^-01^5 956 01 der ältern Eidgenössischen Abschiede. ! ! Sechster Band Zweite Adtheilung. II. Herrseliafts- nnd Sstiirnrorts angelegen heiten, Keilagen, Anhang nnd Register. Kinjledeln Buchdruckerei von Wyß, Eberle k Co. - , 'v' - - Die Eidgenössische» Abschiede ans dem Zeiträume von 1681 vis 1712. Der amtlichen Abschiedesammlnng Band 6, Abtheilung 2. II. Kerrschasts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Aegister. Hn»schilftsangelegcnhciten. Url> er ficht. I. Die grölzerir genreinen Oeresctinften. Deutsche gemeine Kerrfch elftere. 1. Landgrafschaft Thurgau. Landvogtci der VII Orte Zürich, Luccrn, Uri, Schwyz, Untcrwaldcn, Zng und GlarnS. — An dem Landgericht hatten ferner noch Anthcil Bern, Frciburg »nd Solothurn. 2. Landvogtci Nheinthal. Landvogtci der VIII Orte Zürich, Luecrn, Uri, Schwyz, Untcrwaldcn, Zng, GlaruS und Appenzell. t. Grafschaft Sargans. Landvogtci der VII Orte Zürich, Lnccrn, Uri, Schwyz, Untcrwaldcn, Zug und GlaruS. 4. Grafschaft Baden. Landvogtci der VIII alten Orte Zürich, Bern, Luccrn, Uri, Schwyz, Untcrwaldcn, Zug und GlaruS. 5. Landvogtci Frciäintcr. Landvogtci der VII Orte Zürich, Luccrn, Uri, Schwyz, Untcrwaldcn, Zng und GlaruS. L. Grmetliirgifche oder itelt'iemfche Kerrfchaften. t». Landvogtci Lanis. 7. Landvogtci Mendris. Zt. Landvogtci Lnggarus. Landvogtci Mainthal. Vogtcicn der XII Orte Zürich, Bern, Luccrn, Uri, Schwyz, Untcrwaldcn, Zug, GlaruS, Basel, Frciburg, Solothurn und Schaffhauscn. 214 II. Die kleinern gemeinen Herrschaften. t<>. Bogtei Bellen;. N. Bogtei Bolle,»;. lS. Bogtei Riviera. Vogtcicn dcr Ortc Uri, Schwyz und Nidwuldcn. l:l. Bogtei Schwar;enburg oder Gras;burg. l4. Bogtei Orbc »nit Tscherlih. ll». Bogtei Grandfon. lt». Bogtei Marten. Vogtcicn dcr Ortc Bcrn und Freiburg. l7. Grafschaft llhnach. l». Bogtei Gaster. Vogtcicn dcr Orte Schwyz und Glarus. In den Herrschaften unter I sind die Verhandlungsgegenstände nach Materien und diese chronologisch geordnet. Wo mit der Bezeichnung (S. Absch. . . . ) apf den Haupttext verwiesen ist, findet sich das Verhandelte dort ausführlicher dargestellt. Gemeine deutsche Dogteien überhaupt. Inhaltsübersicht. t, Verwaltung im Allgemeinen. K. n, Verwaltungs- und RechnungSsachen. Art. t—5. 7. b. Refermatwn der Verwaltung. Art. 6—Id. 8. 2. Beamte. 9. n. Beamte; Mißbräuche; Klagen. Art. ll—18. td. b. Ortsstimmen für Beamtungen. Art. lg—2t. lt. e. Practiciren; Practicireid. Art. 22—25. t2. 3. Justizsache». Recht, Gericht ; Rechtsverfahrc». Art. 2K 32. 13. 4. Verkauf von Gütern in fremde, unkatholische oder tobte t4. Hanb. Art. 33—4t. 15. 5. Gelbbarleihen zu kleinem Zinsfuß. Art. 42—44. Abzug; Ehrschaz; Ehehaftcn. Art. 45—48. Gerichtsherren. Art. 49—5t). Münz- »nb Salzrcgal. Art. 5 t—53. Polizeisache»; Nieberlassung; Bettler. Art. 54 -KI. Freier Hanbel unb Verkehr; Sperren; Vorkauf. Art. K2—69. Kriegs- und Militärwesen; Bewaffnung. Art. 7t)—78. Fremder Kriegsdienst; Werbungen. Art. 79—88. Kirchliches, Glaubcnssache», Geistliche. Art. 99—tt>4. Stifte unb Klöster. Art. tt>5—tt)9. Verschiedenes. Art. ttt). l. Verwaltung im Allgemeinen. a. Vcrwaltungs- und Rcchnungssach cn. Art. l. (168t). Bon den VIII Baden regierenden Orten wird in den Abschied genommen, wie man die immer sich mehrenden Kosten bei Abnahme der Landvogteirechnungcn ermäßigen könne. Neuerdings wird auch verabschiedet, den appcllircndcn Parteien aus den Landvogteicn keine so kostbaren oder fremden Beistände mehr zu gestatten. Absch. 6. Kleie. — Z. (1685). WaS in Bogtcisachen zu Baden verabschiedet wird, soll laut Beschluß der das Rhcinthal regierenden Orte nur von dem Amt zu Baden cxpcdirt und vom dortigen Landvogt besiegelt werden. Absch. 92. n. — Ii. (1688). Die Frage, ob, wenn ein Landvogt auf seinen einseitigen Bortrag und ohne Verantwortung der Gcgcnpart eine Mehrheit von Orlsstimmen erhalte, die übrigen Orte daran kommen müssen und die Sache gültig sei, wird in den Abschied genommen. Absch. 166. vv. — (1696). Ans Anlaß der Vorfälle in LauiS wird von den XII Orten auf Ratification der Obrigkeiten folgender Grundsaz aufgestellt: Wenn eines oder mehrere Orte sich von den Untcrthanen einer gemeinsamen Bogtci an den Ehren oder Rechten vcrlczt glauben, so sollen sie ihre Beschwerden an der nächsten ordentlichen oder in dringlichen Fällen an einer außerordentlich einzuberufenden Confcrcnz vorbringen, worauf dann das Nöthigc von sämmtlichcn Orten verfügt werden soll. Absch. 256. 6. — 5». (1696). Die katholischen Orte spreche» sich entschieden dafür aus, daß sie den Grundsaz der Gültigkeit der Stimmenmehrheit der regierenden Orte in den gemeinen Herrschaften aufrcchthaltcn werden. Absch. 259. ooo. 1708 Gemeine deutsche Vogteien überhaupt. I). Reformation der Verwaltung. Art. 1». (1683). Der Landschreibcr zu Baden wird von den das Thnrgau regierenden Orten beauftragt, alle Abschiede seit 1653 zu durchgehen, die Reformationen vogtciwcisc in ein besonderes Libcll zu schreiben und auf nächstes Sindicat den Gesandten vorzulegen. Diesen bleibt dann vorbehalten, Verbesserungen oder Veränderungen daran vorzunehmen. Was dann beschlossen wird, soll in jede Vogtcikanzlci geschikt und vom Landschreibcr derselben einem jeweiligen Landvogt bei seinem Aufritt zum Verhalt zu lesen gegeben und auch den Gesandten bei Abnahme der landvögtlichcn Rechnung vorgelegt werden. Absch. 49. x. — 7. (1684). Der Landschreiber zu Baden hat laut lcztjährigem Abschied die Reformationen für jede Vogtci zusammengestellt, aber noch nicht in ein Libell gebracht, weil aus den verschiedenen Abschieden so viel Ungleiches sich ergeben, vaß es ihm nicht zugestanden, dasselbe in Ucbcreinstimmung zu bringen. Bürgermeister Eschcr übernimmt nun, während seiner Badccur mit dem Landvogt und den Amtleuten die Zusammenstellungen des Landschreibers zu durchsehen, damit dieselben nächstes Jahr klarer vorgelegt werden können. Inzwischen tröstet man sich damit, daß die jeweiligen Reformationen den betreffenden Landvögten jederzeit zugcschikt worden seien und sie sich also nicht nnt Unwissenheit entschuldigen können. Absch. 67. gg. — ii. (1698). Laut Eröffnung des Ammann Weber von Zug finden seine Obern der Unparteilichkeit wegen nöthig, daß auch in de» andern Vogteien Reformationen vorgenommen werden wie in den Freiämtcrn. Absch. 399. s. — (1698). Anläßlich der Berathung der Rcformationöpunkte für die Frciämtcr verlangen Uri und Zug, daß ein Gleiches für alle deutschen Vogteien geschehe. Es wird daher der Kanzlei Baden aufgetragen, nachzuschlagen und auf nächste Jahrrcchnungstagsazung vorzuweisen, was in den andern Vogteien rcformirt worden sei. Absch. 4(11. -ue. — 11». (1792). Veranlaßt durch die großen Ausgaben in der Rechnung der Freiämtcr wird der Anzug in dcit Abschied genommen, daß die leztc Reformation der Freiämtcr, sowie die VcrwaltungSkostcn aller andern deutschen Vogteien einer gebührenden Abänderung zu unterwerfen seien. Absch. 493. oeg. 2. Beamte. n. Beamte; Mißbräuche; Klagen. Art. lt. (1682). Klagen über unerschwingliche Bußcncrkcnntnissc der Landvögtc. (S. Absch. 28. f.) — lÄ. Zürich beschwert sich vor den SarganS regierenden Orten, daß die Landvögtc in den gemeinen Vogteien den Abschieden zuwider die Unterthanen gar hart büßen und ihnen bald nicht nur, wie unter den österreichischen Vögten die Ochsen vom Pflug, sondern Alles wegnehmen, wie dies besonders Landvogt Hcy- mann gcthan. Lcztercr habe auch Zürich weder von Aufmahnung der Völker noch von der Abstrafung gewisser Personen Mitthcilung gemacht, als ob Zürich nicht zu den regierenden Orten gehöre. Die übrigen Stände erwiedern darauf, daß jedem Gebüßten die Appellation offen stehe und daß diese Niemand versagt worden sei. Absch. 31. c»o. — lt. (1799). lieber die Frage, ob die in eine Landvogtci gcschikten Gesandten dem Landvogt oder dieser jenen vorgehen solle, worüber laut lcztjährigem Abschied Streit waltet, werden drei verschiedene Meinungen vcrthcidigt. Der Gegenstand fällt daher nochmals in den Abschied. Absch. 449. gg. 14. (1791). Um die unnöthige Pracht und Kostspieligkeit der Ausritte der Landvögtc zu beschränken, wird auf Ratification der Obrigkeiten beschlossen, daß beim Aufritte eines Landvogtcs für Herren und Diener nicht mehr als zwanzig Pferde zugelassen werden sollen, und daß eine geringere Zahl nur noch um so lieber gesehen werde. Absch. 468. l>I»I,. — 15. (1797). Zürich stellt vor den evangelischen Orten den Antrag, Gemeine deutsche Vogtcicn überhaupt. 1709 daß künftig die für einen verstorbenen Landvogt ausdienenden Verweser vor der Tagsazung oder für die cnnct- birgischcn Vogtcicn ans dem Sindicat, wenn der Todfall aber sich nicht auf diese Zeit ereigne, vor des betreffenden Landvogts Obrigkeit beeidigt werden möchten. Wegen mangelnder Instruction wird der Gegenstand iil den Abschied genommen. Absch. 645. lr. — 11». (l709). Nach Anweisung früherer Abschiede wird verordnet, daß in Zukunft kein Landvogt ohne vorgängige Bewilligung der Tagsazungc» irgend welche Bauten mehr ausführen solle. Absch. 69l. II. — 17. (1710). Wenn künftig ein Landvogt in den cnnctbirgischcn und gemeinen deutschen Vogtcicn während seiner AmtSdaucr stirbt, soll dessen Ersazmann nurmchr demjenigen Stande, von dem er gewählt wird, zu Händen der gcsammtcn regierenden Orte den Eid leisten, den die cnnctbirgischcn Landvögtc überhaupt zu schwören haben, und das wählende Ort soll diese Jncidcsnahmc den mitrcgiercnden Orten anzeigen. Zug nimmt diesen Beschluß uä rokkienäum. Absch. 711. g. — 18. Man hat wahrgenommen, daß die Landvögte von den obrigkeitlichen Lehen schöne Rccognitionsgcbührcn beziehen, dagegen aber die Bezahlung der auf solche LchenSobjcctc verwendeten Baukosten den Obrigkeiten überlassen. Diese Anregung wird zu näherer Ucbcrlcgung in den Abschied genommen. Absch. 711. l). Ortsstimmen für Bcamtungcn. Art» 18. (1684). Folgende zwei Punkte werden von den XII Orten auf Genehmigung der Orte in den Abschied genommen: 1. Keine Obrigkeit soll rüksichtlich der Wicdcrbesczung von Ämtern eine Ortsstimmc geben, bevor der Beamte das Amt aufgegeben hat oder gestorben ist; 2. die Untcrthancn sollen mit Gesuchen für Erthcilung von Gnaden und Freiheiten in den Orten nicht angehört, sondern an das betreffende Sindicat verwiesen werden, damit daselbst mit Bcnüzung der Archive und Abschiede zu Händen der Obrigkeiten ein bezügliches Gutachten abgefaßt werde. Absch. 67. p. — 28. (1685). Es wird abermals beantragt, daß für Ämter in den Vogtcicn nicht so frühzeitig, „da die Kinder noch schier in der Wiegen", Ortsstimmen gegeben, sonder» die Todfällc abgewartet werden. Dagegen wird von mehrcrn Orten vorbehalten, daß wen» Jemand zur Sammlung von Ortsstimmen in die Orte selbst komme, die Obrigkeiten ungeachtet dieses Abschiedes »ach Belieben handeln können, obschon die Beobachtung dieses Vorschlages sehr gut wäre. Absch. 79. lr. 21. (1691). Wenn Einer um eine Amtstcllc in den gemeinen deutschen Vogtcicn, wozu er die Ortsstimmen nöthig hat, anhalten will, so soll er sich bei allen regierenden Orten anmelden. Absch. 218. p. e. Practiciren; Praeticircid. Art. 22. (1684). Von den Sargans regierenden Orten wird Glarus neuerdings gemahnt, von seinen großen, sonst in keinen. Ort gebräuchlichen Auflagen auf die Landvögtc abzustehen mit dem Verbeut, daß wenn diesfalls nicht eine gebührende Moderation gemacht werde, die von Glarus gewählten Landvögtc schwerlich mehr in die gemeinen Vogtcicn werden admirtirt werden. Schwyz nimmt den Gegenstand i» den Abschied. Absch. 67. — 28. <1699). Da der in Bade» zu leistende Praeticircid absolut jede Miethr und Gabe zur Erlangung von Landvogtcicn ausschließt, iu mchrcr» Orten aber etwas Weniges mit seiner Rcstrictio» zu thun erlaubt ist, wird von den die Frciämter regierenden Orten in den Abschied genommen, ob man den Praeticircid nicht dahin abändern sollte, daß der Erwählte durch keine in seinem Ort unzuläßigc Mittel zur Landvogtci gelangt sei. Glarus läßt cS bei dcmjcnigcn bewenden, was auf der Jahrrechnung von 1697 verabschiedet worden ist. Absch. 417. — 24. (1760). Auf Ratification der Obrigkeiten wird in Folge dcS leztjährigcn Abschiedes von den meisten Orten folgender Praeticircid für dir Landvögtc 1710 Gemeine deutsche Vogteien überhaupt. angenommen: Ihr sollet schwören, daß Ihr zur Erlangung dieser Landvogtei oder Amtsverwaltung über und wider Eueres Orts Saz- und Ordnung weder Geld noch Gcldswerth, weder Speise noch Trank von Euch selbst oder durch Andere mit Euerm Wissen oder aus Eucrm Befehl nicht ausgegeben oder ausgegeben zu werden verschafft habet. Absch. 440. 00.— 23. (1710). Obwohl der im Jahr 1700 abgeänderte Practicireid nach aller regierenden Orte Gebrauch und Gewohnheit eingerichtet worden, und das Practicircn zur Erlangung einer Landvogtei überall höchlich verboten ist, wird doch die Wahrnehmung gemacht, daß in Zug diese Vorschrift nicht gleichcrdingc beachtet werde. Die Gesandten von Zug werden daher von den Thurgau regierenden Orten ersucht, bei ihrer Obrigkeit die Sache so zu wenden, daß auch die dort gescztcn Landvögte den Practicireid gleich den andern Orten abschwören können. Absch. 711. inm. 3. Justizsachen, Recht, Gericht; Ncchtsversahren. Art. 20. (1683). Appellationen gegen auferlegte Geldbußen sollen von den Landvögtcn in keiner Weise gehindert werden. Absch. "19. vv. — 27. (1683). Der Antrag auf Entwcrfung einer gleichmäßigen Behandlung der Ehebrüche in allen deutschen Vogteien wird von den die Freiämtcr regierenden Orten in den Abschied genommen. Absch. 49. — 23. (1691). Gemäß frühem Abschieden wird von den VIII Orten neuerdings beschlossen, daß in Rcchtöhändcln keine fremde Procuratorcn mehr sollen geduldet werden. Absch. 213. oe. — 20. (l691). lieber die Confiseation dcö Vermögens malcsizischcr Personen s. Absch. 218. S. — 30. (1693). Von den XII Orten wird die Verordnung neuerdings bestätigt, daß vor den Obrigkeiten einer Partei nicht allein, sondern nur in Gegenwart der andern Gehör geschenkt werde, cS würde denn eine nach gehöriger Vorladung gefährlich oder halsstarrig ausbleiben. Absch. 253. m. — 3t. (1701). Auf die Anregung Luccrns, wie ungleich die Fristen zur AppellationScrklärung gegen Urthcilc der Landvögtc in den deutschen Vogteien seien und welche Verwirrungen hieraus entstehen, wird von den das Rhcinthal regierenden Orten beschlossen: Gegen Urtheile der Landvögte soll die Appellation innerhalb zehn Tagen erklärt und beim nächst folgenden Sindicat beziehungsweise bei der Jahrrechnungötagsazung prosequirt werden; ebenso kann innerhalb zehn Tagen gegen Urtheile des Sindicats oder der Jahrrechnungötagsazung an die regierenden Orte appellirt werden; wenn dann aber die Appellation in den Orten nicht innerhalb sechs Monaten ausgetragen wird, so erhält daS appcllirtc Urthcil Rechtskraft. Absch. 468. nu. — 3ln. (1710). ES wird geahndet, daß Zürich, an welches als Vorort die Appellationen aus sämmtlichcn gemeinen Vogteien zuerst gerichtet werden müssen, hierin in despotischer Weise und zu großer finanzieller Einbuße der Untcrthancn sein (Übergewicht geltend mache. Es wird aä rsksrsnüum genommen, ob dies nicht iir der Weise abzuändern sei, daß die vogtcilichen Appellationen in erster Linie bei dem Ort, welches den Landvogt sezt, anhängig zu »rächen seien. Absch. 710. 1. — 32. Bei gegenwärtiger Jahrrechnung ist der Fall eingetreten, daß einige Processc hier verglichen worden sind. Dies gibt den VII Thurgau regierenden Orten Anlaß zu beschließen, daß rein privatrechtliche Streitsachen auch dann, wenn für sie bereits Tagfahrt erworben ist, unter den Parteien gütlich erledigt werden dürfen, leztcre jedoch hicvon dem vvrsizcndcn Orte Anzeige zu machen haben. Ucbcr die Frage, ob ein Landvogt über eine in der Rechnung eingetragene Buße vor und nach abgelegter Rechnung sich gütlich abfinden dürfe, wird die Entscheidung den Obern vorbehalten, die darüber auf nächste Jahrrechnung Instructionen geben werden. Absch. 71!. 8», Gemeine deutsche Vogtcicn überhaupt. 1711 Verkauf von (Hütern in fremde, uukatholifche oder todtc Hand. Art. 33. (11193). Es wird von dcn Baden regierenden Orten verbeten, Güter oder Herrschaften, welche in dcn gemeinen Vogtcicn liegen, an Auswärtige oder in todtc Hand zu verkaufen; sollte es aber dennoch geschehen,, so wird dcn Particnlarcn und zunächst den in der betreffenden Vogtci gesessenen das Zugrecht und zwar nicht nach dem Kaufschilling, sondern nach einer billigen Schazung vorbehalten. Dieser Beschluß soll in's Urbar von Baden eingetragen werden. Zürich nimmt diesen Gegenstand all rsksrenäum. Absch. 259. lilili. — 33. Zürich begehrt von den zu Baden regierenden Orten zu wissen, ob das jüngst gemachte Verbot wegen Veräußerung von Gütern und Herrschaften in todtc Hand oder an Auswärtige auch auf die regierenden Orte, und bejahenden Falls auf schon geschehene oder erst auf künftige Käufe Bezug habe. Gemäß verschiedenen frühern Abschieden bestätigen die übrigen Orte ihre Erkanntniß, was von Zürich in dcn Abschied genommen wird. Absch. 265. m. — 33. (1693). Auf Ratification der Obrigkeiten wird von den Thurgau regierenden Orten abermals beschlossen, es solle eine allgemeine Verwarnung erlassen werden, Güter in todtc Hand oder an Personen, die außer dcn gemeinen Vogtcicn gesessen sind, zu verkaufen oder Geld darauf zu leihen; sollte cS aber dennoch geschehen, so mag jeder Eingesessene gegen Erlegung der Kauf- oder Darleihcnssummc das Zugrccht ausüben und zwar, wenn der Kauf- oder Darleihcnsbctrag dcn Werth des GutcS übersteigt, in dem durch Schazung ermittelten Preise. Absch. 283. 7.. — .'Iii. (1695). In Bestätigung des Jahrrcchnungsabschicdes von <693 wird von dcn das Rheinthal regierenden Orten beschlossen: 1. Das Verbot, Herrschaften oder Güter in dcn gemeinen Vogtcicn in todtc Hand oder an Auswärtige zu verkaufen, oder Geld darauf anzulcihcn, wird erneuert; 2. auf solche verbotene Käufe, die künftig abgeschlossen werden möchten, sowie auf schon bestehende Verpfändungen ist jedem Eingesessenen das Zugrccht geöffnet und zwar bei Käufen, bei denen der Werth der Liegenschaft dcn Kaufpreis nicht erreicht, im Schazungö- Prcis derselben, bei Ausfällen im Betrag des auf die Liegenschaft gegebenen Darleihens; 3. diese Verordnung soll in allen gemeinen Vogtcicn pnblicirt werden und jedes Ort hat die Scinigcn zu verwarnen. Zürich äußert die Ansicht, daß diese Verordnung rüksichtlich des ZugrcchtcS bei Ausfällen nur auf künftige Zinsbricfc zu verstehen sei, was aber von dcn andern Orten widersprochen wird. Absch. 391. 88. — 37. Abermals wird von den katholischen Orten das Bedauern ausgesprochen, daß die Unkatholischen immer mehr suchen, die liegenden Güter an sich zu bringen. Ein Vorschlag, zur Verhütung dessen die Verpfändung der Güter in den gemeinen Herrschaften auf die Hälfte des Wcrthcö derselben zu beschränken, wird zur Instruction auf die Jahrrechnungstagsazung in dcn Abschied genommen. Absch. 318. v. — 33. (1696). Als drohende Gefahr für die katholischen Interessen wird angeführt das Bestreben der unkatholischcn Orte, in dcn gemeinen Herrschaften auf die Güter der Katholischen Geld darzuleihen und sie in ihren Besiz zu bringen zu suchen, oder solche Herrschaften anzukaufen, wie gegenwärtig die Jcnatschischcn Erben ihr im Rhcinthal gelegenes Schlvßlcin Grüncnstcin zu verkaufen vorhaben sollen. Unter Bezugnahme auf die Abschiede von <633, 1693, <693 und 1695 wird von dcn katholischen Orten beschlossen, an dcn frühem Grundsäzcn festzuhalten, daß Jedermann, der außer dcn gemeinen Herrschaften wohne, verwarnt werde, Geld auf Güter in den gemeinen Herrschaften darzuleihen, oder solche anzukaufen oder in todtc Hand einzuhandeln, mit der Rechtsfolge, daß solche Güter bei stattfindenden Käufen oder in Ausfällen von jedem Eingesessenen im Kauf- oder Schazungs- prcisc gezogen werden können, lcztcrcS namentlich in Fällen, wo die Kauf- oder Darleihcnssummc dcn wahren Werth der Güter übersteige. Auch soll man darauf wirken, daß dcn Katholischen Geld vorgeschossen werde, 1712 Gemeine deutsche Vogteien überhaupt. um die Schuldforderungen der Unkatholischen auf solchen Gütern zu ledigen. Zu diesem Zwcke sollen die Amtleute den katholischen Gesandten von solchen Anliegen der Katholischen fleißig Kcnntniß geben. Absch. 33V. li. — HO. (1697). In Bcrathung eines den Orten eingesendeten Memorials betreffend die gemeinen Herrschaften wird von den V katholischen Orten gutgefunden: 1. Weil durch Vcrpfründungen an unkatholischc Spitäler und Anstalten, wie jüngst zu Würenlos geschehen, Liegenschaften zum Nachthcil der Katholischen in todte Hand gebracht werden, und weil durch solche Verpfründungcn, wie diejenige von Kreuzlingcn, dem Fiscus Eintrag geschehe, wird grundsäzlich angenommen, es dürfen mit Gotteshäusern, Spitälern und dergleichen Allstalten nur mit Bewilligung der Obrigkeiten Vcrpfründungen abgeschlossen und dafür in keinem Fall Liegenschaften abgetreten werden. 2. Wenn Güter an Auswärtige verpfändet worden und in Schuldcnruf gerathen, soll den Einheimischen im Schazungspreis der Zug zu denselben geöffnet werden. Absch. 355. 1. — 40. Nach frühern Anregungen wird von den das Thurgau regierenden Orten beschlossen, daß ohne Bewilligung der Obrigkeiten in Klöstern und öffentlichen Anstalten keine Verpfründungen mehr zugelassen werden sollen und daß in keinem Fall liegende Güter als Leistung des Verpsründcrs angenommen werden dürfen. Absch. 357. 8. — 4t. (17V1). Appenzell-Jnnerrhoden erinnert daran, daß man die Verordnungen gegen Verkäufe von Liegenschaften in todte Hand streng handhaben solle. Es wird gefunden, die neuem Abschiede enthalten alle nöthigen Vorschriften und sollen von den Landvögtcn und Amtleuten nur genau beachtet werden. Absch. 468. inm. 5. Weldvarleihcn zu kleinem Hiusfus;. Art. 42. (1706). Wegen der von den protestircnden Orten in die gemeinen Vogteien gcmachtcn vielfältigen Gclddarleihcn zu 4°/„, woraus die fünfprocentigen Gülten der Gotteshäuser, Pfründen katholischer Gemeinden und Particularen abgelöst werden, wird von den V katholischen Orten nothwcndig erachtet, eine allgemeine Verordnung zu erlassen, wodurch dieser Beeinträchtigung der katholischen Interessen vorgebeugt werden könne. Absch. 621. k. — 4H« (l7v7). In der alten und vom thurgauischcn Landvogt erneuerten Klage über die zürcherischen Gclddarleihcn zu 4"/» wird von allen katholischen Orten nothwcndig gefunden, dieses schädliche Vorgehen in Baden wieder anzuziehen und auf ein Verbot hinzuwirken, daß in den gemeinen Herrschaften keine Capitalien unter 5°/a errichtet und die Uebertreter um den doppelten Betrag ihrer Darleihen gestraft werden. Absch. 633. v. — 44« (4 7lv). Da Zürich den stillen Krieg gegen die Katholischen durch Gewährung von Darleihen zu vier und noch weniger Procenten in den gemeinen Vogteien unausgesczt betreibt und damit die Katholischen in allwcg schwächt und die Gotteshäuser und Partieularen von ihren alten Gülten entblößt, und da dein Vernehmen nach dergleichen Kapitalien gegen den strengen Befehl sogar von den gemeinsamen Vogteikanzlcien verschrieben werden, ergeht von den katholischen Thurgau mit- regierendcn Orten neuerdings an jene ein scharfes Verbot, bei Strafe und Ungnade keine Kapitalien zu geringer«, Zinsfuße als fünf vom Hundert zu verschreiben, damit diesem um sich fressenden Krebsschaden Einhalt geboten werde. Absch. 72V. l. 0. Abzug; Ehrschaz; Miehaften. Art. 45. (1681). Auf allseitige Genehmigung der Orte wird gemäß dem zugcrischen Abschied vom Octobcr <653 von den VII das Thurgau regierenden Orten beschlossen, daß alles aus den gemeinen Herrschaften gezogene Gut ohne Unterschied den Landvögtcn zu verabzugen und von diesen zu verrechnen sei, und Gemeine deutsche Vogtcicn überhaupt. 1713 zwar gegenüber Fremden zu 10°/ö, gegenüber zugewandten Orten zu 6°/ö und gegenüber den XIII Orten, worunter die regierenden auch begriffen, zu 5°/». Glaruö soll wie die übrigen regierenden Orte des Abzugs aus der Landvogtci Sarganö befreit sein. Absch. 5. k. — 4<». (1691). Zürich schlägt den das Thurgau regierenden Orten vor, wenn die katholischen Orte in allen deutschen Vogtcicn von ihren Weltpricstern den Abzug nehmen, so würde es sich auch hinsichtlich der Prädieantcn dazu verstehen; oder aber es sollen die katholischen Orte den Abzug von ihren Weltpricstern und die evangelischen von ihren Prädieantcn erheben. Dieser Vorschlag wird zur Instruction in den Abschied genommen. Absch. 2l3. — -17. (1790). In Betreff der voriges Jahr unerledigt gebliebenen Frage betreffend Bezahlung dcS EhrschazcS wird von den zu Baden regierenden Orten einstimmig als Antrag in den Abschied genommen, daß der Ehrschaz in allen gemeinen Vogteicn nach dem gcmcincn Recht eingerichtet und im Ansazc von 2°/o bezogen werden solle, jedoch nur insoweit der Ehrschaz in den Briefen bemerkt ist; von den Ausfällen aber soll laut Reformation vom 22. Octobcr 1653, und ebenso von den Aussteuerungen kein Ehrschaz genommen werden. Absch. 440. 88. - 43. (1708). Gemäß den Jahrrechnungsabschicden von 1676 und 1681 wird neuerdings in Erinnerung gebracht, daß die Erthcilung von Ehchaften nur den regierenden Orten und nicht den Landvögtcn zustehe. Absch. 662. ff. 7. Gcvichtsherren. Art. 411» (1698). Da von Seite der Gcrichtsherrcn Vieles geschieht, von dem die obrigkeitlichen Amtleute nichts vernehmen, wird von den VIII Orten beschlossen, es seien alle Untcrthancn verpflichtet, von Neuerungen, welche den Rechten der Obrigkeiten oder der Untcrthancn selbst widerstreiten, den Obcramtlcutcn Anzeige zu machen. Zu diesem Ende ist dieser Beschluß in der Untcrthancn Eid aufzunehmen. Absch. 387. xx. — 51). (1707). Uri beantragt vor den Sargans regierenden Orten, wenn die Amtleute gegen die Niedern Gerichtsherren Beschwerden vorzutragen haben, so solle es nicht in Anwesenheit der Parteien geschehen, damit die Amtleute nicht gehemmt werden, den erforderlichen Bericht zu erstatten, und damit dadurch keine Erbitterung verursacht werde. Wie der Eid der Treue den Untcrthancn vorgehalten werden soll, sei eine klare Sache, bei der man es bewenden lassen solle. Absch. 635. 3. Münz- und Salzrcgal. Art» 5l. (1691). Für den Grenzverkchr mit dem Reich erhalten die Landvögte wegen des Durch- passcS von Rcichsgcld Weisungen. (S. Absch. 218. u.) — 52. (1706). Den Landvögtcn wird ausgetragen, die Untcrthancn verwarnen zu lassen, daß sie sich der eindringenden schlechten Münzen abzukommen und künftig zu erwehren suchen, indem nächstens derselben wegen eine Änderung werde vorgenommen werden. (S. Absch. 600. ff.) — 53. (1707). Eine Anregung von Zug, ob man nicht in den gemeinen Vogtcicn, wo die Einnahmen sonst so gering seien, eine Salzadmodiation einführen sollte, wird, als aller Reflexion würdig, in den Abschied genommen. Absch. 633. m. il. Polizeisachen; Niederlassung; Bettler. Art. 54. (1685). Uebcr den von den V katholischen Orten an die Landvögtc erlassenen Befehl, ohne Bewilligung der Obrigkeiten keinen Landcsfremdcn Aufenthalt oder Untcrschlauf zu gestatten f. Absch. 90. ff. — 55. (1691). Abermalige Verfügung der V katholischen Orte wegen Abhaltung fremden Gesindels 215 1714 Gemeine deutsche Vogteien überhaupt. von dcn eidgenössischen Grenzen. (S. Absch. 227. I.) — 51». (1692). Es wird von der Tagsazung ein neues Mandat gegen das überhandnehmende fremde Gesindel erlassen. (S. Absch. 249. 6.) — 57. (1695). Weisung der Sargans regierenden Orte an die Landvögte, mit dcn Heiden und Zigeunern allerorten nach den alten Mandaten zu verfahren. Absch. 297. i. — 5Zi. (1696). Es soll in allen gemeinen Herrschaften ein Verbot publicirt werden, dcn Zigeunern oder Heiden den Aufenthalt zu gestatten, und zwar bei 199 Kronen Buße; die Untervögtc sollen die Fehlbarcn den Landvögten verzeigcn. (S. Absch. 335. 1.) — 5i). (1698). Den Landvögtcn wird von der Tagsazung die Verordnung Berns vom 27. Januar betreffend Fernhaltung der Strolche und abgedankten Soldaten von dcn Grenzen mitgchcilt. Absch. 389. ll. — <»<1. (1791). Die Landvögte werden von den VIII alten Orten angewiesen, das neue Mandat gegen das fremde Bettel- »nd Strolchengesindcl genau zu vollziehen. Absch. 468. u. — <»l. (1799). Die Tagsazung verordnet abermals, daß das Mandat gegen die Bettler streng gehandhabt werde. (S. Absch. 691. n.) III. Freier Handel und Verkehr; Sperren; Vorlauf. Art. 1!2. (1689). Die Landvögtc werden angewiesen, dcn Vorkauf zu verbieten, die alten Landcs- ordnungcn in Betreff der Früchte zu publicum und kein Getreide außer Landes zu lassen, sondern dasselbe vielmehr auf die inländischen Märkte zu leiten. (S. Absch. 163. u.) — 1,5. (1692). Wegen zunehmender Thcuerung wird ein gedruktcs scharfes Mandat gegen den Vorkauf erlassen und von dcn VIII Orten auch den deutschen Vogteien mitgcthcilt. (S. Absch. 249. xx). — 1»4. (1692). Den Landvögten wird die Weisung crtheilt, dcn Durchpaß für auswärts aufgekauftes Getreide nicht zu sperren und Jedermann zu gestatten, auf den Märkten der Vogteien für die Nothdurft Getreide einzukaufen. (S. Absch. 246. I). — <»5. (1693.) Aus Anlaß der Vorfälle in Lauis wird folgende Verordnung aufgestellt: Dcn regierenden Orten und deren Partikularen soll laut Inhalt der Bünde und dem Herkommen gemäß die freie Durchfuhr aller in und außer der Eidgenossenschaft gekauften Waarcn sowohl in dcn Orten als in dcn gemeinen Vogteien gestattet werden. Absch. 253. 6. — <»1». (1693). lieber die vor dcn zu Baden regierenden Orten ausgeworfene Frage, ob man den Auswärtigen, welche nichts in die Eidgenossenschaft hineinlassen, aus den gemeinen Vogteien etwas herauslassen wolle, behalten sich einige Orte vor, ihre Entschließungen Zürich mitzuthcilcn, damit den Landvögten von dort aus die nöthigc Weisung crtheilt werden könne; die meisten Orte sprechen sich aber sogleich für Ausübung des Gcgcnrcchtcs aus. Absch. 259. minm. — 1»7. (1698). lieber dcn Vorbehalt von liri, Schwyz, Zug und Glaruö betreffend dcn Früchtcnankauf zum Hausgebrauch s. Absch. 399. 6. — Itti. (1699). Schwyz und Obwaldcn eröffnen dcn zu Baden regierenden Orten, daß sie sich freie Hand vorbehalten, iil den gemeinen Herrschaften im Fall des Bedarfs Früchte und Korn einzukaufen, indem die beschränkenden Mandate nur für die Untcrthancn und nicht für die Obcrhcrrcn gemacht sein können, sonst wären ja die leztern schlechtem Rechtes als die Hodler und die Gemeinden, die für den täglichen Hausbrauch auch bei dcn Häusern aufkaufen können. Da man in diesem Anzug augenscheinlich Gefährde und gänzliche Auflösung des Kornhandels erblikt, so wird beschlossen, die bezüglichen Mandate streng zu handhaben und neu zu publicum. Schwyz und Obwaldcn lassen es zwar auch bei dcn Mandaten verbleiben, beziehen sich übrigens auf ihre Instruction. Absch. 417. xxx. — IN). (1699). Dcn regierenden Orten sott gestattet sein, in den gemeinen Vogteien für den wöchentlichen Hausbrauch Frucht zu kaufen; im Übrigen hat es bei dcn Mandaten sein Verbleiben. Absch. 427. v. Gemeine deutsche Vogteien überhaupt. 1715 11. Militär- und jtricgswcscu; Bewaffnung. Art. 711. (1689). Bei Auszügen sollen die Amtleute über die von den Obrigkeiten eingehenden Gelder und die daraus bestrittenen Ausgaben spccificirtc Rechnung führen und den Gesandten vorlegen. Absch. 149. un. — 71. (1697). Unter Bezugnahme aus den lcztjührigcn Abschied betreffend die Bewaffnung der Mannschaft im Rheinthal wird von den die Freiämter regierenden Orten gutgcfundcn, daß für alle gemeinen Vogteien rükstchtlich der Bewaffnung der Mannschaft und der Munition eine allgemeine Verordnnng gemacht werden soll. Wird uä rsköronäum genommen. Absch. 357. ggg. — 72. Die V katholischen Orte und katholisch Glarus beantragen der Tagsazung, daß die Unterthanen der gemeinen Vogteien mit Waffen und Munition wohl versehen werden. Absch. 357. eeeo. — 7 !» (1701). In Anbetracht der gefährlichen Zeiten beschließen die katholischen Baden mitrcgicrcndcn Orte vor gemeiner Session zu beantragen, daß, wie m Baden, auch in andern gemeinen Herrschaften die Compagnicn ergänzt und mit Wehr und Waffen, Kraut und Loth versehen werden; was dann wirklich geschah, wie aus dem Beschluß über das eidgenössische Schirmwesen im gemeinen Abschied zu ersehen ist. Absch. 468. uuu. — 74. (1702). Die Landvögtc werden nochmals angewiesen, die ihnen lcztes Jahr übersandte Verordnung über den Schirm des Vaterlandes genau zu vollziehe«. (S. Absch. 485. 1.) — 75. Befehl, die Hochwachtcn und Feuerzeichen einzurichten, die Aus- Züge auszurüsten und über das Herannahen feindlicher Heere zu berichten. (S. Absch. 493. ü.) — 7t». Da zwei so starke Armeen an den Grenzen der Eidgenossenschaft stehen und die bayerische sich denselben ebenfalls nähert, wird in Betracht, daß die meisten Orte aus dem eidgenössischen Schirmwcrk ausgetreten sind, ein Entwurf über Beschirmung der gemeinen deutschen Vogteien ausgearbeitet und den Orten zugestellt, mit der Weisung, sich über dessen Genehmigung an Zürich zu erklären, damit wenn er angenommen werde, derselbe den regierenden Orten zur Vollziehung mitgetheilt werden kann. Dabei hat cS die Meinung, daß diese Verordnung nur für gegenwärtige Zeit Anwendung finden solle und den regierenden Orten vorbehalten bleibe, sie künftig wieder abzuändern. Absch. 504. ll. — 77. (1706). Die V katholischen Orte erinnern die Unterthanen der gemeinen Vogteien, sich mit Wehr und Waffen, Kraut und Loth zu versehen und sich in guter Bereitschaft zu halten. Absch. 600. !ricgsdic,»st; Werbungen. Art. 711. (1681>. Auf die Beschwerde von Appcnzcll-Außerrhvden, daß die Reeruten seiner Eompagnie Meyer in Frankreich von den Landvögtcn in Thurgau und zu Baden oft aufgehalten und zu Geldleistungen gedrängt werden, und auf die weitere Eröffnung, daß man fremden Werbern mancherorts durch die Finger sehe, wird von den zu Baden regierenden Orten beschlossen, es solle von der Tagsazung aus allen Landvögtcn der deutschen Vogteien bei Strafe und Ungnade verboten werden, die mit obrigkeitlichen Pässen versehenen Werber für verbündete Fürsten zu hindern und den Reeruten etwas abzunehmen. Dagegen sollen sie gegen Ausreißer Recht halten und die Werbung nur den Hauptlcutcn der regierenden Orte gestatten. Absch. 6. iii. Zill. (1682). Die Landvögte sollen Werbungen nur dann erlauben, wen» die Hauptleute oder Officicre 1716 Gemeine deutsche Vogteien überhaupt. authentische Bewilligungen von der Mehrheit der regierenden Orte aufweisen können. Absch. 19. Ii. — Iii, Von den Gesandten der in den gemeinen deutschen Vogteien regierenden Orte und beider Appenzell wird geklagt, daß allerhand Werber ohne gehörige Erlaubniß einschleichen und eidgenössische Angehörige und in'ö Land kommende Fremde anwerben und oft auf heimlichen Wegen auö dem Land führen, so daß die Ihrigen nicht wissen, wohin sie gekommen; ferner daß sich einige für Hauptlcute ausgeben, während sie nicht einmal einem Hauptmann dienen und nur einen „Grämpel" mit den Rccrutcn treiben, und solche bald da bald dort einem Hauptmann gleichsam verkaufen. Mit dem im lcztcn Januar erlassenen Verbot, daß die Landvögte keine Werbungen gestatten sollen außer Hauptlcuten aus einem der regierenden Orte, sofern sie von der Mehrheit derselben die Bewilligung erhalten haben, werde der Zwek nicht erreicht. Einige Orte bedürfen zur Unterhaltung ihrer Compagnien durchaus der Werbung in den Vogteien, und es wäre allzu kostspielig und weitläufig, die Stimmenmehrheit in den Orten zu gewinnen, bevor in den Vogteien auch nur Ein Mann geworben werden dürfte. In Betrachtung dessen wird verabschiedet, daß den Hauptlcuten aus den regierenden Orten, welche mit Vorwissen und Guthcißung ihrer Obrigkeit in verbündeter Fürsten Diensten Compagnicn haben und von ihrer natürlichen Obrigkeit eine Bewilligung zur Werbung aufweisen können, von den Landvögten kein Hindcrniß in den Weg gelegt, noch ihnen Geld abgefordert, noch, wenn sie mit Pässen versehen, der Durchzug verwehrt oder ein Lösegeld auferlegt werden dürfe, und zwar bei 266 Rcichsguldcn unerläßlicher Buße. Absch. 31. 66. — 82. Die Landvögte werden von den V alten Orten neuerdings ernstlich angewiesen, die zu Baden gemachte Ordnung wegen der Werbungen genall zu handhaben und die Fchlbarcn ernstlich zu strafen. Hinwieder sollen die zu Bcllcnz regierenden Orte Vorsorgen, daß solchem wider Verbot angeworbenen Gesindel dort kein Durchpaß gestattet werde. Absch. 63. — 88. (1685). Uri ahndet, daß die Unterthancn ohne obrigkeitliche Bewilligung Frcicompagnicn in fremden Diensten halten. Einige Orte wollen diese aufheben, andere aber glauben, weil die Hauptlcute unter hochdeutschen Namen und Trommelschlag als Particularcn ihr Glük suchen, hätte ein solches Einschreiten nach so langem Zusehen den Anschein einer Rache gegen Spanien. Anders wäre es, wenn sie ohne Erlaubniß eidgenössische Knechte mit sich ziehen würden; in diesem Fall könnteil die Orte diesen Leuten die Werber abstellen, auch die Landvögte den eidgenössischen Knechten an den Pässen den Durchzug verweigern. Sollte sich insbesondere crwahrcn, daß Herr Grocchi fünfzehn Soldaten mit falschen Patenten und falscher Libcrci in den Dienst fortgeführt habe, so würde sich gebühren, ihn hierum zur Verantwortung zu ziehen. Absch. 85. Ic. — 84» (1686). Die Klage, daß von den Bündncrn verbotene Werbungen gemacht werden, soll untersucht und jeder schuldig befundene Landvogt zu Baden zu Rede gestellt und ernstlich bestraft werden. Absch. 167. r. — 85. (1689). Es wird gerügt, daß sich Fremde in den regierenden Orten in's Bürger- oder Landrccht ausnehmen lassen, ohne daselbst zu wohnen oder dem Vaterland im Falle der Roth Dienste zu leisten, sondern nur zu dem Zwckc, um in den gemeinen Vogteien frei werben zu können, was aber den ursprünglichen LandcSangchörigen sehr nachtheilig sei. Diese Angelegenheit wird zur Instruction auf eine künftige Versammlung in den Abschied genommen. Absch. 163. s. — 88. (1696). Ucbcr die Werbung in den gemeinen deutschen Vogteien wird von den VIII alten Orten und Appenzell folgende Ordnung gemacht: Ein Hauptmann, der Rccrutcn werbeil will, soll sich bei seiner Obrigkeit mit Angabe der verlangten Anzahl um Bewilligung anmelden. Die angesprochene Obrigkeit sczt hicvon die initregicrcndcn Orte in Kcnntniß und stellt dem Hauptmann einen Bewilligungöschein aus, auf dessen Vorweisung der Landvogt die Werbung ohne Hinderung und Kosten zu gestatten hat. Hauptlcuten, die ohne obrigkeitliches Wissen Compagnien halten, oder die nicht aus den regierenden Orten oder gar Gemeine deutsche Vogtcien überhaupt. 1717 nicht Eidgenossen sind, sollen leine BcwilligungSschcinc crthcilt werden. In Betreff der nett angenommenen Bürger oder Landtemc läßt man es beim lcztcn Abschied bewenden. Katholisch GlaruS erklärt sich nicht so weit instruirt und bezieht sich auf die Abschiede von 1681 und 1682. Absch. 181. x. — 1!7. (1692). Auf die Vorstellungen, von wie vielen, die nicht aus den regierenden Orten seien, in den gemeinen Vogtcien Recrutcn geworben werden, wird der Abschied vom Mai 1699 verlesen und dieser Gegenstand zu weiterer Erdaucrung in den Abschied genommen. Absch. 246. p. — Ztti. (1693). Den Landvögtcn wird von den regierenden Orten neuerdings eingeschärft, Werbungen in ihren Vogtcien nur für solche zu gestatten, welche geborene und eingesessene Eidgenossen aus den regierenden Orten seien und die dicsfälligc Bewilligung ihrer Obrigkeit vorweisen können. Absch. 253. g. — i!11. In Gcmäßhcit früherer Abschiede wird neuerdings beschlossen: 1. In den gemeinen Vogtcien soll die Werbung nur solchen Hauptlcutcn oder Officiercn gestattet werden, welche einem der regierenden Orte angehören und daselbst mit HauS und Heim hintcrsczt sind; ausgeschlossen sind demnach Fremde und neu angenommene Bürger und Landleute, die nichts des Ihrigen in der Eidgenossenschaft besizen. 2. ES darf nur für solche Dienste geworben werden, welche von der Obrigkeit anerkannt sind. 3. Der Werber soll von seiner Obrigkeit eine Attcstation mit Angabc der anzuwerbenden Zahl und mit der Versicherung vorweisen, daß die Anzuwerbenden für einen erlaubten Dienst bestimmt seien und eö nicht darauf abgesehen sei, sie aus dem Lande zu „verzökcn". 4. Bon der erthciltcn WcrbungSbcwilligung soll den mitrcgicrcndcn Orten Kenntniß gegeben werden. 5. Ucbertrctungcn dieser Vorschriften werden gegen die Werber mit exemplarischer Strafe, gegen den Landvogt mit einer Geldbuße von 199 Ducaten und gegen die sich anwerbenden Untcrthanen mit Verlust dcö Vermögens und Vaterlandes geahndet. 6. Dieser Beschluß soll alljährlich von den Landvögten publieirt werden. Obwaldcn, Zug und GlaruS nehmen den Gegenstand all rokeronelum. Absch. 259. nun. — IUI. (1694). Auf den Bericht, es werde dem nculichen Abschied von Baden in Betreff der Werbungen nicht nachgelebt und dadurch Anlaß zu Beschwerden wegen Begünstigung der Transgrcssivncn gegeben, wird Zürich von den mit Spanien verbündeten Orten ersucht, den gemeinen Landvögtcn die genaue Beobachtung der besagten Wcrbverordnung ernstlich zu empfehlen. Absch. 272. k. — 111. (1694). Solchen, die nicht aus den regierenden Orten oder nur neu eingekaufte Bürger oder Landleute sind, oder nicht in den regierenden Orten wohnen, soll, auch wenn sie von ihrer Obrigkeit eine Bewilligung vorweisen, die Werbung nicht gestattet werden. Dieser Beschluß soll der Stadt Brcmgartcn insbesondere initgcthcilt werden. Absch. 284. II. — H2. (1697). Uri rügt die ungebundenen und unverantwortlichen Werbungen in den gemeinen Vogtcien, »vorauf der allgemein untcrstüztc Antrag all roteren«!»»»»» genommen wird, daß in Beachtung der frühem Abschiede jeder mit einer Erlaubniß versehene Werber der Kanzlei jedes OrtcS ein Vcrzcichniß bestellet» solle, »vorn» die Namen der Geworbenen und dcS Hauptmanns, unter den sie zu stehen kommen, der Ort, wohin sie bestimmt, die Zeitdauer der Eapitulation und der Betrag dcö Soldes anzugeben seien, damit man jederzeit Auskunft finden kann, wohin jeder Untcrthan gekommen sei. Absch. 357. — 11.'!« (1698). Auf Ratification der Obrigkeiten »vird über die Werbung in den gemeinen Vogtcien folgende Verordnung gemacht: 1. Die Landvögtc sollen die Werbung nur solchen Hauptlcutcn oder Officiercn gestatten, welche in einem obrigkeitlich anerkannten fremden Dienste stehen, ächte Eidgenossen mit Hauö und Heim sind, eine obrigkeitliche Bewilligung zur Werbung und eine Bescheinigung, daß die übrigen mitrcgicrcndcn Orte dessen auch berichtet seien, aufweisen können, mit der besonder» Angabc, wie viel Volk sie nöthig haben, daß sie die Rccrutcn für sich behalten und keinen» andern abgeben »verde»». 2. Die Wcrb- vfficierc sollen der ordentlichen Kanzlei ihren Namen, den Namen der Compagnie, für welche geworben »vird, 1718 Gemeine deutsche Vogteien überhaupt. denjenigen jedes Mannes, den versprochenen Sold, die Zeit der (Kapitulation und den Bestimmungsort der Mannschaft angeben, wofür der Officier der Kanzlei für jeden Mann 2 Bz. zu bezahlen hat. 3. Wcrbofficicre, welche dieser Verordnung zuwiderhandeln oder in Rüksicht der Besoldung oder der Entlassung ihr Versprechen nicht halten, sollen von ihren Obrigkeiten oder, wenn diese nichts thun würden, auf Betreten von den Landvögten selbst exemplarisch bestraft werden. 4. Unterthanen, welche von unberechtigten Werbern sich gegen besseres Wissen anwerben lassen, verwirken ihr Vermögen und Vaterland und es soll diese Bestimmung alle zwei Jahre bei Vornahme der Huldigung vorgelesen werden. 5. Ucbcrtretungen dieser Verordnung von Seite der Landvögte sollen mit 190 Ducatcn gebüßt werden. 6. Weil in den kleinem Städten der Vogteien die unbefugte Werbung am meisten betrieben wird, soll ihnen diese Verordnung Namens der regierenden Orte ernstlich zur Nachachtung eingeschärft werden; bezüglich Rappcrswyl wird solches den Schirmortcn zu thun empfohlen. 7. Die Landvögte und Amtleute in den Vogteien sollen jährlich angefragt werden, ob dieser Verordnung nachgelebt worden sei. 8. Jedem befugten Werber soll der Durchmarsch mit seiner Mannschaft in allen Orten gestattet und ihm Schuz gegeben werden. 9. Die Obrigkeiten haben über die Annahme dieser Verordnung ihre Entschließung beförderlichst nach Zürich zu berichten, damit dann die Mitthcilung an die Landvögtc durch die eidgenössische Kanzlei in Baden unter dem Namen der regierenden Orte ehestens erfolgen könne. Absch. 387. so. — 114. Die auf lcztcr Jahrrcchnungstagsazung entworfene Verordnung über die Werbung wird von Zürich, Bern, Uri, Schwyz, Obwalden, Zug und evangelisch Glarus theils schriftlich, theils mündlich bestätigt; Lucern ist nicht instruirt, zweifelt aber an der Zustimmung seiner Obern nicht; Nidwaldcn, katholisch Glarus und Appenzell sind nicht mehr vertreten. Es wird nunmehr beschlossen, diese Verordnung allen Landvögten der deutschen Vogteien zu überschikcn. Absch. 491. >v. — 1)5. (1791). Katholisch Glarus bringt vor, daß sein neuer Landmann, Oberst Rcynold, sie um die Bewilligung zur Werbung in den gemeinen Vogteien ersucht habe; sie haben ihm aber mitgcthcilt, daß laut Abschied jeder Oberst 4999 Thaler in's Land legen solle, dessen er sich aber beschwere, weil er auch Bürger zu Frciburg sei. Sie bitten nun, daß er dessen enthoben werden möchte. Unterwalden und Zug nehmen den Gegenstand all rsksronäum. Evangelisch Glarus will sich dem Beschlüsse der übrigen Orte conformiren. Diese lassen es einfach bei dem Reglement und den lcztcn Abschieden verbleiben. Absch. 468. vv. — NE. (1792). Katholisch GlaruS bemerkt, daß ihm eine Zeit lang keine Anmeldungen für Gestaltung deö Rccrutirens mehr eingegangen seien und es also zu vernehmen wünsche, ob die diesfälligen Vorschriften von 1693, 1697 und 1699 noch als gültig angesehen werden wollen, damit es sich auch darnach richten könne. Diese Vorschriften werden allseitig als durchaus nöthig erklärt, namentlich aber auch der Jahrrcchnungsabschicd von 1698, welcher den Lanvögten neuerdings in Erinnerung gebracht werden solle. Absch. 594. le. — 1)l»a. (1793). Katholisch Glarus, welches den Oberst Reynold von Freiburg als Landmann angenommen und ihm in den gemeinen deutschen Vogteien die Werbung erlaubt hat, bittet die übrigen Orte um eine gleiche Bewilligung. Zürich und Bern crtheilen ihre Zusage; Lucern glaubt, der Bittsteller solle die Orte selbst darum begrüßen; Uri, Schwyz, Unterwalden und Zug lassen es beim bezüglichen Abschied verbleiben. Absch. 536. uu. — 1)7. (1794). Auf die Bemerkung, wie ungebunden es mit den Werbungen in den gemeinen Vogteien hergehe, daß sogar Fremde und die Gesandten werben, und Particularcn und Rennten durch die Eidgenossenschaft Paß gegeben werde, ersucht der Gesandte von Obwalden die Tagsazung instructionsgcmäß, solchen Mißbräuchcn Abhilfe zu schaffen. Dagegen wird bemerkt, man werde den Herren nicht verwehren können, ihren Leuten Paß zu geben. Der Rccrutcn halber läßt man es bei den vorhergehenden Abschieden und Verordnungen bewenden. Absch. 549. I. Gemeine deutsche Vogteicn überhaupt. 1719 Olk. Auf Einfragc des Landschreibcrs dcö Rhcinthalö wird die Weisung erthcilt, daß bei Werbungen laut Mandat nicht bloß die Landeskinder, sondern auch die Fremden in den Kanzleien verzeichnet werden sollen. Absch. 554. gg. 15. .kirchliches, Glaubcnsfachen, Geistliche. Art. llil. (1681). Da dem Vernehmen nach gegen den gottseligen Pater MareuS, Capucincrordcns, ein spöttliches Schandbüchlciu ausgegangen, wird von den V katholischen Orten denjenigen, die davon gehört, aufgetragen, der Sache nachzuspüren, in der Meinung, daß dem Landvogt der betreffenden Herrschaft dann- zumal befohlen werde, gegen den Verfasser einzuschreiten. Absch. 16. o. — 100. (1684). Zürich beantragt vor den VII Thurgau regierende» Orten, daß ohne Erlaubnis! der Obrigkeiten an den Straßen keine Kreuze aufgerichtet werden, wo vorher keine gestanden, und daß spceiell eines zu Zurzach und eines zu Ermatingcn, leztcrcs von Kaspar Voler, einem „nichtöwcrthigcn Gesell," errichtet, wieder beseitigt werden. Die katholischen Orte nehmen den Antrag im Allgemeinen in den Abschied; über die zwei Spccialfälle glauben sie nicht eintreten zu müssen, weil die Landvögtc dazu Bewilligung erthcilt haben. Absch. 67. üll. — 101. (1693). Da in den gemeinen Herrschaften verschiedene Eollatorcn beim Tode solcher Geistlichen, welche sich nicht ausgekauft haben, daS juü «polii prätcndircn und ihre ganze Vcrlassenschaft an sich ziehen, so wird dieser Gegenstand von den katholischen in den Freiämtcrn mitrcgierendcn Orten in den Abschied genommen, damit über den Auskaus eine billige Verordnung entworfen werde. Absch. 259. nnnn. — 10L. (1698). Es wird von den VII katholischen Orten geahndet, daß man in den Kanzleien der gemeinen Herrschaften den Unkatholischcn das Prädicat „Evangelische" beilege; nach einem so vieljährigen Gebrauche aber wird eine Abänderung kaum mehr für möglich gehalten. Absch. 384. — 105. (1794) llri macht bei Anlaß dcö NcukirchcrgcschäftS die Bemerkung, weil Zürich seinen Prädicantcn in den gemeinen Herrschaften einen besonder» Eid vorschreibe, so sollten dieselben auch dem Landvogt den Eid dcö Gehorsams leisten, und da die meisten Collaturcn in Händen von Geistlichen liegen, so könnte mit dem Nuntius geredet werden, daß er dieselben dahin vermöchte, den Prädicantcn, die sich dessen weigerten, die Pfrundcinkommcn zu entziehen. Absch. 554. ^ 104. (1795). Von Luccrn wird Kenntnis! gegeben, daß der Missionär V. Fontana, 8. .1., sich anerboten habe, den thurgauischcn und andern gemeinen Untcrthanen und Convertirtcn in den gemeinen Herrschaften gemischter Religion zur Aufnahme des katholischen Glaubens unter die Arme zu greifen und Rapperswyl durch Fortificationcn in bessern Stand zu sczcn. Zu diesem Zwek hoffe er beim Papst die nöthigc Geldsumme auszuwirken. Dieses Anerbieten wird mit Dank angenommen und Luccrn beauftragt, aus den 1791 dem Nuntius Piazza wegen der Obedicnz- gesandtschaft nach Rom eingegebenen Notizen ein Memorial zu versaßen und dem ?. Fontana sammt einem Creditiv zu übergeben. Absch. 589 Ii. 14. Stifte und ätlöste». Art. 105. (1684). Nach mehrmaliger Verabschiedung sollten die von einem neugcwähltcn Prälaten oder Commcnthur zu bezahlenden Schirmgcldcr denjenigen Ehrcngcsandtcn zukommen, welche an der zunächst darauf folgenden Jahrrcchnung erscheinen, während diese Gebühren seit einiger Zeit „vorgcfischct" werden. Desgleichen wird den Landvögtcn ein Jahr oder ein halbes vor ihrem Aufritt der Eid abgenommen, das Huldigungsgcld bezahlt und denen entzogen, welche zur Zeit des Ausrittes auf die Jahrrechnung kommen. Es wird von den zu Baden regierenden Orten beschlossen, bei den Obrigkeiten zu beantragen, daß gegen diese 1720 Gemeine deutsche Vogteien überhaupt. Mißbräuche eine kräftige und allgemeine Vorschrift gemacht werde. Absch. 67. xp. — 100. (1688). Ucbcr die Anregung, ob nicht auch von den ncugcwähltcn Äbtissinnen der Fraucnklöstcr ein Schirmgcld zu beziehen sei, finden sich zwar in den Abschieden bis auf hundert Jahre zurük keine Antccedcnticn; gleichwohl wird diese Frage in den Abschied genommen. Absch. 130. ss. — 107. (1700). Es wird von den VIII Orten grundsäzlich erkannt, daß wenn ein Ausländer in einer Vogtci eine Amtsverrichtung antreten wolle, er sich vorher beim Landvogt anzumelden und über seinen Geschäftskreis Aufschluß zu geben habe. Absch. 440. nn. — 108. (1703). Es wird, wie schon wiederholt, von den katholischen im Thurgau milrcgiercnden Orten verabschiedet, daß die Klöster und Comthureicn eidgenössische Schreiber und Verwalter haben sollen; es sei dicS um so mehr gerechtfertigt, als der Comthur von Hitzkirch einen fremden Schreiber habe. Absch. 521. xxx. — 100. (1704). Bei Anlaß der Berathungen über das Kloster Paradies dringt Schwyz instructionSgcmäß darauf, daß dem lcztjährigen und frühem Abschieden nachgelebt werde, gemäß welchen in den eidgenössischen Klöstern und Comthurcien nur eidgenössische Beamte sollen geduldet werden. Absch. 554. Kleff. 15. Verschiedenes. Art. 110. (1692). Ucbcr Beschränkung des Weinbaues in den gemeinen Vogteien f. Absch. 246. n. Mtldgrasschasl Thurgau. Inhaltsübersicht. 1. Verwaltungs- und Rechnungswesen im Allgemeinen, n. Rechnungen der Landvögte. Art. 1—57. b. Anordnungen betreffend das Rechnungswesen und die Verwaltungskosten. 58—-Kg. 2. Mitregierung der drei Städte Bern, Freiburg und Solo- thurn. 70—lt0. 3. Reformation der Verwaltung, Parität der Beamten; Präpotenz von Zürich u. s. w. tll—149. 4. Beamte: a. Huldigung der Landvögte. 120—133. b. Reklamationen der Landvögte für Guthaben. 134—144. 0. Klagen über Landvögte. 145—152. c. 197—214. e. Jurisdictionsstreit betreffend das Rheinbett bei Dießen- Hofen. 215—217. II. Inländische IurisdictionSstreitsachen. cl. Jurisdictionsstreit mit dem Abt von Rheinau. 218—221. o. Hvheitsrccht zn Stammheim. 222. 7. Iustizsachen, Recht, Gericht; Rechtsverfahren. I. CivilrechtSsachen. u. Verschiedene Verfügungen und Erlasse. 223—237. ff. Ansprache der Familie Meyer hon Lucern am Kloster Ochsenhausen. 233—257. o. Forderungsstreit der Gebrüder Labhardt von Steckborn. 258—2K5. Thurgau. 1721 II. Strafsachen, ä. Straf- und Bnßensachcn; Confiscatio»; Amnestie; Auslieferungen, 2KK—283, 8, Ehehändel. 284—230, 3. Verkauf von Gütern und Herrschafte» in fremde, evangelische oder todte Hand, 231—23«, 10, Gelddarleihcn z» kleinem Zinsfuß, 237—303, 11, Gerichtsherren und Gcrichtshcrrschafte»: n. Allgemeine Beziehungen zur Landeshoheit, 304—315, I>. Beziehungen zu einzelnen Gcrichtsherren: 1, Bischof und Hochstift von Cvnstanz. 31«—328, 2, Stift Bischofzcll, 323—333, 3, Abt von St, Gallen, 334, 4, Abt von Fischinge». 335—33«, e. Verkauf von GcrichtSherrschafte», 337—343, 12, Abzug! n, Abzug im Allgemeinen, 350—357, I>. Abzug vom Nachlaß des Prädicantc» Wirz, 358—387, e. Abzug-, Einzelfälle, 388—332, ä. Abzug von den Herrschaften Sandegg, Tanncgg und Ittendorf, 333—40«, 13, Leibeigenschaft, Fall; Einzüglingc, 407—413, 14, Marcheu. 420, 15, Müuzwese», 421—424, ll>, Zehntenstreitigkeitcn; Unterstellung unter geistliche Gerichtsbarkeit, 425—430. !7, Ehehaftcu, 431—432, 18, Handel und Verkehr: n. Handel und Verkehr; Vorkanf; Wucher; Maß und Gewicht; Hanstrwcsen; Märkte, 433—44l, I). Handel und Verkehr mit dem Reich; Störungen; Sperre, 442—450, o, Brükeu, 451—454. ä. Postwcsen, 455, l3, Zollwcsen: u. Inländische Zölle. (Lanquart, Rheinau, Steckborn, Whl.) 45k—4K4, d. Fremde Zölle. Anstände mit Coustanz u s, w. 4K5—483. 20, Kriegs- und Militärwcsen: ir, Kriegswesen, Bewaffnung, Musterungen. 430—503. Ii, Steiner MusteruugSgcschäft, 504—510. o. Mannschaftsrecht, 511, <1, Werbungen für fremde Kriegsdienste, 512- 514, 21, Kirchliches, Glanbcnssachcn ; Geistliche; landfricdlichc Streitsachen, 515—557. 22, Stifte und Klöster; Gotteshäuser: a,. Allgemeines. 558. I>. Bischofzell, 553—58«, e. Fischingcn, 587—532. <1. Fraucnfeld, (Eapnciner) 533—534. 0. Kreuzlinge», 535—«03, k. Münsterlingen. «10—«II, x. Paradies, «12—«32. k. Rheinau, «33—«34, 1. Tobel, «35 —«38, 23, Convertiten und Prosclvten, «33—«43, 24, LvcaleS: ». Aadorf, «50—««4, 5. Alterswhlen, KK5—«70, o. Dießcnhofen. «71—«73, ä. Egelshofen. «80, 0. Ermatingen, «81—«82. 1. Franenfeld, «83, x. Gachuang, «84—703, k, Güttingen, (S, Zihlschlacht.) i. Lustorf, 704—707. k. Mammer». 708—711, I. Manncnbach. 712—718. m. Ncnkirch, 713—745, ». Rikcnbach. 74S—748. o. Ntwyl, 743—7K3. x. Zihlschlacht (und Güttingen). 770—774, 25, Verschiedenes, 775-777, l. Verwaltnngs- und Rechnungswesen im Allgemeinen. Landvögtc. Untcrwaldcn. JohanncS Wirz von Ol'waldcn UiZtL. Zug- Josuc Jim von Ägrri. GlarnS. Othmar Bluincr. i Zürich. Salomon Hirzcl. Luccrn. Jost Dietrich Balthasar, Uri. Johann Ulrich Pnntincr. 1722 Thurgau. 1002. Schwyz. Heinrich Franz Rcding. 1004. Uiltcrwalden. Niklaus Jmfeld von Obwaldcn. 1000. Zug. Beat Jakob Zurlaubcn. 100». Glar u s. Jakob Schindler. 171111. Zürich. HanS Kaspar Hirzel. 17112. L u c c r n. Karl Anton Amrhyn. 17114. Uri. Joseph Jgnaz Crivclli. 17110. Schwyz. Franz Faßbind. 1711». U ntcrwaldcn. Johann Jakob Achermann von Nidwalden. 17111. Zug. Johann Jakob Heinrich von Ägcri. Landschreibcr. UiUi). Wolf Rudolph Rcding von Schwyz. litt!!)—17114. Anton Sebastian Rcding von Schwyz. Für dessen minderjährige Söhne versahen die Landschrcibcrei als Statthalter Bonaventura Knopflin, Hauptmann, von Zug, Franz Michael Büelcr von Schwyz. Amtsrechnungen. (A»s dem eidgenössischen Archiv in Aarau.) 1704-17111. 17111. Niedere Gerich Einnahmen. tc der VII Orte. Ausgaben. Hohe Gerichte der X Orte. Einnahmen. Ausgaben. Jahr. Guld. Schill. De». Guld. Schill. Den. Guld. Schill. Den. Guld. Schill. De». 1001. 956 2 3 898 13 8 1427 10 6 1201 1 10 1002. 2962 10 3 1433 10 — 4150 9 9 2938 8 9 Iii»:!. 736 6 6 850 2 9 1583 6 — 1345 9 9 1004. 253k 4 6 1418 7 9 0 — — — — 1007». 861 3 6 818 5 6 1351 13 9 1216 10 — I1.»0. k6kN 14 5 1291 6 — — — — — — — 1007. 1099 — — 891 11 — es 1000. s — — — — — — <419 6 — 1394 1 6 10»0. 1172 8 6 1062 12 — 2178 7 6 1390 2 — 10011. n — — — — — — 3914 1 9 2356 — — 1001. 1127 2 — 1050 4 — 1597 5 6 1491 5 114/2 1002. e» 3005 1 6 2733 8 6 1000. 148« 13 — 992 2 — 2029 4 6 1709 — — 1004. 2618 6 6 1473 — — n — — — — — — 100.5. — 1062 7 — 104» <1 8 um«. 1275 1 — 984 — — 1392 2 6 1676 5 — l7. 711 14 — 1011 11 — 1391 8 — 1369 2 — Thurgau. 1723 Niedere Gerichte der VII Orte. Hohe Gerichte der X Orte. Jahr. Einnahmen. Ausgaben. Einnahmen. Ausgaben. Gnld. Schill. Den. Gnld. Schill. Den. Gnld. Schill. Den. Gnld. Schill. De». ICittt. 1801 2 6 <485 13 ?? — — — — — — i«»». 1224 2 3 1097 10 708 2 3 1256 2 17111. 17112. 852 5 817 3 786 2 — 1326 1 — 17113. 718 12 801 1 802 6 6 1023 2 2 17114. 1218 6 939 6 6 1157 1 — 1502 4 6 17113. 735 — 10 835 — 810 1 6 935 8 — 171111. 1163 6 9 933 2 1118 6 3 1450 1 2 17117. 916 4 9 810 5 3 881 14 9 933 8 — 1711». 1491 13 3 912 — 6 — — — — — — 1711». 743 10 6 1034 — 1079 2 6 1169 13 — 17111. 1753 9 — 1977 1 6 2022 5 — 1991 12 — 1711. 868 12 — 828 1 6 1048 12 5 940 1 9 1712. 1304 13 8 1022 617 5 6 1001 — 9 g,. Rechnungen der Landvögtc. Art. l. (1681). Die zchnörtischc Malcfizrechnung des LandvvgtS wird genehmigt. Absch. 6. ev. 2. Die Vllörtischc Amtörechnung wird gutgeheißen. Absch. 6. an. — 3. (1682). Die Xörtischc AmIS^ rechnung wird genehmigt, dabei aber das Bedenken erhoben, daß den Obrigkeiten durch die von der Mehrheit der Orte crthciltcn Ortsstimmcn in Betreff der Findelkinder, der Einzüglingc und der Leibeigenen, sowie der Landgcrichtökostc» die Auslagen vermehrt worden seien, wogegen aber eine Zurükzichung dieser OrtSstimme» das Vertrauen der Untcrthancn sehr erschüttern müßte. Nidwaldcn eröffnet die Gründe, warum es seine Ortsstimme zurükgcnommcn und Befehl habe, rüksichtlich der Findelkinder nichts zu Passiren, worauf etliche Orte diesen Gegenstand zu wcitcrm Nachdenken ihrer Obrigkeiten in den Abschied nehmen. Absch. 31. t. 4. Die Vllörtischc Amtsrcchnnng wird ebenfalls genehmigt. Absch. 31. u. — 3. (1684). Genehmigung der VIlörtischcn Rechnung. Absch. 67. 1. — Ii. (1685). Die erste Vllörtischc Amtörechnung deö Land Vogtes wird genehmigt. Absch. 79. >v. — 7. (1686) Die Xörtischc AmtSrcchnung wird dem Landvögtc nach vielen erhobenen Bedenken und nach Anhörung seiner Verantwortung „um des Besten willen und ans sondern Gnaden" abgenommen. Absch. 101. rn. — Zt. Dem Landvogt wird die Vllörtischc Rechnung nach ernstlichem Zusprechen über seine Regierung abgenommen und wird er nach geschehener Verantwortung und Abbitte von der Strafe gcledigt. Absch. 101. p. — ». (1687). Die Xörtischc Amtörechnung deö Landvogts wird genehmigt. Absch. 115. m. — l». Vorlage und Genehmigung der ersten VIlörtischcn AmtSrcchnung deö Landvogtcs. Absch. 115. o. — ll. (1688). Die Xörtischc Rechnung deö abgetretenen Landvogtcs wird genehmigt. Absch. 130. r. — 12. Dem Landvogt wird die Vllörtischc Rechnung abgenommen. Absch. 130. x. ' Fehlen die Angaben. 1724 Thurgau. 15. (1689). Die Malefiz- und Landgerichtsrcchnung des Landvogtes wird genehmigt. Absch. 156. >v. — 14. Die VIlörtische Rechnung des Landvogtes wird genehmigt. Absch. 156. x. — 15. (1696). Die Xörtischc Amtsrechnung wird mit Dank genehmigt und dem Landvogt wegen seiner außerordentlichen Bemühung in Bereinigung des Verzeichnisses der Leibeigenen und Fälligen eine Gratification von 166 Gulden zu einem Ehrengcschirr zuerkannt, in der Erwartung, daß alle X Orte dessen wohl zufrieden sein werden. Absch. 183. 1. — 11». Die VIlörtische Amtsrcchnung wird genehmigt und verdankt. Absch. 183. n. — 17. (1691). Die Amtsrcchnung des Landvogtes wird von den X Orten genehmigt. Absch. 218. r. — 111. Passation der Vllörtischcn Amtsrcchnung des Landvogtes. Absch. 218. Iii. (1692). Da sich in Betreff der lczten Xörtischcn Amtörechnung des Landvogtcs viel „Ungleichheiten und Klägden" zeigen, so wird eine gründliche Untersuchung beschlossen und die Genehmigung eingestellt. Absch. 246. o — 211. Die vom abtretenden Landvogt vorgelegte VIlörtische Rechnung wird zu näherer Untersuchung zurükgcwiescn. Absch. 246. b. — 21. Nachdem der abtretende Landvogt wegen seiner Xörtischcn Amtsrcchnung sich verantwortet hat, wird zwar gefunden, man hätte wohl Ursache, dieselbe in den Abschied zu nehmen; jedoch um des Besten willen werden ihm beide AmtSrcchnungen unter Mißfallcnsbezeugung abgenommen. Absch. 246. 7.. — 2Ä. (1693). Die Xörtischc Rechnung des Landvogtes wird genehmigt. Absch. 259. z>. — 25. Ebenso die VIlörtische Rechnung. Absch. 259. v. — 24. Bei der Vcrthcilung des Wirzischcn Abzuges zeigte sich, daß Landvogt Püntiner die daran schuldenden 166 Gl. noch nicht bezahlt hat. Uri erhebt aber gegen diese Forderung Einsprache, weil Püntiner 1691 zwei Bußen von zusammen 85 Gl., einen Amman und Sutcr betreffend, verrechnet habe, welche er im folgenden Jahre wieder habe herausgeben müssen; ebenso komme ihm von zwei noch nicht verrechneten Geldstrafen von je 166 Gl., von zwei Prädicanten herrührend, seine Gebühr zugut, was denselben zur Abrechnung berechtige. Gleichwohl wird beschlossen, Püntiner habe die ohnehin verbürgten 166 Gl. sogleich zu bezahlen, was dann auch geschieht, indem die Theilung des Abzuges keinen Verschub mehr leiden dürfe; wenn aber dem Landvogt noch weiterhin etwas zugut komme, so solle ihm dies verabfolgt werden, worüber dann auch den Amtleuten Weisung crthcilt wird. Absch. 259. 77.7.. — 25. (1694). Die lezte Xörtischc Amtsrcchnung des abgetretenen Landvogtcs wird genehmigt und verdankt. Absch. 284. m. — 21». Ebenso die lezte VIlörtische Amtsrcchnung. Absch. 284. x. — 27. (1695). Genehmigung der Xörtischcn Rechnung. Absch. 361. eo. — 211. Die VIlörtische Amtörechnung des Landvogtcs wird genehmigt. Absch. 361. ev. — 211. (1696). Die Xörtischc Rechnung des abgetretenen Landvogtcs erhält die Genehmigung. Absch. 338. t. — 511. Die VIlörtische Amtsrcchnung des abtretenden Landvogtcs wird genehmigt und verdankt. Absch. 335. ev. — 51. (1697). Passation der Xörtischcn Amtörechnung des Landvogtcs. Absch. 357. m. — 52. Ebenso der VIlörtische» Amtsrcchnung. Absch. 357. p. — 55. (1698). Der abgetretene Landvogt legt seine lezte Xörtischc Rechnung ab, die auch gutgeheißen wird. Absch. 387. r. 54. Genehmigung der VIlörtischen Amtsrcchnung des abtretenden Landvogtcs. Absch. 387. 1. — 55. (1699). Die Xörtischc Amtsrcchnung wird genehmigt. Absch. 417. r. — 55. Vcrdankung der VIlörtische» Amtsrcchnung. Absch. 417. u. — 57. (1766). Die Xörtischc Amtsrcchnung des abgetretenen Landvogtcs wird genehmigt und verdankt. Absch. 446. na. — 55. Ebenso die siebcnörtische Rechnung. Absch. 446. cl«1. — 511. (1761). Dem Landvogt wird seine lezte zehnörtische Amtörechnung unter Verdankung abgenommen. Absch. 468.14). — 411. Die siebcnörtische Amtsrcchnung des Landvogtcs wird genehmigt und verdankt. Absch. 468. eo. — 41. (1762). Die Xörtischc Amtsrcchnung des LandvogteS wird genehmigt und verdankt. Absch. 493. x. — 42. Die siebcnörtische Amtsrcchnung wird genehmigt und verdankt. Absch. 493. 7.. — Thurgau. 1725 44. (1793). Dic siebcnörtischc AmtSrechnung wird mit Vcrdankung genehmigt. Absch. 521. 66. — 44. (1794). Dic siebcnörtischc AmtSrechnung des abtretenden LandvogtcS wird genehmigt und verdankt. Absch. 554. vv. — >4.». (1795). Der Landvogt legt seine erste Xörtische AmtSrechnung ab, welche genehmigt und verdankt wird. Absch. 584. — 44». Dic erste siebcnörtischc Rechnung dcö Landvogtcö wird genehmigt. Absch. 584.?. (1796). Dic zchnörtischc Llmtsrcchnnng wird genehmigt. Absch. 699. g. — 41!. Ebenso die sicbcnvrthchc Rechnung. Absch. 699. 8.— 4!!. (1797). Genehmigung und Vcrdankung der zehnörtischcn AmtSrechnung. Absch. 635. x. — 59. Auch dic siebcnörtischc AmtSrechnung wird gutgeheißen. Absch. 635. 61). — 51. (l798). Dem Landvogt wird dic lcztc zchnörtischc AmtSrechnung genehmigt und verdankt. Abjch. 662. — 52. Passatiott der lcztcn sicbcnörtischcn Rechnung dcS LandvogtcS. ?lbsch. 662.. 1,6. ->4. (1799). Dem Landvogt wird seine erste zchnörtischc Rechnung abgenommen und verdankt. Gleiche zeitig wird beschlossen, che und bevor künftig den Landvögtcn dic Rechnungen abgenommen werden, sollen sie dieselben den Gesandten jedes regierenden Ortes in ihren Wohnungen zur Prüfung vorweisen und erst nach erfolgter Genehmigung derselben in dic Kanzlei legen. Absch. 691. 88. — 54. (1719). Dem abtretenden Landvogt wird von den zehn Orten dic lcztc AmtSrechnung abgenommen und verdankt. Absch. 711. — 5.5. Der abtretende Landvogt legt dic lcztc sicbenörtischc Jahrrechnung ab. Dieselbe wird genehmigt und dic Amtsvcrwaltung verdankt. Absch. 711.K1<. — 51». (1711). Dem Landvogt wird unter Verdankung seine erste zchnörtischc AmtSrechnung abgenommen. 726. r. — 57. Genehmigung der siebcnörtischcn Rechnung. Absch. 726. 3. 1). Anordnungen betreffend das Rechnungswesen und dic Verwaltungskosten. (Man sehe auch Rechnungen der Landvögte). Art. .51!. (1684). Der in der allgemeinen Session gemachte Antrag, daß zur Ersparung von Kosten der Landannnann und Landwcibcl den Landvogt nicht mehr zur Rcchnnngsablcgung nach Baden begleiten sollen, wird katholischcrscits nicht gut befunden, indem, wenn der Landvogt von der andern Religion wäre und Religionssachcn zur Sprache kämen, dem Landschrcibcr nicht zugcmuthct werden könnte, allein in eontruäietorio zu stehen. Dieser Befund wird daher ebenfalls in den Abschied genommen. Absch. 67. vvv. — .59. (1685). Es wird verabschiedet, daß in Zukunft der Landvogt des Thurgaus jcwcilcn zuerst zur Ablegung seiner Rechnung berufen werden sott. Absch. 79. 8. — 1»9. (1686). Auf dic Beschwerde der drei Städte, daß dic Reisekosten des zur Huldigung nach Baden kommenden Landvogtes auö der zehnörtischcn Kasse bestritten werden, während dic Huldigung doch nur den VII Orten abgelegt »verde, wird crwicdcrt, der Landvogt beschwöre dic Förderung des Interesses der gcsammten X Orte; gleichzeitig aber wird fcstgcsezt, daß von demselben für dic Reise nach Baden und für den dortigen Aufenthalt künftig nicht mehr als 15 Gulden verrechnet werden dürfen. Uebrigens bezieht man sich wegen der großen Unkosten der zehnörtischcn Rechnung auf dic Rcmcdur dcö JahrrcchnungsabschicdcS von 1t»84, welcher in Zukunft nachgelebt werden soll. Absch. 191. n. — 1!j. (1688). Es wird von den X Orten auf Ratification in den Abschied genommen, daß künftighin der Landvogt auf den ersten SamStag der Jahrrcchnung nach Baden citirt und zur Vermeidung der großen Kosten dann sofort angehört werde; ebenso soll wegen der großen Unkosten bei der Rcchnungsstcllung an dic X Orte eine Moderation gemacht werden. Absch. 139. s. — 1»2. (1691). Da in der AmtSrechnung den Orten so viele Kosten angerechnet worden, so sollen dic Sachen künftig geprüft und das Unnöthige abgestellt werden. Absch. 218. s. — 1».'!. (1697). In Zukunft sott der Landvogt, wenn möglich, während der ersten Woche 1726 Thurgau. der Jahrrechnungstagsazung in Baden anwesend sein, damit, wenn die gemeinen Geschäfte verrichtet sind, die III Städte nicht mehr so lange aufgehalten werden. Absch. 357. o. — 64. Die siebcnörtischen Rechnungen sollen weder von der thurgauischcn noch der badischen Kanzlei irgend Jemanden gezeigt werden, als den Gesandten der VII regierenden Orte. Absch. 357. u. — 65. (1792). Aus beiden Amtsrechnungen des Landvogtes hat man wahrgenommen, daß die Ausgaben und Kosten jährlich so groß sind, daß den Obrigkeiten öfter keine Ucbcrschüsse, sondern noch Schulden bleiben; es wird daher eine Commission beauftragt, auf Genehmigung der Session eine Moderation der Kosten zu entwerfen. Absch.493.au.— 66. (1793). In Gemäßhcit des frühern Auftrages erstattet der Landvogt einen einläßlichen Bericht, warum die Landvogteivcr- waltung-im Thurgau seit Jahren einen Rükschlag erzeigt habe. Die Ursachen davon findet er: 1. in der allgemeinen Verarmung und der von daher kommenden Abnahme der Gefälle; 2. in dem Seltcnwcrdcn der Abzüge, da die meisten Herrschaften in todter Hand liegen und viele weltliche Gerichtshcrren ihre Herrschaften entweder zu Fidcicommissen machen, oder ihre an Fremde vcrhciratheten Töchter mit Wenigem aussteuern; 3. in der Vermehrung der öffentlichen Ausgaben durch die beständigen Unruhen an den Grenzen; 4. in dem Mangel obrigkeitlicher Regalien an Zöllen, Ohmgcld, Grundzinsen und Strafcinnahmc», da alle Frevel, mit Ausnahme der Malcfizsachen und Schcltungcn, laut Vertrag von den Gerichtshcrren bestraft werden. DaS Mittel, diesem Uebelstande zu begegnen, findet der Landvogt in einer allgemeinen Landesstcuer zu 4 Bazcn von jeder der 6731 Haushaltungen, welche an die Stelle der bisherigen Steuer der acht Quartiere zu treten hätte. Dieses Projcct wird vom Landammann noch mündlich erläutert. Da aber diesfalls Niemand instruirt war, wird die Sache in den Abschied genommen. Absch. 515. u. — 67. Bei Ablcgung der ersten zchnörtischcn Rechnung des Landvogts möchte Freiburg wissen, ob für diese Rechnung die leztcs Jahr beschlossene Kostcn- rcformation schon in Anwendung gebracht worden sei. Solothurn ist der Ansicht, es sollte die Rechnung vor der definitiven Abnahme in die Quartiere gcschikt und daselbst untersucht werden, ob der Reformation nachgelebt worden sei. Absch. 521. AA. — 66. (1794). Anläßlich der Genehmigung der lcztcn zehnörtischen Amtsrechnung des LandvogtcS verlangt Uri, weil die Orte den Landvögten ein Namhaftes schuldig seien, sollen künftig die Rechnungen über die Unkosten und Ausgaben für die Malcficantcn spccificirt angegeben werden. Bern, Frciburg und Solothurn werden dadurch veranlaßt, auf ihr früheres erfolgloses Memorial hinzuweisen und den Antrag zu stellen, daß sowohl in Malcfiz- als in andern Unkosten eine Rcmcdur gemacht werde. Die VII regierenden Orte lassen es bei der gemachten Ordnung und der vormals crtheilten Antwort bewenden. Absch. 554. tt. — 66. (1719). Da die Reisekosten des Landvogteiamts nach Baden und zurük sich auf eine zu hohe Summe belaufen und den Landvögtcn bei ihrem Abgang ohnehin meistens »och Guthabe» zu berichtigen sind, wird verordnet, daß fürdcrhin der Landwcibcl bei Hause bleiben soll. Absch. 711. rr. 2. Mitregieruug der drei Städte Vern, Areiburg und Solothurn. (Man sehe auch Berwaltungs- und Rechnungswesen im Allgemeinen; Beamte; JnrisdictionS- und Hvhcitö,echte.) Art. 76. (1681). Da die „Regenten" des Thurgauö sich rüksichtlich der gemachten Ordnung wegen der Findelkinder und der Landgerichtsbesoldung nicht an ihre natürlichen Obrigkeiten der VII regierenden Orte gehaltet:, sondern mit Freiburg und Solothurn diesfalls Beziehungen angeknüpft haben, so hoffen Schwyz und Nidwalden, Lucern werde sofort eine Vörtischc Conferenz ausschreiben. Sollte dieses nicht geschehen, so solle Nidwalden durch Vermittlung von Obwalden, welches dermalen den Landvogt im Thurgau hat, sich für Thurgau. ^ ^' Beförderung dieser Konferenz verwenden. Absch. 1. 6.— 71. Rüksichtlich der LandgcrichtSbcsoldung und der Findelkinder soll, wenn möglich, die im Jahr 1672 gemachte Ordnung wiederhergestellt und die durch arglistige Geschwindigkeit erschlichenen nachthciligcn OrtSstimmcn entkräftet werden. Zu diesem Zwcke wird Zürich um Bcsammlung einer Konferenz der VII regierenden Orte angegangen und dem Landvogt mitgcthcilt, daft die Orte Uri, Schwyz, Unterwaldcn und Zug ihre OrtSstimmcn einstweilen einstellen, daß er mit der LandgcrichtSbesoldung und den Findelkindern einhalte, alle zehn OrtSstimmcn einfordere und den Abgeordneten, welche mit Umgehung ihrer natürlichen Obrigkeiten sich andern an der Regierung in Thurgau nicht beteiligten Orten angehängt, befehlen solle, unterdessen bei hoher Strafe sich ruhig bei Hause zu verhalten. Absch. 2. n. — 7Z. I« Betreff des Widerstandes gewisser Führer der Untcrthancn wider die Landgcrichtsordnung und das Reglement über die Findelkinder finden die katholischen mitrcgicrendcn Orte dieses Vorgehen allerdings für ahndungswürdig, allein sie lassen doch jede bezügliche Verfügung bis auf eine nächste Versammlung aller VII regierenden Orte eingestellt in der Meinung, daß bei diesem Anlaß auch über zwei fernere Punkte, nämlich über die Einzüglingc und die Bestrafung der Fciertagsbrüche abgehandelt werden solle. Absch. <4. ä. — 73. Da nach gründlichem Bericht die Abgeordneten dcS Thurgau bezüglich des Landgerichts und der Findelkinder nicht aus eigenem Willen den Städten Bern, Frciburg und Solothurn, sondern nur auf Veranlassung dieser lcztcrn nachgcworbcn, so werden sie für wohl entschuldigt erklärt; jedoch wird der Landvogt beauftragt, die OrtSstimmcn dieser drei Städte der Landschaft abzufordern und sie bei der nächsten Jahrrcchnung den Gesandten einzuliefern. Absch. 5. I. — 74. Bern, Frciburg und Solothurn prätcndircn unter einläßlicher Allcgation geschichtlicher Momente und TranSactionen rüksichtlich der jährlichen Bezahlung von 12l) Gl. an das Landgericht, der Erhaltung der Findelkinder und der Marchstreitigkcit mit Konstanz auf dem ober» oder Bodcnsec gleiches Recht mit den VII Orten und verwahren dasselbe in einer schriftlich abgegebenen Protcstation vom 15. Juli. Nach ihrem Austritt aus der Versammlung finden die VII Orte die Allcgatc der drei Städte richtig und beschließen, es solle jedes Ort Zürich seine Erklärung abgeben, damit die drei Städte von dort aus ZU der in der Reichenau zu haltenden Konferenz, je nach dem die Meinungen ausfallen, eingeladen werden können. Absch. 6. v. — 73. Da laut der AmtSrcchnung noch zwei hochgcrichtliche Appellationen vorgekommen sind, bei denen die Gesandten der drei Städte auch gesessen, so ahndet Schwyz diesen Bcisiz als unbefugt; die drei Städte verwahren aber mit einer Protcstation ihre gleichberechtigte Thcilnahmc an allen Malcfizsachcn und hohen Gerichten, gleich den VII Orten. ES wird hicvon im Abschied Vormcrk gcnommcn. Absch. 6, — 7 c sicbenortischc Rechnung verlegt werden. Auch soll für die Reise entweder nur eine Avcrsalsummc von 190 Gulden bewilligt oder dann behufs Ersparung der Landammann und Landwcibcl bei Hause gelassen werden. Ferner sollen die Amtleute, wenn sie »ach verrichteten obrigkeitlichen Geschäften der Parteien wegen noch langer in Baden verbleiben müssen, von der verlierenden Partei entschädigt werden. 2. Die taxirten jährlichen Almosen für den St. Gotthard, den BcrnhardSbcrg und die Grimscl sollen spccificirt in die Rechnung gestellt werden. 3. ES sollen für Boten und Kundschaften keine WirthShauSconti mehr angenommen, sondern die einen und andern mit Geld bezahlt werden. Wegen GcscllschafthaltcnS dürfen der Landvogt und die Amtleute nur dann etwas verrechnen, wenn crstcreö durch den den obrigkeitlichen Gesandten schuldigen Respekt erfordert wird. 4. Die Gefangenen sollen nicht mehr aus dem Schloß, sondern von dem LandgerichtSknccht gespeist werden, gegen eine tägliche Taxe von fünf guten Bazcn. 5. Wenn die Amtleute zu Tagsazungcn m das obere Thurgau reisen, sollen sie für Niemand anders die Ürthcn bezahlen. Dabei sollen die Kosten nach den malefizischcn und nicdergcrichtlichcn Sachen unterschieden und in die zehn- beziehungsweise sieben- ortssche Rechnung gesezt werden. 6. Mit den drei Städten solle man sich darüber zu verständigen suchen, daß der Hausrat im Schloß dem Landvogt verkauft werde in der Meinung, daß ihm derselbe von seinem Nachfolger nach gebührender Schazung wieder abgekauft werden müsse, weil die Obrigkeiten dann keine Kosten mehr damit hätten. 7. Dagegen meinen die sieben Orte, daß die einfachen Ehebrüche und die Fälle in die sicbcnörtischc Rechnung gehören, die erstem, weil sie im Vertrag von 1555 nicht ausdrüklich den zehn Orten Zugewiesen wurden, die leztcr», weil die sieben Orte die Mannschaft und vogtcilichc Regierung im Thurgau umehattcn, bevor das Landgericht und Malcfiz an die zehn Orte gewachsen. 8. Daß den Landvögtcn zugelassen werde, in schweren Malefizfällen etwas für Ehr und Gewehr zu nehmen, komme daher, weil dem Landvogt sonst keine gewisse obrigkeitliche Einkünfte, Zehnten oder Grundzinse, wie sonst in den meisten andern Vogteicn zustehen. — Diese Punkte sollen den drei Städten abschriftlich mitgethcilt werden. Absch. 67. g. — 7U. Die am Malesiz teilhabenden drei Städte prätcndircn abermals bei allen Malcfizappcllationcn und bei den von den hohen Gerichten abhängenden Sachen den Bcisiz. Zürich, Luccrn und Glanes sind für die Zugcstchung dieser Forderung instruirt, indem die drei Städte bei vielen hochgerichtlichcn Sachen gesessen seien und der Vertrag von 1555 „ihnen nicht nur den Genuß, sondern auch die Beherrschung des Malcfizcö mit auöge- drüktcn Worten eigne." Uri, Schwyz, Untcrwaldcn und Zug wollen den drei Städten den Bcisiz nur bei Ablcgung der Xörtischcn Rechnung gestatten und behaupten, wenn auch dieselben mitunter bei Malcfizsachcn den Beisiz gehabt, so sei dagegen immer protcstirt worden. Die drei Städte verlangen hierüber das unparteiische eidgenössische Recht. Die VII Orte nehmen die Erklärung über Bestechung des eidgenössischen Rechtes in den Abschied und ersuchen die drei Städte, sie mit dem gleichen Vorbehalt wie voriges Jahr in den Geschäften vorfahren zu lassen, auch ihnen den an das eidgenössische Recht zu bringenden Rechtste; schriftlich zuzustellen. Diesen beiden Begehren wird entsprochen und den VII Orten ein vom 19. Juli datirtcs Memorial eingegeben, worin folgende drei Begehren formulirt waren: 1. daß ihren Dcputirtcn nach Baden nicht nur bei allen vom Landgericht und Malesiz herrührenden Appellationen, sondern auch bei allen andern Sachen, wobei das Landgericht intcrcssirt sei, der Bcisiz gestattet »verde; 2. daß alle Patente und Privilegien, in welchen das Land- 217 1730 Thurga». gericht und Malcfiz bethciligt seien, nur unter dem Namen und mit Zustimmung der X Orte ausgefertigt werden; 3. daß die mit dem Landgericht und Malcfiz nicht nothwendig verbundenen Ausgaben abgeschafft und namentlich der dritte Theil von den malcfizischcn Freveln, welche sich der Landvogt eigenmächtig zugeeignet, beseitigt und Landvogt und Amtleute auf die ihnen von den X Orten bewilligten zwanzig Procent beschränkt werden. Hierauf wird von den VII Orten beschlossen, es seien die Fälle, wo die drei Städte den ihnen bestrittenen Bcisiz gehabt, aus den Rechnungen, Abschieden und Protokollen auszuheben und namentlich an Uri, Schwyz, Untcrwaldcn und Zug sammt einer Abschrift des Vertrages von 1555 mitzutheilcn. Nach diesem Beschluß wird die anhängige malefizischc Appellation von den VII Orten erledigt und den drei Städten ihr Bctrcffniß verabfolgt. Absch. 67. 8. — ItU. (1685). Die V katholischen Orte finden für gut, daß gegenüber den drei Städten, welche das eidgenössische Recht angerufen haben und sich dabei auf den Vertrag von 1555 beziehen, die gcgcntheiligcn zu Gunsten der VII Orte sprechenden Acten aufgesucht und dann auf die Iahrrcchnung entsprechende Instructionen ertheilt werden. Absch. 78. i. — Iii. Die VII regierenden Orte verlangen von den drei Städten eine Erklärung, daß sie über die im lcztjährigcn Memorial begriffenen Punkte hinaus keine weitere Prätcnsioncn machen. Diese Erklärung wird aber wegen Mangel von Instructionen und mit Bezugnahme auf das natürliche Recht, Vergessenes nachzuholen, verweigert. Da das wiederum verlesene lcztjährige Memorial als zu allgemein gefaßt bezeichnet wird, so erklären die drei Städte ihre Prätension auf dcu Bcisiz bei allen vom Landgericht und Malcfiz herrührenden Appcllationssachcn auszudehnen, betreffe es Civil- oder andere Sachen. Die VII Orte crwicdcrn, das Landgericht sei dermalen in einen andern Stand gekommen, indem nur geringe Civilsachen vor dasselbe, Strafsachen aber vor den Landvogt gebracht werden. Richter über das Blut sei die Stadt Fraucnfeld, unter dem Vorsiz des Landammannö im Namen des Landrichters. In ältcrn und neuern Landvogteircchnungen als der Vertrag von 1555 finde sich nirgends, daß die drei Städte je an Civilsachen Anthcil genommen, weswegen erwartet werde, daß sie von dieser Prätension abstehen. Dieselben erklären aber beim lcztjährigcn Memorial zu verbleiben und glauben sich eben darüber zu beklagen zu haben, daß die LandgcrichtSsachcn ohne ihr Wissen in einen andern Stand gekommen seien. Nach dem Austritt der drei Städte werden aus dem thurgauischcn Landbuch in zwei Mcmorialcn die Fälle ausgehoben, denen dieselben beigewohnt, sowie diejenigen, welche von den VII Orten allein verhandelt worden waren, und den weniger gut informirten Orten empfohlen, weitere Nachforschungen zur Auffindung von Gegcngründcn zu machen und solche dann den Städten mitzuthcilen, damit man auf einer folgenden Tagsazung zur Erledigung der Sache gelangen könne. Hievon wird den drei Städten Mitthcilung gemacht mit dem Begehren, daß sie ihre Gründe specisicirt schriftlich angeben. Diese erwiedcrn hierauf, ihre Aufträge lauten zwar, das unparteiische Recht anzurufen, wenn die Sache nicht in Freundlichkeit erledigt werden könne; doch wollen sie den Aufschub gleichwohl gestatten, jedoch mit dem Vorbehalt des Beisizes bei Malcfizfällen, was ihnen auch mit der Bemerkung zugesagt wird, daß keine solche anhängig seien. Hierauf geben die Städte ihr Memorial in den Abschied und verlangen hinwieder die schriftliche Mitthcilung eines solchen der VII Orte, was ihnen auf nächste Zeit zugesichert wird. Absch. 79. r. — ZiL. Der Landschrcibcr glaubt pflichtgemäß berichte» zu müssen, daß Freiherr Raßlcr in der mit ihm gehaltenen Unterredung sich geäußert habe, die drei Städte hätten Sachen in ihren Archiven, die ihrem Anstand mit den VII Orten abhelfen würden. Ucbcrhaupt habe er Mehrcres auf den Vortheil der drei Städte Bezügliches angedeutet. Absch 79. v. — It.'t. In Betreff des Anstandcs mit den drei am Malcfiz theilhabcndcn Städten wird von den V katholischen Orten eine auf vielen Documenten fußende Deduction angehört, klar und triftig befunden und Zürich zu Thurgau. 17 ZI Händen der drci Städte mitzuthcilcn beschlossen. In den Begleitschreiben wird noch bemerkt, Kürze halber seien in dem Memorial noch nicht alle Gründe aufgenommen und sei man bereit, wenn Zürich und GlaruS diese Gründe noch zu kennen wünschen oder selbst noch solche beizutragen haben, in Baden vor der gemeinen Zusammenkunft eine Vvrbcrathung zu halten. Gleichzeitig wird darin auch angeregt, nachdem die drei Städte ihre Rechte so hoch spannen, solle man auch diejenigen der VII Orte genauer wahreil und daher in die zehn- vrtpchc Rechnung weder Ehebrüche noch Anderes, daö sich nicht genau auf den Bertrag von 1555 stüzc, aufnehmen. Absch. 9t), g.. — Es werden dcr Bericht und die Originalbricfe, welche die Gesandtschaft von Zürich mitgebracht und sodann dcr schriftliche und mündliche Bericht dcS mit diesem Geschäfte betrauten Untcrschrcibcrs Karl Balthasar von Lucern angehört. Daraus geht hervor: I. dasi das Thurgau anfänglich nnt aller hohen Landcshcrrlichkcit, außer dem Landgericht und Malcfiz, durch Eroberung an die VII Orte gekommen ist; 2. daß selbiger Zeit das Landgericht, Malcfiz und dcr hohe Wildbann in Folge Bcrsezung durch Kaiser Sigismund für 31l>t) rheinische Gulden pfandweise im Besize der Stadt Eonstanz war; 3. daß "n Jahr 1484 durch den Bischof von Constanz zwischen dortiger Stadt und den VII Orten ein Vergleich getroffen worden, in Folge dessen den leztcrn von dem vom Landgericht und Malcfiz herrührenden Nuzcn drci Thcilc und dcr Stadt Constanz nur ein Thcil zugcschicdcn werden; 4. daß schon damals die Eivilappellationcn von dem Landgericht an die VII Orte nach Baden gingen, bevor die drci Städte Mitanthcilrccht' hatten, daß aber bis 1553 in Malcfizfällcn keine Appellationen gestattet waren*; 5. daß die VII Orte und die drci Städte durch den Spruch dcS Herzogs Sforza vom Jahr 1499 das Landgericht lind Malcfiz mit einander bekommen haben, doch so, daß die hohe Landcshcrrlichkcit den VII Orten allein zuständig sei. Räch allem dem finden die VII Orte, daß die drei Städte in ihren Forderungen zu weit gchcw Sofort nach Ankunft dcr Gesandtschaften derselben werden diese angefragt, wessen sie sich über die ihnen übcrschiktcn Punkte entschlossen haben, worauf sie sich noch etwas Vcrschub erbaten. In den darauf gehaltenen Confcrcnzen bald mittelst Ausschüssen bald insgcsammt, vereinigt man sich endlich unter Borbehalt dcr obrigkeitlichen Genehmigung auf folgenden vergleich: 1. Die drci Städte stehen von ihrer Prätcnsion dcS BcisizcS bei Eivilappellationcn ab; dagegen wird ihnen bei allen Appellationen in Malcfizsachcn und bei chrverlczlichcn vom Landgericht herkommenden Reden laut Vertrag von 1555 dcr Bcisiz zugesichert, auch bei Behandlung von derlei Sachen und Reden, Welche anders als auf dem Wege dcr Appellation vor die gemeine Session kommen. 2. Wenn ein Land vogt, als der X Orte Landrichter, in Abstrafung landgcrichtlichcr oder malcfizischcr Misscthatcn ungetreu verfahren würde, soll die dieSfälligc Untersuchung und Weisung an den Landvogt von den X Orten vorgenommen, auch den drci Städten aller dadurch verursachte Nachthcil ersezt werden, die fernere Abstrafung desselben aber nur den VII Orten zustehen. 3. Dem Landvogt soll daö bisher Übliche von dem Landgericht und den Malcfizstrafcn folgen und laut Vertrag von 1555 ihm als Landrichter auch das BcgnadigungS- und Milderungörecht bei Lebens- und Lcibcsstrafen gewahrt sein. Ungeziemende Kosten in dcr zehnörtischcn Rechnung sollen gemeinsam untersucht und berichtigt werden. 4. Den drci Städten wird dcr Bcisiz neben den VII Orten für alle vorfallenden Malcfiz- und Landgcrichtösachcn vorbehalten, und über die Abschiede, Erkanntnissc und Ordnungen im Buch dcr Verträge und über die zwischen den X und VII Orten festgestellten Zu Baden liegenden Rcchtsamcn die fernere Genehmigung ausgesprochen. 5. lieber die für jede Jahrrcchnung anhängigen Landgerichts- und Malcfizfälle soll jcwcilcn den drci Städten vom Landvogtc oder den Amtleuten Un Thurgau oder von den Gesandten von Zürich Mitthcilung gemacht werden. Absch. 92. x. — li.1. (1686). Dcr im verflossenen November zu Baden abgeschlossene Vergleich wird mit einige» RedactionSvcr- 1732 Thurga». besserungcn von Lucern, Uri, Unterwaldcn und Zug gutgeheißen. Schwyz niinmt an dieser Berathung keinen Thcil. Absch. 95. d. — Zürich zeigt an, daß es den Vergleich zwischen den VII Orten und den drei Städten genehmigt habe. Die übrigen anwesenden Orte proponiren einige Modifikationen. Hierauf eröffnen die drei Städte, daß auch sie den Vergleich ratificirt haben, sich übrigens wohl auch die eine oder andere verlangte Redactionsänderung gefallen lassen konnten. Dies wird in den Abschied genommen in der Meinung, daß die Ratificationen nächstens nach Zürich mitgctheilt werden. Absch. 96. A. — Zil». Zürich, Bern, Frciburg und Solothurn eröffnen, daß ihrerseits der leztjährige Vergleich genehmigt sei; Glarus hat den Gegenstand noch nicht bcrathcn. Die übrigen Orte äußern gegen den Vergleich noch Bedenken; namentlich finden Uri, Schwyz, Untcrwalden und Zug, daß nach dem Vertrag von 1555 und der Uebung den drei Städten der Beisiz bei malcfizischcn und landgcrichtlichen Appellationen nicht gebühre. Darauf verlangen die drei Städte eine kategorische Erklärung und begeben sich in Abstand. Inzwischen eröffnen die VII Orte einander ihre Instructionen; da diese sehr verschiedenartig lauten, mit Ausnahme der zürcherischen aber den drei Städten den verlangten Beisiz nicht zugestehen, so kommt man übcrein, behufs mündlicher Berichterstattung .an die Obrigkeiten von den drei Städten einen Aufschub von zwei Monaten zu verlangen, welcher aus besonderer Rüksicht, jedoch unter gleichzeitiger eventueller Anbcgchrung des eidgenössischen Rechtes und unter Protcstation gegen jegliche Verhandlung fraglicher Appellationen gestattet wird. Absch. 161. 1. — Zi7. (1687). Nach Schluß der Sizung geht von Zürich noch eine Schrift der drei Städte ein, worin sie erklären, bezüglich ihres Rechtes an dem Malcfiz und des Beisizcs bei den Appellationen noch bis zur Jahrrechnung abwarten zu wollen, ob die einzelnen Orte dem aufgestellten Project beistimmen oder nicht; hernach aber werden sie ihre Ansprüche rechtlich suchen. Absch. 113. s. — ittt. Der Vertrag von 1555 wird abermals alles Fleißes erdaucrt und für daS Beste befunden, weil solcher den drei Städten den Beisiz in gewissen Sachen gar heiter zugebe, solle Alles, was sich eine Zeit lang für und gegen verlaufen, bei Seite gesczt und gegenseitig angelobt werden, den Vertrag ehrlich und aufrichtig zu halten. Hierauf ist den drei Städten der Beisiz laut des vcrdeuteten Vertrags nicht mehr geweigert worden. Absch. 115. n. — Zill. (1692). Nachdem die Xörtischc Rechnung des abtretenden Landvogts durch eine Commission von einem Gesandten jedes Ortes geprüft und die Zeugen hierüber einvernommen worden, wird in Umfrage gesczt, wie man es mit dieser Rechnung halten wolle. Die Gesandten von Bern, Freiburg und Solothurn erklären, sie haben sich auf Ansuchen und Verantwortung des Landvogtcs in Gnaden satisfacircn lassen. Die VII Orte erwicdcrn, wenn die drei Städte künftig etwas an den Landvögten zu suchen haben, so möchten sie sich dann auch mit denselben vergleichen; sie protestircn gegen diesen gesonderten Act, indem sie die daherigcn Richter seien. Lcztercs wird von den drei Städten widersprochen, indem sie gleichzeitig einige Beschwerden über die Regierung im Thurgau anbringen und nachher auch schriftlich eingeben. In diesem Memorial wird gerügt, daß das Landgericht umgangen, die Criminalbußcn in Diskretionen verwandelt, in die zchnörtischcn Rechnungen bald nur noch Kosten gestellt werden, und daß man den drei Städten das Recht bestreite, einen untreuen Amtmann zur Rede zu stellen. Ueberdies geschehen Alienationcn von Herrschaften in todtc Hand, Concessioncn um hohe Regalien, Reglcincnte über gemeinsame Rechte. Abhilfe sei nur möglich, wenn entweder ven drei Städten ein Gebietöthcil zu besonderer Verwaltung übergeben, oder das Landgericht und Malcfizrccht von den nieder» Gerichten getrennt und die Angelegenheiten lcztcrn Belangs vom Landvogt, daö Landgericht und Malefiz aber von einem bcsondcrn Landrichter der X Orte verwaltet werden. Dieses Memorial wird dem Abschied beigelegt. Absch. 246. 3. Hl). (1693). Anläßlich der von Bern, Frciburg und Solothurn wegen des Wirzischcn Abzugs und der Thurgau. 1733 laudsricdlichcn Anstände versuchten Vermittlung wird von den katholischen mitrcgicrcnden Ortcn beschlossen, auf dic immer weiter geheudeir Rcchtsprätcnsionen dieser Orte an der Mitregicrung im Thurgau ein wachsames Auge zu haben. Als ein Eingriff wird namentlich betrachtet die leztjährigc gesonderte Abfindung dieser Orte mit Landvvgt Püntincr, Absch, 258. li. — ill. Bern, Freiburg »ud Solothurn reclamiren dagegen, daß die Ausgaben für Mantel an dic Amtleute und Bedienten, für den Unterhalt deS SchloßcS und Hausrates, für dic Lczinen der Kloster und dic AmtSrciscn des Landvogts in dic zchiwrtischc Rechnung gestellt werden. Darauf crwicdcrn die VII Orte, dies sei immer so geübt worden; wenn sie aber solches mit dem Vertrag von 1555 unvereinbarlich finden, so wolle man sie anhören; übrigens protcstircn sie, daß die drei Städte voriges Jahr sich mit Landvogt Püntincr gesondert abfindig gemacht haben. Absch 259. g. — ilL. Schwyz und Zug machen gegen den Beisiz der drei Städte in der Appellation des Christoph Bcutcr und Leonhard Labhardt von Constanz Einsprache, weil sie dic Sache für civilrichtcrlich halten; dic übrigen Orte aber finden den Gegenstand als dem Malefiz anhängig und stimmen sonach für den Beisiz. Absch. 259. r. — <13. Als es sich darum handelt, de» Laudvogt über zwei Punkte seiner Rechnung zur Rede zu stellen, protcstircn dle VII Orte gegen den Beisiz der drei Städte; diese erheben eine Gcgcnprotcstation, welche sie durch eine ^christliche Eingabe unterstüzcn und damit das Gesuch verbinden, es möchte zur Erörterung dieses lcztcrn eine Zeit fcstgcsczt werden. Auf die Einwendung, der Vertrag von <555 sei <687 wieder in Kräften erklärt worden, antworten dic drei Städte, es seien seither wieder Sachen vorgekommen, gegen welche sie Recht vor- geschlagcn haben. Absch. 259. 8. — il-I. Zur Verhütung fernerer Coinpctcnzstrcitigkcitcn zwischen den VII Orten und den am Malefiz thcilhabcnden drei Städten wird beschlossen, daß dic VII Orte jcwcilc» vorerst die thurgauischen Geschäfte in sieben und zchiwrtischc ausscheiden und nicht durch einander vor dic Session bringen. Es wird dies damit begründet, daß dic drei Städte <687 von allen Prätcnsioncn, außer dem Bcisiz bei Malcfizappcllationen, abgestanden seien. Absch. 259. an. — il.V. (<691). Bern verlangt, daß das lrztcs Jahr von den drei Städten eingelegte Memorial von den VII Ortcn in Bcrathung genommen werde. Absch. 28ä. n. — iXi. (1695). Dic drei Städte rügen, daß sie in Gestaltung der zchnörtischcn Rechnung benachthciligt werden und auf alle bezüglichen Beschwerden noch nie zu ihrem Rechte haben gelangen können. So erscheinen zwei namhafte Posten in der sicbcnörtischcn Rechnung, welche in dic zchnörtischc gehören, nämlich ü> der lcztjährigcn Rechnung 690 Rcichsthalcr, um welche die Gemeinde Egnach gebüßt worden sei, weil sie die Durchfuhr und „Vcrscharrung" des Leichnams eines Selbstmörders aus den abt st. gallischen Gerichten mit bewaffneter Hand gewehrt habe, und in gegenwärtiger Rechnung ein Posten von 599 Gl., welche dic Gemeinde Wcngi habe bezahlen müssen, weil sie eigenmächtig daS ncuvcrgittcrtc Chor der Kirche geöffnet und die Thürc dcö KirchthurmS aufgebrochen hatte. Dic Städte begründen weitläufig, daß diese Handlungen malcfizischer Natur seien, und verlangen Dcposition dieser Bußen in dic Kanzlei, bis darüber entschieden sei. Die VII Orte, obschon hierüber nicht instruirt, treten in einläßliche Widerlegung dieser Behauptungen ein und erklären sich für Vcrthcilung fraglicher Bußen unter sich, indem sie sich auf den Vergleich von <687 berufen; sie nehmen dic Sache auch nä ralaraiulunr in den Abschied. Absch. 391. v. — !I7. Was dic katholischen Orte den drei Städten auf ihre Einrede gegen Ausnahme zweier Bußen in dic sicbcnörtischc Rechnung geantwortet haben, ist im allgemeinen Abschied (Iii. v.) zu sehen. Absch. 391. Iii. — IM. Die drei Städte beschweren sich, daß, obschon sie im Instrument über den Jurisdictionsstrcit auf dem Bodcnscc einbegriffen seien, sie bei Ertheilung der Bewilligung eines DanuncS bei Bottigkofcn an Landrichter Haas nicht bcigczogen worden seien. Davon nehmen sie Anlaß, auf Erledigung ihrer früher» Beschwerde betreffend Verkümmerung 1734 Thurgau. ihrer Rechte ini Thurgau zu dringen, indem sie sonst das Recht brauchen müßten. Die regierenden Orte erwiedern darauf, dieser Gegenstand sei auf der lczten Jahrrechnungstagsazung in den Abschied genommen worden, und zur Zeit befinden sich die Orte hierüber noch ohne Instruction; lczterc werde noch erfolgen und dann Bescheid crtheilt werden. Absch. 368. A. — Iii). (1696). Abermaliges Gesuch der drei Städte, daß ihre alten Anstände einmal ausgetragen werden möchten. Die regierenden Orte beschließen, hicfür auf den 26. November eine besondere Tagsazung abzuhalten, was von den drei Städten mit Befriedigung aufgenommen wird. Absch. 335. v. — MI). Nach Verlesung dcö Vertrags von 1555 und der von 1683 an in Baden gepflogenen Verhandlungen über das Verhältnis; der drei Städte zu den regierenden Orten finden die V katholischen Orte, daß der erwähnte Vertrag den Unterschied zwischen den oberherrlichcn Rechten und denen der Landgrafschaft deutlich angebe; seit 1566, als die drei Städte in die Participation am Landgericht und am Malefiz aufgenommen wurden, habe man diesen zu viel nachgegeben, woher sie nun Rechte herleiten, die ihnen nicht zukommen. Schon 1549 und 1555 waren darüber Streitigkeiten erwachsen, welche dann die gütliche Zugabc des Beisizcs bei den Appellationen wegen ehrvcrlezlichcr Reden zur Folge hatten. Obwohl nun der Vertrag die Befugnisse des Landgerichtes klar abgrenze, ging das Bestreben der Städte immer dahin, ihre Rechte noch weiter und entgegen gültigen Transaktionen auszudehnen. Man ist daher einstimmig, den Vertrag von l555 genau zu beobachten, darübcrhin aber auch nicht das Mindeste zuzugeben, sondern beim Abschied von 1687 zu verbleiben; dagegen ist man crbietig, die zu gerechten Klagen Anlaß gebende Regierung im Thurgau besser einzurichten, wobei Zug die Ansicht äußert, man sollte die beabsichtigte Reformation mit dem Aufritt des zürcherischen Landvogts beginnen. Ucber die Frage, ob die drei Städte das eidgenössische Recht fordern können, findet man, dies werde, so unschiklich es erscheint, daß die VII Orte als der Landesherr vom Landgcrichtshcrrn, der von jenem abhängig sei, belangt werde, doch kaum verweigert werden können, weil es einesthcils in den Bünden und dem eidgenössischen Herkommen begründet sei, und andcrnthcils die VII Orte 1549 und 1555 solches thcils begehrt, thcils angenommen haben. Absch. 342. u. — Ml. (1697). Rüksichtlich des Streites mit den drei Städten verbleiben die V katholischen Orte bei dem Abschied vom Octobcr 1696 mit der Erweiterung, daß künftig die Rechnung der VII Orte den drei Städten nicht mehr vorgewiesen werde, da ihnen diesfalls keine Censur zustehe und daraus nur Streitigkeiten erwachsen; dagegen sollen die Rechnungen ehrbarlich gestellt werden. Absch. 355. u. — M2. Die drei Städte stellen ihre Reklamationen wegen ihrer Mitregierung am Thurgau; die regierenden Orte erklären, beim Vertrag von 1555 und dessen Bestätigung von 1687 zu verbleiben, eingeschlichenen Mißbräuchcn aber abhelfen zu wollen. Nach freundlicher Besprechung wird ein Ausschuß gewählt, welcher der Session folgende Vorschläge hinterbringt: 1. Der Landvogt soll keine bußwürdigcn den X Orten zuständigen Sachen in Diskretionen oder Verehrungen umwandeln, sondern den X Orten genau verrechnen; 2. keine Partei soll verhindert werden, Sachen an's Landgericht zu bringen, die dahin gehören; 3. wenn aber beide Thcilc einverstanden sind, können solche Sachen an die landvögtlichc Audienz gebracht werden; 4. da der Landvogt keinen fixen Lohn hat, so läßt man es beim Abschied von 1668 verbleiben, wonach er nebst den 26°/« der Bußen für Ehr und Gewehr von einer Buße von 166 Gl. noch 56 daraufschlagcn kann, sofern das Verbrechen mit Ehrenvcrlust verbunden ist. Diese Vorschläge werden auf Ratification der Obrigkeiten in den Abschied genommen. Die drei Städte ziehen aber noch weitere Anstände an, nämlich wegen Judicatur und Abstrafung eines Landvogtcs, wegen Veräußerung von Herrschaften in todte Hand, wegen Conccssioncn von Regalien, Privilegien und wegen Landmarchen; die regierenden Orte verbleiben aber beim Wortlaut des Vertrags von 1555 und rüksichtlich Thurga». 1735 dcr Bußk» dcr Gemeinden Egnach und Wengi gegenüber dcr Forderung der drei Städte beim Abschied von 1595, was zu weiterer Erdaucrung allseitig in den Abschied genommen wird. Zürich möchte den drei Städten auch den Bcisiz bei Verträgen mit benachbarten Ständen und thurganischen GrrichtShcrre» wegen hoch- und mcdergcrichtlicher Rechte, desgleichen bei Appellationen in hochsträflichen landfricdlichcn Freveln einräumen; die übrigen sechs Orte wollen aber zu keiner Erweiterung des Vertrags von 1555 Hand bieten, dagegen nehmen sie die Frage in den Abschied, in welche Rechnung die Strafen solcher landfriedlichcr Fehler, die für malefizisch angesehen werden konnten, zu stellen seien. Absch. 357. n. — Kit. (1699). Die drei Städte beanspruchen, der Audienz, welche dem bischöflich constanzischen Abgeordneten, Obervogt Dilger gewährt wird, ebenfalls beizuwohnen, waS ihnen aber abgeschlagen wird, weil das Ereditiv nur auf die regierenden Orte laute, worauf sich die Gesandte» dcr drei Städte unter Verwahrung ihrer Rechte entfernen. Absch. -117. t. — 194. (1799). Die drei Städte rügen neuerdings, daß viele Kosten in die zchnörtische Rechnung gestellt werden, die nicht dahin gehören; eS sei auf den November 1996 bereits eine Tagsazung fcstgcsczt gewesen, um de» dicsfälligrn Beschwerden abzuhelfen; da dieselbe aber nicht zu Stande gekommen sei, verlangen sie nochmals eine Zusammrn- kunft. Die regierenden Orte crwicdern darauf, man habe sich im Jahr 1687 nach sechsjähriger Mühe und Arbeit in Sachen verglichen, weswegen sie es beim Herkommen und dem Besiz verbleiben lassen. Absch. 449. 66. — Kl.'». (t7<)2). Die drei Städte erneuern die nämliche Beschwerde, wogegen die regierenden Orte crwicdern, die Amtleute seien ehrlich und wissen gemäß ihrem Eide am besten, was jederzeit in die zchnörtische Rechnung gcsczt worden sei. Gegen diesen Bescheid protcstircn die drei Städte und verlangen eine Antwort auf ihre bezügliche Eingabe. Absch. 493. zs. — 191». (1796). Bern beschwert sich abermals über die zchnörtische Rechnung und die übermäßigen Kosten, und verlangt, daß die 1696 begehrte Taglcistung zur Beilegung dieser Beschwerden endlich zur Ausführung gebracht werde. Die drei Städte haben Grund, sich über die 1792 von den regierenden Orten beschlossene, nachher aber wieder aufgehobene Reformation dcr Kosten Zu beklagen. Freiburg erinnert, daß es 1696 Recht dargcschlagen habe, wenn die Tagsazung nicht ihren Fortgang nehme. Solothurn kann sich mit dem Vertrag von 1555 begnügen, wenn er die erforderliche Erläuterung erhalte, was in die Rechnung dcr zehn und dcr sieben Orte gehöre. Es verlangt daher Einsicht in die sicbcnörtischc Rechnung. Die VII Orte lassendes nach Einsichtnahme dcr Acten bei dem Spruch von 1555 und dem Abschied von 1687 bewenden; sie wollen die drei Städte aus ihrem Bcsize nicht verdrängen und anerbieten sich, mit ihnen über die Economic eine gedeihliche Disposition zu treffen. Absch. 699. r. 1117. (1797). Bei Abgabe dcr zchnörtischcn Rechnung verlangt Bern, wie schon öfter, auch Einsichtgabc 6er sicbcnörtischen, um daraus zu ersehen, ob crstcrc Alles enthalte, waS malefizisch sei. Dieses Begehren wird abgewiesen, indem eine solche Vorweisung nie stattgefunden habe. Absch. 635. an. — 19ii. (1798). Die drei Städte dringen abermals behufs künftiger Einrichtung dcr zchnörtischcn Rechnung auf die längst erkannte Extraconfcrcnz und auf die Erörterung ihrer Beschwerde, damit sie nicht alle Jahre ihre Klagen wiederholen müssen. Die übrigen Orte erklären, daß sie cS bei dem Vertrag von 1555, dem Abschied von 1687 und dcr gemachten Reformation verbleiben lassen. Wenn aber die drei Städte einige Beschwerden haben, so mögen sie dieselben in einem Memorial behufs Einholung weiterer Instruction eingeben. Absch. 662. — 199. (1719). Die drei Städte beharren auf ihrem alten Begehren, daß ihnen vor Ablegung 6er zchnörtischcn Rechnung jene dcr VII Orte vorgewiesen werde; sie hätten wahrgenommen, daß große Fehler lehr gelinde bestraft und daher die Einnahmen vermindert werden, während sich die Ausgaben merklich steigern, so daß ihre Rechte ihnen jährlich nur große Kosten einbrächten. Man hätte früher schon eingehende Denk- 1736 Thurga». schriften eingereicht und eine eigene Tagsazung zur Erledigung dieser Punkte begehrt, aber zu keinem Ziele kommen mögen. Die regierenden Orte antworten, die jährliche Wiederkehr solcher allgemeiner Klagen falle ihren Obrigkeiten auf; denn in dem Vertrag vom Jahr 1555 sei eine genügende Richtschnur, wie es in diesen Fallen beidseitig zu halten sei, gegeben, und zudem werden die Landvögte in Eid genommen; dem Landcshcrrn könne doch wohl nicht zugemuthet werden, die Rechnung den drei am Malefiz Antheil habenden Städten zur Ccnsur vorzulegen. Damit die drei Städte sich über die Unkosten weniger zu beschweren haben, übernehmen die regierenden Orte die außerordentlichen Kosten vom leztcn Jahr, welche wegen des langen Aufenthaltes in Baden in dem Streit der Stadt Stein erwachsen sind. Zürich findet eine Erdaucrung der angeführten Memoriale der drei Städte durch die einzelnen Orte für genügend; es möge allenfalls noch eine Eingabe über die spcciellcn zu rcvidirenden Punkte des Vertrags von 1555, der Abschiede vom November 1685 und Februar 1686 und der Jahrrechnung von 1687 gemacht werden, um dann die Angelegenheit auf nächster Jahrrcchnung endgiltig zu erledigen. Diesen Antrag lassen sich schließlich auch die drei Städte gefallen. Absch. 711. dir. — llü. Bei Behandlung der Appellation des Johannes Schilling auf dem Geierberg bei Langenrikenbach, der wegen des vermeintlichen Vesizes einer Alraune auf Anzeige eines Hans Georg Keller von Anhausen und Salomon Keller von Eppishauscn vom Landvogteiamt in harten Untersuch genommen, aber schließlich unschuldig befunden worden war, wie das Nähere aus den Verhören, die dem Abschied beigefügt sind, hervorgeht, hat es sich ergeben, daß die drei Städte die Gerichtsbarkeit über den Landrichter dergestalt behaupten, daß wenn der Landrichter sich irgendwie in Ausübung seines Amtes verfehle, in der dahcrigcn Untersuchung und Bestrafung auch ihnen der Bcisiz neben deir regierenden Orten zustehe. Der Vertrag von 1555 könne verschieden ausgelegt werden und die Erläuterung von 1685 sei von einigen der regierenden Orte nie angenommen und ratificirt worden; daher behalten sie sich ihre Rechte vor, u. s. w. Die regierenden Orte dagegen finden den Tractat von 1555 deutlich und als wegeleitcnd für die Regicrungsform; die Erläuterung von 1685 und 1686 sei gerade von den drei Städten angenommen worden. Daher werden auch diesseits alle Rechte verwahrt; man will aber dabei den drei Städten die Gelegenheit gern bieten, ihre spccicllen Beschwerden entgegenzunehmen, und zu trachten, mit und »eben ihnen dieselben in freundeidgenössischem Vertrauen zu erledigen. Absch. 71t. ii. 3. Reformation der Verwaltung; Parität der Vcamten; Präpotcnz von Zürich u. f. w. (Man sehe auch Mitregierung der drei Städte, Beamte, Gerichtsherreu, Iuflizsachen u. s. w.) Art. l ll. (1683). Bei Ablegung der siebenörtischen Amtsrcchnung wird gegen mehrere eingeschlichene Mißbräuche eingeschritten. Erstlich sollen die gar zu häufig ertheilten Revisionen beschränkt und künftig nur mehr auf Einvernahme der Gegenpartei und Beschcinung neuer Gründe vom Landvogt gestattet werden, lieber Urtheilc der Gesandten zu Baden sollen Revisionen nur von den beiden Vororten unter gleichen Voraussezungcn ertheilt werden. Dann soll der Landvogt die Landgcrichtskncchte, welche sich mit ihrem alten Lohn nicht mehr begnügen wollen, vor sich bescheiden, ihnen ihren Eid vorhalten und solche, die nicht bei ihrem Lohn und alten Herkommen sich begnügen wollten, absczen. Ferner soll die Zahl der LandgerichtSkncchte wieder auf zwölf reducirt und die jüngsten im Dienst entlassen, auch dem Landvogt für alle Mäntel nicht mehr als 166 Gulden vergütet werden. Weiter sollen die Unförnilichkcitcn in der Schuldbetreibung vom Landvogt abgeschafft und der Schuldner dem Rechte gemäß gepfändet oder in Schuldhaft gesezt werden. Endlich soll der Landvogt Thurgau. 1737 Landgcrichtökncchte mir aus genügsamen Ursachen und mit Zuthun der Amtlcutc absczcn. Absch. 39. v. - 11L. (1688). Dem Freiherr» von Landscc wird wegen cincS FormfchlcrS in einem Schreiben vcrdcutct, cr mochte kiinftig, wenn cr den X das Thurgau regierenden Orten schreibe, sich folgender Adresse bedienen: Den Vi! regierenden und den drei am Malcfiz und Landgericht teilhabenden Orten. Absch. 130. ev. — 113. (1692). Die Amtlcutc reichen ein Memorial ein betreffend die Audienz- und Bußcntagc, die „Abmachung" der Falle, Abzüge und Bußen, die KundschastSaufnahmcn, daS Austragen um Bußen, die Urkunden über Revision, die Anstände und den Zehnten der St. Barbara-Pfründe zu Wcrdbücl. Darüber wird beschlossen.: 1. RcvisionS- urkundcn >ollcn nicht ohne neues Recht und nur in Anwesenheit der Obcramtleutc crthcilt werden. 2. Der fragliche Pfrundzchnten soll vor Amt verliehen und möglichst gesteigert werden. 3. In den Kosten betreffend die AuSspüher soll alle Bescheidenheit gebraucht werden. 3. Die Beistände sollen laut Abschied von 1685 ganz aberkannt sei». I», Allgemeinen wird beschlossen, eS solle in allem Übrigen beim Herkommen und bei den alten Ordnungen verbleiben. Absch. 23t). vv. — 11T. (1696). Anläßlich der Verhandlung der Wahl- gcnchmigung des Landhauptmannö von Bcroldingcn beschwert sich Zürich, daß die Evangelischen in den gcmemen Vogtcicn rüksichtlich der Ämter übergangen werden, so daß sie im Thurgau weder Landschreibcr, ^andammann noch Landwcibel, ja nicht einmal einen Redner haben, sondern einzig nur die LandlieutcnantSstellc, während sie früher den Landöfähndrich und etwa auch den Wachtmeister und Schreiber gehabt haben; ferner werde über die Anlagen der GcrichtShcrrcn schlechte Rechnung gehalten; vor Zeiten seien dabei vier evangelische GcrichtShcrrcn gewesen. Zürich verlangt daher, daß man ihnen wenigstens drei von den nieder» Ausschüssen gcstatte. Wenn man diesfalls nicht entgegenkomme, so werden sich die Gerichtöherrcn evangelischer Religion von den katholischen in der Weise sondern, daß sie zwar das Verfallene bezahlen werden, wenn auch katholischcrscits das Gleiche geschehe; für die Zukunft behalten sie sich vor, zu den »othwcndigcn Anlagen cmen eigenen Sckcl zu haben. Die katholischen Orte crwicdcrn, daß sie rüksichtlich der Bcsczung der Ämter das herkömmliche Mehr anerkennen; die Wahl der Redner stehe dem Landvogt zu, diejenige des Wachtmeisters dm regierenden Orte», die des Landshanptmanns, LandsfähndrichS und Landlieutenants den GcrichtShcrrcn; dtc Bcsczung des Schrcibcrdicnstcs gehe die Obrigkeiten nichts an; die angeregte getrennte Verwaltung der Änlagen wäre eine Neuerung, die den Bünden zuwiderliefe. Zürich bleibt bei seiner instructionsgcmäßen Forderung; Glanes nimmt die Sache in den Abschied. Absch. 335. mr. — 113. (1697). Die GcrichtShcrrcn legen in Betreff der Wahl des LandsfähndrichS, deS mindern Ausschusses, des Landeshauptmanns und Landcslicutcnants eine Ucbcreinkunft vom 6. Mai zur Ratification vor. Zürich empfiehlt diese, da bei diesen Stellen auch die Evangelischen nach Billigkeit bedacht seien; die katholischen Orte und evangelisch Glarus nehmen aber die Sache in den Abschied, worauf Zürich seine lcztjährigcn Vorbehalte erneuert, weil gegnerischer scits so wenig Entgegenkommen gezeigt werde. Absch. 357. g. — III». (1698). Die auf lcztcr Jahr rcchnung in den Abschied genommenen vier Punkte, daß die Landvögtc keine bußwürdigcn Sachen in Verehrungen verwandeln, nebe» der Amtsrcchnung eine spceifieirtc Rechnung halten, daß Niemand gehindert Werde, vor Landgericht zu kehren und von welchen Fällen dem Landvogt für Ehr und Gewehr etwas gebühre und wie viel, werden von den regierenden Orten genehmigt; die drei Städte dagegen sind ohne Instruction. Absch. .387. s. — 117. (1702). Auf den Antrag einer Commission werden folgende auf Moderation der Landvogtcivcrwaltung abzielende Beschlüsse gefaßt: 1. Die auf Augenscheine» ausgegebenen Trinkgelder sollen den Obrigkeiten nur dann angerechnet werden, wenn der Augenschein im Interesse derselben liegt, sonst aber dm bcthciligten Privaten. 2. Von den Tagsazungc» zu Sulgen solle» de» Obrigkeiten keine Kosten verrechnet 218 1738 Thurgau. werden, weil das Landvogteiamt den Untcrthancn zu lieb dorthin reist; wenn sie aber die Kosten nicht tragen wollen, so sollen sie wie andere Unterthanen nach Frauenfcld kommen. 3. Für die Reise des Landvogtes und der Amtleute nach Baden sollen nicht mehr als 100 Gl. in die zchnörtische Rechnung gesczt werden, es wäre denn, daß jene-sich wegen Malesizsachcn länger als vier Tage in Baden aufhalten müßten. Die drei Städte rügen dabei, daß man die Moderation der zchnörtischcn Rechnung ohne ihre Mitwirkung gemacht habe und verwahren sich vor allen diesfälligcn nachtheiligcn Folgerungen. Absch. 393. 00. — 1111. Dem Landvogt wird von den mitregicrendcn katholischen Orten der Auftrag ertheilt, sich umzusehen, wie mit der Einsezung eines katholischen Landvogtes im Thurgau am füglichsten vorgegangen werden könnte und darüber sein Gutachten abzugeben. Absch. 393. 000. — Iii). (1707). Aus einem Schreiben des Landvogteö erhellt, daß sich Zürich im Thurgau eine unzuläßige Präpotcnz anmaße. Um derselben entgegen zu arbeiten wird von allen katholischen Orten beschlossen, dieses auf der Tagsazung zu Baden gegen Zürich zu ahnden. Dem Landvogt soll inzwischen geschrieben werden, daß er zum Nachthcil der Stimmenmehrheit nichts Neues vorzunehmen gestatte, unterdessen aber alle Specialitätcn der zürcherischen Eingriffe sammle, damit man Zürich auf der Jahrrcchnung mit Thatsachcn überführen könne. Absch. 633. ä. 4. Beamte. (Man sche auch Verwaltnngs- und Rechnungswesen im Allgemeinen; Verhältnis! der drei Städte.) u. Huldigung der Landvögtc. Art. 1211. (1682). Der neue Landvogt Josuc Jten von Ägcri wird in Huldigung genommen. Absch. 31. v. — 121. (1683). Othmar Blumcr, des Raths zu Glarus evangelischer Religion, huldigt als neucrwähltcr Landvogt. Absch. 39. 66. — 122. (1686). Landvogt Solomon Hirzel, des Raths zu Zürich, legt die Huldigung ab. Absch. 101. g. — 123. (1688). Huldigung des neuen Landvogts, Junker Jost Dietrich Balthasar, alt-Spitalhcrr und des inncrn Raths zu Lucern. Absch. 130. au. — 123« (1690). Johann Ulrich Püntiner, alt-Sekelmcistcr von Uri, leistet die Huldigung als Landvogt. Absch. 183. 0. 125. (1692). Ebenso Landvogt Heinrich Franz Rcding von Bibercgg, Zcugherr von Schwyz. Absch. 230. p. 1211 .^(1693). Der neue Landvogt Niklaus Jmfcld, gewesener Sekclmeister von Obwaldcn, wird beeidigt. Absch. 283. x. — 127. (1696). Dem neu gewählten Landvogt Beat Jakob Zurlaubcn, des Raths von Zug, wird auf Bescheinigung der Obrigkeit, daß er einzig in der Wahl gewesen und daher nicht practicirt habe, der Practicircid erlassen und er darauf in die Huldigung genommen. Absch. 335.00. — 1211. (1700). Der neue Landvogl Johann Kaspar Hiczcl, gewesener Schultheiß am Stadtgericht und des Raths der Stadt Zürich, wird in die Huldigung genommen. Absch. 330. 0s. — 1211. (1702). Landvogt Karl Anton Amrhyn, des Raths von Luccrn, leistet den Huldigungöcid. Absch. 393. 66. — 1311. (1703). Huldigung des Landvogts Franz Jgnaz Crivelli, alt-Sekclmeister und des Raths von Uri. Absch. 553. uu. — 131. (1706). Der mitgewählte Landvogt, Siebner Franz Faßbind von Schwyz, wird in die Huldigung genommen. Absch. 609. t. — 132. (1708). Johann Jakob Achcrmann, dcS Raths von Nidwaldcn und Landshauptmann von Ob- und Nidwaldcn, wird als Landvogt in die Huldigung genommen. 662. 00. — 133. (1710). Der neue Landvogt, Johann Jakob Heinrich von Ägcri, des Raths von Zug, leistet den üblichen Huldigungseid. Absch. 711. U. Thurgau. 1789 b. Reclam ationcn dcr Landvögtc für Guthaben^ Art. 1.!4. (1885). Dcr abgetretene Landvogt Josuc Jtcn beschwort sich, daß ihm an die lcztes Jahr in Badcn gehabten Wirthökvstcn von 8<>t> Gl. nnr 150 vergütet »vorden seien, und verlangt Ersa; des Mehrbetrages, weil er sannnt den Amtleuten wegen Ablcgung der Rechnung so lange aufgehalten worden sei. -Wird in den Abschied genommen. Absch. 79. «1«1. — 1!!>. (1680). Die Ncclamationcn von GlaruS und Zug, )l(amcnS ihrer ehemaligen Landvögtc Bussi und Jtcn wegen Guthaben aus ihrer Rcgicrungszcit, erstcre im Betrag von 186 Gulden, werden abgewiesen. Absch. 101. s. — 181». (1687). 1. Das abermalige Gesuch des Landammann Bussi von GlaruS um Vergütung einer von seiner Landvogtcivcrwaltung herrührenden Forderung wird abgewiesen. Sofern Bussi jedoch an den Untcrthancn noch etwas zu fordern hatte, waS er bereits den Obrigkeiten verrechnet, soll ihm dcr Landvogt Recht halte». 2. Eine ähnliche Reclamation des Landvogteö Jtcn von Zug wird, wie schon lcztcS Jahr, abgewiesen. Absch. 115. u. — 187. (1688). Zug und Glanes erneuern ihre frühem Reklamationen. Die betreffenden Landvögtc werden angewiesen, ihre Forderungen laut früher» Recesscn im Laufe des nächsten Jahres an den Schuldnern selbst gerichtlich geltend zu machen, indem man sie ferner nicht mehr anhören werde. Absch. 130. M. — 181t. (1689). Dem alt-Landammann Bussi von Glarus wird die früher festgcsezte Frist zur Geltendmachung seiner Forderungen u» Thurgau um ein Jahr verlängert. Absch. 156. an. — 1811. (1690). Abermalige Fristverlängerung auf ein Jahr für Landammann Bussi, da er lange Zeit krank gewesen. Absch. 181. 11. — 1411. (1693). Dem Ansuchen von Zug und GlaruS, daß dcr gegenwärtige Landvogt den ehemaligen Landvögten Jtcn und Bussi zur Eintreibung ihrer rükständigcn Forderungen in dort vcrhilflich sein möchte, wird durch eine dahcrigc Weisung entsprochen. Absch. 259. — 141. (1697). Dem ehemaligen Landvogt Jten wird entgegen der Abweisung von 1686 gestattet, in Betreff seiner Forderung von 250 Gl. dcr Kanzlei ein Memorial einzugeben ; da dieses aber nicht eingereicht wird, so kann es auch nicht in den Abschied genommen werden. Absch. 357. v. 14L. (1698). Dem Gesuch des Landvogtcs, dem an dcr Malcfizrcchnung ein Bedeutendes zugulkommt, daß er aus dem Borschlag des gegenwärtigen Landvogtes oder seiner Nachfolger bezahlt werde, wird in dcr Weise entsprochen, daß seine Forderung aus dem Guthaben dcr VII Orte und demjenigen dcr III Städte gesondert getilgt werden soll. Absch. 387. u. — 148. (1699). Dem Landvogt Znrlaubcn wird bewilligt, sein Guthaben laut lcztcr Jahrrcchnung aus dem gegenwärtigen Vorschlag gutzumachen. Absch. 417. s. - 144. (1708). Oberst Amrhyn von Lucern, Landvogt Schindler von Glarus und Landvogt Hirzcl von Zürich, beide lcztcre unter Vorweisung eines obrigkeitlichen Scheins, verlangen gemäß früherer Zusicherung Bezahlung ihrer Ausstände von ihrer Landvogtcivcrwaltung her und beschweren sich, daß Bern, Frciburg und Solothurn die Bezahlung ihrer Betreffnisse verweigern, bis ihren Beschwerden abgeholfen werde. Auf die Borstellung dcr übrigen regierenden Orte, daß die gestellten Forderungen liquid seien, und daß die Differenzen dcr drei Städte die abgetretenen Landvögte nichts angehen, anerbieten sich Bern und Solothurn auf Ratification ihrer Obrigkeiten zur Bezahlung der gegenwärtigen Ausstände, jedoch unter Verwahrung vor künftigen Forderungen, bis ihren Beschwerden abgeholfen sei. Freiburg nimmt die Sache >iä relerenäum. Absch. 662. an. o. Klagen über Land vögte. Art. 14!». (1682). Bei dcr Huldigung des LandvogtcS wird erinnert, daß die Landvögtc seit einiger Zeit von einem neu gewählten Landgcrichtsdicncr große Verehrungen annehmen und daß die alte Zahl 1740 Thurgau. derselben (z»völf) um vier vermehrt worden sei. Es wird daher verabschiedet, daß die vier neu gewählten entlassen werden und den Landvögtcn bei Strafe und Ungnade verboten sein solle, von ncugcwähltcn Land- gcrichtSdicncrn Verehrungen anzunehmen, Absch. 31. rv. — 140. (1384). Wegen des großen Landgcschreis, daß Landvogt Jtcn während seiner Regierung viele unanständige Sachen und Jnformalitätcn verübt habe, namentlich in Gcfangcnhaltung von zwei Dirnen, deren eine dieses Jahr in Fraucnfcld und die andere in Schwyz hingerichtet worden, wird der Angeklagte zu Rede gestellt und über seine möglichstcrmassen gcthanc Entschuldigung auch der Bericht der Amtleute angehört. Da aber dem Landvogt und den Amtleuten mehr zu glauben ist, als solchen infamen und malefizischcn Personen, wird der Landvogt von den mchrcrn Orten entschuldigt. Zürich und Schwyz, welche laut Instruction zur Ermittlung der Wahrheit die Gcfangcnsczung und ernstliche Vcrhörung des Knechtes des Landvogtcs verlangt hatten, begehren, daß ihre Meinung in den Abschied gcsezt werde. Absch. 67. v. — 147. Die übrigen das Thurgau regierenden Orte rügen gegen Zürich, daß der abgetretene Landvogt Jtcn auf seiner Reise nach Baden zu Bülach auf Befehl Zürichs aufgehalten und daß ihm zugcmuthct worden sei, sich wegen gewisser Reden gegen Zürich zu verantworten, während nur die VII Orte über Fehler der Landvögtc der zuständige Richter seien. Zürich antwortet, laut schriftlicher Erkundigung sei dieses nicht zur Beschimpfung der regierenden Orte geschehen, sondern nur um den Landvvgt über dasjenige zur Rede zu stellet», was er gegen dortige Obrigkeit und Bürgermeister Hirzcl verächtlich und unwahrhaft ausgegeben habe. Absch. 67. »v. — 140. (1686). Auf den Bericht, daß Landvogt Hirzcl viele Neuerungen anzufangen beabsichtige, wird der dortige Landschrcibcr von den mitrcgicrcnden katholischen Orten eventuell beauftragt, ihm solches abzurathcn, »öthigcnfalls solche Unternehmungen bis auf die nächste Jahr- rcchnuilg einzustellen und, sofern solchem nicht Folge geleistet würde, dem Vorort Lucern darüber alsoglcich Bericht zu erstatten. Absch. 161. — 140. (1691). Zur Besprechung kommt vor den zcbn Malcfiz- orten eine Mißrcdc des Landvogts, welche nach der Meinung mehrerer Orte nur die regierenden sieben angehe. Dies wird zur Verhütung von Conscquenzcn im Abschied bemerkt. Absch. 217. v. — 150. (1693). Aus der Verantwortung des Landvogts ergibt sich, daß cr in einem Straffall ohne Mitwirkung der Amtleute eine 'Abfindung getroffen hatte »nid in einem andern Fall Namen und Vergehen des Schuldigen veränderte, übrigens so viel in Rechnung seztc, als cr empfangen hatte. Darüber wird er zwar für entschuldigt erklärt, ihm aber die Weisung crthcilt, seine Rechnung künftighin genau nach der im Eidbuch vorgeschriebenen Ordnung zu gestalten. Absch. 259. t. — 151. (1698). Der Kanzler von Wetting»'»» führt im Namen der Äbtissin von Fcldbach folgende Beschwerde: In frühern Zeiten habe einmal eine Äbtissin den Landvogt, der ihr Verwandter gewesen, bei Einnahme der Huldigung zu einem 'Nachtessen eingeladen; nun »vollen die Landvögtc daraus ein Recht machen und ziehen jcwcilen mit den Obcranitlcutcn und vielem Volk mit Trommeln und Pfeifen in ihr Kloster ein; dieses störe die Einsamkeit dcS Klosters, beruhe auf keiner Pflicht und nehme sich übel aus, da ihre Gerichtsangchörigcn nur die Zahl von acht Mann erreichen; gern »volle sie an die Zehrung 16 Thalcr hergeben, erwarte dann aber Abstellung dieses MißbrauchcS. Die Ausschüsse von Steckbvrn und Ermatingcn crwiedcrn, sie haben mit der Äbtissin nichts zu streiten; der Landvogt habe diese Einkehr im Kloster über Menschengedenken genommen; den Gcrichtshcrrcn liege diese Pflicht ob, weil die von Klingcnbcrg zu ihrer Zeit den Landvogt und sein Gefolge tractirt haben und da beide Gemeindet» bei Huldigungen den Landvogt abwcchsclnd freihaltet» müssen, bitten sie, daß man sie nicht wider daS Herkommen »veiter beschwere. Da andere Klöster den Landvvgt auch tractircn müssen, so »vird die Beschwerde schon der Eonscqucnz und des Herkommens wegen abgewiesen; dagegen »vird für alle Klöster fcstgcsczt, daß sie nicht mehr Volk aufzu Thurgau. 1741 nehmen haben als den Landvogt und die Oberamtlcnte sannilt acht Pferden, mit weiter»! „Getümmel" aber verschont werden sollen. 387. x. — 152. (1704). Der abtretende Landvogt rügt, daß jeder aufreitcndc Landvogt mehr ans Mißbrauch als auö Schuldigkeit eine kostbare Gasterei halten müsse, zu 3 bis 4 Gl. au; du Pcrion, und daß Jedermann dazu hinlaufe. Die Stadt hingegen, welche dem Landvogt auch eine Gastcui halten müsse, lade nur die ein, welche dazu gehören. Daö erstgenannte Mahl sei schon einmal abgeschafft, aber von einem Landvogt wieder angefangen worden, weswegen er wissen möchte, ob diese Kosten den Landvögten nicht abgenommen werden sollten. Schwyz stimmt für die Abschaffung; da aber verschiedene Vorschläge auf die Bahn gekommen und die Orte nicht instruirt waren, wird der Gegenstand ad rokerondum genommen. Absch. 554. rvv. 4. LandvogtciWohnung. Art. 15 t. (1683). Dem Landvvgt und den Amtleuten wird anempfohlen, mit dem Müller von öNaucnfcld um die Stüzung eines Felsen, welcher herunterzufallen und dir Mühle und Schloßniaucr zu beschädigen droht, gegen einen billigen Beitrag einen Vertrag abzuschließen. Absch. 49. ?. — 154. (1684). Die ^chloßmaucrn zu Fraucnfcld sollen rcparirt und die Arbeit vom Landvogt verdingt werden. Dem Schloß- nuiller, der dabei sehr intcrcssirt ist, aber an die Reparatur nichts beitragen will, soll ein gebührendes Bctreffniß der Kosten auferlegt werden. Absch. 67. n. o. Landschreibcr und Stellvertreter. Art. 155. (1689). Dem Landschreibcr Wolf Rudolph Rcding wird unter Verdankung der seit mehr als dreißig Jahren geleisteten treuen Dienste die verlangte Entlassung crthcilt und sein Sohn Anton Sebastian als Landschreibcr gewählt. Absch. 156. z?. — 151». (1704). Vom Landvogt wird eröffnet, die Wittwc dcS Landschreibcr Rcding habe bis zur Großjährigkcit und erzeigten Capacität ihrer Söhne, denen die Supra- vivenz der Landschreibcrei durch OrtSstiiumcn zugesichert sei, den Hauptmann Bonaventura Knopflin von Zug Zu euiem Verweser der Landschreibcrei angenommen und bitte um seine Bestätigung. Uri bemerkt, es habe bisher keine Ortöstinunc crthcilt und habe zuwarten »vollen, bis der Umgang der Landvogtci ihm zukomme ; cs nehme die Sache ad relorondum. Schwyz führt an, eö sei als Verweser ein qualifieirtcr und mcritirtcr Sandmann (von Schwyz) recommcndirt worden, weshalb es die Sache ebenfalls ad roleiondnm nehme. Die übrigen Orte sprechen ihre Genehmigung aus, worauf Knopflin beeidigt wird. Absch. 554. — 157. (1710). Franz Michael Büclcr von Schwyz, gewesener Statthalter der Kanzlei der Grafschaft Baden, wird als Stellvertreter der Landschreiberci in dem Thurgau in die Huldigung genommen. Absch. 711. im. f. Land am mann und Landweibel. Art. 151t. (1681). Karl Ludwig Engel von Fraucnfcld wird an die Stelle seines verstorbenen Katers zum Landweibel im Thurgau ernannt. Absch. 6. — 15«». (1684). All-Landammann Rüpplin Zu Fraucnfcld, welcher unlängst zum Schultheißen erwählt worden ist, empfiehlt seinen Sohn Joseph Jgnaz "ls Landannnann und weist die OrtSstimmcn vor. Derselbe wird in Anbetracht, daß sein Vater das Land- uuniiannamt in die dreißig Jahre ehrlich versehen, gewählt und leistet den Eid. Absch. 67. x. — Kill. (1705). De», Anton Joseph Engel von Fraucnfcld wird gemäß den erhaltenen OrtSstimmcn nach dem nunmehr Angetretenen Tode seines Vaters das erledigte Landweibclamt zugesprochen. Die Beeidigung wird, da die 1742 Thurgau. Formel hier nicht vorhanden ist, dem Landvogt aufgetragen. 584. aa. — ik<» (1711). Der neue Land- weibcl Franz Konrad Rogg von Frauenfeld wird in die Huldigung gcnoinmcn; da dessen Eid nicht bei der Stelle ist, schwört er auf das, was ihm zu Fraucnfcld von dem Landvogtciamt schriftlich »verde vorgelesen werden. Gleichzeitig wird verordnet, daß der Eid des Landwcibcls unvcrwcilt in die Kanzlei zu Baden eingesandt und daselbst in das gewohnte Eidbuch eingeschrieben werde. Absch. 726. n. F. Landshauptmann und Oberstwachtmcister. Art. UiL. z1687). Die durch den Fortzug Hcctor von Beroldingcns erledigte Obcrstwachtmcffterstclle wird von den VII Orten dem Sebastian Anton von Rcding, als künstigem Landschreiber übertragen. Absch. 115. x. tili. (1696). Die durch die Gerichtshcrrcn einstimmig getroffene Wahl des Hauptmann von Beroldingcn zu Gündelhardt als Landshauptmann des Thurgau wird, mit Ausnahme Zürichs, genehmigt und der Landvogt bevollmächtigt, denselben, weil er krankheitshalber nicht habe nach Baden kommen können, Namens der regierenden Orte in Eid zu nehmen. Absch. 335. 2. — tt»4. (1764). Der nach Herkommen durch die Gerichtshcrrcn des Thurgau getroffenen Wahl eines Landshauptmanns in der Person des Freiherr» Gall Anton voir Thum wird, nachdem jene Stelle durch den Tod des Landschreibcr Reding vacant geworden, von den regierenden Orten die Genehmigung ertheilt und der Landvogt beauftragt, denselben in Fraucnfcld zu beeidigen. Absch. 554. xx. ll. Redner. Art. londcrn Gebühr für Bcgrabung des Körpers eines Selbstmorders und für Reparatur seines baulosen OfcnS. kltlnr den erster» Punkt wird, weil dieses in seinem BestallungSbricf schon vorgesehen ist, nicht eingetreten; M Reparatur dcö OfcnS wird dcr Landvogt ermächtigt, sofern diese nicht unbedeutend erscheine und als solche dem Scharfrichter selbst obläge. Absch. 259. u. .'». Rechte und Frcihcite»! der ^'andgrafschast. (Man sehe auch Verwaltung?- und Rechnungswesen im Allgemeine»; Justizsachen.) Art. 172. (1702). Dcr Landvogt beschwert sich, daß die Tagsazung zu Sulgcn, die jährlich im November stattgefunden habe, für künftig aufgehoben worden sei, was er für daS obrigkeitliche Interesse nachteilig findet. Abgesehen davon, daß ihm dadurch verschiedene Emolumente entzogen werden, haben nämlich du'jc Tagiaznngen auf die Entdckung namhafter Frevel geführt. Sodann seien seiner Zeit im Interesse gemeiner ^undichgst zwei Tagsazungcn mitten im Lande bewilligt worden, damit die RcchtSbedürftigcn nicht so oft nach dom entlegenen Fraucnfcld zum Landvogt gehen müssen. Als dann eine derselben abgeschafft wurde und das s-u»d sich drss).,, beschwerte, sei die Zusicherung erthcilt worden, daß die noch bleibende allzeit fortbestehen solle, ^i Bcrathung dieser Beschwerde wird erinnert, daß man diese Tagsazung wegen dcr großen Kosten und dcS ßMngcn Nuzens für die Obrigkeiten auf lcztcr Jahrrechnungstagsazung abgeschafft habe. Die meisten Orte lassen es bei diesem Beschlüsse verbleiben; die übrigen meinen, wenn dcr Landvogt sich über den fraglichen Schluß beschweren wolle, so könne er es auf nächster Jahrrechnung thun, wo dann alle Gesandtschaften darüber instruirt sein werde». Absch. 507. g. — 173. (1703). Bei Anlaß dcr RcchnungSablcgung erinnert der Landvogt, daß die sulgische Tagsazung lcztcS Jahr wegen Größe dcr Kosten aufgehoben und dem fraucn ^ldhchs,, Obcramt zu untersuchen aufgetragen worden sei, wie den großen Kosten im Allgemeinen begegnet werden könnte. Nun sei er im Fall, durch ein Mcmorial nachzuweisen, daß die sulgische Tagsazung, wenn w Bc>chcidcnhrit gehalten, dem obrigkeitlichen Interesse sehr förderlich wäre. ES wird beschlossen, dieses Nkcmorial zu durchgehen, waS aber nicht geschehen konnte. Eine Reklamation dagegen, daß keine niedcrgcrichtlichen ^ußen verrechnet seien, wird dahin beantwortet, daß diese jcwcilen nur bei dcr Amtserledigung dcS Landvogtcs kur zwcj J^c verrechnet werden. Auf daö fernere Anbringen, daß entgegen den Verträgen und Abschieden dvn Bischofzcll niemals Bußen eingegeben werden, wird dcr Bischof von Consta»; schriftlich eingeladen, den ^Mg der bischofzcllischcn »icdcrgrrichtlichcn Bußen wieder in den alten Stand zu srzcn, wobei das Obcramt 1744 Thurgau, sich verwenden soll, daß jene Bußen wenigstens jedes zweite Jahr zu Ende der Regierung dcS Landvogtcs eingegeben werden, Absch, 521. ü. — 174. (1706). Ein thurgauischcr Ausschuß bittet, das Land bei seinen Briefen, Siegeln, Landesordnungcn, Abschieden, Ortsstimmcu, Freiheiten, Gnaden und guten Gebräuche» zu schüzen. Ungeachtet fehlender Instruction leben die regierenden Orte der ungczweifcltc» Hoffnung, es werden die Obrigkeiten sich in allen Begebenheiten als gnädige Landcsvätcr zeigen. Zug ninunt diesen Gegenstand nä relaronäum, Absch, 669. 1>1>. ti. Jnrisdictions- und Hohcitsrcchlc. I. Gegen das Reich. n. Streit mit dem Kaiser über die Hohcits rechte auf dem Bodcnscc. Art. 175—177. (1681). Verhandlungen über den mit der österreichischen Regierung und der Stadt Constanz waltenden Streit über die Jurisdiction auf dem Bodcnsee, Eingriffe in die eidgenössische Hoheit im Thurgau u. s. w. S. Absch. 4. o.; 5. a. u, 1>.; 16, a.; l2, «z.; 15, e. u, 16, cl. — 17». (1682). Fortsczung der Verhandlungen, S. Absch, 19, 5.; 28, x.; 36, 1».; 31, g.; 44, o.; 45, cl. — 17» —I»l. (1683). Den weiter» Verlauf siehe in den Abschieden 46, f.; 48, d.; 49, «1. u. o.; 62, v. u, 63, 6. — 1»2. (1684). Fortsczung, Absch. 67, r.; 71, u.; 74, i. u, le. — 1»»—1«."». (1685). Fortsczung, Absch. 78, f.; 79, u.; 85, c.; 96, e. u. 92, Ii, — t»<» -1»». (1686). Die Verhandlungen siehe in den Abschieden 95, n. u, <1.; 96, Ii.; 166, u. u. 161, o. — 1»». (1688). Ratification dcS abgeschlossenen Vertrags s, Absch. 136. t. — 1»1. Luccrn, Uri, Schwyz und Untcrwaldcn ob dem Wald rügen vor den VII regierenden Orten, daß sie zu der Confercnz wegen Schlusses der Bodensccstrcitigkcit nicht eingeladen worden seien, dagegen aber die drei Städte, welche nach ihrer Ansicht nicht dazu gehört haben, Leztcrc Ansicht äußern auch Untcrwaldcn nid dem Wald und Zug, Der Bürgermeister von Zürich crwiedcrt, man habe in der Einladung keine Ausschließung beabsichtigt, sondern die Meinung gehabt, diejenigen Orte, deren Ratificationen noch nicht in Zürich liegen, wollen sich der Sache entschlagen. Was den Bcisiz der drei Städte betreffe, so seien sie von Anfang an lind ohne Widerspruch immcr dazu eingeladen worden und es sei dies deswegen begründet, weil es sich um die Jurisdictionsmarche handle, von welcher die Malcfizfällc abhängig seien. Hierauf geben Lucern, Uri, Schwyz und Unterwalden ob dem Wald die Erklärung ab, daß sie die sonderbare Zusammcn- berufung der übrigen Orte niemals als zu einiger Conscquenz dienlich anerkennen werden, Absch. 136. v. 1»2. Luccrn, Uri, Schwyz, Obwalden und Glarus nehmen Anstand, das Instrument über den JurisdictionS- streit auf dem Bodensec zu unterzeichnen. Absch, 135. f. — 1»». Abermalige Bcrathung über die noch rükständige Ratification des Vertrags seitens der Orte Luccrn, Uri, Schwyz und Untcrwaldcn, Absch, 137, n. 1»4. (1689). Lucern, Uri und Schwyz, die den Vertrag noch nicht genehmigten, verlangen Abschriften desselben. (S. Absch, 149, u.) — 1».'»—INI». (1696), Die endliche Erledigung dieser Angelegenheit siehe in den Absch, 179, g.; 181, clcl. u. 183, m. I,. Gebiets- und Jurisdictionövcrlczungcn durch das Reich, Constanz, die Garnison in Constanz :c. Art. 1»7. (1688). Da Officicrc oder Bediente aus Baron von Stadels Regiment in Constanz einen ausgerissenen Soldaten auf thurgauischcm Gebiet eigenmächtig aufgegriffen und nach Constanz geführt hatten, Thurgau. 1745 wo er dann gehängt wurde, und Baron von Stadel wegen dieser GebietSverlczung keine Genugthuung geben wollte, >o wird bei Baron von Landscc, als kaiserlichem Minister, daö Gesuch gestellt, den von Stadel anzu- weijrn, dasi er die Thätcr zur Stellung vor dem Landvogt anhalte; im NichtentsprechungSfall werde man ^-'ffleüre und Soldaten auö dem Stadel'schcn Regiment, wo man solche im Thnrgau habhaft machen könne, urutinn und bis zu erfolgender Genugthuung in obrigkeitlicher Gewalt behalten. Absch. 13t>. sf. — Mit. u General von Stadel in seiner Antwort meint, zn der Auslieferung dcS OfficierS und der Leute, welche eunn von Eonstanz ausgerissenen Soldaten ab dem thurgauischcn Boden weggenommen, nicht pflichtig zu >cin und die Verantwortlichkeit auf den Vogt zu Hofen schieben will, so wird dem Frciherrn von Landscc in einem Memorial bedeutet, der fragliche Offieier sei erst zu besagtem Vogt gekommen, nachdem der Soldat Ichvn gcwaltthätig gcpakt worden. Der kaiserliche Minister wird daher ersucht, dem General von Stadel vorzustellen, daß er sich künftig keine solche GcbietSvcrlezungen mehr erlaube, sondern in ähnliche» Fällen sich un den Landvogt wende. Absch. 139. s. — NM. (1089). Auf eine Mahnung deS Baron von Landsce, bu>, wegen der von Baron von Stadel beim Landvogt nachgesuchten Stellung kaiserlicher Ausreißer Antwort mhcilt werden möchte, wird jedes Ort zu beförderlicher Erklärung an den Landvogt angewiesen. Absch. 147. le. »4M. (1090). Zürich hat vom Abt von Rheinan Mitthcilung erhalten, daß HanS Jakob Grießhaber von cum Truppc kaiserlicher Soldaten bei Nacht ab dem eidgenössischen Territorium gewaltthätig hinweggeführt worden sei. Zürich wird ersucht, diesen Hergang genau zu erforschen, damit man darüber bei einer nächsten Ju>a»nnenkunft sämmtlichen Orten vollständigen Bericht erstatten könne; ihm wird auch anhcimgestrllt, beim trafen von Lodron, sofern cr sich alö kaiserlichen Botschafter ausweise, im Namen der regierenden Orte Genugthuung und die LoSlassung Grießhabers zu verlangen. Absch. 177. in. — LEl. ES wird berichtet, dcr Eommandant zu Eonstanz habe dem Abt von Krcuzlingcn, welcher unweit der Stadt auf thurgauischcm Vvdcn Sand zu einer Baute schöpfen lassen wollte, solches gewehrt. Ebenso habe der gleiche Eommandant wegen „Märktens und Fcilhabens" in der Nähe von Constanz beim Landvogt Einsprache erhoben, in beiden Fullen unter der Behauptung, daß solches auf Kanoncnschußwcitc von Eonstanz nicht geschehen dürfe. Da dcr Landvogt gegen lcztcrcS bereits ein Schreiben entworfen hat, so wird erkannt, cS in kräftigster Form ubgchcn zu lassen mit dem Vorbehalt, daß die erfolgende Antwort den regierenden Orten übermittelt und von tuest» Zürich mitgcthcilt »verde, was über den einen und andern Punkt an den Eommandanten zur Abwehr Bussen werden soll. Absch. 183. g. — 2EL. Laut dem Bericht dcS LandvogtcS hat der Vicecommandant bvn Constanz an» 3. August beim Abt von Krcuzlingcn erklärt, daß die Herren dieser Stadt das Teilhaben i'eim sogenannten Schöpfli, ungefähr vierhundert Schritte vor der Constanzerportc, mit Gewalt abzustellen schlössen haben. Als der Abt darauf antwortete, daß cr diese Krämcrci nicht angestellt, sondern anS guter Nachbarschaft sogar verboten habe, die Betreffenden aber von den regierenden Orten hiefür Bewilligung erhalten Huben, so sost-,, pfS folgenden TageS 50 Mann vom Stadel'schcn Regiment dnrch das Krcuzlingerthor auf Plaz geführt worden, welche dann die Krämcrständc angegriffen, die Waaren thcilweisc geraubt und den vernichtet haben. Wegen dieser GebiclSvcrlczung wird auf Genehmigung der regierenden und der am Mulcfiz und Landgericht thcilhabendcn Orte beschlossen, eS solle eine Gesandtschaft von fünf Herren aus den ^wtcn Zürich, Luccrn, Unterwalden, Zug und Solothurn sich nach Fraucnfeld begeben, die Stadt Constanz Schill citiren und den geschädigten Krämern Ersaz verschaffen. Absch. 188. o. — LE.'i. (1091). Neue ^Ochwcrdcn über Eingriffe in dir eidgenössische Jurisdiction u. s. w. (S. Absch. 213. i.)— LE-4. Der Land- ^cibcl von Fraucnfeld bringt vor den regierenden Orten im Namen dcS LandvogtS folgende Punkte vor: 219 1746 Thurgau. 1. Der kaiserliche Gesandte imputire ihm und dem Abt von Kreuzlingen die Territorialvcrlczung beim Schöpft!, was unrichtig sei. 2. Der Commandant von Cvnstanz habe dem Abt seine außer Rheins habenden Früchte mit Arrest belegt, daher er um Verwendung für Aufhebung desselben bitte. 3. Im Thurgau herrsche großer Fruchtmangcl, weswegen auch etwas von den 1900 Säkcn Korn verlangt werde. Zürich anerbietet sich diesfalls mit seinem Vorrath vcrhilflich zu sein. 4. Der kaiserliche Gesandte klage ihn an, daß er dem Spital zu Consta»; seine Früchte im Thurgau Hinterhalte, was er doch nur auf Weisung der Tagsazung gcthan habe. 5. Die beschädigten Krämer beim Schöpfli zu Kreuzlingen bitten um Vergütung des Schadens. 6. Da die Armeen nun weit entfernt seien, so bitten die Unterthanen um Abstellung der Hochwachtcn. 7. Der Landvogt stehe mit dem Bischof von Cvnstanz in einem Streite, weil dieser die Stellung einiger Soldaten, die auf seinem Gebiete gefrevelt hatten, verlange, er aber solches verweigere, bis auch jene Fremden gestellt werden, welche im Thurgau gefrevelt haben. Bei diesem Airlaß wird ein Schreiben des Conunandantcn von Cvnstanz verlesen, worin dieser jede Confcrcnzvcrhandlung wegen des Vorfalls beim Schöpfli ablehnt und die Orte air den kaiserlichen Gesandten verweist. Hierüber ist mit dem kaiserlichen Gesandten Rüksprachc zu nehmen und Satisfaction zu verlangen. Absch. 213. v. — 207». lieber verschiedene Gcbictsvcrlczungcn im Thurgau. Absch. 218. vv u. — 206. Cbcnso in Absch. 227. f. — 207. (1694). Dem Landvogt wird vcrdeutct, den cvnstanzischcn Corporal, welcher sich bei der Arrcstation in Münstcrlingcn zur Wehre gesezt und „vertrabet" hatte und der mit so vicltägigcm Arrest wohl genugsam gebüßt sei, zu entlassen, sofern er oder Jemand für ihn die Kosten entrichte. Absch. 276. 1. — Litt!. (1695). Der kaiserliche Gesandte hat in seiner Eingabe vom 1. September betreffend die Transgrcssionen auch gerügt, daß der vor einem Jahr von der Stadt Cvnstanz geführten und billig befundenen Beschwerde wegen des Damms zu Bottigkofcn keine Folge gegeben, sondern damit zugewartet worden sei, bis der Transport der Lebensmittel von Constanz in das Thurgau wieder geöffnet werde. Es wird nun das über den Jurisdictionsstrcit auf dem Bodenscc errichtete Instrument sammt dem auf diesen Damm bezüglichen Rcceß verlesen, aus welch' leztcrm sich zeigt, daß dieser dem Thurgau so nüzlichc Damm schon alt und dem Landrichter Haas ohne Zeitbestimmung oder Conditioid bewilligt worden war, weshalb dessen Beseitigung sehr bedenklich erscheint. Damit jedoch nichts verschrotten werde, wird der Gegenstand in den Abschied genommen und dem kaiserlichen Gesandten hicvon mündlich Mit thcilung gemacht. Inzwischen wird der Landvogt beauftragt, den Landrichter Haas und die Obcramtleutc über den Gegenstand cinzuvernchmcn und den Orten diesfalls Bericht zu erstatten. Absch. 308. 1. — 200. Bern erklärt, baß es zur Behauptung des Damms oder der Schiffländc zu Bottigkofcn auch beistimme, sofern dieses Werk keine auf Privatnuzcn abgesehene Neuerung, sondern ein altes, dem Thurgau angehörigcs Recht bcschlage. Absch. 315. e. — 2l0. (1699). Die thurgauischcn Obcramtlcute führen Beschwerde über Territorialer- lczungen, Wegnahme von Früchten und üble Behandlung der Eidgenossen. (S. Absch. 417. I.) Lll. Auf die an die Obcramtlcute gestellte Anfrage, was für eine Bewandtniß es mit den auf dein Bodcnsce versenkten Maschinen habe, berichtet der Landschreibcr, ein gewisser Herr de St. Martin behaupte die Kunst zu kennen, versunkene Schiffe zu heben, ohne daß Jemand sich in'ö Wasser hinunterlassen müsse; auf Begehren von Solothurncrn, welche init ihm einstehen wollen, sollte er nun zur Probe aus dem Bodenscc ein versenktes Schiff heben; der Landvogt habe eine solche Probe auf dem See bewilligt und in Folge dessen habe der fremde Herr oberhalb Güttingen eine halbe Stunde vom Lande ein Schiff versenkt; von diesem Vorhaben sei dem Commandantcn zu Constanz Anzeige gemacht worden, welcher dazu Glük gewünscht, später aber der Ausführung sich widersezt und ein Schiff mit Soldaten dahin gcschikt habe, um solches mit Gewalt zu Thnrga». 1747 verwehren; überdies sei der Kammcrsccrctär von Innsbruck gekommen »nd habe dem Herrn von St. Martin auf dem thurganischcn Boden einen schriftlichen Befehl gegeben, dieses Schiff nicht zu heben; auch habe sich d;r Vice Eommandant verlauten lassen, daß er den Eidgenossen die Jurisdiction nur eine halbe Stunde in den Bvduisee hinaus zugestehe. AuS Schreiben der obcrösterreichischcn Regierung an Zürich und Luccr» geht )crvvr, daß dieser Befehl bloß zur Abwendung eines Ucbcls, welches sowohl dem Kaiser, als der Eidgenossenschaft hätte widerfahren können, und keineswegs in der Absicht eines Eingriffes in die behauptete Jurisdiction zu asicr und zu Land crthcilt worden sei. Gegen diese dem JuriSdietionSvertrag auf dem Bodenscc zuwiderlaufende Einmischung wird dem kaiserlichen Gesandten eine Gegenvorstellung gemacht und der Befehl ertheilt, daß das versenkte Schiff Ramenö der regierenden Orte und auf Kosten der Interessenten auS dem Wasser LMM werde. Gleich darauf läßt der kaiserliche Gesandte durch seinen Sccretär dem in Baden weilenden Landvogt berichten, daß Herr von St. Martin wieder in Egclshofcn angekommen sei und zur Hebung dcS Schiffes drei andere Schiffe ausrüsten lasse, zu welchem Ende er solches anzeige, damit auS der anftrags- lMiäsicn Gegenwehr dcS Vicc-Commandantcn von Eonstanz keine Ungclegcnhcitcn entstehen. Auf dieses hin wwd dem Landvogt geschrieben, er solle über de» Stand dieser Sache schriftlich oder durch Jemand aus den Oberamtlcutcn Bericht erstatten, inzwischen aber dem Herr» von St. Martin, als einer suspectcn Person, die Weisung crthcilcn, das Tburgau zu verlassen. Später berichtigt der kaiserliche Gesandte, er habe nicht die Meinung gehabt, daß Herr von St. Martin Schiffe ausrüste, sondern daß solche überhaupt in Ausrüstung ^'griffen seien; er bitte nur, wenn die regierenden Orte das Schiff mit eigenen unverdächtigen Leuten aus dem Wasser heben lassen wollen, dem Commandantcn von Eonstanz vorher zu berichten und noch zuzuwarten, bis er selbst hierüber nach Wien werde geschrieben haben. Inzwischen geht vom Landvogt der schriftliche Wucht ein, daß man in und um EgclShvfe» nichts von der Ausrüstung von Schiffen oder von irgend einem Grund dcö bezüglichen Gerüchtes wisse. Bon diesem Schreiben nimmt der kaiserliche Gesandte eine Abschrift und wiederholt, daß man dem Obcramt den Befehl geben möchte, durch unverdächtige eigene Leute das Schiff zu heben. Diese Einmischung in eine Sache, welche die eidgenössische Jurisdiction bcschlägt, erscheint wirklich ulö auffallend; man beschränkt sich daher einfach darauf, dem Obcramt den Befehl zur Hebung dcS Schiffes zu crthcilcn, der Regierung zu Innsbruck aber in einem Schreiben zu vcrdcuten, daß man künftig mit solchen Einmischungen verschont zu bleiben erwarte. Absch. 4t 7. v. — Abermalige Beschwerden übcr^Lerlczung der Jurisdiction. (S. Absch. 427. ck.) — Ll.'!. Auf daS Schreiben der geheimen Räthc zu Innsbruck vom 7. September wird zu antworten beschlossen, die beabsichtigte Hebung dcS im Bodenscc versenkten Schiffes sei eur Unternehmen, das durchaus keinen Anlaß zu Argwohn bieten könne, wie aus dem beigelegten Bericht dcS ^UldvogtcS sich deS Mehrcrn zeige; wen» also daS Schiff mit eigenen Leuten gehoben werden wolle, so gewärtige man, hieran nicht gehindert zu werden. Die Beantwortung des Schreibens dcS Vicc-Eommandantcn ^u Constanz wird dem Landvogt überlassen, jedoch in dem Sinn, daß man seine Prätcnsion nicht annehmen könne, da sie der Absicht dcS Kaisers und der geheimen Räthc zu Innsbruck widerstreite und so an sich nichtig ^i- Absch, 427, ^. 5^4. (170,4). Behufs Abwendung der vielen Gebiets und JuriSdictionsvcrlczungen Wrd dem Landvvgt die Weisung ertheilt, die nothwendigen Veranstaltungen zu treffen, um dergleichen Biolatorcn zu Wasser »nd zu Land zu verfolgen und Gewalt mit Gewalt abzutreiben. Zu diesem Zwckc solle er sich >»tt dem Abt von St. Gallen in'S Einvernehmen sezen und dem Commandantcn von Eonstanz schreiben, daß künftig die Beschlüsse der zwei lczten Tagsazungen in Baden gegen solche Eingriffe werden in Anwendung bracht werden, wovon er auch dem kaiserlichen Gesandte» Anzeige mache» solle. Absch. 5t5. v. 1748 Thurgau. c. Jurisdictionsstrcit betreffend das Rheinbctt bei Dießcnhofcn, Art. 2t5». (1705). Laut schriftlichem und mündlichem Bericht deren von Dießcnhofcn verlangt das Obcramt Nellcnburg die Auslieferung eines Schiffmanns von dort, weil er einen bayerischen Officicr über Rhein auf kaiserliches Gebiet geführt und sich dadurch angeblich einer Tcrritorialverlczung schuldig gemacht habe. Diese Prätcnsion wird darauf gegründet, daß der Rhein bis nach Schaffhauscn bis in die Mitte unter kaiserlicher Jurisdiction stehe. Auf dahcrigcs WcisungSbcgehrcn wird den Dicßcnhofcrn von den neun Schirm- orten aufgetragen, ihre Siegel und Briefe zu durchgehen und zu cxccrpircn und diesen Auszügen alle actus xosssssorios beizufügen, um weiter disponircn zu können. Die Dicßcnhofcr bringen unvcrweilt ihre von römischen Kaisern und Königen crtheiltcn und von den Schirmortcn bestätigten Documcntc bei und beweisen unwidcrsprcchlich einen dreihundcrtjährigcn Bcsiz des ganzen Rheins. Es seien nämlich die Urfehden immer jenseits der Brükc geschworen, die Wachten in Kriegs- und Fricdcnszcitcn von Dießcnhofcn auf der ganzen Brükc versehen, der Zoll von auf- und abwärts fahrenden Waarcn erhoben und todtc Körper von ihnen auS dem Rhein gezogen worden. Dicßenhofen wird nun angewiesen, diese Erhebungen dem nellcnburgischcn Obcramt zu überschikcn, wofür ihm von der Kanzlei Baden ein Conccpt gemacht wird, und wenn dasselbe auf seiner Prätcnsion beharre, Zürich hicvon Mitthcilung zu machen. Schaffhauscn protestirt gegen die ncllcn- burgischc Prätcnsion und beruft sich darauf, daß Dießcnhofcn den ganzen Rhein nicht weiter anspreche, als zu einem gewissen auS dem Wasser hcrausragcndcn Stein, welcher die eigentliche Scheidemarch bilde. Absch. 584. so. — Llk». Uri rügt vor den katholischen Thurgau mitrcgicrendcn Orten, es habe aus einem Schreiben von Zürich vernommen, daß die Dicßcnhofcr in ihrem Streit mit dem Obcramt Nellcnburg mit Ucbcrgehung der übrigen Orte bei Zürich Rath verlangt und die Weisung erhalten haben, die Sache mit den Ncllcnburgcrn in einer Confcrcnz zu erörtern. Dieses Verfahren sei aus zwei Gründen nicht zu rechtfertigen, nämlich weil die übrigen Orte übergangen. worden seien, und weil Unterthancn die Bcfugniß crthcilt werde, mit einer auswärtigen Regierung zu tractircn. Luccrn bemerkt hierauf, es habe den Dicßcnhofcrn zu tractircn untersagt, wohl aber erlaubt, den Ncllcnburgcrn in einer gütlichen Confcrcnz ihre possessorischen Acte» und Documcntc vorzuweisen; wenn jedoch die Sache nicht verglichen werden könne, so solle das Geschäft der nächsten Tagsazung untcrbrcitst werden. Mit diesem Aufschluß begnügt man sich allgemein. Absch. 589. 1c. — (1797). Durch ein Schreiben an Zürich wiederholt das ncllcnburgische Obcramt seine frühere, auf der lczten Jahr- rcchnungstagsazung aber ihm widcrsprochcnc Prätcnsion des Eigcnthumö des halben RhcinbcttcS. Auf Einladung a» Dießcnhofcn zur Berichterstattung erscheinen von dort die beiden Stadtschrciber und eröffnen, daß Dießen- Hofen bisher das ganze Rhcinbett in ruhigem Bcsiz gehabt habe, daß es die ganze Brükc und das Wachthaus außer der Brükc in seinen Kosten erhalten, daselbst die Wache auf- und abgeführt und vielfältige öffentliche und notorische Handlungen ohne Widerspruch ausgeübt habe. Da der Eidgenossenschaft an diesem Paß noch mehr gelegen sein müsse als ihnen selbst, so bitten die Dicßcnhofcr um Schuz bei ihren alten Rechten. Es wird daher dem kaiserlichen Gesandten durch einen Ausschuß ein Memorial überreicht mit der Bitte, die Dicßenhofer in ihrem hergebrachten Bcsizc zu schirmen. Dieser verspricht sich zu verwenden, daß die bisherigen guten nachbarlichen Verhältnisse unverändert bleiben. Bei diesem Anlaß eröffnet Schaffhauscn, daß es seit undenklicher Zeit das ganze Rhcinbett innegehabt und darauf die niedere und hohe Jurisdiction ausgeübt habe; es protcstirc also ebenfalls gegen die nellcnburgischc Prätcnsion. Absch. 635. s. Thurgau. 1749 II. Inländische Iurisdictipiisstreitsachen. 4. JuriSdictivnöstrcit mit dem Abt von Rheinau. Art. (1699). Statt dcS von der Session anhcr eitirtcn OchscnwirthcS Andreas Müller von Rheinau, angeklagt des KornwucherS, kommt ein Schreiben dcö Abteö von Rheinau ei», worin dieser prätcndirt, öS hätte an ihn, als die natürliche Obrigkeit des Angeklagten, ein Requisitorial erlassen werden sollen, wo er dann ans eröffnete Klage entsprochen haben würde. Nachdem man vorerst in dem Schreiben die geringe Behandlung der regierenden Orte rüksichtlich dcS Titels gerügt und aus dcm Bericht der Amtleute vernommen hat, dag den regierenden Orten zu Rheinau die hohe LandcSobrigkcit und die Mannschaft gebühre, daß die von Rheinau dem Landvvgt Gehorsam und Treue schwöre»; daß der Abt zwar das Malefizgcricht besczc, bei Wdeswürdigcn Verbrechen aber der Landvogt eintrete, das Gericht verbanne und die vom Gericht ausgesprochene Straft mildern könne, auch die ConfiScationcn zur Hälfte den Orten, zur andern Hälfte aber dem Abt gehören, wnd die Eitation an den Ochsenwirth durch einen Expressen erneuert und dcm Abt gleichzeitig in einem schreiben die Prätcnsion eines RcguisitorialS und der geringe Etil seines Schreibens verwiesen. Da hieraus der Ochsenwirth in einem Zeddcl sich auf verweigerte Erlaubniß dcS AbtcS beruft und nicht erscheint und lezterer anfangs nur einen Empfangschein, später aber ein Schreiben gleichen Inhalts, wie das erste, einsendet, so wird Landammann Rüpplin von Frauenfeld zum Abt gcschikt, um ihn anzufragen, ob er den Ochsenwirth vom Erscheinen abgehalten habe, und nach Umständen weiter mit ihm zu handeln. Ucbcr die Erfüllung dieses Auftrages berichtet Landammann Rüpplin Folgendes: Zuerst habe er den Ochsenwirth zu sich berufen, ihm vorgestellt, daß die regierenden Orte seine Obrigkeit seien, und ihm das Handgelübdc abgenommen, daß er ßch bis auf Weiteres nicht entferne» wolle; hierauf habe er sich zum Abt verfügt, welcher bestätigte, daß er Wegen Unterlassung eines Rcquisitorials dcm Ochsenwirth untersagt habe, der Citation Folge zu leisten: alsdann habe er ihm eingewendet, man gestehe ihm die niedere und hohe, nicht aber die höchste obrigkeitliche Gewalt zu Rheinau zu; hätte er und sein Stift die leztcrc besessen, so hätten sie mit den Eidgenossen Bünde lchließen können und würden sich nicht in deren Schuz und Schirm begeben haben; dabei habe er ihm auch geringen Ton seiner Schreiben verwiesen, worauf er geantwortet, er sei in de» Eurialien nicht wohl bewandert und sein Scerctär jung; wenn hierin etwas gefehlt worden sei, so solle cS verbessert werden. In Betreff der Eompetenz habe der Abt endlich die Gründe der regierenden Orte „gekostet", jede Absicht zu beleidigen in Abrede gestellt, die Beschirmung der Rechte des Klosters empfohlen und sich ausgesprochen, daß cv dcm Abgeordneten überlasse, dcm Ochsenwirth seinen Befehl zu crthcile». Darauf habe er diesen: befohlen, sich beförderlich in Bade» zu stellen, welcher dann angelobt habe, ihm gleich auf dem Fuß zu folgen. In »nt dem Ochsenwirth nach seiner Ankunft in Baden durch einen Ausschuß vorgenommenen Verhör geht derselbe endlich in sich selbst, begehrt Gnade, verspricht sich dcS KornhandelS gänzlich zu mäßigen, stellt vor, doß er kleine Mittel, dagegen sechs Kinder und eine schwangere Frau habe; alle größer» Käufe habe er dem ^bt wisscnhaft machen müssen; er sei nicht der einzige Kornhändlcr in Rheinau; er habe den dem Landvogt Nchworncn Eid nie so verstanden, wie er jczt ausgelegt werde, sondern gemeint, er sei nur vom Abt abhängig. Dieses veranlaßt, daß dem Abt nebst einem Verweis über die lang geduldete Uebcrtretung des Mandates betreffend den Kornvorkauf, der Unterschied seiner Scllung zur hohe» Obrigkeit vorgestellt, das Mftftn Landvogtr zu leistenden EidcS erläutert und ihm abschriftlich» Mittheilung desjenigen EidcS, Alchen ftj„c Angehörigen ihm schwöre» müssen, auferlegt wird; dcm Landvogtciamt hinwieder wird die Weisung 1750 Thurgau. crtheilt, künftig bei der Huldigung den Sinn des Eides zu erläutern. In Betreff des Angeklagten wird hierauf erkennt, es sei ihm aller Kornhandel untersagt, dann habe er alle dem badischcn Landvogt und dem Landammann Rüpplin erlaufenen Koste» zu vergüten und sei aus besonderer Gnade in eine Geldbuße verfällt, nach deren Entrichtung er der Haft entlassen wurde, Absch, 417. /. — 210. Am 29, Juli, als am Ende der Tagsazung, geht ein Schreiben des Abtes von Rheinau ein, worin dieser rügt, daß mit seinem Angehörigen Ochsenwirth Müller eine scharfe Procedur geführt worden sei, welcher man seinen Abgeordneten nicht habe beiwohnen lassen wollen; er protcstirc daher gegen diesen Eingriff und verwahre die Rechte des Gotteshauses. Es wird ihm darüber in einer Nachschrift zum oben beschlossenen Schreiben erwicdcrt, daß man dergleichen „jejune Protcstationen" nicht gewohnt sei, dieselben also einfach den Obrigkeiten hinterbringen werde. Absch, 417, oe. — 220. Zwei vom Abt von Rheinau cingekommene Schreiben vom 4. u. 9. September, worin er sich den regierenden Orten gegenüber eine bedenkliche Selbstständigkeit anmaßt, sowie der Eigenbericht des Landvogtcs werden verlesen und darüber gefunden, daß der Abt ganz unbefugt die Bctheiligung der regierenden Orte am Blutbann und ihre Landeshcrrlichkeit in Frage stelle, auch die Schirmvogtci und die damit verbundene Ehrerbietung allzu enge auslege. Er wird daher in einem sehr ausführlichen Schreiben vom 6, Octobcr in seine Schranken gewiesen. Zug kann nur unter Ratisicationsvorbchalt hiezu stimmen, Absch. 427. r. — 221. (1790). Ein abermaliges Schreiben des Abtes von Rheinau, worin er seine alten Prätensioncn festhält, wird dahin beantwortet, daß den Orten die Landeshoheit in dein rheinauischcn Bezirk unwidcrsprechlich zustehe und daß er die regierenden Orte nicht mit weitem Bestreitungen belästigen möchte. Absch, 440. 1k. e. Hoheits recht zu Stammhcim. Art. 222. (1707). Das Landvogtciamt eröffnet, es sei immer der Ansicht gewesen, daß in Gcmäßhcit eines Vertrages von 1504 das Malcfiz und die Präcognition zu Ober- und Niedcrstammhcim den X Orten gehöre. Deswegen habe das Landvogtciamt 1704, als eine Weibsperson daselbst in's Wasser gefallen und ertrunken sei, die Präcognition vorgenommen und zwar in Anwesenheit und ohne Widerspruch des Obcrvogts und LandschrciberS. Nachdem aber im verflossenen Winter eine Weibsperson ein todtcs Kind geboren oder einen Kindömord begangen, habe der Obcrvogt, angeblich auf Befehl seiner Obern, die Person nicht vor dem Landvogtciamt erscheinen lassen wollen. Wirklich sei gleich darauf dem Landvogt ein Schreiben von Zürich eingegangen, worin dieses auf Grund einer Copie des badischcn Abschieds von 1549 das Recht der Präcognition für sich in Anspruch genommen habe. Das Landvogtciamt habe nun der Prätcnsion Zürichs Folge geleistet und davon den Orten Kcnntniß gegeben. Die Copie dieses Abschiedes wird nun dem gegenwärtigen Abschied beigefügt, Absch. 035. mmm. 7. Austizsachen, Necht, Clericht; Ncchtsvcrsahrci». (Mau sehe auch », Mitreaieruug der III Städte; Beamte; Jurisdictions- u, Hvheitsrechte.) I. Eivilrechtssachc». u. Verschiedene Verfügungen und Erlasse. Art. 220. (1681). Dem Georg Petz von Schaffhauscn, Namens der beiden Schwestern Gebhardt, wird von Uri, Schwyz, Uutcrwaldcn und Zug auf persönliches Ansuchen und mit Erlaß der ihm unerschwinglichen Thurga». 1751 Kaution, Revision gegen beide Gemeinden Hütllingen und Mcttendorf gestattet. Absch. 2. ct. — 2L4. Da die Kinder des Konrad Rütti vom Comthur von Tobel durch gewaltthätigc Arreste und Hinterhaltung des ihrige» gegen alle Billigkeit geschädigt werden, so soll der Landvvgt den Arrest öffentlich aufheben lassen und den gedachten Kindern schleunigst zu dem Ihrigen verhelfen. Absch. 2. j. — 2L.">. (1683). Landschreiber »ding bringt an, der Grrichtöschrcibcr von Eggen habe dem Doetor Schund für ein angebliches Anleihe» c»n» „unnnzcn" Brief gefertigt und sich geweigert, auf die Eitation deS LandvogteS zu erscheinen, weil er Lutger von Evnstanz und der Brief in dieser Stadt gefertigt worden sei, auch seine Obrigkeit ihm daS Erscheinen untersagt habe. Auf dieses wird in Anwesenheit Landschrriber RedingS gutbcfnnden, dem Doetor Schmid, wfcrn nicht durch gründliche» Bericht der Eriminalschler auf den Schreiber gebracht werden könne, das Auffallrccht der Güter zu gestatten und wenn sich der Fehler auf den Schreiber bringen lasse, mit weiterer Eitation gegen ihn zu verfahren und die Gefälle zu Eggen niederzulegen. Absch. 48. le. — L2E. (1684). wird neuerdings beschlossen, daß die Landvögtc »ach ergangenem Urthcil keine Revisionen mehr gestatten, der Appellation den Gang lassen sollen. Bei den Appellationen nach Baden soll kein anderer Beistand Zugelassen werden, als welcher zu Frauenfcld Redner seiner Partei gewesen. Auch soll keine Partei einseitig ""gehört werde», wenn nicht schriftlich bewiesen »verde» kann, daß die Gegenpartei gehörig vorgeladen worden hi. Absch. 67 g- — L27. (1685). Um das allzu sehr in Übung gekommene Appellircn zu beschränken, wttd beschlossen, daß nur Proeesse im Werth von wenigstens 56 Gl. oder solche nm Ehre und „Ewigkeiten" appcllirt werden können und daß kein Redner a»S sich allein, sondern nur mit Bewilligung deS LandvogteS uls Beistand einer Partei nach Baden kommen dürfe. Absch. 79. — LLZt. (1688). Der Antrag, daß ^chunänner, welche daö Frauengut auf ihre Güter oder Gewerbe verwende», dasselbe wieder unterpfändlich dcrzcigcn solle», wird mit Beifall in den Abschied genommen. Absch. 186. 16,. — LLik. (1689). Auf die Anzeige des Landvvgtö, daß die Bürger von Eonstanz die Steuer von ihren Gütern nicht bezahlen wollen, '»dem eine solche Forderung bisher nie gestellt worden sei, wird beschlossen, eS seien alle thurgauischcn Güter Anlage unterworfen, cS könne denn Jemand durch Siegel oder Briefe ein Privilegium nachweisen. Absch. U>6. ee. — (1691). Ans daS WcisnngSbegehren deS LandvogtS, wie es mit einer armen Frau zu halten sei, welche vor einige» Jahren etwas liegende confiScirtc Güter gekauft, auf denen jezt mehrere Schulde» zum Borschein kommen, wird beschlossen, cS sei ihr der erlittene Schaden zu crsezcn und in die Rechnung zu 'uhmcn. Absch. 218. 1. — L.'il. Da der Gerichtöherrenstand daS auf der lezten Tagsazung zu Baden in Sache» des Ammann EbingerS Kinder von Ottenhausen und HanS Kaspar Ammann von Ermatingcn und -^ithaftcn ausgefällte Urtheil zu hc»i»ien versuchen soll, der Termin der Appellation aber abgelaufen ist, so Unrd der Landvogl von den V katholischen Orten beauftragt, daS Urthcil zu vollziehen, soweit die vorhandenen ^Utcl reichen. Sowie aber die Kinder bei der in Baden festgcseztcn Colloeation geschüzt werden, also möge uuch der Gerichtöherrenstand seine Einreden bei de» Obrigkeiten anbringen. Absch. 227. o. — 2.12. (1692). uö Begehren der Stadt Eonstanz um Verlängerung der Frist zur Durchführung ihrer Appellation gegen auf leztcr JahrrechnungStagsaznng ausgefällte Urthcil in Sachen besagter Stadt, NamenS ihrer Vogtei M» gegen das Gotteshaus Krcuzlingen, betreffend Fertigung und Versorgung der Schuldbriefe, wird als >Mch Landcögcsezcn unstatthaft abgewiesen. Absch. 238. le. — 2!.!. (1694). Die Beschwerden der ^ürdt Eonstanz gegen die vom Landvogt verhängten Arreste und Repressalien werden abgewiesen. Absch. 284. Ii. (1696). Ucbcr die Frage, ob der KindcSthcil, welchen der überlebende Ehegatte von dem vorvcrstorbcncn ^häll, Eigcnthum oder nur Leibding sei, wird nach Ablesung der betreffenden Artikel des LandrechtcS gefunden, 1752 Thurgau. daß dieser Kindcsthcil nur in Lcibdingswcisc gemeint sei; da aber voriges Jahr die Erläuterung im entgegen- gescztcn Sinn crthcilt worden ist, so wird die Frage in statu guo belassen und in den Abschied genommen. Ein Gleiches geschieht mit der Frage, ob die Hälfte Guts, welche der überlebende Ehegatte bei kinderloser Ehe erhalte, Eigcnthnm oder Lcibding sei. Absch, 335, >>>. d. Ansprache der Familie Meyer von Luccrn am Kloster Ochscnhauscn. Art. 2 (1695). Die Gesandtschaft von Luccrn eröffnet, die dortige Familie Meyer stelle verschiedene Ansprachen gegen das ErzHaus Oesterreich, für welche sich das Gotteshaus Ochscnhauscn verbindlich gemacht habe. Da aber weder Zins noch Capital bezahlt werde und das Gotteshaus Ochscnhauscn in den bischöflich- constanzischcn Gerichten Güter besizc, so gedenke die Familie Meyer »ach Umständen die fraglichen Untcrpfaudc anzugreifen und bitte daher um ein Empfehlungsschreiben an den Bischof von Constanz, damit ihr schleunig und gut Recht gehalten werde. Diesem Begehren wird bereitwillig entsprochen. Absch. 308. n. — Lüil. (1696). Die Meycrischcn Erben von Lucern prätendircn ein Pfandrecht auf das dem Kloster Ochsenhausen gehörige Schlößlcin Horn. (S. Absch. 330. 1e.) — 2411. Auf das Ansuchen Luccrns wird nochmals vom Bischof eine Erklärung verlangt, ob er den zwischen den Meycrischcn Erben und Ochscnhauscn waltenden Streit vergleichen oder nöthigenfalls rechtlich austragen lassen wolle. Der Bischof berichtet hierauf, daß er den Parteien auf den 31. Juli eiucn Rcchtstag gestellt habe. Absch. 335. «1,1. — 241. Den Meycrischcn Erben wird auf den geleisteten Beweis, daß die Forderung an und für sich gerecht und auch rechtmäßig an sie übergegangen, Thurgau. 1753 daß der Prälat von Ochscnhausen >»it »nd neben dem Herzog von Oesterreich Schulditcr geworden, daß deren gcgeinvärtigc und zukünftige Güter, mithin auch das Ochtenhausen gehörige Schlößlcin Horn, als Pfand Mlheimdieinn, in gemcinem Namen ein Vorstcllungöschrciben an den Bischof von Cvnstanz bewilligt, in dem nne, paß pjf j,„ thurgau gclegrnen Besiznngrn des belangten Schuldners unter dcr Judicatur dcr regierenden ric stehen und daß die Ginmischung des kaiserlichen Gesandten, die Meyerischr Forderung müsse vor einem auswättigen Nichtcr geltend gemacht werden, als unstatthaft abgewiesen werde. Auf den Fall dcr Erfolglosigkeit dieses Schrittes wird dcr Gegenstand in den Abschied genommen, damit die regierenden Orte bei einer künftigen Versammlung Rath schaffen können. Absch. 342. le. — 242. (1597). Luccrn ersucht die Orte um In. stnntion, wie den Mcycrischen Erben in ihren Ansprüchen auf das Schlößlcin Horn geholfen werden möchte, da der Bischof soch Richtcramt beharrlich verweigere, dcr kaiserliche Gesandte mit nicht geringerer Schärfe epnsialicn androhe und die Eidgenossenschaft gegen die bestehenden Verträge zur Anerkennung eines ans warligcn Richters zwingen wolle. Absch. 349. ch. 372. i. — 24<». (17t>1). Lucern bedauert, daß die nach Wien abgeordneten Gesandten über die ihnen ebenfalls in Evmmission gegebene Forderung dcr Herren Meyer von Luccrn am Stift Ochse» Hausen keinen Bericht erstattet haben. Es bittet daher, die Sache in den Abschied zu nehmen, damit die ^Pundtcn auf die nächste Tagsazung instruirt werden können, entweder den Bischof von Eonstanz zum gmchtlichen Spruch zu vermögen, oder im Weigerungsfall den Reklamanten in anderer Weise zur Zahlung Zu verhelfen. Absch. 459. v. — 247. Luccrn berichtet, dcr kaiserliche Gesandte habe rüksichtlich dcS in Wien empfohlenen Geschäftes dcr Mcycrischen Forderung keinen Auftrag erhalten und bittet daher, daß, sofern Bischof sei,, Richtcramt nicht ausüben wolle, die regierenden Orte dasselbe übernehmen und zu diesem Zwckc mit der nöthigcn Instruction in Baden erscheinen möchten. Da aber verlautet, das Kloster Ochsen- siaujen habe das Schlößlcin Horn, an welchem die Forderung dcr Meyer hafte, verkauft, und man prätcndire, daß die bischöfliche Sentenz an die das Thurgau regierenden Orte appcllirt werden könne, so läßt man die Hcrrcn Meyer einladen, dies näher zu erkundigen. Diese verdanken die Eröffnung und berichten, dcr Bischof siabc >599 ^ Herrn Hvchrcutcncr von St. Gallen den lehcnshcrrlichen ConsenS zum Kauf des Schlößlcins Harn rundweg abgeschlagen und den katholischen regierenden Orten geschrieben, daß dieser Kauf in »»katholische Hände nicht gestattet werden könne, woraus sich ergebe, daß dieses Schlößlcin wenigstens den Auswärtigen ücgcnübcr der Jurisdiction dcr regierenden Orte unterworfen sei. DaS Nämliche gehe daraus hervor, daß d'c Jntcrcssirtcn von dort aus aufgefordert worden seien, die Hilfe der Orte anzurufen, wenn dcr Bischof '"cht Recht sprechen »volle. Ucbrigcnö werde ans die dem Abschied beigelegte Speeicsfacti verwiesen, worin Judicatur dcr regierenden Orte klar nachgewiesen sei. Absch. 455. r. — 243. (1792). Die Meyerischen cvc» stellen wiederum den dringenden Wunsch vor, ihre Forderung an Ochtenhausen einmal ausgetragen sthcn. Da nun berichtet wird, daß dcr kaiserliche Gesandte keinen Auftrag habe, sie in ihrer RechtSvrr- ^sisting z„ hi„bor„, so »verde» die regierenden Orte ersucht, ihre Gesandten auf die nächste Jahrrcchnnngs^ ^Mzung dahin zu instruircn, daß von dort aus dcr Bischof von Eonstanz angegangen »verde, als erstinstanzlicher ichter den Beschwcrdcsührcrn schleunigst Recht zu halten, oder »venu dcr Bischof sich dessen weigere, ihnen 229 1754 Thurgau. im Thurgau den competentcn Richter zu weisen. Absch. 492. Ii. — 2411. Auf Ansuchen der Meyerischen Erben wird an den Bischof von Constanz das wiederholte Ansuchen gestellt, denselben für ihre Ansprache am Gotteshaus Ochtenhausen gutes Recht zu halten. Absch. 493. ss. — 2511. <4 793). Der Bischof wird nochmals ersucht, den Meyerischen Erben Recht zu sprechen, mit der Androhung, daß sonst die Sache dircct an die regierenden Orte, als Appcllationsinstanz, werde gezogen werden. Absch. 535. r. — 251. Den Meyerischen Erben wird eine neue Rechargc an den Bischof von Constanz bewilligt, daß er ihnen Recht spreche, ansonst die Orte das Richteramt selbst übernehmen würden. Absch. 536. es. — 252. (1794). Abermalige Bcrathung über den Streit der Meyerischen Erben mit Ochsenhauscn. Absch. 552. A. — 251!. De» Meyerischen Erben wird eine Empfehlung an den ncucrwähltcn Bischof von Constanz crtheilt, daß er ihnen Recht spreche. Absch. 554. ckää. — 254. (1796). Mit Bezugnahme auf ein Schreiben des Bischofs von Constanz über die Prätention der Meyerischen Erben beantragt Lucern eine gleichlautende Antwort aller Orte in dem Sinne, daß der Bischof zur erstinstanzlichen Behandlung des Streites vor dem Bogt zu Arbon einen bestimmten Tag ansczcn wolle. Absch. 621. in. — 255» Der Bischof von Constanz hat geantwortet, er habe dem Obcrvogt zu Arbon aufgetragen, den Rechtsstreit an die Hand zu nehmen. Da aber darin kein Rcchtstag bezeichnet war, hat Zürich aus Ansuchen Lucerns und unter Voraussczung der Zustimmung der Orte den Bischof ersucht, einen Rcchtstag festzusezen. Diese Verfügung wird genehmigt. Absch. 623. I. 251». (1797). Laut Bericht von Luccrn hat der Bischof von Constanz das Gotteshaus Ochsenhausen nach Arbon citiren lassen; leztcrcs ist aber ausgeblieben. Es wird daher an den Bischof das erneuerte Ansuchen um nochmalige Festsezung eines Rcchtstagcs und Citation gestellt und zwar mit der Androhung, daß im Falle nochmaligen Ausbleibens in eonturnueiuin erkennt und die Exemtion angeordnet würde. Absch. 635. 1k. — 257. (1719). Nachdem der Bischof den Erben Meyer endlich hat Recht walten lassen, wird er schließlich auch noch ersucht, dem Urtheile Vollziehung zu geben. Absch. 711. 11. e. Fordcrungsstreit der Gebrüder Labhardt von Steckborn. AvI. 25!t. (1697). Bürgermeister Andreas und dessen Bruder Heinrich Labhardt von Stcckbvrn beschweren sich, daß der Krcuzwirth von Stockach unlängst bei ihnen ein Quantum Wein im Betrag von 1646 Gl. 27sts Krz. gekauft und 183 Gl. darauf bezahlt habe, den Rest der Zahlung aber verweigere, weil ihm vor fünf Jahren vom Landvogt einige Säke Haber sequestrirt worden seien. Hierüber wird bei der Regierung in Innsbruck und beim ncllcnburgischen Oberamt Abhilfe verlangt und der Landvogt beauftragt, den Krcuzwirth auf Betreten im Thurgau anzuhalte», und österreichisches Eigenthum mit Sequester zu belegen, bis die Labhardt bezahlt seien. Absch. 357. ev. — 25i). Die Gebrüder Labhardt bitten um die Bewilligung, das Herrn Tröndli in Waldshut gehörige und mit Beschlag belegte Salz versilbern und den Erlös in Dritt- mannshand legen zu lassen. In Würdigung der von Tröndli bei Zürich erhobenen Einsprache und der bei zu raschem Verfahren zu befürchtenden Gefährdung der vorhabenden Unterhandlungen für einen neuen Salz- vertrag in Innsbruck wird gutgefunden, Zürich anzurathen, es möge sich mit Herrn Tröndli über die Versilberung des Salzes und die DePosition des dahcrigcn Erlöses beim Landvogteiamt verständigen. Absch. 379. I<> 2<»11. (1698). Salzfactor Tröndli von Waldshut verlangt vor der Session Vergütung des ihm von de» Labhardt verarrestirtcn und verkauften Salzes, indem er annehme, solches sei mit Bewilligung der Orte geschehen. Diese aber haben voriges Jahr nur die Arrestlegung auf die österreichischen im Thurgau liegende» Mittel bewilligt, wie dies von dem vorbcrufenen Bürgermeister Labhardt selbst bestätigt wird. Leztcrcr entschuldigt Thurga». 1755 sein Verfahren damit, daß er bei der vordcröstcrreichischen Regierung keine Hilfe gefunden und eine Arrestlegung im Thurgau wieder Gegcnarrest zur Folge gehabt hatte. Demgemäß wird Tröndli's Ansinnen als unzuläßig erkennt. Weil indesien der kaiserliche Gesandte früher geäußert hatte, Landvogt Rcdingö Arrest auf ^>nbe>, wovon einem gewissen Neuport etwa 5t) Säke gehörten, hätten das listige Verfahren deS lcztern gegen Labhardt provocirt, wird befunden, daß die lrztern dem Tröndli das Salz zu vergüten haben; weil aber er enport de» Labhardt drei Mal mehr Wein entzogen als sei» Haber wcrth gewesen, werden sie verständigt, wr ) Verwendung des kaiserlichen Gesandten den Neuport anzuhalten, daß er ihnen den Mehrwert!) des unrs bezahle. Dieses wurde dem kaiserlichen Gesandten bei einer nachhcrigen Unterrednng auch von Seite cr regierenden Orte empfohlen. Ucberdies wird den Labhardt eine Empfehlung an die Regierung in JnnS ruck crthcilt, damit sie gegen das betrüglichc Verfahren NeuportS geschüzt werden. Absch. 387. :m. Der kaiserliche Gesandte verlangt mittelst Memorials die Restitution oder Vergütung von 9t> Fäßlein " l, als Kammergut, welche in dcr Nähe von Stcekborn weggenommen worden feie», und bittet diesfalls >"» ein Exccntionödccret. Da aber die Labhardt laut Bericht nicht so viel Mittel haben, daß im Falle einer LMltlvn auch diese Forderung, als eine fremde Schuld, bezahlt werde» könnte, die Labhardt aber geneigt waren, dieses Salz zu bezahlen, wenn ihnen auch der über Abzug des Habers sich ergebende Mehrbetrag des chnen von Ncnport so listig abgekauften WcineS vergütet würde, so wird Zürich ersucht, mit dem kaiserlichen sandten zu vereinbaren, daß er die Labhardt und den Ncnport auf einen bestimmten Tag nach Zell berufe und sst- vergleichen trachte. Da aber Zürich darüber mit dem kaiserliche» Gesandten nicht sprechen, und die Angelegenheit nur dessen Seerctär zu deS erster» Händen empfehlen konnte, wird zu mehrerer Sicherheit ^schlössen, baß Zürich im Namen der regierende» Orte von Baden a»S dieses Gesuch an den Gesandten lelbst richte. Absch. 397. in. — 2('»2. Zürich hat auf gegenwärtiger Tagsazung von dem kaiserlichen Gesandten bw Zusage seiner Verwendung erhalten, daß dir Gebrüder Labhardt von dem Ncnport in Stockach für ihre ^iehrfordcrung für Wein bezahlt werden. Auf diesen Bericht wird dem Landammann Rüpplin in Frauenfcld aufgetragen, sich der Labhardt anzunehmen und sich mit ihnen zum kaiserlichen Gesandten zu verfügen, um Anstand baldigst zu beseitigen. Absch. ck ()l. n. — L(».k. (lli99). Die oberöstcrrcichische Kammer zu ^»uSbruck stellt unter Androhung von Repressalien daS Begehren, daß die Labhardt dem Herrn Tröndli das woggcnommcnc Salz stimmt Kosten vergüten. Landammann Rüpplin berichtet diesfalls, die Labhardt hätten wcle Kinder und seien sehr verschuldet, so daß, wenn man sie aus einmal „übcrstoßen" wollte, Tröndli nichts sein Salz erhalten würde; dagegen seien dieselben crbictig, ihm eine gültige Forderung an dcr Stadt Uberlingen von 1 <)<)() Gl. abzutreten und den Rest aus den Ncuport in Stockach anzuweisen. Da die Labhardt fast über ihre Kräfte anzustrengen bereit sind, wird ein Ausschuß an den kaiserlichen Gesandten gcschikt, wu stino Verwendung nachzusuchen. Dieser erwiedert, er könne nicht mehr thnn, als was ihm von den ^basierten befohlen werde; Tröndli werde die Anweisung ans Uberlingen nicht annehme», da er das baare für dnö Salz ausgegeben habe; den Schuldnern sei vier Woche» Termin ertheilt, um die Sache in Didnung zn bringen. Auf diesen Bescheid wird ein Intcrcessionsschreiben an die obcrösterrcichische Kammer Innsbruck erlassen, mit dem Gesuch, daß die l <)<)<> Gl. auf dcr Stadt Überlingen angenommen und dcr ^Üt bei dem Ncuport erhoben werde. Das dahcrigc Schreiben wird dem eidgenössischen Agenten Georg Krämer in Innsbruck zur Bestellung und Urgirung dcr Antwort übermittelt. Absch. ckl7. ckel. — (l7l)<). ^»t dem Berichte des Landvogtö sind die Gebrüder Labhardt gemäß von Innsbruck gekommenen Befehls zu ÜUl gefänglich cingcsczt worden, bis sie Herrn Tröndli, dem sie doch an gichtige» und richtigen (Kapitalien 1756 Thurgau, im Reich 1006 Gulden anerboten, baar werden bezahlt habe». Wenn nun auch diese Gefangenen entgegen der Erkanntniß der Orte das Salz Tröndli's scqucstrirt und rcalisirt hatten, so hätte man ihnen auf die Empfehlung des Landvogtcs und in Betracht, daß sie vom Ncuport so schändlich betrogen worden sind, gern geholfen. Nachdem aber dem Vernehmen nach der Obcrvogt Zwcpcr zu Klingnau beim kaiserlichen Gesandten die Freilassung derselben sollicitirt und dieser deshalb nach Innsbruck geschrieben hat, räth man diesen Leuten, sich um ein gut Stük Geld umzusehen, indem nach erhaltenem Bericht der kaiserliche Gesandte und der Bischof von Constanz sich dann in's Mittel legen und ihnen zu einem guten Accommodcmcnt verhelfen wurden. Absch. 459. u. — 265. Der Landvogt und die Gebrüder Labhardt lassen durch einen Procurator vortragen, die lcztcrn liegen nun bereits achtzehn Wochen lang in Radolfzell in Arrest und stehe ihnen, wenn sie nicht freigelassen werden, nichts Anderes bevor, als sammt den Weibern und Kindern zu Grunde zu gehen, weswegen man sich für ihre Lcdigung verwenden wolle. In Untcrstüzung dieses Gesuches werden nachdrüklichc Schreiben an die obcröstcrrcichischcn geheimen und die Kammcrräthc in Innsbruck erlassen, worin die Lcdigung der Labhardt und solche Verordnungen sollicitirt werden, wodurch die Billigkeit unter den Jntcrcssirten, und für die Zukunft freier Handel und Wandel zwischen den beidseitigen Untcrthancn hergestellt werden mag. Absch. <468. tk- II. Strafsachen. el. Straf- und Bußcnsachcn; Confiscationcn; Amnestie. Auslieferungen. Art. 273. j. — 27!i. Der Landvogt wird beauftragt, das Vermögen dcö Thurgau. 1757 mi äugst zu Laufcnburg Hingerichteten Grießhabcr, soweit es unter thurgauischcr Hoheit liegt, zu obrigkeitlichen fanden zu nehmen. Dem Abt von Rheinau wird empfohlen, dem Landvogt hierin vcrhilflich zu sein und >u )ts zu verheimlichen, Abjch. 181. — 274. (1691). Der Landvogt soll die Bußcntage mehr als Zu acht und vierzehn Tagen um abhalten und mit den Amtleuten die bußwürdigcn Sachen und die Leibfällc at)nn. Äbfch. 218. u. — 27.^. (1692). Von den Quartieren Emmishofcn und Ermatingcn wird ein emorial eingereicht betreffend die unbeharrlichen Schcltungcn, das Austragen um Bußen, die Wacht- und cgcnbuße», die Fastnachthühner, die Beistände und einige Punkte des Abschieds von 1653. Darüber wird cschlosscn, daß die Beistände gemäß Abschied von 1685 ganz aberkennt sein sollen, der Abschied von 1653 m ktatu gN0 belassen werde und im Übrigen die alten Ordnungen und das Herkommen zu beobachten seien mit der Erinnerung an die Landvögtc, sich überall der Bescheidenheit zu befleißen. Absch. 2-19. x. — 271». ietrich Lnchsingcr von Glarus bittet um Nachlaß der ihm auferlegten Buße, was man wirklich nicht unbillig findet, da aber dieselbe schon verrechnet worden ist, so gibt ihm jedes der VII Orte 19 Gl. zurük. Absch. . nn. 277. (1693). Hauptmann Bich von Fchrcnstein bringt vor, er sei verklagt worden, einige hurgaucr in Morcischc Dienste angeworben zu haben und daß er darüber vom Landvogt um 1999 Gl. gcbüßt wordeil sei; nun sei aber die Anklage unbegründet, indem jene Thurgaucr zu einer andern Eompagnic gehört haben; der Landvogt habe ihm die Rükcrstattung der Buße versprochen, sofern jene Thurgaucr wieder u> 6 Land zurükgcschikt werden, was nun laut vorgewiesenem Brief desselben geschehen sei. Gleichwohl habe er von scincnl Geld nur 599 Gl. zurükcrhaltcn und bitte daher um vollständige Erstattung und Kostenvergütung. Da der Landvogt bereits verreist war, wird ihm befohlen, Zürich darüber umständlichcn Bericht zu erstatten. Absch. 259. dl>. — 27Zt. (169ch). Bezüglich einer Weisung an den thurgauischcn Landvogt, bei, I>r. Jakob Pctri von Basel auf Verlangen Basels gefangen zu nehmen. Absch. 281. k.— 2711. (1695). Ucbcr die Beschwerde der fraucnfcldischcn Amtleute wegen Stadtschrcibcr Försters Reden soll auf die nächste Tmgtazung instruirt werden. Absch. 399. A. — 2U11. (1696). Der Landvogt berichtet, ein gewisser Senn, drr sich sanimt seiner Frau mit einer Einlage von 559 Gl. im Kloster Kreuzlingcn vcrpfründct habe, sei, nachdem cr seine Frau todtgcschlagen, fluchtig geworden, worauf nun der Abt alle Ansprüche des FiScuS auf das Gut des ÜbclthätcrS abweise. In erster Linie findet man, daß solche Verpfandungen in Klöster nicht ohne obrigkeitliche Genehmigung abgeschlossen werden sollten; sodann wird in Rüksicht auf die Ansprüche des Fiscus dem Landvogt aufgetragen, die Sache genauer zu untersuchen, mit dem Abt zu reden und auf nächste ^agsazung darüber zu berichten. Absch. 335. u. — 2Z!l. Der Landvogt berichtet, cr habe die Gemeinde», "> wclchcn das Tragen des Degens in die Kirche unterlassen wurde, um ein Geringes gebüßt, mit der Wnsung, den Betrag auf die Schuldigen zu vcrthcilrn; nun behaupten einige Quartierhauptlcnte, daß die ^Mnbußn, ihnen gehören, während sie jcwcilcn von den Landvögtcn bezogen worden seien. Darüber wird ^kcnnt, die Dcgcnbußcn sollen dem Landvogt gehören, aber von den Schuldigen selbst und zwar nur im ^Erag von 3 guten Bazen erhoben werden. Absch. 335. x. — 2Zt2. (1697). lieber die Frage, ob den ^)urgaucrn, welche in dem Streite zwischen dem Abt und der Stadt St. Gallen der einen oder andern Partei iugclaufcn sind, Amnestie zu crthcilen sei, s. Absch. 355. — 21t.t. (1796). Der Landvogt verlangt in ü'lgcndcm Fall Weisung. Dem HanS Georg Meyer zu Gottlicbcn seien im Dcccmbcr ans seinem Eiscnladen ^Ed n»d Waarcn im Betrag von 1-199 Gl. gestohlen worden. Schlosser Hans Leonhard Eglofs daselbst ^nnc, dem Küfer Kaspar Kreis auf Bestellung denjenigen Schlüssel gemacht zu haben, welcher bei dem ^lgtahl zurükgelasscn worden sei. Als cr aber den Schlüssel an dem Kästln», für welches derselbe angeblich 1758 Thurgau. hätte bestimmt sein solle«, habe probircn wollen, sei solches von Kreis abgelehnt worden, mit der Bemerkung, er werde schon passen. Dieser leugne aber, bei Eglofs einen Schlüssel bestellt zu haben und sei bei der Co»' frontation dabei verblieben. Seit dem Diebstahl mache aber der Küfer bedeutenden Aufwand, er habe grostc» Borrath von Faßholz gekauft und Einem IM) Gl. zu leihen anerboten. Hierüber wird dem Landvogt dic Weisung crthcilt, dic Quantität Faßholz, Reif und Band, welche der Küfer gekauft, sowie den Ort des Kaufes und dic Gcldsortcn der geleisteten Zahlung genau zu ermitteln, auch zu erheben, wem er Geld habe leihe» wollen, und dann nach diesen Judicien zu proccdircn. Absch. 603. r». Ehchändel. Llrt. L1t4. (1698). Bkaria Zicglcr, welche um dic Verfügung bittet, daß ihr Man» sie entweder wieder annehme oder ihr den nothwcndigcn Unterhalt leiste, wird, da dic Angelegenheit Niemanden bekannt ist und nie vor dem Oberau« geschwebt hat, an den Landvogt gewiesen, mit dem Auftrag, nach Untersuchung der Sache ei» Urthcil zu sprechen und den Parteien dic Appellation vorzubehalten. Absch. 397. u. — Lltk». (16991 Zürich eröffnet, Maria Zicglcr, geschiedene Ehefrau des Ulrich Stähclin zu Nicdcrcich, welcher seither ei» anderes Weib gehabt, habe in einigen Orten dieser Scheidung wegen Scrupcl und OrtSstimmcn veranlaßt! da aber dic Zicglcr und der erwähnte Stähclin lasterhafte und verschwenderische Personen seien, so habe Zürich dic regierenden Orte durch ein Schreiben um Weisung an den Landvogt ersucht, mit der Exemtion der Orts« stimmen bis auf dic nächste eidgenössische Zusammenkunft einzuhalten. Dieses Ansuchen wird in den Abschied genommen. Absch. 499. e>. — Litt», Auf das Gesuch Zürich's, in dem Handel der Maria Zicglcr vo» Wuppcnau gegen ihren Ehemann Ulrich Stähclin dic anbefohlene Exemtion bis auf die nächste Jahrrcchnungö« tagsazung einzustellen, wird von den mitrcgicrcnden katholischen Orten ohne Bedenken eingetreten; man verlang! aber vo» Zürich inzwischen umständlichen Bericht über dic dortseitS geschehene Ehescheidung, namentlich od diese stattgefunden, nachdem dic Zicglcr sich schon zur katholischen Religion bekannt hat, wo dann dieser Ehe« Handel vor das bischöfliche Officium in Constanz gehört hätte. Wenn der Zicglcr in Betreff ihres Gutes und Kindes nicht geholfen werden könnte, will man dahin trachten, daß wenigstens andere nachthciligc Folge» vermieden werden. Absch. 412. r. — LZt7. Abermalige Verhandlung über dic Ehescheidung der Mari» Zicglcr, dic schon zuvor katholisch geworden war, von ihrem Manne Ulrich Stähclin, der sich dann, wieder vcrehlichtc, und über dic vier der Zicglcrin crthciltcn Ortsstimmcn. Zürich bemerkt, das dortige Ehcgcricht sei von Stähclin hintcrgangcn worden; hätte Stähclin den wahren Sachverhalt gcoffcnbart, so hätten sie scho» gewußt, wohin er hätte gewiesen werden müssen. Es wird demgemäß einstimmig erkennt, cS sei der Mari» Zicglcr freigestellt, wieder mit ihrem Manne zu leben und zu Hause», in welchem Fall ihnen das Oberen»! wieder zu ihren beiderseitigen Mitteln helfen soll; wenn aber dic Frau vorziehe, getrennt zu leben, soll ihr Mann angehalten werde», ihr ihre Mittel auszuhändigen und so viel zu leisten, daß sie daraus leben könne! dabei sollen jedem Thcil dic Kinder seines Geschlechtes abgcfolgt werden. Zürich erklärt dabei, daö Chorgcricht müsse den Stähclin vorerst von seiner zweiten Frau scheiden. Absch. 417. z«. — LZtti. Laut dem Bericht! der Amtleute ist Maria Zicglcr vor der Ehescheidung katholisch gewesen; der Grund der Scheidung liege darin daß sie sich mit ihrem Schwager verfehlt, was zwar dem Manne bekannt gewesen sei, ehe er sie zur Ehe genommen und daß sie hin und her ziehe und liederlich sei. Dieser Bericht gibt Anlaß, dic Sache vor die gcmeinc Session zu bringen, wie oben zu sehen ist. Absch. 417. lelckle. — Littt» Der Zicglcr, welche dieser Eonfcrcnz abermals nachgelaufen ist und sich beklagt hat, daß sie von ihrem Ehemann, mit dem sie wieder Zhurgau. 1759 zusammenlebe, übel tractirt »verde, wird ei» Empfehlungsschreiben an dm Landvogt mitgcgcbm, daß sic grbührend gehalten wcrdc. Absch. 425. Ii. — 2ZM» (1761). HanS Ulrich Stähclin bittct um dic Bcwillignng, l ) von jcincr Frau Maria Zicglcr, wclchc katholisch gcwordcn, im Land hcrumzichc lind nicht mit ihm haus- N I" ZU lchcidcn und wicdcr scinc crstc Frau zu hciratcn. Dic Orte erklären, daß hicrin einzig der >l )»ff von Eonstanz zuständig sci; dcm Landvogt wird jcdvch befohlen, dic Zieglcr, wcn» sie wicdcr in'S u»d kommc, anzuweisen, sich unvcrweilt zu ihrem Mann zu bcgcbcn und init ihm zu Hausen. Absch. 468. Iii». ^ Acrtanf von Gütern und Herrschaften in fremde, evanftelische oder todte Hand. (Man sehe auch GcrichtShcrcschasten.) Art. Z'.tl. (1761). Daniel Höggcr, Kaufmann von St. Gallen, sucht um dic Bewilligung »ach, cmcn durch Falliment an ihn gckommcncn Hof zu Opfcrshofcn an den einzigen sich zeigenden Käufer, nämlich a t St. Gallen, zu verkaufen, welche diesen Hof mit ihrer Herrschaft Bürgten zu vereinigen gedenke; a et gl Jedermann auf zwei Jahre in gleichem Preis das Zugrccht vorbehalte», in dem Verstand, daß St. a len wieder so viel andere Güter zurükgcbc, als dieser Hof in sich begreife. Da dieses Begehren den ru)ern Abschieden nicht ganz conform erscheint und solche Bewilligungen sonst bei den Orten selbst nachgesucht Werden mußten, so wird der Gegenstand zu Händen der Obrigkeiten in den Abschied genommen. Absch. 468. ^ 29L. (1768). Mit Nachhaltigkeit war seil längerer Zeit das Gerücht umgcgangcn, der Bischof von onstanz gedenke Stadt und Herrschaft Arbon in »lnkatholische Hände zu veräußern, so daß dic katholischen rte voller Bcsorgniß und mit aller Dringlichkeit den 5. Juli dcm Bischof schreiben, über den Stand der ^ ugclegcnhcit zu berichten und ein beruhigendes Dementi des Gerüchtes zu geben. Der Bischof antwortete, 'ch nähere Erklärungen folgen werden; dieö geschieht durch einen Abgeordneten, der eröffnet, dic Herrschaft " wirklich noch nicht verkauft und dcm Bischof wäre dies auch nie bcigefallcn, wenn ihm nicht dic Herren - vggcr fflbst dafür einen so enormen Preis anerboten, daß er aus dcm Erlös nicht nur das BiSthum aus icunr schweren Schuldenlast heben könnte, sondern noch ein Namhaftes vorschießen würde. Der Bischof habe ^ ^ksirte seinem Rath, in dcm auch das Domstist vertreten war, vorgelegt, welches den Verkauf nicht nur ">cht Ichädlich, sondern geradezu vorthcilhaft gefunden habe. Den Herren Höggcr sci dann auch ein Verzcichniß " Einkünfte dieser Herrschaft zugestellt worden. Dabei wolle aber der Bischof den Kauf keineswegs Abschließen ohne Wissen lind Rath der katholischen Orte und ohne zuvor genügende 'Schuzniaßnahmcn für dic " )vli>chc Religion getroffen zu haben. Er verlange daher Rath und Anweisung, wie das BiSthum ohnc ^ucn jolchcn Verkauf seiner große» Schuldenlast entledigt werden könnte. Dic katholischen Orte finden, daß " Kalif ohne unvermeidlichen großen Schaden ihrer Interessen nicht vollzogen »verde» dürfe, was dem 'stcordneten vertraulich mitgcthcilt worden ist. Ein Gleiches wird dem Bischof selbst zugeschrieben. Dic Milche» Orte finden, cS solle diesem Verkauf mit allen möglichen Mitteln entgegengewirkt »verde» und b) leßen, daß jedes Ort sofort nach Beendigung der Tagsazung sich darüber räthig mache und scinc Meinung " du, Vorort Luccrn berichte, damit dieses ein abermaliges nachdruksameS Schreiben an den Bischof erlasse ""d je „ach Gestaltung der Sachlage selbst an den Papst gelange. Absch. 662. 111. — Mit großem ^ Vier» wird angeführt, daß der Bischof von Eonstanz dic früher» Vorstellungen der katholischen Orte l^icn Verkauf von Arbon in protestantische Hände nicht besser begreife. ES wird einstimmig beschlossen, an päpstliche Heiligkeit zu schreiben mit der Erklärung, daß dic katholischen Orte diesen Verkauf ohnc Prä- 1760 Thurgau. judiz des katholischen Wesens nicht gestatten können; sofern also nicht vom Papst aus eine Inhibition an de» Bischof erfolgte und dieser in Sachen fortfahren würde, müßten die katholischen Orte, so leid es ihnen sei, selbst die angemessenen Schritte gegen einen Verkauf in protestantische Hände thun. Da der Verkauf der Schulden des Domstists halber betrieben werde, so könnten ja, wie dies schon früher angcrathcn worden, die Dompropsteicinkünftc nach Absterben des gegenwärtigen Dompropstcn zur Erleichterung der Schuldenlast dem Domstift zugewendet werden. Diese Angelegenheit wird dem Cardinal Spada in Rom bestermasscn empföhle»/ aber auch dem apostolischen Nuntius mündlich noch vorgestellt, daß die katholischen Orte diesen Verkauf nie dulden können. Nach der Hand wird dieser Beschluß auch dem Bischof von Constanz selbst noch eröffnet. Absch. 668. e>. — 20T. Der Bischof von Constanz wünscht, daß das jüngst beschlossene Schreiben an de» Papst betreffend den Verkauf der Herrschaft Arbon, wen» es nicht bereits abgegangen, zurükbehaltc» werde, da eine solche Zuschrift dem Hochstift allzu präjudicirlich wäre, und er schon bei lcztcr Confcrcnz die Erklärung abgegeben habe, den Verkauf nie und nimmer ohne vorherige Verständigung mit den katholischen Orten abzuschließen. Dem Bischöfe wird abermals eindringlich vorgestellt, daß die katholischen Orte den Verkauf i» unkatholischc Hände nie zugeben würden, und mit Rükstcht auf die gemachte Erklärung dermalen die Sache bewenden lassen wollen. Um dem Bischof beim apostolischen Stuhl keine böse» Officia zu machen und da, wie sicher anzunehmen ist, das fragliche Schreiben vom Nuntius noch nicht abgefertigt ist und auch auf solche Schreiben nach Rom ohne vorherige Information des Nuntius keine Entschlüsse zu geschehen pflegen, wird leztcrer ersucht, das Schreiben in der Hand seines Agenten zu lassen, wenn es noch in der Zeit sei, um dasselbe dann auf erstes Ansuchen an seine höchste Behörde zu bestellen und den katholischen Orten hicvon Mitthcilung zu machen. Absch. 670. ü. — 20l>. (>709). Da vom Bischof über die Veräußerung der Herrschaft Arbon in unkatholischc Hand keine befriedigende Antwort cingekommcn ist und die Zuschrift an de» hl. Vater bereits bei dem Agenten des Nuntius in Rom liegt, wird Lucern abermals ersucht, dem Nuntius vorzustellen, gegen die Eventualität dieses Verkaufes vorzusorgen und nach Rom zu schreiben, daß wenn dort über diesen Verkauf etwas „anlaufen" sollte, auch den katholischen Orten ein offenes Ohr bewahrt werde, um dann die »öthigcn Gegenvorstellungen anbringen zu können. Absch. 681. i. — 201». Das Spitalanit deö Hochstifts Constanz hatte von der Wittwe des verstorbenen fürstlichen Kanzlers von St. Gallen Johann Jakob Väsin zur Lcdigung einer Kapitalschuld einige Juchartcn Reben nebst halbem Torkel und einige Juchartcn Wiesland zu Tägcrweilcn abgetreten erhalten. Obcrvogt Dürlcr zu Kaiscrstuhl sucht für diese Handänderung die obrigkeitliche Genehmigung nach, da der Verkauf von Gütern an die Ewigkeit verboten sei. Obwohl einige Orte glauben, dem Gesuche unter Vorbehalt des Zugrrchtcs und auch nach Inhalt der Abschiede entsprechen zu dürfen, wird dasselbe dennoch wegen Abgangs von Instructionen in den Abschied genommen. Absch. 691. pp. l0. IHelvdarlcilicn zu kleinem Hinsfns;. Art. 207. (1692). Die Amtleute berichten, daß Zürich und St. Gallen den thurgauischcn Particularcn zu .8 und 2 per Cent Geld vorstecken; wenn diese aber sterben, werden die Güter zu obrigkeitlichen Händen genommen. Absch. 240. ggg. — 200. (1706). Zürich und die umliegenden prvtestircndcn Orte leihe» laut Bericht des Landvogts zu 4°/o Geld in's Thurgau, wodurch sie die guten alten Kapitalien an sich ziehen und namentlich den Kirchen Eintrag thun. Der Landvogt, der diesen Gegenstand auf der Jahrrcchnungstag- sazung anregen will, bittet um Jnstructionscrtheilung. Allgemein findet man nöthig, gegen dieses verderbliche Thurgau. 1761 orgchcn Abhilfe zu suchen und namentlich Zürich vorzustellen, wie eS in seiner eigenen Botmäßigkeit selbst und in den gemeinen Vogtcicn Mandate gegen solche GcldauSlcihnngcn erlassen habe. Der Gegenstand wird m lelmvnänm gcnvmmcn, Absch. 663. 1. — Lilil. Lnccrn macht auf den Widerspruch aufmerksam, daß Ausleihen von Geld außer das Land unter 5°/o verboten habe, denen im Thurgau aber zu « igcm Zinse Geld leihe, damit sie den Auswärtigen die besten Gülten ablösen. Eö wird hierüber vom andvogt Bericht verlangt. Absch. 669. 000. — .1116. Der Landvogt erinnert durch ein Schreiben an die c> )werdc wegen Geldanleihen zu vier oder weniger Proccntcn, um den Unterthancn die Ablösung der alten uufproccutigcu Gülten der Gotteshäuser, Pfründen, Gemeinden und katholischen Partieularen zu ermöglichen, wodurch den katholischen Interessen Abbruch gcthan werde. Einstimmig wird für nöthig erachtet, nicht nur uu Thurgau, sondern auch in den andern gemeinen Vogtcicn zu verfügen, daß nur aus den regierenden rten Geld angeliehcn werden dürfe, daß dieses nur zu 5°/v statthaft sei und daß, wer ablösen wolle, eidlich zu geloben habe, daß er eö aus eigenem und nicht entlehntem Gcldc thuc, wie auch Zürich selbst in seiner »wßigkcu beide leztcrc Punkte vorgeschrieben hat. Da der Landvogt aber eine entsprechende Verordnung vor Martini, als dem üblichen AbkündungStcrmin wünscht, und ohne Zürich keine Verordnung erlassen werden ann, so wird der Landvogt beauftragt, den Gcrichtsherren die Weisung zu erthcilen, daß die Abküudungcn »«zwischen siftirt werden. Absch. 62t. k. — kill. Lucern dringt abermals in Ucbcrcinstimmung mit den übrigen mitrcgicrcndcn katholischen Orten auf Abstellung der Gclddarleihcn zu 3 und Da hierüber u«U)t alle Orte instruirt sind, so wird der Gegenstand nochmals in den Abschied genommen. Absch. 623. k. — ' » (1767). Der Landvogt zieht abermals die obigen Nachthcilc an und verlangt darüber eine Verfügung, uccrn, Uri, Schwyz, Untcrwaldcn und Zug halten für daS beste Mittel gegen diesen Mißbrauch, daß jeder Mdner, der Gülten ablösen wolle, eidlich geloben müsse, daß das Geld sein eigenes ererbtes oder crhausctcö »»d nicht entlehntes sei; nur in diesem Falle dürfen Obligationen oder Schuldbriefe zu 4 °/o, in allen andern 6" 5°/g verschrieben werden. Es verlaute aber auch, daß Eingcbornc der gemeinen Herrschaft o« Auswärtigen Geld aufnehmen und es im Lande wieder zu so geringem Zins ausleihen und aus ihren anien verschreiben lassen, waS ebenfalls abgeschafft werden sollte. Zürich bemerkt, es bestehe dortseitö die kordnuug, daß Gülten nur aus dcS Debitors eigenem Geld abgelöst werden dürfen; cS habe sich aber nicht als zulänglich erwiesen. Wenn in gemeinen Herrschaften ein Gleiches eingerichtet werden « damit einverstanden; übrigens nehme es die Sache in den Abschied. Leztcrcs wird ebenfalls ^w« Glarus erklärt. Absch. 635. 00. — Eine Anregung des Landvogtcs vor den regierenden )vl,schm Orten wegen Ablösung der Gülten ist auch vor den VII regierenden Orten wiederholt worden. 635. nun. Ii. Elerichtshcrvn und Gerichtsherrschastcn. (S. auch unter Reformation der Verwaltung ; Beamte; Verkauf.von Gütern und Herrschaften.) u. Allgemeine Beziehungen zur Landeshoheit. Iii (1682). Zu künftiger Instruction wird in den Abschied genommen, erstlich, wie den ^griffen der Lehcnhcrrcn, welche ohne ihre Zustimmung Handändcrungcn an Liegenschaften und Verschrciblmgcn ^ solche nicht gestatten wollen und von jedem Hundert eine gewisse bisher nicht übliche Taxe fordern, Mcrt werden könne, und zweitens, wer in Zchntsachcn der zuständige Richter sei, indem neulich dieses sonst 221 »"sc Vorschrift könne, w e.; . 1762 Thurgau, von den regierenden Orten ausgeübte Recht vom geistlichen Richter beansprucht worden sei. Absch. 19. ?. -^ j 3113. (1681). Dem Landvogt und den Amtleuten wird befohlen, sich genau zu erkundigen und auf nächste Jahrrechnung Bericht zu erstatten, wie die Lchcnherren ihre Ansprüche immer weiter ausdehnen und dadurch die thurgauischen Unterthanen gegen unvordenkliches Herkommen härter beschweren. Im Weitern wird dieser Gegenstand zur Instruction in den Abschied genommen. Absch. 71. in. — 3111». (l685). Laut Bericht dehnen die Lehenherrcn ihre Rechte zum Nachthcil der Unterthanen immer weiter aus, indem sie namentlich: 1. die Taxe der Verschreibung der Lchenbricfe steigern; 2. bei Erblchen die Erneuerung des Lehenbricfes verlangen, sobald der Lehenhcrr oder Lehcnmann stirbt; 3. die Aufnahme von Geld ohne ihre Zustimmung nicht gestatten und diese jeweilen nur auf drei oder sechs Jahre erthcilen und nur gegen eine Gebühr von Eins vom Hundert; 1. bei Erbfällen dws Lehen einem der Erben allein und in einem geringen? Preis überlassen. Da kauln der siebente Thcil der Güter frei und eigen ist, so wird der Landvogt beauftragt, gute Obsorge zu tragen, daß die Unterthanen nicht mit dergleichen Sachen beschwert werden. Absch. 79. x. — > 3117. (1687). Wegen Klagen über ungleiche und theils allzu hohe Sizgcldcr der Gcrichtöherren in Appellati ons- fällen wird beschlossen: Alle Gerichtsherrcn sollen dem Landvogt ihre in Betreff des Appcllationsrcchtes geltend gemachten Documente und Privilegien eingeben. Welche dann ihre diesfälligcn Competcnzen von den Obrigkeiten selbst erhalten haben, sollen dabei, sowie auch bei dein allfällig ihnen stipulirten Sizgeld gcschüzt werden. Wo aber lezteres nicht bestimmt ist, soll der Gerichtsherr nicht mehr beziehen als der Landvogt. Sofern das Appellationsrecht etwa nur von den Landvögten verliehen oder von den Gcrichtsherren sich angemaßt worden wäre, solle dasselbe aufgehoben sein und die Appellation von solchen Gerichtshcrren unmittelbar an den Landvogt gehen. Absch. 115. r. — 3113. (1688). Der Landvogt eröffnet, daß die Gerichtshcrren in den altstiftischcn bischöflichen Gerichten die Bußen nicht mehr laut Vertrag von 15l)9 mit dem Landvogt zu Hände» der Obrigkeiten theilen wollen. Der Landvogt erhält nun den Auftrag, zu untersuchen, ob die Gerichtshcrren hiefür eine seitherige Befreiung nachweisen können. Absch. 13(1. x. — 31111. (1689). Die Gerichtshcrren sind dem Berichte des Landvogts zufolge mit der Landschaft in einem Streit begriffen, ob ersterc an die wegen der leztes Jahr im Thurgau gewesenen Kricgsräthe erlaufenen Kosten und ähnlichen Auslagen den dritten oder vierte?? Pfenning zu bezahlen haben. Nach der Meinung der Gerichtsherrcn gehöre dieser Streit unmittelbar vor die regierenden Orte, der Landvogt aber glaubt, die Sache gehöre in erster Instanz vor seinen Stab- Die Gesandten sprechen sich für die leztcre Ansicht aus, nehmen aber den Gegenstand auf die nächste TaP leistung zur Instruction. Absch. 177. ll. — 3l<1. (1693). Die Ein frage des Landvogtcö, ob die Obervögtc oder Verwalter, unter denen gewisse Gerichtsherren stehe??, nicht auch dem Landvogt huldigen sollen, wirk bejahend entschieden. Absch. 259. x. — 311. (1696). Den? Landvogt wird befohlen, die Gerichtshcrren zur Bezahlung der alten Anlagen anzuhalten; auf den Fall, daß sie sich dessen weigern sollten, hat er die katholischen regierenden Orte zu berichte??. Katholisch Glarus nimmt diese Sache in den Abschied. Absch. 3 3 5 . 888- 31L. (17(16). Da sich bei Gelegenheit der thurgauischen Appellationen gezeigt hat, daß in Folge Anstellung ausländischer Beamter von Seite der Gerichtshcrren zur großen Beschwerde der Unterthanen viele Neuerungen eingeführt worden seien, weil jene das eidgenössische Recht und Herkommen nicht kennen, so wird in den Abschied genommen, ob zu solchen Gerichtsverwaltungen nicht ausschließlich inländische Beamte gewählt werde» sollten und wie dieses ausgeführt werden könnte. Absch. 6(19. x. — 313. Aus verschiedenen Geschäften hat sich gezeigt, daß einige Gerichtsherren die Buße?? und die Schreibtaxcn eigenmächtig erhöht haben, auch wen» keine minderjährige Erben vorHandel? oder kein Abzug zu erhebe?? sei, den Thcilungen beiwohne??, voi? jede?» Thurgau. 1763 hundert Gulden, sogar von de» Passiven, einen Gulden erheben und die Schrcibtaxc prätcndiren, auch wenn >u ) e zu verschreiben sei; ferner daß ein angeschuldigter Untcrthan, selbst wenn nichts auf ihn erwiesen ^cr en könne, sich „och mit dem Eide ledigen oder die Buße bezahlen müsse. Es wird daher in den Abschied genommen, ob die Obrigkeiten nicht nöthig finden, hierin eine Ordnung zu machen und ihre Gesandten auf w nächste ^ahrrcchnungstagsazung darüber zu instruircn. Zug will Jedermann bei seinen Rechten und culngen verbleiben lassen und nimmt es in den Abschied. 669. z?. — ktl-t. (1768). Laut srühcrm Auftrag attct das Landvogtciamt über die mit den Gerichtsherrcn bestehenden Verträge folgenden Bericht: Es bestehen zwei solche Verträge, der eine mit dem Bischof von Constanz wegen der altstistischen Gerichte, der andere mit en andern geistlichen und weltlichen Gerichtsherrcn. Gemäß dem erstem müssen die kleinen Bußen nicht mtt dem Landvogt gcthcilt werden; von zwei dieser Gerichte gehe die Appellation nur an die Appellationsräthe kö Bischofs und nicht weiter; wenn aber der Kläger ein Auswärtiger und der Beklagte ein Gerichtsangc- langer ssss ^ könne derselbe die Appellation bis nach Baden ziehen. Nach dem zweiten Vertrag müssen die einen oder nicdcrgerichtlichcn Bußen mit dem Landvogt gcthcilt werden. Nun prätcndire der Abt von e' )uigcn, weil das Tanncggcramt altstiftisch sei, seine Fischingcr Gerichte aber in das Tanncggcramt gehören, o gebühre diesen lcztcrn sowohl wegen Thcilung der niedcrgcrichtlichcn Bußen, als der Appellation halber das gleiche Privilegium wie den altstistischen Gerichten. Der Abt, der hierüber vernommen worden sei, berufe sich uuf den ununterbrochenen Bcsiz und habe ein Memorial eingegeben. Indem dieses dem Abschied einverleibt wird, wurden die Gesandten eingeladen, auf nächste Tagsazung mit Instruction zu erscheinen oder die Entschließungen ^'^"tcn dem Abte mitzuthcilcn. Absch. 662. — .315. (1711). Landschreibcrsubstitut Franz i Ml Büclcr erinnert, daß durch den JahrrcchnungSabschird von l 687 die Gcrichtshrrren im Thurga» angewiesen wurden, allfällige Appcllationsrcchte durch Darlegung der Urkunden zu beweisen. Bei den Kanzlciactcn fehle "bcr ein dahcrigcs Verzeichnis! und dir Amtleute seien darin im Ungewissen. Der genannte Abschied wird uochmalö bestätigt und der Landvogt beauftragt, die Vollziehung anzuordnen und einen schriftlichen Befund 'dw Appellationsrechtc zum Gebrauche der künftigen Amtleute zu den Acten legen zu lassen. Absch. 726. an. 6. Beziehungen zu einzelnen Gerichtsherrcn. 1. Bischof und Hochstift von Constanz. Art. (1691). Obcrvogt Wirz von Gottlicben, als Bevollmächtigter des Bischofs von Constanz, M sich, daß der Landvogt wider altes Herkommen die Fcicrtagbrüchc in den stift st. gallischen Gerichten Wsirascn prätcndire und die Stellung Einiger, welche in den bischöflichen Gerichten gefrevelt, verweigere, l den Bericht chcvorigcr Landvögtc wird dem gegenwärtigen Landvogt befohlen, den Müllern in den ^^iebsichen Gerichten, dem Rechte ohne Schade», das Mahlen, wie bisher, zu gestatten und mit der Strafe Zuzuhalten. Unterdessen soll er in den Rechnungen von 1668 und 1674 nachschlagen, was für Bußen in ^u stift- st, gallischen Gerichten von dem Landvogtciamt bezogen worden seien, und darüber auf nächste Jahr- ^ Mlngstagsazung Bericht erstatten. Absch. 213. v. — Franz Karl Jakob Wirz, des Raths von Waiden, bischöflich-constanzischer Rath und Obervogt zu Gottlicben, bringt Namens des Bischofs folgende Ute vor: 1, Der Landvogt prätcndire darum begrüßt zu werden, wenn bei einem bei der geistlichen Obrigkeit Utende» Proccß weltliche Kundschaften aus dem Thurgau nöthig seien; 2. der gleiche habe jüngst, als der Wf in seinen Gerichten im Thnrgau die Huldigung vorgenommen, behauptet, er, als Vertreter der Landes- 1764 Thurgau. Herren, hätte davon in Kenntniß gesezt werden sollen; 3. der Landvogt habe einen Fichter für die Fruchtmaße aufgestellt, während dieses Recht bisher dem Bischof zugestanden sei; 4. einem Gesuch um Stellung einiger Personen, welche in den bischöflichen Besizungcn außer Rheins, zwar mit Bewilligung, Korn gekauft und dasselbe, nachdem es ihnen von den kaiserlichen Soldaten weggenommen worden, wieder eigenmächtig zu Händen gezogen haben, sei vom Landvogt nicht entsprochen worden. Hierüber wird Folgendes beschlossen: Zu 1: Diese Prätensiou sei billig, doch soll der Landvogt solche Gesuche nicht abschlagen, wie es auch in allen Vogtcien geübt werde. Dagegen wird auf Gcgcnbcschwcrdc des Landvogts mißbilligt und dem Bischof verwiesen, daß er seinen Fiscal zu einer in einem thurgauischcn Pfarrhaus befindlichen schwängern Person gcschikt habe, um sie zu examiniren, da solches dem weltlichen Richter zuständig sei. Zu 2: Auch diese Prätension sei richtig, damit ein obrigkeitlicher Amtmann der Huldigung auch beiwohnen könne, da die Gcrichts- herren ihre Beamten auch dabei haben, wenn der Landvogt die Huldigung vornehme. Zu 3: Der neue Maß- fichter soll abgestellt und das alte Herkommen beobachtet werden. Zu 4: Die Stellung dieser armen Leute soll sistirt bleiben, da man für die vielfältige» Gebietsverlczungcn noch keine Satisfaction habe erhalten können und die Beklagten eigentlich nur das Ihrige genommen haben. Absch. 218. lld. — !!1Zi. (1692). Ein Abgeordneter des Bischofs beschwert sich, daß der Landvogt die von Gottliebcn gleichsam unschuldigcrweise mit harter Buße belegt und seinen Hoffourier aus dem Thurgau bandisirt habe; er bitte daher um Nachlaß der Buße und um Aufhebung des Bando. Aus der hierauf vorgenommenen Untersuchung der Sache ergibt sich, daß der erwähnte Fourier zu Gottlieben als Spion auf transitircndc Waarcn aufgepaßt und Tcrritorialvcr- lezungen begangen habe, sowie daß gewisse Particularcn von Gottlieben dazu geholfen und die Vorgcseztcn dazu geschwiegen haben; als der Landvogt es vernommen, der Fourier aber schon aus dem Lande war, habe er sammt den Amtleuten die Fehlbarcn zur Rede gestellt und sie abgestraft. Auf dieses Ergebniß wird die Strafe gebilligt, aus Achtung für den Bischof aber der Fourier von dem Bando befreit. Absch. 240. u. — 31i). (<693). Auf die Beschwerde des Landvogtcs, daß die altstiftlich-constanzischcn Gerichte zu Güttingen und Schöncnbcrg entgegen dem Vertrag von 1509 die Hälfte der Bußen verweigern, wird dem Bischof geschrieben, seine Amtleute zur Erfüllung dieser Pflicht anzuhalten. Absch. 259. n. — ILO. In Folge cincö neulich vom Landvogt publicirtcn Mandates, daß die Untcrthanen laut Landcsordnung ihrer Streitigkeiten ^ wegen nicht mehr vor den eonstanzischcn Obervögtcn erscheinen, sondern sich nur vor dem Richter ihres Wohnortes belangen lassen sollen, ferner, daß sie sich wegen später entstehender Anstände um Käufe nicht mehr in der Wohnung des Obervogtes, sondern vor dem ordentlichen Richter zu verantworten haben, erscheint ein Abgeordneter des Bischofs und führt dagegen Beschwerde. Da aus der Einvernahme die Sache nicht genugsam erhellt und die dieöfälligen Instructionen mangeln, werden der bischöfliche Abgeordnete und die Amtleute auf Ratification hin an eine Vermittlung gewiesen; sollte diese nicht gelingen, so haben beide Parteien ihre Gründe schriftlich der Kanzlei Baden zur Aufnahme in den Abschied mitzuthcilen. Absch. 259. ÜLl. Der Bischof crwicdert auf das ab lcztcr Jahrrechnungötagsazung an ihn erlassene Schreiben, es sei niemals gebräuchlich gewesen, daß die nicdcrgcrichtlichcn Bußen in den altstiftischen Gerichten zu gleichen Thcilcn mit dem Landvogtciamt gcthcilt worden seien, und daß auch der Vertrag von (509 diesfalls nichts einräume. Es wird hierauf crwicdert, nach dem Berichte der Amtleute seien jene von den Obervögtcn zu Gottlicben und Arbon jederzeit bezogen und in Rechnung gebracht worden; dagegen haben sich die von Güttingen und Bischofzcll dessen wiederholt geweigert, weswegen der Bischof sie zur Erstattung der im Vertrag bezeichneten Bußen anhalten möchte. Absch. 265. I<. — .!LL. (<694). Der Bischof beschwert sich, daß der Landvogt T'hurgau. 1765 dm Rictmann wegen Werbung in Bischofzell bestraft habe, während die hohe und niedere Gerichtsbarkeit zu Bffchofzcll und Arbon dem Bischof zustehe; der Landvogt dagegen wendet ein, daS MannschaftSrccht zu Bffchofzcll, Arbon und Horn gehöre den regierenden Orten, und mithin auch die Bestrafung der unbefugten Werbungen, Da hierüber schon früher Streit gewaltet hat, so wird eine diessälligc Dcduction Zürichs zur Instruction ans eine künftige Bcrsainmlnng in den Abschied genommen, 276. Ii. — 323. Bon Abgeordneten des Bischofs wird der abgetretene Landvogt beklagt: 1. daß er zu Gottlicbcn einen Markt errichtet und den Anterthanen ohne Begrüßung dcö Bischofs die Taxe gemacht habe; 2. daß er den Unterthancn nicht gestatten wollte, einander bei Streitigkeiten um Käufe in koro conti actus zu belangen; 3. daß er dein Hans Balthasar Eglofs zu Gottlicbcn eine Psistcrci bewilligt habe, weshalb der Obcrvogt daselbst die bezügliche Publication habe niederlegen lassen. Hierüber verantwortet sich der Landvogt folgcndcrmasscn: Den Markt zu Gottlicbcn habe er nach Gutfindcn der Orte errichtet; daS torunr contraetus sei dem eidgenössischen und thurgauischcn Rechte fremd, Jeder müsse belangt werden, wo er gesessen sei; dem Eglofs habe er keine Psistcrci erlaubt, sondern ihm das Baken bewilligt, da er diese Profession erlernt und das Gewicht eingehalten habe. Die ^rtc finden diese Verantwortung stichhaltig, was den bischöfliche» Abgeordneten mitgcthcilt wird, zugleich mit Auer Rüge über das Verfahren des Obervogtcs von Gottlicbcn. Absch. 284. s. — 32-4. In Betreff dcö streitigen Bezugs der Buße» in den altstiftischen Gerichten wird erkennt, daß dem Landvogt die Hälfte der Bußen der im Vertrag von 1569 spccificirtcn Frevel zu Bischofzcll und Güttingen gebühre. Auch sollen die Rschöflich-constanzischcn Obcrvögtc die Parteien künftig nicht mehr in ihre Schlößcr oder Häuser citircn, sondern gemäß lcztjährigem Abschied und erlassenem Mandat ihre Sachen vor Gericht ausmachen. Absch. 284? t. — '125. (1695).) Auf den Bericht, daß das Stift St. Johann zu Constanz dem Joseph Seiler zu Triboltingcn verschiedene Güter, die vorher nicht Lehen gewesen, zu einem Erblchcn gegeben habe und diese nunmehr der Gemeinde entzogen seien, wird dem Landvogt der Auftrag crtheilt, keine neuen Erblchcn mehr zuzulassen. Absch, Z»8. m. — 321». (1696). Die Prätcnsion von Bischofzell und Güttingen, daß sie die kleinen Bußen nicht mit dem Landvogt thcilcn müssen, wird unbegründet erklärt und dem Bischof von Constanz iusinuirt, jene laut Vertrag von 1599 zu ihrer Pflicht anzuhalten. Absch. 335. — 327. (1697). Ein Abgeordneter des Bischofs trägt vor einem Ausschuß folgende Beschwerde vor: 1. Der Obcrvogt und die alt- Räthc von Bischofzcll, als seine Angehörigen, werden nach Baden citirt. Hierüber wird crwicdcrt, daß laut Bcrtrag jeder Fremde, der nicht, wie es im vorliegenden Fall zutreffe, in des Bischofs Gerichten gesessen sei, die Urthcilc nach Baden appcllircn könne. 2. Der Streit zwischen der Gemeinde Engwylcn und den drei freien cngwylischcn Geschlechtern werde nach Baden gezogen, während laut Vertrag dem Bischof die erstinstanzliche Bcurthcilung zustehe. Die Oberamtlcute crwicdcrn aber, daß der Vertrag nur von Partikularen und nicht von Gemeinden rede; cö sei unstatthaft, daß die Parteien i» die Schlösser berufen und die Streitsachen ohne Borwissen dcö OberamtcS verhandelt werden; sodann habe sich der Bischof selbst zu einer Partei gemacht, Uidem er au die drei Geschlechter selbst Prätcnsioncn gemacht habe. Indem daher das Verfahren der Obcr- wutleutc gebilligt wird, werden beide Punkte an die Session gewiesen. Dagegen wird in Genehmigung zweier fernerer Beschwerden beschlossen, daß die »iedcrgcrichtlichcn Angehörigen des Bischofs in erster Instanz nicht vor das Oberamt gezogen und daß denen von Steckborn durch die Oberamtlcute untersagt werde, an Sonn- und Feiertagen ihre Kramläden offen zu halten. Absch. 357. t. — 323. (1698). Der Obcrvogt von MccrSburg, Namcnö dcS Bischofs von Eonstanz, eröffnet einem von ihm erbetenen Ausschuß folgende aus die Jahrrcchnungsverhandlung bezügliche Beschwerden: l. Dem Bischof stehen laut Vertrag von 1544 in 1766 Thurgau. den altstiftischcn Ämtern die Ehcschimpfbußm mit 16 Pfo., ferner die Bestrafung der Parteien und laut Vertrag von 1569 die Büßung der Unzuchten zu, welch' lcztcres sich das Obcramt seit einiger Zeit anmaße. 2. Das Landvogtciamt halte so genaue Aufsicht auf die Schcltungcn, daß cö auch daS Wort „Sau" abstrafe. 3. Dasselbe suche seine Rechte allzuweit auszudehnen. 4. Der Abzug sei dem Bischof in den altstiftischcn Ämtern im Allgemeinen und ohne Vorbehalt schon l647 überlassen worden; der Zwingcrische Abzug von Gut, das aus dem bischöflichen Amt Schöncnbcrg nach Bischofzcll gezogen werde, bcschlage daher nur den Bischof und seine Gcrichtöangehvrigcn, während dagegen die Gemeinde Horn einen Rcccß einer Tagsazung zu Fraucnfcld vom 8. Dcccmber 1651 bcsizc, sowie zwei Urkunden von Landvögtcn, die sich ans das Gcgcn- rccht, besonders aber auf den badischcn Abschied von 1644 berufen. Auf diese Vorstellungen crwicdcrn die Amtleute zu 1: Von cum» Vertrag von 1544 sei ihnen nichts bekannt; wenn einer cxistirc, so haben sie nichts dagegen; daß die Bestrafung des Partciens und der Unzuchtfällc dem Bischof gebühre, sei richtig, nur müssen die Bußen mit dem Landvogtciamt gcthcilt werden; übrigens sei ihnen kein Fall eines Eingriffs in die bischöflichen Rechte bekannt. Zu 2: Unter gemeinen Leuten strafen sie dieses Wortes wegen nicht, wohl aber unter Leuten von Qualität. Zu 3: Dieser Vorwurf sollte doch mit Thatsachcn untcrstüzt werden; ihnen seien keine solchen bekannt; wenn ctwaö der Art begegnete, sollten die Obcrvögtc Bericht erstatten, indem solches viel anständiger und wirksamer wäre, als an die Orte zu rccurrircn. Zu 4: Im Thurgau werden keine Abzüge von einer Gemeinde in die andere erhoben; dem Bischof gebühre also der Abzug nicht. Der Abschied von 1644 und das Gcgcnrccht, worauf die von Horn sich beziehen, sei laut zugcrischen Abschieden voil 1^3 und 1681 mit klaren Worten gänzlich aufgehoben, sofern nicht authentische Bcfrciungsurkundcn der regierenden Orte aufgewiesen werden können. Auf die Relation des Ausschusses wird befunden, daß über die drei ersten Punkte eigentlich kein Widerspruch walte und Alles daran hange, daß man einander in Spccial- fällcn freundlich berichte. In Betreff des Abzugs von Schöncnbcrg wird derselbe dem Bischof zur Disposition gestellt, in der Hoffnung, es werde damit so verfahren werden, daß sich dessen Niemand werde zu beklagen haben; dagegen läßt man es rüksichtlich des Abzuges von Horn bei den Abschieden von 1653 und <681 verbleiben, wonach die von Horn des Abzugs nicht gclcdigt sein sollen. Absch. 387. v. 2. Stift Bischofzcll. (Man sehe auch Stifte und Klöster.) Art. 1211. (1766). Der Landvogt bringt vor, ill dcil Gerichten des Stiftes Bischofzell seien einige kleine Bußen gefallen, wovon man ihm die vertragsmäßige Hälfte verweigert habe, unter der Vorgabe, das Stift habe niemals ctwaö bezahlt, sondern einen Drittel dem Bischof, einen Drittel dem Propst und einen Drittel dem Capitcl ausgerichtet. Dieser Streit walte schon lange und sei noch nie erörtert worden. Es bestehen zwei Verträge, nach welchen sich alle Gerichtöhcrren zu richten haben. Alis das dahcrigc Wcisungs- gcsuch wird dem Landvogt aufgetragen, dem Stift anzuzeigen, es habe die Hälfte der kleinen Bußen dem Obcramt einzuhändigen, sofern es nicht ein besonderes Recht nachweisen könne. Absch. 669. v. — (1767). Das Gericht des Gotteshauses St. Pclagi, welches dem Stift Bischofzcll zuständig, prätcndirt laut Vorbringen des Landvogts, daß von den nicdergerichtlichen Strafen daselbst kraft vorgeschüztcr Öffnungen dem Landvogtciamt nichts zukomme, während doch alle andern Gcrichtöherrcn die Hälfte der niedcrgcrichtlichcn Bußen dem Landvogt zu Händen der Orte zustellen müssen. Ungeachtet des Beschlusses von 1766 habe aber daS Stift Bischofzcll die allegirtc Öffnung bisher nicht vorgewiesen. Hierauf erscheint Herr Joseph Franz Schoryo, Thurgau. 1767 Canonicus und Custoö des StiftcS St. Pclagi, und eröffnet: Salomon von Ramschwag, Bischof von Conftanz, habe vor achthundcrtundfünfzig Jahrrn dic nieder» Gerichte a»ö seinem Vermögen dem gemeldeten Collcgiat W vergabt; zwölf Jahre, nachdem dic Landgrafschaft Thurgau an die regierenden Orte gekommen, habe Bhchof Hermann in diesen Gerichten eine Öffnung gemacht und dic kleinen Bußen also zu vcrthcilcn verordnet: Dem Bischof zu Conftanz wegen dcS in der Dotation rcscrvirtcn Schirmes einen Drittel, einen Drittel dein Propst und einen Drittel dem Stift. Diese Öffnung sei laut vorgewiesene», Original 1556 u,cht nur erneuert, sondern auch durch dic badischcn Abschiede vvu 1577, 1667 und 1653 mit Recht und Gerechtigkeiten bestätigt und das Stift stctö im Bcsiz dieser dreifachen Thcilung gcschüzt worden, ohne daß der Vertrag von 1566, gemäß welchem alle nicdcrgcrichtlichcn Bußen zur Hälfte dem Landvogtciamt zufallen, gegenüber dem Stift je in Anwendung gebracht worden sei. Der ebenfalls einvernommene Landammann des Dhnrgau's sagt aus, cö existircn zwei Verträge mit den Gcrichtshcrrcn, der eine mit dem Bischof von Conftanz Wegen der altstiftischcn Gerichte, welche besondere Privilegien haben, der andere aber mit allen geistlichen und weltlichen GerichtShcrrcn, für welche ein Ausschuß in Aller Name», wobei aber Bischofzell sich nicht erwähnt finde, erschienen sei, und da dieser Vertrag alle GerichtShcrrcn in sich begreife, habe das Landvogtciamt billig ^lachc gehabt nachzufragen, wann und wie das Stift Bischofzcll eximirt worden sei. In keinen, Bußrodel finde sich, daß von dorther den, Obcramt in Fraucnfclv je etwas sei eingetragen worden. Er überlasse nun de» regierenden Orten dic Auslegung dcS Vertrages. Da cö bedenklich scheint, dic alte ununterbrochene libung zu stören und das Stift neben den andern Klöstern und Gcrichtshcrrcn im Vertrag nicht erwähnt >st, sprechen die Orte auf Ratification der Obrigkeiten dic Anerkennung dcS Herkommens auS. Zürich allein Ulnnnt dic Sache ucl rokvroncium. Absch. 635. M. — 1. Da dic regierenden Orte wegen der bei», ^Mcht zu St. Pclagi fallenden Bußen ein Gutachten haben abfassen lassen und dieses Verhältnis; auch den Bischof bcschlagc, stellt dieser durch eine Abordnung das Gesuch, daß besagtes Gutachten auch für ihn bcrük- fichtigt und er beim Herkommen gcschüzt werde. Dieses wird den Obrigkeiten zu hinterbringen übernommen, ^ibsch. 6Z5. gg. — li.'tL. Der Custos dcS StiftcS zu Bischofzcll bringt vor den mitregicrcndcn katholischen Drtcn seine Gcgcngründc gegen die vom Landvogt prätcndirtc Hälfte der Bußen in den nieder» Gerichten des StiftcS vor. Da dieser Gegenstand aber auch wieder in der gemeinen Session verhandelt worden ist, so wird darauf verwiesen. Absch. 635. ovo. — (1768). Nachdem auf der lcztcn Jahrrcchnungötagsazung u»e regierenden Orte, mit Ausnahme von Zürich, auf Ratification der Obrigkeiten dic nicdcrgcrichtlichen Bußen in des Stiftes Bischofzcll Gerichten dem gedachten Stift zugesprochen haben, so daß dem Landvogt davon nicht, wie in den übrigen Gerichten, dic Hälfte gehöre, erscheint der StistScustoS Joseph Franz Schorns, Und bittet, daß dermale» dic Ratification über den leztjährigcn Beschluß ausgesprochen werden möchte. Diesem Begehren wird entsprochen, so daß der Vertrag von 1566 auf dcS Gotteshauses Gericht keine Anwendung finden soll. Absch. 662. I,I>. 3. Abt von St. Gallen. (Man sehe auch LrcalcS: Nenkirch.) Art. (1766). Laut Eröffnung der Oberamtlcutc besteht eine Differenz mit den, Stift St. Gallen, Wdc», dieses in den Orten, wo es dic nieder» Gerichte und dic Landeöobrigkcit, dic daS Thurgau regierenden Und die an, Malcfiz thcilnchmendcn Städte aber daö Malefiz bcsizcn, prätcndirc, daß der Ehebruch eincS Bcrheirathcten mit einer Ledigen nicht malcfizisch sei, während daS Obcramt gemäß eines 1637 in Baden 1768 Thurgau, ergangenen Urtheils alle Ehebrüche für malcfizisch halte und dabei gcschüzt zu werden hoffe. Die Gesandten des Abtes, die hiczu berufen werden, geben die Auffassung des Obcramtcs an solchen Orten, wo die Landesherrlichkeit den regierenden Orten und das Malefiz dem Landgericht im Thurgau gehöre, gewissermaßen zu; die Orte aber, in denen sich die Differenz erhoben, seien von den Orten nicht mit dem Schwert gewonnen wordeil, sondern sie haben denselben das Thurgau erobern geholfen; an diesen Orten habe das Stift die Landcsherrlichkcit, Bot und Verbot, Maß und Gewicht und sie schwören Niemand als dem Abte. Dieser habe auch zu entscheiden, ob ein Fall malcfizisch sei. Lezteres werde unbedingt angenommen, wen» ein Lcdiger mit einer Vcrheirathetcn sich verfehle, indem dadurch ein aKuItorinus in die Familie eingeführt werde; im umgekehrten Fall sei der Ehebruch nur einfach und werde laut Landesordnung mit 25 Gl. gebüßt und sei daher nicht malcfizisch. Wenn sich zwischen dem Abt und den Orten Streit erhebe, so müsse laut den klaren Verträgen ein Dritter niedersizcn und richten. Nach Ansicht der st. gallischen Gesandten wären die thurgauischen Obcr- amtleutc auf diese Erörterung gern abgestanden, wenn sie der Brief von 1637 nicht davon abgehalten hätte; dieser Einzelfall sei aber «uk- und okroptitius und Abt Pius habe mit eigener Hand dagegen protcstirt. Sic erwarten daher, der Abt werde bei seiner Judicatur gcschüzt werden, übergeben übrigens nichts dem Spruche der X Orte, indem sie sich nur pro inkormationo haben vernehmen lassen. Da sonst im Thurgau alle Ehebrüche malcfizisch sind, wird die Kanzlei beauftragt, in den Acten nachzusuchen, ob nicht nebst dem Urtheil von 1637 noch andere ähnliche Fälle vorkommen und darüber dem thurgauischen Obcramt Auszüge mitzuthcilcn. Absch. 440. ee. 4. Abt von Fischingcn. Art. (1706). Laut Eröffnung des Landvogtcö prätcndirt der Abt von Fischingcn, daß seine Gerichte, wie die altstiftisch bischöflich-constanzischcn, dem Bisthum unmittelbar einverleibt seien, mit Ausnahme der erkauften Herrschaft Tannegg, auf welche der Vertrag Anwendung finde; von den kleinen Bußen der übrigen Gerichte habe er niemals etwas gegeben. Nun bestehen zwei Verträge; der erstcrc, mit dem Bischof von Consta»; abgeschlossen, begreife die dem Bisthum unmittelbar einverleibten Gerichte, welche mehr als die andern privilcgirt seien, der zweite sei mit allen übrigen Gerichtsherrcn errichtet worden. Da die fischingischcn Gerichte im ersten Vertrag nicht begriffen seien, so fallen sie unter die Bestimmungen dcS zweiten. Hierüber wird dem Landvogt die Weisung crthcilt, dem Abt zu vcrdcutcn, wenn er kein besonderes Recht nachweisen könne, so habe er sich dem gemeinen Vertrag zu unterziehen; wolle derselbe diesem nicht nachkommen, so solle der Landvogt den regierenden Orten rechtzeitig ein Factum eingeben, damit hierüber auf die nächste Jahr- rcchnungstagsazung instrnirt werden könne. Absch. 600. vv. --- U!<». (1708). Dem Oberamt in Fraucn- fcld wird der Auftrag crthcilt, die Gegcnfaeta und Beweise des StiftcS Fischingcn zu crdaucrn und den darauf gegründeten Bericht den regierenden Orten zu übersenden. Absch. 654. K. o. Verkauf von Gcrichtsherrschaften. (Man sehe auch Abzug.) Art. (1681). Für den von Rittmeister Werdmüllcr von Zürich beabsichtigten Verkauf der zwei von seinem Schwiegervater ererbten Güter Thurberg und Öttliöhanscn an die Stadt St. Gallen wird, da es auf einen Verkauf in todte Hand abgesehen ist, die Bewilligung der VII regierenden Orte nachgesucht, wofür man sich mit Ausnahme von Schwyz allgemein geneigt erklärt. Allein da diese Güter thcilwcisc Lehen des Thurgau. 1769 Bhchofs von Constanz und dos Abtes von St. Gallon sind und dioscn hierüber bereits goschricbon worden so wird Zürich übertragt», die völlige Bewilligung beider Fürsten einzuholen. Absch. 6. oo. — 111!. In Betreff des Verkaufs von HttliShanscn und Thurberg wird von der Mehrheit beschlossen, durch nochmaliges Schreiben an den Bischof von Constanz und den Abt von St. Galle», als Lchcnhcrrcn, die dicsfälligc Zustimmung zu verlangen. Uri und Schwyz nehmen die Sache aä rölervnelnm und der Gesandte lcztern OrteS verwahrt die Rechte der sieben Orte, da an dieser Bcrathung auch die Städte Bern, Freiburg und Solothurn ^"thcil genommen haben. Absch. 10. o. — It.'iil. An den Bischof von Constanz und den Abt von St. wallen wird wegen Crthcilnng ihrer Zustimmung zum Verkaufe von ÖtlliShausen und Thurberg nochmals «n Schreiben zn erlassen erkennt. Uri, Schwyz und Nidwalden nehmen den Gegenstand in den Abschied, ^lych, 12. i. — .1411. (1682). DaS Gesuch des RcichSprälatcn zu Ochsenhauscn, daß ihm gestattet werde, »>i Thurgau aus unkatholischcn Händcir ein Landgut zu kaufen, um im Fall von Kriegsunruhen daselbst ein ^tshl zu haben, wird von den mitregicrendcn V katholischen Orten in den Abschied genommen, mit dem Beding, daß dieses Gut zu allen Zeiten unter weltlicher Jurisdiction verbleibe und der Entscheid sämmtlichen regierenden ^rten bei Anlaß der Tagsazung z» Baden vorbehalten werde. Absch. 44. i. — 441. (1683). Da dem Prälaten von Ochscnhansen der Ankauf eines geringen Landgutes im Thurgau gestattet worden ist, so verlangt Zürich ebenfalls Bewilligung, eine Herrschaft im Thurgau anzukaufen. Dieses Gesuch wird in den Abschied genommen. Absch. 49. oo. — .'14L. (1684). Zürich bringt vor, die katholischen Orte werden nichts dagegen emwcnden, wenn cS die Gcrichtshcrrlichkcit Wellenberg, welche dermalen Junker Eschcr besize, je nach Umständen Zu obrigkeitlichen Händen einziehe. Dieses Ansinnen wird in den Abschied genommen. Absch. 67. ee. ^ 1. In Gcmäßhcit eines Berichtes des LandvogtS waren die Obrigkeiten der Ansicht, daß die Herrschaft Hagmweil ohne ihre Zustimmung nicht an das Gotteshaus St. Gallen hätte verkauft werden können. Nachdem aber der Landhofmeistcr von Thum einen Vertrag zwischen den VII Orten und dem Gotteshaus St. Gallen vom Jahr 1512 vorgewiesen, gemäß welchem besagte Herrschaft früher Eigcnthnm des Gotteshauses gewesen und mit Vorbehalt der Wiedcrlösung verpfändet worden sei, finden die meisten Orte, der Abt sei wohl befugt gewesen, diese Herrschaft an sich zu bringen. Man läßt es daher auch bei dem verbleiben, was vor einiger Zeit mit der Bcrnhausischen Wittwc traetirt worden, wobei jedoch einige Orte die Ratification ihrer Obrigkeiten vorbehielten. Absch. 67. lll>. — 1!44. (1685). Zürich wird von der Mehrheit der Orte zugestanden, die Herrschaft Wellenberg zu seinen Händen zu nehme». Zug behält sich das Zngrccht vor; Schwyz und Unter- Walde» befinden sich ohne Instruction. Absch. 79. oo. — 1145. (1691). Der Landvogt wird beauftragt, gründlich zu erforschen, ob der Kauf der Herrschaft Ncunforn durch Junker Escher von Zürich nicht etwa lür Zürich selbst und also in todte Hand gemeint sei, und ob nicht rüksichtlich eines Kaufes nach St. Gallen ^»Gleiches beabsichtigt werde. Absch. 218. nun. — .'141». (1692). Lucern stellt vor, wie nöthig cS wäre, Bvrkchrungcn zu treffen, daß nicht so viel Herrschaften im Thurgau in todte Hand veräußert werde». Da sich Zürich mit mangelnder Instruction entschuldigt, so wird die Sache in den Abschied genommen. Absch. 240. v. '^7. Rüksichtlich des Verkaufs thurganischer Herrschafte» in todte Hand berichten die Amtleute auf dahcrigcS Ansuchen Folgendes: 1. Die Herrschaft Nennfor» sei unter Landvogt Hirzel an Obcrstlicntenant Eschcr gefertigt worden, soll jezt aber Zürich zuständig sein; 2. die Herrschaft Hüttlingcn soll auch an Zürich gekommen sein, Wie solches die Fertigung nächstens zeigen werde; 3. Junker Laurenz Kunkler von St. Gallen habe sich vor vielen Jahren Hcsscnrüti zufcrtigcn lassen, welches jezt von der Stadt St. Gallen verwaltet werde. Das Wird in den Abschied genommen, um zu crdaucrn, wie solchen Verkäufen könne vorgebeugt werden. Gleichzeitig 222 1770 Thurgau. wird dm Amtleuten empfohlen, auf solche Geschäfte Acht zu haben, mit der Fertigung nicht zu eilen und darüber den katholischen Orten Bericht zu erstatten. Absch. 240. pW. — 343. (1007). Auf den Bericht, daß Herr von Saliö gesinnt sei, die Herrschaft Eppishausen, an welcher er etwa 30,000 Gl. fordere, anzukaufen, wogegen die Katholischen dringend bitten, diese einzige katholische Herrschaft des obcrn Thurgau's nicht in unkatholische Hände fallen zu lassen, wird mit Vergnügen Kenntniß genommen, daß vielleicht das Kloster Muri diesen Kauf, der sich auf 29,000 Reichsthaler belaufen möchte, eingehen würde. Es wird daher in den Abschied genommen, ob man mit demselben unter Zusicherung einiger Berüksichtigung in Unterhandlung treten wolle. Absch. 370. i. — 340. Laut Bericht haben ein Herr Salis aus Graubünden und der Abt von Muri Absichten, die Herrschaft Eppishausen zu kaufen, leztercr namentlich, wenn man ihn mit der Provision considcrircn wollte. Um den Verkauf in unkatholische Hände zu verhüten, wären Luccrn, Uri, Unterwalden und Zug der Meinung, daß der Abt auf zehn Jahre der Provision des Geldes enthoben würde; Schwyz stimmt bei, mit der Bedingung, daß das ewige Zugrccht vorbehalten werde und Muri daselbst einen weltlichen Amtmann halte; katholisch Glarus nimmt die Sache all rslsronäuin. Es wird daher dem Abt geschrieben, daß man ihn, als katholischen Käufer, der gemeinen Landsordnung dispcnstrcn und wegen der Provision bcrüksichtigcn wolle. Absch. 378. au. 12. Abzug. (Man sehe auch unter Gerichtsherren; Leibeigenschaft, Fall, Einzüglinge; Kirchliches, Glanbenssachen, Geistliche.) a. Abzug im Allgemeinen. Art. 330. (1681). Der Abschied von Zug vom 21. April d. I. über die Abzüge in den gemeinen Herrschaften wird für die Landgrafschaft Thurgau ratificirt. Absch. 6. ll. — 33 l. (1682). Dem Landvvgt wird befohlen, von Erbschaften Geistlicher, welche an weltliche Erben außer Landes fallen, zu obrigkeitlichen Händen den Abzug zu beziehen. (S. auch Absch. 30. «z.) — 332. Dem frauenfeldischcn Capitcl der Pfarrhcrrcn, welche unter Berufung auf einen angeblichen Beschluß der lcztcn Tagsazung das Gesuch stellen, cS mochten auf ihr Absterben ihre Erben des Abzugs befreit werden, wird erwicdert, man erinnere sich eines solchen Beschlusses nicht, wohl aber des Gegentheils, daß der Abzüge halber Niemand befreit sein solle. Absch. 31. — 333. (1688). Künftighin soll bei Verrechnung der Abzüge auch das Capital spccificirt werden. Absch. 13(1. zs. 334. (1600). Der Landvogt wird neuerdings beauftragt, sich über die bisherige Übung in Betreff des Fallrcchtes der Prädicanten genau zu erkundigen und darüber Lucern zu Händen der übrigen katholischen Orte Mittheilung zu machen, da noch immer im Streite liegt, ob für den verstorbenen Prädicanten Wirz zu Andorf der Abzug gefordert werden könne. Absch. 183. II. — 333. (1693). Dicßcnhvfc», welches 10°/o Abzug nimmt, wird der allgemeinen Abzugöordnung von 5"/« gegenüber den regierenden Orten unterworfen/ sofern es nicht ein weiter gehendes Privilegium nachweisen kann. Absch. 265. i. — 331». (16H4). Zürich wünscht eine Erläuterung zweier Stellen des badischen Abschieds vom August v. I. Wegen deS Abzugs der Priester und Prädicanten komme der Ausdruk vor: „übriges alles aber ununtcrsucht", worunter man verstanden habe, daß über die fahrende Habe auch kein Inventar aufzunehmen sei; ferner sei aus den Worten: „oder sonst daselbst ausgeliehen befinden", nicht genugsam zu entnehmen, daß man die Verabzugung kleiner Forderungen »ich gewollt habe. Die katholischen Orte finden rüksichtlich deS erstem Punktes die Ansicht Zürichs ganz richtig; was die zweite Stelle betreffe, so laute sie, wie es die Meinung gehabt habe und sei also abgelesen Thurgau. 1771 und gutgcfunden worden. Da dcr Abschied von den Orten genehmigt sei, so lasse sich daran keine Änderung machen. Indessen wird beschlossen, diese Anregung zu weiterer Entscheidung dcr Obrigkeiten in den Abschied äu nehme», Schwyz läßt cö einfach beim lezhährigen Abschied bewenden, Absch, 276. g. — (1706), Der abtretende Landvogt verlangt in folgendem Fall Weisung. Zwei Bürger von Emmishofen haben sich in ' Konstanz cingchcirathct und vcrburgcrt, jedoch daS Bürgerrecht in EmmiShofc» nicht aufgegeben, um dadurch Abzug auszuweichen; überdies habe Constanz sie denselben nicht bezahlen lassen wolle», mit dcr Bemerkung, ^ beziehe von den Thurgaucrn auch keinen Abzug. Dcr Zugcr Abschied von 1681 habe aber alle Abzugö- ^rglcichc, welche nicht von den hohen Obrigkeiten geschlossen worden seien, aufgehoben. Er habe daher den beiden Bürgern von ihrem im Thurgau liegenden Vermögen so viel scqucstriren lassen, als der fragliche ^bzug betrage. Dcr Landvogt erhält demnach die Weisung, den Abzug zu nehmen, sofern Constanz nicht ein hochobrigkcitlichcS Vcrkommniß aufweisen könne. Absch. 61)9. u. 6. Abzug vom Nachlaß des Prädieantcn Wirz. Art. (1684). Gegenüber dem Anzug, daß von dem Nachlaß des verstorbenen Prädieantcn zu Dußlingen dcr Abzug bezogen werden solle, meint Zürich, der Nachlaß von Prädieantcn im Thurgau unter ÜPc dem Abzug nicht; cS werden diesfalls keine Beispiele angeführt werden können. Dagegen wird eingesendet, daß der Nachlaß katholischer Geistlicher vcrabzugt werden müsse und daß, wenn Zürich die Abzugfrcihcit mcht spccicll nachweisen könne, man der Ansicht sei, der Abzug bestehe zu Recht. Durch Nichterhebung desselben können Landvogt und Amtleute den obrigkeitlichen Rechten nichts vergeben. Absch. 67. na. — (1685). Zürich behauptet neuerdings, daß im Thurgau und Rhcinthal der Nachlaß von Priestern und Prädieanten "bzugfrci sei. Dcr Gegenstand wird wiederum in den Abschied genommen. Absch. 79. 1,1,. — In Betreff dcS Abzugs von dem Nachlaß dcö Prädieantcn Wirz stellt Zürich die Einrede, daß WirzS Vermögen und Erben im Thurgau seien. Darauf wird dcr Gegenstand in den Abschied genommen. Absch. 92. i. (1686). Die katholischen Orte prätcndircn abermals den Abzug von dem Vermögen deö Prädieantcn B>irz. Die evangelischen Orte bestreiten dies als Neuerung, wollen sich aber unterwerfen, wenn der Bezug Ut allen deutschen und wälschcn Vogtcicn eingeführt werde; auch seien sie crbötig, im Thurgau den Abzug kür katholische Priester und Prädieantcn zuzulassen, sofern die Erhebung nur den Orten, deren Confession dcr verstorbene angehörte, anhcimgcstcllt werde. In Ermanglung dicSfälligcr Instructionen wird die Sache wieder uü rvlgi-Mgmn genommen. Absch. 191. r. — (1688). Dcr abermalige Antrag dcr katholischen ^Ac, daß von Prädicant Wirzcn Vermögen dcr Abzug geleistet werde, veranlaßt bittere Erörterungen, ohne äu einem bestimmten Beschluß zu führen. Absch. <90. 1,1,. — .'iit.'!. Da Bürgermeister Eschcr bei dcr lcztcn ^ugsazung sich in Bezug auf den Wirzischcn Abzug vernehmen ließ, wenn katholischerscitS darauf verharrt werde, so werde man den Abzug auch von den Gotteshäusern und katholischen Geistlichen nehmen und bei Böttingen anfangen, und wenn man ihre Prädieantcn nicht als Geistliche qualifieire, so werde Zürich de» ksstholsschon Geistlichen diese Qualification auch nicht zugeben, wird gutgcfunden, Lucern einzuladen, diese Äußerung bei Zürich im Namen dcr katholische» daS Thurgau regierenden Orten zu rüge» und im Einvcr ktündniß mit diesen die Exemtion in Betreff des Wirzischen Abzuges anzuordne». Absch. 135. e. '^>4. Dem Landvogt wird, gcstüzt auf die Abschiede vom Oktober 1653 und April 1681, der Auftrag ^hcilt, von dem Nachlaß dcö Prädieantcn Wirz den Abzug erhältlich zu machen. Absch. 137. a. '^»5. (1689). Der Landvogt berichtet, er habe de» Wirzischen Erben 200 Gl. mit Arrest belegt und hoffe 1772 Thurgau. noch so viel an die Hand bringen zu können; mit der Execution habe er aber aus Mangel der Stimmenmehrheit noch einhalten müssen. Es wird ihm der Auftrag crthcilt, ohne fernere Zögcrung die Execution vorzunehmen, da auch vor Kurzem vom Chorherr» Hcnseler in Zurzach von allen an der Grafschaft Baden ' bcthciligtcn Orten der Abzug genommen worden ist. Absch. 156. mium. — »tili». (1691). Die katholischen Orte beharren bei ihrem Exccutionsbcschlusse; indessen wird diese Sache auf die nächste Jahrrcchnungstagsazung verschoben. Absch. 213. x. — 3<»7. Ucbcr einige vom Landwcibcl von Fraucnfcld Namens des LandvogtcS begehrte Weisungen wird beschlossen: 1. Der Landvogt soll des Prädicantcn Wirz Abzug einziehen; 2. er solle diejenigen bestrafen, welche sich der Aufrichtung des Altars zu Bußlingcn widcrsezen; 3. von den im Thurgau sterbenden Frauen der Prädicantcn ist laut Abschied von 1689 der Fall zu nehmen. Absch. 213. mm. —- Wegen Vcrabzugung des Vermögens des Prädicantcn Wirz beharren die katholischen Orte darauf, daß dieselbe vollzogen werde, wogegen Zürich bei seiner Einsprache verbleibt. Für künftig wird auf Gutheißen der Obrigkeiten verabredet, daß nur die liegenden Güter, Zins- und Gültbricfc „oder sonst verbriefte Schulden" der Geistlichen und der Prädicantcn im Thurgau vcrabzugt werden sollen. In den übrigen Vogtcicn läßt ° man es bei der bisherigen Übung verbleiben. Absch. 218. vs. — Obschon die meisten Orte ihre Ansichten über die von Zürich wegen des Wirzischcn Abzugs verlangte Verschiebung dorthin schon mitgcthcilt haben, wird doch zur Beurkundung der Einstimmigkeit nochmals an Zürich geschrieben, daß es sich in Sachen um ein obrigkeitliches Regal und nicht um eine den Landfrieden betreffende Angelegenheit handle, weswegen auch die Berufung auf das eidgenössische Recht unstatthaft sei. Der Landvogt sei daher angewiesen worden, den Abzug cxccutorisch zu beziehen. Absch. 227. le. — Ü70. (1692). Zürich thcilt eine Dcduclivn über das schon acht Jahre pendcnte Wirzischc Abzuggcschäft, sowie zwei Schreiben der V katholischen Orte vom 18. Januar und 21. April abhin mit, laut welchen auf dem Abzug beharrlich bestanden und das vorgeschlagene eidgenössische Recht als unstatthaft erklärt wird. Die evangelischen Orte bezeugen ihre Bereitwilligkeit, für das dabei obwaltende religiöse Interesse einzustehen, erklären aber nicht zu weit gehen zu dürfen, damit sie eintretenden Falls das Schicdsrichtcramt cxercircn können. Es wird beschlossen, daß Bern im Namen der unintcrcssirtcn evangelischen an die V katholischen Orte ein neues Schreiben erlasse, um sie von ihrem exccutorischcn Vorgehe» abzuhalten und die Sache dem eidgenössischen Rechte zu übergeben. Absch. 237. e. — A7l. Nach Verlesung der Acten in dem Wirzischcn Abzugstrcit wird gefunden: 1. Daß die Prädicantcn im Thurgau, gleichwie in andern gemeinen Herrschaften dem Abzug unterworfen seien; 2. daß die Entscheidung dieser Frage von der Mehrheit der regierenden Orte abhänge; 3. daß dieses Geschäft den Friedensschluß von 1656 nichts angehe; 4. daß die Untersuchung, ob dieses eine landfricdliche Sache sei, nicht den unintcrcssirtcn Orte» zukomme und daher auch von gleichen Säzcn keine Rede sein könne. Darauf gcstüzt wird beschlossen, die Execution in's Werk zu sczcn. An Frciburg und Solothurn, von wohcr das Schreiben der evangelischen Cvnfercnz von Aarau an die unbcthciligtcn Orte mitgcthcilt worden war, wird eine weitläufige Dcductio» über das Recht der katholischen das Thurgau regierenden Orte in dieser Sache erlassen, um sie über den Fall gehörig aufzuklären. Absch. 238. e. — .'!72. Nach langen und sehr einläßlichen Vorträgen, Replik und Duplik über den Wirzischcn Abzug drükt Zürich in der Session der X Orte die Erwartung auö, die katholische» Orte werden von dem Abzug abstehen, oder gemäß Friedensschluß von 1656 das eidgenössische Recht annehmen;! im Übrigen behält cö sich vor, über die Einreden der Katholischen weitem Befehl von der Obrigkeit z» verlangen. Die Katholischen machen aus Ratification ihrer Obrigkeiten und zur Bezeugung freundlichen Ent gcgcnkommenö den Vorschlag, daß der bereits erhobene Wirzische Abzug bis zum Eingang der von Zürich Thurgau. 1773 verlangten neuen Instruction in Baden verbleibe und daß dann für die Zukunft „von den Priestern und Prä- dicantcn nach ihrem in loeo Absterben im Thurgau, waö aus dieser Landschaft gezogen wird, der Abzug allein von ihren im Land liegenden Gütern, auch Gült- und Zinsbricfcn, Obligationen und was sie in dieser Herrschaft erobert und anlegten, genommen, im Übrigen aber der Priester und Pradicanten, wenn sie in looo absterben, Erben an Büchern, Schriften, HauSrat und andern Fahrnissen »»ersucht gelassen werden sollen." Diese Norm solle dann auch für alle gemeinen Herrschaften gelten. Die katholischen Orte lassen dann auS gewissen Ursachen, über die sie ihren Obern mündlich rcfcriren werden, ihre Betreffnisse vom Wirzischcn Abzug u> der Kanzlei Baden liegen. Zürich bcharrt auf der Restitution sowohl des Wirzischcn, als des dieses Jahr Zugezogenen und verrechneten Nutzcnstorfischcn Abzuges, will aber seinen Obern berichten, daß beide in der Kanzlei Baden dcponirt seien. Folgerichtig rührt es auch seine Quote von dem Abzug dcS zu Bußnang verstorbenen Priesters Frey (-1 Gl. 17 Schill. 1 H.) nicht an, während die katholischen Orte ihre Anthcilr beziehen. Absch. 240. g. — 373. Die katholischen Orte sind in ihren Instructionen einstimmig, daß der ^Krzischc Abzug in die Rechnung und von den Orten in obrigkeitliche Hand genommen werden soll. Lucern proponirt, behufs günstigerer Einwirkung auf Zürich den Antrag zu machen, daß auch in den Frciämtcrn von dem Vermögen der dort sterbenden Priester der Abzug genommen werde; die übrigen Orte, mit Ausnahme von Zug, wollen aber auf diesen Borschlag nicht eingehen. Nachdem in der Session der VII Thurgau regierenden Zürich daran festgehalten, daß dieses Geschäft die Religion und den Landfrieden betreffe, die katholischen ^rtc aber ihm nur den Charakter eines StaatsrcgalS beilegen wollten; nachdem ferner Zürich auf nachgesuchte Weitcrc Instruction keine andcreHlntwort crthciltc, als daß es auf der Parität und auf seinen Rechten beharre und daß es sich auf seinem Gebiet an andern geistlichen Mitteln erholen könne, namentlich am Schirmgeld bcs Prälaten in Rheinau, crwicdcrn die katholischen Orte, dies wäre eine „unlcidentlichc" Neuerung, angesichts welcher sie in den gemeinen Bogtcicn dergleichen Mittel ebenfalls finden würden. Wegen dieses bedenklichen Verlaufs wird den Orten Frciburg und Solothurn, nicht als Mediatoren oder Richtern, Wildern aus eidgenössischem Vertrauen, von diesem Streit Mitthcilung gemacht, worauf sich dieselben mit den Ansichten der katholischen Orte einverstanden erklären. Inzwischen versammelten sich die evangelischen Orte; Trciburg und Solothurn, die ebenfalls eingeladen waren, lehnten ab, um, wie sie den Kathoischcn mitthcilen, Zürich keinen Anlaß zu der Auslegung zu geben, als sei die Sache bei den unparteiischen Orten anhängig gemacht. Die an dem Landgericht und Malefiz thcilhabcnden Orte Bern, Frciburg und Solothurn erlassen dann ohne Vorwissen der Katholischen am 22. Juli ein Schreiben an Zürich, worin sie angesichts der kriegerischen Zeiten dringend an Bewahrung der eidgenössischen Einigkeit erinnern und wegen dcS thurgauischcn Abzugs eur Vcrglcichöprojcct beilegen. Von diesem Schritt wird den Katholischen erst nachher Mitthcilung gemacht; bus Vcrglcichöprojcct wird aber nicht angenommen, dagegen den Obrigkeiten pro inl'ormutiono durch die Gesandten hintcrbracht. Absch. 2-10. ovo. — 37-4» Vom Nuntius und vom französischen Gesandten werden bü katholischen Gesandten durch besondere Schreiben ersucht, sich in der Wirzischen Abzugstrcitigkcit in Anbc- Wacht dcr kriegerischen Zeiten nicht zu übereilen, sondern ohne Nachthcil ihrer Rechte der Sache Zeit zu lassen, ^gleichen erscheinen die Gcsand'cn von Frciburg und Solothurn vor der katholischen Session, nicht als Mediatoren oder Richter, sondern aus eidgenössischem Wohlmcincn und bitten in ihrem Vortrag, daß man die Sache doch nicht sogleich über das Knie abbrechen wolle, sondern sich bis auf bessere Gelegenheit gedulde, ">>t der gleichzeitigen Versicherung, daß ihre Obern nur darauf bedacht seien, die katholischen Orte bei ihrer Souveränität und der Mehrheit zu schüzcn. Auf dieses wird zwar die Eiiiholung neuer Jnstructionc» in 1774 Thurgau. Bcrathung gezogen, wegen des zu befürchtenden Verzuges und ungleicher Instruction aber beschlossen, den Wirzischcn Abzug in die Kanzlei zu legen und alle Bedenken und guten Räthe den Obrigkeiten in Treuen zu hinterbringe», Absch, 240. Zürich verlangt von den unbetheiligtcn Orten zu vernehmen, was für eine Antwort sie wegen des Wirzischen Abzuges von den katholischen Orten auf das bei der lczten Con- fcrenz in Aarau beschlossene Schreiben erhalten haben. Bern legt die fragliche Antwort vom k8. Juni vor, ! worin katholischerscits auf dem Grund beharrt wird, daß es sich in dieser Angelegenheit nur um ein Hoheits-- ! recht der regierenden Orte handle, worüber s. Z. eine weitere Begründung werde gemacht werden. Zürich berichtet, allen Vorstellungen und allen Rcchtsvorschlägen zum Troz sei der Wirzischc Abzug, dem Verlauten ^ nach 200 Gl. via Heetü erhoben worden; Zürich bitte nun die evangelischen Orte angelegentlich, auf die Restitution zu dringen. Ncbstdcm walten im Thurgau noch andere Religionsanstände, namentlich wegen der Kirchen zu Wängi, zu Welträngen und zu Braunau. Die übrigen Orte erwicdern, sie bedauern diese Streitigkeiten ^ und wollen zur Beilegung derselben ihr Möglichstes beitragen; in Betreff des Wirzischcn Abzuges wünschen sie, daß sich die beteiligten Orte vergleichen möchten. Nachdem Zürich die andern Orte über die während der Tagsazung mit den katholischen Orten gepflogenen Unterhandlungen jeweilen in Kcnntniß gesczt und berichtet hatte, daß die Katholischen das eidgenössische Recht ausschlagen und wegen dcö Abzuges unannehmbare Vor- ! schlüge machen, übernehmen die übrigen Orte, durch Vermittlung von Bern sich mit Frciburg und Solothurn zu besprechen, durch welche Vorschläge die Sache gütlich erledigt werden könnte. Absch. 24k. u. — .'!?(». Ein Schreiben von Frciburg und Solothurn, worin diese wegen des Wirzischcn Abzuges von allen Tätlichkeiten abmahnen, wird dahin erwicdcrt, der fragliche Abzug könne füglich noch einige Zeit in der Kanzlei Baden liegen und man gewärtige gern weitere Vereinbarung; indessen wolle man ihnen doch zu bedenken geben, ob es nicht noch nöthiger wäre, Zürich an die Erhaltung der eidgenössischen Einigkeit zu erinnern, besonders in einer rein politischen Sache, die man mit Gewalt zu einem Religionsgeschäfte machen wolle. Absch. 245. o. — Die Frage, ob man den Wirzischen Abzug aus der Kanzlei Baden entheben wolle, wird wegen der drohenden Zeitumstände verneint; dagegen wird dem Landschreibcr zu Baden aufgetragen, dem abgetretenen Landvogt Püntincr zu schreiben, daß er die an diesem Abzug noch schuldig gebliebenen l00 Gl. unverzüglich der Kanzlei einsende. Absch. 246. /. — (1693). Bern, Frciburg und Solothurn stellen den das Thurgau mitregiercndcn katholischen Orten vor, wie dringend Zürich die Beseitigung des Streites wegen des Wirzischcn Abzuges und anderer damit verbundener Anstände wünsche, und ersuchen um dicsfälligc Instruction auf die nächste Jahrrcchnungstagsazung, zugleich unter Inaussichtstellung ihrer vermittelnden Verwendung- Die katholischen Orte verdanken diese wohlmeinende Erinnerung und versprechen, dieses Ansinnen ihren Obrigkeiten zu hinterbringen, obschon sie glauben, daß die Sache auf der lczten Jahrrcchnungstagsazung sattsam sei ^ erörtert worden. Absch. 253. g. - !7ik. Man glaubt in dem Wirzischcn Abzuggcschäft auf der lczten Jahrrcchnungstagsazung die Gründe gehörig erhoben und bewiesen zu haben, daß dieser Gegenstand weder die Religion noch den Landfrieden beschlagc, daher auch der Vertrag von l632 und der Friedensschluß von 1656 keine Anwendung finden. Ueber die Frage, was nun mit dem in der Kanzlei Bade» dcponirten Wirzischcn und einem andern Abzug zu thun, und wie das Geschäft gegen Zürich auszutragen sei, wird auf Genehmigung der Obrigkeiten beschlossen: Weil Zürich nur dahin trachte, daß dieses Geschäft nicht durch Stimmenmehrheit ausgemacht, sondern durch gütliche Vermittlung beigelegt werde, besonders um jede präjudicirliche Anwendung der Stimmenmehrheit auszuweichen, so sollen die katholischen Orte behutsam auf ihrer Schanze stehen, den Abzug als ein obrigkeitliches Regal behaupten, keine Vermittlung, viel weniger einen Rechtsspruch zugeben, Thurgau. 1775 Kc beiden Abzüge aus der Kanzlei erheben und verthcilcn und die Stimmenmehrheit thatsächlich in Anwendung bringen. Da aber die drei unbcthciligtcn Orte Bern, Frciburg und Solothurn mit Schreiben vom 2. Juni d>c Angelegenheit im Sinne eines Vergleichs zur Jnstruetivn empfehlen, so wird ihnen zwar dieser Schritt KS wohlmeinend verdankt, gleichwohl aber beschlossen, ihre anerbotenc Vermittlung auszuweichen, wobei dann Frcibnrg und Solothurn vertraulich auf die Wichtigkeit der Behauptung der Stimmenmehrheit aufmerksam gemacht werden sollen. Gegenüber der wichtigsten Einwendung Zürichs, daß die katholischen Orte in Bezug wss Thurgau, wo viele Prädicantcu und wenige Priester seien, auf dem Abzug beharren, während sie denselben >» den Frciämtcrn, wo keine Prädicanten seien, durch Ortsstimmcn nachgelassen haben, wird den Obrigkeiten M Entscheidung lsintcrbracht, ob man nicht diese Ortsstimmcn wieder aufheben wolle. Absch. 258. — '^tE. Zürich dringt wieder auf Lcdigung des Wirzischen und Rutzenstorfischen Abzugs, schlägt Recht dar und behält sich auf de» Fall der beharrliche» Abweisung seines Begehrens eine feierliche Protestatio» und Repressalien bor. Die katholischen Orte beharren ihrerseits auf ihrer früher» Rcchtöanschauung, erklären instruirt zu sein, bic fraglichen Abzüge aus der Kanzlei Baden zu erheben, schlagen aber für künftig folgende Grnndsäzc vor: Katholische Priester wie auch Prädicanten, welche in Folge Amotion, Promotion oder freien Entschlusses b'w Thurgau verlassen, sollen abzngfrei sein; 2. die Erben eines im Thurgau sterbenden Priesters oder Prädicanten haben nur dannzumal den Abzug zu entrichten, wenn sie auö dem Land wegziehen; 3. der Abzug soll um von liegenden Gütern, Zinöbricfcn und zinstragenden Schulden, sofern sie daselbst ausstehen, erhoben Werden; ^1. wenn liegende Güter an auswärtige Erben fallen und gleich nach dem Todfall, wie gebührend, borabzugt werden, sollen die Erben dann bei einem später» Verkauf um den Abzug nicht mehr angesucht werden, ^rgc» diese Erklärung und die damit verbundenen Vorschläge erhebt Zürich Protestatio». Nachdem die drei Städte diesen Ausgang vernommen, versuchen sie wohlmeinend eine Vermittlung oder doch wenigstens einen Aufschub; da aber nichts erhältlich war, verwenden sie sich nochmals schriftlich bei beiden Parteien und ins- btjvndcrc noch bei Glarus. Absch. 259. oo. — Da die katholischen regierenden Orte in der gemeinen Zession auf Vcrabzuguug des Nachlasses der Prädicanten und Vcrthcilung deS Wirzischc» Abzuges bestanden wid sich ihre vorgeschlagene Erläuterung beriefen, der jedoch Zug nicht beistimmte, während hingegen Zürich gegen die vorhabende Vcrthcilung protestirtc, die unbethriligtc» Orte um Recht anrief und androhte, Üch auf den Fall der Mißachtung des gebotenen Rechtes innerhalb acht Tagen an den in seinem Lande ücgcndcn Gütern der Geistlichen schadlos zu machen, so ersuchen die unbethciligte» Orte die katholischen um schriftliche Mitthcilung ihrer Erkanntniß. Um nicht zu der Deutung Anlaß zu geben, als haben sie ihre Angelegenheit bei den unbcthciligtcn Orten anhängig gemacht, lassen sie diesen antworten, ihre Erkanntniß Werde dem Abschiede einverleibt werden, wovon sie sich einen Auszug machen lassen können. Ebenso wird bns Gesuch derselben, das Geschäft einzustellen, bis sie an die bethciligtcn katholischen Orte geschrieben und ^rcn Antwort erhalten haben, abgewiesen und laut dem Eonfcrcnzbcschluß von Lueern der Wirzischc Abzug Zuheilt. Katholisch GlarnS kann seinen Anthcil nicht zur Hand nehmen, weil der Abzug in den gemeinen ^Ucl gehört. Da eS dann wegen der übrigen thurgauischc» Streitigkeiten zu keinem Beschlüsse kommt, so ü'wd »öthig befunden, baldigst eine katholische Tagsazung zu halten. Absch. 259. ppp. — Auf die Anfrage Zürichs, ob man nicht wisse, was die regierenden katholischen Orte wegen des Wirzischcn Abzugs »»d wegen der zu Brcmgartcn ihnen schriftlich bezeichneten ReligionSanständc vorhaben, wird die Auskunft ^thcilt, dem Vernehmen nach haben die katholischen Orte einstimmig beschlossen, die in der Kanzlei zu Baden ^Pvnirtcn Abzüge pro rata, zur Hand zu nehmen und dann für künftig rüksichtlich der Abzüge der Geistlichen 1770 Thurgau. gewisse Gnmdsäzc vorzuschlagen. Nachdem Zürich vorgestellt, wie wichtig es sei, an der Austragung religiöser Anstände durch gleiche Säzc laut Landfrieden von 1656 festzuhalten und es die Untcrstüzung der evangelischen Orte dringend angesprochen hatte, versprechen ihm diese alle bundesgcmäßc Hilfe, empfehlen ihm aber doch in Anbetracht der kriegerischen Lage Europa's möglichste Vorsicht, namentlich rathcn sie auch an, eine besondere Confcrcnz deshalb an einen Ort auszuschreiben, wo die fremden Gesandten nicht hinkommen; wenn dann keine Gcnugthuung erhältlich sei, so könne cö immer noch zu den beabsichtigten Mitteln greifen, wie z. B. Einführung von Schirmgeldern bei erledigten Prälaturen, die dann nicht als Repressalien, sondern ebenfalls als ein obrigkeitliches Regal zu betrachten seien. Absch. 266. lc. — Die weitere Verhandlung wegen des streitigen Abzuges der Prädieantcu im Thurgau sowie Erledigung anderer landfriedlichcr Anstände s. Absch. 261. a. — Vergleich zwischen Zürich und den mitregicrcndcn katholischen Orten betreffend den Wirzischcn Abzug. (S. Absch. 265. a.) — IlU.'». Der frauzösischc Gesandte sichert den katholischen regierenden Orten in Betreff des Wirzischcn AbzuggcschäftcS seine guten Dienste zu. (S. Absch. 265. n.) — tiZU». Das Wirzischc Abzuggcschäft sammt den landfricdlichen Streitpunkten wird endgültig verglichen. (S. Absch. 265. a.) ! -'!!!«. Zürich bittet namentlich die unbethciligtcn Orte, ihm rükstchtlich des AbzugstreitcS der Prädicantcn zum eidgenössischen Recht zu verhelfe». (S. Absch. 266. n.) «z. Abzug. Einzelfälle. Art. .'iZtlt. (1687). Die Weigerung des Sccrctär Rücdi aus dem Ort Zug, den Abzug vom Vermögen seiner verstorbenen Frau zu bezahlen, angeblich weil zwischen Zug und Thurgau Abzugfrcihcit bestehe, wird unbegründet erklärt, weil die Zuger Abschiede für die Abzugsfrcihcit authentische VcrtragSbricfc fordern und die angerufene Eintragung im Stadtbuch von Zug nur einseitig sei. Auf Verwenden der Gesandten von Zug wird jedoch dem Secrctär Rücdi aus Gnaden der Abzug erlassen. Absch. <15. s. — .'tNil. Freifrau von Praschbcrg (Praßberg), die sich aus dem Thurgau in'S Reich vcrhcirathet und somit ihr Landrecht „vcrmannct" hat, wird verpflichtet, von ihrem im Thurgau gelegenen Gut, wovon sie die N^izniefning außer Landes zieht, den Abzug zu bezahlen. Absch. Ii 5. 1. — NiUt. (1689). Die Frage, ob von der verstorbenen Frau des Prädicantcn zu Aadorf nicht auch der Abzug gefordert werden soll, wird zur Instruction in den Abschied genommen. Absch. <56. ppp. — s<693). Von dem Bericht der Amtleute, daß der verstorbene Dccan und Pfarrer Lang nichts hinterlassen habe, indem ihm kurz vor seinem Tode das Haus ganz ausgeplündert worden und er mit einem gewissen Buch--) große Kosten gehabt habe, wird, weil da kein Abzug möglich sei, der Session Kenntnis; zu geben beschlossen. Absch. 259. (1711). Der Substitut des Landjchrcibcrs, Franz Michael Büclcr fragt Namens dcS Landvogts ein, ob ein gewisser Genfer, Amis, der sich in Egclshofen drei Jahre, bevor er daselbst das Bürgerrecht erkauft, cingehcirathct hatte, vom Vermögen seiner Frau den Abzug schuldig sei. Die Eiufragc wird bejaht für sämmtlichcS Fraucnvcrmögcn, das ihm zur Zeit, als er noch nicht eingebürgert war, zugefallen ist. Absch. 726. /. *> Historisch-theologischer Grundriß rc. von Kaspar Lang, tlrsol. Dr., Decan und Pfarrer in Frauenfeld. Einsiedeln, tK92. Zwei Foliobände. Thurgau. 1777 ä. Abzug von den Herrschaften Sandegg, Tanncgg und Ittendorf Art. (1694). Laut Bericht wird vom Bischof von Conftanz rüksichtlich des Verkaufs des Gimtes Tanncgg an das Gotteshaus Fifchingen, und von den Jesuiten in Konstanz rüksichtlich ihres an das Gotteshaus Muri verhandelten Gutes und Schloßcs Sandcgg die Bezahlung des Abzuges verweigert, weil Folge einer von den Obrigkeiten genchnügten ttcbcrcinkunft ztvischcn dein Gcrichtshcrrenstand im Thurgau »nd dem Adel im Hegau Abzugfreihcit bestehe. Der Landvogt wendet aber dagegen ein, daß der Bischof und die Jesuiten, als nicht im Hegau wohnhaft, dieser Ucbercinkunft nicht zu genießen haben. Darüber wird ttkcnnt, cs solle der Landvogt von beiden den Abzug nochmals fordern; wenn sie sich aber ferner weigern, ^ll er sie des Weitem verhören, den Einzug aber bis auf einen dahcrigcn Beschluß einstellen. Absch. 276. m. '^4. Laut Bericht deS abgetretenen LandvogtS glaube der Bischof von Conftanz den Abzug von der verkauften Hcrrichaft Tanncgg aus folgenden Gründen nicht schuldig zu sein: t. Weil er selbst im Thurgau den Abzug ^bc; 2. weil er bezüglich einiger Herrschaften ein Mitglied des Hcgau'S sei, welches der Abzugsfrcihcit genieße; 3. weil er vom Abt von Einsicdcln wegen der verkauften Herrschaft Ittendorf auch keinen Abzug genommen habe. Die thurgauischcn Amtleute stüzen sich aber auf folgende Gegcngründc: t. Dem Bischof sei ber Abzug im Thurgau vou den regierenden Orten auS Freundschaft bewilligt worden und diese Concession schließe nicht mehr in sich, als wie sie lallte; 2. der Bischof sei kein Hcgaucr, auch nicht dort gesessen, der ^aufschillmg sei nicht in'S Hegau, sondern nach McrSburg gezogen worden, auch gehören ihm die Herrschaften "n Hegau in seiner Eigenschaft als Bischof; ferner bestehe die Abzugfreihcit nur zu Gunsten des Adels, nicht Geistlichen des Hcgau'S; 3. habe der Abt von Einsicdcln beim Kauf um Ittendorf angedungcn, daß sofern ein Abzug gefordert werde, dieser vom Abt von Weingarten zu entrichten sei; -4. besage der Abschied bon 1681, daß Niemand des Abzugs frei sein soll, er könne denn eine Befreiung von den regierenden Orten aufweisen. In Würdigung dieser Gründe wird den bischöflichen Abgeordneten eröffnet, daß das Abzugsrccht dcr Orte begründet erscheine; sie mögen aber vor der Session ihre weitem Gegenvorstellungen anbringen. leztcrcö zu thun, legen dieselben ein Gcgcnmemorial ein, das indessen nicht stichhaltig befunden wird. Gs wird daher den Abgeordneten angezeigt, daß der Abzug bezahlt werden müsse und daß man die Erlegung des Geldes noch während dieser Taglcistung erwarte. Absch. 284. g. — Die Jesuiten verweigern Abzug der dem Abt von Muri für 3<)()<1 französische Thalcr verkauften Herrschaft Sandegg aus dem Grunde, weil sie den Kaufschilling in das Hegau gezogen haben, welches abzugfrei sei. Allein abgesehen bovon, daß diese Abzugfreihcit nur zu Gunsten deS Adels besteht, wird berichtet, daß der Kaufschilling von Jesuiten nach Conftanz gezogen worden sei. Der Abzug wird daher als verfallen erklärt und dem Land- ^ribcl iil Frauenfcld befohlen, denselben zu beziehen und während der Tagsazung zu überbringen. Luccrn "bnillt die Sache in den Abschied. Da inzwischen von den Jesuiten ein Schreiben eingelangt ist, werden die Agierenden Orte dem Landvogt ihre Meinung mitzuthcilcn wissen. Absch. 284. r. — Da die Er- ^bilng des Abzuges von den Herrschaften Taunegg und Sandcgg deswegen noch nicht stattgefunden hat, d'cil die Jesuiten in Conftanz Aufschub verlangt hatten, ihre Schrift sich aber als nicht begründet erweist, ^ finden die meisten Orte ein dicöfälligcs Nachgeben nicht statthaft; jene Orte aber, welche den Aufschub ^chcilt hatten, nehmen die Sache aä mkoronäum in dem Sinuc, daß wenn ein Beitritt zur Ansicht der ^ohrhcst nicht beliebe, der Abzug vom Bischof von Conftanz und den Jesuiten erhoben, den lcztern aber wegen ^sscs Verdienstes ein Geschenk im gleichen Betrage gemacht werde, sofern sie solches verlangen. Absch. 29t). e. — 223 1778 Thurgau, 307. Der mißbeliebige Verzug in Entrichtung des Abzugs von der Herrschaft Tanncgg führt auch auf den viel wichtigern Abzug, den das Kloster Einsiedel» von dem Verkauf der Herrschaft Ittendorf schuldet. Der von Zürich diesfalls gemachte Vorschlag, vor der Exccution eine gemeinsame Zusammenkunft zu halten und die theilweise widersprechenden Acten über das Recht des Abzugs genau zu prüfen, wird all reldramlnin genommen und die Kanzlei Luccrn beauftragt, die bezüglichen Acten zusammenzustellen und den Orten mitzu- theilen. Absch. 294. i. — 303. (1695). Wegen des tanncgischcn Abzuges, der dem Kloster Einsiedel» sehr zum Nachtheil auszuschlagen droht, soll auf die nächste Tagsazung instruirt werden. Absch. 399. s. 300. Rükstchtlich des Abzuges von Tannegg und von Sandcgg wollen einige Orte diese Gebühr nicht beziehen, andere nur den Jesuiten den Abzug schenken; die Mehrheit spricht sich aber dafür aus, daß der Landvogt die Abzüge erheben und jedem Ort seinen Anthcil schikcn soll; dabei sei es jedem Orte überlassen, das Erhaltene wieder zu schenken. Absch. 39t . — 400. (1696). Zürich und Luccrn finden, daß von den Herrschaften Tanncgg und Sandcgg der Abzug nicht gefordert werden könne; die übrigen Orte beauftragen den Landvogt mit dem Einzug desselben; einige Orte wünschen sich in Bezug des Quantums, namentlich was Sandcgg betrifft, mit den übrigen zu vergleichen. Absch. 335. dk. — 40l. In Bezug auf die dem Landvogt anbefohlene Erhebung des Abzugs von der Herrschaft Tanncgg antwortet der Bischof von Konstanz „ganz entschlossen", daß dieser Abzug nur mit Gewaltanwendung werde vollzogen werden können, was denn doch als bedenklich erscheint und daher in den Abschied genommen wird. Luccrn hält den Abzug für unstatthaft, da die Herrschaft von einem Auswärtigen gekauft und wieder verkauft worden sei, wie dieses schon mit den Herrschaften Mammcr»/ Sonnenbcrg, Ncunforn, Hilfikon und andern geschehen, wo Niemand an den Abzug gedacht habe; auch scic» während der wartauischen Unruhen mehrere Orte der Meinung gewesen, man sollte diesen Abzug fallen lassen, da sich am Ende nur der Abt von Einsiedel» desselben zu entgelten hätte. Absch. 342. n. — 402. Dil Frage, ob von der Herrschaft Tannegg der Abzug zu beziehen oder davon Umgang zu nehmen sei, wird nochmals in den Abschied genommen, damit diejenigen Orte, welche zum Bezug berechtigt zu sein glauben, die Sache untersuchen. Absch. 345. i. — 403. (1697). Entgegen dem leztjährigcn Mehrheitsbeschlüsse, da^ von den Herrschaften Sandcgg und Tannegg der Abzug genommen werden soll, wird vorgestellt, der für de» Abzug angeführte Titel eines außer Landes gefallenen Erbes sei hier gar nicht statthaft; es habe niemals die Meinung gehabt, daß ein von einem Auswärtigen gekauftes oder ihm anders als crbcsweisc angefallenes G»! verabzugt werden müsse, da der Abzug nur ein Äquivalent für das verminderte Stcuerrecht bilde, was hier ebenfalls nicht zutreffe. Die Sache wird daher nochmals zur Instruction in den Abschied genommen Absch. 355. r. - 404. Schwyz fordert instructionsgcmäß den Abzug von Tanncgg und Sandcgg, ebenste Zug und Glarus; Uri hat den Abzug von Sandcgg nachgelassen, beharrt aber auf demjenigen von Tannegg Zürich und Luccrn finden den Abzug unstatthaft, weil keine Verminderung des Steucrcapitals stattgcfundc» habe, wogegen aber nach dem Bericht der Oberamtlcute geltend gemacht wird, daß beim Verkaufe einer dc>» Kloster Fisching«, gehörigen im Schwabenland gelegenen Herrschaft der Abzug auch erhoben worden sei. Nidh walden nimmt die Sache in den Abschied. Auf die weitere Eröffnung der Oberamtlcute, daß der Bisch»! von Eonstanz entschlossen sei, nichts zu bezahlen, sondern eher die Gewalt zu erwarten, erklären Zürich uiff Luccrn, daß sie bei allfälligcr Vollziehung ihre Namen nicht hergeben. Der Gegenstand wird schließlich Wieds in den Abschied genommen. GlaruS möchte dem Bischof von Constanz die scharfen AuSdrükc seiner lcztc» bezüglichen Schreiben verweisen lassen. Absch. 357. r. — 403. (1698). Zürich, Luccrn und Obwaldc» erklären, daß sie den tanncggischcn Abzug nicht beziehen wollen, weil sie hiczu kein Recht zu haben glaube» i Thurgau. 1779 ^ü)wyz, Zug und Glaruö erklären sich für das Gcgcntheil, weil man den Abzug in ähnlichen Fällen auch gnwmmcn; Uri nimmt die Sache nä rvtm-onänm. Die Sache verbleibt also im Abschied. Absch. 387. x. — (1699). Schwyz und Zug fordern instructionSgemäß den Abzug wegen Tannegg und Sandegg; die übrigen Orte bleiben bei ihren frühem Erklärungen. Absch. >117. eo. 1!. Lcibcistcnschaft; Fall; <5inzüglingc. Art. 41>7. (1681). Die Mehrheit der Orte findet, man sei im Jahr 1668 durch glimpfliche Vor- gaben der Gcrichtsherrcn in Betreff der Einzüglingc zu OrtSstimmen, die den Obrigkeiten hoch schädlich seien, verleitet worden, und man möchte daher diese Angelegenheit in den alten Stand sezcn; eine Minderheit nimmt ^ in den Abschied, in der Meinung, es bei den gegebenen Ortsstimmcn bewenden zu lassen. Absch. 6. lld. (1682). Aus den Bericht, daß der Landvogt von Einem den Fall fordere, der zwar im Thurgau gesessen und gestorben, zugleich aber auch Bürger zu Zürich gewesen ist, und daß er einen Mann der andern Religion, weil er sein Kind ohne Taufe habe sterben lassen, bestrafte, beantragen Zürich und evangelisch ^larus, daß man vom erster« Fall in Ansehung des zürcherischen Bürgerrechtes und vom leztern deswegen abgehe, weil solches ihrer Religion nicht zuwider sei; die katholischen Orte dagegen verlangen, daß dem Land- v°gt aufgetragen werde, darüber den Obrigkeiten Bericht zu erstatten und daß die Sache bis auf künftige ^ohrrcchnung eingestellt werde. Absch. 19. 1<. — TIN!. Wege» des Falles eines im Thurgau verstorbenen Bürgers von Zürich und der Bestrafung cincö ManneS, der sein Kind ohne Taufe sterben gelassen, wird der ^»dvogt beauftragt, den katholischen Orten Bericht zu erstatten, damit auf Johannistag diesfalls inftruirt ü^rdcn und man überhaupt allerseits darüber nachdenken könne, wie den Neuerungen der Evangelischen in gemeinen Vogtcien entgegen dem Inhalt des Landfriedens vorzubeugen wäre. Absch. 19. p. — TlN. Da unmer mehr an den Tag kommt, daß die den Gerichtshcrrcn von vielen Orten crtheiltcn Ortsstimmcn in ^ctrcff dcr Einzüglingc den Obrigkeiten zu großem Nachthcil gereichen, so wird dem Landwcibel der Auftrag ^theilt, über die Einzüglingc ein ordentliches laotnm tulo aufzusezcn und jedem Ort, behufs besserer Rcmcdur, ^schriftlich zu übcrschiken. Absch. 31. x. — Tll. Der Landwcibel Engel berichtet im Auftrage des Land- v°gts, daß die Erben des im Fischingerthal ohne Leibcöcrbcn verstorbenen Sebastian Brun, unter Berufung "vf das Herkommen, nur den halben Fall schuldig z» sein glauben, und bittet um dicsfälligcn Rath. Man sü'dct, daß frühere Fälle eines Nachlasses der Hälfte des den Obrigkeiten gebührenden ganzen Falles ohne Präjudiz scicir und daß der Landvogt nicht nur den ganzen Fall, sondern auch den Laß fordern solle, weil Gcrichtsherrcn im Thurgau von ihren Leibeigenen ohne Lcibcrbcn denselben auch beziehen. Absch. TT. k. (1683). In Folge der früher crtheiltcn Ortsstimmcn betreffend die Einzüglingc und Leibeigenen ist cS "Ußbräuchlich dahingckommen, daß fremde Weibspersonen, welche sich unter Gcrichtsherrcn des Thurgaus cin- üchcirathet, sammt ihrer DcScendcnz als Leibeigene prätendirt werden, während sie vor Altem den Obrigkeiten ^Ugcn geworden. Da diese OrtSstimmen von einigen Orten schon kräftig widerrufen worden sind, wird ^cstr Gegenstand behufs Remcdur in den Abschied genommen und dem Landwcibel der Befehl erthcilt, nach verschiedenen Gcrichtshcrrschaftcn ein spccificirtcs Verzeichnis; aller derjenigen Personen aufzunehmen, welche Erhebung dieser Ortsstimmcn als angebliche Leibeigene der Gcrichlshcrren prätendirt werden, und es de» vüii behufs Instruction auf die nächste Tagsazung einzusenden. Absch. -19. — Tl.'!. (168T). Es ^üd wiederum ein Anzug gemacht, wie sehr die von den Gcrichtsherrcn ausgewirkten OrtSstimmen dem obrig- ^ülichc« Interesse nachthcilig seien. Zürich läßt es bei seiner OrtSstimmc bewenden; Luccrn, Schwyz, Unter 1780 Thurgau. walden, Zug und Glarus hingegen eröffnen, sie haben ihre Ortsstimmcn, als auf unbegründeten Vorwand ausgewirkt, aufgehoben, so daß die Einzüglinge allein der Obrigkeit verbleiben, und die Gerichtsherrcn, welche früher keine Leibeigenen gehabt, auch fürder keine haben sollen. Dem Landvogt und den Amtleuten wird aufgetragen, diesen Beschluß zu vollziehen. Uri nimmt de» Gegenstand in den Abschied. Absch. 67. x. — 414. (1685). Bei Ablegung der zehnörtischen Rechnung beschwert sich Landhofmeister von Thum, daß der Landvogt von einer dem Gotteshaus St. Gallen leibsälligcn Person, welche sich im Thurgau entleibte, de» Lcibfall verweigere, weil das Gut derselben der obrigkeitlichen Confiöcation anheimgefallen sei. Da für und gegen verschiedene Abfindungen in solchen Fällen angeführt werden, vom Landvogt aber nichts authentisch Verabschiedetes vorgebracht werden kann, so wird er zur Abstattung des Leibfalles angehalten, ausgenommen er könnte innerhalb drei Monaten ein gegentheiliges Recht nachweisen. Absch. 79. t. — 415». (1688). Die am Malcfiz thcilnchmcnden drei Städte berichten, dem Vernehmen »ach werde eine Abordnung der Gerichtsherren in Baden erscheinen, um der Einzüglinge und Lcibfälle wegen etwas vorzubringen. Da diese Gegenstände in die zehnörtischc Rechnung gehören, sie aber anderer Geschäfte wegen verreisen müssen, so bitten sie, in Sachen jezt nichts zu verfügen, damit ihre Obrigkeiten ebenfalls mitwirken können. Auf die Einrede mehrerer Orte, die drei Städte haben bei dem Gesuche der Gerichtsherren nicht mitzureden, verwahren diese ihre Rechte mittelst einer Protestation, wogegen Uri, Schwyz, Untcrwaldcn, Zug und Glarus eine Gegen- protestation einlegen. Absch. 130. u. — 4111. Eine Abordnung der geistlichen und weltlichen Gerichtshcrren stellt folgende zwei Begehren: 1. Daß von dem gerichtsherrlichcn Gut, welches in's Hegau falle, die chevorige und nun bestrittene Abzugfreiheit geschüzl werde; 2. daß die Weibspersonen, welche sich in den Kreis derjenige» Gerichtsherren, welche den Leibfall haben, cinhcirathen, nicht als Einzüglinge, beziehungsweise als obrigkeitliche Leibeigene behandelt werden. Darüber wird beschlossen: 1. Da man sich zur Begründung des Abzuges auf den Abschied von Zug von 1681 berufe, bei welchem die Gerichtshcrren nicht angehört worden; da ferner dieser Abschied alle authentischen Abzugbefrciungen rcscrvire und die Gerichtshcrren im Jahr 1654 wirklich durch die Ortsstunmcn diese Abzugfreiheit erhalten haben, so sei diese lczterc gegen das Hegau zu Gunsten der Gerichtsherren als zu Recht bestehend anerkannt. 2. Da sich die Gerichtshcrren auf einen Vertrag vo» 1504 und 1503, dann auf einen Abschied von 1666 berufen, wo Alles in eontraeliotorw disputirt und in den Jahren 1668 und 1669 von den Obrigkeiten durch Ortsstimmcn ratificirt, auch eine dicSfälligc Anfechtung im Jahr 1674 abgewiesen wordeil sei, so könne die gegentheilige Erkanntniß einiger Orte von 1684 um so weniger als zu Recht bestehend angenommen werden, als dieselbe ohne Vorladung und Vernehmlassung der Gerichtsherren erfolgt sei. Daher sollen die in den Gerichten, welche das Leibcigcnschafts-und Fallrecht habe», seit dem Jahr 1668 eingeheirathetcn Weibspersonen nicht als Einzüglinge behandelt werden. In Folge dieses Ausspruches wird der Landvogt beauftragt, alle Gerichtsherren, die sich nicht in Baden eingefunden habe», vor sich zu berufen und zu untersuchen, ob sie das Leibfallsrecht authentisch nachweisen können, in der Meinung, daß alle unbcurkundctcn Prätcnsioncn seit dem Jahr 1668 als Anmaßungen abgewiesen werden solle». Untcrwaldcn und Zug nehmen den zweiten Punkt in den Abschied. Absch. 130. es. — 417. (1691). Dc>» Landweibcl wird für die Bereinigung des Verzeichnisses der obrigkeitlichen Leibeigenen eine Anerkennung vo» 50 Reichsthalcrn zugesprochen. Absch. 218. x. — 411t. Der Landweibcl berichtet, ihm seien bei Bereinigung des Verzeichnisses der Leibeigenen in Gottlieben und Güttingen Offnungen vorgelegt worden, in denen es heiße, wenn ein Einzügling über Jahr lind Tag dort mit Feuer und Licht wohne, daß er alsdann des Gerichts Herrn leibeigen sein solle. Diese Öffnungen seien von den Obrigkeiten nicht bestätigt, während eine gleich Thurgau. 1781 lautende von Egnach confirmirt sci. Dieser Anstand, der die Fertigung deö Verzeichnisses aufgehalten, wird >n den Abschied genommen. Absch. 218. an. — 410. (1711). Der Landvogt meldet, daß die Gerichtsurteil zu nicht geringem Rachtheil der LandeSobrigkcit lind ohne Begrüßung des Landesherr» LandcSfrcmdc äu Bürgern annehmen, während in andern gemeinen Herrschaften ein jeweiliger Landvogt gegen Erlegung rurer Rccognitionsgcbühr zu Händen der LandeSobrigkcit wegen solcher Einzüglcr oder Ncuburgcr begrüßt werden müsse. Der Anzug wird erheblich erachtet, allein vorläufig uä rekörenäum genommen, da nicht bekannt sci, ob sich daö Land oder die GcrichtShcrrcn dessen zn beschweren haben lind auch die Regalien, Gebräuche »nd Rechtsnorm der Landschaft und Gerichtsherrcn verschiedener Natur seien. Inzwischen wird fcstgcsczt, daß bc> Annahme von fremden Burgern der Landvogt darum begrüßt und ihm eine Gcbübr zu Hände» der Landesherren erlegt werde; gleichzeitig sollen die einschlägigen Gebräuche in den andern Herrschaften erhoben und ail Zürich cinbcrichtct werden. In der Grafschaft Baden bezahlt ein neu angenommener Bürger oder lluidesfrcmdcr Einzügling 1t> Pfund zu 2t> Luccrncr Schillingen. Absch. 726. t. 14. Märchen. (Man sehe auch bei Jurisdiction«- und Hoheitsrechtc.) Art. 420» (1685). Wegen Sezung des entweder verleztcn oder aus seinem Lager verulkten March- stciils bei Kcffikon soll auf die nächste Jahrrcchnung instruirt werden. Absch. 77. «1. 15. Münzwcsen. Art. 421. (1687). Auf daö Wcisungsbegchrcu des Landvogtcs, wie sich die Uuterthancn wegen der ^cichömünzc zu verhalten haben, findet man, daß die ReichSwährung kein ZahlungSgcld heißen solle. Da icdvch tln den Grenzen die Annahme des Reichsgcldcs nicht vermieden werden kann, so solle dasselbe wieder wißer das Land verausgabt, der Rcichsguldcn aber bei Strafe nicht höher als zu 16 guten Bazcn angc- »vnimcn werden. Sollte indessen diese Erkanntniß unausführbar erscheinen, so möge der Landvogt nach Umbänden rcmcdircn. (S. Absch. <15. e). — 422. (1762). Auf die Klage, daß ein Schwall schlechter ^viistanzcrkreuzcr iu'S Land gekommen sci, wird anfänglich beantragt, dieselben in der Stadt wieder einwechseln äu lasie». Auf den Bericht jedoch, daß die Gesammtsumme nur etwa 2—366 Gl. betrage und diese Münzen ^°u einigen thurgauischen Unterthanen um des Gewinnes willen eingeführt worden seien, wird beschlossen, durch dc„ Landvogt die Stadt Constanz schriftlich verwarnen zu lassen, nicht mehr so schlechte Münzen zu dcägeu, indem man sie ihr sonst als Zahlung zurükgcbcn würde. Im Ferner» werden jene schlechten Constanzcr- ^cuzcr durch Mandat auf 2 Pfenninge hcrabgcsczt und gegen die wuchcrlichcn Einschlcpper derselben eine Untersuchung angeordnet. Absch. 493. ä<1. — 424. (1765). Ein Ausschuß aus dem Thurgau bringt vor, dnß Evnstanz die Thurgaucr, lvclchc in Constanz und auf dem umliegenden RcichSbodcn verbriefte Forderungen ^ubc», anhalten wolle, für Zins- und Capitalzahlungcn den französischen Ludwigsthaler zu 36 guten Bazcn unzunchmcn, während umgekehrt von den Thurgaucrn für ähnliche Schulden Ludwigsthaler nur zu 34 guten ^uzcn angenommen werden wolle». Die Thurgaucr verlangen daher Weisung, ob sie den Constanzcr» gcgcn- ^cr nicht Gcgcurccht übe» dürfen. Die Untersuchung dieses Falles wird dem Oberau» übertragen, mit der ^chung, darüber den Orten bclmfs späterer Verfügung Bericht zu erstatte». Absch. 584. oe. — 424. (1766). einem thurgauischen Ausschuß wird die lcztjährigc Beschwerde erneuert und gebeten, man möchte ihnen ^1» helfen oder ihnen daö Gcgcnrccht gestatten. Nach Verlesung eines an daö Oberau» gerichteten Schreibens, 1782 Thurgau. worin der Bischof von Constanz verspricht, diesem Ucbclstande beförderlich abzuhelfen, wird dem Landogt aufgetragen, alsbald die nöthigcn Schritte zu thun, damit in den bischöflich-constanzischcn Landen und den benachbarten Reichsortcn das Gegcnrccht zu Stande gebracht werden könne. Absch. 669. an. 11». ^ehutettftrcitsachcn. Uutcrstcllttn^ unter geistliche Gerichtsbarkeit. Art. 425. (1688). Der Landvogt begehrt bei den V katholischen Orten Weisung, was er in dem Zehntknstrcit zwischen dein Propst zu Werdbüel und der von dem Ritterhaus Tobel abhängigen Pfarrei Dußlingen zur Erhaltung der Rechte der regierenden Orte thun soll. Es habe nämlich der gewesene Landvogt Hirzel dem Pfarrer lcztern Ortes den Bezug des Zehntens bewilligt, wie von Alter her, wofür der Pfarrer von der Nuntiatur u eliviins suspcndirt worden sei, woraus folge, daß der geistliche Stab hierin ein Recht prätendire, welches weder mit dem Herkommen noch mit der weltlichen Gewalt verträglich sei. In Betracht, daß Zehntcnstrcitigkcitcn jcwcilcn als Territorial- und nicht als Pcrsonalsachcn behandelt worden sind, daß bei Nachsuchung der Intervention des Nuntius Cantclmi in dem Streite mit dem Bischof von Como jede nachtheiligc Rcchtsfolgcrung, besonders für die deutschen Vogteicn, abgelehnt, und daß auch vor vielen Jahren nur unter gleicher Rcchtswahrung dem Nuntius Cybo die Schlichtung des Streites zwischen dem Propst zu Werdbüel und dem Domcapitcl zu Constanz wegen der St. Barbara-Pfründe daselbst übertragen worden war, wird an die katholischen regierenden Orte der Antrag hintcrbracht, dem Landvogt den Auftrag zu crthcilcn, die obrigkeitlichen Rechte zu wahren und keine fremde Judikatur anzuerkennen. Absch. 137. 6. 421». (1697). Die Obcramtlcute sczcn in einem Memorial auseinander, daß der Zehnten zu Rüti und Mcttlcn zum sechsten Thcil der Commcnde Tobel, beziehungsweise dem Pfarrer zu Bußnang, die übrigen fünf Thcilc aber dem Domstift Constanz gehören; da aber zu Rom der ganze Zehnten dem Propst zu Werdbüel zugesprochen worden sei, der Landvogt aber durch seinen Spruch die Rechte des Pfarramts Bußnang anerkannt habe, suche nun die Nuntiatur über Viesen Zchntcnstreit die Judikatur auszuüben. Die Orte genehmigen das Verfahre» des Landvogtcs und behalten sich die Judikatur über Zehntenstreite, wie bisher, ausdrüklich vor. Absch. 357. iiii. — 427. (1698). Das Geschäft wegen des Zehnten zu Rüti und des Pfarrers zu Bußnang, worüber in Rom eine Sentenz ergangen, wird zur Instruction auf die Jahrrcchnungstagsazung in den Abschied genommen. Absch. 382. t. — 42Zi. Daß Zchntcnstrcitigkeiten, selbst unter Geistlichen, im Thurgau und andern gemeinen Herrschaften vor den weltlichen Richter gehören, ist eine entschiedene Sache; daß aber in dem Zehntcnstrcit zwischen dein Domstift von Constanz und dem Propst zu Werdbüel der Nuntiatur und nachher der Kola romunu die Entscheidung überlassen worden, läßt man als vollendete Thatsachc dahingestellt. Da aber in dem zu Rom ergangenen Urthcil dem Pfarrer von Bußnang der ihm von jeher zuständige sechste Thcil des Zehntens zu Rüti ab- und dem Pfarrer zu Werdbüel zugesprochen worden, so wird höchst nöthig befunden, nach den Acten zu untersuchen, wer sich bei diesem Processi bctheiligt habe. Vom Pfarrvicar zu Bußnang und seinem Collator, dem Rittcrhaus zu Tobel, wird nämlich behauptet, daß sie sich in de» zwischen Constanz und Werdbüel waltenden Streit in keiner Weise eingemischt und in ihren Zehntcnstreitigkeitc» jcwcilcn nur das Officium in Frauenfcld anerkannt haben, während hingegen vom Pfarrer zu Werdbüel vor- geschüzt werde, daß der Pfarrer zu Gachnang vor die Nuntiatur geladen und sowohl er, als der gewesene Comthur Neuland erschienen sei. Es sollen daher die Acten in Baden durchgangcn und je nach dem Ergcbniß ein Mittel vorgeschlagen werden, wie dem Pfarrvicar zu Bußnang geholfen und die Judikatur der Orte in Zchntcnstrcitigkeiten gewahrt werden könne. Dabei wird ein Antrag, die beiden Pfarrhcrrcn zu Thurga», 1783 üncm Vergleich zu bewege», als der kürzeste AuSwcg, nicht abgewiesen. Absch. 383. i. — 423« Uber die ^ge, ob sich der Pfarrer von Businang in dem früher vor der Nuntiatur gcwaltetcn Zehntcnstreit auch bcthciligt habe, erstatten die Aintlcutc einen Bericht, aus dein hervorgeht, daß der dein erwähnten Pfarrer gehörige sechste Ahcil des Zehntens nie ii» Streit gelegen sei. Als Gründe für diese Behauptung werden Zugebracht: 1. Die xosscssio PiriMLljonalis; 2. daß der Zehnten niemals scgucstrirt worden sei; 3. daß der Propst dcii sechste» Thcil Zehnten zu Bufinang <685, <686 und 1687 unter Hangendem Streite zu ^thcn erhalten habe und zwar mit dem Vorbehalte, daß es der Comthurci Tobel in Bezug auf diesen Streit ^)»c Nachtheil sein soll; 4. daß von diesem sechsten Thcil in keiner Sentenz je die Rede gewesen sei; 5. daß dicsfälligc Streit erst <688 entstanden; 6. daß der Pfarrer von Bufinang deswegen nie in contra,äictcwia gestanden sei; 7. daß cö zwei Rüti gebe, eines in »nd eines außer Mcttlcn und der nun streitige ScchStcl- ^ehnten in alle» Urbarien der Mettlen-Zchnten genannt werde, aus welcher Verwechslung sich erkläre, wie Comthur sagen konnte, cö gebühre ihm vom Zehnten zu Rüti nichts, indem er solches nicht auf den Lehnten zu Mcttlcu, das ebenfalls Rüti heiße, verstanden habe. Übrigens versprechen die Amtleute nächstens eine gründliche geschichtliche Darstellung an Luccrn einzusenden. In der Berathung findet Luccrn, daß dieser Streit »cn und unpräjudicirt sei, daß man die Judikatur darüber behaupten und die Nuntiatur über den Sachverhalt aufklären soll. Unterwalden und Glaruö stimmen bei. Uri und Zug bleiben beim lucernischcn Abschied, ebenso Schwyz, das jedoch findet, eS handle sich um eine neue Streitsache und cö wäre am Plazc, gegen die Sentenz der Nuntiatur zu protestircn. Absch. 387. /.?/. — -4311. (1699). Da neue Differenzen wegen des Zehntens zu Wcrdbücl erhoben werden und der Nuntius behauptet, dieser Handel sei dem erster» einverleibt, und da er dem Vernehmen nach neuerdings in diesem Sinn einen Bericht mit einem Grundriß nach Rom geschikt hat, worin drei Rüti genannt sind, berichten die Amtleute, daß die Eommendc Tobel allezeit ihre» iechötcn Thcil Zehnten bezogen habe, und daß sie immerdar finden, cö bilde der sechste Thcil, welcher dem Pfarrer zu Businang bestritten werde, einen neuen Streitpunkt, »sie solches in den früher» katholischen Abschieden "läutert sei. Die Amtleute werden nun angewiesen, auf die Sache Sicht zu haben und nicht zuzugeben, daß Pkhntcnstrcitc dem weltlichen Richter entzogen und dem geistlichen überlassen werden. Absch. 417. IUI. 17. Mehaftc,,. Art. 431. (1694). Der Bescheid des LandvogtcS, daß die Schlvsserwcrkstätten Ehchaftcn seien, wird ^gehoben, indem dieser Beruf auch in ander» Landvogtcicn frei ist. Absch. 284. v. — -432. (1768). vom Landvogt ans Genehmigung der Obrigkeiten dem Quarticrhauptmann Ulrich Stählin von Stcinibrunn, Gemeinde Egnach, erthciltcö Schmiederecht wird ratificirt, zugleich aber gcmäß den Jahrrcchnungöabschicdcn bo>, ig-fg jßgj vorbehalten, daß Erthcilungcn von Ehchaftcn in allen deutschen Vogtcicn nur mil Pustinmiuug der regierenden Orte stattfinden dürfen. Absch. 662. ff. 13. Handel und Bcrkchr. (S. auch bei Zollwcse».) ^ Handel und Verkehr; Vorkauf; Wucher; Maß und Gewicht; Hausirwcsc»; Märkte. ^ Art. 433. (1689). Der Landvogt verlangt Weisung, wie er sich zn verhalten habe, wenn Wirthc, Poster und dergleichen, welche unter nieder» Gcrichtshcrrcn stehen, sich bei so thcncrn Zeiten in Maß und ^"vicht so verfehlen würden, daß eö malrfizisch erscheine. ES wird ihm der Bescheid rrthcilt, er solle sich, 1784 Thurgau. wo cr es nöthig finde, bei dm Gerichtsherren erkundigen und nach seinem Ermessen handeln. Absch. 156. ff. — 434« (1692). Der Landvogt schildert den in Folge der Sperre eingetretenen großen Mangel an Frucht und andern Lebensmitteln und fragt an, ob cr nicht an einem gelegenen Orte unweit Constanz einen Wochcnmarkt einrichten dürfe. In Bezug auf den Fruchtmangel kann ihm dermalen nicht geholfen werden; er erhält aber die Weisung, bei übcrhandnelnncndcm Mangel wieder zu berichten. Die Errichtung des erwähnten Wochcnmarktcs wird gestattet, jedoch nur auf die Dauer der gegenwärtigen Sperre. Absch. 246. v. — 433. (1699). Der Ochsenwirth von Rheinau wird wegen Verdachts des Kornwuchers vor die Session geladen. (S. Absch. 417. 4.) 431». Auf das im gemeinen Abschied erwähnte Memorial der Obcramtlcute, welches namentlich Abstellung des Vorlaufes bezwckt, wird beschlossen, das bereits bcstehcnve Verbot des Vorkaufes streng zu handhaben, dagegen aber in eine Sperrung der Fruchtausfuhr dermalen nicht einzutreten, sondern abzuwarten, ob Österreich die Ausfuhr nach der Ernte freigeben wolle; sofern lcztercs nicht geschehe, sei dann den Obcramtlcutcn überlasse», nach Gntfindcn die Fruchtauöfuhr zu verbieten und den Auswärtigen, welche eigene Frucht im Thurgau haben, statt dieser einen billigen Geldpreis verabfolgen zu lassen. Absch. 417. v. — 437. Da der herkömmliche Wochcnmarkt zu Rheinau ursprünglich kein Kornmarkt war, in lcztcrer Beziehung für diesen kleinen Ort kein Bedürfniß, sondern vielmehr ein bequemer Plaz für den Vorkauf ist, so will man zwar dein Wochenmarkt selbst nicht zu nahe treten; dagegen wird in den Abschied genommen, ob der damit verbundene Kornmarkt künftig fortbestehen solle. Absch. 417. na,.— 433. In dem Streite wegen Sperrung des Frucht- transitcs zwischen St. Gallen und Arbon eines- und dem Kloster St. Gallen andcrnthcils führen Heinrich Dilgcr, bischöflich-constanzischcr Obervogt zu Mcröburg und vr. Höggcr von St. Gallen Klage vor de» regierenden Orten, worauf Freiherr Fidel von Thurn, Namens des Abtes von St. Gallen, sich pro inkorirmtione und unter Verwahrung gegen jegliche Anerkennung einer Litiscontestation vernehmen läßt. Nach reiflicher Erdaucrung werden beide Parteien crmahnt, den Transit, Handel und Wandel gegen einander offen und eingesperrt zu lassen, da ja in Folge der gchofftcn guten Ernte die Noth wohl von selbst aufhören werde. Rük- sichtlich des Zolls zu Landquatt wird als Gutachten in den Abschied genommen, daß sich die Parteien gütlich zu verständigen trachten und erfolglosen Falls einander vor dem compctcnten Richter Rede stehen sollen. Schwyz nimmt diese Sache einfach g.4 rskerenäum. Absch. 417. ff. — 433. Appenzell, Abt und Stadt St. Gallen beschweren sich über das vom thnrgauischen Obcramt erlassene Mandat, betreffend die Rcpartitio» der Fruchtzufuhr auf die thurgauischcn und benachbarten Märkte, worin sie eine Neuerung erblikcn. Ans de» Bericht des Landschrcibers im Thurgau wird gutgcfundcn, daß sich die erwähnten Orte mit dem thurgauischc» Obcramte besprechen und sich zu vergleichen suchen. Absch. 427. 1<. — 443. (1708). Auf Ersuchen der Angehörigen macht der abgetretene Landvogt die Vorstellung, daß dieselben von den sie so sehr belästigende» Hausierern entledigt werden möchten. Da aber über die Hausierer schon obrigkeitliche Verordnungen gemacht worden sind, so wird die Handhabung derselben dein Landvogt nachdrüklich empfohlen. Absch. 662. es. 444. (1710). Die gemeine Landschaft Thurgau stellt das Gesuch, cS möchten zur Abstellung der Ungleichheit in Maß und Gewicht, was viele Übclständc nach sich ziehe, für jedes Quartier zwei taugliche Männer bestellt und beeidigt werden, um die Führung des naßen und trokenen Maßes zu besorgen. Man wünsche aber dabc> nicht so sehr ein gleiches Maß, als daß Jedermann zur Eichung pflichtig erklärt werde. Dagegen wäre ei» gleichmäßiges Ellcnmaß erwünscht. Endlich soll die naße Fichtung an Holz und Geschirren alle Jahre u»d an Zinsgeschirr und Trokcnmaßcn alle sechs Jahre erneuert werden. Der Antrag wird dem Abschied bellst fügt. Absch. 711. gg. Thurgau. 1785 5. Handel und Verkehr mit dem Reich. Störungen; Sperre. Art. 442. (1683). Verschiffung der Landescrzeugnissc auf dem Bodcnsce. (S. Absch. -18. m.) 44.!. (1689). Das dem Landvogt früher mitgethciltc Verbot der Früchtcnauöfuhr nach Constanz wird auf ^kschwcrdc des kaiserlichen Ministers für so lange aufgehoben, als auch von Seite besagter Stadt und des Meiches keine Sperre erfolge. Absch. 149. v. — 444. Der Landvogt berichtet, daß Jakob Keller von Oberkülheim zu Uberlingen Frucht gekauft habe uud auf der Rükfahrt vou Soldaten und Bürgern von Constanz "> einem Jagdschiff eingeholt und in ihre Stadt geführt worden sei, woselbst diese ihm die Frucht genommen Und gcgf,l gemeine Eidgenossen allerlei Schmachwortc geführt haben. Auf gemachte Reklamation habe der Kommandant zu Constanz geantwortet, Keller habe daö wiederholte kaiserliche Mandat übertreten und eS ^ou»c ihm um so weniger geholfen werden, alö die Frucht schon verkauft uud der Erlös unter die Soldaten ocrthcilt fei. Der Landvogt wird nun zu berichten beauftragt, ob Keller vorher verwarnt, ob sein Schiff auf ^o>» eidgenössischen oder dem Rcichsbezirk angehalten worden sei und ob die fraglichen Schmachrcdcn durch "»parteiische Zeugen bewiesen werden können. Absch. 155. le. — 445. Der gewesene Landschrcibcr Wolf Rudolph Rcding wird in Folge Beschlusses vom 18. Juli an den General von Stadel nach Constanz abgc- ordnct, um bei demselben zu erwirken zu suchen: 1. Daß der in Constanz den Thurgaucrn neu auferlegte Zoll beseitigt; 2. dem Jakob Keller, welcher aus Unkenntnis? der Fortdauer des Verbotes etwas Getreide aus ^»> Reich über den See nach dem Thurgau geführt und dem die Soldaten von Constanz seine Ladung wcg- 3o»o»,mcn haben, Entschädigung geleistet werde; 3. solle er sich erkundigen, warum von Seite des Reichs die ^rrabfolgung von Getreide zum Hausbrauch so ganz untersagt werde, und dagegen vorstellen, daß solches der Innung und dem Schreiben des Kaisers vom 6. Juni lezthin zuwider sei. Über den Erfolg solle er wieder ^richte«. Auf den Fall vollständiger Verweigerung des freien Kaufs, auch für den bloßen HauSbrauch, ist ">»» allseitig der Meinung, daß man denen von Constanz und von außer Rheins auch nichts mehr abfolgrn Bussen solle, auch nicht ihre cigcnthümlichcn im Thurgau wachsenden Productc, sondern daß man ihnen hicfür ^Ncn billigen Preis bezahle. Absch. 156. lill. — 441». Der Landvogt berichtet, daß Constanz außer Salz "lchts mehr iu's Thurgau hineinlasse, weswegen man gegen diese Stadt um so mehr das Gleiche beobachten ulö die Thurgaucr einen neuen Wochcnmarkt aufzurichten begehren. Da man sich aber eben beim Kaiser für Herstellung deS freien Verkehrs verwendet hat, hält man die Ausübung eines solchen GcgcnrcchteS '"cht für statthaft; dagegen wird der Landvogt zu berichten ersucht, wo mau im Thurgau den fraglichen "chenmarkt einrichten könnte. Sollte auch Constanz sein Getreide mit ungewohnter Eile aus dem Thurgau abführen, so möchte er solches ebenfalls schnell anzeigen, damit das Erforderliche verfügt werden könne, ^'sch. 163.5. — 447. (1693). Antrag, in der Nähe von Constanz einen Markt einzurichten. (S. Absch. 261. 5.) 4!!. (1695). Johann Winter, Factor des Commissärs deS hcgauischcn KrciscS, erscheint mit einer Empfehlung ^ nellcnburgischcn ObcramtS, einer Attestation und einem Memorial, und rcclamirt den Ersaz von 65 Säkcn °»bcr, die ihm unter Landvogt Reding weggenommen worden seien. DaS Memorial wird den Obcramtlcutcn ^)»fs genauer Berichterstattung an Zürich zu Haudcu der übrigen regierenden Orte übermittelt und hicvon ^" nellcnburgischcn Beamten vorläufig Kenntniß gegeben. Absch. 398. I. — 441). (1699). Auf den ^icht, daß einem Labhardt aus dem Thurgau, welcher einen Paß gehabt und in Zell auf dem RcichSboden ^"cht eingekauft habe, auf der Rükfahrt von dem Obcrvogt in der Reichenau daS Schiff habe angehalten '"^den wollen, wird dem Bischof von Constanz geschrieben, ein solches Unterfangen widerstreite dem nachbarlichen 224 178k Thurga». Verkehr und dem Völkerrecht, und man erwarte daher, er werde künftig solchen Attentaten vorbeugen. Absch, 427. o. 4311. (17(13). Ueber eine Klage des Landammanns im Thurgau, daß ihm zwei Stük Luccheser Dainast von schwarzer und blauer Wechselfarbe, troz authentischen Zeugnisses, zu Gcbratzhofen Hinterhalten werden, wird die Verwendung des Freiherr» von Grüth, als Subdelegirten des kaiserlichen Gesandten, in Anspruch genommen, daß dem Petenten das Scinige wieder ohne Kosten erstattet werde. Absch. 515. t. o. Brükcn. Art. 45l. (1681). In Betreff der Herstellung der Brükc zu Wcinfelden soll jedes Ort auf künftige Jahrrcchnung Instruction crthcilcn. Absch. 5. le. — 45Ä. Gemäß dem vor zwei Jahren erlassenen Abschied wird die Nothwcndigkcit der Wicdcrcrstellung der Thurbrüke bei Weinfcldcn in Anregung gebracht. Zürich behauptet, diese Brüke sei laut Befrciungsbriefen Kaiser Friedrichs von 1453 und der VIII alten Orte von 1562 seiner Herrschaft Wcinfelden sammt einem billigen Zolll „bcigethan", und stehe also ihnen die Erklärung der Übernahme fraglicher Reparatur sammt dem Zollbczug zu. Die übrigen Orte finden das Anbringen Zürichs nicht unbillig, wenn sie auch glauben, daß den hohen Obrigkeiten davon ein gebührendes Regal folgen sollte. Der Gegenstand wird behufs weiterer Entschließung auf der Confcrcnz in der Reichenau in den Abschied genommen. Absch. 6. I>I>. — 45Ü. Zürich fragt an, wessen sich die Orte wegen Erstellung der Thurbrüke zu Weinfcldcn entschlossen haben. Mit Ausnahme von Schwyz, welches keine Instruction hat, wird allerseits erwiedert, da der Zoll über diese Brüke ehemals ein kaiserliches Lehen gewesen, so müsse derselbe als Lehen der regierenden Orte anerkannt und dem Landvogt jährlich zehn Gulden entrichtet werden. Sollte der Zoll weniger abtragen, als man erwarte, so könne hierin nachträglich eine Ermäßigung stattfinden. Unter dieser Bedingung möge Zürich im Einverständniß mit dem Landvogt den Brükenbau in eigenen Kosten unternehmen. Absch. 16. ä. — 454. (1711). Bei dem gefährlichen und unbequemen Transit der gewöhnliche» Zürcher- und St. Gallerpost über die Murg bei Münchweiler, worüber wiederholte Klagen ergangen sind, sucht die Kaufmannschaft um die Vergünstigung nach, daß daselbst gegen Bezahlung eines Brükengcldcs est» Brüke gebaut werden dürfe. Verschiedene Privaten haben sich anerboten, diese Brüke ohne irgend welche Belastung und ohne Entgelt des Landmanncs zu erstellen, und Michael Frisier von Münchweilen ist persönlich erschienen, um die Baubcwilligung zu erhalten. Diese Angelegenheit wird allerseits in den Abschied gcnomnrc» und der Landvogt beauftragt, sich gründlich zu erkundigen, ob und wie diese Brüke zu besserer Bequemlichkeit der Reisenden und ohne Nachtheil der Landesobrigkcit und ohne Beschwerde der Unterthanen erbaut und unterhalten werden könnte, und welche Gebühr bezogen werden dürfte. Das Resultat dieser Erhebungen hat der Landvogt den Orten zu übermachcn, damit dieselben nach Nothdurft rvcitcrs verfügen können. Absch. 726. cl. Po st Wesen. Art. 45.'». (1763). Der Landvogt wird ermächtigt, den Postvcrkchr von Constanz aus nach dc»> Reich, der auf dem Rcichsboden unterbrochen ist, auf eidgenössischem Gebiet über Rorschach einrichten zu lasset» (S. Absch. 518. i.) Thurgau. N87 Ii». ^ollwcsen. (M>ni sehr auch Jurisdiction^ in Hohritsrcchte) !>,. Inländische Zölle. (Landquatt, Rheinau, Steckborn, Wyl). Art» 451!» (1683). Auf die Jahrrcchnung in Baden soll instruirt werden, ob von den Fremden, welche ihre im Thurgau gekauften Weine über See führen, nicht auch der Zoll zu fordern sei, wie eS von ^kitc der Stadt Constanz gegen einen Thurgaucr ebenfalls geschehen sein soll. Absch. -18. n.— 457. (1687). Zur Sprache kommt, daß die von Wyl ihre Zollstätte nach Rlkcnbach verlegt haben. Da aber laut Bericht dcr Landhofmcistcr des Abtes von St. Gallen der Verhandlung darüber beizuwohnen wünscht, läßt man die Sache dermalen dahingestellt. Absch. 115. v. — 45Zt. (1689). Der Landvogt eröffnet, daß die von Stellhorn die Zollvergehen nach Anleitung eines badischcn RccesscS abstrafen, obfchon derselbe von der Mehrheit der regierenden Orte noch nicht genehmigt sei. Dieses wird ihnen so lange untersagt, bis sie die Mehrheit dcr Ortsstimmcn aufweisen können. Obwalden meint, sie sollten alle Ortsstimmcn einholen. Absch. 156. ckck. — Der Landvogt übersendet ein Memorial von Bürgermeister und Rath zu Stcckborn vom 12. September, worin angeführt wird, daß ihnen auf der Jahrrcchnung zu Baden im Jahr 1681, theilwcisc unter Ratifications- vorbchalt, bewilligt worden sei, die Vcrschlagnissc ihres sehr unbedeutenden Zolls daselbst bis auf den Betrag den 1» Pfh bestrafen, mit der Pflicht, die Hälfte davon dem Landvogt abzuliefern und mit dein Vorbehalt, ^aß höhere Strafen dem lcztcrn zustehen. Nun bitten sie aber vor Allem noch um vollständige Ertheilung der Ratification und zwar durch Vermittlung dcS LandvogtS und ohne eine diesfälligc Abordnung, weil die Kosten cwcr solchen unverhältnißmäßig größer wären als der unbedeutende Zoll. Da dieses Gesuch erst am Ende ^r Tagsazung cingckonimcn ist, wird es in den Abschied genommen, in der Meinung, daß die regierenden ^tc ihren Entscheid dem Landvogt mitthcilcn. Absch. 163. m. — 41i<1. (1699). Diejenigen Orte, welche Wegen des Zolls zu Stcckborn und der Büßung der Fchlbarcn ihre Zustimmung noch nicht erthcilt habe», ^hmcn diesen Gegenstand wieder in den Abschied. Absch. 179. t. — 4. — 41»2. (1698). Prälaten zu Rheinau wird geschrieben, wenn er die Steigerung dcö Zolls daselbst und die Landung Raupten wolle, so solle er Jemand anhcrschiken. Darauf wird von demselben crwicdert, daß er sich mit schaffhauscn verglichen habe. Zürich wird die Sache überlegen und dann seine Ansicht den übrigen regierenden ^rtcn schriftlich mitthcilcn. Absch. 387. z?. — 41»5. (1699). In Frage kommt, wie cS sich mit dem Zoll ^ Rheinau verhalte, über den sich Schaffhauscn früher beklagt und man dem Abt geschrieben hatte. Da 1788 Thurgau, aber die Gesandten von Schaffhausen schon verreist sind, wird von dortiger Obrigkeit Bericht an die Orte verlangt, Absch. 417. 66. — 4<»4. Es werden die Schreiben des Bischofs von Constanz und der Stadt St, Gallen verlesen, worin über den Zollbezug des Abtes von St. Gallen zu Landquatt und die von daher rührende Paßspcrrung Beschwerde geführt wird. Wie aus der lezten Jahrrcchnungstagsazung wird dem Bischof und der Stadt St, Gallen dringend empfohlen, sich mit der Gegenpartei zu vergleiche« zu trachten. Absch, -127, g> Ii. Fremde Zölle. Anstände mit Constanz u, s. w. Art. 4<»5. (1681), Verhandlungen mit Constanz wegen Steigerung der Zölle für Kölsch und andere zum Hausbrauch nöthigc Sachen. (S. Absch, l<>, 6.) — 4<». (1701). Der Landvogt bringt folgende Zoll- bcschwerden vor! Das Eisen, welches aus dem Meßkirchischcn gehe, habe bisher per Wagen von 25 Zentner» zu Aach in der Landvogtci Stockach nur 45 Kreuzer zollen müssen; neulich aber habe mau vom Zentner 16 Kreuzer und auf gemachte Gegenvorstellung vom Wagen 3 Gl. 30 Krz. verlangt, angeblich, weil der Zolltarif von 1663 also laute. Dann fange die Stadt Constanz wieder an, den Zoll gegen den Inhalt des Vertrages zu erhöhen. Da die Steigerung des Zolls zu Aach der Erbeinung zuwiderläuft, werden die Amtleute im Thurgau eingeladen, ein specificirtes Memorial über die einzelnen Überforderungen einzureichen,. m» es dem kaiserlichen Gesandten behufs Remedur empfehlen zu können. Ein solches ging jedoch der Kanzlei nicht ein. In Betreff des zweiten Punktes wird durch das Landvogtciamt der Stadt Constanz geschrieben/ sie solle sich an den zwischen ihr und dem Thurgau bestehenden Zollvcrtrag halten; wenn keine beruhigende Antwort erfolgt, soll das Landvogtciamt es den Orten zu wissen thun, damit dann weitere Verfügungen getroffen werden. Absch, 468, — 4711. (1702). Dem Landvogt wird aufgetragen, die Stadt Consta»! von dem neuen vertragswidrigen Zoll abzumahnen und im Fall der Erfolglosigkeit die regierenden Orte darüber in Kcnntniß zu sezcn, Absch, 493, ,„> sie anzufragen, ob sie im Stande seien, sich in Sachen vernehmen zu lassen. Diese crwicdcrn, e icien „icht instruirt, sich in eine Contcstation einzulassen und die Einholung neuer Instruction würde sich s"gc verzögern. Es wird nun beschlossen, daß zwischen Abgeordneten von Eonstanz und dem thurgauischcn beförderlich ein Zusammentritt gehalten werde, um diesen Streit zu erledigen. Absch. 669. /. ^ ^ ». Der Landvogt schreibt, er habe mit Abgeordneten von Constanz wegen dcr tractatwidrigcn Erhöhung Zolls eine Confcrcnz gehalten, aber nichts erreichen können; auch scheine Eonstanz unter Berufung auf 'Holling höherer Weisung das Geschäft verschleppen zu wollen. Er glaube nun, es sollten alle Thurgaucr ) ein Mandat bei Strafe und Ungnade angewiesen werden, keinen höhcrn, als den im Vertrag von 1656 "HMzien und im bodensccischcn Tractat von <687 wieder bestätigten Zollansaz zu bezahlen. Würde Jemand ^enöthigt, mehr zu bezahlen, so solle er es dem Landvogt anzeigen, in welchem Fall dann getrachtet werden e, am thurgauischen Sccufcr einen schiklichen Ort für eine Niederlage auszusindcn, um dem Zoll in Constanz Irlich auszuweichen. Der Landvogt erhält nun Vollmacht, den crstbczeichnctcn Schritt zu thun und über eal Erfolg zn berichten. Absch. 626. i. — 477. (1767). Eine Abordnung der acht Quartiere beschwert ) abermals über die vertragswidrige Zvllstcigcrung zu Constanz und bittet um Anwendung solcher Mittel, 1790 Thurgau. wodurch die Stadt zur Beobachtung des Vertrages angehalten werden mochte. Der Landvogt und das Obcr- amt schlagen nun diesfalls vor: Errichtung von Sustcn und Schiffländcn unter- und oberhalb der Stadt Constanz, Eröffnung von Märkten daselbst und Aufhebung des den Constanzcrn früher erthciltcn Privilegiums, gemäß welchem sie weniger Auflagen bezahlen als die Thurgaucr selbst. Obschon diese Mittel als zwekmäßig erachtet werden, wird doch für sicherer gehalten, den Conscns sämmtlichcr Orte einzuholen und diese Vorschläge den Obrigkeiten zu hinterbringen, mit der Einladung, ihre Ansichten Zürich beförderlich mitzuthcilcn; wenn der Conscns allgemein eingehe, solle Zürich der Stadt Constanz anzeigen,daß, sofern der Zoll nicht innerhalb Monatsfrist nach dem dem Vertrag von 1650 angehängten Zolltarif ermäßigt werde, die eben erwähnten Maßregeln werden ergriffen werden, wovon auch dem thurganischcn Landvogt Mittheilung zu machen sei. Nachdem diese Entschließung in Constanz ruchbar geworden, erscheint eine Deputation mit Vorweisung eines Crcditivs und versichert, die Stadt habe nie andere, als frcundnachbarlichc Intentionen gehabt und glaube dem Vertrag von 1650 nicht zuwidergehandelt zu haben. Die entstandene Differenz müsse in einer ungleichen Auslegung desselben liegen; sie ihrerseits können nichts Wesentliches erläutern, mehren oder mindern. Es sollten also Bevollmächtigte beider hohen Parteien an einem dritten Ort zusammentreten und aus Auftrag ihrer Herrschaften die Differenzen untersuchen und den Vertrag, soweit nöthig, erläutern, damit die angedrohten Extremitäten vermieden und die guten nachbarlichen Beziehungen fortgcsczt werden möchten. Nach eingeholtem Bericht des Landvogtciamtes wird der Abordnung in dem Rccrcditiv der Bescheid crthcilt, man finde den Zollvcrtrag von 1638 und den Rcccß von 1650 so klar, daß er keiner Erläuterung bedürfe. Die Orte haben dieselben jederzeit genau eingehalten und sie erwarten, Constanz werde künftig ein Gleiches thun. Indessen werden sie das frcundnachbarlichc Ansuchen ihren Obrigkeiten gebührend annähmen und zu derer endlicher Verfügung in den Abschied nehmen. Absch. 635. — 471t. Da Constanz in seiner Zollfordcrung im Thurgau fortfährt, wird in Anregung gebracht, ob man nicht laut dem leztcn Jahrrcchnungsabschied z» Zwangsmitteln schreiten solle. Luccrn bemerkt, es habe diesfalls schon an Zürich geschrieben und zur Antwort erhalten, daß von den übrigen Orten ihm noch nichts zugekommen sei, daß es aber zwekmäßig wäre, wenn sie sich ihm oder dem fraucnfcldischen Obcramt gegenüber vernehmen ließen. Dieser Gegenstand wird in den Abschied genommen und Zürich mitgethcilt, daß die anwesenden Orte mithelfen werden, die Gebühr zu verschaffen. Absch. 644. Ii. — 479. (4708). Es wird ein Schreiben des Landvogtes verlesen, wonach Constanz fortfährt, den Zoll entgegen dem Vertrag von 1650 zu beziehen; ebenso werden zwei Schreiben von Luccrn und Zug verlesen, worin dem Landvogt befohlen wird, den Beschluß der leztcn Jahrrcchnungötagsazung zu vollziehen. Zürich fügt bei, es hätte den Landvogt auch mit der- Exemtion beauftragt, wenn sich nicht Constanz stets über Unrecht und Gewalt beklagte und anführte, es halte den Vertrag für Gegenstände des Hausgebrauchs, nicht aber für solche, welche auf Mehrschaz gekauft werden und daher einem höher» Zoll unterliegen; da aber kein gewisses Quantum angegeben sei, erfolge daraus so viel Verdruß. Da Zürich wünsche, die Untcrthancn mit Baukosten zu verschonen und der kaiserliche Gesandte erkläre, daß wenn Repressalie» ergriffen werden, er Auftrag habe, Gegenmittel zu ergreifen, finde seine Obrigkeit, daß es besser sei, eine Gesandtschaft von Zürich und Luccrn zur Untersuchung der Sache in's Thurgau zu schikcn, wo man dann st nach Befinden des Weiter» verfügen könnte. Die übrigen Orte lassen es bei dem bewenden, was sie theils an Zürich, theils an den Landvogt geschrieben haben. Endlich wird erkennt, beim Landvogt den Vertrag vo» 1638 und den Reccß von 1650 einzufordern. Weiter ist von der Sache nicht mehr geredet worden. Absch. 646. w- 4it9. Eine Abordnung der acht Quartiere stellt vor, daß Constanz, aller Remonstrationen ungeachtet, zu großcl Thurgau. 1791 Bkjchwerdc des Thurgaus dm Zoll gcgcn die Bestimmungen des Vertrags von 1659 und der Erbcinung svrtbczich^ und bittet daher ni» Anwendung der früher erkannten Compulsivmittcl. Nachdem in weitläufigen Vcrathungm Confcrcnzcn und Repressalien als nnzwckmäßig befunden worden, wird ein nochmaliges eindringliches Vorstcllungsschreibcn an Constanz erlassen, in der Meinung, dgß wenn innerhalb zwei Monaten nicht Besserung ^folgc, pjx Orte ihre weitem Anträge fassen und Zürich mittheilen sollen. Absch. 662. clä. — Über ^u Zvllstrcit zwischen Constanz und dm thurgauischcu Untcrthanm will man nicht abfahren, che eine Prüfung »nd Bcrathung der Tractatc von 1638, 1659 und 1687 stattgefunden hat. Diese Aetcn sollen aus dem thurgau eingesandt werden. Absch. 671. i. — (1799). In dem Zollstreit, der troz der lcztjährigm ^Handlungen zu Baden bishin noch nicht zur Ruhe kommen konnte, hat Constanz, wie aus den Mitthcilungm ^s Vorortes Zürich bekannt ist, neue Beschwerden erhoben. Zürich ist der Meinung, nicht eher zur Exemtion "uttclft Bezeichnung der Märkte zu schreiten, bevor daherigc Unterhandlungen mit Constanz gepflogen werden, ^a nichts zu vermerken ist, daß Jemand zur Aufstellung der gut erachteten Märkte und zur Erbauung der ^ustcn die Hand reichen wolle, findet man am besten, die Angelegenheit in dm Abschied zu nehmen und mit ^stimmten Instructionen auf der Jahrrechnung in Baden zu erscheinen, wo mit den mindesten Kosten die Parteien in eontradictvrischcm Verfahren angehört und die Sache zur Vollziehung reif gemacht werden kann, ^blch. 681. e. — Bürgermeister Meyer von Gottliebm und Quarticrhauptmann Vögeli von Hüttlingm ^schweren sich als Abgeordnete der acht Quartiere neuerdings gcgcn die Handhabung des Zollvcrtrags von 1659 von Seite der Stadt Constanz und ersuchen um Hilfe und Rath. Da Constanz unlängst dem Land- b°gt angezeigt, cS habe die Angelegenheit bei dem Kaiser anhängig gemacht, in Folge dessen der kaiserliche ^sandte bereits informirt sei, wird die Sache vorerst zur Prüfung und Begutachtung, wie weit die Forderungen ber Eidgenossenschaft gemäß jenem Vertrage rechtlich begründet seien, an einen Ausschuß verwiesen. Nachdem b>ts geschehen, hatte der kaiserliche Gesandte in Erledigung seines Auftrages den Wunsch ausgesprochen, die Differenzen in einer engem Commission, an der je zwei Abgeordnete der regierenden Orte und der Stadt Constanz Ihnlnehmen, zu erörtern. Es werden ihm daher beiderseits schriftliche Mcmorialc eingereicht, welche den Ausgüssen aus dem Thurgau mitgethcilt wurden und im Übrigen in Anwesenheit dcö Botschafters und sämmtlichcr clegirter in contradictorischm Verhören vernommen und erläutert worden sind. Da die Abgeordneten von Instanz ohne Vollmacht zu einem definitiven Abschluß sind, hinterbringen sie die bisherigen Verhandlungen gw Obern und wollen deren Entschluß durch die kaiserliche Gesandtschaft beförderlich zur Kenntniß bringen. ^anf ging von Constanz eine Denkschrift ein, in der mehrere Beschwerden gegen die Thurgaucr erhoben Werden. Nachdem dieselbe und die Gcgcnantwort der Thurgaucr Abgeordneten verhört worden, wird dem Prlichcn Gesandten für seine Mühe in Beilegung dieses Streites der gebührende Dank erstattet, mit dem ßuchcn, durch seinen hohen Einfluß die Stadt Constanz dahin zu vermögen, daß sie dem Zollvcrtrag von ' fürdcrhin getreu nachlebe, wogegen die regierenden Orte die Untcrthanm im Thurgau anweisen, von üstlichcr Zuwiderhandlung oder Betrug abzustehen. Es wird dabei von Seite der eidgenössischen Abgeordneten ^^cutet, daß die regierenden Orte bei einer künftigen Umgehung des Vertrages durch Constanz energische l U vorkehre» müßten, und dann auch die Schadloshaltung für das bishin vertragswidrig bezogene Zoll- 6^ld geltend machen würden. Absch. 691. gg. — (1719). Zum siebenten Mal kehrt ein Ausschuß r acht Quartiere vor die Session mit dm bekannten Beschwerden gegen Constanz. Nicht nur die lcztjährigm ^Pagcn ssssn von Constanz nicht gehalten worden, sondern eS seien seither auch noch solche Waarcn und "chkn, die seiner Zeit auödrüklich als zollfrei erklärt wurden, mit einem Zoll belegt worden. Obwohl 1792 Thurgau. Constanz lcztcs Jahr versprochen hatte, seine Zustimmung zu den Abmachungen alsbald dem kaiserlichen Gesandten einzugeben, so geschah hievon doch nichts; es wird daher schriftlich eine kategorische Antwort auf die leztjährigcn Schlußnahmcn verlangt und die Anwendung der ernstesten Mittel in Aussicht gestellt. Als darauf eine Abordnung von Constanz, jedoch ohne positive Antwort, eintraf, stellten die Deputirten der acht Quartiere das Gesuch, mit Constanz selbst noch einmal in Unterhandlung treten zu dürfen. Die Verhandlungen über dergleichen Angelegenheiten stehen jedoch den Unterthancn nicht zu. Es werden darauf die Herren alt- Landanunann Püntincr und alt-Landammann Zwicki zu dem kaiserlichen Gesandten abgeordnet, um ihm das Verhalten der Stadt Constanz vorstellig zu machen und ihn zu ersuchen, Constanz zur Einhaltung des Vertrags von 1659 anzuhalten. Die Abgeordneten von Constanz brachten ihrerseits nichts Anderes als die bereits leztcs Jahr erläuterten Beschwerden vor, waren aber ohne Crcditiv und Vollmacht, und verlangten zwei Monate Frist, um sich in der Sache allseitig orientircn zu können. Es wird endlich beschlossen, alle Klagen in einem Memorial zusammenzufassen und dem kaiserlichen Ambassador zu weiterer Beförderung mitzutheilen- Der Stadt Constanz selbst aber wird zugeschrieben, man bedauere die dortige geringe Neigung zur Beobachtung des Zollvertragö; wenn demselben nicht sofort in allen Thcilcn nachgelebt werde, sei man entschlossen, zn wirksamem Mitteln zu greifen und sich volle Schadloshaltung zu sichern durch Arrcstirung der Gefälle der Herrschaft Eggen. Absch. 71 l. 00. — 4!!5. Der Landvogt berichtet, Constanz suche offenbar unter allerlei Verwänden der Erledigung der seit sieben Jahren erhobenen Zollbcschwerdcn auszuweichen; der Umstand, daß Constanz dieses Jahr die Gefälle der Herrschast Eggen, welche früher erst gegen Weihnacht bezogen wurden, eilfertig jezt schon sammlc, veranlaßt ihn, Vcrhaltsbefehle einzuholen. Der Landvogt erhält darauf den Auftrag, ohne Säumen eine dctaillirtc Erhebung zu machen über alle bisher gegen den Zollvcrtrag von 1656 vorgekommenen Benachthciligungen, den Betrag dieses Schadens und die Gattung der Waarcn zn notircn und beförderlich einzugeben, damit die Unterthancn schadlos gehalten und die schon mehrfach angcrathcnc» Zwangsmittel vorgekehrt werden können. Absch. 729. m. — 4U1». (17ll). In Betreff des Zollstrcitcs hatte der obcrösterreichische Regimcntsrath Pappuö die Orte zu einer Konferenz nach Constanz eingeladen, diese konnten sich jedoch dazu nicht verstehen und luden ihn nach Baden ein. Der kaiserliche Gesandte, de» man zu den dahcrigen Verhandlungen beiziehen wollte, erklärte, sich der Sache weiter nichts mehr anzunehmen und Pappus selbst bcharrte auf den Verhandlungen in Constanz und schlug zulezt Reichenau als Malstättt vor. Die acht Quartiere des Thurgau ersuchen, den Streit doch endlich einmal zum AuStrag zu bringe» und zur Vermeidung der großen Kosten eine allfällige Abordnung nach Constanz nicht zu zahlreich zu beschließe!» All' das wird aä i-skomneluin genommen; jedes Ort soll seine Entschließungen beförderlich an Zürich mittheilc» und zur Vermeidung der großen Kosten auf eine nicht zahlreiche Abordnung bedacht sein. Absch. 726. x. Nidwaldcn gibt Kenntniß von der Zuschrift des Landvogtö über den Zollstrcit mit Constanz und die darüber begehrte Gesandtschaft. Dic übrigen Orte haben darüber noch keine Schlußnahmc gefaßt. Absch. 739. (1712). Gemäß den wiederholten Anträgen des Herrn Pappus, Landvogtcivcrwaltcr der Hcrrschast Brcgcnz, treffen dic Abgeordneten zur gütlichen Beilegung des langjährigen Zollstreitcs zwischen Constanz «ist der Landgrafschaft Thurgau den 14. Februar Abends zu Ermatingcn ein. Die Abgeordneten zeigen de>» Herrn Pappus in Reichenau ihre Ankunft an, der den Bericht zurükschikt, daß sie beim Ochsen in Reichen»» auf Morgen früh erwartet werden. Es finden nun Vorbesprechungen statt über den Vorsiz in der vorhabende» Confcrenz und das dahcrige Benehmen; vor Allem entschließen sich dic Gesandten zu einträchtigem Handel»/ da nur so ein gedeihliches Abkommen möglich ist. Tags darauf kommen dic Abgeordneten in den Ochst» Thurga», 1798 ""ch Reichenau und treten sofort zur Konferenz zusammen, PappuS führt den Vorsiz, die Schweizer sczt er 9>r Rechten, die Abgeordneten von Vonstanz zur Linken. Nach erstattetem Gruße wünschen die eidgenössischen Abgeordneten die Instruction dcS Herrn PappuS zu vernehmen, der jedoch keine Antwort gibt. Die constanzischc Abordnung sczt darauf in weitläufigem Vortrag ihre Begehren auseinander und stüzt dieselben auf die von beliebte Interpretation dcö Vertrags von lk5l>. In der Widerlegung dieser Begehren, für die auch PappuS sich gleichsam als Anwalt der Constanzcr gcrirt, wird besonders hervorgehoben, daß alle die vorgc- lchiktcn Gründe seinerzeit sogar vom kaiserlichen Gesandten selbst als unhaltbar befunden worden seien. Zur üuschung hxs Gedächtnisses wird das damals von den Ausschüssen des Thurgau eingereichte Memorial bcrlejen und mündlich abermals erörtert. Da aber Constanz auf seiner vertragswidrigen Meinung bcharrte, '">d sich namentlich auf den Bcsiz berief und auch PappuS äußerte, die Übung sei die beste AuSlcgcrin der Mragc, wird cidgcnössischcrscits hervorgehoben, daß gerade diese Übung dem Vertrage von l659 ganz zuwiderlaufe, und immer und immer Beschwerde darüber geführt worden sei, Constanz sei nicht im ruhigen "lz seiner Prätensioncn. Der Vertrag selbst sei lauter und klar und bedürfe keiner Erläuterung, und man ^'crde bei dessen buchstäblichem Inhalt verbleibet, und hoffe, daß PappuS auch Constanz dazu verhalten werde, ^ unt Zwangsmittcl unterbleiben und die gute Rachbarschaft erhalten werdet, könne. PappuS und die Dclcgirten "v» Constanz verweisen dagegen auf die vielen Wohlthatcn, die Thurgau von der Stadt Constanz ziehe und "'»>pchm bessere Erläuterung dcS Vertrages, zu einem weiter» Schritte seien sie ohne Instruction, Auch 9c Ansinnen werden zurükgewiesen und als unrichtig erklärt. Bevor die eidgenössische Abordnung die Unter- " lungcn abbrechen wollte, schiktc sie nochmals Landammai», Rüpplii, von Ermatingcn aus, wohin sie 9>nikgckchrt war, zu PappuS, um zu erfahren, ob er auf andere Meinung gekommen sei, und verneinenden v ,h,„ erklären, daß weitere Verhandlungen unmöglich seien, »nd gleichzeitig auch die Art und Weise ^ Üurialieii, die PappuS gegen die eidgenössischen Gesandten gebrauchte, geziemend zu rcsscntircn. Demgemäß Öffnete Landannnaini Rüpplin dem Vertreter der österreichischen Herrschaft, man betrachte den Vertrag von ' als keiner weiten, Auslegung bedürftig; wenn aber einige Punkte angebracht werden wollten, die dem ^ st» des Vertrags nicht zuwider seien, wolle man diese gern anhören, jedoch mit ihm allein verkehren und w chartcic» nötigenfalls darüber einvernehmen. PappuS stellte das Gesuch, mit den angedrohten Repressalien "'cht voreilig zu sein, sondern die Mißverständnisse bezüglich des Vertrages einem Richter zum Entscheid zu '"Uerstellen, wofür er seinerseits daS Gutachten dcS Kaisers einhole» würde, PappuS selnkt inzwischen ein "">cet ein über die gütliche Beilegung der Anstände, Die Ausschüsse deS Thurgau, denen dasselbe zugestellt "r c», verfaßten ihre Gegenbegchren ebenfalls in Schrift; beide sind dem Abschied beigefügt. Dieses Gegen »et h^cn die eidgenössischen Gesandten TagS darauf Herrn PappuS in Reichenau vorgelegt. Die dahcrigrn ^ )a»dlungcn blieben resultatlos, da Constanz auf die bisherige Übung, und die Eidgenossen ans den Bnch c» des Vertrages abstellten. Zu Bezeugung dcS freundschaftliche» Sinnes wollen leztere schriftlich sich de/ 'wHehe», daß wenn Thurgauer außerhalb ihres Landes Früchte kaufen, die »»abgeladen wieder in " Fremde weiter verkauft werden, sie den nämlichen Zoll zahlen sollen wie Fremde überhaupt. Allein PappuS ^»»ngtc sich hiermit nicht und verlangte weitere Nachgiebigkeit, wofür er seinerseits auch Vergünstigungen bei vo/ ^ ^ HauSbrauch in Aussicht stellte. Die thurgauischen Ausschüsse geben nach erhaltener Kenntniß ^^» dicken Vorschlägen ihre Gegen,vünsche abermals schriftlich ein, welche PappuS zugestellt werden. AuS t Antwort ging aber hervor, daß PappuS auf seiner Meinung beharre. Es wird ihm daher eröffnet, die 'senden Orte können von ihrem Begehren nicht abgehen und werden zu», Schuzc ihrer Angehörigen auf 225 1794 Thurgau. zulängliche Mittel Bedacht nehmen und ihnen zu Hilfe kommen, womit sich die Gesandten verabschiedeten- So war alle angewendete Mühe und Arbeit erfolglos geblieben- Es werden darauf die thurgauischcn Ausschüsse, da doch einmal dem Unwesen abgeholfen werden muß, vorberufen und ersucht, Vorschläge einzureichen, mit was für Mitteln am besten geholfen werden könne- Bei Berathung dieser Vorschläge ergibt sich' zwar, daß die Mehrheit der Gesandten instruirt ist, die guterachtcten Repressalien in Vollziehung zu sczen; allein da Zürichs Gesandter ohne Instruction zu sein erklärt, wird auf Genehmigung der Obrigkeiten folgender Befehl an den Landvogt erlassen: 1. Ein genaues Verzeichnis? der Gefälle der Stadt Constanz und dortiger Burger im Thurgau aufzunehmen und den regierenden Orten einzusenden; 2. alles Nöthige zu erkundigen und zu berathcn, daß an gutgelegcnen Orten Märkte und zu Gottlicbcn und am Hörnli Schiffländen errichtet werden können; 3. den Salzkauf in Constanz gänzlich zu verbieten; 4. auf sämmtlichc Gefälle und Waaren der Constanzcr, die sie aus dem Thurgau beziehen, einen gleich hohen Zoll wie jene beziehen zu erheben. Die einzelne» Orte sollen ihren Befund über diese Vorschläge beförderlich dem Landvogt zuschreiben. Absch. 735. a. 4l!1). Ucbcr die Verabschiedung zu Reichenau, die noch nicht sämmtlichcn Orten zugcfcrtigt worden ist, wird den Orten überlassen, ihre Gesandten zur Jahrrrechnung mit gutfindcndcn Instructionen zu versehen. Es wird die Ansicht ausgesprochen, daß man sich mit den Repressalien nicht zu weit einlassen solle. Absch. 736. o- 21). Kriegs- und Militärwesen. a. Kriegswesen, Bewaffnung, Musterungen. Art. 41)1). (1687). Es wird für gutbcfundcn, daß die dem Vernehmen nach beabsichtigte Landes- Musterung unter dem gegenwärtigen Landvogt unterbleibe. Absch. 113. n. — 41)1. (1688). Der drohende» Kriegsgefahr wegen werden 1600 Mann ausgehoben, gemustert und kriegsbereit gehalten. (S. Absch. 141.) 41)2. Der Landvogt erhält Weisung, welche Maßregeln er zu ergreifen habe, wenn sich die Franzosen dll eidgenössischen Grenze und spcciell der Stadt Constanz nähern. (S. Absch. 143. l.) — 41)5. Weisung »» den Landvogt über militärische Anordnungen. (S. Absch. 145. s.) — 41)4. Der Landvogt erhält den Aich trag, über die Kosten der dorthin gesandten Kricgsräthe und Officicre eine Rechnung zu gestalten und Z» begutachten, wie dieselbe getilgt werden solle. Absch. 155. p. — 41)5. Der Landvogt hat dem erhaltene» Befehl zufolge die Anlagen, welche die Quartiere nach altem Brauch gemacht, untersucht und die dahcrige Summe bei Weitem nicht so hoch gefunden, wie ausgegeben worden ist. Es bleibe an die Reisekosten dkl Kricgsräthe fast nichts mehr zu bezahlen. Hiebei läßt man es bewenden. Jedem Kriegsrath werden fü» jeden Tag 8 Gl. zuerkannt, zu deren Dekung eine verhältnißmäßigc Anlage auf die Landschaft gemacht werde» soll. Absch- l-56. es. — 41)» Landvogt wird die Anzeige gemacht, daß eine große Zahl ausgerissener französischer Soldaten, von Lind»» und Brcgenz mit Pässen versehen, in besondcrn Schiffen auf eidgenössisches Gebiet geführt worden seien daß eine Truppe derselben bei Romanshorn Händel angefangen habe, worüber sich die Untcrthanen beschweren; auch er glaube, daß jene Städte die Ausreißer nach andern Ländern verweisen sollten. Ihm wi^ erwicdcrt, er solle sich mit den genannten Städten auf dem Corrcspondcnzwcge zu verständigen suchen, daß ^ Thurgau. 1795 solche Franzosen von der Eidgenossenschaft ablenken; wo dieses aber nicht möglich sci, mochten sie dieselben in kleinen Abthcilungcn einer eidgenössischen Wache zuführen; daselbst sollen sie visitirt, entwaffnet und dann Maden WcgS aus dem Land geschafft werden. Absch. 518. Ie. — 4iUt. Laut Bericht dcS LandvogtS vcr- ^^>gt ein Hauptmann des Regiments Styrum, der mit 39t) Mann bei Constanz steht, den Paß für 69 Wagen bis nach Schaffhausc». Ihm wird die Weisung crtheilt, täglich zehn bis zwölf Wagen mit je drei mm Begleitung ohne Übcrgcwehr Yassiren zu lassen, jedoch dürfen auf den Wagen keine Eontrcbandwaarcn Mührt werden. Übrigens soll er dcS Passes halber sich an den mitgctheiltcn Extract dcS Abschiedes halten m>d über alle erheblichen Vorfälle Bericht erstatten. Absch. 518. m. — 4911. Da Zürich ohne Vorwisscn katholischen regierenden Orte einen Kricgörath in's Thurgau schiktc und daselbst eigenmächtig handelte "»b behauptet, daß die katholischen Orte sich 1688 zur Verlegung der acht thurgauischen Compagnicn nach mfftanz verstanden haben, wird einstimmig beschlossen, dieses eigenmächtige Vorgehen zu ahnden und auf die rukrufung des KricgöratheS zu dringen, besonders aber zu widerlegen, als hätten sich die übrige» sechs Agierenden Orte je für die Verlegung der acht thurgauischen Eompagnien nach Constanz ausgesprochen, wie ^oscs aus dem gemeinen Abschied erhellt. (Absch. 518. oa. Man sehe auch noch im Haupttcxt Absch. 518. >nm.) Ansuchen der thurgauischen und badischen Unterthanen werden die Feuerzeichen und Hochwuchten ^ einstweilen eingestellt. (S. Absch. 521. x.) — 5111. Der Landvogt erthcilt Bericht über die von ihm ^hängte Sperrung der Früchte und verlangt Weisung, wir er sich wegen starker kaiserlicher Einquartierung Mld Aufstellung von Wachen zu verhalten habe. Einige Orte meinen, wenn von Seite des Kaisers oder es Reichs die in die Eidgenossenschaft geflüchteten Früchte ernstlich hcrausbcgchrt würden, könne man solches )wcrlich abschlagen; ein Anderes sci es mit den auf eidgenössischem Boden gewachsenen Früchten. Sowohl Ujcr Pu„kt M die Angelegenheit wegen Aufstellung der Wachen wird zur Instruction auf die nächste Tag- ^llttig ju den Abschied genommen. Dabei findet man einstimmig nöthig, daß bei so starken Einquartierungen ^ Wachten an den eidgenössischen Grenzen und Pässen in den Vogtcicn stärker besczt werden müssen, wenn Man vor Räubereien sicher sein wolle. Der Gesandte des Abtes von St. Gallen bemerkt, daß solches in des es Gebiet schon geschehen sci. Schwyz, als nicht im Dcfcnsional begriffen, nimmt es ael rokarenäum. ^ ich- 535. m. — 511L. (1794). Dem Landvogt wird auf sein WcisungSbcgchrcn, wie er sich dcS Passes ^ sicmdcn Völker halber zu verhalten habe, crwicdcrt, daß er daS ihm vor einem Jahr übcrschiktc Reglement ^bachtm soll. Absch. 544. o. — (1798). Uri berichtet, zürcherische Offeriere haben dem Landvogt im Rrgau öffentlich gesagt, daß sie im Kriegsfall Befehl haben, Thurgau zu überziehen, ohne Zweifel in der Voraus- ^ W, daß ihre RcligionSgcnosscn ihnen „blindcrdingcn" zufallen würden. Uri wünscht nun eine Berathung "'mcr, ob nicht die thurgauischen Unterthanen durch eine Publication der katholischen Orte ermahnt werden ihren Eid, der Mehrheit der Orte getreu zu sein, in Obacht zu nehmen, und dabei anzugeben, daß ^ Kundgebung durch Aussagen der Zürcher veranlaßt worden sci. Dieser Antrag wird wegen Mangel ructioncn insgesamnit in den Abschied genommen. Absch. 679. e. "" Inst d. Steiner Mustcrungsgcschäft. ^lrt. 5114. (1798). Die Stadt Stein a. Rh. hat bei zwei vom Landvogt dcS Thurgau jüngst angc- ^ »ctcn Musterungen der Mannschaft, welche diesseits des Rheins wohnt und über welche der Stadt Stein ^niedcrc Gerichtsbarkeit zusteht, verboten, der Aufforderung Folge zu geben, obwohl diese Mannschaft laut von 1594 in Allem, was über die niedere Gerichtsbarkeit hinausgeht, der Jurisdiction der zehn und 1796 Thurgau. sieben Orte und dem Amte Thurgau angehörten. Uber den Verlauf dieser Angelegenheit legt der Landvogt einen ausführlichen actenmäßigen Bericht sannnt der hierüber ergangenen Korrespondenz mit Zürich und Stein dem Abschied bei, und läßt zudem durch den Landammann des Thurgau, Joseph Jgnaz Rüpplin von Kcsfikon, den Sachverhalt mündlich darlegen und darüber Rath und Weisung erhole», um so mehr, als er die Stadt Stein für diesen Ungehorsam bereits mit einer Buße von 1666 Ducatcn belegt hat. Da hiergegen bereits Protcstationcn von Zürich eingegangen sind, nehmen die katholischen regierenden Orte von diesem Handel mit um so mehr Bedauern Kenntniß, als ohnehin gegenwärtig genug Werg an der Kunkel hängt; mit Mißbeliebe» sieht man, wie man in den gemeinen Vogteien zum Abbruch des Ansehens und der Rechte darauf ausgehe, die Erkanntnisse der Majorität der regierenden Orte zu hemmen und auf eigene Faust durch Protcstationcn zu suspendiren, was nicht geduldet werden soll. Für dermalen wird gutbefundcn, der Landvogt dürfte von sich aus Zürich ungefähr die gleiche Antwort, die er den Deputirtcn von Stein und dem Untcrschreibcr Hirzel gegeben, erthcilcn, nämlich, daß er die Appellation, obwohl die Frist fast vorbei sei, aus Rüksicht auf Zürich von Neuem ansezen wolle und die Exemtion der Strafe in der Zwischenzeit suspcndire. Sollte keine Appellation erfolgen, so solle dann das Mehrheitserkanntniß seinen Fortgang haben, sofern die Stadt Stein nicht gebührende Satisfaction leistet. Von dieser Angelegenheit wird auch den unbethciligten Orten Kenntniß gegeben, welche sie !ul rökerenünin nehmen. Absch. 679. a. — (1769). Aus dem weitläufigen Streit mit der Stadt Stein ersteht man mit Bedauern, wie die Stadt Zürich die Regierung im Thurgau mit unbefugten Befehle» und Drohungen, die sie selbst „in harter Deutlichkeit" in Schrift verfaßte, behellige, die Majorität der regierende» Orte stillstelle, mithin die alte Rcgicrungsform über den Haufen werfe. Habe man schon vorher solche ungerechte Vorgänge unerträglich erklärt und beherzige man die Umtriebe im vvrwürfigen Falle, so könne man nichts Anderes annehmen, als daß Zürich sich für berechtigt halte, durch eigenmächtige Inhibitorien die bisherige Rcgicrungsform in Allem zu hemmen, das Musterungsrccht, ohne Bcstz des MannschaftsrcchtS, welches u» Vertrag von 1564 heiter den Thurgau regierenden Orten zugesprochen, selbst auszuüben und was das Schwerste ist, die Niedern Gcrichtöhcrrrn gegen die Obcrlandcöherrcn widcrspänstig zu machen. Aus der Zuschrift von Zürich an den Landvogt wird man gewahr, daß diese Angelegenheit vor alle Orte, an welche doch nA die Malcfizsachen gehören, gezogen werden will. Daher sollen Freiburg und Solothurn bei nächster Zusammen kunst in Solothurn crmahnt werden, daß sie gewahrsam in dieser Sache wandeln, da es sich nicht um Malest ^ fachen, sondern um Aufrechthaltung landesherrlicher Rechte handelt und also vorgebeugt werden muß, dafj Bern sich nicht zu Zürich stelle. Sollte dieser Handel in Solothurn angezogen werden, wird man sich >» gemessenster Weise darüber auslaßen und mit Nachdruk freundernstlich vorstellen, daß, um jedem Tadel ausz» weichen, die Vollziehung der landvögtlichcn Schlußnahmc verschoben worden sei; damit man vorher noch d»s eigenmächtige Verfahren Zürichs in den gemeinen Vogteien, wie z. B. in dem Ncukircher- und Bischofzellcl geschäft u. s. w. hervorheben und perhorresciren und das Ansuchen stellen kann, die regierenden katholische» Orte nicht zum Äußersten anzutreiben, da doch der rechtliche Weg der Appellation geöffnet sei. Kommt vi< Sache aber in Solothurn nicht zur Sprache, wird dem Landvogt, der in Sachen ganz corrcct verfahren ist überlassen, auf die eine oder andere Weise die Exemtion in Stillstcllung der gcrichtShcrrlichcn Gefälle und d»' Beziehung des Zolles und Auferlegung der Buße für die öffentliche Beschimpfung zu verfügen. Es kön»" dies, da überhaupt behutsam vorzugehen ist, ungefähr so dem Landvogt geschrieben werden: Sollte auf nächst Confercnz die Angclegenhceit mit der Stadt Stein zur Sprache kommen, so würde daselbst das, was Zürist ihm, dem Landvogt, darüber geschrieben, mit allem Rükhalt behandelt. Käme nichts zur Sprache, glaub'' Thurgau. 1797 Ulan doch, daS Urthcil dcs Landvogts sci richtig, da man dcr bisherigen Regicrnngöform keinen Eintrag thun ^ürsc, ^ scj daher an ihm, die angemessenen Mittel zur Vollziehung an die Hand zu nehmen, unter -^ffmhaltung dcs Rechtsmittels dcr Appellation. Absch. 681. a. — .'»III». Luccrn wird beauftragt, im Sinne des Beschlusses auf lcztcr Confcrcnz dem Landvogt über die Angelegenheit mit dcr Stadt Stein zu lchrcibcn und den Orten hicvvn Abschriften zu vermitteln. Absch. 686. I». — 51)7. Daö Vorbringen von Zürich bezüglich dcö Anstandes dcö Landvogts mit dcr Stadt Stein, sowie dcr Antrag, die weitere Verhandlung darüber bis auf nächste Jahrrcchnung einzustellen, und auch die Antwort der katholischen mitrcgicrcndcn Orte, dü nicht instruirt sind, werden von den X Malcfizortcn aü mtamiuluili genommen. Absch. 688. nr. — >1111. Anstand zwischen den regierenden katholischen Orten und Zürich betreffen» die Stadt Stein. (S. Absch. ^91. dt.) — 51lil. Die Gesandten werden zu rcfcrircn wissen über die Bcrathungcn im Streite mit dcr ladt Stein über den angetragenen Vergleich, dcr schließlich nicht angenommen wurde, und über die dicsfalsigcn Unterredungen mit Frciburg und Solothurn. Der Ausgang dcr Sache ist im allgemeinen Abschied enthalten, ^'jch. 691. vvev. — 5111. Zürich beschwert sich vor den sämmtlichcn evangelische» Orten über die Vergewaltigung dcr Stadt Stein durch die katholischen Thurgau regierenden Orte; die evangelischen Orte mahnen Zürich von gewaltsamem Vorgehen ab. (S. Absch. 692. t. Die weitem Verhandlungen enthält ebenfalls dcr Haupttext Absch. 699. I.; 701. e.; 701. I..; 7»6. e.; 7»7. ü.; 710. 73. e. — 51.1» (1701). Dcr französische Gesandte klagt über Werbungen für Holland w der Landvogtei Thurgau. ES wird nähere Untersuchung beschlossen, um dann hierüber auf die nächste ^jrrechnimgötagsazung die geeigneten Instructionen crtheilcn zu können. Absch. 109. pp. — 511. Auf Anfrage, waS für eine Bcwandtniß es mit dcr Beschwerde des französischen Gesandten habe, als »verde w'Thurgau für Holland geworben, antwortet der Landvogt, er habe sich in dieser Beziehung „ganz gewahrsam" Ehalten; dagegen seien von seine» Söhnen in dem Reich zu Ravensburg und Gahlingcn einige Recruten "genrachl" worden. Wenn aber Jemand spcciellc Klagen habe, so bitte er »un deren Eröffnung, damit er sich Hüsiber vernehmen lassen könne. Hierüber beschließt man gehörigen Orts zu rcfcrircn. Absch. 168. . Was die Gesandten von Zürich mit den- - jenigcn von St. Gallen wegen des Amriswylcr Geschäfts und des von den Ammänncrn Stähelin und Käppelin gestellten Verlangens, sie des dabei annoch erleidenden Schadens zu entheben, besonders confcrirt haben, wird jeder Thcil zu berichten wissen. Absch. 89. 1. — 5211. (1688). Zürich eröffnet, die Amtleute prätcndircn, eine Weibsperson von Aadorf wegen Schmähung der Mutter Gottes vor Malcfizgericht zu stellen, während der Landvogt aus dem Grunde, daß die Person mehr aus Unbedachtsamkeit gefehlt und solches gleich wieder bereut habe, für hinlänglich halte, wenn sie an den Pranger gestellt, mit Ruthen auögehaucn, zum Widerruf in der Kirche angehalten und auch die Predigt darauf gerichtet werde. Die katholischen Orte erwiedern, die Amtleute haben von Lucern aus bereits den Befehl erhalten, die Fehlbarc vor Malcfizgericht zu stellen; indessen möge man die Sache schüren und zur definitiven Verfügung der Obrigkeiten in den Abschied nehmen. Absch. 96. k. — 521. 1. Die katholischen Amtleute schreiben, daß einige Prädicantcn, namentlich solche, welche auf den Pfründen der Gotteshäuser Fischingcn und Tobel sizcn, ungeachtet der Einsprache dieser lcztern, auch am Donnerstag predigen. Hierüber wird von den Amtleuten genauer Aufschluß verlangt, ob die fraglichen Pfründen Pfarreien oder nur Filialen seien und mit welchen Bedingungen die Prädicantcn von den Collatorcn auf dieselben gesezt worden seien. 2. Uebcr die fernere Anregung wegen der französischen Flüchtlinge wird den Amtleuten crwiedcrt, daß man in den gemeinen Vogtcicn keine haushäblich gedulden und allfällige Versuche dieser Art den katholischen Orten anzeigen solle. Absch. 96. r. — 522. Zürich bringt drei Anstände in Bcrathung, nämlich: 1. Daß katholischcrscits von der Vcrlasscnschaft des in Bußnang verstorbenen Pfarrerö Wirz der Abzug gefordert werde; 2. daß der Kapcllcnbau zu Utwyl wieder möchte zur Sprache kommen, und 3. daß die katholischen Haushaltungen zu Gachnang die Mitbcnuzung der dortigen evangelischen Kirchc prätcndircn. Der Ansicht Zürich's, daß diese Prätcnsioncn dem Landfrieden widerstreiten, treten auch die andern evangelischen Orte bei und stellen übrigens diese Sachen dem klugen Ermessen der Gesandten anheim- Absch. 102. f. — 52.'!. (1687). Künftig soll im Schloß zu Fraucnfcld am Frohnlcichnamstag nach alte,» Brauch geschossen werden, welcher Religion auch der Landvogt sei. Absch. 115. v. — 52-4. (1689). Da der Altar zu Steckborn gar schlecht ist und die Evangelischen daselbst unter dem Vorwand, die schwanger» Weiber crschrekcn ab den Gözcnbildcrn, einen Vorhang davor gemacht haben, so erhält der Landvogt de» Auftrag, beim Bischof von Eonstanz auf die Aufrichtung eines neuen Altarö z» insistircn. Absch. 156. nun. z Hurgau. 1799 >25. Ucbcr dcn Propst zu Werdbücl wird geklagt, daß cr ftltcn oder nic Kindcrlehrc halte, scinc Schulden "'cht bezahle und keine Obrigkeit anerkennen wolle als die Nuntiatur. Der Landvogt erhält dcn Auftrag, über das Verhalten desselben ein Memorial abznfaßen und Luccrn zu übcrschikcn, damit dieses nach Befinden Sache beim Nuntius Abhilfe verlangen könne. Absch. 156. 000. — 521». (1691). Ein Eommissional- Machtcn über verschiedene Anstände im Thurgau, namentlich die Verwahrung des Kirchcnarchivs zu Wcngi, Vergitterung der Altäre zu Bußnang und Wengi, die Einsczung eines Taufstcincs an lczterm Ort, das kesselest» zu Affeltrangen alle vierzehn Tage, das Halten evangelischer Predigten und namentlich der Leichen rcdcn zu Braunau, die Haltung der Feiertage in Erchcnwyl und die Erziehung eines Findelkindes zu Eschenz treffend, wird in den Abschied genommen. Absch. 216. x. — 527. Zürich eröffnet folgende Beschwerden gcgm Eingriffe der Katholischen in die Rechte der Evangelischen: 1. Der Priester zu Wcngi habe ohne Börnchen der Evangelischen in der dortigen Kirche zwei Altäre vergittert »nd im Bcinhans einen Altar aufgerichtet; überdies seien die Gcwahrsamcn der Kirchcnladc »ach Tobel transportirt worden. 2. Zu Bußnang habe der Güster versucht, einen neuen Altar in die Kirche zu sczen, und der Sage'nach sollte auch der Chor vergittert werden; ferner habe der Priester dcn Leichnam eines Katholiken auf dem Friedhof der Evangelischen bcigcsczt, ""b man wolle dcn Prädicanten daselbst anhalten, sein Pfrundcinkommen gegen bisherige Übung in Tobel abzuholen. 3. Bis in's Jahr 1666 habe der Priester zu Tobel jährlich nur fünf Mal in der Kirche zu ^ffcltrangcn Messe gelesen; seit der damaligen Thcilung dcS Kirchcnfonds sei monatlich einmal Messe gelesen worden, der dermaligc Priester thuc dies aber alle vierzehn oder acht Tage. Hinwieder verwehre man in d" Kirche zu Braunau, welche vor Jahren von beiden RcligionSgenosscn reparirt und mit einer Mauer ""'geben worden sei, dcn Evangelischen das Abhalten von Lcichcnprcdigtcn. 4. Arme Leute, welche an Fcicr- ^gen auf dem Kopf Mehl auö der Mühle getragen, seien gebüßt worden, während Andern gegen ein Stük Feldes unnöthigc Arbeiten erlaubt worden seien. 5. Einer evangelischen Frau zu Eschenz, welche ein armeS "'slein erzogen, sei dasselbe vom katholischen Landvogt weggenommen worden. Ein evangelischer Knabe Egnach, der bei Katholischen gedient, sei von seiner Mutter aus Rcligionsbesorgniß abgeholt worden; ^'ü' auf dem Weg habe man ihr denselben mit Gewalt entrissen und nach McrSburg gebracht. 6. Unter andvogt Blumer haben zwei evangelische Roggwylcr geklagt, daß die Katholischen die Feiertage der Evangelischen Verträgen zuwider nicht feiern. Darauf haben die Katholischen zu Baden einen Rcceß erwirkt, daß sie ^ Feiertage der Evangelischen nicht halten müssen. Nun habe der gegenwärtige Landvogt die zwei evangelischen "ggwylcr citirt und ihnen 51) Gl. Kosten gemacht. 7. Von einem zu Bußnang verstorbenen Prädicanten rn die Katholischen dcn Abzug und der Landvogt trachte, auf dieser Tagsazung einen Executionsbcfchl ^ ^wirken, während die Prädicanten, als umlnilulmü, solchen nicht schuldig seien. Da diese Neuerungen " Verträgen von 1632 und 1656 zuwider seien, so müssen solche abgestellt, oder das eidgenössische Recht üüucht werden. Hierüber wird von dcn evangelischen Orlen beschlossen, zuerst die wichtigen vaterländischen Schäfte z» erledigen und dann alle gütliche» Mittel zur Abhilfe zu versuchen. Auf den Fall der Erfolg- . lgkcit versprechen alle Orte ihre kräftige Hilfe. Absch. 214. e. — 52it. Wegen Abstrafung der Feiertags ^ ' K in den stift st. gallischen Herrschaften läßt man es bei dem alten Herkommen verbleiben, gemäß welchem ^ Wißungen von Seite des Landvogtcs in dcn Abschieden gutgeheißen worden sind. Vorbehalten bleibt, Gottlicbcn durch authentische Documcntc etwas Anderes nachweisen könne. In Bezug auf das Mahlen Fücrtagcn wird der Landvogt ermächtigt, solches dcn Müllern nach Umständen, wie z. B. bei Wassermangel " Winter oder Sommer zu erlauben; jedoch soll dafür keine Gebühr bezogen werden. Absch. 218. co. — 1800 Thurgau. 32N. In Bcrathung dcr Rcligionsanstände im Thurgau ist man über folgende Punkte beidseitig einverstanden: t. Daß eö bei dcr Vergitterung des Hochaltarcs in Wcngi sein Verbleiben habe; 2, daß dcr neue Altar zu Dußlingen belassen werde, und 3. daß Findelkinder, deren Vater katholisch, bei Katholischen, deren Vater aber evangelisch, bei Evangelischen aufcrzogcn werden sollen. Sofern dcr Vater unbekannt ist, sollen sie nach Gefallen des Landvogts versorgt werden, bis sie „Muos und Brod gewinnen" können, wo dann ihnen freistehe, nach Belieben eine Religion anzunehmen. Bestritten ist und es bleibt einer spätem Beweisführung vorbehalten: 1. Ob die Titel des Kirchcnvcrmögcns zu Wengi in dcr Lade daselbst oder in dcr Comthurci Tobel aufzubewahren sind, und ob nicht den Evangelischen die Mitvcrwaltung zustehe; lcztcrcs wird namentlich von Zürich prätcndirt; 2. ob die Evangelischen in dcr Kirche zu Wcngi einen Taufstcin aufrichten können, was man durch eigenmächtige Vergitterung eines andern Altarcs von Seite dcr Katholischen und daherigc Plazvercngung zu hindern gesucht habe; 3. ob das Bcinhaus und die Kapelle zu Wengi nicht beiden Religionen gemein sei; 4. ob die Katholischen, soweit dadurch dcr evangelische Gottesdienst nicht gehindert werde, in der Kirche zu Welträngen beliebig, und nicht bloß alle vierzehn Tage Messe lesen können, beziehungsweise, ob Welträngen, wie dcr Comthur von Tobel behaupte, eine Pfarrkirche sei; 5. ob die Kirche zu Braunau eine Filiale von Tobel sei und ob daselbst die Evangelischen keine weiter» Rechte haben, als bei ungestümem Wetter ihre Todtcn zu begraben und die Leichenreden vor dcr Kirche, nicht aber in derselben zu halten. Absch. 218. ää. — 530. Zürich kommt abermals auf die Beschwerden zurük, welche es in der lcztctt außerordentlichen Tagsazung und in besonderer evangelischer Confcrcnz gegen die Rcchtöcingriffc der Katholischen im Thurgau vorgebracht hatte. Auf seinen Vorschlag, zuerst alle gütlichen Mittel zu versuchen und nöthige» Falls das eidgenössische Recht zu bestehen, erklären sich alle evangelischen Orte zu getreuer Handbietung, u>» die Rechte und Verträge im Interesse dcr Evangelischen aufrecht zu halten. Absch. 2k 9. d. — 33k. (1K92). Die von Zürich neuerdings angeregten kirchlichen Anstände zu Wcngi, Welträngen und Braunau werden aus die Erklärung dcr katholischen Orte, daß sie sich die Untersuchung der von Zürich allcgirtcn Schriften vorbehalten müssen, wieder in den Abschied genommen. Absch. 240. r. — 332. Wegen dcr Anstände mit de» Evangelischen in Betreff dcr Kirche zu Wcngi wird gutbcfundcn, daß k. die Vergitterung dcr dortigen Altäre verbleibe; 2. die Kirchcnladc und deren Schlüssel bei dcr Comthurci Tobel belassen werde» sollen; 3. dir Comthurci, als Collator, den Chor der Kirche, beider Religionen Angehörige aber die Kirche zu unterhalte» haben; 4. die Wahl dcr Kirchcnpflcgcr dem Collator zustehe; 5. die Evangelischen nicht berechtigt seien, daselbst einen Taufstcin zu errichten. Auf das Gutachten der katholischen Amtleute wird jedoch aä rökvremänm genommen, ob den Evangelischen nicht die Errichtung eines Taufstcincs zuzulassen sei, wenn die Katholischen den Ort anweisen können, dcr Tanfstcin in gebührender Bescheidenheit und nicht zu groß gemacht, auf demselben d»b Abendmahl genommen, von dcr Prätcnsion eines evangelischen Mcßmcrs abstrahirt, auf die Bcnüzung dcr Kirche zu Braunau verzichtet, das Mcssclcscn zu Welträngen, jedoch ohne Hinderung an dcr Übung dcr ander» Religion, unbeschränkt gestattet und das Bcinhaus zu Wcngi ganz den Katholischen überlassen werde, lczterck unter dem Vorbehalt, daß die Katholischen von dort ans den evangelischen Gottesdienst nicht stören. Absch 240. llllll. — 333. Dcr neue Landvogt eröffnet, laut Angabc dcr Chorherren zu Bischofzell sei die Vc» waltung einer gewissen Kapelle einem „Calvinischcn" überlassen worden, in Folge wessen die Bilder ärgerlich vcrnnchrt worden seien; sodann sei an einem andern Ort eine Kapelle eingefallen und die EalvinisclP' haben die geweihten Steine zu andern Gebäuden verwendet. Dcr Landvogt erhält nun Auftrag zu erforsche»- wer den Schlüssel zur Kapelle also hingegeben, wer die Bilder beschädiget und die Steine hinweggcführt habe, Thurgau. 1801 ""> dic Thätcr zur Rede zu stelle». Absch. 210. nun. — 534. (1693). Dic Beschwerden Zürich'S gegen ^>e katholischen Orte über die landfricdlichcn Anstände werden den drei unbcthciligtcn Orten Bern, Frciburg und Solothurn vorgestellt und ihre Verwendung zur Ausgleichung nachgesucht. Dem Gesuche der lcztcrn um ^Ritthcilung der Bcschwcrdcpunktc wird mittelst einer einläßlichen Dcdnction entsprochen. Absch. 252. k. — <>'15. Bcrathung des jüngsthin zu Bremgarten den Orten Bern, Frciburg und Solothnrn von Zürich ubergcbciicn Memorials betreffend dic landfricdlichcn Sachen überzeugt man sich, daß diese Punkte meistens ^ Ritterhaus Tobel beschlagen. Daher wird der hier anwesende Comthnr von Roll über dic vierzehn 0chwcrdepunkte einvernommen. Da sich aus den erfolgten Aufschlüssen zeigt, daß dic von Zürich verschiedene ^»tensioncu zusammenklauben, in der Hoffnung, es werden ihnen doch etwa einige derselben gutgeheißen werden, k"fft man der Ansicht, die katholischen Interessen nach allen Seiten hin zu schüzcn, ohne jedoch durch unwesentliche u>gc große Weitläufigkeiten zu veranlassen. Man behält sich also vor, dic Vorträge der Parteien in Baden "uzuhörcu, vorher aber bei den Amtleuten über katholische Klagcpunktc Bericht einzufordern, damit man, wenn '""» etwas nachgeben wolle, wie z. B. dic Einsczung eines TaufstcineS zu Wcngi, man zur Ausgleichung "uch einen Vortheil verlangen oder eine Forderung der Evangelischen mit einer Gegenforderung unwirksam kann. Namentlich wünscht man zu vernehmen, ob dic Katholischen zu Gachnang nicht Anspruch auf Kirchcnfuudation haben, oder aus was für Mitteln dic Kirche erbaut worden sei; ferner, ob nicht Mittel ^'rhandcn wären, in Pfyn einen katholischen Mcßmer anzustellen, da es unschiklich sei, daß der Priester von ^ue»> evangelischen bedient werde. Absch. 258. e. — 53k. In einem Memorial führt Zürich folgende "ichwcrdcn gegen dic katholischen mitrcgicrcndcn Orte: 1. Daß zu Wcngi, entgegen dem fraucnfcldischcn schied vvn 1651 zwei Altäre vergittert und den Evangelischen dadurch dic Sizpläzc und der Raum zur "r des Abendmahles und zur Einsegnung der Ehen verengt worden sei; 2. daß im dortigen Bcinhaus wider "^cs Erinnern ein Altar aufgerichtet worden sei; 3. daß aus der Kirche zu Wcngi dic Kirchcnlade mit dem weggenommen, gcwaltthätig geöffnet und das Gcgenbcgehrcn um Gcstattung eines evangelischen Z»»crs in eigenen Kosten und Einsczung eines Taufstcincs an einer den Katholischen nicht hinderlichen " >c abgewiesen worden sei; 1. daß in der Kirche zu Affcltrangcn nun beliebig Messe gelesen werde, während )es ursprünglich nur au den hohen Festen und seit 1665 nur zu vierzehn Tagen um statt hatte, daß fliegen den Evangelischen das Halten der Wochen- und Leichcnpredigtcn zu Braunau verweigert werde; die Kirche zu Manncubach, welche seit der Reformation geschlossen gewesen, unangcfragt geöffnet ^ordci, sti; 6. daß die Wahl eines evangelischen Meßmerö zu Pfyn, welche doch über hundert Jahre vom 'ervogt und der Gemeinde daselbst ausgegangen, gehemmt, hingegen gesucht werde, zum Nachthcil des ^ugelischc,, einen katholische» anzustellen, der überdies nicht Bürger sei; 7. daß die Evangelischen überhaupt »tträchtigt werden, namentlich durch Präteusion des „halben Mchrs etwclcher Gcrichtshcrren", durch Aus- ) leßung von Kirchcnpflegen, Gerichts und andern Ehrcustcllen, sowie vom Genüsse der Kirchcngütcr, durch ^"^crung der Rcstanzcurödcl von Seite dcö Verwalters zu Tobel hinsichtlich des KirchcngutS der evangelischen Abschlag der üblichen Verehrungen an dic Kindbcttcrinncn evangelischer Religion, durch Hinter ^ ""'1 ^6 i„, Roscnbachischen Vertrag bestimmten jährlichen Einkommens der Filiale Märwcil, durch Abweisung «.! ^"^rrcchtsbcgchrcn der Evangelischen und Bewilligung derjenigen Katholischer, durch Entziehung der ^ )cuhöfe, selbst mit Bevorzugung Fremder, durch Lieferung ganz trüben und selbst säuern Weins bei der hl. ""»«Union. Die katholischen Orte lassen nun sogleich den Sccrctär von Lcuggcrn wegen der Commcndc ^kommen, um über dic bezüglichen Anstände Auskunft zu rrtheileu; da aber Zürich eine schriftliche Antwort 226 1802 Thurgau. begehrt, schikt er sich sogleich an, dieselbe aufzusezcn; vor Beendigung der Arbeit reisen aber die Gesandten von Zürich, ungeachtet der Zusicherung sofortiger Vollendung des Aufsazes, ab. Absch. 259. üä. — 637. Dem Vernehmen nach soll Zürich ausstreuen, als haben die katholischen Orte seinen Reclamationen wegen der Rcligionsanstände im Thurgau kein Gehör geben wollen, während das Gcgcnthcil wahr ist und kein Schluß zu Staude gebracht werden konnte, weil die Angelegenheit erst am Ende der Tagsazung vorgebracht wurde. Absch. 259. uuu. — 633. Ucbcr die anhängigen Rcligionsanstände wird folgender Vergleich abgeschlossen: 1. Bei der Vergitterung der Altäre in Wcngi hat es sein Verbleiben, in der Meinung, daß rüksichtlich der Vergitterung der Chöre und Altäre der Vertrag von 1651 maßgebend sei, gemäß welchem solche Veränderungen an die Zustimmung der beidseitigen Kirchgcnvsscn und des Collatorö gebunden seien; wenn aber dadurch de» Evangelischen der Plaz zu sehr beschränkt würde, so sollen mit beidseitiger Zustimmung die Nebcnthüre» vermauert und hinten in der Kirche eine Thüre ausgebrochen werden. 2. Das Bcinhaus zu Wcngi soll, da nun die Evangelischen Zutritt zur Kirche haben, den Katholischen allein verbleiben und der neu errichtete Altar fortbestehen; jedoch soll aus dem Bcinhaus dem Gottesdienst der Evangelischen keine Hinderung geschehen. 3. Den Evangelischen ist bewilligt, in der Kirche zu Wcngi einen Taufstcin einzusczen; können sich die beidseitigen Kirchengcnosscn über die Wahl des Ortes nicht verständigen, so entscheidet das Obcramt; jedoch soll aus dieser Bewilligung von den Evangelischen kein weiteres pfärrliches Recht abgeleitet werden, als wie es der Vertrag von 1602 zugibt. 4. Die Disposition, wo die Kirchcnladc von Wcngi aufbewahrt werden soll, wird dem Comthur von Tobel überlassen; jedoch sollen die beidseitigen Kirchcnpflcgen einen Schlüssel dazu haben. 5. Wegen des Kirchcnpflcgers zu Aadorf und des zum Gottesdienst Gehörigen soll es in gleichet Weise gehalten und der bezügliche Vertrag beobachtet werden. 6. Die Evangelischen zu Wcngi möge» in ihren Kosten einen eigenen Mcßmcr anstellen, jedoch ohne Eintrag au den Rechten des katholische» Pfarrers und Sigristen; beide Mcßmer haben nur einen Schlüssel, welcher bei dem katholischen aufbewahrt wird. 7. Zu Pfyn soll auch ein katholischer Mcßmcr angestellt werden; die nähern Bedingungen sind vo>» Landvogt mit dem Collator und den Kirchgcnosscn fcstzusczcn. 8. Zürich steht von der Prätcnston ab, daß den Evangelischen der Zutritt zur ncugeöffnetcn Filialkirchc zu Manncnbach auch soll gestattet werden. 9. I»: der Kirche zu Welträngen mögen die Katholischen nach Belieben Messe halten, jedoch ohne Hinderung dcS evangelischen Gottesdienstes und laut Vertrag von 1581; über die Prätcnston der Katholischen zu Tobel, daß sie zu Welträngen, wo ihre alte rechtmäßige Pfarrkirche stehe, den Friedhof bcnüzcn können, behält sich Zürich die Untersuchung allfälligcr Verträge vor, unter Zusicherung bester Geneigtheit, diesfalls zu entsprechen. 10. I» Anerkennung des Entgegenkommens von Seite Zürichs anerbieten die katholischen Orte ihre möglichste Ver- Wendung, daß der Comthur von Tobel an der Kirche zu Braunau ein Vorzeichen bauen lasse, unter welche»' der Prädicant die Lcichenprcdigtcn halten könne. Im Übrigen soll es bei den Bünden, Friedensschlüsse», Verträgen und Abschieden, bei der bisherigen Regicrungsform, dem Mehr und dem Herkommen verbleibe»« Absch. 265. d. — 633. Das Gesuch der Familie Gonzcnbach zu Hauptwyl, daß ihr gestattet werde, ilst' Kinder in einem ihrer Schloßzimmcr durch den Hausprädicantcn taufen und ihre Dcsccndenten im Schloßgartc» begraben zu lassen, jedoch ohne Beanspruchung eines Pfarrrechtcs, wird auf den Bericht, daß die Chorhertt» zu Bischofzcll unter obiger Bedingung nichts dagegen einwenden, von einigen Orten aä rctei'Lnäum gcnvmmc» Absch. 265. 1. — 6-40. (1694). Zürich erstattet Bericht über den Stand der im brcmgartischcn Abschi^ vom Februar v. I. erwähnten thurgauischcn Religionsanstände. Absch. 271. ll. — 641. Lucern eröffnet, was ihm von Zürich wegen Vergitterung der Altäre zu Wcngi, Bußnang und Welträngen rüksichtlich besorgend^ Thurga». 1803 Neuerungen vorgeschlagen worden war. Darauf wird Zürich crwicdcrt, man wünsche die freundliche Beilegung ^eser ^ache sehr und halte dafür, daß in Betreff Wengis nach der zu Baden gewalkten Meinung, und in ctrcff BußnangS nach dem Abschied von 1651 verfahren, überhaupt aber getrachtet werde, daß den Untcr- chancn der andern Religion kein Anlaß zu Klagen gegeben, und wenn durch die Vergitterung ihnen Plaz gwo»nnen, ihnen derselbe in anderer Weise wieder eingeräumt werde. Solches wird auch dem Landvogt und Oberamt mitgcthcilt und zu freundlicher Austragung empfohlen. Auch Zürich wird ersticht, bei seinen ' Uigivnsgenosscn im Thurgau in gleiche», Sinne zu wirken. Absch. 272. Ii. — 342. Der Vergleich über ^e landfricdlichcn Streitigkeiten, wie er vom Landvogt, dem Oberamt und dein Sckclmcister Wascr von Mnch getroffen und den Orten mitgcthcilt worden ist, wird genehmigt, dabei aber dem Landvogt und dem ^ cramt vcrdcutet, daß man bei der Ausfertigung sich auf den Abschied von Baden beziehe, in der Fassung e?uham sein und Vorsorgen soll, daß man daraus keine nachtheiligc Auslegung gegen Behauptung der ^i "»»ennichrhcit in Rcligionssachcn ziehen könne. Absch. 28t. I. — 343. Rüksichtlich der RcligionS- I rettlgkcitcn, die seit einiger Zeit gewaltet haben, stellt Zürich folgende Begehren: t. Der Einzug der Abzüge ^siltchcr, worüber IcztcS Jahr entschieden worden, solle ohne Inventur und andere Beschwerden vorgenommen u»d der betreffende TagsazungSrcccß auch auf die obcru und untern Frciämter ausgedehnt werden; 2. Zürich erklärt sich geneigt, daö Mcssclcscn zu Affcltrangcn, die Theilung des Kirchhofes, die Tranöportirung dcS , "res in den Chor, die Vergitterung desselben und die Angelegenheit wegen der Sacristci, welche Punkte "u August v. I. uncrörtcrt -geblieben, zuzugeben, wenn ihm die Abänderung des Taufstcins, ein Kirchcnpflcger ^ud die Abhaltung von Wochen- oder wenigstens Lcichcnprcdigtcn zu Braunau, immerhin ohne Hinderung ^ katholischen Gottesdienstes gestattet werden. Aus Mangel an Instruction werden beide Punkte aä roksisnäuin Monimen. Absch. 284. — 344. (1695). Zürich thcilt in Fortsezung seiner frühem Berichte mit, daß ^ Strafhandcl der evangelischen Kirchgcnosscn zu Wcngi, welche das Chorgittcr dortiger Kirche eigenmächtig Öffnet und von dort zum Geläute in, Kirchthurm gedrungen, mittelst einer Buße von 560 Gl. und einer ^crction von 18 Ducatcn gütlich beigelegt worden sei. Absch. 295. e. — 343. Die Instruction wegen ,/pnihofcn soll so eingerichtet werden, daß den katholischen Orten wegen der Anwendung der Stimmcnmchrheit ^)"de» erfolge. Den Orten, die es verlangen, ist daS in Luccrn entworfene Projcct mitzuthcilcn. 'ch- 300. p. — 343. Auf Anfrage crwiedern die Amtleute, daß ihres Wissens bei», Tode von Priestern m ^^icantcn niemals Jnventaricn gezogen worden seien. Hicbci läßt man es auch für künftig bewenden. Ich- 301. x. — 347. Zürich beantragt, daß dem Priester zu Wcngi daö obrigkeitliche Mißfallen bezeugt ^ Die katholischen Orte crwiedern, daß ihnen diese Bcgcgniß auch nicht lieb sei; sie haben bereits den ^>»th»r zu Tobel, als Pfrundcollator, ersucht, über denselben eine angemessene Corrcction zu verhängen. die im Kirchthurm vcrstekteu Personen betreffe, wäre es ihre Meinung, daß der Landvogt sie citircn und ^Untersuchung führen solle. (Man sehe auch Absch. 297. I,.) Absch. 301. — 34». Katholisch Glarus ^ Bußlingcn, wo die Eomthurci Tobel, und zu Sulgcn, wo das Stift Bischofzcll die Eollatur die katholischen Kinder zum Prädicantcn in die Schule gehen. ES wird den Amtleuten der Auftrag Zu trachten, daß so bald möglich ein katholischer Schul»,cistcr dorthin bestellt werde, ch- 301. Kick. — 54;). MrS wegen des katholischen Pfarrers zu Wcngi Zürich zu antworten für gut Kunden worden ist, zeigt der allgemeine Abschied (Art. 547.) Absch. 301. III. — 330. (1696). Zürich i», ^^^^uusen, bei seiner Obrigkeit auszuwirken, daß Forderungen dortiger Bürger, welche an Evangelischen k)»rgau ausstehen, nicht mehr an Katholische abgetreten werden, indem diese de» Einzug mit Strenge 1804 Thurgau. betreiben und evangelische Familien, wie man ein nculichcs Beispiel habe, von Haus und Hof vertreiben. Schaffhauscn verspricht, diesen Gegenstand empfehlend zu hinterbringen. Absch. 323. o. — 551. (1698). Aus die Eröffnung Lucerns, daß jüngst in Fraucnfcld das Kind einer katholischen Mutter aus Verschulde» der unkatholischcn Hebamme ohne Taufe gestorben sei, wird beschlossen, diesen Gegenstand, über den schon 1674 etwas verabschiedet sein soll, bei nächster Confcrcnz zu besprechen. Absch. 382. 8. — 552. Eilst katholische mit einem Unkatholischcn vcrhcirathctc Frau, die eines Söhnleins genesen, das zusehends abnahm- hatte die unkatholischc Hebamme angegangen, das Kind zu taufen. Da sich dieselbe aber dessen weigerte, weil dieses ihrer Religion und der Lehre der Prädicantcn zuwiderlaufe, so sei das Kind ohne Taufe gestorben. ES fragt sich nun, ob der Landvogt diesen Fall ignoriren oder die Hebamme zur Rede stellen solle, welch' lcztcrcs indessen bedenklich scheint, weil sich ähnliche Strafverfolgungen aus keinen Amtörcchnungcn anführe» lassen. Da aber augenfällig ist, daß die Unkatholischen die Unterlassung der Haustaufc in den gemeine» Herrschaften behaupten wollen und davon doch die Rettung so vieler unschuldigen Seelen abhängt, so ist ma» allgemein der Ansicht, daß dieser Übung entgegengetreten werden soll, um so mehr, als dieselbe zur Zeit der Aufrichtung des Landfriedens noch nicht bestanden habe und somit als Neuerung angefochten werden könne. Da von den Unkatholischcn 1674 diesfalls der Landfrieden, der Vertrag von 1632 und der Abschied vo» 1651 angerufen worden, so wird beschlossen, nicht nur in diesen, sondern auch in den Acten vor und nach 1657, in dem Abschied von Baden von 1674 und in demjenigen von Lucern von 1693 die Gründe der Katholischen nachzuschlagen. Desgleichen sollen die namhaft gemachten Straffällc dieser Art, als unter Landvogt Wirz im Thurgau gegen einen Mann von Matzingcn, unter Landvogt Janser in Baden und unter Landvogt Mcttler im Rhcinthal, mit ihren Umständen aufgesucht und über die ganze Angelegenheit auf der Tagsazung in Baden wieder eine Besprechung gehalten werden. Was den Spccialfall betrifft, stimmen dir meisten Orte dazu, daß der Landvogt angewiesen werde, die Hebamme zur Verantwortung und Strafe Z» ziehen. Absch. 384. 1. — 555. Auf die Anfrage, wie es mit dem ohne Taufe gestorbenen Kind hergegange», berichten die Amtleute, das Kind gehöre einem evangelischen Vater und einer katholischen Mutter an; dir Hebamme habe angegeben, das Kind sei um den Hals verstrikt gewesen und bei Lösung der Nabelschnur hal>r es einen „Blast" gegeben, so daß man gemeint habe, es lebe, was aber nicht wahr gewesen sei. Unter diese» Umständen habe man mit ihr nichts machen könne», als ihr alle Aufmerksamkeit anzuempfehlen. Bei diese»' Anlaß berichtet der Landvogt, daß er den Jogli Müller von Matzingcn, der die Taufe an einem Kiiit» versäumt, um 59 Gulden gebüßt, diese Buße aber, weil Müller kein Vermögen habe, in eine scchötägig' Gcfängnißstrafc verwandelt habe; der Stadtschreibcr von Zürich habe ihm zwar gedroht, ihn in Baden Z» verklage»; es sei aber nichts geschehen. Absch. 387. uuu. — 554. (1699). Auf die Beschwerde dkl katholischen Orte, daß die rcformirten Landvögtc in Erlaubnißerthcilung für Arbeiten an landfricdlichen Fest» tagen allzu willfährig seien, crwicdcrt Zürich, daß es durchaus beim Landfrieden und den Verträgen verbleibe» ^ wolle und ohne besondere Noth keine solche Arbeiten erlauben werde. Absch. 417. x. — 555. Der Laist^ vogt wird angeschuldigt, ungebührlich wider das hl. Kreuz geredet und die Erlaubniß crtheilt zu haben, »» Mariä Himmelfahrt Frucht aufzunehmen. Aus der Einvernahme der Amtleute ergibt sich aber, daß ci» Untcrthan gesagt habe, Christus sei am „verfluchten Holz" gestorben; diese Rede habe der Landvogt in etw»^ entschuldigt, indem er gesagt, es stehe so etwas in der hl. Schrift, gleichwohl habe er den Betreffenden gcstraff Ferner, als der Landvogt am erwähnten Festtage zu Illingen die Huldigung aufgenommen, haben ihn einijss befragt, ob sie heute das schon lange gelegene Korn aufnehmen dürfen, wenn es schön Wetter werde; der Landow Thurgau. 1805 habe geantwortet, „er wolle luogcii"; es habe aber diesen Tag fortgercgnet, so daß man keine Frucht hätte aufnehmen können. Nach diesem Bericht wird beschlossen, vor gemeinen regierenden Orten anzutragen, daß man an Feiertagen ohne besondere Noth keine Arbeiten erlaube; dann werden die Amtleute darauf aufmerksam llcmacht, daß die Buße wegen der obigen anstößigen Rede nicht verrechnet sei und ihnen empfohlen, solche ^ußcn jährlich in die Rechnung zu nehmen. Absch. 417. iiii. — 551». (1705). Luecrn erinnert an das Schreiben des AbteS von Fischingcn, wodurch er die katholischen Orte um eine Empfehlung an den Papst ^gegangen, damit das Fest der hl. Ida im ganzen Visthum Constanz ritn kasti äupliois zu feiern vorgc- lchnebcn werde, und berichtet, daß drei katholische Orte hiczu bereits ihre Zustimmung crthcilt haben. Da übrige Orte ebenfalls zustimmen, wird Luecrn beauftragt, das fragliche Empfehlungsschreiben zu expedier», ^bjch. 5gg ^ Anzug wegen thurgauischcr Beschwerden wird eingestellt, weil sich keine klagende Partei j» Baden eingefunden hat. Absch. 630. g. 2L. Stifte «nd >klöster; Gotteshäuser. a. Allgemeines. Art. kklt. (1693). ES wird beschlossen, die Verwendung des Nuntius nachzusuchen, damit die ^vitcshäuser zur Sustrntation und Äuffnung von Pfründen und Erhaltung von Convcrtitcn ein Gewisses äuhnnmcnlegen und der Verfügung der Obrigkeiten überlassen. Absch. 259. rvrvrv. l». Bischofzcll. Art. kki). (1692). Da das Stift Bischofzell mit dem bischöflichen Obcramt daselbst wegen der bcider- ^^igen Rechte in Vcrwiklungcn gcrathcn ist, welche auch Mißhclligkcitcn zwischen der Stadt und dem Stift ""ch sich gezogen haben und ein Vermittlungsversuch durch eine bischöfliche Commission nicht zum Ziele geführt so wird der Bischof ersucht, dem Stifte väterlich beizustehen und dasselbe bei seinen Rechten zu schüzen. ^'Ich. 245. st. — K<»0. Da vom Bischof über die ihm empfohlene Vermittlung zwischen Stift und Bürgerschaft 'U Bisch^sM noch keine Antwort eingelangt ist, so wird er »cucrdingS um die fragliche Dienstleistung ersucht. ^'!ch. 246. an. — KCl. (1693). In Erdaucrnng des vierten Artikels dcS 1680 zwischen den regierenden ^)vlischc„ Otting dem Bischof von Constanz und dem Stift St. Pclagius in Bischofzell geschlossenen Vernichs ttmp befunden, daß rüksichtlich der Wahl der Chorherren zwei verschiedene Umgänge bestehen, wonach ^ auf die ungeraden Monate fallende den regierenden katholischen Orten, der auf die gerade» fallende ^'Ngcn dem Stift gehört. Da nun Lucern, als erstes der regierenden Orte, bereits einmal sein Wahlrecht ^N'ibt hat, so muß im erstem Fall, wo das Wahlrecht des Stiftes iu Anwendung kommt, wieder ein ferner gewählt werden, dann einer von Uri u. s. w. nach der Reihenfolge der Orte. Absch. 258. I. - Der Bischof von Constanz wird neuerdings ersucht, den noch immer hängigcn Streit zwischen Stadt ^"d Stift Bischofzcll möglichst bald zu beseitigen zu suchen. Absch. 259. xxx. — Kl».'!. Der rükantwortlich Sudeten Ansicht des Bischofs Folge leistend wird Luecrn beauftragt, im Namen der beteiligten Orte der und dem Stift Bischofzcll an'S Herz zu legen, daß sie allen unzcitigcn Eifer fallen lassen und sich zu ^Weiche,, suchen, wo dann unter Mitwirkung des Bischofs ein gutes Ergebnis; zu hoffen sei. Absch. 265. r. — '^»4. (1(jgtt), Dem Stift Bischofzcll, das mit seinem Amtmann in einem Streit begriffen und von daher '"ü Verlust bedroht ist, wird geschrieben, daß cS den katholischen regierenden Orten über de» Gegenstand ^>cht erstatte, damit das Nöthigc verfügt werden könne. Absch. 342. z>.— kt»k. (1697). Uri beschwert 1806 Thurgau. sich, daß der Bischof von Constanz in einer Zuschrift mit empfindlichen Worten einen wohlbekannten Chorherr« von Bischofzell beschuldige, über das dortige Collegiatstift den regierenden Orten „Ungleiches" refcrirt zu haben, und ihn daher mit gebührender.Ahndung bedrohe. Da dieser Chorherr aber nichts gethan, als die schlechte Verwaltung des Mischen Amtmanns, woran den katholischen Orten doch wahrlich viel gelegen sei» muß, vergangenen October zur Anzeige zu bringen, und nichts Unrichtiges referirt hat, verlangt Uri, daß dem Bischof der wahre Sachverhalt berichtet werde, damit der betreffende Chorherr sich dessen nicht zu entgelten habe. Dies wird uä roksronäurn genommen. Absch. 347. o. — 500» Nidwalden behauptet, daß ihm schon zur Zeit der Resignation des Chorherrn Cysat von Lucern die Wahl eines Chorherrn nach Bischofzell zugestanden wäre, während dann wieder ein Lucerner bezeichnet worden sei; der Vertrag von 168l) bestimme überdies, daß keiner resigniren dürfe; Nidwalden erwarte also, daß man ihm werde Recht widerfahren lasse». Die übrigen Orte finden, dieser Vorwurf sei ungegründet, da für die Besezung der Chorherrenstellcn zwei Kehrordnungen bestehen, die eine in den Monaten der Orte, und die andere in denjenigen des Kapitels. Laut der erstem Kehrordnung sei Chorherr Cysat, laut der leztcrn Chorherr Bachmann gewählt worden, was dem Vertrag von 1686 und dem Abschied von 1693 vollkommen entspreche. Luccrn insbesondere rügt die unwahre Ausstreuung, als sei das Unterwalden zustehende Wahlrecht um eine Summe Geldes an Lucer» verkauft worden, und läßt den schriftlichen Widerruf des Priesters Johann Kaspar Achcrmann vom 29. März abhin, der dieses Gerücht öffentlich verbreitet hatte, verlesen, wovon im Abschied zur künftigen Nachricht Notiz genommen wird. Absch. 355. ä. — 507. (1706). Aus den Bericht Luccrns, daß das Stift Bischofzcll, welches sonst schon sehr verschuldet sei, ein thcucres Haus zu kaufen im Begriffe stehe, wird beschlossen, dasselbe vom fraglichen Kaufe abzumahnen, mit dem gleichzeitigen Verlangen, die Stiftsrechnungcn zur Einsicht zu geben, damit man demselben mit Rath an die Hand gehen könne. Als Mittel, dem Stifte wieder aufzuhelfen, wird namentlich die Erweiterung der Carcnzjahre genannt, wofür man der päpstlichen Bewilligung sicher zu sein glaubt. Absch. 438. in. — 500. Auf das Schreiben, worin der Ankauf des Blarcrischc» Hofes init Häuschen und Stadel mißrathen worden war, antwortet das Stift unter»! 25. Juni, den Consent der Schirmortc vorbehalten, halte es den fraglichen Kauf für nüzlich, weil 1. der besagte Hof an seine Freihöfe anstoße, 2. derselbe sonst in calvinische Hände gerathen würde und 3. durch Gegentausch die Mittel erschwungen werden könnten. Dabei wird besonders hervorgehoben, daß der Ankauf nicht für den Amtmann, sondern für das Stift selbst beabsichtigt »verde. Gleichzeitig wird vorgelegt ein Schreiben des Bischofs von Constanz, worin er den Erlaß der Schirmorte als einen Eingriff in sein Ordinariatsrecht taxirt, unter Anführung, daß er den beabsichtigten Kauf genehmigt habe. Anläßlich wird berichtet, daß der erwähnte Gcgentausch drei Häuschen betreffe, welche von katholischen Leuten bewohnt werden, und daß dieselben dann unfehlbar i» unkatholische Hände kommen. Da man von den Rechten der Orte gegenüber dem Stift keine genaue Kenntniß hat, so wird das thurgauische Oberamt ersucht, in» Archiv Frauenfeld darüber Untersuchung zu pflegen, von' Blarerischen Hof und den zu vertauschenden drei Häuschen den Augenschein einzunehmen nnd Lucern de» Befund mitzutheilen. In gleicher Weise wird Lucern mit Nachforschungen in seinem Archiv beauftragt u»d ersucht, je nach den» Ergebniß eine Antwort an das Stift und den Bischof zu concipircn und den Orte» sammt den maßgebenden Materialien mitzutheilen. Schließlich wird in den Abschied genommen, das Stifl dahin anzuhalten, daß es aus den regierenden Orten einen tauglichen Amtmann annehme. Absch. 440. lllllll». j 50!». Auf den Bericht des Stiftes Bischofzell, daß der Ankauf dcS Malerischen Hofes ihm vorteilhaft fl> und durch Auötauschung einiger baufälliger Häuser ohne erhebliche Auslagen zu Stande gebracht »verde» köm»- Thurgau. 1807 üurd die Bewilligung zum Kauft crthcilt. Dcm Bischof von Konstanz abcr, dcr cS dcn regierenden Orten ubel genommen, daß sie das Stift von bedenklichen Käufen abgemahnt haben, wird schriftlich vcrdcntct, daß ^ regierenden katholischen Orte daselbst die schirmhcrrlichc Auctorität bcsizcn und daß sie cS gewesen seien, welche zur Zrit dcr Glaubensänderung das Stift aus seinem gänzlichen Ruin gehoben haben. Absch. 446. s. — » Uebcr dcn Kauf des Blarcrischcn HofcS werden zwei Schreiben vorgelegt, das eine vom Bischof, worin derselbe die Einsprache dcr katholischen regierenden Orte gegen den fraglichen Kauf als einen Eingriff ftiuc OrdinariatSrcchte bezeichnet, das andere vom Stift, worin eS die für den Kauf zu verwendenden 4tcl angibt und zugleich berichtigt, daß der Kauf nicht für dcn Amtmann, sondern für das Stift beabsichtigt Anläßlich wird rclatirt, daß gemäß dcn ans dcn Archiven Luccrn und Frauenftld gesammelten Acten die " )vllfchcn regierenden Orte sich jederzeit des Hauswesens des StiftcS angenommen und in solchen Angelegenheiten ^ Herren des Stiftes vor dcn Gesandten in Baden erschienen seien. Aus diesen Schriften wird dann "uch eine Information über die Einftzung dcr Prädicantcn zum hl. Kreuz und zu Ncnkirch vorgelegt, welche Mftlich den katholischen Orten mitzuthcilcn beschlossen wird. In Genehmigung zweier von Luccrn vorge- g or Eonccpte wird sowohl dcm Bischof als dem Stift geantwortet, und zwar ersterm insbesondere, daß die OHuldigung wegen Eingriffen in seine OrdinariatSrcchte nach vielfältigen Acten ungcgründet sei, beiden kr gleichmäßig, daß dcr beabsichtigte Ankauf dcS Blarcrischcn HofcS nun zugegeben werde, nachdem das lfft gezeigt habe, daß dcr Ankauf mittelst Abtretung baufälliger Gebäude und ohne besondere Auslage geschehen "wie. Absch. 448. v. — 57l. (17t)l). 1. Da dcr zwischen dcm Stift Bischofzcll und dcm Abt von St. Gallen ^c Streit wegen des bewußten Fruchtzinscö dcm Anschein nach nicht vorgenommen werden kann, soll kvou auf der nächsten Tagsazung dcm äbtischen Gesandten Mittheilung gemacht und die Angelegenheit selbst wff die Jahrrcchnung vertagt werden. (Absch. 458. i.) 2. Das Stift Bischofzcll beschwert sich vor den Irrenden katholischen Orten über die ihm vom Abte zugcmuthctc» Steuern. Den Gesandten des Abtes ii/ ^"klf empfohlen, lcztcrn zum Abstand von fraglichen Steuern zu vermögen. Dem Stift wird eröffnet, " Falle der Erfolglosigkeit möge es Jemand aus seinem Capitcl auf die Jahrrechnung abordnen, um über kk Sache nähern Bericht zu erstatten. Absch. 459. nn. — 572. Da sich das Stift Bischofzcll weigert, kßcii Erbauung des Pfarrhofts in Sittcrdorf sich vom Stift St. Gallen in Mitleidenschaft ziehen zu lassen, km es daselbst keinen Zehnten, sondern nur Bodcnzins habe, wird Jemand ans dem Stift Bischofzcll zur ^ Information hcrbeschiedcn, die dann von Custos Schorno auf Grund der Dvcnmcntc crthcilt wird. " aber Sittcrdorf in der Jurisdiction des Abtes liegt, wird auch dessen Gesandter, Freiherr von Thurn, klt behelligt. Dieser äußert, dcr Abt sei nicht pflichtig, das Pfarrhaus zu bauen; es sei die Frage eine '^chk, welche die Gemcindcgcnvsscn angehe. Bei ihnen sei es Regel und Recht, sogar zum Nachthcil k Abtei St. Gallen, daß die Zchnthcrrcn die Pfarrhäuser bauen müssen. Es sollten daher alle wider das er d hierin ergangenen Sentenzen entkräftet, darüber Revision crthcilt und vom Pfalzrath, dcm Nest""" beiwohnen wolle, neu untersucht werden, und wenn dcm Stift ohne Vcrlezung GottcS und dcS )tcs geholfen werden könne, so wolle er seine Dienste bestens leisten. Dieses eidgenössische und ehrliche ^k» wird dem CustoS mitgcthcilt und für einmal nichts Weiteres verfügt. Absch. 468. eooe. — ' Das Stift beschwert sich, daß cS in seinem Rcvisionsproeeß gegen das Urthcil des abt-st. gallischen 5t>vrd^^^ betreffend Veranlagung für dcn Wiederaufbau dcS Pfarrhofcö zu Sittcrdorf neuerdings condcmnirt ^ kn. Hierauf kann man ihm keinen andern Trost erthcilcn, als daß man mit Gelegenheit die guten k'Pc dcr Gesandten des Abtes nachsuchen werde. Dcm Stift wird abcr empfohlen, nachzuforschen, ob dcr 1808 Thurgau. Bodenzins, auf den sich die Veranlagung gründe, in den alt-stift-st. gallischen Landen hafte, in welchem Fallt man glaubt, daß die Appellation an die st. gallischen Schirmorte gezogen werden könnte. Absch. 483. 374. (1702). Das Stift Bischofzell verlangt in seinem sittcrdorfischen Vcranlagungsgeschäft wieder«»» Unterstüzung und Hilfe. Nach der Ansicht des Freiherrn von Thum wäre die Sache so einzurichten, daß, weil der Zehnten auf 4^ Malter Bodenzins redueirt und die Bauern des übrigen Theils enthoben worde» seien, beziehungsweise denselben selbst genießen, das Stift allein pro min dieser 4hs Malter und die Bauer» pro rata ihrer Anlage bezahlen sollten. Das Stift hingegen meint, an diese Anlage nichts schuldig zu sei», da ihm dieser Zehnten so stark redueirt und durch Brief versprochen worden sei, das Festgeseztc ohne Abzuß verabfolgen zu lassen. Es wird daher dem Stift empfohlen, sich nochmals mit dem Freiherr«« von Thür» in's Einvernehmen zu sezen. Absch. 485. ss. — 373. Bischofzcll kommt abermals mit dem Gesuche ei», daß es entweder von der Veranlagung für den Unterhalt oder die Reparatur der sogenannten sittcrdorfischc» Kirchen- und Pfarrgcbäude gänzlich liberirt oder ihm der Bezug des Zehnten auf und bei dem Gut Vorderegß zu ctwelcher Compensation eingeräumt «verde. Da nun aber erwiesen ist, daß dieser Zehnten schon bei«» Abfall streitig gewesen und seither von den Besizern der vordcrcggischen Güter troz gestellter Forderung niemals entrichtet wurde, so hält man es für schwer, diesfalls Etwas auszurichten. Indessen «vird aus dem Gründe, weil der Zehnten durch Verwandlung in eine fixe Leistung seine Natur geändert, dem abt-st. gallischen Gesandte» dringend empfohlen, dahin zu wirken, daß wenn die Erhebung des Zehnte» nicht ausführbar sei, das Stiß nicht höher, veranlagt «verde, als «vie es das Verhältnis« zun« ganzen Zehnte«« mitbringe. Absch. 492. ll. ^ 570. Das Geschäft des Stiftes Bischofzell wegen des streitigen Zehnte«« zu Sitterdvrf «vird den Gesandtc» des Abtes von St. Gallen neuerdings empfohlen. Absch. 493. ppp. — 377. (1704). Da die alten Räthc zu Bischofzcll auf das vor zwei Jahren an sie gerichtete Begehre««, den« Stift Bischofzcll den seit einige" Jahren hintcrhaltenen RübcnzehntcN wieder abzufolgcn, keine Antwort crtheilt haben, so «vird an Vogt u»^ Rath daselbst ein nvchnialigcs ernsthaftes Mahnschreiben erlassen. Absch. 571. o. — 371U (t707). D« Custos des Stiftes berichtet, daß der Bischof von Constanz den« Stift das uralte bekannte Votum bei dll Annahme von Einzüglingen rundweg widerspreche, und auf Anrathcn Zürichs Recht vorgeschlagen habb während doch offenbar sei, daß die Aufnahme eines Hintcrsäßcn oder Bürgers in den Gerichten des Stifts nur durch Zustimmung des Bischofs, des Stiftes und der Gemeinde erfolgen könne. Es sei hierüber solemnischer Act von 1660 in Original vorhanden, und noch gegenwärtig werden alle voi« Hintersäßcn ««^ Bürgern fallenden Aufnahnistaxcn unter diese drei Thcilc vcrthcilt. Das Stift «volle nun den Gcgcnsta»^ nicht vor das Landvogtciamt, als der zuständigen ersten Instanz, bringen, ohne bei seinen Schirmherren R»^ zu suchen. Das Landvogtciamt berichtet hierüber, Zürich «volle im Allgemeinen den Gcrichtöhcrrcn diesig Stimme nicht zulassen, obschon einige gerichtsherrliche Offnungen solche klar enthalte««, andere aber sie beständiger Übung haben. Zürich habe ihm denn auch erklärt, «venu es die zwischen dem Domherrn v»" Praspcrg nnv seinen Gcrichtsangehörigcn ergangene Sentenz cxcquirc, so «verde es solches für eine offcnb^ Parteilichkeit halten; dessen »»geachtet habe es aber das llrtheil exequirt. Obscho» die Orte diese A»^ lcgenheit einer reiflichen Reflexion würdig finden, stehen sie jedoch an, „diesen Stein zu bewegen", da man »" andern Geschäften sonst genug zu thun hat. Dagegen «vird den« Stift angerathcn, in Sachen nichts zu uiill" nehmen, auf ereignenden Fall sei«« Recht zu üben und bei prfolgtem Widerspruch den Streit an das La»^' vogtciamt zu bringen. Absch. 635. ppp. — 570. (1708). Zürich bringt vor, die GotteShauögcmcindc ^ Bischofzell «verde wider ihren Willen von den« Collcgiatstift niit neuen Bürgern beschwert, und es habe Thurgau. 1809 Amdvvgt hierüber zu Gunsten des leztern ein Urthcil gefällt, worüber es Remcdur oder Einstellung der Emilien zu begehren instruirt sei. Der Landvogt, bei welchem Zürich Aufschluß verlangt, beziehe sich auf Herkommen, während die Gcrichtshcrrcn, wenn sie das Recht einseitiger Burgcrannahmc hätte», sich durch undschaftc» ausweisen müßten. Wenn der Bischof von Constanz von mchrcrn Jahrhunderten her besondere ^ cchtc ctnms Reservation dem Eollcgiatstift übergeben habe, so könne lcztcres " von, ersten, rcscrvirtc Recht nicht bcsizc», und wenn die Stimme zwischen Bischof und Stift gctheilt worden sei, so machen beide nur Eine Stimme und es müsse die Stimme der Gemeinde einer der beiden " e» beifallen, um ein Mehr zu bilden. Zürich verlange übrigens, daß der wirklich in Baden anwesende os des Stiftes, Eanonicus Joseph Franz Schvrno, darüber pro inkornantiono cinvernommc» werde. Ans )enge„ Beschluß wird von diesem berichtet: Wegen der bekannten Burgcrannahme sei das Stift von den crichtsmigehörjgcn des Gotteshauses am l<). Januar l. I. vor das frauenfeldischc Obcramt citirt worden, "l stinc vorgebrachten Gründe und die eidliche Aussage der Gegenpartei seien die Kläger abgewiesen worden, A'cnso auch in dem hierauf geführten RcvisionSprvccß. Hierauf haben sie an daS Sindicat appellirt, er, Schorno, sei beauftragt, das Stift bei Proscquirung der Appellation zu vertreten. Die übrigen Orte, " Ausnahme Landammann Zwicki'S, der die Sache aä roloronümn nimmt, rügen, daß Zürich einen Anzug "'"che, der der bisherigen RegicrungSform in AppcllationSsachen widerstreite. Wenn die Appellation proscquirt ^rdc, sog anhören; erscheinen die Appellanten nicht, so werde das Urthcil als in Rcchts- erwachst» erklärt werden. Zürich möchte daher die übrigen Orte mit so gefährlichen Neuerungen verschonen. ^ Gcjaudtcn leztern Ortes begehren hierauf, daß ihr Anbringen in den Abschied genommen werde, und galten ihren Obern die fernere Verfügung vor. Absch. 602. ii. — Der Custos zu Bischofzcll trägt das dortige Stift sei wegen Annahme von Bürgern, bei welchem Acte dem Bischof, dem Stifte als ^ chtshcrrn und der Bürgerschaft je eine Stimme zukomme, von den Burgern vor das Landvogtciamt worden, wo die Bürger bereits zum zweiten Mal unterlegen und in die Kosten verfällt worden ' Auf Anstiften des Standes Zürich hätten die Bürger Appellation eingelegt und auf Befragen, ob sie l c vollführen oder davon abstehen wollen, erklärt, sie thucn weder daS eine noch das andere; wenn die hätt^ Baden komme, würden die Herren von Zürich schon antworten, wie sie ihnen auch verboten stcll^ ^ Nation des LandvogtS Folge zu geben. Gegen diese Umtriebe verlangen die Petenten die Aufrecht- u»g ^ ^ Fraucnfcld ergangenen Urthcile. Weil ferner auf lcztjährigcr Jahrrcchnung das Stift ^'chvfzell den Nachweis geleistet, daß es die kleinen Bußen mit dem Landvogtciamt nicht zu thcilcn schuldig ^erwarte es nunmehr für und für von den katholischen Orten eine förmliche Bestätigung. Die katholischen sch/ ^"°rten, wenn der CustoS die genannte Bestätigung vor gemeiner Session anbcgehrc, werde es sich ^ Zeigen, ob und welche Einwände die Gesandten Zürichs erheben werden; sollten solche wirklich aufgc- in w wcrdc deren Widerlegung nicht ausbleiben; erfolgen aber keine Einsprachen, werde die Sache erwachsen und der Landvogt die Vollziehung der zwei Urthcile besorgen. Absch. 662. — ' Bischofzcll ersucht um Bestätigung und Anfrcchtcrhaltuug des jüngsten Beschlusses der Jahrrcchnung siend Annahme von Bürgern und Hintersassen, wogegen ein Gesuch von Zürich vorliegt, den Landvogt Und'^^^ ^ fragliche Urthcil bis nach einem abermaligen nähern Untersuch der Sache suspcndirc Ale^^ Bollziehung einstelle. Die katholischen regierenden Orte finden nach Kcnntnißnahmc des badischcn >vid ""6 dem hervorgeht, mit welcher Heftigkeit sie schon damals den Begehren Zürichs sich zwei Mal ^sezen mußten, cS auch diesmal nicht minder nöthig und beschließen, daß jedes Ort nach angehörter Bericht- 227 1810 T Hurgau, crstattung seiner Gesandten seine Entschließung nach Lucern mittheile, welches die einhellige Bestätigung des frühern Beschlusses in gemeinsamem Namen an Zürich berichten wird, mit dem Bemerken, man bleibe bei dem „Stammen" und verwundere sich sehr über seine Bemühungen und seine Protection, könne aber nicht finden, daß man diesen Stand noch bitten müsse, die katholischen Orte bei der unabänderlichen bisherige» Regierungsform bleiben zu lassen. Das Stift wird gleichzeitig eingeladen, die Urtheilsrccessc, vom Oberaint Frauenfeld vidimirt, einzusenden, um die Vollziehung anordnen zu können. Absch, 671, ll. — 58L. (>769). Dem Stifte Bischofzcll, das neuerdings um Aufrechthaltung des badischen Urtheils bittlich cingckommen ist, wird crwicdert, es bleibe natürlich bei den frühern Schlußnahmcn. Nachdem nun das Urtheil in Rechtskraft erwachsen, möge es die Vollziehung beim ordentlichen Richter, dem Landvogteiamt, urgircn; erst wenn dieses die Vollziehung verweigern sollte, könnten neue Mittel zur Abhilfe angerufen werden, Absch, 681. ä. ^ 583. Zwei Abgeordnete der Gotteshausgcmeindc von Bischofzell stellen das Gesuch, die Appellation des i>» Januar und Februar 1708 über sie ergangenen Urtheils, welche sie leztcs Jahr auf Anrathen von Zürich verabsäumt hatten, für statthaft zu erklären. Mit Ausnahme von Zürich wird das Gesuch als verspätet abgewiesen, zumal noch eine Protestation des Stiftes vorliegt, zufolge welcher die Mehrheit der dortige» Gottcshausgemeinde sich dem leztjährigen Urtheil unterziehe, und gegen die Appellation der Minderheit sich verwahre, deren Abgeordnete überdies ohne Vollmacht seien. Auch eine nochmalige Verwendung von Zürich bleibt erfolglos, indem auf leztjähriger Jahrrechnung das Stift seine Rechtsansprüche urkundlich belegt, uill die Gegenpartei, die von diesem Urtheil Kenntniß erhalten hatte, keine Berufung ergriffen hat. Darauf protestirt Zürich, unter dem Vorwurf, daß die Mehrzahl der Orte nicht einmal die Vorlage der gegnerische Urkunden gestatten wolle, gegen die Urtheilsvollzichung und schlägt das eidgenössische Recht vor. Die übrige» Orte aber verbleiben bei ihrer Schlußnahme, da es gerade Zürich war, welches lcztes Jahr die Gotteshaus leute, die der Appellation wegen schon auf der Reise nach Baden begriffen waren, von diesem Vorhabe» wieder abwendig gemacht hat. Dem Darschlag des eidgenössischen Rechts durch Zürich wird ferner noch der Protest entgegengehalten, daß derselbe im Widerspruch mit der bestehenden Regierungsform sei; wenn d» regierenden Orte im Allgemeinen dergleichen Befugnisse der Gcrichtsherrcn näher untersuchen wollen, sei >»»» einverstanden, sofern Allen gegenüber der gleiche Maßstab zur Anwendung komme. Absch, 691. rr. ^ 584. (1711). Schwyz bringt vor, daß die Einkünfte von erledigten Chorhcrrcnpfründcn dem ncugcwähltt» Chorherrn zwei Jahre vorenthalten werden. Da das Stift dermalen in guten Verhältnissen sich bcfindd verlangt Schwyz, daß die Einkünfte solcher lcdigen Pfründen künftig anders vertheilt und wie früher 0» Jahresertrag noch den Erben des verstorbenen lezten Pfrundinhaberö belassen werden sollen. Uri und Nidwalde» nehmen den Antrag in den Abschied, Absch. 733. e. — 585. Schwyz bringt neuerdings zur Sprache, d»? Schritte gethan werden sollen, die zu Gunsten des Stiftes bestehenden zwei Carcnzjahre der erledigten Chol' herrenpfründen abzuschaffen und festzusezen, daß die Einkünfte des einen JahreS den Erben des verstorben^» Chorherr» zufallen. Die zwei Carcnzjahre seien zur Zeit der Reformation wegen der großen Schulden^ und Mittellosigkeit des Stiftes eingeführt worden und gegenwärtig gar nicht mehr nöthig, da die Schuld^ bezahlt und ein Namhaftes vorgeschlagen worden sei. Die Zustimmung des Bischofcs sei unschwer erhältlich wenn von Lucern aus im Namen der V Orte darum nachgesucht werde. Wird in den Abschied gcnom»»» Absch, 734, e. — 588. (1712). Der Bischof wird erstecht, die „Todtcnpfründc" des jüngst verstorben^ Chorherr» Straumcycr zu Bischofzell dessen Erben zuzueignen und für künftighin anzuordnen, daß bei dt» vacircndcn Canonicatcn daselbst dergleichen Todtcnpfründcn, wie vor Altem, den nächsten Erben des verstorben^ Thurgau. 1811 bchorhcrrn allzeit noch cin Jahr hcimdicnen sollen, womil das Stift Bischofzcll selbst einverstanden ist und i) bereit erklärt, diese Sache dem Bischof noch zu befürworten. Absch. 736. n. e. Fischingen. Alt. k»N7. (1685). Das Gesuch dcS AbtcS von Fischingcn um Schild und Fenster in sein neu ^bautcs Chor rvird in den Abschied genommen. Absch. 92. Ie. — (1688). Dem ncuerwählten ^ atcn wird auf Erstattung des gewohnten Schirmgcldcö (25 Kronen auf jeden Herrn und 2 Kronen auf Kden Diener) ein neuer Schirmbricf crthcilt. Absch. l3<). eo. — t<693). Der Abt läßt vorbringen, ^ Bischof von Konstanz habe ihm unlängst seinen Anthcil an dem Amt Tanncgg, welches aus drei Höfen "i Thurgau und dem Hof Mosnang im Toggcnburg besteht, käuflich abgetreten; obschon nun der Hof Mos- ^>"g „iit den drei im Thurgau liegenden Höfen nur Ein Ganzes ausmache, so prätcndirc doch der Abt von - Gallen, denselben unter dem Titel ämuinii torritorialis durch Zugrccht von dem Ganzen „abzuschrcnßcn". " nach dem vom Landvogt an Lueern erstatteten Bericht eine solche Prätension im Thurgau ohne Excmpcl Unrd der Abt von St. Gallen freundlich ersucht, von seinem Vorhaben abzustehen. Schwyz behält sich ^^"^chttich dieses Schreibens Lucern seine Erklärung einzugeben. Absch. 258. Ie. — Der Bericht ^ Fischingcn, daß der zwischen ihm und dem Abt von St. Gallen gcwaltctc Zugrcchtstreit wegen ^ Hofes MoSnang zu beidseitiger Zufriedenheit beigelegt sei, wird verdankt und dem erster» zu seinem Kauf ^chmals gratnlirt. Absch. 259. I>l>I>li. — kill. (1697). Vom Landvogt und dem Abt von Fischingen r berichtet, der Hof MoSnang erhebe gegen den Verkauf des Amtes Tanncgg von Seite dcS Bischofs an igMgcn Einsprache, indem der Bischof durch Privilegium von 1499 versprochen habe, gedachten Hof wider si" Willen nie zu veräußern oder zu vcrsczcn. Nachdem aber der fragliche Kauf in den Kanzleien von k und Toggenburg gefertigt, dem Abt von den MoSnangcrn gehuldigt und zum Antritt seiner Regierung Wvünscht, und daö KaufSobjcct seither vom Käufer beworben worden ist, und die Judicatur über das " Tannegg sowohl als über Fischingcn den regierenden Orten zusteht, so wird dem Abt von St. Gallen Kleben, er möchte die Moönangcr zur Beruhigung leiten. Das gleiche Gesuch wird auch au die Gcsandcn ^ Abtes mündlich gestellt. Absch. 351. f. — 511L. (1796). Der Abt berichtet, daß er unter einigen ^ Ken in ;ci»cn Gerichten verschiedene Güter und Wohnungen gekauft, welche sonst in zürcherische Hände Ai e Kärcn. Da cr sie den Katholischen zu Lehen gegeben habe, wolle Zürich sie in Kraft eines badischen Ale ^ ziehen. Von einem solchen Abschied wisse cr aber nichts; dagegen habe cr sich auf den l )icd von 1642 verlassen, welcher den Gcrichtöhcrrcn cin solches Zug- und Kaufrecht zugebe, wenn keine loci, sich darum anmelden. Er bittet daher um Zustimmung zu diesen Käufen und stellt vor, ' "ach dem fraglichen Abschied von 1695 verfahren werden könnte, so würden die meisten Güter in Km in zürcherische Hände fallen und die rein katholische Pfarrei Au einen Prädicanten erhalten. Wegen 'gcliider Instruction wird der Gegenstand in den Abschied genommen. Absch. 699. nun. 4. Fraucnfcld. (Capucincr). ^ (1693). Auf Genehmigung der Obrigkeiten wird von den katholischen regierenden Orten bier"^ ^"^91 ""d Solothurn den Eapucinern zu Fraucnfcld an die Reparatur ihres Klosters auf drei bis Jahre je ein jährlicher Beitrag von 5 Gl. zugesichert, welcher den Orten bei der Rechnung in Abzug N"cht werden kann. Absch. 265. p. — 5i>4. (1694). Auf das Gesuch der Eapuciner um einen Beitrag 1812 Thurgau. an ihre Baukosten wird beantragt, der Landvogt solle ihnen auf vier Jahre je 5 Gl. für jedes Ort geben? einige Orte nehmen dieses in den Abschied. Absch. 284. sog. 6. Kreuz lingcn. Art. 595. (l682). Was der Prälat zu Kreuzlingcn über seinen Streit mit dem Bischof zu Consta»; wegen der Pfarrpfründe zu Güttingen und anderer dem Gotteshaus daselbst gehöriger Gefälle nach Luccr» geschrieben hat, ist nebst den» vom bischöflichen Commissär den Orten eingegebenen Memorial verlesen u»d darüber erkannt worden, dem Prälaten eine Abschrift des Memorials zu schikcn und ihm zu rathcn. Alles, was nicht zur Pfründe gehöre, dem Bischof spccificirt aufzuweisen, damit dasselbe ihm verabfolgt werde. Übrigens sollen sie unter sich selbst, oder durch Vermittlung der drei vorgeschlagenen Prälaten einen freundliche» Vergleich versuchen. Dem Bischof wird hicvon Kcnntniß gegeben, mit dem Ausdruk der Erwartung, daß er z»l Abwendung des großen Ärgernisses zu einer Verständigung mit dem Prälaten, nötigenfalls unter Mitwirkung der von Rom vorgeschlagenen Mittel, Hand biete. Absch. 46. k. — 599. Aus dem Schreiben und Gegew mcmorial des Prälaten von Kreuzlingcn zeigt sich, daß der Bischof dem Stift Kreuzlingcn nach einem ruhige» Bcsiz voir hundert und dreißig Jahren die Pfarrei Güttingen streitig macht, unter dem Vorwand, dieselbe sei durch Simonie an das genannte Gotteshaus gekommen, während aus den Acten erhellt, daß der damalige Prälat Tschudi diese Pfarrei mit großem Lob und zur Freude aller Katholischeil aus den Händen dcl Unkatholischen kallsweise an sich gebracht hatte. Da nun der Bischof unternommen, sich dieselbe als Partei und Richter zuzueignen und gegen den Prälaten zum Ärgcrniß beider in der Nähe wohnenden Religion^ genossen mit der Sentenz vvrgcfahrcn ist, während der Papst gewisse Prälateil mit der Entscheidung des Streites beauftragte, und derjenige von St. Gallen dieses Geschäft bereits an die Hand genommen hat, wird vo» deil V Orten und katholisch Glarus dem Papste und der Nuntiatur empfohlen, diesen Handel im Lande selbst durch Commissionirte definitiv entscheiden zu lassen. Dem Bischof soll etwas empfindlich verwiesen werde», daß unser wohlmeinendes Erinncrungsschrcibe» nichts gefruchtet und daß wir gern sähen, wenn die von ih»' nach Rom vorgeschlagene „Rcchtsübung" unterlassen und das Geschäft in Güte beigelegt würde. Dem La»d vogt endlich wird befohlen, demjenigen Prälaten, dem die päpstliche Eommission aufgetragen worden, a>st Verlangen den weltlichen Arm zu bieten und die Früchte und Einkünfte der Pfarrei Güttingen bis z»»' Austrag des Handels dem berechtigten Theil ungeschmälert aufzubewahren. Absch. 44. A. — 597. (1683> Es wird das Antwortschreiben des Papstes über die Verwendung der katholischen Orte in dem Streite zwisch^ dem Bischof voil Constanz und dem Prälaten voll Kreuzlingcn verlesen, und da sich dasselbe auf den Inte» nuntius Cherufini beruft, dieser in die Session abgeholt. Auf seinen Bericht, daß der Papst über die gethanü' Schritte großes Wohlgefallen habe und daß er selbst sein Möglichstes gcthan, damit von der Appellation »aä Rom abgestanden werde, wird nach dem Wunsche des Internuntius den beiden Parteien empfohlen, ihr Strcib geschäst beiderseits gewählten Schiedsrichtern zum Entscheide zu übergeben. Achch. 46. ll. — 599. Weg^ dcö Streites zwischen dem Bischof von Constanz und dem Prälaten von Krcuzlingen beschließen die V katholisch^ Orte, es solle Lucern an beide Thcilc frcundnachbarlichc Vcrmittlungsschrcibcn abfassen lind diese von Zbil aus überlassen werden. Absch. 48. r. — 599. Auf Vorbringen des Landhvfmcistcrö des Abts von St. Ga>l^ werden dem Prälaten von Kreuzlingcn in seinen obwaltenden Streitigkeiten gewisse Fürbittschreiben in gcsami»^ katholischer Orte Namen an den Papst und an den Kaiser bewilligt. Die Ausfertigung wird Luccrn üb^ geben. Absch. 58. Ii. — 999. (1687). Der Abt beschwert sich gegen die von Egclshosen und Rikenb^ Thurgau. 1813 llnd Mitintcrcssirte wcgcil dc6 ncllgcmachtcn Sazgcldcs, auch wcgcn Trieb und Tratt in gemeinem Wcidgang widcr öcs Gvttcshailscs Lchcnlcutc, und wegen der Drohung, sich selbst bezahlt zu machen. Darüber wird dein Landvogt befohlen, den besagten Gemeinden und Intcrrssirtcn zu gebieten, von ihren Anforderungen auf des Gottes- Mijcö Güter und Lchcnlcutc uird von der um solche Bezahlung angedrohten Exemtion abzustehen, bis die voglcrcnden Orte darüber werden entschieden haben. Da ferner laut eines vor mchrern Jahren in Baden ^Wlgmm Spruches die auf den Lehen-, Ehrschaz-, Zinö- und Zchntcngütcrn des Klosters wachsenden Trauben n des Gotteshauses Torkelu geprcsit werden niüsscn, und dieses Torkelrecht erweislich vcrlczt worden sein soll, " ^lrd dem Abt bewilligt, auf nächster Jahrrcchnung in Baden ein Revisionsgcsuch anzubringen. Absch. 113. o. - » (1688). Dem Abt wird von den V Orten und Solothurn wcgcn des Collaturrcchtcs zu Güttingen Empfehlung an den Dccan der Nota in Rom bewilligt. Absch. 129. e>. — (1692). Es wird ichüt, daß in dem Streit zwischen dem Gotteshaus Krcuzlingcn und der Stadt Eonstanz wcgcn der lcztcrcr gehörigen Vogtci Eggen verschiedene Um- und Nebenwege gebraucht werden. Da aber ein gutes Vernehmen tischen beiden Parteien sehr wünschbar erscheint, so wird dem obrigkeitlichen Amt in Fraucnfcld aufzuragen, >e»c nicht nur über die in Appellation begriffenen, sondern auch über alle andern Anstände wo möglich gütlich dergleichen; sofern dieses aber nicht gelinge, sei der Appellation der Lauf zu laßen. Absch. 2-15. k. — ' '1» (1706). Der Landvogt übersendet die Abschrift eines Schreibens des ?. Franz Wälder aus dem osier Kreuzlingen und einen dortigen Protokollauszug, und berichtet, er habe auf Begehren von Kreuzlingcn '"'ö gemäß den in Fraucnfcld und Baden ergangenen Urthcilcn ein Mandat erlassen, daß alle diejenigen, ^chc krcuzlingische Frcilchcn und chrschäzigc Güter bcsizcn und diese verschreiben, verkaufen oder verändern sollen, die Briefe vor kreuzlingischem Stab und dortiger Kanzlei ausfertigen laßen sollen. Dagegen habe »stanz protcstirt und dem Kloster Recht vorgeschlagen. Darauf habe der Landvogt erwicdcrt, daß diejenigen ^ ^ neben den Lchcnbcschwcrdcn der Vogtei Eggen die Vogtstcucr zu geben schuldig seien, von diesem . »icht betroffen werden; wenn aber die Stadt Constanz sich beschwert finde, werde er ihr gut und ) euing Recht halten. Gleich darauf sei der Commandant von Constanz in Bcglcit dreier anderer Herren ^»> Abt von Krcuzlingcn gekommen und habe ihm vorgeworfen, daß er mit Constanz immer in Händeln / und ihm mit Rechtfertigungen bei den Schweizern große Kosten verursache; er möchte sich alsobald ^lolvircn, ob er mit Constanz einen gütlichen Vergleich eingehen wolle; er wolle über acht Tage eine Antwort , lonst »verde er an den Kaiser und beide Kanzler schreiben und die Güter des Klosters Krcuzlingcn ^ '^tich mit Arrest belegen. Er, der Landvogt, habe dem Abt gcrathcn, wenn er mit Eonstanz uncrörtcrte ^Ulgkeitcn habe, dieselben gütlich beizulegen zu suchen; über Erlasse des LandvogtS aber, die zu Baden "ügt worden seien, solle er sich ohne obrigkeitliche Bewilligung nicht einlassen. Der crthcilte Rath des , Vogtes wird voir den V Orten und Frciburg gebilligt und jenem geschrieben, er solle über den Verlauf ,1'^» Proceß fvrmiren und wichtige Ereignisse den katholischen regierenden Orten einbcrichtcn. Absch. 699. 8. — » Dem Abt wird in seinem Präccdcnzstrcitc mit dem Abt z» PctcrShauscn eine Empfehlung an den ^psi bewilligt. Zugleich wird an den Cardinal Spada, der sich in dieser Sache zu Gunsten der katholischen verwendet, ein Dankschreiben abcrlasscn. Absch. 621. n.— (1797). Die gleiche Deputation "°'rht"sick^"!^"^ Z""strcitcS mit Thurgau eine Eonfcrcnz beliebt zu machen gesucht hatte, Gvlt sl^^ önchluß der lcztjährigcn Tagsazung, wodurch der Stadt Constanz in ihrem Proccß mit ^ von x,. ötlcuzlingcn die Appellation an die regierenden Orte vergünstiget worden, und fügt bei, daß » bllden Vvlvrten einige vorläufige Bescheide dahin erhalten habe, daß Kreuzlingcn die besonder» Arten 1814 Thurgau. seiner Lehenschaftcn mit authentischen Urbanen und Documentcn beschcine und durch das Oberamt zu Fraucnftld eine förmliche Bereinigung derselben vornehmen lasse, sowie hinwieder auch Constanz sein Urbar zu revidirc» habe. Diese Bereinigung sei zwar versucht worden, habe sich aber aus dem Grunde zerschlagen, weil Krcuzlingc» seine Documentc nicht habe produciren lassen. Constanz habe jederzeit vorzüglich auf eine Deputation aus den Orten gedrungen, um dieses Geschäft zu untersuchen. Es wünsche daher, daß den Deputirten zur Untersuchung des Zollgeschäftcs auch in Auftrag gegeben werde, diesen Streit, wenn nicht rechtlich, doch gütlich beizulegen, oder wenigstens die erkannte Bereinigung gemäß den Rcccsscn der beiden Vororte vorzunehmen. Zürich glaubt dem freundlichen Ansuchen der Stadt Constanz in beiden Beziehungen durch Bezeichnung zweier Deputirten auf Genehmigung der Obrigkeiten entsprechen zu sollen; die meisten Orte lassen es aber bei dein bewenden, was Luccrn neulich dem Landvogteiamt aufgetragen, nämlich daß es sich auf Kosten der Parteien an einen dritten Ort verfüge, die Parteien ihre Urbarien und Documcnte produciren und dann die Bereinigung vorgenommen werde. Mit Beiseitlassung des Unbestrittenen sotten dann die streitigen Punkte schriftlich verzeichnet und den Parteien überlassen sein, den Streit auf dem Wege der Appellation an die regierenden Orte Z" bringen. Schwyz behält sich vor, daß der Lehcnstrcit mit Kreuzlingcn auch vor seinem Forum abgewandelt werde. Absch. 685. litt. - <»<1<». (1709). Der Abt, untcrstüzt von dem Stande GlaruS, der zu Gunstc» der Verkäufer handelt, stellt das Gesuch um Ratification des Ankaufes mehrerer Güter in der Nähe seines Gotteshauses, die schon ehevor Lehen desselben gewesen waren. Die Gesandten übernehmen, troz der Einsprache der Stadt Constanz, das Gesuch ihren Obern zu empfehlen, da diese Güter schon früher in Händen des Klosters gewesen und daraus verkauft worden waren. Die einzelnen Orte werden ihre Stimmgabe dk>» Landvogt übermitteln. Absch. 704. «1. — (1710). Eine Beschwerde des Abtes gegen die Stadt Constanz, welche ihrer Festungswerke halber vom genannten Kloster auf dem Proceßwege die Abtretung vo» Grund und Boden verlangt, wird dem Abschied beigelegt und auf die nächste Jahrrcchnung geschlagen Absch. 710. — <»<1it. Constanz ersucht, in der Appellation des Klosters Kreuzlingcn gegen die Gemeinde Emmishofcn den von crstcrm verlangten Aufschub nicht zu bewilligen. Es wird crwicdcrt, die Mehrheit dll regierenden Orte habe bereits eine Verschiebung bis zu nächster Jahrrechnung bewilligt, in der Meinung jedoch- dadurch Niemand zu schädigen, und daß keine Gefahr im Verzuge sei. Hiebet läßt man es bewenden, doch will man seiner Zeit dem obsiegenden Thcil zur Wiedererlangung der Kosten verhelfen sein. Absch. 711. )ip. <»<19. (1711). Über die Prätcnston der Stadt Constanz gegen Kreuzlingcn, als stehe ihr sowohl inner- als außerhalb des Gotteshauses Gerichten die Gerichtsbarkeit über das Zugrecht zu, sind zwei cntgengesczte Urtheil gefallen. Da bei dem späten Abend das Mehr nicht wohl mehr zu erheben gewesen, glaubten einige Gesandt das Urtheil sei mit Mehrheit zu Gunsten von Kreuzlingcn gegeben worden; andere aber haben ihre Stimme" gar nicht abgegeben. Man schritt daher zu einer zweiten Abstimmung, die Stimmengleichheit für und gcgc" ergab, da zwei Gesandte wieder nicht stimmten. Darauf meinten einige, es stehe nun an dem Landvogt, das Mehr zu scheiden, andere wollten zu einer dritten Abstimmung schreiten, wo auch diejenigen, die sich bish^ der Abstimmung enthalten, mitstimmcn können; allein die Session ging unvcrrichtctcr Dinge auöcinandll Schultheiß Dürlcr und Landammann Bcßlcr waren wegen Unpäßlichkeit abwesend. Die Gesandten von Zürich erklären, nach ihrem Dafürhalten sei die Sache entschieden und der Landvogt solle das Urtheil zu Gunsb" der einen oder andern Partei fällen; dagegen halten sie es für unzuläßig, daß die Abgeordneten, die sich d^ Abstimmung enthalten, nachträglich noch ihre Stimmen abgeben. Die Gesandten von Zürich geben überdies der sehr schädlichen Folgen wegen eine Beschwerde darüber zu Protokoll, daß ein Lehcnhcrr außer seine" Thurgau. 1815 ^nchtm übcr seine Lehm irgend welche Gerichtsbarkeit haben soll, wenn er sich nicht hicfür für jeden Fall urkundlich ausweist. Absch. 726. 7. t'. Münster! in gen. tt! ^ ^ <169<). Da das Kloster Münsterlingcn, entgegen frühern Verabschiedungen, wonach die u»d ^ uud Cviuthurcicn in den gemeinen Herrschaften ihre Schaffner aus den katholischen Kastenvogtci- ' Schir,»orten wählen solle», eincil Schwaben angestellt hat, wird auf Anregung von Schwyz die Äbtissin 'gewiesen, ihren Verwalter aus de» katholischen Schirmortcn zu nehmen. Die gleiche Mahnung soll überall ^n ' werden, wo den bezüglichen Abschieden zuwidergehandelt wird. Absch. 2l8. xxx. — <»tl. (1692). ^'citausschcndcn und mit unanständiger Bitterkeit betriebene» Streitigkeit zwischen dem Kloster rrluigcn und dem Abt von Einsiedcln, als Visitator desselben, werden die beidseitigen Abgeordneten um dv» verhört und darauf ein Vergleich folgenden Inhaltes entworfen: 1. Rüksichtlich der dem Abt " Einsicht,, Münstrrlingcit zustehenden Visitation läßt man es bei den Bullen und Verfügungen des upsNs und Nuntius und der Erkanntniß der Orte von 1555 verbleiben. 2. In Betreff der Ausübung des ^l^^^umtcs, des von der Äbtissin dem Visitator zu leistenden Eides, des Beichtvaters und Pfarrers wird . ^ gastlichen Richter vorbehalten, zu dessen Beilegung der Nuntius um seine Verwendung angegangen Eriw" ^ ^ Kloster und Äbtissin sollen bei ihren Rechten geschüzt werden. Lcztcrer steht namenIlich die unuug ihres Sccrctärs und ihrer Amtleute zu; diese aber haben den regierenden katholischen Orten, als de» Namens des obrigkeitlichen Oberamts zu Fraueitfeld, zu Händen der Äbtissin und des ConveutS aus ' ^ Treue zu leisten. Dem gegenwärtigen Amtmann, Sigismund Birchler, steht frei, den Dienst die welchem Fall ihm eine Bescheinigung seines WohlvcrhaltcnS ausgefertigt werden soll. 4. Wenn bes-j ^"^gtc von dem Recht der Rcchnungsabnahmc keinen Gebrauch machen, so soll sich die Äbtissin nicht cren, de», Visitator bei Anlaß der Visitation Rechnung abzulegen. Schwyz und Zug nehmen diesen er» ' i ^ ^ vekvrvnäunr. Als die Abgeordneten von Einsiedcln vernahmen, daß darin nicht stehe, daß ein neu von ^ Amtmann auch dem Visitator einen besonder» Eid zu leisten habe, erscheint, nachdem die Gesandten der t>l ^ verreist waren, aus der Herberge der noch anwesenden Orte ein Diener auf der Kanzlei mit g. . daß man den Parteien den von ihnen begehrten Vcrglcichscntwurf nicht herausgebe, indem die 'gm Orte ihn ebenfalls ml roksroiulum nehmen. Absch. 238. <5. A. Paradies. ^ (169V). Schwyz bringt in Anregung, daß der Provincial und die Äbtissin zu Paradies Asien ^ vor einigen Jahren innerhalb der Mauern dcS Klosters erbaute Vcrwaltcrcihaus in ein die verwandeln. Nachdem man aus dem Abschied vom 17. Dcccmber 1578 ersehen, daß sich dvrb . Kwlvrtc bei der damaligen Übergabe dcS Klosters die Kastenvogtci und alle weltliche Jurisdiction Änhöe^ ^ ^dcn, wird, obschvn die meisten Orte nicht instruirt sind, in den Gegenstand eingetreten und nach Asirtl^^ ^ disherigcn Verwalters und deS Beichtigers der Äbtissin geschrieben, daß man die beabsichtigte Äc>> ^ ^ Kloster weder nüzlich noch anständig finde. Es soll daher bis auf weiter» Bescheid keinerlei ^gmommcn werden. Absch. 183. ao. — (»l.'t. (1691). Die Äbtissin empfiehlt ihren Schiri» bitte» ^ Jakob Utingcr von Baar, den sie zum Verwalter angenommen, zur Bestätigung. Dagegen dw anwesenden Verwandten dcS Johann Balthasar Bücscr von Schwyz, der seit achtzehn Jahren 1816 Thurgau. Klostcrverwalter gewesen war, diesem zu gestatten, sich vor den Schirmorten über diejenigen Ausstreuungen zu verantworten, welche der Beichtiger des Klosters gemacht habe. Nachdem derselbe seine Verantwortung zur völligen Befriedigung der Orte gemacht und unter diesen Umständen nicht auf Fortscznng des Dienstes gedrungen hatte, wird die Anstellung Utingcrs auf den l. October bestätigt, dem alten Verwalter aber für eine andere Anstellung gute Empfehlung zugesichert. Zugleich wird beschlossen, daß künftig der Verwalter seine Rechnung einem jeweiligen katholischen Landvogt oder obrigkeitlichen Beamten ablegen und diese darüber den Schirmortcn in Baden Bericht erstatten sollen. Absch, 218. nana.. — (1692). Die Äbtissi» bcktagt sich, daß die von Dicßcnhofcn alle Frevel abzustrafen prätcndiren, welche außer den Mauern ihres Klosters in ihren Gütern und Hölzern vorfallen, während doch ihr das Strafrecht gebühre. Dem Landvogt wird aufgetragen, sich näher zu erkundigen und jeden Theil bei seinen Rechten zu schirmen; die Stadt Dießem Hofen dagegen wird aufgefordert, ihr prätendirtes Recht zu „erscheinen". Absch. 249. rrr. — <115. (1694s Der neue Verwalter zu Paradies, Johann Franz Hermann, wird in Eid genommen. Absch. 284. eee. ^ Thurgau. 1817 '"cht darunter leide, cin WirthShauS zu errichten, u»> die vielen unnüzen Gäste auf eigene Kosten dorthin zu ^kwciscn, und sodann einen Thcil der Güter dcs Klosters zu verpachten. Absch. 410. iiii.— <>22. (1791). ^ öas Kloster in seinen zerrütteten öconvinischen Umständen die Aussteuern der aufgenommenen Convcntualinen u»i verwenden muß, tvird beantragt, von Baden aus eine zweifache Gesandtschaft abzuordnen, "nc genaue Untersuchung der Economic vorzunchmen. Jitzwischcu soll in den Arten nachgesehen werden, für Befugnisse diesfalls den Orten zustehen. Absch. 458. e. — <>21. Laut Bericht soll die Schuldcn- . . Klosters 19,999 Gulden betragen. Man hält daher cin ernstcS Einschreiten für nöthig und im nächsten Jahrrcchnuugötagsazung den Landvogt von Baden und den Landschrcibcr Bcftlcr Innthal dorthin z» verordnen, um eine Grundrechnung aufzunehmen. Ebenso findet man nöthig, daß n> dcn Überlauf fremder geistlicher und weltlicher Gäste eine Verordnung gemacht und auch ein Thcil der abcr^s werde. Als aber berichtet worden, daß schon Verpachtungen stattgefunden haben, die Güter ^ ^schlechter! worden seien, daß sie das Klostcr wieder an sich habe ziehen müssen, wird der Gegenstand voii^^^ Erdaucrung in den Abschied genommen. Katholisch GlaruS äußert hiebet den Wunsch, daß ihm "solchen auf den luccrnischcn Eonfcrcnzcn zu verhandelnden Sache» beim Ausschreiben jcwcilcu Kcnntniß ^ 3k cn Absch. 459. mm. — <>24. Über den Haushalt des Klosters wird berichtet, seit 1683, wo Guld getilgt worden waren, seien an Aussteuern, abgelösten Eapitalicn und Tischgcldern 31,821 ml ^"gegangen und ohne irgend welche Anlage wieder verausgabt worden; die leztc Jahrrechnung weise seien^ Rükjchlag von 2989 Gl., zu deren Tilgung nur etwa 199 Mütt Kernen z» 6 Gl. vorhanden keine, Zwckmäßigcn ökonomischen Vorschriften des Provincials und der gute Willen des Verwalters Mcttct^^" ^sKg gehabt haben, so liege es in der Pflicht der Orte, dieses aus der Hand der Unkatholischen Gut ^'"ich >n ökonomischer Beziehung zu wahren. Gemäß dem auf der lcztcn Tagsazung abgefaßten bkgebn/" »öthig befunden, daß während der nächsten Jahrrcchnung zwei Herren sich in's Klostcr zur kincn Haushaltsplan entwerfen und ihr Gutachten den regierenden katholischen Orten in Baden in's Berathung vorlegen. Absch. 465. v. — <>25. Als die auf lcztcr Tagsazung beschlossene Mission ihm » Sprache kam, läßt Landammann Püntincr von Uri, der jüngst im besagten Kloster war, eine aus e""' Bcrwaltcr übcrgcbenc Schrift verlesen, worin ein Plan über bessere Einrichtung des Hauswesens alt-ft ^ kommt nun in die Frage, ob man sich damit begnügen, oder ob die bezeichneten Herren, aus ' Balthasar und der Landschrcibcr deS Rheinthals, gleichwohl dorthin reisen sollen. Lcztcres wird 1 y.^^^knen Gründen für nöthig erachtet; da man zudem vernommen hat, der Provincial werde am ii, m ^ reisen, wird der Wunsch ausgesprochen, daß diese Mission auf gleiche Zeit angetreten und ünrd^^^^ ^ks Provincials ausgeführt werde. Absch. 468. üäää. — 27. (1793). Um über den Haushalt des ^kch»u gehörige Einsicht zll erhalten, wird die Äbtissin eingeladen, den Verwalter mit der lcztcn Jahr- Verm'^ Baden zu schikcn. Darauf geht von Seite der Äbtissin der schriftliche Bericht cin, als der Zoster ^ Baden verreisen wollen, sei von Seite der Stadt Dicßenhofcn, mit welcher das Bcick« ^krcit stehe, eine Confcrcnz nach Schlatt angesczt worden, auf welche der Verwalter nebst dem Hkr abgeordnet, und wo denn auch cin günstiger Vergleich besprochen worden sei, welcher nach gehöriger 228 1818 Thurga». Ausfertigung zur Genehmigung werde eingesendet werden. Es wird beschlossen, dieses Schreibe», sowie die Acten des Landvogts und Landschreibcrs den Orten zu fernerer Disposition zu stellen. Von den beiden lcztcr» gingen aber die erwarteten Acten nicht ein. Absch. 521. vvv. — <»211. Wegen des Haushaltes im Klostä Paradies, welcher noch keineswegs in einem befriedigenden Zustande ist, wird beschlossen, die vorhandene» Acten zu näherer Untersuchung auf die nächste Tagsazung einzubringen, die Haushaltungsordnung fcstzusezc» und auch zu vollziehen. Absch. 535. p. — <»211. (17t)4). Der Verwalter bringt vor, daS Kloster hall an Oberst von Bcroldingcn von dem AuSkauf zweier seiner Töchter noch 2382 ^/s Gl. Capital und seit 16^ die Zinse zu fordern; im Weitem bestehen mit Dießcnhofcn einige Differenzen, die zwar verglichen worve» seien, wovon es aber das Vergleichsinstrument nicht erhalten könne, so daß sich die Anstände vermehre» Hierüber wird von den katholischen regierenden Orten Rath und Hilfe verlangt. In erstercr Beziehung will dem Kloster angerathen, in Uri rechtlich auf das Muttergut dieser Töchter zu greifen, da die Aussteuer a>ll dem Muttcrgut hätte geleistet werden sollen. Rüksichtlich des zweiten Punktes wird der Untcrvogt von Bade» beauftragt, des Gotteshauses Documentc und Gründe zu untersuchen, die Einreden deren von Dießcnhofcn Z» erforschen und darüber den Orten einen Bericht zu erstatten, damit dann die nöthige Weisung crthcilt werde» könne. Endlich wird er auch beauftragt, zu untersuchen, ob der von Landvogt Schmid und Landschrcill» Rcding scl. gemachten Verordnung im Kloster nachgelebt worden sei, ob die Rechnungen auf Erfordern dd Orte können vorgelegt werden, und wenn nicht, für die Erstellung derselben Weisung zu crtheilcn. Absch 554. üi. — <».'!«. (17t19). Äbtissin und Convcnt stellen das Gesuch, an die Stelle des verstorbenen M» Walters, Franz Hermann, den Johann Balthasar Sax von Dicßenhofen, der Willens ist, sein einziges i^ dreizehn Jahre altes Töchtcrchen später in das Kloster eintreten zu lassen, zu bestätigen. Das Gesuch will in den Abschied genommen. Absch. 704. o. — <»!l. (17l tl). Zug macht aufmerksam, daß das Kloster die Stelle seines verstorbenen Verwalters einen neuen aus Dicßenhofen gcsczt habe; es cxistire aber »'» Bertrag, der bestimme, daß die Verwalter aus den V katholischen Orten genommen werden müssen, gcgll welchen Ausschluß katholisch Glarus aber sofort Verwahrung einlegt. Die übrigen Orte haben dem gcg»»' wärtigcn Verwalter, der tüchtig sei, die Ortsstimmcn gegeben und wissen von einem derartigen Vertrage nich^ wohl aber von einer Bestimmung, daß die Klöster keine fremden, sondern eidgenössische Verwalter haben solle» Absch. 7l1. /x. — <1112. Katholisch GlaruS verlangt, daß der jczigc Verwalter, der als solcher bereit einige Ortsstimmcn erhalten haben solle, sich auch bei ihm um eine solche anmelde. Es wird jedoch berichtig daß dieser Verwalter nicht mittelst Ortsstimmcn, sondern auf Empfehlung auf einer Confcrcnz zu Luccll gewählt und daraufhin von den Gesandten zu Baden beeidigt worden ist. Absch. 726. «so. ll. Rheinau. Art. <».!.'!. <1682). Dem neuen Prälaten, Basilius Jtcn von Ägcri, wird Namens der regieren^ Orte ein Schirmbricf crthcilt und von demselben hiefür die gebührende Erkenntlichkeit gemäß der lezth^ gemachten Ordnung abgestattet. Absch. 31. — <»11-1. (1694). Dem Gotteshaus Rheinau, dessen ^ Reich liegende, auf mehrere tausend Stüke sich belaufende Gefälle an Bodenzins und Kcrnengültcn Niederzells worden sind, werden Jntcrccssionsschrcibcn an alle gutfindcndcn Orte bewilligt, mit der Androhung, ^ wenn dem Gotteshaus das Scinigc Hinterhalten werde, man ihm mit andern Mitteln vcrhilflich sein wäll' Absch. 276. i. Thurga». 1819 i. Tobel. Art. t »A5. (1681). Der Landvogt soll dem Comthur, als Eollator dcr Kirche am Dutwilcrbcrg, ^ ^sticht machen, die Kirche gebührend zu unterhalten. Absch. 2. o. — <»!<». (1683). Auf die Rcclamation cö Conithurö wegen des HonigzchntenS tvird Zürich in aller Orte Namen beauftragt, deu Laudvogt um ^cht anzufragen, was deshalb bei Tobel und andern Gcrichtshcrren üblich und ob keine bezügliche Abschiede thurgamschm Landbuchc zu finde» seien. Je nach dem Ergcbniß ist dann das Schreiben des ComthurS Zürich zu beantworten. Absch. 48. o.— <».17. (1684). Auf Bericht eines Ausschusses der regierenden r c, vor welchem Johann von Roll, Gcneralrcccptvr des St. Johanns Ordens in den ober» deutschen Landen "ud Eonunenthur zu Hohcurain, Neiden und Buchberg, einige Beschwerden dcr Comthurci Tobel eröffnet ' k, wird in Betracht, daß. dermalen nichts NcueS vorgebracht worden, beschlossen, cS sei die Comthurci ' " bxj ihren Rechten, Vertrügen, Briefen und Siegeln zu belassen und gemäß dcr im Jahr 167t) ergangenen anntniß zu schüzen, jedoch unter Ratisicationsvorbchalt dcr Obrigkeiten. Zürich will der besagten Comthurci K^Mn, sich an die regierenden Orte zu wenden, wenn sie sich gegen die Erkanntnissc von 1509, ^ "ub 1683 beschweren zu können glaube. Absch. 67. — <»liit. (1689). Auf Ansuchen von arus wird bei»' Verwalter dcr Comthurci schriftlich rcclamirt, damit dem gewesenen Landvogt Olhmar unicr die noch immer ausstehende Honoranz des Cvmthurö entrichtet werde. Absch. 156. 7.. 2.!. Konvertiten und Proselytcn. mit ^ ^ (1685). Auf den Bericht dcr Amtleute, daß Ursula Ncuwcilcr von EgclShofen, welche n»cm katholischen Gesellen verlobt gewesen und sich in Constanz in dcr katholischen Religion habe unter bissen, von ihrem Stiefvater, Konrad Studcr, von dort wcggclvkt und nach Zürich entführt worden und^'^ ^ katholische» Orten dem Landvogt befohlen, den Studer in Fraucnfcld gefangen zu legen ^ zu behalten, bis seine Stieftochter wieder in volle Freiheit gcsezt sei. Auf den Fall, daß ^angelsicho Landvogt diesem Befehl nicht Folge leisten wollte, wird den Amtleuten in einem offenen ^ dcr gleiche Auftrag gegeben, mit Androhung dcr Ungnade gegen alle Untcrthancn, die ihnen dabei ^ bcholfei, sein wollten. Absch. 85. A. — <»4«. (1686). Dem Convcrtiten Melchior Keller, dcS sein ^"chcs z„ Fraucnfcld, tvird auf sein persönliches Anhalten behnfs besserer Erziehung seiner und .. ^Bruders Kinder von dcr Gesandtschaft cincö jeden Orteö eine Uutcrstüzung von 5 Gl. gegeben; Luccrn sisi^^ Bestimmung dcr Gabe seiner Obrigkeit. Absch. 95. in. — <»41. (1690). Zürich beschwert ^ daß z„ klommen Zeit im Thurgau viele evangelische Kinder durch Almosen und Wohlthatcn von ) hchcn ihren Eltern abgelokt und katholisch erzogen werden, und daß man sie ihren Eltern nicht mehr ^ " ^ilcn lassen wolle. Hicfür werden mehrere Beispiele angeführt und dann dcr Antrag gestellt, eS solle g. . ""dvogt angewiesen werden, solchen dem Landfrieden zuwiderlaufenden Begebenheiten zu steuern. Die beschließen, cö soll der Landvogt zuerst zur Berichterstattung hierüber angegangen werden, lvcl^ — <»42. Aus dem Berichte des Landvogtes geht hervor, daß einige Personen ohne irgend siiü^ Verleitung katholisch geworden und daß sich andere, welche im Kloster Münstcrlingen gedient, schon des ^chwabcnland bekehrt haben, so daß die Klage Zürichs auf der lrzten Tagsazung wegen Vrrlczung dos »nbcgründct sei. Solches war man Willens in der allgemeinen Session vorzubringen; wegen ^ schnellen Schlusses dcr Tagsazung aber unterblieb cS. Absch. 188. 1.— <»4.1. (1691). Der Landvogt 1820 Thurgau. eröffnet, daß ein evangelisch getauftes Findelkind durch Vermittlung des Landvogteiamteö katholisch, dagcgc» ein katholisch getauftes evangelisch auferzogen worden sei. Hierüber verlangt er um so mehr Weisung, äff Zürich wegen des erstem Falles Einsprache mache. Wird in den Abschied genommen. Absch. 218. rrr. K44. Dem Decan und Pfarrer zu Frauenfcld werden für dieses Jahr wegen der Kosten für Convertitt» zehn Reichsthalcr zuerkannt, welche der Landvogt in das „absonderliche" Rödclcin sezcn solle. Absch. 218. vW> <545. (1692). Der Landvogt verlangt über folgende Vorfälle Rath: 1. Barbara Schnitzinger, welche zu>» katholischen Glauben übergetreten, sei auf dem Wege zum katholischen Pfarrer in Sulgcn von Johann Schlump angehalten und zum dortigen Prädicantcn geführt, von diesem aber nach Schaffhauscn geliefert werde»- 2. Einem armen katholischen Vater seien von seinem vom wahren Glauben abgefallenen Weibe seine scO minderjährigen Kinder entführt und in's Zürchergebict gebracht worden; dazu habe der Prädicant zu Frauenftff der Frau und den Kindern eine gewisse Bescheinigung ausgestellt und Schultheiß Müller an Kleidern Untcd stüzung geleistet. Hierüber wird dem Landvogt geantwortet, weil des Prädicantcn und Schlumpfs Antwort sehr „bedacht" laute, die Sache aber jedenfalls verdächtig erscheine, solle er mit aller Genauigkeit weiter untersucht» und bei sich ergebender Gewißheit mit Schärfe einschreiten. Im zweiten Fall sei die Sache klar, da dd Prädicant laut bestehender Verordnung nicht befugt sei, derartige Attestationen auszustellen; er solle ihn daher ernstlich anhalten, dem Vater die entführten Kinder wieder zuzustellen; über die Bethciligung des Schultheiß^ Müller soll er weiter untersuchen und zutreffenden Falls ihn mit einer ernsthaften Strafe belegen. Absch. 238.>' 1!4K. (1703). Vom Landvogt wird folgender Fall vorgelegt: Jakob Hurdcr von Gachlingcn, der dir katholische Religion angenommen, dessen zwei Söhne unter vierzehn Jahren ihn aber verlassen haben und unbekannt abwesend seien, habe von ihm einen Schirm verlangt, daß er seine Söhne, wo er sie betrete, olß» Wcitcrs zur Hand nehmen könne. Diesen Schein habe er crthcilt und der Vater seine Söhne in Zürich gefunden, wo man sie ihm aber nicht habe abfolgcn lassen. Er habe hierüber amtlich an den Stand Zürich geschrieben und die Rükstcllung der jungen Leute gemäß Landfrieden, Tractatcn und Übung verlangt, jedoch ohne Erfolg. Er gewärtige nun die Entscheidung der regierenden Orte. Burgermeister Meyer bemerkt, ih^ sei von diesem Geschäft nichts bekannt; aber so weit könne er sich herauslassen, daß wenn Hurdcr wisse, seine Söhne seien, und er sich um deren Abfolgung anmelde, ihm Recht und Billigkeit widerfahren »verde Indessen sei ihr Ort frei und offen und könne von Jedermann frcqucntirt werden; er nehme die Sache >» den Abschied. Die übrigen Orte sprechen sich dahin aus, die Söhne seien dem Vater zu verabfolgen, wo ^ sie betreten könne. Absch. 521. II. — 1547. (1704). Laut dem Berichte des Landvogts ist der Sohn ^ Prädicantcn Dreyer zu Töß, welcher vor drei Jahren Prädicant zu Aadorf gewesen, die katholische Religio angenommen und sich mit einer Frau von Fischingen vcrheirathct hatte, mit Hinterlassung von Kinde»" gestorben. Da er die Religion an einem Orte geändert, wo er durch den Landfrieden und die bestehende" Eonvcntioncn hiczu befugt gewesen, so bitten die Kinder, daß ihnen das großeltcrlichc Erbgut, wie es hcrlömi»^ sei, verabfolgt werde. Dessen weigert sich Zürich, cS werde denn von den regierenden Orten für ähnl^' Fälle das Gcgcnrccht zugesichert. Absch. 554. /./. — <»4tt. Laut Bericht sind die Söhne des Schulmeist^ Adam Horbcr zu Gachnang, welcher katholisch geworden, durch Drohungen bewogen worden, nach Zürich ^ gehen. Da aber laut Landfrieden die Kinder bis zu ihrem vierzehnten Jahre ihren Eltern zur Erzieht gelassen werden sollen, und erst dann sich für eine Religion erklären können, so wird daS Begehren gcste^ daß diese Söhne ihrem Vater wieder zurükgcbracht werden. Zürich erwiedcrt, diese Knaben seien frein'^ nach Zürich gekommen, weswegen ihm nicht obliege, sie zurükzustellen; wenn aber der Vater komme und >" Thurgau. 1821 Rükkchr bewegen möge, wollen sie dieselben abfolgcn lassen. Absch. 551. uuu. — (»-Iii. Verhandlung ^ uämlichcn Gegenstandes vor den niitrcgicrcnden katholischeil Ortcil. Absch. 551. mmm. 24. Localcs. (Man sehe auch unter Kirchliches, Glaubeussachen, Geistliche.) u. Aadorf. 1»5«. (1681). Decan Lang, Pfarrer zu Fraucufcld, schlägt dcu katholischen Orten, welche die -Pfarrei Aadorf umgangwcisc bcsczcn, vor, die dortige ungenügende Pfründe so zu fundircn, daß der Pfarrer pucstcrlich leben könne. Dieser wohlmeinende Vorschlag wird in den Abschied genommen. Absch. 67. xxx. — - Katholisch GlaruS wird angefragt, ob es die ihm nach der Kehrordnung zustehende vacantc Pfarr- srundc zu Aadorf bcsczcn oder die Bcsczung einem andern Orte überlassen wolle. Der Gesandte verlangt ücrauf Verschiebung und verspricht, daß die Entschließung seiner Obrigkeit alsobald nach Luccrn berichtet werden soll. Der weitere Antrag, daß diese Pfarrpfründc durch einen Zuschuß von 16V guten Gulden von Kdeni Ort dauernd dotirt und der Umgang der Bcsczung derselben nicht, wie bisher, auf vier Jahre beschränkt, » crn auf Lebenszeit des Pfarrers oder auf dessen Resignation ausgedehnt werde, wird in den Abschied ^"vmnicn, mit der Verabredung, daß jedes Ort seinen Entschluß baldigst an Luccru mitthcilc, damit den Khvlischm Seelen zu Aadorf kein Nachtheil erwachse. Absch. 71. au. — C52. (1685). Gemäß den erathuugcn auf der Tagsazung zu Bade» erklären sich die Orte bereit, an die Dotation der katholischen ^Pfründe zu Aadorf 166 gute Gulden oder 566 Müuzguldcu beizutragen. Nur Schwyz entschuldigt sich "»nt, es habe das Quantum des Einschusses nicht gekannt, verspricht aber eine baldige Erklärung. Es wird ) vsscn, daß die Beiträge auf nächster Jahrrcchnungstagsazung dem Landschreibcr im Thurgau bestellt ^llcn. Absch. 78. ä. — <»55. Sämmtlichc Orte eröffnen, daß der Beschluß für zureichende Dotation Aadorf ratisicirt sei. Deswegen wird der Decan und Pfarrer in Fraucnfcld angegangen, mit der ^ Pui zu Dänikon nach dein früheren Versprechen über sichere Anlegung des Geldes Rüksprache zu nehmen, kußprechmdcr Antwort soll jedes Ort sein Betrcffniß sogleich dem Landschreibcr im Thurgau übcrschikc». 76. tM. — <»54. Luccrn mahnt die übrigen Orte an baldige Abstattung des verabredeten Zuschusses iur Dotation der Pfarrei Aadorf. Absch. 85. k. — <»55. Diejenigen Orte, welche ihren Dotationsbeitrag nicht geleistet haben, werden eingeladen, denselben dem Sckclmcistcr in Luccrn behufs Abscndung au den ^hren Bestimmungsort cinzuschicßcn. Absch. 96. i.— <»5<». (169 l). Die Anregung, daß für die katholische larrer Aadorf mehr und anständige Kirchcnparamcntc angeschafft werden sollten, wird in den Abschied Knvminen. Absch. 218. rvvvv. — <»57. (1692). Der Landvogt wird auf Ratification beauftragt, die in ° schlechtem Zustand befindlichen Kirchcnparamente zu untersuchen, daS Erforderliche anzuschaffen und die ln das katholische heimliche Rödelrin zu sczcn. Absch. 216. lelele.— <»55. (1693). 1. Alt-Landschreiber N ^"^vig Rcdiug, der seiner Zeit mit der sichern Anlegung der 2166 Gl. zur bessern Sustentation der arrci Aadorf beauftragt worden war, weist sich über Vollziehung dieses Auftrages aus und legt einen "pfangschkiil des Gotteshauses Däniken über die in dessen Verwahr gegebenen Briese vor. Indem Reding . ^ ^ stuittirt wird, erkennen die Orte zugleich, daß der Pfarrer von erfolgenden Abkündungcn sogleich dem P ^'lchnr Landvogteiamt Anzeige mache, damit für neue Anlegung gesorgt und die Briefe wieder in die w^^rung des besagten Gotteshauses gelegt werden können. 2. In Betreff der mangelhaften Paramentc der "rrkirchc wird beschlossen, daß die regierenden Orte einen gewissen Beitrag leisten oder daß der Landvogt 1822 Thurgau. den Ankauf solcher besorge und bei der Rechnung den katholischen Orten in Abzug bringe. Absch. 259. auua. ^ j 1,511. (1694). Luccrn, Namens der regierenden katholischen Orte, macht Zürich das Ansinnen, dem katholische Pfarrer zu Aadorf mit Wachs, Öl und Wein zu dem katholischen Gottesdienst entgegenzukommen und ih>» den Bcisiz bei den Kirchcnrcchnungcn zu gestatten. Zürich nimmt dieses Gesuch in den Abschied und verheiß baldigen freundlichen Bescheid. Absch. 284. vv. — <»<»11. Der katholische Pfarrer von Aadorf beschwert sich, daß ihm der Prädicant nicht gemäß dem lcztjährigen Abschied mit Mcßwcin, Wachs und Dl entspreche, ih» den Kirchcnrcchnungcn nicht beiwohnen lassen wolle und daß die Kirchcnparamcntc, besonders der Kelch, g^ schlecht seien. Über den lcztcrn Punkt wird beschlossen, die katholischen Landvögtc sollen von Jahr zu Jahr etwas an den Paramenten verbessern und den katholischen Orten in Rechnung bringen; in Betreff der ckste?» Beschwerden wird von Schultheiß Zurgilgcn mit Bürgermeister Eschcr Rüksprachc genommen, wie der allgc- ! meine Abschied weist. Absch. 284. nun. — » umstände sich von selbst bessern werde und die Sache an sich schon unbedeutend sei. Absch. 294. le. <4b>9t>). Ans Anhalten dcö Pfarrers wird beschlossen, daß ihm für die drei lczten Jahre, wo er la»> Weisung der Landvögtc für die Kirche Wein, Öl und Wachs bestritten habe, eine jährliche Entschädigung von > 5. Gl. und so auch für künftig ein gleicher Betrag aus dem gemeinen Einkommen insgeheim geleist^ werde; wo leztercs aber nicht möglich wäre, soll dem Landvogt das Betrcffniß aus dem Einkommen dcl scchsthalb katholischen Orte crsezt werden. Karholssch Glarus nimmt die Sache all rökorsnäuin. Absch. 335. oo»' 15114. (1794). Landammann Stultz erinnert, daß laut Abschied von 1696 dem Pfarrer von Aadorf ß» Öl, Wein und Wachs jährlich 15 Gl. aus gemeinem oder aus der katholischen regierenden Orte Einkorn»»'" bezahlt werden sollen. Da diese Leistung vom lczten Pfarrer wegen seiner Kränklichkeit einzuziehen überseht worden sei, so bitte der nunmehrige um jährliche Vcrabfolgung. Schwyz wünscht, daß wenn unter dem all?» Pfarrer Leistungen zurükgcblicbcn seien, solche an den neuen Pfarrer abgetragen werden. Es wird nun dc>» Landvogt der Auftrag ertheilt, darüber zu wachen, daß die 15 Gl. jährlich entrichtet werden. Absch. 554. im»- 1). AlterSwplcn. Art. Iii».'». (1682). Auf daö Gesuch der in sieben Haushaltungen bestehenden AltcrSwylcr »>» Bewilligung eines eigenen katholischen Pfarrherrn, und aus die Mitthcilung, daß das Domcapitcl von Consta»! ein Gebührendes an den Unterhalt desselben beitragen werde, wird dem Landvogt und den Amtleuten ß Frauenfeld anbefohlen, sich zu erkundigen, wie viel das Domcapitcl diesfalls leisten wolle und wie die übrig?» Thurgau. 1823 leiten bestritten werden können. Hierüber soll den regierenden Orten ein ordentlich verfaßtes Memorial ""Ugcthcilt werden, ^bsch. 31.^.— . Es wird in ^ " Abschssy genommen, ob man in Altcrswylcn die Einsczung eines Priesters unternehmen, den Evangelischen Pen des Friedens wegen irgendwo die Einsczung eines Prädicanten zugestehen wolle. (S. Absch. 319. o.) — (1696). Ein Autrag Uri's, daß zu Altcrswylcn ein katholischer Priester cingesczt werden mochte, ^'>rd gegenwärtig als unzcitig befunden. Absch. 339. m. «?<>. gegenwärtig als unzeitig befunden. Al o. Dießen Hofen. ^ Art. » die Stadt auf jeden Sessel einen Ducaten bezalücn solle. Dieser Aulrag wird zwckmäßig befunden, aus " "Ugel an Instruction aber in den Abschied genommen. Absch. 284. o. — <»72. In Folge der jüngsthin Baden der Stadt Dicßcnhofen zuerkannten Bcfugniß, die landfricdlichcn Fehler abzustrafen, ist von Seite Landvogtciamtcs ein Memorial, und von Seite Dicßcnhofenö ein Gegenmcmorial erschienen. Da in dieser ^"chc das Hauptaugenmerk darauf zu richten ist, daß die Anwendung der Stimmenmehrheit nicht gefährdet ^dc, so wird dem Abschied ein Auszug über das geschichtliche und rechtliche Vcrhältniß DicßcnhofenS zu . " das Thurgau regierenden Orten beigelegt. Daraus geht namentlich hervor, daß auf der badischcn Tag- 'Bu»g von 1622 die Abstrafung der landfriedlichen Fehler zu Dicßcnhofen dein Lairdvogt zuerkannt worden Im Bcsondcrn wird nun beschlossen, von den Dicßcnhofcrn einen Ausweis zu verlangen, daß und wie 1824 Thurgau. sie die landfricdlichcn Fehler abgestraft haben und ihr Gcgcnmcmorial dem Landvogt zur Vernehmlassung z» schikcn, um dann bei einer nächsten Zusammenkunft um so gründlicher darüber beschließen zu können. Sofcr» man zur Aufhebung dcS Abschiedes von 1622 kommen sollte, verständigt man sich, diesen nicht etwa als nicht rcchtsbcständig erscheinen zu lassen, weil die evangelischen Orte nicht dazu gestimmt hätten, sondern auf der Gültigkeit der Stimmcnmchrhcit zu beharren. Absch. 29V. e. — K73. Über die Frage, ob den Dießcnhofcrn die Abstrafung der landfricdlichcn Fehler zukomme, lauten die meisten Instructionen dahin, daß dieselben ihre Reklamation vor den Obrigkeiten selbst anbringen sollen. Da aber aufmerksam gemacht wird, ein solches Verfahren würde den regierenden Orten selbst große Kosten verursachen, weil sich dann auch die Oberamtlcutc in allen Orten vcrthcidigcn müßten, so wird der abweichende Antrag LuccrnS, welcher den Dießcnhofcrn diese Bcfugniß einräumt, zugleich aber in Rüksicht ans die Aufhebung des Tagsazungsbcschlusscs von 1622 allen nachthciligcn Auslegungen gegen die unbedingte Gültigkeit der Stimmcnmchrhcit vorbeugt, den Obrigkeiten z»r Entscheidung hintcrbracht. Absch. 294. o. — 674. (1695). In Betreff der Huldigung und der Abstrafung der landfricdlichcn Fehler von Seite der Stadt Dicßcnhofcn lassen die katholischen mitrcgicrendcn Orte de» erstem Punkt bei dem alten Herkommen verbleiben; in Betreff des zweiten wird das in Luccrn gemachte Projcct genehmigt; nur Schwhz und katholisch Glarus nehmen cS in den Abschied. Absch. 301. ininm.— K75. Äus den Antrag von Zug wird nach Dicßenhofcn geschrieben, daß sie wegen dcS bekannten auf der Jahrrechnung^ tagsazung geschwcbtcn Handels die Exemtion nicht weiter verhindern sollen. Absch. 318. s.— K7K. (1701)- Es erscheint ein Ausschuß der katholischen Gemeinde Dicßcnhofcn gegen den Sohn des Mathias Rauch und seinen Schwiegervater Ammann Kreuel von Zug und bringt Folgendes vor: Nach dem Tode des Statthalter Johann Melchior Förster, gewesenen Oberhauptes der Katholischen zu Dicßenhofcn, sei gegen alle Protcstatioiic» Seitens der Katholischen Mathias Rauch zum Statthalter gewählt worden. Diese Wahl können sie nicht anerkennen, weil sich Mathias Ratich erweislicher Übclthatcn schuldig gemacht habe, das Vertrauen der Katholischen nicht besizc und die Wahl durch unerlaubte Mittel erpracticirt worden sei, wie solches in einer Specics facti den katholischen Orten weiter dargestellt worden sei. Namens des durch Unpäßlichkeit verhinderte» Mathias Rauch entgegnet sein Sohn, er wünschte, daß der Ausschuß seine Beschwerden specificirt anbringt und getraue sich, dieselben dann widerlegen zu können; die ganze Beschwerde beruhe nur auf Neid und H»^ und schon sechsunddrcißig Jahre andauernder Verfolgung; man habe ihn beim Schultheißen der ander» Religion so schwer an Ehren angegriffen, daß er eine rechtliche Procedur begehrt habe, aber alles Eitirc»^ ungeachtet sei die Gegenpartei nicht erschienen, so daß er endlich vom Richter als unschuldig erklärt wordc» sei; am Wahltag seien nur etwa fünf Katholische erschienen und die Wahl habe nach Vorschrift des Änrtc^ bricfes von 1602 mit bedeutendem Mehr stattgefunden; der Vater habe ihn nach der Wahl zu den Katholisch^ gesendet, um ihnen anzuzeigen, daß er ihnen in Treuen wolle bcholfcn sein, allein sie seien auf ihren tcstationcn verblieben, was wahrscheinlich darin seinen Grund habe, daß sie bei der Untersuchung ihrer Ämter üb^ bestehen würden; aus diesem Grunde haben auch die der andern Religion keinen andern Statthalter auS de» Katholischen wählen wollen als seinen Vater. Die Confercnz entnimmt aus dieser contradictorischcn Verhandlung' daß die Ambition diesen Streit veranlaßt habe und bedauert die dadurch zum Nachthcil der Katholisch^ entstandene Reibung um so mehr, als dieselben nur noch zwciundzwanzig Haushaltungen gegen hundert'»^ achtzig evangelische zählen. Es wird daher eine Commission bezeichnet, um die Parteien in Güte zu vcrci»' baren zu suchen und ihnen vorgeschlagen, den Mathias Rauch beim Titel eines Statthalters zu belassen, ih»' aber einen Schultheiß vorzusezcn, der die Amtsgeschäftc zu verschen hätte. Der Ausschuß von Dießcnhoß" Thurgau. 1825 ^rdankt diese Bemühung, glaubt aber, es könne nur durch Annullirung der Wahl geholfen werden, auf Welchen Fall er sich anerbietet, den Mathias Rauch zum Sckelincistcr zu wählen, wenn der gegenwärtige zum iatthaltcr erhoben werde. Der Sohn Rauch lehnt aber beide Vorschläge ab und behauptet, nur durch lrcchthaltung der Wahl könne seinem vcrläumdctcn Vater die schuldige Gcnugthuung werden, und überdies 0e das Recht der Wähler nicht durch Privatvcrträge umgangen werden. Nachdem eine nochmalige Vcr- ^" ung vor der gcsammtcn Confcrcnz keinen andern Erfolg hatte, wird den Parteien mündlich, und Schultheiß ""d Rath beider Religionen zu Dicßcnhafcn schriftlich eingeschärft, den Gegenstand bis zur nächsten Tagsazung ^Üwwärtigcn Stand zu belassen. Im Übrigen wird die Sache -all instruanäuni in den Abschied genommen, sch- 465. y. — K77. Die katholische Gemeinde von Dießcnhofen stellt das Gesuch, die katholischen Orte "Achten zweien ihrer Jünglinge Pläzc im Collegium zu Mailand und eine Untcrstüzung von Rom aus zu ^wirken suchen. Dieses Gesuch, als dem katholischen Wesen und den in Dießcnhofen befindlichen wenigen ")vlilche„ Familien sehr förderlich, wird zur Empfehlung an den Nuntius übernommen. Absch. 483. 6. — (1703). Das von Lucern vorgebrachte Gesuch deren von Dießcnhofen, sie mit der öffentlichen Werbung ^ dm mailändischen Streit zu verschonen, weil sie dadurch ihren meistens aus dem Reich hcrflicßcndcn r imst einbüßen könnten, wird gar nicht als bekannt angenommen, indem denselben nicht zustehe, sich ciuc erc Neutralität zuzueignen, vielmehr sie den regierenden Orten Gehorsam zu leisten haben. Indem man dieses deutlich zu verstehen gibt, wird den Werbern gleichwohl empfohlen, dortscits mit aller Bescheidenheit ^d Stille aufzutreten, um den guten Leuten vor Schaden zu sein. Absch. 514. Ii. — K7i1. (1704). Da k Stadt Dicßenhofcn, entgegen dem von den regierenden Orten erhaltenen Befehl, Stükc, Mörser, Gcpäkc ' Mannschaft zum Nachthcilc der Franzosen hat durchpassircn lassen, so erhält der Landvogt Auftrag, dieselbe ^ Verantwortung zu ziehen und nach Umständen gegen sie zu verfahren. Absch. 547. S. ä. Egclshofcn. Art. (1712). Laut Bericht der schwpzcrischcn Gesandten soll zu Egclshofcn ein neuer Prädicant Wzt worden sein. Der Landvogt soll darüber umständliche Erkundigungen einziehen. Absch. 736. p. s. Ermatingen. jst (1684). Da gegenwärtig der ganze Rath zu Ermatingcu der andern Religion zugcthan s >o wird höchst nöthig befunden, daß auch katholische Bürger in denselben befördert werden. Die Sache w den Abschied genommen, in der Meinung, auf Vollziehung bedacht zu sein, wen» Luccrn wieder den gebe. Absch. 67. wivw. — «iZtS. (1706) Laut Bericht von Luccrn halten die von Ermatingen Wissen des Landvogtes und Gcrichtsherrn Gemeindeversammlungen, zu denen der Ammann nicht komme, sie ihm davon nichts sagen; auch wählen sie keine Katholischen mehr in den Rath. Gehe dieses dort so werde es auch anderwärts in Übung kommen und die Folgen seien leicht abzusehen. Zürich schaue auf die Gerechtigkeit, sondern auf die Vorthcilc seiner Religion; dicS sei eine Aufforderung an die ^'hvlischm, für ihre Religion ein Gleiches zu thun, jedoch in solcher Manier, daß Zürich die planmäßige nicht merke. Absch. 609. xpp. 229 1826 Thurgau. f. Fraucnfcld. Art. man es doch bei dem Urtheil bewenden lassen, in der Hoffnung, daß die von Fraumfcld ihre Rechte nicht weiter auszudehnen sich unterfangen. Auch bei diesem Rechtsfall verlangten die drei Städte den Bcisii, stunden aber nach Vorweisung der Privilegien der Stadt Fraumfcld davon ab. Absch. 49. k. S. Gachnang. Art. 6»-t. (1685). Wegen dcö so übel bestellten Geschäftes der katholischen Pfarrei zu Gachna»S wird nach Verlesung eines Schreibens dcS Bischofcö von Constanz, als Inhaber des Collatur- und Patrons rechtes, ferner eines solchen des Abteö von Einsiedel», als Gerichtshcrrn, dann weiter eines Berichtes d-S Landschrcibcr Rcding, und endlich des 1613 zwischen der katholischen und evangelischen Pfarrpfrund abgeschlossen-" Vertrages beschlossen, an den Bischof und den Abt zu schreiben, daß sie sich im Thurgau zu einer Besprecht über die Sicherung der katholischen Scclsorge zu Gachnang mit dem Landschrcibcr verständigen möchten, zwar mit solcher Beförderung, daß leztcrer über diese Berathung auf die Zeit der Jahrrcchnung zu Bad-" Bericht erstatten könne. Absch. 78. 6. — 1i!!5. Die Prätmsion der katholischen Orte, daß den katholisch-" Haushaltungen zu Gachnang die Mitbcnuzung der dortigen Pfarrkirche für ihren Gottesdienst zu gcstatt-" sei, wird von Zürich widersprochen, indem die katholische Rcligionsübung in besagter Kirche seit dem Landfricd-" niemals stattgefunden, sondern nur im Schloß, allwo auch der Priester gewohnt habe; übrigens sei evangelisch-^ scits Niemand instruirt. Der Gegenstand wird daher in den Abschied genommen. Absch. 79. u.a. — M"' Landschrcibcr wird den katholischen regierenden Orten berichtet, der Abt von Einsicdcln habe sich auf der Gachnang gehaltenen Konferenz anerboten, dem katholischen Pfarrer eine wohlcrbesscrtc Behausung darzugcb-"' dagegen habe der Bischof, als Collator, nichts thun zollen, wohl aber sich verlauten lassen, dem Gottcöh^ Einsicdcln das Collaturrccht abzutreten, worauf aber von Seite dcö Abtes keine Erklärung gcmacht word-" sei. Es wird nun durch ein Schreiben die fragliche Abtretung des PatrvnatSrcchts beim Bischof nachgcft'^ Die in der Session der das Thurgau regierenden Orte gemachte Anregung der Herstellung eines Marcs der gemeinen Pfarrkirche und der Wiedereinführung dcö katholischen Cultuö in derselben laut Landfrieden auch in diesen Abschied genommen, besonders in Betracht, daß die Unkatholischen die Kirche aus dem gemeinst Thurgau. 1827 ^'rchmgut erweitert und daö Bcinhauö, als katholisches Zeichen, wcggcschlissen habein Absch. 79. rir. — Vom Bischof geht auf die durch einen Expressen an ihn gestellte Frage, ob er sich zur Abtretung des ^tronatsrechts an daö Stift Einsiedel» entschließen könne, und auf daö Gesuch, daß die Eaplanei Mannenbach ü'icdcr möchte hergestellt und mit einem besonder» Priester versehen werden, die Antwort ein, daß seine mit klingnauischcn Geschäft betrauten Abgeordneten diesfalls instruirt seien. Diese eröffnen dann, das Pat ^»atsrccht zu Gachnang gehöre dem Gotteshaus Reichenau und könne der Bischof, obgleich Herr der Reichenau, ^»gclbcn nichts alicnircn. Der Zehnten sei mit Genehmigung der regierenden Orte dem Prädieanten übcr- k'siseil worden. Wenn auch Herr von Beroldingcn für seine Bequemlichkeit beim Schloß Gachnang eine 'Pelle gebaut, so habe dadurch der katholischen Gemeinde an ihren Rechten zur Pfarrkirche nichts vergeben werden können. Die Eaplanei Mannenbach werde er wieder mit einem Priester versehen, für dessen Sustentativn ^ das Einkommen der nahen und seit vielen Jahren öde stehenden Capelle zu Triboltingen verwendete werde. ^Pgen erwarte er, daß die obrigkeitliche Hand das Einkommen zu Mannenbach und namentlich den Zehnten b'lcdcr lebendig machen werde. DieS wird in den Abschied genommen. Absch. 92. dl». — d »ur cjm Stllbc habe, ferner daß vor dem Hochwürdigcn daS ewige Licht fehle und daß zu Mannenbach kein Caplan cingcsczt sei. Hierüber wird beschlossen, den Bischof von Eonstanz eindringlich um Abhilfe ^ ^suchen. Absch. Kit. M. — <»1)<). (1687). Über den schlechten Zustand der katholischen Pfarrpfründc ^ Gachnang soll nach Baden instruirt werden. Luccrn übernimmt, die Verwendung des Nuntiuö in dieser ^Gelegenheit in Anspruch zu nehmen. Absch. 113. F. — EIN. (1688). Da sich der Pfarrer zu Gachnang immer ohne priestcrlichc Wohnung befindet, so wird nochmals dringend an den Bischof geschrieben, als "llator dem Pfarrer eine angemessene Wohnung zu erstellen oder das Patronatsrccht dem Abt von Einsiedcln ^»treten, mit der Androhung, wenn während dieses Jahres dem Begehren nicht entsprochen werde, müßten ^ katholische» regierenden Orte darauf dringen, daß der Landvogt die reichcnauischen Gefälle zur Leistung ^uigx„, Collator obliege, einziehe. Absch. 136. ppp. — <»1)2. Der Bischof berichtet, er »volle M dos Pfarrhauses zu Gachnang und der Pfründe zu Mannenbach Rath schaffen und beabsichtige deswegen ^ Konferenz zu halten. ES wird ihm unter Kcnntnißgabc an den Landvogt erwiedert, daß dieser sammt den ^'Reuten beauftragt sei, an dieser Eonfcrenz Thcil zu nehmen. Absch. 139. na. — <»113. (1689). Laut ,^cht des Landvogts hat der neuerwählte Bischof von Constanz versprochen, nach erhaltener Confirmation ^sichtlich dcS Pfarrhauses zu Gachnang den Wünschen der Orte zu entsprechen. Absch. 156. III. — (1696). Der abgetretene Landschrcibcr des Thurgau's wird bevollmächtigt und ersucht, mit dem Bischof .^ll zu unterhandeln, damit die Katholischen zu Mannenbach einen eigenen Priester erhalten und dem ^hvlischcn Pfarrer zu Gachnang eine rechte Wohnung verschafft werde. Absch. 183. nn.— <»1)5« Alt-Land !k'cr Reding berichtet, der Bischof, mit dem er wegen Mannenbach und Gachnang geredet, habe sich Ichuldigt, daß er gegenwärtig mit der Aufnahme der Huldigung sthr beschäftigt sei; nachher werde er sich ^ die Sache insormircn lind thun, was man ihm zumuthen könne. Soviel er bemerkte, beabsichtige der ^Ps, aus einem Thcil der Einkünfte der Eaplanei Mannenbach die Pfarrpfründc in Stcckbvrn aufzubessern ^ a» crstcrcö Ort einen katholischen Schulmeister zu sezcn. Was Gachnang betreffe, gehen »ach seinem ^lrhalwn deS Bischofs Gedanken dahin, daß die Erstellung der Pfarrwohnung dem Inhaber dcS Zehntens 1828 Thurgau. obliege. Diese Mittheilung wird dem alt-Landschrcibcr verdankt und ihm und dem Landvogt die Fortsczung der Unterhandlung empfohlen. Absch. 188. u. — «99. (1691). Schwyz regt abermals an, daß zu Gachnang das Pfarrhaus erstellt und der Altar in der Kirche eingerichtet werde, damit die Katholischen ihren Gottes dienst halten können. Darüber wird aber kein Beschluß gefaßt. Absch. 213. nn. — (»97. Laut Berichl des Landvogts will der Bischof an die Erbauung des Pfarrhauses zu Gachnang nichts beitragen, unter dc»> Vorwand, als hätten die katholischen Orte dem dortigen Prädicantcn vor einiger Zeit den Zehnten zuerkannt Wird in den Abschied genommen. Absch. 218. M. — «93. (1692). Um das Geschäft wegen der schlecht^ Wohnung des Pfarrers zu Gachnang nicht erliegen zu lassen, wird beschlossen, die bezüglichen Acten zusammen' zuziehen, um darüber auf der Jahrrechnungstagsazung Beschlüsse zu fassen. Absch. 238. g. — «99. Wegc" Erbauung des Pfarrhauses zu Gachnang wird, da beim Bischof nichts ausgerichtet werden konnte, de» Gesandten von Luccrn ein Memorial übergeben, um mit dem Nuntius darüber das Nöthige zu conferireN- Absch. 249. iü. — 799, Wegen des Pfarrhauses zu Gachnang wird auch mit demjenigen bischöflich^ Abgeordneten confcrirt, welcher wegen Mannenbach unterhandelt hatte. Derselbe macht viel Entschuldigung^ der Zehnten sei dem Prädicantcn überlassen worden, vielleicht wissen die Amtleute etwas Mchrercs. dahcrigcs Ansuchen reichen diese über den Gegenstand ein Memorial ein, welches dann weitere Unterhandln»!? mit dem Nuntius veranlaßt. Absch. 24t). mium. — 791. (1693). Da keine Mittel vorhanden sind, de»' Pfarrer zu Gachnang eine Wohnung zu erbauen, wird nach Einsicht des Bcstallungöbricfes von 1613 g»^ befunden, den Pfarrer vier bis fünf Jahre mit einem andern Bcncficium zu belehnen, die Pfarrei inzwisch^ gegen eine leidliche Compctcnz durch die Capucincr versehen zu lassen und das ersparte Pfrundeinkommcn ^ den Pfarrhausbau aufzubewahren. Ferner wird gutbcfundcn, den Bischof ersuchen zu lassen, das Kaplaneihof in Mannenbach in wohnlichen Stand zu sczcn. Auf diese schriftlichen durch einen Expressen übcrbrach^! Vorschläge erwicdcrt der Bischof, daß er mit der Verschung der Pfarrei Gachnang durch die Capuciif einverstanden sei, dem Pfarrer aber wegen Mangel an Pfründen nicht zu einem andern Bcncficium vcrhilfl^ sein könne; an die Caplaneiwohnung zu Mannenbach werde er eine Beisteuer geben, die seinen Eifer für ^ katholische Religion beurkunden soll, wie sehr er auch unter dem Kriege gelitten. Hierauf wird der Landow beauftragt, selbst oder durch einen Bevollmächtigten mit dem Bischof nochmals angelegentlich zu sprechen »f ihn zu vermögen zu suchen, daß er dem Pfarrer von Gachnang zu einer andern Pfründe verhelfe. Absch. 259. v9'' 792. Der Bischof antwortet auf das früher an ihn erlassene Schreiben, daß er gegenwärtig zu Gunsten Pfarrers zu Gachnang über keine ledige Pfründe zu verfügen habe; man möchte ihm also anzeigen, wie ^ Sachen zu helfen sei. Es wird nun der Landschreiber des Thurgaus beauftragt, sich persönlich zum Bischt zu verfügen und ihm die Ansichten der Orte zu eröffnen. Hicvon wird demselben vorläufig Anzeige gemocht Absch. 265. g. — 793. Gemäß dem Bericht des Landschrcibcr Reding über seine Verrichtung beim Bischt und beim Abt von Einsiedel,! ist nun vereinbart, daß dem katholischen Pfarrer von Gachnang das Benefici^ zu Eschenz übertragen und die Einkünfte der katholischen Pfarrpfründe zu Gachnang inzwischen zur Bild»^ cincö Fondcs für Erbauung eines Pfarrhauses verwendet werden sollen, mit Ausnahme von 59 Gl., wcl^ den Capucincrn zu Frauenfcld für die Besorgung der katholischen Pfarrpfründc vergütet werden sollen. ^ dem Bezug uud der Verwaltung des Pfrundcinkommens zu Gachnang wird inzwischen das thurgauis^ Obcramt beauftragt. Dem Bischof und dem Abt von Einsiedel,! werden ihre Verwendungen schrist^ verdankt. Absch. 269. ä. Thurgau. 1829 Ii. Güttingen. (S. Zihlschlacht Art. 773.) i. Lustorf. Art. 704. (1700). Der vor wenig Jahren vom Obcramt den regierenden katholischen Orten in ^>cm Factum erstattete Bericht, daß zu Lustorf scchszchn eifrige katholische Haushaltungen mit etwa scchszig rn seien, welche ihren Gottesdienst und das Begräbniß außer ihrer rechtmäßigen Pfarrkirche suchen müssen, ^ Zu der Berathuug Anlaß, ob die regierenden Orte nicht genügsamen Grund hätten, die schon früher " "chtigte Einsczung eines Altars in der Kirche zu Lustorf, wie solches der Landfrieden zugebe, zu verlangen, gegen erhebt man das Bedenken, daß durch solche Versuche gewöhnlich die Unkatholischcn zu Gegenforderungen ' Feld gclokt worden seien und daß man bisher in Rcligionsstrcitigkeitcn keinen Obmann habe finden soll ^ schließlich wird gefunden, man dürfe dieses Vorhaben nicht aus sich beruhen lassen, sondern man c dasselbe beim ersten geeigneten Anlaß, den vielleicht das Ramsergcschäft bieten könnte, anregen. Da dem ^nehmen nach unlängst in Ncukirch ein Prädicant eingcsczt worden sein soll, so wird beschlossen, hierüber genaue Information einzuziehen, da im Erwahrungsfall dieses den Anlaß geben könnte, mit der Einsczung ^ Altars in Lustorf vorzuschrcitcn. Absch. -438.1. — 705. Neuerdings wird die Einsczung eines katholischen . Lustorf angezogen und Landammann Rüpplin verspricht schriftlich, den Sachen weiter nachzu- ^ "gen und darüber Bericht zu erstatten. Es wird aber bcsorglich eingewendet, daß unter dem gegenwärtigen ""katholische« Landvogt ein solches Unternehmen Anstand erregen und Prätcnsionen für Einsczung von Prä- ""teu an andern Orten dcS Thurgau'ö wachrufen könnte. Daher wird beschlossen, die Regierung eines ^ Mythen Landvogtes abzuwarten und dann entweder mit den Gesandten von Zürich darüber zu reden, oder ^ genicuicr Session einen Anzug zu machen, um die allgemeine Stimmung zu vernehmen. Inzwischen werden " Obcramtlcute beauftragt, fleißig nachzuschlagen, wie und auf welche Conditioncn die Prädicantcn zum hl. ^ Ncukirch cingesezt worden, und darüber den katholischen regierenden Orten Bericht zu erstatten. Ich- 440. lelelUe. — 700. (1704). Abermals kommt in Anregung, wie nöthig es wäre, in Lustorf einen ' Mische» Pfarrer cinzusczcn. Da aber die Landvogtei gegenwärtig mit einem Zürcher bcsezt ist, auf dessen " llehung uicht zu rechnen wäre, so wird der Gegenstand verschoben, zur Erinnerung aber in den Abschied ^"vnuiicn. Absch. 468. llllllll. — 707. (1703). Die Anregung wegen Einsczung eines katholischen i"Ners in Lustorf wird bis auf die Ankunft des LandvogtcS verschoben. Absch. 521. vevw. ir. Mainmcrn. Art. 700 u. 700. (1684). Der Landschrcibcr berichtet, daß zu Mammcrn, bis an wenige Hauö- ^ ""gen, alles katholisch sei und wahrscheinlich bis an zwei alle dahin gebracht werden können. Damit ludet er die Frage, ob alsdann nicht der Prädicant abzuschaffen und der katholische Pfarrer in sämmtlichcs ^Niudgut cinzusezcn wäre. Diese Anregung wird in den Abschied genommen. Absch. 74. 7. — 710. (1685). . Pen Abschaffung des Prädicantcn zu Mammcrn, sofern die Zahl der evangelischen Haushaltungen nach I"ru»g dcS Landschreibers auf zwei heruntergebracht werden könnte, soll auf die Tagsazung in Baden ^"Nürt werden. Absch. 78. s. — 711. Der Landschrcibcr, als Gerichtshcrr und Collator der Pfarrpfründe ^l^"""^>i, anerbietet sich, Alles anzuwenden, um die wenigen evangelischen Haushaltungen daselbst zum Mischen Glauben zurükzuführcn, wenn man ihn dann auch laut Landfrieden schirmen wolle. Dieses wird allerseits zugesichert. Absch. 79. uuu. 1830 Thurgau. I. Manncnbach. Art. 711n. (1684). Eine Anregung des Landschreibcrs, für die vielen katholischen Haushaltungen Z» Manncnbach die früher vorhandene Filialpfründc dort wieder herzustellen, wird in den Abschied genommen r»^ Luccrn beauftragt, im Namcir der beteiligten katholischen Orte beim Bischof die nöthigc Unterstüzung nachzusuchc» Absch. 74. /. — 712. (1685). Auf der nächsten Tagsazung in Baden soll dahin gearbeitet werden, dir in Abgang gekommene katholische Caplanei zu Manncnbach, wofür laut Spccificativn gcnügliche Mittel vor- Händen sind, wieder herzustellen. Absch. 78. o. — 713. In Betreff der Caplanei Manncnbach wird bcrichtcb daß lcztcs Jahr ein Mißverstand obgewaltet habe, indem nicht die Capelle, sondern das Pfrundeinkommcn dll Caplanei und damit auch die katholische Rcligionsübung in Abgang gekommen sei. Der Landschrcibcr will' daher beauftragt, dieses Pfrundeinkommcn mit bestem Fleiß wieder zusammenzusuchen. Absch. 79 . 883. 714. Weiteres in Betreff der Caplanei Manncnbach siehe Artikel 687. — 715. (1691). Da dll Bischof an die Erbauung eines Pfarrhauses zu Manncnbach nichts beitragen will und die Einkünfte bll Pfarrei doch mit seinem Wissen vcrthcilt worden sind, so wird dieser Gegenstand in den Abschied genommen Absch. 218. sss. — 711». (1692). Die von Manncnbach stellen in einem wchmüthigcn Memorial v»r, wie sie für ihre fünfzehn Haushaltungen mit scchszig Seelen zu keinem katholischen Priester kommen könne», und bitten um nachdrüklichc Unterstüzung. Da der Bischof, als Collator, troz wiederholter Vorstellungen M ' nicht weiter aussprechen wollte, als die von Manncnbach sollten ihre Pfarreinkünftc an die Aufbesserung bü Pfründe zu Stcckborn verwenden und in ihrer Gemeinde einen katholischen Schulmeister anstellen, so wird c>» nochmaliges dringendes Schreiben an den Bischof und auf den Fall der Erfolglosigkeit desselben im Weiter» beschlossen, dieses Pfrundeinkommcn zu Händen zu ziehen und unvcrwcilt selbst einen Priester einzusczc» Die Unterstüzung des Gesuches beim Bischof übernimmt der Nuntius auf dicsfälligcs Begehren mit allll Bereitwilligkeit. Absch. 238. ä. — 717. Der Bischof läßt durch einen Abgeordneten seine Geneigt!)^ eröffnen, die katholische Pfründe in Manncnbach wieder in den Stand zu sczen, wenn die Mittel hiczu gcfuiidr» werden können. Die Amtleute, hierüber einvernommen, erklären, daß das erforderliche Pfrundeinkommcn >»" beidseitiger obrigkeitlicher Hilfe wohl wiederum zur Hand zu bringen wäre. Zu diesem Zwckc werden b" alten Schriften und Urbanen gesammelt, um nach reiflicher Sichtung und Erforschung derselben, sowie eingenommenen Kundschaften gründlich auf Restitution dringen zu können. Hierauf wird der Bischof ersuch'' auf einen von ihm anzusczcndcn und dem Obcramt im Thurgau anzuzeigenden Tag Jemand nach Mannen^ zu schikcn, um die Sache zu fördern. Absch. 240.111. — 711!. (1699). Schwyz erwähnt, der zu Manncnbach gcsezte Kaplan habe ein jährliches Einkommen von 100 Thalcrn, laut erhaltenem Berichte aber gebühr" seiner Pfründe noch mehr, was gegenwärtig in Händen des Stiftes Constanz liege; die von Manncnbach haben daher in Schwyz daö Gesuch gestellt, es möchte ihnen zur Wahrung ihrer Interessen ein Aetuari»^ bewilligt werden, wofür sie den Redner Rudolph Rvggcr vorschlagen. Die hierüber einvernommenen Amtlc»" berichten, daß sie auf einer mit den bischöflich-constanzischcn Abgeordneten gehaltenen Confcrcnz an der der alten Urbanen kein größeres Pfrundvermögen haben finden können, als 160 Gl. und 3 Mütt KcriU»' Dann habe der Bischof noch Etwas, was man aber nicht werde für die Pfründe in Anspruch nehmen, indc»' er gesagt, daß diese Caplanei laut vorhandener päpstlicher Bulle für seinen Tisch gestiftet sei und daß er b"' Orten schon mehr willfahrt habe als er schuldig gewesen wäre. Dessenungeachtet wird denen von Mannend dcr Actuarius bewilligt, und den Amtleuten empfohlen, ihm möglichst behilflich zu sein. Absch. 417. ^ Thurgau. 1831 IN. Neukirch. Art. 71N. (1703). Vom Landvogt wird eröffnet, daß er unterm 22. März 1703 in der Streitsache ^Ichc» Collegiatstift Bischofzcll eines-, und den Gemeinden Buhwcil und Schöncnbcrg andcrnlhcilS, Besuchung der stiftischcn Filialkirchc zu Neukirch das Urthcil gesprochen, um dessen Ratification o» Collegiatstift nun gebeten werde. Zürich will die Sache zuerst untersuchen und instructionsgcmäß nä nehmen. Luccrn, Uri, Schwyz, Untcrwaldcn, Zug und katholisch Glaruö sprechen in Kraft dcS efiö von 1566 ihre Genehmigung aus, und ersuchen Zürich, den landvvgtcilichcn Geschäften ihren ordentlichen zu lassen. Evangelisch Glarus, weil ohne Instruction, nimmt die Sache in den Abschied. Absch. 521. tele. » Vorbcrathung der katholischen regierenden Orte über den landvögtlichcn Sprach betreffend den Kirchenbuch in Neukirch zu Händen der gemeinen Session. Absch. 521. uuu. — 721. (1704). Zürich eröffnet, b" Vernehmen nach habe der Landvogt die Exemtion des UrthcilS angedroht, welches er in Betreff derjenigen "Maden, welche schon von fünfundzwanzig Jahren her die Kirche in Ncukirch besuchten, erlassen hatte, "r >ci dieses Urthcil zu Baden mit Mehrheit bestätigt worden; allein die Obrigkeit von Zürich glaube, der Landvogt zu diesem Urthcilsspruch nicht befugt gewesen sei, womit dann auch die Wirkung der OMigung dahinfalle. Die »ütrcgicrcndcn Orte werden daher ersucht, die Exemtion einzustellen, in der wnnig, m »verde sich .auf nächster Zusammenkunft ein gütliches Mittel zur Ausgleichung finden lassen, c aber in Sachen vorgcfahrcn werden, so müßte Zürich kräftigst protcstircn. Luccrn, Uri, Schwyz, Unter- Ol und Zug crwicdcrn, dieses Geschäft sei keine landfricdlichc Sache, weshalb sie in Ermanglung von ^ uction eine mit Mehrheit beschlossene Vollziehung nicht einstellen können; sie »vollen jedoch, und so auch "Nis, den Gegenstand in den Abschied nehmen. Uri bittet Zürich, von seinem Ansinnen abzustehen, da bei ^ »oiwärtigen Zeitumständen alle Weitläufigkeiten zu vermeiden seien und das ganze Geschäft seinen ordentlichen schabt habe. Absch. 542. m. — 722» Da Zürich in dem Streit zwischen dem Stift Bischofzcll ' denjenigen, welche in der StiftSfilialkirchc zu Ncukirch das Recht eines protestantischen Gottesdienstes die Vollziehung des erlassenen UrthcilS zu hintertreiben sucht, so wird nochmals in eine Untcr- ^Miig übxr diesen Streit eingetreten. Zu diesem Zwckc wird der vor einem Jahr vom Landvogt erstattete und die Erkanntniß der regierenden Orte auf der Tagsazung in Baden von 1566, auf welche sich ^ Landvogtcs gründet, verlesen. Aus demselben ergibt sich, daß der Zutritt zu der Filialkirchc b ^"kirch denjenigen gestattet worden, welche wegen Krankheit oder wegen Unterbrechung der Wege durch ^b"äüsse die Muttcrkirchc in Sulgcn nicht besuchen können, was auch für künftig nicht verkümmert werden Im Weitern geht aber auch hervor, daß es sich hier nicht um eine landfricdlichc, sondern um eine i» ^ ^^!"ehe handle, an deren Natur die fünfundzwanzigjährigc Duldung des Gottesdienstes beider Religionen . ^'kirch nichts ändern könne. Die dem landvögtlichcn Spruche zuwiderlaufenden Befehle Zürichs verstoßen daher sowohl gegen den Bund der VIII alten Orte als gegen den Vertrag von 1632; dieses soll daher "achstcr Zusammenkunft gegen Zürich gerügt, und auch gegen den Prädicantcn eingeschritten werden. Von ^"^ussung ^ird Zürich vorläufig Mitthcilung gemacht und dem Landvogt die Exemtion anbefohlen. 547. g. — 723 724. Verhandlung der Tagsazung und der katholischen Session über den Ncukirchcr- (S. Absch. 549. o., >v.) — 725 u. 721». Zürich macht über daö Ncukirchcrgcschäft den evangelischen ^ Ol Eröffnung, da der Entscheid darüber nunmehr durch gleiche Säze der Unbcthciligtcn verlangt werden müsse; ^ und Basel berichten über ihre Unterredung mit Frcibnrg und Solothurn. (S. Absch. 550. v u. i.) — 1832 Thurgau. 727» Wcitcrc Erörterung der katholische» Orte. Absch. 552. 5. — 728—738. Über das NcukirchcrgcsckM s. man Absch. 554. dkd, ess, ktl. — 731. Separatberathung des Ncukircherhandcls durch die evangelische» Orte. Absch. 555. p. — 732—743» (August 1704 bis 17(16.) Wcitcrc Verhandlungen der Tagsaz»»ß und der Sessionen der katholischen und evangelischen Orte in der gleichen Streitfrage. (S. Absch. 558 kl 566 n; 562 n; 563 n; 564 n, i, I<; 565 n, ck; 569 e; 571 n; 574 n, s, 1; 575 Ii; 577 5; 578 », ä,i 580 e; 583 », ä; 584 o, nu; 589 cl; 590 5; 591 o; 592 i; 593 e; 597 , errichten und darin eine „feine" Hauscapcllc anzubringen. Absch. 36. 3.— 757. Lucern replicirt h Zürichs Einwendungen gegen den Wiederaufbau der Capelle zu Utwyl. Es wird aber gutbcfunden, ^unpijchcac Nachricht aufzusuchen, jedoch ohne Bcrlezung der habenden Instructionen, was namentlich von Schwyz und Untcrwaldcn dem Abschied beizusczen begehrt wurde. Dann soll auf künftige badischc s)rrechuungstagsazung über diesen Gegenstand instruirt werden. Absch. 38. e. 753. Zürich widcrsczt ) Um beabsichtigten Wiederaufbau der St. Adelhcidcncapcllc zu Utwyl, es könnte denn, wie behauptet, ^Ug'u werden, daß diese Capelle eine vom Kloster Münstcrlingcn abhängende Filiale sei. Die katholischen ^ versprechen, daß dieses von Lucern aus denen von Zürich nächstens werde dargcthan werden. Der . Zustand wird mithin in den Abschied genommen. Absch. 39. ää. — 753. Die evangelischen Orte )p Wiederaufbau der Capelle alle gütlichen und den evangelischen Utwylcrn unnachtheiligen zul^ ergreifen. Absch. 59. i. — 7113. Auf die Anfrage von Schwyz, wie es mit dem Capcllcnbau ^ wyl swh^ der Bericht crthcilt, daß dieses Geschäft durü) andere'wichtige seit einiger Zeit ungeäfcrt e verbleiben müssen. Indessen lasse die Äbtissin die Bcwcisthümcr sammeln, daß die fragliche Capelle eine von Münsterlingen gewesen und dieses Gotteshaus die Collatur gehabt habe, worüber dann nächstens Z gültig werde entschieden werden können. Absch. 63. li. — 71»1. (1683). Da laut Bericht sich die getraue genugsam zu bescheinigen, daß die Capelle zu Utwyl jederzeit eine Filiale von Münstcrlingcn ^Ustu, Capellen gestanden, von denen die eine nach Sommcri gehört, und daß Münstcrlingcn ^Uibcr die Mitcollatur gehabt, wird beschlossen, von der Fortsczung dieses Geschäftes nicht abzulassen, sondern erster Zusammenkunst der regierenden Orte diese guten Gründe geltend zu machen und auf die Ausführung ^ ^pellcnbaucs zu dringen. Absch. 65. i. — 71,2. Die katholischen Orte finden daS Begehren der ^ ^siii betreffend die Wicdcrcrbauung der Filialcapcllc zu Utwyl begründet, weil sie durch einen Brief des uidvvgt Joseph Arnberg von Schwyz von 1526, durch einen Rcvcrö des Hans Erhard Crzli» von Zürich lly' endlich durch ein Schreiben von Zürich vom 19. September 1638 nachgewiesen, daß diese "Äcrcapclle eine von Münstcrlingcn abhängige Filiale sei. Zürich beschwert sich, daß ihm diese Briefe ^ ^»t lcztjährigcm Abschied zur Prüfung mitgctheilt worden seien, und verlangt davon Abschriften in den bei nächster Zusammenkunft darüber entscheiden zu können. Absch. 67. kd. — 71i3. Wegen '^gcls an Instruction von Seite Zürichs und einiger anderer Orte wird der Entscheid wegen der Capcllcn- künftige Jahrrcchnung verschoben. Absch. 73. n. — 711-3. (1685). Allgemein spricht man sich 239 1834 Thurgau, dafür aus, daß die Äbtissin, nachdem sie ihr Collaturrccht zu Utwyl auf lcztcr basischer Tagsazung gcnüglich erwiesen, in ihrem Rechte zur Wicderaufbauung dortiger Capelle geschirmt werden solle; gleichwohl findet >»>»' rathsamcr, daß sie alldort ein Haus mit einer Capelle baue und lcztcrcr ein besonderer Zugang verschafft werde Absch. 78. k. — 71!5. Gegen den in Antrag gebrachten Wiederaufbau der Capelle wendet Zürich diese sei so sehr in Abgang gekommen, daß sie bereits mit Epheu überwachsen sei; in Utwyl seien kci»e katholische Einwohner; die leztcs Jahr vorgebrachten Documcntc beziehen sich nicht auf diese Capelle, sondcr" auf die noch bestehende Filiale Utwyl, so daß die Wicderaufbauung dem Landfrieden widerstreite. Da ^ katholischen Orte die Äbtissin in ihrem Vorhaben zu untcrstüzcn geneigt sind, wurde die Sache abermals den Abschied genommen. Absch. 79. /. — 7KK. Da die nämliche Angelegenheit von gemeiner Session wicdä aä reksrenäum genommen worden ist, so wird der Äbtissin schriftlich empfohlen, künftiges Jahr Jemand allen bezüglichen Documcntcn nach Baden zu schikcn. Dabei wird ihr aber zugleich verdcutet, man hä>d geglaubt, es dürfte der fragliche Bau wohl verschoben werden, bis ein Landvogt von Luccrn in's Thurg^ käme. Absch. 79. vvv. — 71»7. Man vereinigt sich dahin zu instruircn, daß auf der nächsten Tagsazu^ die Äbtissin in ihrem bekannten Vorhaben kräftigst unterstüzt werde. Daneben wird die Abfindung ilst^ SccrctärS nach Baden mit den bezüglichen Documcntcn für nothwcndig befunden. Absch. 99. m. — 71iL. V katholischen Orte sammt katholisch Glarus eröffnen, daß sie die Äbtissin in ihrem schon früher und ncucrduE' durch ein pergamentenes Libcll begründeten Vorhaben der Wicderaufbauung der Capelle zu Utwyl schüzen schirmen werden. Zürich verlangt und erhält Mitthcilung dieses Libellö und verspricht, weil gegenwärtig Instruction, sich auf künftiger Jahrrcchnung darüber vernehmen zu lassen. Die katholischen Orte behalt indessen auf ihrer ersten Erklärung. Absch. 92. in. — 7<5!1. (1688). Die Kanzleien der drei Orte 1^' Schwyz, Nidwalden sollen Luccrn den Beschluß wegen Herstellung des Kirchcngebäudes zu Utwyl mittheil^ und darauf dringen, daß unter dem gegenwärtigen luccrnischen Landvogt das dicsfällige Vorhaben ausgcfÄ' werde. Absch. 135. ä. p. Zihlschlacht (u. Güttingen). Art. 7711. (1795). Von Zürich wird den evangelischen Orten vorgetragen, daß der Domherr Hallwyl, Gcrichtshcrr zu Blydeck, in der rein rcformirten Gemeinde Zihlschlacht für sich das sogenannte h^ Mehr prätcndire, so zwar, daß wenn ihm nur Ein Bürger der Gemeinde bcifallc, die Mehrheit zu fi^ Gunsten sei. Unter Geltendmachung dieser Prätension habe er von der Gemeinde die Bewilligung vcrla»^ zwei Burger seiner Religion anzunehmen, mit der Zusage, daß sie dann zu gelegener Zeit vier Resort annehmen könne. In der Überraschung habe Niemand gewagt, gegen dieses Ansinnen aufzutreten. D>^ Prätcnsion entgegen sagen aber die Statuten der Gemeinde, daß ohne Wissen und Willen der Gemeinde des Gcrichtshcrr» kein Bürger soll angenommen werden. Einige Bürger von Zihlschlacht haben dem Gericht Herrn hernach Gegenvorstellungen gemacht, aber ohne Erfolg, weswegen Zürich auf geführte Beschwerde den evangelischen Orten im Interesse ihrer Religion Rath verlangen müsse. Dieses Geschäft wird st^ Wichtigkeit wegen aü rskorsnäuin genommen. Absch. 577. A. — 771. (1796). Zürich läßt den Bcr^ des Obcrvogtcs zu Wcinscldcn über seine Besprechung mit dem Domherrn von Hallwyl, als Gerichts^ von Zihlschlacht, verlesen, woraus sich zeigt, daß derselbe anfänglich unter der unbefugten Prätcnsion ^ halben Mchrs und nachher unter unrichtiger Berufung auf einstimmige Zugabe der Gemeinde die Aufnäht zweier katholischer Bürger in die rein evangelische Gemeinde behaupte. Zürich begehrt darüber die Ansicht Thurgau. 1835 evangelischc» Orte zu vernehmen. Diese finden, wie schon vor einem Jahre, die Einbürgerung Katholischer ^vngclhchen Gemeinden sehr bedenklich; da man aber vom Domherrn von Hallwyl vcrsprochcncrmasscn ^ ch ein Schreiben erwartet, so wird die Bcrathung hierüber für dermalen eingestellt. Absch. 598. e. — und' crstattct unter Vorlegung der Acten einen umständlichen Bericht über die Prätcnsion des Dom- ^^ichtshcrrn von Hallwyl. Daraus geht hervor, daß der benannte Gerichtöhcrr dieses Geschäft vor Landvogtciamt rechtlich auszuführen beabsichtigt. Zürich habe übrigens dem Landvogt das Nöthigc geschrieben. ^ n ersuch; es die evangelischen Orte, die Bcdenklichkcit dieser Sache wohl zu beachten. Die übrigen Orte >» R ^ ^ Obrigkeiten die wichtigen Folgen des prätendirtcn halben MchrcS wohl einsehen, sowohl Mg auf die Obcrhcrrlichkeit der regierenden Orte, als auf die evangelische Religion, da fast nicht mehr ^ verhüten wäre, daß eine rein evangelische Gemeinde von der katholisch genannten Religion unbcflckt erhalten ^ ' c» könnte. Das bisherige Verfahren Zürichs wird gebilligt und die Erwartung ausgesprochen, es werde "ach dem Ergcbniß des fraucnfcldischcn Rechtstagcs daö Geeignete gegen das Beginnen des GcrichtShcrrn senden Absch. 606. e. — 773. Zürich bringt vor, in der Gemeinde Güttingen sei einem gewissen . r ein Zugrccht zu gewissen Gütern eingeräumt worden. Da man mit seinem Verhalten nicht wohl sinedcn gewesen, haben die Güttinger ihren Niedern GcrichtShcrrn, von Hallwyl, ersucht, sie dieses Mannes ^ Mledigcn, was er ihnen versprochen, wenn ihm die Gemeinde auch ein Gefallen erweise, was sie zugesagt. ^bc vr ihr die Annahme zweier Katholischer als Bürger vorgestellt und dabei bemerkt, daß er halbe Mehr habe, so daß, wenn eine einzige Stimme ihm beifallc, er die Mehrheit habe. Nun seien ^'ar die Bürger mit Stimmenmehrheit angenommen worden, allein der Gcrichtsschreibcr habe nebenbei auch ' 6 Protokoll aufgenommen, daß dem GcrichtShcrrn das halbe Mehr zustehe. Nachdem dann die Gemcinds- ^°hvn gemerkt, daß sie überlistet worden seien, haben sie an den Landvogt appellirt, der aber zu Gunsten GcrichtShcrrn geurtheilt habe. Da der Landvogt das Gesuch Zürichs um Einstellung der Exemtion des Ms abgewiesen, so begehre es nun, daß die neu angenommenen Burger nicht eingcsczt werde», und erhebe ^ den Fall der Exemtion des Urthcils förmliche Protestatio». Uri hält die Protcstation für unstatthaft, ^ sich „ur um den Grundsaz des halben Mchrcs handle; die übrigen Orte nehmen die Sache einfach ^ ^keronäum. Absch. 609. oe. — 774» Zürich berichtet, was sich seit der Konferenz in Aarau in dem ^Miten Zihlschlachtcrgcschäft zugetragen, wie nun die Annahme zweier Katholischen in dieser rein evangelischen ^ Leinde durch „unglükseligc Vermehrung ihres Saamcns" dem evangelischen Wesen sehr nachthcilig werden ^vtc, weswegen es von den übrigen Orten Rath zu erhalten wünsche. Diese finden, der Gerichtöhcrr habe . vr die Gemeinde überlistet; aber die Annahme der katholischen Bürger sei in Folge Vertrags geschehen, so 'd sich yxr Gegenstand weder zu eidgenössischer Judikatur noch zu einer Civilappcllation eigne. Sie halten der dafür, daß man das gütliche Anerbieten des Herrn von Hallwyl, sofern es noch erhältlich sei, annehmen ^ nämlich daß er sich zur Annahme eines einzigen Burgers verstehen wolle. Unter Mitthcilung dieser Achten verlangt Zürich neue Instruction. Diese fällt aber dahin aus, bei dem Beschlüsse der Konferenz in zu verbleiben, gegen das Urthcil des Landvogtcs Protcstation einzulegen und die Frage des halben zur Erörterung zu bringen. Absch. 610. e. 25. Verschiedenes. Art. 775. (1689). Dem Landvogt kann über den cinberichtcten Fall kein Rath ertheilt werden, weil "h die Umstände indessen geändert haben. Ein Mehrercö wird nicht in den Abschied genommen, weil die 1836 Rheinthal. Gesandten den Obrigkeiten selbst darüber Bericht erstatten kennen. Absch. 169. 1. — 771». (t692). M die Anzeige des Landvogtcs, daß unweit Stein am Rhein ein Steinkohlenlager cntdckt worden sei, weicht die Gemeinde zu ihrem Privatnuzen ausbeute, und daß dort herum ohne Erlaubniß Schmieden aufzeucht werden, erhält derselbe von den regierenden katholischen Orten den Auftrag, Alles genau zu erkundigen u»d darüber Luccrn Bericht zu erstatten, da cS sich rüksichtlich des Steinkohlenlagers um ein Regal und rüksichtlich der Schmieden um Ehehaften handle, welche nur vom Sindicat zu Baden bewilligt werden können- Absch. 2-19. ovo. — 777. (1711). Das Gesuch des Johannes Kern von Gerlingen, Namens der Gemein^ daselbst, es mochte das Dorf Vellingen zu besserer und ungehinderter Wanderschaft seiner Handwerksleutc dem Reich mit dem Prärogativtitcl und der Rcchtsame eines Marktflckens begnadigt werden, wird in de" Abschied genommen. Absch. 726. v. Mndvogtei Uheiilthal. Inhaltsübersicht. 1. Verwaltung im Allgemeine»: u. Rechnungssachen. Art. 1—37. d. Allg. Verwaltungssachen; Laudvogteireform. 38—48. e. Huldigung der Landvögte. 43—63. ct. Amthaus des Landvogts. 64—67. e. Landschreiber und Kanzlei. 68—71. 2. Obrigkeitliche Güter; Lehen; Einkünfte. 72—31. 3. Justizsachen, Recht und Gericht. 32—110. 4. Anstände mit dem Reich. 111 — 113. 5. Verhältukß zu den Grafen von HohenemS. 120—135. 6. Verhältniß zu dem Abt von St. Galle». Geineinderschaft. 136—174. 7. Abzug. 175—180. 8. Ehehafteu. 181—182. 9. Ewiger Verspruch; Güterverkanf in todte u. fremde 183—138. 10. Marchungen. 133—201. 1 l. Zollwcsen: u. Zoll zu Fußach. 202—203. d. Zoll zu Rhcineck. 2l0—2tl. 12. Freier Handel und Verkehr. 212—215. 13. Polizelsacheu. 2l6—213. 14. Kriegs- und Militärsachen. 220—226. 15. Kirchliches; GlaubeuSsachen; Geistliche. 227—26t. 16. Locales: u. Altstätten. 262—263. d. St. Margarethen. 264. c. Nebsteiu. 265—263. 17. Verschiedenes. 270—272. 1. Verwaltung im Allgemeinen. (Einzelne einschlägige Verhandlungen s. unter Verhältniß zum Abt von St. Galleu.) Landvögtc. lliüll. Appenzell. Kourad Zcllwcgcr von Außcrrhodcn. Zürich. Hans Heinrich Kilchspcrger. lliit-t. Luccrn. Johann Rudolph Dürler. Rheinthal. 1837 10»0. Uri. Johann Martin Straumcyer. 10»». Schwyz. Johann Balthasar Mettlcr. 1000. Unterwalden. Johann Franz Anderhaldcn von Obwaldcn. 1002. Z"g Niklaus Jten von Acgcri. 1004. G l a r u ö. Thomas Stüßi. 1000. Appenzell. Hans Jakob Schuß (Schieß) von Jnnerrhodcn. 100». Zürich. Leonhard Werdmüllcr. 1700. Luccrn. Franz Leonz Meyer. 1702. Uri. Johann Anton Trntmann. 1704. Schwyz. Joseph Anton Stadler. 1700. Untcrwalde n. Franz Ludwig Hcymann von Obivaldcn. 170». Zug- Fidel Zurlauben. 1710-1712. Sept. Glaruö. Hans Heinrich Marti. Landschrcibc r. 1071—170!). Emanucl Bcßlcr von Uri. 1700—1712. Franz Fidel Anton Bcßlcr von Uri. Amtsre ch n unge n. (Aus dem eidgenössische» Archiv von Baden, in Aarau.) Amtörcchnungcn. I. Dcr VIII Ortc. Äai>r. Einnahmen Ausgaben Einnahmen. Ausgaben Guld. Krz. Den. Gnld. Krz. De». Jahr. Gnld Krz. Den. Gnld. Krz. Den. 766 39 728 35 1007. 876 22 — 71» 31 2 l«»2. 100». 869 28 3 819 11 1 1177 32 2 786 43 1000. 856 32 — 810 26 1 U;»4. 1042 35 3 700 56 1700. 915 21 3 750 — — — 1701. 1161 57 1 896 3 1 >ii»o. 1663 9 1 836 57 2 1702. e.i —. — — — — >«1!7. e.- — — — — — 170». 695 15 '/2 694 3 3 l1102. 998 51 3 969 24 2 170». 1113 36 2 842 35 — lli04. 901 53 — 1125 41 — 1700. 1123 42 —. 1141 15 — 1359 15 3 1128 52 1710. 1049 44 2 1107 12 2 l«05. 1001 49 744 1711. 1058 58 83» 33 l»^ lezte Amtsrcchnung ab, welche ihm bestens verdankt wird. Absch. 191. (,!>. — 7. (1687). Genehmigung der ersten Amtsrcchnung des Landvogtcs. Absch. 115. x. — 3. (1688). Die Rechnung des abgetretenen Landvogtcs wird gutgeheißen. Absch. 139. ii. — 9. Künftig soll der Landvogt auf den Montag nach dkl ersten Woche der versammelten Jahrrcchnungstagsazung nach Baden eitirt und ihm da ohne Verzug die Rechnung abgenommen werden. Absch. 139. 11. — 19. (1689). Des Landvogts erste Amtsrcchnung wird genehmigt Absch. 156. AA. — 11. (1699). Die lezte Amstrcchnung des Landvogtcs wird genehmigt. Die geltet gemachte Ansicht des Landvogtcs und Landschrcibers, daß ihnen von einer vorgekommenen Confiscation auch ein besonderes Gefall gebühre, wird verneinend bcschiedcn und dem erstem die Weisung crthcilt, sich Wortes Regal in den Rechnungen nicht mehr zu bedienen, wo es sich um seine besondere Gebühren handle Absch. 183. s. — 12» (1691). Die landvögtlichc Amtsrcchnung wird gcnchmigt. Absch. 218. II. ^ 13. Gegen die Amtsrcchnung des Landvogts wird eingewendet, daß die Kosten bei Malefiztagcn und Co» fiscationen allzu groß seien und daß bei den Confiscationcn und Bußen die Spccification mangle. Dagcg^ wird crwicdcrt, die Kosten der Malcfizhändcl seien deswegen so hoch, weil die im obern Rhcinthal begangen^ nicht zu Rheineck, sondern in den betreffenden Hofen verhandelt werden; man beschränkt sich daher darauf, ^ Amtleute ernstlich zu ermahnen, dabei alle mögliche Bescheidenheit zu gebrauchen und die Kosten bei Consta cationcn und Bußen zu specificircn. Absch. 218. — 14. (1692). Genehmigung der leztcn Amtsrcch»u»6 des abtretenden Landvogtcs. Absch. 249. üä. — 15 .(1693). Genehmigung der Amtsrechnung. Absch. 259. ^ 19» Dem Gesuch des ehemaligen Landvogtcs Lussi von Nidwaldcn um Vergütung seiner RestanzfordeN»^ kann nicht entsprochen werden, weil auch der gegenwärtige Landvogt noch im Vorschüsse ist. Absch. 259. II. ^ 17. (1694). Die lezte Amtsrcchnung des abtretenden Landvogtes wird unter Verdankung gcnchmigt. Ab^' 284. ee. — 18. (1695). Die Amtsrechnung wird gutgeheißen. Absch. 391. pp. — 19. Da der vogt in seiner Rechnungsführung ohne Bcrüksichtigung des lcztjährigcn Memorials wegen der großen Ausgab ' Die Rrchnmigen fehlen. Rheinthal. 1839 ^gefahren ist, so wird die Sache wieder in den Abschied genommen, in der Meinung, die Moderation beim Usritt des nächsten Landvogtcs einzuführen. Absch. 301. ir. — 20» (1696). Die Amtsrcchnung des tretenden Landvogtcs wird genehmigt und verdankt. Absch. 335. 11. — 21. Nidwaldcn rcclamirt für 654 t»id Landshauptmann Lussi, als gewesenen Landvogt, die Bezahlung eines Guthabens von . . ^ Krzr. laut dessen Rechnung von 1676. Da keine Mittel vorhanden sind, diese billige und te erholt geltend gemachte Ansprache, von der es jedem Ort 81 Gl. 45 Krz. betrifft, zu tilgen, so wird der ^Mstand in den Abschied genommen, damit die Obrigkeiten auf daherige Mittel Bedacht nehmen. Absch. 335. ü. ' (1697). Abnahme der ersten Amtsrcchnung des Landvogtes. Absch. 357. x. — 23. Landammann hatte"" Lussi, der von zwanzig Jahren her von dieser Vogtei eine anerkannte Forderung von 600 Gl. c ww ^ ^ Orten, mit Ausnahme von Schwyz, seither bezahlt worden ist, bittet, daß ihm vom leztcrn lea/'^ ^tteffniß ebenfalls vergütet werde. Absch. 357. x. — 2-1. (1698). Der abgetretene Landvogt ^ stine lezte Amtsrechnung ab, welche genehmigt und verdankt wird. Absch. 387. uu. — 23. (1699). ^ erste Amtsrechnung des Landvogtcs wird genehmigt und verdankt. Absch. 417. xx. — 21». (1700). niso Hesse« ^zte Amtsrechnung. Absch. 440. Irin — 27. (1701). Abnahme der Rechnung des Landvogtes. 49Z^ ^l)2). Die Amtsrechnung des Landvogtcs wird genehmigt und verdankt. Absch. ^ — 29. (1703). Die erste Amtsrcchnung des Landvogtö wird genehmigt, mit der Erinnerung, Kosten möglichst zu vermeiden. Absch. 521. — 30. (1704). Ablcgung der Amtsrcchnung des Mreteiien Landvogtcs. Absch. 554. 00. — 31. (1705). Die erste Amtsrcchnung des Landvogtcs wird ^ Verdankung genehmigt. Absch. 584. 11. — 32. (1706). Die vom Landschrcibcr Namens des senden Landvogtes abgelegte Amtsrcchnung wird genehmigt und verdankt. Absch. 609. pp. — 33. (1707). Amtsrcchnung des Landvogtcs wird genehmigt. Absch. 635. ii. — 3-1. (1708). Ebenso die lezte. lvird ^ ^ (1709). Der Landvogt legt die erste Amtsrcchnung ab, die genehmigt und verdankt u»d Rechnung des abtretenden Landvogts wird genehm gehalten verdankt. Absch. 711. v. — 37. (1711). Die erste Amtsrcchnung des Landvogts wird genehmigt und ^ ankt. Der Landvogt bleibt schuldig 228 Gl. 25 Krz., ferner eine Restanz vom vorigen Jahr von Land- ^gl Zurlaubcn herrührend 69 Gl. 48. Krz. und Ausstand von einer gewissen Buße 280 Gl., total 578 Gl. >v Dagegen schulden die Orte vom Hausbau auf dem Bauhof 326 Gl. 5 Krz. 2 Pf., und 400 Gl., Landvogt Zurlauben meistens für den Brükenbau zu Staldcn verwendete und die wieder zinstragend '^legt werden sollen. Absch. 726. ir. k. Allgemeine Verwaltungssachcn. Landvogteircform. Art. 38. (1681). Ein Entwurf über Ermäßigung der Vcrwaltungskostcn, welche schon voriges Jahr egt worden, wird mit Ausnahme von Schwyz, welches seinem Stand die Ratification vorbehielt, von b 7b ^lhvljschcn regierenden Orten genehmigt. Absch. 6. äclclä. — 30. (1685). Landvogt und Landschrcibcr tcrb ^ libcr die Prätcnsion des Landvogts und des LandschrciberS zu Baden, zwei auf lczter Jahr- Aus'"'^ Baden an rhcinthalische Untcrthancn vergünstigte Beschlüsse zu cxpcdircn, während bisher solche lmigungcu im Rhcinthal gemacht worden seien. Die regierenden Orte finden die Prätcnsion des Land- ^ und Landschreibcrs zu Baden für begründet, lassen aber für diesmal die im Rhcinthal bereits gefertigten v g^ten. Absch. 92. n. — 40. (1694). Der Landschreiber macht die Anregung, daß für die Zustellung st und Gewehr dem Landvvgt nichts bestimmt sei; ferner gehen an den Bußtagen mit Essen und Trinken 1840 Rhcinthal. fast mchr Kosten darauf, als dic Bußen eintragen. Hierauf wird dcr Landschrcibcr beauftragt, über dicsc Übclstäudc ciu Memorial sammt Vorschlägen für gedeihliche Rcmcdur abzufassen und den regierenden Oric» einzusenden. Die dieser Reise wegen gehabten Kosten sollen dem Landschreiber vergütet werden. Absch, 276, p. 4l. Dem erhaltenen Auftrage gemäß hinterbringt dcr Landschreiber über Ermäßigung dcr obrigkeitliche Kosten folgende Anträge: 1. Es sollen dic sogenannten Sazgclder, Taglöhnc und Mühwaltungen bei dt» nicdcrgcrichtlichcn Strafsachen abgestellt, hingegen dic Hälfte dcr Strafen (nach Abzug dcr Unkosten und dcr dem Gotteshaus St, Gallen an den meisten Orten gehörigen zwei Drittheile) dem Landvogiciamt, die ändert Hälfte aber den Obrigkeiten überlassen werden. 2. In Malefizsachcn soll dic Hälfte dcr Strafen oder clw»6 weniger dem Obcramt, die andere Hälfte aber den Obrigkeiten verabfolgt, dagegen die der Strafe fast gleich kommende Gebühr für Wiedererlangung von Ehr, Gewehr und Freiheit, die bisher den Amtleuten zugefaßt»- aufgehoben werden. 3, Von den Confiscationcn sollen dem Oberamt für Mühewaltung, Reit- und Sazgtß 20°,0 gegeben, der Rest aber den Obrigkeiten verrechnet werden. 4. Zu besserer Controlc soll dcr Landschreibet in einem Manual dic Namen dcr Fchlbaren, ihre Vergehen, den Betrag dcr Bußen und der Unkosten verzeichne»' Appcnzcll-Außerrhodcn und mehrere Orte erklären sich für diese Anträge, andere wollen sie auf Probe annchnic»- und wieder andere wollen beim Alten bleiben. Uri eröffnet seine Instruction dahin, wieder die alte Rcgictt>»b anzunehmen. Absch. 284. <14. — 42. (1696). Bei Anlaß dcr abermaligen Klage über die großen Koch»- welche bei dcr Ablichtung dcr Bußen im obcrn Rhcinthal erlaufen, wird das vom Landschreiber im 1694 eingereichte Memorial über eine diesfällige Reformation und von einigen Orten dcr Antrag gcstt^ daß es für ein Jahr auf Probe angenommen werde; schließlich wird es in den Abschied genommen, mit ls Weisung, dic dahcrigcn Entschließungen so beförderlich Zürich zu eröffnen, daß von dort aus spätestens Mitte September dem Landvogt zu seinem Verhalt dic dahcrigc Verordnung zugestellt werden könne, Absch, 3351^' 4.'!. (1697). Dcr Gesandte Josuc Iten befragt den Landschrcibcr, ob dic neue Regierung besser sei als ^ alte, und da dieser sich nicht bestimmt erklären kann, so eröffnet dcr crstcrc, daß Zug bei dcr alten Regier»'^ verbleibe. Absch. 357. na. — 44. (1689). Dcr Landschrcibcr berichtet, daß bis auf wenige Jahre bei Huldigungen dcr unkatholischcn Landvögtc dic Worte „dic lieben Heiligen" nicht nachgesprochen worden, ^ er dies angefangen habe; er möchte nun wissen, ob er damit fortfahren solle. Dicsc Frage wird vo» regierende» katholischen Orten bejaht, da solches in den Vogtcicn Thurgau und Baden auch geschehe. 387. xxx. — 45. (1699). Den Rhcincckcrn, dic sich unterfangen, dem Landvogt, wenn er Wein wirthct, das Ohmgcld zu fordern, soll dieses ernstlich untersagt und ihnen vom Landvogt ein Verweis crths werden, da sie solches gegen vielfältiges Abmahnen immer wieder tcntircn. Absch. 417. eoo. — 41». (1^ Dcr abtretende Landvogt bemerkt, daß im Rhcinthal die sogenannten Landvogtöammänncr den Gerichten beß" wohnen haben, wie dic Untcrvögtc in Baden und in den Frciämtcrn, oder die Landgcrichtsdicner im Thür'/' um zu wachen, daß nichts zum Nachthcil dcr regierenden Orte verhandelt oder strafbare Sachen dcr Partes verfolgt werden. Dieses gründe sich auf einen Pertrag von 1540, welcher seither vielfältig bestätigt, aber »ichrcrn Obcrvögtcn zum Nachthcil dcr Obrigkeiten nicht cxcquirt worden sei. Und obschon in dem von 1540 stehe, es habe dcr damalige Landvogt Haab von Zürich denen von Altstättcn solches nachgcl»^, sollte dicsc Gnade aufgehoben werden, weil dic Ursache zu dieser Dispensation gegenwärtig nicht mchr vorh»" ' und dcr Bcisiz des Ammanns nirgends »öthiger erscheine als in Altstättcn, in dessen Gericht über vicrh»'^ Bürger gehören. Hierüber wird nichts beschlossen, Absch. 609. ss. — 47. (1707). Dcr Landschreiber bringt"'! mals den Beisiz dcr Landvogtammänncrn in den Civilgcrichtcn lant Ordnung von 1540 zur Sprache und wü»t - Rhcinthal. 1841 eine Weisung für deren Vollziehung an den Landvogt erlassen und die Exemption von Altstetten aufge- m werde. Von den Orten wird die Handhabung der alten Convention beschlossen und der Landvogt ^gefordert, ein Mandat zu erlassen, daß diejenigen, welche diesfalls besondere Freiheiten und OrtSstimmcn ^"ltcn haben, ihre Doeumcntc vorweisen. Den Orten wird der Abschied von 1546 zugestellt, damit sie ihr PZürich oder an das Landvogtciamt eingeben können. Absch. 635. mm. — -Iii. (1768). wir/ ^ leztjährigen JahrrechnungSabschiedes und auf den Bericht des abtretenden Landvogtcs Nachfolger befohlen, den GcrichtSaimnann allen Gerichten und namentlich auch den zu Austritten >wvl)nc,r zu lassen, um während dieses Jahres zu eonstatiren, ob diese Maßregel dem obrigkeitlichen Interesse ^Mlhaft oder nicht. Absch. 662. mm. o. Huldigung der Landvögtc. 1^82). Der Landvogt Johann Heinrich Kilchspcrger von Zürich leistet seine Huldigung. Al / (1684). Ebenso der Landvogt Johann Rudolph Dürlcr, des inner» Raths von Lucern. dcs ' 11- — .51. (1686). Huldigung des ncngcwählten LandvogtS Johann Marti» Strauincycr, Raths in Uri. Absch. 11)1. »!>. — .55. (1694). Der neugewähltc Landvogt, Thomas Stüssi, des Raths ^ wird in die Huldigung genommen. Absch. 284. 61>.— .51». (1696). Johann Jakob Schüß, des n ^ ^ Rppcnzcll, leistet die Huldigung als Landvogt. Absch. 335. — .57. (1698). Der neue ^ . ... .. . . ... i»i! Leonhard Werdmüllcr, des Raths in Zürich, wird in die Huldigung genommen. Absch. 387. vv. - Luc' Nämliche geschieht von Landvogt Franz Leonz Meyer, Bauherr und dcS Raths von in ^6ssch. 446. — ZU. (1762). Landvogt Johann Anton Trutmann, deö Raths von Uri, wird Ics w ^6digung genommen. Absch. 493. 16i. — <»<>. (1764). Der Landvogt Joseph Anton Stadler, ^ ^ üon Schtvyz, wird in die Huldigung genommen, nachdem er und Landammann Rcding versichert. ^ gewohnte obrigkeitliche Attcstation, welche der Landvogt bei Hause vergessen, vom Rath wirklich cxpcdirt bcw ^ Bedingung gemacht, daß diese Attcstation noch während dieser Tagsaznng werden soll. Absch. 554. pp. — Iii. (1766). Der neugewähltc Landvogt, Franz Lud» » des Raths und gewesener Landschrciber in Obwaldcn, leistet die Huldigung. Absch. 669. oo. Wvrdx ^>geb. Hky», wndcn soll. Absch. 554. pp. — 1 »1. (1766). Der neugewähltc Landvogt, Franz Ludwig ^ü»>, des Raths und gewesener Landschrciber in Obwaldcn, leistet die Huldigung. Absch. 669. oo. Frei) Der neugewähltc Landvogt, Fidel Zurlaubcn, deS Raths zu Zug und Landshauptmann der ^Ihltc ^ ^ Huldigung genommen. Absch. 662. 00. — <»!!. (1716). Huldigung des neugc- ^ Landvogts Johann Heinrich Marti, alt-Sekclmcistcr und des Raths zu Glarus. Absch. 711. ev. cl. Amtshaus des Landvogtes. lh„ (1697). Der Landschrciber berichtet, daS AmtShauS in Rheineck sei laut vorgenommener Zggg ^ baufällig, daß es bei Vermeidung großer Gefahr baldigst rcparirt werden müsse, was etwa 5>rte > bürste. Diese Anzeige wird in den Abschied genommen, damit sich die katholischen regierenden ^lbsch darüber bcrathen und Glarus und Appenzell ihren Befund beförderlich Zürich mittheilcn. <2. ^ ^(698) Zürich erinnert an die Nothwcndigkcit der Reparaturen am Amtshausc zu 1842 Rheinthal. Rhcincck, worüber jedoch einzig von Lucern eine Erklärung eingegangen war. Da die meisten Gcsandtc» diesfalls instruirt sind, daß man nicht neu bauen, sondern rcparircn »volle, so werden die beiden Gesandte» von Appenzell beauftragt, einen Augenschein vorzunehmen, eine Kostenberechnung zumachen und darüber aufd» nächste Tagsazung Bericht zu erstatten. Absch. 387.— litt. (1699). Da die von Appenzell beider Rhode» beauftragt sind, das baufällige LandvogteihauS in Augenschein zu nehmen, so bittet der Landvogt, daß wenigste»^ mit dem Bau eingehalten »verde, indem er den Keller voll Wein habe und ihm somit das Scinige ruinirt »vürde. Wird in den Abschied genommen. Absch. 499. e. — K7. Appenzell referirt, es habe über d» Reparatur der Wohnung des Landvogts zu Rheineck den Augeilschein eingenommen und nach dem Gutachü» eines erfahrnen Maurermeisters gefunden, daß eine ganz zulängliche Reparatur 4—5999 Gl., eine nur not!l dürftige aber 11 1299 Gl. kosten »vürde; in jeden» Fall müßte die Hintcrmaner vollständig neu aufgefüh^ werden und der Landvogt inzwischen eine andere Wohnung beziehen. Dieser Bericht »vird in de» Absfist^ genommen. Absch. 417. gas. »i! Zeit vor den regierenden Orten gestellt hat, nämlich seine ganze männliche und weibliche Nachkommen^)» als freie Edcllcutc, die keinem andern Gericht, als der höchsten Obrigkeit unterworfen sind, zu erwachs sich im Rhcinthal an jedem beliebigen Orte niederzulassen. Dieses Begehren gefährde nicht nur das cvangcl», Rhcinthal. 1843 das auf solche Weise durch diese Edellcute in kurzer Zeit uutcrdrükt würde, sondern das Land im ^ Mienien, das ohnehin schon genug erdulde. Sänuntlichc Gesandte übernehmen, hicvon ihren Obrigkeiten ^ncht zu erstatten; die beiden Stände Glarus und Ansicrrhoden werden ersucht, unter der Hand die Ansichten ^ ^hcinthalcr hierüber zu soudircn und ihnen wohlmeinend in geeigneter Weise daS Ungemach, daö ihnen daher drohe, vorzustellen, da die Rhcinthalcr zweifelsohne sich dem Vorhaben schon selbst werden widcr- sobald es ruchbar werde. Absch. 692. u. L. Obriflkcitliche Gitter, Lehen, Einkünfte. ^ ^ (1683). Dem Landvogt und Landschrcibcr wird die Vollmacht erthcilt, ein gewisses Schupflchc», ^'ches der jczigc Bcsizcr gern abtreten wolle, einem andern zu verleihen. Absch. 49. pp. 7.3. (1684). M Mangel an genügender Wcinfassung ini Schloß Rhcincck soll jeder Landvogt während seiner Regierung ugltciis ^ zwanzig Saum neue Fäßcr auf seine Kosten anschaffen, wie der neue Landvogt Dürlcr für sich ^ ^willig anerboten hat. Diese sollen jewcilcn vom abtretenden Landvogt dem aufrcitcndcn in Anwesenheit ^ Windschreibers eingewiesen werden. Absch. 67. vv. - 74. Da sich daö Obcramt Fcldkirch weigert, den galten FischziW der Jlanken zu entrichten, so werden Landvogt und Landschreibcr beauftragt, in de» alten ^cuincntcn nachzuschlagen und dasjenige, was sich daraus ergebe, kräftig zu behaupten. Absch. 67. rvev. — '' <1686). Ein von Jakob Meßmcr, Müller zu Rheincck, neu angelegter Weinberg wird auf dessen Gesuch Hab 2ahrc zehntcnfrci erklärt. Absch. 101. 11'. — 7^./ ckckä. — 7i>. (1700). Der abtretende Landvogt macht folgende Anregungen! 1. DaS Urbar ^>hc) ^kgc» der Unklarheit der alten Anstößcrcicn einer Revision; 2. bei der Untersuchung über die Zehnten- Z ^ Güter haben mehrere Eigcnthümcr nichts Authentisches über die Befreiung aufweisen können; ^ geringe Bodcnzinsc von 2 und 3 Pfenningen, daß der Einzug für den Landvogt sehr Irlich ^ ablösen zu lassen, u>n alle auf einen oder zwei Briefe stellen zu 1844 Rheinthal. können; 4. alt-Sekclmcistcr Jokob Mcßmcr zu Rhcineck wünsche einen obrigkeitlichen Akcr gegen ein Stü> seines eigenen, der Obrigkeit wohlgclcgcncn Landes abzutauschen. Alle diese Anregungen werden abgcwicsc», anSgcnoinmcn, daß die Revision des Urbars beschlossen wird. Rüksichtlich der ZehntenbcfreiungSprätcnsionc» wird der Grnndsaz neuerdings festgehalten, daß authentische Befreiungen aufgewiesen werden müssen. Abjch- 449. ii. — (1792). Der Landschrcibcr berichtet, wegen eingetretener Hindernisse habe die voriges beschlossene Bereinigung des kleinen Handurbars der jährlichen landvogtcilichen Einnahmen nicht bewerkstellig werden können, es dürfe aber die Erneuerung ohne Nachtheil des obrigkeitlichen Interesses nicht mehr verschobt werden. ES wird ihm hicfür neuerdings Auftrag gegeben. Absch. 493. ii. — Zil. (1794). Hcrma»" Schirmcr von St. Gallen läßt vortragen, er möchte seine drei Stük Akcrfcld, wovon der Zehnten de>» Landvogt gehöre, in Weinberge umwandeln und bittet daher um die auch Andern crthciltc Begünstigung, daß die Weinberge einige Jahre zehntenfrci gelassen werden. DaS Gesuch wird ack i-öksranckum geuonuiie»' Absch. 554. rr. — ZtL. Jakob Meßmcr von Rhcineck bringt vor, er habe vom Landvogt Wcrdmüller 9a obrigkeitliches Lchcngut erhalten, welches an seine Eigcngüter anstoße; hinwieder besitze er ein unter den olM seitlichen Lchcngütcrn gelegenes Eigengut, welches gleich viel oder mehr Werth habe als daö obige Grunds^' Er bittet, diese beiden Güter gegen einander abzutauschen. Aus Mangel an Kenntniß des Sachvcrhältnifi^ und dahcrigcr Instructionen wird der Gegenstand ml rakorenckum genommen. Absch. 554. ss. — ZUt. s17l>^ Der Abtausch eines Stüklcinö obrigkeitlichen Landes gegen ein anderes dem Sekclmcistcr Jakob Mcs»^ gehörendes nsird nach dcö Landvogts Bericht als im obrigkeitlichen Interesse gelegen befunden und von Zür^' Uri, Untcrwaldcn und Appenzell definitiv, von Luccrn, Schwyz und Glarus aber auf Ratification der ObrlA kcitcn genehmigt. Zug, weil nicht instruirt, nimmt die Sache ml rgksramlum. Absch. 584. lrlr. — Z!4. (17Ü^ Es soll das vor zweiunddrcißig Jahren erneuerte Urbarium des RhciuthalS unter Aufsicht des Landvog^ rcvidirt werden. Der Landschrcibcr mag zur Expedition einen tauglichen und aufrichtigen Adjunetcn bcizichü' Absch. 935. nn. — Zi.1. Der Landschrcibcr erinnert, daß unter Landvogt Stadlers Regierung zwei in ^ rhcineckischcn Gerichten gelegene Äker, wovon der eine lchcnbar, gegen Sckelmcistcr Mcßmer rintcr Natificatu'»^ vorbehält vertauscht worden seien, mit der Bedingung, daß lcztcrer ein Aufgeld von 129 Gl. erlege und zuglc^ den auf dem mindern Gut haftenden Bodcnzins auf sich nehme. Der Landschrcibcr beantragt Ratification, bch>^ Aufnahme in's Urbar; es wird aber kein Beschluß gefaßt. Absch. 635. 00. — Iii», sl 798). Auf de» A»t^ des abtretenden Landvogtcs wird der Abtausch eines Stüklcinö Gut in den rhcineckischcn Gerichten Gcrichtsammanu Meßmcr laut lcztjährigcm Jahrrcchnuugsabschied ratificirt und Vormerkung davon im Urbans verfügt. Absch. 662. ll. — Zi7. Auf ein Wcisungsbegchrcu des abtretenden Landvogtcs crthcilcn ZÜ9 -' Luccrn, Untcrwaldcn und Zug dem Landvogt die Vollmacht, abgelöste obrigkeitliche Kapitalien zur Ablöst^ fremder Kapitalien zu verwenden. Die übrigen Orte nehmen es nck rakorviulum. Absch. 662. nn- ^ ZiZi. (1799). Hans Dietrich Zollikofcr im Nhcinthal, der uneheliche Sohn cincö Bürgers der Stadt ^ Gallen, ist nach dem Absterben seines einzigen Sohnes in das Bürgerrecht zu St. Gallen aufgeno»»»^ worden und ist nun Vorhabens, dahin zu übersiedeln. Da derselbe ein Vermögen von über 2999 Gl. crül't^ hat, welche nach seinem Absterben wegen seiner unehelichen Geburt der Obrigkeit zufließen würden, fragt ^ Landvogt, der in diesem Wegzug eine fraudulosc Handlung gegen das obrigkeitliche Regal zu sehen gl"^' ein, ob er dieses Vermögen nach St. Gallen verabfolgen lassen solle. Wenn die V katholischen Ortt Wahrscheinlichkeit einer absichtlichen Umgehung der obrigkeitlichen Rechte auch zugeben, so finden sie doch kc>>^ Grund gegen den Jedermann zustehenden freien Abzug. Dem Landvogt wird aufgetragen, eine billige AbZ'^ Rhcinthak. 1845 ^»cr auf diesem Vermögen zu erheben, Absch. 681. e. — Ztil. Der Landvogt berichtet, er habe mit einem usivand von 450 Gl, daö auf dem Bauhof befindliche HauS, das der lezt verstorbene Pächter in solchen laug habe komnicn lassen, daß es nur mit Lebensgefahr weiter bewohnt werden konnte, neu erbauen lassen, a der lczte Pächter nichts hinterlassen habe, an dem er sich für diese Kosten erholen könnte, frägt er ein, woher ^ die Mittel zur Bezahlung der Bansummc nehmen sollte, ob er vielleicht befugt sei, 440 Gl, Capital aus a> Urbar, die ihm laut leztcr Rechnung abgelöst worden, dahin zu verwenden. ES wird beschlossen, der andvogt solle lcztcrcs Capital wieder sicher zinstragend anlegen und nach den Mitteln suchen, um die Bau- I e» zu dcken, sofern die regierenden Orte dieselben nicht auf sich nehmen wollen. Da der lezt abgezogene a»dvogt diesen Bauhof »nieder verpachtet und davon eine Steuer bezogen, die Baukosten zu bezahlen aber den gierenden Orten überlassen hat, wird die Sache zu weiterer Beschlußfassung in den Abschied genommen. /'Ich- 691, gg. — <4 710). Der abtretende Landvogt verlangt die Vergütung von 612 Gl. und ^»ge» Kreuzern, welche er für die Neuerstcllung der durch die großen Wasscrgüssc unbrauchbar gewordenen ^e zum Staldcn, unweit der Zollstättc Fußach, aus seiner eigenen Tasche verausgabt hatte. Diese Rechnung 'Ard mit Rüksicht auf den Umstand, daß die Landvögtc der Zeit meistens bei ihrem Abgang noch Guthaben lAausfordcrn, und daß der Zoll zu Fußach wenig einträgt, anerkennt und soll aus der vorhandenen Baarschaft gehend in 400 Gl. Capital, das zwar laut lcztjährigcm Beschluß hätte zinstragend angelegt »Verden sollen, /'>d 4o Bußengeld berichtigt werden. Dieser Rechnung Mischen dem alten und den» neuen Landvogt I"Il der Gesandte Hcyi»ann beiwohnen. Schwyz, Glaruö und Appcnzcll-Jnncrrhoden nehmen den Beschluß uck ^^üum. Absch. 711. x.— '.II. (17<1). Sckelmcister Konrad Meßmer von Rheineck hatte laut Bericht ^ Landvogtes vor einigen Jahren für ein Stük Reben in seinem Gute, die Lehe» von der Obrigkeit waren, ^ andere Parccllc Rcbland und 228 Gl. gegeben. Der damalige Landvogt Stadler aber habe dem Vereinen nach dieses Geld, wovon Meßmer übrigens »och den größern Theil verzinsen müsse, der Obrigkeit nicht ^rcchiitt. Meßmer stellt nun daö Gesuch, ihm dieses Stük Reben auf einige Jahre von dem Zehnten zu stnic» Wird in den Abschied genommen. Absch. 726. ss. A. Justizsachcu, Recht und Gericht. (S. auch Verhältniß zu dem Grafen von Hoheuems und Polizeisachen.) Art. 1)2. (1681). Der Landvogt begehrt und erhält Weisung, wie er sich bei Ganten, Malefizsachcn ^ Consiscationcn mit den obrigkeitlichen Kosten und Bußen der Priorität halber zu benehmen habe. 6. ij. — «i't. Die Einfragc des LandvvgtS, ob es malefizisch sei, »venu Jemand wider de»» Land- ^dc» handle oder sich thätlich parteic, wird bejahend beantwortet; doch soll sich der Landschrcibcr beim /^Hofmeister des AbtS von St. Gallen erkundigen, ob nicht etwa andere Abschiede darüber mehr oder andere stäutcrung gebe». Absch. 6. 11. — 114. (1685). Alls Anregung des LandvogtS, wie unbequem eS sei, ^ die von Rhcineck keine ordentlichen Jahrgcrichtc haben, erhält derselbe den Auftrag, sich zu erkundigen, '0ii» ^ gehalten »verde, und dann darauf zu trachte», daß jährlich ei» oder zwei ordentliche Gerichte ^ ^siihrt »verde». Absch. 79. p>. — 11.°». Landanimann Bachmann von GlaruS macht folgenden dreifachen 1. Vor einigen Jahren sei ein im Rhcinthal gelegenes Gut, Schluchcn genannt, auffallSwcisc ihren ^ddleutc» zugefallen, und nachdem sie cS bedeutend verbessert, in geringer Schazung zu große»» Schaden ^Ikzvgen worden. 2. Ihre Leute haben viel Geld in's Rheinthal geliehen, weil nach dortigem Recht die dreifaches Unterpfand haben sollten; nun scici» aber bereits etliche tausend Gnlden verloren gegangen, 184k Rheinthal. weil die Schäzcr nicht aufrichtig verfahren seien. 3. Bei Auffallen, besonders zu Marbach, lassen sich dic Weiber, unter dem Porwand, daß sie bcvogtet gewesen seien, für ihr zugebrachtes Gut andern Gläubiger» vorstellen, wodurch diese bcnachthciligt Werve». Auf das Gesuch um Abhilfe wird dem Landvogt anbeföhle», darüber mit den st. gallischen Amtleuten zu conferircn und zu trachten, wie diesen Übelständcn abgcholfc» werden könnte. Absch. 79. g. — M». <4688). Glarus beschwert sich über das den Gläubigern nachthcW Verfahren der Pfandschäzer und über die sonderbare Manier der Bevogtigung des Weibcrguts. In crstcrcl Beziehung erhält der Landvogt den Auftrag, die Vorstchcrschaft der Hofe zusammenzurufen und ihnen kräftig einzuschärfen, ehrliche und habhafte Männer zu Pfandschäzern zu wählen, indem man diesen sonst das Pfa»^ heimschlage. In Beziehung des Weiberguteö wird befunden, daß jeder, der dorthin Geld leihen wolle, slcißiß nachforsche, wenn er nicht betrogen werden wolle. Absch. 139. im. — ;>7. (1693). Zug wird 9» Empfehlungsschreiben an den Landvogt erthcilt, vermittelst dessen die Zwickerische Partei im Hafncrischcn schaftsproccß angehalten wird, entweder der Exccution stattzuthun oder zu appellircn. Absch. 249. i. i)i!. Auf Anhalten der Hafncrischen Erbeir wird dem Landvogt empfohlen, gegen die Zwickcrische Partei sofern sie nicht die Appellation proscquire, die Exemtion vorzunehmen. Absch. 259. st. — M. Der La»^ vogt wird beauftragt, sein Urtheil in dem Hafncrischen Erbstrcit gegen die Zwicker in Vollziehung zu fest»' sofern nicht rechtzeitig Appellation erklärt worden sei; über allfällig von St. Gallen dagegen erhobene Anstä»^ solle er die Obrigkeiten gründlich berichten. Absch. 253. r. — NM. In der Hafnerischcn Erbstreitig^ findet man, wenn eine gütliche Konferenz in Reischach nicht zum Ziele führe, so solle die Sache nach ds» gehörigen Jnstanzcnzug rechtlich entschieden werden; im Übrigen wird erklärt, daß man dem Abte das Str»l recht in landfricdlichen Sachen nicht zugestehen könne. Absch. 259. MM. — NN. (1697). Über d»' Frage, ob den Rheinthalcrn, welche in dem Streite zwischen dem Abt und der Stadt St. Gallen der ci»c" oder andern Partei zugelaufen waren, Amnestie zu crthcilcn sei, siehe Abschied 355. «z. — N >2. (179^ Vom abtretenden Landvvgt wird angezeigt, daß Gcrichtöammann Dictschi in Altstättcn ein elfjähriges Knäblc»' zu sich genommen, zu der katholischen Religion beredet und seinen Verwandten nicht mehr habe abfM» lassen wollen; er habe ihm daher bei ktltl Thalcr Buße befohlen, den Knaben in »tabu guc> zu belasse worauf ihn Dictschi nach Rorschach gcschikt und getrost habe, es könnten ihm hundert Landvögtc konnnc»- er würde sich nicht daran kehren, was durch zwei eidliche Kundschaften erwiesen sei. Ungeachtet einer Eitati»" sei Dictschi nicht vor ihm erschienen; bei Anlaß eines sonstigen Geschäftes in Altstätten habe er ihn zu gestellt und ihn für daS Erste und Nachfolgende um 299 Thalcr gebüßt, die er jedoch nicht habe einzig können. Dieser Dictschi habe auch in der Ringmauer ein Loch gemacht und vergittern lassen, um dascl^ einen besonder» Alls- und Eingang zu haben, welche Freiheit nun auch von andern Bürgern gewünscht wcrU' überhaupt sei dieser Mann in Worten und Werken höchst unbescheiden. Es wird nun dem neuen Landr"8' übertragen, über diese beiden Punkte zu inguirircn und nach Befinden die Gebühr zu schaffen und dem Dielst zu insinuircn, sich gegen Jedermann bescheidener zu betragen, wenn er fernere obrigkeitliche Ungnade veri'U'^" wolle. Absch. 449. U. — NM. (l798l. Wegen des alt-Ammanns Dictschi von Altstättcn wird von regierenden katholischen Orten erkennt, der Landvogt solle den irrig in die Hände voll Dictschi'S Widers gelangten Rcccß zu Hauden nehmen und Dictschi kraft badischcn Urthcils an Ehr und gutem Namen, so"'^ cS daS Vergangene betrifft, schüzcn. Absch. 679. 1.— NM. (1799). In Betreff der Kosten wegen ci»ii^ auf Begehren von zwei Herren von St. Gallen in Haft genommenen Leute wird dem Landvogt überlas mit den Jnhaftirtcn sich abzufinden und in die nächste Rechnung zu bringen, was er von denselben erhält Rhcinthal. 1847 "uichcn mag. Absch. 691. — III.'». Jakob Jndcrmaur von Rhcincck beschwort sich, cS werde ihm das ^ ^gut scmcr Frau vo» ihrem Vater Hans Heinrich Zicgler, welches ihm von der Obrigkeit von Appenzcll- 'Verrhodcn zuerkannt worden, von andern Erbprätendentcn Hinterhalten. Zürich nimmt die Sache einfach ^lorgnäum; Appcnzcll-Jnncrrhodcn will sich in die Angelegenheit gar nicht mischen und Außerrhodcn ^cirt, oh„x Instruction zu sein. Auch die übrigen Orte nehmen die Beschwerde in den Abschied, weisen aber ^ Landvogt an, die bisherige Beschlagnahme so lange fortzusczen, bis von Außerrhodcn eine andere Antwort "»lange, oder die Mehrzahl der regierenden Orte etwas Anderes verordne. Absch. 691. ii. — 1(11!. Der Stadtammann und Rath beider Religionen von Altstättcn wider alt-GcrichtSammann Dictschi daselbst ^ßcincldetcn Appellation will Zürich Folge geben, die katholischen Orte aber lassen es bei dem früher ergangenen "üil bewenden und nehmen das Begehren, da Appenzell bereits verreist ist, in den Abschied. Absch. 691. II. — ' (1711). -Der Landvogt hat auf Befehl mehrerer Orte den Hans Jakob Zellwcger in Strafuntcrsuchung ""d Haft gcnommc», worin er viele und schwere Fehler bekannt habe. Er verlangt nun weitere Weisungen, Worauf ihm befohlen wird, in Sachen zu thnn, was seine Amtspflicht erfordere. Absch 726.11. — Ulli. Auf ^ »gc des Abtes von St. Gallen, daß zu wiederholten Malen die Bleichen bestohlen worden, werden die »»dvogtx im Rheinthal und Thnrgau beauftragt, gegen solche Diebe ein scharfes Verfahren zu beobachten. 726. vv. — tili). (1712). Obwaldcn verlangt die Ansichten der übrigen Stände zu vernehmen, Mnd die vormals von Baden aus dem Landvogt befohlene und von einigen Orten wieder eingestellte ^^^Mlung des Zellwcger. Die einen Orte sind darüber thcils noch nicht schlüssig geworden, thcils der "n»»g, vor Verurtheilung des Zellwcger an Maßncr sicheres Geleit zu geben, während andere dem Land- » einfach Weisung geben wollen, zu thun, was Amt und Ehre von ihm fordern. Die Ertheilung des " Geleites findet man aber doch unschiklich und tritt überhaupt in die Angelegenheit nicht weiter ein. Georg Joachim Zvllikoser, Raths- und Gcrichtsschreibcr der Stadt St. Gallen, ^ »in Bewilligung nach, den vom Landvvgt im Rhcinthal in Gefangenschaft gehaltenen dortigen Bürger ^»hard Zieglcr in die Haft nach St. Gallen abzuführen. Der Landvogt selbst hat hierüber Weisung ""gl, während Zicgler das Bittgesuch stellt, ihn doch nicht an die Stadt St. Gallen auszuliefern, sondern ^ ^ Session das liebe Recht angcdeihcn zu lassen. Die regierenden Orte wollen nicht voreilig handeln gcben daher dem Landvogt den Auftrag, Zicgler bis auf weitem Befehl in Haft zu behalten. Absch. 738. 4. Anstände mit dem Ncich. strt. Iii. (1696). Ein Ausschuß berichtet unter Vorlegung eines Schreibens des Landvogtcs, daß ^"c>ch gxgcn p^s Rheinthal den Kauf und Handel nicht nur des Getreides, sondern auch der andern gesperrt habe und Thätlichkeitcn verübe. So seien jüngst sieben ehrliche Männer von Obcrricd in ^ l"dkirchischm Herrschaft ohne Anlaß von einer Wache überfallen worden. Einer derselben, vcr sich durch habe retten wollen, sei mit drei Kugeln durchschossen worden und kurz darauf gestorben; die sechs ^"n seien gefangen nach Fcldkirch geführt worden. Wenn zwar der Ausschuß meinte, eine Sperrung ihres ^ Flachsgarns möchte den Österreichern am empfindlichsten sein, so glaubt sich doch die Confercnz »>j, ^ ^»6 schriftliche Gutachten Zürichs, wie es an Luecrn mitgcthcilt worden war, halten zu sollen, jedoch ^ "Niger Erweiterung. Es wird daher an Zürich geschrieben, cS möchte der Landschrcibcr und LandS- ^ ^ü»mnl des Rhcinthals in der regierenden Orte Namen mit einem offenen Schreiben und vorsorglichen nhlungm nach Feldkirch abgeordnet werden, um vor Allem die Loölassung der Gefangenen, dann schuldige 1848 Rhcinthal. Genugthuung und endlich Beobachtung des crbvcrcinsmäßigcn freien Handels und dcö sichern Passes verlangen. Dem Landvogt wird geschrieben, daß er dein Landschrcibcr bemerke, nicht nur über seine Sendung, sondern, namentlich wenn diese den gewünschten Erfolg nicht habe, auch über die Frage zu berichten, ob dN Sperrung von Hans- und FlachSgcspinstcn gegen daS Österreichische nicht etwa zum Nachthcil des Rhcinthal^ ausschlagen könnte und was Appenzell zu dieser Maßregel sagen würde. Absch. 173. g.. — IlL. (169-ü Zünch berichtet, den rhcinthalischcn Schifflcutcn sei aus dem eidgenössischen Gebiete des Bodcnsccö von kaiserliche Soldaten eine Ladung von 115 Malter Korn weggenommen worden. Es wird beschlossen, diese Gcbictsvcd lczung zur Instruction zu empfehlen. Absch. 271. Aß von Baden die verheißene Entschädigung von 566 Gl. für das weggenommene Rhcincckcrschiff nicht ba^ entrichte, werden solche von der obcröstcrrcichischcn Kammer zu Innsbruck bezahlt werden, wird einfach Ken»»"!' genommen. Absch. 365. o. - IN». Da der kaiserliche Gesandte die für das weggenommene rhcinthalisä/ Schiff noch rcstircndcn 566 Gl. erlegt hat, so wird dieser Betrag den Gesandten des Abtes von St. Ga>^ übergeben, mit dem Ansuchen, denselben sammt den bereits in den Händen des Abtes liegenden 1666 Gl. ^ Beschädigten zu vcrhältnißmäßiger Vcrthcilung zu verabfolgen. Absch. 368. i. — 117. (1699). ^ Gesandte von Appcnzcll-Außcrrhodcn thcilt ein Schreiben seiner Obrigkeit mit, worin über nachstehenden ^ fall Rath begehrt wird. Fähndrich Tvblcr habe, als er zu Fußach gewesen, einen andern Fähndrich angctrofs^ welcher im Begriff war, angehaltene Leute nach Cvnstanz abzuführen und sich dahin verantwortete, daß ^ im Rhcincckcrschiff sich mit Prügeln gegen die Soldaten gewehrt und diese überwältigt haben, bis vc"' ersten Soldatcnschisflcin ein anderes zu Hilsc gekommen sei und auf die Schweizer geschossen habe. Das ^ Rhcincckcrschiff befindliche Garn, ffbcr 1666 Thalcr an Werth und einen Leichnam habe der fremde Fähndü bereitwillig abfolgcn lassen, das Korn und die Verwundeten aber nach Eonstanz geführt, mit der Versichert' daß lcztcrn kein Leid geschehen solle. Der Berichterstatter fügt hinzu, die Soldaten hätten den Schweis schon vor vierzehn Tagen in das Segel geschossen; cS sei durchaus nöthig, die in Constanz liegende» Gesangs darüber zu befragen, wer die Angreifer gewesen seien. Auf Ansuchen des hicmit beauftragten Untcrvog' in Baden verlangt der kaiserliche Gesandte die Vcrhörung der Gefangenen in Constanz und der Zeugen, thcilt die dahcrigcn Protokolle mit, aus denen sich ergibt, daß die Rheincckcr Schifflcutc sich ungeachtet Ermahncns der zur Überwachung der KornauSfuhr bestellten Soldaten geweigert haben, ihr Schiff visitircn zu la^"' so daß die lcztcrn ihre Feuer- und Handwaffen haben gebrauchen müssen, wobei ein Bartholome Hohl " Heide» gctödtct nnd mehrere andere Personen vcrlczt worden seien, wie bereits im allgemeinen Abschied at deutet ist. Absch. 417. N.— tili. SatisfactionSbcgchrcn des kaiserlichen Gesandten wegen der rheinthaliw^ Schifflcutc auf dem Bodcnscc. (S. Absch. 427. Ii.) — >1<1. (1769). Da dem Verlauten nach der nächst^ wieder zusammentretende schwäbische Kreistag das Einfuhrverbot von Früchten auf eine neue Frist vcrlättg" will, so bitten die Untcrthancn im Rhcinthal eindringlich um Verwendung, daß ihnen wenigstens wöcht ei» gewisses Quantuni verabfolgt werde. Als das geeignetste Mittel hicfür beantragt Jnncrrhvden ei» ^ fuhrverbot aus den abt-st. gallischen Landen, der Stadt St. Gallen, Thurgau, Rheinthal und Sarg"''' wodurch die Leute aus dem Reich gcnöthigt würden, ihren Bedarf in der Eidgenossenschaft selbst cinzukaul^ Abt und Stadt St. Gallen stimmcn bei; Außcrrhodcn, das früher diesem Vorschlage stets entgegen war, Rhcinthal. 1849 W nach Mitthcilung des Gesandten vvn Jnncrrhvdcn hiczu auch geneigt, will aber die Sache zncrst dein illoßcn Rath vorlegen. Die Landvögte im Thurgau, Sargans und Rhcinthal werden angewiesen, nach Einzug des Berichtes von Appenzell sich mit den Behörden daselbst und Abt und Stadt St. Gallen über die lltel, die Fruchtzufuhr zu öffnen, zu bereden und den Beschluß den regierenden Orten zur Genehmigung ",'llzutheilen, damit diese Schlußnahmc in dem Fall dann werkstcllig gemacht werde, wenn die jüngste Zuschrift ^"»»tlichcr eidgenössischer Orte an den schwäbischen Krciscvnvcnt wider alles Erwarten neuerdings erfolglos sollte. Absch. 691. tele. 5. Verhältnis; zu dem Grafen von Hohcnems. lZlrt. 1211« (1682). Auf erhaltenen Bericht des Landvogts und Landschreibcrs wird der Graf vvn ohmems, als Collator von Moislingen, ersucht, den Pfarrhof daselbst sammt zugehörigen Gebäuden rcparircn ^ laßcn. Absch. 31. II. — 121. Da der grobe, ungcschiktc Graf vvn Hohcnems das Schreiben betreffend ^ chm als Collator der Pfarrpfründe zu Obcrricd obliegende Reparatur des Pfarrhofes uncröffnct zurük- ^lchikt hat, so wird von den V katholischen Orten an den Bischof von Constanz das Ansnche» gestellt, den ofen zur Erfüllung seiner Pflicht zu bestimmen, oder den Pfarrgenossen gegen Übernahme der gegenwärtigen ^araturkostcn das Cvllaturrccht bis zur Dckung derselben pfandweise zu überlassen. Absch. 49. Ii. — Auf cingckommcncS Memorial nnd Begehren des Landschrcibcr Bcßlcr wird die Pfarrhauöangclegcnheit ^rdinaritlö von Constanz durch ein wiederholtes Schreiben im gleichen Sinne anhängig gemacht. s-i>^ <Ü683). Der Psarrhof zll Obcrricd kann laut Bericht des Landvogts und Land- . oors ohne Lebensgefahr nicht mehr bewohnt werden und ist die Scheune bereits eingefallen; gleichwohl ^»ito aber der Graf von Hohcnems zur Erfüllung seiner Baupflicht nicht vermocht werden. Der Bischof ' Constanz wird daher abermals tun seine kräftige Verwendung beim lcztcrn angesucht; erfolglosen Falles dann Landvogt und Landschrcibcr des Grasen Gefälle im Rhcinthal mit Arrest belegen und daraus den ^llrhof aufbauen. Absch. 49. oy. — 124. (1685). Bei Anlaß der Rcchnungsablcgung eröffnet der ^udvvjsi, der Graf von HohcnemS habe das von den Orten auf Begehren des Hauptmann Brüggcr aus 'Aden wegen dessen Ansprachen zu Widnau uud Haslach erlassene Schreiben deswegen uncröffnct zurükgc- . , weil er auf der Überschrift nicht mit „Jhro Gnaden", sondern einfach mit „Hochgeehrter Herr" betitelt ^ sij. Damit sei die Bemerkung verbunden worden, man möge sich künftig eher nicht mehr an den wildern an das Obcramt wenden. Demgemäß erhält der Landvogt die Weisung, über daö Schreiben s,x' Obcramt das Nöthigc zu verhandeln und dabei zu bemerken, daß man den Titel des Grafen nicht 5^^' ^>mc, weil die Landgrafeil von den Orten nicht anders beehrt werden. In Betreff der Prätcnsivn ^ ^ndöhauplinann Brügger gegen Widnau und Haslach soll der Landvogt die Parteien vorladen, Klage ^ Antwort anhören und darüber llach Billigkeit absprechen. Absch. 79. n.— 125. (1686). Der abtretende dich eröffnet, daß die von Widnau und Haslach seit undenklichen Zeiten zu Lustnau jenseits des Rheins Zu»^ hohcncmöischen Jurisdiction Gemeingüter oder Riedter gehabt, bis zu Maien darin ihr Vieh ^bet >,nd nachher ctwaö Heu gesammelt haben. Diesen Frühling sei ihnen solches von den Lustnaucrn ^ worden, sofern sie sich nicht zur Übernahme der RcichSstcucrn verpflichten, von denen sich doch die iwci Orte laut Urkunde von 1649 mit 1299 Gulden baarcn Gelds ausgekauft haben. Da der Graf h>lb ^°k)cncms den Vorstellungen um Entschädigung deren von Widnau und Haslach kein Gehör geschenkt, ^ ür Landvogt dessen Gefälle an beiden Orten mit Arrest belegt. Nun sei beim neuen Landvogt Aufhebung 232 1850 Rheinthal. dieses Arrestes verlangt, dieses Gesuch aber abgeschlagen worden, bis den Beschädigten Gcnugthuung gcleisbl werde. Hierüber werden Landvogt und Landschrcibcr beauftragt, den Widnancrn und Haslachcrn gebühre»^ Satisfaction zu verschaffen und den Arrest nicht eher aufzuheben. Absch. 101. ää. — 121». (1687). die Beschwerde deren von Widnan und Haslach, daß ihnen die Bewerbung ihrer Gemeingüter zu LustnM' enncr Rheins gewehrt werde und daß die bisher angewendeten Mittel ohne Erfolg geblieben seien, wird ^ Abordnung des Landschrcibcrs an den Bischof von Konstanz, als ausschreibeirden Herrn des schwäbisch^ Kreises, dem der Graf von Hohencms und die von Lustnau incorpvrirt sind, beschlossen, um des Bischt Vermittlung anzusprechen, auf daß die Beschwerdeführer in dem Genuß ihrer Güter nicht mehr beeinträchtig werden. Inzwischen mögen die von Widnan und Haslach die vcrarrestirtcn Sachen angreifen und un^ Mitwirkung des Landvogts und des Landschreibcrö unter sich verthcilcn. Im Übrigen soll der Arrest ft^ gcsczt werden. Absch. 115. — 127. (1689). Die von Widnau und Haslach bitten abermals a"' Wicdcrcinsczung in die ihnen von den Untcrthancn des Grafen von Hohcnems mit Gewalt entrissenen Ric^' wiesen. In Entsprechung dessen wird die in Baden beim Freiherr« von Landsec versuchte Verwendung m'^ mals erneuert. Absch. 1-17. A. — 121t. Laut Bericht des Landvogts haben die von Widnan und Haslah dieses Jahr ihre Güter und Riedtcr außer Rheins ohne Widerspruch zu nuzcn angefangen und seien ft»'^ die alten Anstände als beseitigt zu betrachten. Dagegen begehre der Graf einerseits auf die früher dcsh^ arrcstirtcn Zehnten Geld zu entlehnen, indem er den Arrest als aufgehoben ansehe, anderseits verlange er diesen Leuten die Huldigung. Hierüber wird erkennt, es sei weder der Arrest aufzuheben noch die prätcndi^ Huldigung zu gestatten, bis der alte Tractat wieder von beiden Obrigkeiten und beiden Parteien erneuert die Stellung der Angehörigen dieser Landvogtci gesichert sei. Absch. 156. ii. — 129. Der Landvogt bestall unterm 12. September auf das am 24. Juli an ihn erlassene Schreiben, daß die von Widnau und Hasl^ dieses Jahr die Nuzung ihrer jenseits des Rheins gelegenen Riedtcr ohne Anstand haben beziehen kö»i>c» Dagegen zeige sich eine neue Schwierigkeit. Der Graf von HvhencmS, der seit zwei Jahren auf dem Schloß^ Hcerbruck lebe, protcstirc gegen die Verfügung des Kaisers, gemäß welcher die Administration von Hohc»^ dem Grafen von Vaduz übertragen worden sei, und habe die Sache rechtlich an den Rcichshofrath geselcht Inzwischen stelle er mit Schreiben vom 9. September an die regierenden Orte das Gesuch, daß diese ih» dem Bcsizc und der Nuznng seiner niedcrgcrichtlichcn Herrschaft Widnau und Haslach schüzen und den von Vaduz mit seiner Administration abweisen wollen. Diese beiden Schreiben »verde» in den Absä/ genommen und die Orte ersucht, dem Landvogt beförderlich ihre Entschließungen mitznthcilcn. Absch. 163. »- ^ Uli». (1692). Die Angehörigen von Widnau und Haslach beschweren sich, daß die aus dem Hof Lust'"'' von ihren jenseits des Rheins gelegenen Riedtern Kricgsstcucr fordern und die Untcrpfandc bereits angeft^ haben, obschon sie eine solche dort niemals zu tragen gehabt haben und sich überdies 1649 durch förmig Vertrag mittelst einer Summe von 1200 Gl. von allen derartigen Prätcnsioncn gclcdigct haben. Da ähnlichen Anständen früher Vcrinittlungsversuchc erfolglos geblieben, so wird gleichwie in den Jahren ^ bis 1689 erkennt, daß so lange und viel die von Widnau und Haslach an ihren Riedtern und deren angefochten werden, ihnen alle Einkünfte und Gefälle der Grafschaft Hohcnems in diesseitiger VotmaftS^ als Schadcncrsaz heimdiencn sollen, jedoch den rechtmäßig vorgehenden Hypotheken unnachthcilig. Damit ff die Angehörigen wegen ans diesen widnauischcn Gefällen errichteten Schulden nicht zu Schaden komme», ^ ferner erkennt, daß das gräfliche Haus Hohcnems künftig auf die Herrschaften Widnau und Haslach deren Gefälle ohne Bewilligung der regierenden Orte nichts mehr verschreiben und verpfänden dürft- Rheinthal. I 851 ^"dlich die von Lustnau eher zur Billigkeit zu bringen, wird dem Landvogt die Vollmacht crtheilt, gegen sie ^ ^bjchleig Handels und WairdclS und andern dienlichen Mitteln zu verfahren. Absch. 249. es. ' Ein Schreiben von den kaiserlichen AdministrationSräthcn und Oberbeamten der Reichsgrafschaft Hohenaus begehrt Ledigung rmd Restitution der zu Widnau und Haslach vcrarrcftirten Gefälle. Hierauf wird krwlcdcrt, den Amtlcuteir sei bereits anbefohlen worden, sich in Sachen gründlich zu informircn und dann uuch befindenden Dingen zu verfügen; man möge sich also an diese wenden, welche nicht ermangeln werden, 3kgen gebührende Reciprocation AllcS zu thuu, waö zu Erhaltung guter Rachbarschaft gedeihlich sei. Diese Wort wird auch dem Landvogt abschriftlich mitgctheilt und ihm nebst der früher dem Landschreibcr diesfalls landtcn Erkanntniß als Richtschnur empfohlen; falls bei mündliche» oder schriftlichen Unterhandlungen u Wichtiges vorfiele, soll er die beiden Vororte zu Haudcu der übrigen mitrcgicrenden Orte davon in ^untniß sczcn. Absch. 249. ff. ltL. (1698). Da der Graf von Hohcncms dem Verlauten nach seine "cdcrn Gerichte, Gefälle und eigenen Güter im Rheinthal verkaufen null und diese leicht in unkatholische ' ' c könnten, so wird angeregt, ob nicht die VIII regierenden Orte diesen Kauf zu bewerkstelligen sollten. Ein von Zürich auf der Tagsazung in Solothurn eingegebenes Memorial gibt über die Kaufes einigen Aufschlusi; gleichwohl wird der Landschrciber beauftragt, über ine Natur, Anfang uird Ertrag der hohcncmSischcn Rechte sowie über den etwaigen Kaufanschlag Bericht zu erstatten, ^u>l man diesfalls noch auf die Jahrrechnungstagsazung instruircn kann. Absch. 384. lc. — l.jt!. Die uemdcn Widnau und Haslach klagen, daß die von Lustnau dieses Jahr abermals ihre gemeinen Ricdter Mizc^ ungeachtet aller doeumentirtcn Einsprache mit ihrem Vieh abäzten, so daß sie keinen JahrcS , Zu erwarten haben. Es wird erkennt, der Landvogt solle beim Grafen von Hohenems durch er? > ^ Schreiben Schadencrsaz und Zusicherung künftiger Schonung ihres Eigenthums verlangen, . 8allö aber gemäß Abschied von 1693 in den beiden beschädigten Gemeinden so lange auf die ^ )kn Gefälle greifen, bis der Schaden crfczt und für den künftigen unbcirrtcn Besiz Sicherheit geleistet Pret^'^ Der Landvogt übersendet ein Verzeichnis! der Documcntc und ^vfiu des Grafen Franz Karl von HohcnemS, die derselbe bei sich im Rheinthal bcsizt, und verlangt zu ( ^ ^ allfälligcn Ansuchen deS Kaisers oder des AbteS von Kempten, als dessen Vormünder, ihm i)abc. Es wird ihm berichtet, er solle in solchem Falle beförderlich nach Zürich schreiben, welches »m Verhaltungöbefehlc ertheilcn werde. Absch. 459. ev. — l?t!>. Der Graf von Hohenems bittet der n ibcbung pxs Rheinthal liegenden Mittel verhängten Arrestes. Es wird ihm erwicdert, Nim ^ ^ Inventar seines Vermögens aufnehmen lassen und eine besondere Administration darüber er möge sich bei dieser anmelden. Absch. 468. II. Verhältnis; zum Abt von St. Gallen. Gcmeinverschast. JnrisdictionSanständc. (S. auch Juftizsacheu, Recht und Gericht und Ehehasteu.) ^ 1^81). Auf wiederholte schriftliche Vorstellungen des AbteS von St. Gallen, wie die ^rde» im Rheinthal durch Kostspieligkeit der Verwaltung und eingeschlichene Mißbräuche geschwächt dickst ^ Landschreibcr beauftragt, nach reiflicher Untersuchung der Übclstände einen Entwurf sammt soll kt ^sscrc Verwaltung der Landvogtci auszuarbeiten und den regierenden Orten mitzuthcilen. Dabei ^z»lG ^ untersucht werden, ob nicht auch bei den äbtischen Beamten in Bezug auf die in die Gemeindcrschaft ^uden Einnahmen solche Mißbräuchc eingeschlichen seien. Absch. 4. n. — 1i7. ES wird der Antrag 1852 Rhcinthal. gestellt, die Fälle im ober» Rhcinthal in einen gewissen jährlichen Zins umzuwandeln, wie dicö in ^ Grafschaft Baden eingeführt wurde, wodurch ein Fond von 24,OVO Gl. oder mehr crzwckt und ein bedeutender jährlicher Zins gewonnen werden könnte. Als aber die meisten Orte die Besorgnis! äußerten, es könnte das Geld verbraucht und damit der Fall und das dahcrige Capital verloren gehen, proponirt der Abt, es das Geld zwischen dem Gotteshaus und den regierenden Orten unvcrtheilt bleiben und dahin getrachtet werde», daß die Gemeinden solche Summe allezeit zu verzinsen auf sich nehmen. Sollte cö aber nicht dahin gebracht werden können und eine Ablösung eines Thcilö des Capitals erfolgen, so möchte das Geld dem Gvttcsha»^ eingehändigt und von diesem wieder wohl angelegt werden. Dieses Geschäft wird zu weiterer Erda»er»»ü in den Abschied genommen. Absch. 6. eeee. — Ilttt. (1682). Dem Landvogt wird aufgetragen, den ^ mit guter Manier dahin zu disponircn zu suchen, daß er von dem prätcndirtcn Recht, im Rhcinthal Ehchaf»» zu bewilligen, abstehe, indem laut Herkommen, Rechten und Abschieden diese Bcfugniß allein den Lattdc5 obrigkritcn zustehe. Absch. 31. lele. — l.'jil. Da Landvogt Zcllwcgcr von Appenzell der andern Religio ist, so wird die Gemcinderschaftsrechnung von Landschrcibcr Emanucl Beßlcr abgelegt und gutgcheiD» Absch. 3l. llllll. — 1411. (1683). Der Abt prätcndirt die Ehchaftcn der Mühlen im obern Rheiiith»^ die regierenden Orte sind aber der Meinung, diese Ehchaftcn seien den Landesobrigkciten zuständig, und bea»l tragen den Landvogt, auf die dermalen im Streit liegende Mühle, unter Kcnntnißgabe an den Landhofmeist^ einen gewissen Zins als obrigkeitliches Regal zu legen. Absch. 49. nun. — 141. Bei Anlaß der Genehmig»^ der Rechnung des Landschrcibcrs über vic Gcmcindcrschaft wird von den katholischen regierenden Orten »^ Austritt des Landhofmcistcrs von St. Gallen bemerkt, wie der Ertrag alle Jahre schlechter sei und ciidl^ auf nichts hcruntcrzusinkcn drohe. Es wird daher gutbcfnndcn, mit dem Landhvfmcistcr darüber zu spr«^ und namentlich auch den Verkauf der Fälle zu berühren, woraus jener übernahm, dem Abte Alles gctrc»^ zu hinterbringen. Absch. 49. nnn. — 142. (1684). Bei Anlaß der Ablcgnng der Gcmcindcrschaftsrcch'"^ durch den Landschrcibcr, der lcztcn unter der Regierung des LandvogtS Kilchspcrgcr, wurde nach crfüg^ Genehmigung von katholisch Glaruö wieder angezogen, daß sich dortige Obrigkeit über den kleinen etwas formalisire. Der Landhofmcistcr crwicdcrt, der Profit könnte wohl größer sein, wenn man rüksich^ der Fälle entweder einen Auskauf oder eine gänzliche Überlassung derselben an den Abt, oder die vertag mäßige Fortsczung eines jährlichen FallzinscS anstreben würde. In beiden erstem Fällen könnten die ^ vielleicht zu einem Capital von 20,000 Gulden kommen. In, Fernern verleihe jezt der Landvogt viele Ä»'^ deren Bcsczung früher dem Abt zugestanden, und bringe von dem dahcrigen Ertrag nichts in Rechnung. ^ Anzug wird in den Abschied genommen, um darüber auf die nächste Zusammenkunft zu instruircn. Absch. 6?- ^ 141!. (1685). Landvogt Dürlcr legt seine erste Gcmeindcrschaftsrcchnung ab, welche mit Befriedig angenommen wird. Absch. 79. nnn. — 144. Landammann Püntiner und Landammann Bachmann bc>»^ unter Hinwcisung auf den geringe» Betrag der reinen Einnahmen der Gcmcindcrschaft, daß die vo»' ' seiner Zeit ii, Aussicht gestellten großen Vorthcilc der Gcmcindcrschaft nicht in Erfüllung gegangen scic», ^ wünschen vom Landhofmcistcr den Erfolg des von ihm voriges Jahr dem Abt zu bestellenden Schreib^,, vernehmen. Dieser crwicdcrt, cö lasse sich nachweisen, daß diese Gcmcindcrschaft seit ihrem Anfang ^ 2000 Gulden eingetragen habe. Der Abt habe den Fall, die Ehrschäze, die Frohndienstc, daS Rcg»l ^ Appellationen, die Bcsczung der Stadt- und Hofämtcr und die nicdcrgerichtlichcn Bußen, die Orte valss^ nur daS wenig einträgliche Malcsiz in die Gcmcindcrschaft geworfen. Der Landvogt verwese gegenwärtig ^ Malcfizgcricht mit mehr Reputation. Der halbe Fall würde mit 20,000 Gulden ausgekauft wcrdc» " Rhmith.il, 1858 ^ühcr wären die Ork dazu geneigt gewesen, wen» man Gelegenheit gewußt hätte, dieses Capital anzulegen; "ll würde sich cinc solche wohl finden. Die Gcincinderschaft sei nur deswegen eingegangen worden, um die ^)rlichm Streitigkeiten zwischen dem Landvogtciamt und den st, gallischen Amtleuten abzuschneiden. Man '»echte andere Mittel zeigen, solchen zuvorzukommen, Absch. 79. c>oo. 145. (1686), Die Gcmeindcr- ch»ftsrcchnung des Landvogtcs wird genehmigt und verdankt, Absch. llll, llllä. — 14<>. Der Antrag »cerns, den Lcibfall im obcrn Rheinthal auökaufcir zu lassen und das dahcrige Capital an Zinö zu legen, wegen Mangel an Jnstrnetionen in den Abschied genommen, Statthalter Tschudi von Glarus erinnert dic>cm Anlaß, der Abt habe auf d.rs lcztjährige diesfälligc Schreiben »och nicht geantwortet, in Glarus Rc» die Landlcutc in dieser Angelegenheit ganz unwillig und wünschen die Sache im alten Stand zu lassen, 1l>l, Wo. — 187. (1687). Wegen verschiedener Ausstreuungen über die rhcinthalische Gcmeinderschaft »ach Baden instruirt und mit dem Gesandten des Abtes berathcn werden, wie diese Gemeindcrschaft auf R» cinträglichc und sichere Weise eingerichtet werden könne. Absch, 113. k. — 148. Des Landvogts erste ^sonderliche Gcmcinderschaftsrechnung wird von den V bcthciligten katholischen Orten genehmigt, Absch, 115. ggg. In Folge der Anregung ans der leztrn Konferenz in Lncern wird in Anwesenheit des Abgeordneten ^ Abtes die rhcinthalische Gcincinderschaft in Bcrathnng genommen. Obschon man findet, daß diese nicht ^» nitiprcchendcn Zins der als Capital angeschlagenen Rechte und Gefälle abwerfe, welche das Wesen der enicniderschaft bilden, und daß durch die bloße Ledigung der Untcrthancn vom Fallrccht oder durch alleinige Fassung desselben an den Abt ein großes und sicheres Capital gewonnen werden könnte, hält man es doch "»der mit dem Interesse noch mit der Ehre der Orte verträglich, die mit so vieler Mühe und Schwierigkeit ^reinbartc und allseitig besiegelte und bcschwornc Gemeindcrschaft aufzuheben. Dagegen findet man nöthig, » Jemand Namens der bcthciligten Orte mit dem fürstlich st. gallischen Abgesandten und den rhcinthalischcn "Reuten vertraulich bcrathc, wie die Unkosten vermindert und die Einnahmen von Fällen und Bußen gcäufnet "»rdc» könnten, Absch. 115. rrr. — 1511. (1688). Die Gcmcinderschaftsrechnung des abgetretenen Landwird genehmigt. Absch. 13l). nun. — 15t. (1689). Die erste Gemeindcrschastsrcchnung des Land- wird genehmigt. Absch. 156. ggg. — 15Ä. (1690). Der Landvogt legt seine lcztc GcmeindcrschaftS- ^chnung ab, welche kein Guthaben für die regierenden Orte, sondern eine Forderung des Landvogtcs herausstellt. »der Gesandte des Abtes Geschäfte halber nicht anwesend ist, so läßt man das Resultat dahingestellt; gleichwohl .^d die Rechnung genehmigt. Absch. 183. gg. — 158. (1691). Die vom Landvogt abgelegte erste Gcmeindcr HoftSrcchnung wird genehmigt. Absch. 218. — 15-4. (1692). Zug erklärt, nachdem es die Grunde ^ Ronanen haben werde, warum Schwyz aus der Gemeindcrschaft ausgetreten sei, behalte es sich vor, dem "»dvogt zu befehlen, daß er nach alter Form regiere. Schwyz erwiedert, es sei nicht instruirt, hicvon zu R. Absch. 240. ee. — 155. Die lcztc Gcmcindcrschaftsrcchnung dcS abtretenden Landvogtcs wird ^R)migt, Absch. 240. nun. — 158. Der Gesandte des Abtes beschwurt sich, daß Schwyz in Folge LandS- ^ lludebcschlusscs ohne vor- oder nachhcrigc Angabe von Gründen gegen den Abt und die mitrcgicrcnden »us der Gemeindcrschaft ausgetreten sei. In einem diesfalls eingelegten Memorial bemerkt er insbesondere, ^ "wnhaftcr und bekannter Landmann von Schwyz habe zu Solothurn öffentlich geäußert, dieser Austritt ans Gemeindcrschaft sei der erste Schritt und der zweite werde folgen, indem bei nächster Gelegenheit ein ^ßstr Tractat, der wegen Erneuerung des Toggcnburgcrlandrcchteö auf Erinnerung sämmtlichcr Eidgenossenschaft ^ Verwendung von Zürich und Luccrn angebahnt und von der Landögcmeindc bestätigt worden sei, gleicher m» werde gestürzt werden. Dieser Gegenstand wird all rotoi'gmlnm in den Abschied genommen. Absch. 240. vvv. 1854 Rheiiithal. 157. (1693). Mit Schreiben vom 12. Juni stellt der Abt den vor siebzehn Jahren in die Gcmcindcrsch^ getretenen V katholischen Orten, von der sich das eine und andere losgesagt hat, die Nothwcndigkcit vor, daß entweder die so vortheilhaftc Gemeinderschaft wieder hergestellt oder zum frühem Zustand zurükgckehrt werde« Dieses Schreiben wird den Obrigkeiten zur Instruction auf die nächste Tagsazung hintcrbracht. Absch. 258. i. 158. In Betreff der thcilweise aufgelösten Gcmeinderschast erstatten Landvogt und Landschrciber weib läufigen Bericht über die dicsfälligcn Ursachen. Bon diesen Beschwerden wird dem Gesandten dcS Abtck Kenntniß gegeben, der auf einige Punkte antwortet, im Übrigen aber sich entschuldigt, daß ihm die Verhältnis nicht mehr genau im Gcdächtniß seien. Demnach wird der Landschreibcr beauftragt, die Beschwerden d^ Orte schriftlich zusammenzustellen und dem Landhofmeister einzuhändigen. Da dieser aus Mangel an Zeit d>c Gegenantwort nicht machen kann, nimmt er den Aufsaz mit nach Hause, um die Antwort sammt der Beschwer^ den regierenden Orten zu übcrschikcn. Schwyz, Zug und katholisch Glanes verbleiben bei der Aufhebung der Gcmeinderschast, erklären übrigens, die Sache gleich den übrigen Orten ihren Obrigkeiten zu hinterbringt Absch. 259. eoee. ^ 15i>. (l695). Die Gesandten des Abtes verlangen, daß die Gcmeinderschast cntwcdll wiederhergestellt oder der Abt in seine ehcvorigcn Rechte cingcsczt werde. Auf dahcrigcn Auftrag verzeichne der Landschrciber deS Rhcinthals folgende Bcschwerdcpunkte gegen die 1676 abgeschlossene Gcmeindcrschnch 1. Die Souveränität und alle Tcrritorialrechtc seien durch diesen Act mit dem Gotteshaus St. Gallen gemein gemacht worden, so daß leztcrcs jczt so viel Gewicht habe als die regierenden Orte. 2. Ebenso verhalte ^ sich mit der Disposition im Landfrieden. 3. Dem Landvogt falle es beschwerlich, je um das andere InÜ von der Sindicatur dcS Gotteshauses abzuhängen. 4. Durch die Gcmeinderschast seien die Mißverständnis^ statt vermindert, nur vermehrt worden. 5. Dagegen leiden die regierenden Orte wegen Entzuges der EmolunicnN dcS LandvogteS und Schreibers in Criminalsachcn keinen wirklichen Schaden. In einem Gcgcnme»ior>^ treten die Gesandten des Abtes in eine weitläufige Widerlegung und Berichtigung der geführten Beschwerde ein und stellen die Gcmcindcrschaft als den regierenden Orten vorthcilhaft dar. In der Bcrathung hicrü^ sprechen sich Luccrn, Uri und Nidwaldcn für eine Verbesserung der Gemcinderschaft, die andern Orte für ^ alte Regierung aus; Schwyz verbleibt bei seiner Landögemeindcerkanntniß; schließlich nehmen die meisten ^ die beiden Eingaben uä röksi'önäum. Absch. 361. nun. — 11i<1. s1696). Der Abt hat an Lucern ^ schriftliche Gesuch gestellt, nach Anleitung dcS Abschiedes der lcztcn Jahrrcchnung bezüglich der Gcmeindcrschdl einen bestimmten Entschluß zu saßen. Luccrn mochte bei dieser Gemeinschaft, die das Werk langwieriger ^ wohlbedachter Handlungen und mit Brief und Siegel bekräftigt sei, verbleiben; da aber nurmchr dritsiü Orte bei derselben verblieben und die andern dritthalb Orte davon zurückgetreten sind, könne man die nicht also stckcn lassen, sondern müsse entweder wiederum in dieselbe eintreten, oder was nach Ansicht Luccrn besonders in den jezigcn Zcitvcrhältnisscn sehr verderblich wäre, sie ganz aufheben. Im leztern Fall die Ausscheidung der Rechte der regierenden Orte und des AbteS viele verdrießliche Streitigkeiten nach ^ ziehen; daß diese Gemeinschaft namentlich den katholischen Interessen zuträglich sei, beweise gerade die Anfechtung von Seite der evangelische» Orte. Daher ist Luccrn für eine Verbesserung und Stärkung dm'' Vertrages; eine Verständigung scheine nicht unmöglich zu sein, wenn sämmtlichc Orte bei nächster Zusa >n»n" kunft mit den nöthigcn Instructionen erscheinen. Die Erwägung LucernS wird von den ausgetretenen ^ in den Abschied genommen. Die andern, welche noch in der Gcmcindcrschaft stehen, wollen dabei auch verbleiben. Absch. 327. <1. — 11»!. Als unverträglich mit einer rechten katholischen Vereinigung wird ^ der Zustand der Gcmeinderschast erwähnt und allseitig anerkannt, daß, wie schon im verflossenen Apr^ Rhcinthal. 1855 Luccrn und auf dcr leztcn Jahrrcchnung in Baden verhandelt worden war, dieses Geschäft nicht wehr so dürfe gcltchcn werden. Es wird daher erkennt, es sollen die Gesandten auf die nächste Jahrrechnungstagsazung ' >cilig hierüber instruirt werden. Dcr Abt untcrstüzt diesen Beschluß, mit der nochmaligen Anführung, wie /"'crzlich cs sei, daß einzelne Orte die Gcmeindcrschaft einseitig aufgehoben haben und ihre Gründe nicht >u»ial eröffnen wollen. Absch. 33t). o. — l<»Ä. Die Gesandten des Abtes eröffnen mit Bedauern, daß die '«ttndcrichaft ohne Angcbung eines Grnndcö aufgehoben worden sei; was ihnen davon zu vernehmen »»neu, haben sie voriges Jahr durch ein Memorial widerlegt; entweder müsse die Gcmeindcrschaft wieder gestellt, oder der Abt in seine ehevorigc» Rechte cingcsczt werden. Nachdem das Memorial abgelesen und den Gesandten des AbtcS erläutert, auch von ihnen bemerkt worden war, daß Mittel vorhanden seien, Zürich und Glarus in die Gcmeindcrschaft aufzunehmen, erklären Luccrn und Nidwaldcn, bei dcr ^"nndcrjchaft zu verbleiben; Uri und Obwaldcn würden eine Verständigung dcr katholischen regierenden Orte l^n jchcn; schließlich wird die Sache zur Instruction auf die nächste Tagsazung in den Abschied genommen. ch> 335. U.1. — Luccrn und Nidwaldcn, welche dcr Gcincindcrschaft treu bleiben, zeigen die Noth- de Prüfung der Gründe für oder gegen den Fortbcstand oder die Modifikation derselben, indem ^ Gegenstand nicht so belassen »verde» könne. Wolle man sie aufheben, so müsse dem Abt daS Dargcschosscnc und die Wicdcrcinsczung dcr alten Rcgiernngsform besprochen werden; mit dcr Aufhebung würde Hab ^ wichtige Zwck aufgegeben, bei RcligionSzcrwürfnissc» mit dem Abt das gleiche Interesse zu Schwyz tuid Zug bemerke», die Aufhebung dcr Gcmeindcrschaft sei von ihren hohen Gewalten erkannt ^ e» und daran könne man nun nicht Hand anlege». Uri und Obwaldcn eröffnen, bei ihnen sei die ^'"""derschaft deswegen in Mißcrcdit gekommen, weil man die Souveränität gegen ein schnödes Stük Geld weise hingegeben habe; indessen wünsche man sich von den übrigen Orten nicht zu sondern und wolle dc» Ausgang des Geschäftes abwarten. Schließlich wird befunden, daß Schwyz und Zug die vom Abte , ^ rächten Gründe wohl prüfen und die Sache wieder vor die hohen Gewalten bringen sollen. Absch. 312. o. — ' ' (1697). Die Gesandten dcS Abtes betonen die Nothwcndigkcit, Zeit und Ort für eine Eonscrenz fest- lcn, damit über Wiederherstellung dcr Gcmeindcrschaft, und sofern diese nicht erhältlich, über die Wieder- ostttig ^ AbtcS in seine früher» Rechte bcrathcn werden könne. Zürich, evangelisch Glarus und Appenzell w, stc HM,, jederzeit die alte Regierung behalten und wollen auch fürdcr dabei bleiben; Lucern und "dlvald. »»d m erklären sich für die Gemcinderschaft, anerkennen aber die Nothwcndigkcit einer Eonscrenz; Schwyz ^ ^»3 sprechen sich für die alte Regierung aus, Uri desgleichen, da doch die Gemeigderschaft nicht zu ^ »de komme; dagegen soll man den Abt wieder in seine Rechte cinsczcn. Bei dieser Ungleichheit der und dem thcilwcisen Mangel an Instruction wird der Gegenstand in den Abschied genommen. ^ 357. ev. — llik». (1699). Dcr Gesandte dcö Abtes stellt an die in dcr Gemcinderschaft gestandenen hl>c^ ^ Ansuchen, daß sie auf die nächste Eonscrenz gehörig instruiren, um zu einem endlichen Schlüsse i>ls ^ Aufhebung oder Herstellung dcr gedachten Gcmeindcrschaft gelangen zu können. Dieser Antrag wird ^ »» alheitigcn Interesse liegend aä roltweiuluiu genommen, lind dabei gutgcfnndcn, daß dieser Gegenstand ^ der nächste» Jahrrechnungstagsazung besprochen werde. Sofern den Obrigkeiten dieses belieben sollte, wird >», Lucern darüber zu berichten, damit sowohl dem Abt hievon Mittheilung gemacht, als den Amtleuten ^ )cinthal dcr Auftrag crthcilt werden könne, sich auf die bestimmte Zeit mit ihren Docnmentcn und ^^»»twncn einzufinden. Absch. 112. g. — Laut Anzeige des Laudvogtcs wird durch einen Abschied ^13 ,„w cstm, durch den damaligen Abt aufgerichteten Vertrag verordnet, daß dcr Ammann des Landvogts 1856 Rheinthal. im obern Rheinthal dm Gerichten beiwohnen und das obrigkeitliche Interesse wahrnehnkcn solle; dieses sei »u» wegen der eingeführten Gemcindcrschaft und aus Unachtsamkeit der Amtleute unterlassen worden. Beschlossen' es soll bei dem Vertrag von 1546 und bei der frühern Observanz verbleiben. Absch. 417. ??. — 1<»7. D» der Gesandte des Abtes auf Erledigung des pendentcn Geschäftes wegen der Gcmcinderschaft dringt, die Gesandten von Appenzell aber bereits verreist sind, und der Landschrcibcr aus dem Rhcinthal nicht mit de» erforderlichen Acten versehen ist, indem er die Einladung von Luccrn aus nicht erhalten hat, so wird beschlösse», der Abt habe seine Beschwerden den regierenden Orlen und dem Landschrcibcr in Schrift kurz mitzutheilc», der leztcrc aber darüber einen Bericht abzufassen und den Orten behufs Bcrathung der Instruction zu übe» machen. Absch. 417. AM. — tili!. Von Lucern wird berichtet, daß Freiherr von Thum in dortiger St»^ auf die Erledigung des Geschäftes wegen der Gemcindcrschaft gedrungen habe. In Folge dessen habe es die Orte angegangen, ihm ihre Ansichten mitzuthcilcn, sowie den Landschrcibcr angewiesen, mit allen jcncö GeschO betreffenden Acten auf die Jahrrcchnungstagsazung zu kommen. Geantwortet habe einzig Schwyz, so dap nun die übrigen Orte sich ebenfalls erklären sollen. Allgemein findet man, daß die Sache nicht so belasst» werden könne, sondern daß dem Abt zurükcrstattct werden müsse, was er in die Gemcindcrschaft gemorst» habe. Schwyz, Zug und Glarus erklären sich für die ehcvorige Regierung und für Restitution an den Das Geschäft wurde dann vor die allgemeine Session gebracht, wo das Weitere zu sehen ist. Absch. 417. pppst- 11it>. (4 700). Da man allgemein einverstanden ist, die rheintalische Gemeinderschaft aufzuheben unv st' liguidircn, auch der Abt seine Spccics facti bereits Lucern und dieses dem Landschrcibcr im Rhcinthal st» Gestaltung eines allfälligcn Gegcnbcfundcs mitgctheilt hat, so wird auf Anstichen der Gesandten des Lst»- ein Mahnschreiben an den Landschreiber erlassen mit der Einladung, seine Vernehmlassung den regierend»' Orten vor der nächsten Tagsazung, oder wenigstens während derselben mitzuthcilcn. Auf den Fall, daß d^ Geschäft in Baden nicht erledigt werden könnte, wird von Seite des Abtes die Festsczung einer besondc»' Eonfercnz verlangt, was zur Entscheidung der Obrigkeiten in den Abschied genommen wird. Absch. 438. i. ^ 17k). Des Landschrcibcrs Memorial über die Communclla wird wohl abgefaßt befunden und verdankt, jenem der Auftrag crthcilt, dasselbe nach vollständiger Bereinigung an alle Orte auszufertigen und gleicht abgehen zu lassen. Dem Wunsche des Abtes um beförderliche Erledigung entsprechend, wird Zürich dem'" mächtigst drei bis vier Wochen nach Empfang des Memorials eine Konferenz der regierenden Orte nach auszuschreiben, um diesen Gegenstand einmal zu beseitigen. Nidwaldcn erklärt sich auch für die Aufhebt der Gcmeindcrschaft, wenn dies auch von den übrigen Orten geschehe. Absch. 446. Ick. — 171. (17»^ Der Gesandte des Abtes stellt das Gesuch, es möchte beförderlich eine Eonfercnz angcsezt werden, um ^ Anstände in Betreff der Communclla einmal auszutragen. In gleichem Sinne verwendet sich der Abt si^ durch ein noch während der Tagsazung eingegangenes Schreiben. Dieses wird dem Abschied beigefügt, vm"" sich die Orte darüber um so beförderlicher erklären. Absch. 485. ii. — l72. Da dem Abt in dem Zollst»" mit Appenzell ein Termin gesezt worden, so verlangt der Gesandte desselben, daß auch für die Erledigung Communcllageschäftcs ein bestimmter Tag angesezt werde. Absch. 562. I,. — 173. (1766). Ein Aussät von Altstättcn erneuert sein schon auf lcztcr Jahrrechnung gestelltes Gesuch, daß der Abt veranlaßt den Gcrichtsammann Dictschi zu entfernen, was schon aus Martini hätte geschehen sollen. Da Dictschi st auch zu verantworten begehrt, so wird der Landvogt beauftragt, Klage und Verantwortung anzuhören darüber Recht walten zu lassen. Absch. 623. m. — 174. (1767). Ein Ausschuß der Gemeinde Altst»^ und des Hofes Eichbcrg eröffnet, vor einiger Zeit sei der Gcrichtsammann daselbst vom Abt von St. G'» Rheinthal, 1857 bgcändert worden. Obschon nun die Stelle eines Gerichtsammannö und Amtmanns von Altem her jederzeit ^ »>cn gc!ve>cn, auch Niemand GcrichtSammann sein könne, als ein eingesessener Bürger, und die Gerichts- ^ »Njchasi also beschaffen sei, daß sie ohne Amtmannschaft nicht bestehen könne, so sei gleichwohl das aber ^wn abgesondert und die Amtmannschaft dem Obcrvvgt zu Blatten aufgetragen, der Hof Eichbrrg Weh ^ ^^'"^ugtci Blatten einverleibt worden, eine Verfügung, über welche sie sich deswegen beschweren, ' die Aminannschaft von der Gcrichtsammannschaft abgesondert verbleiben sollte, sie besorgen müßten, Hcgcb^"" ^ ^ fremder Ammann gesczt werde, da ihnen doch gegen ihren Willen kein Hindcrsäß ^Üst'R ^'"^cn dürfe. Zudem habe die Ammannschaft im Hof Eichbcrg zu allen Zeiten zur Ammannschaft svllu ^ ^hc'rt, weswegen ihnen schwer fallen würde, wenn sie jczt in ein anderes Gericht vcrsczt werden >»a>, " daher um Abwendung dieser Neuerung. Nach angehörtem Bericht der Amtleute findet in R ^ ^ verbleiben sollte. Es wird daher dem Gesandten des AbteS durch den Untcrvogt übcri^ ^^dgestcllt, daß die Orte Aufhebung dieser Neuerung wünschen. Diese, weil hierüber ohne Instruction, )>»cn es, dem Abt darüber Bericht zu erstatten und versprechen, daß inzwischen keine Neuerung solle "genommen werden. Absch. 635. gg. 7. Abzug. dvrti ^693)- Glarus beschwert sich, daß die Burgerschaft von Rheincck das Vermögen einer woli^" ^^wc, welche sich mit Landsfähndrich Heer von Glarus verchlicht habe, nur gegen 1<1°/o Abzug gesord"^"^^ während lant zugerischem Abschied in der Eidgenossenschaft nicht mehr als 5",o Abzug kei , ^ werden könne». Den übrigen Orten kommt es aber befremdend vor, »sie der Abzug, als ein obrig- ber'^ ^üal, in den Händen der Untcrthancn dieser Vogtci liegen sollte, obschon das Oberamt daselbst La»d' ^ Rhcinthalcr hierin von den regierenden Orten privilcgirt worden seien. Landvogt und Tlidt^"^ werden daher beauftragt, über Entstehung und Ausübung des fraglichen Privilegiums in den ,» , ""d Höfen Erkundigungen einzuziehen, von den bezüglichen Dokumenten authentische Abschriften zu Ab> ^ Gutachten einzusenden. Absch. 259. — l71i. Da Rheincck seine Briefe um das Acrb^ ^ ^ Zürich nicht mitgcthcilt hat, so soll es bei der allgemeinen Abzugsordnung von 5°/o sein Abe>-l/^" Huben, sofern den regierenden Orten nicht andere diesfälligc Documcntc vorgewiesen »verde» können. u»d ^uut dem Berichte des Landvogts und Landschrcibcrs stüzcn die Rhcincckcr U»d ^ffe die Prätension, daß die Abzüge von dem aus der Landvogtci gezogenen Vermögen ihnen vo» regierende» Orten gehören, auf das alte Herkommen, auf eine besondere Zusage in den Unruhe» tz. geforderte Bestätigungen zu Gunsten einzelner Höfe von Seite der Gesandten der Orte. M>d den Abschied genommen in der Meinung, daß man sich über die angebliche Übung erkundige ttm Rhcinthalcr s. Z. darüber verhöre. Auf den Fall, daß sich die Prätcnsion derselben begründet ^ u wird gleichwohl vorbehalten, über das Maß dcS Abzuges gegenüber den regierenden Orten ein Ab- Wstzigczcn. Inzwischen wird die Exccmion des an Landsfähndrich Heer von Glarus geforderten ^heii^ Absch. 276. n. — 171!. Laut früher»! Auftrag erstatten die Amtleute über das von den ^ ^hulcrn prätendirte Abzugsrccht folgenden Bericht: Rheincck und Austritten haben 1653, Rüti 1651, Marbach 1658 von den Gesandten zu Baden Siegel und Brief erhalten, daß sie Hh. ^ "chmcn können; die gleiche Bewilligung habe auch die Gemeinde Thal erhalten, jedoch daß den »clten die Hälfte davon gehöre; dagegen bcsizen Obcrricd, Widnau, Haslach und St. Margarethen keine 233 1858 Rheinthal. Briefe und haben auch den Abzug niemals genommen. Nach diesem Bericht werden die erstern sieben Orb schaftcn bei ihrem Abzugsrccht gcschüzt, jedoch mit der Beschränkung, daß sie lallt zugerischcm Abschied «o» 1681 von Eibgenossen nicht mehr als 5°/g beziehen dürfen. Glarus nimmt die Sache in den Abschied u>^ behält sich gegen Altstättcn sein Recht vor. Absch. 284. es. — 1711. (1699). Der Landvogt erhält nach seiner eigenen Anregung den Auftrag, genau zu untersuchen, wer im Rhcinthal die prätcndirtc Befreiung vo»' Abzug bcsize. Absch. 417. 61,6.— <1707). Der Landschreibcr verlangt Weisung, ob der Abzug v»» dem sogenannte» Hofthal völlig, oder nur von dem nachfallcndcn Gut, wie man prätcndirc, bezogen werde» soll; ferner wie der Abzug im Allgemeinen in der ganzen Herrschaft, ob gemäß dem Grundsaz der Reciprocib» oder nach dem zugerischcn Abschied zu erheben sei. Hierüber wird entschieden, in Betreff des Thalhofes ff» der Abzug bis auf weitere Verfügung nach bisheriger Übung erhoben werden. Absch. 635. pp. Zt. Ehehaftcn. Art. lltl. (1681). Die Erthcilung von Ehehaftcn an Müller, Schmiede, Wirthe, Färber, Bleicht u. f. w. wird nicht als dem Gcrichtsherrn, sondern nur den hohen Obrigkeiten zuständig erklärt. In dringliche Fällen mag der Landvogt, jedoch nur auf Ratification der Gesandten disponircn. Absch. 6. 66. ^ lit2. (1698). Johann Jndcrmaur und Johann Mcßmcr, beide Stadtammann von Rhcincek, beschwer"' sich, daß der Landvogt gegen die Verleihung einer Taverne an einen ihrer Bürger Einsprache erhebe, währc'^ die Stadt das Recht der Verleihung von Ehehastcn stctö besessen habe. Der Landvogt beruft sich ^ Begründung seiner Einsprache auf den Jahrrcchnungsabschicd von 1675, gemäß welchem ohne Zustin»nU'>!> des Landvogtcs keine Ehehaftcn mehr sollen verliehen werden. Nachdem dann der Bericht gefallen, baß betreffende Haus schon früher ein Tavcrnenrecht besessen habe, es sich also nicht um die Verleihung, sv»d"» um die Erneuerung dieser Ehehaft handle, wird die Beschwerde für begründet erklärt, zugleich aber crkcn»^ daß es im Übrigen beim Abschiede von 1675 sein Verbleiben habe. Absch. 387. aua. y. Ewiger Verspruch. Entcrvcrkauf in todtc und fremde Hand. Art. ZZt.'t. (1684). Es sollen keine liegenden Güter außer das Land oder außer die regierenden verschrieben werden, bei Strafe und Ungnade der Kanzleien, denen diese Verordnung mitgcthcilt werden ff^ Absch. 67. »u. — 1it4. GlaruS beschwert sich, daß die Rhcinthalcr rüksichtlich eines dort liegenden welches glarncrischc Landlcute von ihren Eltern ererbten und nun sammthaft zu verkaufen wünschen, Berufung auf den ewigen Verspruch die Prätcnsivn machen, die besten Stüke davon zu schäzcn und Schlechtere zu lassen. Da man den Inhalt dieser Urkunde nicht genau kennt und namentlich nicht weiß, ^ er sich auch auf die Obrigkeiten der regierenden Orte ausdehne, wird der Landvogt beauftragt, von diel"" Act eine Abschrift zu nehmen und über die Beschaffenheit der Sache auf nächste Jahrrcchnung Bericht aiff^ zu bringen. Absch. 74. g. — 1Zt5. (1686). Dem David Schvbingcr von St. Gallen, dessen Pergament"^ Bcfrciungsbrief seiner Güter aus dem ewigen Verspruch verloren gegangen, wird auf Empfehlung des abtrete»^ Landvogtcs eine erneuerte Ausfertigung nach einer vorhandenen authentischen Abschrift unter dem Sigill ^ jczigcn Landvogtcs bewilligt. Absch. 101. es. — litg. Glarus macht einen Anzug, daß die Rheinth»^ den ewigen Verspruch gar zu weit ausdehnen, nämlich auf die regierenden Orte, als wären sie Fremde, auch auf die dem einen oder andern auffalls- oder erbweise zufallenden Güter, während derselbe nur erkaufte anwendbar sei. Ferner können die Gläubiger, welchen für ihre Gülten dreifaches Unterpfand gebüßt Rheinthcil, 1859 den wcrdcn, wenn dic Gütcrschäzcr nicht aufrichtig verfahren. Endlich lassen sich die Weiber in . "ls^ucn unter dem Verwand, sie seien bcvogtet gewesen, andern Schuldfordcrungen vorstellen, während q,.s^.^^ligu»gcn in den Kirchen nicht publicirt und daher unbekannt gewesen seien. Der Antrag auf ^ Instruction auf nächste Tagsazung in den Abschied gcnominc», Absch, Illl, lid. — ,' Glarus erneuert den lcztjährigcn Anzug: 1, Dasi erläutert werde, ob der ewige Vcrspruch oder das 2 , ^ Gerecht im Rheinthal sich auch aus dic regierenden Orte und deren freie Bürger und Landlcutc ausdehne; ^lM dcr ungleichen und parteiischen Schäzungcn der Güter rcmcdirt, und 3. daß wegen Bevvgtigung freie ^chtc Ordnung gemacht werde. Darüber wird befunden: 1, Dic regierenden Orte und deren »icke ^"bleute sollen dem ewigen Vcrspruch „icht unterworfen sein, wenn sie in den Vcrspruchsbricfcn schrei/^"^^ inbegriffen seien; indessen soll der Sache weiter nachgeschlagen wcrdcn, 2, Landvogt und Land- Luit ^ jcwcilcn fleißige Obsorge halten, daß zu den Schäzungcn ehrliche, habhafte und unparteiische r gebraucht wcrdcn, 3. Der Bevvgtigung des WcibcrgutcS soll eine Abrechnung vorausgehen und crstcrc aus- ^werden. Dieses Gutachten wird wegen Mangel an Instructionen in den Abschied genommen. Absch. der / (1695). Zug äußert dic Ansicht, daß der ewige Vcrspruch wegen des Landschrcibcrs Wohnung in ^ ^iigivn nicht wenig nachthcilig sei; dagegen wird eingewendet, dieses Geschäft sei zu Baden und bleil/ reiflich erwogeir worden; nur wenige Güter seien dcö ewigen Vcrspruchs gclcdiget worden und Et Güter von mehr als 200,000 Gl. dem ewigen Vcrspruch -unterworfen; dic von der Stadt ols Gegenleistung erhaltene Wohnung des Landschrcibcrs sei K100 Gl. Werth. Absch. 30t. ovo.— ^ » (1696). Da dic Jcnatschischcn Erben damit umgehen sollen, das Schlößlcin Grüncnstcin der Stadt ^gch " verkaufen, so wird unter Bezugnahme auf die in den Abschieden wiederholt beschlossenen Maß- gegen Verkäufer in todte Hand, und namentlich an Nichtkatholischc, der anwesende Landschreibcr des ws. ^ beauftragt, den vorhabenden Kauf zu verhindern zu suchen; sollte dieses auf Grund der bezüglichen cytedc nicht möglich sein, so wird der Abt von St, Gallen ersucht, als Lchcnshcrr des OrtcS dic Hand 3g() ^ ^ Klagen und den drohenden Verlust eines im Kriege so wichtigen Punktes abzuwenden. Absch. ^ ^ (1699). Der Landvogt bringt vor, der Hof auf dem Zollcr in den Gerichten der s" >vidcr die Landcsordnung an das Schaffncramt St. Gallen, mithin in todte Hand, selb worden. Zwar sei den Besitzern dieses Hofes in alten Zeiten das Privilegium crthcilt worden, dcn- sczt " ^^big zu veräußern, welches Recht dann auch 1620 bestätigt wurde; gleichwohl habe man sich wider- Av',1 Hof, der dem Schaffncramt versczt war, wegen großer Schuldenlast demselben zugefallen sei. gc//" ^rtcn wird verfügt, es sollen über dic Rechtsverhältnisse des fraglichen Hofes Nachforschungen iim ^ ^ stimmt vidimirtcn Abschriften der bezüglichen Briefe in dic Orte gcschikt wcrdcn, damit darüber ^odcn könne. Absch, ^17. — ti)l. (1703). Oberst Salzgcbcr aus Bünden sucht für einen i>» / Gl. gekauften luid kraft Siegel und Briefen von dem ewigen Vcrspruch cximirtcn Hof bg'ta Bestätigung dieses Privilegiums nach und beweist, daß lcztcrcs schon über hundert Jahre ^onden habe und bei den Verkäufen von 1610 und 1626 anerkannt worden sei. Zürich, Lnccrn, Uri, k»tb ^ungclisch Glarus, lcztcrcs unter Ratisicationsvorbchalt, ciltsprecheit dem Gesuche; Untcrwaldcn, brics ^ und beide Appenzell nehmen es in den Abschied; Schwyz läßt es bei dem ewigen Vcrspruchs- bewenden. Absch, 521. 6l>6. — (1705). Vom Landvogt wird schriftlich vorgebracht, das ^ ^ Altstättcn prätcndirc, daß es in Kauf und Verkauf von Liegenschaften und in der Bcnnzung wcind die gleichen Rechte habe, wie jeder dortige Bürger und also von dem 1696 ans der Jahr- 1860 Rheinthal, rcchnungötagsazung erlassenen Verbot, daß in den gemeinen Vogtcicn ohne hoheitliche Bewilligung nichts >» todtc Hand verkauft werden dürfe, nicht betroffen werde. Die Stadt Altstättcn und der Landvogt halten aber diese Ansicht für unrichtig, indem das Kloster sonst so viel Güter und einen solchen Bichstand erwerbe» könnte, daß die Untcrthanen darunter leiden müßten und in ihren Allmcindrechtcn beeinträchtigt würden, D>e regierenden Orte, mit Ausnahme von Zürich, welches die Sache all rskoromlmn nimmt, finden den Abseht von 1696 für das Kloster maßgebend und übergeben dem Landvogt einen Auszug aus demselben, um ih» dem Kloster vorzuweisen, Absch. 584. AA. — 193. Der Landvogt unterbreitet den Orten folgenden Bekanntlich seien einige Höfe und Güter im obcrn und untern Rhcinthal des ewigen Verspruchs befreit wordci» Die Untcrthanen glauben aber, diese Befreiung finde nur Anerkennung, so lange die Güter in der Hand v»» Eidgenossen liegen, und höre auf, wenn solche durch Kauf, Erbschaft oder Auffall in fremde Hände, also übll Rhein oder nach Bünden fallen, indem die Gnade der Befreiung nur den Untcrthanen zugedacht gcwch» sei, wenn sie schon auf die jeweiligen Bcsizer laute. Denn überhaupt können Auswärtige im Rhcinthal oh»^ obrigkeitliche Bewilligung weder Güter kaufen, noch in Folge Auffalls bcsizen, und im lcztcrn Fall könne bä Gläubiger zufrieden sein, wenn er für seine Forderung bezahlt werde. Die Wichtigkeit dieser Frage ergebe aus der neuesten Handänderung des Hofes Grcifcnstcin, welcher durch Auffall in die Hände der Bü»d»^ gelangt sei. Zu diesem Hof gehören nämlich verschiedene Wiesen jenseits des Rheins in dem sogenannt Landskncchtenland, wie dieses auch mit andern Gütern der Fall sei. Nun haben sich Rhcinthal und St, Ga^ vor vielen Jahren mit den Landsknechten um die jährliche Steuer nach Procentcn des Güterwerths verglicht so daß dieselben auch während des Krieges mit dem bestimmten Ansaz haben abmachen können. Es w»^ aber die Landsknechte den Bünden gegenüber diesen Vergleich nicht mehr anerkennen, sondern fordern ^ allgemeinen Reparation gemäß bis auf 40°/». Die Rhcinthalcr fürchtcu aber, wenn dieser Hof auch wie^ in ihre Hände käme, so würden die dazu gehörigen Güter jenseits des Rheins von den Landsknechten »^ mehr als im Vergleich begriffen, sondern als neu erworben angesehen und deswegen beliebig besteuert wcrds» Sic stellen daher das Gesuch, es möchte von den regierenden Orten ausgesprochen werden, daß die Befrei»^ vom ewigen Vcrspruch, als eine den Rhcinthalcrn erwiesene Gnade, nicht auf die erwähnten Auswärtig^ ausgedehnt werden könne. Der Landvogt gibt seine Ansicht dahin ab, das Begehren der Rhcinthalcr crsch^ nicht unbegründet, er finde aber doch rathsam, diese Sache als unmittelbar von den regierenden Orten abhängt in den Abschied zu nehmen. Dieser Antrag wird zum Beschluß erhoben, Absch. 584, jj. — 194. St»^ schrcibcr Christoph Hochrcutcncr bringt NamcnS seines Schwagers Michael Rietmann von St. Gallen daß dieser einen Hof zu Thal an der Scgclgassc, ganz in Einem Einfang begriffen, um 6566 Gl, gck»'^ und durch Gebäude und auderswic mit großen Kosten verbessert habe. Nun prätcndirc Konrad Dobler, mann zu Thal, in Kraft ewigen Verspruchs den Zug deö schöner» ThcilS jenes Hofes, wogegen Ricti»»^ das Gesuch stelle, daß ihm der Zug nur sammthaft und gegen Erstattung der zu schäzcnden Verbesserung gestattet werde. Der Landvogt gibt hierüber sein Gutachten dahin ab, daß der Zug nur auf den ganze» ^ und gegen Vergütung der Verbesserungen mochte gestattet werden. Die crstcrc Frage wird i» den Absä)'' genommen; rüksichtlich der lcztern wird dem Landvogt überlassen, mit Zuzug der Amtleute zu Thal die Sch»Zg vorzunehmen, sofern cS ihm nicht gelänge, die Parteien zu vergleichen, worüber er zu berichten habe. ^ 584. lele. — l93» (1767), Was communicationsweise auö einem Bcschwcrdeschreibe» der III wegen des ewigen Zugs im Rhcinthal mit Anfügung der Veranlassung eröffnet, und wie diesfalls das (Ng recht angeboten worden ist, wird in reifliche Erdaucrung gezogen und gefunden, es solle weder in den Sp^ Rhcinthal. 1861 im Ällgcmcincn etwas abgeändert »vcrdcn, da dieser ewige Zug das einzige Mittel sei, die Katholischen Anlc erhalten, indcin sonst die Bündncr und die Angehörigen der Stadt St. Gallen durch gung jhrcr Gelder diese Landvogtci völlig an sich erhandeln würden. ES wird daher verabredet, die zu b / ^ ^ nächste Tagsazung dahin zustellen, daß auf dem ewigen Spruchbricf und den Ortöstiinmcn stincs^^^" ^b>ch. 633. j. — (17t)8). Bon Oberst Salzgcbcr »vird in Betreff der Exemtion schon Hofes Riöcck von dem ewigen Vcrspruchbricf ein Memorial eingegeben, welcher Gegenstand nicke ^mhrrcchnungstagsazung von 1763 behandelt worden war. Da aber dazumal die meisten Orte MA waren, ersucht er dieselben, auf nächster Jahrrechnung mit der erforderlichen Instruction zu 4>" "^wichen den Untcrthanen zu intimircn, daß sie ihn bis auf jene Zeit unangefochten belassen. ^ Luccr» und Zug bleiben bei ihrer Erklärung von 1763; Uri, Unterwaldcn, GlaruS und Appcnzell- ^'rr)vdu> nehmen es uä rekorgnäum; Schwpz bleibt beim ewigen Vcrspruchbricf und nimmt den Aufschub /^onäum. Die Mehrzahl der Orte null den Zug bis auf die Jahrrcchnungstagsazung einstellen. Ngcn Orte, welche die Sache n«l roloronänin genommen, werden eingeladen, auf die nächste Jahrrechnungs- ißazung instruirt zu erscheinen. Absch. 646. p. — <117. Landammann Püntincr bringt Namens des Ichmbers vor, daß das Stift Lindau seine Güter zu Balgach gegen den ihm gehörigen Truttcrhof stimmt 'cite ""A Gerichte Thal vertauschen möchte, einzig zu dem Zwckc, um mit den Scinigcn in Kricgs- , wie schon frühere Male, einen sichern Siz in der benachbarten Eidgenossenschaft zu haben. Beider 163^ gleiche Rechte und seien dem ewigen Bcrspruch niemals unterworfen gewesen. Da aber ^ der Verkauf liegender Güter in den gemeinen Vogtcicn in todtc Hand verboten wurde, möchte sowohl ^ als die Äbtissin, obschon von Vertauschungcn im Verbot nichts gesagt »verde, vollkommen sicher gehen und c daher um die Bewilligung, daß Äbtissin und Stift Lindau den Truttcrhof zu allen Zeiten mit den . Rechten besizcn möchten, wie bisher die Güter zu Balgach. Dieses Gesuch wird ml i-gsgraneluin ^wmincn, Absch, 646. g. — Unter Berufung auf den Abschied vom verflossenen Januar bittet Oberst ^ lgebcr wieder um Exemtion des Hofes Riscck von dem ewigen Bcrspruch für ihn, seine Fran und seinen gen Sohn. Da einige Orte darum nicht genugsam instruirt sind, so gibt Salzgcbcr den Gesandten 'en ein Memorial mit und bittet um Kcnntnißgabe der daherigcn Resolutionen an den Rathsprocurator m Z«ch, »dsch, MS, 111. Mavchungcn. »nd ^ ^ (1761). Appcnzell-Jnncrrhodcn eröffnet, schon seit bald fünfzig Jahren bestehe zwischen ihm der Landvogtci Rhcinthal ein Marchcnstrcit, indem sich ein Marchstcin nicht mehr vorfinde und andere u»d Appenzell wird ermächtigt, dem Landvogt schriftlich einen Tag anzusczcn und mit ihm ^ wngon ortskundigen Leuten die Märchen zu begehen, den vermißten Stein zu ersezen und die andern ) Äothdurst zu erneuern. Absch. 468. lUc. Z1111. (1763). Der Landvogt erhält den Auftrag, den lange pcndentcn Grenzstreit mit Appenzell wo möglich zn Ende zu führen. Absch. 52 l. Zill. (1746). ^ Gemeinde St. Margrethcn bittet, die seit längerer Zeit mit Appenzell streitige Landmarch, um dcrenwillen Jahren schon viele Kosten erwachsen sind, in Augenschein zu nehmen und definitiv festzu ^ ' Der Landvogt wird im Namen der regierenden Orte bevollmächtigt, unter Zuzug von sachkundigen ^»»crn ,„jt Allßerrhvden die Grenze nach Recht und dem Inhalt der Marchbricfe zu bestimmen. Wenn ^whvdcn die Grenzbcgchung verweigert, oder die eine oder andere Schwierigkeit erwächst, soll er bei den ^lncn Orten weitem Befehl einholen. Absch. 71 l. 1862 Rhcinthcck. II. Zollwcsen. a. Zoll zu Fußach. Art. 202. (1697). Der Landschrciber berichtet in einem Memorial, daß der den regierenden Ortc" zu Fußach, österreichischen Gebiets, zustehende Zoll, welcher sonst von den Schifflcutcn entrichtet worden 1"' durch Urthcil des fcldkirchischcn Obcramtcs hinter dem Rükcn des Landvogtciamtes einzig auf dicjcittgc» Waarcn verlegt worden sei, welche nach der Ausladung über die Staldenbrüke geführt werden, wodurch ^ Zoll wesentlich bcnachtheiligt werde. Der Landschrciber erhält die Weisung, das Memorial umständliche abzufassen und den Gesandtschaften der IV Schirmorte abschriftlich zuzusenden. Zürich wird bevollmächtig diesfalls an die oberöstcrreichischc Regierung in Innsbruck zu schreiben und noch vor dem Zusammentritt de Jahrrcchnungstagsazung eine Antwort zu verlangen. Absch. 353. ä. — 203. Alis den Bericht des La»^ vogtcS über die eigenmächtige und nachteilige Veränderung des Zolles zu Fußach von Seite dcS Oberen»^ Fcldkirch wird an die obcröstcrrcichische Regierung daö dringende Ansuchen gestellt, das genannte Obcra»^ anzuweisen, daß es diesen Zoll wieder in den alten Stand sezc. Absch. 357. — 203. Zürich bcricht^ es habe seinem Abgeordneten nach Innsbruck vorsorglich den Auftrag crthcilt, wegen des Zolles zu Fuß^ Nachfrage zu halten, worauf beschlossen wird, es soll, sofern während der Tagsazung keine Antwort cingtg ein neues Mahnschreiben nach Innsbruck erlassen werden. Absch. 372. g. — 203. (1698). Laut ei»^ Schreiben des Landvogtcs an Rathssubstitut Lavatcr in Zürich sollen die zu Fußach ein strenges Verbot v»" Innsbruck erhalten haben, daß kein Schiffmann den Zoll zu Fußach bezahle, sondern daß er den Führte»^ an der Staldenbrüke abgelegt werde. Die regierenden Orte finden aber, man müsse sich an den bestehe»^ Documcntcn und Tarifen halten; da man aber nicht weiß, wo diese Staldenbrüke sei und wer sie unterhat wird der Landvogt um beförderlichen und umständlichen Bericht ersucht. Absch. 38». g. — 200. Da t"" Obcramt Fcldkirch darauf bcharrt, daß der Zoll nicht mehr von den über Wasser, sondern über die Stallt brükc nach Fußach geführten Waarcn bezahlt werde, was den Documcntcn und Urbanen der regierenden zuwiderlaufe und den Zoll sehr beeinträchtige, so wird der Landschrciber beauftragt, über dieses Vcrhältniß ^ geschichtliche Darstellung aufzusczcn und dieselbe mit einem Schreiben an die Regierung in Innsbruck zu rich^ Dem später in Baden angekommenen kaiserlichen Gesandten wird dieses Geschäft durch cineu Ausschuß besonders empfohlen, worauf derselbe äußert, er habe aus der Darstellung des Landschreibcrs die Ä»s^ gewonnen, das Begehren der Orte sei begründet; daher werde er dasselbe bei der Regierung in Jnuöbr" unterstüzcn. Absch. 387. xx. — 207. Zürich hat mit dem kaiserlichen Gesandten wegen des FußachcU^ geredet und von ihm die Antwort erhalten, er habe dem Kammerpräsidenten diesfalls ein Memorial übergebt auf welches er nächstens eine Erwiederung erwarte; der Gesandte zweifle nicht, daß den regierenden werde entsprochen werden, da daö Recht derselben ganz klar sei. Hierauf wird beschlossen, noch eine Zeit ^ zuzuwarten; wenn aber keine Antwort erfolge, bis der Kammerpräsident von Frciburg wieder nach JnuSbü' zurükgckchrt sei, so soll Zürich ein ErinncrungSschrcibcn dorthin erlassen. Sollte aber auch hierauf ^ Antwort erfolgen, so wird Zürich dem Kammerpräsidenten durch einen bcsondcrn Boten in Innsbruck ein Schreiben überweisen lassen und darin das Gesuch stellen, daß er das Obcramt zu Fcldkirch mit s»" Prätension abweise. Absch. 397. o. — 200. Nach der Mitthcilung Zürichs hat der kaiserliche Gcsa»^ auf die Anfrage, was für Bericht auf das wegen des Fußachcrzolls eingegebene Memorial von Juusl'^. eingelangt sei, geantwortet, er habe diesfalls mit dem Präsidenten geredet, welcher sich verwundert Hab» ^ Rhcinthal, 1863 keine Antwort eingegangen sei; dabei habe lcztcrcr mit einem Schwur bezeugt, daß die Eidgenossen gutes ^ )> haben und daß, wenn er nach Innsbruck komme, sogleich eine Antwort erfolgen solle. Auf diesen 'cht wird beschlossen, noch vierzehn Tage zuzuwarten; wenn aber inzwischen keine Antwort erfolgt, soll ch durch einen Läufer ein Schreiben nach Innsbruck senden und eine Antwort verlangen. Absch, 36 k. o. — » (1699). Zürich thcilt ein Schreiben des Landvogtes mit, gemäß welchem diesem lcztern vom Hub- ^chcr von Fcldkirch angezeigt wurde, daß die Regierung von Innsbruck die Zuständigkeit des FußacherzollcS " die regierenden Orte anerkenne; da aber in den drei lcztcn Jahren dieser Zoll nur etwa 36 Gl. abge- M und die österreichische Regierung die Staldenbrüke auch unterhalten habe, so wünsche man Wettschlagung " beidseits,, Forderungen. Absch, 369, 6. k. Zoll zu Rhein eck, hii LI6. (1691), Appenzell beschwert sich, daß ihm von den Früchten, die es über den Rhein ^ "uf fich^ bei Rhcincck der Zoll gefordert werde, während ihm voriges Jahr ein Reccß zugestellt worden ' daß es bei der alten Übung geschüzt bleiben soll. Auf den Bericht aber, daß Appenzell seine Früchte ^ unnicr von Rorschach und Altstättcn, und nur ein einziges Mal von Rhcincck her bezogen und daß der ^ 'Hc Zog stA) auf alte kaiserliche Briefe gründe, wird die Beschwerde abgewiesen, soweit es die regierenden ^ " betrifft, nach Inhalt der Abschiede von 1675 und 1678, cS könnte denn Appenzell eine authentische ^wptivn nachweisen. Absch, 218, lrli. — 211. (1695). Das vom Landvogt vorgebrachte Gesuch zweier welslcutc von Appenzell Außcrrhodcn, pfärrig in Thal, um Libcrirung vom Zoll zu Rhcincck, womit der ^ «der auf die Dauer seines Vertrags einverstanden sei, wird mit Mehrheit abgewiesen; einige Orte nehmen den Abschied. Absch. 361. gg. 12. Freier Handel und Verkehr. N (16^)- Behufs Schlichtung eines Anstandcs zwischen Rhcincck und Feldkirch wegen ^ Magc wird Landhofmeistcr von Thurn ersucht, in Verbindung mir dem Landvogt und dem Schreiber mit dem Amt Fcldkirch zu unterhandeln und nöthig^n Falls auch die Vermittlung des Freiherr» ^andsec anzurufen. Absch. 136. mm. — 213. (1689). Auf die Klage Appcnzclls, daß der freie Rhcinthal nicht gestattet »verde und daß man ihm die selbst bei Fremden gekauften Früchte nicht ^ ^ passircn lassen, crwicdcrt der Landvvgt, es herrsche dort ein solcher Brodmangcl, daß viele Leute schier ^ "Atts sterben. Wegen Verkaufs von Getreide habe er Niemand gestraft, wie sonst behauptet werde. Der die Weisung, die Ab- und Durchfuhr von Getreide gegen die eidgenössischen Orte nicht zu k>»^ ^bsch, 156, lckr. — 213. (1692), Appenzell beschwert sich, daß Altstättcn eigenen Gewalts durch ' '"bat alle Ausfuhr von Lebensmitteln außer das Land, mithin auch nach Appenzell, verboten habe, dg, Landschrcibcr werden beauftragt, die Sache zu untersuchen und nach Verhalt der Sache die iur Rede zu stellen. Absch, 236. »A. — 215. (1699). Eine Anregung, den übertriebenen Handel betreffend, wird an die gemeine Session verwiesen, (S, Absch. 317. k. u, gggg.) 13. Polizeisachen. H 21<>. (1762). Auf Anbringen des LandschreiberS wird die Verordnung dcS früher» LandvogteS ^ daß die Hausircr und fremden Krämer nur an öffentlichen Märkten feil haben dürfen, bestätigt. 1864 Rheinthal. Absch. 493. II. — 217. (1794). Dcm Landvogt wird empfohlen, das Reglement gegen dcn Durchpai> unbcurkundctcr und verdächtiger Personen genau zu beachte». (S. Absch. 569. I,.) — 2Ut. (1796). Üb" folgende Anbringen des abtretenden Landvogtcs wird, wie die Gesandten zu rcfcrircn wissen werden, mch^ beschlossen: 1. Der Hof Thal prätcndirc, daß er bei Käufen UNI gewisse Güter keine Kanfbriefskostcn bezahlen habe. 2. Da im Rheinthal eine Mvrdthat verübt worden sei und man glaube, daß die Heide» oder Zigeuner dabei betheiligt gewesen seien, so möchte man dieselben aus dem Lande weisen. 3. Fremde Krämer sollte man außer den Jahrmärkten nichts verkaufen oder vcrhausircn lassen. 4. Ulrich Geßler v»» Dicpoldsau habe sammt seiner Frau die katholische Religion angenommen; als dann erstercr wieder dav»» abgestanden, habe der Pastor die Frau mit List und gleichsam mit Gewalt verleiten wollen, ein Gleiches Z» thun. Absch. 699. tt. — 214). Ein Ausschuß von Altstättcn bittet um eine Verfügung, daß die fremd»» Krämer nicht hausircn, noch an Wochcnmärktcn feil haben dürfen und daß die große Zahl der sich dort nicde» lassenden Beisassen fortgcschikt werden möchte. Der Landvogt wird beauftragt, hierüber zu verfüge», Rechtens sei. Absch. 623. m. 14. jtricgs- und Militärwcscn. 2lvt. 221). (1683). Dem Gesuch der Kirchgcnosscn zu Thal um Bewilligung des Schüzcngcl^ wird, gleich andern, entsprochen. Absch. 49. nn. — 221. (1696). Zur nöthigcn Reformation deS Wesens wird folgender Entwurf in den Abschied genommen: Von der Mannschaft des Rhcinthals von zwMÜ^ bis fünfzig Jahren, ungefähr dreitausend Mann stark, sollen zwölfhundcrt Mann in vier Compagnicn ausi! hoben und jcwcilcn beim Aufritt des Landvogtcs inspicirt werden; über die Mannschaft ist ein Etat zu gcstai»" und jcwcilcn zu ergänzen; die Quarticrhauptlcutc sollen ohne Rüksicht auf die Religion aus den Fähiges' genommen werden; Herbst und Frühling seien Excrcitien zu halten; auch die nicht in diese vier Compag»^ Eingetheiltcn sollen nach alter Übung mit Wehr und Munition versehen sein und bei der Huldigung Landvogtö erscheinen. Zürich glaubt, eine ähnliche Ordnung sollte auch im Thurgau eingeführt wert»» Absch. 335. I» ^ wird der Disposition der Amtleute überlassen. Absch. 521. turn. — 225. (1794). Dcm Landvogt bei diesen Gefahren cmpfohlcn, in Rüksicht des Passes fremder Völker das ihm vor einem Jahr übcrs»»^ Reglement genau zu beobachten. Absch. 544. o. — 22(». Dcm Landvogt wird das Reglement über Durchpaß fremder Truppen neuerdings zugestellt und ihm die Handhabung desselben ernstlich anbcf»" (S. Absch. 554. /.) Nhemthal. 1865 »5. Kirchliches; Glaubenssachen; Geistliche. (S. auch untcr Polizeisachcu). ^lrt. 227. (1681). Der Landschrcibcr eröffnet, zwischen dcm Pfarrer zri Thal und seinen katholischen arr >ndcrn walten verschiedene Streitigkeiten, namentlich wegen der Schule, worin der Pfarrer die alleinige Position beanspruche, gleichwohl aber keinen qualificirten und zeitweise gar keinen Schulmeister halte, so ^ ^'"bcr Prädicanten in die Schule gcschikt werde». Wegen der dahcrigcn Gefahr für die katholische 3>on sei dem Pfarrer von den Orlen schon geschrieben worden, daß er sich unter Vermittlung des Land- stcll, ^ leinen Pfarrkindcrn der Schule wegen vergleiche und sofort ein katholischer Schulmeister angc- n ^'ird »un beschlossen, an den Bischof von Constanz zu schreiben, damit dieser den Pfarrer Hab ^ Pflicht anhalte. Absch. 6. oveo. — 22lt. (1682). Laut dem Berichte des Landschrcibers sich seit dcm lcztjährigcn Abschied die Sachen wegen dcm Pfarrhcrr» zu Thal in ziemliche Richtigkeit Abjch. Z( ^ — 22il. (1683). Dcu Kirchgenossen zu Thal wird auf ihr Gesuch bewilligt, daß Ui,d'^^ ^Astndcrung cincö jeweiligen Pfarrers ihren katholischen Schulmeister mit Stimmenmehrheit sczcn outsezcn mögen; doch soll der Pfarrer der Kirchenrechnung beiwohnen und von Zeit zu Zeit die Schule ^^on, um zu sehen, daß Alles recht katholisch zugehe. Absch. 49. ooo. — 2>'!N. Die evangelische Gemeinde pach wird zu einer Untcrstüzung an ihren vorhabenden Pfarr- und Schulhausbau empfohlen. Zürich hat stü>" 1t)g und Pix Stadt St. Gallen 50 Gulden gesteuert. Absch. 50. 3. — 231« Das Untcr- ^"^si^luch der evangelischen Gemeinde Balgach wird in den Abschied genommen. Absch. 57. ä. Ab',/ Schaffhauscn und Basel erlegen ihre Steuer für Balgach. Bern nimmt den Gegenstand in den Absch. 59. I». — 2?!!!. Bern steuert für den evangelischen Pfarr- und Schulhausbau von Balgach den i/ Ab>ch. 62. — 234. (1685). Der Landvogt berichtet, der Anstand zwischen dcm Pfarrer und >vcm ä" Thal in Betreff der Schule sei verglichen; dagegen liegen noch Schriften beim Pfarrer, des ^ Streit betreffen, indessen aber durch den Vergleich aunullirt seien; auch wäre eine Bereinigung »>,d Pfarrpfrundcinkommens sehr nöthig, weswegen der Pfarrer angewiesen werden sollte, jene Schriften ^t»b ^ fragliche Bereinigung bezüglichen Documcntc herauszugeben. Diese Bereinigung wird dcm ^ bogt u„d Landschrcibcr aufgetragen und dem Pfarrer schriftlich der Befehl crthcilt, jene Schriften und Androhung der Ungnade dcm Landvogt und Landfchrciber einzuhändigen. Absch. 79. ppp. — ^ ^1688). Auf den Bericht des abgetretenen Landvogtcs, daß der katholische Pfarrer zu Thal sich z»»k ^ ^ ^"?ühre, im Gottesdienst, Predigten und Christenlehre nachläßig sei, mit seinen Pfarrkindcrn beständig tz,. ""b sogar Fälschungen begangen habe, wird der Bischof von Constanz ersucht, diesen Priester zu entfernen. ^ )Z"tig ivirp Lundvogt rmd dcm Landschrcibcr aufgetragen, die Misscthatcn dieses ungcschiktcn Papier zu fassen, damit man bei allfälligcn Erkundigungen des Bischofs gefaßt sei. Absch. 130. ooo. si»n,'( ^airdvogt berichtet, der Pfarrer zu Thal werde immer unhaltbarer; zwar habe der Gcncralvicar ^"'"ussär zu ihm gcschikt, die Amotion aber noch nicht begründet gefunden, sondern denselben mit einer »blq belegt, wodurch dieser nur halsstarriger geworden sei. Da gleichzeitig verlautet, daß ein Pfrund- Mische» einem Kaplan von Appenzell und dcm Pfarrer zu Thal erhältlich wäre, wird der Gcncral- a» bcn Pfarrer zu dieser Veränderung zu bestimmen. Eine gleiche Aufforderung ergeht auch dircct Androhung mißbclicbigcr Maßregel». Auf dicöfälligc Kcnntnißgabc crwicdcrt der daß er und der Landschrcibcr zu dcm beabsichtigten Pfrundabtausch ihr Möglichstes beitragen 234 186K Rheinthal. werden. Absch. <39. X. — 237. Aus den Bericht des Landvogtes, daß das Verhältnis; mit dem Pfarrer zu Thal immer schlimmer werde und noch zu keiner Erledigung gekommen sei, und auf den ferner» Bericht des Gesandten von Appcnzcll-Jnncrrhodcn, daß dieses sich diesfalls beim Gcncralvicar verwendet, aber «»H keine Antwort erhalten habe, wird dieser Stand ersucht, dieses Geschäft im Namen der katholischen regierende» Orte zu betreiben. Sollte diese Bemühung erfolglos sein, so mochte dann auf nächste Tagsazung allseitig instruirt werden, wie man dem Pfarrer das Pfrundcinkommcn abschlagen konnte. Absch. 143. n. " 23». (1689). Ein Ausschuß der Gemeinde Thal führt abermals Klage über ihren Pfarrer, begehrt dcss"' Amotion, mit dem Versprechen, dann eine besondere katholische Schule einzurichten, und bittet um einig"' Ersaz der großen dieses Pfarrers wegen erlittenen Kosten aus den Zinsen der reich dotirlcn Kirche. Hicrßb" wird beschlossen: 1. Eine Abordnung (Landammann Speck und der Landschreiber des Rhcinthals) soll bci>» Bischof die Amotion des Pfarrers kräftig betreiben; 2. der Landvogt soll die Pfrundcinkünftc des Psatt^ fortwährend unter Sequester halten; 3. aus den Einkünften der Kirche sei der Gemeinde Thal an ihre Kost"' eii; Gebührendes zu verabfolgen und vom Landvogt darüber künftiges Jahr Bericht zu erstatten. Gla"'^ erklärt, daß es laut Instruction weder zur Entfernung des Pfarrers noch zum Eutzug seines Pfrundcinkom»'"'^ stimmen könne. Absch. 156. rrr. — 2311. Da dem Vernehmen nach der Pfarrer zu Thal sich so bcnin»"^ daß er keine Furcht vor einer Amotion spüren läßt, so wird der Bischof neuerdings ersucht, denselben Trost seiner Pfarrei und der katholischen Orte zu entfernen. Absch. 165. n. — 2411. Die Anzeige^ Bischofs, daß die Klagen gegen den Pfarrer zu Thal beförderlich werden untersucht werden, wird vcrd»»^ und damit das Anerbieten verbunden, den auf einen Thcil der Einkünfte des Pfarrers gelegten Arrest a»^' heben, u>n dann um so ungehinderter in Sachen vorfahren zu können. Hievon wird dem Landvogt Mitchell»"? gemacht, mit dem Vcrdcutcn, man werde, wenn vcn regierenden Orten nicht entsprochen werden sollte, jcdcrst'^ wieder zu den dienlichen Mitteln greifen können. Absch. 167. x. — 24l. Der Pfarrer zu Thal, vr. Jost'"'" Näff, hat in Folge der vom Bischof angeordneten Untersuchung am 26. Octobcr auf die Pfarrstcllc resig»'^' worauf der Landvogt auf Genehmigung der Obrigkeiten an seine Stelle den Dr. Nispclin von App"'^, ernannt hat. Ferner schildert der Landvogt, wie der durch die Sperre von Seite deö Reichs vcrurs»^ Mangel an Lebensmitteln den Hungertod vieler Untcrthancn drohe und daher Abhilfe sehr nöthig Rükantwortlich wird die Wahl Nispclins genehmigt und im Weitem der Bericht über die große Hungclb»" ^ abschriftlich dem Abschied beigelegt. Absch. 169. e. — 242. (1691). Der Landvogt zeigt an, der Ab« ^t- Gallen habe denjenigen Geistlichen, die von seiner Collatur abhängen, ohne sein Vorwisscn ^ Ordnungen gemacht, welche auch die Prädicanten betreffen. Der Gesandte des Abtes, hierüber anjss^ berichtet, dieser gedenke den Prädicanten zu Marbach wegen wichtiger Fehler abzusczen, und suche a»f ^ Fall von Widersetzlichkeit die obrigkeitliche Hilfshand nach. Diesem Gesuche entsprechend wird vo» ^ regierenden katholischen Orten dem Landvogt die Weisung crthcilt, dem Abt auf Ansuchen Hilfe zu und den Prädicanten anzuhalten, die Pfründe zu verlassen. Sollte er aber etwas gegen die Hoheit oder Landfrieden gehandelt haben, so solle er ihn an seinen gehörigen Stab verweisen. Zürich, das von Beschlüsse erst am Ende der Tagsazung Kcnntniß erhält, erklärt zu Protokoll, daß es gegen die Untersuch'"' der Klage nichts einwende, aber um so mehr Berichterstattung an gehörigem Ort und Unterlassung Exemtion verlange, da der Landschrciber selbst äußere, daß dem Prädicanten ungütlich beschche. Absch. 218- ü ^ 243. Der Abt von >st. Gallen trägt den regierenden katholischen Orten sein Vorhaben in Betest ^ Absczung des Prädicanten zu Marbach vor. Es wird dem Landvogt der Auftrag crthcilt, dem Abt " Nhcinthal. 1867 Erlangen bcholfen zu sei«, jedoch unter Wahrung aller Rechte der Hoheit, Absch, 218, — 244. (1693). Untcrthanen beschweren sich, dasi die Stadt St. Gallen sie von allen von ihren Ämtern bwgigen Lehen ausschließe. Die Stadl St, Gallen wird nun ersucht, ihre Lehen auch den Katholischen im ^ ""icr ausdrüklicher Erinnerung, daß sie bei Aushebung des ZugrcchlcS ihrer Lchcngüter Innthal die Vertröstung gegeben habe, daß die Katholischen neben den Evangelischen ebenfalls zu den Abt^" Zugelassen werden. Absch. 259. elääü. — 245. In Folge einer eifrigen Vorstellung des Gallen über die Gefährde des Seelenheils durch Vernachlässigung der Nvthtaufc von Seite sei» Obcramt der ernstliche Befehl crtheilt, dem Abt iil seinem Vorhaben beholfen zu Verb^ ^"^üMßigung der Nothtaufc zu bestrafen. Absch. 259. ooso. — 241». DaS Obcramt soll in landv ^""'^ fürstlich st. gallischen Amtleuten trachten, daß die Katholischen in Lieuz beschüzt und die 'ogtlichcn Steuern auf die Güter und nicht auf die Kopfe verlegt und auf ein billiges Maß gerichtet r m. Absch. 259. Mi'. — 2-17. Mit Bedauern vernimmt man vom Landvogt, daß die Katholischen in ciiicn lateinischen Sprache kundigen Schulmeister entlassen haben, in der Absicht, lungcn und weniger gebildeten Gcmcindsburgcr an diese Stelle zu wählen. Wenn nun auch diesen )anen die Collatur der Schule aus Gnaden überlassen worden ist, wcrdm der Landvogt und Landschrciber Theil den Untcrthanen dieses Verfahren zu verweisen, über die Verwendung des zum größten mu > ^ Disposition der Orte stehenden Schulgutcs zu wachen und dahin zu trachten, daß die Schule "»cm taugl ^^^""üchm unterrichten könne; sofern diesem nicht nachgekommen werde, möge ein jeweiliger katholischer im ^"glichen Manne versehen werde, der die Kinder der Obcramtleutc und der GcmcindSgcnosscn auch Et ^Abschreiber hierin nach Nvthdurft verfügen. Absch. 259. Irlrlrli. — 241t. Der Slbt von " cn berichtet, Zürich, evangelisch Glanes und Appcnzcll-Außcrrhodcn widersczcn sich der aus lcztcr cv. ^ ^ Zuna), evangceeicy eziearus eeno nppcuzeu-nuperryvocn lvioersczcn pcy oer aus eczecr de», o ^'"^^tagsazung anbefohlenen Weiber- oder Hcbammentaufe als einer mit der freien ReligionSübung, Meie "ud den Verträge» uuvcrciubarlichcu Ncucremg. Der Gegenstand wird den Obrigkeiten zu auf ^ Verlegung hinterbracht, namentlich mit Rüksicht auf die bezüglichen Verhandlungen von 1656 und »/1»11^4'.'1111^1, 1111111^1111111) II111 .^1111)111)1 1111s 1211^ I.'^zi1^1114)^11 X^V11/11t1«.'111IllpI1 v.,1 Abt bvu sammt dagegen erhobener Prvtestation. Absch. 269. o. — 24i). (1694). Der seines"^ wie er eine Entscheidung durch gleiche Säzc ausweichen zu können glaube, wenn in Folge Zwa Eifers für Ertheilung der Hcbammcntaufc cvangclischcrscitS diese Anordnung als ein religiöser ""^griffen würde; man habe bisher aus guten Gründen die Anwendung der gleichen Säzc ausge- ^ ^ t glaub? eneit, ..... ^andl^ ^ber, daß im Fall erhobener Einsprache dieselbe gemäß dem Vertrag von 1632 und dem anerkannt werden müßte. Absch. 272. — 2511« Da die Katholischen in Thal 'üch/ ^bniahircn ihren tauglichen Schulmeister abgcsczt und einen Gemcindsgenosscn gewählt haben, der Und '/ ^ ^"üüch befähigt ist, so wird dem Landvogt aufgetragen, der Gemeinde zu befehlen, einen tauglichen u»d ^"ünct scheinenden Schulmeister zu sezcn; im NichtentsprechungSfall soll er den dermaligcn absczcn ^llm'd des Landschreibcrö einen andern bezeichnen. Absch. 276. o. — 251. Die Anglegenhcit ^ Äothtaufc durch die Hebammen wird nochmals ml rotorsinluin genommen. Absch. 284. — GlaruS rügt, daß die Stadt St. Gallen für ihre Güter im Rheinthal keine katholischen »uf ^ Zunehmen wolle. Nach Einvernahme der Amtleute werden diese beauftragt, der Stadt St. Gallen ^ bezüglichen Verhandlungen vom vorigen Jahr neue Vorstellungen zu machen. Absch. 284. Wh wünscht, daß die sonntäglichen Eopulationen der evangelischen Appenzeller in Thal, in den übrigen Pfarreien des Rhcinthalö abgestellt werde». Absch. 336. o. — 254. (1698). 18K8 Rheinthal. Auf Anfrage berichtet der Landschrcibcr, daß die Unkatholischcu durch Niemand als den Prädicaiitcn twß"' laffc»; wer aber die Taufe versäume, werde bestraft, was nun die Wirkung habe, daß man damit bei TÄ und Nacht eile. Die hicbei aufgeworfene Frage, ob man durch eine unkatholischc Hebamme taufen laß"' soll, da es doch bei den Unkatholischcu ein Glaubensartikel fei, daß nur die Prädicaiitcn taufen können, dahin beantwortet, daß dieses höchst gefährlich wäre, weil die Hebamme entweder nicht die rechte Intens haben, oder nicht die rechten Worte gebrauchen konnte. Auch findet man jeden Zwang bedenklich, weil von den unkatholhchcn Orten Recht dargcschlagcn und wieder die so bedenkliche Aufstellung der gleicht» ^ behauptet werden konnte, schließlich wird den katholischen Amtleuten empfohlen, dafür zu sorgen, daß katholische Personen zu Hebammen gebildet werden. Absch. 387. rvvrv. — 255. (1700). Aus ci"^ Bericht der Katholischen zu >st. Margarethe» an den Abt von St. Gallen, welchen dieser Lueern mitthtil"' geht hervor, daß vor dreißig wahren ihre Zahl daselbst diejenige der Ulikatholischen um einen Dritthcil »l'll stiegen habe, gegenwärtig aber um eben so viel iu der Minderheit sei. Auf die Anzeige Luecrns, daß ^ die seil Bericht dem Landschrcibcr zur Begutachtung der Mittel übersendet habe, wie der katholischen Rcliß^' wieder aufgeholfen »Verden könnte, glaubt man vorläufig hauptsächlich dahin steuern zu sollen, daß katholische Lchcnlcute auf die Lehen genommen werde». Absch. 438. k. — 251». Abermals wird gckl^'' daß die Katholischen zu St. Margarethen immer mehr in öconomischcn Zerfall gcrathcn, weil die St. und Bündncr ihre dortigen Lehen meistens den Unkatholischcn, die aber auch thätigcr seien, zuwenden. Landvogt und Landschrcibcr »vird daher aufgetragen, sich um diese Leute zu intcrcssiren und namentlich den Herren von St. Gallen zu reden, daß sie nach früherer Zusage in Vergebung der Lehen auch ^ Katholischen bcrüksichtigcn. In gleichem Sinne hält Schultheiß Dürlcr mit dem Bürgermeister von und mit den Gesandten der Stadt St. Gallen Rüksprachc. Absch. 440. KAM. 257. <1701). zcll-Außcrrhodcn bittet Zürich, in Thal, wohin seine Angehörigen von Lutzenberg pfarrgcnössig ftiob ^ Anordnung zu treffen, daß die Fest- und Communiontagc wieder auf den alten Kalender gestellt Zürich eröffnet die Gründe, aus welchen es so gut als unmöglich sei, diesem Ansinnen zu entsprechen. Thcilc nehmen die Sache in den Abschied. Absch. 469. m. — 25». (1706). Über das vor dieser fcrenz den Orten mitgctheiltc Memorial der Kirchendiener im Rhcinthal, betreffend Vermehrung und Bestc"^ der Schulen, als seminaria piotatis. sprechen sich die Orte sehr beifällig aus. Da aber Zürich die dahrNiß" Kosten nicht allein »ragen will, so zeigen sich auch die übrige»» Orte bereit, an dieses christliche Werk bc^ steuern. Daher werde.» auf Genehmigung der Obrigkeiten 500 Reiehsthalcr nach der ncunörtischc» votirt Base, beschwert sich zwar dessen, weil es für ein ähnliches Werk schon große Ausgaben habe, ^ sich a er von Z.rr.ch bewegen d.ese.» Beitrag der Obrigkeit anzuempfehlen. Schaffhause», klagt »b" " Repart.t.ons.nodus, ver.pr.cht aber e.ne sre»w»llige Beisteuer. Appenzell-Außerrhodeu entschuldiat sich, "0- ^ selbst auch neue Schulen e.nger.chtet habe. Die Stadt St. Gallen hat zwar in den leztln wahren ei»c 3^ Summe Gelvs ...'s Rhe.nthal gesteuert, dessen ungeachtet aber wird sie sich an diesen, verdienstliche» betheiligen; ebenso Biel. Absch. 598. e. 251». (17lO). J„ Marbach haben nach dem B rich" ^ Kanzler Püntu.er kürzlich d.c Reformirten bei Ablegung der Kirchcnrechnung die ^äl.te der 15inkü »stc ^ katholischen Kirche nach den. Beispiele der Toggenbnrger und gemäß dem Grundsaz der Rori.i. in A»sp^ genommen. Die Marbacher haben aus ihrem Begehren sogleich eine eonfessiouelle Streitkacke ae.nach- seien nach Zürich geeilt und mit noch höher.» Prätcnsioncn znrükgckchrt. Es wolle» rk I l«e.»ri»^" des Rheinthals, die diesen Act als Zuschauer verfolgten, de... bösen Beispiele folgen weshalb die Mit"- Z'" Rheinthal. 1869 llntcrdrükung dieses Übels in Berathung gezogen werden. Da es an Jnstrnctionen mangelt, der Abt von St. Gallen für einmal ersucht, sich genauer zu informiren und Bericht zu erstatten, ich 729. — 2l!kk. (k7l k). Laut Bericht des Abtes wollen die Evangelischen zu Marbach den dortigen ^ Mischen das, waS diese zu ihrem Gottesdienste nöthig haben, nicht mehr bezahlen, unter dem Einwand, ""ch >uchts und die Katholischen sollen das, was sie mehr bedürfen als die andere Eonfcssion, t>ic ^gcncn Mitteln bestreiten; ebenso werde dem katholischen Pfarrer das Einkommen Hinterhalten und Äck ^"""lMblagc verweigert. Landvogt Marti berichtet hierüber spccicll, die Protcstirendcn beschweren sich brin ^^chuung, weil die Katholischen in dieselbe einige Sachen aufnehmen, auch Einiges in Rechnung was dem Vertrage von Rhcincck zuwider sei, und namhafte Sachen allein, ohne Wissen des protestantischen "lWvornehmen. Der Landvogl habe nun schon zum dritten Mal befohlen, daß die Rechnung Psz/^ Pwtcstirendcn Recht nach Baden geboten, habe er sie angewiesen, dem katholischen Gehalt und Alles, was der katholische Gottesdienst erfordere, ehrlich und geziemend auszurichten streitige auszustellen. Absch. 726. M.— 2<»l. (k7k2). Landschrcibcr Bcßlcr schreibt, die Kirchcn- ^l ^wrdc jährlich nach alter Übung im Beisein der beiden Landammänncr von Inner- und ch> . des LandvogtciamtS lind der Dclcgirten beider Conscssioilcn der Gemeinde aufgenommen. ^ ^r leztcn Kirchcnrcchnung seien nun mehrere unrichtige und auch ein unspccificirtcr Posten von 2kl Gl. hlch welche sich die Katholischen beschweren. Der Kirchcnpflcger der rcformirtcn Eonfcssion aber uäherc Auskunft verweigert, als dem Landvogt auch die Herausgabe der Rechnung selbst b»d « Landschrcibcr fragt daher ein, ob nicht befohlen werden solle, daß der Rodel der Einnahmen Uttst künftig auf der Kanzlei verschrieben, oder doch in Anwesenheit eines jeweiligen Landschrcibcrs ^ svll^ ^lescr Bericht wird dem Abschied einverleibt und dem Landschrcibcr vorderhand geschrieben, lrgt ^ Rechnung noch einmal abfordern und nicht entsprechenden Falles dieselbe am Tage, wo sie abgc- ^wd, durchgehen und dann über den Befund in Baden Bericht geben. Absch. 736. r. l<». Locales. (Man sehe auch zu Ergänzung dieser Abtheiluug unter: Justizsacheu, Verhältniß zum Abt von St Gallen; Kirchliches und GlaubenSsacheu). lt. Altstätten. ^ (l68l). Statthalter Näf bittet im Namen der Gemeinde Altstättcn um einen Beitrag errichtete evangelische Schule und an den Unterhalt deS Schulmeisters. Die Gesandten übernehmen, ^stcu Obrigkeiten zu empfehlen. Zürich und St. Gallen, welche bereits -kW und 399 Gl. bci- lassen es dabei bewenden. Absch. 7. ll. — 2 fast unerschwinglichen Kosten in gutem Zustand zu erhalten. Die Gemeinde bittet daher um die Erlaub»^ von jedem Lastschiff eine Gebühr von einem Bazen zu erheben. Der Landvogt erhält den Auftrag, von Ä>» wegen die Sachlage zu untersuchen, ob und in welcher Weise dem Begehren entsprochen werden könne, hierüber Bericht zu erstatten. Absch. 711. dd. e. Rebstein. Art. 205. (1706). Ammann Jakob Roner und Ammann Hans Conrad Kielen (Kerl) von Rcbsb^ bringen vor, laut Brief von 1510 haben sie einen Weg aus ihren in dem Appcnzcllischcn gelegenen Wäldc über den sogenannten Meinhard und zugleich auch einen zwcihundcrtjährigcn ungestörten Bcsiz. Nun hu ihnen aber sechs appcnzcllische Spruchhcrrcn nicht nur den Weg aberkannt, sondern auch noch 200 Gl. auferlegt. Dazu haben die von Mohren in Außcrrhoden ihnen die Landstraße, auf welche die Spruchh^, von Appenzell sie haben verweisen wollen, rechtlich verboten, so daß sie gar keinen Weg mehr haben. ^ bitten daher, die Orte Zürich, Lucern, Schwyz und Glarus möchten sich in Gemäßheit des Rorsch^ Berichtes und der Verträge von 1490, 1491 und 1492 mit der gütlichen oder rechtlichen Beilegung ^ Streites befassen. Der Gesandte von Jnncrrhodcn crwicdcrt berichtsweise, die angeführten Verträge hier keine Anwendung, der fragliche Ort liege unbestritten auf appcnzellischem Gebiet und man werde ^ Souveränität dieses Standes hoffentlich nicht zu nahe treten wollen. Den Klägern stehe nach appenzellis^' Landrecht frei, an die doppelten Spruchherrcn zu appcllircn. Es wird beschlossen, es sollen ein Ausschuß Jnncrrhodcn, der Landvogt des Rheinthals, auch der abgetretene Herr Stadler, wenn er anderer GcW wegen im Lande wäre, sowie der Landschreibcr den Streit in Güte auszutragen versuchen; erfolglosen 8^ behalten die Orte sich vor, den rechtmäßigen Richter auszumitteln. Absch. 609. gg. — 200. ^ Abgeordnete der Gemeinde Rcbstein bringen vor, die laut Rcccß vom Juli 1706 gehaltene Confercnz des streitigen Weges über den sogenannten Meinhard gegen Appcnzell-Jnnerrhodcn sei ohne Erfolg gcblicb^ weil Appenzell auf den beschwerliche« Kosten von 200 Gl. beharre. Sie bitten daher um Hilfe und gla»^ daß der Handel so beschaffen sei, daß die Orte darüber entscheiden könnten. Der Landammann von rhodcn erwiedcrt, er habe über den Gegenstand keine andere Information, als was Landammann Sutcr ^ darüber refcrirt habe; wenn aber der Streit auf dem Territorium von Appenzell hafte, so müsse er Stande die Jurisdiction bcstcrmassen vorbehalten; übrigens wolle er zur Beruhigung des Geschäftes beitragen. Da nun aber weder von den Rcbstcincrn noch von dem Landvogtciamt erwiesen werden kann, der Ort des Streites in der Jurisdiction der regierenden Orte liegt, und Appenzell hierüber schon geurth" Rheinthal. 1871 >o werden die Rcbstciner nochmals dorthin verwiesen. Dem Gesandten von Appenzell aber wird empfohlen, dahin zu verwenden, daß dem Geschäft zum Trost der Rheinthaler ein guter Austrag gegeben und die °tcn modcrirt werden möchten. Absch. 635. rr. — 2'^' Appenzcll-Jnncrrhodcn verlangt, daß die von Rcbstein, welche wider die dortige Obrigkeit haben, angehalten werden, sich ihnen zu stellen und dem llrtheil Folge zu geben. Nach Kcnntniß- Nncn Acten, namentlich auch einer Urkunde von 151-1 findet die Session es angezeigt, nochmals Vergleich anzustreben; wolle dies nicht verfangen, müsse man dann nach Inhalt der Acten und Urkunden, "Uders des Rvrschacher Pacificationöbricfes vorgehen. Absch. 726. uu. 17. Verschiedenes. iu Der Landvogt erhält Vollmacht, die früher durch eine FcucrSbrunst im RathhauS ^!se>i Zcrstörtcn Glasgemäldc, die Schilde der regierenden Orte vorstellend, wieder neu machen zu Ort (1707). An dem ncucrbautcn Thor zu Rhcincck sollen der regierenden Ttadt angebracht werden. Absch. 635. Icle. — 272. Da sich an den Thoren zu Altstättcn nur der lla, befindet, und man so im Ungewissen wäre, wer der Landesherr sei, so sollen die Wappen der "cudcn Orte daran gemalt werden. Absch. 635. II. 1872 Sargans. «mffchast Sargans. Znh-U««rrii>ch»iß- 1. Verwaltung im Allgemeinen: a. Rechnungen der Landvögte. Art. 1—3t. d. Allg. Verwaltungösachen; Verwaltungskosten; Beamte. 32—K0. e. Huldigung der Landvögte. Kl—75. 2. Obrigkeitliche Güter; Löhe»; Gefälle. 7K—79. 3. Leibeigenschast; Fall; Abzug. 89—88. 4. Kindertheilungen: a. Zwischen Sargans und Werdenberg. 89—199. l>. Zu Greplang. 19l—l92. e. Zu Walenstadt. 193—195. 5. Justizsachen, Recht, Gericht. 19k—139. K. Güterverkauf an Fremde. 119—112. 7. Jurisdictionsstreit mit Werdenberg. 113—155. 8. Marchuugen. —169. 9. Handel und Verkehr; Straßen. 161 —165. 19. Zölle und Wcggelder. 166—177. 11. Nhcinwuhren. 178—192. 12. Polizeisache». 193—195. 13. Kriegs- und Militärsachen. 196—219. 11. Fremder Kriegsdienst; Werbungen. 211—216. 15. Kirchliches ; GlaubcnSsachcu; Wartauerhandel. 217— 16. Stifte und Klöster: a. PfäferS. 231—219. Ii. Streit des Kloster« PfäferS betr. die Alp Waldbode»' 259—281. c. Capuciner in MelS. 282—281. 17. LocaleS: a. Berschis. 285. d. MelS. 286—292. e. Walenstadt. 293—299. ct. Weißtaunen. 399—395. 18. Verschiedenes. 396—313. l. Verwaltung im Allgemeinen. Landvögte. 1979. Schwyz. Hans Balthasar Faßbind. l9!!1. Unterwalden. Johann Arnold Hcymann von Obwaldcn. 1993. Zug. Karl Joseph Brandenberg. 1935. Glarus. Fridolin Büeler. 1937. Zürich. Leonhard Frieß. 1989. Luccrn. Johann Kaspar Meyer von Baldcgg. 1991. Uri. Johann Wipfli. 1993. Schwyz. Joseph Anton Reding. l995. Unterwalden. HanS Jakob Bucher von Obwalden. 1997. Zug- Hans Heinrich Jten. 1999. G l a r u ö. Paravicin von Paravicini. 1792. Zürich. Salomen Ziegler. 1793. Lucern. Hans Bernhard Meyer von Baldegg. 1795. Uri. Emanuel Joseph Jmhof. Sargans. 1873 4ahr. l«U3. >«»4. l«»3. lvösi. l«»7. UiüU. l«0l1. l«!>3. 1707« Schwyz. Johann Leonhard Reichmuth. 171111. Untcrwaldcn. Beat Jakob Lcuw von Nidwaldcn. 1711. Zug. Johann Franz Landtwing. Land schreib er. 111711—17L3» Jakob Gallati von Glaruö. Amtsrcchnungcn. (Aus dein eidgenössische» Archiv in Aarau.) Einnahmen. Ausgaben. Einnahmen. Ausgaben. Pfund. Krz. Hell. Pfund. Krz. Hell. Jahr. Pfund. Krz. Hell. Pfund. Krz. Hcll. 3055 16 — 1702 12 — 111117. 3245 11 — 1924 19 — 6977 8 — 4031 14 — lim». 2465 4 — 2001 17 — 3547 1 — 2172 17 — 111113. 3227 2 — 2370 — — 3031 11 — 2546 4 — 171111. 2972 12 — 2070 2 — n — — — — — 17111. 2729 1 — 1944 1 — 2814 5 — 2901 15 — 1711S. 2453 17 — 2473 18 — » — — — — — 17113. s — — — — — 2484 14 — 3058 11 — 1711-1. o — — — — — — o — — — — — 17113. — — — — — — 3450 — — 2249 19 — 171111. — — — — — — 3166 15 — 1777 13 — 17117. 4013 3 — 2100 17 — o — — — » — — — 1711». 3105 2 — 2226 — — 4496 1 — 2216 4 — 171111. e.i — — — e.i — — — 3952 17 — 2929 18 — 17111. o — — — o — — — 4458 13 — 2918 4 — 1711. 3029 19 — 2107 7 — 3036 3 — 2093 14 — 1712. 2292 9 — 2750 5 — a. Rechnungen der Landvögte. ^ (^81). Die für alt-Landvogt Balthasar Faßbind von Schwyz durch dessen Vetter Franz Dominik ^gt "flegle lcztc AmtSrcchnung wird genehmigt. Absch. 6. min. — Z. (1682). Landvogt Hcymann des AmtSrcchnung ab. Absch. 31. mm. — 3. (1683). Genehmigung der lczten AmtSrcchnung Landvogts. Absch. 49. gg.— 4. (1684). DcS Landvogtö Brandenberg erste AmtSrcchnung ttste ^^"ßcn. Absch. 67. xx. — 3. (1685). Ebenso die lczte. Absch. 79. II. — Ii. (1686). Die ^'""9 des Landvogtcö Fridolin Büclcr wird genehmigt. Absch. 1l)>. ii. — 7. (1687). Ablcgung drg ft^^^^'Ulng durch den abtretenden Landvogt. Absch. 115.ua. 3. (1688). Die erste Amtörcchnnng wird genehmigt. Absch. 130.00.— N. (1689). Passativn der AmtSrechnung des abtretenden ^ Wcs. Ab>ch. 15g. ss. — (1690). In Abwesenheit des Landvogtcö legt der Landschrcibcr dessen Nrchnnngen fehle,» 235 1874 Sargans. crstc Amtsrcchmmg ab. Absch. 183. u. — 11. (1691). Die durch dm Landvogtcivcrwaltcr, Meyer »o» Baldcgg, für den gewesenen Landvogt abgelegte Rechnung wird unter Vcrdankung genehmigt. Absch. 218. 9- 12. (1692). Erste Amtsrechnung des Landvogtcs. Absch. 249. Irin — 1?» (1693). Die Amtsrcch»»^ des abtretenden Landvogtcs wird genehmigt. Absch. 259. I9i. — 14« (1694). Ablegung der landvögtlich?' Amtsrcchmmg. Absch. 284. ss. — 15. (1695). Bei Abnahme der Amtsrcchnnng des abtretenden La»' vogtcs werden die großen Ausgaben geahndet, denen nothwcndig gesteuert werden sollte. Alych. 391. tw- III. (1696). Die crstc Amtsrcchnnng des Landvogtcs wird genehmigt und verdankt. Absch. 335. 14 17. (1697). Ebenso dessen lczte AmtSrcchnung. Absch. 357. eo. — 1». (1698). Erste Amtsrcch"^ des Landvvgts; sie wird genehmigt und verdankt. Absch. 387. >44».— Iii. (1699). Die lczte Amtsrcch»^ des abtretenden Landvogtcs wird approbirt. Absch. 417. 00. — 211. (1799). Erste Amtsrcchnnng des La»? vogtcS. Absch. 449. III. — Zl. (1791). Die Amtsrcchnnng des abtretenden Landvogtcs wird gutgchcsi^ Absch. 468. elllä. — 22. (1792). Genehmigung der ersten Amtsrcchnnng des Landvogtcs. Absch. 493.1»' 23. (1793). Vorlage und Genehmigung der lcztcn Amtsrcchnnng des Landvogtcs. Absch. 521. «wo- 24. (1794). Die erste Amtsrcchnnng des Landvogtcs wird genehmigt und verdankt. Absch. 554. üd- 25. (1795). Ebenso dessen lczte. Absch. 584. pp>. — 21». (1796). Die erste AmtSrcchnung des La» vogtcs wird mit Wohlgefallen genehmigt. Absch. 699. nn. — 27. (1797). Ebenso die zweite Amtörcch»^ desselben. Absch. 635. ss. — 23» (1798). Abnahme der ersten Amtsrcchnnng des Landvogtcs. Absch. 662. 211. (1799). Die lczte Amtsrcchnnng des abtretenden Landvogtö wird gutgeheißen und verdankt. ^'4 691. nn. — 311. (1719). Die erste Amtsrcchnnng des Landvogtcs wird genehmigt. Absch. 711. ao> 31. (1711). Der abtretende Landvogt legt seine lczte Amtsrcchnnng ab; ihm wird für seine Reg>9^ freundlicher Dank erstattet. Absch. 726. evev. 1). Allgemeine Rcchnungssachcn; NerwaltungSkostcn; Beamte. (Man sehe auch unter Leibeigenschaft; Fall; Abzug). Art. 32. (1682). Der Landvogt soll künftig nicht vorweg die Hälfte der Bußen für sich und dann die erlaufenen Kosten aus der obrigkeitlichen Hälfte bezahlen, vielmehr ist die Bußeiüh" ^ zwischen ihm und den Obrigkeiten auf Grund des Reinertrages vorzunehmen. Absch. 31. nn.— 33. über Amtsmißbrauch des Landvogts Hcymann (s. gemeine deutsche Vogtcicn im Allgemeinen. Art. 1^- 34. Landvogt und Amtleute klagen, daß sie zu ihren Amtsgütcrn keine Sommerwcidung haben, aber Gelegt wäre, ohne Nachthcil der obrigkeitlichen Hochwälder an ausgelichteten Waldstetten etwas Zwckmäßigcs frieden. Diesem Ansuchen entsprechend wird dem Landvogt überlassen, mit guter Manier, und ohne da(> Jemand billig beklagen könne, eine Sommcrweidung einzurichten, wobei allfälligcn Beschwerden der Rcch^ , offen sein solle. Absch. 31. ir. — 35. Dem Gesuch des Landvogts, es möchte ihm der Rest von meistcr Bcrschis noch ausstehender Buße, von der er ihm in Betracht seiner vielen Kinder noch einen ^ nachzulassen gedenke, zum Einzug für seine Privatrcchnung überlassen werden, wird von den regN^' , katholischen Orten entsprochen unter der Bedingung, daß er bei den übrigen regierenden Orten ein auswirke. Absch. 31. — 33. (1683). Des Landschrcibcrs Beschwerde, daß bald jeder Wcibcl Gcschworne Käufe und Obligationen schreibe, und die Bitte um Schuz der Kanzlei wird in den Llbs^. genommen. Absch. 49. vv. — 37. Die lcztjährige Anweisung eines Wcidgangö wird dahin erläutert/ ^ sie allein auf den Landvogt und nicht auch für die Amtleute gemeint sei, damit die Gemeinsame nicht Zü Sargans. 1875 ^!chwm werde. Absch. 49. rvv. — .!ii. (1684). Der ncugcwähltc Landvogt Fridolin Bücler von Glanes Bw zur Beeidigung, damit er künftiges Jahr beim Aufritt nicht mehr zur Huldigung nach / ki> reisen müsse. Dieses Gesuch wird zwar der alten Form und dem für alle deutschen Vogteicn auf abcr^ ^s- "klg. deutsche Bogtcieu übcrh. Art. 7) gefaßten Beschluß zuwiderlaufend befunden; da . ^ ^ khurgauische Landvogt Blumcr auch ein Jahr vorher in Eid genommen worden, wird dem Gesuche, >virV ^ Verabschiedung ohne Eintrag, entsprochen. Absch. 67. Gemäß frühern Abschieden abermals bestimmt, daß die Thcilung der Bußen zwischen dem Landvogt und den regierenden Orten erst ^"3 der ergangenen Unkosten zu gleichen Thcilcn geschehen solle. Absch. 67. aua. — 40. Der große >vas ^ Pulver im Schloß Sarganö wird beanstandet. Man soll mit Schießen sparsam sein, vorbehalten der ^^bühr am Frohnleichnamötag ruid bei Ausritten der Landvögtc erfordere. Pulver uird Geschüz soll »ur» ^^k)l aufbewahren und seinem Nachfolger in Gegenwart des Schreibers einweisen. Dabei ist . ^ Meinung, wenn der Umgang wieder an Zürich kommt, solle den Landvögtcn nicht mehr eingeschossen ^ l"' Absch. 67, M). — (1686). Der Entscheid über die vom Landvogt aufgeworfene Frage, ob, / Drüber widersprechende Abschiede und Ortöstimmcn vorhanden seien, der Landammann und der Lands- a, c k>cr Landschrcibcr und Landwcibcl bei den Appellationen den Beisiz haben sollen, wird künftige Jahrrcchnung vertagt. Dagegen ist man einig, daß wo der Landvogt bei solchen Gerichten Blutsverwandtschaft in Ausstand fällt, der nächste Richter nach ihm präsidircn soll. Absch. 161. U. N ^ ^^)- Der Landvogt sott am Schlosse die nothwcndigcn baulichen Verbesserungen vornehmen und in Absch. 115. so. — 4!!. (1692). Der Landvogt erhält den Auftrag, dem neucrwählten vbiüi ^ ^5hur, (Ulrich VII.), auf dessen NotificationSschrcibcn in Aller Nanicn persönlich Glük zu wünschen, ^and^ Orten schon beantwortet lvordcn ist. Absch. 24t). xxx. — 44» (1693). Der abtretende von berichtet, er habe an die Buße eines gewissen Schnceli von Glarus nichts als einen Schuldschein hell/ ^ einem Manne erhalten können, der den nächsten oder andern Herbst mit Wein bezahlen Lia ^ beschlossen, diesen Schuldschein zu obrigkeitlichen Händen zu nehmen und bei erfolgender Mu,g desselben dem Landvogt Wipflin seinen Anthcil gutzumachen. Absch. 259. lele. — 43. Auf die ün ^ Landvogtcs, daß derjenige, der für die Landwcibclstclle bereits einige OrtSstimmcn habe, nicht ^ >u, mit welchem die Obrigkeiten getröstet sein könnten, daß überhaupt ein Landwcibcl gar nicht lc>n ^ ^ auch nicht anständig erscheine, daß einer, welcher 8. v. Schelmen fange, neben den Anw ^ " bzo und urtheilc, wird erkennt, diesen Gegenstand in den Abschied zu nehmen. Absch. 259. II. — d>kw Beschwerde Untcrthancn wegen der großen Kosten bei den Huldigungsmahlzcitcn soll abgeholfen Äbsch . diesem Ende wird der Landvvgt bevollmächtigt, für die Zukunft eine gewisse Summe festzusezcn. kllin — 47. Unter Hinwcisung auf die thcuern Zeiten seiner Verwaltung und eine bei Hause g> Fcucrsbrunst bittet der abgetretene Landvogt Wipflin um eine Steuer. In 'Ansehung seiner ^wütung wird ihm von einigen Orten sofort entsprochen; andere nehmen das Gesuch aä i sksröiulum. ^ ^ 4it. (1695). Der neue Landvogt eröffnet, daß die Schloßmattc zu SarganS sehr im ^ "dcrstudnct" sei und daß sich zwei Zimmer (Gebäude) daraus in sehr bauloscm Zustand befinden; jhxi ^ anerbiete aber, dieselbe auf sieben Jahre um einen gebührenden Zins zu Lehen zu nehmen und ' ^^e des Zinses dem Landvogt zu geben, den dritten Theil aber zur Reparatur der Zimmer zu ' ^wd dem Landvogt bewilligt, für seine zwctjähnge Amtsverwaltung jenem das Lehen zu ^bsch. ^ ^ Zürich macht gegen den abtretenden Landvogt Rcding einen Vorbehalt 1876 Sargans. wcgcn des Wartauergcschäftcö; die katholischen Orte dagegen lassen cS bei dem zugcrischcn Abschiede verbleibt Absch. 361. ää. — 511. (1699). Weil der Landvogt der Frciämtcr ohne Practicircid angenommen wort"" sei, verlangt Glarus, daß der dortige neue Landvogt des Eides ebenfalls entlassen werde. Er wird aber aB' halten, den Eid zu leisten, indem er denselben auch seiner Obrigkeit geschworen habe. Absch. 4t 7. mw- >7l. Der Landvogt macht aufmerksam, daß entgegen der Übung in den andern Vogtcien zu Sargans ^ Eid den Untcrthancn vom Landvogt nur mündlich vorgesprochen werde, und daß die Untcrthancn nicht darauf Acht geben. Es wird daher auf Genehmigung der Obrigkeiten beschlossen, der Eid soll in Sch^ verfaßt und durch den Landschrciber vorgelesen, auch dasjenige beigefügt werden, was auf lcztcr Jahrrcchnu»!^ tagsazung der Rccruten halber beschlossen wurde. Inzwischen wird dem Landvogt schriftlich die Weisung gcg^'' die Huldigungöcinnahmc so lange zu verschieben, bis die Entschließungen der Orte eingegangen seien. 417. nn. — 52. Auf das Anbringen des alten Landvogtcs, daß er den Johann Maggion um 15 Kro»^' den Ammann Müller von Wartau um 5 Gl. und drei Fuhrleute von Walcnstadt um je 5 Kronen lststt^ habe, welche Bußen alle noch ausstehen, wird erkannt, er solle besagte Bußen einziehen und nach Abzug Gebühren dem neuen Landvogtc zur Verrechnung einhändigen. Absch. 417. pp. — 5.'!. (1766). Da Walcnstadt im ganzen Sarganscrland den Untcrthancn kein Eid vorgelesen wird, so erhalten Landvogt Landschrciber den Auftrag, eine Eidesformel aufzusczcn und bei den Huldigungen beschworen zu las^' Absch. 446. ggg. — 54. Zug eröffnet, von den ausstehenden Bußen, welche noch dem früher» La»d^ Jten gehören, seien drei eingegangen, darunter diejenige des Schlvßammann Müller; die Walcnstadter haben sich auf den obrigkeitlichen Zahlungsbefehl geäußert, sie haben keinen nachjagenden Landvogt und vor ^r-indicat antworten. Es wird verfügt, die Buße der Walcnstadter soll auch eingezogen und dein vogt Jten seine Gebühr davon verabfolgt werden. Bei diesem Anlaß verwahrt sich GlaruS gegen jcdcS P"'' judez, daß es die ihm zu Wartau gebührende Hälfte der Jagdbuße, welche über Schlosiammann verhängt worden sei, nicht gefordert habe. Absch. 446. i-rr. — 55. (1761). Der Landvogt erhält ^ Auftrag, die Dächer, Bögen, Fenster und den andern Einbau des Schlosses, sowie die Stallung nach ^ dürft rcpariren zu lassen und künftiges Jahr in Rechnung zu bringen. Absch. 468. üül>. — 51i. Rüksiä)^ des Eids der Untcrthancn läßt man es beim lcztjährigcn Jahrrcchnungsabschicd verbleiben. Absch' 468. »i. ^ 57. (1762). Dein Landvogt wird empfohlen, die Kosten der Verwaltung möglichst zu beschränken. 493. nn. — 5». (1765). Der abtretende Landvogt bringt mit der Versicherung, daß er mit M«"'" P,--ch such- f-w» Pun,.° !». B-,.,h„„g, ,, Da- Schiahnrbar ,ig,„ j.w-ilig,„ Ehr,ch»i- und S-s,„ach,h„hn„ -nsschii-ßlich wahnnd «„ i.„dsch„>b,r xwj, d„ «„» p,ä,,nw- und „ und iandw.ib,, ,.„g,f,ag, «i.r„„p,wa„,ig S-s,Nach.h„„„N sich NU« und, Hai» dnfu, -n, R-ch, a,,fi„w-„-,u z, Vd„ d,.„ s«g.„»„„„n Spi,wing,nn,i„ g,hs„ lau, Urda, d„« d-r d»,Ir Th-I, m,i du »»rg-h„,d-„ «a»d»Sg,r Hab,,, ihn auch Da nun an, Urbar ohnc Znstu»»" «-, „g„r,nd„, O„- „ich,- g-änd-„ ».„p,„ purs,. s° sa,,„ d-rs.Ib° auch ,u„s,ia p„„ band z. Sa», Urbar gchsr, das Gu, Bpsaug drm Sa„dschr-lb-r und iandw-ibri, während bisaunilich drr dru dnh-rrgm Rni-n an sich g-wg-u Hab,. Ei», Mich-Bris,gung di-s ,s Siriius Unna Din.l. m,, Ans,rag g,g,b,n. fti ihm „ich, g-Inngm, w-SH-id ,, d-n Snlsch-id d-n Orl-n ub,r„», über d-n Punk, anl«°„-, d-r -andschr.ib-r. und s-i„- »„US.-,sah,.,, h„g,„ b,„„Id,„,s Ehrsch« < ...bis chchübn,,. °hn. Einsprach. ,in.s s>-„d».g.,s. ^ „F „-chw„s,n, h°»° ab,r ,», B-M g-,ch„i, w„d,„. Di, Or„ di,s,„ z.,„ in d n Sibschi-'^ ' Sargans. 1877 des contcstirtcn Weinberges läßt man cS bci dem Abschied von 1678 verbleiben, welcher denselben >vcst zueignet. Hinsichtlich dcö GutS Byfang findet man sich zu keiner Entscheidung veranlaßt, ' dcr Landwcibcl sich nicht beschwert und laut Angabc dcö LandschrciberS zwischen ihm und demselben ein geschlossen worden sei; jedoch werden einem künftigen Landwcibcl seine Rechte laut Urbar vorbehalten. La»/ 2n Betreff des voriges Jahr zwischen dem abgetretenen Landvogt, dem Landwcibcl wegen der Fastnachthenncn entstandene» Streites verbleibt Zug bei dem Urbar. ^ 1- 699. ^ sk7k>7). Auf Ansuchen deS abtretenden Landvogtes wird der umgewühlte bcauf- ^ , oerjchicdcne noch ausstehende Bußen einzuziehen, dem abtretenden sein Betreffnis! einzuhändigen, die iugskostm den Schuldnern anzurechnen und leztcrc wegen Mißachtung der obrigkeitlichen Jntimationen zur ^ zu zichcn. Absch. 635. uu. o. Huldigung der Landvvgte. Iii. (1681). Landvogt Johann Arnold Hcymann von Obwaldcn legt seine Huldigung ab. ^ 6. nn. — s»Z. (1683). Karl Joseph Brandenberg von Zug wird als Landvogt beeidigt. Absch. ^ <»>!. (1687). Leonhard Frieß, des Raths von Zürich, wird als Landvogt in Huldigung ^ucerr Tips, ^ ">«cn. Absch. 115. 66. — l»4. (1639). Johann Kaspar Meyer von Baldcgg, dcö inncrn Raths zu ^9», leistet die Huldigung als Landvvgt. Absch. 156. nun. — 1».'». (169 l). Der Landvogt Johann H»Il'^ der Mcdicin und deö Raths von Uri, wird beeidigt. Absch. 218. Icle. — t»1». (1693). (1695). Der neue Landvogt Jakob Bücher, des Raths zu Obwaldcn, wird in Huldigung genommen. Ii, Joseph Anton Rcding von Bibcrcgg, alt-Sckclmeistcr von Schwyz. Absch. 259. n. 991. (1697). Johann Heinrich Jten, des Raths von Zug, leistet dm Eid als Land- l'vcu m<.-. ' , - . - > - . , . von » (^699). Der neu gewählte Landvogt, Paravicin von Paravieini, des Raths larus, unrd in die Huldigung genommen. Absch. -117. II. — 711. (1791). Landvogt Salomon ^ ^6 dcö Raths von Zürich, wird beeidigt. Absch. -168. ooe. — 71. (1793). Bernhard Meyer, Herr und des inncrn Raths von Lucern, wird als Landvogt in die Huldigung genommen. Absch. 521. cldcl. Zie ^ ^ 9>5). Der neu erwählte Landvogt Emanucl Jmhof, des Raths von Uri, wird beeidigt. Absch. 584. gg. Su,'v Johann Leonhard Rcichmuth, des Raths von Schwyz, wird als Landvogt in die Huldigung ^ ^>Ucn. Absch. 635. U. — 74. (1799). Der neue Landvogt, alt-Landammann Beat Jakob Lcuw von übliche Huldigung. Absch. 691. nn. — 75. (1711). Landvogt Johann Franz ^gc» Huldigung genommen. Demselben wird ernstlich aufgcgcbcn, die Untersuchung z„ " ^eö Attentats auf den englischen Ministcrrcsidcntcn Manning anzuheben, bci den III Bünden Rcquisitorim u. s. w. Absch. 726. evev. 2. Obrigkeitliche Güter, Lehen, Gefälle. (S. auch unter Lcibcigeuschast; Fall; Abzug). (>691). Laut Eröffnung dcö LandschrciberS sind die Verhältnisse der alten Mannlehen im gkh.. ^ gehörig enthalten, dagegen aber sollte in Betreff der neuen Mannlehen eine bestimmte Ordnung ^0» ^dcn. Eö wird verordnet: wenn der erste Lehcnmann keine männliche Dcsccndcntcn hat, solle das Landvogt zu Händen der Obrigkeiten und zu beliebiger Verleihung nach Mannlehcnrccht ^9>. Absch. 218. mm. — 77. (1699). Beat Kraft, Inhaber einer Lehcnmühlc der regierenden Orte, 1878 Sargans. läßt durch dm abtretenden Landvogt um Bewilligung bitten, einen der drei Mchlhaufcn besagter Mühle die alte Mühle verlegen zu dürfen, weil, wenn das Wasser groß werde, er in der neuen nicht mahlen kon»^ und dann die Kunden in entfernte Mühlen zu gehen gezwungen werden. Diesem Gesuche wird entspreche», zugleich aber verfügt, daß im Urbar eingetragen werde, daß die kleine alte Mühle in dem obrigkeitlichen Lehe» und Zins begriffen sei. Absch. 417. gg. — (1767). Der abtretende Landvogt bringt vor, Landshaupb mann Salis von Maicnfcld bcsize innerhalb eines EigcngutcS zu Malans ein Stük obrigkeitliches Lehe», wovon er jährlich 32 Pfd. Käse zu entrichten habe; derselbe wünsche nun jenes Stük gegen ein anderes »e^ wcrthvollcrcs zu vertauschen, damit in seinem Einfang Alles gclcdigt sei. Das Lehen sei von solcher Nat»1 daß es niemals hinfällig werden könne, bei Handändcrungcn nicht empfangen werden müsse und wc^ schwinden noch wachen dürfe, so daß einem jeweiligen Landvogt nur je die 32 Pfd. Käse bezahlt wcrb^ müssen. Der neue Landvvgt wird beauftragt, sich über daS Vcrhältniß zu erkundigen und auf die näch^ Jahrrcchnungstagsazung einen Antrag zu stellen. Absch. 635. vv. — 7!>. (17U8). In Folge des lcztjährig"' Auftrags erstattet der Landvogt den Bericht, daß er nach Einsichtnahme des von Hauptmann Salis Abtausch angebotenen Lchcngutcs zu Malans diesen Handel für die regierenden Orte vorthcilhaft finde, empfiehlt daher den Gegenstand zur Ratification. Wird in den Abschied genommen. Absch. 662. 11. 9. Leibeigenschaft; Fall; Abzug. Art. ltlt. (1681). Dem Lande Glaruö, welchem die Abzugfrcihcit gegenüber der Grafschaft Sarg»'^ und umgekehrt bestritten worden, wird Namens der regierenden Orte Siegel und Brief bewilligt, daß »6 ^ gleichen Abzugfrcihcit zu genießen habe, wie die übrigen regierenden Orte. Absch. 6. vv. — lil. (16^' Andreas Linder von Walenstadt wird auf sei» Gesuch vom Fall gclcdigt und erstattet die fcstgcscztc Geb»^' Ilri und ^chwyz lassen ihr Bctrcfsniß auf der Kanzlei Baden liegen lind nehmen die Sache in den Absch^ Absch. 67. elelel. s1685). Alis das viel verbreitete Gerücht, als begreife die leztcs Jahr dem And^ Linder von Walcnstadt gewährte Befreiung vom Lcibfall bei dreißig Personen, und es habe Landvogt Bra»^ bcrg dafür von Linder lt><) Dublonen erhalten, find diese beiden zur Information nach Baden citirt Brandenberg gesteht, von Linder die erwähnte Summe empfangen zu haben, fügt aber bei, er habe den gn'^' Theil davon den Gesandten gegeben und übrigens habe ihm Niemand von einer so großen Zahl durch ^ Llbcratwn betroffenen Personen Mitthcilung gemacht. Daraufhin wird die lcztjährigc Lcdigung des Leibst'^ aufgehoben erklärt und der Landvogt zur Restitution an Linder, mit Regreß auf die Gesandten, vers'^ Dagegen beschweren sich aber beide lind führen an, daß die fragliche Liberation gar wenige Personen besch^ und man al,o irrig berichtet sei. Nachdem sich nun durch eine genaue Untersuchung herausgestellt hast ^ diese Liberation nur drei bis vier Personen begreife und ein solcher Act in der Gewalt der Gesandten li^' indem des Landvogts Eid wortlich laute: „Ihr sollet auch keine eigenen Leute verkaufen ohne der Obcrkc^ oder dero Boten Wissen und Gehell", wird der leztjährige Beschluß von Zürich, Lueern, Unterwalden und^ »U ,d -I aufr-chl g -si-llt u„ m ,d -chw.'I «dir b-raf -a sich daraus. da,, sii ,m>, kjijähll«, V .,ch!.l>l »ls z-silmmt. auch ch, b.l„ff.ad-- G-l« auf K.u.l.i h-b.u li-g-u l-ff-u „ud ,.mi. st, -ch-.-«' .lmm-a Sl-,uS «. Hab- z.h, st, di--ib°,a.l°„ z-siim«,. ,..,a-a.b,u w°«. s» ' haadl- sich uu, um -lud-,- P-,s.a, s.i -- st, Aufh-du«.z j-u-s B-schl«ss,s chst„,„ aud w--'-' -rlM-a-a j-hn Thal-, d-m -lad-, ,-lbsi b-häudch-u. Schll-Hlich -,„a,-» U.l, Schw». „ad Sla-uS, ««» " sich auf w Z-», l»a si, d-„ iaad»°z, Sachau» hab-a, d°» B-ju, d-s Zall-a ««„ dm Sargans, 1879 ^ksoncn vorbehalten, Absch. 79. pp. — tt?i. (1687), Die nachgesuchte Lcbigung eines Bürgers zu Organs von dem Fall wird nicht beanstandet; nur Glarus nimmt die Sache in den Abschied. Absch. 115. dd. (1689). Der Landvogt berichtet, einige von MelS seien nach Morca gezogen und nach Oberst Hellers daselbst gestorben. Nun aber werde der den regierenden Orten gebührende Abzug verweigert, weil die »»bwürdigkcit dieses Berichtes bestritten werde. Der Landvogt wird beauftragt, genaue Nachricht cinzu- befindenden Falls den Abzug zu erheben und dem gewesenen Landvogt sein Bctreffniß zu überwachen. Ich- 156. oo. — N5. (1696). Auf die Frage, warum ein Untcrthan, welcher vom Land in's Städtchen Rgans gezogen, des Falls gclcdigt worden sei, antwortet der Landschreibcr, solches sei immer so geübt ^rdcn. Wird in den Abschied genommen. Absch. 335. nun. — M». (1697). Auf die Einfragc, warum ^ »ach Sargans gezogener Unterthan zur Ledigung vom Fall angehalten worden sei, antworten Landvogt ^ Landschreiber, dies sei zu allen Zeiten so gewesen; aber wenn solche Unterthanen wieder in die Herrschaft ^», werden sie auch wieder fällig. Bei diesem alten Herkommen lassen cS alle Orte bewenden; nur Glarus sich sisinc Rechte vor. Absch. 357. ldi. — Zt7. (1702). Jonas Rauch von Dicßenhofen verlangt ^l»ens der Kinder seiner im Berncrgcbict verstorbenen und in erster Ehe mit Paul Welti aus der Bogtei R»»s vcrchlichtcn Frau, daß denselben die ihnen vor drei Jahren zu Sarganö von ihrer Großmutter ^ »Renen und von ihrem Großvater noch gcwärtigten Mittel verabfolgt werden, indem Bern laut vorgewiesenem ^ ähnlichen Fällen Reciprveität halten wolle. Dabei anerbietet er gebührende Abstattung wegen der ^Mschaft und des Falls, und beruft sich darauf, daß der Vater dieser Kinder an dem Orte, wo er ^°Rcu, das Bürgerrecht erhalten habe und seine Kinder daher weder ihren Verwandten in SarganS noch Herrschaft zur Last fallen können. Zürich, Lucern und evangelisch Glarus wolle» die Mittel verabfolgen ^»; Schwyz, Untcrwalden und katholisch Glarus nehmen die Sache ad i-oksrendum. Absch, 193. eoe. — ^ ' (1705). Der Landschreibcr gibt von folgenden Anständen Kenntnis!: 1, Joseph Kvlb von Obcrricdt im ^Ruhal habe sich zu Mcls mit einer Leibeigenen der regierenden Orte vcrheirathct, und da man ihn daselbst R uicht geduldet, das Gcmcindcburgcrrccht zu Tschcrlach, welches dem Junker Tschudi mit allen Ihn, ^ Röchöre, gekauft. Tschudi behaupte nun, Kolb sei sein leibeigener Mann und habe er deshalb von das Fastnachthuhn bezogen. Das widerstreite aber dem Rechte der regierenden Orte, gemäß welchem ein !» hiir süssen. der eine ihnen leibeigene Tochter hcirathc, ihnen zugchörc. Tschudi behaupte auch, daß Kinder eines Irlach gesessenen ihn, leibeigenen Mannes und einer Leibeigenen der Orte ihm zugehörcn, und daß ^ge» Kinder eines Grafschaftmanncs und einer Leibeigenen von Tschcrlach mit ihm glcichgctheilt werden ^ Ras abermals dem Urbar widerstreite. 2. Seit 1671 habe immer die Übung bestanden, daß der de» ^^cr, Landammann und Landweibcl bei der Wahl eines fehlenden Land- und WochcnrichtcrS mit Richtern gestimmt haben; bei der Wahl dcS Landrichters Jakob Studcr dagegen, eines Gottcs- H . ""'Res von Pfäfcrs, seien ungeachtet allcö ProtcstircnS die Amtleute nicht angefragt worden. Wie die d»>, ^^dhter zu gcjHehen habe, besage ein Spruch der Gesandten der VII Orte zwischen dem Grafen H^^ans und seinen Unterthanen von 1163. 3. Im Jahr 1672 sei ein Gut, genannt Krauen, zu hob? ^ ^ ^Eigenschaft entlassen worden, ohne daß man wisse, auf was für Berichte hin. Kurz nachher sie Landvogt Balthasar von Luccrn auf seine daherigcn Mitteilungen die Weisung erhalten, daß wenn ^hal ^ Obrigkeiten hicfür nicht eingeholt worden sei, diese Ledigsprcchung nicht gcnüglich erscheine. ^ der ZinS nicht nach dem Rcccß von 1672, sondern dem Urbar gemäß eingezogen worden. R wegen eines Fußweges durch dieses Gut ein Proccß walte, müsse man nothwcndig wisse», ob dasselbe 1880 Sargans. als Lehen »der Eigen zu betrachten sei. 4. Die Gemeinden Flums, Bcrschis und Mets, sowie die M burger zu SarganS haben vor vielen Jahren ohne weitere Begrüßung Leute in die Gemeinde aufgcnom»'^ die nicht der regierenden Orte eigen gewesen seien. Durch ihre Vermehrung werde das obrigkeitliche Jntcrw sehr bcnachthciligt, indem die Todfalle und andere Gefälle vermindert werden, so daß es nvthwcndig sei, h^ zu remedircn. Über den zweiten Punkt berichtet der Landvogt, daß das Gericht selbst dem Landschreiber un Landweibcl das Stimmrecht bei den Richtcrwahlcn widerspreche, wie die Authcntica und die sogenannten MG bricfe lauten. Dieses wichtige Memorial wird ml rolorvnüum genommen und dem Obcramt aufgetragen, ^ diese Punkte genau zu untersuchen und darüber einen schriftlichen Bericht abzufassen. Abjch. 584. ss. 4. zkindertheiluilge,». (S. auch unter Leibeigenschaft; Fall; Abzug), a. Zwischen Sargans und Werde nbcrg. Art. Zi0. (1682). Dem Landvogt wird ernstlich anbefohlen, die hochnothwcndigc Kindertheilung ^ Leibeigenen zwischen den Herrschaften SarganS und Wcrdcnbcrg baldigst vorzunehmen. Abjch. >11. PL- 00. (1686). Schwyz meint, es sollte zur Kindertheilung zwischen den Landvögten von Sargans " Wcrdcnbcrg nach bisherigem Brauch eine beliebige Deputation im Namen der regierenden Orte bezem)' werden; da aber der Bericht fällt, daß die meisten regierenden katholischen Orte die Beiwohnung Staüh^ Bachmanns, jedoch ohne Cvnscquenz, gutgeheißen haben, so läßt man cS dabei verbleiben. Absch. 46. 01« Gegen die wieder angeregte Kindertheilung zwischen Sargans med Wcrdcnbcrg wird von Glarus EinlV^ erhoben, indem im Jahr 1546 und wieder im September gl. I., sowie auch im Jahr 1654 vcrabsch" worden sei, daß jede Partei ihre Kinder ohne Thcilung behalten solle. In Folge des lcztjährigcn gcgenthcil^ Beschlusses wird der Gegenstand in den Abschied genommen und cincsthcils GlaruS ersticht, diesfalls" Memorial aufzusezcn und dem Abschied beizulegen, andcrnthcils der Landschrcibcr beauftragt, das dicSs'al^ Sachvcrhältniß des Schloßcs Sargans zu erheben und jedem Ort in einem Exemplar mitzuthcilcn. ^l'>^ 49. xx. — 02. (1684). Abermals kommt die Kindertheilung zu Wartau zwischen den Schlössern Sarlb'' und Wcrdcnbcrg in Anzug. Glarus begehrt, daß die Thcilung nach alter Form vorgenommen werde, "ä"'" nach der Herkunft des Vaters; nur rüksichtlich der Einzüglingc sei die Sache etwas disputirlich. Die ül'N^ sechs Orte meinen aber, die Einzüglingc gehören der Hoheit, da sie Schänis und Grcplang auch nicht for^ Um die Thcilung zu bewerkstelligen, wird der abgetretene Landvogt, Statthalter Arnold Hcymann vo» ^ waldcn verordnet und Glarus angegangen, für sich auch Jcmand zu bestellen. Absch. 67. eee. — 03. BeM^ der Kindertheilung in Wartau schlägt Glarus vor, zuerst diejenigen, welche nicht streitig sind, zu thcilc», erst hernach die Thcilung der streitigen und von Einzüglingcn gcbornen Kinder, bezüglich welchen gemäß den Abschieden von 1646 und 1654 auch mitthcilcn will, vorzunehmen. Im Namen der Vl erklärt Statthalter Hcymann, daß er die Mitwirkung von Glarus, als Herrn von Wcrdcnbcrg, bei der Thc^ der Einzüglingc nicht zugebe; diese fallen ausschließlich der hohen Obrigkeit zu. Die Abschiede von ^ und 1654 seien nicht ratificirt worden. Nach altem Gebrauche und nach Verträgen werden diejenige», aus der Grafschaft Wcrdcnbcrg nach Wartau oder anderswohin in die Grafschaft Sargans ziehen ^ mit sargansischcn Grafschaftslcuten verhcirathcn, niemals gctheilt, sondern gehöreil solche Einzüglingc ^ Obrigkeiten, auch wenn sie zuvor dem Stande Glarus mit Leibeigenschaft zugethan waren. Wenn die rcgG<, Orte nicht pflichtig seien, solche Ansaßen zu thcilen, so sei dies noch viel weniger der Fall mit solche Sargans. 1881 >. >> "^erstvo in'S Land gezogen seien. Da GlaruS seine Gcsaildtcn beauftragt hat, die Einzüglingc ohne kjchich zu thcilcn, und Anderes nichts vorzunehmen, wird die Thcilung eingestellt, da die Meinungsvcr- erörtert und verglichen »verde» muß. Absch. 73. >>. — III. AuS Bkangcl an Instruction Ai- Bericht dcS Statthalter Hcymann betreffend die am 23. Oktober auf einer Confcrenz zu dm VI Orten und GlaruS versuchte Kindcrthcilung nicht eingetreten werden. DaS Ver- ""^Protokoll von LltzniovS wird daher bchufö InstructivnScrthcilung auf künftige Jahrrcchnung dem »»d ^Pclcgt. Absch. 71. p. (1685). GlaruS berichtet, die Kindcrtheilung zwischen SarganS BZj. uicht zu Stande gekommen, weil man über einen Hauptgrundsaz ungleicher Ansicht war. z>i>„ Oberamtleutc zu SarganS die Thcilung der Kinder auö Ehen prätcndircn, die von einem ^ schloß Wartau, beziehungsweise zu GlaruS, gehörigen Untcrthanen mit einer fremden, d. h. außer Thesit ^^denbcrg und SarganS hcrkünftigcn Person geschlossen werden, ebenso prätcndirc GlaruS die «»er Kinder, welche aus der Ehe eines zum Schloß SarganS gehörigen WartaucrS, der sich mit ^ ^ srcmdcn, d. h. außer obbemeldeten Orlen herkünstigen Person verbinde, welches Gcgcnrccht aber von Hcyuiann nicht habe anerkannt werden wollen. Dieses Gcgcnrccht wird von den regierenden ledertbefunden. Da aber auf die Bahn kam, in solchen Fällen die Kindcrthcilung aufzuheben und ^bscl ^rc Kinder zu lassen, wurde dieser Gegenstand zu neuer Instruction in den Abschied genommen, bctr^ ^ (^86). Die Kindcrthcilung in Wartau wird der mit dem Waldbodcngcschäft "Ndcr^" ^^'""ussion übertragen. Absch. 101. nn. — 117. (1687). Der Kinderthcilnng zu Wartau und b>iri> ^ wegen läßt man cS bei dem lcztjährigcn Abschied verbleiben. Absch. 115. l,l». — UZ!» Es ^>Proä' ^Pnooö Kinderthcilnng geschritten. GlaruS prätcndirt nach den zu Baden im Jahr 1685 ^stcr ^ Präliminarien, daß, gleichwie cS crbötig sei, die Kinder solcher zum Schloß Wartau gehöriger die fremde Weiber genommen, mit den die Grafschaft Sargans regierenden Orten zu thcilcn, ebenso ^rass^^ f^rgansischcr Untcrthanen, welche sich mit fremden Weibern vcrchlicht haben, seien diese aus der Wcrdcnbcrg oder anderswoher, mit ihm gcthcilt werden. Nachdem aber durch eine Urkunde von »vordcn, daß die Kinder eines sargansischcn Untcrthanen, der zu Grctschins gesessen war rincr Wcrdcnbcrgcrin vcrchlicht hatte, ohne Thcilung nach SarganS gehören und daß die von ^idc» llntcrthancn mit fremden Weibern erzeugten Kinder niemals gcthcilt worden seien, nehmen die drr T ^cicn für künftig auf Ratification der Obrigkeiten den Grundsaz an, daß die Kinder fremder Weiber ^lcd, " ihres Vaters folgen sollen; für diesmal aber geben die Abgeordneten der regierenden Orte behufs ^ lange», Streites zu, daß von den ungefähr achtzig sonst nach SarganS gehörigen Kindern schloß Wartau zugcthcilt werden, womit sich GlaruS zufrieden gibt. Absch. 122. e.— M). (1688). iihg d September voriges Jahr nach Ragatz abgeordnete», Repräsentanten der regierenden Orte ^f Ae ^Pbcrthcilung zu Wartau wird in den Abschied genommen. Absch. 130. gg. — lIUI» »st692). GlaruS, daß den, von den Gesandten in, Jahr 1687 getroffenen Vergleich über die ^>rd ber Leibeigenen zwischen den Vogtcicn Wcrdenberg und Wartau die Ratification crthcilt »verde, ^ ^u,t, xg verbleiben solle. Absch. 210. mm. 6. Zu Greplang. l>°» (1692). Vvi, den, Landvogt wird bei Anlaß seines Berichtes, daß er mit Junker Tschudi Zlang pjc Kindcrthcilung der Leibeigenen vorgenommen habe, Aufschluß verlangt, wie cS sich mit der 236 1882 Sargans. Erhaltung und Bccrbung dcr Findelkinder in dieser Herrschaft verhalte, da Tschndi daö Erbrecht zum Vermögt derselben anspreche. Hierüber ist man zwar der Meinung, daß die erwähnte Herrschaft sie erziehen müsse dann auch beerben könne; indessen wird dennoch der Gegenstand in den Abschied genommen. Absch. 210. tele-^ 102. (1706). Dcr Landvogt berichtet, er habe gemäß dem lezten Jahrrcchnungsabschicd über die Kindel thcilung mit Herrn Tschudi von Grcplang evnfcrirt, dieser aber habe für sein prätendirtes Recht keine Documcibt aufweisen können rmd sich einfach auf de» Bcsiz berufen. Da Herr Tschudi nicht gegenwärtig ist, wird d>c Frage eingestellt. Absch. 609. vv. o. Zu Walcnstadt. Art. 10!!. (1693). Dcr neue Landvogt bringt vor, laut Urbar müssen die von Walcnstadt die Kindä solcher Eltern, von denen der eine Theil von daselbst angesessenen Fremden abstamme, der andere aber regierenden Orten gehöre, mit dem Landvogt theilcn; nun bitten die Walcnstadter um Aufhebung dicsll Thcilung, anerbieten dagegen dem Landvogt alle zwei Jahre 20 Gl. und schlagen vor, daß was inncrh^ der Märchen deren von Walcnstadt begriffen, denen von Walcnstadt, was aber außer das Land gchcirach' hat, den Obrigkeiten mit Leibeigenschaft angehören soll. Dabei wird des Fernern berichtet, daß wenn ä" Mensch vom Land in die Stadt, oder aus dcr Stadt auf das Land heirathc, die Kinder solcher Ehen i» ^ Weise gcthcilt werden, daß zuerst der Herr des Vaters und dann derjenige dcr Mutter cur Kind ziehe u. Dieses Verfahren wird für nüzlich und bequem gehalten, übrigens der Gegenstand in den Abschied gcno»»»^ Absch. 259. gg. — >04. (1691). Zug rügt, daß verschiedene Orte für Aufhebung der Kindcrthcilung ^ Walcnstadt Ortsstimmcn crthcilt haben; es nehme solches in den Abschied, in dcr Meinung, daß kein ^ dem andern seine Rechte vergeben könne. Dagegen wird eingewendet, daß bereits fünf Orte ihre Ortssinn"^ crthciltcn und daß die Kindcrthcilung den Orten nur Kosten verursacht habe, während die Aufhebung dcrsil^ jährlich 10 Gl. eintrage. Zürich, das auch keine Ortsstimme crthcilt hat, nimmt die Sache ebenfalls in ^ Abschied, in der Meinung, es werde sich die Obrigkeit den übrigen Orten anschließen. Absch. 281. s-^ 105. (1699). Zug hält dafür, daß der Loökauf der Kindcrthcilung zu Walcnstadt gegen eine jähsi> - Zahlung von 20 Gl. den Ortcir nachtheilig sei und erklärt sich bereit, mit den übrigen Orten in Neroths zu treten, wie diesem Schaden zu steuern wäre. Da aber dieser Auskauf wesentlich zur Verhütung ^ Ungelcgcnhcitcn und Confusioncn geschehen ist, so läßt man es bei den bezüglichen Ortsstimmcn bewen^' immcrhin mit dem Vorbehalt, darauf zurükzukommcn, wenn sich die Läsion allzu enorm zeige. Absch. 1l1 ^ 5. Justizsachen, Recht uud Gericht. (S. auch unter Kiudertheilungeu und Kriegs- uud Militärsachcn). Art« 101». (168t). Dem Landvogt wird Vollmacht crthcilt, mit möglichst geringen Kosten ein Gefäng'^ erstellen zu lassen. Algch. 6. ss. — in?. (tgg2). In Frage kommt, ob dasjenige, was Haupt»'^ Paravicini von Glaruö während dcr badischcn Tagsazung Gefährliches verübte, nicht malefizisch sei. In . tracht, daß dcr Landvogt deipelben und dessen Mithaftcn bereits mit hohen Strafen belegt hat, gibt »in» ^ ^ damit zufrieden und überläßt Luccrn, das diesfalls von Zürich Angekommene Schreiben nach seinem G»tn^ ^ zu beantworten. Absch. 21. ä. — 10». Landammann Weiß begehrt Rath, waö in dem vcrdricßli^' Paravicinischcn Geschäft zu thun sei. Da aus einem Schreiben Luccrns an Zürich vom 13. Mai hervor^' daß die katholischen Orte das Verfahren des Landvogtcs billigen, so wird eine Appellation gegen die ausgef^ Sargans. 1883 straft bedenklich gefunden und daher dem Gesandten zu Händen von evangelisch Glarus empfohlen, indirect "rch im Bad Pfäfcrs befindlichen Schultheiß Amrhyn oder durch Landschrcibcr Gallati zu Sargans auf ^ Ermäßigung der Strafe Paraviciniö hinzuwirken. Absch. 28. 6. — ICH. Bern intcrcedirt bei den V » in Betreff der dem Hauptmann Paravicini von Glarus und seinen Mithaftcn wegen ihrer Umtriebe mild^^" Landvogt auferlegten Strafe. ES wird nun Bern die Antwort gegeben, es sei gar zu d berichtet worden; übrigens »verde Niemanden, der die erforderliche Caution im Lande leiste, die Appellation ^ ngert. I» ähnlichem Sinn wird an GlaruS der andern Religion geschrieben, welches darüber den übrigen cn heftig und weitläufig berichtet hatte. Dem Landvogt gegenüber wird das Abkommen mit Prädicant ^)»di und Christoph Bcrtsch mittelst namhaften Nachlasses an ihrer Strafe genehmigt und ihm anheimgcstellt, ^ ^'nneidung von Weitläufigkeiten auch mit den übrigen Schuldigen ein gütliches Abkommen zu treffen. vv„ gemeinem Amtmann der regierenden Orte und mithin auch von Glarus nicht, die " dim Eidgenossen in Glarus der andern Religion für Hauptmann Paravicini angebotene Caution anzu- ... ^ urdcm es nicht am Plaze wäre, eine mitrcgicrcndc Obrigkeit um die Bezahlung anzugreifen. Wenn 11(1 appcllircn will, so soll er im Sarganscrland Particularcaution stellen. Absch. 30. in. — Laurenz Meyer, der durch ein Schreiben der Stadt Chur wegen seiner Ansprache an die Filsischcn Erben Este» wurde, wird angewiesen, mit seiner Widerpart vor dem Landvogt eine gründliche Abrechnung zu En, worüber dann die Gebühr walten soll. Absch. 31. ss. — 111. (1683). Dem Landschrciber wird ^ Frcmdcn, worunter aber die regierenden Orte nicht begriffen sind, ZinSverschrcibungen auf liegende Artigen; wenn aber ein Fremder einem in der Boglei sonst etwas anvertrauen wolle, möge Ortö^chchm lassen. Absch. 19. uu. — 112. Der Landvogt berichtet den mitrcgicrcndcn katholischen Neli"' ^ ku>cm zürcherischen Prädicanten, NamenS Zimmermann, der im Bade Pfäfcrs bei seinen bis ^^'^^^^ss^u wider die alten Gebräuche und de» Papst lästerlich gepredigt, eine Buße auferlegt und ihn Ledi^ ^^uttung derselben in Arrest behalten; da dieser gegen die Buße appellirt und die von Zürich auf ^ Arrestes dringen, so verlange er bezüglichen Befehl. Es wird ihm die Aufhebung des Arrestes ^ ff, wenn der Gebüßte im Sarganscrland Bürgschaft oder Caution leistet. Auch wird der Landvvgt . uuf Ansuchen des Fchlbaren mit ihm in ein gütliches Abfinden einzutreten, dasselbe aber in der dxr /El verrechnen. Absch. 19. ppp. — 113. Der Landvogt wird beauftragt, über die Klage uu nerischcn Gläubiger, denen der vorige Landvogt das obrigkeitliche Lehen ihres Schuldners, Hausmeister wo ^ ^"chcr scl., entzogen hatte, Bericht zu erstatten, damit jedes Ort Zürich, von woher die Klage mitgcthcilt schand" Meinung eröffnen könne. Absch. 53. o. — 11-1» (1685). Da Lucius Meli, der Blutist nicht vor Malcfizgericht gestellt, sondern vom Landvogt und den Amtleuten verbannt worden Hstad Evar diesen Fall auf sich beruhen, beschließt aber für künftig, daß Blutschande im zweiten im Malcfizgericht gehören soll. Absch. 79. nun. — 113. Zug beschwert sich, daß Landvogt Rigct Ell» w Landvogt Brandenberg zu SarganS wegen eines stattgefundcnen Holzschlages und Abfuhr mit ciiicii ^ und 100 Gulden Kosten belegt und auf erfolgte Zahlungsverweigerung ihm zwei Kühe und Rii/ weggenommen habe. Damit wird das Gesuch verbunden, Schwyz zu bestimmen, daß Rigct zur tz; ^^"ng des Viehs angehalten werde. Die unbethciligtcn Orte finden dieses Verfahren eines nieder» ^Mherrn, wie Rigct für Schwyz und GlaruS zu Murg gewesen, gegen den Repräsentanten der Obrigkeiten z» Ecrdcn^"^ unförmlich und meinen, Landvogt Brandenberg hätte bci den regierenden Orte» belangt sollen. Schwyz crwicdcrt, der Wald, wo daS Holz geschlagen worden sei, liege nicht in der sarganstschcn, 1884 Sargans. sondern in der glarnerischcn Jurisdiction; Schwpz und Glarus haben viele Rechte zu Murg, auch dachend der Mannschaft; atts die angebrachte Beschwerde werden sie gehörigen Orts Antwort geben, glauben abcd dieses Geschäft gehöre nicht hiehcr und sie haben auch dem Landvogt Brandenberg das Appellationsrecht gcöff»^ Hierüber wird beschlossen, cincsthcils Schwpz mit einem freundlichen Schreiben anzugehen, dem Landow Brandenberg das vcrarrcstirtc Vieh ohne Verzug abfolgcn zu lassen, andcrnthcils dem Landvogt zu Sarga^ den Auftrag zu crthcilen, durch einen Augenschein zu ermitteln, ob das vcrarrcstirtc Holz innerhalb ^ außerhalb der sargansischcn Jurisdiction gefällt worden sei. Absch, 85. I. — ll<». Da Schwyz auf das der Confcrcnz in Luccrn abcrlasscnc Schreiben wegen des Anstandcs zwischen Brandenberg und Rigct »^ keine Antwort ertheilt hat, so soll dieses geahndet und eine Entschließung begehrt werden. Weil übrige Landvogt Brandenberg nach der Versicherung des Untervogtcs Wilhelm, das Holz sei in der sargansis^ Botmäßigkeit gefrevelt worden, gehandelt hat, so ist man der Meinung, Wilhelm solle nach Baden eitirt angehalten werden, entweder seinen dem Landvogt gegebenen Bericht wahr zu machen oder ihm gebühr^ Satisfaction zu leisten. Über die Bereinigung der Landmarchcn zwischen Sargans und Gastcr wird Disposition vorbehalten. Absch. 90. A. — Der Landvogt berichtet mit Schreiben vom 20. Novc.»^ er habe nach genommenem Augenschein von den Landmarchcn zwischen Glarus lind dem Sarganscrland ^ Überzeugung gewonnen, daß bei dem Hvlzhau zu Murg die Ansicht gewaltet habe, das fragliche Holz in die Jurisdiction von Glaruö; somit könne man die Thätcr keines Fehlers beschuldigen. Dieser Mt^ wird in den Abschied genommen. Absch. 92. o. ^ lli!. (1086). Alt-Landvogt Brandenberg cröfs»6, ^ sei durch Untcrvogt Dicthclm Wilhelm in Schanis, der ihm eine gewisse Sache angebracht, in große und Ungclcgcnhcit gerathcn und habe denselben nirgends zum Stand bringen können, wie er ihn den» ohne Erfolg hiehcr eitirt habe; er bittet um Entsprechung seiner Ansprache und Verhcstung von Willst^" Vermögen im Sargaiperland. Ferner klagt er gegen Statthalter Nigct von Schwpz, gewesenen Landvogt Gastcr, daß dicjcr ihn unbcsugtcrwcisc mit einer Buße belegt, ihm gewisse Sachen in Arrest gestellt und Vieh nach Schwpz abgeführt habe, weshalb er Rath begehrt, wie er zur Restitution gelangen könne. H^^,, wird mit Mehrheit erkennt, Brandenberg solle den Wilhelm nach Sarganö citircn, der Landvvgt daS Urth" sprechen und im Falle keine Appellation ergriffen werde, dcö Schuldners Vermögen mit Arrest belege» nötigenfalls die Exemtion anordnen. In Betreff der Klage gegen Statthalter Rigct finden die fünf (außer Schwpz und Glarus) in dem vom Beklagten angelegten Arrest eine Beleidigung der regierende» ^ und crthcilen Zug die Weisung, Namens der fünf unbethciligtcn Orte an Schwpz und Glarus das fre»»^' Gesuch zu stellen, den Statthalter Riget obrigkeitlich zur Reparation und Restitutio., des Weggeno»»'< anzuhalten. Die daherige Antwort soll den übrigen Orten mi^ Absch <01 pp - ll«> Schwpz und Zug werden wegen des Handels zwischen alt-Landvogt Brandenberg und dem Untcrvogl Wilhc-''' zu gütliche». Vergleich gewiesen. Wenn der Versuch ohne Erfolg bleibt, so soll die Sache wieder v" regierenden Orte nach Baden gebracht werden, von wo die vorige Erkanntniß ausgeganac» ist JnM'«^ soll in Sargans Alles in statu guo bleiben. Absch. 125. ll. - 1Z<>. (igW)' Der Landvoat berM'' Münzmeister Gilli zu Quinten habe einen Friedbruch begangen, sich aber auf die Vorladunr nicht s^" wollen, indem er behaupte, das Strafrecht daselbst gebühre Schwpz und Glarus; er bitte drle ».»Mist«^ Da man der Meinung ist, Gillis Behauptung sei richtig, so werden die Amtleute anaewiUen 'steh lsi"'^ in einem bezüglichen Abschied von Lachen genau zu informircn. Absch. 156. uu — ,..< D- La»d^' eröffnet, Untcrvogt Wilhelm von Schänis habe den Landvogt Brandenberg wegen seiner Ansprache VoH Sargans. 1885 ^Ncdigt, Ex sri zwar vor einiger Zeit in SarganS verhaftet gewesen, ans die Zusicherung des Sckclmcistcr ^ '"g von Schwyz aber, ihn auf jedes Begehren zu stellen, wieder entlassen worden. Cr fragt nun, was thnn habe, wenn Wilhelm den Brandenberg nicht gutwillig bezahle. Mit Mehrheit wird der frühere ) uß bestätigt, ans die Person oder das Vermögen des Schuldners zu greifen, wo man deren habhaft könne. Schwyz und Glarnö meinen, Wilhelm müsse vor seiner Obrigkeit belangt werden und verwahren ^ Rechte. Absch. <56. — <22. Statthalter Brandenberg von Zug bringt vor, katholisch Glarus ^^Mtc dem Landöhauptmann Tschudi von Greplang die „LcibnuS" wegen seiner Frau immer noch, uuter ^vrwand, dasi er das Kind des Herrn Brunncr scl. dessen Vögten in Glaruö abfvlgen lassen solle, k»d doch der Ehcbrief klar besage, daß das Kind nach Belieben bei der Mutter sein möge, sie verchlichc wieder oder nicht. Glarus crwicdcrt, der Entscheid wegen der streitigen Lcibnus und wegen dcS Ehebriefs ^ bor den Richter in Glarus. Hierüber wird erkennt, es solle sich Tschudi mit des Kindes Vögten zu ^ ^ ^chm trachten, wo sich dieses auszuhalten habe. Bleiben dann wegen der besagten LcibnuS noch Anstände, ^ Kläger sich an den Richter in GlaruS zu wenden. Absch. <56. ss. — <2k. s<699). Der ^stattet Bericht über die von Baron von Thum mit bewaffneter Hand bewerkstelligte Entführung ihm vom Hause Planta, wobei das sargansischc Territorium vcrlczt worden sei. Hierauf wird ^ die Wci^ing erthcilt, alle diejenige», welche sich an der Gebictsvcrlezung bctheiligten, sowie die pflicht- ^ < mncn Gcschworncn zu Wartau vor seinen Stab zu citiren und zu strafen. Den Baron von Thum soll besti,,,,,,^ suchen, sich mit ihm abzufinden. Absch. <77. i. — <2T. Dem Landammann Bussi von ^ Krankheits halber seine Appellation gegen Beat Kraft von Sargans nicht hat vollführen können, dcs c>n Jahr verlängert. Absch. <86. ev. — <25. (<69<). In der Angelegenheit Enr Thum, welcher s. Z. eigenmächtig mit acht bis zehn Bewaffneten den Durchzug durch das gcuommcn, dafür mit einer Buße belegt worden war und gegen diese die Appellation erklärt hatte, ^^ ^udschmber beauftragt, sich mit dem Gebüßten um die Buße zu vergleichen. Auf den Fall der llc>nj> ^ ^ ^ Landvogt durch Vermittlung dcS rhcinthalischcn Landvvgts die Zinse des in leztcrcr liegenden Vermögens der Frau dcö Barons von Thum in Beschlag nehmen. Gegen den Land- T-u '^Kenfcld, welcher den mit der Insinuation der Appellation beauftragten Bolen des LandvogteS von ^.Yaiuz ^ Arrest sczcn lassen, soll dieses Verfahren gebührend gerügt werden. Absch. 2<8. nn. — der Erklärung dcS Landshauptmann Tschudi zu Greplang, daß wenn ihm das Erbrecht 'vird ^ ^rben sterbenden Findelkinder eingeräumt »verde, er auch die Erziehung derselben übernehmen »volle, dl,« ^ 'lbichicd Vormerkung genommen. Absch. 259. nrnr.— <27. (l69-1). Der Landvogt flihrt Vcsch»vcrdc, ^^gtciangchörigcn die in Bünden gekaufte»» und bezahlten Waaren ohne Erstattung des Geldes ^st ^^genvnimcn »verde»; so liegen noch jczt Salz und Früchte zu Maicnfeld in Arrest, welche dort einem il ^ "^kauft »vvrden seien; ferner »vollen die Bündner ihnen kein RciS verkaufen, obschon sie solches ^»cht ^ endlich seien Bündncr vor dortiger Obrigkeit bestraft »vorbei», weil sie den Sargansern 'Khäcn geliehen. Gegen dieses unnachbarlichc »nid bundcs»vidrigc Verfahren »vird bei den I« ^lellt/g ^lllich reclamirt »nid Restitutio» des Vorenthaltenen verlangt. Absch. 28-1. «. — <2Zi. ?luf ^"^^Ü^bcgchren erhält der Landvogt den Auftrag, gegen verschiedene des Wuchers bczichtctc >2>g ' den Bestimmungen dcö basischen Abschiedes von <66-1 einzuschreiten. Absch. 28ä. nu. — ll^e», ' ö' ^ erscheinen als Appellanten die Gebrüder Landamniann und Hauptmann Good von Flumö äuge Mäkler daselbst, in Betreff einer Mühle, welche die Appellanten auf den Grund erhaltener Ortsstinnncn 1886 Sargans. oberhalb der andern Mühlen angelegt haben. Die alten Müller beschweren sich nun, daß ihnen durch d^ neue Werk Winterszeit das Wasser entzogen und die Fcucrsgefahr vermehrt werde. Die Good crwicdtt» darauf unter Vorweisung eines Modells, daß sie das Wasser 120 Klafter weit durch ein Kctt (Wasserleitung herbeigeführt haben, welches 1 hr- Fuß breiter als die alte Runsc sei, so daß den untern Mühlen kein Wasg entzogen werde; dabei anerbieten sie, bei Wassermangel nur für ihren Hausbrauch, oder den alten Mülb"' um die Hülste Lohn zu mahlen. Die Appcllatcn crwicdern, daß gerade dieses leztcre Anerbieten ihnen d" Kunden abziehe, da ihnen Niemand etwas in einer fremden Mühle zu mahlen gebe, sondern Jedermann lift'll zu dein gehe, der es selbst mahlen könne. Der Landvogt eröffnet hierauf, er habe nach Eingang der stimmen auf Ansuchen der meisten Orte mit einem unbcthciligtcn Müller den Augenschein vorgenommen »» mit diesem gefunden, daß das neue Werk den untern Gewerben nachthcilig sei und es somit beim Alte» verbleiben habe. Unter diesen Umstündeil wird die Sache diesmal bei den Ortsstimmcn belassen, gleich""') aber zu nähcrm Bericht in den Abschied genommen. Absch. 387. oso. — Glarus berichtet, cs die Gemeinden Mels, Flums, Sargans, Wcißtanncn und Viltcrs wegen Holzhaucns in einem gewissen mit dcil Goodcn unter Vorbehalt der Rechte der regierenden Orte verglichen und die mitrcgicrendcn Ortc Erthcilung der Ratification angegangen; da aber diese noch nicht allseitig erfolgt sei, so crjuche cs um Befördert der Antworten. Auf den Bericht hin, daß die Good sich beschweren, wollte man dieselben einvernehmen; ^ ist aber aus Ursachen, die der Kanzlei unbekannt sind, unterblieben. Absch. 387. M. — 131. Eröffnung, die Scvclcr und Wartaucr wollen sich nicht zu der auf der lcztcn Jahrrcchnung angeregten gütl^ Unterhandlung verstehen, sondern das Recht brauchen, wird erkennt, cs soll der Versuch einer gütlichen glcichung gemacht, erfolglosen Falles aber dem Recht der Lauf gelassen werden. Evangelisch Glarus iß instruirt, glaubt aber, vaß die Güte erfolglos sei, wenn sich die Scvclcr und Wartauer nicht vorher > einander vergleichen; der Rath von Glarus werde ohne Zweifel seinem Landvogt zu Wartau auch , sich bei der gütlichen Verhandlung einzufinden. Absch. 397. 1. — 132. (1699). Der abtretende eröffnet, zwischen der Gemeinde Bcrschis und denen von Grabs walte wegen einer Wcidstrckc ein Streit, ^ er nicht gütlich habe vergleichen können; es frage sich nun, wer der Richter sein soll. Da Landa»""'' Zwicki nicht mehr Zeit fand, den ihm aufgetragenen Bericht zu erstatten, so blieb die Sache uncrle^ Absch. 417. rr. — 133. Richter, Stadtvögte und Nüthc der Herrschaft Maienfcld verlangen eines Arrestes, welchen Paul Sieger von Maienfcld und die Gebrüder Jann von Wartau auf das t" ^ Grafschaft Sargans liegende Vermögen der Erben der Verena Kalggebcr (Salzgcber ?) erwirkt haben, d" Sachen vom Gericht in Maienfcld ein Endurtheil gefüllt worden und die Bcschlagsuchcr sich mit ^ Unterschrift der Erbschaft cngchlagcn haben. Die Erledigung dieser Angelegenheit wird durch wichtige -- Gcschüftc verhindert. Absch. 417. A'. — ^1706). Auf Antrag des Landvogtcs wird billig bcfundc", die Vormünder alle zwei Jahre Rechnung ablegen und diese durch die Kanzlei verzeichnet werden ß Absch. 609. z^. — 133. (1707). Der Landvögt berichtet, Franz Good habe den katholischen aufgegeben und sei mit Hinterlassung von ungeführ 60 Gl. Schulden nach Zürich gezogen. Ferner vcrs<, , seine zurükgclasscnc Frau, daß sie 400 Bündncrguldcn in die Ehe gebracht habe, was aber von Good ganz anerkannt werde; auch gehöre der Frau nach dem sargansischcn Erbrecht der dritte Thcil dcS Erha"^" Als man mit ihm in Zürich hierüber geredet, habe er schließlich crwicdert, seine Frau solle zu ihm ko>""^ er wolle ihr geben, was ihr gebühre. Unter diesen Umstünden wird der Landvogt sammt dem Landsä)"^ beauftragt, hierüber mit den Gesandten von Zürich zu reden, und wenn keine beruhigende Antwort SarganS. 1887 Gliche Leistung erfolge, an Zürich zu schreiben und was der Frau gehöre, „als geraubtes Gut" laut Abschieden fordern. Absch. 635. ggg. — 13k. (1768). Der Vogt der Barbara Sulser, Wittwc des LueaS Zell- . ' welche iu Fordcrungssachc des Stadtammann Mesimcr aus dem Rhcinchal auf lcztcr JahrrcchnungS- Ziazung in Contuinaz zur Bezahlung einer großen Geldsumme vcrurthcilt »vordcn war, bittet um Revision »ich indem sie voriges Jahr so spät citirt worden sei, daß sie unmöglich hätte erscheinen können, ^ überdies die Forderung ungcgründct sei. Das Gesuch wird uä rekervirÄuin genommen und inzwischen ^^ccution des Urthcils eingestellt. Absch. 657. k. - 137. (1716). Die Gemeinde Bcrschis stellt das gksuch, chic gegcil sie proccssirendc Partei, (die nicht genannt ist), welche bereits drei Mal gerichtlich abgc- ^cn Appellation nicht ergriffen hatte, zur Ruhe zu verweisen. Die Stände werden ihre ußnahme beförderlichst an Luccrn cinbcrichtcn. Absch. 766. n. 133. Der von Sargans herbeigerufene ^i»>, Landshauptmann Gallati gibt eine umständliche Darstellung der zwei dortigen Gcbictsvcr- i»i ^ ^ üch Thomas Maßncr von Chur durch den Angriff auf den Bedienten des Herrn de Mcrvcilleux ^ ^^stossenen Mai in der Nähe von Ragaz und neulich den 28. October durch die Gefangennahme des Frankreich, Philipp von Vcndömc bei Fclöbcrg und dessen Entführung auf einem Floße rhein- n. schulden kommen ließ. Es werden auch noch andere Eingaben über grobe Mißhandlungen und 'oerb^" verlesen, bei denen man billig erstaunen muß, daß so etwas von den III Bünden geduldet ciiic ^ ^ wird daher nöthig befunden, wegen dieser folgenschweren Attentate eines Privaten gegen ^"cht allen Ernst vorzukehren. Zu dein Bchufc werden an Zürich und GlaruS, unter Bezuges b badischcn Abschied die hicrseitigcn Wünsche mitgcthcilt und Zürich ersucht, bis längstens w . ^ "ächstcn Zusammentritt der III Bünde am 9. Dccembcr au diese im gemeinsamen Namen die Stellung Zür'a ^ ^'ogchrcn. Dieses Schreiben wird auch dem Landvogt in SarganS mitgcthcilt; für den Fall, daß Erstellten Begehren nicht entsprechen wollte, wird beschlossen, daß das Stellungsgesuch an die III ""ch vl katholischen in Sargans regierenden Orten allein ausgehen soll, da diese entschlossen sind, ^ Mitwirkung anderer für diese unerhörten Gcwaltthatcn sich Gcnugthuung zu verschaffen. Den ^it allseitig überlassen, dem Landvogtc weitere Befehle zu crthcilcn. Absch. 726. i. — 13k. (1711). ' ^^^>t wird dem Landvogtciamt der Befehl crtheilt, in Bezug auf den Kostenpunkt das Urtheil des !Ur Proccssc des Klosters Pfäfcrs gegen Jakob Vogler und Mithaftcn betreffend LchcnSgcrcchtigkeite» "llziehung zu bringen. Absch. 726. xx. K. Gittervcrkanf an Fremde. ^rrdi^' ^ (1681). Das alte Verbot, Güter außer das Land zu verkaufen oder zu vcrsezcn, soll ^lteu ^handhabt werden, wobei aber solche Geschäfte mit Personen aus den regierenden Orten vorbc- ^9tden 99- — (1683). Das sargaitsischc Landrccht, wonach bei Verkäufen von brecht Auswärtige, die auch nicht Bürger im Lande sind, jedem eingesessenen Landmann daö ^ Gut ^ Pr'as so hoch angcsezt worden, daß der Zügcr dabei nicht bestehen könnte, f°, ^^artciiich gcschäzt werden soll und dann um diesen Preis dem Zug unterliegt, wird bestätigt, jedoch ^äuff ^ ^^azungcn ehrlich uitd ohne Gefahr gemacht »Verden. Dabei wird im Weitem befunden, daß ^Gist ^Mschaftcn ail Auswärtige, (die regierenden Orte vorbehalten), gar nicht stattfinden sollten. ^ welche einem Fremden auffalls- oder crbweisc zufallen, soll aber die Schazung nicht iu Anwendung "ö fernere Gesuch des Landschrcibcrs, daß das vor etwas Zeit auf zwölf Jahre beschränkte Zugrccht 1888 Sargans. wieder auf ewig gestellt werde, wird iil den Abschied gciwmmc». Absch. 49. ir. 14'J. (1695). ^ abtretende. Landvogt eröffnet, ei» gewisser Hof zu Wartau sei an die Gugclbcrg in Bünden verkauft und ^ Melchior Schlegel, Bürger zu Wartau, ans Erkanntniß des Gerichtes gezogen worden; von diesem Hof l'G Herr von Salis bei den vier Thürmcn zu ZizcrS den fünften Thcil und vermeine, Schlegel könne I"» Anthcil nicht ziehen, weil er eingekaufter Bürger zu Zürich sei. Zürich wendet dagegen ein, die Gugellc ^ haben diesen Hof verkauft, er sei aber nachher anffallswcisc wieder an sie gekommen; nun besage der Abs) von 1683, daß das Zugrccht nur stattfinde, wenn Güter an Fremde verkauft werden, nicht aber, »venu ^ ihnen pfandweise zukommen; auch des Vcrauffalltcn Kinder haben sich für den Zug gemeldet; das Urthal ! Gunsten Schlegels sei in Abwesenheit der Gngelbcrg erlassen worden, worüber sie nun Rcvißvn Vom Landvogt und Landfchrcibcr wird hierauf berichtigt, daß daö Landrccht zu Sargans jedem Land»» den Zug im SchazungSprciS klar gestatte, wenn Güter durch Kauf oder Zinsfall außer die regierenden ^ kommen; dieser Hof sei auch höher gcschäzt worden als der Kaufschilling laute; die Gugclbcrg seien f»"»^ citirt worden, man habe ihnen drei Mal den Termin verlängert, endlich sei das Urthcil erlassen ^ Landvogt bestätigt worden; dieselben habe» das Urthcil nicht appcllirt und es anerkannt, indem sie das ' haben beziehen wollen; Schlegel habe cö aber verweigert, er könne denn auch den Thcil dcö Herrn ziehen. Darüber wird mit Stimmenmehrheit erkennt, das Urthcil zu Gunsten Schlegels sei in Rech» crwach>cn und die Gugclbcrg mit ihrem Rcvisionsgcsuch abgewiesen und dem Schlegel daö Zugrccht i ganzen Hof zuerkannt, indem ein Ehrenbürger eines regierenden OrtcS, der nicht daselbst wohne, nicht ch eingesessenen Bürger gleichgestellt werden könne. Zürich und evangelisch Glarus beharren auf ihrer Ll»!> daß entweder den Gugclbcrg die Revision, oder den Kindern des Vcrauffalltcn oder den eingesessenen zu Wartan das Zugrccht zuerkannt werden sollte. Absch. 301. kl'. 7. Jnrisdictionsstrcit mit Werdcnbcvft. Art. 14!!. (1692). Glaruö bringt vor, im Jahr 1550 sei durch die beteiligten Orte zwischc» ^ Landvögtcn von Wcrdcnbcrg und Sargans über den Wildbann in einem gewissen Kreis bei Warta» ^ gehöriger Angabc der Märchen ein Vergleich gemacht worden, welchen die Landvögtc zu Sargans allü'" ausdehnen wollen. Es wird erkennt, cö solle bei dem Brief und den darin angegebenen Märchen vcU't^ . dieser Brief dem Landvogt mitgcthcilt und eine Abschrift desselben in die sargansischc Kanzlei gelegt "'0 Absch. 240. nn. — 144. (1696). Glarus berichtet, der Landvogt zu Wcrdcnbcrg habe in dortig"» trag die Bereinigung der Huben zu Wartau unternommen, sei aber darin durch Gegenbefehl dcö La»v»^, zu Sargans gehindert worden, obschon diese Bereinigung zu allen Zeiten von Glarus durchgeführt sei; cS bittet daher um Schuz für sein altcö Recht. Die sargansischcn Obcramtlcutc berufen sich dagcgc" ^ den JahrrcchnungSabschicd von 1676, gemäß welchem jede Bereinigung ohne Zustimmung des Land»^ von Sargans kraftlos erklärt worden sei. Wegen mangelnder Instruction wird die Sache in den ^ genommen. Absch. 335. oo. — 145. Glarus behauptet, die Hälfte dcö Hochwilds zu Wartau gehöre Landvogt zu Wcrdcnbcrg; ferner beschwert eö sich, daß ihm der Landvogt von Sargans seine Fische»; Fahr außer dem Ettcr streitig mache, indem er dem bezüglichen Vertrag eine andere Auslegung geb" ^ Landvgt erhält den Auftrag, hierüber den regierenden Orten Bericht zu geben. Absch. 335. G' ^ 1411. (4697). Glarus beschwert sich abermals, daß der sargansischc Landvogt in Betreff Bereinig»^ ^ Hubzinsc zu Wartau Einsprache mache. Der Landschrciber bemerkt darüber, daß alle alten Bereinig»»^" Sargans. 1889 " Kanzlei vorgcnommeir worden und erst in neuerer Zeit Mißbrauche eingeschlichen seien, in Folge welcher soll von 1676 verordnet worden sei, daß Alles durch die Kanzlei bereinigt und verschrieben werden Zürich möchte diese Bereinigung Glarus überlassen; Luccrn, Uri, Schwpz und Untcrwaldcn verbleiben ^ ^äcführtcn Abschied; Zug »inunt die Sache aä rökoraneliiin. Absch. 357. lele.— 1^7. Das Begehren " Glarus, daß der Landvogt angehalten werde, ihm die Hälfte dcö WildbannS und der Bußen zu Wartau folgen zu lassen, wird gemäß dem Vertrag von 1556 begründet gefunden. Absch. 357. II. — l-tli. (1766). meint, daß dem dortigen Stande wegen Bestrafung der Fähren in Trübbach zu kurz geschehen sei. u»d^^ ^^Ml> in den Acten nachgeschlagen und einen zu Baden 1556 zwischen dem Landvogt von SarganS dnnjcnigcn von Wcrdenbcrg errichteten und von den regierenden Orten genehmigten Brief aufgefunden, dic Zwischen den gleichen Landvvgtcn am 1. Februar 1581 getroffene Erläuterung betreffend daö Jagen, lind ^ Frevel, die Lehen und Eigcngüter zu Wartau, welche auf der Jahrrcchnung von 1586 ^ßlt^^ ^üsazung vom 12. Octobcr gl. I. verhandelt und auf der Jahrrcchnungötagsazung von 1589 lvcrd^ Glarus bittet nun, bei Brief und Siegel und der erwähnten Erläuterung gcschüzt zu Iii/" mangelnder Instruction wird der Gegenstand in den Abschied genommen. Absch. 669. 767). Was der Gesandte von GlaruS in der Streitsache zwischen Wartau und dem Landvogteiamt zu mcitläufig vorgetragen, soll er in einem Memorial in den Abschied geben, waS aber bis zur AuS- nicht geschehen ist. Absch. 635. I»Iid. — 15(1. (1768). Glarus hat in dem Anstände a»f^ ^ ^ildbanncö, der Fischcnzcn u. s. w. gemäß den früher» Verhandlungen seinen Landvogt zu Wcrdenbcrg H ^"halt des 1589 von der Tagsazung genehmigten Vergleiches verwiesen und wünscht, daß ein gleicher bcji - Landvogt von Sargans ergehe. Die Genehmigung dieses Vertrages wird dem Abschiede ^ ^'sch. 662. >vev. — 151. (1769). GlaruS, das schon wiederholt die Bestätigung eines gewissen ^"chö verlangt hatte, der laut den Abschieden von 1566 und 1589 gutgeheißen worden war, stellt Verl, Ansuchen, diese Angelegenheit einmal beförderlichst abzuthun, was zugesagt wird, nur werde man . den ^"^dmgs "ilht ' ^ ^^»dvogt von Sargans darüber vernehmen müssen. Bezüglich des lcztern Punktes wird gebeten, ikdcz ürngcr zuzuwarten, da die Sache nun schon so lange schwebend gewesen. GlaruS werde übrigens besonders schriftlich ansuchen und ihnen die nothwcndigcn Acten zustellen. Absch. 691. 00. »»d' In dem Streite dcö sargansischcn Landvogtö mit dem von Wcrdenbcrg über das Jagdgebiet 8üschcreircchtcn hatte Glarus sämmtlichen Orten die einschlägigen Acten zugcfcrtigt. Aus dem l>x„ ^ ^"itlcute ergibt sich, daß Glarus für die Herrschaft Wcrdenbcrg die Jagdbarkeit zu Wartau über ^ltcr ^ ^'wus bis zum Trübbach behauptet, während die Landvögtc in SarganS solche nur bis an den wollen. Da wegen zu später Eingabe über das glarncrische Gesuch die Gesandten keine ^Pie bcsizcn, wird dasselbe ael reköisnelum genommen und Landvogt und Landschrcibcr beauftragt, eine wigcrufcnen Vergleichs von 1589 einzusenden und sämmtlichen Orten sowohl einen gründlichen Bericht ^v»> ^ Acten als ihre sonstigen Gcgengründc einzureichen. Absch. 711. ää.— 151t. (1711). st» cinvcrlangtcn Auszüge aus dem Urbar und den Acten des Schlosses Sargans über Wartau cingckommen. Sic werden dem Abschied beigelegt, damit auf nächste Jahrrechnung ^61 des^bsch. 723. i. — 15-1. In das Begehren von evangelisch GlaruS, die Angelegenheit ^cht ^ WildbannS in der Herrschaft Wartau und Wcrdenbcrg endlich einmal zur Erledigung zu bringe», wird — 155. (1712). GlaruS mahnt neuerdings, auf die bevorstehende Jahr- ^ ^wch einmal über die Anstände wegen dcö Wildbanns in Wartau zu inftruiren. Absch. 738. Ii. 237 1890 Sargans. Zi. Marchnngcn. (Siehe auch unter Justizsachen und Klvster Pfäfers,) Art. 151». (1693). Bci Anlaß der schon vor acht Jahrcn nöthig befundenen Marchencrncucr"»s zwischen Glaruö und Gastcr soll auch eine Marchcncrneucrung gegen SarganS in der Gegend von Kercige und Murg vorgenommen werden. Absch. 269^ Ii. — 157. (1695). Glaruö berichtet, es habe mit . und unter Mitwirkung des Landvogtcs von SarganS gemäß dem leztjährigcn Abschied die Märchen Grafschaft Sargans gegen Glaruö und Gastcr bereinigt. Es wird beschlossen, daß die Märchen ^zc> und vom Landschreibcr zu Sargans daö Marchinstrument ausgefertigt und jedem Thcil ein Doppcl zugcß^ werden soll. Absch. 301. — 15». (1096). Das Gesuch von Glarus, es möchte dem Landvogtcs der frühere Befehl erneuert werden, die Märchen der Grafschaft SarganS gegen Glarus und das (Laster >"L vor eintretendem Winter zu bezeichne» und in ein Libcll einzutragen, wird in den Abschied geno""" Absch. 335. xp. — 150. (1697). Landammann Zwicki berichtet, daß jüngst die Marchstcine zwlM Sargans und Gastcr gesczt und die Marchung von den Orten genehmigt worden sei; nur sollte noch Marchstein bci dem Wasserfall mit einem Kreuz bezeichnet werden. Hicmit wird Namens der regiere"^ Orte der Landvogt beauftragt. Absch. 357. ii. — 11W. (1698). Auf den Antrag von Glaruö erhält Landvogt neuerdings den Auftrag, den die Märchen zwischen dem Sarganscrland und Gastcr scheide" Stein bci dem Wasserfall in Anwesenheit je eines Abgeordneten von Schwpz und Glarus mit einem bezeichnen zu lassen. Absch. 387. eee. 0. Handel und Verkehr; Straszcn u. s. w. (Man sehe auch unter Jnstizsachen.) Art. 101. (1681). In Betreff des Dingszchrcns und der Einsuhr fremden Wcinö sollen sich ^ Landvogt und seine Nachfolger verhalten, wie Landvogt Balthasar den Anfang gemacht und wie dem LaN^ Faßbind hernach ein Abschicdsrcccß gegeben worden ist. Absch. 6. ir. — IliL. (1697). Glaruö besäN'^ sich, daß die dortigen Landlcutc, wenn sie in Walcnstadt Fuhren nehmen, diese in Ragatz wieder ablade" ^ ihre Maaren durch die Ragatzcr führen lassen müssen. Die hierüber verhörten Amtleute crwiedcrn, daß Briefen von 1626 und 1636 oder 1638 die untern Gemeinden ihre Waarcn nur bis Ragatz, die ^ aber nichts hinunter führen dürfen. Dabei läßt man es bewenden, mit Ausnahme des Weines, de" in Einer Fuhr fortspcdircn mag. Absch. 357. uurr. — Iii». Der Zweifel, ob Waarcn, die im Sarg""^ land aus Vorkauf gekauft worden, auch wieder auf Vorlauf gezogen werden dürfen, wird verneinend cntsch^ ^ dagegen wird daö Zugrccht für den eigenen Hauöbrauch oder zu Verehrungen an die Capucincr aiG^. Absch. 357. nn. — 164. (1700). Der Landvogt berichtet, behufs Vollziehung der Verordnung, ' taugliche Allmcindcn mit Korn besäet werden sollen, habe er laut obrigkeitlicher Weisung eine Unters"^ vorgenommen und wirklich solche geeignete Allmcindcn gefunden; wenn aber die Anpflanzung nicht bei geboten werde, so werden die Müßiggänger schwerlich etwas thun. Auf diesen Bericht wird beschloß ^ soll der Landvogt, wenn es ohne Jcmands billige Klage möglich sei, eine ordentliche Abthcilung u"'" ^ Bedürftigen machen und Anstalten zur Vollziehung treffen. Absch. 440. ch- 554. Ii. 11». Zölle und Weggclder. Gla ^ ^ ^ ' (1686). Ein Ausschuß der Gemeinde Ragatz führt Klage, daß die Handelsleute von >vcdc^'^ ^ authentischen Briefes von 1643 daS dortige Wcggcld nicht bezahlen wollen. Da GlaruS Wirt noch instruirt ist und einen neuen Vergleich von 1663 anruft, der jedoch von Ragatz nur als ^ lut bezeichnet wird, so wird dieser Streit an die Vermittlung der wegen dcö Waldbodcngcschäftes nach ^ gatz bezeichneten Abordnung und im Fall der Erfolglosigkeit an den Rechtsspruch der künftigen Tagsazung der üewicscn. Absch. 161. 00. — i<»7. (1687). Da cS den Gesandten nicht gelingt, die Beschwerde die N ^lstn eines von denen von Ragatz daselbst neu eingeführten Wcggclds zu vergleichen, so werden .. . ^ordneten der Gemeinde eingeladen, mit ihren Documentcn vor dem Rath in GlaruS zu erscheinen, »>an hofft, six werden daselbst geneigtes Gehör finden. Absch. 122. I>. — lltti. (1689). In dem Ulhcist^^^ Nagatz gegen GlaruS wird nach Anhörung beider Thcilc den erstem die Weisung ^ , sich mit GlaruS in Güte zu vergleichen zu suchen. Falls dieses nicht gelingt, wird auf der nächsten be/l^"^ ^ i)er Sache entschieden tvcrdcn. Absch. 156. ir. — lliil. (1696). Die Gemeinde Ragatz zu ^ ^'»äß lcztjährigcm Jahrrcchnungsabschicd Handhabung ihrcö WcggcldbricfeS von 1643. GlaruS ist >vir/ Einlassung nicht instruirt und begibt sich in Austritt. AuS bcsondcrn Rüksichtcn für diesen Ort Bertwenn GlaruS bis zum 1. September a. K. wider besagten Wcggcldbricf authentische Briefe, habe Bbjchicdc vorlegen oder wenn cö mit der Gemeinde Ragatz einen Vergleich erzwckcn könne, so ^iarus^ beiden Vororten »litzuthcilcn; tvidrigcnfallS soll Ragatz bei seinem Brief auch gegen Abill ^Ichüzt werden. Schwyz, daö nicht instruirt ist, wird seine Ansicht beförderlich nach Zürich mittheilen. "Ntül ^ ^ (16^)- Wegen des zwischen Ragatz und GlaruS streitigen Zolles aus Lcbcns- Hauöbrauch wird beschlossen, cö soll diesfalls beim lcztjährigcn Abschiede verbleiben, der Landvogt !ch>kcn' ^ Ragatz anhalten, daß sie authentische Abschriften ihrer bezüglichen Documentc nach GlaruS »ist " ^'^ufhin dann GlaruS seinen Bericht an Zürich und Luccrn übermitteln und ans nächste Tagsazung dqß ^"Bsamcr Instruction erscheinen soll. Absch. 218. 00. — 17t» Der Abt von Einsiedel» beschwert sich, d Walcnstadt von dem dort durchpassirendcn für den Hauöbrauch deö Klosters bestimmten ^Kv/" Ordere, während daS Gotteshaus laut Urkunde vom 6. Juli 1585 hierin befreit sei. Der ^ffcs ^ angewiesen zu untersuchen, ob jener Brief durch neue Verfügungen entkräftet sei; sofern sich ^ssin solle er den Zollcr anweisen, das Salz dcS Gotteshauses Einsicdeln zollfrei passircn zu Zeh. 99- — 172. (1692). Der Landvogt erhält Vollmacht, den Rhcinzoll, welcher eine ^3 >>l Bündncr verliehen gewesen war, einem sargansischen Untcrthanen zu vergeben. Absch. 246. II. ^tlicm'!-^ ^"6'chrn von GlaruS wird Ragatz angewiesen, laut Beschluß der lcztcn Jahrrechnungstagsazung »vth h ^°picn aller wegen dcS dortigen WeggcldcS besitzenden Urkunden »ach GlaruS zu schikcn, woselbst ^»rvrt ^ fehlen. Ist daö geschehen, so soll alsdann GlaruS seinen Bericht oder Entschluß den beiden ^ >vvli^ ^^ulich mitthcilcn. Absch. 246. 00. — 17-t» (1693). Uber eine Beschwerde der Bündncr, un ncticr Zoll alif ihre den Rhein hinunter fahrenden Leute gelegt werden, gibt der Landschrciber 1892 Sargans, den Ausschluß, daß den regierenden Orten von jedem Floß, sei er mit Maaren oder Leute» beladen, drei g« Bazen gebühren, welcher Zoll immer bezogen worden sei, und so auch von einem Floß mit Soldaten, Hi»'" erscheint die Beschwerde als beseitigt und der Fortbezug dieses Zolles wird bestätigt, Absch. 259. nn- " Denen von Ragatz wird zur Ablieferung von Abschriften ihrer Zolldocumentc an Glarus eine lcÜ Frist von vierzehn Tagen eingeräumt. Absch. 259. ss. — 171». (1699). Da laut Bericht des abtretend Landvogteö viele Sachen, als Butter, Schafe ?e. von Flums und Wartau unverzollt außer das Land verkBI werden, waltet die Ansicht ob, daß solche Maaren verzollt und ein dicsfälligcs Mandat erlassen werden ssw inzwischen wird der Bericht all rsksrsnelum genommen. Absch. 417. ss. 1 (Ii96), Laut ^ des Landvogtcs gehen viele Maaren aus dem Land und namentlich aus den Gemeinden Flums, Bcrsä^ Tschcrlach und Wartau, welche mit Abweichung der gewöhnlichen Zollstättcn nicht verzollt werden. Gegenstand wird behufs Rcmcdur in den Abschied genommen. Absch. 609. evev, tt. Rheinwuhre. Art. 17». (1698). Der Landvogt berichtet, daß die von Vaduz bei Triefen die Rhcinwuhrc ^ hundcrtdrcißig Klafter über die bcrkömmlichcn Wuhrgrenzcn hinaus und auf eidgenössisches Gebiet haben; vor wenigen Tagen sei in Anwesenheit von Dcputirtcn von Glarus und des Obcramtmanns ^ Vaduz ein Augenschein eingenommen worden, wobei von lcztcrcr Seite unter Vorbehalt des Rechtes vcrlch" ^ Vergleichsanträge gemacht worden seien, auf welche man aber nicht habe eingehen können; dagegen I» Einhaltung des guo insoweit vereinbart worden, bis von den regierenden Orten neue Weisung »"ö ^ Damit aber auch die Vaduzcr nichts Neues unternehmen, namentlich nicht etwa die streitige Wuhrc ^ Steinen beschweren, habe man den Unterthancn eventuell den Befehl crthcilt, ein solches Unterfangens Hinübcrschießcn zu verhindern. Nach einem umständlichem Bericht der Gesandten von GlaruS wird ^ Landvogt der Auftrag crtheilt, durch seinen Landschrcibcr dem Obcramtmann von Vaduz zu intimircn, d's das ncue Wuhr unverzüglich wieder schleißen lasse, und daß man sich vor dem androhenden Schaden vcrw"-'. unter Berufung auf Siegel und Briefe; die Antwort des Obcramtmanns solle durch den rükkchrcndcn wieder cinbcrichtct werden. Von dieser Weisung wird auch den nicht vertretenen regierenden Orten M gemacht. Der Oberamtmann von Vaduz hat darauf geantwortet, er könne aus sich selbst nichts disp»'^ wolle aber Alles dem Abt von Kempten berichten. Inzwischen hat Zug seine Zustimmung zu der a» ^ Landvogt erlassenen Weisung erklärt, was auch von den übrigen Orten gcwärtigt wird; cö finden ab» Orte, cö sei die Antwort des Abtes von Kempten noch abzuwarten. Absch. 38». 8. — 1711. Dic ^ strcitigkcit zwischen denen von Wartau und Wcrdenberg und den Tricscncrn wird auf dic Jahrrcch"'"'^ tagsazung verwiesen, in der Meinung, daß wenn dic Tricscncr das erwähnte Wuhr ferner beschwer»', ^ Gegcnpart dawider protcstircn und nötigenfalls Gewalt mit Gewalt abtreiben solle. Absch. 382. , l»1>. Laut Bericht des Landvogtcs beabsichtigen dic Tricscncr die Rheinwuhre mit Steinen zu bcsch"»^ in Solothurn sei aber verabschiedet worden, wenn solches versucht werde, solle der Landvogt es in ^ abwehren, dann dagegen protcstircn und im äußersten Fall mit Gewalt verhindern; er habe nun dein vad»B^ Obcramt seinen Auftrag mitgctheilt, aber keine Antwort erhalten; bei seiner Abreise nach Baden habe Sache dem Landshauptmann Tschudi und dem Landvogt von Wcrdenberg zur Überwachung cmpft^. inzwischen habe sich der Prälat von Kempten erklärt, den Wartaucrn entweder zu Recht zu stehen, od» ^ Sache schiedsgerichtlich auszutragen, in welch' leztcrm Fall er den Bischof von Chur und den Prälat Sargans. 1893 ^ Gallen bczcichncn wcrdc; die Untcrthancn wünschen aber baldigste Erledigung der Sache, nm der Wachen anderer Nachtheilc enthoben zu werden. Auf die nun zuerst aufgeworfene Frage, wie allfällig ein »ug >chj-g Schiedsgericht zu bilden sei, eröffnet GlaruS, daß laut einem zwischen ihm, Namens der Vogtci ^ enberg, und dem Grafen von Vaduz 1562 aufgerichteten Brief jeder Theil zwei Säzc zu bczcichncn c und daß der Graf von Vaduz, wenn er Kläger sei, den Obmann auö den Räthcn von Zürich, Luccrn, und Schwyz, Glarus aber als Kläger auö den Räthcn der Städte Constanz, Radolfzell, Fcldkirch und Lenz zu wählen habe. Da dann in der Hauptsache erwähnt worden, die Wartaucr hätten wegen dieses )rö verschiedene Spruchbricfc, so wird der Landschrcibcr beauftragt, Abschriften davon zu Händen der M Orte nach Zürich zu schikcn. In der Voraussicht, daß daö vom Prälat von Kempten vorgeschlagene in ö" kostspielig würde, wird dem Landvogt und Landschrcibcr die Weisung crthcilt, dem Obcramt "duz anzuzeigen, man sei mit beiden Anerbieten des Prälaten einverstanden und namentlich mit dem ü'ch cincr gütlichen Beilegung; zu diesem Behuf seien bereits einige Herren bezeichnet, um, sobald der wag^' ^ einen dicöfälligcn Znsammentritt zu halten. Absch. 387. — 181. Auf Anfrage, Alls^ Beschaffenheit es nun mit dem Tricscncr Wuhr habe, crwiedcrt Glarus, es befinde sich noch un alten Stand; GlaruS sei einverstanden, daß zwischen den Tricscncrn, Wcrdenbcrgcrn und Wartauern ) Anleitung des Abschiedes ein gütlicher Vergleich versucht wcrdc; dem glarncrischcn Landvogt werde davon gemacht. Absch. -101. p. — 182. (1699). Auf den Bericht von Glarus und des Landvogtcö nin die Gemeinde Triefen Ende des Jahres 1697, zuwider alten Sprüchen und Verträgen sich h- cin neues Wuhr an den Rhein anzusczcn, und gegen alles Abmahnen, Protcstircn und Rccht- auf^ ^ ^'stcn Monaten des Jahres 1698 in der Weise fcstzubaucn, daß dadurch der ganze Rhcinstrom .. . ^ücnvststchxr Seite durchgcwuhrt und für den Paß der mit Kaufmannögütcrn bcladencn Flöße gesperrt in ^ ^«Nemden Wartau und Sevelen unvermeidlicher Schaden erwachsen wcrdc, ist gegenwärtige Confcrcnz ^ hstt veranstaltet worden. Nun berichten GlaruS uud der Landvogt und Landschrcibcr von Sargans, diese"»' ^ Beginn des Wuhrbaues beim Obcramt Vaduz Einsprache erhoben, welches sich dann mit cincr "bcr R ^""kdnung der kaiserlichen Administrationscommission für das Straßcnwcscn entschuldigt, gleichwohl cv,„ ^ höheru Ort versprochen habe; in Folge dessen haben sie sich an die kaiserliche Administrations- bahcr Kempten gewendet, aus der gcringschäzigcn Antwort aber wohl ersehen, daß von haben Abhilfe zu erwarten sei. Da inzwischen die Tricscncr mit ihrer Arbeit immer fortgefahren seien, Offene v"" GlaruS und daö Obcramt von Sargans den Augenschein eingenommen und die ^a dje^ eidgenössischen Seite angetroffen, wie sie auf dem trokcucn Sand die Wuhrc fortscztcn. dem Befehle des Landvogtcs, mit dem Werke einzuhalten, nicht sogleich Folge leisteten, seien ^gcbc,, Wartau und Sevelen mit ihnen in Wortwechsel gcrathen und haben denselben Faustschläge ^aarcu Landvogt Einhalt gcthan worden sei. Gleich nach diesem Vorgänge sind drei mit dvy, n" ^^adcnc Flöße durch den Rhein heruntergekommen, deren Führer angesichts der gemachten Sperre I>n Öffnung des Passes verlangten, weil sie der Landvogtci SarganS den Zoll bezahlen müssen. Zeigen mit den Dcputirtcn von Glarus habe der Laudvogt den Tricscncrn durch den Landwcibel ^ Ellen den Flößen die versperrte Wasserstraße öffnen, worauf aber abschlägige Antwort ^»rde herauf den anwesenden Untcrthancn von Wartau und Sevelen vom Landvogt der Befehl crthcilt yst Öffnung in daö Wuhr zu machen, haben die Tricscnc? Sturm geläutet und seien thcils ^>Acr Hand erschienen. Zu diese» sei abermals der Landwcibel gcschikt worden, um ihnen anzuzeigen, 1894 Sargans. daß man nur beabsichtige, den Flößen den nöthigcn Durchpaß zu verschaffen, worauf sie sich allmälig zogen. Gegen Abend, als die Luke bereits für die höchste Roth erstellt gewesen, haben sich die glarncrischc" Dcputirtcn nach Wcrdcnberg und die Beamten von Sargans nach Haufe begeben, vorher aber den Arbeits noch die Weisung crthcilt, bei einer gewaltsamen Verhinderung der Erwcitcrungöarbcitcn einen Zusammen!^ zu vermeiden. Dieser Weisung sei nicht Folge geleistet worden; denn als nach Abreise der Beamten - Tricsener thcilwcisc bewaffnet wieder erschienen, haben die Arbeiter nicht weichen wollen, worauf sie von anfangs mit Stcinwürfen und nachher mit fünf Flintenschüssen angegriffen worden seien, in Folge wclss^ zwei Wartaucr verwundet wurden, von denen der eine drei Wochen darauf gestorben sei. Über diese Borgst sei an die regierenden Orte Bericht erstattet und mit dem Obcramt in Vaduz confcrirt und Schlcißung Wuhrs, Gcnugthuung und Entschädigung verlangt worden, jedoch ohne Erfolg. Erst jüngst seien endlich delegirte der kaiserlichen Administrationscommission nach Vaduz gekommen und haben in einer aber».-«" Eonferenz Geneigtheit zur Schleißung des Wuhrs gezeigt, so daß die Deputirten von Glarus und die O^ amtlcute von Sarganö auf eine gütliche Beilegung des Streites hofften; allein die Gemeinden Warta» Seveln haben sich über ihre Betheiligung an der Erstellung des linkseitigen Rheinwuhrö nicht vergleicht können. Aus dieser Relation wird allerseits die Überzeugung geschöpft, daß wenn man sich mit den Tries« über einen neuen Wuhrsaz vergleichen wolle, auch auf der eidgenössischen Seite die Wuhrung fortgesezt >"«>' müsse, um so ».ehr we.l dadurch die Wartauer und Seveler nicht nur gegen Beschädigungen ihrer Aue» Guter geschuzt, sondern d.e erster., namhaft an Boden gewinnen würden. Es .verde» daher Ausschüsse - Ge.ne.nde Wartau angehört, welche ihre Weigerung damit begründen, daß sie sonst mit vielen Wahren l'«" seien und unmöglich gleichzeitig an ...ehrern Wahren arbeiten können, auch der nö.higen Materialien entbe-)-' sie haben sich anerboten, .hr unterstes Wuhr „och um dreihundert Klafter zu verlängern und seien daz» .mmer berett; wenn aber Sevelen, wie schon vor dreißig Jahren, die Wartauer zu Weiter... nöthigcn haben sie d.e,er Gemeinde Recht dargeschlagen und bitten hiebei obrigkeitlich geschüzt zu .verde» Die Gesa«! von Glarus berichten des Weiter.., die Seveler hätten sich nachträglich bereit erklärt den Vergleichs«-" anzunehmen, wenn Warta.. die ihm auferlegten sechshundert Klafter Wuhr ausführe/sie selbst gewinne»-^ keinen Boden, wie die Wartauer, sondern nur bessern Schuz für ihre gegenwärtigen Güter Von der C"'! ferenz w.rd nun einstimmig gutgefunden, es habe die Gemeinde Wartau innerhalb der nächstfolgende" f'1 oder sechs Jahre vom Jahr 1700 an ihr unterstes Wuhr gegen Sevelen auf der abgeredet n Schei'« um dreihundert Klafter fortzusezen; »ach Verfluß dieser Zeit, wenn es die Roth erfordere und die MögÜ< es zulasse, worüber d.e Entscheidung de». Obcramt zu Sargans vorbehalten sein solle habe sie aus Wuchs drr Rh-iu m, Buudr.ich dir W.rchurr riubrrchru. s. HM,, dich I I'chs ch chudrru auch du bis m, dir «Mch «uSrdrlu ,u «-.mhmm; d -R.,-ch,i s.w. taucrbodcn genommen und der Aufwuchs des Holzes in den Sl„.» . ^ -»ter.at.cn jon. ^ dich Brschiüssc wird dir Ralisiralim, dir Ochiglrilm ««rbrhdlriu 'chichuji mir drm chis-r.ichru Suddrirgirim f.rchch.r .rrw «rr m-.>iich ch.. ^i^^d' «« diesem Ende werden die glarnischcn Dcputirtcn ..... ihre fernero a» . ^ - Regung gesucht . Landschreibcr von SarganS die früher., Aufträge erneuert. Rüksichtlich^^G ei». Abbitte begnügen; dagegen soll möglichst getrachtet werde^ w M^^ Z'l ...^ »>ü Sargans. 1895 ^"'kn Wittwe, cin Schadencrsaz in Geld geleistet werde. Absch. 499. a. — Ii!!!» Uber den Stand ^ Wuhrangelcgcnhcit berichten dir Gesandten von Glarns, wegen des Mißverständnisses zwischen denen von k en und Triescn und der späten Ratifikation dcö RapperSwyler Abschieds habe leztercr nicht vollzogen 1L4 Es wird Glarns die schleunige Exemtion desselben bestens empfohlen. Absch. 417. un. — ' (1799). Da zum Behuf der Austragung der Streitigkeit wegen des Tricscncr WuhrS eine neue Konferenz „ ^k» Oberamtlcutcn von Vaduz und Sargans mit Bciziehung der Gesandten von Glarus unerläßlich 1», nnrd Zürich ersucht, den Abt von Kempten einzuladen, daß er zu derselben Commissaric» mit der ) gm Vollmacht bezeichnen mochte. Auch Schwyz wird Namens der regierenden Orte dabei zu erscheinen ) - Abjch. Glarns wünscht zu vernehmen, wie eS um die Triescncr Wuhrangclcgenheit k. Eö habe zwar vernommen, daß das Wahr oberflächlich verbrannt worden sei; allein der immer noch „n, !.> Steinhaufen könne den Rhein ganz auf die Sarganscrscitc werfen; es handle sich aber nicht bloß . . / / londcrn auch um die Kosten und den erlittenen Schaden und um die Leute, welche verlczt oder Zürisi ^ ^rdcn seien; daher sollte das Geschäft neuerdings aufgenommen werden. Auf den Bericht bca> ^ ^ Kempten geschrieben, aber keine Antwort erhalten habe, wird dasselbe Auf h durch cin Mahnschreiben eine kategorische Antwort zu verlangen. Absch. 449. W. - (1791). (chlicb"' ^"kschlag des AbtcS von Kempten und des Grafen von Vaduz, den Triesener Wnhrstreit gütlich zu seine " angehörtem Bericht von GlaruS dem Landvogt geschrieben, er solle sich zum Grafen und Oberamtlcutcn verfügen und mit ihnen eine mit vollmächtiger Gewalt ausgerüstete Cvnfcrenz nach gans vereinbaren, davon aber Schwyz und Glarns rechtzeitig in Kenntnis! sczcn. Schwyz nimmt B " ^kschluß in guter Hoffnung der Genehmigung uä loköreuünnr. Absch. 459. r. — 1Z!7. Auf den Vad ^ ^undschrcibcrs, daß der unter dem lczten Lanvogt mit dem Grafen und dem Obcramtmann zu Vergleich wegen des Triesener Wnhrs wieder zerfallen sei, und auf die Erklärung von kinci, ^ ^ ^Aarus, daß eS diesen Vergleich nicht habe annehmen können, weil er den Angehörigen von Sevelen E»d Gebietes weggenommen hätte, wird, um diesem verdrießlichen Geschäft einmal cin "briin ^ dem Landvogt und Landschrcibcr der Auftrag crthcilt, mit dem Grafen und dem Obcramt- Eln ^aduz auf Ratification der Obrigkeiten einen gütlichen Vergleich abzuschließen, wozu auch evangelisch Mi, " Linens seiner Vogtci Werdenbcrg, Jemand abordnen könne. Sollte ein solcher Vergleich nicht köiin ^ Landvogt die regierenden Orte dessen zu berichten, um weitere Vorkehrungen treffen zu kkch»u (1792). Landammann Zwicki berichtet, nach Weisung des lczten Jahr- ^eib "^^ichiedes sei er sammt dem Landvogtciamt zu Sargans wegen dcS bekannten Triesener Wuhrs zu dqß ^ ^kin Grafen von Vaduz zu BalzcrS zusammengekommen und habe die Sache dahin verglichen, ^ ^ Wuhrcn halber bei dem zu verbleiben habe, waS 1994 abgeredet worden, sowie bei den Briefen ^vrde,,^^^ ^'klchc die von Werdenbcrg und Sevelen bcsizcn. Jeder Partei seien ihre Kosten übcrbunden ldiei Ausnahme derjenigen, welche wegen der Beschädigten aufgelaufen seien, an welche die Triesener Aergr an die Beschädigten dreißig Kronen, die Vaduzcr aber einen Thcil bezahlen sollen. Der ^»rübe/ ^ verurkundct, weil sich der Kosten wegen etwas Unklarheit herausgestellt habe, ^kgenst-,,^ trafen geschrieben worden, aber noch keine Antwort eingegangen sei. Vielleicht sei der Schwert' ^ üriscrlichcn Administration in Kempten mitgcthcilt worden. Inzwischen habe sich der Gras d»rch ^ ^ Wartauer dem Vergleich zuwiderhandeln, worin, werde nicht gesagt, und daß er sich darum kUjUlnn auch »icht mehr für gebunden halte. Vcrmuthlich bestehe die Beschwerde darin, daß das 1896 Sargans. Wuhr auf der eidgenössischen Scite, welches auf Sand stehe und laut Vergleich für immer habe deines ^ werden sollen, von den Wartaucrn etwas schnell weggeräumt worden sei, nachdem sie den Vaduzcrn angezrU- daß sie die Trümmer abholen mögen. Der Landvogt wird nun angefragt, ob rüksichtlich der Vollzieh» ^ . etwas an den Wartaucrn fehle und bejahenden Falls ihm aufgetragen, denselben die nöthigcn Weisungen > crtheilcn; wenn ihnen aber kein Verzug zur Last falle, so solle er Landammann Zwieki Bericht geben, da ^ dieser dem Grafen den Jrrthum nachweisen könne. Herr Zwieki selbst übernimmt, dem Grafen anzuze»)^ daß er den Orten Bericht erstattet habe und ihm nächstens ein Mchrcrcö mitthcilcn werde. Absch. 485. lb ^ >»'.). (1704). Landammann Zwickis Antrag, dem Landvogt Vollmacht zu crtheilcn, den auf dem Auge»sä/' zu Papier gefaßten Vergleich wegen des Tricscncr Wuhrs nach dessen Ausfertigung Namens der regieret Orte zu besiegeln, wird zur Erinnerung in den Abschied genommen. Absch. 542. l. — i'.w. Landschu'^ Gallati berichtet, das am 4. November 1701 wegen des Tricscncr WnhrS entworfene Ncrglcichsinstr»»^ habe durch die jüngst erfolgte Genehmigung von Scite dcS Abtes von Kempten, als kaiserlichen Administrativ commissärö, seine endliche Rcchtsgültigkcit erhalten; nun walte aber zwischen dem damaligen Landvogt von Zürich und dem dcrmaligcn, Meyer von Luccrn, Streit, welcher von ihnen das Instrument zu . habe. Luccrn, Uri, Untcrwaldcn und Zug sprechen sich zu Gunsten des lcztcrn aus; Schwyz dagege» ^ auf die Mitthcilung Gallati's hin sich für erster» entscheiden zu müssen geglaubt. Absch. 57 l. >- 11)1. (1705). Da die Bcsicgclung des WuhrinstrumcntS noch immer vom Landvogt Zicglcr in Zürich gemacht wird, so soll man sich gründlich informircn, wann dasselbe seine Perfcction erreicht habe, dann in Baden darüber werde abgesprochen werden. Absch. 583. le. — 11)2. (1706). Laut Berichts Landvogtcs finden die Gemeinden Sargans, Biels, Ragatz und ViltcrS, welche bisher die Rhcinwuhrc zehn zu zehn Jahren unter sich verteilten, es wäre eine Vcrthcilung auf vierzig, fünfzig oder mehr viel angemessener, daher sie um dicsfällige Anordnung der Obrigkeiten bitten. Wird in den Abschied gc»o»>"" Absch. 609. xx. 12. Polizeisachen. (Man sehe auch unter Handel und Verkehr.) - Art. 11>:t. (1704). Der Landvogt beschwert sich über die große Menge armer Leute und finv"- ^ diese Last unerträglich sei, wenn ihm nicht größere Gewalt eingeräumt werde. Es wird ihm vcrde»"- habe dem 1702 in alle deutschen Vogtcicn versandten Mandat nachzuleben. Absch. 554. ii. — 1^' Landvogt wird empfohlen, das Reglement gegen den Durchpaß unbcurkundctcr und verdächtiger genau zu beachten. Algch. 560. 6. 1!)!>. (4708). Einer Anregung des Landvogtcs, es 9'^^ Savoyardcn, Krämern und Hausircrn ihr schädlicher Gcwcrb im Land untersagt werden, wird kcinc w gegeben, indem diesfalls schon Verordnungen bestehen und die Landvögtc sie nur zu vollziehen sich sollen. Absch. 662. uu. l:;. Kriegs- und Militärsachcn. Art. 11)1». (1682). Luccrn legt ein von, Landvogt erhaltenes Schreiben und die ihm hierauf Antwort vor, woraus sich ergibt, daß Hauptmann Paravicini von Glarus und der jczigc Landv»^ , Wcrdcnbcrg zlir Zeit der lcztcn Verhandlung in Baden über das Glarncrgcschäft sich unterstanden, Z» allerlei kriegerische Anstalten zu treffen in Visitirung der Gewehre, Aufstellung von Wachen und dgl-, dem Landvogt befohleil worden war, alle, die sich hierin vergriffen, in Untersuchung zu ziehe». Lucer» Sargans, 1897 dc» Auftrag, dem Landvogt dir Zustimmung dcr Ortc zu diesem Befehle zu eröffnen und ihn zu fleißiger ^chführung dcS Processcö zu crmahnen. Absch. 22. cl. — 197. (1693). Dcr Landvogt soll dahin daß die katholischen Untcrthanen sich gleich denen von Wartau mit Unter- und llbcrgcwchr versehen. ^ 259. pMp. — (1694). Dem Landvogt wird in Folge seiner Mitthcilung über die schlechte ^ Landvolkes der Befehl crthcilt, alle Wchrdarcn aufzufordern, sich bei Vermeidung von Strafe bitter- und Übcrgewehr und der nöthigen Mienition zu versehen. Absch. 284. vv. — tili). Dcr , . trägt vor, im Schloß zu Sarganö seien wenig brauchbare Gewehre, und weder Pulver noch Blei Zim vorhanden und beantragt daher Anschaffung eines Vorrathcs und Vcrschlicßung desselben in ein >vcrd"^ verschiedenen Schlössern, damit das Vorhandene nicht wieder, wie früher, verlicdcrlichct H.. ' dieser Antrag wird gutbcfundcn, aber aus Mangel an Instruction in den Abschied genommen, denk' — L1111. (1697). Wie das Sarganscrland im Fall eines Bruches mit de» Unkatholischcn lndigt werden solle, siehe Absch. 354. — Zill» Rüksichtlich dcr Anschaffung von Waffen werden die dcr lk" angenommen, wie sie auf der Jahrrcchnungstagsazung fcstgcsczt worden sind. Die Beschlüsse lür Confercnz vom 17. Juni sollen beförderlichst vollzogen werden. Absch. 357. — 2112. Da >»> ^ Bewaffnung dcS Landvolkes die Mittel fehlen, so wird dcr Antrag zum Beschluß erhoben, gewisse kjx Hüning befindliche Kosten für Käse-, Kilbi- und andere Schmause und „Schlabutzcn" abzuschaffen und vcn ' Ersparnisse, welche für zwei Jahre mindestens 3t)t) Gl. betragen, an die Landcöbcwaffnung zu c»t» - Landamman» Rcding wird ersucht, Luccrn eine Verordnung über die dahcrigc Vollziehung zu Meinung, daß diese dem Landschrciber und Landöhauptmann, sowie dem Landammann Good dcz ü'crdc. Absch. 376. in. — 2111!. (1762). GlaruS soll mit Zuzug dcS LandvogtciamtcS und ^ ^>dsha»ptmanns in Ausführung dcr Verordnung über den Schirm dcS Vaterlandes für die Nogtci ^ic nöthigen Anstalten treffen. Absch. 485. t. — 2114. Dcr Landvogt wird schriftlich crmahnt, '^^üigc und Alles, was ihm diesfalls befohlen worden, in Bereitschaft zu halten und über seine Zürich zu Händen der übrigen Ortc Bericht zu erstatten. Absch. 564. n. — 211k». (1763). des m geht die Abschrift eines Schreibens des Landvogtes von Sargans ein, worin auf den Bericht Fcldkirch, daß die Franzose» zu Brcgcnz durch einen Trompeter P„ß „ach Bünden haben Weisung verlangt wird, wie dcr Landvogt sich dcr Grenzen und Pässe, namentlich der untern lqsj ^ ^ ^übcr, verhalten solle, falls die Bündncr feindlich angegriffen würden. Es wird ihm crwicdcrt, "üvrd Llnlcitung dcr früher für die gemeinen deutschen Vvgteien gemachten und ihm mitgcthcilten Schirm- ^lill Grenzen und Pässe wohl zu verwahren und nach Zeit und Umständen zu bcsczcn, und si» Späher anzustellen habe, uui alles die Nachbarschaft Betreffende vernehme» und durch erpresse Boten ^rtcn mitthcilcn zu können. Absch. 518. Ii. — 2111». (1764). Dem Landvogt wird das Durchpaß fremder Truppen neuerdings zugestellt und die Handhabung desselben ernstlich ^bsch. 554. — 2117. Dcr Landvogt berichtet, er habe laut erhaltenem Befehl die Mannschaft öffnet ""^achtet dcr Verwarnung, daß sie mit Wehr und Waffen gut versehen sein soll, schlecht kleinen Bußen belegt. Diese Bußen werden ihm und seinen Amt- ^cht ^vstcn zuges proche n, sofern sie nicht gar groß seien. Absch. 554. lele. — 2119. In Anbc- ^üscn,, (Endlichen Heere gegenwärtig weit entfernt sind, werden die Untcrthanen auf ihr Ansuche» dcr ^ außerordentlichen Wachten enthoben und dcr Landvogt ersucht, allfälligc gcgenthciligc Bedenken üd Luccrn mitzuthcilcn. Absch. 554. — 2119. (1763). Auf das Gesuch von katholisch 238 1898 Sargans. Glarus, man möchte im Falle eines Bruches aus Anlaß des Ncukirchcrgcschäftcs auf sie ein wachsi"»ck Auge haben, wird dem Landschrcibcr und Landshauptmann des Sarganserlandes die Weisung crthcilt, a»l erfolgende Mahnung den katholischen Glarncrn alsbald mit 400 Mann Hilfe zu leisten. Absch. 574. u. ^ 2111. (1706). Der Antrag des Landvogtcs, daß jeder Militärpflichtige von scchszehn bis fünfzig Jahr»' jährlich wenigstens ein Mal mit seinem eigenen zwei Loth schießenden Rohr um die Gaben der regierend»' Orte schießen soll, wird genehmigt. Absch. 609. 14. Fremder Kriegsdienst; Werbungen. (S. auch unter Stifte und Klöster! Pfäfcrs.) Art. 2l1. (1690). (Ls wird berichtet, daß unlängst einige von einem Peter Gcmmi (Hcmmi?)»'^ Bünden ngeworbcne sargansischc Untcrthancn von einem Joseph Jose, ebenfalls sargansischcm Untcrthan, der»"" Abt von Pfäfcrs mit einem Paß versehen war, zu Untcrwaldcn in den französischen Dienst durchgeführt w»r^ wobei sie verschiedene Unfngcn verübten. Dem Landvogt wird daher eingeschärft, gemäß den bestehe»^'' Abschieden nur Hauptlcutcn aus den regierenden Orten die Werbung zu gestatten. Zugleich wird von Bericht verlangt, warum der Abt von Pfäfcrs den fraglichen Paß crthcilt und sich in diese Sache einge»»^ habe. Absch. <73. ü. 212. Der vor Ausfertigung des Abschieds eingegangene Bericht des Landow» vom 21. Februar führt an, nachdem er einigen bündncrischcn Ofsicieren die Werbung rundweg abgcschl»^ habe er eines TagcS vernommen, daß eben vor Tagesanbruch einige seiner Amts- und des Abtes von P^' Gcrichtsangchörigc unter Hauptmann von Schaucnstcin in französische Dienste gezogen seien. Er habe ^ gleich nachsczen lassen, sie aber nicht mehr einholen können. Der Abt von Pfäfcrs gebe an, der ^chauenstcins erlaubt zu haben, daß einige feiner Gcrichtsangchörigcn freiwillig in ihres Sohnes Dienste h begeben. Damit sie im Wallis nicht für Picmontcscn gehalten werden, habe er ihnen eine Attcstation Herkunft crthcilt; es sei auch vorgcsorgt, daß sich künftig keine solche Unregelmäßigkeiten mehr crcig»^ Absch. 173. g. 214» (1697). Gleich bei Anfang der Tagsazung wird gerügt, daß der Abt zu den Hauptmann Frculer von Glarus, der mit obrigkeitlicher Bewilligung daselbst geworben, habe cinst^ lassen, mW daß er nicht nur das Recht der Mannschaft und Werbung, sondern auch die Ausbeutung ^ Mineralien und anderer Regalien behaupte und die Bündner werben lasse. Darüber wird der Abt aufgef»^ auf das voriges Jahr an ihn erlassene Schreiben unverzüglich zu antworten. Gleichzeitig erhält der schrcibcr den Auftrag, alle auf fragliche Punkte bezüglichen Schriften mit nach Baden zu bringen. J"P''^ geht von, Abt ein Schreiben ein, worin er sich wegen seines Verfahrens gegen Hauptmann Frculer enO''^ Es wird ihm geantwortet, daß es sich weniger um den Affront des Hauptmann Frculer handle, da schon seine Maßregeln zu ergreifen wissen werde, als um die vom Abt prätcndirtcn Rechte. Man cr»'^ daher eine kategorische Antwort von ihm. Absch. 357. ää. — 214. (1701). Über die laut Berich',^ Sarganö betriebenen Werbungen wird behufs Jnstructionscrthcilung auf die nächste Jal?rrcchnungstagsazu"S ^ nähere Untersuchung beschlossen. Absch. 459. xx. - 215. (1703). Ein Lieutenant von Uri war in ^ vom Mcßmer verhindert worden, die Trommel zu rühren. Da hierüber sonst ein Streit anhängig ist, so , Landvogt um Bericht über den Verlauf der Sache ersucht. Absch. 514. i. — 21» Tage der Huldigung zu Grctschinö dic Messe gelesen werden soll. Statthalter Eschcr dagegen hat Nc> ^ ^ bisherige Übung zu untersuchen und darüber Zeugen cinzuvernchmcn, in dcr Meinung, keine ^>cru»g zuzulassen. Nach Prüfung dcr Zeugenaussagen verspricht er Mitthcilung dcr Entschließung seiner ^crdc^^ vierzehn Tagen, >vaS ihm zugestanden wird. Von sechSzchn einvernommenen Zeugen tZz ^ ^vci Fälle constatirt, wo untcr evangelischen Landvögtcn dic Mcssc gehalten worden ist. Absch. ^ ^ 221. (1694). Dcr Gesandte von evangelisch GlaruS berichtet, wie dcr Landvogt in der "ud Kirche Wartau dic katholische RcligiouSübung cigenniachttg eingeführt habe; er hofft über den ^ " Hergang nächstens einen ausführlichen Bericht an Zürich abstatten zu können, namentlich auch über c»^^^ücrichtlichcn und Collaturrcchtc von GlaruS zu Wartau. Hierauf wird beschlossen, vor Ergreifung üs "^llcl die Antwort Luccrns arif daS dorthin gerichtete Vorstcllungsschrcibcn und dic Verantwortung üs "Zuwarten. Absch. 293. — 222. (1694). Über dic Vcrwiklungen wegen dcr Einführung ^^^'lhchm Gottesdienstes in Wartau s. Absch. 294. u. — 225. Zürich erstattet den evangelische» katl ^ ^'chufs Jnstructionscrthcilung auf eure künftige Confcrcnz Bericht über dic Wiedereinführung des 5^ ^vttcsdicnstcS in Wartau. (S. Absch. 295. ei.) — 224. Über dic Verhandlungen dcr V katholischcn ^gicr"' Angelegenheit s. Absch. 296. l>. — 225. Fortsczung dcr Verhandlungen untcr den VII ^selbs'^' ^^cn auf dcr Confcrcnz in Zug s. Absch. 297, l». und untcr den katholischen insbesondere eben- ^ 221». Auf dic nächste Jahrrcchnungstagsazung soll über den Wartaucr Anstand von den ^ch^d^" Drtcn genügende Instruction crthcilt werden. Absch. 299. a. — 227. Den gleichen Beschluß ^"ichtUlungcn der regierenden katholischcn Orte s. Absch. 300. u. — 225. In Betreff der Üe wegen dcö Wartaucr Streites wird auf den Abschied dcr Jahrrcchnung (Absch. 301. eo u. M)., >9 Eonfcrcnz vom Juli 1695 (Absch. 302. n.) und dic katholische» Confercnzen vom 11. und ^qliü^^ ^bsch. 305. b und Absch. 306.) verwiesen. — 229. DaS Wartauergcschäft wird dahin ^»v„ ^ katholische RcligiouSübung zu Wartau eingestellt, übrigens keiner Partei dadurch etwas gegeben sein soll. (S. Absch. 308. a u. o.) Dic weiter» Verhandlungen siehe Absch. 309 31», I). — 2511. (1697). Der Gesandte von evangelisch GlaruS wird ersucht, über dic 1999 Sargans. Verpflegung dcr zwci Knaben Tischhauscrs von Wartau iin Waisenhaus in Zürich gehörigen Ortö Ber>^ zu erstatten und den mit dem Landschrcibcr von Sargans entworfenen Vergleich zwischen Tischhauscrs Wü^ und Kindern beider Religionen in völlige Richtigkeit zu bringen, und eine Abschrift davon nach Zürich Z" schiken. Absch. 358. le. 11». Stifte und Klöster. u. Pfeifers. (Man sehe auch unter: Fremder Kriegsdienst, Werbungen). Art. 231. (1695). Der Landvogt berichtet, die Untcrthancn zu Wangs beschweren sich wegen vom Abt zu Pfäfcrs veränderten Erblehcns, und verlangt dicsfällige Weisung. Dcr Abt wird nun schrisi h ersucht, dem Landvogt seine auf die Judikatur dieses Lehens bezüglichen Documentc vorzuweisen, damit Sache, wenn eine gütliche Beilegung nicht gelinge, rechtlich entschieden werden könne. Absch. 297. b- 232. Dcr Abt erwicdcrt auf das von Zug aus erhaltene Schreiben, er habe daö Erblichen zu Wa»!^ welches die Lchcntragcr ganz verwirkt gehabt hätten, in ein hundertjähriges Schupflchcn umgewandelt/ ^ jedoch dem Lchcnbricf andere neue Bestimmungen einzuverleiben. Dazu berichtet dcr Landschrcibcr, dm Lehcnbrief sei neulich noch nachgetragen worden, daß Streitigkeiten, die sich auf diesen Lchcngütcrn crgl^' vor dem Gotteshaus PfäferS sollen erörtert werden, während lcztcrcs zu Wangs weder hohe noch Gerichtsbarkeit habe; ferner habe PfäferS das Gut Nidbcrg verkauft, ohne anzuzeigen, daß es ein Lehe» ^ regierenden Orte sei. Rüksichtlich des erstem Punktes wird dcr Abt angewiesen, den Lchcnbricf dem Lande" und Landschrcibcr vorzulegen; wenn er dann dem alten gleich sei, lasse man ihn gelten, wäre er aber "'s ändert und würde Jemand Beschwerde führen, so werde dcr Landvogt untersuchen und urtheilcn, wobei dem beschwerten Theil die Appellation nach Baden offen stehe. Absch. 391. üli. — 2:'.'!. lll'Vib .. die Anzeige dcS Landvogtcs, daß ein Untcrthan aus den Gerichten des Abtes unter den Bündncru ^ dicnste genommen und vom Abt behauptet werde, daß er befugt sei, hiczu die Bewilligung zu crtheib"^ ^ derselbe schriftlich aufgefordert, seine Befugnis; zur Bewilligung dcr Werbung darzuthun. Absch. 335. v ^ 233. (1697). Auf die Eröffnung von Glaruö, daß Hauptmann Frculcrs Diener, dcr mit Erlaubniß seiner Obrigkeit in Pfäfcrs zwci oder drei Mann geworben, daselbst auf Zuthun des Abts tractirt und bei drei Stunden schimpflich gcthürmt worden sei, wird GlaruS dcr Rath crthcilt, an die regierenden Orte schriftlich einzureichen, damit über das vom Abt angesprochene MannschK entschieden werden könne. Absch. 353. li. — 237». Mit Schreiben vom 8. Juli erwicdcrt der ^^ PfäferS, er habe dem nach Baden gehenden Landvogt, wie auch dieser bestätigt, bereits erklärt, bah seinen Gerichten das Mannschaftsrccht nicht prätcndirc; er habe seiner Zeit des Landvogts VorhabcM Bruder cincS ohne landvögtliche Bewilligung in fremde Kriegsdienste getretenen Untcrthancn von 1 wegen dieses Fehlers mit einer Buße zu belegen, angegriffen, woraus dcr Landvogt den Schluß haben scheine, als prätcndirc er das Wcrbungsrccht. Was die Regalien betreffe, lasse er es bei dem bcstt) Schirmbrics dahingestellt sein. Dcr Landschrcibcr berichtet, dcr Abt habe laut RappcrSwplcr Mch>^ 169-1 prätcndirt, daß seine Untcrthancn ihm allein huldigen sollen, was aber abgeschlagen worden dcr Weisung, daß seine Untcrthancn alle zwei Jahre dem Landvogt und beim Tode eines Abtes besst" ^ j,. folgcr zu huldigen haben; ferner rede das goldene Buch unter Artikel Ragatz von den Rechten dcö S ' SarganS. 1901 n»en Gerichten; die Werbungen seien jcwcilcn vom Landvogtciamt bewilligt und ohne solche Bewilligung M worden; dabei habe man bisweilen die Werber angewiesen, ihr Patent auch dem Abt zu zeigen. ^ ^ztere Formalität, die leicht ein Präjudiz herbeiführen könnte, wird nun für künftig bei Strafe verboten ^ dem Abt Mittheilung gemacht. Absch. 357. (1698). Hans Halberer und Joseph Um Wangs, als Abgeordnete der Stafclgcnosscn der Alp Fcrmcr (Vcrmic), bitten um nachdrüklichc beim Abt von Pfäfcrs, daß sie bei ihren Alprcchtcn geschirmt werden. Zu dem Ende legen sie ^ alten Kaufbrief vor, welcher dahin lautet, daß die Gemeinde Wangs die genannte Alp mit Zustimmung ^ Abtes von Ausländischen als ewiges Erblchen gekauft habe, während ein neuer Lchenbricf aus dieser c,n Schnpflchen mit Beschränkung auf hundert Jahre mache. Hierüber wird der Abt zur Vernehmlassung Neu ^ Stafclgcnossen nicht vergleichen könne, mit der gleichzeitigen Andeutung, im A>^ohcnbricf seien Sachen enthalten, welche von den regierenden Orten kaum gutgeheißen werden könnten. 1 387. üüü. — 2!!7. Der Kauzler von PfäscrS erscheint mit einem Schreiben des Abtes und verthcidigt aus" ^^nsionen rüksichtlich des Mannschaftsrechtes und des Bergbaues, zu welchem Ende er einen Auszug ^"> goldenen Buch, einen Spruchbricf des Bischofs von Chur vom 7. Mai 1190, und einen solchen ^"' Kaiser Friedrich von 1161 einlegt. Nach Verlesung des Abschiedes von 1601 und Anhörung des Und^'^ ^ LemdschrciberS, gemäß welchem die regierenden Orte laut Urbar den Paß zu dem Bad geben djx mögen, und die Mannschaft dem Landvogt zu allen Zeiten geschworen habe, auch von diesem bewilligten Werbungen erlaubt worden seien, wird bedenklich gefunden, solche alte kaiserliche dahcr"^^^^ Briefe, die von den Voreltern nicht anerkannt worden seien, nieder lebendig zu machen, und de G habe bei der dem Abt lcztcö Jahr crthciltcn Antwort nochmals sein Verbleiben, indessen daß ^ ^3c>ütand zur wcitcrn Verfügung der Obrigkeiten in den Abschied zu nehme». Schwyz rügt insbesondere, L.'jZj Kloster das Badwasser zahle» müsse, und verlangt Beseitigung di-sscr Forderung. Absch. 387. lOrli. dcla' Laut Bricht des Abts habe» einige unruhige Lehcnleutc der Alp zu Wangs den Vergleich, Pcb ^ voriges J^hr aus Achtung für die Obrigkeiten mit den LehcnSlcutcn abgeschlossen, nieder Hinterhalten" ^^^lssn er sich seiner Zusage entbunden halte und die regierenden Orte ersuche, die Lehcnleutc anzu- ^he»s ^ß sie die noch rcstirendcn dreizehn Jahre ausdienen; dabei anerbietet der Abt, bei Erneuerung dcS d»gt ^ obwaltenden Bedenken gütlich oder rechtlich auszutragen. DaS äbtischc Schreiben wird dem Land- UN Ü" ^utersuchnng übermittelt und ihn, empfohlen, auf die Wahrung der Judicatur, sofern sie den Orten i»e ^ ^ achten. Absch. 117. vv,v.— 2«'!9. (1700). Der Landvogt hat laut obrigkeitlichem Auftrag tz^^""^lung zwischen dem Abt und gewissen Stafclgcnossen wegen eines Lehens versucht und dahin zu ^chtc ^ ""6 einem achtzigjährigen Lehen ein Erblchen, jedoch mit Vorbehalt der hochobrigkcitlichcn ^19 " ^»lacht worden sei. DaS wird genehmigt und soll dem Urbar einverleibt werden. Absch. 110. nun. — ^ossc,/^^' abtretende Laudvogt erstattet über den Streitfall zwischen dem Abt und den Stafcl- ^Ktci^ ^ Ebligen den nämlichen Bericht wie lcztcs Jahr. Sogleich nach erfolgter Vcrgleichung der ^ ^oh aber wieder ein neuer Streit erhoben, indem die Kanzlei des Klosters das AuSfcrtigungS- Ar z/- ^^lnchs, des LchcnbricfcS und LehenreverscS prätcndirt und den Lehcnbrief bereits dem Landvogt ^lung vorgelegt habe. Im lcztern habe es geheißen, daß die Alp mit Grund und Grat vcrlehnt d>as Obcrcigcnthum den regierenden Orte» zustehe und dem Kloster Pfäfcrs laut Urbar nur daß ^ ^n zwei Käsen gehöre. Um daher die obrigkeitlichen Rechte zu wahren, sei durchaus nöthig, ^krglcichsiustrumcnt und der Lehcnrcvcrs der Untcrthanen laut Abschied von 1675 und neuer» vom 1902 Sargans. Landschrciber von Sargans gefertigt werde. Diese Auffassung wird gebilligt und erkennt, daß der Vergiß und der Revers vom Landschrciber gefertigt und vom Landvogt besiegelt und daß im erstem der zwei ^ erwähnt und die obrigkeitlichen Rechte vorbehalten werden sollen. Die Fertigung des Lehcnbriefcö man, wie bisher, der Kanzlei des Klosters. Endlich werden auch die Lchcnbcreinigungcn dem Landvogt^» vorbehalten. Absch. -468. ^ 241. (1702). Eine Abordnung des Abtes bringt vor: 1. Die Vcrmic, auch Ebligeralp genannt, welche dic von Wangs bisher zu einem Erblchcn innegehabt, sei >0 1612 auf hundert Jahre verliehen, nun aber rükfällig geworden. 2. Der Landschrciber von SarganS dic Reverse der Lehen des Gotteshauses Pfäfcrs zu schreiben, während sie bisher vom Gotteshaus cxp"> worden seien. 3. Der Landschrciber prätcndire, es seien die zwei Käse, welche das Gotteshaus dem Lattl» für den Schirm der Ebligeralp jährlich gebe, BodcnzinS. Nach angehörtem Gcgcnbcricht des Landschr"^ und Verlesung der Acten wird befunden: 1. Dic Ebligeralp sei und bleibe auch künftig ein Erblchcn, dieses auf Verwenden des Landvogtcs Paravicini mit Zustimmung beider Thcile versprochen worden sei l ^ könne mau nicht finde», daß dic von Wangs lchcnvcrlustig geworden seien. Wenn aber ein Lehen»" wider seine Pflicht handle, so möge er zu Ragatz vor Maicngcricht, als dem ordentlichen Lchenrichtcr, bcl» ^ werden. 2. Das Gotteshaus möge auch künftig dic Revcrsbricfe für seine Lehen schreiben, jedoch nach geschehener Collationirung mit dem frühern Revers durch den Landvogt zu besiegeln. 3. Der zwc> . halber bleibe es einfach beim Inhalt des Urbarö, woraus dic Formalicn dieses Zinses in den Rcvcr ^ einzutragen seien. Daß das Gotteshaus zu seiner Privatnachricht die Anstöße seiner Lehen ermittle, man geschehen; wenn aber darauf gerichtet und eine förmliche Bereinigung vorgenommen werden müßte, laut dem von den Orten gutgeheißenen Abschied von 1676 dic Vcrschrcibung und Besicgclung der Bereit»^ vom Landvogtciamt ausgehen. Glarus stimmt dem Beschlüsse über Bereinigung nicht bei. Absch. 493. »o- ^ 242. Da dem Verlauten nach der Abt das Mannschaftsrccht in seinen Gerichten noch immer präte-id^ wird nach Verlesung der Abschiede von 1697 und 1698 nochmals ausgesprochen, daß das Mannschaft^, und dic Ausbeutung der Mineralien daselbst den regierenden Orten zustehe. Absch. 493. xp. — 243. Eine Abordnung der Lchcnlcute in MelS bringt beschwerend vor, daß sie vom Gotteshaus PfäfcrS aM ^ bestimmte Anzahl Jahre Güter zu Lehen haben, mit allzu hartem Ehrschaz belegt und von Zeit zu . Lchcnzinse gesteigert werden, indem man sich nach Absterben der Eltern auf den Hcimfall der Lehen und, unter Vorgabe der Unzuvcrläßigkeit der Kinder oder rechtmäßigen Erben, vor Abfluß der bestimmte» ^ dic Lehen einziehen wolle-, sie wissen auch nicht, ob diese Güter als Schupf- oder als Erblchcn zu bew^ seien, und bitten um väterlichen Beistand. Dieser Gegenstand wird als sehr wichtig angesehen, indc»' das Verfahren des Gotteshauses das Land ganz in todtc Hand fallen und an Untcrthancn crödct könnte. Er wird daher in den Abschied genommen und der klagenden Partei dic Weisung crthcilb. Landvogt über dic Beschwerde ein Memorial einzugeben. Diesem wird aufgetragen, dasselbe zu begU^^ in Sachen eine Vermittlung zu versuchen und nicht gelingenden Falls rechtlich darüber abzusprechen, ^ behalt der Appellation auf die nächste oder die ordentliche Jahrrcchnungstagsazung. Absch. 521- 244. Der laut Anleitung des lcztjährigen Abschiedes zwischen dem Gotteshaus PfäfcrS und der Flums abgeschlossene Vergleich, (dessen Inhalt aus dem Abschied nicht ersichtlich ist,) wird auf den Berichs Statthalter Müller von Glarus, der diesem Vergleich beiwohnte, ratificirt und beschlossen, das entworfene Documcnt ausfertigen zulassen. Absch. 521. 245 (1706). Der Gesandte von berichtet, dic Gemeinde Mcls beklage sich bei seiner Obrigkeit immer über das ungütlichc Versah"" SarganS, 1903 l'fics Pfäftrs in Bctrcff dcr Ehrschäzc. Obwohl dcm Landvogt Meyer schon vor einiger Zcit Austrag worden, Abschriften von den Lehcnoriginalcn zn nehmen, damit man die Natur dieser Lehen in Baden »wen und eine Rcmcdur vornehmen könne, scheine doch in Sachen nichts geschehen zu sein. Der eben cjcndc Landvogt, hierüber befragt, bemerkt, er habe seinem Auftrage Folge geleistet und den Gegenstand w Jahrrcchnnngötagsazung vorgebracht, wo er aber ans die kommende Jahrrcchnungötagsazung M'e» worden sei, weil dcr Kanzler von Pfäfers ohne Instruction war und somit nicht darauf antworten ^wte. Dieser Bericht wird in den Abschied genommen, Absch, 597, in. — 2-tl». (17t)7). Eine Abordnung ^"^Mühlten Abtcö bittet um die übliche Ausstellung des Schirmbricfcs, Derselbe wird nach dcm Muster ^'Ugen vim 1677 gegen die gewohnte Nccognition bewilligt. Uri wünscht, dcr Schirmbricf möge mit seitherigen Erläuterungen abgefaßt werden; Obwalden rcclainirt für den alten Landvogt zu ^»stn gewohnten Anthcil Schirmgcld, laut Abschied von 1689, was dcr neue Landvogt, weil er daö de», y siegeln müsse, anfänglich bestreitet, dann aber zugibt. Das Schirmgcld wird durch die Abordnung ^"^"6teiamr sogleich erlegt. Absch. 635. evvv. — 2-47. Bon einer Abordnung des Abtes wird erinnert, Der / ^ütcshauscs Lchcnlcutc zu Mcls in ihrem Streit mit dcm Abt in die Kosten verfällt worden seien, "'cht h ^ Anlaß zu einer gütlichen Abfindung in Betreff dcr Kosten gegeben, welchen diese aber Die dadurch ein Excmtionsgcsuch veranlaßt haben, dcm jedoch nicht Folge geleistet worden sei. "ichts bitten daher, dcr Landvogt solle beauftragt werden, für die Kosten Exemtion zu crthcilcn; t>icll bkstowcnigcr sei dcr Abt auch jezt noch geneigt, mehr nachzulassen, als man erwarten dürfte. Bei als wird erkennt, die Lchcnlcutc von MclS seien nochmals an den Abt gewiesen, und sofern sie sich ^bt sich einer dcr Lchcnlcutc, Jakob Vogler, vermessen, den verstorbenen und den umgewühlten '»ni/ ^chAmcn zu beschimpfen, weshalb dcr Abt bitte, daß ihm durch den Landvogt Satisfaction verschafft . Es m ">it .. aber ' Kosten nicht vereinbaren können, habe dcr Landvogt die Exemtion anzuordnen; den Vogler ""halt ^ ^ ^ Verantwortung ziehen und wenn er sich so in Worten vergangen, zur Abbitte und Reparation ^35. xx. — 2-4N. Dcr abtretende Landvogt bringt in einem Memorial folgende Beschwerden huldi^.,^ Gotteshaus Pfäfcrö vor: t. Zu Ragaz habe dieses die Untcrthancn nicht »ach altem Brauch sondern die sogenannte Mannzucht in den Gerichten des Abtes rcscrviren wollen. 2. Am Richter vorgestellt worden sei, habe dcr Kanzler und Gcrichtsammann Good Nigj ^r Ammann müsse den Richter in Gegenwart des Landvvgts in Eid nehmen. 3. Am zweiten ^'»nertc ^ Landvogt ein Frcudcnbcrgcr Richter vorgestellt worden sei, und dcr Landvogt denselben ^Icgc/' ^ Obrigkeiten gelten soll, habe dcr Gcrichtsammann Namens des Abtes ^»nn ^^'rt. 4. Der Bruder Peter habe öffentlich wider des LandvogtS Verbot protcstirt, auch dcr sich a,,^ ^!M'c zu Ragatz nicht verrichten lassen wollen. 5. DaS Gotteshaus habe die Fchlbarcn, welche "cucchj ^ Gerichten verfehlt, nicht auf dcm Schloß erscheinen lassen wollen. 6. Das Gotteshaus prätcndirc ^hlcn ^ Giannlchaft in den Pfäferscrgcrichtcn und behaupte, dcr Landvogt habe ob dcr Saar nichts zu ^ciiidl Gotteshaus habe im Kalfcuscrthal, welches mit allen Rechten allein den regierenden Orten ^hrc» Jäger wider Verbot jagen lassen, auch erlaubt, daselbst an einem Feiertag zur Alp zu ^"sjclbc halte nicht, wie vor Altem, alle Jahre einen Bußcntag, und der Kanzler habe sich ^st»> Mann von Valens notirt, welcher um 109 Thalcr bestraft zu werden verdiente, von Achten ^ ^ Bußentag nichts erwähnt. 9. Wenn dcS Gotteshauses Leibeigene sich außer ihren Gc- , wolle cS dieselben dennoch für eigen prätcndircn, ja sogar die, welche von außer dcr Eidgenossenschaft 1904 Sargans. i» ihr Land kommen. 10. ?. Joseph habe sich unterstanden, an einem Sonntag wider den Landvogt Z» processircn. 11. Das Gotteshaus habe ein Lehen von 1 Pfd. Pfeffer Bodcnzins über mehrmaliges Absorber» nicht bezahlen wollen. 12. Laut alten Rodeln und Zinsurbaricn gehöre dem Landvogt jährlich ein SffM' welches aber das Gotteshaus auch zu entrichten sich weigere. 13. Das Gotteshaus bedränge die Laudiek ^ in ihren Gerichten und auch die Landvogtcilcute mit beschwerlichen Ämtern, wie in den eingelegten Beschwerde» von Ragatz zu sehen sei. Über den ersten Punkt berichtet das Landvogteiamt, 'daß früher den Unterst)"''"' der Eid mündlich vorgesagt, später aber, wie in andern Vogtcicn, in Schrift verfaßt vorgelesen worden ff» Es könne nicht wissen, warum Pfäfers bei Ausnahme der Huldigung mit Bezug auf die Mannzucht Ausnahme habe motivircn wollen. Die Abgeordneten von Pfäfers crwicdcrn, es cxistire ein geschriebener 0>' in welchem der Artikel betreffend die Mannzucht den Untcrthancn vorbehalten, der lczthin ausgelassen w»r^ sei, was sie veranlaßt habe, diesen Vorbehalt zu machen. Was die verschiedenen Klagen des Landm'g betreffe, die sich meistens auf die Zeit des verstorbenen AbtcS beziehen, und worüber sie nicht instruirt ff'^ verlangen sie Mitteilung derselben, um sich darüber verantworten zu können. Den 11. und 12. Klagcp' haben die Abgeordneten nachher dem Landvvgt gegenüber freiwillig zugegeben. Der Landvogt widerst» bestimmt, daß in dem schriftlichen Eid irgend welche Reservation der Mannzucht halber gestanden habe. ^ Gesandten der Orte behalten sich vor, die Klagcpunkte zu examinircn und darüber ihren Befund dem mitzuthcilcn. Es ist dies aber, wie schon auf der lezten Jahrrechuungstagsazung unterblieben. Absch. 635. 24». (1708). Der Abt läßt durch seinen Rath Johann Leonhard Bctschart vortragen, als er beim , seiner Regierung in seinen Gerichten die Huldigung habe aufnehmen wollen, habe der Landvogt mit a » Bedenken derselben nicht den Fortgang lassen wollen; er bitte daher um Anzeige der daherigcn Der Landvogt berichtet hierüber Folgendes: Vor der fcstgeseztcu Huldigung sei der Untervvgt zu Nag^ ihm gekommen und habe ihm angezeigt, daß des Abtes Wcibel zu Ragatz in der Kirche ausgckündct alle, welche vierzehn Jahre und darüber alt seien, sollen auf Befehl dcö Abtes und bei 5 Gl. Unter- und Übergewehr in Pfäfers erscheinen. Da dieses laut eingezogener Information bei Mcnschengebe' nie so gepflogen worden sei, so habe er keine Neuerung einführen lassen wollen. Der Landschrcibcr ^ als der Landvogt zur Zeit des Regierungsantrittes dcö Abtes Bonifatius zu Nagatz die Huldigung uommcn, habe derselbe vor Eröffnung des EidcS gesagt, es werde bekannt sein, daß die Gerichtsangehe' . des Abtes bei seinem Regierungsantritt ihm und dem Gotteshaus wahre Treue zu versprechen schuldig ff'^ daher ermahne er sie, daß sie solches gleich bei diesem Anlaß auch thun sollen. Darauf habe der ihnen den gewohnten Eid eröffnet und die Huldigung eingenommen. Im Urbar oder goldenen Vuä) Pfäfers habe er folgende Stelle gelesen: Alle Menschen, welcher Hand oder Herrschaft sie seien, den obgcnanntcn Enden und Gegucu und Lands unsers Klosters und Gotteshauses sind, wohnend oder ff'i^^. die sind schuldig, unscrm Kloster und einem Abt, der zu denen Zeiten ist, wahre Treu zu verheiße" auch zu halten, und mit Tagwen und andern dergleichen gewöhnlichen Sachen treulich zu dienen. Es aber, PfäfcrS wolle diese Schuldigkeit auch auf diejenigen Leute ausdehnen, welche laut dem Sarganstr U»' mit Eigenschaft, hohen und Niedern Gerichten zur Herrschaft Frendenberg gehören, was seines Erachtet sein könne, auch bei Menschengedenken nie geschehen sei. Wie die Huldigung des Abtes zu geschehe" ^ sei in dem Rappcrswylcr Abschied von 1602 zu lesen. Indem dieser in den Abschied erkannt wird, ^ der Abgeordnete diese Verhandlung zu Händen des Abtes. Absch. 662. vv. Sargans. 1905 b. Streit des Klosters Pfäfcrs betreffend die Alp Waldbodcn. 250. (1681). Landvogt Hcymann berichtet nntcr Vorweisung cineö Crcditivö des AbtcS von thu ^ ^ ^ ^ ^ Bünden dein besagten Gotteshaus an seiner Alp, Waldbodcn genannt, Eintrag ^ ^ich "oben demjenigen dcö Gotteshauses austreiben. Die gleiche Prätcnsion sei schon ^"^3 Jahren gemacht, aber auf Begleichung von Siegel und Briefen zwischen dem Gotteshaus und Kavalier von Salis wieder aufgegeben worden. Da in Sachen dcS Wcidgangö Gefahr und Verzug zu scheint, wird der Landvogt beordert, sogleich nach Pfäfcrs zu reisen, die Parteien zur gegenseitigen Weisung jhrcr Documcntc anzuweisen und dieselben zu vergleichen zu trachten. Vorläufig solle er aber ^ "itcn, daß die von Vatz ihr Vieh zurülzichcn. Ergebe sich zwischen den Parteien ein Marchcnstrcit, c»> b' ^andvogt im Namen der regierenden Orte der Sache einen Anstand machen und durch Expressen Versammlung oder an die Orte berichten. Absch. 6. 00. — 25l. (1682). Wegen der Alp Waldbodcn, b>vrd Bündncrn dem Kloster Pfäfcrs streitig gemacht und daraufhin thatsächlich vorgeschritten ^ lst, obschon dieselbe laut Marchbcrcinigung von 1602 bei Weitem nicht innerhalb der bündnerischen svfir^ Hegt, wird an die III Bünde geschrieben, daß sie von ihrem eigenmächtigen Beginnen abstehen und, Abs!' ^ Augenschein einnehmen wollten, die zu Sargans regierenden Orte zur Vertretung einladen, vv» üü- — 252. Dem Landvogt wird aufgetragen, sich gründlich zu erkundigen, ob gemäß Marchung w oder andern Documcntcn die Alp Waldbodcn vollkommen und unbestreitbar in der sargansischcn ^ aplgkcit liege, und darüber den Orten beförderlich Bericht zu erstatten, damit dann Zürich im Namen b^^^ttdcn Orte von der Gemeinde Vatz eine Erklärung verlangen könne, ob sie auf ihrer Prätcnsion 35^ sofern dieses geschehe, soll man unter den Parteien förderlich daS Recht walten lassen. Absch. 44. le. — Nii I. ^83). Der Landvogt berichtet den V katholischen Orten, daß in Ermangelung einer ordentlichen «lz /j'^ocibung zwischen der Grafschaft Sargans und der bündnerischen Gemeinde Vatz die Schneeschmelze Aw - ^ Marchung angesehen werde und dieser gemäß die Alp Waldboden von den Bündncrn nicht ^ " ochcn werden könne, wenn sie nicht authentische Bcwcisthünicr aufweisen können. Es wird nun Zürich, Alp ^'^"digcr Richter, ersucht, den Parteien einen RcchtStag anzusczcn und abzuhalten, bevor die »»ddcstoßcn werde. Absch. 46. x. — 254. In dem Streit zwischen dem Gotteshaus Pfäfcrs ^vatz soll der Landvogt die Bcthciligtcn vor sich laden und, mögen sie erscheinen oder nicht, eine blassen, jedoch unter Vorbehalt der beidseitigen Appellation. Absch. 48. i. — 255» Auf den ^ ^ Waldbodcn nicht gemüßigt und dafür vom abgetretenen Landvogt Iii w^00 Gulden gebüßt worden seien, wird neuerdings an den Abt von Pfäfcrs und die ^wic an den neuen Landvogt geschrieben, an den lcztcrn in dem Sinne, daß er die Rechte ^"dcn Orte bestens wahre, die ausgesprochene Buße, wenn möglich, einziehe und nächstes Jahr Absch. 49 gg — 250. (1684). Der Landvogt hat den Bündncrn die auferlegte Buße von Abt ^cgcn Bcstoßung der Alp Waldbodcn abgefordert, jedoch ohne eine Antwort zu erhalten. Vom ^ ^ ^uf der Herreise vornommcn, daß die Bündncr wieder mit einigen hundert Stük Vieh auf die !» ^ ^ ^ gefahren seien. Dem Landvogt wird nun die Weisung crthcilt, die Bündncr nochmals vor sich ^chej, ' Documentc aufzuweisen. Im Weigerungsfall, oder wenn die Documcntc nicht genugsam solle er Landvogt Hcymanns Urthcil und Buße cxcquirc». Absch. 67. sea. — 257. (1685). Antrag, die von Landvogt Hcymann ausgefällte Buße zu cxcquirc», wird abgestanden, da laut 239 1906 Sargans. Bericht der Landvogt auf den bei Luccrn eingeholten Rath die Exemtion mittelst Abtreibung des Viehs der Alp Waldbodcn vorgenommen hat. Absch. 78. 0. — 25». Der abgetretene Landvogt BrandcMS hatte seiner Zeit denen von Vatz daS ans die Alp Waldbodcn aufgetriebene Vieh, soweit er dessen habh"! werden konnte, weggenommen und dem neuen Landvogt eingewiesen. Dem leztcrn wurde dann die Weis«"!! crthcilt, dieses Vieh zu verkaufen und jedem Ort seinen Anthcil zu schikcn. Der gegenwärtigen TagsaZ«"^ wird nun vorgelegt cincstheilS eine Beschwerde des AbteS, daß die von Nicdcrvaß sehr zahlreich und gleich!""' mit gewehrter Hand eine große Menge Vieh auf besagte Alp getrieben, andcrnthcils ein Schreiben ^ Häupter und ctwclchcr Räthc der III Bünde, worin das Verfahren dcö Landvogtcs gerügt und Rcstit»"" des Viehs, gleichzeitig aber auch eine Confcrcnz und Beaugenscheinig»»-; der Märchen mit den regiere"^ Orten verlangt wird. Über lcztcrcs wird den III Bünden vorgestellt, daß die fragliche Alp laut cingcno»»»^ Augenschein unbestrcibar in der Jurisdiction der sargansischcn Landvogtci liege, daß die von Naß genug!" ^ aber ohne Erfolg, verwarnt worden seien und dessenungeachtet erst neulich wieder das Vieh aufgetrieben hu ^ Sic mochten nun die von Vaß anweisen, sich unter hängendem Streit aller Thätlichkcitcn zu Übrigens sei man bereit, eine bezügliche Confcrcnz zu besuchen und die Sache, wenn möglich, in Frcundli ^ zu erledigen. Auf dieses hin wird der Gegenstand in den Abschied genommen. Absch. 79. rr. — 259. ^ Abgeordneten der III Bünde auf der Confcrcnz zu Ragaß eröffnen, es handle sich um das Eigcnthui» " die Nuzung der Alp Waldboden, weshalb eine Besichtigung der Märchen nöthig sei; auch erwarten sie Restit" > des von dem frühern Landvogt denen von Untcrvaß abgenommenen Viehs. Die Gesandten der Orte wollc" ^ diesfalls in keine Disputation einlassen, sondern verlangen von alt-Landvvgt Hcymann und dem Laiidsch^ ^ Bericht über den bisherigen Verlauf der Sache, welcher also crthcilt wird: Unter der Regierung des Land»"^ Faßbind seien die Amtleute von Untervatz sammt Oberst (Salis?) von MarschlinS Dienern nach S-llg" gekommen und haben begehrt, daß man ihnen die Landmarchcn weise. Da aber dem Landvogt deshalb ^ ^ bekannt gewesen, seien dieselben wieder heimgekehrt und es haben die von Untcrvaß den Gcmcindcle»tc" ^ Pfäfers ihr Vieh von der Alp Waldbodcn ab- und in die Hcugütcr dcö Klosters Pfeifers getrieben besagte Alp als die ihrige angesprochen. Darüber habe ihnen der Abt das Recht anerboten. von den in Baden versammelten VII Orten eine Konferenz nach Ragaß angcsczt und dort beiderseits ^ und Briefe aufgewiesen worden. Bei diesem Anlaß haben die von Untcrvaß die Alp Waldbodcn angcsp^'^ nicht weil sie im bündncrischcn Territorium liege, sondern weil sie dieselbe mit ihrer Alp Salatz haben glauben. Darauf sei eine Bcaugcnschcinigung der Märchen gutbcfundcn worden, aber von dc»cu ^ Untcrvaß seien nur einige dabei erschienen, die sonst in die Alp gegangen; was seither vorgefallen eschl"! Cal""^ und der Alp Salaß, auch den Waldbodcn, der unterhalb der Alp Salatz liegt und von derselben durch odk'" . . u »>> vtv Otp > lvnv n»l)er vvegr>u»"' .All, die von Untcrvaß einem von Vättis einen Stadel niedergerissen, sei Alles bekannt. Auf dieses wird von einer Höhe aus ob Valens den Augenschein zu nehmen, woselbst man die Schneeschmelze des ^ und der Alp Salaß, auch den Waldbodcn, der unterhalb der Alp Salatz liegt und von derselben durch rothe Fclscnwand getrennt ist, beobachten kann. Die von Untcrvaß begehren hier die Vorweisung dcö Buchs voil Pfäfers, woselbst die Märchen eingeschrieben sind und woraus erhellen werde, daß die alp i.n bündncrischcn Territorium liege. Der Abt entspricht mit Vorlegung eines als gleichlautend Auszuges aus jenem. Nach zweimaliger Verlesung desselben stellen die IV Orte die Behauptung a«f, j wo eine bestimmte March nicht nachgewiesen werden könne, die Schneeschmelze als solche anzuncl)'""" ^ Amman» Wolf von Untervatz wendet dagegen ein, man habe im Hof zu Ragaß einen andern Marchc"^'^ aus dem goldenen Buch verlesen, gemäß welchem die Landmarch sich zsshc von p^r Brükc zu VättiS ^ Sargans. 1907 Steg, von daitncn in die Nothwand unterm Waldbodcn und darnach in dcn Madancnkopf. Abt >vnst darauf einen Auszug aus dcin goldenen Buch vom 7. August 1602 vor, wogegen die von ^ kwatz Original selbst berufen. Auf ihr ferneres Begehren begibt man sich nach Vättis, wo eine^9" behaliptcn, daß der Stein unter der Brükc im Dorf, woran sich eine Jahrzahl befindet, der s welche von dort in die vordere Brükc und in die Rothwand führe. Dawider entgegnet halb ^ ^ Jahren die Gemeinde NätliS dem Herrn von Schaucnstcin ein Stük Allmcind hintcr- ^ den KunkclS mit seinem ConscnS zu kaufen gegeben, sei er vom Käufer ersucht worden, den Kaufbrief ^ cgcl,^ was nicht geschehen sein würde, wenn das Kauföobjcct in seiner Botmäßigkeit gelegen wäre, ^ällis ^ Jahrzahl ein Marchstcin sein sollte, so würde ihm ein Thcil des Dorfes »in - > "'ugefähr dreizehn Haushaltungen entzogen, wahrend bisher die Jurisdiction des Klosters dortscitS ^ Uttcn gewesen sei. Hierauf haben sich die Gesandten nach Ragatz begeben und schieden am folgenden Nvlt Oktober, Frcuirdlichkcit von einander. Vor dem Auseinandergehen bringen die Bündncr chic» denen von Untersatz mitgcthciltc Bcschlvcrden zur Sprache, nämlich daß ' dortigen Gcmcindsgenossen 1000 Gl. Capital oder der ZinS davon aufgehalten werde, und daß ein ^ »Nt List nach Pfäfcrs gclokt und dort etliche Tage gefangen gehalten worden sei. Die Gesandten der des N sich über diese unbekannten Beschwerden Erkundigung vor, erklären sich wegen der Restitution Jilstruction und beziehen sich einfach auf dcn diesjährigen Beschluß in Baden. Absch. 87. 6. — zu >' / Das Begehren der III Bünde, zur Beilegung des Waldbodcnstreitcs beiderseits drei Säzc ^silild diesen iir einer neuen Cvnfcrcnz in Ragatz die Entscheidung zu überlassen, wird bedenklich ^ ^^uicntlich aus dem Berichte des Landammaun Hcymann hervorgeht, daß nach dem gemeinen an Schneeschmelze die streitige Alp in der Jurisdiction der Grafschaft Sargans liege. Es wird daher j„ ^ ^ tzOchricbcn, daß man zu einer Confcrcnz iir Ragatz mit dreifacher Gesandtschaft wohl geneigt sei, Fall ^ cs werde dcn regierenden Orten die Jurisdiction nicht weiter bestritten werden, in welchem bei, ^cge„ dcx früher» Eingriffe auch eine Moderation zugelassen würde. Sollte aber die Gemeinde Untersatz ü»c» Orten die Jurisdiction noch ferner streitig machen, so wäre erforderlich, sich diesfalls über l>o„ ^^ülsameir Beschluß zu einigen. Unterdessen möchte den III Bünden geschrieben werden, daß sich die ^»a « ^ Bcstoßung der streitigen Alp enthalten. Zugleich wird uä ivkoreuäniri genommen, wie hv„ , '^mnmann Hcymann für seine iir Sachen gehabte Mühe aus dem Erlös dcS confiöcirten Bichs ^ffcnd^^" Absch. 100. Ii. — Zlil. Zur Beilegung dcS Marchstrcitcö mit dcn III Bünden ff», . ^ Alp Waldbodcn werden Namens der VII regierenden Orte auf dcn 20. August a. K. zu einer ^rdc n' Ragatz abgeordnet: Statthalter Eschcr von Zürich, oder wer dann an dessen Statt dcputirt ^'^nmmann Ehrlcr von Schwyz und Landammann und Statthalter von Glarus, wobei übrigens die ^^3^rcndcn Orte vorbehalten wird. Absch. 101. wirr. — L1LL. Laut Bericht ist die nach ^rdc„ ^ Confcrcnz wegen dcS Waldbodcngcschäftcö von dcn Bündncrn auf dcn Frühling verschoben ^ der tt (1687). Da Zürich auf das Begehren der III Bünde um Zurükstcllung ^">nnde Untcrvatz von der Alp Waldboden weggenommenen VichS die nach Ragatz bestimmte Con- «us ^ Baden eilte andere Zeit für die Eonfcrcnz fcstgcsczt und diese mit einem Gesandten ^ebc„ bcschikt werden. Hicvon wird Zürich und, soweit uöthig, dem Abt von PfäfcrS Kcnntniß ^>lltc ' der Bemerkung, daß man auf das Rcstilulionsbcgchrcn der Untcrvatzcr nicht eingehen "n sie troz Vorladung vor dem sargansischcn Officium nicht erschienen und darüber scntcncirt wordcil 1908 Sargans. sci. Fcrncr wird Zürich ersucht, die Bündncr zu Händen dcr Gemeinde Untcrvatz aufzufordern, sich vor ^ badischcn Tagsazuug rechtzeitig zu erklären, ob diese den regierenden Orten die Jurisdiction ans dcr Alp bvdcn bestreiten wolle. Absch. 113. e. — 2<»4. Auf Anregung des Abtes wird behufs baldiger Erledig»^ des WaldbodcnstrciteS beschlossen, den III Bünden anzuzeigen, daß die vor einem Jahr bezeichneten Ehrciu»^' auf den 2l). August a. K. sich in Nagatz einfinden werden, um den Augenschein einzunehmen und den Stl^ auf Ratification hin zu entscheiden. Sic möchten daher ebenfalls eine Abordnung schikcn; sollte lcztercs geschehen, so werde dcr Augenschein gleichwohl vorgenommen und Vorsorge getroffen werden, damit das dcr Herrschaft Sarganö vor fernerer Gewaltthätigkcit dcr Gegenpartei geschirmt bleibe. Absch. 115. ^ 2<»5. Den III Bünden wird angezeigt, daß die regierenden Orte ihre Gesandtschaften auf den 15. Scpü"'^ nach Ragatz abordnen werden, um den Waldbodenstrcit auszutragen, wornach sie sich richten möchten. Äl'0' l >9. e. — 21»1». Auf dcr Konferenz in Ragatz wegen des Waldbvdcnstrcitcs begehrt dcr Abt von Pfäl^' daß die von Untcrvatz, sofern sie bei den auf dcr Konferenz vom Oktober 1685 prätcndirtcn Märchen zw>!^ der Herrschaft Sargans und den III Bünden zu beharren gedenken, ihre dicsfälligen Dokumente aufiA^ Die Untcrvatzcr erklären, daß sie noch immer die gleiche Grenze behaupten, nämlich von dcr Brükc zu ^ im Dorf, worunter sich ein Marchstci» mit einer Jahrzahl befinde, vorwärts in die Mitte dcr Brükc, dort in die Rothwand und von dort endlich in den Mandvnakopf. Dabei berufen sie sich auf das Buch des Gotteshauses Pfäfcrö und bestreiten die Beweiskraft dcr lcztcö Jahr angerufenen angc ^ Marchung von 1602, bis darüber ein authentisches Original aufgewiesen werde. Es wird nun a»s goldenen Buch dcr Artikel Ragatz verlesen, welcher folgende Märchen angibt: „Von dcr Brükc jenseits ^ Dorfes genannt Vättis bis zu dem Brunnen Sant Martin nahe bei Calvciscn untz (bis) an den Bach Nütianncm und von demselben Bach bis an de» Stein, dcr da zu einem besonder» Ziel ist Gcgnc und von unserm Theil des WasscrS, genannt Sar, nahe bei dcr Brükc gelegen, und von dc»Ä ^-^.1.. <1^, ... ^ .« ^>-1...'.. . , ... bricf' kal""'! Stein bis zu dem Fels oder Stein genannt Grappe und von dannen untz zu dcr vorgeschriebenen - ^ Vättis". Die von Untcrvatz lassen eine Kopie ihres Auskaufsbricfcs von 1567, auch einen Tauschst^ 1572 und auf Begehren dcS Abtes eine Kopie des Kaufs des Älpcli Guaggis von 1541, so darin oder Wappcnälpcli genannt wird, verlesen. Dcr Abt begehrt wcitcrs den Kaufbrief dcr Alp Salatz, " zu sehen sein werde, waö das Gotteshaus ihnen zu kaufen gegeben. AuS dem Kaufbrief des Älpclis zeige sich, daß cö im sargausischcn Territorium gelegen sci, indem der damalige Besizcr, in Ragatz v» die Erlaubnis; des Abtes von Pfäfcrs zu dieser Veräußerung eingeholt habe und auch durch diesen ^ ^ bricf besiegelt worden sci, mit ausdrüklichcm Vorbehalt der Jurisdiction und des Grundzinses für das Haus. Wenn nun dieses Älpeli in dcr Gcrichtöhcrrlichkcit von PfäfcrS gelegen sci, wie könnte Schrötcrwald, dcr darunter, und dcr Waldbodcn, dcr daneben liege, dcr bündncrischcn Jurisdiction Pfäfcrs habe mit Vorwisscn und ohne Einsprache derer von Untcrvatz durch vieljährige Arbeit den W»ld' j,i auögcreutct, sci nachher während mehr als vierzig Jahren durch die den Untcrvatzcr» gehörige Alp ^ den Waldbodcn gefahren. Die von Untcrvatz crwicdcrn, die vom Abt zur Vorlage begehrten UrbuG'ü ^ Rödel seien nicht mehr vorhanden und wahrscheinlich in dcr vormaligen Brunst zu Grunde Die Bcsicgclung des Kaufbriefes um das Älpeli Guaggis durch den Abt von Pfäfers beweise nichts der Verkäufer ein Höriger des Gotteshauses gewesen sei. Pfäfers sci ohne ihr Wissen durch ihre Alp Waldbodcn gefahren. Sic haben den Bcsiz des Waldbodcns und des Schrötcrwaldcs immer behaup^ ^ selben auch Andern verpachtet, wie sie cö beweisen können. Hierauf wird von den Dcputirtcn auf Gc»ch""" »ig" Sargans. 1909 ^ Parteien und dcr Obrigkeiten folgender Vergleich vorgeschlagen: 1. Rüksichtlich dcr hohen und nicdrrn Mödntivn habe es allseitig dci den hergebrachten Rechten und de» im goldenen Buch, Artikel Ragatz, Grenzen sei» Verbleiben. 2. Dcr Atzt von Pfeifers solle den Waldbvden denen von Untcrvatz ^ ^uistich abtrete». 3. Die erlaufenen Kosten seien beiderseits wettgeschlagcn. Dcr Anstand wegen ^chrötcrwnldes sti durch einen Schiedsrichter zu entscheiden. Aus das Zngrccht betreffend die Alpen "I, Guaggis und Waldbvden sei Verzicht zu leiste». Da dieser Vorschlag beiderseits nicht angenommen c, dringen die Gesandten dcr VII Orte auf die Vornahme des Augenscheins, wofür dcr 20. September "Zt wird. Die bündncrischcn Gesandten entschuldigten sich aber wegen eingefallenen Schnccwcttcrs, 'Uf der Augenschein von den erster» gleichwohl vorgenommen worden ist. Demgemäß erklären die Abgc- w regierende» Orte auf Ratification ihrer Obrigkeiten einstimmig folgende Linie alö Marchung i, dem Sargansischcn und dem bündncrischcn Hochgericht dcr vier Dörfer: Von dcn gesezten Marchstcinc» ^ c», Gravisilffs jenseits des Dorfes VättiS gegen dcn Kunkels, wo vor Zeiten die Brükc gewesen, bc> Calanda-Höhc, von dannen dcn Schnccschmclzcncn nach bis auf Mandonakopf und so fort bis in bd>> ^ Alpen Waldbodcn und GnaggiS, dcr Schrötcrwald und ein Thcil dcr Alp Salatz, dcn obersten Gräte» gegen das Sarganscrland gelegen ist, in den Marken des Sarganscr- vo»,^ Gotteshauses PfäfcrS begriffen sei. Dieser Befund wird den bündncrischcn Gesandten mit Schreiben September mitgcthcilt, mit dcr Einladung, die von Untcrvatz dahin anzuweisen, bei allen dort zu Ansprachen vor dem Landvogt zu SarganS das Recht zu nehmen. Absch. 122. n.— (1088). ^ ^'»i Abschied zu Ragatz vom September vorigen JahrS entnimmt man mit Verwunderung, daß das ^^OHäft, nämlich die Auömittlung der IuriSdietionsmarch, erst vorgenommen worden sei, nachdem ein ,^^^^chcr Vergleich zwischen dem Gotteshaus PfäfcrS und der Gemeinde Untcrvatz nicht habc crzwckt ^'ird^! uun aber klar erwiesen sei, daß die Alp Waldboden im sargansischen Gebiet liege, so bv» crsucht, NamcnS der regierenden Orte den III Bünden zu schreiben, daß sie die von Untcrvatz dies,!^ ^ccinträchtigung des Gotteshauses Pfäscrö in der illuzung dcr genannten Alp abmahnen. Sollten zu s? ^ Ansprüche weiter behaupten »vollen, so sollen sie vor dcr eompctcntcn Obrigkeit, als dcn regierenden Orten, das Recht suchen. Sofern sie sich weder zum einen noch andern bequemen ^"9e man sich vor, auf dcr Jahrrechnung in Baden kräftigere Mittel zu ergreifen. Absch. 129. 1. v>cl>^ schreibt, daß die von Untcrvatz daS Gutachten dcr lcztjährigcn Gesandtschaft nicht beachten, ^aid Gcwaltthätigkcit verüben und ihre Ansprache auch auf dcn Schroterbodcn und dcn dortigen Die lcztjährigcn Abgeordneten auf die Confcrenz in Ragatz erstatten über ihre Verrichtungen Ochste,' Bünde mittelst einer kräftigen Zuschrift daS Begehren gestellt wird, auf ihrem ^Ua/" ^"^3 die von Untcrvatz zur Erstattung dcr Kosten und zur Anerkennung dcr auf dem lcztjährigcn Rüttelte» Märchen anznhalten und die Urheber der neuesten Gcwaltthätigkcitcn zur Verantwortung die ^üans zu weisen, unter Androhung von Arresten und Repressalien im NichtcntsprcchungSfall. Für Zuwendung des Arrests auf daS Vermögen deren von Untcrvatz und nöthigcn Falls anderer ^cibcu ^ Genehmigung dcr Obrigkcitcil vorbehalten. Absch. 130. z>p. — ÄOil. Auf das Antworten ,5^^ ^ Bünde, worin sie im Streite um die Alp Waldboden daS Recht vorschlagen, wird crwicdcrt, ^ig ^ Z.^icnigc, was die Landmarchcn klar als in die Grafschaft SarganS gehörig zeigen und bisher »Ist ^rdcn sei, nicht in einen Rechtsstreit sczcn, sondern gedenke es zu behaupten. Sic sollen sich tzvrhch erklären, ob sie diesen Besitzstand anerkenne» wollen. Dem Landvogt wird der schriftliche Befehl 1910 Sargans. crthcilt, das Vermögen deren von Untervatz und nöthigenfallö anderer Bündncr mit Arrest zu belegen »^ sofern sich die von Untervatz diesfalls nicht abfindig machen, bis auf den Ersaz von Kosten und Sch»^"' anzugreifen. Hievon wird dem Abt von PfäfcrS A.itthcilung gemacht. Absch. 139. r. — 270. (Ib ^l Auf ein Schreiben der III Bünde betreffend die Alp Waldbodcn wird crwicdcrt, man verbleibe bei der lez'k" Entschließung von Baden; sofern von ihnen bis zur nächsten Tagsazung in Baden keine andere Ant>»^ erfolge, werde vie Exemtion angeordnet werden. Absch. 147. I..— 27l. Die III Bünde entschuldige»^ schriftlich, daß sie des strengen Wintcrwcttcrs wegen keine Standcsvcrsammlung haben halten können, bitten daher, mit der angedrohten Exemtion einzuhalten, mit dem Versprechen freundlichen Bescheids. ^ wird eine Fristverlängerung von vier Wochen zugestanden. Absch. 149. t. — 272. In Betreff des bodcngcschäftcö wird berichtet, daß der Landvogt den Bündncrn in Nagatz 160 Gl. mit Arrest belegt habe, Abt von Pfeifers aber dieses Jahr den Waldbodcn ohne Einsprache deren von Vatz nuzc. In Folge der einigen Häuptern aus Bünden untcrm 18. April gegebenen Versicherung, in ihrer nächsten Versammlung kategorische Antwort zu crthcilcn, wird der verhängte Arrest genehmigt, die Exemtion aber eingestellt, bis Landvogt »ach Maßgabe der erwarteten Antwort weiterer Befehl crthcilt werden kann. Absch. 156. gl' ^ 2<-!. Zürich wird aus die abschriftlichc Mitthcilung eines Schreibens der III Bünde wegen des Walvb^'" geschäftcs crwicdcrt, man lasse sich ebenfalls gefallen, bei gegenwärtigen mißlichen Aussichten diesen Gcgc»!'^ in Freundlichkeit auszugleichen und die Exemtion einzustellen, ohne jedoch etwas von der Landesherrlich^ der regierenden Orte in Compromiß zu sczcn. Zürich möchte über die Art und Weise einer solchen Handlung seine Gedanken mitthcilen. Absch. 167. e. - 274. Zürich crwicdcrt auf das Schreiben der 16'"' Konferenz der V katholischen Orte, nach seinem Dafürhalten möchte der Vorbehalt der sargansischcn L»>^ Herrlichkeit der beabsichtigten freundlichen Beilegung des Waldbodcngcschäftcs zum vornherein hinderlich daher es das Rcchtsvcrsahrcn durch gleiche Säzc besser finde. Es wird ihm geantwortet, man finde Vorbehalt für nothig und durch die Landmarchcn, Dommcnte und den unvordenklichen Bcsiz gerecht^' Üb» die übrigen Anstände möge dann wohl ein gütlicher Zusammentritt stattfinden. Absch. 169. ä ^ 27.1. "' also befugt sei, Fremde davon abzutreiben. Da laut Marchung sowohl die Alp Waldbodcn als der wald in das Sargansischc gehören, wird de.» Landvogt die Weisung crthcilt, gegen diese Gebietövc^' SarganS. 1911 bch ^ Protcstircn, die Erstattung dcö Beschädigten und Weggenommenen, sowie dir Kosten im Wald- "sstrUt mistlich zu fordern, und wenn nicht alsobald entsprochen würde, auf daö bündnerischc im Sarganstrland "blichx liegende und fahrende Vermögen, daö thcilweisc schon mit Arrest belegt ist, die Exemtion anzuordnen, ^1 240. jj. — 27N. Der Landvogt berichtet, auf sein Satiöfactionöbcgehrcn von denen von Untcrvatz »»d^ ^ "'sstö als Ungcbührlichkeiten »„d habe daher die in Baden beschlossene Execution mittelst Abtreibung ^ ^g»ahmc dcö Viehs auf dem Älpcli GuaggiS vorgenommen; nun aber mißbillige Zürich dieses Verfahren ssg ^u^n Theil habe» zu wollen, Alle Orte finden, daß der Landvogt genau nach Vorschrift >v»>. von Baden gehandelt habe, glauben aber, sich mit dem bereits Gcthancn begnügen zn können, tlis/'" Landvogt Mitthcilung gemacht wird. Zürich wird indessen mit einiger Empfindlichkeit bemerkt, . ^ fii» Abweichen von dem in Baden gefaßten Beschlüsse den mitregicrenden Orten billig auffallen müsse. GH (1693). Da die von Untcrvatz seit der lezten JahrrcchnungStagsazung gegen das ... PfaferS Verschiedenes tcntirt und ihm noch ein MehrcreS angedroht haben, werden in nochmaliger dir^ Gegenstandes drei Punkte unterschieden, nämlich die Landeshoheit, das ücmünium ntilo und ^ ^ latlichkcitcn, Exceutionen und Kosten. Rüksichtlich dcö erster» Punktes wird darauf beharrt, daß der H ^ Schrötcrwald in der sarganstschcn Botmäßigkeit liegen; der zweite Punkt falte nicht in »a/ "lö in wie weit wegen dcö zuständigen Richters Zwiespalt entstehen würde; da aber dem Vernehmen v»> w ^ Untcrvatz und der Abt von PfäfcrS diese Angelegenheit zu einem Compromiß an den Bischof gebracht haben und diesfalls ein Vergleich zu Stande gekommen sein soll, so gcwärtigt man weitere Al>l> ' umncrhin unter Fcsthaltung dcö GrundsazcS, daß dadurch den Rechten der regierenden Orte kein ^>f werden könne. In Betreff dcö dritten Punktes wird Zürich angegangen, seine Gesandten ^ Tagsazung dahin zu instruiren, daß die 111 Bünde gemäß frühen» Anerbieten eingeladen werden, des z,' Ausgleichung mittelst einer Evnfcrcnz herbeizulassen. Absch. 258. cl. — Im Auftrag ss»i ^ der neue Landvogt, daß der Streit um den Waldboden zwischen denen von Niedcrvatz und "^öhaus Psäscrs st, folgender Weise verglichen worden sei. Die von Niedcrvatz haben die LandcS- ^chiic ^"^^"'ll^marchcn, wie sie vor einigen Jahren auf dem Augenschein befunden worden, erstcrc den tzj^^"'Uzcncn nach, anerkannt; darüber sei ein Grundriß angefertigt worden; über den Kostenanthcil von diesem lcztcrn sei dem Bischof von Ehur zu sprechen überlassen; der Abt wünsche nun, daß ^ Al^^^ ivcrdc. Diese Transaktion ohne Bciziehung des LandvogtcS wird in einem ernstlichen Schreiben . ^^wicscn und dieser aufgefordert, über die gepflogene Unterhandlung Zürich und Luccrn zu Händen Bericht zu erstatten, damit wenn dieselbe allseitig beliebe, vom Landschrcibcr zu Sarganö ffz ""ihcntischcs Instrument errichtet werde. Absch. 259. oo. — Äil. Eö wird der unter Vermittlung ^ics don Ehur abgeschlossene Vergleich betreffend die Alp Waldbodcn vorgelegt und von Seite des il»lxxr ^ Ratification nachgesucht. Da sich aber schon im 1. Artikel zeigt, daß die von Untcrvatz bei den "ugen mündlich abgegebene Anerkennung der Landmarchcn den Schneeschmelze»«, nach nicht in daö ^ A> ^ssücnommen worden, auch der 4. Artikel auf einen schlipfrigcn Fuß gefaßt erscheint, und überdies ^ dc, außer der sargausischcn Kanzlei zum Nachthcil der regierenden Orte gereichen könnte, so X»lcx ^ Kundgebung einiger Empfindlichkeit geschrieben, daß die regierenden Orte ihre Ratification Ausständen crthcilen werden, wenn von Untcrvatz nicht die durch den frühern Augenschein bestimmte ^ X den Schneeschmelzen«! nach im Instrumente selbst werde anerkannt sein. Absch. 269. l>. 1912 Sargans. v. Capucincr in Mels. „ Art. LU2. (1682). Dcr jeweilige Landvogt wird von dm katholischm regierenden Ortcn crmä den Capucincrn in Mclö wöchentlich etwas Fleisch zu geben und in Rechnung zu bringen. Absch. 31.tzß>> ^ Liilt. <1692). Auf die vom Guardian dcö Capucincrklosters zu Mels beim Landvogt angebrachte Kb'ist daß daS von den Gemeinden zu liefernde Holz bisweilen anderswohin verführt werde, so daß dann I" Kloster Mangel an Holz leide, wird dcr Landvogt beauftragt, den Gemeinden die Weisung zu crthcilcn, 1 Bctrcffniß Holz in'ö Kloster selbst zu liefern; sollte dieses nicht hinreichen, so sei dcr jeweilige Landvogt bcvo mächtigt, das Erforderliche aus dem obrigkeitlichen Wald herzuschaffen. Absch. 249. — 2it4. (1^- Da die Capucincr zu Mels nicht gcnüglich mit Holz versehen sind, so werden Sargans mit Viltcrs > Weißtannen, dann Mels, Flums und endlich Walenstadt mit Ragatz, mithin vier Gemeinden angcwstst' jährlich in dcr Woche nach Martini je acht Klafter dürres Holz und, wenn dieses nicht ausreichen st nach Bcdürfniß mehr zum Kloster zu führen. Absch. 357. 00. 17. Localcs. u. Bcrschis. . Art. 2ii5. (1796). Dcr Gemeinde Bcrschis wird bewilligt, auf ihre Kosten cmcn eigenen anzustellen. Absch. 699. aaa. l>. Mels. (S. auch Stifte und Klöster tit. o.) Art. 2Zi<». (1681). Landvogt Hcymann und dcr Landschreibcr verlangen Weisung wegen dein - Urbar, welches nur einseitig vom Bischof von Chur, nicht aber vom Landvogt und Landschreibcr besiegt ^ Es wird verfügt, dasselbe soll in die Kanzlei gelegt, vom Landschreibcr ein neues gemacht und vom LM> von Obrigkeitswcgcn authcntisirt lind besiegelt werden. Absch. 6. pp. — 2i!7. Ein Anwalt dcr Mels stellt vor, wie die dortigen Bürger schon lange darauf bedacht gewesen seien, eine Gcmcinalp zn aber durch Vcrkaufung und Vererbung von Alpstößcn außer die Gemeinde stets daran gehindert >vorb<^ ^ Sic bitten daher um Einräumung des Zugrcchts auf solche Alpstößc. Das wird ihnen bewilligt; nimmt die Sache in den Abschied. Absch. 6. 11. — 2Z'»Zt. Dcr Gemeinde Mels werden auf ihr ^ zwei Jahrmärkte bewilligt. Schwyz nimmt das Gesuch in den Abschied. Absch. 6. uu. — 2ii9. .^1 Wenn dcr alte Wcibel zu Mels ein ehrlicher Mann ist, so soll er wieder neben einem dritten vorg9 ) werden. Die Mclscr sollen auch crmahnt werden, an Zürich zu Händen dcr regierenden Orte ci» ' schreiben zu erlassen, weil ihnen die 174 Pfd. an ihren Schaden wiederum in Gnaden zuerkannt sind. Absch. 49. 11. — 2M1. (1685). Landammann Bachmann eröffnet im Auftrage dcr Gemeinde - st. als Collatorin dortiger Frühmcßpfründc, dcr Abt von Pfäfcrs, welcher laut Vergleich von 1585, 1638, verpflichtet sei, von dem Zchntcnwcin von Mels an besagte Pfründe jährlich zehn Eimer Z« sofern dcr Ertrag dafür hinreiche, verweigere diese Verpflichtung, mit dcr Vorgabe, solches sei ihm vom ^'"st^., untersagt worden, weil dcr Zehnten dem Gotteshaus gehöre und dasselbe von der Collatur "ich^ ^ Dcr Abt anerbiete aber die Erfüllung seiner Pflicht, wenn ihm das Präscntationsrccht zu gedachter Pst' eingeräumt werde, wozu die Mclscr geneigt wären, dieses aber ohne Genehmigung dcr Obrigkeiten nicht Sargans. 1913 sill^" ^ bitten. Hierüber unrd befunden, daß die Mclscr bei Siegeln und Briefen verbleiben ^ ^"rh bon den regierenden Orten werden gcschüzt werde». Absch. 79. nn. — 291. Der >n»dc Beschwerde verschiedener Abgeordneter derselben über den Gcmcindchauöhalt, die H^^^ü'ahlcn u. s. w. eine in scchözchn Artikeln bestehende Ordnung erthcilt. Absch. 79. gg. — 292. (1687). bccid^"^^ sogenannten Zwölfer zu Mcls in ErlcdigungSsällcn sich selbst ergänzen und ngcncn GewaltS Steuern anlegen. Nachdem man vier dieser Zwölfer zur Erkundigung nach g Luisen und von ihnen vernommen hatte, daß in der gemeinen Steuer oder dem sogenannten „Schnitz" Wlchc Kosten begriffen seien, welche laut badischem Abschied von 1686 von gewissen Particularcn hätten ^griff sollen, so wird dem Landvogt befohlen, den Zwölfern anzuzeigen, daß sie die im lcztcn Schnitz Wien bezahlten Partieularschulden aus der Rechnung ausscheiden und nur die allgemeinen bdokoftcn darin behalten. Dann sollen die Zwölfer jewcilcn vom Landvvgt in Eid genommen werden. 115. jp. o. Walcnstadt. (S. auch unter Kindertheilungeu.) Nin (1799). Laut dem Berichte dcö LandvogtS haben die Walenstadter an dem Orte, wo die habe kxcguirt ivorden, eigenmächtig eine Trüllc aufrichte» lassen, wofür er sie mit einer Strafe belegt 'vird' ^ dulden oder abzuschaffen sei, überlasse er den Obrigkeiten. Die Buße des LandvogtcS genehmigt und die Beibehaltung der Trüllc beschlossen; jedoch soll der Landvogt sie an einen andern Ort vcrsczcn lassen. Zug und Glarus nehmen die Bewilligung der Trülle in den Abschied. ^ Laut Eröffnung Zürichs beschwert sich der spanische Gesandte, daß seinem z^i^^^lchudi in Walenstadt verunmöglicht worden sei, die Leute zu sich kommen zulassen; „die Buße der ^'N Bürgern worden" lind Tschudi befriedigt. Des leztcrn Umstandcs ungeachtet wird befunden, ^lver ^ Walenstadter laut eigenen Brief und Siegeln und ihrem Eid an dem obrigkeitliche» Rcspcct haben, weswegen unter Mißsallensbczcugung der Session dem Landvogt überlassen wird, sie Treffs zu ziehen und mit ihnen zu transigirc». Absch. 449. pM. — 295. Der Landvvgt ^ffvr ^ ^ Walenstadt prätcndircn, nicht verpflichtet zu sein, bei strafwürdigen Sachen auf seinen Befehl ^thö/ "^chcütcn, dagegen aber verlangen sie bei hohen und nieder» Straffällcn, gütlichen und peinlichen ^cisiz, was bisher nie geübt worden sei und der Reformation widerspreche; er wünsche daher ^krh^ Entscheidung. Da die Parteien nicht zugegen sind, wird der Landvogt beauftragt, über dieses ii»dter gründliche Information abzustatten, wo dann, nachdem auch die Vernehmlassung der Walcn- worden, auf nächster Jahrrechnungstagsazung darüber entschieden werden soll. Absch. 4-18. s. — ^ Ausschuß von Walenstadt verlangt Erläuterung dcö auf lcztcr Jahrrechnungstagsazung b°» tz Walenstadt und dem Landvogtciamt erlassenen Urtheils. Nach Anhörung dcS Landschrcibcrs Ausschusses von Walcnstadt wird das lcztjährigc llrtheil bestätigt, jedoch mit der ^v» H ^ der Landvogt in wichtigen Strafsachen, wo die Buße dem Landvogtciamt allein gehört, die ^hc» ^ ^ ^ Schloß SarganS bescheiden und nach Nothdurft außergerichtlichen Bericht von ihnen dcr Proccß aber soll in Walcnstadt verhandelt werden. Glarus nimmt dieses all rökoroinluw. ^ ^Landvogt wird überlassen, die Trüllc zu Walcnstadt an den ihm gut Ort zu vcrsczcn. Absch. 468. lelelc. — 29». (1793). Schultheiß und Rath von Walcnstadt 24l) 1914 SarganS. bitten, man sollc nach Inhalt ihres Stadtrcchtcs die Gemeinde anhalten, einem jeweiligen Schultheißen ci»"' bcsondcrn Eid zu leisten. Hierüber wird erkennt: Wenn des LandvogtS Eid abgelesen worden, soll der vogt etwas innehalten und die Bürger ermahnen, aufzumerken, was sie dem Schultheißen und dieser ih>^ - ... , hjB zu schwören habe. Hierauf soll dann das Stadtrccht und die Bestimmung über die Pflicht zum verlesen und den Bürgern gesagt werden, daß, wer diesem nicht nachkomme, angesehen werde, als habe cr Eid vcrlczt. Hierauf soll dann der Eid geschworen werden. Absch, 521. M. — 2U!1. (1707). ^ Ausschuß von Walcnstadt trägt in dem alten Streit mit dem Landvogtciamt vor, daß dieses in Ern»^ und andern strafbaren Sachen, die sich im Stadtgebiete ereignen, die Kundschaften im Schloß zu verhöre», " in solchen Sachen gerichtlich zu handeln nicht befugt sei, sondern daß laut Siegel und Briefen die Vett^ fcrtigung in Walcnstadt zu geschehen habe. Der Landvogt crwicdcrt, die von Walenstadt haben bei verschick Straffallcn Gefährde gebraucht, so daß cr wohl glaubte, darüber im Schloß die nöthigc Information c»' ziehen. Auch haben sich die von Walcnstadt geweigert, die Huldigung zu leisten, bevor cr sie bei Freiheiten zu schüzcn verspreche; ans nachhcrigc Mahnung seien sie aber davon abgestanden. Die zgiÄ cdoch stadt erwiedern, wenn der Landvogt Einige citirt und sie nicht Folge geleistet, so sei das nicht aus Ü Befehl geschehen. Die Orte finden, die Vcrrcchtfcrtigung und Bestrafung der Fchlbarcn, sowie die Vcrlsi'^" der Kundschaften soll laut Siegel und Briefen, Privilegien und Ncccsscn zu Walcnstadt stattfinden; jcd"^ der Landvogt befugt, über strafbare Sachen im Schloß informativnöwcisc Einvernahmen zu Absch. 635. nun. ^ w-W ü. Wcißtanncn. , Art. (1684). Die Gemeinde Wcißtanncn sollicitirt ebenfalls das vor zwei Jahren sw verliehene Recht, ihre durch Kauf oder Erbgang an Fremde gekommenen Alpen nach gebührender ^ zu ziehen, und dies um so mehr, weil sie den Mclscrn in ihre Alpen Steg und Weg geben müsse»- Gesuche wird entsprochen, jedoch niit der Bedingung, daß allfällige Einsprachen Dritter von beiden 4 auf künftigen« Sindicat behandelt werden sollen. Absch. 67. M. — (1689). Der Abt macht durch einen abgeordneten Conventualcn das Anerbieten, die Gemeinde Wcißtanncn auf deren mit einem beständigen Pfarrer zu versehen, wenn von der Caplancipfründc zu Mclö, welcher die ^ zu Wcißtanncn obliege, fünf Eimer Wein, die sie vom Kloster Pfäfcrö beziehe, hiefür angewiesen ^.^,1 Dieses vcrdankcnswcrthe Anerbieten wird zur Instruction ans die Tagsazung zu Baden in den genommen. Absch. 147. i. — 3112. Die Pfarrangclcgcnheit der Gemeinde Wcißtanncn wird der Vorschläge des Abts von Pfäfcrs Seitens der katholischen regierenden Orte geordnet. Absch. (1692). Der Abt von PsäscrS läßt vorbringen, laut badischcm Abschied vom 24. März der Kaplan zu Mcls dem Pfarrer zu Wcißtanncn jährlich fünf Eimer Wein zu liefern gehabt; unt" ^ vogt Meyer sei dann aber zwischen dem Gotteshaus Pfäfcrs und der Gemeinde MclS ein Vergib schlössen worden, gemäß welchem der Kaplan zu Mclö dieser Weinspcnde enthoben wurde, die Gc»>c"^ ^ ^ sich verpflichtete, einen zu Mcls gelegenen, dem Schul- oder Pfrundgut gehörigen Weinberg dein ^ Wcißtanncn abzutreten, was dann auch geschehen sei; nun zeige sich aber, daß der Weißtanncr Pfa"" >'» dieses Abkommen wegen der großen Entlegenheit vom Weinberg und erhöhter Kosten der Bcarbcü"'" g seinem Einkommen Nachthcil leide, obschon der Weinberg zu Mcls mehr als fünf Eimer M«' deswegen bitte cr, denselben dem Kaplan von Mcls zurükzugcbcn und ihn zu verpflichten, de», Sargans. 1915 ^Wannen wieder, wie früher, die fünf Eimer Wein abzuliefern. Dem Gesuch wird auf Ratification der ^ Weiten entsprochen. Absch. 240. ?/.?. — (1704). Die von MelS beschweren sich über de» des ^ Jahrrcchnung von 1692 iil Betreff dcS PfarrwcinS für Wcißtanncn. Auö der Einvernahme ^^^'"wann Ratsch und dcö Schulmeisters von Mcls ergibt sich aber, daß der Kaplan zu Mclö keinerlei gegen Wcißtanncn gehabt und daß der crstcrc nichts von des Landvogt Meyers Vergleich wisse. ^ damalige Caplan die Schule ein Jahr lang versehen; wegen dcö geringen ^cieinkvnimcnö habe er aber fast den ganzen Schullohn verbraucht; auch habe derselbe wegen seiner Will ^ ^ Schule nicht mehr versehen können, weshalb der Weingarten unbezahlt geblieben sei. Sehr er r! ^ ^ Bericht, daß sich der Abt von PfäfcrS die Collatur dieser neuen Pfründe anmaße, da A»t ^ ^'"Vernehmen nach nicht viel dazu beigetragen hat. Wegen dieses Weingartens sind nun verschiedene gestellt worden; da es aber nicht statthaft erschien, daS Urthcil von 1692 abzuändern, so wird die ^Wgcnhcit in den Abschied genommen. Absch. 554. IN. — (1706). Da seiner Zeit wegen ^ Weibcls zu Wcißtanncn Streit entstanden und nunmehr seit vielen Jahren jener vom Land- ^ "us cmm, Drcicrvorschlag der Gemeinde gewählt wird, so beantragt der Landvogt Beibehaltung dieser Darüber wird nichts beschlossen. Absch. 609. 666. l». Verschiedenes. (1682). Das Gesuch deren von Ficld bei Sargans, ihnen in der neu aufgebauten Capelle Z; ' ^6tar machen zu lassen, wird in Ermangelung von Instructionen in den Abschied genommen. Absch. ^chtc ^ ^ Gesuch des Statthalter Bachmann von GlaruS, die regierenden Orte W'tl/" Wallfahrtskirche zu Ficld einen neuen Ehoraltar verehren, wird wieder in den Abschied genommen. Wr ^ (1684). Der abermalige Antrag, in die rcnovirtc Capelle zu Ficld einen Chor wird in den Abschied genommen. Absch. 67. sss. — Auf gestelltes Wcisungs- tzg^l^ Landvogt die Geneigtheit ver katholischen regierenden Orte eröffnet, den Choraltar in die dhs. ^wld machen zu lassen, sofern der Preis ungefähr 100 Kronen nicht übersteige. Er solle also auf 'Ilff (Plan) machen lassen und denselben beförderlich an Lueern übersenden. Absch. 74. 1>6. Auf die Beschwerde des neuen LandvogtcS über die bei der „Käökilbi" eingeschlichenen Miß- Wcrc kosten wird erkennt, daß es laut Urbar bei den „bestellten" (Kirchwcihcn) verbleiben und keine werden solle. Absch. 115. eo. — .!1l. (1696). Da wegen eines Mißverständnisses zwischen ^hl ^^9uns und dem Landschrcibcr Gallati das Bergwerk zu FlumS, daö sonst den so nothwcndigcn ^ Stokcn gcrathen ist, so wird beschlossen, die Good nach Baden zu bescheiden, wo Gallati Wchnnen werde, und mit beiden Parteien einen Vergleich zu versuchen. Sollte dieser nicht sicher ^ sich die Orte die weitere Verfügung vor, damit daö Bergwerk, alö obrigkeitliches Lehen, werde. Dabei wird aber erkennt, der gewonnene Stahl soll künftig nicht mehr an einen ^eise Wmann von Zürich verkauft, sondern davon auch jedem Ort, daS solchen verlangt, in gebührendem werden. Absch. 330. 1. — 1!lL. (1697). Da die Spedition des Stahls auö dem Reich ^schre'^ ^ Bergwerk zu Flumö wegen dcö zwischen den Gebrüdern Good und ihrem Schwager ^cieu^ ^ullati waltenden Streites nicht ausgebeutet wird, so erhält der Landvogt die Weisung, die ^ W und ihnen die Wiedereröffnung des Bergbaues anzubefehlen, mit der Androhung, daß ^»dcn Orte sonst dieses obrigkeitliche Lehen alö ihnen heimgcfallcn ansehen und die Bewerbung 1916 Baden. desselben anderswie anordnen würden. Sofern sich die streitenden Parteien bis auf St. Johann "B vergleichen könnten, werden die regierenden Orte den Streit rechtlich entscheiden. Absch. 349 « — (17031 Auf Anhalten des Barbiers Joseph Kolb, der sich mehrere Jahre im Sarganscrland aufgehalten' wird dc>« Landvogt Auftrag erthcilt, dem Kolb die Ortsstimmcn wieder zu Händen zu stellen mit der Weisung, dabei bewenden zu lassen, um die Gcnossame oder das Landrccht nach daherigcr Vorschrift anzuhalten > »-« H-Ib-,. mch, au« d,m im,d g.hm, w.il ,u sti„m Herr.» und O»m, mch.« p,.>s»ch.».- W-,m aw „ .der ZcmMd m,d-,- s,ch ^ .„f ,,-chs.m Z.hr.chmmM.A,,,,,, mm, HS« di- K,.m° K.«' „,-,h m,und s-,„. .mholm f.«„. mm, ihm .i«„ Bff-,» .»ich -- Grasschast Bade». Inhaltsverzcichniß. 1. Verwaltung im Allgemeinen: a. Rechnungen der Landvögte. Art. t—32. l>. Allg. Vcrwaltungssachen. 33—43. o. Beamte: 1. Huldigung der Landvögte. 44—60. 2. Landschreiber u. Stellvertreter; Kanzlei. 61—69. 3. Untervögte. 70—74. 4. Landshauptmann u. Oberstwachtmeister. 75—77. st. Eidgenössisches Archiv in Baden. 78—70. 2. Obrigkeitliche Güter; Lehen; Gefälle; Urbar. 80-107. 3. Judikatur- und Competenzanstände mit den Gerichts- und Grundherren und der deutschen Nachbarschaft: n. Allgemeines ; Schreib- u. Sicgeltaxen der Gerichtsherrcu - Laste» und Steuern. 108—114. d. Bernische Gerichtsherrlichkeit zu BirmeuSdorf und Oberherrlichkeit auf der Reust. 115—123. c. Verhältniß zu dem Bischvf von Coustanz: 1. Allgemeines n. Gemeinsames. 124 130 2. In Betreff des Amtes Kaiserstuhl. 131—444. 3. In Betreff der Ämter Klingnau u. Zurzach. 145—17z st. VerhiUtniß zu St. Blasien als Gerichtsherr». 172—183 0. GcrichtSherrschaft zu Lcngnau u. Schncisingen. 184—186 f. Gerichtsherrschaft Wciningen. 187—196. Gerichtsherrschaften des Klosters Wcttingen. 197—202. Ii. Ennetrheinische Herrschaften; Jurisdictionsanstände; Ge- bietSverlezungen; Arreste; Sperre. 203—216. 1. Verschiedeues. 217—219. 4. Justizsache», Recht und Gericht: a. Verschiedenes und Allgemeines. 220—236. b. Gant- u. Auffallsrecht; Schuldbetreibung. 237—250. 0. Eheliches Güterrecht. 251—252. st. Fertigungsrecht; Verein, d. Grundbeschwerden. 253-" s. Ehegerichtsbarkcit. 262—263. 5. Abzug. 264—271. 6. Polizelsachen. Jagd. 272—278. 7. Juden. 279-285. 8. Marchungen. 236—289. 9. Münzwesen. 290. 10. Bergwerke; Erzgruben. 291—298. 11. Handel- und Verkehrswesen: ^z. u. Freier Handel und Verkehr im Allgemeinen. 299^" b. Straßen. 304-307. e. Schifffahrt; Fähren. 308-314. st. Zölle und Geleitsgelder; Anstände mit bei» 315—345. 12. Znrzacher Markt. 346—354. 13. Fischerei. 355. 14. Kriegs- und Militärsachen. 356—378. 15. Fremder Kriegsdienst ; Werbungen. 379—381. 1«. Kirchliches; Glaubenssachen; Geistliche. 382—423- 17. Stifte und Klöster; Gotteshäuser: u. Fahr. 424—427. d. Leuggern. 428—434. 0. Sion. 435—436. st. Wettlngeu. 437. «. Zurzach. 438—450 16. Locales: u. Baden. 451—464, Zurzach. 465—472. 19. Verschiedenes. 47g—47z Bade». 1917 l. Verwaltung in» Allgemeinen. Landvögtc. 1979. Bern. Sanuicl Stcttler. 1991. Zürich. Johannes Schcuchzcr. Iliii.i. Luccrn. Johann Ulrich Dullikcr. 1999. Uri. Johann Martin Schniid. 1997. Schwyz. Johann Leonhard Janscr. 1999. U nterwalden. Melchior Jmfcld von Obwaldcn. 1991. Zug. Johann Jakob Brandenberg. IC»»». Glarus. Fridolin Blumcr. 1999. Bern. Anton Lombach. 1997. Zürich. Hans Georg Bürkli. Nach dessen Tode: Beat Holzhalb. 1999. Luccrn. Johann Jakob Balthasar. 179l. Uri. Jost Anton Schmid. 1799. Schwyz. Joseph Franz Mcttlcr. 1793. U n t e r w a l d c n. Johann Konrad von Flüc von Obwaldcn 1797. Zug. Johann Rudolph Kreuel. 1799. GlaruS. Melchior Zwicki. 1711. Bern. Hieronymus Thormann. Land schreiben ^^1^1999. Johann Karl Schindler von Schwyz. ^999—1712. DcS obigen Sohn Karl Anton Schindler. Während des erster» Krankheit und des lcztcrn Minderjährigkeit (1695—1795) versah die Landschrcibcrci als Verweser Franz Michael Büclcr von Schwyz. Untcrvvgte. 1979—19»!. Franz Karl Eglofs von Baden. Stellvertreter, lliltl—1«Zt!>. Johann Karl Schnorf von Baden. Stellvertreter. 1999—1991. Joseph Ludwig Schnorf von Baden. 1991—1712. Beat Anton Schnorf von Baden. 1918 Baden. Amtsrcchnu ngen. (Nach den Originalrechnungcn im alt-cidg. Archiv zu Aaran.) Jabr. 1931. 1«32. 1«33. 1«34. i«33. 193«. 1937. 1933. 1939. 1999. 1991. 1992. 1993. 1994. 1993. 1999. Einnahmen. Ausgaben. Pfund. Schill. Den. Pfund. Schill. Den. 3953 11 — 5101 17 — 6003 19 — 7555 7657 5686 3 5038 1 8016 14 5700 10 8555 18 4855 3 11245 4 3412 9 2 5 2 2 3 5 2 3 3 3 3 4923 31/2 — 5259 17 — 4757 16 4 4758 3 — 2223 8 3 5951 7 5466 8 5503 8 4992 11 4942 13 5080 — 4817 4 4653 18 1 3 3 3 3 4 Jahr. 1997. 1993. 1«99. 1799. 1791. 1792. 1793. 1794. 1793. 179«. 1797. 1793. 1799. 1719. 1711. 1712^ Einnahmen. Pfund. Schill. Den 11534 9 — 4350 12 — 4009 11 — 6776 17 9234 8 6046 14 6812 11 6657 — 7677 8 6173 2 6578 15 2 2 Ausgaben. Pfund. Schill. De" 5013 14 4982 2 4965 17 5408 16 5159 15 5546 1 5393 13 5542 3 5086 6 4400 17 4285 14 3 3 3 4 Z t d. Rechnungen der Landvögte. Art. 1. (1681). Alt-Landvogt Stettler legt seine lczte Amtsrcchnung ab. Absch. 6. 444. — . .. Die Amtsrechnung des Landvogts Schcuchzer wird genehmigt. Absch. 31. 44. — 3. (1683). Slb»'^ und Gcnchmhaltung der landvögtlichen Amtsrcchnung. Absch. 49. xn. — 4. (1684). Passation der 0^ AmtSrechuung. Absch. 67. ii. 3. (1685). Des LandvogtS lczte Amtsrcchnung wird unter Vcrda»^ gcnehnugt. Ab,ch. 79. tt. — ((686). Erste Amtörechnung des Landvogtcö. Absch. 101. 1. — 7. (^ Desselben lczte Amtsrcchnung wird mit Dank gutgeheißen. Absch. 115. It. — 3. (1688). Gench'«^'' der ersten Rechnung des Landvogtes. Absch. 130. - «>. (1689). Die AmtSrechnung dcS LandvogtS wlrd approbirt. Absch. 156. xx. 19. (1690). Gcnchmigung der ersten AmtSrcchuuU ^ Landvogtcs. Absch. 183. 44. — 11. (1691). Ebenso der lcztcn. Absch. 218. nnu. — 12» ^ Guthcißung der ersten Amtsrcchnung dcS Landvogtcs. Absch. 240. tt. — 13. (1693). Der I°», Mchmmg Msch, 25g, - ,4. D-chld- «,,d- ,,.ch m,ig- »ich, flüssige und mcht flüssige Bußen gehörigen Ortes eingeben. Absch. 259. m. abtrc vcr 13. (^694).^^^^' Amtsrcchnuilg des neuen Landvogtes wird genehmigt und verdankt. Absch. 284. 4. — 1«. (169i?)> die Amtsrcchnung dcS abtretenden Landvogtes. Absch. 301. Ick. — 17. (1696). Die erste A»>ts>^^ des Landvogtes wird unter Vcrdankung genehmigt. Absch. 335. evev. — 13. (1697). Dem Landvogt Die Rechnungen fehlen. Badein 1919 " ^'ü'gung lcztm Amtsrcchnung für seine gute Verwaltung eine Verehrung von 199 Rcichsthalcrn 'Ü9Prochcn. AbH. 357. pp. — l<>. (1998). Die für den verstorbenen Landvogt Bürkli abgelegte "üörcchming wird genehmigt. Absch. 387. ee. — 211. (1699). Die leztc Amtsrcchnung des abtretenden 'u Vogtes wird genehmigt und verdankt und sein rcstanzlichcs Guthaben von 956 Pfd. auf die künftigen angewiesen, Absch. 317. mmnn— 21. (1799). Genehmigung der landvögtlichcn AmtSrcchnung. 368 (1791). Auch die leztc AmtSrcchnung des Landvogtcs wird gutgeheißen. Absch. 393 ^ ^ (1792). Abnahme und Genehmigung der ersten AmtSrcchnung dcö LandvogtcS. Absch. ^ 23. (1793). Die Rechnung des abtretenden Landvogtcs wird approbirt. Absch. 521. oo.— >>« (1793). Bei Abnahme des AmtSrcchnung wird verfügt, die Kosten im Audienzhaus sanunt des Läufers ^Forderungen sollen künftig spccificirt eingegeben werden. Absch. 553. x. — 2<>. (1795). Die leztc Amtö- ung des Landvogtes wird genehmigt und verdankt, und lcztcrm wegen seiner guten Verwaltung eine ^^"^9 zuerkannt. Absch. 583. t.— 27. (1796). Erste AmtSrcchnung des Landvogtcs. Absch. 699. 33. Zh' 1^d5). leztc Amtörc3)nu»g des Landvogtcs wird genehmigt und verdankt. Absch. 635. t. — ' (1798). Die erste Amtsrcchnung dcö Landvogtcs wird genehmigt und dabei bezüglich einiger noch nicht .^^mgciier Bußen verfügt, dicjelbcn sollen in nächster Rechnung beglichen werden. Absch. 662. o. — (1^99). Die Rechnung des abtretenden Landvogts wird unter Vcrdankung abgenommen. Absch. 691. ev. (171g). Der Landvvgt legt seine erste Amtsrcchnung ab, die genehmigt und verdankt wird. Absch. 711. r. — (1711). Dcö abtretenden Landvogts lczte Amtsrcchnung wird unter Vcrdankung gcnchmigt. Absch. 726. II. 6. Allgemeine Vcrwaltungssachcn. 33. (1681). Der auf diese Versammlung citirtc, aber wie voriges Jahr ausgebliebene ehemalige bc», Blumer von Glaruö, wcl3)er während seiner Regierung das Kirchspiel Lcuggcrn und zwei °Nrt ^ Vmmu zugehörige Dörfer unbcfugterwcise durch Siegel und Brief gegen einander abzugfrci t>cr ^ Glarus zu cnts3)uldigcn gcs»3)t. Die Bauern von Lcuggcrn aber reclamircn in Folge Cassation ihres Briefes die dafür bezahlten siebzig Kronen. Ihrem Gesuche wird entsprochen sollc oin Sizgcld von zwei Ducatcn für jeden Herrn verfällt, womit die Sache ausgemacht sein ^tc'i, ^Ich- 6. mmm. — 33. (1683). Zur Beschränkung der großen Kosten, wie sie sich aus der abgc- H " ^ch'umg ergeben, wird in drei Beziehungen eine Rcduction beschlossen. Erstlich wird die übliche ^ Wcinrechnung abgeschafft, dagegen jedem Amtmann 2 Pfd. und jedem Vogt und wer sonst ^ Forncr soll der Landvvgt bei Entgegennahme der Huldigung der Unterthancn vcrsä)ießcn geben, weil bereits in allen Ämtern Schüzcngaben bestehen. Endlich wird die ^zrii^ ^"^96 über die Botenlöhne und Kanzlcibcdürsnissc, je nachdem sie die regierenden Orte oder den ^^"^(chcn Stand betreffen, eine Ausscheidung zu machen, in der Hoffnung, die übrigen Orte Verhältniß auch auf sich nehmen. Absch. 39. ose. — 33. (1683). Rüksichtlich dcS fkld ^ Hausrates im Schloß zu Baden an den Landvogt ist man der gleichen Ansicht, wie bei Fraucn- d s^ Absä)icd genommen. Absch. 67. nn. — 33. (1686). Die von Zurzach bei verschiedenen regierenden Orten gegen den Landvogt und Landschrribcr angc- X»l>x. ° ^chuldignng der Partcili3)keit für die Sache der Bürgerschaft von Zurzach wird als durchaus 3?. . '"^1 Pfunden und den Amtleuten freigestellt, darüber eine Attcstation zu begehren. Absch. 191. 2. — )- Gegen den Comthur zu Bütken (Brüggen), welcher ohne Anzeige an den Landvogt die nicdcrge- 1920 Baden. richtlichc Huldigung zu Lcngnau eiugeuommcu hat, wird dieses Verfahren gerügt und für künftige Falle dahcrijfl Anzeige gefordert, damit man wisse, ob die nicdcrgcrichtlichc Huldigung den Rechten der regierenden Orte nickst nahe trete. Absch. 156. evo. — Ali» (1697). Bei der Beeidigung des Landvogtcs Johann Georg B»ek^ der einhellig gewählt worden war und den Practicircid gleichwohl geschworen hat, erinnert Zürich, daß kü»fl^ dieser Eid von jedem Landvogt geleistet werden soll. Absch. 357. rr. — Der Tadel dcS bischöflich^ Abgeordneten in Sachen der Erläuterung des Bubcnbcrgischcn und Landcnbergischcn Vertrags, daß er durch den Landvogt und Untcrvogt in die Sizung abgeholt worden sei, während früher hicfür auch einer der Gesandten und ein Amtmann beauftragt wurden, wird, da die Berichte über das frühere Cecei»"^ widersprechend ausgefallen sind, in den Abschied genommen. Absch. 357. eeo. — 40. (1698). Als ^ bstchöflich-constanzgchc Abgeordnete, Johann Heinrich Dilgcr, Obcrvogt zu Meersburg, zwei Ereditivc einhändig wird die lcztjährige Beschwerde des Obcrvogt Kolcr iu der Reichenau in Erinnerung gebracht, daß cr von dem Untcrvogt in die Session abgeholt worden sei, während früher hicfür ein Gesandter und ein mann bezeichnet waren. Obschon Uri und Schwyz nur für Bezeichnung eines Amtmannes stimmen und bald dieses, bald jenes Verfahren geübt worden ist, werden doch ein Gesandter und ein Amtmann zur Abheb^ des bischöflichen Abgeordneten dclegirt; dagegen wird beschlossen, diesem leztcrn ebenfalls zu bemerke», ^ man künftig für die eidgenössischen Gesandten ebenfalls einen gebührenden Empfang erwarte. Absch. 387.il- 41. (1790). Der Landvogt klagt über vielfältige Eingriffe in die obrigkeitlichen Emolumcntc und und verlangt deren Abstellung. Es wird beschlossen, dieselben zu untersuchen und je nach dem Befind ^ brcmgartischcn Abschied nicht nur in den Frciämtcrn zu vollziehen, sondern auch in der Vogtci Badc» anderswo ähnliche nöthige Remedurcn vorzunehmen. Absch. 438 u — 4Z (1703) Der Vergleich " die Vertheilung der 21 Thaler, welche Zurzach für die dortige Huldigungseinnahme bezahlt, wird ge»^ Demnach sollen von daher den Obrigkeiten keine Kosten mehr angerechnet, die Zehrungökosten der drei leute und ihrer Diener vorab aus diesen 21 Thalern bestritten und der allfällige Überschuß unter de» " Amtleuten vcrtheilt werden. Schwpz läßt cS beim Alten verbleiben. Absch. 521 gg. - 4-j. De.» Tu'""'" schlagcr und Pfeifer soll der Landvogt künftig Rökc statt Mäntel geben. Absch. 52t. ss. e. Beamte. 1. Huldigung der Landvögtc. !!>.t. 44. Dr, i!»nd»«z, d°r G.»ssch»f. B»dm. I-h»»,, Sch-nchi-r ««. Zürich. st,»° Hnidignnz. «dich. i>. >>i,d. - 4.1. c.SSZ)^ Z.H.,,,, z!„i»' «nri.n, wir» -IS ..... mvMir L»nd»°z, in dl- Hnidiznnz z-nmnmm. «dich 4g ,, ^ 4ti. Landvogt Johann Martin Schmid von Uri leistet seine Amtshuldigung Absch 79 ^ - 47. Huldigung des neu erwählte,: LandvogtS Johann Leonhard Janser, des Raths von Sckwu, Ab.'ck, ll5- 4!!. (,««. Drr s-« «.«»«gl. R-lchi» Zmftld. «l,-S,I-Im,is..r Odwnldm, wird d-ridi»-. «Z Ind. ??. - 4!». «Sgl,. z°l,-n„ Z»,«d Br-ndmd-r», -ii-Si-nh-li-, ...... i-n»»'«', dir Hnidignnz gmdmmrn. «dsch. 21«.-r. - Ig. Dr. „m° Z.h.nn griddidr drs R.chs Gi-rn- I..s..I dir Hnidignnz. «dsch. 219. »n. _ „hghZ «Nim, i-mb-ch, .,ii-G»d»n.»°r °,r mir R-ndnm-ni- «im und d,s R.ihs ,,,«»» wird in dir H«l°^i gmmnmm. «dich. Zolin- 12. (1997). Z°lMn G--rg BnM, drs R»ihs in ZSnch wird-iS«-» Baden, 1921 Ahsch, 357. gg. — (1698). Beat Holzhalb, Zunftmeister und dcs Raths von Zürich, welcher den verstorbenen Landvogt Bürkli auSdicnt, wird in die Huldigung genommen, Absch. 387. 1>d. - (k699). Jakob Balthasar, dcs Raths von Luccrn, leistet die Huldigung als Landvogt. Absch. -117. Iiiiii. — ^91), Der neue Landvogt Jost Anton Schmid, alt-Sckelmcistcr von Uri, wird beeidigt. Absch. 468. 00. — bl793). Huldigung dcs Landvogtö Joseph Franz Mcttler, des Raths von Schwyz. Absch. 521. nn. — ' (l7t>5). Der neue Landvogt Konrad von Flüe, Landammann von Obwaldcn, wird in die Huldigung 'o>»»,en. Absch. 584. u. — Nt. (1767). Der ncugcwählte Landvogt Johann Rudolph Kreuel, des Ha>^ huldigt den regierende» Orten. Absch. 635. u. — 5!). (1769). Der neue Landvogt Melchior Zwicki von Glarus wird in die Huldigung genommen. Absch. 691. ev.IUI. (1711). Hieronymus Thormann von Bern leistet den üblichen HuldigungScid. Absch. 726. ü. 2. Landschrciber und Stellvertreter. Kanzlei. kit. (1684). Verhandlung betreffend die eidgenössische Kanzlei in Baden. (S. Absch. 74. Ii.) — ^692). Dem Landschrciber wird zur Protokollabfassung in den Tagsazungcn der Unterschrcibcr Franz sl»ß^ ^"^cr von Schwyz beigegeben. (S. Absch. 246. w.)— It.'t. (1695). Die Frau des vom Schlag- ^>»tr Landschrciber Schindler läßt das Gesuch stellen, es möchte, bis der Sohn in den Dienst ^ erster» Schwager, Franz Michael Büelcr, als Kanzleivcrwcscr angenommen werden. Da ^ hiezu bereit erklärt, so wird dem Gesuch von den katholischen mitrcgicrendcn Orten entsprochen, ^ ^ Weisung daß auch die Zustimmung der übrigen Orte von ihm eingeholt werde. Absch. 318. in.— ^v»s Da für Landschreibcr Schindler sein Substitut Franz Michael Büelcr von Schwyz auf einer ^»zlsi^ ^ ^ katholischeir Orte und mit Übcrgchung der evangelischen nicht nur zum Verweser der badischcn , ^'ugenonunen, sondern auch beeidigt worden ist, so wird diese Anmaßung geahndet und im Weitem SchrcibcrdicnsteS behufs eines gelegentlichen Anzuges befunden: 1. daß der Landschrciber in Register über das Archiv halte und fortsezc; 2. daß er die gemeinen Abschiede fleißiger, ^ unparteiischer ausfertige und den Sessionen beiwohne; 3. sein Einkommen gehörig auf das Papier »er "ud dem Urbar einverleibe; 4. die wichtigen Dccrctc jeder Session alsobald projcetire, damit sie dem Eg^^^"btcn der beiden Bororte mit Zuzug des hiebet bcthciligtcn Ortes im Beisein dcs evangelischen ^»»>»1 ^ Session mit Zeit und Weile geprüft und vom evangelischen Sccretär eine Abschrift ^chlaut- könne, so daß am Ende der Tagsaznng und nach Verlesung in plono wenigstens zwei dh t», '^bjchicdc von beider Vororte Gesandten unterschrieben, besiegelt und mitgenommen werden können, bcs beförderlich nachgesandt werden. Auch wird gutbefundcn, auf eine umgangsweisc Bcsczung ^bars ^^bcrdicnstcs unter allen regierenden Orten anzutragen, wofür man sich auf den Beschluß dcs ^chrcil ^ ^ berufen könnte, wonach der Landvvgt Gewalt hat, für seine Regicrungszcit einen beliebigen ^hcllj^ ^"9>ltcllcn. Absch. 323. A. — Ii,';. In Betreff des Franz Michael Büelcr von Schwyz wird ^Plcj er, wie bisher, der Tagsaznng als Schreiber assistiren soll; wegen der Besorgung der "»st ^ ^ ^Irasichifft Baden lassen es die meisten Orte bei dem ihm in Luccrn crthciltcn Patent verbleiben, tzjM °baß er ohne die Seinigen in des LandschrciberS Gemach und Kost sich aushalten und ^4ltc» n Kanzlcivcrwalter vorstehen solle, jedoch ohne Präjudiz der Untcrschreibcrci und des früher Pflicht "^chmbcrs Johann Balthasar Büelcr. Zürich will ihn der Amtögeschäftc halber nicht zur Residenz " und behält sich vor, ihn nach Belieben zu gualificircn. DaS Gleiche erklärt Bern, mit der 241 Bemerkung, daß ihre Obern der Supravivcnz wegen noch um keine Ortsstimme ersucht worden seien, Büclcr, entgegen der Weisung der luccrnischcn Confcrcnz, bei denselben sich nicht angemeldet habe, wcsh^ es die Sache aci reköroncluin nehme. Absch. 335. oee. — (»1». Der Landvogt hat von Bern die Wciß^ erhalten, den Franz Michael Bücler auf dessen gebührendes Ansuchen als Kanzleivcrwaltcr anzuerkennen ^ fragt, ob Zürich ein Gleiches thun wolle, und ob er demselben hicvon im Namen bcivcr Orte Anzeige mach^ könne. Da Zürich diesfalls ohne Instruction ist, so nimmt es den Gegenstand in den Abschied, ersucht den Landvogt, dem Büclcr zu vcrdeuten, daß er sich auch an Zürich schriftlich zu wenden habe, worauf ^ nach Umständen eine Erklärung folgen werde. Absch. 346. o. — «7. (1697). Franz Michael Büclcr Schwyz, der nun von allen regierenden Orten als Statthalter der Landschrciberci anerkannt ist, leistet ^ gewohnten Schreibercid. Absch. 357.111.— <»it» (1699). Die schon lange anstehende Forderung dcr H^ Hubcr in St. Gallen für Papicrlicferungcn an die Kanzlei Baden im Betrag von 71 Gl. 1 Krz. ^ von den Orten nach Bctrcssniß bezahlt, mit Ausnahme von Zng, welches aber die Bezahlung seines A»th^ ebenfalls verspricht. Absch. 417. rrr.— <»H. (1765). Franz Michael Büclcr, Statthalter der Landschr^'^ zu Bade», dankt für das ihm 1696 während der Kränklichkeit des Herrn Landschrcibcr Schindler crwül^ Zutrauen und eröffnet, daß nun Karl Anton Schindler, des Landschrcibcrö Sohn, die nöthige Tüchtigk^ ^ bcsizcn scheine, um das ihm früher durch OrtSstimmcn zugesicherte Amt selbst versehen zu können, und mit demselben vor vier Jahren vereinbarte Frist abgelaufen sei. Er wünscht, daß seine schon von dl^ Jahren her der Kanzlei geleisteten Dienste entsprochen haben möchten, und bittet, ihn fernerhin in empfohlen zu halten. Hierauf empfiehlt sich auch Karl Anton Schindler und erklärt, daß wenn er vielfältigen Tagsazungcn Hilfe nöthig habe, er gern diejenige des Herrn Büelcr nachsuchen würde. In Aubc«^ der langen treuen und beflissenen Dienste Büelcrs wird beschlossen, ihm eine Gratifikation zu vcrabrci^ Da aber seine Dienste nicht nur den regierenden, sondern allen XIII und zugewandten Orten z» ^ gekommen, so soll über die Gratifikation vor der gemeinen Session verhandelt werden. Darauf wird Sch^ , als Landschreiber beeidigt und ihn. gestattet, sich bei den Tagsazungen des Herrn Büeler zu bedienen, i" " Meinung, daß er ihm für seine Mühewalt selbst gehörig entspreche. Absch. 584. x. 3. Untervögte. Art. 7». ltöSls. xr»»i Karl Egldff. A„,»„»,„> dl» Slis.rS Badrn, rrsmnir, dir srii dm MS,MM-, b-IIrwri- U..,n«Mrll-, wri, in d-„ i„mm R-.h dr, S.ad. g-w-hi, w°,d„, s-i. Sch< Sch.w,f mm - - fj» s.w.» Bnw-,- mmd-.,-hn.>-dmm di. Un.r,«°-'-l < ^ "2" K-„ Sch,w,s. w°,ch„ M s.,ch„ „„„.„Nr.. S, -- ?! , « ^ drn rrgmmdrn L„,n lisch,mm Sch„Ich,iß Sch.wrf »»„ V-drn s»mm, s»n>«> , Zrsr» udnng s°d-.m H..«,mmm z.srgh z.», .... Schw>». N-m-n- s-mr, Schw-ft-,. »') dr- UM,,.«g F,.n. Brmha,. Schnmf s.d. mW -,-ffnr.,. Schnichris. s-inr «-n IMm sich d»hm «rrgilchrn, das s-m S«hn dir Un,r,««g ,s ,rllr ,wr! Z-I>rc , .... ,» . «r, d-d z-m„ B.,nh-,d Schnmf s->. ,.s,zm,r„ , D ch, , d z-"' «...«ig Schnmf b-ridig,. «dsch. t«. m . 72. S°»mm KM s? ^'7? ' «i>, °«,,S,.S.»r„ dir V-g.-i R°sr.wr,g iib-„,-g.n Hz., „Hz» »h nachg'rsnch». ^,.7', 7m!, s-„„ .,rnm -ch,j°h,ig... D.°.chr »sch. ,S7 7». (t°g„, ^ g.wwi» „w-hi,°, S,-tisch,ridrr B»d°„, «„„ch,,, j» G,m»m ,-«» B-a, An «n Sch,,«f- Baden. 1923 ^ Rathcs, auf die während zwei Jahren bekleidete Untcrvogtstellc. Der durch Ortöstimmen Ncn- ^"ähstc wird in die Huldigung genommen. Absch. 218. 000. — 7 -t. (1795). DaS Gesuch dcö Untcr- Echnorf, daß einem seiner lebenden „oder noch zielenden" Sohne die Survivancc der Untervogtstelle ^sichert werden mochte, wird, in Anbetracht der Treue und Erfahrenheit des Bittstellers, in den Abschied '"M, in der Hoffnung, es werde ihm entsprochen werden, „weil Gnade und Erkenntlichkeit bcisammcn- Absch. 583. 0. 4. Landshauptmann und Obcrstwachtmcister. (1691). Landschrcibcr Johann Karl Schindler wird aus sein Gesuch mit dem Titel eines ^ )uupt»ian>i6 beehrt und der Stelle als Obcrstwachtmcister entlassen. An lcztcrc Stelle wird Untcrvogt don^ Schnorf, Ritter, von Baden gewählt. Absch. 218. nun. — 7t!» (1696). Die Gesandten >n»c krvffncn, der mit Krankheit heimgesuchte Landschrcibcr Schindler beabsichtige, die Landshauptmannstcllc Bruder Johanil Rudolph Schindler, Statthalter in Schwyz, auf so lange zu übertragen, bis er wieder ^ Sohn dieselbe versehen könne, und bittet um Genehmigung des Vorschlages. Zürich verm ein, diese Stelle sei erst neulich aufgekommen, früher habe der Landvogt diese Verrichtungen Berich"' ^ Kvstcn eines so hohen Officicrs bestreiten werde. Da die meisten Orte "»d ir ^ instruirt sind, so wird der Gegenstand in den Abschied genommen. Von Seite dcS LandvogtS ^ crvogts wird vorbehalten, daß diese Stelle dem Landvogtciamt nicht dcrogiren soll. Absch. 335. — ^itel Luccrn und Uri beantragen instructionögcmäß, Statthalter Schindler von Schwpz solle den Muffen ^"^thaltcrs der Landshauptmannstellc so lange tragen, bis sein Bruder, der Landschrcibcr, wieder dc>n ^ cr zrir Ersparung der Kosten keine dicsfälligcn Reisen machen, sondern das Nöthigc Z57 ^^vachtmcistcr Schnorf überlassen. Dieser Meinung treten die übrigen Orte ebenfalls bei. Absch. ' "stick. 4. Eidgenössisches Archiv in Baden. iibxx (1684). Reparatur dcö Archivs in Baden. (S. Absch. 67. ru.) — 79. (1691). Bericht Zustand des eidgenössischen Archivs in Baden. (S. Absch. 356. nun.) ^ 2. Obrigkeitliche Güter, Lehen, Zinse, Gefälle; Urbar. ^ ckidicatur- und Cainpetcnzanstände; Jnstizsachen, Recht und Gericht; Bergwerke; Handels- und Verkehrswesen.) Schuck ^ ^ (1683). Auf das Wcisungsbcgchrcn des LandvogtS und ein besonderes Schreiben des »tir ; - ^ wird der Stadt Baden bei der Bereinigung des SchloßurbarS der Bcisiz bewilligt, aber ^^6, als es ihrer Stadt und Bürger Güter betrifft und diese in den hohen Gerichten der Stadt die 6- — lll. (1684). Der Landvogt berichtet, in Folge des lcztjährigcn Abschiedes sei an ^ ^6 zwcihundcrtscchszig Jahren in Vcrtvirrung gcrathcnen SchloßurbarS Hand angelegt d»reh ^ ^ die Gerichtsherrcn einvernommen worden, wobei es sich gezeigt habe, daß gewisse Punkte ^"lMckng entschieden werden müssen. Da diese Angelegenheit sehr wichtig und mit vieler Mühe Ort ^ schciitt, wird beschlossen, diesfalls bis längstens auf Mitte November eine besondere von ^ckcsi ^ Gesandten zu bcschikcndc Confcrenz abzuhalten. Behufs Erzwckung bestimmter erhält die Kanzlei den Auftrag, die zu entscheidenden Punkte in Form eines Memorials dem 1924 Baden. Abschied beizulegen. Absch. 67. II. — «Z. Da das Fährcnhaus bei den kleine» Bädern seines baulos"' Znstandcs wegen die Obrigkeiten mehr Unterhalt kostet, als der jährliche Zins erträgt, so findet man rathß""- es einem Bürger in den kleinen Bädern zu verkaufen und das damit verbundene Fahr um einen gewiss"' Zins zu einem Erblchcn zu machen. Es wird daher dem Bürgermeister Eschcr, dem Landvogt und ^ Amtleuten aufgetragen, vorläufig einen Kaufsvorschlag zu machen, und die Sache inzwischen in den Abs-H'^ genommen. Abjch. 67. 00. ii.t. Die Scfiion beschäftigt sich mit Bereinigung des Urbarö des Schioss" zu Baden. In Gefolge dcficn werden viele seit lange nicht mehr entrichteten Naturalzinsc neuerdings aississ nonimcn, andere, deren Unterpfand nicht mehr aufgefunden werden konnte, abgeschrieben. Rüksichtlich verschick entlegener und geringer Heuzchntcnbcträgc erhält der Landvogt den Austrag, dieselben in eine jährliche lcifiung umznwandeln zu suchen, wogegen die näher gelegenen Gemeinden Wcttingcn, Lcngnau lind Ehrend""!'^ neuerdings angehalten werden, ihren Hcuzchntcn im vollen Betrag auf das Schloß zu bringen. In gcwiger Psundgelds-Zinse, welche durch Gütcrtheilungcn bis auf Schillinge vcrstükclt worden, wird Landvogt empfohlen, mit den Bauern zu unterhandeln, daß dieselben in jedem Amt auf ein gutes Unters gelegt werden können. Bei de» Städten Baden, Bremgartcn und Mellingen läßt man es beim Jnhai' ^ alten Urbars verbleiben und es sollen ihre alten Rcchtötitcl in'ö neue Urbar eingetragen werden. ^ geistlichen und weltlichen Gcrichtshcrrcn findet sich fast durchgchendö Alles in Richtigkeit und cS soll der ^ Bestand in's neue Urbar eingeschrieben werden. Nur gegen das bischöfliche Bvgteiamt zu Klingnan Kaigrjtuhl walten noch vcr>chicdcnc Anstände, welche, da sich der Bischof auf crtheiltcö Aviso zur Bereinig nicht hatte vertreten, Mdcrn cnffchuloigcn lassen, auf nächste Jahrrcchnung verschoben werden. Das gc,chicht rüksichtlich der Mißverständnisse mit Herrn Tschudi von Schwarzcn-Wasserstclzcn, als einem bischöst' ^ Pfandlchcn. Der zur Bereinigung erschienene Verwalter der Comthurci Lcuggern erhält ans sein Bcgc>''" Dilation und einen Auszug der der Erläuterung bedürftigen Punkte zu Händen seines Prineipalc»! ^ endliche Entscheid wird auf nächste Jahrrcchnung verschoben. In Betreff des Falls der fremden Einzügl'"^ zu Kaffcrstuhl wollte man cS bei zwei Vcrglcichsbriefcn von 1493 und 1565 verbleiben lassen; da abc'^ von Kasierstnhl nach dem Schluß der Session noch bei allen anwesenden Ehrcngcsandte» sich dagegen bcsch"'^ wenn die aus den regierenden Orten und der Grafschaft Baden für fremde Einzüglingc sollten werden, nahm die Kanzlei diesen Gegenstand auf Weisung der Gesandtschaften der Orte in den Wegen des Verhältnisses der hohen und nieder» Gerichte zu Etzwhl zwischen der Herrschaft SchcnkcnbGl^, der Grafschaft Baden läßt man cö bei dem Brief von 1597 bewenden, vorbehalten daß Bern etwas beweisen könne. In Bcrathung kommt dann, wie das Vcrhältuiß der Gcrichtshcrrlichkcit zu auch des Schreibens und Sicgclns, so von undenklichen Zeiten zwischen Bern und den VII mitrcgi^ , Orten streitig gewesen, und unterdessen das Amt zu Baden im Schreiben med Siegeln im Besiz und endlich der Streit über die hohe Landcshcrrlichkcit auf der Rcuß, soweit dieselbe zwischen und der Grafschaft Baden läuft, möchte festgestellt werden. Bern prätendirt diesfalls die niedere Gericht zu Birmcnstvrf sammt dem davon abhängenden Schreib- und Sicgclrccht, und beruft sich dabei Kaufbrief von 1363, worin Herr von Trostbcrg die Höfe und Güter zu Birmcnstorf der König"' ^ verkaufte, welche solche im gleichen Jahr dem Kloster Königöfcldcn mit gewissen Conditionen vergabt >^'1 dieselben ein Lehen gedachten Klosters seien, was durch ein Memorial weiter begründet werde. Da^' sich Bern ans eine in, Jahr 1653 von Bürgermeister Wascr und Oberst Zwcycr gegebene documcntirtc Erla" welche damals durch Mehrheit der Ortsstimmcn genehmigt worden sei. Warum ein Thcil der Baden. 1925 ^ Ortssti»,,zurükgczogen haben, sei ihm nicht bekannt. Auf der Rcusi prätenbirc Bern die hohe LandcS- 'chkcn, weil cö da Zoll und Geleit einnehme und von Mellingen bis an die Aare die ganze Schifffahrt sN ^ Grafschaft Baden keine geduldet werde. In Folge gütlicher Ver- >gung begibt sich jBern hierauf in Austritt, worauf die übrigen Orte am gedeihlichsten finden, der 'Wen Erläuterung von l653, welcher ein noch vorhandenes Projekt vom Juli l648 zu Grunde gelegen, M>jorjchcu und den Orten behufs Jnstructionöcrtheilung auf künftige Jahrrechnung mitzuthcilcn, waS nach ^ ^ Eröffnung auch von Bern angenommen wird. Die Gesandten von Schwyz verlangen, daß man "ltcn Urbar nichts abgehen lasse, cS wäre denn eine Sache, welche gegen den Einen oder Andern obrig- °^r vor den großen Gewalten gemacht und bestätigt worden wäre; andernfalls protcstiren sie gegen ^ ^"^ungcn. Absch. 74. rv. — Z!4. (l685). DaS neu bereinigte Schloßurbar wird genehmigt und Dullikcr angewiesen, dasselbe zu besiegeln. Einige wenige Punkte bedürfen noch weiterer Erörterung, l ?' — Ztl». AuS Anlaß der Bereinigung dcö Schlvßurbars werden folgende Beschlüsse gefaßt: ^ Landvogt in Folge Auftrags der Tagsazung vom verflossenen November mit den Bauern von lck: und DachSlcrn im Zürchergebict und denen von Schncisingen in der Grafschaft Baden abgc- »Nd ^artrag, wodurch die Hculicfcrung genannter Bauern an daS Schloß zu Baden in eine» ewigen ^ ^'^pfändlich versicherten HcuzinS umgewandelt wurde, und zwar für Nieder-Wcningen im Betrag von eiig j ^ Dachslern von <<> Gl. und für Schncisingen von l8 Gl., wird genehmigt und in's Schlvßurbar >i»t> befohlen; Schwyz nimmt es in den Abschied. 2. Ehrcndingcn, woselbst dem Schloß der Hcu- ^^"'bzinö gehört, (ausgenommen gewisse Güter, die dem Domcapitcl zu Eonstanz zchntpflichtig sind), wird de,,, ^ üctrcucr Leistung deö Zehntens verpflichtet und der eingerissene Brauch, dem Landvogt fünf und !^^vvgt vier Fuder Heu zu liefern, abgeschafft; dagegen wird dieser Zchcntcnbczug dem Landschrcibcr ln» Verlangen als Tragcrci überlassen, mit der Verpflichtung, dem Landvogt und dem Untcrvogt die ^ » Fuder Hm alljährlich zu liefern, auch wenn der Zehnten diesen Betrag nicht erreiche. 3. Für die ^ wegen Erstellung deö neue» UrbariumS wurden auö dem Rechnungsvorschlag des abgetretenen ^itc,^^ Gesandten ltl und dem Landvogt selbst 2t)l) LouiSthalcr bezahlt, und der Rest den Obrig- ^bändigt; auö den obrigkeitlichen Gefällen deö künftigen Jahreö sollen dem Landschrcibcr lt)9, dem ^ ^vgt und Untcrschrcibcr je 25 und dem Läufer l> LouiSthalcr verabreicht werden. Absch. 79. rvev. — ^ ^^^6). Das Gesuch eines Ausschusses von Unter- und Oberchrcndingcn, sie bei der Lieferung gewisser Uc> Entrichtung deö HcuzchntcnS, zu belassen, wird angewiesen. Da aber das Heu schon >'iir und weder der Zehnten entrichtet noch die früher üblichen Fuder Heu geliefert worden sind, sollen Landvogt fünf, dem Landschrcibcr zwei und dem Untcrvogt vier gute Fuder auö den ^ üUicfcrt, künftiges Jahr aber der Zehnten laut dem neuen Urbar abgestattet werden. Nach dem ^tzsch^ desselben werde sich dann zeigen, ob man in daS Anerbieten einer Gcldlcistung eintreten könne. (^688). Heinrich Rudolf, der junge, Glokcnwirth und Fähre auf der Burg gegen ^»s Zurzach, bringt beschwerend vor, daß sein alter Vater das Fahr über den Rhein und daS ^ ^lokc bcsizc. Nun wollen ihm aber seine Schwäger mit dem HauS Eintrag thun und ihn auch ^ ^ vertreiben, auö dem Grunde, weil er nicht Bürger zu Zurzach sei. Da aber daS Fahr laut ^sse authentischem Brief ei» Lehen der regierenden Orte sei und ein Fahr eine Herberge haben ^ikt> " ^ Schuz und Erneuerung des Lehens. Die Gemeinde Zurzach und die Schwäger Rudolfs nach jhrr,, Gebräuchen solle keiner, der nicht Bürger zu Zurzach sei, daselbst wohnen, weswegen 1926 Baden. dic Tochtcrmänncr, als Bürger, ein besseres Recht auf das HauS haben. Hierüber wird befunden, daß ^ gemachte Einsprache gegenüber der obrigkeitlichen Gewalt in Vergebung eines Lehens ohne Gewicht sei, daß Heinrich Rudolf das Haus zur Gloke ohne Widerrede bcsizcn dürfe. Es wird ihm ein neuer Lehens crthcilt und ihm eine jährliche Abgabe von 6 Pfd. zu Händen der Obrigkeiten auferlegt. Da übrigens ^ äffaus Privatgut sei, so soll Rudolf sich beim Todfall des Vaters mit seinen Schwestern gebührend abfing Absch. 139- g- üi!' (1690). Der Landvogt eröffnet Folgendes: Dic Stadt Mellingen habe einen ^ gehörigen Wald zu Rohrdorf ausgerodet und den Ihrigen als Ncugcrcut angewiesen; daranf habe der von Mellingen ohne Vorwisscn seiner und des Spitals zu Baden, welch' lcztcrm sonst der Zehnten im ^ Rohrdorf gehöre, den fraglichen Zehnten voriges Jahr eingezogen, wogegen nun im laufenden Jahr ^ sowohl der Pfarrer als der besagte Spital dic Abgabe prätcndircn. Der Ncugcrcutzchntcn gehöre aber wä>P der ersten drei Jahre („dic ersten drei Raub") dem Landcshcrrn, als Ersaz des geschmälerten vbrigkcitn) Jagdrcchtcs. Dieser Streitgegenstand wird in den Abschied gcnvmmcn und zugleich verordnet, der dicsjm) Ncugcrcutzchntcn soll unparteiisch dcponirt und von Seite des Pfarrer das leztcS Jahr Bezogene cbc"U wieder herausgegeben werden. Absch. 183. lk. — jiil. (1691). Es wird neuerdings erkannt, authentische Exemptionc» nachgewiesen werden können, soll der Zehnten von Ncugcrcut während der drei G Jahre den Obrigkeiten gehören. Absch. 218. äää. — INI. (1692). Der Landvogt bringt neuerdings^ daß im Rohrdorfcramt vor zwei und drei Jahren gewisse Ncugercutzehntcn gefallen, welche nach altem und Recht während der drei ersten Jahre dem Landeöhcrrn gehören; nun beanspruche aber der Baden diesen Zehnten, weshalb derselbe thcilweisc unter Sequester liege. Spitalhcrr und Stadtschrcibv Baden berufen sich dagegen auf Herzog Friedrichs Stistungsbricf, kraft welchem aller Zehnten selbiger dem Spital gehöre. Diese Einrede wird zu schwach befunden und daher erkennt, daß von den drei c Räubcn den Obrigkeiten der Ncugcrcutzchntcn zustehe, es hätte denn der eine oder andere Zchnthcrr vo» ^ hohen Obrigkeiten selbst Siegel und Briefe darum aufzuweisen; demgemäß solle der Landvogt den Händen nehmen und übcr's Jahr den regierenden Orten verrechnen. Absch. 24V. evrv. — i)l. ^ ^ Da dic von Baden für ihr neues Gebäude bei des Landvogts Wohnung einen Theil von dessen Garü» ^ Reben weggenommen haben, so will man mit ihnen in Betreff einer angemessenen Vergütung . nehmen. Absch. 259. 1)1,6. — 112. Der abtretende Landvogt eröffnet den mitrcgicrcndcn katholischen ^ ^ Joggli Meyers großer Hof zu Würcnliugcn, zu welchem einige Güter der regierenden Orte als Ma>»' gehört haben, sei in den Auffall gekommen, in Folge wessen, sofern nicht das Mannlchcn, welches e) ^ nichts eingetragen habe, aufgehoben werde, das Sckclamt Zürich Zustänvcr werden müsse. In hq> könnten dann drei unkatholischc Haushaltungen dahin kommen. Wenn aber das Mannlchcn werde, so finden sich katholische Zuständcr. ES wird nun auf Ratification der Obrigkeiten bcschlessi'b^ Mannlchcn soll aufgehoben werden, derjenige aber, so diese Güter an sich zieht, jährlich sechs Viertel ^ Bodcuziuö zur Anerkennung dieser Lchcnöaufhcbung zu Händen der regierenden Orte bezahlen. Absch. 259. u" ^ (1694). Ein Vcrkommniß des Landvogtes mit den Bauern von Siggcnthal, daß sie künftig ^ laut Urbar für das Pferd des Laudvogts zu liefernden Strohs diesem jährlich 2V Gl. bezahlen so9<^ ^ mit dem Vorbehalt genehmigt, daß es wieder bei der Strohlicfcrung zu verbleiben habe, wenn das dü ^ später besser finden sollten. Absch. 284. AA. — i>4. (1696). Der Landvogt berichtet, der ^ Walter habe bei Anlaß einer Audienz das badischc Urbar mit sich nach Hause gcnvmmcn und cS erst ^c>> maligcs Verlangen zurükgcstcllt, worauf er in demselben Änderungen cntdckt habe. Dic evangelischen mitrcg" Bado». 1927 ^ ^ ^schließen, dcr Landvogt solle untersuche», ob die Änderungen den Abschieden gemäß seien, in jedem aber dem Kanzlcivcrwaltcr einen Verweis crthcilen, daß er ohne sein Norwisscn Einträge darein gemacht über das Ergebnis» aber wird er Zürich und Bern Bericht erstatten. Absch. 346. p. — '.15. (>698). ^^cltc Haupturbar soll in die Kanzlei gelegt, die Abschrift aber dem Landvogt übergeben werden, »»d ^ Der Landvogt berichtet, daß das Hühncrgcld sehr ungleich entrichtet werde ^ die Gcrichtshcrrc» oft mehr beziehen als dcr Landvogt. Darüber wird erkennt, weder dcr Landvogt noch ^ Gcrichtshcrr, »och Jcmand anders dürfe für ein Huhn mehr beziehen als 16 Schillinge; daö soll in's »»d^ ^"'ZUragcn werden. Absch. 446. eee. — '.17. Weil die Lehen dcr regierenden Orte nicht verzeichnet "lsijtrirl sind, hat dcr Landvogt ein Mandat erlassen, daß sich die Inhaber solcher bei der Kanzlei k dc»; rg sind aber nicht alle erschienen; auch fehlt vielfältig eine Verordnung über die Größe dcr LchcnS- Landvögtc haben über diese Lehen Supcrvivcnzcn crthcilt. Es wird beschlossen, dcr , stgs nochmaligen Aufruf zur Angabc dcr Lehen und zwar bei Verlust derselben erlassen; auch ^'n Landvogt mehr Supervivcnzcn crthcilen, sondern eS sei dcr Anfall abzuwarten. Absch. 446.444.— ji»z Bericht des LandvogteS haben die regierenden Orte zu Ober-Urdorf sechs Viertel Kernen Bodcn- - und der Brief laute klar, daß von verkauften oder vererbten Gütern ein billiger Ehrschaz zu bezahlen Beispiel, daß solcher bezahlt wurde. Das Urbar fordere Zürchcrmaß, ein Urthcil dcr de Zürich »per vom 9. Juli 16 >4 Badencrmaft. Da dieser Ehrschaz nicht hat verjähren könne», so soll die Leute vorbcrufcn, ihnen die Pflicht des Ehrschazcs anzeigen und sie im Fall dcr Weigerung ^ Obrigkeit in Zürich rechtlich belangen; hinsichtlich des Maßes habe er sich an das erwähnte Urthcil d ^ vos. — Uli. Dcr schon lange bestandene und vom Landvogt aufgcdcktc Mißbrauch, ^lls» ^ brittcn Pfenning, welchen die Würenlingcr laut Urbar rind cincin Urthcil dcr JahrrcchnungS- 1666 von allem aus dcr Gemeinde ausgeführte» Holz zu bezahlen haben, für sich behalte, de» ^ ^"9^ geduldet, bis die Landvogtci wieder an Zürich kommt; von dort an aber soll diese Gebühr verrechnet werden. Absch. 446. I44r. — 166. Die 5 Pfd., welche die Commendc Lcuggcrn de» ^^>9>g von Grien aus der Aare bezahlt, sollen künftig nicht mehr dem Landvogt verbleiben, sondern >h>» < Seiten verrechnet werden. Absch. 446. iii. — lllt. Der Landvogt erhält den Auftrag, einige von ^e» ^ '"cht ganz liquidirte Punkte und solche, die dem Urbar einzuverleiben wären, in ^ zusattimcnzustcllen und mit seinem Gutachten zu begleiten, wo dann bei erster Gelegenheit darüber ^ dc/" E'" Ausschuß von Dictikon beschwert sich, Landvogt Balthasar vor zwei Jahren auch von den Hauöarmcn das von jeder Hausräuki schuldige ^tikv»^^ ^uigczogc» habe, was eine Neuerung sei. Da daS badischc Urbar diesfalls also lautet: „Zu ii»^ ^ d>ic so in dem Amt sizen, so gibt jede Hausräuki ein Viertel Fäscn; wo aber fast arme Lcut u bcschcidcnlich halten", so wird dcr Gegenstand in den Abschied genommen. Absch. 493. uu. — ^A'ffnung des LandvogteS beschwuren sich die Bauern, welche Tragcreien haben, daß wenn sie ^ cingcmcsscn haben und an einen andern Ort führen müssen, sie nebst dcr Zcitversäumniß ^ einbüßen und dadurch in großen Schaden gerathcn. Bei diesem Anlaß wird ^ Luccrn über die Tragcreien verlesen und dann dcr Gegenstand zn weiterer Überlegung gnwnltticn. Absch. 493. xx. — 164. (1763). Dcr abtretende Landvogt berichtet, im Aull ^crcn sich viele „icht gar »ermögliche Leute den im Urbar verzeichneten Burg-Fäscn zu bezahlen. "6 Urbar klar befunden wird, läßt man es bei dessen buchstäblichem Inhalt verbleiben. Absch. 52>. px>. — 1928 Badein III!,. Dic von Luccrn gcdrukt eingegebene Ordnung betreffend die Tragcrcion wird genehmigt; cinzig nimmt dcn Gegcnstand nä rökorenelnnr. Absch. 521. xx. — KU». (>708). Dic Anregung des Landvogt^ daß cinc Bcrcinigung dcr Bodcnzinsc dringend nothwcudig tvärc, wird zur wcitcrn Entschließung dcn ObN'1 kcitcn hintcrbracht. Absch. 657. g. — 1117. (17>0). Nach dcm Berichte des Landvogts hat dieser jeweils' krast dcr Abschiede und der Übnng von den Nenbrüchcn oder ncugcrcutctcn Feldern zn Händen dcr Obrigkc^' dic drei ersten Raube zu beziehen; das Stift Zurzach thuc ihm hierin Eintrag, weil es die daherigcn Zch"^ von Ncubruch in dcn bischöflichen Gerichten anspreche. Der Landvogt soll aus den Acten daS Sachvcrhän erheben und darnach entscheiden. Absch. 711. uu. Judicatttr- und Compcte>»zanftände mit de» Gerichts- und Grundherre»» der deutschen Nachbarschaft. a. Allgemeines; Schreib- und Siegcltaxen dcr GerichtShcrrcn; Lasten und StenE (S auch Kriegs- und Militärsachen.) Art. IHN. (1697). Die Beschwerde einiger Dörfer dcr st. blasischcn Gerichte über zu hohe taxcn veranlaßt dcn Beschluß, es sollen dic Amtleute dcr Grafschaft die Schreib- und Sicgcltaxcn aller ^ ^ Herren aufnehmen und davon den Obrigkeiten Mitthcilung machen, damit eine allgemeine Ordnung werden könne. Absch. 357. lllill. — Uli). (1698). Dcr Antrag dcr Obcramtlcutc, es möchte den thancn in einem Mandat geboten werden, alle von dcn Gcrichtshcrrcn etwa versuchten Neuerungen^ Oberamt anzuzeigen, und eS sei dieser Punkt in dcn Eid dcr Untcrthancn aufzunehmen, wird zur Insten ^ in dcn Abschied genommen. Absch. 380. i-. — 1111. Dem lcztjährigcn Beschluß, daß dic GcrichtshcrreN ^ Obcramt cinc genaue Spccificatio» dcr von ihnen jcwcilcn bezogenen Schreib-, Siegel-, Auffalls-, Augcns^' und Audicuztaxcn eingeben sollen, ist von einigen Gerichtöhcrrcn ntir unvollständig und vom bischöflich-constaNZ^ Amte Klingnau und Zurzach gar nicht entsprochen worden. ES wird daher dcr Obcrvogt aufgefordert/ Eingabe auf nächste Tagsazung zu machen und im Fernern das Obcramt beauftragt, die übrigen ^ allseitig zu prüfen, damit dann eine gedeihliche Verordnung gemacht werden könne. Absch. 387. ^ 111» (1699). Über dic Frage, ob bei einer vor dcm Oberamt stattfindenden Gant dcr Gerichtsherr oder ^ Dclcgirtcr auch cinc Stimme habe, wird erkennt, cS soll diesfalls bei dcm Urbar verbleiben, dcm .z- hcrrn aber nur cinc consultative Stimme zukommen. Absch. 417. Ul. — 112. (1701). Ein i» begehren des abtretenden Landvogtcs, ob die Gcrichtshcrrcn die landfricdlichcn Fehler abzustrafen dcn constanzischcn Gerichten ihre 9 Pfd. davon zu beziehen haben, wird in beiden Richtungen negativ c»t> - und dcn Gcrichtshcrrcn angezeigt, daß man sie für dicsfälligc Mißachtungen bestrafen würde. Absch. 468. 11!!. (1703). Dcr Landvogt eröffnet, dic Meyer von Knonau beschweren sich, wegen ihrer Gerichte ZN unter dem Bach ctwaö an dic Kricgökvstcn zu bezahlen, da sie an solche niemals beigesteuert jedoch cinc Befreiung aufweisen zn können; ebenso beschweren sich einige Gcrichtshcrrcn über dic ^>1! dieser Kosten. Dcr Landvogt erhält den Auftrag, dic Meyer vorzuladen, zu verhören und darüber zu en>> dic Gcrichtshcrrcn werden eingeladen, eine gebührende Reparation zu machen und dcr Landvogt wenn sich Jemand beschwere, darüber abzusprechen, in beiden Fällen mit Vorbehalt des Appellation^ Absch. 515. x. — 114. (1708). Da der frühere Beschluß, daß dic Gerichtshcrrcu, welche Z« l Bade». 1929 in siegeln berechtigt sind, eilten spccificirten Tarif ihrer Taxen eingeben sollen, noch nicht vollzogen worden >v wird der Landvogt bcaliftragt, alle Gcrichtöherren, mit Ausnahme desjenigen von Klingnau, dcsseil schv» vorliegt, anzuhalten, jenem Beschlüsse innerhalb Monatsfrist nachzukommen. Absch. 662. v. ^eriitschc GcrichtShcrrlichkcit zu Birmcnstorf und Obcrhcrrlichkcit ans der Rcuß. (Man sehe auch Obrijffcitliche Güter, Lehen, Zinse; Jnstizsachc»; Kirchliches, Glanbenösachen, Geistliche.) 5 ^lrt. 144». (1684). Da Bern wegen der GcrichtShcrrlichkcit zu Birmcnstorf mehr fordert, als von ^ ^ KöiiigsfcldcnS jemals geübt worden ist, so wird dem Landvogt lind den Amtleuten aufgetragen, ein Finnen, vrial auszuarbeiten und den katholischen Orten einzusenden. Absch. 74. FA. — Ilii. (1685). erneuert seine Prätcnsioncn wegen des Schreibens und Sicgclnö, der Bestrafung der Frevel und der Twing Birmenstvrf, was Allcö dem Kloster Königsfcldcn zugchöre, und legt einen Kaufbrief c»ic Schenkungsurkunde, beide von 1364, sowie auch das königsfcldischc Urbar zur Untcrstüzung ein. ^ behauptet es die ausschließliche Jurisdiction auf der Rcuß, soweit das Berncrgcbict und die Grafschaft an angrenzen. Im Abstand Berns finden die übrigen regierenden Orte die vorgelegten Dvcumcnte hinüber dem mehr alö zwcihundcrtjährigcn Besizc nicht maßgebend. Zürich und GlaruS lassen cS zwar in Schreibens und Sicgclnö bei ihren crthciltcn Ortöstimmcn verbleiben; die übrigen fünf Orte aber ^ und Uri hatten ihre frühcrn Ortöstimmc» rcvocirt) bleiben instruetivnSgcmäß beim unvordenklichen "^">lich daß Kauf- unv ZinSbricfc, Gülten, Instrumente, Thcilungen, Auskänfc und Aufschlagbricfc, ^^ukcn, Mannrccht u. s. w., tvic bisher, in der Kanzlei Baden geschrieben und vom Landvogt sollen. Was dagegen vor Gericht zu Birmcnstorf verhandelt wird, möge vom GcrichtSschrcibcr ^^)^bcn und vom Hofmeister zu KöiiigSfeldcn besiegelt werden, mit Ausnahme jedoch der vor Gericht ^ Mn Kaufe. Als Lchcnhvfc anerkennt man nur solche, deren Bcsizcr von Zeit zu Zeit von ihren Lchcn- ^ ' ^»ditionirtc Lchcnbricfe nehmen und dagegen Reverse ausstellen; alle übrigen Höfe aber sollen als dubenamset werden. Nur rüksichtlich der erster« anerkennt man die Pralcnsion Berns. In Betreff Utä dieselben jederzeit und ohne Widerspruch von Königsfcldcn dem Landvogteiamt ^ gewesen seien. WaS endlich die ausschließliche Jurisdiction auf der Rcuß betrifft, so wird dieselbe weil in solchen Fällen allenthalben die Mitte dcS Flnsscö die Grenze bilde. Nachdem dieser "'b den Gesandten von Bern schriftlich mitgcthcilt worden war, beschwerten sich diese, eine solche Schrift äußerten, sie müßten eher das unparteiische Recht anrufen und indessen protestiren, daß diesfalls hy . bas neue Urbar gcsczt werde. Bezüglich der Hinwcisung auf das unparteiische Recht wird von Orten crwicdcrt, solches konnte nicht angenommen werden, weil das Kloster KönigSfclden und h», ^ Stand Bern GcrichtShcrr zu Birmcnstorf sei und es unerhört wäre, daß ein niederer GcrichtShcrr ^ das Recht vorschlüge. Nach diesen Verhandlungen wird von einigen Orten vorgeschlagen, Projcct zurükzukommen, welches schon 1648 von einem Ausschüsse in dieser Sache aufgestellt iiih ^ bcr Hoffnung, daraufhin einen Vergleich zu Stande zu bringen; allein einige Orte finden ^ ^ genugsam instruirt, besonders weil der Bericht gefallen ist, daß die Bauern zu Birmcnstorf mit ^ ^ SigcristcngütlcinS und der Niühlc im Lindl keiner Lchcnö- sondern nur der ZinSpflicht geständig ^ V katholischen Orte nehmen ihrerseits in Betreff des Schreibens und Sicgclns das Projcct von dsi beiden Urkunden von 1364 bchufö JnstruetionScrthcilung auf künftige Jahrrcchnung in den ^b>ch. 79. vv.— ll7. (1694). Bern stellt vor, wie cS an seiner 1364 an das Kloster Königsfcldcn 242 1930 Baden. gekommenen Gcrichtshcrrlichkeit zu Birmcnstorf in Betreff des Schreib- und Sicgclrcchtcö beeinträchtigt wcrde^ Es verlangt daher, daß es gleich andern geistlichen und weltlichen GcrichtShcrrcn in der Grafschaft «»gekränkt belassen und das Kloster bei seinen Rechten bcschüzt werde. Aus Mangel an Instruction nclM" die Orte diesen Gegenstand in den Abschied. Zu besserer Instruction läßt Bern verschiedene auf Birmcnst^l bezügliche Documcnte dem Abschiede einverleiben. Absch. 284. nn. — 113. Die im allgemeinen Abjch^ enthaltene Reklamation Berns wegen Beeinträchtigung seines Schreib- und Sicgclrechtcs zu Birincnstorf von den regierenden katholischen Orten in den Abschied genommen, mit der Bemerkung, daß in den mitgethcilM' Urkunden nichts von einem Kanzlei- und Sicgclrccht enthalten sei, dagegen daS badischc Obcramt sich ununterbrochenem Bcsize jener Rechte befinde, auch daß zwei Orte ihre Ortsstinimcn wieder aufgehoben h^' Absch. 284. M. — 119« (1695). Bern erneuert seine frühere Beschwerde wegen Beeinträchtigung ^ Kanzlei- und Sicgclrechtcs in der Gemeinde Birincnstorf. Zu diesem Behuf weist es das mit Zustii»"»^ der regierenden Orte 1600 errichtete und 1681 rcvidirtc Urbar auf und verlangt, daß diese Rechte, denen anderer geistlicher und weltlicher Herren dem Schloßurbar einverleibt werden. Zürich und cvangcm Glarus lassen es bei ihren Orlsstimmen bewenden, katholisch Glarus nimmt die Sache aci rvloioneluw > meisten Orte aber wenden ein, daß in den vorgewiesenen Documcnten nichts von Schreiben und enthalten sei, und daß die regierenden Orte sich in den fraglichen Urbanen ebenfalls ihre Rechte vorbch"^ haben; verschiedene Gotteshäuser der Grafschaft haben auch kein Kanzlei- und Sicgclrccht, obschon M' Gerichtshcrrlichkcit bcsizcn, wie z. B. Gnadcnthal zu Nicdcrrohrdorf, Ötcnbach in Zürich zu Sulz und R>^ schwyl, die Commcndc Bütkcn (Brüggen) zu Lcngnau, die Gemeinde Stetten zu Stetten; die crthciltcn stimmen seien von drei Orten zurükgezogcn worden, auch nie in bcschlußkräftigcr Anzahl gewesen; seit zwcihu" Jahren könne nichts aufgewiesen werden, daS vom Hallst KönigSfcldcn geschrieben oder gesiegelt worden es sei auch darum bis 1642 kein Anstand gewesen; wenn alle alten österreichischen Briefe wieder gemacht werden wollten, so würde sich Bern ebenso sehr dagegen wehren wie andere Orte. Luccrn dem Haust Königsfcldcn die Lehen der eigenen Güter zu schreiben und zu siegeln erlauben, was einigt ^ acl rekeronäuin nehmen. Absch. 301. mm.— >20. Was gegen die Prätcnsivn Berns wegen des Sch^l und Sicgclnö zu Birmcnstorf crwicdcrt worden ist, besagt der allgemeine Abschied. Absch. 301. 13'l'^ 1L>. (1696). Bern legt ein neues Memorial wegen des Schreiberei- und Sicgclrechtcs zu Birmcnsü'^ ^ das in den Abschied genommen wird. Absch. 335. «leid.— >2L. In gleicher Angelegenheit beantragt ^ denen von Bern die Vcrschrcibung und Bcsicgclung der vor dem Gericht zu Birmcnstorf gefertigt» ^^ und Täusche, nicht aber diejenige von Gülten. Schuldbriefen, Testamenten u. dgl. zuzugeben, indem ^ Acten der Kanzlei Baden rcscrvirt seien; die Conccssion wäre etwas und daher nicht viel. Die übrigt»'" . erklären dagegen, beim Herkommen zu verbleiben, indem das Auffrischen alter österreichischer Briefe große haben würde. Absch. 342. f. — >23. (1697). Bern wiederholt seine frühere Rcclamation. Zü^ ^ es bei seiner 1653 crthciltcn Ortsstimme verbleiben; ebenso Luccrn bei seinem Mittclantragc; Uri, Ziidwaldcn und Zug beharrcil auf dem alten Herkommen; Glarus verlangt eine Copic seiner Orlöi^ damit sich die Obrigkeit darüber entschließen könne. Absch. 357. rvrv. Baden. 1931 o. Verhältniß zu dem Bischof von Constanz. (S. auch Obrigkeitliche Güter >c.; Jiistizsachen, Recht und Gericht; Zurzachermarkt; LocaleS.) 1. Allgemeines und Gemeinsames. Art. t2-t. (1687). Ein von der Gesandtschaft von Lucern vorgelegter Aufsaz über die Rechte der Orte i„ dkr Herrschaft Röteln cnnct Rheins wird dcit Abgeordneten dcS Bischofs von Eonstanz eröffnet, nur crwicdcrn, daß sie hievon bisher keine besondere Kcnntniß gehabt haben. Absch. 115. 7.7.. — (1692). Luccrn eröffnet, der Bischof von Constanz beschwere sich sehr über den lcztjährigcn Beschluß, der Einnahme der Huldigung in seinen GcrichtSherrlichkeitcn Jemand aus dem obrigkeitlichen Amt bcizu- »>ch verlange namentlich, daß diese Maßregel, als eine Neuerung, in den Ämtern Kaiscrstuhl ^iingnau abgeschafft werde. Dieser Beschluß wird aber wohl begründet gefunden und daher dem Bischof ^'icdcrt, cr habe sich dessen um so weniger zu beschweren, als für die Bciwohnung bei der Huldigung nicht ./.Landvogt, sondern der Untcrvogt bezeichnet worden sei. Hievon wird auch dem Oberamt in Baden Mit- gc„,acht. Absch. 238. h. — lLti. Der Bischof läßt durch einen Abgeordneten eröffnen, cr sei Willens, ^.^61 Ämtern in der Grafschaft Baden die Huldigung einzunehmen; cr halte aber den lcztjährigcn Beschluß, ^ ^mand vom Obcramt zu Baden von der Hoheit wegen dabei sein soll, für eine Neuerung, wolle sich dazu verstehen, daß seine Beamten auch nicht dabei seien, wenn der Landvogt die Huldigung einnehme, ^r Vorschlag wird als unstatthaft erfunden, weil der durch den Anstand geforderte Befehl, daß die Untcr- ^ " mit Unter- und Ubcrgcwchr bei der Huldigung erscheinen, nur dem Landeshcrrn oder seinen Unter- ""d weil das Obcramt nothwcndig wissen müsse, was die Untcrthancn einem GcrichtShcrrn ^ "ttn. Daher läßt man cS bei dem Vorschlag der V katholischen Orte auf ihrer im verflossenen Juni zu ^>d ü' Confcrcnz bewenden, daß der Untcrvogt von Baden der Huldigung dcö Bischofs beiwohne ^ Landvogt Tagö zuvor davon Anzeige mache, damit cr die anftandögcmäßcn Befehle crthcilcn ^>C ^ ^ bischöflichen Abgeordneten angezeigt. Absch. 2-16. uu.— 1L7. (1763). Der Bischof Schreiben sein Befremden aus, daß die regierenden Orte durch allerlei unbegründete ^ kinativnen in den unrichtigen Wahn gcrathcn seien, als geschehe dem abtrünnigen bischöflich-constanzischen c»> Buol mittelst amtlicher Abfordcrung des gewöhnlichen Abzugs Eintrag und den regierenden Orten ^sick/" Abbruch, da doch der fragliche Ort weder mit hohen noch nieder» Gerichten, viel weniger ^hrc ^ Territoriums den Orten zugcthan sei. Wegen Wichtigkeit der Sache und der Abwesenheit ^ Gegenstand in den Abschied genommen und der Bischof ersucht, bis auf die nächste den stalus guo aufrecht zu erhalten. Absch. 515. — ILZt. (1766). Eine Rt ^eö Bischofs führt Beschwerde, daß die Unterthaneu der Herrschaft Röteln sich unterstanden haben ih z- ^Iprcchung der herrschaftlichen Abzuggcrcchtigkeit daS Obcramt Baden „anzulaufen", während doch auf dem RcichSbodcn gelegen sei und dem Bischof allein schwöre, der auch bisher den ^tcl„ bezogen habe, da derselbe ein Ausfluß der Jurisdiction sei, welche der Grafschaft Baden über Zustand. Er bitte daher, diese Untcrthancn an ihn zu weisen. Sollte aber die Vogtci Baden ^kh ^ ^mchc an die Herrschaft Röteln zu haben vermeinen, so sei der Bischof zu einer gütlichen Confcrcnz ^b>c>rt " ^Vchin der Vertrag von 1685 noch nicht ganz in Richtigkeit sei. Hierüber wird dem Bischof die »nd daß ^ dm Unterthanen von Röteln ihren RecurS nicht in Ungnaden aufnehmen Zwar in Anbetracht des vicljährigcn Schirms, welchen die regierenden Orte der Herrschaft Röteln 1932 Baden. crwicscn und des wohlgeneigten Entgegenkommens der Orte in Betreff der Abzüge im Thurgau. Absch. 699. leic- ^ 12«). Dem Untcrvogt wird auf dessen WcisungSbcgchrcn der Auftrag crthcilt, der Huldigungsvornabmc dck neugcwähltcu Bischofs iu seinen Niedern Gerichten in der Grafschaft Baden nach Anleitung des Abschieds v?» 1692 beizuwohnen und die hochobrigkeitlichcn Rechte zu wahren. Absch. 699. nn. — 131). (1799). 9l»l Ansuchen der Bcsizcrin des Schlosses Wcißwasscrstclzcn und Licnhcim, Wittwc Maria Barbara von Holzapst^ gcbornc Freifrau von Wangen, hatten die regierenden Orte, als Appcllationsinstanz, in dem Streit derselbe betreffend die Erb- und Lchcnsueccssion gegen Wittwc Helena Christine Holzapfel und Genossen Vorladung»' erlassen. Hiergegen beschwert sich der Bischof von Constanz, weil er nicht nur als Lehcnhcrr, sondern als freier Rcichsfürst in der gleichen Sache bereits ein Appcllationsurthcil gefällt habe, und die TagsaZ»»ll sich das Appcllationsrccht doch nicht wohl werde anmasscn wollen. Da aber aus den in Original vorliegend»' Erkanntnisscn der Tagsazungcn von 1549 und 1559 und aus dem Urbar deS Schlosses Wcißwasscrstclzcn 1556 das Appellationsrccht der Tagsazung klar und unwiderleglich hervorgeht, hält sich die Session st' verpflichtet, dem Recht suchenden Thcil beizustehen, und erläßt daher ein Contumazurthcil gegen die ausgeblieben»' Appellatcn. Gleichzeitig wird die Einmischung dcö Bischofs als grundlos zurükgcwicscn, was ihm mit Schrest'" vom 22. August angezeigt wird. Dem Landvogtciamt wird die Vollziehung des Urtheils befohlen; die Abschliß der Erkanntnisse von 1549 und 1559, sowie ein Auszug auS dem Urbar von 1556 werden dem Ab!»)» beigelegt. Absch. 691. g.a. 2. In Betreff des Amtes Kaiscrstuhl. Art. (1681). Ein auf der Jahrrcchnung von 1679 zwischen dem bischöflich-consianstsst'' Vogtciamt zu Kaiscrstuhl und Schultheiß, Rath und Bürgerschaft daselbst erwirkter gütlicher Vergleich >»'' in der Folge vom Bischof, dem Grafen von Sulz und von Franz Ludwig Tschudi von Glarus, als Pst inhabcr der bischöflich-constanzischen Gcrichtshcrrlichkcit Schwarzcn-Wasscrstclzcn beanstandet, und das neu drl'st ^ Stadtrccht zu Kaiscrstuhl gab neuen Stoff zu den schon vorhandenen Beschwerden. Es erscheinen dahce den Boten der VIII alten Orte die Abgeordneten der drei genannten Parteien und ein Ausschuß der Kaiscrstuhl, nach deren Vorträgen und nach vorläufiger Untersuchung der Documcnte den Parteien und ^ intcrcssirtcn folgende Vergleichspunkte eröffnet werden: 1. Rüksichtlich der Wahl des Schultheißen Bcsczung der andern Ämter soll es bei dem alten Herkommen verbleiben, so namentlich, daß Kaiscrstuhl e ^ Bürger zum Schultheißen zu erwählen habe, welcher dem Bischof und Vogt gefällig sei. 2. Rüksichtlich ^ Ehcfadcns von Kaiscrstuhl, der einen gewissen Kreis der Grafschaft Baden, eine Strckc Land zürcherischen Hoheit bis nahe an die Ringmauern der Stadt Kaiserstuhl und einen Landstrich deS Grast» ^ Sulz cnnct Rheins in sich begreift, worin die niedere Gerichtsbarkeit dem Bischof zugehört, läßt »»'^„k Stadt Kaiscrstuhl bei ihren hergebrachten Übungen verbleiben, soweit diese nicht den Siegeln, Briest» , Verträgen des Bischofs zuwiderlaufen; wegen Bestrafung der Frevel innerhalb des Ehcfadcns, worüber;»'' , dem Bischof, den regierenden Orten und dem Grafen von Sulz Mißverständnisse walten, sollen die bestst Rechte erforscht und auf die nächste Versammlung im Dcccmbcr zur Entscheidung gebracht werden; ^ Herr Tschudi innerhalb des Ehcfadcns bei seinen durch Abschiede, Verträge und Ortsstimmcn er»»» ^ Rechten gegenüber der Stadt Kaiscrstuhl geschirmt sein, desgleichen die Stadt gegen ihn, und Z»'»' Alles ohne Eintrag für die Rechte der hohen Obrigkeiten. 3. Den bischöflichen Vögten zu Kaistrsi»^ ^ der bisherige Bcisiz gewahrt sein, namentlich bei der Wahl dcö Schultheißen, des Raths und Gericht Baden. 1933 ^ Ämter, auch in AppcllationSsachcn an Vogt, Schultheiß und Rath, bei Kirchen-, Waisen- und Wcin- ^ch»ungcn, an der Hcrbstgcmcindc und andern Versammlungen, bei denen sie bisher den Bcisiz hatten. <1. Das Kaiscrstuhl beanspruchte und vom Bischof bestrittene Recht deS „Anlaßes" bei Schcltnngcn wird alö !splclig, unnöthig und bei den regierenden Orten sonst nirgends gebräuchlich, auch dem GcrichtShcrrn und " Obrigkeiten nachthcilig befunden und daher verordnet, daß dcö Anlaßcs wegen kein besonderes Gericht Ehalten, sondern im Urthcil über Schcltsachcn der Anlaß wohl gewürdigt werde, mit Vorbehalt der Appellation ^ ^ogt, Schultheiß und Rath. 5. Denen von Kaiscrstuhl, die zwar von dem Wildbann in ihrem Ehcfadcn ' ibcher Hoheit abgestanden, wird das Recht offen gelassen, sofern sie dasselbe mit Siegel und Brief bescheinigen 6. Das Recht der Gefangenschaft wird ihnen auf Beschwerde des Bischofs abgesprochen, da sie nie ^br besessen als das Recht des ThürmenS, wovon sich Einer mit zwei Pfund Hallcr ledigen konnte. 7. Dem wird zugestanden, einen Vogt und Zollcr zu Kaiscrstuhl zu sczcu; doch erwartet man, er werde einen >chcn Bürger einem Fremden vorziehen und sofern ein fremder Zollcr bestellt würde, die Schlüssel der Thorc einem ehrlichen Burger übergeben. 8. Nachdem dieses geschlichtet, soll das Stadtrecht gemäß ' Verträgen und dieser Erläuterung in ein Libcll zusammengetragen werden und die Einwohnerschaft von >"stuhl dcm Bischof um das Vergangene demüthig und gehorsam abbitten, und damit Alles ausgehoben die ^l'ch- g. nun. — lI.!L. (lli82). Die Anstände wegen der bischöflich-constanzischcn Gerichte in der Baden und wegen des Ehefadcnbczirks bei Kaiscrstuhl gegen den Grafen von Sulz werden auf Jahrrcchnungötagsazung verschoben. Absch. l9. — NjZ. Ein durch Abgeordnete von Schnlt- »nd Rath der Stadt Kaiscrstuhl eingelegtes Memorial über verschiedene Beschwcrdcpunkte wird zur ^ süuctionscrthcilung auf die badischc Tagsazung verwiesen. Dort soll Herr Tschudi ebenfalls seine Documcntc bo» z b>erbc„. Tünnen in Betreff der Vcrthcidigung der Stadt Kaiscrstuhl in KricgSzcitcn soll nach Baden genommen jli 30. Entgegen der Annahme, daß auf leztcr Jahrrcchnungstagsazung die Anstände vo» Meinung, daß er bei wohlerworbenen Rechten gcschüzt werde. Auch der jüngste Abschied äd gcnligsam erörtert und erläutert worden seien, erscheinen abermals Abgeordnete des Bischofs tz^.. der Stadt Kaiscrstuhl andcrnthcils. Erstrre beschweren sich über einige Punkte der lczthin gemachten bcsvnocrö in Betreff des StadtrcchtcS. Da die Sache weitläufig zu sein schien, wurde den ^cer/" Ausschuß von vier Herren verordnet: Bürgermeister Eschcr von Zürich, Schultheiß Amrhyn von Muhcim von llri »nd Landammann Achcrmann von Untcrtvaldcn, vor welchen die ^scs disputirt und constanzischcrscits ein neues Stadtrecht zur Ratification vorgelegt wird. Nachdem ^^Ütuhlischcn Ausschüssen mitgcthcilt und von ihnen in verschiedenen Punkten als hochbeschwcrlich !>i ^ ^^'^^cn war, wurden die Ausschüsse der Stadt angewiesen, sich mit den bischöflichen Gesandten b°llk„d^^^ ^ einige Artikel gelang. Über diese werden die Parteien durch den Ausschuß noch ^»>äß dieses kaiscrstuhlische Stavtrccht den Verträgen und dem leztjährigen Erläuterungsreceß >>n m ""gerichtet, in ein Libcll gebracht und nach beidseitiger Genehmigung vor den ausgcschosscncn Herren ^bctc» " agierenden Orte besiegelt und unterschrieben. Dem Bischof wird auf Begehren seiner Abgc- >st ' ^hufs Ratification eilt Termin von einem Monat eingeräumt. Über den Ehcfadcn außer Rheins ^chösli^^ ^uvorgrcifliche Projcct verfaßt worden: In dem cnnet Rheins auf dem RcichSbodcn in dem ^ Röteln gelegenen Ehcfadcn gebührt dem Bischof die niedere Gcrichtshcrrlichkcit, ^18 ^ Hoheit. Die Kaiserstuhler aber suchen nebst den ihnen durch Vertrag von ^ O2 zugcschicdcncn Feldfreveln auch noch andere uicdcrgcrichtlichc Frevel vor ihr Frcvclgcricht zu 1934 Baden, ziehen und dieselben im Namen des Bischofs zu vcrrcchtfcrtigcn, und berufen sich hicbci auf »euere ältere bischöfliche Reverse, sowie auf verschiedene spcciclle Acten, Dagegen erklären die Abgeordneten Bischofs die prätcndirtc Bestrafung der nicdergcrichtlichcn Frevel als Usurpation. Darüber machen die ^ Ausschüsse den Abgeordneten des Bischofs das Ansinnen, daß lcztercr, aus Achtung gegen die regiere»^' Orte, die Kaiscrstuhlcr fürbas bei ihrer Übung belasse, so nämlich, daß die innerhalb des Ehcfadcnö begnügt nicdergcrichtlichcn Frevel zwischen beiderseits Bcrburgertcn oder Eingesessenen zu Kaiscrstuhl, die zwi>^ einem Bürger oder Eingesessenen und Fremden, wo der Fremde auf den Bürger oder Eingesessenen vor das Frcvclgcricht nach Kaiscrstuhl gezogen, allda im Namen dcö Bischofs vcrrcchtfcrtigt und die dahcN^ Strafgelder, außer was der Stadt dem alten Herkommen gemäß zuständig, dem Vogtciamt zu Kaisers»^ eingewiesen werden. Was aber innerhalb dcö EhcfadenS zur nicdergcrichtlichcn und was zur Hochgerichts Jurisdiction gehörig, soll zwischen dem Bischof von Eonstanz und dem Grafen von Sulz, als den l'^ Obrigkeiten im Amt Röteln, nächstens auf einer bereits verabredeten Cvnfcrcnz verglichen werden und den Kaiserstuhlcrn rüksichtlich der niedergcrichtlichcn Frevel zur Richtschnur dienen. Wenn aber von Burg oder Einsaßen zu Kaiscrstuhl gegen Auölcutc oder Fremde oder von Fremden gegen Fremde wegen halb des Ehefadens begangener nicdergerichtlicher Frevel Klagen erhoben werden, so sollen solche vor Stab zu Thengen gehören und im lcztcrn Fall die Strafgelder ausschließlich zu Händen des Vogb" bezogen werden. Endlich sollen die von Kaiscrstuhl dem Bischof von Constanz eine demüthigc Abbitte lcU und die rükständigcn Steuern entrichten. Dieser Vorschlag wird von den bischöflichen und gräflich SulzU t Abgeordneten auf Ratification ihrer Obern angenommen und denen von Kaiscrstuhl die sichere H'A" gemacht, daß von ihnen der Kosten halber nichts werde gefordert werden. Zu künftiger Nachricht »K Wahrung der Rechte der Eidgenossen gegen den Grafen von Sulz, mit welchem diesfalls der nöthigc aufgerichtet werden soll, wird folgender von der Gesandtschaft von Zürich aufgcseztc, den Parteien aber » mitgcthcilte Bericht in den Abschied genommen: Lütold von Rcgcnspcrg verkaufte Heinrich, Bischof zu ^ die Stadt und die Burg zu Kaiscrstuhl und auch den Hof zu Thengen mit dem Kirchcnsaz um 806 löthigcn Silbers, Constanzcr Währung; ferner noch <10 Mark Silber und 200 Mütt Kernen, Maß, seinen Vettern für den vom Gotteshaus Eonstanz erlittenen Schaden, an St. Waldburgcntag ^ Mittwoch nach St. Waldburgcntag 1296 cedirte Lütold von Rcgcnspcrg für sich und seine Erben dci» von Constanz den Twing über Stadt und Burg zu Kaiscrstuhl sammt dem Hof und Kirchcnsaz z» ^ ^ und Allem, so dazu gehört. Im Jahr 1415 ergriffen die Eidgenossen auf Befehl dcö Kaiser Sig^^ und des Coneils zu Constanz die Waffen wider Herzog Friedrich von Österreich und nahmen die St^ ^ Grafschaft Baden ein. Der Kaiser übergab diese der Stadt Zürich pfandweise um 4500 Gl., die übrigen alten Orte auch in die Gcmcindcrschaft aufnahm. Es ging somit in diesem Jahr die ObcrhohO^.^ Kaiscrstuhl, sammt dem Mannschaftsrccht zu Thengen, Licnhcim und Hcrdcrn jenseits der Brükc, welch''" ^ Heinrich 1294 sammt den Niedern Gerichten an sich gekauft, an die Eidgenossen über, während d"^zt> Gerichtsbarkeit dem Grafen von Sulz verblieb. Im Schwabenkrieg 1499, im deutschen Krieg vv» ^ bis 1648, im Krieg des Kaisers mit Frankreich von 1672 bis 1678, haben die Eidgenossen diese ^c>' jcilseitö dcö Rheins auch unter ihren Schirm genommen und erhalten. Die Unterthancn daselbst auch den eidgenössischen Trommelschlag und haben in den besagten Kriegen „Salvaguardicn Stüde" begehrt und erhalten; sie reisen auch im Nothfall mit den Eidgenossen. Absch. 31. -m. —- 135. ^ erklärt in einem Schreiben, daß er, der Graf von Sulz und die Gemeinde Hvhcnthcngcn sich wcgG Baden. 1935 aufgcsczten Stadt- und ErbrcchtScrläutcrung von Kaiscrstuhl zu beschweren habe», und auch wegen des Gadens eine weitere Erläuterung erforderlich sei. Von diesem Schreiben wird dem Landschrcibcr zu Baden ^ Mitthcilung an Kaiserstuhl und Einholung ihres Berichtes eine Abschrift gegeben, dem Bischof aber e" Gra schrieben, man sehe nicht ei», wessen er sich zu beschweren hätte, die Sache berühre die Hohcilörcchtc dcS von Sulz nicht, und man werde nicht geschehen lassen, daß die ehrlichen Leute durch Wicderanhcbung ' Streitigkeiten gegen sie ruinirt werden. Inzwischen soll vor Erlaß dieses Schreibens noch der Bericht ^ Kaiserstuhl abgewartet werden. Absch. 4-1. m. — (1683). Da daS von Kaiscrstuhl an Luccrn ^ °"u»cne Schreiben sammt den vielen Beilagen den Orten noch nicht hatte abschriftlich mitgcthcilt werden so wird auf diese neue Reklamation dermalen nicht eingetreten, dagegen an den Grafen von Sulz ^'M>d geschrieben, einen verhängten Arrest aufzuheben, desgleichen an Obervogt Zweycr, der die Stadt sehr verfolgen soll. Absch. 16. v. — l!7. Da der Graf von Sulz mit Schreiben an Zürich gk x ""s JntercessivnSschrcibcn der V katholische» Orte vom verflossenen März Vorstellungen leg! ^ Kaiserstuhler» prätendirtc Ausdehnung ihrer Rechte macht, und sich für Aufrechthaltung >t»l ^^ss^ ^'o» 1681 ausspricht, so soll auf die nächste Jahrrcchnung instruirt werde», ob man den Kaiscr- ^.^l)a»dcl nach dem Vergleich von l68< zu Ende bringen oder was Anderes versuchen wolle, und daß der ^ durch cin Schreiben bestimmt werde» möchte, die Beschlüsse von 1681 ebenfalls anzunehmen. Absch. tz., ' 13Zi. Der Bischof von Eonstanz hatte unlängst den regierenden Orten cin neues Stadt- und ^ sür Kaiscrstuhl übersendet, welches dem lcztjährigcn Vergleich und besonders dem Hauptvertrag von ^^^rcchcnd gefunden wird. ES ist nun dem Bischof in einem ihm durch einen Expressen bestellte» ^ " uachgcwicsen worden, daß die Unterhandlungen von 1680, 1681 und 1682 dem angeführten ^ I und den alten Bräuchen und Verkommnissen gemäß verpflegen worden seien, und daß man sich über ^^activn eines Stadtcrbrcchtes um so mehr verwundere, als daS lcztcs Jahr verglichene von der ^ bischöflichen Kanzlei gcschrieben und allerseits unterzeichnet und besiegelt worden sei. Der Bischof ^>uchh in Zeit von zehn Tagen genau anzugeben, worin das Sladtcrbrccht den alten Abschieden, >i„ und Bräuchen widerstreite. Darauf erscheinen von Seite dcö Bischofs eine Deputatschaft, auch I'tlbsj ^'vrduetcr des Grafen von Sulz und Franz Ludwig Tschudi von Schwarz-Wasserstclzen für sich ^ichc ihre Bemerkungen gegen das lczteö Jahr vereinbarte Stadtcrbrccht schriftlich eingeben, worauf . 1 Vi)» 65.!.. . „. . . .. ^ . Kaiscrstuhl schriftliche Gegenbemerkungen erfolge». Bevor man in das Geschäft >kiki,.' ^ben die bischöflichen Dcputirtcn angefragt, ob sie zu endlicher Austragung desselben bevollmächtigt ^ eröffnen, dazu befehligt zu sein, jedoch laut Sprüche» nnd Verträgen, sonderlich den Ehcfaden betreffend. Anderes aber nichts vcrbandcln zu lassen. Auf diese Erklärung werde» die von ^lMücscn, mit schuldigem Rcspcet und Unterthänigkcit und in Bcgleit eines Herrn auö den ^ »», ^ ^^"'"uOeln, dessen Wahl ihnen frei stehe, zum Bischof zu kehreu, ihre Bcwciöthümer »litzuuchmcn ^^kräftigung der alten Gnaden sowohl im Ehcfaden cnnet Rhcinö, als sonst anzuhalten, jedoch ^l>e.^^^^^^chcn Rechten unnachtheilig und in der Hoffnung, die Recommendation der regierenden Orte ^^'6 daß der Bischof durch freundliche Willfahr dem langwierigen und kostspieligen Geschäft eine ^iisä ^ ^'dschaft geben, und zu diesem Ende baldigst einen Tag zur Verhandlung ansezcn werde. Den /^^bnctcn ^ besonders in Aussicht gestellt worden, daß man im Gericht zu Kaiscrstuhl die ^ ^ gräflichen Repräsentanten ad nudisnelum at retoroinluin wohl zugeben könnte, um dadurch ^tic erzwcken, daß den Rechten der Landgrafschaft Sulz kein Eintrag geschehe. Diese Eröffnung 1936 Baden, nchmm die Dcputirtcn nel rskoiönelnm. Was dann den Herrn Tschudi von Schwarzcn-Wasserstelzen betrifft so finden die anwesenden Orte nicht, daß in den seit vier Jahren hier vcrpflogcncn Handlungen ihm etw^ Nachteiliges geschehen sei, weil die von Kaiscrstuhl erklärt haben, wider seine Rechte, Siegel und Brm nichts zu suchen. Auf den Fall, daß das untcrthänige Bitten deren von Kaiscrstuhl unfruchtbar ablauft" sollte, erwartet man von ihnen auf nächste Taglcistung gründlichen Bericht, um dann dasjenige beschließe» i" können, was der Stadt Kaiscrstuhl zur Ruhe zu helfen geeignet sein konnte. In dieser Beziehung hat ft' ein und anderes Ort bereits erklärt, zur Ratification des lcztjährigcn Vergleichs ermächtigt zu sein, , wird gefunden, daß die von Kaiscrstuhl nicht die Verursachen solcher großer Kosten seien, indem man wisse, woher dieser Streit seinen Ursprung habe. Absch, 49, M. — Jost Dietrich Balthasar ^ Luccrn und alt-Landammann Lussi von Untcrwaldcn erstatten Bericht über ihre Namens der VIII regiere»^' Orte unternommene Mission an den Bischof von Constanz. Diesem Bericht zufolge werden die Rechte Stadt Kaiscrstuhl und der regierenden Orte im Ehcfadcn cnnct Rheins vom Bischof bestritten. Es w beschlossen, cS sollen behufs Widerlegung dcS Bischofs die Gründe und Gcwahrsamcn der regierenden ^ aufgesucht und der Stadt Kaiskrstuhl aufgetragen werden, soweit es ihre Rechte betreffe, die Widerlegung ft^ zu machen. Diese Widerlegungen sollen dann den regierende» Orten vorgelegt werden. Absch. 63> ^ 140. (1684). Auf das Anerbieten dcS Obervogtcs Zwcycr zu Kaiscrstuhl, sich über die gegen ihn lffflftft Beschwerden zu verantworten, sowie auf die Bitte cincö Abgeordneten dcö Bischofs, in dieser Sachc " Anhörung seines Vollmachtträgcrs nicht fürzufahrcn, und in Betracht, daß es sich nicht allein um das . stuhlcr Stadtrccht, Ullyl UIII^ U1 ».IIP 4V ,444) 11444)4 44444 414 44II4 V"" ' sondern auch um das den VIII alten Orten zustehende Mannschaftsrccht cnnct NÜ" dB icl" handle, wird den Obrigkeiten allerseits überlassen, den auf der Luccrner Konferenz vom Dcccmbcr v. Ä' Abschied beigelegten Aufsaz wegen der die Prätcnsivncn der Orte betreffenden Dokumente wohl zu und darnach zu trachten, daß den Orten ihre Gerechtigkeit erhalten und die Kaiscrstuhlcr möglichst sch»^ ihren Bedrängnissen und Kosten befreit werden, Absch, 65, o. — 144. Die Vorstellung deren von stuhl, wie nothwcndig eine Erläuterung wegen des Falles der Landzüglinge dortsclbst sei, wird behufs Jnft"^ . auf künftige Jahrrcchnung in den Abschied genommen, wie auch ein von den Kaiscrstnhlcrn später Memorial, Absch. 74. ff. — 142. (1685). Da dem Vernehmen nach der Stadt Kaiscrstuhl in rci» ^ gerichtlichen Sachen im sogenannten Ehcfadcn außer Rheins viel Irrung und Neuerung gesucht wird, > ^ bisher nie die Rede gewesen, so wird der Bischof schriftlich angegangen, die von Kaiscrstuhl beim alte» kommcn verbleiben zu lassen, und solches auch den bischöflichen Abgeordneten mündlich empfohlen. Absch, ^ 143. (1687). Nach Kenntnißnahme von dem Memorial, welches die Stadt Kaiscrstuhl in BctE Genehmigung ihres Stadt- und Erbrechtes von Seite dcö Bischofs vorgelegt hat, wird ein JntcrccssionSs») ^ an den lcztcrn erlassen, damit er der Ratification der regierenden Orte vom Jahr 1682 auch sic i folgen lasse. Im Übrigen findet man nöthig, daß die regierenden Orte ihre Rechte und Herkommt drei Ortschaften cnnct Rheins schirmen und handhaben. Ein nach dem Schluß der Confcrcnz Schreiben des Grafen von Sulz vom 2. Juni, worin er als Lehcnträgcr des Reichs seine Rechte wird dem Abschiede beigelegt. Absch. 113. Ii. — 144. Über die Angelegenheit des kaiscrstuhlisch^ und Erbrechtes und des Ehcfadcns cnnet Rheins erklärt sich eine Dcputatschaft dcö Bischofs u»ch " ^>i diesfalls mit den regierenden Orten und Abgeordneten der Stadt Kaiscrstuhl in Baden gehaltenen E^l ^.^1 dahin: Was den Ehcfadcn cnnet Rheins betreffe, lasse man die Kaiscrstuhlcr im Genüsse aller laut ^ und Herkommen ihrem Stab zustehenden Rechte. Einzig ein Stük Reben von ungefähr vierzehn Baden, 1937 der Rhcinhaldc gelegen, soll in Fertigung, Gantrccht, Vcrschrcibung, Kauf und Tausch dem Gcrichtsstab Thcngcn unterworfen sein, mit dem Zusaz, daß bei Käufen und Täuschen in diesem Bezirk zwischen zwei Ungern oder einem Kaiscrstuhlcr und einem Thcngcr den Kaiscrstuhlern kein Zugrccht zustehe, wohl aber ^ Käufen und Täuschen Fremder. Dieser Bezirk soll auch der Stadt Kaiscrstuhl nicht höher versteuert ^ zwei Bazcn die Juchart, während die andern außer diesem Bezirk gelegenen den Thcngcrn gm Güter innerhalb des Ehcfadens gleich den kaiserstuhlischen bürgerlichen Gütern versteuert werden Das Stadt- und Erbrecht, wie es von den regierenden Orten und dem Bischof von Constanz bestätigt Kräften erkannt. Zur Beseitigung aller Mißhclligkcitcn wird das am 25. Juli l682 aufgc- -Htctc Prosit, die nicdcrgcrichtlichcn Frevel im Ehcfadcn cnnet Rheins betreffend, vom Bischof ebenfalls ^gciivttimm, mit dem Zusaz, daß die dort begangenen nicdcrgerichtlichen Frevel, wenn dafür kein Kläger auf- ^ ox Meto untersucht werden sollen. Absch. 115. 3. In Betreff der Ämter Klingnau und Zurzach. ^ ^rt. (1681). Auf Klage einiger Einwohner von Klingna» wird dem Landvogt aufgetragen, "uf dix nächste Zusammenkunft der regierenden Orte dahin zu wirken, daß dem Einen der freie Handel Ilst gegenüber dem Andern aber die jüngste Erläuterung der Verträge beobachtet werde. Absch. 16.1.— ' (1682). Der Gelcitsmann und zwei andere Einwohner von Klingnau werden angewiesen, ihre mündlich ^ Klage gegen de» Obcrvogt daselbst schriftlich abzufassen und der Tagsazung zu Baden vorzulegen, ^^'ischc,, ^ beiderseits ein weiteres Vorgehen eingestellt sein. Absch. 36. 6. — (1685). Da sich de,,, ^ ^""igung dcS SchloßurbarS gezeigt hat, daß verschiedene Anstände zwischen dem Landvogteiamt und ^chvflich-constanzischcn Obcrvogtciamt zu Klingnau nach Anleitung der Verträge erläutert werden müssen, !dcj ^ ^ Bischof bei Beginn der Tagsazung zur Absendung von Abgeordneten eingeladen, worauf wirklich erschienen. Diesen wird ein vom Landvogt und den Amtleuten ausgearbeitetes, in scchszchn !)(? " gehendes Memorial übergeben, worauf sie ebenfalls ein Gcgenmemorial aufstellen und auch der ^ ^vgt vmi Klingnau ein solches eingibt, worin er namentlich behauptet, das Landvogteiamt sei in verschiedenen bttm" bischöflichen Rechten zu nahe getreten. Es wird darauf untcr den Parteien über die Streitpunkte ^ folgender Vergleich aä lolsranänin genommen: 1. In reinen (Zivilsachen mag der bischöfliche ig Urtheil gibt, den Bcisiz im Gerichte haben und deö LandvogtS Statthalter abtreten, wenn »lg s Urthcil kommt, oder beide bcisizcn. In Malefizsachen gebührt beiden der Beisiz, bis eine Sache ^'^siloitlich erklärt wird. Beharrliche Scheltcr, die ihre Zureden nicht erweisen können, sowie solche tvelck ^ ^ , ^ge» ^ ^"redc erwiesen wird, sollen einem Landvogt überantwortet werden. 2. Es soll fleißig nachgc- ^hchaftcu Ki lpocificirt erhoben werden, was hochobrigkeitlich oder niedcrgcrichtlich sei. 3. Die Bewilligung Hoheitsrccht prätcndirt, wogegen die bischöflichen Abgeordneten widersprechende Aetc ^ regierenden Orte behaupten den Abzug von dem Gut, das von Coblcnz und Döttingen Ist Mannrechtc zu schreiben gebührt nur der Obrigkeit, weil dortsclbst Alles lcibfällig ^ ^"'Ivn burch das Mannrccht vom nachjagenden Herrn geledigt wird; der Gerichtshcrr mag machen. Für beides sollen Formularicn entworfen werden. 6. Die Bewilligung von ^ kommt in nicdcrgcrichtlichcn Civilsachcn de» GcrichtShcrren, in Eriminal- und Malefizsachen Übertretung hvchobrigkcitlichcr Mandate bestraft der Landvogt; die nicdergcrichtlichen lcu gemäß dem Vertrag von 1679 obscrvirt werdcil. 8. Wenn der Zurzachcr Markt jcwcilcn 233 1938 Baden. bci der Eröffnung im Namen dcS Bischofs befreit werde, glauben die regierenden Orte, daß dabei auch dck Landesherr» zu erwähnen sei. 9. Der Vertrag von 1679 untcrstüze die Prätcnsion des Obervogts ve» Klingnau nicht, als gebühre ihm die Hälfte der Buße, wenn ein Vorgcscztcr gescholten wird. 10. Die bischöfliche Dcputirtcn prätcndircn alle Rechte, welche durch die Verträge nicht ausdrükiich den hohen Obrigkeiten z"'^ schieden sind; die Orte aber behaupten, daß Alles dem Landesherr» zuständig sei, was der niedere Gerichts nicht durch Verträge und Briefe als ihm gehörig nachweisen könne. Schließlich einigt man sich auf Genehm Haltung der Obrigkeiten, diese aä rakm-auelum genommenen Punkte auf einer Confcrenz in Baden auf ^ 23. September mit vollmächtigem Gewalt zu entscheiden. Am Ende der Tagsazung, nachdem die Gesandt von Bern bereits verreist waren, äußerte man sich aber für Bcsammlung einer außerordentlichen TagsaM^ auf der dann zugleich auch die Sache der VII Orte und der drei Städte wegen dcS MalcfizcS im Thurg^ und das Juriödictionsgcschäft auf dem Bodensce behandelt werden könnte. Dieses Gutachten wird den OlnO keilen zur beliebigen Verfügung hintcrbracht. Die bischöflichen Gesandten übergeben ihre Ansprüche wegen ^ Ehchaftc» und des AbzugrcchtcS schriftlich, worauf die Kanzlei mit Aufsuchung der Gegenbeweise bcaufln'' wird. Wegen der von Junker Tschudi prätcndirtcn Jagdbarkeit läßt man es einfach bci den Ortssinn"' verbleiben. Demselben wird auch zugestanden, von fremden Einzüglingcn in seine Gerichte die beziehen, wie von Alters her. Absch. 79. 6I>6. — l-tit. Die Orte erinnern einander gegenseitig, wcgc» ^ Anstandcs zwischen dem Obcramt der Grafschaft Baden und dem bischöflich-constanzischcn Vogtciamt zu Klints" auf die bevorstehende Tagsazung zu Baden einläßliche Instruction zu crthcilen. Gleichzeitig wird Zürich est"-' den Bischof zur Verhandlung dieses Geschäftes einzuladen. Absch. 90. <1. — Die auf lcztcr rcchnung projcctirtcn Punkte werden verlesen und dann zwischen einem Ausschuß und den bischöflichen < ' ordneten bcrathcn. Als wesentlich streitig erscheinen die Fragen, wer das Recht habe, den Untcrthanen ^ zu bewilligen und wem der Abzug gebühre. Die regierenden Orte beanspruchen diese Rechte als LandcslP^ und erstcrcs überdies in Kraft eines Briefes von 1558; die bischöflichen Abgeordneten dagegen stü^" ^ Prätcnsioncn auf den Kaufbrief von Klingnau von <269 und auf die uncrwicscnc Behauptung. vorfindlichcn Rechnungen die Abzüge zu Döttingen und Koblenz vom Bischof erhoben worden seien. langen Verhandlungen wird endlich ans beidseitige Ratification den 6. Dccember folgendes Projcct angen"""^ dem Abschied einverleibt und in zwei gleichlautende» besiegelten Ausfertigungen den bischöflichen Abge"^^ und der Kanzlei Baden bestellt: Im Allgemeinen verbleibt cS bei den Verträgen von 1-151, 1520 u»v bci den von den römischen Kaisern und Königen, den Bischöfen von Constanz und den VIII Orten crtheiltcn Briefen, jedoch mit folgenden Erläuterungen: 1. Alle frevelhaften und malcfizischcn welche dem Landvogt zu Baden oder dem Obcrvogt zu Klingnau vorkommen, sollen vor dem Gericht abgewandelt werden. In Civilsachcn mag der Obcrvogt zu Klingnau in erster und zweiter geO ) ^ Instanz, sowie bci Appellationen vor Vogt und Rath dem Urthcil und der Verhandlung bcisizcn, hingegen der landvögtliche Gewalthaber bci solchen vor Gericht schwebenden Civilsachcn während der bcrathung abtreten soll. In Strafsachen mögen beide Beamte der Klage und Antwort und dem K»n ^ verhör beiwohnen, sollen aber bci der Urthcilsbcrathung abtreten. In Malefizsachcn, womit Ehre, Leben verwirkt sein möchte, soll nach dem Bubcnbcrgischcn Vertrag verfahren werden, so daß die beiden jß den Kundschaftövcrhörcn, der Tortur und den bisher üblichen Formalitäten beiwohnen können. ^,i, Scheltungssachcn der Weisung des UrthcilS, entweder den Kläger zu einschlagen, oder seine Zulage ZN nicht nachkommt, sondern einzig auf der Schütting bcharrt, soll mit Urthcil den Obrigkeiten zuerkannt Baden. 1939 ^iüksichtlich dcr Ausscheidung zwischen hoch- und nicdcrgcrichtlichcn Sachen wird die Spccification aus dem Zwischen den VII daö Thurgau regierenden Orten und den drei am Malcfiz theilhabcndcn Städten abgelassenen Vertrag einläßlich aufgenommen, mit dem Vorbehalt, daß der Richter i» zweifelhaften Fällen die "che den beiderseitigen Beamten zu freundlicher Vcrglcichung überweisen solle. 3. In Betreff der Ebchaftcn ^d fcstgcsczt, daß die Bewilligung zur Anlegung von Mühlen an schiffbaren Flüssen vor die Obrigkeiten, ^ ^andcSfürsten, gehören; die übrigen Ehchaftcn mögen, wie bisher, in den bischöflichen Ämtern vom Bischof l'^vnstanz bewilligt werden; jedoch sollen die betreffenden Unterthanen beim Landvogt die Bestätigung nach- cheu, welche ihnen nicht verweigert werden darf. 3. Von dem ans der Stadt Klingnan fallenden Gut s^ührt dm Kliuguaucrn selbst der Abzug nach Inhalt der daherigcn Begnadigungen von Seite des Bischofs Ad der VIII regierenden Orte. Die Abzüge zu Döttingen und Cvblcnz aber sollen zu Händen des Amtes ^ "Mau bezogen werden, ausgenommen was der Bischof denen zu Döttingen aus besonderer Gnade zu ihrem . ""cindcnuzcn zu beziehen erlaubt; die Abzüge zu Zurzach hingegen sollen allein den regierenden Orten gehören. Die Mannrcchtö- und GcbnrtSbricfc sollen in beider Obrigkeiten Namen und nach einem gemeinschaftlich ^ ^»bnrtcn Formular ausgefertigt und sowohl vom Landvvgt als dem Obcrvogt zu Klingnan besiegelt werden. ^Mmg von Personen ans de» bischöflichen Ämtern ist, wenn cö nicdergcrichtlichc Sachen betrifft, Obcrvogt, wenn cS aber Malefizsachen berührt, vom Landvogt, jedoch mit beidseitiger Mitthcilung, zu »en. 7 Mandate halber läßt man es bei dem Bubenbergischcn Vertrag verbleiben, mit der Erläuterung s»>d ^ Übertretungen von landesherrlichen Mandaten, welche an und für sich niedcrgcrichtlicher Natur Landvogt, sondern vom GcrichtShcrrn zu bestrafen seien. 8. Wege» Befreiung des Zurzacher- ^ bleibt es bei der alten Übung; für neue Ordnungen zu Gunsten dieses Marktes soll der Obcrvogt ^ ^zogcn werden. 9. Wer einen Amtmann, der von Amteöwcgcn etwas mit einem andern zu handeln oder ^ ^be» hat, ohne redliche Ursache sticht, haut, schlägt oder beschimpft, soll nach Art. 5 des Bubcnbergischen soll ^ Pstraft und die Strafe beiden Obrigkeiten gleichmäßig zugcthcilt werden. 10. Des WildbannS halber ^ Freundschaft gegen den Bischof in seinen in der Grafschaft Baden gelegenen Ämtern und Vogteicn ^ de ^urgauischcn Vertrag von 1509 und dem badischcn Abschied von 1079 gehalten werden. Jedoch ^fftcl" zu Baden und dem bischöflichen Obervogt nicht benommen, für sich selbst und durch hiczu jy ^ ^aidmännisch zu jagen; dagegen ist keine der Obrigkeiten befugt, Jemand die Jagd bcstandö oder ^>chi überlassen. Während dieser VcrgleichSuntcrhandlungen sind air die bischöflichen Abgeordneten Ar F^rigm gestellt und von diesen beantwortet worden: 1. Warum die von Kaiscrstnhl das Recht ^vrh von Ehchaftcn prätcndircn? Antwort: Es sei ihnen von hohen Fürsten und Herren verliehen "dd g/ > ^vhcr dieselben daö Recht haben, auf die von den Obrigkeiten den Unterthanen ertheilten Gnaden ^sse» ^ Wage und daö Waghanö zu Zurzach, Zinsbricfe zu schlagen? Antwort: Sic glauben ^ ^ ^urum im Jahr 1001 bischöftichcrscits, ohne Vorwisscn der Orte und des Land- ^kzach ^crglcichsbricfc erthcilt worden seien, welche die ganze Gemeinde und daö Collcgiatstift zu gesizt ^ ^^n und rvic dem Landenbcrgischcn Vertrag zuwider »och ein Ursaz von zehn Mark Silber darauf ^ ^ciru, Autwort: Die Parteien haben solches begehrt, weil es ein gütlicher Vergleich gewesen, de», , ' bcm Zurzachcrmarkt bischöflichcrscitö von den Pferden ein Zoll genommen werde, von welchem Zöllner nichts zukomme, da dieses doch ein Regal des Landcsherrn sei? Autwort: ^"hre,l ^^cm her geübt tvvrdcn. 5. Warum der Obcrvogt von Klingnau seit etwa fünfundzwanzig ^Zurzachcrmarkt von den Juden ein gewisses Geleit nehme? Antwort des ObcrvogtS: Dieser Brauch 1940 Baden. habe schon vor Antritt scincö Amtes bestanden. Schlicsilich war man bei den Unterhandlungen beiderseits einverstanden, daß die Spccisication der Malcfizfällc den hochobrigkcitlichcn Beamten, welche in den bischöflichen Ämter» der Grafschaft Baden den Gerichten bcisizen, von ObrigkeitSwegcn schriftlich übergeben werden solle, wie solche in dem Abschied von 1658 zwischen den das Thurgau regierenden Orten und den bischöflichen und fürstlich st. gallischen Gerichten aufgestellt worden sei, damit die obrigkeitlichen Beamten die Richter vor dem Urthal an die Compctcnz erinnern können. Absch. 92. p. — l5<>. (1686). Der Vertragsentwurf vom lcztc» November wird im Wesentlichen nicht beanstandet; jedoch findet man, daß Mannrcchts- und Gcburtsbrstst nicht in Gmein Actcnstük, sondern gesondert ausgefertigt und crstcrc vom Landvvgt, lcztcrc aber vom ObervoAl gegeben und besiegelt werden sollen. Was dann die nach dem Vertrag dem Abschied angehängten und >»chl entschiedenen Fragen an die bischöflichen Abgeordneten betrifft, ist man der Meinung, der nieder» Gcrichtöbaffch nichts nachzusehen, was davon für hochobrigkcitlich erfunden »verde. Schwyz nimmt an dieser Bcrath»»^ keinen Theil. Absch. 95. e. — 151. Uber den VerglcichSvorschlag melden Zürich, Bern, Uri, Untermaß nid dem Wald die ihrerseits erfolgte Ratification. Luecrn, Unterwaldcn ob dem Wald und Zug erheben einige Schwierigkeiten, während GlaruS sagt, seine Obrigkeit habe die Sache noch eingestellt. Dic >»» lcztcrn Stände nehmen dic Sache nochmals in den Abschied, unter Zusicherung der Mitthcilung ihrer C»l' schlicßung an den Vorort Zürich. Absch. 96. i. — 152. Auf daö Begehren dcö Bischofs um Genehmigt des Vertragsentwurfes wird wegen abweichender Instructionen nur darin ein Beschluß gefaßt, daß dic M»»" rechte vom Landvogt und hinwieder dic Gcburtsbricfc vom bischöflichen Amt zu Klingnau allein besiegelt wcl^ sollen. Mit der Ratification des Vertrags will man einhalten, bis der Bischof das Stadt- und Erbrecht »e» Kaiscrstuhl ratisicirc. Absch. 100. ü. - 153. Der Bischof drükt in einer Zuschrift dic Hoffnung daß der von den meisten Orten genehmigte Vergleich nunmehr einhellig ratificirt werde. Diejenigen Orte welche dic Ratification noch nicht crthcilt haben, erheben dagegen mehrere Bedenken und werden vom schrciber auf an ihn gerichtete Frage darin unterstüzt, daß er in den Schriften manches dem Verbuch Entgegenstehendes gefunden habe. Alis dahcrigcn Befehl legt er diese Bedenken in einem scchözchn enthaltenden Memorial nieder, »vorauf dic Sache nel i-ölöi'enüum genommen wird. Dic V katholische» erklären, daß wenn auch der Vergleich als ganz richtig anerkannt wäre, sie doch nichts von Händen bis der Bischof dic von Kaiscrstuhl rüksichtlich ihres Stadt- und Erbrechtes zufrieden gestellt habe. ^ ^ 101. au. — 154. (1687). Hinsichtlich der auf lcztcr Jahrrcchnung schriftlich geltend gemachten BcG»^ gegen den Vcrglcichsvorschlag wird von jedem Ort, mit Ausnahme Berns, dessen Gesandtschaft schon war, ein Abgeordneter bezeichnet, um die Documcntc der Untcrlhancn nochmals zu prüfen. Diese A»ö>^, finden nun, daß an den» Projcct von 1685 wohl noch einige Modificationcn zu machen seien, na»»»^ 1. Daß alle wohlerworbenen Siegel und Briefe der Untcrthanc» in Kräften verbleiben sollen; 2. ^ spccisication der Malcfizfällc, wenn man eine solche »volle, besser bestimmt und Alles, was den Worth ^ . 9 oder <0 Pfund übersteige, auö der uicdcrgcrichtlichcn in die landvögtlichc Compctcnz verwiese» >1. daß in Rüksicht auf die Ehchaftcn und Abzüge zu Döttingen und Coblcnz, welche ihrer Natur »»^ ^ hochobrigkcitlich sind, untersucht werde, wie weit sich der von den GcrichtShcrrcn angerufene herkömmliche ^ zurükcrstrckc, ob er ununterbrochen und den Obrigkeiten offenbar gewesen sei; 4. daß dic Erthcilung der ^ rechte nur de» Obrigkeiten zustehe; 5. daß der laut Angabe deö Obcrvogts auf alter Übung beruht"^.,, von den Pferden am Zurzachcrmarkt wohl untersucht werde. Dieses Gutachten wird den bischöfliche» ^ ordneten eröffnet, welche ihre Antwort schriftlich in den Abschied zu geben versprechen, sich aber bereits Baden. 1941 ^m>, »,cnr wcrdc es hoffentlich bci dem Projcct vom November <685 verbleiben lassen. Die versprochene ^chtlichc Erklärung war aber bis zur Zeit der Ausfertigung des Abschiedes nicht eingegangen. Absch. 115. soo. — (1691). Die Prätension des Obervogtcö Zwcycr, daß ihm in Sachen eines im Amt Klingnau scheuen Müllers, welcher außerhalb der bischöfliche» Gerichte in der Grafschaft Baden gegen obrigkeitliche "ndate gehandelt und deswegen vom Landvogt citirt und gebüßt worden sei, laut dem mit dem Bischof ^offenen Vergleich die Präcognitio» gehört hätte, wird unbegründet erklärt und das Verfahren des Landvogtcs ^^igt. Absch. 218. l'i's. — 151». (1694). Der Landvogt beschwert sich, daß ihm Obcrvogt Zwcycr zu »Mau in verschiedenen Sachen, als im Abzug- und Jagdrecht, sowie in den Ehehaften Eintrag thuc; das A vßurbar gebe ihm diese Rechte nicht, Zwcycr berufe sich aber auf OrtSstimmcn, die er indessen nicht habe ^lfln wollen; ferner citirc er Fchlbarc auf fem Schloß und überweise dann dem Landvogt die Verfällten ^ dn „öthigc Information. Nachdem darüber der Obcrvogt vor die Session geladen worden, um seine , ""'"w vorzuweisen, der Vorladung aber keine Folge geleistet hatte, wird dem Landvvgt die Weisung ^ , bis zur Vorweisung der angeblichen OrtSstimmcn nach dem Urbar und den alten Verträgen zu vcr- ' "ttd nicht zu gestatten, daß der Obervogt gegen die Parteien außerhalb des Gerichtes procedire. kür. — 157. (1696). Aus ein Schreiben des Bischofs betreffend Mißverständnisse zwischen dem ^ bvgtciamt und dem Obcrvogt Zwcycr zu Klingnau wird geantwortet, der Gegenstand habe wegen verspäteter behandelt werden können; der Obcrvogt sei aber angewiesen worden, mit dem lezten Vertrag W ^Wiinincn vor der im November stattfindenden Tagsazung zu erscheinen, um die Sache erledigen ^ vimcn. Absch. 335. u/. — 15N. (1697). Der Bischof läßt durch einen Abgeordneten und seinen ö" Klingnau vor einer erbetenen Eommission das Ansuchen stellen, die <679 und 1685 gemachten ^ Bubcnbcrgische» und Landcnbergischen Vertrags in ein Libell zu bringen und so einzurichten, bri» ^ Abseitigen Beamten sich darnach richten können. Nach Anhörung der bischöflichen Abgeordneten ^Kli" ^ ^bischen Amtleute folgende Fragen vor: 1. Ob Befehle des LandvogtcS nicht auch vom Obcrvogt bicht vespcctirt werden müssen, soweit sie bischöflich-constanzischc Untcrthancn betreffen; 2. ob die Juden ^g-,^^^ß9ch unter die Gerichtsbarkeit des LandvogtcS gehören; 3. ob nicht die landfricdlichcn Fehler sürcilia ^ ^ Bestrafung durch daö badischc Obcramt unterliegen. Diejenigen Orte, welche 1685 den Ertrag bestätigt haben, finden nach Verlesung deS Abschieds vom Februar 1686 und der Jahr- Niur 1686 und 1687 cS wohl der Mühe Werth, die Erläuterungen von 1679 und 1685 Prüfung zu unterwerfen und dieselben dem Abschied beilegen zu lassen, damit darüber auf die cv»st^ "^^''^^"^üötagsazung instruirt werden könne. Absch. 357. 666.— 15i1. (4 698). Der bischöfliches leztj )/^ ^icordnetc spricht die Erwartung aus, es wcrdc der 1685 entworfene Vergleich gemäß Anleitung ^r»el)»,r, ^rhrrcchnungSabschicdcö »u» einmal genehmigt und dadurch die beidseitigen Amtleute in gutes ^fchvflm werden. Auf diese Eröffnung wird ein Ausschuß bezeichnet, welcher, nachdem er mit dem Prosts ^'ürordncten die Abschiede und Verträge durchgangcn, wieder Bericht erstattet und findet, daß das ihr/g>^'^ völlige Richtigkeit noch nicht erlangt habe. Da man sich aber crinncrt, daß einige ^rselbc,, UU'ation durch Missive» ausgesprochen habe», wird der bischöfliche Abgeordnete zur Hcrbringung sie eingegangen, zeigt sich daraus ebenfalls nur eine kleine Minderheit für die Der z ^ird der Gegenstand nochmals in den Abschied genommen. Absch. 387. ssK. — Zachen Erschwert sich schriftlich, daß nicht nur das badische Obcramt den Stadtschrciber zu Klingnau / welche die bischöflichen Rechte dircct angehen, vor sich berufen habe, sondern daß Namcnö der 1942 Baden. regierenden Orte in den Ämtern Klingnau und Zurzach ein Mandat publicirt worden sei, welches dem wenigstens indircet präjudicirc. Uni solchen Anständen einmal gründlich abzuhelfen, beantragt er, daß ^ obwaltenden Streitpunkte durch gleiche Säzc ausgetragen werden. Nun erinnert man sich aber keines M' träges, welcher die Orte dazu verbinde, solche Streitigkeiten durch gleiche Säzc auszutragen, wohl aber, der erste mit dem Bischof geschlossene Vertrag durch gleiche Säzc zu Stande gebracht worden sei, wobei ab" die Orte den Obmann gegeben habe». Überhaupt findet man bedenklich, mit allen Gerichtshcrren durch Säzc zu rechten. Absch. 397. p. — N»i. Der bischöfliche Antrag, die waltenden Streitigkeiten durch gkeiA Säzc entscheiden zu lassen, crwcktc den Zweifel, ob der Bischof für dieses Rechtsvcrfahrcn etwa schrift^ Belege habe, weswegen der Kanzlei Baden aufgetragen worden war, die bezüglichen frühem Verträge Z" durchgehen. Aus dem dahcrigcn umständlichen Berichte geht nun hervor, daß in den alten Verträgen ^ voil Säzcn, bald nur von Parteien lind nur in einem von 1497 von einem Obmann gesprochen daß eine Verbindlichkeit zur Austragung von Streitigkeiten durch gleiche Säzc jedenfalls nicht bestehe. ^ wird auch überhaupt für sehr bedenklich angesehen, wenn die regierenden Orte mit jedem GcrichtShcrrn d» gleiche Säze verhandeln und an den Spruch eines fremden Richters kommen müßten. Absch. 491. 6' lkL. (1799). Der Bischof verlangt: 1. Daß die Obcramtlcutc von Baden sich mit dem Obcrvogt^ Klingnau wegen Verlegung der Hcrbst-Zurzachcrmcssc nach dem neuen Kalender und unter Bcrüksichtig»»g veränderten Zeit der Frankfurtcrmcssc auf beiderseitige Ratification verständigen; 2. daß die dem Amt Klings erwachsenden Beschwerden endlich einmal durch gleiche Säzc beigelegt werden möchten. Uber elfteres U' crwicdcrt, die Fcstsczung der Zurchachcrmcssc stehe ausschließlich den regierenden Orten zu und bereits ^ angeordnet, daß sie nächsten Herbst noch am früher bestimmten Tag, von dort an aber jcwcilcn am 12. Sepü"' gehalten werde. Rüksichtlich dcö zweiten Punktes wird dem Bischof bedeutet, daß aus Mangel an derselbe den Obrigkeiten zu weiterer Verfügung hintcrbracht werde. Absch. 449. xx. — lii.'t. Herr Dilgcr, des Bischofs von Constanz geheimer Rath und Obcrvogt zu MerSburg.und Ittendorf, legt Crcditiv vor und begehrt einen Ausschuß, der ihm bewilligt wird. Diesem eröffnet er Folgendes: ^ zwischen dem Landvogtciamt und dem Vogtciamt Klingnau waltenden Differenzen sei 1685 ein Vergleichst^ aufgerichtet und von einigen Orten ratifieirt worden; dieses Projcct bedürfe aber noch in einigen einer Erläuterung; seither, namentlich unter dem abgetretenen Landvogt, haben sich wieder neue erhoben, und da der Bischof mit den regierenden Orten in gutem Vcrständniß zu leben wünsche, bitte 9, ^ zur Beilegung aller bekannten und noch etwa von der einen oder andern Seite aufgegriffenen Differenz^ ^ besondere Confcrcnz angcsczt und Alles entschieden und in ein Instrument gezogen werde. Einen Anstand bilden die Auffallösachcn in Betreff der Waarcn, welche Falliten in Zurzach liegen haben, und . da nicht zeitlich vorgcsorgt werde, könnten dem Zurzachcrmarkt große Nachthcilc daraus erwachsen; nicht » ^ sollte wegen Berechtigung der obrigkeitlichen Fälle eine Verordnung vereinbart und inzwischen nichts statuirt werden. Auf den dahcrigcn Bericht des Ausschusses wird beschlossen, es sollen diese Gcgenstüu^ ^ die rhcinthalischc Gemeindcrschaft auf der nächsten Tagsazung in Baden behandelt werden. JnzaÄch^^, Obcrvogt Dilgcr über die ihm bekannten Anstände ein Memorial eingeben, sowie ein Gleiches auch ^ Obcramt in Baden mit Zuzug des abgetretenen LandvogtS aufgetragen wird. In Betreff der ÄUssa ^ Kauflcutc wird erinnert, daß laut JahrrechnungSabschicd von 1684 durch die regierenden Orte sci Gantrecht für die ganze Grafschaft Baden angenommen worden sei. Hicbci wird aber auch bemerkt, ^ zwischen Fremden und Einheimischen ein Unterschied zu machen, und rüksichtlich eines Vergleichs u" Baden. 1943 geäußert, man sollte so etwas vermeiden und jcwcileu die einzelnen Fälle gebührend erörtern; denn ^ die Orte tractircn, desto mehr ivcrden sie verlieren. Obschon nun die meisten Orte über die Ausfälle ^ Kmlffleute instrnirt waren, wird dieser Gegenstand doch mit den übrigen in den Abschied gcnommrn. ^>ch läßt es bei der Priorität des badischen Gantrechtcs verbleiben. Absch. 468. gg. — t<»4. (1706). Bischvs beschwert sich, daß laut Bericht des Oberamtcs Klingnau die Döttingcr gegen besagtes Obcramt ^ ^»> Landvogt und den Ehrengcsandtcn Klage geführt, das Oberamt aber gänzlich umgangen haben. Er ^ ^gt daher, daß die von Döttingen angewiesen werden, sich an ihn zu wenden, indem er sie bei ihren wb'» schüzen und ihnen erforderlichen Falls gegen den Obcrvvgt gutcö Recht halten wolle. Hierüber wird Pn, die Döttingcr sollen sich zunächst an ihren Obcrvogt wenden; können sie sich dann mit ihm nicht Aachen, so märe am rathsamstcn, daß der Obervogt instrnirt würde, mit dem Landvogt in Baden eine Confcrcnz zu halten, um die Leute vor Kosten zu bewahren. Absch. 609. Irlr. — j(»5. Abermalige » des Bischofs, daß seine Untcrthancn wegen eines im Coblcnzcrwald geschossenen Wildschweines ^ citirt worden seien; er bittet, die Sache in statu guo zu lasse», bis er an die regierenden Orte fori ^ haben. Er habe nämlich dortseitö die Jagdbarkeit bis 1676 ruhig besessen, wo sie dann angc- ^ ^ worden sei. In dem Verglcichsprojcet von 1685 sei diese ihm zuerkannt worden, und er habe nun >»> ^"'"^""whrhcit in Händen, indem er die von einigen Orten gestellten Bedingungen erfüllt habe. Da ^9Pruch mit dieser Behauptung das badische Urbar die Jagdbarkeit im Umfange der hohen Gerichte dj° mit Ausnahme der Bogtei Dictikvn, den regierenden Orten zuspricht, das Prvject von 1685 Zh» ^"wnmehrhcit nicht erhalten hat und der Vertrag von 1605 nur das Thurga» berührt med überdies med über den Gegenstand instruirt ist, wird dieser zur Berichterstattung in den Abschied genommen. Übe' ^wlchc das Projeet von 1685 durch Ortsstimmcn ratifieirt hatten, verbleiben dabei. Im Ili(; Ü^ucigt, über die streitigen Punkte eine Cvnfcrenz mit dem Bischof zu veranstalten. Absch. 609. ü. Eine Deputation dcS Bischofs empfiehlt das bekannte klingnauische Streitgcschäft zu gedeihlichem ^en^° Zugleich an, daß sie mit Gelegenheit auch ctwaö wegen der bischvfzellischen Anliegcnhcit zu «» leztcrc schon beschlossen und das elftere schon ausgetragen ist, wie die Ehrengcsandten Ii!? wissen, werden der Deputation zwei gebührende Rccrcditivc zugestellt. Absch. 635. ev. der Der Bischof führt Beschwerde, daß er als Inhaber der Herrschaft Klingnau in dem Beschlüsse ^Urisl,^' mit den Gcrichtöhcrrcn der Grafschaft Baden auf gleiche Stufe gestellt med von der ^Nnd'"' Zivilsachen ausgeschlossen worden sei, indem denen von Klingnau die Veräußerung und ^ird v gemeinen Gutes untersagt, und die vorgelegte Taxcnordnuug bestätigt worden war. Es dc> ^ regierenden katholischen Orten billig erachtet, diesen Beschwerden im Allgemeinen zu entsprechen, ^lte>, ^"glichen Beschlüsse nichts Anderes beabsichtigt wurde, als die bischöfliche» Rechte aufrecht zu js^' ^9cm Sinuc wird jedes einzelne Ort rükantwvrten. Absch. 671. ie. — litt!. (1710). Vom ^lc j„ ^cschwcrdc eingegangen, daß sich das Landvogteiamt von Baden zum Abbruch der bischöflichen ^ Ernennung eines nelien Stadt- und Amtschreibcrö der Stadt Klingnau einmische. Nachdem platte, Z"r Klarstellung des Sachverhalts berufen worden war und einen einläßlichen Bericht ^sielbr ^ ergibt, daß der Bischof i» seinen Rechtsamen in keiner Weise verkürzt worden ist, landesherrlichen Befugnisse einzugreifen sich anmaßt, wird dermalen eine endgiltigc ^ ^»tcrh »üchstc Tagsazung vertagt, um die Angelegenheit auch noch den Obrigkeiten zur Bcrathung Absch. 7i<). Ausschuß der Stadt Klingnau trägt vor, bishin habe der 1944 Baden, von dcr Stadt gewählte Stadtschrcibcr sämmtliche Verhandlungen in Gericht und Rath verschrieben. Da dcr bischöfliche Obcrvogt gegen den Willen dcr Stadt einen besonder» Gcrichtsschrcibcr cingcsczt habe und dal'ä beharre, so daß mittlerweile Gericht »nd Recht still stehen, stellen die Klingnaucr daö Gesuch, sie bei dc»> alten Herkommen zu schüzcn, und im Fall dcr bischöfliche Obcrvogt kein Gericht wolle abhalten lassen, ih»c>' ein anderes Gericht anzuweisen. ES wird dem Bischof zugeschrieben, von seinen neuen Prätcnsionc», ^ rechtlich unhaltbar seien, abzustehen und sein Vogtciamt zu beauftragen, vor den Eidgenossen auf die BesflM^ einzuantworten. Da dcr Bischof auch eine Verschiebung des Geschäftes verlangt hatte, wird diese mit MchrÜ^' jedoch den Rechten ohne Eintrag, bewilligt, Absch. 711. s. — 170. (1711). Dcr Stadt Kling»»" ^ lcztcS Jahr aus ein Jahr erlaubt worden, daß dcr Stadtschrcibcr in Gericht und Rath schreibe. Ein AuSsch^' dcr diese Erlaubniß abermals nachsucht, erklärt, daß das Vogtciamt sich die ganze Zeit über diesem Beschs widcrsczt habe. Dcr Bischof dagegen verlangt schriftlich bis zu AuStrag des Streites, daß die Schrei durch einen Drittmann versehen werde. Eö wird jedoch der lcztjährigc Beschluß wieder bestätigt und Landvogt aufgetragen, die von Klingnau bei ihren Rechten zu schüzcn, so lange nicht ein anderes festig werde. Das wird in geziemender Weise dem Bischof rükantwortlich zugeschrieben. Absch. 726. gß- 171. (1712). DeS Klingnaucr Streites wegen, den dcr Bischof im lcztcn Jahre sogar an das RcichScolülss^ gezogen hat, soll jedes Ort die Verträge und Acten nachlesen, damit auf die Jahrrcchnung durchgchends begründete und satte Instruction gegeben werden kann. Absch. 736. i. ü. Verhältnis) zu St. Blasien alö Gcrichtshcrrn. (Man sehe auch Justizsachen ic.; Bergwerke.) Art. 172. (1694). Dcr Landvogt berichtet, er habe den st. blasischcn Gerichten zu Dcgerfcldctt ^ Endingen, denen sonst von Obrigkcitswcgen Niemand bcigcscsscn, die Stcucrmcyer bcigcsczt, damit strafw»^^ Sachen nicht verschwiegen werden. Dieselben beschweren sich aber, dabei zu erscheinen, weil sie keine» ^ haben. Dcr Landvogt wird bevollmächtigt, diesen Bcisizcrn eine leidliche Belohnung zu geben. Absch. 284. 17.'!. Zwischen den obrigkeitlichen und den nicdcrgerichtlichcn st. blasischcn Rechten walten einige Dissse^ . In einem Spccialfall hat sich dcr Landvogt an das Urbar von Baden halten wollen, wogegen vom Gotte ^ St. Blasien eine alte Abschrift einer Öffnung vorgelegt worden, deren Original im Schwedcnkricg ^ Obcrvogt Zwcyer verloren gegangen sei; das Gotteshaus anerbietet sich, durch lebende Kundschaften zu ^ ^,si daß jenes Original noch in Händen Zwcycrs sich befunden habe; der Landvogt habe nun mit von Klingnau und dem Schultheiß Schnorf, als Abgeordneten von St. Blasien, auf Ratification dcr Ol'9ö einen Vcrglcichscntwurf gemacht, dcr von dem bisher Geübten nicht abweiche. Dieser wird ß^nch»>b^^ Urbar einverleibt und enthält folgende Punkte: 1. Dcr Propst von Klingnau ist berechtigt, in allen »uf Wcid und Holzfrcvcl bezüglichen Verboten, die sich auf 3 Pfd. Buße crstrckcn, die Übertreter in Schuldsachcn aber, wenn des Gcrichtshcrrn Bot nicht crkleklich, solle des Landvogts Bot nachgesucht und dcr Gcrichtshcrr nicht thürmcn. 2. Die Lösungsfrist bei erkannten Ganten wird von sechs ,.„h> Wochen beschränkt und eö soll der Gcrichtsschrcibcr in Anwesenheit eines Stcucrmcycrö und Gcsgl die Fahrnisse des Schuldners invcntarisircn. 3. Die Einzüglingc sollen sowohl dcr hohen als Obrigkeit 10 Gl. für den Einzug geben. 4. Des Fauststrcichs und Schlagcnö halber läßt man cS ' dem neuen Urbar einverleibten badischcn Abschied von 1617 bewenden. 5. Die beharrlichen Sgl gehören, wie bisher, unmittelbar vor das badischc Obcramt; rüksichtlich dcr unbcharrlichcn ist vcrord> / Baden. 1945 ^ Parteien vor Gericht zu kehren und einander zu „entschlagcn" haben, wo sie dann dem Landvogt einzig die Strafe antworten sollen; wird aber die gerichtliche Entschlagung unterlassen, so soll die Scheltung ^ aufgehoben, sondern sowohl diese als deren Bestrafung dein Landvogt zugewiesen sein. Dabei erklären ^ ^ blasischen Dcputirtcn, eö solle damit ihren Gerichten keinerlei Präcognition vorbehalten sein. 6. Slrcitig- »in Erb und Eigen, und waS den Pfenning gewinnt oder verliert, sollen vor die st. blasischcn Gerichte Furcht uiiv wo nöthig die Güter von denselben gcschäzt werden; gegen die dahcrigcn Urthcile ist aber die Dilation an das badischc Obcramt vorbehalten. Absch. 284. oo. — 174. st696). Aus den an Luccrn ^ )trtc» Schreiben des llntervogtcs über den Anstand zwischen dem Landvogt und dem nicdcrn GcrichtShcrrn ^ ^^gcrfeldcn wird entnommen, daß diese Angelegenheit leicht zu Weitläufigkeiten fuhren könnte, wenn der ^^6l)crr auf der Bcsczung der GcrichtSgcschworncn beharren wolle. ES wird daher gefunden, der GcrichtS- ^ habe das von ihm prätcndirtc Recht der Bcsczung und der Entsczung der GcrichtSgcschworncn vor der beweisen; dagegen kann nicht zugegeben werden, daß der Landvogt mit Umgehung der Kanzlei ^'vrd^ ^'utlcutc obrigkeitliche Befehle erlasse, weil ihm dieses schon auf der Jahrrcchnungstagsazung untersagt sollt ^ Erklärung, daß solche außer der Kanzlei gemachte Erlasse als kraftlos angesehen werden Hierüber, sowie über andere vom Landvogt berührte Punkte sind die Gesandten auf die nächste Tag- bliss^ üistruircn. Absch. 336. l>. — l75. Rüksichtlich der znüschen dem Propst zu Klingnau, als st. ^ 4 Nievern GcrichtShcrrn, und der evangelischen Gemeinde Dcgcrfelden waltenden Streitigkeit wegen ^ '>ng des Gerichtes daselbst wird Zürich ersucht, die Sache, wenn möglich, dahin zu vermitteln, daß die H >^chuuw»en von der Gemeinde mit drei Evangelischen und einem Katholischen und die Richter vom »ech mit zwei Evangelischen und zwei Katholischen bcsczt werden. Absch. 346. n. — 171». Das »icd^^ Frücht, daß die neue st. blasischc Öffnung rüksichtlich der in der Grafschaft Baden habenden ' buchte »elmitö lUnuelw" habe, soll untersucht und daS Ergcbniß zu Papier genommen werden. (1698). Von den Untcrthanen von Coblcnz wird laut Bericht des Obcramts ^hi dn" st. blasischen Obcrvogt zu Gurtwcil und der Stadt WaldShut von ungcfähr ^h>li^ Matten, welche cnnet Rheins im Gurtwcilcr und WaldShutcr Schlatt liegen, Steuern und ^^Ükfvrdcrt werden, und zwar unter ExecutivnSandrvhung, da doch diese Wiesen gemäß Erbeinung ?lbj ^ schtväbischcm Frieden von 1499 steuerfrei seien. Auf diese Verträge gcstüzt werden an den ^ ^ ^ Arsten und an Waldshut dringende Gegenvorstellungen gemacht. Absch. 397. r. — 17ii. Der ^tcr stellt in Abrede, daß die den Coblenzcrn gehörigen und in dem Gurtwcilcr und Walds- so>^ ^ gelegenen Wiesen von Jahrhunderten her steuerfrei seien, vielmehr behauptet er, daß die Coblcnzcr ^c»,/^ ^ztvcrwichcnen schwäbischen Kriege an sich gebracht haben, und überhaupt ihnen der Beweis der v»i, ^ fliege. Da der Untcrvogt, welcher diesfalls mit dem Obcrvogt zu Gurtweil und den Aufgeschossenen ^stcli" ^ ^"E"rt hatte, noch nicht zurükgckchrt ist, so wird daö Geschäft aufgeschoben und der Abt um ^^nitl'3 der Exccution ersucht; nach der Rükkehr des UntcrvogtcS nach Klingnau werden die badischen ^ dorthin verfügen und die Unterhandlungen fortsczcn. Dabei ist einverstanden, daß wenn Gurtwcil auf der Stcuerpfticht verharre, ihm zu verdcutcn sei, er habe genugsam Mittel ^^nde, ait denen man sich erholen könne. Einige Tage später kam auch von der Stadt WaldShut Achten ^ gleichlautendes Schreiben ein. Absch. 461. s. — 1711. (1699). Die Amtleute ^ßer ^m Abt gehaltene Confcrenz wegen der Besteuerung der den Coblenzcrn gehörigen cmö gelegenen Güter. Es seien dabei drei Elasscn von Gütern unterschieden worden, nämlich Güter, 244 1946 Baden. wclchc die Koblenzer vor und bis 1511 besessen, dann solche, welche sie seither erworben und steuerfrei in»^ gehabt, und endlich solche, wclchc sie seit achtzig oder fünfzig Jahren an sich gebracht haben. Die erst"» anerbiete der Abt auch künftig steuerfrei zu lassen; es können aber die Coblcnzcr nur eine kleine Zahl derselbe nachweisen, weil die alten Urkunden ein genaues Erkennen unmöglich machen; rüksichtlich der dritten kb^ finde man die Steuerfreiheit nicht anwendbar, weil die RcichSconstitutioncn eine solche nicht zulassen, und Ende jeder in seinem Gebiete Meister sei, auch die Erbeinung hierin nichts statuire; die größte Schwierig^ habe es mit der zweiten Classc; wenn nämlich die regierenden Orte mit ihrer Possessivn der Steuerfrei^ weichen müßten, so würde dieses schlimme Conscgucnzcn nach sich ziehen, namentlich in den Dörfern LicnlP^ äffohcnthcngc» und Herder». Dieser Gegenstand wird eingestellt, weil sich laut Bericht seither zwischen ^ Waldvogt im Namen des Hauses Österreich, dem Abt und der Grafschaft Thicngcn ein Jurisdiction^!^ erhoben habe, der vorerst ausgetragen werden müsse. Absch. 417. ggg.— litll. (1700). Auf die Anft^ Luccrns, wie es um die Besteuerung der den Koblenzern gehörigen jenseits des Rheins im Schlatt und liegenden und bisher steuerfreien Wiesen stehe, wird berichtet, die Koblenzer seien zwar wieder von St. BU!^ und WaldShut angesucht worden, der Landvogt habe aber dieses Ansinnen abgelehnt, bis beide Orte naä)!^ wiesen haben, wem die dortscitS streitige obrigkeitliche Gewalt zustehe; seither sei in Sachen nichts ^ geschehen. Dabei läßt man cS bewenden, mit Erneuerung des frühern Beschlusses, daß ine Fall wci^ ^ Ansuchung Repressalien ergriffen werden. Absch. 446. diele. — li!l. (1766). Laut Bericht dcö Landw'^ waltet ein Compctcnzstrcit betreffend die Judicatur über des Herzogen Hof zu Nicdcr-FiöliSbach. Derjelbc ein Lehen der Propstci WiSlikofcn zu Handele dcö Klosters St. Blasien und sei lczthin vergantet wA ' Da aus einem Urthcilbricf von 1581 hervorgeht, daß damals in gleicher Streitigkeit vor den Orten gesprochen worden ist, läßt man die Parteien hichcr citircn. Wegen Kürze der Zeit können ßü " nicht angehört werden. Absch. k<>9. oe. — IZiÄ. (1708). Ans den Bericht, daß der Abt von St. und daö Stift Zurzach sich weigern, ihre Urbanen durch die Hauptkanzlci in Baden bereinigen zu lassen, " ^ beiden Orten zugeschrieben, zur eigenen Wahrung des RcchtsstandcS und zur Vermeidung großer Verwirk der erlassenen Verordnung genugznthun und die authentisch errichteten Urbanen mit dem Siegel verwahr«^ lassen. Absch. 679. A. — 11!.'!. (1709). Bezüglich des leztjährigcn Beschlusses wegen dcö vom bewilligten Augenscheins in dem Streit der Propstci Klingnau, Namens des Stiftes St. Blasien, »»t ^ Landvogtciamt zu Baden, wird auf den Bericht des alten Landvogts, daß St. Blasien wider die des Schloßurbars von Baden seither nichts eingereicht habe, und nach Einvernahme der übrigen Ai»tlc»ü ^ Urthcil des Landvogtciamtcs bestätigt, in dem Sinne, daß, wie bishin, das niedere Gericht in Civilfälü" ^ Augenschein bewilligen und da, wo es erheblich scheint, auch einen gütlichen Vergleich anordnen aber ein rechtlicher Augenschein nothwcndig ist, läßt man es bei dem obrigkeitlichen Urbar und dcssc» stabcn bewenden. Absch. 691. x. k. Gcrichtshcrrschaft zu Lcngnau und Sehn ei sin gen. Art. tl!4. (1698). In einem Streite zwischen den Gemeinden Lcngnau und Schncisingcn p sowohl der Schultheiß von Baden als daö Obcramt daö Recht des erstinstanzlichen Entscheides. erkennen in diesem Compctcnzstrcite zu Gunsten des Schultheißen, jedoch ohne Präjudiz für künfülff ^ sofern daS Obcramt ans nächste Tagsazung seine Prätcnsion besser begründen könne. Absch. 687. lZi."». (1699). Nachdem vor einem Jahre zwischen den Gemeinden Lcngnau und Schncisingcn weg"' Baden. 1947 ^dgangcs ein Streit entstanden, i» welchem Hcrr Schultheiß Schnorf, als Gcrichtöherr, und das basische 'kramt die erste Instanz für sich in Anspruch nahmen, und zwar leztcrcS aus dein Grunde, weil alle Artigkeiten zwischen Gemeinden, oder zwischen einer Gemeinde und Privaten vor sein Forum gehören, erstattet "u» das Obcramt laut lcztjahrigcm Auftrag Bericht über die Ausübung seiner bisherigen Befugnisse. Darnach 5ms Laudvogtciamt zu Ensingen in den st. blasischen Gerichten, wo Herr Schnorf ebenfalls GerichtShcrr 'ß, in Streitigkeiten zwischen zwei Gemeinden und theilwcise auch zwischen einer Gemeinde und Particularen '"dm Jahren 1537, <545, 160V, 1613, 1634, <659, 1660, 1662, <665, 1676, 1680 und <693 rechtlich ^rochc» Weil aber einige Orte meinten, man solle sich erkundigen, wie es bei andern Gcrichtsherrcn geübt und daß nicht alle gleiches Recht haben, und weil inzwischen andere Geschäfte einfielen, ist die Sache ^tlchiedcn geblieben. Absch. 417.111.— s<700). In der voriges Jahr nä rokerauclum genommenen ^ b", »b iit Streitigkeiten zwischen zwei Gemeinden, oder zwischen einer Gemeinde und Partieularcn der ^tchtshcrr oder das Obcramt in erster Instanz zu entscheiden habe, wird, nachdem laut verschiedenen aus Abschied angeführten Acten diese Befugnis! vom Obcramt ausgeübt worden war, beschlossen, cS habe dj, Schultheiß Schnorf für seine gcgenthciligc Meinung dem Landvogt seine Beweismittel einzugeben, damit ^ nächste Tagsazung darüber entscheiden könne. Absch. 440. 11. I. Gerichtshcrrschaft Wettlingen. (S. auch Kriegs- „nd Militärsacheu; Kirchliches, Glaubenssache», Geistliche.) Hag ^ ^ (<681). Veranlaßt durch bedenkliche Einmischungen Zürichs in der Herrschaft Weitungen ^ 5>cr Landschreibcr voriges Jahr den Auftrag erhalten, die Verhältnisse dieser Herrschaft zu untersuchen, ächtet nun Folgendes: Weitungen liege laut Landmarchenbricf gänzlich in der Grafschaft Baden; ^ltii> ^ und die ConfiScationcn seien den VIII regierenden Orten zuständig; die Mannschaft huldige vo» i», ^ »,.v >.,»v >^»..v>. .... jedes ^ 5>cn Abt von Einsiedel!! appcllirt werden; Zürich besitze daher daselbst nicht mehr Rechte als . . . . . ..... l'vst 2» ^ Einsicdcln, welchen! die Herrschaft gehöre, und die Junker Meyer von Kiivnan, als Burger «Mch, Vogthcrrcn und Verwalter darüber; ihre Civil- und Criminalurthcile können an den Propst hklbe regierende Ort, vbschvn es allein seinen Schild am Thurm habe. Laut Bericht dcS Propstes ^»ii ^ Einsiicdelu die Anmaßung dcS Mannschaftörechtes bei Zürich geahndet und Junker Meyer ^ffistt^ ^^^^'schlrft besonders an Ort und Stelle gemustert. Der Propst habe im Weitem daö Vorhaben ^ Herrschaft eine rechte Gefangenschaft zu bauen, damit man die Gefangenen nicht mehr in ddl). — Utk!. s<682). Landammann Bctschart von ^ Einsiedeln, als Hcrr von Weiningcn, habe in Betreff dcS MannschaftSrechteS, »ud des am dortigen Glokcnthurm angcbrachlcn ZürchcrschildeS gebührende Remedur versprochen, läßt. Absch. 31. ää«I. — Zürich eröffnet den evangelischen Orten, in der habe daö MannschaftSrccht schon über zweihundert Jahre, bevor die Grafschaft Baden Astschc Ha„y gekommen sei, und auch seither seinen Bürgern als Lchcnträgcrn vom GotteShaiyc 1948 Baden. Einsiedel« zugehört. Aus diesem Bcsiz lasse es sich nicht verdrängen, und finde diese Eröffnung dcswcg"' nöthig, weil dem Vernehmen nach bei nächster Tagsazung von dem einen oder ander» regierenden Ort a"d^ Prätcnsioncn gemacht werden möchten. Absch. 45. k. — 199. (1684). Ob an dem Kirchthurm zu Wensins der Zürchcrschild allein zu dulden sei, da doch diese Herrschaft in der Grafschaft Baden liege und jedes regiert Ort dort gleichviel Rechte habe wie Zürich, wird wieder in den Abschied genommen. Absch. 74. 1- IUI. Der Landvogt erhält Auftrag, an dem Kirchthurm zu Weiningcn neben dem Zürchcrschild auch ^ Schilde der übrigen regierenden Orte anbringen zu lassen. Absch. 74. es. — I9L. (1685). Der Zürä)^ schild am Kirchthurm zu Wettlingen wird abermals als dem Ansehen der übrigen die Grafschaft Baden regiere"^ Orte präjudicirlich angefochten. Zürich glaubt, man solle denselben, als vor alten Zeiten dort angebt^' fortbestehen lassen, worauf der Gegenstand in den Abschied genommen wird. Absch. 79. 199. Der Abt von Einsiedel» wird eingeladen, die auf seinen Streit mit dem Lehen- oder Vogthcrrn der ^ Wettlingen bezüglichen Documcnte dem katholischen Borort Luccrn vertraulich initzuthcilcn, indem auch katholischen Orte hicbci intcressirt sein möchten, namentlich wegen einer beabsichtigten neuen zürcherische»"^ karte. Absch. 115. 000. — 194. (1688). Der Bericht des Abtes über die Herrschaft Wettlingen ungenügend befunden und derselbe um weitere Auskunft ersucht, nämlich lim eine authentische Abjchllst ^ Bcrgabungsbricfcs an Einsiedel» und Fahr, und des ältesten LchcnbricfS, zu welchen Zeiten die Meyer ^ Knonau dieses Lehen bekommen und zwar ob dircct oder als Aftcrlchcn, ob ihnen daS Mannschaftörccht mit dem Lehen ausdrüklich crthcilt worden sei, und wie die Rcvcrsbricfc der Lchcnlcutc gegen Ei"^ ^ lauten. Bis man hierin bessern Bericht bat, kann gegen Zürich nichts unternommen werden. Absch. 129-"' 197». Die katholischen Orte wünschen zu vernehmen, was für Rechte Zürich an der Herrschaft Wc>""^ prätcndirc. Zürich nennt als solche das MannschaflSrccht, sodann daß die dortigen Untcrthancn seiner sciil sollen, ferner das Richtcramt in Streitigkeiten zwischen dem Kloster Fahr und den Vögten; nach ^ gehören nur die Malcfizpcrsonc»; übrigens beruft sich die Gesandtschaft auf die Öffnung und andere DK"'" und nimmt die Sache in den Abschied. Lcztcrcs erklären auch die katholischen Orte mit der Ve»icrk""4 ^ Sachen werden sich wahrscheinlich anders erfinden. Absch. 139. eee. — 191». (1693). Der Anregung, daß am Kirchthurm zu Weiningcn das Wappen Zürichs entfernt oder dann diejenigen jch Orte hingcsczt werden, wirb für diesmal keine weitere Folge gegeben, indem der Bericht fällt, daß ^ dicscil Thurm rcparircn oder neu aufführen wolle. Absch. 259. leleiele. Gerichts herrsch asten des Klosters Weit in gen. (S. auch Justizsachen, Recht und Gericht.) ^ Llrt. 197. (1686). Auf die Klage des Abtes von Mellingen, daß er in seiner Herrschaft voll Zürich an seinen Rechten beeinträchtigt werde, und sich solchem deswegen nicht streng widersize" weil des Gotteshauses Sachen im neuen wie im alten Urbarium zu kurz behandelt seien, wird der Urbar zur Genehmigung der Obrigkeiten in den Abschied genommen, daß alle Häuser, Taverne", ^,is Mühlen und übrige Ehchaften, bcsczcndc und unbcsczcndc, einem Gotteshaus Wcttingcn zugchörcn, bricf von 1259. Absch. 191. lelele. — 199. (1687). Dem Gesuche von Abgeordneten deS Mellingen, daß dessen Rechte in der Herrschaft Dictikvn ausführlich in das neue badischc Schloß"^'"', nominell werden möchten, wird auf Vorlage der Originalbricfc entsprochen. Absch. <15. I»bl>. — Über daö Kloster Mellingen wird beschwerend angeführt, daß es in gcrichtShcrrlichen Sachen drei 5' Baden 1949 ^>cht, Kanzlei „nd Abt) aufstelle, von gewissen, bisher davon befreiten Gütern Ehrschaz beziehe, von Ganten ^ Auffällen bisher ungewohnte Gebühren und von einigen Leuten zu viel Abzug fordere. Aus Mangel an ^ wird das Obcraiut beauftragt, dicfc Beschwerden bei den Vögten, Stcucrmciern und Untcrthanen zu ^hicircn und darüber auf nächste Tagsazung Bericht zu erstatten. Absch. 387. 00. — 2M>. (1699). ^ ° Kloster Wcttingcn hat gegen die vom Landvogt unternommene Bereinigung eines in seinen Gerichten zu ^enivs liegenden Hofes, welcher dem Spital in Zürich gehört, Protestatio» erhoben. Diese Verwahrung ^ als unbefugt erklärt, indem Güterbercinigungcn laut Herkommen obrigkeitlicher und nicht uiedergcrichtlicher sticu; der Laudvogt wird daher angewiesen, in der Bereinigung vorzufahren; dagegen ist man geneigt, bwige Gründe WcttingenS auf der Jahrrechnungstagsazung anzuhören und zu würdigen. Für dermalen ^ sich die Orte auf den Rcchtsbesiz. Absch. 412. 1. — 291. Von den badifchen Amtleuten werden . das Kloster Wcttingcn folgende Anstände zur Entscheidung vorgelegt 1 l. Wcttingcn lege selbst in eigener ^ Rvor man ein Recht gebraucht habe, Arreste an, wozu es nach den eidgenössischen Bünden nnd A befugt sei. Aus die Erklärung eines Ausschusses des Klosters, daß es nichts begehre, ^ ^ Innen Boten und Verboten zu verbleiben, läßt man es dabei bewenden und behält die Arrestlegungen ^bvvgtciamt vor. 2. Wcttingcn lasse Leute in den Thurm legen, welche sich außer dem Kloster verfehlen, das ^ ^ Erörterung ihrer Geschäfte vor der Kanzlei in Worten vcrtraben. Hierüber wird erkennt, ^uuc wohl diejenigen einthürmcn lassen, welche sich in demselben außergerichtlich verfehlen, oder »dce Großkcllner einen Affront anthun, nicht aber solche, die sich außer dem Kloster verfehlen, ^ ^ Kanzlcigcricht in Worten vergreifen. 3. ES werden nicht alle Jahre zwei Gerichte gehalten, Geschäfte vor die Kanzlei gezogen. Auf die Erklärung dcö Ausschusses, daß das Kloster der k, ^ ^Mlch zwölf Gerichte zu halten, wenn man es verlange, und daß eines der Jahrgerichte auf Anhalten daß .^^"üchörigcn behufs Ersparnng der Kosten abgestellt worden sei, beschränkt man sich ans die Weisung, »dh ^ Gericht oder Verhör in der Kanzlei gehalten werde, der Vogt oder Stcucrmcier zu avisircn sei, R» beiden der Verhandlung beizuwohnen und Alles das anzuzeigen habe, wodurch daö obrigkeitliche t>»k» geschmälert werde» könnte. 4. Auf die Anzeige, daß daö Kloster unter dem Schein eines Wcndschazes »»t> ^ Gl. gemacht, wovon die eine Halste ihm selbst, die andere der Gegenpartei zufallen solle, crkc»^ ^ Verantwortung des Klosters, daß cö keine Ursäze mache, auch deshalb nichts bezogen habe, wird ^>2 Kloster soll bei seinen Boten und Verboten laut dem Schloßurbar gcschüzt bleiben. Absch. 497. nun. — ^Iches^^ ^ ^ Tagsazung vom Obcramt den regierende» Orten übersendeten Memorials, Ermäßigung des Ehrschazcs in den gemeinen Herschaffen bczwekt, wird der Kanzler dcö Klosters ^>chls^ ^^berufcn und befragt: l. Warum sich lcztcreS ohne Mitwirkung der Obcramtlcutc mit seinen Hahx ^"llchörigen um den Ehrschaz verglichen und solches auf alle, oder doch fast alle Güter ausgedehnt ^53 sti"^'^ ^utwortet der Kanzler, daö Kloster habe ehedem 8, 9 und 19°/» Ehrschaz bezogen; im Jahr ^wgc»^ Gcrichtsangchörigcn zu einem Vergleich gcnöthigt worden, gemäß welchem es sich in !>ch in Sprcitenbach mit 2°/v und in Dictikon und WürcnloS mit 3°/o begnügt, dagegen ^ Gütern auöbcdungcn habe. Dem entgegen ist ein Brief von 1578 von der Ossein,, ^ besiegelt von Abt Christophor, abgelesen worden, worin gesagt wird, daß wenn die darin ^c»> Reben verkauft werde», man davon laut deS Gotteshauses Zinsbuch 5 Schill. Ehrschaz nach so daß es mit den 8 bis 19"/o nicht richtig sein könne. Der Kanzler crwicdert, Rfchlage nur eine Privatsache und sei nicht allgemein maßgebend; er habe den Brief nicht gekannt 1950 Baden, und wollt nach nähcrcr Untersuchung darüber berichten. 2. Warum das Kloster jczt den Ehrschaz von Gütern nehme, da laut vorhandenen Extractcn und dem Zeugnisse eines mehrere Jahre in der K»»^' gewesenen Mannes derselbe nur von gewissen Hofen und Gütern genommen worden sei, Antwort: Alle »" Klostcrurbar begriffenen Güter seien ehrschäzig und der Ehrschaz werde nur von den im Urbar begrifft bezogen. Hierauf wird erkennt, daß wenn Jemand sich zu beschweren habe, er das Recht brauchen 3. Warum das Kloster bei den Handändcrungcn durch Ganten und Auffalle den Ehrschaz beziehe, da be- diescs durch den zugcrischcn Abschied vom 22, Octobcr 1653 aberkannt worden sei, Antwort: Wenn der Auffalle halber in allen gemeinen Herrschaften eine allgemeine Ordnung mache, werde sich das Kü'stcl derselben unterziehen. Einige Orte wollen nun beim Abschied von 1653 verbleiben, andere nur n»t Bedingung, daß den übrigen Vogtcicn das Gleiche vorgeschrieben werde, 4, Warum das Kloster vo» Gütern außerhalb seinen Gerichten mehr Ehrschaz nehme, als im oben erwähnten Vergleich stehe, Anw' ^ Weil der Vergleich auf die Personen laute und die GcrichtSangehvrigen dem Kloster mehr dienen könne», ^ die Äußern; doch werde man sich billigen Wünschen unterziehen. Die Punkte 1, 3 und 4 werden sch^ aä rölöi'öinlum in den Abschied genommen, Absch, 467. www. 6. Ennctrhcinische Herrschaften; Iurisdictionsanständc; GebictSvcrlczunge >6 Arreste; Sperre. ^ (S, auch VerlMtnisic zu rem Blschvf von Consta»; u, zu St, Blasien; Handels- und Verkehrswesen; Kriegs- n, Milita'st^ l, Art. 20!t. (1685) Zwei Abgeordnete des Landgrafen von Sulz verlangen eine Erklärung, verlaute, ans der Gegend von Kaiscrstuhl etwas in's neue Schloßurbar von Baden aufgenommen sei, daS den lanvgräflichen Rechten außer Rheins nachthcilig sein konnte. Darauf wird crwicdcrt, über die Mitte des Rhcinö hinaus nichts in das Urbar gcsczt worden, womit sich die Abgeordneten best' ^ erklären, Absch. 79. — 204. (1687). Der Graf von Sulz beschwert sich mit Schreibe» ^ 28. Juli, daß ihm die Eidgenossen seit längerer Zeit entgegen seiner Protestation Eingriffe in seine ^ ^ diciion gemacht haben, namentlich durch Aufstellung der Salvaguardia-Tafcln, „Machung" der äußerst an der Kaiscrstuhlcrbrükc, und Anderes mehr; er könne daher auch das Vcrgleichsprojcct vo» nicht genehmigen, Darüber wird ihm geantwortet, was bisher unwidersprochen von Alters her geübt sei hoffentlich nicht unbefugt geschehen, indem man dabei keine Verlczung der gräflich-sulzischen Rechte, ^ ^ nur für Zeiten der Gefahr den Schirm des Vaterlandes im Auge gehabt habe. Man erwarte werde den Vergleich von 1682 über die »icdergcrichtlichcn Frevel gleich dem Bischof von Const»»^.^, genehmigen. Absch, 115. aaa.— 205. (1689). Ein Ausschuß von Kaiscrstuhl bringt vor, voriges ihnen ihre Früchtcncinkünfte aus dem Sulzischcn nur mit großen Schwierigkeiten in imlurn verabfolgt' . und bei dieser Thcurung stehe zu befürchten, sie möchte ihnen jczt ganz verweigert lind die Sache mit El dcö Preises abgcthan werden. Der Landvogt wird beauftragt, in solchem Falle den Kaiscrstuhlcr» ^ liehe Amtshilfc zu leisten. Absch. 156, g.g.n. — 201». (1696). Die nicdcröstcrrcichische Rcgiel»»^ ^jsl sich von Klingnau wieder zurük. Absch. 188. p. — 207. (1694). Die Amtleute bringen vor, ^ Zurzach, als Gcrichtshcrr zu Kadelburg, beschwere sich, daß daS strenge Mandat des Prinzen LndN'tö ^ Baden gegen den freien Handel und Wandel wider alles Herkommen zu Kadelburg angeschlagen wK ^ Gegenvorstellungen bei den Schwarzcnbcrgisch-Sulzischcn Amtleuten und eine auf Anrathcn Zürichs Obcramtmann in Hohcnthengcn abgeordnete Gesandtschaft seien ohne Erfolg geblieben, weil sich dieselbe»' Baden. 1951 ^ mit dem Stift Zurzach errichteten Vertrag und den kaiserlichen Lchcnbrief, welcher ihnen die obrigkcit- ^ Gewalt sannnt bezüglichen Regalien zugebe, stüzcn, und solche Mandate dort auch früher angeschlagen scic,, Dagegen wird bemerkt, daß alle Gerichte zu Kadclburg, mit Ausnahme der Malefizsachcn, dem . ^ Zurzach zustehen, daß das Dorf unter dem Schirm der die Grafschaft Baden regierenden Orte stehe, . ^ schwedischen und in früher» und später» Kriegen dort eidgenössische Salvagnardicn aufgestellt gewesen, sich steuerfrei sei und daö Mannschaftsrccht vermittelst des Stiftes Zurzach den Orten zustehe. Als ^ bann der Obcramtmann schließlich änßertc, durch die Anschlagung des Mandats solle den Rechten keiner sn^ ^Rubicirt sein, und während der Bcrathung von den fürstlich Schwarzenbergischcn Amtleuten der Bericht einging, cS werde nächstens eine kaiserliche Kommission kommen, aus deren Unterhandlungen ^äs nächste Tagsazung eine gütliche Ausgleichung erwarten lasse, wird von dicSfälligen Verfügungen ^estandcn und Aufrcchthaltung dcS kkmtus gua erkennt. Absch. 281. pp. — L11Z!. Alls den Bericht deö "bvogts üdcr seine Unterhandlungen mit dem Grafen von Bernau wird dieser vor die Session berufen, das ^ Vidimuö cincö Briefes von Erzherzog Albrecht von 1157, also zehn Jahre früher, als sich j„ Leuggern den die Grafschaft Baden regierenden Orten ergeben, aufweist, gemäß welchem ihm hcrwärtS dcS Dorfes zu Leuggern liegenden Gerichten alle Herrschaft gehöre, ausgenommen, was dc„ berührt; er bitte nun, dieses in'S Urbar von Baden aufzunehmen, und erklärt zugleich, daß er H^^bern Gerichten der Commende Leuggern keinen Eintrag zu thuu gedenke. Da man unter der obigen ^ ^h»>c das Malefizischc verstehen zu müssen glaubt, so wird beschlossen. in'S Urbar aufzunehmen, daß dem Vcrnatt im angegebenen Bezirk alle Criminal- und frevclbaren Sachen zugchörcn, ausgenommen d«g >> welches den regierenden Orten in der Form zustehe, wie cö im Vertrag von 1555 zwischen den ^llff regierenden Orten und den III am Malefiz thcilhabcndcn Städten beschrieben sei. Absch. 281. gg. liztiK Auf die Beschwerde dcS Stiftes Zurzach, daß die Amtleute von Hohenthengen entgegen dem deg Äutcrimsvcrgleich die Leute zu Kadclburg mit beschwerlichen Mandaten kränken und den Rechten <», ^ 1 ^ zuwider Bastarden zu Kadclburg einsezcn wollen, wird an den Fürsten von Schwarzenberg und ^^"^"Bschrn Amtleute daö Begehren gestellt, rüksichtlich deS Handels, der Ucbcrfuhr der eigenen b°rl>ct ber Akandatc Allcö bei leztjährigcr Abrede verbleiben zu lassen, bis die Erörterung durch die Immission stattgefunden habe. Absch. 391. im. — Llll. (1696). Zürich übermittelt den ^ 15ltcrvogtS zu Baden über seine Unterhandlung mit General Bürkli betreffend die GcbictSvcr- ^ Koblenz. Wird den Orten zur Instruction ihrer Gesandten nach Baden überwiesen. Absch. 339. j. — ^ >vic s ^ Maurer Pclag Schcubli von Kaiscrstuhl und Ludwig Sprenger von Fistbach sind, als ^>>c ^ ^^'bmmlich, im hohenthcngischen Oberamt Steine gebrochen, daselbst gesangcn gcsezt und nur gegen ^Zebc» nieder gclcdigt ivordcn; sie bitten daher um Verwendung, daß diese Kaution frei- Der an jenes Obcralnt abgeordnete Untcrvogt von Badcir berichtet, er habe nichts ausrichten ^list est, hat der bald daraus nach Baden gekommene Obcramtmann eröffnet, weil die Grafschaft ^ ffztcr stj^ habe man die Angelegenheit beim kaiserlichen Gesandten anhängig gemacht. Wirklich tt/d ^einvrial ein, worin Beschwerde geführt wird, daß die Eidgenossenschaft während der lcztcn ^^btu» Thengcn, Licnhcim und Herder» durch Aufstellung von Salvaguardiasäulcn, Wachten, ^ch grg,^. Fallbrükc zu Kaiscrstuhl u. s. w. den ReichSbvden verlezt habe. Auf dieses Memorial wird Ni" ^^^'^'Ahung durch einen Ausschuß, unter Bezugnahme auf die Abschiede von 1696, Oktober ^ ^619, Octobcr 1676 und der Jahrrcchnungcn von 1682 und 1687, sowie gcstüzt auf die von 1952 Baden. den Kaiscrstuhlcrn und Thcngern eingereichten Acten ein Gcgcnincmorinl nn den kaiserlichen Gesandten crlasff>' und durch einen Ausschuß untcrstüzt. Diesem antwortet jener, das Regal dcö Stcinbrcchenö stehe undisputirl>") der Landgrafschaft Klcttgau, beziehungsweise dem Fürsten von Schwarzenberg zu, die Maurer hätten sich auf dem Reichöboden „vcrtrabt". Das harte Verfahren gegen diese sei hervorgerufen worden durch ähnliches gegen den Wcibcl von Thcngcn von Seite dcö badischeu ObcramtcS. Da über die Thal ^ Maurer und die Territorialvivlation des WeibelS von Thcnge» dem Fürsten Schwarzenberg noch nicht BcriA erstattet sei rind von ihm eine Erwiederung gcwärtigt werde, so wird beschlossen, diese abzuwarten und da"" Zürich und Luccru anheimzustcllcn, was das badischc Obcramt zu antworten habe. Absch. 357. an»' s" 212. (1398). Auf die Aufrage, was seit der leztcn JahrrechnungStagsazung rüksichtlich der außer gelegenen Dörfer Lienhcim, Hohcnthcngen und Hcrdcrn geschehen, berichtet das badischc Obcramt, cö sei n"'^ nichts vorgefallen, als daß die Maurer wiederum nach Thicngcn, hingegen der Weibcl von Hohcnthcngcu der Jäger von Thicngcn nach Baden citirt worden seien, ohne daß beiderseits Jemand erschienen wäre, ' daß endlich vom Bischof von Constanz der Buolischc Abzug gefordert worden sei, ohne jedoch diese durchzusczen. Auf diesen Bericht wird gutgcfundcn, einfach bei dem lcztjährigcn Beschlüsse zu verbleiben; st^ etwas Neues vorfallen, so habe das badischc Obcramt dafür zu sorgen, daß nichts Unrechtes geschehe das Grundsäzlichc der Sache entschieden sei; namentlich sollen die Maurer gegen allfälligc Eingriffe P! 1 werden. Absch. 387. 19r. — 211!. Es wird den Orten von folgenden Vorfällen Kenntnis! gegeben! ^ vor der Tagsazung seien vom thicngischcn Forstmeister durch Klcttgauermanuschaft einige Durchreisende ^ dem Dorf Thcngcn nach Thicngcn abgeführt worden, obschon dagegen Namens der regierenden Orte u»d Bischofs von Constanz protestirt wurvc; auch habe das thicngischc Obcramt versucht, außen au die K" ^ stuhlcr Brükc eine Wacht aufzustellen, wovon cö aber auf Einsprache deren von Kaiscrstuhl wieder sei; ferner habe besagtes Obcramt gegen alles Herkommen zu Kadclburg eine Wacht gcsczt; in Verb»' ^ damit haben die von Kaiscrstuhl Weisung verlangt, wie sie sich in Betreff der Fallbrükc und der Courn" ^ frcnidcn Minister und der obrigkeitlichen Boten, auch auf den Fall, daß mit oder ohne Gewalt wn'd9 ^ Posten außen an der Brükc aufgestellt werden wollte, zu verhalten haben. Indem vorab auf die Notlsivt""'^ hingewiesen wird, rüksichtlich der Wachten und des Hölzes zu den Wachtfeuern eine Reparation z» wird beschlossen, den bisherigen drcihundcrtjährigcn Bcsizstand d. h. daö Mannschaftörccht in den Dörfern, das Schloß Röteln als offenes HauS, die Brükc zu Kaiscrstuhl und den Schirm des kchrs zu behaupten. Deswegen wird der Untcrvogt mit einem Schreiben an das thicngischc Oberanit um cö über seine Absichten zur Rede zu stellen. Die Disposition zur Wahrung des Mannschaftsrcw den bezüglichen Dörfern wird dem Lanvvogt und dem Obcrstwachtmcistcr Schnvrf mit Zuzug deS zu Kaiscrstuhl, diejenige betreffend die Fallbrükc, die Courier? der Ambassadorcn und die obrigkeitliche" ^ sowie die Rcpartitiou dcö Nachtdienstes und der Holzlicfcrung dem Landvogt und den Obcramtlcutcn ^ dem besagten Obcrstwachtmcistcr überlasse». Denen von Kaiscrstuhl wird die Weisung crthcilt, wenn ThicngcnS wieder eine Wache außen an der Brükc aufgestellt werden wollte, sich zu widcrsczcn, z>' und am Ende Gewalt mit Gewalt abzutreiben, zu welchem Zwckc die nächstgclcgcncn Dörfer a>'ß werden sollen, auf de» Schall der Sturmglokcn von Kaiscrstuhl mit ihrer Mannschaft zu Hilst Absch. 594. I. — 2l-t. (1798). Auf Erinnern dcö Landvogtcö wird die ganze Corrcspvndcnz Kaiscrstuhl und dem Schwarzcnbcrgischcn Obcramt zu Thicngcn einerseits, und dem Landvogtciamt nn und an daö Schwarzcubcrgischc Obcramt, sowie au Zürich und Luccrn und auch au die sämmtlichcn "'ll Baden. 1953 anderseits, betreffend die Prätcnsion, daö Schwarzenbcrgischc Landgericht auf der Hälfte der kaiserstuhlischen ^Utbrüke zu halten, verlese». Über diesen Gegenstand hatten einige Orte ihre Entschließungen bereits mit- ^>lt, andere aber bis auf diese Tagsazung vorbehalten. Nachdem auch noch die Jahrrcchnungsabschicdc tlffliz, 1607 und 1697 über diesen Gegenstand vernommen morden, erklärt der Landvogt, er wisse dem Offenen nichts beizufügen, nur müsse er um so mehr auf eine Entscheidung dringen, als daö Schwarzen- ^ M)e Obcramt mit Schreiben vom 1. Dcccmbcr auf einer solchen bestehe, und er dasselbe auf diese Tag- Oi»»g vertröstet habe. Wegen mangelnder Instruction wird der Gegenstand nä rokoronäum genommen und Oberau» in Thicngen davon Mitthcilung gemacht und die Entscheidung auf nächste Zusammenkunft Absch. 616. o. — Ll5. Der Landvogt hat auf die Kunde, cS solle am 20. März auf der lnnbrükc zu Kaiscrstuhl daö fürstlich Schwarzenbcrgischc Landgericht gehalten werden, am l 9. März an das ^ Imberg» che Obcramt eine Gegenvorstellung gemacht und dasselbe vor solchem Beginnen abgemahnt. ^ ^ aber sogleich die Gcgcnantwort dahin erhalten, daß daS Oberamt in seiner alten Rechtsübung unbe- ^fahren werde und das Landgericht dann wirklich auf der jenseitigen Hälfte der Brükc gehalten halt ^ ^ ^ Kanzlei eine Protestatio» erlassen und die Entschließung der regierenden Orte vorbc- nun wollen sich dermalen nicht weiter in die Sache vertiefen und nehmen den Gegenstand nel 662. p. — Llk». (1709). Nach dem Berichte von alt-Landvogt Kreuel hatte der Bogt „ . ^ ^^>rg vor einiger Zeit achtzig Mütt Früchte, welche im Rhein auf der Zurzachcr Seite angcländet worden, Kadclburg auf den ReichSboden geführt. Ruf die Borstellung des LandvogteiamteS an die thicngcn'schen ^^^»tlcutc, vtchiu zu bringen, wo sie weggenommen wurden und den Bogt wegen Gcbiets- ^ruhcr zur Stellung zu vermögen, habe man vorerst gegen Bcrgütung deS Zolles die Früchte hcraus- der Hoffnung, daß dem Bogtc die Stellung erlassen werde; später sei aber auch dies abgeschlagen Landvogt wird aufgetragen, durch eine abermalige Zuschrift die Restitution der Früchte und tzj, / des VogteS im Namen der regierenden Orte zu fordern; sollte dies erfolglos sein, so soll er ohne ^ bm Bogt greifen, wo er zu betreten sei. Wegen der noch andauernden Fruchtsperre aus dem «Usi ^ aufgerichtete Fruchtmandat in der Grasschaft Baden und in den Frciämtcrn neuerdings ^kündet werden. Absch. 691. i. Verschiedenes. (1682). Nach Prüfung von Siegel, Briefen und OrtSstimmen deö Herrn Tschudi von ^funtn-/Betreff der von ihm prätcndirten Jagdbarkeit und deS Strafrechtes über Jagdfrevel ^>ßc ^ Wildbann auf Füchse, Hasen und Rebhühner in seinen Gerichten wohl bei neun Pfund ü» ^shcrigc Frevel seiner Nntcrthanen bis auf neun Pfund abstrafen möge. Wenn aber c> 1^ GcrichtSkrcis Gesessener innerhalb desselben einen Jagdfrevel beginge, so solle er dem Land- ^chtet^ ^ bestraft und die Buße mit Herrn Tschudi gctheilt werden. Alö Frevel solle aber nicht fchicßx ^'^öen, mcnn Jemand gelegentlich mit einem Rohr durch seine Gerichte passirc und einen Vogel m ^ Tschudi einen alten zwar allcgirtcn aber verlornen Brief wieder auffinden und daraus ächtet können, so soll er dabei geschirmt werden. Absch. 31. 00,. — 213. (1685). Bern ^ ^cne ">9ä»g>t ein Bettler am Fahr zu Windisch auf Bcrnerscitc Nachthcrbcrgc genommen, dann in ^^ÜÜundcn und auf Befehl deö Junker Hofmeister zu Königöfelden von dem Ufer der Grafschaft dcr Leichnam geschwemmt worden, herüber geholt und begraben worden sei. Hierauf habe der 215 1954 Baden. Landvogt dem betreffenden Schiffmann, der auf die Citation nicht erschienen sei, eine Forderung mit Arrest belegt, dessen Aufhebung nun verlangt werde. Die übrigen Orte finden die Handlungsweise des Landvogts ganz gerechtfertigt, da die Rcußiiiarchc noch im Streit liege, und erbieten sich nur gegen Bürgschaftsleistung und unter Verwahrung vor jeder nachteiligen Folgerung zur Aufhebung des Arrestes. Absch. 92. r. 2111. (1999) Herr Schmid, Gcrichtshcrr zu Bcllikon und Hausen, legt eine österreichische vom 12. Deer»'^ 1405 datirte und von Landvogt Konrad Escher am 15. Mai 1571 erneuerte Öffnung vor, gemäß welche die in seinem Twing gelegenen Güter nur vor offenem Gericht an eines VogtmannS Hand versetzt, pfändet, gefertigt, vermacht oder hingegeben werden dürfen, wobei dem Bogtmann für die nachgesuchte ^ leihung rechtlich der dritte Pfenning der Kauf- oder Wcrthsummc erlegt werden soll, in Hoffnung, es in der That Gnade und Bescheidenheit geübt werden. Nebstdcm werden mehrere Urthcile der Landvögtc gewiesen, aus welchen thcilS eine Ermäßigung des strcngrcchtlichcn EhrschazcS, thcilö auch der Borgst daß dieser auch bei Haudändcrungcn durch Auffall oder Gant entrichtet werden mußte, hervorgeht. erklärt der Gcrichtshcrr, daß er seinen Rechten unnachtheilig 5"/» Ehrschaz beziehe, und daß er einer meinen Verordnung über die Auffälle sich auch unterwerfen werde. Absch. 417. elelelü. 4. Jnstizsachcn, Recht und Gericht. (S. auch ebrigkeitl. Güter ic.; Judicatur- u. Competenzanstände; Polizeisachen; Juden.) n. Verschiedenes und Allgemeines. Art. 2211. (1686). Heinrich und HanS Willi ab dem Hügclcr-Hof bitten nm Aufhebung ^ amtlichcil Verfügling, wodurch ihnen auf Klage der benachbarten Üler ihre ncucrbaute Hltrottc aberko"^ 4»n ,n»l worden sei. Die Gegenpartei beruft sich auf den unvordenklichen Besiz ihrer Öltrotten und verlangst iit>c» diese als Ehehaftcn erklärt werden. Da lcztercs Begehren das Zugcständniß enthält, es seien die ftng^^ alten Trotten keine Ehehaftcn, sondern eigenen Gcwalts gebaut worden, werden die dermalen Hltrotten als Ehehaftcn erklärt und damit der Beschluß verbunden, daß künftig ohne Erlaubniß der keine neue errichtet werden dürfen, auch alle andern Öltrottenbcsizcr der Grafschaft angewiesen fti» > . dafür vom Landvogt Sigill und Briefe zu nehmen. Absch. 101. >v. — 22l. (1688). Der Landvogt ciil Mann von Engstringen in der Herrschaft Wenzingen habe sich in der Limmat ertränkt, so daß ^ .^r< laß dem Fiscus verfallen sei; der Landvogt habe aber nicht in Erfahrung bringen können, was jener ) ^ lassen hat. Er wird beauftragt, dieses auszumitteln, wobei aber Zürich verlangt, daß näher untersucht ^ wie die Person beschaffen gewesen und wie sich der Fall zugetragen habe. Absch. 140. 444. — 222» Karl Wcißenbach, gewesener Kanzler zu Muri, sticht Namens seiner Schwester, der Wittwc des Jakvb StiftammannS zu St. Verena, und deren Kinder die Ratification eines Kaufvertrages nach, uwdurch ^ Halls und Garten zu Zurzach, die Burg genannt, an den Prälaten zu St. Ruprecht zu einem iil Kriegszcitcn verkauft habe. Ferner bittet er um Nachlaß des Abzuges, da die Wittwc mit ihre» und Kindern nach Luccrn, wo ihr Mann Burger gewesen sei, zurükzukehrcn gedenke. Die Gcnehmstch^^> Kaufes wird von der Mehrheit, jedoch unter Vorbehalt des Zugrcchtcs, ausgesprochen; die Minderst^ sich die Entscheidung der Obrigkeiten vor. Das Gesuch um Nachlaß des Abzugs wird von fast aü ratörenfium genommen. Absch. 201. p. — 22.'!» (1692). Die Gebrüder Hans Georg u»b Müller in Lint bei Birmcnstorf tragen vor, sie haben vor kurzer Zeit die dortigen zwei Müh^' Baden, 1955 Altern nnd Schulden gcthcilt; der ältere, HanS Georg, habe die kleinere Muhle mit nur Einem Mahl- jüngere, Heinrich, die große mit zwei Mahlhaufcn und einer Rolle erhalten; lcztern sei zwar übcrbundcn worden, des erstem Früchte um die Gebühr neben den scinigen zu rollen, ^ zu Zeiten verziehe sich dieses so lange, daß Hans Georg die Kunden verliere und verderben müsse; ^ ^üc also, daß ihm in seiner Mühle eine Rolle bewilligt werde. Dem entgegen wendet Heinrich ein, wenn ^ Rolle ihm durch Bewilligung einer neuen „verstümplct" werde, so müsse er in kurzer Zeit zum Bettler da sein Anthcil Güter und Mühle mit schweren Schulden belastet sei. Die meisten Orte zeigen sich /ü, de», HanS Georg eine Rolle zu bewilligen; Bern dagegen wendet ein, daß diese Mühlen nnd Zubc- ^ ^ ein rechtmäßiges Erblchcn seines Hauscö Königsfcldcn seien, welches nach Lchenrccht ohne Zustimmung ^ Rhenhcrrn bei Bcrlust desselben nicht könne vcrthcilt werden; ebenso wenig könne der eine Anthcilhabcr ^ Bewilligung des Lchcnhcrrn in seinem Anthcil zum Nachthcil des andern etwas Neues einrichten; ^ übrigens Alles nach rechter Lchcnmanicr hergehe und die hohen Obrigkeiten eine Gnade erweise» wollen, Lehen nicht nachthcilig sei, so werde es nichts dagegen einwenden. Hierüber findet die Mehrheit, es c»n besten, wenn die Thcilung der Brüder ausgehoben werde, oder einer den andern mit Zustimmung des ^/"^rru auskaufe; ebenso sind alle Orte, mit Ausnahme von Bern, der Ansicht, daß die hohen Obrig- ciiicm Untcrthanen auch ohne Zustimmung des Lchcnherrn ein Privilegium ertheilen können, wenn das nicht geschwächt werde. Die Sache wird schließlich in den Abschied genommen. Absch, 249, ?/., — ^' Räch dem Berichte des Landvogts sei es eine Rcchtsübung, für die sich auch neuere und ältere Urtheilc ^^^'6 Rrß in Fällcit, wo Güter außer Lands oder in todtc Hand verkauft werden und der Kauf- so hoch gestellt sei, daß kein Eingesessener das ihm sonst zustehende Zugrccht ohne Schaden ausüben y Güter amtlich gcschäzt werden und um diesen Schazungsprciö gezogen werden können. Der meint nun, diese Rcchtsübung sollte im neuen Urbar bei den Zugrcchtcn eingeschrieben werden, ^ibsaa ^ mcistcit Orte ganz am Plaze; auf die Einsprache Zürichs aber wird der Gegenstand in den °l> ^ iMonimen, Absch. 24t), 000. — 225». (1693). Die lcztcö Jahr in den Abschied genommene Frage, Erzogenen Kinder der Malcficanten als Findelkinder zu betrachten seien, wird allgemein verneinend (1694). Gegen das Gericht zu Fisibach werden vom Landvogt ^ Beschwerden vorgebracht: In einem Fall seien vier Ersazmänncr in dasselbe berufen worden, die ^!al ^chschaft gesessen und den regierenden Orten nicht mit Eid verbunden seien. Ein anderes der Proccß um ein Capital, wobei ein Betrug unterlaufen sei, habe das Gericht troz der Weigerung Partei einen Vergleich erkennt, und Herr Tschudi zu Schwarz-Wasscrstclz die de» Rechtspruch z»r q> . ^ Partei mit dem Thurm zum Vergleich bezwingen wollen, so daß, wenn er, Landvogt, nicht Befehl Rncs unparteiischen Gerichtes gegeben hätte, der Obrigkeit der Fehler verheimlicht und der ^ich^ ^ entzogen worden wäre. Hierüber wird beschlossen: I . ES soll künftig in kein bischöfliches ^ svß R'thtcr der nicht in der Grafschaft gesessen und den regierende» Orten vereidet sei; 234"""^ ^ Vergleich gcztvungen, sondern auf Verlange» Jedermann Recht gesprochen werden, ^sus" > 227. (1695). Da sich während dieser Jahrrcchnungstagsazung ein gewisser „wichtiger ^ dir zugetragen hat, so kommt in Frage, wer solchen abzustrafen habe. Darüber wird befunden, ^ ^ Jahrrcchnungstagsazung sich ergebenden Eriminal und Malcfizfälle nach alter Übung ^^"ücsandtschaftcn, die während andern Tagsazungcn begangenen aber vom Landvogt abzustrafen ch> 391. Ii. — 22Zi. (1697), Eine Klage deS abgetretenen Landvogtcö gegen den Stadsichreiber 1956 Baden. von Klingnau wird ans Mango! an Zeit, darüber die crfordcrlichcn Jnforinationcn cinzuzichon, den Ob^ aintleutcn zn genauer Untersuchung und Berichterstattung an die Orte überwiesen. Absch. 357. kiek- ^ 2211. (1699). Die Stadt Slrasibnrg stellt daö schriftliche Gesuch, es solle» ihrem Bürger Hans Heinrich Klein, Schuster, die 20 Ducatcn und 15 Thalcr rcstituirt werden, welche die von Baden ihm währet seiner Verhaftung alldort abgenommen haben. Dagegen legen die von Baden einen Auszug aus dem Ratb^ Protokoll ein, woraus hervorgeht, daß gedachter vcrhciratheter Klein wegen mandatwidrigen VagircnS ehebrecherischen Lebens mit Recht prvccssirt, um 20 Ducaten gebüßt und in die Kosten verfällt worden >'"' Dieser Auszug wird mit einem Schreiben denen von Straßburg als Widerlegung der Vorgaben KleinS >>^ sandt. Absch. 417. hlikb. — 2:jk>. (1701). „Dasjenige Mensch" von Koblenz, welches vor einigen von mchrcrn unter General-Wachtmeister Bürkli gestandenen Soldaten vcrlezt worden war, bittet aber»'^ um Verwendung, daß es endlich einmal entschädigt werde. Bei diesem Anlaß wird berichtet, Bürkli als der Untcrvogt aus obrigkeitlichem Befehl zu ihm gcschikt worden sei, garantirt, die Vcrlczte aus ^ Kricgskassc zu bezahlen, in der Folge sich aber damit entschuldigt, daß er dabei als kaiserlicher Beauftrag gehandelt und in dieser Eigenschaft gesucht werden müsse. Unter diesen Umständen wird befunden, daß Mensch den Bürkli vor seinem Richter in Zürich suchen müsse, weshalb dorthin geschrieben wird, ih»> ^ und schleunig Recht zu halten. Aasch. 459. x. — 2t! l. Hans Meyer, welcher mit Maria Meyer, von Birmenstorf, crstcrcr evangelischer lcztcrc katholischer Religion, außcrchlich ein Kind erzeugt hatte, " Betreff eines UrthcilS wegen Erhaltung und Erziehung dieses Kindes und wegen Verbannung vor Sindicat citirt worden, aber ungeachtet der Edictalladung nicht erschienen. Da nun Bern die Sache an Hand genommen und in Abwesenheit der Parteien versucht hat, eine landfricdlichc Sache daraus zu und die Appellation abzuschneiden, weil das Kind nicht von dem Prädicantcn, sondern von einem kathel» ^ Pfarrer getauft worden sei und das Mensch unbefugter Weise und in Abwesenheit Meyers, welcher , Ehcvcrsprcchen habe halten wollen, einen Andern gchcirathet habe, so wird von den mitrcgicrcnden kuth^^ Orten in besonderer Bcrathung gefunden, die Hauptsache sei an der katholischen Erziehung des Kindes und es müsse der Appellation der Lauf gelassen werden, was den Gesandten von Bern unter Ausci»o>^ sczung des Sachverhaltes zu rcmonstrircn sei. Die Appellation wird nun vor Session erörtert, u»d ^ Eonscqucnz dem Landvogt anhcimgestcllt, was Hans Meyer der Mutter avcrsalitcr für die ErhalU»^^ Kindes geben soll. Nach dem dann zu Stande gebrachten Vergleich behält die Mutter daS Kind, und Meyer bezahlt ihr dafür in drei Jahren 60 Gl. Absch. 468. >>>»66. — 2>'!2. (1702). Der ^ rügt, daß in Käufen und Täuschen die Bodcnzinsc bald nicht angegeben, bald vom Veräußcrcr H behalten, bald dem Erwerber mehr überbundcn werden, als auf den Gütern stehen, und so werden, daß dcr Drittmann geschädigt und eine allgemeine Verwirrung herbeigeführt werde. Zur '^^i> dieses UcbelstandcS wird nun durch ein Mandat verordnet, daß bei Strafe des Betruges in Handä .ue ^ und Gütcrthcilungcn alle falschen Vcrstvßungcn dcr Bodcnzinsc vermieden werden sollen. Absch. 493- 2113. (1703). Über den Auflauf, der sich jüngst aus dem Zürchcrgcbiet gegen Kaiscrstuhl ereignet, dcr Landvvgt ein Factum und Zürich einen Gcgcnbcricht, wobei cS eine Abschrist des erster» begehrt, auch zugestellt wird. Die unbcthciligtcn Orte sprechen gegen Zürich die Erwartung aus, es »verde die ^ baren dem Landvogt zur Verantwortung stellen; man werde mit Discretivn gegen sie verfahren. Absch- 2.'!4. (1704). Die Erben des Oberst von Roll, welche an de.» Prälatcnstand außer Rhein eine anspräche von 660 Dublonen habe», und die Erben dcr Frau Maria Magdalena Grcdcr, die Baden. 1957 "bclbcn 12,000 Gl. fordern, tvcrdeit mit ihrem Gesuche um Bewilligung, die hicrseits gelegenen Güter des flöten von St. Blasien angreifen zu dürfen, für einmal abgewiesen und dahin verständigt, daß sie die ^gtcn auf nächste Tagsazung zu contradietorischer Verhandlung anher zu citircn haben. Absch. 5-11. an. P» (1708). Der Landvogt berichtet, eS sei eine unehliche Person mit Hinterlassung von ctwaö Ver gostorbcn, nun streiten die väterlichen und mütterlichen Verwandten um den Nachlaß, während er Urbar den regierenden Orteil gehöre. In Handhabung des Urbarö wird der Landvogt angewiesen, den- ^ Unzuzichcn. Landammann Tschudi nimmt cö in den Abschied. Absch. 062.,,. Z.'tl». (1712). Der ftägt ein, ob er den in Schalstadt, in dem badisch-durlachischen Gebiete, angesessenen zwei Kindern ^>t dreißig Jahren verreisten Heinrich Fischer von Rumikon einen Erbthcil, der ihnen daselbst angefallen, ^ lAgcn lassen dürfe; diese Kinder seien nämlich nach dem Tode ihres BaterS in der protestantischen Zilien erzogen worden. Da diese Sache keine Eile hat, wird der Entscheid bis auf die Jahrrechnung ^St. Absch. 736. m. 6. Gant- und Auffallörccht. Schuldbetreibung. (S. auch u»tee chel. Gütereccht.) LU7. (1681). Gemäß leztjährigem Abschied tvird über das Gant- und AnffallSwcscn eine -5 ^Bing vorgelegt und nach Prüfung und theilwciser Modisieation durch einen Ausschuß von gemeiner kst»/" Mchmigt. Einzig die Frage, ob ein Gerichtöhcrr seine Güter ohne Vermittlung der Kanzlei verpfänden -e . ' ""b ob sein Siegel und seine Unterschrift kanzleiischc Kraft haben sollen, wird bestritten und daher zur H^^^uvcrthcilung auf nächste Confcrenz in den Abschied genommen. Absch. 67. tele. — L.'iZ!. (1696). Beschwerde, daß dem HauS KönigSfelden, wenn eS bei den Saumseligen die Bodenzinsc einziehen Pfand vorgeschlagen werde und bittet daher, eS möchte durch eine Verordnung ermächtigt ^ ^ Unterpfandc zu greifen, wie Bern solches auch Auswärtige» gestatte. Wird in den Abschied Utcnt^ Absch. 335. W. — (1697). Bern verlangt, daß seinem Hofmeister zu KönigSfelden ^bc, die ihm in der Grafschaft zustehenden Bvdenzinse auf dem Unterpfand zu suchen, weil die ^>ril anderweitigen Pfände oft nicht verkäuflich seien. Auf den Bericht des UntcrvogteS, daß wer r ^argcschlagcnc Pfand auf der Gant nicht bezahlt werde, den Auffall verlangen könne, wo er dann Heu ^ ^ ^ allen andern Gläubigern bezahlt werde, lassen cö Uri, Schwpz, Unterwalde» und Zug beim (st"'"-" ^^blcibcn. Absch. 357. nu.— LKU (1698). Die Amtleute werden beauftragt, daS Gantrccht l'r^, Baden zu rcvidiren und auf die nächste JahrrechnungStagsazung ein Gutachten darüber zu 9- ^ LH. (1699). DaS Oberamt verlangt über folgende Punkte Weisung: 1. Ob "'A)r als drei Zinse bezahlt werden sollen. 2. Ob cm ZinS, der bis an vierzehn Tage verfallen, Marchzahl anzurechnen sei. 3. Ob bei einer Gant für den bei einer Schazung erlittene» 8rjst s. Güter angegriffen werden können, welche der Verauffallte niemals besessen. 1. In wie langer ^ Schaden bezahlt machen könne, welchen er bei einer Gant erlitten. Hierüber wird ber ^"^uing gegeben: Zu 1: ES sollen die drei lczten Zinse und der laufende bis zur Exemtion ^ii,x q. ""ch Marchzahl bezahlt werden; tvcnn aber der Gläubiger aus Nachlässigkeit für mehrere Zinse ^ '""ff vorgenommen habe, so sollen ihm nur drei Zinse gutgemacht werde»; zu 2: der laufende ^ltep Marchzahl berechnet wcrdcn; die dritte Frage, über die zwei cntgegeugcseztc Meinungen nebst dem einschlägigen Artikel dcö Gantrcchtcö in den Abschied genommen; zu 1: die Frist wird 1958 Bade». auf ein Jahr und cincu Tag gcsczt. Absch. 497. iii. — 242. In Erläuterung des Urbars tvird auf wicd^ Heltes Begehren von Bern beschlossen, daß der Gläubiger von Bodcnzinscn bei der Schuldbetreibung »^ verpflichtet sei, fahrende Habe zu nehmen, sondern daö Unterpfand angreifen könne. Absch. 4! 7. lelek' ^ 245. (1799). Aus dem lcztjährigcn Abschied wird wieder die Frage angezogen, wie derjenige, der bei 9>»l Gant überschlägt, sich um den erlittenen Schaden bezahlt machen könne. Zürich, Luccr», Uri und SckM äußern ihre Ansicht dahin, daß der Überschlagende sich um den nach der Schazung leidenden Schaden "9 keinen andern Untcrpfandcn als denen, so in seinem Brief begriffen seien, bezahlt macheu dürfe, weil er dara vertraut habe; wenn aber in seinem Briefe ein oder mehr andere nicht vorgestellt seien und er solche aussi'!^ müsse, solle er auch auf die dahcrigcn Untcrpfandc greifen mögen; fände er daselbst nicht vollständige T>9»^ und besäße der Schuldner noch andere ledige Güter, so könne er auch diese pro rata angreifen; dabei es die Meinung, daß diese Verordnung für schon geschriebene und künftige Briefe gelten und die Sch»Z^ nicht in der Stube, sondern auf den Gütern vorgenommen werden solle. Bern bleibt beim Urbar. Nidw»^ will den Regreß nur auf die verschriebene» Untcrpfandc beschränken, für den Betrug aber die Klage aus Person öffnen. Zug nimmt die Sache uel rakoronelum und Glarus tritt der Ansicht der Mehrheit >u> Ratificationsvorbchalt bei. Absch. 449. xp. — 244. (1792). Gemäß Beschluß der lcztcn Jahrrech»»»^ tagsazung hätte dermalen das Gantrecht in Fallimcntösachen der Kauflcute, der Anstand mit dem Bischof ^ Consta»; betreffend die Gerichte im Amt Klingnau, das rhcinthalischc Communcllageschäft und das M»»'^' dcS LandvogtS Balthasar bcrathcn werden sollen. Da man nun cincstheils für alle Geschäfte nicht die »AU Zeit zu haben glaubt, andcrnthcilS mit Nükstcht auf das rhcinthalischc Geschäft von einigen Orten Wersch»'^ auf eine besondere Tagsazung gewünscht, von andern aber besser gefunden wird, einzelne vorko»»»^ Fälle zu erledigen, da das Ganze lauter genug sei, so wird das Communellagcschäft acl rokorei» genommen, rüksichtlich der übrigen Gegenstände aber Verschiebung auf die Jahrrcchnuugötagsazung besäM^ Absch. 485. x. — 245. Bern beschwert sich, daß daS HauS KönigSfclden des mchrern Thcils s9"^ der Grafschaft Baden habenden Bodcnzinsc verlustig gehe, weil ihm nicht gestattet worden, die 19>tcrph anzugreifen, sondern die Weisung zugegangen sei, die Gant zu begehren, wobei aber nicht mehr als gutgemacht werden; und dennoch stelle der Jahrrcchnungsabschied den Zinöhcrrcu frei, für die »usstelff^ Zinse Fahrnisse zu nehmen oder die Untcrpfandc anzugreifen. Sodann wolle nicht zugelassen werde»/ ^ ein Schuldner, der viel Bodenzins schuldig sei und denselben nicht bezahlen könne, ihn zu Capital ^ den Zinshcrrn damit versichere. Nun habe das Haus Königsfeldcn die Zinse auflaufen lassen müsse»/ ^ es die Untcrpfandc nicht habe angreifen können. Es bitte also diesfalls um Remcdur. In Betreff/ wenn die Gotteshäuser ihre Zinse also auflaufen lassen könnten, die Bauern schließlich ihre Güter ^ abtreten müßten, und da nach dem Gautrccht der Grafschaft Baden bei Ausfällen jcwcilcn nur drei Ge^ ^ Bodcnzinsc gutgemacht werden, und der Auffall erst bewilligt wurde, wenn Einer weder mit Geld noch befriedigt werden könnte, und weil den laufenden Forderungen nicht wenig präjudieirt würde, wen» ^ zu Capital gemacht werden könnten und denen allen vorgingen, wird gefunden, es habe das Hans scldcn diesen Nachtheil sich selbst zuzuschreiben, weil eS Fahrniß hätte nehmen können, und es um so ^ g,l zu Schaden gekommen wäre, als jcwcilcn der dritte Thcil von der Schazung abgezogen werde. Dic der Orte läßt es daher bei den Rechten der Grafschaft Baden bewenden; weil aber doch ungleichc ÄÜ»' walte», wird der Gegenstand uä rkt'öi'öinlum genommen. Absch. 485. — Z4<;. Bm, kom»ü » ^ auf dic Verluste des HauscS Königsfeldcn in Betreff des Einzugs der Bodcnzinsc zurük und bcha»p Bade». 1959 ^ ü»t dem Urbar auf der Jahrrechnungstagsazung von 1699 erkennt worden, daß dem Zinshcrrn frci stehe, ^ zu nehmen oder dir Güter anzugreifen, und daß cö sich nicht um Boden-, sondern um Lchcnzinsc e. Es bitte also, die Sache den Obrigkeiten dahin zu empfehlen, daß den Hofmeistern von Königsfeldcn ^stattet werde, um Bodcnzinsc die Untcrpfandc anzugreifen und die über drei Jahre alten verbriefen zu lassen. ^ ^ übrigen Orte nicht iustruirt sind, wird befohlen, den Artikel aus dem Gantrecht saimut den Gcgcn- bcizufczcn. In dieser Beziehung wird vom Landvogtciamt bemerkt, die beste AuSlegerin der Gesezc ^ Übung; der Einzug der Boden- und aller andern Zinse sei immer so geübt worden, daß man dem drg ^ gepfändet und, »venu er kein Pfand habe geben können, den Auffall gehalten habe. Der Artikel ^ 9rbars, überschrieben: „ZinS mit Pfand einzuziehen" laute: „Welcher Zius mit Recht oder Pfändung muß so soll der die ZinS schuldig ist dem ZinShcrru geben essende Pfand, wann die erfordert werden, so Pfennings besser geachtet werden mögen, dann die Schuld des Ziuscö seien; und ob nicht essende "»d da sind, sonst fahrend Gut; auch in Gestalt derselben Pfänden solle gewartet werden acht Tag; darnach tzj,? Üinshcrr die auSzüchcu, tragen oder führen und verganten lassen, so lang bis der bezahlt wird. ' Wichcr ZinShcrr ist nicht schuldig, Saamen zu Pfand zu nehmen um vergangene ZinS, oder die Güter ^ ^ seinen ZinS nicht Pfand, wie abgemeldet ist; dennoch mag er auf dem Gut ^"6" gehört." Sowohl auö diesem Wortlaut, als aus der Übung gehe hervor, daß jeder Zinö- fahrende Habe und Pfand nehmen müsse, bevor er die Güter angreifen könne. Sodann sei der T>ic m^ ^ Orten nicht bestätigt worden, weil er eben dem Urbar schnurgerad widerspreche. Ich» ^"t)tung der königöfeldischen Hofnicister, daß alle Güter, von denen sie Bodenzinse fordern, Lchcngüter ^ uicht fest, da gegen diese schon auf der Jahrrechnuugötagsazung von 1658 von den Birmenstorfern ^ilsa ^ ffi und Königöfcldcn die Sache nicht erörtert habe. Überdies sei auf der Jahrrcchnungö- erkannt worden, daß nur solche Güter als Lchcngüter angesehen werden dürfen, um welche dqß Zeit Lchenbriefc genommen und Reverse gegeben worden seien. Das Landvogtciamt erwarte daher, ^ ^ Einzugs der Bodenzinse halber bei dem Buchstaben des UrbarS und der Übung werde bewenden ^Ührj ^9crwcnigstcn könne man begreifen, warum die Hofmeister das Recht haben sollten, die mehr als ^)»ld/^ "^Mstndcn Zinse verbriefen zu lassen, da das Urbar klar laute: „Sodann wird bei den laufenden ""Erfragt, wer unter selbigen überschlagen wolle, unter welchen die leztc» und schlechtesten die WirthS- ^Itci/ ^ Schill, belaufen, weilen laut gemeinem Untcrthanencid darum kein Recht solle Hehr sodann die ältcrn ZinS über die drei jüngsten Jahrcözins, weil jederzeit in Auffallen nicht ^ehe v ^ Grund- und Bodenzinsen, auch Kapitalien gutgeheißen werden." Den Hofmeistern Anrecht, wenn ihre ältern Zinse unter die laufenden Schulden cvllocirt werden. Die ^ Üesig ^udvogtciamtes gegen die Vcrbriefung dieser ältcrn ausstehenden Bodcnzinsc gründe sich darauf, anbegchrten Ausfalles ohne Präjudiz der andern Crcditorc» nicht mehr möglich ^eg»i> ' ^^utheils lasse die Bestimmung des GantrechteS, daß nur drei Zinse guterkannt werden, die zu, daß Versäumnisse zum Vorthcil der Gläubiger gereichen könnten. Endlich sei 166-t ^ dsiedrr ^^^tcn worden und wenn die Gläubiger ihre ältcrn Zinse verbriefen könnten, so würde der Achsen tragen, und eö würde daraus sowohl dem Schuldner selbst als andern Ercditvrcn Nachtheil ^^3 der Wiederholt beschwert sich Bern, daß das Haus KönigSfcldcn beim ^ttet xg ^enzinse allerhand fahrende Habe annehmen müsse, die cö nur schwer loswerden könne; daher möchte es beim Abschied der Jahrrechnuugötagsazung von 1699 verbleiben lassen, damit cS 1960 Baden, nicht zu gleichen Verordnungen gegen andere Orte gcnöthigt werde. Es wird nun auf Grund der Entscheid»^ von 1699 beschlossen, dem Vodcnzinshcrrn soll freistehen, Fahrnisse zu nehmen oder die Unterpfandc dl») Gant anzugreifen. Wenn aber um die Bodcnzinse Handschriften oder Obligationen aufgerichtet werden, 1^" diese nicht mehr Bodcnzinö sein, sondern als Hypothekartitcl coilocirt werden, Uri, Schwyz und Unterw»^ bleiben beim Herkommen und beim badischcn Urbar und nehmen die Sache in den Abschied, Absch. 493, rr, 24!!. (1763). ES wird ein Rodel abgelesen, waS für Bodcnzinse der gewesene Hofmeister Tschar»6 ä Königöfcldcn noch zu fordern habe, worauf Bern verlangt, daß ihm gestattet werde, die aufgelaufene» Bod^ zinsc auf den Unterpfandc» einzuziehen, ansonst man sich nicht verwundern solle, wenn es andern Orten kein besseres Recht halte. Luccrn stimmt dafür, daß die drei jüngsten und die wahrend des Rechtöst»' aufgelaufenen Bodcnzinse auf den Unterpfandc», die übrigen aber auf de» Fahrnissen eingezogen werden »»'^ Die übrigen Orte vermissen zwar den Nachweis, daß Bern von den Landvögten das Recht verweigert wA sei; da aber nicht alle Orte anwesend und mehrere der anwesenden nicht instruirt sind, wird daö ^ in den Abschied genommen, Bern läßt es der jüngsten Bodcnzinse halber bei dem Gantrecht bcwcndcN/^ dessen Aufstellung es selbst geholfen hatte. Absch, 515. vv. — 240» (1764). Bern verlangt, daß "»f nächste Jahrrcchnungstagsazung wegen der ausstehenden konigöfcldischen Bodcnzinse gehörig instruirt Absch, 542. 1e. — 250. (1768). Unter Bezugnahme auf den lcztc» Jahrrechnungsabschied l'ä)^ ^ Landvogtciamt vor, daß zu Vermeidung vielfältigen Betrugs und Schadens des Drittmanns derjenige, eine Gant oder einen Auffall überschlägt, gehalten sein soll, alle ihm zur Bezahlung angewiesene» ' innerhalb Jahresfrist zu lösen und zu canecllircn. Da dieses aber dem Überschlagenden zu großer Besä)"" und auch den Crcditorcn zum Nachthcil gereichen würde, wird cS beim Alten belassen. Absch, 662. l- e. Eheliches Güterrecht. . y»" Art. 251. (1767). Der abgetretene Landvogt läßt durch den Untcrvogt vorbringen, daß Rechte der Grafschaft Baden zwar ordentlich bestimmt sei, was Eheleute, von denen eines oder beide »> ^ Ehe gestanden, aber keine Kinder gehabt haben, oder welche in erster und zweiter Ehe Kinder crzc»ich einander erben sollen. Dagegen fehle eine Bestimmung, was Eheleute von einander erben, wen» zweiter Ehe keine Kinder gehabt, aber aus einer früher» solche zugebracht haben. Darüber seien RcchtShändcl entstanden, die wohl an eilten Vergleich gewiesen, aber nicht zum AuStrag gebracht ^ seien, weil man keine beständige RcchtSübung gekannt habe. Ferner schleiche daS gcsczwidrigc Berfas „ daß bei Ganten und Ausfällen die alten Briefe, mit welchen der Zug erklärt »verde, nicht cancellirt, ^ vom Zuständcr dem Inhaber einiger Unterpfandc wieder zur Verzinsung angewiesen, oder vom verzinset werden, durch allerlei Alicnationcn in Vergessenheit gcrathen und dann bei einem »et»'" unschuldige Dritte in großen Schaden kommen. Es sollte daher das Gantrccht dahin rcvidirt »vcrd^ ^ der Zuständcr bei Strafe verpflichtet werde, einen Gültbricf, den der Fallit zur Zeit der Gant dessen Unterpfand der Fallit bcsizt, innerhalb Jahresfrist auszurichten und zu canecllircn, unter der R't, daß er nach dieser Frist nicht mehr für einen Gültbricf, sondern nur für eine laufende Schuld erhallt» soll. Diese Anregungen werden zur Instruction auf nächste Tagsazung in de» Abschied gcnom»»^ .,p>, 635. — 252. (1768). Dem Erbrecht von Baden wird folgender Zusaz gegeben: Wenn ^ von denen der eine in erster Ehe Kinder gehabt, in zweiter aber keine, der eine stirbt, nimmt der " ^,c» Thcil, der keine Kinder gehabt, sein zugebrachtes Gut voraus und von deS verstorbenen Gatten Bcr»»'» Baden. 1961 ^iiidsthcil; wcnn abcr dcr überlebende Gatte Kinder hatte, der verstorbene dagegen keine, so nimmt derselbe voraus Zugebrachtes Gut und dann die Hälfte des während dcr Ehe crhausetcn Vermögens in Liegendem und Ehrendem zu unbeschränktem Eigcnthum, Vorbehalten sind jedoch abweichende Ehctraetate. Absch. 662. g. 6. FertigungSrccht. Bereinigung dcr Grundbesch werden. (1696). Zwischen dem Landvvgt und dcr Stadt Baden waltet Streit über die Judicatur ^ ^ugrechtcs und die Fertigung des Kaufs um den halben Theil des Kappclerhvfcs. Ersterer nimmt dieses ^)t für in Anspruch, weil von diesem Hof unwidersprochcnermassen zwei Dritthcilc und dazu noch die ^r» in der Jurisdiction dcr regierenden Orte liegen, das SäschauS auch in gleicher Jurisdiction gestanden, ^ ^»dvogt Gallati mit und neben dcr Stadt auf diesem Hof einen Zinöbrief besiegelt habe, überhaupt das ^ bpmgsrccht durch den Gerichtsstand dcr belegenen Sache bestimmt werde und die notus sudrextitii der Baden den Rechten dcr Hoheit nicht präjudicircn können; er, Landvogt, habe gegen das Unterfangen ^ Stadt bis auf dahcrigc Entscheidung dcr Obrigkeit zwei Mal protestircn lassen, um die Rechte dcr senden Orte zu schirmen; dieselbe sei abcr vorgefahrcn und habe dadurch den schuldigen Rcspcct vcrlczt. ^ Ausschüsse dcr Stadt crwicdern, sie seien laut vorgelegtem Protokollauözug seit zweihundert Jahren in ^kjeni Bcsiz des fraglichen Rechtes, der erwähnte Zinöbrief sei laut Protokoll von dcr Stadt ausgefertigt ^ ^siegelt, hcrnach abcr auf Begehren der Partei ohne ihr Wissen dem Landvogt zur Besicgelung vorgelegt ^ ' rs seien keine notus sudrextitii vor sich gegangen, indem 1619 dcr Auffall über diesen Hof von ürfcrtigt und dcr Käufer vom damaligen bcrnischcn Landvogt belehnt worden sei; früher seien Säßhüuscr darauf gewesen, wovon nur das in ihren Gerichten gelegene noch stehe; im Reich und in gemeinen Vogtcien richte sich das Recht dcr Fertigung nach dcr Lage dcö SäßhauseS; endlich ^gi ^ ^ Swdt durch Einlcgung einer Gcgcnprotcstation und Vorgehen auf Recht hin den Rcspcct gegen die ffg 5?'^" vcrlczt zu haben. Nach Anhörung der Parteien und Kundschaften und nach Verlesung l>rk ^olls wird mit Stimmenmehrheit erkennt, dcr Landvvgt und die Obcramtleutc haben in dieser Sache und ehrlich gehandelt; in Anbetracht nun dcr langen Posscssion soll es bei dem Ferligungsrecht dcr >>' ^uden verbleibe»; für künftige Fälle aber soll eine Verordnung gemacht werden über solche Fertigungen, s^che ^ ^'ri verschiedenen Gerichten gelegen sind. Bern prvtcstirt gegen den Entscheid dieser Streit- ultc und neue BodenzinSurbar zu Königsfelden auch eines SäßhauseS zu diesem Hof in dcr Zzz ^ Baden erwähne und das Verschwinden desselben seiner Judikatur nicht präjudicircn könne. Absch. ^ (^697). Bern, Namcnö des Hauses Königsfelden, eröffnet, das Säßhaus des ^uö zum größer» Theil im Amt Gcbenstorf liege, sei eigenmächtig in die Stadt Baden verlegt kjt ' Amt nicht nur die Mannschaft entzogen, sondern auch daö Recht des Gcrichtshcrrn vcr- sei; cö verlangt daher zu vernehmen, ob ein solches Verfahren zuläßig sei. Bei diesem Anlaß ^ Frage, wo die Fertigung stattzufinden habe, wenn die Güter eines Hofes in zwei oder mehr sich ^ ^"eir liegen. Diese Fragen werden zur Instruction in den Abschied genommen. Einige Orte sprechen Anwendung dcS JahrrechnungSabschiedcs von 1651 in einer ähnlichen Frage zwischen dem und dem Landvogteiamt von Regensbcrg auö. Absch. 357. äää. — 25,1. (1698). Rük- ^ Dh ' ^ ^^^^üung dcr Güter, welche in zwei oder mehr Jurisdictionen gelegen sind, wird aus Genehmigung ist, ^rr Grundsaz angenommen, daß Lchcnhöfc und Eigcngüter vor dem Gericht, wo das SäßhauS aber ein solches nicht vorhanden wäre, vor demjenigen Gericht gefertigt »verde» sollen, wo dcr 216 1962 Bade». größere Thcil dcö Gutes liegt. Absch. 387. <14. — 25«. (1699). Zug möchte bestimmt wissen, daß Fertigung eines Hofes, welcher thcilwcisc in zwei Jurisdiktionen liegt, von jedem Jurisdictionsherrn Bcrhältniß des BodcnS vorgenommen werde. Man bleibt aber beim Abschied der lczten Jahrrcchnung, ^ das Forum der Fertigung nach dem Säßhalls, und, wo kein solches ist, nach der größer» Ausdehnung ^ Gutes bestimmt werde. Zug nimmt daS uä lokeronäuin. Schwyz will da fertigen lassen, wo der größ^ Theil des Gutes liegt. Abjch. 417. uuuu. — 257. Die weitläufig begründete Behauptung des Oberen»^ daß ihm allein das Recht der Bereinigung in den wcttingischcn Gerichten zustehe, sowie die einläßliche Häuptling des Gegcntheilcs durch den Kanzler von Wettingcn wird dem Abschied einverleibt. Absch. 417. e<-E' 2.»«. Gin von der Kanzlei Baden eingegangenes Factum, worin bewiesen werden will, daß die Fertigt der Bereinigungen in den nicdcrgcrichtlichcn Orten des Klosters Wettingcn der Kanzlei Baden und ds" Landvogtciamt Baden zukomme, lind nicht der Kanzlei Wettingcn, wird dein Landschrciber zu Baden zugcjchikt, mit dem Ersuchen, dasselbe sämmtlichcn Orten mitzutheilcn, da diesen auch vom Kloster Wetting die Gegengrünbe »Verden eingegeben werden. Absch. 425. f. — 25«. Der Landschrcibcrcistatthaltcr ^ seine Deduction vor, wonach das Bcrcinigungsrecht ii» den wettingischcn Gerichten nicht dem besagten Kb'^' londern dem badischen Oberamt zustehe, und verlangt eine dicsfälligc Entscheidung. Da einige Orte hicrü^ nicht instruirt siild und Wcttingen die Mitthcilung dieses Factums verlangt, um sich darüber vernehmt ^ lassen, >o »vird die Sache zur Instruction auf nächste Tagsaznng in den Abschied genommen. Absch. 427. 2««. (1790). Ju dem Streit Mischen dem badischcn Oberamt und dem Kloster Wettingcn über das Bereinigt recht in den Gerichten des lcztern »vird von sämmtlichcn Orten, mit Ausnahme von GlaruS, weicht ^ ganze Geschäft uä rvssionelum nimmt, erkennt, die Bereinigung, als eine hochobrigkcitlichc Sache, st'tt Landvogtciamt gefertigt und besiegelt und die Gclobung durch die Unterthanen in den »vcttingischen Gerich^ an jenes erstattet »verde»»; die Schreiberei hat der Landschrciber von Baden zu besorgen lind der KauM ^ Wettingcn mit seinen Protokollen und Schriften zur Information auch beizuwohnen. In Nüksicht der ^ »verde» von Zürich, Bern, Uri lind Nidwalden dem Landvogt eine Krone, dem Landschrciber 16 gute dem Kanzler 8 gute Bazcn und dem Untcrschrcibcr 29 Schillinge zugesprochen. Der eine Gesandte vo» ^ ^ (Staub) stimmt zum gleichen Antrag, während der andere (Andermait) die Sache u<1 relm-onäuw Luccrn und Schtvyz verlangen instructionsgcmäß, daß alle BcrcinigungS- lind Schrcibgebührcn dein und Landschreiber zufallen sollen. Absch. 449. i-r. — 2«l. (1701). Der abtretende Landvogt Bern habe vor eiingcr Zeit ganz heimlich einen Theil der Lindtmühlc, welche Lehen des Klosters König sei, an sich gekauft; der Kauf sei aber noch »licht gefertigt, »vcil Bern das Schreib- und SiegG^^ Birmcnstorf prätcndirc, während dasselbe dem Landvogtciamt gehöre, von welchem auch die zwei lczten bricfe herrühren. Es »vird beschlossen, der Kaufbrief solle vom Landvogtciamt geschrieben und besiegelt iK den Lchcnbricf dagegen möge das Kloster Königsfcldcn fertigen. Absch. 468. xxx. , Abzug unterliege, wird beschlossen, nachzuschlagen, ob von solchen eidgenössischen Bedienten ^'sch > lMommcn worden sei, indem dieser einzelne Fall nicht ohne Eonscgucnz entschieden werden könne. ^>>hcr wegen dcö Nachlasses dcS zu Zurzach verstorbenen AmtmannS Acklin Zih. ""^cworfcnc Frage, ob Eidgenossen, tvclche bei Gcrichtshcrrcn oder Klöstern in Diensten stehen, dem ^schicd"'^^^" verschiedener Meinung. Die einen berufen sich darauf, daß sich kein ^ Abzug ausspreche und daß die bischöflich-constanzischcn Amtleute im Thurgau und in Baden gAnstct haben; die andern führen an, daß die eidgenössischen Chorherren zu Zurzach selbst ^^"9 unterworfen seien und das Gleiche auch von ihren Dicnstlcuten gefordert werden könne. Der ^A)cr neuerdings in den Abschied genommen. Absch. 218. III. — Lliii. (1697). Sebastian ^^chlasst Altdorf bringt vor, der abgetretene Landvogt habe wenigstens von demjenigen Thcil der ^»g jüngst in der Grafschaft verstorbenen Bruders, tvclche nach Altdorf gezogen werde, den >» ' "g^ während nach dem Abschied von Zug die Erben aus den regierenden Orten von Liegenschaften Hcnschaftcii kciircn Abzug schuldig seien, so lange dieselben in ihren Händen bleiben, wie Fällen geübt worden sei; überdies habe seine Frau Schwester ihren Anthcil im Lande ^ ^^Ikstlng des 'Abschieds wird der Abzug als unstatthaft erklärt. Die weitere Frage, ob einzelne g Erbportion die Vogtci ziehen, abzugfrei seien, wenn ein Erbe aus den regierenden (17-w"^^^^" antrete, wird zur Bcrathung der Obrigkeiten in den 'Abschied genommen. Absch. 357. tt. — Laut Bericht dcö Landvogteö glauben die Erben dcS Propstes Rcding sel. zu Zurzach von 1964 Baden. dcm Gut, daö in Schwyz liege und er statt seines nach Zurzach gezogenen Gutcö dorthin gcschikt habe, kci'U" Abzug schuldig zu sein; ferner vermeinen des Major Ncding scl. Kinder zu Augsburg, daß sie, als Landlc» von Schwyz, nur den Abzug zu leisten haben, wie er den Eidgenossen obliege. Damit wird dann noch ^ Frage verbunden, ob bei der Aufnahme der Jnvcntaricn der verstorbenen Chorherren nicht Jemand von Obr6 kcitswcgcn beiwohnen sollte. Die Orte erkennen hierüber: Weil das Gut dem Leibe nach falle, so solle das zu Schwyz liegende Vermögen vcrabzugt werden und auch des Major Nedingö Kinder gehalten st'"' ihren Erbthcil, wie andere außer Rheins gesessene Erben, zu verabzugcn. Ju Rüksicht auf die Aufnahme Jnvcntaricn findet man sich nicht veranlaßt, gegen daö bisherige Herkommen etwas Anderes zu verfüg Absch. 485. oo. — 270. (1768). Auf die Anzeige, daß der Pfarrer von Schneisingcn vor ungefähr ^ Monaten gestorben sei, vom Dccan und den Erben aber der Abzug verweigert werde, wird der Lande beauftragt, de» Abzug zu erheben, wie dieses namentlich durch den Zugcr Abschied vorgeschrieben ist, nicht eine authentische Excmption nachgewiesen werden könne. Absch. 662. 1. — 27 l. Im Name» ^ Rcgcnsbcrgcr Kapitels beschwere» sich Kaspar Keller, Dekan und Pfarrer in Nohrdorf, und Jakob H" Pfarrer in Fislisbach, daß der Landvogt von dem Erbe des unlängst verstorbenen Pfarrers von Schnell»'!? Sträßlcr, nicht nur den Abzug verlange, sondern auch der Siegelung und Inventaraufnahme bcizwm'^ begehre. Die Gcsuchstcllcr werden vor die gemeine Session der regierenden Orte verwiesen. Alych. 662 ' 0. Polizcisachcn. Jagd. (S. auch Jusiizsacheii, Nccht, Gericht.) Art. 272. (1684). Auf Beschwerde dcö Hans Pfeiffer, Wirth zum rothen Ochsen in daß einer seiner Nachbarcn, N. BrciSacher, angeblich auf Bewilligung dcö Gcrichtshcrrn, neben W neue Taverne errichtet und dcm Befehle des Landvogts, dieselbe zu schließen, keine Folge geleistet habe, . auf Grund der nachgeschlagenen Abschiede, gemäß welchen die Bewilligung neuer oder die Erneuerung ^ scribirtcr Ehchaftcn nur den Obrigkeiten zustehe, beschlossen, es habe BrciSacher de» Schild wcgzuthun ^ der Wirthschaft sich zu müßigen, und zwar bei 166 Louiöd'or Buße im Ucbcrtrctungöfall. Absch. 27.'!. (1687). Der Graf von Sulz fragt schriftlich an, ob die lcztcn Winter in Zurzach von ^luälä^ der umliegenden Gegend vereinbarte Jägcrordnung nicht auch für die Grafschaft Baden angenommen ^ publicirt werden wolle. ES wird geantwortet, es lasse sich dieselbe schwerlich einführen, dagegen ^ Landvogt bereits aufgetragen, eine Verordnung über den Wildbann nach dem Muster von Zürich und ^ Gegenden zu entwerfe». Absch. 115. vv. — 274. (1691). Rathöhcrr Muralt von Bern bc>ch>^^ daß die armen Leute, welche über die Ncuß sczcn wollen, von Baden ans einzig an's Fahr von ^ ^ geleitet werden, wodurch die Fähren und die umwohnende Baucrsamc sehr belästigt werden. solle sich diesfalls an die Stadt Baden wenden. Absch. 213. es. — 27.'». (1692). Bern rügt, daß die vo» nach Windisch tranSpvrtirtcn armen und prcsthaften Personen dort ohne weitere Vorsorge liegen werden, indem die Fähren unmöglich sie gleich übcrsezcn können; auch »Verden an den Pässen » ^ Strolchen eingelassen, wie denn auch gegenwärtig sich Zigeuner in der Grafschaft aufhalten, Landvogt über die Bewandtniß der Sachen Bericht erstattet und angeführt hatte, daß die Zigeuner gewiesen worden seien, wird beschlossen: 1. Die Gcbcnstvrfcr, als die nächstgclcgcncn, haben die bis zu ihrer Überfahrt in's nächste Dorf oder nach Brugg unter Dach zu bringen; 2. das fremde soll gemäß Mandat der lezten Jahrrcchnungstagsazung abgehalten, und 3. die Zigeuner in der ga»Z Baden. 1965 ^G»>ehafr nicht geduldet werden. Absch. 246. s. — 27t». t l 696). Bern führt Beschwerde, daß Niemand der armen Leute annehme, welche bei Windisch über die Aare geführt werden solle». Nun wird das U Oberamt beauftragt, sich mit dem Hofmeister von KönigSfelden zu besprechen und zu vergleichen. 259. — 277. (1697). Bern verlangt: 1. daß Baden und Mellingen der Befehl crtheilt daö fremde Gesindel, womit seine Lande erfüllt werden, zurükznwciscn; 2. daß der zwischen dem ^c»nt und dem Hofmeister zu KönigSfelden abgeschlossene Vertrag betreffend die Übcrsezung der armen und ^ Personen zu Windisch eingehalten werde. Von einigen Orten wird auch daS lcztjährigc Mandat ^ Zigeuner in Erinnerung gebracht. Darüber wird beschlossen: DaS fremde Gesindel soll im Be- ^/Wfall dem zuständigen Amtmann zugeführt werden; zu besserer Erreichung dcS ZwckcS sind aber in den ^^Profoscn aufzustellen, um, besonders an den Grenzvrten, die fremde» Strolchen zurükzuwcisen; endlich tjx ^ ^rndvogt der Stadt Baden und den betreffenden Gemeinden anzeigen, daß sie dem Vertrag betreffend Fähre bei Windisch nachkommen. Absch. 957. ss. — 271i. (1699). Wegen der geringen Zahl der vcr- xg sollen die Mandate wegen der Jagdübcrtrctungen erneuert und streng ^dhabt werden. Absch. 417. 000. 7. Inden. (S. auch Handels- und Verkehrswesen.) ^ (1687). Dem Landvogt wird aufgetragen, den Inden der Grafschaft Baden anzuzeigen, ru Strafe keinen jungen Leuten, die noch in ihrer Eltern „MuoS und Brod" oder bcvogtet ^ Sachen anhängen und aufschwazen, indem man ihnen hierum kein Recht halten würde, ^"selben zu intimircn, daß man ihnen nur um solche Obligationen Recht halten werde, welche in ihr Kanzleien verschrieben worden seien. Absch. <15. xx. — 21i11. (1696). Den Juden wird auf ... /^ ^eicö und sicheres Geleit, Wohnung und freier Handel und Wandel in der Grafschaft Baden ^)ttt Jahrrechnnng an ans scchSzchn Jahre, d. l,. ans einen ganzen Umgang der Regierung, zugc- ^>ich ^ ^uic Klagen gegen sie vorgebracht worden sind. Absch. 335. xx. — 2111. (1697). Den Juden Hi'j ^ Anhalten nach einiger Beanstandung der ausgelaufene GcleitSbrief erneuert. Absch. 357. xx. — Hcrr Paccaton und sein Sohn von Uvcrdon bitten vor der Session, daß die auf ihr Betreiben sie '^>dat der Tagsazung in Arrest gcscztcn zwei Juden von Pfirt so lange nicht losgelassen werden, bis ^über Schaden, Interesse und den erlittenen Affront befriedigt seien. DaS badischc Oberamt erstattet «»s wie die Gesandten zu rcferircn wissen werden. Nach längerer Berathnng anerbietet Bern ^ Zier Obrigkeiten, diese Juden von sich auö zu verrcchtfcrtigen und dem Landvogt von Baden >°lh baß solches der Jurisdiction und Judicatur der regierenden Orte unnachtheilig sein paccaton alle bisher erlaufenen Kosten bezahle. Dieses Anerbieten wird angenommen und cS ^ ^lv>> ^^1)utcn Juden des folgende» TagcS nach KönigSfelden geführt. Schwpz nimmt die Sache ^>ic ^ zweifelt aber nicht an der Zustimmung seiner Obern. Absch. 427. l. — 2Zti. (17t>t)). ^b»r^^kss>vn beschlossene Ausweisung der Juden, welche ans die Klage dcS Hcrr» Paccaton in Rüksicht auf den Schirmbricf von 1697 unzulässig befunden und Bern stanzen Handel ein Memorial behufs Mitthcilung an den Markgrafen von Onolzbach ^^chlagx,, ^ ^"16- vv.) — 2!!-4. Gegenüber dem erhobenen Zweifel, ob die Juden bei einer Gant vnuen, da sie nichts auf Untcrpfandc verschreiben dürfen, wird von den mchrcrn Orten gefunden, 1966 Bade», man müsse ihnen lant Schirmbricf für ihre rechtmäßigen Ansprachen Recht halten und sie laut den, auf Jahrrcchnungstagsazung von l681 angenommenen Gantrccht auch auf die Güter greifen lassen, wenn ^ weder mit Geld noch mit Waarc bezahlt werden können, und dieses um so mehr, als daö angeführte G»»^ recht zum Überschlagen oder Verlieren berufe: „Die außer löbl, Eidgenossenschaft Gesessenen, die in d»'^ Grafschaft sizcndcn Inden :c,, jedoch mit dem Unterschied, daß sie solche (Güter) nicht behalten, sonder» ^ bald möglich wieder verkaufe» sollen," Der Gegenstand wird zu Händen der Obrigkeiten in den Absch^ genommen, Absch. 119. vvvv. — 2Zt5. (179l). Der Markgraf von Onolzbach verlangt in einem Schr^ die Lcdigung der zwei gefangenen Juden und die Vcrfällung Paccatonö in die Kosten, Da Bern bc»»^ daß die Gründe dieses Schreibens schon mehrere Mal widerlegt worden seien, wird die Beantwortung deöstl^ Bern überlassen, damit der Eidgenossenschaft daraus kein Ungemach erwachse. Zürich behält sich laut badhä)^ Protokoll seine Rechte vor, sofern seinen Angehörigen von daher Schaden widerfahren sollte. Gegen ^ Erklärung protcstirt Bern, Absch, 168. It. it. March,»,,gen. (S, auch Judicatur- und Co»wetc»za»sta»de.) Älrt. Liil». (1693). Dem Gesuch des Herrn von Roll zu Bernau um Aufnahme seiner Marchs gegen die Grafschaft Baden in das Urbarium dieser Vogtci wird entsprochen und derselbe angewiesen, ^ Originalst» dem Oberamt einzugeben. Absch. 259. elelel. — Lit7. (1792). Beschlossen wird die cinsczung eines laut Bericht des Landvogtcs abgegangenen Mittclmarchstcincö zwischen zwei noch vorhat wodurch die Gerichte von Lcuggcrn und Schenkenberg unterschieden werden. Bern nimmt cö nä rvloro»»' Absch. 185. ov. — Litit. (1796). Laut de», Bericht des Landvogts waltet zu Rüfcnach, wo die regi9^ Orte zwei Vicrthcilc, Bern einen Vierthcil und Brugg einen Bicrthcil des Zehntens haben, wegen haftcr Ausmarchung gegen die Zchntcnbcständcr von Lauffohr Streit, weil die von Rcmigcn in dem ^» ^ achcr Zehntengcbict, und die Nüfcnacher in den, Reiniger Zehntengcbict einige fast gleiche Stük Akerfcld weshalb eine Ausniarchung nöthig und ein Austausch gegen einander vorthcilhafl wäre. Beschlösse'»' badischc und das schcnkenbcrgische Obcramt sollen sammt den Parteien an Ort und Stelle den Mgcm vornehmen und dann einen Antrag auf eine Ausgleichung hinterbringen. Absch. 699. ll'. — Litit« ^ ^ und der Landvogt von Baden berichten, auf der Grenze zwischen Baden und dem Amt Rcgcnsbcrg sG'' Marchstciuc mangelhaft geworden. Der eine sei gebrochen, der andere, der an einer Karrenstraßc sei wegen Ablösung des Erdreichs umgefallen, wie sich aus dem Augenschein ergeben habe. Für den gcbr» sei ein neuer gemacht und in's alte Loch gestellt worden; der umgefallene könne nicht wohl mehr a>» ^ Ort gcsczt werden; da er aber in gerader Linie zwischen zwei andern Marchstcincn gestanden, sb besten, denselben in gleicher Richtung in der Ebene aufzustellen, unter genauer Vormerkung dieser ^ in den Marchbricfcn und im Urbar. Jene Verfügung und dieser Vorschlag werde» genehmigt. Absch- it. Mnnzwescn. Llrt. Litit« (l 691). Entgegen der Meinung Zürichs, daß die Rcichsmünzcn in der ganzr» sollten verrufen werden, wird dem Landvogt die Weisung erthcilt, die Untcrthancn zu erinnern^ daß dic münzcn laut Abschiede» kein verbindliches Zahlungsmittel seien und daß jeder, der solche einnehme, M ^ möge, wie er sie wieder anbringe. Absch. 272. e. Bade». 1967 19. Bergwerke; Erzgrube»». ^rt. 291. (1689). Herr Merian von Basel sucht um die Bewilligung uach, iu der Grafschaft Eisenerz zu graben. Aus Mangel au Instruction wird der Gegenstand in den Abschied genommen Di ^ icstgcsczt, daß im Fall der Bewilligung der Bittsteller für volle Entschädigung Bürgschaft zu leisten habe. ^ Anw Bericht erstatten, worauf dann die regierenden Orte ihre Entschließungen dem Landvogt mitthcilen auf Amtleute sollen indessen über den Ort, wo gegraben werden »volle, und über den den Gütern erwachsenden °cn. Nbsch. 169. 1. — 292. (1690). DaS erneuerte Gesuch des Herrn Merian wird znr Instruction ^ "nchsw JahrrcchnungStagsazung verwiesen und dem Gcsuchstcller indessen erlaubt, die zwei Gruben in ^'At zu öffnen, daß dadurch eine Probe gewonnen »Verden könne. Absch. 181. gl». — 29-t» Der Prälat von St. Blasien stellt daS Gesuch, Uz in Betracht des erlittenen Kricgsschadcnö gestattet »verde», in der Grafschaft Baden auf Eisender ba er in der Herrschaft Gutenberg außerhalb Rheins einen Eiscnofcn und genug Holz habe, ^^'ugsam Erz vorhanden sei. Da unlängst dem Rathöherrn Merian von Basel eine solche Con- »effy ^^At worden ist, so weiß man zu Gunsten des Prälaten nichts Anderes zu thun, als durch Cor- ^suchen, ob sich beide auf eine Thcilung der Ausbeutung vergleiche» könnte». Absch. 201. g. — »iHtg Auf den Bericht, daß Herr Merian ein ziemliches Quantum Eisenerz gegraben, aber noch die und abgeführt habe, »voran die Unruhen in Basel Ursache sei»» mögen, wird derselbe gemahnt, ^»iie q. . ^ befördern, damit den regierenden Orten auf nächstes Jahr ihre Gebühr verrechnet »verde» ^»vchxr — ^99. (1698). Herr Merian bittet, daß. die ihm 1690 crthciltc Bewilligung statt dcg Nachkommen, oder z»vanzig bis dreißig Jahre über daS »irsprünglichc Ziel verlängert und t»ird zehnten Kübels Erz als Regal ein gewisscS Quant»»»» festgcsczt »verde. Der Gegenstand ^7. ^"öel an Instruction auf nächste Tagsazung in den Abschied genommen. Absch. 387. n,»»». — ^»»iiiii Nlcrian »vird das Erzgrabcn in der Grafschaft Baden noch um zwanzig Jahre über daS ^Aich ^ c ^buwMc Ziel zu den alten Bedingungen erlaubt, mit dein Bcisaz, daß die fcstgcseztc Compcteuz r»w ^e'ha»»nistag dem Landvogt bezahlt »verde» soll. Zu diesem Eude soll mit Hcrr» Merian abgc- Ricl werden, ob die Landvögtc die dieSsälligcn Einnahmen verrechnet haben; sollte dieses ^bvgt^/"' ^ (tc das Ausstehende nachzuzahle». Absch. 401. v. — 299. (1702). Der ^ ^adc» Bescheid darüber, ob die Eisencrzgrabcr, die jczt nächst der Grenze dcS GcrichtSkrciscS Abs^ ^usclbst fortfahren dürfen. Diese Frage »vird bejaht, weil daS Erz den regierenden Orten 1968 Baden. 11. Handels- nnd Verkehrswesen. (S, auch Judikatur- und Competeuzanstäude; Polizeisachen.) u. Freier Handel und Verkehr im Allgemeinen. Art. 21111. (1688). Hans Müller, Müblcnbcsizcr im Lindl unv Richter zu Birmcnstorf, bcschw sich, daß die Stadt Baden ihm abgeschlagen, mit Roß und Wagen zu und von den dortigen Kunden zu während die Müller der Stadt mit Roß unv Wagen nach Birmenstorf kommen. Die Stadt Baden erwi^' dagegen, sie habe jcwcilcn das Recht gehabt, solche Ordnungen zu machen, der Kläger habe durch sein t vorteilhaftes Überfahren diese Maßregel veranlaßt; die Müller von Baden seien aber crbötig, inst" Rcciprocität eintreten zu lassen, daß man gegenseitig nur mit Rosien zu einander fahre. In Folge ^ Erklärung wird die Rcciprocität ganz allgemein für die ganze Grafschaft festgestellt. Absch. 130. xgg' M11. (1691). Wegen weiter Entlegenheit wird denen in Lcuggcrn gestattet, den obrigkeitlichen Ma»d^ unnachthcilig bei ihren Häusern den Bogteiangchörigcn in bescheidenem Maß Frucht zu verkaufen und vic^ oder hallwiertelwege hin und wieder ans den Waldöhmermarkt zu tragen, lim daraus Lebensmittel und häusliche Bedürfnisse anzuschaffen. Absch. 218. IGli. — Ml. (1692). Die Gemeinde Lcuggcrn bcsch'^ -- - - ... . . .... ll> sich, daß ihr in Folge des Mandates der lcztcn Jahrrcchnungstagsazung die früher crtheilte Bewilligung' ^ ihren Häusern Korn zu verkaufen und auch etwa ein kleines Quantum auf den Markt nach Waldöh"^ führen, bcstrittcil werde. Alis den Bericht, daß Lcuggcrn sein Privilegium mißbraucht und daö neue keine Ausnahmen zulasse, wird beschlossen, die Comthurei und die Bauern von Lcuggcrn dürfen denen ^ regierenden Orten, welche obrigkeitliche Scheine aufweisen, für den HauSbrauch bei ihren Häusern Korn verka' Sch. dagegen keines außer die Eidgenossenschaft veräußern; Käufer aus der Grafschaft Baden sollen sich durch vom Landvogt ausweisen und das Oberamt gute Aufsicht halten. Absch. 246. t. — M2. (1693). ^ Verbot von 1692, das Korn bei den Speichern und Häusern zu verkaufen, wird bestätigt und dcn . thanen die Weisung crthcilt, ihr Getreide auf die Märkte von Zürich, Baden oder Brcmgartcn zu si (S. Absch. 387. gg.) — Ml!. (1711). Der Landvogt bringt das an ihn gerichtete Gesuch der ^ und Bäkcr zu Baden und anderer Leute, bei den Häuser», Mühlen und Speichern Früchte aufkaufen zu d" ^ zur Entscheidung an die Session. ES wird daö bezügliche Verbot vom 13. September 17l>9 vcrlclä'.^ genehmigt, da es lediglich die Abstellung des Vorlaufes und die Beschränkung des Verkaufs nach , bczwckt, bis der feile Kauf im Reich wieder geöffnet sei. Dem gemeinen Bauersmann ist jedoch nicht seinen wöchentlichen Bedarf bei den Häusern und Mühlen zu kaufen, und wo keine Vorräthc auf de» ^ gelangen, >oll der Landvogt Billigkeit walten lassen. Die regierenden Orte, welche kein Korn bauen, ^ sich vor, auf obrigkeitliche Ausweise hin in den Vogtcicn für ihren Bedarf, ohne Nachthcil und ^ Früchte anzukaufen. Absch. 726. kk. 6. Straßen. Art. !114. (1688). Ein Ausschuß der Gemeinde Coblcnz beschwert sich, daß Bern einc» Weg zwischen Gückingen und Dcgcrfeldcn zu einer Land- und Rcichöstraßc machen wolle, um dort st'" ..^l durchzuführen. Dadurch würde ihrer Fuhr und Schifffahrt großer Abbruch gcthan, während sie gleichwohl den Lauffcn in den Rhein mit großen Kosten, Leibs- und Lebensgefahr offenhalten und den Kauflcuten für die Waaren Bürgschaft leisten und daö Salzhauö unterhalten müssen. Auf die Erw" Badein 1969 Ulis, dcr fragliche Weg sei eine seit unvordenklichen Zeiten gebrauchte Straße, auf dem keine obrigkeitliche ° Mtt abgefahren, sondern nur statt derjenigen von Coblenz die in Würcnlingcn gewählt werde, und man ihm als mitregicrcndcm Orte wohl nicht abschlagen, eine bequemere und nähere Straße z» crbesscrn ^ Zu gebrauchen, wird die Sache in den Abschied genommen, mit der Verpflichtung, innerhalb vier Wochen ^ Eutscheid nach Zürich zu berichten. Inzwischen wird die Crbesserung der Straße eingestellt. Absch. 1 39. //.. — V Nidwaldcn erhebt Bedenken, daß gegen alle Inhibitionen und Protcstationcn in der Landvogtci neue ^«ßcn pltinirt werden, die den regierenden Orten nicht genehm seien. Absch. 135. le. — Bern ^ ^>gt, daß xg Verbesserung der alten Straße von Säckingen nach Dcgerfclden nicht gehemmt werde. Mugsam Kundschaften vorliegen, daß dieses eine rechte alte Straße gewesen, auf der vor Zeiten viel ^ ^ucmnögüter geführt worden sind, nehme» die Gesandten der übrigen regierenden Orte den Gegenstand in " schied »,it dem Versprechen, ihre Entschließungen nächstens nach Zürich einzubcrichten. Inzwischen möge der Verbesserung der Straße fortgefahren werden. Absch. 139. p. — (1798). Der Landvogt »H jwum Bericht über den schlechten Zustand der Landstraßen den Auftrag, diese zu bcaugcnscheinen >>»d' Verbesserung unter Strafe zu befehlen. Ungehorsame sollen zur Verantwortung gezogen AU'üsn werden. Absch. 662. s. htt, womit seine Obrigkeit daS Salz und andere Sachen nach Mellingen zu führen Pflege, >>s allgemeinem Recht auf schiffbaren Flüssen genügsame Schiff- und Fischwegc offen bleiben sollen, ^tiv»" ^ nächster Jahrrechnung über die von Bern auf der ganzen Rcuß prätendirte hohe JuriS- i>st^ ' werde, wird in den Abschied genommen. Absch. 71. v. — il9. (1685). Die vorderes Rtgierung zu WaldShnt tvird dringend ersucht, ein gewisses Gebäude oder WirthShauS, welches lex ^ ^'^ichischen Seite des Nhciuö dem Flcken Coblenz gegenüber bereits angefangen worden ist und eher, dem Zoll und dem militärischen Interesse nachtheilig sein könnte, durch ihre Auetorität zu 92. t. — (l686). Auf die Antwort der vordcrösterrcichischen Regierung und deö svlßx ,^aldshut wegen des Coblenz gegenüber unternommenen Baucö ist man vielseitig der Ansicht, man Forderungen nicht z» weit treiben, weil man selbst auch die österreichische Zumuthuug, auf ^>>d ^oden nichts zu bauen, was den Constanzcrn nicht gefällig wäre, abweisen wolle. Der Gcgcn- ^°ssnet ^ nächste badischc Tagsazuilg verschoben. Absch. 95. ü. - .»l '2. (<799). Der Landvogt ^jtckcr ^ ^ Zurzach sei einem Katholischen und einem Rcformirten verliehen worden, galten Lehenbricf und bezahle nichts, lcztcrer aber jährlich 6 Pfd., welche der Landvogt jcwcilen ^ wird beschlossen, der katholische Fähre soll vor den Landvogt berufe» und angehalten werden, ^sgkeip^^ ^ bezahlen und im Weigerungsfall vor die Session citirt werden. Die Lchcnzinse sind den " Zu verrechnen. Absch. 119. W. — IN.!. Die Schifflcutc von Lauscnburg, welche Schiffe und 217 1970 Baden. Waarcn über dm Rhein hinunter führen, bitten, auch fürdcrhin gcschüzt zu werden, und berufen sich auf Brief Friedrichs und einen Vergleich mit de» Schiffleutcn von Bafel und Schaffhauscn, Der Landvvgt bcrich^ darüber, daß die Schifflcutc dem Gclcitsmann selbst gestanden, sie hätten von den regierenden Orten Siegel noch Briefe und führen, statt früher nur zweihundert, jczt bis auf sechshundert Ccntncr in einem SW und bezahlen gleichwohl nur 18 gute Bazcn für ein ganzes, und die Hälfte für ein halbes Schiff, so daß ^ obrigkeitliche Zoll sehr geschwächt und die Unbilligkeit verübt werde, daß die regierenden Orte mehr bezahlen müssen als die Auswärtigen; laut dem lcztcn Auftrag habe er, der Landvogt, die Schifflcutc voft'l schieden und Vorweisung ihrer Briefe verlangt; sie haben aber vorgcschüzt, die Briefe seien auf der KanZ^ in Laufcnburg durch die Kricgszcitcn in Zerrüttung gekommen. Da Neuerungen wegen der Nachbarschaft ^ der Gcgcnrcchtc bedenklich erscheinen, und nach der Versicherung der Schifflcute keine neuen Schiffe gc»»')' sondern so, wie sie von Bern kommen, mit höchstens fünfhundert Ccntnern beladen werden, wird der Landv beauftragt, zu untersuchen, ob durch Vergrößerung oder Vermehrung der Schiffe eine Neuerung cinjsiftO worden sei, und in diesem Fall einzuschreiten und Bezahlung des gebührenden Geleits zu fordern. Absch. 448. Al4» (1707). Der Abt von Einsiedel» macht auf die Gefährlichkeit der Überfahrt bei dem Klostcr 8^ aufmerksam und bittet um Abhilfe. Das Gesuch wird ucl rkkergnünin in den Abschied genommen und Abt davon Mitthcilung gemacht. Absch. 635. x. ü. Zoll und Geleit. Anstände mit dem Reich. Art. Alk». (1681). Es wird beschwerend angezogen, daß die Zürcher Schifflcutc für die Spedit»'"^ Waarcn auf der Limmat unter Berufung auf einen alten Bcfreiungsbricf kein Geleit bezahlen wolle». ^ Orte bezweifeln, ob unter den gegenwärtigen Verhältnissen alte von Kaisern und Fürsten, vielleicht vor MV ^ der Eidgenossenschaft crtheilte Briefe noch Anwendung finden können; auch Luccrn und andere Orte ^ solche haben. Auf daS Versprechen Zürichs, seine Briefe auf die nächste Versammlung mitzubringen, ^ dem Wunsche, Luccrn möchte ein Gleiches thun, wird die Sache in den Abschied genommen. Absch. 6. Alt». Ein Antrag, das Geleit zu Baden um eine gewisse Summe und auf eine bestimmte Zeit zu wie solches sonst in der ganzen Grafschaft eingeführt sei, wird behufs Jnstruetionscrthcilung in den genommen. Absch. 6. 666. — Al7. (1682). In Folge des lcztjährigcn Abschiedes wird das Geleit Stadt Baden auf sechs Jahre dem Dietrich Vodmcr verliehen, und zwar für daS erste Jahr für für jedes folgende für 875 gute Gulden. Die laut Liste aus diesem Geleit zu bestreitenden Ausgabe» ^ einer genauen Prüfung unterworfen und mehrere derselben nicht nöthig befunden. Indem diese ^ »verde», findet man hinwieder billig, dem Gesuche dcö Untcrvogtö in Siggcnthal um Bestimmung liehen Besoldung, und demjenigen sämmtlichcr Untcrvögtc der verschiedenen Ämter um Verabreichung Schüzcngabcn zu entsprechen, welche neue Ausgaben auf das Geleit zu Baden angewiesen werde», mächtigung des neuen GclcitSmanns, solche auf Johannistag an seiner Pachtsummc abzurechnen. Ä^'sch ^ Ali!. Zürich, welches, wie im lcztjährigcn Abschied erwähnt worden ist, von der Waarcnspcditio» " Limmat bis in den Rhein kein Geleit schuldig zu sein behauptet, legt zur Unterstüzung seiner Prätc»si^' ^ Brief vom römischen König Friedrich von 1447 vor, desgleichen Luccrn einen Befrciungsbricf von R»^' p ^ Erzherzog zu Oesterreich, von 1361, für den Schiffpaß und den Waarentranöport über die Rcuß ^ „dessen sie sich aber nicht zu bedienen wissen". Beide Briefe werden behufs Instruction auf die »ü»)> sammlung abschriftlich in den Abschied genommen. Absch. 31. ff. — Ali). Auf die Kunde, der Baden. 1971 Sulz habe jüngst eine neue Zollstclle nächst bei Zurzach jenseits des Rheins errichtet, wird der anwesende ^Iche Abgeordnete hierüber um Aufschluß angegangen. Dieser erwicdcrt, sein Principal beabsichtige keine ^"chrung der Zölle, wohl aber sei er kraft kaiserlichen Lehenbricfs befugt, seine Zollstatt beliebig zu vcr- und habe deshalb Rheinheim als Zollstatt gewählt. Niemand werde mit Grund klagen können, daß ^ ^ulzischxn an zwei Orten Zoll gefordert »verde. Hierauf wird beschlossen, zu untersuchen, ob Jemand von ^Eidgenossen, besonders in der Grafschaft Baden und auf den Zurzachcr-Märkten, bisher vom sulzischen ^freit gewesen sei, damit man sie dabei schirmen könne. Absch. 31. — 3211. Schaffhauscn wird „^»viestn, seine Beschwerde wegen des Zolles zu Waldshut bei nächster Tagsazung vorzubringen. Absch. 45. li. ' (1683). Eö kommt in Diöcussion, ob Bern für die Durchfuhr der Gewehre, und die Gotteshäuser und ^^reicn für ihre eigenen auf den Markt bestimmten Weine und Früchte in Baden das Geleit zu bezahlen ^ Diese Frage wird laut alten Abschieden und Tarifen bejaht und nachgewiesen, daß Bern für Gewchr- »och unlängst daö Geleit bezahlt habe; dagegen stellt sich heraus, daß Gotteshäuser und Comthurcicn fic ^ Dransport eigenen und zu ihrem HauSbrauch bestimmten Gewächses gclcitfrci seien. Dabei hat eö ^ Meinung, daß alle Gelcitölcutc gleiche Tarife haben sollen, nämlich die 167t) erläuterten, und daß die Fleute künftig nicht mehr von einem Schiff oder Wagen ein Gewisses bezahlen, sondern vom Centner, aus- ^ Baslcr Fuhrmann. Was die Schifflcute von Zürich betrifft, welche ihre außer daö Land Waaren die Linnnat hinabführen, findet man sie troz ihrer alten österreichischen Briefe gcleit- ^leit^' ^ Luccrit, welches ähnliche bcsizt, für eigene und fremde Waaren zu Brcmgartcn fleißig das Atcr Zürich aber behauptet, kraft seines alten FrcihcitSbricfcS habe seit Menschengedenken von ihren l der Brükc zu Baden durchgehenden Schiffen nie das Geleit bezahlt werden müssen, erklärt übrigens, den iöiiin ^ Obern hinterbringen zu wollen, damit diese ihre Meinung dem Landvogt »ach Baden mitthcilen ^ . ^ Landvogt und den Amtleuten wird übrigens aufgetragen, den GeleitSleuten in der Grafschaft eine üben ^ ^^dnung zu machen, von waS Sachen Einer daö Geleit zu nehmen habe. Dem Landvogt wird auch Z» ^üksichtlich der Beschwerde drö Geleitömannö zu Cvblcirz gcgcil die Laufenburgcr. und der Stadt "aucn Zolls zu Rheinheim, wo möglich, die gebührende Remcdur zu verschaffen, oder seinen Z>ir,n "^Es Jahr mitzuthcilen. Absch. 49. aan. — 322. (1684). Die Weigerung der Schiffleutc von fcjllj ' Limmat geführten Waaren, selbst fremden, den Zoll zu bezahen, veranlaßt einen dicS- besteht auf der Befreiung von dem Geleite, verspricht aber davon abzustehen, wenn bewiesen AbsH E anders geübt worden sei. Der Gegenstand wird wieder in den Abschied genommen, iibcr ^ '12'!» (1685). Abermals »vird verlangt, daß auch die Zürcher Schifflcute von den ans Italien mm Drunter kommenden Waaren in Baden daS Geleit bezahlen, wie cS ehemals gewesen sein soll und twz eines Bcfreiungöbriefes ans der Rcuß von der Stadt bis nach Windisch daö Geleit bezahle, ^üuich auf seilten Brief Königs Friedrich von 1447, wornach die Zuwiderhandelnden mit ^^z>lg Mark löthigeö Gold bedroht werden. Ferner »vird eingewendet, man wisse von einem ^ auf d^" nichtö; auch in den zürcherischen Faetorcibüchern finde sich nichts von einer Verzollung ^csti» «I ^""»>at gcführtcit mailändischen Waaren eingetragen, und die Vcrgleichnng mit dem luccrnischcn ^^Uttcr ^ statthaft, weil diese Befreiung nur bis Windisch gereicht habe, bei ^ Bcftkj ^ rcgicrcndcit Orten der Zoll zustehe. Dieser Gegenstand wird nun nebst ^bMricfc von 1447 in den Abschied genommen. Absch. 79. ana. — 324» (1688). Gegen uern die übrigen Orte die Prätensivn, daß eö von den die Limmat hinunterfahrenden Kaufmanns- 1972 Baden. gütcrn das Geleit bezahle, indem cS sich seiner Zeit hiczu bereit erklärt habe, sofern nachgewiesen wcri^ könne, daß cS dasselbe, entgegen seinem schon früher vorgewiesenen Bcfrcinngsbricf, je bezahlt habe. Gcgc" wärtig nun könne durch drei ehrliche Bürger und Rathshcrrcn von Baden bewiesen werden, daß ein gc«v>!^ Mann, der beim Raben in den großen Bädern gewohnt, nach dem Bauernkrieg aber nach Zurzach gcZ^' sei, von den von Zürich über die Limmat herunter kommenden Waarcn das Geleit eingenommen habe. ^ scheine daher, dieses Geleit sei erst seit dem Bauern- und RcligionSkricg in Abgang gekommen, weil Züd. viele Jahre lang die Bäder in Baden verboten hatte und sich Niemand mehr dafür habe hergeben Zürich entgegnet, sein Bcfrciungsbrief habe bessere Kraft als derjenige Luccrns auf der Rcuß; es habe!> ^ auch bei siebzigjährigen und ältcrn Männern erkundigt, aber Niemand habe um einen frühem Bezug Geleites etwas gewußt. Die Sache wird beiderseits in den Abschied genommen. Absch. 139. eeo- 1125. Auf die Beschwerde des Gclcitsmanns Bodmcr zu Baden wird neuerdings beschlossen, daß die und Eomthurcicn für Wein und Frucht, die sie nicht für den HauSbrauch verwenden, das Geleit zu beza^ haben. Absch. 139. fff. — :12<». Die fünf Zollstättcn Baden, Mellingen, Klingnau, Eoblenz und lingcn werden auf sechs Jahre dem Landschrcibcr zu Baden, Johann Karl Schindler, verliehe», und zwar dem Preise, wie sie vor sechs Jahren fünf verschiedenen Beständen« übergeben worden waren, nämlich ^ sammcn für 1992 Gl., wovon die ordentlichen obrigkeitlichen Ausgaben von 237 Gl. bestritten r»^ ^ Rest auf Johannis zu Händen der Obrigkeiten erlegt werden soll. Absch. 139.1il«I«. — .'127. (19891 wird der Antrag gestellt, daß diejenigen drei Männer, welche ausgesagt habe», vor etwa zwanzig I'' habe der Bcsizcr des Raben in den großen Bädern zu Baden, ein gewisser Gering, eine Büchse worin er das Geleit der von Zürich über die Limmat herunter geführten Waarcn gesammelt bat, rcchtssi'^ einvernommen «verde» und zwar in Anwesenheit eines Verordneten von Zürich behnfö Anbringung ^ Gegenbemerkungen. Diese Einvernahme wird ungeachtet der Einsprache Zürichs beschlossen und vorgciw^ und der Gegenstand nach weitläufiger Diskussion in den Abschied gcnoninicn. Absch. 159.//..— .'1211. In den« Gclcitsstrcit mit Zürich wird eine amtliche Einvernahme mit Bartholome Schindler in Schwyz, Landschrciber und nachmals Landvogt der Grafschaft Baden, vorgelegt, worin derselbe bezeugt, er ha^ seine»« Vorfahr in der Landschrciberci, Johann Franz Ccbcrg, erfahren, daß den alten Gelcitöherrcn vo» der Gclcitsbczug in der Stadt und in den großen Bädern übergeben «vorbei« sei. An lcztcrm Ort >9 maßlich ein besonderer GclcitSmann substituirt «vorbei«, namentlich Kaspar Gcrig zum Raben, wo »9^ ^ Limmat überschauen nnd mit Schiffen anlanden könne. In vorfallenden Streitigkeiten haben Landvögtc die GclcitScinnchmcr jcwcilcn geschirmt. Vom alten GclcitSherrn habe er, Zeuge, öfter gchbrb ^ wegen des geringe» Ertrags des Geleits in den großen Bäder» später Niemand mehr substituirt, sottd9" ^ Zeit der Zurzachcr- und anderer Märkte der Bezug durch den Gelcitshcrrn dircct besorgt «vorbei« sci- .ts Zürich durch diese Zeugenaussage nicht bestimmen lassen «vill, so wird der Gegenstand abermals in schied gcnoninicn. Abjch. 183. ii. — .'129. (3 991). Der Anstand mit Zürich wegen des Zolles Z" wird, da Zürich nicht instruirt ist, wieder in den Abschied genommen. Absch. 218. eoe. — .1119 ^' Der gleiche Anstand wird gegen den Antrag verschiedener Orte, den fraglichen Zoll gemäß lcztjähNlP'^ schied ohne wcitcrs zu beziehe», von Zürich wieder in den Abschied genommen, indem es auch schaftcn habe und der Historie nachschlagen wolle. Absch. 2-19. — .1.1 j. (1993). Zürich bch'^ ^ seinem Zollbcfrciungöbricf, die katholischen Orte wenden aber ein, der streitige Zoll sci zweiunddrciM nach der Eroberung der Grafschaft Baden errichtet «vorbei«. Zürich habe sich auf Gcgenkundschaftc» Baden. 1973 ^»u» nicht vorliegen. Der Gegenstand wird schließlich nochmals in den Abschied genommen. Absch. 259. »at fahrenden und mit Kaufmannsgut beladcnen Schiffe des Zolles halber zu Baden gehalten werde», die von Luecrn über die Rcuß kommenden Schiffe zu Brcmgartcn und Mellingen; wegen der Schwierigkeit ^ Indens könne der Zoll auch auf dem Rükwcgc bezahlt werden; Schiffe mit Hausrat, Speise und ank für zürcherische Badleute sollen frei gehen. Als Tarif wird bestimmt: für ein großes Schiff < 5 Bazcn, nn Burdischiff ein halber guter Gulden, für einen Fischcrweidling 4 Bazcn, und zwar ohne Unterschied, ° die Schjffr mehr oder weniger beladen seien. Absch. 281. rr. — .333. (1697). Ein Memorial mit »Werden des Gclcitsmanns von Baden wird dem Oberamt zur Untersuchung und Berichterstattung an rmd Luecrn zu Händen der übrigen Orte überwiesen. Absch. 357. iii. — 33-1. Da die Amtleute ^Zusammentritt der Tagsazung bei Zürich und Luecrn Beschwerde führten, daß die vordcröstcrreichischc Erling dca Angehörige» zu WaldShut cincSthcilS einen neuen der Erbeinung widersprechenden Zoll abfordern, ^"'^eils das daselbst den regierenden Orten gebührende Geleit verweigern, wird um Abwendung des eine» um Erstattung des andern ein ernstliches Schreiben an die vordcrosterrcichische Regierung überlassen. chc) ^ Gesuch des GclcitSmanns zu Baden um Ermäßigung des BcstandsprciscS, Uach W»i trfolgtcn Frieden die Güter weniger über Baden, als außer dem Rhein nach Basel gehen, auf tW JahrrechnungStagsazung verschoben. Absch. 372. r. 333. (1698). Uber die auf lczter ^chuung angebrachte Beschwerde der GclcitSlcutc zu Baden und Mellingen, daß verschiedene Leute von »ich ^uarcn das Geleit zu bezahle» verweigern, wird das von dem Oberau» auftragsgemäß entworfene dcx und Luecrn mitgethciltc Gutachten vorgelegt und demselben die Genehmigung crtheilt. In Betreff -audcn wird bestimmt, daß, wenn sie durch Mellingen reiten, sie daselbst unverweigcrlich daS Geleit zu »»ch ^^6 ebenso in Baden, wen» sie »ach Dictikon oder anderswohin in der Grafschaft reise» und Stadt gehen oder reiten, wie bereits im verflossenen November erkennt worden ist. Absch. 387. rr. - ^ ^ haucnsteinischcn Untcrthanen beklagen, daß ihnen von dem Gcteitsmann zu Coblcnz mehr A-ich ^ ^ Schisfleutcn daselbst ein höherer Schifflohn abgefordert werde als bisher, und deswegen die ^ frühern ZustandcS verlangen, wird wegen Kürze der Zeit das Oberau» beauftragt, den ^ B Schifflcntc cinzuvcrnehmen und daS Ergebiuß den Obrigkeiten cinzuberichten. illachdem .„it^^'^^^^ffung der Coblenzer eingegangen, tvird dieselbe dem Waldvogt der Grafschaft Haucnstein über ^vblc>, (1699). In Betreff des Geleites und des SchifflohnS des FahrS zu ^et» ^ ^uwübcr der kaiserliche Gesandte Rcmedur begehrt hatte, wird dem Oberau» aufgetragen, mit den ^ Besser» zu belehren. Absch. 127. - 333. (1700). Kaspar Graf, „jcht Zu Baden, beschtvcrt sich, daß er bei seinem vor vier Jahren um 660 Gl. erstandenen Geleit h»ich>.. ^ indem dieses nach der Zahl der vorgespannte» Pferde bezogen und auf einem Wagen räe ^ ^ ^ ^ hundertncunzig Centncr und Vieles über Wasser geführt werde. Bern verlangt instruetions- stüzs ^ Altem, die Wägen höchstens mit fünfzig Ccntnern belastet werden. Der Landvogt unter- ^"^ug und stellt vor, daß cS bei so außerordentlicher Belastung der Wägen unmöglich sei, die ^ttdcn h ^ iu gutem Stande zu erhaltcir und den Ertrag des Geleites z» schüzen; auch die Schiffe ^ ciiir>/ l^hshnndcrt Centner befrachtet und bezahlen doch nur 20 Bazen. Hierüber wird erkennt, daß ^ustri, ^^ugcn höchstens fünfzig Centner geführt werde» dürfen, was durch die Kanzlei in den Kauf Zu Zürich wid Basel zur Warnung angeschlagen werden soll. Rüksichtlich des GcleitsmannS kann 1974 Baden, man sich aber zu cincr Hcrabsezung des Pachtzinses nicht herbeilassen, weil die Wasscrfuhren beim Dienstantritt schon im Gange gewesen sind; dagegen wird ihm gestattet, von denjenigen, welche auf der Achse mehr ^ fünfzig und in Schiffen mehr als hundcrtundfünfzig Ccntner führen, die doppelte Taxe zu beziehen, was a» . für andere Gclcitslcute gelten soll, Absch. 440. — Ü-U!. Der Landvogt rügt folgende auf daS Mlc>t bezügliche Mißbrauche ! l. Mit den zu Klingnau für die transilircnden Waarcn crthciltcn Gclcitszcddcln wcr^ allerlei Betrug getrieben, durch Verdoppelung und Verfälschung, weswegen er ei» Reglement gemacht, den Gclcitölcutcn jewcilen die Frachtzcddcl sollen vorgelegt werden. 2. Von den österreichischen Schifft"'^ sei wegen des Eisens zu Koblenz schon etliche Jahre nichts bezahlt worden, weil der alte nun abgcft^ GclcitSmann im Einvcrständniß mit den Österreichern weniger gefordert als der Tarif laute, und der lasierst^ Gesandte, mit dem er, Landvogt, conferirt, nun den alten Tarif nicht mehr anerkennen wolle. 3. Die reicher pflegen im Vorbeifahren bei Klingnau das Geleit nicht zu bezahlen und wenn der Geleitsman» Geleit in Waldshut einziehen wolle, so werde er ausgelacht, was ihm jüngst nebst andern Jnsvlcnzc» einem Wcinhändlcr begegnet sei. 4. Zu Waldshut sei neben dem der Stadt gehörigen Brükenzoll ein kaiserlicher Zoll aufgesczt worden, in Folge welchem vom Saum Wein 4 Groschen und vom Vieh ein Krc>^ aus jeden Gulden Kaufpreis bezahlt werden müsse. 5. Die laufcnburgischcn Schifflcutc mißbrauchen ihr lcgium, gemäß welchem sie tun ein Geleit von 18 guten Bazen während der Messe Waarcn von Zurzach " führen dürfen, indem sie hintcrrükisch mit mchrcrn Schiffen fahren und nur für eines bezahle». 6. nicht zu begreifen, warum diejenigen Waarcn, welche ab der Messe in Zurzach durch Würcnlingcn Orte hineingeführt werden, das Geleit bezahlen müssen, während die nach Zürich, Schaffhauscn, über Ab und in's Reich gehenden Waarcn zollfrei seien. Die hierüber gepflogene Bcrathung hatte folgendes Ergft'"^ Zu 1: Das Reglement des LandvogtcS wird genehmigt. Zu 5 und 3: Die laufenburgischen Schifflcutc h" ihre Briefe und Gcwahrsamcn aufzuweisen, nach deren Inhalt mit ihnen verfahren werde» soll; auf die d» gehenden österreichischen Handelsleute sei Acht zu haben und wenn sie ohne Bezahlung vorbeifahren sie an den Orten, wo man anlanden kann, anzuhalten oder auf andere Weise gegen sie einzuschreiten; des österreichischen Wcinhändlers, der daS Mehrere bezahlt, soll man sich in keine Weitläufigkeiten um so mehr, als seine Insolenzen auf österreichischem Gebiet begangen worden sind. Zu 2: Obsch^ Eisen zu Coblenz laut Tarif höher verzollt werden sollte, findet man des neuer» Herkommens wcgcN rathsam, zu Repressalien zu schreiten, sondern überläßt dem Gcleitömann, ohne obrigkeitliches für das Vergangene und Zukünftige bestmöglichst seines Schadens halber zu vergleichen, damit das obrig^ ^ Recht bis zu fernerer Erörterung in stubu guo erhalten »verde. Zu 4: Der zu Waldshut neu österreichische Zoll scheint gerade derjenige zu sein, rüksichtlich wessen die gcsammtc Eidgenossenschaft > Beschwerde erhoben hat, deren Erfolg nun abgewartet wcrvcn soll. Zu ti: Allerdings erscheint es ,».i warum die von Zurzach aus über Rhein gehenden Waarcn nicht auch verzollt werden; da jedoch dicft ^ laut Bericht seit undenklichen Jahren bestanden hat, so findet man eine Neuerung bedenklich; der Gegenstand in den Abschied genommen und der Landvogt beauftragt, dem Grund desselben nachzuft^ ^ sowie über alle obigen Punkte seine Wachsamkeit walten z» lassen. Absch. 440. — .!4>. (l7<1^' ^ Schisflcute des nieder» Wassers von Schaffhauscn bringen in einem Memorial vor, daß sie von ^ 1030 dem Gelcitsmann zu Coblenz von cincr großen Schiffslast nur 5 gute Bazen, von dort an aber Bazen bezahlt haben, daß nun aber der Gcleitömann von einem Mütt Kernen oder einem Ccntncr » 3 Rappen fordere, was ans eine Schiffslast bis 10 Gl. ausmache, während auch die Laufcnburgcr« ^ Bade». 1975 lg bezahlen. Die Beschwerdeführer stellen daher das Gesuch um Schuz bei ihrem ^c>> Herkommen. Du der Gclcitömann von Coblenz nicht gegenwärtig ist, wird der Landvogt sammt den >c»tcn mit der nähern Untersuchung beauftragt und echterer bevollmächtigt, darüber abzusprechen, jedoch mit schalt pxx Appellation. Absch. 515. x. — (1795). Der Landvogt eröffnet, zwischen dem Gclcits- Johann Schwcri zss Koblenz und den Schiffleutcn dcS Niedern Wassers zu Schaffhauscn walte schon siii/^ Streit, indem crstercr laut Zolltarif von jedem den Rhein hinunter fahrenden Lastschiff, so ^ lauter Frucht beladen, vom Sak 1 Schilling fordere, lezterc aber dieses verweigern, weil sie von 159-1 ^ ll>R) nur 5 gute Bazcn, und von <639 bis zu der Zeit, wo der alte Schwcri GcleitSmanu geworden, bezahlt haben. Während seiner Verwaltung aber habe er von einem grossen Lastschiff, da nicht mehr zurükkchren sind also billiger gehalten werden, 1^/2 Gl. bezogen, so daß in leztcrcr Beziehung / Zolltarif nicht eingehalten worden sei. Auö diesem Grunde glauben die Schiffleutc, daß man sie auch llbung belassen sollte, weil sie sonst die Waarcn leichter über Land befördern könnten und c>»c>' ^ lAclcit noch mehr darunter leiden würde. Der Laudvogt habe Anstand genommen, in dieser Sache Zj ./^instanzlichcn Entscheid zu geben und die Parteien zu gütlicher Vcrglcichung gewiesen, welche unter ^ ^lwusvorbchalt der regierenden Orte folgende Ansäzc angenommen haben: Von einem ganzen Lastschiff z ""l Frucht 1 Gl. 25 Schill.; von einem Halbnaucn, mit Frucht oder audcrm Gut beladen, ^ ^ Schill.; von einem Nauen mit Salz beladen wie bisher 1 Gl. 19 Schill.; von einem Wcidling, dicß^^ Coblenz gehe, soll nach Zolltarif bezahlt werden. Wegen mangelnder Instruction wird h^^ß^ichöcntwurf in den Abschied genommen. Absch. 571. p. — Aus einem Bericht dcS Obcr- ^^u>gcr von Schellcnbcrg wird vernommen, daß einigen Schiffleutcn vor der Stilli, welche von dort ^ Kaufmannsgut die Aare hinuutcrführten und zwischen Coblenz und dem neuen WirthShauS bei <5 Rhein hinausstießen, jene Waarcn in der Grafschaft Thiengen durch den Waldvogt Freiherr» dvrj verarrcstirt tvurdcn, unter der Vorgabt, sie hätten den Hauensteinerzoll abgefahren, während doch hh ^ sondern nur zu Hauenstcin und WaldShut ein Zoll bestanden habe. Auf Ersuchen Berns werden heimreisenden Gesandten beauftragt, sich dieser Begebenheit beim kaiserlichen Gesandten zu ^gc»^ Aufhebung dcS Arrestes zu verlangen, zugleich aber auch in der eidgenössischen Kanzlei nach- '^4l <>/" was dieser Materie wegen etwa früher verhandelt worden sei. Absch. 577. o. ^>sin ^ bereits im April von einigen Orten der Zollvcrglcich zwischen den Schiffleutcn von Schaff- ^»cl„ Gclcitömann zu Coblenz ratisicirt worden war, stimmen auch Luccrn, Uri und Schwyz auf ^lbslh Obrigkeiten zur Ratification, verlange» aber Einverleibung dcS Vergleichs in den Abschied, bv» ^ «!15. (1798). Auf die Beschwerde verschiedener Gcleitöhcrren, daß die Herren Fischer »i>d ^ Postvcrwaltcr, auf ihren Pferden und Biessagcriewäge» allerhand köstliche Waarcn transitircn ^ Fische ^ vcrwcigcrn, obschon sie in dem obrigkeitlichen Tarif nicht eximirt seien, wird beschlossen, daß sic kein Privilegium aufweisen können, das Geleit zu bezahlen haben; nur daS Pferd, ^ ^ostillon reitet, soll darin nicht begriffen sein. Bern nimmt cö in den Abschied. Absch. 662. w. 1976 Badein iL. Zurzachcr Markt. (S. auch Verhältniß zum Bischof von Coustauz; Handels- und Verkehrswesen.) Art. !41». (1684). Dcr Landvogt wird beauftragt, auf der Zurzachcrmcsse zu Pfingsten sich über ^ Begründcthcit dcr Klage zu erkundigen, daß Frankfurterjudcn dvrtselbst geringe Tücher um wohlfeilen Hw" verkaufen und damit die Leute anführen. Je nach dein Bericht soll dann auf dcr nächsten Jahrrech»»"^ tagsazung verfügt werden. Absch. 74. 8. - .'!47. (1687). Peter Gauthier, Namenö dcr die Nlcsst ^ Zurzach bcsuchcudcu Handelsleute von Genf im Allgemeinen, und zwei andere Abgeordnete, Namens ^ Spccercihändlcr insbesondere, führen durch ihren Anwalt eine AppcllationSbcschwcrde gegen eine den Spc^ Händlern vom Landvogt auferlegte Buße wegen Übertretung des auf die Tara dcr Ölfässcr bezüglich" Reglements. Nach Anhörung dcr Gründe dcö Landvogtö und der Amtleute werden die Kauflcute von ^ dahin verwiesen, sich im Beisein zweier Gesandte» des SindicatS mit dem Landvogt und den Amtleute» vergleichen, was dann auch geschah. Da die Kauflcute von Genf nicht vorfäzlich handelten, solle dieses an ihren Ehren unnachtheilig sein. Im Übrigen wird beschlossen, daß sich die Verkäufer gleich Anfangs > den Käufern wegen dcr Tara vergleichen und solche Vergleiche von dcr OrtSobrigkcit cxcguirt werden, ^ die Kauflcute nicht mit Visitirung ihrer Läden und Magazine molcstirt werden müssen. Bei vorkam»»'" Unredlichkeiten soll jedoch dcr Landvogt befugt sein, die Sache zu untersuchen. Absch. <15. !!4Z!. (<69l). Herrn Zwcycr, bischöflichem Obervogt zu Klingnatt und Zurzach, wird, alö nicdcrm GG Herrn für die Zukunft untersagt, die von dcr Tagsazung mit dem kaiserlichen Gesandten verabredeten LL"" ^ Ursprungs- und Bcstimmungsscheine auszufertigen, da dieses nur dem Landvvgt und seiner Kanzlei zustüst die Zurzachcrmärktc von dem Landesherr» abhängig sind. Dieser Beschluß soll am nächsten Zurzach"'»^ publicirt werden. Absch. 218. aoo. - (<697). Dcr Landvogt soll ein Mandat erlassen, Zurzach kein Gerber mehr außer dem Flekcn daö Leder auf Vorkauf aufkaufe, in die Häuser vcrstckc u»b ill geringer»! Quantum auf den Markt bringe, um dadurch einen Aufschlag zu bewirken, sondern cS st'^ ^ Leder auf offenem Markt feilgehalten werden. Absch. 657. — '»<<. (<799). Mit Einführ»»ö neuen Kalenders soll die Zurzachcriucssc auf den <2. September verlegt werden. (S. Absch. 449. ÜZl. Da die während der Zurzachcrmcsse ausgeschenkten Getränke nicht vcrohmgcldet werden, Landvogt beauftragt, den Wein vor und nach dcr Messe durch Beeidigte sichten zu lassen und dar»»)^, Ohiugcld zu bestimmen; auch wird ihm anhcimgcstellt, sich mit den Wirthcu von einem Markt zw» „ zu vergleichen. Absch. 440. Der Landvogt hat laut dem ihm crthciltcn Auftrag Wirthcu in Zurzach wegen des Ohmgcldcs unterhandelt, nachdem sich dieselben nicht haben gcfalü» wollen, den Wein in den Kellern vor und nach dcr Zurzachcrmcsse sichten zu lassen. Dcr Vergleich dahin, daß die Gemeinde Zurzach jeden Markt 59 gute Gulden für das Ohmgeld bezahle und ncbst^"'^ Untcrvogt, dem GcrichtSschrciber und Andern, die das Ohmgcld einziehen, die gewohnte Belohnung ^ den Untervogt und andere bisher vom Ohmgcld Befreite auch ferner frei halte. Dieser Vergleich sehr vortheilhast unter Vcrdankung dcr Bemühung dcS Landvogtes genehmigt. Absch. 448. r. — ^ jc> Eine Abordnung von Zurzach stellt vor, die Verlegung dcö Zurzachcrmarktes auf den 12. ScPÜ» unzwckmäßig, da die Frankfurter- und andere Messen auf gleiche Zeit einfallen und dadurch sowohl de» leuten als den Zurzachcr» Abbruch geschehe. Dcr Landvvgt erhält den Auftrag, sich am nächste markt mit der Kaufmannschast zu besprechen, auf welche Zeit dcr Markt am füglichstcu verlegt wer!»» Baden. 1977 darüber der nächsten Tagsazung Bericht zn erstatten. Schwyz und evangelisch Glarus nehmen die Sache Absch. -193. tt. — !^4» (1703). Der Landvogt berichtet, nach Ansicht der Kauflcutc , / der Verena Zurzachcrmarkl am schiklichstcn ans den 1. oder 2. September gestellt werden. In Folge Beanstandung, ob wegen der einfallenden französischen Messen nicht eher der 12. September bezeichnet ^ r» sollte, wird der Landvogt beauftragt, sich nochmals mit den Kauflcutcn zu besprechen, in Folge welcher Brechung dann der Markt auf den 2. September gcsczt wird. Absch. 518. II. i:t. Wfcherei. (Man sehe auch unter Schifffahrt und Fähren.) »iid ^ dl702). Zürich berichtet, cS habe seinerseits das Fischen mit verbotenen Garnen untersagt diese s^bst „unnüz gemacht". Wenn man aber den Fischbcstand schüzcn wolle, so müsse dem Übel durch- tz, gesteuert werden. ES stehe nun an den regierenden Orten, ob man diese Maßregel auch in der stall ^ werden ergreifen wolle. DaS Obcramt erhält den Auftrag, die erforderliche Rcmcdur zu vcran- und keine so enge Garne zu gestatten, daß damit dem Fischsaamen Schaden geschehen könnte. Absch. 485. 66. 14. Kriegs- und Militärsachen. (S. auch Judicatur- und Competcuzauslände; Handels- uud Verkehrswesen.) Rc s^'.^ (l681). Auf den Bericht, daß der voriges Jahr mit der Stadt Baden gemachte Vertrag, liüri^ ^ Kriegsfällen zu benehmen habe, noch nicht allerseits ratifieirt sei, antworten die Gesandten von ^>es ^ evangelisch Glaruö, der Sinn dieses Vertrages sei bei ihnen beanstandet worden und überreich' . Unterthancn auch angehört werden, bevor man ihnen neue Beschwerden auflege, dü Bemerkung sich auch Schwyz anschließt. Die übrigen Gesandten dagegen glauben, man habe ^tttr über ihre Pflichten in Kricgsläufcn nicht anzufragen. Wenn man an der Bestimmung des ^iidsa ' ^ ^ Kosten der Verthcidigung der Stadt zu einem Scchstheil auf diese und der Rest auf die ^ ^Üc, Anstand nehme, so könne man es diesfalls bei der Kapitulation von 1450, sowie bei dem dsi üvci Jahre dem Landvogt geschworen werde, verbleiben lassen. Auf diese Erörterung hin vertrösten dl» ^ vun Bern, Schwyz und GlaruS auf baldige Ratification, welche dann auch von Schwyz und ^ 9üch ^üholischcn Orten noch vor Arisfertigung der Abschiede cingicng. Absch. 6. oeo. — 1157. Ein üU>»s ^ ^"6^!chvsscnen auS den Ämtern der Grafschaft, daß ihnen, wie bis zum Bauernkrieg, auch wieder Tic " Erschießen gegeben »verde, wird in den Abschied genommen. Absch. 0. III. — 35li. (1088). ^u»sa^s"^" ^"üt AliSnahme von Schwyz, das nicht vertreten ist) erklären, daß die Aufbietung der sillx, ^ ^ Grafschaft Bade» ohne förmlichen Mehrheitsbeschluß zu keinen nachthciligcn Folgerungen dienen siilnen. ^-) — (1689). Die regierenden Orte behaupten gegenüber den Einwendungen ^üke v> ^ ^ttgauischcn Amtleute das Recht, in KricgSzciten die schweizerischen Wachten außerhalb der «»>. >4Z. k.) ^^rht,»eistxx Kaiscrstuhl zu postirc». (S. Absch. 145. i.) — ItliO. Dem Landschrcibcr, als Obcrst- ^rzach ^ Grafschaft, wird die Vollmacht gegeben, einen tauglichen Mann zu bezeichnen, welcher in °s>errejchj."'Achten die Parole zu crthcilen habe. Absch. 155. x. — .ilit. Durch Vermittlung der vordcr- ^^sie, t, e"' '^üicrung in Klingnau beschtvcrt sich die Stadt Waldöhut, daß man sie anhalten wolle, ihre rudcrs während der Nacht, auf der eidgenössischen Seite dcS Rheins zu halten. ES wird hierauf 248 1973 Baden. erwiedcrt, man habc lcztcn Herbst der Stadt Waldöhut die Aufstellung von Hütten und HäuSlcin auf linken Rhcinufcr nur unter der Bedingung gestattet, daß sie ihre Schiffe, bis etwa an zwei oder drei Wcidlu>^ besonders zur Nachtzeit, auf schweizerischem Gebiete halte. Dieses habe sie gcthan, so lange es zur ci). Leuggcrn, Klingnau, fcldcn und Endingen beschweren sich, daß sie diesen Krieg hindurch die Wachten am Rhein allein vcrstlff und nun auch noch die Unkosten für Wachtstubcn, Feuer und Licht allein tragen sollten. Landvogt lrute erhalten den Austrag, die Unkosten aufzurechnen und auf die Ämter und Gemeinden, welche »>ü ^ Grcnzwachtcn nicht beschwert gewesen sind, zu verlegen. Absch. 196. in. — !<»?!. Dem Landschreibcr " Obcrstwachtmcistcr wird der Befehl erthcilt, die Fallbrükc zu Kaiserstuhl und die Pallisaden und Grändcff'^ bei der äußern Wacht in Augenschein zu nehmen und alles Mangelhafte wieder in guten Stand lassen. Absch. 196. n. — (1691). Die an dem Rhein gelegenen Untcrthancn beschweren die während dieses Krieges gehabten vielen Kosten für Feuer, Licht und Wachtstubcn und bitten unter lcgung einer dahcrigen Rechnung um billigen Ersaz. Es wird dem Landvogt und den Amtleuten ' erthcilt, diese Kosten, so weit es billig sei, auch auf die obcru Ämter, welche hicmit nicht beschwert zu verlegen. Absch. 218. (1692). Der Landvogt sammt den Amtleuten erhält die Rechnungen der an der Grenze am Rhein wohnenden Untcrthancn für Wachtstubcnzinsc, Feuer und zu prüfen und dann die daherigcn Kosten auf die Gcrichtshcrrcn, Ämter und Gemeinden, welche mit ff Wachten nicht beschwert waren, zu rcpartircn. Absch. 240. nun. — lilili. (1694). Der Landvogt bell ^ Oberst Bürkli habc in Waldshut drei aus seiner Lcibcompagnic ausgerissene Soldaten, deren Stellung Mellingen bewilligt worden, ohne seine Mitwirkung durch bewaffnete Soldaten mit Gewalt aus der ^ abführen wollen, was aber Widerspruch, beziehungsweise die Forderung eines Reverses zur Folge gehabt ^ des Inhalts, daß den betreffenden Soldaten an Leib und Lebe» nichts geschehen, auch keine Mutilirwff Glieder widerfahren solle. Nach Eröffnung verschiedener Ansichten, bei denen die Statthaftigkeit der ^ ^ eidgenössischer Ausreißer mit Mehrheit anerkannt wurde, wird die Auslieferung der Soldaten gegen 4^'ff der Kosten und Ausstellung eines Reverses an die regierenden Orte, daß weder Leib- noch Lcbcnsstraff^^ Mutilirung der Glieder gegen sie werde angewendet werden, bewilligt. Gleichzeitig wird aber dc»> Bürkli geschrieben, ernstlich darauf bedacht zu sei», daß die Soldaten mit bessern Gcldsorten bezahlt ^ , Gleiches soll auch im Schreiben an den kaiserlichen Gesandten gefordert werden, da seine frühern VcrspU) ^ nicht in Erfüllung gegangen sind. Absch. 276. Ii. — (1700). Der Landvogt weist wie viel den katholischen Orten an der Grafschaft Baden gelegen und wie übel sich die KriegSorb» ^ den lcztcn Aufläufen bewährt habc; deswegen habc er die Mannschaft beider Religionen vom ffchöfft)'^.^,, scchözigstcn Altersjahr aufschreiben lassen, und beabsichtige zwei Dritthcilc davon in Compagnicn cMZ die übrigen aber anzuhalten, sich mit Unter- und Übcrgcwchr und aller Nothdurft zu versehen, die Officiere zu wählen, damit Jedermann zum Voraus wisse, wem er zu gehorchen habc. Dieses wird gebilligt und verdankt und dem Landvogt empfohlen, solches denen von Baden wisscnhaft zu damit sie ihre Officiere wählen und dieselben dem Landvogt vcrzcigen. Absch. 440. IUI. — lft' Der abtretende Landvogt rcfcrirt, die gcsammtc Mannschaft der Grafschaft Baden im Alter von ffffl Baden. 1979 ^ Jahren sei mm verzeichnet, bei der Huldigung Mann für Mann untersucht und die Gewehre zur ^ ffscrung verordnet worden, womit künftig fortgefahren werden sollte. Nach seiner Ansicht sollten zwei Uttcl in Cvmpagnien cingctheilt und die Hauptlcute und Officicre ernannt werden; der übrige Dritthcil, ohne ^"uicilung in Cvmpagnien, sollte, wie die andern, mit Unter- und Übcrgcwchr, Kraut und Loth versehen, ^ Püffe gjsirt und die Sammelplüzc bezeichnet werden, damit im Nothfall Jedermann »visse, wo er sich zu ^ w hc,hx Dieses Alles wird gutgeheißen und verordnet, daß alt-Landvogt Balthasar seine bezüglichen -lkh ^ Landvogtciamt einhändige und daß künftig auf dieser Grundlage fortgcarbcitct werde. Absch. - M. — Luccrn erinnert wohlmeinend, daß man bei einem Bruch mit den Unkatholischcn den ^ bei der Liudtmühlc in der Gemeinde Birmcnstorf katholischerscitö zeitig zu bcsczcn bemüht sein soll. 468. aann. — 373. (1702). Die Anregung des LandvogtcS, daß die Bußen derer, so Tabak ^ie Anschaffung von KricgSgcwchrcn für die Armen verwendet werden möchten, wird in den ^ chicd genommen. Absch. 493. nun. — 371. (4703). Auf Ansuchen der Untcrthancn im Thurgau und Grafschaft Baden werden die Feuerzeichen und Hochwachtcn für einstweilen wieder eingestellt. (S. Absch. X') ^ 372. In Anbetracht der schlechten Bewaffnung der Untcrthancn wird vom abtretenden Landvogt ü^gt, ol> dw Tabakbufte», die von einigen Landvögtcn nicht bezogen worden seien, nicht wieder allgemein w vcndct und daraus Musgueten angeschafft werden sollte». Einige Orte stimmen hicfür; aus besonder» ^ U'kc» ,„cn, es jedoch beim Alten verbleiben. Absch. 521. rr. — 373. Auf den Bericht des abtretenden ^ ^ätcs, daß Brcmgartcn und der Gcrichtshcrr von Wciningen sich bcschn'eren, die Kricgskostenrcchnung >>> und daß das Gotteshaus Muri rüksichtlich seiner in der Grafschaft Bade» habenden Einkünfte H ^ frühern Rechnung nicht veranlagt worden sei, sowie daß sich einige Gcrichtöhcrrcn wegen zu hoher °üc» beklagen, werden Brcmgartcn und der Gcrichtshcrr von Wciningen vorbcschicden und in Sachen derMuri auch veranlagt und über allfälligc Beschwerden desselben vom Landvogt, mit Vorbehalt abgesprochen werde» soll. Dann habe der Landvogt mit Gelegenheit alle Gcrichtshcrrcn ^ '^uenzmufm ^ gebührender Rcgulirung der Reparation anzuweisen. Sofern sie sich nicht können, habe das Landvogtciamt darüber zu sprechen, mit Vorbehalt der Appellation. Absch. 52k. 11. — Frage, ob auch in der Grafschaft Baden die Hochwachtcn und Feuerzeichen eingc- ^rtk sollen, verspricht Luccrn eine definitive Antwort, wenn ihm die Ansichten der übrigen mitrcgicrcnden l>gy ""^ethcilt sei» werden. (S. Absch. 544. n.) — 373. (k708). Zürich und Bern ahnden die Truppen- i„ kn der Grafschaft Baden. (S. Absch. 678. 6.) — 374». Bern rcelamirt wegen Truppcnmustcrungcn Baden. (S. Absch. 679. 4.) — 377. (1710). Der Stiftöamniann Eglofs von Baden ^ Lundvogteiamt schulde dem Stifte für Vorschüsse aus dem Jahr 1678 zur Bestreitung der ^ ^^olaufencn Kriegslasten an Capital und Zinscie noch 103 Gulden. Dieser Rükstand rühre daher, hicrjch^^^kshcrren oon Weiningen bisanhin die Bezahlung ihres Beitrags an die Kriegskostcn für die »ich, zu Htwcil verweigert hatten, und demnach auch der Beschluß der Jahrrcchnung von 1703 noch worden sei. Nach abgehörtem Berichte der Amtlcntc wird die Angelegenheit zu nochmaliger Obcramt gewiesen, mit dem Auftrag, diejenigen, welche noch nicht bezahlt haben, zu ^sic ' unter Vorbehalt des AppcllativnSrcchteS darüber abzusprechen und dann die Sachlage der ^^chuuug zu cndgiltigcr Erledigung zu unterbreiten. Absch. 711. u.— 373. Katholisch GlarnS ^si»crks' "uuigelhaftc Bewaffnung der Unterthanen der Grafschaft Baden und der cnnctbirgische» Vogtcicn ^u und crinncrt daran, daß im Frciamt öftere Musterungen statthaben und auch die Protcstircndcn 1980 Bade». der Grafschaft Baden sehr gut mit Wehr und Waffen versehen seien. In den cnnctbirgischen Vogteicn fi»^ man ein Einschreiten für unthunlich, dagegen soll, mit Vermeidung alles Geräusches in den deutschen VojM" auf bessere Bewaffnung das Augenmerk gerichtet werden, da man allezeit den Vorwand gebrauchen kann, gegen die äußern Feinde die »vthigen Schuzmaßnahmcn vorgesehen werden müssen. Absch, 7kl, nun. 15. Fremder.Kriegsdienst. Werbungen. Art. (1689). Da unlängst Jemand aus den regierenden Orten entgegen dem Abschlag ^ Landvogteö in der Grafschaft Baden mit öffentlichem Trommelschlag Volk angeworben hat, so wird dieses ^ schlimmen Conscqucnzen führende Unterfangen behufs Jnstructivnscrthcilung in den Abschied geiio»"'^ Absch. 156. (144. — AZt0« (1694). Schwyz beschwert sich, daß einem seiner Hauptleutc, welcher ^ Landvogt seine obrigkeitliche Bewilligung zur Werbung vorgewiesen habe, in Baden Schwierigkeiten und die Bewilligung zur Einsicht abgefordert worden sei. Die Session findet, cö könne die Vorwcis»»ß ^ Bewilligung zur Verhütung vor Falschwerbung wohl gefordert werden; indessen dürfe die Werbung gehindert werden, wenn von einem gcborncn eidgenössischen und im Land gesessenen Bürger für eine anerkannte Compagnic mit obrigkeitlicher Bewilligung geworben werde. Absch. 284. II. — ,'jZtl. Über die Bewilligung zur Werbung in den gemeinen deutschen Vogteicn für Oberst Rcynvld von Fll> s. gem. deutsche Vogt, überhaupt, Art. 96a. (Absch. 536. an.) Iii. .Kirchliches, Glaubcnssachcn, (Heistliche. Art. !NÄ. (1681). Zürich empfiehlt, seinen Glaubensgenossen zu Zurzach die Erbauung einer Kirche zu gestatten. Aus Mangel an Instruction wird der Gegenstand in de» Abschied genommen. ^ 6. M. — Alt.'t. Auf den Vortrag des Propstes, des CanonicuS Schmid und eines Ausschusses von vor den regierenden katholischen Orten wegen des beabsichtigten Baues einer evangelischen Kirchc wird befunden, auf dieses Ansinnen nicht einzutreten, indem die Berufung auf ein gleiches Vorh»^' ^ GlaruS, als einem Standcshauptort, gegenüber einem Städtchen von Untcrthanen nicht als gleichartig a»lh werden könne. Absch. 6. //.?.. — Alt-l. Auf den Bericht des Landschrcibcrs und etlicher Untcrth»»'^ Birmenstorf, wie armselig, schlecht und scandalöö sich der Pfarrer lcztern OrtcS benehme, wird von regierenden katholischen Orten beschlossen, beim Bischof von Konstanz die Amotion dieses Pfarrers zu ^ ^ da er die Corrcctioncn des Kapitels nicht achte. Absch. 6. auna. — 3lt5» Es wird beschlossen, Tagsazung für die evangelische Gemeinde zu Zurzach die Bewilligung zur Erbauung einer besonder» zu verlangen. Absch. 7. I. — üitt». (1682). Die Gemeinde Würenlingcn verlangt auf ..^l, Memorials und auf mündlichen Bericht des Landschreibcr Schindler einen eigenen bei ihnen rcsidirendcn dem sie seinen ehrlichen und beständigen Unterhalt zu verschaffen sich getrauen. Diesem Gesuche werden die Bittsteller angewiesen, unter Empfehlung der regierenden Orte mit jenem Memorial eine» ^ an den Ordinarius abzuordnen. Vorher aber soll der Landschreiber mit schriftlichem Auftrag der ^ den Geistlichen zu Zurzach, Klingnau und Sion, welche bisher diese Pfarrei versehen, unterhandeln, sich diesem guten Vorhaben nicht widcrsczcn. Uri, das diesen Gegenstand gern auf die nächste badst^ sazung zu verschieben gewünscht hätte, glaubt indessen, seine Obrigkeit werde sich auf weiter» von den übrigen Orten sondern. Absch. 44. ll. — :4Zt7. (1683). Über das wiederholte Gesuch der 64 Badein 1981 ^»cindc Wurmlingen init ungefähr achtzig Haushaltungen und mehr als hundert und dreißig christenlchr- ^chtigci, Kindern um Gewährung eines besonder» dort rcsidircnden Pfarrers werden auch die Einwendungen Stiftes Zurzach, des Gotteshauses Sion und des Pfarrers von Klingnau angehört. Da aber die Würcn- zugesichert haben, daß sie den bisherigen Berechtigten weder am kleinen noch am großen Zehnten Eintrag ^^»u begehren, und den Unterhalt der Kirche, des Pfarrhofs und des Pfarrers auf sich nehmen, werden ^ ^machten Einwendungen unbegründet gefunden und daher dem Bischof von Cvnstanz unter einläßlicher der SustcntationSmittel dcS Pfarrers eindringlich empfohlen, die Errichtung dieser Pfarrei in's Werk ' ^en. Jctwch behalten sich die regierenden katholischen Orte daS Eollaturrccht für diese Pfründe umgangS- Orten »och vor, Absch. ä9. i-rr. — liZtti. (1685). Dem Bestrebe» Zürichs, in Kadelburg bei ^ jach Zilien calvinischen Schulmeister einzusczen, soll möglichst entgegengearbeitet werden. Übrigens glaubt ^ ' daß pcr Graf von Sulz und daS Stift Zurzach dieses wohl verwehren könnten, weil daselbst ersten» ^ hohe und lcztcrm die niedere Gerichtsbarkeit zusteht. Absch. 78. ». — (1686). Der Landvogt f>si ^ daß die Prädicantcn die Kindcrtanfc bis auf acht Tage verschieben, und ohne sein Vorwisscn ^ ^ Üanzösischen Exulanten Kirchensteuern aufnehmen. Gegen den ersten Punkt glaubt man nicht einschreiten spfcrn dieser bei den Evangelischen ziemlich allgemeine Brauch nicht als Neuerung eingeführt werde. »ia/ ^ ^^^vllceten auf bloße Empfehlung der Prädicantcn, sofern dabei keine Taxation stattfinde, kann ^ 'Ueht als verboten ansehen; doch soll man in Baden auf die frühere Zusicherung hinweisen, daß man ^^"^»>a»uu Herrschaften der französischen Flüchtlinge wegen in keiner Weise beschweren wolle. Absch. 95. Ie. H.,'' ^87). DaS Gesuch der Refornürtcn von Kadelburg, daß ihnen, wie früher, ein Schulmeister ihrer dr» z " ^stattet werde, wird von den katholischen »ntregiercnden Orten wegen Mangel an Instruction in genommen. Absch. 115. eee. — .!9l. Die Anregung, daß dem Prädicantcn zu Dictikon nicht ^ kt werden sollte, die ohne Taufe gestorbenen Kinder mit Läuten und Leichenrede unter die Katholischen soll,. ' in den paritätischen Pfarreien die Kirchhöfe, wo cö noch nicht geschehen, gcthcilt werden in den Abschied genommen. Absch. 115. nun. — Wegen der Schule, welche die Evangelischen che« ' vermöge deS Landfriedens, ohne Beschwerde der Katholischen, einzurichten verlange», und welche L>c»w ""ch gehalten worden war, hat man den Gesandten von Luccrn nebst mündlicher Empfehlung zu ^ StiftSherrc» von Zurzach ein Memorial überreicht. Absch. 116. z,. — !1U!. (1688). Die djx -^rtc rügen, daß der Prädicant zu Urdorf, der zugleich die evangelische Pfarrei zu Dictikon versehe, anfange, beim Begräbnis; ungctauftcr Kinder zu läuten, und nur an Sonntagen Kinder taufe, Taufe und dadurch der Seligkeit beraubt werden. Ebenso verlangen sie, daß in Pfarreien, ^>n> B ^ bestehen, die Kirchhöfe gcthcilt werden. Zürich crwicdert, cö wisse nicht, ob das Läuten ^rdx »»getaufter Kinder in der Landvogtei Baden eine Ncricrung sei oder nicht ; nach ihren Bräuchen solchen Tagen getauft, wo zugleich Gottesdienst gehalten werde, was in Dictikon während der kjx d'N FM pjx Fswril es begehren, müssen die Kinder sofort getauft werde». Gegen «bks Kirchhöfe werde seinerseits nichts eingewendet, wo dieses schiklich geschehen könne; es nehme ^urcgungcn in den Abschied. Die katholischen Orte beharren bei ihrer Meinung. Absch. 139. unn. — schj^ ^ Amtleute erhalten den erneuerten Auftrag, den Kirchhof in Dictikon zwischen den beid- /^9"Wüonosscn thcsi,» Absch. 156. ttt. — (1699). Dem Obcramt zu »dd ueucrdingö aufgetragen, die Kirchhöfe derjenigen Gemeinden, wo beide Religionen die gleiche Kirche Ülcichen Kirchhof bcnnzcn, zu thcilcn und mit Marchstcincn auszuscheiden. Absch. 183. pp. — 1982 Baden. 39l>. (1693). Beim nächsten Zusammentritt der regierenden Orte soll man nicht vergessen, die von La»t»'^ Brandenberg zu Htwcil nid dem Bach wegen FcicrtagSbrüchcn mit einer Buße von 169 Pfd. Belegte» citircn, die Buße von ihnen zu beziehen und in die Rechnung zu sczcn, damit gegenüber der anmaßt»^ Herrschaft Wciningcn in Nüksicht auf die Handhabung dcö Landfriedens ein Cxcmpcl statuirt werden ko»^ Absch. 261. «z. — !j97. (1691). Der Landvogt führt vor den evangelischen mitregicrcndcn Orten Bcsch>»9^ daß der Priester zu Birmcnstorf an die beiden Religionen gemeinsame Sacristci die Bulle In Ewim 1)m»^' Papst Paul V. von 1695 angeschlagen habe, welche dann vom evangelischen Pfarrer abgerissen und zugestellt worden sei; ferner habe ein Katholischer lästerlich über die evangelische Religion geredet. 2l»f dicSfälligcs Begehren wird ihm die Weisung crthcilt, gegen den lcztcrn mit dem Pranger, mit RuthenM^ und Verbannung aus der Grafschaft einzuschreiten, nachdem er denselben zum Widerruf gebracht; über ^ erstem Punkt werde man die regierenden Orte berichten und das Weitere beschließen. Absch. 293. 1 Z9Z!. (1696). Die Gesandten der evangelischen regierenden Orte übernehmen, bei ihren Obrigkeiten d»^ zu wirken, daß ihre zu Baden in der Cur befindlichen RcligionSangchörigcn den Besuch des papW ^ Gottesdienstes unterlassen. Absch. 336. g. — (1697). Auf den Bericht, daß der Prädic»>ü 1 Wciningcn zu Ostern und Pfingsten nicht nur die im Hof Lov angesessenen Unkatholischcn, zu deren G"»> eine Übereinkunft besteht, sondern noch bei vierzig Zürchcrbictcr mit sich nach Lcngnau zum Gottesdienste ^ hat, wird beschlossen, die Sache gründlich zn erkundige» und jeglicher Ausdehnung dieses Gottesdienst^ einer Neuerung, entgegenzutreten. Absch. 355. Ii. — Johann Melchior Sutcr, Caplan zu Badc»,^ dessen HauS sich ausgerissene kaiserliche Soldaten vor ihrem nachjagenden Hauptmann geflüchtet hatte», vom Bischof von Constanz zur Verantwortung vor die Curie geladen. Da er wegen gewisser Furcht U» - zu gehen Bedenken trägt, so wird die Sache auf die JahrrcchnungStagsazung verwiesen, in der M»"' ' dem Vorgeladenen behilflich zu sein, wenn es nach gründlicher Erkundigung thunlich erscheint. 2»^^ wird ihm angerathcn, vom Capitcl in Baden ein Empfehlungsschreiben an den Bischof auszuwirken, »»' " als ungehorsam zu erscheinen. Absch. 355. o. — 11U. Caplan Sutcr zu Baden bittet, cö »>»^ ^ bischöflichen Officium in Constanz Bericht verlangt werden, warum er dorthin citirt werde. Luccrn ka»» Angelegenheit nicht als eine gemeinsame betrachten; die übrigen Orte aber erlassen das gewünschte worauf der Bischof die Ursachen vertraulich eröffnet und der Empfehlung der Orte Rechnung Z» verspricht. Sutcr begibt sich hierauf nach Constanz und wird mit einer neuen Empfehlung versehe». - 357. eeee. — 11»Z. Da nach dem Bericht des Pfarrers zu Lcngnau der Prädicant von Weiningc» Jahr mit etwa hundcrlundfünfzig und vcrwichenc Weihnachten und Ostern wieder mit dreißig bis »» Unkatholischen dorthin zur Kirche gekommen ist, während dieses Recht nur den Leuten des Loohofeö ^ wird Schultheiß Dürlcr beauftragt, mit den Gesandten von Zürich zu reden, daß diese Neuerung werde. Da lcztcrc entsprechende Zusicherungen crthcilen, wird dem Pfarrer von Lcngnau hicvon gemacht mit der Weisung, bei ähnlichen Versuchen dcö Prädicanten zu protcstircn und den katholische ^ Bericht zu geben. Absch. 357. üelclcl. — 11»!!. (1698). Die Amtleute berichten, daß Herr ^ ^ Mcllikon unlängst ein unkatholischcs Kind getauft habe; der Landvogt habe ihn citircn wollen, rs wegen dessen Erkrankung und Tod unterblieben. Absch. 387. vvv. — (1699). In Acülzich»"^^ frühen, Verabredung zwischen Zürich und Bern in, Jahr 1691 verpflichtet sich lczterc Stadt, dem -.z- in Dcgcrscldcn von genannter Zeit an jährlich drei Viertel Kernen anS dem Einkommen dcö Klosters ^ selben zu verabreichen, da Zürich für die Acufnung des Gesanges das Gleiche thut. Absch. Baden. 1983 . (1701). Ein Ausschuß von Niederweningcn, Zürchergcbicts, bringt vor, sie bcsizcn verschiedene Güter ' ^r Grafschaft Baden, in denen sie jederzeit, auch an Feiertagen ohne Widerspruch gearbeitet haben; als ^ dcr Landvogt sie zur Rede gestellt, haben sie sich gleich anerboten, die landfricdlichcn Feiertage zu w und sxjxn dem nachgekommen. Als sie aber an andern Feiertagen dort arbeiteten, sei vom Pfarrer in 1 c»di»gcu Einsprache erfolgt. Sic bitten, man möge sie halten, wie ihre Rcligionsgcnossen der Grafschaft Da aber Niemand wußte, was diesfalls Übung sei, so wird die Sache nä raksronänur genommen. 468. 88. — 4411!» Von der Anzeige dcö abtretenden Landvogtcs, die von Niedcrweningen haben in ^^6ung ihrer in der Vogtci Baden liegenden Güter die Haltung der landfriedlichcn Feiertage versprochen, Avtiz genommen. Dabei glauben die katholischen regierenden Orte, man sollte sie zu bereden trachte», ist übrigen Feiertage zu halten. Absch. 468. rvrvev. — -1117. Laut Bericht dcö abtretenden Landvogtcs ötwcil unter dem Bach eine katholische Person krank gelegen, zu welcher Ruodi Schmid von da auf ^^Pchrcn den Pfarrer von Würcnlos berufen, welcher sie dann versehen habe. Darum sei Schmid vom ÜM Gerichtshcrrn um 10 Gl. gestraft worden; leztcrer gebe aber an, er habe den Schmid aus anderer ^straft. In der Ungewißheit, ob man mit dem nöthigen Beweise aufkommen möchte, wird gutgefunden, 6cgcn die Gesandten von Zürich zu ahnden und die Ahndung zu prvtokolliren. Absch. 468. xxx. — Hab ' Zürich beschwert sich, daß man seine Angehörigen, welche in der Landvogtci Baden Güter ehalten wolle, alle Feiertage zu halten, während sie freiwillig alle landfricdlichcn halten wollen, ^^üschcn Orte crwicdern, die Fremden haben an dem Landfrieden keinen Genuß, und behalten sich »»d^ ^'"chschlagcn vor. Absch. 485. an. — 4-113» (1705). Da zwischen dem Pfarrer zu Ehrendingcn K dortigen Kirchgcnosscn schon geraume Zeit ein Mißvcrständniß herrscht, so daß das Domstift zu bxx Collator, jenen zu amovircn beschlossen hat, wird, da derselbe nicht weichen null und daö Heil ^ rclcu dadurch gefährdet tvird, a» daö Domstift daö Gesuch gestellt, die erwähnte Pfarrei beförderlich rxcmplarischcn Subjcct zu versehen. Hierauf ist vom Domstift die Antwort eingegangen, dem w ^ü'cscr sei durch ein Dccret anbefohlen worden, dieses Bcncficinm zu verlassen, ansonst er die Exemtion »Nd Domcapitcl werde in seiner nächsten Sizung einen tauglichen Nachfolger erwählen sich "^"ü) cinsezcn. Absch. 574. v. — 4411. Der abtretende Landvogt bemerkt, die Fuhrleute beschweren wegen Übertretungen des Mandats, welches das Fahren an Sonn- und landfriedlichen Fcicr- Gottesdienst verbiete, bestraft werden. Es handle sich also darum, ob man beim Mandat ^waö Anderes verfügen wolle. Zürich, Bern, Lucern, Untcrwalden und Zug lassen cö bei der ^D1 und bei den Abschieden vom Juli und August gl. I. bewenden; Uri, Schwyz und ^84 ^ gleiche Erklärung ab, behalten sich aber laut Abschied ihre Landeöordnungcn vor. Absch. ^ ^ ^ Zürich eröffnet, die reformirtc Gemeinde zu Zurzach gedenke, ihre mit den Katholischen ül>rj^^Üfcnc Kirche zu erweitern. Es frage sich nun, wie man zu diesem Zwck gelangen könne. Die bricht finden, es sollte hierüber mit dem katholischen Dccan Bodmcr in Zurzach geredet werden. Laut d»f> dieser, daß eine Besprechung unter den beidseitigen Rcligionsgcnossen am förderlichsten wäre ^üer» <5 untcrjucht >verdcn dürfte, ob die Erweiterung so gar nöthig sei. Man gewärtigt nun den ^ dort ^ibsch. 586. 6. 412. Gebenstorf beschwert sich, daß der neue Landvvgt bei der Huldigung ^ie a/^'^ ^dungcliichcn Untcrthanen bei einer Buße befohlen habe, beim Mittag- und Bctglokenläutcn die ^ Sckelmcistcr Rah» von Zürich wird beauftragt, die Unzulässigkcit dieses Befehls dem Land- ' lich schriftlich vorzustellen, damit keine Weitläufigkeiten daraus entstehen. Absch. 590. — 1984 Baden. 413. (1796). Das Obcramt wird in Folge eines Gesuches der evangelischen Zurzacher beauftragt, zu >uü^ suchen, ob der zunehmenden Volkszahl wegen in dortiger Kirche eine Emporkirchc zu machen sei. Absch. 699. ^ 414. Der Landvogt und die Obcramtlcntc berichten, daß das Kirchcngut zu Birmcnstorf und Gcbcnstors, Bern Namens des Hauses Königsfcldcn die Collatur für beide Religionen habe, bisher gemeinsam gcwch" sei. Da aber der katholische Gottesdienst mehr Ausgaben erfordere als der rcfvrmirtc, haben sich >»9 Prädicantcn bisweilen Anstände erhoben. Vor geraumer Zeit habe nun der Prädicant von Gebens^' angeblich aus Befehl der Herren von Bern, eine Theilung des Kirchcngutcs verlangt, was seither Bern wiederholt urgirt, vom Landvogtciaint aber immer ausgewichen worden sei. Da aber Bern »c>^ dingö ernstlich dränge, wünsche das Oberamt diesfalls Weisung zu erhalten. In Ermanglung von Jnstrm'tie»^ wird dem Landvogt und den Oberamtlcutcn aufgetragen, sich über die Sachlage bei dem katholischen Pl^ und den Kirchgcnosscn gründlich zu erkundigen und den Orten Bericht zu geben. Absch. 699. gg4 413. (1797). Der Landvogt hat laut lcztjährigcm Abschied wegen der Emporkirchc zu Zurzach den schein vornehmen wollen. Da aber der Prädicant nach Zürich gereist war, sei ihm von dorther gcschru worden, er möge den Augenschein noch etwas verschieben; seither sei davon nicht weiter mehr geredet wor Die Katholischen finden nun, man solle diese Angelegenheit ruhen lassen, bis sie von den Protcstircndcn u'b angeregt werde. Absch. 635. rrr. — 411». Der Landvogt zeigt an, daß der FrohnlcichnamStag zu Biri»cn> von den Protcstircndcn nicht mehr wolle gefeiert werden, und daß sie an den Orten arbeiten, wo die vorbeiziehe. Da jedoch dieser Tag bis auf die Regierung des LandvogteS Schmid immer gefeiert katholischen Pfarrbuch auch eingeschrieben ist, dieser Tag solle von beiden Religionen gefeiert werden, »»d Nämliche auch im Thurgau der Fall ist, wird beschlossen, es sei der Gegenstand in den Abschied zu und dann auf der nächsten Tagsazung mit den Herren von Bern darüber besondere Rüksprachc zu V" , Absch. 635. 888. — 417. Der Prädicant zu Gcbcnstors hat seine verstorbene Mutter, den Katholische ^ Troz, an die Kirchcnmaucr begraben lassen, und zwar so, daß die Füße gegen die Kirchenmaucr stoße, hat ihr in der Mauer ein Epitaphium gcsczt, während sonst dort keine angebracht seien. Es wird bcsch^ - die Katholischen sollen beim Landvogt Klage führen, und dieser den Prädicanten zur Wegnahme des Epitup) ^ anhalten und im Ungchorsamsfall mit einer Buße belegen. Absch. 635. M. — 413. (1798). ^^^hl vogt berichtet über eine Baute, welche der Prädicant zu Gcbcnstors in dortiger Kirche wider sciucu hat machen lassen. Es wird ihm aufgetragen, darüber ein Factum bearbeiten zu lassen und den Orten behufs JnstructionScrthcilung zuzustellen. Absch. 646. ee. — 413. Der Landvogt übcrsc»dot einen Expressen ein Schreiben von Zürich, worin ihm aufgetragen wird, ein Kreuz, welches Christi ^ in Zurzach in seinem Baumgartcn an der Badcncr-Klingnaucrstraßc habe aufrichten lassen, zu bescitiPU^ ^ verlangt darüber Weisung. Antwort: Der Gegenstand werde den Obrigkeiten hinterbracht werden. Absch- 4L11. Der Landvogt erstattet Bericht über folgende Vorfälle: 1. Der Prädicant zu Gcbcnstors mächtig die Kirchcnstühlc reparirt und auch einen Maucrriß im Chor der Kirche verbessert; bei dicscw ^ habe er daS dortige Gemälde, das jüngste Gericht darstellend, durchstreichen und an dessen Stelle ciuc» ö , Bären malen lassen, der jedoch von einem Katholischen heimlich wieder durchgestrichen worden sei. Die von Bern hätten vcrdcutct, daß man das alte Gemälde wiederum erneuern lassen solle. 2. Eine wcitcrc der Kirchgcnosscn von Gcbcnstors sei gegen die projcctirte Theilung des Kirchcngutcö und gegen die Unkathvlische» gerichtet, die den FrohnlcichnamStag nicht mehr feiern, sondern gcgcntheils gerade an Stellen arbeiten, wo die Proccssion vorbeiziehe und so dem Hochwürdigcn Unehre erweisen. 3. FM'" ' Baden. 1985 ^ ^ndvogt, cr habe den Unkatholischcn zu Dictikon, Degcrfclden, Ober- und Uirtcrcirdingen befohlen, beim und Avcläutcn dcu Hut abzuziehen, »vorauf ihm von Zürich ein Verweis zugekommen sei, dcn rr dbvortet habe, ohne daß eine weitere Entgegnung mehr erfolgte. 4. Zu Gcbenstorf hatten die Unkatholischcn die Kirchenmaucr eingelassenes Kreuz weggerissen, an dessen Stelle der Landvogt ein anderes anbringen ^niach sei daö alte Kreuz auf dem weiten Feld gefunden worden. 5. Zu Zurzach sei von einem ^ßchcn Bürger auf seinem Eigcnthum ein Kreuz aufgestellt worden, waö der Prädicant nicht habe leiden ^ 6. Endlich wolle der Prädicant denen von Unterwyl nicht zugeben, eine baulosc kleine Capelle, zu Unterhaltung jährlich ein Viertel Kernen gestiftet sei, i» das Dörflein zu tranSferircn. Die katholischen verfügen hierüber: Der Prädicant von Gcbenstorf soll daS Gemälde in dortiger Kirche, so wie cö vorher In» ^ seinen Kosten reparirc» lassen; wenn cr dies erfülle, soll ihm die Buße auS Gnaden nachgelassen >»c»> ^don soll Schultheiß Schwytzcr dem Schultheißen von Graffenried Kenntniß geben und vcrdeuten, ' sehe gern, wenn der Prädicant das Gemälde, daö er ruinirt, auch wieder selber reparirc» lasse. Das v ^vgut in Gcbenstorf soll der schädlichen Conscqucnzcn halber nicht gcthcilt »verde». Desgleichen soll der Unkatholischcn von Birmenstorf und Gebenstorf verwarnen, die FrohnleichnamSproccssion durch ^tc» ^ stgrcn; der Landvogl soll auch nachforsche», wer zu Gcbenstorf das Kreuz von der ^ ^»'aucr gerissen, rmd den Thäter gebührend abstrafen. Betreffend das Kreuz in Zurzach, über das Zürich ^>ssc " ^"^vogt geschrieben, soll dieser antworten, cr werde dem Beschlüsse der Majorität Folge zu leisten ^ ' Endlich wird denen von Unterwyl erlaubt, daS fragliche Capclli in daS Dorf zu vcrsczcn. Absch. i>Nk ^ ^ (17lll). Der Vorstand der evangelische» Gemeinde Zurzach thcilt deren Vorhaben mit, iatbevangelische Kirche zu bauen. Dem dortigen Pfarrer wird der Rath crthcilt, vor Allem bei den " Mitbürgern zu sondircn, wie sich diese dem Neubau gegenüber stellen wollen; dcn» wenn den daraus einige Lasten mehr erwachsen sollten, würde» sie sich unzweifelhaft dem Unternehmen wider ^ Mehrheit der regierenden Orte auf ihre Seite bringen. Man soll nach und nach dahin "c>ch 7l2. ,i. — -tZZ. (k7kl). Hauptmann Johann Stapfcr von Zurzach sucht die Bewilligung ^Utte^' ^ ^ Katholischen für den fraglichen Bau gewonnen »verde», und später wiederum hierüber Bericht welches die Gesandten der übrige» Orte, weil sie ohne Instruction seien und die katholische ^cht »/ ^ "och nicht habe vernehmen lassen, ml retsronclum nehmen. Absch. 726. pp. — -123. Zürich i» ^ ^ übrige» evangelischen Orte um ihre Beihilfe, »venu der vorhabende Bau einer evangelischen Kirche ^ Katholischen ganz gelegen sein müsse, in der Session der regierenden Orte der ^Ichied^ Sprache komme, »vaö allerseits zugesagt wird. Der weitere Verlauf ist iu gemeinem ^A»dt ^üüten. Uber den Vvnvand der katholischen Orte, cS mangle ihnen an Instruction, »verde» die ^ das Nähere zu berichten wissen. Absch. 727. le. 2-l!» 1986 Baden, 17. Stifte und Klöster; Gotteshäuser. g,. Fahr. (S. auch Judicatur- und Cvmpctcnzanstände-, Schifffahrt und Fähren.) Art. 424. (1699). Ein Ausschuß der Gemeinde Schlieren führt gegen den Propst von Fahr Bcscha'^ daß das Gotteshaus der Gemeinde vermittelst eines neu errichteten großen Fährschiffes einen neuen gr^ Weg auferlegen wolle, als dieses gemäß Vergleich von 1658 zulässig sei. Das Gotteshaus meint der Vertrag klar laute, daß man dort Wein, Frucht und Anderes üdersezen könne, so sei es nicht cm bisherigen Wcidling gebunden, wofür es auch Documcnte aufweisen zu können glaube. Es bitte daher wG Kürze der Zeit seit der erhaltenen Citativn um Aufschub. Ein gleiches Aufschubbcgchrcn wird a»a) ^ Landammann Dieding, Namens des Abtes von Einsiedel», gestellt. Diesen Gesuchen wird entsprochen, ^ dem Vorbehalt, daß auf der nächsten Tagsazung darüber entschieden werden soll. Absch. 183. -425. Es erscheinen abermals Ausschüsse des Klosters Fahr und der Gemeinde Schlieren in ihrem wegen des Fährschiffes. In Folge der geführten Beschwerde werden drei Herren auf den Augenschein " und Erstattung dcö erlittenen Schadens bitten. Da der Verwalter zu Lcuggern sich mit Mangcl a» ^ entschuldigt, wird dem Landvogt und den Amtleuten ausgetragen, mit der Comthurci zu unterha» diese Bauern des Ihrigen besser versichert und zufrieden gestellt »verde». Absch. 49. <14ä. — 429» Jir Folge des voriges Jahr erhaltenen Auftrags legt der abtretende Landvogt einen Auszug aus bc» Baden. 1987 ^uggcrn betreffend dessen nicdcrgcrichtlichc Rechte vor. jliachdcm dieser Auszug dem Original gleich l »den worden, wird beschlossen, denselben dem badischcn Urbar einzuverleiben. Absch. 301. 00. ' ^ (1790). Der Statthalter von Lcuggcrn bittet für den dortigen Cointhur, Herrn Gcncrallientcnant Schönborn, nm einen Schirmbrief und klagt, das! die Eommendc viel Lcibhühncr zu fordern habe, aber . ^ Amtöhilfc nicht einbringen könne; auch mochte man sie dcS Gricnbezugö halber bei Siegel und Briefen z^wstcllung dcS Schirmbricfö wird gegen Erlegung der gewohnten Reeognition er ennt die wegen der Lcibhühncr und des Gricnbczugcö sind dagegen beim Oberamt anzubringen, welches gutes ^ halten wird. Dabei berichten die Obcramtlente, die Commendc prälcndirc die Vornahme der Augcn- ^ "u und die Exemtion der Auffalle, welche laut Abschieden ihnen zustehen. Auch wird angezogen, daß der Schirmgcld von 121 Kronen erlegt habe und zwar gcstüzt auf Quittungen von 1619 und ^ ^ gleichem Betrag, während früher auf jeden der Gesandten und der Oberamtlcutc 25 Kronen bezahlt ^ soll daher in den Acten nachgesehen und wenn sich ein höherer Betrag des SchirmgcldcS ausstellt, das Fehlende nachbezahlt werden. Bei diesem Anlaß bringt der Landvogt auch an, daß der ^ uwärtige Statthalter zn Lcuggcrn ein Ausländer sei und sich nie bei ihm angemeldet, gleichwohl aber die ^dictivnalim ausgeübt habe. Das wird für eine Unanständigkeit gehalten und daher dem Landvogt über Ivlchcs Statthalter zu ahnden. Absch. 110. un. — l.'N. Rüksichtlich des ausländischen ^^haltcrs auf Lcuggcrn erinnert man sich dcS wiederholten frühern Beschlusses, daß kein ausländischer ^ühalter, Verwalter, Kanzler oder ähnlicher Angestellter weder in Klöstern noch Eomthurcicn angestellt 'vcrdc- ^hurgau regierenden Orte behalten sich vor, wenn ein neuer Comthur nach Lcuggcrn komme, demselben das ^us wird in den Abschied genommen. Absch. 110. uu. — IltZ. (1701). Die katholischen a» Ärja eidgenössischen Statthalter dorthin sczc; jedoch soll der Anzug in Anwesenheit von ^°>nu gemacht werden. Absch. 521. — Iii.!. In Erwartung der Anknnft des neueir . ^ ' "lö Evllatorö der dortigen geistlichen Pfründen, wird bemerkt, daß die einen Comthurcn diese Tafel nehmen, die andern aber nicht, was gegenwärtig der Fall sei, indem Pfarrer und d Psarrhausc speisen. Auf den Fall, daß der neue Comthur sie wieder an seine Tafel ziehen möchte, Scchorgc und dem Zugang zu den Geistlichen hinderlich wäre, behält man sich vor, sich an ^Ud >> ^"ugöbricscir von 1578 zu halten. Sollte darüber den Geistlichen etwas Widriges begegnen, so ^bsch ^ ^beramt der Auftrag crtheilt, ihnen alle Hilfe zu leisten und sie beim erwähnten Abschied zu schüzcn. neigen ^ — Iii. <1701). Daö lcuggcrischc Schirmgeld, welches laut Abschied von 1081 den dicö- »l> /^»gesandten gehört hätte, ist von den frühem bezogen worden, wcöhalb man sich zu erklären hat, lcig ^^'^^ulls beim Abschied bleiben wolle oder nicht. Im erstem Falle müsse den diesmaligen Gesandten werden, diejenigen zu belangen, welche dasselbe bezogen haben; im lcztcrn Fall sollte werden, wie man es mit diesem Schirmgcld halten wolle. Absch. 551. ee. e. Sion. ^ ^ Der Landvogt berichtet, das Kloster Sion sei durch Aufnahme unvcrmöglicher Conu Lunten, Gütcrankäufc und nachlässige Öconomic in große Schulden gcrathen, was den Bischof ^^wnus^ ^^unlaßte, den Prior zu suspcndiren, cincir Administrator zu sczcn und ohne Wissen des badischen ^'griff ^ummission zur Untersuchung der Tcmpvralicn dorthin zu schikcn; dieses sei nun aber ein ^uö Amt dcS Landvogtcs, indem diesem die Aufsicht über die Tcinporalicn des Klosters und die 1988 Baden. Anwesenheit bei der Wahl des Priors zustehe; schon früher sei vom Bischof Ähnliches tcntirt, von den Orü" aber widersprochen worden, worauf derselbe sich entschuldigt habe, daß es ohne sein Wissen geschehe» ^ Früher habe der Landvogt alle zwei Jahre die Rechnung aufgenommen und wenn das Amt in Händen o»^ Unkatholischcn gewesen, habe man die Rcchnungsabnahmc auf die Ankunft eines Katholischen verschoben, nein die Rechte der Orte nicht zu vcrschcincn, habe er sich mit den Oberamtlcutcn in's Kloster begeben Rechnung verlangt, die ihm anfänglich „confuö", später aber auf besonderes Andringen spceificirt cingcg^ worden sei; er gewärtige nun, welche Weisung man dem Obcramt crthcilcn wolle. Unter Genehmigung Schritte des Landvogteö wird beschlossen, es sei die Rechnung des Klosters alle Jahre vom Landvogt, bezichnnib weise, wen» ein Unkatholischcr am Amte sei, von den katholischen Amtleuten aufzunehmen und jede Einnihch^ des Bischofs in die Rechte der regierenden Orte abzuweisen. Absch. 44k). irrnamm.— 4!t!. (1701)- abtretende Landvogt berichtet, wie das Kloster Sion bei Klingna» in geistlichen und weltlichen Sachen sei. Indem man die Obsorge für crstcrc dem Bischof von Konstanz überläßt, wird in lcztcrcr verordnet, daß das Konvent den Orten, als den Schirmherren, mehr Rcspect erweise. Sodann hat cd Landvogt und den Amtleuten jährlich spccificirtc Rechnung über seinen Haushalt einzugeben, welche alle Jahre im Kloster vcrificirt werden solle; ohne Zustimmung des Landvogteö und der Amtleute dürfen u'^ Güter noch Kapitalien veräußert werden; auch die Aussteuerungen der Religiösen sollen unter Mitwirkung LandvogtcS vereinbart und die Schulden nach und nach abbezahlt werde». Außcrachtsczungcn dieser Vcn'tO werden für null und nichtig erklärt. Absch. 408. sss. 4. Wcttingcn. (S. auch Judikatur- und Cvmvctenzanstündc: Wetting«!; Jnstizsachcn.) Art. 417. <4 698). Unter Hinweisung auf das lezte JahrrcchnungSsindicat, wodurch die GemeindsgO»^ von Rohrdorf in Betreff eines mit dem Kloster Wcttingcn getroffenen Gütcrtauschcs zu einer Zahlung von 0» ^ hundert Gulden verfällt worden waren, berichten die Amtleute, die genannten Gcmcindsgcnosscn haben o ^ sie müßten eher HauS und Heini verlassen, als daß sie diese Schuld zahlen könnten; sie haben dahO gewesenen Landvogt Bürkli gebeten, daß er ihnen den Verkauf des eingetauschten Stükcs Land an das ^ Wcttingcn gestatten wolle, was er und daö Obcramt dann um den Preis von 850 Gulden, jedoch behalt der Genehmigung der regierenden Orte, zugegeben haben, und zwar in dem Sinne, daß Röhrdas ^ dem Kloster schuldigen Zaunholzcs enthoben und der über die Kosten bleibende Erlös zu obrigkeitliche» gezogen und gelegentlich wieder für den Ankauf eines Stükcs Gut zu Händen der Gemeinde . werde. Dieser Kauf wird ohne Präjudiz für das Verbot von Liegcnschaftövcrkäufcn in todtc Hand gO»'/ Absch. 387. KR. j werden müsse, aber in ihren Anträgen weichen sie sehr von einander ab. Die Sache wird daher ^Wf^ ^ Abschied genommen. Absch. 387. ii. — 441». (1699). Luccrn dringt abermals ^ DiScrctioncu für die Verleihung der Canonicatc zu Zurzach einmal fcstgesczt werden, und ^'rich ^ ^ dicöfällige Plaect dcö LandvogtcS 199 Ducaten. Uri, Untcrwalden und Zug stimmen bei; stch zu Lille»,, wenn cö nur unter allen Orten gleichgehalten werde; Schwpz und Glaruö ^^udvogtö Diöcretion und dcö Priesters Gewissen überlassen. Anläßlich verlangen Uri, Schwpz, ^ ^ Canonicatc nur mit verdienten Snbjcctcn auö den regierenden Orten bcsczt Agiert bittet Zurzach, daß man eö bei der unvordenklichen Übung der freien Verleihung der ^ ^ lchüzcn wolle. Dieses Gesuch wird billig befunden und in den Abschied genommen. Absch. 417. 1990 Bade». 447. (1700). In Betreff der Wahl auf die Canonicatc und die Leistung der Gewählten wird nach Verlest»^ des leztjährigen Abschiedes beschlossen, daß nur Priester aus den regierenden Orten und aus der Gewei»^ Zurzach gewählt werden dürfen; Schwyz nimmt die Ausdehnung der Wählbarkeit auf Angehörige der Geniel»^ Zurzach uä rsksrenäum. Rüksichtlich der Leistung für das Plaect »vollen einige Orte sie auf 100 Duc^ limitircn, andere sie der DiScretion des Landvogtcs und dein Gewissen dcS Priesters überlassen. Hierauf ^ der Landvogt kraft althergebrachter Freiheit dahin entschieden, daß nicht mehr als 100 Dueaten bezogen wO^ sollen, »vobci es sein Bewenden hat. Absch. 440. nun.— 444t. (1702). Der Landvogt eröffnet, daS Stsi Zurzach habe eine Revision seiner Statuten entworfen und beabsichtige, dieselben dem Bischof zur Confiruu'^ einzusenden, und verlangt Weisung, waS er zur Wahrung der Rechte der regierenden Orte zu thun habe, wird ihm aufgetragen, dem Stift anzuzeigen, mit der Einholung der Consirmativn einzuhalten, bis cr Entwurf eingesehen und auf nächster Tagsazung wieder Bericht »verde erstattet haben. Absch. 493. 55' 4441. Rüksichtlich der Theilung des Nachlasses der Chorherren von Zurzach wird verordnet, daß künftig ^ Inventar, nachdem es von ehrlichen Leuten aufgcnonnnen worden, den» Landvogt zur Prüfung eiligst^ »verde. Absch. 493. 7.?.. — 450. Abgeordnete des St. Vcrcnastiftcs bcschwcrcn sich, daß ihnen von ^ fürstlich-schwarzcnbcrgischen Obcramt Thicngcn viele Eingriffe in ihre daselbst habende» Jurisdictionalicn werden, wodurch ihre zusannncnhabcndcn Pacta dahin fallen würden, wie die Gesandten zu berichten werden. Da sie aber solche Rcchtshändcl zu wenig verstehen, so bitten sie um Bezeichnung eines taügu' ManncS aus den» Landvogtciamt, der ihnen die Acten durchgehen, ausziehen und zu einer Rcchtsschrift besten helfe. Gleichzeitig bitten sie um Genehmigung ihrer rcvidirtcn Stiftsstatutcn. Diesen Gesuchs " entsprochen, indem der Untcrvogt der Grafschaft Baden ihnen zur Erforschung ihrer Rechte beigegeben ebenso »vird auf den Bericht des Landvogtcs, daß die rcvidirtcn Statuten von de» früher» nur in Bezug ^ den Propst und den Custos etwas abwcichcn, auf Ratification der Obrigkeiten die Genehmigung dK' ausgesprochen. Die Ausnahme der zwei Artikel der Statuten in den Abschied nach dem frühen» »nv Wortlaut konnte dcswcgcn nicht stattfinden, weil das Stift dieselben nicht einreichte/--) Absch. 504. i. Ut. Localcs. n. Baden. (S. auch Obrigkeitliche Güter; Justizstrchen; Handels- und Verkehrswesen; Kriegs- und Militürwescn.) ^ Art. 451. (1692). Der Landvogt stellt die Einfragc, ob der Spital zu Bade», dem bekanntlich ^ Vcrkvmmniß die Aufcrzichnng der Findelkinder der Grafschaft Baden obliege, nicht auch die Malcficanten auferstehen sollte. Dieser Fall »vird zwar als analog befunden, gleichwohl aber unter gäbe an die Stadt Baden zur Instruction in den Abschied genommen. Absch. 240. stst. — 452» l „ Aus einem den regierenden Orten zugekommenen Memorial, dessen Verfasser die Stadl Baden zu ^^hgs'l begehrt, geht zu besonder»» Bedauern hervor, daß zwischen den kleinen und großen Rüthen und der Bnrg^ ^ zu Baden Mißverständnisse walten. Es werden daher die Obcraintlcutc und die Großräthc und ^ welche hicvon Anzeige gemacht hatten, in Aiuvcsenhcit einiger des kleinen NathcS verhört und allfälligc Klagen ungcschcut vorzubringen. Dieselben crwicdcrn, daß sie als Berufene und Partieulart» ^ zu klagen haben, »vorauf mit Mehrheit beschlossen »vird, Alles, was sich in diesem Handel crcigw't b ») So nach dem Abschied; später kommen sie aber dem Lucernerexemplar noch zu und sind demselben beigebnnden. Baden. 1991 schoben und solle Niemand an der Ehre nachtheilig sein. Zürich nnd Bern und Amman»» Andcrmatt ^hnicn die Äußerung der kleinen Rathc von der „Jndependcnz" ihrer Rechte nnd daß die Bürger Niemand ^ Zhucn mit Eid verpflichtet seien, zu Händen ihrer Obern in de» Abschied und behalten sich die obrigkeitlichen "R, namentlich die Appellation, vor. Uber daö Memorial dcö badischcn Oberamteö, welches in die sick gesendet, von den katholischen Orten aber nicht begründet befunden worden war, behalten ) erwähnten Gesandten vor, ihren Obern Bericht zu erstatten. Dem entgegen wird von der Stadt ein Memorial eingegeben, worin sie den Sinn der oben erwähnten Jndependcnz erläutert und die R der regierenden Orte anerkennt. Luccrn befiehlt, daß dieses Memorial dem Abschied beigelegt werde; verfüge» Zürich und Bern, daß dasselbe der Kanzlei in Original zurükgegeben und dem Schultheiß wenn die Stadt Baden etwas anzubringen habe, solle sie cö in forma, und bei den Obrigkeiten ^ ' Absch, ZZZ — 455. Da man die Beobachtung gemacht hat, daß Zürich nnd Bern der Stadt ^»rd^ ^ daselbst im verflossenen Herbst stattgehabten Auflauf, wo von der Stadt die Kanonen aufgeführt ^ r», sehr abhold seien und man von daher besorgt, cS mochten die erwähnten Orte eine Exceptio» wider . ^^t dm Abschied geben, so wird von den katholischen regierenden Orte» in Berathung gezogen, ob Mdtn Falls nicht auch eine Gegencxceptivn einzureichen sei, wie auS dem gemeinen Abschied zu ersehen de», — ^54. Der Cvnferenz »verde» zwei Schreibet» der Stadt Baden vorgelegt. In unei, wird erwähnt, in welchen Streit sie mit den» Landvogtciamt wegen dcö FcrtigungörechtcS um den i» gcrathcn, und »vic nun Zürich und Bern in Mißkennung ihrer Rechte verlangen, daß die Stadt Vv„ ^^ung von der frühern Titulatur der regierenden Orte, welche dem inncrn Sinne der Capitulation ^ ^ cntsprechc und ursprünglich „insonderS hochgeehrte gnädige liebe Herren" und in der Unterschrift schnldtvilligc", seit 1975 aber ohne Widerrede Zürichs „gnädige und hochgeehrte Schuz- ^litei, ^'"^rcn" und in der Unterschrift „gehorsam willige" gelautet habe, die regierenden Orte als „Obere" dadurch die Anerkennung eines absoluten DoniiniumS ausspreche, ohne z»vischen ihr und den Unter- Tß, ? ^ gemeinen Vogteicn eine» Unterschied zu mache»». Darauf gcstüzt wird Handhabung der bestehenden ^h», ^rrlangt. In dem ztvcite» Schreiben wird die Erklärung initgcthcilt, welche die Stadt über den behaupteten Jndepcndenz in'ö Protokoll der Tagsazung eingegeben, von Zürich und Bern und dem ^gn'l»d ^Uandtcn Andcrmatt aber aus demselben verwiesen »vorbei» war. Diese Mitthcilung wird damit ^)»ltl ^ Eingabe die Gesandten der V katholische» Orte, mit Ausnahme von ^^)r und Sckelmcistcr Dullikcr, schoi» verreist gcwcscn seien. Nach Belesung dieser Acten wird '^gc»/Stadt Baden, die de» »»»katholischen Orten ein Dorn in den Augen sei, bei ihren der H " Rechten bcschüzcn, zu welchem Zwck die Sache in den Abschied genommen wird. Der Gesandte ^>»cp ^rmcindci» von Zug behält sich vor, sein Benehmen auf der leztcn Tagsazung zu Baden vor ^^echm^" ^ rechtfertigen. Absch. 342. i. — 455». Das Auftreten der Stadt Baden auf der leztcn angebliche»» Jndependcnz und Souveränität dürfen die cvangclischcn niit- ^c»th ungeahndet hingehe»» lassei». Die eine»» beantragen, die Sache aufzuschieben und den Furcht zu lassen, die andern »vollen ein gründliches Schreiben an die katholischen Orte ^cchjx ' ^ Erwartung aussprechen, daß auch sie die Nothwcndigkcit, gegen die Stadt die obrigkeitlichen cinseheii »verde». Diese Ansichten »verde» in den Abschied genommen. Absch. 346. x. ^tc»dt Bc»d ^ producirt drei Schreiben von 1615, 1641 und 1689, in welch' beiden erster»» die u> den regierenden Orten den Titel „gnädige Herren und Obern", in» leztern aber nur den Titel 1992 Baden. „gnädige Schuz- und Schirmherren" crthcilt Hut; es verlangt daher, daß Baden sich künftig des stüh^' Titclö bediene. Evangelisch GlaruS nimmt die Sache ml rsfaraneluin, Luccrn und katholisch Glarus andere Orte lassen cö beim lcztjährigcn Abschied bewenden; indessen wird die Sache dem Abschiede beizufU" erkennt. Absch. 357. M. — -157. (1698). Die schon öfters gestellte Forderung, daß die Stadt in ihren Schreiben an die regierenden Orte sich eines bessern Titclö bedienen soll, wird wieder all rekere»^ genommen, weil die Gesandten von Zürich ohne Instruction, und diejenigen von Bern nicht mehr ainr'Ü^ sind. Absch. 387. ss. — -15!!. (1699). Die Stadt Baden bittet schriftlich, man solle ihr gegen das als zwanzigjährige, beziehungsweise uralte Herkommen nicht weiter mit geringerer Titulatur zusczcn, »'" neuerdings wieder von Seite Berns gegen frühere Vertröstung geschehen sei. Wird mit bester Geneigtheit 1^ Entsprechung ml rakoranclum genommen. Absch. 112. Ie. -1511. In dem langen Titulaturstrcit mit ^ Stadt Baden wird beschlossen, daß es bei dem vor mehr als zwanzig Jahren durch Bürgermeister Hirzcl schrieben«! Ccrcmvnicl verbleiben solle, gemäß welchem die von Baden in der Überschrift „unfern hochgwss gnädigen Schnz- und Schirmherren" und in der Unterschrift „gehorsam willige" gebrauchen sollen. Absch. 166. Wegen der Titulatur, welche die von Baden den regierende» Orten geben sollen, ist der Beschs gemeinen Abschied lit. (Art. 159.) zu sehen. Absch. 117. nnnn. — 161. (1762). Dr. Keller ^ Baden, der vom Rath daselbst wegen gewisser Mißhandlung ernstlich gestraft worden war, prätcndirt ^ Recht der Appellation, da das badischc Urbar in Sachen, welche Ehre, Erb und Eigen betreffen, die Appe>^^ unbedingt zugebe, und die bezügliche Strafe seine Ehre berühre. Die Stadt Baden aber meint, die Appells ^ können sich nur auf Private ersticken, Kellers Fall aber bcschlagc den Rath. Die meisten Orte 5»^"^, wäre eine gütliche Beilegung dem Beschwerdeführer am zuträglichsten; wenn Keller aber auf der beharre, so soll sie ihm bewilligt sein. Inzwischen wird eine Commission beauftragt, mit dem Schultheis ^ Baden darüber zu reden und die Sache in Güte beizulegen zu suchen. Obwalden nimmt die Frage, Sache appcllabcl sei oder nicht, in den Abschied. Absch. 193. 1,1,1,. — 162. (1763). Wie früh^ ^ vom Landvogt Balthasar angeregt worden, berichtet der gegenwärtige Landvogt, die Stadt Baden habe, e» der Vorschrift der Öffnung, das Gericht zu Fiölisbach in die Stadt genommen, so daß der Stcucrmcicr demselben nicht mehr beiwohnen und auf Wahrung der hochobrigkcitlichen Rechte achte» ^ Diese Beschwerde wird in den Abschied genommen. Absch. 515.ua. 16!!. Gemäß Abschied vom dieses Jahres und den hierauf eingebrachten Instructionen wird beschlossen, daß das von Fislisb» Baden verlegte Gericht wieder an ersten» Orte gehalten werden soll und zwar unter Bcisiz dcS Stc»<»^ . Absch. 521. nn. — 161. (1761). Ausschüsse der kleinen und großen Näthe der Stadt Baden eröffne» den zwischen ihnen waltenden Streit, ob eine 36 Pfd. übersteigende Buße vom kleinen Rath an kleine »»^ ^ Räthc appcllirt werden könne. Nach Verlesung der angerufenen Documcntc und des Schloßurb»^ einhellig erkennt, es sei der 1696 wegen der Appellation in Frcvelsachcn zwischen dem kleinen Rath aufgerichtete Vergleich aufgehoben und die Appellation in Frcvclsachen künftig nach Inhalt des 1^^ Stadtbuchcs zuläßig, nämlich daß Geldschulden, Bußen, Einungen u. dgl. über 36 Pfd. nur an dll appcllirt werden können; was aber Erb, Eigen und Ehrvcrlezungen u. s. w. betrifft, möge vor d» - Eidgenossen gezogen werden. Absch. 551. 11,. Bade». 1993 I). Zurzach. sehe auch Verwaltung im Allg,-, Judieatur- ». Cvmpetenzonst. ; Zurzachermarkt; Kirchliches in GlaubeuSs,, Geistliches ^lrt. (1685). Auf die Kunde, daß zwischen dcr Gemeinde und dem Stift zu Zurzach Miß- l andnissc obwalten, wird beiden Thcilcn insiinlirt, sic sollen ihre Gebäude nicht über dcir Inhalt deö cid- Alchen Briefs von 1637 ausdehnen, und uaiucutlich verhüten, daß weder Läden noch Gebäude etwa z»r ^ ^^schsoßung von Gcld den freunde'» Kauflcutcn cigcnthümlich zufallen, sondern weum cin Kaufniann ^^^ssor»»g seiner „Gelegenheit" Gcld darschicßc, so soll ihm cin Ncvcrö abgenommen wcrdcn, daß cr u> weiter nichts ansprcchc als die Nuznicßung a» dcn Märkten. Im Fcrncrn wird dcm Landvogt dcr dst ^ Zuziehung dcö Obcrvogtcs zu Klingnau dcn Augenschein cinzunchmcn und, wcnn möglich, fleh ^vcrglcichcn. Absch. 92. s. - (1686). Zwci Chorherren dcö Stiftcö Zurzach beschweren >did ^ Gemeinde sic tvider Sigill und Briefe in Erbcsserung ihrer Gebäude hindere. Die Gemeinde ^ spricht dieses, verlangt aber zur rechtliche» Einantwortnng Aufschub, weil die lcztc Tagsazung diesen instand auf die Jahrrechnungötagsazung gestellt und sic von der Einberufung einer außerordentlichen Tag- ^ Nachricht erhalten habe. Dcr verlangte Aufschub wird bewilligt. Absch. 96. le. — -137. Dcn »ich ^"^^^"'cistcril von Zurzach wird aus ihr Begehren die Einrichtung einer Zunftstubc, wie in Städten Marktflecken, bewilligt. Die Ausfertigung und Besiegclung dcö daherigcn Briefes wird dem Land- Absch. 96. m.— -tiii!. Abgeordnete dcö Stiftes St. Verena zu Zurzach bitten um Schuz Verl, 5 ^ und Briefe und namentlich des 1684 zu Konstanz ergangenen Urtheils wegen Erneuerung und ^heil ' »lud Gäden. Die Burgerschaft dagcgeir erklärt, daß sie das besagte Hofgcrichtö- lZ-tl angenommen habe, und bittet um Schirm ihrer hochobrigkeitlichcn Sigillc und Briefe von ^ ^>^7. Auf dcn Antrag dcr Versammlung nehmen die Parteien vier Schiedsrichter zu einem güt- ^apicr^^^ welcher nach vorgenommenem Augenschein erlassen, von beiden Theile» angenommen, zu ^ckitcs^^ ^ Session einstimmig genehmigt wird. Absch. 191. x. — -tEil. In den Acte» dcö ^dcn ^^stcs Zurzach gcgcu dortige Burgerschaft betreffend Erneuerung und Verbesserung dcr Kram- ^rlap^^ ^ bischöfliche Rath zri Constanz beiden Parteien verboten hatte, auf eine allsälligc ^ Scssiou zu erscheinen. Da von gleicher Stelle auch an die Session daö Gesuch eingc- ^gki, >> Parteien nicht anzuhören, sondern sic zur Revision an daö Hofgericht zu verweisen, auch ^cht ^'^schrcibcr zu Baden unbegründete Klagen wegen Eingriffen in die bischöflichen Rechte vorge- waren, so wurde leztere Anschuldigung in dcm Antwortschreiben an den Bischof widerlegt, dcr Ahsch Unterthancn dcn Schutz ihrer rechtmäßigen hohen Obrigkeit zu entziehen, gebührend geahndet. ^bc»i ^(1687). Gegen einen Burger von Zurzach, NamcnS Hirtlin, dcr hinten in einer ^sür ^ Fleken ciir Hauö zu Witthum besizt und die ganze Gasse zu Eigcnthum anspricht, ohne . u aufweisen zu können, führen dessen Nachbarcn Beschwerde und behaupten, daß diese Gasse nicht sondern eine Rcichögasse sei. Auf dcn Bericht, diese Gasse sei so weit, daß zur Zeit dcö ^ daß Läden aufgestellt wcrdcn und man gleichwohl »och mit Pferd und Wagen durchfahren könne, wird^' ^ ^ßofallcnen Mißverständirissen die Landvögte von Baden darüber Entscheidungen gethan ^teic,, Neichsgassc erklärt und dcm Landvogt mit Zuziehung dcr Amtleute anbefohlen, die dx^^" ^ golingc, gütlich zu vergleichen. Absch. 115. äclck.— -t7l. (1792). Dem ^ ^omcindc Zurzach, daß sic für die Kosten dcr Huldigung künftig nicht höher angesucht werde, 259 1994 Freiämter. als für die früher mit dem Landvogtciamt vereinbarten 21 Thalcr, wird entsprochen, mit der Erläuttt»^ daß das Landvogtciamt den regierenden Orten nichts weiter in Rechnung stelle. Absch. 493. 88. ^ ' (1795). Einem zwischen dem Stift und der Gemeinde Zurzach abgeschlossenen Vergleich über das Ba>»» den Chorhöfcn und die Errichtung von Läden in den Häusern und Gädcn und von Krämcrhütte» denselben wird die Ratification crthcilt, in der Meinung, daß es im Übrigen bei Sigill und Briefe», Erkanntniß von 1637, dem gütlichen Spruch von 1686 und den darin enthaltenen Ursäzcn sein festes denselben wird die Ratification crthcilt, in der Meinung, daß es im Übrigen bei Sigill und Briefe» Erkanntniß von 1637, dem bleiben habe. Absch. 574. g. 1!>. Verschiedenes. Art. -47.'!. (1688). Die Gesandten von Zürich und Uri, Bürgermeister Eschcr und Zcugherr werden delegirt, Namens der regierenden Orte die von den Untcrthanen aus dem Siggcnthalc »ew Revision der Rechnung wegen der ncucrbautcn Kirche zu Kirchdorf und der daherigen Steuern v»rz»»^^. und darüber abzusprechen. Absch. 130. l>6Ii. — 474. (1701). Das Gesuch des Landvogts, cs »"'^ über sein den regierenden katholischen Orten zu Luccrn eingegebenes Memorial instruirt werden, wird »'^ Abschied genommen. Absch. 459. gg. — 475. Die Bcrathung des vom abgetretenen Landvogt in die rcg»'^ ^ Orte geschiktcn Memorials, worüber fast alle Orte ihre Instructionen crthcilt hatten, wird in Betr»^ Kürze der Zeit und der Wichtigkeit des Inhaltes auf die nächste Tagsazung zu Baden versch Absch. 468. rr. Zwldvoglei Zreiiimter. Inhaltsübersicht. t. Verwaltung im Allgemeinen: u. Rechnungen der Landvögte. Art. 1—32. d. Allgemeine Verwaltungssachen; Beamte; Beschwerden; Mißbräuche. 33—KS. e. Reform der Laudvogteiverwaltung. K3—74. ä. Huldigung der Landvögte. 75—so. o. Landschreiber ». Kanzlei. 31—34. 2. Obrigkeitliche Güter; Rechte; Gefälle; Urbar. 35—132. 3. Kelleramtsstreit. l33—l23. 4. Justizsache»; Recht ; Gericht. 124—155. 5. Gerichtsherren. l5K—t57. 6. Lehen- und Zehntensachen. 153—1K5. 7. Polizeisachen. IKK-1K8. 8. Marchungen. 1K3—172. 3. Abzug. 173—181. l3ü' 13. Zölle und Geleit; Handel und Verkehr. 1W 11. Kriegs- und Militärsachen; Werbungen. 1»» ^ 12. Reußcorrection. 239—215. 13. Kirchliches; Geistliche. 216—223. 14. Stifte und Klöster; Gotteshäuser: u. Hermatschwyl. 224—225. b. Hitzkirch. 22«-231. e. Muri. 232—242. ä. Münster. 243—253. 15. Locales: u. Bettwyl. 251—254. l>. Bremgarten. 255—264. o. Mellingen. 265—267. 7. Uri. Franz Heinrich Beßlcr und Emanucl Joseph Jmhof. l72. 3714 17 — 3771 4 171»!!. 4188 16 — 3358 7 im»:;. 4196 13 — 3423 17 I7M». 4357 4 — 3346 11 IIUI4. 3763 8 3 4631 14 I7II». 2643 5 — 2632 2 Ilii».'». 4384 2 — 3766 6 3 I7II. o— — — — IM»!. 3566 — — 3867 — 1712. — — — u. Rechnungen der Land vögte. (S. auch allgemeine Vcrwaltungssach en u.) Art. l. (1681). Die Rechnung des alt-Landvogt Tanncr von Uri wird genehmigt. Absch. 6', 2. (1682). Erste Amtörcchnung dcS Landvogtcs Rcding. Absch. 3t. tt. — .'!. (1683). Gench'"^, der lcztcn Amtsrcchnung des LandvogtS. Absch. 49. 1k. — 4. (1684). Die erste AmtSrcchnung d^ ^ vogtö Stnltz erhält die Genehmigung. Absch. 67. AM. — 5. (1685). Desselben lcztc Amtsrcchw"^^,, genehmigt. Absch. 79. v9. (1699). Lluch dessen leztc Llmtörcchnung wird gutgeheißen. Absch. 417. irir.— ' (1769). Die erste landvögtlichc Amtsrechnung, welche laut Bericht dcs Kanzleivcrwalters der Reformation gestellt ist, wird unter Verdankung genehmigt. Absch. 449. M. —- 21. (1791). Die AmtSrcchnung ^tretenden Landvogtcs wird approbirt. Absch. 468. rvvv. — 22. (1792). Erste AmtSrcchnung des ste mird genehmigt. Absch. 493. cläcl. — 211. (1793). Ebenso dessen leztc Amtsrechnung. Atnt^ ^ Landammann Weiß von GlaruS, welcher Bezahlung seines aus seiner lezten ^chnung herrührenden Guthabens verlangt, erhalt die Vertröstung auf den nächsten Überschuß dieser Land- ^^chuung. Absch. 521. 000. — 25. (1794). Die erste Amtsrcchnung dcs Landvogtcö ist, weil nicht ^ Deformation gemäß eingerichtet, anfänglich beanstandet worden; da aber die Differenz unwichtig ist js) Landvogt die Reformation nicht besaß, auch die Rechnung mit Fleiß und großer Sparsamkeit geführt ^ »leisten Orten genehmigt lind verdankt. Uri rmd Schlvyz verbleiben bei ihrer Instruction, daß ^ ^chuung der Reformation gemäß hätte geführt werden sollen. Übrigens wird einstimmig beschlossen, des ^ Formation von nun an in allen Beziehungen in Anwendung gebracht werden solle. Rüksichtlich ^ ^ Abschied bewenden. Zug, obwohl nicht instruirt, stimmt bei, über, »ran sollte auch in den übrigen Vogtcien eine Reformation vornehmen. Absch. 554. ss. — Caspar Meyer, dcs Großen Rathcs von Zürich, legt anstatt seines verstorbenen Bruders, des ^ cmm Landvogtcö, die leztc Amtsrechnung ab, welche genehmigt und verdankt wird. Absch. 584. II. — Hart Abnahme der ersten AmtSrcchnung des Landvogtcs. Absch. 699. sss. — 21t. (1797). ^!stn Balthasar, Untcrschrcibcr und dcs Ratbö zu Luecrn, legt NamcnS des abtretenden Landvogtcs ^ ^ (oztx AmtSrechnung ab, welche unter Vcrdankung gutgeheißen wird. Absch. 635. eoo. — 211. (1798). AmtSrcchnung des Landvogtcs wird genehmigt und verdankt. Absch. 662. rr. — 59. (1799). Landvvgt wird die leztc AmtSrechnung abgenommen und dieselbe unter Vcrdankung genehmigt, vrrdi ^ 'H (1719). Der Landvogt legt seine erste AmtSrechnung ab, die genehmigt und ^ (1541)- Dem abtretenden Landvogt wird die AmtSrechnung abgc- und verdankt. Absch. 726. ee. I'- Allgemeine Vcrwaltungösachcn; Beamte; Beschwerden; Mißbräuche. ^Ucrnn^ ^ Die Untervögte von Wohle» und Boöwyl beschweren sich mündlich über viele ^teß ^ Lundschreibcrö, lvodurch ihnen ungewohnte Kosten zugcmuthct werden. Es wird ihnen ein Ziffer l'uß der Landschrcibcr bei den alten Bräuchen und Taxen verbleiben solle; die Bcschwcrdc- l>ci gleichzeitig angewiesen, ihr Anliegen jedem Ort schriftlich mitzuthcilen, damit man den Parteien ^gcschvP '^gbMng „ab einander helfen könne." Absch. 49. e. — 54. (1683). Drei Untcrvögtc und ^chrejha , ^lchwcrcn sich über die vom jczigcn Landschrcibcr, Beat Kaspar Zurlauben, prätcndirtcn ^ürstjss"^"' 1" Abrede, etwas wider alte Bräuch und Ordnung gcthan zu haben. Auf ^sch. 4g ^'''gehrcn wird dem Landschrcibcr eine neue in dreizehn Artikeln bestehende Ordnung gegeben. ^'Ug des ^ ^ ^ uürd als Mißbrauch erklärt, daß die Landvögtc, wenn sie zur Ein 1)»l>cn. Z)cm ^^ucrgelds reisen, die Kosten den Obrigkeiten anrechnete, während diese keinen Nuzcn davon gcmäß Ü'9, sobald die Regicrtlng wieder an Zürich kommt, dieser Posten nicht mehr in Rechnung 1998 Freiämter. fallen und diese Verfügung in die Reformation aufgenommen werden. Absch. 97. lelele. — .ili. (1685). ^ wird nochmals verabschiedet, daß das Hühncrgcld ohne Kosten für die Obrigkeiten von den Untcrvögtcn gezogen und dem Landvogt oder Landschrcibcr eingehändigt werden soll. Statt der bisher üblichen Mahli^ sollen jedem 90 Schl. gegeben werden. Absch. 79. — 47. Fähndrich Kuhn zu Wohlcn, Amman« Gotteshauses Muri, welcher vom Landvogt zum Untcrvogt jenes Amtes erwählt worden, soll entweder Untervogts- oder das Ammannamt aufgeben, weil laut Landcsurbar kein Beamter eines Gcrichtsherrn Untcrvogt sein kann. Absch. 79. lllr. — 4Zi. (1687). Wegen der in der Amtsrcchnung enthaltenen glos^ obrigkeitlichen Kosten soll auf nächstes Jahr zum Zwck einer dicsfälligcn Rcmedur Instruction crthcilt werst»- Absch. 115. mm. — Iii). Auf heftige Klage einiger Untcrthanen wegen harter Bestrafung und Thür»»»'!! der Ihrigen und daß ihnen die Appellation nicht wolle gestattet, noch die Verhafteten gegen gcnüglichc schaft losgelassen, noch dem Untcrvogt Brunncr von jener Obrigkeit, auf deren Gebiet er seine Schcl^ wider den Landschrcibcr ausgestoßen haben solle, die Verantwortung gestattet werden wolle, wird zu des Landvogts der Befehl crthcilt, die Gefangenen gegen Stellung von Bürgschaft zu lcdigcu, ihnen Andern in solchen Fällen die Appellation zu gestatten und dem Untcrvogt Brunncr vor der Obrigkeit, deren Gebiet die Schcltung stattgefunden, das Recht zu gestatten. Absch. 125. k. — 411. (1688). Ein ^ schuß aus dem Amt Mcicnbcrg beschwert sich über Steigerung der Schreib- und Sicgcltaxcn nnd Audicnzgcldcr, was gegen Urkunden von 1615 und 1650 gehe. Landvogt und Landschrcibcr berufen ^ " Erläuterungen von 1649 und 1652, worauf befunden wird, die Beschwerdeführer seien bei ihren ^ . und Siegeln zu schüzcn, jedoch nach einer gleichzeitig gegebenen neuen Erläuterung. Luccrn stimmt zu icZ nicht. Absch. 130. jk. — 41. Der großen obrigkeitlichen Kosten wegen, wie sie jcwcilcn in den Rech"""., der Landvvgtc erscheinen, wird eine in sechs Artikeln bestehende Moderation zur Genehmigung in den Äl'l ^ genommen, in der Meinung, daß dieselbe künftiges Jahr, wo Zürich als erstes Ort in der Rcihcnordnnng ^ Landvogt zu geben hat, iu's Leben trete. Absch. 130. xx. — 42. (1689). Bei Anlaß der Entrichtung ^ SchirmgeldS von Seite des Comthurö von Hitzkirch erhebt sich zwischen dem alten und neuen Landvogt zu ^ ein Streit, indem jeder den dahcrigcn Antheil prätcndirt, der alte, weil diese Änderung unter ihm U' fundcn, der neue, weil das Geld unter seiner Regierung erlegt worden sei. Die Versammlung spricht n Betreff dcö vorliegenden und aller künftigen Fälle für den erstem Grundsaz aus. Absch. 156. vv. — >,> und Schwyz rügen, daß Landschrcibcr Zurlaubcn sein Versprechen nicht gehalten, diejenigen gcriust belangen, welche aussagten, er habe einige Orte geschmäht. Sic hätten nun Befehl, ihn zu eitircn, unter > es aber gegenwärtig, weil Zurlaubcn inzwischen von seiner Obrigkeit als Kriegslast) nach Äugst ^ ^ worden sei; indessen verlangt Uri aber, daß diese Erklärung in den Abschied genommen werde; ^ dagegen erklärt, die dortige Obrigkeit habe bereits beschlossen, ihn nach dieser Tagsazung zu eitircn. ^b>^ , evrv. — 44. (1690). Es wird in den Abschied genommen, ob nicht der Landvogt die Kosten des ^ ^ des HühncrgcldS auf sich zu nehmen und den Obrigkeiten nichts anzurechnen habe. Absch. 1^) 45. (1693). Zum Zwck der Verminderung der Kosten der Ablichtungen nach Mcicnbcrg wird l'st die dortigen Untcrthanen sollen die Abzüge und Fälle in der Kanzlei bezahlen und die Briese Monatsfrist mit baarcm Geld auslösen, bei Vermeidung einer Buße im Betrag der Schreib- und Absch. 259. xx. — 41». (1695). Zug beschwert sich, daß der Landvogt Bcßlcr der Kanzlei iu des Läufers Eintrag thuc; es sei in den Frciämtcrn ein ganz besonderes Verhältnis), indem der j„ nur iu der Fastnacht und bei den Maien- und Hcrbstgcrichtcn sich im Lande aufhalte, die KauZ^ Frelämtcr. 1999 ^ übrigcn Zcit dir obrigkeitlichen Geschäfte besorge und dcr Läufcr dem Landschrciber gewärtig sein inüsse; sei cö Thatsachc, daß die Landschrciber jederzeit die Läufcr je nach ihrem Verhalten ein- oder abgcsczt / Da die meisten Orte hierüber nicht instruirt sind, wird dcr Gegenstand in den Abschied genommen, lch. 297 ^ Untcrvögtc führen Beschwerde, daß ihnen bisweilen mehr Kosten abgefordert als dcr Abschied von 1683 zugebe, namentlich werden für den Landschreibcreivcrwaltcr, wenn er auch ^ gegenwärtig sei, nebst dcr Taxe oft noch Gebühren für Futter und Mahl gefordert; ferner bitten sie, cS d.ir^ ^ landvögtliche Sigill auf dcr Kanzlei Brcmgartcn aufbewahrt werden, damit man nicht so weit hab^ müsse. Bei diesem Anlast fügt dcr abtretende Landvogt bei, daß er das Urbar nur zwei Mal können, während dieses doch ein jeweiliger Landvogt haben sollte. Hierüber wird nach Verlesung beschlossen: l. Die im Urbar bestimmten Koste» sollen nicht gesteigert werden; wenn z ° Landschrciber bei einem Geschäft nicht zugegen sei, solle er auch für Fnttcr und Mahl nichts fordern. ^ ^ Landshauptmann soll einen von den Obrigkeiten beeidigten Kanzlcigchilfcn anstellen, dcr in Abwesenheit ^ ""djchmbnZ dem Landvogt zu Diensten stehe. 3. DaS Sigill soll allezeit auf dcr Kanzlei in Brcmgarten ^ Urbar in dcr Kanzlei Bade» soll copirt und vidimirt, diese Copic dem jeweiligen Landvogt ^ binci» Aufritt übergeben, das Original aber auf dcr Kanzlei verwahrt werden. Absch. 3111. vv. ^ ^ Prätcnsion des abtretenden Landvvgts, daß ihm von den Waiscnrcchnungcn, den Auskäufcn und ^^u»gc» auch ein Anthcil gebühre, ivird von dcr Kanzlei, ans das Herkommen gcstüzt, widersprochen, Abschied genommen. Absch. 311l. xx. ^— ^11. Dcr Antrag, dem Landvogt solle die ^»fc ^"kcrvögtc und dem Landschrciber die Präsentation eines ehrlichen eingesessenen Landsmannes als ^bscl dem Landvogt aber die Genehmigung vorbehalten bleiben, wird in den Abschied genommen. H>>te ^ Berathungögegenständc, welche die Kanzlei dcr Frciämter und mittelbar das ^klcirt Landshauptmanns betreffe», wird Amman» Zurlaubcn, dcr jene Stelle bekleidet, in Ausstand über ^d>>. nun. — 5l. Dcr abtretende Landvogt beschwert sich, daß der Landschrcibcr-Statthaltcr fühls. geschrieben habe, als hätte er Neuerungen zum Nachthcil der katholischen Religion cingc- jl, verlangt daher Beweis oder Gcnugthuung. Dcr Beklagte crwiedcrt, er glaube solches nicht geschrieben ^>vas' ^ gkschchen, so hätte er dem Landvogt Unrecht gcthan; derselbe habe nichts gemacht, d»d ^ ehrlichen Landvogt gezieme. Diese Erklärung wird als vollkommene Gcnugthuung angenommen ^^chMfftitut in die Kosten verfällt. Absch. 31) l. <1«1c1. — 52. In Erläuterung eines Mistvcr- illff ünrd erkennt, die 12^/n des Landvogtes sollen nur von den Reineinnahmen berechnet werden. Absch. Vvgtcg »ll^ ^ Uzender Antrag in den Abschied genommen: Das Sigill des Land- ^gelt ' Kanzlei gelegt und vom Statthalter derselben bei Händen behalten, auch von diesem nichts ^ gute waö unter jcdcS LandvogteS Negierung verhandelt worden ist; über die Sicgcltaxen soll führen und dem Landvogt dieselben einhändigen. Absch. 335.11.— 5-t. (1697) GlaruS ^Alest,/ ^ Patente und Negicrungssachcn besiegelt werden, sie wären denn vorher vor dcr Session ^snien ücnchmigt worden. Absch. 357. ppp. — 55. (1698). Schwyz verlangt, daß man dem Adc,„ Bcllmont zu seiner Forderung an dem Landschreiber, im Betrag von <<6^ Gl., verhilflich allerlei Ausflüchte brauche, namentlich auch, daß diese Schuldsachc zwischen ihm und dem Landöhauptmann Zurlaubcn noch nicht liguidirt sei. DaS wird in den Abschied genommen, ^ Noch ^Urlauben auf nächster Tagsazung darüber Bericht erstatte. Absch. 387. nimm. — 51». (1699). "^stehenden Bußen sammt den 15 Kronen für zwei Füllen soll der abgetretene dem gegenwärtigen 2000 Freiämter. Landvogt einhändigen und dicft Einnahme sammt dem Erlös des ihm vom abgetretenen Landvvgt überlast Hauses in die nächste Rechnung gebracht werden, Absch. 417. lelc. — i»7. (1791). Luccrn wünscht Ncdnct^ der zahlreichen und kostspieligen Begleitung des Landvogtcö bei seinem Ausritte. Auf die Bemerkung, baß ^ dafür nur 2l)t) Pfd. beziehe, läßt man es bei dem Herkommen bewenden. Absch. 468. aaa. — 5>Zi. (17^^ Auf Landammann Müllers Antrag wird gemäß dem lcztjährigcn Abschied der diesjährige Nechnungsübcrsä)" dem alt-Landvogt Weiß von Glaruö an seine Forderung angewiesen. Absch. 554. K. — (1705). ^ Rüksicht auf den Vorschlag der Landvogteircchnung reclamirt Glaruö die Bezahlung dcS Guthabens des ff Landvogt Weiß von 984 Pfv. k6 Sch. Dem Gesuche wird entsprochen und durch Landammann Biüll9 genannte Summe dem Herrn Weiß zugestellt. Absch. 584. mm. — (»0. <47l9). Der Landvogt durch Vermittlung der Gesandten von Schwyz Weisung: <. wie er sich wegen des Ausschlusses des Procurab Wirz von Zürich in der bekannten freiämlischen Angelegenheit zu verhalten habe; 2. in wie weit er den bckatt» Jakob Saxcr von Sarmcnstorf wegen Ungehorsams und Hartnäkigkcit in Strafe nehmen oder gar Landes schikcn soll; 3. ob nicht zur Untcrdrükung des Bettel-und Strolchcngesindcls daS Almosen des Eow0 ^ von Hitzkirch, welches diese Leute in'S Land loke, abgestellt werden soll. Bezüglich des ersten Puukü^ der Landvogt in den Abschieden nachschlagen und einen gründlichen Bericht eingeben, che man eine »cM mittlung anheben will. Gegen den Saxcr soll der Landvogt vornehmen, was seines Amtes ist. Zur ^ drükung der Strolchen ist man in jeder Weise bereit, findet aber den Vorschlag nicht so leicht ausfüff ^ gleichwohl will man nach Möglichkeit mitwirken. Absch. 796. 1e. — UI. AuS den AmtörcchnungcN entnehmen, daß der Ertrag der Taverne zu Sarmenstorf zwischen 15, l O und 5 Pfund, wie lcztcs Jahr ^ ^ Der Landvogt und der Kanzlcivcrwaltcr werden beauftragt, sich nach der Ursache dieser Ungleichheit zu und auf nächster Jahrrechnung Bericht zu erstatten. In der künftigen Rechnung soll auch vorgemerkt ^ daß dermalen zu Waltcnschwyl keine Taverne sei und folglich auch kein LehenzinS bezahlt werde. wird der Kanzlei befohlen, künftig bei Ablegung der Rechnung dieser auch die lcztc vorgängigc, und durchberathene Rechnung beizugeben. Absch. 744. K. — <»Ä. (1741). Der Landvvgt eröffne ^ die Jahrrcchnung von 1649 sei festgcsczt worden, daß die im Amt Bielenberg gefertigten Kauf- u»d fcrtigungöbriefc, die lediglich mit baarcm Geld und nicht auch mit Waaren und Schuldpvsten bezahlt von der Schreib- und Siegcltaxe befreit sind. Zum Nachthcil der landvögtlichcn Taxen komme es aber vor, daß in dem Titel die Baarschaft nicht auSdrüklich angegeben und mit Waaren und Guthaben werde. Der Landvogt wünscht daher, daß jedesmal eidlich die Baarschaft, die ausgerichtet worden, geben werden solle. Es wird jedoch hierüber kein Beschluß gefaßt. Absch. 726. ää. e. Reform der Landvogtciverwaltung. ^ ^ Nrt. <»>'!. (1696). Folgende auf die Vcrwaltungskostcn bezüglichen Punkte werden in de» genommen: <. Bei den Ablichtungen zu Bielenberg fallen gar zu große Kosten auf die Obrigke»»», ^ ^ neue und alte Untervögte sammt de» Richtern so lange auf Kosten der regierenden Orte zehre», ^ Landvogt sich daselbst befinde; sie sollten aber nur Eine Mahlzeit genießen und die übrige Zeit ds der Untcrvogt und der Statthalter den Landvogt umgeben und auf obrigkeitliche Kosten leben. Ausnahme der Huldigung zu Mcicnberg mögen alle Untcrvögte und Richter erscheinen und zehrfrei sei»' ^ie, soll der Mißbrauch abgeschafft werden, daß dieses auch bei andern Reisen des Landvvgtcs practiw't indem dann Niemand dem Landvvgt abwarten solle, als der Untcrvogt und der Wcibel. 3. Bei Frciämtcr. 2001 j„ dcr Bußcnrödel »verde» dic gleichen Kosten prätendirt, obschon diese Amtspflichten dcn Beamten ^gencn Kosten obliegen. -1. Bei dcn Jahrmärkten zu Vilmergcn zehre», dcr llntervogt und Wcibcl auf ^vstc», während dicfe dcm Dorfe obläge», daS de» Markt aus Gnade» dcr regierenden Orte ^ ^ Abrichtung zu Breingartcu prätcndirc Anunanu ruid Landöhauptmann Zurlaubcn ltdkrd Ehrcnausschuß durchgangcn, nach Gebühr eingerichtet und in zwei Exemplaren ausgefertigt s°ll ^ das eine in dcr Kanzlei und das andere zu Brcmgarten aufzubewahren sei. 2. Dic Kanzlei Form, aber nur durch Euren Landschrcibcr beziehen. 3. Ob dcr Landvogt mit und »ii»/ ^trndshauptman» den Landsfähndrich und dic Hauptlente zu bestellen habe. Dcr Landshauptmann 01r sich allein in Anspruch. -1. Ob der Landvogt dcn Auskäufcn und Waiscnrcchnungcn Landschrcibcr verneint dieses nach dcr bisherigen Übung. 5. Ob dic Wahl dcr ^ nicht dcm Landvogt zustehe. 6. Dcr Läufer soll nach dem lcztjährigen Beschluß dcm Landvogt vom präscntirt werden und ein ehrlicher eingesessener Bürger sein. 7. Bei dcn Auffällen sollen dic abgcthan und es soll wieder nach dcm Herkommen verfahren werden. 8. Ob dcr Landvogt ^Fvl ^ngtci wohne» und in Brcmgarten eine Behausung micthcn soll. Absch. 335. vv. — 05. (lt>97). ^Utihx ^ ^ ÄahrrechnuitgSabschicdc von l t>95 und l 09li »verde» von Lucern und andern Orten verschiedene Ochste da aber deren zu viele sind und dic Tagsazung zu Ende geht, wird Verschiebung auf dic le>, besonders zu veranstaltende Tagsazung, etwa in Brcmgarten, beantragt und dieser Antrag in llvst^ genommen. Absch. 357. ovo. — 00. (lti98). Auf dic abcrmaligc'Ahndung dcr übermäßigen »ach ^ Verwaltung wird beschlossen, dic regierenden Orte solle» nach Schluß dcr auf dcn 29. September ""ileseztcn Tagsazung nach Brcmgarten reisen und die Reformation dcr Kosten dieser Vogtci Absch Beisein des Landschrribcrö oder seines Statthalters, sowie des UntcrvogtS dcr Grafschaft Baden, die — 07. In Fcsthaltung früherer Abschiede wird beschlossen, nach beendigter Tagsazung siiijxs. der Frciämlcr in einer Confcrenz zu Brcmgarten vorzunehmen. Zu diesem Zwckc werden ^1»c» Wald, Zeig und katholisch GlaruS nochmals eingeladen, dieser Eonfcrcnz beizu- ^ürjch ' Bemerkung, daß dcr Gegenstand im Falle ihres Ausbleibens gleichwohl behandelt werde. instruirt, zweifelt doch nicht, daß seine Obern einverstanden seien. Ebenso spricht sich welches die nachträglich verlangte Instruction noch erwartet. Absch. 397. k. - "»H ^ ^^güin der Bcrathnng über dir Rcfvrmationspnnktc, welche sich auS dcn Abschieden ergebe»,, wird ^"'^richt des Lairdshanptmaini Beat Kaspar Zurlaubcn vernommen und seil, Gesuch, ihn bei ^ ^che»^ de», bei Händen habenden Ortsstimmen zu schüzcn, angehört. Nach reiflicher Erdanerung Genehmigung dcr Obrigkeiten folgende Beschlüsse, gefaßt: l. Es soll dic Äbtissin von ^ ^^>>gc ^ werden, beförderlich eine beglaubigte Abschrift ihres Urbars in dic Kanzlei zu legen. ^ der Landvogt bei dcn Abrichtungcn ohne »vciters annehmen; liquide Abzüge können Laudvogtcs auch dem Landschrcibcr oder seinem Statthalter eingehändigt »verde», die Pflicht haben, darüber Rechnung zu halten und solche dem Landvogt einzuweisen. 3. Briefe 2002 Freiämter. sollen bei Strafe innerhalb drei Monaten in der Kanzlei gelost werden. -4. Da dem LandShauptman» ^ landen von den Orten zugegeben worden ist, sich der Landschreibcrci zu cntschlagcn und für sich einen tätigt Statthalter zu stellen, und Joseph Leonz Mcycnbcrg als solcher angenommen und zu Händen der Orte bcc>^ worden ist, so soll derselbe die Landschreibcrci versehen und von den regierenden Orten allein abhangc», ^ daß ihn diese, wenn er sich verfehle, beseitigen können. Herr Zurlaubcn hat aber seinen Statthalter attsb'^ zu besolden lind dieser dem erster» über die Kanzlcigcfällc ordentliche Rechnung zu stellen. ES wird jenem das Recht vorbehalten, sein Ehrenamt wieder aufzugeben und den Landschrcibcrdicnst selbst zu vcrstl^' in welchem Falle er auch wieder den Landschreibcrcid zu leisten hat. Behufs gehöriger Förderung der ist der Landschreibcrcistatthaltcr 'verbunden, ohne Kosten der Untcrthancn einen Untcrschrcibcr zu halten. Rüstig der Taxen läßt man es dcS Landschrcibcrs und dcS UntcrschrcibcrS halber bei der gemachten Taxein'^^ gänzlich verbleiben, es wäre den», daß ein Statthalter nicht von HauS ritte und den Sachen nicht bci>m'h'^ in welchem Fall er und der Untcrschrcibcr einfach nur die verordnete Taxe und weder Futter noch ^ und Zchrung, und nichts für das Futter bezahlt werden. Zug nimmt diesen Punkt aä roksignänw fordern haben sollen; dem Untcrschrcibcr aber soll, wenn er schon zu den Sachen reiset, nur seine Landschreibcrcistatthaltcr wird, wie bereits verabschiedet, der freie Zutritt zu den Kanzlcischriftcn u»e ^ geöffnet, 6. Das obrigkeitliche Urbar soll nach Baden genommen und durch den dortige» Lmidsch^^ statthaltcr doppelt abgeschrieben werden. Diese Abschriften sammt dem alten Urbar sollen dann auf Jahrrcchnungstagsazung durch einen Ausschuß durchgangc» und was nicht mehr in Kräfte», durchgcthMb ^ aber noch mangelhaft, bcigcsczt werden. Das alte Urbar hat in der Kanzlei der Frciänitcr zu verblei^' eine Copic wird der Kanzlei Baden und die andere dem jeweiligen Landvogt der Frciämtcr bei seinem ^ übergeben. 7. Das Gantrccht soll gehalten werden, wie in der Grafschaft Baden, mit Ausnahme ci»^ ^ näher zu erläuternden Artikels. 8. Da einige Orte es rüksichtlich der Bcsczung der Officicrsstcllcn dem Landshauptmann Zurlaubcn am 27. September 1683 crthciltcn Ortöstimmcn verbleiben lasst» laut welchen die Bcsezung ihm zustehen soll, andere aber das Erncnnungsrccht dem Landvogt u»d ^ Hauptmann gcmcinschaftlich übertragen möchten, und überdies nicht alle Orte instruirt sind, so "'ird ^ Gegenstand, sowie die Frage, was für eine DiScrctivn ein Officicr zu geben habe, der Dilpob^^i Obrigkeiten anhcimgcstcllt. 9. Die Bcsczung der Untcrvögtc wird, wie bisher, dem Landvogt überlassen, ihm eine Honoranz von 12 Kronen gebührt. Dem Landschrcibcr dagegen steht zu, einen ehrlichen i? Landmann als Läufer zu präscntiren; die Ernennung selbst steht aber dem Landvogt zu. 10. , rö man einverstanden, daß cS dem Interesse der Obrigkeiten und der Untcrthancn sehr förderlich wäre, Landvogt in Brcmgartcn wohnte; da aber hierüber Niemand instruirt ist, wird dieser Gegenstand zur auf nächste Jahrrcchnung in den Abschied genommen. 11. Wenn der Landvogt, um die UntcrthanG ' Kosten zu überheben, das Sigill von Händen geben will, so soll er cö dem Landschrcibcr übcrg0'^^B aber cö Niemand anvertrauen und nichts Anderes siegeln, als was unter eines jeden Landvogtcs sll verhandelt worden ist, und über die Sicgcltaxcn spccificirtc Rechnung führen. 12. Behufs Beschs" ^ stll bisherigen unerträglichen Kosten bei den Ablichtungen zu Mcienbcrg und Vilmcrgen wird vcrord»0,^^ außer den obrigkeitlichen Amtleuten und denen, welche von Amtswcgcn dabei sein müssen, niemand ^ und auch diesen nur Eine Mahlzeit von 10 Vazcn gegeben werden; weitere Zchrungcn sollen sn ' ^l» Ihrigen bezahlen. Desgleichen haben auch die Richter zu Vilmcrgen, welche zugleich mit Untcrthancn dem Landvogt huldigen, bei den Ablichtungen nur auf Eine Mahlzeit zu >0 Bazcu Freiämter. 2003 ^ Die Untcrbcamtcn vom Lande erhalten für die Einrichtnng und Prüfung der Bußcnrödel nichts von ^^^wcgcn, da daö sonst in ihrer Amtspflicht liegt, 1D Die von Vilmcrgcn, denen die Jahrmärkte ^»adcn bewilligt worden sind und die den daherigcn Vorthcil allein genießen, sollen künftig den Untcr- Deibel an den Jahrmärkten ohne Belästigung der Obrigkeiten verköstigen. 15. ES wird als ungeziemend lein " gkndmmcn, daß die Landvögtc von gar geringen Bußen und selbst von solchen, mit denen ^hrciwerlust verbunden ist, wenn sie 50 Pfd. übersteigen, die Hälfte für Ehr und Gewehr nehmen. ' Dl> das sogenannte Schirmgeld^und waö die Keßler für die Bewilligung, auf dem Lande feil zu haben, ""tcr dem Landvogt und Schreiber gcthcilt, oder dem erster» allein gebühren soll, wird der Entscheidung ^ bngkcitcn anhcimgcstcllt. 17. Ein Ausschuß von Mellingen bringt vor, von dem Lehen des Twings ^^3 >ej ihnen die Recognition von Zeit zu Zeit und zwar mit Einschluß der Sicgeltaxc bereits von 12 llch^ Kronen gesteigert worden, und Herr Ammann Zurlaubcn habe ihnen gedroht, daß sie künftig lsib werden bezahlen müssen. Amman» Zurlaubcn stellt leztcrcö in Abrede und berichtet, daß laut Mannlchcn ertrage, zu bezahlen sei, und daß dieser Twing ein Namhaftes mehr bezahlt werde. Nachdem sich der Inhalt des belesenen UrbarS also erfunden, läßt man cS dabei bewenden, überläßt aber den Obrigkeiten, ob sie hierin eine andere gewisse Taxe machen Daß der Landschreibcr bei den Ablichtungen zu Brcmgartcn, auch wenn er nicht anwesend sei, der ^ ^ Futter und Mahl verrechnen dürfe, wird abgestellt und beschlossen, daß bei diesem Anlaß yjH^^chrcibrr und Untcrschrcibcr, sofern beide beiwohnen, ihr Mahl und die Taxe, der Abwesende aber hül'c soll. 10. Gegenüber dem bisherigen Mißbrauche, daß der Landschreibcr ebenso viel bezogen cg der Landvogt für seine Reise in die Vogtci und von da wieder bis nach Hause, wird verordnet, ^"Üclben nur für die Zeit, wo sich der Landvogt im Lande befindet, Futter und Mahl und täglich ^gütct werden. 20. Rüksichtlich der an den Maien- und Hcrbstabrichtungcn dem Untcrschrcibcr " Dublone wollen cö die meisten Orte dabei bewenden lassen, wenn es ein altcö Herkommen sei; im stimmen sie für Abstellung. 21. Das alte Herkommen, bei den Abrichtuugcn der Land- Thalcr und der Läufcrin 10 Bazcn zu bezahlen, wird beibehalten. 22. Wenn der Landvogt Rc h^"^tcn um daö Hühncrgcld zu erheben, hat er Hin- und Herreise, sowie die Aufcnthaltskostcn, ^n> 0 verabschiedet ist, selbst zu bestreiten; wenn aber damit obrigkeitliche Geschäfte einfallen, sosoll ihm, Dcr ">td Untcrschrcibcr, soweit der eine und andere anwesend ist, die verordnete Gebühr folgen, ^che» Kalender halber, als einer unbedeutenden Sache, läßt man cS beim alten Branche »>td N? der Landvogt von Parteien in's Land berufen wird, so kann der Landschreibcr Futter ^Pfd täglich einen Dueatcn nur so lange verrechnen, als er deshalb in Function ist. 25. Die beb " ^ t>cm Landschreibcr für die Verhöre gegeben werden, hält man nicht für unbillig; dagegen erscheint gleiche Person schreiben und cxaminiren und so eines Menschen Leib und Leben in ^ndct daher besser, daß der Landschreibcr cxaminirc ltnd der Untcrschrcibcr ^ nächste Untervogt bcigczogen und allen auö den 2l)0 Pfd. das Gebührende bezahlt ^ttc» . ' Die 00 Pfv»v^chc dem Landschreiber für seilte Abwart an den sechs Jahrmärkten in Bremge ^ Werden, bleiben unangefochten. 27. Botenlöhne, Kanzlcibcdürfnissc, Steuern und Almosen mögen ^ Rechnung gcsczt, dagcgeit soll in einer Beilage den Gesandten die Spccification vorgc- ^ Pfd / ^'andvogt und Landschreibcr dürfen für Schmid- und Sattlcrlohn jährlich die herkömmlichen ^rcchne,^ oder mit Verzicht auf die 70 Pfd. jeder specifieirte Rechnung stellen. 20. Die Frage 2004 Freiämter. betreffend die 150 Pfd., welche dem Landschrcibcr für die Stellung der Rechnung jcweilcn vergütet n'0>^ sind, wird in den Abschied genommen. 30. Was wegen Erörterung der ausstehenden Bußen verrechnet findet man nicht unbillig, weil sich der Landvogt deswegen auch aufhalten muß. 31. Die 150 Pfd., ^ ^ dem Landvogt und Landschrcibcr für die Reise auf die Jahrrechnung bezahlt werden, bleiben anerkannt. Von jeder wichtigen Gant soll der Landvogt vorher in Kenntniß gcsczt werden, und er mag dieselbe ^ befehlen. 33. Die Waiscnrechnungen sind vom Untcrschreibcr zu schreiben und vom Landschrcibcr in AnwcP» der Verwandten abzunehmen. Bei den Abrichtungcn sind sie dem Landvogt zur Einsicht zu geben, jedoch Kosten für die Obrigkeiten oder die Waisen. 34. Entgegen dem eingegangenen Bericht, daß die Fischt Dottikon dem Ammann und Landshauptmann Zurlaubcn von Landvogt Stultz sel. zu einem ewigen " gegeben worden sei, wird von demselben eröffnet, er habe dieses Lehen nur auf Lebenszeit erhalten, wie die dortigen Bauern. 35. Auf gestellte Anfrage crwicdcrt Ammann Zurlaubcn, daß er in Betreff des Schrei und Sicgclns zu Anglikon, Hcmbronn und Neßlcnbach Siegel und Briefe bcsizc. Es wird ihm aufgellt. dieselben bei nächster Gelegenheit den Gesandten vorzuweisen, wenn er dermalen nicht damit verseht Hicvvn wird behufs Jnstructivnserthcilung auf die nächste Tagsazung im Abschied Notiz genommen. instruirt, Alles dermalen einzurichten und zu verordnen. Herr Zurlaubcn meint, cS laufe das wider seinen Händen liegenden Ortsstimmcn; er nehme es daher uä rakerLinlum und hoffe, die regierenden ^ werden ihn bei jenen schüzcn. Absch. 399. <1. — 1!'.). In Bezug auf die in Vrcmgartcn entworfene Reffr»"'^ Zurlaubcn in mehrcrn Sachen übereilt worden und daher nöthig, denselben weiter anzuhören. Nu» Zug, cö habe einen Ehrenausschuß verordnet, welcher Zurlaubens Ortsstimmcn und seines Vaters ^ untersucht, auch den Panncrhcrrn Kolin, ehemaligen Untcrschreibcr und nachmals Kanzlcistatthaltcr, der Vvgtcivcrwaltung hat Zug den mitrcgicrcndcn Orten so geschrieben, als sei Ammann und Landsha»pt . ^ .„.c. ^ «>..» cröff" zlcts' „si- frühere Ulnurg eidlich einvernommen. Gcstüzt hierauf bittet Zug für sich und Namens Zurlaubens/ bei seinen Ortsstimmcn und dem Herkommen zu schirmen. Hierauf wird der brcmgartischc Abschied von 4 ^ zu Punkt durchgangcn und jede Einwendung Zurlaubens gewürdigt. In Folge dieser Bcrathung Punkte 1, 2, 3, 5, 6, 11—14, 18, 19, 22—24, 26—28 und 30—33 einfach genehmigt; bei de» werden folgende Beschlüsse gefaßt: Art. 4. Die Anstellung eines Landschrcibcreistatthaltcrö in der ^ Joseph Lconz Mcpcnbcrg wird genehmigt; sollte dieser aber seine Pflicht gegen die Obrigkeiten ^ ^ Ammann Zurlaubcn übersehen, so mag lcztcrcr denselben beiden regierenden Orten verklagen, welche constatirtcm Grund den Schuldigen entlassen und Herrn Zurlaubcn gestatten werden, einen andern Stn zu ernennen. Auch soll er den Angestellten anständig besoldete, dieser aber ihm gebührenden Rcspeet und alle Kanzlcigcfälle bei seinem Eid spccifieirt verzeichnen und abgebe». Fcriicr wird Herrn ZurlaubeN dem ersten Gutachten vorbehalten, die Landschrcibcrci tvicdcr selbst auf sich zu nehmen. Glaruö ist »>6st ^j^l> weil es glaubte, dieser Gegenstand komme erst auf der JahrrcchnungStagsazung zur Verhandlung; ^ ^ aber nicht, seine Obern werden sich den mehrcrn Orten anschließen. Zug meint, die Bestellung und des Statthalters sollte Herrn Zurlaubcn zustehen, und verwahrt ihm seine Rechte. Dieser selbst daß die Landschrcibcrci ihn viel gekostet, das gegenwärtig noch nicht bezahlt sei; die Ortsstimmc» lff' das Recht, einen Statthalter zu stellen, weswegen ihm auch die Absczung zukomme; sein Großvater sff haben Statthalter gcsczt und cntsczt und Pannerhcrr Kvlin habe bezeugt, daß er von Ammann Z"^", dcpendirt und ihn in allen wichtigen Sachen Raths gefragt habe. Die übrigen Orte lassen cS Erkanntniß verbleiben. Auf die weitere Klage Zurlaubens, daß der Statthalter Meycnbcrg ihm kein"' Freiämter. 2005 Begehren um dir Nollmacht, denselben bei allfälligcr Uutrcuc »vährcnd dcö JahrcS bis ^ Äahrrcchnungötagsazung in srinrm Amte stillzustcllcn, vcrblcibrn Lueern, llri und Sch»vyz bei ihrer Instruction, ^ übrigen nehmen die Sache in den Abschied. Rüksichtlich des UntcrschrcibcrS läßt man es bei dem Gullen vom verflossenen Octvbcr verbleiben. Art. 7. Das Gantrecht soll »ach demjenigen der Grafschaft Baden ^richtet werden; auf nächste Jahrrcchnung soll aber specicll über folgende Mangel des Gantrcchtcs der ^Linter instruirt werden, nämlich über die Langsamkeit und Kostspieligkeit der Austreibung eines Schuldners, »langclhaftc Vorsicht der Kanzlei in Ncrschrcibung der Untcrpsandc, so daß sie bisweilen mehrcrn für ledig »verde»; die zu hohe Würdigung der Güter bei Ncrschrcibungcn und die Hohe der Gantkostcn, und ^lich pjx Aufbürdung vieler Beschwerden auf Inhaber von Gülten, unter dem Norwand von Lidlöhncn. ^ ^ ^ und 9. Rüksichtlich der Ernennung der Officicrc und der von ihnen zu entrichtenden DiScretionen, / ^csezung der llntcrvögte und der Limitation der DiScretionen derselben auf 12 Kronen, der Präsentation Läufers durch den Landschrcibcr und der wirklichen Ernennung desselben durch den Landvogt beansprucht rauben laut Patent die Ernennung der Officicrc, wofür er eine OrtSstimmc von Zürich auflegt. Ferner ^ ptct tr, die Untervögtc seien jederzeit vom Landvogt und Landschreiber gcsczt und die dahcrigc DiSerction ^ thnen gethcilt worden; dieses beweisen die Rechnungen seines Vatcrö scl., sowie das Zcugniß des Pauner- dl>^! ^^'"5 ebenso seien die Läufer allezeit von seinem Vater scl. gcsczt worden; man mochte ihn also bei de» ^^tn und dem Herkommen schüzcn und namentlich rüksichtlich dcö Läufers bcisezcn, daß der Landvogt al>r/^ präscntirtcn annehmen müsse, wie solches schon 1096 erkennt worden sei. Laut lirbar zeigt sich hltv ^ ^ Ernennung der Untervögtc dem Landvogt zustehe und ferner geht auS verschiedenen Nachweisen ^ daß Ammann Zurlauben scl. die Officicrc mit Zuthun des LandvogtcS gcsczt worden seien. ^ ^ ^tnennung der Officicrc wegen bei seiner OrtSstimmc, der Bcsczung der Untervögtc und t DjZcrction halber beim leztcn brcmgartischcn Abschied verbleiben; wolle man die DiSerction taxiren, so zufrieden. Luccrn will die Officicrc mit Zuthun dcö LandvogtcS, die Untervögtc laut Urbar vom stlj . ^'^uncn lassen und die DiSerction taxircn; des Läufers halber bleibt es beim brcmgartischcn Abschied, tliff,^^ ganz an genannten Abschied. Schwyz nimmt die Sache ml lakeikiuZunr. Obwalden bcharrt Wahl der Officicrc bei seiner OrtSstimmc, rüksichtlich derjenigen der Untervögtc beim Urbar, Pqtk, t ebenfalls für Taxirung der DiScretionen. Nidwaldcn und Zug »vollen cS auch bei den t>x.j. "»d dem Herkommen verbleiben lassen; der DiScretionen halber stimmt crstcrcS wie Obwalden. GlaruS ^ol darauf, daß cö sein Patent aufgehoben habe. Art. 10. Der Antrag, daß der Landvogt seinen T>ie m Frciämtcrn nehme» soll, »vird auf die nächste JahrrechnungStagsazung verschoben. Art. 15. mc für Gewehr soll nur von „schier" malcfizischcn Fehlern und solchen, die wirklich ehr- und ^ mache», bezogen »verde»; davon gebührt dem Landvogt der dritte Thcil. Zug nimmt cö ^ mehrere Orte meinen, man sollte die Vollziehung unter einem zürcherischen Landvogt anfangen. Zurlauben behauptet, daß nach den Schriften seines Vatcrö und dem Zcugniß des Panncr- ^ Schirmgcld und die Bcivilligungögcbührci» für die Keßler zwischen dem Landvogt und dem ^ gethcilt »vorden seien. Zürich will daö Recht der Bc»villigu»g und dcö Bezugs der Gebühren ^dicffc ^"^"dcn, dem Landschrcibcr aber die Taxe für auszustellende Patente. Luccrn und Obwalden ^ k>>,cv ^ Be»villigung dem Landvogt; die Thcilung der DiScretionen geben sie zu, »venu sie ^>» ^ alten Herkommen beruhe. Uri bleibt beim brcmgartischcn Abschied. Schwyz will diese Gebühren " ^'gt überlassen. Nidtvaldcn »nid Zug lassen es beim Herkommen verbleiben. Art. 17. Rüksichtlich 2006 Frciämter. der Lchcnsrccognition zu Tägcrig läßt man es beim brcmgartischcn Urbar verbleiben, mit dem Vorbehalt jedoch- dieselbe auf ein Gewisses zu sczcn, wenn die von Mellingen Bemerkungen vorbringen, was jedoch nicht erfolgt Art. 20. So lange der Untcrschrcibcr den Dienst fleißig versieht, soll ihm die Dublone für die Maien- »» Hcrbstabrichtungcn gegeben werden. Art. 2 k, Der Thalcr, welcher der Landschrcibcrin und Uittcrschrcibe^' und die 10 Bazcn, welche der Läufcrin bei den Abrichtungcn bisher gegeben worden sind, sollen ihnen a») künftig folgen. Art. 25. Herr Zurlaubcn beschwert sich, daß er auö den 200 Pfd. Examinationsgcld U» Untcrvogt bezahlen sollte, während solche ihm gehören, im Urbar begriffen seien und er sich im befinde. Die 200 Pfd. werden ihm daher zugesprochen. Rüksichtlich des ExaminircnS und Protokolls und der Vcizichung dcö Untcrvogts bleibt es beim Gutachten vom 14. October, mit der Bestimmung, ^ der Landschrcibcr dem Untcrvogt für Speis und Trank täglich 20 Schill, geben soll. Wenn etwa außcrgcwöh»' viel Verhöre vorkommen sollten, möge solches den Gesandten zu billiger Berüksichtigung vorgewiesen Art. 29. Laut Abschied von 1695 sollen dem Landschrcibcr für die Rcchnungsstcllung l50 Pfd. verg»» werden. Art. 34. Die Fischcnz zu Dottikon, welche Landvogt Stulz scl. dem Ammann Zurlaubcn auf Lebe» l verliehen, soll jeder Landvogt für seine zwei Jahre verleihen mögen. Art. 35. Zug meint, daß Am»" Zurlaubcn sein Schreib- und Sicgelrccht zu Anglikon, Hcmbronn und Ncßlcnbach erst auf der Jahrrech»' und mit und neben den andern GerichtShcrrcn der Frciämter zu erweisen habe; die übrigen Orte fordern d» Beweis gegenwärtig, worauf aber Ammann Zurlaubcn nichts aufgelegt hat. Ob die übrigen Gerichts ^ dies auch thun sollen, wird in den Abschied genommen. Glarus ist über obigen Punkt nicht instr»»t nimmt ihn all roksreiuluin. Absch. 401. z-, — 70. Bei dem 17. Reformationöpunktc betreffend die U' rccognition zu Tägcrig, beschwert sich Ammann Zurlaubcn, daß ihn die von Mellingen auf der lcztcn E»»b in Brcmgartcn affrontirt haben, und verlangt Reparation, ansonst seine Obern sich solche selbst verschaffe» Die übrigen Orte crwiedcrn, wenn er sich zu beklagen habe, werde man ihm gutes Recht halte»; er sich aber außer Recht Satisfaction verschaffen wollen, so würden sich die übrigen Orte schwerlich verstehen. Absch. 401. x. — 71. (1699). Die lcztcs Jahr vorgenommene Reformation der La»d»^ Verwaltung wird verlesen; es werden rüksichtlich der aä rvköionüum genommenen Punkte folgende angebracht: 1. Die Absczung eines LandschrcibcrcistatthaltcrS wird ausschließlich den regierenden Orte» » halten. 2. Rüksichtlich der Bcsezung der Officicrc lassen es Zürich, Obwaldcn und Zug bei A»»»»»" ^ laubcns Patent und Ortsstimmen verbleiben; die übrigen Orte erkennen, die Officicrc sollen unter des Landvogtcö bezeichnet werden. 3. Die Untcrvögtc sollen vom Landvogt allein gcsczt werden; Zug wollten es beim Herkommen verbleiben lassen. 4. Uri, Schwpz und Glarus wollen dem Landvogt ^ auf eigene Kosten in der Landvogtci zu wohnen; die übrigen Orte lassen es bei dem Herkomme» »o 5. In Betreff der Disposition über Ehr nnd Gewehr verbleiben Zürich, Lncern, Uri, Schwpz u»d bei der Reformation vom verflossenen October, Zug beim alten Herkommen und Glarus bei sci»cr Instruction. 6. Das Schreib- und Sicgelrccht zu Anglikon, Hcmbronn und Reßlcnbach hat An»»»»» zu beweisen, ansonst cS dem Landvogt und Landschrcibcr zufällt. 7. Das Schirmgcld gehört den ebenso die Discrction der Keßler, die Schrcibtaxc aber dem Landschrcibcr. Obwaldcn nnd Zug bleibe» b'^„stii! kommen. 8. Auf die Vorstellung eines Ausschusses von Mellingen wird beschlossen, daß die von Mcllinlfl" für die Rccognition des Lehens des TwingeS Tägcrig nicht mehr als 50 Kronen bezahlen sollen, »>^ Hälfte an den Landvogt und zur Hälfte an den Landschrcibcr, mit Ausschließung aller Wciterfordcrung v»" ^^4 und Sicgcltaxcn. Dieser Beschluß soll in's Urbar aufgenommen werden. Zug bleibt beim Inhalt vcS Frciämtcr. 2007 g ^ Dein Landschrcibcr sollen künftig für die Examinationcn nicht mchr als jährlich 200 Pfd. bezahlt wcrdcn. ' Daß der Landvogt zehn von hundert bezieht, ohne sie in Rechnung zu sezcn und dann in die Rechnung ^chmals 12h» in Abzug stellt, zusannnen also 22hg, wird nicht für billig erachtet; da aber Herr Ammann Glaube» berichtet, es sei jederzeit so geübt worden, so wird der Gegenstand zur Disposition der Obrigkeiten ^ den Abschied genommen. Absch. 417. ii. - 7Ä. (1700). Die großen Ausgaben der landvögtlichcn ^ ^'u»g werden getadelt und man glaubt vielseitig, daß sie in vielen Punkten vermieden werden könnten, ^as uiid Zug beantragen, daß die durch die Reformation herbeigeführte Rcduction der Gefälle dcö Landes nst j„ Zuwendung komme, wenn die Regierung an Zürich übergehe. Gleichzeitig wird berichtet, daß gliche Landvögte der Frciämtcr leben, welche bezeugen, daß man nicht 10 und 12 vom Hundert genommen ^ und daß die 12h» in lczter Rechnung nur von dem Rest der Rechnung genommen wcrdcn sollen. Diese "Pjungcn werde» in den Abschied genommen. Absch. 4-10. nun. — 71!. (1701). Der abtretende Land- ^ ^ Zwar seine Rechnung gemäß der neuen Ordnung und Reformation eingerichtet hat, bittet, er möchte / E»wl»mcntc halber gleich seinen Vorfahren gehalten werden. Ein Gleiches verlangt Glarus für den riß ^udvogt. Diesen Gesuchen wird in dem Sinne entsprochen, daß die Reformation der Emvlumcntc ^ "ut der Eröffnung dcö neuen Umgangs dcS LandvogteiamtS in Anwendung kommen solle. Zürich stimmt ^ mit dem klaren Vorbehalt, daß dann die neue Reformation streng beobachtet werde. Rüksichtlich ^^^lcigcfällc wird dagegen erkennt, daß die neue Ordnung von nun an obscrvirt werden solle. Zug ^ ^ Suche nü rol'vramlunr und dringt neuerdings ans eine Reformation auch in den übrigen Vogtcicn. k>»c/ ^ ^ ^'ird ^ Abschied genommen, ob nicht die lcztc Kostenrcfvrmatio» neue» Revision zu unterwerfen sei. Absch. 493. ovo. ä. Huldigung der Landvögtc. ?tj (4081). Landvogt Jost Rudolph Reding legt seine Huldigung ab. Absch. 0. xx. — Ebenso der neue Landvogt Johann Jakob Stulß, alt-Landammaun von llnterwalden nid dem <1i. — 77. (1685). Huldigung des LandvogtS Johann Walthcr Staub. Absch. 79. ll'. — ^ählt- Gesuch von Zug, die Beeidigung des au die Stelle dcö verstorbenen LandvogteS Staub i^vid Landvogtes Jakob Weber zur Ersparung der Kosten ihm z» überlassen, wird dem Herkommen ^>ttc ,""lmd befunden, diese Beeidigung aber nach frühem Vorgängen Luccrn, Ramcuö sännntlichcr regierender Zicit^^bsch. 100. lc. — 70. (1687). Der neu erwählte Landvogt, Jakob Schindler, des ist, ^6rruS, wird von der Gesandtschaft dortigen Standes, obwohl er wegen Krankheit nicht anwesend und angenommen, jedoch mit dem Vorbchalk, daß er baldigst in Zürich zu Händen der m Huldigung genommen werde. Absch. 115. II. — ZtO. (1689). Der neue Landvogt, ^vr»> /' " Lavatcr, dcS inner» Raths in Zürich, leistet die Huldigung und verspricht, der neuen ^ angenommen wird, nachzuleben. Absch. 156. tt. — Ztl. (1691). Der neue Landvogt ^ inner» Raths von Luccrn, wird in die Huldigung genommen. Absch. 217. ss.— sl69^) Schmid, alt-Landammann von Uri, leistet die Huldigung als Landvogt. Absch. 259. vv. — ^>. Ebenso der neu erwählte Landvogt, Johann Walthcr Bcllmont, deS Raths in Schwyz. Absch. ^ PractjDem neucrwählten Landvogt Beat Jakob Zurlauben wird ans sein Begehren aber er zwar laut PräsentativnSbrief nichts gegen seines Landes Ordnung gcthan, Ewas bezahlt hat, welches dem in Baden vorgeschriebenen absoluten Eide, der keine Miete noch 2008 Freiämter. Gabe zuläßt, widersprechen würde. Absch. 417. — 85. (1701). Huldigung des neuen Landvogts Weiß, alt-Landauunann von Glaruö. Absch. 468. uu. — 88. (1706). Johann Jakob Meyer, Zunfti»ci>^ und des Raths von Zürich, huldigt als Landvvgt. Absch. 521. iü. — 87. (1705). Der neue Landow Hauptmann Karl Christoph Dullikcr, Sckclmeistcr und des inner» Raths von Luccrn, wird beeidigt. 584. nn. — 88. (1707). Franz Heinrich Beßlcr, Zeughcrr und des Raths in Uri, wird in die Huldigt genommen. Absch. 635. dää.— 88. (1700). Der neue Landvvgt, alt-Statthalter Anton Jgnaz Ccberg Schwyz, wird in die Eidcspflicht genommen. Absch. 601. min. — 80. Der neue Landvogt, alt-Sekel»'^' Johann Beat Jmfcld von Obwaldcn, leistet den Huldigungöcid. Absch. 726. vn. e. Landschrcibcr und Kanzlei. (S. auch Allgem. VcrwaltuugSsacheu.) Art. 8l. (1681). Dem Landschrcibcr der Frciämtcr, Beat Kaspar Zurlaubcn, wird eine Reist Turin bewilligt; jedoch hat er inzwischen die Stelle mit einem fähigen, eidgenössischen Substituten zu vcrsth^ Absch. 2. Ii. — 82. (1689). Das Gesuch des LandschrciberS und Landshauptmanns Beat Zurlaubcn, daß ihm wegen zunehmender Kränklichkeit gestattet werde, die Landschrcibcrci durch seinen Obcrvogt Beat Jakob Brandenberg von Zug, versehen zu lassen, wird zur Instruction auf die bcvorsü^ Tagsazung in Baden in den Abschied genommen. Absch. 147. I. — 88. Der Landschrcibcr Beat Zurlaubcn eröffnet, er habe von vier der regierenden Orte mittelst OrtSstimmcn nicht nur die Landschrc^ ' sondern auch die Gnade einen Statthalter zu stellen erhalten. Er bittet daher, in lcztcrcr EigcnschK^ ^ Beat Jakob Brandenberg anzunehmen und zu beeidigen. Lucern, welches keine OrtSstimmc crthcilt hatte, sich geneigt; Uri und Schwyz dagegen rügen, daß frühern Abschieden zuwider nicht alle Orte um ihre St>>"'^ begrüßt worden seien, daß Zurlaubcn über sie ungebührliche Reden geführt, »vorüber er sich, ungeachtet Versprechens, noch nicht zu entschuldigen gekommen sei, und lassen den Landschrcibcr nicht „ledig", s"" ^ behalten sich ihr Recht gegen denselben vor. Absch. 149. g. — 84. (1696). Der vom Landvogt, des Amniann und Landshauptmann Zurlaubcn, als Statthalter der Landschrcibcrci präsentirte Beat Lconz Meycnbcrg von Baar wird beeidigt. Absch. 335. ss. 2. Obviftkcitliche (Hüter, Rechte, (Gefälle. Urbar. (Man sehe auch Verwaltung im Allg.; Ncußcvrrectiv».) Art. 85. (1681). Veranlaßt durch den von der LandSgemeindc in Schwyz gefaßten Bcsch^^,x künftig statt des Fallzinscs wieder der Fall in natura zu beziehen sei, wovon den Untcrthancn bei der Huldigung des neuen Landvogts Kenntnis; gegeben worden war, erscheint ein Ausschuß der vor der Session mit dem Gesuch, sie bei dem Fallzinö verbleiben zu lassen und die ihnen deshalb lffb Ortöstimmcn zu handhaben. Die übrigen Orte sind der Ansicht, der Bezug des Fallzinscs sei den kommlichcr und nüzlichcr und verbleiben bei ihren Ortöstimmcn. Schwyz wird ersucht, den Herren unb leuten gründlichem Bericht zu hinterbringen. Absch. 6. — 08. (1684). Der Landvogt bc" ) der Gemeinde Alikon gehören der große und kleine Zehnten den Obrigkeiten; seit einiger Zcit aber ^^ct den großen Zehnten, in welchem man auch das Heu einbegriffen, vicrthalb Malter Haber worden, so daß dadurch der Hcuzchntcn ganz in Vergessenheit gcrathcn könnte. Es wird daher besagt Freiämter. 2009 ^ dic Versammlung citirt, worauf cin Ausschuß crschcint und die Verpflichtung zur Entrichtung des kleinen großen Zehntens anerkennt, auch die seit einiger Zeit gepflogene Einrechnung des Hcuzchntenö in den große» bestätigte Für künftig wird verordnet, daß die von Alikon ihre zchntpflichtigen Productc dem ^ ^gt treu und aufrichtig leisten sollen; wenn dieser aber solche nicht in lurturu beziehen, sondern verleihen o, sogx j^vcilen der große Zehnten, das Heu und der kleine Zehnten besonders spccificirt werden, damit vv' ^Ngkcitcn an ihren Rechten nichts vcrschcint »verde. Absch. 07. lüili. — 97. (1687). Ein Ausschuß ^ .^^^n stellt vor, wie sie durch die vor vier Jahren beschlossene Wiedereinführung des Hcuzchntens statt ... ^'»st dc», Landvogt jährlich abgelieferten 3^/s Malter Hafer sehr beschwert werden, indem sie wegen ^'hvlu» "g der Bewilligung zum Heuen bei dem entfernten Landvogt oft daö gute Wetter versäumen und mit » dürfen. Dieses Gesuch wird nicht unbegründet gefunden oder wenigstens die Abänderung als sachgemäß z» des Heues viel Zeit verlieren. Sic bitten daher um Bewilligung, wieder wie früher Hafer liefern '^ohc»^ ^ Landvogt Jemand in der Nähe der Petenten bevollmächtige, jcwcilen die Bewilligung zum ^ rrthcilcn. In diesem Sinne wird der Gegenstand in den Abschied genommen. Absch. 119. ä. ü ' ^'90). Laut Urbar soll zu gewisse» Jahren eine Bereinigung der Bodcnzinsc, Zehnten und Einkommen >» . ^uf den Bericht nun dcö LandvogtS, daß sich einige Parteien dessen weigern, wird der Gegenstand Ebschied genommen, indem man darüber im Zweifel ist, ob solches gegen den Willen der Gotteshäuser, ,».^ür und dergleichen Anstalten geschehen könne. Absch. 183. au. — 99. (17t)1). Zug regt an, cS »'ird ^ Urbar, welches noch in Baden liege, der Kanzlei der Freiämter übergeben werden. Es ^üoschlossc», das Urbar solle ehestens abgeschrieben, daS Gantrecht und die neue Reformation darin cingc- k- ""d dann der frciämtischcn Kanzlei eingehändigt werden. Nachher wird aber vom Kanzlcivcrwcscr der jßg^ Badem, der bei diesem Beschlüsse nicht anwesend war, berichtet, auf der Tagsazung vom 1. Dcccmber blim ^^abschicdct worden, daß das Urbar auf die nächste Jahrrcchnungstagsazung von den Gesandten "lehr in Übung durchgethan, )>iothwendigcS bcigcsezt und in Allem so eingerichtet ^l>ic ^ darnach zu richten wisse; hernach sei das alte Urbar der Kanzlei der Frciämtcr, eine Baden und eine zweite dem jeweiligen Landvogt bei seinem Ausritte zu übergeben. Da die ^>»e>/ ^ Correetur dcö UrbarS bisher unterblieben sei, habe auch keine Abschrift davon gemacht werden ^didt ^'!ch> "168. — >99. (1702). Da daS llrbar noch immer nicht bereinigt ist, so sollen die ^!cl,ö "uf die nächste Jahrrechuungstagsazung, wie für das rheinrhalischc Communcllageschäft und die ^bsch Gerichtsbarkeit in der Grafschaft Baden, so auch für diese Angelegenheit instruirt werden. ^ Bereinigung dcö UrbarS soll endlich auf nächste Tagsazung bewerkstelligt »bh djr Da daö Urbar bekanntlich schon längst rcvidirt worden und ßi, ^ ^ Prüfung dieser Revision durch die Gesandten noch im Rükstandc ist, so wird beschlossen, eS solle je Zürich, Luecrn, Uri und Glarus zwei Tage vor Bcsammlung der nächsten Tagsazung in »Och Anwesenheit des LandvogtS und des KanzlcivcrwaltcrS daö Urbar zu prüfen und "'»he einzurichten. Absch. 521. nimm. 252 2010 Freiämter. .ttellcramtsstreit. Art. (1609). Em Ausschuß von Brcmgartcn bringt vor den zu Baden regierenden katholisch^ Ortcu vor, Zürich trete ihrcu im obcrn Kellcramt habcndcn Rcchtcu zu nahc und lasse ihncn den Lchc»^"' ungeachtet mehrmaligen Begehrens ihrcö Schultheißen Johann Bücher nicht abfvlgen, sondern stelle in c«»^ Memorial unziemliche Forderungen. Am ersten Mai habe Bremgarte» nun die übliche Huldigung ^ nommcn, waö Zürich sehr empfunden habe; die Stadt bitte daher um Schuz für ihre Rechte. Nachdem"'' aus der Verlesung der beidseitigen Korrespondenzen und Mcmorialicn gezeigt, daß die Sache der Brenigs ziemlich wohl begründet sei, ihr Verfahre» aber gegen Zürich des nöthigcn Anstandcs entbehre, werden Sch" heiß Dürlcr und Landammann Bcßlcr ersucht, mit den Gesandten von Zürich freundlich und nachdrükliä)' reden, damit alle Weitläufigkeit vermieden werden könne. Denen von Brcmgartcn wird empfohlen, sich Zürich eines bessern Tonö zu bedienen und nochmals von ihm den Lchcnbries zu verlangen. Auf bc» der Erfolglosigkeit dieses Schrittes wird Luccrn ermächtigt, Namens der anwesenden katholischen Orte schr^ , bei Zürich die Sache der Brcmgartcr zu untcrstüzcn. Absch. 417. evevevrv. — 104. (1700). Verhaue aller katholischen Orte über den JuriSdictionöstrcit im Kellcramt zwischen Zürich und Bremgarten. (S. ^ 438. i.) — 105. Über den neuerdings angezogenen Streit zwischen Brcmgarten und Zürich berichtet S»ß heiß Dürlcr den mitrcgiercndcu katholischen Orten, er habe ein ihm von Brcmgartcn eingegebenes nach Zürich gcschikt, worauf sich Bürgermeister Eschcr äußerte, das sei nicht „aus dein Hafen" dcrcr Brcmgartcn, wie denn auch wirklich dieses Schriftstük von einem bekannten fleißigen Herrn in Luccrn sei und den Zürchcrn eine Widerlegung schwer machen dürfte. Auf Anregung der Sache bei dem zürchG ^ Gesandten sei crwicdcrt worden, die Brcmgartcr seien einfach nur Gerichtshcrrcn; es haben jedoch sclbst vorgeschlagen, ob man nicht auf einer Confcrcnz in Jonen versuchen sollte, diesen Streit durch schlisse aus den katholischen Orten zu vergleichen. In Anbetracht der Wichtigkeit dieses Geschäftes katholische Mannschaft werden Luccrn und Uri ersucht, zu der angetragenen Confcrcnz Hand zu biete» ^ die Vogtci- und andern staatlichen Rechte der Brcmgartcr bestens wahrzunehmen. Absch. 440. m»>»' ^ 100. In Vollziehung einer Verabredung auf der leztcn außerordentlichen Tagsazung zu Baden Stände Luccrn und Uri eine Confcrcnz nach Muri angeordnet, um die Anstände zwischen Zürich Stadt Brcmgartcn wegen der hohen und nieder» Gerichtsbarkeit im Kellcramt zu einer endlichen zu bringen. Die Gesandten der drei Stände treffen mit Brcmgartcn, das durch Schultheiß Johan» Franz Egidius Honcggcr, Spitalhcrr, Karl Joseph Schon, des Raths, und Stadtschrcibcr Nikolaus ^ vertreten ist, auf Ratification der allcrscitigcn Obrigkeiten folgenden Vergleich: 1. In nicdcrgcrichÜ^ in dem Vertrag enthaltenen Fällen soll nach ihrer Beschaffenheit gemäß der Öffnung und dem 1527 rechtmäßig und gewissenhaft verfahren werden; die Stadt Brcmgartcn erklärt aber, in den dem Vertrag und nach gemeinem Rechte der Hoheit zuständigen Fällen der Stadt Zürich keinen ^ thun. 2. Die Leitung der einer hohen Obrigkeit zustehenden Sachen betreffend läßt man cö bei de>» ^ kommen bewenden, also daß der Untcrvogt und die Gcschworncn bei ihren Eiden dem Obcrvogtc, Schultheiß und Räthcn von Brcmgartcn, und lcztcrc der Stadt Zürich als der hohen Obrigkeit die g- machen sollen. 3. Weil sowohl die Offnungen als der Vertrag von 1527 klar mitführen, daß und andern Gerichte in Civil-, Criminal- und andern Sache» in den Dorfschaftcn des Keller»» ^ oft fleißig gehalten werden, so soll eS hierbei verbleiben, mit der Erläuterung, daß solche Gerichte füroß" Frciämtcr. 2011 ^ 'wthwcndig lvird im Kcllcramt und nirgcild anderswo gehalten werden sollen. 4. Der Wildbann gehört ^ cigtncr Zugabe der Stadt Bremgarten ohne Ausnahme der Hoheit dcö Kcllcramts; doch hat es die ^'w»g, daß der Stadt Bremgarten auf deren ehrerbietiges schriftliches Gesuch von Zürich wohl bewilligt ^ n> möge, zu recht weidmännischer Zeit in Bescheidenheit einen Fuchs oder Hasen zu schießen. 5. Wenn „^ichsstraßcn irgend ein vertragsmäßig der hohen Obrigkeit zuständiger Frevel, als Märchen- ' >der»ng oder Verengerung und dergleichen, desgleichen auch in der Rcuß und im Jonenbachc ergeben l>u> ! ^ Obrigkeit gebracht werden. DaS Gleiche soll stattfinden, wenn der Reust ein wollte gegeben werden. Da soll man dem Herkommen und insbesondere wegen des Joncnbaches hch von 1544, 1594 und 1633 stattgeben. 6. Damit sollen die frühem Unrichtigkeiten anfge- abgcthan und im Übrigen Jedermann bei seinen Rechten belassen sein. Absch. 451. a. — ft/'Eine Abordnung von Bremgarten gibt den V kath. Orten lind Appcnzell-Jnncrrhode» in Betreff waltenden JuriSdietionalstreites ein Memorial ein, in welchem die in Frage stehenden Streit- üftx ^ ^ichnct und darüber Rath und Hilfe verlangt wird. Bauherr Balthasar erstattet hierauf Bericht ^^dcmbcr v. I. in Muri auf Ratification der beidseitigen Obrigkeiten ausgearbeiteten Vcr- H ,^w>rf. Aus demselben ergeben sich folgende Anstände: l. Während rüksichtlich der Zürich zuständigen s^^^chtöbarkeit auf Verträge und das gemeine Recht verwiesen werde, verlange Zürich, daß darin noch ^tr ff werden Ehebrüche, Meineid, auch wenn es den nur der Stadt Bremgarten gcschwornen Eid bffci ^ s^^chung um Ehr und Gewehr, obschon das Mannschaftörecht allein der Stadt zustehe, und endlich ^>tc Schaltungen, auch wenn sie weder Leib noch Leben berühren. 2. Bremgarten habe schon vor der ciftr in Muri Zürich zugegeben, im Kcllcramt ein Frevclgcricht zu halten, zwar laut Traktaten, Herkommen; da aber Zürich die Tractatc so genau nehme, so dürfte cö wohl auch angehalten a»s ^ ^dcsstrafc im Lande selbst exequircn zu lassen. 3. Während Zürich im Kcllcramt auch die Jagd ^ltci, Hchc» zugegebeil sei, sollte Bremgarten sein Recht auf Bot und Verbot auch hierin vorbc- »ic ^ Da Zürich der Stadt Bremgarten das Lehen zu Obcrwyl wiederholt verheißen, aber noch Zugestanden habe und die Zeit der Huldigung im Mai nahe bevorstehe, bitten die von Brem- ^ite„ uüc sie sich diesfalls zu verhalten habcil. 5. Da Bremgarten das schon zu österreichischen Orten bestätigte Recht des Kaufhauses, als eines einträglichen Regals, in ^ ^ tvcrdcn die Orte ersucht, dasselbe dabei zu schüzcn und nicht zu gestatten, daß Zürich ^cr»s FrciamteS zlim Nachthcil der Stadt Früchtennicdcrlagcn errichte. Auf daS Gutachten wc> vbigc Punkte folgrildc Ansichten ausgesprochen : Zu l. Einfache Ehebrüche werden von ^°» ^ ^rtcn als malcfizisch behandelt, mehr aber die doppelten; die Entscheidung werde also wesentlich dichter od P^xis ün Kellcramt abhangeil. Der Meineid werde malcfizisch, wenn Einer vor dem ^ nicht ^ ^crichte einen falschcit Eid schwöre. Die Entsezung voil Ehr lind Gewehr sei eine neue, nngcnvmmcne und mehr von Eigeilnuz, als im Interesse des allgemeinen Wohls erfundene ^hr- l,i,d lv wchncrlich Anwendung, wen» der Fall nicht selbst malcfizisch sei. Am besten wäre es, die ^ "n Lcjh llunz aufzugeben. Da der Vertrag von 1527 klar auSdrüke, daß beharrliche Schcltunge», Leben gehen, malcfizisch seien, so folge daraus, daß andere nicdcrgerichtlich seien. Dabei ^rdcn Brcmgartcnö, daß daS Malefiz in dem Verglcichscntwurf speeialisirt werden müsse, und "veu tZzs, . ^ ^ ... ..... ......... ^ ^ Dürlcr und Landammanil Bcßlcr ferner ersucht, sich für den Abschluß dcö Vergleichs Zu 2. ^ " . . . ^ ^ ^ Die zwar nicht lnlbefngte Forderung Brcmgartcns scheint dem Zllstaildckommcn des 2012 Freiämter. Vergleichs hinderlich zu sein; daher soll man je nach dem Erfolg der Unterhandlungen darauf bestehe» ^ davon ablassen. Zu 3. Der Jagdbarkeit halber scheint der Vcrglcichscntwurf das Erforderliche zu besinn»^ Zu 4 und 5. Über diese Materien behält man sich weitere Untersuchung vor, mit Zusicherung bester ^ ncigthcit für Brcmgartcn, Sollte Zürich vor Austragung des Geschäftes Sustcn oder Niedcrlagöhä>^ zu bauen unternehmen, so wird Brcmgartcn angcrathcn, an die regierenden Orte zu recurrircn, ^ 458. le. — 101!. Schultheiß Dürler von Luccrn und Oberst Bcßlcr von Uri erstatten in dein stände zwischen Zürich und Brcmgartcn über ihre Verrichtung Bericht, Nachdem sie den Abgeordneten Zürich vorgestellt, daß Brcmgartcn des Lchcnbricfö halber seiner Schuldigkeit ein Genügen geleistet hat, dieselben crwicdcrt, sie sehen wohl ein, daß nachdem diese Stadt schon mehrere Mal auch ohne Lehcnbrics ^ Hulvigung aufgenommen, sie auch diesmal nichts Anderes zu erwarten haben. Diese Äußerungen haben ^ anlaßt, denen von Brcmgartcn den Rath zu crthcilcn, auf nächstes Maicngcricht mit der Huldigung ^ fahren, der Lehcnbrics möge ihnen herausgegeben werden oder nicht. Ferner haben sie den Zürcher» vorgffl^ weil Brcmgartcn das Gericht wieder zu Jonen halten müsse, sei es billig, daß Zürich das Malcfizgericht ^ dorthin verlege, da es, wie die vorhandenen Ruvcra beweisen, früher auch dort gehalten worden sei ci»"' zu hart erscheine, daß ein katholischer Mensch in Zürich sollte hingerichtet werden, wo er deS Trostes i sir katholischen Geistlichen entbehren müßte. Die Zürcher haben hierauf crwicdcrt, diese Reklamation sti unbegründet und wen» man ihnen einen beeidigten Kläger für Malcfizfällc gestattete, so würde diesig Sache sehr erleichtern. Im Allgemeinen versprechen sie, Alles ihren Obern zu berichten und zu Absch. -459. ü. — 100. Luccrn berichtet den mitrcgicrcndcn katholischen Orten, wegen der Jurisdill^ strcitigkcit im obcrn Kcller.mit seien aus lcztcr Conferenz noch einige Anstände geblieben, worüber Zürich ^ Antwort versprochen, aber ungeachtet späterer Erinnerung nicht crthcilt habe. Um diesen Streit ci"^ erledigen zu können, werden die Gesandten von Lucern und Uri ersucht, sich mit denen von Zürich besprechen und eine Antwort auszuwirken zu suchen. Absch, 468. eaos. — 110. (1706). Unter Einsts eines Factums über die Streitigkeiten mit Zürich begehrt Brcmgartcn Rath, wie es sich verhalten soü- ^ dem Factum ergibt sich, daß Zürich seine Hand gar zu weit über das Kcllcramt zu schlagen sticht ^ katholischen Orten aber ist an Brcmgartcn so viel gelegen, daß man dem Übergewicht Zürichs cntgegcustü^ wohl Ursache hat. Unter diesen Umständen wäre es daher wünschcnSwcrth, ans das gar ausführliche eine einläßliche Weisung zu crthcilcn; in Rüksicht auf die Kürze der Zeit aber wird Landammann ersucht, auf der Heimreise den Brcmgartcrn zu berichten, daß die regierenden Orte ihnen bei den von Zürich einen längern Termin erwirkt habe». Inzwischen sollen sie selbst über die Sache sizcn, ^ ,, ^i Zürich Alles, was ihr gebühre, ohne Tcrgivcrsation zugestehen, was sie aber mit genügsamen ^ belegen können, entschieden behaupten; in Sachen aber, die sie weiterhin ansprechen zu können glaubrM^ gcnüglichcn Beweis dafür zu haben, sollen sie die Weisung der regierenden Orte vorbehalten. Absch. III. Die Brcmgarter klagen den V katholischen Orten, wie sie in ihrer Jurisdiction im Kcllcramt ^ll- bccinträchtigt werden, und verlangen Rath und Untcrstüzung, namentlich mit Rüksicht auf daS neulich^ ü thätigc Proccdircn im Kcllcramt, Nach Bclcsung der diesfalls zwischen Luccrn und Zürich gewechst^ rcspondcnz wird gefunden, daß die Prätcnsioncn Zürichs boshaft seien und man den Brcmgart"" Untcrstüzung schuldig sei, da ihre Treue und die Wichtigkeit des dortigen Passes alle Aufmerksam^ ^ Der Gegenstand wird daher zur Instruction in den Abschied genommen. Absch, leinenen, — ^ > , „ - , y... 11L. Luccrn eröffnet vor den VUI alten Orten eine Klage von Schultheiß und Rath von Bremge^ Freiämter, 2013 sie in ihren Rechten beeinträchtige und jüngst einige ihrer Angehörigen gewaltsam nach Zürich habe ^>hrcn lassen. Da das Kcllcramt Bremgartcn zugchörc und Brcmgartcn unter der Landcsherrlichkcit der "ilchast Baden stehe, so erwarten die katholischen Orte, Zürich werde von dergleichen Gcwaltthätigkciten nnd allfälligc Prätensione» wider die Brcmgarter bei den die Grafschaft Baden regierenden Orten "bringe», Zürich erklärt unter Rechtsverwahrung, es sei nicht instruirt, hierüber öffentlich zu reden, weil ^ Gegenstand nicht hichcr gehöre. Die übrigen Orte aber halten cS für keine Neuerung, hier mit Zürich ' ^gleichen Sachen zu verhandeln, und verweisen auf den Brcmgarter Abschied von 1693, worin klar >«ird^ ^ b'ch man nicht via t'netü proccdiren soll, Absch, 609. nun. — j i3. In dem KclleramtSstrcit von Brcmgartcn ein Schreiben Zürichs vom 10, August eingesendet, in welchem leztcrcs rügt, daß die Jonen angcscztcn Tag weggeblieben und sogar gegen Zürichs Jurisdiction protestirt ^ Es lud sie daher nochmals ein, den 12. August zu erscheinen, da noch einige übriggebliebene Fälle Zlir^^" Androhting, daß sonst in Sachen gleichwohl werde fortgefahren werden. Da sonach ^ ^ versprochene Information auszuweichen sucht und thätlich vorgeht, wird in erster ^ ^ Ansicht ausgesprochen, den Stand Bern, der bei der Kapitulation von 1ä50 die Stadt Brcmgartcn chrcn Freiheiten und Rechten ebenfalls zu schüzcn gelobt hatte, um seine Verwendung bei Zürich anzu- di/" Bericht BremgartenS vom 13. August hervorgeht, daß Zürich in dem Kcllcramt ^^^udigc Landcöhcrrlichkeit anspricht und diejenige der VIII alten Orte bestreitet, wie dieses den Brem- ^-August von der zürcherischen Commission zu Jonen erklärt worden ist, so wird besser gefunden, brj," ^^^'stand, den man als einen höchst bedenklichen ansieht, den Obrigkeiten zur Erdauerung zu hinter- be»i^ gelegentlich mit Bern mündlich über die Sache zu reden, Absch. 615. «I. — ll-t. In sch,, ^ """En Kellcramtöstrcit werden zwei Punkte unterschieden, erstlich die von Zürich prätendirtc ausser ^bcrhcrrlichkcit, und zweitens die von Zürich angefochtenen Rechte der Stadt Brcmgartcn. Auf ^^ichkcit der VIII alten Orte glaubt man um so mehr beharren zu sollen, als es sich dabei zu- die ^ katholische Religio», um daö MannschaftSrccht und um den wichtigen Paß handelt. Um nun Uu»d ^ ^""3 des Kellcramtcö wieder auf den vertragsmäßigen Fuß zu bringen, wird zunächst nöthig ^gier ^ ^ gleiche Interesse zu ziehen mit der Vorstellung, daß nicht nur seine Rechte als mithin fondcrn auch seine besonder» Rechte im Kcllcramt bedroht seien. Zu diesem Behuf soll aus Zlvcke ^ Brcmgarter ein historischer Auözug, jedoch mit Übergchung der auf die Religion bezüglichen daß Bern verlangenden Falls zugestellt werden. Wenn sich Zürich rüksichtlich der Prätcnsion, kl>27 > ^^kationcn aus dem Kellcramt vor seine Obrigkeit gezogen werden müssen, auf den Vertrag von seh ^ sollte, so stj zu bemerken, daß dieser Vertrag hinterrükö der regierenden Orte gemacht worden Zürich g, . ^ Apprllationcn nicht nach Zürich, sondern allgemein dahin weiset, „wo Recht." Da aber ^tei, klagen tvider Brcmgartcn 1670 behauptete, daß ihm die Appellationen von den übrigen ^echr xx ^""chm worden seien, soll es zum Nachweise aufgefordert werden, wie, wann und wo es dicS Erichs '"' habe. Läßt sich Bern in'ö Interesse ziehen, so soll man gemeinsam darauf hinarbeiten, daß ^kri>dx die Landcsherrlichkcit mit öffentlicher Ostcntation reparirt und für die Zukunft eine Wüllen uiwwerde. Sollte sich aber Bern indifferent zeigen, oder gar mit Zürich zu conspiriren ^ciugci, "s infvrmativnöweisc Aufschluß über die NechtSbeständigkcit der zürcherischen Prätcnsion ^skchcn >> / chu> bei einem Zusammentritt entsprechen, dabei aber immer auf der Forderung Laudcöhcrrlichkcit den VIII alten Orten zustehe. Sofern dann eine Reparation für daö 2014 Freiämtcr, Vergangene und einc Remcdur für das Künftige nicht erreicht werden kann, solle man die Sackst ^ rskorsnäum nehmen, gegen das zürcherische Urthcil protcstircn und dasselbe als bloße OrtSstimmc erklärt und endlich Aufrcchthaltung des Status quo fordern, Auch dürften die katholischen regierenden Orte, es in dieser Sache immer schwerer und unerträglicher würde, wohl auch im Kcllcramt einen Gcgcnact V nehmen, um ihre Standhaftigkcit zu beweisen. Sowie dieser erste Theil dcS Streites gehoben sein wird, ß man sich ebenso sehr befleißen, die Bremgartcr bei ihren Rechten und Freiheiten zu schüzcn, als sie M bühr zu verweisen, >vcnn es sich durch die nähere Untersuchung zeige, daß sie sich gegen Zürich vcstst haben. Da namentlich Klagen obwalten, daß sie in ihren niedergcrichtlichen Sachen die Parteien lang mit großen Kosten aufziehen, soll man sie zur Beförderung ermahnen. Sofern dann Zürich, wie die - geht, suchen sollte, sich mit Brcmgartcn in listiger Weise zu vergleichen und ihm die dictirtc Strafe st"' den Kosten nachzulassen, damit es sich künftig auf dicscu Act als ciucn landesherrlichen berufen könnte, man Brcmgartcn die Conscgucnzcn eines solchen Schrittes vorstellen und den dringenden Rath gebe», Stand der Dinge unverändert zu erhalten. Absch, 62 <6. — llk». Vor den VIII alten Orten eröffnet^'' es habe von den regierenden katholischen Orten schriftlichen Bericht und ein Factum über den obwaiü' ^ Streit erhalten, mit dem Ansuchen, den Gegenstand in der Session anzuziehen. Da cS von der Sackst ^ gründliche Information habe, so sei es instruirt, anzuhören und zu rcfcrircn, bcincbcnS aber auch st' ^ gütlichen Verständigung beizutragen, Luccrn und die übrigen mitrcgicrcndcn katholischen Orte rügc", , dieser Gegenstand auf der lcztcn Tagsazung von Zürich nicht rechtzeitig angebracht und nur in einer ^ behandelt worden sei, die sie zu ciucr Protestatio» veranlaßt habe. Seitdem sei Zürich im Kcllcranü ^ gegen Brcmgartcn eigenmächtig vorgeschritten und habe die im Kclleramt angeschlagenen Mandate dst^ Grafschaft Baden regierenden Orte abgerissen und solche unter seinem Namen angeheftet, dann die eitirt und auf ihr Ausbleiben in eine Buße von 800 Kronen verfällt. Mit dergleichen Ncucrungc" sie sich nicht beschweren lassen, da bekanntlich die zu Baden regierenden Orte durch die Capitulatu'" ^ 1450 die Landeshcrrlichkeit und Souveränität zu Brcmgartcn und im Kelleramt vom Hause Österreich st^ und bisher aufrecht erhalten haben, Zürich stellt in Abrede, diesen Gegenstand auf lcztcr Tagsazung g^'^^c verzögert zu haben, und erklärt, es würde dem Begehren Berns um eine besondere Confcrenz der ,jrt entsprochen haben, wenn nicht Stoff zu einer sofortigen Tagsazung vorgelegen hätte. Es sei nun un anzuhören, ob die Orte hicrinfallS eine Ccnsur oder Judicatur suchen, hauptsächlich aber, ob Kcllcramt die Souveränität oder Landeshcrrlichkeit prätcndircu. Mit den Bremgartcr» glaube es nicht st ^ zu müssen; was es ihnen abgefordert, seien die muthwillig verursachten Kosten, zu deren Exceutw» ' ^ schloffen sei. Nachdem nun von den Orten die Landcshcrrlichkcit prätcndirt werde, habe Zürich " H Instruction, sich in keine Contcstation einzulassen, sonder» Alles nel lolsionäum zu nehmen, u»> 4^ ^ gehörigen Bescheid geben zu können. Die katholischen regierenden Orte und Bern verlangen, weiterer Erörterung mit der Exccution eingehalten werde. Zürich verspricht, Alles in Treuen st> Absch, 623, o. — ll<». Da die Tagsazung bereits zu Ende geht, ohne daß anscheinend Zürich Streites im Kcllcramt eine Anregung machen will, suchen die Gesandten von Lucern von denjeiügst' zu vernehmen, was für eine Meinung sie über dieses Geschäft haben, und ob sie mit den übrig"" halten wollen oder nicht. Gleichzeitig übergibt ihnen Luccrn ein Factum, nach dessen Prüfung ^ Antwort zu geben versprechen. Da aber eine solche nicht erfolgt, werden sie durch den Untcrvogt sich um Antwort ersucht. Die Antwort lautet, sie werden mit den Gesandten von Zürich reden und Frmimter. 2015 Klären. Mmd wird dann von ihnen vor gemeiner Scssion dcr vorstehende (Art. 115) Vortrag ^tcii, Absch. 623. t. — 117. (1707) Zürich übergibt dcn Gcsandtcn von Born cin Factum übcr dm ^ranitssircit. Absch. 627. o. — 110. Dir rcgicrcndcn katholischcn Ortc inachm dm Strcit bci dcm katholischcn Corpus anhängig. Absch. 631. I. n. 633. o. Vcrhandlungm dcr Tagsazung hierüber. ^ 635. m. u. ülili. ». 636. c>. — 110. Lnccrn übcrgibt dm Gcsandtcn von Frcilnirg und Solothurn ^ gründlichen Bcricht übcr dcn Strcithandcl. Absch. 639. 6. Bcrathung allcr katholischcn Ortc. z ^ 644.6 — ILO. (1708). Dic weitem Vcrhandlungm in dicscm Jahrc s. Haupttcxt, Absch. 646. f. lZz' ^ ^ (1709). S. Absch. 691. 77. — (1710). Absch. 710. 6.; Absch. 711. IVIV. - IL:;. (1711 u. 1712.) Absch. 726. NU. ; 736. Ii. 4. Jnstizsachcu, Nccht nnv Gericht. (S. auch allgem. Verwaltunassachen u. s. w.) !ii 124. (1682). Da dcm Vcrnchmcn »ach das Rccht cingcführt wcrdcn will, daß dic Zuständcr »j^^ntctcn Gütcrn gchaltcn wcrdcn sollcn, allc darauf haftmdcn Gültcn, ivcnn auch dcr Termin noch 'ic»c ""6 cö wcdcr vom Gläubigcr noch vom Schuldner begehrt wird, abzulösen und an deren Statt ^ crrichtcn, und daß sich dic Gläubigcr ihre noch nicht fälligen Gülten auf Bcgchrcn dcr Zuständcr ^ lhrc» Willm müsscn ablösen lasscn, so wird dcm Landschrcibcr auferlegt, dafür zu sorgm, daß bis auf h^^^Oügung dcr rcgicrcndcn Ortc Niemand mit dergleichen Beschwerden zugcsczt wcrdc. Absch. 44. p.— '!»» cLandvogt wird anbefohlen, dcm frühcrn Landvogt Tanncr von Uri auf Grund dcö «» 1, ' ^ k>m rcgicrcndcn Orten crthciltcn RcccsscS zur Rcalisirung seiner Forderung von 200 Gl. ^Üttrctmcn Heinrich Hunn zu verhelfen. Absch. 48. 6.— ILO. Dic Frage, ob cincm Verklagten ^gt ß^ffmbart werden soll, uürd durch folgende Erläuterung gelöst: Wenn cin Bauer Einen beim Land- l>i,f soll er seine Klage, wie billig, erweise». Wenn abcr ein Untcrvogt einen Fehlbarcn leidet und sich ^^ugcn beruft, soll dieser lczterc einvernommen und vom Landvogt nach befindenden Dingen proccdirt "icht beeidigter Untcrvogt oder Geschworener leidet, da soll ihm geglaubt und er dem Beklagten lvgß ^offenbart wcrdcn, laut Abschied von 1653. Absch. 49. ü. — 1L7. Dic Ortc lassen es bci dcm, ^ iin^" ^ AuffallS der Anna Zublerin von Sarmcnstorf auf dcr Jahrrcchnung im Jahr 1682 beschlossen ^itc/'^(683 bestätigt worden war, bewenden, so daß der Landvogt und dic Beamten diese Sache nicht ^t ^("b zu ziehen befugt sei» sollen, auch Heinrich Brunner daö Geld, und namentlich dic I'Hj ^ s^60 Gl. und dic dcr Zublerin zustehende Fahrhabc Niemand zu hinterlegen habe. Absch. 63. v. — ^Äe„ Proccß dcö HanS Bürgisscr zu Wcrd wird auf angehörten Bcricht und cin NeclamationS- ^6tcS von Muri rüksichtlich seiner dort prätendirten Rechte nach Baden vor gcsammtc regierende ^^sch. 113. p. — ILO. HanS Hübscher von Dottikon hat gegen eine Buße appcllirt, ^^'ogts' wegen Schcltung des verstorbenen Laudammanu Stull) von Nidwaldcn, gewesenen ^ßll'c» ^ ^ Frciämter, und wegen Schmähung dcö obrigkeitlichen Geleits auferlegt hatte. Dic Klage gegen ü^ührt von Landammann Wolfgang Ehristcn und Karl Joseph Lussi, Ritter und Panncrhcrr, ^'rigkcit, und Landschrcibcr Joseph Jgnaz Stull) für sich und NamcnS dcr ganzen wohladclichm es jr ^ Beklagte bekennt, diese Ungcschiklichkeit in dcr Trunkenheit begangen zu haben und erklärt, ^'6 sei. Darauf wird er vcrurtheilt, formulirtc Abbitte zu leisten, dic vom Landvogt ihm zu bezahlen, dcr Gegenpartei dic Kosten mit 100 Münzguldcn zu crsczcn und eine Thurmbußc 2016 Freiämter. zu erstehen. Absch. <15. nu. — 130. Abgeordnete des Gotteshauses Muri und der Stadt Brenigs' eröffnen, Johann Bürgisscr von Wcrd habe seine Frau mit der Hand geschlagen, worauf sie auf die Sä)l^ an eine Tischckc gefallen und gestorben sei. Der Landvogt habe nun, ungeachtet der Protestatio» des A0" den Proccß gemacht und des ThätcrS Gut dem FiscuS zuerkannt. Da sie aber den Fall nicht für malcfiM halten und ihnen zu zwei Jahren um abwechselnd die niedere Gerichtsbarkeit zu Wcrd zustehe, laut Brief den Eidgenossen von 1566, bestätigt 1574 und laut LaudgcrichtSordnnng der Freiämter, so bitten st" Schuz für ihre besagten Rechte. Nach Prüfung von Siegel und Briefen, Bclesung des Proccsses, Anhört des gewesenen Landvogts und des Landschrcibcrs wird dieser Fall zwar malefizisch befunden, jedoch mit Umständen begleitet, daß dem Thäter wohl Gnade erwiesen werden könne. Daher wird die Verbannung vier Jahre beschränkt, der Thäter der Handabhauung entledigt, die Cvufiöcatiou aufgehoben und eine ^ von 100 Münzguldcn erkennt. Absch. 115. gg. — 131. l<691). Auf Ansuchen des Johann B>'V^ Wcißcnbach und des Hartman» Tiefcnthalcr wird die Stadt Bremgartcn crmahnt, den Proeeß beider Gcmn" gegen Sebastian Tiefcnthalcr, alle Brcmgartcr, beförderlich zu entscheiden. Hierauf erscheint ein 2l"6>^ von Bremgartcn, welcher behauptet, die Verzögerung dieses ProccsscS falle den Parteien selbst Z»r Nachdem aber schon vorher der Bericht eingegangen, daß auf die erste erlassene Mahnung die Stadt ^ garten den Wcißcnbach und Hartman» Tiefcnthalcr in den Thurm gesperrt habe, wird solches dem 2<»öl ' vorgehalten, der sich damit entschuldigt, es sei dieses wegen Trozworten gegen die Obrigkeit geschehen. Verfahren wird jcvvch nicht gebilligt und neuerdings die Erledigung des Proccsses, Offcnhaltung dcrApp"^^ und Einsichtgabc der Capitulativn und dcS Stadtrcchtcs von Bremgartcn au die Gesandten der Orte verlangt. Gegen diesen Beschluß macht ein abermaliger Ausschuß Vorstellungen, indem schon österreichischen Zeiten her, außer in Erbprocesscn, keine Appellationen nach Baden stattgefunden und die ^ <450 von den VIII alten Orten die Bestätigung ihrer Freiheiten erhalten habe. Bei Untersuchung d"" ^ ^ reichten Schriften zeigt sich nun, daß die Eapitulation ganz allgemein laute, aus dem Schloßurbar von Bad"' ^ dem Stadtrccht von Bremgartcn geht aber hervor, daß alle Eivilsachcn nach Baden appcllirt werden k"^^ dagegen die Malcfizsachcn nicht. Ob auch Criminal- und bußwürdigc Sachen appcllabcl seien, darüber N'a ^ verschiedene Meinungen. Auf die erneuerte Weisung, den fraglichen Proccß schleunig abzuthun ^ Appellation zu gestatten, wendet der Ausschuß ein, es sei dies nicht so bald möglich und Hinsicht"/ ^ Appellation könne er ohne Vorwisscn der Obrigkeit nichts versprechen. Hierüber wird schließlich crka» Gesandten sollen auf ihrer Heimreise in Bremgartcn den Gegenstand zu vermitteln suchen; erfolglos"' ^ sei derselbe mit den obigen Ansichten über die Appellation in den Abschied zu nehmen. Absch. 2<3- ^ 132. Rüksichtlich des ohne Einsprache des Landvogts in Baden selbst erörterten StrcitcS der Dccans und Pfarrers Bücher sel. zu Vilmcrgcn, nämlich dcS Kirchmciers Schuhmacher und seiner ^ ciueslhcils und des Anton Bürg aus der fürstcnbcrgischcn Landschaft Baar, sowie dcS Johann Jäkel' von Bremgartcn andcrnthcils, wird erkennt, dieser Fall solle den Rechten der Landvögtc, als erste unnachtheilig sein. Absch. 213. — 133. Der Landvogt eröffnet, von bcrnischcn Untcrthancn B sei aus dem Vilmcrgischcu ein Gatter weggenommen, mit Hilft des Landvogts von Lenzburg aber >r" seinen Ort verftzt worden; nun wollen aber die Thäter die Kosten nicht bezahlen. Als ihm hierauf ^ , a,t. wird, diesfalls mit den Gesandten von Bern zu reden, antwortet er, er habe das schon Absch. 213. lllr. — 134. Eine Abordnung von Bremgartcn beschwert sich, daß in dem Proccß des und des Tiefcnthalcr eine Appellation gegen die Urthcilc ihrer Stadt habe als statthaft anerkannt Freiämter. 2017 und bittet, daß man ihre Gerichte bei ihren alten Freiheiten schüzc. Zu diesem Zwck werden vorgelegt: H,^>i Brief von Kaiser WcnzcSlaus von 1379, worin Brcmgartc» von allen Hof- und Landgerichten des mithin auch von der Appellation gefreit wurde; 2. Bestätigungsbricfe der kaiserlichen Freiheiten von und Maximilian 1415 und 1487; 3. die Kapitulation der Stadt von 1450, worin die VIII t>c/! Brcmgartcn alö freie Reichsstadt anerkannt und deren Freiheiten bestätigt haben; 4. beruft sich ^^Ichuß auf daö österreichische Urbar, aus dem hervorgehe, daß zu keinen Zeiten eine Appellation an Österreich stattgefunden habe; 5. in verschiedenen Dvenmcntcn sei heiter vorgesehen, daß ihnen in zleiä Umkreis die Administration des MalefizcS ohne Appellation zustehe, waS dem .Zw ^luäii wenn dagegen das Schloßurbar von Baden sage, daß demjenigen, der sich eines Urtheils ^ Appellation zustehe, so habe dieses allgemein ans die Grafschaft Baden, aber nicht auf die freie u»> w Brcmgartcn Bezug; 0. dem, waö i» ihrem neuen Stadtrccht von 10 l 2 stehe, nämlich daß in Sachen ^ttr Eigen und Käufe, die von ihrem Stab gerechtfertigt werden, Appellation an die regierenden ^holt^^"^ widersprechen sie nicht, wenn auch weder das alte Stadtrecht noch die Öffnung hicvon etwas ^ ^uch Anhörung dessen wird beschlossen, dies Vorbringen behufs gehöriger Würdigung der Jnstruetions- ihre in den Abschied zu nehmen, dein Ausschuß zu verdenken, daß man der Stadt Brcmgartcn Am ^ weder schmäler» »och ausdehne» werde, daß der vbschwcbcndc Gcrichtöhandcl baldigst möchte auö- ^Kn werden und daß mit der Exccution eines allfälligcn Urtheils einzuhalten sei. Absch. 215. 4. — ^r abtretende Landvogt eröffnet, Sebastian Tiefcnthalcr von Brcmgartcn habe ihm angelobt, sich wegen btt»vc^ ^^^crö vor ihm zu stellen; der Schultheiß von Brcmgartcn aber habe die nachgesuchte Stellung ^e»n ^ ^c»» Landvogt der Befehl erthcilt, das Stellungsgesuch zu erneuern, und j» abschlägig beantwortet »verde, den Tiefcnthalcr, wo er ihn in den Frciämtcrn betrete, festzunehmen, stylen und erfindenden Falls zu büßen. Absch. 218. 11.— Das geringe Vermögen eines ^stm s Bilmergcn, der sich selbst lcibloS gemacht und ein arbeitsunfähiges Kind hinterlassen hat, wird ^ge drs^"'^ Almosen belassen; doch soll es ihm gehörig gcschüzt werden. Absch. 218. uu.— Auf kcccß ^ /^"^ubach und Ticfenthaler, daß ihnen entgegen der Erkannlniß der lcztcn Tagsazung der Appcllations- »^ 'stcht erthcilt »verde, wird Brcmgartcn zum dritten Mal, aber ohne Erfolg aufgefordert, den ^sti» g, zu entsprechen. Da auch eine neue Untersuchung der Siegel und Briefe Bremgartens für ^ blnstatthaftigkcit einer Appellation keinen Beweis ergab und Brcmgartcn beharrlich ^pellcnj ^ regierenden Orte vorbehielt, so wird der dortigen Obrigkeit zur Pflicht gemacht, diese ^rtc„ . ^8. Juli an bis zum 28. August an den spccicll bestimmten Tagen in allen regierenden Wegen des beharrlichen Ungehorsams der Stadt wird den Obrigkeiten vorbehalten, das ^ bcsstn'^bsch. 218. iii.— l.'Ui. Für Hans Kaspar Sigrist, welcher von Brcmgartcn verwiesen das fahrendes Vermögen versilbert worden war, wird an Schultheiß und Rath zu Brcm- zu / gestellt, es solle ihm freies Geleit zugesichert »verde», um seine Angelegenheit vor dortigem ^ dst A, ^bsch. 227. in. — Uli). (1002). In Betreff des Erbrechtes äußern Schwyz und ^ ^st bcr Nachlaß solcher Personen, »vclche einschließlich bis in den fünften Grad keine Erben 24o unehelich gcbvrnc uitd keine (ehelichen) Lcibcrben hinterlasse»», de»» regierenden Orten zufalle», ^tlmwr ^ bcr Streitigkeit des Weißenbach gegen Gebrüder Hartmann und Sebastian beiden unter sich wünschen die V katholischen Orte, daß sich die Parteien gütlich ' lte dieses nicht gelingen, so wird beschlossen, daß die Gebrüder Tiefcnthalcr ihren Streit um 253 2018 Freiämter. i>i< die Gl. zuerst erörtern sollen; gegen das Vorhaben des Sebastian Tiefenthaler, das Urtheil „»>» dreifache Rechnung" an die regierenden Orte zu appcllircn, kann nach dem Herkommen nichts eingewc»' werden, sofern die Appellation innerhalb der gcsezlichcn Frist und gehörig erklärt worden sei. Endlich ff' . man, daß diesfalls auch keine Caution gefordert werden könne. Absch. 245. — <4l. (1003). ^ abermalige Beschwerde dcS Wcißcnbach und Hartmann Ticfcnthaler, daß sie ungeachtet ihrer gründli^ Rechnungen und ihres erhaltenen Urthcils in ihrem Proccssc zu keinem Ende kommen können, wird dem ^ i» Brcmgartcn schriftlich befohlen, seinen Rathsfrcund Sebastian Ticfcnthaler anzuhalten, daß er gemäß jüngst in Baden ausgefällten Erkanntniß mit seinem Bruder Hartmann wegen der bewußten 2000 Gl. »» ^ weilt abmache und seinen ihm zukommenden Thcil an den erkannten Ort abstatte. Weil im Übrige» Urtheil über die dreifache Rechnung appcllirt ist, soll der Rath zur Wahrung der Rechte Dritter ven» " daß Sebastian von seinem liegenden und fahrenden Vermögen nichts veräußere oder verpfände. Absch. 251- 8' <42. Johann Baptist Wcißcnbach und Hartmann Ticfcnthaler beschweren sich abermals, daß dem crh» ^ Urtheil keine Folge geleistet und sie dadurch in unerschwingliche Kosten vcrsezt werden. Hinwieder ^ Sebastian Ticfcnthaler fußfällig und um Gottcswillcn, daß ihm nochmals Revision der unter ihnen hä"ö^^ Rechnung gewährt werde, mit dem ausdrüklichcn Versprechen, den dahcrigcn Befund mit Verzichtung ^ Appellation unvcrwcigcrlich anzunehmen. In Gewährung dieses Gesuchs wird eine Conimission bezeichnet, nach vorgenommener Prüfung der Rechnungen und Wiedcrvcrhörung der Zeugen zu dem Befunde ko>m»1 Wcißcnbach in Übereinstimmung mit seiner anfänglichen und beharrlichen Behauptung nicht mehr cwpff"^ c», c»0 t» als 355 Faß Salz, ohne Fuhrlohn. Hierauf wird der badischc Rcccß bestätigt, mit dem Beisaz, daß d»1 2000 Gl., welche die Gebrüder Ticfcnthaler in die Salzkammcr in Zürich schulden, gemäß der in Bre»»1'^ geschehenen Reparation bezahlt und namentlich die 400 Rcichsthalcr KaufscrlöS von einem Stük Käufer auf Abschlag der Schuld des Verkäufers verwendet werden, womit dann der ganze Streu Kk sein und heißen soll. Absch. 253. t. — 14.'!. Dietrich Schwcndimann von Mellingen, der weg waltung des dortigen Spitalpflcgcr- und Kirchmcicramtcs bei Schultheiß und Rath in Ungelcgenhcit und über welchen im Juni v. I. ein Urtheil ergangen ist, das dem neuen Landvogt eingewiesen ^ ^ erhebt gegen die vom leztcrn in der Folge erwirkte freundliche Thädigung Beschwerde und vcrb»' ^ Appellation. Darüber wird beschlossen, es solle der Appellation, wenn sie rechtmäßig erklärt wer Lauf gelassen werden; inzwischen soll der Rath von Mellingen dem Appellanten nichts Widriges sondern die Sache bis zur Entscheidung in Baden ruhen lassen. Absch. 258. p. — 144. eröffnet, eö sei ihr nicht möglich gewesen, gemäß lcztjährigcm Auftrag eine Bestimmung über die St» der Appellation der brcmgartischcn Urthcilc nach Baden in'S Urbar aufzunehmen, indem gemäß der w» Ortsstimmcn vier Stimmen die fragliche Appellation nur gestatten wollen, wenn der Streitgegenstand 50 Kronen betrage, vier andere aber dieselbe ohne Werthangabe zulassen, mithin die Stim»w» ^ x Es wird beschlossen, diesen Gegenstand zur Instruction in den Abschied zu nehmen. Absch. <45. Auf das Gesuch eines Ausschusses von Mcicnbcrg wird der Neceß der lczten Jahrrcchwwß^^jxgff dahin erläutert, daß Alles, was baar oder anderswie an den Kauf bezahlt werde, der Schreib- taxc nicht unterworfen sei. Zug läßt es diesfalls beim Abschiede von 1040 und beim Urb»» Absch. 205. — <44>. (1005). Die Untcrvögte führen beschwerend an,, daß wenn bei G»" mit einem Brief überschlägt und ältere Briefe auslöse, die in diesen Briefen verpfändeten nicht an die Gant gekommen, den Leuten gleichwohl weggenommen werden; sie bitten d»HO Frciämtcr. 2019 . Abänderung. Wird in den Abschied genommen, in der Meinung, daß das gleiche Gantrccht einzuführen in der Grafschaft Baden. Absch. 301. evev. — 147. (1393). Der Stadt Brcmgartcn, die sich ^ cin daselbst in einem Erbstrcit erlassenes Urthcil nach Baden appcllircn zu lassen, wird befohlen, der Nation den Fortgang und die Erbschaft unberührt zu lassen und die Aetcn und Kundschaften nach Baden Äsenden. Absch. 327. 3. — 145. (1397). Auf Begehren dcö Schmiedes Jakob Abt, Ammann zu kii, der wegen Verlegung eines Weges vom Landvogt gebüßt worden war, ist von zwei Gesandten Ichli, eingenommen, die Buße aufgehoben und von der Äbtissin zu Hcrmatschwhl bei diesem Augen- ülb'a^^ Verwahrung ihrer Rechte gemacht worden. Diese Verwahrung wird angenommen und zugegeben. l>vr ^ ^zwischen Heinrich Bock von Anglikvn und HanS Meyer von Wohlcnsclnvyl ^lcirt^ gebrachten Streit, <3 Mütt Kernen betreffend, hat Ammann und Landöhauptmann Zurlauben ^ leiden, daß dieser Handel mit geringem Kosten hier abgcthan werde, unter dem Vorlast ^ ^ Niedern Gericht zu Anglikon nicht präjudicircn solle. Absch. 357. sss. — Auf den Bericht, daß der auS den Frciämtern verbannte Arbogast Kuhn, genannt Gastli, basclbst aufhalte und Untcrschlauf finde, wird derselbe neuerdings verrufen und solches auch den H Offnen mitgcthcilt. Absch. 387. III.— 151. (1399). DaS kleine Hcimwcscn der wegen bekannten " ^rbanntcn Klaus und HanS Kaspar Müller von Äsch ist an den FiScuö gefallen und vom 6in- ^ Kronen an einen Zugcr verkauft worden, von welchem nun die Gemeinde Äsch 50 Gl. ""b auf jeden Gcmcindögcnosscn eine Maß Wein fordert. Da auf diese Weise der Kauf als zu thcuer ^"^e, so wird diese Forderung als unverhältnismäßig beanstandet, ohne jedoch das Recht der Gemeinde ^is beschränken zu trollen. Eö wird daher beschlossen, es möge die Gemeinde selbst um den Kauf- l'vllix Zug erklären, oder sie habe sich mit einem Einzug von 10 Gl. ohne weitere Belästigung zu begnügen; ^ Käufer in der Folge andere ansehnliche Güter dazu kaufen, so soll er den üblichen Einzug ^iche ' ^ ^bsch. 412. n. — 152. Nach eidgenössischem Herkommen wird anerkannt, daß allen denen, ^ ^lMthum an den den bekannten Dieben abgenommenen Sachen nachweisen können, diese ohne ^der^"'^ wstituirt werden sollen. Absch. 412. 0. — 155. (1701). Rüksichtlich des Gantrcchtes wird ^ diejenigen, welche in einer Gant mit einem Brief überschlagen und dabei zu Schaden ^ bc„ - ^ erholen können. Räch Verlesung des JahrrechnungSabschicdcS von 1700 läßt man eS einfach ^u»d^" ^bleiben. Zug nimmt cS ml rolsröinlnm, verlangt aber, daß ein Auszug der Kanzlei mitgc- ^ der einverleibt werde. Absch. 438. — 154. (1707). Zug berichtet, aus der Verhandlung ^eh,dx ^^^'9w JahrrcchnungStagsazung sei bekannt, daß die Stadt mit ihren Gcrichtsangehörigcn der ^ einem Streite stehe, der von der Tagsazung an gütliche Vermittlung gewiesen worden war. verlaute, daß die Gcrichtsangehörigcn in dieser Sache sich Rath holten, so möchte ihnen eine ^ der ^ vorsorglicher Befehl crthcilt werden. Hierüber wird erkennt, cö soll der Gemeinde ^ zucrthcilt werden, sich mit der Stadt Zug gütlich zu vergleichen, oder auf der nächsten Jahr. ^^^'^""9 zu erscheinen und den Rechtsspruch zu erwarten, wobei sie im Fall eines gütlichen Vergleichs ^ Äakvb^ Ungnade zu erwarten habe. Absch. 333. u. — 155» (1710). Der Laudvogt bringt ^ ^ürcs Sarmcnstors habe den GcrichtShcrrn und ein ganzes Gericht in der Weise beschimpft, ^^"9^ niedergelegt hat, bis Saxcr ihm hiefür die gebührende Satisfaetion crthcilt ^ ^crbleibc aber hartnäkig bei seinen Beschimpfungen und verweigere jegliche Gcnugthuung. ^^b von einem halben Landgericht, dessen Urtheilc inappellabel sind, zu dreijähriger Landcsvcrwchung 2020 Freiämter. vcrurtheilt worden, hat er nicht mir das Land nicht geräumt, sondern es ist dieser Sache Haider sogar Zürich dem Landvogt angezeigt worden, daß Saxcr die Appellation nach Baden gestattet sei. Der Landv^ verlangt daher Bcrhaltsbcfchlc, die dahin gehend crtheilt werden, daß er bis zur Jahrrechnung der Sache ^ Gang lasse und bei Ablcgnng seines Amtes diesen Vorfall zur Sprache bringe, worauf dann die regiere»^ Orte das Nöthigc zur exemplarischen Züchtigung dieses Mannes vorkehren werden. Absch. 71l>. in. 5. Gcrichtsherrcn. (S. auch Alldem. Vci'wattilngsscichcn ?c ; Justizsachcn; LocaleS: Sarnienstorf.) Art. t.'tt». (1691). Gegen Obcrvogt Zwcycr zu Kaiscrstuhl, als Gerichtshcrrn zu Hilfikon und weise zu Sarmcnstorf, wird Beschwerde geführt, daß er mit Schreiben, Siegeln und Mitthcilung des Pr»^ ^ in die Kanzlei Brcmgartcn und Thcilung der Schreib- und Sicgcltaxcn den Vergleichen und Ortsst»" nicht nachkomme und dadurch den Landvogt und die Kanzlei bcnachthciligc; er wird daher ernstlich an " ^ dicsfälligcn Pflichten erinnert. Absch. 218. xx. — l.'»7. (1700). Ammann Zurlaubcn wird angewiesen, den schon lange verlangten Ausweis über das Schreib- und Sicgclrccht in seinen Niedern GeN zu leisten. Absch. 440. rvvv. 1». Lehen- und Zehntensachen. (S. auch Marchungcn; Stifte und Klöster' Muri.) Art. l5Zt. (1691). Die Bereinigung der Urbanen der Gotteshäuser, welche Lehen-, Bodenz»^ Zchntgüter in den Frciämtcrn habeil, wird neuerdings angeregt, da daS Urbar und die eidgenössische Erkauf. vom 4. Juli 1669 eine periodische Bereinigung alle vierzig Jahre fordern. Dieses wird in den genommen, weil man thcilwcisc vcrmuthct, es möchten einige Gotteshäuser weniger rcstringircndc Erka» bcsizcn. Absch. 218. vv. — l.'iit. Ausschüsse von Dottikon, Hägglingcn, vom Stifte Münster Nicdcrwyl, für sich und im Namen derer, welche dem Gotteshaus Hcrmatschwpl chrschäzigc Güter »der ^ Lehen desselben bcsizcil, die außer den Gerichten dcS Gotteshauses liegen, bringen vor, es seien ihnen lcztcn Huldigung am Maicngcricht zu Hcrmatschwyl atiS dem Urbar oder der Öffnung verschiedene vorgelesen worden, welche dem alten Herkommen und der Lehcnöpflicht widerstreiten, weswegen sie suchung darüber verlangen. Der Anwalt dcS Gotteshauses crwicdcrt, den Beschwerdeführern sei nichts vorgelesen worden, als was das alte Recht vermöge und in dem vom Landvogt besiegelten Urbar sei; auch die Äbtissin kenne den Unterschied zwischen ihren GcrichtSangchörigcn und den außer ihren ^ gesessenen Lchcnlcutcn wohl und verlange Schuz ihrer Rechte. Indem lcztcrcö grundsäzlich auSgespr^^ erhält der Landvogt sammt dein Landschrcibcr den Auftrag, das neue und alte Urbar, sowie die ^ zu vergleichen, allsällige Anstände, soweit es mit guter Zufriedenheit beider Thcilc möglich sei, und die weitem Anstände spätestens der künftigen Jahrrcchnungstagsazung zum Eutscheid vorzulegen- ^ ß»l soll das Urbar in die Kanzlei Brcmgartcn dcponirt werden, wo jedem regierenden Orte freistehe, ' Abschrift machen zu lassen. Absch. 218. — l<»0. (1692). Gemäß dem auf lcztcr Jahrrcch^^^.^^>'> sazung erhaltenen Auftrag berichtet der Landvogt, er habe die Öffnung und das Urbarium zu genau durchgangcn und nichts gefunden, das den hochobrigkcitlichcn Jntercsseil und Rechten Gotteshaus habe zwar laut alten Documcntcn verschiedene Rechte, die aber über Menschengedenken ^ worden seien; die Äbtissin habe sich freiwillig anerboten, den Untcrthancn nichts zuzumuthcn, als n'» Freiämtcr. 2021 l wurde. Darüber wird beschlossen, das Gotteshaus Hcrmatschwyl solle bei seinen Rechten, Offnungen und Marien insoweit geschüzt sein, alö dieselben bisher geübt worden sind. Absch. 2-10. gg. — l<»i. (1696). verlangt, daß der Landvogt angewiesen werde, den Arrest auf die Zehnten des HauscS Königsfcldcn ^ nnigcn Aufbrüche» zu Dottikon, wovon er die drei ersten Raube prätcndirc, aufzuheben, da dort ^»aiid weder von Ncugcrcut noch von Aufbrüchen je Zehnten bezogen habe als das HauS Kvnigsfcldcn, auch durch das Urbar alle Zehnten zugesprochen seien. Vom Landvogt war schon vorher die Eröffnung ^'»acht worden, auch das Kloster Muri habe zu Dintikon, BcrncrgcbictS, den Zehnten, trozdcm aber ^ W dxx Landvogt zu Lcnzburg von Neugercrit und neuen Aufbrüchen die drei ersten Raube. Da der uidvogt abwesend ist, so wird demselben schriftlich aufgetragen, die Früchte nicht zu vcrabcrwandcln und zu )ten, ob es Ncugcrcut oder Aufbruch sei, ob der Abt von Muri in Dintikon allen oder nur den großen ^ Mtcn habe, damit dann darüber ans nächste Tagsazung instruirt werden könne. Absch. 335. egg. — ' (1697). Bern hat in der lcztcn Thcurung zum Trost seiner Untcrthancn die Verordnung gemacht, ^ wer für Zins, Zehnten oder entlehntes Getreide die Erstattung nicht in natura machen könne, solche nächstes ^ leisten dürfe unv zwar ohne Nüksicht auf allfälligen Abschlag. Nun wollen Einige aus den Freiämtern, ^ de», Prädicantcn Gallcy von AmmcrSwyl Zchntrestanzcn schulden, ihm bei dieser Wohlfeile auch nur ^weidc ii, natura geben, während derselbe Zahlung in Geld, und zwar im damaligen Preis, verlange. b»rj^ untcrstüztc Ansicht wird gebilligt. Absch. 357. vv. — llUj. Bern erneuert sein ^ Jahr gestelltes Gesuch, daß seinem Hause Königsfcldcn der vom Lanvogt vcrarrcstirtc Zehnten zu !>ch , ^wrabfolgt werde. Der Landvogt rechtfertigt sich, wie voriges Jahr, woraus Bern crwicdcrt, es könne ki>» Gcgcnrccht bezahlen lassen, weil die Zchntrcchte ungleich seien; wenn aber Muri bcscheincn >vsi " ^ Landvogt zu Lcnzburg diesen Zehnten aus des Klosters Zehntcnbczirk bezogen habe, und es sich, unen Ncubrnch und nicht um ein Neugercut von Waldung handle, wolle es den Land- ^^^kstirttung der drei Näubc an Muri anhalten. Ans die abgehörte DePosition dcö Ammanns von e> ^ Ncubrnch vorher eine Weid gewesen und daß Königsfcldcn ausschließlich den Zehnten cg >vird in Betracht dcö wesentlichen Unterschieds zwischen Ncubrnch und Ncugcrcutzehntcn beschlossen, Hauö Königsfeldcn der vcrarrcstirtc Zehnten abgcfolgt werde», mit der Bedingung, daß Bern welche auf seinem Gebiet dergleichen Ncubrüche haben, gleiches Recht halte. Gleichzeitig wird Nc»/" ^ Freiämter regierenden Orten die gegenseitige Vcrabfolgnng der ersten Räubc der ^^.ercute verabredet. Es wird also dem Abt von Muri anhcimgestcllt, Bern sein Recht darzuthun. Absch. ^ (1700). Zur Untersuchung und Richtigstellung deS StrcitS um den Zehnten in Ottenbach ^>ch ^ollcgiatstift in Luccrn und dem Prädicanten in Ottenbach wird ein Augenschein vorgenommen. »>,d ^ (170-1). Bern eröffnet, laut ihm zugekommenem Bericht gedenke das Stift SchäniS ^sirict Wcttingen von einigen zwischen ihnen und dem HanS Königsfclvcn in dem mcllingischen ^clh„ streitigen Äkcrn den Zehnten zu beziehen; da aber das HauS Königsfcldcn nachweislich im ^ch»tc»^ der Rcuß bis an die Freiämtcr allen Zehnten besizc, so verlange Bern, daß der ^rdc„ Mellingen an einen unparteiischen Ort gelegt werde. Nachdem diesem Begehren entsprochen ^Wäh„'t Nathsprocurator Nabholz vor der Session und bringt vor, daß daS HauS KönigSsclbcn im , "'^wgischcn District unbeschränkt zehntenbcrcchtigt sei; wer daher etwas davon anspreche, müsse cS ^icdcr/s"^"' Kanzler von Wcttingen, Namens des dortigen Klosters und dcö Stiftes Schänis, )wrauf, six h^p«, vom Landvogt Zurlaubcn ein Urthcil, an welchem sie sich halten. Procurator 2022 Freiämter. Nabholz wendet gegen dieses Urthcil ein, cS sei von einem incvinpctcntcn Gericht erlassen worden und verlad über die Beweiskraft desselben einen Borbeschcid, Dieser wird zu seinen Gunsten crthcilt, indem Zurlaul'"' laut Jahrrcchnungsabschicd voit !7<)3 selbst bekannt habe, er habe nicht über das im Mcllingischcn Gelegt gcurthcilt. DaS Urthcil wird also für die Prätensioncn von SchäniS und Wcttingcn als nicht anwende erklärt. Schlvyz will des LandvogtS Urthcil iir seinem Werth oder Unwcrth bestehen lassen. Hierauf ^ Nabhvlz ein Urthcil der Gesandten zu Baden von 1532 verlese», worin dem Hauö KönigSfeldcn der zehnten gcncralitcr zugesprochen sei, ferner einen Ncvcrö dcS RectorS Johann Rohrdorfer zu Mellingen ^ 1^130, woriir er bekennt, daß der von ihm bezogene Fruchtzehntcn nicht ihm, sondern dem Hause KönigSfft^" zugehörc. Im Weitem bcschcint er aus dem Zchutcnbuch, daß der Zehnten im fraglichen mcllingischcn D>l"^ von unvordenklichen Zeiten her verliehen und bis auf wenige Jahre dem Hause Königsfcldcn geliefert wo>^' sei, waö durch Kundschaften erwiese» wird. Hierauf entgegnet der Kanzler von Wcttingcn, da daS KönigSfeldcn hierüber kein Urbar habe, so könne cS nicht bcschciucn, daß etwas von diesem Zehnten and^ wohin gehöre. Das angeführte Urthcil rede nur von dem Emdzehntcn, beweise also nichts für den auö Zehnten, so wenig, alö der Revers des Rcctvrö. AuS der bloßen Erwähnung dcö Zehnten gehe die ^ schlicßlichkcit nicht hervor, und es sei damit nicht ausgesprochen, daß der Zehnten von dem einen oder Grundstük nicht anderswohin gehören könne; dagegen haben sie durch Kundschaften bewiesen, daß der Zeh" ^ der fraglichen zwei Grundstükc über fünfzig Jahre lang vom Stift SchäniS lind vom Gotteshaus Wet""^ bezogen worden sei. Da viele der hierüber cinvcrnvmmcncn Kundschaften aussagten, daß sie nicht wisse"/ sie den Zehnten gerade von den streitigen Grundstükcn entrichtet haben, so wird dem Landvogtciamt aufgcüH die Kundschaften in Anwesenheit der Parteien an Ort und Stelle zu verhören und ihre Aussagen der >uW Tagsazung wieder vorzulegen. Absch. 55^t. 7. Polizcisachcn. Älvt. Kit». (1685). Der Landvogt erhält auf sein Wcisungsbcgchrcn wegen der gefangenen LandstG^ den Befehl, die schwangere Frau mit ihren beiden Bube» sicher aber gesondert zu verwahren, bis niit nach der Entbindung die Untersuchung fortgcsczt und die Tortur vorgenommen werden könne. Auch d" " , seien über die Beschreibung der Mithaftcn cinzuvcrnchmcn. Ferner soll er dem Landvvgt zu Baden Mithaftcn Mittheilung machen, damit er auf dem Zurzachcrmarkt auf dieselben Acht geben könne, und soll der Landschrcibcr auch nach Zürich berichten, damit auch in dortiger Landschaft auf die Müschs ^ gefahndet werde. Absch. 85. i. — 1<»7. (1690). In dem Streite der Parteien der Gemeinde ^ welche unlängst in den regierenden Orten gewesen, werden die crthciltcn Ortöstimmen und die Taxe, die Jslcr der Gemeinde für das Tavcrnenrecht bezahlen sollen, bestätigt, wie der ihnen crtheiltc Die Rechnung der ungeheuren Kosten aber im Betrag von 3U97 Gl. 2 Schill. 4 Den. wird in Ablch"l ^ Abschied beigelegt, damit künftig jede Obrigkeit solchen ungeheuren Kosten vorbicgc. Absch. l83. ' ^ jiiZt. (1695). Bis auf weitere Bcrvrdnuug wird Luccrn überlassen, den Untcrthancn seine zcddel in das Elsaß mitzuthcilcn, damit sie ihrer Arbeit ohne Gefahr der Aufgreifung nachgeht" Absch. 300. I). Frcminter. 2023 it. March«,»gen. ^lrt. l<»0. (l<>08). Das Gesuch Berns »m Neuaufrichtung einiger Marchsteinc am Hallwylcrscc Aschen Bcrncw und Frciämtcr Gebiet wird zur Instruction in dcu Abschied genommen. Absch. 387. nun. — ^ « (1703). Zwischen dem Hauö KönigSfelden und der Stadt Mellingen eines- nnd dem Landmajor gewesenem Landvogt, andcrnthcils waltet ein Streit in Betreff eines vom lcztern s. Z. gcscztcn ^chstcincS; ebenso zwischen KönigSfelden und den Gotteshäusern Wettingen und Schanis in Betreff eines ^"'ten, worüber der gleiche Landvogt ein Urthcil gesprochen hat. KönigSfelden behauptet, weil die fraglichen bloße nicdergerichtliche, sonder» zugleich Landcömarchen zwischen der Grafschaft Baden und den ^ G»tcrn seien, hätte Jemand von den VIII alten Orten dabei sein sollen; wegen des Zehnten, welchen ^Wfelden im Distriet der Stadt Mellingen habe, hätte aus lezterer ebenfalls Jemand beiwohnen sollen. !rze> gewesen, so habe dem Landvvgt die Befugnis gefehlt, diesen Marchstcin allein zu ^ ' d»d znnir „m sv „ichr, weil laut mcllingischcn LibcllS an diesem Orte keine Marche gewesen und vor de» d>>s bicvj ^»g der Marche sowohl von KönigSfelden als der Stadt Mellingen dawider protcstirt worden sei. WaS Ahnten betreffe, so sei er unbestreitbar im Mellingcr Distriet gelegen, von wo die Appellation direct an Sind tcat nach Baden gehe. Der Landvogt habe daher nicht nur incompctcnt gcurthcilt, sondern auch Tägerig Kundschaft aufgcnomnicn. Daher verlangen die Kläger, daß sie rüksichtlich beider ^ ^>>dc ia into^rum restituirt und von den VI II alten Orten befohlen werde, wie diese Geschäfte auSgc- ^ sollen. Alt-Landvogt Zurlaubcn beschwert sich, daß er zwei Jahre nach niedergelegter AmtS- ^ Appellation ergriffe» worden sei, noch Antwort geben solle, und verlangt von ^iiix ^ ihn verübter ßlcwalt beschuldige, SatiSfaetion. WaS die gcscztc Marche berühre, so sei sie ^»jcu ^ ' pudern eine niedergerichtliche Marche, welche den JuriSdictionSdistrict der Stadt Mellingen von TwingS Tägerig scheide, indem die Marchstcinc beiderseits daö mellingische Stadtwappen dqg- ^"hrnid, wenn sie Landmarche» wären, einerseits das Wappen der Grafschaft Baden, andererseits ^i»s^ ^ haben müßte». WaS die von Mellingen betreffe, habe er ihnen den Tag des Augen- ^Üchrt ""d sie haben sich dieses nicht nur gefallen lassen, sondern auch den Tag zu vernehmen er ^ -^iarchstein anfertigen lassen und der Sczung desselben beigewohnt. Bon einer Protestation wisse ^rchci/ ^vohl aber habe er die Mellinger eingeladen, allfalligc Briefe oder Doeumente in Betreff dieser ^t>crkcl worauf sie mit dem Bericht zurükkamen, sie hätten nichts gefunden, ja Schultheiß ^llc» Aicllingeu habe zwei Marchsteine zu sczen begehrt, was er, Landvogt, aber nicht habe lhun >»c^ H^hu'nster von KönigSfelden habe er mündlich und schriftlich avisirt, und zwar ein Jahr oder v 's ^lct, so daß er wohl Weisung von seinen Obern hätte einholen können; er habe es daher ^issc r/ ^ Sczung dcS MarchstcincS nicht erschiene» sei. Bon einer Protestatio» desselben ^'^l ^lwr, daß er nie begehrt habe, mit diesem Act einzuhalten. Da der frühere Landvogt ei» swmandö Widerspruch solche Märchen gcsczt habe, glaube er, nachdem er alle Interessenten gleiches Recht gehabt zu haben. De» Mellingen, sei keine Gewalt angcthan worden, und ^ ^bgk ^ gewesen, so hätten sie appcllircn können. Uber den Zehnten im Mcllingischcn habe er ^lä»dxx ^^ün, Ivndcrn nur über den in den Freiämtcrn gelegenen, nachdem er in Beisein der Zchnten- lvag ^eingenommen. Er ertvartc also, man werde finden, daß er nichts Anderes gcthan habe, "cht n,w Amtspflicht erforderten. Die Anwälte der Stifte Wcttingcn und SchäniS eröffnen, daß 2024 Frciamter, sie ein Urthcil haben und sich daran halten, bis die Unzuständigkeit dcö Forums nachgewiesen sei, eröffnet hierauf, es wolle mit unparteiischen Kundschaften von ganzen Dörfern beweisen, daß an diesem ^ niemals ein Marchstcin gestanden und daß Mellingen gegen die Sczung desselben protcstirt habe. Soda»» habe man das Recht nicht crsizen lassen, sondern bei beiden Vororten die Sache anhängig gemacht; haben sich die Mcllinger bei Schultheiß Balthasar scl, und bei Landvogt Balthasar beklagt und Rath begehe» Vorzüglich aber beschwert sich Bern, vaß Landvogt Zurlanbcn vorgcfahrcn, ohne daß ihrerseits Jemand dal'» gewesen, daß also weder Zcugcnexccptivnen, noch Gegcnansinncn haben gestellt werden können. Auch ^ bedenklich, daß viele Kundschaften aus ihrer Jugend her Zeugnis! abgelegt haben, während man sich auf d»>» Zeit zurük der Wahrheit nicht mehr genau erinnern könne. Wirklich haben denn Einige ausgesagt, sie wW nicht, ob ein Marchstcin gestanden oder nicht, Andere dagegen, sie wissen nicht, ob er mit dem Mllub^ Wappen bezeichnet gewesen sei. Bern protestirc daher in bester Form und verlange rostitutio in iistoP und lasse sich nicht in den Streit ein, bis die Jnformalität gutgemacht sei. Mit Mehrheit wird d»»'^ erkennt, daß, weil crwicscncrmassen diese Märchen nur Stadt- und niedcrgcrichtlichc Märchen seien, u»d gewesene Landvvgt Schwhtzer auch solche gcsezt habe uud etwas GcgcnthciligcS nicht habe dargcthan können, dieser neu gcsczte Marchstcin stehen bleiben soll, bis bewiesen werden könne, daß er am unrechte» stehe. Nüksichtlich der dem Landvogt Zurlauben zur Last gelegten Gcwaltthätigkcitcn werde man trachte», ^ gebührende Satiöfaction zu verschaffen. Was den Zehnten betrifft, so wird die Sache a4 genommen, zugleich aber beschlossen, daß dergleichen Städte bei künftigen Marchstcinsczungcn die rcg>e>» Orte dessen vorher berichten sollen. Absch. 52>, vv. — 174. Bern begehrt Aufhebung der streitige» stcinsczung, ansonst es gcnöthigt würde, sich in seinen ihm immcdiat angehörenden Landen zu cnhch» ' , Ferner führt es Klage wegen eines ebenfalls von alt-Landvogt Zurlauben ohne Berns Vorwissen als 5 ^ Herr uud unzuständiger Weise über ein gewisses Stük Zehnten erlassenen Urtheils und begehrt Rcvisie» selbe», Zürich meint, man solle auf nächstem Sindicat aus dem Jahrrechnnngöabschicd diesen Punkt vcl ^ und, wo möglich, zu helfen suchen. Die übrigen Orte nehmen es »4 rotoronänm. Absch. 536. . l7Ä. (1704). Bern beschwert sich neuerdings wegen des durch Landvogt Zurlauben gcscztcn ^ wodurch der Stand Bern an seinem Zchntcnrccht und die Landvogtci Baden an ihrem Territorium daS Gebiet der Frciämter dagegen vergrößert worden sei, Bern erwartet daher Beseitigung dieses und will dann denen, welche zu Mellingen Zehnten ansprechen, hier, aber nicht im Frciamt Beschs ^ Ferner beschwert sich Bern über das lcztjährigc Urtheil, gemäß welchem die Hofmeister von Königdff^ , alte ausstehende Bodenzinse nur dannzumal die Güter angreife» dürfen, wenn diese noch in Hände» . Eigcnthümcr seien, welche dieselben haben auflaufen lassen. Es finde sich nun veranlaßt, st»»' , ...n Drohung in Anwendung zu bringen und bei Veräußerungen oder Vergantungcn von Gütern den A»ist der Grafschaft Baden gegenüber auch nicht mehr als drei Bodenzinse anzuerkennen und ältere den H»h von Königöfeldc» anzuweisen, bis diese um alle Nükständc auf dem Gebiete der Grafschaft Bade» glcichung werden erhalten haben. Hierüber wird erkennt, wenn Bern nachweise, daß der fragliche ^ ^ zum Schaden des Hauscö Königöfcldcn gestzt worden sei, so wolle man bereitwillig Revision gest»^"' sichtlich der ausstehenden Bodenzinse des HauscS Königsfcldcn läßt man es bei dem Abschied »' ergangenen Urthcil verbleiben, da es überhaupt unstatthaft erscheine, eines andern Sindicats Urt>st ändern oder aufzuheben, Absch, 554, 44. Frciämtcr. 2025 1). Abzug. (S. auch atlg. Vcrwaltimgssachcn )c.; Landvogtclreform , Kirchliches, Geistliches ^ Jakob Wolf, gewesenen CaplanS zu Suis, dm Abzug gmommm, währmd nachweisbar Frciämtcr von dm mcistm Orten durch OrtSstimmm dic Abzugfrcihrit erhalten habc, abcr dcin Landvvgt zur Zeit uicht bckauut gcwesm sei. Dic katholischen Orte rcstituirm daher ihr Bc- ^^u dem fragliche» Abzug. Bei diesem Anlaß prätcndirt Zürich die Abzugfreihcit für dic Prädicanten, ^ aber katholischerscitö bestritten wird, indem der zugcrischc Abschied weder Priester noch Pradicanten vom >vcr^ ^^sch. 115. 00. — 17^. (1693). ES sollen dic Obrigkeiten zum Entscheide veranlaßt ^ibsch. 25g 5 — abtretende Landvogt bringt an, er habe nicht gewußt, ob er von dem ^vll^' OrtSstimmcn wegen Befreiung der katholischen Priester vom Abzug wieder aufheben Vilich k). — 175» Der abtretende Landvogt bringt an, er habe nicht gewußt, ob er von dem dj.s Mellingen verstorbenen Mcinrad Franz von Roll von Uri den Abzug hätte fordern sollen, da Ichch gcwesm, vicrundzwanzig Jahre lang in Mellingen gewohnt und bürgerlichen Genuß und Bc- »jx daselbst gehabt habc. Uri behauptet, der Abzug finde nicht statt, weil der Verstorbene sein Landrecht I^^^cben und mit seinem Bruder in Altdorf stets in gemeinsamer Haushaltung gelebt habc. Absch. 259. au« I ^bcr die Frage, ob man die s. Z. durch OrtSstimmcn (mit Ausnahme von Zürich und Luccrn) Sprech. tzO " "chmc Befreiung des Nachlasses katholischer Priester vom Abzug wieder aufheben wolle, erklären dir ! der Mehrheit. Absch. 259. inwrnm. — 177. Darüber, ob man künftig das Vermögen Ribwaldcn und katholisch GlaruS bejahend; Uri und Obwaldm nehmen dic Sache nä rokoronäum ^rdc," Frciämtcrn sterbenden Geistlichen nicht auch, wie anderwärts, dem Abzug unterwerfen wolle, Obrigkeiten ihre OrtSstimmm beförderlich der dortigen Kanzlei eingeben. Absch. 2K1. zr. cröffnct, cS habc dic Priester niemals vom Abzug befreit; dic übrigen Orte, mit Ausnahme ^hr ^ ^ ^"'c Erklärung abgibt, berichten, sie haben die früher ausgesprochene Abzugfrciheit nun- djx ^^"^ü'cn. Absch. 295. l. — !70. (1697). Zürich rügt, daß in dem Abschied vom August v. I. ^ Abzugfrciheit der Priester nur auf dic untern Frciämtcr beschränkt sei, während man von de» ^^'Mcrn gesprochen habc. Dic katholischen Orte erwicdern, dic Abzugfrciheit der Priester in ^gc»Z" habe niemals bestanden, dic Aufhebung sei also auch nur für dic untern nöthig gewesen. Anregung in den Abschied genommen. Schwyz läßt cö beim leztjährigen Abschied bewenden, heir^ ^ (1695). Hans Koch von Balterschwyl, der seine in der Grafschaft Baden vcr- v»» ^"^^r mit 8600 Münzguldcn ausgesteuert hat, anerbietet, dcil bei seinem Tode verfallenden Abzug ^ sstw entrichten, wenn ihm ein Nachlaß gestattet werde. DaS Anerbieten von 700 Gl. ^ Zugenommen; nur Liecerie und Uri wollen den Fall erwarten; als abcr dic mit Mehrheit Summe erlegt wird, nehmen auch diese ihren Anthcil. Absch. 301. 666. — Nil. (1711). ^uisst^ ^ ^ Lmidvogteiamtö soll der Nachlaß dcö verstorbenen ComthurS Stirzcl in Baarschaft und Der haben, welche der deutsche Orden ohne Abzug außer Landes gezogen ^rde„ ^ .^^^ehe Secretär glaubt zwar, daß seines Wissens von dem deutschen Orden nie Abzug bezahlt ^^gens s, ^ angewiesen, für eine allfälligc Abzeigfrcihcit dic Originalurkunden vorzuweisen, ^chlassts ^ zur Bezahlung pflichtig sei. Was daS obrigkeitliche Geleit bei Abführung des wird dic weitere Verfügung dem Landvogt zu Baden anhcimgcstcllt. Luccrn und Uri 25-1 2026 Freiämter. dagegen meinen, man sollte vorher die dahcrigcn Acten nachschlagen, ehe man etwas bestimmt fcstsczc, da»" man nicht, wie bei dem Schirmgcld, mit Schimpf zurükstchen müsse. Absch. 726. 10. Zölle nnd Geleit; Handel und Verkehr. Art. li!2. (1689). Dem Andreas Ätwylcr, Untervogt zu Dottikvn wird der Bescheid erthcilh wolle gegen seinen Fruchthandcl nichts einwenden, wenn er dem Landvogt an Eidesstatt angelobe, keim' als vom Reichsbodcn erhandelte Früchte an die Hodler oder in die eidgenössischen Kaufhäuser zu verkauf und zwar bei Strafe des Meineids. Uri und Schwyz stimmen nicht zu diesem Beschlüsse, weil er das ' des Vorkaufs schwäche. Absch. 165. le. — jji.'i. (1692). Die Prätcnsion von Schwyz, ans obrigkc^ Scheine bei den Häusern für den Hauöbrauch Getreide einkaufen zu dürfen, wird als unstatthaft abgeu'Ut Absch. 246. u. — (1694). Schwyz beschwert sich über die frühere Verordnung, daß bei den ans den Hofen kein Korn eingekauft werden solle und wünscht, daß dieses für den Hausbrauch gestattet möchte. Die übrigen Orte zeigen aber die Zwckmäßigkcit dieser Verordnung, indem sonst Zürich dort > ^ auskaufen könnte, während Schwyz sich mit den Wvchcnmärkten zu Zug, Bremgartcn und Luccrn bchclfcn im Stande sei. Man will daher den Landvogt und die Amtleute an die genaue Vollziehung Verordnung erinnern. Absch. 290. — lZt.1». (1697). Eine Eingabe von Beschwerden des Geleits»»"^ von Mellingen wird dem badischcn Obcramt zur Untersuchung nnd Berichterstattung au Zürich und zu Händen der übrigen Orte überwiesen. Zug will in keine Abänderung eintreten. Absch. 357. u>' lllli» (1698). Bremgartcn beschwert sich, daß entgegen ältcrn und neuem Mandaten der größere Thcil , wieder bei den Speichern und Häusern verkauft werde, womit nicht nur der Stadt das herkömmliche oder Hausgeld, sondern auch den regierenden Orten das Geleit entzogen werde, so daß der Beständet ^ mehr die Hälfte der frühern Einnahmen habe. Dagegen wird eingewendet, die Freiämtcr hätten 16^ den regierenden Orten die Freiheit erhalten, bei den Speichern und Häusern zu verkaufen. Auf die Vorstellung jedoch, daß das Jmmi oder Hausgeld ein uraltes Recht und noch 1692 der Verkauf von bei den Speichern und Häusern verboten worden sei, wird beschlossen, es solle bei dem Mandat von sein Verbleiben haben. In Folge dessen soll alles Korn in die ordentlichen Kaufhäuser und auf die ^ märkte geführt werden, von den Untcrthanen der Grafschaft Baden nach Zürich, Baden oder von den untern Frciämtcrn ebenfalls nach Bremgartcn, von den obcrn aber nach Luccrn oder Zug' , ist verstanden, daß auf allen Märkten die gleiche Verkaufszeit eingehalten werde. Sollte die Verordnung nicht nachkommen, so sollen die Untcrvögtc die Fchlbarcn den Landvögtcn »erzeige»- ^ Mandat soll in beiden beteiligten Vogtcicn publicirt werden. Absch. 387. gg. — l i!7. Wegen Vorwo0 ^ des Geleits zu Mellingen wird ein Gutachten des ObcramtS zu Baden genehmigt und namentlich ^^hlc» der Juden beschlossen, daß wenn sie zu Mellingen durchreiten, sie daselbst das Geleit unbedingt zu ^ ^ haben. Absch. 387. rr. — Bei der Abreise der Gesandten von der Confcrenz in Brcmgarte» ) ^ der dortige Gclcitsmann Kyd bei einigen Orten beklagt, es komme so wenig Frucht in daö Kauf)"^^» die Bürger manchmal ihren wöchentlichen Bedarf nicht zu kaufen finde», sondern ihre Einkäufe ^ssic»- Wochenmarkt machen müssen; wenn es so fortgehe, könne er den Orten das verabredete Gcleitgcld nicht Dieses wird zur Nachricht der Obrigkeiten dem Abschied beigefügt. Absch. 399. 1. — (1^'^'^F/ Andreas Otwyler und Hans Marti» Hübscher, Müllern in Dottikon, wird eine Empfehlung an W»" daß ihnen, wie Andern, bewilligt werden möchte, bei ihren Kunden im Bcrncrgcbict die Früchte st»" Frciämter. 2027 ^uholt,^ jcdoch mit der Bedingung, daß sie ihncn dieselben auch wieder zuführen. 'Absch. -412. e. — Gklcitömauii von Ntcllingcn beklagt sich, daß Einige anö der Grafschaft Baden und den Frciämtern i! ^^chugen Zolltarifs nicht Folge leisten wollen. Nach Vcrhörung beider Parteien wird ^ Abschiede klar weifen, daß von allen auf Gewinn zu verkaufenden Waarcn daö Geleit '»cht Hur Werden soll, außer wenn eine besondere Befreiung nachgewiesen werden könne, was aber die Weigernden »crmögen, so wird die frühere Erläuterung mit etwas weiterer Ausführung in zwei Punkten bestätigt. ^ist "»td ^ Uber die Frage, ob man von der Frucht, welche auS den Frciämter» durch einen kleinen mellingischcn auf Brcmgartcn oder anderswohin auswärts geführt wird, das Geleit zu Mellingen bezahlen müsse, Net »»d Hüscheid den Obrigkeiten vorbehalten. Bern meint, waS in der Mühle zu Wvhlcnschwyl gerollt dir H^ brcmgartcn geführt werde, soll in Mellingen den Zoll bezahlen. Absch. 417. sss. — Uli. Auf LuccrnS, daß seinen Angehörigen der Früchtcukauf verweigert, denjenigen der andern regierenden für Erstattet werde, tvird allseitig gefunden, daß ihncn der Kauf auch soll geöffnet werden, jedoch nur v" als sie wöchentlich auf den Markt bringen. Absch. 427. s.— 102. (1705). Der GclcitSmann ^ h»>crgen beschwert sich, daß der Pfarrer Ulrich Zürcher daselbst zwölf mit Frucht und Wein bcladcnc yiciin" habe in das Kloster Gnadenthal führen lassen, unter Verweigerung dcS Geleites, welches andere ^ 'cht und Weltliche bezahlen; er bittet daher um Rath und Hilfe. Da aber Niemand darüber instruirt ' Wird der Gegenstand in den Abschied genommen. Absch. 574. r. 11. .Kriegs- und Militärsachcn; Werbungen. (S. auch LvcalcS: Bremgarteu.) ^ i4 Einige Dörfer beklagen sich, daß die Last der Besorgung der Hochwachtcn nicht Verlegt werde. Landshauptman» Zurlauben erhält nun den Auftrag, die Beschwerde zu unter- ^ Hochwachten so einzurichten, daß sich Niemand zu beschweren habe. Absch. 196. o. — 104. sv sich die Hißkirchcr wegen der nur auf ihnen lastenden Besorgung der Hochwachtcn beschweren, z Landvogt angewiesen, eine unklagbarc Repartition »ach der Zahl der Mannschaft zu treffen. ^ sie ^ (1694). Zürich wird ersucht, Brcmgartcn und Mellingen alles Ernstes zu empfehlen, ^ al ^ Baden verabschiedete Wcrbvcrordnung halten. Absch. 272. 1. — 101». (1695). ^ Landvogt bemerkt, es komme ihm wunderlich vor, daß der Landshauptmann in Kraft seines ^ Wahlrecht der Officicrc für sich beanspruche, ohne daß der Landvogt etwas dazu zu '"»»er - "' ^ Landshauptmann beruft sich aber auf sein Patent, auf den Umstand, daß der Landvogt nicht ">»hre^"' wohne und daß der Landshauptmann bei einem Auszug Leib und Leben darsezen müsse, ^^^^widvvgt bei Hanse bleiben könne. Während man nun einerseits das Patent in Kräften erkennt, ^ Bicinung, daß der Landvogt bei der Wahl der Officicrc auch sein Gutachten abgebe» sollte, in Absch. 601. nn. — 107. (1697). Da die Frciämter für den Krieg so schlecht '»>cs j. ^ soll der LandShauptnian», 'Ammann Zurlauben, eine HauSmustcrung vornchnicn und kraft Patents den Reichern, sofern sie nicht schon brauchbare Rohre besitzen, de» 'Ankauf ^hrxInnern aber die 'Anschaffung von Spießen, Hallebartcn oder Knütteln auferlegen. Die neuen regierenden Orten angeschafft und im kostenden Preise erlassen werden. Absch. 657. IM. ^"'ffchaf ^ Landvogt soll die drei Auszüge und 'Alles, was ihm diesfalls befohlen worden, in halten und über seine dicsfälligcn Anordnungen Zürich zu Händen der übrigen Orte Bericht 2028 Frciümter, erstatte», Absch, 504, ». — llN). (1703), Ei» Ausschuß von Bremgartcn beschwert sich, daß der La»^ von Baden dieser Stadt wegen ihrer in der Grafschaft Baden habenden Gerichte ein Bctrcffniß von 89 ^ an die lcztcn Kriegskostcn abgefordert habe, während die Brcmgarter laut Siegel und Briefen und Abs^ vom 3. Mai 1674 dicsfälligcr Excmption genießen, dagegen gehalten seien, in des Vaterlands Kriegs hundert Mann in Bereitschaft zu halten; aus Versehen und zeitweiliger Unkenntnis! ihrer Documentc sie zwar vor einigen Jahren eine Kricgsstcucr bezahlt, glauben aber, dieser Jrrthum könne ihnen nicht ^ Präjudiz gereichen. Auf den Bericht des Landvogts, er habe dir Kricgskosten auf Alle, welche Gericht ^ Interessen in der Grafschaft Baden bcsizcn, verlegt und von der Excmption der Brcmgarter keine Kc»»"" gehabt, werden die Brcmgarter der Kricgsstcucr nach Inhalt des Abschiedes von 1674 lcdig gcspt^. Uri und Untcrwaldcn nehmen die Sache ucl röksröiulum. Absch, 521, vvvv. — L00. (1705). Laut ^ hat die mehrmalige Ermahnung zu besserer Bewaffnung in der Herrschaft Rvrc oder den Frciämtcrn ' Vollziehung gefunden, obschon sie zu keiner Zeit nöthigcr gewesen wäre als jezt. Es wird daher bcsstst''^ daß bei der bevorstehenden Huldigung durch den neuen Landvogt eine ernstliche Ermahnung an d>c ^ schworncn gerichtet und dieser dann Vollziehung gegeben werde. Ammann Zurlauben wird bcinebcns ^ seinen Bruder, den Landöhauptmann, dessen beförderlich zu berichten. Absch, 583, i. — Zill. ^ Luccrn erinnert an den lcztjährigcn Beschluß der katholischen Confcrcnz betreffend bessere Ausrüst»»!!^ Mannschaft der Frciämtcr; nach neuesten Berichten habe dieser Beschluß keine Vollziehung erhalten- " ^ Anregung wird begründet gefunden und zur Vermeidung alleö Aufsehens dem Landvogt, der jenen erst in der verflossenen Woche bei der Ablichtung wieder erneuerte, die Weisung crthcilt, daß er die 0»"^...), anhalte, eine Untersuchung anzustellen, ob diesem Befehle entsprochen worden sei. Absch, 597. i. ^ ^ (1706). Da die Untcrthancn bckanntcrmasscn mit Wehr und Waffen schlecht versehen und noch viel »» militärisch eingeübt sind, wird beantragt, einen gewissen Hauptmann Öhr in Hitzkirch, der aus vcrsch»' ^ Kriegsdiensten her in den Waffen unterrichtet sei, anzustellen, um die Untcrthancn zu cxcrcircn, Weil > die Orte hierüber nicht instruirt sind und vorher noch Waffen müßten beschafft werden, so wird der ^ ^ stand -ui rvtermnlum genommen. Absch, 600. 0. — 20 !. Der Landvogt legt die Rolle (Vcrzcich»'^. cingctheilten Mannschaft vor und bemerkt, daß noch etwa 300 FüsilS fehlen, noch eine Anzahl schwere ^ quctcn im Gebrauch und noch wenig Bayonctc eingeführt seien; auch sei die Mannschaft seit fast 9'' Jahren nicht mehr gemustert und getrüllt worden, so daß man wenigstens drei Mal im Frühling ' ^ Herbst Excreitien halten sollte. Er fragt daher an, ob er den Befehl crthcilcn solle, daß Jedermann st ^ Strafe mit Füsil und Bayvnct versehe, und die schweren MnSguctcn ausgemustert werden sollen, erbieten, die fehlenden Rohre aus seinem Zcughausc im Preise zu liefern, wie sie an seine UntcrthanrN , geben werden, wird mit Dank angenommen. Dem Landvogt aber wird die Weisung crthcilt, die Ä»'" ^ anzuhalten, Rohre und Bayonctc anzuschaffen. Rüksichtlich der Musterungen dürfen die anweflndc» ohne Einvernehmen mit Zürich nichts verfügen. Absch. 603. g. — Z0-4. Zug schlägt an die Sll verstorbenen LandShauptmanns Amman» Zurlauben den Herrn Fidel Zurlauben vor, jedoch mit behalt, daß die bei Musterungen und andern Begebenheiten der LandöhauptmannSstcllc auffallend^» ^ dem neu gratificirtcn Landschrciber, Ammann Zurlaubcns Sohn, übcrbunden werden, sofern diesem Alter und Erfahrenheit diese Stelle übertragen werden könne. Unter dieser Bedingung wird Fidel Z»^ ^,1 gewählt, wozu Schwyz nur mit NatificationSvorbchalt stimmt, Absch. 609. M. — Z05. Die d»' Tod des Aminann Beat Kaspar Zurlauben lcdig gewordene HauptmannSstcllc wi d dem Haupt»'»"" 2030 Freiämter. nicht instmirt ist, so wird dcr Gegenstand wieder in den Abschied genommen, Absch. 218. rvrv. — 213. (16^' Dem vor zwei Jahren gefaßten Beschluß betreffend die Ncußwnhrc zwischen Sinö und Hüncnbcrg ist Folge geleistet worvcn, so daß nach dem Berichte Luccrnö nun auch Mercnschwand bedroht sei; wenn nicht vorgekehrt werde, so sei Lucern gcnöthigt, seinerseits Wuhrc zu machen, wodurch daS Scinigc gcsch^ werden möge. Hierauf wird einstimmig erkennt, es soll dem angeführten Beschlüsse Folge geleistet und hiezu kräftig ermahnt werden. Die Gesandten übernehmen es, ihren Obern die Dringlichkeit dieser Vorsts nachdrüklich zu empfehlen. Absch. 240. ss. — L1^. (1693). Erneuerung dcr nämlichen Beschwerde, von Zug uel rekörenäuru genommen wird. Absch. 259. z-z-. — 213. (1703). Auf die Beschwerde ^ Gemeinde Fischbach, daß mehrere in ihrem Bcsiz befindliche obrigkeitliche Mannlchcn von dcr Ncuß weggeß"^ werden, erhält daö Obcramt von Baden und dasjenige dcr Frciämtcr den Auftrag, die Sache an Ort Stelle zu untersuchen und die geeigneten Gcgenmaßregcln zu ergreifen. Absch. 521. lelele. 13. Kirchliches; Geistliche. (Man seht auch Abzug.) Art. 210. (1693). Die Prätcnsion des Bischofs von Consta«;, die Obsignationen und Erbthcill»'^ Geistlicher durch den Dccan vornehmen zu lassen, wird widersprochen und in dem Sinne in den Abs») genommen, daß bei Obsignationen und Thcilungcn Geistlicher Jemand aus dem obrigkeitlichen Obcrawt » wirken soll, da die Vcrlasscnschaft eines Geistlichen weltliches Gut werde und die Geistlichen ihre Rcchü ^ Nachthcilc dcr Obrigkeiten immer weiter auszudehnen suchen. Absch. 258. n. — 217. Künftig soll bc> Obsignation beim Tode eines Geistlichen auch ein weltlicher Amtmann neben dem verordneten Geistliche wirken und mitsicgcln und die Geistlichen nicht länger bei dcr Liquidation sein, als bis die Excquicn Vollziehung dcr M besorgt sind; alles Übrige soll durch den Landschrcibcr verrichtet werden. der Landvogt nicht im Lande wohnt und bcschicdcn werden muß, so darf er für Futter und Mahl täglich ' einen Ducatcn fordern. Diese Verordnung soll dem Dccan mitgetheilt werden. Absch. 259. oooo> ^ 213. (1695). Eine Verfügung des abgetretenen Landvogtcö, gemäß welcher Bernhard Seiler, dcr sich ^ entleibt hatte, auf geweihter Erde bestattet worden war, wird beanstandet. Nach Verlesung des und dcr Kundschaften hat man das Bessere geglaubt, gleichwohl aber erkennt, dcr Landvogt solle in Ü' ^ Fällen im Einverständniß mit den nächsten Orten handeln. Absch. 301. eeo. — 210. (1697). ^ > dem Tode des Pfarrers von Eggcnwyl dcr Kämmerer die den Hausgenossen übcrgcbcncn Fahrnisse vclP> ^ hatte, wird eine», Abschied gerufen, gemäß welchem die Amtleute beim Ableben dcr Geistlichen mit u»b den kirchlichen Obern obsigniren sollen, wie dieses l622 beim Pfarrer zu Nicdcrwyl geschehen u»d Kanzlcistatthaltcr Brandenberg 1693 beim Tod des Kammercrö Franz Brunncr zu Vilmcrgcn ' ß worden ist. Da man aber i» den Abschieden nichts hat finden können, wird beschlossen, die Sache für ^ mit einer Protestatio« hingehen zu lassen; wenn aber später eine Erkanntniß gefunden werde, solle eö ^ verbleiben, sonst aber den Obrigkeiten anhcimgcstellt sein, eine Verordnung zu machen. Absch. 372. 220. (1698). Ammann Zurlaubcn rügt, daß dem Vernehmen nach zwei aus dem Capitcl von abgeordnete Geistliche sich bei verschiedenen Orten bemüht haben, die Verordnung über Obsignation des lasscö dcr Geistlichen und über die bezügliche Jnvcntarisalivn und Erbthcilung durch die Kanzlei z»>" Schade» dcr weltlichen Erben und zum Abbruch des Ansehens dcr regierenden Orte zu hintertreibe». " Gegenstand wird daher zur Instruction in den Abschied genommen. Absch. 384. o. — 221. Dcca» ^ Frciämtcr. 2031 ^>par Höpfli, Pfarrer in Mcrcnschwand, und Mauriz Felmi, Pfarrer und Sccretär zu Niedcrwyl, bringen " Manien der Geistlichkeit der untern Frciämtcr vor, diese seien 165 t, 1669 und 1689 von den meiste» Irrende» Orten durch Ortöstimnien dcS Abzugs befreit worden; nun sei aber beim Ableben dcö jüngst ebenen Pfarrhcrrn zu Eggcnwyl ein Abzug von 15 Gl. gefordert und von der Kanzlei gegen alles Hcr- ^ >»c» die Vornal?mc der Obsignation und Jnvcntarisation pratendirt worden. Vom Kanzlciverwaltcr wird ^gc» angeführt, die Kanzlei habe 1622 den Nachlaß dcö Herrn Kappcler sel. inventarisirt und 1693 sei chs worden, cö sollen die Geistlichen nach verrichtetem nrortunrium weichen und daö Weitere den ^Mitljchm Llmtlcutcn überlassen; die Ortöstimnien um Befreiung vom Abzug seien aufgehoben. Bei der 'steige erklärt Luecrn, eö habe keine Ortöstimme gegeben und glaube, andere Orte können seinen Rechten bcj ^Nubicircn; da die Obsignation bisher von de» Amtleuten nicht geübt worden sei, lasse es die Sache " Herkommen verbleiben; indessen halte cö dafür, daß wenn das mortunriuru vorüber und die pin obrigkeitlicher Amtmann zum Schuze der Rechte der weltlichen Erben zugelassen, sowie der ilig^ 6Mmm»cn werden sollte, sofern die Erbschaft außer die Vogtci gezogen werde. Uri, Schwyz und tassci, xs h^i ihren Ortöstimnien verbleiben. Zug ist instruirt, anzuhören und zu berichten. ^ ^^>ch Glaruö bezieht sich auf seine OrtSstiminc lind möchte die Obsignation den Geistlichen überlassen. ttsZ Beschluß geht dahin, cö sollen die 15 Gl. Abzug den Erben dcö Pfarrers von Eggcnwyl wieder >v°rd^ Luecrn stimmt dazu, da der Abzug von Fahrendem, als Geld und Wein erhoben ^ sei. Absch. 387. — 222. (1791). Da der Abt von Muri an die Stelle deö verstorbenen ^ Vilmergcn, eines Säculargcistlichcn, einen seiner Convcntualcn cingesezt hat, während so viele Pfründe» sind, so wird beschlossen, Nachforschung zu halten, ob diese Pfarrei früher auch ">»» i^" ^^onspersoncn versehe» worden sei, oder ob sich diese Bcsczung als Neuerung herausstelle, die ^ P>nz>,i»al nicht zulassen ivürdc. Absch. -159. II. — 223. Rüksichtlich der Bcsezung der Pfarrei Boöwyl Convcntualcn von Muri berichtet Ammann Zurlaubcn, der Abt glaube befugt zu sein, solche viclc c^»" Belieben mit einem Regulär- oder Säculargcistlichen zu bcsezen. In Betracht jedoch, daß so ^ ""^Mstlichc in unanständigem Müßiggang belassen werden müssen und daß die Bcsczung der Pfarreien ssx» ^^Hoistlichen früher nur in Ermanglung anderer geübt worden sei, wird beschlossen, den Abt in einem > )m Schreiben zu ersuchen, solche Pfarreien künftig wieder mit Wcltpriestern zu versehen. Absch. -168. MI. Stifte lind zilöstcv; (Ootteshänfer. n. Hcrmatschwyl. (S. auch Landvogteirefonn; Jnstizsachen, Recht, Gericht; Lehen- und Zehntensnchcn.) »e>,^ (1693). Da die Äbtissin in den Frciämtern verschiedene Lehen hat, zu denen ihr laut dem t>v» ^ Zugrccht zustehe, wird beschlossen, cö dürfe dieö nicht weiter ausgedehnt werden, als wie cS ^'cil xg ^ s^^gcübt worden sei. Dabei erhebt Statthalter Zurlaubcn gegen dieses neue Urbar Protestatio», ^Psti Bräuchen errichtet worden sei; auch befinde sich keine Abschrift desselben in der ^üe ^ Bericht, daß daö neue Urbar von Landvogt Schwyher geprüft und von der Mehrheit der ^ »c»en^i"^ worden sei, wird einfach beschlossen, Hcrmatschwyl habe der Kanzlei eine beglaubigte Abschrist ^bvr ^^uö einzuliefern. Llbsch. 259. rvrv. — 223. (1695). Auö einem vernommenen Bericht geht Hans Kvch wegen der Aussteuer seiner in'S Kloster Hcrmatschwyl getretenen Tochter über die 2032 Freiämter. verglichenen 1000 Gl. noch ferner nm 1000 Rcichsthalcr angesucht werde, wobei der Landvogt den welcher die Bckanntniß des Klosters eben nicht bei Händen gehabt, zu einem Vergleich vcrlokt habe. Da ^ klar zeigt, daß dem Kloster nur noch 300 Gl. gebühren, wird der Äbtissin geschrieben, daß sie wohl ^ werde, sich mit lcztcrn zu befriedigen und den Hans Koch des Vergleichs zu entlassen. Absch. 318. i. k. Hitzkirch. (S. auch allgem. Verwaltnngssachen :c.; Abzug.) Art. 220. (1688). Der neu erwählte Comthur von Hitzkirch, Freiherr von Ncinach, wird Entrichtung des üblichen Schirmgcldcö erinnert, worauf er persönlich nach Baden kommt und diese Vcrpfliä)^ bestreitet. Nachdem ihm aber auö Abschieden von < 660 und 1667 nachgewiesen worden, daß seine auf jeden Sessel zwölf und auf jeden Diener eine Krone bezahlt haben, behält er sich vor, die Weisung Landcomthurö zu Altschhauscn einzuholen. In Anbetracht, daß andere Gotteshäuser uud Cvmthurcien auf ^ Sessel 25 und auf einen Diener 2 bis 3 Kronen bezahlen, wird in den Abschied genommen, ob ma» Mindere oder Mehrere fordern und nöthigenfalls durch Beschlagnahme einziehen wolle. Absch. 130. n'> 227. Luccrn soll Zürich angehen, im Namen der regierenden Orte beim Landschrcibcr Zurlaubcn des ausstehenden Schirmgcldcs der Commcndc Hitzkirch für jeden zu Baden gewesenen Gesandten 25 zu fordern; sollte Zürich dieses Ansinnen ablehnen, so mag Luccrn sich diesfalls verwenden, oder da»» ^ Ort überlassen sein, für sich den Einzug zu versuchen. Absch. 135. o. — 223. Uri und Schwyz . daß sie in der Ungleichheit der Taxation des Rccognitionögcldcs eines ncugcwähltcn Comthurs zu ^ ^ nur persönliche Bcrüksichtigungcn crblikcn und daher zur Wahrung der obrigkeitlichen Rechte auf der bestehen, daß jedem Gesandten 25 Kronen erlegt werden. Luccrn eröffnet darauf, daß es bei der von 6 Kronen verbleibe. Absch. 137. ä. — 2211. (1689). Daö Rccognitionsgcld dcö lcztcS Jahr ^ rittcncn Comthurö zu Hitzkirch wird in Betracht, daß die Landvögtc der Frciämtcr dort oft einkehre», ^ sechs Kronen für jeden Sessel und auf eine halbe Krone für jeden Diener festgesczt. Schwyz behält seine Mchrfordcrung das Recht vor. Absch. 135. 1. — 230. (1703). Dem Comthur von angezeigt, daß er seinen fremden Schreiber entlasse und gemäß frühem allgemeinen Beschlüssen einem nosscn »ach seinem Belieben als Schreiber anstelle. Absch. 521. nun. — 23l. (1711). Auf das dcö Comthurs Stirzcl zu Hitzkirch hin ist der dortige Sccrctär zur Abstattung der gewöhnlichen Sch>r»^^l Rccognitionsgebührcn, wie sie auch von den Ordcnshäuscrn in den andern gemeinen Herrschaften ^ werden, vorgeladen worden. Derselbe weist sich aber durch die in Original vorgelegten Ortösti»»m» ^ daß das Nittcrhaus Hitzkirch für jeden Herrn nur sechs Kronen und für jeden Diener vierzig Schi ^ F. Rccognitionsgcbühr zu entrichten habe. Glarus hat jedoch hicfür seine Ortöstimmc nicht crthcilt. Abjch' o. Muri. (Man sehe auch Lehen- und Zehntensachen; Kirchliches, Geistliche.) ^aicrcn" Art. 232. (1693). Auf Aiguchen des AbrcS wird Luccrn bevollmächtigt, Namens der ^ katholischen Orte beim Landvogt von Lenzburg zu intcrccdircn, daß er von seiner Prätcnsion, als ^ . Kleinem dort liegenden Ncugcrcut ein ewiger Zehnten bezahlt werden, abstehe, da solches wider recht laufe. Absch. 239. IM. — 233. (1701). DaS zwar widersprechende Gerücht, als bcaM ^ ^ Abt voit Muri in Boswyl ein namhaftes Gebäude aufzuführen, beunruhigt Brcmgartcn, weil cS b0 Freiämter. 2033 "chic damit auf eine Susi und später auf ein Korn- oder Kaufhaus abgesehen sein. Die Orte finde» dag ^ eventuell ein derartiges Uuteruehmcu zu verhindern. Absch. 450. IUe. — 234. (1702). Über ^ ^Otrcbcn, das! ein jeweiliger Abt in den ReichSfürstenstand erhoben werde f. Absch. 485. r. — 23.'». eröffnet instructionSgcmäß, dem Vernehmen nach strebe der Abt von Muri darnach, in de» ReichS- '"band ausgcnonunen zu werden. Obgleich nun dieser Prälat alle persönliche Berüksichtigung verdiene, ^ ^»bc es doch, das! solches ohne Vorwissen und Bewilligung der regierenden Orte nicht geschehen sollte, sill/ Berathung wird der Abt angefragt, wie eS sich mit dieser Nachricht verhalte, worauf dcr- ki»c ^ >0 ohne seine Veranlassung allerdings hicvon die Rede gewesen, weil man daS Kloster als ^^^^irgische Stiftung ehren wolle; in wie weit die Sache Erfolg haben werde, wisse er nicht. Hierauf crwiedcrt, dasi dieser Gegenstand zur Instruktion in den Abschied genommen werde; wenn vor der ^ö^Zuug diesfalls etwas Weiteres an ihn gelange, solle er weitere Entschließungen einstellen, bis 'dag Befinden der Orte mitgethcilt sein werde. Absch. 485. tili. - 230. ES wird berichtet, daß der ^ ' von Muri vom Kaiser nun wirklich zum RcichSfürsten erhoben worden sei. Luccrn bemerkt, seine üiw" ^ versehen, der Prälat würde auf daS ab der lezten Tagsazung an ihn erlassene Schreiben /^Üchaltcn haben; eS habe aber bald darauf vom kaiserlichen Gesandten und vom Prälat selbst die ^"ZNge erhalte», wobei lezterer eigengewaltig gegen die Orte den Titel und die Unterschrift geändert j„ ^ Dicsir Act erscheine bedenklich, weil die regierenden Orte keine Oberhcrrcn anerkennen, die Erhebung ^ " ^^stnistand aber ein oberherrlicher Act sei. Jene allein seien Kastcnvögte und Schirmherren dcS ^isirV Prälaten sei» Nachfolger daS Fürstcnthum empfangen soll, als vom ^^ürttc man aber dieses dem Kaiser, so werden Frankreich und Spanien bald ein Gleiches untcr- ürßt eS ^>eser und aller anderer Graduationen halber bei dem lezten badischen Abschied ver- ^str vämlich keine Graduation anerkannt werde, die nicht von den Orten ausgehe. AuS Mangel an ^7 seitens der andern Orte wird dieser Gegenstand in den Abschied genommen. Absch. 487. i. kgz ^sehiedcnc Bedenken über die Erhebung dcS AbteS von Muri iu den NeichSfürstenstand. (S. Absch. ^»eern rügt neuerdings die mit Verlczung des Ansehens der regierenden Orte vorgc- ^rS AbteS von Muri zum ReichSfürstcn und beantragt, daß ein gebührender Gcgenact ist ^en GcrichtSangehörigcn untersagt werde, de» Abt als RcichSfürsten zu titulircn. Zürich ^>iv„ instruirt, versichert aber, daß dieser Act ihm keineswegs gefalle. Uri ist ebenfalls ohne Jn- "'^e >n> Reich wohl als Reichsfürst, im Land aber als Prälat betitelt werden, jtz ^ dortscitS kein Anstand genommen worden, die Notisication dcS AbteS mit einer Gratulation ^ifix ^i'waldcn nimmt die gefallenen Ansichten uä roformnkuin, ebenso GlarnS, welches über daS ^"^^^ibcn dcS AbteS noch nichts beschlossen hat. Absch. 493. — 230. <4 703). Behufs ^ ^ appcllirtcn Streites zwischen dem Kanzler von Muri und dem Uli Stierli daselbst soll aus Gotteshauses Muri ein Extract betreffend die Appellationen gemacht und den Gesandten ^ HvU ^bsch. 52k. III. — 240. <4704). LluS Slnlaß eines AnstandeS wegen gewisser Zehnten ^ der Abt, daß wenn zwischen dem Kloster und dessen GerichtSangehörige» Streit über Eigen ^ Appellation nicht weiter gehe als an den Landvogt. Da diese Frage schon lczteS Jahr genommen tvordcn, aber nur Zug und GlarnS instruirt habe», so wird sie nochmals ack ^ Laim" ^"vmmcn. Absch. 554. — 244. (4 705). Lueern macht Uri darauf aufmerksam, daß der ^gt für die Frciämter, Sckelmeistcr Karl Christoph Dullikcr, nächstens die Huldigung einnehmen 255 2034 Freiämter. wcrdc. Da beide Orte dic einzigen sind, wclchc den Abt von Muri noch nicht als Reichöfürstcn ancr0>^ haben, bei der Huldigung aber nach den des Abtes GcrichtShcrrlichkcit betreffenden Öffnungen des Titels Abtes erwähnt werden müsse, so könnte leicht eine Confusion entstehen. Zwar mißgönne dem Abt den Titel; aber das Verfahren bei seiner Erhebung und der vorgenommene Actus, gegen welchen die kcitcn einen Gcgcnact thnn sollten, stehen noch im Weg. Luccrn wünscht daher dic Ansichten Uns i» ^ nehmen. Dic Gesandten lcztcrn Ortes crwicdern, man habe schon im Februar 1702 vernommen, das> kaiserliche Gesandte solche Diplome erhalten habe. Dergleichen Graduationcn haben den regierenden Orte»»" gefallen wollen, weswegen sie dem Abt zum zweiten Mal insinuirtcn, in dieser Sache nichts vorzuM^ bis dic Hoheit darüber berichtet sei. An ihre Obern sei aber nichts gelangt, als was der kaiserliche ' ^ schaftcr und der Abt am Tage des Acts a» sie geschrieben hatten. Die Titel „freier Rcichöfürst „gefreites Gotteshaus" haben bei ihnen so viele Bedenken erregt, daß der dreifache Landrath Z» Fürstcntitcl nicht concurrirt habe, indem man für nöthig hielt, daß vor der Angcdcihung dieses Titc^ erforderliche Vorsorge getroffen werden sollte, damit nicht etwa aus Gelübden oder Dccrctcn der beneblest»^. Congrcgation Folgerungen gezogen werden, wclchc den obrigkeitlichen Rechten widerstreiten, wie de»" einiger Zeit in der Korrespondenz des Abtes der Ausdruk „gnädige Schuz- und Schirmherren" auM' wcrdc. Uri erbittet sich also von Luccrn Mitteilung, was diesfalls zu verhandeln wäre. Absch. 242. ?. Laurenz Büclcr, Convcntual von Muri, bringt vor, vor Jahren sei in einem Zehntenst^ ^ Uli Sticrli aus dem Holzhof vom Landvogt ein Urthcil gefällt worden, gegen welches Sticrli höher» Richter appcllirt und sich von der Session eine Citation an seine Gegenpartei habe auSbittcn Dagegen habe aber das Gotteshaus protcstirt und zwar in Kraft seines LibcllS und eines mit sieben versehenen Confirmationsbriefcs der regierenden Orte. Das Libcll besage nämlich, daß Streitfragen u» ^ und Eigen an's Maien-, dann Herbstgericht, dann an das sogenannte dritte Gcding, und endlich Landvogt oder Kastenvogt gebracht werden sollen, wobei aber den Parteien freistehe, dic ersten drei stäbc zu übergehen und dic Sache erst- und lcztinstanzlich vom Land- oder Kastcnvogt entscheiden Z» " Dieses Privilegium habe das Gotteshaus zu den gräflich-habsburgischcn Zeiten gehabt und sei ihm VII Orten bestätigt worden, als die Herrschaft an sie überging. Da das Libell durch das Alter worden, habe das Gotteshaus Muri beim damalige» Landvogt Jmhof von Uri die Erneuerung ^ nachgesucht, welcher es dann 1568 unter dem Titel: Öffnung und Zwinggcrcchtigkcit des Amtcö Pergament erneuert habe. Da diese Sache keine Neuerung sei und das Gotteshaus immer in ruhig^' , der Rechte gestanden, so bitte es um Confirmation dieses Libclls. Nach Verlesung des Eingangs, der ^ stl Stelle und des Schlusses gedachten Libells bemerkt Zürich, es sei diesfalls ohne Instruction und »0)" Sache nä lakorenäum; dabei könne nicht übersehen werden, daß die Confirmation des Libclls >ü ' ^ Landvogt, sondern den Orten selbst zugestanden wäre, und daß sich das Gotteshaus durch ältere ^ und possessorische Acte ausweisen müsse. In gleiche», Sinn erklärt sich Luccrn. Uri und Schwyj Meinungen der übrigen Orte anhören und sich nach Befinde» anschließen. Untcrwaldcn, Zug und ^ wollen daö Libcll ratificircn, jedoch mit dem Vorbehalt anderer Disposition, wenn über kurz oder lM'ö zum Vorschein kommen, die dem Inhalt desselben widersprechen. Absch. 584. 00. Freiämtcr 2035 6, Münster. ü» 243. (1685). Ein Ausschuß der Gemeinde Richcnsce beschwert sich gegen die ebenfalls durch ^ Abordnung vertretene Gemeinde Ermensec im Twing des Stiftes Münster, daß crstcrc Gemeinde rüksichtlich ^ ^'0su»g und Fällung des Holzes nicht nach der badischcn Erkanntniß vom 24. Juli 1659 gehalten, laß ^^^ich der Bußen und Appellationen, beschwert werde. Die Gemeinde Ermensec hingegen behauptet, sie ^ Richcnscc die Vorschriften dcö angeführten Briefes überschreiten und ihren Wald veröden, weswegen ßj "Schädigung verlangt. Die Abgeordneten dcö Stiftes Münster eröffnen darüber zur Information, dies ^Nc der nieder» Gerichtsbarkeit, die vom Stifte liqnidirt werden müsse. Dabei berufen sie sich nicht ^">t auf ihren Twingbricf, der ihnen Bot und Verbot und alle niedergcrichtlichcn Rechte einräume, als auf »»>, 1583, die badischc Erkanntniß vom 24. Juli 1659, daS TranSfix von 1660 und einen Brief Rh Hierüber wird erkennt, daS Stift Münster solle bei Siegel» und Briefen, bei Bot und Verbot ^ Abstrafuug der Holzfrcvcl gcschüzt sein und Richcnscc und Ermensec haben bei der Erkanntniß von 1659 würde, wenn sich die Parteien um eine Holzordnung verglichen, ^^»dschreibcr aufgetragen, auf Ratification einen dicöfälligcn Versuch zu machen. Sollten die von ungebührlich Holz hauen, so hat daS Stift die Fchlbarcn zu bestrafen, mit Vorbehalt der Appellation fiii wenn die Strafe zu hoch sein sollte. Luccrn allciiz bestreitet diesen Beschluß und nimmt ihn in zu. ^")icd. Absch. 79. ü. — 2-14. In einem Streit zwischen dem Stifte Münster und der Gemeinde ßehj entschieden, daß die Straße, wo man geraden Wcgö durch die „Ehrlosen" gegen Münster b>crd ^ ^sthaftc Straße, wie von Altem her, sein und mit Reiten, Fahren, Gehen und Vieh gebraucht i» 0>< leztcrm aber bei angesäctcr Zeig nur gebunden, weswegen man auch findet, daß hierüber Münster, sondern den Obrigkeiten der Frciämtcr zusteht. Luccrn will sich zu diesem l>ciß ^ '"^1 verstehen und nimmt denselben in den Abschied. Absch. 79. Iclc. — 245. Luccrn führt aus, ^"tcnfi Jahrrcchnung aus Mangel gcnüglichcr Kcnntniß der Documcntc rüksichtlich der Twingrechtc zu ^laßt Richcnscc durch die Ehrlosen nach Münster führenden Straße unrichtige Entscheidungen ^)cbcu^^" den übrigen Orten beauftragt, die dicsfälligcn Gcgcngründc heraus- svwvhl daö Stift Münster als Luccrn bei ihren Rechten bestens schüzcn will. Absch. 85. Ii. — die ^ werden ersucht, den dem lcztcn badischen Abschied beigefügten Extract der Documcntc betreffend dahiu iwi>chcn Richcnscc und Ermensec und eine prätcndirtc RcichSstraßc wohl zu überlegen und Der "Innren, daß die Betreffenden bei ihren Rechten gcschüzt werden. Absch. 90. l>. — L47. (1686). ^ünstxx Documcnten untcrstüztc Antrag Luccrns, in eine Revision des lcztcs Jahr zwischen dem Stift Richcnscc wegen der Straße in der Ehrlosen, der Appellation in niedergcrichtlichcn bc„ v>.,. H^^iaucnS in der Ehrlvscn crlassenen Spruches einzutreten, wird auö Mangel an Instruction 6"tvn»ncn. Schwyz erklärt beim leztjährigen Rcceß zu verbleiben. Absch. 101. rr. — ^»dtc» -v . ^"6 abermalige Gcstlch Lnccrns an die Gesandtschaften, nach Baden auf Grund der übcr- ^ Absüu und Gründe in dem Streite zwischen Richcnscc und Ermensec zu instruircn, wird in streite ^bsch. 113. g. — 2411. Dem Gesuche Luccrns, das Urthcil vom Jahr 1685 in Prüfe» ^rmenjee und dem Stift Münster wegen der Straße in der Ehrlvscn durch einen Aus- 1600 cntsprvchcn. Auf Vorlage neuer authentischer Urkunden von 150 l, 15-18, 1559, 614, <050 und 1660 wird befunden, daö fragliche Urthcil könne nicht zu Recht bestehen, 2086 Freiämter. weil der streitige Weg nicht als RcichSstraßc anzusehen sei, daher der Entscheid darüber vermöge seiner gerichtlichen Natur dein Stift Münster und die Appellation gegen daherigc Entscheide der Obrigkeit in zustehe. Uri, Schwyz und Zug behalten sich die Gutheissung ihrer Obrigkeiten vor. Absch. 115. 250. (1700). Laut Bericht beklagen sich die von Richens» über die Holzauötheilungen dcS StiftcS ^ und wirklich hatten sich einige dieses Ortes in Baden eingefunden, ohne jedoch vor der Session zu erseht" Luccrn sczt nun auseinander, daß das Stift Münster die niedere Gerichtsbarkeit in Richens» habe, wie das Holz auögctheilt werden müsse, daß laut Ortsstimmcn die Appellation nach Luccrn gehe »- b ' Da weder die Gegenpartei erschienen noch die Ortöstimmcn aufgelegt wurden, so wird über die Sack/ " weiter eingetreten. Absch. 440. vvv. 15. Locales. g,. Bettwyl. Art. 251. <4681). Der Landvogt verlangt einen Entscheid über die Prätcnsioncn der Bettivyl, daß sie ihre Huldigung mit Meicnbcrg zu machen und auch, wie diese Gemeinden bei Erbthem" Auskaufen und Waiscnrcchnungcn den Landvogt nicht zu gebrauchen habe und für sich einen 0ntcrvog^^ möge. Nach Anhörung des Landvogts und LandschrcibcrS und nach Untersuchung der Siegel und ^ deren von Bettwyl wird befunden, daß sie keineswegs mit Meicnbcrg in gleichen Privilegien stehen, mit denen von Vilmergen zu huldigen und sich dcö LandschrcibcrS zu bedienen haben und lediglich befug' ^ unter ihnen selbst einen Untcrvogt zu wählen. Absch. 6. — 252. (1682). Die Gemeinde W ^ welche sich beschwert hatte, dnrch einen Rcccß der leztjährigcn badischcn Tagsazung in ihren FrcikP^' erhaltenen OrtSstimmcn benachthciligt worden zu sein, ist nebst dem Landschrcibcr vor die Iahrrcchnung ' ^ worden, um daselbst das obrigkeitliche Urbar sammt der Reformation und den Gcwahrsamcn der o ' untersuchen zu können. Da aber der Landschreiber nicht erschienen ist, wird die Sache in den ^ genommen, in der Meinung, daß sie beiderseits zu Baden angehört werden sollten, denen von Bcttwy ^ vorbehalte» sei, ihren RceurS an die regierenden Orte zu nehme». Absch. 13. 4. 255. (1687)- ^ Convcntualen von Einsiedel» verlangen, daß die von Bettwyl, als zur Pfarrei Sarmenstorf gehörige des Gotteshauses Einsiedel», angehalten werden, ihren betreffenden Antheil Holz zu einem in ^ aufzuführenden Gebäude beizutragen, wie die übrigen Gemeinden gutwillig sich bereits erklärt Anhörung der Gegenpartei und Verlesung von Lehcnbricfcn und andern Schriften wird Bettwyl für ^ angewiesen, seine» sechsten Antheil Bauholz zu liefern; für künftig aber solle das Gotteshaus EinP dicsfällige rechtliche Verpflichtung der Bettwyl» gründlicher darthun. Absch. >15. pp. — 254. ^ Aus der Beschwerde eines Ausschusses der Gemeinde Bettwyl und einiger Particularcn und der Vera»^ dcö LandvogtcS und Landschrcibcrö ergibt sich, daß Einige von Bettwyl begangener Fehler wegen ^ vogt zu Rede gestellt wurden, daß sie aber sogleich das eidgenössische Recht vorschlugen, worauf ' Landvvgt und Landschrcibcr sich veranlaßt glaubte», mit großen Kosten in einige Orte zu reisen, >»" Mpt zu erhole», worauf der Landvogt dann auch gegen die Ungehorsamen mit Übcrbindung der Koste» ^!^jhcc ausfällte. Im Verlauf des Streites wurden die von Bettwyl als meineidig titulirt nnd der L»» > arg gescholten. Nach Prüfung des Vorgebrachten finvcn die Orte, daß es um etwas zu ernst sei, sie ermahnen daher den Landvogt und Landschrcibcr gegen die Untcrthanen in Worten und Werke» ^ zu verfahre»; dann sprechen sie den Bauern, nachdem sie die ihnen auferlegten Kosten ermäßigt, Frciämtcr. 2037 ^ührcndcn Ncspcct zu beobachte», und endlich finden sie, daß der Landvogt, bevor er eine Buße ausgesprochen, ^ »icht an den Vorschlag des eidgenössischen Rechtes zu kehren habe. In Hauptsache wird der voriges Jahr ^ Angelegenheit der Gemeinde Bettwpl und deS Klosters Einsiedel» erlassene Rcccß bestätigt, die Exccntion ^ ^>olzhauc»S aber bis zu besonderer Besprechung mit dem Abt von Einsiedel» eingestellt. Dem Landschreibcr ^Nd eröffnet, daß er den Injurianten, alt-Vogt HanS Brnnner von Bettwyl, vor dem Landvvgt belangen daß aber der Strafpunkt vor die Obrigkeit in Lnccrn gehöre, in deren Gebiet der Fehler begangen sei. Absch, 130. nn. 1,. Brei»gartcn. (S. auch Kelleramtsstreit; Justizsache», Recht u. Gericht; Kriegs- u, Militärsachcn.) ^rt. (1687). Den Bremgartern wird ei» Revers ausgestellt, daß man sich ihres Hochgerichtes, zwar ihrem Blutbann und ihrer Judicatur unnachthcilig, nur zum Henken und nicht zur Bcgrabung der ^sicanten unter demselben bedienen wolle. Absch. 115. in-, — L51». (1690). Der neue Schultheiß zu ^"^ortcn, Johann Balthasar Nitzcrt, leistet die Huldigung. Absch. 183. gg. Zs»7. (1691). Von "tzm guö den bremgartischen Gerichten, welche in die Grafschaft Baden gehören, wird Beschwerde geführt, . .. ^ Stadt Brcmgartcn einen gar zu unbilligen Ehrschaz beziehe; damit wird daö Gesuch verbunden, es ^ ^ diesfalls etwas Bestimmtes fcstgesczt werden. Da Brcmgarten auf die erlassene Citation nicht erschien, ^ Gegenstand in den Abschied genommen. Absch. 218. lUcle. — L5it. (1692). Mehrere Orte zu dem Antrage instrnirt zu sein, daß daö AppcllationSrccht gegen Urthcilc von Bremgarten an daS hstc Baden in's Urbar eingeschrieben und die Bremgarter darüber zur Rede gestellt werden, daß sie ^ ^nhr auf mehrmalige Citation vor das Sindicat respcctloö anSgcbliebeil; daß sie den Weißcnbach und »Haler wegen ihrer Appellation an'ö Sindicat bei deren Heimkunft gcthürmt und sie »icht nach Vcr- ^^Ü^asscn; daß sie Hanptlcutcn und Offieiercn, welche nicht anS den regierenden Orten gewesen und Artc Bewilligung besessen, eigenmächtig die Werbung erlaubt haben. Nachdem die von Bremlich ^ daherigc Anzeige vor der Session erschienen, die OrtSstimmen wegen der Appellation vorgelegt und sti»,übrigen Punkte entschuldigt hatten, wird beschlossen, cö sei nach Inhalt der Mehrheit der OrtS- ^ 0rbar einzutragen, daß gegen die Urthcilc von Brcmgarten die Appellation an daS Sindicat ^ Ken statthaft sei; ferner sei den Bremgartern verboten, Jemand anders die Werbung zu gestatten, als ^üen aus den regierenden Orten, welche eine obrigkeitliche Bewilligung aufweisen. Absch. 230. 333. — Der Schultheiß und einige der Räthc von Brcmgarten werden vor die Session berufen und die unter ihnen herrschende Partciung zu beseitigen, das liebe Recht unparteiisch zu entsetzliche Fluchen, so fast im Angesicht der Herren Gesandten erfolget," abzuschaffen und it^»^Üwn einen ehrbaren Wandel und gutes Verständnis! zu stiften. Absch. 253. p. — Z1»0. (1693). Zug ^l>c>, ' '»chrere regierende Orte vor einiger Zeit denen von Bremgartcn durch OrtSstimmen zugestanden '»ehr" Urthcilc in Strafsachen gar »icht, in Eivilsache» dagegen nur bei einem Wcrthbctrag von ^stchr"^ Münzguldcn appcllirt werden können, während das dortige Stadtrccht die Appellation ohne !>>'s°»st^"^ ^eS WcrtheS zulasse. Zug bittet, cö wolle die Sache wieder in den alten Stand gcsczt werden, sch^ -. ^ Üch vorbehalte, die Llppcllation nach Inhalt deS angeführte» Stadtrechtes zu behaupten, da cS OrtSstimmc erthcilt habe und kein Ort dem andern seine Rechte vergeben könne. Die übrigen cg brj jh^n OrtSstimmen, die aber nicht gleichen Inhalts sind, bewenden; Ridwaldcn behält 2038 Freiämter. scincr Obrigkeit vor, ob sie an der Ortsstimmc etwas abändern wolle. Absch. 384. mm. — 201. (1699)' Johann Bnchcr, ncncrwähltcr Schultheiß von Brcmgartcn, wird in die Huldigung genommen. Absch. 417.ppp's 202. In einem kurz vor der Tagsaznng den Regierungen mitgethciltcn Memorial stellte daS Obcranit Baden vor, wie sehr die Untcrthancn in den gemeinen Vogtcicn durch die hohen Ehrschäze belästigt tvcrdsb und dringt ans eine Ermäßigung derselben, da sie nicht als ein Zins von den Gütern, sondern nur als Zeichen zu betrachten seien, daß das Eigcnthum der chrschäzigen oder Erblchengüter nicht dem Lehcm»^ sondern dem Lchcnhcrrn gehöre, was mit einem Schilling eben so gut beurkundet werden könne als mit d»' bestehenden hohen Gebühren. Auf Vorrufung der Interessenten erscheint ein Ausschuß von Brcmgartcn legt eine aus einer alten österreichischen Öffnung gezogene und vor fünfzehn bis zwanzig Jahre» von Orten bestätigte Öffnung vor, kraft deren die Vremgartcr von den zu Rudolfstättcn verkauften Gütern ^ dritten Pfenning des Kaufschillings als Ehrschaz beziehen dürfen; ferner einen Rcccß von Baden vom 24. ^ 1679, gemäß welchem auf die Beschwerde der Rudolfstättcr über den Ehrschaz des dritten Pfennings Rechte, Siegel und Briefe der Bremgarter um so mehr bestätigt wurden, als diese erklärten, daß sie undenklichen Zeiten her ihr Recht nie in scincr Ausdehnung ausgeübt, und auch fürdcr so zu vcrfnff Willens seien. Es haben aber die Rudolfstättcr auf der Jahrrcchnungötagsazung von 1691 sich ncucrvn^ über den Bezug des Ehrschazes von Seite Brcmgartcns beschwert und eine Liste zu den Acten (ffgcbcn,^^ sie beziehen, woraus man sehen kann, was vom Hundert erhoben wird. Absch. 417. vvv. — 203. In Vollziehung der Beschlüsse der Jahrrcchnungötagsazung von 1660 und 1687 wird denen von BrcMgK auf ihr Ansuchen von der Kanzlei Baden für ein und allemal der Rcvcrö ausgestellt, daß wenn der vogt der Frciämtcr Jemand an der von Brcmgartcn Hochgericht hängen oder darunter begraben lasse» er solches zu thun befugt sei, und daß dieses den Rechten und dem Blutban» deren von Brcmgartcn »um ^ thcilig sei» soll. Absch. 536. IG. — 204. (1710). Die Stadt Brcmgartcn zeigt an, die Füglist^O Nieli im unter» Freimut oder Niederau» fordern von ihr eine Hausgcrcchtigkcit. Da sie damit 9" abgewiesen wurden, sei der unterliegende Thcil nach Zürich gelaufen und daraufhin habe der Landvogl ^ Knonau, obgleich in Civilsachcn die Appellation nicht nach Zürich, sondern »ach Muri und von da ^ Brcmgartcn gehöre, die Parteien unter Strafandrohung nach Zürich verwiesen, woselbst wirklich »bO ^ Streit abgesprochen worden ist. Die Stadt Brcmgartcn wird daher angewiesen, nachzuschlagen, wie sü ^ Niederau» erkauft und wie seit 1528 die Appellationen verhandelt worden, und soll den dahcrigcn Befund ^ berichten. Bei Behandlung des KcllcramtsstrcitcS soll dieser Vorfall zur Sprache komme». Da aber Mediation im Toggcnburgcrhandcl keine Verständigung erzielt werden konnte und die Tagsazung zu Ende ging, und Zürich in den Streitsachen insgemein ohne Instruction zu sein vorgab, mußte dieß» fall lediglich in den Abschied genommen werden. Absch. 711. evvv. o. Mellingen. > » d^ Art. 20."». (1686). Der neu erwählte Schultheiß zu Mellingen, Johann Georg Wiederkehr, ^ Huldigung ab. Absch. 101. u. — 200. (1693). Ein Ausschuß des RathcS z» Mellingen über respektloses Benehme», besondere Verbindungen und Complottc der Bürgerschaft, ein Ausschuß über NichtHaltung dcS Cvllatcralbricfcs und andere Versehen der Räthc. Hierüber wird befunden, d» ^ haben zwar Anlaß zu einigen Beschwerden gehabt, jedoch in der Form ihres Verfahrens gefehlt. ^ mch daher erkennt, der Collatcralbricf sammt dem Transfix soll künftig gcna» beachtet und der Bnrgcrschn^ b Freiümter. 2039 ^ dc» 20. Tag (13. Januar) vorgelesen werden. Von der Pension soll die eine Hälfte den Rathen verabfolgt, andere aber in's Gewölbe gelegt werden; endlich sei von den dort durchreisenden Gesandten beiden Thcilcn " Zuspruch zu halten, der Bürgerschaft mit der Bemerkung, daß man sie wegen unförmlichen Verfahrens ) hättc z„r Strafe ziehen können, der schweren und theucrn Zeiten wegen aber davon abgesehen habe. >," ^"'"undantcn übergeben ist, aufgetragen, daß über die erwähnten Mängel eine Untersuchung vorge- "ru und »ach dem dahcrigcn Befund der Stadt Mellingen die Anschaffung des Erforderlichen befohlen Absch. 552. a. ek. Sarmcnstorf. Litt!. (1681). Ein Ausschuß der Gemeinde Sarmenstvrf eröffnet, daß sie alle der hohen Obrigkeit accordirtcn FallzinS gern geben. IlbcrdieS haben sie dem GcrichtSherrn zu Hilfikon eben sgc ^^cgeben, mir der Obrigkeit, während nicht die Hälfte ihres Volkes innerhalb der Hilfikoner Bannmarkcn ^rr»^^ ^uher, für die Nichtpflichtigen einen Unterschied zu machen. Wegen Abwesenheit deS GerichtS- ^l'sci der darüber auch anzuhören ist, wird die Sache zur Instruktion in den Abschied genommen. — LEU. (1682). Auf Beschwerde der Gemeinde Sarmenstorf wegen doppelter Jnanspruch- FallzinS wird befunden, daß sie den ihr auferlegten Fallzins von 19 Münzguldcn zur Hälfte sich '^^^u und zur Hälfte dem GerichtShcrrn von Hilfikon zu entrichten habe. Weil aber die'Gesandten sp"'icll instruirt befinden, »verde» die Sarmenstvrfer an Landammann Schmid in Uri, alö ^Tchrc, verwiesen, um von ihm einen schriftlichen Bericht über die Reparation des Fallzinseö zu ^ und dann für die wohlmeinende Erläuterung die Bestätigung der Obrigkeiten einzuholen. Absch. 31. un. Sarmcnstorf bittet um Genehmigung des voriges Jahr gemachten Projcctcs in Betreff deS scj» ' Du einige Orte darüber nicht instruirt sind und Uri dem Herrn Zwcycr seine OrtSstimmc und lff ^ ^ rc>crvirt hat, so wird der Gegenstand nochmals in den Abschied genommen. Lucern dagegen spricht ü»e ^ lcztjährigen ProjcctcS ans. Absch. 49. lUe. — Z?l. (1684). Sarmenstorf begehrt s>9>vn, des Fallzinscs und eine eigentliche Erkanntniß dessen, waS lcztrs Jahr klar in den Abschied l>e» worden, oder aber daß die Gemeinde, wie vor Altem, hoher und niederer Obrigkeit auf Absterben ^ Fallzinseö sowohl gegen die Obrigkeiten als den GerichtShcrrn gcledigt sei. ^wmeinde die Wahl gelassen, entweder beim Lcibfall gegen die Obrigkeiten und den Gcrichts- udcr den auferlegten FallzinS ferner zu geben, worüber sich die Gemeinde selbst auözu- ^ abgehaltenen GcmeindSversammlung wurde dann erstcrcS angenommen und der Kanzlei ^üß schriftlich mitgcthcilt und hicmit in den Llbschicd genommen. Absch. 67. iii. 2040 Vier ennetbirg. Vogteie» überhaupt. l<». Berschicdcncs. Art. 272. 01682). Dem Kaspar Willi von Mose», Twing Hcidcgg, nürd bewilligt, seinen vorhabt»^' Hansbau in der Wcycrmatt oder im Hcrrenwegacher auszuführen. Absch. 44. t. — 27!. (1703). bringt vor, daß zu Hitzkirch die Unlauterkeit znusche» ledigen Personen dergestalt grassire, daß geistliche weltliche Vorgcseztc darauf dringen, es möchte solchem Ärgcrniß gesteuert werden. Da man durch ' scharfe Mittel noch größeres Übel herbeizuführen fürchtet, so wird diese Klage von den mitrcgicrcndcn katholis^ Orten den Obrigkeiten hinterbracht und ihnen überlasse», in Verbindung mit den übrigen regierenden auf Geld- oder öffentliche Bußen Bedacht zu nehmen. Absch. 535. y. Uier euuetbirgische Pogleieu überhaupt. Inhaltsübersicht. 1. Allgemeine Verwaltungssachon; Beamte; Jahrrechnungen. Art. t—27. 2. Recht und Gericht. Allgemeine Verordnungen; Statuten. Freiheiten der Unterthauc». 28—57. 3. Güterverkauf in todte und fremde Hand. 58—K2. 4. Anstände mit Mailand: u. Grenzanstände; Steuercouflicte u. f. w. 63—89. b. Handeln. Verkehr; Handelssperre. Zellwesen. 9l1—ll2. 5. Abzug. tl3—t22. k. Polizeisachen; Gesundheitspelizei. t23—132. 13Z 7. Handel u. Verkehr; Borkanf; Zölle; Pestwcsen 8. Salzregal und Salzhandel. 144—151. 9. Niederlassung; Vicinat; freier Zug. 152—158. 10. Kriegs- und Militärwcsen; Werbungen. 159— 11. Gcschnze in Inns. 177—180. 12. Kirchliches; Geistliche. 181-191. 13. Beziehungen zu dem Bischof von Como! n. Jurisdictions- und Competenzanstände. 192 b. Bischöfliche Tafclgüterlehe». 205—217. 14. Verschiedenes. 218—220. .02' zl0 l. Allgemeine Vcrwaltnngösachen; Bcanite; Jahrrechnn»»gen. (S. auch unter Abzug.) Art. l. (1682). Auf das nächste Sindicat soll allerseits instruirt werden, daß der leztc welchem die Zollcr zu Magadino vorzüglich den drei Orten gegenüber nicht nachkommen, fleißig gegen die allzu willfährige und dem Interesse und Ansehen der Obrigkeiten nachtheiligc VcrlcilMl Privilegien die nöthigc Vorsorge getroffen, und endlich die Abschiede dortiger Sindicatc schneller, lä"Ü^ „ch Martini, den Orten zugestellt werden. Absch. 31. n. — 2. Den Obrigkeiten wird von dem Vier ennetbirg, Vogtcien überhaupt. 2041 gcgcbeii, daß die Landvögtc in LauiS und LuggaruS, welchen 1604 zwei Dritthcilc der Bußen, Strafen " ^viifiscationen in der Meinung zuerkannt wurden, daß sie säunntlichc Kosten bezahlen und den Orten ein ^»zcs Dritthcil ohne jede Beschwerung zukomme, nun den Fchlbaren von vornherein die Abstattung aller ^ ltt auferlegen und die zwei Dritthcilc der Strafen gleichwohl zum Voraus für sich nehmen. Absch. 33. 4. — ^6^)- Die vor zwei Jahren crtheiltc Weisung wegen beförderlicher Ausfertigung der cnnetbirgifchcn >Mdc ist „icht eingehalten worden; es wird daher neuerdings angeordnet/ dasi dieselben längstens auf Martini Wndet werden. Absch. 49. 0. — 4» (1684). Glaruö wird abermals zur Ermäßigung der großen Auf- auf die Landvögtc gemahnt und zwar unter Androhung, diese nicht auf die Vogtcien zu admittircn. nimmt den Gegenstand in den Abschied. Absch. 67. /7.. — 5>. (1685). ES wird zu verbieten zutragt, daß für Ämter in den Vogtcien nicht so frühzeitig, „da die Kinder noch schier in der Wiegen", Winitten gegeben, sondern die Todfällc abgewartet werden sollen. Dagegen wird aber von mchrcrn Orten ^wendet, wenn Jemand zur Sammlung von Ortsstimmcn in die Orte selbst komme, sollen die Obrigkeiten Abschiedes nach Belieben handeln können, obschon die Beobachtung dieses Vorschlages sehr ^Äch- 70. ><- — 0. Auf einen Anzug Obwaldcns erklärt mair sich allgemein dafür, daß die in ^ bicöjcits des Gebirges herrschenden Valuta eingegangenen Zölle, Tribute und Kammcrgclder den Gesandten ^^Mng ausbezahlt werden, desgleichen hinwieder die Bußen und Sizgcldcr in ennetbirgischcr welcher sie gewöhnlich eingehen. Dieses Gutachte» wird zur Instruction in den Abschied genommen. Äcd - ^ ^ Vogteisachcn zu Baden verabschiedet wird, soll nur von dem Amt zu Baden rechu^ dortigen Landvogt besiegelt werden. Absch. 92. n. — Ii. (1688). AuS den Kammcr- ^ ""d sonstigen Quellen mußte das Sindicat erfahren, mit waö für Listen und Ränken durch gütliche sogar mit Hilfe und Rath der geschworncn Amtleute, lcztcrc in der Absicht, den vierten Thcil . ^glcichss,,,,,,,^ für sich z» gcwinncn, gesucht wird, die der Kammer zufallenden Confiscationcn zn vermindern. H ^ Bedenken werden dem Abschied einverleibt. Absch. >33. o. — 0. (1690). Der Antrag Luecrns katholischen regicrcildcn Orte, daß die ennctbirgischen Untcrthancn durch ein Mandat angewiesen ^gcu'' Bctreffniß von ungefähr 500 Philipptyaler an die Kosten der Gesandtschaft nach Mailand bcizu- ^sksi ^ Gesandtschaft auch wesentlich in ihrem Interesse unternommen worden sei, wird aus Mangel ^ ^"strnetion uä rokoronänin genommen. Absch. 181.ua. — 10. Seit etlichen Jahren ist, entgegen d» rc '"""kcn Anordnung, der Mißbrauch eingerissen, daß in den Kammerrechnnngcn nicht die richtigen Namen Blutschänder uns anderer Verbrecher, sondern beliebige falsche Namen eingeschrieben werden, ^chkigc und schlimme Folgen habe» kann, wird provisorisch und auf Gcnchmhaltung der Obern den 'biß ^ Amtleuten strenge verboten, strafbare Personen unter falschen Namen in die Kammcrrechnung sti»,,,^" ^ lassen. Absch. 190. cl. — 11. (1691). Wenn Einer um eine Amtstellc, wozu er die Orts- l'2. '^'lhig hat, anhalten will, soll er sich bei allen regierenden Orten anmelden. Absch. 218. p. — ^Ichj "^"mlige Klage wegen später Einsendung der Abschiede werden Uri und Lucern ersucht, sich für ^ksichdieses Ubclstandcs zu verwenden, und zwar erstcrcS durch Vermittlung des Obersten von Bcroldingen ^ ^uis und lcztcrcs beim Landschrcibcr von Luggaruö. Absch. 218. g. — 1.'!. (1694). Da im ^re»d ^ ^Lahrnchmung gemacht wurde, daß verschiedene Urthcilc italienisch abgefaßt sind, k- ^"untlichc Verhandlungen der Jahrrcchnung in deutscher Sprache geführt werden, wird beantragt, I4. '^^si)in alle Sindicaturthcilc ebenfalls in deutscher Sprache abzufassen seien. Absch. 287. e. — ' 5)- Auf Antrag Berns werden folgende Punkte zur Instruction in den "Abschied genommen: 256 2042 Vier ennetbirg, Vogteien überhaupt. 1, Dir auf dem Sindicat in Lauis erlassenen Sentenzen sollen künftig nicht mehr in italienischer, sonder» deutscher Sprache cxpcdirt werden. 2. In Betreff der Zollcrstcllen zu Lauis und Luggarns sollen die Bewerbt nicht mehr in die Orte laufen, sondern des SindicatcS erwarten; zu diesem Zwcke haben die Landvögtc d»> Stellen vorher zur Neubcsczung anSznkündcn und zwar auf eine Amtsdauer von sechs Jahren. D» ^ Wahlen eine Zeit lang auf acht Jahre stattgefunden haben und Einige ihr Recht au Andere verkauft sollen, so mochten die Gesandten instruirt werden, ob nicht wenigstens wegen weiterer Prolongationen, dir h'" und wieder bis ans scchszch» Jahre stattgefunden, etwas Remedur getroffen werden könnte. 3. Da Ki»d^ in der Wiege durch Ortöstimmcn Ämter crthcilt werden, so solle künftig um kein Amt eine Ortsstimme werden, bis dasselbe erledigt ist und man den Mann sehen kann, ob er tauglich sei; welcher die Sti»"'^ nicht von allen Orten hat, soll vom Sindicat nicht anerkannt werden; bei Verleihung von Privilegien, obrigkeitl^' Interessen, Regalien und Einkünften soll kein Ort dem andern sein Recht vergeben, daher alle Orte w» Stimmen angegangen werden. In Rcchtshändcln dagegen mögen die Majora gelten und die ander» ^ schriftlich berichten. 4. Die vielfach widersprechenden Dccrctc der wälschcn Untcrthancn sollen succsM Übereinstimmung gebracht werden. Absch. 301.— lk». Nidwaldcn eröffnet, wegen Abänderung der Kt»"" ^ krönen sei unter den ennctbirgischcn Gesandten einiger Mißverstand entstanden, indem der dadurch ^ Vorschlag seit einigen Jahren voir Zürich beansprucht werde, während die übrigen Orte der Meinung I ^ daß das Geld ausgegeben werden solle, wie es eingenommen worden sei; ferner verlange Zürich dopÄ ^ Hnldigungsgeld, was andere Orte als eine Neuerung bestreiten. Die meisten Orte erkläre» sich für Nidw» . Ansicht. Die Sache wird schließlich zur Instruction in den Abschied genommen. Absch. 301. 8. — 16» ^ Es ist die Beobachtung gemacht worden, daß auf den Jahrrcchnungcn zu Baden die cnnctbirgischen Angelegt ^ bei der großen Anzahl der Geschäfte nicht scharf und einläßlich genug bcrathcn werden, waS daher daß die dortigen Gesandtschaften über die Vorfälle cnnct dem Gcbirg nur unvollständig informirt si»^ wird daher den Obern überlassen, zu bestimmen, ob nicht besser wäre, die italienischen Geschäfte in den ei>Ä Orten selbst abznwikcln, da daselbst der jeweilige Gesandte vom Sindicat über den Sachverhalt bcrichtr» ^ Absch. 392. I>. — 17. Ammann Weber von Zug eröffnet gemäß seiner Instruction, seine Obern j» Unparteilichkeit wegen nöthig, daß auch in den andern Vogteien Reformationen vorgenommen werden, ^ den Frciämtcrn. Absch. 399. e. — Iii. (1700). Über die Frage, ob die in eine Landvogtci g9 ' ^ Gesandten dem Landvogt, oder dieser jenen vorgehen soll, worüber laut lcztjährigcm Abschied Strcü ^ werden drei verschiedene Meinungen vcrthcidigt. Der Gegenstand fällt daher nochmals in den ^ Absch. 440. gg. — l«>. (1703). Es wird dem Abschied einverleibt, die Gesandten über das Gcbub instruirt werden, den Landvögtcn zu befehlen, daß sie die an die Orte oder nach Baden zu vcrst» ^ Schriften in deutscher Sprache fertigen. Absch. 521. >1«l. — LI). (1707). Zürich stellt de» künftig die für eine» verstorbenen Landvogt ausdienenden Verweser vor der Tagsazung oder auf dem ^^jgt wenn der Todfall aber sich nicht auf diese Zeit ereigne, vor des betreffende» Landvogts Obrigkcü ^ ^ werden möchten. Wegen mangelnder Instruction wird der Gegenstand in den Abschied genommen. Absch- LI. (1708). Zu Jedermanns Warnung wird öffentlich ausgckündct, daß sämmtlichc Eingaben »>i zurükgcwicscn werden, wenn sie nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind. Absch. 665. n. — Der Anzug von Zürich, ob nicht zur Vermeidung großer Angelegenheiten und Kosten der Ersazman» während seiner Amtsvcrwaltnng verstorbenen Landvogt, statt wie bisher von sämmtlichcn mitrcgicrcndc" einzig von demjenigen Stande, der ihn zu wählen hat, Namens aller in Huldigung genommen wcrdw Vier ennetbirg. Vogtcien überhaupt. 2043 ^ dem Abschied einverleibt, weil die meisten Orte hierüber nicht instrnirt waren. Absch. 69 t. n. — (t7t<1). Wenn ein Landvogt während seiner AmtSdaucr stirbt, soll sein Ersazmann nurmchr von dem Wide, der Landvvgt gewählt hatte, in Eidespflicht genounnen werden. Zug nimmt den Beschluß ml Absch. 7ll. g. — 24» Man hat dir Wahrnchmnng gemacht, daß die Landvögtc von den b citlichcn Lehen schone RccognitionSgcbührcn beziehen, dagegen aber die Bezahlung der Baukosten, von gnchc,, LchcnSobjccten herrührend, den Obrigkeiten übcrlasscir. DicS wird zu näherer Überlegung in den Ichicd genommen. Absch. 7t t.^.— 23. Obwohl der im Jahr t7l)<) abgeänderte Praeticircid nach aller >.' ^cn Orte Gebrauch und Gewohnheit eingerichtet und daö Practicircn zur Erlangung einer Landvogtci ' > hoch verboten ist, wird doch die Wahrnehmung gemacht, daß dieses Gebot in Zug nicht glcicherdingc ^ ^ werde. Die Gesandten von Zug sollen ihre Obern dahin vermögen, daß auch die von Zug gescztcn den Praeticircid, wie die andern Orte, schwören können. Absch. 7lt. mm. — 20. Bei gegenlaßt ^ ^hrrcchnung ist vorgekommen, daß mehrere Processe in Baden verglichen worden sind. DicS vcran- den Beschluß, daß rein privatrcchtlichc Streitsachen unter den Parteien auch dann noch abgcthan werden wenn hicfür bereits Tagfahrt angcsczt ist; in diesem Fall müssen aber die Parteien dem vvrsizcndcn P ^ Kenntnis! geben. Der Entscheid der Frage, ob der Landvogt über eine in der Rechnung vorgetragene die s ^ »ach abgelegter Rechnung sich gütlich abfinden lassen dürfe, wird den Obrigkeiten anhcimgestellt, vo» nächste Jahrrechnung instruircn werden. Absch. 7t l. ss. — 27. (17l t). Der Gesandte ^..^^hurn hwdct die Erthcilung von AnwartschaftStitcln auf obrigkeitliche Ämter, che und bevor solche da bedenklich. Ihm wird bedeutet, dieses Anliegen dircct beiden regierenden Orten anzubringen, " Eindicatcn die Verleihung derartiger Anrechte nicht zukomme. Absch. 729. o. iliecht «nd (Bericht; allgemeine Verordnungen; Statuten; Freiheiten der ltnterthanen. (Man sehe auch bei Anstände mit Mailand.) d»nDie Gesandten sollen gleichförinig instrnirt werde», wie man es mit der Errichtung l>^.^"^"'wisien in den cnnctbirgischcn Voglen» halten wolle. Absch. 6. n. — 20. Der lcztjährigc Beschluß djx Ungültigkeit von Fideievmmissen im Betrag von mehr als 3000 Kronen, sofern sie nicht durch ^hrl ^ svlchcr unter 3000 Kronen, wenn sie nicht von den Sindieatsgcsandten ratisicirt seien, wird falls Erläuterung bestätigt, daß dem Errichter eines FidcicommisscS, wclchcir Standes er sei, »icht l verbrechen oder eine malcfizischc That begangen hätte oder begehen würde, daS Fidcicommiß ^>üs Indern sein Hab und Gut, wie anderes, der ConfiScation unterliegen soll. Wenn der Errichter "aoinmisscö mit gutem Nainen und ohne Argivohn einer begangenen Missethat gestorben ist, soll daS Fällen Kraft haben und beachtet werden. Dieses Erkenntnis! soll öffentlich bekannt ^»c» r ^lbsch. 8. 6. — .'!<>. Die Landschaften haben wieder ganz neue Eivildcerctc erlassen, trozdcm iwMandcii bisherige Gesezcöbcstimmungen da, wo sie zweifelhaft erscheinen oder wo die ^»adc ^ erfordert, mit Vorwissen der Landvögtc abzuändern. Bei diesem Mißbrauche der crthcilten ^>stä>d^^ ^ '"an die Landschaft bei dieser Vergünstigung laut OrtSstimmcn beschirmen möchte, doch hin gefunden, daß Untcrthanen Gcsczc machen, an welche die Gesandten und die Landvögtc gebunden >, und daher erkennt, daß die Landschaften mit der Aufstellung neuer Verordnungen nicht fortfahren, 2044 Bier ennetbirg, Vogteien überhaupt. und bis auf fernem Befehl der Obrigkeiten sich der schon erlassenen neuen Gcsczc nicht bedienen Absch. 8. — 3t. (1682). Mit Nüksicht auf den leztjährigcn Beschluß über die Geltung der Fideicom»"^ wird die Frage aufgeworfen, ob ein Fideicommiß da, wo die, welche in den Bcsiz desselben snecessiotts^c^ treten, eine Misscthat begehen würden, nicht ganz oder thcilwcise confiöcirt werden sollte. Die Mehrheit e"t scheidet, daß hier daS nämliche Verfahren wie in den deutschen Vogteien eingehalten werden solle. Laüiö " Mcndris beschweren sich darüber, weil die Gebräuche ungleich seien, und namentlich weil cö dem Wesen Fidcicommissc widerstreite, daß ein Rechtsnachfolger die Misscthat seines Vorgängers entgelten sollte, dahin führen müßte, daß sich Niemand mehr einer solchen Gefahr auSsczen wollte. Der endgültige E»t>^ wird den Obrigkeiten vorbehalten. Absch. 33. el. — 32« (1683). Der lcztjährigc Beschluß über die commisse wird bestätigt. Für den Fall, wo Einer, der durch Erbschaft zu einem. Fideicommiß gelangt ' eine Misscthat beginge und landesflüchtig würde, ist mit Mehrheit ans Ratification der Obern erkennt daß die Einkünfte des FideicommisscS während der Lcbzcit des Missethätcrs oder bis zu dessen Liberirnng ^ obrigkeitlichen Händen sollen gezogen werde». Wenn der Misscthätcr nicht noch fünf Jahre lebte, oder ansi"0 oder während der fünf Jahre betreten und hingerichtet würde, soll die Kammer nach dessen Tod die v commißcinkünftc noch zwei Jahre lang beziehen. Absch. 51. a. — 33. (1684). Folgende zwei Punkte auf Genehmigung der Orte in den Abschied genommen: 1. Daß keine Obrigkeit rüksichtlich der ^ -. besczung von Ämtern eine Ortöstimmc gebe, bevor der Beamte daS Amt aufgegeben habe oder Horben ^ 2. daß die Untcrthancn mit Gesuchen für Erthcilung von Gnaden oder Freiheiten in den Orten nicht > ^ Hort, sondern an das betreffende Sindicat verwiesen werden, damit daselbst mit Bcnüzung der ^rchl"^^ Abschiede zu Händen der Obrigkeiten ein Gutachten darüber abgefaßt werde. Absch. 67. p. — 34» . einem Anzug im lezten Abschied von Luggarus, wie sehr cS unanständig und den Untcrthancn selbst sei, gegen Criminalbußcn von 5V Kronen und weniger von den Sindicaten an die Orte zu appellirc», das AppcllationSrccht für solche Beträge aberkennt. Da aber gegen den Vcrthcidigcr Rvlasca, eine Buße von 20 Philipp verfällt worden war, troz vorgeschlagener Appellation der Einzug angeordnct wollte, erscheinen die Regenten der Landschaft Lauiö und weisen einen obrigkeitlichen Stimmbricf vor, >n n" ^ die Appellation auch für geringere Snnimcn alö 50 Kronen gestattet worden ist, und berufen sich n^^^ßse mehrmalige Verordnungen, daß, wenn die Gesandten über die bestehenden Dccrctc, Statuten und SU""" ^ etwas in den Abschied nehmen, die Untcrthancn behufs Darbringung ihrer Gegenbemerkungen davon ^ richtigt werden sollen. Dieser Vorfall wird zur Erörterung in den Abschied genommen. Absch- 35». (1686). Uri beantragt, die Verfügung zu treffen, daß der Nachlaß von Findelkindern der obrig 0 ^ Kammer zufallen solle. Die Landschaft ersucht dagegen, hicvvn Umgang zu nehmen und Hab und G»t^ ^ Kinder den Gemeinden oder Spitälern, welche sie aufziehen mußte», zu belassen. Absch. 103. o. Gesandte von Glarus verlangt, daß alle Civilrcchtöstreitc, welche an sämmtlichc Orte gebracht oder »> anhängig gemacht werden, vor der Session und nicht durch Vermittlung einzelner Gesandte» erledigt Da daö Sindicat hierüber gethciltcr Ansicht ist, wird daS Begehre» in den Abschied genommen. Absch- ^ 37. (1688). ES werden zur Instruction auf daö nächste Sindicat folgende Anträge in den Abschied !. Die Begnadigung Verbannter soll nicht durch daS Sindicat, sondern nur durch die Obrigko"'"^ sprachen werden können, wobei keine derselben zu übergehen sei. 2. Nur gegen Sentenzen des die Appellation in die Orte statthaft sein, und bei Civilappellativncn soll die Mehrheit der Eiü>clP ^ ^ der Orte eingeholt, bei Criminalappellationcn aber sämmtlichc Orte begrüßt werde». Absch- Vier cnnetbirg. Vogteicn überhaupt. 2045 Es wird dic Wahrnehmung gemacht, daß so viele Todtschlägc thcilS auö geringfügigen thcils a»S ganz ^ lgen Gründen vorkommen, was zu gutem Thcil durch die unbedeutenden Straffolgcn, wie Verbannung ^ Einige Jahre oder kleine Geldstrafen veranlaßt wird, und die Todtschlägcr durch die nachherigcn Libcralioncn ^ Gerechtigkeit ganz entzogen werben. So liegt nebst andern der Fall vor, daß die Gebrüder Johann und ^ 4akvb Mosctti von Scssa den Karl Pcvi, der ihren Vater erschossen hatte, umbrachten, obwohl dieser ^ Boden gestürzt, seine Verfolger um das Leben gebeten hatte und so keine Nvthwehr vorhanden ' Dafür wurden die beiden Mosetti auf ein Jahr verbannt und ihr in 9 Kronen bestehendes Vermögen ^siöcirt, über welche hinaus sie noch 49 Kronen an die obrigkeitliche Kammer bezahlten. Diese Übclständc bttde» z«r nähern Erdaucrung in den Abschied genommen. Absch. 133. d.(1689). Entgegen der lind einigen Gesandten geäußerten Ansicht wird einstimmig festgcsczt, daß nach altem Herkommen ^ »ichrfachcn obrigkeitlichen Erkanntnisscn weder die Sindieate noch Landvögtc, sonder» einzig und allein ^ Obrigkeiten vvrsäzlichc Todtschlägcr libcriren mögen. Wenn bei den Sindieate» je sechs und sechs Stimmen kö» gegenüberstehen, soll der Landvvgt nicht, wie eS bisher einige Male vorgekommen, das Mehr machen ^u, sondern jeder Specialfall eines vorsäzlichen Todtschlageö ist durch den Abschied den Orten zur Jnstructionö- stK ^ nächste Sindicat vorzulegen. Erst wenn auch dann die Stimmen wiederum einstehen, ^ ^ Landvogt das Entscheidungsrecht haben. Wird der Todtschlägcr auf diese Weise liberirt, soll er in jjjh Vogteicn ganz sicher sein, auch wenn der Laudvogt einem Orte angehört, das nicht für die gestimmt hatte. Wenn aber ein solcher Todtschlägcr in eines Ortes eigener Botmäßigkeit ertappt >»>d ^ ^ ^ Liberation nicht beipflichtete, soll diesem unbenommen sein, gegen den Verbrecher nach Recht Billigkeit zu verfahren. In allen andern Civil- und Criminalfällcn aber, denen ein Landvogt beiwohnt, kein Mehr machen, wie es bisher üblich gewesen ist. Luccrn, Basel und Schaffhausen wollen ^"dvogt diese Bcfugniß, bei Zwiespältigkeit der Meinungen der Orte das Mehr zu vergeben, nicht zugc- Ab'. Llbsch, ^ — 49. (1691). Uber die Confiöcation dcS Vermögens malcficischcr Personen siehe (1693). Über Vergriffe der Untcrthanen an der Ehre oder den Rechten eines regierenden Orte und die Durchfuhr von Waarcn derselben durch gemeinsame Vogteicn s. gem. ^ K Vogtcien überh. Art. 65. — 4L. Die ältere Verordnung wird neuerdings bestätigt, daß vor den ^ Partei allein, sondern uur in Gegenwart der andern Gehör geschenkt werde, es würde denn ^uf gehöriger Vorladung gefährlich oder halsstarrig ausbleiben. Absch. 253. ur. — 4.'!. (1694). ^ Llnsiiuicii Berns, warum Zürich seit einiger Zeit sich zur Hingebung oder Gutheißung verschiedener ^sse Fidcicvmmissc und Admodiationen obrigkeitlicher Zicgalicn an cnnctbirgischc Angehörige bestimmen ^ite>, die Gesandtschaft lcztern Ortes, man beabsichtige damit, diese Leute, deren Voreltern sich im Lchc Kriege so verdient gemacht, in fortwährender guter Disposition gegen die evangelischen ^»tcr e" Auf Vorstellung der übrigen Orte und namentlich Bernö, wie sehr das Ansehen und das ^ Obrigkeiten hiebet bcthciligt sei, wird beschlossen, die mitrcgicrendcn Orte zur Instruction darüber bicSfalls eine Ordnung gemacht werden könnte, die den Obrigkeiten anständig lind den Unter würde. Absch. 293. e. - 44. (l695). Auf den Bericht, daß zu Lauis verschiedene ^c»,r ^ Mordthatcn begangen worden seien, daS Volk in Schrekc» stehe und man sich fast nicht mehr Justiz zu klagen, wird Namens der XII regierenden Orte an den Landvogt zu LauiS ein gcgcii die Duldung Fremder, namentlich der Anhänger des Grafen Busclli, sowie gegen "3 der venctianischen Werbung erlassen und ihm ausgetragen, dieses Mandat auch dem Landvogt von 2046 Vier ennctbirg. Vogtcicn überhaupt. McndriS »litzuthcilcn. Slbsch. 297. ä. — 45. Den Obcm wird empfohlen, die Aufhebung oder doch ^ Einschränkung der vielen Fidcicommissc zu verfugen, weil dadurch viele Gläubiger und auch der obrigkcitliA Fiöcus in Schaden komincn, und die Gewißheit, daß die Fidciconnnißgütcr den Erben der Fidcicommittirtu' nicht entzogen werden, die Untcrthancn oft zu allerlei Bosheiten und Schandthatc» verleitet. Bei dem großU" Thcil der Untcrthancn fruchtet die Furcht des Verlustes der Güter mehr, als die Furcht, die Gebote zu übertreten. Absch. 304. a. — 46. Die Mehrheit der Orte rügt, daß die Untcrthancn und die Landv^ meistens nur bei Zürich, Luccrn und Uri in ihren Angelegenheiten RathcS erholen und die übrigen ^ außer Acht lassen. Absch. 304. I>. — 47. (1696). Das Sindicat erläßt folgende Verordnungen: t Strafuntcrsuchungcn ist künftig da, wo daö Vergehen nicht bewiesen werden kann, nicht mehr in die aufzunehmen, es stehe dahin, ob der Angeklagte dieses oder jenes Vergehen begangen habe, sondern cS st'tt ^ Mangel an Beweisen der Beklagte einfach freigesprochen und die Namen der Angeklagten genau in die Ka>»"^ rcchnung aufgenommen werden. 2. In Strafsachen hat der Landvogt alle Proccß-, Gefangenschaft^ " Gcrichtskostcn auö den ihm zufallenden zwei Drittheilcn der Strafen zu tragen; der obrigkeitliche Anthcil 0'" nur mit den Kosten, welche durch die Anordnungen der Orte und dcö Sindicates erwachsen, belastet U'O^ 3. Die Ncuerrichtung von Fideicvmmisscn wird definitiv abgcstrikt. 4. Die Landvögte von LauiS und haben künftig an den ncugcwähltcn Bischöfen von Como die bisherige Hvnoranz nicht mehr zu fordern/ wird dem jeweiligen Gcncralvicar empfohlen, die übliche Verehrung nicht zu versagen. 5. Waarcn u»d' die von eidgenössischen Angehörigen an Ausländer verkauft werden, sind dem gewöhnlichen Zolle unter»'" 6. Bei 500 Kronen Buße müssen bei Nachsuchung von Freiheiten, Privilegien und obrigkeitliche» alle regierenden Orte begrüßt werden. In Appcllationssachcn ist bei 200 Kronen Buße wenigst"^ schriftliche Darlegung an alle Orte erforderlich. Desgleichen haben die Landvögtc in wichtigen Sachau ^ Zuschriften an sämmtlichc XII Orte zu richten. 7. Der Entscheid der Frage, ob der Großvater für ^ unehliche Kind seines landcsabwcscndcn SohncS zu sorgen habe, wird dem Landvogt anhcimgcstcllt. Zuschicbung dcS Eides vom Vater auf den Sohn und umgekehrt wird für unstatthaft erklärt. Absch. 333- 46. (1697). Die Abgeordneten der Landschaften an die Orte und deren Anwälte werden Begehren den Jahrrcchnungögcsandtcn eine spccificirtc Rechnung aller aufgelaufene» Kosten und vorzuweisen. Absch. 360. g.. — 40. So oft die Landschaften wegen Freiheiten, Verordnungen und an die regierenden Orte rccurrircn, müssen sie bei einer Buße von 500 Kronen persönlich an jcdcS "'6 Ort gelangen und in Privatstrcitigkcitcn bei einer Buße von 200 Kronen wenigstens an alle Orte ^ . Absch. 360. 6. — 56. Das Sindicat beschließt gemäß dem lcztjährigcn Abschied: l. In gcrmgl ^ Angelegenheiten ist cS nicht zuläßig, daß der Sohn für den Vater und umgekehrt mit dem Eid alö ^.^,i mittel aufkomme; iu Civilproccsscu und andern Fällen von Wichtigkeit soll der Landvogt sich nach dem kaiserlichen Recht richten. 2. Die Frage, ob ein Vater die unehlichen Kinder seines abwesenden oder SohncS zu erhalten habe, sollen die Landvögtc ebenfalls nach dem gemeinen kaiserlichen Recht cnü ^ 3. Da die Substitutionen ihrer Natur »ach fast die nämliche Wirkung haben, wie die als unstatthaft cr ^ ^ Fidcicommissc, wird verordnet, daß sie künftig kraftlos und rechtsunvcrbinviich sein sollen. Absch- 51. Nach Maßgabe der erthciltcn Ortöstimmen sollen die Sindicatc nicht befugt sein, Verordnung"^ x. heilen und erthciltc Begünstigungen der Landschaften aufzuheben, zu suspendiren oder abzuändern. Msch- 52. (1698). Auf verschiedene a»S den wälschcn Vogtcicn cingckommcnc Bemerkungen werden eine Commission beantragte Punkte in den Abschied genommen: 1. Der spanische Gesandte soll ersucht Vier cnnctbirg. Vogteie» überhaupt. 2047 6 dahin zu bringe», daß die so lange pcndenten Marchcnstrcitigkcitcn einmal durch eine Confcrcnz beidseitiger ^^^Mcr beseitigt werden. Zürich übernimmt den Erlaß dicscö Schreibens. 2. Zürich wird bcanstragt, b ipanijchcn Gesandten anzugehen, die früher vereinbarte Abrede über gegenseitige Admission der Geistlichen de», Mailändergcbict auf die Pfründen des einen und andern Landes von Seite dcö Senats schriftlich auszuwirken, indem man cidgcnössischcrseitö dazu auch bereit sei. 3. Die Gesandten / ^ ^birg satten ernstlich instrnirt werden, mit den mailändischcn Beamten cö dahin zu bringen, daß ^ wichen mit verbotenen Garnen auf dem Lauiscrscc gemäß den Verordnungen abgestellt werde. 4. Da man zuverlässigen Titel findet, daß der Landvogt von LaniS von einem neu erwählten Bischof von Como ^ Haiioranz fordern dürfe, so soll davon abgestanden werden; wenn aber ein Landvogt aus Gnnstbczcngung ^ boi» Bischof erhält, möge er cS annehmen. 5. In Betreff der neulich in ein Buch zusammengetragenen ^ctc von Lauiö, für deren weitere Vervollständigung noch eine Frist von sechs Monaten eingeräumt war, ^ Meinung, daß was bis zum nächsten Sindieat nicht eingetragen und confirmirt werde, als null >nchtj^ erklärt werden soll. 6. Von dem frühem Vorhaben, die Stükc z» Jrniö mit neuen Lafetten 7 Fcldstükc umgießen zu lassen, glaubt man der Kosten wegen für einmal abstehen zu sollen. 8 ^ Verkaufs der Güter dcö Franz Ccrutti von Earabbia soll cS bei den Decrctcn verbleiben. ^ uu, cin Gut einem Crcditor auf der Gant zugeschlagen wird, so glaubt man dem Falliten die Wicder- »cl^ innerhalb eines Jahres und gegen baar Geld gestatten zu können. 9. Den Untcrthanen soll, ^ ilcsczlich rcgulirten Appellation, zugelassen sein, in ihren Angelegenheiten an die regierenden Orte zu vl> immerhin mit Begrüßung deS LandvogtcS, der aber solches nicht hindern darf. Uber die Frage, Beschwerden auf dem Sindieat vorbringen dürfen, läßt man cS auf den Inhalt der ^ ^'^enden Dccrctc ankommen, 11. Die Kosten deS gemeinen Landschirmö glaubt man jcwcilcn pro rata ^ ^^bschaftcn verthcilen zu sollen, wobei LaniS und Mendris zusammenzunehmen wären. l2. Die >Z ^^'^cationen erlaufenden obrigkeitlichen Forderungen sollen den rechtmäßigen Schuldforderungcn nachgehen, l^ Gant- und Auffaltökosten sollen, wie fast aller Orte» bräuchlich, vor den Briefen entrichtet werden, der ^tMvssen cincö ProccsscS sollen nur Einen llrthcilSbricf anzunehmen verbunden sein. 15>. Die Bestellung ^ ^itcria zu Cambronio (Gambarogno?) so» gemäß der bestchcndcu Freiheiten stattfinden, diese aber T>ieeg"^""^" untersucht werden. Schwyz ist diesfalls nicht instrnirt. Absch. 387. p. — Ii.!. »d ^ lallen. Da aber durch neuere Statuten von Mailand alle Erben, welche nicht dortseitige Untcrthanen ^>> ^stamcntö- und Intestaterbrecht ausgeschlossen werden, so glauben die genannten Gebrüder Erivelli, daß Mailand auch Gegcnrecht üben könnte, und bitten daher, daß sie als nächste Erben ihres VaterS Bartholome Crivclli wenigstens in dasjenige Vermögen cingcsczt werden, welches auf eidgc- " Gebiete liege, und zwar mit Ausschluß der Erben der Töchter Katharina, Margcrita und Marianna, 2048 Vier ennetbirg. Vogteieu überhaupt. weil diese auch nicht eidgenössische Untcrthancn seien. Dieses Gesuch wird zur JnstructionScrtheilung auf ^ ennctbirgische Sindicat iu den Abschied genommen. Absch, 44t). x. — 54» (1701). Es kommt oft v"' daß Uutcrthancu gegen Fremde appellircn, nur um Zeit zu gewinnen und ihre Gläubiger hinzuhalten, wenn dann lcztcrc während des Sindieatcs mit großen Kosten eintreffen, ihre Appellation znrükzichcn. ^ Sindicat glaubt daher, es sollten solche Appellanten vor Zusammentritt der Jahrrcchnung der Gegenpol Mitthcilung machen, ob sie die Berufung durchführen wollen oder nicht, damit keine unnöthigcn erwachse». Absch. 472. s. — 55. (1705). Der Gesandte von Schwyz verlangt, daß je die erste App00^ von dem Sindicat an die Orte nach Zürich, die zweite nach Bern und so fortan dem Range der Orte ( bis die Reihe wieder an Zürich kommt, proscquirt werde. Zug will, daß die Appellationen jcwcilcn zurrst demjenigen Orte, das den Landvogt gibt, anhängig gemacht werden sollen. Beide Anträge werden »' ^ Abschied genommen. Absch. 586. 1. — 51». Die Gesandten empöre» sich über das schimpfliche Treiben ^ Proccßpartcicn, welche durch Gcldancrbictungcu die Stimmen der Gesandten zu erkaufen versuche!» ^ . beantragt, um diesem Ubelstandc gründlich abzuhelfen, daß sobald der eine oder andere Gesandte von Bcstechungsvcrsuchcn bei Ehre und Gewissen Anzeige macht, die betreffende Partei ohne jeden weiter» vom Sindicat gestraft werde, indem solche Fehler, die natürlich immer nur unter vier Augen gescheht ^ andere Weise gar nicht bewiesen werden können. Wird in den Abschied genommen. Absch. 587. ^ 57. (1707). Den cnuctbirgischcn Bogteicn wird durch ein Abschicdscxtract die Weisung crtheilt, den regierenden Orten etwas vorzubringen haben, sollen sie solches durch Circular an dieselben und »iäst die Tagsazung erlassen. Absch. 635. g. it. iHütervcrkaus i» todtc oder fremde Hand. ?lrt. 5Zi. (1693). Es wird verboten, Güter oder Herrschaften, welche in den gemeinen liegen, au Auswärtige oder in todtc Hand zu verkaufen; sollte cS aber dennoch geschehen, so wird den ' . und zunächst den in der betreffenden Vogtei gesessenen das Zugrecht, und zwar nicht nach dem ^i>> sondern nach einer billigen Schazung vorbehalten. Dieser Beschluß sott in das Urbar von Baden eMö ^ werden. Zürich nimmt diesen Gegenstand all rokoronclmn. Absch. 259. Iilili. — 50. Uber die des Verbotes der Käufe von Gütern und Herrschaften in todtc Hand oder an Auswärtige s. g"»- ^ Vogteieu übcrh. Art. 34. — <»<). (1694). Auf Ratification der Obrigkeiten wird beschlossen, „ eine allgemeine Verwarnung zu erlassen, Güter in todtc Hand oder an Personen, die außer den iß ^ Vogtcicn gesessen sind, zu verkaufen oder Geld darauf zu leihen; sollte es aber dennoch geschehe», ^ ^,„i jeder Eingesessene gegen Erlegung der Kauf- oder Darlcihcnösummc das Zugrccht ausüben, und 5'^., äff der Kauf- oder DarlcihcnSbctrag den Werth des GutcS übersteigt, in dem durch Schazung Absch. 284. 2. — IN. (1695). In Bestätigung des JahrrcchnungsabschicdcS von 1693 wird bep) 1. Das Verbot, Herrschaften oder Güter, die in den gemeinen Vogteieu liegen, in todtc Hand l^ wältige zu verkaufen, oder Geld darauf anzulcihcn, wird crucucrt; 2. auf solche verbotene ^ ' z künftig abgeschlossen werden mochten, sowie auf schon bestehende Verpfändungen ist jedem Ei»g"0l"^^ Zugrccht geöffnet, und zwar bei Käufen, bei denen der Werth der Liegenschaft den Kaufpreis nicht ^ ^ im Schazungöprcis derselben, bei Auffällen im Betrag des auf die Liegenschaft gegebenen Darleihend, Verordnung soll in allen gemeinen Voglcicn publicirt werden und jedes Ort die Scinigcn verwarn"» .^sc äußert die Ansicht, daß diese Verordnung rüksichtlich des Zugrechtcs bei Auffällen nur auf künftig " Vier ennetbirg. Vogteie» überhaupt. 2049 ^ verstehen sei, waö aber von dm andern Orten widersprochen wird. Absch. 301. ss. — <»2. (1697). s ^^^ühung des den Orten eingesandten Memorials betreffend die gemeinen Herrschaften wird gutgcfunden: »>ir gnmdsäzlich angenommen werde, cS dürfen mit Gotteshäusern, Spitälern »nd dergleichen Anstalten »>tt Bewilligung der Obrigkeiten Verpfandungen abgeschlossen und dafür in keinem Fall Liegenschaften ' retc» werden; 2. daß wenn Güter an Auswärtige verpfändet werden und in Schnldcnruf fallen, den ^buischcn im SchazungspreiS der Zug zu denselben geöffnet werde. Absch. 355. k. 4. Anstände mit Mailand. IS. auch Handel >,. Berkehr :c.; Niederlassung, Vicinat rc.; Salzregal u. Salzhandel; Kirchliches, Geistliche.) u. Grcnzanständc; Steucrconflictc lc. ^ ^lrt. (1681). Oberst von Bcroldingen und Bernhard RuSca, lcztercr als Anwalt verschiedener führen Beschwerde, daß die im Mailändischen gelegenen Güter verschiedener Particularen aus dem Mendriscr Gebiet, namentlich von Arzo und Maggio, entgegen dem Art. 8 der Capitulation ^ feü einiger Zeit mit Steuern beschwert werden, während die mailändischen Güter ans eidgenössischer fchoff frei seien. ES wird daher an den Gubernator von Mailand geschrieben, diese Neuerung abzu- ^>» ^ ^ Capitulation reciprocirlich zu halten, auch allfälligc Anstände der Grenzen halber noch vor »igst- Z» LauiS durch Dclegirtc zu beseitigen. Da aber dessenungeachtet mit der Exemtion auf Gebiet fortgefahren wurde, beauftragten die XII Orte die Landvögtc zu LauiS »nd McndriS, Ha» ^ " Oberst von Bcroldingen, auf die auf eidgenössischem Gebiet gelegenen Güter mailändischcr Unter- ^ ^cgcnrccht in Anwendung zu bringen. Absch. 6. g. — <»-t. (1682). Schon in den ersten Tagen ^ q," LauiS ist der Gubernator von Mailand zur Beilegung der schwebenden Grcnzstrcitigkeitcn ^cr>/ wegen der Grundsteuer auf Gütern der Angehörigen des einen Landes auf dem Gebiete dcö ' ^^ils schriftlich eingeladen worden. Da die Antwort hierauf erst nach Abreise einiger Orte von Rl h eingetroffen war, wurde dem Gubernator hievon durch Oberst von Bcroldingen Kenntnis! gegeben, ^i»u" verdenken, die weitem Anordnungen seien nun den Obrigkeiten überlassen. Die unmaßgebliche o. ^ ^ Sindieats geht dahin, die Auöcinandcrsczung dieser Anstände solle dem Landvogt von LauiS Batist Oberst von Bcroldingen, der die beste Sachkenntnis! hierin hat, unter Vorbehalt der hoheitlichen ljz. ^^u übertragen werden, wozu Zürich als Vorort die nöthigc Vollmacht ausstellen sollte. Absch. 33. >;. — Betreff der Gütersteuern, welche von den eidgenössischen Angehörigen auf mailändischem »ist umgekehrt gefordert werden, und namentlich über die diesfalls in Varcsc im verflossenen April ^gtc "^üändjschim Dcputirten gehaltene Cvnfcrmz werden die eben cingekonunmm Schreiben der Land- McndriS und dcS Obersten von Bcroldingen eröffnet, auch die mündliche Relation des ^ ^ohmm Baptista Riva angehört und hierauf den beiden Landvögtcn und dem Oberst von Antwort crthcilt, cö sei an den Gubernator behufs Handhabung unserer souveränen Rechte i»> ^ üeschrieben worden. Sollte dieses Schreiben nichts fruchten und wieder, wie vorhin, Exemtionen ">»s "'uiländiichen Staat gelegenen Gütern eidgenössischer Angehöriger vorgenommen werde», so sollen sie ^khör' eine gleiche Taxe in Anwendung bringen. Über daS, waS dann die Güter der mailändischen ^^cic» - eidgenössischem Gebiet mehr abwerfen würden, als zur Rcfusion gegen die mnctbirgischm erforderlich, werde auf daö nächste Sindicat instruirt werden, und zwar, wie Procurator Riva 257 2050 Vier cnnctbirg, Vvgteie» überhaupt. berichten werde, in guter Geneigtheit für die eidgenössischen Untcrthancn. Absch. 49. I. — Iii». 0 Rüksicht auf den Steucrconflict mit Mailand erschien cö angezeigt festzustellen, wie viele Liegenschaft^ ^ Mailändischcn in den Lairdschaftcu Lauis und MendriS bcsizcn, damit sich die regierenden Orte, fa^ . zu keinem Vergleich komme, darnach zu richten wüßten. Nun hat sich ergeben, daß die Mailändischcn Lauiscrgcbict für ungefähr 29000 Kronen und das Bisthum Como ohne die Lehen an Zehnten und zinsen für ungefähr 25000 Kronen Güter mit einem JahreScrtrag von 1000 Ncichöthalcrn bcsizcn- MendriS bcsizcn die Fremden für ungefähr 220000 Kronen Liegenschaften, darin sind begriffen die und Klöster in Como mit 40000 Kronen und das Biöthum mit 25000 Kronen. Bei näherer Nachfosi^ zeigte es sich, daß der Mchrtheil dieser Güter seit unvordenklichen Jahren die nämlichen Bcsizcr hatte. ^ dergleichen die schweizerischen Unterthanen auch auf dem Mailändischcn innehaben und daselbst von Steuern und der Pflicht des Domicils befreit sind, auch die Früchte auf eidgenössischen Boden lassen dürfen, wird nicht thunlich erachtet, jenen etwas Mchrcres anzumuthc». 2. DaS Sindicat l" sodann, daß Fremde, welche durch Heirat oder Kauf mit Bewilligung der Obrigkeiten oder der Gcstu^ im Lande Liegenschaften erwerben und von der Bewohnung derselben befreit worden sind, deshalb n> besteuert werden sollen. ich> lcn. 3. Frcmdcn, welche von den Gemeinden zu Beisassen oder Viciui angenommen ^ i bestätigt werden, denen der Ankauf liegender Güter bewilligt worden und die n'«r ^ auf diesen wohnen, soll man auch nichts Weiteres zumuthc», besonders weil sie die Früchte nicht > Landes führen, sondern daselbst verkaufen oder consumiren. 4. Die von Campione, welches Dorf dein leiten von St. Ambros zu Mailand gehört, sollen, da sie in Kricgszcitcn auch einige Mannschaft 0 ^ künftig wie bisher gehalten werden. 5. Gegen Beisassen, die mit Bewilligung des Sindicats seit zwanzig Jahren Güter erworben haben, die sie aber nicht bewohnen, soll das Gcgcnrccht gchandhabt n'c^ um so mehr als mehrere solche die Früchte außer Landes führen. 6. Man soll auch diejenigen Fwu^'"^ dem Gcgcnrccht behandeln, die Liegenschaft an Zahlungöstatt für ihre Ansprachen genommen Hadem ^ Anträge sollen sämmtlich den Orten heimgebracht und ihrer Erwägung unterbreitet werden, wie P'chl^' cö nicht nur dem Lande, sondern auch der Landcöobcrhcrrlichkcit sei, daß nunmehr alle die schnn^^, besten Grundstükc, besonders im Mendrisischcn, in frcmdcn Händen seien und noch mehr und mehr ^ , gcrathcn, wenn nicht Mittel dagegen vorgekehrt werden. Anders wäre cS, »venu diese Güter von den v ^ ^ selbst bewohnt, statt mit armen Pächtern, die sich dem Gescze jcwcilcn entziehe», bcsczt würden. Absch- ^ <»7. (1695). Auf ein Schreiben vom 16. April crwiedcrt der Gubcrnator von Mailand unterm " über den Streit zwischen Hauptmann Sasso, eidgenössischem Untcrthan, und Dr. Karl Anton dem Mailändischcn werde er vom Senat Bericht verlangen und je nach dem Ergcbniß eine Verfügung waö die Klage wegen Besteuerung der im Mailändischcn gelegenen, aber von Eidgenossen besesst'"" belange, erwarte man cidgcnössischerscits zuerst Bericht, ob es sich um Steuern des Jahres Di9i st ^ wenn dem also sei, so könne die Steuer nicht erlassen werden, weil sie eine außerordentliche sei und st ^ sonst immune Geistlichkeit sich derselben unterworfen habe; was endlich die Grcnzbcrcinigung gcgcn ländischc betreffe, so müsse darauf bcharrt werden, daß zuerst die Frevel der eidgenössischen Angeht» Wald Forcorctto gutgemacht werden. Diese Antwort wird vom spanischen Gesandten mit Begleitschein' 29. Juli bestätigt. Darauf wird dem Gubcrnator am 21. Juli crwiedcrt, Dr. Birago habe den Sasso zuerst vor seinem natürlichen Richter belangt, daö Sindicat habe darüber geurthcilt und .gst, appcllirt, wohl aber einen fremden Richter angerufen, waö gegen das gemeine Recht sei; man crn'n Vier eiinetbirg. Vogtcicn überhaupt. 2051 ^^dc au den zuständigen Richter gewiesen werden; in Betreff der Steuern sei es ohne Bedeutung ^ die eidgenössischen Angehörige», das« die sonst steuerfreien mailändischen Geistlichen sich derselben unter- 'h da »lau cidgcnössischcrscits die mailändischen Angehörigen ebenfalls steuerfrei halte; waS die Grenz- betreffe, beziehe man sich auf das Schreiben Zürichs bezüglich des Waldes Forcorctto. Absch. id>cj ' ^ daß die jährliche Rccognition von Mailand den Gesandten seit > bis drei Jahren nicht mehr bezahlt werde, wird beschlossen, cS sei dieselbe durch den eidgenössischen nachdrüklich zu sollicitircn. Absch. 301. 1. — 00. Von Secrctär Scrponti in Mailand werden ^schluß bcs ennctbirgischcn Sindieatö, daß die Landvögte von LauiS und Mcndris die in den ^ Vogtcicn liegenden Güter der Mailänder mit der gleichen Auflage belegen sollen, mit der die >»idc beziehungsweise im alten Quinternat begriffenen Güter der cnnetbirgischcn Unterthanen ""b Verträge beschwert worden seien, Gegenvorstellungen gemacht, indem jene Auflage eine ^ ordentliche und nur für das Jahr <694 gültige sei. Da man aus dem Schreiben ScrpontiS vom ^ optcmbcr an Stadtschreiber Balthasar ersehen, daß die Durchführung dieses SindieatSbeschlusseö große ^/^ülsigkcitcn nach sich ziehen würde, so wird den Landvögten von LauiS und Mcndris die Weisung erthcilt, ^ ^ Exccution einzuhalten, bis von den Obrigkeiten weitere Befehle eingehen. Einige Orte nehmen ans Hiß Instruction den Gegenstand aü i okoronelnm. Absch. 308. ,d » Achtung fi„de, mcrdc auch die Gcgcnmaßrcgcl wegfallen. 2. DaS Verbot der Ausfuhr von Korn ^ Mailändischc sei durch ein gleiches Verbot von Seite Mailands gegen die Eidgenossen abgetan svb,^p vernommen, daß das Dccrct von 1694 nur ein außerordentliches sei, habe ^ Publicativn des Verbotes, die einzig nur in LuggaruS stattgefunden, eingehalten und dieselbe j» Dem spanischen Gesandten und dem eidgenössischen Agenten wird dringend empfohlen, dahin sir w " eidgenössischen Unterthanen, wenn nicht der freie Besuch der mailändischen Märkte, doch Quantität Früchte gemäß vorher practicirtcr Limitation gestattet werde. Zürich wird ersucht, sich ^ crlasscn und wegen Slispension des Verbotes die erforderlichen Anordnungen zu treffen und ^kundige», welche quantitative Differenz zwischen der Veranlagung der mailändischen und der cidgc- nigcycn w - ' >— —- — - ^3M>chaftcn sich herausstelle. Absch. 318. 0 Sindicatsbcschluß zu excquirc». 0. Von der Honoranz des Bischofs von Como wird abgestanden, fffer» dafür in den Dccrctcn kein Grund findet. 7. Über die Beschwerde der Zollbcständcr zu Lauiö wird geh»' ^ daß der Zoll bezahlt werden müsse, es möge dann daS zollpflichtige Vieh verkauft werden, wohin es sei. 8. Die Entscheidung des Zehntcnstrcitcs zu Pcdaro und Gravesanv gebührt den cnnetbirgischcn G0»» ^ 9. Der Landvogt soll die Dccrctc von Lauis untersuchen und in Bezug auf die Gültigkeit seine daö Sindicat bringen; dann aber sollen die Kanzleien nach der Bereinigung alle als Regel dienende» ^ schlüsse den Orten fortlaufend mittheilcn, damit sie von daher fortgcsczt werden können. l<). Den bleibt das Recht, das Tragen verbotener Waffen zu erlauben, jedoch mit Beobachtung aller Vorsicht >» ^ trcff der Personen. 11. Die Zusicherung des spanischen Gesandten, daß nach der Ernte die Getreides reichlicher werde gestattet werden, sei zu verdanken. l2. Dem eidgenössischen Agenten in ' wird berichtet, daß die Honoranz des HauscS Mailand an die cnnctbirgischcn Gesandten seit einige» ausgeblieben sei; er möchte sich also um die Ursache erkundigen und für die jährliche Übersendung verwenden. 13. Bern stellt den Antrag ans Verbot der Fidcieommisse; sofern aber die Untcrthane» reclamiren sollten, möchten die regierenden Orte sich ihre siScalischen Rechte vorbehalten, wenn ein inhabcr malcfizisch werde. 14. Es soll namentlich instrnirt werden über daS unförmliche Verfahren der ^ thancn bei Anbcgchrung von Freiheiten, über Verleihung der Zölle auf die Kinder des Beständcrs, Vergebung der Ämter, bevor diese lcdig werden. 15. Zur Beilegung der Anstände zwischen den rcg>r Orten der Grafschaft Bcllcnz und denen der ennctbirgischcn Vogteien im Allgemeinen solle» von ^ zwei Dcputirtc den Augenschein einnehmen und einen Vergleich zu bewerkstelligen suchen. Absch- 74. (1697). Beim spanischen Gesandten und dem eidgenössischen Agenten soll darauf gedrungen ^ daß Mailand endlich einmal zur schon so lange verlangten Grcnzbcrichtigung Hand biete. (S. Absch-' 75. Da aus einem Schreiben des spanischen Gesandten hervorgeht, daß er vom Gubernator wege» lcgung der Grenzstreitigkeiten noch keine Antwort erhalten hat, so wird er neuerdings ersucht dahin Z» daß hicfür nach dem cnnetbirgischen Sindicat Ort und Tag fcstgesczt werden. Auch den, Landvogt ^ wird aufgetragen, diese Angelegenheit in Mailand zu urgircn. Absch. 357. k. — 71». Erneuertes ' ^ bei Mailand, zur Austragung der bekannten Grenzstreitigkeiten Ort und Tag fcstzusczcn. (S. Absch- st» 77. ^.'..(1,.^....).^..... (1693). Zürich wird bevollmächtigt, an de» Gubernator betreffend Beilegung der GrenzstrerülO Vier emictbirg. Vogtcien überhaupt. 2053 zu erlassen. Absch. 380. le. — ?it. (1699). Der Senat in Mailand erhielt vom Gubcrnator Auftrag, die Dcputirtcn zu dem Kongreß betreffend die Grcnzstrcitigkcitcn beförderlich zu ernennen. Es daher zu Händen der Jahrrcchnung auch ein Vorschlag über die Bezeichnung der eidgenössischen Abgebeten gemacht. (S. Absch. 412 u u. cl.) — 7i). (1700). Es wird neuerdings auf Beschleunigung der /uzbcrciniguiig gedrungen, wobei man dem Sindicat die Bezeichnung von drei Abgeordneten zu solcher Be- überläßt. (S. Absch. 438. A.) — NO. Der inailändischcn Regierung wird abermals die Beilegung Engenden Grcnzstreitigkeiten rmd anderer Anstände dringend empfohlen und dabei rügend auf das gcwalt- ^ hc Vorgehen der inailändischcn Gemeinde Monte gegen die Leute von Vczio hingewiesen. Der Prinz von antwortete daraus unterm 18. August, man habe allzeit eine schriftliche Eingabe der Streitpunkte der Rcchtögründc erwartet, ferner verlange der Senat, daß vor Bezeichnung der Abordnung für den ^ »)au W»üd von Forcvrctto Schadcnscrsaz geleistet werde. Das Sindicat erklärt als Gcgcnantwort am ^ Eidgenossenschaft schon längst bezeichneten dclcgirtcn RathSmitglicdcr der Republiken Nz ermächtigt seien, definitiv die Angelegenheiten abzulhun, wie dies schon vor vier Jahren dem . ^4»eje von Lcgancs war angezeigt worden. Die hängenden Streitsachen, über welche die Abgeordneten zu haben, b Eomv und Varcsc ans Mcndriscrgcbiet n. s. w.; die Zollstcigcrungcn, die gcwaltthätigc betreffen den Wald zu Forcorctto und den Berg zu Pajona, den Fluß Faloppia, die Einbrüche ^ »>g der Gemeinde Monte gegenüber von Vczio, die kleinen Inseln in der Trcsa, alles Streitpunkte, ^^Ü»»g dringend nothweudig sei. Daö Sindicat ist aber zur Überzeugung gekommen, daß man dcr unabläßigc Mahnungen von Seite dcS eidgenössischen Agenten schon lange vor Zusammentritt ^ "^chnung gelangen könne. Absch. 443. u. — In der Frage der Grcnzbcrcinigung erfolgt von ltdj "'^^9chcn Regierung eine Antwort, welche die Beschuldigung enthält, als wenn die Orte die Nichtcr- bb dieffr Angelegenheit selbst verschuldet hätten. In Anbetracht deö Gesundheitszustandes dcS Königs üben längere Verzögerung bedenklich befunden und daher dem spanischen Gesandte» durch die Unrichtigkeit der erwähnten Beschuldigung und daS dringende Gesuch um Ernennung einer Ücsts " Senats vorgetragen. Derselbe verspricht, hicfür »cur Schritte zu thun, wie er ^r wiederholt gcthan habe, mit der Bemerkung, es fehle nicht an der Regierung, sondern am Senat, ^cln » erhaltenen Weisungen wegen der vielen Geschäfte nicht vollzogen habe; es dürfte daher ein Senat selbst daS Geschäft am besten fördern. Absch. 448. p. — N2. (1701). Auf die gc» "eerns, daß neue Tcrritvrialvivlationcn stattgefunden haben, wird zur Instruction in den Abschied ^>zc> ^ Grcnzstrcitigkciten einmal beilegen könne. Absch. 468. x. — N3. (1703). Auf die ^»Ischen Gesandten, daß der Senat zu Mailand zur Entscheidung der Grcnzstrcitigkcitcn De- ^tscch"^^" werde, nurd Oberst Amrhyn ersucht, den spanischen Gesandten zu bitten, er möge den Sin frühzeitig Ort und Zeit der Zusammenkunft anzeigen, und wenn möglich diese auf den Vv» Sindicat fcstsczcn. Den Orten wird empfohlen, sich dahin zu einigen, daß behufs Ersparung ^üwöffischcrscitS nur zwei Herren aus der Mitte der Gesandten für diese Grcnzbcrcinigung ^>climx Absch. 521. «zo. — Z!4. Da Mailand endlich seine Dcputirtcn zur Grcnzbcrcinigung ^ Obrigkeiten der Antrag hinterbracht, die hicrseitigen Abgeordnete» ebenfalls beförderlich u»d Absch. 536. ^.) — 115. (1704). Eine Beschwerde verschiedener Untcrthancn, welche in Turin ^ Vers/'' üwoyjscht,, Landen als Maurer und Architekten arbeiten und entgegen dem Art. 18 des Bundes ^ encn Auflagen beschwert werden, wird dem savoyischcn Gesandten mitgcthcilt und zur Rcmedur 2054 Vier cnnetbirg. Bogteien überhaupt. empfohlen. (S. Absch. 547. Ii.) — Iii». Dir fortwährende Vcrzögcnuig der Grenzbcrcinigung gegen wird dcm Jntcrcssc dcr Obrigkeiten und der Untcrthancn als schr nachthcilig gefunden und bemerkt, daß d>^ Angelegenheit vielleicht zu keiner Zeit besser zu», Ziele geführt werden könnte, als jczt. Die Orte wert»' also ersucht, auf nächste JahrrcchnungStagsazung ihre Ehrcngcsandtcn hierüber zu iustruircn. Absch. 549. v- ^ Zt7. Dcr Senat in Mailand soll von den mit Mailand verbündeten Orten NamcnS sänuntlicher regierend^ Orte um Bezeichnung von Ort und Zeit zu Vornahme dcr Grcnzbcreinigung angegangen werden, dieses Geschäft bei Anlaß des cnnetbirgischcn Sindicats könne erledigt werden. (S. Absch. 554. v.) — iiii. sucht das GrcnzbcrciuigungSgcschäft zti verschieben, um dadurch einer Anerkennung Philipp V. als König Spanien auszuweichen. (S. Absch. 555. n.) — Z!i>« Dcm Gouverneur von Mailand wird zur Vornah»» ^ Cvnfcrcnz bezüglich dcr Grcnzstrcirigkcitcn dcr Frühling oder die Sommerszeit vorgeschlagen, und dabei »" pfohlcn, von den Strcitobjcctc» durch tüchtige Ingenieurs Grundrisse aufnehmen zu lassen. Absch. 556. 6- 1). Handel und Verkehr; Sperren; Zollwcscn; Import und Export. Art. (1686). Anlaßlich dcr Geltendmachung dcr Beschwerden wider die mailändischcn ^ stcigcrungcn wird eröffnet, daß in weit höherm Maße noch Schwierigkeiten mit Mailand bezüglich des und zwar mit Rüksicht auf den Preis und auf den Transport bestehen. Diese Zuwiderhandlung Vertrag dcr XII Orte mit Kaiser Karl V. von 1552, den Vertrag dcr katholischen Orte mit dem Philipp II. von Spanien und dem Abkommniß einiger Orte mit Herzog Franz Sforza II. von beeinträchtigt das gcmcincidgcnössischc Ansehen in hohem Maße; denn seit vierzig Jahren bemüht si^) Eidgenossenschaft umsonst mit Bitten und Gesuchen und Protesten, daß die Salzlicfcrung bundeSgemäfi In Mailand tritt man offenbar deshalb auf diese Begehren nicht ein, weil man glaubt, daß die italicwl ^ Vogtcicn ihren Salzbcdarf nirgend anderswoher als von Mailand beziehen können, sonst hätte mau sich ' so geduldet. Es ist Aussicht vorhanden, die Vogtcicn mit Salz von Hall oder Venedig versehen zu Da gleichzeitig seit lcztem Jahr große Vorräthe noch vorhanden sind, die wohl für ein Jahr ausreicht», ' geltend zu machcu. Wird iu den Abschied genommen. Absch. 193. u.— IN. (1688). Abermalige Verh»"^^ über das bundcswidrige Benehmen von Mailand gegen die cnnctb. Vogtcicn. (S. Absch. 129. I.) ^ Beschwerden wegen Steigerung dcr Zolle und des Salzprciscö, sowie dcr Durchfuhr dcr Waarcn im Mail»»^^ man den geeigneten Zeitpunkt gekommen, mit aller Entschiedenheit die Abstellung dcr schweren Neucr und der Soldrükstände werden persönlich und mittelst eines Memorials beim spanischen Gesandten Absch. 139. «. — (1689). Es wird neuerdings in den Abschied genommen, was für Maßrcg^" ^ gegen Ätailand wegen dcr Zoll- und anderer Beschwerden ergreifen wolle. Absch. 145. ev. — eine Beschwerde dcr Kaustcutc zu Lauis, daß dcr Trinktabak von Genua seit ungefähr drei Mona»» , ^dl»"!> deS mailändischcn Staates einmal zu begegnen, eine Confcrcnz dcr mit Spanien verbündeten, die cnuctl'Ug ^ mehr über das Mailändischc wolle gefertigt werden, wird, um den verschiedenen bundcswidrigcn H»" Vogtcicn mitrcgicrcndcn Orte nach Luccrn fcstgcsczt, und zwar auf die Zeit, wo in den dc.nokratischcn Or»" Landsgcmcinden vorüber sind. Absch. 149. It. - i>5. (1693). Beschwerden über Grcnzverlczungcn dcr mailändischcn Sperre. (S. Absch. 253. I.) - «><;. Über den Antrag, bei Ponte Trcsa auf daS Eidgenossenschaft in's Mailändischc einzuführende Vieh einen Zoll aufzustellen, s. Absch. 261. 6. — iN» , Was der nach Mailand abgeordnete Stadtschreibcr Balthasar wegen dcr Beschwerden dcr en»ctb>^ ^ Vogtcicn gegen daS Mailändischc berichtet, s. Absch. 281. -r. — Bei Zürich wird zu Vier ennctbirg. Vogteien überhaupt. 2055 ^lttcndcu Ortc der Antrag gestellt, es dürfe das aus dein Mailändischcn an die cnnctbirgischcn Vogteien ^'folgte Korn nicht wieder außer das Land verkauft werden, da namentlich sehr viel nach Bünden ausgeführt c» soin nichts iu die befagteu Vogteien ausführen lasse. Inzwischen werden die Lauiser !>g ^ Vcrzcichniß dcS von dort außer das Land geführten Getreides einzugeben. Absch. 281. d. — ^ wegen Beeinträchtigung der Vogteien von Seite der mailäudischcn Regierung beschlossen worden / I- Abjch, ZgZ ^ Dem eidgenössischen Agenten iu Madrid wird empfohlen, auf eine schnelle Nf ! über die Formalitäten dcS Handelsverkehrs zwischen den cnnctbirgischcn Unterthanen und dem ^^ndhcht,, zu dringen. Absch. 293. 1. — 101. (1695). Luccrn eröffnet instructivnSgcmäß, die mailändischc >vill'Vernehmen nach den ennctbirgischcn Vogteien abermals das Getreide abgeschlagen. Man w.. genaue Erkundigung einziehen, um nach Umständen dann die nöthigen Schritte thun zu können. )- 619. 6. — 10 >. (1696). Der Bericht des Landvogtcs von Lauis, daß den Unterthanen wieder ^^^wigcl drohe, weil Mailand die Ausfuhr der Früchte unter den härtesten Strafe» verboten habe, wird Aich hinterbringe» übernommen. Absch. 332. r. 10 t. (1697). Der spanische Gesandte ^ bringe,ersucht, sich für die Vcrabfolgung der Früchte an die ennctbirgischcn Unterthanen und für j^'^ung der Neuerungen in Betreff des Gebrauches der Wochcnmärktc zu verwenden. Absch, 351. n. — von' Gegen das neue Verbot der Früchtcnausfnhr aus dem Mailändischen wird dem Gesandten h

l>re' ^ cnnctbirgischcn Unterthanen wird zugesagt, bei Erneuerung des Bundes mit Mailand llsi; Beschränkung dcö freien Verkehres möglichst Abhilfe zu verschaffen. Absch. 589. e. — Ecm' Von den Landvögten in LauiS, Luggarus und MendriS wird berichtet, Prinz Eugen von sis ^ »ach Eroberung der Stadt Mailand, wahrscheinlich wegen der Erneuerung und Beschwörung Alf ^ CapitulatS, den enuctbirgischen Unterthanen den Kauf von Korn, Salz und andern Victualicn verboten, und bitten daher um hochobrigkeitlichc Slssistenz. Zürich, Bern, Basel und Schaff- ^Ichiil ^ Eru'artung der Tagsazung ein vorläufiges Gesuch an den Prinzen zu Gunsten dieser h, behufs Wiedereröffnung dcö freien Handels und Wandels überlassen und dem Landvogt ^ÜPricl ^stcllung übermittelt werden. Evangelisch GlaruS nimmt die Sache ad rskarandum und l»,d ^''^digc Mitthcilung seiner Entschließung. Absch, 629. e. — 107» Auf die Llnzcigc der Unterthanen p»d ^ rcsidircndc» Amtleute, daß, seitdem Mailand in andere Hände gefallen, der Bezug von Getreide ^ürfnO."'^ ""dern Lebensmitteln ihnen gesperrt werde, und auf deren Bitte, sie mit diesen unentbehrlichen ^Ochcn, wird dem spanischen Gesandten das Gesuch vorgetragen, diesen bedrängten Leuten A Anlaß der Solemnisativn dcS CapitulatS crthcilteu Reverses mit Salz und Getreide an die Hand lczterm verspricht er sofort zweihundert Säle abfolgcn zu lassen und nach Bedarf das Nöthige Betreff des SalzeS glaubt er annehmen zu dürfen, daß noch genug im Lande sei, ^ ^^lgc» Fall werde er an Herrn de la Chapcllc nach Solvthurn schreiben, daß er burgundisches d^^cnossinichaft liefere. ES fällt übrigens in dieser Sache ans, daß die Unterthanen weder die bül f^, ^ ^ß^rrung angeben, noch Jemand zur Anhandnahme der Provisionen hichcr geordnet, und entgegen fz,, -^cfchlm in ihrem Lande keine Vorräthc angelegt haben. Im Fernern wird beschlossen, das Salz hn unter obrigkeitlichem Namen über den Berg fertigen zu lassen, was der Obsorge Uri'S empfohlen 2056 Vier ennetbirg, Vogtcien überhaupt. wird. Gleichzeitig verspricht Luccrii, auf das erst ankommende Salz zu verzichten und sich dann an der spü^' Lieferung zu erholen. Den ennetbirgischeu Gemeinden aber wird die schriftliche Weisung crthcilt, aiizugcb»'- wie viel Salz jede bedürfe, um die Fuhr darnach einrichten zu können, sowie Jemand auhcrzuschikcn, wcläP sich der Sache annehme. Absch. 62t. 6. — ltlii. (1707). Die an Schwyz und Nidwaldcn gelang Beschwerden über Sperrung des Verkehrs der ennetbirgischeu Vogtcien mit Mailand erscheine» als >") glaubwürdig, und es wird daher weiterer Bericht abzuwarten beschlossen. (S. Absch. 633. o.) — ^ Anregung, gegen Mailand ebenfalls eine Sperre einzuführen, wird zur Jnstructiouscrthcilung ucl raleren»"'" genommen. (S. Absch. 635. r.) — 110. (1709). Nach dem Berichte der Gesandten von Schwyz s0 ^ ennetbirgischeu Vogtcien nicht nur die Fruchtzufuhr aus dem Mailändischcn abgeschlagen, sonder» es auch noch die wenigen im Land selbst wachsenden Früchte außer Landes verführt, so daß großer herrsche und die Orte mächtig überlaufen werden. Mail soll daher den Obern berichten, daß die Gcsa»^ über das Gcbirg instruirt werden, auf Abhilfe dieses NothstandcS bedacht zu sein. Absch. 69t. a»»- ^ 111. Laut dem Bericht von Zürich dauert die Fruchtspcrrc aus dem Gebiete von Mailand gegen die 0> birgischcn Vogtcien noch fort, wcöhalb den Untcrthancn in ihrer drükendcn Noth Hilfe soll geleistet Da jedoch nur vier der mitrcgicrcudcn Orte vertreten sind, sonach kaum etwas Ersprießliches erzielt n"' ^ könnte, wird die Sache bis auf nächste allgemeine Zusammenkunft eingestellt. Absch. 791. le. — tt»' ^ wird angeregt, ob man nicht etwa an den kaiserlichen Gesandten mit dem Gesuch gelangen so», Linderung der Noth in den ennetbirgischeu Vogtcien die Einfuhr eines Quantums Früchte aus dem Mailänd»^ gestattet werde. Da aber von Seite der Vogtcien selbst kein Gesuch vorliegt und eine dahcrigc Vcrwc» leicht dahin führen könnte, daß die Fruchtspcrrc aus dem Mailändischcn, wo ebenfalls großer Mangel hrr nur noch verschärft würde, wird der Anregung keine Folge gegeben. Absch. 703. 5. Abzug. s Art. ll.'i. (1698). Da die Abzüge nicht nach den obrigkeitlichen Anordnungen, nämlich Z")" ^ Hundert bezogen werden, und die Landvögtc sich zu großem Nachthcil der Kammer auch mit wenige fünf Proceut abfinden lasse», wird zur Steuer dieses Unfugs beschlossen, daß die Landvögtc kum weniger als zehn Proceut Abzug nicht mehr nehmen sollen, und daß diese Beträge nicht mehr in die Rcch> ^ der Landvögtc gcsczt, sondern dem nächsten Sindicat verrechnet werden. Die Landvögtc erhalten hievon Mühewaltung fünf Proccnt. Weniger als zehn vom Hundert als Abzug zu gestatten, wird rcchnungcn vorbehalten. Dieser Beschluß wird in den Abschied genommen, damit die Obern bcfchlw was sie für gut finde». Absch. 158. e. — 11^. Die Behauptung, daß Hab und Gut, daö von örtigen Vogtci in die andere, oder auch iu eine andere eidgenössische Vogtci fällt, abzugfrei st>, ^ bedenklich; vielmehr däucht dem Sindicat angemessen, daß hier das nämliche Verfahren gelte, w» deutschen Vogtcien. Es wird den Obrigkeiten anhcüngcstcllt, zu verfügen, ob in solchen Fällen .»c» 7000 K' Heiratögut von Lauis nach McndriS und umgekehrt kamen und die obrigkeitlichen Regalien ohnehin ^ abnehmen. Lauis und Mendris bitten, sie mit beschwerenden Neuerungen zu verschonen. Absch- ,^>i 115. (1707). Der Abzug von zehn vom Hundert ist von Erbschaften, geistlichen und weltlichen und allem Andern, was dem Abzug unterworfen ist, zu beziehen, da die vom Senat zu Mailand »3^ ausgegangene Bescheinigung ungenügend erscheint, ganz allgemein lautet und das spcciclle Vcrhält>"h Vier cimctbirg. Vogteien überhaupt. 2657 ^^'Wschcn Vogteien gar nicht erwähnt. Absch. 637. u. — Iii». Der Abzug gegen die Vogteien Bellcnz, Rivicra und Lifenen wird, obwohl hierüber keine Anhaltspunkte gefunden werden konnten, auf fünf ^Hundert fcstgcfezt. Uri und Schwyz verlangen, das; die bisherige Abzngfreiheit unberührt gelassen werde. 637. h. — (1768). Der Antrag von Zug, über den Abzug eine allgemeine Verordnung z» w ^cn Orten, die anläßlich dcö Conti'schcn Abzuges keine Ortöstinnnen crthcilten, in den ^ chicd genommen; die übrigen lassen rS bei ihren OrtSstimmcn bewenden. Absch. 662. Iii. — tlii. Mit ^^hnahmc auf den lcztjährigcn Beschluß, der von der Mehrheit bestätigt wird, wollen Lncern und Uri den von geistlichen Personen nur von ererbtem Gut, nicht aber auch von der Aussteuer beziehen. Schwyz, Ewalden und Zug behalten ihre hierüber crthcilten OrtSstimmen vor. Absch. 665. 6. — l>i>. Die Strien Bellcnz, Bollcnz, Niviera und Lifenen sind schon vom Sindicat von 1696 laut altem Herkommen Abzug lcdig erkennt worden, weshalb die Gesandte» von Uri, Schwyz und Unterwalden das Gc- lka ^"6 dom leztjährigcn Beschluß zurükzutrcten. Wird aä rotorouäum genommen. Die Beschlüsse von ^ und 1694 werden in den Abschied eingcrükt. Absch. 665. e. — lL<1. (1716). Zug beantragt die ^Mlung der Abzugverhältnisse in den cnnetbirgischen Vogteien. Eö wird den regierenden Orten 12> hierüber ihre Gesandten über das Gebirge mit Instructionen zu versehen. Absch. 711. o. — ^ » Mit Stimmenmehrheit wird erkennt, daß auch von den Aussteuern von Töchtern, welche in fremde !»fc>ll^ entrichten sei. Lncern will den Abzug auf Erbschaften, welche solchen Töchtern stf,. ^ beschränken gemäß Sindieatsbeschluß von 1761. Solothurn wünscht, daß bezüglich solcher Aus- ilnstlichcr Personen keine Neuerungen gemacht werden. Absch. 714. u. — (1711). Der Ab- Aussteuern der in auswärtige Klöster tretenden Töchter beliebt nun allgemein. Die Landvögtc > du Pflirhr, den Betrag dieser Aussteuern in Erfahrung zu bringen, und haben unter Umständen zur stchung der Wahrheit deren Eltern in Eid zu nehmen. Absch. 729. a. 1». Polizeisachc,»; Gesnndlicitspolizci. ^1681). Über die GcsnndhcitSanstaltcn zwischen den cnnetbirgischen Vogteien und dem ^ Abschied 6. ' 1.14. (1689). Die Landvögtc werden angewiesen, de» Vorkauf zu verbieten, die alten LandeSord»»»^ über den Früchtckauf zu publicircn und kein Getreide außer Landes zu lassen, sondern dasselbe vielmehr'^ die inländischen Märkte zu leiten. (S. Absch. 163. n.)- Nil». (1693). Über die Frage, ob man de» wärtigcn, welche nichts in die Eidgenossenschaft hineinlassen, aus den gemeinen Vogteien etwas hcrausl'ü^ wolle, behalten sich einige Orte vor, ihre Entschließungen Zürich mitzuthcilcn, damit den Landvög»»^ dort aus die nöthigc Weisung crthcilt werden könne; die meisten Orte sprechen sich aber sogleich für Aus» des Gegcnrcchtcs aus. Absch. 259. mmm. — llll» u. 1 17. Die Gemeinde Lauis beschwert sich " Beeinträchtigung in ihren Rechten durch den Postvcrtrag mit Muralt und Fischer. (S. Absch. 372. n u. l.'ill. (1700). Die lcztcs Jahr auf Probe angenommene Verordnung, daß das Vieh nicht weiter die Märkte von Lauis und Bellenz getrieben werde, wird von der großen Mehrheit der Orte für alle zB >r>lk als Regel und Ordnung angenommen. (S. Absch. 440. v.) — Illll. (1701). Das Verbot, das Verkaufe über den Berg geführte Vieh weiter, als auf die Märkte von Bcllcnz und LauiS zu treibe», bestätigt. (S. Absch. 468. g.n.) — 140. (1702). Die Beschränkung deö Vichtricbs nach Italien »r»' Märkte von Lauis lind Bcllcnz wird mit einigen Vorbehalten wieder genehmigt. (S. Absch. 493. 141« (1703). Der Landvogt von Lauis und die Regenten der Landschaft Luggaruö haben den rcg»ü' Orten, bczichungswcise Zürich, den schriftlichen Antrag gemacht, cS möchten wegen verschwundener ^ eines Angriffes und in Betracht, daß die Früchte nicht länger als zwei Jahre aufbehalten werde» die obrigkeitlich aufgeschütteten Vorräthc wieder verkauft werden. Da man aber nicht wissen kann, noch ereignen mag, hätte man besser befunden, die Früchte noch bis Johannistag zu behalten; »»^ ' an Instruction wird aber dieser Gegenstand in den Abschied genommen. Absch. 515. r. — 142« So lange die drei Orte Uri, Schwyz und Nidwaldcn in den Vogteien Bcllcnz, Bollcnz, Rivicra »»d s von den Untcrthancn aller XII Orte keinen Zoll beziehen, sollen auch die Ilnterthancn der III ^ vier cnnctbirgischcn Vogteien zollfrei sein. Zürich und GlaruS wünschen Einsicht in die Urkunden Z» auf welche sich die III Orte schon wiederholt berufen hatten. Absch. 714. 4. — 14ll. (1711). daß die Angehörigen von Bcllcnz, Bollcnz, Rivicra und Lifcncn da, wo sie in eigener Gefahr »>^ ^ ^ Vieh und Waarcn durchführen, keinen größcrn Zoll bezahlen sollen, alö bisher üblich war; doch dabei keinen Schmuggel oder Betrug treiben. Das Sindicat findet das Begehren, unter Vorbehalt des rechts, nicht unbillig und berichtet hierüber den Orten. Absch. 729. 4. Vier eimetbirg, Vogtcien überhaupt. 2059 Zi. Salzrcgal und Salzhandcl. (S. auch Anstände mit Mailand.) v»t(1081). Die Biißlvirthschaft in der Salzverwaltnng, die unmäßigen Preissteigerungen, ^ denen Land und Leute schwer leiden und nur die fremden Pächter Nuzen ziehen, sowie der Abgang ^"üzvorräthc, namentlich für Zeiten dcö Krieges und der Pest, hatten schon lezteö Jahr dem Sin- ^ ü'unschbar erscheinen lassen, zum Northeilc der Vogtcien die Salzverwaltnng wieder den regierenden , ' übergeben. Da aber die Viertel der Landschaft mit dem Gesuch eingckommcn, sie bei den schon Pch crthciltcn und bestätigten Freiheiten verbleiben zu lassen, gegen die Zusicherung, künftig die nöthigcn anzulegen, wird Auskunft verlangt, in welcher Weise diese Vvrräthc zusammengebracht dic ^ Demnach hat die Landschaft sich um die Salzpreisc zu Luino und Eanobbio erkundigt und öffentlichen Ruf publieiren lassen. Diese Maßnahme wird ungenügend gefunden und verordnet, daß alle Salzvcrkäufcr voit je hundert Pfund jcwcilcn fünf Pfund zur Äufnung des an- dicq^ VorratheS an die Obrigkeit abgeben. Der Landrath hat über die Vollziehung alljährlich dem Sin- drs erstatten, und der Landvogt und der Landschreibcr werden ermächtigt, behufs Verminderung ^ künftigen Salzkäufen im Namen der regierenden Orte sich bei dem Gubcrnator von Mai- dem Könige von Spanien in diesem Sinne zu verwenden. Absch. 8. a. —(1082). Gegenden ^ ^ Ugci, Beschluß, daß jeder Salzvcrkänfcr in LauiS und Mcndriö von je hundert Pfund fünf Pfund zur dics/I"^ Vorrathcö abzugeben habe, ist die Landschaft beschwerend bei den Orten Zugekommen, da N> "Ül ohne Steigerung dcö Preises und folglich ohne Beschwerung deS gemeinen Mannes nicht khw lvcrdcn könne. Demnach haben die Obrigkeiten diese Sazung wieder aufgehoben und den Zustand wieder hergestellt, wofür das Sindicat eine Schrift ausstellt. Da in zwei Jahren die n^t ^ütung zu Mailand von Neuem verliehe» werden soll, wird den Obrigkeiten zu erwägen gegeben, ob bv>> eidgenössischen Agenten Abbatc Erivclli eine Ermäßigung dcö SalzpreiscS, wie dies im Bündniß ^rlu ^ versprochen, aber nie gchandhabt worden, zum Besten dcö ganzen Landes diesseits dcö Gotthard birgjs^ Werden soll. Absch. 33. n. — (1683). Auf die Beschwerde der Abgeordneten auf das ennet- ^tl ^üwicat, daß de» dortigen Unterthanen der Salzprciö immer gesteigert werde, wird von den V ^etcn der Gubcrnator von Mailand um Nemcdur angegangen. Absch. 53. 0. — l-17. (108-1). ^egc» ^^eldingcn berichtet, seine Namens der regierenden Orte bei Mailand gemachten Vorstellungen ^icht ^rung dcö SalzpreiscS und der schlechten Qualität des SalzcS seien ohne Erfolg geblieben. Dieser verdankt und Beroldingen zugleich der Auftrag crthcilt, an den Gubcrnator z» schreiben und rs aus / Bündnisses daS Recht nach Bcllenz vorzuschlagen, lcztcrcö jedoch i» der Meinung, daß ^ Unterthanen zu geschehen habe, denen der Nuzen auch allein zufalle. Absch. 05. «Ndcrx Ablesung der Evpicn zweier Schreiben, daö eine an den König von Spanien, daS ^ülbernator zu Mailand, worin nachdrüklichc Vorstellungen gegen die Steigerung der Zölle ^6 Cr e " ^ Ü«»acht wurden, wird beschlossen, die Gesandten über daö Gcbirg solle» instruirt werden, ^üch versuchen, daß sich die Unterthanen entschließen, das Salz von den Orten zu beziehen, damit wär^, ^ Mailänder ausgewichen werden können. Absch. 115. le. — Die regierende» ^ vier ücgenübcr der steten Mißachtung aller bestehenden Verträge in Bezug auf die Salzlicfcrung an "-Hü»» rntschlosscn, entschiedene Stellung zu nehmen und vom Bezug des schlechten und thcucrn 2060 Vier ennetbirg. Bogteien überhaupt. mailändischcn Salzes ganz abzugehen und andere Bezugsquellen zu suchen, sofern sich die vier LandschK^ hiezu einverstanden erklären könnten. Einer Abordnung des SindicatS stellen aber die Landschaften und McndriS hiergegen das Bedenken vor, es möchte ihnen als Gcgcnmaßrcgcl der Kornkauf im Mailändß^ gesperrt werden, weshalb sie vorziehen, bei dem jczigcn Stand der Dinge zu verbleiben. Das Sin^" wundert sich nicht wenig über diese Vcrstokthcit der Landschaften, die ihre eigene Wohlfahrt nicht crkei»^ und lieber der Willkür der mailändischen Salzpächter, welche jährlich gegen 15000 Kronen aus dem 0" ziehen, preisgegeben sein wollen. Bon einer Fruchtspcrrc im Allgemeinen kann keine Rede sein; in Zeiten tritt sie ohnehin ein, und in wohlfeilen Jahren sind die Mailänder angewiesen, ihre Früchte hiclP ^ veräußern, da sie daraus ihr einziges Einkommen ziehen. Dicö wird in den Abschied genommen. ^ 1l7. g,. — >50. (1693). Es wird in den Abschied gcnomincn, wie man für Lieferung von Salz stO könne, wenn Mailand solches abschlagen würde. Absch. 269. u. — >5>. (1707). Das Sindicat findet w' wendig, den Obrigkeiten die schon 1681 gestellte» Anträge sehr zu empfehlen, dahingehend, daß alle ^ Verkäufer im Land von jedem Ccntncr Salz, den sie verkaufen, fünf Pfund zur Errichtung cincS gc»^ Salzvorrathcs dargcbcn sollen. Absch. 637 e. 0. Niederlassung; Vicinat; Freier Zug. (S. auch Anstände mit Mailand; Kirchliches; Geistliche.) ^ Art. >52. (1686). Die Erthcilung von Vicinanzcn an Fremde wird als sehr schädlich ancrkaiiiü ^ allgemein für gut befunden, daß keine Fremde mehr zu Bicincn angcnommcn werden sollten. Den schon Angenommenen wäre ein Dccrct zuzustellen, daß sie ihre Güter durch Untcrthancn der rcgicrcndcn ^ zu bestellen haben. Dagegen wäre für diejenigen, welche auf dem Gebiete der regierenden Orte Gütcl ^ Häuser kaufen und dieselben selbst bewohnen, eine Ausnahme zu machen. Das wird Zürich zur Bea»tra3 ^ bei den übrigen Orten mitgctheilt, damit hierüber auf die badischc Jahrrechnung instruirt werde. Absch. 0^- ^ >52» (1687). Die katbolischcn regierenden Orte treffen Anordnungen gegen die Gcstattung der N'tdcrOI ^ hugucnottischer Picmontcscn. (S. Absch. 145. lUele.)— (1689). Dem Ansuchen der Mainthaler, cö das früher zu Baden beschlossene Verbot der Auswanderung außer Landes in Ansehung ihrer Ar»>»^ Vcrdicnstlosigkcit aufgehoben werden, wird entsprochen und sowohl für sie, als die Bogteien Lauis, und Luggaruö der Zug außer Landes wieder erlaubt, jedoch so daß der Landvogt um die Erlaubnis! werde, dieser aber dieselbe gratis zu crthcilcn habe. Absch. 1-17. f. — >54. (1700). Auf den daß Fremde, wenn sie in den eidgenössischen Bogteien etwas erben, zur Umgehung des Abzugs ohne .x,i dcS Landesherr» und LandvogtcS von den Gemeinden Bürgerrechte und Bicinanzcn nehmen, oder daß 0'^ gegen Gemeinden solche Bürgerrechte oder Bieinanzcn errichten, werden diese Mißbräuche zur JnstluO' den Abschied genommen. Absch. 440. v. — >55. (1701). Der Bieini und Burger halber, welche ^ Landes wohnen, wird unter Gcnchmigungövorbchalt beschlossen, daß dergleichen Angehörige Lcbzcit wenigstens ein Mal persönlich oder durch Vertreter sich vor dem Sindicat stellen; wenn der abstirbt, liegt innert Jahrcssrist die gleiche Pflicht dein ältesten Sohne für sich und seine Brüder ^ die Obrigkeiten wissen, waö für Untcrthancn sie in fremden Ländern haben. Absch. 472. I». — >56' , . i)c Was die Erneuerung des Landrechls betrifft, wird folgende weitere Fassung vorgeschlagen! Dic ^^chcl außer Landes wohnen und das Land nie betreten, sind bei Verlust des Vicinats und der VorthcilO sie als Schweizer genießen, schuldig, sich während ihres Lebens wenigstens ein Mal persönlich Vier ennetbirg. Vogteicn überhaupt. 2061 vor dem Landvogt zu stellen; nach dem Tode des FamilicnhanptcS hat der älteste Sohn im Namen ^'"'»tlichcr Sohne innert drci Jahmi sich ebenfalls zu stelle» und von dcr Kanzlei darüber cinc vom Land- Urkunde herauszunehmen, wofür dem Landschreibcr und dem Landvogt je ein Silbcrthalcr zu , Wer dieser Anordnung nicht nachkommt, verliert sein Vieinat, das ihm nur durch das Sindicat ^ ^ ertheilt werden kann. Absch. 496. n. — 157« (1708). Da öfter von den Gemeinden angenommene vor dcr Bestätigung ihres Vicinats sich erfrechen, Liegenschaften zu kaufen, wird unter Ratificativns- ' büt verordnet: Die Gemeinden habe» die von ihnen angenommenen Bcisaßcn von Jahr zu Jahr dem ^Ucat anzuzeigen, damit diese um die Bestätigung dcö VicinatS cinkommcn. Als Bcisaßc darf nur mehr a l>»»»cn werden, wer einen Taufschein und ein Wohlvcrhaltcnszeugniß und den Bcsiz einigen Vermögens ^dsch. 665. ie. — I.IZt. ES wird festgcsezt, daß künftighin die Bewerber um das Einsassenrccht solle Taufschein, ein Zeugnis! über bisheriges Wohlvcrhaltcn und einiges Vermögen vorweisen ^ h damit nicht das Land mit Armen, Banditen und sonstigen unnüzcn Leuten angefüllt werde. Wer als Wius angenommen wird, hat bei dem nächstfolgenden Sindicat um die Bestätigung des VicinatS anzuhalten. M. .Kriegs- und Militärwcsen; Werbungen. 150. (1682). Da dcr Mißbrauch eingeschlichen ist, daß bisweilen Officierc ans dem Mai- vo» '"'d in die cnnetbirgischcn Vogteicn kommen und zu besserer Bestechung dcr Musterungen ^utcrthanen »litnchmcn, oder diese ihnen nachlaufen, so soll bchufö Abstellung dieses MißbrauchS, inst ' Minister davon Kenntnis; erhielten, leicht Verlegenheiten entstehen könnten, allerseits gehörig >»ilsi^ ^den. Absch. 31. o. ^ l<»0. (1685). Uri ahndet, daß die Uutcrthancn ohne obrigkeitliche Bc- ^"ieompagnicn in fremden Diensten halten. Einige Orte wollen diese aufheben, andere aber glauben, svl^ ^ ^"Mseute unter hochdeutschem Namcn und Trommelschlag als Particularcn ihr Glük suche», hätte ein ^ ^ ^Usichrcitcn nach so langem Zusehen den Anschein einer Rache gegen Spanien. Anders wäre eS, wenn ich ^""dniß eidgenössische Knechte mit sich nehme» würden; in diesem Fall könnten die Orte diesen Leuten ^llte ^stellen, auch die Landvögtc den eidgenössischen Knechten an den Pässen den Durchzug verweigern, ^bcrci ^ ^Mdere crwahrcn, daß Herr Groechi fünfzehn Soldaten mit solche» Patenten und falscher R'sa Dienst fortgeführt habe, so würde sich gebühren, ihn hierum zur Verantwortung zu ziehen. "Ilc m^' ^ Werbungen betreffend sind die Ansichten gcthcilt; die Einen wollen üiz^i von der Bewilligung der Orte abhängig machen, die Andern aber den Sindicatcn die Er- sieben, je nach Beschaffenheit dcr Zeiten und Fürsten, für welche geworben wird, Bewilligung zu "»d " in den Abschied genommen. Absch. 103. ei. — 11»2. (1687). Die Anwerbung von fremden ^crls, die freiwillig gehen wollen, wird dem Oberst Neurone wiederum für ein Jahr mit ^ßc>/ ^ ^"ubt; doch sind sie den Landvögten vorzustellen, welche sie anfragen, ob sie freiwillig sich anwerben llj'j' ^ dcffür sorgen, daß keine eidgenössischen Unterthancn aus dem Lande gehen. Absch. 117. o. — sich ^ Da Beschwerde geführt worden ist, daß in den wälschcn Vogteicn die drci LandcSauszügc ^"drio v kosten dcr Gemeinden vrrpflcgcn lassen und Kraut und Loth angeschafft haben, während nur ^ erhielt, sich in Bereitschaft z» sczcn, wird von den regierenden Orten außer Schwyz den er» ^ " ^'^)ufs Vermeidung unnüzcr Kosten die Weisung ertheilt, jeden Ortö einen unparteiischen Ausschuß '""0 welcher Kraut und Loth anzuschaffen habe, und im Übrigen die Gemeinden bis zum Abmarsch bcsngclte Dahlen ist 2062 Vier eimctbirg. Bogtcien überhaupt. mit allen Kosten zu verschonen. Wegen der bisherigen ungerechtfertigten Kosten soll auf dem nächsten dicat eine Untersuchung gepflogen und die Urheber derselben damit belegt werden. In Betracht der abnehmt»^ Gefahr sollen diejenigen, welche ihr Brod auswärts verdienen müssen, nicht gehindert »Verden, das Land i" verlassen. Absch. <55. o.— <04. Ans die Klage, als seien die cnnctbirgischcn Bogteicn wegen Bercithalrn^ ihrer Mannschaft zu sehr in Anspruch genommen worden und als haben sie selbst unnöthigc Kosten gc»n"^ wird zu allseitiger Instruction auf das Sindicat in den Abschied genommen, über die ungebührlichen eine Untersuchung anzustellen und im Weiter» zu bcrathcn, ob es nicht gut wäre, diese Bogtcien als für die Mannschaft mit einer Gcldlcistung zu veranlagen, wobei jedoch den Obrigkeiten jcwcilen vorbehn^ wäre, entweder die Mannschaft oder die Gcldleistung zu verlangen. Absch. <56. t. — <<».'». (1692). ^ und wie die cnnctbirgischcn Bogtcien die Koste» der Wache in Angst zu tragen haben, zeigt Abschied ^ <<» ^ schied von Baden die Bezahlung ihres Treffnisses von 864 Thalcrn (das Exemplar von Basel ha< ' Thalcr) für die eidgenössische Bcsczung des Passes zu Äugst zu fordern. Die Landschaften Lauis und verweisen aber mit so beweglichen Worten auf ihre höchste Noth und Armuth, zu der auch noch dic ^ jährigen Verwüstungen durch Ungcwittcr kommen, daß dic Gesandten sie des Mitleids würdig erachte» die weiter» Verfügungen ihren Obern überlassen. Absch. 242. g. — <<»7. Auf dic Vorstellung, daß ^ Vielen, dic nicht aus den regierenden Orten sind, in den gemeinen Vogtcicn Nccrutcn geworben werden," der Abschied vom Mai <690 verlesen und dieser Gegenstand zu weiterer Erdaucrung in den genommen. Absch. 246. p. — <<»«. (1693). Das in Gcmäßhcit früherer Abschiede erneuerte Wcrl""" in den Vogtcicn s. u. Gemeine deutsche Vogtcicn Art. 89. — (1694). Solchen, dic nicht a»ö ^ regierenden Orten, oder nur nett eingekaufte Bürger oder Landlcutc sind, oder nicht in den Orten wo>) soll, auch wenn sie von ihrer Obrigkeit eine Bewilligung vorweisen, dic Werbung nicht gestattet Absch. 284. II. — <70. (1695). Oberst Neurone, Hauptmann Sebastian Madcrni und Ferdinand Cancvali wird dic frühere Erlaubniß bestätigt, in diesen Landschaften unnüzcs und müßigt ^ sindcl für vcnctianischc Dienste unter folgenden Bedingungen anzuwerben: <. Dic Werbungen von schweizerischen Untcrthancn vorgenommen werden. 2. Jeder angeworbene Soldat ist dem Landvogt ^ zustellen. 3. Es dürfen keine eidgenössischen Untcrthancn nach Spanien angeworben werden. Luccr» ^ Basel willigen in diesen Beschluß nicht ein. Absch. 303. s. — <7<. (1702). Dic Landvögtc werden " ^ mals angewiesen, dic ihnen lcztcs Jahr übersandte Verordnung über den Schirm des Vaterlandes jffw" ^ vollziehen. (S. Absch. 485. t.) — <7L. Der Landvvgt von Lauis berichtet, es sei ihm nicht »wg^ drei Auszüge gemäß der lcztjährigcn Verordnung über den Schirm des Vaterlandes ganz gehörig cinznO indem während dcS Sommers dic ansehnlichste Mannschaft in der Fremde sei; ferner verlangen die H' ^ lcutc, Lieutenants, Fähndrichc und Wachtmeister mit ihren Dienern das ihnen früher zugestandene verbotenen Waffe», worin er nichts Nachthciligcs erblikc; endlich beklagen sich dic Untcrthancn, daß Geldmangel und weil ein Jeder nur etwas Bestimmtes für den Hausbrauch auf dem mailändischcn ^ aufkaufen könne und ein mehrerer Bezug per ukraso mit Leib- und Lebensgefahr und mit Abschlag Erlaubten verbunden sei, unmöglich dic ihnen auferlegten 2000 Säkc Früchte zusammcnbringcn indessen seien doch < 000 Säke bestellt. Hierauf erhält der Landvvgt dic Weisung, mit Zuzug dcö Hauptmanns dic drei Auszüge, so gut cS bei der Beschaffenheit der Mannschaft möglich sei, zu ^ mit der Anschaffung von <000 Säkcn Früchte wolle man sich für ein Mal begnügen; des Wafsi" Vier cnnctbirg. Vogtcien überhaupt. 2063 lasse gemachten Verordnung ohuc Erweiterung bewenden. Absch. 485. x. — Bcfthl, die Hochwuchten und Feuerzeichen einzurichten und über das Hcrunnuhcn feindlicher Heere ^ ^richte,,. .) l74. <4704). Schwyz bringt vor, den gemeinen cnnctbirgifchen ^teie« sei auferlegt worden, bei Vatcrlandökricgcn unfäuglich >200, hernach aber 900 Mann den katho- M Orten zu stellen, wessen sich aber dieselbe» dem Vernehmen nuch weigern. ES sei daher instruirt, die j>ir^ regierenden katholischen Orte zu erforschen, und namentlich von Lucern zn vernehmen, was cö dar ^ Wartauergcschäftcö >695 darüber an die ennctbirgischcn Vogtcien geschrieben und waö diese ^ haben. Dieser Gegenstand wird ml rokaranännr genommen. Absch. 564. l. — >77». hält ^kguiübcr dem von den Gesandten von Zug mitgcthciltcn Gerücht, die ennctbirgischcn Vogtcien du Zuzug zu den katholischcir Ortcil mit Geld ausgekauft, wird zur Entkräftung dieses Wahnes einstimmig in den Abschied ausgenommen, das? dies in Wahrheit nicht bestehe, vielmehr rntgcgengcscztc Veranstaltungen gemacht seien, von denen öffentlich nicht solle geredet werden. ^ 4 679, ^ <>7>>). Der Gesandte von Basel verlangt ein allgemeines Wcrbvcrbot. Die ^ "gcn sind wirklich verboten und werden nur solchen zugelassen, welche hierzu Bewilligung von der ^ahl der regierenden Orte haben. Absch. 729. m. ll. wcschülie in Jrnis. bag ^ ^ (> 686). Der Aufseher der Gcschüzc zu Jrnis, Panncrherr Eiprian Giudicc, erhält den Auf- ^ Neuberechnung für Reparatur des Gebäudes, in welchem die Gcschüzc liegen, aufnehmen zulassen, »>is ^ ^bMe und der Dachstuhl verfault sind und den Einsturz drohen. Die Koste» veranschlagt Giudicc kcs 200 Kronen. Absch. >03. 6. — >7Zt. Der Zeugwart Giudicc von Jrnis verlangt für Reparatur ^Ochüzhauscs die Bezahlung einiger Extrakosten. Es wird bei der Baufälligkcit dieses Zeughauses verwahrten Stükc unter die Orte zu thcilcn, um cineö Neubaues und der jährlichen Vcr- enthoben zu sein. Absch. >04.1».— >70. (>687). Die auf >20 PhilippSthalcr veranschlagte» ^hr ^Garatur des Zeughauses zu Jrnis sollen zur Hälfte im Jahr >688 und zur Hälfte im folgende» Panncrmcistcr Giudicc bezahlt werden. Absch. >>7. e. — lliO. (>697). Lucern beantragt zur dh "llc Eventualitäten die in einem Gaden zu Giornico verwahrte» großen Stükc von alter Gattung, ^ ^^'^u Lafetten rlihcn, in eine brauchbare Fori» umgießen zu lassen, auf Räder zu stellen und an ^bsst, Ort in Bereitschaft zu halten. Dieser wohlmeinende Antrag wird in den Abschied genommen. 360, 1. >2. Kirchliches; Geistliche. (S. auch unter Anstände mit Mailand; Beziehungen zun, Bischef den Veme.) ^ bcl^' ^ ^ dm' Vernehmen nach der Cardinal und Erzbischof Visconti von Mailand einer Visitation in's Livinenthal begeben soll, wird anständig erachtet, denselben mit ^ a»i Wundern Ehrenbezeugungen zu empfange». Uri soll den Landvogtcn in den ennctbirgischcn Vogtcien ^ Weisungen crthcilcn. Absch. 29. I». — >Z!2. (>684). Die Landvögtc und Landschrcibcr Achter ^uggaruS erhalten die Weisung, die Einvernahme weltlicher Kundschaften durch den geistlichen Beklagte nach bisheriger »bung zu gestatten und zu vermitteln. (S. Absch. 65. e.) - 'D- Es erscheint dringend geboten, dein päpstlichen Nuntius und dem Bischof von Como die 2064 Vier ennctbirg. Vogteien überhaupt. Nothwcndigkcit vorzustellen, die ungebührlichen Unkosten, welche den Gemeinden bei den bischöflichen Visit»»^ erwachsen, abzuthnn, da beispielsweise bei der leztcn Visitation in dem armen Mainthal allein 600 bis ^ Kronen Kosten draufgcgangcn sein sollen. Absch. 82. 6. — 1Z!4» Der Bischof sollte ersucht werden, so leichthin allerhand jungen Knaben die erste Tonsur und die vier nieder» Weihen zu gebe», da viele k einzig deshalb nehmen, nm sich der weltliche» Gerichtsbarkeit zu entziehen. Absch. 82. e. — IZti». Uber' Bericht des Landvogtcs, daß viele Künstler und Handwerker aus der Vogtci Lauiö sich in »»katholische^ begeben, dort sich viele Jahre aufhalten, junge Leute nachziehen und in Gefahr der Rcligionsändcrung vcrff^' wird eine Berathung sämmtlichcr katholischer Orte in Baden vorbehalten. Vor der Hand hält man daß die Landvögte gut thun würden, jungen Leuten solche gefährliche Reisen abzuschlagen, über lange ^ Gebliebene Erkundigungen einzuziehen und bei Entdckung verdächtiger Umstände sie zur Verantwortung Vaterland zu citircn. Dann sollte in Baden für alle vier Vogtcicn ein Mandat verabredet werden, ' welchem alle Abreisenden und Abwesenden bei Strafe verpflichtet würden, alljährlich auf die österliche ^ heimzukommen und daselbst ihre katholischen Pflichten zu erfüllen. Absch. 90. Ie. — tltli. (1693)- ^ in den gemeinen Herrschaften verschiedene Collatorcn beim Tode solcher Geistlicher, welche sich nicht a>^ cfte kauft haben, das jus spoln prätendiren und deren ganze Vcrlasscnschaft an sich ziehen, so wird Gegenstand in den Abschied genommen, damit über den Auskauf eine billige Verordnung entworfen »'^ rd gewählt werden, das Placct, unter dem Vorwand, daß die Sazungcn der Voglen» die Wahl eines ntailäne^^ Absch. 259. nnnn. — (1697). Der Rath und die Regenten zu Laniö lassen beschwerend vorbt^ der Gubernator verweigere den Geistlichen auö den wälschcn Vogtcicn, welche auf mailändischc st'^^i Priesters auf Pfründen in den erwähnten Vogteien nicht zugeben. Die Unrichtigkeit dieses Vorwanveö dem Gubernator schriftlich vorgestellt und derselbe ersucht, es bei dem bisherigen gegenseitigen ^rb ^ verbleiben zu lassen. Absch. 372. in. — N!U. (1698). Mit Schreiben vom 2. Februar vcrd»»^ Gubernator die Anzeige, daß mailändischc Priester auch auf die cnnctbirgischcn Pfründen zügelnste» und versichert, daß auch mailändischcrseits gegen die Priester aus den cunctbirgischcn Vogtcicn d» Wahlfrcihcit werde beobachtet werden. Da aber hiebet berichtet wird, in Lauis bestehe ein Dccrct, »' ^ auf die dortigen Pfründen keine mailändischc» Priester zulasse, so wird der Landvogt unter Überse»d»^ ^ Schreibens des Gubernators zu dicöfälligcm Bericht eingeladen. Absch^ 380. n. — lZtU. Der Lanis übersendet einen Auszug aus dortigem Dccretcnbuch, gemäß welchem jedem Collator geistlicher ^ freistehe, solche beliebig, also ohne Ausschluß der Fremden, zu vergeben. Damit verbindet er die schriftliche Zugabc des Gubernators, daß den eidgenössischen Angehörigen der Genuß der mailändischc» st' auch offen stehe, solle in den Kanzleien aller regierenden Orte vorgemerkt und der Gubernator st werden, diese schriftliche Erklärung dnrch den Senat zu Mailand dccrctöwcisc approbircn und reg» ^ lasse». Aus Mangel an Instruction wird der Gegenstand in den Abschied genommen. Absch. (1699). Gegen einen nculichcn Beschluß des spanischen Hofes, daß ohne sein Placct kcu» Geistliche,,^ moruntcr man auch die Eidgenossen verstehen wolle, auf die mailändischc» Bencficie» werden solle», werden dringende Gegenvorstellungen gemacht. (S. Absch. 412. n.) — (1708)- sind nur dann als Vormünder oder Verwalter zuläßig, wenn sie testamentarisch hiczu berufen werde» > hat jeder Geistliche noch einen weltlichen Bürgen zu stellen, der für das minderjährige Gut vor dc>» Richter Rede und Antwort gibt. Das Vermögen dieses Bürgen muß größer sein, als dasjenige des jährigen, welches er verbürgt. Absch. 665. i. l Vier cnnetbirg, Vogtcien überhaupt. t3. Beziehnnflen z« dem Bischof von <5omo. (Man sthe auch nnter Anstände mit Mailand.) u. Jurisdictions- und Compctenz an stände. ^ ^'^2. (i685). Verschiedene Bcschwcrdcpnnktc deö Bischofs von Cvmv gegen die cnnctbirgischen ^rdcn katholisch Glarns, Freibnrg und Solothurn, die davon keine Kcnntniß hatten, abschriftlich ^^t, damit darüber allseitig auf das cnnctbirgischc Sindieat instruirt werde. Zur Instruction wird S empfvhlc» der Anstand wegen der Post von Mailand, beziehungsweise der doppelten Taxation der lab stkU,. — In Betreff der von dem päpstlichen Nuntius eingegebenen Klagcpunktc die 9 ^^"t'tcn sofort nach Ankunft in LauiS den Bischof schriftlich ei», die einzelnen Beschwerden und ^lzcit^ ^c, welche er sich zu beklagen habe, namhaft zu machen, damit die Obrigkeiten gemäß ihrer M den Tag gelegten Geneigtheit den Miftbräuchc» abhelfe» können. Diese Klagcpunkte sind aber den Äiil ' Abreise von LauiS zugegangen; sie werden von denjenigen Orten, die sich »»> genaue Erkundigungen über den Sachverhalt bei den Landvögtcn, Beamten und Privaten ^ ^ ^ fvlgcndcrmasscn erledigt: l. Die Landvögtc bestreiten, die Verrichtung von Arbeiten an Sonntagen ^ geistliche Obrigkeit Erlaubnis erthcilt hatte, abgeschlagen zu haben. Namentlich bestreitet dies der H bvn Mendriö, der nur zwei Gemeinden die von Landvogt Vogelsang und Landvogt Brun crthciltc b>irj> bestätigt haben will. Der Hinweis des Bischofs auf die Gebräuche im Hcrzogthum Mailand Atel statthaft anerkannt, da jene für die eidgenössischen Lande gar nicht maßgebend sind. 2. Die ^hörd ^ katholischen Orte verwahrt sich gegen die Zulage, als hätten sie je eingewilligt, daß die geistlichen ^>rd Begrüßung des Landvogtö über Laie» in Sachen und Fehlern, welche von Geistlichen begangen die m^"^^chung anstellen dürfen; wohl sei dem Landvogt anheimgegeben worden, dieö zu gestatten, wenn h^. , ^^"bcn nicht nach Como vorgeladen, sondern im Land selbst verhört werden. Unter Vorbehalt der ^ )en Genehmigung wird gutbcfundcn, dies zu Männiglichs Verhalt durch einen öffentlichen Ruf kund ^ricstc ^ ^ Billigkeit wird angeordnet, daß die bischöfliche» Amtleute sich wider die bv» Etlichen Wcibel bedienen können, -4. Die Zulagen, als hätten sich die Oberamtlcutc bei Erledigungen "icht bie Sache gemischt und die heimlichen Umtriebe und Unterhandlungen begünstigt und sie verhindern gesucht, wird unter Bezugnahme auf die Inanspruchnahme der Landvögtc gerade kAcncralvicaric» zurükgcwiesen und verordnet, daß zur Vermeidung aller Ungebühr die heimlichen ^>ci, s/ Aufnahme der Stimmen von Haus zu HauS ganz verboten und die Pfarrwahle» in offenen stxm.- ^"^bevcrsammlungen vorgenommen werden sollen. Bezüglich deö vom Bischof erwähnten Falles in die Gesandte» kein Wissen und überlassen die dahcrigc Verantwortung den drei Bellenz ^»is ^^cn. 5, Die Vertuschung von Fehltritten der Geistlichkeit betreffend, gibt der Landvogt von ^ bcm Pfarrer von Boncsana, noch von irgend Jemand seinetwegen Geld empfangen zu ^ile»^^ ^ von dem Vater des Pfarrers von Bedano aus andern Ursachen eine Verehrung ^»u>i'-^^' Dicrico Fvntana von Raneate vorgegangen, haben die Gesandten keine »ichjg ^ ^bcip» geht sie die Geschichte des Caplanö von Mon(tc)carassv, daS in'ö Gebiet von Bcllcnz gehört, st», Aj-.' ^ücgen finden sie, daß solche heimliche Vergleiche unstatthaft sind, und Missethaten von Geistliche» st,j> ^ Beamte gegen die Landvögtc Gcgcnrccht übe», angezeigt werden. K. Was die Visitation lchnungSabnahmc der Spitäler betrifft, verbleibt es gegen die Prätensioncn des Bischofs durchaus 259 2666 Vier eimctbirg, Vogtcicn überhaupt. bei dcr bisherigen Ordnung, die dies einzig und allein in die Compctcnz der Gesandten verweist. 7. In der Angelegenheit dcö Johann Baptist Scrcgno haben die Gesandten weit eher Grund sich über Eingriff ihre Bcsngnisse zu beschweren, als dcr Bischof dies für sich behaupten kann. Deshalb verbleibt daS Si»^' einfach bei dcr vormaligen Beschlußfassung. Absch. 82. a. - 1 64. Dcr Nuntius beschwert sich schrß^ über die Beeinträchtigungen, welche dcr Bischof von Com» von den ennctbirgischcn Beamten immerdar erff^' ES wird demselben getreuer Bericht an die Obrigkeiten zugesichert, und daß diese die gebührenden Verfüg»'^ treffen werden. Absch. 92. x. — 165. (1686). Dcr NuntinS gibt gegen das jüngst auf dem zu Lauis pnblicirtc Edict, daß kein Angehöriger dcr regierenden Orte ohne Vorwisscn und Bewilligung ^ weltlichen Obrigkeit von irgend einem fremden Richter als Kunvschaft einvernommen werden dürfe, ein Mnn'^ ein, indem durch dieses Ediet die Rechte des Bischofs und die Immunität dcr Geistlichen vcrlezt sti, verlangt, daß durch ein anderes Edict dcr geistliche Richter ausgenommen werde. Dcr in dcr dalP6 Bcrathung crtheiltc Bericht, daß dcr Bischof das obrigkeitliche Edict von Kirchen und andern öffentlichen habe abreißen und ein anderes dafür anheften lassen, erregt allgemeine Verwunderung. Auf Verlangen Nuntius begibt sich ein Ausschuß zn ihm, um seine Gründe anzuhören. Daselbst wird neuerdings der eines zweiten Edictö behufs Eximirung des geistlichen Richters verlangt. Dieses Geschäft wird seiner ÄsiW wegen zur Berichterstattung an die Obrigkeiten und zum Zwckc dcr Instruction auf die badischc Jahrrcch in den Abschied genommen, wobei auch erwähnt werden soll, daß dcr Nuntius die Anwendung der 4 gegen eine Weibsperson vor dem geistlichen Richter in Com» als wohl befugt in Schuz genommen Absch. <> Kronen Buße in fachen vor keinem geistlichen Richter zu erscheinen; 2. die Buße von 106 Kronen für Alle, welche an auswärtige Gerichte bringen oder dabei mitwirken; 3. das Verbot, bei 466 Kronen Strafe st"" ,^>1 wegen Verschleppung ihres Erbes in ausländische Klöster zu senden; 4. die Bestimmung, daß ^ bei 166 Kronen Strafe der Aufenthalt verboten ist in Orten, wo sie nicht hcimatbcrechtigt oder de ^ sind; 5. die Strafe von 166 Kronen auf Geistliche, die sich Wahlumtricbc erlauben. Der erste pe» schon voil 1513, die andern sind sämmtlich seit mehr als dreißig Jahren in Kraft und werde» Jahre publicirt. Um dem ersten Punkte den Anschein dcr Odiosität zu nehmen, beliebt dem Si»d^ ^ Vier cnnetbirg. Vogtcien überhaupt. 2(16 7 ^ Wortes geistliches Gericht, fremdes Gericht zu sczcn, in welchem Begriff -das erstcrc auch enthalte» ist. Zugeben, daß man in Betreff der AnSstcucr oder jährlichen Lcibgedinge der Klosterfrauen Glci^^^ ^cricht als zuständig anerkennen mag. Die übrigen vier Punkte aber werde» einfach belassen. ^ lüttig Md der Bischof durch seinen anwesenden Generalviear ersucht, bei künftige» Visitationen die ^Nemden mit den hohen Kosten zu verschonen, da nach dem Concil von Trient diese Kosten von den Bischöfen /rmM sind. Ferner wird der Bischof ersucht, die Bußen, welche geistlichen eidgenössischen Unterlhancn «»d ^ wurden, den armen Kirchen im Lande zuzuwcndcn. Was die Bewilligungen zur Arbeit an Sonn- ch» betrifft, wird erklärt, daß diese nur dann Geltung haben, wenn sie sowohl vom Landvogt als ^ östlichen Richter crlhcilt werden. Die Landvögtc haben keine Bcfugniß, einseitig solche Bewilligungen ^ Müllern ist die SonntagSarbeit ganz verboten. Barbiere, Brantweinschcnker und Täbakövcr- Ü)rc Localc während des Gottesdienstes zu schließen. Absch. kl7. d. — l '.IU» DaS Comer- Sindicat zu Lauis verwiesen. (S. Absch. 125. 9.) — (199^). Nach Einsicht N?, ^ Streite mit dem Bischof von Cvmo, gemäß welchen er bei der Wahl einiger Priester das heimliche >ucht, den obrigkeitlichen Beamten bei AuShingabe dcö WahlplaectS die billige Rcrognition Dispensation der FcicrtagSarbcit intcndirt, und auf den Bericht, daß der untcrwaldischc ^uggarnö, welcher auf Befehl dcS cnnctbirgischcn Sindicats auf dem bald zwcihundertjährigcn vl>rjbestanden, von der Curie in de» Bann gcthan worden sei, wogegen Unterwalden die gemeine ^clch ^ Hilfshand anrufe, wird von den evangelischen Orten beschlossen, den katholischen Orten, „als ^ »nd deren Religionen dicS Banngeschäft am meisten concernirc," zu überlassen, ein Mittel ausfindig Erhaltung des obrigkeitlichen Ansehens zu aller Billigkeit vcrhilflich zu sein, den V katholischen Orten und katholisch Glarns wird den übrigen »litregierendcn iätlil-l^"iicht eröffnet, in de» Beschwerden gegen den Bischof von Como wegen Eingriffen in die obrig- so ileechtc nicht nachzugeben; da sich aber der Nuntius zu einer dicöfälligcn Verwendung geneigt zeigte, Voll dieselben zugleich die Aufrage gestellt, ob sie ihnen unter Vorbehalt der endlichen Entscheidung ^ ^""Versuch Ausgleichung erthcilen wollen, oder aber vorziehen, aus dem etwas weitläufiger» vorherigen Confcrcnz die geeigneten Maßregeln zu bcrathcn. Absch. 29ä. 9. — (1995). "üt dem Bischof von Evmo, der auf das im März von Zürich aus an ihn erlassene ^ Dj/a Antwort crthcilt hat, werden folgende Vorschläge zur Instruction in den Abschied genommen: l>l>u, !- dcr Pfarrhcrren gebühre den Weltlichen; das dieöfälligc Verfahren sei von der Obrigkeit dem ^^'"'uicn gemäß vorzuschreiben; für die dem Landvvgt verursachten Kosten bei der ctwaö fehlerhafte» »»d ^^krhcrrn in St. Bartholome sei die Gemeinde zu billiger Erstattung anzuhalten. 2. Die Eanonicatc welche von gewissen Familien gestiftet sind und also unter Patronatrecht stehen, sollen eine ^ Da ^ Kronen, die übrigen aber laut Herkommen eine solche von 25 Kronen bezahlen, ^tlj. ^ ^'willigung zur Arbeit an Feiertagen laut Vergleich mit der Eurie von (988 der geistlichen und zusammen zusteht, so soll es dabei verbleiben. Absch. 3l>l. nr. — Schwyz bringt hllbx Eomo sei unter der Regierung des Landvogtes Gaßcr gestorben, der neugcwählte Bischof ^^g»il^ ^ Würde unter dem nachfolgenden Landvogt angetreten, und verlangt daher, daß die bezügliche Lmidvogt Gaßer gebühre. Es wird erkennt, es sei diesfalls nach de» Dccrctcn zu verfahren, ^ül)l^z>'^ cntscheidcn. Absch. 3üRo der Bischof die Gütcr nicht nur ohne Ersaz für die Verbesserung derselben, sondern auch die in ^ stimmen sonst dem Landvogt vorbchaltcne Judikatur über Lehcnstreitc an sich reißen würde, so Landvogt darüber weitere Verhaltungsmaßregeln. Ihn« wird nun die Weisung crthcilt, eincSthcilS bt>u " ^ den OriginalbcwciS seines Lchcnrechtcö abzufordern, und andernthcilS die Inhaber solcher LchcMll ^ 00nbra.äietoria in Anwesenheit des bischöflichen Sachwalters zu verhören, das Vorgebrachte i» ^ verfassen, von den Bethciligtcn unterzeichnen zu lassen und den regierenden Orte» abschriftlich damit auf dieser Grundlage auf die nächste JahrrechnungStagsazung instruirt werde» könne. wird angezeigt, er solle sich inzwischen aller Exemtion enthalten. Endlich wird dem Landvvgt ^ sll crthcilt, den Ertrag der Gütcr Earli's dessen Töchtern nur gegen Eaution aushinzugeben, oder, ^'^chef dieses nicht wollten oder nicht könnte», in Drittmannshand zu legen. Absch. 485. v. — 207« T»"' Vier ennetbirg. Vogtcicn überhaupt. 2069 ^ auf das schriftliche Gesuch, ihn bei seine» OrtSstiunncn in Beireff seiner Lehcnrechtc zu schüzen, crwicdert, ^ ^ ^i dem dieSfälligcn Beschlüsse der lezten Tagsazung sein Verbleiben und sei der Landvogt angewiesen, ' >h>» aufgetragenen Verbalproecß so zu befördern, daß die Orte darüber noch auf die nächste JahrrcchnungS- "fttruiren können. DaS wird deshalb in den Abschied genommen. Absch. 487. k. — 201!. ES . Bericht des LandvogtS von LauiS nebst Beilagen in Betreff der bischöflichen Lehen verlesen, auö " ^^'argcht, daß der Bischof sein prätendirtrS Recht, als fallen ihm die Lchengütcr auf Absterben deS ^ ^^^ammcs anhcim, nicht erwiese» hat. Da nun diese Lehen sich auf 150,000 Kronen belaufen und 9"^hundcrt Jahre lang sich im Bcsiz derselben befinden, auch der Bischof die ' Mcn OrtSstimmen zu weit ausdehnt und endlich für Lehenstrcitigkcitcn die Landeshoheit auSdrüklich als M^arbchaltcn ist, so wird dem Landvogt die Weisung erthcilt, mit dem angehobenen Vcrbalproceß vor- »»d ' Fundamentalrechtc und Investituren des Bischofs und die Gründe der Lehenleutc zu erheben si'ird^ Mengen Bericht den regierenden Orten einzusenden, wovon auch dem Bischof Kenntniß gegeben ^ behalten sich die Orte die dahcrigc Judicatnr bestermasscn vor. Absch. 493. s. — 200. (1703). /^chof hat entgegen dem Beschlüsse der lezten JahrrcchnungStagsazung von den Gütern dcö verstorbenen ^arlino eigenmächtig Besiz genommen. Obschon mehrere Orte hierüber nicht instruirt waren und ^ )>cdci,c Meinungen auf die Bahn kamen, wird von der Mehrheit doch beschlossen, den Landvogt von drr anzuweisen, die ihm früher aufgetragenen Erhebungen beförderlichst zu machen und, wenn Ausweis über seine Lchenrcchte verweigere, wenigstens die Einvernahmen der Lchcnleute ^si»st l ^ knvsstjtnia. eorraeta. den Orten behufs der Jnstruirung ihrer Gesandten über das Gcbirg Ter hierauf übermittelt der Landvogt die Gründe der Lehenleutc sammt einem Factum mit dem Äissi ^ ^cr Bischof die scinigcu nicht eingegeben habe. DaS Eingegangene wird nun den Orten zur "bcrmacht. Schwyz ist instruirt, die OrtSstimmen zu erläutern; Obwaldcn hat keine OrtSstimmc Carlj ^'chiedcn antwortet der Bischof, die Lchcnsangclcgcnhcit sei bereits früher zu Gunsten der bischöflichen Tafel ^rbcn und da die eine Partei den Streitpunkt inzwischen beim heiligen Stnlst anhängig gemacht, de» ^ bcstcrmassen vor. Absch. 521.1)1>. — 210. Bezüglich der Lehen der Kinder Bischof nicht auf zwei verschiedene Gerichte einlassen. Absch. 526. n. — 211. (1704). Luecrn sich , " ^ katholischen Orten ein Schreiben des Bischofs von Eomo vor, worin er das Anerbieten macht, Lchcnpflicht der ennctbirgischcn Güter an die bischöfliche Tafel um eine annehmbare Summe loS- übrj kassi». Fgx Viesen Antrag zeigt sich allgemeine Geneigtheit und eS wird beschlossen, davon den ">kat, ""^regierenden Orten Kenntniß zu geben und zu beantragen, daß die Untcrthanen oder ihre Pro- z>, ""siefragt werden, wie viel solcher Pflichtige» Güter sie haben, und welchen Loökauf sie etwa leisten Dauben. Absch. 547. e. — 212. Der Antrag deS Bischofs auf LoSkauf seiner Tafellehcn wird rcre ^ ^"diich sei, indem der Bischof seine Güter zurükziehcn würde, wird der Gegenstand ml ralarvnclum ^ssinlGesandten über das Gcbirg instruiren können, in der Meinung, daß die Bc- >»ch ^ Sache, die Größe der AuSkaufSsummc, die Fähigkeit der Unterthane» zur Entrichtung derselben ^"""silichkeit einer solchen Abfindung für die regierenden Orte und die Unterthane» erforscht und ein wünschbar betrachtet. Da der Bischof aber keine bestimmte LoSkaufSforderung stellt, ftr^ ""^c nicht instruirt sind und Schwyz instructionSgcmäß keinen AuSkauf annehmen will, weil derselbe ^»al ^"rag den Obrigkeiten hinterbracht werde. Absch. 549. u. — 21.'!. Alle regierende» Orte mit von Schwyz eröffne» einstimmig, daß sie de» AuSkauf der Lehcnrechtc in de» ennctbirgischcn Vier cnnetbirg, Vogtcicn überhaupt. Vogtcicn uüzlich und gut finden, wcuu dir Untcrthancn das Geforderte leisten können und es der H»-'" nicht nachthcilig sei. Die Orte werden daher eingeladen, ihre Gesandten über das Gcbirg in diesem zu instruircn. Absch. 554. u. — 214. (k7<17). Luccrn regt nach Inhalt des lcztcn Abschiedes von die Durchführung dcS Auskaufcs der Güter, welche Lehen der bischöflichen Tafel zu Comv sind, neuert»»^ an und macht darauf aufmerksam, daß der Termin der Suspcndirung des über die Gemeinde Gcntilino hängten Kirchenbannes abgelaufen sei und nochmals verlängert werden sollte. Nach Bclesung des Absch»' wird einstimmig das Gutachten dahin abgegeben, die Abgeordneten von Luccrn und Uri, welche mit deicht des Bischofs von Coino wegen des Auökaufs der Lehen und der Gemeinde Gcntilino unterhandelt lh»»"' sollen sich NamcnS der anwesenden Orte an den Abbatc Gazinelli, Beauftragten des Bischofs, wenden »^ Verlängerung der Suspension dcS Kirchenbannes bis auf nächstes Sindieat verlangen, indem »m» ^ gesammtcn regierenden Orte über den Stand der Unterhandlungen über den fraglichen Loskauf nicht h»^ Kcnntniß sczcn können, auf dem Sindieat aber die Sache zu beendigen hoffe. Inzwischen sollte den Gesa» über das Gcbirg die Instruction crthcilt, oder den Gemeinden dircct befohlen werden, daß die Partie»»' den Loskauf innerhalb einer bestimmten Frist durchführen, und wo sie das nicht vermöchten, die Gc>»c» selbst dazu angehalten werden. Absch. 63l. e. — 215 u. 2li». k. Luccrn erinnert, daß der Loskauf der U des Bischofs von Como in den Vogtcicn LauiS und Mendris bisher nicht habe erreicht werden ('» ^ namentlich auch vcswcgcn, weil man gegen die Compctcnz des Bischofs Zweifel gehabt habe. Nun ha^ aber die Nachricht erhalten, der Bischof sei von Rom auS ermächtigt worden, den Loökauf um ll)°/» » nehmen, mit der Bedingung jedoch, daß er für die gleiche Summe in den betreffenden Vogtcicn unedel kaufen könne. Früher habe man den AuSkaufsbctrag auf 36,<)(><> Kronen angeschlagen, nach dem Bericht würde er sich aber nur auf 3 bis 4666 Kronen belaufen. Luccrn glaube nun, cS wäre dieser kauf für die Untcrthancn ein so nüzliches Werk, daß dem Bischof der Ankauf von etwas Gütern »m s» ^ gestattet werden sollte, als derselbe deshalb den regierenden Orten um so mehr Rüksichten tragen würde- ^ Unvermögende müßte die betreffende Gemeinde in den Auskauf einstehen, in der Meinung, daß 'h»^' ^ ihren Nachfolgern bei bessern Vermögensumständen die Lösung vorbehalten bliebe. Da die übrigen Ol»' ^ über nicht instruirt sind, wird die Angelegenheit behufs Jnstruirung der Gesandten über daö rekvronüum genommen. 2. Über das Nämliche verhandeln auch die mitrcgicrcnden katholischen Orte best ^ Absch. 635. n u. — 217. Auf dem lczten Sindieat ist der Auskauf der der bischöflichen Como gehörigen Lehen beschlossen worden; nunmehr aber sind vom Bischof, besonders aber von den ^ trägcrn verschiedene Schreiben eingegangen, worin sie nochmals angehört zu werden verlange». Luc6» ^ die angebrachten Beschwerden für unbegründet und weitere Vorträge hierüber für unstatthaft, möchtc Ansichten der übrigen Orte vernehmen. Einige Orte berichten hierauf, daß sie den Landvögtcn sch''" ^ getragen, den Auskauf zu befördern; andere erklären, keine bestimmte Instruction zu bcsizcn, ebenfalls nicht, daß ihre Obrigkeiten keine weiter» Vorstellungen mehr anhören würden, nachdem (ü ^ zu dem Loskauf gestimmt haben. Absch. 644. k. Louis und Mendris. 2071 14. Verschiedenes. d>w> (1686). In Bezug auf die Baslerrappen wird iu Erwägung gezogen, daß die Gesandten ivcit ^'enig belästigt werden und bald Niemand mehr zum Fenster lstnauöschaucn oder vier Schritte ^ könne, ohne von allerlei Gesindel überlaufen und angebettelt zu werden. Die Orte werden ersucht, iu ^ Verthcilung dieser Rappen nicht aufzuheben sei, da sie ohnehin meistens nur bösen Buben du und damit wenig Almosen geschieht. Absch. 104. o. — 210. (1687). Mit Mehrheit wird Abstellung der Rappenaustheiiung abgelehnt. Absch. 117. ä. — 220. (1692). über ^ ktänkung pcs Weinbaues in den gemeinen Bvgtcicn s. Absch. 2-16. n. Muis und Uttldris. "^Sverwaltung. Alton». Vervrdnnngen; Stotnten; Freu ^ Ano" Untnthonni. Art. 1—13. tdtailond betreffend Grenze», Stenern n. s. w. lbersicht. 3. Beziehungen zu dem Bischof Von Como. 23—28. 4. Abzug. 29—31. 5. Vicinot. 32 n. 33. 6. Werbungen. 34. Kam mcr rech nun gen. Einnahmen. Ausgaben. Ucberschuß. Antheil jedes Silbcrkronen. 1944 589 1355 113 1868 589 <279 106 HP // 1992 589 1403 116'',4 s, 1955 589 1366 112h's . 2035 589 1446 12» 1/2 2002 589 1413 117> // 1783 589 1194 99 1846 589 1257 104»,4 1874 589 1285 107 1838 589 1249 104 ! Ktsarchiv Basel. 1 16 "4 Archiv Basel u. Schwyz. Ktsarchiv Basel. Ldesarchiv Schwyz. 2072 Lauls und Mendris. Einnahmen. Ausgaben. Ucberschuß. Antheil jedes Ortes. l00l. Silberkronen. 1798 589 1209 100»/. r Ktsarchiv Basel. 1002. 1717 593 1124 93 Iii!».!. — — — — fehlt. 1004. 1732 607 1125 93 Ktsarchiv Basel. 1007». 2170 572 1598 133 1000. 2031 572 1459 121 „ " 1007. 1868 572 1296 <08 „ " 100». // 2075 572 1503 125 „ " 1000. 1931 577 1354 112 Ldcöarchiv Schwpd 1700. 1842 588 1258 104 1701. 2028 581 1445 120 Ktsarchiv Basel. 1702. k/ — — — fehlt. 170.1. — — — — k, 1704. — — — — 1707.. 1961 572 1389 115 Ktsarchiv Basel. 1700. k/ 1971 572 1399 116 KtSarchiv Zug. 1707. — — — — fehlt. 170». k, — — — // 1700. k, 2146 579 1567 130 Ldcsarchiv Nidw»^ 1710. // — — — — fehlt. 1711. k, — — — — „ l. Landcöverwaltung. Allgem. Acrordilunfte»; Statuten; Freiheiten der llnterthanen. gicihk"' Art. l. (1685). Gegenüber dem Antrag, die Untcrthancn zu verpflichten, die Appellationen folge der Orte nach anzubringen, bitten LauiS und Mendris, sie bei dem bisherige» bequemer» belassen, da es dem Appellanten sehr schwer falle, von Zug »ach Glaruö und von da »ach Ba>cl, Solothurn u. s. w. zu gehen. Absch. 82. k. — 2. (1690). Schwyz findet, daß die von der L»» ^ erwählten Bankschrcibcr in Civilsachcn nicht befugt sein sollen, Augenschein einzunehme», Kundstv^ verhören und zu beeidigen. Das Sindicat findet auch, daß solche Handlungen nur iu Auwcstnh^ . FiScals stattfinden sollten. Darüber beschweren sich aber nicht nur die Baukschreiber, sonder» auch dic ^ ^ ^ selbst, weil jenes Verfahren die Kosten erhöhen und dic Proccssc in dic Länge ziehen würde, da Fiscalcn nicht erhältlich seien und entfernt wohnende Zeugen nicht unvcrhört wieder entlassen werde» Dic Zeugeneinvernahme durch die Bankschrcibcr thuc der Kammer keine» Eintrag, da hiczu immer die zi» des LandvogtS nöthig sei; wenn Anzeichen eines Verbrechens da seien, stehe es dem Landvogt Abhörung der Zeugen einen Amtmann abzuordnen u. s. w. Dieses Gesuch wird in den Abschicd Absch. 190. s. — ». (1694). Dic Obrigkeiten werden auf den früher» Beschluß aufmerksam in Rcchtshändcln jede Partei zur Ersparung der Kosten sich mit eine», Fürsprecher nebst einem Beistand Lauis und Mcndriö. 2073 Dem hält die Landschaft entgegen, man möge den Parteien die Willkür lassen, einen oder mchrcrc Für- ^ bciznzichcn, um so mehr, als nach bisherigem Gebrauch nur einer bezahlt wurde. In wichtigen Processen überdies für die Partei und die Richter cS sehr oft rathsam und nothwcndig, durch mehrere Anwälte die erörtern zu lassen. Absch. 286. 6. — 4. (1695). Die Gesandten von Bern, Uri, Schwyz, Ewalden, Basel, Frcibnrg und Solothurn verlangen, daß die Untcrthancn nicht nur bei Anbcgchrnng von Freiheiten und Regalien ihre Gesuche an alle regierenden Orte bringen, sondern dicS wenigstens ^ auch in Appcllationösachcn thnn sollen. Die Regenten von LaniS und Mendris ersuchen, diese bisherigen Begünstigungen zu belassen. Absch. 303. — 5. (1697). Das Sindicat ^^^visorisch an, daß bis auf weiter» Befehl keine Eensi (Grundvcrfichcrungcn auf mchrcrc Liegenschaften die in Auffallen sämmtlich verhaftet werden, wenn auch die Schuldsumme durch den Werth eines ^ ^»tcrpfandcs gedckt würde) mehr errichtet, sondern andere landesübliche Obligationen den Gläubigern i» >> ^ ^crdcn. Die Landschaften Lauis und Mendris beschweren sich über dieses Erkenntnis?, weshalb cS ^ si^sczt ?vird. Absch. 360. m. — <». Der Landvogt Johann Jakob Joseph Glich verlangt, ^ ^^^lchaft untersagt werde, ohne Vorwisscn seiner Amtstcllc irgend ivclchc Beschwerden oder Begehren ^ ^ä>krcnden Orte zu bringen. DaS Sindicat findet die Beschwerde insoweit begründet, daß die Landschaft j>, ^ stk die Orte um Freiheiten oder Verordnungen anhält, zuvor hicvon dem Landvogt Mitthcilnng entgegen bitten beide Landschaften, ihnen die bisherige Bcfugsamc, in allen beliebigen ' ihre Zuflucht dircct bei den Obrigkeiten zu nehmen, nicht zu schmälern. Absch. 360. 0. — Lanis widcrsczt sich mit aller Kraft der lcztcS Jahr von Mcndriö und Balcrna geltend gemachten ^rl )""3, als solle eS vcrhältnißmäßig an die Kosten, welche ihnen durch die Invasionen und GcbietS- ^wachsen, beitragen und erklärt sich bereit, darüber gerichtlich Rede zu stehen, woraufhin Mendels ^vr»s^^hauptung absteht. Da diese Gcbictsvcrlczungcn meistens daher rühren, daß troz des Verbotes ^gier Eidgenossenschaft geführt werden wollen, stellen Mendris und Balcrna zu Händen der Begehren, in solchen Fällen die Fuhrleute, slrosabori genannt, die des Geldgewinns ^^^"^"uiggel betreiben, für die Kosten belangen zu dürfen. Wird in den Abschied genommen. ^ >hi„ ^ (1699). Der große Spital zu Conio ersucht um die Bnvilligung, solche Licgcnschaftci?, ^rhc ' Gutthätcr lcztwillig zugc?vciedet?vürden, erben und genießen zu dürfen, ohne Verbindlichkeit, iM'isscr Frist »vicdcr zu veräußern. Der Spital beruft sich auf die vielen Wohlthatcn, die er " Pilgern, Kranken und Lahmen erweise, und ans die vielen Aussteuern, welche er armen Jungte ^^abio, Ponte Trcsa, S. Vitale und Andern aussczc. Da dieser Spital als geistliche Stiftung ich asten in todtc Hand erwerben darf, möchte das Sindicat ihm doch erlauben, angefallene Güter ^ihcsi ^ fünfzig Jahre behalten zu dürfen, da viele andere Häuser von minderm Verdienste sich dieser ^hör» ^frmcn. Absch. 420. n. — 0. (1700). Nach Kcnntnißnahme von den Instructionen und ^ l' Oültachtcn der Landschaften »vird verordnet: 1. Die todtc Hand soll kein Zug- »och Kaufsrccht ^^»g d ^ haben. Dieses Erkcnirtniß ist in's Dccrctcnbnch einzutragen. Uri stimmt nnr für Abernte y / ^ugrcchtS. 2. In der Frage, ob schriftliche oder mündliche Gesuche von Untcrthancn an die ^ldrecb ^ öandvogt angezeigt werden sollen, verbleibt es bei den bisherigen Bestimmungen. 3. Die ^^3 ^ Vamen von Gemeinden oder Privaten an die Obrigkeiten rccurriren, haben vor dem ^ der Gewalt nach ihrer Rükkehr Rechnung über die Unkosten abzulegen. 4. Von nun an ^ Aussteuer von Töchtern, die in auswärtige Klöster treten, der Abzug zu nehmen. Die Gegenvorstellungen 260 2074 Lauis und Mendris. dcr Landschaft werden die Gesandten den Obrigkeiten hinterbringen. 5. Der Bodcnzinsc halber verbleibt' bei dcr bisherigen Rcchtöübnng. 6. Unter Ratificativnsvorbchalt wird mit Mehrheit erkennt, daß Substitutiv sich nicht weiter als auf zwei Substituirtc crstrckcn sollen. Die Landschaften erklären gegen diese Anordn»'^ den Rccurs an die regierenden Orte. Absch. 443. s. —- 10. (1702). Die Vorgeseztcn von Mendris Balcrna zeigen an, daß sie gemäß dem erhaltenen Auftrag sämmtlichc Landrcchtc, Verordnungen und Frcih^ in ein Buch zusammengetragen haben, und ersuchen, dieselben zu prüfen und zu genehmigen. Wird in ^ Abschied genommen. Absch. 495. 6. — 11. (1703). Mendris und dcr Viertel Balcrna ersuche» Genehmigung ihrer neuen Sammlung dcr Geseze und Verordnungen und um Aufhebung aller denselben sprechenden alten Ordnungen und Privilegien. Die Genehmigung wird crthcilt, mit dem Vorbehalt, daß den Obrigkeiten unbenommen sein soll, über kurz oder lang an denselben Änderungen, Zusäze u. s- ^' machen. Die Richter und Schiedsrichter sind pflichtig, sich an diese neue Sammlung zu halten und sic " buchstäblichen Inhalt nach, nicht interpretationsweise anzuwenden. Was in ältcrn Sammlungen enthalten tritt außer Kraft. Absch. 525. I>. — 12. (1710). Den Orten wird überlassen, zu entscheiden, ob die thancn von LauiS und Mendris, die mehr als zehn Jahre ohne Erneuerung ihrcö Bürgerrechts im ^' wohnen, der Prärogativen eidgenössischer Untcrthancn verlustig sein sollen oder nicht. Absch. 714. > ^ 13. (1711). Den zwei Landschaften wird angezeigt, daß ein mehr als zehnjähriger Aufenthalt in 8^. ohne Erneuerung des Bürgerrechts dessen Verlust nach sich ziehe. Die Erneuerung habe gegen einc von zwei Pfund an das Sindicat und ein Pfund an die Gemeinden vor erster»« zu geschehen! ferner Auffällen folgende Collvcationsordnung gelte: 1. Fronimc Stiftungen; 2. Forderungen dcS Orts, ^ ^ Liquidation von statten geht; 3. Forderungen dcr regierenden Orte und ihrer Untcrthancn; 4. Fordern"^ dcr verbündeten Orte, und 5. die Ansprachen dcr Fremden. Die Landschaften bitten, von diesen absehen zu «vollen, «vorauf das Sindicat erkennt, hinsichtlich des ersten Punktes soll die neue Ordn>n0^, für die künftigen Vicini in Anwendung kommen. Die Collvcationsordnung betreffend läßt man es Inhalt der Landcsgcsezc verbleiben. Gegen erstem Entscheid stimmen die Gesandten von Zug, Glarus, " und Schaffhauscn, gegen den leztern Luccrn, Frciburg und Solothurn. Absch. 729. o. 2. Anstände mit Mailand betreffend Grenzen, Stenern ?c. (S. auch cnnetb. Vogteie» überhaupt: Anstände mit Mailand.) ^ Art. 14. (1693). Das Sindicat hatte im Jahr 1691 den« Karl Anton Garovo von Bissig dcr Gemeinde Brusino Arsizio, deren auf dem Mailändischen gelegenen Güter wider alle Verträge »>>t ^ «nid Lasten beschwert worden waren, erlaubt, hierfür auf den mailändischcn Liegenschaften im Geb>^ . LauiS und Mendris Repressalie«« zu nehmen. Trozdcm «volltc dcr Landvogt von Mendris, Johann ^ Dettling, auf gestelltes Begehren nicht einschreiten, so daß die Geschädigten ncucrdings das Si»d'^ ^ Hilfe anrufen. Obgleich die Gründe zu einem scharfen und raschen Einschreiten nicht mangelten, Gesandten es doch für besser, nochmals bei dcr Regierung um Abhilfe einzukommcn, und «venu dies ^ fruchtet, es dem Abschied beizusezen, damit die Obrigkeiten für das nächste Jahr die nöthigcn treffen können. Diesem Auftrag ist die Kanzlei nachgekommen, hat aber bis zum 20. April <694 v«'»'^ ^ ii« Mailand troz wiederholten Vorstellungen nicht den leisesten Bescheid erhalten können. Absch> 15. Lcztcs Jahr hat vr. Karl Birago in Mailand, dcr die Schwester des Hauptmann Anton Fra»Z ^ von Mendris geheiratet, einen Anstand mit diesem über die Aussteuer seiner Frau vor dem Sindic"^ ' Lauis und Mendris. 2075 und bestätigen lassen. Gleichwohl hat dieser I)r. Birago hierüber den Hauptmann Sasso, der Mjchastcn auf Mailändcrgebict bcsizt, zu Mailand in'S Recht fassen lassen, obschon die Bündnisse heiter Schuldner an seinem Wohnsiz oder am Ort dcö Vertragsabschlusses belangt werden soll. ^ Senat in Mailand hat sich ans daS wiederholte Gesuch, den Sasso unbehelligt zu lassen, gar nicht vcr- Beschwernisse dauern noch fort. Wird ebenfalls in den Abschied genommen. Absch. ^ ^ 11». Ans die an den Gubcrnator abgegangene Einladung, endlich einmal die noch rükständigen ^^^^^"ugungcn mit den mailändischcn Dclcgirtcn zu erledigen, ist von Marchcsc de Lcgancs, der in Pic- .. ^wescnd war, erst nach Abreise der Gesandten der Bericht cingckommcn, er habe dem Senat die Bc- ^)n>lng der Abgeordneten befohlen. Absch. 262. o. — 17. (1696). Troz der angelegentlichsten Verwendung säc Gubcrnator hat der dortige Senat die Ernennung einer Commissivn zur Erledigung der Grcnz- Gcbictsvcrlczungcn abermals abgelehnt unter dem nichtigen Vorwand, es müsse zuerst ein ^ "udhchcu Untcrthancn ans dem Lugancrscc weggenommenes Schiff rcstituirt werden. Diese unfreundliche Beschlüsse, daß die eidgenössischen Untcrthancn, welche die Güter des Quintcrnctto ^ Mailändcrgcbict besizcn, sich für allen Schaden ans dem Bcstzthnm der Mailänder auf cidgc- ^^cn bezahlt niachcn können; ferner daß die Mailänder Fischer, die auf eidgenössischem Gebiet ^ ^ hatten, verbannt wurden. Absch. 338. — 11t. (1697). An den Gubcrnator wird abermals das ^^illndc gestellt, endlich einmal zur Erörterung der Grenz- und anderer Streitigkeiten Hand zu 5»vrt> cidgenössischc Agent in Mailand, dem die Betreibung dieser Angelegenheit besonders empfohlen abcr ^ ^^n»gt zu Ende dieser Jahrrcchnung den Bericht, das Gesuch sei an den Senat gewiesen worden, der nahenden Vacauzcn sei keine Aussicht, daß die verlangte Abordnung an Ort und Stelle ^sscs nachstehenden Vorfall in den Abschied genommen. ES haben nämlich während s ^'^utS zwei Spanier die Untcrthancn bei Stabio auf dem Gebiete von Mendris angefallen und Ms ^ weshalb hierüber bei dem Gubcrnator von Como und dem Commandantcn von Varcsc Klage ^ Rcmedur verlangt wurde. Absch. 360. k. — 10. Die Landschaft Mendris und der Viertel de» Memorial ein über die großen Beschwerden und Kosten, die sie durch die Gcbictsvcrlczungcn ^istc, ^ ^ ^ angrenzenden mailändischcil Gebiete stehenden Soldaten zu tragen haben, und die rühren, daß von Mailand aus gegen daS dortige Verbot Kornfrüchtc auf cidgcuössischcn Boden bksti die in erster Linie nicht für Mendris, sondern für die weiter rükwärtö liegenden Landschaften ^uis"^ ^ Abschied genommen. Absch. 360. g. — 20. (1702). Die Untcrthancn von lt>^» ^rudris berichten, auf die mailändischcn Güter seien wie während dcS lczten Krieges wieder Auf- ^ worden, weshalb sie befürchten, cö möchten auch ihre im Quintcrnetto vccchio begriffenen und die /^wptcn Güter auf dem mailändischcn Gebiet wieder veranlagt werden. Sic bitten deshalb um z» diesem Fall auch die in den wälschcn Vogtcicn gelegenen mailändischen Güter veranlagen ^stcuidt ' Krieg auch geschehen sei. Diesem Gesuche entsprechend wird der spanische j» ^"'llzegangen, dem Bunde gemäß die Freiheit der Güter der betreffenden eidgenössischen Untcrthancn ^sts ^b>ch, 493. >l. — 21. (1703). Troz der Verwendung dcS eidgenössischen Agenten konnte anch stik ^ Senat in Mailand nicht dazu gebracht werden, zu der schon so lange nachgesuchten Conscrcnz cn Grenzanständc eine Abordnung zu wählen. Daraus erhellt deutlich, daß nur dann Ans- «dhcg, > Fügung vorhanden ist, wenn die Gesuche schon mehrere Monate vor Zusammentritt des SindicatS ^ ünnacht werden. Absch. 525. ll. — 2L. (1706). Das Sindicat war Willens, die mit Mailand 2l)76 Lauis und Mendris. streitigen Grenzlocalitätcu durch den Ingenieur Johann Peter Josctti aufnehmen zu lassen, nahm jedoch da""' Umgang, als dieser für sich einen Taglohu von einer Dublone und für seine beiden Gehilfen täglich )""" Kronen forderte. Absch. 612. <1. 3. Beziehungen zum Bischof von Como. (S. auch bei ennetb. Vogteien überhaupt, und unter Lauis.) Art. 25. (1697). Was die von einem ncugewahlten Bischof von Como an den Landvogt zu entrich"^ Rccognitions- oder Placctgebühr betrifft, wird angezeigt, an die Landvögtc von Schwyz, Untcrwaldcn und unter deren Regierung zwei neue Bischöfe gewählt wurden, sei nichts bezahlt worden. Es ist aber seither »' Kanzlei gefunden worden, daß Bischof Torriaui im Jahr 1667 und Cardinal Ciceri im Jahr 1681 den da»>a b) Landvögtcn eine ansehnliche Verehrung zukommen ließen, wcöhalb hicvon im Abschied Erwähnung getha» damit die Obrigkeiten fcstsczcn können, ob nicht wegen der Folgen diese nicht übel fundirtc Prätcnsion künftig aufrechterhalten werden solle. Absch. 366. Ii. — 24. (1700). Von Luccrn ist das Verzcich"^ bischöflichen Lehcngüter in Lauis und Mendris eingegeben worden; beiden Landvögtcn wird dasselbe absch"! zugestellt, damit sie die bcthciligtcn Personen über das eigentliche Lchcnövcrbältniß befragen können. Die betreff' ^ Erklärungen derselben sind den Orten zuzuschreiben. Absch. 443. I,. — 25. Dem Landvogt wird besohl"', wachsames Auge zu haben, damit die neu eingeführte Steuer der bischöflichen Curia von Como auf jenen P"^' die heiraten wollen und dabei ihren ledigen Stand beweisen sollen, nicht bezahlt werde. Der Landvogt dem Bischof Kcnntniß zu geben. Absch. 443. o. — 21». Nach dem Gutachten des Sindicats si»d strcitigkcitcn zwischen dem Bischof und den Untcrthanen vor dem Richter erster Instanz anhängig ü' ^ Absch. 443. 4.— 27. (1705). Es wird de» Obrigkeiten empfohlen, in Erwägung zu ziehen, "b regierenden Orte die bischöflichen Lehcngüter an sich lösen sollten. Absch. 586. o. — 25. (1766)- ^ Landschaften Lauis und Mendris wird angcrathcn, die bischöflichen Lehen durch die betreffenden Gemcind"'^ sich lösen zu lassen, sofern die Privaten dafür die Loökaufsunnne nicht aufbringen. Da die Borgest)'"' ^ hierin eine zu große Belastung der Gemeinden sehen, sollen Landvogt und Landschreibcr sich vcrweud"', ^ die Lchcninhabcr sich entschließen, die Lehcngüter um einen billigen Preis zu lösen, i» der Bischof werde etwas unter die verlangten zehn Proccnt hcrabgchcn. Wenn ein Auskauf zu Stande werde man dem Bischof erlauben, für die AuSkaufssummc in LauiS und Mendris andere Lieg"'! anzukaufen. Absch. 612. d. 4. Abzug. (S. auch unter Anstände mit Mailand und ennetb. Voqteien überhaupt.) Art. 2!1. (1700). Der Landvogt wird beauftragt, die ihm vom Sindicat eingewiesenen Al'Z"o ^ Erbschaften und Aussteuerungen, welche in's Ausland gehen, von den Erbnchmcr» einzuziehen, wo >" ^ er sie oder ihr Vermögen betreten kann. Für das Künftige gilt folgendes Verfahren: Durch osst»'^"'.^, ist anzuzeigen, daß von allen Gütern, welche an Fremde fallen, innert sechs Monaten der Abzug 6" ,"' M ist; geschieht dies nicht, ist die Abzugsumme doppelt zu beziehen. Die Gcmcindcvorständc haben d" ^ ^ von Amtes wegen gebührenden Ortes von solchen Erbschaftöfällcu Anzeige zu machen. Absch- ^ ' ,,c» 55. (1704). Dem Abschied beigelegt wird ein Vcrzcichniß derjenigen Privaten, welche in Folge crg Lauis und Mmdris, 2077 »»licht,, Rufes in den Vogtcicn Lauiö »nd McudriS dcr Abzüge wegen vcrzcigt worden sind. Die Vor- dieser Landschaften stellen das Gesuch, mit Mailand Gcgcnrecht einzuführen, das von Aussteuern gar »»5 von Erbschaften nur 6sts vom Tausend Abzug nehme. Absch. 556. i.— tl. (1706). Dem Abschied beigelegt eine Erklärung des Senates zu Mailand über die Abzugbcträge, welche die eidgenössischen Chanen im Mailändischen zu leisten haben. Das Sindicat erkennt, den Abzug von den aus den Vogtcien ^ Mailand gezogenen Gütern, allerdings mit gebührender Ermäßigung fortzubestehen, und überläßt den für künftighin bestimmte Normen über die Abzugvcrhältnisse mit Mailand festzustellen. Dabei aufmerksam gemacht, daß unter dem Namen von Hcimstcucrn nach auswärts heiratender Tochter gar ein ^ »ndigcr Auökauf von allen Erbrechte» verborgen wird. Das Sindicat möchte nun eine Aussteuer bis zu ^ ' gewissen Betrage wohl abzugfrci passircn lassen, von dem Mehrbetrag aber den Abzug nehmen. Den ^ 'Westen wird auch überlassen, zu erkennen, ob zwischen den Landschafte» LauiS und Mcndriö und den "gteiei, Bellen;, Bvllcuz, Riviera und Lifcncu bei Heimsteuer», Erbschaften und Güterkäufen ein Abzug zu st» oder nicht; bisher ist kein Abzug gefordert worden. Absch. 6 <2. a. Vicinat. stiu ^ ^ kk084). Nach Anleitung des lcztjährigen Abschieds wird in Bcrathung gezogen, wie die zu Äthanen angenommenen Fremden vermocht »verde» können, im Lande zu wohnen, wobei folgende Mittel 'Verden: 1. Ohne hochobrigkeitlichen Befehl und Bürgschaftsleistung laut Dcerct von 165 l sollen Untcrthancn angenommen werden. 2. Künftig sollen diejenigen, welche in den Land- ">cht^ Mcndriö schon als Bicini angenommen sind, dort Güter gekauft haben, dieselben aber i>» »ach Gegenrccht so gehalten werden, wie die Unsrigcn in jeneir Ländern, ausgenommen die ^Währigen Abschied Vorbehaltcneu und seither von den Obrigkeiten Privilcgirte». 3. Ein Zugrccht zu Gütern soll nach unparteiischer Schazung eingeführt werden und zwar in folgender Rcihcnordnung: LfftG» Vaters, dcr Geschwister und Geschwisterkinder des Verkäufers, ferner dcr Anstößcr, dann dcr »der ^ endlich dcr Landschaften Lauis und Mcndriö, je nachdem das betreffende Gut in dcr einen 't'clü Landschaft liegt. Unter den Fremden sollen auch die Klöster und Kirchen verstanden werden, ^>dctV'^ 5er eidgenössischen Botmäßigkeit befinden. Absch. 60. a. — i.!. (1604). Das Sindicat dxx ^ veranlaßt, den Obrigkeiten die schon wiederholt besprochene Frage vorzulegen, ob nicht das Recht dix zur Aufnahme beliebiger Fremden als Beisassen oder Nicini, die zwar jcwcilc» auf Ratification das " geschieht, in etwas einzuschränken sei. Die Regenten der Landschaft stellen gegen diesen Antrag !» h., ! Gesuch, sie bei dem bisherigen uralten Herkommen und dcr unwidersprochenen Gewohnheit sich ^ ' ""5 stder Gemeinde das Recht zu bestätigen; denn gerade den Gemeinden liege es am nächsten, ^ ^ " Stand und die Qualitäten dcr aufzunehmenden Vieini genau zu erkundigen, da ihnen auch die ^'st'!stnschaft einzig und allein zufallen. Wenn man die Aufnahme von Vieini dcr Willkür dcr ^''ghi' die Gefahr für die Gemeinden viel näher. Zudem haben die Sindicatc bisher und Zische" ^ die Bcisasscnaufnahuicn dcr Gemeinden zu bestätigen oder nicht zu bestätigen. Nach den vcr,». ^iesazcn sei die Vermehrung der Uuterthancn dem Laudesfürsten von Vorthcil, da sie seine Macht Wsch, 286. u. 2078 Lauis. «. Werbungen. Art. 34. <4685). Dcr Antrag, die in fremden fürstlichen Kriegsdiensten befindlichen Hauptlcutc Lanis und Mcndris zu citircn und zur Rede zu stellen, mit welchem Recht sie diese Dienste genommen u»d' den eidgenössischen Landen geworben haben, wird mit Mehrheit abgelehnt, thcilö weil einige schon seit mchl^ Jahren in spanischen und vcnctianischen Diensten stehen, thcilö weil sie entweder in den eidgenössischen keine Werbungen vorgenommen, oder dies mit Erlaubniß und mchrthcilS in den cnnctbirgischcn Vogtcicn hatten. Absch. 82. ü. Lauis oder Lugano. Inhaltsübersicht. 1. Verwaltung imAllgem.; Beamte; Sindicat. Art. 35—5t. 2. Allgem. Verordnungen; Statuten; Freiheiten der Untcr- thanen; Landessteuern. 52—8». 3. Justizsachen, Recht u. Gericht: u. Strafjustiz; t. Im Allgemeinen. 8l—83. 2. Specialfälle. 84—t<)3. k>. Civiljustiz: t. Im Allgemeinen. t<14—l<>8. 2. Specialfälle, 109—126. 4. Güterverkauf an Fremde und in todte Hand; Zugrecht. <27—134. 5. Abzug. 135—146. 6. Polizeisachen. 147. 7. Viciuat. 148. 8. Freier Handel u. Verkehr; Salzhaudel. 149—t67. 9. Märkte. 158—177. 10. Zvllweseu. 178—206. <1. Postwesen. 207—21». 12. Grenzen, GebietSvcrleznngcn; Jurisdiction: u. Gegen Mailand. 211—225. b. Gegen Bellenz. 226—229. 13. Fischerei. 230-246. 14. Kriegs- u. Militärsache»; Werbungen. 247— 15. Gcistl.; Pfrundsachen; Kirchliches; Immunität. 2i>" 16. Beziehungen z. Bischof von (5omo. 265—297. 17. Klöster. 298—300. 18. Verschiedenes. 301—303. L a n d v ö g t e. Schaffhausen. Johann Ringk von Ninkcnbcrg. l !leitc„ Luccrn und Uri beantragen, gegen den Angeklagten durch den Landvogt eine Untersuchung t» Mitschuldigen nicht nur zu bestrafen, sondern erster» auch seiner Fisealenstcllc ^i»er <2!°, Vater laut den in seinen Händen habenden Ortöstimmen zu ermächtigen, einen andern ^ ^ vorzuschlagen. Dic übrigen Orte, welche diesfalls nicht instrnirt sind, nehmen ^ Orme" Abschied. Absch. 296. ^ vogt und der Kanzlei ein gewisses Erkenntniß haben bezahlen müssen, obwohl sie für die gleiche und nä»w) Sache gemeinschaftlich im Rechte gestanden. Es wird darüber folgender Bericht erstattet: Wenn die ^ i eine ganze Landschaft oder ein Viertel in eor^m'g betroffen hätte, wäre nach altem Herkommen »ur einziges Erkenntniß zu bezahlen gewesen; die genannten Gemeinden gehören aber thcils zum Viertel^ und theils zum Viertel Agnv, weshalb jede Gemeinde einzeln zu zahlen hatte. Dieser Gebrauch ^ uralt; dazu komme, daß die Kanzlei LauiS weit niedrigere Taxen beziehe als die Kanzleien Luggarus Mendris. Die zwölf übrigen mitbcthciligtcn Gemeinden beschwerten sich über die Taxe nicht, sondern sie bezahlt, und endlich kommen dergleichen Fälle äußerst selten vor. Die Kanzlei in Lauis müsse ff vergebens schreiben, daß es billig erscheine, sie bei den alten Sportcln zu belassen. Diese Aufschlüsse dem Abschied bcigcsczt, namentlich auch, um zu gewärtigen, ob die Landschaft insgemein veranlaßt w Beschwerde zu erheben. Absch. 303. l bis <663, daß dergleichen LiberationStaxcn nie an die Gcrichtsschrciber, sondern nur an die Kauzlc> e ^ wurden. Da er seit 1663 sehr oft und längere Zeit im Auftrage der Obrigkeiten abwesend gewesen, ^ Zeit auch der Unterschrcibcr Martin Birthler, der drcinndfünfzig Jahre diesen Posten versehe», et, nach ihm in die fünf neue, in den Amtögcrcchtigkcitcn unerfahrene Unterschrcibcr an'S Amt kamen, daß seit dieser Zeit die Gcrichtsschrciber dergleichen Taxen mißbräuchlich gefordert hätte», was aber durchaus widerspricht. Das Sindicat sczt eine Eommission bestehend aus den Gesandten von Zürich, ^ Zug und Glarus nieder, nm die Protokolle zu durchsehen. Beide Theile beharren aber auf zff- hauptnngcn, weshalb das Sindicat die ganze Angelegenheit zur Kcnntnißnahmc für die Obern »i schied nimmt. Absch. 391. e. — 4-'!. (1702). In einem anonymen Schreiben wird von den Klage geführt, daß der Landvogt gar zu große Kosten und Auflagen auf die Landschaft mache- ^ ^ ^ einem solchen Schreiben nicht viel zn glauben ist, wird doch den Gesandten über daS Gcbirg anfiff^ Lauis. 2081 gehörig zu untcrsuchm und erwiesenen Falls Ersaz und Strafe anzuordnen. Absch, -193. v. — ^ ' Der abtretende Landvogt beklagt sich über das wider ihn in die Orte gcschiktc blinde Memorial; wiewohl ^ namenlose Pamphlete gerichtlich vorzugchen, ersucht er dennoch daS Sindicat, cii,^ ^mtövcrwaltung genaue Kundschaft aufzunehmen, waö auch geschieht. Daraus ergibt sich, daß er Kllc/^ ^hmlichc Regierung geführt hat, wie denn auch die Regenten der Landschaft selbst ihr tiefes Miß- >»> anonyme Schrift bezeugen und erklären, daß Landvogt Müller sich um das Land, namentlich schr verdient gemacht habe. Dies wird in den Abschied genommen, damit die Orte sehen, dem Landvogt angcthan werde» wollte. Absch. 195. ä. — ^5. Der Gesandte von Ob- Ccb ^ ^urdammann Müller, hat von der auf lezter JahrrcchnungStagsazung gegen ihn eingegebenen ^^^Käft, sowie von dem Beschluß, daß die Gesandten über das Gcbirg die Klagen untersuchen sollen, ^»tniß erhalten. Er dankt für jenen Beschluß, weil dieser seine ganze Unschuld herausgestellt habe, und ^ entweder die Schmähschrift in Original übergeben werde, um den Urheber ermitteln zu sellc ' verordne, wie cö mit nachfolgenden Landvögtcn in gleichen Fällen gehalten »verde» w^ ^rte entscheiden sich für crsteres, erklären die Schmähschrift als cassirt, übergeben dieselbe dem lwcrdcführcr und behalten sich weitere SatisfaclionScrtheilung vor, wenn der Bericht der Gesandten cin- werde. Absch. 501. — Ii». (1701). Über den Landvogt Niklauö Brenner liegen mchr- dc/ Klagen vor: 1. Derselbe hat die zwei verlobten Töchter des Peter Breno lcztcn Januar in Borwand, als hätten sie etwas HauSrat entwendet, viele Tage lang einthürmen ^i>ßcrt dessen die eine von ihrem Bräutigam aufgegeben wurde und der andern die Aussteuer vergär a »uißte. Der Landvogt verweigerte deren Freilassung, wiewohl ihm wiederholt genügsame angeboten worden, und wollte sich auch nicht dazu verstehen, den Namen des Klägers zu nennen, ^iahll Geistlicher 70 Philippsthalcr versprach und davon 35 nebst den Gcfangcnschaftökostcn baar ^ ^ Töchter freigelassen. Dieser Thatbcstand, den der Landvogt zwar läugnet, wird durch die iahch Oge vieler ehrlicher Leute mehr als bestätigt. Der Landvogt wird für diese Gcwaltthätigkeit zur Bc- h»t ''ö der Kosten von 115 Mailänder Pfund an die Geschädigten vcrurthcilt. 2. Im verflossenen Mai ^ dO mailändischem Sccgebict bei Lavena zwei Schiffe und Garne gewaltsam wegnehmen ^ Schrffc versenken lassen, wodurch die eidgenössischen Untcrthanen, welche dcö Landvogts Befehl voll- . . . , ^ . , ^hlnt ^ ^ Ungclegenheitctt kamen, indem ihnen ihre Früchte auf dem Mailändergebiet beschlag- ^ Gubcrnatvr dies gcwaltthätigc Unterfangen sehr vermerkt und durch dcil i>vci ^^wrdten die gebührende SchadloShaltung verlangen lassen. Dem Landvvgt wird befohlen, die ^ mailändischcn Fischern zu restituiren. 3. Wenn dem Landvogt RcchtShändcl ^vjx ^ ^ cr ctivaö zu ziehen verhofftc, hat er nie vor dem Gericht mit dem Rath der Amtleute, ^>viiü ist, daS Urtheil gesprochen, sondern die Sache noch einmal in Überlegung genommen, ^9ssti> ^ Parteien unterhandelt und das Urtheil zu Gunsten desjenigen gefällt, welcher ihm am »>>d Weise hat er einige hundert Philipp bezogen. Für alle diese Ungerechtigkeiten silier ^^Mngcn, von denen viele auö Rüksicht gegen den Stand Basel nicht öffentlich angezeigt wurden, ^ställt ^^ürträchtigung der obrigkeitlichen Kammer wird er vom Sindicat in hundert Dublonen Strafe ^Plci ^ ^ ^crlautet, er wolle sich heimlich davon machen, wird erklärt, daß er die Strafsumme in der ^Üivn ^cr im Palast verhaftet sein soll. Als ihm dicS angezeigt worden, ist er endlich vor die -^kommen, um mit pochenden arroganten Worten zu erklären, daß er gegen seine ungerechte Behandlung 201 2082 Lauis, a» die Ortc rccnrriren werde. Nach Schluß der Session, als ihm der Grvßwcibcl den Arrest ankündigt hat er sich nicht daran gekehrt, sondern ist auf den Plaz hinunter gekommen und hat da den Gesi»^' nochmals seine Unschuld herausstreichen wollen. Endlich ist der Gesandte von Basel dem Landvogt hundert Dublonen Bürge geworden. Obwohl Brenner die Buße nicht bezahlte, nahm gleichwohl daS Si» ^ Anstand, bei seiner Abreise aus Rüksicht auf den Stand Basel denselben verhaften zu lassen, und verarm bloß dessen zwei Pferde in dem Wirthshaus, wo er logirtc. Doch der Landvogt Brenner brach den auf und entfloh den 31. August mit seinem Diener ohne Sattel und Zaum nach Luino, unter Hinterleib vieler Schulden und der auf ihn ausgefällten und unbezahlten Bußen. Absch. 556. u. — -47» Jahr hatten die Gesandten von Bern, Luccrn, Uri, Frciburg und Solothurn einen umständlichen ^ ^ über die Erpressungen dcö Landvogts Brenner in dem wider Frau Margcrita Barctta angehobenen wegen Blutschande in den Abschied nehmen lassen. Dermalen ist besohle» worden, diesen Bericht auch in dM ^ schied der übrige» Ortc zu sczcn. Absch. 556. le. — -ttt. Da die Kanzlei nur diejenigen Verhandlung^ den Abschied sczt, welche nä rokorsiulum genommen werden, so beantragt Schwyz, AllcS, was auf dem ^ verhandelt wird, zur Nachricht der regierenden Ortc umständlich in den Abschied aufzunehmen. Aus il an Instruction wird dieser Antrag nü ralm-mulum genommen. Absch. 564. m. — -til. (1766). sandte von Bern bringt vor, aus dem Processi wider Johann Baptist Svmazzo ergebe sich, daß der korunmw Cancvalc dem Großwcibcl Bernhard Zweifel von GlaruS, bevor genannter Somazzo zw» Mal aus dem Gefänglich ausgebrochen, eine ziemliche Summe Geld versprochen habe, um Somnzsi ' ^ lassen; ferner daß der Geistliche Alexander Anton Balbi in der Nacht, wo sie Flucht stattfand, bis vierte Stunde der Nacht sich ganz allein bei Somazzo befand, somit am meisten als Mithelfer der si . bezichtigt sei. Diese das hochobrigkcitlichc Ansehen hochlich schädigende Attenta sollen daher streng lh , werden. Da aber die Mehrheit der Gesandten nicht findet, daß genügsame Beweise wider die Ansi ^ ^ erbracht seien, läßt sie die Angelegenheit auf sich beruhen. Absch. 612. f. — 5>0. (1709). Karl von Bcroldingcn, Ritter, Landschrcibcr und Laudöhauptmann, ist in nichtswürdiger Weise von Anton Ehrtlin (Hrtlin) bei den Obrigkeiten angeklagt worden, weshalb lcztcrcr angehalten wird, »> aller Beamten und Fürsprechen vor dem Gericht öffentliche Abbitte zu leisten. Absch. 693. n.— 6^» Da der Gesandte von Zürich seit einigen Jahren die zur Zeit der Sindicatc vorfallenden und zur gelangenden Verbrechen ohne Mitteilung an die übrigen Gesandten allein verglichen hatte, bcantragl ^ untcrstüzt von sämmtlichcn andern Gesandten, daß dergleichen Leitungen künftig dem ganzen Collcgüuu gcthan werden, wozu sich Zürich ohne Wcitcrö bereit erklärt. Absch. 729. i. 2. Allgemeine Verordnungen; Statuten; Freiheiten der Unterthaneu; Landesstenern. (Man sehe auch bei vier ennetb. Vogt, überh. unter Anstände mit Mailand.) Keriä) 2lrt« k>2. (1681). Da, wie schon im lcztjährigcn Abschied enthalte», die beiden Fiscalcn u>^ ^„iig^ schrciber anläßlich der großen Deputation der Hundert von 1678 in die Ortc mit glimpflichen die Erlaubniß erhalten hatten, daß die gewöhnliche Honoranz alle zwei Jahre, statt mit den übliche ^ krönen, mit Lauisirkroncn entrichtet werden könne, wird mit Mehrheit erkennt, es habe inskünftig genannten Amtleute 72 Philippöthalcr unwiderruflich zu bezahlen. Anläßlich wird auch daran cN» ^ diese Amtleute von jeher seit der eidgenössischen Regierung dieses Landes vor den Gesandten zu ^ Lauiö. 2083 Jahre um die Bestätigung ihrer Ämter zu bitten und dazu jeder Amtmann dem regierenden ^ "vgl und der Kanzlei drei Kranen zu bezahlen hatten. Da die genannten FiScalcn und GcrichtSschrciber vy"' ^^n Anlasse auch van dieser Verpflichtung libcrirt Warden waren, die doch nur zur Vermehrung dcS RespectS ich ^ ^osandten und dem Oberamte gereichte, wird in den Abschied genommen, ob nicht nächstes Jahr ^utsantritt des zürcherischen Landvogteö daö alte Herkommen wieder m Kraft treten soll, Absch, 8. o. — Der Landvogt erachtet eö in seiner Pflicht mitzuthcilen, daß seines ErachtcnS sich unter den 1678 der ^ oM Dcputatschaft crthciltcn Freiheiten und Erläuterungen mehrere der Kammer und dem Lande sehr schädliche befinden, nämlich: 1. Daß einer von der Strafe dcS Ehebruchs durch Leistung des Eides liberirt sei, P»i,k,c gleich ^ Weibsperson darauf beharre, dem Thäter genau Zeit und Ort nenne, ihm gegenüber ihre ""^r den Augen erhärte und sich anerbiete, an die Marter zu gehcu, da denn doch bckanntermasscn ^id in diesen Landen leicht geschworen und allerhand Vorwändc, um sich vor Schmach und Feindschaft ^wnhm,, angewendet werden. 2, Daß die Strafe wegen Beherbergung von Banditen deren Vater, Mutter, Tochter, Bruder und Schwester wider den Inhalt der alten Gcsczc nicht treffen soll. 3. Daß die h, . Ehrcngesandten gegen Wucherer nicht einschreiten können, bevor der Prvceß gegen sie vollführt sei, ^ ^ ch der Beweis oftmals nur durch die Vorführung oder Inhaftnahme der Angeklagten zu erbringen sei, s,r^einträchtige die obrigkeitliche Kammer, daß die Consulcn und Parteien befugt seien, che und bevor Herl stellen, sich von ihren Fürsprechen Raths zu erholen, 5. Großen Nachtheil bringe das behauptete ^ "ilc Criminalvcrbrcchcn, auch da, wo sie am hellen Tage begangen und am Eorpus delicti vicü "^^wicscn werden könnten, nur mit zwei Zeuge» bewiesen werden können, von woher es komme, daß ungestraft und die Vcrleztcn uncntschädigt bleiben, 6, Man behaupte, daß allein gewisse von Untcrthancn in der Fremde begangene Fehler von den Landvögtcn und Gesandten bestraft werden ^ÄMne x« Frauchen. Da die FiScale und Gerichtsschrcibcr dann erklärten, um Bestätigung der Orts- ^lfiic recurrircn zu wollen, findet daö Sindicat es angezeigt, den Obrigkeiten zu frühern Ordnungen nicht nur Philippi, sondern sogar Ducatoncn zu bezahlen wären, dessen- iu ^ ^ Vö bei Philippöthalcrn hatte bewenden lassen. Wenn die Regalien der Gesandten von Jahr ^frzc„ abnehmen und die Freiheiten der Untcrthancn sich so mehren, wird cS künftig viele Bedenken Dsi ^ f^^rher Beschaffenheit eine GcsandtschaftSstelle über sich zunehmen, Absch, 33. I». — (1685). f>e ^ ^^rdnctcn der Landschaft Lauiö sind lcztes Jahr in eine Strafe von 50 Kronen verfällt worden, weil Jahrrechnungcn mit wenig Rcspect und ohne Begrüßung dcS SindicatS wegen der ihnen ^)rza/" ^"^'crsteucr wider den Erbfeind an die Orte gelangt waren. Von dieser Strafe sind sie von der ^fa»d/ ^ rniglcichc Angaben hin libcrirt worden, wobei diese cS bewenden lassen, wogegen die ^crn, Schwyz, Zug und GlaruS die Llufnahmc in den Abschied verlangen, Absch, 82. S. ^ ^^chnv Gesandten von Uri, Schwpz, Untcrwaldcn, Zug und GlaruS beschweren sich, daß Stephan "dcr Sohn bei Nachsuchung seiner Liberation von der ihm auferlegten Buße ihre Obrigkeiten 2084 Louis, gar nicht begrüßt habe, und verlangen daher, daß ihnen der gebührende Anthcil an der Strafsum»ie bcZ»' werde. Die Orte treten jedoch von diesem Begehren zurük, als ihnen berichtet wurde, genannter sei lcztcö Frühjahr gestorben und habe die Liberation ohne Bezahlung der Strafe erhalten. Anläßlich bckstj^ sich Bern, Untcrwaldcn und Glarus, daß sie bei Einholung von Ortsstimmcn zur Bestätigung oder Gewährt von Freiheiten oder bei Appellationen beinahe immer übergangen werden. Bern ist daher instruirt, in ^ stehendem Spccialfallc die gegebene Ortöstimmc zurükzuzichen. Untcrwaldcn, daS auf gestelltes Ansuche» OrtSstimme gegeben, verlangt, daß dieselbe in der Kanzlei liegen bleibe. GlaruS begehrt Einrükung >» ^ Abschied. Absch. 133. — 57. (1K89). Es wird gut befunden, daß die regierenden Orte »uf nächste Sindicat ein Decret wegen des Ausstandcs im Rath zu Lauis erlassen. Absch. 153. I.— 51t ordnete von Lauiö, welchem auf Anhalten der vier Viertel 1680 erlaubt wurde, seine dreizehn Näthc auf ff hcrabzusczcn, bitten, daß sie wieder zur alten Ordnung zurükkehrcn dürfen, da statt der gehofftcn iMt) nur größere Übclständc eingetreten seien. Die Viertel, hierüber um ihre Ansicht befragt, konnten »'^ Abwesenheit der Mehrzahl der männlichen Bevölkerung einstweilen noch keinen Bescheid geben. Nachts ' erklärte» sie, gegen den Rath der Fünf keine Beschwerde und sonach keine» Grund zu haben, eine zu verlangen, worauf der Flckcn sein Gesuch zurükzieht. Absch. 158. A.— 5i>. (1690). Einigen Gcs»» ^ ist von ehrlichen Leuten heimlich, da sie öffentlich cö nicht thun dürfen, mitgcthcilt worden, daß jährlich ^ große Steuer bezogen werde, über deren Verwendung keine Auskunft erhältlich sei. Als daher »o» ^ Sckclmcistcr und von den Kanzlern die sechs lcztcn Jahrrcchnungcn verlangt wurden, weigerten sich ^ vorerst, dem Begehren nachzukommen, weil die Rechnungen jcweilcn in den VicrtclSgemcindcn öffentlich b>4»' gegeben werden und es Jedermann zustehc, seine Beschwerden über diesen oder jene» Posten anz»b^^ DaS Sindicat wollte sich aber des Rechtes nicht begeben, Nachfrage zu halten, in was die Landcöstc»0» ^ ordentlichen und außerordentlichen Ausgaben bestehen. Daraufhin werden die Rechnungen vorgelegt einigen Gesandten eingesehen; diese finden, daß der größte Theil der LandcSstcucrn für die ordentlichst» gaben verwendet wird, nämlich für den jährlichen Tribut von 1100 Kronen an die hohen Obrigke«»»^ für die Besoldungen der Beamte» und die Zinse der Landesschuldcn. Die außerordentlichen Ausgabe» dagegen in einigen Posten wohl vcrmindcrt werden; allein da sich Niemand desselben öffentlich beklagß ^ daö Sindicat cö dabei bewenden, jedoch nicht ohne von dem ganzen Sachverhalt den Obern Kc»»^' , geben. Absch. 190. g.. — <»0. (1691). Regenten und Räthc der Landschaft Lauis, welche von für das gegenwärtige Sindicat die nöthigcu Instructionen zur Abstellung gewisser Beschwerden und .^t, Mißbräuchc verlangt hatten, kehren zur mündlichen Begründung dieser Bcschwcrdcpunktc vor daS S» das durch einen Ausschuß die Angelegenheiten gründlich voruntcrsuchcn ließ. Die Gesandten fasse'» folgende Beschlüsse: 1. In maleficischcn Missethaten sei der Landschaft nicht durchaus zu willfahre»' der Angeklagte das Verbrechen eingesteht, oder er desselben genugsam überwiesen wird, ist der Landve'isi schuldig, die Appellation zuzulassen; andernfalls aber, oder wenn die Zeugen wegen Feind- oder FrcunM^» Abhängigkeitsverhältnissen geschwächt sind, steht es entweder dem Landvogt zu, den Fall dem »ächstc» zum Entscheid vorzulegen, oder der Landvogt oder die Partei mag die Sache den regierenden Orten ^ In der Zwischenzeit hat der Landvogt Habe und Gut des Angeklagten zur Hand zu nehmen, mit der aber einzuhalten, bis die obrigkeitlichen Befehle einlangen, gleichviel ob der Angeklagte verhaftet sei »bE , 2. Wenn Jemand nach durchgeführter crimineller Untersuchung unschuldig befunden wird, soll er »ach Rechte aller von daher erlaufenen Kosten ledig sein. 3. Es erscheint nicht recht noch billig, daß die ^auis. 2085 ^ Abstattung der Kosten angehalten »verde» will in Fällen, wo der Landvogt zur Gefangennahme cincö schwcrcr Missethaten Angeklagten außer dcn Wcibcln und Soldaten »och andere Personen ausschikt. wo cin Kläger da ist, — und der Landvogt soll laut Erkenntnis! von 1653 denselben in Erfahrung ^haftet dieser oder der Thäter für diese Kosten, Erst dann, wenn der schuldige Angeklagte mittellos »>>/^ ^ Vergütung der Unkosten der Landschaft ob. Die Landvögte sollen aber behutsam sein, und ohne Kläger lcö ^^ilchende genügsame Judicien dergleichen kostspielige Jnhaftsezungen nicht anordnen. 3, Nach Inhalt l'o>, der Jahrrechnung zu Lauiö vom Jahr 1588 und der Bestätigung aller regierenden Orte Tritt ^ Mischen einem Meineid, den Jemand in seiner eigenen Sache sich selbst zu Nuzen und dem »»t> ^ Schaden thut, und einem falschen Zeugnis! oder einer unbesonnenen Eidesleistung zu unterscheiden istst ^ ^""dvögte solle» darnach verfahren, 5, Die 1660 und 1660 den Gemeinden und Privaten aufer- Vußc ss^ hst-. Fülle, >vo derselben Oü'iter nicht in deni rechten Preis und Maß angegeben »verde», wird ^)vbe», der hochobrigkeitliche, wohlgemeinte Zwek ohnehin erreicht wird und die Landschaft dieser seit ^i^^^isiig Jahren getrageneu Last entbunden zu »verde» verlaugt. 6, Die begehrte Anstellung eines Unter- ^'ird aus verschiedenen Bedenken abgelehnt, 7, Bezüglich der Beschwerden des Landes wider die ^^^ehniber haben sich die Regenten und Räthe mit leztern in einigen Punkten verglichen, nämlich daß ^ ^chtöschreiber keine Eivilaete und Urtheile, gleichviel ob zwischen Gemeinden und Vierteln oder zwischen ^ vaten schreiben, dieses einzig den Bankschreibern zusteht. Den gegenwärtigen Gerichtsschreibern wird die '^"^ich die Verschreibung von Streitigkeiten zwischen Gemeinden und Vierteln, die Theilung solcher und ci»c ^^'"^ungen vorbehalten; von jedem Urtheil ist, von den Beinrtheilen abgesehen, nicht mehr als dies >9> nehmen. Das Sindieat hofft, daß auch für die Strafsachen eine Verständigung erfolge; geschieht u»d Oberst von Beroldingen, der nun über dreinndfünfzig Jahre die Landschreiberei verseben ^ Erfahrung hat, bevollmächtigt, die gebührenden Taxen festznsezen. Über die leztern fünf diese,/ ^ ^ Mehrheit der Orte der Landschaft Laniö bereits eine Urkunde ausgestellt; dennoch »verde» Abs uebst de»» erster» Punkt, von der Appellation handelnd, mit Nüksicht auf die Minderheit in den iZMzt, mit dem Beisaze, daß daö, »vas nicht Lauis ganz allein betrifft, auch auf Mendriö und ^hon"q^^ haben soll. Absch. 221. n. — <»l. (1692). Der abtretende Landvogt, mit dem der Fiscal d,»ß ^''pdist Castoreo vielfache Händel und Z»vietrachten gehabt, führt gegen diesen »achdrükliche Beschwerde, »eben dem Amte eines Fiseals gleichzeitig als Civilanwalt fungire; wenn er vermöge des erstem Ia)uldig sei, »stx Verbrechen, die oft und viel mit und neben den Civilstreiten nnterlaufen, zu entdeken, Tv»» / ^ Wcntheils als Civilanwalt dieselben möglichst zu verbergen und zu vertuschen, spiele also eine habe ^helriNl ^chlist enüveder der obrigkeitlichen Kammer, die schlechter bezahle, oder den Clienten, die ^Ach/^ h^noriren könne», untreu dienen. Von Seite ehrlicher Personen fällt auch der noch bedenklichere ^hei/^' ^ Fiscal Eastoreo, sobald er erfahre, daß einer seiner Clienten ein Verbrechen begangen, die ^hr se,^"^ cinem Andern überlasse und als Strafrichter fungire, »vomit er der Kammer und dem Landvogt ^ ^ fürsprechen »vürde. Obwohl diese Eumulation der Ämter schon 1667 verboten ^ Ob stknannte Eastoreo es dennoch gewagt und verstanden, hinter dem Rüken der Landschaft bei fürErlaubniß zur Ausübung deS AmvaltberufeS zn erlangen. Daö Sindieat findet daher 1»^ ^ ^ie Sache aufzudeken und den Obrigkeiten zu näherer Würdigung vorzulegen. Absch. 242. o. — sei, ^ ^chw»)z rügt, daß dem Vernehmen nach Lanis von der Mehrheit der Orte eximirt worden ^Verländischr» und inländischen Kriegen Volk zu stellen, mit der Verpflichtung, statt desselben ein Stük 2086 Lauis. Geld zu geben; ferner, daß dieses Urthcilc in Malefizsachcn an die Orte appcllircn könne. Da man sich nicht recht erinnert, sott jedes Ort nachschlagen, was es deshalb „von sich gegeben", nm dann bei einer Zusammenkunft darüber rcflcctircn zu können. Absch. 261. e.— <».!. DaS Landvogteiamt berichtet, es ^ nicht unterlassen, die fünfzehn Gemeinden, von denen acht an den Fluß des ThalcS Agno anstoße» und ^ denen noch sieben andere daS Wcidcrccht auf einem gewissen Landcomplcx haben, zur Wiederherstellung ^ alten Wasscrrunse zu ermahnen. Die nicht angrenzenden Gemeinden, sowie die Privatanstvßcr, deren ^ durch den Fluß thcils ganz verwüstet tvurdcn, verweigerten aber die Mittraguug der Kosten ganz oder thcils, so daß den übrigen Gemeinden, die zudem ärmer sind, die Übernahme eines so kostspieligen Werkes ff beschwerlich falle. Daher stellen diese fünfzehn Gemeinden das Gesuch, sie mit diesen großen Kosten, ^ denen sie schon 1669 befreit worden, zu verschonen, und die Uferwuhrc den angrenzenden Liegenschaften Privaten aufzuerlegen, was aber nicht thunlich ist. Man hat sich daher an Karl Morcsini, als den rcichl^ im Lande und Rechtsnachfolger des Johann Baptist Scarionc gewendet, der schon 1645 dem versprochen, gegen cigcnthümlichc Überlassung des mit Sand und Steinen überdcktcn Landes, den gerader Richtung einzudämmen, was er aber nicht eingehalten hat, indem Morcsini Wuhrc erstellte, ^ die viele Hundert Juchartcn Landes zu Grund gegangen sind. Alan hat daher dem Morcsini Zug""" dem Flusse den versprochenen geraden Lauf zu geben, unter dem Anerbieten, ihm zur Ersezung eines der Kosten von jeder Juchart dcS ruinirtcn Landes einen gewissen Theil zuzueignen, was Mores««» ' ebenfalls abgelehnt hat. So bleibe nichts übrig, als etwa wohlhabende Private des Landes zur Übel»"' des Werkes zu vermögen, indem ihnen die von Morcsini und Scarionc usurpirtcn Matten abgetreten Wenn aber auch da Niemand sich finden lasse, müsse daS fruchtbare Thal in diesem elenden Zustande vcrl'^ und erwartet werden, daß auch noch die bisher verschonten Felder zu Sand- und Steinboden gemacht n'6 es wäre denn, daß die Obern sich dieser Landschaft erbarmten und die Arbeit, die ungefähr 5666 K» ^ kosten mag, unter günstigen Bedingungen, die der obrigkeitlichen Kammer nebst allen Kosten noch ein eintragen dürften, übernähmen. Die Orte werden ersucht, ihre Ansichten durch das nächstjährige Si»d«cK ^ diese Angelegenheit eröffnen zu lassen. Um mehr Licht in die Sache zu bringen, haben Karl Moresini »»d ^ Erben des Scarionc den Auftrag erhalten, ihre Rechtsinnen und Gcgcnbcmcrkuugcn den Orten oder der cinzubcrichtcn. Absch. 262. f. — 6-t. Da die Vorgcscztcn der Landschaft LauiS um Bestätigung ^ neuen zwischen den Vierteln gemachten Vertrages betreffend ihre „niedere" Regierung eingckommcn si'^j es mchrcrn Gesandten auf, daß die Landschaft die Freiheit haben solle, ohne obrigkeitlichen Conscus und Weise ihrer Regierung zu ändern. Da aber das Land hicfür die Ortsstimmcn der Mehrzahl der ^ aufweisen konnte, verlangt Schwyz, daß dies dem Abschied bcigcsczt »verde, damit darüber näherer ) die Obrigkeit erstattet werden könne. Absch. 262. A. — s»5. (1695). Über verschiedene Wcis»»g^^^jj des Landvogtcö werden auf Genehmigung der Obrigkeiten folgende Beschlüsse gefaßt: 1. Laut von 1641 sollen von der Landschaft und auf ihre Kosten zweihundert wohlbcwchrtc Männer aufgcstüii ^ welche sich dem Landvogt auf jeden Ruf zur Verfügung zu stellen haben; dieser Mannschaft habe Landvogt zu bedienen, wenn Jemand, wie es jczt oft geschehe, mit Schriften, Worten oder Werke» " ^ oder angefallen werde; wer solche Drohungen oder Thätlichkcitcn nicht anzeige, soll mit 1666 Krone» oder bei dicsfälligcm Unvermögen an Leib und Leben oder mit der Galeere bestraft werden; wen» ü» ^ ^ Mann von einer verdächtigen Person also bedroht oder angegriffen würde, so soll dem ersten« a» ' weiter» Beweis geglaubt werden. 2. Werbungen für auswärtige Kriegsdienste sollen nur Angeht LauiS. 2087 ^>nci,dcn Orte, die daselbst gesessen sind lind cinc Bewilligung ihrer Obrigkeiten aufweisen, gestattet werden, »»d^ ^^^5k»tc z» LauiS sollen bei Galccrenstrafc nur an den zwei gewohnten Landungspläzen anlanden ^ verdächtige Personen dem Landvogt anzeigen; daS Anlanden an verbotenen Orten soll dem Landvogt von Agenten angezeigt werden; fremde Lcntc sollen nur von den öffentlichen Wirthcn aufgenommen werden, ^^'u^'rn ist bei Verlust von Leib, Ehre und Grit verboten, fremden verdächtigen Herren zu dienen ftc> Banditen Corrcspondenz zu unterhalte». 5. Nur den Obrigkeiten solle es zustehen, Herren daS Landsaßenrccht in den ennetbirgischcn Vogtcicn zu crthcilen. 0. Wenn mehr als zwei ^Mcn mit verbotenen Gewehren oder mit bösem Vorhaben in die Landschaft kommen, sollen die Gemeinden ^ ^ läute», auf sie fahnden und bei erfolgender Gegenwehr laut alten Publikationen befugt sein, sie umzu- 'gni. 7, WM, der Landvogt Sturm läuten läßt oder das Volk sonst aufmahnt, soll laut den badischen Wieden von 1012 und 1651 jeder wchrbarc Mann bei l00 Kronen Bnßc oder bei noch schwererer Strafe Palast verfügen und alle nöthigc Beihilfe leisten. 8. Diese Maßregeln sollen nur für die . vartigcn außerordentliche» Zeiten gelten. 0. Da dem Landvogt von den Regenten in der Criminal- >dcrd Antrag gethan wird, so sollen die Gesandten über daS Gcbirg für zulängliche Abhilft instruirt t,Diese Beschlüsse sollen, nachdem sie von den Obrigkeiten genehmigt oder nach deren Gutfindc» ^ "crt stj„ während des SindicatS in Lauis in Form eines Mandates publieirt und auch der ^ ^'arjchaft mitgctheilt werden. Absch. 301. n. — 00. (1006). Die Kostenrechnung der zweimaligen fünfzehn Gemeinden im Agnothal zu den regierenden Orten, im Betrage von ungefähr 2000 ^Ne j gmchmigt und dabei verordnet, daß künftighin jedem Sindicatc die Kosten solcher Reisen in die für Posten vorgelegt werden. Absch. 338. 0. — 07. (1007). Die Fiscalc zu LauiS bitten ^»ini ^ erthcilten und nun von den Regenten angegriffenen Ortö- j„ ^aft deren sie auch Fürsprecher oder Procuratorcn sei» können. Das Schreiben wird zur Instruction Abjff" ^ch^d genommen. Diejenigen Orte, welche bereits OrtSstimmen crtheilt haben, verbleiben dabei, das ^ Regenten der Gemeinde LauiS empfehlen folgende Punkte zur Instruction auf "oicat: ^ Daß die Grcnzstrcitigkeit mit Mailand endlich einmal ausgetragen werde; 2. daß mit einem ^ Vergleich getroffen, sondern Thätcr und That auSgcmittelt und namentlich in die Kammer- ^i>d werden; 3. daß bei Nachsuchung von Gnaden, Freiheiten und Anstellungen bei 500 und bei ^ Kronen Buße nicht nur die Mehrzahl, sondern sämmtlichc Orte um ihre OrtSstimmen vv» . ^d>cn; 4. daß wenn eines landflüchtigcn Vaters unehlich erzeugtes Kind weder vom Großvater noch ä. Ander», wolle zur Verpflegung angenommen werden, dem Landvogt der Entscheid überlassen sei; gc», . ^ der innerhalb des gcscztcn Termins nicht registrirtcn Decretc bei der von den Gesandten sichjj ^ Drdnung sein Verbleiben haben soll und neue ohne Vorbcrathung durch daS Sindicat nicht bcrük- Pch können. Diese Punkte werden zur Justruetion in den Abschied genommen. Absch. 357.1. — ^ über die Anordnung beschwert, daß ihre Freiheiten und Gcseze, die nicht innert sechs ^0, de, obrigkeitlichen Dceretenbuch eingetragen seien, ungültig sein sollen, stellt der Gesandte von vor 'Antrag, daß solche nachträglich zum Vorschein kommende nicht protokollirte Rechte und Verordnungen Sindicatc vorgelegt werden, welches je nach der Beschaffenheit der Sache einen definitiven des tz^.^^ "der an die Obrigkeiten refcrirt, und daß solche Verordnungen in keinem Fall ohne Vorwisscn sl s'u^ ^"ßobucht werden und bis zur Zustimmung der Orte unverbindlich sein sollen. Absch. 360. le.— ' Die frühere Verfügung, daß Gesuche betreffend die Decretc und Privilegien an die regierenden 2088 Lauis. Ortc nur mit Vorwisscn dcs Landvogtö gerichtet werden solle», wird bestätigt. Uri, Glarus und Basel »eh»"" es in den Abschied. Absch. 391. Ii. — 7t. (1699). Gegen die schon in den lczten drei Jahren gcstÄ^ Beschlüsse betreffend daö Verbot der Substitutionen, die Ccnsi, den Abzug von den Ausstellern der in Klöster tretenden Töchter und die Rcchnungsablagc über die Reisen in die Orte bei Appellationen sind ein - den 27. Auglist die Gegenbemerkungen und Begehren der Landschaft angemeldet worden. Daö Sindicat vcn^» deren sofortige schriftliche Eingabe, da es sehr bedenklich findet, daß es den Unterthancn geradewegs ^ Begrüßung der Gesandten und des Landvogts gestattet sein soll, sich bei den Obrigkeiten anzumelden, da l»c>' die oft unlautcrn Absichten solcher Rccursc nicht sofort bekannt sind. Absch. -119. A. — 7L. (1761). leztjahrige Beschluß, daß die Fürsprecher, welche Anlicgenhciten der Gemeinden und Privaten an die ^ recurrircn, gehörige Rechnung über die erwachsenen Kosten ablegen, wird bestätigt. Absch. ^71- ^ ^ 71j. (1703). Der Gesandte von Zug rügt, daß die Landschaft vor zwei Jahren, als sie bei den Orb'" ^ die Bestätigung dcs Sindicatscrkcnntnisscs betreffend die fünf bekannten Punkte cinkam, den Stand Zug " ^ begrüßt habe. Die Vorgescztcn der Landschaft sagen zu ihrer Entschuldigung, der damalige Gesandte, Bmlavcu^ Brandenberg, habe es übernommen, die zugcrischc Ortöstimme auszuwirken. Absch. 525. g. — 7-t» ^ Lauiö verlangt in dem alle zwei Jahre beim Regierungsantritt der Landvögte gewöhnlichen gedrukten ^ Vornahme von zwei Abänderungen; einmal, daß in dem PassuS betreffend die Bußen für Bchcrbuug länglich oder zeitweise Verbannter daö Wort bekannte Verbannte eingeschaltet werde; ferner daß u> Verbot, es dürfe bei 100 Kronen Buße sich Niemand verbindlich machen, wegen Schulden vor dem ^ Richter zu erscheinen, statt geistlicher Richter, fremder Richter gesagt werde, damit es nicht den Anseht ' ^ als gelte dieses Verbot odios nur der geistlichen Gerichtsbarkeit. Der erste Punkt wird abgelehnt, der ZU dagegen gerechtfertigt gefunden. Schon das Sindicat von 1687 hat auf Ansuchen dcs verstorbenen^ ^ Ciccri sich im gleichen Sinuc ausgesprochen und dieses Erkcnntniß im folgenden Jahr bestätigt. Absch. 75. (1705). In dem öffentlichen Ruf beim Regierungsantritt cincö LandvogtcS wird in dein ^ betreffend Anhängigmachung von Schuldsachcn vor dem geistlichen Richter statt dieser lczten zwei Worte gesezt vor den „fremden Richtern was Standes sie sein mögen." Absch. 586. a. — 71». (170sid ^ Landvogt wird Beschwerde geführt, daß der Fiscal Cancvalc, Bruder des Vieurnis lorunmw, alle ^ Officium dcs BisthumS Como gehörigen Sachen durch seinen Bruder dem Bischof wisscnhaft >nach9 daher kein okkwiulis dazu reden dürfe; damit wird daö Gesuch verbunden, cö möchte dem Landab ^ Provision crthcilt werden, daß er den Cancvalc in solchen Fällen nicht bcisizcn lassen solle. DaS w' ^ zwar nicht gcthan, dagegen aber vcrdcutct, wenn er ihn in gewissen Sachen mit Grund für vcrdäclM ^ möge er das Officium mit Ausschluß dcö Cancvalc zusammenbcrufcn. Absch. 603. 0. — 77» Fiscal und Kanzler von Lauis erinnern, daß sie 1678 von den regierenden Orten eine Covern gewohnten Honoranz von 72 Philipp auf 72 Kronen zu 2-1 Bazeu, jeder zu 5 Kreuzer gerechnet, ^ haben, waS durch eine vidimirtc Copic der Ortöstimme von Zürich erwiesen wird. Da aber jene 1682 vom Sindicat wieder abgeändert worden ist, bitten sie nm Jnstruirung der Gesandten über obige Ortsstimmc zu bestätigen. Wird behufs JnstructionScrthcilung in den Abschied genommen. Absch' 7». Die Fiscalcn stellen daö Gesuch, die alle zwei Jahre zu bezahlende Honoranz von je 72 angemessen zu ermäßigen, weil heutigen TagcS solche Ämter in großen Abgang kommen und es den unmöglich fällt, eine solche Summe aufzubringen und es nicht mehr die alte Zeit sei, da vstlc Processc und Consiscationen vorkommen. Wird in den Abschied genommen. Absch. 637. Ii. 70» Lauts. 2089 ^ Sindicat wünscht, daß i» Erwägung gczogcn werde, od nicht dir dcm Lande zicmlich schädlichrn fünfzclni ttiratvrcn auf sechs hrradgcftzt und dicsc sechs von Zeit zu Zeit von drin Sindirat gewählt werden sollten. 665. si. — (1711). Dem zweifachen Verlangen dcS Gesandten von Basel gemäß, daß die über die Streitsachen den einzelnen Gesandten die nöthige Information geben sollen, che sie dieselbe vorbringe», und daß der Groß- und Unterwcibcl sich bei Abfassung der Urtheilc und Erkenntnisse Wand zu begeben haben, hat das Sindicat die entsprechenden Verfügungen erlassen. Absch. 729. n. 1!. Jnstizsachen; Nccht; Gericht. (S. auch altgcin. Verordnungen >c.) n. Strafjustiz. 1. Im Allgemeinen. ^bsä/^' (1683). Bezüglich der von Lauis auS verbreiteten gedrukten Schmähschriften wird in den ^ Acd genommen, daß jedes Ort seinen Gesandten über daö Gebirg beliebigen Befehl crtheilcn könne, solchen ^ fleißigst nachzuforschen und nach Umständen zu procediren. Absch. 49. g. — ZtL. (1695). AuS der »»^"^W)n>ing des LandvogtS Leuzingcr geht hervor, daß er gewisse Misscthaten eingerechnet und liberirt hat, ^>as Bemerkung macht, der Betreffende habe das ihm imputirtc Verbrechen begangen oder nicht begangen. diesem Verfahren Anstoß und meint, daß der Angeklagte bei ungenügender Über- W ^^tsesprochen, oder wenn der Thatbestand erhoben ist, auch gehörig gestraft werden soll. Der Land- ^ die Amtleute bcrufen sich aber auf die bisherige Praxis, welche der obrigkeitlichen Kammer bedeutende indem Mancher sich gütlich abfinde, was er sonst nicht thun würde. Dessenungeachtet wird Obrigkeiten Bericht erstattet. Absch. 303. o. — Zt.'!. (1700). Es hat sich ergeben, daß die W» Orte die auf einfache Hurerei gcscztc Buße von drei Kronen aufgehoben hat; dicsc Orte mit AuS- ^'o» Zug, welches Eiurükung in den Abschied verlangt, lassen es hicbei bewenden. Absch. 443. ü. 2. Spccialfällc. (1684). Die Regeuten von LauiS werden in 50 Kronen Buße verfällt, weil sie ohne ^rtc ^ ^ LaiwvogtS gegen die ihnen als Hilfeleistung wider die Türken auferlegte Pulverliefcrung an die hatten. Da sie nun dagegen die Appellation erklärt haben, wird der Gegenstand zur Bcricht- t>vr ^ Abschied genommen. Absch. 69. «z. — Ztk». (1686). Franz Banchini von Curio, der A,wegen TodtschlagS verbannt worden, ersucht, ihm das Laitd wieder zrl öffnen. Wird in ih» ^ gcnonnncn. Absch. 103. k. — ZU». DaS Gesuch des Peter Belone um Erlassung der wider TodtschlagS dcö Andreas Braga von Brcno verhängten Verbannung wird in den Abschied "achdcm die Verwandten des Gctödtcten ihm verziehe» haben. Absch. 103. g. — Zt7. (1687). Ikßh^t von Uri, Schwyz, Unterwaldcn, Zug und GlaruS verlangen, daß Stephan Morosini von Lauis, rr ^ ^^ailand, ihnen ihren Antheil an der ihm lcztes Jahr auferlegten Buße von 500 Philipp abstatte, da ^ ^^^^tivn an die Orte ihre Obrigkeiten umgangen habe. Absch. 117. k.— ZtZt. (1688). Dem O auf sein WeisungSbcgchrcn freie Hand gelassen, gegen Jakob Anton Ferraro die Ausschreibung i»r '^"gungSprämic und die Vcrrufung bis auf das Sindicat einzustellen oder nicht. Will sich Ferraro Sindicats freiwillig stellen, so werden seine Freunde schon sicheres Geleit nachzusuchen wissen. 262 2090 Lauis, Absch. 129. lc. — NH. ?llö dcr Landvogt im Contnmacialvcrfahrcn gegen dic Gebrüder Marco und Frü»' Pcroni von Camignolo, vcrmuthlichc Mörder des Chorherrn Antonio Ucclla von Bironico, zur ConfiScat>^ von deren Vermögen schreiten wollte, sprach ihre Mutter kraft eines mit ihrem Manne abgeschlossenen ^ träges über Gütergemeinschaft oder Fratcllanza sammtliche vorhandene Habe und Gut als ihr Eigcnthu»> ^ Das Sindicat findet ein solches Institut noch viel ärger als dic Fidcicommissc, deren wegen man st ^ Bedenken gehabt hat, da dadurch beinahe jegliche Confiscation unmöglich gemacht werden könnte. Es ^ daher verfügt, daß einstweilen bis auf weiter» Befehl dic Confiscation eintreten solle. Absch. 133. HH. (1390). Daniel Fossaro von Sonvico hält um die Liberation seines Sohncö Peter an. Dicstr auf vorgängigc wiederholte Provocativncn hin und in einer Weinfeuchtc im Florentinischcn den Peter ^ landa von Sonvico erstochen. Obwohl in solchen Fällen, dic sich auswärts zugetragen, früher dcr La»0'' und dic Sindicatc wiederholt eine Freisprechung eintreten ließen, kann das Sindicat sich gcmäß den Verordnungen doch nicht zu einer Liberation verstehen, sondern behält den Entscheid de» Obern vor. . 190. >,. — Hl« Franz Rusca, Sohn des Joseph Maria von Agno, dcr den Johann Raina in der rcgung darüber, daß er seinem Esel den Schwanz abgeschnitten, einen Streich auf die Schläfen W! woran er des andern TagcS starb, ist vom abtretenden Landvogt Franz Prosper Python von Frciburg lP auf zwei Jahre verbannt worden. Das Sindicat findct diese Strafe zu mild, läßt aber, nachdem dic ^ des Getödtctcn selbst durch öffentliche Urkunde um Begnadigung dcö Rusca bittet, zu, den Fall in dc» schied zu sczen, damit die Obrigkeiten ihren Entscheid abgeben können. Absch. l90. o. — HZ» (1691)- Landvogt wird angewiesen, den Bartholvmä Mcrcnda auf billige Caution aus dcr Gefangenschaft zu und gegen den wegen Verdachts dcr Tödtung eines Priesters inhaftirten Scalabrina die Folter nicht anzuwenden. In Betreff beider Fälle werde auf dem nächste» Sindicat daS Erfordcrliche verfügt u'0^ Absch. 218. n. — Hl!» Dominik Jcrmittio und Peter Pianca von Cadmc, dic mit Johann Maria von daselbst in Mißvcrständniß waren und eines Tages in des lcztcrn Haus zu den Waffen grifft , dabei unglücklicher Weise zufällig dic Magd Fvntana'ö so vcrleztcn, daß sie nach wenigen Tagen starb, ß ^ um dic Begnadigung für diese That »ach, da sie sich sowohl mit Fontana und dcr Verwandstchah getödtctcn Person vereinbart als auch nach dcr wider sie erkennten Verbannung ruhig und klaglos hätten. Das Gesuch wird den Obrigkeiten, welchen dergleichen Begnadigungen zustehen, überwiesen- ^ 221. c. — H^. (1692). Als dcr Gcrichtsdicncr Bartolome Dünn von Lauis zu Morco gcgc» ^ Fvssato eine Schuldexccution vornehmen wollte, und diese beiden darüber in Streit gericthcn und hau ^ ^ wurden, erhielt dcr hinzugelaufene Consul einen nicht ihm gemeinten tödtlichcn Schuß, in Folge d0I ^ Durin als vermeintlicher Thätcr in den nahen Pfarrhof in dic Freiheit flüchtete und daselbst vo» mcindc mit großen Kosten Tag und Nacht bewacht wurde. Dcr Gemeinde wird auf untcrthänigcs dic schwere Bewachung erlassen, gleichzeitig aber den Obrigkeiten dic Frage vorgelegt, ob die lff lmmunitas localis sich auch auf Pfarrhöfc, gleichviel ob sie an Kirchen oder Friedhöfen gelegen stN», dehne. Absch. 2ck2. a. — HZ» (1698). Dem Geistlichen Pictro Carbonctti von Aranno, der Rausche und Fehler den Alois Pollo von Mugcna erschossen hat und landesflüchtig wurde, und von ^ durch seinen Vater sich mit den Verwandten dcö Getödtctcn abfindig machte, wird mit Stiimnenineh^' Land wieder geöffnet, sofern er darthun kann, daß er von seinem geistlichen Richter, dem Bischof i>ck dic Liberation erhalten hat und dcr Vater Carlo Carbonctti für 200 Kronen Bürgschaft leistet, ' Sohn dcsto mehr angcmuthct werde, ein besseres und recht pricstcrlichcs Leben zu führen. Die Gesa» Bern, Glaruö, Bascl und Schaffhauscn protcstircn gegen diese Verfügung, weil dic eingewendete w>kc»hcit dicscn Priester Earbonetti in Betreff des begangenen Todtschlags nicht entschuldigen könne, und nicht ^ öasi dieser unabsichtlich ersetzte, Absch, 391,^. — IX». Zug wünscht zu vernehmen, wessen sich rüksichtlich der ztvci Gesungenen! Johann Peter Austallo genannt Capucincr, und Marcus bon Castagnola entschlossen haben, um seine Entscheidung darnach richten zu können. Hierauf wird ^ ^0, objche» sich btidc vor ihrer Obrigkeit zu stellen und den Proccß zu bestehen anerboten haben, seien "uf die Anklage dcö Marcus Antonius Tadci, sie haben ihn umbringen lassen wollen, in Mailand in ^/^'schaft gcsezt worden, da aber Tadci ungeachtet der ihm vom cnnctbirgischcn Sindicat angcsczten ^"glichen Frist diese Anklage nicht habe erweisen können, sei er verfällt worden, dic der Gefangenen wegen Pncn Kosten von 600 Pfd, zu bezahlen, dic er aber ungeachtet seines Versprechens nicht erstattete, wcs- ^ Gefangenen nicht entlassen werden wollen; cS verlaute sogar, Tadci sei nach Mailand . und habe gegen dic Lcdigung der Gefangene» Einsprache erhoben, bis er von Seiten seiner Obern »M Sachlage einige Orte keine Kenntnis? hatten, andere aber dem Landvogt Huben, er solle den Tadei oder sein Vermögen so lange in Arrest nehmen, bis er die kllll Pfd, ^ l c, >vird der Gegenstand von denjenigen Orten, welche »och keine Entschließung gefaßt, in den Abschied > ke. — 117. (1699). Der zwischen denen von Morco und Prosino Piano (Brusim- 'bichs/ ^^cfallcnc Tanzhandel und der in Folge von Schüssen auf dem See erfolgte Anstand wird auf dic ^^^hrrechnung verwiese». Da aber die Execution Mailändischerseitö langsam geht und denen von Morco Rrdl Vcschlüssen nicht geholfen ist, so fände man gut, wenn Jemand denen von Morco privatim anrathen ^c>> ^ ^uiländcrn zu vergleichen und dann den Entwurf den Orten zur Ratification vorzu- üchrci Sachen des Dionys Magistretti von der Dürren-Mühle, welcher auf Bc- bstcjandtcn von Zug vor daS Sindicat geladen worden war, wird beschlossen, gedachter Magistretti ^'»»»c ? Stand Zug zur Verantwortung zu stellen, sobald von da neue Vorladung an ihn cin- ^>ird ^ i. — (1703), Dic Verbannung des Johann Maria Fönte von Muieia (Mugcna) ^>f ^^'hrhcit aufgehoben. Der Gesandte von Zürich stimmt dagegen. Absch, 525. Zi. — XXI. (170-1). bezeugt daö Sindicat, daß dic Zulagen, welche dem Fiscal Johann Baptist Castorco wegen des Vermögens dcö sinnlosen Joachim Somazzo von dessen Vormund Johann Peter RuSca b»ber n hch bei näherer Untcrstichnng als leere Verdächtigungen erwiesen haben und seine Ehre ^^6, l. — XX. (1707). Johann Baptist Somazzo von LauiS, in Turin, bittet die z»r um Erthcilung von Instruction an dic Gesandten über das Gcbirg, daß ihm sicheres Geleit verliehen und, weil er sich mit Conti verglichen, dic über ihn verhängte Verbannung KZz ^ werde. Die Orte nehmen dieses Gesuch behufs JnstructionScrtheilung in den Abschied, Absch, ^btik' (I7l>8), Lucern, Schwyz und llnterwalden haben, gleich den übrigen Ständen, den Johann ÄKvh cbcnsallS libcrirt. Absch. 565. o. — XUi« (17l>9). Der wälsche Wcibcl von Lauis, Xvei cv ^stuclli, wird durch Stimmenmehrheit von der Verbannung gelcdigt, weil dic wider ihn vor ^ "Ugcklagtc Mordthal nicht bewiesen werden konnte. Die Gesandten von Zürich, Bern, Bascl lachen stimmen dagegen. Absch. 693. g. 2092 Lauis. 6. Civiljustiz. 1. Im Allgemeinen. Art. 104. (1697). Die drci lcztcö Jahr von dm Regenten von Lauis eingereichten Begehren folgendermaßen erledigt: 1. Es verbleibt bei der bisherigen Ordnung, daß gütliche Vereinbarungen der PK'^ nicht mehr appcllirt werden können. 2. Geistliche Personen sind inskünftig nicht mehr als Vögte, Sachwalter und Kuratoren znläßig, sofern sie nicht durch einen Laien genügende Bürgschaft leisten, das über ihre Amtsführung vor dem weltlichen Gericht Rede und Antwort stehen. 3. Außergerichtliche ^ ^ und Discursc sind von einem jeweiligen Landvogt nach gemeinem kaiserlichen Recht abzuurthcilcn. Absch. ^ ^ 10.'». (1698). Es wird im Abschied Vormerkung genommen, daß die Landschaft Lauis troz vorhcrgegl»^ Einladung sich nicht veranlaßt sah, über die vier in leztcr Zeit vom Sindieat gefaßten Beschlüsse bctrell ^ die Substitutionen, die sogenannten Emst oder Bodcnzinsc, den Abzug der Aussteuern von Töchtern, ^ auswärtige Klöster treten, und endlich betreffend die Verpflichtung des Landes, den Sindicaten auf , Rechnung über die Kosten der Reisen in die regierenden Orte abzulegen, irgend welches Erkcnntniß P ü Absch. 391. ä. — 101». (1699). In der Frage, ob die einzelnen Gemeinden oder Privaten Rcchtbote gegen Schädigungen an ihren Gütern, deren Übertretungen mit Bußen belegt werden, cbcnf»^^ zwei Jahre öffentlich verkündet werden sollen, oder nicht, wie die gcmeinvcrbindlichcn obrigkeitliche» spricht sich das Sindieat, unvorgrciflich dem cndgiltigcn Entschluß der regierenden Orte, bejahend aus. ^ 419. «. — 107. (1700). Der Entscheid der Frage, ob, wenn eine in die Fremde heiratende Vermögen, das nicht im Lande liegt, ausgesteuert wird, ebenfalls ein Abzug von zehn vom Hundert werden könne, wird dem Entscheid der Obrigkeiten unterstellt. Absch. 443. A.— 100. (1701). Dü ^ stitutioncn haben nur Gültigkeit für die zwei nach dem Jnstituirten folgenden Grade; weder der Institut ^ die zwei durch Substitution ihm folgenden sind dem Fiöcus unterworfen, bis und so lange die ErbsaM vollem Recht und Eigcnthum dein einen oder andern zugefallen sein wird. Absch. 471. a. 2. Spccialfällc. ^ Art. 100. (1682). Das von Margcrita Bclasia und ihrem Ehemann Johann Baptist ^^-Hes Lauis aufgerichtete Patronat auf gewisse Güter, welche schon vorher verpfändet waren und welches der von Como dem geistlichen Richter zu unterbreiten beabsichtigt, wird von den V katholischen Orten »is ^ erkannt; doch soll mit dem Schreiben an den Bischof bis auf die nächste Vllörtischc Confcrenz ^ ^^si>r werden. Absch. 40. 4. — 110. Laut dem Abschied von Lauis und andern Berichten habe» Margens und ihr Ehemann Johann Baptist Scrcgno auf ein in der Landschaft Lauis gelegenes Grit, wor»>^ weltliche Gläubiger angewiesen sind, eine geistliche Verfügung und ein Patronatsrecht gemacht, in pjc der Bischof von Como unter Androhung der Excommnnication prätcndirte, daß das Gut nun si ^ geistliche Jurisdiction fallen solle. Da aber die Gläubiger ihre Bezahlung vor dem weltliche» > suchen haben und die obrigkeitliche Jurisdiction durch Verfügung erwähnter Eheleute nicht beseitig ^ kann, auch dem Bischof, wenn die weltlichen Ansprcchcr auf dem Gute bezahlt seien, die Nuznsts""^ z» bloßen Legates nicht bestritten wird, so soll dem Bischof sein so ungereimtes Verfahre» mit guter ' ^.^rijs verstehen gegeben und die Erwartung ausgesprochen werden, daß er sich durch seine Officialen kcinc» ^ in die in eidgenössischer Botmäßigkeit liegenden Güter erlaube, wie man hinwieder auch seine gcist» ' Lauis. 2093 ^antasten werde. Absch. 44. e. — III. (1684). Da dir Gläubiger der Frau Margerita Belasi, welche ^ eu>f deren Gut, Prazzio genauut, laut obrigkeitlicher Erkenutniß bezahlt niachteu, auf Anstiften deS Ehe- ' "'6 Md des geistliche» SohueS derselben von dem weltlichen und geistlichen Richter zu Mailand immer ^ 9 lrt und mit dem Bann bedroht werden, und vom Ehemann der Frau Belasia, Johann Baptist Seregno, ^ ^chtigkcit der Forderungen stets bestritten worden war, so wird vom Sindieat nochmals in ein Schieds- ^ 4 eingewilligt. Da aber Seregno rüksichtlich des Verfahrens desselben unannehmbare Bedingungen stellte, ^>rd die Sache zur Berichterstattung in de» Abschied genommen. Absch. 69. k. — 112. (1688). Die ^Mcrde des Johann Baptist RuSea von LauiS, daß die Seinigen ihm seinen Erbtheil nicht nach der ^^enz dcs gewesenen LandvvgteS und nunmehrigen Pannerherru Beßler von Uri folgen lassen wollen, wird iick/^ ^"netbirgische Sindieat gewiesen. Absch. 13(1. g. — 113. Karl Peter Sala von Lauiö beschwert baß ^ Bergamo verstorbener Bruder Johann Angelo sein sämmtliches in Lauis und Bergamo Hendcs Vermögen testamentarisch seinem unehelichen Sohn Hieronpmus Sala zugewendet habe. Bei Anlaß i>cs^ ^es wird daran erinnert, daß der genannte Erblasser im Jahre 1662 wegen Tödtung seiner Ehefrau ^ 'Uldes verwiesen und das Jahr darauf vom Sindieat durch den Entscheid deS Landvogtes bei einstehenden ^beriet worden sei. Ein solches Entscheidungsrecht des LandvogteS in so wichtigen Fällen erscheint »irl ^"^eh. Schwyz und Zug erklären, daß ein Landvogt aus einem Orte, welches einer solchen Liberation fall hatte, an diese nicht gebunden sei, sondern daS Recht haben solle, den Befreiten im Betretungs- olstg Verdienst zu strafen. Wiewohl dies den übrigen Orten als eine bedenkliche Neuerung und wider Zli-, ^kommen erscheint, »verde» doch beide Punkte zu weiterer Erwägung in den Abschied genommen. Gesell Obwohl schon zu wiederholten Malen, so auch auf dem lezten Sindieat einhellig !» ta Warden, dem Johann Baptist Seregno von LauiS in Mailand ein für alle Mal kein Gehör mehr ej, und seine Eingaben zurükzuweisen, wird er dennoch gemäß der Jnstruetion der Mehrheit und seines gcdrukte» Memorials noch einmal vorgeladen, damit er sein Ansuchen begründe und einen annehmbareil ^ ^ Befolgung dessen, was über ihil im Rechte entschieden wird, wozu ihm noch freies Geleite bv» worden ist. Statt allen, dem hat aber Seregno in seiner bekannten ränkevollen Art an den Gesandten ^bcr beschriebe» und um weitere Fristbewilligung angehalten. Von diesem schimpflichen Verhalten wird Uich s"" Ebschied Erwähnung gethan, damit die Obrigkeiten nicht nur ihre frühern Erkanntnisse bestätigen ^blici ^ ^eit abweisen, sondern auch aus Wege Bedacht nehmen, wie dieser unruhige Kopf Zur Ruhe gebracht werde. Absch. 133.(1.— 113. (1690). Wegen des noch immer hängenden ^!sc» « ^em in Mailand wohnenden geistliehen Sohn des Johann Baptist Seregno von Lauiö und dc» ^ubigern wird beantragt, eö seien von den regierenden Orten zwei Schiedsrichter zu bezeichnen, um ^ "ud das bereits erlassene Contumaznrtheil zu prüfen. Dies wird zur Jnstruetion auf das ennet- ^Ust^ ^Uldieat in den Abschied genommen. Absch. 181. oo. 113. (1693). Der Landvogt wird z„ ^ ^er Wittwe des Alexander Broeeo aus ihrer eigenen unter Sequester liegenden Heimsteuer so viel b>v ^ zu ihrem und ihrer Kinder gebührendem Unterhalt bis aus nächstes Sindieat nöthig sei, ^7. fische» ihr und den Maggischen Erben waltende Streit erledigt werden soll. Absch. 253. I. ^ »»d Zürich und Lueern dem Landvogt wegen Exeeution der Sindieatsurtheile von 1692 ^e,nc>k ' - Gunsten der Glällbiger der Verlassenschaft des Johann Franz Franzoni geschrieben, wird genehmigt. ^ Fleken Lauis, als Inhaber der den Gläubigern zuerkannten Mezg deS Verstorbenen, vom ^ "»behalten werde», die von besagtem Unterpfand in die Erbschaft verzeigte Summe abzuzahlen. 2094 Lauiö. Absch. 276. — >>ii. (1696). Einem Memorial der Licbfraucnbrudcrschaft in Lauiö, worin vcrl^l wird, daß die Gesandten auf das Sindicat den Streit wegen dcö Testamentes des Franz Franzoni anlst'^ und darüber entscheiden, wird entsprochen. Absch. 635. p. — >>0. (1699). Dem Gesuche deö Oberst ^ Bcroldingcn, es möge ihm die Frist der Appellation gegen daö Urthcil des Sindieats, beziehungsweise die Erben dcö Johann Maria Castvrco bis Ende künftigen Juni crstrekt werden, wird entsprochen und ^ Landvogt hicvon Anzeige gemacht. Dem Petenten wird aber vcrdcutet, man sähe gern, wenn dieser durch gütliche Vermittlung beseitigt werden könnte. Absch. 412. in. >>0u. (17l>l)). Aus Zuschriste» ^ Landvogtö uud des Oberst von Bcroldingcn geht hervor, daß GcrichtSschreibcr Castagna in seinem Rccht^'^ mit dem genannten Bcroldingcn um Fischcnzcn im See bei Agno sich weigert, seine Documcntc zum bchclf der Gegenpartei an der Gcrichtsbank aufzulegen, und den gegen ihn erlassenen Vorbescheid P'p' hat. In Gcmäßheit der Statuten wird dem Landvogt befohlen, die beiden Parteien zur Extradition 0^ Urkunden anzuhalten und die Streitsache, falls sie nicht vorher durch gütliche Verständigung wegfä^ nächsten Sindicat vorzulegen. Indessen werden die von der Mehrzahl der Orte crtheilten Ortösti»u»e» den Bcsizcsschuz deö Oberst Bcroldingcn bestätigt. Der Gesandte von Glaruö nimmt die Angeld' in den Abschied, da sie dort vor gemeine Rathstubc gehöre. Absch. 438. — >20. (1764). Mit wird erkennt, die Gvttrau'schcn Erben von Frciburg, welche vom Oberst von Bcroldingcn die Zurükgabe ihm 1664 übcrgebcncn Liberanz von 386<1 Ducatoni verlangen, sollen auf den ordentlichen Rechtsweg werden und sonach den Oberst von Bcroldingcn in erster Instanz bei dem Landvogt von Lauiö i»S - fassen. Absch. 557. k. — >2>. (1707). Johann Peter Moresini von Lauiö bittet, daß einem in gegen Dr. Georg Morcsini erwirkten Urthcil Vollziehung gegeben, und der Landvogt beauftragt wcrbb wenige» Effecten dcö Dr. Morcsini auf Lauiscrgcbiet zu scqucstriren. Nachdem sich auö der Untersuch"^ ^ Angelegenheit ergeben hat, daß Dr. Morcsini den Rcchtshandel lange habe erliegen lassen, dann aber ^ versäumter Appcllationöfrist, mit Vcrlczung der eidgenössischen Auctorität, in Äkailand Revision unehl"' wird der Landvogt beauftragt, den begehrten Sequester zu verhängen, über die betreffenden Güter eine e) Schaznng vorzunehmen und dem Johann Peter Morcsini auf Rechnung von Hauptgut, Zinsen und ^ ^ zu verabfolgen. Absch. 631. ä. — >22. Der in Mailand wohnhafte Johann Peter Morcsini vo» hat vor einiger Zeit mit obrigkeitlicher Bewilligung einige in dem Lande gelegene Güter seinem Chorherr» Philipp Morcsini an ZahlungSstatt gegeben und eö ist in Folge dessen ein gewöhnlicher publicirt worden, worauf einige Gläubiger ihre Ansprachen anmeldeten, aber nicht weiter betrieben. ^ ^ ^ Herr verlangt nun: 1. Daß die Landschrcibcr vic Anmeldung fremder Gläubiger nicht eintrage», ^ ^ behufs richtiger Vorladung nicht im Lande Domicil genommen oder einen Anwalt bestellt haben, ' ^ solche fremde Gläubiger gehalten seien, dieser Bedingung zum Voraus nachzukommen, um die Bank!) welche die Citationcn schreiben, nicht in Nachthcil zu bringen, wenn die Vorgeladenen nachher behaupte in den Bcsiz der Citativncn gekommen zu sein. Absch. 637. f. — >2ti. (1708). Uri ersucht die mitreg"^^ katholischen Orte, dem Landvogt zu schreiben oder sonst zu erkennen, daß diejenigen Obligationen, wcläff von Bcroldingcn nach dem Landrccht von Uri gültig errichtete, in der Liquidation ebenso als gültig ^.^1» werden sollen, wie diejenigen, welche der nämliche zu Lauiö nach dortigem Recht verschrieben ^ sonst den regierenden Orten und deren Angehörigen große Nachthcilc entstehen würden. Absch- 64b- >2-4. Uri macht neuerdings Vorstellungen, daß in dem bei der Liquidation der Erbschaft des O ^ Bcroldingcn entstandenen Streite über die Priorität der in Lauiö und in Uri errichteten HandsaPb Lcuiis. 2095 'bgationcn der Grundsaz aufrecht gestellt werden möchte, daß solche Instrumente nach dem Datum zu cur» scjx^ indem solche von einem Landschrcibcr zu Uri ebenso gut gefertigt werden kennen, als von einem ^ zu Lauiö. Dieses Gesuch wird in den Abschied genommen, in der Hoffnung, daß Uri allseitig werde werden. Absch. 657.tr. — 125» Mit Mehrheit wird erkannt, daß die Collocation der Ansprachen ^"Ücchuung des verstorbenen Oberst von Bereitungen nach dem Laniscrrccht stattfinden soll, mithin wenn auch von jünger», Datum den Handschriften vorgehen. Der Urner Gesandte protcstirt Oberst von Beroldingcn ein Landmann und Rathsmitglied dcö Landes Uri gewesen sei und ^.'luseinaiidcrscznng seines Nachlasses sich nach dortigen Gcsczcn zu richten habe. Absch. 665. — i>i a' Ansprache der Interessenten der ehemaligen Regimenter ClooS und Beroldingcn gegenüber dem des Oberst von Beroldingcn. (S. Absch. 693. I.) 4. Gütcrvertauf in fremde nnd todte Hand; ^jngrecht. d-k(1687). Oberst Karl Kvnrad von Beroldingcn bringt vor, er habe in der Hoffnung, daß >ki»c besser ausschlagen werde, sich in bedeutende Gütcrkäufc eingelassen nnd könne dermalen ^ dahcrigcn Verbindlichkeiten nicht erfüllen. Darum stellt er das Gesuch, cö möchte ihm der Verkauf von in, Werth von 8 bis 10,000 PhilippSthalcrn an Ausländer erlaubt werden, immerhin unter Haid baß der Käufer alle ordentlichen und außerordentlichen Steuern zu bezahlen hätte. Wird zu ^ Obrigkeiten in den Abschied genommen. Absch. 1t7. lr. — l2Zt. (1689). DaS Gesuch der ^rndsasscn und Niciui Johann Baptist Kerlone und Joseph Peter Orsolini auö Mailand, in i» Orte noch mehr Liegenschaften erwerben zu dürfen, ohne Verpflichtung, daselbst Wohnung Abschied genommen. Absch. 158. 1. — 120» (1691). Auf daö im Flckcn Lauis » Haus, daö Johann Peter Rusca dem Peter Franz Gclassini verkaufte, hat die St. Karls Brudcr- hattc ^"stbßcrin das Zugrecht geltend gemacht, mit welchem Begehren sie aber der Landvogt abgewiesen »vi, ^ ^vgci, dieses Erkenntniß hat nicht nur die genannte Bruderschaft appcllirt, sondern auch der Bischof „'vrd Gardinal Cieeri und der päpstliche Nuntius Beschwerde erhoben, weshalb das Sindicat instruirt ^ Beschaffenheit der Sache, den Inhalt der Gcsezc und die bisherige Übung in Erfahrung zu barnach zu entscheiden oder an die Obern zu berichte». Nun ist aber dieser Fall dadurch gcgcn- ^^ordcn, daß der Verkäufer Rusca daö Hauö wieder an sich gebracht hat. Damit aber die ^ficn^ Amtleute sich künftig zu verhalten wissen und festgestellt werde, ob Gotteshäuser und Brüderlich wie Prikte angrenzende Güter oder Häuser im Falle ihrer Veräußerung mittelst Zugrccht an laut Bericht bisher in verschiedenen Malen wirklich schon vorgekommen ist, wird die l.H behufs JnstructionSerthcilung für das nächste Jahr in den Abschied genommen. Absch. 221. 6. — djgx Bern zieht an, die Geistliche» zu LauiS prätendircn daö Zugrecht der Anstößcrei, wodurch ^ Nachthcil der llntcrthancn in todte Hand fallen würden. Darüber wird berichtet, daß daö größten Anstößcr zustehe. Klöstern und kirchlichen Korporationen gegenüber findet man ein schied unzuläßig, während man eö den Wcltpricstcrn nicht wohl bestreiten könne. Wird in den ^te>, Absch. 259. >c. — 1 (1699). llri beantragt, daS Zugrecht der Geistlichen und ^ttklia""^ verkaufte Liegenschaften gcsczlich zu regeln, da ein Gcwährenlasscn wie bei Privaten sehr ^ >vi. Das Sindicat läßt nun unter Vorbehalt der hoheitlichen Genehmigung eine derartige 2096 Lauis. Verordnung in das Dccrctcnbuch einschreiben, sofern nicht etwa schon eine solche darin enthalten ist, 419, (I. I«!2» (1701), Das Verbot des Kaufs und Verkaufs von liegenden Wütern an die todte wird bestätigt. Dagegen wird gestattet, daß Jemand ans Andacht oder Gcwisscnöantricb ein Grnndstük ci»"" Kloster freiwillig vergaben, oder als Aussteuer in Abgang anderer Mittel anweisen kann; ebenso daß Kloster in rechtmäßiger Erbfolge solche Güter erwerben können, jedoch immerhin so, daß den nächst» ^ wandten das Zugrccht nach der eidlichen obrigkeitlichen Schäzung, wenn keiner der Untcrthanen mehr da»^ bieten will, vorbehalten ist. Wenn von solchen Auffüllen von Gütern an die todte Hand dem Landvogt » uincrt drcr Monaten Anzeige gemacht wird, sind sie null und nichtig; die Klöster sind zudem vcrpM solche Güter innert Jahresfrist zu veräußern, Absch, 47k, 6. — l.i.'t. (1702). Die Gebrüder Vananti ^ Pianazzo, aus dem Mailändischcn, welche als Fremde in der Landschaft Lauis wider das bestimmte Güter gekauft haben, werden deshalb vorgeladen. Es wird beschlossen, zur bessern Nachachtung des öffentlich auskündcn zu lassen, daß Niemand bei 50 Kronen Strafe an fremde Personen Güter verlaust, ^ und bevor lcztcrc an das Gescz erinnert worden seien. Die Landschaft Lauiö crblikt hierin eine beschw^ Neuerung, weil das Dccrct nicht den Verkauf, sondern nur den Kauf von ^ ^ >>» >l>^ wn Gütern durch Fremde ü" 5-o. — l.'i-t. (1703). Ai'lüM habe. Der Entscheid hierüber wird den Obrigkeiten vorbehalten, Absch. 495. ^ , des Ankaufes von Liegenschaften durch die Gebrüder Vananti von Pianazzo ist lcztcs Jahr befohlen durch einen öffentlichen Ruf an die gcsczlichc Bestimmung zu erinnern, daß die Untcrthanen bei 50 Buße keine liegende Güter an Fremde veräußern dürfen. Die dahcrigc lcztcs Jahr auf Verwendung Landschaft eingestellte Publication soll nun vollzogen werden, Absch, 525. 5. Abzug. (S, auch unter allgem, Verordnungen ?c,; Justizsnchen, Recht u, Gericht.) . in Art. 1.'!.'». (1681). Johann Maria Somazzo, der seine Tochter mit 700 Kronen Aussteuer ^ Mailändischc verheiratet hat, weigert sich hicvon den Abzug zu bezahlen, unter Berufung auf gcwffst ^ crthciltc obrigkeitliche Ortsstimmcn und daS von Mailand geübte Gegenrccht, Das Sindicat kann an diese Vorstellung nicht kehren, um so mehr, als seit <660 auch Frau Margcrita Cattanca ,il, Pollata für ihre ausgesteuerten nach dem Mailändischcn verheirateten Töchter, zwar unter fünf ^ Abzug bezahlt hatte». Somazzo wird sonach zur Entrichtung der Abzugstcucr von fünf vom Hu»dr^ halten und zu künftiger Vcrhaltmaßnahmc der Sindicatc und Landvögtc eine Abschrift der erwähnen stimmen dem Abschied beigelegt. Absch, 8. k. — 1k!1». (1701), Töchter, welche in fremde Klöst^ ^ haben den Abzug nicht von ihrer Aussteuer, sondern von ihrem ererbten oder eigenen Gut zu Abzug beträgt wie bisher zehn vom Hundert, Den Confulcn wird gegen solche, welche vergleiche fälle nicht zur Anzeige bringen, der Regreß vorbehalten; der Abzug ist von demjenigen zu nehme», das Gut so ohne Anzeige hinausgcgcbcn hat, Absch, 471, ä. — N!7. Es verbleibt bei der bisherig^ daß bei Abzügen zehn vom Hundert berechnet werden. Absch. 471, f. — liiZi. (1705), Die Lauis erneuert das Gesuch, bei Erbschaften, Gütcrvcrkäufcn und Hcimstcucrn mit Einziehung ^ t>F einzuhalten und gegen Mailand Gegenrccht zu üben. Es ist ihr lcztcs Jahr aufgetragen worden, Senat zu Mailand ein Zcugniß auszuwirken, wie dort die Lauiscr in Bezahlung der Abzüge gchnlü" da daS Sindicat auf die paar vorgewiesenen Privatzcugnisse nicht eingehen wollte. Da kein >»lch^ LauiS, 2097 "Fracht wcrdm konnte, soll dcr Abzug wie bisher mit zehn Procent von allen Erbschaften, Licgcnschaftö- ln> >i„d Hcimstcucrii fortbczogen werden. Absch. 58k. 4. — Der Gesandte von Bern gibt mit "Mahnir auf die von LauiS begehrte Aufhebung des Abzugs nach Mailand eine lange Erklärung zu sich " Landschaft noch eine Frist von sechs Monaten gcsczt werde, in Mailand eine authentische ^ ""de darüber, wie dortscits gegen die eidgenössischen Untcrthanen in Abzügen verfahren werde, erhältlich gech"^"' Wenn diese Frist nuzlos verstreicht, sollen die inzwischen in DrittmannShand zu legenden Abzug- ausgcfolgt und überhaupt an dem wichtigen obrigkeitlichen Regal nicht das Geringste preisgegeben werden, "ud Schaffhauscn sind bereits instruirt, ihre Ortsstimmcn von 1701, welche hierin Conccssioncn machten, ^ ' ittzichcn. Absch. 586. lr. — 1^0. (1707). Auf den Bericht, daß Peter Conti vor ungefähr fünfzehn sich'j^" beiden Söhnen hunderttausend Philippsthalcr eigcnthümlich übergeben, und daß dcr Sohn Palcntc hariShäblich niedergelassen habe, wird beschlossen, denselben für seinen Anthcil mit der Abzug ^ ^^stm. Sein Schwager Franz Anton Somazzo erklärte zwar, Patente sei in Mailand nicht ^ Üblich ,,»d cntschlvsscn, sich außer Landes niederzulassen; doch die Gesandten von Zürich, Bern, »»/^' ^^sil, Frciburg, Solothurn und Schaffhauscn wollen sich an diese Ausflüchte nicht kehren und lehnen ""Pbotcnc Discrction von 40t) Kronen ab. Darauf erklärt Somazzo RccurS an die Orte. Das ^'clcl^ Vollziehung ein. Absch. 637. Z. — l4it. (1708). Die Gesandte» der Orte, Dic n bos Abzugs des Valcntc Conti liberircndc OrtSstimcn crthcilten, lassen cö dabei bewenden, sti»» ^"^Rn Zürich, Bern, GlarnS, Basel und Schaffhauscn behalten sich vor, ihre gcgcnthciligcn Orts- tzicch'?' ^kit in Vollziehung zu sczcn. Absch. 665. «z. — l-42. (1709). Gegen die Ansicht einiger öiiria Aussteller» geistlicher Personen kein Abzug zu bezahlen sei, protcstircn die Gesandten von sch Glaruö, Basel und Schaffhauscn und wollen von den bisherigen Übungen nicht abgehen, indem dm Saz aufstellen, daß dergleichen hoheitliche Regalien nicht durch einen Mehrheitsbeschluß ^3 ^ tvcrdcn können. Zug, Frciburg und Solothurn nehmen eö ack loksronäum. Absch. 693. a.. — ^hle» betreffend findet die Mehrheit, daß er laut ergangenen OrtSstinuncn keinen Abzug zu ^ Niemand deswegen belästigt werden solle. Anläßlich dcr Frage, ob die Entrichtung deö botest Entscheide der Mehrheit dcr Stimmen abHange, erheben die fünf evangelischen Orte hiergegen ' ^'sch, 693. 5. — l-t-t. Mit Mehrheit wird erkennt, daß Franz Conti dem Gesandten von ^r>»ö Aufschluß über den Nachlaß seines Vatcrö Johann Peter gebe, weil verlauten will, daß dieses ^""'lich aus dem Land gezogen werden wolle, und cö ohnehin dem Land verfallen wäre, weil das ^'tcrw ^ ^obrüdcr Franz und Balentc nicht bestätigt worden ist. Die Gesandten von Luccrn, Uri, Schwyz, »ich ^ Zug widerstreiten kraft dcr von ihnen gegebenen Ortsstimmcn diesem Erkenntnis!. Frciburg i>ks ^ stimmen für die CvnfiScation der Conti'schen Güter in dem Sinn, daß die Conti zur Bezahlung »bch^lg'^ gehalten werden. Absch. 693- o. — l-45. (1710). Valcntc Conti wird mit Mehrheit Fqll ^ Abzugstcucr befreit und cS wird bestimmt, daß in dem einen oder andern zweifelhaften ^»»bc "stchcidungsrecht dcr Mehrheit zustehe. Hiergegen verwahren sich die Gesandten dcr evangelischen ^"^m sich vor, von sämmtlichcm Vermögen, daS dem Conti angefallen, den Abzug zu beziehen. h«lt^ Valcntc Conti allzeit wenigstens 10,000 Kronen Vermögen aus schweizerischem Gebiete ^st»tcer den Abzug zu bezahlen schuldig sein solle. Absch. 714. Ii. — 1^1». (1711). Was ^60 ^^ifft, verbleibt es bei dem lcztjährigcn Beschluß. Auch Uri fordert, daß derselbe wenigstens ^»m Vcrmögcn beständig in der eidgenössischen Botmäßigkeit halte, ansonst dcr Abzug zu fordern 263 2098 Lauis. sci, Schwyz will, daß erhoben wcrdc, was für Wcrthc Conti aus dem Lande geschafft habe und von diü"' den Abzug erheben. Sofern es sich ergeben sollte, daß Conti die libcrircndcn Ortsstimmcn ans vcrjchi^^^ Angaben hin erhalten hätte, behält Zug den Abzug vor. Absch. 729. I>. 1». Polizeisachcn. (S. auch alljMi. Verordnungen >c.) Art. 147. (1682). Gegen Lauis, welches mit dem GcsundhcitSratl) in Mailand rüksichtlich ^ Gcsundhcitöwachtc» und Vcrkehrsverhältnisse zwischen den cnnctbirgischcn Vogtcicn und dem Mailändijchc» geheime Unterhandlnngcn getreten ist, werden Repressalien in Anregung gebracht. (S. Absch. 36. n.) 7. Vicinat. (S. auch unter allgcm. Verordnungen ic.; Gütcroerkanf; Abzug.) Art. 14!i. (1700). Den Obern wird hintcrbracht, daß viele llnterthancn von Lauis in Venedig andern ausländischen Städten Beisassen- und Bürgerrecht haben. Absch. 444. l>. it. Freier Handel und Verkehr; Salzhandcl. Art. 149. (1692). Im Namen der drei Viertel Agno, Riva und CapriaSca erscheinen Johann Riva, Gcrichtsschrcibcr und Procnrator Rusca, beide von Lauis, vor der Session und klagen, daß sw n> ^ dcö Hagelschlagcs und der mailändischcn Gctrcidcsperrc großen Mangel leiden und daß der Gemeinde Lauis, weil sie den Obrigkeiten den Paß gesperrt und Korn vcrarrcstirt haben soll, mit einer von fast 4000 Kronen belegt habe; sie bitten daher um Verwendung, daß die Frnchtspcrrc nufgchr'0'"^ was por »kroso (durch Schmuggel) in ihre Landschaft gebracht, ihnen zur höchsten Roth belassen und gestattet wcrdc, daß es ihnen von Andern vom Maul weggenommen werde; den Obrigkeiten siü" Früchte Hinterhalten, auch nichts Anderes gcthan worden, als was die Dccrctc ausweisen und ih»W ^ beiden Vororten bewilligt worden sei, weswegen sie auch um Ledigung von der Buße bitten. Nm" ^ drei Viertel erscheint ferner RathSprocurator Abcgg von Zürich mit dem Gesuch, da die VcrriclM0 ^ Abgeordneten auch zum Besten des vierten Viertels (Lauis) gereiche, solle dieser auch zur ^Rittrag'^g Kosten angehalten werden. Dieses Geschäft wird nun an einen Ausschuß gewiesen, welcher der Session 9" ^ Antrag hinterbringt: 1. Früchte, welche par slroso in die Vogtcicn MendriS, Lauis und Luggaruö werden, solle» in die Kaufhäuser und auf die Märkte geführt und davon voraus den Einwohnern ^ B ihres nöthigen Bedarfs gestattet, das Übrige aber den Orten zum Ankauf überlassen werden; dabei die Einwohner durch Attcstationcn auszuweisen. 2. Was von den Orten außer den angegebenen Aw ^ durch bevollmächtigte Inhaber von Patenten öffentlich und nicht per Kki'080 angekauft wird, soll ^ durchgeführt werden mögen. 3. Rüksichtlich der Kosten der Abordnung sind die Ansichten gcthcilt- ^ ^ der Exccution der Buße soll der Landvogt innehalten, bis die Obrigkeiten darüber entschieden habe». ^ der französische Gesandte sich anerboten hat, auch den wälschen Vogtcicn Getreide zu liefern, so Abgeordneten an denselben wenden. Gegen diesen Antrag protcstircn Uri und Schwyz und sie pvr 8lw80 außer den Vogtcicn bekommen können, solle ihnen gleich den Untcrthancn was die Buße betrifft, so soll man der Appellation den Gang lassen. Bei dieser Verschiedenheit der Lauis. 2099 ^ der Gegenstand von de» meisten Orten in den Abschied genommen) dem Landvogt aber mied befohlen, A>'a^ Entscheid der Obrigkeiten mit der Vollziehung der Particular- und GcmcindSbußcn einzuhalten. i'. — l.»0. (kbigZ). In dem auf der leztcn Tagsazung behandelten Lauiscrgcschäft werden die ^ ^ ^aPgcn Schriften rmd mündlichen Berichte angehört, wobei alt-Statthaltcr Johann Rochus Abybcrg im sich"'^^ ^ Landvogtes Johann Ncartin Gaffer von Schwpz das Wort führt. AuS diesen Berichten ergibt /,Z>vang" von den mitrcgiercndcn Orten herrühre, welche ihre eigenen siii» frechen Uutcrthanen von Lanis haben ausführen lassen. So sei durch Verbreitung von chün ^ Orten die unerträgliche Publieatio» bestätigt und die Liberation mit Übcrspringung der daß" ausgewirkt worden. In Baden habe man cS troz aller Bemühungen nicht dahin bringen können, ^kcin ^ Landvogt an alle regierenden Orte erlassene Schreiben abgelesen wurde. Es wird daher einstimmig alle " Verfahren, wodurch den Orten wider die Bünde und die hoheitlichen Rechte die Früchte und ^rthcr kommenden Waarcn gesperrt »Verden könnten, nicht zu dulden, sondern den Frevel der hoch- Ha> Uutcrthanen gegen ihre natürliche Obrigkeit mit Ernst zu ahnden. Zu diesem Ende werden die z ^ RuSca, Riva und Parella, sowie die drei Gemeinden Agno, Riva und CapriaSca auf den ^vrte ^^Morisch vor eine neue Confcrcnz vorgeladen, um sich in Betreff der Läsion der Orte zu vcrant seine ist Zürich Mitthcilung zu machen, mit der Bemerkung, wenn die frechen Untcrthanen auf soll - ^^'"^ung gebührende Gcnugthuung leisten »volltcn, tvürde man solches nicht ablehnen. Auch Glarus °I> e^'^ Geschäft informirt, auf die nächste Eonfcrcnz eingeladen und zligleich angefragt werden, bchi ^ Citation an die Lauiscr sczcn lassen wolle. Über die Frage, wohin man die Malstatt ?4g ^ ^vlle, habe»» sämmtliche Orte bis auf künftigen Sonntag Uri ihre Erklärungen abzugeben. Absch. v»n erhaltene Bewilligung erscheint vor der Konferenz Johann Maria Parinchini, Advocat ^tc>/ verlangt im Namen der Gemeinde» Riva, Agno und CapriaSca die von den regierenden »vtkl ^ geführten Klagcir schriftlich zu erhalten, um seine Committentcn vor der Session oder wo der / ^^)kidigcn zu können. Zu diesem Behuf läßt er sein Creditiv, sowie ein Entschuldigungsschreiben dN ^sva, Ruöca und Parella ablesen. Da aus seiner mündlichen Entschuldigung klar hervorgeht, ^besi, ^"^"dcn sich >sisisi nur nicht schuldig bekennen, sondern gemäß der bekannten Publikation ihr i» ^fahren fortsczcn zu dürfen wähnen, wird er nochmals angefragt, ob er Befehl habe, hier oder er ^dk Entschuldigung der drei Gemeinden und der drei Particularen zu führen. Hierauf ertheilt kc>ß ^ ' ^'ort, er habe gemessenen Befehl, von Ort zu Ort oder, wohin cS nöthig sei, zu gehen, glaube aber, ^sichert ^"ü!achc nichts geschehen sei, als waö das Sindicat am 27. August Ui92 erkennt habe, und ^^eutrt' Klienten »verde» den obrigkeitlichen Verfügungen stets gehorsam nachlebe»». Nachdem ihm ssi, daß von Seite der Landschaft und des Oberst Beroldingci» nichts Anderes gesucht worden Trierer ^ ^^^"dcrn, daß das Korn nicht »mtcr falschem Vorwand nach Bünden practicirt, sondern in so ssic», vielmehr in die regierenden Orte geführt »verde, daß ferner die Obrigkeiten erst lädirt worden hantg" Sindicat zu Luggarus seine Erläuterung nach Lauis geschikt habe, und daß es sich also ^ wvllc ^ ^ pcrcnitorischc Citation seine Vcra»t»vort»n»g vornehmen »volle, erklärt er endlich, dvthj^ ^^theidigung erfolgen lassen. In Betreff des Transites, »vorüber die Orte eine Publication ^ die haben, »nüsscn sie es bis zu erfolgender Abänderung dabei verbleiben lassen; man möchte ihm A»ff zugefügter Läsio» eröffnen, da ihm diesfalls keine Thatsachcn bekannt seien. In Folge ^derung »eürd ihm nochmals vorgehalten, wie Uri zu Bironico und Schwpz zu Lauis lädirt und 2100 Lauis, dann nur bei dm nicht lädirtm Ortcn Liberation nachgesucht und den lädirten gegenüber verächtlich geha>^ worden sei. Parinchini crwicdcrt, man habe nicht gewußt, daß das auf den Befehl des Landvogteö ^ Bironico aufgehaltene Korn der Obrigkeit von Uri gehörte; Schwyz sei seines Wissens der Paß nicht guÄ worden, und rüksichtlich der Particularsachcn habe man in Ansehung der Publicativn und der herrsch^ Noth nicht geglaubt, diese Orte zu ladircn. Wenn seine Clientcn aber auö Ungewißheit und ohne bös»» ^ Absicht gefehlt haben, so bitten sie um Verzeihung, mit Berufung auf ihren steten Gehorsam, den sie künftig beweisen werden. Da in dieser Äußerung so ziemlich eine Abbitte und Anerkennung eines bcgang Fehlers liegt, so werden nochmals zwei Herren zu Parinchini geschikt, um ihn zu einer formeller» ^ ^ zu vermögen, welche dann schriftlich dahin crtheilt wird, daß die Gemeinden mittelst eines Dcputirtcn vor beleidigten Orten erscheinen und wegen des Vergangenen um Verzeihung bitten würden, mit der VersM ^ daß sie nie die Absicht gehabt haben, diesen ein Mißfallen zuzufügen, und der allfälligc Fehler »M Unwissenheit begangen worden sei; sie wollen stets gehorsame Untcrthancn bleiben, und wenn die ^ durch die stattgcfundencn Publicationcn beleidigt worden sei, so bitten sie um Mitthciluug sicherer Verhalts regeln für die Zukunft, sie wollen dieselben in Unterwürfigkeit annehmen; rüksichtlich der Prätcnsion deö ^ vogtcs Gaffer macht Parinchini sich anheischig, sein Möglichstes zu thun, um ihn zufrieden zu stelle», dieser Erklärung vergnügt man sich in Erwartung der dahcrigcn Erfüllung, Absch, 25b). u. — 152« die Einladung sämmtlichcr regierender Orte zu dieser Confcrenz hatten die mitrcgicrcndcn Orte Uri, ^ ' Untcrwaldcn und Zug von Brunnen aus Zürich angezeigt, daß sie nicht erscheinen werden. Über die ^ lassung dieser Confcrenz wird nun folgender Bericht erstattet. Im August bk92 sei auf dem Sind»'' Lauis wegen des Früchtckaufs eine Verordnung gemacht worden; als aber nachher Mailand cino verhängte, wodurch die cnnctbirgischcn Vogteicn mit der äußersten Noth an Lebensmitteln bedroht seien, haben die Untcrthancn zu Lauis die obrigkeitlichen Beamten um ihre Verwendung bei den Ortcn angegangen, worauf bei Zürich und Luccrn laut Deeretcn Rath und Hilfe verlangt, eine ausgewirkt und auch befolgt worden sei. Dieser gemäß sei die Früchtcauöfuhr auö dortiger Lm'dschK^^ stellt worden; daß sich aber unter den angehaltenen Früchten scchszig Säkc, die für Schwyz und acht Weizen, die für Uri bestimmt waren, befunden haben, sei anfangs nicht bekannt gewesen; sobald dieses erfahren, habe man auf eingeholte Weisung beider Vororte dieses Getreide sogleich wieder vcr» ^ ebenso sei eine auf Hauptmann Abybcrg lautende und entgegen dem Sindicatsbcschluß mit einem LandvogtS begleitete Sendung aufgehalten, auf Weisung des lcztcrn aber wieder sogleich verabfolgt Da aber Uri und Schwyz sich vcrlezt glaubten, seien Abgeordnete der Untcrthancn mit Bewilligung vogtcs in die regierenden Orte gegangen, um Vcrhaltsbcfchlc zu verlangen und ihre Unschuld hierauf habe der Landvogt, nachdem er anfänglich mit dem Viertel Lauis eine Buße von 35b» Kronen j,i> die übrigen drei Viertel um 2090 Philipp und den Borclla (Parclla) um lilX) Kronen gebüßt, ^ verflossenen Dcccmbcr der Gegenstand an die Tagsazung gebracht worden, woselbst Uri und SchwP gemeinsamen Beilegung der Sache nicht haben Hand bieten wollen. Inzwischen ist aber die auf W' der Obrigkeiten erlassene Verordnung von der Mehrheit der Orte genehmigt worden; der Landvojsi^,^ hat derselben nicht gehorchen und die dahcrigc Publieation nicht besiegeln wollen. Darauf fti ^ von Uri und Schwyz gegen die Untcrthancn noch stärker ausgebrochen und ungeachtet der Mehrheit haben diese Orte noch Untcrwaldcn und Zug an sich gezogen, in Brunnen ein besonvcrcs ^ constituirt und unter Androhung der Exemtion die Lauiser vor sich citirt; Zürich und Luccrn ) Lauis. ^101 umsonst gebeten, in Sachen dcn «latus gno zu erhalten, bis über ihre gegen die Untcr- kii» ^ llUührtc Klage des Urimon 1w«N nmjostatis in einer gemeinsamen Versammlung entschieden werden nachdem nun diesfalls eine außerordentliche Conscrcnz aller die cnnctbirgischcn Vogtcicn regierenden U ^ ausgeschrieben worden sei, haben die erwähnten vier Orte dcn Abgeordneten von LauiS, Johann ^aranchini, vor sich genommen, zu einer Abbitte und zur Wiederholung derselben in jedem der ^ Orte und zu einer von ihnen bestimmten Abkurnng gcnöthigt; darauf haben sie Zürich und Luccrn gedankt, daß man ihnen von dcn Untcrthancn eine SatiSfaction habe verschaffen wollen, und ebenso ,^ud die Erwartung ausgesprochen, man werde ihnen für Lebensmittel und andere Waaren dcn bundcs- ^ " ^lcn Transit nicht abschlagen und dem Landvogt die erste Instanz nicht entziehe»; dabei verschweigen ^ ^ der Landvogt seine Hand nnbefugtcrwcisc in ein Geschäft geschlagen, welches dcn Dccrctcn gemäß Obrigkeiten anhängig gewesen sei. Nach dieser Berichterstattung wird punktweise in daö Hauptgeschäft Orte ^Mrctcn, t. Die Frage, ob die Untcrthancn sich verfehlt haben, wird, da sich die vermeintlich lädirtcn die g""" befriedigt erklären und kein Kläger mehr ist, auf sich beruhen gelassen. 2. Da der Landvvgt >> . Ordnung deö Sindicats mißachtete, indem er dem Hauptmann (Johann Kaspar) Abybcrg, seinem . ^"ünn, einen Paß gegeben; da er ferner die Unterthanen »vidcr dcn Inhalt der Dccretc i» dcn Orten IHM .... .. .... . ... zu erscheinen nöthigtc, nach geschehener Anhängigmachung der Sache bei den regierenden Nation nicht besiegelte; da hinwieder auch die vier Orte sich zu Klägern und Richtern auswarfen, und gleichwohl in Bestrafung der Unterthanen fortfuhr und die von der Mehrheit der Orte beschlossene Pub, soll ^ Uipcitigcö Vorgehen den Bestand einer gemeinsamen Regierung bei dcn Unterthanen angriffen, so erstlich Uri und Schwyz ihr einseitiges mit dem Willen der Mehrheit der Orte in Widerspruch stehendes ^Msv ^gestellt und sie auf die nächste Versammlung der regierenden Orte dringend eingeladen werden; ^ Landvogt zur Verantwortung auf die Conscrcnz zu lade», desgleichen die Abgeordneten der >hii, Parclla; drittens habe der hier anwcsendc Paranchini in dcn O/tcn Untcrwaldcn und Zug die Abbitte bis auf weitere Verfügung der nächsten Conscrcnz nicht zu leisten, wovon diesen Orten !si»cr dringender Einladung zur Conscrcnz Mitthcilung gemacht werden soll. 3. Der wegen allzuweit getriebenen Nachgiebigkeit vorbcrufcnc Paranchini beruft sich auf seine Instruction, 'Uch der am 3. März zu Brunnen gehaltenen Conscrcnz, sowie auf die ihm in Uri am 7. gl. M. . ^ltung der Abbitte crthciltc llrkundc und entschuldigt sich mit der Noth seiner Cvmmittcnten und der lvvli,, - ^ Confercnz in Brunnen. In Würdigung dieser Acten, besonders der Urkunde vom 7. März, ^ gleichsam als absoluten Herrn von LauiS stellt, findet man begreiflich, daß ein Untcrthan nicht 4, H . ^"l>e Stand halten können, und läßt daher die Sache bis ans nächste Conscrcnz auf sich beruhen, ^»itiv ^ absondernden vier Orte auf nächster Confercnz nicht erscheinen, wird beschlossen, g. ^^ftlgcn, was die vcrlcztc Ehre und Rechtsstellung der acht mitrcgicrenden Orte erfordere. Absch. ^ Gcgcn dcn Oberst von Bcroldingen wird schriftlich der Wunsch geäußert, er solle sich vor ^lchx . "^""3 der Confercnz nicht mit dem ihm dem Vernehmen nach übertragenen Geschäft befassen, l^be» die drei Viertel der Landschaft LauiS dem Landvogt wegen dcS bekannten Geschäftes zu ^b>ch. 251. 1. — tl»^. Ans die Dauer der mailändischcn Fruchtspcrrc wird auf Ratification U>p> ^ bcjchlvsftu: 1. Den regierenden Orten ist die freie Durchfuhr dcS außer der Landschaft gekauften anderswie in dieselbe eingeführten Getreides gestattet, ob der Handel in oder außer l )uft geschlossen worden sei. Dabei ist aber bedungen, daß die von dcn Orten Beauftragten dem 2102 Lauis. Landvogt und dcn Verordneten der Landschaft gehörige Patente mit Angabe dcS zu kaufenden Quattt»^ vorweisen und daß die besagten Verordneten daö jcwcilen ausgeführte Quantum auf den Patenten vormcft^' Von dcn aus dem »lailändischcn Staate auf dcn Markt in LauiS gebrachten Korn sind die Lauiscr berechtig achtzig Saum voraus zu kaufen; zu dem Übrigen haben sowohl die mit Patenten versehenen Kauflcutc Angehörigen der regierenden Orte für ihren eigenen Gebrauch, als die Lauiscr gleiches Recht. Zu Zeiten, ^ der Verkehr mit dem Mailändischcn nicht gehemmt ist, steht dcn Lauiscrn frei, ihre Bolletc» beliebig ^ Jemand abzutreten. Dem Landvogt liegt ob, die Vollziehung dieser Verordnung zu überwachen. Schn'l^ Zug, Uri und Untcrwaldcn nehmen, wie die übrigen Orte, diesen Vorschlag nel rokersiuluiu, erstcre Z unter unbedingter Forderung dcS freien und ungehemmten Kaufs und Transites, leztcrc zwei mit dem bcso» Begehren, daß dcn Lauiscrn eine Stunde bestimmt werde, bis zu welcher sie ihr Vorrecht ausüben kö>»^ 2. In Würdigung der Verantwortung des LandvoglcS, die zwar dessen Schuldlosigkeit nicht herausgestellt ^ und in Betracht, daß die Lauiscr, obschon sie thcilwcise strafwürdig wären, von der Mehrheit der Orte ^ die auferlegte Buße begnadigt worden seien, wird aus guter Absicht beschlossen, Alles, was der Landvogt die Untcrthancn hierin übersehen, so zu betrachten, als wäre cS nicht geschehen, lt. Entgegen dem » von Untcrwaldcn und Zug, daß der Procurator Paranchini Namens seiner Committcntcn auch bcl U förmliche Abbitte leiste, wird daraus bcharrt und angeordnet, daß derselbe vor offener Session nach ihm Vorhalt eine Abbitte leiste, namentlich gegenüber Untcrwaldcn und Zug und daß dann diesen beiden ^ geschrieben werde, sich an dieser Gcnugthuung zu sättigen. Darauf hat Paranchini diese Abbitte ^ Form gcthan, Untcrwaldcn und Zug haben es aber dem Ermessen ihrer Obrigkeiten vorbehalten, ob sio ^ Act als Gcnugthuung annehmen wollen oder nicht. Dcn Dcputirtcn von Lauis wird zugesprochen/ Obrigkeiten gehorsam und treu zu sein und dem jeweiligen Landvogt die geziemende Achtung z« „x ä. Die Abfindung des Viertels Lauis mit dem Landvogt um 350 Kronen läßt man alö eine vcrglG Sache auf sich beruhen; wenn-sich aber Jemand beschwere, so sei er laut Statuten an daö Sindicat 5. Nüksichtlich der Zeit, wann die Lauiscr ihre bevorrechteten achtzig Saum Korn anzukaufen habttb ,, bestimmt, daß sie an jedem Wochcnmarkt, sobald so viel Korn vorhanden sei, dasselbe „in Verzeichnung ß ^ und das Übrige dem freien offenen Markt überlassen. 0. Eine Ncclamation der Gesandten von Sehw^^ im lcztcn Abschied von Brcmgartcn unrichtig gesagt werde, als habe die Gesandtschaft dieses Ortes dU ^ ordnung des SindicatS vom August 1092 genehmigt, wird unter Vorweisung des Originalcvnceptö ^ Weise beseitigt, daß damit die Gesandtschaft von Basel gcmemt sei. Absch. 253. a. — l 55. Bernhard Rusca von Lauis, welcher Namens der drei Viertel von Lauis auf die vorige und Confcrcnz hicher berufen worden ist, bittet, daß ihm an denselben seine Kosten und Mühcwalt gutgüp^^ werden. Uri, Schwyz, Untcrwaldcn und Zug nehmen dieses Begehren nä rolorsnäum; die /Mt aber entsprechen dem Gesuch als billig und gerecht. Absch. 253. le. — 151». (1090). Die Landschaft ^ die Aufhebung der einigen Untcrthancn crthcilten Patente zum Transport von Korn nach den rcg>c ., „ Orten, da dermalen daselbst kein Mangel fühlbar sei und das Land unter dieser Maßregel leide. .,,c» spricht sie die Erwartung aus, daß mit der Aufhebung der Fidciconunissc nicht zugleich auch die Subs"^' ^ abgeschafft worden seien. Mit beiden Begehren hat sie sich schriftlich an die regierenden Orte z« Absch. 338. k. — 157. (1708). Die Landschaft wird auf ihre ernstlichen Vorstellungen von der 65" eines obrigkeitlichen Salzvorraths entlastet. Absch. 065. m. Lauis. 2103 0. Märkte» (S, auch unter vier ennetbirg, Vvjzteien überhaupt: Handel u, Verkehr; Zollwcscn.) ^ ^Vt. (1082). Dcr Lanisermarkt wird für dicscö Jahr abgerufen. (S. Absch. 37. n.) Writcrc ^^bkndlungcn in dieser Sache f. Absch. 38. e. — 150. Gegen die Abrufung deS diesjährigen Lauiscr- ks werden Gegenvorstellungen gemacht. Absch. 40. n. — 100« Die Laliiscr werden wegen ihrer geheimen Gesnndhcitsrath in Mailand verantwortlich erklärt. (S. Absch. 42.) — 101. Sperre des in Bellcnz mit Bezug ans den Lanisermarkt. (S. Absch. 43. b.) — 10Ä. Sofern wider Erwarten bcsül . ^^)vlischcn Orte ans nächster Tagsaznng ans Einstellting des LauiscrmarkteS antragen sollten, werden "brigrn Orte sich darüber besprechen und auf die Bellcnz regierende» Orte zu wirken suchen, daß sie dem iii/^" ^"rkt scinen Fortgang lassen; im VcrneinungSfall würde man den Lauiscrn, wie vor Jahren, alle leisten. Absch. 45. i. — 10'i. (1683). Die Lauiser verlangen Entschädigung wegen ihres ^ Jcihr abgerufenen Marktes. Absch. 47. 1>. — 104« Es wird einhellig beschlossen, daß die Märkte zu und Bellenz zur bestimmten Zeit ihren Fortgang haben und daß Niemand gehindert werden soll, den m und Waarcn, seien cS Pferde oder anderes Vieh, nicht nur über den Mont Kcncl, sondern so lvcit,'g ^ je»' Zedern beliebt, entgegenzugehen, und zwar bei Androhung von Strafe an Leib und Gut gegen dic- Ürle - solches verhindern sollten. Es sollen auch die Wirthc und Gemeinden die Kauflcutc mit dcr Iii N" waren, ist ein Schreiben dcr in Chnr versammelten Häupter und ctwclchcr Räthe dcr inü ' cingckvmmen, lvorin Beschwerde geführt wird, daß die dortigen Kauflcutc nach ^Uiig lcztjährigcn LauiscrmarkteS mit ihrem Bich nach Bellcnz gefahren, wo ihnen dcr Paß nach ^öff» ^'^iflich abgeschlagen, nachher aber nur mit ungewohnt hohen Zöllen und andern Beschwerden Waarcn bcschcidcnlich halten. Absch. 49. in. — 105. Nachdem bereits die meisten Gc- III ^ cingckvmmen, lvorin Beschwerde geführt wird, daß die dortigen Kaufleutc nach l»is sei, um nach dem Mailändischcn zu kommen; sie wünschen daher zu vernehme», wessen sie ^»is ^^sfalls zu versehen haben. Es wird crwicdert, lcztcs Jahr sei die Einstellung dcr Märkte zu ^r»r" 1"'^ ^^lcnz »jcht von den regierenden Orten, sondern allem Vernehmen nach von Seite Mailands ^klicl ^ wodurch nicht nur den Bündnern, sondern auch allen dahin handelnden Eidgenossen ^hrx ^ Schüben erwachsen; es sei aber bereits Verabschiedung gethan, daß solches für dicscö und künftige '"ohr zu erwarten sei. Absch. 49. s. — 100. Die Tagsazung trifft Vorsorge für den sanitarischcn z»x ^^'lscrmarkteö. (S. Absch. 58. 4.) — 107. (1692). Die Obrigkeiten dcr V katholischen Orte werden lllzj ^u»g cingcladcn, ob man nicht den diesjährigen Lanisermarkt abstellen sollte. (S. Absch. 245. g..) — »ich ^ ^ ^ 0n wünscht, daß allen llnterthancn durch öffentlichen Ruf verboten werde, ihr Hornvieh »>ich r ^ ^om Lanisermarkt hinlveg noch über das eidgenössische Gebiet hinaus zu führen. Mit Mehrheit Aich ki» ^ Angehörigen befehlen, was sie für gut finden; und sonach möge "^fälliger öffentlicher Ruf in Lauis nicht im Namen deS Sindieats, sondern nur dcr einwilligenden A, "'vlgs - ...vr ^ ^bsch. 419 <1704). I» dem Streite zwischen dem frühem Landvogt Niklaus ^ffcich ^^»dschrciber Karl Mauriz von Bcroldingcn, als Landshauptmann dcr Landschaft Lauis, ^shm, ^ ^^^nnuug dcr Plazwachc von zwölf Mann für die Zeit deS LauiscrmarkteS, wird die vom ^ Ktc st, Anspruch genommene Bcfugsamc als wohlbcgründct gefunden, zumal nicht nur ^dcüiM Erkenntnis! vom Jahr 1696 den Landshanptmann ermächtigt, dreißig ^nennen, von denen zwölf auf dem Plaz vor dem Palast, ebensoviel auf dem Marktplaz und 2104 Lauis, die übrigen sechs auf dem Monte Cencrc Wacht haltein Der Landvogt hat hinwieder das Recht, ans dic^ dreißig Mann die Palastwachc von zwölf Mann auszuziehen. Absch. 556. A. — 170. (1708). Uri ^ tragt, den Viehtricb über den Berg, außer auf die Märkte von Bellen; und LauiS, zu verbieten. (S. ( 662. gg.) — 171» Uri will, unterstüzt von beiden Untcrwalden, wieder auf die vor Jahren aufgtt>ä)^ Verordnung betreffend den Lauifcrmarkt, bei der man sich so wohl befunden, zurükkchrcn. Beide Untcrwa^ haben iir dieser Hinsicht ihre Gesandten in Baden instruirt, den landcsverdcrblichcn Nachtricb nach ^ Lauiscr Markt abstrikcn zu helfen. Schwyz nimmt es ncl rkkoronüum. Absch. 664. e. — 172» beschwert sich, daß trozdcm vor zwei Jahren bei 100 Kronen Strafe erkennt worden, cS dürfe vor 12. Octvbcr Niemand mit Vieh den Marktplaz in Lauis beziehen, die Graubündncr frühzeitiger und so ihre Waarcn meistens verkauft haben, che die Viehhändler aus den Orten anlangen. Da Der ^ schluß in den Orten nie publicirt worden ist, wird verfügt, daß in den nächsten zwei Jahren Jcdcr Belieben auf dem Marktplaz eintreffen mag. Absch. 665. k. — 171k. Neue Beschwerden von Uri und waldcn gegen Schwyz, daß es das Verbot des Vichtricbs nach dem Lauifcrmarkt nicht halte. (S> ^' 675. i.) — 174. (1709). Luccrn wünscht im Interesse aller Orte, aus denen Rindvieh und Pferde nach getrieben werden, den Erlaß einer gemeinsamen Verordnung dahingehend, daß Vieh und Pferde nur ans ^ Märkte von Lauis und Bcllcnz geführt werden dürfen; was daselbst nicht veräußert werden könne, ' ^ dann von de» Eigcnthümcrn beliebig noch weiter getrieben werden. Die italienischen Käufer solle das Land ziehe», da erfahrungsgemäß das Nachfahren mehr Schaden als Nuzcn gebracht und Mancher ' mehr verloren, als er auf erstgenannten Märkten gewonnen hatte. Der Antrag wird von sämmtlichcn ^ außer Bern, Zug und Glarus, die nicht instruirt sind, gutgeheißen. Lcztcrc werden zur Einholung vv>' structioncn eingeladen, damit ein gemeinsamer Beschluß, der allseitig gehalten werde, gefaßt werden Absch. 691. v. — 175. Den sogenannten Caporalini von Mailand wird erlaubt, am Jahrmarkt zn ' Pferde und anderes Vieh zu verkaufen; Zug und Glarus nehmen dies in den Abschied. Absch. 693- rn- 171». Da auf leztcm Sindicat zu Lauis von der Mehrheit den Pferde- und Viehhändlern, Caporaln», Mailand bewilligt worden, ihre Pferde und Hornvieh auf den Lauiscr Markt zu führen, wodurch nössischcn Kauflcutc i» großen Schaden kommen, abgesehen davon, daß diese Erlaubniß den Lauiscr L? ^ zuwiderläuft, wird von den III Orten beschlossen: ein Eilbote solle in Luccrn hiergegen Vorstellungen und nachher solle auch noch an sämmtlichc regierende Orte geschrieben werden. Fällt die Antwort von - willfährig aus, so schreibt dann Uri im Namen der III Orte sofort dem Landvogt von Lauis, den den Markt von LauiS ganz zu sperren. Ferner soll dem Landvogt zu Bcllenz auf Gutbcfinden der die Weisung crthcilt werden, sowohl den Caporalini als andern fremden Viehhändlern vor dem 21- das Betreten des Bcllenzer Gebietes zu untersagen und ihnen hiervon die nöthigc Anzeige zn ^ Absch. 698. u. — 177. (1710). Was lcztcs Jahr bezüglich der mailändischcn Viehhändler, beschlossen worden, wird mit Mehrheit bestätigt. Hiergegen erheben die Gesandten von Uri, SchwP? waldcn, Zug und Glarus Protestatio». Absch. 714. o. Lauis. 2105 10. Zollwescn. (S. auch untcr ennttbinz. Vvjzteit» überhaupt! Anstaube mit Mailand.) ^ ^lrt. (1687). Anläßlich einer Beschwerde, daß die Zollcr in Lauis von Unterthancn, des soich^ ^"ocrn den Zoll gefordert haben, während die Landlcutc der „Länder" zollfrei seien, finden die Ge- djx Städte eine derartige ungleiche Behandlung seltsam. Der Unterschied wird dahin ausgelegt, daß ^„^bchvrigcn der Städte Untcrthanen, diejenigen der Länder aber freie Landleutc seien. Die Zollcr ^üßt^ ^ ^ weiter gehende Zollbefreiung für diesmal an ihren gegenwärtigen Lehen entgelten chsp ^ künftig solche Befreiungen dem Zollertrag Schaden bringen würden. Die Angelegenheit wird uä »ichgenommen. Absch. 8. cl. — 170. (1692). Uber die lcztjährigc Differenz zwischen den Städten h . ^"^n, daß die Angehörigen der lcztercn vom Zoll befreit seien, lauten die Meinungen abermals crkl ^ bic Zollcr vorbcschicdcn werden, lim von ihircn die Bestallungen zu begehren. Darauf Wich^ ^ ^ ^ Bürger der Städte in gleicher Weise wie die freien Landlcutc von der Zollte» q betrachten, wogegen aber die Untcrthanen der Städte, wenn sie nicht spceicllc Freiheiten haben, Das ^ bezahlen schuldig seien. Wird in den Abschied genommen. Absch. 33. e. — Ui0. (1683). H der Zollbcständer um Nachlaß ihrer Pachtsummc oder Ersczung dcö ihneil durch die lcztjährigc Hvllfi^^ Niarktcs crlvachscnen Schadens wird in den Abschied genommen. Absch. 49. n. — IUI. Die Burger und Landlcutc der XII Orte auf dem Gebiete von LauiS wird mit der Erläuterung ^ Freiheit sich einzig und allein auf die Bürger und Landlcutc beziehe, welche in den Ortcil zu mehren und zu mindern haben oder dafür besondere Privilegien aufweisen können. ^ b- — 1Z!2. Die Zoller werden mit dem Gesuch um Nachlaß einer entsprechenden Summe in »»d k"kls des Lauiscr Marktes im lcztcn Jahr mit Mehrheit abgewiesen. Auf erneuerte Vorstellungen ^haltu^ auf den Artikel 7 dcS Zollbricfcö und des großen Schadens, der ihircn durch die Nicht- Marktes, dcö größten Kapitals dcS Zolles, erwachse», gewährt das Sindicat mit Stimmcn- dcp zn, Nachlaß von 120 Kronen, oder für jedes einzelne Ort 12 Kronen, wogegen Uri und Schwyz schv» bas Recht bestreiten, ihre Regalien und Einkommen abmchrcn zu können, zumal die Zoller ^scl»p abgewiesen waren. Daher wird dieses Erkenntnis! eingestellt, über das sich auch die Zollcr ^ crlittencn Schaden auf mehr als 500 Kronen angeben. Absch. 51. ä. — IZi.'!. (1684). nitNktg ^ntschädiguugöforderung der Zollcr zu Lauis wegen des vor zwei Jahren abgestellten Lauiscr- Mehrheit der Orte eine Vergütung von je 10 Kronen beantragt. Bern erklärt, nicht sie sj^ ivährcnd Uri, Sch>vyz und Nidwaldcn jede Entschädigung ablehnen mit der Erklärung, daß ^ohrhcitöbcschluß nicht unterwerfen. Die daraus entstandene Frage, in was für Fällen das ^ljähp,^ 3^tcn soll, wird zur Instruction in den Abschied genommen. Absch. 69. 6. — 104. Die laut alleh, ^bschwd über die Zollbefreiung einvernommenen Zollcr erklären, diese Befreiung habe von jeher sowj^"' Bürger und Landlcutc begriffen, welche in den Orten zu mehren und zu mindern befugt ^rde ^ solche, welche besondere Freiheiten haben; solche Exemtion crstrckc sich auf alle Waarcn, skkg^ Dieser Bericht wird zur Nachricht in den Abschied genommen. Absch. 69. ä. — 105. ^>hard )/^ ^kjcrigcn Zollpächtcr zu LauiS, Johann Peter Morosini, Franz Paranchin und Hauptmann Lud brci alt-Statthaltcr, Kanzler Karl Dominik Morosini, Dominik Somazzo, Regent, und Fcrrari, alt-Rcgcnt der Landschaft, Karl Capra, Sckclnicistcr, und Johann Peter Conti 264 2106 Lauis. beschweren sich bitter über den Fiscal Castorco, der lcztcs Jahr heimlich »»d arglistig von de» regiere»^' Orten volle elf Jahre vor Ablauf der Zollpacht die Zollinvcstitur an sich und seine Söhne zu bring" gewußt hat, obwohl ein solches Anwerben von den Obrigkeiten ausdrüklich bei 500 Kronen Bußc vcrb^" war. Die Beschwerdeführer sind sich keines Verschuldens bewußt, um eine solche Behandlung zu da sie vielmehr glauben, ihre Pflichten bisher redlich erfüllt zu haben, und auch ihre Voreltern 1616 ' des Mchrangcbotcs von l<><) Ducatoni von Seite des Don Diego Madcrni bei der Zollpacht bcln! worden waren. Dazu glauben sie, ebenso getreue Untcrthancn zu sein als der Fiscal Castorco, und l»^ der Gerechtigkeit angemessen, daß wie die Lasten, so auch die Vorthcilc gleichmäßig vcrthcilt, und lcztctt " Einem allein gegeben werden, u, s, w. Dazu sei nicht sicher, ob Castorco den jährlichen Zins zahlen »'> da er die Erbschaft seines Vaters und Großvaters wegen ihrer vielen hintcrlassencn Schulden nicht » treten hat. Diese Beschwerden werden auf Wunsch der genannten Zollpächtcr dem Abschied ci»vcr Absch. 242, ü. — lZit». (1603). Ans den Bericht, daß die von Bünden sich über einen neue» zu LauiS beschweren und mit Repressalien drohen, wird dem Landvvgt, der auf ein früheres Schrcil»'»^ Zürich nicht geantwortet hat, anbefohlen, unvcrwcilt zu antworten. Absch, 250. y. — Nt7. (1606)- Sindicat nimmt Anstand an dem gcsczwidrigcn Vorgehen des Zollpächtcrs und Fiöcals Johann Castorco, der sich bereits seit vier Jahren in den Bcsiz der Ortöstimmcn gcsczt hat, daß ihm die Z" ^ von 1704 an auf weitere acht Jahre überlassen werde. Dies widerstreitet der Verordnung von lbn ^ ist geeignet, die obrigkeitliche Kammer zu bcnachtheiligcn, da hierdurch Mchrangebotc für die -3»6p»^ ^ ausgeschlossen werden. Hiervon wird den Obrigkeiten gebührende Mitthcilnng gemacht, Untcrwalde» ^ ^ daß Castorco auch die dortige Ortsstimmc einhole, und wird hierin von den übrigen Orten »"' ^ Absch, 438. >l>cr ontsprcchc und dadurch den Gesandten ihre Rccognition gesichert »verde. In der Bcrathung hier ^lclic^^ ^"ßoflihrt, daß durch ein klares Dccret die Anmeldung um Zollvcrlcihungcn vor Erledigung der 3km " Kronen Buße verboten sei. Dabei wird aufmerksam gemacht, daß bei den gcgcnwärtigcn Wob wegen deS großen Passcö der Zoll viel höher steige. Ferner wird der Mißbrauch hcrvor- ^ Zvllpacht nicht auf ein Gewisses, sondern auf dasjenige, was Andere bezahlt habe»», gcsczt Well; ^ Erdaucrlmg der Obrigkeiten in den Abschied genommen, ob der Zoll nicht höher die g ^ erwähnte Dccret nicht in Anwcndung gebracht »verde» sollte. Absch. 521. — litt». Da Laurenz 1704 zu Ende geht, wird durch Trompctenschall auSgckündigt, daß allfälligc ^ptist^-"'" Zolllchcn vor dem Sindicat erscheinen solle». Der Fiscal und LandcSfiirsprcch Johann ersucht daraufhin, ihm kraft der in Händen habenden Ortsstinimcn den Zoll zu verleihen. Wflgt"'^ Auswirkung solcher Stimmbricfc bei 500 Kronen Strafe verboten wäre, ist das Sindicat doch ^se»d ^ Irlich lausend Ducatoni zu »ibcrtragcn; Castorco will aber nur ^ll> d ^^^sthalcr bezahlet», »vcshalb zu einem Angebote öffentlich aufgefordert wird. In Folge dessen »>,d '^oll den 1704 an flir die folgenden acht Jahre dem Johann Peter Conti, Kaufmann in Lauis, ^hc»„, ^ Sohne» Franz und Valcntc, Statthalter Bernhard Ruöca und seinem Sohn Karl Hieronymus, ^Ic»^ Morosini, Johann Peter und Franz Maria Morosini, des Statthalters Söhnen, Irlich ^'"^a Paranchini und Julius Somazzo und Sohn, und Franz Anton Somazzo um de» Preis von Wyj hst ducatoni zugeschlagen, nachdem Castorco im lcztcn Augenblik noch sich weigerte, über sein An >°Ii^ ' ^ligehen. Die neuen Bcständcr erhalten folgende nähere Bedingungen: Alle sind unter einandcr »>» Kostbar; sie bezahlen sofort die gcwohntc Honoranz der Gesandten niit 600 und je zu zwci Jahren ^»tljg ^"^loni und liefern den Pachtzins jährlich richtig ab. Die neuen Zoller haben das Recht, ihre Zollbeamten in den vier Vogtcicn mit Waffen zu versehen und flir diese Stellen auch fremde ^A>dast ^ bewenden; sie sind ferner befugt, verdächtige Leute untersuchen zu lasse», damit keine Zoll lcztcrc haben sie in erster Linie zu erkenne» und dürfen dabei auch gutliche "ststn treffen, von denen aber der dritte Theil in die obrigkeitliche Kammcr fließen soll. Endlich wird 2108 öauis. erlaubt, daß die Zollcr zu LuggaruS und Mcndris den Übertreter» uachsezcn uud sie zur Rede st^"' Zlbsch. 525. e. — 200. (1704). Die leztcs Jahr gctroffcuc neue Verleihung dcö Zolles wird best»^' die voreilige Aushingabc von Ortsstinuncll in diesem Punkte führt zu großem Abbruche an den obrigkeitlich^ Interessen, und es wird daher den Obrigkeiten die Erneuerung dcö Beschlusses von 1660 empfohlen, dem bei einer Strafe von 500 Kronen vor Ablauf der Zollpacht verboten ist, um eine neue Belehn^ anzuhalten. Das Sindicat glaubt, eö sollte nicht den Zollbeständcrn, sondern dem Landvogt zukomme», den Übertretern der Zolle sich abfindig zu machen, wogegen die Zollinhaber verlangen, daß sie 6 werden wie ihre Vorgänger. Leztcrc geben auch ein Vcrzeichniß der bisher unverzollten Waarcn ei», dem Abschied beigefügt wird. Absch. 556. k. — 201. (1706). Mehrcrc Mailänder Schäfer besch^. sich, daß die Zollpächtcr von Lauiö von jedem auf dem Weg nach den Alpe» durchpassircnden Schnst Kreuzer Zoll fordern, während früher nur von je 100 Stük fünfzig Kreuzer bezahlt werden mußten, der Verantwortung der Zollbcständcr und aus deu Zolltarifen ergibt sich, daß früher allerdings die sich mit fünfzig Kreuzern auf je hundert Schafe begnügten, die Tarife aber ausdrüklich sagen, daß von I ^ durch Lauis gehenden und nicht wieder zurükkehrcndcn Schafe vier Kreuzer und von einem passircnden ^ rcpassircndcn Schaf zwei Kreuzer zu entrichten seien. Dies wird den Schäfern schriftlich mitgetheilt, st ^ auch in den Abschied genommen und bis zu weiterer Verfügung durch die Orte die Sache in 8^" belassen. Absch. 612. e. — 202. (1707). Man findet cS nicht am Plazc, daß die Zollpächtcr dcfraudantcn bestrafen können, und es werden die Obrigkeiten eingeladen, bei dem Abschluß der >»' ^ n. Absch. 637. ei. — 200. (1708). Die Zollpacht zu La»iö > nicht vor Ablauf des gegenwärtigen Vertrages erneuert werden, wie denn bei 500 Kronen verboten ist, ^ Zollverleihung hierauf Bedacht zu nehmen. st- ^ zeitig um die Zollvcrlcihung anzuhalten. Bei Abschluß eines neuen Vertrages ist die Judicatur Zollübcrtreter dem Landvogtc vorzubehalten und nicht mehr den Zollcr» zu überlassen. Absch. 665. ^ 20-1. (1709). Bis auf ein Jahr vor Auslauf der gegenwärtigen Zollpacht wird bei einer 500 Kronen verboten, um die Zollinvcstitur anzuhalten. Dicö ist alljährlich in den Abschied Absch. 693. ä. — 20."». Bellen;, Bvllcnz, Riviera und Livincn machen geltend, daß sie unter j„ dcö Gcgcnrcchts von Zoll und Abzug frei seien, wofür die III Orte einige Urkunden vorlegen- ' ^ den Abschied genommen. Absch. 693. k. — 200» (1710). Bei dem nächstjährigen Sindicat Zollpacht neuerdings wieder vergeben werden. Absch. 714. x. 11. Postwesen. »d Art. 207. (1698). LauiS beschwert sich über die in Folge des PostvcrtragS mit den Fischer »> ' ^j). ihm widerfahrene Schmälcrung seiner Rechte rüksichtlich des Postwcscns. (S. Absch. 387. g). — 200» Dem mailändischcn Boten sind die Briefe und Paguctc in der Nähe von Como zwei Mal nominell worden. Der Landvvgt in Lauis wurde daraufhin angewiesen, nähere Erkundigungen einz>6 ^ auch der Postmeister in Lauiö wurde um Berichterstattung ersucht. Diese für einmal getroffene ^ t>ll dem NuntiuS mit dem Bemerken mitgetheilt werden, daß die eidgenössischen Orte auch ferner nach Dinge zu verfahren wissen werden. Absch. 723. <1. — 200. Lallt dem Berichte LuccrnS hat der 4'" von Mailand, Abbatc Mclzi, dem Postmeister Madcrni zu LauiS die Zuniuthung gemacht, daß Briefe nur mehr dann spcdirc, wenn sie ihm durch die Sarona, welcher aus Gnaden die alleinüss der Gcmcindcbricfc bewilligt worden, vermittelt werden. Gegenüber diesem kcken Eingriffe in Ding0 Lauis. 2109 ^ allein die Eidgenossen zu entscheiden haben, beantragt Lurcrn ein energisches Vorgehen gegen Mclzi und ^ ^arona und Ergreifung von Repressalien an dein Mailänder Boten, Mehrere Orte bemerken, daß sie ^^weseiiS nichts annehmen, indessen wird übernommen, den Anzug den Obrigkeiten zu überschreiben, sie darüber instruircn können. Absch. 726. x.— 210. Hieronymus Madcrni, Dircctor der Zürchcrpost, es sdic,, hsx Kathcrina Sarona, Postdircctvrin der Landschaft Lauis seit einiger Zeit nicht nur hob sondern auch ein Thcil der eidgenössischen Postsachen entzogen worden; vom Postamt Mailand dcrci ^ Anzeige erhalten, sich künftig nur noch mit der Zürchcrpost zu befassen, widrigenfalls auch Expedition unterbleiben werde. Johann Scrono und dessen Schwester Anna Maria erwicdcrn darauf, ,»^^u>chc Postverwaltcr Schaub habe sich lezteö Jahr nach Schluß deö SindicatS nach Mailand begeben >vvrd^^ Vertrag abgeschlossen, demzufolge Johann Scrono zu einem bäuerischen Postcommis ernannt die welchen Amtökrcis er auch nie überschritten habe. Der Beschluß des lcztjährigcn SindicatS beschlagc sich ^^"uttcr deö Johann und der Anna Maria Scrono, Kathcrina Scrono, der damals befohlen wurde, Postwcsen der Landschaft Lauis zu beladen. Da die meisten Gesandten hierüber ohne wction si„d, nehmen sie diese Mitthcilungcn in den Abschied. Absch, 729. Ii. <2. Elvcnzcn, Gcbictsvcrlczuttgcn; Jurisdictio». (Man sche anch unter Handel n, Verkehr; Fischerei n, bei ennetb, Vvjit. übcrh, unter Anstünde mit Mailand.) n. Gegen Mailand. dlirel^^' Während der Eonfcrcnz in Luccrn vom 5. nnd 6. Mai berichten die von LauiS dich. bcsondcrn Boten, daß den Particularen, welche Güter auf dem Mailändischcn besitzen, von den ^rrd Büchten unter Androhung der Exemtion eine Auflage von 20 Svldi auf jeden Sak abgefordert der r> ^^stüzt auf frühere dieösällige Confcrcnzcn zu Ponte la Tresa und zu Varcse und ans den Beschluß läzz Baden von 1683, daß man sich wegen der Exemtion dieser Güter an den Vertrag von Akißachttmg desselben an den mailändischcn Gütern, welche in den cnnetbirgischcn er ^cgen, sich Pcichx» YRaßrcgcl schadlos halten werde, wird dem Herrn Scrponti geschrieben, ^>»e st? ^ ^ ^ Beseitigung dieser verlczcndcn Maßregel verwenden; für gegenwärtig sei Befehl crtheilt, ZllM ^'^Wtlicn eintreten zu lassen; wenn aber nicht Abhilfe geschafft werde, so würden sie in's Werk gcsezt. l^ — 212. (1696). Der Landvogt führt mit Schreiben vom 30. Juni folgende Beschwerden: fP mailändischcn Gebiet gclcgcncit Güter des alten Qnintcrnctto werden nicht nur ^üler>, ' thcilwcisc von früher her und thcilwcise wieder für 1695 um capitulationSwidrigc dsi ^vor sie sich für ihren Schaden haben rcgressircn können, seien auf daö Andringen Mailands wieder eingestellt worden. 2. Den eidgenössischen Unterthancn werde entgegen dem Bündniß dk„ ^ . ^wrbotcn, die trokencn und naßcn Früchte von ihren Gütern im Mailändischcn abzuführen, während da» welche Güter in der Eidgenossenschaft haben, die Abfuhr freistehe; die Erlaubniß, die auf dst; gcwonncilcn Früchte dortsclbst zu verkaufen, sei keilte Ausgleichung, indem die Früchte ill ^ Jim Vogtcic» fast noch einmal so viel gelten als im Mailändischcn. Diese Beschwerden werden ^»dcrg Abschied genommen. Absch. 335. g. — 211!. Antonia Bianca, Ehefrau des Mai- ^e» sicllt durch den Untcrvogt von Baden das Gesuch, cS möchte der Landvogt angewiesen ^ ans jhr mütterliches Vermögen in Lauiö gelegten -Arrest aufzuheben. Sic habe nämlich den 2110 Lauis, Mailänder Mauriz Vcrda von Campiglionc, der daselbst Haus und Güter bcsizc, seit einiger Zeit abcr Lauis säßhast sei, wegen einer Ansprache vor dem mailändischcn Richter belangt, was der Landvogt durch ^ Arrest habe verhindern wollen; der spanische Gesandte habe aber dem gedachten Untcrvogt geschrieben, Vcrda laut dem mailändischcn Bund vor seinem heimatlichen Forum Rede stehen müsse, DieS wird Instruction in den Abschied genommen, Absch. 335, r. Ll-4. (1698). Dem spanischen Gesandt» welcher Klage führte, als hätten die von Morco gegen einige von Prosino Piano im Mailändischcn verübt, wird nach dem Bericht des Landvogtcs crwicdcrt, daß sich die Sache ganz anders verhalte; es I nämlich siebzehn Junggesellen von Prosino Piano nach Morco zum Tanz gekommen und haben troz »'ff Holter Abmahnung des ConsulS mit Waffen getanzt, wobei Johann Maria Caccia tödtlich verwundet we> sei. Der Thätcr, Peter Lombardino von Prosino Piano, sei dann vom Landvogt um 300 Kronen PH worden; übrigens werde man aus gute Nachbarschaft halten, Absch, 380,1.— (1699), Durch ^ eigenen Boten geht das abermalige Gesuch an den Gubcrnator von Mailand ab, endlich die wiederholt vcrs ^ Abordnung zur Erledigung der schwebenden Grcnzanständc und übrigen Streitigkeiten zu bezeichnen »n^ ^ während der Dauer dieses Siudicatö in Function treten zu lassen. Diese Angelegenheit wird überdies in besonder» Zuschriften dem Sccrctär Scrpouti und dem eidgenössischen Agenten Pellizari sehr Von Scrponti ging am 13. August die Antwort ein, der Gubcrnator habe dem Senat wieder befohlen, » weilt zur Ernennung der Dclcgirtcu zu schreiten, doch sei der Zusannncntritt der gewünschten Eonste»'^ Laufe des Monats noch keineswegs sicher. Wirklich erhält das Sindicat weder in Lauis noch zu ^ irgend welchen weiter» Bericht mehr. Offenbar will Mailand in der Sache nicht vorgehen, Absch, Llli. (1700). Ein weitläufiges Memorial des Oberst von Bcroldingcn über einen Streit zwistlst" ^ lauisischcu Dorf Vcscia und dem mailändischcn Dorfe Monte in Betreff gewisser Alpen, welche die von ^ seit Jahrhunderten über die Höhe hinunter auf der Seite gegen Monte besessen haben sollen und nun von dem Gcgcnthcil gewaltsam gestört werden, wird ausführlich behufs Jnstructionöcrthcilung »»d ^ tragung auf der mit Mailand schon längst begehrten Confcrcnz über Grcnzstrcitigkcitcn in den Abschied Absch, ^110, /. — 2l7. Vom spanischen Gesandten wird ein Memorial eingegeben betreffend eine» ^ ^ zwischen Abbatc Philipp Morosini und seinem in Mailand wohnenden Bruder Johann Peter Moros»»- Sachvcrhältniß ist nach dem ergänzenden Bericht einiger Gesandten folgendes: Unter den Brüdern st» väterlichen und mütterlichen Erbgutes ein Vergleich geschlossen und in der Folge von allen regierende» bestätigt worden, während nun der eine Contrahcnt den Vergleich bloß auf das väterliche Erbgut ^ lassen wolle; die Mutter sei zu Lauis geboren und wohnhaft gewesen, auch dort der streitige Vcrglc>) ^ schloffen worden; obwohl Johann Peter Morosini in Mailand vcrburgcrt und wohnhaft sei, h»^ Sindicat von Lauis oi> eontinentiuw euusB und weil er in Lauis noch Vermögen habe, dahin e> > ^ nicht durch Anlegung der Eitation au seinen dortigen Verwalter, sondern direct nach Mailand d>» ^ Briefträger; lcztcrcr, als in einer fremden Jurisdiction Amtshandlungen verrichtend, sei auf Johann Peter Morosini in Vcrhaft gcsezt, aber vom Gubcrnator bald wieder entlassen worden; »»s Sindicat sei er wieder citirt und die Eitation ihm in Pavia angelegt worden, worauf er sich damit cn 11 ^ habe, ihm sei von der Regierung in Mailand bei einer Buße von 8000 Pfd. verboten, jener Folgc 5" ^ In Folge seines Nichterscheinens sei er dann in ecmtumueium verfällt und mit einer Orduungsbußc Philippsthaler belegt worden. Auf diesen Bericht, aus dem man allerdings die Unförmlichkcit der ^ entnimmt, wird beschlossen, das Memorial den Obrigkeiten zu näherer Untersuchung dcö Sach»"'^ LauiS, 2111 ^^ingc» und davon dcm Gesandten durch einen Ausschuß Mitthciluug zu machen. Dieser mißbilligt die ü'crd ^orfügung nicht, verlangt aber, daß inzwischen gegen Johann Peter Morosini nichts unternommen w. ^ ^'as den «latus gun verändern sonnte. DaS wird ebenfalls mit Empfehlung in den Abschied genommen. ^ 148. g. Zlzx. (1701). Vor einem Ausschuß verlangt der spanische Gesandte im Auftrag der Mailand, daß der Arrest, welcher auf das Vermögen des Morosini von Mailand auf dem »ist LauiS im Betrag von ungefähr 299,999 Pfund gelegt worden, aufgehoben und die Ansprechcr Streitsache an den Richter in Mailand gewiesen werden. Zur Vermeidung des CompetcnzstreiteS ober cin Schiedsgericht und für Morosini eine Bürgschaft von 1999 oder mehr Scudi. Indem verspricht, dieses den Obrigkeiten zu hinterbringen, bemerkt er gleichzeitig dcm Gesandten, das bereits gefällt und angenommen und cS könne sich nur um die Erläuterung desselben handeln; >»in Achter betreffe, so sei unzweifelhaft derjenige von Lauis zuständig, da es sich um die daselbst liegende ^^'sten der Streitsache des Peter Morosini in Mailand, wogegen ihm die Gründe der Orte cntgcgcn- werden. Da aber derselbe auf seinem Begehren beharrt, so wird der Gegenstand aä roldromlniu in z>, Vcrlassenschaft MorosiniS handle. Absch. 459. g. — 211). Der spanische Gesandte verwendet sich geh Mi >. . ^ " '"> ' > '/ ' > " > — 'Ichud genommen. Absch. 459. oo. — 221). Johann Peter Morosini läßt durch einen Sachwalter ü'er^ Bruder, Chorherr Don Philipp Morosini, das Gesuch stellen, es solle ihm ein Richter angewiesen ^ welchem er beweisen könne, daß er diesen seinen Bruder »ach Anweisung der hochobrigkcitlichcn i» Mailand im August 1699 gemachten Transaktion mit Mit) Scudi Philippi Kostcncrsaz und 42t)t) Pfd. jährlichen Lcibdings theilö an baar Geld, theils an Hüiisi" ^^n bezahlt habe, und daß daher dein Don Philipp durch amtlichcn Befehl untersagt werde, ^cte» " lvicder an die Fainilic znrükfallcn müssen, zu seinem Nachthcil zu veräußern, mit dem Ancr- ^ Eidgenossenschaft gcullgsame Ealition zll leisten. Ferner verlangt er Aufhebung des ans sei " Sindicat erlassenen Spruchs, durch welchen er in eine Sunnnc von 49t) Philippi verfällt worden »vi, " Philipp darthut, wie von seinem Bruder die Exemtion der obrigkeitlichen Erkenntnisse hintertrieben und wie der TranSaction von 1699 nicht nachgekommen worden sei, lbgtz flüssigen Effecten cingclviesen lvordcil, wird beschlossen, es seien die Erkenntnisse von "ichtj Kräften erkennt, die Transaetion von 1699 aber, weil nicht in Vollziehung gcsczt, als die ^ärt und daher Don Philipp berechtigt, von seinem Bruder »ach Inhalt der erwähnten Erkenntnisse bxj Anzahlung zu fordern. In Betreff der mütterlicheil Erbschaft läßt man cS grundsäzlich ebenfalls des von 1709 bewenden; um das Mehrere oder Mindere aber, weil die dicsfälligc Verordnung Testaments nicht vorliegt, habe der Richter in Lauis zu entscheiden. Weil endlich Jobanu 4l>g Zum Schimpfe des leztcn Sindicatö ein anderes Forum begehrt, so wird die Vcrfällung in ^c>n, ,v aufgehoben, sondern vielmehr eine geziemende Abbitte verlangt. Einige Orte meinen zwar, ^»iff Morosini seine Pflicht als Unterthan besser in Obacht nehme, könnte die Vcrfällung z>vcj ^ aufgehoben werden. Luccrn, das sonst geneigt gewesen wäre, dem leztern einen Termin von ^»gch' üllr Verailtwortuilg zll gestatten, erklärt sich durch das Anbringen Don Philipps bedeutend ^ütxx ttimmt die Sache nel isköroneluin. Absch. 465. zr. — 221. (1792). Die Bcsizer jener ürbx,/d>em sogenannten Quintcrnctto vccchio gelegen sind, haben eine dcmüthige Supplication eingc- ijegk,, . flo und andere eidgenössische Nnterthancn, lvclchc befreite Güter auf dein Mailändischen haben 'w Vorhaben der königlichen Minister, sie gleich den Nnterthancn der Stadt Eomo mit Steuern und 2112 Lauis. Anlagen zu beschweren, in Schuz nehmen wolle, da solches gegen das mit Kaiser Karl V. geschlossene Capil»^ und die bisherige Übung laufe; sofern die Exemtion aber nicht erhältlich wäre, möchte man ihnen, wie l' mehrmals dcclarirt worden, gestatten, daß sie von den in der eidgenössischen Botmäßigkeit gelegenen 6^' mailändischcr Untcrthancn so viel ziehen können, als zur Schadlvsmachung nöthig sei. Die regierende» werden eingeladen, ihre Gesandten über diesen Gegenstand auf die Jahrrcchnungstagsazung zu instr»^' Absch. 492. i. — 222. Nach dem Berichte dcö Landvogts haben die Einwohner der mailändischcn Gc»»»' Monte auf dem Berg Arpoggia und Bianca Soliva, Lauiscrgcbiets, Holz gehauen. Hierüber hat der vvgt die Intervention des eidgenössischen Agenten in Mailand angerufen, auf dessen Verwendung da»» Podcsta von Luino denen von Monte den Befehl crthciltc, mit dem Holzhau einzuhalten und daS bis auf weitere Entscheidung liegen zu lassen. Der Landvogt habe auch den Augenschein cingcnom»»» laut einem Instrument und den vorhandenen Marchstcinen gefunden, daß der fragliche Holzhau auf cidgenW - . Gebiete geschehen, wogegen aber die von Monte erklärten, vom Holzschlag nicht abzustehen. Die Gcs»» über das Gcbirg werden nun eingeladen, diese Sache zu untersuchen, den Vcrbalproceß aufzunehmen »»b dem daherigcn Befund den Podcsta von Luino zu ersuchen, seinen Untcrthancn die fraglichen EiiuM ^ untersagen, indem man sonst auf die Übertreter achten und sie bestrafen würde. Absch. 493. ev. — 22»' . Z» dem Streite der mailändischcn Gemeinde Monte gegen die Untcrthancn zu Brcno hat sich bei dein d»rä) ^ Landvogtciamt vorgenommen Augenschein aus den Marchstcinen und den aufgelegten Schriften ergebt», ^ der Gemeinde Brcno von den Nachbarn zu Monte Unrecht bcschchcn ist, weshalb der eidgenössische Mailand beauftragt wird, dahin zu wirken, daß die Untcrthancn in Brcno nicht weiter beunruhigt »' Absch. 495. o. — 224. (1795). Der lcztjährige Beschluß betreffend die Beilegung der Grcnzstrcit»ö^ mit Mailand wird lediglich bestätigt. ES sind zwei Aufnahmen von den streitigen Orten zu machen, v»» ^ bcr'ch^ eine auf die Iahrrechnung nach Baden zu vcrschikcn, die andere in Lauis aufzubewahren ist. Absch. 536. 6- 225. s1712). Fiscal Ludwig Cancvalc, als abgeordneter Kanzler von Lauiö und der Scedörfcr, l'G durch ein Unwetter in den mailändischcn Bergen seien nicht nur die Wuhrcn des Dovanaflußcs auf gebiet zerstört, sondern auch an der Trcsa, dem einzigen Ausfluß des Lugancrscc's, eine Mühle Häuser fortgerissen und das ganze Flußbett ausgefüllt worden. Da der Sccspicgcl ungemein in ging, erlitten die anstoßenden eidgenössischen Dörfer einen Schaden von vielen tausend Kronen. ^l»f ^ des damaligen Landvogt Bcßlcr hätten Lauis und die eidgenössischen Scedörfcr auf eigene Kosten de» wiederholt provisorisch geöffnet und die Wuhrcn an der Dovana mit Holzwcrk wieder geschlossen. nun die mailändischcn Scedörfcr, welche in gleicher Weise gefährdet werden, nach allen Verträgen auch 3 ^ sind, Nuzcn und Schaden gemeinsam zu tragen, so lehnten sie biöhin doch die Leistung ihrer Die eidgenössischen Mitbcthciligtcn hatten ihre Gesandtschaft schon drei Mal in Mailand, damit die dortige» ^ hörigen zur Bezahlung ihres Betreffnisses der Kosten und Verbesserung des Schadens angehalten sowohl von der Regierung als dem gewöhnlichen Magistrat gutgeheißen und daraufhin im Einverstä»d»> Parteien die Säuberung der Trcsa um 22,990 Mailändcrpfund verdingt worden sei. Trozdcm weigere sich ^ ^ ländischc Sccdorf Brusimpiano, das sowohl von der Schifffahrt, Fabrikation von Nczcn und Garnen, alö Fischerei am meisten beziehe, seinen Antheil zu bezahlen, während andere Orte bereits 3l6 Kronen crstar ^ der von der mailändischcn Regierung seien aber nichts als leere Vertröstungen zu erlangen. ES wird daher 9» ^ drnksamcs Sch namentlich der Absch. 738. f. drnksamcs Schreiben an den Großkanzlcr von Mailand erlassen, mit dem Gesuche, die Einhaltung „ namentlich der Verträge von 1694 und die dahcrige gemeinsame Tragung von Lasten und Schade» a». LauiS. 21 IL 6. Gegen Bcllcnz. Icztc ^ ^ (1681). In Bezug auf den GcbictSstrcit zwischen den Gemeinden Camignolo und Mcdcglia, ^ ^ Bcllcnzcr Jurisdiction, über welchen der lcztjährigc Abschied Näheres enthält, ist den 24. August zu >i»d^"" Vermittlung von Ausschüssen ans Zürich, Luccrn und Solothurn, Namens der neun Orte duhj ^^6 Schwyz und Unterwaldcn unter Ratificativnsvvrbehalt ein Vergleich getroffen worden gehend: Von dem Hag, der die Eigcngütcr scheidet, ist eine gerade Linie bis an das Wasser und dem begt ^ ziehen. Was zwischen diesem Hag und dem Thal Sasso Cvrchclino (Carcalino) diests halbirt und jeder Gemeinde der halbe Thcil überlassen. Nach erfolgter Genehmigung Dxx ^^g^eichcö sollen die von Landvogt Christen und Landvogt Crivclli angelegten Arreste aufgehoben werden, brich ^"^rcinigung und Marchstciusczung sollen die Landvögtc und Landschreibcr von Lauis und Bcllcnz ^^h»cn. Uhsch. 8. i. — LL7. (1695). Der Commihar von Bcllcnz hat sich unterstanden, die drei Lauiscr ^ » cn Bironico, Rivcra und Camignolo um 66l) Kronen zu strafen, weil sie einen gewissen Wald, den skiich^ bcr Gemeinde Nicdcglia, Bcllcnzcr Gebietes, gemeinsam bcfizcnden Grundstüke haben, ohne ^ ^^crgehcndc Erlaubnis; verkauften. Auf die Klage der drei Gemeinden suchte Landvogt Lcuzingcr die z» ^uheit durch eine Besprechung mit dem Commissär zu Bironico und durch Einnahme des Augenscheins der ^ erklärte sich schließlich bereit, auf Grund einer ihm schriftlich mitzutheilendcn Darstellung ^>dc>, Mcdcglia je nach Bewandtnis; die drei Gemeinden zu dem zu verhalten, was er für recht aus« Commissär hat aber statt die RechtSdarstcllung einzugeben, eine Büste von 666 Kronen ^geudc Sindicat, an welches Klage gestellt worden, ordnet zwischen den gegenwärtig in Bcllcnz ü»e "^^chuungögesandtcn und einen; Ausschüsse, bestehend in den Gesandten von Luccrn und Basel dgß ^ "allgc Cvnfcrcnz nach Bironico a». Bei dem Streitobjekt angelangt, verlangen lcztcrc vor Allem, Dst /^"dcscndcn Ciittvohncr von Mcdcglia, die in Waffen erscheinen, diese ablegen, waS auch geschah, djx beider Parteien, die abschriftlich in den Abschied fallen, wurden der Länge »ach verhört, worauf ^>eind^^ Bcllcnz anfrugcn, ob die Gesandten von Luccrn und Basel sich im Namen der drei ^rast ^ Strafe vergleichen wollen, waö aber abgelehnt wurde, mit dem weiter» Begehren, die zu Laujg^ M annulliren, so doch zu suspendircn, um inzwischen den Streit von dem Sindicat d^ ^'^^^bcn zu lassen. Da sich die drei Gesandten von Bcllcnz hierzu nicht verstehen wollen, erhält fulls a e bm Befehl, einer allfälligcn Vollziehung der Strafe sich zu widersczcn und nöthigcn ^ Grx' ^inwohncrn von Mcdcglia Repressalien zu nehmen. Absch. 363. 6. — 2LZt. In Bezug auf Durch mit Bcllcnz s. man Vogtcicn Bcllcnz ;c. Art. 54. (Absch. 311. e.) 2L11. (1696). die ^"^Ichuß ist in dem Streit zwischen den Grenzgcmcindcn Bironico, Rivcra und Camignolo wider de>; ^ ^ ^3lia folgender Vcrglcichsvorschlag gemacht worden: 1. Die Rechte aller dieser Gemeinden auf Leo, "inchabendcn Wald am Monte Ccncre werde;; anerkannt; 2. der Bach links der Kirche von des fr^..^ Bironico hin ist die JuriödietionSgrcnzc zwischen Lauis und Bellen;; 3. zu einem Verkauf ^ bic dcn^" Baldes bedürfen die Lauiscrgcmeinden der Bewilligung des Landvogts von Bellenz und umgekehrt; ^ddvv^ ^^^^^Ü^'^uidcn auferlegte Strafe von 606 Kronen wird anfgchobcn; 5. an sämmtlichc dem h, ^kllcnz bisher erlaufene;; Kosten bezahlen die drei Gemeinden 56 Philipp. Dieser Vorschlag Abseht aufgenommen. Absch. 338. l;. 265 2114 Lauis. t». Fischerei. Art. 2kt<1. (1689). Der Landvogt begehrt Weisung, wie er gegen die Lauiscr- und Mailänders!^ welche troz des Vertrages zwischen Mailand und den ennetbirgischcn Orten und ungeachtet seiner Publica!^ mit verbotenen Garnen fischen, einschreiten soll. Es wird ihm crwicdcrt, soscrn mailändischcrseits dem und den Publicationcn nachgelebt werde, soll er die Fchlbarcn strafen und ihnen nothigcnfallö die GarM nehmen. Absch. 149. 6. — 2!!l. Da der Fischcrcivertrag auf dem Lauiserscc zwischen Mailand »»d drei Gcmciirdcn Lauis, Picvc di Riva und Agno von crstcrm nicht gehalten wird, so findet man für daß die eidgenössischen Angehörigen bei ihren alten Privilegien, mit den roti äi Provision« während ^ Fasten und bis Ende Mai zu fischen gcschüzt werden. Solches wird in den Abschied genommen >» Meinung, daß die drei Gemeinden bei den regierenden Orten die bezüglichen Erklärungen zu erwirken s» ' Absch. 153. Ic. — 2!!2» Die Fischer von Morcotc bitten um die Erlaubniß, daß auch sie, wie die ^ ^ ländcr Fischer, mit beliebigen verbotenen Garnen in dem Lauiscrsce fischen mögen, und daß ihnen die Landvogt auferlegte Buße von 59 Kronen nachgelassen und die weggenommenen verbotenen SchwePd^ wieder zurükgcgcbcn werde». Das Sindicat hebt, obwohl die landvögtlichc Strafe zwar ^ohlbcg9^ erscheint, diese Buße in Berüksichtigung der großen Armuth der Fischer auf und läßt ihnen die wcggcnow"'^ Garne zurükstcllcn. Was den Gebrauch der verbotenen Garne betrifft, sollen die Fischer damit Zw9 drei Monate einhalten, bis der Gubcrnator von Mailand sich bezüglich der dortigen Fischer erklär! ^ Wenn bis dahin kein Bericht von Mailand cinkommt, wird der Landvogt dies an die Orte melde» ^ den Fischern von Morcotc bis zum nächsten Sindicat den Gebrauch aller Garne gestatten. Absch- 2«'!«!. (1699). Das Sindicat wird beauftragt, die Verordnung von 1678 wegen der verbotenen 8Ü garnc auf dem Wege des Vergleichs mit Mailand in Bollziehung zu sczcn. Absch. 179. p. — M Beilegung der Beschwerde wegen des Gebrauchs verbotener Garne auf dem Lauiscrsce werden ridg^fi'w ^ scits auf Genehmigung der Obrigkeiten bezeichnet: Christoph Wcrdmüllcr, des Raths von Zürich, , Hartman», des Raths von Lucern, und Oberst von Bcroldingcn. Absch. 181. dd. — 2il». (1696). ^ Wcisungsbcgchrcn des Landvogtcö, wie er sich gegen die mailändischcn Fischer verhalten solle, welche » ^ verbotenen Nczcn, roti lwclini genannt, auf dem eidgenössischen Thcil des Sec's fischen, wird in Gcnch^.^ seiner eigenen Ansicht geantwortet, daß er statt der Galeeren- und Geldstrafe von 199 Kronen mindere Strafe anwenden könne. Absch. 342. g. — 2'!1». (1697). Die Fischer des Dorfes daß ihnen erlaubt werde, mit den an sich verbotenen aber nicht sonderlich schädlichen Garnen, 6säini im Langenscc zu fischen, weil sich die mailändischcn Fischer an dieses Verbot auch nicht kehren und der ^ gebrauch dieser Nczc nur den mailändischcn Fischern zu gut komme. In Folge dessen ergeht der ÄG ^ sämmtlichc Amtleute, sowohl auf die einheimischen als mailändischcn Fischer wegen des Gebrauchs ^ botcncn Garnen, namentlich der Iwlboro und roarollo, welche die allcrschädlichstcn sind, fleißige sic halten und Zuwiderhandelnde exemplarisch zu strafen. Da dem Vernehmen nach Mailand gewillt > bestehenden Verträge hierin ernstlich zu beobachten, soll dies auch cidgcnössischcrscits nicht minder geschc^ crh» Landvogt und Oberst von Bcroldingcn, der hierin schon wiederholt im Namen der Orte gehandelt, daher unbedingte Vollmacht, mit der Regierung von Mailand Alles zu vereinbaren, was nach zur Vollziehung eines so heilsamen und nothwcndigcn Werkes erforderlich erscheint. Sofern keine Vcrc ^ ^ erzielt werden kann, haben dieselben den regierenden Orten Bericht zu erstatten. Absch- ltc» Lauiö. 2115 /' ^698). Auf Klage von Dcputirtcn der Scedörfcr dcS Viertels Riva wird der Landvogt angewiesen, sci» welche verbotenen Garnen gefischt, zn büßen oder sich mit ihnen zn vergleichen; sofern sie aber 'heilt" daS Sindicat appellircn, sci dem Recht der Gang zu lassen. Absch. 38V. i. — 2!!t« Zürich »»t, es Fischern von Mvrcotc mittelst Ortsstimmc erlaubt, mit den in den Mandaten niemals lä»d ^"rncn, liottoio genannt, auf dem Lauiscrscc zn fischen, in der Meinung, daß, wenn die Mai- ^ »nt den verbotenen i-eurellcz und lmäiinz zu fischen fortfahren, auch ihnen ein Gleiches sammt der Waffen zu ihrem Schuzc erlaubt sci. Diese OrtSstimmc wird allseitig billig gefunden und dem ^'Üclcgt, damit sich die übrigen regierenden Orte deshalb auch erklären können. Absch. 38V. nr. — ' Zwischen den Fischern des mailändischen Dorfes Brusimpiano und den Fischern der schweizerischen lcißj ^ Verwenden des Sindicatcö über den Gebrauch der Mäßigen und das Verbot der unzu- gütliches Abkommniß getroffen worden, das vom Sindicat bestätigt wird. Dasselbe vcr- » Schuldigen offen steht. Gleichzeitig wird dem Landvogt und den Amtleuten verboten, ej»^ ^vn Brusimpiano und anderer mailändischer Orte, wie dies bisher gegen eine gewisse Gebühr " vorgekommen, die Erlaubnis! zu crthcilcu, auf eidgenössischem Gebiet zu fischen. Absch. 39l. 6.— ^ ^ ^ Lucern bringt die Beschwerde der Fischer von Morcotc vor, wie die mailändischen Fischer ^ffchlei,^ ^ ^arn, brona^ioni genannt, anwenden, womit sie zum großen Nachthcil der Fischerei alle kleinen ^ffcll».,, ^^"9on; die Fischer bitten daher, daß man entweder diese Art Garn wcgcrkcnne oder auch ihnen ^'s das ^ Begutachtung in den Abschied genommen. Absch. 468. z:. — 24t. H17VZ). bcn Landvogt vermittelte Gesuch des BurgcrschaftSrathcS zu LauiS, daß während der Fasten 2V. Mai gestattet werden möchte, in drei Schiffchen mit den verbotenen Garnen, genannt cli sehr ö« silchcn, wird ein bestimmter Abschlag ertheilt, indem diese Fischerei nicht nur dem Fischbestandc barl^ ^ sondern dem vor einigen Jahren zwischen den mailändischen und Lauiscr Fischern vcrein- widerstreite. Sofern die Mailänder diesem Vergleich zuwiderhandeln, soll man sie bei ihrer "biing ra und wenn der Mißbrauch nicht aufhört, den regierenden Orten Anzeige machen. GlarnS ^jte», ^oschlus, jrcl roforouclum. Absch. 485. p. — 242. Der Landvogt berichtet, er habe laut 'bti»,jrt ^ Lkbschicd denen von Morcotc daö Verbot, mit den unzuläßig erklärten Garnen zu fischen, ^^schaft", ^ ^ Verordnung von 1698 verwiesen; cS habe sich auch auö eidlich aufgenommenen ^4beu ^gcbcn, daß die von Morcotc zuerst mit den verbotenen Garnen zu fischen angefangen haben; ^hcilt „ ^ Vernehmen nach in die Orte rccurrircn, weswegen er ihnen seine Meinung mit- Bx. ^ bcn Rccurö zu versperren, sondern um unnüze» Kosten vorzuscin. Da man sich aus de», '^^eugt, daß mit diesen verbotenen Garne» der Fischbcstand sehr beeinträchtigt »verde, so wldvogt die Weisung ertheilt, den Vergleich von 1698 genau zu handhaben und die Übertreter 211K Luuis. abzustrafen, iin Übrigen aber den beabsichtigten Nccnrö nicht zu hindern. Den Obrigkeiten soll hicrü^ Bericht erstattet und ihnen überlassen werden, die Rekurrenten anzuhören, oder wieder nach Hause zu wc>^ Absch. 487. 6. — 243. (1703). Consul und Dcputirtc des Viertels Riva führen Klage, daß die Bcwoh^ des Freidorfö Morcote durch den Gebrauch der verbotenen Garne dkäiiuz und bottors den Mischbestand I - schädigen und verlangen, daß das Dccret von 1038 gehandhabt werde. Über diesen Gegenstand sendet jczigc Landvogt einen Brief seines Vaters ein, welcher in Folge dessen plözlichcn TodcS zurükgcblicbcn >^' ebenso fügt der Landschrcibcr einen bezüglichen Prvtokollauszug des lcztcu Sindicats bei, welche beide den Gesandten zu Händen ihrer Obrigkeiten übergeben werden, um sie den Sindicarsabgcordnctcn »>ü ^ Instruction zuzustellen und namentlich untersuchen zu lassen, ob, wie angegeben wird, daö Verbot nicht - den Mailändern, sondern von denen von Moreote übertreten werde. Auch wird gutgcfundcn, dem 6^' von Visconti zu schreiben, daß Mailand das Verbot handhabe, wie man dies auch cidgcnössischcrseitö ^ werde. Schwyz nimmt die Sache ncl islvienäum. Absch. 521. ee. — 244. Die Gemeinde Morcote, t'k ' mit den mailändischen Nachbarn wider die Verordnung von 1038 über das Fischen mit verbotenen ^ ^ eine Vereinbarung getroffen hat, wird in eine Strafe verfällt und die Abstellung des verbotenen Fsich^ verfügt. Absch. 525. i. — 243. (1704). Lcztcö Jahr wurden der Erzbischof von Mailand und die träger, welche Dörfer am Lauiscrsce bcsizcu, schriftlich zur Nachachtung der über die schädlichen Fischt ^ gemachten Verträge crmahnt, welchem Gesuche nur die Untcrthancu des Erzbischofs nachgekommen si"^ ^ ergeht daher eine abermalige Mahnung an jene. Graf Julius Visconti als Herr von Brusimpia>"> '. . wertete darauf, daß er den Vertrag von 1678 beachten lassen wolle; die Erläuterung von 1033 al'^ ßc ohne sein Vorwisscn gemacht und in Mailand nie bestätigt worden. Absch. 556. li. — 243. (1705) Regierung von Mailand und der dortige Erzbischof als Herr von Valsolda werden abermals ersucht/ daß mailändischen Fischer dem Vertrag von 1678 nachleben. Wenn sie fortfahren, mit den schädlichen vcrl"' Nezen zu fischen, müßte de» eigenen Unterthancn ein Gleiches erlaubt werden. Absch. 586. «. 14. Kriegs- und Militärsachen; Werbungen. (S. auch untcr allgem. Verordnung?«, Statute» :c.) Art. 247. (1683). Da sowohl auf den Tagsazungcn als iu den Orten der Bericht cingcko»^ ^ und auch bei dieser Jahrrcchnung der Gesandte von GlaruS abermals geklagt hat, daß bei Fertigstellt^ ^ drei dieser Landschaft auferlegten Auszüge so große überflüssige Kosten auflaufen, werden die ^l^.^ Flckcns und der Landschaft um nähern Bericht ersucht. Diese aber bezeugen bei ihren Eiden, daß ßt Ursachen zu Klagen oder Beschwerden haben und ihnen von solchen überflüssigen Kosten nichts bcla> sondern daß sie vielmehr dem Laudvogt und dem Oberst von Bcroldingcn, als Landshauptmann, viG' und Arbeit zu verdanken haben und diese dafür eine angemessene Entschädigung verdient hätten. lDara ^ erkennt denn auch das Sindicat dem Landvogt, dem LandShauptma»n und den übrigen ObcroffiütG ^ gebührende Verehrung zu. Absch. 158. 0. — 243. Daö Gesuch der Landschaft LauiS, die ihr drei Auszüge von je 400 Mann auf je 300 herabzusczcn, war von den Obern dem Sindicatc zW^^,^ worden, um nähern Bericht über den Sachverhalt sich geben zu lassen. Dasselbe findet nun, daß d>c von 1200 wirklich vielen Gemeinden sehr schwer falle und eine Rcduction auf 300 Mann angezeigt was in den Abschied gcsezt wird. Absch. 158. 0. — 243. Daö Ansuchen der Vogt« LauiS, daß Lauis. 2117 ^'stigcn Auszügen nicht mehr dic seit 1666 verlangten 666 Mann auferlegt werden, sondern daß man sich de», frühcrn Kontingent von 366 Mann begnüge, wird zur Verfügung der Obrigkeiten in den Abschied Wommen. Absch. 165, 1. — 250. (17l)-1). Schwyz verlangt zu wissen, waö Wahres an dem Gerüchte ^ ^ruiscr im Fall eines einheimischen Bruches auch auf Mahnung der Mehrheit der regierenden ">cht zum wirklichen Zuzug verpflichtet seien, sondern sich mittelst Leistung einer gewissen Summe Geldes haben. Dic Kanzlei Luccrn wird beauftragt, deshalb nachzuschlagen, weil man sich erinnert, daß ^ solches Abkommen vor Jahren in Anregung gebracht worden ist. Absch. 571. F. — ZZs. (1769). s»id^" schied wird genommen, daß in LauiS dic Werbungen bei 1l)t) Kronen Strafe gcsczlich verboten ^ ' ^»zwhchcn mag der Landvogt Werbungen solchen erlauben, welche von der Mehrzahl der Orte hiefür Kimmen haben. Absch. 693. f. 15. Geistliche; Psrnndsachen; kirchliches; Immunität. auch uiiN'v Justizsachtii >c.; Guterv«'ka»f in tvdte Hand; Abzug; Brzichuiigeii zum Bischof von Comv.) ohne ^ ^ ^ ^ -^er Landvogt verlangt Weisung, ob dem Bischof von Com» zu gestatten sei, so//^iffüßung des Landvogts Kundschaften aufzunehmen. Allgemein spricht man sich für Bejahung aus, üä» Geistliche antrifft; wo aber Weltliche dabei intcrcssirt sind, solle es dem Landvogt wisscnhaft worden. Indessen sollen dic Obrigkeiten auf nächstes Sindieat darüber instruircn. Absch. 67. c>. — ^»ge ^egcn derjenigen Unterthanen, welche in entlegene »»katholische Länder reisen und sich daselbst ^ssin ^ird von den katholischen regierenden Orten nothwendig befunden, ein Mandat ausgehen zu ^ Personen vor ihrer Abreise beim Landvogt und ihrem Pfarrhcrrn anmelden und dann za.werden, bei Cvnfiscation ihrer Güter alle drei oder vier Jahre heimzukommen und jährlich ihre ^ahrc ^"ehtzcddcl dem Pfarrhcrrn einzusenden. Besonders aber solle ein gewisser schon über zwanzig seiner /^^d>cr Quadri auf eine angemessene Frist durch den Landvogt unter Androhung der Confiscation in ^unberufen werden. Luccrn wird beauftragt, dem Landvogt dic nöthigc Weisung zu crtheilc»; ^es wird der Disposition des cnnctbirgischcn Sindicatö anhcimgcstcllt. Absch. 92. rv. — 25-l« Dem ^vpsiej^ ^ Maria Madcrni um ein Empfehlungsschreiben an de» Papst behufs Erhaltung der ^bsch g/" cntsprochcil und zugleich dem Nuntius seine dicsfälligc Verwendung beim Papst verdankt, ächtete ^ ^ (1d>89). Der Landvogt berichtet, als sich ein Todtschlägcr in dic St. Karlskirchc sezx,, er einen Netter desselben, welcher sich bei der That bctheiligt haben soll, in den Palast gefangen ^ichc K ^ Priester, Namens Anton Carli, ihn dem Großwcibcl mit Gewalt entrissen und in dic ^Aicstrjx/ ^ Freiheit geführt. Dem Landvogt wird aufgetragen, des fraglichen Priesters Gut zu Usch >1" ^ Bischof voir Eomo Strafcinlcitung und Gcnugthuung zu begehren. Nj^ ^ ^ 250. Der Landvogt berichtet, um beim Bischof von Eomo weniger anzustoßen, habe er sterbe, ^"'^cn des Priesters Carli, sondern dic Erbmasse seines VatcrS scqucstrirt, dic Antheilc der ^»»nen ^nieder freigegeben; gleichwohl werde dieses Verfahren vom bischöflichen Tribunal sehr übel des s^doch der Bischof in einem auf diesen Bericht folgenden Schreiben verspricht, den Fehler ^ einen//" ^^crs gebührend zu ahnden und auch Andern dadurch ein Exempcl zu geben, so wird ihm ^er die schreiben'die Verrcchtfcrtigung dieses Falles überlassen, dem Landvogt jedoch aufgetragen, 1'ecution wieder Nachricht zu geben und nach Umständen den Arrest aufzuheben. Absch. 1-19.6.— 2118 Lauis, 257. Es wird der Verbalproceß vom 28. Mai mitgcthcilt, gcmäß welchem Anton Carli, Chorherr zu wegen gewaltsamer Befreiung eines Arrestanten dem Landvogt in Anwesenheit deS Propstes Fontana, Dclcgirtcn des Bischofs, förmliche Abbitte geleistet hat. Absch. 156. v. — 25Zt. (1691). Der N»iit»" beschwert sich über verschiedene Beeinträchtigungen kirchlicher Rechte von Seite des Landvogtcs. I» ^ dessen wird der Landvogt angewiesen, der Bruderschaft der unbcflcktcn Empfängniß daselbst die testament»»!^ Verfügung des verstorbenen Johann Franz Franzoni folgen zu lassen, die Einvernahme von Zeugen t»> - den Bischof von Com» nach Inhalt der Abschiede und hergebrachter Übung zu gestalten und dem Z»lsi^ der Bruderschaft St. Karl zu Lauis auf ein benachbartes Haus gcmäß den Statuten nicht entgegen;»^' Gegen Ende der Tagsazung berichtet dann der Landvogt durch einen Eilboten, daß die über ihn gcfüÜ^ Klagen unrichtig seien. Die Bruderschaft habe sich nämlich sogleich in den Bcsiz des Nachlasses gesczt, die Gläubiger bezahlen zu wollen. Diese habe man an den Bischof von Como, als Richter der Bruder!^ verweisen wollen, wogegen sich dieselben aber beschwert haben. Deshalb habe er einen Schuldcnruf lassen, um die Erbschaft zu liguidircn und vorerst die Gläubiger zu befriedigen. Darauf habe sich der 8^ der Bruderschaft als Bürge anerboten; wie er aber denselben befragt, ob er die Gläubiger bezahle» »' habe er sich das lnznetwinin invvnturü vorbehalten und nicht für die Schulden einstehen wollen. Auch ^ die Bruderschaft Waarcn verkauft und Forderungen eingezogen, ohne Rechnung zu führen. Als er dag' eingeschritten, habe sich der geistliche Richter eingemischt. Das erwähnte Zugrccht der St. Karls BrudG^ sei von einem Privaten bestritten und er habe diesen bevorzugt, damit das HauS nicht in todte H»»d » Absch. 213. u. — 259. (1692). Den Gotteshäusern und Bruderschaften wird das Zugrecht mit abgeschlagen. Im Falle jedoch ein an ein Gotteshaus oder eine geistliche Stiftung angrenzendes Gut, das dem Gotteshaus zu seiner Ausdehnung nvthwcndig oder dienlich wäre, feilgeboten wird, »»^ . Kirche oder die Bruderschaft ein dahcrigcö Gesuch an das Sindicat bringen, das nach Verhalt der willfahren mag. Da aber einige Orte die Gotteshäuser und Stiftungen vom Zugrccht nicht ausschließt ^ im cntgcgcngcscztcn Fall die Klagen der Geistlichkeit über Verlegung ihrer Immunitäten nicht haben »' ^ zumal der Cardinalbischof Ciccri von Como bereits sich beschwert und die Kirchen und Bruderschaft^ Landes arm sind, wird der AbschicdSschluß der Mehrheit zu weiterer Verfügung in den Abschied Absch. 242. 6. — 21»9. (1693). Eine Anregung BcrnS, daß ein Pfarrer, zu dem sich ein , flüchtet, prätcndire, sein Haus müsse als Freistätte betrachtet werden, was seine Obrigkeit nicht richtig l wird in den Abschied genommen, in der Meinung, daß das Pfarrhaus nur dann als Freistätte werden könne, wenn es auf dem Kirchhof stehe. Absch. 259. 1. — 21» l. Schon wiederholt hat die Erfahrung gemacht, daß hier zu Land die Geistlichen, namentlich in fleischlichen Verbrechen f oder gar nicht gestraft werden, und zwar aus Schuld der Landvögtc und Amtleute, welche die Sache» vcrt» ^ oder die schwängern Personen straflos außer Landes lassen, während die Bischöfe von Como bereit zeigten, ihrerseits mit exemplarischen Strafen einzuschreiten. So hat sich unter dem jczigc» ^ Johann Martin Gasser der Fall zugetragen, daß dieser aus Anzeige des CvnsulS der Gemeinde g Wittwe Anna Maria Porza, die in diesem Stande schon zum dritten Mal schwanger war, zur Unter!» ^ nach Lauis führen ließ, um den Vater des Kindes zu erfahren, der wie in den beiden frühem 55^"^ anderer als der Pfarrer von Bcdano war. Lcztcrer ließ durch das Mittel des FiSeals Castorco »>^ dem Versprechen einer Belohnung von fünfzig Kronen den Landvogt bestimmen, das Weib, das osst»^ ^ unrichtigen als Vater angab, troz des Protestes des Fiöcalö Eancvali, ohne jedes ernste Verhör »»f ' Lauis. 2119 Nacht zu entlassen. Der Landvogt hierüber zu Rede gestellt, gesteht dcn Sachverhalt cm, wcil er 'u den Landcsgcbräuchen uncrfahrncr Mann von Castorco, dcr ihm nnd scincr Frau fünfundzwanzig Kronen bezahlt habe, sich verleiten ließ. Auch Castorco hat im Wesentlichen Alles cingc- ^ worauf ihn das Sindicat zur Statuirung eines Excmpels, wie dergleichen ungetreue Beamte und Alchen z>, ^ 2llt) Philipp Strafe und Amtseinstellung bis zu deren Bezahlung vcrnrthcilt, gch Urthcil an die Orte appcllirt hat und dabei ohne Zweifel durch seine glimpflichen Vor- werden hofft, wird den Obrigkeiten vor Abfertigung des Abschiedes zu ihrer Oricntirung lMiacht, Die Strafe gründet sich vorncmlich darauf, daß Castorco den Landvogt zu der unrechten Hab unwahrhaftc Vorgeben beredete, daß andere Landvögtc in gleichen Fallen gleich gehandelt Castorco das Weib aufforderte, statt des Pfarrers eine» dritten als Vater anzugeben; ^ hicfür mit Geld bezahle» ließ nnd endlich, wcil er die Bestrafung der Fühlbaren dadurch verhindern ^ und das ärgerliche Zusammenleben beider Personen fördern half. Dazu kommt, daß dies nicht das ^ Castorco Cid und Pflicht übersehen hat. Alffch. 262. n. — L1»Ä. (1698). Entgegen Zehci ^ Bischofs von Como und des Landvogts, daß cS besser wäre, die geistlichen Pfründen durch uc Wahl zu bcsczcn, wird aus erheblichen Ursachen besser gesunde», es bei dcr herkömmlichen öffentlichen ^^ben zu lassen. Absch. 380. a. — Äl0 Art. 2t».'». (1682). Folgender wichtiger Juriödictionsstrcit mit dem Bischof von Com» wird in führlichcr Darstellung dem Abschied einverleibt. In dem Schuldcnruf, tvclchen der Bogt des liederlich^ Franz Bellast über leztcrn ergehen ließ, wurden dessen Tochter Margcrita 46(1 Kronen Aussteuer und Frau Kathcrina Riva 656 Kronen liebst dem Zins von 325 Kronen alö Morgengabc ausgeschieden »nt Bedingung, daß lcztcrc Summe nach ihrem Absterben den Gläubigern ihres Manneö zufallen solle. dem Ableben der Frau Kathcrina Riva, die nach ihres Manneö Tod im Bcsizc seines ganzen Bermoll verblieben war, gelangte die Tochter in den Bcsiz dcö GcsammtguteS, sonach auch desjenigen, was 6 Mutter zur Nuznicßung angewiesen worden war. Als sich später Margcrita Bellast mit Johann Scrcgno von LauiS, wohnhaft in Mailand, verheiratete, weigerte sich dieser, fragliches Nuznicßungsg^ ^ Gläubigern des Schwiegervaters auszufolgen und auch andere Schulden zu bezahlen, so daß die ihn und die Frau in's Recht fassen und mehrere Urthcile wider sie ergehen lassen mußten. Als sich die Ansprcchcr aus dem Vermögen der Margcrita Bellast bezahlt machen wollten, hatte diese ihr sä»"» ^ Hab und Gut zu einem geistlichen Patronat cingcsczt, was nur nach vorhergegangenem öffentlichen R"st ^ Eingabe jeglicher Ansprachen möglich gewesen wäre. In Folge dieses Borgchcns konnten die Gläubig^ keiner Bezahlung gelangen, sondern waren gcnöthigt, nicht nur vor den geistlichen Richter zu Como ^ Civilrichtcr zu kehren, sondern ihre Forderungen, für die sie zum Thcil bereits Endurthcilc bcsizett, j - - - - - La»^ ^ noch einmal zu beweisen. Dazu gesellt sich noch, daß genannte Margcrita bei dem abgetretenen .l»F kB Rink von Schaffhauscn gegen Alessandro Carli geklagt hatte, daß er auf ihrem Gute einige Bäu»u " hauen, tvcshalb sie den Landvogt auf den Augenschein geführt und Schadcnsersaz gefordert hatte. ^ nachher Earli der gleichen Sache wegen vor den Bischof von Como citirt wurde, vcrfälltc der Klägerin wegen dieser Umgehung des Forums und anderer Fehler in dreihundert Kronen Strafe, Erkenntnis? vom Sindicat bestätigt wurde. Als darauf die Gläubiger der Margcrita und ihrer Eltcr" ^ deren Gut bezahlt sein wollten, erging auf Anordnung der Gesandtschaften ein öffentlicher Ruf zur ^ der Forderungen und ward die amtliche Wcrthung des Gutes befohlen. Darauf hat der Bischof ei" l ^ Monitorium des Inhalts ergehen und anschlagen lassen, daß sich die eidgenössischen Orte bei Slr» ^ Exeommunication des ganzen Landes, des Sindicatö und der Beamten dieser Gcrichtssache cntsch^llff".^ den Schuldenruf zurükzichen sollen. Dessenungeachtet hat das Sindicat zur Handhabung der obrig ^ . Rechte und Gerichte auf der Ansprcchcr Klagen gcurthcilt, was es den Statuten und Gesezcn gemäß ^ und da diese Angelegenheit von großen Folgen sein kann und ein Hingchenlasscn dazu führen müßll, Mehrzahl der Rechtsstreite und Forderungen vor daS geistliche oder vor ein fremdes Gericht gczogc" wollten, ist der ganze Hergang des Streites ausführlich in den Abschied gefallen, damit die Obern l'6 ^ die nöthigen Schlüsse fassen; denn dergleichen Dcspcctc sind den Ehrengesandtcn noch nie Mderfolff^ / ^ diese Lande der eidgenössischen Herrschaft unterstehen, wenn auch früher viclmal noch wichtigere Juud ^ streitigkcitcn mit den Bischöfen obgewaltet hatten. Absch. 33. idcr^I ^ Gläubigern crtheiltc Erkenntnis! bestätigt, daß sie sich auf dem Gut Praggio, das er Recht und zum Betrug der Crcditoren zu einem geistlichen jus patronabus gestiftet worden, machen mögen, nach Abzug der lcztcs Jahr ausgesprochenen Buße von 3(1t) Kronen und aller s" Kosten. Da Niemand dieses Gut aus Furcht vor dem Banne kaufen will, haben die Landvögtc " ^""künste bis zur Abhcrrschung der Strafen und Kosten zu beziehen, sofern nicht die Obrigkeiten unter G^^"Kcndcn Umständen, wo das hochobrigkcitlichc Ansehen so sehr berührt ist, die Gemeinde, in der das ^hcil s^ ""halten will, wie dies in Malcsizsachen auch der Fall ist, dasselbe gegen Erlaß dcS dritten ^ ^ M kaufen. Gegen Johann Baptist Scrcgno, der in der Verachtung seiner natürlichen Obrigkeit alle überschreitet und sogar droht, die Hilfe dcS Königs von Spanien anzurufen, und durch seinen An- wahre Schandschriften eingibt, wird daher nicht nur das lcztjährigc capitata lnmüo bestätigt und eine ">>ch h"" Philipp auf seinen Kopf gcsczt und seine Wcgschaffnng Jedermann erlaubt, sondern cS wird Gal Kossen, daß seine Schmachschriftcn öffentlich durch den Henker verbrannt und sein Name an den tunkte werde. Absch. 51. a. — (1691). Die Gesandten nach Lauiö sollen über folgende P"»tius"'^"^ beziehungsweise zur Untersuchung und Berichterstattung eingeladen werden: 1. Über die vom l"ZUn ""^brachten Beschwerden dcs Bischofs von Como gegen den Landvogt, wie dieselbe in der Tag- ^ui/> verflossenen März spccificirt worden; 2. über die weitgehenden Begehren der Communität von ^(»9 ' Zwischen Oberst von Bcrvldingcn und dem Landvogt waltenden Mißverständnisse. Absch. 218. o. Visit Der Gcncralvicar von Como, Abbatc Paul JoviuS, bringt persönlich im Namen dcs ^r»n folgende Beschwerden vor: <. Landvogt Leuzingcr habe das Bisthum factisch ohne An- "»d Rechtsamcn dcS seit unvordenklichen Jahren ruhig besessenen Zehntens in den Gemeinden Bcdano ^hnt " beraubt und denselben der Familie Barca zugeeignet unter der scheinbaren Vorgabe, daß inj, ^üigkeitcn laut Statuten vor den weltlichen Richter gehören, und unter dem arglistigen Anerbieten, worden" ^Plhum darüber in'ö Recht zu treten. Dieses Urtheil dcs LandvogtS ist vom Sindicat bestätigt Ansicht dcS GcneralvicarS wohl nicht geschehen wäre, wenn dasselbe die Rcchtstitcl dcS hätte. Der Gencralvicar verlangt die Aufhebung des Erkenntnisses und die Verweisung ^u> w " ^ohenträgcr vor ihren ordentlichen d. h. geistlichen Richter. Daö Sindicat findet aber bedenklich, ^"chtc» g ohne Wciters zu willfahren, und beauftragt die Kanzlei, das Urtheil, die von den Barca angc- ^üschcff ^ Gegcngründc dcS BiSthums dem Abschied beizulegen, damit die Obrigkeiten den bo» ^ ^ffe» können. 2. Auf Anhalten der Männer der Gemeinde Rancate ist wider den dortigen Pfarrer Dw Bcrvldingcn ein Contumazurthcil ergangen, welches vom Sindicat 169-1 bestätigt worden ist. verlangt die Suspension dieses UrthcilS und die Verweisung der Männer von Rancate an beiVk/^" dichter. Nach angehörtem Berichte dcs Herrn Oberst von Bcroldingcn über den Sachverhalt Kossen, das Erkcnntniß von 169^1, mit den Gründen und Gegcngründen belegt, dem Abschied beizu- 266 2122 Lauis. legen. Absch. 303. u. — 2711. (1699). Mit Bezugnahme auf die vom Bischof von Como dnrch Anwalt zum Entscheide vorgelegten verschiedenen Punkte werden den Obrigkeiten folgende Anträge gest^' 1. In allen Fallen soll die Gerichtsbarkeit betreffend die bischöflichen Lchcngütcr dem weltlichen Richter vorbe halten sein. 2. In Malcfizsachen sind diese Lchcngütcr dem Fiöcus unterworfen, so zwar, daß die Consisc»»^ ohne Präjudiz des Bischofs erfolge, das heißt, daß diese Güter allzeit den Charactcr als Lchcugütcr behalten >» jeder neue Lchcnnchmcr vom Bischof die Investitur empfangen solle. 3. Es sei bedenklich, sowohl Hinsicht dieser Lchcngütcr irgend welche Neuerungen, als sonst andere Beschwerden aufkommen zu lassen, wie laut Bericht des Landvogts von Flcckcnstcin bei Heiraten verflicht werde, anfänglich eine Gebühr von Philipp, die später auf zehn Pfund und weniger rcducirt worden, zu fordern. Auftragsgemäß wird i»> schied angemerkt, daß der genannte Anwalt Johann Baptist Somazzo jedem Gesandten sechs Philipp »»^ ' ^ hat, sofern von diesen Punkten nichts in den Abschied komme. Absch. 419. Ir. — 27l. (1701). Der ^ vogt berichtet, er könne in der vom lcztcn Sindicat ihm aufgetragenen Untersuchung der Lchcngütet ^ Bischofs von Como wegen intcrponirtcr Appellation und Protcstation von Seite des bischöflichen nicht fortschreiten; er erhält die Weisung, in der Verzeichnung der Lchcngütcr und der Lasten der Untern)^ dessenungeachtet fortzufahren und darüber den Orten umständlichen Bericht zu erstatten, damit diese ^ Nöthigc anordnen könne». Absch. 465. g.— 272. Uber die in Lauis gelegenen Lchcngütcr, die auf Kronen gcwcrthct werden, wird folgender Bericht erstattet: 1. Der Bischof vermöge kein dircctcs Do»» ^ über diese Lchcngütcr zu erweisen; es verlaute sogar, daß vor der Zeit der eidgenössischen Hereiel)»^ Untcrthancn, um sich allen Belästigungen der Herrschaften zu entziehen, diese Güter freiwillig der l»sch»m^ Lchcnschaft unterworfen hätten; als spccicllcr Fall wird angeführt, daß ein Joseph Carliv von Laulö, anfänglich nur drei Juchartcn Lchcnland besessen, nachher fast all sein Grundbcsizthum dem bischöfliche» unterwürfig gemacht habe. 2. Seit Mannsgcdcnkcn sei kein Beispiel bekannt, daß diese Lehen Criminal- noch Malcfizfällcn von dein FiscuS befreit gewesen seien, wie denn der jczigc Gerichtl^^, Castagna oder dessen Vater ein Stük Lchcngut von dem Fiseus auslösen mußte. 3. Außer schwcrdcn, die abschriftlich dem Abschied beigefügt sind, ist erhoben worden, daß eine arme Wittwc von Hause, Lucrczia Bcllasi, nichts Anderes als ihre auf einem Zehnten zu Castagnola fundirtc Hcimstcncr 0 ^ Nu» könnte der Bischof, falls seine Behauptung richtig wäre, dieses Lehe» als verfallen an sich laut Investituren Weiber nicht lehcnfähig sind, und so müßte diese arme Frau betteln gehen und Töchter nicht aussteuern. Wenn nun auch in den Investituren die Clauscl enthalten sei, daß die Lehe» ^ so wenig veräußert noch verpfändet, als zur Hcimstcucr angewiesen werden dürfen, so stehe dem eine h»» ^ jährige Praxis entgegen. 4. Einzelne Lchcninhabcr, die im Begriffe waren, die verlangten AuflaP ^ crthcilcn, seien eingeschüchtert worden, thcils mit der Ungnade der Obrigkeiten, thcils mit dem Bischof werde sie zuerst nach Como citiren und dann in die Orte vorladen und hernach die Kosten auf ihnen nachsuchen, weswegen viele arme Lchcnbcsizcr sich nicht getrauten, ihre Klagen laut zu lassen. 5. Außer den scchözig Lchcninhabcrn, die sich persönlich gestellt haben, gibt cö deren ^ die gleiche Beschwerden haben, die aber thcils aus Unkcnntniß nicht erschienen sind, thcils nicht m ^ wollten, weil sie geistliche Söhne haben und so dem Bischof sich nicht unliebsam machen wollten- der Prüfung aller zur Hand habenden Investituren ist aus einer gcdruktcn vom Jahr 1671 datirtc» ^ ^ zu ersehen, daß die Weiber in Abgang des Mannsstammcö zu den Lehen zugelassen werden sollen > ^ auch Tausch, Verpfändung und Verkauf von Lehcngütcrn nur von der Kcnntnißgabc an den Büches, LauiS. 2123 ^ ^ von dessen Bewilligung abhängig sind. Freilich Hai sich der Bischof nachdcrhand an die genannte Jn- ur nicht gehalten, sondern ein ganz zuwiderlaufendes Formular eingeführt. Ferner hat man gefunden, . ^ ^bezügliche Vergleich von 1673 nie zu Stande kam, sonach der hundertjährige Gebrauch nie unter- M worden ist. Den Obrigkeiten wird überlassen, anzuordnen, ob der Landvogt bis auf ferucrn Befehl ^ttuingcn einschleichen lassen, sondern den alten Gebrauch aufrechterhalten soll. Absch. 371. a. — '« <1702). Die Lchcngütcr des verstorbenen Carli in Lauis sollen mit den vormals beigefügten Bedungen in Händen der Töchter desselben verbleiben. Absch. 393. 1. — 273» Der abtretende Landvogt daß der Bischof vergangenen Januar »ach Ableben des ohne männliche Erben verstorbenen Alexander ^ ^ bischöfliches Lehen besessen, dieses durch seinen auswärtigen Provicar in Bcsiz nehmen ließ, lstg.^ Provicar daraufhin vor ihm sich anerboten hat, dieses heimgcfallcnc Lehen einem eidgenössischen Zuzuwenden. Der Landvogt gab hiervon damals den Vororten Kenntniß, und erhielt die Weisung, ' Bischof zu crsuchen, daß der Ertrag des Lchcngutcs den Töchtern des Carlio zugestellt oder in Dritt- ^ ' Hand gclcgt werde. Der Bischof aber erklärte durch seinen Anwalt, er kenne hierzu keine Verbindlichkeit, dieses Lehen kraft Lchcnrechts und kraft zweifacher von den Orten in gleicher Sache gegebenen OrtS- ün'w" hcimgcfallcn sei. Das Sindicat erläßt daher an den Bischof das schriftliche Ansuchen, wchtstitel, zufolge dem solche Lchcngüter nach Absterben des Mannsstammcö und mit Umgehung der ixw Succcssion wider den bisherigen Gebrauch hcimfallcn, aufzulegen und einen Anwalt mit Vollmacht hjai, sindcn, damit daselbst das Sindicat in kontradiktorischem Verfahren die Beschwerden der Untcr- erkennen könne, was Rechtens sei. Auf die ablehnende Antwort des Bischofs werden > solcher bischöflichen Lehen vorgerufen, um ihre Beschwerden entgegenzunehmen. Diese gehen dahin: Ucr>n allzeit beliebig verkauft, vertauscht, vcrsezt, als Hcimstcucr angewiesen oder testamentarisch g. wurden, ohne irgend welche andere Beschränkung, als daß der neue Erwerber bei dem Bischof die P'gcii ""chzusnchcn hatte; 2. daß der größte Thcil dieser Lehen, woran am meisten gelegen sei, von deren stiei/' wit baarcm Geld im Vertrauen auf die bisherige Übung, daß sie durchaus frei übertragbar wurden; 3. daß der Bischof erst kürzlich den weltlichen Söhnen des Johann Peter Amadio ^ille ^ Investitur eines Lehens abgeschlagen habe, um es allein dem geistlichen Miterben zuzuwcnden. ^^nbcsizer, besonders auch die armen Waisen des Alexander Earlio bitten flehentlich, sie bei diesem 2^ ^ Herkommen zu schüzcn. Das Sindicat nimmt diese Bitten in den Abschied. Absch. 395. a. — 9»cr'' Bericht der Gesandten von Bern hat Fürsprech Johann Baptist Somazzo in Bern eine Abschrift erhaltenen ans ein Begehren der Landschaft Lauis bezüglichen Ortsstimmc vorgewiesen und z^i ^^opic stimme mit dem Original ganz übcrein. Nachträglich hat sich aber ergeben, daß in jener q,y ^^wiich „von Fremden" eingeschaltet waren. Um allen bösen Folgen vorzubeugen, wird hiervon schied ^ ^^huung gcthan. Absch. 395. st. — 271». (1703). Es wird ein Extract des ennetbirgischen ^tselbo^ sammt einem Schreiben des Bischofs von Com» in Betreff seiner Lehen verlesen, worin d»s ausdrükt, wenn eine Revision der OrtSstimmcn ergehen solle, so gehöre solche nicht vor ^ksen v sondern vor die regierenden Orte. Diese Ansicht wird nicht richtig befunden, und darauf vcr- sti fy' . ^ Landvogt früher beauftragt worden sei, de» Proecß zwischen dem Bischof und den Lchcnlcntcn über al ^ ^ Orten zu überschikcn, damit die Parteien mit Kosten verschont und in den Orten dar- ^^schicd^ werden könne. Da aber nur wcnigc Orte hierüber instruirt sind, wird das Geschäft in den genommen. Absch. 515. s. — 277. Da der Bischof von Como in dem Anstand betreffend den 2124 Lauis. bestrittenen Hcimfall der Lchcngütcr nach Absterben des Mannsstammcs die Bcwciscmatcrialien nie cingcg^ und auf das lezte Schreiben nicht einmal eine Antwort erthcilt hat, wird der Anwalt der Lehentt^ Hieronymus Madcrni, vorgerufen, damit namentlich der Sachverhalt bezüglich der Tochter dcS Alcp»^ Carlio klar zu Tage trete. Darnach ist der Bischof wirklich noch im Besizc dieses LchcnS. Mit Mhlh^ wird beschlossen, es seien die Töchter Carlio in den Bcsiz der Lchcngütcr und Häuser zu Fvntana cinz»»'^^ gleichzeitig habe der bischöfliche Verwalter denselben auch den bisherigen Ertrag abzuliefern. Was die ^ träger im Allgemeinen betrifft, wird erkennt, es verbleibe bei dem uralten Herkommen und bei der corrigirtcn Investitur, kraft welcher die Lchcniuhaber unter vorheriger Anzeige an den.Bischof oder Vicar in Lauiö über ihre Lehen frei disponiren und dieselben auch auf die weibliche Nachkommenschaft ^ erben. Der Landvvgt hat gegen allfälligc Beeinträchtigungen der Lehcninhabcr durch den Bischof kräf^ vorzugehen. Absch. 525. a. — 27Zi. Auf den Bericht, daß Alexander Lavizzara, Kaplan zu Coiiw/ das aus spceicllcm päpstlichem Auftrag vom hiesige» Nuntius Piazza zwischen besagtem Lavizzara »nd ^ Spital zu LauiS ausgefällte Urthcil die Appellation nach Rom ergreife, die Citalion an die Spitalvcr»" schon ergangen sei und von diesem Proccß große Kosten zu besorgen stehen, wird beantragt, sich zu vcrwc» daß die Entscheidung dieses Handels dem Nuntius dclcgirt werden möchte. Da es nämlich um d>c P lcgung einer päpstlichen Bulle zu thuu sei, wäre es uuanstäudig, wenn sich die mitrcgicrcndcn protest»»^^.^ Orte darein mischen müßten und sähen, wie wenig man den Urthcilcn des Nuntius dcferire. Luccrn c den Auftrag, in diesem Sinne mit dem Nuntius zu rede» und auch vorzusorgcn, daß die Exeomnu»»^^ womit mau die von Lauis vormals belästigte, verhütet werde. Der Gegenstand wird zur Instruction Abschied genommen. Absch. 535. n. — (1704). In Bezug auf die Lchcngütcr verbleibt es bei dc>» ' jährigen Beschluß, bis etwa ein Auskauf durch die Bcsizcr zu Stande kommt, da der Bischof der A- ^ mit zehn Proccnt nicht abgeneigt ist. Die Lehcninhabcr beschweren sich aber sehr über eine so hohc?l»^^ summe, so daß das Werk dermalen noch kaum abgeschlossen werden kann. Absch. 55k. ü. — LZU>« Der Bischof wünscht eine baldige Erledigung des Geschäfts wegen der in Lauis gelegenen Tafellchem ^ Mangel an Instruction wird der Gegenstand in den Abschied genommen. Absch. 574. a. — Zill. weitläufigen und verwirrten Lauiscrbcgcbniß, worüber das Sindieat auf Ratification der Obrigkeiten ci» ^ . gesprochen hat, werden von den beiden Procuratorcn Mcmorialc eingesandt. Da aber in Sachen ^ instruirt ist, so wird der Gegenstand all rskarenäum genommen. Absch. 591. Ii. — ZZi2. (4 70G- Bischof von Como hat wegen cincö verkauften LchcnS der bischöflichen Tafel den Johann Baptist den Johann Baptist Sommazini von Gcntilino und den Johann Baptist Romclli, als Vormünder bcr des Anton Sommazini, in den Bann gelegt und die Excvmmunication nächtlicher Weile an mehrcr» ^ anschlagen lassen. Der Landvogt bittet um Rath, wie diese» bedrängten Untcrthancn geholfen werde» ^ Dieser Fall wird durch zwei Gesandte dein Nuntius berichtet und an ihn die Frage gestellt, ob er d» ^ communication selbst aufheben könne, oder dem Bischof schreiben wolle. Nach dem Rath desselben ^ Landvogt die Weisung erthcilt, die Excommunicirten anzuweisen, beim Bischof, oder dem GcncralvicK, ^ dem Viourius t'cwaiuzus um Aufhebung des BanncS anzuhalten und, wenn dieses erfolglos sei» Appellation an den Nuntius zu erklären und bei allfälligcm Widerspruch derselben durch einen "ff z» Notar eine Protestatio» abzufassen und den Fall durch einen Procurator bei der Nuntiatur a»h»"" ^ machen. Absch. 603. n. — Lit.i» Luccrn proponirt, daß gegen die mehrmals vom Bischof von hängten Excommunicationcn ernstlich eingeschritten werde, und berichtet, daß der Landvogt »ut Lauis. 2125 ^'krsiäiidniß jüngst cinc öffentliche Proclamation gegen dieses harte Verfahren erlassen habe, und daß man ^^icht bei», Cardinal-Prvtector in Rom zu Händen des Papstes Abhilfe verlangen müsse. Da jedoch der »t»,s den Gegenstand in Rom bereits anhängig gemacht hat, will man die daherigc Antwort abwarten. /H- 608. e. — 2N-4. Es wird Klage geführt, daß der Bischof von Como, wenn man seinen Begehren gleich willfahre, ohne Weiteres mit Monitoricn und dem Bann einschreite, so daß man mit ihm nicht ^ fortkommen könne. Luccrn hat diesfalls mit dem Nuntius geredet, daß wenn der Bischof mit dem bogt Streit habe, er sich an die regierenden Orte wenden möchte. Auch haben Luccrn und Uri dem Ilhvf geschrieen, daß er jederzeit schleuniges und gutes Recht erhalten werde. Hierauf seien die angc- genen Monitoricn weggenommen und die Sache gänzlich eingestellt worden. Die Gesandten werden cin- hicvon ihren Obrigkeiten vor der Instruction für das cnnetbirgischc Sindicat Mitthcilung zu machen. ^ gleichen Zwcke wird den Orten auch ein Schreiben des Gcncralvicars übermittelt, worin gegen den ^dvvgt folgende Klagen geführt werden: l. Während cinc Verordnung der regierenden Orte bestimme, daß ^ ^rlaubniß der Sonn- und FcicrtagSarbcit vom weltlichen Richter und der geistlichen Gewalt zugleich gkheii mid gratis crthcilt werdet» solle, maße sich der Landvogt diese Bcfugniß allein an und cxtorqulrc jährlich jedem Müller einen Philipp und einen Kapaun und jeden» Fischer einen Ducatcn. 2. Der Vogt erledige Strafproccssc, die zugleich geistliche Criminalsachen seien, allein von sich aus und »volle die nicht zur Formirung des geistlichen Processcs herausgeben, wenn auch durch solche Verbrechen der "nn verwirkt sei. Als zum Beispiel ein Priester von Brüssel auf seiner Heimreise von seiner Wallfahrt "»eh ^od»gl,ora geschossen »vordcn sei, seien die Thätcr vom weltlichen Arm allerdings gestraft worden; allein ^ Nou, (Capolago) von Laien geschlagen, und in einem andern Fall auf den Pfarrer . Bcdig H «-» I V II " I I / ^ ^,11 / nndvogt habe allezeit verhindert, daß von der bischöflichen Curie der Proceß ebenfalls formirt »verde, . der Canon ,8i gui«" in solchen Fällen den Bann vorschreibe und ein badischcr Abschied aus der Mailand zustehe, in rein geistlichen Sachen ohne Begrüßung des weltlichen Richters Kundschaften aufzu- vv» EardinalS Ciccri, Bischofs von Como, verordne, daß dem Bischof von Como und dem Erzbischof Ata' ^l»e». ^ Handel der Gemeinde Gcntilino habe der Bischof den Bcsizcrn dcö Zehntens die !U»> Verkauf gegeben, jedoch gemäß dem geistlichen Recht nicht an todtc Hand. Gleichwohl habe ^ . ^^"f an die erwähnte Gemeinde stattgefunden, und der Bischof habe dagegen nicht den Reeurs '^g»s die Cvntrahcntcn selbst haben die Zustimmung zu diesem Handel bei der heiligen Con- ^ Nvui nachgcsucht, »velchc aber troz eines günstigen Berichtes deS Bischofs verweigert worden sei. habc verpflichtet gctvcsen, den Beschluß der Cvngrcgation zu vollziehen. Dessen ungeachtet ^"'^vogt den Verkauf gchandhabt, aber nicht aus Eifer für die Untcrthancn, soirdern, »vic das j^ikl von der Gemeinde cinc Recognition versprochen worden sei. -1. Dem Priester Nie» ' zu Lauis habe er die Früchte seines geistlichen Patrimoniums scgucstrirt. 5. Dem Bartholome ^jgen ^ geistliche Freistätte geflüchtet, habe er daselbst die Citativn durch den Wcibcl an- Wcibcl der Gemeinde Lauiö, »velcher denen von Gcntilino das bischöfliche Dccrct cinthürnicn lassen unter der unbegründeten Prätension, daß er hicfür die Bewilligung des ^^ffcn" hätte einholen sollet». Absch. 609. z». — ÄZtZ. Gegen den von der Gemeinde Gcntilino ^uciub^ Zchntcns, der vordem bischöfliches Lehen war, opponirt die bischöfliche Tafel, weil die Hand, nicht befugt sei, solchen Zehnten zu bcsizcn, und hat die mit der Sache betrauten der Gemeinde mit der Excomiuunicativn belegt. Die Gesandten von Luccrn und Uri conferiren 2126 Louis. deshalb mit dem vom Bischof von Como hichcr abgeordneten Abbatc Gazinclli, der eröffnete, es wcrdc » Excommunication für sechs Monate suspcndirt, wenn man bis zu deren Ablauf wissen wcrdc, ob der ^ habende Auskauf der Lehen und Zehnten zu Stande komme, in welchem Fall der Streit mit Gcntilino » selbst dahinfalle, andernfalls aber werde die Curie zu andern abhilflichcn Mitteln die Hand bieten. ^ - 612. o. — 286. (1767). Dem Gesandten von Luccrn ist durch den Bischof von Como bedeutet wort^- daß der bei der leztjährigcn Jahrrcchnung anwesende Abbatc Gazinclli nur Vollmacht hatte, über den ^ kauf der auf dem Lauiscrgcbiet gelegenen Lchcngütcr zu unterhandeln; wenn die dahcrigen Unterhandln»!! zum Ziele führen, sei dann noch Zeit, bezüglich der in der Vogtei Mcndris liegenden und unbcdcntc»^ Lehen sich zu vergleichen. Das Sindicat läßt sich angelegen sein, die Privaten, welche solche Lehen bcß! ' zum Abschluß von gütlichen Auskaufvcrträgcn mit dem Bischof zu bestimmen. Da dies nicht zu St»> kommen wollte, wird unter Ratificationsvorbchalt beschlossen: Der Auökaufpreis aller in Lauiö liege» Lehen sei auf 3566 Kronen fcstgcsezt; wenn da und dort ein Lehcninhaber den Auskauf nicht leiste» ^' hat die Gemeinde dafür auszukommen und den Vorschuß auf den Gütern versichern zu lassen. Dem hinwieder wird gestattet, die Auskaufsummc wieder in Liegenschaften zu Lauis oder Mcndris anz» » Absch. 637. o. — 287. (1768). Dem Stande Bern scheint die Summe von 3560 Kronen für den ^ kauf der bischöflichen Lehen zu hoch, in dieser Summe sollten auch die Lchcngütcr in der Vogtei begriffen sein. Das Sindicat sähe dies allerdings nicht minder gern, kann aber bei der jczigcn Dinge vom lcztjährigcn Beschluß nicht abgehen und erkennt mit Mehrheit, daß der Auskauf bis Martinötag vollzogen sein soll. Absch. 665. 1. — 288. (1716). Obwalvcn fragt an, wie >»»" Schwierigkeiten in der Bezahlung des vereinbarten Auskaufs der Lchcngütcr auf das Absterben des ^ Bischofs und sonst in dem Zahlungsnnvcrmögcn einiger Ausläufer begegnen wolle. ES ergibt sich, daß 6 Orte bereits schon, die andern aber nächstens dem Landvogt anzeigen werden, man beharre auf dem ^ und wolle, daß die Sache berichtigt wcrdc, damit von dem neu zu wählenden Bischof dieses gute Werk » wieder neuerdings „über den Haufen geschossen" werde. Absch. 766. I. — 288. Da die mehrfach ordnete Vollziehung des Vergleichs über den Auökauf der Lchcngütcr immer noch nicht erfolgt ist, Vcrlautcn nach eine genaue Abgrenzung dieser Güter mangelt, wird dem Landvogt zugeschrieben, d» zichung so zu befördern, daß vor nächster Sindicatsrechnung alle einzelnen Auökauspvstcn der bischöfliche ausgerichtet sind. Wo einzelne Schwierigkeiten in der Abgrenzung der Tafelgütcr bestehen, soll er von schriftlichen Bericht einholen, damit diese Angelegenheit einmal abgcthan ist. Absch. 716. i. — 299 ^ der innehabenden Instructionen wird erkennt, daß alle der bischöflichen Tafel gehörenden Lchcngütcr vc ^ des mit dem verstorbenen Bischof Boncsana vor drei Jahren getroffenen AuskaufcS um 3566 Krönt» ^ nun an die Eigenschaft als Lchcngütcr verloren haben, und die Untcrthancn, welche solche bcsizcn, ^ h hcrigcn Verpflichtungen gegen die. bischöfliche Tafel enthoben sind. Da in Como Bedenken walten, "'»- der Scdisvacanz die Auskaufsumme von 3566 Kronen, welche die Untcrthancn zusammengelegt Empfang zu nehmen, soll diese Summe zu Händen des Bischofs in dem hiesigen Kathcrinaklostcr werden. Absch. 714. o. — 281. Der Nuntius hat in einer Note vom 27. Octobcr abhin katholischen Ständen bezüglich des Auskaufs der bischöflichen Tafelgütcr in Lauis, eine Angelegenheit, endgiltigc Erledigung mit gutem Grunde allgemein erwartet wurde, mitgcthcilt, daß der Papst diesen A» ^ nicht zugeben könne und wolle, vielmehr verlange, daß alle dahcrigen Beschlüsse zernichtet und AlleS »' ^ vorigen Stand gcsczt werde. Diesem Schreiben lag ein notarieller Act vom 16. September 17 Lauis. 2127 Domcapitcl von Como unverschämt und ungebührlich gegen diesen AuSkauf Protest erhebt und .,,^"^cn wagt, es habe von allen dahcrigcn Ncgociationen nie ein Wissen gehabt, Diese Angelegenheit fcren^ ^ großer Wichtigkeit, daß eine allseitige Prüfung der Sache auf einer katholischen Con- für nöthig erachtet wurde. Es wird daher der ganze Entwiklungsgang dieser Angelegenheit von An- Rv>n ^ ^"hres ^699 bis auf heute herausgehoben und gefunden, daß schon 17M die Erlaubniß hierzu in ^ Sprache gebracht wurde, wie denn auch der verstorbene Bischof von Como in seinem eigenen vom 23, September 1797 mittheilt, daß der Auskauf von Rom selbst aus wichtigen Gründen dü ^rdcn sei. Es wird daher beschlossen, durch einen Ausschuß dem Nuntius vorzustellen, man habe Schwierigkeiten wegen deS päpstlichen Placcts sich nicht einfallen lassen, da die Sache ^ unzweifelhaft seit Jahren bekannt gewesen und der Auskauf nur der lcztc Schritt war zur Beendigung die'cz^^" Streitigkeiten zwischen dem Bischof und den Inhabern der Lchcngütcr; die Rükgängigmachung Ks/ ,Schuftes führe zu weitschichtigcn Händeln und Kosten und berühre dann auch die regierenden pro- Üchcn Orte. Der unwahre Protest des Domcapitcls von Como sei als solcher zurükzuschicbcn, er sei ^^chüudung des Andenkens des verstorbenen Bischofcs. Maie erwarte, daß die Vollziehung des mühsam ^bend gekommenen AnSkaufvcrtragcS nicht gestört werde. Der Nnntins erklärt vorerst, seine Beschwerde M des leztjährigcn Beschlusses des Sindicats zu Lauis, so wie er ihm vorliege, sei gerechtfertigt; wenn ^„^tigung mit dem Protokoll selbst, das vorgewiesen wird, nicht übereinstimme, da hier der fragliche ^ugsti fchlc, sei wenigstens dieser Anstoß zu seiner Freude gehoben. Da aber gedachtes Protokoll implicitc erkläre, daß die Lchcngütcr durch den Auskauf gcledigt sein sollen, und hierzu die Einwilligung von verlangt der Nuntius die Ergänzung des Protokolls dahin, daß Alles unter Vorbehalt der . , Bewilligung zu verstehen sei, womit der eine Thcil in Ordnung gebracht sei und der andere aber dv > uchtig gestellt werden könne, da die Einwilligung des Papstes wohl erlangt werden dürfte, sclts ^ möglichsten Fleiß anerbiete. Der Nuntius thciltc sodann auch die Verwunderung über den unbils^ ungereimten Protest des Domcapitcls und findet die Empfindlichkeit der katholischen Orte nicht ... ^ Darauf wurde von dem Ehrenausschuß sofort crwicdcrt, eine derartige Ergänzung des Sindicats- P. des vicht möglich, da dieser von sämmtlichcn regierenden Orten ausgegangen sei. DaS päpstliche iv dem Auskauf müsse schon gegeben worden sein; dein Nuntius werden die dahcrigcn Bcweisstüke ^icd zugestellt mit der ernstlichen Bitte, die Sache nun endlich zu belassen, wie sie ist, und sie nicht » . ^ das weite Meer hinauszustoßen. In Bestätigung dieser Erklärung läßt auch die Confcrcnz selbst bkzü ^ ^"ftliche Mitthcilung an die Nuntiatur abgehen, man betrachte die Schritte der katholischen Orte "glich Loskaufcö der bischöflichen Lehcnrcchte für ganz corrcct und wolle dabei bleiben. Wolle man r Neue Z des ^ ^chvdcn uuf Como weisen. Absch. 729. d. — 2112. (1711). Bezugnehmend auf das lczte Schreiben Uue Vermittlungen heraufbeschwören, so müsse man sich gegen alle daher kommenden Folgen verwahren und und Sckadeu aus l5m»a 729 d — 2id2. k17111. Benianebmeud ausdas leite Sckrcibcn des djx a. . ' —" ' ? . » ^ " sandten instruirt, darüber zu sizen und etwa diesen Anstoß so viel möglich zu berichtigen. Nach Vcr- domcapitcls von Como über den AuSkauf der bischöflichen Tafclgütcr in den italienischen Vogtcicn sind pxg katholischen Abschieds vom November 1719 und der beiden damals dem Nuntius cinge- ^^vvrialc findet die Session vorerst, daß das genannte Schreiben der Domherren von Como, welche ^ lczthin wegen ihrer Doppelzüngigkeit und sonstigen Anmaßung in den zwei Memorialen gekcnnt- Vv>, dermalen keine Bcachtlnig verdiene. Eine Meinung will daher in Sachen zuwarten, bis höherer Seite etwas an die regierenden Orte gelange; die Instruction der meisten Orte geht aber dahin, 2128 Laars. man solle zuerst vom Nuntius die schuldige Antwort auf das lczte Memorial abfordern, neue Schritte O"' zur Erlangung des päpstlichen Placct oder gar direct an den Papst selbst gelangen. Man bedauert, einige unruhige Untcrthancn den eidgenössischen Orten solchen Schimpf zuziehen konnten, und die Obrigkeit st in diese Verlegenheit „gemattet" sei, aus der man kaum mit Ehren wieder herauskomme. Der Auökauf kaum behauptet werden können, da man von hoher Stelle eine starke Hand darin geschlagen habe. Die ^ richte über den jüngsten Verlauf der Sache führen dazu, daß der „Trieb" dieses Geschäftes nicht von ausgehe, sondern die dortigen Domherren zu diesen Handlungen von starker Hand geleitet werden. Es ^ gezeigt, daß wenn der Bischof von Como auf dem Sindicat von 17(19 die Ausführung des schon getroffenen Auökaufcs auch nicht gerade verlangt, er doch bei demselben stehen wollte; es sind daher da>»'^ ziemlich scharfe Beschlüsse bezüglich der Auszahlung der gemeldete» Auskaufsumme gefaßt worden, so daß der Hand einige Beschwerden an den Landvogt gelangten und um Verlängerung dcö Termins anhielte»' ^ von den einzelnen Orten verschiedene Antworten einliefen, blieb die Sache in der Schwebe, bis die katW. Confcrcnz kurz vor dem Sindicat von 171(1 dem Landvogt befahl, die Bezahlung der Auskauft»»"^ bewerkstelligen und das Geld nach Como zu schiken. Das war vom Landvogt dem Gcncralvicar »"kstst' tvordcn, und das Capitcl hatte darauf unterm 7. August geantwortet, der Herr Öconom »verde zu >»ü>^' -st Besprechung nach Lauis komme», »vaS dann auch geschah. Da er aber Anstand nahm, ob er die ^ ^ gclder während der ScdiSvacanz oder vor Ankunft des neuen Bischofs annehmen solle, und die 2nh»^ Lchcngütcr die Bezahlung erst nach Eintreffen dcö päpstlichen Placet leiste»» wollten, so ward auf dc» ^ schlag des Hconomcn und mit Gcnchnligung des Sindicats das Geld in dem Kloster St. Kathcrina Was die Fälschung des Protokolls betrifft, so hat sich ergeben, daß Untcrschrcibcr Camuzzi gleich geschlossener Session, den (1. August 171(1, das Erkcnntniß als Protokollauözug ohne dc» bestrittene» hängscl damals dem Landvogt übergeben hat, das lcztcrcr dann nach Como versandte. Nachdem aber Lauiscr von Camuzzi eine breitere Fassung dieses Protokolls verlangten, habe Camuzzi dieses etwas wcitlä»» verfaßt, was hier zur Notiznahme erwähnt »vird, da Camuzzi seither wegen dieser Fälschung vom Landlüst ^ libcrirt »vorbei» sei. Der NuntiuS, dem über diese Punktc Vorstellungen gemacht wurden, crwicdcrt des freien Verkehrs der Bricfpostcn, die Vorsicht sei am Plazc, die Unsicherheit sei wirklich groß, müsse den bösen Folgen widerstehen. Über de»» Beschluß des lcztcn Sindicatcs in Sachen der bischA Lchengüter äußerte er sich, derselbe sei in der einen und andern Faßung der geistlichen Immunität »>»w weil das päpstliche Placet nicht vorbehalten sei. Auf das Begehren, daß er lauf das lczte Memorial ^ wort gebe, erklärte er, eine solche Eingabe sei ihm nicht in Erinnerung; es sei nirgends erhoben, verstorbene Bischof von Como von Rom ermächtigt gcwcscn, folglich habe er auch zum Nachthcil der nichts veräußern können. Als guter Freund eröffne er, sobald das Domcapitel nun in dieser Sache vow ^ »nid zu den in seinen Händen liegenden Mittel»» greifen »verde, »volle und könne er sich nicht der nehmen, bis man den »»»»befugten Beschluß zurüknchmc; so lange nicht alle Nachthcile der Kirche könne von dein Placet keine Rede sein. Auf die Frage, ob das Placct mit Sicherheit erlangt »verde» ^ wollte sich der Nuntius nicht einlasse»». Man machte ihm sodann Vorstcllnngcn über das Ärgcrniß, ' ^ diesem gemeinsamen Geschäfte die protestantischen Stände nehmen müßten. Darauf hatte der Nu» Antwort: die katholischen Orte als Mehrheit »verde» den Beschluß auch wieder ändern und ^ Die Gesandten »verde» all das den Obern hinterbringen; sie sind auch noch aufmerksam geworden, der Nuntius mit der Titulatur nicht nach dem alten Gebrauch aufgeführt hat. Diese Haltung dcs ' Lauis. 2129 daß die ^Angelegenheit immer venvikcltcr wird und dir eidgenössischen Ortc stark auf das Eis geführt Daö Endresultat der laugen Bcrathungcn hierüber ist, mau »volle auf dem nächsten Sindicat dem Alchen Beschluß eine solche Deutung und Wendung geben, daß waö bezüglich dcö päpstlichen Place! der Immunität Eintrag Ihn» mochte, geändert werde, inzwischen wolle man mit bester Manier arbeiten, die Sache zu Como ruhig und in statu guc» belasse» werde. Absch. 723. ä. — 2113. Luccrn ^ >cht, tmsj die Gesandten über das Gcbirg beauftragt werden, den bekanntlich von Camuzzi gefälschten betreffend AuSkauf der bischöflichen Tafelgütcrlchcn und die Erläuterung desselben vom 11. August / den gefälschten Anhängsel damals schon von Landschrciber Bcßlcr dem Domstift Como mit- worden war, ganz aufzuheben, mit dem Bcisazc, daß fraglicher Beschluß jederzeit das päpstliche Placct i» ""b die Ortc niemals daran gedacht, dieses Placct zu übergehe». Wenn sämmtlichc Ortc »der » ^"ue gleich instruirt erscheinen, müßte sich dann der Bischof oder daö Dvmstifl über die Annahme j>, ^ ^^lannnhme dcö Auskanfes aussprechen. Im ersten Fall hätte dann daö Stift daö päpstliche Placct andern Fall aber würde daö Domstift angehalten, die Natur und Gerechtsame der genannten dieser ^ authentischen Urkunden zu beweisen, und cS wäre Sache der Ortc, die künftigen Pflichten Hi>u ^stzusczcn, deren erste Früchte für die SchadloShaltung der Untcrthancn wegen der so langen ,r des Geldes und den Verschleppungen dcö Stistcö Eomo selbst zurükbchaltcn würden. Dieser An- bcn Abschied genommen, damit die cnnetbirgischen Gesandten instruirt werde» könneil. Absch. dein m ^ Abkommniß mit dem verstorbenen Bischof über AuSkauf der Lchcugüter unter ^ »»behalt dcö päpstlichen Placct zu Stande gekommen und die Obrigkeiten nie daran dachten, dasselbe ^taird ' Angelegenheit auf den Bericht, daß daö Placct nicht bewilligt worden, im vorigen Ter« ^ Zuversicht, der Bischof werde gehörigen Orts dazu beitragen, daß die wiederholten dicsfallsigcn ' '"'M veö verstorbenen Bischofs Bvnesaua zu dem erwünschten Ziele führe». Absch. 729. o. — Hj.-/ Obwohl daö Sindicat von 1699 eine rechtliche Verpflichtung eines jeweiligen neu an'ö Amt kommenden bildet Eomo, dem Landvogt von LauiS cinc ansehnliche Honoranz zu leisten, nicht feststellen konnte, ^lgiaff'^ bedenklich, wenn hierfür keine bindende Norm aufgestellt »verde. Der neue Bischof Joseph bics ^ bci scincn» Amtsantritt den» Landvogt die geringe Summe von 24 Philipp zukommen lassen; Es wird'^ g^'uug und entspricht auch nicht der Übung der Prälaten in den deutschen Vvgtcic». ^ bahcr dieser Gegenstand den Obrigkeiten zu abermaliger Erwägung empfohlen. Absch. 729. 1. — ichn '-5 Mehrheitsbeschluß wird dem gcwcscnc» Untcrschrcibcr Franz Camuzzi befohlen, sich innert virr- ^chlus^" Sindicat zur Verantwortung darüber zu stellen, daß er lcztcö Jahr von dem Siudicatö- ^»»n die Auslösung der Lchcugüter zwei verschieden lautende Ausfertigungen ausgegeben hatte. ^ige„ ^bh inircrt dieser Frist nicht entwcdcr in Lauiö oder L»»ggarus stellt, soll er bei dem nächst- unfehlbar nicht ausbleiben. Absch. 729. ie. — 2117. (17l2). Ilbcr den AuSkauf der ^bchvf i die Gesandten von Luccrn abermals einen einläßlichen Bericht; der jczigc ncucrwähltc u»d ^ . fl»!chricbcn, daß von dem hierzu erforderlichen päpstlichen Placct gar »ichtö »»ehr zu hoffen sei, der ^ babci und damit wohl noch andere bedenkliche Gesuche zu erwarten wären. Nach Eröffnung diese Frage der Länge nach berathcn; eine Ansicht will dieses fast einzige Zankciscn b^ser n fahren lassen, und dann aber auf gerichtliche Untersuchung der eigentlichen Beschaffenheit dringen und die Eingriffe in die hohen Rechte abstellen. Es wird aber doch thunlichcr ' »w Papste ^glP noch einmal den ganzen Sachverhalt mitzuthcilen und von ihm unter Verweisung 267 2130 Lauis. auf die bekannten Folgen die Genehmigung des Auökaufcs zu verlangen. Daö dahcrigc Schreiben a» Papst rind eine besondere Empfehlung an den Cardinal Spada gingen den 23. März ab, nachdem ciM von den einzelnen Orten noch besonders erdancrt worden. Auch dem Bischof wird noch einmal ftc»»d - geschrieben und die Erwartung ausgesprochen, er »verde den Auökauf dem Papste auch noch cmph^ Absch. 736. I». 17. Klöster. Art. Ä03. (1769). Johann Peter Conti hat zur Gründung eines Fraucnklostcrs 16,666 Kr^ an Kapitalien und Liegenschaften angewiesen; da aber der Erkauf der Baustelle gcsczlich nicht möglich ^ indem die tvdtc Hand kein Grundcigcnthum erwerben kann, so gestattet das Sindicat den Ankauf von st Grund und Boden, als der Bau des Klosters und der Elausur erfordert, mit dem Vorbehalt, daß ^ Clausur nicht erforderlichen Güter und Häuser innert zwölf Jahren wieder an weltliche Personen verkauft Luecrn stimmt dagegen und will darüber den Obern rcfcrirc». Absch. 693. i. — ü!00. (1716). T)cr des Grund und Bodens für die Erbauung des von Johann Peter Conti gestifteten Frauenklvstcrs wird bewilligt, mit dem Vorbehalt, daß alles liegende Gut, was zur Klausur nicht nothwcndig ist und derselben liegt, und alle zur Stiftung des Klosters gewidmeten Liegenschaften und Häuser innert zwölf 3^ . voir 1769 an gerechnet an Laien verkauft werden müssen. Die Gesandten von Lnccrn, Uri und beharren darauf, daß die Einkünftcrechnungcn dieses Klosters jcwcilcn jährlich den Sindieatcn vorgelegt Die vom Stifter bezeichneten Verwalter protcstiren hiergegen, namentlich mit Hinweis darauf, daß du ^ dies nicht zugeben werde, und alle andern Klöster im Lande diese Verpflichtung auch nicht hätten. Absch. 7^' ' ^ 300. (1711). Die Verwalter des von Johann Peter Conti neugcstiftctcn Klosters haben ihre Vcnvu^ rcchnungcn jcwcilcn dem Sindicat abzulegen. Absch. 729. z>-. 13. Verschiedenes. Art. 301. (1683). Der bisherige Gebrauch, die Rappen, welche der Basier Gesandte dc» " ^ Gesandtschaften im Betrage von achtzehn Kronen austhcilt, öffentlich auszuwerfen, erweist sich unanständig und schimpflich. Denn so oft die Ehrcngcsandtn über die Gasse gehen, laufen ihnen » ^ kleine und große Kinder, auch solche, die nicht arm sind, nach und schreien um Rappen, was bcso» ^ Fremden sehr lächerlich vorkommt. ES wird daher den Obrigkeiten anheimgegeben, dicscir MißbraU ^ ^ stellen und die achtzehn Kammcrkroncn besser zu verwenden. Absch. 51. lr n. Johann Urs Vogelfang. Schaffhauscn. Johann Konrad Brun. Z ü r i ch. Leonhard Grcutcr. Bern. Johann Rudolph Jenncr. Lucern. Johann Rcnward Göldlin. Uri. Karl Hicronymlls Tschudi. Schwyz. Johann Kaspar Dcttling. U ntcr.valdc n. Kaspar Jakob, von Obwaldcn. Z"g- Beat Jakob Utigcr. GlaruS. Ulrich Tschudi. Basel. Friedrich Gut. Frei bürg. Franz Python. Solothurn. Jakob Vogelfang. Schaffhauscn. Hanö Jakob Gricscr. Zürich. Hans Jakob Schcllcnbcrg. Bern. Beat Jakob May. Landschreibc r. ?—tliUli. Pcrcgrin voir Bcroldingcn. Iii!).'! - ? Joseph Anton von Beroldingcn. Während seiner Minderjährigkeit versah dir Kanzlei Joseph Ruöca. 2132 Mendels. l. Verwaltung im Allgemeinen; Beamte. Art. !1>3. (1695). Die Wittwc und dcr Sohn des zn Mcndris verstorbenen Landschrciber Bcrvldingcn werden von dcn mitrcgicrcndcn katholischen Orten angewiesen, dem in Uri zwischen Land>chr^ Schneid und Mitbcthciligtcn einerseits und ihnen anderseits gefüllten Urthcil sich zu unterwerfen und übcr>U ^ in dieser Sache das Forum von Uri anzuerkennen, da es sich um Tractatc handle, die in Uri 9^ worden seien und für die in Mcndris keine Hypothek bestehe. Absch. 318. n. — 3113. (1693). DaS dcS abtretenden Landvogtö um Überlassung des Abzuges von zwei Personen zur Aufbesserung seiner Einkünfte wird in dcn Abschied genommen und dcr Landvogt vorderhand angehalten, die bezogene auszufolgen. Absch. 338. n. 2. Verwaltung von Recht und Gericht. Art. 3lll». (1688). Zürich wird beauftragt, im Namen der regierenden Orte an dcn oder dcn Senat zu Mailand das Ansuchen zu stellen, daft für die Habhaftmachung dcS Michael Fontane ^ Cobbio, welcher wegen Raub, Mord und gefährlicher Drohung aus dcn eidgenössischen Landen worden ist, die vertragsmäßige Beihilfe geleistet werde. Ein gleiches Gesuch wird an dcn spanischen Gc>s» gerichtet. Absch. 129. el. — 3N7. (1699). Aus einem Bericht dcS Landvogtcs geht hervor, daß ungehorsamen Untcrthancn, welcher auf mehrmalige Borladung nicht erschienen war, in Chiasso habe lffb' ^ nehmen lassen wollen. Bereits habe ihn einer dcr Wcibcl gcpakt gehabt, als die Pfarrhcrrcn von Chusi^' ^ von St. Nemo dcl Monte di Lumpino (Olimpino), lcztcrcs auf Comcrgcbict, ihn wieder gewalsini» ^ haben. Darüber sei beim Bischof von Como Beschwerde geführt worden. Es wird beschlossen, abzuv" ^ ob dem Landvogt gehörige Satisfaction werde, im NichtcntsprcchungSfall behält man sich weitere Absch. 291. u.— (1696). Das Begehren des Pfarrers von Obcrmorbio, Georg Pozzo, um seines wegen Todtschlagö verbannten Bruders Francesco, dessen Unschuld nachträglich an den Tag 9^'" ^ sei, wird in den Abschied genommen. Absch. 338. i. — (1791). Glarus eröffnet, sein Joseph Ulrich Tschudi, gewesener Landvogt zu Mcndris, habe einige Appellationen verloren und dem)' ^ die regierenden Orte appcllirt; die Citirtcn haben sich aber zu erscheinen geweigert, weil laut appcllircndc Landvogt dcr Gegenpartei in ihrem Lande Bürgschaft leisten müsse. Dessen beschwere ß ' die Obrigkeit, weil kein Dccrct dem Landvogt eine solche Pflicht auflege und wenn auch Landvogt Zc^ j Sindicat zur Leistung einer solchen Bürgschaft verpflichtet worden sei, halte Glarus solches für eben "^„„l als besipicllos. Da indessen Landvogt Tschudi durch diese Einrede die achtmonatliche AppcllationSfrifl habe, so werde nunmehr das Gesuch gestellt, daß dieser Verzug als seinen Rechten unnachthcilig Unter Genehmigung dieses Gesuches wird beschlossen, die Erläuterung des fraglichen DecretS, dessen v^r " ^ Deutung dem obrigkeitlichen Ansehen sehr bedenklich erscheint, dcn Obrigkeiten anhcimzustcllen. Absch- ^ (1792). Franz dcl Chioso von Obcrmorbio, dcr im Hornung 1799 bei einem Tanze Brüdern Franz und Joseph Carabcllv unversehens mit Schlägen übel tractirt wurde, so daß er in dcr wehr mit einem Tischmcsscr beide Angreifer verwundete, in Folge dessen Joseph Carabcllo nach wenige» ^ starb, bittet um Aufhebung dcr über ihn erkannten Landesverweisung. Wird in dcn Abschicd gch» Absch. 395. A. — 311. (1799). Johann Baptist Ccppi von Obcrmorbio verlangt, daß in den nachgesehen werde, mit was für Instructionen die Gesandten des Sindicats von 1697 hinsichtlich der Mendels. 2133 ^ Franz Pozzo versehen gewesen seien, und daß ihm ein angcincsscncr Schadcnersaz zugesprochen werde. Dcr Mi lche Pvzzo wurde daher zur Berichterstattung vorgeladen, ist aber nicht erschienen, weshalb die Mehrheit ^ ^ensiscation von dessen Güter anordnete. Lnccrn protestirt dagegen, weil das gegenwärtige Sindieat nicht ^ >ci, die Lediglassnng dcS Pozzo, die 1 697 mehrheitlich befohlen wurde, in Frage zu ziehen. Absch. 693. A. - » (1716). Was der Landvogt über einen Vorfall mit Bcncdetto Porta cinbcrichtct hat, werden die sandten des Weilern an ihre Obern bringen. Inzwischen wird dem Landvogt zurükgcschricbcn, daß er einen ^>> Bericht über den Sachverhalt und die Abschrift dcr Citativn des geistlichen Gerichts an den genannten ^ einsende, damit ihm dcr verlangte Rath crthcilt werden kann. Absch. 726. n. Gnterverkanf in fremde nnd todte Hand. sci» ^ ^ (^697). Franz Ccruti von Carabbia in der Vvgtci Lauis läßt vorbringen, er sei wegen ^ Sohnes in große Schulde» gerathcn nnd könne sich nicht helfen, weil er seine Güter zu Stabio nnd fi»d^ bestehenden Decrcte» nicht an Fremde verkaufen dürfe nnd in dcr Vogtci selbst keine» Käufer er bitte also um die Bewilligung, seine Güter an einen Fremden veräußern zu dürfen. Wiewohl man ^ Manne mit Vorbehalt dcS Zugrcchtes gern entsprochen hätte, wird die Sache doch in den Abschied ^ Weisung, daß die Orte ihre Erklärungen baldigst an Zürich abgehen lassen möchten. Ui>t/ (1698). Ans das frühere Gesuch des Franz Ccruti haben nnr Schwyz, Basel Frcibnrg geantwortet nnd zwar zustimmend, jedoch mit Vorbehalt des ewigen Zngrechtcs; da aber zu den ss' ^ ^ daß sich bei solchem Vorbehalte kein Käufer finden werde, so wird dcr Gegenstand nochmals in 6'schicd genommen. Absch. 386. p. — All». (1765). Dem Bischof von Como, dcr in dcr Gemeinde ^ luv mehrere Parccllen um 1366 Philippöthaler verkauft hat, wird bewilligt, für diese Summe daselbst den Zusammenhängendes Grnndstük innert Jahresfrist anzukaufen. Bern nnd Lnccrn nehmen dies in der Absch. 586. A. — Ali». (1711). Dem Francnklostcr St. Margcrita in Como wird von Hcsis bewilligt, von ihrem Schuldner Joseph Casanova in Ligornctto zwei an andere klösterliche Die ^""untcn Dorfes anstoßende Zimmer im Werth von 366 Pfund an Zahlnngsstatt anzunehmen, sandten von Zug, Glarus, Basel nnd Frcibnrg stimmen nicht bei. Absch. 729. I. 4. Zölle. (11181). Da dieses Jahr schwerlich Jemand den Wcinzoll zu McndriS zu dem gewöhnlichen annehmen will, unter dem Verwand, daß derselbe, besonders von den Lauisern, die für eine gewisse Vergünstigung beanspruchen, gar schlecht bezahlt werde, wird die Sache zu Händen dcr daa .... ^ den Abschied genommen, damit diese, im Falle sie eine Verbesserung rathsam erachten, dicS ans ''"Mährige Ssiwiea. befehlen können. Absch. 8. a. 5. Grenzen; Gebictsverlezungen; Jnriödictwn; Stenern. de», (1682). Wegen des Vergleichs zu Muggio wird für gut gehalten, den Landvogt neben "bszntr ^ ^^^Ibingcn zu bezeichnen, um ans Ratification mit den mailändischen Dcpntirten die Sache Mit Hicvon soll Zürich Mitthcilung gemacht werden. Absch. 46. o. — Alil. (1683). Über den der Gütcrstcucr zwischen dem Mailändischen und dem Gebiet der Landvogtcicn Lauis und Mcndrisio 2134 MendrIS. s. vier cnnctb. Vogtcicn im Mg. Art. 65. — 320. (1686). Der spanische Gesandte verlangt Gcnugthu""^ weil der Landvogt auf mailändischcm Gebiet eine Weibsperson habe gefangen nehmen und nach Mc»0" fuhren lassen. Diese Beschwerde wird dem Landvogt zur Berichterstattung mitgcthcilt, um darüber instr»^ zu können. Absch. 161. Ie. — 321. (1687). Wegen acht gefangener Personen werden ein Bericht ^ Landvogtcs und wiederholte Schreiben dcö spanischen Gesandten verlesen, welche über die Ursache der Gesang sczung und die dahcrigcn Rechtsfolgen im Widerspruch sind. Der Landvogt führt als Grund der Arrests" an, die Angeklagten haben eine Kirche auf dem Laniscrgcbict beraube» wollen; der spanische Gesandte dagelh' widerspricht diesen vorgcschüztcn Grund und verlangt die Auslieferung der Gefangenen, weil der Landvogt crßll worden sei, diese Leute wegen eines zu Varcsc begangenen Kirchcnraubö zu verhaften und die deshalb beste Sicherheit empfangen und bereits angegriffen habe. Da der Landvogt, wenn er einzig dcS auf cidgcnössil^ Gebiet vorhabenden Verbrechens wegen gegen die Angeklagten eingeschritten wäre, weder eine SichOl noch die versprochene königliche Belohnung hätte beanspruchen dürfen, und andernfalls, wenn er nur aufEO»^ wegen des Kirchenraubs in Varcsc die Arrcstation vorgenommen hätte, die Auslieferung an die Mailands Justiz gegen Vergütung der Kosten begründet wäre, wird ihm geschrieben, er solle diesen Unterschied " beachten und im lcztern Fall sich der Kosten wegen zu vergleichen suchen. Sollte er aber ungeachtet . Unterschiedes darauf beharren zu können glauben, daß die Kirchcnvcrwaltung zu Varcsc alle erlaufenen " ^ zu vergüten habe, so sei der eingelegten Appellation der Lauf zu lassen und keine Exccution zu verhänge"/ daö nächste Sindicat hierüber werde entschieden haben. Hicvon wird dem spanischen Gesandten MituP gemacht, mit der Versicherung, daß man dem Tractat von 1635 in guten Treuen nachkommen Absch. 113. le. — 322. Der spanische Gesandte beschwert sich, daß der Landvogt die von der Kirche"^ waltung zu Varcsc wegen gewisser gefangen gehaltener Diebe ihm geleistete Kaution nnbcfugtcrwcisc habe. Nach Verlesung des Abschiedes von Luccrn vom verflossenen Juni und zweier VcrantwortnngöläP^ dcS Landvogtcs wird daö Begehren desselben, mit der Streitsache geraden Wcgö in die Orte zu reise»/ schlagen und ihm die Weisung crthcilt, dieselbe dem cnnetbirgischcn Sindicat zu unterbreiten, wovon a»ä) spanischen Gesandten Mitteilung gemacht wird. Absch. 115. i. — 323» Eine Abordnung von woselbst ein Kirchcnraub im Betrage von mehr als 5006 Kronen verübt worden, berichtet, die der ^ verdächtigen Diebe seien auf ihre Anzeige in Chiasso verhaftet worden. Varcsc verlangte abermals deren Haltung und stellte für die Kosten des Unterhalts der Bösewichte einen Bürgen. Statt sie aber nach N' ^ auszuliefern, habe der Landvogt sechs der Jnhaftirtcn zur Galeere vcrurthcilt, eine» freigelassen, wahres achte sich in die Freiheit einer Kirche flüchtete. Vom Sindicat wird mit Mehrheit erkennt, daß der die vom Bürgen erhobenen 1108 Pfd. der Gemeinde Varcsc wieder zurükstcUc. Da gegen dieses 10t Mailand selbst Klage geführt werde, wird der ganze Handel in den Abschied genommen. Absch. 32-t. (1688). Der Landvogt wird ernstlich angewiesen, der Kirchcnvcrwaltung von Varcsc die ob ^ Caution zurükzucrstattcn. (S. Absch. 129. a.) — 323. Der Landvogt berichtet, daß er die die Kirchcnvcrwaltung zu Varcsc geleistet habe. Absch. 130. ggg. — 321». (1689). Da der zu Mailand, ungeachtet des Ansuchens von Zürich ein des Landvogts, die Auslieferung cincS T»dt> )' ^ Namens Johann Rossino von Obcrmorbio, welcher s. Z. aus dem Mcndrisischcn verbannt worden sich nun mit zwei Mitschuldigen zunächst an der Grenze im Mailändischcn aufhält, nicht gestattete, ^ gestüzt auf den Albcrnozzischcn Tractat, beim Gubcrnator die Auslieferung gefordert und gOichzO^^, spanischen Gesandten zu besserer Beförderung intcrvcnirt. Absch. 149. >"> Mcndrisischcn eingedrungen, habe ihm die Schlüssel zu dein Kasten genommen und ans demselben zwei Rechnung büchcr geraubt und mit sich fortgeführt und den Bcrnasconi selbst bis auf das Gebiet von Mailand >>u^' schleppt, worauf dann die Rechnungöbücher dem Gubcrnator zu Como mit einer Entschuldigung dieses Vorch nach fünf Tagen zurükgcgeben wurden. Es wird beschlossen, bei dein Grafen Casatc eine empfindliche Anregt über diese neue Grcnzverlczung zu thun. Wenn von Zürich aus hierüber nichts an die Orte gelangen werden die vier Orte diese Angelegenheit zur Kcnntniß der regierenden XII Orte bringen und da auf ^ faction für diesen neuen Willküract dringen. Absch. 327. 6. — 3.'!.'!. (1699). Dcr Landvogt bcriä)"s seinen Amtsangchvrigcn seien von zwei spanischen Soldaten zwei Esel und ein Maulthicr, die mit W beladen waren und sich auf dem rüksichtlich dcr Grenze» streitigen Bezirke befanden, weggenommen man möchte daher doch ernstlich darauf dringen, daß diese Grenzstreitigkeit einmal beseitigt werde. Es ^ hierauf dcr Gubcrnator unter Bezugnahme auf das dem Abgesandten Keller gegebene Versprechen dr»bl ersucht, den dortigen Scnat zur Bezeichnung seiner Dcputirtcn auf die Confcrenz mit den regierenden anzuhalten. Zu besserer Forderung dcr Sache wird auch die Verwendung des Sccrctär Scrponti u»d eidgenössischen Agenten nachgesucht. Rüksichtlich dcr Vertretung dcr regierenden Orte auf dcr fraglichen ^ ist man auf Gefallen dcr Obrigkeiten dcr Meinung, daß das ennctbirgischc Sindicat die Abgeordneten h wählen möge; sollte aber die Confcrenz nicht bei Anlaß des Sindicates zu Stande kommen, so möchten die Landvögtc und Landschreibcr bezeichnet werden. Absch. 417. g.— 334. (1791). Durch den Gesandten wird eine an den Gubcrnator gerichtete Beschwerde eingelegt in Betreff dcr Prätcnsion des ^ vogts, über die im Mcndrisischcn liegenden Güter des am I. Oktober 1709 ermordeten Franz TorriaM ^ besonder» Vogt zu sczen, während dcr Erblasser seinen minderjährigen Sohn zum Erben eingcsczt und vcrwittwctc Schwester Kathcrina Fcrraria und deren Tvchtcrmann Graf Friedrich Confalonicrc als bezeichnet habe. Die eingegangene Beschwerde wird dem Landvogt in Abschrift mitgctheilt und Bericht vtt' inwiefern nach den Statuten die besondere Bogtbcstcllung für das im Mcndrisischcn liegende Vcrmögcn » ^ sei. Inzwischen soll dcr Status quo aufrecht gehalten werden. Nachdem aber Lucern am 22. Landvogt die zwischen ihm und dem eidgenössischen Agenten in Mailand deshalb geführte Korrespondenz c hat und daraus ersichtlich ist, daß dieser Conflict in Mailand sehr übel aufgenommen werden könuü, ^ hicvon den Orten neue Mitthcilung gemacht und dem Landvogr im Fernern aufgetragen, das Testament To> ^ und ein Verzeichniß dcr im Mcndrisischcn gelegenen Güter desselben sammt einem Bericht, ob das Leib nach falle oder nicht, einzusenden, damit dann auf die nächste Tagsaznng instruirt werden ^ Absch. 465. s. — .33.'». Franz Torriani, Bürger von Mcndriö, verstorben in Mailand, hatte von d» ^ seinem Söhnlcin, daS im Mcndrisischcn bedeutendes Vermögen 'bcsizt, einen Vormund gegeben, Landvogt meint, diese Vogtbczcichnung habe nur von McndriS ausgehen können, dcr spanische Gesandte die Vorbestellung als rechtskräftig behauptet. Diese Frage wird zur Überlegung in den Abschied Absch. 468. x. — 331». (1798). Es wird berichtet, die römische Gemeinde Moltrasio habe nicht ^ Stük Land, in Wald und Weide bestehend, das allzeit von den Gemeinden Caneggiv und Vogtci Mcndriö besessen und bcnuzt worden, verpachtet, sondern zahlreiche Bänmc gefällt und daraus 3^ Säkc Kohlen gebrannt, und beanspruche zudem noch einen weit größer» Waldcomplcx, dcr wohl >-X Kohlen ergeben würde. Da bei den jczigcn Kricgsläufcn dergleichen Grenzftrcitc nicht leicht erledig Mcndriö. 2137 >^n, Wird beschlossen: dic bridm Gemeinden Cancggio und Bruzzclla sollen in diesem Wald jährlich auch Holz schlagen und abführen, und so ihren Bcsizstand aufrechterhalten. Absch. 665. n.— 337, (1769). ^ Auidvogt hat angezeigt, dic neue königliche Regierung von Mailand wolle keine Angehörige aus den zu», ^ Pfründe» auf mailändischcS Gebiet mehr zulassen, während jüngst ein mailändischcr Untcrthan Pfarrer von Varalla in der Vogtci MendriS gewählt worden sei. Auf dic Einfragc des Landvogtcs, "'an da nicht Gcgcnrccht solle eintreten lassen, will man nicht voreilig eingehen. Der Landvogt wird y, ^ ""gewiesen, bei der neuen Regierung in Mailand Erkundigungen einzuziehen über dic Ursachen der , - "1'ung unserer Untcrthancn von dortigen Pfründen, da auf diesem Wege mehreren Anstößen, durch ^ ^"terthanen da und dort möchten gedrükt werden, zuvorgekommen werden könnte. Absch. 681. Z.— >» d/ ^rmcindcn Caneggiv und Bruzzclla wird befohlen, sich im Besizc des Wcidgangs und Holzschlags cinuWald, »velchcs vor zwei Jahren dic mailändischc Gemeinde Moltrasio gerichtlich als ihr zugehörig "gtc, zu halten. Absch. 693. Ii. Ii. Geistliche, (S. auch unter Grenzen, Gebietsverlezungen ic.) Haiid^^^' Landvvgt tvird der Auftrag crthcilt, sich genau zu erkundigen, ob in dem gaig/^ ^ Priesters Franz Chicsa von Sagno etwas den Rechten der regierenden Orte Nachteiliges vorgc- ^ssni" ^ darüber Bericht zu erstatten, damit man nöthigcn Falls zu Baden weitere Entschließungen '»» dj Absch. 129. a. — 3-411. (1711). Der nach Salorino cingcpfarrtc Weiler Sommazzo bittet ^A""^»iß, auf einem ihm geschenkten unfruchtbaren Grundstük eine Kapelle zu erbauen, da dic Pfarr- ^csa'"rit entlegen sei. Dic Mehrheit nimmt keinen Anstand, dem Gesuche zu willfahren. Dic u" Bern, Basel, Frciburg, Solothurn und Schaffhauscn hatten Bedenken beizustimmen, weil laut ^rundcigcnthum an dic todtc Hand vergeben werden dürfe. Absch. 729. p. 263 Luggarus und Mainthal. Kiggarns und Maintiial. K a »> merrcch n u n g c n. Einnahmen Ausgaben, Ucbcrschufi. Anthcil jcdcS OrtcS. Kainmcrkroncn. 1152 274 878 72 Ktöarchiv Basel, 1325 274 1053 86 V " // 1129 274 855 70 „ // 1181 274 907 74 // <153 274 879 72 „ // 1181 274 907 74 „ // 1014 274 740 60 „ " 1017 274 743 60 „ „ // 993 274 719 58 „ ,/ // 1050 274 776 63 ,/ // 1109 274 835 68 „ 1036 274 762 62 „ „ — — — — — fehlt. 1046 296 750 61 Ktsarchiv Basel. 1007 274 733 60 „ // — — — — — fehlt. // 974 274 700 57 Ktöarchiv Basel. // 1030 270 760 62 „ ^ // 1054 270 784 64 1166 270 896 73 „ ^ 1102 274 828 68 „ " — — — — fehlt. (f. Art. 16). 973 274 699 57 Ktsarchtv Basel. 921 274 647 52 — — — — fehlt. // 907 274 633 48 Ldesarchiv Nidw — — — — fehlt. Luggarus. 2139 Verschiedenes. ^ ^1'1. j. (1685). Dcm Sindicat kommt cö schr unanständig vor, daß Parteien auS dcm Gcbiot von 3Muö jh^ Appellationen gogcn leztjährigc SindicatSbcschlüssc crst in's Wcrk gesezt habcn, als dio dicö- gc>> Gesandten bereits im Lande erschienen waren. Den Obern wird daher zum Entscheide vorgelegt, ob ' Mus Mainthal eine längere Appcllationöfrist als acht Monate, wie dies für die Angehörigen von jchn^ ^cndris gilt, habcn sollen. Absch. 82. die Berufung vom Sindicat an die Orte als unstatthaft erklärt, ausgenommen in Sachen von wichtigen die eine ewige Servitut nach sich ziehen würden. Absch. 638. a.— 3» (1768). Die Beschränkung ... , ^cdsgcrichtc auf Streitsachen unter Verwandten bis und mit dcm dritten Grade wird nach dcm lezt- ^bZcn Vorschlag angenommen. Absch. 666. a. — 3-. (1709). Das Sindicat wäre schr geneigt, zur abcr^^ großen Lcbcnömittclnoth in Folge der mailändischcn Sperre Mittel und Wege anzuweisen, nimmt ^ Zugang, bestimmte Anträge auf Repressalien, nämlich Sistirung der schweizerischen Ausfuhr von Vieh, "ud Anken zu stellen, indem es diese Angelegenheit zu erledigen den Obrigkeiten überläßt. Absch. 693. o. Nlggarus oder A'otarlw. Alt Inhaltsübersich t. l>e»>. Verwaltungs- n. Rechnnngssachen; Beamte; Jahr- ^"^d»»»ge» ; Landesverwaltnng; Statuten; Frei- ^"^rthauen) Landcsstcuern. 2t -46. a » den Anschein gäbe, als hätten sie ohne Verkauf jener Stüke, wovon das eine unbrauchbar ist, nicht vc den Palast ihres Landvogtcs rcparircn zu lassen. Sie halten daher für viel anständiger, daS Stük umgießen zu lassen und die Kosten der vorhabenden Reparatur auS den Zöllen und Kammew ^ zu bestreiten, zu welchem Zwck von einem Meister ein Überschlag gemacht und beim Landschrciber Kt ^ bezüglicher Bericht eingeholt werden soll. Absch. 46. le. — ». Der Verkauf der Stüke in allgemein unanständig befunden und dagegen die Ansicht ausgesprochen, jedes Ort solle an die ""^"^chriiirt Kosten von 76 bis 80 Dublonen sein Bctrcffniß beisteuern. Hierüber soll auf nächstes Sindicat Luggarus. 2141 verde» ^ ^ (1684). Da verschiedene Ansichten darüber walten, ob, gleichviel ob ein Vcr- H I ^^^vrhältniß vorhanden ist oder nicht, der Gesandte jenes Ortes, welches den Landvogt sczt, bei der i» wo das Sindicat als Appellationsinstanz über die landvögtlichen Urtheilc entscheidet, uojt»»d treten soll, so wird den Obrigkeiten durch Notiznahme im Abschied Gelegenheit gegeben, bestimmte hierüber zu erlassen. Absch. 7t). — M. (1685). Einige Gesandte heben hervor, wie man mit pc» Kosten auf das Sindicat kommen müsse und daselbst oft nur wenige Geschäfte abzuwikeln habe, indem ^)olt einzelne Fälle durch Dazwischcnkunft einzelner Gesandten gütlich erledigt werden, und finden angc- ^ / diese Angelegenheit in dem Sinn zu regeln, daß künftig einzelne Gesandte wenigstens ohne Vorwisscn "Uder» gch ^ keinen Vergleichen hergeben sollen, oder das; solche Vergleiche dem Sindicat zur Genehmigung !>»» werden. Die Meinung anderer Gesandten sieht aber in diesem Vorschlage geradezu einen Zwang j " ^vccssircn und einen Verstoß gegen die christliche Liebe, da Jedermann das Recht habe, eine Streitsache "bzuthun. Wird in den Abschied genommen. Absch. 83. u.— 14. Da die Amtleute, welche der obrig- Kummer eidlich verbunden sind, gleichzeitig auch im Rathc der Landschaft Luggarus sizen und weil die ^epen beider Thcilc oft in Kollision kommen können, in welchem Fall der Landvogt der Gefahr anSgcsczt ' vo» Rathen übel bcrathcn zu werden, wird beschlossen, den Obrigkeiten die Frage zum Entscheid de,»" ^ Amtleute wie dies in Lauis, Mendris und Mainthal auch gcsezlich bestimmt ist, von Im Stimmrecht in dem Landrath ausgeschlossen werden sollten. Absch. 83. Ii. — 1Z. (1688). ^ ^rgangeum Sindicat ist verabschiedet worden, man erachte für die Kammer sehr präjudicirlich, daß die und FiScalc, auch dem Rathc angehören. Die Meinungen darüber gehe» ganz auö du» ^ welche die FiScalen einerseits der Kammer, anderseits als Rathsglicdcr schwören, einander zuwiderlaufen, weshalb beide Eidesformeln in den Abschied genommen werden. ^ »nd ^ entgegnet, daö FiScalamt sei schon mehr denn hundert Jahre bei seiner Familie verblieben; seine Vorfahren seien gleichzeitig im Rathc gesessen, was durch kein Gesez verboten sei. Es werden die ee' ^ ^usichtcn laut, ob man eine neue Ordnung fcstsczen, oder es bei dem Alten bewenden lassen oder hat s>^^°vmcln abändern wolle. Absch. 164. 1'. — 114. (1694). Aus der Kammcrrcchnung von Lauis ^ ) ergeben, daß durch eine ganz verworrene Reduetion der Kammcrkroncn in Silbcrkroncn und umgekehrt ^ .^^d>cn Orte um 2(1 Pistolen verkürzt werden, da diese Rechnungssaldi jcwcilen dem Gesandten von deträ^ Das Gleiche zeigte sich mit der Zollrechnung zu LuggaruS, wo der Ausfall 9 Pistolen Vach Gesandte von Zürich will sich jedoch nicht dazu verstehe», diese Beträge herauszugeben, da sie ^chlvs'^" ^brauche ihm zukommen. Die Rechnung wird daraufhin zwar genehmigt, aber gleichzeitig wird >tark°^"s Obrigkeiten hicvon Mittheilung zu mache». Absch. 287. «1. — 14. (1696). Die ohnehin t»^.^"^vrtcn Einkünfte der Landvögtc erleiden eine große Einbuße, weil seit einiger Zeit die SindicatS- lvilh Gesandten des Standes Zürich gesiegelt werden, welche Neuerung den Obrigkeiten hintcrbracht ^o»,s ' (4^97). Gegenüber der Verordnung, daß der Landschrcibcr in Streitfällen, ih» Gemeinden bctheiligt sind, nur eine Urthciltaxe zu beziehen habe, bittet der Landschrcibcr von LuggaruS, !(!. gcgcnthciligcn Herkommen zu belassen, was in den Abschied genommen wird. Absch. 361. d.— ^ Der alte Landvogt Adelrich Schön ist bei Ablcgung der Kammerrechnung mit 117 Kronen Zoster Ablieben; statt dieses Geld baar zu erlegen, hat er sich »ach öfterer Mahnung in das Eapucincr- ^vhlc»" Freiheit geflüchtet und daö Sindicat wissen lassen, er habe daö Geld nicht an die Kammer zu / ibvllc übrigens eine Forderung von 56 Pistolen auf Einen von Onscrnonc anweisen, aus der die 214Z Luggarus. Kammer und die Gesandten sich bezahlt machen können. Leztcrc finden dieses Vorgehen unanständig ^ überlassen Herrn Schön, Geld auf diese Forderung aufzubrechen. Es wollte ihm aber Niemand etwas vorsi» >' weil männiglich bekannt war, daß die Forderung nicht ihm, sondern seinem Schwiegervater Landvogt gehöre. So blieb das Geld aus unv Schön in der Freiheit. Über dieses unerhörte Gebühren verordnet ^ Sindicat, Landvogt von Montcnach solle den Schön, sobald er sich in Luggarus wieder öffentlich zc'lff/ seinem Hab und Gut verhaften. An Zug wird geschrieben, eö solle für Abstattung der Ncstanz von ^ ^ , sorgen, da den Landvögten der Sckcl nur auf das Zeugniß der Obrigkeiten, daß sie ehrliche Leute gegeben werde. Absch. 557. a. — l?« (1707). Das Sindicat verordnet und läßt den Fürsprechen durch Landschrcibcr anzeigen: Wenn künftig ein Fürsprech oder eine Partei den Gesandten irgend welche Gel > bictungcn macht für den Fall, daß sie zu ihren Gunsten votiren und der oder die betreffenden Gesandten ^ der Session Mitthcilung machen, soll der Thätcr nach Gebühr bestraft werden. Absch. 613. a.— Ii!. Durch öffentlichen Ruf wird bekannt gemacht, daß alle Eingaben an die regierenden Orte ohne Ans»" in deutscher Sprache abgefaßt sein müssen. Absch. 666. 6. — Iii. (1709). Der von Schwpz " Landvogt Wolf Dietrich Janscr hat über die während seiner drei bis vier Neonate langen Regierung Bußen eine Rechnung hinterlassen, wonach der obrigkeitlichen Kammer -11 Luggarner Kronen und 9 ^ Pfund gebühren. Da er aber kein Geld zurükgclasscn hat und überdies von seinem Amtsnachfolger Janscr nebst Erstattung dieser Summe noch die Ersczung seiner gehabten Unkosten verlangt, wird der dieser Differenz der Obrigkeit von Schwyz überlassen und dem Gesandten aufgetragen, hierüber zu ^ ^ und zu verschaffen, daß genanntes Guthaben unvcrwcilt an Zürich eingesendet werde. Absch. 69-i- 211. (1710). Die Gesandten von Luccrn, Basel und Solvthurn verlangen Vormerkung im Absäsicdh ^ der Gesandte von Zürich mit einem wegen einer Defloration beklagten Privaten abgemacht und die seinen Händen bezogen habe. Absch. 715. k. 2. Allgcm. Verordnungen; Landeöverwaltung; Statuten; Freiheiten der Unterthancn; Landeöftenern. (S. auch unter allgem. Berwaltuugs- und Rechnungösachen.) Art. 2l. (1683). Da in lcztcr Zeit einige Unterthancn ihre Ncchtsanlicgcn nicht allen reg» ^ Orten vorgetragen, sondern jcwcilcn einige übergangen haben, wird hicvon im Abschied Vormerkung damit Mittel angewiesen werden, dieser Unordnung zu steuern. Absch. 52. 6. — 22. (168-1). der Appellationen wird bestimmt, daß Begehren um Ämter und Freiheiten an alle Orte gebracht müssen und die anders lautenden Ortsstimmcn ungültig sind. Was die Berufung in Civilsacho' wird folgender Vorschlag einiger Gesandten in den Abschied genommen Die Parteien solle» sich Gebrauche in Zürich um die Vorladung bewerben und daselbst den Streit verfechten lassen. Darauf ^ Gericht in Zürich die Parteien mit dem erlassenen Urthcil abwechselnd an eines der Orte weise», ä- erste Partei nach Bern, die zweite nach Luccrn, die dritte nach Uri und so der Reihenfolge nach, Weise, daß sämmtlichc Orte regelmäßig besucht werden. Verliert dann eine Partei an dem ihm »»g^ ^ ^ zweiten Ort den Proccß, mag sie ihn an einem beliebigen dritten Ort wieder anhängig machen. Mch- ^ ^,s 2.'!. DaS Sindicat glaubt berechtigt zu sein, einen gewissen Franzonc von Luggarus, der in einen Angehörigen von daselbst, jedoch ohne ihn zu treffen, geschossen und dafür aus Piaccnz» LuggaruS, 2143 ^rdc» ^ ^ Straft zu nehmen, Die Landschaft wendet dagegen den Artikel 93 ihrcö LandrechtcS ein, der cin Luggarneft einen Landsmann im Ausland beleidigt und er nicht daselbst gestraft werde, könne Verl»'" ^ H^'nath vom Landvogt dafür gebüßt werden. Das Sindicat findet jedoch diesen Artikel auf dcn senden Fall nicht zutreffend, da Franzvnc in Piaecnza nicht einen Landsmann, sondern einen Fremden fallen hatte. Auf das Begehren der Landschaft füllt die Angelegenheit in dcn Abschied, damit die Obrigkeiten Vogt" erläutern können, Absch, 70, 6. — 24. (>088). Solothurn, daö der Reihe nach dcn Land- st^ berichtet von dem Vorhaben der Untcrthanen, eine Verminderung der Siegcltaxc durchzu- i» v ^»cgen aber sprechen sich sümmtlichc Orte aus und nehmen cS zur Instruction auf das Sindicat schied, Absch, 130.1.— 25. (>690), Die Landschaft erhalt dcn Auftrag, sümmtlichc Landcögcftze Viicl ^ bisher zum Thcil iu zwei nunmehr ganz zerrissenen Büchern verzeichnet waren, in Ein Al»'a ^^ragcn, das zum Gebrauche des LandvogtcS und der Gesandtcir im Schloße aufzubewahren ist, v°» ^ (1691). Die Gemeinden Gordola und Cugnasco beschweren sich, daß die Thallcutc ^zasca, welche bei ihnen die meisten Güter an sich gebracht haben, davon keine Steuer am Orte, wo ^ ^lcgcn si„ch bezahlen wollen, wogegen die leztern sich auf die bisherige Übung berufen, wonach die diez"^' Liegenschaften von einer Gemeinde in die andere gezogen werden können, DaS Sindicat findet ftß ^ unbillig und aller Vernunft widerstreitend und wünscht, daß die Orte die Verordnung erlassen, lind ^ Landschaft Luggarus, wie es in LauiS nürklich auch besteht, die Güter da, wo sie gelegen werden, Absch, 222. n. — 27. (1692), Troz wiederholter Aufforderung hat die Landschaft ^»do Statuten und Decrcte »och nicht ausgeführt, wohl aber hat nach dem Berichte des ^'scl ^ ?lngclegcnhcit in Essen und Trinken ziemliche Kosten getrieben. Wird in dcn ftr ^ äcuommen, Absch, 243. e. — 21!. (1693). DaS Gesuch dcS Flckcns Loearno um Aufhebung c? ^ crlasscncn Verordnung, daß die Grundsteuer da wo daö Grundstük liegt und nicht da wo u"6hünier gesessen ist, bezahlt werde, wird aus mehrfachen Gründen empfehlend in den Abschied ^vccss"" ^'5ch' 263. 6. — 2i1. <4694). Über die Bankschrcibcr in Luggarus, welche iu bürgerlichen »„d ^reiben, erstatten die Amtleute folgenden Bericht: Die Bankschrcibcr »verde» vom Rathc ernannt ^chc/" Herren der Landschaft, Abbati genannt, geprüft. Da cS nun in LuggaruS bald in die fünfzig eh, sv )ccibcr gcbc, haben nicht alle Arbeit und können sich viele nicht erhalten, weshalb dann und wann ^bc» Schreiber sich von dem schnöden Gewinn verblenden lasse, die Unwahrheit zu schreiben, oder /Treiberei allerlei Gewerbe oder Handclschaftcn zu treiben, sei es als Bükcr, Barbicrcr, Korn- dcr ^ ^rth und dergleichen. Die Amtleute schlagen zur Abstellung der Mißbrüuche vor: >, Die Zahl ej„^ ^>chreibcr ^uf sechs bis acht zu beschränken, und zwar zwei von dcn Adeligen, zwei von dcn Bürgern vichj ' , von den Bcisaßen und etwa einen von dcn Fremden; 2. keinen zum Amte zuzulassen, der l^ichx,, 6 drciundzwanzig Jahre alt ist und vorher die Rhetorik absolvirt hat und nicht einen sauber» ^ "Waben führt und nicht Mittel hat, ohne das Schreibcramt zu leben, oder der noch einen andern ^treibt. Diesen Vorschlügen fügt das Sindicat selbst noch hinzu, daß auch Näheres bestimmt chft "'wieweit den Schriften dieser Bankschreiber Glaube» beigemessen werden solle, Absch, 287,1.— ^Wsizcs ^ Meer», llri, Schtvyz und Basel haben nicht eingewilligt, daß die Grundsteuern am Orte des ^""'dcigenthümers bezogen werden können, und geben dies zu Protokoll. Absch. 287. K. — ^ Mittheilung von Zürich bestreitet die Landschaft dem Landvogt das Recht, eine von ihm ""d vom Sindicat aufgehobene oder ermäßigte Buße an die regierenden Orte zu appcllircn. Da 2144 Luggarus. aber dm Untcrthancn daS Appcllationörccht zusteht und der Landvvgt au den Büsten bethciligt ist, so s^' ihm, als Privatperson, auch daö Appcllationsrccht zu gebühren. Wegen mangelnder Jnstruetion wird ^ Gegenstand in den Abschied genommen. Indessen hält man dafür, der Landvogt sollte die Sache fein überlegen, bevor er solche Appellationen vornehme, Absch, 296, n. — Die Frage, ob dem gcwest^ Landvvgt Bcrchtold wegen gewissen Büsten die Appellation gegen dortige Untcrthancn zustehe, wird zur Jnstr»c^ nach Baden in den Abschied genommen. Absch, 297, s. — 1! j. Da einige Appellationen des Landow Bcrchtold vom Sindicat in die regierenden Orte verwiesen worden sind, so begehren die Regenten zu daß ihm die Appellation gemäß badischcm Abschied vom 15, Juli 1572 abgeschlagen werde. Darüber auf Ratification der Obrigkeiten beschlossen! Da der angeführte Abschied nicht von der Appellation h»" und den Untcrthancn das AppcllationSrccht freisteht, so soll auch dem Landvvgt gleiches Recht zustehen; der der Gemeinde St, Bartholome auferlegten Bnstc läßt man cö jedoch bei einer billigen Kostenvergütung^ den Landvogt bewende», Absch, 301, 0. — >'!4. (1696), Es wird beschlossen: 1. Künftig sollen dem Sindicat erlassenen Verordnungen dem Abschied einverleibt werden, damit sie in den Orten »' Dccrctcnbüchcr eingetragen werden können, 2. In Provisivnssachcn darf wohl bei Zürich, Luccrn Rathcö erholt werden, jedoch sollen, wenn die Umstände nicht allzu sehr drängen, auch noch die andern ^ angefragt werden, 3, Die Landvvgtc dürfen mit den Parteien über Frevel, die nicht eingestanden oder sind, kein Abkvmmnist treffen und müssen die Namen der Betreffenden in die Rechnungen eingetragen »' ^ 4, Die Errichtung von neuen Fidcicvmmisscn ist unstatthaft. Die Gesandten von Schwpz, Unterwaldc»^ Solothurn machen bezüglich der zweiten Bestimmung den Vorbehalt, daß man den Rathsuchcndcn einfach . nach Gefallen vor drei verschiedene Orte zu kehren, Zürich protcstirt hiergegen, da ihm der Vorst; Absch, 339, 6. — lt.,. (1697), Das Viertel Gambarogno hat mißbräuchlich den Baron Marcazzi» länglich als Richter oder Podcsta gewählt, es ist jedoch derselbe noch nie um die obrigkeitliche Bcstä^ ^ cingckommcn. Daher findet das Sindicat es für angezeigt, diesem LandcSthcil sein bisheriges entziehen und denselben dircct dem Landvogt von Luggarus zu unterstellen, Absch. 361, e. — AI'» ^fs^ Die Obrigkeiten sollen in Bezug auf die allgemeinen Steuerveranlagungen eine bestimmte Ordnung ^ so zwar, daß jeder Landcscinwohncr die Steuer von seinem sämmtlichcn Vermögen, also auch von de>», er auswärts bcsizt, zu bezahlen hat, Absch, 472. 0. — .!?. (1702). In Bezug auf die Stcuervera» n wird auf Gutheißen der Obrigkeiten erkennt: Auswärts liegende VcrmögcnSobjcctc eines im Lande Untcrthanö sind daselbst nur dann steuerbar, wenn sie am Orte, wo sie gelegen sind, nicht besteuert im andern Fall sind sie steuerfrei. Absch. 496, d. — (1704). ES sind Instructionen z» welcher Weise der Fiscal angehalten werden soll, den Dritthcil der Bußen, welcher der obrigkeitliche» ' gehört, einzuziehen, Absch. 557, 6. — Im Jahr 1571 haben sämmtliche Stände mit AuSnah'" ^ Uri der Landschaft die Gnade crtheilt, daß künftig kein Landvogt für sich allein in Malcfizjache» fvrmirc, die Gefangenen mit und ohne Marter verhöre noch strafe, sondern daß mit ihm fünf bis ^ dem LandschaftSrath zu wählende, beeidigte und von der Landschaft zu honorircndc Ehrenmänner das bilden und urthcilcn. Diese Ortöstimmcn, welche nachher auf den Tagsazungcn zu Baden vom 16- 1578, vom Jahr 1591 und 1598 bestätigt worden, werden in ihrem gleichlautenden Inhalt auf des Gesandten von Uri dem Abschied beigefügt. Absch. 557. o. — 44». (1705). Da die Genie»' Beamten, auch die Dvrfvögtc, welche doch nicht eidlich verpflichtet sind, alle Verbrechen der Ka»"^.^ z» zeigen, ohne Vorwisscn und Erlaubniß der Landvögtc beeidigen, glaubt das Sindicat, hierauf hu» LuggaruS. 2145 damit die Obrigkeiten nach Gntbefindcn daö Nöthigc anordnen können. Absch. 587. 6.— 4t. (1766). ^ Dvrfvögtc sollen inskünftig als obrigkeitliche Leiter nnr mehr mit Vorevisscn des jeweiligen LandvogteS ^dcn. Absch. 613. 5. — 42. (1767). Da die Schiedsgerichte die Parteien höher zu stehen als der ordentliche Richter und von jenen länger im Recht herumgezogen werden, macht daS Sindicat Luiden Vorschlag: ES sollen lediglich nur Verwandte bis zum dritten Grade an die Schiedsrichter gewiesen ^ Mlche gehalten sein sollen, ihren Spruch innert gewisser Frist, etwa innert einem bis zwei Monate allen; wenn lcztereö nicht eingehalten wird, soll der ordentliche Richter den Fall vor sich ziehen und "^nlcn. Absch. 638. 6. — 4.'!. Die schon seit Jahren verspürten Mißhclligkcitcn zwischen den Gemeinden der Landschaft LuggaruS und dem Landrath führen die Abgeordneten der erster» ^s'trr Gründe znrük: I . Die äußern Gemeinden müssen jährlich mit ihren Steuern auch für die vielen Mahlzeiten, Deputationen und dergleichen der Rathömitglicdcr, die ohnehin schon besoldet seien, >» ^ ^ Landrath habe erst kürzlich wieder troz ihrer Protcstationen sogar eine dreifache Abordnung Wils ^>rrcnden Orte geschikt, die 1566 Kronen kostete, woran die Gemeinden wohl zwei Dritthcilc bezahlen "^vohl der Landrath das, evaö er dadurch erreichte, zum besten Theil wieder der Landschaft Brissago des Urthcilc und Ordnungen hierin nüzcn nichts, weil die Mehrzahl der RathSstellcn ^^'^lhes in den Händen der Universitäten des Flekcns LuggaruS seien, die daher allzeit den Ausschlag Nck' ^nzigc Mittel, diesen Übclständcn abzuhelfen, wäre die Abtrennung der äußer» Gemeinden vom älisi ^ ^^'ulbcr jedoch bei hoher Strafe nicht einmal ein Antrag gestellt werden dürfe. Daö Anliegen der ^'""uden wird in den Abschied genommen. Absch. 638. o. — 44. (1768). Der Versuch, die iu I. ^ P^ern Gemeinden und den Fleken LuggaruS über die obwaltenden Anstände zu vereinbaren, führte ^ dci ttneuerten die Gemeinden ihre Klagen; der Fleken, der die Mehrheit im Rathc habe, mache ^rre» ^ Bauern der äußern Gemeinden waS er wolle, und lasse diese reden und schreien; den RathS- stie» ' ^ Mehrheit stehe allezeit zu, sich dcö gemeinen LandessekclS in ihren Auslagen zu bedienen; so Her/" ^'chnung 2442 Pfund für Essen und Trinken verrechnet worden. Absch. 666. ä. — 45. (1711). ^hr PUcgrin Trcvani voie Locarno, dem rnid dessen Familie mit Einhelligkeit der OrtSstimmen im gc^is, Rathöstclle im Landrath verliehen worden ist, beschwert sich, daß er lcztcS Jahr in Folge ^^sstn zwischen dem Fleken und den äußern Gemeinden von allen seinen AmtSstcllen anSgc- ^°ra e sei und ersucht, in Aufhebung dieses schon vom lcztjährigcn Sindieat mißfällig ausgenommenen stäi,^ inzwischen noch nicht riikgängig gemacht wurde, ihn in seinen Rechten zu schüzcn. Die Confcrenz- ^schl - ^ Abmachung einen Schimpf der OrtSstimmen und dcS Ansehens dcö SindicatS und !>kr ^ ^ Aufrcchthaltnng der der Hoheit zustehenden Rechte die nächsten Sindicatorcn zu instruire», daß RathSstellc wieder erhalte. Absch. 723. — 41». In dem Streite des Hauptmann ÄI Landschaft betreffend die Rathsstelle wird erkennt, Trcvani solle als Inhaber der von den ^llcg ^rührenden Rathöstclle aller Ehren, Ämter und Deputationen fähig sein, wie die übrigen Raths- "ut dcr Erläuterung, daß diese Stelle künftighin keine Ämter zu prätcndircn haben soll. Absch. 736. n. 269 2146 Luggarus. 3. Justizsachen, Recht, Gericht. a. Strafsachen, Art. 47. (1683). Den Obrigkeiten wird vorgeschlagen, daß die in Criminalfällcn von dein Si»b>^ ausgefällten Bußen von weniger als fünfzig Kronen unappcllabcl sein sollen, und daß in Civilfällc» ^ Appellant jedem Gesandten zwei bis drei Philippsthalcr zu erstatten habe, gleichwie Einer, der ein Urtlffü Landvogtö weiter zieht, diesem auch einen Philipp bezahlen muß. Absch. 52. o. — 45. (1687). DaS um Liberation des Johann Padlina von Brionc wird in den Abschied genommen. Absch. 116- ^ 411. (1688). In dem Wcisungsbcgchrcn des LandvogtcS und der sieben Mitrichter betreffend die ^ gegen den Notar Laffranco und Nkithaftc wird das bisherige Bcrfahrcn als richtig befunden. Für die ladung soll aber dem Beklagten gcnüglich Zeit zur persönlichen Stellung gelassen werden. Absch. 51». (1696). Daö Gesuch dcö Giovanni Antonio Corigiello von Pcdcmontc um Aufhebung der . verhängten Strafe der Verbannung auf vier Jahre wegen Tödtung seiner Frau wird in den genommen. Das Gesuch wird damit begründet, das gctödtcte Weib habe während der Zeit, als in Florenz die Balbircrkunst sich aneignete, mit einem Geistlichen im Ehebrüche, und in Mailand, Eo>»>> anderswo als gemeine Dirne gelebt, einen guten Thcil des Hausrates ihres ManncS verkauft, Säst ^ gemacht und diesen bei seiner Rükkehr überdies wiederholt öffentlich durch Stössc mit dem Elbogc» ^ Schläge gereizt. Absch. l91. cl. — 51. Dem vor fünfundzwanzig Jahren wegen TodtschlagS Bcrnardo McSchini, einem bald siebzigjährigen Mann, wird von der Mehrheit sicheres Geleite crtlffiff seine Unschuld nachweisen zu können. Bern, Basel und Glarus stimmen dagegen und nehmen den Beschs den Abschied. Absch. 191. e. — 5L. (1691). Die Gesandten von Bern, Basel und Schaffhauscn gegen die von der Mehrheit erkennte Begnadigung dcö TodtschlägcrS Anton Corgiclli (Corigiello). 222. ch der großen Kosten auch wieder etwas geholfen werden könnte. Es wird daher beschlossen, der im beiin »^ Regierung dcö Landvogteö Leu von Zürich wider den Martieella formirtc Proccß solle ^ " ^"^chrcibcr zu Luggarus hcrauSbcgchrt und auf Gutfinden der Obrigkeiten neben dem vorliegenden >hu ^ ^U'dicat examinirt nnd dasjenige beschlossen werde», was man zum Besten der Beschwerdeführer Toni/" glaube. Absch. 514. l>. — .°>7. Luccrn bringt die ungerechte Verurthcilung der Gebrüder ^lcitc/^ ^^Msca wieder zur Sprache nnd legt den Extract dcö ganzen ProcesscS vor. Von der Ansicht ösicll " ^ solcher Justizgreuel leicht die Rache GotteS über ein ganzes Land bringen könnte, wird ^«stei Extract des ProcesscS jedem Orte abschriftlich mitzuthcilcn, mit der Einladung, die Gcsandt- die ^ nächste Tagsazung zu instruiren, daß den Unschuldigen Kosten und Schaden ersezt und gegen ^cr mit gebührender Strafe eingeschritten werde. Absch. 515. g. — 5Zi. Abermalige Bcrathung "^"'^chcil Proceß. Nach langen Diöcurscn wird beschlossen, aus dem Proccßcxtract einen siebter auszuziehen und den Orten nebst dem Extract zu übersenden, damit sie ihre Gesandten Gcbirg darüber instruiren können. Schwyz läßt cS bei der den armen Leuten crthciltcn Ortsstimmc ^ l, verspricht aber, die Meinungen der übrigen Orte der Obrigkeit zu hinterbringen. Absch. 521. an. — Hyacinth Marcachi (Marcacci) von Brissago, welcher die in seiner Abwesenheit schwanger b ^ umgebracht hatte und deshalb auf dreißig Jahre aus dem Land verbannt worden war und ^^rzchn Jahre im Ausland aufgehalten hat, bittet um Nachlaß der übrigen Strafzeit. Wegen Es tossd"" ^ustructiou wird der Gegenstand in den Abschied genommen. Absch. 584. r. — <»11. (1710). ^>cs m Erfahrung gebracht, daß in dem Processi' cincö Todtschlägcrs der Schuldige durch Bemühung für ^^chcn von den bestochenen Richtern mit Geldstrafe ausging. Da jedoch kein vollständiger Beweis Pcchung vorliegt, wird die Angelegenheit in den Abschied genommen. Abchs. 715. d. 0. (Zivilsachen. ^chrieb^' ^ (^682). Auf Begehren des HanS Jakob Andcrmatt von Zug wird an den Landvogt d»>, ^ Johann Mclla laut Kammcrrcchtcn anhalten, dem Andcrmatt daö ihm im Jahr 1080 ^stlirb' zugesprochene Guthaben zu bezahlen, unter Androhung von Schnldhaft und andern siiichm^ Absch. 222. g. — <»Z. (1684). Der Landvogt begehrt RatheS, wem das von einem ^>n>ncr ' ^ Lcibcrbcn gestorben, hintcrlasscnc Gut zufalle. Die einen Orte meinen der obrigkeitlichen ""igen " ^ rudern denjenigen, welchen die Erhaltung der Findelkinder obliege, und endlich die dritten dem ^ de» "uohclichc Kinder bekannter Eltern ohne Belästigung der Obrigkeiten aufcrzichcn und somit, Ochste ^ Nuzcn haben sollten. Der Gegenstand wird behufs Justructiouscrtheilung auf daö ^Zarns^^^ Abschied genommen. Absch. 07. n. — 1iZ. Die Ehefrau des Joseph Thoma in ^^kstdcrn über das in Zürich ergangene Urtheil in dem Rechtshandcl ihres Mannes mit den " ^lbbondi, namcirtlich deshalb, weil ihr Mann zur Stellung von Bürgschaft, sofern er den Proceß 2148 Luggarus. fortftzcn wolle, angehalten werde. Es sei in LuggaruS nicht bräuchig, daß ein Landmann dem Bürgschaft gebe; denn dadurch würde dem Armen gegenüber dem Neichen jeglicher Zutritt zum Rechte aV schnitten. Zu Schwyz habe die Frau ein günstiges Urtheil erhalten. Mit Mehrheit wird die Bürgseh"^ bcstcllung erlassen. Absch. 70. ä. — 1!4. (1696). Bei Anlaß eines SpccialfallS wird den Obrigkeiten cinpstÜ^' das 1579 von dem damaligen Sindicat erlassene Statut, daß rechtliche Schulden an Hingerichtete» Übelth»^ dem obrigkeitlichen FiScuS im Range vorgehen sollen, aufzuheben. Absch. 339. n. — <»5». (1697). Allgemeinen wird der bisherige Gebrauch, daß die rechtlichen Schuldfordcrungcn den obrigkeitlichen kosten vorgehen sollen, bestätigt. Einige Orte wollen aber näher unterscheiden und dieses Vorrecht n»r ^ verbrieften Schulden, nicht aber den laufenden Handschuldcn zugestehen. Der Entscheid hierüber wird Obrigkeiten anhcimgcstcllt. Absch. 361. a. — 1!<». (1693). Der lcztjährigc Beschluß, daß bei coWO^ Gut die rechtmäßigen Ansprcchcr der obrigkeitlichen Kammer vorangehen sollen, beruhigt nicht allgemein wird eine Abänderung in dem Sinne beantragt und den Obern vorgelegt, daß nur verbriefte Schuld» Guthaben, nicht aber auch die schlechten laufenden Handschulden den Kammcrkostcn vorgehen sollen. ^ 392. g,. — 1»7. (1703). In dem WasscrrcchtSstrcit der Gemeinden Losonc und Ascona verlangt der sandte von Zürich, daß der daselbst ergangene Rechtsspruch, weil von keiner Partei appellirt, einfach werde. Daö Sindicat findet aber für nöthig, den Augenschein einzunehmen, ob wirklich durch de« " ^ Canal eine so dringende Gefahr der Überschwemmung zu befürchten sei; der Befund geht aber Fluß biete durch Erbauung des Canals nicht mehr Gefährde als in der bisherigen Wasscrrinnc bei g ^ Wasscrgüsscn, nur die großen Kosten könnten Anlaß zu Bedenken geben. Da aber Losone diese genommen, verbleibt cS gänzlich bei dem in Zürich ergangenen Urtheil. Da Bern demselben nicht beiß»" kann, wird cS auf gestelltes Verlangen wörtlich in den Abschied gcsczt. Absch. 557. ä. 4. Abzug. Art. tili. (1681). Da oft ganze Familien mit Hab und Gut fortziehen, soll der Landvogt sei», daß von allem Gut, das auswärts gezogen wird, eine Abzugstcucr von fünf vom Hundert erhobt» ^ Wird in den Abschied genommen. Absch. 9. 6. — IUI. (1701). Es ist seinerzeit festgcsczt worden, ^ Vater, der seine nach dem Mailändischcn heiratende Tochter mit dort liegenden Gütern aussteuert, ^ ebenso gut den Abzug zu geben habe, wie von der Ausstattung einer Tochter, die sich im Lande st ' chlicht. DaS Sindicat glaubt, cö sollte dieser Beschluß nur auf solche Angehörige, die im Landc » ^ und von da auö ihre Töchter nach Außen verheiraten und aussteuern, nicht aber auf solche Itnlcrth»»' gar nicht im Landc angesessen sind, Bezug haben. Absch. 472. ä. — 711. (1705). Laut dem St^o beträgt der Abzug fünf vom Hundert. Daö Sindicat findet es angezeigt, den Obern anhcimzustzcn, ^ ^ zwischen solchem Gut, daö in die Orte gezogen wird, und solchem, das in'S Ausland geht, zu unterschob , vom lcztcrn zehn Proccnt Abzug zu nehmen sei. Absch. 587. 4. — 71. (1706). Im Sinne dcö in Antrages wird der Abzug auf Gut, daö in'S Ausland geht, auf zehn Procent, und auf Vcrniögc», die Orte aushingcfolgt wird, aus fünf Proccnt festgcsczt. Absch. 613. o. LuggaruS. 2149 5. Handel und Verkehr; Schiffsahrt. 5c»' ^ ^ (>689), Der Landvogt soll seinen Untcrthancn durch ein Mandat bekannt machen, daß sie "">gcn Orlen, welche bei der gegenwärtigen deutschen Sperre Getreide aus Italien über den Gotthard kcin Hinderniß in den Weg legen, dasselbe von Magadino auS so weit möglich auf dem Tcssin in ^ffc» zu tranöpvrtiren. Dabei soll Alles, was zum Hausbrauch bestimmt ist, zollfrei sein. Absch, 156, n. — > ^uggurus, das durch Befehl der Jahrrechnung angewiesen worden war, die Schifffahrt den Tcssin auf- Bcll^ ^ Waarcn der regierenden Orte zu befördern, beschwert sich, das? nun auch die Landschaft ^9 ein gleiches Begehren an sie stelle. Da der Transport zu Schiff flußaufwärts wohl ebenso hoch zu ^ kommt wie über Land, und die Schifffahrt den Angehörigen von LuggaruS zum Schaden gereicht, wird ^ "6t Mehrheit für Jedermann, die regierenden Orte ausgenommen, durch öffentlichen Ruf verboten. läi>e ^ Uri, Schwyz und Untcrwaldcn beschweren sich, daß der Transport deS im Maischen gekauften Getreides mittelst Schiffen auf dem Tcssin von dem Sindicat zu LuggaruS bei l66 ^ttrde Buße verboten worden sei, während doch diese Schifffahrt in ähnlicher Roth schon 1628 gebraucht > ^ sowohl den Untcrthancn als den Orten zum Nuzcn gereiche. Auch haben die Luggarner den ^ "udcrn gewisse kleine HäuSlcin verkauft, welche diese haben verbessern lassen, um Wein und andere Anzustellen; nachher aber habe» sie dieses den Mailändern untersagt, wcöhalb, wenn darüber beim ^^""6'r geklagt werde, leicht eine Fruchtspcrrc verhängt werden könnte. Die III Orte bitten daher um ^^6)altung der Schifffahrt und um Zurechtweisung der Luggarner. Zürich berichtet, eS habe seinen Gc- »el's/" ^ Gcbirg aufgetragen, die Sache zu untersuchen und nach Billigkeit zu verfahren, und erklärt ^l'scl "brigcn Orten, den Gegenstand allerseits den Obrigkeiten zu hinterbringen und zu empfehlen, ^länd ^ ^ Bcllcnz regierenden Orte ersuchen die übrigen mitrcgicrendcn katholischen ^chifffahrt von Magadino auswärts bis Bcllenz zu befürworten und die von LuggaruS erwirkte Drtc ^chlußnahmc aufzuheben. Da diese Schifffahrt wegen der Zufuhr der Frucht im Interesse der mw einige bereits sich dafür ausgesprochen haben, so wird der Gegenstand auch von den übrigen »ng ^udhchc,, vm, den Unterthanen der Vogteicn Bcllcnz, Bollcnz und Riviera für den Hausgebrauch »>it - V slU) 1,'UsUk uuvizi s^k vk41^tk »^1124!!, s k V52^^1Ns»11Nt2 ittti^ t'il, ttt2ttV^tt "Uchlung in den Abschied genommen. Absch. >65. o. — 71». (1698). Uri berichtet, die auS dem ^U'chtc seien von Fremden aufgekauft und also denen, für welche sie bestimmt waren, gleichsam ^ndcl ^ ^iWnommcn worden; dicö habe die drei Orte veranlaßt, durch die Landvögtc ein Verbot dieses ^6ciren zu lassen; sobald aber die Händler davon hörten, verlegten sie ihre Früchtenankäufc nach ^itti regierenden Orte werden daher ersucht, dort ein gleiches Mandat zu erlassen, wie für die l>c^^'"^6l)cn Vogteicn geschehen sei. Dieser Antrag wird zum Beschluß erhoben; dabei bleibt jedoch vor Fremden, welche in dem Mailändischcn selbst Früchte kaufen, die Durchfuhr nicht versperrt liinjg^ 661. m. — 77. (>699). So lange die Ausfuhr der Frucht auS dem Mailändischen nach Ansicht der mit Spanien verbündeten Orte daS bewilligte Quantum zwischen LuggaruS cincrscitS und Bcllenz, Bollenz, Riviera und Livinen anderseits je zu gleichen Hälften gcthcilt Nid^ ^^6). 412. 4.) — 7Zt. (1761). Den LuggaruS regierenden Orten wird von Uri, Schwyz »»d ^>hcr grklagt, daß die dortigen Untcrthancn zum Nachthcilc der mailändischcn Convention daS von ^"»icl ^"rn nach Bünden abfertigen; daS sollte in LuggaruS verboten werden, wie eS in Bcllenz ^ ^ Fall stfl wobei aber den Bündncrn der Transit mit den selbst geführten Waarcn nicht gewehrt 2150 Luggarus. bleibe. (S. Bellcnz ic., Art. 78.) - 7i>. (1710). Mit Mehrheit wird beschlossen, daß die Kauflcutc gehalten sind, ihre über Magadino gehenden Waarcn durch die Faetorci der Gemeinschaft von Luggarns n der Gemeinde Vira spcdircn zn lassen. Was aber die Susi und den Snstlohn betrifft, verbleibt cö bei Ortöstimmen. Absch. 715. a. 1». Strassen. Art. tttt. (1710). Die kleine, nur aus etwa zwölf armen Haushaltungen bestehende Gemeinde Ee»t^, am Monte Ccnerc klagt, daß sie nicht im Stande sei, die kostbare Straße von Magadino nach BcllcnZ ' ihrem Gebiete zu unterhalten und ersucht, die ganze Landschaft Luggarus hicfür in Mitleidenschaft Z» ^ Lcztere aber lehnt dies ab. Da die Ableitung des BcrgwasscrS längö der Straße die Anlegung vieler 6^ nvthig macht und gesucht werden muß, die vielen Klagen über schlechte Unterhaltung der Straße abz» wird den Obrigkeiten empfohlen, der unvermögenden Gemeinde Contone irgendwie zu Hilfe zu k"»' ^ Absch. 715. ino, die erst nach drei Jahren abläuft, ans acht weitere Jahre bewilligt wurde, verlangt Verl ^ die Entrichtung der üblichen Honoranz, welche er zu bezahlen verspricht, dabei aber ^ Ortsstimmcn diesbezüglich unbestimmt lauten, die Erläuterung geben, daß sic ^ ^ d>cn andern Ständen die Honoranz dieses Jahr dem nächstjährigen Sindicat zugeeignet wissen wollen, Akra. ^ Jahren wiederum dafür angegangen werde. Das Sindicat stimmt dem Ansuchen bei. j» ^ spanische Gesandte beschwert sich wegen einer angeblichen Steigerung dcö Zolles v^ ^arus. Da aber die Klage nichts Einläßliches enthält, so behält man sich vorerst genauere Erkundigung bdr (1688). Zu Baden soll vor gcsammtcn Orten auf Abschaffung dcS Miß- Nj . ^"llctragcn werden, daß die in den Orten schon gewogenen und eingemachten Waarcn und Käse in daß nieder geöffnet und von Neuem gewogen werden. Absch. 129. li. — i>1). Uri führt Beschwerde, cn. ^hr P^rticularcn zu Magadino seit einiger Zeit eine Waage aufgestellt haben und daö den Kauflcutcn bx^i^^^klichc Recht prätcndircn, die durchgehenden Waarcn um eine gewisse Gebühr zu wägen. ES wird den Gegenstand auf dem Sindicat zu erkundigen und darüber den Obrigkeiten wieder Bericht zu Lu ^b>. — i>1. Ein Abgeordneter deren von Livincn beschwert sich, daß die Zollbeständer Sachen den Zoll fordern, den sic laut vorgewiesenen BcfrciungSbricfen von 16lll, 1663, Tvllo ^ schuldig zu sein glauben. Aus dem Untersuch ergibt sich, daß der Anstand aus dem v°» n Brcmgartcn hcrdatirt, indem der dort gebrauchte AuSdruk „Angehörige" von Uri nur auf die tzg ""s Livincr, welche wahre Untcrthanen Uri'S seien, angewendet werden wolle, "icht Zollbcständcrn die Erwartung auögedrükt, daß sie von ihren Prätcnsioncn gutwillig abstehen; Ljvj^^^chkndcn Falls wird die Sache an das cnnctbirgischc Sindicat gewiesen, in der Meinung, daß die ^Zvll/" Freiheiten gcschüzt werden. Absch. 136. p. — «12. Abgeordnete dcS Livincnthals haben ^ffe» ^on Magadino wegen Zollfrciheit in daS Recht gefaßt, werden aber mit Stimmenmehrheit abge- ^sch verlangen die Aufnahme in den Abschied, daß sic diesem Urthcil nicht bcigcfallcn seien. Alf ^ 6. — (1696). Bei dem Anlaß, als die Erben von Giovanni Orclli die neue Zollpacht Aich ^ folgenden Jahre angetreten haben, ist von einer Seite darauf aufmerksam gemacht worden, daß ^»rde ^ Vedoui im Besizc der Mehrzahl der Ortöstimmen für diese Pacht sei. Als er zur Rede gestellt Uez ' er diese Stelle nicht bei sämmtlichcn Orten nachgesucht habe, erwicdertc er, er werde nicht ermangeln, Trist ^ ^ Einige Gesandte beantragen daher, für die Einholung von Ortöstimmen eine bestimmte ll-j. ' iivei Jahre zu sezen, andere wollen eS bei dem alten Gebrauch bewenden lassen. Absch. 191.6.— si»t^-- . Die vom Dorf Vira gestellte Zollprätcnsion wird uä i-öksronäum genommen, da man weitere findet, namentlich ob dasselbe diesfalls irgend ein Privilegium besizc. Absch. -161. 1.— ^»e„ ei ^ beschwert sich wegen dcS zu Vira ncucrrichtctcn Zolls und findet bedenklich, den Unterau ^ ^ofugnissc zu crthcilcn, zu denen cS sich seinerseits in keiner Weise verstehen könne. Wird in >»öge genommen. Absch. 421. 1>. — «Iii. (1766). Die III zu Bcllcnz regierenden Orte bitten, es dc» oinigen Orten denen von LuggaruS zu Vira bewilligte Zoll zur Unterhaltung der Straße über ^ Ecncrc bis zur JahrrcchnungStagsazung suspcndirt werden. Luccrn hat in Bewilligung dieses 2^52 Luggaruö. GcsuchcS dci» Landvvgt zu Luggaruö bereits die Weisung crtheilt, dcu Bezug dieses Zolles einzustellen- Gegenstand wird nun zur Instruction in den Abschied genommen, Absch. 438. g. — Die IÜ ^ ^ wiederholen vor den XII Orten die Klage, daß der Landvogt auf Anhalten der Gemeinde Vira di Gamball-'^ ein Mandat habe publicircn lassen, wonach denen von Bira von jeder aus dem Mailändischcn kon»»^ und dort anlandenden Brcntc Wein und von jedem Saum oder Sak harter Frucht ein Kreuzer Uail^ Währung, sowie von jedem Stük aus der Eidgenossenschaft in's Mailändische eingeführten Holz ein O»a bezahlt werden soll. Die Gemeinde Vira sucht diese Zölle in schriftlicher Eingabe zu rechtfertigen, die zu Bcllcnz regierenden Orte behaupten, die Gesandten, welche lbi76 auf dem Sindieat waren, instruirt gewesen zu untersuchen, nicht aber zu vergleiche»; daher haben die von Nira bisher auch nicht den fraglichen Zoll geltend zu machen; erst in lcztcr Zeit seien sie von Fiscal Ludwig Caucvalc vo» ^ ermuntert tvordcn, diese Prätcnsion zu stellen und zwar unter dem Bvrwand, daß sie die kostbare Straß"-' „ den Monte Ccnerc erhalten müssen. Diese Prätcnsion sei aber ohne alles Fundament und nur eine /rb" ^ Sache; sie bitten daher die übrigen Orte um Aufhebung dieser Beschwerde. Diese crwiedcrn, sie dürst» ^ nicht ohne Anhörung der Gemeinde Bira ihre früher ausgestellten Ortöstimmen zurükzichen; dagcgc" ^ beschlossen, der Landvogt habe die Vollziehung des Mandates bis auf daö nächste Sindieat cinzustcllcU^ es haben die Orte nach genauer Prüfung der Acten und der für Erwirkung der OrtSstimmcn ^ Vorgaben die geeigneten Instructionen zu crthcilen. In Betreff der im Memorial von Vira Behauptung, daß die Bcllcnzer seit ungefähr zehn oder fünfzehn Jahren von einem Saum Korn, si^ einen nun drei Kreuzer bezichen und daß die Angehörigen der XII Orte vom Sak Korn einen Kreuzer als die Mailänder bezahlen müssen, stellen die übrigen Orte an die zu Bcllcnz regierenden daö ^ hierin Abhilfe zu schaffen, was von den lcztcrn zugesichert wird, sofern sich die behauptete Neuerung "lö ^ erweise. Absch. 44l). ev. — Die Gemeinde Vira erklärt, daß sie von ihrem Zollrcchte wivcr ^ Orte keinen Gebrauch machen und die zu Magadinv in die löblichen Orte durchpassircndcn Frücht ^ beschweren wolle, hofft dann aber bei der crtheiltcn Gnade ruhig belassen zu werden, da durch dst'll Grafschaft Bellcuz kein Nachthcil erwachse und der Zoll nur solche Früchte bcschlagc, welche über den St- i» nach Graubündcn gehen. Das Sindieat schlägt den Obrigkeiten vor, die Rcchtsame der Gemünds ^ ^ folgender Weise zu mildern: l. Die Gemeinde Vira sei berechtigt, behufs sicherer Spedition der Magadino eine Susi zu errichte» und daselbst eine Sustgcbühr zu beziehen; sie habe die Susi durch Leute versehen zu lassen. 2. Wenn Hölzer oder „Borren" auf ihr Gebiet ausgeworfen oder und daselbst einen Tag oder länger liegen bleiben, möge sie von jedem einen Quattrino für den beziehen. 3. Korn, das von Mailand nach Magadino eingeführt und daselbst verkauft wird, sei dK von der Gemeinde bestellten Messer zu messen, welchem hicfür der Meßlohn gebührt. 4. Von dem über 9 eingeführten Wein mag die Gemeinde Vira nach alter Übung einen Mcsserlohn beziehen; doch si'^ ^lliß gehalten, seinen Wein dort messen zu lassen. 5. Waö Vira von Alters her von den Mailändern ö dczogcn, soll cS auch weiter beziehen mögen. Die Gesandten von Uri, Schwpz und UntcrwKdeN ^ ^ hiergegen, namentlich gegen den lcztcrn Punkt mit aller Kraft Protestatio» erhoben. Absch- ^ ^s, l^l Uri beschwert sich abermals gegen den Zollbczug der Gemeinde Vira und verlangt nochmals, Landvogt zu Luggaruö beauftragt werde, ein Inhibitorium zu erlassen, und zwar um so mehr, alö vu ^ den Edcln von Orclli gehörige sogenannte „Arrivatura" von den regierenden Orten gekauft worde» V katholischen Orte wollen aber vorerst die Relation der auf dem Sindieat gewesenen Gesaudtru Luggaruö. 2153 ^ dann jc Ergebnis» dem Landvogt »veitcrc Befehle crthcilcn. Absch. 454. 6.— UM. (>791). ' "richtet, ungeachtet dcr Verordnung dcö lcztci» Sindicatö sei dcr Zolltarif zu Vira-Gambarogno ncncrdings ^^ichlagcn, rvcnn auch scincn Angehörigen kein Zoll abgefordert »verde. Die drei zu Bellen; regierenden ^ stellen daher das Begehren, daß der Landvogt angewiesen »verde, diesen zu falschen Confequcnzcn führenden 5>rr — - ^ arif wegzuschaffen. Da jedoch dcr ennctbirgischc Abschied bei den übrigen Orten noch nicht verlesen und »»d^ " ^'rdcn ist, nehmen sie dieses Begehren in den Abschied. Absch. 465. I. — Ml. Uri, Schwyz ^idwaldcn bitten, daß die fortgcsezte und erneuerte Aiunaßung deren von Vira in Prätcndirung dcS "»ntcn LandnngSzollS einmal abgewiesen und nicht neuerdings au das Sindieat gebracht »verde. Da die daß iustruirt sind, so wird der Gegenstand ud rokeroiuluin genommen. Ammann Jtcn erklärt, ^ ^ d>ic Maische OrtSstinunc zurüknehmc. Absch. 468. rv.— MZ. Die lcztjährigen Borschläge betreffend ^"digang Mischen der Gemeinde Vira und Uri, Schwyz und Untcrwalden »verde» abermals in Bcrathung Das Sindieat findet darin keine Benachthciligung dcr III Orte und beschließt, daß die Gemeinde Isi'j beantragten Gebühren beziehen könne; die III Orte stimmen dagegen. Absch. 472. n. - das '> Die Kanflcutc au» Langenscc bcsch»vcren sich in einen» Memorial, daß dcr Gemeinde Vira «» -^"^Ksrecht ülwr die Waarcnnicdcrlagc in Magadino zugesichert worden sei. Sic klagen auch über die das Zumuthung, sich in dcr Spedition ihrer Waaren des nunmehrigen BeständcrS zu bedienen, ^ ganz Europa unerhört sei, weil jeder Handelsmann sich derjenigen Spcditorcn bediene, denen er sein tzg ^n» schc„w daß Gesandten ans daS nächste Sindieat hierüber instruirt »verde». Nffl^ diesem Z»vcke daS Memorial in den Abschied genommen. Absch. 584. s.— M4. (1799). Die »»d der Gemeinschaft dcr Edel» und Bürger von Luggaruö und der Gemeinde Vira die Susi W»/ ^ Magadino zu. Dcr Gesandte von Uri verlangt Vormerkung hicvon am Abschiede, da er dagegen "'cht ^ Absch. 694. I). — M5. Die Zollpächter klagen, daß die Livincr den Zoll von Luggaruö ^tzoll während umgekehrt die Luggarner sännntlichc Waaren, die sie durch Bellen; führen lassen, llff; ""chü'U. Den Obrigkeiten »vird empfohlen, diesem ungleichen Verfahren abzuhelfen. Absch. 694. d. — ^'lih^^' Zvllpächter erneuern die Besch»vcrdc: l. daß die Kauslcutc von Bellen; und Livincn derbr " ^Aagadino eingeführten Waaren nicht verzollen »vollen, weil sie dieselben angeblich in» Lande selbst !»>vid' ^ Wirklichkeit aber weiter verkaufen, waö den» Spruche von Bremgarten aus dem Jahr 1662 ihffinj daß die ober», Vogtcicn und Thäler diese Zollbefreiung auch beliebig auf ihre angenommenen düi q, ^^)ncn; 3. daß die Säumer von Urse»» und andern Orten von dem Wein, welchen sie außer die ^^endcn Orte verkaufen, keinen Zoll zahlen »vollen; 4. daß die nämlichen ebenfalls die nach ^schied ^^^cn Käse nicht n»it Zoll belege» lasse»» »vollen. Sämmtlichc Beschwerden werden in den ^»1»° ^""""ucn. Absch. 715. g. — 1117. (1711). Bezüglich der lcztjährigen Zvllbeschwerdcn »vird spchi^ ' Kauslcutc von Bellen; und anderer zollfreier Orte haben Waaren und Wein, die über Magadino ^kauft die nicht zollfrei sind, verkauft »verde», zu verzollen; 2. Käse, die in das Mailändischc 'vordri, sind, unterliegen ebenfalls dem Zoll. Absch. 739. e. ^ Ii. Mscherci. >°Wesi > ' ^ ^ ^rc Landschaft LuggaruS behauptet, die Eiinvohncr von Brissago seien nur stii,^ ^ im See zu fischen, als ihr Gebiet reiche. Die von Brissago vermeinen dagegen befugt zu öanzcn See die Fischerei zu betreiben, nachdem die hohe Obrigkeit dies allen anstoßenden Ilntcrthanen, 279 2154 Luggarus, wozu auch sic gehören, zugelassen habe und dcr Scc nicht gcthcilt worden sei. In der Replik sag"' ^ Luggarncscn, die von Brissago seien erst später an die Eidgenossenschaft gekommen, und werden jczt noch ' einigen Punkten, wie in den Zöllen, als Mailänder behandelt. Das Sindicat, von dcr Ansicht daß die Fischerei in dem Scc ein obrigkeitliches Regal ist, weigert sich den Streit zu entscheiden und räth ^ Parteien an, eine gütliche Vereinbarung zu versuchen, und als diese sich zerschlagen, ihre Begehren schuft^ die Orte zu bringe». Absch. 587. e. — lINI. (1710). Die Posteria dcr Fischer zu Brissago ist durch Mehr bestätigt, allein gleich darauf auf geführte Beschwerden wieder abgestellt worden. Da einige Geff> ^ bei dem ersten Mehr verbleiben wollen, wird die Angelegenheit in den Abschied genommen. Absch. ° i». Anstände mit Mailand. a. Grcnzstrcitigkcitcn. (S. auch unter vier ennetbirjZ. Vvjpeie» überhaupt und uuter Lauiö: Austäubc mit Mailand.) Art. llll. (1686). Der spanische Gesandte führt Klage, daß die Untcrthancn von Lüggar'^ ^ Wald zu Jndcmini, wo wegen des noch schwebenden Marchstrcitcs dcr Holzschlag beiden Thcilen ^ worden, Holz gefällt haben und verlangt Wahrung des gegenwärtigen Zustandcs und Bestrafung der v ^ baren. Wird zur Jnstructionöerthcilung in den Abschied genommen. Absch. Uli. i. — lll» Über die des spanischen Gesandten wider die von Jndemini, als hätten sic wider Vertrag in dem zwischen ihuc» dcr mailändischcn Gemeinde Bicgno streitigen Wald Holz gefällt, verantworten sich erstcrc damit, daß ^ ^ mit dem Holzhau begonnen, und sic darauf mit Erlaubniß dcö LandvogtS auch eines Tags den Wald bc ^ hätten. Insbesondere brachte Jndcmini noch vor, daß mehrere namhaft gemachte Angehörige von fraglichen Wald viele Stük Holz sich angeeignet haben. Das Sindicat fordert mittelst Schreiben die Viegno auf, allfälligc Klagen gegen die von Jndcmini vor ihm anzubringen. Es erschien jedoch nur der vorstand und erklärte, wegen Abwesenheit der übrigen Häupter in Mailand sich nicht in die Sachc zu können. Absch. U)4. n. — l 12. (1687). Auf die Beschwerde dcö spanischen Gesandten über wiederholtes unbefugtes Holzhaucn derer von Jndcmini im Wald Fvrcorctto wird nöthig befunden, ^ mit de» mitrcgicrendcn Orten über die Vornahme eines Augenscheins und die Auömarchung des 26a zu verständigen und dann den spanischen Gesandten zu ersuchen, daß er auf die Zeit dcö nächsten ^ einen Bevollmächtigten zu diesem Zwckc abordne. Absch. l13. ur. — l l.'t. (1688). Auf den A»M ^ Mailand zur Grcnzbcrichtigung im Wald Forcoretto nicht Hand biete und in dcr Alp Cravairola ^ gezogenen Märchen wieder Eingriffe gemacht werden, einigen sich die V katholischen Orte auf dcr Tagsazung in Baden dahin zu wirken, daß die Gesandten aller cnnctbirgischcn Orte instruüt ^ ^ gegen Mailand ernstliche Schritte zu thun, damit beide Anstände beseitigt werden können. Absch. ^ „pi 1l4. Mailand wird durch ein Schreiben ersucht, Abgeordnete mit hinlänglicher Vollmacht zu ^^"^,rela mit einem Ausschüsse dcö SindicatS die Marchenstrcitigkeit im Walde Forcoretto und in der Alp beizulegen. Absch. 130. o. — 115. Von Lauiö aus hat das Sindicat den Gubcrnator Zeit und Ort zu bestimmen, um durch eine Abordnung endlich einmal die Streitigkeit wegen des ^ Forcoretto beizulegen. Da aber hierauf gar keine Antwort eingelaufen ist, bleibt die Sache örtcrt und wird dem Abschied einverleibt. Absch. 134. n. — llli. (1689). Dcr Gubcrnator von - ^ Luggarus. 2155 ^ 'Ulf abermalige Instanz für Schlichtung deö Streites wegen des Waldeö Foreorctto das Sindicat keiner »ii^^ Würdigt. Absch. 159. a, — 117. Zürich berichtet nach Mittheilungcn dcS Landvogtes, als man Eiland den Streit wegen dcS Waldes Foreorctto habe beilegen wollen, sei der für die Behauptung deS der regierenden Orte wichtigste Marchstcin auf dem Berg Paglionc ausgehoben und in Stücke ) age>, worden. Zürich wird eröffnet, es möchte der Landvogt angewiesen werden, dem nächsten mai- bcri ^"ckmann von dem Vorgefallenen Kenntnis! zu geben, ihn zum Augenschein einzuladen nnd den crtcn Marchstciir wieder au den alten Ort zu sczcn. Sollte der mailändische Bcainte sich hiezu nicht ü»cr^ ^ ^ Regierung in Mailand wenden, inzwischen aber mit seinen Beamten und Einwohner des nahen Dorfes Jndcmini sich auf den Ort begeben, wo der Marchstcin gestanden, ^ ^ ^ißig vermessen, die Kundschaften verhören und darüber einen authentischen Act abfassen. Absch. »cito/ ^ ^ ^ fischen der nach Mailand abgeordneten Gesandtschaft und dem Gubcr- »>it Verabredung wird daS cnnctbirgischc Sindieat beauftragt, Abgeordnete zu bezeichnen, um llst ^^"'üchtigtc» dcS GuberuatorS den Marchenstreit im Wald Foreorctto beizulegen. Absch. l79. o. — ' Zur Beilegung dcS Streites im Wald Foreorctto werden eidgenössischcrseitS aus Genehmigung der ^rlgkcitcn bezeichnet: Christoph Werdmütter, des Raths von Zürich, Melchior Hartmann, des Raths von ^ Oberst von Beroldiugen. Absch. 181. I>1). — SM. Da wegen deö Waldes Foreorctto vom kein Bescheid erhältlich ist, wird der Landvogt beauftragt, den Marchstein aus dem Berg Paglionc »lit k ^ genannten Wäldes, der verflossenes Jahr ausgehoben, in Stükc zerschlagen und zerstreut worden, sn»c ^ ^dcha dcS nächstgelegencu mailändischcn Dorfes, oder wenn sich dieser weigert, allein wieder an H ^ellc zu sczcn. Absch. 191. u.— 121. (1692). Die Obern werden an die noch immer schwebende lll'ei ^ im Wald Foreorctto erinnert, mit dem Weilern Bericht, dasi auf dem Berg Paglionc seit ^ub Haupt- und Landschcidcmarchc zertrümmert und eine andere eingesunken ist, damit dem darüber geschrieben wird. Absch. 249. u. — 122. (1693). DaS Sindicat wird ermächtigt, lLtj' ^ Waldes Foreorctto daö erforderliche Schreiben an den Gubcrnator zu senden. Absch. 259. n. — ^>»»al diesmal tvird das Sindicat in dem langjährigen Grenzstreit zu Foreorctto von Mailand nicht 'An»» Antwort gewürdigt. Wenn Mailand nächstes Jahr abermals diese zurükhaltcndc Stellung cin- Bereitschaft liegenden Marchstcinc einfach an ihre alten Stellen zu sczcn. Absch. 263. n. — "dch'd beschlossen, gleichzeitig mit der Grcnzberichtigung an der Faloppia im Mcndrisischen pcndcnte Marchungsgeschäft in, Walde Foreorctto zur Ausführung zu bringen zu suchen, ^»ci» ^ ^ Marchenstreitigkcit auf dem Berg Paglionc in dem Wald Foreorctto will zu Die einen Orte rathen an, die Marchsteine nöthigenfallS auch ohne Mitwirkung der za ^ llücder cinzusczcn, andere wollen der Gemeinde Jndemini erlauben, in diesem Walde nach Beliebe» ^ird Anträge haben ihre Bedenken, wcöhalb der Handel nochmals in den Abschied genommen ^cerkg^' vm' Mailand die Beilegung der Grcnzstreitigkciten im Wald ^'^lä»d^ Jndemini und bei der Faloppia von der Restitution des nach der Behauptung der Egerer y ^ eidgenössischen Angehörigen begangenen Frevels abhängig gemacht tvird und sonst bei dach vv» ^'^ung der Sache großer Schaden zu befürchten ist, so wird ein Vorschlag, der dem Vernehmen ^Türei t^ ^"bmmtor angenommen würde, aller Aufmerksamkeit Werth befunden. Darnach sollen sich die ^a»»e»/" schriftlich als Depositare des Frevels erkläre» in dem Sinne, daß »venu sich bei dem Zu- mit Mailand herausstellen sollte, daß die eidgenössischen Angehörigen sich auf dem benachbarten bei 2156 LuggaruS, Gebiete deS Frevels schuldig gemacht, dieselben zum Ersaz des Schadens angehalten werden sollen, ^ Absicht, diesen Zusammentritt »och vor dem Sindicat z» crzwwkcu, nsird der Gegenstand aä rokovonä"^ genommen mit dem Versprechen, die dahcrigc» Entschließungen an Luecrn zu berichten, damit dann von aus im Namen aller beteiligten Orte nach Mailand geschrieben werden könne, Absch, 296, li. — 12?' die Grcnzbcrichtigung gegen Mailand voriges Jahr nur deswegen unterblieben ist, weil sich der ^ ' weigerte in Unterhandlungen einzutreten, bevor das im Wald Forcorctto von den eidgenössischen Untern)'^ Gcfrcvclte rcstitnirt werde, wird Zürich beauftragt, an den Senat zu schreiben, daß die Gesandten über Gcbirg sich als Depositare dargebcn und man daher erwarte, er werde auch seinerseits die dahcrigc bcschike», damit dieser Grcnzstrcit einmal beseitigt werden könne. Absch. 3l1l, ü. — lLZt. (1696), Bericht, daß von Seite Mailands die Grcnzbcrcinigung wegen deS gegenwärtigen Krieges nicht vorgcm'"' werden könne, wird ohne weitere Bemerkung in den Abschied genommen, Absch. 339, I>. 6. Handelssperre, (S, auch luiter ennetbirg, Vogteini überhaupt: Anstaube mit Mailand,) Art. lLii. (1693). Die Gemeinde LuggaruS bittet die katholischen Orte, daß man ihr zugebe, dauernder mailändischcr Sperre etwa eine Tratta Frucht ab dem besagten Gcbictc zu beziehen; allein ff ^ man ihrer Noth zu steuern wünscht, hält mau doch dafür, daß eher durch Connivcnz als durch obrigu'l ^ Willfahr geholfen werden könnte, indem die Einführung der Tratten um die Frucht bundcswidrig »>ff ^ böser Folgerung wäre. Absch, 258. e. — l.'!<>. Die Gemeinde LuggaruS stellt folgende Ansuchen: 1- . nculiche Verordnung, gemäß welcher die Güter nicht mehr wie ehemals am Wohnorte deS Eigenthü"^ sondern da, wo sie liegen, versteuert werden sollen, möge wieder aufgehoben und die Sache in de» ' Stand gcsczt werden, 2, In Anbetracht deS Fruchtmangclö und weil aus dem Mailändischcn keine mehr zu bekommen sei als pgr tratta, das ist mit Bewilligung der Regierung zu Mailand, so^' ' gewirkt wurden, daß der freie Handel im Mailändischcn wieder geöffnet und inzwischen erlaubt werd9 ^ Früchte x«r tratta einzuhandeln. Der crstcrc Gegenstand wird an das nächste Sindicat gewiesen, Meinung, die Versteuerung der Güter am Orte, wo sie liege», beizubehalten, sofern dieses möglich ff'» ^ den zweiten Punkt wird berichtet, nach dem mailändischcn Bund könne jeder Untcrthan für seinen und auch ein Nachbar für den andern auf den Märkten ungehindert einkaufen; wenn sie aber auf schaft einkaufen wollen, könne dieses nur )wr tratta und gegen eine Abgabe von 45 Kreuzer vom (ungefähr sechs Luccrncr Viertel) geschehen; da es sich aber hier unr um Käufe für den Hausbranch ^ so wäre cS eine sehr verfängliche Sache, das von Mailand geforderte Verfahren obrigkeitlich sei also besser, man lasse die Sache stillschweigend geschehen und gebe den Amtleuten unter der Wink, solches nicht zu bestrafen, sondern sich unwissend zu stellen. Übrigens wird mit Schreiben vom ct>r»W"'' beim Gubcrnator, dem Castcllan und Großkanzler von Mailand auf Öffnung des freien Handels iff . — — ... ' ' hc (N>m Absch, 259, i. — Nil. (1694). Die Landschaft, deren Korn- und Weinernte durch ungewöhnliche' und Hagclschlag völlig vernichtet worden, bittet, um nicht sämmtlich durch Hunger und Elend zu gehen, vcrholfcn zu sein, daß der freie Handel und Verkehr nach dem Mailändischen wieder geöfs"^ Wird ael laksronäum genommen. Absch. 287, 6. Luggarus, 2157 l<>. Geistliche; .kirchliches; evangelischer Friedhof. (S. auch n»tce vier ennetb. Vogteic» übeehaupt und nutcr LauiS: Bczichuugen z»i» Bischof oon Como.) ^ ^'^2. (1683). Dcr Landvogt bringt vor, daß dcr Bischof von Como oder seine Vicaricn zuweilen lad, Ü^gc» Geistliche arich weltliche Untcrthancn als Zeugen einvernehmen und wenn sie dcn Vor- 8olgc ltistcn, mit harten gtistlichtn Straft» bclcgcn, Dcr Landvogt glaubt aber, dir geistlichen ditgGilten in dcrglcichcn Fällen bci dcr weltlichen Obrigkcit um dic Erlaubnis! cinkommcn, gerade wie ^ uwgckchrt bci einer Einvernahme von Geistlichen in Processen gegen Laien auch dcr Fall sei. DaS '^ot dicftö Gegcnrccht für vernünftig, nimmt aber Bedenken daran, weil in solchen Fallen chtuchc, wider dcn der Proccß geführt werden soll, jcwcilcn durch Vermittlung guter Freunde oder dicftö Gegcnrccht für vernünftig, nimmt aber Bedenken daran, weil in solchen Fällen »i^^^ don Landvogt veranlassen könnte, daß er dcn weltlichen Zeugen dic Erlaubnis!, Kundschaft zu geben, >5, so dcr Bischof nicht im Stande wäre, dic Gerechtigkeit walten zu lassen, und so auch dic ^ Buben nicht nach Verdienst gezüchtigt würden. Dcr cndgiltigc Entscheid wird aber den anhcimgcstcllt. Absch. 52. 5. — l.'!!!. (1687). Als in vergangenem Sommer Stephan Passallo gemeinsam bcsizcndcs Gut, von dem jährlich den Chorherren ein Weinsich " gebührt, unter sich theilen wollten, »vidcrseztc sich dcr Gcneralvicar von Como und verlangte, daß sie lug darüber vor dem geistlichen Richter vernehmen zu lassen haben. Dcr Landvogt und dic Amt- ^ verlangen Weisung, wie sie sich in solchen Fällen zu verhalten haben. Der Wichtigkeit wegen wird ^ ^ Vorfall in dcn Abschied genommen. Absch. 118. 1>. — lt4. (1688). Weil Landvogt Schnccli von ^Nal^ gewissen Plaz alö Bcgräbnißstättc dcr Protestanten mit einer Mauer umgeben, mit einem hohen oerjchcn und einige Inschriften nebst seinem Wappen darauf hat ftzcn lassen, beschließen dic katholischen tzchl^^ ^ulfcrnung von Mauern, Portal, Wappen und Inschriften, weil dieser Ort zunächst bci dem H ^ großer Paß ist. Im Übrigen soll dic Bcgräbnißstättc für Niemand als für obrigkeitliche ^ 'R dienen und Grund und Boden dcn Protestanten nicht zugehvrcn. Absch. 13-1. e. — 1A5. Der Äka ' findet, dic Anständigkeit fordere, daß man zu LuggaruS für dic Glaubensgenossen einen kg' , '"chplaz anweise. ES wird ihm angezeigt, daß dicS schon geschehen sei, »vorauf er verlangt, daß man ^chicd beifüge. Absch. 134. 4. — >.'!<». (1689). Da einige Gesandte Auftrag hatten, sich zu der ^ Begräbnisse dcr Rcformirten nach Anordnung dcö lcztcn JahrcS vollzogcir werden, wird "gcn>chZ„ hierüber eingenommen und gefunden, daß dem Befehle nachgelebt wird. Absch. 159. cl. - ftp ' Nach Inhalt cineö alten DecretS wird ein gewisser Geistlicher, dcr ein Canonicat erhalten Landvogt für daö Placct dic gebührende Verehrung zu bezahlen. Wenn dies nicht ^ftip, nächste Sindicat ermächtigen, dic Einkünfte deS EanonicuS so lange zu bcschlag- dix ^ Schuldigkeit entrichtet ist. Absch. 263. sie ersucht, ihre Ansicht darüber mitzuthcilen, Absch, 291. l>. — N!it. (1719). Die Gemeinde Pcdn»^ behauptet daö Patronatsrccht an der dortigen von Karl Appiano von Mailand gestifteten Caplanci, »ach die männliche Nachkommenschaft des Stifters ausgestorben ist. In dem hierüber entstandenen Streite der Gcncralvicar geltend, daß der Entscheid vor den geistlichen Richter gehöre, was daö Sindicat nicht ' erkennen kann und deshalb die Sache den Obrigkeiten anheimstellt. Absch. 715. cl. — t-tl). (171D- Entscheid bezüglich des CollaturrcchtS auf die Caplanci Pcdcmontc wird eingestellt, bis der gcgcnn'^ Pfrundinhabcr mit Tod abgeht oder zurüktritt. Absch. 739. <1. — (1712). Der Landvogt hat !-^ vor vielen Wochen cingcfragt, ob er von einer gewissen ncubclchntcn Chorhcrrcnpfründc die Rccognitio» das Placct fordern soll oder nicht. Es wird ihm ein Auszug auS dem Abschied zu Baden vom Jahr . der für solche neue Stiftungen, wie die vorliegende, kein Placct voraussczt, mitgcthcilt, damit er sich ' entweder begnüge, oder seine Gcgcngründc den regierenden Orten cinbcrichtc. Absch. 736. o. ll. Verschiedenes. Art. t-12. (1686). Angehörige von Pcdcmontc werden auf ihr Ansuchen dem Großhcrzog von 8'^ zu fernerer Besorgung der Zollwache in Livorno empfohlen. Absch. 191. 6. Mainthal. Mamthal oder Ual Maggia. 2159 Inhaltsübersicht. '' ^^crwaltnng; Beamte. Art. l4Z-l^. 4. Militär- ... Krie^sachon Uit z ^'uteu; Rocht ... Gericht. ,47-158. 5. Kirchliches; Geistliche. 152-155. "'stände mit Mailand. 159—15». L a n d v ö g t c. Solothurn. Urö Zcltncr. Lucern. Laurenz Franz von Fleckenstcin. Untcrwalden. Jakob Burach, von Obwalden. Basel. Hans Ulrich Jsclin. Schaffhausen. Johann Koitrad Zicgler. Züri ch. Johann Rudolph Wiederkehr. Uri. Johann Walker. Zug. Adclrich Schön. Frei bürg. Prothasius von Montenach. Bern. David Müller. Schwyz. Wolf Dietrich Janscr. G l a r u S. Heinrich Lcglcr. Solothurn. Johann Amanz Guggcr. Luccrn. Ludwig Thade Meyer von Baldegg. Untcrwalden. Johann Melchior Blättler, von Nidwaldcn. Basel. Niklauö Brenner. >999. UiZtL. »i,!4. »i»9. >999. >999. >992. >994. >999. >999. >792. >794. >799. >799. >719. 1. Landcöverwaltung; Veamtc. dvgj ' (1686). Obwalden bringt vor, dem Vcrnehmcil nach beabsichtigen cinigc von seinem Landdicht ^ »uterthancn hintcrrükö desselben in die Orte zu laufen und bittet, jene laut dicSfälligcn Abschieden ^ ^"ü'esenhcit dcö Landvogtcs oder der Widerpart anzuhören und sofern es eine Appellation sei, stuc ^>»te>/s^ Sindicat zu verweisen. Absch. 96. k. — 144. (1699). Der Landvogt berichtet, seine ^ einander vertvandt und halten deshalb in allen Vvrfallcnheitcn zusammen, woher cS ^ bvrtigc Kammer dcit Obrigkeiten so geringen Nuzen abwerfe. Wird in den Abschied ^chlchei, — >^5. (l7<>2). Die Gesandten über daS Gcbirg erhalten den Auftrag zu ' "b der Landvogt, wie verlautet, zu große Kosten und Auflagen auf die Landschaft mache und 2100 Mainthal, erwiesenen Falls Straft und Ersaz anzuordnen, Slbsch, 493, v. — (l 7«>i), Das Sindicat hat crfthl^' daß die Landschaft dcm abtretenden Landvvgt Lcglcr ein Zcugniß guter AmtSvcrwaltung auSgcstcllt h»bc » findet cs für unanständig, cine solche Erklärung auö den Händen der Untcrthancn anzunehmen, um ft als dergleichen zu Lauis und Mcndriö ebenfalls verboten ist. Wird in den Abschied genonunen, Absch- ^ ' Z. Statuten; Recht und Gericht. Rrt« l-t7. (l085), Doctvr Karl Rudolph Corrcngivne aus Mainthal bringt RamenS seines Franz cine Beschwerde gegen den nicht vertretenen Kanzler Martin Pclonini in Mailand vor. Der wird angewiesen, seine Angelegenheit in Fori» Rechtens mit der Gegenpartei vor den regierenden ^rü» betreiben, Absch, 90, n. - l-tZ!. (1091). Franz Peter Frachcbvud von Frciburg, der an einem von Maggia eine Fvrdcrting gerichtlich geltend machte, beschwert sich, daß ihm zugcmuthct werde, für sä»'"' , GcrichtSkostcn Bürgschaft zu leiste», während er sich doch bereit erklärte, die GcrichtSkvstcn von Zcit zu hinterlegen. Da aber die Statuten von Mainthal wirklich eine solche zwingende Bestimmung sind dcm Sindicat die Hände gebunden; cs findet aber, daß diese Bestimmung auf Burger der rcg'O'' ^ Orte keine Anwendung haben sollte, und bringt denselben die Sache durch Einrükung in den Absäße Kcnntniß. Absch. 222. d. — t-tl). (1092). Frciburg bringt die Beschwerde wegen scincö Bürgers 8»^^ bvud vor die XII Orte. Diese finden, daß die aus den regierenden Orten nicht als Fremde behandelt >» ^ dürfen, und verweisen die Sache zur Instruction auf das nächste ennctbirgischc Sindicat, Absch, »50. DaS Sindicat hatte vor einigen Jahren unter Vorbehalt obrigkeitlicher Genehmigung der ^ Mainthal die Freiheit zugesagt, daß von dortigen der Obrigkeit zugefallenen Gütern von Ubclthäter» ^ Kindern und Erben der Pflichtthcil zudiencn soll, und daß den Berichten der Wcibcl in MalefiziasiP' ^ dann Glauben beizumessen sei, wenn sie dieselben durch unparteiische Kundschaft erwahrcn können, Landschaft diese Privilegien in Vollziehung gebracht hat, ohne daß die obrigkeitliche Ratification clft' ^ wird dcn Obrigkeiten hicvon Kcnntniß gegeben, Absch, 243,0. — lk»l. (1093). Im Jahr 1000 Mainthalcrn unter Ratificationsvorbchalt zwei Privilegien crtheilt worden, nämlich daß den Erben ^ thätern der Pflichtthcil zufallen und daß den Dorfwcibcln in Criminalsachcn für nicht mehr als zwci»»^ Pfund Glauben geschenkt werden soll; cö ist jedoch die Bestätigung dieser Freiheilen von den 90'P den Orten aus Abgang der nöthigcn Geldmittel nicht nachgesucht worden. Der erste Punkt ^ bekräftigt. Über die Dorfwcibcl dagegen wird berichtet, es verlange nach diesem Amte Niemand ^ ausgchauötc, verlumpte Männer; cö sei aber bedenklich, Hab und Gut eines ehrlichen Mannes a"l fache Aussage eines solche» Lumpen abzustellen, der um schnödes Geld oder auö Rache, „daran ^ ^ Ration niemals mangelt," klagt. Der Entscheid hierüber wird den Obrigkeiten überlassen, Absch- ' 152. (1099), Johann Ottvnc aus dcm Mainthal, der vom Landvogt wegen Schcltwortcn jftlft» ^ Mgnami in eine höhere als die statutengemäße Buße von 20 Kreuzern verfällt worden, dieses Erkcnntniß, Dieses Strafmaß, namentlich wenn die Schcltungcn gegen dcn Landvogt selbst Beamte gerichtet wären, erscheint zu gering, weshalb den Obrigkeiten überlassen wird, hierin cinc ^ ändcrung eintreten zu lassen. Absch, 420. ä. — 15.'!. (1703), Simon Pcloninv aus dem daß sein Vater Joseph Pclvnino vor einiger Zeit ohne gegebenen Anlaß von Jakob Zanello v»» im Lavizzarathal iil Beisein eines gewissen Notto, der aber keine Hand angelegt, mörderischcnvelft Mainthal, 2161 lvorden und eine halbe Stunde nachher gestorben sei. Er verlangt die Verhaftung des ^ wenn er irgendwo in der Eidgenossenschaft betreten werde. Das Gesuch wird zu Händen sämmtlichcr M den Abschied genommen und den gemeinen Vogtcicn die Weisung crtheilt, den Flüchtigen im Be- ücfangeu zu nehmen, Absch, 521. — 15-t. In dem Processe der Gebrüder Tamo aus Vcr- d>,rd nachträglich ergeben, das« sie auf die Aussagen von drei, nicht bloß eines Zeugen gefoltert ßch ^ Angabc, daß sie ganz unschnldig befunden und in 1999 Kronen Kosten verfallt wurden, erweist daß ^ ""3"'nu; ihre Kosten belaufen sich auf nicht ganz 5l)l) Kronen, Giovanni Antonio Conte bekennt, dcs lÄ Prvecssc auf Veranlassung des Giovanni Luigi Orelli wider sich, die Tamo und Parozzo ^ cldcs wegen ein unrichtiges Bekenntniß abgelegt habe. Orelli will dieö alö Verleumdung durch mehr Zeugen erweisen. Es hat aber schon das lcztjährigc Sindicat deren Einvernahme nicht für weil Eonte sich in sein»» Aussagen selbst widerspricht und Orelli schon damals einhellig als erklärt worden ist. Absch, 526. d. — 15».'». Der Landvogt zeigt an, aus Mangel eines Scharf- ^ verurtheiltcn Wcibel Cancllo nicht hinrichten lassen; auch die Kosten würden j,, ^ ^ ^^>gc Gefangenschaft sehr gesteigert. Es wird beschlossen, der Landvogt habe für diese Exemtion das ^ der Eidgenossenschaft einen Scharfrichter zu reguirircn. Im Weitem sollen die Gesandten auf öZg Sindicat instruirt werde», daß wieder ein Scharfrichter nach LauiS verordnet werde. Absch. °rdnc/ ^ Um der Proccßsucht entgegenzuwirken, wird auf Genehmigung der Obern veröle/ Streitigkeiten um weniger als lll Kronen die Appellation an daS Sindicat, und in Fällen Mu ^wum vom Sindicat au die Orte unstatthaft sein soll, Absch, 613, «1, — 15»7. In dem gütlich des Jakob Leone ist cS vorgekommen, daß Johann Ludwig Orelli darin zum dritten oder ^hcst Gunsten der einen, das andere Mal zu Gunsten der Gegenpartei den beiden Parteien Verehrungen angenommen und die Sache zwei volle Jahre in Händen Zlh.-s, ^ cö den Parteien nie möglich war, von einander zu kommen. Dieser schwere Fall wird dem tzy, ^ ^Üksczt, Absch, 613, o. — l7»Z!. (1711). Die Anfrage des LandvogtS, ob die an die geistlichen ^ltl vcrgabtcn liegenden Güter, welche nicht laut Beschluß innert Jahresfrist durch Zugrecht in zurükgclangt sind, von ihm noch einmal ausgcbotcn und dem Meistbietenden zugeschlagen Iqss ' wird auf das nächste Sindicat gewiesen, wozu sich die Gesandten mit Instruction versehen Absch, 723. 1. :i. Anstände mit Mailand. (S, auch untcr cnnetb. Vogt, nbcrh,: Anstände mit Mailand; ebenso unter LnggarnS.) ^ Der Landvogt trägt vor, im vergangenen Juni hätten in die hundert Mann von ^Uctr^ ^""tmicglio den Untcrthancn zu Campo auf der Alp Cravairola gegen hundert Stük Vieh gewaltsam ^Achc grgc» Ersaz von 55 Kreuzer von jedem Stük wieder eingelöst werden mußten. Nebenbei ^lc,l ^ ^ '^^^ürndcr noch andere Unfugcn an Leuten und Vieh. Der Landvogt erhält die Weisung, cinst- ^cht ^^cnmaßrcgelu einzuhalten, bis die Obrigkeiten die Sache bei dem spanischen Gesandten anbängig »sts ^'^dcn. Absch. 118. u. — lt»11. (1699). Die Vcrtheilung dcS limitirtcn Quantums der ^Aew ' ^^'^udischcn ausgeführten Früchte unter den Vogteien LnggarnS, Mainthal, Bellen;, Böllen;, "Ud Livincn s. Absch. 412. 6. 271 2162 Mainthal. 4. Militär- «nd .ttriestssachci». Art. ltil« (1689). Bci Aushebung der Soldaten ist jüngst laut Bericht des Landvogts die Manuls nicht nach der Kopfzahl der Bevölkerung, sondern im Vcrhältnist des Steucrvcrmögcns der Gemeinden hoben worden, so daß einige kleine volkarmc Gemeinden so viel Mannschaft gebe» mußten, wie andere l' bevölkerte Ortschaften; so z. B, mußte die zwcihnndcrtsicbzig Mann starke Gemeinde Cavcrgno nach ihrer kraft nur sechs Mann stellen, während die nur vierzehn Männer zählende Gemeinde Lodinc (Lodanv?) »»^"l Mann betroffen wurde. Ans daherigc Klagen ordnete der Landvogt an, daß die Mannschaft im Verl)" ^ der Bevölkerung ausgehoben und die daraus erwachsenden Kosten nach der Stencrkraft verthcilt und ausisib»»- werden sollen. Diese Verfügung wird behufs Genehmigung in den Abschied genommen. Absch. 159. 5. kirchliches; Geistliche. Art. ll»2. (1686). lim einen sichern Anhaltspunkt über die Größe der durch die bischöfliche Biß^ den mainthalischcn Gemeinden erwachsenen Kosten zu erhalten, werden sämmtlichc Kirchcnpflcgcn »wrgU ^ um eidlich einvernommen zu werden. Beinahe sämmtlichc Pfleger aber erklärten, daß die Rechnungen >» ^ Kirchcnladcn liegen, zu welchen die Pfarrer allein die Schlüssel bcsizcn. Nach den Erkundigungen Gesandten belaufen sich die Unkosten im vorder» Gericht in die 760 Kronen. Dies wird dem Abschied sczt, damit die Orte gegen eine derartige Aussaugnng des armen Landes Vorkehrungen treffen 5' ^ Absch. 164. s. — lt».'!. (1698). Der abtretende Landvogt macht darauf aufmerksam, daß in de» thalischcn Gemeinden, deren jede doch mit einem besonder» Schreiber versehen ist, öfter auch Geistliche Ds»»" ^ von Wittwcn und andern Untcrthancn zum Nachtheil der wahren Erben verschreiben und dabei Legate »» die sie sich nachher selbst wieder zuzuwenden suchen. Der Landvogt wünscht, daß der Landschaft die Berichs solcher Testamente durch Geistliche bei hoher Strafe und Ungültigkeit verbotet, werde. Da daö den Statuten von LuggaruS findet, daß ein Geistlicher in Gegenwart von sieben Zeugen solche lcztc allerdings verschreiben darf, aber in Zeit von zehn Tagen sammt den Zeugen vor dem Landvogt cr>) ^ muß, um solche lcztwillige Verfügungen bei einem geschworncn weltlichen Schreiber zu hinterlegen, wird im Abschied Erwähnung gethan und den Orten überlassen, Abhilfe zu treffen. Bis dies aber einstweilen verfügt, daß die Untcrthancn durch die Geistlichen keine Vcrschrcibungcn mehr fertige» ^ Absch. 392. o.— js»4. (1711). Dem Statthalter Buffcro wird von den regierenden katholischen Zuschrift an den Landvogt mitgegeben, kraft welcher er an das geistliche Gericht in Cvmv gelangen s^ ^ der Pfarrer Guidi auf eine andere Pfarrei vcrsczt »verde. Der Landvogt soll sich bcincbens lassen, daß mit Zuthun von Schicdlcutcn beiderseits eine gänzliche Aussöhnung zu Stande kom»w- 723. o. — li!5« Auf das Begehren, den Pfarrer von Prato, Angustin Guidi, wegen schlechten abzusczcn, crwicdcrt der Bischof von Com» in willfahrendem Sinn. Absch. 736. o. Bernisch-freiburgische Vogtcicn überhaupt. 1682. 1684. 1689. 2 >63 Bernisch-sreibulgische Pogteien überhaupt. (Schwarzenlnirg, Orl>e mit Tscherlitz, Grandson und Murten). liiitS. ^tr^ ^ llntcr NatificationSvorbchalt werde» Gclddarlcihcn zu Wuchcrzinscn auf Licgenschaftcir bei dcr Confiscativn verboten und der Zinsfuß auf fünf Proccnt fcstgcsezt. Absch. 27. s. — 2. Der Atcr^ Besezuug der erledigten Prädieatnren und Pfarreien einen regelmäßigen Wechsel stijg buden Orten eintreten zu lassen, wird von den Gesandten von Frcibnrg ncl löferenäum genommen. ^Uer/^ ^ ^ wünscht die Werbungen iil den vier gemeinen Ämtern einer bestimmten Ordnung zu djx Die Gesandten von Frcibnrg glauben nicht an die Möglichkeit einer dauernden Regelung, da ^sc>n^^ stehenden Compagnicn ungleich erschwachcn und der Ergänzung bedürfen, und Frcibnrg sich in 4 <> nicht cinzielcn und binden lassen »volle. Wird in den Abschied genommen. UM. ss. — ^kan»t ^ nnc Thcilnng der gemeinen Herrschaften an und führt hicfür folgende Gründe auf: t. Die ^ ^st'stcllung von zwei wvhlbcfugt erlassenen Urthcilcn während der srcibnrgischcn Kchrordnnng in ^rkc " Znläßigkcit der Thcilnng selbst nach Inhalt des Übcrgabsbricfeö von 1434 und ciircS 4 Dcr" früher Anthcil habenden Orte zu Baden. 3. Die RcligivnSangclcgenheircn in Tscherliß. ^^chttudcltc Span wegen Orbc und Chavornay betreffend AllSmarchung. 5. DaS wider alles Her- ^ußcr'V^"^^ Verbot, in der Kapelle zu St. Barthclemy die katholische Religion auszuüben. 6. Die Flierl' ^ der srcibnrgischcn Briefe und Siegel bezüglich dcS MurtncrmooseS. 7. Die Anmaßung von ^^^^Äcn und Urtheilcn in der Herrschaft Schwarzcnburg. 3. Daö Verbot für die srcibnrgischcn ^°>t gcmcincn Schlössern katholischen Gottesdienst und Messe halten zu lassen. Die Gesandten >viden ^st^rcn diese sämmtlichen Streitpunkte thcilS für bereits entschieden, thcilS durch satte Gründe ^»fti?^ ^ entkräftet, und nehmen daö Ansuchen in den Abschied. UM. nn.— l>. Die Landvögtc sollen Parteien zu den Coitfcrcnzen zulassen, welche durch die Obrigkeiten an dieselben gewiesen " l"'d. UM. 1M!4. ^iedcv, ' Antrag Freilnirgö für Thcilnng der gemeinsamen Vogtcicn, der sich späterhin noch oft ">°lt, s. Absch. 72. vv. w!ti>. ' Die Landvögtc solle» für den täglichen Unterhalt eineö Gefangenen künftig nicht mehr als Prvx^ " ^'^^chucn; zur Vermeidung der großen Kosten erhalten sie überdies die Weisung, bei geringfügigen ^ 1682^^ ganze Gericht zu versammeln und sich an daö Reglement von 1667 und dessen Erläuterung iu halten. Absch. 171. i. — Zt. Die Obrigkeiten sollen die gewesenen Amtleute oder deren 2164 Vcrnisch-frciburgische Vogtcien überhaupt, 1693, 1696, 1699, 1709, 1702. Erben anhalten, daß allfälligc Rükstände aus ihren Amtsführungcit den Orten vergütet werden, soll jeder Landvogt seine Restanzcn ein Jahr »ach Ablauf seines Amtes berichtigen. Idicl. 1e. — !>. Act" verlangt für seine Amtleute die Bcfngniß, privatim in den Schlossern katholischen Gottesdienst zuhalten; glaubt nicht, daß hierin neue Zugaben gemacht werden können und nimmt den Anzug in den Abschied, Idicl- l Art. 10. Da sich Ausschreitungen und Mißbrauche in die AmtSrcchnungen einschleichen wollen, " beschlossen, daß künftig bei den Rcchnungöabnahmcn streng »ach dem Reglement von 1071 verfahren Absch. 267. le. 1000. Art. 11. Die Amtleute werden daran erinnert, daß alle Bußen den Obrigkeiten in Rechnung werden müssen und es unstatthaft ist, einen Thcil derselben, nämlich diejenigen, welche sie von sich aus ^ fällen, für sich allein zu behalte», Absch, 333. in. — IL. Den Amtleuten wird untersagt, aus Gewalt Zehnten für sich einheimsen zu lassen, statt sie zu öffentlichem Ausruf zu bringen, Ilnä. n. ^ ^ Es wird abermals eine Verordnung über die Rechnungsführung der Landvögtc berathcn und dem Abtchu^ ^ gelegt, Ilnä. 0. — 14. Die Amtleute werden an die Verordnung von 1673 erinnert, daß sie bei ihrer Rechnungen jedesmal die beglaubigten Zchntcnrödcl ihrer Vogtcicn mitbringen. IIüü. v. — ^ Obcrcommissärc erhalten den Auftrag, die alten Verordnungen über die Rechnungsführung hcrvorzusnch^ eine neue Vorlage vorzubcrathcn, IIM. ss. 1000. Art. 10. Das lcztcs Jahr bcrathcnc Reglement über die Form der Rechnungsführung in den wird genehmigt, Absch. 423. g. — 17. Auf Ansuchen der Landvögtc wird erkennt, daß das neue über die Rechnungsführung der Vogtcicinkünftc erst mit der nächsten Ncubcsczung der Ämter in Kraft ^ soll, Absch. 426. o. - 10. Bern kann sich nicht dazu verstehen, daß »ach Antrag der frciburgischc» den Amtleuten auch von den CriminalconfiScationcn der dritte Thcil zufallen soll. Wird in den genommen, Ilüü. k. — 10. Bern wünscht, daß Frciburg während seines Altcrnativs für die vacant Pfründen jcwcilcn auch zwei Subjectc vorschlage, damit jeder Stand eine Wahl habe. Frciburg erklärt daß dies nicht wohl angehen werde, und nimmt das Begehren in den Abschiev. IIüü. <10. 1700. Art. 20. Frciburg ist einverstanden, daß in Ehcstrcitigkcitcn die chorgcrichtlichcn Proccssc dircE hohen Stände gelangen und daß die Exccutivn der dahcrigcn Ilrthcilc abermals wieder vom Ratlff ' ^ ^ und angeordnet »verde, Bern nimmt cS aä rokorenäum, Absch, 455, a. - LI. Frcibnrg regt a», nicht rathsam und vorthcilhaft wäre, den Salzvcrkauf durch die bestellten SalzauSmcsscr alternativ I" richten, daß jedem ein gleiches Quantum Salz zu vertreiben gestattet würde. Ilüä. i>. 1702. Art. 22. ES werde» zum Reglement über Führung der AmtSrcchnungen folgende Zusäzc ^ z» l. Daß die Landvögtc bei Auszahlung ihrer Rükstände anstatt des Getreides dessen Werth "> Bernisch-frcil'urgischc Vogteicn überhaupt, 1797. 1709. 1719, 1711, 2165 trichk,, haben; 2. daß dic Amtleute ohne Begrüßung der Altcrnativobrigkeit keine Bauten, die mehr als kosten, ausführen, ausgenommen die Erhaltung der Dachungen; 3. daß die Zchntenrödel innert ^ Tagen nach der Versteigerung dem regierenden Stand einzusenden sind; 4. daß diese Znsäzc nach erfolgter ^chmjgnng iu sämmtlichc Schloßbüchcr eingetragen werden, Absch, 497, ki»c Muße prüfen zu könne», hat jeder Landvogt sie vierzehn Tage vor der RcchnungSconfcrcnz staue ^^"tivobrigkeit vorzulegen, Uml. nn. — 27. Die Ncchnnngöconfcrenz soll künftig alle zwei Jahre und jcwcilcn auf den 8. September zusammentrete», Uml. oo. — 21t. Unter Vorbehalt obrig- 'Hrcr^ ^ ^"^huugung wird beschlossen, daß zur Vermeidung der unnöthigcn Kosten dic Amtleute künftig bei "chn, nur je einen GclcitSherrn und nicht mehr als zwei Verwandte oder gute Freunde mit sich ^ lallen. U>i<1. pp. — Zil. Dic Gesandten von Frciburg rcclamiren dic Bezahlung dcS RükstandeS ^^^^'^ucn LandvogtS Wolfgang Bikart zu Tschcrlih, Die Gesandten von Bern stellen die mitlcidcnS- »»d " ^^^ultnissc der Erben dieses Bikart vor und geben die Vertröstung, sie zur Zahlung aufzufordern "uchzufragcn, wer die AmtSbürgcn gewesen seien. Uml. im >» ^ ^ Amtleute dürfen für Beköstigung von Gefangenen nicht mehr als fünf Bazcn per Tag der Bingen. Absch. 697.x. — Itl. Bern verlangt, daß Frciburg sich endlich über dic Ratification Kech, !7<>;>. Nech/' ^uungSconferenz von 1797 ausspreche. Wird zugesagt, Iliiü. ü'. 17W. Plaz ^ ^ TKrn besteht darauf, daß in der Wahl der Geistlichen beiderseits das nämliche Verfahren Tic Frciburg auch mehr als einen Namen für die Bcsczung der erledigten Pfründen vorschlage, sandten von Frciburg widersprechen diesem Ansinnen. Absch. 713. le. l7ll. Wmn das an der Regierung stehende Ort auf eine vom Landvogt besiegelte Bittschrift Licbcö- 'Ä^vikst,,, grmcinc Rechnung zu tragen. Absch. 732. l. — A4. Zur schneller» kü»st^ ^ ^ schwebenden Geschäfte, welche nicht mit den Jahrrcchnungcn zusammenhangen, wird vereinbart, Ttadt ^ einander frühzeitig mitzutheilcn, damit darüber instruirt werden kann, llml. evvv. — !5. Dic ^ Pst bcjchwert sich über dic höchst unglükliche Verfügung dcö Standes Frciburg betreffend Annahme z^, Kreuzern bei einer Buße von 29 Kronen und verlangt, bei ihrer alten Freiheit von 2166 Schwarzcnburg. 1K82. 1374, wonach der Stadt keine andere Münze, als Lausanncrmünzc aufgedrungen werden soll, belasse" werden. Die Gesandten von Bern befremden sich über eine solche einseitige Verfügung in den gc"»"^ Herrschaften und versichern, daß sie die Stadt Murtc» in ihrem Rechte kräftig schüzcn werden. Frc'l"^ entgegnet, cS könne das Recht zum Erlaß solcher Verfügungen der Altcrnativrcgicrung nicht bestritten da in Frciburg der Käsehandel der wichtigste Handelsartikel sei und die Käse meistens ihr Absazgcbicl »' Savoycn und Frankreich haben, müsse Frciburg darauf bedacht sein, die Handelsverbindungen zu pflegt" nicht durch Hcrabsezung der üblichen und gängstcn Gcldsortc zu untergraben. Ihiü. ggg. Schlvar?elll>llrg oder GrMmrg. Landvögtc. Hans Rudolph Voßhardt. Johannes Eggcr. Franz NiklauS Kämmcrling. Hans Rudolph Müller. Franz Peter Füllistorf. . gcr Friedrich Hcrport. Nach dessen Tod (1716) als St" Johann Anton Knecht. Franz Peter Gottrau. . ..r . . > K7 Pl" Art. 33. Laut der fünften Amtsrechnung verbleibt Landvogt Berset jedem Orte schuldig ° ^ < Schilling und 6 Denier, und an Dinkel zusammen 5 Mütt 2 Mäß. Ferner gebühren »och 10 Mäß Haber. Ein Posten von 15 Pfund für Gestaltung der AmtSrcchnungcn wird nicht yMt desgleichen werden in der AmtSrcchnung die in die Ausgaben gcscztcn 12 Mütt 6 Mäß Dinkel und Haber, als im Speicher ausgcronncn, gestrichen. Absch. 27. u. — 37. Die erste Amtsrcchnung ^ vogtö Johann Rudolph Boßhardt von Michaelis 1681) bis 1681 wird genehmigt. Daraus gebühr Orten 1 Mütt Dinkel und 99 Mütt Haber, während sie dem Landvogt 22 Pfund 9 Schilling ^ zu vergüten haben. Ilüel. l>. — 33. In der Rechnung von Landvogt Berset ist der Zehnten ^ ^ Häuser nicht eingetragen, weil der ganze Ertrag mitsammt dem Speicher verbrannt ist. Ilüä. Landvogt nstrd beauftragt, seinem Vorgänger Berset, dem noch namhafte bereits verrechnete Fordern' ^ stehen, mit allen Kräften zu deren Jncasso verhelfen zu sein. II >iü. Ii. — 43. Dem Landvogt > 1333. Frceburg. 1337». Bern. 1333. Frciburg. 1333. Bern. 1733. Frciburg. 1733. Bern. 1713. Frciburg. Schwarzenburg. 1684. 1685. 1687. 2167 Schwierigkeiten, sich in dem Dorfwald zu Schwarzenburg für seinen Bedarf zu beholzen. Er ' den Austrag, die dahcrigcn Ncchtsanicn aus deu Urbarien zu erheben und den Bauern ihre Rechte dem Erkenntlich von 1652 abzufordern und Bericht zu erstatten. Idiä. i. — 41» Der Landvogt wie cr sich gegen saumselige Schuldner von Bodcnzinscn zu verhalten habe. Er wird auf den Vv,/ ^ schwarzcnblirgischcn Urbarö verwiesen. Idiä. 1e. — -12. Da HanS Nidcggcr in seinem Tausch httci beiden Stände bedeutend übrrvorthcilt hat, indem sich mehrere seiner Angaben als unwahr ^ Sachverhalt genau erforscht und nachher mit Nidegger geredet werden, damit sein Zehnten beschwert werden könne. Idiä. 1. — 4.'!. Der Abzug ist auf einmal zu bezahle», z "uch ^ Vermögen in unterschiedlichen Malen hinwcggczogcn wird, ausgenommen jedoch, wo die ^>»gen unzinsbar wären. Idiä. in. 14i»4. o» Jahrrechnung von 1682 bleibt Landvogt Boßhardt schuldig 352 Pfd. 3 Sch. ^ ^ Riütt 10 Maß und 2 Jmmi an Dinkel und 91 Mütt an Haber; vom Jahr 1683 dagegen ^ Iffund 8 Schilling und 1 Denier, 1 Mütt 2 Jmmi Dinkel und 155 Mütt -1 Bläß Haber. Absch. ch> Landvogt erhält Befehl, gemäß Receß von 1667 und Weisung vom 5. Juni 1680 daö 'Nc/ Erbcil gehörige Grundstük zu Aibligcn vom BodcnzinS zrl entlasten und denselben auf ein h>ird Übcrstorf zu legen. Idiä. f. — -11». Betreffend deir Zehnten voil den Landhäusern ^ ^lchlosft», dcr jeweilige Landvogt möge denselben fürdcrhin zu seinen Händen beziehen, ausgenommen 6>n> ^ ^^ütt Haber, »velche er den Obrigkeiten zu verrechnen hat. Idiä. — -17. Die 30 Kronen ^»dvv H^wgc, die noch ausstehen, hat der Landvogt in Verbot zu legen, bis man den frühern ^ iir dessen Rechnung sie nicht verrechnet wurden, darüber zu Rede „gestoßen" haben wird, geh. ' ^ Für das dem Landvogt als „Maulgut" umgestandcne Füllen dürfen 8 Kronen in Rechnung wovon jedoch vier zu Lasten deS LandvogtS selbst. Idiä. i. — -Ii). Betreffend BeHolzung des lsthr Dorfwald, weiche bestritten werden will, wird erkennt: Die Landvögtc sollen sich der "us dem Harris-, Dorf- und Langenei- auch Schiedwald genannt bcholzcn. Idiä. le. — l»1). In Zih. Tauschhandels deS Nidegger, durch den beide Orte merklich übcrvortheilt worden sind, hat je ein Städten an Ort und Stelle den Sachverhalt zu untersuchen und zu weiten» Ent- "dcrscitö einzubcrichten. Idiä. 1. 11i»7,. Gesandten von Bern nehmen daS Gesuch von Frciburg um Anweisung deS nöthigen ^ Reparatur einiger Gebäude an der Sense in dem Wald Harris in den Abschied, obwohl solche »och „ff gestellt wurden und die zwei Orte diesen Wald biShin nicht angegriffen haben. Absch. 86. ä. 11ii!7. ^hard^' ^ vierten AnitSrechnung von 1683 auf 1684 verbleibt alt-Landvogt Hanö Rudolph ^ Ständen an Pfenningen 416 Pfund 3 Schilling 5 Denier, an Dinkel 1 Mütt ^»>t >, Haber 36 Mütt 3 Mäß schuldig. Von der fünften AmtSrcchnung von 1684 auf 1685 iZ? T)rtcn noch zu gut 434 Pfund 17 Schilling und 9 Denier, 1 Mütt 2 Jmmi an Dinkel und ^ ^ Mäß an Haber. Einige ausstehende Bußen sind noch zu verrechnen. Absch. 114. u. — 2168 Schwarzcnburg. 1689. 1693. 5.?. Landvogt Eggcr schuldet nach Abzug aller Gebühren von der ersten AmtSrcchnung von 1685 auf 1^ 155 Pfund 15 Schilling 9 Denier an Geld, 1 Mütt 2 Jmmi an Dinkel und 76 Mütt 4 Maß an Uiicl. 6. — 54. Das nicht unbillig erscheinende Gesuch des Landvogts, von Verrichtungen, wie Arm Verbote, Vorladungen und amtliche Bewilligungen, von den Gcsuchstcllern eine gewisse Gebühr zu bczüh^ wird in den Abschied genommen. UM. 6. — 55». Der Landvogt wünscht eine gleichförmige Veranlag der Ehrschäzc auf alle Liegenschaften der Landvogtei, da in einem Theilc nur von der Handändcrung "h gemein, an andern Orten aber von jedem Stük Vieh die Abgabe bezogen werde. Er schlägt durchs'' den Bezug einer Krone vor. Die Gesandten lehnen cS ab, da die Landschaft fortwährend daraus KdU schöpfen würde. UM. e. — 5E. Der Landvogt beansprucht die Ehrschäzc vom Schiedwald für sich- ^ ^ abgewiesen. UM. le. — .'»7. Der Landvogt soll mit dem Nidcggcr ernstlich reden und versuchen, den entweder rückgängig zu machen, oder die auf den eingetauschten Grundstükcn ruhenden Lasten dem Nidcgg^ ^ übcrbindcn. Wenn dies nicht erreichbar ist, hat der Landvogt die Sache an das Gericht zu bringen. I6iä. 1^ 5Zi. In dem Streite betreffend Schwarzcnburg stößt sich Frciburg vornehmlich an den vorgenommenen ^ fiöeationcn und verlangt diese Angelegenheit in Freundlichkeit abzuthun. Wird zu fernerer Erwägung Abschied genommen. UM. x/ü. — Hl). Frciburg beantragt, den Bruggsommcr zu Schwarzcnburg und 6NG bcrg, wie den Zoll zu Mutten, zu beziehen. Wird in de» Abschied genommen. Und. nuan. l , Art. <><1. Vom Jahr 1686 auf 1687 verbleibt der Landvogt schuldig 475 Pfund 4 Denier an Geld, 1 Mütt 2 Jmmi an Dinkel und 182 Mütt 4 Mäß an Haber. Die AmtSrcch»u»g ^ 1687—1688 ergibt zu Gunsten der zwei Stände ein Guthaben von 461 Pfund 4 Schilling 7 Geld, 1 Mütt 2 Mäß an Dinkel und 215 Mütt 1l Mäß an Haber. Absch. 171. a. — El» ^l> Amtörcchnulig ergibt sich, daß von den in Frciburg gekauften Nägeln für die Schloßscheucr zehn gefordert worden war. Die Gesandten von Frciburg versprechen dafür zu sorge», daß so etwas ^ vorkomme. Ibid. a. — EL. Der Landvogt erhält den Auftrag, eine Vorlage über die Art und Wclß ^ daS obrigkeitliche Urbar der Gefälle und Zinse umgearbeitet werden soll, nebst einer Kostcnbcrcchu">"1 ^ machen. UM. in. — Et. Der lczte Beschluß betreffend ein gleichförmiges Verfahren in Dozichudö^ Ehrschäzc wird bestätigt. UM. n. — E4. In das frühere Begehren des LandvogtS, von AmtShandü" ^ wie Beschlagnahmen, Vorladungen eine gewisse Gebühr zu beziehen, wird nicht eingetreten. Ibiü- E5. Den Bruggsommcr zu Schwarzcnburg betreffend, läßt man cS bei dem Alten verbleiben, so ^ denselben in Schwarzcnburg und Frciburg in GuggiSbcrg fortbczichcn. UM. 000. IEEE. ... Art. EE. Freiburg verlangt von den katholischen Orten wegen Verhinderung in der Frankreich in der Herrschaft Schwarzcnburg und wegen Verweigerung der Stellung der betreffenden ^ Satisfaction. (S. Absch. 259. ggg.) — E7. Alt-Landvogt Johannes Eggcr schuldet von der Amtsrcchuu>'1^. 1688 auf 1689 494 Pfund 15 Schilling 5 Denier, 1 Mütt 2 Mäß Dinkel und 244 Mütt 2 Mas von der folgenden Jahrrcchnung 517 Pfund 18 Schilling 7 Denier »nd 268 Mütt 5 Mäß Habtt- . ^ 267. n. — Eli. Die Jahrrcchnung von 169N —1691 ergibt für die Orte ein Guthaben von 9 Schilling 3 Denier, 1 Mütt 2 Mäß Dinkel und 253 Mütt 5 Mäß Haber; diejenige von 169 Schwarzmburg. 1696, 1699, 17N1. 1702, 2169 Schilling 3 Denier, 2 Mäß Dinkcl und 193 Mütt 6 Mäß Haber, Idiü. d. — (»9. Dm -Md Ikiä. 1. ^ Pfund 3 «scylllnig 3 Deiner, 2 Mäß Dinkel und 193 Mntt 6 Mäß Haber, lbul, 6. - Ui,. Den , ^P^^cn wird anheimgcstellt, >vem sie die hochnothwendige Brrcinignng dcS BodenzinSurbarö übertragen l<;;><». 1>I5 ^ ^ ^ Jahrrcchnung von Schwarzmburg aus drin Jahre 1693 ergibt cin Guthaben von »eck ^ Schilling 11 Dcnicr und 246 Mütt 4 Maß Haber; vom Jahr 1694 kommt dem Landvogt ^Zlc s" Pfund und 3 Mütt 19 Maß Dinkel; dagegen rcstirt er 237 Mntt 11 Maß Haber, Die ^ lmtörcchnnng von 1695 zeigt cin Guthaben von 192 Pfund <6 Schilling 7 Denier, 1 Mntt 2 Maß ^ Mütt 10 Maß Haber, Slbsch. 333, a. — 71. Landvogt Rudolph Müller legt die erste Z ^'95 bis gegenwärtig ab. Darnach schuldet er beiden Ständen 129 Pfund <9 Schilling, ^ Dinkel und 179 Mütt 9 Mäß 1 Jmmi Haber, UM. 6. — 72. Für die Marktkostcn darf der P fährlich nicht mehr als 89 Pfund Pfenninge in Rechnung bringen; bei den Zchntenvcrleihungcn h., . der Ordnung von 1678 einem GerichtSsaffen zehn und Lindern, die beiwohnen, acht Bazen zu 'UYlen. ^ ^vrsäzc ^»dvv^ hat cr der v!° ^ der vom abtretenden Landvogt seinem Amtsnachfolger für Säuberung »ich; , Zugerechneten Kosten wird verfügt, cin jeweiliger Landvogt solle die Borsäzc gut unterhalten und ^ger"'^ ^^äude überwachsen lassen, wogegen cr die Anlagckvstcn von dreißig Kronen wieder seinem Nach- Rechnung bringen mag. 16iä. le. i ^ Gesandten von Frciburg dringen darauf, daß die auf den 28. August angcseztc Ehor- betreffend einen Gültbrief des WirthS Kjener zu Schwarzcnburg, welchen cr für einen ^tsvr ^ Vvcrdon errichten ließ und der confiScirt werden will, vertagt werde. Dem Gesuch wird Pf»nd 6. — 7.^». Die zweite AmtSrcchnung von 1697 ergibt cin Guthaben von 235 ^httecl ^^"'9 f Dcnicr, 11 Mäß 3 Jmmi Dinkel und 196 Mütt 8 Mäß 2H/2 Jmmi Haber; die ^ Pfund 2 Schilling 6 Denier, 11 Mäß 3 Jmmi Dinkel und <99 Mütt 2H4 ^ ^ die Rechnung von 1699 242 Pfund 4 Schilling 8 Denier, <1 Mäß 3 Jmmi Dinkel und ' t f Mäß j J„„„i Hcht, was damit gemeint sein soll, und seien daher ohne Instruction, Absch. 456. 4. 1702. Von der Jahrrechnung von 1799 gebühren den Orten noch 185 Pfund 16 Schilling, ferner iu li Mütt Haber, Der Landvvgt wird crmahnt, mit der Bezahlung seiner Nükstände ^Aiiitsr^^ "'^ujtchcn, Absch, 497. n. — 7Zi. Landvogt Franz Peter Füllistors soll beiden Ständen von Haber, uoch 44 Pfund 19 Schilling 19 Dcnicr, 2 Mäß Dinkcl und 167 Mütt 3 Mäß 79. Die Rechnung von 1792 ergibt, daß der Landvogt 172 Pfund 6 Schilling 272 2170 Schwarzenburg. 1705. 1707. 1709. 2 Dcnicr, 1 Mütt 2 Maß Dinkel and 151 Mütt 11 Maß Habcr schuldig bleibt. Derselbe hat seine Rcst^ bei der nächsten Rcchnungsconfcrcnz zu bezahlen, Udd. 1. — 00. Das Begehren der Gemeinden Alblige» Händen der gemeinen Dorfschaft ein Stük Allmcind einschlagen zu dürfen, wird in den Abschied geno»»^' Ibid. nn. 1707». Art» 0l. Die Jahrrcchnung von 1703 ergibt ein Guthaben von 388 Pfund 8 Schilling 3 1 Mütt Dinkel und 211 Mütt Haber. Absch. 581. n. - »2. Landvvgt Füllistorf schuldet vo» Rechnung von 1704 215 Pfund 11 Schilling 9 Dcnicr, 1 Mütt Dinkel und 183 Mütt 4 Maß 1 Haber. Udd. I>. — 00. Ein Posten von 30 Pfund für Säuberung der Schloßwcid und des wird gestrichen, weil der Landvogt den ganzen Nuzcn dieses Gutes für sich bezieht. Im Übrigen Landvogt die Weisung, bei Mindereinnahme» jcwcilcn den Grund derselbe» in den Rechnung vorz»»" Ibid. e. 1707. Art. 04. Jahrrcchnung von 1705. Landvogt Füllistorf rcstirt 128 Pfund 10 Schilling 2 11 Mäß Dinkel und 103 Mütt 11 Mäß Haber. Nach Umwandlung der Früchte in Geld verbleibt er seine fünfjährige Amtödauer schuldig 4484 Pfund 1 Schilling 2 Denier. Absch. 041.».— 05. ^ vogt Hcrport kommen von der Rechnung von 1700 zu gut 170 Pfund 1 Schilling 4 Dcnicr und i ^ 3 Jmmi Dinkel; den Orten schuldet er 175 Mütt 2 Mäß 2 Jmmi Haber. Iii id. 0. — 00. Die 9^^ von 1707 ergibt ein Guthaben von 31 Pfund und 129 Mütt 10 Mäß Haber; dem Landvogt gcbühd " hinaus 1 Mütt 3 Mäß Dinkel. Udd. e. — 07. Der Landvogt wird mit seinem Gesuche um tigung wegen der vielen Almosen, welche das Schloß zu geben hat, bis nach Ablcgung seiner letzten ^ rcchnung zur Geduld verwiesen. Und. d. — 00. Anstatt einen neuen Fruchtspeichcr zu bauen, rvirb ^ Landvvgt angewiesen, den Estrich des Schlosses in ein Kornmagazin umzubauen. Zur Wicdcrhcrstcll""^ ^ Dachung wird ihm der Ankauf von dreitausend Ziegeln bewilligt. Und. , Wälder ruinircn. Wird in den Abschied genommen, damit die Obrigkeiten einen Augenschein "> Schwarzcnburg. 1711. 2171 linst. o. — Dcr Landvogt übernimmt gegen Bezahlung eines halben Duzend Thalcrn die ^»»g ci„xg neuen ZinSbuchcs, da das alte ganz ausgeschrieben ist. Idiü. ä. — ili». Dcr Gemeinde >?warzcnbnrg wird die Erhebung einer gemeinen Tcll zur Abhcrrschung ihrer großen Auslagen für Straßcn- ^ sturen u. s. w. bewilligt. Ilüä. o. — III». Dcr Gemeinde Schwarzcnburg wird bewilligt, die Tragcrei schuldigen Bürger-, Kaiser- und Baumgartenzchnten ihrem Dorfmcistcr zu übcrbindcn, wofür sie aber von ^ ö" ztvanzig Jahren einen Ehrschaz zu bezahlen hat. II>iä. k. — 117. Dcr Landvogt wird erinnert, chm gegebenen Auftrage betreffend die mangelnde Marchc bei WalliSmatt zu vollziehen. Ihist. A. — 1711. ^ch»^^' ^ ^ Johann Anton Knecht, Stellvertreter des verstorbenen LandvogtS Hcrport, legt die Amtö- ^77 kommt daraus noch 1 Jmmi Dinkel zu gut; die zwei Städte dagegen haben Aiit ^ Schilling 2 Denier und III Mütt 11 Maß Haber zu fordern. Absch. 732. n. — «Iii. Dem ' utthalwr Knecht wird für Erstellung des neuen ZinöbuchcS, das mehr Mühe und Arbeit erforderte als ^ war, dcr Betrag von zwölf Thalcrn gutgcsprochcn. Idiü. d. — 11111. AuS dcr Amtörcchnung Hab gebühren den Ständen 15-1 Mütt Haber, wogegen dem Laudvogt Franz Peter Gottrau ein Gut- de» a Pfund 16 Schilling 3 Denier verbleibt. Ibicl. e. — 1111» Der Landvogt beansprucht von Al>s^' weggezogenen Wiedertäufer seinen Anthcil von den Abzuggcbührcn. Bern nimmt es in den Wichst ^ Landvogt verlangt Weisung, ob da, wo Einer ein an sich gebrachtes lchen- dc» ^""^stük innert Jahresfrist nicht als Lehen anerkennen will, das Lehen verwirkt sei. Wird in der w ^ genommen. Idiä. i<1. x. — tili». Das Gesuch des alt-Vcnncr Müller Ii, ^ ^ "^g um Anweisung von sechs Tannen auS dem Harriswald tvird von den Gesandten von Bern ^bsehiew genommen. Idiä. in. 2172 Orbe mit Tschcrlitz. 1682. Orbe mit Mcherlih oder Echallens. Landvögte von Tschcvlit;. 1000. Bern. Anton Wurstcinbergcr. 1007». F r e i b u r g. Franz Joseph Castclla. 1000. Bern. Alexander Steiger. 1007». Frciburg. Franz Peter Zollet lChollct). 17011. Bern. Johannes Eggcr. 1707». Frciburg. Karl Ammann. 1710. Bern. Johann Baptist von Goumoönö. 1002. ?lrt. 100. Fünfte Jahrrcchnung des alt-LandvogtS Franz Prosper Gadp. Nach Abzug der ordentlichen Auslagen für Reparaturen im Schloß und an den Pfrundhäuser», Visitation der nach Tabak, und in Folge Nichtanerkennung einiger Posten, so namentlich 55 Gulden KammcrgG ^ Herrn zu St. Barthclcmy, 4 Dublonen Buße von gleichem u. s. nu, gebührt jedem Orte Ii<>3 Weizen 16 Mütt 2 Köpf 2 Quart, an Mischclkvrn Ii Mütt 11 Kopf 2 Quart, und an Haber 33 3 Köpf. Darin inbegriffen sind die Eingänge an Bußen und Löbcrn im Gcsammtbctrag von 4573 ' ^ Absch. 27. e. — 1117. Das Ergebnis! der ersten Amtörechnung des LandvogtS Anton WurstcmbcrgG^^ Michaelis 16811 bis 1681 ist ein Guthaben deS LandvogtS an beiden Ständen im Betrag von dagegen schuldet er jeder Obrigkeit 5 Mütt Weizen, 1 Mütt 4 Köpf Mischelkorn und <6 Mütt G ^ Haber. 1144. 4. — 100. Der Gemeinde Villars-lc-Terroir wird erlaubt, zur Erhaltung der Brükcn in dem Jurten daS nothwcndigc Holz zu fälle», wogegen sie sich dem bestehenden Reglement z" ^ ziehen und jährlich einen Sak Haber in'ö Schloß zu liefern hat. 1144. x. — 100. Das KG' EastcllanS von Orbe, den ihm den 21. Dcccmbcr 1675 auf Lebenszeit zugeeigneten BodcnzinS Sak Weizen in Geld auch auf seine Erben zu übertragen, wird abgelehnt. II>i4. — 1111. Gemäß von 1686 hat der Landvogt dem Castcllan von Orbe eine Rechnung von 118 Gulden für Beköstig""^ Gefangenen gutzuschreiben und zu bezahlen. 1144. 2. 111. Peter Besan^o» von Tscherliß wird Gesuch um Erlaß des auf seinen Bakofcn gcscztcn Zinses von je einem Sak Weizen und Haber a 'Ü 1144. nn. — 112. Die Stadt Lausanne hat sich der Verordnung über die Bcnuzung der Wälder vom Jahr 1674 ebenfalls zu unterziehen »nd darf deshalb nur gefälltes und dürres Holz ZU>» und zum Kohlen nur Weißtanncn beziehen. In allen Fällen hat die Stadt sich den Anordnungen " vogtcs und des Bannwartcs zu fügen. 1144.44. — 11.'!. Dem Nicolas Manlich, Herrn zu Bettend zu einer Baute vierzig Weißtanncn in dem Jurten bewilligt. 1144. ll. — 114. Den austausch zwischen Uverdon und Tscherliß wünschen die Gesandten von Frciburg noch in nähcrc Orbe mit Tschcrlitz. 1684. 1685. 2173 ^lchc,^ zu welchem Behuf ihnen Comissär DnboiS weitere Mittheilungcn zu machen hat. 1144. — so/' Dodcnzinse des Schlosses Tschcrlitz werden von den Landvögten ungleich verrechnet. Die Sache untersucht werden. 1144. lelele. i1iZt4. ^11». Den zwei Orten gebührt von der Vogtci Tschcrlitz nach Abzug aller Auslagen seit Michaelis ^ bis dahin im Jahr 1684 an Geld 2754 Gulden und 8 Schilling, an Weizen 57 Mütt 11 Kops 2 ^ an Mischclkorn 38 Mütt 11 Köpf und 3 Quart, und an Haber 115 Mütt 11 Kvvf 3 Quart, ^cgen hutzx,, Landvogt Wurstcmbcrgcr noch zwei Faß Wein zu vergüten. Absch. 72. e. — ^"dvogt Wurstembcrgcr zeigt an, daß er laut GcrichtSurthcil einem gewissen Roussillon die Rcntcn- P ^^icnbücher als Caution für den entlaufenen Einnehmer zustellen mußte, und verspricht daher allfälligc dcirj ^Rechnung bei der nächstjährigen Rechnung zu bcrüksichtigcn; ebenso die Bußen von Orbe Urb ^^"^Kicn. II,!4. u. — ili!. Dem Johann Franz Earrard von Orbe wird die Umarbeitung des ^Ks von Orbe übertragen; er hat nach den Weisungen der Obcrcommissärc zu arbeite», welche auch seinen i>c>» ^errichteter Arbeit abschazcn werden. Ibi4. v. — IlO. Junker Franz Ludwig von Wattenwyl, ^ut Scheune abgebrannt sind, werden aus dem Jurten 1W Stämme Holz bewilligt, da dessen ^ ^ ist- itzjtp — ILO. Der Gemeinde Penthcrcaz wird an den vom Blizschlag zertrümmerten Chor Steuer von 2<1<) Gulden bewilligt, welche der Landvogt in Rechnung zu bringen hat. 1144. x. — il>?g ^^wcibcl Amman» zu Freiburg, Herr von St. Barthelemy, ersucht um Abänderung dcS UrthcilS von j>illigc,^^^ Jurisdiction auf drei Häusern in Tscherlitz, und wünscht eventuell Abfindung durch einen ^z»b ^^"ich- Die Commissare werden beauftragt, einen Abtausch zu projcctiren und den Obrigkeiten ^ Lchcninhabcr der obrigkeitlichen Weinberge zu Orbe diese völlig ^iefc» ^ Augenschein eingenommen >vcrdcn, und »venu cS sich also erfindet, sind sie laut Lchen- 0v„ Hz ^ Händen der Obrigkeiten zurükzunchmen. 11>i4. an. lL.'t. Laut Bericht der Gcsaudtcu katholische Geistliche zu AsscnS in Abwesenheit dcö Prädicantc» versucht, die reformirte bc»> Katholischen daselbst in ihrer Krankheit von der rcformirten Religion abwendig zu machen unl' bttla ^^'"^stcr den Besuch dieses Hauses verboten. Da dies nach einem »nlcidentlichen Ubcrdrang schmckc, dq inskünftig ernstliche Gegenmaßnahmen. Freiburg verspricht, dem Geistlichen dies zu verweisen, Elche Neuerungen selbst nicht angenehm sind. 1144. I,k. lliZi.D Fjhm, ' Der Landvogt wird beauftragt, die in schlechtem Stand gehaltenen Drittel-, Viertel- und Tschcrlitz durch beeidigte Schäzer genau untersuchen zu lassen und Bericht zu erstatten, ^»scr ^ Der von Großweibcl Ammann, Herrn zu St. Barthelemy, verlangte Abtausch einiger ^^Erlitz tvird nach dem Antrage des ConunissärS DnboiS unter Vorbehalt der obrigkeitlichen Zch»t Vttgchcißcn. Ebenso wird ihm bewilligt, seinen Zehnten zu St. Barthelemy, der etwas in daö ob- EclagncnS hineinragt, geradlinig gegen einander abzugrenzen und waö auf der einen Seite >Ech seinem wahren Werth baar zu vergüten. 11)i4. — ILO. Frciburg erklärt seine Zu- i» G ^ ZinSabtausch zwischen Tscherlitz und Uvcrdon und seine» Eintritt in den Kauf der Zehnten Überlassung deS Zehntens von Chavornay an Zahlungöstatt und Ausgleichung des durch baareS Geld. Idi4. 2174 Orbe mit Tscherlitz. 1687. i<;»7. Art. 127. Beide Orte haben dem alt-Landvogt Anton Wurstcmbcrgcr laut AmtSrcchnung von auf 1685 zu 2666 Gl. 3 Schilling 6^/s Denier an Geld und ein halbes Faß Wein zu vergüten, dag^ kommen jedem Ort zu gut 8 Mütt Waizcn, 4 Mütt 5 Köpf 1J /s Quart Mischclkorn und 15 Mütt 7^^ 1 Quart Haber. Absch. 114. g. — 1ZZ!. Laut erster AmtSrcchnung dcS Landvogts Franz Joseph von 1685 bis 1686 hat der Landvogt zu leisten an Geld 717 Gl., an Weizen 15 Mütt 1 Kopf ^ an Mischctkorn 16 Mütt, an Haber 35 Mütt 5 Köpf. lind. 1. — 1211» In Abänderung dcS von 1678 wird beantragt, daß dem Castcllan zu Orbe statt wie bisher ein Dritthcil von den Buße» ^ fünf Gulden, ein Vicrthcil aller Bußen in (Zivilsachen gebühren solle, um ihn desto mehr anzufrsichc», obrigkeitlichen Interessen geltend zu machen. Für die bisherigen Rechnungen wird ihm der verrechnete thcil belassen. 1>M. r. — 13(1. Dem Castellan zu Orbe, Dcrbonnicrc, werden auf Lebenszeit die im Orbcbach, die Zinsen von der Mczg zu Orbe und die dortige Spitalwicsc verliehen, wogegen er du ^ vögtlichcn Gefälle von Getreide und Pfenningen kostenfrei einzuziehen hat. lind. t. — 131. Der 6W» ihk^' Etagnicrcs wird auf unbestimmte Zeit gegen Bezahlung eines Canons von einem Sak Haber bewilligt, nä. 132. Berit hat der Gemeinde Corccllcs das Wcidcrccht in den angrenzenden Waldungen am Jorat bc>A Bedarf an Brenn- und Bauholz nach Anweisung des Försters in den Jurtenwaldungcn zu beziehen. I>u4 llig'' Da die Gesandten von Frciburg Anstand nehmen, ein Gleiches zu thun, nehmen sie es in den ^ II>id. v. — 133. Der Bürgerschaft von Tschcrlitz wird daS Zolllchcn auf zehn weitere Jahre bisherigen Bedingungen bewilligt. UM. rv. — 134. Der Gemeinde Rvpraz tvird daS ihr vom bestrittene Wcidcrccht in den Jurtcnwäldcrn nach Maßgabe der vorgewiesenen Urkunden von 1239 u»d unter Vorbehalt der hoheitlichen Genehmigung bestätigt. lind. x. — 133. In dem Streit über die ^ ^ marchc zwischen Pcitthcrcaz und Corccllcs, ferner in dem Grcnzstrcit zwischen Biolay-Orjulaz und der - schaft Bottens, ferner zwischen Villarö-le-Tcrroir und Vuarrcnö haben die Obcrcommissärc den Llugc» cinzunchmcit und die Erledigung der Anstände vorzubereiten. Und. — 131». Auf die Klage des voir Asiens, daß der Freiherr von Morichs sich weigere, von einigen Häusern die Zchntcngarbcn zu wird der Landvogt angewiesen, dem Pfarrer zu den Zehnten zu verhelfen, bis Herr von Moricho 9^ ^ bewiesen, daß er zchntcnfrci sei. lind. — 137. Der Müller von EclagnenS klagt, daß in Folge Err>) ^ einer neuen Mühle durch Herrn Annnann zu St. Barthclcmy viele Grundbcsizcr ihr Getreide nicht »> ^ ihm mahlen lassen, obtvohl diese Servitut auf ihnen ruhe. Der Landvogt wird beauftragt, bei Sw ^ nach dem Wahlkreis Cclagncns Pflichtigen Grundbcsizcr anzuhalten, daß sie diese Mühle nicht umgch^ das Gesuch rnn Ermäßigung seines Bodenzinscö wird einstweilen nicht eingetreten. lind. na. ^ gxr, thcilwciscr Abänderung des Abschiedes von 1676 in Folge Auflegung neuer Actcnstükc wird Gcorg Herrn zu Vcrnand, die Rcchtsamc auf die Fcucrstattzinsc zu Bottens bestätigt. lind. dii. — ^ durch Ankatlf vieler lchcnpflichtigcr Grundstükc durch die Gemeinden den Obrigkeiten die Ehrschaz selben entgehen, wird angeordnet, daß sie diese Güter entweder wieder an Private veräußern oder v»u Z ^ zu zwanzig Jahren den Ehrschaz entrichten sollen. UM. eo. — 1411. Die Landvögtc zu Grairdson erhalten die Weisung, jeden Ehrschaz, sobald er verfallen ist, einzuziehen, sofern der P" ^ lchcnhcrr nicht sofort sein allfälligcs Anrecht darauf klar und deutlich darthun kann. lind. dd. ^ - ga»^ Obcrcommissärc sollen das ctwaö baufällige Schloß in Tschcrlitz unter Zuzug der Wcrklcutc uud Orbc mit Tschcrlitz. 1689. 2175 t?»" lmd über die uothweudigcn Reparaturen einen Kostcnvorschlag einreichen. Ibiä. oe. — ciii/ ^ ^ Pfarrhaus in Assciis dcil Einsturz droht, hat der Landvogt durch Fachlcutc cincn Riß zu Al/'Neubau fertigen zu lassen und mit dc>» Kostenanschlag einzureichen. Ibiä. II. — 141!. Dcr ^ ^>lch dcö Pfrundhauscö zu OulcuS gegen ein Haus dcS Humbrrt Clavcl crschciut vorthcilhaft, svfcru H'Uls dcir Dachstuhl verbessert. Ibiä. ssA. — 144. Dcr Landvogt erhält Weisung, die zu hci^ iur rcchtzcitigcit Einzäunung ihrer Gcmcindcwicse anzuhalten, damit die Pfarrwiesc nicht thcilS abgcäzt, H^i^^rrt werde. II»iä. lili. — 1-15. Albert Crosaz von HcrmeuchcS verlangt als Inhaber des dritten w. . bcr Zchitten zu Pcnthcrcaz auch den ruhigen Genuß dcr dahcrigen Rütizchntcn, da diese mindere ^ ia»>c in der mehreren dcr allgemeinen Zchntbcrcchtigung auch enthalten sei. Die Beschlußfassung wird Evnsegucnzcn wegen vertagt. Ibiä. ii. — 141». Die von ValcyrcS-sous-Ranccö werden mit s-t?' um Überlassung dcö dortigen Zehntens einstweilen zur Geduld verwiesen. Ibiä. nn. — ^ alte Eiuziehcr von Tschcrlitz, Abraham Jcanmonod, wird für seine Forderung für die Ncu- IbiV> SchloßurbarS daselbst an diejenigen gewiesen, von denen er den Auftrag hierzu erhalten hat. a- Uu. 11iZ!!>. 141!» Die Amtsrcchnungcu von 1686 bis 1688 ergeben, daß der Landvogt den Ständen 879 Klip/" ^ Schilling 8 Denier, 36 Mütt 2 Köpf Weizen, 21 Mütt 1 Köpf Mischclkorn und 82 Mütt 111 vergüten hat. Absch. 17l. 6. — l4U. Dcr Landvogt erhält die Weisung, in seinen Amtö- !» b> ordentlichen und außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben auseinanderzuhalten und getrennt Cj„„ , ' Ibiä. 0. — Dcr Landvogt wird aufmerksam gemacht, daß in seinen Rechnungen ein früherer von 4 Alütt Früchten nicht mehr aufgetragen ist; er erhält Weisung, dem Vcrschussc nachzw Posten in die nächste Rechnung zu sezcu. Ibiä. p. — 151. Dem Landvogl wird die Ehrschazcö von eine»! Gui, daS er zu Assens erkauft hat, nachgelassen. Ibiä. g. — l 52. Dem ^»vni bewilligt, daß nun nach Vcrflusi von fünfzig Jahren die „Ilovianogs" wieder zu Hand ^hrc» ^ ^ allwcg nach früherer Übung verfahren werden soll. Ibiä. r. — 151!. WaS vor zwei der » ^"Pich F^urrstuttzinsc Hcrrn Polier zu Bottens beschlossen worden, wird bestätigt, obgleich AZeism^^ behauptet, die Sache verhalte sich anders. Ibiä. s. — 154. Die Obcrcommissärc erhalten die D ^ streitigen ZchntcnlchcuS zu Goumoens die Urkunden zu sammeln und zu prüfen. Ibiä. 1. — ci»g^i^ dichter von OulcnS dem Landvogte während vier Jahren nur cinc einzige ChorgcrichtSbußc sich leztercr veranlaßt, ihm das Gcrichtsprotokoll abzufordern. Das Kolloquium bittet ^lsiviae ^^'tvkoll ohne besondere Nothwcndigkeit dem Chorgcricht nicht abzufordern, weil darin öfter ^ behandelt sind, die vielleicht nur Verdruß cnvcken möchten. Ilää. n. — 151». Dcr Landvogt ^ großen Proccßkostcn betreffend die Kathcrina Gaudard von ihrem Vater crsczt werden; v ^ Bedacht zu nehmen, dieselben nach dcS Vaters Absterben aus ihrem Erbthcil zu dckcn. c> ^ bleibt definitiv dabei, daß die Gemeinden von den angekauften Lchcngütcrn alle ^bvgt; ^ffichaz zu bezahlen oder diese wieder an Private zu veräußern haben. Dies hat der Schloßbuch einzutragen. Ibiä. w. — 151!. Um den Mißbräuchen mit den Lchenzcddcln Nimvorzubeugen, wird verordnet, daß die Laudvögte von Tschcrliß und Grandson keine Ehrfchazzcddel Zunehmen, welche nicht mit förmlichen notarialisch beglaubigten Auszügen aus den Erkanntnisscn 2176 Orbe mit Tscherlitz. 1693. begleitet sind, in welchen der Umfang, Inhalt und die Grenze» der Grundstufe anSdrüklich verzeichnet In zweifelhaften Fallen haben sie die Erwcrbstitcl in Original einzufordern. Diese Verordnung ist künden und auf deren Übertretung wird eine Buße von 25 Gulden gcsczt. Idiel. x. — BcrnPN'V^ das erkaufte Lcheu zu Goumocns dem gemeinen Amte Tschcrlitz zu überlassen, wenn ihm für die abzutrc^ Hälfte der Zehnten zu Chcscaux-Naurcaz, welchen Hr. von Vaumarcuö beiden Orten tauschweise wolle, zu Thcil werde. Frciburg tvill seinen Entschluß nächstens schriftlich mitthcilcn. UM. l>d. — 1<»6. ' Gemeinden Corcelles und Rvpraz werden mit ihrem von Bern bereits genehmigten Begehren um Bavilui!^ des Wcidgangö in den östlichen Jurtcnwaldungcn angewiesen, bei der Obrigkeit von Frciburg ein . Bittgesuch einzugeben. Idiä. pp.— NN. Den von Herrn von Hcrmcnchcs angesprochenen Dritthcil des ^ zehntens zu Tscherlitz hält Frciburg für eine bereits ausgemachte Sache und beantragt, durch den darüber im Schloßbuch nachschlagen zu lassen und dessen Bericht zu gewärtigen. Idiä. gg. 56tZ Art. N»2. Laut Rechnung der zwei Jahre 1688 bis 1690 kommt beiden Orten noch zu gut Gulden 9 Schilling 2 Denier, 94 Mütt 2 Köpf 9 Mäß Weizen, 24 Mütt 5 Köpf 1^/4 Mäß und 89 Mütt Haber. Absch. 267. g. — litt!. Die Rechnungen für die Jahre 1691 und 1692 cüs ein Guthaben des LandvogtS von 588 Gulden 7 Schilling und 8 Denier; dagegen hat derselbe zu 29 Mütt 6 Köpf 2 Quart Weizen, 19 Mütt 9 Köpf 4 Quart Mischclkorn und 49 Mütt 11 Köpf Haber. Idiel. k. — lt»4. Der Landvogt erhält die Weisung, die Rcblchcn zu Oron untersuchen und M zu lassen, da sie so schlecht in Ehren gehalten werden, daß nicht einmal die obligatorischen Wcinpc»"^ daraus entrichtet werden können. Idiel. m.— l<»5. Auf Anhalten der Rcblcutczunft zu Orbe wird daß jährlich eine dritte Besichtigung der Reben nach Johanni stattfinde. Auf die Nichtbeachtung dicht ^ schrift wird eine Buße von 29 Gulden gcsczt. Idiä. n. — litt». Wer nach der Aussaat Vieh Felder und Reben treibt, verfällt von jedem Stük Kleinvieh in eine Strafe von einem Gulden jcdcm Stük Großvieh in eine solche von zwei Gulden sechs Schilling. Dies ist von allen Canzcl» ^ ^ künden. UM. o.— l1>7. Herrn de Disy, CastcUan zu Orbe, der eine eingestürzte Stcinbrükc zu Oron wieder hergestellt hat, wird das Haus zu Orbe, das er gegenwärtig bewohnt, als Edellchcn t ^ unter Vorbehalt des Ehrschazcs bei künftigen Handänderungcn und der Genehmigung der Obrigkeiten. Ilu^ ^ llttt. Den Obrigkeiten tvird empfohlen, die privaten und hoheitlichen Lehen auszuscheiden. I6iä- liiil. Alt-Landvogt Franz May stellt das Gesuch, die Naturalleistungen von seinen drei ManMvcü beim Schloße zu Orbe in eine Geld- oder andere fixe Gebühr umzuwandeln, wogegen er den lliücrh^ Stükcs Mauer übernehmen will. Wird in den Abschied genommen. 1>M. p. — l7E. Abord»u»ö^^ ^ Orbe und Uvcrdvn bitten, diese beiden Städte in dem Bcsiz ihrer Schifffahrt von Orbe nach schirmen. Da die Gegenpartei nicht anwesend ist, verlangen die Gesandten von Bern abschriftlichc M> einiger vorgewiesener Schriftstüke. Idiel. /. — 171. Die AuSmarchnng des Jurtcnwaldcs Ämtern Lausanne und Tscherlitz ist beförderlich vorzunehmen; inzwischen wird angeordnet, daß Wald unberührt bleibe. Idiä. nn. — 172. Das Gesuch des LandvogtS Ammann zu Grandson ^ des Ehrschazcs von seiner erkauften Herrschaft St. Barthclcmy wird in den Abschied genommen. 17!. Freiburg anerbietet gegen Überlassung deS Zehntens zu Goumocnö an das gemeine Amt c>u ° ^ des Kaufpreises baar zu erlegen. Bern wünscht aber eine Compensation durch anderweitige c Orbc mit Tscherlitz. 1696. 2177 Frciburg erklärt sich bereit, seinen Antheil an die Rcparaturkosten der Pfrund- sihr^ Ämtern Tschcrlitz und Grandson zn leisten, sofern die Prädicanten diese selbst bewohnen, in ^ halten und nicht etwa, wie es vorgekommen, als Ställe verwenden, und alödann die anrechnenden dc» «Die Gesandten von Berit finden diesen Vorbehalt begründet und nehmen die Erklärung in ^hcn Die Obcrcvmmissärc erhalten den Auftrag zu untersuchen, ob daS Zchntcn- GoumocnS-la-Ville ganz oder thcilwcisc nach Lausanne oder nach Tschcrlitz gehöre. Ibiel. xx. — a,,/'. Änna Maria Pahud z>l Policz-Pittct tvird in Berüksichtigung ihrer Armnth der Fcucrstattzinö ^kgei^^ crlasscn. Ihül. hhh. — 177. Der Wittwe dcS Abraham Jcan-Monod in Bottens wird ^ ärgerliche» Lebenswandels der Betrieb ihrer Wirthschaft untersagt und sie verpflichtet, die Wirthschaft Ändern abzutreten, U>ük. eee.— 17!i. Die Gesandten von Bern bringen vor, die in Minderheit T>,t ^ntholischcn in Poliez-lc-Grand beanspruchen, so oft die Rcformirtcn etwas aus dem gemeinen ^»ttkt' verwenden, für sich einen gleichen Antheil und andere Neuerungen. Freiburg üchörc nicht vor die Cvnfercnz, sondern nöthigcnfalls vor die Obrigkeiten, und bestreitet übrigens des der gemachten Angabe» unter Auflegung von Zeugnissen über die Art der bisherigen Verwaltung Gutes. Wird in den Abschied genommen. Ilüä. äüä. — 17i>. In dem Streit zwischen dem ü» k- Pfarrer zu Tscherlitz, wobei es sich nunmehr noch um die erlaufenen Kosten handelt, wird 6int> """üftaß empfohlen. Idicl. » ^erstorbenen Pierre Thomas von Etagnicrcs, welche zur Erziehung in der katholischen Religio» ^»sicb Asiens übergeben wordeit, ihren Verwandten zurükgcstcllt werden. Frciburg ist zwar anderer jedoch daS Begehren in den Abschied. Ilüä. t'l'f. — IUI. Dem Jean Tobias Carrard und ^hre P°^ez-Pittct, Bannwärtc im Jurtcnwald, wird daS Lehen vom Zehnten du Pcy auf sechs weitere dcs ^"'s ^ ^ Viertel Weizen und Haber bestätigt. Idiä. lelele. — IZ!L. Das Begehren ^»v» Echallcns betreffend seine Amtsgcbührcn wird zu Händen der Obrigkeiten in den Abschied ^ Bericht der Gesandten von Bern beanspruchen der Pfarrer, der Prädicant ^aschi^ ^^^'"eistcr zu Poliez-lc-Grand unter dem Namen Mußkornzehntcn auch den Zehnten von „Mcclc ^ürdx ^attaillc", wodurch der nach Lausanne gehörige große Zehnten einen bedeutenden Abbruch erleiden Itzjg Gesandten von Frciburg sind hierüber ohne Bericht und nehmen den Anzug in den Abschied. ^ Gesandten von Bern verwundern sich, daß Frciburg dem Dorf Echallenö einen tzsix bmülligt habe. Hicvvn wollcit aber die frciburgischen Gesandten kein Wissen haben, so wenig ^ß zu Freiburg den Bürgern und Untcrthanen gegenüber bezüglich deö verkauften Viehes daS P»cs ^Ätcnd gemacht werde, Ibnl. ooo. — Iii!». Das Gesuch dcs Glöknerö zu Bottens um Ermäßigung Itzjg ^ ^Putzchiitcns oder dessen Umwandlung in einen fixen Betrag wird in de» Abschied genommen. lMXi. tßgz Landvogt Alexander Steiger läßt durch seinen Einnehmer Dnmoulin die Rechnungen von v°gt g, vorlegen; dieselben werden unter Vorbehalt einiger AuöwciSlcistungcn genehmigt. Der Land- t vom Jahr 1693 1ä96 Gulden 7 Schilling, 17 Mütt 3 Köpf Weizen, 10 Mütt 9 Köpf ?>i>hr ^fchelkorn und 36 Mütt 6 Köpf Haber. Uber den Wein fehlt noch der Ausweis. Vom folgenden ^dct cr 789 Gulden 8 Schilling 6 Denier, 21 Mütt 7 Köpf 2 Mäß Weizen, 12 Mütt Mischcl- 273 217>? Orbe mit Tscherlitz. 1696. körn, 36 Mütt 8 Köpf Haber und Ih's Faß 18 Scstcr 22 Maß Wcin. Die Rcchnung von 1695 crg^ für den Landvogt eine Rcstanz von 655 Gulden 9 Schilling 6 Denier, 23 Mütt 11 Köpf 2 Maß Ä5eii^ 11 Mütt 2 Köpf 1 Maß Mischclkorn und 37 Mütt 4 Köpf 1 Maß Haber. Für die Einnahwcn ^ Wcin fehlen ebenfalls die Belege. Absch. 333. A. — 1!!7. Von Michaelis 1695 bis 5. Juni 1696 gcbü>< den beiden Ständen 17 Mütt 8 Köpf 2 Maß Weizen, 15 Mütt 7 Köpf Mischclkorn und 46 Mütt 9^ Haber; Landvvgt Franz Peter Chollct kommen dagegen 258 Gulden 8 Schilling zu gut. 1144. ^ tZtii. Der Landvogt erhält den Auftrag, dem Prädicant zu Goumocns-la-Villc für die Zeit, wo er der Ncnbautc seines Pfrnndhanscs anderswo logircn muß, de» dahcrigcn MicthzinS zu bezahlen. Ibiä. IZtO. Der Schloßthurm zu Tschcrlitz ist bis in die Höhe der andern Thürmc abzutragen und »>it r neuen Dach zu versehen. Der Landvogt hat eine dahcrigc Kostenberechnung einzureichen. 1144. 9^^^ tOO. Der Landvogt wird unter NatificationSvorbchalt ermächtigt, zwei oder drei gutgclegcnc Juchartc» ^ zum Schloßgut anzukaufen, damit der jährlich überschießende Dünger des Schlosses geeignete findet. 1144. r. — lOl. Zum Schnzc des Jurtcnwaldcö, namentlich dcö jungen Aufwuchses, wird rh schlagen, ein gewisses Gebiet cinzubanncn, und anzuordnen, daß die liegen gebliebenen Holzabfällc sauber geschafft werden. 1144. s. — 102. Der Zehnten zu Gollion wird auf mehrere Jahre gegen einen Calw» 6 Quartcronö Getreide, ebenso viel Mischclkorn, 3 Köpfe Haber und den gewohnten Ehrcnwein dem ^ Henry de Scnarclcns, Herrn zu Grancy, verliehen. 1144. x. — 10 t. Jil die Beschwerde des Tschcrlitz wider den dortigen Schulmeister betreffend Verweigerung dcö FcncrstattzinscS kann aus 9"^ an genügsamem Bericht nicht eingetreten werden. II64. 14». — ti>4. Auf die für die AuS >»archu»g ^ JurtenwaldcS in Aussicht gcnommcitc Confcrcnz wird der Streit zwischen Claude Permi von B»ttc»d ^ dem Einnehmer Dumoulin betreffend rükständigc Fcucrstattzinsc gewiesen. 1144. oo. — 101». Das Gcfil ^ Bürgerschaft von Tschcrlitz um Bestätigung des dortigen Zvlllchcnö wird in den Abschied genommen. 1144- 100. Die Schüzcn zu Tschcrlitz bitten um Erhöhung der Gaben oder Preise, um sie desto eher zum w ^ Waffendienst zu ermuntern und anzuspornen. Wird in den Abschied genommen. 1144. ll. — 10?» Gemeinden Bottens und Poliez-lc-Pctit fragen ein, ob die Fcucrstattzinsc von jedem Haus oder Haushaltung zu zahlen seien; sie werden damit an die Obrigkeiten gewiesen. 1144. lele. 2. Die ^ des Streites der beiden Rcligionspartcicn zu Poliez-le-Grand über die Nuzung ihres gemeinsamen bis auf die Confcrcnz betreffend Ausmarchnng dcö Jurtcnwaldcs vertagt; inzwischen sollen die ihre vorgewiesenen Schriftstükc in Abschriften der Gegenpartei mitthcilcn. 1144. II. — 100. Auf daß Einnehmer Dumoulin von dem Kühcr des Herrn von Montrichct, Mithcrrn von Goumocits, der im Schlosse wohne, den FcucrstattzinS begehre, wird erkannt, daß dergleichen Hcrrschaftshäuscr nicht unterworfen sind. 1144. oo. — 100. Über den angeregten Abtausch von etwas Land zu ^ zwischen dem Gutsherrn und der Pfrund wird der Landvogt zur Berichterstattung eingeladen. I6i4- 200. Der Landvogt erhält den Auftrag, die obrigkeitlichen Rcblchcn zu Orbe, die immer sehr wenig rr^ ^ noch einmal schäzcn und untersuchen zu lassen, ob sie in gutem Bau und Ehren erhalten werden. ^ ^ 201. Der von Junker May verlangte Abtausch oder Abkauf von drei Juchartcn Reben zu geschlagen. 1614. 11. — 202. Berit dringt abermals auf Zustellung der Kinder Thomas, die bcu» ^ in Asiens katholisch erzogen werden, an ihre Verwandten. Frciburg zweifelt an der Richtigkeit ^ gctvicscncn Zeugnisse und verlangt Vertagung bis zur nächsten Grcnzbcrcinigungöconfcrcnz. 1^' ^^l> 20 k. Frcibtirg verlangt, daß die Kinder des verstorbenen Jauguicrö, welche von dessen Frau »"t Orbe mit Tschcrlitz. 1697. 2179 ^ührt worden, um sie in der rcformirtcn Religion zu erziehen, zurükgcgcbcn werden. Bern lehnt es ab, da slrch anderes Vcrhältniß als bei den Kindern Thomas handle. Ibid. xx. — M-t. Über den ^lßcr^" Mußkornzchntcn zu Policz-lc-Grand tvird vereinbart, daß den Geistlichen daselbst und zu Bottens Z» w Zcstntcn, als Erbsen, Wikcn, Linsen und Gerste, von jedem ganzen Pflug oder zwölf Juchartcn üwßc Bataille angcsäct, von der Mittelfrucht der Zehnten gebühren soll; das Übrige verbleibt dem Ahnten. Von einem halben Pflug oder weniger ist vcrhältnißmäßig zu Zinsen. Ibid. xze. — ^^rcommissärc werden an die Eingabe ihres Berichtes, ob daS Zchntlchcnrccht zu Goumocns nach »ach Lausanne gehöre, erinnert. Ibid. ddd. — 2<1<1. Frciburg verlangt gegen Erlegung des Übc / ^^^^ch^lingö an die zu GounwcnS und Gcmpcnach erkauften Lehen einzustehen; erftcrcS wird gegen A» , ^ nndcrcr Gegcnwcrthc in Rcchtsamcn zugestanden, lcztcrcs abgelehnt. Ibid. 000. — 2117. Die ^ Gemeinde Vrctigny, welche den Zins an'ö Schloß Tschcrlitz verweigert, bis ihr das ^ brecht und der Wcidgang im Wald de Fapjoulaz, von woher der Zins rühre, zuerkennt sei, wird fig Konferenz betreffend die AuSmarchung dcö JurtcnwaldcS gewiesen. Ibid. nnme. — 2<1ii. Die Con- dliß ^ Pfarrer zu Bottens nach Lausanne zum Verkauf gebrachten Korns betreffend wird berichtet, Pfor ^ dortige Taxe verfehlt hatte. Die srciburgischcn Abgeordneten werden hicvon dem ^ ^itthcilung machen und ihm Gelegenheit geben, allfälligc Gegenbeweise zu erbringen, Ibid. Id»1d». — beanstandeten drei Amtsrcchnuugen des Landvogts Steiger bleiben unerledigt, weil noch verschiedene ^ vorher beigebracht werden müssen. Ibid. iiii. ii»;>7. dxg Den streitigen Mcsclc-Zehnten zu Policz-lc-Grand betreffend verlangt Freiburg die Aufhebung ^h»t ^^"bvogt verfügten Arrests. Die Gesandten von Bern entgegnen, die Geistlichen hätten sich diesen zu Pvlj ^ kurzer Zeit angemaßt; sie beantragen, für diesen Zehnten den Geistlichen beider Confcssioncn ^hrend^Bottens jährlich ein gewisses Quantum Früchte zu geben und anerbieten i<) Säkc, ^bc»> 25 Säke verlangt. Da sich die Gesandten nicht einigen konnten, wird der Landvogt bei t>c„ ""5stcfordcrt, in Anwesenheit der Parteien über den Sachbcstand Kundschaften aufzunehmen und Thrill Bericht zu erstatten. Absch. 359. u. — 21t. Bern erklärt sich bereit, Frciburg zu halbem ^»A könne, vielmehr jczt noch unterschieden werden müsse nach der Natur des Gewächses. Es kommt zu ^ Vereinbarung unter den widersprechenden Meinungen. Absch. 367. b ^ Aufhebung dcö Sequesters. Bern will sich aber darauf nicht einlassen. Schließlich wird vereinbart, Geistlichen zu Policz-le-Grand und Bottens als Entschädigung für diesen Zehnten jährlich 22 Säkc zu je einem Vicrthcil an Weizen, Erbsen, Gerste und Haber entrichtet werden, womit die bisherige aufgehoben ist. Usick. e.— 210. Auf das abermalige Drängen des Professors Sterchi, die ObcrhcttlG und Juriödietionsmarchc zwischen den Ämtern Lausanne und Tscherlitz zu ziehen, um die Wcidgangöl ^ zwischen Brctigny und Bottens endlich einmal beilegen zu können, werden die Obcrcommissärc bca>^ ^ vorerst die im Gewölbe zu Murtcu liegenden Urbare zu crdaucru und Bericht zu erstatten. 0'^' ^ 220. Bern möchte der Stadt Orbe an den Schaden, den sie durch Wasscrnvth an den Wasserleitungen zu den neuen Lchenmühlcn erlitten, für jcdcö Ort 260 Thalcr zuerkennen. Frciburg ^ ^ eine allfälligc Untcrstüzung aus den alten Amtörestanzcn zu schöpfen, waS in den Abschied gcnon»"^ Absch. 385. r. ,.s - Art. 221. Bern fordert für die Überlassung der Hälfte der Lehen und Zinse von „cid Frciburg die Abtretung anderweitiger gleichwcrthigcr Rcchtsamcn. Die Gesandten von Frciburg ^ Bern sei bereits im Bcsize der Lehen- und Bvdcnzinse zu VuarrcnS, Chavornay und EsscrtcS; ficht noch der frciburgischc Antheil ail dem Zehnten zu Gollion angeboten. Erstcrc Objectc sind ""7 ^jts Berns nicht in Anschlag zn bringen, da sie nicht im Bcsize von Bern seien oder Freiburg ^"^sitc»' entschädigt sei; Obcrcommissär Steck hat sich übrigens darüber zu vergewissern und Bericht zu Orbc mit Tschcrlitz. 1K99. 2181 V- — 222. Freiburg überläßt den Obcrcommissarien beförderlich festzustellen, was cö nach Abzug ^ bereits übergcbcncn Lehen- und Bodcnzinsc zu Chavornay, VuarrenS u. f. w. noch für seilte» Anthcil am 'Ichüling der Gefälle zu Goumocns zll leisten habe, damit diese Angelegenheit doch einstens an einen ^ gebracht werde. Absch. 423. g. — 223. Frciburg regt auf Ansuchen des LandvogtS zu Tschcrlitz an, verödetes Stük Wald zu Orjulaz zum Besten dcö Schlosses als Lehen vergeben werden sollte, lkv« Abschied genommen. Idiä. v. — 224. Landvogt Chollet legt die Jahrrcchnungcn von Michaelis lg q gebühren den zwei Ständen 2284 Gulden 6 Schilling an Geld, ^ütt g 3 Quart Weizen, l7Mütt 11 Köpf 1 Quart Mischclkorn und 45 Mütt 2 Köpf 2 Quart ^Vom Jahr 1698 kommen ihnen zu gut 1192 Gulden 11 Schilling 4 Denier, 16 Mütt 3 Köpf ^ Köpf Mischclkorn und 38 Mütt 7 Köpf 1 Quart Haber; vom Jahr 1699 443 Gulden 4t ^ Denier, 13 Mütt 11 Köpf > Quart Weizen, 16 Mütt 2 Köpf 3 Quart Mischclkorn und ^ ^ Ouart Haber. Absch. 426. l». — 223. Der Antrag des Landvogts, eine Strckc ücn Waldes zu Orjulaz zu Handelt des Schlosses zu abergircn, wird von den Gesandten von Berit ^ ^ nothwcndigcr sei, die in Abgang gekommenen Wälder zu äufncn, statt sie ganz auszurcutcn. 221». Der angeregte Doppcltausch zu Goumocns-la-Bille zwischen dem Glltshcrrn und den ^ "'b wird genehmigt, unter dem Vorbehalt, daß in einer Handänderung des Edellchcns die eingetauschten vcrchrschazt werden. Ilüä. Ii. — 227. Der Landvogt hat dcit Hcrrit von Bottens zu »iid Zaun um das von ihm eingeschlagene Stük des Mooses, welches den Gemeinden OulcnS Str' ß^ärt, cntfcrncit oder seine Rechtsansprüche geltend zll machen. Ilüä. i. — 223. Der ^»stt SouvcräilitätSgrcnzc zwischen den Ämtern Tschcrlitz und Lausanne wird auf die nächste Spceial- ^ ^^^lagcn. Itziü. r. — 223. Der Wittlvc und dein Kinde dcö Joachim Frcimbcrgcr von Grandso» bezahlten Ehrschaz für die Äiühlc zll Tschcrlitz wieder 100 wälschc Kronen zurükcrstattct. Idiü. 8. — ^ird' Erörterung des Spans zwischen dem Dccan und Schulmeister zu Tschcrlitz betreffend FcucrstattzinS ^ni ^^^^bcn. lütti. v. — 231. In Betreff der Abtretung der Bodcnzinsc zu Goumocns an das Ibiß ^ bic völlige Berciniglnig der Angelegenheit auf eine spätere Zusammenkunft vertagen, brhrli/^ ^ Zvlllchcn zll Tschcrlitz ist zur Verleihung auszukneten, da die Bürgerschaft dafür ^»dvv wälsche Kronen bezahlen will. Ilüü. ii. — 233. Die Obcrcommissärc mit Zuzug dcö 4biß ^ vbrigkcitlichcit Reben zu Orbc noch einmal zu besichtigen lind ihren Befund mitzuthcilcn. !tti,cg ^ ^ Jurten-Bannwart Tobias Carrard in Policz-lc-Pctit wcrdcil als Anerkennung rin Sak Korn, ein Sak Haber und zehn Gulden aus der Landvogtcicasse bewilligt. Ibid. W.— der ' Familie des verstorbenen Einnchmcrö Abraham Jcan-Monod zll Tschcrlitz werden in Anerkennung btei A ^ desselben fünfzehn Gulden zuerkannt. Ilüü. nun. — 231». Die vor Jahren beanstandeten sei»^ " ^chwlngen dcö LandvogtS Steiger auS den Jahren 1693, 1694 und 1695 werden genehmigt. Von k ^"üsdaucr verbleibt er den Ständen schuldig 3144 Gulden 1 Schilling 4 Denier, 191 Mütt Äv>, > ^ ^ Quart Weizen, 53 Mütt 7 Köpf Mischclkorn, 189 Mütt 3 Quart Haber und 205 Faß Wein. ge»y,, ^ ^cstrafung des Einnehmers Dumoulin, der an dieser Verschleppung schuld ist, wird Umgang etwas vcrrükt ist; doch hat er dem Landvogt an die Reisekosten 300 Gulden und den ' üwlchc die Rechnung geprüft haben, je vier Doubloncn zu bezahlen. Idici. ttlüi. 2182 Orbe mit Tscherlitz. 1702. 1702. Art. 237. Sobald der Coutumicr von Grandson in Kraft getreten ist, wird dessen Annahnic ^ dem Amt Tschcrlitz vorgeschlagen werden. Absch. 496. 4. — 233. Der Schulmeister von Tschcrlitz die Entrichtung des Fcucrstattzinfcs an den dortigen Pfarrer, weil er ein obrigkeitliches Haus bewohne n jene Abgabe eine Real- keine Personallast sei. Bern nimmt es aä rakarsnäum. Illill. a. — 230» Pfarrer von Bottens und der Prädicant von Gvumocns, die ein neues Verzcichniß ihrer Grundgcfälle stellen wollen, bitten um zeitweilige Überlassung der neuesten bereinigten Zehntrödcl der beiden Stände, die Archivschlüsscl nicht zur Hand sind, wird die Angelegenheit bis auf die nächste Rechnungsconfercnz vcr's Illill. 1. — 240. 1. Die Gesandten von Bern bringen vor, daß seit einiger Zeit in der Kirche zu T>g> eine zweite Lampe angebracht und zeitweilig angezündet werde. Es wird deren Entfernung beschlossen. 2. wird gerügt, daß die Katholischen den andern Rcligionögenosscn das Läuten der Gloken am hohen „ tag verweigern wollen. Frciburg rechtfertigt dies mit dem allgemeinen Gebrauch in der ganzen Welt. 3. Es folgen noch eine Reihe anderer ähnlicher Klagen über vorgekommene Neuerungen, die ^ schlussc führen, daß sie sämmtlich als unstatthaft wieder abgestellt werden sollen. Illiü. — 24t« - Rechnung von 1766 ergibt für die Stände ein Guthaben von 5925 Gulden 7 Schilling, 18 Mütt 2 ^ 1JZ Mäß Weizen, 16 Mütt 4 Kopf II/4 Mäß Mischclkorn und 43 Mütt Haber. Absch. 497. 242. Von der Rechnung von 1761 gebühren dem Landvogt Johannes Eggcr noch 453 Gulden 8 ^ ...ß 6 Denier; den Ständen verbleiben aber 19 Malter 9 Köpf 2 Mäß Weizen, 15 Mütt 7 Köpf 2 Mischclkorn und 42 Mütt 8 Köpf 2 Mäß Haber. Illiä. m. — 243. Die Jahrrcchnung von 1762 cllj für die Stände ein Guthaben von 152 Gulden 4 Schilling 8 Denier an Geld, 16 Mütt 2 Köpf 2H ^ Weizen, 13 Mütt 7 Köpf 2^4 Mäß Mischclkorn und 38 Mütt 8 Köpf 14/s Mäß Haber. 1>u4 244. Bern rügt, daß sämmtliche von Frciburg bewilligte Brandstcucrn und andere Liebesgaben in die Rechnung aufgenommen worden sind, statt in die besondere Standcsrcchnung. Eö wird vorgcschlalft^^ künftig alle Gaben, außer den Brandsteuern, auf die Rechnung des jeweiligen regierenden OrtcS sind. 1144. o. — 243. Zur Abstellung des liederlichen Lebens, namentlich an Sonntagen, wird den ^ leiten empfohlen, alle Winkclwirthschaftcn zu verbieten, den conccssionirtcn Wirthcn und Weinschl"^^ Hffnnng der Wirthschaftcn an Sonntagen bis nach vollendetem Gottesdienst und nach dem Läuten ^ glokc zu untersagen, das Aufborggcbcn bei 16 Gulden abzustrikcn und für Borgschnldcn kein Recht zu Illiä. p. — 240. Dem Amt Tschcrlitz wird die Annahme des allgemeinen doutumigr äa Vnuä odcl des neuen von Grandson vorgeschlagen. Illicl. g. — 247. Ein Schuldner, der den Schuldarrcst u» ^ hat und der mit Bewilligung des Gläubigers in der Freiheit belassen wird und nicht im Schloß für jeden Tag vier Schilling zu bezahlen. Illiä. r. — 24». Das Begehren des LandvogtS, den Gw^^jcht und andern Privaten das Sprüchen zu verbieten, wenn der Streit bereits bei dem Landvogt oder dc»> anhängig ist, wird bedenklich gefunden. II,iä. s. — 240. Der Landvogt sott sich mit den Untertha""^ ^ Vorbehalt obrigkeitlicher Genehmigung über ihre Klagen betreffend die Holzfuhren verständigen. ',acn 230. Das Verbot und die bessere Erhaltung der Jagd betreffend sott sich der Landvogt an die ^ des Standes Frciburg halten. Illiä. u. — 23l. Zur Steuerung der zunehmenden Armuth und des gangS und Bettels soll der Landvogt sich mit den Gemeinden über Mittel und Wege zur Abhilft und etwa darauf bedacht sein, von Lausanne her für die armen Leute Arbeit oder Lchrmcistcr ZUt Orbe mit Tscherlitz. 1705. 1707. 2 1 83 in den Fabrikarbcitcn zu erhalten. Den Obrigkeiten wird vorgeschlagen, den Landvogt für dieses einigen außerordentlichen Spenden an die Armen zu ermächtigen. Ibid. v. — 252» Der Land- dcn Auftrag, dcn Schaden, welchen daö Ungcwittcr an dcn zchntcnpflichtigcn Gütern verursachte, lassen. Ibid. v. — 2!»«!» Über die nothwcndigc Reparatur der Kirche und dcS ChorS, Psrundhauscs zu Bottens sind Plan und Kostenberechnungen dcn Orten mitzuthcilcn. Ibid. x. — ' Der Landvogt erhält die Weisung, vorläufig Herrn Crousaz, Gutsherr zu Hcrmcnchcs, bei dem Zehnten 9^ ^ Penthcrcaz zu belasseit und den verhängten Arrest aufzuheben. Inzwischen sind die einschlägigen ^ " aus dn„ Archive zu entheben. Ibid. — 255» Nach Anhörung dcS Berichtes über dcn schlechten ^tc>»d ""Zubieten und von ihr zu vernehmen, wie viel sie außer dcn schuldigen Pensionen beiden 'aus erschießen lassen wolle. Ibid. 2. — 251!» Die Gesandten von Bern geben zu, daß der Muster " " ^ Tscherlitz dem dortigen Pfarrer dcn FcucrstattzinS entrichten soll, wenn die übrigen Schul- ^ulnicjsjer tz. ^ obrigkeitlichen Reben wird, bevor zu einem Hauptschluß geschritten wird, erkennt, dieselben der "dt Orb^ - " ' - ^ - . .. ^ ^ ^ ^ ... dc »cistc, ^chcn "^b)»icn ^ ^ Abschied. Ibid. nrm. — 2.57. Alle Neuerungen in Rcligions- Wzt ^ ^^l^litz sind abzuthun und es soll die Vollziehung dieses Beschlusses ohne Verzögerung in's Werk ^rla, ^l»id. — 25it» Dem Prädieant von Goumoens und dem Pfarrer zu Bottens sind die Alln Urkunden zum Bchufc der Bereinigung ihrer Gefälle zuzustellen. Der Vcsizcr dcS HauscS du Prä bietet ^ ^"ihcnaz hat den verweigerten FcucrstattzinS zu entrichten. Ibid. uu. — 25i). Frciburg ancr- be», halben Thcil der Bodcnzinse zu Goumoens baarschaftlich einzulösen; schließlich läßt man es bei ^rc>„ März 1698 bewenden. Ibid. u/. — 2<»1>. Die Gemeinde Goumocns-lc-Jux wird mit ^"liegen gegen den Müller Elias Pcrroux an dcn Landvogt gewiesen. Ibid. eee. 1705. Z Tic Rechnung von 170.9 ergibt, daß der Landvogt beiden Ständen noch 813 Gulden Zl^sciNt^^ ^ Denier an Geld, ferner 21 Alütt 10 Köpf 'hl Mäß Weizen, 19 Mütt 8 Köpf 2^/4 Mäß ^chnu ^ Alütt 5 Köpf 9 Hz Aläß Haber zu vergüten hat. Absch. 581. d. — 21i2» Die Jahr- ^ Ken? erträgt für beide Stände 900 Gulden, 16 Mütt 11 Köpf 3 Mäß Weizen, 12 Mütt sich s> ^ Mischclkvrn und 36 Nlütt 6 Köpf 2 Mäß Haber. Ibid. o. — 2d. ^"^'chcn die ihm verliehenen zwei kleinen Zehnten los xsrrots zu AsscnS und Policz zugeeignet. ^ieit>,, Die Erben dcS Sccrctärö Earrard zu Orbc tvcrdcn angcwicscit, nach crthciltcr schriftlicher ^ ^c ihncir vorgewiesene UrbarSbcrcinigung zu vollcitdcn. Ibid. x. A t ^ G, Landvogt Johannes Eggcr bleibt dcn Ständen von der Jahrrechnung von 1705 schuldig ^ Allst^ 2" ^ Schilling 6 Denier; ferner 16 Mütt 2 Mäß Weizen, 15 Mütt 4 Köpf Mischclkorn und «. ^^f 2 Mäß Haber. Sämmtlichc Ausstände aus der fünfjährigen Amtsvcrwaltung betragen Est, ^ Schilling 4 Denier, welche der Landvogt nach Maßgabe des neuen Reglements zu bezahlen ^ Posten der Rechnung, wie Trinkgeld an die Frau Landvogt werden nicht admittirt. Der 2184 Orbe mit Tscherlitz. 1707. Posten von einigen Gnldcn für die Fuhr von Ziegeln wird zwar genehmigt, aber zur Verhütung k»»ß^ Nachahmung in den Abschied gesezt, daß solche Fuhren von den Untcrthane» unentgeltlich zu leiste» ^ Absch. 641. 6. — 21»7. Landvogt Karl Ammann bleibt von der Rechnung deö Jahres 1766 den St»"^ schuldig 19 Mütt 6 Kopf ^4 Maß Weizen, 17 Mütt 9 Kopf ^4 Maß Mischclkorn und 45 Mütt 3 Maß Haber. Ihm kommen zu gut 16 Gulden 16 Schilling 3 Denier und 996 Maß Wein. Idiä. >' 2k1t. Laut Jahrrcchnung von 1767 rcstirt der Landvogt den Ständen 1116 Gulden 9 Schilling 9 16 Mütt 8 Köpf 2Hz Maß Weizen, 16 Mütt 3 Köpf 1 hs Maß Mischelkorn, 46 Mütt 4 Köpf ^ ^ Haber und 156 Maß Wein. Ein Posten von 35 Gulden für Zurichtung des Brennholzes wird ^ . geheißen. Ikiä. k. — 2. Der kleine Zehnten zu Villars-le-Tcrroir, der ztvar dieses Jahr nur -1 - ^ ertragen hatte, ist in der Rechnung vergessen worden, was künftig zu verbessern ist. Idiä. 1. — s der künftigen Rechnung ist vorzumerken, daß die dem Landschrcibcr Mcstrczat 1765 verliehenen kleinen 8^' demselben gegeben worden sind, so lange cS den Obrigkeiten gefällt, damit dicS nicht in Vergessenheit^ Ilchä. in. — 27 l. Frciburg will der Stadt Orbe wegen ihrer Ansprache auf die Schifffahrt auf der ^ Rcchtstag anfczcn, was Bern verweigert, weil das Streitobjekt auf bcrnischcm Gebiet liege. Wird >»^ Abschied genommen. Illiä. gg. — 272. Dem Gamalicl Cvmbc werden die obrigkeitlichen Reben Z» gegen einen jährlichen Wcinzins von 156 Maß vom gleichen Gewächs unter Vorbehalt der hoheitliche» ^ nehmigung überlassen, ldiä. rr. — 275. Die Gesandten wolle» die günstige Gelegenheit bcnüze» ^ empfehlen den Obern den Ankauf von fünfzehn bis achtzehn Juchartcn Akcrland, das unmittelbar Schloßgut angrenzt. Idiü. ss. — 274. Der Landvogt hat darüber zu wachen, daß die Geistliche» ^ ^ Confessioncn in den Waldungen nur das ihnen von den Bannwartcn angezeichnete Holz schlagen. Ibiä. ^ 275» Da der Wald zu Biolay-Orjulaz gänzlich zu Boden und ruinirt ist, wird beschlossen, es sei der ^ Thcil desselben für Aufwuchs wieder einzuschlagen. Illicl. nu. — 271». Wenn es sich erfindet, daß ^ ^ Asscnö für das Achcrum einen Zins zu bezahlen haben, das nun durch die Verödung des Waldes ^ wcrthloö geworden ist, soll ihnen dieser Zins nachgelassen werden. Idiä. vv. — 277. Zur Erledig»'^ ^ Streites über die Jurisdictionsmarchc zwischen Bottens und Brctigny sollen die Obrigkeiten nächst^ ^ Confcrcnz veranstalten; inzwischen sind alle Thätlichkcitcn einzustellen. Diese Abordnung hat den streitigen Wcidgang zwischen dem Herrn von Bousscnö und den Gemeinden Etagniercö und Orjulaz zu theilcn. Ikiä. rviv. — 275. Dem Bannwart Adam Pcrret in Poliez-lc-Pctit hat der jährlich, so lange es den Obrigkeiten gefällt, je einen Sak Weizen, Mischclkorn und Haber zu ^ Dein Bannwart Nicolas Carrard wird das von seinem Vater innegehabte Zchntchcn zu Policz-lc-Pkt>t ^ weilen bis zur nächsten Jahrrcchnung überlassen; inzwischen ist der Ertrag dieses Zehntens Z» ^ Ilnä. xx. — 2711. Der Streit zwischen dem Pfarrer von Tschcrlitz und seinen Pfarrgcnosscn wird » ^ spätere Confcrcnz geschlagen. Illiä. — 2511. Der Streit zwischen den Gemeinden Poliez-le-Pe ^ Dommartin ist von der Confcrcnz, die nächstens in Tschcrlitz zusammentritt, zu untersuchen. Ibiei- 65" ^ 251. Die sämmtlichcn zu Tschcrlitz vorgekommenen Neuerungen in Rcligionösachcn sind zu unters» 1 das Eine und Andere wieder in den alten Stand zu sczcn. 1IM. leieie. — 252. Die Geistlichen beid^ fcssioncn haben künftig der Regierung, welche sie wählt, keine Honoranzcn mehr zu entrichten. 1^' Orbc mit Tscherlitz, 1708, 1709. 2185 erledigen zu suche». Da beiderseits au dieser Auffassung der Sachlage uiit Zähigkeit fcstgc- bäder kommt nur so viel zu Stande, daß die einzelnen Klagepunktc durchgangen und die Ansichten 170». Nh Gesandte von Bern dringt darauf, daß sämmtlichc im Mai 1702 der Confcrcnz zu »»d^ ^^ich eingelegten Beschwerden über die cvnfessionellcn Neuerungen Punkt für Punkt einmal besprochen ^ ""^'uacht werden. Der Gesandte von Freiburg bestreitet, daß ein solches Memorial der damaligen auf, ^ vorgelegen sei, und kann sich nicht dazu verstehen, alle Anstände bis auf fünfzig Jahre zurük wieder z>, sondern nur dazu, die im Abschied von 1702 genannten Klagen und allfälligc seitherige Neuerungen »nd zr ü'ird, koir . ^s^udten darüber nebenan gezeichnet werden, ohne jede weitere Verbindlichkeit, als darüber den Obern ^lchc hatten. Absch. 659. n. — 204. Zwischen de» beiden Grcnzmarchen von Fajonlaz und Archent, ^ ^^k>ict der Ämter Tscherlitz und Lausanne scheiden, werden die Zwischenmarcheu, welche gleichzeitig stsiil und JuriödictionSmarchen sein sollen, auf obrigkeitliche Genehmigung beredet und festgestellt, ^nicj ^ DaS Begehren der durch die Grenzbereiuigung in daS Gebiet von Lausanne gefallenen ^cit> ' ^ ^^kigny um Entlastung von einem in das Schloß Tschcrlitz Pflichtigen Zinse für ein Holz- und ^ ^olgc der Grcnzbercinigung dahingefallen ist, wird in empfehlendem Sinn in den Abschied Ävr ^ »^0. Die Streitigkeiten zwischen Bottens und Malapalud wider Bretignp-sur- ffig ^ von Bretigny wider die von AsscnS sind von den Gesandtschaften definitiv erledigt worden. ^ ^ Klage der Gemeinde» Etagnicrcö und Biolap-Orjulaz wider den Herr» von BoussenS dc» streitigen Wcidgang wird der Augenschein eingenommen und ein Vcrglcichövorschlag gemacht und ^u»ittl Zugestellt. 1>M. «z. — 2»». Freiburg verlangt die Aufhebung eines vor einigen Jahren durch hch von Bern getroffenen Vergleiches über streitigen Wcidgang zwischen Dommartin und Policz-lc-Petit, sich ^rmcindc dadurch bcuachtheiligt worden sei. Der Gesandte von Bern bestreitet Freiburg daS Recht, ^sseii'" ""ämmschril. ^ ^ 2»0. Der Streit zwischen dem Pfarrer zu Tscherlitz und seinen Kirch- °^iqkc'!, beanstandete Frohndicnstc wird gütlich erledigt. IIüü. K. — 200. Unter Vorbehalt der Genehmigung wird den Gemeinden AssenS, Etagnicrcö und Biolap-Orjulaz der ihnen 1605 für sto»e» ^ Achcrumö im Walde von Biolap-Orjulaz auferlegte ZinS von 20 Kopf Haber und -1 Sonncn- ^schei/^^^ ^ dieser Wald nur »och hin und wieder eine vereinzelte Eiche unter Gestrüpp und Nckholdcr- gtvß^ Born beantragt gleichzeitig, einen Dritthcil oder Vierthcil dieses gegen dreihundert Jucharten ^ in Bann zu legen. Idiä. Ii.— 201. DaS Gesuch dcö Major Mannlich, Herrn zu DaillenS, ZU yj„. schuldigen Fcucrstattzinscö, als Entschädigung für die ihm durch den Bau dcö PfrundhauscS ^ ^ümchscncn Nachthcilc, wird in den Abschied genommen. 16i<1. i. — 202. Den Obrigkeiten bsi die Dachungen der obrigkeitlichen Gebäude amtlich inspicircn zu lassen, um allfälligem Schaden ^ begegnen. 1,M. 1e. Art ^^stzrosi' ' ^ ^uthsbegehren von Freiburg bei den katholischen Orten in dem von Bern der Stadt Orbc ^ Schifffahrtörccht. (S. Absch. 688. g.) — 204. Die Rechnung dcö Jahrcö 1708 stellt sich so, ^lkvr"^^ beiden Ständen 607 Gulden 7 Schilling, 19 Mütt 5 Kopf Weizen, 18 Mütt 2 Kopf ^ dNütt 11 Kopf Haber und 2052 Maß Wein schuldig bleibt. Absch. 697. u. — 20.5. Die 274 2186 Orbe mit Tscherlitz. 1716. Iahrrcchnung voie 1769 rcsultirt für beide Stände ein Guthaben von 16 Mütt 5 Köpf ^ Mäh 15 Mntt 9 Köpf 3^2 Mäß Mischet kern, -19 Mütt 6 Köpf 3 Mäh Haber und 76 Maß Wein; gebühren ihm noch 589 Gulden 16 Schilling 9 Denier. Ilücl. v. — 2M». Frciburg wird eingeladen, ^ einen Beauftragten von Zeit zu Zeit die Pfrundhäuscr und Dachungen inspicircn zu lassen, wie dicö Seite Bernö auch geschieht, und kleinere Mängel durch den Amtmann sofort ausbessern zu lassen. ^ ^ 21)7. Die Ausgabe für „AuSschmcizung" und Beköstigung eines Bcutclschncidcrs mit 225 Guide» " gerügt und zur Notiznahmc für künftige Fälle in den Abschied genommen. IIüü. x.— 2i)Z!. Dem Ein»c^^ Panchaud werde» drei Säkc Mischelkorn und drei Säke Haber verehrt; dem Bannwart Carrard je Mischelkorn und Haber, wogegen der kleine Zehnten zu Policz-lc-Petit zu Händen dcS Schlosses zurükB ist. Dem Baunwart ist für Anzeichnung jcdeö StokcS Holz die Gebühr von einem Bazen zu ^ hievon sind nur die Geistlichen befreit. Ilüä. x. — ES wird beschlossen, die Reben zu Orbe >»« ^ ^ ewigen Wcinzinö zu verleihen und die gegenwärtigen Inhaber, die sich hiczu nicht verstehen wollen, ^ ^ Wegnahme der Lehen zu bedrohen. Ilnä. ü. — Der Landvvgt wird beauftragt, strenge zum Schuze der Waldungen zu treffen. ES sind noch etwa hundert Jucharten in den Bann zu s ^ Itzick. tele. — Die Gesandte» von Freiburg ersuchen abermals, die Erben dcS alt-Landvogtö zur Bezahlung der Rcstanz anzuhalten. Itzül. oo. — U)2. Daö Bittgesuch der Gemeinden Pniicz^^ , Bottens und Atalapalud um Verringerung ihrer Frohndicnstc wird den Obercommissärcn zur Prüf»»l! ^ Berichterstattung überwiesen, liiiä. rr. — Über die confcssionellcn Anstände zu Tschcrlitz bcriäsi^ ^ Gesandten von Frciburg, daß in ihrem Nathe über die jüngsten dahcrigcn Verhandlungen der ConffGÜ ^ der Sense noch nicht rcferirt worden sei, und beantragen, die Angelegenheit auf einer spccicllcn TaglUP^.^ Tschcrlitz selber in Behandlung zu ziehen. IIinl. un. — Der Pfarrer zu Bottens bittet u»> ^ Verfügung, daß ihm der Novalzchntcn zu Froideville, der ihm verweigert werden wolle, verabfolgt werd6 ersucht gleichzeitig um bessere Jnstandsczung seines Pfarrhauses. Das erste Begehren wird der Froideville zur Vernehmlassung zugestellt. Der Statthalter zu Tschcrlitz hat über den baulichen Zusind ^ PfrundhauscS Bericht zu erstatten. Idül. vv. — Da verschiedene Bauten an de» Pfl'U»dhäA^^ Oulcns, Tschcrlitz, Orbe und Goumocns ausschließlich von Bern bezahlt worden sind, verlangt dieser ^ daß diese Kosten in die gemeinsame Rechnung getragen werden. Wird in den Abschied genommen. ^ lZUt». Da im Pfrundhaus zu Orbe eine Mauer den Einsturz droht, soll der Castcllan daselbst de» ' ^ schciil nehmen und ein Projcct der nöthigcn Schutzbautc einsenden. 11>ie1. xx. — !<)7. Der die Schüzengcsellschaft zu Orbe zu übermäßig hohen Zinsen Geld auölciht, waS in wohlpolicirtc» ^ nicht geduldet werden kann, wird von den Gesandten von Frciburg, denen von der Sache nichts bcka» in den Abschied genommen. UM. . Die Antwort von Freiburg auf daS Memorial iijs ' Abstellung der Mißbrauche in geistlichen Angelegenheiten wird dem Abschied beigelegt. 11>iü. s. — ^ Prädicantcil zu Tschcrlitz und Grandson beklagen sich, daß ihnen für die lcztjährigc Pension an 8g Gulden ausgerichtet worden seien, während in der bernischen Alternative ihnen das Faß mit für ' Errechnet worden war. Da die völlige Ersczung des Abgangs nicht möglich ist, wird die Vergütung ^ ^ Kronen fcstgcsczt. Ilüä. 1. — i«2. Die Gemeinde Policz-le-Grand wird angehalten, >!l!j daselbst und dem Pfarrer zu Bottens die schuldigen Frohndicnste zu leisten. Idiü. u. ^cn'cindcn Bottens, Poliez-Pittet und Malapalud wird gestattet, gegen die jährliche Verzinsung Ibig tischen Kronen unablöSbarcn CapitalS in daS Schloß Tschcrlitz sich von ihren Frohnen loszukaufen. Al-t. Eö wird die sofortige Reparatur dcS Chorö in der Kirche zu Policz-le-Grand angeordnet. ^ !«5. Es ist cinc Verordnung zu erlassen, daß den Bannwartcn die Gebühren von jedem Stok ^ustj'l ^ ^ bestimmt wurden, richtig verabfolgt werden. Ilüä. x. — tili». Bern ersucht um die »>n ^ bic nothwendigc Reparatur des Pfrundhauses zu Orbe sofort Hand angelegt werde, barnach auch das Pfarrhaus zu Bottens reparirt werden soll. Wird in den Abschied 17«!. 'bcht ^ ^ schwebende Streitsache betreffend die gegenseitige Ernennung der Geistlichen wird ^us Memorial betreffend die Mißbräuchc in geistlichen An- v»H T " ^ ^ Tschcrlitz, das von den Geistlichen beider Confcssionen bereits unterzeichnet ist, wird nun auch ^ztes gutgeheißen und dem Lanvvogt zur öffentlichen Bekanntmachung zugestellt, IIüü. r.— IN«. Die ^ getroffene Verfügung betreffend die Frohnen der Gemeinde Poliez-lc-Grand wird genehmigt. u»d ^ ^ «tLI«. Der AuSkauf der Frohn- und Fuhrlcistungen der Gemeinden Bottens, Poliez-Pittet übcr Maßgabe dcS lcztjährigcn Abschiedes genehmigt, llml. 1. - IL«. DaS Reglement ^ ^ioklosung der Bannwartc, daS immer noch aussteht, ist beförderlichst zu erlassen. IknI. u. ^ nunmehr zusammcngcsallcnc PfrundhauS zu Orbe ist auf Kosten beider Stände sofort wieder auf »ivgij^^ Die nothwcndigcn Reparaturen im Schlosse Tschcrlitz sind unverweilt und zwar ^tcn ^ Accord auszuführen. 1>>iä. rv. — IL-t. Über den von Freiburg angezogenen Marchstein im ^ffelbx > ^ unlängst ausgehoben und weggeschafft wurde, geben die Gesandten von Bern den Bericht, daß ^ fuhchx vor einigen Jahren durch mehrere Bauern böswillig auf bcrnischcS Gebiet gesezlc Marche ^iigt ^ uuf bestimmten Befehl hin entfernt wurde. Frciburg gibt sich damit nicht zufrieden und vcr ^urrchstci» wieder an den alten Ort gebracht und dann beiderseits die nähere Sachlage daselbst ^fgei, — 3L5. Da der Streit zwischen dem Schulmeister Lcgraz zu Tschcrlitz und dem lurrcr wcgcil dcS Fcucrstattzinsrö immer noch unerledigt ist und die Gesandten von Frciburg 2188 Orbe mit Tscherlitz, 1711, bchauptcn, die Angelegenheit sei grnndsäzlich durch den Abschied von 1676 geregelt worden, soll dieser geschlagen werden, 1144, an. — 3L1Z. In dem Hauptgeschäfte der Konferenz: Trennung der p^^' , Kirchen im Amte Tschcrlitz, erklären die Gesandten von Frciburg, daß sie, so gern sie cS wünschen »u')^ die Hand dazu nicht bieten können, wie sie denn lcztes Jahr schon sich vorbehalten hatten, daß sie »ur V ^ weise für die Separation der Konfessionen zu Tscherlitz stimmen. Heute können sie sich zu leztcrcm >»u ^ stehen, wenn der Chor der alten Kirche in Tschcrlitz ohne Weiteres den Katholischen überlassen werde. Abgeordneten von Bern verwundern sich über diese plözliche Änderung der Gesinnung, die alle Verhandle ^ vieler Jahre auf einmal wieder über den Haufen werfe, zumal doch die Thcilung der Kirche zuerst ^ ^ Katholischen angeregt und lcztes Jahr in Tschcrlitz von beiden Rcligionöpartcicn gutgeheißen werde» Frciburg schrckt vor der Thcilung aus Mangel an den erforderlichen Mitteln zurük und bestreitet im daß von Seite der Katholischen das Mindeste altcrirt oder etwas Anderes gcthan worden sei, alö allen Zeiten in der katholischen Welt hergebracht war, Bern bcharrt darauf, daß entweder die Thcilu^ gemeinsamen Kirchen vor sich gehen müsse, oder aber daß die völlige Abstellung aller von den Kaust ^ gemachten Neuerungen stattfinde. 1614. 66. — .'iL?. Die Amtsrcchnung von 1710 stellt sich so, Landvvgt beiden Ständen schuldig bleibt 3987 Guldc» 9 Schilling 4 Denier, 15 Mütt Weizen, tu Mischclkorn und 40 Mütt Haber. Absch, 732. Ii. — ILZi. Künftig ist dafür zu sorgen, daß von schäzen der Raub nicht nach Belieben abgezogen wird. 1614. i. — Die Amtsrcchnung vo» ^ ergibt ein Guthaben der Stände von 20 Mütt Weizen, 40 Mütt Mischclkorn und 46 Mütt Haber, ^ ^ Landvogt Johann Baptist von GoumocnS bleiben die Stände 962 Gulden 2 Schilling schuldig, 1t4<1 ^ Die Landschaft Tschcrlitz bittet unter Berufung auf eine Urkunde von 1370, ausgestellt von ^ j,i Montfalcon, um Enthebung von den obrigkeitlichen Fuhrlcistungcn, Das Gesuch wird abgewiesen, da ^ jenem Instrument erwähnten ni4»'» Landschaft in den Coutumicr du Payö de Baud aufzunehmen wünscht, sind durch die Commissärc z» suchen, 1614. kö. — Daö Gesuch um Abschaffung des verschiedenen Gewichtes und Normst»»- ^ selben auf 17 Unzen wird in Abgang von Instructionen in den Abschied genommen, 1144. 11. ^ ^ yc» Schicßtage der Schüzcn werden auf zwei aufeinander folgende Dicnsttagc verlegt und die Schießt ^ vier Sonntagen abgestellt. 1614. — .!!!<». Der Schüzcnkönig in den Papagcischicßcn hat zu erklären, ob er die Enthebung von der Ehrschazpflicht oder die Gcldgabc von 100 Gulden a nehmen tvill. 1144. Iii). — Das Begehren der Schüzcngcfcllschaft um Überlassung ^eir Juchartcn Boden im Wald Orjulaz tvird abgctvicscn. 1614.11. — Die Gesandten von Bern sich, daß Frciburg troz der vielen Berathungen und Confcrcnzcn in den confessioncllcn Anständen zu Orbe mit Tscherlitz, 1711, 2189 ^ kcincr Schlußnahmc kommen wolle, Idicl. rr. — Die Gesandten von Bern empfehlen den Schul- Mr von Tscherlitz dahin, daß ihm der Pfarrer zu Bottens in Bcrüksichtigung der Mittellosigkeit den ""stattzins erlasse oder doch wenigstens ermäßige, Idiü. 11. — Da die Lchcninhabcr der obrigkcit- Reben zu Orbe die Umwandlung ihrer Zinse in einen fixen WcinzinS abgelehnt haben, beantragt ">> die Lehen den saumseligen Lchcnlcutcn wegzunehmen, zu versteigern und den Erlös in unablöslichcn Udbricfc,, anzulegen, aus deren ZinS die Prädicantcn für ihre Wcinpcnsioncn mit Geld abgefunden Hab Ibicl. ose. — Den Zehnten zu Asscnö, um desscntwillcn einige Anstände sich erhoben ^ unverzüglich auözumarchcn, Idiü. — lt42. Dem Kräutli (alias Krütli) in Tscherlitz werden ^ üc wöchentlich dreimalige Besorgung der Bricfpost nach Lausanne jährlich ein Sak Weizen und ein Sak Idiä. lclele. — Dem Johann Rudolph Francis zu Montcndrcy wird für die Ab- ^ "g von Boden zu einer Straße und für die Übernahme der UnterhaltungSpslicht derselben die Summe ^ M) Gulden gutgcsprochen, Idicl. III. — 3-t-t. Bevor Freiburg die Hälfte der Kosten für die von ""^ordneten und bezahlten Reparaturen an den Pfrundhäuscrn übernimmt, will es sich vorerst über ^^"chvcrhalt oricntircn, ob diese Bauten auf gemeine Rechnung fallen oder nicht, Idicl. nimm. — Bern erklärt sich einverstanden, daß in der Kirche zu Bottens noch eine zweite Thürc in dem Chor rächt werde; auf die Kirche zu Policz-lc-Grand ist ein Fähnchen mit beider Stände Wappen zu sczcn. Bottens wollen die Herren von Bern einen Hahn, die Frciburgcr aber ein Kreuz sczcn. Zolls ^ ^ Bericht hat alt-Landvogt Zollet in seinen fünf Amtörcchnungcn wegen dcS großen 'o»rd ^"^chlund 85 Gulden unter den Einnahmen verrechnet, ohne daß sie ihm aber jemals eingewiesen ^ ocrlangt daher deren Rükcrstattung nach Anleitung dcS Reglements von 1682. Wird in den genommen, UM. vvv. — Ü-17. Über den landvögtlichcn Anspruch aus den Ehrschaz einer Mühle ^itz kann nicht eingetreten werden, da vorher der nähere Sachverhalt zu erheben ist. Iliicl. lililili. 2190 Grandson. 1682. GMlldsott. Landvögte von Graudson. Frei bürg. Hans Peter von Boccard. l Bern. Lucius Tscharner. ltiiltl. Frei bürg. Karl Niklaus Ammann. Bern. Abraham Stettlcr. l71w. Frei bürg. Tobias Kücnlin. l711... Bern. Johann Georg Ernst. l7w. Frei bürg. Franz Peter Python. lliitL. Art. Den Erbc» des alt-Landvogt Samuel Tschiffeli haben dic zwei Ortc für das Rech»""'^ jähr voir 1679 auf 1689 »och 259 Guldcn 8 Schilling zu bezahlen; dagegcu kommen jcdcm Stand Z»^ 27 Mütt 8 Köpf 2 Quart an Korn, 17 Mütt 4 Köpf au Habcr und 3 Faß 5 Saum an Weil» ^ »vciterc Entscheid betreffend den in die Rechnung aufgenommenen Posten von 3279 Guldcn, vom ^stort'»^ Herrn von Nosicrc herrührend, wird den Obrigkeiten überlassen. Absch. 27. o. — Dem La» Hans Peter von Boccard wird dic erste Amtörcchnung, 1689 bis Michaelis 1681 reichend, abgc»^ ^ Jedes Ort verbleibt ihm 325 Gulden schuldig; dagegen hat er jcdcm Ortc an Korn 39 Mütt 3 Quart, an Habcr 19 Mütt 9 Köpf und an Wein 4 Faß 7 Saum zu bcgüten. I6iä. 1. ^ ^ Landvogt klagt über seine schlechte, ungesunde und gefährliche Amtswohnung, dic gerade über dem ^ Pferdestall liege und auf vom starken Dampf des Viehes verderbtem Gcbälkc ruhe, so daß leicht ganze Familie in dic Tiefe stürzen könnte, und sucht um dic Erlaubnis! nach, anßerhalb des Schl»^ neuen Stall zu bauen. Dic Erlaubniß wird crtheilt, der Landvogt hat den Bauplaz zu bestimmt», Wcrklcutcn zu unterhandeln und den Kostcnvoranschlag beiden Obrigkeiten vorzulegen. Ilüä. n. — unbestimmte Zeit wird bewilligt, das Nichteramt von dem Wcibcldicnst in den fünf Mcstraux des Amts zu trennen, und an die Spizc jedes Gerichtes einen Statthalter zu sczcn, weil dadurch vielen abgeholfen werden kann und künftig auch den Ständen dic Bußen richtiger eingehen. 1144. o. — ^wtlld Castcllan von St. Anbin weigert sich, einige ncucnburgischc Holzfrcvlcr, welche in dem obrigkeitliche» ^ ^ Dcvanchct Holz gefällt, an das Gericht von Grandson zu weisen, und beruft sich hicfür auf eine» Baronic Corgierf?) wegen gemachten Vertrag. Dic Commissärc beider Ortc werden beauftragt, den S» ) ^ aus den Archiven zu erheben und den Orten vorzulegen. Idiä. p. — Der Landvogt zeigt er gcnöthigt fei, nunmehr seinen Bedarf an Brennholz indem feit Jahren eingcbannten Anthcil des ^ cn Scyte zu nehmen. Venncr von Büren gibt bezüglich der Baronic VauxmarcuS einen Pl»» schlagungcn der Wcidfahrt ein, und bemerkt, daß dic beiden Ortc schon 1672 zur Erhaltung dieses Grandson, 1682, 2191 ^^^dnung getroffen hatten. Da der Landvogt dicsc nicht zur Hand hat, soll sie ihm ehestens zugesendet ^ ^ ^"ut er seinen Bericht an die Obern vervollständigen kann. Ilnä. g. — DaS Pfarrhaus in zwei Jahren gemachten Plane umzubauen; an den übrigen, besonders an demjenigen " ^t, Mauriec, ist zu Verhütung fcrnern Schadens die nothwcndigstc Reparatur vorzunehmen. Die zwei ^ ') verödeten Häuser in Grandson soll der Landvogt der Stadt käuflich antragen. Iliiä. r. — Die !»werden beauftragt, zu untersuchen, welche Bewandtnis! eö mit den Dachselhofer'schen Bodcnzinscn ^ sücpres-svus-Montagny habe. Iliiü. t. — Zur Herstellung cincö richtigen Verzeichnisses der Handele dcö obrigkeitlichen EinzügcrS haben sämmtlichc Grundbcsizer auf den ersten Ruf deö 'll? '^ erscheinen und ihm ein genaues Vcrzcichniß ihrer Liegenschaften zu geben, Idicl. ee. — „ ' Inhaber von obrigkeitlichen weinzchntpflichtigcn Lehe» werden aufgefordert, ihrer Schuldigkeit ^ "Minen, UM. v. — Die obrigkeitlichen Commissärc sollen Erhebungen machen, wer die sogenannten w (rvntioi's «los vnros) zu bezahlen habe, Ibid. ev. — GcrichtSschrcibcr Calame und Herr gcvis erneuern im Namen deö Gerichtes zu Grandsvn daS Gesuch, das; ihnen in Criminalfällen die Tei-'^ ^^nihr auch noch ferner belassen werde. ES verbleibt aber bei der jezigcn Bestimmung, daß jedem sind für eine Mahlzeit nur zehn und für die GerichtSversammlung noch vier Bazcn zu entrichten ^ ' ^üel. ee. — Die Gesandten bestätigen der Frau von ChavanncS die Zchntcnverlcihung zu »>id ^ ^ jährliche Lieferung von zusammen 25 Kops Weizen und Haber in daS Schloß Grandsvn von q aufgelaufenen Ausstände. Ibid. oo. — .'1El>. Dem Curia! Cuagny und dessen Bruder Nass ^ird daS ihnen von dortiger Gemeinde crthciltc Recht, zur Bcgicßung ihrcö Einschlags das ^ra ^^^v^'ch 2d Stunden beliebig zu verwenden, bestätigt und alö Gebühr ein Bodcnzinö von 8 Haller ^ Z l Hauptmann Castella, Herr zu Dcllcy, nnrd mit seinem Anliegen betreffend ^i>»i P^vod und Savc an die beiden Obcrcommissärc gewiesen, welche den Augenschein nehmen und in fcsts.^ d"S Landvogtö von WifliSburg die Rechtsamcn aller Bethciligtcn untersuchen und die Grenzen ^ni/" liüä. II. — .'!<»!!. Herr de CheyrcS, dessen Vorfahren in Uvonand unter ihrem Stab und sich hicsür des Gerichtes, daö vom Amt Grandson bestellt worden, bedienten, indem nach ^ Llmtsgeschäftc im Namen deö Herrn de ChcpreS und unter Vorst; seines Wcibels eigenes söffst ^"^u wurde, sucht um Bewilligung nach, diese seit einiger Zeit „ersessene" Rechtsame wieder in ^Meid"^ Bingen, Obwohl die Berechtigung vollständig bewiesen vorliegt, überläßt die Konferenz den vcr». ^unoch den Obrigkeiten und beauftragt den Landvogt, die Unterthanen zu Uvonand darüber cinzu- ^ ^ — AE4. Dem Wcibcl Dpcns zu Concisc soll der Landvogt auS Erbarmen auf Ißj^ Zwei Orte je einen Sak Mischclkorn und Haber und zehn Gulden an Geld verabfolgen, ^ 2Zern ersucht dringend um Revision dcö frciburgischcn ErkanntnisseS betreffend den Grandson und BonvillarS, in dem Sinn, daß beide Orte miteinander den Augenschein ^>o»st ^"spräche der Parteien einer genauen Prüfung unterstellen und daraufhin ein Erkenntnis! geben, ^Erk Zwangen wäre, dicS allein von sich aus zu thun. Die Gesandten von Frciburg entgegnen, >l>vßx ^"^uiß ^i mit reifer Überlegung in der freiburgischcu Kehrordnung erfolgt, und erwarten, daß dicsc nicht werden. Ibid. t,t. — .'!<»<». Abraham Stettler, Vogt zu Köniz, verlangt die Aufhebung des ^c>us s ^"thcilö in seinem Streite wider den Herrn von Montagny wegen eincö StükcS Reben und ZchntcnS, Die Gesandten von Bern untcrstüzcn daS Gesuch, worauf jedoch Frciburg nicht IkiS, 2192 Grands»». 1684. <634. Art. 367. Der Landvogt hat von dcr Rechnung von 1682 den Orten zu bcgütcn 999 G»>^^ 79 Mütt 1 Kopf 1 Quart Korn, 48 Mütt 4 Köpf 2 Quart Haber und 8 Faß 1 Scstcr Wein. Jahr 1683 kommen ihnen zu gut 761 Gulden 4 Denier, 67 Mütt 7 Köpf 1 Quart Korn, 45 ^ 19 Köpf 3 Quart Haber und 6 Faß 6 Scstcr Wein. Absch. 72. I>. — 363. Dcr Landvogt M ^ daß er vergessen hatte, den Habcrzchntcn von Moborgct in die drei lczten Rechnungen aufzunehmen. wird Vormerkung genommen. Und. in. — 366. Dcr Landvogt klagt, daß die burgundischcn Pachte Salzfactorcn den biShin zu Montagny und Trcyeovagneö entrichteten Salzzoll unter dem Vorwand " mehr bezahlen wollen, weil das Salz ein Geschenk dcö Königs und daher unanständig sei, davon 9»9>^ zu bezahlen. Durch ein gemeinsames Schreiben wird dcr französische Gesandte, Herr de Marly, ^ stcllung dieser Neuerung ersucht. Uiid. Ii. — 376. Auf Befehl von Bern hatte dcr Landvogt vo» ^ Gütern, welche Bürger von Frciburg in der Vogtci Grandsvn bcsizcn, das RciSgcld beziehen wollc» ^ ^ verlangt nun auf erfolgte Weigerung Vcrhaltsbcfchlc. Bern glaubt, die RciSstcucr sei eine dingliche und eine hochnothwcndige Pflicht zur Bcschüzung des Vaterlandes, und es gezieme sich, daß wer de» lP Nuzcn beziehe, auch die Lasten mittragen helfe. Die Gesandten von Frciburg erklären aber, das Rciög^ ^ eine persönliche Steuer, ihre Bürger, die in Grandsvn Liegenschaften bcsizcn, werden damit in Frciburg t ^ veranlagt. Zudem hätten sie in dcr Vogtci auch keinen Anthcil an den gemeinen Gütern, die bekannt'-^ Concisc und Bonvillars nicht gering seien. Und dann legen die Untcrthancn daö RciSgcld zu ihrer 9g Bcschüzung zusammen. Endlich spreche auch ein Abschied von 1599, der verlesen wird, gegen diese dA Ncisstcucr. Diese Eröffnungen werden in den Abschied genommen und dem Landvogt befohlen, von allen fernem Schritten abzustehen. Und. o. — 37k. Die Einbannung dcö Eichwalds en S9P ^ abermals bestätigt. Und. p. — 37Z. Dcr Zehnten In. iwuvello Uonsidro genannt zu Bullet wird hcrigen Inhabern Jonas Jcanncret, Castcllan von Vauxmarcus, J.J. Cruchaud (Curchaud?) und des Mutter, Frau Bcausirc auf weitere zehn Jahre gegen jährlich 69 Silbcrthalcr und 12 Säke Gerste Und. g. — 373. Den Gebrüdern Jakob und Georg Thcvcnaz von Bullet wird dcr Zehnten zu es Cern^ ^ dcssous la Prise de MorrcnS auf weitere zehn Jahre gegen einen Lchcnzins von 59 Gulden zugeeignet. liiüi- ^ 374. Dcr Zehnten zu Montagny wird auf fünf Jahre an Franz Ludwig Duton vergeben. ^ tiilf 375. Dem Prädicant von Grandsvn, Theodor Micvillc, wird die jährliche Miethcntschädigung von ' ^ 49 Gulden erhöht und gleichzeitig erkennt, daß dessen Pfrundhauö entweder rcparirt oder verkauft Platts dem Erlös einen leidlichen Hauszins zu schöpfen. Anläßlich ist den Prädicantcn und Pfarrhcrrc» ^ zeigen, daß sie die Pfrundhäuscr nid)t leer stehen lassen. Und. 1. — 376. Die Dachselhofcrsch9> Montagny betreffend sollen die Commissärc vom Einnehmer zu Grandsvn die Vorlage dcr Tausch- und 6'" verlangen und ihm zur Abstattung eines Berichtes Frist ansczcn. Und. zs. — 377. Die Bern dringen auf Revision des Wcibclgcschäfts zwischen denen von Grandsvn und Bonvillars u"d pagnc, und verlangen gemeinsame Bcaugcnschcinigung, um zu ersehe», in wie weit die Beschwerden vv» villarö begründet seien. Frciburg entschuldigt sich mit Mangel an Instruction, worauf die Gesandten erklären, den Augenschein allein vornehmen zu wollen. Ibid. ^ 673. ES wird am Abschied genommen, daß zum Nachtheil des obrigkeitlichen Gctrcidczchntcns zu Grandsvn viele Kornzclgcu >u ^ umgewandelt werden, wovon an gewissen Orten dcr Zehnten dem Herrn von Montagny zufällt. ^ Grandson. 1685, 1687, 2193 lk»5. ^ Da dic burgundischm Salzfactoren zu Montagny und Trepcovagneö die Entrichtung des v cß verweigern, wird daS in Bereitschaft gelegene Schreiben um Abhilfe an den französischen Botschafter ^' vinicau abcrlassen. Absch. 86. b. — Die Gesandten von Freiburg bestehen darauf, daß ihre die ^»gthörigcn in Grandson wie bisher vom Rciögeld befreit bleiben. Bern hält seine Gcgcngründc, für " Üüher angebracht wurde», aufrecht. Dic weitläufigen Erörterungen der beiderseitigen Gesandtschaften werden dem Abschied einverleibt und dic Sache bleibt einstweilen im bisherigen Stand, lind. o. — ^h»'t Bericht dic Gebrüder Thevenaz zu Bullet sich unterfangen, daö lcztcö Jahr ihnen übertragene ^»a>, ^ Cornvts auch auf anderes Land auszudehnen, wird der Landvogt beordert, daS Zchntcngcbict ^ auszuscheiden. Ibid. A. — 3i!Ä. Der Landvogt wird beauftragt, sich zu erkundigen, wie viele neue s>t>d ^ zchntpflichtigcm Land und zchntfrcicm Boden in den lcztcn dreißig Jahren angelegt worden i. — Der Ursula Gilliard, Bcsizcrin einer Mühle zu FontaincS, wird mit Rüksicht auf »Ntc ^ dic Baulosigkcit der Mühle der schuldige Zehnten von 16 Köpf Getreide auf 1t) herabgcsczt, Bedingung, daß sie dic Mühle wieder in guten baulichen Stand scze. Ibid. r. — 3it1. Unter ^^^'^dorbchalt wird dem Franz Ludwig Chanson von Uverdon der Zehnten auf einem ihm gehörigen lkig ^ ^'^edw dg Wodans genannt für neun Jahre gegen einen Canon von 21 Köpfen Getreide verliehen, ^r ^ Dem Nicolas Bcausire wird gegen einen JahrcSzinS von einem Gulden an daö Schloß ihr^ billigt, zwischen Ficz und Fontaines eine Hvlzsägc zu erbauen. Und. U. — 3U<». Zur Reparatur ^Cdt k dcr Frau Bcausire drei Eichen im Wald La Seytc angewiesen. Und. nrm. — 3i!7. Dic ni^ z; die durch den Segen GottcS mit vieler Jugend versehen ist und im Schulhausc für dieselbe tzg 3niug hnt, ersucht um Überlassung des ober» Saalö im anstoßenden Prioratö- oder PfrundhauS. ^nvjß ^"lMschcin angeordnet. Und. pp. — .'tttt!. Zwischen der Stadt Grandson und den Gemeinden »Nh ^ Champagne wird eine Richtung gemacht, durch welche dic beidseitigen Anstände über Grenzen ^Ut verbundene Rechtsamcn geschlichtet werden. Und. It. UiZ!7. ^ ^^hrrechnung von 1683 bis 1681. Den Ständen kommcn »ach Abzug der Ausgaben noch ^»Kt Cluldcn 12 Schilling 7 Denier an Geld, 71 Mütt 1 Quart an Korn, 66 Mütt 9 Köpf 2 Pet^ und 11 Faß 8 Scstcr an Wein. Von der fünften AmtSrechnung dcö LandvogtS Hanö Äei^ ^wn 1681 bis 1685 bleibt lcztcrcr schuldig 2527 Gulden 8 Schilling 7 Denier an AbsH ^ ^^'pf an Korn, 18 Mütt 7 Köpf 2 Quart an Haber und 21 Faß 6 Scstcr an Wein. ^>, ^— '!UU. Landvogt Luciuö Tscharner hat von seiner erste» AmtSrechnung von 1685 bis 1686 c»> entrichten an Geld 261 Gulden 9 Schilling 7 Denier, an Korn 67 Mütt 8 Köpf 2 Quart, ^ Schreib^ ^ 3 Quart, an Wein 11 Faß 3 Scster. Und. d. — 39l. Es wird abermals ^ alt-h französischen Botschafter wegen deö verweigerten SalzzollS zu Montagnp beschlossen ^ '^'dvogt von Boecard beauftragt, ihm dasselbe vorzulegen und mündlich daS Nähere zu erörtern. ^ ürc„ Landvogt wird beauftragt, sich über dic curpflichtigen Güter genau zu informiren, ^»nisst^ Üälle jährlich abnehmen und leicht in Vergessenheit gcrathcn könnten. Ebenso werden die Obcr- Mgcwicscn, in den Archiven darüber nachzuschlagen. Ibid. o. — Da dic Stadt Grandjon 275 -494 Grandson. 1689. dcn Plaz vor dcm Schloße als Eigcnthum anspricht, werden die Obercommissäre beauftragt, über die der zwei Stände einen Bericht zu verfassen. UM. p. — !!i)4. Der Landvogt wird ermächtigt, die am Chor der Kirche, ferner am Schloßthor und am Pfrundgartcn ausbessern zu lasse». Isiiä. g.— Ü03' . fünf an die Stelle der Wcibel gewählten Statthalter bitten, ihnen alle fünf Jahre, statt dcS obrigkcil^ Mantels, je hundert Gulden zu geben. Bei ihrer Einsczung ist aber vorbehalten worden, daß ihre VcrrichüW von dcn Obrigkeiten nicht honorirt werden sollen; gleichwohl wird das Gesuch in dcn Abschied UM. s. — !!00. Castcllan Anscl zn Uvcrdon klagt im Namen seines Schwiegervaters, Herrn zu lM ' daß das Gericht zu Uvonaud nicht zulassen wolle, unter seinem Stab Gericht zu halten. Die schirmt dcn Herrn zu Cheircs bei seinen im Jahr 1684 bestätigten Rechten und verfällt das Gericht zu in 75 Gulden Kosten. UM. iclc. — !!07. Die Obercommissäre tverden beauftragt, sich zu crkundig^^ welcher Weise Balthasar Bourgeois von Grandson, dem einige Lchcngcrechtigkciten durch Jncorporation Pfründe entzogen werden, anderweitig dafür entschädigt werden könne. UM. min. — !0Z!. Die Franz Tari» zu Champagne beklagen sich wegen Überforderung des BodcnzinscS von ihrem Hause, zur Untersuchung an die Obercommissäre gewiesen. UM. pp.— !!00. Der von Vcnncr von Büren, - ^ zu Vauxmarcns, angetragene Tausch von seinen gcrichtöhcrrlichcn Gütern zu Provence und Concise gegt» ^ der zwei Orte zu Mutrux erscheint vorthcilhaft, da dadurch die ganze Jurisdiction über Provence und ^ ^ erhältlich wäre. Der Landvogt erhält Weisung, sofort alle Unterpfänder durch Sachverständige wcrtlst» verzeichnen zu lassen. UM. rr. — 4M!». Waö das RciSgcld zu Grandson betrifft, bcharrt Frcib>üg ^ seinem Standpunkt, daß seine Bürger davon befreit bleiben sollen, wie dies in Orbc und Tscherlih ^ Fall sei. 1144. xgA. 1000. Art. 401. Amtsrcchnungcn. Vom Jahr 1686 auf 1687 kommen dcn Orten zn gut 12-49 10 Schilling, ferner 72 Mütt 5 Köpf 6h's Mäß Korn, 53 Mütt 4 Köpf 1 Mäß Haber und 44 F»9' - 15 Maß Wein; vom Jahr 1687 auf 1688 beträgt das Guthaben an Geld 2613 Gulden 2 Denier, an Korn 66 Mütt 1 Kopf 1 Mäß, an Haber 48 Mütt 2 Köpf 3 Mäß und an Wein ^ ^ 1 Scstcr 31 Maß; vom Amtöjahr 1688 auf 1689 2684 Gulden 2 Denier an Geld, 55 Mütt t ^ 3 Mäß an Korn, 32 Mütt 7 Köpf hü Mäß an Haber und 6 Faß 1 Scstcr Wein. Absch. ^ 402. Da der Herr von Corccllcs in seiner Herrschaft keinerlei vbcrhcrrliche Lchcnrcchtc zugeben " auch die Consistorialbußcn und die Strafen von Gefangenen für sich beansprucht, erhalten die Obcrco» ^ den Auftrag, die Rechtsinnen mit möglichster Beförderung zu untersuchen und dcn Befund zu UM. — 40!!. Die Obercommissäre berichten über die Bereinigung der Cururbaricn durch ^ Vonnct und Einzügcr Dclay; lczterc habeil ihre Kostenrechnungen einzugeben. Die Obcrcommistä^ ^ aus dcn neu aufgefundenen Urbanen Auszüge machen und ein neues Rcntcnbuch anfertigen. 4>üü. 404. Der Herr von Vauxmarcns verlangt die Ratification des vor zwei Jahren angeregten durch die Obercommissäre geprüften Tausches der Zehnten z» Concise und Provence. Die Frciburg erklären, daß die Gcnchmhaltung ihres Ortes von dcm großen Rathc auszugehen habe, an, daß Herr von Büren bei demselben mit dcm dahcrigcn Gesuche Ankomme. UM. cm. ^ zwei Orte als Inhaber des allgemeinen Zehntcnrcchtcs im Amt Grandson geben dcm Landvogt drc Alle, welche die Zehnten nicht leisten wollen, anzuhalten, daß sie ihre allsälligcn Exemtionen Grandson, 1693, 2195 Tg ^ andauernden Umwandlung dcr Fruchtfelder in Weinberge, wodurch dcr obrigkeitliche ^^Zchntcn stark beeinträchtigt wird, erhält dcr Landvogt dic erneuerte Weisung, alle Grundstüke, die seit l>cu, Rebland umgewandelt wurden, zu verzeichnen, unter Angabc, ob jcdeö einzelne zum Korn- tauge vdcr nicht, UM. el<1. — 41l7. Bei 5V Pfund Buße wird verboten, dic Fische wahrend dcr f"ugc». 1I)i<1. ov. — 4M!. Dcr Landvogt wird ermächtigt, kleinere Reparaturen an Pfrund- gehörigen Gcbäulichkcitcu anzuordnen, desgleichen dem Prädicant von St, Maurice eine für anzuweisen, Idiel. K. — 4<>U. Bei dem diesjährigen Wciumangcl ivcrdcn dem Prädieantcn . 0ir>gxg ^ Wcinspendcn in Geld angewiesen, nämlich für jedcö Scstcr 25 Gulden, was auf ein ^ ^ Rutsche Kronen ausmacht. Das Gleiche gilt auch für das Amt Tschcrlitz, Idiel. M.— 4111. Als l»il rg ^ trugst dic Bewohner dcr Muvvllo Oansiors zur Bewachung dcr Wachtfeuer und Lärmzcichcn stech' sollte, liefen sie statt dessen sofort nach Neuenbürg, daS Miene mache, den Ort beiden Ständen ^ Zu machen, Bern wünscht in erster Linie, daß dcr Vorfall einfach ignorirt werde; schließlich nehmen ek U1 >.'44 04'4sN>> t4'44>.-4) s44)>>4p>!44Z >>4^u>444 ^rdekt^ ^Äaudtcn beider Orte Bedenken, unthätig zuzuscharren, nachdem bei Provence zwei Marchsteinc ^ »nd den Bewohnern der dlmrvcüw. tlsusiorv verboten wurde, fürdcrhin nach Graudsoir den Ehrschaz und die Kaufbriefe dort fertigen zu lassen, Idiel. l>l>.— 411. DaS Rcisgeld zu Grandson betreffend ^bt cs bei dem, waö vor zwei Jahren verabschiedet worden ist. Idiel. sso. 1>»;>:!. Erben des verstorbenen Landvogtö Luciuö Tscharncr schulden von den AmtSrcchnungen von 5z ^90 an Geld 3556 Gulden 6 Schilling 10 Denier, an Korn 70 Mütt 11 Köpf und an Haber 2g ^ Absch, 267. o. — 4!?!. Landvogt Ammann schuldet laut zweijähriger Rechnung vom ^>>>bcr 1690 bis 1692 1614 Gulden 4 Schilling, ferner 74 Mütt 8 Köpf 3hs Mäß Korn, 45 /2 Mäß Haber und 5 Faß Wein vom ersten Jahr; dic zweite Jahrcsrcchnung ergibt für dic ^ucn Saldo von 3264 Gulden 8 Schilling an Geld, 69 Mütt 4 Köpf 3 Mäß an Korn, 44 Mütt der ./handeln wird nicht eingetreten. Idiel. 8. — 417. Den Obrigkeiten wird empfohlen, eine Ausscheidung ^ut- und hoheitlichen Lehen anzuordnen. Idiel. t. — 411!. Dem Prädicant zu Provence wird eine ^Urnd'vHaber und 2 Faß 2 Scstcr 15 Maß Wein, Idiel. cl. — 414. Abgeordnete deS Amtes de,, Aufhebung dcr 1689 getroffenen Verfügungen betreffend dic Ehrschazzcddel. Wird in bttj . ^ Mommcn, II»iel. g. — 415. Anstatt zwei gehäufte Mäß Haber sollen inskünftig jedesmal geliefert werden. Idiel. r. — 411». Auf das Gesuch um Erlassung des EhrschazcS Prir ^41^441 UNz!IvlvNi4l. ^411>.1. 0. A44 >>.'14U 4>t>4 j„ Einkünftcrodclö bewilligt. Idiel, x. — 4111. Vcrtheilung dcr Rcparaturkostcn dcr Pfrund- dägt Ämtern Tschcrlitz und Grandson. (S. Tscherlitz Art, 174), — 4M. Jean Fran^ois Decoppct de,, zzz Äehntcnanthcil zu Suöccvaz beiden Orten zum Kaufe an. Der Landvogt wird eingeladen, über stellt fo> ^ Zehntens Bericht zu erstatten, Idiel. rvvv. — 421. Dcr Landvogt-Stcllvcrtrctcr Jcannerct "»r noch^^ ^Äuchc: 1^ Den Gemeinden Vauxmarcuö und Vcrncaz dic Eichelmast im Wald Scytc, wo ^ fechg , Eichau von weniger Ertragcnhcit seien, um einen jährlichen ZinS und gegen dic Eichelmast ^ Schweine zu verleihen, 2. Dcr Gemeinde Concisc zwei Jahrmärkte auf 6, Mai und ^ Eh,.. ^ ^ bewilligen. 3. Der weitläufigen in viele kleine Grundstüke zerfallenden Bcrggcmcinc Provence ^Ärdcu ^ ^ dortigen Zinse zu überlassen, welche dann sammthaft in daS Schloß Grandson abgeliefert Ein probcwciscS Verbot dcr zu frühen Azung dcr Wiesen vor St. Georg auf etwa sechs Jahre. 2196 Grandson. 1696, '.j. 5, Verlängerung des Jcanncrct 1635 verliehenen Zchntcnlchcns zu Onncnö, Mit sämmtlichcn Gesucht" Herr Jcanncrct an die Obrigkeiten selbst verwiesen, llüü. — 422. Ein gewisser Galanda von erhält die Weisung, sein Gesuch um Bewilligung zur Errichtung einer Mühle bei den Obrigkeiten anzubn"^ Illiel. Iii. — -42!!. Das Gesuch des Franz Ludwig Chanson von Uvcrdon um Bestätigung des lehens zu Nicdans wird in den Abschied genommen, 1144. nun. — 42-4. Frciburg übernimmt, , sorgen, daß der gewesene Landvogt von Grandson die schuldigen Amtörcstanzcn endlich einmal l'9> ^ 1144. ttl. — 4215. Das Gesuch der Gemeinde Bullet um Uniwandlung cincS Thcilö des Ccnsicre genannt in einen jährlichen Zins von 256 Gulden und des EhrschazcS von ihrem Berg >" ablöölichc Geldsumme wird in den Abschied genommen. Uüü. nun. ttiW. Art. 4211. Die Rechnungen von 1693 bis 1695 werden genehmigt. Von der erster» Orte 2831 Gulden 19 Schilling 8 Denier an Geld, 79 Mütt 8 Kopf 2^4 Mäß an Korn und 11 Köpf 2H2 Mäß an Haber. Die beiden Stände habe» dagegen noch 5 Scstcr 27 Mäß zu Das Jahr 1694 ergibt ein Guthaben der Orte von 1745 Gulden 2 Schilling 6 Denier, 72 Mütt 8^ ^ 2/4 Mäß Korn, 45 Mütt 8 Kopf 1 Mäß Haber und 6 Scstcr Wein; das Jahr 1695 ergibt f"^ Stände 12,864 Gulden 8 Schilling 2 Denier, 87 Mütt 1 Kopf 3 Mäß Korn, 58 Mütt 4 und 9 Faß 8 Scstcr 19 Maß Wein. Alles in Allem bleibt der Landvogt von seiner 2lmtsvcr>o" - schuldig 22,329 Gulden 9 Schilling 4 Denier, 383 Mütt 8 Köpf h'2 Bläß Korn, 247 Mütt ^ 3 ss Mäß Haber und 17 Faß 5 Sester 2 Maß Wein, Absch, 333. 0, — 427. Landvogt Stcttlcr schuldet von der Rechnung von 1696 66 Mütt 2^ Mäß Korn, 52 Mütt 6 Köpf 81- Haber und 19 Faß 4 Sester 15 Maß Wein; ihm kommen zu gut 1381 Gulden 3 Schilling 19 1144. k. — 421!. Die Weinreben zu Grandson, die seiner Zeit um zwei Dritthcilc des Raubes ^ worden, sind von ihren Inhabern wieder gegen einen Drittheil des Ertrages an Dritte vergeben daß sie ohne die geringste Bcthätigung einen Dritthcil des Ertrages einstreichen. Dadurch ist es daß die Rcblchcn in sehr schlechtem Stand und verwahrlost sind. Der Landvvgt macht den Borschs ^ Lehen zu übernehmen gegen die Hälfte des Raubes, Überlassung des Düngers im Schloß und Rcbstckcn, wogegen er die Weinberge in guten Ehren zu erhalten verspricht. Wird in den Abschied 8"^ ,^1 1144. 1. — 4211. Die Entfernung dcö Vichstallö unterhalb der landvögtlichcn Wohnung und ^ ^ einer passenden Scheune wird genehmigt. Der Landvogt soll Plan und Kostcnvoranschlag einsenden. llw- ^ 4411. Dem landvögtlichcn Assessor Franz Ludwig Duton wird unter Vorbehalt obrigkeitlicher ^>4)" yc" der Zehnten de la Euro de Bonvillars verliehen, Iliiä. ev. — 44!. Montagny beschwert sich " Landvogt, der ihnen mehr Fuhrlcistungcn als bisher zumuthc. Der Landvogt erhält eine Mahnung, keine Neuerungen vorzunehmen, und die Obercommissärc werden angewiesen, über den dieser Fuhrlcistungspflicht Bericht zu erstatten. Hüll. — 442. Der Gemeinde Provence wird " ^ vcrdeutet, ihr Gesuch um Überlassung dcö Einzugs der nach Grandson zielenden vcrstükcltcn ^c"- um Bewilligung, den Wald du Dcbauchc verkaufen zu dürfen, bei den Obrigkeiten selbst l >44. i-. — 444. Die Statthalter in Grandson pctitionircn abermals für Zucrkcnnnug cincS Sic werden zur Geduld verwiesen, 1144. an. — 444. Der Bericht über die Ertragcnhcit und dcö Zehntenanthcils zu Suöccvaz, welchen Johann Franz de Coppct vor drei Jahren beiden ^4a Grandson. 1696. 2197 angetragen, wird zu näherer Prüfung an die Obcrcommissärc gewiesen. Iliiä. dä. — 43.». Das ') des Lieutenant Jcanncret zu Grandson uni Überlassung des nvthigcn Brennholzes auö dem Wald kc» ^ Landvogt zur Berichterstattung überwiesen. Und. AA. — 433. Landvogt Ammann citirtc Zins^^ -^vxat von Uverdon wegen verschiedener in seinem Lehen begangener Frevel, wie Vcrsczung von ^ ^utcn von einer Gerichtsbarkeit in die andere, Einforderung von dreißig- und vierzigjährigen Ansprachen ^Da er aber nicht erscheinen wollte unter dem Vorwand, die Lchcngütcr gehören in das Amt . wurden die Commissärc de Morel und de Chamblon abgeordnet, die Rcchtsamen der beiden Hcrr- l untersuchen, in Folge dessen elfterer sich Eingriffe gegen das Amt Grandson habe zu Schulden ^ lassen. Die Gesandten von Freiburg verlange» die Bestrafung von de Morel, weil jene Lehen nach l^lchrcn. Es wird beschlossen, die Sachen noch einmal untersuchen zu lassen, da die Lehen in . ^u)tsbarkcit der beiden Ämter Grandson und Uverdon fallen, und die Sache bis zur nächsten Grcnz- anstehen zu lassen, immerhin unter dem Vorbehalt der Bestrafung von de Morel. Und. IG. — Nv ^ ^"lthasar Bourgeois, Richter in Gicz, trägt beiden Ständen seine in den Vvgteien Grandson und Ria ^Mudcn Lchcngüter zum Verkauf an. Er wird zur Eingabe eines spccificirten Verzeichnisses der ^fällc und der darauf ruhenden Lasten eingeladen. Ibid. ii. — 433. Dem Müller Salomon »asi Grandson wird auf seine Einfrage die Weisung gegeben, diejenigen, welche seiner Meinung ^üdsic bei ihm zu mahlen verpflichtet seien, rechtlich zu belangen, und diejenigen, welche das Ü)ie/ ^ Baches Gran^onnct ableiten, dem Landvogt zu vcrzcigen. Und. mm. — 433. Da in vcr- die Wahrnehmung gemacht wurde, daß die Unterthanen sich bald auf ihre geschriebenen Pv>d Nmidon), bald auf ihr ungeschriebenes Recht berufen, jenachdcm eS ihr Vortheil jjH , / den Obrigkeiten beantragt, Grandson zu einer Erklärung zu veranlassen, welcher Gcsezc man jsG - kuustighin ausschließlich bedienen wolle. Ilüd. nnn. — 443. Da der Schüzcnkönig in de» Vvx , van der Ehrschazstcucr befreit wird, kommen darin oft Unregelmäßigkeiten und Mißbräuche "'cm Einem gestattet, auch aus andern als seinem Gewehre so lange zu schießen, bis er den ki>„j^ ^'^'ch trifft. Oft wird bei einem Kauf der Ehrschaz so lange verschlagen, bis der Käufer Schüzcn- Da hicdurch der Zwek, bessere Übung im Schießen, nicht erreicht wird und die Sache mehr . Ausläuft, vom Ehrschaz lcdig zu werden, beantragt Bern, hier die nämliche Ordnung, wie sie im jl> bliche, einzuführen. Ibid. hhh. — 441. Der Landvogt erhält den Auftrag, die Kostenberechnung «>,f ^ PftundhauS in Montagny mache» zu lassen und gleichzeitig nachzuforschen, wohin die frühem schtj^ Bauplazc liegenden Baumaterialien gekommen sind. Und. nun. — 44Ä. Da in Grandson die Ehr. dm' Vernehmen »ach verschlagen werden, wird den Obrigkeiten eine Urbarbcrcinigung ^Ichch — 443. Auf die Beschwerde von Grandson wider die neu eingeführten obligatorischen ^ ^ Ehrschäzc wollen die Abgeordneten von Frciburg eintreten, die von Bern aber es ^ichtx,,' Beschluß verbleiben lassen. Und. Ut. — 444. Zur Erneuerung der Urbane» der Eur- Ibjg Landvogt beauftragt, dem Commissär Bonnet die in Händen habenden Acten abzuverlangen. 2198 Grandson. 1697. 1698. 1699. 14!i>7. Art» 4-45». Die Gesandten von Frciburg bringen vor, daß die sogenannten ncmvöllss Löiisiores ^ der Kriegs- und andern Pflichte» zu entziehen suchen; ferner daß dem obrigkeitlichen Zehnten zu Aicz^^ geschehe, weshalb hier eine gehörige Ausscheidung der verschiedenen Zehnten und sonach auch gegen Nc»6> ^ eine vollständige Grcnzbcrcinigung stattfinden sollte. Frciburg hat hiefür bereits eine Abordnung bczcichmt " ersucht Bern, ein Gleiches zu thun. Absch. 367. g. l Art. 441». Freibnrg erinnert abermals an die Nothwcndigkcit, die Zehnten zu Ficz genauer scheiden und die Grenzlinie gegen Neuenbürg zu bereinigen. Die Gesandten von Bern übernehmen, ^ Angelegenheit bei ihren Obern möglichst zu befördern. Absch. 376. A. — 447. Am 26. Juli sollen si) Gesandtschaften beider Stände in Grandson einfinden, um die dortigen Streitigkeiten mit Neuenbürg ^ Grenz- und andere Anstände zu untersuchen und zu erledigen. Da laut Bericht der Landvvgt z» einen Proccß, welcher auch die beiden Stände berührt, mit dem Curia! Calamc vorhat, wünscht Bcr», ^ Frciburg auf obige Taglcistung auch über diesen Punkt instruirc. Absch. 385. o. — 44Zi. Bern, ^ ^ Gemeinde Champagne an ihren Kirchenbau eine Beisteuer von 566 Gulden gegeben hat, ersucht Frcib»lö^ gleichmäßige Zuwendung einer Untcrstüzung. Laut Bericht des freiburgischen Gesandten sind der ^ auf dircctcs Anhalten 266 oder 466 Gulden verehrt worden. 1>M. k.— 4411. Die von Bern Wahl des Herrn Vuarncy zum Helfer in Grandson wird schließlich zu Ehren und Gefallen dcS Frciburg anerkannt, dabei aber als Grundsaz aufgestellt, daß künftig die Prädicantcn ein Fähigkcit^'^ der Classc oder der Acadcmic, ebenmäßig wie die katholischen Geistlichen auch eine Qualisication habe» aufzuweisen haben. Iliiä. n. — 4511. Die auf den 26. Juli angcseztc Tagfahrt einer Confcrcnz Z» ^ zur Erörterung der Grenz- und andern Streitigkeiten mit der Grafschaft Neuenbürg wird abgestellt, ^ Zeit zu kurz ist, um sich vorerst darüber mit der Herzogin von NcmourS in'S Vernehmen zu W'' ^ Hauptstrcit betrifft das Gebiet gegen Gorgicr und VauxmarcuS. Es wird daher beschlossen, vor der Grafschaft Neuenbürg auf eine dahcrigc Confcrcnz Ort und Stelle geometrisch aufnehmen und sich ^ ^ gründlichen Bericht über den Sachverhalt und den Rcchtsstand geben zu lassen. Absch. 396. n. — Neuenbürg sich an dem Zehnten nux duiros genannt Eingriffe erlaubt, als gehöre er zu St. Aubin, er von Alters her zu gutem Thcil nach Provence fällt, erhalten die Obcrcommissärc Weisung, Erkundig ^ einzuziehen, wie cö sich damit verhalte, ob dieser Zehnten nach Provence oder St. Aubin gehöre vdcr nouvoklös osnoiarvs zähle. Ilüä. h. — 452. Zum Bchufe der Grcnzbcrcinigung zu Ficz hat der einen Plan aufzunehmen. Gleichzeitig erhalten die Obercvmmissärc den Auftrag, den umgesunkenen ^>6 bei der Ziegelei zu Grandson wieder aufzurichten. Ihiä. o. Kiilil. s ie» ^ Art. 4.55t. Den Grcnzstrcit zwischen Provence und dem Fürstcnthum Neuenbürg bctrcffcäd Gesandten von Bern einen lcztcs Jahr von Hauptmann von Dicßbach aufgenommenen Plan vor. » verspricht darüber demnächst seinen Befund schriftlich mitzuthcilcn, damit Bern beförderlich cinc Neuenbürg veranstalten kann. Absch. 415. h. — 454. Anläßlich der Besprechung dcS mit Grandsoli. 1699. 2199 ^>gx,i Zchntm zu Ficz fragen dic Gcsandtcn von Frciburg, woran cS fehle, daß Bcrn die wiederholt ili^ ^rbarbereinigung dcö Amteö Grandson lind dic Regelung der Zchntvcrhältnissc der nouvallos osneisres streit ^ nclnncn wolle. Wird in den Abschied gcnoiinncn. Idiä. 6. — -155. Über den Grcnz- lcr Provcilcc und Neuenbürg ist beförderlich eine Confercnz anzustellen; in jedem Fall ist der Bericht Alisa "^"'"usiarc, welche dic dahcrigcn Rechtjamcn untersucht haben, in das Gewölbe zu Murtcn zu legen, des » — 451». Auf Verwenden des Standes Bcrn verzichtet Frciburg auf dic strenge Bestrafung . Ikadicantcn Fcvot zu Provence, der höchst empfindliche und rauhe Worte von der Canzcl herab wider P ausgegossen hatte, iil der Erwartung, daß wenn katholische Geistliche wider Versehen solche ungebührliche sst/tv ^^eßcn, Bcrn gleiche Rüksicht walten lasse. Idiä. p. — -157. Dic Rechnung von 1697 ergibt ° Guthabe» von 2642 Gulden 9 Schilling 5 Denier, 76 Mütt 6 Köpf 2H2 Maß Korn, Hst. ^ Köpf Zi/4 Maß Haber. Dem Landvogt kommen noch zu gut 1 Faß 6 Scstcr 7 Maß Wein. Die 's ergibt ciil Guthaben der Stände von 2167 Gulden 1 Schilling 5 Denier, 76 Mütt 7 Köpf Ullil ^ ^^'U, 88 Mütt 2^/2 Maß Haber und 3 Faß minder 4 Maß Wein. Dic Rechnung von 1699 lg Guthaben von 3947 Gulden 1 Schilling 2 Denier, 97 Mütt 6 Köpf 3-/4 Maß Korn, 86 Mütt Vstis ^ ^ Haber und 5 Faß 4 Maß Wein. Absch. 426. 4. — -451t. Der Landvogt erhält die ^ Eheleute Jsak Valaton (Paccatvn?) in Grandson zu dulden, so lange sie sich still und ruhig über ^ ^ Landvogt hat den Wald Scytc in Augenschein zu nehmen und Bericht ^rch ^ .^edcräufnung zu erstatten. Il>ic1. — -11,11. Der Landvogt hat dic vcrlchntcn Dominialrcbcn 4li> Schäzcr untersuchen zu lassen, ob sie in gutem Bau und Wesen erhalten werden. Idiä. x. — ^gc>, Landvogt Ammanit über Joseph Dvxat von Dvcrdon verhängte Buße von 39 Dublonen dc» , - bei Bereinigung der Lehen und Gerechtigkeiten wird bestätigt; er wird überdies verpflichtet, über w ^bcreommissärcn Steck und Saler für ihre Mühe je vier Dublonen zu bezahlen, Alles was er Ihjg ^ bezogen, zurükzucrstattcn und dic Zinslcutc für ihre Läufe und Gänge schadlos zu halten, ^chcs 41,2» Denen zu Grandson wird bis nächsten Martinötag Frist gegeben, sich zu erklären, für i>cr Pjj ^^)Ucbcne Recht, daS von Moudon oder das gcdruktc, sie sich entscheiden wollen. Der fernere Gebrauch ^9» oder ioix non äserilos wird für unstatthaft erklärt. Idiä. tk. — 41»2a. Dic Gcsandtcn von vc^.^"Gmigcn deir vorgelegten Plan zur Bereinigung der obrigkeitlichen Gefälle in Grandson. Frciburg ^'ird ^ Entschluß beförderlich mitzuthcilen. Idiä. ir. — 41,11. Den MuSkctcnschüzcn zu Provence ^ Juchart von der Allmeind zur Beförderung deS dortigen Wchrwcscns einzuschlagen, ^ch/lzcn^ lährlichcn VvdcnzinS von sechs Schilling. Das Grundstük bleibt unveräußerliches Gut der dortige» dst ^ '^tcll>chaf^ ^ 41,-1. Dem Landvogt Stettlcr werden in der eingelegten Amtörcchnung die ^ 25 Gulden für amtliche Reisen gestrichen. Idiä. ddd. — 41,5. Es wird verfügt, daß ^Ite x! ^ Einsammlung des Wcinzchntenö in Geld verrechnet werden, entgegen einem Antrag, dic Land- >>> '"tt Übcrlasstmg von Wein zu entschädigen. Idiä. eeo. — 41,1». Künftig sind bei den Wcinzchntcn tZ, und Einnahmen dic Fäßcr gleichmäßig zu verrechnen; bisher zählte das Faß in den Einnahmen 9hz^ ^ Ausgaben 9 Scstcr. Dic zwei dem Landvogt gebührenden Faß Wein werden auf 1999 Maß ^»str >„ ^ — 41,7. Dem Landvogt werden als Entschädigung für seine Mühe bei Erbauung der Pfrund- ^tehrt . '^'"tagm) und Uvonand und der Zehntenscheucr daselbst 699 Gulden, 25 Säkc Korn und Haber ^°ttc xj, ^ — 41»Zt. Der Landvogt soll sich erkundigen, ob wirklich zu Provence in einer Linde dic Pihaucn stien voilü la lioodv dlunedo, tvaö eine Marchc gegen Neuenbürg anzeigen sott. Idiä. 2200 Grandsv». 1701. 1702. 171>l. Art. 411i>. In Vollziehung dcs Beschlusses der Jahrrechnung von 1699, dasi das Amt Gra»^ ein geschriebenes Recht, entweder dasjenige von Milden, oder den gcdruktcn Cvutumier der Waadt oder ^ ein eigenes Gcsczl'uch an die Stelle der alten Gebräuche und Herkommen anzunehmen habe, treten die ^ fcrenz und die Ausschüsse des Amtes zusammen, um sich darüber zu verständigen. Die Hinweis«»!! AmtcS auf ihre alten LRnrtrss wird zurükgewicsc», da diese zum großen Thcil sich für die gegenwärtig nicht mehr schikcn und allerlei veraltete Bestimmungen enthalten; man findet rathsamer, diese alte» SaZ^j völlig außer Acht und in ihrem Werth und Unwcrth verbleiben zu lassen. Es wird ein Gcsczbuch und der Landschaft eine Copic desselben bewilligt, jedoch mit der Einschränkung, daß diese Angelegenheit wieder vor eine allgemeine Zusammenkunft beider Orte gezogen werden soll, sondern lediglich dem besteht Ausschuß mit dem Landvogt an der Spizc wieder vorgelegt werde. Absch. 46 t. Art. >470. Die Gesandten von Bern geben unter Vorbehalt der obrigkeitlichen Genehmig«»!! ^ langen Verhandlungen ihre Zustimmung zu der von den Obcrcommissären entworfenen neuen Bereinig""'^ obrigkeitlichen Lehen und Gefälle unter folgenden nähern Bedingungen: 1. daß von den verfallene»' bisher nicht bezogenen Löbcrn den frühern Landvögtcn, dem jezigcn Amtmann und der Bcreinigungsco»«' ^ ein Dritthcil zukomme; 2. daß wo die Bezahlung eines EhrschazcS bewiesen wird, auf frühere zurükgcgriffcn werden darf; 3. daß von jedem Lchcngrundstük von Eonsss äirsetos, das eine halbe 3»^ Akcr-, Matt- oder Bcrgland oder weniger begreift und einem Mannwerk Reben, Alles in Allem, als zwei Bazen, und was über eine halbe Juchart und ein Mannwcrk ist, drei Bazcn bezahlt werde« 4. daß die rechtlichen Schritte vor dem Lchcngcricht nur mit Einwilligung dcö LandvogtS von statte» und von jedem Vorstand nicht mehr als zehn Bazcn bezahlt werden; 5. daß die BcrcinigungSarbcit >» ^ Jahren vollendet werde und die Unternehmer für gute Arbeit Bürgschaft leisten. Absch. 490. n. — die von der Landschaft begehrten Abänderungen in dem Entwurf deS Coutumier kann nicht eiM ^ werden; der Entwurf wird sonach unverändert den Obrigkeiten zur Genehmigung vorgelegt. 1biä- ^ 472. Einige Privaten und Gemeinden bitten um Aufnahme der Bestimmungen des Coutumier d« 4'- ^ Vaud über Lloss st Uscwrä in daS Gcsczbuch von Grandson. Der Landvogt hat sich zu erk>«>^^^ eine Willfahrung dieser Bitte im Lande auf Widerspruch stoßen würde. Ilüel. s. — 47.4. Landvogt '^^,f Stcttlcr hat von der fünften Rechnung vom Jahr 1700 zu vergüten 9000 Gulden, 78 ^ si>nf lZ Mäß Korn, 77 Mütt 10 Köpf -/z Mäß Haber und 27 Faß 29 Maß Wein. Von sän»«tliä)"' ^ Jahren gebühren demnach den zwei Ständen 14,875 Gulden, 394 Mütt Korn, 383 Mütt 43 Faß 11 Scstcr 5 Maß Wein. Absch. 497. l>. - -174. Die in die Rechnung gebrachte» ^ betreffend Abraham Bczansonnct werden gestrichen, da der Proccß zu Neuenbürg verpflegen 1!>iä. s. — 475. Der abtretende Landvogt Stcttlcr hat in der streitigen Zchntcnausmarchung eine» ^ über seine Verrichtungen einzugeben. Idiä. <1. — 471». Der Landvogt hat im Sinne dcs Beschs» 1699 gegen die Holzfrevlcr im Wald Scytc strenge vorzugehen. 0>i(1. s. — 477. Der Landvogt 9^^ David Grouz zu Gicz, der einen Thcil seines GrundbcsizcS seinem Sohn abgetreten hat, mit . hje fordcrung behelligen. Isiisi. k. — 47ii» Der Landvogt soll sich erkundigen, ob dem Herrn z« Grandso». 17VZ. 2201 AMinkaufögcbührcn gänzlich zustehen; wenn nicht, ist dcn Obrigkeiten zu berichten, damit von dem in 11,1^ ^ "Kuralisirten PKcr Ronlct von Neuenbürg die daherigen Gebühren erhoben werden können, z 470. Dem Landvogt Tobias Kücnlin gebühren von der Jahrrcchnung von 170k kOOO Gulden ^ Denier, wogegen er 92 Mütt 4 Köpf 3^/s Maß Korn, 70 Mütt 11 Köpf 3Hz Maß Haber beid ^ ^ Scstcr Wein zu vergüten hat. 1014. oo. — 400. Auö der Rechnung von 1702 verbleiben ^ ^ ständen 990 Gulden 3 Schilling 11 Denier, 78 Mütt 9 Köpf Korn, 04 Mütt 1 Kopf 2hs Maß ^ ^ ^ Scstcr Wein. 1014. 44. — 401. In das abermalige Verkaufsangebot der Lehen, »vrlp Bourgeois zu Giez bcsizt, wird nicht eingetreten, weil kein Verzeichnis! der Erträgnisse derselben httrl'^' — 402» Um die geeigneten Personen zur Durchführung der Bereinigung der landcS- und Rcchtsamen zu erhalten, schlägt Frciburg vor, dcn Commissärcn höhere Taxen zu )ttn. Damit die Bereinigung ohne allzu große Beschwerden der Untcrthanc» vor sich gehen kann, wird hi» ^ bezahlte Ehrschaz alle frühcrn aufhebe; 2. kein Chrschaz über dreißig Jahre Ilcll^ ^^crt werden soll, wobei jedoch die Commissärc zur bessern Darlegung der obrigkeitlichen Rechte Vöhl pjß Auetorcn vordringen sollen. 1014. oo. — 400. Cvmmissär Crosaz, der für die CorccllcS die Mittheilung der Urkunden beider Stände verlangt, wird zur Geduld Tw ^ Freiburg vcr,vahrt sich gegen die von Bern verfügte Abschaffung des Zolls zu Hy ^"6ncs, wogegen Bern einwendet, fragliches Dorf liege zum größten Thcil ans dem Gebiete von j>> , ^ ^^5. Der Landvogt wird ermächtigt, im Schloße eine Diele und zwei -Öfen machen kfftag ' ferner hat er über die Reparatur der Pfrundhäuscr und des Fischcrhauscö öS Arnon Bericht zu dcr N, Abstellung der Mißbränchc in der Jagd, namentlich der Feldhühner wegen, hat er sich von Z^^^^uobrigkcit Weisung geben zu lassen. 1144. ktk. — 400. Die Klage wegen Eingriffe in dcn bcr q ^ Onncnö soll später untersucht werden. 1144. MA. — 407. Der Vorschlag betreffend Abstellung ^^"chc genehmigt. 1144. 000. — 400. Der Landvogt soll mit dcn ^usthaft reden, daß daö DNauscn nicht unterbleibe, da durch die Mäuse großer Schaden an dcn j>, Sachsen ist. 11,14. 41. — 400» Der neu aufgestellte und genehmigte Coutnmicr von Grandson ist ^1'emplarcn auszufertigen, nämlich je eines für die Obrigkeiten und dcn Landvogt. 11,14. OOIe. 1707». K ^der Rechnung des JahrcS 1703 kommen den Ständen zu gut 323 Gulden 10 Schilling -tgj "n!" ^ ^'Kt ^ Köpf 3 Mäß Korn, 71 Mütt 2 Köpf Haber und 11 Faß Wein. Absch. 581. 1. — 9^ . ^ ^r Rechnung des JahrcS 1704 verbleibt der Landvogt schuldig 1783 Gulden 0 Schilling »och - ^ Mütt 5 Köpf 2 Mäß Korn und 50 Mütt 2 Mäß Haber; dem Landvvgt gebühren dagegen jli Wein. 11,14. — 402. DaS Fischerhaus ss Arnon, daS einzustürzen droht, ist unverzüglich ^ — 400. Die Obcrcommissäre erhalten LLcisung, sich über die dem Schlosse gehörigen Ibid Z» Orgcs näher zu erkundigen und die Pflichtigen zu deren Bezahlung zu crmahncn. ^udsv„ ^ ^ Trölcreicn und Umtrieben der Rechtsanwälte wird beschlossen, nächstens in die ^ ^knischc Advocatcnordnung einzuführen. 1144. u. — 400. Der Papagcischicßcn halber werden ^ichc,^ ^^stunniungcn bestätigt und dazu noch beschlossen, daß die Schüzcn, die mit dem Schüzcnkönig '»ehr^.s eine regelmäßige Reihenfolge innehalten, der eine dem andern nicht laden und keiner "ßc als der andere abgeben soll. 1014. o. — 400. Es wird vorgeschlagen, die Wirthc und Wein- Grandsvn. 1707. schenker in Eid zu nehmen, indem bisher viele Gefälle und Gebühren der Obrigkeit entgingen. Doch diesem Eid nicht mehr Glauben beigemessen, als was völliges Kundschaftsrecht gibt. 1614. x. — 407. B"" beantragt, den Zehnten zu BonvillarS und Champagne, den Herr de Dcnczy vermöge des Zugrcchts v"' Schultheiß Sury zu Solothurn an sich gebracht, zu Händen der Obrigkeiten kraft ihres Vorrecht ziehen, weil derselbe mit ihrem Curweinzchnten vermengt ist und der ganze dortige Kornzchnten bereits Standen zugehört. 1614. u. <707. Art. 40». Die Rechnung von 1705 ergibt ein Guthaben von 7019 Gulden 4 Schilling, N ^ 2 Köpf 2 Mäß Korn, 62 Mütt 1 Kopf 2 Mäß Haber und 2 Faß 7 Tester Wein. Von sä.nmtliche" f""' Jahren hat Landvogt Tobias Kücnlin den Ständen nach Werthung der Naturalgcfällc in Geld 43,175 1 Schilling 6 Denier zu bezahlen. Die 15 Gulden, die für das Rcchnungögcld in Rechnung gebracht werden nicht anerkannt. Absch. 641. n. - 400. Zur Notiznahmc für die neuen Amtleute wird in ^ Abschied gcjczt: 1. Daß auch die Civilbußcn zu verrechnen sind; 2. daß für obrigkeitliche Fuhren n>^ verrechnet werden darf, da diese die Untcrthancn unentgeltlich zu leisten haben; 3. daß die Kosten Weinlese nur nach Vcrhältniß des WcinzehntcnS vergütet werden; 4. daß nicht nur die Beträge der ^ ^ sondern auch der Betrag des Kaufschillings und des bezogenen Trinkgelds in die Rechnung zu 1614. o. — 500. Alt-Landvogt Kücnlin hat die noch ausstehenden Ehrschäzc einzuziehen und darüber N") ^ zu stellen. 1614. p. — 50l. Da auö der wcitcrir Amtsrcchnung des alt-LandvogtS Kücnlin i)rrv^^ daß er für den Coutumicr von Grandson zu Bern 983 Gulden bezahlen mußte, verlangt Frciburg, diesem Stande ein gleicher Betrag zukomme. Die Gesandten von Bern haben davon kein Wissen und den Antrag in den Abschied. 1614. g. — 502. Die Jahrrcchnung von 1706 ergibt für den ^n» ^ Johann Georg Ernst ein Guthaben von 734 Gulden 3 Schilling und für die Orte ein solches »o» ^ Mütt 7 Köpf 2ss Mäß Korn, 46 Mütt 11 Köpf Haber und 8 Faß 2 Sestcr Wein. Iiüü> 505. Von der Rechnung von 1707 rcstircn den beiden Ständen 790 Gulden, 78 Mütt 10 Köpf 1 ^ . Korn, 45 Mütt 8 Köpf 1^'- Mäß Haber und 28 Faß 7 Scster 4 Maß Wein. Künftig hat die mitzubringenden Zchntcnrödcl vom Landschrcibcr unterzeichnen zu lassen. 1614. 8. — 504. De>» , schrcibcr gebührt für die Veröffentlichung der obrigkeitlichen Mandate keine Extragcbühr, da er im Llllg von den Obrigkeiten besoldet ist. 1614. t.— 505. In Bezug auf Vergütung der GcrichtSsasscu bei Vcrhörung von Gefangenen hat sich der Landvogt nach der 1682 aufgestellten Ordnung pjk 1614. u. — 500. Der Landvogt beschwert sich darüber, daß er 17 Gulden für die „Clamc-Gcldcr H Einnahmen sczcn müsse, obwohl ihm nichts dergleichen eingehe. Es bleibt aber bei diesem uralte» ^ ^ ^ und wird dem Landvogt überlassen, diese Summe von denjenigen, welche sie schuldig sind, zu erhebe». ^ ,„ß 507. Um die Mißbräuchc bei Neuwahlen von Gerichtssasscn, wo die ncugewähltcn die übrigen je großen Kosten tractircn müssen, abzustellen, wird fcstgcsczt, daß jeder ncugcwähltc seinen College» fünf Bazcn für einen Ehrcntrunk bezahle. 1614. >v. — 50». Die Gastereien bei Kindötaufcn und Vegrn werden abgestellt. II)i4. x. — 500. Um dem Niederschlag der Waldungen entgegenzutreten, hat ^ vogt mit Zuzug der beiden Commissärc und einiger verständiger Männer die Rechte der unter 11)14. 7. — 5<0. Der Landvogt hat das alte seit Langem kahl und leer stehende Pfrundhauö Waldungen zu erdaucrn und den Regierungen Vorschläge über Abstellung dieser Ausschreitungen Z» Grandson 1707, 2203 Sicherheit zu bringen. Inzwischen werden die Connnissärc einen Bericht über den Neubau ^. ^^undhauscS entwerfen. U>iü. — l»ll. Nach dem Antrag des LandvogtS ist von nun an bei tl) "Ut 5 statt mit 7 Proccnt zu beziehen; bei Käufen verbleibt cö bei dem Ansaz von 0)ÜI. au. — Der Wunsch der Gemeinde Provence, der allgemeinen Bereinigung der sil'! ^ 3>usc nnd Gefälle und Lehen enthoben zu werden, kann nicht bcrüksichtigt werden. UM. dl». — ^ ' Auf djx g^lagc Statthalters Jcanncrct in Grandsvn und Bergcr Deport daselbst, daß ihnen vom Abraham Chambricr von Neuenbürg ein dort liegendes Grundstük verarrestirt worden, obwohl sie der <5 seien, erklären sich die Gesandten von Frciburg bereit, zum Schuzc der Petenten eine Liegenschaft Ibjg ^'ster ^on Chambricr auf dem Gebiet von Grandson zu beschlagnahmen, Bern nimmt cS aä rskörenäum, Biburg verlangt in die von Bern mittelst Zugrcchts erworbenen Wcinzchntc» zu Champagne zur Hälfte einzustehen. Die Gesandten nehmen cS in den Abschied, UM. M. — rrku ^ Aufstellung neuer Urbare der hoheitlichen Lehen und Gefälle beauftragten Commissäre Haiid" Weisung, die Grcnzbcrcinigung zu Chanipvcnt, TrcpcovagncS, Mathod und Umgebung an die Zins "A)»icn, Illül. imn. — 5li». Das Begehren dcö Franz Ludwig Roguin von Uverdon, ihm seinen Hill' ^ Weizen und 9 Säkc» Roggen ans der Mühle zu Uvonand abzukaufen nnd diesen Kauf- ü»cn^ Ankauf einiger Lehen zu verwenden, wird an die Commissäre überwiesen, mit dem Auftrag, Erschlag darüber einzureichen. UM. ovo. 170«.». gDer Landvogt verbleibt von der Jahrrechnung von 1708 beiden Ständen schuldig 70 Mütt ^ ^ ^"»ui Mischclkvrn, 39 Mütt 7 Köpf 1 Mäß Haber und 38- Faß 6 Scstcr Wein; ihm kommen ^zibt^ ^ Gulden 11 Schilling 7 Denier. Absch. 697. ll. — 5>tii. Die Rechnung von 1709 k°t„ Guthaben der Stände 189 Gulden 5 Schilling 6 Denier, 58 Mütt 2 Köpf 1 Mäß Mischcl- bie z- ^ ^Aß Hubcr und 13 Scstcr Wein. UM. i. — ,^1«.». Künftighin haben die Landvögtc v» spccisicirt in Rechnung zu bringen, UM. 1e. — 320. Bei den Einnahmen und Ausgaben ^gtc> ^"^A)gängig baö Faß zu zwölf Scstcr ü 32 Grandsoner Maß zu berechnen, wogegen den Laud- Fäßcr belassen werden. Idiä. I. — Da in der Rechnung die 7 Mütt 7 Köpf, ^hasi Abgang des RentcnbuchS dem Amtmann nicht eingehe», abermals in Rechnung gebracht sind, 'vird ' ^bcrcvmmissärc die Weisung, der Sache nachzuforschen, UM. in. — 5Ä2. Dem Landvogt dj"'aus dem Abschied von 1707 betreffend die Verwüstung der Waldungen zu Grandson zugestellt, ^tkr ^ Grandson. 1711, 2205 in dcm Kreise Provciwc verfügt worden war, bittet die Gemeinde um Rcstituirnng der 8hg welche dcm Einzügcr Dupvnt 1097 alö en IMe-Zahlung auferlegt wurde», und der beiläufig ^roncn Unkosten. Wird in den Abschied genommen, UM. o. — 5!!!). Die Rcnovatorcn werden bin, Bcsizcrn der zlvciundzwanzig verschiedenen Lehen zu Uvonand, die thcilweise den Obrigkeiten ^ angctragcn find, in Unterhandlungen zu treten, jedoch unter ausdrüklichcm Vorbehalt der obrigkeitlichen h»^^b»ng, UM. <1. — 540. Dcm Herrn von Montagny, der mit seinen Lchcnlcutcn über die Fuhren ^ ° Streit ist, wird das vor zwei Jahren aufgestellte bezügliche Reglement übermittelt, damit er "chlw f.-»,,,, Ihicl.cz. — 541. Frciburg wird auf einen Jrrthum in seinem lcztcn Ratisicationö- ols e/" ^^^'"uksam gemacht, daß tvährcnd der RenovationSarbcit von Täuschen nicht 7, sondern nur 5 Proccnt b»tcr ^ beziehen sind, UM. 1. — 542» Für den Prädicanten und Helfer zu Grandson werden G.! ^^kbchalt obrigkeitlicher Gcnchmhaltung zwei Häuser angekauft. Ucicl. x. — 543. Als obrigkeitlicher b^^^bcctor nnrd Abrahain Calamc nüt 4 Thalcr Jahrcsgchalt gewählt. Ihiä. In — 544. Frciburg ^ ^ in Beziehung des Zolles zu Montagny und Arnon beunruhigt und überdies in Uvcrdon ^ ^^^bezügc nach VuisscnS einem neuen Zoll unterworfen werde. Eine andere Beschwerde geht dahin, Zc»v ^ von Bern zu Bonvillarö endlich in fähige Hand gestellt werde. Wird in den Abschied ^>»»>c„. ^ ^ der Landvogt ihnen die schuldigcn Gebühren ^ird derselbe angewiesen, eine AnSrcchnung zu treffen und daS Schuldige zu bezahlen. Ilncl. n. — ' Biburg erinnert abermals an die Summe, welche Rathöschreibcr Prctclliuö vor Jahren für den "'Uer de Grandson bezogen hatte. UM. p. 1711. ^vohi Der abermals angeregten Grcnzbcrcinigung zwischen den Ämtern Grandson und Uvcrdon der SouvcränitätS- als Jurisdictionömarchc, und namentlich bei den Dörfern Trcycovagncö, skjx,, Effert, Susccvaz, Mathod und Villarö, deren Gebiet in das eine und andere Amt hineinragen, >vviß ^ ^^andtcn von Freiburg entgegen, cö seien zur Zeit gar keine Anstände vorhanden, die aber gar ^icht Grcnzbcrcinigung entstehen möchten. Bern erwartet aber nicht, daß man so ih,„ Sachen unmöglich machen wolle, und erklärt, keine Confcrenzcn mehr besuchen zu wollen, wenn Äbsch ^ willfahrt werde. Da nichts erreichbar war, überläßt man die Sache Gott und der Zeit, ^lchc — 541t. Frciburg genehmigt, wenn auch nur widerstrebend, die Cantonirungcn der Lehen, Händen der Vasallen sind, nachdem zugesichert worden, daß sie erst in Kraft treten nach einer ^ffc» iffnancn Untersuchung durch die Obcrcommissärc. UM. l>. — 540. Dcm Commissär Crosaz, s° ^"Euvcrläßigc Bereinigung der Herrschaften Corcclleö und Chamblon immer noch unvollendet ist, obrigkeitliche Acten und Jnvcntaricn entzogen und den gemeinsamen Rcnovatorcn cingc- ^»ndb ^— 550. Frciburg ist einverstanden, daß auch der Kreis Provence in die allgemeine ^^lUtiv^^"^ ffuwingczogcn werde, findet aber der Billigkeit angemessen, daß der Gemeinde die errichtete ^dci, ^ Kronen wieder herausgegeben, den Erben des Einzügcrs Dupont aber auch ein billiger . ^ zugesprochen werde. IIM. el. — 55l. Die zwciundzwanzig Lehen zu Uvonand betreffend will ^jtjährj Ankauf oder Austausch bis nach durchgeführter Renovation abwarten. UM. 6. — 552. Der ^^gen daß dcm Herrn von Montagny das bestehende Reglement über die Fuhr- und Frohn- "dlchriftlich z» seinem Verhalte mitgcthcilt werde, wird bestätigt. UM. I. — 553» Frciburg 2206 Grandson. 1711. stimmt bei, daß während der RcnovationSarbcit die Täusche nur mit fünf vom Hundert vcrchrschuzt wcrt^ Ikiä. A. — 554. Der Ankauf dcö Hauses der Frau Grisincl zu Grandson zu einem Pfrllndhuu^^. 450 wälschc Kronen wird von Freiburg genehmigt; das zweite Haus betreffend wünscht Frciburg dc» . desjenigen von Ferdinand Bourgeois um 500 wälsche Kronen, während die Gesandten von Bern ^ dringen, das viel größere und wohlfeilere HauS des Duvoisin zn erwerben. Wird in den Abschied >, Ibiä. ll. 555. Die lcztcö Jahr getroffenen Wahlen der obrigkeitlichen Gcbäudcinspcctorcn werden Idiä. i. — 551». Die Gesandten von Frcibnrg klagen abermals, daß man diesen Stand nicht die gc»" ^ bcsizcndcn dem Amt Grandson zugehörigen Zölle zu Montagny und ds Arieon beziehen lassen ^ zwar den erstem zu Vuittebocuf, Trcycovagncs, Valcyrcö und Montagny und den lcztern zu Alles, was den See auf- und abfahre, und zu Grandson für Alles, was über die Brükc geht, ^ alten Admodiationcn, Rechnungen und namentlich auch einem Schreiben von Bern vom Jahre Abgeordneten von Bern wollen zuerst wissen, in wie weit Frcibnrg diese Prätension sogar über das der ehemaligen Herrschaft Montagny ausdehne» wolle. Freibnrg bemerkt darauf, beide Zölle feie» ll ^ und dem Schloße Grandson zuständig und an all' den genannten Orten biöhin bezogen worde». ^ ^ nimmt das Begehren zu näherer Untersuchung in den Abschied, ohne vorderhand irgend weicht zuzugestehen. Istiä. I. — 557. Bezüglich dcS Streites zwischen den Rcnovatorcn und dem die Gebühren der erstem verbleibt cö bei dem lcztjährigcn Abschied; der Landvogt selbst wird in scuur ^ daß er dadurch zu Verlust komme, zur Geduld verwiesen. UM. m. — 550. Bern erklärt, daß es 8^ ^ zur Hälfte in den Zehnten von Bonvillars eintreten lassen wolle; die Gesandten von Frciburg stbP ^ müssen aber den Antrag zuerst den Rüthen nnd Burgern vorlegen. 11 >i«1. n. — 550. In 129 Thaler, welche der Rathsschreibcr Prctcllius für vier Abschriften dcS Contuniicr von deren Einbände u. s. w. bezogen hatte, einigt man sich dahin, den damaligen Landvogt Kücnlin ül'O ^ eigentlichen nähern Sachverhalt, auf wessen Befehl er diesen Betrag ausgerichtet habe, zu befragen- ^c. 500. Aus der AmtSrcchnung von 1710 gebühren den Ständen noch 47 Mütt Korn und 60 M'utt Dem Landvogt sind dagegen 2590 Gulden 9 Schilling 3 Denier zu vergüten. Absch. 732. t. ^ Bußcnausfällungcn sind die erlaufenen Kosten in erster Linie auf den Bußfälligcn selbst zu nicht einfach beiden Ständen zu übcrbindcn. Ilnä. u. — 50L. Die erste Amtsrcchnung dcS Landvogü Peter Python für das Jahr 1711 gestaltet sich so, daß beiden Ständen ein Guthabe» von 60 Ä06 ^ und 55 Mütt Haber überschießt, wogegen sie dem Landvogt 1076 Gulden 8 Schilling 6 19 Scstcr Wein zu vergüten haben. IInü. v. — 505» Der Hausrat im Schloß ist mit beides Wappen zu bezeichnen und zu invcntarisircn. 1444. — 504. ES wird die Verbesserung des buU^ Daches dcS Kornspeichers zu Grandson angeordnet. 1144. x. — 505. DaS neue Ncntcnbuch >st ^ Pjc Gelegenheit durch die Obcrcommissäre mit dem alten zu vergleichen und zu prüfen. 1144. Wittwc Duvoisin in Bonvillars wird mit ihrem Gesuch um einigen Nachlaß an den F^Mrulst^ abgewiesen; dagegen wird ihr als etwelche Entschädigung für die Herreise ein Mütt Huber " 1614. an. — 507. Das von Landvogt Ernst angeschaffte eichene Wcingcschirr geht auf den ^,t vogt über, nach dessen Weggang ihm von seinem Nachfolger der Kaufpreis zu vergüten ist, erhalten ist. 1144. lele. — 500. Der bisherige Gebrauch, daß der neu eintretende Landvogt dem u ^ ^ 20 Dublonen Amtskauf zu bezahlen hat, wird bestätigt. 1144. II. — 500. Landvogt Ernst, ^,s Materialien dcö alten PfrundhauscS um 1000 wälschc Kronen ersteigert hatte, nimmt Anstund, " Grandson, 1711, 2207 seither einige Mauern eingestürzt, die trnällo dieses Jahr nicht nur nicht gearbeitet, sondern nahe sei und der Prädicant Vamcy die Reben dieses Jahr für sich gebaut habe. Der Kauf aber in Kraft erkennt und Landvogt Ernst zur Bezahlung der Kaufsununc verpflichtet und der Reben cjn verordnet, Illicl. inm. — 570. Der Landvogt soll sich erkundigen, wie eö sich mit der t>a^ ^ Chamblvn verhält Idiä. nu. — 574. Der junge Aufwuchs im Wald Scyte ist so dicht bestanden, ?l>, ^"iclncn Stellen daö überflüssige Gehölz auSgchaucn wurden soll. Die Obcrcommissärc haben den einzunehmen, UM. 00. — 572. In dem Processi dcö Herrn von Corccllcö wider die beiden Betreff dcren Gcncralrcchtc im Amte Grandson wird ersten» die Aufforderung zugestellt, seine sic Wochen einzugeben, Isiiel. gg. — 575. In Sachen deö Schloßzolls zu Grandson, welchen sandten von Bern nur für ein Brükcngeld halte», berufen sich die Herren von Frciburg auf ihre Er- ,^3 vom 4, Juli 1711 über den lcztcn Abschied an der Sense. IlM. vv. — 57-4. Freiburg verlangt °»villa l>»e ^»>ci»de ^isicirte Rechnung über den Kaufpreis und die gemachten Jmpcnscn bezüglich der Wcinzehntcn zu "es und Champagne, um darnach seine Quote bezahlen zu können. Idiä. z^. — 575. Der Grcnz- ^ Bullet wird unter Vorbehalt der hoheitlichen Genehmigung eine jährliche Schüzengabc von 25 Gl, T,l> — 570. Die von den vier Weibclämtcrn zu Grandson anfgcstclltc Ordnung zum 'si der Waldungen wird genehmigt, UM. äclä. — 577. Bern bcharrt auf der Vornahme einer Grenz- ^icht Amtes Grandson gegen die Landvogtci Uverdon, welche die Gesandten von Freiburg für iy^^^"dig erachten, UM. M. — 575. Frciburg erneuert sein Begehren bezüglich der 129^4 Thalcr, ^'ühschreiber Pretclliuö im Jahr 1704 deS Coutumier von Grandson wegen empfangen hatte, stz 570. Auf das neue Haus und den Ofen des HafnerS Pierre Gallande zu Uvonand wird ^ Gallandc Bcsizcr bleibt, ein Zins von zwei Mäsi Haber gelegt, IlM, nnn. — 550. Dem wird gestattet, einen jährlichen Zinö von 15 Gulden in daS Schloß Grandson mit 300 iiira, ^ulöscn, wenn das Capital sich wirklich als ablöslich erweist. Demselben haben die beiden Stände j» an obrigkeitlichen Gebäuden über daS Empfangene noch 117 Gulden 8 Schilling 6 Denier ^ verlangt, daß in der Bereinigung zu Uvonand die von Frciburg nicht anders, als nach der Natur, wie sie die früher» Bcsizcr innegehabt hatten, verbleiben Ibjg ^inc Jurisdiction oder Souvcränctät geltend gemacht werde. Wird in den Abschied genommen, ^gkepp ^ 552. Dem Commissär Crosaz von Pcterlingcu wird die Fortsczung der Renovation der Aschen untersagt, da seine Arbeit durchaus unzuverlässig ist, IlM. ^ 555» Der Streit Elic Bourgeois und Stephan Mcgcvcnt wegen eines Bakofcnö zu Gicz wird an den Land- s ," llsiä. 0000. — 55-4. Der mit der Bereinigung der obrigkeitlichen Gefällt beauftragte s»>^ ^sicnicr verlangt Weisungen betreffend die Edcllehen solcher, die zu deren Besiz nicht befähigt Exemtionen von Gefällen, die von den Landvögten ohne Vorwissc» der Obrigkeiten wurden, Daö Begehren wird in den Abschied genommen. IlM. üü. 2208 Matte». 1682. Mute« oder Moral. Schultheißen von Murtcn. 1000. Bern. Emanuel Groß; ihn crsezte nach seinem Tode von Rudolph Jenncr. 1005. Freiburg. Simon Peter von Boccard. 1000. Bern. Beat Ludwig May. 1005. Frei bürg. Haus Niklauö Lcnzburger. 1700. Bern. NiklauS Schmalz. 1705. Freiburg. Franz Joseph Gady. 1710. Bern. Sigismund Steiger. 10»L. > > 3" zu Murtcn. Der Oberzoll ertrug in den lezten zwei Jahren 243 Kronen 17 Bazen 1 Kreuzer, ^ Zoll III Kronen 14 Bazen 2 Kreuzer. Nach Abrechnung der üblichen Verehrung kommen 175 Kronen zu gut. Viele Marktcseltrcibcr nehmen in Folge der Zvllstcigerung zu Morscc ihren ß> Neuenbürg, worunter auch der Zollcrtrag zu Mutten leidet. NM. NN. — 500. Die Tavcrne»"'^^ Murtcn, nämlich die zum Adler, zum Kreuz und zur Krone bitten um Zurüknahme dcö jüngst Gaillard crtheiltcn Wirthschaftörechtes. Die Eonfercnz hat wirklich Bedenken, ob diese Conccssionscl ^ an Gaillard statthaft sei, und verfügt, daß er seinen Schild herunternehme, wogegen ihm das g nämliche Recht, daö Daniel Schmid hat, auch zuerkannt wird. NM. N. — 500. Die diesseitigen »n ^ Gemeinden beklagen sich über die Zumuthung der Gemeinden im Wistcnlach, diesen in der Verwahrung der Wachtfeuer Mithilfe zu leisten, da sie ohnehin schon mit Wein und andern obtty ^ Fuhren und mit der Unterhaltung der Straßen von Wiflisburg bis in's Aarbergcramt beladen Beschwerde wird gutgeheißen und die Gemeinden nur zur Leistung von drei Kronen an die nn hsi für Ankauf von Wachtholz verpflichtet. UM. nn. — 5110. Den Jean Noulicz von Sugiez dem ihm ertheiltcn Wirthschaftsrccht, doch ist es den übrigen Dorfgenosscn unbenommen, ihr ^„jgcS wie bisher auszuschenken. UM. pp. — 501. Aus dem Galnnvald wird verschiedenen t>c» Holz bewilligt; gleichzeitig wird zur Erhaltung und Wiedcräufnung dieses Waldes beschlossen, Schultheißen von Murtcn begutachten zu lassen, wo ein Thcil dieses Wäldes am kommlichsten^^ werden könnte. Das ungereimte Begehren des Hans Bcniger von Jcuß tun Einschlagung eines Murtcn. 1684. 2209 ^^^dicscn. 1bi4. w. — 592» Dem Schultheißen von Murtcn wird befohlen, die Malier hinter lassk bis iir die Höhe des GartcnS der Frau von LicbiSdorf auf Kosten beider Stände machen zu ba lcztcrc noch weitere Anschüttungen machen will, wird ihr solches in ihren Kosten vorzunehmen ^ 'gl- 1l,i4. xx. — .59.'!. Über den Zinstausch zu Luguorrc zwischen den Ämtern Murtcn und WifliSburg, Idi/'^ Dubais bereits skizzirt worden, werden die Gesandten von Frciburg ihren Obern berichten. ^ 594. Die zwei Juchartcn Reben dcS Venncr Wurstcmbcrgcr zu Mur, die an die Pfründe zu chicl ^^Upflichtig sind, werden des Zehntens entlastet; dafür hat derselbe aber zwei andere zchntpflichtige Nebe» anzuweisen. Hicvou ist im Pfruudurbar voir MotierS Vormerkung zu nehmen, lind. bbb. — Pfrs' beiden Obcrcvmmissärc erhalten den Auftrag, genaue Erhebungen zu machen, wer neben der ^liscl ^ Wistcnlach in den ziemlich unter einander geworfenen Parccllcn Zehnten bcsizc, damit ein Aus- ^ ^ dorgcnominen wcrdeil kann. I>ü4. oee. — 59k!» Frciburg regt an, ob nicht der Wcinzoll in Murtcn, Kreuzer beträgt, gesteigert werden konnte. Die Gesandten von Bern geben i» Hoffnung und nehmen den Antrag in den Abschied. Ibid. 444. — 597. Scrvot, Prädicant spccifieirtc Rechnring über die veranschlagten Kosten der Reparatur des dortigen Pfar» ^r»)' ^ bctragcil 800 Gulden; Bern erklärt sich bereit die eine Hälfte zu tragen, allein Frciburg >gert jchx Mitwirkung. Ibid. ose. t<;»4. Rechnung von Johanni 1681 bis 1682 bleiben die Orte den Erben dcö vcr- j» Schultheißen von Murtcn, Emmanuel Groß, 592 Pfund an Geld schuldig; dagegen kommt ihnen Abich ^ ^ggcn 4 Aiütt 9 Kopf, an Dinkel 3 Mütt 8 Köpf 1 Mäß, an Haber 24 Mütt 4 Köpf, l H — 5i>9. Schultheiß Rudolph Jcuucr gebühren für daS Jahr 1682 241 Pfund 15 Schilling ^ ^ ^ Dinkel und 1 Mütt 10 Köpf Roggen. Dagegen rcstirt er beiden ^ch»ltl" ^ ^ ^ Haber. Die Rechnung bis Johanni 1683 ergibt zu Gunsten des tt hs. ! Guthaben von 168 Pfund 3 Schilling 1 Denier und an Dinkel 1 Mütt 3 Köpf 1 Mäß; listet ^ Orten schuldig an Roggen 4 Mütt 2 Köpf und an Haber 29 Mütt 3 Köpf. 1144. o. — ^ ^ IM)'" ^ - ...^ .... — - r^i ^fcrn ^ streitigen Einschlags und Weges zur Burg, genannt Dcrnicr-lcs-Hottoz, zwischen den ^^^llla, Lurtigcn und Chatel und dem Bcsizcr des Gutes Burg, Hauptmann Mandrot, tvird lcztcrer 50 Kronen an sämmtlichc drei Dörfer und 10 Kronen an Chatel bezahle, wogegen er Praz „nd WcgcS befreit ist. 1614. 6b. — 991. In dem Jnjuricnstrcit des Peter Riscaux von ^>'e ^ ^dam Pcntillon betreffend Zehnten zu Praz nürd lcztcrcr zur Bezahlung von 48 Kronen an das — 092. Dem Peter Riscaux von Praz wird erlaubt, ei» Stüklcin Land, ^Pins Eigcnthum eingeschlossen ist, zchntcnfrci einzuschlagen. Auf dem Ganzen ruht nun ein d>c Zwanzig Schilling. Nachdem Pcntillon dem genannten Peter Riscaux an Zahlungsstatt für Strafe von 48 Kronen eine an obiges Grundstük angrenzende Parcellc abgetreten hat, nürd d»i> fg.^"ch diese zchntcnfrci einzuschlagen. Auf alle drei Stüklcin Land wird nun ein BodcnzinS ^iff ^ ^Bcn gelegt und Riscaux verpflichtet, außerhalb dcS Grundstükö eine Gaßc offen zu halten. Denen von Praz, Sugicz und Chaumont wird, wie biSanhin, der Ausschank von sclbst- "Ur gestattet; der Wirth Roulicz in Sugicz verbleibt bei der erhaltenen Conccssion, doch darf er ^'ein arlstvirthcn. Ibi4. vo. — 094. Frciburg beantragt abermals, den Wcinzoll zu Murtcn von 277 2210 Murtcn. 1685. cincm Krcuzcr vom Faß auf drei Kreuzer oder einen Bazcn zu erhöhen, da die Einkünfte daselbst sehr und die Durchfuhr von Wem groß sei. Bern widcrsczt sich dem, da ohnehin daö Faß La Cotc nicht unter drei Dublonen Unkosten zu haben sei. Ibid. kl'. — <505. In den lcztcn zwei Jahren betrug der ^ zoll zu Murtcn 442 Kronen 7 Bazcn, der untere Zoll 114 Kronen 2 Bazcn. Nach Abzug eines gelds an den Zollcr erhält jedes Ort 273 Kronen. Ibid. Ii. — 000. Murtcn verdankt die Beisteuer a» Reparatur des KirchthurmS und bittet beide Orte um Verleihung ihrer Ehrenwappcn in die Kirchc. ^ in den Abschied genommen. Ibid. mm. — <507. Die Brükc zu Kcrzcrs, auf der die beiden Orte eine» -a beziehen, ist baufällig. Der Schultheiß von Murtcn ersucht um deren Ncucrstcllung und gibt den zu Sinn, ob nicht ein Steinbau, der ewig auöhaltc, der Hvlzcvnstruction vorzuziehen wäre. Die Gcsa» ihrerseits sind hierzu nicht abgeneigt, finden aber für nothwcndig nachzuschlagen, wem die Vau- und U" ^ Haltungspflicht obliege. Ibid. im. — <500. Bern fordert abermals, daß auch Frciburg seinen Anthcil a" Baukosten des Pfrundhauscs zu Mcyricz leiste, da cS von der Pfrund Merlach auch 18 Pfund beziehe und früher solche Lasten auch mitgetragen habe, wie ein Schreiben von 1557 deutlich auöwc>ll' Gesandten von Frcibnrg weigern sich aber dieser Zahlung und bestreiten jede NcchtSvcrbindlichkeit, dtt ^ dem berührten Schreiben gefolgert werden wolle, da Bern ausschließlich das Collaturrecht zu MeyrNZ Ibid. tb. — 000. Ein Antrag auf Thcilung des gemeinsamen Waldes Galm, der durch die häufuM schlüge, welche hüben und drüben bewilligt werden, ziemlich veröde, wird in de» Abschied - Ibid. xx. — <5<0. Frciburg, das hundert Eichen im Galmwald zu erhalten wünscht und auf va>) ^ Schreiben von Bern aus noch keine Antwort erhalten hat, erinnert hieran, damit der Bescheid crthcilt werde. Ibid. — <511. Die Schultheißen von Murtcn sollen künftighin auch den Zch"^'" Churwolf (Courgevaux), der in daö Schloß gehört, in die Rechnungen bringen und den Jahrlohn des mcicrS unter die Ausgaben sezen. Ibid. nun. <005. Art. 01L. Der Oberzell zu Murtcn hat seit lcztcr Jahrrcchnung 120 Kronen 6 Bazcn 2 der Unterzell 63 Krone» 9 Bazcn und 2 Krcuzcr ertragen. Den Zollcrn werden nebst einer V^^""^s,cr zwei Fuder Holz verabfolgt. Der Zollcr an der Ryfs wird angewiesen, die Schifflcute, welche du' ^ ausladen, ehe sie den Zoll bezahlt haben, und diejenigen, welche nicht über Murtcn, sondern über ^ fahren, zur Abstattung des Zolls anzuhalten. Absch. 86. 1. — 010. Die Gesandten von Bern ßt die abermals angezogene Erhöhung dcS Wcinzolls zu Murtcn nicht ein. Ibid. Ii. — <5l-t. Dem Kilchcr zu LicbiSdorf soll der Ammann zu Lurtigcn zur Wicdcraufrichtung seiner verbrannten Gcbä»l>) ^ sechs Stämme im Galmwald anweisen. Und. m. — 015. Auf die Vorstellung des Schultheißen Vkurtcn über die Nothwcndigkcit, den Galmwald wieder zu äufncn, wird beschlossen, auf der Hci»'^ Augenschein einzunehmen. Und. n. — 010. Auf geführte Klage, daß die Förster statt nur acht Schws" ^ fünfzig bis scchSzig in das Achcrum treiben und dadurch das obrigkeitliche Einkommen schädigen, Schultheiß von Murtcn beauftragt, das bestehende Reglement genau zu handhabe». Und. o. — , hal'b heiß Voccard klagt, daß ihm sein Amtövorgängcr bei Antritt des Amtes die Bücher nicht cingcwn'sc» ^ und erklärt, dieselben ohne Übcrgabeact und Inventar nicht zur Hand nehmen zu wollen. Die ^ mißbilligen dieses Vorgehen und ordnen eine Untersuchung der Bücher und dcS Hausrates im Sch^ Und. p. — 010. Betreffend die vom Schultheiß verlangte Besoldung eines Schreibers läßt man Murtcn. 1687. 2211 dxg ^ Reiben und gibt crstcrm die Weisung, sich umzusehen, ob nicht Jemand in der Stadt das Schrcibcramt ^ Titels wegen unentgeltlich versehen wolle. UM. g. — . Da Hauptmann Mandrot der Baucrsame zu h ^»cn für ein Schulhauö nebst Bünte und Garten abgetreten hat, ersucht Frau Landvogt Dieß- dicsir Licbiödorf, ihrem Sohne die Einbuße, die er an seinem dort habenden Zehnten in Folge ^»d Pflanzung von Bäumen erleide, zu vergüten dadurch, daß ein ihm gehöriges Stük l>c» 9 ^ Kurten von der Zchntpflicht befreit würde. Bern gibt seine Einwilligung, Frciburg nimmt es in ^ lbschixd. Igig. — <»29. Auf Klage der Frau von LicbiSdorf wird Vcnncr Gaillard angehalten, die Murtcn so weit zurükzusczcn, daß jene wieder freie Zufahrt zu ihren Zeigen ^pfla ^^üleichen klagt die genannte Frau Landvogt über die von HanS Jakob Merz längs ihrer Zeigen ^ZPtcn jungen Bäume. Merz wird befohlen, die Bäume von der Grenze rükwärtö zu vcrsczcn; die betreffend übernimmt Merz, einen Graben auszuwerfen. IlM. au. — <»2t. Die Gesandten von zu belangen abermals, daß auch Freiburg seinen Anthcil an die Rcparaturkostcn dcS PfrundhauscS zu j» N ^ "'^^crge. Frciburg gibt Hoffnung auf einen einmaligen Beitrag, wenn ihm bezüglich der Käsfäßchcn entgegengekommen werde. UM. oe. — <»22. In einem HauSstreit der Wirthc zu Mlirtcn unter ^usl erkennt, daß die Pintcnwirthc bei der Schiffländc, Moysc Gaillard und Daniel Schund, ohne H- ^"llcschild, Gäste zu Pferd und Fuß bcwirthcn mögen, doch bezieht sich diese Conccssion nicht auf ihre uur auf ihre Personen. Ilnä. K. — <»2.!. Murtcn wird die Verlegung der drei Jahrmärkte bewitt' ben Dienstag und die Einführung cincö vierten Jahrmarkts auf Dienstag nach Bartholome »nd ^ ^ Pb^'e dcö Werkmeisters Dünher über Verbesserungen am Schloß Murtcn lj^ neuen steinernen Brükc zu KcrzcrS werden dem Abschied beigelegt. IlM. im. — ^flrcitGrcnzstrcit zwischen der bcrnischcn Jmmcdiathcrrschaft Münchcnwylcr und der Vogtei Murtcn ^örtcrt die Nichtigkeit von zwei Marchstcinsezungcn so lange, bis auch die dritte streitige Marche fci; Bern aber will bis dahin die zwei andern Grenzsteine als gültig anerkennen. 11M. ss. von Jahrrcchnung. Die Rechnung von 1685 auf 1686 ergibt ein Guthaben des Schultheißen er z M ^ Schilling 4 Denier an Geld und von 2 Mütt 9 Köpf 1 Mäß Dinkel; dagegen schuldet ^örffr ^ ^^^f 1 Mäß Roggen und 19 Mütt 5 Köpf Haber. Absch. 114. A. — <»27. Die vier dff ^ TiZistcnlach führen Klage wider den Schultheiß, als hätte er durch Abtretung von Allnieindeu an ^fu»dc» ^ LicbiSdorf die Straße eingeengt und ihre Rechte geschmälert. Die Klage wird unbegründet ^»»»t d ^^iosscn, der Schultheiß habe ein genaues Vcrzcichniß der eingeschlagenen Parccllen Allmcind, svllc» 'instößcrcicn und den darauf ruhenden Bodenzinscn z>l gestalten. Idiä. gg. — . Der ^cyrjxz ^ Fcciburg verlangte vcrhältnißmäßigc Beitrag an die Rcparaturkostcn dcS PfrundhauscS in i kg i» den Abschied genommen. I>M. uuu.— <»1jl. Der llntcrzoll zu Murtcu ertrug dieses Jahr ^ Kro"^ ^ der Oberzell 299 Kronen 18 Bazcn. Nach Abzug der Trinkgelder erhält jedes Ort ic». Den Zollcrn wird aus dem Galm ctwaö Holz bewilligt. Idicl. rvevrv. 2212 Murten. 1089. 1093. Kiltii. ^ ... Art. <»142. Alt-Schulthciß Jcnncr legt die zwei noch ausstehenden Rechnungen von 1683 bis . ab. Vom crstcrn Jahr gebührten ihm 111 Pfund 5 Schilling 1 Denier an Geld und 1 Mütt 9 Kü 1 Maß an Dinkel; dagegen schuldet er 2 Mütt I I Köpf I Maß Roggen und 18 Mütt 6 Köpf ^ Haber. Vom Jahr 1684 bis 1685 kommen ihm zu gut 116 Pfund 15 Schilling 1 Denier, ? ^ 9 Köpf 1 Maß Dinkel und 12 Mütt 5 Köpf 1 Maß Roggen, wogegen er 3 Mütt 2 Köpf 1 Maß schuldig bleibt. Alles in Geld angeschlagen gebührt ihm noch von jedem Orte 399 Pfund. Absch. 1^4'^' „ Laut den Amtsrcchuungcn von Johanni 1686 bis 1689 hat Schultheiß Boccard au beiden zu fordern 1644 Pfund 9 Schilling 4 Denier an Geld, 19 Köpf Roggen und 11 Mütt 2 Köpf dagegen schuldet er 65 Mütt 4 Köpf Haber. UM. s. — <»1!4. Der Ober- und Unterzell zu ^ ertrugen 126 Kronen 2 Kreuzer und 257 Kronen 1 Bazcn, zusammen 383 Kronen 1 Bazcn 2 JedcS Ort erhält <87 Kronen 14 Bazcn 1 Kreuzer. Den Zvllcrn werden je zwei Fuder Brennholz UM. k.— <»t7». Der Pfcrdczoll wird unter Vorbehalt der obrigkeitlichen Genehmigung auf 1 Bazcn ^ fcstgcsczt. UM. <5.— <»!<>. Um die Zölle möglichst abträglich zu machen, wird vorgeschlagen, sie im Mai dem Meistbietenden auf vier Jahre zu vergeben. UM. 1r. — <»1!7. Dem Statthalter dcö Schu^'^ wird als Entschädigung tun zwei Mütt Roggen und zwei Mütt Haber der obrigkeitliche Anthcil a>» ZU zu Luguorrc sammt dem kleinen Zehnten und Zubehör überlassen, wogegen einer Frau Schultheiß knA die bisher dem Statthalter verrechneten 29 Pfund zufallen sollen. UM. lelc. — <» Ui. Die Obercoi»"'^ sollen Hrn. Rubcli das von ihm erstellte Verzeichnis! aller von Privaten eingeschlagenen Allmeindstüke alP' ^ dasselbe prüfen und nachher jedes Stük mit dem gebührenden Zinö und dem gewohnten Zehnten bclcgiP ^ die Besitzer zur Anerkennung dieser Lasten anhalten. Hr. Rubcli hat das Verzeichnis! förmlich ausz»f9^ in der Meinung, daß wenn Gemeinden eigenmächtig Einschläge vorgenommen hatten, diese als unbefugt > ^ heben sind. UM. 88. — <» 41). Die AuSmarchung und Abgrenzung des Mooses ChablaiS und die auf der Broyc gelangen wieder zur Sprache; beide Stände halten aber an ihren divergirendcn Ansicht ^ Ilüel. III. — <»4«. Daß keine Verständigung wegen der Rcparaturkostcn der Pfrundhäuser Moti9^^^ Mcyricz zu Stande kam, wird am Abschied erwähnt. UM. inmm. — <»41. Zur Äufnung dcS GalmN'^ tvcrdcn Anordnungen über Aufforstungen einzelner Abthcilungcn und Einbannung einzelner Thcilc g'^ Auf die Bctrctung der lcztcrn wird eine Buße von 15 Pfund gesczt. UM. rrr. — <»42. Die von Freiburg empfehlen Schultheiß von Boecard wegen seines StrafhandclS zu Gnaden. Ikiä. sss- l <:«:;. . Art. <>4t. Von dem Rechnungsjahre 1689 auf <699 gebühren dem Schultheiß BoccM ^ 1977 Pfund 14 Schilling 4 Denier an Geld, 2 Mütt 8 Köpf Roggen und 13 Mütt 11 Köpf Dinkel; den beiden Orten kommen dagegen 79 Mütt 8 Köpf Haber zu gut; jeder Mütt Z» ^ ^,jcl angeschlagen ergibt einen Werth von 624 Pfund, so daß beide Orte noch 453 Pfund 14 Schilling ^ zu zahlen haben. Absch. 267. A. — <»44. Landvogt May legt die Rechnung der Jahre l699 b>ö^^» ab. Vom ersten Jahr kommen ihm noch zu gut 299 Pfund 1 Schilling 4 Denier, 8 Köpf 1 ^äß und 1 Mütt 9 Köpf 1 Mäß Dinkel; dagegen schuldet er 14 Mütt 11 Köpf Haber. Vom »»d bleibt dem Landvvgt ein Guthaben von 346 Pfund 19 Schilling 4 Pfenning, 8 Köpf 1 Mäß Mutteil. 1693. 2213 g ^ Dinkel; das Guthaben dcr Orte beträgt 14 Mütt 11 Kopf Haber; vom dritten g'». Stände schuldig 235 Pfund 17 Schilling 4 Denier, 1 Mütt 4 Köpf Roggen und 1 Mütt Dinkel; den Orten dagegen gebühren 14 Mütt 8 Köpf 1 Mäß Haber. lind. — Jahren <696 bis 1693 hat dcr Landvogt am Schlösse 155 Kronen 156z Bazcn verbaut. ? ^ ^ Seit 1689 ertrugen dcr Oberzell 362 Kronen 21 Bazcn und dcr Untcrzoll 164 Kronen Bazc» hellet Kreuzer, zusammen 466 Kronen 23 Bazcn 2 Kreuzer. Den Zollcrn wird dcr bei Rathsschrciber vicx Frciburg ausstehende Zoll von 16 Kronen geschenkt. Bei diesem geringen Ertrag dcr Zölle in wird gutgcfuudcu, dieselben zu verpachten und auf Martini eine dahcrigc Kundmachung zu Zwischen dem Prädieant Dumont zu Moticrö, Niklaus Fischer und Statthalter Zur Murteil bestehen Anstände wegen des 1689 lcztcrm verliehenen Zehntens zu Lugnorre. Hüning dcs Anstandcö sollen vorerst die ältern einschlägigen Abschiede nachgesehen werden. IIüü. n. ab ^"^l>urg lehnt jede Verpflichtung zur Mittragung dcr Ncparaturkostcn dcs Pfrundhauscs zu Moticrö »>i't e" Artige Collatur Bern ausschließlich zustehe. lind. v. — 1»41>. Dcr Prädieant zu Motiers wird 1>"«e ' ^ksuchc um Zlistellung dcr dortigen Pfrundzchntcn an beide Obcrcommissärc gewiesen. Ibid. rv. hcl» dem gegen dreitausend Juchartcn umfassenden Galmwald sind einige Stüke eingeschlagen und mit ^^licsät worden. Es soll ferner noch ein Stük von hnndcrtfünfzig Juchartcn mit Buchen bcsczt werden. ^ an» ^ Obrigkeiten vorgeschlagen, den ganzen Wald in Baun zu legen. Iliid. 1>i>. — 1»5»l. Das Galmwald ist obrigkeitlich zu regeln und dcr Auftrieb von Mastvieh und Fasclthicrcn zu übcr- dcr ^ Vorschlag, etwa hundertfünfzig Juchartcn dcs Galmwaldcö zur Äufnung kisi'j ^keltlichkn Eiuküilfte als Weide lind Akerland einzuzäunen, lvird ül den Abschied genommen. lind. dd. — Hvlz'l^" Schultheiß und Statthalter, sowie den Wirthen, bei welchen die Gesandten logircn, wird etwas "6H», ^ ^ ki'id. eo. — 1»5»-t« Dcr Schultheiß wird ermächtigt, am Schloße und an dem Bcinhaus die Reparaturen vorzunehmen. lind. K. — Da die von Galmiz lind Churwolf viel HolzwuchS hat cingcschlagcil habcil lind dcr Prädieant von Mcyricz all lcztcrm Orte den Zehnten beansprucht, Schultheiß die Rcchtsamen zu untersuchen. Ibid. M. — <»!»<». Die Erörterung des Streites dcö ^an Müuchenwylcr »>it dem Schultheiß von Mutten betreffend die StcigcrungsauSkündung über ein Her, ^ ^'v—^ ^ — -—"— ^ ^de» i- Mllrtcn gehörendes Stük Land zu Merlach lvird dem Schultheiß überlassen. Desgleichen hat ^ch»ltl^^" ^iünchcnwylcr zur Abstattuug dcr schuldigen Bodcnzinse anzuhalten. Ibid. Irlr. — » ^""tcn lind Obcrricd zu vermitteln. Ibid. tele. — <»59. Dcr Ammanil von LicbiSdorf wird mit »ich Überlassung einer VicrtclSjuchart Land im Galm zur „Grädung" seines Zaunes abgewiesen ^sichcig ^"^imgcstellt, das Begehren bei den Obrigkeiten anzubringen, lind II. Die Gemeinden , '"NW »>,» -V. , - , ü»c» . acerzcrS vcrwcigcril die Entrichtung dcr Wcibcl- lind Thorwächtcrgarbcn an Mutten, weil sie "">Ncr a^"kbcl habcil und desjenigen von Mutten nicht bedürfen. Da dieses Gefälle jedoch bishin ^ ^>stc» lassen die Gesandten cS dabei bewenden, mit dcr Milderung, daß für lcztcö Jahr nichts Hcrbstx ^ ^ künftig nur von solchen bezogen werden soll, die wenigstens drei Juchartcn Korn im ^"6c»,„ ' Die Gemeinde Gcmpcnach wird mit ihrer Wcidrcchtö -Prätcnsion im "6i Lichjg^ gewiesen. lind. nn. — Dcr zwischen dcr Stadt Mutten und dcr Frau streitige Brunnen neben dein Stadtspital lvird leztcrcr zugesprochen, doch so, daß sie daö Wasser 2214 Murten. 1696. nicht wcgleitcn darf und dcr Spital und die Bürgerschaft daselbst Wasser holen mögen, und zwischu' ^ Brunnen und dem gegenüberstehenden Zaun ein Weg von acht Wcrkschuh Breite gegen den See hinab bleibe. 1144. 00. — <><>3. Die Landschaft Murten beschwert sich über die Zumuthung, den eigenen W6» WälschsckclmcistcrS von Bern um den nämlichen geringen Lohn nach Bern zu führen, wie den obrigkelt»^ Wein selbst, was besonders in dieser thcucrn Zeit hart sei. Die Gesandten von Freiburg empfehlen d» ^ rüksichtigung. 1144. — <><>4. Die vier Gemeinden im Wistcnlach, welche angehalten worden Bodcnzinse von ihren eingeschlagenen Allmcindstükcn zu bezahlen, bitten um Erlaß des Bvdenzinscö von Parccllcn, die für Gcmcindczwcke eingezäunt werden. Es wird dem Gesuch willfahrt unter dcr Beding ^ daß sie die übrigen Gefälle selbst in das Schloß Murten abliefern. 1144. nun. — Iii».'». Die Kaufst»^ Aiurtcn werden mit ihrem Anliegen wider die fremden Krämer an die Obrigkeiten gewiesen. 1614. KiW. Art» <>» Da dcr frühere Schultheiß Boccard von Bern die Bezahlung der ihm noch Amtsrcstanz verlangt hat, bringen die bcrnischcn Gesandten in Erinnerung, daß Bern auch noch an feeibuUU^ Amtleuten namhafte Posten zu fordern habe, und vor einiger Zeit unter beiden Ständen vereinbart »' sei, daß wenn ein Amtmann von gemeinen Ämtern den Orten noch schuldig bleibe uud er zahl»»göu ^ werde, in diesem Fall seine Obrigkeit für ihn zu zahlen habe, was Frciburg mit Schreiben vom 23. 1673 zugesagt hatte. Die frciburgischcn Gesandten, die hicvon kein Wissen hatten, übernehmen, hch den Sachverhalt zu vergewissern und dcr eingegangenen Verpflichtung nachzukommen. Absch. 324. ^ tili?» Von dcr vierten AmtSrcchnung gebühren dem Landvogt May noch 236 Pfund 3 Schilling ^ 1 Mütt 6 Köpf 1 Maß Roggen, 3 Mütt 11 Köpf Dinkel; er schuldet dagegen 13 Mütt 16 Köpf ^ ^ Haber. Die Rechnung von 1694 auf 1695 ergibt ein Guthaben deö Landvogts von 26 Pfund 5 4 Denier, 1 Mütt 8 Köpf 1 Mäß Roggen, 2 Mütt 9 Köpf 1 Blaß Dinkel und für die Stä»^ ^ Guthaben von 13 Mütt 11 Köpf Haber. Für die Rcstanzcn, alle fünf Jahre gegeneinander verrechnet/ ^ die Stände dem Landvogt im Ganzen noch 449 Pfund 6 Schilling 8 Denier zu bezahlen. Absch. jt. Von dcr Rechnung von 1695 auf 1696 gebühren dem Schultheiß Hans Niklauö Lenzluniffh 147 Pfund 11 Schilling 4 Denier, 1 Mütt 4 Köpf 1 Mäß Roggen und 1 Mütt 6 Köpf l Mäh ^ ^ er verbleibt schuldig 14 Mütt 2 Köpf Haber. 1144. 4. — <><>11. Es wird beantragt, den Zehnte ^ Courlcvon dem jeweiligen Kirchmcycr lim daS, was das Schloß davon dcr Kirche jährlich zu leiste» überlassen. 1144. I. — <>711. Die Gesandten von Bern eröffnen, daß dortscits die von Schreiber Übclin crthciltc Bewilligung, in Ulmiz eine verbrannte Mühle wieder aufzubauen, „gezükt ^ sei, weil dort nie eine Mühle, sondern nur eine Säge, Reibe und Schleife gestanden und die befindliche Mühle anderswohin verlegt worden sei. Da aber dcr Bau gleichwohl fortgcsczt M wurde, ließ Bern dem Müller den Mühlcbctricb untersagen. Frciburg berührt dieses strenge Verfahren da crwicscncrmasscn vor hundert Jahren zu Ulmiz zwei Mühlen bestunden, von denen die obere vor ^ siebzig oder achtzig Jahren abgebrannt sei. Das Mühlcrccht hafte am Grundstük und gehe durch ^ Übung nicht unter. Die ausführlichen Rcchtsdcductioncn werden dem Abschied einverleibt und der ^ ^ ^ zu Mutten angcwicscn, mit der Exccution einstweilen einzuhalten. 11,14. rr. — <>7l. In B" die Pfründe Moticrs eingetauschten Zehntens auf 17.'t. Nach cingcnonnncncm Augenschein wird beschlossen: 1. Den (Galm-)Wald ^>i ^ geometrisch aufnehmen zn lassen; 2. den jungen Aufwuchs cinzubanncn; 3. die drei Einschläge, ^ chulthciß May anordnete, gut zu hüten; 4, den Auftrieb von Vieh bei 25 Pfund Buße zu verbieten; I«n>e"' ^"'"vatten sei künftig zu verbieten, darin Getreide zu pflanzen. Idiü. üi. — Da die Rccht- t Gemeinde Gurmclö zum Achcrum im Galmwald laut Urkunde von 1501 von dcr Gemeinde Jeus ^ wird, erhält dcr Schultheiß den Auftrag, allen bcthciligtcn Gemeinden von dcr Prätension von Als Kcnntniß zu geben, damit sie sich darüber aussprechen können. Illicl. kitte. — s>75« Dem Christian dlig wird zur Grädung seines ZaunS eine Parcclle von ungefähr ^/i2 Juchart, jedoch ohne ^ ^'^'stchcndc Holz abgetreten. Illiä. III. — <»7<>. Die Gemeinde Ulmiz wird mit ihrem Begehren, in ^ ^uig bei Wallcnbuch und Bibcrcn etwa zehn Anchatten einschlagen zu dürfen, an die Obrigkeiten chii — <>77. I» dem Streit zwischen den Gemeinden Kcrzcrs und Müntschcmicr betreffend Ilij/ welche crstcrc auf dem großen Mooö weggeführt hat, wird ein Augenschein angeordnet. ^ Gesuch von alt-Schulthciß May um Entlastung eines Grundstüks von neun dem darauf ruhenden Zehnten wird in den Abschied genommen. Illiü. unu. — ijn rinem Fehler hcrfließc, dcr in dem gcmeinen Amt Murtcn begangen worden war. Wird schied genommen. Uttel. «W7. Alchen ' Frciburg verlangt die Ticferlcgung dcr Schtvcllc zu Salfenach, die ihrer Höhe wegen den ^ Cg,^""^3licht, weiter flußaufwärts zu kommen. Ebenso sollten zufolge der vielfachen Zusagen auch ^>llsi^ ^ ^ die Renschen zu Laupcn entfernt werden. Absch. 359. n.— <>j!.!. Gegen die von Frciburg ftc,^ . ^ ^^auung einer neue» Mühle zu Ulmiz beschweren sich die umliegenden Mühlcnbcsizcr. Die Haupt- darum, ob Frciburg, an dem damals die Kchrvrdnung war, für sich allein oder beide Stände seien, solche Ehehaftcn zu bewilligen. Die Gesandten von Bern sind dcr lcztern Ansicht und ^v»em ^ dieser Mühle, »vorauf jedoch Frciburg nicht eingeht, sondern sich anerbietet, n über ihr Begehren gutes Recht zu halten, sofern sie in Frciburg darum nachsuchen. Uttel. den 3» llrthxj^ ' 2n dem Proccssc Wicgsam gegen Herrenschwand, in dem Bern den 30. Januar abhin blasse», angcstrittcn wird, weil Frciburg bereits im Jahr 1675 darüber endgültig abgc- 2216 Mutten. 1699, sprechen habe, erscheinen beide Parteien und geben ihre Rechtsansprüche schriftlich ein, Bern glaubt, ^ Zuständigkeit seines Gerichtes sei unanstrcitbar, da die Hcrrcnschwandischc Partei 1688 frischcrdings die gegen sie erhobene Rechtsfrage eingelassen und damit von selbst daS Urtheil von 1675 aufgegeben 1' Abgesehen davon sei durch das Urtheil von 1675 nur eine Nebcnfragc, nicht die Hauptsache worden. Die Gesandten von Frciburg schüzcn die Verjährung vor und verharren im Übrigen bei dc»> urtheil von 1675. Das ganze Geschäft wird sodann aä mlomnäum genommen. Absch. -115. Von der Rechnung von 1696 auf 1697 kommen dem Schultheißen zu gut 256 Pfund 7 1 Denier, 1 Mütt 8 Köpf Roggen und 2 Mütt 2 Köpf 1 Mäß Dinkel; dagegen schuldet er Ii ^ 3 Köpf 1 Mäß Haber. Die Rechnung von 1697 auf 1698 ergibt ein Guthaben des Schultheiß"'^ 267 Pfund 3 Schilling 1 Denier, 2 Mütt 6 Köpf 1 Mäß Roggen und 2 Mütt 2 Köpf 1 Mäß den Obern rcstircn 13 Mütt Haber; die Rechnung von 1699 zeigt ein Guthaben des Schultheiß"' 116 Pfund 7 Schilling 1 Denier, 1 Mütt 1 Mäß Roggen, 2 Mütt 2 Köpf 1 Mäß Dinkel. De» verbleiben 15 Mütt 1 Kopf Haber. Absch. 126. o. — Das Gesuch der Lcincnwcber von Murt"'^ ^ Verleihung cineö Privilegs für ihre Arbeit wird abgewiesen und den Webern vcrdcutct, bessere Wa""" machen, um die Concurrcnz von Außen zu Hinterhalten. Idiä. tt. — l»Z!7. Die Notare der Stadt - ^ welche Handändcrungcn von Liegenschaften zu Lugnorre fertigen, die nach Wifliöburg chrschazpflilM werden angewiesen, hicvon jcwcilcn in Frist von drei Monaten dem Amtmann zu Wifliöburg M>ÜÜ' zu machen. Idiä. 1. — Dem Wirth zum weißen Kreuz zu Mutten wird erlaubt, seinen Wirlh^ ^ an ein anderes für den Wirthschaftsbctricb tauglicheres Haus anzuhängen und das Rcalrccht auf dasß ^ übertragen. Idiä. u. — Der Schultheiß wird beauftragt, den frühem Beschluß betreffend der sauere Trauben tragenden Osscrtrcbcn sofort zu vollziehen. Idiä. x. — DaS Gesuch der ^ Mutten, daß auch die Wcinhändlcr, die ihren Wein auf dem Plaz verkaufen, zur Bezahlung des angehalten werden, wird in den Abschied genommen. Idiä. — <»M. Das vor drei Jahren 9^ Gebot, daß die Wirthe und Pintcnschenkcn vom März bis Jakobi keinen auswärtigen Wein, Neuenbürg» ausschenken sotten, wird bestätigt. Die Taverncnwirthshäuscr sind hicvon auögcm'^^, Idiä. dd. —Es werden abermals verschiedene Maßnahmen zum Schuze und zur Erhaltung bes ^ waldcö getroffen und der Schultheiß beauftragt, den jungen Aufwuchs möglichst Pflegen zu lassen. Hui- > Dem Ammann Heer zu Lurtigcn, bei dem Ingenieur von Dicßbach und Obcrcommissär Be» ^ bei Ausnahme des Plans des Galmwaldcö etwa acht Tage logirt hatten, wird für diese Verkostig"'' Betrag von 39 Kronen zuerkannt. Idiä. inm. — Über den Streit zwischen KerzerS und ^ betreffend das dortige Moos versprechen die Gesandten von Bern, ihren Obern Bericht zu erstatten. ^'ii- Die Zollbcständcr zu Murtcn, Statthalter Dub und Salzdirektor Schund ersuchen, ihnen den ^ eine etwas niedrigere Summe für die folgenden drei Jahre ohne öffentlichen Ausruf wieder In den Nachlaß der Pachtsummc wird nicht eingetreten, dagegen wird die Pacht auf weitere dre> ^ gegen jährlich 255 Kronen unter Vorbehalt der obrigkeitliche» Genehmigung erneuert. Idiä. vv. jungen Kanflcutc und Gewerbetreibenden bitten, gegen die Krämer und Kräzcnträgcr, welche ihre vcrhausiren und sie auf diese Weise in Schaden bringen, einzuschreiten. Wird bewilligt, und das - und Feilbiete nllcn fremden Krämern mit Ausnahme an den drei Markttagen verboten. IM- Mutten. 1700. 1701. 1702. 2217 1700. »I l ^ 007. Auf die Klagt dcr Gemeinde Chunvolf gegen den Hcrru von Münchcnwylcr >vcgen Fällung ^ Stämme in ihrem Wald, antworten die Gesandten von Bern in Abwesenheit dcS lcztcrn, derselbe ^ "ur gcthan zu haben, waö ihm von Rechtswegen zustehe. Absch. 455. 4. 1701. tjx 001!. In Betreff dcr Thcilung und AuSmarchung dcS MooscS ChablaiS oder Murtenmvoscö ist vcrsuchle Einigung nicht zu Stand gekommen und werden die verschiedenen Anträge den Obrig- ^ ^ Ü»tcrbracht, in dem Sinn, daß wenn keine Vereinbarung erfolgen würde, jene Anträge als nicht geschehen ^ Achten sind. Absch. 456. o. — 000. Ju dem Streite zwischen dem Gutsherrn von Münchcnwylcr, l>»dct^ ^raffcnricd, und der Gemeinde Chunvolf betreffend ein von ersten» eingezäuntes Stük Wald, ^u, ^ ^^"fttcnz nach eingenommenem Augenschein und Erdaucrung der Acten nicht, daß daö eingeschlagene Äivi ^ Gerichtöhcrrlichkeit deö Herrn von Graffcnried gehöre. ES wird ihm eine Frist von einem "Ugeffzt, dff RcchtStitcl für seine Ansprache beizubringen. Absch. 467. 1702. »v» ^01. Die Rechnung von 1700 ergibt ein Guthaben des Schultheißen HanS NiklauS Lcnzburgcr Pfund 3 Schilling 4 Denier, 1 Mütt 1 Kopf 1 Mäß Roggen und 2 Mütt 3 Kopf 1 Jmmi Ständen kommen dagegen 15 Mütt Haber zu gut. Absch. 497. 6. — 701. Bon dcrJahr- l 1761 gebühren dem Schultheißen NiklauS Schmalz 935 Pfund 9 Schilling 2 Denier, 8 Kopf Ibjg ^Mu und 1 Mütt 9 Köpf 1 Mäß Dinkel; beiden Orten rcstircn 14 Mütt 11 Kopf Haber. Hcibcr^ «'EL. Die Jahrrcchnung von 1702 ergibt ein Guthaben dcr Stände von 14 Mütt 11 Kopf 1 fchuldcn dagegen dem Schultheiß 314 Pfund 19 Schilling, 8 Kops Roggen und 1 Mütt 9 Köpf ^Üchöp — ?0.i. Die Gemeinde KcrzcrS hat sich das Recht angemaßt, gegen ihre bei Vußcn auszufällen; sie wird in zwei Dublonen Kosten an den Schultheiß verfällt und im Übrigen ^chultl" belassen, wonach die Obrigkeit den Dvrfmeister, Bannwart, in'ö Gelübde nimmt, und der ret^ Prüfung ihrer Dvrfrechnnngcn hat. 1144. 11. — 704. DaS PcrsonalwirlhschaftS- ^tra^ MoscS Gaillard verliehen worden, wird auf dessen Schwiegersohn Gerhard Gaillard Pet^ ^ nämliche wird dem Wirth Daniel Schmid gewährt. Gleichzeitig wird dem Krcuzwirth ^'SNctcs grgcben, daS RcalwirthSrccht mit dcr Tavcrirc vom Kreuz auf ein anderes üz ^ zu übertragen. Il>iä. — 705. Die Untersuchungökosten im Proccß wider die Ehefrau ^»l>ii in Lugnorrc hat dcr Schultheiß in Rechnung zu stellen. 1144. 14>. — 701!. Schreiber stüsin ^ Bcrzeichnissc der im Wistenlach von den durch die Gemeinden eingeschlagenen Allmeind- 1 Bazcn für seine Blühe. Da diese Liegenschaften jährlich gegen sechs Kronen ZinS ^olffn ' Verzeichnis! den, Schultheiß eingewiesen. 1144. vv. — 707. Die Gesandten von Freiburg ^Nvvlf nochmalige Besichtigung dcr Grenzen zwischen dcr Herrschaft Münchcnwylcr und dcr Gemeinde ^ßc» "nhr eintreten. 11>i4. rvw. — 701». Die Gesandten von Bern erklären, daß ihre Obern "0igc Bezahlung deö eidlichen SchazungöbctragS von dem Zuge dcr von Schultheiß Meyer dem 278 2218 Murtcn. 1703, 1701, 1705. 1707. Spital in Frciburg vermachten Güter nicht abstehen. Evcntncll wird zugegeben, daß der Spital alle mit Ausnahme des Zehntens, verkaufe oder versteigere und sie in fähige Hände gelangen lasse, unter behalt des Lchcnrcchtö des Standes Bern. 1614. 1703. Art. 700. Der langjährige Streit zwischen dem Besizcr der Herrschaft Münchcnwylcr und der Gc>»^ Churwolf wird gütlich dahin erledigt, daß ein Drittheil des Streitobjekts mit vollem Eigcnthum dc>» cu^ und die andern zwei Dritthcilc der Gemeinde zufallen. Sobald die Genehmigung der beiden Stände cm" sind die Grenzsteine cinzuseze». Absch. 523. ct. 1704. Art. 710. Die beiderseits in Borschlag gebrachten Mittel zur gütlichen Ausgleichung der Ausmaß' des Murtcmnooscs führen zu keinem Ziel und die Angelegenheit wird abermals unerledigt in den genommen. Absch. 572. 6. 1703. Art. 711. Für das Jahr 1703 gebühren dem Schultheiß noch 188 Pfund 5 Schilling, ^ 1 Mäß Roggen und 1 Mütt 9 Kopf 1 Mäß Dinkel; er schuldet dagegen 14 Mütt 11 Köpf H'' Absch. 581. 1r. — 71L. Bon der Jahrrcchnung von 1704 gebühren dem Schultheiß noch 342 15 Schilling, 8 Köpf 1 Mäß Roggen und 1 Mütt 9 Köpf 1 Mäß Dinkel. Den Ständen gut 14 Mütt 1t Köpf Haber. 1614. i.— 713. Schultheiß Schmalz gebühren von der Jahrrcchuu»ö ^ 1705 208 Pfund 15 Schilling, 8 Köpf 1 Mäß Roggen, 1 Mütt 9 Köpf 1 Mäß Dinkel; de» Ständen gebühren 14 Mütt 11 Köpf Haber. Sämmtlichc beiderseitige Guthaben aus der fünfjährigen daucr mit einander ausgeglichen, haben die Stände dem Schultheiß noch 300 Pfund hcrauszubG^^ 1144. 1e. — 714. Dem Jean Cuanillon von Sugicz wird mit Bewilligung der Gemeinde für dc» eines Hauses eine Dritteljuchart von der Allmeind überlassen, gegen einen Bodenzins von 1 6 Denier. 1144. 8. — 713. Die Gcrichtssasscn von Lugnorrc sind berechtigt, so oft sie in Crinum"!-^ nach Murtcn berufen werden, je ein Taggeld von 7^2 Pfund und für die Hin- und Rükfahrt über jedesmal 10 Pfund zu verlangen. 1144. t. — 710. Bern zieht an, daß der Müller Rudolph 91»tk»c ^ Kcrzcrs ohne Bewilligung beider Stände nicht befugt sei, das vorhabende neue Sägcgcbäudc zu 9 ^ 1144. v. — 717. Dem Junker May als Besizcr der obrigkeitlichen Lchcnmühle zu Löwcnbcrg wird ^ einige im Galmwald entspringende Quellen zu fassen und auf diese Mühle zu leiten, unter Vorbehalt a Privatrcchtc. 1144. >v. — 713. Dem Prädicant und Statthalter zu Murtcn werden auf Widerruf b zwölf Fuder Buchen- oder anderes Brennholz aus dem Galmwald bewilligt. 1144. x. 1707. llcn ^ Art. 710. Von der Amtsrcchnung des Schultheißen Franz Joseph Gady vom Jahr 1796 1" ^ ^;pf Ständen 14 Mütt 11 Köpf Haber zu; sie bleiben dem Schultheiß schuldig 66 Pfund 2 Schillulli, , „„g 1 Jmmi Roggen und 1 Mütt 10 Köpf 1 Jnniu Dinkel. Absch. 641. oicl. 11. — 723. Die Gemeinde JcuS wird mit ihrem Begehren um Anweisung dcS ihr Brenn- und Bauholzes im Galmwald abgewiesen und nur insoweit bcrüksichtigt, daß der Schultheiß ^Heizung dcö Schulhauscs etwas Holz vcrzcigcn mag. Illiä. aaa.— 72!). Die von der Gemeinde Jacques Scilaz bewilligte Eiuschlagung eines Stüklcinö Allmcind wird genehmigt gegen hch Bodcnzinö von zwei Schilling. Ibiel. llllll. — 730. Der Prädicant von Golatcn wird angc- . ' eingeschlagenen fünf Anchatten im Kerzcrswald wieder auszuschlagen, sofern er dafür keine H u aufweisen kann. Illicl. äää. — 73t. Frciburg verlangt, in den von Bern erkauften Zehnten zu ihr ^ ) ^»zustehen, oder stellt frei, denselben in fähige Hand zu veräußern, damit den beiden Stände» nicht sbiq ^^iousrccht bei Vorkommen allfälliger Frevel verloren gehe. Wird in den Abschied genommen, die ^ ?A2. Der Spruch von 1659 betreffend die Wcidfahrt mit Schafen wird dahin erläutert, daß . Me nicht in die gemeinen Hölzer, Wälder und Mööscr getrieben werden; dagegen ist die Äzung der lass""^ ^^^chzclgcn erlaubt. Privatcigcnthümer mögen ihre Grundstükc und Wälder dagegen beliebig .. ^ ^" der . ' ^d> Matten festsczen will, erhält die Weisung, einen Entwurf dem Schultheiß zu Händen ^ ^Die Gemeinde Oberricd, welche eine Ordnung über die Bcnuzung der Weiden M^.^Pkciten einzureichen. Ikicl. ggg. — 734. Zur Beilegung dcö Streites zwischen Statthalter Dub ^ansi' ^ - Wässi, z„s Schmid von Murtcn und dein Gutsherrn zu Licbiödorf betreffend Bcnuzung dcö RcgcnwasscrS ^ier D vorgeschlagen, dem lcztcrn die Bcnuzung an vier, Daniel Schmid an einem und Statt- ^»vn, Wochentagen ausschließlich zu überlassen. Dieser Vergleich wird von den Parteien an- 1709. Art »»d ^ Wis der Jahrrcchnung von 1798 kommen den Ständen zu gut 223 Pfund 3 Schilling 9 Köpf e ^ Haber; dem Schultheißen gebühren noch 8 Köpf 1 Mäß Roggen und l Mütt !>vei Dinkel. Absch. 697. au. — 730. Die Jahrrcchnung von 1799 gestaltet sich so, daß die Pfund 15 Schilling und 14 Mütt l l Köpf Haber zu fordern, und der Schultheiß 537. ^ 1 Mäß Roggen und l Mütt 9 Köpf 1 Mäß Dinkel zu beziehen haben. Idiä. lld. — ^d 6g d'randbcschädigtcn Haushaltungen zu Coussiberlä werden als Brandstcuer 3 Mütt Dinkel an Geld zuerkannt. Ibiel. 00. — 733. Die Wiedererrichtung der Panncrstökc zu Mur und 2220 Murte», 1710, 1711, Jcrossant wird durch den Amtmann zu Wiflisburg besorgt werden. lind. äd. — 73!). Der Frau von ^ von Frciburg werden zur Reparatur ihres „Trülls" im Wistcnlach zwei Eiche», ebenso dem LicbiSdvrf, dem Propst zu Freiburg je zwei und der Wittwc Schwandcr zu JcuS eine Eiche den» ^ Ibid. oe. — 7-10. Bern gibt zu, daß den Orten zu Mutten der Gcncralzchnten zustehe, wogegen obt>'^ Privaten einen dritthalbhundertjährigcn Bcsizstand aufweisen können, waS tvohl zu beachten sei. Dü sandten möchten daher die Sache auf sich beruhen lassen und Vorsorge treffen, daß von jczt an die bcfrciungcn nicht mehr weiter um sich greifen. Wird in den Abschied genommen. Ibid. bb. — Zehnten zu Gcmpcnach betreffend verbleiben die Gesandten von Bern bei den Erklärungen von 1708. Ibid. II. — 732. Bei der Baufälligkcit des Dachstuhlö im Schlosse Mutten erhält der die Weisung, durch einen erfahrenen Zimmermann Plan und Kostenberechnung für einen neuen Don» ^ machen zu lassen. Da in dem Amt Mutten das nöthige Tannenholz nicht beizubringen ist, soll ^ . Schultheiß nach solchem umsehen. Ibid. — 743. Die Zollcr zu Mutten werden noch für Mi ^ im Besizc ihres Zehntens belassen. Ibid. ovo. — 744. Es fällt in Bcrathung, ob nicht in Mnrtc» l ^ des Schazungsvcrfahrcns das Gantvcrfahrcn eingeführt werden sollte. Die Stadt ersucht, sie bei belassen, und verspricht, den dabei obwaltenden Übclständcn in der Collocationsordnung durch ^ Reglement, das beiden Ständen werde vorgelegt werden, abzuhelfen. Ibid. ovo. — 743. In dem der Gemeinde Golatcn wider einige Privaten von KcrzcrS, die in dem mit KcrzcrS gemeinsamen einzelne Grundstükc eingeschlagen, wird erkennt: 1. Daß alle Einschläge, die nicht für Anlegung vou ^ ^ Büntcn und Baumgärtcn gemacht wurden, entfernt werde»; 2. daß im Übrigen der Spruch von lb Kraft bleibe; 3. daß in den gemeinen Wäldern von Golatcn und KcrzcrS nicht mehr als dreißig 4» » j eingezäunt werden; 4. dem Benedikt Schüler wird aus besonder» Gründen der eingeschlagene Akcr vo» » Jucharten belassen. Ibid. III. 1710. ^ Art. 740. Bern lehnt die Veräußerung dcS Zehntens zu Gcmpcnach in fähige Hand ruiiU»^ da derselbe nicht lehenpflichtig sei. Absch. 713. in. 1711. ^ Art. 747. Die Jahrrcchnung von 1710 schließt so ab, daß die Stände noch 50 Mütt ^ der abgetretene Schultheiß 279 Pfund 9 Schilling 4 Denier zu fordern haben. Absch. 732. in. -- alt-Schulthciß reicht cur Memorial über verschiedene Beschwerden betreffend Proccßführnng m " u. s. w. ein. Die Gesandten von Bern nehmen dasselbe in den Abschied. Ibid. n. — 740. Dit 4 einer Spccialrcchnung für Bauanölagcn am Schlosse zu Mutten wird vertagt. Ibid. 0.— 730» rcchnung von 1711 ergibt für den Schultheiß Sigismund Steiger ein Guthaben von 1268 Pfund 5 ^ 11 Mäß Roggen und 5 Mütt Dinkel; den Ständen kommen dagegen noch 8 Mütt Haber zu gut- ^ ^chtB 7.3t. Die Gemeinde Lugnorrc, welche einen dort vorgefallenen Schlaghandcl nach Inhalt einer stwl ^ Verordnung der dortigen Schüzcngescllschaft bei sich behalten und nicht an den Landvogt dt» wollte, wird dafür zur Verantwortung gezogen und verpflichtet, dem Amtmann Folge zu leisten, ^"^zsttig bisherigen Ungehorsam um Verzeihung zu bitten und für die gehabten Unkosten zu entschädigen. wird das Statut der Schüzcngcscllschaft von 1663 aufgehoben und die Gemeinde angehalten, ci» » Murtcn, 1711, 2221 5>b' Westm zur Prüfung zu untcrl'rritcn. Ibid. g. — 752. Die Confcrcnz beantragt die Abschaffung des Pomps und der übermäsiigeu Kosten der Stadt und Landschaft bei dem Ausritt cincS jeweiligen neuen ^^hcißc,, hat die Stadt daö lcztc Mal nicht weniger als Idtll) Kronen verausgabt, Ibid. r. — Mit Befriedigung wird der Eifer dcö Schultheißen zur Abstellung vieler Mißbrauche in der Stadt- ^ "^Mig wahrgenommen, lind. 8. — 75^. Es ist auf eine beförderliche AuSmarchung deö Diki- und ^^^^Mtcnö Bedacht zu nehmen. Ibid. nu. — 755. Das Verbot der sauern Osscrttraubcn im ganzen I>^ nürd ernstlich erneuert und der Schultheiß mit den nöthigen Vollzichungöbcfehlcn versehen. ^ xx.Die neuen Statuten der Schüzcn zu Lugnorrc werden ratificirt. Ibid. eeo.— 757. Ein ) mehrerer Privaten von Lugnorrc betreffend Fristung ihrer Güter wird zur Entsprechung an den Schultheiß ^ — 751!« Dem Samuel Galliet von Moticr-en-Vully wird bei sciucm Wohnhaus ein von etwa fünfzehn Schuh Breite gegen einen unablöslichc» Bodcnzinö von einem Schilling dagegen keine rechtlichen Einsprachen erfolgen. Ibid. xxx. — 7511. Die Obcrcommissärc «tili vollständige Marchbeschreibung über den Galmwald ein, die dem Plane beigefügt wird. Ibid. //./. — ' Ein Thcil des vom verstorbenen Schultheiß Lcnzburgcr dem Ammann Heer von Lurtigcn unbcfugtcr- Ibi/' ^^^^igtcn Einschlages tvird aberkennt und die für den übrigen Thcil bewilligte Zchntfrcihcit aufgehoben. 'Ad ^ Wmifactor NiklauS Gerhard Mottet werden vier Klafter Buchenholz im Galm- Ibill ebenso erhalten die fünf Bannwartc dieses Wäldes für dieses Jahr je drei Fuder Holz. »i,d bishiu mit dem Zolllchcn zu Murtcn verbundene Zehnten wird davon abgetrennt ^»si/^ uächsttn Martini verliehen werden. Ibid. dddd. — 7<»5. Die Gesandten von Bern sind der lybsch'.d^ dem Statthalter Dub der Zehnten zu Lugnorrc, welchen er für seine Amtsvcrrichtungcn alö thcil- belassen werden soll, ibid. eeeg. — 7E-1. Eine langjährige Streitsache der Gemeinden , / ""d Gurzclrn mit der Stadt Mutten betreffend Unterhaltung der Landstraße von der Bibernbrükc ^ durch die Dazwischcnkunft der Gesandten gütlich abgethan. Ibid. ltteittc. 2222 Bellenz, Bollenz und Riviera. Bellen? oder Bellin?ona, Bollen? oder Blegno, und Uimera.*) Landvögte. Bellenz. 1999. Uri. Franz Ferdinand Crivclli. 1992. Schwyz. Bartholome Mcttlcr. 1994. Nidwaldcn. Beat Jakob Zelgcr. 1999. Uri. Johann Jakob Lnsscr. 1999. Schwyz. Bartholome Mcttlcr. 1999. Nidwaldcn. Johann Kaspar Achermann, alt-Landammann. 1992. Uri. Sebastian Hcinrich Jauch. 1994. Schwyz. Karl Anton Reichmuth. 1999. Nidwaldcn. Valentin Christen. 1999. Uri. Martin Anton Schmid. 1799. Schwyz. Johann Balthasar Mcttlcr. 1792. Nidwaldcn. Niklaus Kaiscr, alt-Landammann; cr starb in Belle»! 4. Jan.; für ihn diente auö sein Sohn Johann Leo»! 1794. Uri. Johann Martin Brand. 1799. Schwyz. Franz Dominik Bctschart. 1799. Nidwaldcn. Franz Remigius Zelgcr. 1719. Uri. Adam Melchior Bcßler. Bollenz. 1999. Uri. Johann Franz Scolar. Jost Nideröst. (Laut Rathsbuch von Nidwaldcn vom N ^ (Johann) Melchior Fuchs;) s. auch Art. 17. 1992. Schwyz. 1994. Nidwaldcn. Franz Melchior Zelgcr. 1999. Uri. Jost Azarias Schmid. 1999. Schwyz. Gilg Dominik Schnüriger. 1999. Nidwaldcn. Daniel Zelgcr. 1992. Uri. Johann Leonhard Arnold. 1994. Schwyz. Johann Leonhard von Euw. 1999. Nidwaldcn. Fidel Odcrmatt. 1999. Uri. Johann Franz Scolar. 1799. Schwyz. Johann Leonhard von Euw. 1792. Nidwaldcn. Franz Achermann. —— ') Durch ein Versehen ist diese Abthcilnng hieher an unrechte Stelle gcrathcn; ihr richtiger Plaz ist unnnttclb >n Bier ennetbirgtsche» Vogteien Lauis ic., anschließend an Mainthal. Bcllcnz, Bollcnz und Riviera. 1681. 2223 1704. Uri. Martiir Auton Schneid. Starb im Frühjahr 17(16; für ihn diente aus Franz Florian Schneid. 17««. Schwyz. Johann Leonhard von Euw. 17««. Nidwaldcn. Johann Jost Melchior Zclgcr. 171«. Uri. Franz Florian Schneid. Riviera. 1«»«. S ch w y z. Johann Bartholome Mettlcr. 1«»2. Nidwaldcn. Daniel Leu. Nach dessen Tode 1682 Beat Jakob Zclgcr. 1«»4. Uri. Johann Jakob Lüster. I«»«. Schwyz. Bartholome Mettlcr. I«»». Nidwaldcn. Johann Kaspar Achcrmann. 1«««. Uri. Sebastian Heinrich Jauch. 1««2. S ch w y z. Karl Anton Rcichmuth. 1««4. Nidwaldcn. Valentin Christen. 1«««. Uri. Martin Anton Schneid. 1««». Schwyz. Johann Balthasar Mettlcr. 17««. Nidwaldcn. NiklauS Kaiser. 17«2. Uri. Johann Martin Brand. 17«4. Schwyz. Franz Dominik Betschart. 17««. Nidwaldc n. Franz Remigius Zclgcr. 17««. Uri. Adam Melchior Bcßlcr. 171«. Schwyz. Bartholome Mettlcr. Landschreiber in Bcllcnz. 1««« —1«««. Johann Christoph Christen von Uri. 1«««—1««2» Johann Walthcr Vcllneont von Schwyz. 1««2—1«««. AzariaS Remigius Lussi von Nidwaldcn. 1«««—17«3. Adam Melchior Bcßlcr von Uri. 17«4—171«. Johann Michael Rcichmuth von Schwyz. 171« —1711». Franz Joseph Achcrmann von Nidwaldcn. 1«»1. Art < ' Da die Untcrthancn in den drei Vogtcicu von Uri mit allzu hohen Kapitalzinscn, meistens ^ Tchnm ^ werden und die „Gutschcr" (Schuldcnbotcn) sich beim Einzug große Härte und Kostspieligkeit ^cld ^^ kommen lassen, so wird als Mittel zur Abhilfe vorgeschlagen, diesen Vogicicn die Erhebung von ^>gcr ^k'liyung der schwcrvcrzinSlichcn Capitalicn bei den III Bünden, wo mau es leicht zu 5"/o und ^bsch ^ könne, zu bewilligen. Nidwaldcn, weil ohne Instruction, nimmt diesen Antrag aä i-gforsnäum. ^kstcht s ^ ^ Bcllcnz auffallend abnimmt und dabei Verdacht übler Verwaltung östlich gutbefundeu, den Zoll daselbst wie in Lauis und LuggaruS zu versteigern, und hierüber Uri iühcilnng gemacht. Ilücl. cl. — 3. Verhandlung über den Marchcnstrcit zwischen Camignolo 2224 Bcllcnz, Bollcnz und Rivicra. 1681. 1682. und Medcglia. (S. unter Lauis Art. 226.) — -t. Da Uri und Nidwaldcn die dieses Jahr vorgcm"»"^ Wahl dreier Geschworncr der Gemeinde Bcllcnz genehmigt haben, so wird nach dem angelegentlichen ^ von Bellcnz Schwyz ersucht, sich diesfalls auch zu erklären. Absch. 15. ^ bei Strafe an Leib, Ehre, Habe und Gut rcsignirc und daß bei hoher Strafe und Ungnade kein unter ihm Dienst nehme. UM. v. — N. Verhandlung wegen des GesundhcitScommissärs zu ^ (S. Absch. 24. o.) — i). Uri wird beauftragt, in gemeinem Namen dem Commissär Crivelli zu schreiben, er solle durch die Justiz zu Como zu erwirke» suchen, daß ein jüngst auf dem Berg Lombino gcw" ^ den Händen der Justiz entrissener Übelthätcr wieder aufgegriffen und ihm der Proccß gemacht werde. Absch- ttt. Damit der bevorstehende Markt zu Bcllcnz nicht wieder, wie nun schon seit zwei Jahren, ruürr'ff' . und vernichtet werde, wird Uri beauftragt, die dortigen Commissärc anzuweisen, denselben nach alter ^ auf Vartholomäustag zu publicircn. Nidwaldcn nimmt dieses nä relmtziulum. Absch. 29. o. — Anlaß der Visitation des Erzbischofs von Mailand ist zwischen dem Visitator und den Abgeordneten ^ ^ ein Projcct über Verwaltung des KirchcnvcrmögcnS und gerichtliche Verfolgung geistlicher Personen dnt geistlichen Richter aufgcsczt worden. Schwyz und Nidwaldcn finden, daß dieser ohne ihre Mitwirkung bcsp^ Tractat wohl nur für Livinen gemeint sein könne, indem ihre Obrigkeiten bei den alten Bräuchen vcr ^ wollen. Auf die Anfrage, ob dieser Tractat auch auf die Vogtcicn Bcllcnz, Bollcnz und Rivicra finden sollte, erklären sich die Gesandten von Uri ohne Instruction und nehmen die Sache aä rsioi^ ^ mit der Zusicherung, darüber bei nächster Gelegenheit eine Erklärung abzugeben. Absch. 35. n. — ^'ghe», Anregung Uri's, wie die zu Bcllcnz wegen eines bekannten rcspectloscn Schreibens in große Kosten und dabei arme Unschuldige auch „cingcwöschct" worden seien, wird einhellig den Gesandten auf daö Sindicat ausgetragen zu untersuchen, wie den Untcrthancn die väterliche Hand geboten werden kön»c, ^ die Obrigkeiten nach der Gesandten Zurükkunft im Falle seien, darüber zu disponircn. UM. I>. ^ Paß zu Bellen; gegen Lauis wird auf vierzehn Tage vor und nach dem Markte lcztcrn Ortes g (S. Absch. 39. n.) — 14. Auf den Bericht, daß die barbarische That deren von Camignolo sielst" durch das Sindicat zu Lauis straflos erklärt und der dritte Thcil Kosten den regierenden Orte» worden sei, wird dieser Gegenstand den Obrigkeiten hintcrbracht, vorzüglich zu dein Zweke, damit vogt Christen, welcher den Befehl der Obrigkeiten gewissenhaft vollzogen und die Jurisdiction »ach ^ ^ gewahrt habe, die Kosten vergütet werden. UM li. — 15. Über die Zurükwcisung der Kauflcutc auS ^ in Pollanza und dahcrigc Repressalien s. Absch. 4V. n. — 11». Die Landvögtc erhalten die Weisung, ^ gegen das Mailändischc durchpassircn zu lassen. (S. Absch. 42.) — >7. Landvogt Johann Melchior Landshauptmann Johann Baptist Heina (von Bollcnz) übergeben ein unter ihnen waltendes MißvcrjtändNÜ ^ ^ Ehrengcsandtcn zu einem Compromißspruch. Daraufhin wird die Angelegenheit gütlich beigelegt. ^ '> Bellen;, Vollen; und Rivicra. 1083. 1685, 1088. 1091. 1092. 2225 w»;;. vor' ^ Beschluß der XII Orte i» Betreff der Abhaltung der Märkte zu Lauis und Belle»;, welche >vir^ eingestellt waren. (S. LauiS. Art. 104.) — lil. Auf Beschwerde der Gesandten von Urs ^ ^istffs JnstructivnSerthcilung in den Abschied genoinnie», daß die Zoster zu Magadino obrigkeitlich »»d r! die ennrtbirgischen Unterthancn der III Orte gemäß dem bremgartischc» Vertrag zu halten drs Unterthancn demselben nachlebe». Absch. 49. p. Kriegerische Vorkehrungen wegen ularnerstreitö. (S. Absch. 50.) 2!« Den anwesenden Gesandten auf die Jahrrechnung wird die Instruction criheilt und schriftlich U'cllt. Absch, 84, ^ Antrag, die Statuten, Rechte, Privilegien und FreiheitSbriefc des Thales Bollen; in "'^"^inn, zusammenfassen zulassen, wird ml rot'oromln»» genommen. Absch. 145.^. Li. Da der ^hastc Bolle»;, Johann Baptist Heina, ans verschiedene Vorgaben hin und thcilweisc gemäß ^ Zeitlicher Zustimmung von Fremdeit eine namhafte Summe Geld aufgenommen hat, so daß die ^bredc ^ il^^ßc Gefahr gerathcn könnte, wird von Uri, das jede Zustimmungserthcilung in ^>rd ^ ^^ststzung einer Frist zur Wiederlösung in Anregung gebracht, was ml rvlsronelum genommen °h»c B " Furgc kommt, wie eS rechtlich anzusehen sei, wenn ein Ort einem Untcrthauen ^»cr kineS Delicteö eine Gcneralliberalion erthcile. 9,'idwalden legt einem solchen Act die Kraft UNnmie bei. Schließlich wird der Gegenstand uä rokstrouäuirr genommen. Istiä. i. llwl. i»q„ Über den Anzug deö Gilg Dominik Schnürigcr von Schwyz, alt-Landvogt zu Bollenz, läßt dvgj ^ ^^rscits bei den obrigkeitlichen Reccsscn verbleiben, immerhin mit dem Anerbieten, dem jczigcn Land ^"Nehlen, Ansprachen gebührende und schleunige Bezahlung erhalte» könne. Absch. 217. st. Ki'.IL. ^Ichalj"/ ^Arbeit der Revision der Bclleuzcr Statuten, wegen welcher die gegenwärtige Confereuz Es wew^ i^Uällt in drei Thcilc: die Eivilstatuten, die Erimiualstatutcu und das sogenannte Rothe Buch. ^^'rerst Statuten, das Rothe Buch und die Beschlüsse der Eonfcrcnz in Brunnen von 1005, ^gevrd ^"iVe und Abänderungen der regierenden Orte von 1008 verlesen und dann die Beschwerden der ^ Bellen; angehört. Hierauf werden folgende Beschlussesauträge gefaßt. I. Civilstatuteu. Bleibt bei dem Inhalt der Statuten und dem Zusaz von 1063; jedoch wegen Einziehung der ^chchen ' laut dem Rothen Buch und Erkanntniß von <537 nicht ohne Vorwissen der drei Gcschwornen Schern ^Landvogt die Gewalt eingeräumt, eincS in oriiuins lln^ranli Ertappten sich zu ^ Cap denjelben nicht cinzuthürmen, bis die drei Geschworucn hicvon in Kcnntniß gejezt lind. Landvogt sollen künftig von der Stadt und Landschaft 0l)t1 statt 5W Psv. bezahlt werden. 279 2226 Bellenz, Bollenz und Riviera. 1692. ES solle auch gehörigen Ortö angegeben werden, wie hoch daö zu erlegende Gcrichtögeld sei. 3. CaP- ^ Eid des Landvogtcs solle bcigesczt werden, daß er solche» mit aufgehobenen Fingern zu schwören habe. Eide des Statthalters, Landschreibcrö, der Fiöealen und anderer Beamteter sollen mit Angabe ihrer eingeschaltet werden. 5. Cap. Neuer Zusaz auf Begehren deren von Bellen;: Die Gesandten s^ ^ solche Gegenstände „abrichten", welche auf dem Appcllatiouöwegc oder auf Weisung der regierenden ' sie kommen, und andern Verbrechen nicht nachforschen. Die Fürsprecher sollen, statt vom Rath Z» ' vom Landvogt ernannt werden. 22. u. 23. Cap. Rüksichtlich der Arreste, so die von Bellen; auf von Bewohnern von Urscrn zu legen befugt sein wolle», läßt man cö bei der Erkanntniß der regier^ Orte von 160 l, die hier eingeschaltet werden soll, verbleiben. 36. Cap. Bleibt bei seinem Inhalt, aber die Schiedsprüche innerhalb der bestimmten Termine nicht erfolgen, solle der Landvogt mit wicdo)^ starken Bußen und Befehlen die Schiedsrichter zur Erfüllung ihrer Pflicht anhalten. 4t. Cap. angegeben werden, daß dem Landvogt von Terminen und Aufzügen nur t<> Schillinge gebühre». Laut 'Abschied von Brunnen sollen die Amtleute in Crimiual- und Malefizsachcn wohl mögen K»» ^ abgeben, dann aber beim Urtheil austreten. 5l. Cap. DaS hier enthaltene Verbot, daß der Landm'^ ^ Parteien keinen prvceßleitenden Rath geben dürfe, wird beseitigt. 65. Cap. Wenn sich ein Schazung beschwert, so kann ihm der Landvogt Revision geben. 39. Cap. Die Bestimmung, daß ^ welcher außer den daselbst angegebenen Ursachen „aus der Erbschaft steht", daS Landrecht verliere, bestätigt; doch soll dieser Nachthcil seine Kinder nicht treffen. Ulli. Cap. Den Bollenzcrn wird daß der „Laubriß" um laufende Schulden zehn Jahre betragen soll, obschon er sonst zwanzig Jahre und daß nach dreißigjährigem Bcsiz Niemand sein Recht oder seine Rcchtsamc mehr beweisen muß. t«t ^ , Künftig soll nicht bloß die im Streit begriffene Liegenschaft, sondern auch der Ertrag derselben vom in DrittmanuSvcrwaltuug gelegt und auS dem Ertrag vorab die VcrwaltungSkosten bestritte», der aber dem obsiegenden Thcil sammt der Liegenschaft übergeben werden. 141. Cap. Hier wird ^ „ über dcS GroßwcibclS Pflichten auS dem Rothen Buch gemacht folgende» Inhalts: Der Großweibcl ß' ^ Schuldner die Forderungen der Gläubiger anzeigen; wenn derselbe in drei Tagen nicht bezahlt, C» „den Kosten" ankünden; wenn er wieder nicht bezahlt, so soll er ihm »ach dcö Gläubigers Gcfalü» ^ abnehmen. Der Großwcibel ist schuldig, um den festgcscztcn Lohn die fraglichen 'Anzeigen am erhaltenem Auftrag zu besorgen; bei 'Abwesenheit oder Behinderung kann der Unterwcibcl oder dcr kriecht gebraucht werden. Hicbci werden die besonder» Rechte der regierenden Orte vorbehalten. Dir und Rathöhcrrcn der Landschaft sollen im Rath gleich denen der Stadt durch den Landvogt beeidigt ^ Der Communität Bellen; wird der Holzzoll vergünstigt, doch soll sie sich in der Fürlcitc her ordnungsgemäß verhalten. II. Criminalstatutcn. 1. Cavitel. Der Inhalt dcö erste» (5ap> ^ ^ Civilstatuten soll auch hier eiugcsczt werden. Die drei Gcschworncn sollen dem Examen und der ^ Zeugcil beiwohnen, aber nichts darein zu reden haben. 2. Cap. Daö hier enthaltene Verbot, daß vogt strafbare Sachen, die sich unter seinem Vorfahr ereigneten und straflos geblieben sind, nicht u» ^ dürfe, wird aufgehoben. 13. Cap. Gestohlenes Gut, welches hinter dem Thätcr gefunden wird, Eigenthümcr zugestellt werde». 17. Cap. Für FlcischcSvcrgchen unter Verwandten werden 8 i» fcstgcsczt; für Ehebrüche iui Allgemeinen <00 Pfd., im ersten Rükfall 20«) Pfd., im zweiten weiter» Rükfällen kann der Laudvogt nach befindenden Dingen strafen, jedoch wird dagegen daS recht vorbehalten. 56. Cap. Der bezügliche Zusaz von 1668 wird weggelassen. 91. EaP- Bellcnz, Volle»; und Nivicra. <692. 2227 sola ^c>>dc Fricdbruchbußc» fcstgcsczt: <9 Kronen, wenn einer nicht Frieden geben will; <5 Kronen, wenn einer ^ mit Fäusten, aber ohne Waffen bricht; 25 Kronen, wenn einer den Frieden mit Waffen bricht. Friede» ^ verwunden, im leztcrn Fall aber 59 Kronen. III. Rothes Buch. b'al. l 9. Die hier laut H ber regierenden Orte von <568 enthaltene Pflicht, die Fehlbaren zn vcrzeigcn, soll nicht nur ans ^^^vcrbrcche», sondern ans alle Verbrechen verstanden werden. I?al. 3 5. DaS von <566 datirte ^ O Waffen zu tragen, wird dahin modifieirt, daß den Landleutcn der Grafschaft Bellen; erlaubt sei, ein ^ Erwehr, auf der Jagd eine Buchse, und auf der Reise ein Paar Pistolen zu trage». Rüksichtlich der ^ »ttng betreffend Zinse, Errichtung von Instrumenten und Andern» läflt man eS bei der H "^ung des Abschieds von Brunne», Art. <<. verbleiben; alles derselben Widersprechende wird beseitigt, ff», " ^ Fncdbrüchc soll eS nach der Revision deS 9<. Cap. der Criuiinalstatuten gehalten werden, mit sich; ^ Abschieds von Brunnen erhobenen Zusaz, dasi, wo einer den andern schwer verwundet H ^ denselben nach gebührlicher Möglichkeit retten, auch einer seine» auf den Tod verwundeten Vater, ffrSchlagen und Stechen „cntschütten" mag. I^ol. 47. Die Verordnung von <576 ffe ungebundenen Hölzer wegen soll wohl beachtet werde», mit dem Bcisaz, daß der Conuuissär ^^vigc» Accorde im Beisein der Commnnilät abschließen und daS für die Gemeinde stipnlirtc Betreffniß u'r du zg, ^ <583 ^ Wahre» verwenden soll. I^ol. 5 9. Die von den Dcputirtcn von Bellen; angerufene Verordnung ^ich gcmüß welcher zwei Drittheile der Eriminalbnßen an die StcphanSkirche verwendet »verde» sollen, Hill» ^^)vbcn und dieser die seit längerer Zeit übliche jährliche Aversalsummc von 25 Kronen zugesichert; öege» dem Commissär künftig nur 25 Kronen ^chir ^ Bellcnz zugestanden, daß von Psrundvcrleihungcn z» svllcn bezahlt werde». I^al. 6 4. Auf daS Gesuch der Bellenzcr, daß jedem Beklagten der Procß ^ VcranNvortung inöchtc übergeben werde», wird beschlossen, eS habe der Malefizsachcn halber bcini ^ibhr ^ Verordnung von <587 zn verbleiben; in Eriminalsachen dagegen soll dem Beklagten auf sein ^ cn der Proccß gegeben werden, jedoch mit Geheimhaltung der Namen der Kundschaften. I^ol. 6 7. !>>,H ^'gegeben, daß neben den zwölf Rüthen der Bürger und beiden Rüthen von dem betreffenden Territoriuni k'ot c. Deputirten der Stadt der Bestimmung der Auflage» und der RechnungSablegung beiwohne» mögen. >»>d der Verordnung von <621, daß die drei Gcschwornen, der Fiscal, Statthalter und alle Eonsoli bei ihren Eiden die Malefizsachcn leiten sollen, kann nichts abgeändert werden. ^ üAten. 6. Die Dcdication von <599 wörtlich in die Statuten aufzunehmen findet man unnöthig, ^»»tr andern Statntcnbüchcrn auch nicht zu finden sei und dieselbe nur Mißverstand verursachen ^»tc ^ ^ der Statuten soll in einem besonder» Eapitcl gesagt werden, daß sich die regierenden jb »n„h dütcn, die denen von Bellcnz gegebenen vortheilhaftcn Erläuterungen und Gnaden jczt oder künftig ^ßclc wieder zu nehmen. 8. DaS neue Opus soll den hohen Gewalten der III Orte zur Genehmigung ^ Werden, Den Deputirten von Bellen; wird zur Pflicht gemacht, sich bis zum <9. April gegen die 2228 Bellen;, Vollen; und Riviera. 1692. 1693. regierende» Orte zu erklären, ob sie das Verabschiedete, so weit es von ihnen abhangt, genehmigen 9. ^.ic erlaufenen Unkosten und was an dieser Tagsazung darübcrgcgangcn, sollen die von Bellenz abstatten. Absch. 2.31. n. Dcputirtc von Eamorinv bitten um Hilfe und Rath in ihrem sä)^ lange andauernden Streit mit denen von Bellen; wegen der Gütcrstcucr. Es wird beiden Thcilen angcra>^ sich gütlich abzufinden, zu welchem Zwekc als Vermittler bezeichnet werden Pannerhcrr Joseph Karl von Uri, alt-Eommissär Johann Jost Llusdcrmaur von Schwyz und Panncrherr Karl Joseph Lttsll ^ 9,'rdwalden. Künftig bleibt es bei den Statuten, daß nämlich die Güter an diejenige Gemeinde werden solün, wo sie liegen, ohne Rüksicht auf die Herkunst des Bcsizcrs. Ilüel. Ii. Ak. Künjüil ^ dao Pulver nicht mehr unter des Landvogtes Palast, sondern an einem andern sichern Ort aufbewahrt »"^ lürä. o. — Li». Was in Betreff der Vcncdictincrrcsidenz, der Kohlenschiffe und anderer Sachen wegen vcck'^ und an die Obrigkeiten gewiesen worden ist, werden die Abgeordneten denselben wohl zu hinterbringe» Ilriä. d. Statthalter Tatti, Kirchenvvgt, legt die Kirchcnrechnung ab; ebenso der Fiscal Baptist Paganino die Spitalrcchnung. 2lbsch. 2dd. n. 1»l. Die Kammerrcchnung des Commissärs vom Jahr <691 auf 1692 ergibt 19,5d3 Pfd.; nach Abzug der Unkosten und der Gehalte der erhält jedes Ort 516 Pfd. 4 Schill. Die außerordentlichen Unkosten nehmen die Gesandten in Kanzler Ghiringhclli schuldet der Kammer noch eine Buße. Ildd. 6. — Eommissär ^oher»»"^.^, den Obrigkeiten Rechnung stellen über die den Bündncrn im Misopcrthal auferlegte Buße von ^9 verfehlt, was an die Obrigkeiten gebracht wird. Ildd. A. 1EU.!. . b»»^ Art. Nidwaldcn meint, mau sollte bei diesen gefährliche» Zeiten eine Bcsazung von etwa fünfzig Mann in die Schlösser zu Bcllcnz legen; die Kosten würden wahrscheinlich von fremde»^ vielleicht von Frankreich, dargcschosscn. Wird ad röldisrulunr genommen. Absch. 2-19. s. — «it!» von Bollen; an Schwyz erlassenen Schreiben wird Klage geführt, daß die von LauiS ihnen dt» abschlagen, sie nichts mehr pvr slrosc» kaufen lassen wollen und daß die Bündncr ihnen zu vorkaufcn. Il>id. cr. 1!i>. Die Rechnungen der Kirche St. Peter, des Spitals und der entgegengenommen. AuS dem Ertrag der Kammcrrechnung, die 5782 Pfd. an Einnahmen ze»P, jedem Orte »och 138 Pfd. zu gut. In dieser Summe sind <599 Pfd. Malcfizbußc» nicht Pch der Eommissär behauptet, berechtigt zu sein, die Kosten in Malcfizsachc», die sich diesmal auf ^^fsitc» belaufen, in Rechnung bringen zu können. Da hierüber Meinungsverschiedenheit obwaltet, wird de» überlassen, den Entscheid abzugeben. Verschiedene Bußen sind in der Kammcrrechnung »ach Wehl Der Gesandte von Nidwaldcn genehmigt die Rechnung nicht und nimmt sie ad lotoröudirnr, ebenso Vcllenz, Vollenz und Riviera. 1693. 1694. 2229 Geld nur ü eouto. Absch. 264. u. — -40. Übliche Besichtigung der Schuz- und Wuhr- ^ Tcssin und der Schlösser. Idiä. 6. — 41. Von der Strafe, welche der Fiöeal Sarcngo über kvl»' ^ ^^^U'ghclli drö Briefes wegen ausgesprochen, gebühren den Obrigkeiten 266 Pfd. Tcrzoli; ferner sic "I" Strafgelder zu, welche Ghiringhclli anderer Sachen wegen bezahlen soll; doch können du, m- werden, da Conunissär Achcrman» seine „Gcschriften" nicht bei sich hat. Ilüä. e. — 4L. Von m.. "dnern, welche ein Kreuz in einen Nußbaum cingchaucn, hat Conunissär Achcrmann an die 1666 ^^^afc 166 Philipp erhalten. Er soll darüber Rechnung geben. Idicl. ä. — 4!!. Der Kanzler »»d qu ^"^Vnber streiten sich um das Recht, während des SiudicatS oder unter dem „Laut" daö Criminal a»S " ^ schreiben. Nidwalden spricht sich für den Landschreibcr, die andern Orte für den Kanzler lür'd"'"/" ^ Sindieatögcschäften nicht verhindert und versäumt zu werden. Die Obrigkeiten sollen daher ^ ^ üukunft eine bestimmte Ordnung machen. Ilüel. 4. ^ ^ Jahren gemachte Revision der Statuten von den Unterthancn unrichtig 1 Z,/? ""d mißbraucht worden ist, so werden dieselben neuerdings folgendcrmasscn erläutert: I. Civilsta tuten: '">dcu Bcllcnz wählt jährlich unbctheiligtc Männer, die den Pfistcrn, Mezgcrn und ^Xe» ^bcnSmittcln Gewerbtreibendcn die erforderlichen Verordnungen vorschreiben und vom Landvogt in ^rzeli untcrstüzt lvcrden sollen; ihnen soll daS Recht zustehen, gegen Übertreter bis aus 16 Pfd. auszufällen, welche vom Landvogt eingezogen werden sollen; ihnen soll auch die Aussicht über de», o -^aß gebühren; sofern aber diesfalls Criminal- oder Malcfizfchlcr vorkommen, bleibt die Verfolgung ^al ""V vorbehalte»; Saumseligkeiten oder Pflichtvcrlezungcn dieser Proviantaufscher sollen vom Landvogt dc„ bestraft werde». 2. Zu Art. 164. Der Rath soll nicht ohne Kenntniß- und Gruudangabc an silbft abgehalten werden und diesem freistehen, darin zu erscheine», wenn ihn der Gegenstand nicht ^vci ^ üu Art. 167. Wenn von den zur Einthürmung eines Übelthäterö nöthigcn drei Gcschworncn ^ "bc abwesend oder im Ausstand wären, so kann der Landvogt aus den zulczt in Function gestandenen er,»?. bic Fchlcndcn crsczen. Ferner ist in Abänderung dcö Cap. 66 der Criminalstatutcn der Landvogt stst^ Gefahr dcö EntflichenS vorhanden ist, ohne Vorwissen der Gcschworncn einen Übclthätcr jedoch nicht einzuthürmc». 4. Zu Art. 9. Die Gesandten der Orte auf daS Sindicat haben z» st^^^"'p6c»zcn: Die Verwaltung dcö LandvogteS und der Beamten zu untersuchen und deren Fehler ^l»u» Kammcrrcchnungcn und die Rechnungen der St. Pcterökirchc und dcö Spitals abzu >vcrdx„' und Criminalappcllationen abzuurthcilen, sofern sic innerhalb acht Tagen vorgebracht »Hb«/ die appellirtcn llrthcile in Rechtskraft erwachsen; dagegen dürfen sich die Gesandte» um Strafe» Achtens " ^"^chc der Landvogt angelegt hat, mit diesem nicht vergleichen, sondern sollen darüber nach Form »»d , >, '^Prcchm; ferner sollen sic den Landvogt in Civil- und Criminalsachcn als erste Instanz anerkennen a» ^ Bcfugniß eingreifen; jedoch steht eS dem Landvogt frei, Geschäfte, die ihm zu schwer erscheinen, ö" verweisen. 5. Dem Cap. 44 wird bcigesczt, daß cö dem Landvogt freistehen soll, den sscip Igg'"^ Aussprüchen aller Cvmpromissc beizuwohnen oder einen Andern für sich zu delcgircn. 6. Zu ^ A> - - Großwcibcl und den Unterwcibcln ist untcrsagt, für Andere als Bevollmächtigte Rechtssachen zu übernehmen. Für Besorgung von Befehlen, Exemtionen oder Aufträgen, wozu ei» Wcibel 2230 Bcllcnz, Vollcnz und Nivicra. 1691. nöthig ist, soll jcwcilcn dcr Großwcibcl und in seiner Abwesenheit oder Behinderung ein Schloßkncchb ^ wenn dieser nicht functionirc» kann odcr will, cin Untcrwcibel gebraucht wcrdcn und zwar bci Strost jcdcn, dcr dcm Andern dcn Dicnst vorlaufen würde. Bci Schuldfordcrungcn svllcn die Anzeigen schncll bestellt und nach fruchtlosciu Ablauf von drci Tage» dcm Schulducr „dcr Kosten" angekündigt ^ bci fcrncrcr Saumseligkeit ihm »ach Vcrzcigung und Willen dcS Gläubigers Pfand abgenommen »" Dcr Großwcibcl soll auch beim Antritt seines Amtes schworen, dcn regierenden Orten und dem La» ^ gehorsam und gewärtig zu sein, de» Nuzcn zu fordern lind dcn Schaden zu wende» und Crnninab ^ Malcfizsachen zu leite». 7. Zu Cap. 158. Der Großwcibcl erhält für die Beköstigung der Übelthäicr b'g . l<) Bazcn und für die Thurmlösung eines ÜbclthätcrS 1 Dikcn und für diejenige eines Sch"^>'^ Bazcn. 8. Da cS erscheinen will, daß dcr Kanzler dem Landschrciber entgegen dcn 1674, 1675 »"d ^ erhaltenen Ortöstimnicn Eingriffe mache und aber seither neue OrtSstimmcn erthcilt worden sei» sollen, st die weitere Disposition über Revision dcö Cap. 6, dcn Landschrciber betreffend, den Obrigkeiten selbst 9. Zu Cap. 115. Liegenschaften sollen in dcr Gemeinde, wo sie sich befinden, versteuert werden; hingegen, welche vor 1660 an Bewohner anderer Gemeinden veräußert worden sind, sollen in bc»b ^ Gemeinden versteuert werde», wo sich deren Käufer im Jahr 1660 befunden haben. Jede demnach ihre Schulden aufrechnen und die Stcucrgnotc aus die Pflichtigen Güter verlegen, so daß dic in künftigen Verpfändungen angezeigt wcrdcn könne. Sollte» die Gemeinden neue Gcldaufbrüchc wollen, so sollen sie vorher dic Bewohner anderer Gemeinden, welche in dcn erstem stcncrpflichtüst ^ besitzen, davon in Kcnntniß scze», damit sie noch rechtzeitig sich dagegen beschweren können. Endlich 6 ^ Spccificatio» dcr Steueranlage dcm Landvvgt jcwcilcn einen Monat vor dcm Einzug zur Prüfung ^ wcrdcn. kl). Zu Cap. 118. Liegenschaften, welche künftig an Bewohner anderer Gemeinden veräußcO"' bleiben da dcn Steuern unterworfen, wo sie liegen. Ein Gleiches gilt auch von Güter», dic in ^ Hände gekommen sind. 11. Zu Cap. 20. Fremde Fürsprecher, welche mit Bewilligung dcS Landvogb^^ einer Behörde auftreten, sind dcS in besagtem Capitcl enthaltenen Eides entbunden. 12. Zu Cap. 116. welche sich zu Bcllcnz hauShäblich niederlassen, sind für das betreffende Jahr (früher hieß es ei» steuerfrei. 13. Zu Cap. 82. Ein Vogt odcr Verwalter, dcr seinem Vogtkindc oder seiner Co»»»iÜO^^ Schuldzcdcl, Rcchtsamen u. s. w. verabsäumt, soll nach Gcstaltfamc dcS Fehlers abgestraft und ucbstd^^ Ersaz verfällt wcrdcn. II. Criminalstatutcn. 1-1. Zu Cap. 17. Bci allen Leib- und Lcbcnssirafc» das Gut dcS ÜbclthätcrS zu Händen dcr regierenden Orte confiScirt werden, vorbehalten sind die Fo>^ ^ dcr Gläubiger und dcr Pslichttheil der Kinder. 15. Zu Cap. 38. Dic durch falsches Zeugmß Hand mag dcr Übclthätcr innerhalb zehn Tagen mit 50 Kronen lösen. 16. Zn Cap. 54 der Beamte dürfen in Criminal- und Malcsizsachc» wohl bci Eiden Zcugniß geben, fallen aber bci dcr Bc»0- ^ in Ausstand. 17. Wenn dic auf Übertretungen gcscztcn Bußen 8 Kronen übersteigen, so gchocc»ch dcm Landvogt allein, sondern sollen in dic Kammcrrcchnung genommen wcrdcn. 18. Zn Cap. 57 der » statutcn. Criminal- und Malcfizsachen sollen nicht bloß von dcn Cvnsulcn, sondern auch von den drci ^0^ dcm Statthalter, Fiscal, dem Sindik und Kanzler geleitet werden. 19. Zu Cap. 15 Ehebruch cincö ^ soll im ersten Rükfall »cbst der Buße mit AmtScntsczung und im dritten Rükfall »ach Ermesst» ^ vogtcS bestraft tvcrde», wobei jedoch dic Appellation vorbehalten wird. 20. Zu Cap. 171 dcr Dcr Fiscal, wenn er auch nicht dcS Rathes ist, soll gleich nach dcm Landfchreibcr gehen. III- der Bußen und Strafen. 21. Dcr St. PcterS- und Stcphanskirchc zu Bcllcnz solle» von du> Bcllenz, Bollenz und Nivicra. 1694. 2H31 ^^^^ldern jährlich 25 Kronen bezahlt werden; von den, Rest soll dcn regierenden Ortrn ohne Abzug i>vcj " Ausnahme dcr Processi- tvcgcn Unholdcrci) der dritte Thcil verabfolgt werden; auS den andern >cchs ^ilen zuerst die Malefizkeste» (sofern cS nicht Unholdcrei betrifft) bezahlt und dcr Rest zu tc«, Landvogt, zu cinci» Achtel dein Landschrcibcr und zu einem Achtel dcn übrigen Offieialcn, ^^^^dütcr und Fiscal zugethcilt wcrdcn. IV. Anhang. Die von Belle»; haben in Jahresfrist an ^i^^^chm Ort eine Sust zu baue» und die ihnen 1579 crtheilte und im Rothe» Buch l'ol. 28 cingc- ^ ^"stvrdnung in die Statuten einzutragen. Ferner sollen daselbst eingetragen wcrdcn: Die Verträge fl, . ^ ^ündncru, die Schiedsprüchc von 169-1 und 1626 laut Art. 165 der Civilstatutcn, die Taxen dcr d " Audienzgclder, dcr Stoß- und Bisitengclder deö LandvogtS, LandschreibcrS, der Beamten und >veil ^ Ordnungen dcr Notare und Fürspreche, sowie die Taxen des Großwcibclö und dcr Unterstes/ ' Rethem Buch. Absch. 277. — Iii. Auf Begehren von Schwyz und in Folge eines ^ ^ ^-'dn den Unterthanen daselbst gestellten angelegentlichen Gesuches wird in nochmalige Bcrathung über l ""b März abhin entworfene Revision der Statuten eingetreten und Folgendes beschlossen: str m Landvogt crtheilte Befugnis!, dem Rath beizuwohnen, wird verzichtet; dagegen soll ihm jcwcilcn bü'» ^ Abhaltung des Rathcs mitgethcili werden. 2. Wenn dcr Landvogt dcn Verhören und Com- str ^^^A'n beiwohnen will, so ist ihm hiefür Niemand irgend eine Belohnung schuldig. 6. Rüksichtlich ^ Elroßweibelö läßt man cö bei der erivicsinen Übung verbleiben, daß ihm für jedes Mal, 4 ^ ^Üangtnc ciugelhürmt oder freigelassen wird, 1 Dikcr Pfenning oder 29 Schill, bezahlt werden sollen. der Gegenvorstellungen dcr Unterthanen verbleibt cS dabei, daß dcr Landschrcibcr unter dem 'Ls Erimiual-, Malesiz- und Civiljachcu schreiben soll; dagegen sei sein Eid insoweit zu modificircn, die ^ Urtheil hat. 5. Dcn Unterthanen wird eine Frist bis Ende Juli bewilligt, sich über gütlich zu verständigen, ansonst cS beim früher» Abschied verbleibt. 6. In Betreff der falschen ^hli/ ^ Lösung dcr 199 Pfd. bewenden, jedoch mit dem Hinzuthun, daß den Ich,. ^n 1Z aus die Stirnc gebrannt werden soll. 7. In Betreff dcr Pflicht zu leiten wird einzig ^hlcn ^ jowvhl die Stadt Bellenz als andere Gemeinde», welche keine Consul» haben, einen Consul andere Person bestellen, welche gleich dcn Eonsuln die dahcrigc Pflicht haben. 8. Die "bßer Erbauung einer Sust wird den Bcllenzcrn nicht erlassen; inzwischen sollen sie daS Pulver ^hi» ^ aufbewahren. 19. Im Übrigen bleibt cö bei dem Abschied von Flüclcn vom 29. und 39. März ^chicj/^^ ^ Wegen St. Antonio und Camorino liegt eine Supplikation vor, daß doch dem flüclcn nachgelebt und dcr gänzliche Ruin abgewendet werde, nachdem man sich wcgcn dcr l>cj ^"bstnicr in dcr angcscztcn Frist nicht habe vergleichen können. Man läßt cS grundsäzlich ^l'cinst' ^ ^s lcztcn Abschieds von Flüclcn bewenden und will dafür trachten, die Parteien gütlich zu ^ in gleichen Fällen zu Lauiö auch geglükt sei. Da die von Bellenz vielleicht auf dcr ^üirä starken Mitteln dcn Commune» nachthciligc Erläuterungen auszuwirken, will Uri >» ^ ^^Ichrciber Püntincr, dcr sofort verreisen soll, zurükweisen; Schwyz und Nidwalden nehmen den Antrag Absch. 288. n. — IZi. Wenn die neuen Statuten einmal zu völligem Stand gebracht sein Ibjg ^ in Ertheilung dcr Instruction behutsam vorgehen und keine -Aufträge wider die Statuten geben. ^^)ic Frage, wer Galgen und Hochgericht zu erhalten habe, wird in dcn Abschied genommen. Wcgcn Landvogt Arnold und Laudschrciber Heina von Bollenz verlangten die Gesandten von ^si»> ^ erstcrc, da er auf erlassene Eitation sich vor Rath in Nidwalden nicht gestellt hatte, auch andc den gebührenden Rcspcct erweise. Ibid. ei. 2232 Bcllenz, Bollenz und Riviera. 1695. lW5. Art. 5i. Über den Streit zwischen der Gemeinde Medcglia und den drei Lauiser Gemeinden ' Rivicrn und Eamignolo s. u. Lauis. Art. 227.— 52. Die Confercnz bcsammclt sich wegen dcödcsHsi vcrratheö angeklagten und gefänglich nach Altdorf gebrachten Kanzlers Augusti» Ghiringhclli, gegen Untersuchung noch zu vollenden ist. Die Anklagen gehen im Wesentlichen dahin: 1. Er habe vor ^ bei einer Musterung in Bellcnz lMiwrals) gesagt, wenn die hohe» Obrigkeiten den Bellenzcrn nicht dic^ Statuten belassen und sie dabei schirmen wollen, wolle er den König von Spanien um Hilfe anrusi"' habe auch bereits mit dem Grasen Mczzabarba in Mailand und dem Oratore in Com» Einiges ver»^ 2. Er habe einer gewissen von Mailand mit sich genommenen Hure, die er in Mannöklcidern untll ^ Namen eines Fähnrichs bei sich gehabt hatte, mit agun cli salimabo (so ein gewisses Gift sein „vergeben" befohlen. 3. Er habe sich des Todtschlags an dem Confalonicrc schuldig gemacht. 4. Er ^ Bartolomeo Pcscia um zwölf Philippi aus dic Galeere bringen wollen. 5. Er habe bei Gerichts a Statuten überflüssige und ungerechte Koste» gemacht. 6. Er habe Jemand beauftragen wollen, de>» ^ Molo dic Gurgel abzuschneiden. 7. Verschiedene Vergehen gegen dic Sittlichkeit. Entgegen der anf»»^ ' Meinung von Schwyz und Nidwaldcn, daß der Angeklagte gegen genügsame Cantion entlassen werde» ^ und ihm zu gestatten sei, sich freien Fußes in de» III Orten zu vcrtheidigcn, wird die Fortdauer ^ ^ und dic Fortscznng der Untersuchung erkennt. Ein Jntcrccssionsschrciben des Nuntius für den Gcs»^^ wird Uri in dem Sinne zu beantworten anhcimgcstcllt, daß dic Orte demselben alle Gerechtigkeit u»d werde» widerfahren lassen. Absch. 31 l. a.— 53. Schwyz beanstandet dic Rcdaction des Artikels ^ Bcllenzcr Statuten^) betreffend dic Steuern, da sie mit der in Flüelen beschlossenen Faßung nicht gleichlautend sei. Uri findet diese Faßung geeigneter, nm Rcchtshändcln und Streitigkeiten vorzubeiuff^ ^ bezieht sich darauf, daß dic Orte auf diesfalls erhaltene vorläufige Mitthcilung keine Einspracht ^ erhoben haben; wenn man aber dic erste Faßung wörtlich verlange, so werde sich Uri auch dazu Und. k. — 53. Was dic Gesandten des SindieatS zu Bellcnz wegen Grcnzstrcitigkcitcn zwischen den ^ Bellcnz und Lauis vorgebracht haben, wird jeder Gesandte zu berichte» wisse». Illiü. . April 1K95, von Schwyz den ^ge» ^ von Nidwalden den 17. September 1999. — Die bürgerlichen Saznngen nmfasicn 2l t> Capitel, dic Krina»" l Capitel. Darauf folgt das Buch der Bnßentheilung, der Bußen, der Gerichts- und Siegcltaxen, die Orvnung "^„^crsell Notare, Fürsprecher und der Weibel, ferner die Sustordnung und mehrere Arbitramcnti zwischen dem Rath und de: von Bellenz. Bellenz, Bollenz und Riviera. 1696. 1697. 1698. 2233 t Bezüglich des Proccssiö Ghiringhclli wird beschlossen, Uri folgende Vorhalte zu machen: ^ die Zczio vorerst ohne Begrüßung der übrigen Orte verhört; 2. den Kanzler eigenmächtig gefangen »ich; nachher Schwyz darüber berichtet habe; 3. daß es die in Altorf einvernommenen Kundschaften 'vollte; 3. daß es dem Zczio sicheres Geleit gegeben und ihn ledig gelassen, trozdcm dessen ^gicr ^ ^^4lcnz verlangt morde» war; 5. daß Uri über einen Untcrthancn ohne Wissen und Willen der Gcneralinquisition geführt; 6. daß der Kanzler zur Bürgschaftsleistung und zur Kostende ^nndvogt Arnold verhalten worden, er werde in den andern Orte» libcrirt oder nicht; 7. daß Uri »dt ^""dtcn der beiden Orte verdächtigte, als hätten sie nicht die Wahrheit berichtet; 8. daß cö Nidwaldcn ^"dlcutcn gedroht hat. Absch. 321. 3. — l»ii. Schwyz und Nidwaldcn rügen das unförmliche '>!> Verfahren von Uri in dem Processi des Kanzlers Angustin Ghiringhclli. (S. Absch. 322. 3.) — ^dhasi Gefangenen zu Bellenz wird beschlossen, daß man mit dem Urthcil gegen Maria Porta ^ wankend werde» wolle und mit der Magd confrontirt werden müsse; ist ^ durch die Ärzte untersucht werden, ob die Frau schwanger sei; dem Commissär Reichmuth aber six ^ Kclbcn, ^ sijncn Mitrichtcrn gegen diese cntsczlichc Ubelthat, welche den Tod verschuldet, ein ^ entsprechendes Urthcil ausfällen. Uri beantragt, den Commissär Reichmuth anzuweisen, mit z» behutsamer zu sein, den Proccß den Statuten gemäß zu führen uud den regierenden Orten Anton Abbe gegen Caution auS der Gefangenschaft zu entlassen. Schwyz und dehnien diesen Llntrag ml roltzreuäum. Die fernere Weisung, daß an den Statthalter Origone ""iZUcgt werde, wohl aber gegen ihn nach den Statuten proccdirt werden möge, wird von Schwyz Ebschied genommen. 1331. cl. — Vorschlag zur Beilegung des Grenzstrcitcö zwischen und den Gemeinden Bironico, Rivcra tind Camignvlo. (S. u. LauiS Art. 229.) 2lrt ^ütid^ ' ' ^ Einnahmen der Kammcrrcchnung belaufen sich auf 8t)<)<) Pfund Tcrzoli; den drei l Pld- oder jedem 239 Pfd. 9 Schill. Jeder LoiS (LouiSthaler) wird zu 13 Pfd. ^^"Zcr Währung gerechnet. Absch. 333. u. — <>l. Die Schlösser befinden sich in gutem ^ Locher in der großen Tessinwuhre siird tvicdcr auszufüllen. Bei Besichtigung der Snst wird »>ehr ^ mit Mauern und Gitterwcrkc „genugsam" gemacht werde, damit künftig keine Beschwerden ^9 ^ g Zoller Joseph Anton Schund hatte eine Jahrcscinnahmc von ^iUg , die Factoren eine solche von 435 Kronen. Hicvon gebührt den Obrigkeiten nach ^ Ausgabe» der dritte Thcil, nämlich 34 Kronen 38 Sch. 4 Angstcr. 1331. o. ^ .. ^ ^ ^ri und Schwyz führen Beschwerde, daß das Sindicat zu LauiS ungeachtet erhobener Protestatio» vo», ^ ^ Bollcnz, Livinen, Bellenz und Rivicra, welche laut Abschieden von <351 und ^auis befreit gewesen, denselben bezahlen; auch habe man den prvtcstircndcn Orten die 0>t>vcd^ Zolltarifs verweigert. Sic ersuchen daher die übrigen die cnnctbirgischen Vogtcicn regierende» ^ diese» Zoll wieder aufzuheben oder wenigstens bis über den nächsten Markt einzustellen, indem 280 2234 Bellenz, Vollcnz und Riviera, 1698, 1699, 1700, 1701, sie sonst Gcgcnrccht zu üben gcnöthigt würden. Die übrigen Orte erklären, sie wollen ihre Gesandten bcst^' warum sie sich über die fragliche Zollbefreiung hinwcggcsczt haben, und dann wieder berichten. sollen die Zöllner ihnen den Tarif vorweisen, Absch, 397. lr. — l»4. Uri berichtet, dast die LandvögK ^ den Orten Uri, Schwpz und Nidwaldcn gehörigen Vogtcien auf obrigkeitliche Weisung verboten habc», aus dem Mailändischen in gedachte Vogtcien für den HauSbrauch bezogenen Früchte an Fremde zu vcrk" und so den Untcrthancn, zu deren Gunsten sie verabfolgt worden, gleichsam vom Maul wcgzu»^' Absch, 401, na. i Art» tik». Vcrthcilung des limitirten Quantums der auö dem Mailändischcn ausgeführten Frücht ' de» Vogtcien Luggarus, Mainthal, Bcllcnz, Bollcnz, Rivicra und Livincn. (S. Absch. 412, cl.) Art. t!t!» DaS Sindicat nimmt die Rechnungen der Kirche, deö Spitals und der Kammer 0>» Au Bussen sind eingegangen 8654 Pfd. i<) Sch,; nach Ausrichtung der Gehälter und der übrigen Verpfliä)^' erhalten die drei Orte noch zusammen 700 Pfd. Absch, 445. n. — t»7. Die Schlösser und die WulssK ^ am Tcssin werden genau untersucht; die Riparcn unterhalb des Molinazzo befinden sich im beste» einzelne Lükcn in den Wnhrcn sind ehestens auszufüllen. Die Pflichtigen sollen unterhalb dem große» ^ Riparo die großen Steine aus dem Bett des Tcssinö entfernen, damit die Flösscr durch den Tcssi» weder an Gut noch Leben, wie früher oft geschehen, Schaden nehmen. Die in sehr schlechtem Zufl»"^ ^ fundcnen Wassergräben nach Cadcnazzo sind bis Ende des nächsten Aprils zu reinigen. Idicl. Ii. — ^'jchlß' in Erfahrung gebracht worden, daß einige Bcllcnzcr in Rvvcredo in Graubünden öffentliche Läden a»^^ und dort von Bcllcnz eingeführte Waarcn nach den III Bünden als über den Bcrnhardin verkauf ^ den obrigkeitlichen Zoll zu Bcllcnz beeinträchtigt, wird der ernste Befehl hinterlassen, daß sich z>ic Erlaubniß keiner »ichr bei 50 Kronen Buße erfreche, dergleichen Läden aufzuthun. Idiel. e. — Ringmauern von Bcllenz sind oberhalb der deutschen Porte ctwaö schadhaft. Dieselben und der dasclbß fließende Graben sind in guten Stand zu stellen. Niemand soll bei 25 Kronen Buße irgend welche in den Stadtgraben werfen. Es sollen inskünftig keine Abtritte mehr auf den Ringmauern gchaltc» ^ damit lcztcrc nicht mehr beschädigt werden und solche Sporgorien einmal hinwegkommen, bei 25 Kn'"^ IllnI. <1. — 74>. Der Stadt und Landschaft Bellen; wird verboten, Fremde, weiche mit Wein vdcr d ^ dorthin kommen, um solche zu verkaufen, mit irgend welchen Abgaben zu belegen. Auf jede eine Buße von 50 Kronen gcsczt. Illiel. g. — 7l. Da man den Riparo oberhalb der Moös" gänzlichen Verfall gcrathcn läßt, wodurch diese Brükc sehr bedroht ist, wird der Befehl crthcilt, 5»^ wuhrc in der Art zu verbessern und zu verlängern, daß das Wasser der Moösa seine Richtung gegen Arbcdo ninunt, II,i" jsi, doch u rsprünglich gleich gewesen ist, wie noch gegenwärtig das Gewicht und Kornmaß bcidcrortS 9^^ so wird die Wiedereinführung des Comcr Wcinmaßcs, die Brcntc zu 96 Pocal, und der Pocal Z" Vellcnz, Bollen; und Riviera. 1751, 2335 unter dem Namen Bcllenzcrmaß. Davon sollen Abglcichungömaßc in die Orte gcschikt nnd ' 'ge Übertretungen von den Gesandtschaften geahndet werden. Dieser Beschluß wird den eben in Bellen; . j. ' Gesandten zugestellt. Absch. 475, a. — 73. Um die leider herrschende Simonie i» Bcsezung der ^ )c» Pfründen zu beseitigen, wird beschlossen, daß die vacanten Pfründen unbedingt innerhalb vierzehn i» Todfall besezt werden sollen und daß nur die Vicini, welche mit eigenem Feuer und Licht de» ^ Pfarrei wohnen, an der Wahl Theil zu nehmen haben. Auch sollen sich die Bürger aus »icht , ^g""t>cn Gemeinden, wenn sie in Bellen; wohnen, bei 155 Ducatcn Buße oder Leib- und Lcbensstrafe, dies Wahlen mischen und diesen weder der Landvogt noch Gesandte beiwohnen. Sollte der Landvogt über ^ andere Praetikcn zu Schulden kommen lassen, so haben über ihn die Gesandten und die ee^ gleichen NorauSscznngcn die Orte zu richten. Unter tauglichen competircnden Priestern mögen »icht ^""sichen den Fremden vorgezogen werden. Dem Bischof von Como wird zugestanden, einen Vicar, be» bischöflichen Cvmmissar der Wahl beiwohnen zu lassen, in welchem Falle dann auch ein Notarius ^^^kcitswegcn dabei erscheinen soll, Idiä. k. — 74. Die Kammcrrechnung soll vor dem Landvogt '^>»»en werden. Die Hälfte dcS Ertrags fällt den regierenden Orten, die andere Hälfte dem Landvvgt ^>cz» Bestreitung der gewöhnliche» Kosten. Die Vollziehung dieses Beschlusses beginnt, wen» die dc>» Landvogtci an Uri kommt. Idiä. e. — 73. Alten Bräuchen gemäß soll der Landvogt von h»g ^^ligcn Gesandten von Uri beeidigt, von dem Gesandten des Ortcö aber, wo er her ist, eingcsezt »verde». °blie ^ Landvogt in Bollenz erhält den Auftrag, den Propst zu Biasca, welchem bekanntlich T»r/ Spital zu St. Maria daselbst die nvthigc Provision an Speise und Trank für die ^°rdc» liefern, zu erinnern, daß er dasjenige erstatte, was leztcs Jahr von den Gesandten befohlen darüber fleißig Aufsicht zu halten und wenn darin etwas crmangeln würde, sich von der ^ c Bericht geben zu lassen. Ferner soll die Wahl dcS Priors der Confirmation durch die regierenden und ohne solche ungültig sein. Sollten diese Vorschriften zum Besten deS Spitals nicht beachtet gefl^t ' ^ ^ Landvogt darauf zu denken, wie etwa eine Capucinermission oder andere Geistliche dahin ^'"ucn. U,iä. s. — 77. Die durch Landshauptmann Heina auf die Landschaft gemachten ^theisi^ ^"Wcnd hat man gut und billig gefunden, daß die taeoia unter sich die Schulden und Güter dss ^ gegen einander compensircn, hingcgcir das Land ledigen sollen. Die Überwachung dessen und sich ^vird dem Landvogt übertragen, Idiä. k. — 73. Auf das Vorbringen, daß die von Luggarus fühsp,, tm>gc„, zum Nachthcil der mailändischen Convention das dorther kommende Korn nach Bünden zu ^ell^ von Bellenz verboten ist, wird beschlossen, daß dieses denen von Luggarus und abgeschlagen werden. Vorher aber werden den zu Luggarus regierenden Orten die bisi» "Stellungen gemacht. Den Bündnern soll indessen der Transit mit den Waarcn, die sie selbst führen, ^tell»,^ ^ tvcrdcn, II>ig. — 73. Die Orte sollen nachforschen und einander mitthcilc», wie viel die ^i bcr t"ber Condvtta an Burren und Flößen zu beziehen berechtigt seien. Inzwischen verbleibe eS ^hi» ^"^Aigcn Übung. Ilüel. li. — 33. Da viele Mailänder in Bellenz Häuser bestellen und sich ^ge» , so will man zwar diesen Aufenthalt Unverdächtigen und Unbewaffneten nicht abschlagen; ^ Nacl l^ Landvogt empfohlen, zu berichten, wer und wie viele ankommen und was für Volk von ^^t ^ Bei Tageszeit sollen bei den Thoren Wachten von fünf bis sechs Personen satter geschlossen werden, mit Ausnahme des Lauiscr- und Lugganerthorcö, welch' crsteres mit einem lcztcreö mit einem Schlagbaum verwahrt ist. Zur Nachtzeit soll ohne besondere Noth kein Thor, 2236 Bellenz, Bollcnz und Rivicra. 17N1. 1707. 1708. sondern nur das Pförtchen geöffnet werden. Endlich sollen Bürgerschaft und Landlcute angewiesen bei diesen gefährlichen Zeiten sich mit Kraut und Loch, Unter- und Übcrgcwchr zu versehen, um Schirm des Landes und der Schlosser bereit zu sein. Idiel. i. — 1!l. Schwyz und Nidwaldcn ^ ^ ihre Obrigkeiten seien in Betreff der Beeidigung der Landvögtc der Ansicht, daß die ncugcwähltcn La» dem Herkommen gemäß von ihres Ortes Gesandte» präscntirt, und dann alle von den Gesandten beeidigt werden sollen; wenn früher etwas Abweichendes geübt worden sei, so sei es wider ihren geschehen. Absch. 476. 6. 1707. Art. Z!2. Der Abzug von den IV cnnctbirgische» Vogtcicn gegen Bellen;, Bollenz und Revier» ^ obwohl Anhaltspunkte dagegen gefunden werden können, auf fünf vom Hundert fcstgcsczt. Uri und ^ ^ verlangen, daß die bisherige Abzugfrcihcit unberührt gelassen werde. Absch. 637. l>. — Zi!. Jeder erhält für den Aufritt in Bollcnz 13 Gulden, von denen jedoch 9 Gulden 2t) Schilling für die ül'> Belehrungen in Abzug falle». Absch. 643. a. — Zi4. Die Malefizrcchnung des LaudvogtS Johan» von Euw von Bollcnz wird genehmigt; jedes Ort erhält hicvo» 152 Bollcnzcr Pfd. Ilnsi. 6. — 8»« ^ Zeughaus in Bollcnz ist gemäß dem lcztjährigcn Abschied mit Pulver versehen worden. Es werden " ^ Befehle crthcilt. Idiel. o. — Zi<». Betreffend den Prior von Olivvne in Sachen der zwei Spitäler »»d ^ hiebet von Nöthen ist, läßt man es bei dem Abschied von 1766 bewenden. Uricl. «1. — ii7. Herren von Bollcnz den schweren ZinS nehmen, wird erkannt: 1. Der Bezug von 7»/2 Proccnt bei ^ oder likelli wird in den Abschied genommen. 2. Die Bezahlung von 7^2 Proccnt Zins von PolG" ^ Obligationen wird dagegen ganz eingestellt und confiScirt, mit dem Befehl, daß bis auf weitere A»^ Niemand hicvon ZinS zahle. Ilüel. " ^ und Rivicra Bedacht zu nehmen. Absch. 675. I. — 01. Das nidwaldischc Schloß zu Bcllenz daS bekannte Unglük und den dreifachen Blizjchlag sehr großen Schaden genommen. Da die für Nidwaldcn allein sehr schwer fallen, werden die mitrcgicrcndcn Orte ersucht, an den Landvogt die crftr Bcfchlc zu erlassen, daß er die Untcrthanen nach ihrem Vermögen und natürlicher Schuldigkeit z» ^,is werken verhalte, um das eingestürzte Mauerwerk hinwcgzuschaffcn und die bcnöthigtc» Baumaterialien ^ zutragen. Die Gesandten von Uri und Schwyz versichern im Namen ihrer Obrigkeiten alle gebührende und den möglichsten Beistand der Untcrthanen. Ibiä. w. Bcllcnz, Bollenz und Riviera. 1709. 2287 17M>. Der Antrag, im Interesse der Kauflcutc und der regierenden Ortc den Bcllmzcr Markt, der dw> Maurizcntag im September und Franciöcuötag im October gehalten worden sei, und mit ^ ^ abgestellte Markt von GiubiaSco nichts zu thun habe, künftig auf den Monat October zu stell rafsrenäunr genommen, in dem Sinn, den Vlarkt auf den 6., 7. oder 8, October zu die dahcrigc» Beschlüsse sollen bei Zeiten unter einander bekannt gegeben werden, Absch. 687. k. — >»ch Landvogt in Böllen; begegnet, wie ihm nämlich ein Monitorium an seinen Palast geschlagen a» hierüber beratheie uwrdcn ist, soll den Obern hintcrbracht lvcrdcn. DaS von llri provisorisch Isz- " ^st^chcn Gesandten erlassene Schreiben wird gutgeheißen; überdies wird beschlossen, durch eine ^sandtschafC) uach Inhalt dieses Schreibens vom Nuntius Rcmcdur zu verlangen, unter dem Fvr ^ geistlichen Gerichtsbarkeit zu lassen, was ihr gehört und was unter Beobachtung der gebührenden verlangt werden kann, wie dies schon leztcö Jahr mit dem Gcncralvisitator Cattaneo verabredet ^ ^ war. igjg. ^ Da nach dem Berichte des LandvogtS die Landschaft äußerst schlecht mit versehen ist, wenn schon lcztcs Jahr der dortige Rath das Gcgenthcil meldete, wird die Anschaffung bescbl glcichkalibrigcr Gclvchre, guter Hallcbartcn, Knüttel tind Mordäxtc auf Kosten der Landschaft diese» Waffen soll wenigstens alle Jahre ein Thcil beschafft werden. Uri übernimmt die dieses Beschlusses unter der Bedingung, daß ihm Bollen; dasür die „geflisscne" Bezahlung einhändige. ^ Das Gesuch des Franz Conti von Lugano, in Bcllcnz Mccrsalz wcißsicdcn zu dürfen, d>ie ^chüwz und Nidwalden in den Abschied genommen. Inzwischen soll in Erfahrung gebracht werden, sich - ^ ^ welchem Umfang Conti dies Geschäft betreiben wolle, und ob es nicht Holzmangcl nach ^ Gesuch bereits bewilligt. Unä. i. — iNi. Sofcru die Bcllmzcr die in den Statuten ^seii v ^ ^ wiederholt befohlene neue Sustbautc nicht beförderlich beginnen, werden die regierenden Ortc i^ ^ ^uban auf cxccutorischem Wege ausführen und die Stadt zur Bezahlung der Bausumme verhalten, Achter entziehen und dasselbe dem verordneten Bauführer zuweisen. Idick. 1e. — i>7» Die Zoll- d>»c>ck>^^ ^vsMrus klagen, daß die Vcllcnzcr und Liviner den Zoll zu Luggarus nicht bezahlen, während >viw ^ von Luggaruö alle Waarcn, die sie durch Bellen; führen lassen, verzollen müssen. Den Obrigkeiten ^ltU diesem ungleichen Verfahren abzuhelfen. Absch. 693. el. — itti. Dem Landvogt wird auf Vvx ^ Obern die Weisung gegeben, den Caporalini von Mailand und andern fremden Viehhändlern ^ October die Einfuhr und den Verkauf von Pferden und Vieh in der Grasschaft Bellen; z» wiw Lauiö. Art. l76.)— In dem Streite des Landvogts von Bollcnz mit der Geistlichkeit die tz . crstcrn Verantwortung gefunden, daß er die geistliche Immunität nicht vcrlczt habe.- Um aber ^schilt erledigen, wird auf nächsten Montag eine einfache Deputatschaft zum päpstlichen Legaten ^ge d ^'lgcndcr Instruction: l. Der Landvogt von Bollen; habe sich über die wider ihn erhobene der verantwortet, daß wenn sein Bericht richtig sei, er unschnldig befunden werde. 2. Um das Laster ^crde / ^ ZU bringen, ohne daß dem geistlichen und weltlichen Gerichtsstand etwas genommen ^ ^ man dem geistlichen Richter die Prvccßführung überlassen, jedoch nicht anders als mit Assistenz ^csrs ^.^^^'"Uwprotvkvll von Nidwalden vom tl. Mai 17i>!l soll diese Gesandtschaft an den Nuntins zur Abhebung llberdrangS" de» l2. Abends i» Lucern sein; Nidwalden war vertrete» durch Landammann Johann Melchior ^ ussi. (Landesarchiv Nidwalden. A. a. O. M. ttl.) 2238 Bellenz, Vollcnz und Rivicra. 1709. 1710. und in Gegenwart des Landvogtö oder eines seiner Beamten. 3. Wenn man den Rccurs vom weltlichen" den geistlichen Richter auch nicht verbieten wolle, so könne dies doch nur gestattet werden, wenn der Richter zuvor darum begrüßt worden sei. 4. Für de» Eingriff dcS Propstes zu Abiasco in die »'0 Gerichtsbarkeit, dadurch, daß er von einem Laien zu Bollenz bei Geldstrafe und unter Androhung des die Vorweisung des landvvgtlichcn Urthcils verlangt hatte, soll die gebührende Geuugthuung gefordert wo Iliiü. ü. xsi Art. Solange in den Vogtcicn Bcllcnz, Bollcnz und Rivicra von den Untcrthancn der ^ Orte kein Zoll bezogen wird, sollen auch die Unlcrthanc» der III Orte in den cnnctbirgischcn Vogtcicn Z" sein. Zürich und Glarus verlangen Einsicht in die Urkunden, auf welche sich die III Orte wiederholt berufen haben. Absch. 714. «I. — t^^ die Einmündung des Tcssin zu verbreitern. Die neucrstclltcn Wuhren haben eine Länge von 4050 Die Gemeinden Lumino und Castionc haben unentgeltlich 700 Ellen Steine, 24 Hölzer und 420 und die Gemeinde Arbcdo 635 Ellen Steine und 540 Schwirren geliefert. Sämmtlichc Fuhr- und Tag kosteten 4553 Mailänder Pfd. 13 Schill., der Unterhalt dcö BcttcS und der Wuhr 482 Pfd. 10 die Zinse von entliehenen Geldern 455 Pfd. 6 Schill, und die zweimaligen Reisekosten des Hrn. die III Orte 358 Pfd. 5 Schill., total 5850 Pfd. Diese Rechnung wird in allen Thcilcn Herrn Varonc wird für die Leitung der Arbeit ein Honorar von 100 Philipp oder 700 Pfd. zuerkannt den einzelnen Orten überlassen, ihm noch spccicll die Zufriedenheit durch ein Ehrenzeichen auözudrükcn. ^ wird überdies zugesichert, daß weder er noch seine Familie jemals wegen dieser Arbeit und Rech»»»!?^ irgend wem belästigt oder belangt werden soll. Die ganze Summe der Kosten von 6550 Pfd. Anweisung alter Urthcile und Sprüche ausschließlich die Gemeinden Lumino und Castionc und die ^ Pflichtigen anstoßenden Licgcnschaftsbcsizcr zu tragen. Da die regierenden Orte sich jedoch bei Beg>nn^.^ außerordentlichen Werkes vorbehalten hatten, die Kosten auch anderswie nach Billigkeit zu verlege», Varonc den Auftrag, nachzuforschen, welche Reparation die genannten beiden Gemeinden unter sich "»b die wuhrpflichtigcn Güter getroffen haben, wie umfangreich diese wuhrpflichtigc» Liegenschaften seien, ^ zu eruircn, welcher Vorlhcil durch diese Wuhrc hinsichtlich der Landstraße und Fürlcitc den Arbcdo, Claro und dem Land im Allgemeinen erwachse. Auf einen dahcrigen Bericht werden die Orte diejenige Summe abstellen, welche sie den an sich allein Pflichtigen Gemeinden Lumino und alle Präjudiz abnehmen und für diesmal den andern übcrbinden werden. Die ganze Grafschaft, die z» ^ großen Werke in christlicher Liebe Vieles beigetragen hatte, wird hicmit von weitem Zumutlmngcn libew' ^ erklärt, daß diese Mithilfe ihr in keiner Weise irgend eine Pflicht übcrbinden solle. Die Aufsicht künftigen Unterhalt und die zeitweiligen Reparaturen dcS Werkes wird schließlich Herrn Varonc der den Gemeinden Lumino und Castionc im Namen der Obrigkeiten jcwcilen die Ausbesserung der Bcllcnz, Bollcnz und Rivicra. 171V. 1711. 2239 W.^^bcn befehlen wird; desgleichen hat er in Verbindung mit den Cvnsulcn dieser Gemeinden und dem üvej ^ ^^tlv don Arbcdo auf Kosten der Pflichtigen die Wuhrcn und das Flusibctt jährlich wenigstens besichtigen. Absch. 717. u. — l(>2» Das vom Rath von Bellen; bei lcztjährigcr Rechnung ^ ^ Bcgchrcn, das Capitcl 125 der Statuten, wonach die vom Rath geprüften und bestätigten Notare d'crdc ^ betrachten sind, zu genehmigen, wird begründet befunden. Doch soll dies nicht so ausgelegt eiiic»^ ^ ^ Bestimmung zuwider sei, wenn der Landvogt gegen Bezahlung von 1 oder 2 Philipp " solche geprüften Notar das obrigkeitliche Placet crthcile. Übrigens wird dieser Punkt allseitig aä E» genommen. Iliiel. d. — DaS Begehren dcö Klosters Engelbcrg, das behauptet, das Thal H.. ^g sei wie die Landlcutc der regierenden Orte von der Fürlcite zu Bellen; befreit und besizc hicfür sbjg Siegel, wird vertagt, bis von leztcrn die Abschriften den einzelnen Orten zugefcrtigt sein werden. Italic ^ Obcrstwachtmcister Barone stellt das Gesuch, es mochten zu gemeinem Wohle aus der ^ Alchen Provinz Jesuiten nach Bcllcnz berufen werden, anstatt daselbst ei» neues Fraucnklostcr zu errichten, die orwicdcrt, man wolle gern zur Vermehrung der Ehre Gottes behilflich sein, müsse aber vorher nih ^>e besizcn, wie man eine Niederlassung der Jesuiten erhalten wolle; desgleichen müßte auch vorher ^on Einsiedel» wegen seiner Güter in Bellenz ein Abkommen getroffen werden. Ilüel. 6. — ^cllc'n Obcrstwachtmeister Barone verlangte Erläuterung dcö 13. Punktes der Fürlcitevrdnung zu bvrh ^ gegeben tvcrdcn, wenn der nöthigc Gcgcnbcricht der dortigen Factorcn, die cS zunächst angeht, der ^ ^1». Der Gemeinde Ravccchia wird befohlen, ihre Wuhrschuldcn gemäß Eapitcl 115 beförderlich auf die einzelnen Pflichtigen Grundstüke zu rcpartircn. Ilüä. f. — 1117. Auf das diesig ^ "'bchtcn die Llbschicdc und Befehle der jährlichen Sindieatc vor der Abreise der Gesandten denjenigen, »litgcthcilt werden, damit diese allfällige Beschwerden dagegen den Gesandten noch eröffnen ^rcfsi/ beschlossen, daß der Landschrciber künftig diejenigen Sachen, welche die Angehörigen von Bellcnz / ^or Abreise der Gesandten mitthcilc. Schwyz nimmt diese Schlußnahmc ml relercmclum. Ibiä. ss. 17ll. Bezüglich der Vcrthcilung der Kosten für die Wuhrcn zu Cadossola und Galctt und für m gM" St. Carpoforo wird beschlossen, die Gemeinden Lumiuo und Castionc bezahlen an die djx iwei Fünftheilc, ebenso viel die wuhrpflichtigcn Liegenschaften; an den lcztcn Fünfthcil leisteten Bcllcnz und Arbcdo je 690 Pfd. und den Rest die Gemeinde Claro. Absch. 721. e. — ^gciul^ ^^tlcnz troz der wiederholten Aufforderungen an den Neubau der Susi noch keine Hand gelegt, ^tcidt^^ ""^"gst „och cin unanständiges Schreiben dem Landvogt eingereicht hat, so soll demnächst die abz„^^^^'Ücn werden, über daS eingenommene Sustgcld seit 1692 den regierenden Orten baldigst Rechnung ^ dies/ ^^bcrhin soll der Zollcr das Sustgcld cinuchmcn und darüber getreue Rechnung führen; dazu ^Uei„c "^^"bigc Susi nicht mehr unter dem Porticus des Palastes, sondern unvcrwcilt an einem andern ^^"g'd^^ Ungerichtet werden. Das von der Fürlcite fließende Geld wird, soweit es nicht für die Untcr- ^9chl>iss ^ ^raßcn verwendet wird, für die neue Susi bestimmt. Schwyz und Nidwaldcn übernehmen, diese Crffg ^ Obrigkeiten zur Genehmigung zu empfehlen. Idicl. ä.— llld. Laut Bericht ist die Fürlcite- derart eingerichtet, daß großer Übcrdrang damit gebraucht, ja die Fuhrleute gleichsam die ' ^^vcisc z» Gefahren verleitet und verführt werden, indem man den Fuhrleuten bei dem Durchpaß ^ >ncht abfordere, falls sie aber, ohne sie bezahlt zu haben, unwissend vorbeifahren, ihnen nach>czc 2240 Bellenz, Bollenz und Riviera. 1711. und sie nicht nur mit Beschlagnahme ihrer Waarcn, sondern daneben noch mit 50 Kronen Geldstrafe ^ Auf Ratification der Obern wird beschlossen: Diese Crida sei den regierenden Orten mitzuthcilcn; ^ sollen inskünftig die Zollcr und Fürlcitcr schuldig sein, Zoll und Fürlcitc abzufordern und die Lcutc mehr zu hinterführen. Endlich wird bestimmt, daß, weil die Statuten keine solche große Buße anstzt" Fällen, wo kein Betrug vorhanden ist, künftig hinsichtlich der Crida ein Unterschied gemacht werde Zw»' Betrügern, die Gefahr gebrauchen und solchen Leuten, die nnwisscntlich die Crida nicht entrichte», weil sn 0^ nicht abgefordert wird. 1144. o.— l4l. Auf die Bemerkung von Schwyz, daß dem Zoll von Bcllcnz k" ^ die Säumer bei Einkauf der Käse in bctrüglichcr Weise großer Eintrag geschehe, wird beschlossen, die S"'" beeidigen zu lassen und sie zu verpflichten, auch dann Anzeige zu machen, wenn sie ihre Waaren Bcllcnz abladen wollen. Weil aber Untcrwaldcn andeutet, daß wegen des Abtes von Engclbcrg ^ ^ gleiches Bedenken obwalte, worüber die andern Orte nicht instrnirt sind, wird eine Beschlußfassung k)>^ ^ eingestellt. 1144. 1. — llL. Auf die Klage des Hrn. Rcmigi Zclgcr von Nidwaldcn, gewesenen in Bollcnz, daß ihm die dort noch ausstehenden schuldigen Kosten, ungefähr 70 Gulden betragend, vo" ^ Landschaft bezahlt werden möchten, wird dem Gcsuchstcller, anstatt ihn vorerst noch an die erste Jnst""i, ^ Landvogt, zu verweisen, daö Recht eingeräumt, die Schuldncrschaft vor die Orte zu citiren. Uri »4 i-skorsnäuin. 1144. Ii. — l lU!» Uri verlangt von dem Sindicat zu Lanis, daß von den von Bcllcnz, Bollcnz und Riviera und von Livincn für Bich und Waarcn, die sie in eigener Gehest ^ Wartung durchführen, kein höherer Zoll, als bisher üblich war, gefordert werde. Daö Sindicat Begehren, unter Vorbehalt dcö Gcgcnrcchts, nicht unbillig und nimmt cS zur Berichterstattung an in den Abschied. Absch. 729. 4. — lt-t. Die Einführung deS neuen Maßes zu Bcllcnz hat ZU Unordnungen geführt; eö wird daher dasselbe wieder abgestellt und das alte Wein-und Kvrnmaß ^ Uri soll trachten, das alte Bellcnzcrmaß zu seinen Händen zu bringen, oder falls dies nicht mehr »n'S wäre, über dessen Größe Erkundigungen einzuziehen und darnach daö Maß festzusczen und hicvon den u' Orten Kcnntniß geben und ein Probcmaß an die von Bellen; abgehen lassen, welche sich jczt und in Z" darnach zu richten haben. Daö Urmaß soll aber in Uri aufbewahrt werden. DaS Wort Comcr>""b ^ aus den Statuten entfernt werden, da die regierenden Orte bei Aufstellung derselben der Ansicht sei dasselbe mit dem alten Bcllenzcrmaß identisch. Absch. 733. I». — j l.5. Bezüglich deS Biehtricb^ " Italien verbleiben die drei Orte auch für ihre Vogteien bei der gemachten Verordnung und sprecht" Zug die Erwartung aus, daß sich dieser Stand auch zu einem Gleichen entschließe und den dem Nuzcn nachthciligcn Nachtricb nicht mehr gestatten werde. Den drei Vogteien selbst wird zu wisse" Ü ^ daß sie sich diesfalls ganz nach den regierenden Orten zu richten haben, nämlich daß es verboten dem Lauiscr Markt Vieh zum Verkauf in das Mailändischc zu treiben, es wäre denn am Lauiscr Markt >" ^ kauft geblieben, oder von ihnen zu Bellen; als lahmes Vieh erkauft worden. Ebenso sollen sit txß Lauiscr Markt mit Niemand als mit den regierenden Orten Gemeinschaft machen und außer ihrer Boll""! ^ kein Vieh aufzukaufen berechtigt sein. 1144. e. — l U». Auf Antrag von Schwyz wird der LandvoP ^ Bcllcnz auch für dieses Jahr angewiesen, den Caporalini vierzehn Tage vor und nach dem Lauiscr ^ Durchpaß mit Pferden und Hornvieh durch das Gebiet von Bcllcnz zu verbieten. Nidwaldcn Beschluß in den Abschied. Ibid. 4. — ll7. Wegen des VichtricbcS nach Italien, vornehmlich dmch ^ ^ wird nochmals an Zug gelangt und namentlich auch aufmerksam gemacht, daß zu Lauis Vieh g0" ^.^„z Uri sott in Bcllcnz Vorsorge treffen, daß von Lauis aus kein infieirtcS Vieh in daö Gebiet von Vellen;, Bollen; und Rivicra. 1711. 2241 Werde. Absch. 734. <1.— NN. Uri wird beauftragt, eidliche Information über daS Korn- und Il'g "uzunchmcn, damit dasselbe baldigst zur Nachachtung nach Bcllcnz übcrschikt werden kann. Idiel. f. — Bister Stelle für Erbauung der Sust zu Bcllenz sei neben dem Hanfe des Obcrstwacht- Tvt/I zu riucr Baute auf dem Plazc bei der StcphanSkirchc könne es sich wegen Störung des ^fttn verstehen. Umgekehrt hält Nidwalden diese Baustelle für die geeignetste; ebenso Schwyz, der Gottesdienst nicht gestört wcrdc. Zu weiterer Bcrathung werden die Anträge in den Abschied Münch und Gasten Landvöfttc. Utznach. l«»«. Glarus. Johann Ludwig Tschudi. l«»2. Schwyz. Johann Balthasar Mettlcr. 1«»4. GlaruS. Jakob Tschndi. lim«. Schwyz. Dominik Schmidig. litt!». G l a r ri S. Johann Melchior Lcglcr. 1«««. Schwyz. Dominik Schmidig. Er starb im Dcccmber 1691 <««.>2. GlaruS. Kaspar Stägcr. 1««4. Schwyz. Joseph Anton Stadler. 1«««. Glar u ö. Kaspar Müller. 1««». Schwyz. Johann Franz Abcgg. 17««. GlaruS. Jakob Gallati. 17«2. Schwyz. Karl Ludwig Schmidig. l7«4. GlaruS. Jakob Tschndi. 17««. Schwyz. Johann Joseph Schnürigcr. 17«». Glarus. Heinrich Jakobcr. 171«. S ch w y z. Diethclm Schorns. Gaster. 1«»«. Schwyz. Johann Abcgg. I«»2. Glarus. Georg Müller. 1«»4. Schwyz. Franz Nigct. 281 2242 Utznach und Gastcr. 1682. 1683. 1000. Glarus. Kaspar Joseph Freuler. 1000. Schwyz. Joscpb Anton Rcdiug. 1000. Glarus. Franz Gallati. 1002. Schwyz. Joseph Franz Ehrlcr. 1004. GlaruS. Bernhard Gallati. 1000. Schwyz. Johann Martin Kcncl. 1000. GlaruS. Peter Tschudi. 4701». Schwyz. Franz Victor Schorno. 1702. GlaruS. Fridolin Hauser. 1704. Schwyz. Leonhard Ulrich, Siebner. 1700. Glarus. Georg Freuler. 1700. Schwyz. Joseph Heller; wurde 17t>8 18. Octobcr abgcsczt; von Johann Joseph Aufdcrmaur. 1710. GlaruS. Joseph Stägcr. 1002. Art. I. Evangelisch Glarus beschwert sich vor den evangelischen Orten, daß Schwyz in Gastcr ganz eigenmächtig eine Musterung verordnet habe. Es wird ihm die Weisung ertheilt, bei den ^ Mitlandlcuten sich zu erkundigen, ob ihnen von Schwyz deshalb etwas zu wissen gcthan worden sei, " Bejahungsfall es zu rügen, daß sie dem evangelischen Landcsthcil hicvon keine Mitthcilung gemacht , Jedenfalls soll es an die katholischen Mitlaudlcutc das Begehren stellen, gemeinsam mit den Evange ^ auf gelegene Zeit eine Musterung anzusczen, oder das Vorgehen von Schwyz in einem gemeinsamen zu ahnden. Sofern katholisch Glarus hiezu nicht Hand bieten wollte, mögen die Evangelische» e»> Schreiben allein erlassen. Absch. 45. e. 1000. ,. Art. 2. Mit Bezug auf den cinsicdlischcn Hof Kaltbrunn machen Schwyz und GlaruS au der Vogtci Gastcr gegenüber dem Stift Einsiedel» folgende Befugnisse und Begehren geltend: 1- ^ ci» und Leitung des VormundschaftSwcsens durch Landvogt uird Gericht zu Schanis, zu welchem Ende Waiscnbuch angelegt wurde mit der Bestimmung, daß alle Vogtspflegcn darin verzeichnet werden ^ ^ ansonst sie ungiltig sind. 2. Die Abstellung der Neuerung, die Beiurthcilc wider altes Heek»""""'^ri> beiden Orte zu appcllircn. 3. Der Testamente halber wird der Abt wider das Landbuch und die rechtlichen Acte keinerlei Rechte fordern, sondern beide Orte bei der altgcübtcn Regierung verbleibe» 4. Da die Bewilligung zum „Kricgsdingcn" jcwcilcn nur von den zwei regierenden Ständen und vogt gegeben wurde, kann nicht geduldet werden, daß dergleichen Angelegenheiten, die allzeit mit Frevel sind, vor den nieder» Stab gezogen und daselbst verrcchtfcrtigt, sondern vor den Landvogt xcS 5. Verlangen die zwei Orte die Gründe zu vernehmen, warum der Kanzler von Einsiedel» ohne Z" Landvogtö und des Gerichts das Kirchcnurbar von Kaltbrunn bereinigt und alle alten Schriften Z" ° genommen habe. Den beiden Orten wird crwicdcrt, ihnen stehe an dein Hofe Kaltbrunn einzig e» Düb und Frevel zu, alles Übrige gehe sie nichts an, wie dies von den Orten in einer Urkunde vo" Utznach und Gastcr, 1683. 1684, 1686, 2243 dicskll^^"''^ üwrdcn sei, Darauf nehmen die Gesandten dieses ganze Begcgniß in den Abschied, Als ^'geführten Vertrag von 1663 lesen wollten, »ahm ihn der Kanzler weg, ließ aber eine Abschrift Worten, eS sei ihm zugeredet worden, dieses Instrument, daS gar viel gekostet, gar wohl zu Absch, 69, Kttt-t. des ^ ^ ^chtvpz beschwert sich bei den V katholischen Orten und katholisch Glaruö, das! ihm in Bereinigung Hj^^/^hutcS zu Kaltbrunn vom Abt von Einsiedel» als dortigem GerichtSherrn und Eollatvr ernstliches ivl^ dm ^^6 gelegt werde. Die übrigen Orte stimmen mit der Ansicht von Schwyz übcrein, daß ^ Hindern! cv den Auftrag übcrniinnit, die Verwendung des Internuntius gegen den Abt von Einsiedel» ^ / ^rnissc in dem JuriSdictionskreiö cincS Ortcö der Consequcnz wegen nicht geduldet werden können, ».. Luccrn den Austrag üücriiim»» dic vca ^lUrrinintina -ir-irn vl'» vllu Wichen. Absch, 74. clä. Utttti. 4. Der Abt von Einsiedel» verlangt, daß der über Kaltbrunn im Jahr 1663 abgeschlossene besiegelte Vertrag in Kraft bleibe und die 1689 errichtete Übereinkunft, die damals zeitweilig ^usi war, aberkannt werde. Dem erstgenannten Vertrag zufolge gehöre im Hof Kaltbrunn mit dqg don Düb und Frevel allcö Andere, wie die Bcvogtigung der Wittwcn und Waisen, die Jagdbarkeit, ^schich dem Abte; die zwei Orte dagegen verbleiben bei dem 1689 aufgerichteten Instrument und ' ^Picßlich läßt sich der Abt gefallen, beide Übereinkommen dahingestellt zu lassen, und legt den I, neuen Verständigung vor, welche von beiden Orten in folgendem Umfang angenommen wird: W Und ^ im Gastcr, ob das Zugrecht um Gegenstände, die im Hof Kaltbruun gelegen sind, wie ^Writl ^Landvogt und Landgericht zu SchäniS oder allein vor dem kaltbrunnischen Bisten ^^^tigt werden soll, wird dahin erledigt, daß zwar solche Zugrcchtc vor daö Gericht zu Kaltbrunn ^»> ! ^^'6 jedoch den Mandaten, Geboten und Verboten und andern Ordnungen ohne Nachthcil, damit Wühlst^' ^'6cügnct werde, als ihm laut Hofrodcl gebührt. Immerhin sollen für die ^li ""H die Sazungcn im Gastcr maßgebend sein, sofern sie dem Hofrodcl nicht zuwiderlaufen. Dem kcr ^ ^'ird die Appellation in daö fürstliche Gotteshaus Einsiedel» geöffnet, 2. Die Beeidigung u>ics "W von unehlichen Kindern soll vom Landvogt oder Untervogt oder einem Stellvertreter im Bciwcscn dic Fj, , GottcShauSammannS oder eines gcschworncn Richters geschehen, damit, weil daS Gotteshaus de», ^ , "'der erzieht, seine Beamten zugleich den wahren Grund des Vatcrö haben, 3. Da daS Tavcrncnrccht ieh»^ ^ Wisicdrlu gehört, wollen beide Orte, daß man daS Stift der Wcinschäzcr halber nicht bcnachthciligc, die Weinschenke und Wirthc im Übrigen die obrigkeitlichen Gebote allzeit fleißig beobachten. 4. Die a> >4 ^ Widvogt oder an dessen Stelle der Untcrvogt, gleichviel ob die Parteien es begehren oder .Wit dem Maien- und Herbstgcricht dem kaltbrunnischen Gericht beiwohnen möge, wird bejaht; Wde>, ... ^ lustig keine gefährlichen Aufzüge gemacht und die Parteien nicht in große Kosten geworfen t»"crt ^ diejenige Partei, die de» Beisiz dcö LandvogtS oder UntcrvogtS verlangt, die Einladung, d^sir Fx dem Gericht beizuwohnen, erlassen, widrigenfalls der Hofammann nach Verfluß "''t de», ^.,^'Wren mag. Um aber den Beisiz wirklich zu ermöglichen, sollen die MaicngcrichtStage nicht ^tndieat in Ußnach und Gaster gleichzeitig gehalten werden; die übrigen Gerichtstage daö Jahr 2244 Ntznach und Gastcr. 1686. hindurch mögen nach Erfordcrniß angestellt werden, der Landvogt kann denselben beiwohnen, aber ^ . eigenen Kosten; der Ammanu ist aber nicht schuldig, den Landvogt seines Vorhabens zu berichten oder Zeiten abzuwarten. Erscheint bei solchen Gerichten der Landvogt, soll der Aminann in seinem Gericht gehindert werden. 5. Der Abt beschwert sich, daß die Landvogtc und Gesandten seine Amtleute wic^ ^ wegen Amtshandlungen mit Strafe belegen und mit der Exemtion nur dann einhalten, wenn der , die beiden Orte appcllirt werde. Beide Stände finden für billig, daß in solchen Fällen mit der eingehalten werde. 6. Die Abbotc betreffend lassen es beide Orte bezüglich des HofcS Kaltbrunn bisherigen Übung verbleiben; das erste Abbot ohne den Eid geschieht durch den GottcöhauSamman»! " aber derjenige, dem also abgebeten wird, nicht gehorsamt und dadurch bußfällig wird, so soll daö zweite bei dem Eide durch den Landvogt oder Untcrvogt erfolgen. 7. Die Schreibung und Attcstationcn ^ ^ Sachen, die im Hof Kaltbruuu gelegen sind, Criminal und Malcfiz ausgenommen, sind dem Hosschrei^ , Hofammann überlassen. Werden künftig Schuldbriefe errichtet, in welchen inner- und außerhalb des gelegene Untcrpfande verschrieben sind, so sollen solche von dem Hofschrciber geschrieben und von dem 1t»t^ zu SchäniS gesiegelt werden. 8. Weil ehedem durch die Hoflcutc zu Kaltbruuu ihren übrigen Mitlw'^^ in dem Gastcr vor dem Rechten die Bürgschaftstcllung zugemuthct worden, beide Orte aber die Abstcll»»l! ^ Unanständigkeit verlangten, ansonst Gcgenrccht geübt werden müsse, gibt der Abt die Erklärung ab, Artikel des HofrodelS betreffend die Bürgschaften auf die Bewohner von Gastcr keinen Bezug ^ diese von den Hoflcuten nicht als Fremde angesehen werden sollen. 9. Das Recht der BcvogtijMl Wittwcn und Waisen wird auch fürdcrhin den Amtleuten des Abts und der zwei Orte vorbehalten, . wenn der eine Amtmann eine Person bcvogtct, der andere eine solche Bcvogtigung nicht abändern oder dürfe. Betreffend die Ablcgung der Vogtcircchnungcu sollen keine Neuerungen vorgenommen werden. Jagdbarkeit im Hof Kaltbrun» soll beiden Orten und dem Stift Einsiedel» mit gleichem Recht ^ und Niemand jagen, außer es werde ihm befohlen. Die Raubthicrc, die getödtct werden, sind beiden Orten zuständig. 1k. Die Gebote und Verbote belangend erklärt der Abt, solche nicht weitet dehnen, als die Übung und der Hofrodcl zugeben, wobei cö die zwei Orte bewenden lassen. 12. DU ^ betreffend verbleibt cö bei den bisherige» Übereinkünften; jeder hat seinen Schuldner da zu suchen, wo ^ Feuer und Licht gesessen ist. Wenn Arrestlegungen nothwcndig sind, werden solche dem Abte weit cö sich um Sachen handelt, die von dem nieder» Stab herrühren. 13. Wenn die Grenze» von im Hofe Kaltbrunn streitig werden, mögen der Ammann und dic Hosrichtcr erforderlichenfalls den einnehmen, doch soll vorher ein Untcrvogt verständigt werden, damit er demselben beiwohnen und d^ ^ obrigkeitliche Interesse obscrvircn möge. 14. Die von den nieder» Gerichten ergehenden Bciurtlstill ^ zur Vermeidung großer Unkosten nicht an den Abt appcllirt werden dürfen, cS wäre denn ein beschaffen, daß der Haupthandcl hierauf gestckt verbleiben müßte. Absch. 196. a. — 5». Glarns A ^ Aufschluß über die Rechnungen des Untcrvogtcs. Aus dem Berichte des lcztcrn ergibt sich obrigkeitliche Einkommen beträgt jährlich 41 Guld. 24 Schill. 4 Pfenning, die Steuer der Landschaft 37 h- Die Ausgaben sind: 24 Guld. jährlich, des UutcrvogtS Jahrlohn 18 Guld. 30, den Gesandten ^ ^ Jahre 31^/s Gl.; Lczi in dem Kloster 4 Gl.; dem Untcrvogt für Abwart 4 Gl.; Lczi auf dem xch bei dem St. Antons-Ritt 4 Gl. und dem Untcrvogt 4 Gl. Aufwärtcrlohn. Und. st. — 1». Glarnö ^ der heimlichen Kundschaftöaufnahmcn wegen, daß solche in Anwesenheit der Parteien mit Vorwisst» ^ ^ Obrigkeiten bcschehcn, ferner daß die (glarncrischcn) Landleutc von den Gesandten und Laudvogtcn » Ntznach und Gaster. 1686. 1693. 1698. 2245 Machtvollkommenheit "tirt, sondern daö Dclict den Obrigkeiten notificirt und von ihnen die Stellung ^ Angeklagten verlangt werde. Schwyz verbleibt bei den alten Gebräuchen und nimmt, die Verbesserung der ügkesi anheimstellend, den Antrag all roteremelmn. Idiä. o. Uill.i. Art. 7. Auf den Antrag von Schwyz wird GlaruS von den V katholischen Orten ersucht, zu der sv>/ ^ Jahren nöthig befundenen Marchcnerncuerung zwischen dortigem Stand und der Vogtci Gaster, ü auf der Seite gegen Kcrcnzen und Murg gegen die Grafschaft Sarganö, rüksichtlich lczterer unter ^'^"ißgabe an Zürich und Bcizichung des LandvogteS, Hand zu bieten. Absch. 269. Ii. 1 Zt» In Berathung fällt, was für Mittel gefunden werden konnten, um die Ökonomie des Spitals »»ach zu verbessern, das Gebäude in Ehren zu halten, die vorhandenen Schulden zn tilgen und künftigen diesem Ende sind Landvogt Johann Kaspar Müller, Untcrvogt Beat Anselm Wißmann »»>> ^^"^'fstcr Jakob Rigolet einberufen. Wißmann eröffnet auf Anfrage, der Spital habe zur Zeit keine l» Mittel als zwei Buchwäldcr, wovon man einen angreifen müsse, der aber nicht mehr als 600 Gl. ^crdc. Dann sei der Spital mit allzuviel Knechten und Mägden beladen, so daß deren Unterhalt kvsff drei Mütt Kernen erfordere. Landvogt Müller rügt, daß der Zug Ochsen gar zu viel Tpit ^ Jahr für 600 Gl. Herr habe kaufen müssen; am besten wäre es, euren beständigen flir zu halten; auch sollte sich der jeweilige Landvogt mit einem einfachen Tractament und Trunk hcch ^Haber und Heu für seine Pferde begnügen. Alt-Untcrvogt Mathe Wißmann berichtet, er Äkcr,,^ ^ Verwaltung dcö Spitalamteö 2t)l) Gl. vorgeschlagen; sodann sei angedrungen, daß man zu den ^»rit Ochsen erhalten müsse, indem sonst an dem Zehnten viel abgehen würde; jährlich könne »rar, Dc>z gcwinncn, sondern auch noch zwei Ochsen für mindestens 100 Gl. verkaufen. Aich .^^üetc Leheir würde schwerlich Jemand übernehmen; dagegen fände er für besser, daß man das Vv», ^ Fütterung und Sönuncrung verdingen würde, wofür sich schon Liebhaber zeigen werden. Da aber ^'»»ü Pfarrer ein Entwurf vorliegt, wie der Spital erleichtert und wieder öconomisch gehoben werden j ^ ^ ^ genommen, von Punkt zu Punkt bcrathcn und darüber Folgendes beschlossen: Caplänc sollen gemäß Stiftung gehalten werden; dagegen sollen die sonn- und feiertäglichen la»t Pf»rrcr auf fünf Jahre abgestellt sein; vorbehalten bleibt die große Jahrzcit der Schubiger ^>f f^Üm an den großen Jahrestagen und Krcuzgängcn statt der Mahlzeiten, die sich bis ^farrl ^ l^em Priester 2l1 Schill., dem Pfarrhcrrn statt seiner Löhne 20 Gl., den fremden ^h» das Mahl gegeben werden. 2. Die Landvögtc sollen sich künftig nur alle Quatembcr vicr- Hcibcx ^ ^ ^ Diener und zwei Pferden im Spital aufhalten dürfen, wobei den Pferden der ^vrdcrn^ ^ Ankunft und beim Abschied zu geben sei; sofern die Geschäfte einen längern Aufenthalt ^ ^ Landvogt auf eigene Kosten im Wirthöhauö bleiben, bei außerordentlichen Vorfällen aber ^ Obrigkeit oder des Begehrenden Kosten reisen. 3. In Bezug auf die Gesandtschaften wird kv»i,tc„ ^»Mragt, nämlich den Mittclritt abzuschaffen, womit dem Spital wenigstens 100 Gl. erspart werden ^iUlveie ^ Gesandten einige Jahre durch die Orte zu bezahlen, oder endlich ihnen ein Wirthshaus ^ und dci,i Wirth dafür 50 Gl. zu vergüten; schließlich wird aber nichts abgeändert. Da der 2246 Utznach und Gastcr. 1698. Maicnritt früher auf 56 Gl. gestellt war, nun aber in lcztcrcr Zeit sich auf mehr als 118 Gl. belaufen ^ so wird gutgcfundcn, daß beiden Gesandten und den Landvögtcn, sowie deren Dienern und Pferde» Spital nur drei Mahlzeiten mit Aufstellung von sclbftgewonucnem Wein gegeben werden sollen. 4. I» ^ des Spitalmciftcrs wäre gut, wenn derselbe unvcrhcirathet oder wenigstens nicht mit Kindern „oder a» ^.ppsnäieidus" versehen wäre. Nach vielem Zureden erklärt alt-Untcrvogt Mathe Wißmann, dieses Amt nehmen, wenn er den Obrigkeiten genehm sei. 5. Von den Dienstboten sollen so viele als möglich ^ und die Güter verdingt werden. 6. Das Almosen soll wöchentlich nur zwei Mal auögethcilt werde»! dahcrigc Disposition behalten sich die regierenden Orte vor. 7. Anstatt Ochsen soll ein Zug Pferde »M ^ werden; dann soll der Spitalmcistcr nach dem Heuet berechnen, wie viel Vieh er wintern könne und »^ viel behalten, als er mit eigenem Heu erhalten kann. 8. Der Kirche ist das »öthigc Capital auözusäP^ doch daß cS unter der Dircction der Orte verbleibe und ein besonderer Pfleger darüber gesezt werde. ^ ^ Betreff des Zehntens und dessen Verleihung sollen künftig nur der Landvogt, Untcrvogt und Spit»^^ reisen und dem Spital das Scinigc leisten; der Spital soll jederzeit hinlänglich mit Korn versehen »»^ weiterer Verkauf abgestellt sein. Dem Prädicantcn von Russikon wird untersagt, an seinem Pfrundhand ^ dessen Depcndcnz ohne Gutheißen des LandvogtcS etwas zu bauen. 16. Jeder Ort soll ein Inventar»»»^ Capitals und der Einkünfte des Spitals, sowie der Passiven eingeben und vom Spitalmeistcr den eine spccificirte Rechnung abgelegt werden. Jedem Gesandten und dem Landvogt sind ein ganzer n»d ^ Diener ein halber Ducaten Rcchnnngsgeld und Honorar zu geben. 11. DaS Kücheln am Küehlü»»^ . daS durchschnittlich 26 Gl. gekostet hat, bleibt abgestellt. 12. Da man nicht weiß, wohin seit zwanzig die Mittel der angenommenen Pfründcr gekommen sind, sollen solche künftig in gute Kapitalien in einem Rodel verzeichnet und ohne besondere Bewilligung der Obrigkeiten nicht veräußert werden. die Collatur des Prädicantcn zu Russikon dem Landvogt ein Bedeutendes eingetragen hat und eigentlich Spital gehört, so sind diesem 56 Gl. zu verabfolgen. 14. Fremde Bettler, die eine schwere Krankheit oder voraussichtlich bald sterben, sollen vom Spital verpflegt werden; solche aber, welche Mittel h»^'s dcit Spital schadlos halten. 15. Es wird gutgcfundcn, daß beide Orte sich beim König von Frankel) eine authcntisirte Reliquie des hl. Antonius zu Arles im Dclphinat bewerben, sowie daß die . um eine beliebige Beisteuer angegangen werde. Diese Anträge werden de» Obrigkeiten zur Gcnch»»^ hintcrbracht. Absch. 374. n. — it. Die Mahlzeiten in Utznach sollen bescheidener gehalten werden- ^ Landvogt soll für die Gesandten und sich selbst 56 Gl., der Untcrvogt für die Zehrung dcS Sinbic»^ ^ Auf- und Abritt des LandvogtcS ebenfalls 56 Gl. bezahlen; dem entgegen soll der Landvogt den beste» der Untcrvogt den andcrbcstcn Fall beziehen und den Obrigkeiten und dem Spital keine Kosten »M ch>»"' UM. 6. — 111. Zu Schänis soll jedem Gesandten nach altem Brauch aus de» obrigkeitliche» ^ ciir Ducaten RcchnungSgcld gegeben werden, ohne weitere Belastung der Obrigkeiten. Statt der -- " ^ soll dem Untcrvogt, Sekclmcistcr und Landwcibcl an die Zchruug täglich ein Gulden gegeben werden. >1'" ' 11. Zu Wesen bezahlt der neue Landvogt für daö Sindicat alter Übung gemäß 36 Gl., wogcge» ^ Fälle zu beziehen hat. Für die Amtleute bei Auf- und Abritten bezahlt jedes Ort 4 Gl.; weiter ^ Obrigkeiten nichts angerechnet werden. UM. 4.— IL. Der Ritt auf GamS wird auf drei Tage »6 wobei von jedem Gesandten und dem neuen und alten Landvogt im Gastcr täglich ein Ducaten » werden darf; was sie aber daran bekommen, soll zu Gunsten der Obrigkeiten davon abgezogen werde»' ^ Landvogt von Utznach steht frei, diesen Ritt mitzumachen, jedoch ans seine Kosten. UM. o. ^ ' Utznach und Gaste»', 1698, 2^47 ^rvvgtm liegt ob, den Gesandten ein spccificirtcs Inventar der in ihren Händen habenden obrigkeitlichen allen, sowie eine spccisicirte Rechnung über Ausgaben und Einnahmen (die Abzüge inbegriffen) cinzu- w ^ — 14. Die Fchlbarci», Malcficischc ausgenommen, sollen bei ihrer Obrigkeit zur Stellung n»d dieser entsprochen werden. Ibid. — 13. Der Zollablcgung zu Wesen sollen einzig beider st»/ ^^"^stcr, der regierende Landvogt, wenn er anwesend ist, und von den Amtleuten zu Wesen der Sckelmcistcr, Zöllner und Schreiber beiwohnen, gastfrei gehalten und jedem ein Ducatcn gegeben ^ Diener beider Sckclmeistcr und dcS LandvogtS sollen »ach altem Brauch gehalten werden. ^ 11». Die Fälle sollen von den Amtleuten gcwcrthct und nach altem Brauch, Siegeln und Briefen ^ ^ Rechnung cingctragci» »verde». Ibid. i. — 17» Von den fallenden Bußen über 8l) Gl. sollen die Ül» ^ rechtlichen Kosten abgezogen »verde»; im Übrigen läßt man cS bei Sigill und Briefen und alter a>>d N .^^bcn. GlaruS ninunt diesen Punkt nd rslorondum. I1»id. ic. — 13. Sch»v»)z »vill la»»t Sigill ^ ^PÜ«» in Wesen und Gastcr keine Appellation gestatten; wenn aber „heiter Ungebühr" geschähe, behalten ben ^rigkcitcn eine billige Moderation vor; GlaruS meint, »venu cö Landlcutc von Sch»v»)z und GlaruS dgß ^ eine Disposition getroffen »verde». Ibid. l, — Iii. Schwyz erklärt, eö könne nicht gestatten, Fall ^ ^^"dvögte in allen Sachen den „Beifall" (Stichcntscheid) geben können, sondern »vill solches im einzelnen Rre ^ ^"^"dung der Obrigkeiten vorbehalten; GlaruS hingegen wünscht eine dicSfälligc Bestimmung und sofern dieses »eicht erhältlich, geneigt, den Beifall zu suspendircn. Ibid. in. — 211. In Strafsachen lollcn^ verfahren, sondern Bescheidenheit beobachtet »verde». Ibid. n. — 21. Den Obrigkeiten ^^^fizkostci» nach Billigkeit angerechnet und daö Übrige nach einer aufzustellenden Taxenvrdnung l>veb^ gcthcilt »verde»», daiuit jeder Amtmann wisse, waö ihm gebühre. Gerügt wird der Mangel ^ an ^ ^^^u»I>uffc u>»d fähiger Offieialcn, »vaö zur Remed»»r in den Abschied genommen wird. Ibid. o. — bM des OhmgcldeS »vird bef»»ndcn, daß die Untcrthancn in Ansehung ihrer Treue damit nicht sollten ^'id. p. — 23. Rüksichtlich der Kundschaften spricht sich Sch»v»)z für Geheimhaltung, ^4 a> Üincm Recht für Entdckung derselben aus »nid nimmt die Sache ad rokerandum. Ildd. g. — ^stellt ^ Capitalien sollen vor den» Sindicat bereinigt und beiden Obrigkeiten ein Inventar ^dcn. ^uch soll Münzmeistcr Gilli seines verstorbenen Schwiegervaters Schuld versichern oder ^rlcm / ^^ Sch»v»)z rügt, daß GlarnS den Landvögtcn die Kundschaften Hinterhalte, und ^terl,-,^^" ^dfvlgung; GlaruS erwicdcrt darauf, daß cS nach seinem Landrccht keine Kui»dschaftsagcn litirc ^ dasselbe keine gestatte; eS könne auch nicht zugebe»», daß man seine Leute außer Land griffst Anhöre. Ibid. s. — 21». Kcii» Landvogt soll künftig ohne Begrüßung der Obrigkeiten einen es zg Russikvn annchinen; Landammann Z»vicki empfiehlt diesfalls seine Landleute; Sch»vpz nimmt Landvögtc haben kü»»ftig über ihre AmtSvcrwaltung den Ehrcn- ^ ^' Händen der Obrigkeiten eine spccifieirte Rechnung abzulegen; den Appellationen soll nicht dcrogirt Verschiß. Sch»v»>z und katholisch GlaruS verfügt werden. Ibid. u. — 23. Der ^iff höllischen Salzes in Utznach und Gastcr »vird ausschließlich den beiden Obrigkeiten vorbehalten. Hüter frrjj dlntcrvogt Joha»»» Gilg Bctschart von Wesen führt Beschwerde, daß der Chnrer Bote die ^>>n xg dm Schiffnicistcrn gehören, »vorüber er einen früher» Vergleich vorlegt, mit der Bemerkung, ^ird ^'^dleibe, seien der Schiffmeistcr in Zürich und Herr Schindler gesonnen, sich zn „cntschlagcn". ^^u»d^^^^ ^ rokmond,»»»» gcnomnicn. Ibid. »v.— 311. Über die Kosten der Confcrcnz hat der Wirth Aeüllcr spccisicirte Rechnung zu stellen und dieser sie bis auf weitere Disposition der Obrigkeiten 2248 Utznach und Gastcr. 1698. 1712. 4. zu bezahlen. Ikiä. x. — 31. Alles Vorstehende, sammt der Verhandlung wegen des Spitals zu lW" ' ist am Schlüsse der Confercnz abgehört und um daS Mehrere oder Mindere nä rutistennäum der Obrigkc^ genommen worden. II>i>1. — 32. Bezüglich der Marchbcrcinigung zwischen Sargans und der Gastcr s. Sargans Art. 16(1. 1712. n, jhl 2lrt. 33» Da die Landschaft Gastcr an Geld sehr entblößt und nun der Zeitpunkt da ist, wo p Vieh zur Sömmcrnng in den Glarneralpcn verstellen muß, verlangt Schwyz von GlaruS die A»ord>u"^ daß jeder glarnischc Lehcnnchmcr voit jeder Milchkuh sogleich bei Annahme derselben dem Eigcnthnincr! gute Gulden bezahle. Glarns beklagt sich selbst über Geldmangel, findet aber gleichwohl thunlich, daß > Lehcnnchmcr vierzehn Tage nach Anhandnahmc des Viehes die Hälfte des Lchcnzinscs an Butter oder ' und die andere Hälfte vierzehn Tage später entrichten. Daneben wird aber zugesichert, daß im Falle . Ereignisse eintreten, Schlachtvieh ohne Hindernis! verabfolgt werden soll; die fernere Zumuthung, den Angcl?^^ von Gastcr über die Zurükgabe ihrer Lchcnkühe Bürgschaft zu geben, wird unwillig abgelehnt, »vorauf bcriclM ^ eingewendet wird, dieser Wunsch beziehe sich nur auf Sichcrstcllung gegen allfälligc Entfremdungen. Absch- ' Schirmortsangelegenheiten. 282 Ncl,erficht. 1. Napperswhl. Schirmortc: Uri, Schwyz, Unterwalden und Glarus. 2. Abtei St. Gallen. Schirmortc: Zürich, Luccrn, Schwyz und Glarus. ll. Abtei nnb Thal Engelbert). Schirmortc: Lucern, Schwyz und Untcrwaldcn. Aus dem Zeitraum des vorliegenden Bandes finden sich in den betreffenden Archive» keine SchirmortSverhandlu»^ Engelberg. Napperswyl. k. Schwyz hat bei diesen gefährlichen Zeiten den Hauptmann (Lcodcgar) Nidcröst als Commandantcn »o» >, ^^d>erSwyl beordert und verlangt nun, daß die Kosten, an welche die Stadt nichts beitragen wolle, ^ Schirmorten bestritten werden, Uri und Nidwaldcn nehmen dies aä laksreinlnm. Absch. 21. I. 2. Kriegerische Vorkehrungen in Rappcrswyl wegen dcö GlarncrstrcitS, (S. Absch. 56.) KM». Bezüglich des Mißverständnisses zwischen der Stadt Rappcrswyl und dem Kloster WurmSbach Wcttingcn Rüksprache genommen und auch ein Schreiben nach RappcrSwyl erlassen, ^csandtcn das Nähcrc berichten werden, ES wird übrigens auf nächsten Herbst eine Konferenz Sd lMommcn, um die Parteien zu vereinbaren. Absch. 13». irr. — 4. Auf Ansuchen dcö Abtes j» s^,. "^en werden von den III Orten Schritte gcthan, den Span zwischen Rappcrswyl und WurmSbach Achten. (S. Absch. 135. a.) KW». Die Schirmorte sezcn Rappcrswyl in Kcnntniß, daß sie auf den 14. Mai Abends dort in krschcincn werden, um den Schirmbricf und den Eid wieder zu erneuern. AlSdann soll auch eine der ^r die Werbung gemacht werden, zu welchem Zwckc die bezüglichen Documcntc auS den Archiven c zu erheben sind. Absch. 25». » ^ Werbungen wegen gemachten Abschied auf sich ziehen will, wird die citirtc Abordnung bestehend »», "^Herren Johann Tschudi und Michael Hunger nebst dem Stadtschrciber in die Session berufen, divs^ ^rantwortcn. Herr Tschudi eröffnet, abermals mit Wcglassung dcS Titels gnädige liebe Herren, ^sis ^^e», Herren gcsczt wurde, eS sei richtig, daß ein Herr Bcscnval von Solothurn und Herr von kin Landmann von GlaruS, rccrutirt haben; aber Rappcrswyl halte sich für wohlbcfugt, ehrlichen 2252 Rappcrswyl. 1694. 1695. 1696. 1699. 170». 1701. Eidgenossen bei so klcmmcil Zeiten und in Abgang von dortige»» Gcwirb und Gcwcrb die Wcrluing zu gl ^ damit die Bürger, die sonst ziemlich arm, sich in etwas erholen können. Über die Titulatur spricht sich Abordnung gar nicht aus. Darauf finden die Schirmortc für nothwcndig, den Rappcrswylcr» klar zu daß die Werbung und Nccrutiruiig ihnen, den Schirmortcn, allcii» zustehe! aus den Schirmortcn stielt " genugsam Werber vorhanden, die dort für die Compagnic der Orte werben werden. Die RappcrSwylcr b» sich auf den Schirmbricf von 1464 und ersuchen, mit Ncucrungci» sie verschont zu lassen. Rappcröwyi ^ 1442 alle Freiheiten und Rechte, welche Österreich an der Stadt hatte, kauflich an sich gebracht; ^ ^ bricf begreife nur Burg und Festung und nur insoweit sei die Titulatur gnädige liebe Herren Die Abgesandten sind, da Rappcrswyl den Schirmbricf anders auffaßt als die Orte, instruirt, bcl ^ Auslegung zu beharren und im Übrigen Siegeln und Briefen nachzuleben. Man sei ganz geneigt, »> Werbung den Schirmortcn den Vorzug zu geben und erwarte im Übrigen bei den Rechten geschirmt z» ^ widrigenfalls seien die Räthc und die ganze Bürgerschaft entschlossen, ihre Rechte zu beherzigen und der Werbung und Titulatur nicht nachzugeben. Den Abgeordneten wird darauf eröffnet, daß die Saß von ihrer Forderung ebenso wenig weichen und einen willfährigen Beschluß erwarten. Absch. 279. Art. 7. Die Kostcnfvrdcrung dcS Hauptmann Schindler von Schwyz, als gewesenen Coin»'»»^ zu Rappcrswyl, wird den Schirmortcn zu hinterbringen beschlossen. Absch. 311. V die Ansezung der Tagfahrt wird Uri überlassen. Absch. 421. a. „z Art. tt>. Die katholischen Orte und Abt von St. Gallen finden, daß auf einer nächsten der Schirmortc die Befestigung von Rappcrswyl vereinbart werden solle. (S. Absch. 440. ppi>1>-) 17<>l. ^ Art. ll. Die Stadt Rappcrswyl und ihre Angehörigen leisten in herkömmlicher feierlicher I V Schirmortcn den Huldigungscid, »vorauf diese ihnen Schuz und Schirm nach dem Bündniß und dem Gnadcnbricfe von 1532 wie bisanhin zusagen. Während des HuldigungsactcS in der »vcrdcn die Schlüssel der Stadtthorc, die verschlossen sind und durch Wachten der Bcisaßcn bewacht den Schirmherren eingehändigt. Darauf »vird das Schloß und Zeughaus besichtigt und in ziel» > ^ Zustand gefunden. Da der Schloßvogt den Schirmortcn nie zur Gcnchmhaltung präscntirt worden, ^ vorgerufen und ihn» diese Unterlassung aus Rüksicht auf seine im Kriege von 1656 erhaltene Vcr ^ zu gut gehalten. Absch. 479. n. — tZ. Da der Rath in Titulirung der Schirmherren sparsam ^^ghcr ihm eine gebührende Mahnung crthcilt. Überdies werden die einzelnen Orte nachschlagen, wie cS hn' Rappcrswbl. 1701, 1703, 2253 worden. Ilüä. 5.— 13. Die Schirmortc als Collatorcn der Pfarr-und Frühmeßpfründcn verlangen ^ Mß Stand dcö PfrundeinkommcnS. Der Bericht lautet befriedigend. Da die Präsentation ^ ^^chcrrn und Frühmesscrö unter den Orten abwechselt, soll dasjenige Ort, an welches die Reihe kommt, f Mvcilen den übrige» mitthcilcn, damit dieses Recht nicht versäumt werde. Ibiä. — 14. Die Hoflcute sick " """" Pfarrhcrrn wegen Erschwerungen bei Einforderung der Zehnten und erklären ^ "ut dessen Verwaltung und Scclsorgc nicht für getröstet. ES wird ihnen die Weisung gegeben, wenn die crthciltcn Mahnungen nichts fruchten, ihre Beschwerden schriftlich an die Obern zu bringen. - ä. eindringlich angewiesen, sich gegen die Hofleutc und die übrigen Schirmö- ^rigen gut und unklagbar zu betragen; namentlich wird ihm auch daS Kloster WurmSbach angelegentlich i» o. — l<». Eö wird Klage geführt, daß den Wcrbofficicrcn, die mit der Orte Erlaubniß d^^Pcrswyl Werbungen vornehmen, die Erlegung einer Gebühr zugcmuthct werde. Der Rath bestreitet ^,' bie Hauptlcutc geben aus freien Stükcn eine DiScrction, damit man ihnen in ihrer Arbeit und in der ^^mcnhaltung der Soldaten an den Stadtthoren und anderswo behilflich sei. Dabei läßt man es bewende», ^ »icht ^ der Zuschrift vom 18. September 169-1 einzuschärfen. IIüü. k. — Da die Rappcrswylcr schon oft von einem Bündniß, daS sie mit Spanien haben, allerlei bedenkliche fallen gelassen haben, wird ihnen eine Abschrift dieses Vertrages abgefordert und dem Abschied beigelegt, ^f^ Vertrag vom Jahr 1634 mit Philipp I V. von Spanien nicht so fast ein förmliches Bündniß, ^Aclinchr ein Einschluß in den damals von den katholischen Orten mit Spanien gemachten Bund ist, ^ ^'vhl ,u,r ^ Empfehlung der Schirmortc geschehen sein wird, so wird doch gutgcfundcn, hicvon den Mitthcilung zu machen, da »ach dem Schirmbricf von 1464 Rapperswyl ohne Gunst und Willen »ßrd f^ch "Ut Niemand, weder mit Eiden, Gelübden noch Briefen verbinden darf. Den Obrigkeiten vv» ^^"'"ücgcben, bei einer künftigen Erneuerung dcö Bundes mit Mailand in Bezug auf die Einschließung ^PPcröwyl die richtige Form zu finden. Ilüä. A. 1703. Ha, ^ ^ Abgeordneten der Schirmortc treffen am 21. August in Rappcröwpl ein, um den Handel zu untersuchen und daö Geeignete zu verfügen. Dcö folgenden TagcS ziehen sie auf Brufen einen Ausschuß deö kleinen und großen RathcS vor sich, um den gegenwärtigen vcri, ^ fraglichen Handels und namentlich die Ereignisse nach dem Inhibitorium der Schirmortc zu sich aus dieser Information ergibt, daß Statthalter, kleiner und großer Rath und die Bürger ffj»^"^udcn, unbcfugtcrwcisc und wider der Schirmortc Befehl, den Schultheiß Hunger zu entsezcn, an ^ch»>id^ Statthalter Domciscn zu berufen, den Rathöhcrrn Rickcnmann zum Statthalter, den Großrath über ^ ükleinrath und den Marx Fuchs zum Großrath zu erwählen, und daß sie sich unverantwortlich Ülüi, n ^^^"U'rtc ausgelassen habe», wird dem Ausschüsse daö tieft Mißfallen über ihre Handlungen und gehorsam bezeigt und gefordert, daß AllcS wieder in denjenigen Stand gestellt werden müsse, in pc», ^ - - ^citjß ^Urg^"^ begehrt, man sei der Meinung gewesen, innerhalb der Schranken der Bcfugniß zu handeln; E^f^^ am 9. August beim Eintreffen dcö Inhibitoriums befunden und daß den Schirmortcn überdies erthcilt werde. Der Ausschuß entschuldigt sich damit, die Bürgerschaft habe mit Ungestüm eine P» "b)nc Appellation und nichts auS Mißachtung gegen die Schirmortc unternommen worden, u dicft irrige Auffassung zu benehmen, wird den Ausschüssen vorgestellt, wie die NappcrSwyler 2254 Rappcrswyl. 1703. mit dcil oberhcrrlichcn Rechten, welche Österreich daselbst gehabt, an die 4V Schirmortc ergeben haben, ursprünglichen Freiheiten seien 1531 durch ihre Untreue und Rebellion verwirkt worden. Zwar habc» Schirmortc sie wieder begnadigt, aber doch in dem Gnadcnbricf von 1532 Beschränkungen gemacht, den Vorbehalt obcrhcrrlichcr Rechte beweisen. Aber schon früher habe die Stadt die Oberhcrrlichkcü ^ Schirmortc anerkannt. Als diese nämlich 1477 dem Schultheiß und Rath bewilligten, zu den Pfründe» ^ Lcutpricstcrci und Frühmcsscrci auf Präsentatio» der I V Orte Priester zu ernennen, haben sie sich , Stadt zugleich einen Revers ausstellen lassen, daß diese Gnade ihnen an ihrer Herrlichkeit und Obrigkeit»'- nachthcilig sein solle. In dem Spruchbricf zwischen Schultheiß und Rath eines- und einigen Bürgern »» ^ thcils von I49l) werden die Schirmorte Herren und Obere genannt, was die Stadt durch Bcisczung ^ Sigills ebenfalls anerkannt habe. In dem Spruch zwischen Schwyz und der Stadt Rappcrswyl vo>» ^ 1544, ausgefällt von den übrigen drei Orten, werden die Schirmorte wieder der Stadt Obcrhcrrcn und und Schultheiß und Rath daselbst nur ihre Lieben und Getreuen genannt. Die Benennung Hcrrc» Obere finde sich auch in dem rappcrswylischcn Revers zur Eidesleistung von 1571. Bezüglich der ^ hcißcnwahl wird den Ausschüssen vorgestellt, daß Herzog Leopold von Österreich de» Bürgern und 1406 zwar die Gnade crthcilt, einen Schultheißen zu wählen, jedoch nur zu „verordneter Zeit", wobei b der Widerruf dieser Gnade ihm und seinen Nachfolgern vorbehalten worden sei. In dieses Recht des rufcs seien auch die Schirmortc eingetreten; überdies aber haben sie sich im Gnadcnbricf von 1532 vorl»'» > daß sofern Schultheiß oder Räthc gcsczt würden, die ihnen oder dem mchrcrn Thcil derselben nicht lstb wären oder zu ihrem Nachtheil handeln würden, ihnen das Recht der Absczung und der Neuwahl Z»' ^ soll. Nachdem solches den Ausschüssen einige Tage vergeblich rcmonstrirt worden war, wird für gut ^ die kleinen und großen Räthe sämmrlich zusammcnzurusc». Diesen wird dann neuerdings vorgestellt, ihre Pflichten vergessen haben und ihnen erklärt, Alles, was seit dem Jnhibitionöbcfchl vorgenommen »' sei, müsse aufgehoben und der frühere Zustand hergestellt, und überdies Satiöfaetion geleistet »verde», ^ diese Vorstellungen anerkennen endlich die Räthe ihren Fehler, bezeugen ihre Reue und ihre BmitwiW alles seit dem 9. August Geschehene aufzuheben und bitten versichert zu sein, daß dies nicht aus Miß» ' gegen die Schirmortc erfolgt sei. Absch. 589. u. — Iii. Nachdem der Schultheiß Hunger wieder i>^ ^ Amt eingcsczt lind die ncugcwähltcn Statthalter, Klein- und Großräthc wieder entlassen worden, tv ^ Hungcrischc Handel vorgenommen und nach anfänglich gesonderter, nachher contradictorischcr Einvcrnah»^ ^ nach Prüfung aller Schriften gefunden, daß die Hungcrischc Partei sich wohl verantwortet habe und uncrwicscnem Argwohn gegen sie verfahren worden sei. In Rüksicht auf die Kosten, die den als den Unschuldigen, nicht aufgelegt werden können, wird bei kleinen und großen Rüthen Vollmacht Z» ^ gütlichen Verlegung verlangt, aber nicht erhalten. Unter diesen Umständen wird den Parteien zum rechtlichen Spruch werde geschritten werden und ihnen noch frei stehe, allfälligc Anbringen Z» Hierauf stellt sich der Ausschuß wieder und protcstirt dagegen, daß ihre unappcllabcln Urthcilc ^,i Schirmorten sindicirt werden. Ihne» wird unter Androhung der Entziehung des GnadcnbricfS zurükgcgebcn mit der Einladung, allfälligc Einwendungen gegen die Hnngcrischc Partei noch Darauf crwicdcrn die Ausschüsse, Siegel und Briefe der RappcrSwylcr werden von den Schirmortc» ausgelegt, als von jenen, mau möge ihnen behufs Erläuterung derselben den Rccurö an die gestatten. Die Gesandten geben darauf den Bescheid, sie können den Rccurö an die Obrigkeiten wehren, wollen aber dessenungeachtet laut Instruction ihren Spruch abgeben. Derselbe erfolgt den» RappcrSwyl. 1703. 2255 »i>d^^^ Schultheiß Hunger und die hierauf vorgenommenen Wahlen seien als nichtig aufgehoben Hess ^ Schultheiß wieder in das Amt eingcsczt. Hierauf werden kleine und große Räthe, Bürger und ^ in die Kirche znsammcnbcrufcn und ihnen dort ihr Ungehorsam verwiesen und für daö künftige rass strenge Verwarnung gegeben. Gegen alles Erwarten rcplicirt hierauf der Fürsprech oder Groß- H "ifgmig Schmid, angeblich auS Auftrag dcS RathcS, und zieht mehrere Punkte in Zweifel, mit der kink ^ solches zu seiner Zeit und an seinem Orte werde erläutert werden. Es wird ihm aber »och ^ Niedert, alles Vorgebrachte sei aus Auftrag der Obrigkeiten geschehen. Schließlich wird der Rath si,, ^"^)nt, der ihm in Betreff der Werbungen am 18. September 1694 crthcilten Weisung genau nachzu- stl» a/ Schirmortcn gegenüber die gebührende Titulatur zu beobachten, worauf dann der Abschicdsschluß Bissel ^iicrgcbcn wird. Ikül. 6. — ZU. Der vom Rath zum Schloßvogt gewählte Mciurad Ruch, dcS öfftits' Ü">cö SohncS HanS Adam, dcS großen RathcS, Ansucheil in seinem Amt genommen und ihm die Schlüssel zum Zeughaus und den Gcwahrsamcn dcS Schlosses übcr- ^ der ^^ ^ ferner beschlossen, auch darauf Bedacht zu nehmen, daß die Präsentationen und Frühmcsscrci nach den gehörigen Formen abgefaßt werden, damit die Rechte der dir!v ^ augenfälliger Ancrkcuilung kommen. Idiü. ä. — 22. Betreffend den Statthalter Domciscn, dc„ ^^^krcn Tschudi, Zicglcr, Schmid, Doctor Domciscn, alt-Großweibcl Rüssi, seinen Sohn, den Barbier, bcass. Willi, Hauptmann Curti und Andere, welche den Ungehorsam thcilS angezettelt thcilS Kürd Obrigkeiteil vorbehalten, dieselben ihrer Ämter zu entsczcn oder darin einzustellen, u»d '^^°^°rge zu treffen, daß ihnen nicht gestattet werde, auö dem Stadtgut „ihr hochmüthigcS Abschen Gesuch zu verführen". Ilücl. o. — 21!. Da zu besorgen ist, Schultheiß Hunger werde sie ümhannitag nicht mehr bestätigt werden und da die Bürger ihm nun in Abrede stellen, als hätten so ^ Beförderung von der Stadtschreibcr- zur Schulthcißcnwürdc den dritten NathSplaz zugesichert, ^cticff ^^lhcit der Obrigkeiten empfohlen, ihm die fragliche Nachstelle zu sichern und solche, die dagegen Ctcw«-/" bürden, zu entsczcn. Ilüel. k. — 24. Aus der Heimreise der Gesandten in Einsiedel» wird vom RappcrSwyl dem Landschrcibcr Johann Jakob Püntincr von Uri, welcher Schreiber der l>cj gewesen, ein Schreiben übcrbracht, worin gesagt wird, der Stadtschreibcr habe das, waS sie ihm dest»>"^Kise übergeben, nämlich den AbschicdSrcccß seinen Obern vorgelesen; diese hätten ihm aber sogleich Ärj^ ^ Zuheilt, solches nach Einsicdcln zurükzuschikcn, weil man cS nicht annehmen könne, bis Siegel und läutert seien. Die Gesandten halten eine Erläuterung nicht für uöthig, weil die Stellung der daß Gnadcnbricf abhänge. Es wird aber weiterer Erwägung vorbehalten, ob cS nicht rathsam gkgxh^ von RappcrSwyl, wenn sie wirklich in die Orte recurrircn, von keinem Orte besonders Bescheid Üb Entschließung vorher in einer gemeinsamen Confcrcnz vertraulich abgefaßt »verde. Ibicl. x.— Tem Dcputirtcn von RappcrSwyl Vorbringen, Gesandte in die Orte zu schikcn, wird gut befunden, Üe w allseitig genehmigten rappcrSwylischcn Abschiedes nicht gesondert cinzutrctcn; vielmehr sollen sie tvidcr Erwarten auf ihrer Hartnäkigkcit bcharrten, zu gehorsamer Pflichtcrstattung ^gste dn entschiedenen Anzeige, daß die Schirmortc von ihren oberhcrrlichcn Rechten nicht daS ^thcsi werden, und zwar um so weniger, als ihre bisher allzu große Güte mißbraucht und zum uudiSputirlichcn oberhcrrlichcn Rechte ausgelegt worden sei. Ferner solle nach Vcrfluß dcö ^ den " ^"ppcrswyl gcscztcn lcztcn Termins von Uri eine Cvufcrcnz ausgeschrieben und daselbst über das !PUl,cn Ortci; von RappcrSwyl Vorgebrachte bcrathcn uird der endliche Beschluß gefaßt, auch die 2256 Rappcrswyl. 1703, 1701, Exccution der Entsczung und Bestrafung der Rädelsführer nach Anleitung des Gnadcnbriefs vorgcttO^ und der leztc rappcrswylischc Abschied in allen Thcilcn vollzogen werden, je nachdem der erstattete Gch^b oder die beharrliche Widcrspänstigkeit es erforderlich mache. Über den Ort der Confcrcnz sind versch^ Ansichten geäußert worden, wie die Gesandten zu rcfcrircn wissen werden. Schließlich wird erkennt, Ort zugleich mit der Ratification dieses Abschiedöcxtracts seine Meinung über den Confcrcnzort dem Uri mitthcilcn solle. Absch, 534. — Lli. Über die Unruhen in Rappcrswyl betreffend die Absczunö Schultheiß Hunger s. Abschied 535. i. 1704. Art. L7. Diese Confcrcnz ist veranstaltet worden, um dem sich immer mehr vertiefenden rappcröwV^^ Unwesen abzuhelfen, das obcrhcrrlichc Recht und Ansehen der Schirmortc zu handhaben, die Ungchorffw^ Strafe zu ziehen, den Gehorsamen den schuldigen Schuz zu crthcileu und nach Anleitung des Gnade»' ^ solche Personen an das Regiment zu sczcn, auf deren Treue sich die Schirmortc verlassen können. 31. März Abends zu Hürden angekommenen Gesandten von Uri, Schwyz und Untcrwalden werden von Schultheiß, Statthalter, Zcughcrr, Sckclincistcr und einem Ausschuft der Räthc empfangen, l» ^ gcdcktcn Schiff nach Rappcrswyl geführt und im Wirthshaus mit gebührendem Rcspect bcwillkon»»t- - ^ Entgegennahme der Versicherung aller Treue verlangen die Gesandten, daß für Handhabung der Ordnung bei Tag und Nacht besser gesorgt werde, als bei der lcztcn Versammlung, worauf ihnen sicherung gegeben wird, daß dafür schon gesorgt sei. DcS folgenden TagcS eröffnen die Orte ihre Jnsttü^^, unter sich, welche allseitig den am 25. September und 23. Octobcr 1703 in Brunnen getroffenen Bcrabrct»^ entsprechend sind. In Bezug auf das Verfahren wird beliebt, vorerst die Güte zu versuchen. Demnach , die Urheber und Rädelsführer der Auflehnung vorgerufen und ihnen während drei Tagen ihre Eidcspl und ihre Abhängigkeit von den IV Orte» in gleicher Weise vorgestellt, wie dieses schon im August geschehen war. Da diese Vorstellungen aber wenig Erfolg hatten, und durch den Dccan und den Schu von Seite des Ausschusses der Räthe eine Autwort hintcrbracht wurde, auö welcher deren Halss» ^ genugsam zu verspüren war, wird in Bcrathung gezogen, mit was für ernstlichen und thätlichcn den Instructionen Vollziehung geben wolle. Während dieser Bcrathung erscheint der Dccan und der ^ heiß Hunger nochmals und bitten, die Stadt und die in Ungnade Gefallenen mit der Entschlief»"'^ einstweilen zu verschonen; es sei eben Oberst Rcding i» der Stadt angekommen, zu welchem die Näthe o ^ haben; dieser habe versprochen, sich auf's Äußerste zu verwende», und mit ihm wollen sie bei den Ausschüssen nochmals versuchen, sie auf andere Gedanken zu bringen. Diesem Gesuche schließen sich " Capucincr und Herr Oberst Reding an. Die Gesandten gestatten den Aufschub, mit der ernsten ^ wenn Räthc und Bürger noch einige Gnadc zu genießen gedenken, so sollen sie ohne Verzug schriftlich » daß Schultheiß, Räthc und Burger, sowie die Hoflcute die IV Schirmortc als ihre gnädigen ^stig kennen, ihrer Oberhcrrlichkcit nach Siegel und Briefen von 1464 und 1532 gehorsam, treu M» sein und alle damit verbundenen Pflichten erfüllen wollen, und endlich, daß der denselben gcschwomc > ^x,i andern Eiden vorgehe, auch daß sie Niemand den Rccurs an die Obrigkeiten sperren wollen. Des '^hlcr Morgens wird von den vermittelnden Personen berichtet, daß Räthc und Bürger den begangene»^ ^ erkennen und bereuen, und es wird die geforderte schriftliche Bckanntniß den Gesandten eingehändigt^ Particularcn, welche auf Befehl oder Verantwortlichkeit der Räthc gehandelt hatten, möglichst i» RappcrSwyl. 1794. 2257 ^°rdnc„ Räthc und Burgcr einen Ausschuß, mit dem Herril Dccail an dcr Spizc, welcher vor dcit Gesandten dcmüthigc Abbitte leistet und für die Zukunft alle Besserung und Treue verspricht. Da sich M' Rcding zu gleichem Zwckc dcr Bitte des Ausschusses anschließt, so lassen sich die Gesandten Kimmen, die Fchlbarcn wieder in Gnaden aufzunehmen, sie mit dcr hochverdienten Pcrsonalstrafc zu »nt> ^ und alles Geschehene dcr Vergessenheit zu übergeben, jedoch unter Vorbehalt ernstlicher Besserung ^"ilichcr Aufhebung alles dessen, was im ganzen Handel gegen den Befehl oder Willen der Schirmortc ^ " worden sei. Uri, Schwyz und Untcrtvaldcn stellen instructionSgcmäß die weitere Forderung, daß dem Hunger, sofern er nicht wieder bestätigt würde, dcr ihm früher zugesicherte dritte RathSplaz cingc- ^ werde. Was die Kosten betrifft, so sollen diese billig den Urhebern, Rathgcbcrn und hartnäkigcn ^ w cr>, auferlegt werden; da aber die Räthc alles Vorgegangene als Folge ihres Befehls auf sich genommen, ^Ud beschlossen, daß diese Kosten den Orten oder ihren Gesandten aus dem gemeinen Wesen erstattet 'vürd ^Msilich fcstgcsczt, daß alle diejenigen, welche gegen diese Erkanntniß Etwas unternehmen Begnadigung verlustig sein und zur Strafe gezogen werden sollen. Wie sich nun der Schultheiß bgc> ^ Ausschuß ^ Räthc für die ihnen widerfahrene Gnade bedankt, mit Schießen und andern Chrcn- Aufwartung gemacht, werden die Gesandten zu erzählen wissen. Absch. 5Dl. u. — L3. Da ^ljcn Übcrschung der gebührenden Titulatur von Seite derer von RappcrSwyl und selbst von Seite dcr ^bc Folgerungen für die Freiheit dcr Stadt gezogen worden sind, so wird verordnet, daß die 'u ihren Missivcn an die Orte sich dcr Titulatur „gnädige Herren", und die Kanzleien dcr ^"^röwylcrn gegenüber des AuSdruks „getreue liebe Angehörige" bedienen. Zu weiterer Vermeidung ^ticfx ^ändnissen wird ferner verordnet, daß bei den Eidlcistungcn zu Händen dcr Orte nur mehr die ^dct1532, dcr Eid dcr Burgcr aber nicht mehr verlesen werde, weil die leztcrn sich cingc- »It ^ sie schworen nur zu Händen des Schultheißen. IIüü. l>. — Lid. Da dcr gegenwärtige Schloßvogt dx» mehr vollkommen dienstfähig ist, so nehmen Uri, Schwyz und Untcrwaldcn zur Bcrathung in dgß ""b der Zeit die Schloßvogtci zu besczcn sei. Idiä. e. — 30. Ebenso wird Notiz genommen, t»,d b>cr bisher übliche Revers abgefordert worden sei; „da er sich aber in seinem Verhalt geändert" Ae>tvn ^ ^^ltung der Satissaetion dcr Orte das Scinige angewendet, so wird die Sache uä roksronclniu ^ü»d> cc' ^ Endlich wird anzutragen vorbehalten, daß bei Erneuerung dcS spanischen ">cht s Schirmortc» die Pensionen lind Stipendien dcr Stadt RappcrSwyl einverleibt und dieser i>> H^^wt werde, einen bcsondcrn Tractat zu schließen. Idiä. ' "w dort den rappcröwylischcn AbschicdScxtract vom April 176^1 den kleinen und großen Räthcn Nlx^^^'^h^schaft zu eröffnen; von den Räthcn und der Bürgerschaft wurde das Ansinnen jedoch mit dtejtg^ ^'geschlagen, silbst daS lllörtische Schreiben uneröffnct gelassen, so daß dcr Landschrcibcr nach g,,., ' 9» Verweilen in RappcrSwyl unvcrrichtctcr Sache und mit einem bloßen Reccpissc heimkehren mußte. ^^lischx x Schultheiß und etwelche Mitglieder dcr Räthe durch eilten Läufer auf den 26. Juni vor eine ^Nisc^ „ach Brunnen vorgeladen worden, aber ausgeblieben und haben erst nachher daS ^,^chttibcn vom 11. Juni eröffnet, ohne jedoch demselben zu entsprechen. Deshalb versammeln sich ^'ische »tNlxhr p .... ^ ^ Schirmortc in RappcrSwyl, um Alles vorzunehmen, was zur Bestärkung und Vollziehung ^ dienen könne. Absch. 559. u. — 33. Nach einer Vorbcrathung während üürd glitgcfllndcn, von Schultheiß, Räthcn, Bürgern und Hoflcutcn die Huldigung einzunehmen. 283 2258 Rapperswyl. 17V4. Zu diesem Zwckc »verde» dicsclbcn auf Sonntag dm 2-4, August, MorgcnS 10 Uhr, in die Pfarrkirche ^ botm. Daselbst wird ihncn vorgestellt, was für obcrhcrrlichc Rechte die Schirmorte haben, was fürP^^ der Stadt und Landschaft gegen sie obliegen, wie der Eid, den sie den Schirmortcn zu schwören habe», ihren übrigen Eiden vorgehe, wie sich dicsclbcn im Gnadcnbricf von 1532 vorbehalten haben, nicht Rcligions- und Rcbcllionsfchlcrn, sondern so oft das Benehmen von Schultheiß und Rathen das der Schirmorte errege, jene abzusczcn und gefälligere und zuvcrläßigcrc an deren Statt zu sezcn, und Auslegung des Gnadcnbricfcs Niemand anders zustehe als den Schirmortcn. Hierauf werden die bliese von 1464 und 1532 abgelesen und svlcmnisch beschworen; der Burgcrcid aber wird der J>Ä»^ gcmäß nicht verlesen, weil verlautete, daß dieser zum Nachtheil der Orte wolle ausgelegt werden, 1^' Auf den Bericht, daß ungeachtet des guten Fortgangs der Huldigung an den Porten und auf de» ^ der Stadt mehrere mcistcrlosc Bürger zusammenlaufen, schmähen und verdächtige Sachen anstellen, um die Gesandten veranstalten, die obrigkeitlichen Boten der Orte aufhalten, die auS dem Logis der Gehenden umstellen und bedrohen, ohne daß der Rath dagegen einschreite, vielmehr ein Einvcrständniß anzunehmen sei, so wird von Uri, Schwpz unv Untcrwaldcn nöthig befunden, zur Verhütung innerer eine Bcsazung in's Schloß zu legen. Zu diesem Zwckc werden fünfundzwanzig Musgucticre unter ^ Lictltcnant von Lachen her bcschicdcn, welche am 26. August in guter Ordnung durch die Stadt und »' Schloß zogen und daselbst bis am 6. September Nachmittags verblieben sind. Wegen dieser Besitzung am 27. August alt-Landvogt Johann Jakob Leu als Abgeordneter von Zürich, um Aufschluß zu v. ^ was damit beabsichtigt wcrdc. ES wird ihm mündlich erklärt und schriftlich mitgegeben, daß diese Äst'' ^ keinen andern Zwek habe, als inncrn Unruhen der Stadt vorzubeugen. UM. e. — In die Bestrafung und Entsczung der Fchlbaren werden zuerst über den Verlauf der Sachen Kundschaften und Informationen eingezogen, und dann auf den 28. August Schultheiß und beide Räthe auf das A" ^ berufen und ihnen ihre unbefugten Excesse, ihre Untreue und Hartnäkigkeit vorgestellt. Hierauf »'^ ^ Verantwortung angehört, die bei Einigen dahin geht, daß sie an dem Ungehorsam keinen Thcil ^ Andern, daß sie auS Unwissenheit gefehlt haben. Nachdem ihncn dann Zeit gelassen worden, sich Z» " ' wie sie dem Abschiede vom verflossenen April ein Genügen leisten und sich über ihren Ungehorsam u Verbrechen verantworten wollen, überbringt am 20. August Morgens ein Ausschuß von Rüthen u»v die Erklärung, daß sie dem Abschied vom April durchaus nachleben werden. Daß dieses erst jcst rühre einzig von mangelhafter Kcnntniß der Rechte der Schirmorte her. Sic bitten daher um und Gnade, mit der Versicherung, daß sie den Orten fortan treu und gehorsam verbleiben wcrdc»- Erklärung wird überdies in kanzlciischcr Ausfertigung den Gesandten abgegeben. Hierauf hat auch ^ „ Rath dem Schultheiß Hunger den dritten Siz eingeräumt, einen Theil der im Abschied vom April ^ ' Kosten erstattet lind die übrigen abzutragen übernommen. Der zwischen dem Rath und Schnlth^ gemachte Vergleich wird dagegen aus bekannten Gründen annullirt. Nunmchr wird zur Bcstr»st^ ^ Fchlbaren geschritten und Schultheiß Domeiscn des Amtes cntsczt, mit der ferner» Bestimmung, daß ^ ^ Bewilligung der III Orte nicht mehr dazu gewählt werden dürfe. Ebenso werden Statthalter Rikc»"'"^m? Klcinräthe Bauherr Hans Adam Zieglcr, Sckclmcistcr Tschudi, Spitalmeistcr Christoph Fuchs, Wolfg»"^ und Hans Adam Bücler ihrer Ämter cntsezt. Endlich wird auch Dr. Domcisen, des große» Amtes entäußert und ohne Begnadigung der III Orte zu keinem Amte fähig erklärt. Darauf w>r» ^-^ci Stelle eines Schultheißen, ungeachtet aller wiederholten Ablehnung, dem bisherigen Grvßwcibcl Joh»»" Rappcrswyl. 1704. 2259 vortragen und zwar auf zwei oder drci Jahre, oder so lange cö die Ruhe der Stadt erfordere oder hch ^ ^ finden; nach Nicdcrlcgung des Amtes aber solle ihm eine Stelle im kleine» Rath vorbe- ^ Mitgliedern des kleinen Rathcs, anstatt der Abgcscztcn, werden gewählt Jakob Zimmermann, »ich" Panncrhcrr», welcher aus bekannte» Motiven seinen RathSplaz rrsignirt hatte, Christoph Fuchs ^ Karl Hungcr^ Drci RathSpläzc werden auS ein und anderm Absehen noch unbcsezt gelassen. Am 4. dichBorgens 10 Uhr werden Schultheis;, Räthe und Bürger in die Kirche zusammenbcrufen. Daselbst d E ^^^»ng des Schultheißen Domciscn und die Wahl Hclblings eröffnet und Schultheiß und Bürgerschaft ^ genommen. Gleich darauf wird auf dem Rathhaus der kleine Rath versammelt, wo alt-Panncrhcrr Resignation in voller Versammlung notificirt und von den Ehrcngcsandtcn die Absczung des Zj . ' ^ Rikenmann und der oben erwähnten fünf Mitglieder, sowie die Ncnwahlen proelamirt werden. Äa ^^^^"^ing dieser drci wird dem Rathc der Eid eröffnet und von diesem beschworen. Hierauf wird 9"" Statthalter erwählt. Nach diesem Act erscheinen die cntsczten Räthe Hanö Adam »»d ^^^'ucistcr Tschudi und Spitalmeistcr Fuchö vor den Gesandten und bitten inständig um Begnadigung alle -v ^^^"lung ihrer Nachstellen, und da sie Zeichen einer wahren Reue zeigte» und für die Zukunft Fibs Ergebenheit versicherte», wird ihnen die verlangte Gnade crthcilt, besonders auch auf die ^ Gesandten von GlaruS rüksichtlich ihres Mitlandmannö Sckclmcister Tschudi. Auch dem Wolfgang iedvrl rcumüthigcS Bckcnntniß und Anhalten die Stelle im großen Rath wieder crthcilt, ch sxj"auödrüklichcn Vorbehalt, daß er zu keinen andern Ämtern fähig sein soll. Ibid. cl. — An ggg ^lpril erlaufenen Kosten und Taggcldcr haben zu bezahlen: Schultheiß Domciscn und Sohn Zgg Statthalter Rikenmann und Sohn 600, alt-Schloßvogt Mcinrad Ruch 110, Hanö Adam Zicglcr Hans y Rvthenflue 110, Fähndrich Fücßli 110, Spitalmeister Fuchs 120, Wolfgang Schmid 360, Zstj Büclcr 120, der Stcrncnwirth 270, Jakob Reiste 40, Rudolph Fuchs 40, Bernhard Rudolph ^ Gl'"' Heinrich Weber 21, Schulmeister Willi 21, Curti 21, Basil Rüßi 21 und der Trompeter ^°hc,»i, ^ ^ ^ Gründen Schlvßvogt Ruch seiner Stelle entlassen und alt-Schultheiß ^tsstn" Hunger für ihn gewählt, installirt und beeidigt worden ist, wird jeder Gesandte zu berichten ^chlüs' beschlossen, daß daS Schloß in bessern bauliche» Ehren gehalten und dem Schloßvogt ein sühj^ ZcughauS im Schloß übergeben »verde, und daß er der geheimen Nachstelle und anderer Ämter ^t>>c gegenwärtige Stelle aufgeben zu müssen. Ibid. I. — »ttt. Glarus bringt iilstructivnS- Recht, den Schultheiß und Rath zu cntsczcn und zu besczcn, laut Gnadcnbrief den IV ^ste» Mehrheit derselben zustehe, daß cS aber für diesmal darauf verzichte; auch hätte es der es ^ ^ ^eber einen andern Modus eingehalten; da aber die Mehrheit anders entschieden habe, wolle U»d m.s verlange aber Vormerkung in dem Abschied, daß ihm die Mitbcrcchtigung an der Entsczung sttit^ erwähnten Ämter ohne Präjudiz vorbehalten sei. Ibid. x. — DaS Gesuch der Hof- »ich »vicdcr z» ihren Hofrödcln vcrholfcn und sie dabei geschirmt »Verden, wird dem Schultheiß ^rhte ^^^sauöschuß dahin empfohlen, daß den Hofleutcn eine vidimirtc 2lbschrist der Hvfrödel und ihrer ^dc» werde, sowie ihnen eine väterliche Regierung angcdeihcn zu lassen. Ibid. I». — 411. ES ^ ^ Titulaturen der Stadt gegen die Schirniortc und umgekehrt festgestellt. Auch wird dem Rath ^e» ^'tokollc von allem dem zu säubern, was zum Mißfallen der Schirmorte darein geschrieben ^^ichen ' Dccan »vird an seine Pflichten gegen die Schirniortc erinnert und ermahnt, seine untergebenen vl de» Schranken der Gebühr gegen die III Orte zu halten, was er auch versprochen hat. Ibid. i. 2260 Rapperöwyl. 1704, 1700, 1708, 4l. Die in Schwyz gegen Rappcrswylcr verhängten Arreste werden mit Zustimmung dieses Ortes vorbehalten bleiben die Effecten derjenigen, welche mit Kosten belegt worden sind, IIM. le. — , wird überlassen, dein (spanischen?) Ambassador knndznthun, den Orten werde lieb sein, wenn der Stadt Raps wyl die Pensionen wieder verabfolgt werden, IlM. I. — 45. WaS in der Schcltsachc zwische» ^ ^ Zimmermann und Dr. Domciscn erkennt worden, zeigt die Beilage C dcS Abschieds. (Fehlt,) Idiä- ^ ^ 44. Schultheiß und Rath werden crmahnt, auf Frieden und Einigkeit zu halten, das Vergangene »G Reizungen gebrauchen zu lassen und Gehorsam und Liebe gegen die Schirmvrte einzupflanzen Z» » ^ wogegen ihnen alle Gnade und Beschirmung ihrer Freiheiten zugesichert wird. IIM. n. — 45» Gemäß ^ lcztcn Abschied in Brunnen wird abgeredet, wenn wegen dieser Vorfälle in andern Orten üble Rede» ^ Auslegungen versucht würden, so sollen die III Orte gemeinsame Mittel der Abwehr vereinbaren, I>»ä- 41». Schwyz eröffnet die Ursache, warum es seinen Landschrciber zu dieser Konferenz bcigczogcn, aber, wie GlaruS und Unterwaldcn, die Abfassung des Abschiedes der Kanzlei Uri, UM. p. <7<>ii. Art. 47. Uri eröffnet, worin die Mißhclligkcitcn zwischen der Stadt Rapperöwyl und den - daselbst bestehen und wie dieselben nach seiner Ansicht entschieden werden sollten, auch was für Koste» ^ aufgelaufen seien. Schwyz berichtet ebenfalls, waS es diesfalls gehandelt und Uri geschrieben habe, Gesandten zu rcfcrircn wisse» werden. Es wird beschlossen, Uri habe sein Gutachten den übrige» ^ orten zu überschikcn, damit diese ihm ihre Ansichten mittheilcn können und ohne weitere Kosten eine Rciitil der Mißhclligkcitcn ermöglicht werde. Absch. 600. le. 170». Art. 4it. Die in dem vom Commandantcn von Rappcrswyl, Hauptmann Jtal Rcding, ei»g^ ^ Memorial enthaltenen zwölf Fragcpunktc werden folgcndermasscn beantwortet: 1. So lange Schwyz ^ Commandatur bcsczt, sollen Herrn Jtal Rcding alle Rechte eines Commandantcn zukommen; wenn 1656 geschehen, auch Uri einen Commandantcn sczt, so hat dieser zwar den Vorrang, dagegen im Commando gleich. Unterwaldcn behält sich seine Rechte vor, 2. Bei drohendem Kriegsausbruch ^ ^ dem oder den Commandantcn überlassen, die Schlüssel zu den Stadtthorcn, Magazinen, Zeughaus m ^ in Verwahr zu nehmen oder in vertraute Hände zu legen, 3. Dem Commandantcn ist freigestellt, Erfordernis? der Umstände, dem Rathe die Abhaltung der Musterung zu befehlen. Die Ernennung der wird, wie biöanhin, der Stadt Rappcrswyl überlassen. 4, Die Anfertigung der Liste der Zuschüsse aus der March wird Schwyz überlassen. 5, Sowohl gemäß dem vor Jahren cingcno»nnc»t» ^ schein und damals geschaffenen Plänen als den wiederholten Berichten und neuen Rissen dcS Co»»»"" Rcding hat sich die Nothwcndigkcit herausgestellt, die alten Vcrthcidigungöwcrkc auszubessern u»d legen. Die Confcrcnz beschließt auf Ratification, vorderhand nur die Verbesserung der alten Werke >» nehmen zu lassen; die Geldmittel hiezu müssen nebst Rappcrswyl wahrscheinlich auf die einzelne» ^ „ist verlegt werden. Pictro Morosini aus dem Mainthal, wohnhaft in LuggaruS, ein berühmter im Bau von Festungswerken wohl erfahren, soll veranlaßt werden, im Verein mit dcir Co»u »and»>6 Alexander Bcßlcr und Jtal Rcding die Stadt in Augenschein zu nehmen. 6. Commandant ^>1 verlangt zu wissen, in welcher Weise ihm die nöthigc Besazung mit Wcrklcutcn und Werkzeuge» RappcrSwyl. 1768. 2261 ^^cl»cn Orten zur Hund gestellt werden wolle. Die Confcrcnz läßt es hierin bei den frühem Abschieden, von fnnfzch,chl,„d^ Mann sprechen, bewenden und verspricht in jedem Fall, einander mit aller Macht ^ ^U- Schloßvogt Hunger berichtet, daß zur Zeit nicht viel mehr als zweihundert kleine Mütt ^ KU NappcrSwyl liegen, wozu noch etwa siebzig Mütt in Händen des Pfäffcrscr Amtmannö kommen, der ^ ^^ült die Weisung, lcztcrc siebzig Mütt einstweilen nicht fortführen zu lassen und auf Vermehrung vrräthc Bedacht zu nehmen. Jedes Schirmort soll sich auch umsehen, daß es im Nothfall seine Bcsazungs- ^ ^ selbst ernähren kann. 8. Da NappcrSwyl einen in der Cvnstablcrci und Fcldmeßkunft erfahrnen k Ur seinen Kosten anzustellen wünscht, damit die junge Bürgerschaft diese für ihren Schuz so nöthige Tab' mochte, soll llri sich bei dem französischen Gesandten um einen solchen Fachmann umsehen, ^f d ächtet, ein Kapuziner Wanucr, von Frciburg gebürtig und dermal im Elsaß, sich sehr gut Kunst verstehe, u,w gcrathcn, diesen wo möglich in die „Familie" (Kapuzincrklostcr) nach Rappcrswyl A . woselbst in aller Kommlichkcit und ohne Aufsehen gearbeitet werden könnte. 9. Man bat kein c„ ^ daß cS im Nothfall dem Coinmandantcn zustehen müsse, außer der Festung liegende Gebäude, ^ >er, Scheuen w., welche der Festung schädlich, dem Feinde aber ein Stüzpunkt wären, niederzureißen oder ^"f Genehmigung der Obrigkeiten wird auch beschlossen, daß in Zukunft keine Wirthshäuscr ^cbäude unmittelbar außerhalb der Stadtmauern gebaut werden dürfen. 16. Die frühere Vcr- ^ Ug wird abermals bestätigt. 11. Jedes Ort behält sich vor, fchlbarc Angehörige unter der Bcsazung lZ Geringere Vergehen der Stadt und Bürgerschaft im Kriegsfälle bestraft der jeweilige Commandant. des,. ^ ^vmmandantcn Jtal Rcding sollen die gehabten Kosten bcgütct werden. Die spccificirte Rechnung sa», Untcrwaldcn ihren Obern vorlegen. Künftighin soll ein Commandant bis zum gcmcin- Hu>" Truppen einen Tagessoll» von einem Dueatcn erhalten. Absch. 664. n. — -tU. Schloßvogt ^»> ^ Namen der Stadt um Erneuerung des Schirmes und legt eine Anzahl Begehren ein mit ^!si öä ^ Erledigung die nach Rappcröwpl verordneten Dcputirtcn zu ermächtigen. Schloß- Grund befragt, warum der Pfarrer von Jona nicht außer der Stadt ^ ^vch seine Pfarrkindcr aus ihren Mitteln zu Jona ein Pfarrhaus gebaut haben. Als Tic» ^ Hu»gcr an, die Pfarrstcllc zu Jona sei in die Frühmcßpfründc der Stadt incorporirt und eine ^ schwierig. Ibiel. b. — 511. Alan nimmt Kcuntniß von dem durch alt-Schulthciß und holt Schloßvogt Johann Michael Hunger im vergangenen Juni eingereichten Memorial. Dem Wiederau j.^^^chtcn Wunsche RappcrSwylS, es möchte die gewöhnliche Eidesleistung der Stadt und Bürgerschaft Schuzhcrren beförderlichst vorgenommen und bei diesem Anlaß verschiedene daselbst entstandene Sic, dcr schwebende Streitigkeiten und Blißhcllungcn beigelegt werden, willfahrend, wird der ^ ^^ksabnahme auf Sonntag den 28. Octobcr festgesczt. Die dahin abzuordnenden Gesandten sollen ^uftr ^u Rappcrstvyl eintreffen, rnn vorher noch die Verhandlungen vorzubcrathcn. Uri wird '^1. Tagfahrt an den Stand Glaruö und an den Rath von Rappcrswyl »ntzuthcilcn. Absch. 675. a. — ^"tcrwaldcn sind instruirt, ztl Gunsten von NappcrSwyl einige Beschränkungen in der unbc- Hahcim "^^ichung von Strafen und Rcchtöhändcln an die Schirmortc eintreten zu lassen, allerdings den gtitc,, unschädlich und auf Widcrrtlf. Man glaubt, die Jnappcllabilitäl aus Geldbußen unter 36 w»ncrl und auf Civilrcchtöhändcl mit geringerem Strcitwcrth als 56 Guldcir fcstsczcn zu dürfen, allszm^ unter dem Vorbehalt, in solchen Fällen jcweilcn bei dem Huldigungöact und der Eidesleistung ^ klagen anzuhören. In allen andern Fällen, naineittlich auch bei Jnjurienproccsscn, sollte cS bei dem 2262 Rappcrswyl. 1708. bisherigen Verfahren verbleiben. Ibid. I). — 52. Der im Herbst 1764 kraft des sogenannten von den Schirmortcn cingcscztc Schultheiß Johann Michael Hclbling hat wiederholt schriftlich und die Entlassung von diesem Amte nachgesucht und der Rath und die Bürger haben gleichfalls gebeten, ^ das Recht der jährlichen Wahl oder Bestätigung des Schultheißen wieder zurükzugeben. Die Confcrcnz ^ ' sich nicht abgeneigt, dem Begehren dcö Schultheißen in Bcrüksichtignng seiner schweren und mühcsamcn ^' Verwaltung zu willfahren; jedoch soll vorher doch noch untersucht werden, ob die Burgerschaft daö Wahlrecht nicht etwa mißbrauchen würde, in welch' leztcrm Fall von einer Abtretung desselben einßw ^ Umgang genommen würde. Ibid. o. — 5!!. Da über die Holztaxc der Hoflcntc bereits ein Ilrth^ III Orte ergangen ist, wird in eine Abänderung derselben nicht eingetreten; wohl aber findet man , über die dicsfälligcn Ungcbührcn der Hofleute bei Anlaß der Eidcscrncucrung eine Untersuchung zu vcranst ^ Ilud. d. — 54. Bei der Eidcscrncucrung sollen die Gesandten die bisher eingestellten RechtSha»^ ,, Schloßvogts gegen Jakob Reiste wegen Fischen, den Prvccß des lcztcrn betreffend Fischcnzcn und Fachst ^ andere einlangende Srcitigkcitcn gütlich oder rechtlich entscheiden, sowie auch untersuchen, ob den st . Abschieden und Erkanntnisscn der drei Orte Folge geleistet worden sei oder nicht, und je nach dem ^ s hierin verfügen. Ibid. e. — 55. Da man erfahren hat, daß sowohl von den Schirmortcn als den ^ und den Kanzleien die Titulaturen und Fvrmalicn in Schrift und Rede gegen und von Rappcrswyl > ^ Inhalt der gedachten Abschiede nicht beobachtet werden, soll man auch hierin den Vorschriften nachleben, die RappcrSwylcr nicht wiederum Mißbräuchc einführen können. Ibid. I.— 51». Betreffend die Ausliest ^ oder Vermehrung der Festungswerke und die Prüfung der von den Herren Biorosini und Kauflin cingest ^ Grundrisse wirv befunden, es könne die dahcrigc Entschließung in Abwesenheit des Abgesandten von erst nach eingenommenem vorsichtigem Augenschein statthaben. Gleichzeitig sollen vann auch nach der angeführten geheimen Abschiede über die Verproviantirung mit Munition »nd Lebensmitteln, Bcscznuö ^ Entsczung die nöthigcn Bcrathungcn eintreten. Ibid. A. — 57. Auf den Bericht, daß auö dem ^ von Rappcröwyl Pulver nach Einsiedel» verkauft worden sein soll, was vcrmuthcu lasse, es seien . dortigen Vorräthc schadhaft, tvird Hauptmann Jtal Reding, dermalen Commandant in Rappcröwyl, bcast ^ das dort magazinirtc Pulver zu besichtigen und einer Probe zu unterziehen. Ibid. st. — 5Zi. Die von Uri, Schwyz und Nidwaldcn, die am 26. Abends in Hürden eingetroffen, werden von Schul")^ einem Ausschusse des RathcS bcwillkommt ltud zer Schiff nach Rappcröwyl geführt. Am andern ^ ^ treffen, vom schlechten Wetter verhindert, auch die Gesandten von Obwalden und Glarus ein. Au> den 28. Octobcr um 1t) Uhr nach beendigtem Gottesdienst erfolgte» in der Pfarrkirche die Eidcöcrnrn^^ und der Huldigungsact von Schultheiß, kleinem und großem Rath, der gcsammte» Bürgerschaft und de» ^ lcutcn, worüber den Schirmortcn eine besiegelte Urkunde zugestellt und dem Abschied einverleibt Gesandten eröffnen zugleich, daß sie den 29. und folgende Tage auf dem Rathhaus Sizung halten und > ^ und Begehren entgegennehmen werde». Die Abgeordneten von GlaruS nehmen, da sie hierüber keine st ^ Instruction haben, an diesen Verhandlungen unter Vorbehalt der Ratification Thcil. Absch. 5i>. Auf das Ansuchen von Schultheiß und einem Ausschuß der Räthe betreffend Festsczung B über Wcitcrzichuug von Rechtsfällcn auf dem Rccurs- oder Appcllativnöwcg an die Schirmortc, Gesandten von Uri und Untcrwalde», daß sie dem Begehren unter Vorbehalt der Hohcitsrcchtc ^ willfahren könnten, so nämlich, daß Geldbußen unter 30 Gulden und Civilstrcitigkcitcn um weniger ' Gulden inappellabel sein solle». Da jedoch die Gesandten von Schwyz und GlaruS zu einem 0 RappcrSwyl. 1768. 2263 nicht bevollmächtigt sind, wird die Angelegenheit an die einzelnen Ortc verwiesen, welche ihre sib dem Stande Uri schriftlich initthcilcn werden. Rappcröwyl wird bcanftragt, sein Begehren verfassen. Idiä. I>. — <»<>. Die Beschwerde der Hofleutc gegen die Holztaxc, wonach sie um ^ )>lli»g ein Klafter Tannenholz und um 166 Schilling ein Klafter Hartholz in Kloben an die bezeichneten in liefern haben, wird abgewiesen und daö von Uri, Schwyz und Unterwaldcn den 3. November 1766 »icht ^ ^Uanntniß bestätigt. Die Hofleutc werden gleichzeitig gewarnt, fruchtbare Bäume zu schlagen, um ^ Obrigkeit strafbar zu werden. Uiiel. o. — <»l. Die Hofleutc tragen fernere Beschwerden vor ^chn ^ ^"'lahmc i,cuer Hofleutc, Haltung der Gerichte, Errichtung von Testamenten, ferner wegen der "^rldcr, Berechnung cincS Pfundes Pfenninge laut de» Stcucrrödcln u. s. w., worin sie jczr glauben a»s'I Hvsrödcl gehalten zu sei». Nach angehörter Verantwortung von Schultheis! und Raths- ^Nlt ^ dem Inhalt dcö HofrodelS sein Bewenden; die Stadtbchördcn haben diesen seh» beachten und die Hofleutc nicht über Gebühr zu beschweren. Mfälligc Klagen und Antworten ^sci Schirmortcn einzureichen. Betreffend den Werth der in den Stcucrrödcln enthaltenen Pfund ^chlvs^ ^ ^ bisherigen Übung verbleiben. Idiel. ei. — cr m die Ausübung dcS alten, schon von den österreichischen Landesherren bestätigten Privilegiums da» ° ^bc, iu» so mehr, als sie haben vernehmen können, daß die Widcrsczlichkcitcn vom Jahre 1764 ^haii„ ^ ""gefacht worden. 1144. f. — t»4. Alt-Schulthciß und nunmehriger Pfäfferser Amtmann ^Heinrich Domciscn stellt das flehentliche Gesuch, er mochte wieder von der obrigkeitlichen Ungnade, ^^sstcll ^ ^ abgebüßt, begnadigt, rchabilitirt und rceommendirt werden, so daß er wiederum zu einer a»g^ - ^ kommen könne. Nachdem diese Rehabilitation und Ämtcrsähigkcit zwar von einigen Orten bereits worden ist, aber nicht allseitig gleiche Instructionen vorliegen, wird daS Begehren in den Abschied die Obrigkeiten sich einstimmig darüber aussprechen mögen. Ibiä. — <».'». 1. Der llicchtS- ^ird g, Testaments der Frau Anna Kathcrina Büclcr sei. gewesene Ehefrau von Zcughcrr giothcnfluc ^ ^lcdigt. 2. I» dem Proccß dcö Heinrich Hclbling von Bollingen gegen die Gemeinde Wagen, ^cigcn Berufung auf vier Urkunden in der Spitalladc, die sog. SpitalS-Obcrwcid zwischen ^ dj/ ^ ^"gkn und Wurmsbach beansprucht, wird der Kläger vorerst an Schultheiß und Rath gewiesen, ^siuchr/^^" Urkunden , die heute nicht beigebracht werden konnten, nachzuschlagen und seine Rechüame ^ ^ lasse». 3. Eine Forderung des Augustin Erismann, Bürger von RappcrSwyl, gegen all-Schultheiß a»>cns seines verstorbenen SohneS, wird als unbegründet abgewiesen. 4. Die Gemeinde Kcmpratcn 2264 Rapperswyl. 1708, 170g. klagt gegen Statthalter Ricdweg und alt-Schulthciß Domcisc», weil diese für ihre Liegenschaften das aus den Wäldern der Gemeinde Kempratcn beanspruchen. Die Session läßt cö bei dem im Jahr ergangenen Urthcil und bei der Nathscrkcnntniß von Rapperswyl vom März 1708 bewenden, es wäre ^ daß die Hoflcute von Kempratcn den Beweis erbringen könnten, daß die genannten Güter das ^ Holzrccht nicht bcsizcn. 5. Ans dem Testament der Elisabetha Eisenschlcgcl, das am 13. Augustl 705 bcst^^ worden war, fordern Statthalter Ricdweg »nd Wolfgang Schmid, als Anwälte von Kaspar Hungers . 100 Gl., während der Erbe Stcinmcz Jakob Franz Brem nur 80 Gl, herausgeben will. Da kein erzielt werden konnte, wird den Ansprechen! 90 Gl. zugesprochen. Illiä. lr. — Iii». Lieutenant und F»^ ^ Rothcnfluc empfiehlt sich angelegentlich, unter Verweisung auf die treuen Dienste seines verstorbenen um das eine oder andere Amt und bcthcucrt seine untcrthänigc Treue gegen die Schirmortc derart, daß er nur einen untreuen Blutstropfen in seinem Leibe wüßte, er all' sein Blut herauslassen wollte, »n>^ untreuen ledig zu werden. Dem Petenten wird bedeutet, man werde daö beifällig aufgenommene, Gesuch/ zu entsprechen dermalen keine Gelegenheit sei, den Obern hinterbringen. Ikiä. i. — E7. Auf den ^ daß in den lcztcn Jahren zu Rapperswyl für Fremde Soldaten geworben worden, »Verden SchultlPß ^ Rath ans die Verhandlungen bei der EidcScrncucrung von 1701 verwiesen, wonach die Werbung nicht eine Bewilligung der Obcrhcrrcn haben, untersagt sei, UM. lc. — Itti. Auf die Anfrage vo» ^ Schwyz und Untcrwalden an Schultheiß und Rath, ob sie allen Befehlen und Anordnungen der laut den Abschieden vom August und September 1704 und seither getreue Folge geleistet, versichern sie'/ ^ gethan zu haben, mit Ausnahme des Einzugs der Koste», die einigen Rüthen und Bürgern auferlegt >»" Lcztcre stellen nun persönlich die eindringliche Bitte um Nachlaß der Bußen, untcr Bezeugung dcS rcu»">I> ' Leides über ihre bekannten und erkannten Fehler und werden dabei von Schultheiß und den nicht ist' Rüthen bestens unterstüzt. Obgleich die Abgesandten der III Orte iustruirt sind, die unvcrweiltc Entruß dieses Strafgeldes zu fordern, entschließen sie sich doch angesichts der während dieser Session gemachten ^ nchmungcn und empfangenen Ehrcnbczugnngcn an die Obern zu hinterbringen, ob nicht die Bußen erlasse» ^ können. Ibiä. I. — Ii!). Die Kosten bei dem Huldigungsact und den Sessionen belaufen sich, die I s ^ in den Wirthshäuscrn eingerechnet, auf 137 Reichsthalcr, welche folgcndcrmasscn verlegt werden! < ^ Stadtsekcl 80 Thl., die Hofleulc 25 Thl., Meister Jakob Reiste 10 Thl., die Büclcr'schcn und Eiscnsch^ ^ Erben je 6 Thl. und die Gemeinde Kempratcn und Heinrich Helbling je 5 Thl. Idicl. m. 1711». Art. 711. Das Memorial, welches die Abgeordneten von Rapperswyl den 26. April abhin Z» eingereicht hatten, wird verlesen. Es enthält folgende Gesuche: 1. In dem Abschied vom November ^ Jahres an die Stelle des Wortes Appellation, von der König Wenzel die Stadt im Jahr 1370 bestes das in andern Abschieden nicht gebraucht werde, das Wort RccurS zu sczcn. 2. Die im August Bußen belegten Bürger von der Wiedererstattung dieser Strafen, die damals für sie auö dem Stadtgut tvordcn waren, zu ledigen. 3. Dem Schultheiß Helbling die Resignation auf das Schultheißcnantt zu ^ ^ und der Bürgerschaft das freie jährliche Wahlrecht des Schultheißen nach früher»» Gebrauche Hc» gewähren. 4. Die Gnade, daß in Civilsachcn unter einem Strcitbctrag von 50 Gulden und in unter 30 Gulden keine Appellativ» zulässig sei. Bezüglich des ersten Punkts »vird mit Bedauern ist daß die Rappcrswylcr sich von einigen unguten oder der Sache übel erfahrenen Leuten aus G» RapperSwyl. 1769. 2265 g 5"' ^^n, da daö Wort Appellation sich in verschiedenen alten RapperSwyl betreffenden Acten finde, und G ^kannte Brief König Wenzels sie nur von der Ladung vor die Rcichshof- oder andere fremde üleia. aber von ihren eigenen damaligen Landesherren, den Herzogen von Österreich befreit habe. Das ^ bann auf die vier Schirmortc übergegangen, welche in die Fußstapfen der österreichischen scj ^ üctrctcn sind, wie daö in den RapperSwylcr Abschieden von 1763 und 1763 gcnüglich ausgeführt ^ 'a)er laßt man cö bei dem Buchstaben des Abschieds vom November 1768 bewenden, um so mehr, als ^appcrz>yyl iu den lcztcn mühsamen und kostspieligen Vorkommnissen selbst bezeugt hatte», daß die andlgc und allzu freundliche Manier der Corrcspvndenzform, welche die Kanzleien der Schirmorte ihnen H ^ großer Gutmüthigkcit gebrauchen, ihnen den Anlaß und Anstoß zu dem damaligen sträflichen kew', ücgcbcn haben. Der zweite und dritte Punkt werden auf Wohlvcrhaltcu hin unter der Bedingung , daß cim den III Orten genehme Person zum Schultheiß gewählt und vom alt-Schulthciß Dvmeiscn ^vcrde. Lcztcrm wird auf gcthanc Abbitte aus Gnaden wiederum ein Rathösiz eingeräumt. Auch Hclbliug soll eine RathSstcllc offen sein. Endlich wird auch daö Gesuch bezüglich der AppcllationS- ^fricd"genehmigt, sofern der Rath und Gericht sich bescheiden und gerecht verhalten und die Burgerschaft ^ ^bsch, 687. a. — 71. Auf die Anfrage des Abtes von Pfäfcrs, warum ihm sein Koru zu ^ssnct ^ verabfolgt werde, erinnert man sich, daß die Ursache seinem Amtmann Dvmeiscn früher genugsam T>cw. Die Abfuhr des lcztjährigcn KornS wird, weil es Zeit ist, dasselbe zu verkaufen, zugegeben. Abt ' " ^ bcr diesjährige Ertrag wegen der bekannten Nvthlagc daselbst zurükzublcibcn, was Uri dem bishxx" ^"'g^ncsscncr Weise anzeigen soll. Ilnü. d. — 72. Schwyz zeigt an, daß cS an die Stelle dcS Ai,^ ^ ^vmniandanten von RapperSwyl Oberst Dominik Rcding gewählt habe. Gleichzeitig macht cö die ci» RapperSwyl den Commandanten daselbst in Zeiten der Gefahr wenigstens die Zehrung ^i»e Summe dafür leisten solle, da die Orte ohnehin schon mit großen Kosten beladen seien, ^»sir hierüber wird verschoben. Idicl. e. — 7.?. Da laut Bericht an einigen Stellen die schloff sie auf den ersten Schuß einstürzen und die Gräben ausfüllen werden, wird ^ Stadt habe die nöthigc Vorsorge zu treffen, und die im Juli 1768 dem Commandanten iltchh,/" wirklich zu erfüllen. Ilüci. ei. — 7-1. Der abgetretene Commandant, Hauptmann Jtal ^"Utens"^ Persönlich das Gesuch, ihm die daherigcn Kosten und BaarauSlagcn dermalen «der ^^"lweise zu bcgütcn. Uri und Untcrwaldcn waren instruirt, die Rechnung entgegenzunehmen; da Aufstellung derselben noch nicht zu Ende ist, wartet mau der Gestaltung der Rechnung ab, Uppers Drteu zufcrtigcn soll. Künftig soll nur im Fall, daß die Verlegung einer Bcsazung nach °ft ^vthwcndig ist, ein Commandant dahin abgefertigt werden. Absch. 698. I». — 75. Was die ^36, ""d besprochenen Reparaturen an den Festungswerken von RapperSwyl, die bishin mcistcnthcils der Geldmitteln nicht zur Ausführung gelangt sind, betrifft, wird berichtet, die RapperSwylcr i» de,,^ ^ ^schöpft, daß ihnen keine weitem Lasten zugcmuthct werden können, außer Frohntagwcrkcn, ^ billigen Taglohn Hand zu bieten geneigt sind. Auf Guthcißung der Obern wird ^ dem Friedensschluß von 1656 nachzusehen, welche Befugnisse man hinsichtlich der ^»grjff Vche habe; diese leztcrn sind dann sofort nach dem Project von 1698 unvcrwcilt in für die Frohntagwerke soll den Bürgern und den Hoflcutcn 6 Schilling von jedem Tag ^ Stadt ^ -^»zwischen wird man sich sofort nach einem erfahrenen tüchtigen Wcrkführer umsehen und ^'»ahnen, ihre Einkünfte künftig gut zu verwenden. Schon früher hatten sich die Schirmorte 284 2266 Rappcrswyl. 1709, 1710, 1711, wiederholt an den päpstlichen Nuntius Piazza mit dem Gesuch gewendet, bei dem Papste eine jährliche ^ stüzungssumme auszuwirken. Da nun in Sachen der Geistlichen in Bollcnz eine Deputation der Ut ^ an den päpstlichen Legaten beschlossen ist, wird dieselbe bei diesem Anlaß ihn auf die Wichtigkeit der Rappcröwyl aufmerksam machen und ersuchen, dem hl. Vater eine jährliche Subfidic von 2000 Krone» ^ Besten dieser Schuzwcrke der katholischen Orte zu empfehlen. Ibid. o. l7w. Art. 71». Der Kommandant von Rappcröwyl, Hauptmann Rcding von Schwyz, erstattet Bericht die dort vorhandenen Vorräthe an Lebensmitteln und Kriegsbedarf und erneuert die Vorstellungen, bauliche Zustand der Festungswerke gemäß dem Memorial von 1698 mehrfach dringender Reparaturen ^ Da dies schon in der Konferenz vom September v. I. beschlossen worden war, wird ohne längcrn Rappcröwyl angewiesen, für einmal die Gräben und Weiher zu offnen und auszuwerfen, Herr KauM Einsicdcln soll berufen werden, die nöthigcn Zeichnungen zu machen, in welcher Weise das auSgchobcnc fortificatorisch verwendet werden soll. Da die dahcrigcn Kosten nicht ausschließlich der Stadt Nappd^ . die bereits an Mitteln erschöpft ist, übcrbunden werden können, erklären Uri und Schwyz, je 100 6»^. zuzuschießen. Die Gesandten von Ob- und Nidwaldcn nehmen es in den Abschied, in der Hoffnung, ,, auch ihre Obern einen Beitrag leisten werden. Absch. 708. a. — 77. Herr Brentano in Rappcrs"'^ unter der Hand zu ersuchen, auf seinem Grundstük daselbst einen Keller in den Felsen hauen zu >M ^ im Kriegsfall in demselben das Pulver sicher unterzubringen. ES wird ihm dafür nebst dem WolMb'^ der Schirmortc eine Verehrung in Aussicht gestellt. Ibid. 6. — 71!» Der Gedanke, von dem ^ Leistung einer jährlichen Subsidic von 2000 Kronen zum Besten des katholischen Wesens und Vcrthcidigung und Befestigung von Rappcröwyl zn erwirken, soll nicht fallen gelassen werden. Da »0»^ kein Nuntius im Lande ist, wird daö betreffende Gesuch zu beförderlichster Empfehlung dem Pater der Rappcrswyl und dessen gefährliche Lage selbst gesehen hat, übermittelt. Und. » ^ nach seinem Trcffniß berichtigt werden sollen. Anderseits soll künftig nur mehr in wirklicher Gefahr, ^ Mannschaft nach Rappcrswyl verlegt wird, ein Kommandant dorthin gcsczt werden. Ibid. d. !7ll. bcscl)<" Art. 1!<1. Über die von Schwyz aufgestellte Rechnung für die Reparatur der Bcfestigungswerke iiibc- sich Uri und Untcrwaldcn, weil darin auch die in den Jahren 1681 bis 1698 aufgewendeten Kr'stc" griffen seien, die man allzeit für eine schon abgemachte Sache gehalten und »vorüber man niemals irg»"b ^ Mitthcilung erhalten habe. Uri erklärt, wenn man solche alte Ausgaben noch geltend machen wolle, man seinerseits gleiche Conti auch in Rechnung bringen. Was dagegen die Rechnungen der Kommandanten von Rappcrswyl, Hauptmann Jtal Rcding und (Dominik) Rcding, und des Herr» " von Einsiedcln betreffe, gewärtige man die Spceification nach den Arbeitstagen und nach den gemachte" lagen, die man nach Inhalt früherer Abmachungen zu berichtigen bereit sei. Schwyz hat dwsc ^ Ausgabcposten aufgenommen, weil sie aus Auftrag und Willen der bctheiligtcn Orte gemacht wordc" Rapperswyl. 1711. 2267 ^incS Wissens niemals verrechnet »vurdcn; übrigens »volle cS sich auch allfälligc Gcgcnrcchnnngen Mllei, ^Uoniinxn für lassen, und werde namentlich demnächst die verlangte dctaillirtc Rechnung eingeben, waö in den Abschied wird. Absch. 721. g>. — N1» Schwyz und Unterwaldcn versprechen ihre Beiträge an die Stadt vorgenommenen Reparaturen gleichfalls unlang zu entrichten wie Uri, das nach dem Abschied vom ^^^l)r scine 100 Gulden bereits ausgerichtet hat. Ibid. 6. — iiL. Der Commandant von RapperS- über Anton Ncding, und Herr Kauflin von Einsiedel»! erstatten nach dem Verlangen von Schwyz Bericht »>ch ""^führten m,d noch zu erstellenden Befestigungen, welche durch einen Rist vorgewiesen werden, ^ Ansicht, daß die Arbeit mit Untcrstüzung der Schirmortc mit jahrlich je 100 Gulden und bei n,. ^Ugcn guten und willigen Beihilfe der Bürger und Hvfleutc in zwei Jahren vollendet »Verden könne. Mtlg regen sie an, ob nicht die Einkünfte einer gegenwärtig unbesezten Pfründe zu Rappcrswyl mit ^)cr Bewilligung für dieses Werk verwendet und die Stadt selbst angehalten »verde» könnte, auö der Arl> Spitalspendc den Frohntagwcnlcutcn täglich ein Brödchen zu geben. Wolle man aber die dcr einstellen, »vürde das ganze Werk zerfallen. Besonders nöthig sei noch diesen Herbst die Pflanzung runhägc. Commandant Ncding ersucht gleichzeitig um Begütung der gehabten Kosten, die er in Rechnung daß ^ Kauflin empfiehlt scine gehabte Mühcwalt zu honorirci» und läßt sich vernehmen, ^rstl^ ^ Thalcrn sich begnügen »vürde. ES wird beschlossen, die Stadt schriftlich anzuwciscn, den Grünhag »ach Anweisung dcS Herrn Kauflin zu pflanzen. Die geforderten Jahresbeiträge der >>>cht ^ ^ Entschädigung von 20 Thalcrn an Kauflin werden aä rotormnluin genommen, da Obwaldcn b^.^^Wnd ist. Waö die durch die Abordnung von schwyzerischcn Counnandanten aufgelaufenen Kosten ^^^^^^wlt Uri, daß cö die älter» Kosten als erledigte Sache ansehe, über die Begütung der andern ^ühcr ^ RathSsizung aus schriftlich an Schwyz berichten; in Zukunft aber soll, nach Meldung schiede, ci-st im Nothfall »vicdcr ein Commandant dahin abgeordnet »verde». Im gleichen Sinn Cviu ^ Nidwalden auö. Sch»vyz rcplicirt, die seit 1681 rcstircndcn Kosten seien durch Schlustnahmc einer >vcrd ^ Brunne»» cr»vachscn und nie verrechnet »vorbei» und cS sei daher billig, daß sie ihnen vergütet der s 733. g,. — ZjZ. Auf geführte Beschwerde wird, in Bcrüksichtigung der angebrachten Gründe, drg „ ^PPcrswyl gestattet, mit der Fortsczung der Befestigungsarbeiten, Öffnung der Gräben und Sczung nächstes Frühjahr einzuhalten. Nach Verfluß des Winters aber soll die Arbeit unverdrossen silier Hilnd genommen »verde». Absch. 7.33. u. — Zt3. Man nimmt »vahr, daß RappcrSwyl nach wieder ^bcr nicht löblichen Art die durch Abschied vom 19. August 1703 vorgeschriebene Titulatur hat. Um verdrießlichen Umtricbcn vorzubeugen, wird hicvon gehörigen Ortö Vormerkung Ziechim und die Titulatur in den Kanzleien und Titulaturbüchern verzeichnet. UM. 6. — Zt.». Die ^»idc ^ ^^^n für die Bewchrung und Befestigung betreffend anerkennt Uri zur Bezeugung seiner Aliz,, Eintracht aus Güte, nicht a»S Schuldigkeit und ohne Conscqucnz die spccifieirtc Rechnung, mit ^>er Schill. 3 Angstcr, »velche für den verstorbenen Coinmandant Jtal Reding wegen ^dh, "^^ung »„ pxx March vorgetragen sind, und 16 Gulden an den lcztcn Counnandanten Joseph Anton Zugegen cnvartct Uri, daß auch sciue Angehörigen laut gestellter Rechnung wegen der parmesanischen i» ^ ^ bezahlt »verde». Waö die vor 1693 ausgelaufenen Kosten betrifft, will Uri nur solche ancrkcnnen, djx y,. ^wfincrmasscn cittgewilligt habe. In Zukunft »verde es nur dann mehr Kosten ancrkcnnen und »vyl . ^üing Commandanten bc»villigcn, »venu die Roth wirklich fordere, daß Truppen nach RappcrS- Pt werden. Olnvaldcn gibt Hoffnung, daß seine Herren dem Entschlüsse von Uri nicht zuwider sein 2268 Rapperswyl. 1711. werden, und verlangt daneben, daß die Commandantcnstcllc den Orten nach unigchc. Auch Nidwaldc» ' es bei der ihm übermittelten Rechnung bewenden. Schwyz dankt für die Erklärungen, erwartet aber auch, daß die Rechnung vor 1698 anerkannt werde, da damals von der Confcrcnz der III Orte zu die verstorbenen Landammänncr Schindler und Nidcröst als Commandantc» nach Rapperswyl beordert ""'s" seien und daß auch der Posten von 43 Gulden dcS Kommandant Jtal Rcding beglichen werde, da " Summe von Rcding für die Erstellung dcö Etats der Mannschaft ausgegeben worden, welche damals hoben wurde, um im Nothfall Rapperswyl zu besezen. Was die parmesaner Ansprache betreffe, will dem Ansuchen entsprechen. Ibiä. o. Abtei St. Gallen. Hauptlcute zu Wyl. Schwyz. Franz Kyd. G l a r u s. MathäuS Äbli. Zürich. Hans Heinrich Wcrdmüller. Lucern. Karl Anton Amrhyn. Schwyz. Joseph Franz Ehrlcr. G l a r u S. Fridolin Häuser. Zürich. Hans Ulrich Orclli. Lucern. Kaspar Karl Meyer. Schwyz. Martin Emanuel Stadler. G l a r u s. Fridolin Streif. Zürich. Hans Ulrich Blarcr von Wartens«. Lucern. Karl Pfyffcr. Schwyz. Joseph Anton Jmlig. G l a r u S. Josue Büelcr. Zürich. Hans Heinrich Hirzel. Lucern. Johann Kaspar Keller. Abtei St. Gallen. 1681. 1682. 2269 kr ^ ^ ^ Wegm Verwaltung der Hauptmannschaft Wyl eingeschlichenen Mißbrauche und ^mäligcn Hcrabmindcrung des Ansehens dcS Hauptmanns, alö Repräsentanten der Schirnwrtc, soll, da z Abwesenheit von Zürich und rcfvrmirt-Glaruö dermalen nichts verfügt werden konnte, auf die nächste ' "mcnkunft instruirt und ztl diesem Ende in jedem Ort der HauptmannSbricf von 1-196 verlesen und die »«er Zcü in Wyl gewesenen Hauptlcutc darüber vernommen werden, in wie weit diesem Brief nicht ""ÜMlebt 4. k. — 2. Auf die Eröffnung der Schirnwrtc, daß der Hauptmann zu »lcht gcmz „ach dem Landrecht und den beiden HauptmannschaftSbricfcn angesehen und gehalten werde, ^udhoftucister von Thurn: 1. Der Abt sei gewillt, gedachtes Landrccht sammt den beiden Briefen Ha> p ^ halten, llur er oder sein Stellvertreter solle den Vorgang vor dem Hauptmann haben; 2. dem b'"Nblich ^uptinaim solle dcr Bcisiz bei den Bußcnthädigungcn nicht bestritten und ihm von den in seiner Abwesenheit ^^""bencn Thädigungcn ein schriftliches Verzeichnis! gegeben, spccificirtc Rechnung erstattet und von den kr trafen und Bußen in Bezug auf seinen Anthcil nichts mehr nachgelassen werden; 3. rüksichtlich welche zum Nuzcn der Obrigkeiten fallen, sei bereits eine Reformation angestellt worden, vorüber ^ncn einzutreten crbictig sei; 4. den Schirmortcn sei von den im Rhcinthal fallenden Bußen bisher nichts siccit ledoch der Abt mit Bevollmächtigten der Schirmortc oder dein Hauptmann auf Verlangen in Modi- ^bsvlgt worden, weil die dortigen Gerichte und Herrschaften nicht zwischen dem Zürich- und Bodcnscc ßh seien. Wenn aber die Schirmortc Rechte nachweisen können, die weiter gehen als die bisherige '"g, so werde der Abt darüber jederzeit gebührenden Bescheid crthcilcn; 5. der Abt werde cö in Betreff der kr ^ ^ Hauptmanns ohne Zweifel bei dem Vcrkommniß von 1597 verbleiben lassen, indessen wolle ^ sandte allfälligc Gesuche der Orte dem Abt hinterbringen; 6. die dem „Bußen zugcmuthcten und den hüb 6"ll«ignctcn" Gulden seien kein mit Recht erkanntes Straf- oder Bußcngcld gewesen, sondern "ich" von der Person, der Regalität und Souveränität des AbtcS abgehangen und seien deshalb auch Dic ^scus zugehörig gewesen, vielmehr sei die Verwendung derselben in der Willkür dcS Abtcö gelegen. Ks q,. erklären sich mit dieser Erläuterung einverstanden, empfehlen aber dem Laudhofmcistcr zu Händen für ^ ^ ^ Allgemeinen für bessere Sicherung der Subsistcnz dcö Hauptmanns sorge und im Bcsondcrn den Hauptmann Wyß mit einer Gratification bedenken möchte. Schließlich berichtet der Ke Enden und Gerichten, wo der halbe Thcil der Bußen dem Hauptmann gehöre, habe i>ch ^"kon nur in Fällen dcS crimen Imsss masostubis und wenn ein Ubclthätcr flüchtig werde und zu,» Rechten stellen wolle, Plaz. Absch. 6. 000. 1 ^ auf den Abschied von Zug betreffend die Abzüge und auf sein Burg- und Landrccht ^ beruft, wünscht cö, daß von den V katholischen Orten an den Abt ein Vorstcllungöschreibcu Tl ^^be, was auch erkannt wird. Absch. 31. ee«z. — Schwyz wird die Antwort dcö Abtcö von kn auf das von Baden aus an ihn erlassene Schreiben, betreffend den toggenburgischcn Abzug gegen Gaster und die March originalster übergeben. Absch. -16. 2270 Abtei St. Gallen. 1085. 1097. 1698. 10Zt5. Art» 5. Über die Anstände zwischen Schwyz und Glarus und dem Abt von St. Gullen betreffend ^ erstem Landrccht mit Toggenburg s. Absch. 79. a, u. folg. 1007. Art. 0. Die Schirmortc vermitteln zwischen der Abtei und der, Stadt St. Gallen die Niederns der Waffen. (S. Absch. 353. g..) — 7» GlaruS beantragt, die von Wyl das Burg- und Landes ^ Händen der Schirmorte erneuern zu lassen. Da aber die Zeit dies dermalen nicht wohl zuläßt, wird die rechtsbcschwörung nach dem Wunsche des Abtes bis auf einen gelegenem Zeitpunkt verschoben. Absch. 353. e> 0. Die Gesandten des Abtes erklären, daß dieser den Streit mit der Stadt wegen des Krcuztragcns, auch die Frage wegen des Kostenpunktes den Schirmortcn zur gütlichen oder auch rechtlichen Entsch^ anheimstellen wolle. (S. Absch. 357. lllldli.) 10!>Z!. Art. 0. Verhandlung über die Mißhclle zwischen Abt und Stadt St. Gallen. (S. Absch. 10. Der Antrag von Zürich, daß die von Wyl so gut wie die übrigen Untcrthancn des Abtes dc»^ Burgrccht erwähnten Eid den Schirmortcn jczt und inskünftig zu leisten haben, wird allgemein nnterstüß beschlossen, den Gesandten des Abtes dieses Begehren zu Händen des lcztcrn zn eröffnen. Dieselben iß" ^ erklären zu dürfen, daß solches de», Abt ganz gleichgültig sei; nur falle in Frage, ob diese Huldigu>0 dein gegenwärtigen Hauptmann von Wyl oder zur Ersparung allzu großer Kosten nur vor einer Gesandtschaft der beiden nächstgclegenen Schirmortc Zürich und Glarus stattzufinden habe, könnte hicfür der zweite Januar angesczt werden, wo die Bürger sonst zu schwören pflegen. Die all rkflwvnäum genommen. Absch. 387. 000. — 11. Zwischen dem Abt von St. Gallen und der St. Gallen wird von den Schirmorten auf Ratification der beidseitigen Obern ein Vergleich ZU ^ gebracht. (S. Absch. 387. Wir.) — 12. In dem Streite zwischen der Stadt und der Abtei Sb finden die evangelischen Orte die Aufstellung gleicher Säzc bedenklich und crthcilen der Stadt den Sache wenn immer möglich durch die Schirmorte ausgleichen zu lassen. (S. Absch. 389. 0.) ^ ..che dem Antrag von Zürich wird beschlossen, die Huldigung deren zu Wyl auf ihre Kosten durch eine ^ Gesandtschaft in Vollziehung zu sczen. Im Einverständniß mit den Gesandten des Abtcö wird 2. Januar fcstgcsezt. Schwyz hat sich zwar noch nicht für eine einfache Gesandtschaft erklärt, hofft die Obrigkeit sich dazu verstehen werde. Absch. 397. i. — 14» Durch Vertrag vom 14. Oetobcr 16^ der Streit zwischen dem Abt und der Stadt St. Gallen cndgiltig beigelegt. (S. Absch. 397. s.) Anrathcn der evangelischen Orte steht die Stadt St. Gallen von ihrer Absicht ab, in dem neuesten ^ noch Rcdactionsvcränderungcn zu verlangen. (S. Absch. 398. z-.) — 10. Zürich bringt vor, der lcztcn Tagsaznng zur Beschwörung des Burg- und Landrcchtcs mit Wyl auf den 2. Januar angesiZ" ^ sei ihm nicht schiklich, weil dieser in die heilige Zeit falle; es sei daher nöthig, sich mit dem Gesang ^ Abtcö über einen andern schiklichcn Tag zu verständigen. Dieser stellt das dringende Gesuch, das' ^ Bürger von Wyl nur an diesem einzigen Tag des Jahres zusammenkommen, die Beschwörung des > Landrcchtcs gleichzeitig in Anwesenheit dcS Hauptmanns von Wyl, als Vertreter der Schirmorte, vorgc'" Abtei St, Gallen. 1698, 1699, 1709. 2271 ^»v' ^ Versprechen, daß der Abt einen schriftlichen Act einsenden werde, daß die Wyler in in ^ Hauptmanns zu Händen der Schirmorte geschworen haben, und daß diese Beschwörung künftig g,^!^cheit der Schirmortc so oft wiederholt werden solle, als die übrigen Untcrthancn des Abtes diesem ß Dieser Vorschlag wird in den Abschied genommen, in der Meinung, daß die Schirmortc ihre Eichung beförderlich nach Zürich mitthcilcn. Absch, 41)1, x. Stadt St. Gallen erhebt neuerdings Klage gegen den Abt von St. Gallen, als ^ ^ RcvcrSbricf vorgelegt, welchen die von Wyl ausstellen mußten, Tic » ^ Huldigung unter dem lcztvcrstorbencn Abt Cölcstin weigerten, daö Landrccht zu beschwören, des Schwyz berichten dabei, daß die von Wyl das tvggcnburgischc Landrccht in Anwesenheit G . ^d>shauptmann Stadler in gleicher Weise beschworen haben, wie dieses sonst in Anwesenheit der ^ ^ Schirmortc üblich war; ihre Obrigkeit finde aber, der Revers sei nicht richtig abgefaßt, darin ^ ^ gcwisscrmasscn Ebenbürtigkeit mit den Schirmortc» zuschreiben; dann werde dr» ^^ddet, daß sie dem Abt das Landrccht schwören wollen, wahrend sie dem Abt nur die Huldigung, vv„ duc Beschwörung des LandrechtcS schuldig seien; endlich behalten sie sich darin einen Vertrag daß d welcher untcr vielen nicht hichcr gehörigen Sachen namentlich auch die Bestimmung enthalte, die n/- d>c>n Abt nicht schwören und huldigen sollen, er sei dann eonfirmirt. Im Weitem bringen l^^^d>tcn von Schwyz an, Landshauptmann Stadler habe sich wegen Beschwörung dieses LandrechtcS "'crde^ aufhalten und mit Sendung von Boten viel auslegen müssen, was ihm hoffentlich von Wyl Nyi ^ werden. Auf Ansuchen der Schirmortc übernehmen die Gesandten des Abtes, mit denen von "Wch ^cn, daß sie den RcvcrSbricf in gebührender Form und ohne Erwähnung des Vertrags von 1492 der d'wi Landshauptmann Stadler seine Kosten vergütciz. Absch, 417, n. — l!>. Neue Klagen "°ch Gullen wider den Abt, daß die versprochene Ermäßigung der Zölle, Schiff- und Fuhrlöhnc bewerkstelligt sei. (S. Absch. 417. o.) — 21). Streit zwischen St. Gallen und Arbo» eines-, ^ Kloster St. Gallen andcrnthcils wegen Sperrung dcö FrnchttransttcS und dcö Zolles zu Landquart, der Ge Llrt. 438.) — 2l. Rüksichtlich der bei den evangelischen Orten angebrachten Beschwerden j,y ^ die Abtei St. Gallen über Nichtbevbachtung dcö Pacificationsinstrumcntcs und Neuerungen Zvllwcsc» s, Abschied 418. n. — 22. Die Klage der Stadt St. Gallen über Nichtvoll- dema? ^ ^^wificationsinstrrlmcntcs und deS Abschiedes der lcztcn Tagsazung wird auf die nächste Tagsazung "l">^ (S, «sch, j., >llir Revers derer von Wyl über Beschwörung ihres Burg- und LandrechtcS wird nicht "'de,,, ^'"tläufig, sondern auch mit der den Schirmortcn gebührenden Achtung unverträglich gefunden, dl>s u^mentlich die Allcgation dcö Vertrages von 1492 für unnöthig hält; auch sollten die von Wyl ßi ^ Landrccht künftig an dem Ort beschwören, wo sie dem Abt zu huldigen pflegen. Dies wird ^krsiz " ^ eröffnet, welche ihre gleichlautende Intention zur gewünschten Abänderung des ww z„r Befriedigung der Schirmortc versichern. Absch. 449. n. 2270 Abtei St. Gallen. 1685. 1697. 1698. 1<:Zt5. Art» 5. Über die Anstände zwischen Schwyz nnd Glarus und dem Abt von St. Gallen betreffend dc erstern Landrccht mit Toggenburg s. Absch. 79. g, u. folg. 1007. Art. 0. Die Schirmortc vermitteln zwischen der Abtei und der, Stadt St. Gallen die Nicdcrlcg^ der Waffen. (S. Absch. 353. a.) — 7» Glarus beantragt, die von Wyl das Burg- und Landrc<Ü ^ Händen der Schirmorte erneuern zu lassen. Da aber die Zeit dies dermalen nicht wohl zuläßt, wird die rcchtSbcschwörung nach dem Wunsche des Abtes bis auf einen gelegener» Zeitpunkt verschoben. Absch. 353. c- Zt. Die Gesandten des Abtes erklären, daß dieser den Streit mit der Stadt wegen des Krcuztragcnö, ff auch die Frage wegen des Kostenpunktes den Schirmvrtcn zur gütlichen oder auch rechtlichen Entsag anheimstellen wolle. (S. Absch. 357. kddd.) 100». Art. 0. Verhandlung über die Mißhclle zwischen Abt und Stadt St. Gallen. (S. Absch. 389, ^ 10. Der Antrag von Zürich, daß die von Wyl so gut wie die übrigen Untcrthancn des Abtes dc» ^ Burgrccht erwähnten Eid den Schirmorten jczt und inskünftig zu leisten haben, wird allgemein untcrstüff beschlossen, den Gesandten des Abtes dieses Begehren zu Händen des lcztern zu eröffnen. Dieselben w" ^ erklären zu dürfen, daß solches dem Abt ganz gleichgültig sei; nur falle in Frage, ob diese HuldigU>0 dem gegenwärtigen Hauptmann von Wyl oder zur Ersparung allzu großer Kosten nur vor einer Gesandtschaft der beiden nächstgclegenen Schirmorte Zürich und Glaruö stattzufinden habe. 0nvorgr^ könnte hicfür der zweite Januar angesezt werden, wo die Bürger sonst zu schwören pflegen. Dic Sach^ ^ uä rakoraneium genommen. Absch. 387. 000. — 1l. Zwischen dem Abt von St. Gallen und der ^ St. Gallen wird von den Schirmorten auf Ratification der beidseitigen Obern ein Vergleich ZU gebracht. (S. Absch. 387. xxp.) — IL. In dem Streite zwischen der Stadt und der Abtei St, finden die evangelischen Orte die Aufstellung gleicher Säzc bedenklich und erthcilcn der Stadt den 9!" ff ^ Sache wenn immer möglich durch die Schirmorte ausgleichen zu lassen. (S. Absch. 389. 0.) — dem Aittrag von Zürich wird beschlossen, die Huldigung deren zu Wyl auf ihre Kosten durch eine c» ^ Gesandtschaft in Vollziehung zu sczcn. Im Einvcrständniß mit den Gesandten des AbtcS wird 2. Januar festgcsezt. Schwyz hat sich zwar noch nicht für eine einfache Gesandtschaft erklärt, hofft die Obrigkeit sich dazu verstehen werde. Absch. 397. i. — 14» Durch Vertrag vom 14. Octobcr 1^9 der Streit zwischen dem Abt lind der Stadt St. Gallen cndgiltig beigelegt. (S. Absch. 397. s.) — ü" ^ Anrathcn der evangelischen Orte steht die Stadt St. Gallen von ihrer Absicht ab, in dem neuesten ^ noch Rcdactionsvcränderungen zu verlangen. (S. Absch. 398. ^.) — Z0. Zürich bringt vor, der lezten Tagsazung zur Beschwörung des Burg- und Landrcchtcs mit Wyl auf den 2. Januar aiigcff^ ^ sei ihm nicht schiklich, weil dieser in die heilige Zeit falle; es sei daher nöthig, sich mit dem Gesa»^ ^ Abtes über einen andern schiklichcn Tag zu verständigen. Dieser stellt das dringende Gesuch, ^ ^ Bürger von Wyl nur an diesem einzigen Tag des Jahres zusammenkommen, die Beschwörung dcö V»rg ^ Landrechtcs gleichzeitig in Anwesenheit des Hauptmanns von Wyl, als Vertreter der Schirmortc, vorg"" Abtei St, Gallen, 1698, 1699, 1700, 2271 A»»/" '"öchk, hm, Versprechen, daß der Abt einen schriftlichen Act einsenden werde, daß die Wyler in ii> Hauptmanns zu Händen der Schirmorte geschworen haben, und daß diese Beschwörung künftig . "^^uheit der Schirmortc so oft wiederholt werden solle, als die übrigen Untcrthancn des Abteö diesem ^ Ichwörcn. Dieser Vorschlag wird in den Abschied genommen, in der Meinung, daß die Schirmortc ihre beförderlich nach Zürich mitthcilcn. Absch. 401. x. "Wicßung 1999. iE ^ Stadt St. Gallen erhebt neuerdings Klage gegen den Abt von St. Gallen, alz e ^ ^ Rcvcröbricf vorgelegt, tvclchcn die von Wyl ausstellen mußten, ^ ^dh bei der Huldigung unter dem lcztvcrstorbcnen Abt Cölcstin weigerten, das Landrccht zu beschwören, des ^'^cn Schwyz berichten dabei, daß die von Wyl daö toggcnburgischc Landrecht in Anwesenheit ^esq '"^^^^'dmann Stadler in gleicher Weise beschworen haben, wie dieses sonst in Anwesenheit der ^ ^ Schirmortc üblich war; ihre Obrigkeit finde aber, der Revers sei nicht richtig abgefaßt, d»ri," ^ ^ gewisscrmasscn Ebenbürtigkeit mit den Schirmortcn zuschreiben; dann werde de» daß sie dem Abt daö Landrecht schwören wollen, während sie dem Abt nur die Huldigung, Vv» i ^ Beschwörung dcS LandrcchtcS schuldig seien; endlich behalten sie sich darin einen Vertrag d' welcher unter vielen nicht hichcr gehörigen Sachen namentlich auch die Bestimmung enthalte, die ^ schwören lind huldigen sollen, er sei dann confirmirt. Im Weitem bringen ^"gcr Schwyz an, Landshauptmann Stadler habe sich wegen Beschwörung dieses LandrcchtcS >verd/ aufhalten und mit Sendung von Boten viel auslegen müssen, waS ihm hoffentlich von Wyl Nyl werden, Alls Ansuchen der Schirmortc übernehmen die Gesandten dcS Abteö, mit denen von ^sstcll' ^ Rcvcrsbrief in gebührender Form und ohne Erwähnung des Vertrags von 1492 der <5 Landshauptmann Stadler seine Kosten vergüte,;. Absch. 417. n. — 19. Neue Klagen "oH - ^'"dlcn wider den Abt, daß die versprochene Ermäßigung der Zölle, Schiff- und Fuhrlöhnc ""d dc"^ ^^rrkstclligt sei. (S, Absch, 417. o.) — 29. Streit zwischen St. Gallen und Arbon eines-, ^^öiloster St. Gallen andcrnthcilö wegen Sperrung dcS Fruchttransitcs und des Zolles zu Landquart. u !>. ^ >' ' ' - ' " der ^ ^^üau, Art. 438.) — 21. Rüksichtlich der bei den evangelischen Orten angebrachten Beschwerden ^ llogcn die Abtei St. Gallen über Nichtbcobachtung des Pacificationsinstrumcntcs und Neuerungen ^^^wcscn s. Abschied 418. u. — 22. Die Klage der Stadt St. Gallen über Nichtvoll- derwi 5 P^ificationSinstrumcntcö und dcS Abschiedes der lezten Tagsazung wird auf die nächste Tagsazung (S. Absch. 424. i.) 1799. »»r Der Revers derer von Wyl über Beschwörung ihres Burg- und LandrcchtcS wird nicht >>>de„, ^üläufig, sondern auch mit der den Schirmortcn gebührenden Achtung unverträglich gefunden, das """wmlich die Allcgation des Vertrages von 1492 für »nnöthig hält; auch sollten die von Wyl de» n. ^ Landrccht künftig an dem Ort beschwören, wo sie dem Abt zu huldigen pflegen. DicS wird ^"erüs " ^ ^dcs eröffnet, welche ihre gleichlautende Intention zur gewünschten Abänderung des ww zur Befriedigung der Schirmorte versichern. Absch. 440. n. 2272 Abtei St, Gallen, 170Z. 1703, 1703. 1702. Art. 24. Betreffend den Streit der Appenzeller mit dem Abt wegen der Zolle zu Rorschach, Stcinach ^ s. Absch, 485. lele. 1705. -> Die Art. 25. Zollstrcit zwischen Appenzell und dem Abte von St. Gallen. (S. Absch. 536. ) weitem Verhandlungen enthält der Allgemeine Thcil. 1705. Art. 20. Verhandlungen der Schirmorte mit dem Abt über den unparteiischen Richter in dem ^ mit Schwyz und Glarus. HS. Absch. 578. le.) Die Verhandlungen wegen des ToggcnburgerstrcitS s- in dem Allgemeinen Thcil. Beilagen. 2275 Verzeichnis; der Beilagen. 7^33,19 /29. Scptcmb. u. ^ ^7, l./n. Dcccmbcr. 5. Dcccmber. ^ 28. Juli. ^ ^7(12, 7 September. 15. Dcccmbcr. 1700, 12. Januar. 7- 170k, 17. Drrcmbcr. 7^. 1707, 5. Mar. K. 1712, 18. Just rr. 9. rr. 11. August. 1712, 13. August. 711 1712, 13. August. Citirt Seite Glarner Landcsvcrtrag 98 u. 212 Vergleich zwischen Kaiser Leopold I. als Erzherzog von Ästerreich, Namens der Stadt Constanz einerseits, und den VII das Thurgau regierenden Orten und den am Landgerichte und Malcfiz thcilhabenden III Städten anderseits, betreffend den Juriödictionsstreit auf dem Bodcnsce . 154 u. 343 Schirmtractat dcö Abtes von St. Gallen mit Kaiser Leopold I. 1916 Eidgenössische Wchrvcrfassung 1972 Erneuerung d. Bündnisses (Capitulatcö) zwischen Philipp V., König von Spanien, als Herzog von Mailand, und den VII katholischen Orten Lucern, Uri, Schwyz, Unterwaldcn, Zug, Freiburg und Appcnzell-Jnnerrhoden ..... 1274 Erneuerung des Bündnisses zwischen der Republik Venedig und den Städten Zürich und Bern 1282 Erneuerung des Bündnisses der III Bünde der ersten alten Rhätia und der Herrschaft Venedig 1358 Bündniß zwischen der Stadt Zürich und den gemeinen III Bünden in Hohcnrhätien Friedensschluß zwischen Zürich u. Berit und den V katholischen Orten Luccrn, Uri, Schwyz, Untcrwalden und Zug. (Vierter Landfrieden) 1799 Schirmbrief der Städte Zürich und Bern für Rapperswyl Hulvigungöbricf der Stadt Rapperswyl gegenüber Zürich und Bern Abgedrukt Seite 2276 2282 2285 2288 2298 2312 2318 2325 2339 2349 2342 2276 1. Warner Landesvertrag. Baden. 1999, 19. 29. September, n. Muri. 1997, 1./11. December. Landcsarchiv Glarus. Zuwisscn sei hicmit, demnach in den Streitigkeiten, welche nun von etlichen Jahren daher bei ^ Landleutcn in löblichem Ort Glarus zwischen beiden Religionen in vielen unterschiedlichen Sachen sich crl die von den löblichen Orten der Eidgenossenschaft in bester Wohlmcinnng erfolgten Erinnerungen, sich vo» » in dem Land gütlichen zu vereinbaren, ihren erwünschten Zwck nicht erreichen mögen, und dcsscntwclsi» ^ frcundbcwcglichcS Vermahnen der in Anno scchszchnhundcrt zwei und achtzig auf der Jahrrcchnung Z» gcwcstcn Herren Ehrcngcsandtcn hochlvblichcr Eidgenossenschaft (vor welche dieses Geschäft bei unterjäM ^ Zusammenkünften gebracht worden,) die beiden Religionen zu ermcltcm Glarus durch obcrkcitliche Ersuch^^ . dieselbe unter ihnen obschwebcndc Mißhcllungcn durch einen gütlichen Einschlag und freundliche Vcr»» in der Minne zu vergleichen, für Schicdshcrren erkieset und erbeten: ^ Nämlich die von der evangelischen Religion die hochgeachteten, wohlcdclgeborncn, gestrengen, fürsichtigcn und weisen Herren Herren Johann Kaspar Hirzcl^ Herrn zu Kcfikvn und Bürgermeister l» Stadt Zürich, und Herrn Abraham Tillicr, Seckclmcistcr und des Raths löblicher Stadt Bern; die vo» katholischen Religion die auch hochgeachteten, wohlcdclgeborncn, gestrengen, frommen, fürsichtigen und weise» -> , Herren Hauptmann Joseph Amrhyn, Schultheiß und Pannerhcrrn löblicher Stadt Luccrn, Herrn Guardlb ^ mann Antoni Schund, Landshauptmann und Landammann löblichen OrtS Uri, welche in dem vcrwichcncn scchszchnhundcrt zwei und achtzigsten Jahrs sich zu den streitenden Parteien in das Land ^ und zu Beruhigung deS Geschäfts viel gearbeitet haben. Weil aber auch diese sorgfältige Mühe ^chr» ausgefallen und daher auf jüngst vcrwichcner in Baden vcrpflogncr JahrrcchnungStagsazung diese abermals vorgebracht und zu fcrncrm gütlichem Versuch für wohlcrmcldcte HH. Ehrcnschicdsmittcl v worden, mit und neben welchen auf eingelangtes freundliches Ersuchen von löblichem Ort Glarus si) ^ Arbeit auch untcrwundcn und angenommen haben die hochgeachteten, wohlcdclgeborncn, gestrenge», fürsichtigcn und weisen Herren, Herr Hauptmann Francisc Bctschart, Landammann und LandSfähndrich ^ Orts Schwyz, und Herr Johann Jakob Burkhardt, Obcrstzunflmcistcr löblicher Stadt Basel. Weil dcrmalö die beiderseits auf die Tafel gelegten freundlichen Vcrcinbarungömittcl nicht anschlagen wollen, » ^ zu endlichem Austrag dieser nun mehr mit allgemeinem Vcrdrnß obschwcbcndcn Mißhcllungcn eidgenössische Zusammenkunft naher Baden auf die nächst darauf erfolgte Zeit angesehen, damit »>»» ^ mit mchrcrcm Gewalt versehen, aus alle crsinnlichen Mittel bedacht sein möchte, wie aller ungleicher ' ^ Anlaß für das künftig zu fernerer Unrichtigkeit und Unruh in dem Land Glarus aus den Weg hingegen zwischen beiderseits Rcligionsgenosscn eine wahre, sichere Verständlich und gutes ländliches 2277 ^ alle und jede Civil-, Criminal-, Straf-, Malcfiz- und dahcr rührende Sachen cincn absonderlichen Rath, ^r- und Fünfcrgericht, oder einen andern derselben Religion beliebigen und von Niemand alö ihro ^lstet werden mochte. Wie man nun auf den hiczu angcseztcn Tag sich zu Baden mit genügsamem Bcfelch Ende Hill eingefunden und mchrwohlcrmcltc Ehrcnschicdömittcl bei unterschiedlichen Congrcsscn chattung des ihnen von ihren allerseits Herren und Obern aufgetragenen eigentlichen Bcfclchs sich äußerst "si, die Ursachen, welche zu den haftenden Streitigkeiten den meisten Anlaß gegeben, in dem Grund zu Eid' denselben erklecklich mochte für künftige Zeiten vorgcbogcn und dem in gemeiner löblicher ^^""^"schaft zu besorgender Weitläufigkeit nunmehr aufwachsenden Mißtrauen vorsichtig abgeholfen werden, sie abermals sich bei den von beiden Religionen hiczu Ehrcndcputirtcn Herren, bcnanntlichcn Herrn Nci" Fridolin Jscli, alt-Landammann, sammt Hauptmann lind Zeughcrr, Hciilrich Zwicki, dcS von der evangelischen Religion, Herrn Johann Georg Bachmann, Landöstatthaltcr, Hauptmann Daniel h>, alt-Landammanil, und Landvogt Kaspar Müller, von der katholischen Religion, um der Sachen Offenheit crhcuschcndcr Nothdurft nach sich erkundiget und über lang- nnd sorgfältiges Nachdenken, auch z» N ^"gcn Rath von dcil hernach beschriebenen Herren Ehrcngesandtcn der gcsammtcn löblichen Orte i„ "^^uilg der oft angeregten Differenzen lind künftiger Bcfcstnung eines wahren und richtigen RuhcwcscnS " uchein Ort Glarus die verfänglichst- und ersprießlichsten Mittel zu sein befunden, wie folgt: N Erstlichcn, daß um Erhaltung desto mehrerer Ruhe, Frieden und Einigkeit beide Religionen zu Glarus Neu Nndircndcn Tribunal ansehen und sczcn, hicmit ein jede Religion über die Ihrigen selbst Gericht lind Recht bei und Treuen solle verwalten mögen. Nim "bn Personell von beiden Religionen gegen einander streitig oder klagend werden sollten, ein ^ dergleichen sich ergebende vermischte Fälle von beiden Religionen solle von den Obcrkcitcn Nr Tribunal zu gleicher Anzahl von beiden Religionen formirt und von des beklagten Thcils Obrigkeit Vlid ""ch Belieben gcsczt werden, welcher zu seiner desto besserer Nachricht beider Parteien Vor- und Eie"uch der Richter Gründe und Ursachen desto eigentlicher zu vernehmen, der Verwaltung des w selbst beiwohnen, dazu aber nichts reden noch sich vcrmcrkcn lassen, sondern erst alSdann, wenn die aber ^ ^ Urthcil zugleich zerfallen wären, sein endliches Urthcil geben solle. Es werden und sollen Kem^ vorbedcutctc vermischte Fälle in gleicher Anzahl verordneten Richter vor der gemeinen Landö- Necht" ^ schuldigen Eid leisten, über alle Sachen, so für sie kommen, zu richten und zu urthcilcn nach Nr H ^ ^Nligkcit, ohne Eifer, Glinst und Vcrgunst, ganz unparteiisch, nnd ohne Ansehen der Personen und Nlgio», der er bcigethan; einen gleichen Eid zu schworen soll auch verbünde» sein der jederzeit vou des Men Thcils Obrigkeit criramsete uild mitzubringende Obmann. ^heils diesem Stab zu gleichen Richtern von beiden Religionen mit dem Obmanne von dcS beklagten gcrichtlichcir und Streitsachen, was Namens und Thuns die seien, gerichtet und iuilial > "^findig gemacht werden, wenn in der Aetion Personen von beiden Religionen intcrcssirt und Nr . mehrere dcrgcstaltcn wirklich Jntcrcssirtc von der cincn Religion cincn oder mehrere von ^Nigion werden zu beklagen haben. Wo aber durch obcrkcitliche Nachforschung oder sonsten eine Nn der Person gebracht werden sollte, cö sei gleich ein Criminal oder Malcfiz, in welcher d Religion kciir wirklich intcrcssirtcr Kläger wäre, alSdann gehört daö Gericht rmd des Handels Nry / ^ Obrigkeit jener Religion, sammt dahcr fallenden Strafen und Cvnfiscationcn, allein zn, solche GcrichtSwürdigcr bcigethan. 2278 Was demnach in solchen rcligionsgesöndcrtcn Tribunalicn an Strafen, Bußcil und EonsiScationcn möchte, das solle jeder Religion, dcro der Gestrafte bcigcthan, zugchörcn uied dcro absonderlichem Seckcl gccO werden; diejcne aber, so vor dem Gericht zu gleicher Anzahl von beiden Religionen gefallen möchten, diefi'^ in den gemeinen Seckcl gelegt werden, äußert der Strafen und Cvnfiöcationcn, welche von MalcfizfiÜ^ sich ergeben, damit Leib und Leben verwirk wtird, welche jeder Religion, auch auö diesem vermischten Trib»»^' allein gehören sollen. ck. Sonstcn aber und äußert den vermeldeten jeder Religion sonderbar zufallende» Bußen, Strafe» ConfiScationcn sollen dem gemeinen Landscckcl alle gemeinen übrigen Gefälle und Einkommen, wie von Altem ^ zuständig sein und verbleiben, auch der Einschuß in denselben durch die Anlagen nach den Köpfen »»^ ^ die Güter, dem Herkommen gemäß, beschchen und berichtet, auch noch fürbaöhin daraus entrichtet wcrd^ was man gewöhnlich bis dahin daraus bezahlt hat, äußert den Kosten, welche mit der Gesandtschaft die Jahrrcchnung nachcr Baden und auf den ennctbirgischcn Sindicat darauf gehen, die dann jede Rcl>ß^' für ihren Gesandten absonderlich und ohne Entgcltniß des gemeinen Scckcls für dishin aushalten solle- 5. In dem Übrigen solle das Land GlaruS in allwcg ein gemein, unzertrcnnt und ungcsöndcrt Ort ^ Eidgenossenschaft, Land und Regiment sein, heißen und verbleiben, auch in ihrer gemeinen Rathstubcn, mr in ihrem alten Stand nach Anleitung der Verträge verbleiben soll, sowohl um Verpflegung ausländ») und übriger einheimischer ländlicher und Standcssachcn, als auch um Verwaltung der gemeinen äußer» schaftcn bei dem Herkommen und den Verträgen seinen unabänderlichen Bestand haben. 6. Und damit der gemeine Landsckcl desto besser möge erhalten werden, so sollen alle die Sachen, >»o»^ dem Landsckel einige Emolumcnt, und sei gleich viel oder wenig, erfolgt, weder von der einten noch »rm andern Religion fürdcrhin mögen alicnirt, verkauft, vertauscht oder verschenkt, sonder» Alles in seinem rhr»»^ alten Stand gelassen und so deswegen etwas zu bcrathschlagcn vorfiele, in gemeiner Rathstubcn oder » einer gemeinen Landsgcmcinde sammthaft vcrpflogcn werden. 7. Ferner sollen auch die Instructionen auf die gemeinen eidgenössischen Zusammenkünfte in dem 9""^^ Rath gemacht werden, wofern beide Religionen sich in ihren Meinungen gegen einander freundlich ^ sammentlich bczcuhen möchten; denn wenn dieses nicht zu erheben, so solle jedem Thcil überlassen fii»/ ferncrs nach eigenem Gutbcfindcn zu verhalten. ^ 8. ES solle auch bei der Zahl und Bcsazung der Landämtcr, bei der Ernamsung und Scz»»ö Landvögtc in gemeinen Herrschaften, bei Bcsuchung der Tagsazungcn und wovon sonstcn die Verträge A»Oö ^ thun, sein beständiges Verbleiben haben, auch die Pfründen in der Herrschaft Werdcnberg, Wart»» Russikon in dem gemeinen Rath bestellt und verliehen werden. „ 9. In vaterländischen Auszügen soll jeder Thcil seine Rcligivnöangehörigcn sclbstcn commandircn, die K auö dem Gcmcinsckcl genommen werden, die Ausnchmung und Abthcilung der Mannschaft, wie vo» her, bcschehcn, deswegen sie die Form, wie solche Anno scchszchnhundcrt drei und fünfzig geübt wordc», Schrift verfassen und diesem Instrument zu kräftigem Verhalt beilegen sollen. 10. Und weil um Annchmung der Landlcutc der Vertrag von Anno scchszchnhundcrt drei und Z»'" meldet, wann die von der evangelischen Religion Landlcutc annehmen, daß die von der katholische» , ebenmäßig anzunehmen befugt sein sollen, so laßt man es dabei und bei dem Herkommen sein Bewende» dcrgcstaltcn, daß zu zehn Jahren um sie sammtlich, ob man Landlcutc annehmen wolle, sich bcrathschl»lll" ^ ^ wollte aber alsdann der einte Theil nicht annehmen, so wird dem andern frei anheimgestcllt, dessen»»^ 2279 ^ Landleutc anzunehmen; in Orten aber vermischter Religion, so sie beiderseits um Annchmcnö der Bcisaßcn uicht vereinbaren möchten, steht jeder Religion frei, zu drei Jahren um einen solchen Bcisaßcn anzunehmen; ' dchem Nllem vorbehalten die merkliche Erödung des Landes durch einen großen Sterbend oder Krieg. In dem Übrigen sollen alle Verträge, Frieden und Landbuch, auch die unter ihnen gemachten sollc^^" Vergleiche getreulich beobachtet und steif, auch unabänderlich darob gehalten werden; insonderheit aber ^ stc z» beiden Thcilcn um die freie Rcligionöübung sich gegen einander so bcschcidcntlich vertragen, damit Thcil der Nichtbcobachtung der hierum lautenden Verträge mit Billigkeit gegen dem andern zu leeren habe. Ait ^ ^"unethin so solle hicnüt auch alles, was in Zeit dieser währenden Streitigkeit ein- und anderseits .. ^rt und Werken sich zugetragen und verlosten, zu mchrcr Befestigung dcS in dem Land GlaruS für 'üc Zeit »erhoffenden und verlangenden NuhwcscnS gänzlichen todt und ab und allerdings vergessen und ö cn Ü>n, auch von keinem Thcil gegen dem andern dessen zu Argem nimmermehr gedenkt noch davon «Isis ^^en; damit sie dann allerfrcund-angclcgcntlichst crmahnt werden, in künftigen Zutragcnhciten ^. ""Üttten und Zwietracht pflanzenden VkißtrauenS sich zu enthalten und hingegen zu befleißen, damit «k/ii ' ^ ilicbc unter ihnen gestiftet und mehr vertrauliches und eidgenössisches gutes Vernehmen gepflanzt und Met werde. Nachdem nun die obbcschricbenen und mit aller Sorgfalt und bester Wohlmeinung gestellten freundlichen »ich ^^"iMüttcl den übrigen ans der ermeltcn Taglcistung in Baden auö Befelch ihrer allerseits Herren tzch specialitcr befelchtcn HH. Ehrengesandtcn gcsammtcr loblicher und zugewandter Orte hochloblichcr st^'°^'üchaft vertraulich communicirt worden, den benanntlichcn hochgeachteten, wohledclgcborncn, gestrengen, ^cithg.^ ^^'^iigcn und weisen Herren Herren: von Zürich Herr Major Andreas Meyer, Statthalter und des Hain/ Herr General Sigmund von Erlach, Freiherr zu Spich und Schultheiß; von Lueern Herr ^"dolph Mohr, Ritter, Statthalter, Stadtvenner und dcS Raths; von Uri Herr Hauptmann n" ^"^ch Emanucl Bcßlcr, Landammann und Pannerhcrr; von Schwyz Herr Franz Jüh, des Raths; i», z-" Ewalden Hcrr Johann von Dcschwandc», Landammann und Herr Johann Wirz, gcwcStcr Landvogt Raths, ob, Herr Niklauö Kaiser, Landöfähndrich und Landammann nid dem Kernwald; von ^»itc^, ^ ^^ob Zurlauben, Ritter, Herr zu Hcmbrunnen, Ammann und Landshauptmann in freien ^"»rab ^^^'ar Eustcr, Ammann; von Basel Hcrr Johann Heinrich ZäSli, Drcicrhcrr und Hcrr Johann »ich., ^"rbcr, Stadtschreibcr, beide deö Raths; von Freiburg Herr Hauptmann TobiaS Gottrau, Schultheiß ^ "^'hann Castella, Sekelmcistcr und des RathS; von Solothurn Hcrr Major Johann Victor Bcscnwald haust, ^ürdtvcnncr, Hcrr Urs Suri, Hcrr zu Bußy, Sckclmcistcr und beide deö Raths; von Schaff- ^^^halt Oberst Johann Conrad Ncukomm, Bürgermeister und Hcrr Tobias Holländer von Bernau, Hwr channcrherr und dcS Raths; von Appenzell Hcrr Conrad Fäßlcr, Landammann der Innern und Zellwcgcr, Landammann und Zcugherr der Äussern Rhoden; von dem Herrn Abt zu St. Gallen Tt, Thurn, Hcrr zn Bichwyl, Eppenberg und Berg, Landhofmeistcr; von der Stadt ^chs tz/" Tobias Schobingcr, Sckclmcistcr und des Raths; da so haben sie befunden, daß von den srhx gearbeitet und nicht allein den zwischen beiderseits ReligionSgcnosscn in GlaruS ^tigkntcn genugsam abgeholfen, sondern auch allen für künftige Zeiten besorgenden fernem ^ desto ^orgcbogcn worden; dessentwegen sie gut erachtet, damit es hiebet sein endliches Bewenden sichern Bestand haben mochte, daß um die ganze Verhandlung ihre allerseits Herren und Obern 2280 vcrnachrichtigct, ihre hochoberkcitlichc Gcnchmhaltung über das ganze Werk erfolgen lassen möchten; von der gcsammten anwesenden HH. Ehrengcsandtcn wegen an den gemeinen Stand Glaruö von Religionen eine bewegliche Erinnerung abgegangen, diese z» Beilegung ihrer Mißhellungcn und künftigen RuhwcsenS mit großer Mühe, Sorgfalt und Kosten endlich erfundenen gütlichen Mittel mit Herzen anzunehmen und nach dcro Anleitung ihre Standsvcrwaltung für das künftige einzurichten. ^ zwar wider Vcrhoffen die hochoberkcitlichc Gcnchmhaltung von Glarus ziemlich lang ausgeblieben, aber auch alldortcn den Sachen mit Mehrerin nachgcdcnkt rind alle Umstünde reiflich erwogen worden, so ^ den zu beiden Thcilcn deswegen absonderlich vcrpflogncn Landsgcmciudcn das ganze Werk zu eidgciwW" Dank beliebet und in guten Treuen demselben nun fürohin nachzukommen erkennt, auf- und angenommen Dessentwegen haben die Bürgermeister, die Schultheiß, die Landammann und Räthe der Orte und wandtcr hochloblichcr Eidgenossenschaft, nämlichen voi, Zürich, Bern, Uri. . .^) Untcrwaldcn ob und »id ^ Kcrnwald, Zug sammt dem äußern Auit, Basel, Frciburg, Solothurn, Schaffhausen und Appenzell »»t ^ Herrn Akten, auch die Stadt St. Gallen über dicö dermalen einst zu dem End gebrachte Geschäft sonderbare Zufriedenheit bezeuget, sich aller deswegen aufgewandten großen Mühe und Kosten nicht r lassen, sondern das ganze Werk, wie solches erläutert von einem zu dein andern Punkte obcnhcr worden, mit hochoberkeitlichcr, auch in ctwclchcn der löblichen Orten so gar von den dessentwegen gesurft hohen Gewalten erfolgter Genehmhaltung in der allcrkräftigsten Form beliebet und sich auch ferner^ einhelligen Erklärung und endlichen Schlusses verglichen, daß es ohne einige fernere Änderung bc> Bcrtragsmitteln verbleiben und inskünftig kein Thcil dawider, unter was Schein und Vorwand es sein nichts thun, vornehmen noch schassen gethan (zu) werden, auch Weiteres und Anderes nichts mehr anbr» noch begehren, sondern sich dessen, was in diesem Vertrag begriffen, für allezeit gänzlich vcrnügen ^ auch von ihnen den löblichen Orten der Eidgenossenschaft von beiden Religionen in Sachen harwider weder dein ein noch andern Thcil einig weiter Gehör gegeben, sondern lediglich zu getreuer H^tung ^ Vertrags ernstlich angewiesen werden sollen, in bestem Vertrauen, sie ein solches auch in eidgenössische ^ Meinung verstehen und aufnehmen und dasselbe zu gemeinem Heil, Ruhe und Sicherheit allzeit beobachten werden. Und dessen zu mehrerer Bekräftigung, auch künftigem wahrem, getreuen und ungcw t Bestand, so hat nicht allein das löbliche Ort GlaruS ihr gemein Landcöcinsicgcl in Namen beider dasclbstcn, für sich und ihre ewige Nachkommen, sondern auch übrige zuvor wohlcrnanntc lobliche wandte Orte der Eidgenossenschaft, nämlichen Zürich, Bern, Luccrn, Uri, . . .'0 Untcrwaldcn, Freiburg, Solothurn, Schaffhauscn und Appenzell sammt dem Akten und der Stadt St. Gallen ihr an zwei gleichlautende und von den beiden dazu erkieöten Schreibern ausgefertigte Briefe gehängt, jeder Religion zu Glaruö einer zugestellt worden, so obgehörtcrmasscn bcschehcn erstens von den HH' gesandten der löblichen Orte zu Baden in Ergäuw Freitags den 19./29. Tag SeptcmbriS »"d " ^ löblichen Orten sclbstcn Mittwoch den k9./29. Tag Deccmbris nach der heil- und gnadenreichen Gebul Christi, Gottes, unseres einigen Heilands gezählt eintausend sechshundert achtzig und drei Jahr. Caspar Goßweilcr, Rathssubstitut der Johann Carl Balthasar, Unterschreibt d Stadt Zürich mxria. Stadt Luccrn mpria. ") Die Urkunde hat hier eine leere Stelle; für Schwyz wurde der Raum offen behalten. 2281 (Nachtrag von späterer Hand.) ^ wisset hiemit, daß bei den Landlcutcn katholischer Religion in löblichem Ort GlarriS, als dir ^^hlchlagung und Gcnchmhaltung dieses vorstehenden in dcm Septcmbri deS 1683er Jahrs aufgerichteten .^^^UsttrrlmcntS an cinc katholische Landsgemeind gelanget, der Sonn- »nd Feiertage halber nnd wie ^ ^ »i de», Land Glarnö zu halten; sodann bei dem sechsten Articul des rrmelten Instruments ein ungleicher fäll Auslegung vorgefallen, deöhalben bei den löblichen Orten der Eidgenossenschaft wiederum viel- ^ ^^kitct, insonderheit aber auf den gemeinen eidgenössischen Taglcistungcn in dcm Julio und Novcmbri ° die SchicdSmittel, welche dann zuvor auch in dem Hauptgeschäft ihren sorgfältigen Fleiß »>ih ^ Zuziehung noch ctwclchcr andern Herren von beiden Religionen in gleicher Anzahl, das ein sechsten Articul aber insonderheit Anno 1687 in dem Julio durch die anwcscnvcn HH. Rd / 1"-'» gcsamuitcn löblichen llnintcrcssirtcn Orten endlichen verglichen, auch von allerseits Oberseiten beiden Parteien selbst beliebet worden, wie hernach folget: "»ch d" Glarus sollen die Sonn-und Feicrtägc beiderseits, laut Landsfricdens gefeiert »nd gehalten, welche selbige übertreten, von jeder ReligionS Oberkcit gcbül?rcnd und nach Beschaffenheit des »»v ^ abgestraft, die fallenden Bußen zu Händen deS gemeinen LandsekclS bezogen und hierin allerseits ^Pch gehandelt werden. H, ^ angezogenen sechsten Articul des Instruments belangende, daß von ihres gemeinen Standes Elches U'cder Hoheit, Herrschaft, Recht, Oberkcit noch Capital zu verwenden befugt sein solle, Alles dcm vcrinstrumcntirten Vertrag und dessen Inhalt, zugleich den Rechten der gemeinen allgemeiner Landsgcmeind, außer dcm Fall der Alienation oder Verwendung, gänzlichen keinen gcbährcn haben sollte. Und dcß alles zu desto mehrerer Bekräftigung haben sich alle uninteressirtc ^erc^?^ ^ Jnstrruncnt gesiegelt, den gemeinen Frieden und Ruhe zu erhalten, wenn der ein oder ^ssi» gänzliches Versehen etwas obiger Erläuterung entgegen vornehmen wollte, denselben zu Ich/kräftiger Erinnerung zu vermögen. . üblich jst dieses denen beiden Hauptinstrumentcn per Transfixa cingclcibet, »nd von denen beiden !>cbx„ Secrctaricn eigenhändig unterschrieben worden, den ersten und cilftcn Deccmbri im scchszchnhundert ""d achtzjgstc,, Jahre. ^ohanu Heinrich Rahn, Stadtschrcibcr Ludwig Meyer, Rathösubstitut der der Stadt Zürich mpxiia.. Stadt Luccrn inppria. ». Sirgrl vv» Zürich, Brru, Lucrr», Zug, Glarus, Basti, Frciburg, Schaffhaustu, Appcnzrll (Juurr- u Slußcrrh.), ^ ^ ^iistlbku ^ ^billrn ; dirjrnigrn vv» Uri, Uutrrwalvru und Svlvthuru sind abgrrissru, dagcgr» strht mau noch vir Schnurr 286 2282 2. Vergleich zwischen Kaiser Leopold I., als Erzherzog von Österreich, Namens der Constanz einerseits, nnd den VII das Thnrgan regierenden Orten und den am Landgericht und Malesiz theilhabenden III Städten anderseits, betreffend den Jnrisdietionsstreit ans dem Bodensee. Vaden. k». Deccmbcr. LandcSarchiv Tchw»»z. Wir Leopold voll Gottes Gnaden erwählter Röniischcr Kaiser, zu allen Zeiten Mchrcr des Germanien, zu Hungarn, Böhaimb, Dalmatien, Croaticn und Sclavonicn König, Erzbcrzog zu Herzog zu Burgund, Stcpr, Cärnthcn, Crain und Würtemberg, gcfürstcr Graf zu Habsburg, Tproh ^ und Görtz, Landgraf in Brcisgau, Herr auf der Windisch-Mark, zu Portenau und SalinS Bekelinc» / und thucn kund männiglich: Demnach Uns als regierenden Erzherzogen zu Österreich gnädigist zu gckommcu, was Unwillen der cntzwischcn Unserer Stadt Constanz an einem, so dann den zchen die - ^ in der Landschaft Thurgcw regierenden eidgenössischen Orten andern Thcils, ctlich Jahr hcro JurisdictionSstrcitigkcit auf dem Bodcnscc erstlich zu Ochningcn in dem Monat Scptemdcr Anno chchszch»^.^ vicruirdachtzig für ein gütliches Vcrglcichönüttcl projcctirt, sodann an dein fünften DcccmbriS vcrwichcncil scchSzchnhundcrt fünfundachtzigstcn Jahrs für ein weiterer Vertrag entzwischcn dem wohlitz' , „ Unserem lieden getreuen Franz Christophen Raßlcr, Freiherr» von Gamcrschlvang, Unserem Rath und Vicc-Canzlcrn, als hierzu von Uns sonderbar Abgeordneten, und den gestrengen, festen nnd ehrsame» besonders liebe», den Johann Caspar Hürtzl, Bürgermeister zu Zürich, auch Johann Antony Schultheißen zu Bern und andern eidgenössischen Deputirten, auf Unser gnädigste und der Cädgc»^'^ Ratification geschlossen lind gcfertigct, auch «zvontunlibor rsoiproeo oxbraäivrt und ausgewechselt werde» worauf Wir dieses Werk sammt den beigcwohntcn Umständen wohl erwägen lassen, und aber ^ ^ ^ lcztcrm Vergleich nicht allein nichts Bedenkliches, sondern gnädigst gut befunden, daß auf sothanc ^ Mißvcrständniß, so dieser Streitigkeit halber cntzwischcn der Stadt Constanz und den Eidgenosse» » des gemeinen Wesens Schaden zunehmen wollen, aus dem Weg geräumt und dargcgcn zu besseren »»ch ' Vertrauen und Ruhestand Anlaß gegeben werde, welcher VerglcichSrcccß von Punctcn zu Plinetc» zu Wort also lautet: , Z» wissen, Demnach sich inzwischen der Römisch-Kaiserlichen, auch zu Hungarn und Böhaimb Majestät Leopvldo dem Ersten, als regierenden Erzherzogen zu Österreich und betreffend erst allerhöchst Ihrer Kaiserlichen Majestät angchörigc Stadt Constanz an einem, sodann den zehcn die Hoheit in ^ Grafschaft Thurgcw regierenden löblichen eidgenössischen Orten andern ThcilS, eine ziemliche Zeit ^ ^,i nachbarliche Mißvcrständniß und Strittigkeit enthalten wegen der hohe» und malcfizischen Obrigkcü » Bodcnsce oberhalb der Stadt Constanz in dem so genannten Trictter, welche die Stadl Constanz da>c » gchcndö ihro zugehörig zu sein vermeint, die Herrn Eidgenossen aber bcmcltc hohe Obrigkeit von dem th»^ ^ Territorio an bis in die Mitte des Wassers von beiden Gestaden prätcndirt haben, auS welchem »' 2283 ^ ^ HuRstiongg und I)i»pntlZ8 auf die Bahn gekommen, zu deren schiedlich- und gütlicher Bcilcg- und ^ücrung beide Thcil sowohl bei den in der Reichenau und zu Ochniugcn cinSmalS gepflogenen nachbarlichen "cnzicn, als auch vielfältig durch Schreiben einander» die habenden schriftlichen Gewahrsam?», das Hcr- rcbi^ ""d andere Behelfe getreulich eröffnet und eommunicirt, N'elchcS dann Alles mit mehrerein untersucht und . ' überlegt worden, dasi endliche» vermittelst der Gnaden Gottes solche Differenz durch beider Thcilen ^ . ^cr, kaiserlicher ScitS durch Ihrer Majestät obcröstcrrcichischen Rcgiments-Rath und in Abgeordneten Herrn Franz Christoph Rafflcr, Freiherr» von Gamcrschwang, so sich dcr- kaiserlichen österreichischen Stadt WaldShut eingefunden; sodann an Seiten der löblichen regierenden ^ ^ durch dcro cndsbcnannlc Herren Dcputirtc und Ehrcngcsandtc, zu dieser Zeit auf einer extra-ordinari ^ ^dffung Baden versammelt, auf wohlmeinend und eifrige Intervention und Unterhandlung des fürstlichen Raths und LandhofmcisterS Herrn Baron Fidel von Thür» :c. auf Ratification Ihrer kaiserlichen ^ und der löblichen Cantonen nachfolgender Gestalten verglichen und vertragen worden sein: sicg wichen solle die im Stritt gelegene hohe Obrigkeit auf dem Eingangs bemcltcn District des Bodcn- ,», logcnanntcn Constanzischen Tricttcr de» löblichen zehcn Orten in dem mehreren Bezirk fürdcrS verbleiben, der Stadt Constanz aber auch ein Thcil davon, bcnanntlichen auf ein tausend fünf- cuik ^ ^"'"Urische Schritt von der Luggcn vor der Stadt an (welcher Bezirk hicrnächst bei einem Augenschein i»l> l ° bemerken und zu dctcrminiren) und svnstcn durchgchendS die niedere Gcrichtbarkeit ebcnmäsiig sciei, ^ dergcstalten, dasi sowohl die hohe als niedere Obrigkeit bei ihren Gerechtsamen in allweg gcschirmet iU^^^klcgcn lassen die Herren Eidgenossen die Stadt Constanz gleicher Gestalt bei dcro um die Fischerei ^vdcnflx habenden Gerechtigkeiten, aufgerichteter Fischer-Ordnung, ruhigem Herkommen und alten geübten de» - unpcrturbicrt bleiben, doch dem Gotteshaus Kreuzlingcn und andern Orten oder Personen an habenden Vertrag-Gerechtigkeiten und alten Herkommen ohne Nachthcil und Schadein »»d solle der zwischen Constanz und dem Thurgcw der Zölle halber Anno sechSzchcnhundert ein ^stelbx"'^^ Ü^uachte ordentliche Vergleich gegen den eidgenössischen Unterthancn aufrichtig gehalten und keinen netten Zöllen oder dcro Steigerung nach Anleitung der Erb-Verein beschwert berbl hingegen die Stadt Constanz bei ihrem Zoll, Nndcrlag und Staffclgcrcchtigkcit unbeeinträchtigt ^ttstil ^ ^ ^Rcinung, wann die thurgäuischen Inwohner ihre zu verkaufen habenden Weine nach Constanz ber>oll^ ^^i- und selbige Marktschiffc einladen, daß alödann dieselben nach altem Brauch ^^rdcn sollen. ^ kaiserliche Majestät präsupponirt und darvor gehalten, dasi, gleichwie die löblichen als ^ bahero cin sonderbares trcucö Aufsehen für der Stadt Constanz Sicherheit und Conscrvation bezeuget, ^ksic ' eidgenössischen Wohl- und Ruhestand nicht wenig gelegen, also auf thurgauischcr Bodenscc in gewisser Distanz nicht solches aufgcbauct, noch sonstcn andere Neuerung vorgebuchte C^ie Schiffsahrt gehemmt, wodurch respcctivc gedachter Stadt Befestigung, Sicherheit oder werden möchten; da hingegen die löblichen Orte bekennt, dasi sie in Wahrheit ein sonderbares ^stc» ^ ^obachtung gegen der Stadt Constanz hätten, auch solche spüren lassen, da sie sich zu dcro Altera, ?^^masscn erkläret und Ihre kaiserlichen Majestät deswegen schriftlichen Act gegen Empfang gcwiffcr vhax g/Versicherung zuhanden gestellt, sich vcrharreten auch annoch bei solch guter Meinung, gleichwohl ^ )thcil und Präjudiz ihrer der Enden habender Hoheit; 2284 Als ist dicscr Punkt, dessen Effect ohne das noch in der Weite schwebet, in beiderseitigem gutem Vertr^ auf seinem befindlichen Wesen ohne drö ein und andern Thcilö einigen Nachthcil gelassen worden und damit solch gutem Vertrauen zufolg alles passirtc Widrige, sonderlich der kaiserlichen Majestät zu demut^ Rcspcct, auf sich beruhen und hat auch in dem übrigen bei der Erbvcrcin, auch andern zusammenh^ Verträgen und Gcwahrsamcn sein ungcändcrtcs Bewenden. ^ Dessen allen zu wahren Urkund ist dieser Vergleich in Duplo verfertigt und von den obbcnamStc» zn beider Thcilcn mit ihrer Hand-Unterschrift und fürgcdruktcn Pvttschaftcn bekräftigt worden, so betv den fünften Dcccmbriö Anno Scchözchcnhundcrt fünf und achtzig. (U. 8.) Franz Christoph Raßlcr, Freiherr von Gamcrtschwang. s4. 8.) Johann Caspar Hirzel, Bürgermeister der Stadt Zürich- (U. 8.) Johann Antoni Kicl(ch)bcrgcr, Schultheiß. (U. 8.) R. Mohr, Ritter, Statthalter und Stadtvcnncr. . ^ (U. 8.) Johann Carl Bündtincr, Landammann, als im Name» Herren Chrcngesandtcn. Hieraus nun wollen Wir solchen Vcrglcichs-Rcccß für Uns und Unser Löbliches HauS Österreich approbirt, ratificirt und eonsirmirt haben; approbircn, ratificircn und confirmircn selbigen auch kraft diß und wollen, daß solche von vorgcdachtcn Thcilcn unserem Commissario gepflogene und angenommene gütige Vcrgleichs-Handlung in allen und jeden Punkte», Clausulcn und Artikeln vo» ^ Unser und Unserer Erben Beamten und Untcrthancn stät, fest und unverbrüchlich gehalten und dawider ^ gehandelt noch vorgenommen werde. Dessen zu wahrer Urkund haben Wir diese Konfirmation und mit Unserem angehängten kaiserlichen Erzfürstlichcn Jnficgcl corroboricrt und bekräftiget. Gegeben aus ^ Schloß Laxcnburg de» achtundzwanzigstcn Tag MonatS Mai im scchszchcnhundcrt stcbcnundachtzigstc» Reiche, des Römischen im ncunundzwanzigstc», dcS Hungarischcn im zweiunddrcißigstcn und des Böha»" im einunddrcißigstcn Jahre. Leopold. lLel Älunelubuin sad. proprium^ Adam Rcmich- .. .da" Originalurkunde auf 4 Pergaiuentblätteru, die in rothem Saminct eingebunden sind. Daran hang' kaiserliche Sigill. Dem Hefte ist laut Tagsazungsbcschluß folgender berichtigender Nachtrag auf Papier beigelegt: Ael^ Nachdem bei gegenwärtiger Tagsaznng das kaiserliche Instrument gegen dem eidgenössischen mit Herren Ba>eu ^-^,ist als kaiserlichen Abgesandten, durch den Landschrciber ausgewechselt nnd mit Herr» Baron von Rost ordentlich worden, hat sich Alles durchaus gleich befunden, äußert daß in dem kaiserlichen in dem Zugang stehet: Die l» ^ regierenden Ort, — da es sein sollte, wie es in dem eidgenössischen ist: die VlI ThurgenS regierende Ort »>>d ^-pslilh^ dem Landgericht nnd Malest; thellhabcnden Städte; — sodann gegen dem End des Instruments stehet in dem ^ so viel geometrischer Schritt; da sollte beigefügt sein: ein geometrischer Schritt zu dreien Werkschuhen, ^ eidgenössischen extradirten Instrument stehet. Die Nota ist also von den Herren Ehrengesandten zur künftige» Nachricht beizulegen befohlen worden. ^otum, den l-t. Inlh Anno Il>87. Canzlei der Grafschaft Baden im lHuM 2285 3. ^chmntractnt des Abtes und Couveuts von St. Galleu mit Kaiser Leopold I. Wie». 1702, 21t. Juli. Ttistsarchi» Dt. Kalle». ^ Wir Leopold von Gotteö Gnaden Erwählter Römischer Kaiser, zu alle» Zeiten Mchrer dcö Reichs in Hrnrgarn, Böhcimb, Dalmatien, Kroatien und Sclavonicn w. König, Erzherzog zn Österreich, zu Brabant, zu Stcyr, zn Kärnten, zu Crain, zu Luzcnburg, zu Würtcml'crg, Obcr- Nicdcr-Schlcsic,^ Fürst zu Schwaben, Markgraf des H. R. Reichs zu Burgau, zu Mähren, Ober- und ^'Uiöniz, gcfürster Graf zu Habsburg, zu Tyrvl, zu Pfird, zu Kyburg und zu Görz, Landgraf im i„^,' H^r auf der Windisch Mark, zu Pottenau und Salinö :c. Bck Betrachtung gezogen, welcher gestalten die fürstliche Stift zu St. Gallen bereit vor übcrdcnklichen Säculiö hero als ein Reichölchen in unser und unser Kays. Vorfahren rein glor- , 'gkn Angedenkens und des heil. Römischen Reichs wirklichem Schuz und Schirm begriffen und in solchem Ungleiche» daösclbigc sich zl> jeder Oceasion und Gelegenheit für unscrö löblichen ErzhauscS Österreich ^nterrcssc ganz devot getreu und aufrichtig erwiesen und angestellt hat, insonderheit aber, daß nnd v.-o. Land an dem Bodenscc mit einem Spatio von vielen Stunden an gedachtes Stiftö Land ... angrenzend ist und dessentwegen sonderbar Unsere beide Städte und Festungen Cvnstanz und Brcgcnz, Erhaltung uns und dem Römische» Reich, wie nicht weniger angrenzender Eidgenossenschaft merklich R», auf all' bedürftigen Fall von dorthin am besten mit Hilf unv Volk versehen werden könnten; daß ^ ^ Wir Leopold Römischer Kaiser als regierender Erz- und Landsfürst unserer österreichischen Landen, ^ ^dcgariuö Abt, Dccan und Convcnt crholtcr Stift und Gotteshaus St. Gallen für Unö und zu^^chkommcn befunden, erachtet und darvor gehalten, daß eine nähere Einigung und Verständnis; Uns U»d ^heilen wohl anstehen und nuzlich erscheinen würde, dahcrv Wir mit gutem Wissen, Vorbctrachtung »»d gehaltenem Rath für UnS und unsere ewige Nachkommen, Uns mit einander geeinigt, geschlossen ^rbunbcn haben in Weis und Blaß, als hernach folgt, dem ist also: des > ^"a»ntlichcn und des Ersten bleiben das Stift und GottcShauö St. Gallen in angeregtem Kais, und ^ bleu Römischen Reichs Schuz und Schirm, wie selbige hicbcvor gewesen und von Altem herkommen ist. ge> ' ge betrachtet, daß die mit Herzog Sigmund von Österreich in unno 1-174 und 77 errichtete gt»v! deutlich und klar ausweist, daß je ein Theil dem andern in seinen Nöthen und Anliege» mit läsi ^ tätlicher Hilfe Zuzug und Beistand leisten und erstatten solle; solche Vereinigung auch Anno ^hin '^agcr Maximiliano für sich und seinen Enkel Erzherzog Karl zu Österreich nochmals und i» spocis ^bfiruürt worden, als wann solche von Wort zu Wort dem Trattat von gcmcltcm Jahr einverleibt 2286 worden wäre; mithin aber die Anzahl der zu leisten habender Hilf auf kein Gewisses cxplicirt und gcstt ^ auch wegen beiderseitig vorbehaltcncm Gutgcdunkc» Wir beiden Thcilcn vorträglicher zusein ermessen, dicsb'' und nach Gestalt der Sachen bessere Erläuterung zu thun und andurch den jeweiligen vorfallenden Auslegungen und was solche nach sich ziehen möchten, vorzukommen: ^ ^l. So haben Wir Uns mit einander verstanden und betragen: Wann Wir Kaiser Leopold, ^ regierender Erzherzog oder unser Nachkommen zu Schuz und Schirm Unser Stadt Costanz, der Waldstättc» Unseren Vorländern, worunter nicht nur die jczt bcsizcndc, sondern auch die abgerissenen Orte, wann selbe »» ^ mittelst der Frieden- Kauf- Tausch- oder anderen Tractaten herübergebracht und in des durchlauchtigsten Erzh»" von Österreich ruhigen Bcsiz befindlich, darunter begriffen sein sollen, eine Anzahl Mannschaft von ein, l ' drei und höchst viertausend Mann bedürftig wäre» und solche von gcmcltcm fürstlichen Stift St. Galle» ^ und begehren würden, daß Wir Lcodcgarius Abt, auch Dccan und Convcnt solche von Unseres Lands schlissen, sobald es immer möglich und längst innerhalb drei Wochen folgen lassen und in den Costanz oder Brcgcnz, mit Ober- und Unter-Gewehr versehen, stelle» wollen und sollen; wo aber dieser gar zu lang und die Gefahr gar zu groß hcrvorschcintc, chcndcr und sobald immer möglich folgen, auch " so lang, als es die Nothdurft erheischen wird, zu lassen. Denen soll alsbald an dem Tag ihrer ' oder dem nächsten darauf, ein halber Monat-Sold und zwar sowohl an Geld als sonstcn auf demjenigen^ wie zu selber Zeit die Kais. Regimenter dcnsclbigcn empfangen, bezahlt und nach Vcrfluß vicrzehcn andere halbe Monat und also jcdcrwcilcn ein halber Monat untiessmtv ausgerichtet werde» so lang die in Unserm und Unseren Nachkommen Erzherzogen zu Österreich Diensten, zu Schuz und Schirm, als objss" continuircn und bleiben werden. , 5. Wann dann 5. Wir Kaiser Leopold als Erzherzog zu Österreich und Unsere Nachkommen solcher M»»'" ^ weiter nicht bedürftig und selbige zu beurlauben bedacht wären, sollen Wir ein solches den eonnnand»t ^ Officicrc» wüßlich machen und sie »ntsammt der unterhabenden Mannschaft bis nachcr Costanz oder sicher und wohl abführen lassen, in Unserem Sold und Kosten bis auf den Tag, da sie Unserer Eide» Diensten erlassen werden. 6. Es solle auch solche Mannschaft, wann sie um ihren verdienten Sold zufrieden gestellt sei» sich dcö Abzugs keineswegs, unter was für Schein cS sein möchte, weigern, und da es wider ^ bcschähc und darüber Kosten oder Schaden erwachsen thätcn, der widcrspänigc Thcil um solchen Abtr»g Erstattung zu thun schuldig und gehalten sein. 7. Solle diescrc Mannschaft sich ihres obangezogencn SoldS einzig befriedigen und allcö ^ ungebührlichen GcwaltS, des Stehlen und Naudens gegen den Einwohnern der Städten und sonst in ander Weg, wo sie sich enthalten, gänzlichen »nissigen und im Fall sie sich dessen vermessen »»^ ^ und Schaden verursachen würden, dicsclbigc solchen zu ergänzen und gut zu thun schuldig sei», Lcodcgarius Abt, Dccan und Convent, auch Unsere Nachkommen dicsclbigc hiczu vermögen und 8. Und gleichwie schon zum Anfang vermerkt, ist dicscre Einigung und Vcrständniß zu Nicniands Nachthcil oder Beleidigung gemeint, noch angesehen, daher» dann auch solche Mannschaft nicht anders, ^ zu Schuz und Schirm der angeregten Städten und vvrcrmcldctcr crzfürstlichcn Landen gebraucht »» vcro Grenzen, unter waS Prätext und Schein cS immer wäre, keineswegs geführt werden. ,„il> 9. Hinwiederum und im Gcgenthcil ist heiter und klar bedinget, daß Wir Lcodcgarius Abt, De» Convcnt zu Schuz und Schirm Unseres Stifts Landen, Leuten und Herrschaften, Recht und GcreäM werbt"' Vcr»»"^ 2287 dix N>- .. cd» tesmals in ruhiger Possession haben und besizen oder dic abgerissenen künftig durch Friedens-, Kauf-, ^ andere Weg herüber gebracht und in Unserem ruhigen Bcsiz haben werden, eine Anzahl Mannschaft von svrd Wächst vier Tausend Mann bedürftig waren, und solche von dem Hochlöbl. ErzHans Österreich begehren würden, daß Wir Kaiser Leopold als regierender Erzherzog oder Unsere Nachkommen ^ unscrcs Erzhauscs LandauSschüßcn oder Unseren geworbenen Völkern, je nach Unser Gelegenheit, »ist^ unmcr möglich und längst innerhalb drei Wochen folgen lassen und in wohlgcmcltem Stifts Land g, . und Untcrgcwehr versehen stellen wollen und sollen; wo aber dieser Termin allzu lang und dic cs dj ^ hcrvorschcintc, chcndcr und so bald als immer möglich, folgen, auch allda so lang, als dar ^ ^^"^ft erheischen wird, zu lassen. Denen soll alsobald an dem Tag ihrer Ankunft oder den nächsten Erh^ ^ Mvnatsvld, wie selbiger den Unseligen gereicht worden und was dic Kais. Regimenter in den ^ "»de» empfangen, bezahlt und nach Vcrfluß vierzehn Tagen der andere halbe Monat und also jcdcrwcilcn ^ti'ts ^""ut antioipntö ausgerichtet werden so lange dic Völker in Unseren und Unserer Nachkommen dcS Dienste» zu Schuz und Schirm, als obgcmelt, eontinnircn und bleibe» werden. ^'tst ^ ^unn da»» 1t). Wir Lcodcgarius Abt, Dccan und Convent und Unsere Nachkommen solcher Mannschaft ^sfici bedürftig und selbe zu beurlauben bedacht wären, sollen Wir ei» solches den eommandirendcn al>»-?^" süßlich machen und sie mitsammt dcro unterhabender Mannschaft an den Bodenscc sicher und wohl >vcrdc Unserem Sold und Kosten bis auf den Tag. da sie Unserer Eiden und Diensten erlassen /p Mannschaft, wann sie um ihren verdienten Sold zufrieden gestellt sein werden, ^"Hs keineswegs, unter waS für Schein es sein möchte, weigern und da cS wider Vcrmuthcn ^stu darüber Kosten oder Schaden erwachsen thätc, der widerspänigc Thcil um solchen Abtrag und ^2^ schuldig und gehalten sein. ^hrl'g dicscrc Äiannschaft sich ihres obbcsagten Solds einzig befriedigen und alles Frevels und ungc- "»dcr n? ^^valts, Stehlen und RaubcnS gegen den Einwohnern der Städten und Landen, oder sonst in ^ enthalten, gänzliche» müßigen und im Fall sie sich dessen vermessen und Kosten und ^"^uchcii thätcn, dicsclbigc zu ergänzen haben und gut zu thun, und Wir Kaiser Leopold als Erz- ^"uch Nachkommen dicsclbigen hiczu vermögen und anhalten sollen. ^esal gleichwie schon zum Anfang gemerkt, ist dicscrc Einigung und Verständnis! zu Niemandes "dger/' ^"^"l "der Beleidigung gewendet oder angesehen, dahero dann auch zu Schuz und Schirm der ^chein^" ^ UnscrS Stifts Städten und Landen gebraucht und über dcro Grenzen unter was Prätext und immer wäre, keines WcgS geführt »verde». dieser Vereinigung und Verständnis! behalten Wir beiderseits vor unsere zu andern Fürsten, ^"»vem bänden tragende Obligation und Schuldigkeit; sonderlich Wir Lcodcgarius Abl, Dccan und ^chehc» ^ Eidgenossenschaft habende Burg- und Landrecht, als denen hicdurch in kein Weg Abbruch ^tbleil,^ rcscrvirt und vorbehalten in guten Kräften und Würden ruhen und >vv^ hcid^^' ^doch daß dic künftige mit anderen Fürsten und Potenzen machende Bündniß und Verträge, »i,d ^^ ^b)eil den freien Willen, Fug und Macht exprcssc vorbehalten, dieser allein zu rcciprocirlichem Schuz v»>, aufgerichteter Bündniß keineswegs hinderlich sein solle, sondern so oft auf erheischenden Nothfall beide A, undcrcn Seiten dic angcdingtc Mannschaft erfordert und verlangt wird, verbinden sich hiemit ^, dieselbe ohne einzige Ausnahm und Weigerung vorstchcndermasscn alsobald erfolgen zu lassen. 2288 Und damit deine, was also vorkommen nnd abgeredet ist, ganz schleunige Folg bcschehcn und ^ schädlichen Verwicklungen und Aufzügen in allwcg vorgcbaucn »Verden möge, »vollen nnd werden Wir Leopold Unseren Kricgscvnnnandantcn und BefclchShabcrn, auch anderen nachgcscztcn Amtleuten, die l's Exccution einigen Beitrag zu thun haben, nothdürftig »>nd ernsthafte Bcfclch von n»m an crtheilcn, d'»!^ ohne andere Erholung bei Uns oder andcrwärtigcn Stellen und hoher» Orten solche bedingte Mannsch^ . ^ Gotteshaus St. Gallen auf dessen oder seiner Gewalthaber Erfordern ohne andere Vcrwcilnng gefolgt» und wirklich zuführen sollen. ^ Erklären Wir Kaiser Leopold UnS »md im iliamcn als vbgemelt, »vann das Gotteshaus St. jelbsten in Gefahren, Roth oder wirklichen Krieg verfallen thätcn, daß auf dessen Begehren solche hinter wrscndc Mannschaft ohne Weigerung alsobald demsclbigcn zllkomincn lassen, um sich dessen eigenem und Nothdurst nach zu gebrauchen »ind bedienen zu haben. Dessen zu wahren Urkund haben Wir Kaiser Leopold diesen Tractat, SchuzAllianz nnd Verein für Unjcrc Erben und Nachkommen eigenhändig unterschrieben und mit Unserem kaiserlichen Signet bekräftig auch gegen einem andern gleichlautenden Exemplar an dick erwähntes Stift nnd Gotteshaus cxtradirc» answcchscln lassen. So geben in Unserer Stadt Wien den acht »nd zwanzigsten Tag Monats J»lÜ ^ sicbcnzchcnhnndcrt und änderten, Unserer Reiche, des Römischen im fünf-, des Hnngarischen im acht- ""V Böhaimbischcn im sieben und vierzigsten Jahren. Leopold. Jul: Frid: gras Bnccllini »nppa. J.ck Nunckuluiri 8ne. Nnzastutis pi^näun'- Johann Georg Bnol- BcßcgeltcS Original. 4. Eidgenössische Wehwerfassung; Verwahrung des gemeinen Vaterlands wider äußere Pote'üz Baden. 170L, 7. September. Illlt^ Bei diesen gefährlichen Zeiten nnd Conjuncturcn haben »vir billich erachtet, bcvordcrst und ner ' nachzudenken, »vic »vir unser geliebtes Vaterland und eidgenössische Freiheit vor allem besorgenden Überfall beschirmen, versorgen und verwahren mochten, »nid deswegen die Abschiede von der JalM ^ Anno 17t)l und von» Hornung 1702 vor uns genommen, rcflcctirt und crdaucrt, ob und »vaö nach ^^ssczt des Wvlischen Abschiedes von Anno 1647 zu Gutem und Sicherheit des gemeinen Vaterlands denen ^ und verbessert werden mochte. Und weil »vir nächst GottcS Gnade »md Hilfe keil» besser Mittel ^ als die steife und feste Znsamnicnhaltung der löblichen Orte, so haben »vir uns einhellig erklärt und e»Ü . ^ ein jedes Ort das andere nach Anleitung der Bünde »vidcr allen fremden Gewalt mit Leib, Gut und allein dem, »vaö uns Gott (ge)gcbcn hat, aufrichtig, ehrlich und getreulich zu schüzcn, zu schirmen ^ springen, »md demnach »ms zu mchrer Sicherheit folgender Punkte unterredet und entschlossen: 1- 2289 iisi und ehrlich neutral und unparteiisch halten und 2. keiner kriegende» Partei wider die andere unser Territorium Paß noch Durchzug zu nehmen, oder darauf Posto zu fassen, noch sich zu versammeln >nit" ^" sollen, und im Fall es Jemand wider Verhoffcn mit Gewalt zu thun sich unterstehen würde, Gewalt ^ ^'ult abzutreiben; und daher zum 3. haben wir auch einhellig beschlossen, daß wenn Flüchtige von den "ucn, mxr ^ wäre, kommen lvürdcn, man Alle abweisen und keinen Paß gestatten solle, keinen von soich stüchtigcn Truppen, so die an unsere Grenzen kommen sollten, auf die ander» zu ziehen Paß gebe», ^ ^u s» siH dergleichen ereignete, unsere Pässe mit genügsamen Wachen bewahrt und versehen werden sollen. ^ "dann wird ein jedes Ort in sich selbst und eigenen Landen ihm angelegen sein lasse», sürdcrlich seine h -^^Mcn zu ^ganzen, mit Waffen, Kraut und Loth genugsam zu versehen, alles Volk anzumahnen und bk^ ^ ^ 3"^ Bereitschaft zu halten. Die gemeinen Herrschaften betreffend solle eine gleiche Anmahnnng Bereitschaft gestellt, auch an alle wälsche Bogtcien Beschlöschrcibcn abgegeben i» ^ dreifachen AuSzug in guter Bereitschaft halten und alle Pässe an den Grenzorte» wohl ste» ^ r>ic Landvögtc, Beamtete und die bestellten Officicrö dem Herkommen nach solches wcrk- ^ '3 zu machen sich befleißen sollen. 5. Die Hochwachc», Feuer- und Sturmzeichen samnil dazu gehörigen ffvll Mörsern, daranö zwei Schüsse auf den Fall bcschchcn sollen, Posten zu Fuß und Pferd l» Bereitschaft gestellt werden, daß auf begebenden Fall Alles unvcrweilt seinen wirklichen Effect »»d s'"" ^^Vaterlandes haben möge; in der Meinung, daß diese Feuerzeichen und Schüsse nicht angezündet »'icdc sollen, bis die Gefahr den ersten Auszug erfordert, und wann der andere auch von Nöthen, Zeichen gegeben werden, und zu dem dritten auch also, und sollen neben den Feuerzeichen und gc»> gleichwohl die Fnß- oder reitenden Posten, von dem Noth oder Gefahr leidenden Ort, so den Lärmen Gf nächstgclcgcne Hauptort in der Eile ablaufen und fortan von dein einen zu dem andern, groß » Sturmzeichen angestellt werde», sonderlich an den Grcnzorte», damit wo die Gefahr so ciitst Waffen hat, in selber Revier gleich auf sei und die Notleidenden dcfendirc, bis weit ^rvrd>'^ Abschieden auch kommen werde». Und wenn die Feuerzeichen angezündet werden, sollen die l'sij h ^ ^nszügcr wohl bewehrt und mit aller Nothwcndigkeit versehen, sich aus den bestimmten Sannnel- ^»isi s erwarte», bis der Bericht, wohin sie ziehen sollen, durch die Boten ankommen wird, lhre „.^.^drinn unvcrweilt abmarschircn können. 6. Sollen alle Grcnzorte, deutsche und wälsche Vogteicn Löchte Späher haben, so auf die Annäherung fremder Armeen und Alles, waS Gefährliches vorbeigehen ^""ue Achtung geben und was sie Gefährliches und Verdächtiges sehen oder vernehmen, dassclbigc ^re„z^ s^ncm Ort überbringen und eröffnen. 7. Und Falls ein fremder Gewalt sich den eidgenössischen gk»,xj^ und Gefahr erscheinen möchte, daß dessen feindliches Abschen auf ein eidgenössisches Ort, ^sihe» "gcne Vogtci gerichtet oder gemeint wäre, solle das der Gefahr nächstgclcgenc Ort oder Vogtci jl, solch^"^, Vollmacht haben, an solcher Völker Generale zu schreiben und Dcputatschaft abzugeben, (welche ^sihc»nöthigcn Patcirten in Form (von) Crcditivcn unter gemeiner Eidgenossen Namen sollen Anfall und alle dienlichen Ossicia anznwendcn, damit einem solchen Grenzvrt oder Vogtci mit feindlichem si»t u^'ut »Verden möge, ja wenn die Gefahr so groß wäre, daß ein Grenzvrt eS nolhwendig erachtete, sirtjg " ^^ue Tagsazung ausschreiben möge; die an den Grenzen liegenden Landvogtciämter aber cS cil- siz»,,^ , uächst gelegene Ort berichten, rvclchcö dann, »venu eS nöthig erachtet, crmelvctermasscn eine Tag- ^ Vcibc» „rag. 8. Wann aber solche Generalität oder Befehlshaber diese anzuwendenden Officia, Bitten iricht rcspectircn lind mit dem Marsch und sonsten in ander Weg also fürfahrcn lvürdc, 287 2290 daß ein cidgcnössischcr Grcnzort odcr Vogtci in größere Gefahr angegriffen und beschädigt zu werden gcr^ würde, so mag das in solch andringender Noth sich befindende Ort odcr Vogtci alle Orte odcr die gelegenen verwarnen und dann fortan je eines das andere für den ersten, zweiten odcr sogar dritten so es die eilfertige Noth erforderte, mahnen und die Ursache des Mahncns und woher der Feind berichten und die Vcrwarnctcn ohne Verzug und Confcrcnz dem Nothlcidendcn auch mit allen übrigen Kr"l bcizuspringcn schuldig sein, lind weil thcils lobliche Orte wcitcntlcgcn, daß sie mit ihrer Hilfe nicht st vorhanden sein konnten, sollen die zwei nächstgclegcncn Orte de»? Nothlcidendcn, bis die weiter cntlst^ anlangen, mit aller möglichen Mannschaft, so es die Noth erforderte, zuziehen und beholfcn sein, UntcstH aber bis zu Ankunft von Zuzügen solle ihm (sich) ein jedes der Gefahr näehstgclcgcnc Ort angelegt lassen, seine Grenzen bcstmöglichstcrmassen zu verwahren und zu dem Ende seinen dreifachen Auszug ereignender Gefahr dahinzuschikcn. 9. Wenn auch auf eine gleiche Zeit an einem andern Ort einer Eidgenossenschaft hardurch eine Diversion zu machen eine Gefahr sich ereignen möchte, solle das Ost l- HB demselben am nächsten gelegen, des andern Auszugs halber gleiche Mahnung zu thun befugt und das zu eilender Hilfsleistung pstichtig, auch in solchem Fall der dritte Auszug, ja alle übrige Mannsch^ den Waffen sein, dem nothlcidendcn Orte auf fernere Mahnung tröstlichen Bcisprung zu leisten, Anzahl einer mehrcrn odcr mindern Mannschaft zu begehren, wird jedem nothlcidendcn Ort überlassen. ^ aber ein und ander Grcnzort, als wie Basel, Schaffhauscn, Abt St, Gallen und andere Grenzortc dcrg ^ anrükcndc Gefahr verspürten und zur Ablehnung desselben nur von jedem der übrigen Orte zu ciiM» ^ zeichen und Zcugniß cidgcnössischcr Einigkeit einen Zusaz gewisser Mannschaft begehrte, sollte solche Proportion und pro rata jedes OrtS angelegte» ersten Auszugs, wie der hernach beschrieben ist, nicht vcr> werden. Zum Excmpcl, wenn 550 Mann begehrt würden, würde es also 5 pro conto betreffen: der ^ Zürich 70, der Stadt Bern 100, der Stadt Luccrn 60, Uri 20, Schwyz 30, Untcrwaldcn 20, Glarus 20, Basel 20, Frciburg P), Sololhurn 30, Schaffhauscn 20, Appenzell 30, Abt St. Stadt St. Gallen 10, Biel 10, und also fortan multiplionnclo, wie es von einem oder andern begehrt werden möchte, da der vollkommene erste Ausschuß noch nicht vonnöthcn. 12, Und ist dieser zuzug in Compagnicn zu <00 Mann zu verfassen, also zusammcngethcilt, wie folget: Hauptmann und Unterwachtmeister: Zürich 70 Mann. Oberwachtmeister: Glarus cvang. Religion 10 „ Lieutenant: Schaffhauscn 20 „ 100 Mann, Bern 100 Mann, gibt Officicrc nach Belieben .... 100 Mann- Hauptmann und Untcrwachtmcistcr: Lucern ..... 60 Mann. Lieutenant: Appenzell 30 „ Obcrwachtmcistcr: Basel 10 „ 100 Mann. 2291 Sollen sich der zwei Stellen als Hauptmann: sUri 20 Mann. und Lieutenant vergleichen: jSchwyz 30 k, Oberwachtmeister: Unterwaldcn 20 k/ Unterwachtmeister: Zug 20 Unterofficier: GlaruS 10 100 Mann. Hauptmann: Freiburg 40 Man». Lieutenant: Solothurn 30 Oberstwachtmeistcr: Basel 10 k/ Untcrwachtmcistcr: Stadt St. Gallen 10 (lupituins ä'g.ririks: Biel ....... 10 100 Mann. Lieutenant, Wachtmeister und zwei Korporale: Abt St. Gallen 50 Mann. l-t q ^ dic Artollcric betrifft, solle bei dem ersten Zuzug das nächstgelegcnc Ort dicsclbigc herschaffe», weniger soll jedes Ort, so den Zuzug begehrt, dic fernere Munition über das, so jeder Soldat mit ^ Kosten dargeben bis auf fernere Verpflegung der Herren KricgSräthc. 15. Wobei abge- , da' Gep' ./chtl?e, sogx scincn Völkern einen Cvininissarium verordnen und den Herren KricgSräthen ' dlese Völker unter dem Obercommando des Orts, wohin sie geschikt werden, sein und dasselbige Gewalt haben solle, auch Proviant- und Zahlmeister zu verordnen. Wenn aber ein mehrerer Zuzug den .Puffen Haupt- oder Gcncralcommissarium zu bestellen, und solle auch jedes Orts Landvolk an Ass " chllcn. lg ES solle auch bei solchen Gelegenheiten jeder Religion ein gebührend Ort für das Excrcitium umbringen, wie es in dem Abschied im Martio Anno 1668 ausgeworfen, dessen Inhalt nachfolget: lass^ uvisirt werden, daß sie solche Hilfsvölkcr mit Ausweisung ihrer Patente ohne Aufhaltung passiren M svl>x werden. 17. Wenn aber ein ganzer AuSzug, der andere oder dritte bcschchc, solle jedes Ort dic "vllerie Zürich ^r» ^Rerii flri ^chwyz Z"g Utarps -öaffj Frej u- A.-z ^ch»rg 1400 Mann u. 1 Stük v. 6 Pfd. Abt St. Gallen 1000 Mann u. 1 Stük v. 6 2000 Mann u. 1 Stük v. 6 Pfd- Stadt St. Gall. 200 Mann u. 1 Fcldstükli. 1200 Mann u. 1 Stük v. 6 Pfd. Biel 200 Mann u. 1 Fcldstükli. 400 Mann u. 1 Fcldstükli. Lauis 400 Mann. 600 Mann u. 1 Fcldstükli. LuggaruS 200 Mann. 400 Mann u. 1 Fcldstükli. McndriS 100 Mann. 400 Mann u. 1 Fcldstükli. Frciämter 300 Mann. 400 Mann u. 1 Fcldstükli. Mainthal 100 Mann. 400 Mann u. 1 Stük v. 6 Pfd. Thurgau 600 Mann. 800 Mann u. 1 Stük v. 6 Pfd- Grasschaft Baden 200 Mann. 600 Mann u. 1 Stük v. 6 Pfd. Rhcinthal 200 Mann. 400 Mann u. 1 Stük v. 6 Pfd. Sargans 300 Mann. 13400 Mann. 600 Mann u. 1 Fcldstükli. 2292 18, Hicbci ist auch verordnet, daß auf jedes Stük 1 (19 Schuß Kugeln und auf daö Wenigste 30 Carl» cinlgc)gebcn werden sollen, 19. JcdcS lobliche Ort solle nach Proportion Schanzzeug mitnehmen und u' ein ganzer Auszug beschießt auf jedes 1(10 Mann 6 Schaufeln, 2 Hauen und 2 Bikcl, 2 Äxte mitbri»^' auch sonderlich alle Grcnzortc Zürich, Basel, Schaffhauscn, Abt St, Gallen, die Stadt und Grafschaft Rheinau, Dicßcnhofen, Thurgau, Rhcinthal und Sargans rcspcctivc ersucht und beflissen sein, damit, ^ Karren und Wägen sich wohl zu versehen, mit solchen den Armeen im Nothfall vcrholfen zu sein, 2(1- den andern und dritten Auszug solle jedes Ort noch zweimal so viel, als hicvor für den ersten ^ verordnen und in stündlicher Bereitschaft halten, sammt noch zwei gleichen Stukcn, der nothwcndigcn und Zugchör; jedoch ist jedem löblichen Ort vorbehalten, noch mehrere Stükc mitzufühlen nach 21, Der erste und andere Auszug sollen in zwei Armeen abgcthcilt werden und mit Namen zu dtt^ dienen lind gehören die Auszügcr von Zürich, Luccrn, Schwhz, Zug, Basel, Solothurn, Appenzell, ^ St. Gallen, Thurgau, Lauis und Frciämtcr; zu der andern die Auszügcr von Bern, Uri, Unterw" Glarus, Frciburg, Schaffhauscn, Abt von St, Gallen, Biel, Baden, Rhcinthal, Sargans, LuggaruS, thal und McndriS. 22. Im Fcbruario Anno 1647 zu Baden sind die Obcrstcnstcllcn über vorbcdcute! Armeen folgender Gestalten auszuthcilcn erachtet worden, nämlich: für das eine dorpus sollen bestellen: Zürich und Luccrn jedes einen obersten Fcldhauptmann, Schwyz und Zug jedes einen obersten Fcldwachtmeistcr. Basel einen Obersten über die Artillerie. Solothurn einen obersten Quarticrmcistcr, Appenzell einen obersten Profoscn. Stadt St, Gallen einen obersten Wagcnmcistcr, für das ander dorpus sollen bestellen: Bern und Uri jedes einen obersten Fcldhauptmann, Untcrwaldcn und Glarus jedes einen obersten Fcldwachtmeistcr, Frciburg ciucn Obersten über die Artillerie. Schaffhauscn einen Obcrstquarticrmcistcr, Abt St, Gallen einen Obcrstprofosc». Biel einen Obcrstwagcnmcistcr, ^ Wobei nothwcndig erachtet worden, daß ein jedes löbliche Ort sich angelegen sein lassen > die Zahl der Kricgsräthc als der Oberofficicrc beförderlich zu ergänzen und der Stadt Zürich zu 23, Die geordneten Fcldoberstcn bei jedem Corpus sollen der Kricgsordre halber sich altornntim oder al»A ^ weise zu vergleichen haben, 24. Der erste Auszug solle bcschchcn mit dem Schüzcnfahncn oder cinc»> ' Fahnen dcS OrtS, der andere mit dem Stadt- oder Landfahnen, der dritte mit dem Panncr, ^ ^ ^ jedem Ort freigestellt, die gcschworncn Stadt- oder Landszcichc» zu unterlassen und nach Belieben Fuhu"' ^ des Orts Ehrenzeichen zu führen, 25. Jede Compagnic soll sein von 20(1 Mann, nämlich 120 3(1 Spicßknccht mit Harnisch, 30 bloße Spieß, 20 Hallbartcn, Jedoch soll kein Ort an dicsc verbunden, sondern dieselbe einem jeden freigestellt sein, und wäre man der Meinung, daß anstatt der Hl desto mehr Bajonetten und anstatt der Spieße desto mehr Hallbarten oder Brägel gcsczt und werden. 26, Es wird auch zu Ausrüstung ctwclchcr Rcutcrci rathsam befunden, daß auf jedes l(>9 2293 ^icdcs Ort auch drci wohlgcrüst(ct)c Acuter oder Dragoner hargebcn solle, zumalen diejenigen Städte und ' ^ uut Rcuterci versehen, dieselbe in Bereitschaft richten und halten sollen, sich derselben im Nothfall Frff bedienen haben. Hierbei ist den Herren Kricgsräthcn überlassen, über diese Rcuterei in dem l°»r Bialisieirtcn Obersten vorzustellen und wird dieser Reutcrci überlassen, mit aller Bescheidenheit zu "Aren. 27. Obwohl hicbcvor auf jeden Soldaten täglich l hs Pfd. Brvd und wöchentlich ein halber ^ Wölbung verordnet worden, so haben jedoch diejenigen loblichen Orte, deren Obcrkeitcn ihre Völker ^jvldncn, vermeint, daß der Sold sich gar zu hoch belaufe und der Soldat sich mit minder»! wohl könne, und dahcro verordnet, daß den ihrigen wöchentlich 9 gute Bazcn neben obigem Eommisbrod ^ ^ solle; überlassen hicmit denjenigen löblichen Orten, welche zur Erhaltung ihrer Völker steuern, ^lvldung zu geben oder nicht. 28. Und damit den Soldaten an der Erhaltung nichts ermangle, ^ u denselben deren desto mehr vergewissert sein möge, solle man allerorten auf verbrechende größere Gefahr , Dingen bedacht sein, daß keine Früchte, Wein noch Munition äußert die Eidgenossenschaft verkauft h.» werden, und 29. Alle Städte und Orte, die sich selbst mit Vorrath versehen können, (sollen) dahin c> inn, so viel Vorrath an Früchten zu machen, daß sie nicht allein für sich sclbstcn die Nothdurft an i» ^ habe», sondern auch andern Orten damit bcholfcn sein können. Mithin sollen lue Früchte . ^ gemeinen Vogtcicn ordentlich beschrieben werden, welche, so viel über dcro eigene Nothdurft übrig, zur ^ Mtvn der regierenden Orte, denen keine Früchte wachsen, aufbehalten werden sollen, sich im Fall der „ ^ Einquartirung, Proviant, Gcbäk dcö Eommiöbrodö, wie auch zu der Zufuhr dcS Commiö alle >i», Anschaffung thun, damit die dahin kommenden Hilfövölkcr in dem Nothfall daS tägliche EommiS Preis sicher und gewiß haben können. 31. DaS Thnrgau belangend findet man, daß die ^>g! mehrere und größere Gefahr, weilen selbiges ziemlich volkreich, mit eigenem Landvolk Th>,r ihre sonderbare Empfindniß bcsczt werden könnten; wann man aber berichtet, daß sich im " ^^ug taugliche Officiere befinden, welche die Völker commandircn und andere beilaufcnde Geschäfte ^ könnten, ist die allcrscitigc Meinung, daß man von den Orten Zürich, Luccrn, Uri, Schwyz und U»d ^nf taugliche Officiere, die nicht allein zu dem Kriegswesen, sondern auch in dem Schreiben ^fi'rdcrung mit annähernden fremden GcwaltSpersonen die Nothdurft zu reden tauglich und gcichikt, „ vcrordnm sollte, die dann auf erst entkommenden sichern Bericht, daß eine Armee den eidgenössischen »»d o" ^ nähere, alsobald an den Rhein und Bodcnscc sich erheben und neben Herrn Obcrstwachtmcistcr b^^^^^^rcibcr Ncding, so im Land auf den Nothfall daS Volk commandircn, die Pässe und Grenzen ^chte,^" nothwcndigc Anstalt machen sollen, waö sie für jede Zeit zu Vorthcil dcS Vaterlandes App/" welchem Ende gesagte Officiere nicht allein unter ihnen selbst, sonder» auch mit Zürich, ^lte» s ^ ^ Gallen gute Korrespondenz Pflegen und in allen Vorfallcuhciten bei de» uächstgclcgcncn thfi'ird ' ^ Aathö erholen sollen. Und im Fall ein oder mehr Officicr mit Tod oder sonstcn abginge, sollen diesclbigen i» werden. 32. Die Pässe im Rhcinthal betreffend sind solche bei erheischender Nothdurft und Gefahr ^ljs,/^^ sczen den Orten Appenzell Inner- und Außcrrhvdcn, Abt und Stadt St. Gallen und dem rhein- ^t überlassen, und sollen auch beide Landvögtc dcS ThurgauS und RhcinthalS mit Appenzell, . ^^dt St. Gallen der Loszeichcn halber corrcspondiren und die Orte eilfertig berichten. 33. So viel Vvrb>. . bm namhaften Paß ain Schollbcrg berührt, sind solche bei erheischender Nothdurft und " cr Gefahr in Sicherheit zu sczen einem Ort GlaruS mit Zuzug dcö sargansifchcn LandvogtciamtS er 2294 und des dasclbstigcn Landshauptmanns nach Anleitung der gemachten Verordnung im Rhcinthal und Grafschaft Baden überlassen. 34. Weiter ist abgeredet, daß auf begebenden Nvthfall die Pässe in der Baden von nächstgclcgcncm Landvolk bis auf fernem hochvbcrkcitlichcn Befehl sollen bewahrt und mit ta»H ^ Officicrcn versehen werben, welche zu bestellen dem Landvogtciamt und Herrn Obcrstwachtmcistcr Sch»^ ^ die hohen Obcrkcitcn Commandantcn schikcn, überlassen. Und hat es die Meinung, daß für einen Kaiscrstuhl 200 Mann und auf der Brükc zu wachen verordnet; nach Cvblcnz 200 Mann, nach 100 Mann, nach Lcibstalt 20l> Mann sammt gebührender Vorsorge der Mittclwachcn und allerseits a»>' die Schiffe auf eidgenössischer Seite behalten und versorget werden. (Es folgt eine fernere Verordnung ^ ^ der Grafschaft Baden laut Abschieds vom 18. September 1673, die hier übergangen wird.) 35. ^ Nothfall ist der Stadt Zürich den Paß zu Rheinau mit und neben dem Herrn Prälaten von daselbst ^ masscn beobachten zu helfen bis auf Ankunft der übrigen Thurgau regierenden löblichen Orte überlasse deren gemeinem Zuthun er alsdann besczt werden solle. 36. Ein jedes Ort sammt den zugewandt^ ^ eine qualificirtc Standcspcrson aus ihren Mitteln zu einem Kricgsrath erwählen und sczcn, auch »cbc» . zu crwählcnhabendcn hohen Officier dazu verordnen, deren Amt und Gewalt sein solle, die Hohr ^ ^ zu rcpräsentiren und alles das miteinander getreulich und aufrichtig bcrathschlagcn zu helfen, was st^ Ehr, Eiden und Gewissen dem gemeinen lieben Vaterland vvrthcilig, fürständig und ersprießlich mögen; und was also ein Kriegsrath beschlossen, solle den Obersten überlassen werden, ans das beste möglich, auch mit höchster Treue und Fleiß werkstcllig zu machen. ES solle auch bei dem also formirten ^ rath stehen, das vollkommene Directorinm aller Sachen und Händel, mit Namen aller Orte hin und ^ zu schreiben, was sie rathsam befinden, desgleichen Gesandtschaften zu verordnen mit aller noth>K» Instruction, wohin cS die Nothdurft erfordern möchte; item den Feind zu suchen, anzugreifen, z» nachzujagen, auch in seinem eigenen Land zu verfolgen, nicht weniger Anstand der Waffen zu mach"' ^ sogar den Frieden zu veranlassen, jedoch anderer Gestalten nicht, denn auf obrigkeitliche Ratification. ^ , aber keiner der Kricgsräthc noch hohe» Officicrc ein an den Stand dirigirtes Schreiben allein öffnc», beantworten, sondern an den gemeinen Kricgsrath verweisen lallt Abschied vom 18. September ^ 37. Ermcldcter Kriegsrath solle Befehl und Gewalt haben, in wichtigen lind schweren Sachen der gelegenen Orte lind Oberseiten Rath und Gutachten eilfertig einzuholen, zumalcn alle getreuen vatcrlänU ^ Officicrc und Soldaten, deren man sich in einem lind andern zu bedienen, zu sich zu ziehen, und also handeln, schließen und machen, dabei sollen sie in allwcg von den hohen Obcrkcitcn geschirmt u»d allen Tadel und Ungclcgcnhcit bcstcrinasscn gchandhabt werden, weil allein in Gottes Hand, der Austrag nach Wunsch zu verleiten. 38. In Haltung des KricgSrathS solle die Form, wie in den ^ nössischcn Taglcistungcn bei den Sessionen gebraucht werde», nämlich eines jeden Orts KricgsrK)/ Gesandte und hohe Officier ihrer Gewohnheit nach bcisammcnsizcn, je ein Ort nach dem andern. Wenn aber eine mindere Anzahl begehrt würde, sollen allein zwei Kricgsräthc, im Fall aber c»' ^ Allszug oder mchrcrcs bcschähe, sollen vier Kricgsräthc von allen löblichen Orten nach der im Ab>ch^ September 1690 gemachten Abtheilung verordnet und zu sechs Wochen um abgeändert, der A»fu»ß ^ beiden Vororten Zürich und Luccrn gemacht und damit ein ganzer Umgang continuirt werden. >ch ein ganzer Allszug bcschähe, soll es bei anfangs bedeuteter Ordnung verbleiben. 39. Beiden Städte» ^ und Lucern wird überlassen, in jedem Ort einen verständigen qualificirtcn KricgSsccrctari auf gcmci»"' zu bestellen. 40. Die Justiz im Feld belangend solle dieselbe einem jede» Ort über seine Solva 2295 Off"' rrs ti»s allen desselben Compagnirn, denen der jüngste Hauptmann beiwohnen solle, verwalten zu lassen Appellation für desselben Orts KricgSrath nnd übrige Hauptlentc zugelassen sein, vorbc- bic Fälle, ^ Lnl> nnd Leben berühre», welche mit cincr gründlichen Beschreibung deS Handels eigentlicher hieb » Obcrkcitcn lediglich sammt den Fchlbarcn sollen übersandt werden. Jeder Obcrkeit wird überlassen, ihren Kricgsräthen und Hanptlcuten deshalb mehrere Gewalt zu ertheilen, ^uchniaßigx Überweisung solle bcschchcn aller Officicrc Verbrechen halber bis auf Fourier, eS treffe ^ Ehre oder den Leib an. »>» ' einem jeden Ort, so nur ein oder zwei Compagnien im Feld hat, überlassen, diese Justiz ""bcrn Ort gemein zu haben nach Belieben. 41. Die Justiz in Zusäzen betreffend ist abgeredet, dm eidgenössischen Zusäzcn fehl- und strafbare Sache» sich begeben möchten, daß es allein vor H^^^dsshchcn Hauptlentc» und Offenere» vcrrcchtfcrtigt werden solle; und wenn ei» Bürger oder Ein- H,1» ^AS etwas Klage, Forderung oder Zuspruch haben würde, solle er auch vor de» eidgenössischen Ptlcutcn das Recht zu suchen haben; hingegen, wenn einer von den eidgenössischen Zusäzer» an einem Einwohner selbigen Orts etwas Klage, Forderung oder Zuspruch haben würde, solle er sich ^te» ^ Oberkcit selbigen OrtS anzumelden haben. 42. Kriegs ordonnanz. l. Ihr sollet Euch ^rstc ^ ""d seines heiligen Namens und seiner Heiligen Lästerung, und von der Religion, auch Aich > Herren Faction wegen in cinicherlci Weis noch Weg Niemand weder schmüzen noch schmähen, achten noch hassen, sonder» Euch gegen Jedermann, auch gegen einander selbst, bcschcidcnlich, Lech freundlich verhalten, einander in Nöthen getreulich zu Hilf komme», trostlich beistehen, auch Aas »n ^ einander darsczcn. 2. Welcher Aufruhr oder Zusammenrottung unter den Soldaten, auf östlich ^ immer bcschchcn möchte, anstiften, erwckcn oder verursachen thätc, soll darum 'Asse» Eid. ^äestraft werden, je nach Beschaffenheit der Sache» auch an Leib und Leben. 3. Wer den Eidgc- A m Kauf und Proviant zuführt, welcherlei Waarc doch das ist, dessen Leib und Gut soll bei allen Acdcr ^ Eidgenvß soll von dem andern abweichen Hätc " ^^^chtc». Stürmen noch andern Nöthen, und welcher sich schändlicher Weise in die Flucht begeben Leb«, ^ E^f^ herben, was von andern ihm deswegen widerfahren thätc, so cS auch sein eigen erntrcsstu dürfte. 5. Keiner soll weder in Städten, Schlössern, Dörfern oder Fcldschlachtcn unterstehen bvch zuvor und ehe die Noth erobert ist und es die Hanptleutc erlauben. 6. Auch einige Kirchen Personen, auch Klöster weder heimlich noch öffentlich beschädigen noch angreifen, auch keine jedoch ^ ^^bfcn verderben, cS würden dann die Feinde der Enden betreten, die mag man wohl angreifen, Jeder ^ "'^lich den Kirchen verschonen. 7. In fürfallcndcn Zerwürfnissen und Strcithändcln solle ein ^Aafe zu nehmen, Fried zu geben und den zu halten nnd sich nicht zu Parteien bei hoher 8. H.! ""ch die anstehenden Mißhellungen sollen vor dem ordentlichen Richter fürdcrlich entschieden werden, »ich^ unordentlichem Essen und Trinken, auch allem Spielen, daraus anders n»ch Unglük nnd Ungclcgcnhcit erwächst. 9. Den Frauen und Jungfrauen solle man verschonen, dc»u ^ Leuten und jungen Kindern und sie weder schänden, mißhandeln noch vcrlczcn, sie stellen sich l>»orde„,,.^^ Schlagen, Werfen, Verhindern, Practicirc», Vcrrathen, Wortzeichen geben oder mit ^ fruck!^'" Elcschrci, wclchcnfalls sie wohl nach Gestalt der Sachen mögen gestraft werden. 19. Keiner "rc weder auf dem Feld noch in den Gärten umhauen, die Weinreben verderben, auch die ^"wegnehuien, bei gebührender Strafe. 11. Keiner soll des Andern Quartier einnehmen, auch weder 2296 das Zeichen noch die Schrift an de» Porten durchwischen, bei Vcrlicrung seines Solds, auch ein Jeder sti^ Fahnen folgen bis in das ihm verzcigtc Quartier. 12. Keiner soll ab der Schildwacht gehen ohne abgc^' auch auf derselben nicht schlafen, und waS ihm in diesem Fall widerfahren mochte, an ihm selbst haben,""' es auch von einem offenbar würde, solle er alsbald dem Richter gclcidct und von demselben gebührend straft werden. 13. Keiner soll in der Eidgenossenschaft rauben »och nehmen mögen weder Kernen, Roggen, Gersten »och andere Früchte, auch nichts aus Hänscrn austragen ohne Roth und daß er cS gft"4 bezahle. 14. Welche ab der Wacht in ihre Quartier sich begeben, sollen es thnn ohne Muthwillen, und Schreien. 15. Auch Keiner weder Tags noch Nachts im Feld seine Büchse abschießen ohne - 43. Eid der Herren KricgSrüthe und obersten Fcldhauptleutc. Ihr sollet schwören im und an Statt der hohen Oberseiten, allerseits in gegenwärtigem Kricgszug alle fürfallendcn Händel und miteinander getreu, brüderlich und aufrichtig bcrathschlagcn und also schließen zu helfen, wie Ihr es bc> ^ Eiden lind Gewissen dem gemeinen lieben Vaterland vorthcilig, fürständig und ersprießlich erachte» auch dabei Euer eigen Leib und Leben aufzusezcn, auch Alles in höchster Gehcimd und Verschwiegenheit z» b ^ getreulich und ohne Gefährde. Ferner sollet Ihr, die obersten Fcldhauptlentc, schwören, Alles dasjenige, ^ geordnete Kricgsrath mit Euch jederzeit heilsam lind nothwcndig finden und befehlen wird, gchvrsamlich allen besten Treuen, je nach Beschaffenheit der Sachen zu erstatten und zu excquircn; desgleichen Euer trautes Volk in guter Ordnung und Hut zu halte», Alles sofern Ihr könnt und mögt und Euer Leib und ^ gereicht, getreulich und ohne alle Gefährde. 44. Eid der Rittmeister und Hauptlcutc. ^ schwören, Euer» vorgcscztcn obersten Feldhauptlcutcn in Allem dem, so Euch von denselben oder auS ihrem befohlen wird, gehorsam und gewärtig zu sein, lind in diesem Zug zu Schuz, Schirm und Erhaltung " ^ allgemeinen lieben Vaterlands und des herrlichen freien Stands gemeiner Eidgenossenschaft in WägstcS und Bestes zu thun, »nd von Herzen wohl ansehen und betrachten gemeiner Eidgenossenschaft Lob, - ^ und Ehren, als weit einem Jeden sein Leib und Leben reicht, auch die Knechte, so Euch anbefohlen, " ^ in guter Hut und Befehl zu habe», getreulich und ungefährlich. 45. Eid der Fähndriche. J^ ^ schwören zu gemeiner Eidgenossenschaft Lob, Nutz und Ehren, dem Fähudli, so Euch ist befohlen, , zu warten und Euch davon nicht lasseil treiben bis in Tod, auch den gemeinen Eid wahr und fest ä" allcö getreulich und ohne Gefährde. 46. Eid der übrigen Amtleute und Knechte. J^ . schwören, Eucrn Führern, Rittmeistern, Haupt- und Amtleuten in Allem dem, so Euch befohlen wird, ö'^ ^ und gewärtig zu sein, und in diesem Zug zu Schuz, Schirm und Erhaltung unseres allgemeinen lieben ^ lands und dessen herrlichen freien Stands gemeiner Eidgenossenschaft Euer Wägstcs und Bestes z" sonderlich die Wachten, so Euch befohlen werden, fleißig und in allen Treuen zu versehen, auch >" ansehen und betrachten gemeiner Eidgenossenschaft Lob, Nutz und Ehre, als weit einem Jeden sei" ^ Leben reicht, getreulich und ungefährlich. 47. Gewalt und Gcneralschirmbricf. Wir Bnrgcu^^ Schultheißen, Landammänncr und Räthc der XIII Orte der Eidgenossenschaft stimmt Abt und Stadt 64 ^ ^ und der Stadt Biel thun kund mit diesem Brief: Demnach Wir sorgfältig beherziget die zunächst z» Vaterland sich erzeigenden Gefahren, auch allerhand mitlaufende, sehr bedenkliche Sachen, haben ^ Erhaltung desselben, Ruhe, Sicherheit und Wohlfahrt, auch zu tröstlichem Schuz und Schirm unftrcr 'F brachten so thcuer erworbenen herrlichen Freiheiten, nächst Anrufung göttlicher gnädiger Hilft ^ ^ Mittel (zu) sein erachtet, Uns einträchtig und vertraulich, wie das Vaterland zu versorgen, zu untcrrc ^ zu vergleichen, was ein jcdcö Ort für Volk, groß Gcschüz, auch hohe Officicr hergeben solle. J"> 2297 für hochnvthwcndig erachtet worden, das! jedes Ort untcr uns cinc qualificirtc Standöpcrsvn zu einem ^kwählcn rind sczcn, auch neben demselben den zu erwählen habenden hohen Officier oder einen »i>/^ verordnen, deren Amt und Gewalt sein solle, auf bcschehcnen Auszug die hohe Obcrkeit zu repräsentier» ^ ^llcs das miteinauder getreulich und aufrichtig brrathschlagcn Helsen, was sie bei Ehre, Eiden und ^'lsse» dem gemeinen lieben Vaterland vorthcilig, fürständig und ersprießlich erachten mögen; und waS also beschlossen, solle den Fcldobersten überlassen werden, auf daS beste als immer möglich, auch dtlS Treue und Fleiß wcrkstcllig zu machen. Es solle auch bei dem also sormirtcn Kricgsrath stehen >b»s Dircctorium aller Sachen und Händel, mit Namen auch Orten hin und wieder zu schreiben, ^thiam befinden; desgleichen Gesandtschaften zu verordnen mit aller nothwendigen Instruction, wohin >cii,r^ erfordern mochte; item den Feind zu suchen, anzugreifen, zu schlagen, nachzujagen, auch in ' «genen zu verfolgen; nicht weniger Anstand der Waffen zu machen und sogar den Frieden zu Afi'n, jedoch anderer Gestalten nicht, denn auf oberkcitlichc Ratification. Er»,cldeter Kricgsrath solle auch Befehl und Gewalt haben, in wichtigen und schweren Sachen der nächst ^ifip " Obcrkcitcn Rath und Gutachten eilfertig einzuholen, zumalcn alle getreue vaterländischen Ulhe,^ Soldaten, deren man sich in ein- und andcrm zu bedienen, zu sich zu ziehen, und was sie also solle ^ »lachen, dabei sollen sie in allweg von den hohen Oberteilen getreulich geschirmt werden. ES > Haltung des KricgSraths die Form bei de» Sessionen gebraucht werden, wie in den eidgenössischen ^isc» »ämlich eines jeden Orts beide Kriegsräthc und der hohe Offieier ihrer Gewohnheit nach tz^"^^zcn, je ein Ort nach dem andern. Ferner sollen die geordneten obersten Feldhauptlentc bei jedem d»>» ^ Knegsordrc halber sich altgrngänn oder abwcchsclSweisc zu vergleichen haben. Und diewcilcn dv„ solcher schwerer Beruf, Amt und Befehl obcrkeillichcn Schuzes und Schirms auf allen Fall hoch bjabcn wir cinc Billichkeit (zu) sein erachtet, uns hicmit für besagten Kricgsrath, darunter sonderbar vcrai ^ ^ »bersten Fcldhaupttcute begriffen, des gegenwärtigen allgemeinen Schirmbricfs mit einander zu vereinbaren. In Kraft desselben zusagen und versprechen wir hicmit, besagten gemeinen ^e»c oberste Feldhauptlentc gcmcinlich und sonderlich in bester Form, wann gleich ihre aufrichtige sollte» ^ wohlgemeinten Actioncn dem erwünschten Werk nicht entsprechen, oder, davor Gott sei, mißlingen Ich, ' WG allein in GotteS Hand, gute Intention zu segnen) wider allen Tadel, Nachrede, Verweis und l», .. ^^)e>t, grgcn ,ven es immer die Roth erfordern möchte, mit obcrtcitlichcm Ansehen, Macht und Gewalt z» h ^ib und Gut zu schüzcn, zu schirmen und zu retten, auch gegen den Urheber mit solchen Strafen llr»fi ' Wen, als wenn es die Obcrkcitcn selbst, die man rcpräsenlirt, berühren thäte. Dessen zu mehrerer ^lte ^Uund sind dieser Gcwalts- und Schirmbricfc zwei gleichlautend gemacht und mit allen unserer i» ^ ^ Glicht» Jnsigcln bekräftigt worden, deren das cinc in der loblichen Stadt Zürich und das andere lligh. ^"^ei der Grafschaft Baden gelegt und aufbehalten werden sollen. Geben den 20. März Anno ^^rtden 2t. Sept. Anno 1073. ^l8. Particularschirmbricf, so jedes Ort den Seinigcn solle. (Wesentlich gleichlautend wie der Gcncralschirmbricf.) ""tsarchiv Zürich: Allg. Abschiede Bd. 83. k»I. 41. 288 2298 5. Erneuerung des Bündnisses (Eapitnlnts) zwischen Philipp V., König von Spanien, als Herzog von Mailand, und den VII katholischeil Orten Lncern, Nri, Schwyz, llnterwalden, Zug, Freilmrg und AppenzelEJnnerrhoden. Luccrn. 170.'», 15. December. TtaatSarchiv Vuccr». In dcm Namen dcr heiligen göttlichen und unzcrthcilbarlichc» Dreifaltigkeit. Amen. ^ Wir Don Philippus von Gotts Gnade» König zu Eastilicn, Leon, Arragon, der beiden Sicilicn, Navarra, Granaten, Toledo, Valentin, Gallicia, Majoriea, Scvilicn, Sardcgna, Corduba, Corzcga, -U" ^ Inen, Allgarueß, Allfezira, Gribaltar, dcr Inseln Canarien, dcr Orientalischen und Occidcntalischc» 2"^ dcr Inseln und Ländern des Meers Occani :e., Erzherzog zu Österreich, Herzog zu Burgund, Braba»t ^ Mcyland, Graf zu HabSburg, Flandern, Tirvn und Barcelona, Herren zu BiSeaya lind Mollina, UnS, Unsere Städte und Hcrzogthum Mcyland; ^ Und Wir Don Carl Heinrich von Lothringen, Prinz von Vaudcinont, Graf von Bicht, Saw' ^ Falkenstcin und Walhalm, Freiherr zu Fcnestrangc, Herren zu Flobcck, Lessincö, Ninova lind Waurc, ^ des Goldenen Flußcs, seiner Majestät Kammer-Junker, dero StandSrath, Gubcrnator lind Gencral-Huup^ ^ des Herzogthums Mcyland für Ihr Mayestct den König, Meinen Herren in Seinem Königlichen einem Thcil, aus Kraft dcr Vollmacht und sonderbarem Gwalt und Authvrität, so Wir haben vo» ^ . Maystct durch offene Patenten mit Jhro Königlicher Hand bestätiget und (gc)gcben den 2t). Tag 1795, allerhand Vcrcinungcn, Bündnissen und Verständnissen, die Wir gut finden werden, und daö Mcyländischc Capitulat mit loblichem eidgenössischem Stand und Republic zu beschließe», zu bestätigen, dieses nachfolgenden Inhalts: Don Philipp von GotteS Gnaden König zu Kastilien, Leo» die Titel wie vbcn> u. s. w. Diewcilcil Unserem Dienst vorständig sein mag zu verhandeln und ^ reden mit dcm Hochgeachteten und Mächtigen Herren Schultheißen, Landammann lind Rüthen dcr Oru ^ ^ Uri, Schlvyz, Unterivalden Ob- und Nid dem Kernwald, Zug sammt dcm äussern Amt, Freiburg katholische Land Appenzell, betreffend etwelche Pnnctcn rcciprocirlichcr Anständigkeit und besonders jst des Mcyländischcn CapitulatS, so diese Krön mit obbedeutcn Republiqucir unterhalten, zu rrncucrcn nothwcndig, eine Person zu crnamscn, dero Ansehen, Eigenschaft, Klug- und Erfahrenheit solches »> ^ Namen vollführen möge; und darum weil nicht allein crmcltc, sondern annoch viel andere gute ) Eigenschaften in Don Carl Heinrich von Lothringen, Prinz von Vaudemont, Vetter, Rittercn des Flußcs, Unser Kammcrjunker Unseres Gchcimbdcil Raths und Gubcrnator Unseres Stato zu ^irylK'^ „ treffen, wie sie eintreffen, geben Wir ihme uild crthcilcn kraft Gegenwärtiges so genugsamcil und voll Gewalt, Bcfclch und Vollmacht als nothwcndig ist und erfordert wird, auf daß er vor (für) ^ Unserem königlichen Namen, was vor (für) ein Traclat cS sein möge, mit obgemcltcn Orten iuSgcw"'" ^ mit etwelche», oder mir einem derselben allein verhandle, tractirc und bekräftige, und Uns zu ,gglich Verhandelten, Traetirlcn und Bekräftigten verbinden könne. Erklären Uns und geben auch Unser ^ Wort, daß alles Jene, so von gedachtem Fürsten von Vaudemont wird gemacht, verhandelt und b9 2299 vox ^ ^ daS selbe Mal verschreiben, darein willigen und gutheißen, und werden cS allezeit a»g ^ ^ schloffen und gültig halten und als eine Sache achten, so in Unserem Königlichen Namen und ^»icrcni Willen und Authorität bcschchen; Wir werden zumalen solchem völlig von Puneten zu Punctcn ^ onin.en, wcrdcn cS anch sclösten in seiner Special- und gcöührcndcr Form unterschreiben und gutheißen Kraft, so nothwendig erheischt wird und in der gleichen Fällen man zu üben pfleget, AllcS, werdet verhandeln und schließen, auf daß es steif, gültig und beschlossen bei Unser gethancn Erklärung übe, Wir Gegenwärtiges mit Unser eignen Hand unterzeichnet, mit Unserem geheimbdcn Jnsigcl ^ ut >,„d von llnscrcm unterschriebenen StandS-Sccrctarj refcrcndiren lassen. Geben in Madrid den ' Hcumvnat l 705. ^ Wir Schultheißen, Landammann und Räthc, Gemeine Bürger, Landlcutc und ganze Gemeinden hie cnanntcr Orte der Städte, Länder und Herrschaften des großen alten Bunds oberdeutscher Landen, ^ Luccrn, Uri, Schwyz, llntcrwaldcn Ob- und Nid dem Kcrnwald, Zug mitsammt dem äussern " dazu gc an dem andern Thcil Thucn kund Mäniglichcn hicmit und bekennen öffentlich: Demnach die gebracht und erscheint, wie hochnnzlich gewesen zu Schuz und Schirm der katholische» U"d dem Wohlstand gemeiner Christenheit und Unseren Landen die Verein und löbliche Bundnuß, ^ ^ ffnjcrc frommen Alt-Vordcrn schon von dreien Lmeulis dahero ihnen jederzeit angelegen sein lassen, z» ^ von Mcyland, dcro Herzog und Bcsizcrn desselben Freundschaft, EinungS- und BundStractat die andere Zeit mit rceiprocirlichcr guter Verständnis; solche zu bestätcn, und Her dBu gehörig, Freiburg und daS katholische Land Appenzell für Uns und Unsere ..'habende Lande und Schäften Male» ^ ^ ^ lolchcr Statu und Bcsizung desselben an Ihr katholhchc Königliche Maycflät Philippi Quinti, als iü»en^^ ^ Mcyland gewachsen und weil er als ein solcher den Bcsiz hat, auch für einen solchen von allen Kgen onigrcichcn und Ständen erkennt ist, und nun höchstgcdachte Mayestät vermittelst dcro Herren Am- üljail^" löblicher Eidgcnosscnschast Uns um die Continuation und Erneuerung der allzeit sorgfältig uun aber bei Eingang des vcrwichcncn Monats Novcmbris z» Ende gelaufener Bündniß aus "ach Neigung und Affection daö Anwerben thuen und Uns ersuchen lassen, als haben Wir die Orte bx» . allcsscn reifer Reflexion cinmüthig befunden, daß die Beschaffenheit und Situation Unserer respcetivc ^i)eilc angrenzenden Landen und deren gute Unterhaltung erfordere, diese alte lobliche, zu beiden Uel ^ "üzlichc und anständige Vcrständ- und Bündniß nicht auslaufen und auslöschen zu lassen, sondern )o.,dcr auf den Fuß, wie sie Anno 1K33 stipulirt, zu erneuern und cvntinuiren in Weis und Form, Agende Articul weisen. "achah^ ^^^chtung n.in aller dieser Fundamente, Gründe und Ursachen oben eingeführt, und zu dem U»d und Ende mit gutem Rath, reiflichem Erwägen und gcthaner Bcrathschlagung entschließe» ^rcj,' zu erneuern und zu bestätigen, ja von Neuem zu besestnen diese Schirmbündniß uud ffs ^ ""f Weis und Maß mit den Puneten, Gedinge», Übcrkommnissen und Gegcnpflichten Unserer t>a»,it Unser der Orte, für Unö selbsten und Unsere Unterthanen, Lande und Herrschaften wie folget, lollc» cm Thcil dem anderen, im Fall derselbe unversehens oder in andcrweg von seinen Feinden ange^ vdcx s ^ ^ait und Gelegenheit daö wäre, allweil gegenwärtige Bündniß und Vcrständniß währet ^»tt > Et.varem ^ Krieg kommen und gcrathen würde, alSdann und auf solche Begebenheit desto °h»c qz ^^^uon möge, allezeit und so oft cö die Noth erfordern würde, aufrichtiglich und mit guten Treuen ^ug „ach widerwärtige Auslegung oder eigenen Vorthcil. Fürnchmlich aber und sonderlich Wir die 2800 Ortc und Andere wie Vorsicht, haben UnS ncbcn anderen wichtigen und erheblichen Bedenken zu gegenwärtig Entschluß bewegen lassen, mit dem großen Affcct, Bcgirdc und Liebe, auch aus Erklärung des geneigte» g Willens und Nachbarschaft, mit welcher der Durchlauchtige Herr Prinz von Baudcmvnt Uns dazu eri» und darum angehalten, mit Versicherung, daß »achdcme diese Bünduiß wird beschlossen sein, durch der» ^ ^ Alleö wird gehalten und erfüllt werde» von Punctcn zu Punctc», was der Inhalt mitbringt wegen Beschs der katholischen Religion und Erhaltung Unserer Lande und Stande in dieser Bündniß begriffen, dann Wir, der König Philipp der Fünfte von Unserem Theil sonderlich verordnet und mit Plcnipotenb obgchört, versehen, nämlich Unseren Don Carl Heinrich von Lothringen, Prinzen von Baudemont, ^ ^ nator und Gencralfeldobristcn des Hcrzogthums und Statv zu Mcpland, daß er durch Hilfe und Mittel ll»h lieben getreuen Lorcnzo Vcrzusv Bcrctti Landi, Markgrafen zu Castcllctto Scarroso, Grafen zu Ccrctto ^ Ritter des Ordens des heilige» Jacobi, Quästor in dem vrdinari Magistrat Unseres Gchcimbdcn Mcpland, und unscr Ambassador bei den löblichen Rcpubliqucn der Eidgenossenschaft und der Bund"' solch heilig und loblich Werk vollziehe und beschließe. Und aber Wir die obgcnanntcn Orte der Eidgenosse»^ nachdem solche Handlung auf mehrere zu dieser Ende bestimmten Taglcistungcn, wie auch vor Unsere» ul »,M und Gemeinden mit ihrer Mitstimmung, Conscns und Willen nach Unserem in der gleichen Oecasionc» geübten Brauch angebracht, fürgctragcn, tractirt und gehandelt worden, haben dassclbigc also mit höchst ^ Königlicher Katholischer Mapcstät wohlvvrgcnanntcn Herren Ambassadoren Berctti, so von Jhro Durch >^ dem Herren Prinzen Gubcrnator Hirz» verordnet, mit Unseren höchsten Gewalten, Rüthen und Oc»» ^ angenommen und beschlossen, und also Wir beide Parteien diese gewisse wahre Einung und beseht Bündniß, welche unvcrbrochcnlich gehalten werden solle, als obstcht, für UnS und Unsere Nachko»»»^ die Zeit lang, wie hernach erklärt werden soll, mit einander» auf- und angenommen, beredt und beschlossen, bcsä) ^ und vollziehen auch dassclbigc in Kraft dieses Briefs in der Form, Weis und Gestalt, wie daö AllcS lP" weitläufiger von einem Articul zu dem andern erklärt, erläutert und beschrieben wird. Dem ist aho: ^ Des Ersten, so verspreche» Wir cinandcrcn, daß Wir und die Unseren beiderseits freien sicher» Handel und Wandel gegen einander haben sollen und mögen; hicrnebcn versprechen und lassen Z» obgcnanntcn Orte in dieser Bündniß begriffen, daß Ihrer Katholischen Königlichen Mapcstct Volk u»b ^ thancn des Hcrzogthums Mcvland auf Unseren und Unserer Untcrthancn Landen allerhand Victuai^ ^ Nahrung, Speis und Trank zu ihrem haushäblichcn Brauch kaufen mögen. Was aber einer daeäbcH^ kaufen begehrte, soll es bcschchcn mit Erlaubniß der Obcrkeitcn oder des Amtmanns, da man solche ' wollte. Also auch sollen und mögen sie allerhand andere Waarcn und Kaufmannschatzcn kaufen und ver ' auch dies alles, es scic Waarcn oder Victualicn, auf das gesagte Hcrzogthum und Stato zu Mcpland daß doch sie alle schuldigen Zölle zahlen und alle Ordnungen, so von Uns aufgesezt werden möchte»/ Ob aber solches vielleicht den übrigen Orten der Eidgenossenschaft, so in etlichen dieser Lande, t' cnnct Gcbirgs gleicher Gestalt mit den obgcnanntcn Orlen zu herrschen haben, nicht gefallen wolle, ^ bei»» doch Wir der König gedachten Orten, so in dieser Bündniß begriffen, versprochen, aus soliderer ^ ^ Mildigkcit allen ihren Untcrthancn und Landen zuzulassen, daß sie allerhand Bictualicn und äßigc ^ ihrem HauSbrauch und Aufenthalt kaufen mögen wie folget: >.r,sp- Nämlichen und für das Andere, diewcilen dann der eidgenössischen Untcrthancn ennct Birgö d» ^ Beschwerde und Anliegen ist, die Nahrung zu haben, da so sollen und mögen alle und jede ihre l>» r cnnct GebirgS oder die, so bei ihnen wohnen und haushäblich sind, auf die Märkte auf Unserem 2301 ihr ^ Meyland gehen, reiten und fahren zu Wasser oder Land zu allen Zeiten, doch daß sie bei Eiden anzeigen, daß syc ihre Unterthancn oder Bciwohncr seien. Auf den Märkten aber soll man keine ilndcrung thuc», den Kaufleuten Korn darzuführen, was dann ein Jeder auf seinem Leib oder Roß fertigen ie>ch ^ Anhand Getreide und Nahrung zu seinem HauSbrauch (so fern solches nicht auf Fürkauf beschießt, "u allein zu m,cS solchen Käufers nothwcndigen Hausbrauch), das soll er frei, ohngchindcrt und ohn- »»d ^"En und hinwcgfcrtigen. klnd dicweil etliche der gesagten eidgenössischen klntcrthancn weit gesessen, "'cht einem Jeden allwcgcn wohl kommlich, so viel weit zu reisen, allein zu seinem HauSbrauch cinzu- sei»^' ^ Köllig auch zu lind bewilligen, daß nicht nur ein Jeder für sich selbst allein zu üiicr" Getreide auf den Märkten Unseres HcrzogthumS und Statv kaufen möge, sondern daß i» ^für andere Personen und seinen benachbarte» Haus habe» (deren Namen und Zunamen Schrift grstrllt und von einem Amtmann dasclbstcn schriftlichen Schein darum (ge)gcben werden soll) ^ ^ doch allein zu ihrem hauöhäblichen Brauch, uud daß keine Gefahr darinnen (gc)braucht werde, lind ^ ^ ^wan hablichc und vermöglichc Leute mit etlichen Roßcn, Wägen oder Schiffe» aus solche Märkte > ^ ^ der Obrigkeit Schein oder Zcligniß erzeigten, daß ihr Fürgcben »vahr seic, soll ihnen auch °h»/ solch Gut und Getreide, so wcl syc ein Jahr lang für ihren eigenen HauSbrauch mangeln, vst^ ^^'"dcrung allda zu kaufen und Heini zu fertigen, daß doch in gcmeltcn Sachen, cS seic wenig oder edcr ^ lind gewöhnliche Zoll abgerichtet werde und nicht wcilcrs. Es solle aber Niemand Fürkans ^--^^""^Udnilschaz hiemit brauchen, er habe dann von Unseren dcS Königs verordneten Magistratherren ^^"ubiliß. Ob dann Jemand solches übersehen, der soll von gesagte» Magistrathcrren oder von ihnen gnioffrii oder dem Richter dcö Orts, da der Fehler bcschchcn wäre, unfehlbarlich nach seinem Verdiene» vhnc ^ ""ch Inhalt und vcrmög darum aufgerichteter Sazungcn, und dassclbig auf das sürderlichstc A 'N'ch Verschonen der Personen; und soll der Tax der Tratta des Korns, so man weiters dann "»dcr ' ""'^wendigen Hallsbrauch kauft und abführt, bestimmt sein aus sechs Real, lind der Schlag des >Ne» " ,^'^W'ns nach Marchzahl gcmindcrct, doch daß die Magistrathcrren ihnen den Kaufleuten schuldig um bcmclte sechs Real zu geben und ihnen des Orts keine Hinderung »och Abschlagung zu "vlh>y. daß solch Korn iliendcrt anderswohin geführt noch gebraucht werde, dann allein zu 'viird Brauch der Herren Eidgenossen und ihrer Unterthancn. Die aber so darwider handeln ju 5,^' Anderen zum Excmpel hartiglich gestraft werden. Wir bewilligen auch gnädiglich und lassen Herren Eidgenossen Unterthancn cnncrt GcbirgS, so Güter auf Unserem Herzogthum und Stato Früchte, so sie auf und ab ihren Gütern zu sammeln haben, ohne so Z» ihren Häusern und Gcwahrsamc fertigen mögen, doch daß sie sich bei dem Magistrat, dergleichen Sachen verordnet, erzeigen, die Summe »amscn und dessen einen Schein stlblgcn Zeugniß bei den Amtleuten und Wachten an den Anstößen zu bedienen, damit keine ^ silbst strbraucht werde, und sollen und mögen, wie oben vermeldet, der Herren Eidgenosse» Untcrthanen, c- uuf kknscrem Hcrzogthum und Staat Meyland haben, ihre Einkommen und Früchte wohl zu ciniche Verhindcrniß führen, selbst nuzcn und »icßcn oder Andern ihres Gefallens ihr der Hcr> " Unterthancn verkaufen und gar nicht schuldig sein, selbige ihre Früchte auf berührtem Unserem ""d Stato zu Meyland zu verkaufen; es wäre dann WcinS halber, wie es die eidgenössischen Zeiten selbst begehren, daS soll auch zu ihrem Wohlgefallen stehe». Wir haben auch weitläufiger ^ daß Unsere Unterthancn, die Mcyländcr, so Güter auf der Herren Eidgenossen Erdreich haben, 2302 dergleichen auch wohl mögen ihre Früchte den eidgenössischen Untcrthancn verlaufen und auch nicht sch" seien, solche ihre Früchte auf dasscll'ig Unser Hcrzogthum und Stato zu Mcyland zu fertigen oder d»I^ zu verkaufen, sondern soll zu ihrem Gefallen stehen, die selbige» den eidgenössischen Untcrthancn zu ^ oder sclbstcn zu bchcimschcn, darum sie dann auch von der »icyländischcn Regierung keineswegs da»' gedrungen werden j ollen. ^ Zum Dritten So wollen auch Wir der König Don Philippus die Herren Eidgenossen "bbcniclt^ die Ihren mit allen ihren Waarcn, Hab und Gut in und durch Unser Land lind Herrschaften lasse» h»" ^ und wandeln, kaufen und verkaufen, also daß sie und die Ihren allerhand Waarcn und Gut hinweg, fertigen mögen ohne alle Hindcrniß und Beschwerden, dann allein daß man den rechten »tvc»t^ und ziemlichen Zoll bezahle; doch was Reis, Korn kausmannschaftSweisc belanget, das soll mit ff» Erlaubniß und Bezahlung der Tratta, als obstcht, beschchen. Was aber allerlei Harnist und Gewehr, »^. vorbehalten, betrifft, das soll zu ihrem uud der Ihrigen Brauch gcwilligct sein, daß sie solches in Unserem Hcrzogthum und Stato zu Mcyland kaufen und hinwcgscrtigcn mögen ohne Bezahlung »" ^ Zölle; also auch aus andern Landen und Herrschaften durch Unser des Königs Land und Herzogth»"'^ Stato zu Mcylaud allerhand Getreide, Bictualicn und Waarcn zu fertige», welches Alles ihnen i»ö^ werden soll durchzufcrtigcn ohne alle Beschwerde, doch allwcgcn die gewöhnlichen billichen Zölle an den ^ da die Zollstättcn sind, zu bezahlen und nicht wcitcrs, doch allein vorbehalten das Salz, welches bleibt» ^ gehen soll wie von Alter her gewöhnlich gewesen, ohne neue weitere Beschwerde oder Auflage. Es ^ den Herren Eidgenossen, so in dieser Bündniß begriffen sind, und ihren Untcrthancn zugelassen sein, ilff auf Unser Hcrzogthum und Stato zu Mcyland zu treiben und verkaufen zu lassen, ob es gleich Samstag wäre, da der ordentliche Markt gehalten wird; doch sollen sie den ordentlichen Zoll bezahlt»/ auch nicht höher, dann wie an solchen Märkten gewöhn- und bräuchlich ist und sie, die Verkäufer, in ff ^ Fall schuldig sein, solche Verkaufung den Zöllnern anzuzeigen, damit kein Betrug bcschchc. Wann aber je in solchem Vichzvll Gefahr oder Trug gebraucht würde, soll der Fehlende für seine Strafe schnei ^ den Zoll zweifach zu bezahlen wie man ihn zahlt ausscrthalb den gewöhnlichen Samstagmärktcn. W»n» sie das Vieh auf dem Markt zu Mcyland nicht verkaufen möchten, soll ihnen zugelassen sein, sasseib^^ andere Märkte des Hcrzogthums und Stato zu treiben, doch soll ihnen von des DurchtrcibcnS wegen lP ^ Transit nennt) von einem Ort an das andere zu treiben kein Zoll abgenommen werden. Wann aber p^i^^ oder sterbende Läufe (die Gott verhüten wolle) einfielen, sollen gesagte Herren Eidgenossen aus den oder ihre Untcrthancn, so dergleichen Vichgcwirb brauchen und Vieh bei der Trcyß (Trcsa) durchtreiben schuldig sein, das Vieh dasclbcn durchzuschwcmmcn; doch sollen sie von desselben Durchschwcmnicns auch nüzit zu bezahlen schuldig sein. Und dicwcil dann von den Orten geklagt worden, daß bei den der Stadt Mcyland, wie gleichfalls anderer Orten mehr dieses HcrzogthnmS und Stato mancherlei Abvr> und Auöprcßnngcn gegen den Handelsleuten ihrer Lande, welche sowohl mit Vieh und anderer " .... . . «>.,l,,at» l Waarcn dahin und wiederum von danncn fahren, verübt werden, mit Gcldsordcrnngen oder allerlei Beschwerlichkeiten über die Bezahlung des schuldigen ZollS; und dicwcil in der gleichen ^ — «n,!> »»» -n , -v> , .»>.,ü keiN nachzusehen ganz unbillichen, so wollen Wir der König und ist Unser auSdrukcnlichcr Bcfelch, ^ -n.ci» oder cinichc andere Person Unseres Hcrzogthums und Stato zu Mcyland sich unterfangen solle, in ^"'^11 der gleichen Abdrnkungen und Beschwerlichkeiten zu verüben, ja daö wenigst und allergeringste nicht z» und noch weniger zu nehmen außerhalb dies gewöhnlichen Zolls, bei hoher Geld- und LcibcSstrafc »a 2303 ,,^ni des Herren Gubcrnator des HerzogthumS u»d Stato, und »ach Beschaffenheit der sich zutragenden FUc; c», "'^)r gcmclt, vor der gleiche» Übergriffe» Klage fürkoinmc» würde, sie mit der Abstrafung gcgc» de» Hab ""th hiciuit alle» Richter» »»d AmtSlcuten der Justizi, die es berührt, auferlegt und aubcfohlc» wst"'' ^ ciucm U»tcrtha»e», ivcr der wäre aus de» Orte» »»d anderen Verbündeten, ^ustlich und streng verfahren und den Herren Gubernator dessen wissenhaft machen sollen. Wir Wn» bewilligen auch, daß alle und jede Unterthancn den Orten und Landen in dieser Bündnisi begriffen, >»>d" ^ ^""dcln und reisen an allen Orten auf Unserem Hcrzogthum und Stato zu Mcyland, die vcrlczlichc H^'^^ulichc Wehr tragen mögen, ausgenommen die Pistolen, und daß sie in den Städten keine geladene ^ wann sie auch auf das Hcrzogthum und Stato zu Mcyland kommen, authentischen Schein Obrigkeit oder Fürgcsczten desselben Orts fürlcgcn, daß die Person, so dergleichen Wehr tragt, der sein ^rtc Unterthan scie, wie vorsteht und wenn er in die Hcrbcrg kommt, schuldig und verbunden ^ stlbigcn Schein sammt dem Wehr oder Waffen dem Potcsta oder Amtsmann der Stadt oder la» diesem Hcrzogthum und Stato, allda er sein Rachthcrbcrg nimmt, zu bchändigcn, welcher ihm als- »i,d ^ cr die besichtiget und keinen Trug befunden, ohne Verhinderung damit wird Yassiren lassen; Waiu, ex hernach wiederum gen Mcyland kommt, soll er eben den selbigen Schein oder Patent in die Ivo "Kunzki liefern, allda man ihm eine schriftliche Liccnz umsonst und ohne Bezahlung zustellen wird, so wird ein solcher fallen in die Strafe der Rüfc und Saznngen des mcyländischcn Stato. Äm >e " ^crtcn lassen zu und bewilligen Wir die verbündeten Orte, daß Ihre Katholische Königliche "'"»»sä Volk zu Roß und Fuß sammt Gcldposten, beschirmliche» und vcrlczlichc» Waffen, Kauf- ^>tcl "!icr anderer Waarc, Habe und Gut, so Einer bei ihm haben oder tragen oder fertigen möchte, Fill^^ Unterthancn Landschaften, freien ungesperrtcn Durchzug haben solle und möge, und ^)lc" Maycstet von Nöthen wäre, Kriegsvolk durchzuführen und durchziehen zu lassen zu Beschirmung »>id Herrschaften, so soll das Ihrer Maycstet und ihren Bcsclch- und Amtslcutcn zu thun erlaubt »>it lein, doch also, daß Uns die Orte, wann man solch Volk schikcn will, etliche Tage davor dessen ^»»c- um die Ncrwilligung verwarne, damit man mit dem Proviant und Anderem Fürschung thuen "ll>Vr x Haufe oder Rotte größer seic, dann bis in die zweihundert Mann auf's höchste, und svli ' Jede eine Tagrcisc weit von der anderen, so lang bis die ganze Anzahl durchgezogen; desgleichen Hauptmann oder Führer haben, der sie in Ordnung halte zu Vermeidung aller ftr ""d daß dann dicsclbigcn ihre Nahrung und die Zölle nach Billigkeit bezahle», auch sonstc» sich »bcr h, halten und tragen. Sic sollen auch keine hochc Wehr mit ihnen führen, sondern in Ballen ftx vermacht eine Tagrcisc oder zwei vor oder nach dem Kriegövolk durchfcrtigen nach der Ordnung, ff ftlchem Fall geben mögen, damit Wir und die Unseren desto baS vor allem Unfug und Aufruhr, »>si^,lachen Füllen fürfallcn möchten, gesichert seien. Wo aber in solchem Durchzug die Kricgslcutc Wiste s ^er anderen tntgcbührlichcn Handlungen sich vergreifen oder verfahren würden, das strafwürdig ^ »» P ^ Obrigkeiten »ach ihrem Verdienen gestraft werden; und wo dann in solchem Durch- »ich "stung und Proviant Niangcl vorhanden, sollen Ihrer Maycstet Bcfclchlcute hierum ab dem Hcrzogthum ft»d 1^. Mcyland nothwcndigc Einschung thuen, damit es in Unseren Landen keine Theurung bringe. Ehrten König vcrwilligcn auch, daß im Fall die Herren Eidgenosse», diese Uns verbündeten Orte lZkvßc Anzahl ihres Kricgsvolkö durch llnscr Hcrzogthum und Stato zu Mcyland in eines Wen, Potentaten oder Hcrrschaftdicnst zu schikcn (sofern es nicht zu Schaden Unserer Lande beschießt), 2304 und der Durchzug aus ihr Begehren vou Uns odcr Uuscreu Befclchshabcrn bewilliget, solle» »ud möge" ^ dlirchzichcn, Vach daß sie auch alle Zölle und Nahrung »ach Billigkeit bezahle» und soustcn sich mich Gebühr halte». Wann aber die Kricgslcute i» solchem Durchziehe» auch dergleichen Fehler, wie de» Unsere» gesagt, beginge», solle» sie auch von der Obrigkeit nach ihrem Verdiene» gestraft werden, der König bewilligen auch wciters in Ansehe» und Betrachtung, daß Unser Hcrzogthum und Sta^ Mcylaud viel die bessere Gelegen- und Kommlichkeil hat, der gleichen Durchzüge zu tragen und zu dann aber die rauhen und engen Lande der Herren Eidgenossen, daß also zu mchrcr ihrer KommliäP^ durch gesagt Unser Herzogthum und Stato zu Mcylaud mögen mit zweien oder dreien Fändlincn zumal, dann allwcgen zwei Tagrcisen, hernach aber eine solche Anzahl ihres Kricgsvolk, für die man den begehrt hat, hindurch gezogen, doch daß in solchem Durchzug gleichförmige Ordnung gehalten werde, Unseren, so bei den Herren Eidgenossen Uns verbündeten Orten durchziehen; soustcn sollen sie die Eidgenossen und die Ihren gcmcinlich in Unseren und Unser Untcrthanen Landen auch freien ung^ Paß und Durchzug haben mit Leib und Gut gleichförmig, wie anfangs dies ArticuluS von den 6A gcmclt ist. ^ Zum Fünften, Wann sich fügte, daß den Herren Eidgenossen vorgenannter Orte, Unseren lieben^" genossen, in Landkriegen odcr sonstcn in der gleichen zufallenden spanigcn Sachen der Paß odcr die ^ ^ und Proviant, wie dann zuvor mehr bcschchcu, abgcstrikt würde, alsdann und in solchem Fall wollen Wir der König ihnen und den Ihrigen ab Unserem Hcrzogthum und Stato zu Mcylaud lM^ ^ auch allenthalben ab Unseren Landen alle Nahrung, Salz, Gekürn und alle anderen nothwendigc» ihr Geld ohne alle Zölle und andere Bcschwcrniß nach ihrer Nothdurst genugsamcutlich zukommen u»d l ^ lassen bis zu Ende desselben ihres Landkriegs; doch in äußerstem Mangel des Hcrzogthums und ' Mcyland sollen und werden sich die Herren Eidgenossen der Billigkeit sättigen. ^ Zum Sechsten harentgcgen und hinwiederum so versprechen Wir die Eidgenossen obbena»"tcr ^ Ihrer Katholischen Königlichen Maycstct, daß im Fall sie zu Schirm und Rettung ihres HcrMthu»^^ Stato zu Mcyland, auch der Vcftincn und Zusäze zu Hut und Schirm dcsselbigcn dahin gelegt und ^ odcr zu Schuz und Schirm des Hcrzogthums und Stato erhalten würden, wie selbiges bei Mtrct>»0 mayländischen Regierung an sie gewachsen und in Conformitet des Bunds de Anno 1634 verstanden > Unser der Eidgenossen Kriegsvolk bedürfte, sie alsdann die Kricgslcutc in ihrem Kosten, die sie findet vrc>Z^'° den Orten und Unseren Untcrthanen nach ihrem Gefallen annehme» möge, doch nicht mehr Tauscnd und nicht minder dann vier Tausend; dcrsclbigcn mag sich Ihr Maycstct gebrauchen wider yi wer sie wären, so sie in Ihrem Hcrzogthum und Stato zu Mcyland, odcr aber die Pläzc, Leute lind Z> Schirm dcsselbigcn, wie ob, gelegt und verordnet, antasten, angreifen odcr schädigen wollten. auch gesagte Unsere KricgSlcutc schuldig und pflichtig sein sollen zu ziehen, wie, wo und an »vaS ^ End Ihr Maycstct oder ihre Bcfelchslcute der Sachen dienstlich sind, und also zu Feld, oder in Gestalt, frciwilliglich ohne einigen Auszug, Vorbehalt und Verzug zu dienen, nämlich und auch dann zu Schuz, Schirm und Rettung des Hcrzogthums und Stato zu Mcyland, so Ihre Maycstct ^ »lassen inhat und bcsizt, und der Pläzc, Vcstincn und Zusäze, so zu Schuz, Schirm und ^„siigc" HerzogthumS und Stato, wie obstcht, geordnet sind, welches sie die KricgSlcutc nach bestem ihrem ^ und Kräften, Liebe und Treuen schirmen und erhalten helfen sollen in Form und Gestalt, wie oben t ^ ist. Wann aber Wir der König solche Kriegskncchte aufzubrechen begehrten, sollen Wir sie, die H 2305 W'osse», Zuvor darum ersuchen, auch von deswegen in Unserem Kosten einen Tag in ihren Orten beschreiben, ^ den Fürwag und Unser Begehren thucn lassen, welches dann ihre verordneten Gesandten wiederum höchste Gewalten heimbringen und die selbigen alSdann (wo nicht augenscheinliche Kriegsgefahr dcs b^liebten Vaterlands vorhanden), solchen begehrten Aufbruch innerhalb zchcn Tagen vor ihren Genullten solle». Doch so sollen auch Wir der König in solchem Fall den Obristcn, auch die Hauptlcute, uus-, Gerichts-, Ordnungs- und BcfclchSleute von ihnen, als crbornen Eidgenossen oder in ihren Orten nehmen. alle A ^ du Erwählung der Hauptlcute und obersten AmtSlcutc allwcgen beschchcn mit Bewilligung des Obristen. ^ Rührten Orten Unserer BundSgcnvsscn soll fleißig Nachdenkens gebraucht werden, damit zu einem solchen A»'l tapferer und in Kriegen wohlcrfahrncr geübter Mann gcnommeil werde, der dann mit seinem ^ U» m,d Erfahrniß ein rechte Gehorsame und gut Regiment halten möge. Derselbe Obrist soll auch alS- d»»ü ^ Eidgenossen Brauch und Herkommen die KriegSordnungcn, Gericht und Recht erhalten, Katholische Königliche Maycstct zu Nuz und Wohlfahrt und Unserer Nation zu Lob und l>n gcdicnct werde. ES soll auch Ihr» Königliche Maycstct einem jeden gemeinen Kricgsknccht ^ '^Nossen jedes Monats nicht minder dann vier Goldkronen, je zwccn Münzguldcn für eine Krone aiu ^ Zu Sold geben; darnach sollen die Obristcn und Hauptlcute ihre Bestallungen wissen zn machen und ^ chmcn. Ww der König sollen und wollen auch ihnen den ersten Monatsold gleich angchcndS in ihrem kv», ^ ohnvcrlängt auf den Grenzen und Anstößen ihrer Lande, so sie aus dem Vaterland Wc»"' lassen, desgleichen sie auch allwcgc» zu Anfang des MonatS mit gutem läufigem Geld aus- ^c» o ^ vcrschincr Zeiten auch gebraucht worden. Und diewcil dann anfangs in solchen Aufbrüchen ^»ste ^^^"lcn "üt Aufrüstung der Waffen, Roßc, Kleidung und dergleichen, waö zum Krieg gehört, viel ^Zicl ^'^Zcht, solle» solche eidgenössische Kricgöleutc vom erstell Tag an, als sie vor auS ihren Häusern ^Url^' ^ Moilat vvllkommcnlich auszahlt werden, man brauche sie dann oder nicht. Wann sie dann werden, sie haben kurz oder lang gcdicnct, so wollen Wir der König sie sammcnthaft auf die ^»c» Vaterland führen, sie dasclbstcn aller Dingeil auszahlen und dazu noch über daösclbig sie ch>c Zchcn Tag für ihren Hcimzug gutmachen lassen; gleichcrgcstalt ob es sich also fügte, daß Aick ^ ücthan hätten, ihnen den Schlachtsold nach ihrem Brauch und Herkommen zahlen. Wir sollen , solch "Hc", sie ^lsthulns ^lucd ^ ^gcnössisch Kricgövolk in FcindSnöthcn voit einandcren nicht thcilcn, noch sie keineswegs zu Stürmen Heu ^ ^ uuch 'ucht weiter geführt noch braucht werden, dann allein zu Schuz und Schirm dcö ^sclb'^""^ ^^ato Z" Mcyland und selbiger Pläzc, Vestincn und Zusäzc, so zu Schuz und Schirm HorzogthnmS uild Stato verordnet, als vorher vermeldet worden. Wann aber die Herren Eid- vsst,,... "^hrgcsagtcr Orte mit Sorg lind Gefahr eignen Landkriegs in ihrem Vaterland so gar schwerlich und sei» beladen, daß sie der Ihren selbst mangclbar, alSdann und iil solchem Fall sollen sie nicht schuldig schv,, König ihr Kriegsvolk zu erlauben, und dazu auch Fug und Gewalt haben, ob sie diesclbigcn ab- ^ l und hingezogcil lvärcn, solch ihr KricgSvvlk zu Trost lind Rettung ihres Vaterlands wiederum ^>d »,. ^""ZUlnahncn, und Wir der König und Unsere BefelchSleutc sollen ihnen diesclbigcn alsdann angchcndS und; "ugcwe ^^'ve.gcrt verfolgen lassen. ^ leben teil, so oft sich auch begäbe, daß Wir die obgcnauntcn Orte der Eidgenossenschaft Unsere lvci^r d ^ andern Fürsten, Herrschaft oder Potentaten, wer auch der oder die wären, Dienst hätten, ^l»gc» Horzogthum und Stato zu Mcyland oder seine Pläzc und Zusäzc, so zu Schuz und Schirm dcS- ^rordnct, wie in vordrigem Artikel erläutert ist, angreifen oder schädigen wollte, daß alSdann und 289 2306 in solchem Fall Wir schuldig sein sollen, solche Unsere Kricgslcutc abzumahnen und ihnen auödrüklich bei Strafe ja Leibs und Guts zu gebieten, den nächsten und von Stund an wiederum heimzuziehen, und alles Mittel den Dienst dcssclbigcn Fürsten oder Herren zu verlassen, sich auch zu enthalten und weiter zu rükcn oder die Beschädigung des Hcrzogthumö und Stato zu Meyland noch dcSsclbigcn Pläzc ^ Zusäzc, wie verdcutet, zu fürdern unter einigem Schein. Darum dann und zu mchrcr Erläuterung Sicherung desselben sollen Wir gesagte Orte der Eidgenossenschaft in dieser Bündniß begriffen fürohin d l und so oft Wir zu einen: Fürsten oder Herren, wer auch der seie, Unsere Kricgslcutc ziehen und auM lassen, demselben äußert dem Vaterland zu dienen, dcnsclbigcn Unseren Kricgölcutcn und fürnchmlich 0 ^ Obristcn, der sie zu führen im Befclch hat, auödrukcnlichcn auferlegen und befehlen, daß sie in kein ^ noch Weg zu keiner Zeit mit Jemanden ziehen noch sich zugesellen sollen, der da wollte oder vermeinte, ^ was Gestalt das wäre, gesagtes Herzogthum und Stato zu Meyland, auch seine Pläzc und Zusäzc, wie e, beleidigen, ihnen auch die vorerzählte Strafe darauf sczcn und alsdann strcnglich, wo Mangel erfunden w vollstrckcn, darum sie dann auch jederzeit vor ihrem Hinreisen dieser gegenwärtigen Verpflichtung, und Vcrcinung nach Nothdurst berichtet werde::, damit sich keiner hernach der Unwissenheit halb^ schuldigen möge. Zum Achten, wann sich fügte, daß die Herren Eidgenossen obgcnannter Orte, Unsere lieben ^ ^ er Meyland, der dann je zu Zeiten da ist und sein wird, sie von Stund an und unvcrzogcnlich mahne» genossen, in fürfallcndcn ihren selbst eignen LandSkricgcn angetastet, und die Grauen Bündncr aus ^ ^ wider sie ziehen wollten, (wie dann vormalcn auch beschehen), da soll dann ein jeder Unser Gaderns ^ stehen und ruhig zu sein, und ob sie das nicht thätcn, ihnen alSdann in das Vcltlin und noch sie fallen und ziehen, nachdem es die Nothdurst erfordert, damit sie gcursachct werden sich still zu h^^' auf dem Ihrigen zu verbleiben. Also auch sollen und wollen Wir der König allenthalben an den ^ , der Eidgenossenschaft, wo Wir können und vermögen, Fürschung thucn und ihre Feinde etlicher Gestalt und verhindern, damit sie ihre Macht nicht wohl nach ihrem Northcil und gesagten Orten, Unseren genossen zu Schade:: zusammenbringcn oder bei einanderc» haben mögen. Zum Neunten, ob dann sie, die Herren Eidgenossen Unsere Bundögcnosscn vorgcmelt, von Ulsters alten katholischen Glaubens wegen in Roth und Kriegsgefahr kämen, alsdann und in solchem 8» ^ ^ und wollen Wir der König ohne cinichcn Verzug auf jedes ihres Erforderen mit aller Unser Macht allen Treuen ihnen zu Hilf kommen und Beistand thucn mit solcher Anzahl Gelds und Zahl als dann in solcher Noth durch sie, die Eidgenossen in dieser Bündniß begriffen, selbst für nothwcndlg ^ und von Uns dem König an Geld oder Leuten begehrt würde; da soll das Minder oder Mehr Z» > Eidgenossen Gefallen stehen zn begehren, und die Hilfe, so sie dann begehren, sollen und wollen Wir der ^ ihnen gnädiglichcn mitthcilcn und mit allen Treuen folgen lassen so lang und viel, bis daß sie die ^ ^ mit Gnaden Gottes aus den: Last des Königs kommen, doch daß solch Geld durch Unsere Besucht" ^ gegeben werde. Dagegen und hinwiederum versprechen Wir die Eidgenossen mehr bcmcltcr Orte, »' Katholische Königliche Mayestct auch von gesagtes unscrs katholischen römischen christcnlichen Glaubt ^ in Ihrem Hcrzogthum und Stato zu Meyland, auch desselben Pläzen und Zusäzc:: zu Schuz und Sch> selbigen, wie ob angezogen, gelegt, so schwerlich überfallen würde, daß sie noch mehrerer Unser Hilst »" „py bedürfte, dann aber hicvor erläutert ist, daß dann Ihr Mayestct auch mehr Kriegskncchtc Unser u» der Unseren aufbrechen möge, so viel sie deren um Ihr Geld und in Ihrem Kosten gutwilliglich aus 2307 ^ und sich derselben zu Ihrer Rettung nach der Nothdurft gebrauchen, es wäre dann Sache, daß Wir lUnvssi,, ^ sclbigcr Zeit auch nüt schwerem Landkrieg beladen wären, dann solle cö aller Dingen bei .^ührtcr Vorbehaltniß, nämlich Unsere Kricgsleutc anhcimisch zu behalten oder wiederum abzumahuen, gänzlich Wann aber Sache wäre, daß sie die Herren Eidgenossen von anderer Ursachen oder Zufälle, dann ^ibc» ^ wahren katholischen Glaubens wegen, zn Krieg kämen, oder Jemand, wer die wären, Fürsten, Herren ^ ^ Andere bekriegen wollten, alödann sollen und wollen Wir der König ihnen zu sonderen Gunsten und ^chir»nlng ohne cinichcn Verzug und auf jedes ihres Erforderen Ihnen Hilfe thuen und innerhalb fünfzchcn schaffen zweitausend hispanischer oder italienischer Schüzcn zu Fuß, auch ein Hundert Schüzcn ^ und ein Hundert leichte Pferd, die alle sie von Unserem Gubcrnator zu Mcyland begehren mögen; ^ ^ "uv wird auch schuldig sein und Bcfclch haben, solche ihnen in solcher Zeit auf ihren Grenzen und »>>d^ Flckcn, die sie dazu crnamsen, zu liefercir und zu geben und sie also in ihrem Dienst erhalten ^ ^zahlen, so lang der selbige Krieg währen wird. Sobald auch gesagte Unsere KriegSlcutc zu ihnen, den ^Nwssin, kommen, sollen sie schwören, ihnen und ihren rechten ordentlichen BcfclchSlcuten gehorsam zusein Austrag dcö Kriegs. Ob aber ihnen, den Eidgenossen obgcnannt, füglichcr und angenehmer "uc Summe Gcldö, anstatt solcher zweitausend Schüzen und zwei Hundert Pferde, wie obstcht, da " und wollen Wir der König ihnen für dieselbigen jeden MonatS zchcntauscnd Kronen bezahlen, und vcrh- ^ Gefahr vorhanden, soll solch Geld Unserem Ambassador oder verordneten Bcfclchöhabcr in die ^ Eidgenossenschaft zugcschikt werden; dcrsclbigc soll alödann davon, so lang der Krieg währt, dkg " ^ Monat seinen gebührenden Thcil oder Anzahl sammcnthaft zustellen, damit ein jedes Ort sich Gelds nach seiner Nothdurft, Gelegenheit und Gefallen wisse zu gebrauchen. Wann aber der Krieg ) für sich ginge, sollen Wir Eidgenossen wie billich das geschiktc Geld Jhro Maycstet oder wer dessen H ' hätte, das zu empfangen, wiederum zu Händen liefern, mit dem heitern, lautern und bcschlüßlichen b'äid Entschließung, daß Wir der König in allwcg, wann gesagte Herren Eidgenossen der Uns vcr- A» Landkrieg kämen, ihnen zu Trost und Hilfe kommen sollen und wollen mit der rrnamsetcn Tai- ^ Zweitausend Haggcn-Schüzcn und zweihundert Pferden, oder anstatt dcrsclbigcn mit den zchcn «ls Kronen alle Aionat, wcdcrs ihnen, den gesagten Uns verbündeten katholischen Orten gefälliger wäre, chri" ^ dicwcil dann Wir Eidgenossen Ihre Katholische Königliche Maycstet ein besonderer gutherziger ttke ^ ^chchüzcr und Schirmer (zu) sein dcö alten wahren katholischen christcnlichcn Glaubens wissen und ^ Jhro Katholische Königliche Maycstet sich gegen Uns dessen erklärt und Wir der König ^ nämlich, wann es insonderheit Glaubcnösachcn belanget, oder zu Schuz, Schirm, Auf- Anf Erhaltung des alten wahren katholischen christcnlichcn Glaubens reicht und dienet, wie dann neunten Articulö Meldung bcschicht, sie alödann Uns Eidgnvsscn nicht allein die bcnamsctc Hilsi ^kds Kricgöleutc, sondern noch darüber und zusammt der benamsetcn Summe und erläuterten die HAfc ihnen solle und wolle, es scic gleich an Geld oder Kricgölcuten oder beiden, wie Wir katholischen Orte dasselbig selbst an Ihr Maycstet oder dcro Gubcrnator zu Moyland anforderen, tivstg." für nothdürftig (zu) sein erachten würden, da dann Jhro Maycstet (ja auch in allwcg) Uns > und hilflichcn zustehen soll nnd will, wie gesagt. >3chcnden so sollen auch Wir beide Parteien nicht desto minder über solche vorbcstimmte Hilfe und vj>kr n ^'^"kicrcn zu beiden Thcilcn als wahre Freunde und Bundögcnosscn nicht gestatten, daß durch Unser Wr Untcrthancn beiderseits und deren Lande Jemand die andere Partei überziehen oder jchädigcn 2:W8 möge, sondcrn wo mai« dergleichen wisse oder vernehme, jede Partei die andere unverzogenlich warnen, allen« Ernst und Treuen, so viel immer möglich davor sein und verhüten, daß solches nicht bcschchc. so versprechen Wir die gcmcltcn Parteien cinaudcrcn, daß keine unter Uns einichcn Paß durch Unsere und Untcrthancn Land zulassen solle, cinichcS Kricgövolk, von was Nation oder in was Fürsten und Dienst cö immer scic, welches die andere Partei heimlich oder öffentlich schädigen möchte, sondern sollen ^ mit allen« Unserem Vermögen abschaffen, mit fernerer Erläuterung, daß diejenige Partei, von welcher dcr begehrt würde oder durch welcher Land cinich Kricgövolk unterstünde ungefragt durchzuziehen, sch"^^ solle, den Paß nicht zn vcrwilligen, sondern den zu verhinderen alle Male, wann ihr» von dcr Partei kundgcthan wird, daß solch Kricgövolk ihnen zu Schaden und Nachthcil angcwendct und «verde«« möchte in den Landen und Herrschaften, so ii« dieser Bündniß begriffen sind. Zum Eilstc», und weil wegen den jährlichen Pensionen und derselbe» sicheren Bezahlung ein und von königlicher Hand Jhro Maycstct Caroli Sccundi glorwürdigsten Angedenkens untcrschricbcncö 2»"^^ gemacht und aufgerichtet worden, in Kraft dessen höchstgcdachtc Ihre Maystct für sich sclbstcn und fvlgcr jährlich verspricht für die Pension vicrunddrcißig Tausend Rcali von Achte««, mit Vcrsichcru^ ^ jährliche» Bezahlung dcr abgedachten Realen von Achten in spccic und von rechter Gewicht, oder «rUH Werth, in welchem Fall sechs Rcichöpfund für jeden Real sollen gerechnet «verde», wann man den ^ thalcr um sieben Pfund anschlaget, wie er dieser Zeit laufet, mit dem Vorbehalt jedoch, wann dcr ^ ^ Philippsthalcr auf den« nicyländischcn Stato wachsen oder abnehmen sollte, oder auch andere Gcldsort^.^ welchen man inskünftig die Pensionen bezahlen «vird, daß alsdann dcr Real von Achten nach P^^„« auch wachse oder abnehme, zumalcn auch zu dero bcstvcrsichcrt jährlichen Bezahlung dcr gedachten ^ ^ dcr vicrunddrcißig Tausend Realen von Achten auf de«« Einkünften elvi Kossino <1ol mrlo und lforwa ^ auch «lolln Noionn/.i!«. höchstgcdachtc Ihr Maycstct situirt und versichert hat, mit dcr auödrukcnlichcn wann im Fall gcmcltc jährliche Bezahlung dcr vicrunddrcißig Tausend Reale«« von Achten crmang^ ^ fiir welche Wir in Kraft des Bunds und anderer Gcwahrsamcn die größere und vor den« Rcductionsw! zu bezahlen gcwohiite Summa für so viel Jahr als sie wider alles Vcrhoffen Unö die Bezahlung der vicrunddrcißig Tausend Realen von Achten ermangeln thätc, zu fordere«« habe: dessentwegen Wir versprechen, nicht allein die vvrgeseztc fleißige jährllche Bezahlung dcr gedachten vicrunddrcißig Tauswd von Achten in gedachte«» Werth und Vorbehalt, (in welcher Summa die fünfzchcnhundcrt Scudi, welche ^ Ort jährlich für den gemeinen Sckcl bezahlt «verde», begriffen sind), sondern bcstätcn auch die «nwbK Situation auf dem «osmno elvi salo, forma, äol salo o moroa.n7.ia. auf dem nicyländischen Stato, ^ic halte und Alles das, was oben gemeldet ist, mit Unserem eigentlichen Bcfelch, daß alle Jahr vicrunddrcißig Tausend Rcali von Achten ohne Ausnahme oder ciniche Verhindcrniß sollen in den gcthan und bezahlt, und in einem dcr löblichen Orte ohne einigen ihren Kosten ausgehändigt ,,»d Zun« Zwölften «vollen Wir dcr König auch Bcfelch thun und verschaffen, daß allerhand Kaufmannögüter, so aus Jtalia durch Unser«« Staat, Stadt und Hcrzogthum Mcyland in Lothringer, Frankcnrcich, Nicdcrland und dem Rhein nach in Deutschland, und von diesen jczt bestimmten OUc" wiederum in das gcmclt Hcrzogthum und Stato zu Mcyland geführt und gefertigt «verde», keine und Paß nicht brauchen, noch nehmen, dann durch dcr Herren Eidgenossen, Unseren Bundögenosscn Land, ^ «vir solches von Alter her auch braucht «vorbei«, doch also, daß sie Unsere VundSgcnosscn gute Or Einsehen schaffen, auf daß die Kauflcutc und ihre Fertiger «vidcr BillichcS nicht beschwert «Verden- 2309 . Drcizchenden, antreffend dic Form der Rcchtöübung, so fürfallcn möchte, da ist beredt und ^^vssen, daß wo sich Späne zutrügen, dic rechtliche Erörterung erforderten, der Angesprochene oder Angeklagte / Ort, da er haushäblich gesessen, oder aber da der Handel aufgcloffen wäre, ersucht, und also der Mein Rechten und fürdcrlichcm Proccdiren, anch unfchlbarlich und aufs allcrlängstc innerthalb ^ Monaten ausgesprochen und zum End gebracht werden solle. Wo aber Wir der König oder Wir dic ^gkcitcn obbcmcltcr Orte der Eidgenossenschaft üzit gegen einander anzusprechen gewannen (gcwunncnt) oder ^^bcrbare Person, es scic auf welchem Thcil cS »volle, an lins den König, oder an Uns gesagte Obrig- bestimmter Orte der Eidgenossenschaft, eins oder mehr, Etwas also zu sprechen hatte, da sollen dann !'>ch ^ ^U'nig oder Wir die Orte oder sonderbare Personen jeder Thcil zwcen Ehrenmänner in ihren Landen erwählen, welche alödann fürdcrlich und unvcrzogenlich zu Bellen; zusammenkommen und " (nachdem sie von ihren Obrigkeiten ihrer Pflichten und Eide allerdings entlassen) bei ihren sonderbaren ^"n gcthancn Eiden harnm und was in solchen spänigen Sachen sie recht und billich (zu) sein bedunkct ^rthcil und Recht aussprechen. Wann aber solche zugcscztc Richter in ihren Urthcilcn zerfielen und sich . ^ chciltc», alödann soll abcrmalcn jede Partei zwcen unvcrlcumdetc Ehrenmänner crnamsen und dann aus els^'^" Obmann erwählt werden; derselbe, so also zum Obmann erwählt, soll (nachdem er auch gleich wie dic gcscztcn Richter seines Eids von seiner Obrigkeit erlassen und um ^ u Handel sonderlich geschworen) zu cintwcdcrcm der gegebenen Urthcilc fallen und sie für das Mehr geben; sl/ ^"'^cn soll cö dann gänzlich bleiben und ein ausgemachte Sache heißen und sein ohne einiges Widcr- n. K>»; solches auch allcö innert dem Ziel der vier Monate ausgemacht und verrichtet werden in gleicher wie oben gemeldet in Sachen sonderbare Personen belangende. >»ell Vicrzchendcn, wann nun diese gute löbliche Verständnis) und Bündniß aufgerichtet und beschlossen, >czc» " ^ König angchends und auf das fürderlichstc einen stattlichen und läutern Bcfclch und Gewalt ^ und verschaffen nicht allein, wie dem jczigcn Unserem Don Carl Heinrich von Lothringen, Prinzen von N» sondern auch allen anderen nachkommenden Unseren Gubcrnatorcn zu Meyland, welchen auch allwegcn ^W chcr Gubernator mit ihm gen Meyland bringen soll, obberührtcr Sachen allen, daö Hcrzogthum und hiep Meyland betreffende, ordentlich und getreulich stattzuthucn, wie dann sie dic Herren Eidgenossen ihnen ^ ""wn vorbehalten, daß sie zu mehrcr Sicherheit der Sachen in der Zeit, so ein neuer Gubernator gen solche Unsere Königliche Verheißung begehren und haben »vollen, wie es dann auch Unser des Meinung ist, damit sie nicht verkürzet werden, angesehen, daß wo sie in der Roth erst »>crd ^"valt aus Hispania nachcr cr»vartcn müßten, cö ihnen zu lang und der Sache zu spat lochte. u»d »ichrcrem Überfluß uud Gcuügsamc der Sachen soll ihnen den Eidgenossen bcmeltcr ei» che diese Vcrcinung und Bündniß ansaht, ihre Wirkung und Kraft habe, von lins dem König sch^"'Ksn»icr lauterer versiegelter pergamentener Schein aller Dinge mit Unscrn selbst eigenen Händen untcr- ^ltc»^ gestellt daß Wir aller hicvor erzählter Sachen zufrieden seien, auch dic unverbrüchlich zu Hwrsprcchc» und zu verschaffen, daß solches auch durch Unsere Befclchslcute gehalten werde, i» 8ünfzchcndcn, ob cS sich auch begäbe, daß bei den Herren Eidgenossen, nämlich den Orten, so ^thesi ^griffen, etwa» Personen der Ihren sich in Mißhcllung so weit vergreifen, daß sie mit Isi» » auf dic Galeeren erkennt und condcmnirt würden, sollen Unser dcS Königs Amtölcutc schuldig ^selben abzunehmen, als wann sie dic an Unsere Grenzen überantworten, sie alsdann dieselben und vcrmög ergangener Urthcil an Ort und End, da sich daö gebührt, verschaffen und verfertigen, 2810 doch mit der Läuterung, daß gesagte unsere Amtslcutc von Jemanden von dieser Sache wegen wcitcrö anders, dann allein um Urkunde, wie oder an welches Ort solche condcmnirtc Personen geliefert seien, »' erforschet noch ersucht werden sollen, mit welchem Urkund dcr Eondcmnirtcn Freundschaft oder wer sich ' ^ zu beladen hat, nach vcrloffcncm Ziel dcr Urthcil die Condemnirtcn wieder abfordern und da sic »»^ ' Leben, wieder abführen mögen. Zum Scchözehcndcn, so ist abgehandelt und beschlossen, daß diese Bündniß und Erneuerung in bestehen und verbleiben solle, so lang Ihr Katholische Königliche Majcstct Philippi deS Fünften im Lebt» ^ Bcsizcr und Herzog des maylandischcn Stato sein wird, welches Gott glüklich zu Schirm dcr heiligen ^ und seinem göttlichen Namen zu Ehre verlängeren wolle, und nach diesem noch andere fünf Jahre >»>l nachfolgenden Bcsizcrn. . Zum Sicbcnzch enden, so behalten auch Wir Eidgenossen obgcmcltcr Orte UnS hierin lauter >' daß im Fall Uns dasjenige, so in obcrzähltcn Hauptartikeln dieser Lercinung versprochen, nicht desgleichen die vorbcstimmtc von Ihr Katholischen Maycstct versprochene PcnsioncS oder Jahrgcld den ObrU gehörig, so sic Unö auö Kraft gegenwärtiger Vereitlung schuldig ivird, und in Jahrsfristung und da»» ^ von Jahr zu Jahr auf Termin, wie vorgchört, zu bezahlen verspricht, nicht erlegt und erstattet würde, ^ versprochen, also daß über das verfallene Ziel noch ein Jahr vcrschincn und Wir dannoch nicht bezahl ^ daß eine verfallene Pension die andere erreichen und ergreifen würdc, soll ihrem Gubcrnator z» ^ dessen von Unö, durch etliche dcr Unsere» darum abgcfcrtigct, persönliche Vcrkündung und Protestatio» bei und dann zu Unserem dcr Eidgenossen Gefallen stehen, ob Wir in solcher Bündniß weiter verharren oder nicht. Und dicwcilcn um etwelche Punctcn betreffend die gemeinen Unser dcr Orten sowohl als Ansprachen und andere Anständigkeiten ein Bcibricf und Rivcrsal unter dem Dato deS 29, Juny ^ ^ aus Königlichen Bcfclchcn zu des UnS Versprochenen Richtig- und Sicherheit auögcfcrtiget und Uns ausgchändigct worden, als soll daS in Königlichem Namen zugesagte Versprechen desselben und die d»bc> Uns den Orten bcschchcnc Reservation hicmit kräftigst bcstätct sein und bleiben. ^ Zum Achtzchendcn und zum Beschluß dieses TractatS so halten Wir dcr König Unö hicmit älter» Bündnisse und Verständnisse, so Wir gegen und mit Mäniglichcn haben möchten, und Wir viclge ' verbündete Orte zu Unserem Thcil behalten Uns hicrinncn lauter bevor Unseren Allcrheiligsten Vater de» den heiligen apostolischen Stuhl zu Rom, das heilige Collcgium dcr Cardinälc, das heilige Römische , die allcrchristlichstc Krone Frankcnrcich, die Ewige Erbvcrcinigung mit dem durchläuchtigstcn Haus Tst ^ den durchläuchtigstcn Hcrzogcil von Savoyc, die Herrschaft Florenz und das HauS MediccS, Unsere Bünde, alle Unsere Freiheiten, Gerechtigkeiten, alle Burg- Stadt- und Landrccht, auch alle ältcrn hiev»^ ^ richteten Briefe und Siegel, Ncrkommnissc, Verständnisse, Bündnisse, Landöfricden, Erklärungen, und alle Unsere VundSvcrwandtcn, Bundsgcnosscn und Zugewandten, ivclchc dann gänzlich bei ihre» ^ Kräften bleiben, also daß diese gegenwärtige Bündniß denselben als den älter» Briefen und Siegel», ^ ^ hierum empfangen und gegeben haben, unschädlich heiße» und seien; mit dem Zuthucn hingegen, daß»' / angezogenen ältcrn Bündnisse und Verständnisse dieser gegenwärtigen keinen Nachthcil geben oder Ob aber Etwar sein würdc, dcr wäre gleich wer er wollte, wer die eine oder andere Partei, UnS König Philipp den Fünften oder Uns die verbündeten Orte an Orte», Städten und Landen, ^ ') Dieses iutcrpolirte Datum, welches übel zun, Schlußdatum paßt, erklärt sich aus dem Umstaudc, daß die Sslemniff Bündnisses erst im August l70ö zu Staude kam. 2311 Vcrcinmig begriffen, antasten, vcrlczcn oder überfallen würde, alsdann solle die andere Partei c»»ch Ansehen dieser Vorbchaltniß der andern Partei, so also angegriffen oder angetastet wäre, wider ^ M Anläufer und Beleidiger, wer anch die seien, Hilfe und Beistand thucn; und so auch Wir bcineltc "ut anderen, so nicht Unscrö wahren katholischen Glaubens wären, in Krieg kämen, wcs Ursachen auch ollcr "b gbuch ^ ^us oder Wir sie angreifen würden, daß alödann Wir der König, »»angesehen sollt, ^ ^br mit den selbigen hätten, ihnen, de» Orten UnS hicrinncn verbündet, Hilfe thucn Theil ^'"blcn in Weis und Maß, als oben begriffen und beschlossen, also daß im Fall der Roth ein de», ^ ^ ""dem zu beschirmen an den Orten, wie hicrinncn gcnngsam gemeldet und erläutert ist, kein Thcil Indern zu hxlfd, sich z„ entschuldigen haben solle. Acw' »rchrer Glaubsamc, Bestätigung und Ratification dieser gegenwärtigen Bündniß, Verpflichtung, ^ sei Freundschaft bekennen Wir der König und der Don Carl Heinrich von Lothringen, Gubcrnator, >c»i Namen, daß alles dasjenige, so in dieser Kapitulation begriffen und das der Markgraf Lorcnzo Vcrzuso ^li Landi l,. . ' Ambassador bei den Orten in Unserem Namen, aus Unserem Willen und Befclch abge- "deit u>'^ ' ... ....... ^... . .... Offnem ausdrukcnlichcn Befclch und Willen; versprechen auch bei Unseren Königlichen Würden und und beschlossen hat mit den Herren Bundsgcnosscn obgcmclt, dasselbigc Alles bcschchcn scic mit und Als bin/' und Unsere Nachkommen, so weit an (dann?) diese gegenwärtige Bündniß reicht und hau ' ^^K>n getreulich nachzukommen und zu gclcbcn, als auch Wir die obgcnauntcu Eidgenossen, so Hag" griffen, daösclbigc gleichfalls bei Unscrcir guten wahren Treuen und Ehren stät und getreulich ^chk erstatten, arich dem zu gclcbcn hiemit geloben und versprechen thucn für UnS und Unsere uuncn so weit punn pj^sx gegenwärtige Bündniß reicht und bindet. U»d Nu wahrem offenem Urkund so haben Wir obgcnanntcr König Unser Königlich mchrcr Jnsigel, ^ricl, ^ b'cmcltcn Orte der Eidgenossenschaft in dieser Vereinung begriffen zu Besag und Gczcugniß vorbc- ^riesi Unserer Städte und Länder eigne gewöhnliche Sccrct Jnsigel öffentlich henken lassen an dieser gleichlautende, deren einer zu Unser dcS Königs Händen überantwortet, der andere aber bei Uns lz ^ ^ ^ Eidgenossenschaft harinncn begriffen, behalte». Bcschchcn und aufgerichtet in der Stadt Luccrn de» Tieb ^'stmonat von Christi Jesu UnscrS Erlösers und Seligmachcrö gnadenreicher Geburt gezählt "'zchenhundcrt und fünf Jahr. Anno 1705. Jost Bernard Hartmann, Untcr-Stadtschrcibcr. ... . ahnie des "o Spur z„ das Siegel daran gehangen habe. ohne Original. Die Siegel hangen, mit Ansnahme desjenigen von Schwhz, wofür die Schnüre vorhanden sind, 2312 tt. Erneuerung des Bündnisses zwischen der Republik Venedig und den Städten Zürich und Bern. Zürich. 17W, 12. Januar. Dtaatsarchw Zürich In üomine 8aero8aneta; st Individuaz Vrinitati8, Den Datris, Dilii et 8piritus 8aneti. VweU' ^ (juando^uidom kvterno omniuni rerum Droatori et Don8orvatori eunetarum Dolitiaruw orbo eondito plaeuit, eoneordia atc^uo justitia omnia auZerv ae promovere, nt ita sineera ^ et vieinia I'oiitiN et DespuldieR, (Ii vi im adjuvante elemvntia, perkeetionem suam ennsecpii et ^ servari us'pie et uscpio possint: Najores stiam et anteee88ore8 Ho8tri 8ereni88im!v Doil"' VsnetW 8io st lllu8tri88imainim DerumpuiNiearum Vi^uri et llornso non 8olnm pristinorum ^ doeursu amieitiam ildelom, aretioremspio eonjunetianem ecvle8ti irrorante Gratia somper eob>^ ^ vornin etiam, " supra millö8imnm sexeontesimum deeimo sexto pro mutua sui eon8ervatione kcedus inviesin wn (juemadmodum vero eorum et optanda, 86^uendaeri8 eum primis et veteri amieitili- sib 8entsm temporum laeiem omnino recjuirere, ut Drineipss atque Dmvpuidi«« majorem 8ul>inäe et operani impendant, (jui unionum, amieitiarum st eonjunetionum tidarum vineulo 86 tutos rsss' !t»r° vieem eonjuneti» Debuspublieis st 8tatibu8, <>uale8 Hos propitia Dei Providentia 6880 votuit opow danda 68t. In eundem iinem veterem restaurari neos88itudinem et eonloedorationem eonvenie»^ ' ^ anpunu reputantes, Kos priLdietua Venetiarum Dnx eiroum8psetum et 8apientem virum Dianeiii ad eommemorato8 ainieo8 no8trv8 amdai'um lilu^trissimarum lierumpuidiearum IIernen8i8 ai)Is^avimu8, ue Rerumpuiiliearum prsedietarum Vi^niri et Dorna; ex altera parte, ad Doi atcjue in delen8ionem, 8eeuritatem, tranc>uillitatem, 8alutem et pro8peritatem niutuam tu Vonoto et amliarum Dorumpul>liearum ViAurina; et Dornend juri8dietioniim8, terri8, illoruwdU^ ^ ditin lovondam et eon8ervandam 8ineora mente et delidsrato eon8ilio Iii» (pn »e/puintur eonditionII)U3 areto losdere et vera animorum eonjunetiono ftpiod kelix faustunnjue »it) mjK vieem ol)1iAaverimu8. I. 8oroni88ima Iio8puiüiea Veneta et liinaz IIlu8tri88lmN Iie8pni>lie!V D ViAurum et Dorna, omnilm8 in relm8 lionam amieitiam et vieinitatom intor 86 eolunto 8ineero8 et bonos amieos et oonkwderatos deeet. II. 8i 8ereni88ima liespubliea bellum gerens 2313 .^^UIN timons a dinis Illustrissimis Rolruspuliliois Vi^uro et Dorna militom desidorot, teneantur liao j» vt sudsidium illius admittore oonsoriptionom poditum czuatuor millium voluntariormu, rpii list ^ sivv duo rs^imina et totidem oolonellos, ViZurinuin nimm, altorum vero Dornonsem assi^natis vexillo ouililret duoentis; yuodsi Loronissima Despulrlioa tanto numoro non ^neatur petore Minimum liis millo, ita tamon, ut lmio minori numoro non duo sod ^ ^ ünntaxat oolonollus prseüoiatur, et urks posteriori oasu ijuincpie voxilla suppeditet, lnilites, sivo mchori, sivo minori numoro olrli^ati sunto, soronissimre lleipul>lio!e üdoliter !' eastris tum per prszsidia ad dokonsionoin rogionum et populorunr ein« imo tempere y. ^^Aeetornm in eontinenti sive terra, ürma Italiiv eontra omnos et sin^ulos, put lwstiliter eam ^ tß IMsont; attameu si Lsronissima liospudlioa Veneta al> utracjuo Depul>lioa miiitem potat Ich' 3'^ vol utracpro vol altorutra in perioulo sit et I>elium portimosoat sive in imminenti ^^ünine oonstituta sit (^ermaniod in anscheinender Gr fahr stünde), nee utracpm nee altsrutra ^ilst ^ permittero; <^uin et supradioti lierumpuldioarum milites seronissimso IloipuldioN oppuMationibus ao a militia maritiina plane eximantur. Okkioialos uniu«euiu«sjuo vexilli ^kjgz, lenens superior et inkorier, voxilliker, cpiatuor prsokeoti vi^ilum, prnrtuor elkieialos in- ^ ^>ch ^c»vporale«, «ex appuntati, puatuor tamlmri et unus tidioen, itenupm elivrurpn« dellious ^dstst numoro cluoentorum militum oemprslionAantur. III. 8i Lorenissima liospudliea ^ilit tixpelitionoin saeore et in IterumpniAiearum amliarum repionüm« ae iurisAietieuilms ?intz ^^^^kiriliere, toneatur tune ea siu^ulis eapitanei« pro vexilli« illorum «olvere cpiin^ento« tri- Lg ^ Aolüone« lli«panieo« >u«ti ponileri« ante prokootionem pro «ullieient! eautiouo rostitutioni«, ^dul,p ^ 3^^t annum unum villuxum «in^ulis men«ilni« tripinta clodlones AotraüonAo Lorenissimie Lg^ vestituantur; «in voro in primo armilustrio vel in «ocpientilm« unu« aut plures in numoro ^^ventorum Ao8iäorentur, il>i pro «inpuli«, qui Aesiäorantur, oapitanoo monstruatim ^ ^l>lüono« unu« oum äimiAio, minus nna lilrra Veneta et pro monsilms sinAulis eom- chg^ 3ie« tri-rjnta et pro anno AuoAeoim mense«. IV. Huoäsi instituta expeAitione una vel vg. Aueentos milites oum neoossarüs suis ollieialilm« ad proleotionem paratos lradeat, tiz injp^potest, oum attestatione sjuo die al) urltt! prokooti sint, adeo ut eodem tuno die ^ ^vnsoriptis stipondium initium sumat, postea vero pro reditu vexillis singulis Stipendium tri^inta dierum in prokootionem a liinitilms Loronissim!« Ileipuldioa; ad militum ^lvitor, verum oum lrao clausula, ut l>l milites oxauotorari vol in patriam remitti non ^^ore, cpio montes nivilnis olausi adeocpie itinori kaoiendo inepti sint. V. 8i milites ^iijz ^ ^^um aml>arum sorvitio Loronissim»; lioipulrlioiv semol so dostinarunt, trilms durantilms ^latur üalieantur, nocpie duranto I100 tempore oxauotorari possint, et si proolium 00m- chcgp^.' ^ 3Uo, auxilianto l)oo, viotoria roportotur, Lorenissima llespuldioa stipondium menstruum ^trjz ^^^llis, oapitaneis, olkiviariis et militilnis pro»arii« persolvito. VI. Oonkormatis ^hliinina prg lrodierna rationo militandi iu dataillons cpiidom dividi possuut, si vero amdarum 290 2314 kernmpubliearum milites in 8eronissim!e lloipublieW propu^naeulis st areil>us per prossidi» disponendi, tune rsssimina dividi potorunt per voxilla, milites vero a propriis vexillis non sexar«^ sed una maneant. VII. dolonelli et eapitanoi oblijxati sunto, in eastris atque in rebus mib^ obedirs arebistratogo 8erenissim!v Iteipul»lieaz, xenoralibus, Fubernatoril>us, ^eneralibus proveditol^ ant aliis, <>ni ipsorum nomine imperium in exereitum bal)ent, at in proesidiis milites obodir« antru' vorum reetoribus ei Aubernatorilms sieut apud alios olkieiales et milites Lerenissiw^ pulilieae usus est. VIII. (juod s! aml>ao liespublieae simul aut una separatim üb bostibus ^ belle impetantur, aut in pornmlo imminentis belli luerint (^ermaniee in anschcincndcr Kricg^^'^. wärcn), tempore illo cpm milites varum 8erenissimae Iteipublieae stipendia merent, lieitum t»n6 esto, eos domum revoeare, eorumciuo opera doelinandis propriis perieulis uti, sie tamen ut u> ^ easu 8erenissima liespubliea o; nsmodi militibus rovoeatis tonontnr «Iure stipeinlimu unius ineo^ ^ rvslitu a limitilnrs ejus, nee non illos usque ad eonlinia sna versus llliaetorum dominiuV ^ seeuros;ulis sie armatis vexillis, eampo, sive per praesidia opera oorum utatur, inenstruatim persolvere doblones Dispanos ^ tri^inta tres Iusti ponderis, sin^ulis autem volonsllis tum pro monstruo suo stipendio 4"^" inensa et pro stipendio menstruo bonorario uniuseu^usc>uo regiminis doblones Hispuni 4uudrg.Aintu «piiinjue justi ponderis persolvuntur, sie Xos elurius explieuntos, si Leronissi»^ ^ publieu ulia uureo sen ur^enteo nummorum ^enere omnes expensus in boe tränte,tu expressas ^ eossitet et «piivis duplus Ilispenieus ud vipinti novem librus nronetue Vsnetuo eomputetur, necpnlllnn eonstituendum vulorem soquontes uurei et urZentei nummi boe pretio exxendunrur srili^ äuc^" duplus Italiens pro vizinti oeto libris et deeem solidis; /eebinus pro septemdeeim libris; aureus sou Hun^arieus pro sedoeim libras; seutus seu eoronatus ar^enteus pro novem libris ^ deeim solidis; I'bilippus seu .lustina Veneta pro oeto libris et deeem solidis; dueatus eurrons 4^ ^ libris et puatuor solidis supradietae monetav Venetav. t^uodsi etiam unus vel alter eapitanvu« I ^ cpiam dueontos milites, imo usrpie ad numerum duesntorum vi^inti babeat, lü viginti supor»un>^ ^ dummodo sint ekleetivi et Helvvtü, Stipendium uuius doblonis et tertiao partis aeeipiant. Xon ^>,ä etiam Lerenissima Itespubliea dare militibus pulverem torinentarium et plumbum gratis, pro»t ^ alios etiam Vrinoipes ae Dominos baetenus in usu luit. 8i unum (pmdque vexillum mino^^ c^uam eentum septua^inta cpünciue militmn numero luerit, eapitaneus perdet doldones vissi^^ ^ mensibus, et si diminuatur inlra eentum sexapinta cplincpie, eapitaneus perdet doblones 4""' (piodsi proelium eommittatur et ea sive etiam morbi eonta^iosi eausa, cznod Dens avertat, vexill^ antur, eapitanei duorum mensium spatio Stipendium aeeipiant seeundum ultimum lustrationow^^^^ eedentem, ut oo laeilius numerum suorum militum redinte^rare possint. X. Nilites amlnu uin pul>liearum 8erenissimav Iteipublieae Venetae serviunt, omnibus ae sin^ulis privile^iis, immunitatibus, piribus, ritibus et eonsuetudinibus tam in administrando iure et exereenda ^ustit^> 2315 Äip^ ^wdns redus krnnntnr «piiinis in Unllin et alidi utnntnr et daetenns omni tempore nsi sunt, ^uun pro lidoro exereitio religionis in :Ui^ ^^^istrntidns utrinsc>ne lteipnldiine, «pnun Zerenissimne Iloipudliene plneennt et non nisi Ätv ^^intnnens sinAnlis voxillis est prneponendus. Hi vero enpitnnei eloetionem ollieinlinm sui)- itdernm dndonnt, imo tnmen eonditione nt iwmines nd id idoneos nt«ino nmdnrnm liernm- I>erz - umolns, nnllo vero modo exteros eli^nnt. XIV. tlmnidus et sin^nlis utrins<>ne pnrtis wldditis reoiproen potestns esto in ipsnrnm nrdidns et territoriis liiere enudi, per- ^ui^i ^ ^^useundi, redonndi, nxendi et ndministrnndi «innevis ne^otin, res et nrtes snns tum merei- 3Unm nnlitnres, sine impedimonto nnt »Iiis impositiouilnis nut Arnvnminilms «pioenininv insi^uinntnr, ndeo ut prnetor iinensczue consnetn veeti^nlin persolvere nlind non l^etg, ' ^ ^»o expresse oxeipitnr vveti^nl eorpornle, itoin iolletno et iona cpino c>uis vnlisiis im- ^oi'n, I^^indo veiiit o«pio nnt !)!>jnli«t eorpore sno, pro «jniins nee veeti^nl dedet expoui nee ^i>tn- dnennpnun iinjuiri, nttamen reservnntnr ine temporn, «pidnis morin eoutn^iosi ^rns- ^Pie'' ^-Nnn «pnndil«et liospndliea eommoroin et trnnsitnm potest mindere pro inditn, «piond tiii^^ '^'"tii^ionis dnrnt, «pio«! iutelleetum <>no«jne voluinns de Iiernmpni»lie!num nmdnrnm mili- ^Uin ^ ^^d^lien Venetn vxnnetoritntis, init n 1iednspnl>1iois revoentis, nt nempe enntes et redenutes ^no militari omni, «piudpud dnjninnt eorpore nnt ecpiis vel nlio modo vednnt, nd omni ^vter 5nut immunes, pront vetns imee eonsnotndo npnd omnes nntiones iuvninit. Deiiuitnm t«un ViAnrini tum llernenses sive trnnsennt, sive lieipudliens Veuetno stipendin Worte perfnneti sint, itidem n voeti^nli niiovo onoro immunes sint, lidere et ndsciue Ak r impositiono ex territorio Venoto vei>i nnt in donestis loeis sepoliri possint, ipsor .... .. . NM- dneredidns reliiujlnuitnr, (jnod in ditioniinls nmdnrum Itorumpndlienrum pnri et er^n« Loronissimne livipudiieae sndditos odsvrvnditnr. (Inilidet vexillo lieoat dndoie in^. ^ »ülitidus po, iiie601iul8!166. XVII. 8i 1!11>>16 11o81iul>lio16 'ÜAUrUV^ 366111 V6l UNI 611 UNI 8iN^i1Iltim >16110 1>6tintll6, t6N6lt>I6 tUNL 8v66Ni88imi Ro81)1llllioi tlW 1i116 I>6Ü0 invitu8 IloIIio08 in luxilium 6t 8U>ll6VltioN6I11 N66688ltlti8 jp8i6um, <1U01<1 I'vllum duiit, iti luidom llt ^ .. 1>l ilNUIU 86661118811111 Ii68111ll>1iei 1>66 1iL811uI)Ijoi8 ilie <1o 66 66ltio6 tilt 6t in 1NAU8tÜ8 81lis 1« 6!6I1 KXPKN81 1Ul1l16 1l68111li>Ii616 8666ni88ilI116 1t6il11lilli616 killito IlvIIo 16<1U1M 86IUP66 6lti0N0M ^ t6N6liuntii6, 1i616 8o60M88im16 66«i«i6N(ilIM. XVIII. (jUOli»! UNI V0l llt661 P168, 11116 Iiollv ^ ttintltl luxitil juxtl Il6(ilI8 6t pdtiit 6t iccopit, 1)1608 tl'iotltionom ill8titlI666 volit, t6I16ltlI6 00ld^ut0608 81108 into 60N6lU8i0N6M P16i8 1l16 «1o 66 666tioi'68 Il6666 <1110 6t ip8i 8110 liilitu et ^ modo 61 in P166 111t 60M1166il6ndi lut Ill'Sötoiil'i 11088int. XIX. 8666ni88imi It681>uidi61 sub 6uju8111 ^118 IU8 8in^i11ltiiu 1»6680lvit0 PIN p6N8i0I16 1NI1U1 86ptiNA6Nt08 UNd0N68 Hi81>iui^ ^ I10Ild66i8, in M1IIU8 iiujll8 <1116111 «IiU>di6N id 61M 8UMM1M 66oipi6ndim eonsi^^ XX. ()uiN63 6t 8in^uii ut6i»661IU 1 >0t68tlt6I1I illi)6int, 1i66niill6iidi, t6iN86Uiidi, 66d6Uiidi, iliiiitindi 6t N6i;0tii 8111 6X6088lt. XX3 ^ piuti linitum 68to id 86 666ip666 l1t6lil18 66il6ll68 lut 1>66dlI6tl68, vol pl-optoi' itl'ooil 61'iMl^^ domnit08, uti Iltl'0N68, 8odomiti8, 1111I1U66 intlN168, 1(1668, P60dit0668, i>106ndil6i08, vi0llt06ös . t0668 vi6Ain>1M, P616d01168 ot Ill808 M0notl6i08 ; 86d luiolibot 1)168 toN6ltu6 1)66801118 .e«I^ 60ndomnitl8 lt<1116 1160866iptl8 lltoi'i I>16ti 6uju3 81int 81ll)diti, 66dd666, iü 661 >otintu6 ot 8IIM1ltu8 66knndintll6. XXII. 361686118 unio ot oonloodoi'ltin dodot dlI6166 duodooim 1NII08 ot 1M1lIilI8, 1»60 1 >16ti8 >lt6il18<1U6 plioito ot tinti8p66 dum llt661lt61 pll-tium oi N0N I'onuneiöl, V660 1>168 oi 66NUN6il60 volot, VI tonollitui' id lltoii pllti notuni tiooiv 1NNUII1 into llllinw . dooimum, ot iuimvi8 donuntiitio Iu66it Iioti illo tomi>06o, timon Iu)dui ^kin Durüv liliiotorum oonvonimit, litos«pio äoliniant; iä kaooro si ns^nomlt, «piippo in äulls ^iit äivisi, tuin n i!i1idot pmto tortius «piispimn vir pruäons ot iioutri parti suspsotus ^äiotus assumatur, ox «piikus äuokus moäo assumptis, 8orto oli^atur juäox supremus, «zui vbiitionk unius vol altorius sontontiio, oontrovorsiam ot litom äooiäat, oujus inäioinm postoll. ^ ^ äokst lilldori. XXIV. 8i litos oxorilliltur intor utrius«pi0 partis Iiomiiios privatos, joot««s, «pii mllAistrlltns I>'oc:«no«i,it ot äioot, sinto lon^iori intorposita mora; äiotmn voro sontontimn oxo^notni- lll«s«pio I^rsonR kupis vol illius roli^ionis. XXV. Durmito iioo kcoäoro uoutri pmti Holtum osto « ^ 0 pouitus oxoiuso. XXVII. lit si uiius rosorvlltoruin lli» iiiustrissimis lioimspuiiliois ^lMllni liompuiiliollin iuvlläoro, moiostaro Kollo, llut «piovisouiupio sit moäo, ämmium inlorrot üulirooto in ro^ionikus, oivitlltikus ot «litiouikus «Pills pro praosouti touot ao possiäot, Illustrissimlls lioipuklisllo lllisciuo ullll oonsiäorlltiouo rosorviitionis supruseriptuo xmtom molsstillm inkostlltllm ao turklltllin eoutra «piosoumpio ll^rossoros tuori, ot ipsi suksiäio ^ okli^g.ti sunto. XXVIII. Xcl lioo uutom ut milites o rossionikus äullrum Illustrissimllrum ^äki Inn, Forsuissimll liopuklieu oonssrikoncli, ak Illustrissimis llomiuis liluotis t, iuin ^ansitum likorum lillkomit por illorum Dominium, Loronissimll Rospuklieu simul ot oon- tf^!^ ^in Illustrissimis liokuspuklisis mnkllkus omnig. sull stuclill ot olkioüi eo oonkorvt, ut kisoo lies ^ oktinolltur. Dt ipsuomot Illustrissimllö 1IospnI>liSllg prout opus orit ot 8oronissimll ^ lwstulllkit, in o^nsäom Itoipnläiillo imponsis, sumptikusipio, lo^lltorum suorum oxpoäi- rosiäontis Vonoti mlpm^vro nou roouslllmnt. I» tiävm ot tostimonium rorum omnimn ^^»innmiorlltllrnm mnlno Xos partes, tornas takulas looäoris opisäom exompli, tum Loronis- ^Ällik tum I»jnllrum Illustiissiinllillim liorumpukliem'um 'li^urimv ot Dornonsis upponsis ^^^^'^^wrikus oommuniri pissiinus. Xotum äio XII. .lllnullrii Xnno ll Xlltivitllto Domini et nostri .losu Dliristi, supra millosimum soxtin^ontosimum soxto. Dio XII ällnumü 1706. Xomino ot mllnäato LoronissimR lioipuklioLö Vonetso, sisut oonstat ex ^ littoris putontikus Die 3. Xkris 1705 suksoripsi manu propria Dgo ^0g. Die Siegel hange». Vöiiärllmiiiiis Lilliiolii Rosiäous. 2318 7. Erneuerung des Bündnisses der III Bünde der ersten alten Nhätia lind der Herrschaft Venedig. t7M», l7. December. (ti. a. >t.) .Vrantoitöarchiv Graubüttdeu in (5l)nr. In Namen der Allerhciligstcn unzcrthciltcn Dreieinigkeit Gottcs dcö Vaters, dcS Sohnö »» Heiligen Geistes, Amen. ..., Alldicwcilcn der höchste Schöpfer aller Dingen vermittelst seiner vollkommensten Wirkungen Maninil ^ eingegeben und unterwiesen, daß die wahre Vollkommenheit aller Sachen vornehmlich in der Einigt^ ^ Gerechtigkeit bestehe; habe» danahcn die Vorfahrrr der Durchlauchtigen Herrschaft von Venedig löblichen dreien Pündtcn der ersten alten Nhätia sich vor dem höchstens angelegen sein lassen, eine rccipr^ . Freundschaft und nahe Verbindung gegen einandcrcn zu unterhalte», wie sie dann in dem Jahr Sechshundert und drei in solchem Absehen eine gute Allianz zwischen ihnen aufgerichtet. Und sintemalen die Einigkeit allezeit, absonderlich zwischen freien Ständen und voraus zwischc" welcher gute Treu man in der That erfahren, sehr nüzlich und ersprießlich ist, . Haben wir Aloysius Moccnico von Gottcs Gnaden Herzog zu Venedig w. und wir Landrichter, ^ Landammann, Räth und Gemeinden dies- und jenseits der Bergen der dreien Pündtcn, dcS grauen, Gol» / und zehcn Gerichten der ersten alten Nhätia, verharrende und verbleibende in den hochloblichcn ^ unserer Altvordcrcn und Vorfahrcrcn, um vermittelst des allerbesten und höchsten Gottes gnädigen ^ ' diese gute Einigkeit zu bestätigen und zu bcvcstncn, anständig (zu) sein erachtet, diese alte Bündniß zu Zu welchen, Ende dann wir obvermcltcr Herzog von Venedig abgeordnet haben den fürsichtigen und Vcndraminum Bianchi, als unseren Residenten bei gedachten drei löbliche» Pündtcn, um die gcmclte Er »c>ü ^ der Bündniß zu Ehre», Vvrthcil und Nuzcn beider Thcilcn zu tractircn, welches dann durch die allmächtigen Gottcs solcher Gestalten bcschchcn, daß zu seinen Ehren und beider Herrschaften SchB, Sicherheit und Erhaltung wir ganz freiwillig und aus sicherer Wissenschaft uns zu nachfolgende» (über welche seine göttliche Majcstct den himmlische» Segen ausgießen wolle) verstanden haben. ^ Erstlichcn, daß beide Republiken in alle» Sache» eine gute Freundschaft und Nachbarschaft unter e»^ halten, wie es guten und getreuen Freunden und Verbündeten gebührt. Zum Andern, daß wann die Durchlauchtige Herrschaft Venedig vonnöthcn sein würde stä) der aus dem Land der löblichen drei Pündtcn zu bedienen, selbige schuldig seien, ihro zu vcrwilligcn, daß ^ ihre bestellte Oberste und Hauptlcutc werben bis auf viertausend gute und freiwillige zu Fuß auf das -' aber nicht weniger als tausend fünfhundert, welche sollen schuldig sein zu dienen zu Feld oder in den abgcthcilt, in dem Gebiet der Durchlauchtigen Herrschaft (nolln toria firma) des festen Landö in doch sollen sie nicht schuldig zu stürmen noch über Meer unter einichcm Vorwand zu gehen, wohl aber verp ^ sein, zu Zeiten, daß die Durchlauchtige Herrschaft im Krieg wäre, dcrsclbigcn zu dienen wider Alle »»d ^ zu Schuz und Schirm, Ruhe, Sicherheit und Erhaltung ihrer Sachen, Landen und Herrschaften, ^ malen in Jtalia bcsizct; mit diesem klaren Vorbehalt jedoch, daß in Ansehung der von löblichen drei 2319 Erklärung, in diesem vorwählenden Krieg eine genaue Neutralität zu haltcu, und Niemanden im dies^! Stands einige Werbungen zu gestatten, sie die drei Pündc bis zu Endigung dieses Kriegs wegen ^ Dcrbung sich nicht inipcgnircn, sondern männiglichen freilassen wollen zu werben und zu dienen, ohne rgnv Stands, gleich gegen anderen Herren und Fürsten auch geschieht. Wann aber dieser Krieg ^ !°llc dieser Vorbehalt ausgesiebt und die Durchlauchtc Herrschaft allezeit schuldig sein, wann sie Holl vonnothcn hätte, die loblichen Herren Pündncr jezt und inökünftigc in gleicher Considcration zu ^ wie die zwei löblichen Orte Zürich und Bern, das ist allezeit, wann einichc schweizerische Werbung ^'.cnvmnicn wurde, einen dritten Theil Pündncr zu nehiuru, und sollen die pündncrischc Truppen unter die der Schweizer oder anderer Nationen nicht mögen nntcrgcstosscn werden, sondern in einem besonder» «der dorpo unter ihren eignen Offieicrcn allein dienen. >» h wann die Durchlauchtc Herrschaft von den löblichen drei Pünden Truppen begehren sollte schuld ^ fürchteten, das ist, in anscheinender Gefahr stunden, daß sie dann nicht hob ^ sollen, diese Werbung zu gestatten. Jede Compagnci solle 2l)l) Mann vor (für) cin(cn) Fahnen ilnl Officicrer sollen sein ein Ober- und Untcr-Lcutcnant, ein Fähndrich, vier Wachtmeister, vier schör^"^ Corporalcn, sechs Gefreite, vier Trummcnschlagcr und ei» Pfeiffer; auch solle der Feld- »nd die Trabanten in der Zahl der zweihundert begriffen sein, drff Dritte». Wann die Durchlauchtc Rcpublic bestellen wird einen Zug zu thuu und in gemeiner sniic Landen und Gebieten Truppen zu werben, so solle sie schuldig sein, jcdwcdcrem Hauptmann vor !»»> "'"^nci fünfhundert drei und dreißig spanische Dublonen guten Gewichts vor dem Abzug gegen geuug- ^»cht "^^oft bor Restitution zu bezahlen, also daß nach Vcrfließung eines JahrS jeden Monat der Durch- ^l»stcr" brcißig Dublonen durch Abzug zurükgcgcben werden; wann aber in der ersten oder folgenden >ode» oincr oder mehr an bcmcltcr Zahl der Zivcihundcrt manglctc, so solle dem Hauptmann vor (für) ^odcn ^ "^"ülct, monatlich ei» und eine halbe Dublonen, weniger ein vcnetianisch Pfund, abgezogen werden. ^ Mvimt solle man zu dreißig Tagen und jedes Jahr zu zwölf Monat rechnen. 'hw» Korten. Wann »ach angestelltem Zug die Obersten und Hauptlcutc zweihundert Soldaten mit S>fficicren zu dem Verreisen fertig haben, so soll man selbige können lassen gehen mit Attestation, ^ bcn> Land verreist, also daß an eben diesem Tag dieser» geworbenen Truppen der Sold "chme; hernach aber solle jede Compagnci vor (für) ihre Rükkehr cincö MonatS oder dreißig ^ Grenzen der Durchlauchten Herrschaft bis in ihr Vaterland bezahlt werden, ^>Nc„ Vorbehalt, daß dicscrc Truppen nicht abgedankt oder in ihr Vaterland zurükgcschikt werden ^u> der Ach da die Berge von Schnee beschlossen, also daß sie zu der Reise untüchtig seien. ^""ften. Wann die Truppen loblicher drei Pünden sich einmal dem Dienst der Durchlauchten dl»,kt ^gcbcn, so sollen sie drei Jahr in dem Dienst behalten und während dieser Zeit nicht können abgc- Schlacht sollte gehalten werde», in welcher durch GottcS Hilfe der Sieg ^ürdc, so solle die Durchlauchtc Rcpublic den Obersten, Hauptleuten, Offieicrcn und gemeinen Soldaten ^umtlichei, Sold bezahlen. >N Wann die Lager formirt, so sollen die Regimenter nach heutiger Kricgcsgcwohnhcit abgethcilt werden; wann aber löblicher drei Pünden Trnppcn in den Mauern und Thesit" Durchlauchten Rcpublic zu Bcsazung verlegt, dann sollen die Regimenter in Compagnicn können bie Soldaten aber von ihren eigenen Fahnen nicht abgcschcidcn werden, sondern bei einander bleiben. 2820 Zum Siebenden, Die Obersten und Hauptlcntc sollen schuldig sein im Feld und in allen Kriegs^ der Durchlauchtigen Herrschaft, Provcditor-Gcncral, ihren Gubcrnatorcn, Generalen Provcditorcn und so in ihrem Namen den Befehl über die Truppen haben, zu gehorsamen; in den Bcsazungcn aber solb» ^ Truppen ihren Führern und Gubcrnatorcn zu gehorsamen schuldig sein, wie es bei anderen Officicrc» Soldaten der Durchlauchten Herrschaft bräuchig ist. Zum Achten. Wann die löblichen drei Pündc von ihren Feinden mit Krieg angefallen würden, " augenscheinlicher Kriegsgefahr waren in der Zeit, da ihre Truppen in dem Dienst der Durchlauchten Rcp" stunden, so solle ihnen dann erlaubt sein, selbige zurükzubcrufcn und sich derselben in ihren eigenen zu gebrauche», also zwar, daß in diesem Fall die Durchlauchtc Rcpublic solle schuldig sein diesen zurükbcr»ff Truppen einen Monatsold vor ihre Rükrcisc von ihren Grenzen zu bezahlen, auch sie bis auf ihre ^ gegen dem pündnerischcn Gebiet frei und sicher zu führen und zu Führung der Kranken und Officicr-B^ mit nöthigcn Karren ohne der Officicrc und Soldaten Unkosten zn versehen. Zum Neunten. Löblicher drei Pündcn Soldaten sollen gcwaffnct sein mit Schnapphahncn oder v ^ Bajonetten und Bandolicrcn, und soll denen Oberst und Hauptlcutcn freistehen, die Truppen in ihre»' sclbstcn zu bewaffnen, oder die Bewaffnung der Durchlauchten Herrschaft zu überlassen, in welchem leztcr» den Soldaten monatlich sechs vcnctianische Sold vor den Verschleiß des Gewehrs sollen abgezogen >r'^^ Die Durchlauchtc Herrschaft aber solle schuldig sein vor jede so bewaffnete Compagnci, sie bediene sich im Feld oder in Guarnison, monatlich dreihundert drei und dreißig spanische Dublonen guten Gcwm) bezahlen; dem Oberst aber sowohl für seinen monatlichen Sold, als vor seinen Tisch und monatliche ) bcsoldung eines jeden Regiments sollen hundert und fünf und vierzig spanische Dublonen guten Gewicht ' , werden. Wann aber die Durchlauchtc Rcpublic mit einer andern Gattung güldener oder silberner ^ alle in diesem Tractat gcmcltc Ausgaben bezahlen wollte, solle die spanische Dublone zu ncunundzu"' Pfund ausgeworfen und gerechnet werden und hingegen die italienische Dublone zu achtundzwanzig " zehcn Sold; die Zcchin sicbcnzchcn Pfund; die silberne Krone oder Scudi neun Pfund zwölf Sold; ^ oder vcnctianische Justina acht Pfund zchcn Sold; die Ducatcn oder Ongari sechSzchcn Pfund; die oder vcnctianische Kronen sechs Pfund vier Sold, alles vcnctianischcr Wahrung. Wann (der) ein oder > ^ Hauptmann mehr denn zweihundert Soldaten, ja bis auf zweihundert und zwanzig hätte, so sollen diese Z"" Lnpörnummorurii, wann sie cffcctiv und Pündncr sind, monatlich ein und Drittel Dublonen Sold cwpb ^ Die Durchlauchtc Herrschaft wird auch den Soldaten daS Schicßpulvcr und Blei umsonstcn geben, lP' ^ es bei anderen Fürsten und Herren bis dato im Brauch gewesen. Wann cintwcdcrc Compagnic a» weniger als hundcrtfünfundsicbcnzig Mann wäre, so solle der Hanptmann jeden Monat zwanzig verlieren und wann sich die Compagnci bis untcr hundert und fünf und scchszig verringerte, so solle er ^ Dublonen verlieren. Wann eine Schlacht geschehen sollte und dadurch oder von wegen anstckcndcr K" (wovor Gott sein wolle) die Compagniccn verringert wurden, so sollen die Hauptleute zweier Mouol nach der lcztcn vorgegangenen Musterung empfangen, damit sie desto leichter die Zahl ihrer Soldaten rrg können. Zum Zchcndcn. Die bcmcltcn Truppen sollen aller und jeder Privilegien, Freiheiten, I"""" Rech ten, Gebräuchen und Gewohnheiten so wohl in nelininistratioiuz des Rechtens und Ausübung der'' ^ als in allen anderen Sachen genießen, wie sie es diesmalcn in Frankreich und anderswo bisharo zu aller Zeit gebraucht haben. Es soll auch den Truppen zu dem freien Lxereitio ihrer 2321 bequemer und ehrlicher Ort angewiesen werden, und sollen sie in ihrem IZxereitio ans stq^ Zerstöret noch bei cinichcm Anlaß weder öffentlich »och insbesondere beschwert werden; gleichmäßig '"un jh„^ zu der Begräbnis; ihrer Tobten einen ehrlichen Ort gestatten. . Eilftcn. Die Kranken sollen in die Spitäle aufgenommen und ihnen der Sold so lang gelassen bang sie dem Dienst der Durchlauchten Herrschaft ergebe», bis sie entweder ihre Gesundheit erlangen ""b Tod abgehen, und soll ihnen in dieser Zeit nichts anders abgezogen werden, als daö waö man für Soldaten der Durchlauchten Herrschaft abzuziehen pfleget. Eö soll auch den Fcldpredigcrn ihrer sei» " ^aubt sein, selbige zu besuchen und zu trösten ohne cinichc Verhinderung und soll Niemand zugelassen b sic von ihrer Religion, auf was Weise es sein möchte, abzutreiben. Zum Zwölfte». Wann die Durchlauchtc Rcpublic de» Hauptlcutcn jeden Monat den verordneten Sold bezahlte, so soll dann ihnen der Sold nach dem lczten Musterrodcl gezahlt werden, mit diesem sill/^" Monat kein Hauptmann solle schuldig sein, seine Compagnic musteren zu lassen, sondern man soll r ei-/'", - V — V u - . "'/ , iü ^ Mllsterung in dm zehen ersten Tagen dcS Monats nicht gehalten wurde, daß dann dies, ^ic oben gesagt, an dem lczt vorgehenden Musterrodcl halten, h Drcizchendcn. Jedweder Compagnic soll erlaubt sein, einen aus ihren Soldaten zu haben, abcr ^ ^'"bualicn im Feld verkauft und dieser soll aller Beschwerden und Auflagen frei sein; in den Bcsazungcn >l»d Mann in Ansehung der Victualicn schuldig sein sich mit der Durchlauchten Rcpublic Pächtern ^ orwaltcrn der Zöllen wegen Bczablung der Zölle zu vergleichen, doch also, daß er die Victualicn "'^ers als den pündncrischcn Soldaten verkaufe; in Ansehung der Privilegien, Prärogativen, Quartieren, Utensilien sollen die pündncrischen Soldaten, wie auch ihre Oberste und Officicrc auf so tractirt »verde», wie andere Truppen der Durchlauchten Herrschaft. ^iorzchcndcn. Es solle allen und jeden beider Parteien Personen und Untcrthancn rcciprocicrlich ^flrd ^ ^ Städten und Gebieten frei zu gehen, zu bleiben, zu Passiren, rcpassircn, zn Fuß und zu solo gewöhnlichen Pistolen, zu thun und zu verrichten alle ihre Gewerbe, Sachen und Künste, sie , Kaufmannschaften als Militärsachcn ohne cinichc Verhinderung, Auflage und Beschwerde, wcs Namen solle,,' lochten, also daß ohne die gewöhnlichen alten Zölle sie nichts anders zu bezahlen schuldig sein j„ ^ welchem oxprosso auSgcdingct der Lcibzoll, item die Bollctcn und der Zoll deren Sachen, die man Zoll ^ ^^scn auf seinem eigenen Pferd führet oder auf seinem Leib traget, von welchen Sachen man keinen ^oite,^ " soll, „och solches wegen Niemand untersucht, molcstirt oder beschwert werden. Jedoch werden die ^ Verdachtes der Contagion oder Anstekung vorbehalten; dann zumalcn kann dann jede ^ordc,, ^ Gutdünken aufheben, so lang solcher Verdacht währet. Welches auch soll verstanden ^üikh Truppen, so von der Durchlauchten Rcpublic abgedankt oder von den löblichen drei Pündcn liriea^^" wurden, daß sie nämlich wann sie kommen und wann sie wiederum zurükgchcn, mit allem ihrem Zoll ^vas ^ ^ein tragen, mit den Pferden oder auf andere Weise führen, von allem > " aus />„ — ^bordstg Ü^uzlich sollen frei sein, wie dicS eine alte Gewohnheit bei allen Nationen gcbräuchig. ^siublj ^ beschlossen, daß die Pündncr, wann sie passircn oder in dem Dienst der Durchlauchten steh ^ s^ohen, „,w abgehen, gleichmäßig von allem Zoll und andern Beschwerden frei seien, auch ohne Auflag auö dem vcnctianischen Gebiet können geführt und an ehrliche Orte begraben ^^>che„ ^^^oichcn ss)ro Güter ihren rechtmäßigen Erben überlassen werden, welches in den Gebieten der soll ^ Pündcn auf eine gleiche rcciprocicrlichc Weise gegen der Durchlauchten Herrschaft Untcrthancn "buchtet werden. 291 2822 Zum Fünfzehcndcn, Daß der Durchlauchtigen Herrschaft Venedig der Paß durch das Gebiets löblichen drei Pündcn vor die Truppen, so in ihren Dienst zu gehen Willens, solle vergönnt, aber dabei folgende Ordnung gehalten werden: daß die Truppen unbewaffnet passircn sollen und zwar zu Fuß ihrem Degen, an der Zahl zweihundert zum Tag, und die zu Pferd mit Pistolen ohne Schloß fünfzig tägl^' also daß sie einen Tag von einander zcrthcilt seien. Sic sollen in gebührender Zeit diejenigen Orte avW'' wo sie zu passircn haben, damit man die nothwcndigc Provision kommlich machen könne, und wann a»f Tag zweihundert zu Fuß und fünfzig zu Pferd passircn wurden, sollen sie zwei ungleiche Straßen nämlich die zu Pferd eine, und die zu Fuß eine andere; sie sollen auch alle Unkosten ihrer Zchrung abstatten lind anbei alle und jede Schäden, so sie dein gemeinen Wesen oder den Particularcn zufügen ^ ^ wann sie erwiesen und vcrificirt werden, zu bezahlen schuldig, auch beincbcnd die Obersten verpflichtet (se>>^ ^ gute Ordnung zu halten, und jede Truppen mit Offieicr lind einem Commissario von den drei der Durchlauchten Herrschaft oder der durchpassirendcn Truppen Unkosten begleiten zu lassen und die gcwbh" Zölle zu bezahlen. Zu Sicherheit der Wirthcn und der erfolgenden Schaden soll die Durchlauchtc H^l-h von jedem Pund eine Person crnamscn, welche die erfolgenden und erwiesenen Schaden zu bezahlen >th sein solle, jedoch daß dergleichen durchpassircndc Truppen keineswegs können gebraucht werden zu>» und Nachthcil desjenigen, mit welchen die drei Pündc cinichc Bündniß und Convention haben. AZci>^ ^ in währendem diesem Krieg die drei Pündc eine cxactc Ncutralitct zu halten versprochen, gibt man fremden Fürsten und Herren übernehmenden Truppen den Paß zu, äußert den Truppen, so die zwei Cantons Zürich und Bern der Durchlauchten Rcpublic geben werden, welchen Truppen man einen ftc'^ geben wird, damit nach den Occurcnzen oder Zufälligkeiten dieser Durchlauchten RcpMic und »ach (Kapitulationen des Allianz-Tractatö zwischen selbigen und bcmcltcn zwei löblichen Cantonen dicscre Tr sich in den Venctianischen Stand dorlcn zu sclbigeS Defcnsion zu dienen können verfügen. Zum ScchSzchcndcn. Der eine und andere Thcil rceiprocicrlich soll den Paß verhindern, " den Waffen selbst, so eö nöthig, jedem Feind, so sich zu des andern Schaden durch ein Land dringen ^ Zum Sicbcnzch enden. Wann die löblichen Pündc mit öffentlichem Krieg angefallen tvnrdtl'^ sonst in augenscheinlicher Kriegsgefahr wären, in solchem Fall solle die Durchlauchtc Herrschaft schuld ^ ihnen jeden Monat, gleich einem Canton von Zürich und Bern, viertausend vcnctianischc Dueati KricgSunkostcn zu bezahlen, zu Hilfe und Erleichterung ihrer Nothwcndigkciten so lang als der Krieg also zwar, daß wann die Durchlauchtc Rcpublic dieser Sache berichtet und in KricgSnöthcn vorbesag^ Hilfe begehrt wird, sie ohne Verweilen und ohne cinichcn Vorbehalt schuldig sein solle, diese Summa Monat nntieftmbo zu übcrmachcn, und wann der Krieg länger als drei Monat währctc, daß dann vor die anderen drei Monat bcmclte Summa bezahlt werde, von welcher ausgelegten Summa die drei Pündc nach gccndigtcm Krieg der Durchlauchten Rcpublic allezeit eine billichc Rechnung zu schuldig sein, was nämlich nach des Punds Vertrag von dem empfangenen Geld verbraucht worden Durchlauchten Rcpublic zu rcstituircn übergeblieben. ^,I>c Zum Achtzchcndcn. Die Durchlauchtc Rcpublic solle schuldig sein den loblichen drei Pnndc» eines jeden Jahrs während dieser Kapitulation eine Pension von siebenhundert und cilf spanischtN D» ^ guten Gewichts in der Stadt Chur zu bezahlen; wie auch verspricht die Durchlauchtc Herrschaft ;ch, drei Pündcn acht metallene Canons oder Stuk von scchspfündigcm Qualibrc auf ihren Kosten »ach Morbcguo oder Clcfcn zu liefern nach Belieben der Durchlauchten Herrschaft, als nämlichen zwei vur nach der Ratification dieser Bündniß und dann alle vier Jahr zwei bis die Zahl der achten erfüllt- 2323 Zum Ncunz eh enden. Alle Personen der drei Pünden von was vor Religion sie seien und ihre Untcr- jollen können gehen, wohnen, Yassiren, rcpassircn und' handeln in dem Staad der Durchlauchten alle/ "ut Gcnicßung aller der Privilegien, Vorthcile und Gebräuche, so sie in vcrwichcncm Seculo i» " Orten der Durchlauchten Herrschaft genossen, und ohne eiuichc Verhinderung der Inquisition und aller ^ Z" Tribunalen in Religionssachen, doch dasi selbige nicht disputieren und in bcineltcm Stand eiuichc ^ üben, die wider die katholische Religion sei. Weder der eine noch der andere Thcil soll nicht können ve tmuchc Rebellen noch solche, die wegen schweren Missethaten angeklagt sind, daö ist Mörder, Sodomitcn, sillx Mordbrenner, Jungfrauenschändcr und falsche Münzcr, sondern der eine und andere Thcil t'vq bcincltcn Banditen tind Angeklagten, wann sie llntcrthancn, bandisirt oder angeklagt sind ^ Theil, so sie begehren würde, gegen Erlegung der billicheu Unkosten wider auszulicfcrcu. »»b Zwanzigsten. Diese gegenwärtigen Capitulationen sollen die zwanzig nächstfolgenden Jahre währen uuch länger nach beider Theilcn Gefallen, also daß wann keiner von beiden Theilcn selbige aufsaget ein zuvor, che sie verflossen, sollen sie noch zwanzig andere Jahre währen; wann aber ein Thcil dein andern »»d^ aufsagen wollte, solle solches allezeit ein Jahr vor Verfließung der zwanzig Jahre bcschehcn, ^ Aufsagung von einem oder dem andern Thcil in währenden diesen zwanzig Jahren bcschehcn l>ew ' nichts desto weniger fest und beständig bleiben, bis die völligen zwanzig Jahre "offen. ^unutdzwanzigsten. Wann cinichcr Zwiespalt zwischen beiden Parteien wegen dem gemeinen üde>» sollte, und sclbigc(r) nicht freundlich beigelegt werden möchte, solle man zwei Commissaricn, von ^Uei, erwählen, und wann diese ungleicher Meinung wären, solle ein Drittmann von löblichen " Zürich vdcr Bern zum Richter erkiest und die Zusammenkunft zu Clefcn gehalten werden, bv» Zweiundzwanzigsten. Wann unter beider Theilcn Privatpersonen Streitigkeit entstehen sollte, so»dc'"^ os sein möchte, so sollen keine Arrest gegen einander vergönnt und vorgenommen werden, ^lchx'--^ Ankläger den Schuldigen vor Recht eitircn vor der Obrigkeit, wo der Schuldige gesessen, v°llfühtt„ . ^ ^ ohne Ansehung der Person dieser oder jener Religion. ^ Obrigkeit dann Recht verschaffen und sprechen solle ohne langen Aufzug, und die gesprochene Sentenz »M Drciundzwanzigstc n. Zeit währendem diesem Puud solle keinem Theil erlaubt sein eine Bündniß sei» einzugehen, welche gegenwärtigen Bündniß Artikeln auf eiuichc Weise widrig oder nachthcilig ^unte. ^l»»^""' ^^rundzwanzigstcn. Es wollen in dieser Bündniß die loblichen drei Pündc ihnen vorbehalten ^"dcrn Bündnisse, Conventionen, die Erbvereinigung tind ewigen Frieden, so vor diesem auf eine ^»c>/ ^ immerhin zri halten sind aufgerichtet worden, welchen sammt der in diesem Krieg von tl»js ^"ümommencn Ncutralitct obgcmclte drei Pündc durch diese gegenwärtige Bündniß keinen Schaden, Nach- ^chc»^ wollen gethan haben, welcher Vorbehalt jedoch nicht verhindern soll, daß die Truppen der Im» . ^ Pünden zu der Dcfensioil oder Beschüzung der Durchlauchten Rcpublic nicht können dienen, ^"oiteu Artikel wider Alle und Jede, auch die so vorbehalten, im Fall selbige die Durchlauchtc m den Ständen, so sie besitzet, sollten angreifen oder beschweren, ^ie» ^"'.^""fuudzwanzigsten. Die Durchlauchtc Rcpublic verspricht den löblichen drei Pünden den ^üchcT ^ vor dreitausend Saum Korn, welche sie in anderen Landen erkaufen, ohne daß man ^ten außer den gewöhnlichen Zoll zu bezahlen schuldig; wenn mau aber aus dem Gebiet der Durch- 2324 tauchten Republik auch cxtrahiren wollte, solle mau befugt sein gegen Bezahlung der gewöhnlichen ^ annoch zweitausend Saum zu cxtrahiren,' vorbehalten, wann große und überschwengliche Thcurung " Mangel wäre. Zum Sechöundz w auzi g st e n. So gemcltc drei Pündc vor ihr Land und Leute Salz nothwcndig solle die Durchlauchtc Herrschaft in dem Kauf und Werth daS nothwcndigc Salz geben, wie sie es Zöllnern und Salzmeistcrn zu Brcscia und Bergamo auch gibt. ^ Zum Sie den und zwanzigsten. Wann der eine und andere Thcil, der in Kricgsnöthcn die / begehret und empfangen, die Fricdcnöhandlung vornehmen sollte, so soll er dann schuldig sein, seine vor dem Friedensschluß dieser Sache zu berichten, damit diesclbigen nach ihrem Gutdünken und Ko»»»^ in diesem Frieden cntwcders eingeschlossen oder übergangen werden könne. ^ Zum Achtund zwanzigsten. Die Durchlauchtc Republik verspricht auch auf ihren Kosten de» über St. Marco, so weit als ihre Grenzen gehen, in guten wandelbaren Stand zu sezcn und zu also daß Mcuschcn und Bich mit ihrer Last kommlich und sicher passircn und rcpassircn mögen; gleicheres'' solle auch von den Herren Pündncr» auf ihrer Seiten des BcrgS die Straße accvmmodirt und erhalten ^ und der eine Thcil wie der andere solle die Freiheit haben, zur Belohnung deren, die arbeiten die Wege allzeit praktikabel zu erhalten, die Reisenden zu verpflichte», ctwaö Wcggcld vor den Paß eines > ^ Pferdes oder andere Gattung Bichs zu bezahlen; aber sowohl die Herren Pündncr und ihre sollen auf dem vcnctianischcn Staads als die vcnctianischcn Untcrthancn auf der pündncrischcn Seite be>u ^ Bergö St. Marco aller Auflagen frei sein und deswegen nicht beschwert werden; jedoch will man z der alten Convcntioncn, Brauch und Gewohnheiten wegen Eröffnung und Offenhaltung dcS gedachten ^ zu Winterszeit nichts benommen haben, falls ciniche dergleichen wären; mit Vorbehalt, daß die Durchs ^ Republik und die löblichen drei Pünde sich wegen der Anlagen, so denen fremden Reisenden, welche nach ^ dieser Bündniß nicht befreit sind, aufzulegen, mit einander (zu) vergleiche». , ^ In Urkund aller dieser obvcrschricbcncn Sachen haben Wir beide Theil befohlen, daß zwei gleiche Cxc>np, daö eine in italienischer und das andere in deutscher Sprach abgcsczt und mit den Sigcln der Herrschaft von Venedig und von der löblichen drei Pünden bcsigclt werden, so beschchen den 6. u. 17. IK^i des 1706. Jahrs in Chur. (LiA.) Vanäramino llianoln liosieis? Vonoto in ^ virtü üvlla l'eoenrv äi 25. prosit" der Original i» einem Pergamentheft von klein Quart mit den in silbernen Kapseln ruhenden, wohlcrhaltenen Siegel» Bünde (bei der Kapsel des ober» Bundes fehlt der Dekel) »nd mit der silbernen Bulle des Doge» Alohs Moce»ig»> 2325 7». Bündnis; zwischen Zürich und den gemeinen III Bünden in HohenrlMien. Zürich. 1707, 5. Mai. dem Namen der Hochheiligen Dreieinigkeit Gottes des Vaterö, Sohnö und b""».» «m.u/ ^ ^IR Bürgermeister, Klein und Grosse Rath, so man nennet die zweihundert ^ Stadt Zürich, an einem, und Wir Landrichter, Präsident, Landammann, Ammann, Rath und der dreien Pündcn in hoher Rhätia gelegen, an dem andern Thcil, Thun kund allermänniglichen ^» ^Mwärtigcm Bundölibcll: Demnach nicht allein in vielen verflossenen hundertjährigen Zeitläufen durch ""üjchr Gnadcnlcitung Unsere allerseits lobseliger Gedächtnis! frommen und lieben Vorfahren unter und sv»t>" wahre Freundschaft und Einigkeit zusammt vertraulicher Korrespondenz ersprießlich gepflogen, ^ auch das treue Aufsehen sammt verbindlichen Ordnungen zu allcrseitigcr Erhaltung und ohnzcrtrcnnlichcr ^^^^wdniß durch die in denen Nicrzehenhundcrt sicbenzig, sieben und neunzig, wie auch acht und neunzig, »nd hundert und neunzigsten Jahren, thcils absonderlich, thcils neben andern löblichen Orten errichtet . "s^chnft verfaßte freundschaftliche Bundö-Tractatcn zu verewigen getrachtet, haben dannenhcro Wir solch iupfl biavährtc Treu und wahre Freundschaft für UnS und Unsere Nachkommenden zu vermehren, fort- "zeu und immerhin zu erhalten, zu desto mchrer Verbindlichkeit rathsam und nothwendig angesehen, diese >vcss öUreuc Freundschaft mit solennischcr Hilfö-Bündniß und Vereinigungen zu bestätigen und zu bcfcstncn; selbige zu Lob und Ehr dcS Ewigen Gottcö und zu Schirm, Versicherung, Ruhe- und Als Unserer beiderseits Stävtcn Landen und Leuten, nach schrift- und mündlich bcschehcncr llntcrrcdung H .^'^chtigem Gcmüth und wissentlich wohlbedachtem Rath mit einander für UnS uns alle Unsere ewige so!. """Awe wirklich verglichen, eingegangen und beschlossen; sczen, schließen und verbinden Uns wie hernach ^ Articul des eigentlichen begriffen und von Wort zu Wort also anweisen, bcnantlich und Arsten sollen und wollen Wir die obgenannten beide Thcil in allen Unseren Sachen, Anliegen und ^stlisi^" einander, wie von Altem her bcschchcn, alle wahre Freundschaft, aufrichtige Treue und Fürdcrung ^Utc beschcincn, insonderheit neben getreuem Aufsehen jeder Thcil dcS anderen Städte, Land und oder" ^ derselbe jczigcr Zeit inhat und bcsizt, in seinen Schuz und Schirm annehmen und im Fall der einte (»vclchcö Gott der Herr gnädig verhüten »volle) durch Jemand, wer der wäre, kricglichcr, ^lit ^ thätlichcr Weise wider Recht und Billigkeit betrübt, beleidiget oder überzogen und an Leib und 'Uird/" Freiheiten, guten Gewohnheiten und altem Herkommen oder in andern Sachen gcschädigct ^it ^ immer sein mochte, alsdann der andere gemahnte Thcil dem hilfSbegchrcndcn auf daS höchste ^"hundert Mann, als zweien Bataillons, in seinen eigenen Kosten bcholfcn zu sein die Pflicht deria, ^ auögcdruktcn Meinung, zum Fall der hilfsbcnöthigtc Thcil nicht so viel oder mehrere Hilfe sich dannmalcn man nach der Zeiten und Sachen Bcwandtniß des Minderen und Mehreren halber ""^^dcr vergleiche!» möchte, in den» auch heiter aiibcdungciien Verstand, daß »venu der in Gefahr wchrcre als obbcstinnutc Hilfe der sechSzchcnhnndcrt Alaun vonnöthcn hätte, solchen Falls der seine»» Vcrinögen dem Hilföbcgehrcndcn, jedoch aber auf dcS mahnenden TheilS Unköstcn und 2326 zwar auf den in nachbcschricbcncr Kapitulation bestimmten Sold selbige abzufolgcn lassen schuldig sei" damit des Hilfö gebrauchenden Theils Leib und Gut, Land und Leute unter Gottes Segen Hilfe zu bew«) und erhalten helfen solle. ^ Zum Andern die obbcdcutc auf eigene Kosten bestehende Hilfe der scchözchcnhundcrt Mann f»^ Regiment gerechnet in acht Compagneicn, und deren jede sammt allen Ober- und Untcr-Officicrs, bciia»» ^ einem Hauptmann, zwei Lieutenants, einem Fähndrich, vier Wachtmeister und acht Korporalen, " Spicllcutcn von zweihundert Mann bestehen und solche Hilfs-Völker mit Fusils, Bajonncttcö und Patron-T'^ ^ versehen sein, denen die Munition von Blei, Pulver und Anderem, nämlich auf die Reise von dem hilfslcistendcn Thcil, für jeden Aiann vicrundzwanzig Schüsse gerechnet, mitgegeben, an dem Ort der - lcistung aber von dem Hilfs gebrauchenden Theil alle erforderliche Munition den Hilfsvölkcrn zur . gestellt und angcschaffct werden, und beincbcn jeder Thcil sich befleißen solle, daß die Rohr der zu schikcndcn Völker zwcilöthigc, oder wenigst sieben guintligc Kugeln führen thucn, wobei Wir die obgc»^. von Zürich UnS erbieten, bei denen von unserseits zu schikcndcn HilfS-Völkcrn, auf Begehren auch etwa oder vier Canons, so vier oder sechs Pfund schießen, mitzuschiken. Dritcnö sollen die Zuzügcr im Feld nicht zcrchcilt, in den Guarnisoneu oder engen Pässen aber nicht als eine ganze Kompagnie beisammen gelassen werden, wofern etwa des Lands und enger Pässe Beschul nicht eine geringere Anzahl erforderten. . . Viertens, wann Rccrucö vonnöthcn, so soll die Oberkcit, welche die Volker geschikt hat und bez"/ selbige ohne des Hauptmanns Kosten und Beschwer!» übersenden. ^ Fünftens soll das Justizwescn folgcndcrmasscn beobachtet werden: Wann der Oberist, Oberist -Licut»" oder eiir Hauptman etwas pcccirtc, solchen Falls desselben Abstrafung seiner eigenen Oberkcit vorbei)» ^ so aber ein anderer Offieicr oder Soldat von diesem Regiment strafbare Sachen begicngc, cS . Verbrechen klein oder groß, alsdann das Recht dieselben abzuschaffen allein den cid- und bundcsgenoß^^ Officicrcn rcciprocirlich zuständig sei, desgleichen wann einer der leztgcnanntcn ctwaö Strafbares an Je>»»' ^ des OrtS, da er sich aufhaltet, begicngc, also daß Klage über ihn geführt wurde, daß in diesem ^ ^ Justiz zu administrircn und darüber zu erkennen der Kompagnie überlassen sein solle. Wofern aber ei» ^ ^ oder Soldat ab einem Einwohner etwas Fchlbarcs zu klagen hätte, alsdann dasclbstigcr Magistrat d»r^ zu richten haben. Würde dann ein Bürger ald Einwohner vermeinen und sich crklagen wollen, daß ^ keine oder nicht genügsame Justiz wider den Soldaten gehalten worden, dannmalcn dcmsclbigen sei, dieses sein Anliegen bei der Oberkcit anzubringen, welche darüber der Sachen Beschaffenheit sich zu und den Hauptmann zu erinnern haben wird, gute Justiz zu halten. Wann dann hingegen eine g ^ Beschwerde oder Klage auf Seiten eines Soldaten sich zutrüge, dannmalcn auf ein solches Hauptmann nach eingeholt genügsamem Bericht ohnvcrwchrt sein solle, gebührenden OrtS um du' , dcihung guten Rechtens das freundliche Ersuchen abzulegen, damit also beiderseits geschehe, waö die luve erfordert. Sechs tenS, daß diese Hilfs-Völkcr, welche nur allein in des eint-und anderen Theils diesmal bei » Städten und Lanvcn gebraucht werden mögen, sowohl in den Guarnisoncn als in dem Feld unter dem derjenigen hohen Officicrcn stehen sollen, welche die Oberkcit, deren man zugezogen, hiczu verordne» " gleichwohl bei dem eint- und andern Ort haltenden Kricgörath der Oberst und Oberst -Lieutenant M und hierin eine Gleichheit beobachtet werden solle. 2327 Fe» ^^"^6 soll der hilfsbcgehrendc Thcil dcil Hilfs-Völkern freies Quartier, auch Salz, Pfeffer, Essig, ^ und Licht umsonst zukommen lassen oder aber sich dafür um ein Gewisses an Geld vergleichen, Achtens mag jede Compaguic ihren Marquctcntcr halten, welche in Einkanfnng der Lebensmitteln an »nd Trank aller Acciscn und Zöllen befreit sein, die aber bei aufsczcnder Strafe niemand Anderem als ^ Soldaten wirthcn dürfen sollen. Rr die erkrankten Soldaten sollen gleich den eignen in den Spitälern oder wo deren keine dir anderen bequemen Orten verpflegen, ihnen der Sold ungehindert gegeben, und an solchen Orten Aigivn halber nichts Beschwerliches zngcsncht werden, Zehcntcns soll man ans den Marschen zu besserer Fortbringung der Bagagen und Kranken die benöthigtcn Fuhrm in dcö hilfSbcgchrcndcn TheilS Kosten verschaffen, ^^ftens soll jeder Religion zu ihres GvtteödienstS Verrichtung ein anständiges Ort angewiesen werden. ^ Zwölftens solle man den Hilfs-Völkcru alle Victualien und Lebensmittel in tätlichem Preis ab- lasftrr. ^ ^lzchendcS, wann mehrere als die auf eigene Kosten obbestimmte Hilf begehrt wurde, so soll selbige für v"' begehrenden Thcil nachbcschricbcncrmasscn besoldet und nämlich einem Hauptmann monatlich werden sechözig Gulden, dem Ober-Lieutenant dreißig, dem Unter-Lieutenant fünfund- Fähndrich znurnzig, dem Fcldschärer zwölf, dem Ober-Wachtmeister zwölf, dem Unter-Wachtmeister acht ^urfähndrich, Fcldschrcibcr, Eupitaino ä'armöZ, Fourier, PrvfoS jcdcrcm neun, einem Corporate« sitrder Spiclleutc und Gefreiten sieben, einem gemeinen Soldaten aber sechs obbenanntcr Zürichgulden Monat bezahlt, auch hierunter die Useruos verstanden sein, denen ebenmäßig diese Besoldung mit di ^ Aufbrrlchs von Hauö angehen, auch bis sie wieder daheim anlangen, continuircn, und von ^.^upcn bezahlenden Stand richtig gegeben werden solle. ^chszi ^^^udcS, für den lüstut Nnjor ferner der Obcrist über seinen Hauptmann-Sold annoch monatlich der ^ Obcrist-Licutcnant dreißig, der Fcldprcdiger fünfundzwanzig, der Obcrist-ProfoS fünfundzwanzig, wur.Ug,^^. Gulden vorbcdcutcr Zürcher Währung empfangen und genießen sollen, Bitist ^änfzchcndcn soll alle Monat eine Musterung gehalten und die Söldner jedes Mal nach leztcrcm " A und zwar punctual bezahlt, auch zwölf Monat für ein Jahr gerechnet werden, "Uch " ^chszch enden sollen alle Capitulationspuncte von dem andern bis und mit dem zwölften Articul u»d Hilfö-Völkcr, welche auf dcö mahnenden oder begehrenden Thcils Köstcn gegeben werden, verstanden bcobachten sein, »och ^ ^^'enzehenden, beide Eingangs bcmelte Thcil (sollen) einander selbst nicht überziehen, angreifen, ^ »och solches den Ihrigen, noch denen, so ihnen zugehörig gestatte», sondern jeder Thcil sich lind" ^ Sachen rechtlichen AuötragS begnügen lassen, wie hernach deö eigentlichen angezeigt wird: vdex ^ ""Mich, ob nur die von Zürich gemeinlich oder svndcrbarlich an die genannten drei Grauen Bünde bv» Evmmun absöndcrlich rind hinwiederum dieselben gcmeinlich oder sonderlich gegen Unö, denen ^ Unseren sonderbaren Anspruch und Forderung gcwunncn, darum sie gütlich nicht möchten St. svllcn wir dann beiderseits zu der Sache rechtlichen Erörterung die Malstatt in der Stadt Ü>qt^ ^'suchen lasscii und dasclbsthin jeder Thcil zwei ehrbare unparteiische Männer zu der Rcchtsvcr- svllc» .Monat dem nächsten, da cö erfordert wird, abordnen, welche leibliche Eide zu Gott schwören K Zachen «nd Spän, die sie gütlich nicht vereinen möchten (wie sie aber Anfangs in der Minne 2828 zu versuchen haben) darnach unvcrzogcnlich ans Abhörung beider Thcilen Gcwahrsamcn, deren sie sich ^ gebrauchen wollen, mit dem Rechte» auf ihren Eid zu entscheiden und auszusprechen, und was also vo» Vieren oder dem mehreren Thcil von ihnen zu Recht erkennt wird, dem sollen beide Thcilc ohne Fürwort^' kommen und gcnugthu», ohne alles Verweigern, Ziehen und Appellircn. So aber die vier zerfallen »»d gleich thcilen würden, so soll jeglicher Kläger in des angesprochenen Landen oder Städten einen ehrbare» ^ parteiischen Mann aus den Räthen zu einem Obmann erkiesen und erwählen, der sich dann mit sci»^ wie obstaht, verbinden soll, dem man auch alsobald die ausgesprochenen Urthcile sannnt vorgegangenem oder Gcrichtshandcl überantworten und dieser Obmann schuldig sein soll, deren einer, die ihm bei flu'"" ^ die bessere und gerechtere zu sein bcdunkt, in nächst folgendem Monat beizustimmen, und welcher also zufällt, folgt, und die besser erkennt, daß dann auch beide Thcilc derselben statt und Folg leiste» fl ^ ohne alle obcrwähntc Widcrrcd, Zug oder Appellation. Zum achtzehcndcn. Ob aber sonderbare Personen von beiden Thcilen Forderung und Anspruchs, einander hätten oder hinfüro gcwunncn, daß dann jeglicher Kläger dem Antwortcr nachfolgen soll in die und an die Ende, da er gesessen und dahin er gcrichtSgchörig ist; wofern aber einem daselbst daö Recht »5"' versagt, zumalcn derselbe also rechtlos gelassen und das kundlich wurde, der mag danncthin an ander» sein Recht suchen wie sich gebührt. ^ Zum ncunzchcndcn. Es soll auch Niemand, der in dieser Einigung begriffen ist, dem andere»^ einigem Arrest verhaften oder verbieten, ausgenommen seinen gichtigen und bckanntlichcn Schuld"^ Gülten oder Bürgen, so ihm darum gelobt und versprochen hätte. Zum zwanzigsten. Desgleichen soll auch jeder Theil dem andern durch seine Städte, Schlösse ^ und Gebiet freien Paß und Ncpaß nicht allein für eigne Leute und Gut, sondern auch für andere zuziehende und verbündete Volker gestatten, auch freien feilen Kauf der Nothdurft nach zugehen lasse»/ ^ nicht anders, dann in seinem Land zu gebrauchen und nicht weiter zu führen, also zn beiden Straßen offen und freihalten, ohne Aufsaz oder Beschwerung cinicher neuer Zölle oder anderer Auflage», fl" Alles hierin zu halten und zu gebrauchen, wie von Altem herkommen ist. Zum cinundz wanzigsten. Wann auch beide Thcilc sämmtlich gegen Jemand in einen Krieg ^ würden, daß dann kcintwcder Theil einen Frieden oder Stillstand der Waffen eingehen, beschließe» nehmen solle, der andere Theil sei dann auch darin verfaßt oder begriffen. Zum zwciundzwanzigstcu. Anbei haben wir uns auch zu Veschcinung wahrer in Freundschaft gegen einander freundmüthig ancrbotcn und erklärt, daß jeder Thcil des anderen Aulflsi""' vcrfangucm und Erbgut abzugsfrci halten wolle. ^,.^n Zum dreiundz wanzigstcn. Wir die obgcnanntcn von Zürich und wir die von den drcie» ^ haben insonderheit Uns zu allen Thcilen jegliche Stadt und Land unter Uns in dieser Bündniß vor und behalten Uns selber vor beider Thcilen Bündnisse, Vereinigungen, Vorkommnisse, Burgrccht, Vorst»' ^ und Tractatcn, welche wir sowohl mit fremden Potentaten und Ständen, als anderen löbliche» ^ ^ Eidgnoßcnschaft vor dieser Bündniß geschlossen und errichtet haben, in der Meinung, daß hingcgc» »" Vcrcinung den künftig errichtenden Bündnissen und Tractatcn vorgehen solle. . „ist Zum Vicrundzwanzigstcn. Und in allen diesen Dingen haben Wir beiderseits Uns beschlossen, so fern Wir über kurz oder lang uuzlich und gut sein befinden und dessen einhellig »»d ü ^ zu Rath wurden, in dieser Bündniß etwas zu vermehren, zu vermindern oder zu ändern, daß Wir fl' 2329 Gefallen wohl thun inögc??. Uud hicmit soll diese ewige Vereinigung und Bündnis? zu beiden u»d^ ^ Unsere Nachkommende fürbaö in künftigen ewigen Zeiten bei Unseren Ehren, Eiden ÜUten Treuen ohnvcrsehrt, stät und fest bleiben und getreulich also gehalten werden, iii> Fünfundzwanzigsten. Mithin behalten Wir die drei Pündt UnS vor, mit den übrigen loblichen > "vssj^en Orten inögcmcin oder besonder in eine gleichförmige jedoch dieser ohnnachthciligc Bündnis? "" M können. Zu»? Scchsundzwanzigstcn. Wann innerliche Unruhen in einen? oder dein andern contrahircnden -> ' !>ch eräugen >vnrdcn, solle alödann der ruhige alsobald seine Mediation so schriftlich so durch abschikcnde 'utivn interponircn und besten Vermögend vcrhilflich sein, dicsclbigc zu stillen. Und dessen Alles zu wahrem Urkund ??>?d fester Verbindung haben Wir die obgcnanntcn von hol ^ Unsere Nachkommenden Unser Stadtinsigcl, also auch Wir von den dreien Pündcn ii? K^^Uia gelegen: Landammann Rudolph Noscnroll, ge?vestcr Vicari des Vcltlins als bevollmächtigter ^' tcr des löblichen Obern Grauen Bunds; Bürgermeister Otto Schwarz, Präsident und bevollmächtigter bcv^ löbliche?? GotteshauS-BundS; und Podestat A??drcaö Jc??atsch, gctveStcr Bnndö-Landaininann und Z!° "'^chtigtcr Gcsa??dtcr des löbliche?? Zehen-Gerichten Bunds ii? Unser aller Herren und Ober?? der ehrsamen Usvi d" ^ ^"mieden Namen, vor dieselbe und UnS, alle ihre und Unsere Nachkommende, eines jeden Bunds > crbares eigen Jnsigcl öffentlich ai? dieses Bundöinstrunicnt, deren zwei gleicher Form und Inhalts auSgc- Uiisir hc??kci? lasse??, so beschchcn de?? fünfte?? Tag Maien von der gnadenreichen Geburt Jesu Christi Herren und Heilands gezählt Eintausend Siebenhundert und Siebe?? Jahre. (3iristopl?0i'??8 Uriäorie»« äVoi'ätinvUoni». lieft? iMjonö Ti^???ünaö ?LroI?iA?a?nmat«zu8. .IcämmiW Uuvisr, Triuiu ?osä(Zi?i??r ii? Iii? Uluiet?!? ^rel??z;eNNinatö??s. silbcenc» Ka?'seln vertvahrten Siegel hänge» wohlerhalten .1» seidenen Schnilrc» an dem i» z?völf Porgainentblättcrn d ss Zlegotiatioi? zwischen Zürich und dei? III Bünden zun? Abschluß des obigen Büudnistes und ? ^sle?nuisation geben wir folgenden Bericht: ^ De?n»ach vor einigen Wochen die II I Bünde, anfangs mündlich durch alt-Stadtschreiber Bavicr von Chur, ... '^chgchends zu wiederholten Male?? schriftlich eine nähere rcciprocirliche und immerwährende Defensiv- '«»z Stande Berti 1602 gemachten Tractats bei Zürich begehrt hatten, hat ^k?eö vhnc besonderes Bedenken darin eingewilligt und die III Bünde zum Abschlüsse und Beschwörung des ^^"lsses auf den 28. April nach Zürich eingeladen. An? genannten Tage Abcndö 6 Ilhr traf die Gesandlschaft des Zürich ein; sie bestand anS den Herren Johann Rudolph von Noseuroll, gewesenem Bicar m ^tlins und dermaligc»? Landainmann des Obern Bu??dcs, Otto Schwarz, Burgermeister von Chur und Vap ^ GottcshausbundcS; Podeftat Llndreaö Jenatsch, Landainmann deö Zehngerichtöbundes; Johannes Ue Ehur, Gcsandtschafts- und deS GottcöhausbundcS Sccretär, alle vier der refor?nirten Religion; ^l»tv bestand in Wilhelm Ludwig Baron Thun? von Neuburg, Oberstzunftmeister Gabriel Fries?, ^ Uo» Salis, Saloiuon Jenatsch, Hercules von Capol, leztere drei Lieutenailts. »in 2g. April Morgens übergab die Gesandtschaft der III Bünde ihr Creditiv an Stadtschreiber Wcrdmüllcr; »>e's?. Nachmittags bcwillkommten sie ii? ihren? Absteigequartier, im Wirthöhaus zu??? Storchen, Burger- Eo> und ein RathSauöschusi. SaiilStag dei? 3t>. April fand ans dem Rathhause eine dreistündige Prenz st^tt, he?: man sich fast über alle Punkte des Allianzvertrages vereinigen konnte. Sonntags 292 2330 den 1, Mai wurden die bündncrischen Ehrengesandten zur Morgenprcdigt in daS Großmünster abgeholt >" auf ihr Verlangen auch in das Waisenhaus zur Abcudprcdigt des gewesenen Jesuiten Pcrachcr begleitet Montags den Z, Mai Nachmittags sezte eine Rathscommission die Curialien und daö Tractainci»^ den S. Mai, als dem Tage der Solemnisation fest und eröffnete nachher den Dclegirten in ihrem Loge"' die nöthig befundene Cvrrectnr und Erläuterung über die nvch unerledigten Punkte des Vertrags, die Gesandten der III Bünde auch gefallen ließen. Am 3. und I. Mai wurde nichts öffentlich dagegen wurden die Gesandten durch einige Herren in die Zeughäuser, Magazine und sonst in der ^ herum begleitet. ^ Am Svlemnisationstage kündigte das Geläute aller Glokcn um 7 Uhr Morgens die Feierlichkeit dem Besuch des Gottesdienstes im Grvßmünster wurde die büudncrischc Gesandlschaft um 3 Ith" Trompctcnschall auf das Rathhaus geführt, wo dann in der große» Rathstubc das Bundcsinstrnwci» ^ neuen Stadtschreiber Holzhalb abgelesen und darauf feierlich beschworen wurde unter Losbrennuug ^ Kanonen auf dem Schänzli im See. Nachmittags 1 Uhr folgte dann im Nathhause die Fcstmahlzeit n» ^ Gedeken; es wurden dabei 14 Ehrcngesundhciten ausgebracht. Etwas nach 9 Uhr endigte diese Ehrew ^ Frcudenmahlzcit zu Jedermanns Vergnügen ganz glüklich und wurden die Herren Abgesandten wieder >" Herberge begleitet. Die Besicglung und Auswechslung der Instrumente erfolgte den 6. Mai, wora" Gesandtschaft Samstag den 7. Mai Nachmittags zu Schiff den Rükwcg antrat. Staatsarchiv Zürich. Bericht bei Urk. Stadt und Landschaft Nr. 491. Friedensschluß zwischen Zürich und Bern und den V katholischen Orten Lueern, Uri, Schwyz, llnterwalden und Zug. (Vierter Landfrieden.) Aarau. l7l2, ttt. Juli, U. und ll. Auflnft. Staatsarchiv Bcr». ^ In dem Namen der Allcrhciligstcn ohnzcrtrenntcn Dreifaltigkeit Gottes des Vaters, Soh»s Heiligen Geistes, Amen. Zu wissen kund und offenbar sei hiemit Männiglich, alsdann sich zu allgcmeinem begeben, daß zwischen denen löblichen Orten der Eidgenossenschaft, als nämlich Zürich an einem, dann Luccrn, Uri, Schwhz, llnterwalden ob und nid dem Kernwald und Zug sammt dem > ^ Amt an dem anderen Thcil einiche Mißhcll, Irrung und Zwcispalt von toggcnbnrgischen Landöbcjchwcrd^ ^ daherigcn Klagten wegen erwachsen, und selbige mit dem Lauf der Zeit solche Weiterung endlich auö GottcS gerechter Verhängnis? man nicht allein im Toggenbnrg und den abt -st.-gallische» ^ sondern auch in den gemeinen Herrschaften, sonderbar aber der Grafschaft Baden und den Freien ' kricglichcn Verfassungen, ja wirklichen Tätlichkeiten sclbstcn gegen einander gcrathcn; daß daraufhin bc>dc^^ Orte Zürich und Bern sich bcnvthigct befunden, nicht allein der Grafschaft Baden sammt den Fro»'» ^ und der Städten Baden, Mellingen, Vrcmgartcn ic. sich zu bemächtigen, sondern auch des NhcinthalS zu versichern, dcrowcgcn dann die übrigen löblichen Städte und Orte der Eidgenossenschaft, als ^ ^ Basel, Freibnrg, Solvthurn, Schaffhauscn, Appenzell, Stadt St. Gallcir und Biel auö wahrer die Erhaltung gemein lieben Vaterlands und den von unfern Altvordcren thcucr erworbenen ^.„schaff laßet worden, eine allgemeine Zusammenkunft aller löblichen drcizchcn und zugewandter Orte der Eidgem'I 2331 Aarburg und Ölten auszuschreiben, hernach abcr gemeinsamlich besser bcfundm uni allsritig mchrcrcr "'"lnlichkcit willen dir Malstatt nach Aarau zu verlegen, »rllwo sich aller löblicher eidgenössischer Orte Herren ^"gesandte cinbcfundcn, durch welcher ohncrinüdetrn Fleiß, Arbeit und Sorgfalt die Sachen endlich so weit ^ "cht worden, daß entzwischen de» löblichen Orten Zürich und Bern an einem, dann Lucern und Uri an andern Thcil den 18. Juli 1712 wirklichen ein Frieden abgcrcdt und verglichen, in ein Instrument ^ don derselben Herren Ehrcngcsandten kraft von ihren Herren und Oberen empfangener Gewalten ^ bl unterschrieben und mit dcro Pitschaften verwahrt ivordcn, welchen verbricfctcn Frieden abcr damalcn / ^^icheu Orte Schwyz, Untcrwaldcn und Zug nicht annehmen wollen; dcrowegen dann die Sachen endlich ^ " Klommen, daß man in noch mehrere Thätlichkeitcn und leidige Kriegöübungcn gegen einander zerfallen; endlich der sammtlicher löblicher drcizehcn und zugewandter Orten der Eidgenossenschaft Herren Ehrcn- ' te sich wiederum in Aarau frischcrdingcn zusammengcthan, und nach Eröffnung ihrer von derv allseitigen ^walten zum Friedensschluß empfangener Vollmachten, durch ihre angewandte ohngemcinc Bcsorgfältigung, ^ und Beflissenheit unter Mitwirkung des ScgcnS des Allerhöchsten, sothanc Mißverständnis! und Zwietracht >der^ entscheiden, betrage» und, Gott gebe, zu einem immerwährenden Frieden und Vergleich verordnet ^ wie von Punctcn zu Punctcn folget, und waren die Gesandten: von Zürich Herr Johann Jakob )cr, Bürgermeister und Herr Johann Jakob Ulrich, Statthalter und des Raths; von Bern Herr Samuel Ab 6" Rümlingcn, Vcnncr; Herr Christoph Steiger, Sckelmcister wälschcr Landen und Herr Tscharncr, alle drei des Raths; von Lucern Herr Johann Marti» Schwphcr, Herr zu Bunas, ^ )"ß und Vcnncr, Herr Lorenz Franz von Flcckenstcin, Amts-Statthaltcr und Stadtveuncr und Herr Autoui am Rhein, des Raths; von Uri Herr Carl AlphonS Bcßlcr, ncu-Landammaun und Landshauptmann Joseph Antoni Püntincr, Oberster und alt-Landammann und Herr Sebastian Clu ^ ^dHrcibcr; von Schwyz Herr Hauptmann Joseph Franz Ehrler, ncu-Landammann und Herr Gilg u»l> o alt-Landammann; von Untcrwaldcn ob dem Wald Herr Cunrad von Flüh, Landammann )^r Niklaus im Feld, alt-Lairdammann und Panncrhcrr; nid dem Kcrnwald Herr Sebastian Rcmigi . "" ^ ' ' ' ^"daminann und Landshauptmann und Herr Hauptmann Ignatius Stultz, alt-Landammann; von »>w ^ ^ Jakob zur Lauben von Thür» und Gcstcllcnburg, Herr zu Hcmbrun und Angliken, Ritter Her Herr Hauptmann Wolfgang Damian Müller, Sekclmcister, Herr Hauptmann Christian Aaäa"" desgleichen Herr Hcggcli, alt-Ammann zu Mcnzingcn, alle des des 5p' GlaruS Herr Johann Heinrich Zwicki, Landammanu und Herr Jakob Gallati, Statthalter und urihs- Balthasar Burkhardt, Bürgermeister und Herr Christoph Burkhardt, Und Raths; von Frciburg Herr Fmnz Philipp von Lantcn genannt Heid, Herr zu Cugy, Omont Fci^ Schultheiß, Ritter, und Herr Franz Niklaus Bondcrwcid, des Raths; von Solothurn Herr Baron zu Emmenholz, Sttidtveuner, Ritter, und Herr Johann Jakob Joseph Glich, Ritter, ^iistcrei'^ ^us Raths; von Schasfhauscn Herr Michael Senn, Bürgermeister und Herr Melchior von ^Uz T Raths; von Appenzell Herr Paulus Sutcr, Landammann inncrn, und Herr ^lcibxc Landammann äußern Rhodens; von Stadt St. Gallen Herr Christoph Hochrcutincr, Stadt- ^ D. Dootor und des Raths; von Biel Herr Peter Haas, Stadtvcnncr und des Raths. "llca beiden löblichen Orten Zürich und Bern verbleiben die ganze Grafschaft Baden strmmt ^"ÜNldcn und dazu gehörigen Städten, Orten, Land und Leuten, worunter die Stadt Brcmgarten ^ gnuciut und begriffen ist, zusammt allen anderen landöhcrrlichcn Rechte» und Gerechtigkeiten, auch 2382 aller Zugchörd, nichts ausgenommen noch vorbehalten. Ferners solle in de» freien Ämtern von nun »» ^ Landmarch-InANö gezogen werden von Lunkhvfcn an bis auf Fahrwangen, also daß, was untcrhar dieser den beiden löblichen Orten Zürich und Bern allein, mit Vorbehalt löblichen Orts GlaruS habenden verbleiben, was aber ob dieser crmcltcr March-Iü^nv, den regierenden loblichen Orten zudiencn, in M»»"^ daß diese March-InMg nur die Hoheit oder Landmarch bedeuten, übrigens aber einem Jeden sein Rcchi ff Gerechtigkeit, Zins, Zchcnden, Wcidgang, Zusammcntractetcn, Waldungen, oder was andere Nuzungc» > möchten, in einen Weg wie zuvor bleiben sollen, wanngleich er durch die Landmarch-In^ng gesondert »'" Desgleichen sollen die Bürger der Stadt Stein, so cnnct der Rhcinbrugg wohnen, sammt ihrem Gcmei»^"^ und was darin begriffen von der thurgauischcn Regierung und Landshcrrlichkcit gesondert sein und Z» . Stadt Stein gehören, mit Vorbehalt löblicher Städte Bern, Frciburg und Solothurn habender Rechte». H'ff aber versprechen beide lobliche Orte Zürich und Bern, die Katholischen in diesen erzählten Städten und bei einer vollkommenen freien Übung ihrer Religion; desgleichen auch die darin sich befindenden Stich ' Klöster bei ihren Hab und Gütern, Recht und Gerechtigkeiten, Einkünften, Zins und Zchcnden, nicht >»ff ^ auch die inn- und äußeren GcrichtShcrrcn und ?nrtieulnisL bei ihren habenden Rechten verbleiben zu zu schüzcn und zu schirmen, auch die Stadt und Bürgerschaft zu Baden also mildiglich anzusehen, daß ch derselben Gnaden zu bcfrcucn haben werden. Gleichfalls erklären sich beide löbliche Stände Zürich und , der Cvllcgiatstift St. Verena zu Zurzach zu ihrer Wicdcrbcstcllung lcdig fallender Propstci, Dccanat, ^ und Chorherrcicn sammt anderen dazu gehörigen geistlichen mindern Stellen je eine Vaeanz aus der lobt ls fünf katholischen Orten Bürgern und Landlcutcn, die andere Vaeanz aber aus allen löblichen cidgcm'^ff Orten oder dcro Angehörigen alternative und so fortan unter gleicher Abwechslung zu ergänzen, und dem vor diesem bestimmten Negali verbleiben zu lassen. Mithin auch den löblichen fünf katholische» sowohl als allen der Eidgenossenschaft An- und Zugehörigen künftig, wie vorhin bcschchcn, freier H»»^'^ Wandel, in Kraft der Bünden jcdcrwcilcn den freien Paß und Rcpaß, auch Zu- und Durchfuhr und Waarcn ohne neuerliche Beschwerde und Auflage durch die abgetretene Land zu gestatten; gleich ' auch beide lobliche Orte Zürich und Bern das liaeiproeum sich vorbehalten, mit der ferneren Erlä»» ^ daß diejenigen, welche äo äato innert zweier Jahren Frist mit ihrem Hab und Gut aus obigen Landen nicht aber äußert die Eidgenossenschaft ziehen wollten, keinen Abzug zu bezahlen schuldig seien; diejenige» ^ welche nach dieser Zeit in ein ander Ort, es sei in oder äußert der Eidgenossenschaft hinziehen wurde»/ ^ geziemenden Abzug erlegen sollen; Alles in dem Verstand, daß löblichen Orts Glarus an obige Leute habende Rechte bestcrmasscn rcscrvirt sein sollen, wie vvrgcmcldet. Dann so solle auch zum ^'^ff^s beiden loblichen Ständen Zürich und Bern überlassen bleiben, (jedoch mit Vorbehalt löblichen Orts ^ habenden Rechtens, die Stadt Rappcrswyl sammt der Brugg, Hof und Zoll und übriger Inhalt der den ersten Augusti dies JahrS von beiden löblichen Ständen Zürich und Bern mit SäP ^ und Rath zu Rapperöwyl geschlossener Kapitulation, wie auch das gegenüberstehende Dorf Hürde» »" - Mitten desselben annoch ein Distriet in allweg dreitausend bekannten und üblichen Schuhen wcitcrs h mit der Erläuterung, daß crmcltes Hürden und Einwohner bei ihrer freien und ohngchindcrtcn pP RcligionSübung, gcist- und weltlichen Freiheiten, Recht und Gerechtigkeiten, Hab und Gut ohnP) ^ ruhig verbleiben, gcschüzt und geschirmt werden, denen dann auch ihr Recht und Nuznicßung, s" dem schwyzcrischcn Tcrritorio dermalen haben, fürbaß zuständig verbleiben solle; dabei auch vergliche» ^ daß zu ermeltem Hürden keine I^ortiüentioiws oder Schanzen gegen einander gemacht werden solleil, 2838 »ich ""^^'Nffmcn geschleift werden, um die vertrauliche Nachbarschaft wiederum desto steifer cinzurichtcu iu behalten. Item so soll auch Drittens loblicher Stand Bern in die Mitrcgicrung im Thurgeu, ^»nhah übrigem Bezirk der Freien Ämtern ausgenommen sein, also daß selbiger von nun ^^^bstigc Bcvogtigungcn auf löblichen Stands Zürich Sluöbcdienung anzutreten haben solle. Und weil lol>e ^rte Zürich und Bern daö Thurgeu und Zihcinthal zu gemeinsamer Regierung mit denjenigen Hm Orten, welche selbige vorher beherrschet, wiederum abtreten werden, mit Beding, daß vorharo ^ Religion als der Regierung halber die gebührende Paritat wirklichen zu Werk gerichtet werde, H Viertens hierum abgeredet, verglichen und geschlossen, daß künftige Streitigkeiten in den gemeinen Zu vermeiden und eine gerechte und fricdsamc Regierung zu führen, die Evangelischen gleich a ^ Katholische» der Rckigion und GottcsdicnstS halber und was selbigem anhanget, in den gemeinen ve» welchen beide Religionen sich befinden, in einem ganz gleichen Rechten stehen und was jeder Religionen zu derselben Übung in imrtieulari zugchörct, derselben verbleiben, und sie dessen ohn- ^ Ugcrljch zu genießen haben. So sollen auch in hohen Regalien, item wann es um allgemeine Rcgicrungs-, vli/^' ^uids- und Kriegöordnung zu thun, künftighin die Majvra nichts entscheiden, sondern wo darüber ciiix ^ Meinungen wären, solle», gleichwie in denen die Religion ansehenden Geschäften, dcrcthalb der ° Theil vermeinte, daß es die Religion nicht berühre, der andere Thcil aber es für eine Rcligionösachc "°gtei^ mehreren löblichen regierenden Orten, noch viel weniger von den nachgcscztcn Land- " nichts decidirt oder darüber gesprochen, sondern damit bis auf aller regierender Orte Zusammenkunft I» ^ alsdann durch gleiche Säzc beider Religionen zu güt- oder rechtlichem Rustrag geschritten werden, »nd ^ ruderen Sachen aber sollen die regierenden Orte wie hicbcvor handeln, erkennen, richten und urthcilcn, verbleiben, llnd gleichwie man zugibt, daß die katholische Geistlichkeit ihren Gottesdienst und Kirchcnzucht betrifft, item die Ehesachen und was dem ioro matri- dje Zuhänget, vor dem bekannten Richter ihrer Religion bcurthcilet werden, eben also sollen auch Pfarrer und Seelsorger sammt allem was derselben Gottesdienst und Kirchenzucht betrifft, ^ Bestell- und Haltung der Schulen begriffen, gleich der Judicatur über die Ehesachen, dem ^der» Religion, nämlich der Stadt Zürich auch allein unterworfen sein; die Schulmeister aber in allen ^ibcn äußert was die Institution und Ncligionsdoeirung betrifft, dem weltlichen Richter unterworfen >vo die eine oder andere Religion verlangte, daß die Schule gesondert wurde, oder aber eine wallte, solle solches derselben auf eigenen Kosten zu thun bewilliget sein. Es solle auch kein ^ andern Religionö-Ccremonicn und Gebräuchen oder was immer seiner Glaubensbekenntnis; nicht ^chtvie^ "^"Rrhcit auch nicht zu Haltung des anderen Thcils Fest- und Feiertagen verbunden sein, und ^idj, ^ ^ ^acholische,, in ihrem GottSdienst, Ccremonien und Proecssioncn nicht gehindert, beschimpft noch "'cht cbcn also sollen auch die Evangelischen in ihrem Gottesdienst, Kirchengcbräuchen und Ccremonien ^»bens" ^ beschimpfet noch beleidiget werden. Jngleichen solle» die Landvogtc und Untcrthancn ihrer d«ß ^ "'"ntniß gemäß jedcrwcilen befriediget werden. Danncthin so war auch angesehen und geordnet, u ^»„ 8 Uhren und vom Herbst bis in den Frühling spätest um 9 Uhren überlassen, es wäre Eo»,^ "V'tung bcsorglichcr Ohnvrdnung für daö Künftige die Kirche zu Verrichtung des Gottcsdieusts an >>i denen, die selbige zuerst gebrauchen, denen so der anderen Religion sind, vom Frühling bis ^ ^ -I ^ V " , ^ ^ ^"^^lder mit beidseitigem Belieben an eint oder anderen Ort einer andern ^Plichm hätten und dabei verbleiben wollen; jedem Thcil auch zu Verrichtung des Ordiuari- und 28.84 Extra-Ordinari-Gottcsdicnsts durch dir Wochen dcrscll'cn Gebrauch ohngchindcrt gestattet werden; zu End wo mau keine eigenen Kirchenschlüssel und Mcsuucr hat, und derer begehrt wurde», solche dem begeht Theil zudicncn solle», jedoch also, daß alsdann die Chor uud Altar aus gemeinem Kirchcngut mit so U'U Eiuahmc der Weite als möglich beschlossen, auch den Evangelischen an solchen Orten, wo sie mit m eigenen Taufstcinen versehe», selbe zu eigenem Gebrauch in die Kirche hinzuzusczcn ohne eiuiche H'" . gestattet werden, zugleich auch jeder Religion ein besonderer proportionirtcr Kirchhof, ihre Todtcn »ach RcligionSmanier uud Übung zu begraben, vcrwilligct sein solle. In Fernerem ist auch abgcrcdt und vcrgu daß wo der einen oder anderen Religion Zugethanc ihren Gottesdienst in einer eigene» Kirchen zu ver») eine neue bauen wollten, dannzumalcn solches in eigenem Kosten bcschehcn solle, doch daß sie sich selbiger Kirchen allein bedienen und zu der gcmcinsamlich gehabten den Zugaug aufgeben, mithin aber u»>^ dazu verlassende Recht sich mit der anderen Religion vergleichen mögen, Däfern auch ein- oder a»^ä^, Religionsgcnosscn eine gemeine bcsizcndc Kirche in eigenen Kosten vergrößern wollten, solle solches ihm'» ^ gehindert gestattet werden; jedoch daß der Bau also gcführct, daß so viel möglich in Zeit dcS Bum'»ö . Theil an seiner RcligionSübung verhindert, auch der Katholischen Altäre und Sakristeien nichts benagst) ^ werden; also auch, wann die Evangelischen um besserer Kommlichkeit willen eine nächst gelegene Ki> äst, ^ ihre Religion geübt und besuchen wollten, solle ihnen solches ohngehindcrt zugelassen sein, Dcnjcnigc» hörcnc», wo nur allein der evangelische Gottesdienst geübt wird, sollen dieselben Kirchcngütcr, sie möge» worin sie immer wollen, denselben zu eigener Verwaltung allein übergeben und überlassen werden; da dcn Katholischen auch an den Orten, wo der katholische Gottesdienst allein geübt wird, gleichmäßig ^ ^ waltung ihrer Kirchcngütcr auch allein übergeben und überlassen sei» solle. Die Kirchcngütcr aiul Orten, da selbige annoch ohnvcrthcilt und allwo beide Religionen in Übung sind, solle die Natur solcher ^ gütcr erforscht und die Spcnd- oder Almoscngütcr nach Marchzahl der Leute jeder Religion gcthcilt, da ^ auö den übrigen Kirchcngütcrn das, was zu dem Geläute und Kirchengebäucn von Nöthen, bestimmt, ^ gleiche Thcilc gcthcilt, davon jeder Religion einer zur Verwaltung zugcstcllct und die unter diesem ^ ergebenden Umkostcn zu gleichen Thcilen beigetragen, das Capital wohl mögen vermehret aber nicht vw werden; von dem übrigen aber solle jedem Theil daö, was er zu Verrichtung seines Gottesdienstes bst genossen, fürbas gcfolgct und zu dessen Verwaltung übergeben werde», und die GcmeindSgcnosscn von ^ und andern Religion zu der Andern Gottesdienst und Erhaltung für das künftige nichts mehr schuldig sein. Es sollen auch die Herren Collatorcs derjenigen Pfründen, wo die Pfarrer dem Zürichs einverleibt, auö drei tauglichen SubjcctiS, so ihnen von daher» vorgeschlagen werden, eines daraus zu' ^ ^ haben, anbei aber auch die Pfarrhäuser gebührend in Ehren zu halten sich angelegen sein lassen- ist man auch übereinkommen, daß die Vcrlasscnschaft der in gemeinen deutschen Herrschaften absterbe» pfrüudctcn Herren Geistlichen dcS Abzugs frei sein solle, lind weil das rhcinthalischc Landmandat ssc eint und andere Ohnordnung in sich haltet, sondern auch die Religion einmischen thut, als hat >»a» " ^.zi nöthig angcsckcn, daß daösclbig verbessert werden solle. Mithin dann auch der Landsfricdcn von Ll»»" ^ aufgchcbt, todt und absein, dagegen aber die diesmalige Befriedigung künftighin der Landöfriedcn - j^c» die Landvögtc sowohl als alle gcist- und weltliche GcrichtShcrre» und Collatorcs zu diesem neuen La» ^ ^ verpflichtet uud verbunden sein sollen. Damit dann auch in Verwaltung der Justiz die Ohnpnrtciiich ^ besser Plaz finden möge, so sollen die Ehrenstetten, Ämter und obcrkcitlichc Bedienungen von »u» beiden Religionen bestellt werde», also daß gleichwie der Landschrcibcr im Thurgeu katholischer Rclig»'" 2385 ^derzeit dcr Lairdammanu evangelischer Religion sein. Es solle auch fürohiu die Landschrcibcrci beständig durch eine» evangelischen Landschreiber bestellt und versehen werden; der nächste . ^ ^ "uf ihn aber katholischer Rcligion und den löblichen katholischen regierenden Orten selbigen zu bestellen djx werden, von der Qualität, wie dcr evangelische Beamtete in dem Sarganserlaud sein wird und wie stell regierenden Orte deshalber übereinkommen »Verden, und obgcdeutc Landschreiber- und Landammann- Ttolt Jahren um abgcäirdcrt werden und jedesmal an cincö katholischen abgehenden LandschrcibcrS ^stellt katholischer und vic.s varsu an eines evangelischen abgehenden auch wiederum ein evangelischer ^ ' und also auch mit den nächsten auf sie folgenden Oberbcamtctcn verfahren werden, die Wahl aber, so zu betreffen hat, den katholischen, wo es aber ein Evangelischer sein soll, den evangelischen ^Nicj, ^'llc. So ist auch gutbefundcu und bcabrcdet worden, daß künftighin bei allen haltenden >°clN«Zugleistungen in ReligivnS- und Standösachcn allwcgcn ein evangelischer und ein katholischer Pro- ^>fer .^^>ch die Session adinittirt, dcroselben führende Protokolle je»veilen gegen einander gehalten und Eivst ^lglich dann das also Verglichene in gemeinen Sessionen abgelesen werden solle. Übrige, sowohl ^>>d Militärbedicnungcn, als da sind llntcrvögte, Landrichter, Weibel, Landgcrichtsdicncr, item Redner, ^dcr^ ^uurtierhauptlcutc, Hauptlcutc jeder Religion ohne Unterschied gleich viel bestellt werden; dabei Eva ^ halber die Meinung hat, daß zu denen dicSmalS vier Katholischen zu Fraucnfcld annoch zwei sls- hinzugcthan, auf das Absterben zweier Katholischer aber cS fürbaß bei der Zahl dcr vier Redner, >vo ^ Evangelischer und zweier Katholischer, gelassen werden solle. Ferners solle auch in den nieder» Gerichten, ^rfal ' ^bcn Religionen unter einander wohnt, mit Bcsczung der Ammann- und Richtcrstclleu also ^üttc^" baß an den Orten, wo zwei Drittel dcr einten Rcligion, die Richtcrstellcu auch mit zwei solbigcr Rcligion bestellt, wo aber die Mannschaft geringer als zwei Drittel, so solle lh» . bas Gericht halb von den Evangelischen und halb von den Katholischen besczt und allwcgcn ohne ^ bcr größer» oder weniger» Mannschaft mit dcr Ammann- oder vordersten Richterstcllc altcrnirt ^Uvsst,^u^'^ nicht zu Landskindcru, noch die LandSkindcr derer Ortciff wo sie nicht Burger oder GemcindS- " hud, rvidrr den Willen dcö mehreren ThcilS dcr Gcmcindsgcnossen weder zu Bürgern oder Gcmcindö- ^Nc» ^ ^ Waise» mit Vögten ihrer Religion besorget, die Fremdlinge ohne aller regierender °"°sse, A»oss^ ' ^^sassen angenommen werden, auch weder die Landvögtc noch Gcrichtshcrren selbige unter dem T°dtc ° ^ halben Mchrs noch sonstcn einichcrmassen dazu nicht nöthigen mögen. Dann die Käufe in ^^rffcndc, so sollen solche Niemand als den regierenden Orten für sich, doch so zugelassen sein, "^'gcn mitrcgicrcndcn Orte um de» ConsenS gebührend ersucht werden. Die heimlichen Kläger und fürohin abgestellt sein, die Unterthancn mit strenger Regierung nicht beschwert, noch mit >»,ßKanzlei- oder andern beschwerlichen Köstc» belästiget, sondern in allen Dingen mit ihnen mild i» ^ verfahren werden. Wann danncthin lobliche regierende Orte (welches aber Gott ewig wende) ^'beimm ^»andcr zerfielen, so solle kein Theil, er mache gleich die Majora aus oder nicht, mögen die ^"^chancn mahnen, sondern diese sich neutral halten und keintwedcrem Theil weder Volk, Geld, ^l>c„ Proviant geben oder cinich andern Vorschub thu», anders als mit Gebet zu Gott zu dcro- .^^crcin- und Befriedigung. Weitcrs ist hicdurch versehen, daß in den gemeinen Herrschaften ^Aila/ ^5' ^rist- n„d Weltlichen verboten sein solle, cinichc ForlificatiouSwcrkc, sie seien klein oder groß, ^üe. "vtcr ^vas Prätext es immer sein möchte, zu bauen ohne Conscns aller löblicher regierender ^ Alalcfieantcn von beiden Religionen sollen in kein Weis noch Weg zu Änderung dcr Rcligion 2ZZ6 angehalten, sondern wann einer unter währendem Proccß einen Seelsorger seiner Religion zu seinem ^ begehrte, ihm solches in Beisein eines Beamteten gestattet werden; wann aber der Proccß ihm allbcrcit ge»'"^ solle der Seelsorger, so er begehrt, den ohngchindcrtcn Zugang zu ihm, dem Malcficanten, ohne Beisein c»'^ Beamteten haben und von ihm bis zu der Nichtstatt begleitet werden mögen. Zu desto sicherer Verhütung^'" aller Ohnbclicbigkcitcn und reizenden Anläßcn, solle künftighin alles verhaßte Schmüzen und Schmäht» ^ Geist- und Weltlichen in und äußert der Kirchen, mund- und schriftlich, bei höchster Ohngnad verböte» abgestraft werden; auch solle bei gemeinen und sonderbaren Zusammenkünften, es sei im Reden, Schr^ und dergleichen die eine Religion evangelisch und die andere katholisch gcncnnct und betitelt werden. lll'"» dann solle auch in Justizsachen, Succcssio», Erbschaften und Collocativnen die Einten gleich den Andere» Unterschied der Religion gehalten und angesehen, auch bei den Lchcnsverlcihungen Keinem der Religio» ^ ^ etwas zugcmuthet werden. Fünftens sollen in diesem Frieden kräftigst mitbcgriffcn sein nicht »uralte» ^ Eid- und Bundsgcnosscn, Schirm- und Zugewandte insgemein, sondern auch in das besondere alle dem eint oder anderen Thcil mit Rath und That Hilfe geleistet. Scchstcnö erklären sich sämmtlichc ^ Orte, alle diejenigen einer wahren Amnistia genießen zu lassen, welche sich währender Zeit dieser Ohnr»h^ bcschehcncm oder unterlassenem Zuzug ald sonstcn gegen dem eint oder andern Thcil verfehlt haben auch diejenige, welche sich an beide lobliche Stände zu ergeben gcnöthigt gesehen und sich unter derselbe» ^ ergeben oder ergeben wollen und aber wiederum an ihre vorige Obrigkeiten gewiesen worden, denen solle ) ^ nichts zugcsucht werden, noch sich cinichcrmassen gegen Jemanden zu entgelten haben. Siebentes Kriegsgefangenen allerseits auf Erlag der Azungököstcn gegen einander ausgewechselt werden, und ^ löbliche Stände einen merklichen Überschuß an der Zahl und Qualität haben, erklären sie sich htlb'ö^ Ranzion nach bcschchencr Bezahlung der Azungskostcn den V löblichen Orten zu Bczcigung cidgem'" sreuno,cyasi nag) puvuciricm nncoen mg freien Aug zu fteuen, va vannzumaten aua) aucr ^ Eidgenossenschaft der cid- und bundsgcnössischc freie Handel lind Wandel wieder hcrgcstcllct und solle und was vor dem Krieg in eint- ald anderem OrtS Botmäßigkeit für Waarcn, Anfordcrungc», ^ und Gcgenschuldcn und dergleichen gewesen und gelegen sind, ohnvcrhindcrt jedem Thcil wiederum ^ und verabfolgt werden. Wann auch Achtens der Herr Abt, Decan und Convent zu St. Gallen burgs halber und seiner aberobcrten Landen wegen mit beiden loblichen Ständen nicht Frieden macht» ^ daß sie das K»" so erklären sich sämmtlichc lobliche eidgenössische und zugewandte Orte insgcsammt und sonders, daß s" dirccte noch indircctc zu Erhaltung gemeincidgcnössischer Ruhe und Wohlstand weder jczt noch in bis zu erfolgendem Frieden sich derselben anders nicht als in Güte annehmen noch beladen wollen, »»^ wie beide lobliche Stände sich förderlich angelegen sein lassen werden, sclbigcö Geschäft mit Herren ^ und Convent ohnvcrzogcnlich beizulegen, also wollen auch die V löblichen katholischen Orte sich angelegen sein lasse», diesen Frieden best ihrcnö Vermögens in Güte zu befördern, damit die und Wohlstand in gemein liebem Vaterland wiederum hergestellt werde. Neuntens solle zu sondere»' ^ Jhro Exccllcnz des französischen Herren Ambassadoren und der löblichen ohnintcrcssirtcn Orten, wie Liebe zum Frieden von den Köstcn unter den diesmals pacificirtcn Orten nichts mehr gcrcdt werden. „„tcr erklären sich auch obvermcidtc sämmtlichc lobliche Orte, daß alle bis dahin in den gcmcincn Hcrrsch»^^ einander ohnausgetragene gcschwcbtc Sachcit und alle dicsvrtigc Verdrießlichkeiten hin, todt «»d ^ auch wahre eidgenössische Liebe und Freundschaft wieder hergestellt und beständig fortgepflanzt Schlicßlichcn sollen sobald die von löblichen fünf Orten per expressos verlangte Ratification dieser 2337 cytradirt sein wird, alle Feindthätlichkciten, als Contributionen und anders Widriges aufgchcbt Völker in eigene Lande zurükgczogen werden. Zu mehrerer Bekräftigung Alles abstehenden haben Herren EhrcnGcsandtcn löblicher ke», gegenwärtiges Fricdcnsinstrnmcnt kraft habender vbangezogcncr Vollmachten zu seinem voll- Stand gebracht und übrigens sich die löblichen XIII und zugewandte Orte der Eidgenossenschaft ^ ddcftgcnösshch erklärt, die zusammen habenden Bünde aufrichtig und getreulich unter und gegen einander ^gclc zuhalten; urkundlich und weil ihnen sammt und sonders ein beharrlicher Friede ganz billich si'lcheö mit allseitigen Stands-Einsicgcln verwahrt und gegeben den 13. Hcumonat und neun >u,s ^ugstmonat im Jahr nach der gnadenreichen Geburt Christi Unscrs einigen Erlösers gezählt Ein- Siebenhundert und zwölf Jahre. Pc^ament-Originaliirkiaide. Es hangen in hölzerne» Kapseln verwahrt nnvcrsehrt die Siegel der XIII alten Orte und 1"u'ge» der Städte St. Gallen und Biel. 1712, 11. Auaust. Zug. Ratification des Friedensschlusses. Wir Landammann, Räthe und gemeine Bürger und Landlcnte, als höchste Gewalt loblichen Orts Zug knnd hiermit, demnach cntzwischcn U. G. L. A. Eidgenossen löblicher Ständen Zürich und Bern an einem, ui>ö^ »nscrcn auch G. L. A. Eidgenossen löblicher Ständen Lucern, Uri, Schwyz und Untcrwalden und b andern Theil aus ursprünglichem Anlaß toggcnburgischcr LandSbcschwerden einige »»beliebige Miß- 'gkeiten, ja gar kricglichc Verfassungen und Thätlichkeiten erwachsen, zu welcher gänzlichen Abhebung und und allseitig so wohl crsprosiencr freund-eidgenössischer Wohlverständnifi, unsere Ehrcngesandte mit fält' denen Herren Chrcngesandtcn übriger loblichen Orten sich in Aarau cinbcfunden und nach vicl- 'gen Vor- und Gegenvorstellungen zwischen loblicher Ständen Zürich und Bern, deine Luccrn und Uri Herren ^ .^"^!andten unterem 18. hingerukten Hcumonatö ein Friedcns-Jnstrnment kraft oberkeitlich eingeholt- und iiiü°' Gewillten aufgerichtet und verschrieben und mit der Pettschaft versehen; scithero aber sothancö Fricdens- ber^s"^"^ ans Gutfindcn sammtlicher Herren Ehrengesandten aller loblichen drcizehcn und zugewandten Orte» der'^'"sssenschaft aus erheblichen Ursachen durch einen Beibrief, datirt den II. dies in Fcrncrm dahin uäa n^" daraufhin und nach vernommenem Inhalt besagte zwei FricdenSinstrumente vom 18. Juli dicsz laufenden Monats sowohl als aller der darinnen begriffenen Punkten wir unscrs Orts Vergleichs und beide obige Fricdcnsinstrnmcnt ihres ganzen Euthalts für uns und alle unsere ^ ^ .^'""^ude völliglich beliebt, angenommen und bestätigt haben wollen, also daß denselben jczt und zu allen spreng" Z^ten getreulich »achgclcbct, dawider in kein Weis noch Weg gehandelt, sondern solchen ohnwidcr- ii» d genug gethan werden solle in Kraft gegenwärtiger Ratification und Gcnehmhaltnng, des -r" ""i unserem gewohnten Stadt- und Landsinsigcl verwahrt und geben den cilftcn Tag Augstcn "usend Siebenhundert und zwölften Jahrs. Canzlci Zug. '»atsarchiv Zürich. ^atificationsurknndcn von Lucern, Uri, Ob- und Nidwalden sind mutatis mutanäls ganz gleichlautend. 1712, 12. 2lttguft. Schwyz. Ratification des Friedensschlusses. »»sc,^^ Statthalter, Räthe und gemeine Landleutc z» Schwyz Urkunden hiemit, daß wir alles dasjenige, was Aaran wcsende Gesandte mit beiden löblichen Ständen Zürich und Bern wegen dem Frieden behandelt, 293 2338 abgercdt und beschlossen, mit Gegenwärtigem für uns und nnsere Nachkommen in bester Form ratificin'»" bestätigen. Zu mehrerer dessen Steifhaltung habe» Wir unser gewohnt Landinstgel hierauf druken lasl'^ bcschchcu den 12. Augusti 1712. <5- 8.) Canzlci Schwyz^ Staatsarchiv Zürich. 1712, 12. 21 tt jsttft. Ratification dcS Standes Zürich. ^ Wir Bürgermeister, kleine und grosic Näthe der Stadt Zürich Urkunden hiemit öffentlich, demnach ^ unseren fürgeliebten Miträthcn und zu Aarau snbststircndeu Herren Ehrcngesandten durch Übcrschil^ ^ von denselben und den Herren Ehrcngesandten Löbliche» Stands Bern einer-, dannc den Herren Ehrcngeb' ^ der Löblichen Stände» Luccrn, Uri, Schwyz, Untcrwalden ob und nid dem Kernwald und Zug zusaw"^ 9 äußeren Llmt anderseits eigenhändig unterschriebenen und besiegelten, unterm 18. Julii vormalö und u. 11. dies datirtcn Instruments berichtet sein, auf was Weis zwischen uns und den V katholischen^'' Orten der Friede durch Gottes Gnad, kraft unseren Herren Ehrcngesandten crtheiltcn Vollmacht, völlig worden seie, so thun wir hiemit angezogenes FriedenSinstrnmcnt vom 18. Julii und 9. ». 11. dies vo>> Orts >vegcn in best- und kräftigster Form ratificiren, ratificircn und bestätigen solches in allen seinen und Articulcn, also und dergestaltcn, daß wir uns für »ns und unsere Nachkommende für jczt und alle» ? deine getreulichcn nachzukommen und obzuhaltcn verpflichten. Zu dessen Urkund wir unserer StadlP ^ Sccretinsigcl hierauf öffentlich haben druken lassen. So geben ist Freitags den zwölften Angst»"-"" Eintausend Siebenhundert und zwölften Jahrs. Staatsarchiv Luccrn. Besiegelte Urkunde ans Papier. 1712, 13. Attgttst. Ratification dcs Standcö Bcrn. Wir Schnlthciß, kleine und große Räth der Stadt Bern thun kund hiemit, demnach zwischen G. L. A. E. Löblichen Stands Zürich und uns an einem; dcnne unseren G. L. A. E. Löblicher ' Lucern, Uri, Schwyz, Untcrwalden und Zug am andern Theil, aus ursprünglichem Anlaß toggcul" Landsbcschwerdcn cinichc »»beliebige Mißhclligkeitcn, ja gar krieglichc Verfassungen und Thätlichkcitcn zu welcher gänzlicher Abhebung und Wiederherstellung allseitig sowohl crsproßcncr frcnndcidgenöffilch^-.^r Verständnis! unsere Ehrcngesandten mit und neben den Herren Ehrcngesandten übriger löblicher Orten sich in Aarau cinbcfnndcn und nach vielfältigen Vor- und Gegenvorstellungen zwischen loblicher ^ Zürich und Bern, dcnne Luccrn und Uri Herren Ehrcngesandten unterm 18. nächsthingcruktcn i>ch Friedensinstrument kraft obrigkeitlich eingeholt- und crthcilter Gcwälten aufgerichtet, unterschriebt» > dcro Petschaften versehen; seithero aber gethanes Friedensinstrument auf Gutfinden sammtlichcr Hrrk^ gesandten aller loblicher dreizehen und zugewandter Orten der Eidgenossenschaft aus erheblichen Ursaw ^ durch einen Beibrief, datirt den neunten dies in fernerem verglichen worden; daß daraufhin und »' nommcnem Inhalt besagter zweier Fricdcnsinstrumcntcn vom achtzehendcn Julii uächsthin und alst laufenden Monats, sowohl als aller darin begriffenen Puncten wir unscrs Orts dicsörtigcn Vergleich beide obige Friedensinstrument ihres ganzen Inhalts für uns und alle unsere Nachkommenden völliglich angenommen und bestätiget haben wolle», also daß denselben jezt und zu allen künftigen Zeiten g nachgelebt, darwidcr in kein Weis noch Weg gehandelt, sondern solchen ohnwidcrsprcchlich in „fit genug gethan werden solle. In Kraft gegenwärtiger Ratification und Gcnehinhaltnng, z» dem ,chc>» unserem gewohnten Stadtinstgel verwahrt und geben den drcizchenden Tag Augstmonats des Sic ^ hundert und zwölften Jahrs. Staatsarchiv Lucern. Pergament-Urkunde mit anhangendem Siegel. 1712, 27. September/ ». Oktober. Ratification des Standes Glarns. Kund und zu wissen sei Hienut, daß wir Landanimann und dreifacher Landrath zu Glarus nnscrs Lands geahntes Sccrctinsigel auch a» dieses Friednesinstrunient »ach Anleitung seines Beschlusses henken lasse»: s elchwie wir nun uns darin erklärt haben gegen allen löblichen Orten und Zugewandten, die Bünde getreulich i" halten, also behalten zu dein Ende wir uns durch diesen Anhang deutlich und ansdrüklich vor übrige unsere erdündnissen und Landrechte, wie auch alle unsere Recht und Gerechtigkeiten an den gemeinen deutschen aadvogteien und an den Städten Baden, Mellingen, Bremgartcn, Nappcrswyl ic., also und dergcstalten, daß ^ dasjenige so derenwegcn die in diesem Frieden wirklich interessirte löbliche Ort ein Theil dem andern Nachgegeben und überlassen hat, uns daran nach den mehrmaligen Erklärungen und Borbehalten ihrer und herer Abgesandten in kein Weis noch Weg Schaden bringen, weniger dieser Bcsseglung uns zu deren Abbruch deiche» soll, ^otum in unserer dreifachen Rathsversammlung den 27. Scptembris/ 8. Octobris I7t2. 1712, 211. September/ 10. Oktober. Ratification von Appcnzcll - Anßcrrhodcn. Kund u >d zu wissen seic, daß wir Landamman» und Rath des Lands Appenzell der äußeren Rhoden "llers Lands gewohntes Secretinstgill an gegenwärtiges FriedenSinstrument nach Anleitung seines Beschlusses ^ laßen; gleichwie wir aber uns darin erklärt haben gegen allen loblichen Orten und Zugewandten die "»de getreulich zu halten, also behalten zu dem Ende wir uns durch diesen Anhang heiter und auSdruklich r übrige unsere Bcrbündnisse wie auch alle und jede unsere Rechte und Gerechtigkeiten des mit unseren > andienten des Innern Rhoden gemeinsamlich habenden achten Thcils an der Landvogtei des untern und l>/" 'Kheinthals, also »nd dergestalt, daß allcS dasjenige, so derentwegen die in diesem Frieden wirklich E er ^ ^ andern nachzugeben und überlassen hat, uns daran nach den mehrmaligen arungcn und Vvrbchaltnissen ihrer und nnsers Abgesandten in kein Weis noch Weg Schaden bringe», l weniger diese Besicglung uns zu cinichcm Abbruch gereichen solle, ^.okum Hcrisau den 29 SeptembriS ^uuu) 1712, 2i». Oktober. Ratification deS Standes Solothurn. A Statthalter, kleine und große Räthe der Stadt Solothurn Urkunden hiemit, daß gleichwie wir zu "urchthaltung deS liebwerthcn Friedens und Ruhstandö in der Eidgenossenschast die Bünde und Verträge zu aufrichtig beobachtet, als sind wir noch fürbaß selbige steif zu halten gesinnet, und wiewohl wir usscn lezteren Unruhen und Kricgscmpörungen keinen Anthcil gehabt, so haben wir dannoch kein Bedenken daß"^"' un>ercr Stadt Sccrctinsigel an dieses FriedenSinstrument zu henken, jedoch in diesem heiteren Verstand, Hab fr'Ichcs zu keiner ferneren Verbindlichkeit verpflichte und unseren in dem Thurgeu und anderwärts iuw Achten und Gerechtigkeiten je »nd zu allen Zeiten ohnnachthcilich, ohnabbrüchig und in kein Weg prä- " sein solle. Geben den neunundzwanzigsten Octobris Eintausend Siebenhundert und zwölften Jahres. 1712, 2». November. Ratification des Standes Freibnrg. Schultheiß, kleiner und großer Rath der Stadt Freiburg thu» kund hiemit, wie »vir crklartcrmasse» die als habende Bünde aufrichtig und getreulich zu halten gesinnt, daß wir diesem Instrument zu Zengniß ^"gerichteten Friedens zwischen den löblichen intcressirten Orten unseres Sccrctinsigel haben anhenken 2840 lassen, jedoch in dem heiteren Verstand und ausdrukcnlichcr Meinung, daß uns solches zu cinichcr Verbi»U> " als nach Einhalt der Bünde verpflichte, und in keinem Weg unfern in dem Thurgeu und allen habenden Rechten und Gerechtigkeiten zu cinichcm Schaden und Abbruch gereichen möge noch solle. ^ Montag den achtundzwanzigsten Nvvcmbris des Tausend Siebenhundert und zwölften Jahrs. 1712. Die leztern vier Ratifikationsurkunden sind dein Hauptinsirumente beigeheftet. «.>. Schil'inbrief der Städte Zürich und Bern für Nnpperswyl. >7l2, l t. August. Staatsarchiv Zürich. Wir Bnrgcrmcistcr, Schultheiß, Rath und Bürger der Städten und Ständench^^ und Bern thun kund und zu wissen Allen, so diesen Brief sehen oder hören lesen, und bekennen "lsi". hicmit: Nachdcmc Wir bei Anlaß der toggcnburgischcu Ohnruhc» mit Unseren Eidgenossen der V ^ Orte Luccrn, Uri, Schwyz, Untcrwaldc» ob und nid dem Kcrnwald und Zug, die sich dem Herrn zu St. Gallen anhängig gemacht, leider in Krieg gcrathcn und dadurch bcniüßigct worden, Unö der Rappcröwhl zu bemächtigen, und selbige unter Unseren Gewalt zu bringen, maßen Wir von Zürich mit ^ ^ Kricgsvolk für gesagte Stadt NappcrSwhl gezogen, vor selbiger Posto gefaßt, AllcS zu einem ernsthafte» fertig gemacht und darauf die Stadt aufgefordert, worüber Schultheiß, kleine und große Räthc Bürgerschaft durch cinichc zu Unseren Kriegöräthen in derselben Feldlager Abgeordnete zu VorkomnuMg, Verderbens und Untergangs mit selbigen sich in eine Kapitulation eingelassen, bei dcro Einhalt Wir ^ verbleiben. Als nun darauf bei durch Gottes allcrheiligstcr Leitung vollendetem und allerseits ratificirtcm ^ werk mit Unseren G. L. A. Eidgenossen der V katholischen Orte UnS denen eingangs benannten beiden Zürich und Bern die Stadt, Schloß und Hof NappcrSwhl mit allen den Rechten, so die vorig lc" Schirmortc an selbigen laut Brief <1a ^.nuo 1464 gehabt, (jedoch mit Vorbehalt deren Rechten, welche ^ G. L. A. E. löblichen Stand Glarus daran zugestanden und verbleibe») überlassen worden, haben ^ allein obbcmcrktc Eapitulaton inSgcmein frischcrdingcn gutgeheißen und ratifieirt, sondern auch den dan»^ zogcncn Schirmbricf von Anno 1464 vor Uns und Unsere Nachkommende, auch alle die Unsrigc in ^ Form bcstätct und zufolge desselben UnS, wie vorhin die drei Orte Uri, Schwyz und Untcrwaldcn er ^ die von NappcrSwhl alles seines Einhalts nun und zu künftigen Zeiten ohne cinichc Einrede frei und genießen zu lassen, worauf dann Schultheiß, kleine und große Räthc und alle Bürger zu NappcrSwhl allen denen, so in den Hof und sonst zu ihnen gehören, vor sich und alle ihre Erben »nd ewige Nachkc"""'^ zn Unö den vorgesagten beiden Ständen Zürich und Bern, und Unseren ewigen Nachkommenden lcil'l>) ^ gelehrte Eide zu Gott geschworen, ihre Stadt und die Burg zu Rappcröwhl zu allen Unseren » Sachen Uns offen und gewärtig sein zu lassen, so oft und dik das Unö nothdürftig und zu Schulen " wird, Unseren Nuzcn und Ehre zu fördern, den Schaden zu warnen und zu wenden, Uns bcholfcn und >r ^ und mit aller Gerechtigkeit gehorsam und gewärtig zu sein, wie selbige die vorigen Schirmortc an ^ Stadt und Burg und den Ihrigen kraft Briefs von Anno 1464 gehabt haben, ohne alle Gefahr. 2341 " ^'llPerötvyl, alle ihre Nachkommende sollen sich auch hinfüro weder mit Gelübden, Eiden noch Briefen »ich verbinden noch ihn», dann mit gutem Wissen, Gunst und Wille» Unser der beide» Ständen t'e» Nachkommenden, in keine Weis noch Wege. Es ist auch hierinnen eigentlich beredt, daß Niemand »», andern soll vcrhcftcn oder verbieten, als nur den rechten Gülten und Bürgen, der ihnen ^ Ansprache gelobet und verheißen hat, und soll auch Jedermann von dem andern Recht nehmen an / ^udcn und Orten, wo der ansprächig gesessen ist, oder dahin er gehört, daselbst man dann dem Kläger ^berzvgenljch richten und das Recht gestatten solle ohne alle Gefahr. Und ob cö sich in künftigen Zeiten M ^ ^ ^ beiden Stände in Mißhclligkcit kommen sollten, daS Gott ewiglich abwende, derselben Migkcit sollen sich die von Rappcrswyl nichts annehme», noch darincn einem Thcil wider den andern »»dobgcnanntc von Rappcröwyl einst zu Stösscn »litkämcn mit Unö den oft genannten Ständen gcmcinlich oder einem absonderlich oder Wir das auch Gott lang wende, darum sollen Wir sammtlichcn, oder die so den Stoß mit ihnen haben, A ^ ^ »nt Unö, zu Tagen kommen innert den nächste» 14 Tagen, so daS erfordert wird, in Unserer Stadt c» ^ Partei zwcen ehrbare Männer dazusczen und dieselbe sich mit ihre» Eiden darzu ivr / ^ Sache in der Minne oder zu dem Rechten, wann die Minne nicht Plaz finden möchte, auszu- s,x , "lle Gefahr. Wäre aber, daß sich die vier gleich theiletcn und nicht eines wurden, dann sollen i> ^ ^»stlben jhron Eiden einen gemeinen Mann, der sie in den Sachen schiedlich und gemein bcdünkt aus vv»^" ^Mcn oder der Stadt RapperSwyl ohnvcrzogcnlich zu ihnen erkiesen und nehmen, und welchen sie s>ch Orten also erwählen, derselbe solle von seinen Herren und Obern alsobald angewiesen werden, vhiic^ mit scineui Eid zu verbinden und dieselbe fürderlich auszusprechen, wie vorgeschrieben steht, allc Gefahr. Und hierauf so haben Wir die beiden Stände Zürich und Bern de» obgenannten von ^ltcr ^ Stadtrcchtc, Freiheiten, Ehchaftcn und gute Gewohnheiten, wo und wie sie die von Map gebracht haben, bis auf den Tag, als sie zu Unö gekommen sind, heiter vor- und auS- k»»> bleiben, jezt und zu künftigen Zeiten, doch Uns, allen den Unseligen und Unseren Nach- ^>fti " Unseren Gerichten, Rechten, Freiheiten, Ehchaften und guten Gewohnheiten jezt und in dvit m ^^iten, ohne all Unseren Schaden, alles mit guten Treuen und ohne allc Gefahr. Die obbenannten ic zu ^dcröwyl sollen auch alle besonder», waö Mannen oder Knaben, die ob l 4 Jahren alt oder älter sind, Eitu fuhren, oder wann sie dessen von Uns gemein oder sonderlich erfordert werden, die vorgeschriebenen stcit und alles daS, so dieser Brief ausweist und vermag, UnS geloben und schwören wahr nnd getreulich und ohne allc Gefahr. Dessen zu wahrem festem Urkund haben Wir Eingangs ^iiis ^ ^"^M'usichr, Schultheiß, Räth und Bürger der Städte und Stände Zürich und Bern Unsere StapdS- ^ sittlich hcnkc» lassen an diesen Brief, der gegeben ist den 13. Augusti Anno 1712. (Abschrift.) 2342 10. Huldigungsbrief vvil Rapperswyl an die Stände Zürich und Bern. 17l2, <3. August. DiaaiSarchiU Zürich. Wir Schultheiß, klein und große Rath mit sammt gemeinen Bürgern und nnscrcn hörigen allhier zn Rapperswyl thun kund und zu wissen Allen, so diesen Brief sehen oder hören lese», " bekennen öffentlich hicmit: Nachdem die hochgeachteten, hoch- und wohlcdclgcborncn, gestrengen, ehr- und iwthb^ vornehm hoch- und wohlwcisen gnädigen Herren beider Städte und hoher Stände Zürich und Bern bci^»^ der toggcnbnrgischcn Unrnhe mit den V katholischen Orten Lnccr», tlri, Schwyz, Unterwaldcn. ob u»d dem Kcrnwalb und Zug, die sich dem Herren Prälaten zu St. Galleu anhängig gemacht, leider! in gcrathcn und dardurch bcmüßigct sich befunden, sich unserer Stadt Rapperswyl zn bemächtigen, dcöwcgc» b''' crmcldtc beide Stände mit ihrem Kricgövolk für unsere besagte Stadt Rapperswyl gezogen, vor selbiger 4"^ gcfaßet, Alles zu einem ernsthaften Angriff fertig gemacht, und darauf unsere Stadt aufgefordert, worüber Schultheiß, klein und große Rath und die Bürger sammt unseligen Zugehörigen durch einige zu beider hochloblichcn Ständen ihrer KricgSrätbcn in dcrvsclbcn Feldlager abgeordnet zur Vorkvmmung uw mehreren Schadens, Verderbens nnd völligen Untergangs mit selbigen nnS in eine Kapitulation cingcb»^ bei derer Inhalt wir durchaus verbleiben, alö haben wir unsere Stadt, Schloß und Hof Rapperswyl ' allen den Rechten, so die vorige löbliche Schirmvrt an unserer Stadt laut Briefs von Anno 1464 geh' ' (jedoch mit Einschluß der Rechte, welche kraft crmeldtcn Briefs ein hochloblicher Stand Glarus alö schon vormalig Schnz- und Schirmherren gehabt) an sie erlassen, worauf sie mehr gedachte beide Stände nicht allein obbcmcrktc Kapitulation insgemein frischcrdingen gutgeheißen und ratificirt, sondern " den darinnen angezogenen Schirmbricf von Anno 1464 vor sich und ihre Nachkommende, auch alle die ^ in kräftigster Form bcstätct und zufolg desselben sie beide hohe Stände (wie vorhin die drei alten Schee»» Uri, Schwyz und Unterwaldcn) erklärt, uns von Rapperswyl alles seines Inhalts nun und zu künftige» w ^ ohne einige Einrede frei und lediglich genießen zu lassen. Darauf dann wir Schultheiß, klein und g^ Rath und alle Bürger zu RappcrSwyl sammt allen denen so in den Hof old sonst zu uns gelywe»^ ^ unö und unsere Erben und ewige Nachkommende zu ihnen denen vorgesagten beiden hohen Ständen 6»^ und Bern und ihren ewigen Nachkommenden leibliche nnd gelehrte Eide zu Gott geschworen, unsere Stadl ^ die Burg zu Rapperswyl zu allen ihren Nöthen und Sachen ihnen offen und gewärtig sei» zu lasse», und dik das ihnen nothdürftig und zn Schulden kommen wird, ihren Nnzcn und Ehre zu fürdcrn, de»^^'^ zu warnen und zu wenden, ihnen bcholfen und mit aller Gerechtigkeit gehorsam und gewärtig Z» selbige die vorigen Schirmorte an uns, unserer Stadt, Burg und den unsrigcn kraft Briefs von Ann» gehabt haben, ohne alle Gefahr. Wir von Rapperswyl, alle unsere Nachkommenden sollen uns auch lM^ weder mit Gelübden, Eiden noch Briefen zu Niemand verbinden, noch thucn, dann mit gutem Wisse»/ und Willen der beiden Stände und ihrer Nachkommenden, in kein Weis noch Weg. ES ist auch igcntlich beredt, daß Niemand von jedem Theil den anderen soll vcrhcftcn oder verbieten, als »»e de» " ^ Gülten oder Bürgen, der ihmc um seine Ansprache gelobt und verheißen hat, und soll auch Jeden»»»» c 2343 ändern Recht nehmen an dm Endm und Orten, wo dcr ansprächig gesessen ist, oder dahin er gehört, m man dann dem Kläger ohnverzogenlich richten und das Recht gestatten solle, ohne alle Gefahr. Und dc>s^ ^ künftigen Zeiten fügcte, dasi die beide» hochlobliche» Stände in Misthclligkcit kommen sollten, , ewiglich abwende, derselben Mißhelligkeit sollen wir von RappcrSwyl nichts annehmen, noch dariinicn ^hnl nüdcr den anderen beholfen sein, in kein Weis noch Weg. Wäre auch, daß die obgcnannten ki» gcmeinlich oder eines absonderlich mit uns von RappcrSwyl einst zu Stoßen und Mißhcllung ^ odcr wir mit ihnen (daö auch Gott lang wende), darum sollen wir sammtlichcn oder die, so den Stoß ^ ^^n, oder «vir mit ihnen zu tagen kommen, innert den nächsten vierzehn Tagen, so daö erfordert ^ i Stadt Baden im Ergcu und jcdcrc Partei zwei ehrbare Männer darzu sezcn und dieselbe sich find ^ verbinden, die Sache in dcr Minne oder zu den Rechten, wann die Minne nicht Plaz auszusprechen, ohne alle Gefahr. Wäre aber, dasi sich die vier gleich «heilten und nicht cinS dann sollen sie bei denselben ihren Eiden einen gemeinen Mann, der sie in den Sachen schiedlich und ^wikt, auö ihren Städten oder der Stadt RappcrSwyl ohnverzogenlich zu ihnen erkiesen und nehmen, ^klilM six obgcnannten Orten also erwählen, derselbe solle von seinen Herren und Obern alsobald werden, sich der Sachen in seinem Eid zu verbinden und dieselbe förderlich auszusprechen, wie ^^cichricbrn Gefahr. Und hierauf so haben sie beide hohe Stände Zürich und Bern uns RappcrSwyl nnscrc Stadtrcchte, Freiheiten, Ehchaftcn und guten Gewohnheiten, was und wie »»d ^ biShcro gebracht haben bis auf den Tag, als zu ihnen wir kommen sind, heiter vor- kv» dabei zu bleiben, jczt und zu künftigen Zeiten, doch ihnen, allen den ihrigen und ihren Nach- .^"'cndcn ^ Gerichten, Rechte», Freiheiten, Ehchaftcn, Gewaltsamen und guten Gewohnheiten do» Zukünftigen Zeiten ohne all' ihren Schaden, allcö mit guten Treuen und ohne alle Gefahr. Wir si»d sollen auch alle, besonders waö Mann odcr Knaben, die ob vierzehn Jahre alt oder älter y ' ^ fünf Jahren, odcr wann wir dessen von ihnen gcmeinlich odcr sonderlich erfordert werden, die >4 ' „ ^chcncn Eide erneuern und AllcS daS, so dieser Brief ausweist und vermag, ihnen geloben und wahr und stät zu halten, getreulich und ohne alle Gefahr. wahrem festen Urkund haben nur Eingangs besagte Schultheiß, klein und groß Rath dcr Tcbc» .'^^'^wyl »nsercS gewöhnliches Stadt Sccrct-Jnsiegcl öffentlich henken lassen an dicscrcn Brief, dcr ^)»!d ^ drcizchcndcn Tag Augnsti, von dcr gnadenreichen Geburt Christi Jesu dcö Eintausend Sicbcn- und zwölften JahrS. Siegel hänjst an der Pergamentnrkniide. . Erster Anhang. Lnthnttcnd KctenMe zu dnn Ho.W>MrgerlMdel >«!>»-1712. 294 I. Z» Abschied 4S4, 5. .» ist g ^698, August. Der Abt von St. Gallen au Schwyz. Nach der Rükkchr der Gesandten von Baden ^ die worden, den Bau der Karrcnstraßc durch den Hnmmclwald, wo und wie dieselbe am bcgucmsten ist, "U d^ ^ nehmen. Über die Vollziehung und den Stand der Dinge werden die Gesandten des Abts an der " September augesezten Tagsazung weitern Bericht erstatten. Landesarchiv Schwyz: Acten Toggenburg. >1. November. Auf Einladung dcS NbtS vom t. November, und unter Bezugnahme ans die llntcr- ^oh/" Ttigsazung in Baden, ordnet der dreifache Landrath von Schwyz wegen des neuen Wegs Statthalter Abte/" ^aminik) Bctschart und Landvogt (Joseph Anton) Stadler zu einer Conferenz mit den Amtleuten des Hievo,'".^ Thggenburg ab. Von da soll die Gesandtschaft nach St. Gallen zum Abte selbst sich begebe». ' ^'ird auch Uri Mittheilung gemacht. Schwyz läßt die Kostenfragc eingestellt bis nach Vollendung des Geschäfts. ^ Landesarchiv Schwyz: Rathsprotokoll kol. 256, 259; Acten Toggenburg. ^aibillt ittl. Juni. De» Ausschüssen der Gemeinde Wattwyl, Ammaun Abraham Grob, Ammann Georg öffnet ' ^^"^richtcr Johannes Maggion, Bernhard Edelmann, Kaspar Grob und Pauncrhcrr Valentin Bosch i>ix ljt, ^ Beisein der toggenbnrgischen Amtleute und des Statthalter Bctschart von Schwyz Landhofmcister Rings, Teg brojectirte Wagcnstraßc müsse nunmehr erstellt werden. Die Ausschüsse bitten vorerst sie bei dem bisherigen der H ,^icg verbleiben zu lassen; wenn aber dem Stand Schwyz an dieser Straße so viel gelegen, möge man Nicht ^ ^igcn, wie sie mit den mindesten Koste» davon käme und ob die Straße dem Lande Vortheil und Pa>„u,,s "eue Lasten und Zölle bringe; sodann ersuche sie um Bewilligung zur Abhaltung einer Gemeinde, ^de» sogie, es werde befürchtet, wir möchten wieder in einen Tagwen (Frohndienstpflicht) cingeflochtcn u mir doch vermeinten, zum andern Mal bezahlt zu haben. ^ Staatsarchiv Zürich: A. Toggmburg. Nicht August. Einer Deputation der Gemeinde Wattwyl läßt der Abt erklären, er könne ihrem Ansuchen Erdacht ^ eidgenössische Recht gebiete ihm, Schwyz zu entsprechen; der Abt habe den Straßenbau reiflich ^ Abt ^ ^raßc sei »icht nur in Friedens- sondern auch in Kricgszeiten eine Nothwendigkeit; warum brauche stie» „ Z" eröffnen. Wenn die anstoßenden Grnndbcsizcr zum Bau und Unterhalt der Straße nicht vermögend "en die Gemeinden und wenn diese zu schwach, das ganze Land verholfen sein. H Staatsarchiv Zürich: Acten Toggenburg. Bericht von Pannerhcrr Büsch an Landammann Zwiiti von Glarus. ^ August. Glarus. Landammann Zwicki macht von den Berichten des Panncrhcrrn Bösch, der ^ gesucht, dem Bürgermeister von Zürich gemäß mehrfachen Verabschiedungen vertrauliche Mittheilung. H Staatsarchiv Zürich: Acten Toggenburg. bxx September. Nachdem die Gemeinde Wattwyl den gl). August sich bereit erklärt hatte, an den ^deaH^^"""^"lbstrasie, wenn der Abt und Schwyz dieselbe eben gemacht haben wollen, auS Rcspect ein Ehr- ^»»te / ^'Zutragen, dabei aber zu wissen verlangte, wer nachher den Straßcnuntcrhalt trage und schließlich ^'^iadx ^^beitc nicht eher, als bis man anderer Leute Rath eingeholt, ergeht an Ammann, Ausschüsse und ^ °>»er B ^ ^khtember, bei einer Buße von hundert Reichsthalcr, sodann den ZU. September von hundert Ducatcn der Befehl, de» Bau der Straße den ZZ. September zu beginnen. Staatsarchiv Zürich: A. a. O. 2848 7. 1699, 3. October. Eine Abordnung der Gemeinde Wattwyl beschwert sich vor dem Rath zu als dem landrcchtmäßigen Richter wider das Vorgehen des Abts, namentlich darüber, daß ihr versagt Straßenbau einem Landrath vorzulegen, »nd daß der Abt wider die toggenburgischen Freiheiten mit harte« ^ büßen drohe. Der Rath von Schwyz beschließt, Hierwegen den Statthalter Betschart zu dem Abt zu w' (Crcditiv vom 6. October.) Laut vertraulichen Mittheilungen an die Ausschüsse von Wattwyl bestehe seine 2"^"^ darin: den Fürsten gütlich zu bereden, daß er die Uuterthauen bei ihrem Laudrecht bleiben lasse und th«^' solchen Geboten verschone und des Nuzcns und Schadens halber wegen der Straße ein Mittel treffe; verfa«^^ nicht, so soll er dem Fürsten bedeuten, daß ihr Stand dem Land (Toggenburg) hierin gut Recht halten werde wenn Schwyz dann auch nicht zur Straße gelangen sollte. Staatsarchiv Zürich: Acten Toggenburg. Bericht an Pannerherr Büsch von Glarus- 1699, 10. October. Glaruö ersucht auf Andringen eines Ausschusses der Gemeinde Wattwyl de« .... . _ hr lii-s"' mit de» Bußgeboten nicht fortzufahren und den bereits erlassenen keine Folge zu geben, sondern vielin^ff Gemeinde de» verlangten Landrath oder Landesausschuß, bei dem Wattwyl sich Raths erholen will, zu bew> Staatsarchiv Zürich: A. a. O. — Landesarchiv Schwyz: Acten Toggenbnrg- ^ 9. 1699, 7. November. Auf das Erkuudiguugsbcgchrcu von Wattwyl über die Verrichtungen des St«^^ Bctschart bei dem Abt von St. Galleu, antwortet Schwyz einfach, es erwarte, daß Toggenbnrg dem Abte und sich auf dessen Generosität verlasse, da er keineswegs das Land schädigen, sondern nur dessen Nuzen best« wolle. Staatsarchiv Zürich: A. a. O. (Abschrift 16. 1699, 17. November. Der Abt von St. Gallen erwiedert Glarus, der Befehl an die Tsggcnburib' Bau der Straße sei nicht solcher Natur, daß darüber der Landcsauöschuß zu berathcn habe, ob mau die , bauen wolle oder nicht, da sie zu gemeinem Nuzen und eine Nothwcndigkeit sei. Daher liege den U«t" ' .z nichts ob, als den Geboten zu gehorsamen. Von den vcrlandrcchteten Orten versehe sich der Abt nichts 3« als daß jene nachdrüklich zum Gehorsam ermahnt werden. Staatsarchiv Zitrich: A. a. O. ^' 2:j 4'.) II. Z» Abschied 4Ü7., I». (Seite 847.) "^iste '47. Januar. Pannerherr V. Büsch »ud der Sohn des Eommissär Edelmann eröffnen vor Bnrgcr- G ^ Meyer und Sekclmeistcr Rah» in Zürich folgende Anliegen: 1. Des Panncrherrn Sohn redete vergangenen Landschaft für Wachtkosten am Bodensce aus den Jahren 1687 nnd 1688 eine Forderung ^4hejs gemeine Land stellte, man solle den Ammann und die Ausschüsse, sofern sie de» Landcs- vergeben, absezen. Hiefür wurde er den 7. Decembcr 1696 in eine Buße von zweihundert Ducate» fts q, ^ gleichen Tag wurde Panncrherr Büsch um fünfhundert Thaler gestraft, weil er bei Besichtigung ^Ne» D Lichtcnstcig das Panner zu sehen begehrte und da kein Schlüssel zu finden, das Kästchen durch Haft öffnen ließ, das Panner dann besichtigte und nachher wieder verwahrte. 3. Die Rede im Humniel- h'egen des Tagwens werde ihnen als eine dem Abte zugelegte Ungerechtigkeit ausgestrichen, um derenwillen worden. All' das führe dazu, daß sie zur Zeit, da sie noch bei Vermögen, auf Auswanderung uulssen, zu welchem Zwek ei» Anleihen von dreitausend Gulden sollicitirt wird. Den Beschwerdeführern erkennen gegeben, das eine und andere ihrer Worte habe den Abt an der Ehre berührt; man hätte drillt gebrauchen sollen, der Wegzug aus dem Toggenburg würde das evangelische Wesen statt bessern nur ^ Weiter» wird das Anleihen den 8. Februar von den Geheimen abgelehnt, um die Betheiligten nicht tzr st^ßern Verdacht zu bringen; denselben wird der Rath erthcilt, die in den Acten der tvggenbnrgischen hk»s begriffnen Accessoria der unvorsichtigen Pannerbcsichtigung und der unbe>onnenen Reden wegen Tag- »ls ""5""g "»d der Gcmeindcausschüssc oder Vorgcsczten Absezung fördcrsamst gütlich um so eher beizulegen. " barin gewahrsamer hätte verfahren können. ^ Staatsarchiv Zürich: Actm Zoggenbure, und geheimes Rathsprototoll Nr. »V7S. tot. S. Oeries/ 3. März. Landammann Zwicki übermittelt an Stadtunterschreiber Johann Rudolph Lavater einen ^ns Pannerhcrrn Büsch vom 23. Februar, wonach der Abt die Wattwyler den 18. Februar mit ihrem ^»dcr/" ^ Gemeinde mit dem Straßenbau keine Ewigkeit, neue Wcggclder, Zölle und dergleichen aufzuerlegen, sich bie Uznacher in gleicher Angelegenheit gehalten werden und mit einen» Stüklcin Geld l>or( vor Landvogt von Toggenburg zurükgcwiescn habe. Auch die Rede im Hummelwald müsse u»h untersucht »Verden. Auf erneuertes Anhalten wurde ihnen die Abhaltung einer Gemeinde versagt Zchj^i I. ^stattet, einigen Ältesten der Gemeinde Bericht über die Strasienangelegcnhcit zu erstatten. Landamman» a» dix Rath, ob es nun nicht an der Zeit sei, die Sache statt an das Landvogtciamt gehen zu lassen, bkrlandrechtetcn Orte zu bringen. ^ Staatsarchiv Zürich: A. a. O. ^ottnu', 7. März. Unterschreibe»: Lavater an Landau»»»«»» Zwicki. Zürich wünscht, daß die Ausschüsse von herg^ "^ch'ualö vor de» Abt kehren mit der Bitte, sie bezüglich des Straßenbaus »ach den Landcsverträgcn und ^he ^wohnheit und in den übrigen nebensächlichen Umstände» nach Milde zu behandeln und die erwünschte Tehg». gewähren oder aber zu gestatten, bei den vcrlandrcchtctcn Orten sich Raths zu erholen. Finden sie daraus ^ 'ucht, öffnet sich ihnen dann das Feld zur Anbahnung eines frcnndlichcn Congrcsscs mit Schivyz und Äbt " bie »veitere Berathschlagung in» Lande selbst oder anderwärts. Von cincni Rcchtsvorschlag gegen den ^^Äsen" möglich Umgang zu nehme»». Indessen sei rathsan», die Toggenburger nicht sich selbst zu lindern durch eine befähigte Person zu leiten und zu führen. ^ Staatsarchiv Zürich: A. a. O. Rl. Octobcr. Rathscrkcnntniß von Schwyz. Wir Obristlieutcnant Johann Dominicus Bctschart, ^>gc»» ber Zeit regierender Landau»»»«»» und ganz gesessener Landrath zu Schwyz Urkunden hicmit: Demnach ^lbeim ' ""b erschienen die hoch- und wohlcdclgcborncn gestrengen Herrn Georg Wilhelm Ringk von ""b Franz Diethelm von Wißmann, hochfürstlichc st. gallische Räthe und rcspectivc Landhofmeister Oberberg, beide Ehrengcsandtc des hochw. Fürsten und Herr» Lcodegarii, Abtcn des fürstlichen ^6's St. Gallen, Ordensritter der Verkündigung Mariä, unseres getreuen lieben Eid- und BundSgenoffen 2350 und gnädigen Herrn, und uns im Namen dero hohen Principalis laut überreichten Creditivi frcundeidgc»^ remonstrirt und erinnert, wasmasscn wir, zumalen auch vor dem zwei dreifache Räthe nicht allein schrist-, auch durch eine Dcpntatschaft mündlich hochgedacht Jhro fürstl. Gnaden ersucht, daß Jhro eine -Öffnung Karreustraße über und durch den Huinmclwald, davon die katholischen Orte, insonderheit unser lobliche nicht nur in Friedcnszcitcn mit Znfuhr aller Nothwendigkcitcn von dem Bodensee und wciterhcro zu Trost ^ Angehörigen und Vermeidung andcrwärtig haro fließenden unerträglichen Uugemachcn einen ungemeinen schöpfen, sondern auch in Kriegsläufcn eine wahre aufrichtige Korrespondenz zu beidseitigem großem ^ ersprießliche Verständlich könnte conservirt und gepflogen werden, durch Jhro llnterthancn der Grafschaft TM bürg kraft dero landherrlichcn Befehl einzurichten, gnädig gefallen lassen wollte. Es hätte» zwar unsere Altvordern schon vor ungefähr hundert und sicbenzig Jahren bei mehrthcil Fürsten gleiche eidgenössische nackst^ .. Instanzen auch gemacht, aber keiner an solch wcitaussehendes Geschäft eine Hand sczcn, viel weniger statt geben wollen; jezt regierende fürstl. Gnaden aber, obschon dero andcrwärtig haro bei Unterlasfl^ Öffnung dieser Straße große Vortheil an die Hand gewachsen, habe sie nichtsdestoweniger der wahre Acuffnung der katholischen Religion, welcher mittlcrzeit aus der Öffnung dieser Straße» ein unbeschreiblicher^^, zuwachsen werde, zumalen auch die bundsgenössisch tragende Affectiv» gegen einem löblichen Stand SchwhZ, hochgedacht Jhro fürstl. Gnaden aufrichtig und ihrem hohen Gemüth erhalte, haben sie zur Resolution Öffnung mehr gesagter Straße vor die Hand zu nehmen, zu bauen und zu erhalten verleitet; deswegen untergebenen Toggcnburgcrn gnädigen Befehl crtheilt, solcher Straße den Ansang zu machen und zu der zu bringen. Wann aber bei großen Unterfaugnngcn sich allezeit unbclicbigc Vvrfallcnhciten und Beschs ^ hcrvorzuthnn pflegen, seien solche bei dieser Occasion auch nicht ausgeblieben, masscn hochgedacht W .x Gnaden wider Ihr gutes Zutrauen zu Ihren llntcrthanen mit llnlieb vernehmen müssen, daß gesagte Toglffm"^ ihrem gnädigsten landcsoberhcrrlichcu Befehl nicht oder wenig obscrvirt und allerhand respektlose Beschwerde» ^ Bedingnisse vorschüzen, da doch der Kaufbrief von 1408, die daraus erfolgte Confirmatio» Kaisers Frider»' ^ fürstl. Gnaden alle hohe und niedere Judicatur zustellen, darin Steg und Weg anzustellen, zu vcrä»de>» ^ undispurirlich begriffen, ja das Landmandat i» Toggenbnrg, welchem steif nachzuleben die Tvggenburgcr so^^ ^ schwören, solches nicht allein auch in sich halte, sondern mit gar vielen Urtheilen, insonderheit und bciläust^.^ vor sechs Jahren, daß allezeit Ihr fürstl. Gnaden in Steg- und Wegsachcn gnädigst disponirt und ohw ^ trag judicirt habe, bescheint werde. Nichtsdestoweniger Hütten hochgcdacht Ihr fürstl. Gnaden die steife abgcfaßt, Ihre gegebene hohe purola. in wirklichen Stand und Effect zu sczcn; jedoch mit dein heitern Tlor' wann wir hochgedacht Ihr fürstl. Gnaden bei ihren Siegel und Briefen, hoch und nieder» 3udicaturc>>^^ insonderheit bei dieser compctircndcn Steg- und WegSjudicatur vermög unseren schon gcthancn schrist- als m»n ^ Sinceration- und Versicherungen steif und fest zu schüzeu und zu schirmen versprechen »verde». Wann „ic hochgedachte Herren Abgesandte in ihrem mündlichen Vor- und Anbringen abgehört und die uns o»0s ^ Schriften zusammt dem zwischen uns wegen der Grafschaft Toggenbnrg haltenden Landrccht in seinem Enthalt nothdürftig ersehen, auch darüber die Sachen in ihrem Grund und Verstand best mögliches «»d ^ erwogen und unsere Gedanken walten lassen, haben wir erkennt und erkennen hiemit: daß wir Gnaden bei allen Ihre» habenden Rechten in Toggenbnrg, laut Landrcchtens, vermög zweien ergangenen und gesessenen Nathscrkenntnisscn und nnsers jezt regierenden Herrn Landammannö gegebenen mündlichen und allen landesherrlichen gnädigen Befehlen und bei dem, was sie in Weg und Steg rechtlichen verschaffen > ^ mit äußersten unfern Kräften manutcniren, schüzen und schirmen wollen, lind wann dann von Herren Abgej Jhro fürstlichen Gnaden uns ist remonstrirt worden, wie daß hochgcdacht Ihr fürstl. Gnaden ^""^eche»' sowohl aus eigener Bcwcgnifi zu nothwcndigem Bewahr von Land und Leuten, als auch aus gcmeineidgenw! Ersuchen von Baden aus bei so gefährlichen Conjnncturen zu gemeiner Sicherheit den landherrlichcn ) llnterthancn crtheilt, die Wachten am Bodcnsce aufstellen zu lassen, mit so gnädiger Vorsehung, daß zu der Kosten die in Toggenbnrg, als weit entlegenere, in Ruhe gelassen, zufolg eine hochobcrkcitliche gemeine llntcrthanen verlegt, anbei verspürt worden, daß die Toggenburger sich dessen weigern und ru»d^ wollen, „und nun aber als ein hohes Regal das Mannschaftrccht laut obiger eingelegten brieflichen Gew> 2351 ,, '.^rechlich darüber zu disponiren, verordnen und befehlen, Ihr hochfürstl, Gnaden als Land- und Oberherrn i» ^ Eigenthum des Romischen Kaisers und Reichs sei, und also von jeweiligen regierenden Fürsten f>n^^" unter dem Schwert Kaisers Caroli des IV. gelehnt werden"; als haben wir in diesem Fall Ihr d»>», Vorhaben ganz billig und den anhabenden landesherrlichen Rechten ganz gemäß befunden, Masse» briefg ^ gänzlich gewilliget, Ihr fürstl. Gnaden bei ihre» habenden Rechten, Siegel und Briefen, laut Landrccht- heite/ ^ schüzcn und zu schirmen. Im Übrigen dann, gleichwie Ihr fürstl. Gnaden und dero lobwürdig GottshauS an ^"^uicn lassen und erklären, daß sie a» uns beiden mit Landrecht verwandten Orten dasselbe Landrecht >»jx " treuen und Ehren zu halten und dem laut buchstäblichen Inhalt in allweg nachzukommen, also haben Gegcntheil eincö gleichmäßigen auch i» allweg treulich sinccrirt und erklärt. Und dessen zu steif Urkund haben wir diese unsere Erkanntniß und Erklärung mit unsers Lands gewohnten Secretinsigel übergeben lassen. tLotum den 30. Ootobris 1700. Joseph Franz Mettler, Landschrcibcr. ^ ^ Schwyz: A. Toggenburg; Ikickvm Rathsproiokoll vom IS. Nov. 1703. Vcrgl. auch nute» die Actcustiike vom 8. Mai 1701, 2g. Sept. ^ 1703 u. 2». März 1704. Die interpolirtc Stelle in obigem RathScrkanntniK ist durch „ " augegcbcn. III. Zu Abschied 47«, >1. Wem ' 5. n. 0. April. Siebncr Anton Jgnaz Cebcrg von Schwyz empfiehlt den Ausschüssen der Gemeinde Wann d 'st'" angeordneten Unterredung mit Pcmncrherr V. Bosch und Landrichter I. Maggion in >hu / sich lediglich dem Abt zu unterwerfen, das Amt oder den Rath zu Lichtensteig über die Rede im sprechen zu lassen und die Straße in seine Hand zu werfen. Auf diese Weise müsse der Abt die hiez>, '"'R"g echgß Landraths gestatten; wenn sich dann das Land der Straße nicht annehme, werde der Abt es Dann werde aber auch die Rede im Hummelwald und die Buße des Pannerhcrrn nicht einen ^sschüss ^ Einwendung, daß hiczu die Vollmacht der Gemeinde oder wenigstens der Mehrheit der Und einzuholen wäre, räth Cebcrg, bei dem Landvogt die Versammlung der Ausschüsse nachzusuchen die Angelegenheit in einer später» Verhandlung zu „richten". orchio Zürich. Toggcnburg. Bericht von Pannerhrrr Bäsch von, IS. April an Landanimann Zwickt. Abschrist aus der Gtarncr Kanzlei. sv»d^' April. Vertrag der wattwylischcn Ausschüsse in Schwyz. Wattwyl sei nicht wider die Straße, ^''steitcn^ ^ bauen; dazu sei aber zu ihrer und des ganzen Landes Stüze die Gewährleistung der alten sei ""d Rechte und die Berathung des Landraths in Landesangelegenheiten höchst von Nöthen. Sodann ^llgeld Unwillen des Abtes gegen Wattwyl zu versöhnen, damit die Straße nicht durch neue Zölle und ^aus ^ ^ bisherige Transitwaarcn beschwert werde. Wenn Abgaben auf neue Transitgüter eingehe», so möchte Balten r" ""stoßenden Grundbesizcrn die Hand geboten werden, damit sie ohne Entgelt der Gemeinde die Straße ^'steiten^s'^" ^ ^'ird den AnSschiisse» empfohlen, die Straße zu bauen; Schwyz werde Wattwyl bei seinen lwüzen, das dann, so es sich des einen oder andern beschweren sollte, sich wieder anmelden mag. ^ Staatsarchiv Zitrich: A. a. O. Bericht von Panncrhcrr Bosch vom 23. April I70t. (Abschrift.) April. Der Abt an Glarus. Den Toggcnburgcrn ist gestattet, bei den zwei verlandrcchtetcn der ihnen zngcmuthctcn Schnldfordernng der alten Landschaft von l8l)l) Gulden für Grcnzwachtcn die Damit aber die Toggcnburgcr bei dieser RathSerholung keinen Mißbrauch treiben, ersucht der "tworten an dieselben so einzurichten, daß dadurch die landesherrlichen Rechte nicht berührt werden. ^ A. a. O. Abschrist ans dcr Gtarner Kanzlci. o ^ den as^^' ^ Landögemcinde Schwyz händigt dem Abt von St. Gallen folgende Urkunde aus: .Schaft Anzug vaterländisch gesinnter Landlcute, warum die neue, dem Vaterland und den sürstlichen ^ ""rtheilhafte Straße durch den Hummellvald so lange aufgezogen und stekcn bleibe, wird sowohl ctober 17W Mt zugestellte Urkunde, als die darauf erfolgte einhellige Bestätigung deö dreifachen 2352 Landraths vom 23. November 1700 nochmals in Kraft erkennt, „wie dann wir uns harentgegen versicher»- fürstl. Gnaden eine solche Anstalt und Verordnung anstellen und befehlen werde, daß solcher Weg und ^ baldigst zur Perfection gebracht werde» möge." Archiv Schwyz: LandSyemcindcyrotokoll I. xox. lF Vorstehendes Erkenntniß ist von der Landsgemeinde Schwyz den 4. Wintermonat 1703, als wirklichem Beschluß verfaßt, für null und nichtig erklart worden; statt dessen sollte es heißen: Man soll de»> ^ freundlich schreiben, weil wir (Schwyz) unserseits wegen der vorhabenden Hummclwaldcrstraße bereits viel gehabt, und toggenburgischerseits dem Vernehmen nach noch wenig gemacht worden, so verlange man, das 'ch, Straße vcrtröstctermassen auch pcrfectionirt und in Stand gebracht wurde, wie dann wir unserseits gesinnt, ^ Ihr fürstl. Gnaden als auch die aus Toggen bürg bei ihren Siegeln und Briefen zu schirmen. Archiv Schwyz: Landsgemeindeprotokoll 1. 20. 1701, 14. u. 13. Juni. Glarus an den Abt und an Schwyz. Da die Ausschüsse von Wattnü>l der Rede im Hummelwald unter der Anklage der Rebellion und crimen livsm maMtutis auf den 15. . Landgericht geladen sind, verlangt Glarus kraft Landrcchts von dem Abt die Einstellung der Gcrichtsvcrha»^ ^ damit beide Orte Schwyz und Glarus Zeit und Raum haben, durch andere Wege diesem Anstand ein . machen. Zu diesem Zwek wird Schwyz die baldigste Abhaltung einer Confcrenz und sodann eine Best'D der Gesandtschaften bei der Tagsazung vorgeschlagen, was Schwyz aber den 25. Juni ausweichend bca»tn>^ Staatsarchiv Zürich: Acten Toggcnbnrg. i „yd ginge wie jenen. Schließlich sei es dahin gekommen, daß ein Jeder seinen Leib und sein Gut auch betn' . ^ haben wir uns erklärt, so man uns eines Bessern könne berichten, so wollen wir es annehmen. Man ^ ^jcht Supplikation aufgesezt, in welcher man ihre fürstl. Gnaden um Verzeihung bittet, daß man die Sa ^.si besser verstanden und um offen Recht anhält; doch soll der Abt dann selbst am Rcchtstag erschei'^"' >i?ir Supplikation habe man von Gemeinde zu Gemeinde getragen und sich unterschreiben müssen. Was ? ^ xS alleinig wollen machen? haben uns auch dazu bequemen müssen, zu unterschreiben, doch heiter angedung»"/ unseren Freiheiten und Rechten in keiner Weise nachtheilig sein solle, und daß auch noch die übrigen Beschwerden beigelegt und also Frieden gemacht werde. , Staatsarchiv Ziirich: Acten Toggcnbnrg. 2353 l Z5. August. Appenzell A.-Rh. an Zürich. Zuverlässige Berichte aus Toggeuburg melden die .^Vollziehung des Nrtheils wider die sechs Ausschüsse von Wattwyl, die zusammen in 12W holländische Thaler ^ ^^sällt worden; überdies sei den Toggcnburgeru alle Gemeinschaft benommen, und den Fürsten zu einem Herr» über Toggenburg zu machen sei mit solchem Fortgang im Werk begriffen, daß bereits einige nicht ^^"gstkn Gemeinden hierzu eingewilligt haben. Aus diesen Ubergriffen dcS AbtcS könne nichts als eine nicht iu Unterdrükung nnd gänzliche Ausrottung der evangelischen Religion präsnmirt werden. Es sei daher Bregen, ob diesen Vexativne» noch länger stillschweigend zugesehen werde» könne und wolle. Staatsarchiv Zürich : Acten Toggeuburg. Hah ^ Zürich übermittelt das Schreiben von Außerrhoden an Bern mit dem Berichte, es ^""gclisch Glarus ersucht, einen gründlichen Rapport sowohl über das, was jüngst zu Baden religionSgenössisch über die Mitthcilungcu von Appenzell A.-Rh. zu erstatten, damit diesen sich je mehr und mehr senden Drangsalen der Toggenburger mit heilsamem Rath zeitlich begegnet werden könne. Staatsarchiv Venn Toggcnburg-Büchcr 807. Fact^' 2. September. Evangelisch GlaruS übermittelt an Zürich den verlangten einläßlichen Bericht, siiaa'^' die Entstehung und Entwiklung der gegenwärtigen Anstände in Toggeuburg. Diese betreffen haupt- en des OrteS Schwyz und die von daher erfolgte, als erimsn Iwsw mnjostntis verfolgte Rede im Hummel- ju ^ Punkte: 1. die der Gemeinde Wattwyl zugemuthete Erbauung der Straße durch den Hnmmelwald z ./ ' dlc Bestrafung dcö Paunerherrn Bösch wegen der Bestchtignng des Landcspanncrs im Archiv zu Lichtcnstcig; ^"Ü'rache der alten Landschaft an Toggeuburg für Ersaz der Wachtkostcn am Bodenscc in den Jahren 1688 üfri Daran wird die Mitthcilung geknüpft, katholisch Glarus habe sich bisher in dieser Frage ebenso ^Z^gt, demselben sei bisher kein Anlaß zu Eifersucht geboten worden, wohl wissend, daß der mindeste Vor- >h»en weiter» Besorgnissen von evangelisch Glarus den Eifer ganz auslöschen könnte; denn es ist bei Unter tätliche Berlezung des Gewissens, auch dem ungerechtesten zu Beförderung ihrer katholischen Religion ^ viel^""^^" Verfahren sich zu widersczc». Allein es kommt jezt das Berathschlagen des weiter» Verhalts um ^üverer vor, weil Schwyz, nachdem den Toggenburger» durch Furcht die Stimme um Recht zu schreie» At k Glarus zu keiner Cooperation vermocht werde» kann, was bei Glarus den Verdacht einer Collusion Abt nicht wenig gemehrt hat. Staatsarchiv Zürich: Acten Toggeuburg. 3üricl 21. September, Mollis. Landvogt Fridolin Blumcr an Sckelmeister Johann Heinrich Rahn in U-urd ^ '"Entsagung für die Mittheilung dcö in Zürich aufgelesenen Briefes, der den Herren Häuptern vorgelegt ^vi>/ über des Übcrsenders Namen zu offenbaren. Man verwundere sich sehr, wie dieser Brief nach Zürich stie» dum, wie ihm wolle, jedenfalls helfe er aus vielem Wunder. Blumer nebst Laudvogt Gallati Tv. "ünilich Samstag den 2<1. August zu Schwyz vor Rath gewesen, hätten daselbst beider Orte Rechte im ^»aa Kräften vorgestellt und dargethau, daß das st. gallische Verfahren sowohl den Rechten der ^echte""'^ denjenigen beider Orte zuwiderlaufe. Auf das Begehren, über die allseitige Wahrung dieser Schwyz cmiscrircn und Mittel aufzusuchen, sei nach langer Berathschlagung der Bescheid erfolgt, niiht k! ^>chr finden, daß man sich der toggenburgischcn Händel beladen könne, weil die Toggenburger selbst ^sige nachsuchen; cS sei ganz gefährlich, das Richteramt zu behalten, wenn man sich parteiisch vo„ m die glarnerische Deputation auch betonte, daß ja den Toggenburger» alle Wege zur Erhebung lvolh xg Nationen abgeschnitten seien. Weiter zu confcrircn sei nicht uöthig, wen» etwas an Schwyz wachse, ^ ^'^uilung machen; Schwyz sei so gut wie Glarus bedacht, an de» Freiheiten nichts erscheine» zu lassen. Ahr °""^g Morgen sei Landvogt Gallati in das Capucinerkloster zur Kirche gegangen und von sieben bis elf i>UrH ^ Ablieben, s» daß leicht abzunehmen war, daß mau mit ihm absonderlich rathschlagcn werde, was nun HirHe ^ ^^ducinerbricf bestätigt worden sei. Laudvogt Blumcr habe es nicht gebühren wollen, mit Gallati zur ^Tgent" Üchcn und jene Besprechung so zu verhindern. In Schwyz seien noch genug ehrliche Leute für die urger günstig und es könnte wohl geschehen, daß sie einander selbst in die Haare wachsen würden; allein 295 2354 die Religion und die Hummclwaldstraße verhindern viel. Wie die Sache nnn liege, sei Landvogt Blumcr kannt, er berufe sich diesfalls auf das jüngst eingesandte Factum. Seither sei kein weiteres Ansuchen a» ^ Obrigkeit von Glarus eingelangt; diese lasse den Handel nun eingestellt, besonders weil Landammann Zwicki nm Innsbruck verreist sei; nach seiner Nükkehr aber sei Glarns entschlossen, seine Rechte nach Kräften wieder ge^" zu machen und zwar so, daß cS des Richtcramts zwischen Toggcnburg und dem Abt nicht verlustig gehe; werde nämlich die Landrechtscrncueruug vornehmen. Zur Zeit bezeigen die katholischen Miträthe allen Eifer, es sei gefährlich, mit solchen Leuten zu rathschlagcn. Staatsarchiv Zürich: Acten Toggenburg. 28. 1701, 10. Deccmbcr. Zürich macht den evangelischen Orten Mitthcilung von dem glarnerischcn Fast»'" über die Toggenburgerzustände und von einer den 6. December von dem Chorherrn I. Heinrich Schweizer einisi gcbcncn Vittschrift für die bedrängten sechs wattwylischcn Ausschüsse. Staatsarchiv Zürich: Acten Toggcnburg. — Staatsarchiv Bern: Toggenburgcr Biichcr SOI-92Z. 2l) 1701, 13. December. Glaruö an den Abt von St. Gallen. Nachdem Schwyz auf das Gesuch ^ Glarns, für eine demnächstigc Landrechtscrncueruug im Toggcnburg die Zeit auzusezen, am 1t). December weichend geantwortet hat, eröffnet Glarns dem Abt seinen Entschluß, nunmehr das Landrecht der Toggenbm 'ib zu erneuern. Staatsarchiv Zürich: Acten Toggcnburg. IV. Zu Abschied n. (Seite V76.) 30 >702, 1l). April. Auf Anhalten der Ausschüsse der Gemeinden Wattwyl, Sidwald und Wasser, dem Abt Recht geboten haben über die Fragen betreffend freie Abhaltung und Festseznng des Landtags und Wahl und Verwendung von Beiständen, wird von Schwyz dem Abt auf den 22. April Rechtstag angcsczt> Landesarchiv Schwyz: Rathsprotokoll XII 5. 42., u. Acten Toggenburg. 31. 1702, 22. April. Da der Abt aus unterschiedlichen Gründen die Verschiebung des ihm gebotenen tags verlangt hat, wird vom Landrath Schwyz neue Tagfahrt auf den 20. Mai angesczt, in dem Versehe», bis dahin der Abt 'Alles in dem dermaligen Stand ohne ferner» Fortschritt werde bestellt sein lassen. Staatsarchiv Zürich : Acten Toggcnburg. (Abschrift von Glarus) 32. 1702, 27. April. Glarns ersucht den Abt von St. Gallen, für die von ihm zugesagte Confcreui ^ den zwei verlandrechteten Orten unverzüglich Zeit und Malstatt an einem dritten Orte zu bezeichnen, ud^ . der verlangten Landrechtserneuerung den förderlichen Fortgang zu geben; denn wenn keines von beiden Z» ^ käme, dürfte der Unwille der gemeinen Landleute noch größer werden, als er bereits sei. Staatsarchiv Zürich : A. a. O. 33. 1702, 27. April. Glarus gibt Schwyz Kenntniß von seinem heutigen Schreiben an den Avr, erinnert es daran, daß ein dreifacher Landrath daselbst bereits den 28. Januar d. I. die Erneuerung des burgischcn Landrcchts auf den Eintritt der lieblich anscheinenden Frühlingszeit zugesagt habe. Da alle Schritte zu diesem Acte bei dem Abte nicht verfangen haben und es sich nicht allein um das bloße Landrcckst Ulrichs handelt, sondern auch um dasjenige, welches die Toggenburgcr beiden Orten insbesondere geschworen ) so will Glarus die Sache nicht mehr länger liegen lassen und ist bei dem Abt auf den beförderlichen Zus»"" tritt der Conferenz gedrungen. Landcsarchiv Schwyz: Acten Toggcnburg. — Staatsarchiv Zürich: Acten Toggcnburg' 34. 1702, 28. April, St. Gallen. Der Abt an Landammann, Rath und Landsgemcinde von Es sei wcltkundig und Schwyz wohl bekannt, daß seit vielen Jahre» in der Grafschaft Toggcnburg e>» stiller und ruhiger Frieden gewesen, mit Ausnahme, daß den Untcrthanen der andern Religion die besonders die geistliche Regierung schon seit Aufrichtung des Landfriedens eben nicht genehm und angemessen 2355 ' brigen aber war Alles still und ruhig, bis die Behörden vvn Schwyz seit mehr den siebzig Jahre» den Äbten ^ " "ch und ganz inständig angesonncn hätten, durch de» Huminclwald eine Strasic zu eröffnen. Abt und dieses Geschäft in seinem Grund und Umständen und besonders in Bezug auf die Consequcnzcn ,. erkannt und leicht ermessen können, wem es wohl oder weh thuc, und daß ihnen große Opposition gew Untcrthanen, sondern Andern und Mächtiger», welche die Ausführung dieses Weges niemals " sehen könne», bevorstehen werde. Deshalb hat das Stift vorerst den Spizen der Behörde und nachher den Mi Gewalte» von Schwyz seine Bedenken und Sorgfältigkeitcn in eidgenössischen Treuen mündlich und schriftlich l»et und sich geweigert an das Werk zu gehen, bis es der dieSfälligcn Meinung von Schwyz und auch seines Schirmes mündlich und schriftlich wohl versichert gewesen, und habe sich der Abt in seinen Bedenken der« und wirklich das, was er besorgte, an sich erfahren müssen, nämlich daß die Gemeinde Wattwyl, in dbe" Straße liege, sich zuerst aufbäumte und aus einer Privat- eine gemeine Landcssache machte, bei cm U,,laß einen großen Schwall mehrthcils von Rcligivnspnnkten zusammentrug, zu Unzeiten einen Landtag »ige,, wollte und den Kanton Glarus endlich so weit bewog, daß dieser mitten im Winter und in den kürzesten Laich" ^ Einberufung der tvggenburgischen Landsgcmcinde freundlich und unfreundlich und die Erneuerung des i»r derselben begehrte. ES sei Thatsache und schriftlich nachweisbar, daß die protestantischen Untcrthanen brau ^cnburg bei der evangelischen Konferenz in Aaran im Januar 17l)Z neunzehn Religionöbcschwcrden vor- Abz ^ vorüber sogar die Prädicantcn in England mit großer Klage und Wchmüthigkcit geschrieben haben, hält Tvggmiburger nöthig befanden, auch die Gunst und Zuneigung vvn Schwyz zu gewinnen zu suchen, BlcM' ^ ^urbc und Casague geändert, das Rcligionöintcrcssc mit dem politischen Dekinantel und dem Schein der ^lük 's bcdekt und mithin sagen und vorgeben müssen, was ihnen gar nicht am Herzen gelegen war. Das lvelm ^ Toggenburger und das Unglük für de» Abt sei so groß gewesen, daß sie einige Personen fanden, crsn unbegründeten und erdichteten Vorwand Gehör gaben, und im Schwyzcrland der Ruf und das Geschrei "udere ^ bedacht und entschlossen, daö Landrccht über den Haufen zu stürzen, wie der eine und Älles" ^ Lullischc Rath sich dessen habe verlauten lassen, und die neue Straße gar nicht auszuführen. Da dies ^rieb""'^^ Vater der Lügen erfunden sein könne, so habe die Nothwendigkcit dem Abte vorge- ^clvalt" ^ ^uche bei Rath und Landsgemcindc richtig zu stellen und zu bezeugen, daß ihm mit jenen Vorgaben östchw ^"recht geschehe; der Abt erkläre daher auch in Wahrheit, daß er das Landrecht, wie es gelobt und ^hre worden, ehrlich und aufrichtig halten wolle und zu Schwyz für das Vaterland und die Religio» ^ldstr ^ut seze» werde. Er wolle sich auch darum ansehen und finden lassen, wenn nicht die Hummel- bab"^ ^^'Zug und in kürzester Zeit vollkommen erstellt sei. Der toggcnburgischen Landsgcmcinde und chaii«, ^ ^urgeschlagenen Landrechtserncuerung habe er nur aus dem Grunde widersprochen, weil viele der Untertan s der Landsgemeindeversammlung von ihren Wohnungen in die acht Stunden zu gehen haben, ^ctrac, ^ betrachten, was es für eine Zumuthung sei, daß zu der Zeit, wo die Tagcshelle nicht acht Stunden äffend und Unschuldige in'S Feld, Schnee und Wind gejagt und genöthigt werden sollen, daß etliche ^bssta U' den schweren Zeitläufen fast zwei Tage in dem Wirthshaus liegen und das Ihre verzehren unbefangene Gcmüth solle doch erwägen, ob cS rathsam sei, in solcher Verwirrung eine Anzahl daß Mss"" sieben und mehr tausend zusammenzuhalten und sich in die Gefahr zu stellen, wohin in solcher Gelegenheit BZaß. gerichtet war, und waS eine jede unglükliche Zufälligkeit gebären oder hervorgebracht haben möchte. n ^ übrige Materie betreffe, so sei diese sehr weitläufig und an sich nicht geeignet für Behandlung an z» ^ werde nicht unterlassen, daS Nöthige einem gesessenen Rathe zu Schwyz seiner Zeit »lüfst also klar darzulegen, daß man die aufrichtige Absicht des Abtes uuwidersprcchlich anerkennen »»d ^ ^urstehcnde vvrgängige Bericht über die Hauptsache aber bezwcke einfach, Schwyz richtig zu infvrmircn ^hrer'm^^ ^'brigen Meinungen zu benehmen, welche daselbst zu Nachthcil der Ehre dcS Abtes und der Sachen ^uandtniß vorgespiegelt werden wollen. Landcsarchiv Schwyz: Acten Toggcnburg. 2 3 56 35». 1702, 1. Mai. Der Abt an Glanis. Der Abt erklärt sich bereit, die angesonnene Conferenz zu nnd auch der Landrcchtserneuerung nicht entgegen zu sein, sofern auch Schwyz diese unter gegenwärtigen rathsam findet, immerhin in der Meinung, daß allda nichts Anderes vorgenommen und tractirt werde, als zu (Erneuerung des Landrcchts in der alten hergebrachten Weise gehört, Laildcsarchiv Schwyz: Acten Toggenburg. — Staatsarchiv Zürich: A. a. O- 3t». 1702, 4. Mai. Landschrciber Cosmas Dinner von Glarus an Stadtschreibcr Wcrdmüller in . Wenn das fast überall fürstlich gesinnte Schwyz die Mitwirkung zur Landrechtserncucrung versage, sei fest entschlossen, die Sache allein ans das Äußerste zu treiben und von den toggcnburgischcn Rechten »^', verschlafen; allcrmassc» die Häupter katholischer Religion sicher und hvchbethcuert, wenn Schwyz nicht der von Glarus beitrete, wollen sie sich an eine Wand stellen. Staatsarchiv Zürich: A. a. O- 37. 1702, 12. Mai. Glarus an Schwyz. Da nunmehr der Abt das Wort gegeben, sowohl die schlagene Conferenz zu besuchen, als auch die Erneuerung der Landrcchtc vor sich gehen zu lassen, erwartet daß auch Schwyz mit ihm den gegenwärtigen Anlaß ergreife, den Landrechtcn durch die Beschwörung das zu geben. Landesarchiv Schwyz: A. a. O- 36. 1702, 18. Mai. Glarus an Schwyz. Glarus klagt, daß über den auf den 2(1. Mai von Schmilz seztcn Rechtstag nichts Näheres an dortigen Stand gelangt sei. Schwyz wisse, daß in solchen Rechtslage», über die schwebenden zwei Fragen, schon ehedem von beiden Ständen gemeinsam das Recht verwaltet Daher behalte sich Glarus seine dicsfälligen Rechte vor, da ihm unbekannt sei, warum Schwyz diesmal a und von Glarus gesondert, wider die alte Übung den Toggenburgcrn Recht zu sprechen sich entschlossen h^"' Staatsarchiv Zürich: A. a. O. (Abschrift) 311. 1702, 20. Mai. Nechtstag des Nathes von Schwyz zwischen dem Abt und Toggenburg. 1. Der Abt ist vertrete» durch Landhofmeister Georg Wilhelm Ringk von Bäldenstein und Obervogt Diethclm von Wißmann. Aus dem Toggenburg sind erschienen i Sekclmeister Jakob Stäger und Baumelst^ ^ Kaspar Wirth für Lichtcnsteig; Hans Melchior Bosch und Johannes Maggion für Wattwyl; Joseph Gig^ ^ Johannes Lnffi für Thurthal; Ammann Joseph Schcrcr für die Evangelischen in Wasser, St. Joha»» Wildhaus; Ammann Georg Grob für Hemberg und Pctcrzell; aus dem untern Amt Wcibel Jonas ...x Obcrglatt; Joseph Kunz für Mogclöbcrg, Ganterswyl, Hclfentschwyl und Jonschwyl, und Richter Johannes^' für Krina». 2. Vortrag des Gesandten des Abtes. 1. Böse Nerläumder wollen den Abt in Schwyz in das Ansehe» v ^ als wolle er das beschworne Landrecht über den Hansen werfen und die Gerichtsbarkeit der zwei Stände .„c anerkennen. Wie ungut ihm hiebci geschehe, erhelle gerade daraus, daß er gewisse Vorschläge der Toggenburg^ ' Abstellung des heutigen Rechtstages, die dem Abt zu Kloster Siou im Moment gemacht wurden, als er ^ Abgesandten nach Schwyz bcordnetc, einfach abgelehnt habe. Der Abt betrachte das Landrecht als ei» göttlichen Vorsicht verordnetes Mittel, durch welches sowohl in politischen als Rcligionösachen eine Obng Toggenburg um so viel sicherer ihr Amt prästircn könne. Der Landesherr erkenne wohl, wenn er es mit den Unterthanen zu thun und keinen andern Rüken hätte, würden die Unterthanen, besonders die der s ^ Religion sich um Hilfe, Rath und That bei ihren mächtigsten Glaubensgenossen bewerben und auf alle zü so lange unruhig sein, bis sie in ihren Religionsangelegenhcitcn mehr Luft erholt hätten. Es wäre w ^ glauben, sofern die unkatholischen Mächte in der Eidgenossenschaft den Gewalt oder die Befugsame geh"' ^ das Landrccht sie nicht zurükgebundcn hätte, sie im Toggenburg nicht mindere Autorität gebraucht und haben würden, als sie es dermalen in den gemeinen Herrschaften verüben, allwo den katholischen Orten i» ^ fachen die Majvra abgcnöthigt und die gleichen Säzc aufgebürdet werden. Aus all dem sei genugsam z» > l ^ daß das toggenburgische Landrccht ein von göttlicher Vorsichtigkeit herkommendes Kleinod sei u»d erwünscht in den Händen eines so eifrigen und wahr katholischen Standes Schwyz liege. 2. Die weitere Beza 2357 ^ lbt »»olle die Landrcchtserncnerung von fünf zu fünf oder zehn zn zehn Jahren nnn nimmer mehr zn Stand ^lstn, entstamme nicht minder einem faulen lügenhaften Gemüth. Der Abt erklärte sich gern bereit zur d/' I^^mucrung, Schwyz es nüzlich und nothwendig finde, dagegen falle ihm schwer, sie so unzeitig auf der >, Glarus Bewegung allein und absonderlich geschehen zu lassen. 3. Am hellen Tage liege die Verlogenheit ll»t "bö »volle der Abt die Hnmmclwaldstraßc gar nicht fertig baue». Daß der Abt ein so »vichtiges ^"huien hintansczcn und dein Teufel mehr als dem allgemeinen Besten der Katholicität opfern und sein ciirs Wort verunchre» konnte, sei eine Sache, welche bei chrlicbendcn Gcmüthern eher Mißfallen als Glauben 5h»e/ Solche Calumniantcn verdiente», daß man ihnen die Zunge schlizcu oder wenigstens den Unrath Lüg«, vo» derselben durch deS Henkers Hand schaben sollte. Der ganze Handel ziele nur dahin, Feindschaft, be» Trennung ztvischcn Schwyz und dein Abt anzuzetteln und in der Verwirrung der Dinge dem unter vke liegenden Rcligionsintcrcsse Luft zu machen. Landesarchiv Schwyz: Acten Toggenburg. /s ^andschrcibcr C. Dinner schreibt über die Sentenz in Schwyz, (die im Nathsprotokoll nicht enthalten ist) ^ Mai an Stadtschrciber Werdmüller: der Rechtsspruch sei nicht nach den sonst heiter verschriebenen und "gelten Acten, sondern zu Gunsten deS Abts ausgefallen, indem die Redner nur außer Landes zu gebrauchen, ^e», ,vr Land selbst aber verboten wurde». Wenn sodann die Bcsammlung des Landraths nöthig erscheine, ü/a ^ ^Wgcnburgcr den Fürsten hierum begrüßen, der seinerseits die Bewilligung unverweilt crtheilen und Vi/, iestsezen solle, während die Toggenburger die Ansczung der Tagfahrt für sich selbst in Anspruch nehmen R Zudem müssen die Toggenburger noch dreißig Ducateu an die Koste»» bezahlen. Glarus habe wider diesen ihr m""' ^ ieine Mitwirkung vor sich gegangen, protestirt und auch seinerseits de» Toggenburger» auf »>»d bekannten zwei Punkte auf Donnerstag vor Pfingsten, 1. Juni, einen Rechtstag bewilligt die Vorladung an den Abt erlassen. Staatsarchiv Zürich: A. a. O. »i 1?k)2, 27. Mai, St. Gallen. Der Abt an Glarus. Der Abt erklärt, daß er zu dem ans den 1. Juni vor k ^Vchtstag nicht erscheinen »verde, und auch nicht begreife, wie Glarus, nachdem beide streitige Punkte a»de/'" ^chändige» Richter in Schwyz bereits entschieden seien, ihm zumuthcn könne, die nämlichen noch vor einem gekv " Gerichte erörtern zu lasse». Im Übrigen »verde der Abt bei den in Händen habenden Briefen und bei scheue», unbeweglich verbleiben. Staatsarchiv Zürich: A. a. O. (Abschrift.) Erb ^ ^2, 1. Juni. RechtStag in Glarus. Die Abordnung auS Poggenburg, nämlich Amman»» Joseph ^"utenant Heinrich Melchior Bosch, Cominissär Jakob Grob, Sekelnieister Jakob Stäger, Wcibcl Jonas H»>»ö Georg Grob, Sekelnieister Jost Gigcr, Pfleger HanS Luffi, Licntcnant Joseph Kunz, Lieutenant Alt-c^ ^ Pfleger Dionysius Grob, als Vertreter der Gemeinde»» Wattwyl, Thurthal, Wasser, Lichtcnstcig, G. ^^ohaun, Wildhaus, Hemberg, Pcterzcll, Oberglatt, Mogelsbcrg, Hclfentschwyl, Krina», Jonschwyl und Abt verlangt einen Rechtsspruch von Laudanimanu und gesessenen» Rath zn GlaruS über die z»vci vom bei/ ^"rigerten Begehren: 1. Freie Wahl der Redner und Beistände i» den jczigcn und künftigen Anliegen aus Da/'», schwyz uud GlaruS; 2. Abhaltung des Landrathes zur Berathung der gemeinen Landesangelegenheiten. lautet: 1. Die Mitlaudlcutc in Toggenburg sollen erstlich ihre jeweiligen Beschwerden den» Abte oder stch d .^'"^"'tcn eingebe» und nachher »ach Inhalt deS Rapperswylcr Vertrags von 1610 »ach bisheriger Übung dlz», ^ ^'stände uud Redner aus beiden Orten bedienen möge». 2. Nach Maßgabe des Urthcils von Schwyz be§ und der Erklärung des Abtes Pius von 1651 sollen die Toggenburger den -Abt um Bewilligung ih„^""^'"ths in gemeinen Landessachen, als Stenern, Reisekosten und andern unterthänig begrüße» und der Abt Hre v willfahren. 3. Der Abt soll de» Toggenburger»» sowohl das heute bezahlte Audienzgeld und andere crsezcn. Landesarchiv Glarus: Acten Toggcnbnrg. (Conccpt.) 2358 42. 1702, 9. Zuni. Glarus an den Abt und an Schwyz. GlaruS verlangt von« Abt neuerdings ^ ^ Landrechtsbeschwörung Ansezung von Tagfahrt und ist entschlossen, im Weigerungsfalle gleichwohl seine Abgehe in das Toggenburg abzuordnen, Staatsarchiv Ziirich: A. a. O. (Copie von Glarus.) 43. 1702, 16. Juni, Der Abt erklärt Glarus, daß er mit diesem Stand allein und ohne Mitwirkung' Schwyz keine Landsgemeinde im Toggcnburg zusammentreten und eine ailfällige Abordnung nicht als solche gelte» ^ dawider protestire, und daß er sich überhaupt weder in viel noch wenig ohne Miteinfluß von Schwyz einlassen w Staatsarchiv Zürich! A, a, 44. 1702, 17, Juni. Der Abt klagt durch seinen Obervogt Franz Diethelm von Wißmann vor in Schwyz wider die von Glarus beschlossene Landrechtscrneuerung durch demnächst dahin abzuordnende Gel» Schwyz schreibt darauf au Glarus, nach dem Wortlaute von Abt Ulrichs Landrccht soll die Landrcchtsernene^ nur unter Mitwirkung beider Stände Glarus und Schwyz statthaben; Schwyz erwarte, daß Glarus nicht e>g^ mächtig wider Brief und Siegel vorfahre, protcstire gegen eine solche Eventualität zum Boraus und bchnÜ' weitere Verfügungen vor. Landesarchiv Schwyz: Rathsprotokoll toi. IL. — Staatsarchiv Ziirich: A. a. O. (Abschrift) 45. 1702, 19, Juni, Glarus au Schwyz. Glarus will den schwyzerischcu Protest gegen seine vorh»^ Landrechtscrneuerung nicht für bekannt annehmen; wie vermuthet werde, »löge derselbe etwa durch den am , 1688 mit dem Abt getroffenen Scparatvcrtrag veranlaßt sein, immerhin aber vermöge er den Rechten vo» 1 keinen Eintrag zu thun, weshalb denn auch der Erneuerungsact den nächsten 2st. Juni au gewohnter Stätte sich gehen werde. LanhcSarchiv Schwvz: A. a. O. Der Bericht über die vereitelte Mission siehe Staatsarchiv Zürich! A, a. 0>. V. Zu Abschied 4!»», (Seite 9V!>.) 46. 1702, 12, Juli, Landschreibcr C. Dinner in Glarus an Stadtschrcibcr Werdmüller in Zürich- den Bericht, daß Niklaus Rüdlinger, ein nagelneuer Landmann, sonst aus Toggcuburg, sich gelüsten lasse, toggcnburgische, der Zeit in Streit liegende Sachen zu Zürich iu Druk verfertigen zu lassen, ist derselbe ven" ,»i zu Glarus zur Verantwortung gezogen und ihm befohlen worden, das nach Zürich zur Censur geschikte Man»! ^ als höchst unzeitgemäß sofort zurükzuziehen und der Obrigkeit zuzustellen. Dieser Jurist sei bei den ToggenlA Ausschüssen seit -Anfang des Geschäfts in großem Verdacht; sie tränen ihm gar nichts, er sei fast nie Z» ^ Als seine Frau im Toggenburg gewesen, sei er auf den Schulen herumgefahren, seit sie hier weile, sei ^ allzeit im Toggenburg bei den Pfaffen und fürstl, Amtleuten am Hof, zu St. Johann u. s. w. Staatsarchiv Zürich! A- e- VI. Z» Abschied KIS. (Seite 1044.) 47. 1703, 0. Januar. Die vom Landvvgt einberufenen katholischen Ausschüsse im Toggcuburg jchi Richtigstellung der Behauptung der evangelischen Gcmeindc», als sei lczter» über mehrmaliges gestattet worden, mit den Katholischen einen Landtag zu halten! 1. es sei von sämmtlichcn -Ausschüssen des am 12. April 1702 vereinbart worden, zufolge des Vertrags von 1616 alle vorhandenen Beschwerden >» zu verfassen und dem Abt zur Abstellung einzureichen; 2. die evangelischen Mitlandleutc seien aber von gemeinsamen Beschluß nachgehendS aus Ursachen, die bisher weder ergründet noch begriffen werden ""^^,s4>lnß wichen; 3. die katholischen Ausschüsse verbleiben daher im Namen ihrer Gemeinden bei dem leztjährigc» " und bevor die der andern Religion sich zu Gleichem entschließen, werden sie mit ihnen dieser Sache wegen Privatgemeinden noch besondere Landtage sei es anstellen, sei es fernerhin besuchen. LaildeSarchiv Schwyz! Acte» Togge"»" » 2359 hai e^' Januar. Schwyz a» Glarus und den Abt. Dem in Napperswyl abgefaßten Vcrglcichsprvjcct Genehmigung ertheilt, unter dein Vorbehalt, daß ein Gleiches auch von den übrigen Mitbctheiligten Staatsarchiv Zürich: Acten Toggcuburg. (Kopien aus Glarus.) ^üss/s' Stadtschreibcr Werdmüllcr in Zürich an Landschreiber Dinner in GlaruS, Zürich Wrex ^ ^kflexionen iiber die Verhandlungen der lcztcn Coufcrcuz in NapperSwyl so lange einstellen, bis eine ch Gütliche, mit alle» Umstände» begleitete Relation darüber erstattet sein werde, insbesondere welche Bewandtniß ^ussä ^ lchegirte» Declarativn von 1931 und dein Vertrag von 1916 habe, worauf sich die Abbitte der sechs Aiih/"^ fundirc, ob ei» toggcnburgischer Nntcrthan in verfehlten Sachen nicht vor das toggcnbnrgische Land- kile>, ^k'kleu ftj ,,„p worin beide Landrechte von einander abweichen. Glarus solle sich inzwischen nicht über- Sorgfalt zu der Toggenbnrger Trost nichts crwinden lassen, demnach trachten, die Ratification des nicht > Zu verschieben. Zürich könne zu derselbe» nicht rathen, weil darin die Landrechtserneuerung ^»ho/^^ werde. Glarus soll über lcztcrn Punkt vorher die Erklärungen dcS Abtes und dcS Standes Schwyz bekam/ Hunde» der evangelischen Räthe werde mitgetheilt, daß Zürich, nachdem das Toggenburgergeschäft n»ch ^"'^Un mit den evangelischen Orten gemein gemacht worden, die erwartete genügsame Information denselben Welle, um auf einer nächsten Konferenz Rath zu crtheilcn. Lnudcsarchiv Glarus: Acten Toggcuburg. (Original.) Junnar. Evangelisch Glarus ordnet Landammann Zwicki nach Zürich ab, um daselbst um- ^ Bericht über den Stand der Dinge im Poggenburg zu erstatten und weitere Verhaltsmaßregeln einzuholen. ^ Staatsarchiv Zürich: A. a. O. ^standt 19., 31. März. Der Abt von St. Galle» schreibt am 9. März an Glarus, da die glarncrischcn ^>el»ir" ^ Konferenz in Napperswyl als Jntcrvcnienten ihre Anträge unter Vorbehalt der obrigkeitlichen 9 ^ gestellt haben, wolle er zuerst wissen, ob diese Vorschläge genehm gehalten werden oder nicht, bevor Mi/äußere. Am 19. März rcplicirt Glarus, was in Napperswyl verhandelt worden, betreffe einzig den ^9>ti» llntcrthancn, daher eS an dem Abt sei, seinen Entschluß darüber zu eröffnen und inzwischen alle 9 ^ uu Poggenburg unterbleiben zu lassen. Darauf dnplicirt der Abt den 31. März, was es fruchte, wenn ki» H b>ie Genehmhaltung der Vcrgleichsartikel ausspreche, die dann von Glarus abgelehnt würden; dies wäre k»r»!^,/ dem Schatten. Die Erklärung der glarncrischcn Gesandten ohne obrigkeitliche Genehmigung sei »Uth solle daher der Abt dazu sagen, sonderlich, da dem Vernehmen nach die Toggenbnrger ihre Erklärung erhoffe ^ ^ wollen. Dem Abt seien Frieden und Ruhe in Treuen angelegen, diese aber weder zu lvichtx ^ erhalten, wen» anders nicht der ziemlich zerfallene Rcspect der Toggenbnrger und deren Gehorsam "ufgerichtct werden. Staatsarchiv Zürich: A. a. O. (Abschriften aus Glarus.) VlI. Zu Abschied 5S<>. (Seite 1075.) 52 ^ der a April. Die Ausschüsse der intcrcssirten Gemeinden im Toggenburg an Schwyz und GlaruS. iur ^ Bcscnval das wiederholte Gesuch um Abhaltung unbeschränkter Gemeinde» und deS Laudrathö Bcrathung der Vergleichsvorschläge von Napperswyl abgeschlagen habe unter dem Vorwand, die ^^Bei'/." weder Gemeinden noch Landrath, halten sich die bethciligtcn Gemeinden nicht für befugt, ^ ^ram gemein miteinander habenden Landeides i» dieser das ganze Land berührenden Sache abgesöndcrt -^Ndrcct" Entschluß zu fassen. Es bleibe ihnen somit nichts übrig als das liebe Recht; die beiden Arsten Stände werden daher gebeten, sich über die Art und Weise des Rechte» zu unterreden. Am allcr- ?^e»b^. dem Land vor, vernehmen zu müssen, daß man ihm das alte Landrccht, welches die Landschaft Ständen habe, in Frage stelle und ihm unter Augen sage, dieses Landleutcnlandrecht habe o °it verloren, weshalb die beiden Orte um Schuz und Hilfe angerufen werden. LairdcSarchw Schwyz: Acten Toggrnburg. — Staatsarchiv Zürich: A. a. O. (Copic.) 2360 53. 1703, Z, Mai. Der Abt von St. Galle» schreibt an Schwyz: Nachdem er lange nnd zwar vergib ^ auf die Erklärung des Standes Glarus über die Vorschläge von Rapperswyl gewartet und nunmehr vcrno»»^ habe, daß derselbe das Prvsect außer Acht seze und ablehne, wird Schwyz ersucht, das schon früher anger»^ Recht nunmehr schleunig angedeihen zu lassen. Landcsarchiv Schwyz: Acten Togqenburg. 54. 1703, 10. Mai. Landschrciber C. Dinner von Glarus an Stadtschreibcr Werdmüller in Zürich. La»d-^ Stadler in Rothenthurm hat lczten Sonntag (6. Mai) den beiden alt-Landvögtcn Gallati und Blnmer vertrag berichtet, daß auf sein Einrathcn auf nächsten Sonntag (13. Mai) wegen der Toggcnburgcrsachcn eine eigene^ ' gemeinde zu Schwyz angestellt sei und sich bei dem gemeinen Landmann für dieses Geschäft ein guter Eifer i»" gestalten wider und über alle Vorstellungen der großen Herren nnd fürstlich st. gallischen Favoriten es einhellig ' geblieben, diese Landsgcmcindc nicht nur als eine außerordentliche, sondern als die gültigste Maienlandsgc»»" zu halten. Da Stadler vorsehe, man werde von Seite des Abts Himmel nnd Erde anrufen nnd cS werde"- Zweifel auch eine Gesandtschaft von St. Gallen dort erscheinen, Stadler aber, ans welchem die Last liege, ^r^ allzu hart gedrükt zu werden, fände er für gut, daß auch von Glaruö eine obrigkeitliche Gesandtschaft s»>»"^st,- Rednern und einigen Toggenburger» beider Religionen an der Landsgcmeinde erscheinen. Um Schwyz , Probe zu stellen, habe Glarus diese Gesandtschaft beschlossen. Um keiner Parteilichkeit beschuldigt z» »'^ ^ berühre die Instruction nur die Gültigkeit des Landrcchts und die Administration des Rechtes seitens beider S ^ Das Nähere sei nachher in einer Conferenz in Richterswyl zwischen Stadler nnd den glarncrischeu besprochen worden. Staatsarchiv Zürich: Acten Toggenburg- 55. 1703, 13. Mai. Beschluß der Landsgcmeinde Schwyz. Nach abgelesenen Creditiven und mündlichen Anliegen der beiden Ehrendeputirten von GlaruS, Landanimann Johann Heinrich Zwicki und ^ ^ Halter Johann Kaspar Müller, auch der Toggenburger Redner und Beistände, nämlich von Schwyz Johann Walther Bellmont, von Glarus Landvogt Jakob Gallati nnd Landvogt Fridolin Blnmer, ist worden, daß Schwyz ans den 5. Tag künftigen Brachmonats das toggenbnrgische Landrccht nach Form »bter^^ nnd Briefe erneuern werde, also, daß bei diesem Acte sowohl des Abt Ulrichs Brief von 1469 ans St. Georgs als auch der Toggenburger Landrechtbricfe von 1440 nnd 1469 auf Sonntag nach St. Ulrichs Tag, der erste ^ den Landschrciber zu Lichtenstcig, der Landlcutc Briefe aber durch den Stadtschreiber oder in dessen Er>»a»b^^ durch den Landschreiber von Schwyz selbst abgelesen werden sollen. Ihr fürstl. Gnaden solle» auf best»" ^ Tag ihr Landrccht zu schwören schriftlich invitirt, die Toggenburger aber mit Namsnng aller derjenigen in dem Landrecht svecificirt sind, zur Schwörung unseres und ihres Landrechts an gewohntem Orte zu .. ^,i, bei Eiden auch schriftlich von Schwyz gemahnt werde». Den Eid solle angeben der Landammann von ^ und so sich Ihr fürstl. Gnaden der Vollziehung dessen, was hier erkennt worden ist, widerseztc oder böte, so solle man gleichwohl mit dem gehorsamen Theil laut Landrecht vorfahren. Aus eidgenössische solle man von dem Abte das Handgelübde anstatt des in dem Landrechte vorgesehenen leiblichen Eides an» ^ jedoch aus keiner Schuldigkeit und Conseguenz. Das richterliche Amt solle wie von Alters her, wie -stall Urtheile weisen, fürohin vcrpflogcn werden, außer um RcligivnSsachen; da mag man wohl leiden, daß »nt Zufriedenheit nur durch hiezu Deputirte, als von lobl. Ort Glarus beider Religionen gleichviel und vo» ^ ebenso viel geurthcilt werde. Was aber Landammann und Rath laut Landrecht zu richten gebührt, da' man es laut Landrecht unberührt bestellt sein. Sonst möge deswegen begegnen, waS wolle, das heißt, ^e» Schwyz a» der Erneuerung der Landrechte kraft alter Siegel und Briefe hindern wollte, so solle man »ich Siegeln und Briefen, sondern de» alten glauben, auch keine neuen mehr gemacht werden. Im Schwyz Ihre fürstl. Gnaden bei ihren Herrlichkeiten, auch Judicatur, und die Landlcutc im Toggcnburg Landrecht und verbrieften Freiheiten schüzen nnd schirmen. LandrSarchw Schwyz: Landsgcmemdcprowlo» l. 2361 tumnltuoscn Verlauf der Landsgemcinde in Schwyz und de» Miß- öbtischen Abordnung dahin, siehe den ausführlichen interessanten Bericht deS Gesandten Franz Dicthelin Wißmamn Stiftsarchiv St. Gallen: Toggcnburgeracten, Null. 85. 5n.se. 54. es 21. Mai. Der Abt an Landammann, Rath und gemeine Landlentc zu Schwyz. Der Abt würde hart ^ Zeitverlust betrachten, des Nähern anöeinanderzusezcn, daß nichts Anderes, als die von Schwyz so ^""kig verlangte und schließlich aus Rcligionsinteressen bewilligte und nunmehr mit Mühe und Kosten eröffnete ^ liknstrajst durch den Hummelwald die st. gallische» landesherrlichen Rechte und den Ruhestand in der Grafschaft solche weltbekannte Verwirrung und den Abt damit in so gefährliche» Schaden und abgenöthigte Z^.^^ttcllung versezt habe. Unter Berufung auf die in gleicher Angelegenheit am 11. Mai 17112 erlassene lcr ehalte er sich, mit weiter» Umständen diese Behauptung zu erhärten. AlleS, was je einem Stande ^ ' ^»osscnschnft und der ganzen Welt sonst unerträglich gewesen wäre, hätte den Abt nicht zur Ungeduld oder ^ ^wegen können; denn er habe sich ans die zahlreichen bei Händen habenden schriftlichen Zusagen von ^thol^ besonders ans den von den Vorfahren in das Gcmüth »nd Geblüt der Schwyzcr gebrachten alt- vertr"' " der Religion und Zuneigung zu der Gerechtigkeit verlassen und sich nichts Mehreren und Sicheren baß Schwyz den Abt laut geschwvrnem Landrecht im Toggcnburg vor den Anmassungcn jeglicher ^estiu" retten und beschirmen würde. 'Nun aber müsse er mir erstaunter Wehmuth und unverhoffter w'ruehmen und sehen, was Schtvyz ans unbegründete, eitle Vorgaben hin am 111. Mai an offener Lands- g^'^^°rgcnomme» habe, wie daö von den st. gallische» Abgeordnete» an Landamman» und gesessenen Rath de» Nu ^"^'Hen, sich nicht zu übereilen, außer Acht gelassen, die erhobene» Protestationen und Vorbehalte in ^ests geschlagen und jene, die heiligsten und zartesten Siechte deS Stiftes verlezenden Beschlüsse gefaßt wurden, st^^.^were Begebnis, müsse um so mehr in Verwunderung sezcn, als jener LandSgemeindcbcschlusi troz des "Wf d' ^ ^wrbotcnen Gcgenberichts, ja ohne Anhörung und Ablesung der in Schwyz liegenden Urkunden, direct iöi>»x^ ^"^Wbnng dieser Siegel und Briefe und auf Abbruch und Nachthcil des Landrechtes abziele. Der Abt bdcin ^^^hcit nicht fassen, daß Schwyz ihm als einem katholischen eidgenössische» Stand absein würde, waS Mann von natürlichem Rechte wegen gebührt, und sich also unerhörter Dinge mit einer Schlnßnahme lHm s ' welche Siegel und Briefe aufhebe und ungültig mache, was zweihundcrtundvicrunddrcißig Jahr ohne ^ 5" Recht bestanden und beschworen und beidseitig beobachtet worden. Überflüssig sei die Erinnerung, »y, d/ Respcct, Ehre und Liebe zu Schwyz dem seit hnndcrtsiebzig Jahren her wiederholten Anwerbt» ..^'""welwaldstraßc endlich Willfahr gethan, und daß er alle gefährlichen, heimischen und fremde» lelveis 6" Aufwiegelung seiner Untcrthanen und Vereitlung jener Absicht in eidgenössischem Vertrauen ^ristlA ^^'3 eröffnet, und in der Sache nie anders verfahren und fortgeschritten sei, als mit Anrufung des ^ilcw Landrccht vorgesehenen Rechte und nach verpflogenen gütlichen Conferenzcn und Berath- ^ ,„gsse befremden, daß Schwyz dem Abte weder Ziel »och Zeit gab, um sich ^ichicd^ ichst», weder Siegel noch Briefe einsah, und sich ohne alle Rüksicht auf die Abtei für jene Partei 6l»rl/ ' welche sich der Abt schon vormals gütlich und rechtlich erklärt hatte, unter dem Anerbieten, zur alz deren Tendenzen gute Gründe beizubringen. Die Bcgcgniß zu dieser Zeit falle um so beschwerlicher, ^ der a» den eidgenössischen Grenzen stehenden fremde» Kricgstrnppen wirklich im Begriff stehe. Zech>, "^whinen für seine Lande und Leute, und damit für die ganze Eidgenossenschaft zu treffen, und so die hvlj^ ^ seien, „in sich »ach erheischender Nothwcndigkeit der andern Sache anzunehmen. Gemäß wiedcr- z», ^ "sicherung gestehe der Abt willig und ohne Widerspruch die Landrcchtscrncnerung auf Zeit und Weile loch ^ wwyz ts ,n Erwägung der gegenwärtigen gefährlichen Zeitkäufe in und außcr dem Lande für gut finde, Sinne, daß es in bisheriger Form und Gestalt geschehe; denn nie könnte der Abt gedulden, daß diese liest, ""Ü i" Gemäßheit des leztcn Landsgemeindcbcschlusscs beschworen werden sollte, indem das Stift gegen Ällxz Zumuthungcn unter allen Umstände» entschiedene Stellung nehmen und zu Behauptung seiner Rechte ^ia» müßte, was Gottes Güte in des Abtes und Gotteshauses Geist, Kräfte und Wissen gelegt hat. varte, p^ß Schwyz diese in bundesgcnössischcr Offenherzigkeit gegebene Darstellung als ans wahrhaftigem 2W 2362 und aufrichtigem Gcmüthc hcrflicßcnd, aufnehmen werde und behalte sich im andern Falle die schon früher c>»^ wendete Protestatio!? und alle Rechte vor. Was dem Abte am schmerzlichsten zu Gcmüth dringe, sei, daß dcr b die katholische Eidgenossenschaft so angelegentlich gesuchte Nuzen der Religion, nach so vielfältig angewendeter A und Kosten seitens des Abtes, durch das Vorgehen von Schwyz gehemmt und zu Boden gelegt werde» b Schwyz möge doch so gründlicher Vorstellung der Wahrheit in alter Wohlgcwogcnheit willfahren und die " zichung des Landsgemeindcbcschlusscs und den auf dei? st. Juni angcscztcn Tag aufschiebe!?, bis der Abt auf hiemit freundlich nachgesuchten Confercnz den schwyzcrischerseits empfangenen Nngrund beweisen und klar dM könne, wie schwer er beschädigt und in seinen landesherrlichen Rechten bcnachtheiligt sei, mit den? NnerbictcM^ zu Allem bereit finden zu lassen, was man ihm gegen seine Beschwerden billig und gcrechterwcisc zumuthc» wozu ihn das liebe Recht verbindlich machen könne. Landcsarchiv Schwyz: Acten ToMttburg- 58. 1703, 4. Juni. Protestatio» des Abtes wider die Landrcchtserncucrung. Johann Georg fürstl. st. gallischer Rath und Landschreibcr i»? Tvggenburg, in Begleit der st. gallischen Näthe Mathias^ Lcheuvogt zu W?)l, Amtinaun Lcdcrgcrw', Secrctär Piilicr und der vom toggcnburgischcn Landrath Abgcc» , Amman» Franz Karl Falk von Pctcrzcll, Hauptmann Johann Rudolph Keller von Bütschwyl, Schultheiß w'ö ^ Kaspar Wirth von Lichtcnstcig, Joseph Grob von Dictfurt, Vogt Christoph Lübcr von Magdenau ui?d ^a»d^^^ tili Geiger aus de?» Thurthal, eröffnet den in? Wirthshause zur Traube in Lichtensteig versammelten von Schwyz und Glarus, in Gegenwart des behufö Beurkundung dieses Actes berufenen kaiserlichen Notais ^ ^ Ritz, .1. U. 0. und Actnar der st. gallischen Kaufmannschaft, sammt inehrcrcn Zeugen, den feierlichen ^ Abtes >vidcr die Landrechtserneucrung und schlägt, unter Vorbehalt aller Rechte des Abtes, gegen die Vornü ber zwei Stände das unparteiische eidgenössische Recht vor. Darauf erklären die Gesandten von Schwyz u»d " es befremde sie diese in der Eidgenossenschaft ungewohnte Protestatio» in Gegenwart eines Notars und ^ die vcrmuthcn lasse, als wolle man die Sache vor einen fremden Richter ziehen. Diese Protestatio» ^ ^ unnöthig, da die von Landschreibcr Lcdcrgerw jüngst vor dem gesessenen Rath zu Schwyz gcthane nämliche Ei ' von Niemand abgcläugnct werde und die Eidgenossen sonst einander ohne solche Formalitäten getraut Sie begehren, daß der Notar, zwar nicht als solcher, aber als ein ehrlicher Eidgenosse, hicvon Vorwerk ^ und auch notirc, daß die das Landrecht betreffenden Briefe durchaus klar und sonach keiner weiter» oder Confcrenzcn bedürfen, und daß beide Orte in des Abtes landhcrrlichen Rechte weder Abbruch nwh , thun wollen. Bei der auf den st. Juni angeordneten Landrcchtserneucrung habe es endgültig sein Bcivcu > wäre beiden Orten die Anwesenheit des Abtes lieb gewesen; dieser habe die Orte oft vertröstet, ihnen die S" ^ Argumentcu, die klarer als das Tageslicht seien, verständlich zu machen, was aber weder auf der k5onssu Einsiedel» noch zu Nappcrswyl geschehen sei. Wegen Schwachheit des Gedächtnisses solle man ihnen doch l übergeben, welches Landrccht man denn für das rechte oder unrechte halte und wogegen man eigentlich 1'^' Stiftsarchiv St. Galten: Acten Toggcnburg, Rulir. 85, rase. 54. (Besiegeltes OriipneU VIll. Zu Abschied SSI. , aaildv^ sti). 1703, 26. Juli, Glarus. Landschrciber Dinner an Stadtschreiber Werdmüllcr in Zürich- ^ Stadler hat den 24. Juli in Rcichenburg eine vertrauliche Unterredung über die Toggcnburger Angelegen Landvogt Gallati und Landvogt Blumer gehabt. Dieser Herr hat einen steifen Vvrsaz, die Partei der flc burger redlich zu halten, angeschaut, (daß) ihm seine Glückseligkeit nicht wenig daran haftet, indem der " „jcht Massen getrieben lverdc, die fürstliche Partei wieder emporzuheben, auf alle ersiunlichc Weise und ^^.^jstc» nur heimlich die geschlagene Münze auf Silber und Gold geprägt, sondern auch öffentlich unter den ist, grobe Sorten mit Fäusten ausgethcilt werden. Warum ich sage, daß Stadlers Glückseligkeit frciuntcr ve>^ er hat zun? WiderstandAdie Herren Häupter und fürnehmster? Räthe zu Schwyz; seine Partei wider stl 2363 denen, welche zwar i» den democratischcn Ständen den König machen. Sollte er von ihnen überwunden so Kredit dieser auch; behauptet er aber diese gerechte Sache, welche er auch aus Trieb seines Essens also führt, so bleibt er in höchstem Ansehen. Staatsarchiv Zürich- Acten Toggcnburg. ^ 1793, 7, August. Klagepuuktc deö Gotteshauses St. Galle» gegen die Stände Schwyz und Glarus. öil» Landrecht, welches zwischen dem Gotteshaus uud dessen Abt Ulrich 1499 und den Orten Schwyz und und '^ucrdings errichtet und beschworen wurde, mithin auch alle andern Landrcchte zusammenfaßt, also continuirt den Zeit an bis auf die Gegenwart wiederholt worden, so oft ein neuer Abt mit canonischer Wahl ^")lt wird und an die Regierung tritt. Bei solchen Acte» habe man keines andern Landrcchtcs weder mit ^ci, „och niit Werken gedacht. Nachdem aber bei Schwyz und Glarus seit einiger Zeit der Gedanken erwacht, Landrecht, welches die Untcrthanen mit ihnen zu andern Zeiten aufgerichtet zu haben supponirt wird, v/ beschworen werden solle, haben Abt und Convcnt sich über diese von übcrdcnklichen Jahren her nie ^ tcirte weitsichtige Neuerung beschwert, und vor allen Dingen bei beiden Orten Conferenz gesucht und bei deren »nd das eidgenössische Stecht geboten und angerufen, und auch wider alle Eigcnthätigkcitcn Exccptio» ^ ^Mcstation eingelegt, welcher ungeachtet beide Orte zur Landrcchtsbcschwörnng geschritten seien i» einer Weise, ^ü'enn in Toggenburg kein anderes Ansehen und Gewalt wären, als das ihrige. Es »verde nun zu richterlicher ^ ^u»t»iß gestellt, ob und wie viel das also eigenthätig geschworne Landrccht in Würden und Kräften bestehe, und che» Erneuerung über alle vorgekehrten Defensionsmittel des Gotteshauses St. Gallen also und mit solchen Hi», geschworen werden könne. St. Gallen implvrire das compctirlichc richterliche Amt sowohl in dieser den vorgefallenen Jnformitäte», llsnrpationcn und Gcwaltthätigkeiten zu gebührender Reparation die g?^^5a^ivn der bekränkten ober- und landesherrlichen Rechte. Das Gotteshaus gestehe zwar beiden Orten ^re» ü"' daß wenn entweder der Landesherr im Toggenburg gegen seine llnterthanen oder diese wider " '^Nn beide Orte oder eines davon um Mittheilung Rechtens ansuchen, der andere Thcil gehalten sei, solchem ö" thnn laut dem Landrccht von 1499. Die beiden Orte wollen nun daraus eine strriscliotia oreliimrin ^it^'^^'dhe Gewalt ableiten; allein es habe damit keine anderc Meinung, als daß sich diese Judikatur nicht als soiveit sie von einer oder den beiden Parteien implorirt »verde nnd also nicht oräinarin, sondern zu willkürlich sei. So sei es eine große Eigcnmacht und ein ungültiger Vorgriff, daß die Landögemeinde strm »>it derselben die Gesandten von Glarus unterm 5. Mai des laufenden Jahres sieh angemaßt zu »nd ^ 6" erkennen, daß fürbashin zwischen dem Fürsten und dessen Untcrthanen im Toggenbnrg das Recht Ltnw beiden Orten verwesen werden solle, mit augenscheinlicher Abschwächung des angeführten u»d ^'"3 dessen der klagende Theil Freiheit, Wahl und Willkür hat, vor Ammann und Räthen zu Schwyz Aß ^ °^r nur deS einen Standes Klagen und Beschwerden nach eigenem Gutfindcn anhängig zu machen, tzy Fuge wolle dann beiden Orten gebühren, diesen Hauptpunkt abzuändern und die Parteien ohne deren l»Ut ^ "öthigcn und zu „strengen", daß sie zweier Orte Judicatur anerkennen, während sie doch nach dem klar Buchstaben des Landrcchts nicht mehr als an des Einen Ausspruch, uud zwar nach eigenem Willen uud ^eis gewiesen seien. So lehre auch die Erfahrung, daß die aus beiden Orten ausgewählten Redner und ^ Vermehrung deS Mißverständnisses zwischen dem Fürsten und leinen Untcrthanen gereichen. Des rechtliches Begehren gehe also dahin, daß diese (Beistände und Redner) abgethan uud nicht anders Mden »verde» sollen, als nach Inhalt des gütlichen Spruchs von 1919. ^ird '. 15U3, 19. August. Beschluß der Laudsgcmcindc von Schwyz. Nach dein Antrag von Landvogt Stadler ^ innert längstens drei Woche» solle zwischen Schwyz, Glarus, Abt uud den Toggcnburgern eine dcx^ ehalten »verde». 2. Daselbst soll vor Allem versucht »verde», vom Abte eine Erklärung zu erlangen, .^grnburgischen Landleutc Landrecht zu Recht bestehe und dieses am 9. Juni 1793 befugterwcise erneuert i»i 3- Statt der Ausgebliebenen, welche das Landrccht nicht beschworen, soll wenigstens das Landgericht llümburg das fragliche Landrecht an einein beiden Orten gefälligen Orte beschwören, und in allen Gemeinden 2364 des Poggenburgs soll öffentlich kundgemacht werden, dasi des Landrechts halber Schwyz und Glarns mit dem' des Einen seien und der Landlente Landrecht von 1110 aufrecht bleiben solle. 4. Wenn dies vom Abte erhältlich sei, soll die Konferenz ohne weiteres Vornehmen aufgehoben werden. 5. Die Ungehorsamen sollen alsd" mit den Gehorsamen gehorsam gemacht werden, 9. Daö richterliche Amt soll wie vor Altem vervffogen doch mit dem Unterschied, dasi wenn Glarns nach Schwyz Mitrichtcr schikcn will, solche katholischer Conss!^ sei» sollen. 7. Wenn die Freundlichkeit der Conferenz nicht verfangen will, soll man nachher den Poggenburgs den RechtStag vor gesessenem Nathe stellen. 8. Wer nicht bei den alten Siegeln und Briefen bleiben solche hinwegzugcbeü und zu vcrnachtheiligen begehrte, soll dem Vogel in der Luft erlaubt, seine Habe und ^ der Obrigkeit verfalle» sein und dem, der eines solchen Kopf überbringt, 100 Ducatc» zur Belohnung gegeben, wenn der Delinquent vermögenslos wäre, dieser Betrag auS dem LandeSsekcl bezahlt werden. vaudcSarchw Schwyz: LandSlwmeiudcprowkoll I. iol. IN2. t'»2, 1703, 19. August: Bericht der Gesandtschaft des Abts, 1'. Johann Baptist Gemsch, Capitular Statthalter des Klosters St. Gallen und Franz Diethclm von Wisimann über den Verlauf der Landsgemcindc vom 19. August und ihrer Mission überhaupt. Als abermals auf Anhalte» der toggcnbnrgischcn Ausschuß ^ Landsgemeinde zu Schwyz angesehen und dem Abte der Vorbcricht gegeben worden, dasi wegen neuem Rach»''ss,. des Ortes Glarns und starkem Antrieb der Anhänger der toggenburgischen Untcrthancn Gefahr Vorhand"' Schwyz möchte vielleicht wider gemeiner Orte der Eidgenossenschaft in Bade» gcthancs Ansinnen zu wciW ^ und schädlicher Thätigkeit bewogen und zu Cvntravcntion deS Abschieds, wie es Glarns ohne Egard und der Orte gcthan, angemaßt werden, hatte der Abt den 18. August eine Gesandschaft »ach Schwyz erlasse». ^ Gesandtschaft langte den 19. (18.) August zu Schwyz an der Herberge an, begehrte gleich ohne Verzug »r» ^ Landammann Verhör und eröffnete selbigem die obhabende Cvmmission unter Einlcgung des Crcditivs Landsgemeinde, dasi Schwyz kraft Abschieds von Baden weder GlaruS noch Toggenburg Gehör, wohl "U" von de» unparteiische» Orten gegebenen Ansinnen stattgeben wolle, dahingehend, die eingcrathcnc gütliche Er»b zwischen den drei streitenden Ständen zu acccptircn und solche fürdcrsam zu bestellen. Die Gesandtschaft von St. b» bekam bei dieser Audienz einen Brief zu Gesicht, so Glarns durch Expresse» dahin gesandt hatte, und auch, dasi nebe» den gewöhnlichen Rednern eine namhafte und sehr grosic Anzahl Toggcnburgcr anwcs"^ ^ Der glarnerischc Brief enthielt ungefährlich in der Substanz Folgendes: dasi Schwyz mit ihm die RIO Man» b'" den Landrichtern zur Beschwörung des IllOger Landrechts, so das leztc Mal ungehorsam ausgeblieben, und de» Toggenbnrgern wegen der sechs dcgradirten und der Ehren Entseztcn, auch wegen des Landwcibels RechtStag geben wolle, gleich wie dies Glarns seinerseits wirklich bewilligt; sodann können Schwyz und - die so schrift- so mündlich neidig ausgegossenen Schimpfe der Landsgemeinde» ungerächt nicht lassen, wie dann dazu bereit wäre; mithin zweifle Glarns nicht, eS werde Schwyz bei erfolgendem Rcchtssaz den Glarncrn ohne ^ schied der Religion den Bcisiz in seiner Rathstubc gestatten. Es pcnetrirte die Gesandtschaft bei dieser Audie»Z ^ dasi Toggcnburg durch seine Redner RechtStag über obige zwei Punkte und den Bcisiz der Glarncr suche» hatte apvrtis nuribn8 wohl zu vermerken ans allen Umständen, dasi auch dermalen nicht bessere Luft vorha»^^ vormals im Mai 1703 gewesen. Dessenungeachtet aber rcsolvirte sich die Cvmmission, mit ihrer Jnstr»"»', ^ continuiren und de» Erfolg Gott anhcim zu stellen. Sonntag in der Frühe als den 20. (richtig 19.)A«g»^ die Relation der Freunde, dasi zu Gewinnung der gemeinen Leute Gemüthcr in früher Tagesstunde die toggen^""^..^ Ausschüsse in etlich drcisiig Paar an der Kirche vorbei in einer Processi»» marschirten, und alle sämmtlich die Rost"» , an den Händen getragen und zwar also, dasi auch die Calvinischcn der Katholischen Excmpel darin befolgten. >,s und weil alle Wirthöhäuscr schon zeitlich angefüllt, ja auch der schon verrnfenc Antagonista Stadler um 1 Uhr ^ alle Posten des Plazcs zu widriger Information besczt hatte, habe die fürstl. Commission ein Augurinm gcsV'^ es auch erfolgte, und hat sich zu dem Ende dahin versehe», was je wider Vcrmuthen sich zutragen möchte- U»S um elf Uhr war der Anfang der Landsgemeinde und als die Frage nach Gewohnheit mit eröffnetem Crcdenlw ^ St. Gallen gestellt worden, wie man die Gesandschaft zur Audienz an die Landsgemeinde abholen solle, hn't die Häupter die Abholung nach eidgenössischem Stil mit allem Nachdrnk eingcrathcn und die Ehre, s» fürstl. Gnaden dem loblichen Stand durch diese Abordnung eidgenössisch beweise, hochgclobt. Der Stad > 2365 gehen"'- ilewohntem Strcpit» den Rathschlag gegeben, dasi man der st. gallischen Gesandtschaft nicht anders Audienz kv» Gcgenwärtigkeit der Redner und Toggcnburgcr, womit die eine und andere Partei selbst anhöre» ^>ian ^ Landsgemeinde proponirt tvürde; und vbzwar alles, was Vernunft gehabt, dawider höchstens ^ e» und die Häupter an in omni vvlwmvntin rcmonstrirt haben, dast dieses wider alle Gebühr, Herkommen und dennoch der corrnmpirte gemeine Mann dem Stadler Beifall gegeben und por major» seinen llchlag crinchrt. Eine Deputation ward von der Landsgemeindc ausgeschossen, auf so gcsczte Condition die ^^^iaft von St. Galleu zur Audienz abzuholen und verfügte sich au daS nächste Haus, allwo die von St. Galle» RR' Deputation der Laudsgemeiude legte die gewöhnlichen Curialien und Begrüßung ab und eröffnete rem "e ^^l»si der Landsgemeindc mit Wchmnth. Die Gesandtschaft aber rcciprocirte die Gegencurialia und evm ' ^dieses eine Conditio», so die Audienz zu ihrem Bedauern unmöglich machte, iumassen selbe nicht Hihrci' diesem Orte Recht zu begehren, und noch weniger über die anwesenden Toggcnbnrger Klage zu »>an ''' ^vinmissivu bestehe in Sachen, die den Stand Schwyz und St. Gallen allein concernircn und daher lhe ^rr Gesandtschaft nach dem Herkommen der Orte in der Eidgenossenschast eine freie und alleinige Audienz q. uunassen dergleichen tolle« gnotlvs des Ortes Schwyz Ehrengesandten in St. Gallen mit aller Höflichkeit Yen nnp künftig mit aller eidgenössischen Willfährigkeit sich dessen reciproce werden zu versichern (haben). >virko" Gesandtschaft Auftrag hätte, Klage auf die toggenburgischcn lintcrthane» zu führen, wider solche ein ga» ^ntradictvrinni zu formiren, so wollte sie die Zuhör williglich gestatten, ja sie wünschte, daß alsdann die ^»stx Zuhören und Zeugnifi der gerechten Sache des Abtes sein würde. Dermalen aber gehe dieses wider ihre allei'"^^ ^^r 'Auftrag an Niemand anders, als an den Stand allein, und verlange man daher auch Obigem als auch eines eidgenössischen souveraine» Stands Abgesandten die Audienz, die Ehrcndcpntation ersuchend, diese Antwort der Landsgemeindc zu hinterbringen, so beschchen. Indem dann besagte getreulich rcfcrirte und darüber die Nothdurft eröffnete, beschäl? demnach eine neue Umfrage in der ftr und beharrtcn die Lnniorss, gleich vormalö, daß die angcseztc Condition nicht anständig und demnach ^^/^"dstchaft von St. Gallen nach eidgenössischem Herkommen frei und unlimitirt die Audienz sollte gestattet den üt Stadler konnte sein Votum bei so bewandtcn Dingen zwar nicht continuircn, wohl aber, weil er eu>c», mehr crmclter st. gallischer Gesandtschaft wider sich und seine Anhänger besorgte, crpracticirte er mit ^ . ^"dern Vvto, daß ein neues Mehr gemacht worden, daß weil die Laudsgemeiude wegen der Toggcuburger ßvar ' ^ ftllcn zuerst diese und nachgehends aber zulezt die fürstl. Gesandtschaft angehört werde». Es strcpitirten dum ^ inconvcnicncntcs unvernünftiges Einrathen alle Häupter, gleichwohl aber behauptete Stadler t>' - ^ ^^^uuiption die Majvra und wnrde solches durch eine Deputation der Gesandtschaft angezeigt, welche örcio d>cs StachtrittS bedankte und remonstrirtc, daß solches wider alle Gebühr und der ganzen Welt lliit würde, dasi eine hohe Landsobcrkcit und souveräner Stand ihren gehnldigten und gcschwornen Präccdenz gestatten sollte; und da beide Bedingungen der Audienz dein Respcct ihrer hochfürstl. eine n" ^schwerlich seien, so bedanke sich nun ox toto die Gesandtschaft der anerbotcncn Audienz und werde sich ">>d n,^^"nch'dc fornialisiren haben, dasi jene sich mit Entschuldigung der anerbietenden Ehrbewcisung Nag, ^schafthaltung hinweg begebe und ihre Zurükrcise nach Haus nehmen werde, so auch geschehen, inmasscn q»j^.^chswcr Deputation die Gesandtschaft von St. Gallen mit Zusehnng der ganzen Laudsgemeiude das Ort chrctz « H">wcg geritten, gleichwohl eine bei sich gehabte Eventual-Missive der Deputation übergeben, darin so ^ "^"is Intention entworfen und laut Abschieds eine gütliche Confcrcnz begehrt werde. Die Landögcmeindc, KetM' worden, consternirte sich ob der Resolution der st. gallischen Gesandtschaft und hat auch der bös ^vbirt^ ^ ^^vsi^nnnnki sein Gcmüth eonfundirt befunden, wie dann der Schluß der Landsgemeindc solches genug Heller^^"" gesagtermassc» die st. gallische Gesandtschaft sich rctirirt, sind die Redner mit Beistand des Oberst z» sie ^andsgemcinde durch den Landweibcl und Landschrciber abgeholt worden, da dann wiederum curios ^ßtcn" Evesen, daß die mit italienischem Wein blindvoll angefüllten Toggcnburger Bauer» ihre Schnupftücher jtH ^'sürzichen und nun anfingen zu weine», sie, die einen Monat zuvor vor Lachen, Scherzen und Possenrcißen auch ygx ganzen Welt geschämt, Ärgernis? zu geben. Die Comüdic aber war einzig dahin angczwckct, 2366 gleich gcsagtermasscn an dem Morgen mit stmulirtcn Rosenkränzen den nüchternen, also Nachmittags mit verkehrt Weinen den auch mit Wein angefüllten schwyzerischen gemeinen Mann zu betrügen und selbigen in eine präcip'b'^ Resolution, wie Glarus, zu bewegen, daß wahrhaft einem unparteiische» geraden Gemüth die Erwägung beda»"^ und zumal furchtsam und tief zu Herzen penetrirte, ob dieses der Ort, der MvduS, das Consilinm seien, durch welchen der göttlichen Ehre gcdienct, der heiligen Religion gesteuert, der sustitim publica; Hand gegeben des Saterlands Ruhstand vorgesehen sollte werden, da die suniarn mit Füßen getreten und ausgelacht nnb ^ Evrruption durch vcrmaskcrirte jccnitchc guasi Schauspiele das praRomininin gestattet wird. Stiftsarchiv St. Gallen: Acten Tog^eubur^, Nnbr. 85. i-i.30. 54. IX. Zu Abschied S.'tA, (Seite 1099.) Olt, 1703, I I,, 12, u, 14. September, Der Abt ordnet se einen Gesandten nach Zürich, Bern und ab, um den Rüthen daselbst die toggcnburgischen Angelegenheiten des Nähern auscinanderzusczcn, Staatsarchive Zürich, Bern u. Lucern: Acten Toggenburg- <»4, 1703, Mitte September, Klageschrift deS Abtes an die eidgenössischen Orte wider Schwyz und Nach Aufzählung aller seit einem Jahre gethanen Schritte beider Orte um das Landleutenlandrccht von 144ft seit 234 Jahren in tiefem Stillschweigen vergraben gelegen, und von dein man in allweg abstrahirt hatte, Werkstellig zu macheu, wird das bereits früher angerufene unparteiische Recht kraft der eidgenössischen instanter, instantius, instuntiWimc anbegchrt und verlangt, daß in möglichster Bälde eine allgemeine Tagst'^ nach Baden auf Kosten des Unrecht habenden Theilö angesczt werde, nachdem die früher empfohlene gütliche Handlung offenbar unverfänglich sei. Wer und wie man dann das richterliche Amt ausüben solle, wirst ^ Gotteshaus St, Gallen völlig in die Arme der eidgenössischen Orte und fordert, daß diese nun mit Nachdruk " ferner» Eigcnthätigkeitcn und Neuerungen ein Ziel stckcn und dem vorbauen, was die Cvntinuatio» Thätlichkeitcn endlich und endlich von einer lädirten Potenz erzwingen müßte. St, Gallen erwarte, daß Sw ^ und Glarns der Rechtshandlung nicht ausweichen werden, da Niemand in eigener Sache Richter sein kön»r. ^ sei unerlebt und unerhört, daß Jemand in der Eidgenossenschaft rechtlos gelassen worden sei, und man werde ^ an dem Gotteshause nicht ein Epcmpel ohne Excmpcl sehen und erleben lassen, da dieses zur Erhaltung ^ Vermehrung der Eidgenossenschaft in deutschen, watschen und burgundischen Landen ebenso viel, ja mehr, ^ und Blut geopfert und ansgcsezt habe. Beide Orte hätten weniger als irgend wer anders Ursache, sich des zu weigern, da ihre Ncgimentövvrfahrcn sich gerade des Poggenburgs wegen dem eidgenössischen Richterspruch holt unterworfen habe», 1437 zu Lncern, 1403 zu Bern, 1471 vor Schultheiß und Rath von Rapperswy Schiedsrichtern, 1517 vor dem Freiherrn von Sax als Schiedsmann, 1577 vor gleichen Säzen, Vorläufig der Abt nicht auf die Sache selbst ein, es werde dies dann geschehen, wenn beide Parteien angehört, Muu» » Mann gestellt, Argument gegen Argument confrontirt und der Sache Grund und Umstände untersucht werde"' Staatsarchiv Zürich: Acten Toggenburg. — Staatsarchiv Luccrn: jbiäom- ^ 05. 1703, 18, September, Bern an Schwyz »nd Glarns, Mit Nükstcht ans die erfolglose Einsiedel» und in Behcrzigung der gefährlichen Zcitlage werden die beiden Stände ermahnt, von allem Vorgehen in dem Tvggenburgerstreit abzusehen und namentlich auch die Toggenburger, bei denen eben ,^„i die erforderliche Mäßigung und Vorsichtigkeit anzutreffen, anzuweisen, daß sie sich bis zu gütlichem oder recht > Austrag laut lezter Tagsazung still und ruhig verhalten, Staatsarchiv Bern: Deutsches Missivcnbuch 37. i>- <»<;, 1703, 18, September, Bern an Zürich und Luccrn, Bern räth bei der Weitansschenheit des burgcrhandcls vor Allem, daß auch Zürich und Lucern sei es mit Bern gemeinsam oder je einzeln nach des JahrrcchnungSabschieds Schwyz und Glarus ermahnen, Alles im Status quo zu belassen und sich Thätlichkeitcn und Neuerungen zu enthalten, bis der Streit laut den Bünden gütlich oder rechtlich crörtcr werde. Im Weitern findet Bern rathsam, sobald als thunlich eine Tagsazung auszuschreiben, Staatsarchive Zürich u. Lucern: Acten Toggettburg 2367 67, I7l)3, zz September. Zürich theilt de» Ständen Schwyz «nd GlaruS das ihm von Obervogt von Mann eingehändigte Klagenmemorial deS Abteö mit nnd gcwärtigt ihre Rükäußernng, ob nnn dem eidgenössischen ^ ^ut Jahrrechnungsabschied Folge gegeben werden solle. Staatsarchiv Bern: Toggenburgbüchcr x. 1073. (Abschrift.) Hgh Z-t, September, Lichtensteig, Toggenburg an Schwyz und Glarus. Bei den jüngsten Gemeinden l^iei/^ ^ Mehrzahl derjenigen Landleute, welche sich von der LandrechtSerneucrung ferngehalten, nunmehr ans ^ept" öue gemeine Landschaft erklärt; die Minderheit dagegen habe auf erfolgte Aufforderung den Ll), v>,s folgende Erklärung abgegebeni Das im Streit liegende Landrccht sei ihnen bisher ganz oder thcilweise daß llcwesc» und es sei ihnen auch nicht im Wissen, das, es je beschworen worden; sie hätten gewünscht, de» >" ihrer Gegenwart von den Ständen eine Erörterung gepflogen worden wäre, indem dabei so an ^ klommen, kmg dieses Landrccht sei, wem es zu Nuzen oder Schade» gereiche nnd wie man sich ihm i »i ^göttliche» und billigen Dingen zu verhalten hätte. Da man aber nun nicht wisse, was zu unterst a»s i/ Erborgen sei, so sei die Minderheit der Ansicht, es sei sicherer und den llnterthanen anständiger, nicht ^ hergekommenen Stand zu schreiten und der Obrigkeit zu gehorche». Weder Furcht noch Gottes oder der ueilsr» g» ... ...... .... ... Hab ' Gewalt habe sie von der Beschwörung abgehalten. Es sei sehr fraglich, ob die Mitlandlcutc, die geschworen ^»»d' in dieser Sache richtig oder streitig sei; es sei auch der Grund nicht bekannt, warum diese k^>^""ai»dc in solcher Noth und Eile gehalten worden; wenn die Beschwörung rechtmäßig und nüzlich sei, so lUbor ^ ^Zait geschehen; man sehe nicht ein, was dem Rechte und dem Nuzen abgegangen wäre, wenn man »iciu ^"ferirt hätte. Wäre die Beschwörung wirklich nüzlich und dem Rechte gemäß, hätte sich der Fürst deren »»d -.?^^6ert, beiden Orte werden daher nicht verdenken, wenn diese Minderheit sich weder zu Gewalt, Rath »»b ö»m Rechte entschließe, bis sie ans dem Fundamcut wisse, was dieses Landrecht für ein Gcmächt ^aher die beiden Orte nnd der Abt sich hierüber sattsam unterwiesen hätte». Der Landrath verlangt effung, wie er diese Tergiversircnden zur Gebühr bringen solle, was zur Verhütung von Zwiespalt ,"^h^"dig sei. Im Übrigen geben die im Landrath vertretenen Ausschüsse die Erklärung ab, daß sie das i ^ halten und von dem, was sie am 5, Juni abhin beschworen, unter keinen Umständen mehr weichen werden, Landesorchiv Schwyz: Acten Toggenburgcrkricg. ^leres y ^!, Zg, September, Der Abt an Schwyz. Es wird daran erinnert, wie der Abt aus so inständiges ' ^Verben von Schwyz zum Frommen der katholischen Religion sich zur Anlegung der Hummelwaldstraße, ^ fezigen schweren Anliegen entstanden, bereit gezeigt habe. Durch die dreimaligen Abordnungen nach ööslM' ^ nichts Anderes gesucht, als aufrichtig und eidgenössisch au den Tag zu gebe», wie ungut und ch,j^ öer gemeine Landmann wider ihn darob informirt sei. Am schmerzlichsten aber sei für ihn die durch »e»r m suchende Gcmüther ausgestreute Verdächtigung, als hätte der Abt ITUll gesucht, von Schwyz einige ^ihei/. Freiheiten durch Bestechung dortiger RathSglicder auszuwirken, durch welche die älter» Rechte und ^agcn" ^tl)wyz selbst beeinträchtigt worden seien. Der Abt könne sich angesichts dieser ehrvergessenen ^cht ^"^dings über die eingetretene Spannung nicht allzusehr verwundern, so lange den Lügnern der Mund ^chte , werde. Dazu komme noch die falsche Aussagt, als habe der Abt, gestüzt auf die 17W erworbenen >i»d m ^"we seiner Untcrthancn an Ehre und Gut in Strafe gezogen, Schwyz wird ersucht, über die Urheber ^tvb^, Milser frechen Verleumdungen eine strenge Untersuchung anzuheben, da durch die Urkunde vom 3(1, »icht "ur bestätigt worden, was Schwyz laut Briefen und Siegeln zu thun schuldig war; der Abt verlange ^ »och Gaben, sondern einfache Gerechtigkeit, die man weder Heiden noch Türke» vorenthalte, ^ Landcsarchiv Schwyz: Acten Toggenburg. »essjs^^ Zl), September, Zürich an Lucern, Zürich theilt den Entwurf eines Schreibens sämmtlichcr cidge- ^6lude »» Schwyz und Glarus mit, das »ach eingegangener allseitiger Zustimmung überlassen werden ^ öczt/Iz übrigen sei ihm von des Geschäfts Situation Mehrere? nicht als auch Lucern bekannt, außer daß »nfercnz zu Einsiedel» erfolglos gewesen sei, Staatsarchiv Luccrin Acten Toggenburg, 2368 71. 1793, 29. September. Bern an Zürich. Bern tritt der Anschauung von Luccrn bei, es sei bcsst» ^ vorgeschlagene Abmahnungsschrciben der drei Städte Zürich, Bern und Luccrn an Schwyz und Glarus im ^ ^ aller eidgenössischen Stände abzuerlassen, da die Räthc der Städte bei den Popularständen nicht allzeit u» . Gehör finden. „ Staatsarchiv Zürich: A. a. 72. 1793, 1. u. 9. October. Schwyz und Glarus an Zürich. Da der toggcnburgischc Streit, in ^ Abt das eidgenössische Recht angerufen, siinnl rmd svmol ausschließlich nur die Orte Sclnvyz und Glarus , und eine vvrgängige cinniüthigc Rcsolutions- und FnndainentSabfassung unter ihnen selbst erfordert, wird ve> daß die Einberufung der Tagsazung noch verschoben werde. Staatsarchiv Zürich - A. a. 73. 1793, 6. October. Pannerherr Valentin Bosch und alt-Sekclmeistcr Niklaus Rüdlinger stellen als ^ ordnete von Toggcnburg an Bürgermeister und die toggcnburgischc Spccialcommissivn in Zürich folgende Gel 1. Festseznng des Zinsfußes für das ihnen bereits gewährte zürcherische Anleihen auf drei vom Hundert; 2. eines abermaligen Anleihcns von etwa dreitausend Gulden bis zum Austrug dcS Streites; 3. Bezeichnung .. Ausschusses, dem fie noch weitere mündliche Eröffnungen machen könnten. Dem ersten Begehren wird gewt gegen ein neues Anleihen wird vorgewendct, es möchten die toggenburgischen best vermeinenden Freiing Agenten bei verspürender Geldabundanz im Trüben zu fischen und das Geschäft auf die lange Bank Z» " ^ versuchen, während sich Zürich bei dem Widerpart dadurch odioö machen oder gar der Parteilichkeit geziehen möchte. Die Toggenburgcr erklären darauf, bei Ermanglung dieses norvim könne ihr auf so erfreuliche»^ stehendes Geschäft, woran ihre geistigen und leiblichen Freiheiten haften, leicht in's Stokcn gcrathen; dem ib'»» Lande könne man zur Zeit die Erhebung einer Steuer nicht znmuthen, wenn anders man nicht viele Land" die Arme des Abts zurüktreiben und die gute Harmonie des Landes stören wolle. Das Anleihen sei leicht g ^ zu halten und beliebig mit unschädlichen Namen zu betiteln. Der Wichtigkeit wegen wurde dieser Punkt »» ^ Plenum des Raths verwiesen. Die mündliche geheime Eröffnung betrifft: 1. die toggcnburgischc Dcduct»'»^ ^ Freiheiten und Rechte des Landes; es sei dabei nämlich zu beschcinen, daß jeder Toggenburgcr ein Land»»» ^ ^ Schwyz und Glarus sei, und beide Orte zu Toggcnburg durch den Eid so gut verbunden seien, als lcz»» ^ ihnen. Im Weiter» lassen sie sich vernehmen, das Kleinod, die Basis und die Erhaltung des Landes Landeseid und namentlich das Landrecht zu Schwyz und Glarus. Seit den leztcn fünfzig Jahren habe dü ^ Regierung es übel vermerkt, wenn Toggcnburg in seinen Angelegenheiten dorthin rccurrirt habe; das g>»» einzige Verlangen des Landes sei, bei dem im Juni abhin beschwvrncn Landrccht zu verbleiben, ohne t . sic Abte das geringste an seinen Rechten zu entziehen. Wenn des Abts Ulrich Landrecht allein gültig stsi > Toggenburgcr absolute Untcrthancn. 2. Das vou ihnen bearbeitete Memorial über dcS Landes Rechte übergeben sie Zürich zur Ccusur und zur nöthigen Verbesserung. 3. Um den katholischen Toglll»^ das Einiggehen mit de» Evangelischen zu verleiden, habe man von St. Gallen aus ausgestreut, es ^» ^ Handel bisher bereits mehr als vierzigtausend Gulden Kosten ergangen. Im Vertrauen und unter beow Gcwahrsame wird aber versichert, daß bishin mehr nicht als scchstauscndfünfhnndcrt Gulden aufgewendet Staatsarchiv Zürich: Geheimes Rathsprotokoll, Ii. Acicn Toggevt 'üNt v GlaN'6' 74. 1793, 27. October. Gegcnsaz und Widerlag der abt st. gallischen Klageschrist von Schwyz »» ^ In scharfer Weise werden alle Anschuldigungen des Abtes als grundlos zurükgewiesen mit dem Vorhat ' Abt absichtlich die verlangte Erörterung der Streitpunkte ausweiche und namentlich die zugesagte Erklär» die Gültigkeit der toggenburgischen Landlcutc Landrecht von 1449 Hinterhalte. In Betreff des angerufen^» ^ nössischcn Rechtes werde es sich dann zeigen, was von den authentischen, keiner Verjährung nntcrw0tff> beiderseits befugt abgeschlossenen Tractatcn nach eidgenössischem Herkommen zu Rechte bestehen müsse. Staatsarchiv Vera: Toggenbnrqbiichcr p. 1107. — Staatsarchiv Luccrn: Actcu TvM"i> 7',. 1793, 4. November. Die Landsgemeindc von Schwyz, von Landvogt Stadler aufmerksam l^»» ^ „fit die vom Abt von St. Gallen durch Alt-Landammann Betschart eingesandte Urkunde vom 39. October 2369 ^'»Protokoll nicht gleichlaute, erklärt dieselbe sowie die darauf bezüglichen Erkanntnisse deS dreifachen RathcS und ^ «andsgemeinde für nichtin und beschließt, die genannte Urkunde durch die nämliche Mittclpcrson wieder an den zuriikzuschiken mit der Anzeige, daß fragliche Urkunde und die betreffenden Beschlüsse gcnichtigt seien, LanvcLarchiv Schwyz: LandSgcmcinvcyrotololl I, Utt, 7li, l7t>z^ 1 Deccinber, Bütschwyl, Hauptmann Johann Rudolph Keller überschikt seinem Schwager -and- Joseph Anton Stadler in Rothenthurm das noch ausstehende verdcutctc Geld, nämlich achtzig T Haler, woiuii ^ Betrag des diesmal cmpfangcnc» die Summe von zwcihundertfünfundzwanzig Thalcr crrci'cht, und ersucht um ^"pfangsanzeigc, damit er, Keller, bei ctwclchcn der vertrauteste» Landleute, dessen waS ste ihm befohlen, Bcglanbigung ^statten könne, Bcincbcuö wird Stadler ersucht, mit ferner» Ausgaben einzuhalten, indem die Toggenburgcr Bauern ""d Landlcutc sehr schwierig würden, wenn sie von einem und andern 'Nachricht bekommen sollte», Lanbcsarchiv Schwyz: Acten Toggcnbnrg. (Original.) X. Zu Abschied 542, Januar, Schwyz u, GlaruS an Zürich. Zürich wird ersucht, fördersam eine Conferenz der »igu . des Abtes auszuschreiben; die Beiziehung von Bern und Solothurn, die in dem st. gallischen Schirm bje ,'"Abrissen sind, wird dagegen abgelehnt. Der Streit könne nicht mehr länger stcken gelassen werden, da sonst vcrlandrcchtctcn Orte unausweichlich zu andern Schritten gcnöthigt wären, Staatsarchiv Zürich: Acten Toggcnbnrg. 79 ^ Januar. Lucer» an Zürich. Bevor etwa eine Conferenz der IV st. gallischen Schirmvrtc der ^ Uneben werde, hält Lucern cS für rathsai», vorerst an den Abt zu gelangen, daß er von der Bcizichnng ^rha Solothurn abstehe, weil es anfänglich sich doch nur um eine beiderseitige Mittheiluug deS BewcisiuaterialS handle, wobei dem Abte an seinen Rechten und Vorbehalten nichts benommen werde, sich . Weise wäre doch einmal ein Anfang zur Beilegung des StreitS gemacht, im Verlaufe welcher Verhandlung "»n etwa eher Mittel zur Fortsezuug und Beendigung hcrvorthu» würden, Staatsarchiv Zürich : Acic» Toggcnlmrg, — Staatsarchiv Luccrn: iüickvm, ^94, 22, Januar. Der Abt von St. Gallen an Zürich. Die von Schwyz und Glarus verlangte ^saiw'^ ^ ^ Schirmorte wird für einstiveilc» abgelehnt; der Abt wolle vorher seine Angelegenheit durch besondere chjsi^n jedem einzelnen Ort eröffnen lassen, da der ganzen Eidgenossenschaft und ihm daran gelegen sei, zu ^'!ge uach Anrufung des eidgenössischen Rechtes solches gewährt werde, oder ob er zulassen müsse, daß ilhxjj "Rer dem Titel und im Namen ihres Landrcchtö mit den Unterthancn eines souveränen Standes ohne ^petitorisch vorgehen können. Staatsarchiv Zürich: Acten Toggenburg. 8l ^jc». ' Z8. Januar. Schultheiß, Ammanii, Räthe und gemeine Landlcutc im Toggcnbnrg ordnen eine (Hauptmann Keller und alt-Sckelmeister Rüdlingcr) nach Zürich und Bern ab, um daselbst ihre die^ ^^^chcn Befngsamcn und Rechte darzulegen und die Originalurkunden vorzuweisen. Zürich empfiehlt »ung mit Schreiben vom ö. Februar und hofft, daß sie in Bern trostlich angesehen werde. Staatsarchiv Zürich: Actcn Toggcnlmrg, Staatsarchiv Bcrn: Toggcnlmrg-Büchcr NU lv. 297 2370 82, 1704, 9, Februar, Schwyz und GlaruS an Zürich. I» Erwiederung auf das Schreiben des Abts 28. Januar spreche» die beiden Orte ihre Verwunderung über die Bedenken und Verzögerunge» des Abtes >» ' der den Handel mir Umgehung des I Vörtigcn Schirms von Anfang an an die Tagsazung ziehen wolle. St. M suche beide Stande offcnbar ab der wahren alten Straße, die Burg- und Landrccht dictirt, zu jagen, um sich A"' mit Ausweichung derselben einzig in widrigen Vorfallcnheiten ans daö, was vielleicht ein politisch-fremdauöländü Geist in itinischcr Einöde cum lnoo ersinnt, süssen zu mögen. AnS der Ablehnung des Abtes müsse >»»" ^ wahr halten, was jüngst ein gewesener st. gallischer Beamter gesagt, sie wollen das Geschäft noch in größere 0 fusion kommen lassen, zweifelsohne in der Hoffnung, in dem Trüben zu fischen, was in dem Glaslautern zu erhaschen sei. Beide Stände suchen nur, was ihnen von Rechtswegen gehört. Wen all" diese zum zielende» Versuche keinen Verfang nehmen, seien die beiden Orte genöthigt, dem tvggenburgischen Landrcchte ex«»»» ^ mit Regel und Maß seine Vollkommenheit zu verschaffen. Es wird daher nochmals eine Conferenz der IV orte verlangt, um so mehr, als diese Kenntnißnahnie von den Beweisen bei nächster Tagsazung in Solothur» ' möglich sei, da auch das Land Tvggenbnrg mithandelndcr Thcil und ein Theil der Urkunden in seinen Händc» Staatsarchiv Ziirich: Acten Toggcnburg. 8!!. 1704, 13. Februar. Der Abt von St. Gallen ordnet seine Näthc Georg Wilhelm Ringk von stein und Baron Galt Anton von Thür» nach Lucern, Bern und Solvthnrn ab, um daselbst die Gründe a» . andcrzusezen, warum er die Untersuchung des streitigen Landrechtes im Toggcnbnrg den von der bezeichneten Ständen Zürich und Lnccrn allein nicht überlassen könne. Staatsarchiv Bern: Toggcnburger Bücher IM. 29. Staatsarchiv Lucern: A. a. D- 84. 1704, 20. Februar. Solothnrn stellt dem Abt seine Ortsstimme dahin aus, er möge sich >» Streite beliebig um willkürliche Orte oder Richter umsehen oder aber sich des gemeinen eidgenössische» Schelsen, sofern die Burg- und Landrcchtc nicht schon zum Voraus den zuständigen Nichter bezeichnen. Staatsarchiv Bern: To^euburger Bücher Iii'.. Ü5. (Abschrist von Solothurtt.) 85,. 1704, 1. März. Bern an Zürich. Nachdem eine Gesandtschaft des Abtes, bestehend in Georg Ringk von Baldenstein, Landeshofmeister, und Freiherr Gall Anton von Thür», Obervogt zu Nomanshor», ^ Rath von Bern über die Rechtsstellung des Abtes im Toggcnbnrgcrstrcit Eröffnungen gemacht, erachtet könne der Abt von dem gemeinen eidgenössischen Herkommen nicht „verschalten" und nur an die von seinen vorgeschlagenen Orte gebunden werden, vielmehr müsse ihm freistehen, nach Belieben sich um willkürliche eidgcm'" Orte umzusehen und sich des eidgenössischen Rechtes zu behclfcn, sofern Burg- und Landrcchtöbricfe Voraus den Richter bezeichnen. Der Abt sei durch dessen Beisiz in den Tagsazungcn und Verhandlungen ^ nössischcr Geschäfte, durch seine Auszüge und Veranlagungen und als Mitglied des eidgenössischen Schi''»' ^ allzeit als Eidgenosse angesehen worden; so befinde er sich auch in dem Erbverein, im ewigen Bunde mit » ^ reich und andern Allianzen. Bern wünscht daher, daß der jezige Rechtsstand von keiner Partei irgendwie scu werde. Staatsarchiv Bern: Deutsches Missivcnbuch 37. ?- ^ ' seill^ 8C». 1704. li. März. Lucern meldet Zürich, es habe der Gesandtschast des Abtes von St. Gallen u heutigen Rathösiznng keinerlei bestimmte Zusagen gemacht, da es sich dermalen noch nicht um Austrag des burgerstrcits, sonder» nur um die Bestellung des Schicds- oder Richteramtö handle. Dies möge »» Tagsazung erörtert werden; inzwischen rätst Luccr» an, die Stände Schwyz und Glarus zu ermahnen, >»iü' mit allen und jeden Thätlichkeiten einzuhalten. Staatsarchiv Ziirich: Acten Toggcnbnrg 2371 XI. Z» Abschied 54«!. sScitc 1142.) 22. März, Lichtcnstcig. Schultheis! und Landrath vo» Toggenburg an Schtvyz und Glarus. a/s-«^! ^»baueruden Verschleppung des streitige» Landrechtshandcls fragt Toggenburg, ob eS nicht besser wäre, diese Aufzüge zu elidircu, indem wir drei Völker allen, so uns auf irgend welche Weise an unserm so klaren ^b'» zu behindern, die Mittel wirklich defensive vorkehren würden. Aus den Vorwürfen anderer eidgenössischer ^ Poggenburg, das? seinen Rechten nichts schädlicher sei als Laudlcute in seiner Mitte zu haben, welche die am ^'stcn, spchen sie nicht bei beiden Orten Recht begehren, thätlich zur Gebühr anzuhalten und wünsche, «übe Stände baldigst eine Gesandtschaft in's Toggenburg abordnen. Lnndcsarchiv Schwyz: Acten Toggcnburg. — Staatsarchiv Zürich: Acten Toggenburg. (Abschrift.) srti dieses herausfordernde Schreiben berichtet der glarnerischc Landschreibcr Dinner den 3. April an Stadt- kl»^ Werdmüller in Zürich: Seit der Zeit, als gewisse neue -Ausschüsse verordnet worden, bediene man sich getreuen Raths nicht mehr, sondern beginne eben ganz kek selbst herumzufliegen. Habe (Dinner) aber ../" s^ülftlich und durch eine» hiezn unterrichteten Mann mündlich genugsam zu verstehen gegeben, wie sehr dies " hoch eingebildete Conccpt inapprobirt werde. Staatsarchiv Zürich: Acten Toggcnburg. Mit ^ 2l). März. Schwyz und Glarus theileu dem Vororte Zürich zu Händen der eidgenössischen Stände ^ ' i>asi six Nghaltung ihrer Maicngemeinden unabänderlich entschlossen sind, den leztjahrigcn Landrcchtsact ^'>evllko>n»ll,cil, und sich durch nichts hievon werden abtreiben lassen. Staatsarchiv Zürich: Acten Toggenburg. März. Der Llbt von St. Gallen an Schwyz. Der -Abt liefert die Urkunde vom 3t). October und ^'iginal unter folgenden Erklärungen aus! l. Die Aushändigung geschehe lediglich aus Willfährigkeit deshalb verfolgten Ehrcnhäuptern zu Schwyz die Hilfshand zu bieten. 2. Der Abt habe die Urkunde ^)r erkaust noch mit gefährlicher List uud Vorgriff crpracticirt. 3. Soll es auch den Name» nimmer duste uls wenn das Vor- und 'Anbringen der äbtischen Gesandtschaft in Schwyz der Wahrheit nngemäß die ^ Wird Schwyz abermals erinnert, daß nur auf sein 'Andringen die Hummclwaldstraße, um deren willen Der entstanden, gebaut uud nachträglich das Gotteshaus von Schwyz im Stich gelassen worden sei. u»d k> ^ Ich'ube alle Verantwortlichkeit des unausbleiblichen bösen Erfolgs auf diejenige», die sich Passion, Ehr- ^ dgeiz dann die Liebe zum Vaterland angelegen sein lassen, und das Wasser auf solche Weise getrübt haben. Laudcsarchiv Schwyz: Acten Toggenburg. beria'!^ 3. April. Vor de» geheimen Rüthen in Zürich. Panncrhcrr Bosch uud Sekelmcistcr Rüdliugcr hiez» Schwyz uud Glarus Vertröstung gegeben, diejenigen, welche das Landrccht noch nicht geschworen, Porb sie ersuchen, Toggenburg hierin nicht hinderlieh zu sein und bitten bezüglich der folgenden ferner» st»» um Rath Toggenburg beabsichtige nämlich: l. unter sich selbst die alten Freiheiten zu gründen und ^>ttc stlchwören; 2. zu trachten, siel) wieder in die alten Freiheiten und Übungen ciuzusezcn; 3. es wünsche als Der Partei, die zwei Orte Schwyz und Glarus als Schiedsrichter zu erbitten, sofern dem 'Abt willfahrt werde. " ) Mrd dahin crtheilt, Alles bis zur nächsten Tagsazung in unverändertem Stand zu belassen. Staatsarchiv Zürich: Protokoll des geheimen Raths, Rr. M75. f. 25. De», l l. 'April, Lichtensteig. Schultheiß uud ml lloe bestellte Llusschüsse des Tvggenburgö au Zürich. Ä»stjr /"'"^nen uach wollen sieh einige toggenburgischc Landleute, die das Landrccht nicht beschworen haben, auf Krcih^j/' ^ si'rstl. 'Amtleute nach Schwyz und GlaruS, ja vielleicht sogar nach Baden verfügen, um daselbst der hohen ^Ab« ^ Wudrcchtö zu beiden Ständen vor der ganze» Eidgenossenschaft zu widersprechen. Zürich wird gebeten, Zu ^uuug toggenburgischc» Landraths nicht vorzulassen, um die Gelegenheit au die Hand seine, des Landraths, höchste Nothwendigkeit an bchörigem Orte auch vorzutragen. Staatsarchiv Zürich: A. a. O. 2872 92 1704, 12, April, Wyk, Der Abt von St, Gallen an Schwyz. Gegenüber dein beschlossenen Bcrvs kommuungsact der Landrechtsbcschwörung, wofür die morgige Landsgemcindc die nähere Instruction geben ersucht der Abt in Erwägung zu ziehen: l. Es sei eine große Weitsichtigkeit, einen so beispiellosen Act biet' ans fremdem Gebiet zu verüben; 2, die wahre Grundvcste der eidgenössischen Republik beruhe auf dem tu s Rechte; 3, die erste» und ansehnlichsten Orte der Eidgenossenschaft empfehlen, in diesem mehr als verwirrten keine weiter» Thätlichkciten vorzunehmen und den Handel im jezigen Stand zu belasse», bis der Nichter Säzc bestellt seien, um so mehr, als die bcthciligtc Partei von diesem Verschubc weder Gefahr noch Abbruch eines Quintlcins Schwere zu besorgen habe, Landcsarchiv Schwyz: Acten Toggenburg. 93, 1704, 13, April, Proposttio» der toggeuburgischen Ausschüsse an der Landsgemeinde zu Schwyz, bürg begehre zweierlei: l, Ansczuug des Tages zur Vervollkommnung der Landrcchtsbcschwöruug, 2, Zustttul des Landgemcindschlusscs vom >3, Mai 1703 in Brief und Siegel, durch welchen dem Verlaut »ach erkannt " daß alle dem Laudrcchtc der Laudlcutc im Toggenburg und andern toggeuburgischen Freiheiten zuwiderlaustn Briefe null und nichtig sein sollen, Landesarchiv Schwyz: Acten Toggenburg. 94, 1794, 1, Mai, Bericht von Landschrciber Dinner an Stadtschrciber Werdmüller über den Verlans t" Verhandlungen in Lichtcnstcig, Über die Stellung Rüdlingers und Kellers wird folgende Schilderung gtlff Unser getreuer lieber Landmanu, Herr Direktor und Jurist Rüdlinger hat den G. HH, Häuptern keinen Ehrcnschritt getha»; hat vielleicht ein bös Gewissen und kann dieses nicht besser verberge», indem Herr Status Müller ihm vor etwas Zeit ein Geheimnis! vertraut, welches aber Rüdlinger dem Herrn Landhofmeister 3 ^ eröffnet, gestalten Herr Ringk solches Hrn, Statthalter bei Anlaß der jüngste» badischen Conferenz »erweislich halten und den Rüdlinger endlich zum Ansagen gestellt hat, welches aber Herr Statthalter ihm ernstlich vorzmÜ bedacht gewesen, -Allein, wie gesagt, der schafgekopfetc Fuchs hat's gemerkt, Hauptmann Keller, der eine» ^ ' im Kloster hat und andere Beueficien von dem Abt genießt, ist listiger, indem er den Herren Gesandten U ^ Orte aufgewartet. Ich fürchte aber, er sei dem Herrn Rüdlinger zu tükisch. Bös aber ist's, daß die Togge»bu'^ diesen Narren für einen halben Abgott halten und er auch so hohe Einbildungen hierüber empfindet, daß cs gehen läßt, man hasse ihn wegen unvergleichlicher Gcschiklichkcit, da doch die Herren Schwyzer ihn für eine» E Esel, die Glarner aber für einen Narren haben. Staatsarchiv Zürich: Acten Toggenburg- XII. Zu Abschied 54». (Seite 1145.) , , ,, 9'», 1704, 13, Mai, Der Abt an beide Stände Schwyz und Glarus. Das Urtheil aller Patriot«» ^ in der Meinung zusammen, daß dem Ruhestand des Vaterlands und der Beteiligten die Beilegung des ^ burgcrstreitS sehr zuträglich wäre, und da zu diesem Ziel ohne Unterredungen und Handlungen nicht gelangt ^ könne, sei dem Abte die von Schwyz angetragene, erstlich auf den 17, April angcseztc Conferenz lieb und "»ist" ^ In Erinnerung aber, was in der annoch unerörtcrten Bewegung, auch zuvor in gleichen wichtigen Zum ^ ergeben, und wasmasscn unter dem Vvrwand, der gemeine Mann sei nicht informirt gewesen und daher «»" ^ anderer hohe Actus mit nachdenklichen Umständen in Unkräften gesezt worden, werden die beiden Stände -Abt nothwendig finden, dieser Einrede künftig mit einem allwcg crkleklichen Eppedient vorzubauen, indem ft'> ^ Besprechungen, ja selbst die Vereinbarungen wirkungs- und fruchtlos seien, ja, wie dies im gegenwärtig^ ^ zu sehen, dazu dienen, die Dinge noch mehr zu zerrütten. Es sei daher zum Voraus Bedacht zu eine abfällige Übereinkunft bindend gemacht werden könnte, und wie anderseits bei fruchtlosem Bemühc» ^cl sezung der bisher erlittenen Attentate ein Ziel gesezt werden sollte, wo und wie der sei, der den Abt aus Tiefe erheben und für die Nothdurft die gebührende Maßnahme treffen möchte. ,,,, Staatsarchiv Rurich: tttctcii Togaetlburg. 9««^» 2378 ^ 6- I704, 13. Mai. Der Abt an Zürich und übrige eidgenössische Stände. Der Abt thcilt einen kurze» 'cht über die Vorgänge im Toggenburg vom 20. bis 23. 'April und das an beide Orte Schwyz nnd Glarns ken ^ ^ schreiben mit, welches die Gründe enthält, warum er die Konferenz in Einsiedel» niclit genehm halten Gleichzeitig werden die Stände gebeten, ihr Gewicht nachdrüklich in's Mittel zu lege», daß Schwyz und hvc^ ^ Richters wegen erklären, wie die lcztc Tagsaznng es billig und nöthig erachtet hat. Können die ß/' darthnn, daß im streitigen Fall ein Spccialrichter gesczt und verordnet sei, so wolle der Abt dem sosort unterziehen, wenn aber nicht, sehe er nicht ein, wie sie das eidgenössische Recht ablehne» und sich demselben ' könne». Staatsarchiv Zürich: Acic» Toggcvburg. Zur ^ ^^4, 17. Mai. Panncrherr Valentin Bösch übermittelt an Sckelmcistcr Johann Heinrich Rahn in b>n ^ einläßlichen Bericht über den Verlans der Confcrenz in Einsiedel» Da beide Orte mit de» Toggcn- Ausschüssen wenig höflich umgegangen und Toggenburg von ihnen wenig zu erhoffen habe, bittet er um Rath, tvaS es zu thun habe. Es wäre gut, wenn die evangelischen Orte mit Landammann Zwicki, der den . .^»bürgern »och am geneigtesten scheine, reden würden. Der angeführte Bericht selbst enthält folgende Einzcln- ^Den Ausschüssen von Toggcnburg wurden nicht mehr, wie vormals, die Size neben den Gesandte», sondern u» der Tafel angewiesen, und es wurden ihnen gegenüber keine Curialien beobachtet. Aus den cinstimmigen ^, ^^ugcn aller Gesandten ließ sich abnehmen, daß sie ihren Schluß abgefaßt, ehe die Toggenburger zu ihnen yh ^U'den worden. Die Toggenburger gaben ihr Votum dahin ab, sie seien nicht wegen der Frage, wie, wo und Hab ^ ^ »»gerufene Recht gestehe» wollen, da, sonder» ihre Instruction weise sie nur an, wie sie sich zu verhalte» Hers"' ulle vier Parteien zusammentreten würden. Die Toggenburger sprechen sich darauf nur als Privater ue» aus und da glauben sie, es könne ihnen nichts llubclicbigcrcs vorgeschlagen werden, als noch fernere öehar ^ lieber zu rechten, am liebsten aber, wenn alle Theilc entschlossen wären, dabei zu Sache vor keinen Richter kommen lasse, sondern fest darauf bleibe, was immer daraus wöge. Im Weiter» hatte» die Ausschüsse noch Anlaß, darüber zu klage», daß ihnen keine Curialien Rcht ^"rden, daß der Landschreiber von Schwyz den 'Abschied übel versaßt und angewiesen sei, ihnen denselben 6"5»stellcn. Staatsarchiv Zürich: Acten Toggcnburg. ^8 gen, ' ' l704, 18. Mai. Verhandlungen der Landsgemeinde Schwyz. Die auf der Consercnz in Einsiedeln Ans Gggciiburgischeu Ausschüsse in Bcglcit einer ziemlichen Anzahl gemeiner Landlentc stellen das abermalige '»c»' Ausstellung einer besiegelten Urkunde deS Inhalts, daß alle Briese und Siegel, welche viel oder d»>nst ^'»»brecht der Landleute von l Iii» zuwiderlaufen, für ungültig erklärt werden. Toggcnburg wolle b>, ' Laude Schwyz nichts vorschreiben, die Bitte beschlagc nichts Anderes, als das, waS den Toggenburger» !,^°""alige Gesandtschaften zur Empfangung des LandrcchtScidcs vor der ganzen Welt zugesagt worden sei. u»b .""^öwncinde fasi, p.uauf folgenden Beschluß i 1. Schwyz wolle Toggcnburg bei seinen verbriefte» Freiheiten ü» ^dachte» Landrccht schüzcn und schirmen, cS wäre denn, daß etwaS Anderes nachgchends durch aller "»ders Theilc höchsten Gewalt bona, tllls wäre beschlossen und durch Ausrichtung authentischer Instrumente d>it b ^^^wmen worden. 2. Die zur Tagsazung nach Baden bestimmten Gesandten erhalten die Instruction, Gc>andtc» von Glarus sich der Verwaltung des Richteramtes wegen zu vergleichen nach Inhalt deS Landsera. 'T'cschlusseö vom 13. Mai 1703, der des Fernern dahin erläutert wird, daß nach 'Anweisung der bereits ^rcstK^l'theile bei Ncchtbietnngen dasjenige Ort, auf daS zuerst Recht geboten worden, dem andern des ^^'w'dtnisi wissenhaft mache, und zur Wahl von Mitrichteru einlade; vorbehalten werden streitige Religions- sich ^ .. ^ i"gsscztc» Mitrichtcr sollen nicht angesehen werde», als vertreten sie eine OrtSstimmc, sondern conformircn Z»ßj " "örigx» Richtern. 3. Wen» Glarus daraufhin mit deutlicherm Ubcrkommniß, als zuvor beschehen, hiczu seine g'öt, soll dann ei» gesessener Landralh den von Toggcnburg mehrfach begehrten Rcchtstag »»verweilt »»ch Form Rechtens urthcilcn. 1. Mit St. Gallen soll auch ferner noch eine Confcrenz ver>ucht sie nicht zu Stande kommt, soll der Verabschiedung von Einsiedel» nachgelebt werden. 0. Der "'1 mit Glarus soll immerhin derart sein, daß der Landlentc Landrccht niemals gütlich aufgegeben wird. vandcsarchw Schwyz: LanbSgcmcinbcprotokoll I. r»x. I«4. 2374 i)!>, 17l11, 12. Juni. Landschreibcr Dinner an Stadtschreibcr Werdmüllcr. Dermalen wird das togg^ burgische Geschäft nach der allerhöchsten Staatskunst geführt, indem kein gemeiner Mann mehr in das Eal'N» hineinsehen könne. Herr Dr. Rüdliugcr habe sich der Tage mit Landammann Müller allein, dann auch mit ^ ammann Zwicki gleich einem hohen Minister ersprachet, den Landvogt Gallati und noch weniger den Landv g Blumcr seiner Visiten gewürdigt, und an mir, als einem groben Bauern, nichts sage, hochmüthig recht vvrbcipassirtc. Ist also dieser gewaltige Mann capabel, sich und den Toggcnburger» gute Patronen zu n»»^ und zu behalten; ich bin gewisi beredt und versichert, daß er zu Schwyz die Sache mit gleicher Verschlagt'' führe, habe es rühmen hören über alle Massen. Gott im Himmel verhüte, daß diese gute» Toggcnburger »' übel angeführt werden. Gut und nöthig wird sein, daß gewaltige Stände oder dero ansehnliche Ehrengn^ anderer Orten sich in Treuen annehmen und gefährlichen Unterfangen Vorlaufe», sonst es einen sehr Ausgang nehmen möchte. Von hier aus hat fast Niemand keinen Glaube» mehr. Alle gewaltigen und tu'" Freunde Toggenburgs sind dccrcditirt, sonderlich die, welche mit Bedacht in die Sache gehen wollen; es sind" wohl angeschrieben Andere, welche tapfer dran wolle». Staatsarchiv Zürich: A. Toggenburg. 1ÜÜ 1701, 22. Juni. Der Abt von St. Gallen an die eidgenössischen Stände. Das Vergangene ^ Zweifel erregt, ob die mit beide» Orten Schwyz und GlaruS jüngst zu Baden angerathcnc nochmalige g'^ Konferenz eben jene Frucht bringen werde, die von derselben erwartet und erhofft worden. Die Defcrenz " ' die der Abt gegen die eidgenössischen Orte trage, habe, wie billig, vorgedrungen und er nicht unterlasse» derselben Folge zu geben. Weil auch beide Orte Aumuthung verspüren lasse», den Abt in Person bei der ^ ferenz zu wissen, dieser aber der Gesundheit halber sich von Haus nicht wohl weit entfernen könne, habe er Schreiben vom 3. Juni) nicht allein die Confcrenz beliebt, sondern seine Bciwohnung und zugleich die lsi"» . zu St. Gallen oder die zu Wyl als Malstatt in dem Absehe» anerbictig gemacht, um audurch die Sache» in a ^ zu facilitircn. Als dann aber beide Orte Bedenken getragen, zum Abte zu kommen, habe er auch darin »" ^ geben und sie nur um die Willfahr angesucht, sie möchten anstatt Einsiedel» (wohin Schwyz die ConfercnZ ft" auf den 12. und nachher auf den 17. Juni ausgeschrieben) Rapperswyl als Malstatt belieben u. s. w. aber Schwyz sich weigerte, von der Malstatt zu Einsiedel», als die mit Ursache auscrschcn worden wäre, Z» und der Abt auch Ursache habe, wegen Einstcdclns Bedenken zu machen, die er bei nächster Gelegenheit zu ganz bereit sei, so haben dessen Deputirtc das lcztcre schwyzcrischc Schreiben (vom 16. Juni) der mitgehenden gemäß beantwortet, und weil die Partei auf dem Ort Einsiedel» inhärirt und in einem so kleinen Umstand Willfahr ausgeschlagen, haben die st. gallischen Deputirtc, die bereits über de» halben Weg avancirt nicht ohne sein könne», dem, wie bedeutet, mit Ursache aufgetragenen Befehle nachzukommen und sich nach Haus zu wenden. Damit sei der Effect des wohlmeinlichcn Raths ausgeblieben, nach der Meinung bcs ohne seine Schuld. Die künftigen Dinge seien nun mit der Nacht der Ungewißheit bedekt. Der Abt bekenne ' ^ indem er seinerseits zu einer so geringe» Condescendenz nicht gelangen möge und die Entschuldigung Erkanntniß höherer Gewalt geworfen worden, sei er in das Nachdenken gcrathc», es möchte in übrigen noch mehr importirlich essentialischcn Punkten auch also lauten und vorgcschüzt werden, der höhere Gewalt ^ bereits erkennt und ließe sich darin nicht viel tractiren oder mittel». Der Abt begreife auch nicht, was für ^ eine gütliche Handlung gewinnen möchte, wenn es bei dem, waS der Gegcnthcil erkennt, ohne Anderes sollte, da dem Abte leider nicht verborgen sei, wohin diese Erkanntuissc des mchrcrn GcwaltS schon wirklich sind. St. Gallen wollte den jezt vernommenen Verlauf etwas weitläufiger vorstellen, um dem Vorwurf z» als wolle es nicht gern cvnfcrircn und gutem Rath Raum und Plaz lassen. In solchen bedauerlichen 3"'^^ müsse der Abt nun abermals von der Roth das Consilium empfange» und die schon so viclmal cingelcgt" um Mittheilung des eidgenössischen Rechtes i»8t-rntä«mnm wiederholen, und damit er selbst in der Ordnung und die Sache darin gehalten werde, so mögen doch die eidgenössischen Orte die Gedanken zurük und auf zuwenden, was auf Ansinnen der bei dem mehrern Theil der Orte gewesenen st. gallischen Gesandtschaft " ^ für billig und recht befunden und mit Ortsstimmen bekräftigt wurde, worauf die unparteiischen Orte l" >^i Baden einhclliglich opinirten und billig erachteten, daß die beiden Orte Schwyz und Glarus bei der i» bc»> 2375 angesehenen und ausgeschriebenen Tagsazung sich äußern und anzeigen sollten, sofern sie Bedenken trügen, ^ ^^gniössischen Recht Stand zu thun, wo sie dann zn antworten bedacht und wer nach ihrem Verstand e' ^"Getirende Richtersscin sollte. Auf diesem so Vernunft- als rechtmässigen Saz bleibe der Abt liegen und . , ^ diejenigen Orte, welche sich bereits erklärt, auf diesem Schluß und Meinung beständig zu inststiren, die kch, " bemselben beizutreten und ihre Gesandte für die Iahrrechnungstagsazung zu instruiren. Der Abt suche sn,,^ ^""de, sondern daS liebe unparteiische und Niemand verweigerlichc Recht, auch keinen Patron und Gönner, beeidigte Richter u, ft w. Staatsarchive Zürich, Bern u. Luccru: Acten Toggcnburg. Llchtenstcig. Schultheiß, Ammänner und Landräthc beider Religionen im Toggcnburg ^hrc^" ^"sich, daß bezüglich des Landrcchts mit Schwyz und Glarus weder vor sämmtliche» noch vor einzelnen ft,/"?^"dten während der nächsten Tagsazung etwas vorgenommen werde, ohne ihr Beisein, indem auch Toggcn- hch für einen Mitcontrahcnten an diesem Landrecht ansehe. Staatsarchiv Zürich: A. a. O. Xlll. Zu Abschied 5C»Z, l». (Seite 1184.) dsi^ lltl. August, Kappel. Pannerherr, Amman» und die evangelischen Ausschüsse des Poggenburgs sx^» Aarau versammelten evangelischen Orte. Der gegeinvärtige Landrechtsstreit sei auf nichts Anderes abge- bttad-Unterdrükung der politischen und Religionsfreiheiten; denn es sei bekannt, daß Toggcnburg u »d w'" Landrccht und in dem Landeid um die vornehmsten Regalien, als um den höchste» Gewalt, Gericht "»gillt ^"ndclt habe, die ja nothwendig Toggcnburgö eigene Sachen sein müssen, ansonst die Handlung doch llcwesen w'äre. Die evangelische» Orte werden gebeten, die armen evangelische» Toggenburger, an welchen evangelischen Corpus gelegen sei» müsse, nicht sinken zu lassen. Denn wenn es einmal so weit bur o' ^siltc, daß man die evangelische Lehre mit Gewalt bcschüzen müßte und wir (die evangelischen Toggen- ^6 six ^ Kriegsrccht, das ihnen doch so offenbar zustehe, uicht mehr in Händen hätten, wäre leicht zu erachten, bch>ei„ ^ allgemeinen Defenston beitragen könnten, und wenn schon sie mit den katholischen Landlcntcn nun ^üscln^' »lachen, sei der Vvrtheil doch auf Seite der Evangelischen, da sie die Mehrheit haben. Die lczte ^glm ^ tagsazung an Toggenburg haben die katholischen Landlcute, deren sie in dem Strcithandel unum- sie sind, kleinlaut gemacht, und sie selbst wüßten nicht, wie sie inSgesammt zu trösten wären, wenn ^»halt dieses Schreibens als einen richterlichen Spruch ansehe» müßten. Staatsarchiv Zürich: Acten Toggcnburg. XIV. Zu Abschied Ütt5, f. (Seite 1193.) dc„ b7l>4, 7, September. Beschlüsse der Landsgemcindc von Schwyz. l. Den Toggenburger» wird auf Landvogt Stadler folgende llrkundc bewilligt und den l. October 17vl ausgefolgte Wir Jost i» K ^ ^kbing von Biberegg, Ritter, derzeit regierender Landammann, Räthc und gemeine Landlcute zu Schwyz, b»rch MaienlandSgemeinde zu Ibach vor der Brugg versammelt, Urkunden hicmit, daß weil nunmehr Actus der Landlcute» Landrecht sio ^.nni« lsiäll und tllzg erneuert und von unseren Landlcute» in thl,,, Malen zu Wattwyl in der Pfaffcnwics mit sollennischcm Cid beiden Orten beschworen worden, so ^chstäbl' "^'malen, wie zwar schon vorläufig mchrcr bcschchcn, dahin erkennen, gesagtes Landrccht nach dessen ^'»>it Mtt Zuhält zu allen künftigen Zeiten mit Leib, Gut und Blut zu conservircn, und dannachcr thun wir iezt bas, was wider dessen eigentlichen Verstand aufgerichtet sein möchte, null, nichtig und für ungültig ^ä»f "^» Zeiten erkennen, also daß in keinen Vorfallcnhciten der in dem Landrccht verordnete Richter urtcln soll, es wäre denn Sache, daß etwas nachgchcnds durch aller iutcressirtcr Theile höchste Alvvh»^ iillc; wäre beschlossen worden. Urkundlich haben wir diese unsere Erkanntniß mit unserö Lands ^»> Secrctiustgill verwahrt übergeben lassen den 7. SeptcmbriS 1704. (Vcrgl. Absch. 691, b. Vit.) 2376 2. Alldieweil in Abt Ulrichs Brief auch heiter versehen, daß der gehorsame Theil, der »nnmehr ganz Togg'" bürg ist, uns soll helfen, den ungehorsamen gehorsam machen, und aber der Landesherr nicht allein ans Mahnung ausgeblieben, sondern sich unterfangen, durch eidliche Gebote zu Dcspcct seiner Herren unS unsere ^ leutc in Toggenbnrg von ihrer Schuldigkeit abzuhalten, ja sogar das gesagte Landlcnten-Landrccht abzulaug"^ zuwider der uns gcschworncn Treue einen ander», als den in dem Landrccht verordneten Richter zu suchen, ja beide Orte zu verschiedenen Malen »»gütlich bei unfern lieben Eidgenossen übriger loblicher Orte sowohl als mündlich verunglimpfet, so hätten zwar wir genügsame Ursache, uns diejenigen Mittel gegen ihm zu gebraucht die uns das Landrccht, wie ob spccificirt, a» die Hand gibt, wollen aber noch für diesmal Mchrcrs nicht th>^ als solchen als den ungehorsamen Theil erkennen und zufolge wann er wider unser Versehe» Mehreres bei ülRÜ' loblichen Orten zuwider dem Landrccht etwas tentiren sollte, so resolvircn wir uns, durch verordnete Gesandt!"^ por moänm inkoi'inntionis uns bei solchen zu schüzen und im Fall die Herren Ehrcndeputirtc nach Baden mit > und dem Landrccht widrigen Instructionen wider Verhvffen versehen sein sollten, so soll von uns beschlossen von Ort zu Ort und bei dcro höchsten Gewalten gleiche Information thun zu lassen, jedoch Alles ans des tl>^ horsamen Theils Unkosten, also daß die von Zeit zu Zeit von dessen Gefälle» in Toggenbnrg sollen bezogen 3. Inzwischen soll den Landleuten in Toggenbnrg um ihre verlangten Punkte der Rechtstag angestzt nach Landrccht gerichtet werden. ^ 4. Belangend dannethin das richterliche Amt, so solle den Toggenbnrgcrn ans ihr Verlangen das Recht ' alten Acten und Landsgemeindccrkanntnisi aufgcthan sein und nach vollendeter Engelwcihe sin Einsicdcln) geh» auch solches keineswegs unter anderm Vorwand der Religion mehr gesperrt werden, weil es in diesen P"» darum sie Recht begehrt, keine Religionssachcn berühre. . , 3. Mithin dann soll auch Glarns geschrieben werden, daß sie den begehrten Revers, wie man in Religiousff^. richten soll, uns überschikc» sollen, widrigenfalls wann etwas, die Religio» berührend, vorkommen würde, bis dieser Revers bevor ertheilt sein wird, weiter nichts vorgenommen werden solle. 0. Sind folgende Herren zu der Expedition der Erkanntniß und Intimation des geöffneten Rechtes leutcn in Toggenbnrg verordnet worden: Statthalter Gilg Christoph Schorno, Landvogt Joseph Anton SM Hauptmann Johann Walther Bcllmont, Ur. Franz ebavcr Weber, Oberst Joseph Haller. vmldcSarchiv Schwyz: vcmdsgcmcmdcprotokoll x. Mt. 104. 1701, 3. Octobcr. Glarus an Schwyz. Glarus acccptirt das von Schwyz den 18. Mai 1701 cM , stellte Verfahren betreffend Ausübung des Richtcramts in toggcnburgischcn weltlichen Streitigkeiten auch Orts als rechtsverbindlich. Da gegenwärtig keine Religionsstreitigkeiten vbschweben, erachtet Glarns cS für »»uc ^ über die dahcrigc Judicatur für künftige Fälle jczt schon Ordnung und Regel aufzustellen, in der Hoffnung- gegebenen Falls immerhin eine Vereinbarung beider Stände möglich sein werde. LandcSarchiv Schwyz: Acic» Toggcnburg. (AbschniO XV. Zu Abschied .',(!!», b. sScilc 1100.) 103. 1701, ti. November. Der Abt von St. Gallen theilt den eidgenössischen Ständen klageweise ein über die eigenmächtig abgehaltene Landsgcmeinde der Tvggcnburgcr vom 20. Octobcr mit. Die Verha» ' dieser Gemeinde beständen im wesentlichen darin : Die Obcrvögtc Ncding und Schorno protestirten im RainG ^ Abtes wider das eigenmächtige Vorgehen der Toggenbnrger, worauf sie veranlaßt wurden, abzutreten, ' ^ Gemeinde noch einige Sachen, die nur das Land angehen, zu behandeln habe. Alsdann habe die beschlossen: 1. Es haben sich alle Nichtlandlcutc zu entfernen; 2. das von der Tagsaznng eingekoinnienc ^ schreiben sei zu beantworten; 3. Schwyz sei zu ersuche», die Urkunde vom September 1701 in Bezug Vorbehalt im Schlußsaz zu erläutern oder diesen ganz wegzulassen; 1. durch eine Abordnung sei der schreibcr zu ersuchen, bei dem Abt mit einem kräftigen Schreiben die Freilassung des Landwcibcl German» ^ vierzehn Tagen zu verlangen; 3. die früher» Beschlüsse betreffend Verkauf und Käufe von Tabak, Abste " neuen Zolls, Verbot, daö Mandat wegen des Weinschcnkcns zu verlesen, seien bestätigt worden; 0. b>c 2377 ^ylischcn Ausschüsse werden auf freieil Fuß gestellt und in ihre Ehren wieder eingesezt; stc sollen anch den ^^gNl wieder tragen bis zu Austrag Rechtens, aber deö Rechtsspruchs gewärtig sein. Mit der Zurükfordcrung Geldbuße» sei einzuhalten; 7. wenn Jemand, sei es eine Gemeinde oder ein Private um Freiheiten Zweifels habe, solle dies zuerst an den ersten, zweiten und dritten Landrath gebracht werden. Staatsarchive Zürich, Bern, Luccrn zc.: A. a. O. ^ Irlich 1!). November. Rechtfertigung der Toggenbnrger in Betreff ihreS Verhaltens seit der lczten y ^^Am'gstagsazuiig gjg ^ November. Am l(>. September haben die Beamten deS Abtes denjenigen den d>em Landrecht mit Schwyz und GlaruS das Recht des Weinverkanfs haben ausüben wollen, der , uiit Gewalt auS den Häusern genommen, so namentlich einem Valentin Hartmann, in dessen Abwesenheit er n ^ alleö Rechtvorschlagens aufgebrochen und der Wein nach Lichtensteig geführt worden sei, ohne daß e>» an wicdcrbekomiuen hätte. Am lt. September haben dann die Amtleute des Abtes in den Kirchen derbe verkünden lassen, worin das Wcinausschenken bei Vermeidung der Bestrafung durch daS Landgericht sei». ^urde. Nun müsse aber das Weinansschenkcn nach dem Landrecht von ltäll jedem Landmann gestattet Ruinen Mandate laut hergebrachter Übung nur vom ganz gesessenen Landrath erlassen werden, und lein ^ ^vre in die Befugniß des Landgerichtes nur, waS dem Malcficanten an Haut und Haar gehe. Gleichheit Gerücht im Land ergangen, der Abt wolle mit den Toggenbnrgcrn verfahren, wie ein souveräner l» ^ ^ Üinem eigenen Land und seinen Leuten. Diesem Gerücht sei um so mehr geglaubt worden, als am hin; ^wber den Landlcuten der Tabak, der auf offenem Markt feil gewesen, von den Amtleuten deS AbteS ^.^^nominen worden sei. Dadurch sei dann der Landrath am 8. Oktober zu folgenden Beschlüssen veranlaßt durch den Aintsdiener auf dem öffentlichen Markt zu Lichtensteig einiger Tabak weggenommen solle ^ ^'kcnnt worden, daß man Herrn Landvogt freundlich bitten solle, daß inskünftig mit solchen Thätlichkcitc» de» /"Phallen werden, andernfalls mochte man sich von LandeSwegcn darwidersezen, als wider ein Stük, das sv Handel verhindere. 2. Daß man Herrn Baron Landvogl ersuchen solle, mit Vollziehung deö Mandats, ^»»d? ^ September pnblicirt lvorden, einzuhalten, masscn vermeint werde, daß es der Landlenten Freiheiten und ^ond ^ Schwyz und Glarus zuwider; man sei aber fest entschlossen, den völligen freien Handel im ganzen mit!>'"^^vdort zu üben. 3. Des neuen Zolles halber solle man Herrn Baron anzeigen, man bitte ihn, daß er Aschen desselben einhalte, man vermeine den nicht schuldig zu sein und im Fall man den mit Thätlichkcit ^halt mochte mau sich widersezen. Jedoch so man solche? von Seite der Landlcute mit dem Recht nicht ^'»ntc, sei man erbittig, alle Billigkeit zu erstatten. Der Anstand wegen des Zolles rühre aus dem Jahr ^iin habe da den Landlenten keinen Landrath gestatten wollen, ja sogar den Ausschüssen derselben ^»sin" verboten, des Zolles halber mit einander zu reden. Und da sich die von den Amtlcutcn begehrten bin,, erstern endlich privatim und separat zu einem Contract eingelassen, habe man sie zur Vcrcin- aber ch ^vlokt, daß der Zoll an keinem andern Orte als zu Lichtcnsteig solle gefordert werden. Damit sei es ^ Folge so weit gekommen, daß aller Orte» von Allein, was auS dem Lande gehe, der Zoll gefordert ^gt habe man aller Orten über sie geklagt, und ihnen ein gleiches Verfahren angedroht. Da der Land- ""d dar"'"" Besenval, unwohl gewesen, so habe Landschreiber Ledergcrw versprochen, solches dem Abt zu berichten ^asst Antwort erfolgen zu lassen. Am gleichen Tag sei ein durchreisender fremder Krämer, der auf offener Pfeife Tabak geraucht, von den Amtleuten des Abtes angehalten und mit einer ansehnlichen Buße >» ^ ' ei> erde eüttr ^heils ^^ Ausschüsse den Abt im Kloster St. Maria um Aufhebung des vom Landgericht über sie gefällten A», v"d da er wenig oder kein Geld bei sich gehabt, habe er zwei Glutpfannen im Stich lassen müssen »l e ^vhlisch sei eiue^s habe Landschreiber Lcdergerw die sechs 'Ausschüsse zu sich berufen und ihnen eröffnet, der Ab ^rde / . ^6 Zolles und anderer Sache» wegen landsherrlichc Rechte zu gebrauchen und gegen Ungehorsame ^ diejenige Gewalt anwenden, die ihm Gott in die Hand gelegt. Um gleiche Zeit haben die sechs degradirtcn ^blcin, Darauf habe ihnen der Abt crwicdcrt, wenn sie ihre» Fehler erkennen, so könne er sie begnadige», ^ste» ^ ^ angefahren: Was rösiclt ihr im Land herum und ruft fremde Götter an? Ihr verursacht solche j^^ven ""d Waisen über euch klage» werden. Am U>. September sei von Schwyz ei» an Schultheiß, P Landräthe und Landleutc adrcssirtcs Schreiben sainint einer llrkundc eingegangen, zu dessen Beantwortung 298 2378 auf den 27. October cm Landrath habe einberufen werden müssen. Da aber a» der srühern Landsgemeindc unter» 2lmt nicht alle Geschäfte haben erledigt werden können, weil die Originalicn der Frcihcitsbricfe gch'i haben, so sei auf den 2t>. October eine zweite Landsgemeindc angcsczt wurden. Tags zuvor seien nun die ^ ganzen Landrath ansgcschossencn vierzehn Männer in Lichtensteig zusammengekommen, um für die Landsgc»nn>' die Freiheitsbricfc aus dem Gewölbe zu entheben. Da habe aber der Schultheiß, offenbar in Folge Aufsti^'^' seinen Schlüssel nicht hergeben wollen, wen» es nicht Landschreiber Lcdergcrw befehle. Dieser Anstand habe elm' falls wieder vor den Landrath gewiesen werden müssen. Der am 2li. Octvbcr im untern Amt gehaltenen La»^ gemeinde habe dann berichtet werden müsse», warum stc die Originalicn der Frcihcitsbricfe nicht mitbringen kömM'' Daselbst habe Landschreibcr Lcdergcrw in einer weitläufigen Oratio» den Landleutc» vorgestellt, sie werde» ^ hoffentlich einsehen, wie »»gütlich die Ausschüsse mit ihren Landlcntcn umgehe», es sei ein (un)barmherzig Ding- viele ehrliche Landlcnte zusammenkommen zu lassen und unvcrrichteter Dinge wieder nach Hause zn weisen. Dar"' seien die Landleutc mißtrauisch geworden und haben gesagt, sie wissen, daß von Baden und Schwyz und a»' Orten Briefe an den Landrath eingegangen seien, von denen man ihnen keine Kcnntniß gebe; der Landsch^ dürfte nicht so kek sprechen, wenn da nicht etwas Geheimes obwaltete. Nach solcher Verdächtigung sei de» räthcn nichts mehr übrig geblieben, als ihre Unschuld vor offener Landsgemeindc darznthun, was dann ainh ^ 27. Octobcr vom Landrath beschlossen worden sei. Über die LandSgcmcindsverhandlnng enthalte daS Prot" folgende Stellen: 1. Vor der Landsgemeinde seien erschienen Obervogt Reding von Schwarzenbach und ^ Schorno ab Jbcrg. Diese seien von gemeinen Landleuten befragt worden, ob sie von Jemand eine ConiMN! ans sich haben, welche es bejahten, mit der Vermcrknng, daß sie vom Abte beauftragt seien. Beide stic» ^ zugleich in zwei Sessel gcsezt worden und habe Obervogt Reding ungefähr proponirt, was folgt: Es sei SP>» ^ und Verträgen zuwider, auf solche Weise und nicht ans Befehl des Abtes eine Landsgcmcinde zu sammeln, nun protestirt werde. Das sei auch verboten worden vor den Gesandten der Eidgenossenschaft laut des Sch^l so sie von Baden geschikt, welches er, ohne Titel und Beschluß, ablas. Hierauf sagte er ferner, um» heiter daraus, daß alle Eigenthätlichkeitcn verboten seien, er protcstire hicmit nochmals. Darauf seien sie ^^ worden, der Gemeinde beizuwohnen, um zu vernehmen, wozu gemeine Landleutc sich entschließen werden. , nun gehaltenen Umfrage, wessen man sich gegen ihre fürstl. Gnaden von St. Gallen erkläre, sei mit cinhc ^ Mehr crmehrct, erkennt und zugesagt worden, daß man dem Abte 'Alles erstatten wolle, was man ihm im und Mehrcrn schuldig sei, ohne einigen Eintrag oder Einrede. De» genannten Herren sei in Commission iü'i! ^ worden, diesen Schluß dem Abte zu hinterbringen; das Nämliche solle auch gemeiner Eidgenossen Gesandt^ ^ der nächste» Tagsazung mit einem freundlichen Schreiben »otificirt werden. Die Toggcnburger stellen a» ^ Behauptung der ällagcschrift in Abrede, als seien die Obcrvögtc von den Landleuten ironisch gefragt woidcM ^ sie mit ihnen gemeinden wollen und als habe man, nachdem man sie später abzutreten gebeten, ihnen gcwö' ^ Schwyzer lassen die Toggcnburger auch nicht ihrer Landsgemeindc beiwohnen. In Bezug ans die BehauptM'^^ Obervögte, es sei den Landleute» nicht erlaubt, Landögemcindcn zu halten, sei von leztern erwicdcrt worden, Schwyz und Glarus sie verhindern könnten, zu landsgemcindcn, so könnten stc noch viel eher das Band ^ lösen, wie ans dem eingegangenen Schreiben erhelle. In Bezug auf daS Benehmen gegen die Obervögü^^ hervorgehoben, daß sie bei dem Weggang von sechs der vornehmsten Landräthc und von acht Schirmern außer den Ring begleitet worden seien. 2. Sodann ist das von Schwhz gesandte Schreiben und Urkund und darauf erwehret worden, daß man ein Schreiben unter dem Namen gemeiner Landleutc an gemeine ' -^ Landleutc nach Schwyz senden und inständig, freund-mitlandlich bitten solle um Verbesserung oder um . jst der Worte: „Es wäre denn Sache w." 3. Wegen Landwcibcl German», als unseres herzlieben ^ndnian^^ crmchret worden, daß man vier Mann von der Landsgemeindc anSschießen solle, nämlich Hauptmann Sekclmcistcr Rüdlingcr, Sckclmeistcr Stäger und Sckclmeistcr Heini, mit Befehl, des Abtes Befehlshaber zn ^ ^ steig im Namen des erster» inständigst um Lcdiglassung des Landweibcls zn bitten. Im Fall aber Tagen kein erfreulicher Bescheid folgen würde, so solle man ein bewegliches Schreiben nach Zürich, als dem ^ der IV Schirmvrte des Gotteshauses St. Gallen, senden und inständigst um Gericht und schleuniges ^.j.mni! den IV Orten scinethalben bitten. 4. Folgenden Beschlüssen des Landrathcs vom 27. Octobcr sei die Gene)» 2879 sich ^ Jedermann deS Weintrinkenö enthalten bis nach geendigter Landsgemeinde; desgleichen solle . ""ch keiner, der nicht ein Landinann ist, der Landsgemeindc nahern. Es solle auch gänzlich abgestellt sein, " Winand Rohr oder Büchsen an die Landsgemeinde bringe. Auch sollen sich keine Weibspersonen der Lands- »ud"ähern. 5. Wegen der sechs alten wattwylischen Ausschüsse ist ermehret worden, dasi sie an ihren Leibern ' ^hrcn sollen in den alten Stand gesezt sein bis an ein Recht, laut Landrecht; waS aber dann Urtheil und ^ ll gcbcn werde, dem wolle man getreulich nachleben und in allw.cg nachkommen. Was die von ihnen cinge- keg ^ ^uße betreffe, solle man sich berathen, wie sie dessentwegen vom Schade» mögen gewiesen werden, im Fall ^'chtstag, laut Landleuten Landrecht, erfolge» würde. Diesfalls wird augeführt, eine wattwylischc Gemeinde Lmidrccht von l -t-iO dem Landvvgt, als deS Abtes oberstem Beamten, solemnisch vor beide Orte Schwyz '^^Nls Recht vorgeschlagen; dessenungeachtet sei mit der Exccution und der laudgcrichtlichen Klage vorgefahren Einrede der Nullität gemacht werde» könne, ti. Weil dann nichts Vortrefflicheres, als die . ^ndsfreiheitcn, und man oftmals erfahren, daß Trennungen unter den Leuten den Freiheiten ganz nachtheilig all . ^ einhellig aufgenommen, daß fürohin Niemand, wer der auch sei, befugt sein soll, weder um .> eio.x Landsfrciheitcn, »och sonderbare Gcmciudsfreiheiten handeln zu können, es sei dann zuvor Alles von j., ' ganzen Landrath überlegt, und dann folglich von einer ganzen Landsgemeinde gutgeheißen worden. Dieser deswegen aufgestellt worden, um Jedermann zu beruhigen, daß nichts verhandelt worden sei, wovon man »och keinen Bericht gegebe» habe. Weiterhin sei man dann gemäß dem Landsgcmciudcschluß zu Land- s. ' ^ Ledergerw gegangen, um die Freilassung des Laudweibcl Germanu zu sollicitircu. Dieser habe versprochen, Äns' getreulich zu berichten und dann den erhaltenen Bescheid wieder mitzutheilen. Nach zweimaligem ftr' habe er crwicdcrt, Gcrmannö Sohn sei in St. Gallen bei dem Abt gewesen und könne nn» selbst ^ ^bc demselben nun gerufen und also angeredet: „Herr Amtmann, waS habt Ihr diesen Leuten für daß fürstl. Gnaden von St. Gallen?" Dieser habe darauf geäußert, er halte dafür, mau sähe gern, kö» !""" Gallen käme; ob man aber dahin gehen werde, nachdem das Gerücht in's Land gekommen, es ^hle" ^ Landsgemeinde Anögeschosseuen, wenn sie nach St. Galle» käme», etwa zwei einen ""ll/d vierhalb Jahre lang in Verwahrung stzcnde Landiveibel Germann, oder ob man das s ^hluß der Landsgemeinde vor den IV Schirmorten in aller Bescheidenheit das Recht begehren solle, dort ' ^ ^en, worüber man sich dermalen zu berathen habe. Am schmerzlichsten müsse den Toggcnburgcrn schwyz »nd Glarus oder andern Potenzen zur Wahrung ihrer Freiheiten ch»ei> ^"wn, als täglich zunehmenden Hoch- und Übcrmuth gegen die Obrigkeit betitle. Nicht minder gehe als daß man Alles, was etwa unter Privatpersonen beider Religionen aus Unvorsichtigkeit vorfalle, ^ Hasses gegen die katholische Religion auslege, da sie doch unter einander leben, wie leibliche dilti, hoffe» aber, die eidgenössischen Orte werden nach diesem getreuen Factum ihr Verfahren nicht miß- getrauen sich übrigens, ihnen auS alten FreiheitSbriefen, dem Landescid und dem Landrecht mit ^ ""d Glaruö vor einem competenten Gericht darzuthun, daß sie einer Herrschaft nnr gemessene Sachen seien, und erklären sich auch bereit, diese jederzeit getreulich zu erfüllen. Staatsarchiv Zürich : Beilage zum Abschied vom l. Decembcr 17(14. XVI. Zu Abschied 57», e u. k. (Seite 1228.) 3. Mai. Beschluß der Landsgemeinde Schwyz. l. Weil St. Gallen als independirend von ^^gtnosscuschaft zuwider dem geschwornen Landrccht vermeint, Fug und Gewalt zu habe», wider uns cies^ Glarus) Schirm und Recht bei de» gesammtcu Orten zu suchen, so können wir daS ohne Vcrlczuug i» Dornen Landrcchtc keineswegs zugeben noch gestatten, daß die gesammte» Orte auf Verlangen des Abtes verl>rj„s. weder gütlich noch rechtlich austräglich handeln. Und wollen wir das mit Eiden bcschwornc und ^ge»e ^^"^^'"ken Landrecht nach dessen buchstäblichem Inhalt als eine ausgemachte »nd an dem Rechte ausge- dcn weder gütlich »och rechtlich in irgend einer Weise comproinittiren, sondern bleiben des Anerbietens, " ""parteiischen st. gallischen Schirmorten Zürich und Lncern die Bcfugsamc des Laudieute» Landrcchts 2380 wegen vertraulich schriftlich und mündlich aufzuweisen und hingegen in gleicher Form die st. gallischen Beschwer^ und Gcgcnsäzc dagegen anzuhören, ans daß, wenn wir alsdann mittelst beider Orte Jnterposition wider Verhüll' uns nicht gütlich vertragen, oder uns beide Orte vermöge Gewalts laut Burg- und Landrecht nicht zur ^ weisen könnten, Zürich und Luccrn, um so viel als St. Gallen sich wegen unserer Vcrfahrenheit zu beschul vcrmeiut, rechtlich den Streit decidircn mögen. 2. Rückantwort an die XI Orte und an die zwei Schirmortc Zürich und Bern. (Nr. 108.) 3. Abordnung einer Gesandtschaft zu der nächsten (24. Mai) Landsgcmcindc von Glarus, um Glarus , vermögen, dieser Erklärung ebenfalls beizutreten. Landcsarchiv Schwyz: Lands^emcindprotokott I. 228. Die Landsgemeinde Glarus faßte den 34. Mai einen wesentlich gleichlautenden Entscheid. Staatsarchiv Zürich: Acten ToMnburg. 108. 1705, 3. Mai. (Expedirt Ende Mai.) Erklärungen von Schwyz und Glarus an die XI übrige»^ Die jüngst in Baden gewesenen Gesandten werden die Gründe berichtet haben, warum die Antwort auf das . schreiben vom 12. Februar bis dahin verschoben worden sei. Bei reiflicher Erwägung des Inhaltes dieses Sehn» ^ falle dasselbe um so beschwerlicher, weil dadurch St. Gallen befugt werde, nicht nur dicömal, sonder» künftigen Zeiten aus dem durch das Landrecht vorgewiesenen Pfad abzuweichen und mittelst dessen sich der ^ de» Eidgenossen allein aufgerichteten Bündnisse, mit Hintansczuug der Landrcchtsbricfe zu bediene» und zu machen. Beide Stände hätten doch schon wiederholt sonnenklar erscheint, daß St. Gallen durch daö unmittelbar gewiesen sei, wo cS Schuz, Schirm und Recht zu suchen und zu nehmen habe; serner, daß St. r' ^ laut eigener Zugabc den gemeine» eidgenössische» Stand nichts angehe und allein den vier Schiri»»»'^, versprechen stehe. Diese unüberwindliche Gravamina und die daraus entspringenden Folgen seien die Gründe, warum die zwei Stände die eidgenössischen Orte weder sammthaft, noch durch gleiche Säzc, »»eh ^ einzelne Mittler in dem Streitgeschäft nicht handeln lassen können; sie, die zwei Orte, können daher nicht , daß die eidgenössischen Stände dem das Recht anrufenden Theil dasselbe gewähren »verde», da es wider das A ^ und Landrccht gehe. Schwyz und Glarus werden nicht ermangeln, Alles, was ohne substanzliche Schwäch»'^ ^ Landrechtc geschehen könne und mit Fug zuzumuthcn sei, redlich beizutragen, damit die Ruhe nicht das gute alte Einvcrständniß mit Bewahrung der allseitig habenden Rechte wiederhergestellt werde. Dies um so ruhmvoller, wenn der Abt dem ersten Einrathcn der eidgenössischen Orte folgen und nach Anerke»" ^ des Landlcutcn Landrcchts sich über die Frage, wie es künftig zu erneuern sei, mit beiden Orten freundlich »er würde. Den Ständen wird sodann vertraulich eröffnet, der ganze Streit, den St. Gallen anhebe, detrem^^ vcrlandrcchteten Orte keineswegs so, daß sie mit dem Abt zu liguidiren habe», da beide Orte das streitige recht nicht mit dem Abt, sondern mit den Landleuten haben. Es folgt darauf noch eine Widerlegung der des Abtes betreffend die Bedeutung der angerufenen Urkunden und Sprüche von Rapperswyl 1471, des von Sax 1517 und vor gleichen Säzen 1577, 1488 und 1532 und eine Verwahrung gegen allfällige »e dieses Streites. Staatsarchiv Zürich: Acten Toggcubueü- 100. 1705, 1 ii. Mai. Der Landrath von Toggenburg, der in Erfahrung gebracht, daß die benachbarter Orte zchon vor ziemlicher Zeit zu aller gehöriger Kriegsverfassung angehalten worden, und / „t derjenigen, welche sich die Rettung und Fcsthaltuiig der Landesfrciheiten allen Ernstes angelegen sein lasse», und auf Leib und Leben bedroht worden seien, erläßt ein Mandat, daß Jedermann sich mit Waffen und M»" versehe, und ordnet eine daherige Nachschau an. Staatsarchiv Zürich: A. a. O. — Landcsarchiv Schwyz - 110. 1705, 0. Juni. Schultheiß, Amman» und Näthe der katholischen Landlcutc im Toggenburg befflst^ sich bei dem 'Abt Maurus von Einsiedel» bitter über die Predigt des U. Gabriel von St. Gallen bei Laudeswallfahrt zu Einsiedel» vom 2. Juni, worin sie an so trostvollcm Orte -nicht nur als Auswurf sondern sie um solcher Predigt willen schier trostlos gelassen worden seien. Der 'Abt solle daher Vorsorge 2381 der? ^ ^holischcn Toggcnburgcr an dieser Stelle nicht als dir Unglükseligsten der Welt hingestellt werden, da dt ja »vvhi wisse, daß sie nnr deshalb so übel angezogen worden, weil Toggenburg treulich zu beiden "»de» Schwyz und Glarus halten wolle. Stiftsarchiv Einsiedeln: Acten Toggenburq. XVIl. Zu Abschied 5«.>3, <1. (Seite 1277.) Abt ^ Z8. October. Die Landsgcnicinde Schwyz beschließt eine Confercnz von Schwyz, GlaruS, dein und den Toggenburgern in Einstcdcln und folgendes Antwortschreiben an die XI übrigen Orte: Schwyz e mit dem Abte keinen wesentlichen Streit mehr zu haben, nachdem derselbe das sog. Landrecht der Landlente Fol ^standen. Nach scinein Dafürhalten sei jede weitere Erörterung nun überflüssig und der zu besorgenden wegen unthunlich. Aus wahrer Friedensliebe und Rcspcct zu der Eidgenossenschaft habe es dem Abt noch- ^ eine gütliche Confercnz anerboten, obgleich die Landrcchte cö ermächtigen würden, autoritative vorzugehen, dies nicht verfange, werden die eidgenössischen Orte ersucht, Schwyz bei seinen Rechten zu schüzen. Staatsarchiv Zürich: Acic» Toggeaburg. (Abschrift aus dir Glarncr Kanzlei. 1705, II. November. Über daö erkaltende Vertrauen der Toggenburgcr zu Glarus schreibt Landschrcibcr ^u»er ^ Stadtschrciber Werdmüller; Glarus sei entschlossen, die von Schwyz nach Einsiedeln ausgeschriebene blir ^ besuchen, obwohl zu einem guten Erfolg schlechte Hoffnung und nicht viel Gutes für die Toggen- Aliill^ ^warten sei. Zu bedauern sei, daß die Toggcnburgcr zu ihren so getreuen Patronen, als Landammann ei» Rednern u. s. w. kein Vertrauen mehr haben, also verächtlich den Ort Glarus ansehen und mit Wort sich durch hochmüthigc Männer führen lassen. Staatsarchiv Zürich: Acten Toggenburg. I7l>g, November oder Dccember. Einläßliche interessante Supplik vou evangelisch Poggenburg an betreffend Förderung der confcssionellcn Interessen und Beschwerden. Staatsarchiv Zürich: Acten Toggcnburg. XVIII. Zu Abschied e. (Seite 1306.) Fxh., l7l>li, 14. März. Schwyz schlägt GlaruS vor, dem Abt in Antwort auf seine Erklärung vom Kl. üuf ^ ^'lgcndc Gegenerklärung bezüglich der leztcn Confcrenzverhandlungcn in Einsiedeln abzugeben ; Der Vermehr ' ^^rhandlungen werde ihn überzeugt haben, daß beide Stände keine andere Absicht haben, als daö immer in'g.^^^bbmde Ungemach in Toggenburg abzuheben und die alte Freundschaft vermöge der Landrcchte wieder ^Isc»^ " bringen. Wenn der Abt und sei» Convcnt es bei der Verabschiedung zu Einsiedel» bestellt sein das K Dauben beide Orte, es sei hier doch nur ei» und dasselbe in verschiedener Form wiederholt. Wenn der Abt ^chflü"^^" Landrccht in seinem Stand und Werth belasse, so seien beide Stände nicht nur erbötig, sonder» ühe>n seither durch aller intcressirtcr Theilc Gewalten errichteten Briefen und Siegeln zu schüzen; wollen beide Stände nichts thun noch unterlassen, in der Hoffnung, daß man bei Fortsczung der Oster» sich des 'Nähern darüber erkläre. Die Fassung dieses Antwortschreibens wird aber von Hstst '"'t Schreiben vom ö. April beanstandet, weil der Abt auf leztcr Tagsazung zu Baden neuerdings um über» e w'b Recht geschrieben und weil man die Landleutc im Toggenburg als Mitcontrahcntcn auch nicht könne. Schwyz lehnt es den 6. April ab. Staatsarchiv Zürich : Acic» Toggmburg. Ziirig^^ 9. April. Zürich an Bern. Zwei Abgeordnete beider Religionen auS Toggenburg haben in bie st "^'"d vorgetragen, sie hätten einerseits gemäß dem Gutachten der leztcn evangelischen Confercnz (16. März.) Ei»s^ baltische» Räthe vergeblich ersucht, sie mit den aufgedrungene» Consenszeddcln zur Vcrkündung und '"'ig der Ehen zu verschonen; anderseits werde zu großem Schaden vieler seufzender Landleutc seit Jahren 2382 an einigen Orten kein Gericht noch Recht mehr verwaltet; endlich sei Poggenburg aus dringenden Ursachen gcm'tl)>ib eine Landsgemcindc zu halte». Zürich thcilt diese in Schrift vcrfasitc» Beschwerden an Bern in Bcgleli ^ folgenden unmaßgeblichen Gutachtens mit! l. Die Toggenburger sollen bei der nächsten Landsgemcinde die Geists, zum Entschlüsse veranlassen, die Ehen auch ohne solche Conscnsschcine einzusegnen; geschehe dies, so werde es dabei verbleiben, besonders da diese Bcwilligungsschcinc den toggcnburgische» Freiheiten schnurgerade zuwiderl»"» und eine lcibeigcnschaftliche Observanz infcrircn. Wenn dies aber nicht erhältlich wäre, solle Toggenburg Protest bis zum Auötrag des Streites seine Verlobten solche Zcddcl noch nehmen lassen. 2. Es erscheine l» ^ daß die Toggenburger die fürstl. Beamte» zur Ernennung der dem Abt zukommenden Zahl Richter anhalte» auf dessen Abschlag die alten sürstl. Richter bleiben lassen, dagegen die dem Land zustehenden Richterwahlen ziehe» und zu den ledigen Ammannstcllen die Vorschläge machen und im Vcrwcrfnngsfall durch das Loo^ Wahl schreiten. 3. Die vorhabende Landsgemcinde werde nicht gemißbilligt, sondern solche in möglichst beseht Form zu halten freigelassen, damit die Vorgcseztcn über ihre bisherigen mehrjährigen Verrichtungen Bericht erst» " die erforderliche Instruction zur nächsten Jahrrechnung empfangen und solche und andere vor dem Landrath » tractable Geschäfte erledigen können. Staatsarchiv Bern: Toggenburger Bücher LI!. 451. Die Beschwerdeschrift daselbst 483, u. Staatsarchiv Zürich: Acten Toggenbnrg- 11t!. 17M, 1l>. April. Zürich macht im Namen der evangelischen Stände evangelisch Glarus ausim»'^^ was für ein den toggenburgischen Freiheiten und besonders dem evangelischen Rcligionöintcresse naclsth" ^ Schreiben Schwyz an den Abt von St. Gallen projectirt habe und ersucht, dazu nicht Hand zu bieten, sondR' trachten, daß in der Gegenerklärung an den Abt, neben dessen Gerechtigkeiten, auch die Rechte der Tvgge»b"^ gemäß ihrem alten Landrecht aufrecht und vorbehalten werden, wogegen die evangelischen Orte in etwa andringt Vorsallenheitcn ihren hilflichen Rath und That anerbiete». Staatsarchiv Bern: Toggenburgbücher LI!. 455. (Zürcher Abschrift.) 117. 17M, 12. April. Bern an Zürich. Das an evangelisch Glarus abcrlasseue Mahnschreiben wird heißen und auch die den Toggcnburgern ertheilte Wegleitung gebilligt. Staatsarchiv Zürich: Toggcnburgeracten. (Original.) 118. 17M, 1ö. April. LandSgcmcinde der Toggenburger zu Wattwyl. Es ist Folgendes verhandelt ^ l . Di e Landleu tc erneuern gegenseitig den Landseid. 2. Im Namen des Abtes protestircn die Vögte auf Schwarz" ^ und Jbcrg wider die eigenmächtig veranstaltete Landsgemeinde und wider die Beeinträchtigung der Abtes, schlagen wider diese und allfällig andere Handlunge» Recht vor dem zuständigen Nichter vor, und dabei die Landleute, daß der Abt sie bei allen Freiheiten, welche sie bei Antritt seiner Regierung besessen, schifte» ^ ^ Die Gemeinde erwicdert, sie wolle dem Abte alle billig zustehenden Rechte und Gerechtigkeiten in dem Mindern Mehrern lassen, sie seien und heißen, was sie wollen, dagegen haben seine Abgeordneten bei Verhandlung der eigc» ^ Landesangelegenheiten abzutreten, da keiner streitenden Partei zuzumuthe» sei, ihre Beschlüsse betreffend das im Streite in Gegenwart der Widerparte! abzufassen. In Abwesenheit der Abgeordnete» ist dann Folgendes und ihnen hernach eröffnet worden: Die gemeinen Landleutc haben seit fünf Jahren um Gericht und Recht vor > gebührenden unparteiischen Gericht geseufzt und alle ihre Handlungen, wie jczt noch, auf dessen Urthcil » ^ ^ Dem Abte werde von Landcöwegcn heiter zugesagt, daß man sich vor einem »»parteiischen Gerichte daselbst erwarten wolle, was recht sei; das Land verlange zu vcruchmen, was für ein Gericht vorgeschlagen ^ Die Abgeordneten des Abtes verblieben dann bei ihrer Verwahrung. 3. Der Landsgemeinde wird über de» Lauf des Streites seit lezter Versammlung Bericht erstattet, so über die Cvnferenz in Einsiedeln und die Vcrha»^'^ der lezten Tagsazung. 1. Mit Ausnahme der hiezu beauftragten zwei Schreiber wird Jedermann bei verboten, die Verhandlungen gemeiner Landleutc in Gemeinden und Rüthen aufzuschreiben, da leztcs unbegründeter Berichterstattung nicht wenig Ungemach erfolgt sei. 3. In der streitigen Landcssachc wird de> ^ rath ermächtigt, unter Vorbehalt der Rechte des Landes und auf Hinterstchbringen an eine Instructionen zu geben. 6. Die Einholung der Bewilligungsscheine für Hochzeiten wird bei fünfM i,n verboten. Gegen Geistliche, die sich nicht füge» wollen, hat der Landrath einzuschreiten. 7. Die vierG»»»" 2383 »uz Wattwyl, Hemberg und Peterzcll sollt» nächste» Samstag Gericht und Recht bcsezcu, Ei» Abgeordneter Üi> ^Krichtsgcgni soll morgen, den ZV. April, dem Statthalter zu St. Johann nochmals, gleichsam zum „ . das Gesuch vortragen, aus den vorgeschlagenen vier Männern einen Ammann zu bezeichnen und anzu- lvir^"' ^ Jemand im Name» dcS AbtS obige vier Gerichte helfe bcsezcn. Wird das Gesuch abgeschlagen, so "us Rmmann durch das Loos von der Gemeinde selbst auf so lange bestimmt, bis der Abt einen andern uulls Ricrcrvorschlag zieht, oder die Landlcute etwas Anderes fcstsezcn. Man solle trachten, die vom Abt vor- "iter lliichter, sotvcit sie noch am Leben sind, zu bestätigen. Jede Gcgni mag ihre eigenen Richter nach "ehält Ziehen; bei den Sprüche» dieser Gerichte soll es durchaus verbleibe». Der Gcrichtsbedicnten halber ^»hc ^ ^»udrath Vvllinacht, einstweilen das Nölhigc zu verfügen. 8. Zur Abstellung der verderblichen heimlichen Te/" keiner mehr in Criminal- und Civilsache» anders strafen lassen, als vor öffentlichem Gericht. ci„x Koste» und zur Delling der neuen Ausgaben in der streitigen Landcssachc wird auf je hundert Gulden s,.^^^iich »der öffentlich zuwiderhandelt, verfällt in eine Buße von hundert Gulden. l>. Zur Abzahlung der gjZ von fünfzehn Kreuzer augelegt, unter Vorbehalt des RükgriffS auf die Schuldige» nach erhaltenem ^ ^' W. Wer künftighin au einer bei dem Landcid ausgckündeten Gemeinde ohne Entschuldignug nicht erscheint, ^fuild Gulden straffällig. II. Da die Kriegsflamme rings um die Eidgenossenschaft brennt, wird nöthig die 5»/"' ^ toggenburgischc Contingcnt zum Schuz des Vaterlandes in Bereitschaft zu stellen und erkennt, daß ^»schaft von Gemeinde zu Gemeinde gezählt und in Rotten von je dreißig Man» cingethcilt und einem hieu e'^ Gefreiten unterstellt werden, welche ihre Untergebenen anzuhalten haben, daß sie sich mit guten ^'sfcn^" ^"^'"ülichcr Munition versehen. IZ. Der Landrath solle daS im Gewölbe zu Lichtenstcig angc- lZ ^ ^"udsckellädli öffnen lassen, um zu ersehen, was für Schriften und andere Sachen darin sich befinden, "bei, / Bericht, daß deS Landschrcibcrs Ledergcrw Sohn in einem benachbarten Hause Allcö aufzeichne, waS g^^''^^^udelt lvvrdeu, loerdeu von der erbitterten Laudsgemeinde zuerst zwei und daraufhin sechs Schirmer dahin ^v>d»et, vie Schriften abzufordern und nöthigenfalls die verschlossene Thüre gewaltsam zu öffnen, ^"dergerw, der entfliehen wollte, tvird eingeholt und zur LandSgemeinde gebracht, woselbst er behauptet, ^"k)riften zu haben, worauf er um seiner Sicherheit willen von der LandSgemeinde hinwegbcgleitct wird. k"i», " ^»udsgemeinde nicht bei jedem eintreffenden wichtigen Geschäft oder Zwischenfall besammelt werden Landrath ermächtigt, in bisheriger Weise fortzufahren und namentlich auf die Freilassung des ^bcl German» zu dringen. Staatsarchiv Ziirich: Acten Toggcnbnrg. XIX. Z» Abschied IiN.1. (Seite Mio.) Die ^vli, 8. Mai. Schultheiß, Amman» und Närhe der katholischen Religion in Toggenburg au Schwyz. ^"Ndlr/^"^ ganzen Woche gemachte Wahrnehmung, daß die fürstl. Beamten alle Anführer derjenigen ^chger^' ^"he daS Landrecht das leztc Mal nur zwangsweise beschworen, zu sich berufen, habe die Sorge ^lliiwe^"' ^ möchte auS diesem Treiben etwaS Nachtheiliges beabsichtigt werden, um so mehr, als von den diesx Rathen einige die ihnen gemachten drohenden Zumuthungen eröffnet haben und nun bekannt sei, daß NgH ^' ^sipenstige» entschlossen seien, mit einer verniuthlich von Landschrciber Ledergcrw verfaßten Anweisung ^te„ ^ gehen. Die nun Hinreisen, seien die Hauptanführcr der vormals widerspenstige» Landlcute, um ^>ts ^ Behauptung der Rechte mit soviel Kosten und Mühe den zweiten Erucuerungsact des Land- t'v» vornehmen mttsseu; es seien ausgemachte Creatnren des Laudsebreiber Ledergcrw und ohne Vollmacht »Nter > ^ katholischen Landleute, meistens Lehcnleutc des Abtes, gegen deren Vorbringen, geschehe es auch Schri,, der Religion, prvtestirt werde. Landesarchw Schwyz: Acten Togczcnburg. Argt L. Mai. Verhandlungen der Laudsgemeinde Schwyz. I. Christoph Lübcr, Landrichterund vers^ ^Wdcuau und einige andere Ausschüsse der katholischen Tvggenbnrger trage» der LandSgemeinde Ütdcnc Beschtverdepuukte vor und bitten dringend um Abhilfe. Diese Klagen sind: I. Die Vcrlaminlung 2884 der Landsgemcindcn ohne obrigkeitliche Erlaubnis; sei der katholische» Religion sehr schädlich, weil die Reform^" weitaus die Mehrheit haben. 2. Das Gleiche sei der Fall dnrch die Sazung, das» Jedermann bei fünfzig Gull''" Buße an den Versammlungen zu erscheinen habe. 3. Durch die Anlage einer Landesstener werden die Katholik arglistig in Kosten gebracht, da sie die großen Ausgaben nie gewollt habe» und nie zu Rath gezogen wo>^' seien. In der Geschwindigkeit sei mancher betrogen worden, der „aufgehabt" und nicht verstanden habe. l. ^ Reformirtcn haben den Landessekel dem alten Landrath aus den Händen gemehrt, ans den doch die Katholis^ in einem ReligionSkricg den Fnsi hätten sczen können. 3. Dadurch daß die Officierc der Rotte» dnrch die gewählt werde», komme heraus, daß die Evangelischen alle Commando bis auf den lezten Officicr haben »ist Katholischen unter ihren Befehlen stehen. 6. Die Lutherischen sczen ihre Beschlüsse zum Voraus durch ihrc schüsse fest und bringen sie fertig an die Landsgemeindcn; wie da ein ehrlicher Mann dawider geredet, mit Schlägen und Stößen abziehen müssen. 7. Dadurch daß der Landeid allen andern vorgeht, ko»u»t katholische Religion in große Gefahr. 8. Die gleiche Gefahr sei eingetreten, seitdem in einigen Gemeinden evanlstül Gerichtöammänncr gewählt worden sind, wodurch die Evangelischen die Mehrheit in dem Gericht haben, ^ llrthcil nicht appcllabcl sei. 9. Die Evangelischen haben das alte Landessiegel abgemehrt und mit dein w'" die für daS Land anfgcnommcnc» Geldanleihe» besiegelt, was künftig zu großen Streitigkeiten führen ^ lll. Es sei gemehrt worden, daß das Land acht Männern übergeben sein soll; was diese beschließen, dabei st' , verbleiben; die katholischen Mitglieder darunter geben aber in diesen Sachen den Lutherischen ihres eigenen wegen so viele Vortheilc in die Hand. 1l. Obschon früher der Stadtschrciber zu Lichtensteig stetöfort der kathost! Religion angehörte, sei es durch das Mehr vertraglich dahin gekommen, daß die Stadtschreiberei zu sechs um abwechsle. 12. Die Toggenburgcr haben gemeine Alpen, die ehedem durch Meister beider Religionen verwa wurden; nun mehren die Evangelischen die Katholischen ab, damit sie den Vortheil ganz in ihrc Hände bckv»» 13. Die Evangelischen üben einen großen Übcrmnth mit Springen, Tanzen, Spielen, Saufen an Feicrabe'^ essen an Freitagen und Samstagen Fleisch und thun dies de» Katholischen zu Truz. 14. Sie gebe» Gott, > der Priester mit dem hochwürdigcn Gut über die Gassen gehe, die Ehre nicht und antworten, sie wollen es wenn es ihnen gefällig sei. 13. ES bestund der löbliche Gebrauch, daß auch die Evangelischen die kathmü Verstorbenen zu Grab geleiteten; sobald die Katholischen nun den Rosenkranz zu beten anfangen, ziehen 5^ ^ . zurük. 16. Am Fest Maria Himmelfahrt und an den Aposteltagcn tragen sie Werktagskleider, spinnen, " Schuhe und verrichten allerhand kncchtliche Arbeiten. 17. In der Fastenzeit haben sie Schießen abgehalten^ dabei gespielt, gesprungen und Tag und Nacht getanzt. 18. Dem bisherigen Gebrauch, daß bei dem Wechsel die Söhne dem Vater, die Töchter der Mutter folgen, zuwider habe man einer katholisch gewordenen ^ ihre vier Töchter entraubt und an einen evangelischen Ort gethan. 19. Die Evangelischen wollen bei Eidcslefl > > nicht mehr auch zu den Heiligen schwören. 2l>. In Lichtensteig sei ein evangelischer Schulmeister angestellt we der die zürcherische Religion mit Psalmensingen und ihrer Rcligionsübung einpflanzen solle, ungeachtet des ^ Verbots gegen das Psalmcnsingcn. 21. Wer bei leztcr Landsgcmcinde den neuen Eid nicht geschworen, »-'s zu Tod schlagen; es treffe dies nur Katholische, die nicht an die Gemeinden gehen ans Besorgnis!, es möchü zu Nachtheil ihrer Religion verhandelt werde». 22. Bezüglich des Kirchenguts zu Mogelsberg wollen mehr bei Siegel und Briefen bleiben. 23. Der Kirchensaz zu Obcrglatt sei durch das Mehr den Käthe' entzogen worden. 24. Nach der lezten Landsgcmcinde wollten die Evangelischen nachts ans der Heimkehr ge^ in das Kloster Magdcnau eindringen und forderten, daß man ihnen zu trinken gebe; ebenso verübte» noch allerlei Frevel. 23. Ebenso haben sie gleichzeitig den Klosterfrauen zu Lütiöburg gedroht, ihre Orgel zureißc» und drei Höfe zu verarrcstiren und zu verkaufen. 26. Das Verbot, keine Hochzeitszeddel mehr zu dürfen. 27. Zu Ganterschwyl beanspruchen sie die Hälfte des Kirchcngutö. 28. Daö Verbot, heimliche der Strafe halber heimlich abzumachen. Staatsarchiv Lucern- Acte» TogtW^""^ 2385 Die Landsgcmeindc gibt dc» Beschwerdeführern den Bescheid! Wenn Abt und Konvent, sowie auch die katholischen Wnburger in Erwägung ziehen, was Schwyz in allen und jeden Rcligionsstreitigkeiten gethan und wie es sich galten habe, könne man versichert sein, dasi Schwyz unbillige Untcrdrüknng der katholischen Landleute weder gestatte. Zur Untersuchung der vorgebrachten Klagen sei daher eine Konferenz der Stände Schwyz Barrls mit dem Abt und den Toggenburgern auf den 26. Mai nach Lichtcnstcig angesezt. Landesarchiv Schwyz: Landsgcmcindeprotokoll I. toi. 251. ^"st^uction der schwyzerischcn Gesandten nach Lichtcnsteig auf de» 26. Mai 1766! ES soll äusierst getrachtet zwischen den interessirtcn Theilen eine steife Zusammenhaltung fvrtznpffanzen mit der Versicherung, dasi ^ ^3 son dem Landleuten-Landrecht nicht stehen werde und sich davon nicht treiben lasse; ebenso dasi es dasselbe aus ^chtlichcn Coinpromisi mehr sezcn könne und wolle. Wen» dem Abt gleichwobl bei nächster Tagsazung f.- Aufc» das eidgenössische Recht gewährt werden sollte, wird Schwyz und die übrigen zwei Mitbcthciligtcn botest erhebe», da Toggcnburg ausier Schwyz und Glaruö Lüemand zu versprechen stehe. In jenem Fall eine o ^ beider Orte Gesandte sofort von Baden in'ö Toggenburg reisen und daselbst den Abt und Konvent vor y . ""bsgcmeiudc fordern, um das Laudrccht mit dem Fürsten und den Landlcuten feierlich zu erneuern. Der m übende und ungehorsame Theil soll dann alle bisherigen Kosten zu tragen haben. Es sollen auch alle fürstl. stillt ^ Verlust ihrer Ämter der Landieutc-Landrecht öffentlich beschwören. Auf de» Fall der Richtwillfährde all/"?""" bic Gesandten mit Toggcnburg sich berathc», wie in Abgang solcher Beamter Gericht und Recht und "sthige Landespolizei inzwischen könne verpstogen werden. Landcsarchiv Schwyz: Landsgcmeindeprotokoll I. 254. de» N ^^"ben der Orte Schwyz und GlaruS (wesentlich »ach dem koucept von Glaruö von Ende März) an "us d Erklärung des Abtes vom 16. Februar und die abermalige Anrufung deö eidgenössischen Rechts das z» Baden mache die gehegte Erwartung, daß er, (Abt), vom Geist des Friedens beseelt, wirklich ^si s ^ ^uwernehmen zu den zwei Ständen wieder suche, schwankend. Beide Orte wiederholen die Versicherung, die ^ andern Gedanken haben, als die Landrechtc aufrecht zu erhalten, ohne dabei irgend einen Eingriff in ^^chaftsrcchte des Abtes in Toggenburg zu thun. Mau glaube nicht, dasi troz dieser Erklärung darauf u»d^ bie zwei Orte mit den Toggenburgeru wegen ihres LandrechtS in einen neuen Rechtsstreit zu ziehen, b»rc> ihren Willen zu nöthigen, das fragliche Laudrccht, als eine bereits mit Recht längst erhaltene Sache, iur unbelicbige Mittel zu behaupten; vielmehr ernmrte man, statt neuer Anfechtungen, neue Unterhandlungen des Ungemachs, wozu beide Orte bereit seien und, nachdem einige katholische Ausschüsse der Lands- i»r ^Äwyz verschiedene Klagen vorgetragen, beschlossen haben, ihre Abordnungen auf den 26. Mai nach Lichtensteig Versuchung dieser Misivcrständnissc zu schike». Zu dieser Confcrcnz wird der Abt auch eingeladen. Landcsarchiv Schwyz: Landsgeincindcprotokoll I. 256. ^ickj'^ ea. 12. Mai. Über den allmälig sinkende» Einflusi Stadlers in Schwyz schreibt Landammann ^tadl ^athssubstitut Hirzel in Zürich, es gehen wunderliche Reden aus um die Sache und soll Landvogt leiste" Crinale» bei seinen Landlcuten nicht besser daran, und einer Korruption von Zürich, durch Herrn Bürgertest/ ^cher ihm beigebracht, beschuldigt sein, gleichwie andere Herren, die »m Miethung von St. Galle» von ^Ücil ^"^^en Leuten gestraft worden. Ebenso meldet Landschreiber Dinner von Glaruö den 16. Mai an Stadt- z» ^ ^ ^erdmüller in Zürich! Es ist eine Gewisiheit, dasi Landvogt Stadler als ein Patron der Toggenburger st>»c» ennem schlechten Prädicat ist, und sagt man, es habe Herr Bürgermeister Meyer ihn, Stadler, ans er ^ "b Hvrgen berufen, selbige» animirt, das Geschäft der Toggenburger tapfer fortzusezen, zu dem Ende ^'sehnlich Stük Geld empfangen habe. Staatsarchiv Zürich: Acten Toggenburg. ^22 ^ >n ' ^^6, jz, Mai. Landammann und Rath zu Schwyz an Toggcnburg. Auf den Bericht, daß die jüngst v»d gewesenen toggcnburgischen Ausschüsse bei und vor ihrer Rükkchr von einigen Landleuten mit Worten " stark bedroht worden seien, wird von solchen Unternehmen ernstlich abgemahnt. Staatsarchiv Zürich: Acten Toggenbnrg. (Original.) 299 2386 123. 1706, 30, Mai, Mollis, Landammann Zwicki an Rathssubstitut Hirzcl in Zürich, Ich (Zw>^ mcinesthcils halte dafür, die Toggenburger Sache sei nie auf gefährlicherem Fuß gestanden, als dermalen, da kl^ genug erscheint, die Toggcnburger von beiden Religionen werden sich wiederum trennen, welchen Falls ich für bess" hielte, sie wären niemals so weit einig geworden, davon die Verantwortung vielleicht auf den einten Theil all?'" geschoben werden mochte. Staatsarchiv Ziirich: Acten Toggenburg. XX. Zu Abschied (Seite 1316.) 124. 1706, 10, Mai, Zürich an Bern. Die Toggenburger habe» in Zürich Hilfe und Rath verlangt, ^ sie sich gegenüber der unverschencn und gefährliche» Confcrenz beider Stände in Lichtensteig verhalte» sollen, 8^ , hat ihnen angerathcn, die ausgeschriebene Confereuz abzulehnen und sofern dies nicht erhältlich sei und ma» " das gegen ihre Mitlandleutc administrirle Recht ein Siudicat aufrichten, oder auf andere Weise ihren Fre>^^. zuwider handeln wolle, die Unterwerfung unter dieses Siudicat höflich von sich zu weisen, Falls aber die j Orte viu kueti vorfahren wollten, sollen die Toggenburger Recht an die unbetheiligtcn Orte vorschlagen, wvg^ ihnen im Nothfall die Hilfe der evangelischen Orte zugesichert werde. Im Weiter» theilt Zürich ein gleicht an evangelisch Glarus erlassenes Schreiben mit, des Inhalts, die Confcrenz, wenn möglich, rükgängig zu oder die Malstatt außerhalb Toggenburgs zu verlegen, und eventuell die Gesandtschaft anzuweisen, daß ße vergaume, damit nichts den Toggenburger Freiheiten Präjudicirliches verhandelt werde, Staatsarchiv Bern' TvMnlmrgbiichlr M!, 523 528, 125. 1706, 36, Mai, Bürgermeister, kleine und große Räthe in Zürich a» Bern, Um ernsthafte» ^^>6»'^ der Lichtenstciger Confercnz vorzubeugen, hat Zürich ein NathSglicd au die Toggenburger Grenze abgeordnet dem Befehl, alle dortigen Vorgänge genau zu erforsche» und cinzubcrichten, damit bei gewaltthätigcn G>uerlff>^^ zwei accrcditirtc Rathsherreu der Lichtenstciger Versammlung die nöthigen Vorstellungen zur Fernhaltung alles sichtigen Ernstes machen und sie zum unparteiischen eidgenössischen Recht verleiten, und im Nothfall weitere sehir"' Anstalten treffen könnten. Inzwischen beruft Zürich zu weiterer Berathung die evangelischen Orte auf den 3. zu einer Confercnz, Staatsarchiv Bcrn: Toggcab»rgrrl>Iichcr NU. 57a> XXI. »ju 'Abschied «!I», a. (Seite UM,) I2ti. 1706, 10, Juni, Relation des Statthalter Johann Ludwig Wcrdmüllcr von Zürich über seiue .Ul»g redung mit Baron von Grüth im Wirthshaus zu Fahr, Baron von Grüth anerbietet seine Dienste zur des Toggenburgerhandcls, wozu er vom Abt brieflich ersucht worden sei, und stellt folgende Propositionen t 1 , biete der Abt vollkommen freie Neligionöübung der Evangelischen im Toggenburg, zu deren jeziger und Sicherheit beiden (evangelischen) Vororten überlassen werde, Punkte aufzusezen; 3, der Abt werde bei erstc»' einige evangelische Pfarrer von Zürich annehmen; 3, in politischer Beziehung hoffe der Abt nicht, daß ^ fürftl. Autoritär daselbst genommen werden wolle; er will die Toggenburger bei ihren Freiheiten bclasff> ^ wenn etwas streitig werden sollte, eingehen, was ehrliche Leute für billig finden; dagegen bitte und hofff man ihn nicht stekcn lasse, wenn ihm von Schwyz und Glarus etwas Widriges sollte zugemuthet oder lll ^ werden, Wcrdmüllcr erklärte, ohne irgend welche Instruction zu Unterhandlungen zu sein, und eröffnet ^ persönlichen Ansichten dahin t Da der Handel bei sämmtlichcn Orten anhängig gemacht sei, möcbtc b' ) Reibung und Alteration entstehen, wenn man von der gemeinen Session abstrahirtc. Seiner Obrigkeit mißfällig, wenn der Abt auch fernerhin, wie bisher, auf den Tagsazungen das eidgenössische Recht "»rieft, derzeit wenig Hoffnung sei, zu demselben zu gelangen, immerhin würde daraus so viel resultircn, daß ^^.chc» Gradus der eidgenössischen Gewohnheiten von den Orten vorgeschlagen und von einigen unpartciifche» 2387 Handlung beliebt würde. Es gebe auch keinen Anstoß, wenn, gleichwie Schwyz und Glarns die Stände ">ch a»d Luccrn zu ihren Mittlern vorgeschlagen, auch der Abt auf seinen Vorschlägen, nämlich Bern und beharre. Darauf verlangte Baron von Grüth noch weiter» Bescheid in folgendem Fall: ob Zürich sofern Lucern und Solothurn sich in die Sache nicht einlassen wollten, sie dazu anmahnen und auf zu Abschlag allein Hand anlegen wollten, um zwischen dem Fürstabt und de» Toggcnburgern einen Vergleich "kffcn, Diese Anfrage wurde nä rokoronänm genommen. Staatsarchiv Zürich: Acten Toggenburg. in ^^6, 30. Juni, Baden. Baron von Grüth an Zürich. Zweifelsohne werde Statthalter Werdmüller b>e "zte Conferenz Bericht erstattet haben und hoffentlich werde der eine oder andere Vorschlag in Zürich bang finden. Grüth erachtete für gut, auch dem Kanton Bern von dem Anerbieten Mitthcilung zu machen, besten Gesandtschaft zur Jahrrechnnng mit der nöthigen Instruction in Baden erscheinen könnte. Staatsarchiv Zürich: A. a. O. Hai i" -5i"i- Vermöge obrigkeitlichen ErkannlnisseS ist den Abgeordneten auS Poggenburg, w Keller, Sckelmeister Rüdlinger und Itr. Schercr von Zürich vorsichtig und wohlmeinend mitgetheilt , mi, was für gedeihliche Mittel vorhanden seien, daß Zürich und Bern sich zwischen dem Abt und den Toggen- gern in's Mittel schlagen könnten, was die Abordnung ihrem Landrath zu hinterbringen übernimmt. Sonntags auf erschcj„c„ Hauptmann Keller und Sekclmeister Rüdlinger wieder vor den geheimen Rüthen in Zürich und ^istncn da folgende bei EideSpflicht geheim zu haltende Instruction des Landrathes: l. Wenn der Abt gesinnt Iro'll^" Handel unabänderlich und unbedingt beiden Ständen z» gütlichem oder rechtlichem Entscheid anhcimznstellen, frei ^ ^ Toggenbnrg mit Dank dazu verstehen. 2. Der Abt habe aber zuvor den Landweibcl German» """i er ihre Geschäfte am besten führen könne. 3. Ersuchen sie um Mitthcilung dessen, waS seit dem i"i in der Angelegenheit etwa weiter vorgefallen sein möchte. Staatsarchiv Zürich: Acten Toggcnbnrg, n. Nathsbüchcr. j ^ "I' 1706, 23. Juli, Baden. Präliminarbcgchren des AbtS betreffend den Vergleich wegen Toggcnbnrg. 2 ^^ibimiölffffchwerdcn sollen vor der Zusammenkunft verzeichnet und präliminariter völlig beigelegt werden. ^ Gallen verlangt zum Voraus die Versicherung, daß bei künftigen Streitigkeiten zwischen dem Abt und z ^'i^iiich jeder Thcil zwei eidgenössische Orte oder zwei Private auS denselben zu Schiedsrichtern erkiesen könne. Neu begehrt er die Präliminarstcherheit, daß für de» zu errichtenden Tractat nebe» Zürich und Bern auch absa " Kaffer und allenfalls auch die Königin von England Garanten seien. 4. Zürich und Bern sollen in dem soll ^.^"bm Streit gütliche Mediation anschlagen, wenn sie aber in dem einen oder andern Punkte nichts fruchtete, a»der Dhnlcn herauf folgenden Conferenz freistehen, entweder aus den anwesenden Gesandten, oder Eon/ dm Orten oder Particnlaren aus der Eidgenossenschaft die Schiedsrichter zu bezeichne». 5. Die W R Grynan müsse der Abt besuchen, um jeder Eifersucht auszuweichen; es werden aber dessen Gesandte ^ s"wn, und dann der Abt selbst die schriftliche Versicherung geben, daß dort nichts angebunden und noch "chli^ schloffen werden soll; auch werde der Abt nach Schluß dieser Conferenz, sofern die Präliminarien vorher luird^ ^ beiden Stände schriftlich um die Mediation ersuchen. 6. Als Zeitpunkt der Mediationsverhandtnngen i" >0. September und als Malstatt Znrzach vorgeschlagen. Staatsarchiv Zürich: Acten Toggenburg. 24. Juli, Baden. Statthalter Johann Ludwig Hirzcl von Zürich an Vcnncr Willading von hat j/" ^nnni" Die Gründe, kraft welchen die fürstl. st. gallischen Gesandten ans der kaiserlichen Garantie beharren, Et. / ^nron von Grüth in folgendem Memorial Hrn. Hirzel in die Feder gegeben: Ihre fürstl. Gnaden von z» "üb die Landlcutc in Toggenbnrg sollen zu allseitiger Bcfestnng des Tractats befugt sein, zu Garanten 2lbt / sin wollen, in der Bieinung, daß wenn Poggenburg Zürich und Bern als solche anspreche, der gefallen lasse, dieselben ebenfalls für sieh zu erbeten. Da jedoch der Abt der schwächere Theil und mit A-stte», "Inden verschiedener Religion sei, werde man ihm nicht verübeln, wen» er in diesem Fall, da das ganze seines Gotteshauses geändert wird und er sich von den katholischen Kantonen gänzlich abgesondert und sie 2388 sich zu Feinden und abwürfig macht, seine Sicherheit durch eine noch umfassendere Garantie von seiner Religio Partei suche; dies sei zu des Werks Aufrechterhalte»^ auch deswegen nothwendig, weil ihm sonst die katholi! Kantone den Nuntins und den Papst über den Hals ziehen würde», in Folge dessen der Abt vielleicht abgehest das Werk vereitelt würde. All' das werde durch eine katholische Garantie vermieden. Daher habe er hiez» ' Kaiser, der ohnehin Lchenhcrr deS Tvggcnbnrgs sei, ernannt und stelle de» Toggenburger» frei, neben Zürich Bern auch noch England, Holland oder wer ihm beliebe, für sich als Garant zu suchen, den dann der F»r>^ nachgehends ebenfalls für sich erbitten würde. Wenn man von dieser Garantie Umgang nehme, sei zu bestulb ' das? Schwyz dadurch crmnthigt werde, in Tvggenburg einzufallen oder dort sonst allerlei Ungclegcnheitcn anzustc >' während eine solche Garantie diesen Ort davon abhielte. Ferner falle in Betracht, dasi man mit einem Fürsten und siebzig Religiöse» zu thnn habe, die man ohne Garantie von einem Religionsgcnossen zu ^ bringen könne, und wenn diese ihm versagt werde, solches schon an und für sich ein großes Mißtrauen er»') ES sei auch zu bedenken, daß der Abt seinerseits nur den Lehenherrn vorschlage, zu dem als Garanten gerade (d. h. Zürich) hinzukomme, der früher durch NevcrS sich verpflichtete, sich in die toggenburgischcn Sache» einzumischen. Da beide Stände Zürich und Bern durch diesen Tractat gewinnen, was sie früher mit Krieg', sonstwie nie erlangen konnten, hoffe man, sie werden dem Begehren des Abtes nicht absein, da sie vom nichts zu besorgen habe», der vermöge seiner Lchcnrechtc Anlaß im Überfluß gehabt hätte, sich in die Sache» e»" mischen, wenn es ihm um Ungclcgenheiten zu thnn gewesen wäre, was aber seit zweihnndcrtundfünfzig nicht vorgekommen und künftig auch nicht zu befürchten sei, da durch diese Garantie seine Lehcnrechte nicht ver» werden, sondern er vielmehr mit den übrigen Garanten in gleiche Linie gestellt würde. Staatsarchiv Zürich: Acten Toggcnbnrg. Utk. 17W, 3. August. Bürgermeister, kleine und große Räthc von Zürich an Bern. Einladung ^ Conscrcnz beider Stände auf den 8. August nach Brugg, wohin Baron von Grüth, der in der Nahe eine . ^ brunncnkur gebraucht, bequem invitirt werden könne. Es wäre da zu beratheu, wie die vorgeschlagene Garantie, welche den eidgenössischen Bünden und dem Herkommen widerstreitet und die Eidgenossenschaft >» wirrung und Trennung versczcn würde, mit sammt dem daraus entspringenden Ungemach abgelehnt werde» ^ ferner ob und wie ein Accvmmodemcnt zwischen dem Fürsten und seinen Untcrthanen zu treffen, wie hiezu die einzurichten und was dem Baron von Grüth vorzubringen sein möchte; ferner, wenn sich der Abt >»>t verlandrechtetcn Orten vergleichen und diese ans sein Ansuchen wider die Toggenburger rechtlich proccdircn wie man sich der Toggenburger anuchmen wollte; endlich, wenn Herr von Grüth von der vorgeschlagenen nicht abweichen und hievon die Toggenburger des Fürsten Unwillen zu verspüren hätten, oder wenn ihne» an ihren Freiheiten Abbruch geschähe, wie Bern mit Zürich die öfter versprochene Hilfe zu leisten gewillt ll'» Staatsarchiv Bern: Toggenburgcrbiichcr LI3. 601. — Staatsarchiv Zürich: A. Toggenburg. Verhandl. d. geh. Näthe v. Zürich v. 2. Aug. 152. ITUlZ, 3. August. Bern an Zürich. Bern erachtet zufolge der Relativ» seiner in Baden ge»»! Ehrengesandten die projcctirtcn Borschläge und Präliminarpunkte zu einem Vergleich oder einer » - in Toggenbnrg derart, dasi wenn auch die eine und andere Schwierigkeit ans diesem Wege sich ereigne, man d»eh ^ fortzurüken und wenn möglich zu einem Ende zu gelange» suchen solle. Dabei wird aber gewünscht, daß zu der Mediation auch das eine oder audere katholische Ort einlade. Was die kaiserliche Garantirung des ^ scheuen Tractats betrifft, erscheint diese Bern noch zu frühzeitig, da nach der Statur der Sache doch Ü" Tractat vorhanden sein muß. Wenn aber der Abt darauf bcharrt, findet Bern dann äußerst bedenklich, 5"" mit einer solchen Gewährleistung zu beladen; statt dessen sollten dem Abt die sämmtlichcn eidgcnössistlb»' ^ oder einige davon als Garanten beliebt gemacht oder endlich die Garantie, als eine in der Eidgenossensch»^ Sache ganz weggelassen werden. Um aber wegen Ablehnung dieses Vorschlags nicht verunglimpft zu die Toggenburger dahin gebracht werden, daß sie von sich aus diese auswärtige und fremde Garantie a»ä> Staatsarchiv Zürich: Acten Toggenburg. — Staatsarchiv Bern: Toggenbnrgerbiicher 1!!!. 507- Missivenbnch ^ ^ 2389 nick/^-' ^vli, 5. August. Bcrn an Zürich. Wegen Kürze der Zeit kann Bern die verlangte Konferenz in Brugg lassen, und ermächtigt Zürich, die Unterredung mit Baron von Grüth im Namen beider Stände zu ^ cgen und denselben wenn immer möglich zu vermögen, daß er von der kaiserlichen Garantie abstrahire. Im >verd^" ^"t'ich dafür sorgen, daß die Konferenz in Grhnan eludirt und daselbst nichts Nachteiliges geschlossen am besten dnrch Jnstruirnng der Toggenburger und durch Mahnschreiben an evangelisch Glarus Ziehen könne. Staatsarchiv Zürich: Acten Toggcnburg. - Staatsarchiv Bcrn: Toggenburgerbücher VL. KV5. ^ lüb. g August. Die geheimen Räthe von Zürich benachrichtcn die Abgeordneten aus Toggenburg, "M'chcrr Bosch, Hauptmann Keller und Dr. Schcrcr, auf was für gefährlichem Fuß die bei leztcr Jahrrcchnung des a eidgenössische Mediation verlasse» worden und anderseits was für ein starkes Präliminare seitens m , lcs durch Baron von Grüth bezüglich der kaiserlichen Garantie für den zu errichtenden Tractat auf die dies" ^kommen sei. Die Toggenburger finden diesen Weg für bedenklich, eS wolle sie fast bedünken, der Abt suche bsttct"^' dadurch die besondere Mediation beider Stände zu vereiteln; weshalb Toggcnburg die beiden Stände b»/ ' Angelegenheit von sich aus klug abzuleiten. Die Konferenz in Grynau betreffend erhalten die Toggen- Weisung, wenn sie nicht eingeladen werden, solle» sie bei Hause bleiben, andernfalls aber erscheinen, l lllles mw ucl rvkvrsnllum nehmen. Staatsarchiv Zürich: Acten Toggcnburg. best ^>li, e August. Stadtuntcrschrcibcr Johann Ludwig Hirzel in Zürich wird beauftragt, im Namen » ^ stände Baron von Grüth in Zurzach Folgendes zu eröffnen! Man halte die vorschwebende Particularmcdiation dste ^ h"r ücnchm, sofern solche mit gebührender Präcaution begleitet wird, wobei zu wünschen sei, daß zu vi?/ ^^handluiig dom Abt auch das eine oder andere katholische Ort eingeladen werde. Im Weiter» seien die ^spr " Wanken gegen die kaiserliche durchaus unannehmbare Garantie vorstellig zu machen, die übrigens erst röche» werden könne, wenn einmal der Tractat zu Stand gebracht sei. Daher soll Baron Grüth den Abt eim ^rß ^ don solchen unverfänglichen, in der Eidgenossenschaft ungewohnten Mitteln abstehe, die Garantie Tail " aufgebe oder die Gedanken ans die eidgenössische» Orte lenke, damit auf unvcrhoffcndcn widrigen » beiden Ständen nicht die Sorgfalt entstehe, als sei der Abt zu solcher Particularmediatio» niemals so üeiieigt gewesen. Instruction für Hirzel im Staatsarchiv Bern: Toggenbnrgcrbüchcr IM. V0V, nebst Rccrebitiv v. V. Aug. (Abschriften von Zürich.) ^ lz«. k7tll>, 18. August. Relation des Stadtunterschreiber Hirzel in Zürich über die ihm in Zurzach von Grüth gemachten Eröffnungen! Die jüngsten mündlichen Mittheilungen des Hrn. Hirzel habe er dem Am Mund dcö Kanzlers von Wettingc», Herrn Püntiner, zur Kenntnis! bringen lassen, worauf folgende ^ Äußerungen von St. Gallen eingelangt seien! Der Abt halte den Zuzug eines oder zweier katholischer Orte zu ^,^^bcndcn Mediation für fruchtlos und gefährlich, da unter Umständen die Mediation selbst in Frage gestellt geh/" könnte; er verbleibe daher bei der Mediation durch die beiden Stände. Von der kaiserlichen Garantie k der Abt zu Ehren und Gefallen beider Stände ab, sei aber dabei der Hoffnung, daß beide Stände nichts est, / haben, »ach abgeschlossenem Tractat, mit und neben dem Abt auch die unbethciligten Orte zum Beitritt ei» Ebenso werde man dem Abt bewilligen, daß »ach deö Gotteshauses Übung am Schlüsse des Vertrags der //kh'At der gegen das Römische Reich tragenden Pflichten eingerükt werde. Ferner wünschte der Abt bezüglich gv^/)iedsrichter, daß jeder der beiden Theile zwei eidgenössische Orte oder zwei Particularen, ohne Benennung zu,!.? diesen möge, wobei versichert wird, daß der Abt in jedem Fall nur xorsmuw in äiAiiituto oonstitutus gs» ^'We. Endlich habe der Abt, um Jemand katholischer Religion bei der Mediation zu haben, den Baron kej»^ //>) hierum ersuchen lassen, was hoffentlich beiden Ständen nicht unlieb sei. Wenn gegen diese Vorschläge sich denken mehr walten, möge man nun beliebig Zeit und Ort der Mediation ansezen. Der Abt verstehe W), wenn es gewünscht werde, dazu, die beiden Stände schriftlich zur Anhandnahmc der Mediation zu ertlichen. Staatsarchiv Ziirich! Acic» Toggcatmrg. — Staatsarchiv Bern: Toggcnbiirgcrbiichrr NN. «ZI. 2Z90 137. 1706, 28. August, Zürich zeigt im Namen beider Stände dem Baron von Grüth au, dasi diese dem Herrn Stadtuuterschreibcr Hirzel erläuterten Vorschläge des Abts zu der toggcuburgischeu Mediation, Rcstriction, daß Baron von Grüth nur als Unterhändler, nicht als Mediator sich gcrire, und daß die SchicdsM' nur ans der Eidgenossenschaft genommen werden dürfen, gefallen lassen und von Seite des AbteS die ErsuchsüM^ zur Annahme des Mittleramts gewärtigen, woraufhin Zeit und Ort der Verhandlungen bestimmt werden i" Missiven vom 26. u. 28. August im Staatsarchiv Bern: Toggcuburgerbüchcr KL. 643 v- 138. 1706, 12, September, Der Abt von St, Gallen an Luccrn. Die von den katholischen Orlens premurose empfohlene Conferenz sei so unfruchtbar abgelaufen, wie solches klar vorausgesehen worden, indem von folgenden drei angemaßten und unerträglich fallenden Punkten in nichts weichen wollte, nämlich, i» e>ib ^ Sache Nichter zu sein und von keinem andern etwas höre» zu wollen, die nnlimitirte Anerkennung des Landrcchts und endlich die Behauptung der wider den Abt unerhörterweise und widerrechtlich ausgesprochene» - kennung der Brief und Siegel des Abts bis an eine gewisse Erläuterung, nach dem Verstand von Schwyz> ^ sich der Abt solchen Bedingungen unterwerfen müsse, wäre es um seine landesherrliche» Rechte geschehe» u»^ Toggenburg weder Frieden noch Ruhe zu hoffen, so lange noch ein Anschein der fürstl, Oberrechte übrig »»b Nöt Üei'lUlöt Ivüre. Staatsarchiv Luccrn: Acteu Toggcuburg. (Orig) 133. 1706, 11. September, Zürich an Bern, Da Baron von Grüth gestern nnverrichtcter Dinge a» dritten Orte zwischen Zürich und Baden eine Conferenz verlangte, und dann in Dietikon von dem zürchcR ^ Abgeordneten begehrte, daß vor der Anshingabe des die Mediation der zwei Stände nachsuchenden Schreite»^ Abtes die Vereinbarung der Präliminarpunkte nach einem von ihm gefertigten Entwürfe erfolgen müsst Zürich gegen dieses neue Prvject nicht geringe Bedenke» obwalten, wird Bern zu einer Berathnng dieses und Aufstellung eines »nanstößigcn Gegenentwurfs auf den 23, September zu einer Conferenz nach Aaran eiuge' Staatsarchiv Bern: Toqgenlmrgcrbücher LL 661. 140. 1706, 27. September, Lichtcnsteig, Niklans Nüdlingcr schreibt an Sckelmcister Rah» in Zürich- mann Keller, der mit Landvvgt Stadler in Lachen eine Besprechung gehabt, habe von diesem vernommen, b» Abt von Einsiedel» im Namen der ganze» schweizerischen benedictinifchen Congrcgation dem Abte von St, ' geschrieben habe, man vernehme, daß er die zwei evangelischen Städte Zürich und Bern um die Mediation ^ ihm und den Tvggenburgern anspreche; ob Gott will, werde man eine solche Zuwiderhandlung gegen die ^ Interessen von dem Gotteshaus St, Galle» nicht zu gewärtigen haben. Darauf habe der Abt von St, eigenhändig geantwortet, es sei nicht wahr, und werde nie dazu kommen. Staatsarchiv Zürich - Acten Toggcnburg, (Orig.) — Staatsarchiv Bern i Toggenlmr>icr Bücher NN, KS?, (Abschrift^ 141. 1706, 3, Octobcr, Baden, Baron Grüth an Zürich. Der Abt zeige mit Schreibe» vom 30, Sept^ ^ an, daß die von den zwei Ständen aufgestellten und ihm unterbreiteten Präliminarpunkte für ihn »»»>'» seien; die unerwartete Veränderung der von ihm gemachten Eingabe sei also beschaffen, daß er darüber nichts sagen könne, sondern es des Himmels Disposition anheimstellen nnd auf andere Gelegenheiten die wenden müsse, um mit fernerer Berathnng den so treffen Angelegenheiten den Schluß zu geben. Staatsarchiv Zürich- Acte» XXII. Zu Abschied «itt», as mca)t ziepen einer Tacpe wegen, vie tangir »epon ^u>uUcrt und von den Vorfahren an der Abtei bestätigt worden sei. Wer in der Welt sei, der sich um '"ffc» ^ ^fügsame in dergleichen Umtriebe führen ließe? Beide Orte wolle» dabei bleiben und sich darin selbst der R ' ^enn m«» gewaltsam davon drängen wollte, könnten ihnen die übrigen Orte auf ihre Mahnung kraft in ^ bie Hilfe nicht abschlagen. Die Einwilligung zu weitem dergleichen gütlichen Verhandlungen, wie sie Ork ^rynau verpstogen worden, sei in allweg ein Verlust. Der unanfechtbare Vorschlag beider id-ei K^ ^ Streitfrage soll nur deshalb unverfänglich sein, weil der Abt ihn verwerfe; dagegen dränge man die oh Zur Annahme eines andern, mit der in freundliche Worte gekleideten Drohung, man solle doch bedenken, zu ^stecht Begehrenden wider das eidgenössische Herkommen rechtlos bleiben lassen könne. Heißt das nicht daz ^ Abtes so viel sagen» Da hindurch müßt ihr beide Orte oder wir wolle» euch endlich zum Rechte, lest» ^ ^ begehrt, zwingen. Wo sind die Beispiele, daß gefreite Orte der Eidgenossenschaft von den übrigen Heilig. '"Ullen worden, wegen solcher begründeter Sachen das Recht zu gestehen, wo die Bünde, welche den unbe- leihtez ^'Uen dieses Recht und Gewalt verleihen? Beide Orte haben dem Abte mit der Erneuerung des Land- »ach h Zinse, Zehnten noch andere Rechtsamen genommen; er aber habe sich seiner eigenen geschwornen Pflicht ^ger e .^^r förmlicher Einladung geweigert und widerspreche noch dazu das Landrccht, mit dem die Toggcn- ^Toa/.' Ständen länger verwandt seien, als der Abt ihr Herr ist. Darum, daß der Abt schreie und über uirger gefährliches Verhalten allerlei, beide» Orten verborgene Klagen führe, könne man ihn gegen beide ^lht ^ Achtlos lassen um der gemeinen Ruhe willen. Diese lczterc fordere aber doch, daß man den Zänkischen ^ Abt rufe um Recht wider authentische, mit Recht erhaltene und bestätigte Documente ä'eil Verhandlungen, welche gerade kraft ihres Inhalts verpstogen wurden. Warum sollen beide Orte, ^ehaffc,, ^ Toggenburger klagt, eben deshalb einen der Vorschläge annehmen oder zur Rechtshandlung ^auder ' ^^u? Vermöge der Landrechtc haben der Abt und die Toggenburger in ihre» Beschwerden gegen " gegen Fremde Zutritt zu beiden Orten. Staatsarchiv Zürich: A. Toggenburg. — Staatsarchiv Bern: Toggenburger Bücher LI!. 779. 2392 XXIII. Z» Abschied IiV4, n. »^ übergeben: Der Kaiser werde wohl bereits durch seinen Botschafter in der Schweiz Kenntniß von den fortdauern' Unruhen in der reichslehenbaren Grafschaft Toggenburg erhalten haben; der Abt halte sich nun zu fvW',' Vorstellungen verpflichtet: Die Äbte von St. Gallen haben nicht nur in dem Burg- und Landrccht zu den "' Orten vom Jahr 1431 und in dem Bunde mit Spanien von 1604 die Pflichten gegen den Papst und das . ausdrüklich vorbehalten, sondern auch die im Frieden von Osnabrük erwirkte Exemtion der Eidgenossenschaft"', angenommen, sondern auf der Tagleistung in Solothurn feierlich dagegen protcstirt. Die Grafschaft Toglsi" ^ spccicll sei 1469 mit lchcnsherrlichem Konsens verkauft und seither von allen Äbten das Lehen erneuert Kaiser empfangen worden. Obwohl nun Toggenburg ein Ncichslchen sei und der Abt von landesherrlicher wegen gütliche Handlung anerboten und Recht vorgeschlagen und durch Notar und Zeugen feierlichst widrige Unternehmungen protcstirt habe, so haben Schwyz und Glarus dennoch während der Rebellion zwei ^ Landsgemeindcn in Toggcnburg ausgeschrieben und eine bei Menschen Gedächtnis! nie in Übung gewesene Land»' ^ erncuerung vorgenommen, woraus nicht nur eine Vcrlezung des Territorialrcchts, sondern auch eine Störung^ Friedens erfolgte, so daß die Grafschaft seit lü/2 Jahren einem wirklichen Aufstand verfallen sei. Obwohl " der Abt dieses Aufstandes wegen an die gesammten eidgenössischen Orte rccurrirte und Abhilfe verlangte, st' ^ oll»' es dennoch thcils wegen des mit dem Kaiser 1702 geschlossenen Tractats, thcils und muthmaßlich, weil er "' mit den übrigen katholischen Orten in das mailändische Capitulat mit dem Herzog von Anjou eintreten bisher nichts gewirkt, als daß man die Parteien jedesmal zu gütlichen aber fruchtlosen Verhandlungen vcrv'» ^ habe. Wie nun der Kaiser zu unendlicher Verbindlichkeit des Abts an beide Orte.Zürich und Bern habe lassen, daß er gern sähe, wenn diese zwei Kantone sich in das Geschäft schlagen und das Mittel zu seiner g>" ^ Erledigung würden, worauf dann mit Zuzug des Stellvertreters des kaiserlichen Botschafter?, Baron von ^ bereits einige Präliminarpunkte abgeredet worden, so sei nun bedauerlich zu vernehmen, dasi, waS eincö den Präliminarien zugesagt, von den zwei Kantonen wieder widerrufen und die Unterhandlungen aufgehoben wr ^ seien. Bei dieser Sachlage stehe der Abt in Gefahr, nicht nur die Grafschaft ganz zu verlieren, sondern Rebellion nach seinen übrige» Landen ausbreiten zu sehen; er bittet daher um den kaiserlichen lehenöherrlicheu und Schirm, den er und sein Stift mehr als verdient zu haben hoffen, als er zum höchsten Mistfallen das hingcS'" mit Mailand vom Anfang bis zum Ende ausgeschlagen, in den bayerischen Wirren und dem Angriff Z» laut Tractat von 1702 in wirklicher Bereitschaft gestanden, die französische Werbung abgeschlagen und sie dem Kaiser und Savoyen bewilligt habe. StistSarchw St. Gallen: RcichSacta cko Lomitaln roxxoullurx tinnlo saori Uoinnlli Inixorii all anno Iwa all »NIMM rria. Copialband, gezeichnet k'- ' 'sA Zu obigem Memorial gehört noch: Kurzer aber gründlicher Bericht über die kontrovers, welche the> ^ lobl. Orte Schwyz und Glarus, theils die treulosen Unterthanen selbst gegen den Landesherrn in der G"a A. ». Toggenburg erregt und verursacht haben. ' et ^ l4K. 1706, 22. Decembcr. Antistcs Anton Klingler im Namen sämmtlichcr Schul- und a,,uUi!' Stadt Zürich richtet in persönlichem Vorstand an den Rath daselbst eine eindringliche salbungsvolle ' zum Schuz und Schiri» der evangelischen Toggcnburgcr einig zu sein, namentlich mit Bern hierin einig eine tapfere grostmüthige Resolution zu fassen und in allen wichtigen Berathungen wegen des Toggenbuilb strenge Verschwiegenheit zu beobachten und behutsam zu sein. , . Staatsarchiv Zürich: Acte« Toggcn > 2393 1707. 7 . tt7l)7, IN. Januar, Wien. Kaiser Joseph an den Abt von St. Gallen. So gern der Kaiser den Abgt- en des Abtes angehört und zu dem Lehenempfang zugelassen, so ungern habe er von den Streitigkeiten im Egenburg vernommen, durch welche de» vom Reich erhaltenen Rechten des Abtes so hart zugcsezt werde. Der zu l daher nichts unterlassen, um die unter seines und des Reichs Protection stehenden Lehen und Freiheiten habe demnach dem Botschafter in (der) Schweiz befohlen, nach vorgängiger Verständigung mit dem »'cht bei den Kantonen Schwyz und Glarus, sondern auch bei Zürich und Bern und »öthigcnfalls bei "»»iitcr Eidgenossenschaft die bchörige Vorstellung zu thun, in der Erwartung, daß sie das durch so viele y .^^'»»chenc Bclchnungen bestätigte Recht so wenig zu entziehen vorhaben, als der Kaiser der Eidgenossenschaft die Exemtion laut wcstphälischem Frieden nicht streitig machen werde. Sollte dies nicht verfangen, werde er Maßnahmen mit Gutfindcn der Kurfürsten, Fürsten und Stände vorkehren. StistSarchiv St. Gallen: Band w 1687. k«is Januar. Kaiserliches Reskript an den Botschafter Grafen Trautmanusdorf. Obwohl auf durch de» von Grüth beschehcnc Veranlassung die beiden Kautone Zürich und Bern zu gütlicher Abhilfe sy e .^Pnburgerstreits sich in daS Mittel geschlagen hatten und daraufhin einige Präliminarpunkte abgefaßt wurden, ^ k»n doch laut Bericht des äbtischcn Gesandten die Verhandlungen erfolglos geblieben und der Abt stehe in lim Leute i" kommen. Nun sei zwar der Kaiser völlig überzeugt, daß der Abt von seinen seinen Rechten sehr gekränkt, ihm auch von Seite der Stünde Schwyz und GlaruS zu nahe getreten Vers sonach in Betrachtung seiner Verdienste und von Rechtes wegen ihm der kaiserliche und Reichöschuz nicht ^ » werden könne. Da aber anderseits bei der jezigcu Zeitlagc und bei den vielen schweren Kriegen solchen "Is n/" Erklärungen nicht die gehörige Kraft gegeben werden könne, und dem Abt daraus mehr Nachtheil Üni ^ erwachsen würde, findet der Kaiser nicht rathsam, mit solcher positiver Erklärung dermalen vorzubrechen, saline" "ach Möglichkeit zu helfen, soll der Botschafter sich von ihm an Hand geben lassen, wie es am gütlia ^ ohne Nachtheil für den Kaiser thunlich sei, namentlich vorerst den Abt zu sccundircn, daß die "ufa ^"»dlung wieder aufgenommen und dem Abt wider seine landesherrlichen Rechte nichts zugemuthct oder Helba "Wrde. Zu dem Ende könne der Botschafter in Zürich, Bern und auch andern Orten den bestgcsinntc» »ach / in besonder» Gespräche» vorstellen, daß Toggenburg ein uraltes RcichSlehen u. s. w. sei, und dem- a»„. " Streitfällen dem Kaiser die Erkanntniß darüber gebühre, für den es unverantwortlich wäre, durch andere biltlia Achter in des Reichs Jurisdiction eingreifen zu lassen, was Alles verhütet werden könne durch ein "ihm ^ Rbkvmmen. Mit schriftlichen Vorstellungen und Memorialicn aber und was sonst derzeit den Kaiser »>id ^ ^»»ikcln möchte, soll der Botschafter vorläufig noch an sich halten und vorher berichten, ob dies ausreiche » sonst mit Hoffnung auf Erfolg vorgekehrt werden könnte. Siiftsarchw S«. Galle»: Band?. >««?. ll>. Februar. Bern gibt den Toggenburgcrn folgenden Rcccß i Ans den Befund, daß die Toggcn- der ^ Freiheiten und Rechten auf verschiedene Weise und Wege heftig gekränkt und besonders in Ansehen ""Rcmikel, „jttMch Landcid, Landrccht, Bestellung des Landraths und des Landgerichts, Verwaltung der Ghalis ausländische Beamte, Appellation und Collatur der Pfründen und sodann auch in Ansehen dcS wahren sich Landfriedens empfindlichen Nachtheil erlitten, wird ihnen überlassen, zur Abhilfe ihrer Beschwerden »>>d ttrndcid- und landrcchtmäßigcn Stand und also in de» Besiz der daherige» Freiheiten und Rechte nichts ^ vollen Genuß zu sczcn, unter der Vertröstung, daß wenn anders sie ohne Bern's Wissen und Willen ^Pnmächtig unterfangen, dicscö sie dabei schüzcn und schirmen werde. (Absch. 627, u.) Staatsarchiv Bern: Deutsches Spruchbuch 000. — Staatsarchiv Zürich: Acten Toggenburg. ^»eiil ^ ^Ü'Ichied selbst ist ein RathSbeschluß und dem Bcrncrspruchbuch ML entnommen; derselbe bastrt auf ^^teres !^"^ich gleichlautenden nur etwas weitläufigen! Commissionalgutachtcn der Abgeordneten beider Stände, ^geiih ^ Staatsarchiv Bern: Toggenburgbüchcr klll. 937. Dazu gehört auch das umfangreiche, von den "»gern zur Begründung der sechs Punkte eingereichte Memorial. Idickvm UN. 887. Staatsarchiv Zürich: Actcu Toggmburg von 1707. 3»0 2894 15,0. 17(17, 2. März. Zürich und Bern an Räthe und Landsgcmeinden von Schwyz und Glarus. Beka»^ sei, daß alle Versuche zur gütlichen oder rechtlichen Beilegung des Streits im Toggenburg fruchtlos gewesen, Angelegenheit immer schwerer werde, besonders seit einige katholische Orte nach dem Schluß der lezteu TagsW'^ durch eigenmächtige Sönderung in der Sache zu Handel» vorgerükt seien. Um dem Geschäft den uugcbu"^"^ Lauf nicht weiter zu lassen, habe» beide Stände dermalen für das Zuträglichste gefunden, sich über die Rechte "" Freiheiten Toggenburgö informiren zu lassen, woraus sie wahrgenommen, daß diese Leute vielfach vcrnachtht'^ und beschränkt worden seien. Zürich und Bern sehen sowohl für die zwei verlandrcchtctcu Orte als für Toggcnb'^ das sicherste und heilsamste Expedient darin, wenn lezteres nach dem früher» eigenen Gutfindc» von Schwyz Glarus bei dem erst 1703 erneuerten Landrccht belassen und in den Genuß der Rechte laut Laudeid und Lattb'^ gcsczt werde, Alles nach Anleitung dcS Spruchs zu Bern im Jahr 1463. Der Abt werde sich hoffentlich nicht mit Grund zu beschweren haben, da dabei jedem zukomme, was ihm gebühre. (Absch. 627. u.) Staatsarchiv Zürich: A. Toggmbarg. Conccpt. Algchristen in Lncern u. Schwyz- A. Toggcnburg. — Orig. GlaraS tt. l. Die vertraulichen Mitthciluugcn an die Städte Basel und Schaffhausen von dem Stand der Dinge u»d Conferenzbeschlüsse fanden Ende Februar statt; Bern beschick Basel zur Information auf eine Confcrcnz " Langenthal auf den 23. Februar, Zürich lud Schaffhauseu nach Bülach auf ungefähr gleiche Zeit. Nähcrc zcichuuugen hierüber fehlen; vergleiche die Nathsprotokvlle von Zürich und Bern. I.,1. 1767, 23. März. Die Landsgcmcinde der Toggcnburgcr schreitet zur Vollziehung der ihnen und Bern angerathencn sechs Punkte: 1. Zuerst wird genehmigt der Entwurf des Laudrathes vom 18. März die Coustituiruug ciucS paritätischen großen Laudraths, der hinwieder auS seiner Mitte den kleinen Roth ^ vicrundzwanzig Mitgliedern wählt. Der kleine Rath oder der oberste Gerichtshof wählt den geheimen Rath ^ zwölf Mitgliedern, derselbe ist Appcllatiousriehtcr; aus dem geheimen Rath geht die eigentliche regierende'^ verwaltende Behörde, die geheime Cvmmission, auS sechs Mitgliedern bestehend, hervor. Das Präsidium w'' - ^ von Sizung zu Sizung unter den Coufessionen ab; die Hälfte des Landcssekels wird den Katholischen zum M'u' überlassen, die andere Hälfte dem gemeinen Land. 2. Der Landeid, als allen andern vorgehend, wird beschworen. 3. Die fürstl. Amtleute aus Wyl werden weggewiesc»; die aus Schwyz mögen bleiben, aber D in die Gerichte eindrängen; ebenso die aus dem Land selbst, wenn sie sich gut verhalte». 4. Die Collaturen in Besiz genommen, ü. Au Zürich und Bern ist ein Dankschreiben zu erlassen. (Absch. 63V, VI.) Staatsarchiv Zürich (u. Vera Copir) - Bericht v. NM. Ztübliugcr v. 2Z. Marz. - Staatsarchiv vuccrn: Bericht des Abts v. u>. April. Landcsarchiv SchwW: Mittheilung aus der Kanzlei der Toggeuburger. l32. I7V7, 23. März, Wattwyl. Erklärung der toggcnburgischen Landögcmeinde an Schwyz u»d über den -Abschied vom 14. Februar 17V7. (Absch. 629.) Mau halte dafür, die Stände Zürich und Ber» selbst umständlich die in Folge sorgfältig beschehener Informationen gefaßten Declaratioucn betreffend den burgerstreit mitgctheilt haben, wonach nicht nur das Laudrecht von 144V gesund und aufrecht erhalten sondern die Toggcnburgcr selbst in den Genuß ihrer alten Rechte gcsezt werden. Die gemeinen Landleute daher an ihrer Landsgemeindc heute das zu diesem Genuß Nöthigc in stillem Wesen ganz bescheiden "" genommen und einer Gesandtschaft des Fürsten einhellig zugesagt, demselben -Alles zu leiste», wozu A sei, wobei es sein Verbleiben habe. Nachdem Toggcnburg nun bei Zürich nnd Bern eine so vortreffliche El für das gemeinsam habende Landrccht und für die Toggcnburg von daher zukommenden Rechte ausgewi'kt so hoffe man, Schwyz und Glarus werden sie in solchem landrechtmäßigen Stande verbleiben lassen. Staatsarchiv Zürich: Acten Toggcnburg. Staatsarchiv Bern: Toggcuburgbuch NW II,!!. 17V7, 3l. März u. fg. Tage, St. Galle». Der Abt gibt den unbethciligtcn Ständen Kennt"' der Gesandtschaft von Zürich und Bern und den fruchtlosen Verhandlungen mit derselben, da er i» die unbetheiligten Orte möchten glauben, als hätte er, der Abt, es an dem crmangeln lassen, was zu"' der Sache dienlich sei. Der bedauerliche Zustand, Schimpf und Schaden, in den er durch des Gegcnthe' ^ weichliche Härte seit sechs Jahren versezt werde, könne ein unbefangenes Gcmüth nicht bezweifeln lasse», 2Z95 Ms. ^ . ^ . Möglichstes gethau habe. Der Abt habe bei den beiden Orten die gleichen Absichten erwartet; wie sehr bei n täuscht, zeigen die Zumuthungen derselben und deren Ablehnung. Man möge sich vorstellen, wie ihm ^ "hörung der bekannten sechs Punkte zu Muth gewesen sein müsse; der Abt könne nimmer glauben, das; beide darauf ausgehen, ihn und sein Stift dem freien Gefallen seiner lluterthancu preiszugeben, daS von der Zeit seines Beitritts zum Bunde in Glük und Nnglük, Lieb und Leid sich von gemeinen Eidgenossen nie ^°"dcrt habe. Staatsarchiv Luccrn: Acten Toggeuburg, Orig. — Staatsarchiv Zürich: Abschriften ans Schaffhauseil u. d. Stadt St. Gallen. 154. ii!"^ Gegenvorstellung gegen die von ihnen eröffneten sechs Punkte anzunehmen verweigerten und sie vermuthlich ^ ^ruction daran hinderte, schikt der Abt sein betreffendes Memorial zu Händen aller Stande schriftlich ein, Zuversicht, die zwei Stände werden dasselbe nicht nur gern entgegennehme», sondern die Gerechtigkeit der A erkennen und die Hand zur Abhebung deö Ungemachs bieten, um so mehr, als seit der leztcu Reise dieser ^^dftchaft »ach Toggenburg daselbst Alles darunter und darüber gehe. Das Memorial lautet! Es wird zuversichtlich la>" ^ d'k Schuld nicht zugemessen werden können, das; die Toggenburger Verwirrungen in so gen Verzug geflossen sind, da er seit deren unglüklichcm Entstand einzig um Gehör, Rath und Recht unaus- gebeten und angehalten habe, und cS wird sich im Grund der Wahrheit finden, dasi weder er noch die "nd"^" dem, waö an dein 23. oder 26. November deS 1766. Jahrs in der Session zu Bade» vorbeigegangen Hab Orten von beiden Religionen sich begeben hat, kein Wort gcwusit und folglich keinen 'Autheil A>u^' Was die katholischen Orte bei Gelegenheit erwähnter Tagsazuug vorgenommen, sei ihrerseits aus eigenem K'ffchehcn und der 'Abt habe weiter nicht concnrrirt, als auf deren 'Ansinnen wahrhaften Bericht erstattet Und Gewahrsame und Documcute in guten Treuen zum Vorschein gebracht. 'Auch daS zu Baden propouirtc ^ beiden Parteien angefügte Project habe er zur Zeit aus bestimmten Ursachen noch nicht genehm gehalten. werde» hechx Stände wegen des an die Toggenburger erlassenen Schreibens die Rechenschaft nicht von dem Hab ^ ^"blcn, sondern von der Kanzlei und wem es weiter obliegen mag, erfordern. Unter diesen Umstände» th>» ^ erwarten dürfe», dasi sich die Gesandtschaft nicht beschweren würde, die Communicatio» dessen zu h ' in Wochen und Tagen zu Bern in Betreff der Grafschaft und Unterthanen gehandelt und erfunden Ich. ""b darüberhi» anzuhören, was er zur Vcrtheidigung seiner Rechte entgegenzustellen gehabt, womit ^"^cht bcschchcu, keine grosse Zeit verloren, auch den hicvvr erlasseneu Ortstimme» Folge gegeben worden ^gend aber dies nicht erhältlich sein, so wüsite der Abt nicht z» begreifen, womit er sothancn Ernst ohne welche vorgegangene Warnung verschuldet haben möchte. Staatsarchiv Zürich: Acten Toggeuburg. — Staatsarchiv Vcru: Toggenburgbüchcr I!V. 1057. bie m ^ 'April. Die katholischen unbethciligten Orte an Zürich und Bern. Ernste Vorstellungen über ">a>, ^^h^>t dessen, waS beide Städte mit ihren jüngsten Vorschlägen in St. Galle» unternommen. Wenn das in Baden ans lcztcr Tagsazuug berathenc Vcrmittlungsproject als eine eigenmächtige Sönderuug mit 1767, 1. April. Der Abt von St. Gallen au Zürich und Bern. Da die Gesandtschaften beider Stände lelbst ^ Absicht tapiren wolle, so sei dagegen zu erinnern, dasi alle unbethciligten Orte zuvor die streitige Sache spinös augeschen und auf einen Vergleich gedrungen haben, nachdem das 'Ausschreiben zur Tag- ""bet'l Grtheilung weitgehender Instructionen veranlasst hatte. Gleichwohl haben sich aber die katholische» Orte von dem, waö als gemeinsames Gut befunden worden, nie gesondert, sondern als die leztc e>>»»> , ""s dem bekannten Vvrwand abgebrochen worden, auf den erhalteneu Befehlen und dem vorherigen ^^lect ^"lachte» inhärirt und nach Einladung aller andern unbctheiligten Stände das genannte, unschuldige daß ^ ""Igcsczt, ohne einen Gedanken, dadurch den Stand der Dinge zu verändern, und obgleich bekannt war, ei»e o' dcw zwei Stände zur Vcrhörung der toggeuburgischen Ausschüsse schon seit etlichen Jahre» klammer gewidmet sei einerseits, und anderseits sogar durch fremde Hand ans der Initiative einzelner ssallx ^grüßung der andern, gewisse Projecte de» Parteien vorgelegt wurden. Mit Recht sei man daher im w "W^RMkhm Zulagen zu ahnde», und zu verlange», dasi die angedrohten Eigeuthätigkciteu und uner- ^"Niahmen eingestellt werden. Gleichwie das fragliche Project wohlmeinend zu Willkür der streitende» 2396 Theile gestellt worden, so nehme man anch an, daß die Deklarationen beider Stände gleicherweise nicht als VorM' (imperativ) anzusehen seien, ansonst das Wesen der alten Bände nnd das eidgenössische Vertrauen zerlöchert ' nncrhaltbar gemacht würden. Deshalb erwarte man, daß die Angelegenheit mit gcsammter Hand auf dein b»/ verabschiedeten Fuß vorgenommen und erörtert werde. Staatsarchiv Zürich: A. Tvggenburg. — Staatsarchiv Bern: Toggenburgbiichcr NN. IltS. — Staatsarchiv Luccrn: A. Toggcnburg. (Uonccpt.i 150. 1707, 11. April. Antwort von Zürich und Bern an den Abt. Die Mittheilung des äbtischen Meim'^ an die eidgenössischen Stände wird abgelehnt und die frühere Erklärung wiederholt, vermöge welcher man a»»at ' Haffen zu dürfe», der Abt werde sich damit sättigen und glauben, daß beide Stände einzig nnd allein ans Erhol des Friedens abzielen und dabei erwarten, daß auch der Abt das Land Tvggenburg bei seinen Rechten belasse Staatsarchiv Zürich: Acten Toggenbnrg, Concept. — Staatsarchiv Lncern: Acten Tvggcnburg. (Copie aus St. Gallen.) 157. 1707, 17. April. Bericht des Landschrciber Dinner an Zürich über die Cvnfcrcnz vom 11. Der vertrauliche aber nicht ausführliche Bericht über die jüngste katholische Conferenz in Lucern ging dahin: ^ Sachlage in Toggenburg sei sehr militirt und habe viel Streit und Zank erwekt, so daß die Schwyzer sch deshalb mit Schultheiß Dürler und Landammann Püntiner viel zu schaffen hatten, da diese, ohne es aber dc> ^ herauszusagen, daraufhin redeten, die Religionsgemeinschaft sei im Spiele; man hat von allerlei gütlichen ^0^'- gesprochen, von denen aber die Abgeordneten des Abtes nichts hören wollte». 2. Die Beantwortung der Sa» von Zürich nnd Bern, der Toggcnburgcr nnd des Abtes seien auf die nächsten ordentlichen Landsgcmeindcn veria ^ worden. 3. Zum Streit bezüglich bemerkten die Gesandten von Schwyz, der Abt habe den Toggcnburgcr» gethan und despotisch regiert; wcnn Tvggenburg ebenfalls einige Erkenntlichkeit und Beachtung beiden schenken und diese nicht gar völlig auf die Seite sczen würde, mißgönnte man ihm zu Schwyz die jezigc nicht, und von den sechs Punkten würde wenig oder gar nichts gehen. Uber diese Materie sei gar sorgfältig und beschlossen worden, daß Landvogt Stadler mit Hauptmann Keller nnd Landammann Zwicki mit Rüdlinger hierüber mündlich oder schriftlich verkehren sollen, keineswegs etwa in der Absicht, Toggcnburg was nun bereits bestehe, des geringsten zu benachtheilcn, sondern vielmehr um die liebe Einigkeit allerseits auszubauen. (Absch. 632.) Staatsarchiv Zürich: Acten Tvggenburg. (Onii 'l daß 158. 1707, 19. u. 21. April. Zürich (u. Bern) an die Toggcnburger. Mit Bedauern vernehme " ^,t cS unter den beiden Religionsparteicn wegen des vorhabenden Psalmcnsingenö nnd der Catcchisationen Z» Animositäten kommen wolle; jede Rcligionspartei wird eindringlich ermahnt, die dem Land in die Hand lff Freiheiten doch in Einigkeit unzcrtrcnnt zu erhalten zu trachten, und solche und andere Sache», die man ,, fassen und begreifen könne, zu reifer Berathschlagung und Vergleichung an den gemeinen Landrath zu Man solle doch glauben, daß Zürich und Bern nur darauf bedacht seien, daß alle Toggenburg angewiesenen und leiblichen Religionsfreiheiten mit gemeinem Rath eingeführt und die geistlichen, wie die leiblichen Frei ^ baldmöglichst in beiderseitig unvcrhindcrlichcn Übnngsstand verabredet und gestellt werden sollen. Wen» > Landrath in dem einen oder andern Fall nicht einigen könne, seien beide Stände zu fernerer Rathsertheilung z Dieses Schreiben wird de» 21. April Sckelmeistcr Rüdlinger patcntweise zugefertigt und da die gegen die Freiheit des Psalmensingens auslegten, zum Trost der evangelischen Toggcnburger noch dahin ^ dem Niemand nachthciligc» Kirchengesang soll der Fortgang gelassen und die Gemeinde», oder in u»er Fall, die Landräthe beider Religionen sollen Zeit und Stunde für die Catcchisationen festsczcn. Wie beide ^ den Toggcnburgern ihre politischen Freiheiten gönnen, so sollen sie »nter einander auch die freie Ans» > Religion sich gestatten. Staatsarchiv Bern: Toggenburgbiichcr NU. ItSS, N47. (Zürcher AbschUsUel r u. weites 159. 1707, 21. April. Ostern. Uber die Unruhen, Reltgionsstörungen und den drohenden Ausbrncp Thätlichkeitcn in de» paritätischen Gemeinden des Unteramts während des Ostcrsonntags siehe eine ' r Berichten ans Toggcnburg, Elgg und Eglisau im Staatsarchiv Zürich; ebenso im Staatsarchiv Bern: Togiff" Bücher M. 1151—1227. M. 1—25. 2397 A!v. I7g7 27, April, St, Gallen, Entgegnung des Abts auf das Antwortschreiben von Zürich und Bern ll. April, Der Abt denke mit dieser Entgegnung nicht daran, beide Stände zu beleidigen, sie sei lediglich ^Ausfluß der natürlichen Rechte, welche eine Sclbstverthcidigung erlauben. Ganz Europa wisse, daß beide Stände , ganze eidgenössische Corpus wegen der Auflehnung im Toggcnburg wider das seit zweihundertfünfzig Jahren ^ ^siandcnc (Regicrungs)systcm seit beinahe sechs Jahren viel Mühe und Kosten gehabt und daß der Abt von ^ Eidgenossenschaft einzig und allein begehrte, de» Sachen in der Weise und Maß einen gütlichen oder rechtliche» ».'^3 zu g^en, wie es dem eidgenössischen Recht und Herkommen und mehrcrn frühern Specialfällen gemäß sei. lest Niemand verschrt und an gar keine Neuerung gedacht, dagegen so viel von seinen Unterthancn . ^ k» und ertragen müsse», daß von dem mchrhuudcrtjährigcn Stand der Sachen kaum noch ein Schatten geblieben m. präterirc die Langwierigkeit der Sachen und die Gefährlichkeit, so solche mitführen können. Um Gottes " °u, wem sei der Verzug beschwerlicher und schädlicher gefallen, als dem Abte, da in solchem Interim alle ^ökeitlichx Gewalt niedergelegt und der Willen und das Belieben eines aufrührerischen Volks die einzige Regel nur des Handels und Wandels im Toggcnburg gewesen seien, Der Magnet unseres (des Abtes) und sei heute noch auf Austrag der Sachen nach göttlichen und billigen Dinge» u guooumguo imxurtiuli kllt, ohuc irgend welche Exceptio» oder Tergivcrsatiou, zu denen ihm rcchtsbestäudigc Ursache» nicht gemangelt " außer daß er sich beschwert habe, wider aller Welt Zünften und Zungen Recht und dem Dictamen der lundc» Vernunft, von seiner ganz altcrirtcn Gegenpartei judicirt und benrthcilt zu werden. Womit habe er sich vergriffen, oder sich des NcchtS der Vcrthcidigung verlustig gemacht, da die Mehrzahl der eidgenössischen Orte de," ^ Hilfe und Recht zugesichert haben? worin soll der Titel, Beruf und Namen haften, vermöge welchem stände das Geschäft aus der unbethciligten Orte Händen und zu der ihrigen allein genommen haben! warum a»d^"'a" den Abt nicht zur Vcrhöruug uud Verantwortung gezogen, da beide Städte doch seinen Unterthancn bei,» tsachcrn während der Verhandlung zu Bern Unterweisung Wochen- und tagelang gewährt hätten und gegen ^ ^ >o wenig Bewegung in Wort und Werk gebrauchte», als wäre er nicht auf der Welt? In welchem Anvcr- ber Stände zu Toggenburg stehen, bleibe dermalen »»erörtert; sie hätten sich durch ihre Gesandten laci», lassen, daß sie, Zürich und Bern, geneigt gewesen wären, eine billige Mittelhand in das Werk zulegen, ^ >ncht etwelche katholische Orte nach Schluß der lcztcn Tagsazung ein scharfes Schreiben an die toggcnbnrgischen gj. Äthane» abgegeben und sich unterstanden hätten, absonderliche Tractatc auszurichten, und anderseits Schwyz und ^ " flüssig geworden wären, in das Toggenbnrg zu reisen und da bedenkliche Dinge vorzunehmen, welchem zffhx kommen zu müssen glaubten und sich zu dem Ende vorher gründlich informircn ließen. Niemand untcr- ci»/Thun und Lassen beider Stände Maß zu stellen; dem Gotteshaus könne aber nicht verdacht werden tvas es an All' dem schuld und theilhaftig sei. Die Kanzlei zu Baden werde wisse», wer die Expedition ^ seinen Gesandten zu Baden sei es doch unbenommen gewesen, die unzweifelhaft auch wohlmeinenden ü>ht" ^ katholischen Orte anzuhören und aä rokorviulum zu nehmen, über welche sich der Abt zur Stunde noch Ty/ bejahend, noch verneinend ausgesprochen habe. Was Schwyz und Glarus mit ihrer Reise in das vorgehabt, könne doch gewiß nicht dem Abt in Rechnung geschrieben werden; der Abt sei ja der, bgfi ^ ^agcbcrechtigt sei, daß Maß und Regel des Rechtes hintangesezt werden. Worin hafte nun das Verschulden, ^ ^btcs so großes und empfindliches Interesse mit alliglichcr Abstraction und so dccisive entschieden und ' und was noch mehr sei, ihm jedes weitere Gehör verweigert werden solle? Wahr sei, daß gelegentlich ^"hn ^ ^khdurft das eine und andere der Rechte des Abtes in den lcztcn sechs Jahren etwa beiläufig auf die ^for, es sei aber bei Weitem nicht Alles, was er zu sagen habe, vorgetragen, noch weniger die ^vclun^^ konnu loxuli erstattet, oder im Rechtsstreit zum Rcchtsaz, wie es sonst sein sollte, nach den Formen u»d worden. Die sechs Punkte dehnen sich auch auf die Bcsezung der Ämter im Toggcnburg, die Collaturcn ei» ci„s - kein einziger Eidgenosse werde sagen können, daß je solcher Privatpunkte wegen auch nur über s„,^ ^^vven worden sei. Wie kann man aber aus den antsuetis eine solche Information schöpfen, daß man ki>»»xz ^vie über andere Angelegenheiten mit Schluß und Endurthcil xrmsoriptis vorlas sprechen und erkennen vh»x verlangt und bittet der Abt, beide Stände möchten die Sache, wo sie leider so viel Jahre und Tage ^ Schuld pcndent gewesen und bis Ende des Jahres l7l>ti gelassen worden, reassiimirc», da man dem Abt 2398 wegen Änderung der Proccdur auch kein Gran schwer Schuld und Ursache beimessen könne, und nach Inhalt ^ eigenen Ortsstiminen von Zürich nnd Bern, nach eidgenössischem Recht und Specialfällen dem obschwcbenden zu einem Ende durch Recht oder Güte verhelfen. Staatsarchiv Zürich: Acten Toggenburg. — Staatsarchiv Bern: Toggeuburgbücher ed. 89. (Züricher Abschrift.) N>1. 1707, 28. April, St. Gallen. Der Abt thcilt Lucern das Antwortschreiben an beide Stände und Bern nebst Berichten über die Vorfälle im Toggcnbnrg mit. Staatsarchiv Lnccrn: Acten Toggcnbnrg. 102. 1707, 28. u. 30. April. Zürich an Bern. Da die Verwirrung im Toggcnbnrg eher im Z»»s^ begriffen sei, habe Zürich den GcrichtSherrn Johann Heinrich Hirzel in Elgg an die Landräthe beider Rclig"'^ abgeordnet, um die bedenklichen Folgen der angehobenen Excesse vorzustellen, die über Zürich wegen seines thätigen Vorhabens ausgesprengte» Unwahrheiten zu vernehmen und schleunig Ordnung und Einigkeit herz»w Bei dieser Sachlage findet Zürich angemessen, daß Bern einen vder zwei Repräsentanten nach Zürich Bern findet aber laut Schreiben vom 30. April dermalen diese Abordnung noch nicht für nöthig. Staatsarchiv Bern: Toggcnburgbücher vv. 1199. Staatsarchiv Zürich: Acten Toggenburg- 103. 1707, 20. April. Bern an Zürich. Bern ist unzufricdcn mit dem cigcnmächtigc» Vorgehen der eva»g^>^. Landleute im Toggenburg bezüglich des Psalmensingens. Bern sei allzeit in dem Gedanken gestanden »»d ^ ^ auch auf leztcr Conferenz mit Zürich beredet und verabschiedet worden, daß der Psalmcngesang an Orte», nicht schon üblich war, einstweilen unterbleibe, bis der Toggenburgcr leibliche Freiheiten und was beiden Relüch^ gemeinsam, in sichern Stand gebracht seien, und zwar nach Anleitung gcsammtcr evangelischer Orte, allen Tagsazungen und Conferenzen dahin gczwekt, daß zuvor die leiblichen Freiheiten in Richtigkeit gesczt Bern hofft, daß auch Zürich noch diese Meinung haben werde. Trozdem dies -Alles den toggcnburgischc» A»6>w,^, so deutlich gesagt worden, unterstunden sich diese wider das Anrathen, damit fortzufahren und damit Wid0'^^ und Reibereien zu erzeugen. Bern wünscht, daß die Landräthe beider Religionen im Namen der zwei Stä»b'' ^ ^ Zeitverlust hieran erinnert nnd die evangelischen insbesondere zu aller gebührenden Mäßigung angewiesen ^ das Psalmensingen für einstweilen zu unterlassen, ohne beider Stände Vorwissen Weiteres nicht vvrz»nch»ü" an der Befestigung der leiblichen Freiheiten zu arbeiten. Staatsarchiv Zürich! Acic» TvMnlmrg. (Ong.> — SiaatSarchiv Vcrn: TvMnlmrglmcher Ii», t l'i''' 104. 1707, 20. April. Mandat deS dreifachen Landraths in Toggenburg. 1. Beim Landescid wird mann geboten, keinen Sturm oder Auflauf anzurichten; wer die Landlcute sturmweise zu Ergreifung und Waffen anmahnt, soll gefangen nach Lichtcnstcig geführt werden. 2. Das Schmähen und Schmüzcn der »» ^ ist allerseits verboten. 3. Keine Religionspartci soll die andere in Zeit und Stunde an ihrem Gottesdienst 4. Da einige Landleutc die eidgenössischen Vororte und Stände unvernünftig mit Schelten nnd Schmähe» ist Jedermann pflichtig, solche Lästermäuler zu verzeigen. 3. Die Weibspersonen sollen bei dem nächste" wo ohnehin viel Geld nnnüz verthan wird, fernbleiben und Schlaghändcl daselbst vermieden werden. Staatsarchiv Zürich: Acten 105». 1707, 30. 'April. 'Antwort von Zürich und Vcrn an die unbetheiligtcn katholischen Orte, >^n>i! In dem langjährigen Streite habe» beide Stände auf allen Tagsazungen zu jcdcrweil sorgfältig gesuchter Bei» eine so ehrlich-eidgenössische und unparteiische Cvnduitc geführt und daran gearbeitet, das Vaterland ^ Ausbruch eines weitauösehenden Ungemachs zu vergaumen, daß sie nur wünschen möchten, man wän ' andern Seite mit gleicher Unbefangenheit den von Zeit zu Zeit in den Weg gefallenen Hindernissen und hätte wenigstens die Neuerung vom lezten November erspart und dadurch die vorgehabte Geschäfts nicht in Stvkung gebracht, oder mindestens den kurzen Anstand von zwei bis drei Monaten '"cht ,,„t> Nachdem man aber gleichwohl mit dem Abt in eine absonderliche Conferenz getreten, dessen Documentc angehört und daraufhin auch im 'Namen der nicht mehr anwesenden Orte wider das d»' Herkommen ein treffcs Schreiben erlassen und gleichzeitig ei» Vermittlnngöprvjcct anfgesczt, durch ^,'jge» Toggenburgcr an ihren Fürsten gewiesen werden wollten und wodurch ihnen die bessere Hoffnung, Z« d'"" 2899 ^klangen, abgeschnitten worden wäre, konnte man beiden Ständen nicht mehr verdenken, sich von den bedrängten Wnburgcrn über ihre Freiheiten und Rechte infvrmircn zu lassen und in Betracht dessen, was gegen dieselben ^ v>clcn Tagsaznngcn angeführt worden, jedem Thcil anzuweisen, waS ihm geHort, nämlich dem Abt die in erkauften Rechte und den Tvggcnburger» ihre an das Gotteshaus St. Gallen gebrachten Freiheiten, "»gedeutete fremde VcrmittlungShand betreffe, sei diese Mediation von Zürich und Bern nicht gesucht, ^ von dem Abt an sie gebracht, von ihnen aber die Mitwirkung der katholischen Orte heiter bedingt worden, »»>> "»schuldigen Projcct gegenüber den evangelischen Orten nicht der Fall gewesen sei. Die Nichtigkeit ^ ^ geringfügiger Zulagen nachzuweisen, übergehe man, als unnothig, »nd erwarte, daß beide Stände mit ungewohnten und unverdienten Zulagen verschont werden und die katholischen Orte sich beliebt sein vo> jene bei dem, was veranstaltet worden und bei der Aufrechthaltung des toggenburgische» Landrechts ' U40 verbleiben. Staatsarchiv Lucern: Acten Toggcnburg. (Original.) ^irhe auch die Correspondcnz beider Städte Zürich und Bern hierüber. Staatsarchiv Bern- ToM»l>urgl>iichcr NN. N>0!> u. ts. V>ti. l7<17, Ende April. Prvject des Landvogt Stadler über die Regelung des Toggenburgcrstreits. (Von riclt^^ Rüdlinger mit Schreiben vom 5. Mai an Zürich mitgetheilt.) l. Schwyz und GlaruS können es reim ^ gniehm halten, daß ihre Mitlandleutc in Toggcnburg bei einer Einrichtung deS Jntcrimsrcgiments das Vichts^ ^'»vathcn beider Orte nicht allein ausgeschlagen, sondern auf fremde Deklaration, mit der Toggcnburg ^»l schaffen haben soll, es eigcngewältig anzuordnen vorgenommen haben. Das müsse empfunden und als bß beiden Orten schnurstraks widersprechend angesehen werden. 2. Der Landsgcmcindebcschluß, daß u»vf ^^"ten) von Schwyz, folglich auch die von GlaruS nicht mehr in die Gerichte kommen sollen, müsse hoch Heia! " werde», denn wenn die fürstl. Beamten in allen Sachen vor Gericht und Rath vermittelst gesagten ^illi r > abgewiesen würden, so wäre diese unleidliche Neuerung eine Sache, welche wider alles Herkommen und ^sttn wider das Ansehen beider Stände laut Landrecht unmittelbar verstieße, da bekannt sei, daß nach der a>ts z LnndrechtSbeschwörung zu Wattwyl Landammann Jtal Reding gleich selbigen Tags mit den Räthcn Egenburg nach Lichtensteig auf das Rathhanö gegangen sei, um Rath zu halten. 3. Bei der gleichen Zahl ^>>l ww Richter beider Religionen habe man die Bezeichnung eines Obmanns übergangen, waS beiden Orten »der ^ "»ch Schlimmeres zu vermuthe». 4. Man heiße das ein ständiges und JnlerimSregiment i wenn heute vnd der Abt laut Landrccht etwas dawider reden müßte, so würde alle fernere landesherrliche Bermittlung Meldung beide» Orten abgesprochen sein. 5. Andere gefährliche Beschlüsse der LandSgemeinde werden ^'llber übergangen, li. Stadler könne weder fassen »och glaube», daß Toggenbnrg ohne Mitwirkung beider ^Htetcn Orte, die doch hiezu wohl geneigt, in den ruhigen und rechtmäßigen Bestz seiner vorgehabten Freiheiten könne; denn sobald der Abt sie um Recht anrufe, müssen sie ihm Recht erfolgen lassen. Bleibt '^rg renitent und will sich auf die Declaration der beiden mächtigen Stände stüzen, um seine» Lands- ^gc, baS Werk zu seze», so könne daraus nur ein allgemeiner Bruch und Religionökrieg in der ^»' »osst»schuft vicst»! Fall wäre in Toggenbnrg, wo beide Religionen fast gleich stark sind, kaum ^8iges Zusammenhalten zu hoffen. 7. Dies wäre auch direct wider den gcschwornen Eid, also auch »i,^ ^ttes Gerechtigkeit. Wie würden da die zwei Orte, diese treuen Freunde, für ihre Mühen und Koste» mit Ü»ter wortlicher Undankbarkeit belohnt? wenn ich nur daran denke, erstaune (ich) und erzittere. 8. Es sei kein vernünftiger Rath, mit mehrerer und mit größter Gefahr zu suchen, was man mit minderem »nd ohne l» ^"ltcn könne. Die frühcrn Verläufe lassen befürchten, wessen Toggenbnrg bei erfolgendem Fehlschlag sich ^>»er a/"' ^ bitte um der Liebe GotteS willen, diese treugemeintcn Vorschläge nicht zu verachten. Nach ^)ift ^'mw Toggcnburg beruhigt werde», wenn der große Landrath Ausschüsse nach Schwyz und GlaruS ^rich ^ ^ Landsgcmeinden am 3tl. April Folgendes vorzubringen ^ Üiachdem in Folge der Declaration von ^ ^ besorgen sei, daß die unbethciligtcn Orte auf das Rcchtgebot deS AbtcS wider ^>i Landrecht sich herbeilassen, das Recht zu gewähren, wodurch die bisherige» Abkominnissc unter 9ftrten Thcilcn gefährdet würden, so ersuche Toggcnburg die verlaudrechteten Orte um Gcnehmhaltung 2400 dessen, was von Toggenburg abgefaßt und constituirt worden, und um Abscndung ihrer Ehrenmittel in das Togg"' bürg, um da Kcnntnifi zu nehmen von allen Rechtstiteln seiner Freiheiten, Hingegen versichere Toggenburg Aufrechthaltung des Landrcchts, und wenn der Abt seine Rechte und Befugnisse daselbst, wie sie vorbehalte» aufgezählt sind, wieder in Bcflz nehme, sei Toggenburg dem nicht zuwider und wolle im Streitfälle bei de» h'" Orten Recht nehmen. Auf diese Weise werden die innerlichen Unruhen beseitigt und die Reibungen zwischen Parteien gehoben, was ja auch Toggenburg innig verlangen müsse; es sei nun Zeit zu schneide», da SckMi Glarus bereit seien, Toggenburg die Sichel in die Hand zu geben. Staatsarchiv Zürich: Acic» Toggriiburg. — Staatsarchiv Bcrni Toggenburgbiichcr 00, 1<»7. 1707, z, Mai. Zürich an Bern, Da sich die Gemüthcr im Toggenburg wieder beruhigt habe» n"d Hoffnung vorhanden sei, daß das Psalmcnsingen keinen weitern Anstoß gewinne, will Zürich es dabei ben'?»^ lassen. Staatsarchiv Bern: Toggenbnrgbiichcr. A»8. 1707, 5. Mai, Sidwald. Sekclmeister Rüdlinger an Sckclmcister Rahn in Zürich. Da die T'sgg^ burgcr Hrn. Stadler bezüglich seines Gutachtens nicht solchergcstaltc», wie er verlangte, a» die Hand gehen verlangt er von Hauptmann Keller eine Besprechung in Einsiedel»; lezterer Ort werde wohl ausgeschlagen dagegen mochte sie eher nach dem Hummelwald begehrt werden, wo Hauptmann Keller durch einen Kvang^^^ vergesellschaftet würde. Wen» auch wenig zuwcg zu bringen sein werde, könnte man Stadler vielleicht docb ^ bewegen, den Rükkauf von Toggcnburg vom Abte durch die Landsgemcindc Schwyz ratificiren zu lassen. ^ Rath begehrt, ob es besser sei, mit Stadler zu confcrircn oder nicht, Staatsarchiv Zürich : A. a. O. Ebenso Staatsarchiv Bern- ,.f tll" Vergleiche hiezu den Brief von Hanvtmann Keller an Landvogt Stadler vom 5. Mai 17l)7., worin derselbe a mündliche Verhandlung anträgt. Landesarchiv Schwyz: Acten Toggenbnrg. 1K9. 1707, 7, Mai. Kaiserliches Rcscript an den Botschafter Graf Trautmannsdorf. Dem sei bekannt, in welche wcitaussehendcn Thätlichkeiten das Unwesen in Toggcnburg unter dem Schuz »a» und Bern ausgebrochen sei. Man habe der Sache bishin von Weitem zugesehen, in der Hoffnung, der Bot! werde einen Mittelweg auszufinden wissen, und gewärtige nun Bericht, wie das Werk mit Rath der Wohllssß^^ anzugreifen und ohne Weiterung durch gelinde Mittel zu einem gütlichen Vergleich gebracht werden könne. soll er auf jene, welche die Hände in diese Sache eingeschlagen, gute Obacht haben, und besonders traehte'h^ Hauptmann Stadler von Schwyz, der laut des Botschafters Bericht der Urheber dieser Unruhe sei, »us Gedanken zu bringen. Der eigenen Klugheit werde überlassen, etwa dem preußischen und englischen Gesa» Bern begreiflich zu machen, daß beide Städte bei länger»« Beharren auf ihren bisherigen Unternehmen! > das gestekte Ziel erreichen. ^ ,.-,7 Stistsarchiv St. Gallen: Band 170. 1707, 7, Mai, Zürich an Bern. Wege» der Unterredung des Landvogt Stadler im die Toggenburgcr dahin instruirt worden; Das Gutachten Stadlers cntdcke so ziemlich die Absichten von Die Cvnferenz sei nicht gut auszuweichen, dagegen sei es besser, sie im Hummelwald in Gegenwart eines Landrathes abzuhalten, wo ohne weiteres Einlassen das, was Stadler vorbringe, einfach »ä rsloronäum zu Staatsarchiv Bern: Togqcnburflbüchcr v^ 171. 1707, 11, Mai, Bericht von Rüdlinger an Sckelmcistcr Rahn in Zürich über die vntcrrcd»". Landvogt Joseph Anton Stadler mit Hauptmann Keller, Lieutenant Bösch, Ammann Grob und "lt'^'^^che, Maggion im Hummelwald (den 7, Mai 1707.) Stadler brachte sein schriftlich eingegebenes Gutachten z»t allwv er es so weil gebracht, daß es bei den uonUwliois (unrichtig für; Katholische») so viel als war, durch eine Gesandtschaft Schwyz und Glarus zu einer neuen Untersuchung und Kenntnißnahnic ,sicht burgischen Dvcumente zu bitten; die Evangelischen ließen sich solches auch ziemlich gefallen, so daß es zu erwehren gewesen, daß man nicht einen gesammten Landrath zur Wahl der Gesandten angesezt hatte- 2401 zu ^ vorgeschlagen worden, um GottcSwillen doch nichts ohne den Rath beider Staudt Zürich und Bern ch,e möglich war, Alles abzulehnen, sei endlich statt der Reise nach Schwyz auf de» 12. Mai v e "eue Unterredung mit Stadler und zwei oder drei seiner Freunde in Richtcrswyl beschlossen worden, um zu daß Schwyz das bei beiden Ständen Geschehene genehm halte, was vermuthlich nicht geschehen werde; Ich »ur das rcdrcssirt werden, über das man stch im Hummelwald ein wenig frcimüthig ausgelassen. vielleicht Herr Stadler so viel wird ausrichten können, daß Toggcnburg lüstern bleibe» möchte, triff Abgeordnete zu senden. Schließlich wird Rath begehrt, damit die Toggcnburgcr sich zu verhalten g,/"' ""> nicht aus Unbedacht und Unvorsicht zu verderben, was durch die hohen Patrone mit großer Sorgfalt 'bebaut worden. Staatsarchiv Zürich - A. a. O vyg ^ Abschied herausgelassen, die bereits ausgeführten sechs Punkte müssen aufrecht erhalte» werde», koste eö Leib und Leben. Landvogt Schnürigcr habe das Vorbringen des Landaininan» Schorno bestätigt. ^vsta»d der Pricstcrschaft auö Toggcnburg vorlagen und verlesen wurden, in welche» ihr bejammerter Wdlin Gefahr der Religion vorgestellt, habe Stadler Alles bemänteln und beschöncn wollen und erst ^vth die Religionsgefahr gestehen müsse». Stadler habe dagegen auch ein Schreibe», welches mno äi»r c"" weder mit Ort noch Namen als der Unterschrift Wilhelm Ehrenreich von Biedermannstren versehen ^^'orgezogen; er habe cS zuerst für das Schreiben cincö katholischen Biedermanns ausgedeutet, zulczt es 0n kezerischcs betiteln hören und nolons volous es auch selbst bekennen müsse». Landcsarchiv Schwyz: Acte» ToiMnburiz. Astern ^^lauö Rüdlingcr an Sekelmeistcr Rahn in Zürich aus Richtcrswyl v. 13. Mai. Als die Toggcnburger ^^tagzcit allhier eintreffen wollten, sei ihnen Herr Stadler mir einem Schifflcin von Bäch entgegen 5!ai,d d Bäch eingeladen; die Toggenburgcr haben ihn darauf mit ihrem Schiff bis an das Schirl,^ vorgestellt, daß die Unterredung nach Richtcrswyl verabredet sei. Stadler habe darauf ^^redc Expresse» bedeutet, cS sei ihm verboten, auf fremdem Gebiet über das Toggcnburgergeschüft v»d ^' halten, und ersucht, nach Bäch zu kommen. Am Morgen seien dann ihrer vier nach Bäch gegangen ^lläu/" ^ Schwyzer gebeten, die Handlung der Städte Zürich und Bern genehm zu halten; sie haben aber ^aß /""vnstrirt, wie dies beiden Orten nachthcilig sein und zu großem Spott gereichen könnte. ES sei billig, ^^ichei Handlungen durch Schwyz und nicht durch solche, welche diesem vormals so viel Ungemach und ^ angcthan, sollten expcdirt werden. Habe man vordem mit Kriegen etwas gesucht und nicht erhalte», iu derst,^" brachen, daß ein solcher Ort begierig sei, daS Nämliche mit guter Manier und auf friedlichem Wege Ob Gott will, werde man die guten alten Freunde nicht so leicht hintansczcn und geschehe es dennoch, 301 2402 so lebe ja der alte Gott noch, der das kleine Haustein in seinem Unternehmen, wie bishin, beglichen werde; es sei nach langem Discnrrircn dahin gekomme», daß eS geheißen, bei der Landsgemeindc (dom 15. M>) i Schwyz sei wegen Kürze der Zeit in diesem Handel nicht mehr viel zu machen, das Beste sei, einander das A»^ recht zu halten, mithin wolle man trachten, wie die Sache in eine Ordnung zu bringen sei, was anders ^ geschehen könne, es sei denn, daß Schwyz (n, Glarus) in das Toggenbnrg reisen, oder dieses zu ihnen ü'»"^ Darauf habe man, sonderlich Panncrhcrr Bosch, ihnen gesagt: es sei Toggenbnrg nichts daran gelegen, angestellt werde, wenn nur die Handlung beider Stände Zürich und Bern in Kraft bleibe, von dieser aber " man nicht mehr, geschehe was wolle. Was die Fcsthaltung des Landrcchts betreffe, wolle Toggenbnrg steif bei t" Buchstaben bleiben, was aber Zeit und Ort einer weiter» Zusammenkunft belange, werde man ans Togge»'' gelegentlich berichten, was da für Gedanken walten, worauf wir Abschied genommen und sie gastfrei Diese Unterredung hatte nun das Gute gehabt, „unsere" Papisten, die nach Einsicdcln gereiöt und diese» ' ' nicht gesehen haben, zu überzeuge», daß Toggenbnrg in Schwyz das, waö es dort sucht, nicht finde noch ertst weshalb sie dann heilig versicherten, je länger je besser es mit dem gemeinen Land zu halten. Staatsarchiv Zürich: A. a. O. (Orig.) — Staatsarchiv Bern: Toggenlmrgbüchcr 00. 69. (Abschritt.) >74. 1707, l1. Mai. Bern an Zürich. Bern empfiehlt folgende Wcgwcisnng für die ToggcnbucgU ^ sollen wo immer möglich die Gesandtschaft nach Schwyz anszuwcichcn suchen und sich dagegen vernehme» daß sie von den sechs Punkten keineswegs weichen können; da Schwyz und Glarus sich über das von Zül'^ ^ Bern am 2. März 1707 erlassene Schreiben »och nicht ausgesprochen, solle Toggenbnrg darauf dringe», dm' zu seinem künftigen Verhalt ihre Erklärungen darüber abgeben. Staatsarchiv Zürich: Acten Toggenbnrg- 174. 1707, 15. Mai. (Expedirt erst ungefähr den 27. Juni.) Landammann, Näthe und Landleute von beantworten die Zuschrift von Zürich und Bern vom 2. März 1707 folgenderinassen: Entschuldigung langen Ausbleibens der Antwort. Alan hätte wünschen mögen, daß man in Toggenbnrg nicht über de» , des Landrechts hinausgegangen wäre. Nachgchends seien aber verschiedene sichere und umständliche Berichs ' vernehmen gekommen, wasmasscn Zürich und Bern wegen Toggenbnrg eine besondere Gesandtschaft »ach geschikt und waö Zürich nachher insbesondere durch eine Commissiv» im Toggenbnrg selbst vorgenommen^^, All' das falle bedauerlich, empfindlich und mehr als beschwerlich; Schwyz könne nicht finden, daß dies recht und ohne dessen Zergliederung und höchsten Nachtheil beider Orte zulässig sei, noch daß die früher Meinungen und Gntbefindcn von Schwyz in dieser Form hiezn Anlaß geben können, und noch weniger die Übung und der Verlauf des Streikes. Die beiden Orten allein zustehenden geschwvrncn Landlcnte im können ohne ihre Zustimmung in keiner Weise sich von ihnen loslösen und Niemand anders sei befugt, st unmittelbar zu beladen, wie dies so deutlich die Vcrzichtbriefe von Zürich und Lncern und andern Orten und wie die schwyzerseits in den lcztcn sechs Jahren und ehevor allzeit beobachtete Vorsicht nach vielfältige»! Inhalt der Abschiede nicht umsonst und ungerechter Dinge angesehen worden sei. Man werde nicht verübcl», Schwyz, um sich vor Gott und den Nachkommen zu entlasten, hicwegcn das, was zur Erhaltung seiner di^st ^ Rechte erforderlich und angemessen sei, vorkehre; was von Rechtswegen hiezn nölhig, wolle cö erstattet ha" behalte sich solches unter Protcstcrhcbnng in bester Form vor- ^ Staatsarchiv Zürich: Actcii Toggmburg. (Original.) — Landrsarchiv Schwyz: LandSgcmcindcProtokoll I. > s-itt " >75. 1707, 15. Mai. Beschluß der Landsgcmeinde Schwyz. Landvogt Stadler soll nicht Pflicht»? die nächste katholische Conferenz in Lucer» zu reisen, da die Gesandten des Abtes sich dem Vernehmt ' „gl einigen Tagleistungen und andcrorts herausgelassen, so lange Stadler bei dem Geschäft sei, werde der Abt I Schwyz nicht vereinbaren. ^ LandeSarchw Schwyz: Landsgcmlindyrotokoll I. ort " 17». 1707, 22. Mai. Landammann, Räthe und Landlcnte von Glarus an Zürich und Bern, die Zuschrift vom 2. März. Vorerst könne nicht unberührt gelassen werden, daß GlarnS wegen des » mit welchem Toggenbnrg den Orten Schwyz und Glarus verwandt sei, zu großem Bedauern in einen I 2408 ^ Streit vcrwikelt, und denselben nach Anbietnng des Landrechts selbsteigencr Hand zn beendigen verhindert als unter dein Vorwand der gcineincn Ruhe, die doch nach der Ansicht von Glarus weniger gelitte» hätte, ^ diescin langen ltmtricb, zumal wen» mau auch noch die nooossorin in Betracht ziehe. Seit 1437 seien ^ leweiligen Herren der Grafschaft Toggenburg »ud die dortigen Landleutc unstreitbar auf ewig als Landleutc die Glarns angefügt, weshalb Glarus jederzeit des aufrichtige» Willens gewesen sei, den Landesherr» und . . bleute bei dem Ihrigen zn belasse» und wen» ein Theil dem andern oder sonst Jemand dem einen oder übcr^' Gewalt daran Abbruch thun wollte, auf Aufmahuen dem Bedrohten Hilfe zu leisten. Was weiter d, ^ ^ Schreibe» vom 2. März zn sage» wäre, übergehe man, und vcrspare es auf andere Gelegenheit oder Noth- La Annahme, Zürich und Bern beabsichtigen nicht, bei entstehende» Streitigkeiten zwischen Abt und ii ^"len über ihre Rechtsinnen, Schwyz und Glarns in Ausübung ihres Richteramts an eine Borschrift zu der N^ darau gar zu hindern, und so dcS Landrechts zu entsezen, bei dem Glarus fest verbleibe. Wenn der ^ Glarus weiterhin für parteiisch ansehen sollte, vcrhoffc dieses, von den Toggenburgcrn, wenn sie je wohl- nirst^" übergangen zu werden, »m dercnwillen Glarns in diesen Streit gewachsen sei, und denen cS l »linder, als Zürich und Bern, behilflich sein wolle. Staatsarchiv Zürich: Acten Toggcnburg. llieg ^>7, 25.—29. Mai. Der Abt von St. Gallen versendet an die eidgenössische» Stände seine gedrukte ^ ,u,b Schuzschrist gegen die Prätenstonen von Schwyz und Glarus, betitelt „Vnvorgreiffliche Fürstl. Ar' Sioth-Wehr Gegen bcyden Lobt. Ortheu Schwcitz und Glarus wegen Toggenbnrgischen Landt-9icchts- MM. St. Gallen. Gedruckt bcy Jacob Müller. 1707/'Klein 4° 18 Seiten Eingang und 113 Seiten Haupttept. Die Begleitschreiben des Abts s. Staatsarchiv Zürich: Acten Toggenburg. - - Staatsarchiv Bern: Toggcnburgbiicher OL. 95. Staatsarchiv Lncern: Acten Toggeilburg. — Landesarchiv Glarus: Acten Toggcnburg. sow Mai. Der Abt von St. Gallen läsit in Toggcnburg folgendes Mandat publiciren l Es werde b»rg ^ vggcnburg als auch auderortS zu nicht geringer Verkleinerung des Fürsten ausgesprengt, er habe sich ^l)ur ^»»^'» Vertrag gegen Zürich verpflichtet, im Toggenburg nicht nur den gemeinen Landfrieden, wie im i» kl freier Rcligionsübung, sondern wenn man es fordere, auch noch MchrcrcS, der Religion wegen, bosb c evangelischen Landleutc zu gestatten. Diese Ausstreuungen seien grundlos und ein falsches Gedicht "»ruhiger Leute und berechnet, ehrliche katholische Herzen wider ihre natürliche Obrigkeit zu verbittern, höM ^ Abt in kräftigster Form dawider protestire und erkläre, daß ihm mit dieser Zulage zu viel und Unrecht beschehe. LaudcSarchiv Schwyz: Acten Toggcnburg. (Glcichzcitigc Abschrift.) 2? 1707, 4^ Jzini. Zürich und Bern an den Abt von St. Gallen. Erwiederung auf das Sehreiben vom ^lädtc ersehen, wie der Abt seine Haltung in dem Toggcnbnrgerstrcit rechtfertige, wie er beide ^chc» wegen ihrer Jnterposition beschuldige, jede Schuld von sich abwälze und warum er sich ihrem Ein- ^>>m Mau habe sich über all' das schon so weitläufig ausgesprochen, daß man nnrmehr den erhobenen tzs». ' »1»»gen und Klagen entgegentrete. Im Toggenburg sei das zweihundcrtjährige System nicht von den der v ^»»»U sondern von den äbtischen Beamten verändert worden, indem diese von Zeit zn Zeit die Freiheiten vieo-r", "»U und deren Landrccht mit Schwyz »nd GlarnS unterbrochen haben. Beide Stände seien daher, nach Anhörung der Klagen und nachdem dieser Streit ohne ihre geringste Schuld seit sechs Jahre» von ^cht Tagsa^uug gezogen, die Toggenburger über die bei ihnen eingetretene Stokung von Gericht und »Ig ^^"^Uidig geworden, zur Erstiknng des Ausbruchs der glimmenden Unruhen um so mehr veranlaßt worden, Idas dem Abt durch wohlbekannte Hand selbst eingeladen wurden, sich der Sachen Vermittlung anzunehmen, Uüvidcr ^^"»' »bcr durch die vorgeschlagene» Präliminarpunkte, die dem eidgenössischen Stil »nd Herkommen ^fte» 4 z«rükgewiescn worden waren. Die Gesandten deS Abtes hätten gerade in der lezten hiefür ange- U>,^.. "Launig ,uit vorhin nicht erhörte» fremden Einstreuungen des Geschäfts Behandlung alterirt. Da darauf, »»d begehrten kurze» Llnfschubs, von einigen katholischen Orte», mit Ausschluß von Zürich und Bern evangelischer Orte, auch in der lcztcrn Namen daö bekannte Project »nd Mahnschreiben an Toggen- 2404 bürg ausgewirkt worden, seien auch beide Städte veranlaßt worden, die bekannten Schritte zu thun, wodurch Abt bei seinen erkaufte» Rechten, Schwyz und Glarus bei ihren Rechtsamen und die Toggcnburger bei Laudrcchtcn und Freiheiten laut den sechs Punkten verbleiben. Staatsarchiv Bern: Toggcnburgbüchcr OL. 79. Zürcherisches Project, von Bern den 4. Juni genehmigt. 171)7, Anfangs Juni. Zürich und Bern an Landainmann, Räthe und gemeine Landlcutc von Antwort ans das Schreiben vom 22. Mai. Gerade dadurch, daß der Streit wegen der Landlcutc Landrechff 1440 gänzlich iills Stoken gekommen und im Laufe der Zeit zu Gefährdung der eidgenössischen Ruhe altcrirt "s'ff^ haben sich beide Stände bcmüssigt gesehen, ohne Jcmands Bcnachtheiligung, den an Toggenburg intcrcssirten nach Erdauerung der Documcnte das Ihrige anzuweisen. Beide Stände freuen sich von Glarus zu vernehme», es die gleiche Gesinnung hege, und hoffen, daß dessen genehm scheinende Dcclaration nicht allein in Worte» ÜI sondern zur That werde und Glarus daher die Toggcnburger in ihre Freiheiten nm so williger einsczcn ^ als bekannt, daß sie in öffentlicher eidgenössischer Session als leibeigene Rcichsvasallcn ausgegeben wurden, ^ ihre Beschirmung auch von Seite von Glarus um so uöthigcr sei, wie anderseits Zürich und Bern die eine» ^ andern wider Recht Gcwaltlcidcndcn nicht hilflos lassen könnten. Im Übrigen erklären beide Stände, Glarus an der Administration des Rechtes laut Laudrccht nicht hindern, noch viel weniger es des Land»' cntsczen, sondern vielmehr dabei handhaben werden. Staatsarchiv Bcrni A. a. O. (,'L. V9. Zürcher Conccpt, von Bern de» I. Juni nenehmG' 181. 1707, Anfangs Juni. Zürich und Bern an evangelisch GlaruS. Erinnerung, wie oft beide wegen des toggcnbnrgischcn gemeinsamen Rcligionsintcrcsses der Evangelischen Glarus aufmerksam machte»' dasselbe den rühmlichen Zwck nicht allweg nach Wunsch erzielen könne und den Tvggcnburgcrn zur ihrer Freiheiten die zulängliche Hand allein nicht zu bieten, noch weniger den Evangelischen zu freier s Übung zu verhelfen vermöge. Die zwei Stünde hoffen daher, ihre auch eben zum Besten von evangclftch angewendete viele Blühe und Sorgfalt werde dankbar angenommen und mit unbefangenem Gemüthc ^ werden, daß die Untcrdrükung der tvggcnburgischcn Freiheiten die Auslöschung des Evangeliums in dort »ff Gefährdung von evangelisch GlaruS nach sich ziehen »verde, welches zu verhüten Glarus den zwei Ständen reltll" genössisch gewähren wolle. Swatsarchiv Bmn A. ->. O. 00. WZ. Zürcher Conccpt, von Bcrn Pcn I. Juni »enchungt- 18Ä. 1707, 6. Juni. Zürich an die Landräthe beider Religionen in Toggcnburg. Erinnerung an die ^ holten Mahnungen, daß dermalen die Ruhe im Lande nur durch Wohlvcrnchmcu unter den Landlcutc»ff ^ mit Hintansezung aller widrigen Absichten, erhältlich sei. Man vernehme aber, daß neuerdings einige es»ftl"^. Zwistigkcitcn wieder anwachsen. Toggenburg solle doch versichert sein, daß bei Zürich zu keinen Zeiten eine ^ Absicht gewaltet, als jeden Thcil in Toggcnburg, ohne Unterschied der Religion, wider jede Vergewaltig»' beschirmen; mau hoffe daher, daß Toggenburg trachte, alle glimmenden Funken von Uneinigkeit in br» >^. Harmonie zu dämmen und bedacht zn sein, in vertrauter Einmüthigkeit zusammenzuleben und das gelll" Mißtrauen bciseits zu legen. Staatsarchiv Vcnn A. a. O. 00. >32. hl ^ lcutc sich mit dem am l>. Juni an sie erlassenen Schreiben nicht begnügen und betreffend die RcligionSübung einen gesiegelten Schein verlangen, andernfalls das bisherige cinmüthigc Verständnis) bürg zerfalle und die Abordnung in augenscheinliche Gefahr gcrathen würde. Zürich habe in Folge dessen »""" ^ Urkunde ausgestellti .-che» Wir Bürgermeister und Rath der Stadt Zürich thun kund öffentlich, demnach wir von den HH. toggc»b'"^ ^ Abgeordneten bedauerlich vernommen, wasgcstalten sie bei ihre» Mitlandlcutcn darum verunglimpft sie bei selbigen wegen einiger, der evangelischen freien Religivnsübung halber bcschchcnen Vorschlägt» ' ch^> gcthan, denen bemeldcte ihre Mitlandleute keinen Glauben gestatten wolle», angesehen solches anderwärtig ,^»»S werde; haben danncnherv wir zu Steuer der Wahrheit nicht ermangeln mögen, hiemit zu attestire», daß bei ' 2405 ^ Geschäfts uns, kraft bei Händen habender Schriften, der evangelischen Religion halber, eine ganz freie nnd de» Übung vorgeschlagen und angetragen worden, darauf wir aber gleichwohl besser zu sein erachtet, neben eligivnsfreiheitcn auch die Landesfreihciten unabgesöndert in billigen Stand zu richten und also hierin obcr- H Abgeordnete anders nichts vorgegeben, als was an ihm sclbsten sich in der Wahrheit begründet findet. Ig ^ 5" Beurkundung haben wir unserer Stadt Zürich Sccretinsigel hierauf drukcn lassen, Freitags den 170?. Staatsarchiv Bern: A. a. O. 147. (Ziirchcr Abschrist.) — Archive Lucern u. Schwyz. gleichzeitige Abschriften. 1707, 12. Juni. Der Clcrus in Toggcnburg gibt Schwyz eine „umfangreiche jedoch auch gründliche Vorher?^ indessen, waS er der katholischen Religion höchst gefährlich und nachtheilig angestanden zusei» eine Zeit ze '^6tlstet. Eingeigt auf Pfingsten 1707. Landeöarchiv Schwyz. Ebendaselbst ist ein kurzes Verzeichnis! ^uhalts von der gesummten Pricstcrschaft im Toggenburg, das den 21. Juni 1707 vor einem dreifachen 1 abgelesen wurde. die d6. lDer ^bt don St. Gallen an Zürich und Bern. Mit der Zulage, als hätte der Abt um ^ ^ "keryosttion beider Stände zwischen ihm nnd de» Unterthancn im Poggenburg »achgesucht, wünsche er verschont es ^ entsinne sich dergleichen gar nicht, ebensowenig, dasi er seinen Räthen so etwaS aufgetragen. Wenn »lii geschehen, solle man es vorzeigen, der Abt werde seinen Buchstaben nimmermehr abläugnen; wenn es ^ ^ geschehe», sollen die Stände offenbar machen, von wem, wo, was und mit welchen Formalitäten dergleichen sind ^ ^bracht worden sei; auf diesen Fall lasse sich der Abt hinter den Worten wie hinter den Werken ehrlich R,/" VZcnn aber weder daS eine noch das andere glaubwürdig zu machen sei, bitte er um Unterlassung solcher ^gen Staatsarchiv Zürich: Acten Toggcnburg. (Original.) ^6« 17(,7^ 16. Juni. Der Abt von St. Gallen an Schwyz. Ganz Toggcnburg sei vom Ruf erfüllt, der ^ Vabe beiden Ständen Zürich und Bern anerboten, diejenigen Änderungen in Religionssachcn dort vorzunehmen, »»»""" ^ einiger Zeit in's Werk gcsczt worden, und auch in Schwyz werde er dessen beschreit. Hicgegcn werde ernsten Worten Verwahrung eingelegt. Lanbesarchiv Schwyz: Acten Toggenburg. «Abschrift.) ^uf d^' ^ucern, Uri, Unterwaldcn, Zug, Frciburg und Solothurn an Zürich und Bern. Antwort Wial ^ ^^reiben vom 30. April. Es wird bedauert, daß der katholischen Orte Zuschrift vom 8. April mit so »>»» verstand aufgenommen und mit so geschärften Zulagen nnd Stil beantwortct worden. Darob könne '»i«ll"t^ "uterlassen, den Sachverhalt gründlich zu nutersuchen, finde aber leider, daß betreffend die fremde Vcr- überl^'s worüber man das leztc Mal so hoch sich nicht beschwert, dermalen die nähere Erörterung dem Abte Hffal " Seither habe der Abt neuerdings vorgestellt, dasi die Dinge im Poggenburg sich der äußerste» 5» In Folge des zürcherischen Ausschreiben? zur lczte» Tagsazuug im November seien die Instructionen ^Äer Vermittlung oder wenigstens zur Stillung des Streits gestellt worden; als die Tagsazung bekanntlich u»d worden, haben die Gesandten Bedacht genommen, in der Sache wenigstens einen Anfang zu machen laute " ^ unschuldige Prvjcct aufgestellt, das auf Gutfinden der Parteien und nicht wie eine despotische Verordnung ch>e»> Z^"u könne angesichts der Thatsache, dasi die katholischen Orte in der Proposition zu St. Galle» und in i», ^ ^reiben an Schwyz unglimpflich berührt worden, nicht zurükhalten, daß die Unternehmungen beider Stände bwlle Auburg auf eine Zerrüttung und Zcrlöchcrung des eidgenössischen Vertrauens abznzwcken scheinen. Hiegegcu Herl» unterlassen, gründlich zu remonstriren. P/an tvollc ans dein alten Pfade der Bünde und des Reiben, auf diesem Wege seien die katholischen Orte bereit, das Möglichste zur Beilegung des immer >»it ^ androhenden Streits zu thuu, die Mittel und Wege etwa bei nächster Jahrrechnung in bestem Vertrauen ^'ger Orten zu crdauern und mit einhelligem Rath vorzugehen. WaS das Mahnschribcn an die Toggen- u»b I,wisse Jedermann, von wem dasselbe zuerst angerathcn worden, im Übrigen entspreche cö in Ton ^arte durchaus den ander», die früher von der Tagsazung erlassen worden seien. Die katholischen Orte keinxA^ daher, man werde mit fernern allzu empfindlichen Ausdrüken einhalten, da ei» solch' scharfer Schriftenwcchscl PS beabsichtigt, sondern das ganze Streben auf Festigung des eidgenössischen WohlverstaudeS gerichtet sei. ^ Staatsarchiv Zitrich: A. a. O. »»^ und unfreundlichen Ausdrnkc auf sie zurük. Bei Anlaß der nächsten Tagsaznng werde man zu besserer Erin»e>» etwa ausführlich verlangende Information über de» wahren Saehverlauf geben, und das von Seite beider wahre eidgenössische, von Seite der katholischen Orte aber ganz ungewohnte und unformalischc Verfahre» ^ erörtern lassen, obwohl beide Städte genug Ursache hätten, mit kräftiger Antwort zu begegnen, was man dü^ in der Hoffnung unterlasse, daß auch jene zu dergleichen ernsthaften Antworten künftig nicht mehr Anlaß W"»» Staatsarchiv Lucern: Acten Toggenburg. (Orig) 180. 1707, 1. Juli. Zürich und Bern an Schwyz. Antwort ans das Schreiben vom 15. Mai. Antwortschreiben vom 15. Mai haben beide Stände so viel vernommen, daß Schwyz das Gutachten betreib^ Toggenburg (laut Schreibe» vom 2. März 1707) nicht zuwider gewesen wäre, wenn keine erachtende L»»t»'^ cxtcnsion mitgelaufen und die Abordnung nach St. Gallen und in daS Toggcnbnrg unterblieben wäre. Dem » entgegengehalten, Zürich und Bern habe» sich keine Extension der Landlentc Landrccht von 1110 angcmaßl, ^ , nur aus desselben gesundem Verstand und den vorgewiesenen Docnmenten ihr Gutachten geschöpft, also Landrccht in seinem unveränderten Wesen bewenden lassen. Stur weil der dieses Landrechtö wegen erhobene zu des Vaterlands scheinbar angewachsenen Gefahr sich alterirte, hätten beide Stände zur Erhaltung des cidgenössn Rnhwescns, wie es in andern eidgenössischen Geschäften auch geschehen, nach Pflicht sich zu der »»elch»r»^> Erklärung bemüssigt gesehen, auf Grund dieser Documentc jeden Thcil bei dem Scinige» schirmen z» helfe». ^ allen Verdacht abzuheben, sei nothwendig gewesen, dem Abt hicvon mündlich Kenntnis! zu geben, wie de»» ' Zürich die Toggenburger bei sich dort regenden Mißverständnissen, hoffentlich zu Dank, zur Eintracht gemahnt ? Bei diesem Sachverhalt können die zwei Stände nicht wohl begreifen, warum Schwyz mit etwelchcr Protest» ^ sie bedenken wolle, da sie doch nur das 1703 von Schwyz in chcvorigcn Stand gescztc Landrccht zu ^ getrachtet, zudem, wie sie verstehen, auch Schwyz selbst geneigt scheine, die Toggenburger bei ihren schönen Fre^s' zu schirmen, denen zuwider in offener Session betont worden, daß sie leibeigene Neichsvasallcn seien. bewandten Dingen vertraue man auf Schwyz, daß es desto eifriger jeden Theil bei dem Scinige» zu erhalte» ^ helfen werde, wie anderseits die zwei Städte die einen oder andern wider Recht Gewaltlcidcnden nicht lassen könnten, mit der aufrichtigen Erklärung, daß sie Schwyz an seinen landherrlichen billigen Rechten nicht h>» sondern es vielmehr bei dem gesunden Verstand derselben handhaben werden. LaudcSarchiv Schwyz: Acic» Toggcllburg. 118». 1707, 10. Juli. Zürich und Bern an den Abt von St. Gallen. AnS dem Schreiben des Abt^ 16. Juni habe man mit Befremden sehen müssen, wie der Abt sich selbst vergesse, indem er die gegen die bnrger anersuchte Jntcrposition als eine Zulage, die sein Gemüth niemals berührt hätte, auszugeben . xsit scheue und dabei erkläre, er wolle sich übrigens bei Wort und Schrift bchaften lassen. Nun denn jeder obliege, sich der Wahrheit vor Allem zu befleißen, so habe man deS Abts unfreundliches Widersprechen innert Jahresfrist unter dem Wissen vieler hochansehnlichcr Zeugen negociirt worden, was auch sonnc»tla> verschiedene Schriften zu beweisen sei, nicht fassen können. Um die Wahrheit zu erhalten, crmangle »'"," „>»' sich über diese nngebührendc Verneinung zu beschweren und dabei zu versichern, daß bcidc Stände sieh hinter gewissen Buchstaben und Worten, sondern Gottlob jederzeit in wahrer eidgenössischer Aufrichtigkeit vo> ' Welt finden lassen. , Staatsarchiv Bern: Toggenbnrgbiicher Ld. IV5. (Absch" 101. 1707, 15. Juli. Bern an seine Gesandten in Baden. Die Gesandten werden ernstlich getadelt, das an de» Abt erlassene Schreiben ziemlieh ernsten Inhalts und ungewohnten Stils nicht zuvor nach theilt hatten, indem man daselbst einige Moderationen für nöthig erachtet hätte. Die Gesandten werden a»b^ 2407 V»'N Abgeordneten von Zürich zu eröffnen und künftig dergleichen »nichtige Schreiben ohne Einholung eutünents in Bern nicht mehr unter beider Stände Namen abgehen zu lassen. Staatsarchiv Venn Deutsches Missivenbuch M. x, 40S. Gcsandtschaftsberichtc über die Verhandlungen der Jahrrechnnngstagsazung im Toggenburgcrstreit : beb ^707, 23. Juli. Bericht der bernischen Gesandten an Bern. Nachdem unserseits (Zürich und Bern) huptet worden, daß der Herr Prälat von St. Galle» seine Klage zu Umstossnng des Landrcchtcs wider Schwyz, Toggenburg zuerst anSführen solle, hat sich die Verfechtung über diese Controvcrse i» eine solche Breite fall großer Geduld zugebracht worden. Die Gedanken darüber werden ungleich ans- °rst d' ^ bearbeiten uns aber, der Evangelischen Sentiment zu einer Harmonie zu bringen und wird diesen Morgen str Anfang zu den verdrüfiigen Delibcrationcn gemacht werden; wir zweifeln aber sehr, daß bei solcher Disposition ^nnüther und Sitnation der Sachen ein allerseits beliebiger Schluß und Endschaft werde erfolgen; indessen ^ "oi annoch die bewußte» sechs Punkte und sind die Toggenbnrger entschlossen, dabei zu verbleiben. Staatsarchiv Bern: Toggenbnrgcrbiichcr 205. bffor^ 23. Juli. Luccrn an seine Gesandten in Baden. Es sei sonderlich dahin zu arbeiten, die zu ^ Essende Abbrcchnng der Tagsaznng gcwahrsam auszuweichen und mit gleicher Gcschiklichkeit solche gleiche Säze, ^gc^ Vertrag von 1532 scheinen würden, zu cvitire», leztcres könne man der Folgcreicn ledv zugeben; auch haben die katholischen Orte in ihren jüngsten Zuschriften an Zürich und Bern immer ""goi, daß streit von sämmtlichen Orten behandelt werde. Staatsarchiv Luccrn: Acten Toggcnburg. (Conccpt.) ^ ^707, 30. Juli, Baden. Bericht der lncernischen Gesandten an Lnccrn. Gestern und heute berathc man, ^ streitige Geschäft endlich angreifen und gemeinsam fortsezcn solle. Zürich und Bern aber, die sich ^»Ncrd^^ battcn, mit der Tagsaznng gemeinsam zu handeln, beharren jezt, wo man die Sache stringiren wollte, üutcg ^ ulle» Vorstellungen ans dem Saze, zur Anhebnng der gütlichen Verhandlung müsse vor Allem ein gelegt, das heißt gemeinsam die Gültigkeit deS Landrcchts der Landlcute im Toggcnburg mit diez^ ^ Glarus, sammt des LandeideS ausgesprochen werden. Man habe aber handgreiflich gesehen, wohin ^Scfch^ solche voreilige Erklärung und Gntheifiung des im Streite liegenden Acts alle dagegen Men Gründe auf einmal vernichten und eine unparteiische Verhandlung nach 'Anleitung der Bünde und deS Und derunmvglichen würde, da der eine» Partei Alles, was sie verlangt und »och streitig ist, zngetheilt, d„^ ^ nndcrn Lllles aberkannt würde. Die katholischen Orte und zum Theil auch Basel und Schasshauscn haben ge,» ! b)ingt^w^,^ daß man vorerst allseitig das Landrccht, die Acten und Actitata ruhen lasse und sich ans b'char stündliche Vorschläge einige. Zürich und Bern haben auch erklärt, nach den Bünden zu handeln, sie Plliz ^doch auf dem Saz, Landeid und Landrccht für gültig zu erklären. Nachdem weder Vernunft noch Billigkeit »ig» konnte, habe man sich endlich und endlich auch diesseits erklären müsse», daß man sich zu diesem Saze " ^stehen könne. Staatsarchiv Luccrn: Acten Toggcnburg. ^Ugcn'^' ^"dc Juli. Daö als Beilage .1 vom 'Abt schließlich dem 'Abschied einverleibte Memorial i» ^Aeit Antworten bestehend, ist auch im Drnk erschienen, unter dem Titel: „Kurtzcr Enthalt deß toggenburgischen beschäfsts." Ohne Jahrzahl und Drukort, klein 1° jzz Seiten stark. LandcSarchiv Schwyz: Acten Toggcnburg. »>it . 1707, 20. 'August. Zürich und Bern an die Landlcute beider Religionen im Toggcnburg. Man habe »leh^^Uttgen gehört, daß die Räthe in heilsamem Wohlverständniß zur Berathnng eines neuen Landmandatö zu ufnung der Freiheiten zusammengetreten seien. Sie »verde» ermahnt, die zwei in diese Landesordnnng ^stcr anstößigen Punkte (die Abbctung des englischen Grußes und die Weiber- oder Nothtaufc), welche sechs Punkte und die landfriedlichc freie Religionsübnng seien, zu redressire». Staatsarchiv Bern: Toggenburgcrbüchcr LO. 25t. (Ziirchcr Abschrift.) 2408 195. 1797, 3. September, Zürich an Bern. Es wird daS aus Toggenburg von Rüdlinger mitgcth^ ^ projcctirte neue Landmandat sammt einigen von Rüdlingcr herrührende» Erläuterungen und Zusäzen, zu später noch die besonder» Begehren der katholischen Toggcnbnrgcr kommen, mitgethcilt. Da dieses Mandat verseht Sazungen, die wider die evangelische Religion seien und die Gutheißung papistischer Gebräuche und enthalte, wünscht Zürich zu vernehmen, ob den evangelischen Toggenburgern nicht die Ablehnung d.. - angerathen und empfohlen werden sollte, das gemeinsame Mandat auf die civilen und politischen Säze zu beschrü" und in Religionssache» jeder Confcssivn zu überlassen, ihre eigenen Bestimmungen aufzustellen, Staatsarchiv Bern: Toggcnburgerbiichcr 66. 231. 199. 1797, 7, September. Rüdlingcr an Stadtschrciber Ch, Fr, Wcrdmüllcr in Zürich, Die Untersuch"^ in dem Schlaghaudel von Henau wolle nicht von statten gehen, der Grund liege vornehmlich darin, daß , mit den Papisten, vermnthlich zu Bade», über die Massen nachdrüklichc Worte gesprochen habe, so daß die k»th^» Landräthc im lezten Rathe vorstellten, wie heilsam es wäre, wenn man auch Schwyz Hand zu den Sache» und bäldest eine Conferenz zwischen Schwyz, Glarus und dem Abte stattfinden würde. Dieses Spiel von von dem man nicht begreifen könne, daß es das Neligionsintcressc so weit hintausczc, gefalle nicht. Es die katholische» Tvggcnburger seien durch die fortwährenden Informationen ihrer Geistlichen so weit daß ihnen schier keine Freiheit, welche ihnen von beiden Ständen zugeleitet wird, mehr schmekcu will und weil ste der Religion schade und das Luthcrthum befördere. Hauptmann Keller trete den 8, September eine ordentliche Wallfahrt an; ohne Zweifel seien die Spiritualia der Vorwand, die Politica die Hauptsache, b0^' da von Einsiedeln bis Rothenthurm zu Herrn Stadler nur zwei leichte Stunden seien, Staatsarchiv Zürich: Acten ToiMiibura. (Orifl.) — Staatsarchiv Bern: A. a. O. 00- Vergleiche über das Ziel dieser Reise auch den Bries RiidlingerS vom 14, September im Staatsarchiv Zürich: A, a, L>, 197. 1797, 14. September. Bern an Zürich, Da die katholischen Tvggcnburger eifrig daran sind, der Neligionsübung der Evangelischen Hindernisse einzustreuen und der Lcztern Sachen immerhin einen Anschein gewinnen, empfiehlt Bern, einige Ausschüsse beider Religionen nach Zürich zu beschiken, damit sie b"' mit allem Nachdruk zur Beobachtung der so viclmal versprochenen Eintracht ermahnt und die katholischen burgcr um bestimmte Erklärung angegangen werde», was sie mit den Hemmnissen dcö evangelischen freie» dieustes eigentlich wollen. Darnach wären dann die weitem Abmahnungen und Nathschläge einzurichten, Staatsarchiv Zürich: A, a, L>, 198. 1797, 16. September, Zürich und Bern au die Räthe beider Religionen im Toggcnburg, Der Bericht von neuen Mißverständnissen unter dem Vorwand der Religion, durch welche die so weit Z» „ gekommene Wiederherstellung der Freiheiten bedroht werde, veraulaße beide Stände in Fortsezung ihrer Bein») ^ kraft der gegebenen Deklarationen zu der Einladung an Toggcnburg, auf den 27. September eine Abordu»»b Zürich zu senden, um da das Nöthige zu berathen. Landesarchiv Schwyz: Acten Toggcnburg. (Abschrift von Hauptmann Keller an Stadler. 199. 1797, 18, September. Niklaus Rüdlingcr an Zürich, Hauptmann Keller mache Schwierigkeit^» den auf den 19, September wegen der nach Zürich verlangten Abordnung vorgesehenen großen Landrath, ^ erkläre, er wollte von Herzen gern die Sache nach Inhalt des Schreibens beider Stände behandeln Geistlichen hätten aber die gemeinen katholischen Landleute derart abwendig gemacht, daß er besorge, daß d ^ räthe nicht erscheinen werden, Keller selbst werde keinen Landrath mehr besuchen, bis er entweder stlbst Z" gewesen oder von dort Bericht habe u, s. w, Keller habe auf seiner Reise nach Rothcuthurm Stadls getroffen, da dieser wegen eines Rippenbruchs zu Schwyz krank am Scherer liege. Staatsarchiv Zürich: A, °, ' ^ Ä99. 1797, 29, September, auf der Kreuzegg. Hauptmann R. Keller an Landvogt Stadler, Versammlung des großen Landraths behufs der nach Zürich begehrten Abvrdnuug habe Keller gcge» Bösel) folgende Bedenke» geltend gemacht i 1. Die katholische» Landräthe werden schwerlich für eine solche ^ Cerei»o»l" - iNMldit» 2409 "umcn, denn der Streit sei wegen politische» »nd nicht wegen Religionsfreiheiten entstände»! wenn diese nicht wildert und mit Neuerungen in der Religion fortgefahren und damit bis zum Austrag anderer Sache» nicht Hai werde, seien den katholischen Ausschüssen die Hände gebunden und können sie die bisherige treue Mit- w>g nicht weiter fortsezcn, 2. Wenn das Einladungsschreiben der zwei Stände bekannt werde und die Abordnung ^crblcibe, ernten diese davon um so mehr Schimpf, dagegen die katholischen Toggenburgcr bei ihnen Unglimps Wm dgch ^ Landrath auf den 22. September angcsezt worden sei, verlangt Keller Rath, wie die katholischen ggenbnrger steh aufzuführen haben, ob und wie ste die schriftliche Ablehnung abgeben oder ob sie gar nichts ? ^klen. einzige Mißverständnis; im Land sei eben das, daß die Katholischen keine Vermischung der Wonellen mit den politischen "Angelegenheiten wollen, bis leztere ausgetragen seien. Landcsarchiv Schwyz: Acten Toggcnl'urg. Bef ^ ^ 1707, 26. September. Die katholischen Landräthc im Toggcnburg an Zürich und Bern. Bei reiflicher , Wallung, daß das Landrecht ohne die Freiheiten und umgekehrt die Freiheiten ohne das Landrecht nicht bestehen wünscht» die katholische» Räthe, daß beide Stände demnächst mit Schwyz und GlaruS in "Anwesenheit der ^Wnburg^ eine friedsame Bcrathung veranstalten, wie weiter», "Anstoß ohne allseitige Veruachthciligung vorzu- wm möchte; dadurch hofften sie nicht nur der Freiheiten versichert, sondern anch der entstandenen Mißhellc °'"bart z» werden. Staatsarchiv Zürich: A. a. O. sa 1767, 28. u. 29. September. Verhandlungen von Zürich mit dem evangelischen toggcnburgischen Aus- Vvt ^uncrhcrr Bösel), Landrichter giüdlinger, Sekelmeister Stäger und Lieutenant Kuhn. Der "Ausschuß bringt eme^s katholischen Räthe haben auf äußere Einrathung hin nicht »ach Zürich gehe», sondern sich schriftlich G^"kdigcn wollen, mit dem Gesuch, über die schwebenden Mißverständnisse eine Conferenz von Zürich, Bern, eva ^arus und Toggcnburg anzusezcn. Das Gesuch der Ausschüsse geht dahin: 1. Die beiden Stände wollen dr»' I ^ Toggenburg die fortwährende Schirmshand biete»; 2. insbesondere den annoch am meisten bedrängten " Aircl» ^iedcrglatt zu vollkommen freier Rcligionsübuug verhelfen; 3. um heilsamen Rath zu ertheile», wie die re, und wchx» ^ Jonschwyl, Kirchberg und Henau, sowie den zwei etwas minder angefochtenen Kirchen zu Lütisburg «va , Wutt zu vollkommen freier Rcligionsübuug verhelfen; 3. um heilsamen Rath zu ertheile», wie die . V4)en zum Gebrauch der Kapelle in DegerSheim (Tägerschcn) kommen könne»; ferner wie mau sich in ^ Aminänner und Richter zu verhalte» habe. Im Weitern wünschen ste, daß beide Stände, sofern Uiill ^hsai» finden, mit Schwyz und Glarus in Conferenz treten. Endlich bittet Rüdlinger für sich um Gottes- ^hc„ k5i»pst'hl»»g, daß er der toggcnburgischen Räthe und Landleutc cutlasse» »verde, indem er ungleich angc- und in diesen Geschäften seine Haushaltung gleichsam verabsäume. Über diese Religionsanliegcu und ^o» Stand der Religionsübung überhaupt geben die "Ausschüsse schließlich ein schriftliches Memorial ein W c> ^ hierauf Hilfe, "Rath »nd Trost zugesichert und im Übrigen werden die vorgebrachten Beschwerden °»ta ^ Anregung betreffend die Conferenz mit Schwyz und GlaruS zu weiterer Überlegung mit dem Stande Bern u„^"^'w»»nen. Sekelmeister Rüdlinger aber wird ernstlich crmahnt, in seiner jczigen Stellung auszuharren Wießüch der gcsammtc Laudrath schriftlich zur Pflege der Einigkeit ermuntert. Staatsarchiv Zürich: A. a. O. - Staatsarchiv Bern: Toggcnlmrger Büch» 00. 33». ff. (Zürcher Original.) ^»dl^'^' ^kl7, 5. Octobcr. Der dreifache Landrath von Schwyz bezeichnet einen "Ausschuß von Rüthen und Wx lue Untersuchung und womöglich zur Beilegung des Toggenburgerstreits; derselbe hat seineu Vorschlag ge^W"k>sgcnwf»de z» unterbreiten; zum Besten des Vaterlands sind aber alle Verhandlungen bis zur Landsham' ' k'ci dem Eide geheimzuhalten. Die Commissivn soll den ll. Octobcr zusammentreten. Die weiter» Ver- ""gen dieses Ausschusses s. unten. Landcsarchiv Schwyz: Rathsprotokott kol. 184, 185. u,ch k767, 16. Octobcr. Zürich an Bern. Zürich findet es unthunlich, die angeregte Conferenz mit Schwyz »»d auszuschreiben und an leztere Orte zu begehren, einerseits, weil der Stand der Dinge sehr bedenklich, ""^t'cnz nur durch Laudvogt Stadler betrieben und von Schwyz »nd GlaruS noch nie nachgesucht wurde, ' weil in jenem Fall es in beiden gedachten Orten den "Anschein gewänne, als ob dringende Ursachen 302 2410 beide Stände veranlaßtcn, von dem bisherigen Pfad abzuweichen, wodurch die Sache nur erschwert würde, abgeht davon, daß voraussichtlich beide Orte an den Deklarationen von Zürich und Bern Anstoß nehmen würden. aber Schwyz und Glarus selbst diese Conferenz begehrten, wäre Zürich bereit, mit Bern hierüber nach Wichtig der Sache seine Gedanken auszutauschen. Staatsarchiv Vera: Toggenliurger Biichcr OL. 381. AV5. 17(17, 13. October. Verhandlungen des Toggcnburger Ausschusses von Schwyz. Landammann und Statthalter Ccbcrg werden unter andcrm Porwand, damit die Angelegenheit geheim bleibe, zu Sch»^ Dürler nach Luceru abgeordnet mit folgendem Auftrag: Schultheiß Dürler zwar nicht von Standes wegen, so"^ als Privatpersonen zu vermögen, daß der Abt sich zu einem geheimen Zusammentritt in Luccrn verstehe, »"'' versuchen, ob man durch gegenseitige Vorschläge nicht etwa zu nähern Gedanken kommen möchte. Schultheiß D»" sei confidentiell mitzutheilen, inwieweit Schwyz sich auf eine gütliche Handlung mit dem Abt einzulassen ' nämlich wenn der Abt das Laudrecht von 111(1 ohne Extension gestehe, wolle man die Gegenverstcherung ' daß gegen ihn alle alten und neuen rechtmäßigen Siegel und Briefe gehalten werde». Sei einmal der erste ^ des Anstvfses, nämlich die Anerkennung jenes Landrcchts, aus dem Wege geräumt, werde Schwyz mit dem schon des einen werden. Schultheiß Dürler sei für das erste Mal zu bestimmen, diesen Antrag unter dem S der eigenen Initiative und nicht aus Veranlassung von Schwyz an den Abt zu stellen, und eine Unterredung " zusuchcn, an der die gleichen Gesandten von Schwyz als Private theilnehmcn würden. Landcsarchiv Schwyz: Manual des Ausschusses. Acten Toggenburg. AON. 17(17, 23. October. Rathschlag ctwclchcr katholischer Räthc des obern und untern Amts im bürg in Lichteusteig. ES wird u. A. beschlossen: 1. Gericht und Recht helfen zu besezcn, den Gemeinde» . Männer zu Ammännern und dem Abte zwei zum Weibel vorzuschlagen; 2. jede Religion mag die Ausschüsse st wählen ohne Einrede; 3. die vor wenig Jahren angenommenen neuen Laudlcute sollen nicht ausgcmchrt wc>^ ^ 1. diejenige» Männer, die in Schwyz gewesen, sind von der Zulage der ungewohnten Reden in freien Stand - stellen; 3. inskünftig sollen die katholischen Ausschüsse nichts eigenmächtig vornehmen, sondern zuvor de» genossen berichten; ebenso sollen die von den katholischen Gemeinden gewählten Ausschüsse in den Geschäfte» ^ Einrede geduldet werden; l>. bei diesen gefährlichen Zeiten soll keine Musterung vorgenommen werden, es st> die allgemeine Landsmusterung von Obrigkeits wegen auf dem Bütschwyler Feld, wie von Alters her; ^ La'st ihr-'s Abordnung von sechs Mann soll i» St. Gallen de» Fürsten angelegentlich ersuchen, er solle, da man erfahre" er die Toggcnburger bei den Freiheiten und Rechten schüzen und diese ihnen lassen wolle, zu ihnen ins kommen oder, wenn dies nicht beliebe, den Decau und Official hinsenden, um die katholischen Toggcnburger >» ^ Anliegen anzuhören; 8. man habe die katholischen Räthe hin und wieder für landeidbrüchig ausgerufen oder sie es werden, wenn sie die eine oder andere Reise vornähmen; sie glauben aber, die der andern Religio» v den Eid gebrochen, indem sie mit ungestümer Durchsuchung der Klöster und Gotteshäuser, mit Degensw , Kugelgießen und Schießen, auch mit Unter- und Uebergewehr, mit fliegenden Fahnen und andern vielen M Thatcn als mit Stürmen, mit der Holung von Stüken, mit Todtschlägen mittels Prügeln und allweiligei» I ^ Dräuen gegen die Katholische» verfahre», nicht weniger die Ausschüsse wider Willen und Befehl auf Z"" Bern reisen, so seiner Zeit zu verantworten stehet, wie man dann sich dessen beklagen wird; !1. von der Versammlung wird man auf die nächste Tagsazung eine Deputatschaft senden und zuvor noch bei den übrigen unbeuanntcn Orte» die Beschwerden vorbringen. Landesarchiv Schwyz: Acten Tostgenbnrg. (Abschni - Ä117. 1707, 29. Oktober. Verhandlungen des Toggcnburger Ausschusses von Schwyz. Laut dem . „P Landamman» Schorno und Statthalter Ccbcrg hat sich Schultheiß Dürler von Luccrn bereit erklärt, zu Respekt des Kantons Schwyz bei dem Abte das Möglichste zu thun, um ihn zu einer freundlichen U»(0 ^ und folglich dann zu einer gütlichen Vereinigung zu verleiten. Die Vermittlung geschah durch Kanzler der sich heute als Abgeordneter des Abts in Lucern einfinden werde. Die frühern Gesandten von SchwYZ den Auftrag, sich ebenfalls wieder nach Lucern zu begeben, um durch Schultheiß Dürler den Fürsten 2411 ^nuiig des LandrcchtS von 1110, wie es an ihm selbst ist und wie es Abt Ulrich rcverstrt hat, zu vermögen, Legen versichere Schwyz, daß die Abolition der Siegel und Briefe nur solche begreife, die nicht rechtmäßig ^ seien, Landesarchiv Schwyz: Acten Toggcnburg, die 1707, November. Zürich schreibt (im Einvcrständniß mit Bern, da unter gegenwärtigen Umständen ^ ^gemeine Zusammenkunft so weit hinaus als möglich zu verzögern getrachtet werden soll) die auf den 13. 'ember angesezte Tagsazung ab, da sie von Zürich und andern Orten wegen einfallender Hindernisse nicht besucht rden könnte. Staatsarchiv Bern: Toggenburgcrbücher (10. 431. u. a. a. O. mehr. drei 17ll7, I, November. Der Abt von St. Galle» an Zürich. Der Abt ersucht inständig, der schon vor >rerd " angeseztcn Tagsazung den Lauf und Gang zu lassen, da daö Übel im Toggcnburg immer größer r und der Abt durch die Verzögerungen nichts als Ungemach und Schaden erfahre. Staatsarchiv Zürich: Acten Toggcnburg. diik ^707, 5, November. Mandat deö ganzen Landraths im Toggcnburg. Mau müsse mit Bedauern sehen, ,» . der Landlcute erfreche», nicht allein ein Geläufc im ganzen Land anzustellen und sich zusammen- zn.., sondern sich sogar den Namen eines Landraths anzumafscn und hinwieder im Land auf Trennung und sst>" "dzwekendc Schriften in öffentlichen Kirchen und Versammlungen ablesen zu lassen. Es wird daher auf's oder Erboten, sich derart zusammenzurotten und Zusammenkünfte zu halten. Wenn Jemand i» Freiheitssacheu dc>z LandcSangelcgcnhciten Ettvas vorzubringen habe, sei ihm der Zutritt zu dem gemeinen Landrath oder ^"lessionellcn Ausschüsse» oder den Gemeinden selbst offen. Staatsarchiv Zürich: Acten Toggcnburg. 1 daß 1707, 17. November. Schwyz an die Räthe und geschwornen Landlcute in Toggcnburg. Man vernehme, gar diejenigen, welche dem Landrechte gemäß den geziemenden RecurS nehmen, nicht zum besten verstehen oder aber ? . " ivolle. Dagegen versehe sich Schwyz, daß in Toggcnburg diese Absicht gar nicht bestehe, »och weniger aß dergleichen Thätlichkciten vorkommen. Landcsarchiv Schwyz: Rathsprotololl xax, INS. Py, ' 1707, 28. November. Verhandlungen des Landraths in Schwyz. Auf abermalige mündliche Klage des k^c ,. ^"der von Magdcnau, Sekelmeister Wirth und Mithaften wird beschlossen: Der bedrängte Stand der schür Religion >»> Toggenburg dringe tief zu Herzen, man sei entschlossen, dieselbe mit Gut und Blut zu daß?! ""d werde solches auch der katholische» Confcrcnz in Luccr» vorbringen. Indessen sei aber »othwendig, sinnc,^ ^^R"Üchaft auch dem Abt diese Drangsale vorstelle und ihn bitte, Mittel zu einer Vereinigung auszn- ^ath ^ Landrccht gestanden und'der Noth mit gesammtcr Hand gesteuert werde; inzwischen sollen die Ichen, gcsammt oder einzeln laut Landrecht, als eine „Gegni" Recht bieten und anrufen. Laubcsarchiv Schwyz: Rathsprotololl xax. 2V0. ^^Tgenb ' November, Bcschwerdepunktc der katholischen Toggcnburger. 1. Die katholischen Ausschüsse im llyh finden sich sehr beschwert, daß ihnen durch eine Schlußnahme des sog, Landraths aller Zugang, Hilfe den Schirmherren und dem Landesherr» abgeschnitten werden wolle, was sie aber nicht abhielt, ihre ^stth hiemit auch an die katholische Confcrcnz zn bringen, 2. Landrichter und Sekelmeister 3, ^ ^"cr aus den sechözig Männern, sei ohne Vorbcrufung und Verantwortung nm 72 Gl. gestraft worden, kyst^ Landrath habe eine Landessteuer von 13 Kreuzer auf 100 Gulden angelegt für Bestreitung der Landcs- seiei, n» ^ vielen Katholischen, die sich zu zahlen weigerten, bis man wisse, wohin diese Steuer verwendet werde, Hiithx "ul einem Dritthcil Zuschlag betrieben worden. Es sei ein allgemeiner Schluß ergangen, daß der i^lOicy Religion gleich viel sein sollen und daß Geschäfte, über die man nicht des einen werde» könne, fikel ^ der LandSgcmcindc durch Stimmenmehrheit entschiede» werde», 3, Den Katholischen jci der Landes- die ^ Religionskriegen den einzigen festen Fuß sczcn könne», aus den Händen gemehrt worden, 0. An ^ der katholischen Hauptleutc, Lieutenante und anderer Oberofficicrc in den Compagnien seien solche 2412 evangelischer Religion gcsczt worden. 7. Bei dem lezten Auflauf hätten die Lutherischen an den Katholischen viel^ Gewaltthätigkeiten verübt und namentlich schwangere Frauen mit geladenen Gewehren und bloßen Säbeln bedr^' 8. In Mogclsberg habe man dem aus der Kirche tretenden Pfarrer mit dem Säbel den Kopf spalten worauf er als Gefangener in seinem Hause von scchszehn Mann bewacht worden. 9. Während des lezten Aussig'^ wo von der andern Religion Alles in Wehr und Waffen stand, habe der Ammann Müller aus Rhcinthal Sohn nach Dufferöwyl in's Depot des Gcmcindcpulvers gcschikt, um solches abzuholen, wo dieser aber mit Sch^', und Streichen abgewiesen wurde. 19. Sechs ehrliche Männer seien als Landcsvcrräther spöttisch ausgcschricen, ^ tractirt und in Haft gelegt worden. 11. Die Männer, die zu Schwyz die Klagen vorgebracht, werden spl't^ tractirt, für Schelmen und Meineidige gescholten, körperlich mißhandelt und geschädigt. 12. Die Lntheri^' bedrohen alle die, welche die sechs Punkte nicht halten wolle», mit dem Tod und der Verbannung. 13. I» sei der Knecht des Ammannö, der diesem zu Hülfe eilen wollte, mit Säbeln getödtet worden, ohne daß die gestraft wurden. (Absch. 641, u.) Staatsarchiv Luccrn: Abschiede von 1707. 21-t. 1797, 24. November. Der gemeine Landrath im Poggenburg an Schwyz. Mit Bedauern erfahre^ aus dem Schreiben vom 17. November, daß sich abermals einige Landleutc erfrechen, dort vorzugeben, als Toggenburg dein Inhalt des Landrechts von 1449 nicht stattgeben. Die falsche Zulage müsse, um den Glinü'l > retten, entschieden zurükgewicscn werden; man nehme an, daß Schwyz nicht glaube, daß Tvggcnburg wider alle Ordnung und Brauch Jemand im Name» des Landes oder einer Gegend ohne rechtmäßige Instruction lasse, oder daß das Landrecht, wo es vom ganzen Land oder zwei streitigen Gegendcn rede, auch auf einzelne P" auszudehnen sei. Dazu komme, daß diese Leute sich mit Unterschrift dem Landrccht unterworfen, wenn sie auch anders vorgeben. Vermuthlich handeln sie nur auf Einrathen fremder Beamten, um unter der EmP^ von Schwyz möglichst viele Landleute im Toggenburg an sie zu ziehe», um hernach eine» um so kräftigern ^ vom Landrecht zu thun. Hätte Toggenburg leztes Jahr die schwyzerische Empfehlung dieser Leute nicht dein Sl>P" s»iiS des Landes vorgezogen, so wären diese falschen Angaben unterblieben und Poggenburg mit der Verblei»' verschont geblieben. Staatsarchiv Zürich: Arien Toggeuburg. (Abschrift von tltiidtingerl 215. 1797, 3. Dccember. Zürich an Niklaus Rüdlinger. Zürich findet, daß die von Schwyz Zusammenkunft der drei an Poggenburg interessirten Theile mit möglichstem Fleiß und in guter Manier »W' werde, da dieselbe handgreiflich auf die Vcrnachthciligung der Deklaration beider Stände abziele. Staatsarchiv Bern: Toggcnburgbüchcr 00. ötttt. (Zürcher Copic.1 211». 1797, 3. Dccember. Schwyz ladet Glarus auf den 8. Dccember zu einer Besprechung nach ^ ein, um versprochenermassc» über die Verhandlungen der katholischen Confcrcnz von Luccrn Bericht zu ^ Laubcsarchiv Glarus: Arten Tvggcnburg. (Origl die ^ 217. 1797, 12. Dccember. Verhandlungen der toggenburgischen Commissivtt von Schwyz. Uber ^ 19. November in Lucern zwischen Schwyz und dem Abt verpflogcne Confcrenz wird Folgendes bericht^- ^ katholischen Orte rathcn, daß man nochmals eine gütliche Vereinbarung unter beiden Thcilcn versuche u»d b ^ mit Glarus und darauf mit dem Abt und schließlich mit allen Thcilcn eine Confcrcnz veranstalte. , sei Einigung zu Stand, wollen die katholischen und unparteiischen Orte dem Streit rechtlich abhelfen. Juzwist^ durch Vermittlung von Schultheiß Dürler mit St. Gallen conferirt und dieses soweit gebracht worden, daß Landrccht von 1449, wie es an ihm selbst ist, und von Zeit zu Zeit von den Landesherren bewilligt »nd » ^ und nachgchends durch authentische Siegel und Briefe erläutert worden, anerkenne, bei welchem Schwyz in Treuen nach Pflicht schirmen wolle. Es wird eine abermalige geheime Confcrenz mit dem Abt 21. Dccember in Luccrn angesczt, wo auch sondirt werden soll, ob der Abt der Kosten halber um etwas entgegenkommen wolle. Vor Allem ist auf eine Vereinbarung zu trachten; wenn dies erreicht ist, soll ^Hste Toggenburg und dem Abt eine Confcrenz angestellt werde», um auch jenen das Projcct beliebt zu machen- Unterredung geschieht abermals durch Landammann Schorns und Statthalter Ceberg. . Landesarchiv Schwyz: Acte» Tvggcnburg. (Manual der Sonnnissw 2413 18- 1707^ iz Deccmber. Glarus an Schwyz. Landammann Tschudi habe über die jüngst in Lachen bca, > ^ Konferenz mit Schwyz rcfcrirt. Was die nothwcndig erachtete Zusammenkunft der beiden Orte mit ^ stbt und Toggenburg (»ach Einsiedel») betreffe, wird Schwyz überlassen, etwa nach Rükkunft von Landammann ' ' dvn der Langenthalcr Conferenz, beliebig Ort und Tag anzusezen. Landesarchiv Schwyz: Acten Toggenburg. 2ly. 17^7 25. Deccmber. Rüdlingcr an Sekclmeister Rah» in Zürich. Es werden die von den katholischen Agenburgern der lezten Conferenz in Lucern vorgebrachten Bcschwcrdepunkte, die übrigens bis auf etwa zwei seien, initgethcilt. Eine Widerlegung derselben sei aber gefährlich, weil man das, waS die evangelische ^ >gwn beschönen könnte, ebenso wohl auf die ländlich gesinnte» als ans die widerspenstigen Papisten legen müsitc. ^gcnburger habe» durch Kämmerer Blumcr in MolliS sondiren lassen, was Landammann Zwicki mit denen des ^^'3 in Lachen verhandelt habe. Bei der projcctirten Conferenz in Einstcdeln zur allseitigen Vcrgleichung Üi bekannt, wie fatal dieser Ort für evangelisch Toggcnbnrg sei, und wie die Toggcnburgcr dabei katl^s"^ hergeben, sein mühten und so das Kürzcrc zögen. Ans Allem scheine hervorzugehen, daß die ^i^ ^lcn Orte diesen Weg als den besten anscrschcn haben, um die Toggcnbnrger allgemach von der Deklaration ^ Stände abzuziehen. Staatsarchiv Ziirich: Acten Toggcnbnrg. ^ ^20. 2g Deccmber. Stadtschrcibcr Holzhalb in Zürich an Rüdlingcr. DaS in Lucern eingegebene y ^'""euiorial solle doch widerlegt werden; der dahcrigc Entwurf ist sammt den Ansichten des Hauptmann Keller mitzutheilen, worüber da das Weitere berathschlagt werde» solle. Inzwischen sollen die Übelgesinnten, Memorial verbreiteten, zu Rede gestellt, vorläufig aber nicht gebüßt werden. Die Conferenz in Einsiedeln, de,// ^ Toggcnbnrger nicht wohl ausweichen können, soll nur uä uuäioiulnm vt relorenäum besucht werden; wenn sy^^tMbnrgischcn Abgeordneten daselbst die Einholung von weiter gehenden Instructionen zugcmnthet werde, " ste sich ausweichend verhalte» und überhaupt auf eine andere Malstatt dringen. Staatsarchiv Bcru: Toggcnburgbiichcr vv. üt7. (Abschrift.) l70!t. 221 ^>stlig ' 1^' Januar. Zürich und Bern an den Landrath beider Religionen von Toggcnbnrg. Es wird l>gg gemahnt, nunmehr Verfügung zu treffen, daß kraft der toggenburgischen Freiheiten, welche allen Landlcuten die zueignen, den Evangelischen im Unteramt die volle Religionsfreiheit zu Theil werde. Überall, wo statt s'^"6"bung auf Verträge» beruhe, wie der toggcnburgische Landfrieden von 1538, finde Freiheit für Alle ^estegemeinen Vogtcicn, wo in Religionssachc» kein Theil dem andern ctwaS vorzuschreiben habe. >»a„ können daher nicht begreifen, daß in Toggcnbnrg, wo nicht allein der Landfricdc walten, sondern c , Umseitig vor Drangsalen schirmen soll, Erschwerungen der freien Rcligivnöübnng Plaz haben können, bei tz'.? ""der» die geistlichen Freiheiten gönnen, deren er selbst zu genießen begehrt. Hierüber sei ja auch ^dc„ der Deklaration die gegenseitige Zusage crsolgt und in dem sechsten Artikel aufgenommen worden i »tu f,. ^'ärc es ein Leichtes gewesen, für die Evangelischen volle Religionsfreiheit auszuwirken, wenn sie ^^heit'" ?"^essc allein in Betracht hätten ziehen und nicht vielmehr des ganzen Landes leibliche und geistige Obacht nehme» wollen. Die Evangelischen könne man aus erhebliche» Ursachen nicht in so engen stze» ^Üstn, da beide Stände sich verbunden fühlen, auch diesen Punkt ihrer Declarativn in Vollziehung zu Landcsarchiv Schwyz: Acten Toggcnbnrg. (Abschrist von Hauptmann Keller.) 22z ^Witt,' ^8, 14. Januar, Bütschwyl. Hauptmann Keller an Laudvogt Stadler in Schwyz. Die Dinge im ^Kev derart, daß Keller mit Stadler mündlich darüber verhandeln sollte. Man sei eben daran, die sei der katholische» Toggenburger zu untersuchen und die Wahrheit darüber an Schwyz zu berichten. Es ^el dabei erlogen. Auf das Mahnschreiben beider Stände vom lt>. Januar müsse katholisch Toggenburg 2414 eine Antwort geben, wofür Hilfe n»d Rath begehrt wird. Die Katholischen gestehen Landcid, Landrccht nnd ^ frieden, versteht sich der Toggenburger Landfrieden. Dieser werde aber von den Evangelischen zu weit exte» ^ die mit Singen und Andern: einhalten sollten bis zum Austrag des Streites und bis zur Erläuterung des 1» friedens selbst. . , Landcsarchiv Schwyz: Acten Toggcnburg. (Ong-) 223. 1708, 18. Januar. Rüdlingcr au Sckelmcistcr Rah» in Zürich. Verhandlungen deS toggcnburg't^ Landraths. Um zur freien Rcligionsübung zu kommen, schlagen die Katholischen vor, man solle von t9e»^, zu Gemeinde reiten und da alle Streitigkeiten, religiöse und andere schlichten. Die Evangelischen entgegnen, es h»'' sich jczt nur um die Religionsübung und um die Antwort au beide Stände. Die Katholischen verlange», ' ^ solle nur bis zu Austrag in Kilchberg schonen und inzwischen den Landfrieden erläutern, oder nach dem vor Schwyz und Glarus kehren. Die katholische Gemeinde zu Kirchberg werde sich zu dein Psalmcnsinge» " . verstehen; entweder müssen die Evangelische» nicht singen oder es von den Katholischen erzwingen; in diese»'^ aber werde Kilchberg als eine Gegni nach Schwyz und Glarus Recht vorschlagen. Die Evangelischen bitte», solle willfährig sein und ihre Glaubensgenossen nicht vergewaltigen und zwingen, daß die evangelischen zu Hilfe ausziehen. Wenn der katholische Landrath nicht Frieden verspreche, werde man die Sache vor die evang^ Gemeinde» bringen. Erschrokcn versprechen dann jene, ihr Bestes zu thun und von dem Rcchtbictcn abz»!' Staatsarchiv Zürich: Acic» Toggenburg. Schlimmen und es nicht billig sei, daß während des Streites ein Theil zu Beeinträchtigung des andern Gebräuche Neuerungen vornehme, zumal wenn der widersagende Theil laut Landrccht Recht biete. Sei der ^ streit einmal erledigt, dann habe man Zeit genug, dergleichen Anstände zu untersuche». Staatsarchiv Zürich: Acten Toggcnburg. (Älarner Kopien.) — Staatsarchiv Lucern t Acten Toggenlmrg. (Schwyzer Abschrift^'' ... 225. 1708, 24. Januar. Niklaus Nüdlinger an Sckelmcistcr Rahn in Zürich. Troz der Zusage ° . ...g nehmstcn Papisten scicir die Evangelischen in Kilchberg dllrch zuvor beschehcne Insolenzen von dein Psal»»'» ^ abgeschrekt worden. Gleichzeitig haben Sekelmcister Wirth und zwei Lindere in Kirchberg und andern (ßc>»e ja auch außer Landes ausgegeben, die Evangelischen wollen sie, die Katholischen, überfallen, sie hätte» >» ^ steig das Zeughaus geleert, Munition und Waffen vcrtheilt u. s. w. Das Schreiben von Schwyz werde de» ^ die freie Religionsübung wieder so viel schwerer machen, als sie durch das Schreiben beider Stände werden; es sei fraglich, ob evangelisch Toggenburg in Rcligionssachcn von Schwyz je etwas Anderes alö de» gang zu erwarten habe. , Staatsarchiv Zürich: Acten Toggcnburg. 22<». 1708, 29. Januar, Luccrn. Der päpstliche Nuntius an Franz Anton Neding, bischöfliche» in Schwyz. Da sich dermalen die Protestanten im Vertrauen auf ihre Macht fast allerorts cmporzuschwi"^ den katholischen Glauben zu gefährden suchen, habe der heilige Vater Papst Clemens XI. zur Rettung gflK Christi aus den Händen der Profanen die Nuntiatur beauftragt, alle Mühe anzuwenden, daß das katholil ? .^c. als Söhne der Kirche zum Schuze von Frieden und Ruhe nach Kräften den Listen der Protestanten sich ^ Der Nuntius vernehme nun, daß unter der Priestcrschaft in Schwyz Spaltung und Zerwürfnis» herrsche», ^ghflt auch dem Volk sich mittheilen könnten. Im Hinblik auf das, was in Toggcnburg durch die protestantisch' fortwährend gefördert, wegen der Zwietracht sich zum Verderbe» deö Vaterlands und des Glaubens ^ tagtäglich anwachse, wo sehr viele vom katholischen Glauben abgefallen und nach abgeworfener Furcht ' ^dt»' allem Verbotenen in die Arme geworfen, wo redliche Leute geplagt und unzählbarer Schmach auögeflT^ wo man in der Hoffnung auf größere Freiheit Streit und Händel angerichtet, habe der Nuntius, bevor ' 2415 Clerus nnd Volk von Schwyz in Flammen ausbreche, diese schriftliche Mahnung für befunden. Der Commissär erhält nun den Aufrag, im Name» der Nuntiatur der gcsammtcn schwyzerischen i»briu ^^benSgcistlichkcit die Absicht des PapsteS zu eröffnen, um alle wieder zur Eintracht und Einheit zurük- »Rn Geistlichen vereint sollen daran sein, dem Volke die Ärgernisse zu entziehen, die wuchernden Dornen ^tl e te», die Zwistigkciten zu schlichten. Da ferner die Einträchtigkeit nicht nur bei sich, sondern auch mit andern de, ' " Kantonen daö Llothwendigste sei, so solle der gesammtc Clerus dahin wirken, dasi daS schwyzerischc Volk Ständen einig gehe. Die Innern Mißhelligkciten seien weder dem gemeinen Wesen, noch der f ,< Religion zu Nuzen. Unfern stehe der Feind mit verborgenem Strik und gespanntem Bogen, Damit . K'"sche Volk in Schwyz nicht noch in mühevollere Lage gerathe, solle der Clerus bestrebt sein, die Privatesten zu beseitigen und zum Frieden zu mahnen. Wer unter der Geistlichkeit in Vollziehung dieses Auf- buuuig su, oder gar die MißHelligkeiten unterstüze, habe kirchliche Strafe zu gewärtigen, Staatsarchiv Luccrn: Acten Toggcnburg. (Abschrift.) Lateinisch. ihg» . ' 1708, Anfangs Februar, Beschluß des kleinen Raths von Zürich, Mit einigen vertrauten Toggenburgcrn sich j^Äcr Religio» ist in Rüti Berathung zu pflegen über folgende Punkte: t, WaS für vorthcilhaftc Pässe ^staueu^'^ '^^bgenburg befinden ! 2, wie die Evangelische» sich derselben zu bemächtigen und sie zu behaupten >vas für Loszeichen man zwischen Zürich und Toggenburg haben könne; 4, auf welchem Wege den ^gern am leichtesten Hilfe gesandt werden könne, Staatsarchiv Zürich: Protokoll d-s «einen Raths. lt,ch ^ ' 17W, 7, Februar. Rüdlinger an Sekelmeister Rah» in Zürich. Der Paß über den Hummelwald dies- Katholischeu in cinein RcligionSaufstand entschlossen wären, die Dictfurtcr Brüke nnd vielleicht auch die- sehx bcS RikenS finde man, namentlich in religiösen Streitigkeiten wegen der Nähe des Schlosses Jbcrg für >« ., ' P' Bei der Einvernahme habe man dem Sekelmeister Wirth in einer Confrontation cntloken können, Det<,j^",^^b»rg abzuwerfen, wodurch sie gegen Mosnang und Kirchberg ziemlich gesichert würden. Folgen nun girier allfällige Aufstellung der evangelische» Toggenburgcr, Am nöthigsten sei, dasi ein zürcherischer Land persönlich inspicire, Staatsarchiv Zürich: Acic» Toggenburg, iiistg,^, ' 1708, l l, Februar. Eine Abordnung aus Toggenburg hält vor den Geheime» in Zürich abermals ^Rgiv Ausstellung einer Urkunde an betreffend die ehcvorigc Zusage deS Abts über Gewährung voller gjel' > in Toggenburg, weil die katholischen Geistlichen die Richtigkeit dessen beständig bestreiten, weshalb Zürich 'R"w6wese» im Unteramt bisher nicht berichtigt werden konnte. Nachdem hicvon den Gesandte» von >" Bade» Mitthcilung gemacht worden, erneuern beide Stände gesondert, Zürich den 13, und ^>»ci, Februar die frühere Bestätigung, nämlich, dasi der Unterhändler des AbtS seiner Zeit in dessen ^atsar^ st'eik und ungehinderte Übung der evangelischen Religion vorgeschlagen und angetragen habe, Dllh Zürich: Protokoll beS geheimen Ruths u. des Roths; ferner Acten Toggcnburg. — Stuatsurchiv Bern: Toggcnburgbüchcr 00. 577. "ginol der Verner Urkunde mit den Spuren des Siegels liegt im Stuatsurchiv Luccrn: A. Toggenburg. Abschriften im Archiv Schwyz. »»d Sm ' Februar, Luccrn. Schreiben der katholischen Orte Lucern, Uri, Unterwalden, Zug, Frciburg >vie Schwyz Ei» Blik auf die vergangenen Zeiten leiste für so viele traurige Fälle den Beweis, ^ ^'stüudnisse und Uneinigkeit der Glieder eines Gemeinwesens dieses dem Untergang weihen. Man erfahre, e Trennung, Zwietracht, Mißverstand und große Heftigkeiten walte» und von Tag zu Tag sich mehren. - ostcu ergehe an Schwyz kraft des ältesten Bundes der III Orte, der IV Waldstätte, des Bundes der ^ ^ zumal deS goldenen Bundes; so lange dieser innere Streit nicht gehoben und begraben sei, ^Arrtou Z! ^ Vaterland nicht zur Ruhe kommen und die Religion Schade» leiden, Schwyz solle doch den ^üicr >, Vaterland und wie sehr dem katholischen Wesen zugcsczt werde, zu Herzen nehmen und daher ^ 3»trä^^" Versammlung des großen Gewalt? beschließen, was Gott, der Religion und dem gemeine» Wesen gn^ be>u Ungutes durch daö Land laufe, als von denen angesponnen betrachten, Ättcx m,' ^ katholischen Orte abhold und nachstcllig sind, Die Härte und Strenge deS ZeitS sei die Rr Bünde; man wolle Niemanden in seinen Rechtsamen bcnachtheilcn, sondern vielmehr dabei schirmen, Lanbcsnrchiv Schwyz: Acten Toggcnburg, 2416 Hiezu scheint der von der Hand des alt-Statthalter Ccberg geschriebene Entwurf der Rede, welche die lnce>>u^ Gesandtschaft an der Landsgenieindc Schwyz vortragen sollte, zu gehören. Beigefügt ist ein sorgfältig ausgearbtt ^ Memorial über die unrichtige Stellung von Schwyz in dem Toggenburgcrstrcit, Das Schriftstük beginnt^ können die katholischen Orte nicht fassen, wie die Sachen bei Euch müssen angesehen werden; denn gcwisi ist, versteht ihr Landleute nicht, was ihr verstehen sollt, oder ihr wollt es vielleicht nicht wissen. Dann schreit^ Schriftstük zur Beantwortung von folgenden Fragen: l. Sucht Ihr nicht durch das Landrecht von 1440, baß Eueru Nöthen die Mannschaft im Toggenburg Euch soll zu Hilfe ziehen? 2, daß Ihr der Richter seid, wen» in «IIlN auf Euch Recht bietet? 3. daß die Toggcnburger Euch beholfen, bcrathen und gehorsam sein sollen? 4, daß ^ andern Schirm suchen, noch Landrecht machen mögen, ohne Euere Gunst, Wissen und Willen? 5. hat ma» nicht versichert, das Geschäft gehe die Religio» nichts an? 6, hat man Euch nicht versichert, die Toggeu^" werde» treu an Euch bleibe»? 7, habt Ihr nicht die Meinung, es soll bei denjenigen Sprüchen und verbleiben, so Euere Altfordern wegen der heiligen Religion aufgerichtet und die katholischen Orte Euch mit dem . erhalten geholfen haben? 8, hat man Euch nicht gesagt, daß der Eid des Landrechts allen ander» Eiden 9, habt Ihr nicht in Euerm Archiv Siegel und Briefe, Zürich entziehe sich auf ewig den Tvggenburgcrn? ^ man Euch nicht versichert, wenn in Toggenburg Streit über die Religion entstehe, so könnt Ihr darin Pvr . , sprechen? ll, haltet Ihr vielleicht dafür, es sei Euer Glük und Heil, wenn Ihr den 1419, Brief oder das Bauernlandrecht schirmen und dabei bleiben könnt? Landesarchiv Schwyz: Acten Togstenburg- 1798, 26, Februar. Die Landsgenieindc von Schwyz beschließt: l. Der Landlcute Landrecht im bürg getreulich zu halten und dasselbe als mit höchster Beschwerde und Krieg erworben, mit Leib, Gut ^ zu Erhaltung der katholischen Religion und zu des Vaterlandes Nnzen zu schüzcn; auch habe man bei der dem besagten Landrecht zuwiderlaufende» Siegel und Briefe jene, so rechtmäßig und in allen Treuen worden, niemals gemeint, 2, Da man Hoffnung hat, daß man unter den vier interessirten Theilen auf dem ^ ferenzwege doch noch in Freundlichkeit eins werden könne, soll der gesessene Rath ermächtigt sei», Zeit dieser Besprechung festzuseze». Kann mit dem Abt keine Vereinbarung getroffen werde», so soll mit Glarns eine neue Beschwörung des Landrechts vorgenommen werden. Bei dieser Beschwörung soll eine gründliche suchung der Neuerungen im Toggenburg stattfinden, namentlich soweit es die Religion betrifft, 3, Alle Schmähungen und Beleidigungen werden einander verziehen und der Eifer gegen einander soll abgetha» um dies aus wahrem Herzen desto besser thun zu können, wird eine Wallfahrt nach Einsiedeln beschlossen; E man sich dabei in Einsiedeln befindet, soll kein Wein getrunken werden, 4, Wird man mit St, Gallen ^- z» oder aber nicht, so steht es der Landsgemeinde frei, eine Untersuchung über den ganzen Verlans des ^ , Ochste veranstalten, 6, Der vom dreifachen Landrath eingesezte toggenburgische Ausschuß wird aufgehoben, 6, D>e ^ Landsgemeinde tritt in vierzehn Tagen zusammen, wenn man sich bis dahin mit St, Gallen vereinigen ka»N) aber das Landrecht wieder beschworen werden, versammelt sie sich erst in vier Wochen, Landesarchiv Schwyz: Protokoll der Landsgenieindc I, ^ ÄZÄ. 1798, 28. Februar, Lucern an Zürich, Da Schwyz auf die Zeit vom 11, März, wo die wieder zusammentreten sollte, Landsgcmeinde haben wird, ersucht Luccrn um Vertagung der crstern, was wirklich geschieht, Staatsarchiv Lucer»: Acten Toggenbnrg, tsonccp Äij.'j. 1798, 26, März. Bericht von Sekclmeister Rüdlingcr an Zürich über die Abordnung der die Toggcnburger Bvllinger und Maggion nach Schwyz. Die Instruction war, abzulehnen, daß die Katho >1 > Schuld nicht allein tragen, daß es im Tvggenburg zwischen beiden Religionen also hergehe; ferner abzulch" etwa die drei dorthin gereisten katholischen Geistlichen wider den katholischen Landrath ausgießen die Lediglassnng des Landwcibcl Gcrmann zu betreiben. Man habe gefunden, daß in Schwyz wohl >o böff seien als in Toggcnburg, Als Vollingcr Audienz verlangte, sei er gefragt worden, ob er der lnthcrilche sei. Die Deklaration steche allen miteinander in die Augen; man möchte den Toggcnburger» die Sache wo / wenn sie nur nicht von beiden Ständen hergekommen wäre. Die Toggcnburger sollen gedenken, wie i/ 2417 ^ ^verde, wenn beide Orte sich mit dem Abt verständigen. Es sei in Schwyz ein gemeines Geschrei, wie n, ^ ^^»therthum in, Toggenbnrg emporkomme; an all' dem sei das Landrecht schuld; hätte man dem Abt den Riidl sv wäre es nicht so weit gekommen. Die Abgeordneten haben ans der Reise auch vernommen, da» Glarns zu den Evangelischen gesagt, wen» nur die evangelische Religion emporkomme, möge ^st'r ^ ^"brecht sein, wo es wolle. Pin» aber sei gcwisi, daß Rndlinger von solche» subtilen Sache» mit Niemand Landammännern Zwicki, Weiß und Zweifel, die ihn, Rndlinger, dahin disponircn wollten, 'a Toggenburger entweder von der Declaration zurüktretcn oder doch beide Länder auch dazu ziehen sollten. Staatsarchiv Zürich: Acten Toggenburg. (Orig.) >. !4. zg März. Zürich und Bern an katholisch Toggenbnrg. Es wird empfindlich getadelt, daß die ^ ^bcschmcrden wegen Sperrung der Wochcnprcdigten und des PsalmcnsingenS inr untern Amt sich noch svlc»^"' versehe sich, daß die katholischen Toggenburger Kraft und Mittel haben zur Abstellung der Jn- öffentlichen Bcrkündnng der Religionsfreiheit, welche den Evangelischen kraft der Declaration ^itt's^ sie hiezu nicht im Stande seien, sollen sie dieS >ofort schriftlich erklären, damit man auf andere ^ und Wege bedacht sein könne. Landcsarchiv Schwyz: Acten Toggenburg. (Copie.) 2^ bcs a ' 1708, 28. März. Schwyz an GlaruS. Da der Abt die versprochene Erklärung über die 'Anerkennung i»r ^"^hbs »och nicht eingcschikt, habe die Landsgemeinde den 26. März zur Beruhigung der Zwistigkeiten, >!"^^"ug des Jnterimsregiments im Toggenbnrg und zur Wiederherstellung deS Respects beider Orte die ^»tsnf^ Abordnung einer Gesandtschast dorthin mit und neben Glarus beschlossen. Glarns wird ersucht, seinen Uß und den Tag zur Absendung der Depntirten beförderlich mitzuthcilen. Staatsarchiv Zürich: Acten Toggenbnrg. (Glarner Copie.) ^Oth d>'' ^70.8, ütl, März. Lucern an den Abt von St. Gallen. Lncern freut sich, daß der Abt den wohlgemeinten ^ dcx^ ^bolischen Orte als ein Mittel, größere Gefahren, Schaden und Kosten abzuwenden, gutgeheißen habe, u ''ber dermalen schon Sicherheit suche und verlange, wie solche -Anstände künstig auszutragen wären, de» ^^itellt, paß es »icht möglich sei, bei so knapper Zeit in den katholischen Orten diese -Angelegenheit ^)eü»" Gewalten zu behandeln, ohne daß sie ruchbar würde, da man doch verabredet habe, daß -Alles inö- z» h ^^handelt werden solle. Um die Nollziehung des lczten Landsgemeindsbeschlusscs von Schwyz wo möglich "Ugein 7^"' Lncern ernstlich an, zeitlich genug vor 'Ablauf der angeseztcn Fristen mit einen, den 'Abreden die w, ?Schreiben in Schwyz einzukommcn und das Zustandekommen einer Vereinbarung zu fördern. Für z» Sicherheit seien die verschiedenen Verabschiedungen der katholische» Orte Gewähr genug, um den Abt M'ge». ^ Weiter» beruft sich Lucern noch auf den mündlichen Bericht des Kanzlers Püntiner. Staatsarchiv Lncern: Acten Toggenbnrg. (Conccpt.) 2^7 ^»dl» ' März. Der Abt von St. Gallen an Luccrn. Der 'Abt theilt die lezten eigenmächtigen Verde», des Landgerichts in Toggenburg und das Schreiben von Zürich und Bern an den katholischen Landrath c ^^6 mit. Es ergebe sich daraus, daß diese beiden Städte die sechs von ihnen gestellten Punkte in'S "ub den Abt seiner Rechte verlustig machen wollen. DaS führe zu dem Gedanken, daß dieselben mit »lt ^ Tagsazung zu bringen, sondern sich vielmehr angelegen sein lassen, die Neuerung zu bestärken und »eth^ 6" lasse». Wenn die katholischen Unterthanen sich anmassen würden, das Herkommen und die Religions- Seiten j,„ dlSherigen Stand zu belassen, drohe ihnen Gewalt. Der 'Abt bittet daher um Rath, was in ^e» , ^ thun s^. desgleichen ^gt xx den Entwurf eines Schreibens an die unbethciligten Orte, als Antwort auf »ist ^^"^rigc Fürsprache für Landwcibel Germann und einer Gegenerklärung wider die Patente von Zürich " betreffend die angetragene Religionsfreiheit zu näherer Würdigung vor. Staatsarchiv Luccrn: Acten Toggenbnrg. (Orig.) Reiben' ^ Die katholischen Toggenburger verlangen von Stadler Rath, was sie auf das Mahn- Zürich und Bern zu antworten haben. Der Rath von Schwyz gibt daraufhin an Landvogt Stadler 303 2418 folgende Weisungi Wenn Toggcnbnrg das Lanvrecht zu halten begehre, könne es nichts Besseres antworten, ' wisse jeder Thcil laut Landrccht in Anständen betreffend den Landfrieden und die Religivnsübung seinen dahenü^ Richter, wo jede Gegni ihr Recht erholen könne, wobei es sein Verbleiben habe. Landesarchiv Schwyz: Acten Toggendnrg- 230. 1708, 2. April. Der katholische Landrath von Poggenburg an Zürich und Bern. Die Religionslhb^ seien in Wahrheit unlieb, man würde denselben gewiß gern abhelfe», um die nothwendige Eintracht zu deshalb wäre die lcztes Jahr de» 2ti. September verlangte vertrauliche Berathnng unter den Ständen 8^' Bern, Schwyz und Glarus sehr trostlich gewesen, von der man die Mittel zu endlicher Abhilfe erwartete. Stände werden selbst crmessen können, daß katholisch Tvggenburg nicht im Stande und competent sei, den ^ und eigentliche» Verstand des Landfriedens im Streitfälle zu entscheiden, sondern daß es diesen Entscheid densi^' Orten überlassen müsse, welche den tvggcnburgischen Landfrieden aufgerichtet haben. Staatsarchiv Zürich: Acten Tvggenburg. (Orig) 240. 1708, 4. n. 3. April. Verhandlungen der evangelischen Abordnung ans Poggenburg in Zürich. meister Nüdlinger, Hauptmann Steiger und Sckelmeistcr Jakob Stägcr eröffnen vor den geheimen Rüthen..^ Katholischen schiken sich an, sich von den Landlente» der andern Religion zu sondern, wodurch dem evanist^^ Wesen große Gefahr drohe. Die Evangelischen glauben, es könnte ans drei Wegen geholfen werden - Veranstaltung einer IVörtigcu Confercnz, nämlich beider Städte mit den zwei verlandrcchtetcn Orten; oder ^ die kategorische Erklärung an die Katholischen, man betrachte jede Störung der Religionsfreiheit als öffentliche ^ erklärnng, oder 3. durch die uuversehcne Wegnahme des Schlosses Jberg, wodurch die Katholischen, Toggcnbnrg und vielleicht auch noch anderortS erschrekt und zu gütlichen Unterhandlungen gesinnt würden, erste» Vorschlag stehe im Wege, daß sich die Besamminng der Confercnz leicht geraume Zeit verziehen und der allzu große Eifer nnd Ungeduld leicht in einen unbesonnenen Krieg führen, und das ganze Geschäft be> ^!>^.» lvsigkeit der Confercnz erschweren würde. In Bezug auf den zweiten Ausweg besteht die Schwierigkeit, es ^ die Papisten einen Handstreich versuchen, de» Sieg von Ort zu Ort im Lande treiben und bei Vermehrung^ Gegenwehr sich schließlich in die Klöster nnd Schlösser werfen und da die Friedensverhandlungen abwarte», ^ welche die erschlagenen Evangelischen nicht wieder lebendig gemacht würden. Endlich könnten Schwyz, der Abt durch die Beseznng von Jberg anfgewckt werden; jedenfalls müßte gute Abrede und schleunige eintreten. Bei dieser Sache sei der väterliche Rath der beiden Städte hochnvthwendig. Ein böser Streich den evangelischen Toggenbnrgern vcrsezt, wenn Schwyz und Glarus von sich aus nnd gegen de» Toggenburg, vielleicht aus Anstiftung der katholischen Landleute eine Gesandtschaft in das Land sende» wovon jezt die Rede gehe, indem leicht möglich wäre, daß einzelne Gemeinden sich trennten nnd aus einließen, zumal da man gewahre, daß da und dort geredet werde, man sollte etwa eine Vermittlung haben Durch leztere würde versucht, das Schreiber-, Ammann- und Weibelamt in den Gemeinden zu theilen, ^ da die Evangelischeu unter siebzehn Gerichten in elf die Mehrheit haben. Der von daher zu besorgende» könnte nur durch Abordnung einer eigenen Gesandtschaft beider Stände begegnet werden. Daraus Zürich beschlossen, von dem Gesuche, mit Ausnahme des Punktes über Wegnahme des Schlosses Jberg, ' jgc» besondere Geheimhaltung erfordere, Bern Mittheilung zu machen und den Bescheid nach Eingang der " Antwort den Toggcnburgcrn cinzuberichtc». Staatsarchiv Zürichs Acten Toggculmrg. Zwei Memoria» lammt Proiwsltlon der TviMNl'UMr v. 4. lt. 8. ^ ^ Verhandlungen der geheimen Näthe. Geh. Nathsyrotokoll I7W. x. r„ 241. 1708, st. April. Lucern au den Abt von St. Gallen. Die lezten Mittheilungen habe »» befunden, den V katholischen Orten zu eröffnen. Gegen weitere Unterfangen wider Herkomme» »»b im Toggcnbnrg solle der Abt wie bisher feierlich protestircn. Die Gegenerklärung betreffend die völlige . frcihcit im Poggenburg wird genehmigt. ^ Staatsarchiv Luccnn Acic» Toggctlimra. 2410 vliize dl 9 ^ ' 1708, 7, April. Dcr Abt von St. Gallen l»> Schwyz und Glarus. Nach Maßgabe dcr lezten Conferenz ^ gibt der Abt folgende Erklärung ab: Zur Beengung dcr hohen Achtbarkcit und zur Wiederherstellung selle^^-" ^urundschaft und wahren Vertrauens gestehe er das Landrccht der Landlcnte von 1 ätO wie cS an ihin 'st laut dcr Landesherren Bewilligungen und Reversen, wobei er sich alle seither errichtete» authentischen säe > Briefe vorbehalte, nicht zweifelnd, daß beide Orte den 'Abt und sein Gotteshaus bei solchen in Treuen hg/ schirmen und die Eidgenossen hicvvn ein besonderes Gefallen schöpfen werden, nachdem sie diese Vcrein- ""g wiederholt angerathcn und anempfohlen hatten. Landesarchiv Schwyz: Acten T°M»l>uro. tOri»., April. Rüdlinger an Sekelmeistcr Rah» in Zürich. Es wird Bericht erstattet über die Vorkehrungen der evangelischen Toggenburger; für de» von Zürich abzuschikcndcn Officier, Major He/"' der Traube in Lichtensteig die erforderliche Anstalt getroffen: es wäre gut, wenn er etwa als geistlicher s^i^/"üesehcn werde» konnte. Die drei Feuerzeichen seien aufgestellt. Am nächsten Montag (10. Aprils treffen i>lä/ ^'"wtlichc evangelische Officiere, unter dem Vorwand des Jahrmarkts in Lichtenstcig ein, um die Sammcl- und was tvciter nothwendig, zu bestimmen. Staatsarchiv Zürich: Acten Toggcnburg. d ^ Gang zu bringen. Auf die Bemerkung, daß evangelisch Toggenburg die volle Religionsfreiheit haben ^ge» r" ^ Deklaration beider Stände nicht lvcichen wolle, erwiedertc Stadler, lvarum eS dies nicht auch Schwyz ""ue, zz> dem geschworen, so gut wie beiden Ständen. Staatsarchiv Zürich: Acten Toggenburg; ebendaselbst Geheim. Nathsmannal 1708, 21. April, xoxf. 47. dxz 20. April. Vortrag des Landammann Zlvicki vor den Geheimen Räthen in Zürich. Die Erklärung dcft . Anerkennung dcr Landlcutc Landrecht habe evangelisch GlaruS bestürzt gemacht, ohne daß eö etwas °!»c w Rüthen eröffnen dürfe. Ans dcr Conferenz in Lachen sei dem Anschein nach wenig Aussicht auf wm >'"^"diguxg von Schwyz mit dem Abt gewesen, da nicht zu glauben war, daß dieser umkehren könnte; Bcj ^ sich Puch gekehrt, und an dem Einiggehcn von Schwyz mit ihm sei nicht mehr wohl zu zweifeln. >l>» Sachlage werde ans der Deputation in das Toggenburg nichts mehr werden, es handle sich nur noch gehr,/" Ausfall der nächsten Landsgemeindc in Schwyz vom 22. April; sollte eS nicht nach Stadlers Antrag ^'"'dc guter Rath nothwendig, was evangelisch Glarus thnn solle, wenn der 'Abt Schwyz und Glarns beip^ ^"lburg um Recht anrufe, damit GlaruS mit Schwyz einig bleiben könnte oder wenigstens GlaruS von ^gioncn sich von Schwyz nicht söndern müßte. Staatsarchiv Zürich: Acten Toggenburg; ebendaselbst Geheim. RathSmanncl I7U8, 20. April, pax. 40. 1708, Z2. 'April. Dcr 'Abt von St. Gallen an Lucern. Da die beabsichtigte vicrörtige Eonferenz in Littel b'wvhl für die »nbetheiligten Orte als den 'Abt in hohem Grade bedenklich sei, ersucht er unverweilt 5" deren Hintcrtrcibnng vorzukehren und die Sache auf dem verabschiedeten Fuß zu erhalten. Staatsarchiv Luccrn: Acten Toggenburg. ötlist Bösch und Commissarius Schärer sogleich angeredet, ihn dauere ihre Nneinigkeit, er gebe ihnen in geilwi^ ^heiine und Vertrauen, andernfall 2420 >i dt 248. 1708, ZZ, April. Verhandlungen der Landsgemeindc in Schwyz. Da Zürich und Bern lvege" sechs Punkte Schwyz im Poggenburg wider Recht drängen und sich einmischen, was Schwyz nicht leiden noch wolle, sollen im Nothfall die Orte um thätlichc Hilfe und Beistand gemahnt werden. Im Fernern nnxlnm iiiform.akionis, jedoch ohne daß cS Geschmak und Dependcnz eines Rechtes haben soll, angezeigt werde», ^ Schwyz die Declarativn des -Abts betreffend Gestehnng des LandrcchtS der Landlcutc in der Hoffnung und ficht annehme, daß der Abt es treu, ehrlich und nicht zweideutig oerstehe, wie Schwyz es auch ebenfalls weine, daß Schwyz die erwachsenen Kosten sich vorbehalte. Da das Schreiben des Abts an beide vcrlandrcchteü ^ gerichtet ist, wird Schwyz versuche», es mit Glarus gemeinsam zu beantworten; sollte dicS nicht möglich sei", Schwyz sich allein darüber vernehmen lassen. Vandcsarchiv Schwyz: Protokoll bcr LanbSycmcinbc I. tot. 21!>. 1708, 3. Mai. Die Landsgemeinde Schwyz an Zürich und Bern. Der von beiden Ständen für den Frieden der Eidgenossenschaft bezeugte Eifer habe erwarten lassen, es werde die leztes Jahr den k». ^ und darauf au der Jahrrcchnung wiederholte Protestatio» gegen die Einmischungen im Poggenburg besser gen»" werden, da die Poggeubnrger sie im geringsten nichts angehen. Deshalb fallen diese eigenmächtigen Unter»'/ ^ wodurch die Poggenburger zu Ungehorsam und Widerwärtigkeit verleitet werden möchten und das Festh^'^,, den sechs Pnnkten um so beschwerlicher, da eS doch wider den klaren Inhalt des zürcherischen Pcrzichtbriestö ^ 1100, des erste» und dritten 'Artikels des Landfriedens und des Bundes der VIII alten Orte gehe. SchwN ^ sich in keinem Wege von seine» Rechten und Landleutcn treiben und verlange daher kategorisch zu wisse», zwei Stände sich noch fernerhin der Poggenburger annehmen wollen oder nicht, damit es sich darnach zu richte» Staatsarchiv Zürich: Arten Toggcnburq. . Juni in Zürich übergeben ward«»' 250. >708, 3. Mai. Die Laudsgciueinde Schwyz au den Abt. Es wird folgende Gegenerklärung stellt: Schwyz hätte nichts lieber gesehen, als die alte Freundschaft und das gute Berstäudnisi unter cinande> ^ nie alterirt worden, daher nehme es die gegebene Erklärung an, sei begierig und bereit, diese alte Tre""^..^, wieder herzustellen und werde sonach daS Gotteshaus St. Gallen bei allen seit dem Landrecht errichteten anthe» ^ ^ Siegeln und Briefen nach Pflicht in Treuen schirmen, in der Hoffnung, daß dies vom Abt und andern 6A ' keiner Cousegucuz gezogen werde. LandcSarchiv Schwyz: Acten Toggenburg LanbSycmcinbeyrotokoll kot. ZS0. u. A. a. TaS Schreiben ist erst d, 22. Juni a. d. Abt cxyebirt worden, nachdem GInruS Bedenken getragen, dass. auch siir seinen Stand genehm zu halte"' Sch>^ 251. >708, 3. Mai. Die Laudsgemeinde Schwyz a» Luccrn und die übrigen katholischen Orte. versichert, daß es, wie früher, fest entschlossen sei, in Allem, was die katholische Religion berührt, sich katholischen Orten nicht zu sondern. Es werden nun obige Entwurfsschreibcn an Zürich und Bern, Abt zur nähern Würdigung mitgcthcilt, die später im 'Kamen von Schwyz und GlaruS, wenn leztcrcö si'' ^ mch sonst aber von Schwyz allein abgegeben werden sollen. Auf der lczten Conferenz in Lachen habe sich Glarus instruirt gezeigt, nur mit alle» iutcressirteu Thcilcn zu coufcrirc», da demnach die Toggcnbnlg^' ^t anwesend seien, könne evangelisch Glarus sich dermalen nicht weiter einlasse» und müsse die Verathung Landsgemeindc anheimstellen; bis dahin sei Schwyz ersucht, nicht fortzufahren. Der evangelische Gesandte vo» habe dagegen privatim schon eröffnet, seine Obern hätten gegen einen neuen Bestätigungsact der errichtet'" ^ Bedenken, weil sie ihrerseits nie aufgehoben worden seien. Es sei wohl zu ermessen, daß evangelisch nie zur Unterdrükung der einen Religion durch die andere verstehe» würde. Da leicht vorauszusehen, daß das ^ an Zürich und Bern Staub auswerfen werde, bittet Schwyz um wachbares Aufsehe» und Hilfe im Wühl" Staatsarchiv Luccrn: Acic» Toggcnburg. » . 252. 1708, IL. Mai. Der katholische Landrath i» Poggenburg an Schwyz. Der Landsgcnu'tu^ l„,ij> von Schwyz vom 3. Mai beschuldige sie, einen Absprung vom Landrecht gctha» und sich durch die ^"t A' > bei Zürich und Bern vergriffen zu haben. Das Landrecht enthalte für Poggenburg aber keine s^chr gebe ihm im Gegcntheil »och mehr zu, als nur bei ander» Orten Rath zu suchen. An der Einführung 2421 k^/^^^blbu»g Evangelischen tragen die Katholischen leine Schuld, das sei nur die Folge des bekannten Vor- i>es'^ Agenten dcS Abts. Sodann habe» Bern in Sachen des Landrechts >493 und Zürich bei Feststellung >»äi' ""^^ens von 1538 mitgehandelt; der Abt selbst habe diesen Weg während deS Streites auch gemacht; ^Ügcnbnrg ihm hierin nicht nachgefolgt, hätte cö ihm vielleicht nicht so wohl erschossen; mithin halte es ,^»'^^tigt, dort für sich Rath zu erholen. Schwyz soll dieses Verfahren nicht misideuten, sondern den Gefalle» ^iß Poggenburg sich mit Hinzuthuu der beiden Stände ans dem Streit ziehen könne. LandcSarchw Schwyz - Acten Toggenburg. 8, 29. Mai, Einsiedel». Verhandlungen der Toggcnburger, auf der Wallfahrt, mit Schwyz. Nach- ^ Läi Klerisei auS Tvggenburg, etwa elf Pfarrer, vor gesammtem Rathc auf dessen Begehren ihre Beschwerden y»„ vorgebracht und um Hilfe und Rath angehalten, sei auf Verlangen von Schwyz der Vogt (Lüber) ^lles ucbst ungefähr hundertzwanzig katholischen Toggenburgcr» angehört worden. Dieser habe nicht nur slhrjf^^stutigt, was er schon zum zweiten Mal vor der Landsgcmeinde und dem Rathc zu Schwyz mündlich und "back ff' besonders, dasi schon etliche und dreißig Personen in diesen Wirren vom katholischen Glauben die Ausschüsse »ach Belieben Handel» und dem gemeinen Man» nichts davon sage» und den- es stj' ben 'Ausschüssen, der noch nach Recht und Billigkeit rede, sogleich absczcn; sonder» er erklärte auch, >u>r » daß der gcmeiue katholische Mann den Lutherischen ihre Ncligionsübung zugestehe; das gehe Ausschüssen aus. Es werde dem gemeinen Volke nichts eröffnet, was von Schwyz und Glarus bb»ter> weniger waS dahin geantwortet werde. Sie, die Katholischen, protestire» wider diese ungerechten ^üricb^"^"' sämmtlich wolle» das Landrccht von l44t> halten, die katholische 'Religion schirmen, »ud ans z»», ^ AKrn nichts belade», sondern erkenne» den Abt als ihre natürliche Obrigkeit an. Nachdem der Vogt dritten Mal gerufen, ob dem nicht also sei, haben alle ans absönderlichcö Befragen des Land- Zürjch " ^4)orno einhellig gerufen, ja freilich und sofern von den 'Ausschüssen etwas der Religio» halber gegen gehx»^ Bern vorgenommen worden, sei ihnen daS unlieb und ohne ihr Wissen und Willen geschehen. Nach- "»d ^ Ausschüsse aus Toggcnbnrg, nämlich Schultheis, Wirth, Hauptmauu Keller, der junge Maggie», vorgxl>.! ^""bcr Wirth berufen »ud ihnen unterschiedliche Sachen, besonders die Behauptung der sechs Punkte worden. LandcSarchiv Schwyz: Acic» Toggcnburg. Relation dcr Vcrloffcnheit an dcr Kreuzsahrl zu Einsiedeln. 2422 ÄSK. 1798, 21. Juni. Rüdlinger an Stadtschreibcr Holzhalb in Zürich. Wie er in Glaruö von würdiger Seite gehört, habe Schultheiß von Graffenricd an Landammann Zwicki geschrieben, es habe die >»ch smmtorvs (in Bern) gereut, daß sie sich mit Zürich der Toggcnburger so viel angenvinnicn. Wenn dein so sei zu beachten, warum dies »ach Glarus und zwar von jenem möchte geschrieben worden sei». In ToglstN seufze Jedermann, wenn doch Bern sein Wohlwollen gegen Tvggenburg fvrterhaltc und der Handel nicht ans getrieben würde, weil man der Meinung sei, die dortige Verhandlung werde dein Ansehen beider Stande Weniges beilegen. Staatsarchiv Zürich! Acic» TvMNlmrst. sOnjvl Ä57 1708, 22. Juni. Bern an Zürich. Bern gibt seinen Befund über den lczten Abschied (R» ^ dahin, es sollte eine ernsthafte Postnr noch fernerhin unterbleiben, um eine Gcgcnbewegung von anderer vermeiden, indem durch jenes unzcitige Mittel daS sonst zu hoffende Abkommniß nur erschwert würde. Bern daher zum Erlaß eines väterlichen Mahnschreibens an die Laudräthc beider Religionen, wofür es das „j entworfen hat und übermittelt. Zürich genehmigt diesen Entwurf, der unter beider Stände Namen den 24. an Toggcnburg abgeht. Staatsarchiv Bcrv! ToMNburncrbüchcr 00. 8«7. 845. ^ Vergleiche hiczu die reichhaltigen Korrespondenzen zwischen Rüdlinger und Zürich während des isiA'» IuUl 1^08. Staatsarchiv Zürich: Acten Toggcnlinr^ n. d. Missivenlnichcl'- 1798, 23. Juni. Der Landrath von Toggcnbnrg an Schwyz. Über das in Lachen gestellte daß Toggcnbnrg sich über die -Annahme der Deklaration dcS -Abtes betreffend Gestchnng der Landlente erkläre, wird crwiedcrt, diese Declaration sei im Wesentliche» die nämliche, wie sie vor zwei oder mehr ^ gegeben worden. Man erinnere sich aber, daß man auf Tagsaznngen, Cvnfcrenzc» und sonst allweg vo» ^ Seiten darauf bestanden habe, das Landrccht von 1449 ohne Limitation und Vorbehalt zu behaupten. Dab>n man es bewenden und stimme zu der Gegenerklärung von Schwyz nicht bei. Dagegen seien die Toggcnbul'tü entschlossen, Laudeid und Landrccht mit Jemand anderm hätten sie keinerlei Bündniß oder Vereinigung halten und erneuern das Gesuch um Auorduung einer Konferenz der vier Stände. (Absch. 991.) vlindlSarchiv Schwyz! Acte» Tongrnbvrq. (Orig> tri ^ Ä5D» 1798, 23. Juni. Schwyz an evangelisch Toggenburg. Es wird die ernstliche Mahnung .^t gcschworncn Pflichten erlassen, daß sich die evangelischen Toggcnburger Alles dessen entschlagcn, was dem 2"" zuwider sei, namentlich des Raths und der Hilfe der Stände Zürich und Bern. Staatsarchiv Zürich: Actcn To>Mvburst. (Al'schl-ifi-) a ZM lötio. 1798, 29. Juni. Glaruö an Schwyz. Glarus spricht sich über die prvjcctirten Schreiben vom an den Llbt und an Zürich und Bern dahin aus: Zu ersten» hätte es herzlich gern zugestimmt, wen» ^ ^ finden können, daß damit der gemeinen Sache gedient wäre. Da Glaruö aber die Intention des Äbts nicht etg . wisse und noch andere Dinge mehr im Weg liegen, habe es ein besonderes Schreiben dorthin abgelaistn- ^ ^ Schreiben an Zürich und Bern belangend, hielte Glarus bei der Nähe der Jahrrcchuung für besser, daß kcincrstits zu weit herauölasse. An der Jahrrechnuug werde es sich dann zeigen müssen, wohin man von und andern Orte abziele. Bei so erschwerter Sachlage solle Schwyz nicht verdenken, wen» Glaruö du vielleicht mehr bcdächtlich betrachte; wenn sich Jemand beigehcn lasse, sich dem Abt oder den Toggenburgm'^^ Rcchtbictcn auf die zwei Orte aufzudrängen und diese des Landrcchts zu cntsczcn, werde Glarus getreu Z" ^ n„vic.) dsch^' Än aber, was im langen Lauf der Misihellc vor sich gegangen und was erst neulich vor Auge» gekommen/ ^ Glaruö nicht zu begreife», ob die Erklärung so gemeint sei, wie Glaruö sie fasse oder nicht, und könne " noch nicht definitiv aussprechen, bevor darüber mündlich noch Mehrcrcs gehandelt worden, was füglich a»i Jahrrcchuung geschehen könne. Sw-usarchive Zürich u. A. v. O. M»-"- 2423 lw8, 27. Juni. Glarus au Toggenburg. An Toggcnburg tvird mitgctheilt, waS GlaruS dt» 26. sei,," ^ü)wyz antwortet?. Wenn die Gesinnung des Abtes sich ebenso geändert habe, dasi sie dem Wortlaut k'är? ^^^ation wirklich gleich sei, wäre der Umschwung allerdings derart, dasi darüber in Mehrere»! zu reden Hab, Vahren ToggenburgS, Zürich nnd Bern die Mitwirkung zur Beilegung des Streits zu gestalten, vor , '^"s in Lachen auch nicht gewähren können, wenn es dort auch zu dessen Gunsten Mancherlei frageweise Aiill ^as aber nicht verfangen habe. GlarnS trage noch immer eine Nachrcue, dasi Toggenburg des guten von Glarus sich nicht zu rechter Zeit habe bedienen wollen. Staatsarchiv Zürich: Acten Toggenburg. (Abschrift v. Glarus.) ^cl^''!' 1708, k. Juli. Zürich und Bern an evangelisch GlarnS. Da Schwhz dem Vernehmen nach die »Ur ^ Abts, die dem Landrecht nicht gemäsi sei, viele bedenkliche Folgen nach sich ziehe nnd im Grunde Wiederholung des Separatprojccts der katholischen Orte vom November 1766 sei, annehmen wolle, wird sich Glarus crmahnt, die Genehmhaltung dieses Projccts wenigstens für dortigen Stand nach Möglichkeit Untertreiben. Staatsarchiv Bern: Toggenburgerbücher 00. 77l. äs ^ ^», g ^ ^l>8, 2"li. Zürich nnd Bern an Räthc und Landsgemeiude in Schwyz. -Antwort auf daS Schreiben Niel» 1768. Mit billigem Befremden vernehme man die harten -Anschuldigungen, als sei cS beiden Ständen sie nruin zu thun, die Ruhe im Vaterland zu erhalten und daß sie sich ohne Grund der Toggenburger annehmen, " tlngchorsam verleiten nnd so wider Blinde nnd Verträge handeln. Dagegen erwiedern sie, so nnläugbar ^ l'cide Stände bei Schwyz wider äussere Gefahren die vcrhoffte Hilfe nicht finden, so wenig Trost fänden erlitt "^"lmrger bei Schwyz, ansonst diese an ihren Freiheiten nicht von Zeit zu Zeit so bedauerlichen Nachtheil Zürich und Bern gestehen, dasi sie nach langjährigem Streit zwischen dem Abt nnd beiden Orten P^.^ür»burg und vergeblichen Bemühungen, denselben beizulegen, nach Inhalt des Vlllortigcn Bundes sich ssg^ n^""Ütcu angenommen haben, um dadurch dem Ausbruch weitern Ungemachs zuvorzukommen. Durch die ü'eder die ihm unwidersprcchliche Begründung in dem Landeid, Landrecht und Landfrieden haben, werden >»,x , . ^ drehte des Abts noch ToggenburgS, noch beider verlandrechtetcn Orte lädirt, sondern die Toggenburger ^ricdt,,' ^ Genusi ihrer alten Freiheiten gesezt, n.ne dann Zürich auch schon 1538 geholfen, in dem Land- ^alksrechtc und Freiheiten ToggenburgS zu erhalten, und Bern schon 1463 in Sachen der Toggenburger ^crdt ! svinit ihre nochmalige Jnterposilion genugsam begründet sei. Wenn Schwyz unbefangen untersuche, daraus die ehrliche -Absicht und die gebührende Befugsamc beider Stände finden. Es wäre aber auch zu alz dag Schwyz sich rühmen könnte, seine Landlcnte vermögt des LandrechtS eher bei ihren Rechten beschüzt, . ^'l deren völliger Unterwerfung angebahnt zu haben, waS von dem ebenfalls verlandrechtetcn GlaruS ^rv!°st geschehe,, sei. Von der Widerlegung anderer Zulagen sehe man einfach ab und begnüge sich mit dem ' um» j„ Handel nie etwas Anderes gesucht und noch suche, als Jedem das Seinige anzuweisen. Landesarchiv Schwyz: Acten Toggcnburg. (Original.) äs ^ ^üsss ^ l768, !1. u. 11. Juli, llleue Instructionen der bcrnischen Gesandten. 1. -Aus Toggenburg sollen Auszügen beiden Religionen nach Baden bcschieden werden, damit den schweren Anklagen des Abts schriftlich ^ndel'^ "-'erde. 2. Die Toggenburger sind dahin zu disponiren, dasi sie Schwyz nicht als Richter in dem Streit- illgx^.""^m»en. g Die Gesandten solle» nacb Möglichkeit mithelfen, dasi der Toggcnburgcrhandel nicht bei der sei dei,,^ " ^^iion anhängig gemacht werde; in keinem Fall soll ans eine Negotiation eingetreten werden, cS 1. ' ^asi der Landcid, das Landrecht und der Landfrieden zum Fundament und Grundsaz genommen werden, die D?üüincntlich auf Glarus eingewirkt werden, dasi in diesem Ort beide Religionen fest zusammenhalten und Nation des Abts nicht annehmen. Staatsarchiv Bern: Toggcnburgcrbüchcr 00. M5. ff. Üs u»d ich " langen fruchtlosen Verhandlungen der Tagsaznng betreffend den Tvggenbnrgerstrcit im Llllgemeincn der ^ ü dahcrigc etwas divergirende Stellung der Gesandten von Zürich und Bern, geben die zahlreichen Berichte nl)en Gesandten an ihre Ober» und die wiederholten neuen Instructionen klaren Ausschluss A. a. O. 2424 ÄEE. 1708, 11. Juli. Zürich und Bern an den evangelischen Landrath von GlaruS. Die große Sorgt'"' für Erhaltung des evangelischen Wesens im Toggcnbnrg sei »»verborgen; sie zeige sich auch diesmal in ^ „staatlichen Aufführung" des glarnerischen Gesandten, des Landammann Zwicki. Beide Stände erwarten, evang"^ Glarns werde nicht zugeben, daß jezt den toggcnbnrgischc» Glaubensgenossen derjenige harte Stoß versczt u'c>^' welcher sonst aus der Annahme des vom Abt mit ganz schlüpfrigen und nach seinem freien Willen auslegt^ Worten gestehenden Landrcchts von 1410 unausbleiblich erfolgte. Die dcrmalige Roth erfordere, daß Zürich Bern die Hand bieten; doch wollen sie damit die Rechte von Glarns in keiner Weise benachtheiligen und h^' daß Glarns durch diese Handlcgung an dieses Geschäft nichts Vvrgrciflichcs präsumire. Die Toggcnbnrger kö»"^ nach so vielem Ungemach einen langen Umtricb nicht mehr ertragen; wenn sie jezt nicht in den vollkon»»""' Besiz der leiblichen und geistige» Freiheiten gelange», würden sie später noch härter gehalten und manche".. Klcinmuth abtreten. Deshalb solle GlaruS mit dem Abt ans so lange in keinerlei Vergleich eintreten, las ^ Toggcnbnrger Freiheiten vollends erhoben und damit auch die Vorrechte von Glarns in Toggcnbnrg noch befestigt seien. Staatsarchiv Venn ToMnlmrgbiicher LL. IM. ÄE7. 1708, 17. Juli, Baden. Die katholischen nnbcthciligtcn Orte an sämmtlichc Landlcute im Toggc»^^. Man vernehme, daß die Toggcnbnrger mit ganz unerhörter Thällichkeit in daS Zarteste der fürstl. hohen greifen, indem sie ein Landgericht mit Eapitalexecutioncn angcsczt haben. Die Tvggenburger iverdcn ernstlich erw"- sich solcher Neuerungen zu enthalten. Staatsarchiv Zürich: Acten Toggenburg. (Copic.) Ä 1708, 18. Juli. Zürich an Bern. Sekelmeister Nüdlinger und Hauptmann Johannes Bollinger als tvggenburgische Gesandte nach Baden in Zürich bereits eingetroffen; Hauptmann Keller und Sekelmeister folgen nach, da sie in Toggenburg noch den Fortgang des auf den 19. Juli angeseztcn Blntgcrichts übel Mifscthäter abwarten. Allein die Mißhandlung, die Rüdlinger auf der Herreise in Schmerikon erfahren, gang des Malefizgcrichts, und die Voreingenommenheit der katholischen Gesandten gegen die Toggcnbnrger, d>" den Lucernern in offener Session als Aufrührcr betitelt worden, lassen für die Sicherheit dieser Abordnung Baden besorgen, weshalb Zürich Raths begehrt. Staatsarchiv Bern: TcMcnburgbijchcr Od. 1708, 19. Juli. Schwyz an Zürich und Bern. Entgegnung ans die Antwort vom 7. Juli. könne nicht fassen, wie die Eidgenossenschaft in wahrer Ruhe erhalten werden könne, wenn das eine oder n» ^ eidgenössische Ort sich das Recht beilege, zwischen entzweite Parteien zu treten, Vorkehrungen zu treffe» einen Partei, die ihm zumal nicht zu versprechen stehe, gegen die andere „Artikel anschaffe" und Hand bar»' ^ Dies widerstreite den Bünden, so dem 1. und 2. Artikel des Bundes der VI II Orte, dem 1. und 3. Landfriedens vom 19. November 1331 und dem Vcrzichtbrief von 1408. Dagegen behaupte Schwyz daß es den Toggcnbnrger» allen gebührenden landrechtmäßigcn Trost gegeben und Alles gethan habe, gerechte» und unparteiischen Richter zugcmnthct werden kann; geschweige daß es Toggcnbnrg nicht bei seinen g"A und begnadigte» Rechten gehalten oder Mittel zu dessen völliger Unterjochung anzubahnen getrachtet .-^,z solchen Vorrükungcn wolle man Schwyz verschonen, und den im Landrccht verzeigtcn Richter ohne dasjenige anschaffen lassen, was jedem kraft der Landrcchte, deS Landfriedens und der Verträge und laut und Eid gebühre. . . SwatScN'chiv Zürich I Arie» ToMnbura. Ä7V. 1708, 23. Juli. Zürich an Bern. Zürich findet, wie Bern laut dessen Schreiben vom 20. ^"^Kt Baden nicht die genügende Sicherheit für die toggcnbnrgischc Abordnung, besonders da das vollzogene ^ die katholischen Orte in Bade» nur noch mehr verbittern werde. Deshalb habe Zürich jenen die Reise mißrathen und sie angeleitet, durch ein respcctuoscs Schreibe» daS 'Ausbleiben zu entschuldigen. Da die dieses Schreibens mehrere Zeit erfordere und die Gesandte» in Baden, zumal der jünger» Orte, dieses wegen sehr Pressiren, habe Zürich seine Gesandtschaft angewiesen, mit Vvrwifscn von Bern und der 2425 ^I, N " gemeine» Session, sofern dies zur Sprache komme, zu verdeutcn, daß die Toggenburger ^äftj nach ehestens mit einer schriftlichen Antwort cinkomine» und übrigens dieselben bei alle» Anlässen üst zu rechtfertigen^ Staatsarchiv Ami! ToMiilmrql'iichcr NN. wog. 17b . ... ^ . Anscheine nach seien Zürich und Bern in der Toggenburger Frage nicht aller Dinge gleicher Meinung! ans de». ^ ^ 1708, 25. Juli, Baden. Vertraulicher Bericht von Landammann Zwicki an die evangelischen Räthe. ^iischei„x nach seien Zürich und Bern in der Toggenburger Frage nicht aller Dinge gleicher Meinung! ans Zürich scheine so viel hervorzugehen, als wolle man die erklärten sechs Punkte ohne jede weitere Kölln kohl und Handlung durchdrüken und die Toggenbnrgcr in deren Besizc erhalten. -Aus diesem Grunde Zürich zu der Berufung der Toggenbnrgcr nicht völlig einstimmen. Von der andern Seite (Bern) war g. .. ^ verspüren, daß man dieS nicht für rathsam halte, da man zu der Anhcrbescheidung der Toggenbnrgcr gicl' " iich befehligt worden, in der 'Absicht, dieses Geschäft zu einer Vermittlung von gleichen Säze» beider »löiw ö" verleiten und dadurch von den sechs Punkten mit allem Fleiß zu erhalten zu suchen so viel immer still,.' ^ Vergleich der Streit nimmer zur Ruhe gebracht werden könne. Dem Anschein nach sei kkl/^ ^vas dazwischen gekommen, daS die Meinung von Zürich unterstüzt und die ehrlichen Herren Gesandten, Hab ^ Berufung der Toggenbnrgcr mit aller Vorsichtigkeit ans den exprcsien Befehl ihrer Obern mitgestimmt ^ irztern in sehr üble Vcrschreiung bringe. Zivicki ivisse dies mit aller Sicherheit; cS sei aber höchlich Ü>u daß Standcspcrsonen von einem Stand allein und auch von zweien ihre Meinungen auch mit Ver- Ver/s""^ der andern zu behaupten suchen. ES wird zwar nicht öffentlich gesagt, aber aus allen Nathschlägen und ^ "A'en st, handgreiflich, daß (Zürich) seinerseits suche, die Toggenburger in dem jezigen Stand durch 'Aufzüge ""d ^ Z" sriner gütlichen Handlung kommen zu lassen, da die Toggenburger dabei wenig zu gewinne» ätlich mittel», jedoch mit dem Beding, daß der hcheiiu ^"'vreepr nnv der vanosrieven oao rvunoamenr, megcl und Richtschnur des Vergleichs seien. Es iu hält andere Meinung gehe dahin, (Bern) wolle helfen gütlich mittel», jedoch mit dem Beding, daß der schein ' . ^anbrecht und der Landfrieden das Fundament, Tiegel und Richtschnur des Vergleichs seien. Es Z"^4> sich selbst flattire, es werde sich Riemaud unterstehen, die Toggenburger in ihrem diesmaligen ^hali""' .^etvalt zu stören z man tvoilc cS nicht zu einer rechtlichen oder gütlichen Handlung komme» lassen und i» ^ P'wonnencö Spiel für die Toggenburger. Die katholische» Gesandten seien mit ihren Reden ziemlich »nd m sanken der Bescheidenheit geblieben, haben aber deutlich genug zu verstehen gegeben, wessen Eingebung ^üffne, ^ ^ Verhalten der Toggenburger zuschreiben und gerade darum so ernstlich darangcsczt, daß man ^kiite, ^ ">au instruirt sei oder nicht, in der Sache gütlich z» handeln, damit sie sich darnach richten bsi w -- ^der Zürich wollte mit Andcrm nicht heraus, als man sei dermalen nicht instruirt, und suchte dabei der friihercr 'Aufzüge von sich abzulehnen und de» diesmaligen zu entschuldigen. Bern, besonders >»ar^^^^"dte desselben, drüktc seine Gedanken ziemlich deutlich ans, weshalb cS ihm auch besser aufgenommen ^Ni m "Uchte Bern unter Andcrm hören: wenn man 1656 es ans gleiche Weise gemacht hätte, wie es jczt ^er» e ""rh gemacht werden »volle, würde die Eidgenossenschaft ein wunderliches 'Aussehen gewonnen haben, de» minder als Zürich die sechs Punkte zu behaupten, der llntcrschied zwischen ihnen bestehe nur in »ach.wweadc,,^» Mitteln. Zürich meine, in einer gütlichen Handlung werde man davon abwerkeu und alles >»itZ^"^""g der alten Verträge schlichten wollen, was seinen 'Absichten zuwiderläuft. Bern hingegen glaubt, »ist ^ "isung gütlicher Mittel handle man nach eidgenössischem Herkommen, behalte man den Glimpf und gewinne a»f während welcher die Toggenburger ebenso wohl in dem gegenwärtigen Stand verbleiben, als ^^chcr Wege, den man als eine Gcwaltthätigkeit ausschrcien könne. Habe man einmal die Sache zu ^n» >' ^^ü»»g und zu gleichen Säzcn fest in die Hand gebracht, könne man sie nicht mehr daraus entwinden, kerdc„ und habe jederzeit daö Recht, mitzureden, wenn der zu schließende Vertrag nicht wollte gehalten ^sandten der übrigen evangelischen Orte finden lcztcre Meinung für die bessere und seien instruirt, auf ^kderca ^"Zutreten, der weniger Besorgnis! zu der Extremität, die sie auch fürchten, biete, als der andere, der nichts ^chlaa ^ Extremität zulasse. Der Berichterstatter seinerseits wünsche von Herzen, daß der Abt durch den "»» " gütlichen Handlungen nicht dazu getrieben werde, gemäß Landrecht Schwhz und Glaruö anzurusen. Ob ZU "stchtcn von Zürich oder von Bern die Oberhand bekommen, sei zweifelhaft, doch scheine eher das crsterc Ort ^ lliepu. d" Partei für die 'Auffassung von Zürich sich sehr stärke und zwar nicht ohne Rachthcil für seilte. Landesnrchiv Glarus: Acten Toggcnbnrg. (Original.) 304 2426 1708, 3. -August. Schwyz an Ruthe uud Landlcute von Toggcuburg. Toggcuburg wird rrnst^ getadelt, daß es sich in verschiedenen Vorfällen unterfange, Acte zu begehen, die wider das Landrecht laufen, ft Aneignung des Blutbannes und die harten Strafen wider solche Landlcute, welche in Schwyz Rath suchen, habe man sich bei der langjährige» Mühe und Kosten für das Land nicht versehen und werde Schwyz genöV' nicht nur wider solche unbefugte Unternehmungen zu protestircn, sondern auch wider Alle, welche in seiner ^ Mäßigkeit sich mit Fehlern erfrecht, andere Maßnahmen vorzukehren und die Widcrspänstigkcitcn gegen das Land" in bewegliche Cousideration und Correction zu ziehen. Staatsarchiv Zürich: Acten Toggenburg. (Copic, mitgetheilt v. Nlidlingcr.) Ä73. 1708, Anfangs August. Katholisch Toggcuburg an den Bischof von Cvnstanz. Die meisten und Pfarrer belegen den immer hizigcr werdenden Strcithandcl mit dem Abt auf eine ganz parteiische und ziemende Weise auf den Kanzeln, in den Kinderlchreu, Beichtstühlen und andcrorts mit solchen Titeln, als b . der Widerpart alles Billige, die Toggcnburgcr aber alle Unbilligkeiten. Nicht nur den Vorgesczten, sondern dem allercinfälligstcn Laien werde die Absolution verweigert, wenn sie sich auf die Freiheiten deö Landes beziehen ' Daraus folge, daß die Einen dahin, die Andern dorthin, wie Schäfte!» ohne Hirten, laufen, »m bei unparü'Nb^ Priestern die Absolution zu empfangen. Der Bischof werde daher inständigst gebeten, Abhilfe zu schaffen, ansonst zu dem äußersten Mittel, einer Thcilung unter den Katholischen selbst, geschritten werden müßü- ^ Bischof könne wohl ermessen, was die zarten Gewisse» der katholischen Landlcute leiden, wenn sie sehe» , wie solche Priester mit geistlichem Zwang ihre Rechte annnllircn oder gar wohl abdriuge» und dem KottE-^ St. Gallen, dem man die Pflicht zu leisten willig und schuldig sei, potv«wtom voolvmiwtionm vt «ooulnrom zusch" wollen. Staatsarchiv Zürich: Acten Toggenburg. (Abschrift voll Niidiingerl Ä74. 1708, 7. August. Bern au seine Gesandten in Baden. In Bezug ans die Äußerung von LandatN"^. Zwicki, wenn der Abt laut Landrecht auch auf Glarus Recht biete, könne dieser Ort schwerlich ablehnen, Stände Zürich und Bern alle Instrumente außer dem Landrceht, Laudeid uud Landfrieden verwerfen und sonach mit ihnen ohne große zu befürchtende Unordnung nicht mithalten könne, erhalten die Gesandten den . auf alle Weise und Wege dahinzuzwckc», daß Glarus von seiner lezten ablehnenden Erklärung nicht zur" ^ Toggenburg könne nunmehr nicht mehr angehalten werden, in Schwyz das Recht zu bestehen, da dieser ^ auf bekannte Weise über das Landrecht ausgelassen und dem Abt eine so zweideutige Erklärung gegcbc" Ein Nachgebe» ans Seite von Glarus bedrohe nicht nur den Religionsstand in Poggenburg, sondern st'ü^r später Glarus selbst. Staatsarchiv Bcr»l DcutschcS Missiveubuch xl,. s>, n'^ Ä75. 1708, 8. August. Der Landrath von Toggcuburg an Schwyz. Bei der bisher miteinander I cultivirten Freundschaft hätte Toggcuburg sich nie ciubildcn können, daß es dahin komme, daß auch ft''" ^ Freunde, Schwyz, sogar mit verminderter Titulatur über diejenigen Stüke, welche der toggcuburgischc Land"" Borgcscztcr eines Volkes, das nicht nur unter steh selbst in dem Landeid, sondern auch mit Schwyz in dein ' .5 Laudrccht von 1110 contrahirt, bishin allwcg wohl verwaltet, mit einem Protest cinkvmmcn, und das Landrccht ohne Anhörung der Mircvntrahcntcn auszulegen suchen. Bisher habe der Magistrat zu Schwyz einem falschen Geschrei und der Wahrheit so wohl zu unterscheiden gewußt. Allerdings werde mau in Tdglff" ^ nicht zugeben, daß die dortigen Privaten andere Richter außer Landes suchen, anderseits wehre mau auch wenn Schwyz gegen solche, welche auf seinem Gebiet sich pflichtig machen, beliebige Maßnahmen trefft" ^ nicht zweifelnd, daß Schwyz den Eifer dem Rechte nicht vorgehen lassen und eine billige Rechtfertigung, welches die wider das Landrccht erfolgten Widcrspänstigkeitcn seien, nicht verübeln »verde. Landcsarchtv Schwyz: Acten Toggenburg. (Orig.) - Staatsarchiv Zürich: Acten TvMnburg. (Abschrlst- 8, 10. August, Mcröburg. Der Bischof von Constauz an den katholischen Landrath von bürg. Nach Pflicht werde der Clcruö in Toggcuburg unvcrweilt von allen Epccssen nnd NuaustäudigkoE"' ernstlicher Vertveisung dessen, was bereits passirt sei, abgemahnt werden, in der Zuversicht, daß mau wcltlicherft^ auch das, was die pricstcrliche Würde uud Immunität von selbst anweisen, rcspcctirc. , ^ Staatsarchiv Zürich: Acten TvMNburg. Abschrift v. ssiiidling 2427 z ' August. Bericht der bcrnischcn Gesandten über die Schlusivcrhandlungcn der Tagsazung in bh h,,^b^bnrgerstreit, ^ls die Gesandten von Bern lant Befehl ihrer Obern auf eine präciscrc Erklärung über ^>ig'd^ " Instrumente bei den Gesandten der katholischen Orte drangen, habe man sich sämmtlich nicht ^er - "'"iber Vcrtvundcrt, und solche Fragen alö Präteptc, die Vermittlung des Toggenbnrgergeschäfts zu cludiren habe»" angesehen, zumal die katholischen Orte durch ihre schriftliche Antwort sich genugsam erläutert ^uistcn^' ^ ^"'stehen gaben, dasi bei einer unparteiischen Mediation dergleichen Frage» der einen Mediatoren zu die Partei und zum Nachtheil der ander» nicht können noch sollen Plaz finden. Es sei an den Parteien, stehe ^ Ungültigkeit der Instrumente zu contestiren; dergleichen Mediatione», da der einen Partei frei dicnsamen Instrumente als gültig zu produciren, der andern Partei aber die ihrigen vorläufig (zum keil dl ^'"'^'kcn werden, seien nicht unparteiisch. Die katholische» Orte haben nach Allem sehr darauf instirt, ^her,/^ ^cschäft in solche Vertiefung gefallen, dasi es einen bedenklicher» und gefährlicher» Aspcct als bei Nlllh m j, ^Pmigcn gewonnen, sollen wenigstens die Gewaltthaten im Toggcnbnrg verhütet werden und die vier ^hiisn " bekommene» katholischen Ausschüsse dort eine Sicherheit genieße». Deshalb solle, wie vorhin, ein ^gehrx " erlassen werden. Doch haben die Gesandten von Zürich, obwohl sie den 4. d, MonatS dieses ^ Obern zu überschreiben auf sich genommen, sich heute In pleno mit nicht habender Instruction ^ilns» ^^"ldigt und sich bei Bern auch geweigert, in Zürich Instruction einzuholen. Wir von Bern hätten Zürich 'uögen, dasi ihnen auf ihr Verlangen hierüber eine bestimmtere Instruction wäre gegeben worden, da Zu ^ "''bch ^^ktc bewegen lassen wollen zu diesem Mahnschreiben und in das Seiuiment der bernischen Gesandten ^siilnd Zubern verlangte, dasi Bern seiner Meinung beipflichte. So haben die bcrnischen Gesandten ans vielen llestr, " ^^ukcn betragen, einerseits sich von Zürich zu sondern, anderseits die katholischen Orte, die mit großen diesig ^ " ^age lang auf die Antwort gewartet, mit dem Vorwand mangelnder Vollmacht abzuweisen. In Zu ej^^'^kichen Zweifel habe» sie den Mittelweg genommen und ihre Erklärung also beglimpft, dasi Bern stistrujr" ^^"^chreiben auf dem Fuß wie im verflossenen Januar beistimmen könnte, wenn auch Zürich hiezn dieser Ansicht seien dann auch die übrigen evangelischen Gesandten zu Bchaltung des Glimpfs auf über dx„ ^kh »icht von Zürich zu söndcrn, beigetreten. Nach solchem haben die katholischen Gesandte» küsse», ""bei» kostbare» und vergeblichen Aufenthalt in Baden sich beklagt und viele verdrießliche Neden fallen ihn, ^ """ der Fürst zu St, Gallen seine Verbündete» um Hilfe anrufe, seien sie nach Gewissen verpflichtet, Zungen zu verhelfen. Des AbtS Gesandte haben zulezt kraft des EidS, so bei Ausrichtung der Bünde "^'"^t'dcn, um Hilfe wider die Toggcnburger gerufen. Schwyz habe in plono gesagt, es hoffe, dasi dieses ges»^ "'hierum in seinen ersten Runö fallen werde. Landamman» Zwieki von GlaruS dann habe nnS privatim sei bei solcher Bcwandtniß sein Ort mit Zürich und Bern schwerlich halte» könne. Nach solchem Allem ^dicg' katholischen Orte ansdrüklich vcrdeutct worden, wenn Zürich und Bern auf einer solchen bedingten svlchx»^" beharren, seien sie nicht gesinnt, sich noch ferner nach Baden zu verfügen, Ist also diese Tagsazung mit Lwßen Unwillen beendet worden, daß, wie man sagt, dergleichen hievor nicht beschehen sei, . Staatsarchiv Bern: Toggenburgbüchcr CO. 1109. Oria. Bern t, y' ^kl, August, Baron von Thum an den Reichshofkanzler von Sailcrn in Wien, Zürich und bch zu einer Mediation nnr ans Grundlage des Landrechts, Landeids und des Landfriedens verstehen ^borb- der Kaufbrief, die kaiserliche Bestätigung, der Lehenbrief und viele andere staatliche Documente bcniaeht, z» llnkräften gesezt und zur Beibehaltung der sechs Punkte der Weg gebahnt würde. Beide habe» . 'hrcm Vorhabe» »icht abzubringe», ihr Schlusi sei gewesen: so müsse cö sein, und wer es anders ä»derx ' ^ilc cS anders machen. So sei die Tagsazung beendigt und die Sache zerschlagen worden. Das >vejse "'^ht allein die knoios der Sache, sondern auch das Systema selbst, und mit diesem müsse nothwendigcr- bes "^citere Handlungsweise sich ändern. Wenn es in dieser Lage bewenden soll, seien Toggcnbnrg und u»d Rechte gesunken und vergraben; greife man zu de» Waffen, so verkünden die Conjuncturen der Zeil ,» Schäfte mit Wahrscheinlichkeit den gänzlichen Untergang der katholischen Orte. Die Klugheit rathc, ^ hei es zum Äußersten kommen lasse, alle »och übrigen Mittel zu versuchen; die Anrufung des Kaisers und t'ö», gchichg Uz..,kstelligkeit dessen, was St, Galle» mit Oesterreich 1702 vertraglich eingegangen, 2428 seien die ersten, die in Betracht satten. Schon früher nnd so auch 1636 hätten sich die benachbarten u»d ^ bündetcn Mächte bei so schweren Anstößen ins Mittet gelegt; nun stehe allerdings dahin, ob thunlicher seh sich die Mächte a»S eigenem Antrieb oder ans Ansuchen in die Sache schlagen. Das Eine wie das Anden' gefahr- und kostenlos und der Erfolg zeige auf die Stunde, wie weit man gehen könne. EL sei jczt nicht d»n ^ zu thuu, ob die katholischen Orte das verdient haben oder nicht; mehr als gewiß sei, daß eine Vertilgung . katholischen Orte, und sei auch vorhergegangen, was wolle, im Interesse dcS Erzhauses nicht liege, zu >velclss^ ohne Anwendung eines sichern Mittels unfehlbar kviniue» werde. Der Erfolg würde viele Gelegenheit biete», ^ den katholischen Orten wegen der Transgrcssivnen nnd Anderni, das man zu ahnden habe, das Nöthigc Z» pflegen. Ein einziges Hindernis! sei vorhanden! Nachdem der kaiserliche Botschafter zu Baden erklärt hat, er ^ mit den katholischen Orten weder zu schiken noch zu schassen, werden die leztcrn nicht gerne an den inlormntiono, oonsilio oder invclintiano rccnrrircn, man sei denn der Antwort versichert. Man vermeidet Worte, nnm soionti od iukvrmntm^imo 6t sermo, auch drängt die Roth ans eine Antwort, damit sie bei der »" stenS in Luccrn stattfindenden katholischen Tagsaznng zur Hand sei. Stiftsarchiv St. Gallen: Band k'. 1637. Ä7N. 1768, 22. August. Der Abt von St. Gallen an Schwhz. Unter Hinweis auf die leztcn Berhandl"^ zu Baden ersucht der Abt angelegentlich um Rath und hilflichcn Beisprnng nach schirm-, bürg- und landreast Anvcrwandtuiß in seiner gegenwärtigen Noth und Entwehrung des Seinigen in Poggenburg, und erwartet »"' mehr Willfahrung, als das wahre Interesse von Schwyz mit dein seinigen hierin gänzlich verschwcstert sci> Landcsarchiv Schwyz: Acten Toggcnbnrg. ^ ^ Eine gleiche Zuschrift ging auch au Glarus ab. Glarncrabschrist Staatsarchiv Zürich: Acten Toggenburg. Etwas erweitert ist das Missiv an Lucern. Staatsarchiv Lucern: A. Toggcnbnrg, (Orig.), worin der Abt um die Verwirklichung der ihm ertheilten Hilfsznsagc bi ÄblN. 1768, 23. 'August. Luccrn an den Abt von St. Gallen. Luccrn bestätigt seine Zusage es werde bei den sezigcn verwirrten Umständen bedacht sein, insgcsamint sobald als möglich 'Alles auf st'" .M? komme» nnd billigen Fuß zu stellen und wolle dem Abt in seiner zu beklagenden Bedrängnis! alles Derfchüsfen helfen. Staatsarchiv Luccrn: Acten Toggcnbnrg. Eoncept- l768, 29. August, Wien. Der Rcichshofkanzler von Sailern an Baron Fidel von Thür». Der Vorschlag werde man seiner Wichtigkeit nach mit andern kaiserlichen Rüthen überlegen nnd demnächst antworten. Inzwischen könne man versichert sein, daß der Kaiser eine Untcrdrüknng der katholischen Orte nie st werde; es liege diesen aber auch ob, das Vergangene z» verbessern. In sofortiger Vollziehung dieses sazcs hätten die katholischen Orte desto mehr Ursache, jczt den Papst zu vermahnen, daß er, statt der in der wider den Kaiser suchenden Werbung, beflissen sein sollte, mittelst der vom Kaiser specill zur Ancrbictuug b Handlung abgeschikten Gesandtschaft, die zwischen dem Papst, dem Kaiser nnd dem König von Spanien entst»" Streitigkeiten auf annehmliche Weise je eher desto lieber ohne größere Weitläufigkeit freundlich zu hebe»- Stiftsarchiv St. Galle»: Bandr« k Ansucht ZHÄ. 1768, 36. 'August. Statthalter und Rath von Zürich bezeugen in urkundlicher Form aus des Hauptmann Martin Emanucl Stadler und Franz Lavcr Weber von Schwyz, als des Bruders und Ivhus des dort in Vcrhast liegenden Landvvgtö Joseph'Anton Stadler, daß die Zusicherungen der st'est" Übung im Toggenburg weder direct noch indircct von Landvogt Stadler herkomme», und er nicht im dabei die Hand im Spiel hatte, sondern andere Ehrcnpersonen, welche für den Abt gehandelt haben. Staatsarchiv Bern: ToM'nlmrgbiichcr 1)11. S. Zürcher tot 38A. 1768, 8. September. Statthalter, kleine und große Näthc von Zürich Urkunden auf Hauptmann Martin Emauncl Stadler abermals, die Offerte der freien Rcligionsübung im Poggenburg s" sei durch den in Baden gewesenen kaiserlichen Subdelegirten, Baron von Grüth, Official Vetschau von ^ und Kanzler Püutiner erfolgt, und Landvogt Stadler habe dabei weder viel noch wenig Hand gehabt, »och 6" bei Behandlung der sechs Punkte weder direct noch indirect zu Rath gezogen worden. Staatsarchiv Zürich: Acten Toggenburg. 2429 <484. 1798, 9. September, Schwyz an Luccrn, Die katholische Confercnz in Lucern hat von Schwyz ein "lachten über folgende drei Fragen verlangt: t, Ob der Abt auch dein Stande Glarus Kenntnis! geben solle, ein k ^ ^^)wyz fficcht biete; 2, ob Schwyz daö Geschäft dircct an die Eidgenossenschaft weisen, oder zuvor ^ontumazurtheil erlassen wolle; 3, ob Schwyz »eben den katholischen Kantonen auch Zürich und Bern einziehen ^ Die Antwort lautet nun: l. In Abt Ulrichs Landrccht, nach dem St, Gallen ohne Zweifel Recht bieten solle, hist/' die Pflicht einer solchen Kenntnisigabe, die besonders bei so getheilten Religionen ihr Bedenkliches Ei/' Schwyz sei gesinnt, de» Streit in Berükstchtigung unübersteiglichcr Gründe direct an die katholische ^^""ssn>schafl bringen, damit durch ein Contumazurtheil ein zertheiltcs Werk ausgewichen, durch Verweisung "u gesammte katholische Orte zusammengebunden werde und zwar ohne Zuzug von Zürich und Bern, damit a ,'"ü)t in die Hand gelegt werde, als Berufene die gleichen Säze zu prätendircu, waS zwar muthiuaszlich nicht svr werde, wo sie sich dann aber als Eindringende aufführen müssen, Luceru solle daher bei dem Abt dafür lb», daß das Recht noch vor der nächsten allgemeinen Confercnz auf Schwyz geboten und von diesem weiter werden könne. Staatsarchiv Lucern: Acten Toggenburg, 485. September, Lucern, llri, Untcrwaldeu und Zug au den Abt von St, Gallen, Nachdem die ^ " übrigen katholischen Orten bezüglich des allfälligcn RechtgcbotS eine genehme Erklärung abgegeben, das a " abschriftlich mitgctheilt wird, ersuchen ihn jene, zu ermesse», ob ans diese Erklärung hin nicht wirklich . . cht gegen die cnthalftcrtcn Poggenburger geboten werden sollte, so daß daö Rcchtsbot, von Schwyz weiter "ku, auf der nächsten katholischen Tagsazung in Berathuug gezogen werden könnte. 1798, 12, September. Lucern an die katholischen Orte. Mit Instruction vom 7, September erscheinen "wen des katholischen Landraths im Poggenburg Hauptmann Bösch von Kappcl und Augustin Forcr (Fohrner) Staatsarchiv Lucer»: Acte» Toggenburg, UN: ^ichtensteig in der Beglaubigung, die katholische» Orte »och beisammen anzutreffcn und eröffnen: wie nach habe Poggenburg auch nach Zürich und Bern eine Abordnung gcschikt, daß sämmrliche Orte doch die sch/'/"^" hochklugen Gedanken walten lassen, wie endlich der Poggenburgerstrcit beruhigt und jedem Pheile w angewiesen werden mögen. Die Gesandtschaft solle in Lucern versichern, zur Bestreitung der billige» der i Erhaltung und Aufnahme der katholischen Religion Hab und Gut daranzusczen und zur Abhilfe ^irs "^"^"wkcuwn Etwelcher der andern Religion die uöthigc und sichere Remedur vorzukehren. Der Abordnung die Schultheiß und Rath von Lucern bedeutet, man werde ihr Begehren den katholischen Orten mittheilcn, a l ch übrigens wieder demnächst in Luccrn versammeln werde», wo den Toggenburger» dann williges Gehör " liebe» Landesarchiv Schwyz: Acten Toggcnburg. — Staatsarchiv Lucern: Acten Toggenburg. (Concept.) gj 1798, 18, September. Der Abt von St Gallen an Lucern, Bevor der Abt zur Provocation des ^ Üö i» Schwyz schreiten könne, erachte er bei der hohen Wichtigkeit der Sache, seine daherigen Ansichten und c»ke» vorher in der nächsten katholischen Confercnz vertraulich eröffne» zu lassen. Staatsarchiv Luccrn: Acten Toggcnburg, frühzeitigen Ausbitte übereilen, es wäre denn Sache, daß die Gegner mit fernerer Eigenmacht weiter zugriss^ welchen Fall des Kaisers Schuz und Hilfe angerufen werde. , Stistsarchiv St. Gellen t Band ?. MS?. 1708, 18. September. Der Abt von St. Gallen ersucht den früher» Stellvertreter des kaist>^^ Gesandten, Baron von Grüth in Wien, die Führung seiner Angelegenheit bei dem kaiserlichen Hofe zu über»" und accreditirt ihn gleichzeitig als seinen Agenten bei den kaiserlichen Minister». Stiftsarchiv St. Gallen: Band 1''. Ä!>1. 1708, ZI. September, Jlanz. Der allgemeine Bundestag der III Bünde an die evangelische nosscnschaft. Um den angestektcn „Gluntzcn" des Toggcnburgcrstreits nicht in Flammen landcsvcrdcrblichcr thätigkcitcn ausbrechen zu lassen, ersuchen die III Bünde angelegentlich, den Zwist durch schicdlichc »»d S" Handlung zu erledigen. Die III Bünde wissen aus eigener Erfahrung, welches Unheil die erbärmlichen Krieg verursachen, und anerbieten zur Erhaltung des Friedens ihre ganz »»parteiische Mediation durch Abordnung ^ Gesandtschaft aus beiden Religionen. , . Staatsarchiv Zürich: Acten Tog^enbnrg. Ein gleichlautendes Schreiben ging auch an die katholischen Orte ab. Staatsarchiv Luccrn: Acten Toggcnlmrg. (Oricl 1708, 22. September. Zürich an Bern. l. Zürich erklärt sich einverstanden mit der Abfassung Memorials zu Händen des englischen Hofes, damit dieser durch seine Votschaft in Wien der Einmischung^ Kaisers in den Streit im Toggcnburg entgegenarbeite. Die gleiche Denkschrift wäre dann auch dem Kem'il ^ Preußen und den Gencralstaaten mitzuthcilcn. 2. Die zwei ersten Punkte des tvggcnburgischen Begehrens ^ nach Inhalt des Abschieds (Nr. 670) genehmigt; die Angelegenheit wegen des Brükenzvlls zu Schmus ^ läßt auch Zürich einstweilen eingestellt, räth aber für Gnthcißnng des vierten Punktes, nämlich eines ^'^. „scht Verkäufen in die todte Hand, da dies besonders von der fast ganz katholischen Gemeinde Moönang werde und die gleiche Praxis in der ganzen Eidgenossenschaft walte. , , Staatsarchiv Vcrn: Toggcnburgbilchcr Itt). KU. Äil.t. 1708, 22. September. Landammann und Rath von Glaruö an den Abt von St. ".^.„iig Schreiben vom 22. August wird dahin beantwortet i Glarns wisse noch immer nicht, ob des Abts l über der Landlcutc Landrecht von Schwyz das sage» wolle, was Glarus darunter verstehe. Es sei u»>r daß beide Thcile hierunter Eines und das Nämliche verstehen. Der Abt werde sich erinnern, was er bo der Erneuerung dieses Landrechts zu dessen Mdersprcchung und Schwächung lange Zeit bis zum TM 2431 ^ »ratio» vom 7, April 1768 habe sprechen und schreibe» lassen. Die Declaration fasse nun Glarus so auf, der Abt sich Alles dcsseu begebe und es fahren lasse. Glarus erwarte Bericht, ob diese seine Auffassung richtig darauf seinen endgültigen Beschluß fassen zu können. Staatsarchiv Luceru: Acten Toggcnburg. (Abschrift ans der Kanzlei des Abts.) sichti''"'^' l768, 22. September. Schreiben deS Kaiser? an Zürich und Bern. (Absch. 682, n.) I» der zuvcr- taa Hoffnung, daß die von einige» Jahren her zwischen des Abtes zu St. Galleu Andacht und dessen lieh ^ ^"^ischeu Unterthanen obschwcbenden Streitigkeiten durch beider Stände und anderer Frieden und Billigkeit ^ssc>, " ^"tonc Jntcrpvsition schiedlich würden beigelegt werden, habe er darin bisher weniger Sorgfalt verspüren ^äre' wegen des heil. Röm. Reichs darunter vcrsircndeu Gerechtsame» und Befugnissen obgelegen »»d > ^r »^'»r vernehmen müsse, daß diese Mißhelligkciten je länger je mehr gefährliches Ansehen gewinnen ^ °wits dahingewachscn seien, daß die Unterthanen gegen ihren Herrn fast allen Rcspect und Gehorsam verlieren, Eio'l^' ^ 't»>> unstreitig gebührende hohe Obrigkeit mit eigenmächtiger Anstellung depcndentcr kriminal- und diest/^^ Köllig umkehren und vcrnick)teu wollen: so würde ihm bei dem heil. Reich unverantwortlich sein, mit gleicher Indifferenz länger zuzusehen, indem bekannt und von keinem in Streit gezogen werden 3citk> die Grafschaft Zoggcnburg ei» uraltes Reichslehen und die Äbte von St. Gallen von unvordenklichen ^ damit von den römischen Kaisern sowohl nach alö vor dem westphälischen Frieden bis auf heutige» Verl' Interruption belehnt, ihnen auch die hohe Jurisdiction nnd hohe Obrigkeit von Reichs wegen u„d ""b folglich der Kaiser und daS römische Reich den -Abt als ihren Lehcumann dabei zu schirmen schuldig dah^^"uden sei?», ffg wolle zwar verlauten, als wenn die Widersczlichkcit besagter Unterthanen vornehmlich »icht sollen, daß sie vermeinen, dabei bei -Andern Hilfe und Schnz zu finden. Der Kaiser aber könne sich ^eit ^ oiuen oder dem andern eidgenössischen Orte oder dessen Vorstehern die Unbilligkeit so ih»e» solle, daß während man von Seite des Reichs demselben Alles, waS in dem westphälischen Frieden ^>ne w worden, gern gönnt und läßt, sie hingegen mittelst Formirung sothaucr Widcrsezlichkeit demselben ^"drrc/ ^ ^»'ner zu kränken und z» entziehen gesinnt seien. Der Kaiser begehre deswegen auch »och zur Zeit ükn 0lcht, alz haß Beilegung vbberührter Irrungen und Mißverständnisse fernere gütliche Mittel zur Hand 6Rdi-ik/" werden. Und gleichwie er zu dem Ende seinem in der Schweiz subsistirendcn Botschafter Trautmauusdorf ihre ^oininission aufgetragen, also werde ihm auch zu Gefalle» gereichen, wenn beide Städte, wie auch Andere, ^ge d " vorzukehren sich angelegen sei» lassen, damit diese wcitausschcndcn Differenzen durch gütliche BZxjt' ^ Billigkeit nach, und ohne des heil. Römischen Reichs Nachthcil gehoben, mithin fernere schädliche ^ffe» oerhütet werden mögen. Der Kaiser versehe sich dessen desto gewisser, als er, wenn wider besseres Ver- ^l»scch.'° wider Recht Beifall finden sollten, die Sache an das Reich gelangen zu lassen und mit (A»ß 6" Bewahr- und Handhabung seiner Rechte erlaubte Mittel zu ergreifen nicht cntübrigt sei» könnte rc. ^»"digt den 7. Januar 1769. Siehe unten Nr. 31l.) Staatsarchiv Zürich: Act-n Toggmburg. (Ortg.) - Staatsarchiv V-rn: Toggcvburgerbiichrr vv. öS. (Orig.) sei, ' 1?68, 28. September. Sämmtlichc katholische Orte au Zürich und Bern. Mit Bedauern habe man so 3eit, besonders in den leztcn Jahren wahrnehmen müssen, wie die gcmeineidgenössischen Geschäfte durch dst ungewohnte Umtriebe in Weitläufigkeiten zerfalle»; aus dem lczten JahrrcchnungSabschicd haben Forts Orte nicht sowohl die Beharrung auf solchen Schritten oder Vorschriften beider Stände als die ^terr^"^ ^ »achtheiligcn und für sie fast schimpflichen Verfahre» gegen die katholischen Orte ersehen. So haben die länger zuwarten können, »m mit einmüthigem Rath über solche empfindliche Beschwerden und Nicht / "Herstellung deS alten eidgenössische» Herkommens schlüssig zu werden, sowie um die einheimischen Geschäfte ^ide ^ Diktatur oder durch eigcnthätigcs Vorgehen in Unstand zu sczcn, sondern gütlich auszutragen. Nr»,, werden bestmeinlich ersucht, auch ihrerseits der Geschäfte Austrug auf gütlichem Wege zu befördern, ^»»c» ""h lcztcr Jahrrcchuuug bedeutet ivordc», daß die Streitsachen nicht in solchem Zerfall gelassen werden n»h ^hoffe» die katholischen Orte, daß die zwei Stände der Wiederherstellung der Sachen, wie es die Bünde Hcrkvnimcn erheischen, nicht bchiuderlich sein wollen. Die katholische» Orte geben zu bedenke», wohin 2432 dic Sache» anwachsen müßten, wenn beide Städte ans irgend welcher Gewaltanwendung beharrtcn und SchwU der Abt, welche so hart und vielseitig in ihren Rechten lädirt zu sei» sich beklagen, »in Beistand riefen sv zum Äußersten kommen sollte, nachdem weder Bünde noch Gewohnheiten Plaz finden könnten. Dic katholi! ' Orte lebe» besserer Zuversicht, weil eine Belastung der Sachen ans jezigem Fuß rein unmöglich sei und beförderliche Antwort, besonders da dic in Baden gesuchte Einstellung der Thätlichkciten in Toggcnburg erhältlich gewesen. Staatsarchiv Zürich: Acten Toggcnburg. (Orig.) — Staatsarchiv Bern: Toggcnburgbüchcr 1)0. 123. (Orig.) 299. 1708, 29. September. Zürich an Bern. Die Toggeuburgcr begehren angelegentlich Rath, wie ^ den beiden sehr wichtigen Schlössern Jbcrg und Schwarzenbach gegenüber verhalten sollen; Zürich habe gcrathe», genau zu überwachen, daß keine Besazungen in dic Schlösser hineinkommen. Ilm daö viele Sch»'"' und Schinüzen wider beide Stände zu unterdrüken, beantragt es ferner den Erlaß eines Manifestö. Da ^ ans allen diesen Sachen hervorgehe, daß eine mündliche Berathschlagung erforderlich sei, wird Bern ersucht, t Repräsentanten nach Zürich zu senden. Staatsarchiv Bern: Toggcndurgcr Bücher 1)0. 9'). (Orig) 297. 1708, 1. October. Beschlüsse der toggcnbnrgischen LandSgemeinde. l. Der 'Abt, der bei dem goffh^^,, Eid allen Landleutcn verboten hatte, an der Gemeinde theilznnehmen, protestirt durch zwei Gesandte Act der Landsgcmeindc selbst und wider Alles, was zu Nachtheil der landesherrlichen Rechte vorgenommen o'' 2. Jeder Landmann, der an der Gemeinde nicht erschienen, bezahlt, wenn er wcnigcr als 1000 Gulden hat, einen Ducatc», wenn er über 1000 Gulden bcsizt, zwei Ducaten. 3. Jeder Landmann, der inner oder Landes wider den Landhandcl, Landrath und dessen Glieder schmäht, soll alsbald nach Lichtensteig gefühE ^ ernstlich bestraft werden. 3. ES wird eine eigene Landcskanzlci bestellt. 5. Zur Sicherheit derjenigen, >0^^^ dem Landcshandcl umzugehen haben, soll jeder Landmann Leib und Blut daran sczcn und sollte es auch u» ^ zum offenen Krieg anwachsen; wenn jene aber außer Landes beleidigt oder ergriffe» würden, ist Ellrichs Gleichem zu vergelten. 6. In allen Gemeinden sind dic Musterungen abzuhalten. 7. Der LandcScid wird abc" beschworen. Staatsarchiv Zürich: Bericht vo» Nüdlingcr. Vergleiche auch die Berichte der äbtischen Anhänger in den Archiven Lnccrn u. Schwhz. ' -d 298. 1708, 3. u. l<>. October, Wien. Baron von Grüth an Baron Fidel vo» Thnrn. Es w» ^ Inhalt des am 22. September vom Kaiser an beide Kantone Zürich und Bern erlassenen Schreibens ^ mitgetheilt. Der Botschafter erhalte den Befehl, vor dessen Aushändigung mit St. Gallen zu conferiu"^,, besonders alle Mühe anzuwenden, um die päpstliche Werbung zu hintertreiben, worauf man in Wie» st^ sei. Mit dem Reichsvicekanzlcr, Graf von Schönborn, habe Grüth geredet; er sei der Meinung, außer ^^^t> bürg werde Niemand das Vorgehen von Zürich und Bern billigen, sondern es vielmehr detcstircn. aus werde man St. Gallen nicht hilflos lasse»; wenn schließlich die Feder nicht helfe, werden sich im Moment andere Wege zeige». Dein Stadler habe Grüth nie etwas Besseres prophezeit und was der Kantv» jezt erfahre, habe er seinen Gesandten oftmals in das Gesicht gesagt (3. Oct.) Der bekannte St. C-aph^" Ende des Monats in Wien anlangen, indem derselbe nun vermnthlich ein bcrnischer Agent „abgeben n>e> er auch ohnedem vx oclio rvli^ionis den katholischen Orten nirgends nüzen werde, so dürfte es nichts lchatnN, ^ der Obersthofkanzlcr davon präoccnpirt und dessen gefährliche 'Absichten aufgcdckt würden. Denn es sei er unter dem vorbildenden Eifer für die kaiserlichen Interessen nur seinen Privatnuzen suche und unter der der Agent der protestantischen Kantone sei. (1» Oct.) „ Stiftsarchiv St. Gallen: Band „ .. l>?0') 299. 1708, 4. October. Bern an Zürich. Befund über den leztcn 'Abschied von Aaran und Zürich . 1. Bern genehmigt das Ansuchen der Toggenburger betreffend die Bcsammlung der Landsgemeinde und „ffckÄ des Landeidcs. 2. Für dic Ausweisung der Vögte Rcding und Schorns auf Jbcrg und Schwarzenbach ^ Bern mit Rüksicht auf dic von ihnen ausgehende Verwirrung im Land gern Hand bieten, erachtet at"t' jezigen Gestaltsame der Sache für thunlicher, damit einzuhalten, um bei Schwyz und Glarnö den jonst bot"' 2433 ^ Toggcnburgcr sich ihnen völlig zn entziehe», nicht »och zu vermehren. Den Toggenburgcrn könne hi ^izcutct werde», nur» finde nicht undicnlich, diese zwei Beamten zur Beschwörung deS Landeides ebenfalls bela ^ ^ " """ Übrigen die Schlösser genau zu überwachen. 3. In die zwei andern Begehren der Toggenbnrgcr, ch,st^.'^ dm Brükcnzoll zu Schwarzenbach und den Übergang von liegenden Gütern in die todte Hand will Bern ü'enfallö nicht eintreten. 4. Zu dem Memorial an den englischen Gesandten Stanian zu Händen seines z in Wien allfälligc widrige Ansuchen der katholischen Orte hinterstellig zu machen, ivird zugestimmt, frc ? ^ärc bereit, den Toggcnburgcrstrcit nach dem Ansuchen der lczten Confcrcnz in Lucern nochmals ans einem öcire'i.'^" Z" behandeln, einmal weil die Priestcrschaft die Zwciung im Toggenburg mit allem Gifer allzej/ die Sachlage durch eine solche allfälligc Sönderung sehr erschwert würde; sodann weil beide Stände Alles ^'danken geführt, das; dieser Leute Freiheiten den festen Bestand durch eine» Bertrag erlangen müssen; e>»er e Meinung, das! es bei dem, was beide Stände geschlossen, verbleibe. Wen» auch Zürich sich zu fä>. . "üblichen Regotiation verstehe, erachte Bern die einstweilige Abordnung eines Repräsentanten nach Zürich '"6)t nöthig. Stoatsarch!» Zürich! Actcn Toggenburg. tOrig.1 "»d t7t)8, g. October. Basel und Schasshansc» an Zürich und Bern. Wie die katholischen Orte Basel Nim. "^nnscn mit Schreiben vom 28. September ersucht, geben dieselben nunmehr Zürich und Bern, unter tnw genannten Zuschrift, zu erwägen, ob eö zu Beibehaltung der eidgenössischen Harmonie nicht rath- ch">!!le> Tvggenburgerstreit zu gütlicher Beilegung in gemeiner Hand nach Anleitung der Bünde und Abschiede ^ 5" lasse», als ihn auf die Extremitäten, wohin er sich zur Zeit anzulassen scheine, hinanSzustellcn. ^»ai-iarchirix Venn A. a. O. (Orig.) Mit Schreibt» t>. 10. October gcbcn htcvon Vascl ». Schajshauscn auch Lucern Kcnntniß. Staatsarchiv Lucern: Actca Toggenburg. ^Orig.) 3ürici ^ t7(l8, kl. October. Bericht von Landschreiber Dinner von Glarus an Stadtschrciber Holzhalb in schwyzcrische Gesandtschaft in GlaruS. Am Montag Morgen . Oct.) waren angekommen alt- l. '"">»> Schorno und alt-Statthalter Eeberg! die Instruction war ganz gcneralsubstanzlichen EnthaltS: ^'"ciiu pcrsnadircn, das, Schwpz mit Annahme der st. gallischen Deklaration es ganz aufrichtig ""d Ber ^ ^ nichts Llndercs verborgen darunter liege, wie mau »»gütlich ausstreue» wollte; 2. weil Zürich Tvggeuburger wider Rechte und Befugsame annehme», und beiden Orten Schwyz und Glarnö tolle GlaruS mit Schwhz helfen, die Sache in einen andern, bessern und dem Landrecht augemessenen >v»z .- t^zeii. Die Prvpositiou des Herrn Schorno war zwar weitläufig und nichts ward vergessen anzuführe», >va Bortheil deS Borhabens nach Anleitung der Instruction gedeihlich sein möchte; hc>bx„ schorno möchte übergangen habe», wurde durch Eeberg steißig nachgebracht. M. G. HH. (von GlaruS) diescn Vortrag sich einhellig dahin erkennt! über das ersterc 8uM»m<.um wolle man gern glaube», ^^""tcn Dcclaration und deren Kcnchmhaltung halber LllleS aufrichtig und gut gemeint sei; habe» "striche» Gedanken, als sei etwas Anderes dahinter, so trage der Stand hieran keine Schuld. Gleichwohl i>az , "b"' das weitere Verlangen dermale» anders nicht entsprechen, als zu erwarten, was der Abt über ° ^"'bcn von GlaruS, die Dcclaration betreffend, antworten werde, woraufhin man dann ferner zu üllx dix'v^^' ^cil diese Llngclegenheit mit dem hohe» Gewalt zu berathen sei, müsse man der Sache auSwarten; »Uf Antwort deS Abts vergnüglich auS, werde man Mittel und Wege ausdenken helfen, das verwirrte Geschäft ^lljame Weise zur Ruhe zu bringen. (Absch. 674, cl.) Staatsarchiv Zürich: Actcn Toggenburg. (Orig.) 3ürj^ ' 1U October, Lichtenstcig. 'RiklauS Rüdlingcr au Sekelmeister Christoph Wcrdmüllcr in Hyl "'^Dispositionen im Toggenburg. ü Die Llusspähungc» von Schwarzenbach und vom Unteramt ans "»d j,, . "w nlte Landschaft, von Wattwyl durch den Hummelwald in die Grafschaft Uznach, in das Gastcr ^"^ch- von Wildhauö auf GlaruS und über Rhein in das Landsknechtenland wie aucb in das ^chlöss^/-?"^ fleißig fortgesczt werden. 2. Sind Officicrc und Untergebene zu Überwachung der drei Schwarzenbach, Lütisburg und Jberg verordnet worden. 3. Zur Erhaltung der Verbindung mit Zürich 3l)ss 2434 halte man Boten für besser als Feuerzeiche», 4, Zu Sammclpläzc» sind durch das ganze Land die Kirchhöft Ebenen bei den Kirchen bezeichnet und ist beschlossen, die Gloken ans den ersten Bericht einzustellen. Staatsarchiv Zürich: Acten Toggenburg. (Orig-1 NVA. 1708, 15, Octobcr. Evangelisch GlarnS an kleine und große Räthe von Zürich und Bern, ?» wort auf das Mahnschreiben vom 28, September wird bedeutet, evangelisch Glarus habe um der Ehre Gottes deö Heils seiner Glanbensbrüdcr und sonst um keiner andern Ursache willen ans eine gleichsäzige Mediation ^ arbeitet und ans die Erreichung des gestellten Endzwekö gehofft. Statt dessen sei ein für Glaruö selbst sehr gefielst' ^ und nnpracticabler Weg abgesondert gewählt worden, woraus Glarus bei denen, welche mit ihm und den burgern bisdahin in etwas eine Partei ausgemacht, der Verdacht zugewachsen, als spiele Glarus darin mit, »" ^ sich darüber nicht gleich empfindlich wie Schwyz zeige» wolle. Schwyz habe daran Anlaß genommen, durch ' zweifache Gesandtschaft Glarus auf seine (Schwyz) Gedanken zu leiten, welcher Schritt und welche Vvrste»»^ vielleicht hätten wirksam genug zu einer Trennung in Glarus selbst sein dürfen, wenn nicht vorher mit einhellige!» , das bekannte Schreibe» an den Abt abgefaßt und vcrschikt gewesen wäre. Es war eine Zeit, wo cvaugelilch ^ mit nicht unbegründeter Sicherheit dafür gehalten, die Toggcnburger sollten wegen ihres eigenen Bestens werden, sich traulicher zu beiden vcrlandrechtetcn Orten zu halten; man glaube noch jczt, wenn dies geschehe».,^, so hätten ihm seine alten Freunde keine genug kräftige Ursache zu einer so bedauerlichen Abänderung können, sondern aller Vcrlandrechtcteu beständige Zusammcnhaltung hätte zu Vorthcil der Poggenburgs Fürsten zu St, Gallen wider sie sämmtlich unaufhörlich klagbar und sie, die Vcrlandrcchtcten der Hilfe und ^ stüzung beider Stände höchst bedürftig gemacht, also, daß diejenigen, welche jezt dagegen als gegen einen ernstlich protcstircn, Zürich und Bern mit Glarus und Toggenburg angelegentlichst imploriren müßten, aber, da allem Anschein nach Schwyz weniger geneigt sei, für das Interesse der Toggenburger mit Glarus ' ^ zu wirken, müsse Glarus seine Gedanken ändern und dafür halten, es sei mit aller Borsicht zu vermeiden, ^ ^ Abt nicht genöthigt werde, an jeder andern unparteiischen Vermittlung gleichsam verzweifelnd, denjenigen Toggenburger endlich wieder nachzulaufen, die er so lange Zeit und mit so vielen Klagen alles Fleißes was allerdings nicht unmöglich scheinen und dessen Verwirklichung für evangelisch Glarus und die Toglff» wohl die nachtheiligstc werde» möchte. Ohne die Gründe dieser sorgenvollen Muthmaßung weiter ^jze» sagt Glarus, in jenem Falle könnte es sich auch mit der Hoffnung auf die größte menschliche Macht nicht ^ und sicherstellen. Beide Stände werden daher angelegentlichst ersucht, auf dem ehedem von sämmtlichen cvaulü ^ Orten gntbefundenen Weg zu verbleiben und die gleichsäzige Mediation nicht zu verunniöglichc», ohne keine Beruhigung und kein Frieden erhältlich seien. Nehme die Mediation den Fortgang, sei Niemand geft wider Ehre und Gewissen in Sachen zu Schaden mitzuarbeiten und evangelisch Glarus werde dadurch Verdrießlichkeiten befreit, besonders von dem sehr empfindlichen Verdruß, durch seine Haltung den Toglft» nicht genüzt, sich selbst aber geschädigt zu haben, Staatsarchiv Zürich: Acten Toggcnburg. 304. 17l>8, ca, 15, Octobcr. Räthe und Burger von Zürich genehmigen eine von Nathssubstitut abgefaßte Denkschrift über das Wesen des Toggcnburgerstreitö. Dieselbe, betitelt: „Projcctirt vhu'»^^ch»ll Memoriale sammt einem Verzeichuifi der Neligionöbcschwerden der evangelischen Toggenburger wider dt» des Landfriedens von l538" wird den 1l), Octobcr an Bern zur Erdauernng übermittelt. Die Denkschrift >l ^ im Laufe des Monats Octobcr auszüglich den preußischen und englischen Gesandten Metternich und st»»» dem Gesandten der Niederlande zugestellt worden, ^ Das Mcmvrial sich- Staatsarchiv Ziirich- Acten Toggenburg, t.> - Staatsarchiv Bern- ToMtiburMcher vv, W» ^ 3E.5. 17l18, 18. Octobcr, Erklärung betreffend die angeblich vom Abt anerbotene freie Religions»^ Toggenburg. Da eine gewisse Schrift des Inhalts ausgegangen, daß das Geschäft wegen Antrags de> Religivnsübung in Toggenburg im 'Namen des Abts durch die Unterzeichner, Official U. Anton ^^^>fi>hft Kanzler Joseph Anton Püntiner von Braunberg nebst dem kaiserlichen Subdclcgirten Baron von G>» ..„a»>^ worden sei, erklären erstere zwei zur Rettung ihrer Ehre und zur Bcschcinung der Wahrheit: wenn e 2435 Verstand und die Meinung habe, das, sie eine gemein-freie »der vollkommene Neligionsübung im "»an"! Jemand, wer der auch sei, schriftlich oder mündlich angetragen, versprochen oder behandelt haben, Ihne Iii damit ungut, Gewalt und höchstes Unrecht, Wer so etwas behaupte, werden sie so lang für einen Vcr- ' und unehrlichen Mann halten, bis er es mit der Wahrheit belegen könne, Staatsarchiv Luceru: Acten TlMenburg. (Besiegeltes Original.) l?W, 20, Octobcr. Der Abt von St, Gallen an GlarnS, Daß Glaruö vom Abt eine deutliche Verstands deS Landrechtö so dringlich verlange, könne er keineswegs verdenken, da darin allein daS vde/a.^. Streits bestehe. Dagegen könne er nicht begreifen, waS Glarus veranlasse, auf die Explikativ» einer Frage zu dringen, deren Erörterung Glarus bereits sechs ganze Jahre ebenso heftig und uncr- ilch. ^ldcrfochtcn halte, als sie vom Abt standhaft gesucht worden sei. Gleichwohl sei der Abt bereit, seine bor deutlicher und verständlicher darznthnn, wenn GlarnS eS seinerseits auch thnc und beliebe; daß sie >vcla ^'"6 SchiedSinannS verkommen, der auf Ersuchen beider Parteien gütlich oder rechtlich spreche, ^>dc/ salls sie unter den Parteien nicht eintreffe, sondern wider besseres Verhoffen auseinandergehe, der Nl weiche» solle. Sollte aber das Glük so gut sei», daß beide Meinungen gleichlauten, wolle loben und so viele verbitterte Stunden mit gegenseitiger vertraulicher Freundschaft auf unzählbare hin versüssen, Staatsarchiv Luccrn: Acten Toggenburg. (Copic.) h^)8, 23, Octobcr. Zürich und Bern an GlarnS, Das gemeine Gerücht, dasi Schwhz eine Gesandtschaft, ^ geschikt, habe beide Stände nicht nnzeitig in die sorglichen Gedanken gebracht, Schwyz werde sich bej^^/^chen, Glaruö allerhand ungute Impressionen von Zürich und Bern in der Toggcnburgcrangelcgcnheit sich Beide Stände glauben ztvar nicht, dasi GlarnS ans die Deklaration des Abts eintrete» werde, finden h

  • de bemüssigt zu wiederholen, dasi ihre Stellung in dieser Sache von jeher einzig auf die Erhaltung des Landcids der Toggenbnrgcr abzielte, ohne den mindesten Gedanken, dadurch die vcrlandrechtetcn ^"^htheiligcn und in der steten Bereitwilligkeit, eine gütliche Vereinigung ans Grundlage der Hanpt- Zu fördern, Staatsarchiv Bern: Toggcnburgbücher VV. 307. (Zürch. Abschrift.) Ä> ^ ^W, 20, November. Glarus an de» Abt von St, Gallen, Ans dem Schreiben deö AbtS vom ^ h^bc uian entnommen, dasi dieser geflissentlich die Antwort auf die gestellte Frage vermeide, und dafür »i, "^rung des Landrechtö von 1430 mit gewissen Bedingungen anerbiete. Gleichwie aber Glarus von Anfang dicscö Landrecht, als eine bereits ausgemachte und unter den intercssirte» Theilcn, unstreitige Eompromisi zu sezcn oder einer rechtlichen Auslegung z» untertverfen, so sei ihm auch jezt durchaus ^cla, gemeinen Sache absonderliche Handlung zu pflegen, Dasi man nun die eigentliche Bedeutung der so„d^^" ^vm 7, 2lpril zu erfahre» wünsche, das habe mau doch wohl gegen Glarus gar nicht zu bedauern, der friedlichen Absicht zuzuschreiben, das mehr als zu lang und kostbar umgetricbene Misiver- °b beendigen. Da aber der Abt auS unbekannten Gründen für rathsam erachte, auf die gestellte Frage, h>»st ^aratio» richtig aufgefaßt werde, keine Antwort zu geben, müsse Glarus diese Erläuterung von der Zn- ^>te» und weitere Bemerkungen zurükhaltcu. Wen» es aber wider besseres Hoffen sich zeigen sollte, dasi «i»„ ^u>er Gestehung deö Landrechtö, gcmäsi den Verivillignngen und Nevcrse» seiner Vorfahren, denjenigen ' ^"^^ud zulege, den er den erwähnten Reverse» zugelegt und damit dieses Landrecht gänzlich zu wider- ^nuichtc» gesucht und hat, so werde hoffentlich GlaruS nicht der einzige sei», der sich a» einer so es ^,^'^hung nicht sättige» könne. Dabei behalte es sich die Erseznug der Koste» vor, mit der Versicherung, bcr Erhaltung dieses Landrechtö in seinem wahren Wesen nicht darauf ausgehe, Jemand durch eine Auslegung EtwaS zu geben noch zu nehmen, Staatsarchiv Zürich: A. Toggcnbur^. (Glarncr Copie.) 2l>, November. Der Abt von St, Gallen an den Kaiser, Vcrdankuug deö au beide Kantone ""d Bern erlassenen Mahnschreibens, Da dasselbe aber vom Botschafter so lauge nicht ausgehändigt werden 2436 soll, bis die katholischen Orte die verlangte päpstliche Werbung ausdrüklich abgeschlagen haben, erlaubt steh dst die Vorstellung, wie schwer cincsthcilö dergleichen Geschäfte bei dieser Republik zu führen und zu Stand zu seien, da deren Leiter mit verschiedenen Interessen behaftet seien, und anderseits Frankreich, sobald es geringste Kenntnis! von der Angelegenheit erhielte, durch seine zahlreichen der Enden habenden Clienten nichts »»^ sucht taste» würde, die jezt vereinbarten katholische» Gcinüther zu trennen und das ganze Werk zum Untcrga^ Stifts und zur Vernichtung des toggenburgischcn Rcichslehcns zu zerstöre». Dazu komme, dasi der Ruut»u' ^ der fraglichen Werbung durch einen öffentlichen Act bereits begeben habe. Es werde ja auch zur Stunde . durch die Gesandten des Abts und seine Freunde ans der Konferenz in Luccrn bis ans den Blntschweisi um die Sachen so weit als möglich zu bringen und des Kaisers allcrmildcste Satisfaction zu erlangen- ' , wird der Kaiser an die ihm geleisteten Dienste erinnert, namentlich, dasi der Abt anläsilieh des mailändischen CaA die mit ihm so eng verbundenen katholischen Orte verlassen habe und einzig dem österreichischen Jntcrefst folgt sei und sich seither dessen Genosse und theilhaft machen licsi, was ein getreuer Vasall von seinem Lehe», auch krast des Vertrags vom Juli k7V2 zu hoffen habe. Stiftsarchiv St. Gallen: Band t'. dk 31l). 17l>8, 27. Dccembcr. Der Abt von St. Gallen an Glarus. GlaruS wisse, dasi es sich nicht » ^ Gestchung des Landrcchtes von läätt handle, da dies durch die bekannte Erklärung geschehen, sondern wie diese zu verstehen sei. Der Abt habe nun beantragt, die beiderseitigen Ansichten einander zu öffnen u> ^ abfälliger Ungleichheit einen Dritlmann entscheiden zu lassen, was doch gewiß keine geflissentliche AuSweich»"^ Autwort sei. Der Abt habe auch Glarus nie zugcmuthet, die Gültigkeit des Landrechts, wie es an sich Ist irgend einem Eompromisi zu unterwerfen. Glarns werde sich aber doch ebenso wenig die Gewalt und dao , aneignen, einem Andern seine eigene Auffassung vorzuschreiben, so wenig als es dies dem Abt zugestehe. ^ gehe die Antwort von Glarus, falls der Abt sie recht verstehe, deutlich dahin! Glarus, unverguügt, daß Friedfertigkeit mit der Klage bishin eingehalten, fordere von ihm auch noch die Erklärung, dasi Alles, was ^ gegen ihn unternommen und gehandelt, nicht nur ganz recht und wohlgcthan, sondern dasi der Abt den Streit mit den Toggenburgern Glarus lediglich zu unterwerfen, welche ihre Empörungen gerade auf ^ läge jeuer Auslegung abstellen, welche Glarus mit Tvggcnburg auf allen Zagsazungcn hartnäkig verfocht ^ Die Rachwelt werde schwer begreifen, wie eine solche Handlungsweise je aufkommen konnte. Ein uneingenuu ^ Gcmüth dürste sich wohl einfallen lassen, dasi bei Glarus andere Gedanken, als vorgegeben werde, dasi es vielleicht denjenigen beigetreten sei, welche das Wasser trüb zu erhalten suchen und sich nicht die Sichel in eine fremde Ernte zu schlagen. Ob der Abt in dieser Weise richtig urthcile, werde Gott st entdekcn. Staatsarchiv Zürich: Actra Toggcnburg. t0Naruer ,o»' :ul. 1709, 7. Januar. Begleitschreiben des kaiserlichen Botschafters zu dem kaiserlichen Rcfcript September l7<18 an Zürich und Bern Die vielfachen, auch der jüngst anwesenden Deputation beidu ^ ^ wiederholten Versicherungen, dasi der kaiserliche Botschafter sich in die inner» und private» Angelegen st Eidgenossenschaft nicht einzumischen verlange, werden dessen wahre deutsch führende 'Aufrichtigkeit Hüffen „sie» bezweifeln lassen. Er habe über die wohlmeinenden Absichten beider Stände, wie sie ihm durch die ^ vorgetragen, Bericht erstattet, in dem zuversichtlichen Glauben, der Toggenburgerhandcl werde nach sn ^ aKf^ sercnzcn endlich zum Besten Aller ei» Ende erreichen. Weil aber zu Präjudiz der Rcichöhohcitc» die logge»" ' ^c Ilnterthanen gegen ihrem rechtmässigen Herrn, dem Fürstabt, allen Respect und Gehorsam verlieren > ,,xst»d' ihm gebührende hohe Obrigkeit freventlich an sich gezogen, zu geschweige» von ihren wider eigene A ' ^Ht fast täglich vorkommenden harten Excculioncn, habe er Auftrag erhalten zu bedeuten, es könne dem > " ^^sic» verdacht werden, wenn er bei ausbleibender Hilfeleistung von Seite der eidgenössischen Orte, sich st>»e 2437 dmnit der Abt das, was er taut ununterbrochenen Belehnungcn jederzeit besessen, auch fernerhin genießen ^ssc» Nähere enthalte das Rescript selbst-, der Botschafter seinerseits sei beauftragt, zur Bestätigung alles Und Orten gar gern ans gütliche Mittel bedacht zu sein, wie diese Mißverständnisse zwischen dem Abt Veila'"^ vntcrthanen, die bei jezinaligen Ergebenheiten der großen 'Allianz auf keine Weise conocnircn, unter An»/ der beiderseitigen Rechte nach Billigkeit abzuthun seien. Hierüber erwarte er baldigst eine zuvcrläfilichc (Bergl, Nr. 294. oben.) Staatsarchiv Zürich: Acten ToMlibarg. (Orig.) - Staatsarchiv Vera: Toggenbilr^bücher VI). 577. (Orig.) des Januar, Wien. v. Blasius Bender, Grosikellucr von St. Blasien und diplomatischer Agent u »m ^ Gallen in Wien an Baron Fidel von Thum. St. Gallen könne ohne Sorge sein über die Gel Abreise des englische» Gesandten Stanian nach England, da bereits eine Lxooiss luoti an die kaiserliche» Üuist,. ^ Holland und England abgegangen sei, mit der Instruction, an beiden Höfen vorzustellen, warum der des worden, dem Stift und Reichövasallcn wider seine unruhigen Untcrthanen beizustehen. Nach Ansicht . '^Vtkanzler von Sailcrn werden sich weder England noch Holland, noch andere Rcichsfürsten in diese Angc- "Achen; »m aber desto sicherer zu sein, so gehen mit heutiger Post neue Befehle an die kaiserliche» ' ab, um auf allen Fall des Kaisers und des Stifts gerechte Intention zu begründen. StistSarchiv St. Gallrin Band?. IK87. >'^ ^l19, l4. Januar. Der Abt von St. Gallen an Luccrn zu Händen der katholische» Orte. Wie der ""l den leztcn zwei katholische» Conferenzen anzeigte, habe er nach Erschöpfung aller Mittel, Zürich und '"'lderc Gedanken zu bringen, den an ihm verübten Gewalt endlich dem Kaiser, seinem Lehenherin, geklagt, ließ ^ Kaiser das Rescript vom 22. September l7W erlassen hat, das er aber erst lezter Tage mittheilen ^üebc, ^ ^vartung, daß inzwischen ohne seine Handeinschlagung der Sache etwa sonst ein gütlicher Anotrag »» g „ ^'''udcn konne, was jedoch nicht möglich gewesen. Es wird das Rescript und das Schreiben deö Botschafters u»d Bern vom 7. Januar l7t>9 abschriftlich mitgetheilt in der Zuversicht, daß die katholischen Orte "»parteiische Eidgenossenschaft über diesen Nothschritt deö Abts keinerlei ungleiche Gedanken fassen, »ach der eigenen Absicht des Kaisers auch fernerhin unermüdlich auf gedeihliche Mittel bedacht seien. Staatsarchiv Lucern: Acten Toggenburg. (Orig.) lli. J»»»ar. Zürich und Bern an die katholischen Orte. Man hätte gewünscht, mit den Weit- alhrSchreibens vom 24. November 17W ('Absch. 979 n.) verschont zu bleiben. Die gründliche Widerlegung bieg >^l»cn Punkte und der ernstliche» Zulage», sowie der 'Ablehnung wäre ei» Leichtes, man verzichte hierauf, da ^ahch . ^chiedencn Tagsazungen und in den frühern Missiven zur Genüge geschehen sei, und beide Stände zu deren sie " Inhalt stehen und nur darauf bedacht seien, was zur Erhaltung des Friedens gedeihlich sei. Wollen '"Uei ^'!^cn Srtc unbefangenen Gcinüths beider Stände bisherige Haltung beheizen, so werden sie gestehen i» ste die gcmeineidgcnössische, gleichsäzige und gegen die drei inleressirten Theile zugleich gerichtete Mediation Ha^d" gehindert, sonder» gerade damit zu fördern gesucht haben, daß dieselbe ans die Primordial- und de» , ^"'nentc abgestellt werde, welche für alle Theile dienen, und das Landrccht von l44l> und der LandeSeid rigentlichen Zustand des Landes Tvggenburg zeigen, ehe der Freiherren von Raron annoch gehabte 4heß ,de» käuflich an den Abt von St. Gallen gekommen seien, und folglich darthu», waS jedem ^"»>e»" "nb Billigkeitöwegen gebühre, wobei die zwei Stände Männiglich anzuweisen, zu schüzcn und zu lasse,, lleineint Da das Schreibe» der katholischen Orte keine Gründe enthalte, hicvon abzugehen, so dabei bewenden. Staatsarchiv Lucer» - Acte» Toggcnburg. tOri» ) Irlich' Jatiuar. Der Abt von St. Gallen an Lucern. Mit Bedauern vernehme der Abt, daß der Hesiej ^ ^Nchaftcr j„ seinem an beide Orte Zürich und Bern erlassenen Schreiben, ohne daß in dem kaiserlichen l>e>» ^ ^°n das Geringste angcdeutct ist, sich crbötig gemacht habe, die toggcnburgischc» MißHelligkeiten zwischen ^lze» ^uicn llntcrthauen und beiden Ständen schiedlich vorzunehmen. Um nun de» Verdacht von sich zu Hab,. ^ mit dem Botschafter wirklich die 'Absicht, die Sache mit Ausschluß der katholischen 2438 Eidgenossenschaft zu behandeln, wird erklärt, man könne wahrhaftig nicht wissen, wie scner zu diesem Ancrbu^ komme; der Abt habe hieran keinen Thcil nnd habe keine andere Meinung je gehabt, als die Streitsache, wll ' kaiserliche Schreiben heiter enthalte, durch gcsammtc Eidgenossenschaft erledigen zu lassein Man solle sich als» ' Äornrtheilen nicht übereilen. Staatsarchiv Luccrii: Actrir Toggrnbilrg. (Orig.) lilti. l7<)9, 29. Januar. Im Haag. Der englische Gesandte Stanian an Bern. ,1'ui purlö oluirvmont sur Ig» ditkorvns du 'lolevnbourN ot ui remis ü Nr. lo Erund ?onsionuiro nna do l'inkormution, guo lo Lunton ni'uvuit donnv uvunt mon dvpurt. .lo lui ui kuit un dvtu.il do toutos 1»^ ^ murolies guo los Lutlmliguos uvuiont kuit dvpuis Lotto gmvrro on kuvour do lu b'runoo, ot pur oontro do tons ^ sorvioes guo los liokormös uiont rondu unx biliös. ,lo lui ui kuit voir, «;u'!I s'uzrissuit duns ootto ulkuire a» surstö do Iii ktvlig-ion vn 8uisso vt lo pou do sujvt guv lu Lour do Vionno uvuit d'vpousvr los intvrots do l ^ do 8t. (lull eontr'eux, ot entin guo si uxrvs guo los livkormos s'otuiont uttiros lu liuinv do lu Ikrunoo svrvieos gu'ils ont rondus unx Jllios, bivn loin do lour on tonir oomptv, on los ubundonnuit jusgu'u P»e> purtio oontr' oux on kuvour dos Lutlioliguos gui otuivnt vondus ü notro blnnvini. II kulluit nvovssuirvinont los Itokormos oliun^eussont do szrstvmk ot do pouvunt pus z^u^nor l'umitio ot lu protootion dos biliös da»? ouuso du mnndo lu plus justv ni so muintonir on suroto ot ropos suns I'uppui do l'uno ou do l'uutro dos pat ^ il n'x uvuit pour oux d'uutro purtio ü prvndro guo do so rvputrivr uvvo lu b'runeo, eo gn! outro l'inArutitu^ ^ los jus tos roxroolios uuxguols ootto eonduito nnus oxposvruit, produiru.it oo muuvuis vlkvt gu'il uniruit ta»l Lorps llolvotiguo oontro nous on kuvour do lu lkruneo. 11 n'u point ooinbuttu mos ruisons, muis il m'u äsi ^ lo resident nous uvuit prvvonu vn los priunt do no so point inoler do ootto ulkuirv, gui n'otuit gu'un . ontrs 1'^.bbö do 8t. (lull, un t'rinoo do l'blmpiro ot sos sujots. .lo lui ui ropondu gnv l'on donnuit u» taur ü lu olioso. Lot Vl>!>o n'otuit pus propromont l'iinoo do I'blinpiro, ni ötunt point mutrioulo, ni »» ^ nissunt uuoun oontiiiAsnt, gu'ü lu vorito !I uvuit pris l'invvstituro do l'IAnporour uni«;uoiuont duns lu vuo ^ ^ provuloir do su protection duns ootto ulkuiro on guoi il uvuit trulii los intorots do lu souvoruinotv, dont si ^ guo l'usukruitior, ot guund memo oslu soruit, los lAootours do lluviöro ot do Loloxno otuivnt suns oantrodit l'>a ^ do l'blmpiro suns uvoir merito lu protvotion do su Nujostv lmpvriulo, muis uu oontruiro son dornior rossontiin'' vt guo si l'J.ld,ö do 8t. Lull n'uvuit pus ugu eomm'oux, o'vtuit poutötro plutöt kuutv do mo^ons gno ^ volonte, chinsi guund il soruit Brinoo uvaue nous no dovrions pus souikrir gu'il opprimut sos sujots un pGI" do lu lioliglon ot do lu suroto dos Luntons 1tok«irmos, ot j'ui ujouto «pto tont oo inunoAv n'otuit guo lo pu> vruxe du (lomto do ll'ruutmunnsdork, gui uxissuit pur dixottorio ot uns pussion purtiouliero. Il m'u dit 9'^^^ otuit kort pou instruit ioi sur ootto mutioro ot gu'il kulluit guo guolgll'un los inkormut pur eorit vt los si l'on vouluit proütvr do lour intontion gu'il oroz^uit guo l'on soruit usso? disposo ü uooardor, pourvn 9^^ ^ so xronno do lu bonno munioro. Vous jug-orc« lzion, Nonsiour, gus n'u^unt point do oommission pau>' . ulkuiro, je no puis u^ir ioi guo pu.r inuniöro d'oxlrortutions duns lu oonvorsution, muis guund jo sorui o» tvrrv, jo tuolrorui d'vNAuxor notro Lour d'onvo^or dos Ordrvs ü son ministro ü Vionno pour oot oikvt vt do , ovt Ltut ü s')r joindro pur lour ministro, ülr do liiuininx, guo j'ui trouvo ioi ü mon urrivöo ot guo j'-ui sur ootto mutiöro, gui nie puruit liion intontionno ü oot o^urd, ot m'u promis do s'^ vmplo^or oordiulomont, 9 sos Nuitros lui on donnoruiont los ordros. d'ui uppris guo I'Lmporour u oorit dspuis pou uux Euntons Ilsto d'llns muniero trös imporiulo sur ootto mutioro ot jo suis porsuudo guo lo oomts do 'kruutmunnsdork u son lkluitro lu dossus; uinsi il soruit kort ü propos ü mon uvis guo los Lüntens on oorivissont ü I'blmpak^'^ lu kleine ot uux lütuts, pour los inkormor du vvritublo etut do lu «inostinn, oo gui sorviruit ü los kttiro lu prevontion oü los ministros do l'blmporour los pourruiont uvoir mis ü oot o^urd ot vn momo tomp^ domont ü 1'inte.rvontion dos Luissunoss gui sont lnon xortoos pour oux. Staatsarchiv Zürich: A. Togg., (Verncr Al'sch^n ' Äel" :;i7. 1709, 9. Februar. Der holländische Resident D. Rebonlet in Basel theill Schultheis, Willadittg den Beschlusi der holländischen Regierung vom 5. Deccmbcr I7N8 mit, zufolge dem der Gesandte der Gc»c>a»^.^ in Wien beauftragt wird, am dortige» Hofe im Sinne des Ansuchens beider Stände gegen die Borstellnngc» dcs von ^>t. Galleu zu wirken. Staatsarchiv Bcrin ToMiltnlrflcrbiichcr It. 2439 418. ; 1 Februar. Der Abt von St. Galle» an den Kaiser. Aus verschiedenen Augenscheiulichkeiten bea Zürich und Bern wenig Lust haben, daS kaiserliche Nescript vvin 22. Septem her allsogleich zu ^ verlaute auch, dem Inhalt desselben werde nicht die 'Aufmerksamkeit geschenkt, welche die Wichtigkeit ^'heischte, und waS das Empfindlichste sei, beharren die ungehorsamen Unterthancn im Toggeuburg in u»d Misibrauch und Muthivilleu gegen die obrigkeitliche Gewalt, ja sie treiben denselben mit Worten u»d "vch höher als zuvor. Bei dieser Sachlage bittet der Abt den Kaiser, seine mächtige Hand auf Weise Uni ^ scinc allerbeste und unbctrüglichc Klugheit eingebe, ob der Sache zu halten und macht den niit Vorschlag, den Botschafter nochmals nach Zürich und Bern abzuschiken, um mündlich und schriftlich üii!5 Nachdruk die -Autivort zu des Kaisers und des Reichs Verhalt abzufordern, die Gewaltthätigkeiten ^mlnirg zu ahnden, welche einzig aus der -Anleitung und den Befehlen beider Städte herfließe». Je mehr die I, ^üniburgische Pöbel den bisherigen höchst verbotenen Ungehorsam und Mißbrauch übt, desto mehr leiden Seh, "^"ldigen und erhärte» die Aufrührer in dem Unrecht. Der -Abt hoffe daher ans den fortgcseztcn kaiserlichen jtii tue Sache habe an und für steh und wegen nnüberstchtiger Folgen weit und mehr ans sich, als der ^ Muschel» glauben mache. Stiftöarchiv St. Gallen: Band? 1687. -h lDllll, 14. Februar. GlarnS beider Religionen an den Abt. -Antwort auf daS Schreibe» vom 27. alm s.^ ^t>8. Aus dem leztc» Missiv sei überhaupt zu entnehme», daß der -Abt den beiderseitigen Briefwechsel ilen'i, > " ll'ünsche, was GlaruS für diesmal recht gern befolgt hätte, wenn es nicht dadurch noch zu einer Erklärung ^üsei, ^ ^ärc. Glarus könne nicht begreifen, in waö für einer Meinung von ihm man sich so sehr bemühe, ä'ie ü ^u bereden, es sei ihm auf seine Frage gebührend geantwortet worden, da doch die Frage nicht darauf, geivt>s^ ^""brecht von 1440, sondern wie die Erklärung deö Abts vom 7. -April l7l>8 zu verstehen sei, gestellt ßch / bkr -Abt deutlich, er habe zwar mit seiner Klage in die sieben Jahre eingehalten, behalte tuscr dieselbe nach Gefallen und mit Gelegenheit wieder hervorzuziehen. ES bleibe daher Glarus von . ^'ung h^ wenig Vergnügliches übrig, da es allzeit dieses verdrießlichen Erfolgs in beständiger Unsicherheit 'Ücht ^ uiüsse. Wenn daher die Sorgfalt, hierüber ein Sicheres zu wissen, gerechtfertigt sei, so könne es anders höchst bedauerlich vorkommen, daß der -Abt Glarus deshalb noch hart beschuldige und dessen landrecht- ^tröstx ^"^ictuugcn und Versicherungen in Verdacht ziehe und von ihm abstrahirc. Statt eigener Rechtfertigung ">chs - ^ Glarus der Rechtfertigung Gottes, dem bekannt sei, daß ihm hierin uugütlich geschehe und daß es ">>te>,sals die Mißverständnisse über das Landrccht von I44U unter den Betheiligte» mit Unparteilichkeit zu P>w>nischung daw ffiechte zu vermeiden, wie den» Glarus noch jezt der Meinung sei, daß kein Utt'halb befugt sei, dem andern etwas auf- oder abzudringeu. Staatsarchiv Zürich: Acten Toggeuburg. (Glarncr Copie.) >l)n s'.^' 23. Februar. Der kaiserliche Botschafter TrautmaunSdorf au Zürich und Bern. Es befremde ^rlai t>w Stände weder auf das kaiserliche Rescript, noch auf sein Begleitschreiben vom 7. Januar die zuAntwort bisher gegeben haben. Der Kaiser habe ihn durch lezte Post beauftragt, deshalb eine Mahnng "Äse,,, Swatsarchwc Zürich u. Bcrn: Acten Tongenlnirg. (Originnle.) dez 25. Februar. Zürich an Sekelmcister ffiüdlingcr im Toggenburg. Nach eingeholtem Gutachten erhält Rüdlinger bezüglich der vom -Abt unternommenen Verproviantirung und Bescznng des ^ ^^iwarzeubach folgende Weisung i Toggeuburg solle bevörderst a» dem behörige» Ort anfragen, zu welchem solle ^'Uification vorgenommen und von Zeit zu Zeit so viel Proviant in daS Schloß verlegt werde; ferner Torts.. ^ Zustellung dieser ungewohnten Verfassungen verlangen, ansonst Toggenburg verleitet würde, sowohl die ^rgesi ^ Befestigung als die Zufuhr zu verhindern. Da diese Maßnahmen des Abts die Herren und übrige» Lands Toggeuburg nicht ohne Grund besorgen lasse», daß ihren Personen daraus größere Unsicherheit 3» dcii,",.^"^' uöthig, daß der Landrath verordne, nach früher» 'Anleitungen auf geflisscner Hut zu sein, »de wäre nicht unthunsam, im Toggenburg ruchbar werden zu lassen, falls je, wie verlaute» wolle, gegen 2440 de» einen und andern irgend welche Gcwaltthat unterstanden »vürde, sei man fest entschlossen, solcher Gewalt I> zu tvidcrsczcn und gegen die fürstlichen Beamten, geistliche und weltliche, ein Gleiches zu thu» und gleichzeitig Hilfe beider Stände, sowie von Glarus anzurufen. Da dieser Rath von ziemlicher Bcdenklichkeit sei, habe» ^ Stände noch gutgefundeu, ein besonderes obrigkeitliches Schreiben an die Landräthe beider Religionen abzub»^ Staatsarchiv Zürich: Geheimes Missivcn-Sextcrn d. Stadtschreiber Holzhalb l00. Gest. II. l8I. Daselbst kol. I0A. ist auch das Schreibcu beider Stände au Toggeuburg. ltÄÄ. 6. März, Wie». D. Bender an Fidel von Thür». Man achte in Wien nicht so sehr ^ was beide Stände wegen der älter» toggenbnrgischen Lehen verlangen, als was zu Gunsten jener der , Minister wider seines Herrn Pflichten gegen das Reich dort und vielleicht auch in Rcgensburg suche. fest, das fürstliche Stift bei seinen Rechten als Basalten dcS Reichs zu erhalte», jedoch sei das Weitere klug vorsichtig zu behandeln, damit es nicht den Anschein gewinne, als habe der Kaiser mehr vor, als die Rcchb' ^ Reichs zu suchen. Mau wolle auch Zeit gewinnen, den Rcichsconvent in RegenSburg besser zu informire», durch die Einmissäre beider Städte geschehe. Der mit leztcm Schreiben vom 26. Februar empfangene habe es den 'Anschein, Poggenburg werde ein roZmuin in «o clivimun werden, sei für das Stift eine erivw»^. Gelegenheit. I'. Bender glaubt, ma» habe Ursache, auf einen Streich und das cliviclo ot imporu, zn denke»- sei kein Zweifel, dasi nicht Holz genug vorhanden, daS Feuer in Flammen zu bringen. Bender hält sodantt Ansicht aufrecht, daß die Bemühungen St. Gallens bei den junge» Herren (der kaiserlichen Hvskanzlei ^ Ministeriums) absolut unfruchtbar seien, wogegen es nichts schade, von Zeit zu Zeit zu melde», man wcE'' ^ dem Stift geleistete» Dienste dankbar vergelten. Was mau aber hier erspare, dürfte andcrorts um so sein; so rathe Bender, dem Referendar von Buol anstatt dreihundert französische Thaler zweihundert SpcciesdK mit möglichster Vorsicht und Enge, etwa durch eine» Wechsel an Bender, zukommen zu lassen. Man sd^ I ^ glauben, daß dies bei der jczigen Situation des Hofes eine zwar »othwcndigc aber delicate Sache sei und derlü"., Unternehmen, wenn anders man einen Erfolg habe» wolle, mit unglaublicher Behutsamkeit geschehe» Bender wisse alsdann schon ve» Ort, wo der Schaz vergraben werden müsse; er werde aber deshalb a»4 Quittung geben könne», ebenso wenig werde in einem vielleicht deshalb abgehenden „Dank- oder Protestationsl»» der nnmortm angegeben werden. Ilm Fulw kork, uln guiiilwt lmdori vnlk into^or. StiftSarchiv St. Gnllrn: Band U. »887- ttÄ t. l7U!l, li. März, Lichtenstcig. Niklaus Rüdlingcr an Stadtschrciber Johann Jakob Holzhalb in 3"^ Bericht über die Unterredung des Landammann Püntincr von Uri mit Hauptmann R. Keller iiu Kloster NIw" Landammann Püntincr habe so gar freundlich und gntmüthig mit Keller geredet und auf alle Weise doch der Toggenburger Handel geendigt werden möchte. Keller habe ihm erwicdcrt, es sei vor Allem Poggenburg in der Lage, in der es jczl ist, anzusehen, nämlich von zwei Religionen, welche aber so innig zu!""' ^ halte», daß keine Sönderung »verde Plaz finden, wenn auch einige Katholische ab der Hand gehen oder säch" ^ gegangen seien. Darauf antwortete Landainmanu Püntincr, es sei in Wahrheit nicht auf eine Zhcilu»t! ^ Spaltung abgesehen, dies wäre für die Toggenburger gar nicht ralhsam; freilich spreche er nur als und bitte, hievon nichts verlautbaren zu lassen. Er wisse, wen» es zu einem Vertrag kommen könnte, Abt dazu einwilligen, ob er wolle oder nicht. Keller entgegnete, wenn es je zu einem Abkomniniß führen müßten auch beide Städte die Hand darin haben und als Mittler dabei sein; Püntincr cntgcguere mit willen, ob es nicht möglich wäre ohne Zürich und Bern; sie wollten zulczt Basel und Schaffhausen den katholischen Orten leiden, mit denen auch bereits vertrauliche Briefe gewechselt worden seien u. s- w- sei dieser Handel mit einem rechten Ernst zum Nachsinnen übernommen worden. Staatsarchiv Zürich: Actrn Toggcnlmrg. Göö-l , -r 1 ?<>!>, 16. März. Antwort von Zürich und Bern auf das kaiserliche Rescript vom 22. hell Die Stände eröffnen dem Kaiser mit aller gebührenden Ehrerbietung, daß, nachdem sie sich der gründlichen Besch' des Toggenburgerstreits erinnert, wie nämlich derselbe seit einigen Jahren auf eidgenössischen Tagsazungc» ll 2441 / »»dschast Toggenburg auch innert den eidgenössischen Grenzen und dir dortigen Einwohner mit einigen Orten "»hei Verpflichtung und landrechtlichein Bündnisi sich befinden, zudem mit den Eidgenossen je und je Kriegszüge u»d ihnen Lieb und Leid jederzeit getheilt, beide Städte in Anbetracht dessen die vormals vorgeschlagene ^'trjuchtc gütliche Behandlung mit den katholischen Orten nicht nur nicht abgebrochen haben, so»dern noch ^ssin nähere Erklärung über die ihnen gemachten billige» Vorschläge erwarten, wie der .Kaiser Asi», lezte» Herbst dem Botschafter TrantmannSdorf iibergebenen Memorial tvvhl verständigt sein werde, »ich' Kaiser, sicherlich zu glauben, dasi beide Stände nie eine andere, als diese aufrichtige Absicht halten ^"ben, nämlich voraus den gemeine» Ruhstand in der Eidgenossenschaft zn erhalten nnd jede Partei, ^'^'trächiltzniig, bei dem, was ihr gebührt, zn belasse». Die jeweilige Absicht sei nun dahin gegangen, die Primordialstand nnd in den Geiinsi ihrer Freiheiten unter den Freien von Raron, die ihre besä ^ägenburgischc» Rechte dem Kloster St, Gallen verkaufte», wieder cinznsczcn, waö dem Abt um so weniger üi» " mit Grund nur diejenigen Rechte beanspruchen könne, welche die Freien von Raron klarl' ^ verkaufen konnten. Man sezc in den Kaiser daS Vertrauen, dasi er dieses Verfahren beider Stände >»ie ^^^"ine und allfälligen »nglimpflichcn Einflüsterungen keinen Zutritt vergönne, wogegen die zwei Städte '")>>> die Erbvcrcinigungspflichten geflisscn erfüllen werde», Staatsarchiv Zürich: Geheimes Misjivenscxtcni. (Conccpi,) kal, 128, ' lg, März. Zürich »nd Bern an Herrn Hamcl Bruininx, ausicrordentlichen Gesandte» der Gencral- '»»rd Holland am kaiserlichen Hof zu Wien, Beide Stände seien zu ihrer Freude von dem Auftrag verständigt »»^"' Alchen er von seiner Regierung erhalten, nämlich bei dem Kaiser allen widrigen Impressionen vorzubauen, Ren ^ daher mit dem kaiserlichen Rcscript die darauf erlassene Antwort mit, Sie haben ans höchstem »»s > ben Kaiser in dieser Antwort die prätendirtc Lehenschaft gar nicht berühren wollen, da sie nicht wissen, ^th>n ^ Gründen sie beruhe nnd verhoffentlich das, was der Abt für sich selbst und ans eigenem Interesse ^ andern Thcil an seinen Rechten unpräjudicirlich sein werde; doch verhoffen sie, der Hinweis, daß ge„. """3 innert den eidgenössischen Grenzen liege nnd jederzeit in Lieb »nd Leid zu den Eidgenossen gehalten, »och darzuthnn, dasi der Kaiser sich der Sache niemals angenommen habe. Man könne de» Gesandten aber ätkit Mehreren verständigen, dasi laut der eidgenössischen Geschichte und den authentischen Verträgen in ^»ber»^"^" Geschäften der Grafschaft Toggenburg »nd zwar nichl allein zuvor unter ihren früher» Herren, Jen, stit dem käufliche» Übergang einiger dortigen Rcchtsamen an St. Gallen weder der Kaiser, noch dorgc' sondern nur die Eidgenossenschaft Hand gehabt habe, keine anderweitige» LehenSpflichten jemals Ü»d>' worden seien und aus allen Acten auch nicht das Mindeste zum Vorschein komme, das eine solche verlach ^^"schaft nach sich zöge, zumal der Abt ehedem gegen Reichsanlagen an die eidgenössischen Orte recurrirt gebe ^"Wendung nachgesucht habe, dasi er als ein Eidgenosse mit derartigen Anlagen verschont werde. Man )icvv» Kenntniß mit dem freundlichen Ersuchen, davon zur Benehmnng aller widrigen Impressionen Gebrauch »lachen, Staatsarchiv Zürich: Geheimes Misjivcnscxier» Von Holzhalb, x, IJ2, März, Zürich und Bern an die Königin von Großbritannien. stbVim ^,'^^ltnü, iw Dotvntinsinin, ltog'inn, Dominn Elvinontissiinn. IloFinz Unjostnti Vostraz gnin snminlr eum erppvrinmus toinpornro Iflnlüs nnn possrnnus, onrnin gnnin clo pneo cluloiguo trnngnillitnto in llolvotin oonsorvnncln ltnlivmns, Ü4o8 eo xertnlisso, nt lronori Ifloliis clnxorimus Vvstrnin Dxtrnorclinnrium ^»Avntom ^lilo^ntnm Doininmn Ltnni.rn Frini^ornin äo eoinlitiono Ennsm 'i'o^^eiiimr^icw litissiaso plonin8 inkorinnro, gnv /olnin Dstm lino in ro sin^ninrom, dlolnügno in oliiixntionoin oossurnin per- ^»str- vvro lrujus Roi Ltntnin nttinvt, gnoinnämasinin blas nä rslntioiivin, gnnin nfl ninionin Dotitionoin ^4'iün" lslo^otio pr!viliotu8 Domiinm iVl>lexntu8 Unsvstnti Vostrm kooit, rokvrinnm; itn non potniinns non ^»K«tnti>m vostrnin äviniWis^iino onm rospootn roxnrv, guo Mstrnin Intontionom suprnllioto Doinino »pyg ^ ^Vtiinv ngtnin ourw ooitliczno itn olvinontissimo linlivro cli^nvtnr, ut illn n lto^iw Illnjostntis Vostrw ''»nrvnin Unjostntom nxonto Doinino Dexnto otkioiis suis xrnzxollontilms gnnin instnntissiino soounciotur. 306 2442 Korvin mil»nmm> nnimo ölnjiMntom Vontririn lOFitiunn^, nt s>it,ui"l. lllwi« kt'-rottrtinno rom eetororumgnv 8t!rt.unm lltllvotim blvtinzpolioorum clv inoliori notn i>n>ul>"»<1ilt:un Iinboro volit. tlloinontissiw^ Iiuuc ürvorom -r livg-itt Vvstrn vo innxis ktporninus, l^no mimmnni bljn« vr^o nostriM lio^pnblieas ^ pvimionom «livor-ji« vioilmn aä tiitmorlttlmit itokttrnm ^rirtinrnni Fokittnoin doolnrntniti prnbv porttpvotniir lnrlt"^' onittgno tnnFno nobm Iimiori ^nudiogno sutni'uiu sit, iiaxigz Nü^st^ti Vostirv offieiositutom nos^tnun inlog'"'"^ guibusouiignv oblirtis ooen.-tionilm!? riltiun dnro. Ilouin O. N. intoron ornntos nt ItoFiniti NitjWttrtvm Vostraib ^ omni»»«!» pra»pvrit!rto iu! kolieitnt« propnrio oonMrvnro no cnn^ilti» 8Ut8 viotrioilni8gno Frmm olomonter iu^' otitittgiio kitvoro illn (»rosvgui vvlit. Dntiv et eommniii ölostra Mmino 8i^iIIo Eivitntis '.I'Itnrioonms oorrobo^ Itio 16 ölttrtii 1760. 8oroni88im!v U!rso8tnti8 Vontrn! ob8orvnntj88imi ot nd omni» nssioiir pnrnti88imi i'otwnb«, 8>!ultoti vt Lonntoron Enntonnm Ilolvotim blvnn^olioornm 1'ixuii et Uvinim. Staatsarchiv Zürich: oiehriia-Missivrilfrxtrril tü6. Dieses Schreiben ist de» 16. März dem englischen Gesandten Stanian zu Händen der Königin zUjd^' worden. «. a. O. AÄ«. 170!>, I. ». 8. April. Uber die Gewaltthätigkeiten zn Henau den 1. n, 8. April und die d>ü^ gefolgte Einschließung des Klosters ')!eu-St. Johann durch die Thnrthaler n. s. w. vergleiche die zahlreichen Älll! und Verhöre deö Staatsarchivs Zürichi Acten Poggenburg und geheinres'Missivenseptern; Staatsarchiv Berin i!sg. burgbüchcr IUI (säinmtliche Zürcher Copicn.) ('Absel?. 683 f.) AÄ8. l?0!>, 6. April. Bürgermeister, kleine und große Räthe von Zürich an Bern. Ans frühern Mitchell"^ sei Bern bekannt, was Landammann Püntincr von lkri mit Hauptmann Keller in Fischingen geredet hak"'- " gangene Charivochc (27. März) sei Keller in Bcglcit von Johannes Bvllinger in Zürich gewesen, nin das"' ^ eröffnen, wie lieb ihnen wäre, wenn sie nunmehr das lang erwünschte Ende der zu Dank angcrühmte» BeinüA ^ Zürichs sehen und zu einem ihre Freiheiten befestigenden Bund gelangen möchten, ansonst sie besorge», Anstiftungen der Priesterschaft und 'Anderer zur Pflanzung von Zwietracht zwischen beiden Religionen, bedauerlichen Erfolg haben möchte», da dies auf den gemeinen Mann den Eindrnk mache, als zielen beide ^ . nur auf die Förderung ihrer Religion ab und bekümmern sie sich, haben sie jene einmal erhalten, um deö Freiheiten wenig mehr. ES sei den 'Abgesandten daher guter Rath von Nöthen, wie sie sich über Herr» ^ 'Antrag zn verhalten haben. Sic hätte» zwar, wie dies Hauptmann Keller zuvor in Fischingen schon gcthan, deö Landaiumann Püntiners Bruder, dem Statthalter auf Sonncnberg zn vernehmen gegeben, bat Znrhun beider Stände die Evangelischen nichts handeln lassen und daß es auch de» Katholischen nicht Rüken beider Stände und gesondert Etwas vorzunehmen. Zürich habe ihnen darauf seinen Schuz wiederhol! , ^ sagt und sie vermahnt, widrigen Einbildungen keinen Plaz zu geben, besonders aber der Zwietracht vorzuba»"'' ^ sie bis nach erfolgter Unterredung mit Bern damit dimittirt, daß sie sich in der Zwischenzeit ans nichts '^^»t Seilher habe Landammann Püntincr durch Vermittlung seines Bruders abermals seine Dienste den Togg"' ^ entbieten lasse». Zürich befürchte immerhin einige landcsfriedlichc Differenzen, als Hoehzcithalten zur ^ 1^ Fastenzeit n. s. w. zwischen beiden Religionen und will daher die Häupter im Poggenburg auf Montag ^ 'April nach Zürich zu einer Besprechung mir beiden Ständen einladen, einerseits um die katholische» La»d>o ^ Sorge wegen des im Land erschollenen Gerüchtes, daß es einzig um die Erhaltung der evangelische» ^ thun sei, zn entladen, und anderseits um zu vernehmen, wie sich Toggenburg zu dem Hauptmann Keller in FG eröffneten Verglcichsantrag stellen wolle. Staatsarchiv Zürich - Krh. MiiiwevprotoloU kvl. t!>4. Staatsarchiv Bcrv: TvjMnlmrjrbiichcr VN' ^ Über die wiederholten Besprechungen von Landammann Püntincr von Uri und Hauptmann Rudolph ^ Fischingen über die gütliche Beilegung des Tvggenbnrgerstreits vergleiche insbesondere die Korrespondenz " mir Zürich vom 28. Februar, 6. März, 20. März, das Belobnngsschrciben beider Stände Zürich »nv 2448 Keller für dessen gute Haltung vom 16. März, und besonders das daherige Nechtsbegehre» des katholisch.» >alhs bei be» geheimen Nöthen in Zürich vom 27. März 1769, das Schreiben Zürichs an Bern vom 6. ^ 17W. (Absch. 681, 6.) Staatsarchiv Zürich: Acten TvZgcnburg u. geh. Ätissivenbuch. - Staatsarchiv Bern: TvM'nbnrgerlnichcr VI). ... ^^11, 1- Mai, Wien. Haine! Bruhninx, holländischer Gesandter am kaiserliche» Hof, an den holländischen ^uite» I, Ludwig Nunckel in Basel. Der Gesandte habe nieht ermangelt, aus Grundlage der Weisung seiner lö'umg der Znsehrift beider Stände Zürich und Bern bei den kaiserlichen Ministern wegen Poggenburgs ^ " cine allfällige Einmischung und ein Borgehen zu Gunsten des LlbteS Borstellungen zu machen; vielmehr habe a» den 21 bt zu einem gütlichen Abkominniß oder zur käuflichen 'Abtretung seiner Neebre in Zoggenburg Bern zu vermögen. In zweiter Linie habe er sich bemüht, begreiflich zu machen, dasi es nicht im ^ Kaisers liege, gegenüber einem freien Staate solche odiose durch die Länge der Zeit fast vergrabene Ulr / "Wuweken. Es sei begreiflich, daß es dem Hof Mühe machen werde, sich positiv zu erklären und plözlich lim.^'"cheu nach den Schritten, die er gethan, immerhin aber bemerke der Gesandte genugsam, das, der Hof „ daß Graf Trautmannödorf sieh zu weit vorgewagt habe und künftig mehr mit dem Zügel in der Hand ^ ^''flehen müssen. Staatsarchiv Zürich: Acten Tvggenbur^. Mittheilung von Nnnckel v. 11. Mai 1709. »ei, ^ l 769, 9, Mai. Memorial des AbtS von St. Gallen an den Kaiser. (Eingegeben den 9. Mai i 769 ffät' ^ gallischen 'Agenten I'. Blasius Bender in Wien.) Die täglich, ja stündlich größer werdenden Gewalt- 1'aßll^" Müggenburg habe» zur Folge, daß, sofern nicht der Kaiser dem Übel ohne Zeitverlust durch Znler- " Allere, binnen Kurzem alle Neehle des Neichö und des Stifts von den Tumultuanten an sich gerissen der Anfang hiezu sei bereits gemacht mit der Blokirung des Klosters Neu-St. Johann. Daher wird Hilst, angelegentlich angerufen, dem bedrängten und trostlosen Stifte zulängliche und nachdrükliche „Neal"- '"»ttel j» dieser äußersten Noth angedeihen zu lassen. Stiftsarchiv St. Gallen: Band V 1087. Zgg Folge dieses Gesuchs und des Einlaufs der »llnttn !^ooun.l»m itlilnni«, welche dem Referendar von Buol ^eru zuführte, war die kaiserliche Note vom 29. Mai an die Tagsazuug. (Tagsazuug 1769, 29. Mai lil. ,).> tz, uche Schreibe» von Bender an Baron Thür» vom 1. Mai, von Baron von Thür» an de» Abt von allen vom 19. Mai. A. °. O. st^ . ^ 1769, 8. Mai. Zürich an den gemeinen Landrarh von Zoggenburg. Für die Tagsazuug auf den 29. Mai ü>v> m ^audrath die nöthige Instruetion und Deputatschaft bereit halten. Borher aber solle er all' dasjenige noch ^ ,^'gm und in Stand sezen, was der Abschied der jüngsten Conferenz in Zürich enthält, nämlich über das Heg . ^ Henau die unparteiische Justiz übe», zu dem Ende auch den Priester aus dem Land schaffen und daS 'o»swese>, allerortS unklagbar einrichten und die neuen LandeSsazungen verlesen lassen. ('Absch. 689.) Staatsarchiv Zürich: Geheim. Btisfivcnbuch. 194. dch ^ ^ 176!», 12. Mai. NiklauS Nüdlinger an Zürich. Bericht über sie Besezung und Berproviantirung vex„, B osses Jberg; in den Klöstern St. Johann und Magdenau seien bereits Commandanten. J»l 'Auftrag der »»,, Häupter und Landräthe beider flieligionen wird in größter Eile Rath begehrt, ob es nicht gut wäre. ^ist abzubringen und in Besiz zu nehmen. »ist^'reits besezten und unbesezten Schlössern und Klöstern einige zur Sicherheit und zwar so viel möglich Staatsarchiv Zürich: Acten Toggenburg. (L>rig.) 11. Mai. Zürich an Nüdlinger. Toggenburg solle unter Erinnerung an die frühere Weliung N'ta^'^ '"ls"'- daß weder Mannschaft noch Proviant in die festen Pläze gebracht werde, lim das Geschehene wwder ZU machen, seien unverzüglich einige der noch nicht besezten vortheilhafien Plffze mir aller Belchndenhe.i jede Ungebühr in den Besiz zu nehmen »nd durch einige Abgeordnete der Statthalter zu wt. pohann 2444 zu befragen, aus was für Gründen die Besezung von Schwarzenbach andauere, und in Sidwald und andcr»'^, dergleichen Vcrproviantirungen und Rüstnngcn geschehen, Mit dem Begehren tun Abstellung dieser Rüstung^' die Eröffnung zu verbinden, daß das Land seine Maßnahmen aufhebe» wolle, sobald dies vom'Abte ebenfalls elA" Staatsarchiv Zürich: Geh. Missivciiprowkoll p. 1^^- 330. 1709, 27, Juni, Der Landrath von Toggenbnrg erläßt in Vollziehung des Tagsazungsbeschlnsses ^ lll, Juni daS Mandat, daß bis nach Schluß der nächsten Tagsazung alle Fcindthätlichkeiten und kriegerische» ' , fassungen, die Blocaden der Schlösser, die Garnisonen derselben nnd Wachten abgestellt und Jedermann freier 1 und freier 688, 6.) Staatsarchiv Zürich: Acten Toggenburg. (Copie.) 3!!',. 1709, 2l>, Jnni, Wien, Der niederländische Gesandte Hamel Bruyninx an den niederländischen stinnckel in Basel, Er habe wohl vorausgesehen, daß das Toggcnbnrger Geschäft in größere Hizc gerathe» ^ dessen Beilegung schwierig werde. Er finde gleichzeitig, daß cS nicht mehr leicht sei, dem Hof von Wie» wahre Interessen hiebe! begreiflich zu »lachen, einerseits wegen des blinden RcligionSciscrS, der die Oberhand anderseits wegen der zur Schau getragenen Delicatessc für die Erhaltung der vermeintlichen Rechte des ^ deshalb werde die jeweilige Zusendung aller einschlägigen Eingaben dcö Grafen Trantmannsdorf gewünscht- Staatsarchiv Zürich: Acten TvjMnbnrg. Mit^cthcilt v. iliunckel mit Schreiben v. II. Juli. 331». 1709, 3, Juli. Instruction für Landshauptmann Gall Anton von Thür» nach Wien, Weil sichtlich alle Rechte des Abtes im Toggenbnrg, mit denen er vom Kaiser belehnt ist, in Frage und ja vielleicht in rechtliche» Entscheid wollen gezogen werden, sei vor Allem vom Kaiser zu wissen, wie sich ^ in der Sache aufführen solle. Der Abt gedenke nichts von All' dem, was die Souveränität betrifft und seit zweihnndcrtsünfzig Jahren besessen, streitig machen zu lassen, dagegen sei er crbötig, den Unterthane» Gebühr zu erweisen, wenn sie wider Billigkeit nnd zu hart gehalten worden seien. Wenn sieh aber beide ^ oder die Toggcnbnrger damit nicht begnügen wollen, hat der Gesandte die bewaffnete Hilfeleistung des Kaisi'^ urgiren. Jedenfalls soll die kaiserliche Resolution noch im Lause der Jahrrechnungstagsaznng an den kaije> > Gesandten übermittelt werden, (Absch, 091, nn.) Stistsarchw St, Natu-»: Band i-' 337. 1709, 10, August, Die Kirchen- und Schnldiener von Zürich richten an Bürgermeister und da» 33». 1709, 13, August, Im Haag, Der cnglijchc Gesandte Slanian an Zürich nnd Bern, ^ 8n Nnjoskv in'n ooinmnnäo äo vous äiro, UN-W. gn'ollo n ökv kork svnsidlvinvnt tonollvo vos lottros gno lo äilköronä gm s'est mü äopnis lon^tomps änns lo Innnblo Ooig>s Ilolvotiguo nn sujot clu dringende Gesuch, über die gefährdete Sicherheit der toggcnburgischcn 'Ausschüsse bei der Mediation in wachen und Toggenbnrg in Schuz zu nehmen, welchem der -Abt von St, Gallen durch allerhand Aufzüjff geschmidelc Morvpractikcn nur »och mehr Strike nnd Fallen zuzurichten trachte, Staatsarchiv Zürich - Actcn Tvqgcvbura, 338. 1709, 13, August, Im Haag, Der englische Gesandte Stanian an Zürich und Bern, 0oi«^ äo 'kooleonbourA »Unit tonjonrs ort nnz-nnonkniit; gno son nklootion ok Iv soiil gn'blllo nnrn koujvnrs äo votro 1'nnrniont äojn portoo n oinpMsr so« 1>on« akkioos ponr gu'il so pnt korininvr n 1'ninin.ltlv, si 011« rvzsnräoo oommv unv nlknirv purvmvnt äomoskigno, clonk In Oonnnissnnov n'nppnrtvnnit gn'nn svul lonnbl» Ilolvotigno; gno Anns eokko porsnnsion 8n Nnjvsto n oto bion ktwAoo ä'nppronäro gno 8n Unjostv Iinpori»l» Inissv porkor n ontror Anns ovtto äispnto, pnrov gn'blllo oroit >ino I'Intvrvontlon ll'uno Onissnnoo bltrnn?^^, ^ plus propro n ni^rir los osprits et Ivnr clonnor clv In jnlonsiv gno llo los äisposor n In oonooräo; 9» l> Unjosto tnnt pour Iv lnvn «lo I'nffniro guo pour so oonkormor n 00 guo vous soultniko? ä'blllo, non soul»>»^ ^ onvo^o sos oräros n so» ministro gni rosiäo n In Oour Äo Vivnno äo kniro los insknnevs los Ms vivos 8n Unjosto Impurinlo pour In prior clv Inissor In ävoision Äo eo äilkvrvnä vntivrvmont ntl lounOIo OorpK tiguo, ninis Oliv n nussi priov 00. I>I>, 00. los Otnts Eonvrnnx Ävs Orovinoos vnios Äo Äonnor äos ^ ^ Ivnr ülinistro n Vivnno Äo so joinÄrv nn sivn ponr In invino lln, Ivsgnols ont oto' si divn Äispasos n ' Aö gu'ils nvniont ätsjn Äonnö los oräros nooossnirvs In-Äossns n Ivnr ministrv n Vivnno nvnnt guo ä'on » ^ -gntatio»^ nioo 01 nvrn Äos xrouvos Änns evtto ooonsion. Staatsarchiv Zürich: A. T, chw Zürich- A-.m T°M»w.rn. <0.!».) 449. 1799 i4 September. Der Seblusiantrag (Abscb. W1. b. VI) ist gedrukt unter de... Titel „Endlicher Schluß und Gutachten der lobl Eathol. Herren Mediatoren über die toggenbnrgische Streitigkeit proponirt und abgelesen "^Ugmu-incr Lobl Eidgenössische. Session in Baden den 14. September 17W". mit folgende.» Eingang nndSchln,-. Dcr Eingang lautet- Nachdem die »ach Bade» verordneten Ausschüsse and Toggenbnrg >.nver,ehc»er D.nge ""b °he .»>d bevor sowohl der gemein eidgenössische als Media.ions-Abschied verlesen worden, auch ohne Wissen katholische. Zerren Mediatore» und ...ehrtheilS gemeineidgenössischen in Baden sich noch befundenen Herren ?»"g°sa.>dten M. hinweg begeben; haben dessen ungeachtet die katholischen Herren Mediatoren über die von Seiten sürsti ^„»de» St Gallen und Ihrer llnterthai.en im Toggenbnrg ihrer unter ,.ch habender M.,-helle ^'ber gcfuhr.c und verhörte Klage, Antwort, Ned und Widerred und »ach derer reif- und ernstlicher Erdanen.ng Mei„„ug, Erklärung und Gutachten den beiden lobl. Orte» Zürich und Bern, auch gesammter lobl. e.dgenoss.lcher ?ion «öffnet und verlesen lassen, so von Wort zu Wort also lautet, (folgt Deela.-at.on ,. Ab.ch. p-.A. w>7.) ^ Schluß lautet. -Volum den ,4. Tag 8ostw.nl. ri«. Eidgenössische Kanzle, (der) Gras,chas. Baden .... Ergow. Als nu» diese ehrliche und aufrichtige Erklärung von keinem einzige» der lobl. »»».teress.rte» ^>te w.dc.,Vlochcn habe., die Herren Ehrengesand.e hochermeldter lobl. Orte Zürich und Bern vermeldet, da,- >ve.l ...cht .hre sondern ihre gnädige Herren und Ober» zu der Mediation von den T oggenburgern erbeten und ,.e von ihre» Herren und Ober» erua.nset und verordnet worden, ihnen nicht zustehen wolle, über dic,e ihnen f.cund- ^g-nössischr Erklärung sich auszulassen, sonder» wollte» solche denselbigen schuldigster.nasse» referiren und »ach bringe., und deren Annahme oder Ausschlag ihre». Gntbesinde» überlassen. Welches man hie.n.t den ehrlich W"".te» Landlente» in. Toggenbnrg zu treuer und sicherer Nachricht nuv nach Verlangen der lobl. la.hol.,chen AD". Mediatoren selbst anfüge» und wohlmeinlich eröffne» wollen. S.aa.Sarchiv Bern: To»gr»burgbüchcr W. »SS. ^ . '^1. 17t)!,, 2N. September. Der Landrath von Toggcnburg hat de» Schlußantrag der kathol.lchcn Mediatore» "kl folgende» Eingangs- und Schlnßbtinerkungen publicirc» lasse» . , Wir der Schultheiß, Amman» und Laudrath in Toggenburg ...künden hiemit, da,, nachdem nnfere Abgeordnete . bnnzc Zeit, j» welcher sie zu Bade» gewesen, sorgfältiglich »n,ere streitige» Land.ssach.n sowohl fch.istl.ch aw Irlich vorgestellt und verfochten, wohero da»» erfolget, daß die hochlobl. von der Land,chas. Poggenburg erbetenen ,^tio..sorte »nd die von Ihr sürstl. Gnaden zu St. Galle» auch erbetene Herren Mediatoren ,.ch ...cht vere.u.ge» diese le.tern nä.nlich Ihro sürstl. Gnaden Herren Medialores ihrerseits allein unerwartet einen gütlichen ^,lag ausging, und beiden Parteien übergeben wollen, welcher von Wort zu Wort ungefährlich lautet, w.e ff,. Wann nu» solch gütlicher Vorschlag nur von den einte» und nicht beidseitigen Herren Nollmwrib.m ausgebt. auch vielfältigen für unser Land höchst bedenklichen wrm.nm und dachen angefüllt, ,o..de.he...ch h "/"ch Sprüche und Verträge .c., (wie wir sicher dafür halten) ein hochlobl. c-.and ^chwgz an offentl.che ^S"»ci„de nu-hrmalen alö de.» Landrechte ll« Inno 144.» zuwiderlaufende zeru.cht.get nnd laut be. Handu Urkund abgesebaff., in diese», gütlichen Vorschlag wiedern», hergestellt und ausrecht er eun werden i Als a. '"r unserer Abgeordneten Bescheid, daß sie nä.nlich solch gütlichen Vorschlag aus obbemel.en "nW)eu u l könun. noch wolle», einhellig gänzlich ratisicirt, erklären n»s h.e.uit osfen .l.ch von LandS wegen da,, w. r-ch? kmn'swegs annehmen könnten, sondern beider Parteien Herren Mediatoren ^"M.am^ ""k'"' Ausspruch erwarten wollten. Damit aber gemeine Landlente ...cht alle... der.-ach... gründlich lenchtet. 2446 sondern auch unser getreues Aufsehen auf die LandSfrcihciten wahrhaftig spüre» mögen, als habe» wir dies anstünden lassen und jeden Landmann dessen verständigen wollen, ^Votmm Lichtensteig den 20, 8cPtvmI>rm Fun« LandeSkanzlei Toggeüburg Staatsarchiv Zürich: Acten Toggenburg. (Origl Vergleiche dazu den Bericht des Hauptmann Johann Bollinger in Schwarzenbach an Zürich vom 21. Scpte»'^ das? Toggenburg dem Vorhabe» des Abtes, das badische Gutachten am Sonntag den 22, in allen Kirchen ausk»»^ zn lassen, in der Weise zuvorgekommen, dasi dasselbe vorerst durch einhelligen Landrathsschlnß verworfen »»d ' 21, September, alö einem Feiertag, mit obigen Znsäzen in den meisten Kirchen verlesen wurde, Staatsarchiv Zürich: Acten Toggenbnrg. (Orig.) 1709, 2. October, Schultheiß, Ammann und Landrath von Toggenbnrg an Lnecrn und die ist»'»!^ katholischen Mediationsorte. Toggenbnrg halte eö der Anständigkeit und Schuldigkeit angemessen, für die Blühe und 'Arbeit bei den Mcdiationsverhandlnngen zu danken und bedauere, in aller Bescheidenheit cröff»»» ^ müsse», daß Toggenbnrg den katholischen Schlnßantrag wegen seiner Form und seines Inhalts nicht amu'h"" könne, Toggenbnrg hoffe, das Geschäft werde sich mittlerweile so erheitern, daß eine nicht geringe Näher»»!! > hoffe» sei. ^ ^ ^ ^ ^ ^ At.t. 1709, 9, October, Zürich an Bern, Sekelmeister Rüdlingcr und Hauptmann Bollinger, als Versüß desLandrathö in Toggenbnrg stellen Zürich vor, daß gründlichen Berichten nach die Schlösser Jberg und Schwarff»" mit Mannschaft besezt und wohl verproviantirt seien, Ilm dem von daher drohenden Übel zuvorzukommen, Toggenbnrg für das Beste, sich dieser beiden Schlösser oder wenigstens der Beste Jberg zu bemächtige», aber, da der 'Ausgang eines solchen Unternehmens ungewiß, vorher um hochklngcn Rath, Wenn in ei»0 ^ wichtigen 'Angelegenheit die Rathserthcilnng Bedenken errege, bitte der Landrath inständig, allfälligc Unterneh»"^,^ zur Sicherung des Landes nicht als eine Zuwiderhandlung widcr die Deklaration beider Stände aufzufassen, , machen die Toggcnburgcr aufmerksam ans das jüngst im Kloster St, Gallen gedrnktc Schlnßgutachtcn der Mediatoren, in dessen Gingang und Schluß nicht nur die Ghrcngesandten beider Stände „verdrüllet", sonder» " ^ die Toggcnburger 'Abgeordneten, die doch nicht ohne hohen Rath gewandelt, böslich beschimpft und angest^^ werden, Toggenbnrg stelle daher anHeim, ob nicht nothwendig sei, dem Publicum den eigentlichen mitzntheilen, in welchem Fall die toggenburgischen 'Abgeordneten bitten, daß ihre nicht ohne hohen Rath öesD Heimreise der st, gallischen Verunglimpfung mit ein paar Worten entrissen werde. Zürich erachte Betracht, dasi der frühere Sichcrhcitötractat vor Langem abgelaufen, der 'Abt durch die Beseznng der Schlöß" ^ Land in steter Unruhe erhalte und beide Stände schon vormals den Toggenburgern angcrathen, die Sicherh»'^^, Landes und seiner Häupter mit aller Manier zu suchen, und endlich weil dermalen die Wegnahme des eine» ander» festen Plazeö noch bedenklich wäre, dem zweiten Vorschlag der Toggenbnrgcr Plaz geben zn lvlle», ,-il»»'S ^ -> ' ' " »" ^ !> daher abfälligen Schuzmaßnahmen derselben nicht entgegen zu sein. Diesen Rath habe Zürich zwar »»w positiv crtheilt, sondern wolle zuerst die Ansichten von Bern vernehmen, dem zn diesem Behnfe auch eine Besch»'' der feste» Pläze von Kaspar Wcrdmüllcr mitgetheilt wird, tt l. 1709, 7, October. Mandat des Landrathö von Toggenbnrg, Troz des leztverlesencn Mandats „g man, daß etwelche scharfe, friedstörende Geister beständig suchen, über das Land Krieg, Mörderei und zn erzwingen, weshalb der Landrath seinen endlichen Schluß nochmals dahin erläutert! Gleichwie die von Uri, Schwyz und Unterwaldc» in ihrem ersten Bund Jedermanns Rechte» »ach Billigkeit stattgaben, ^'".^,sse Überdrang entgegentraten, also werde der Landrath »ach Inhalt des Landeidartikels und der Landsgemeindcbeb^^^ Jedermann, Hohen und'Niedrigen, innert und äußert Landes, die das Land nicht zn wüsten und zn 14'»^»» ^ ^ bei seinen Rechten belassen und schüzen, Gs soll sich auch fürohin üüemand nichr bereden lassen, ^'^ iae» erneuertem Landrecht und Landcid die eine oder andere Religion in Gefahr und Nachtheil gesczt. Alle ^ 'Ausstrennngen seien falsch, da beider Religionen geistliche und weltliche Rechte und Übung ans solche 01»' 2^47 Landlente künstig ohne Sorgen wie Brüder bei nnd »el'e» einander Hause», wohnen und »ilc,' " ^'""cn, und alle Verächter der Geseke künftig ohne Ansehe» der Person bestraft werden. Ilm aber wider s - ^waltthätche» Anfall jczt und in Znknnft oersichcrt zu sein, wird oerordnet, daß daS ganze d'and siel! in ^^>ge Kriegsbereitschaft scze. Stl^atLtnchiv Zürich: Acten Toggeiilnirg. (Abschrift.) Ebens» Bern, Lucern u. s. w. t'vr ^E!>, October. Zürich und Bern an den Abt von St. Kalle». Auf den Antrag von Bern wird ^iach . c>'neö definitiven Raths an die loggen burger folgende Porstellnng an den Abt gerichtet! Wenn die Bcseznng der Schlösser Jberg und Schwarzenbach sich erwahre, könnten beide Stände ein solches anders als eine Bedrohung der Toggenburger und als eine Gefährde für die Eidgenossenschaft bast d" erwarte daher die Evacnirnng der festen Pläze, nachdem die zwei Stände genugsam oersicherten, h>eh ^ ^Püenburger gegen dieselben, wenn sie in ehevorigen Stand gesezt sind, nichts Feindliches vornehmen. ^ Abt keine Folge, werde dieS in gesammter Eidgenossenschaft zu bedenklichen Bewegungen führen. Staatsarchiv Zürich I Actcn Zogecnbarg. (Sopir.l bcib. October. Antwort des Abts an beide Stände Zürich nnd Bern. Niemand wisse besser als Tga-feindselig die Toggenburger dem Abt lczteS Frühjahr ohne allen Anlaß mit Anfallung der ^ sugestzt, lvic untreu sie sich in Vollziehung des im Juni gegebenen Securitälsabschieds verhalten und wessen tief , "ut kricglichen Veranstaltungen nnd nnbefngtrn Mandaten vermessen haben. Daher gehe die Znmnthung indem dadurch den Untcrthanen die Hände ungebunden verblieben nnd nur der Brndherr in seinem hü, >. genaues Ziel nnd Maß gestellt würde. Gleichwohl erklärt der Abt, auf die Zusicherung beider Stände »iig'r begehren zu willfahren, da er sieb ans beider Stände gegebenes Wort mehr als auf all' Anderes verlasse, k"> Borbehalt, daß dadurch seine Nothdurft, welchen Namen sie auch haben möge, unversehrt auSbcdungcn sei. SwntötN'chiv Zürich: Acten Togqcnbur^. (Orig.) ^>and^' October. Der Entwurf deS AbkommnisseS, welches die Beziehungen beider Eonsessionen zu ^üdrlb-t Befürit'tnngen der Katholischen heben sollte, als ziele die Erneuerung des pandreebts nnd ^lüw" ^t""de auf eine Schädigung der katholischen Religion ab, ist den !>. Oktober von einigen katholischen er ^f'gksasit nnd den 1l>. October von Hauptmann Keller an Nathsprvcnrator Rabholz mitgetheilt worden. Wvin'f umfaßt ztvanzig verschiedene Punkte. (Absch. 7l>l, ,1. III.) lll. Oktober. „Wahrhafter Bericht deren zu dem Toggenbnrgergeschäfi von lobl Ständen Zürich, verordneten Mediatoren über den unbegründeten Eingang nnd Anhang des (im Druk erschienenen) hj„^/^^Akes der katholischen Mediatoren", vom l!I. October l7»!>. Nachdem wegen deS zwischen ohr fürstlichen ^reit" Galle» und de» pandleuten in dem Toggenburg nun einige Fahre haro waltenden »»erörterten ^usi,. lobl. katholische» Orte in nnterschiedenlichen Schreiben sollieitirt, daß eine unbedingte Mediation zu folg, Beilegung der Mißhelle stabilirt tverden möchte, hat man von Seite der lobl. evangelischen Orte in Ilrj Mediation eingewilligt, so daß von I. F. K. einige Herren der lobl. Städte nnd Orte pneern, »»b ^^iothnrn, von den pandlenten im Toggenburg beider Religionen aber die lobl. Städte Zürich, Bern ""gelegentlich ersucht worden, daß selbige auö ihren Ehrenmitteln einige Herren zu Mediatoren zu dtcj ^ " f'>'iicbt sein wollten. Da nun darüberhin die erbetenen Herren dem Ansueben F. F. G., nnd die lobl. ^^lltch ^"rich, Bern nnd Basel dem angelegenliche» Verlangen der toggenbnrgischen k'andlenten Plaz und ^'hör ertheilt, »nd also beiderseitige Herren Mediatore» erkieset nnd verordnet waren, sind die !oggen- sichxrk,, ^'ssgehaltener IahrrechnnngStagsaznng zn Beförderung des Gejchästes unter einem .^nlv>> «nnnlnok» oder ^ ^'v>> gesammter Session nach Baden berufen worden, damit von den Herren Mediatoren zu dem ^ .Ermittlung vorbedcntcten Geschäfts bei deren Ankunft mit Vorbehalt allerseits Rechte ihren Fortgang Als nun »ach der Ankunft der Abgeordneten von dem pandralh im Poggenburg sowohl F. F. G. 2443 zu St. Galle» Herren Abgesandte, als auch bedeutete Abgeordnete von beiden Religionen vor sämmtlichen Mediatoren in ihrem sowohl sehnst- als mündlichen Vor- und Anbringen der Länge und Weitläufigkeit nach, ^ beiderseitig aufgeführte Gcwahrsame» und Documentc zur Geniige angehört worden, sind die Herren Medial insgesammt dahin miteinander übereingekommen, dasi sie nunmehr in der Sache selbst von einem Punkte zu ' andern schreiten und dessen Beschaffenheit untersuchen wollen, wie dann von dem Punkte, die Vesezung des raths und Landgerichts ansehend, wirklich geredet worden, welches war de» l<>, September; sodass wir, die ^ atore» von den lobl. Städten Zürich, Bern und Basel gehofft, es werde nach der Art und Natur einer Mcdu'U von dem Geschäft ferner geredet, gütliche Vermittlungen gesucht, die Vorschläge, wann sie von den gesa»»"^ Herren Mediatoren beliebt und so befunden worden wären, dasi beide Theile in der Billigkeit hätte» zufrieden können, den Parteien eröffnet und also durch Gottes Gnade das Geschäft weiter und zu einem glüklichett ^ > bringen getrachtet werden. Es haben aber die von I. F. G. zu St. Gallen erbetenen Herren Mediatoren 8'E^" den 12. September in der Mediationssessivu angebracht, daß sie unter sich einen Vorschlag oder Gutachten faßt, zu Papier gebracht und den Parteien zustellen werden, solchen aber damals nicht verlesen lassen. Wa»» damit die Mediation von den Herreu katholischen Mediatoren aufgehoben worden, zumal auch einige aus E verreiset, als war den anwesenden sechs Abgeordneten beider Religionen aus dem Toggenburg, welche und ^ ihre in Baden gewesene Mitabgeordncte während ihres Aufenthalts in bedeute»! Baden, ihre streitige Landoff^. schriftlich und mündlich vorgestellt und mannhaft verfochten, anders nicht? übrig, als ans ihre Hinweis Gedanken zu richten und bei Hans gebührende Relation zu thun, und sind mit Vorwissen, Gutbefindcn und rathe» unser der Mediatoren von Zürich, Bern und Basel den 14. Herbstmonat in Gottes Namen verreiset. ^ Eben dieses Tages habe» die Herren katholischen Mediatoren in gemeiner Session, alö man zusammcn(ge)ksu> ^ den gemeinen eidgenössischen Abschied anzuhören, ablegen lassen ihren (wie das Tractätlein intitulirt ist) e»d ^ Schluß und Gutachten über die toggenburgische Streitigkeit. Wie nun sie es in der Session angebracht u»d uns darüber vernehmen lassen, ist in dem allgemeinen Abschied enthalten, wie von Wort zu Wort folgets „Gleich vor Ablesung des gegenwärtigen gemeinen Abschieds haben die Herren Mcdiatoreö der „Luccrn, Uri und Solvthurn eröffnet, daß gleichwie vor Anfang der Mediation befunden worden, daß „Hand an das Toggenburgcrgcschäft legen, daran arbeiten, und wie weit man in selbigem kommen, ^ ' „Session eröffnen und vorbringen solle; also haben sie, nachdem die Parteien in so münd- als schriftlich^ „und Anbringe» der Länge nach verhört und von ein und andern Vorschlag geredet worden, darüber ihre» " „schlag und Gutachten in Schrift versaßen lassen. Wann aber ihre Herren Mitmcdiatores auch einigen „gemacht haben, seien sie urbietig, denselben vordcrst anzuhöre»; weil aber selbige hiervon keine Meldung lb „haben anfangs wohl ermeltc Herren Mediatores ihren in Schrift verfaßten Vorschlag verlesen lassen." „Worüber die Herren Mediatores der lobl. Städte Zürich, Bern und Basel vermeldet, dasi sie wohl „wünschen mögen, daß dieses Geschäft zu einem gedeihlichen End hätte können gebracht werden; es schc»u „daß Gott es auf eine andere Zeit verlegt habe." .^t»ul! „Im übrigen aber haben zwar die lobl. katholischen Orte gleich anfangs Meldung gethan, daß die „der Mediation lobl. Session hinterbracht werden sollte, dazu sie, (nämlich die Herren Mediatorcs von „Bern und Basel) sich »iemalcn verstanden, auch nicht instruirt oder befehlt gewesen seien, jemand ander» „Rapport zu thun." ^ „„t „Und gleichwie sie (nämlich die Herren von lobl. Städten Zürich, Bern und Basel) von ihren „Oberen zu dieser Mediation verordnet, als welchen von den Toggenburgern die Ernamsung der Herren j» „überlassen worden, aus deren Befehl sie auch operirt haben, also wollen sie denselben Alles das, was „dieser Mediation verlossen, hinterbringen und denen die weitere Reflexion überlassen." ,a,'wie^ Wann mm all' Oberzähltes der eigentliche, wahrhastige und mit klaren Worten des lezten badischen ^ lisch"' gisch"' erläuterte Berieht ist und die Verloffenhcit der Sachen also und nicht anders sich befindet, so soll nia» si l verwundern, woher der Verfasser des in dem Druk verfertigten Schlusses und Gutachtens der lobl. ^ Herren Mediatoren die übergroße Kühnheit genommen, nicht nur einerseits in dessen Eingang den togsp'»' ^ ^ Abgeordneten auf eine lieblose und unbegründete Weise beizulegen, daß selbige »»versehener Dinge, und 2449 ^0t sowohl der gemeine eidgenössische als der MediationSal'schied verlesen gewesen, sich von Baden hinwegl'tgeben, Mediationsabschied zn verlesen gekommen nnd sie, die toggcnbnrgischen Abgeordneten, die Abhörung bcineincidgenössischen Abschieds nicht zn erwarten gehabt; sondern auch anderseits, was daS Mehrere ist, in Beschluß mehrbcdentcn TractätleinS oder Gutachtens ohne einigen Grund oder Wahrhcitöbcstand, auch den »nh'I" klaren Worten des Abschieds entgegen, sich nicht scheuet bcizusczen, das? die Mediatoren von Zürich send annoch uns von Basel hätte beifügen sollen,) vermeldet, daß weil nicht ihre Personen, sie, Herren und Oberen ernamset nnd verordnet worden, ihnen nicht zustehen wolle, über diese ihnen "'^eidgenössische Erklärung sich auszulassen, sondern wollte» solche denselben schnldigstermassen refcriren »nd i Haus bringen und deren Annahme oder Ausschlag ihrem Gutbesindcn überlassen. Wann nun dies unbegründete Vorgeben eine Sache, welche ungeahndet bleiben weder kann noch soll, gestalten ''be Leute in den Gedanken falle» möchten, sam wir die Mcdiatorcs von Zürich, Bern und Basel in den soge- >>>ten endlichen Schluß und Gutachten der katholischen Herren Mediatoren, welcher ohne unser der Mitmcdiatoren m» gemacht worden und den wir zuvor niemalen gesehen, für uns selbst eingewilliget hätte», weil vorgegeben - daß wir selbigen zu unser hohen Oberkciten Annahme oder Ausschlag nacher Haus zu nehmen uns erklärt be ^ haben wir nicht umhin können, allen redlichen und Aufrichtigkeit liebenden Leuten zu wahrhaft- und ^bUmdcter Nachricht die eigentliche Verloffenhcit dessen, so zu Baden auf lezter Tagsazung des toggenburgischcn Rist ^ halber gehandelt worden, wie hiemit beschickst, in offenem Drnk zu verfertigen, anbei zu bedeuten, daß lila " ^ Wahrheit um so da minder bestehen möge, daß wir unser» Herren und Oberen diesen von de» katho- Herren Mediatoren allein und absonderlich gemachten Vorschlag zur Annahme oder Ausschlag mit uns nacher "6 genommen, weil wir nicht nur wohl ersehen, daß solcher absonderliche Vorschlag wider die Form einer lkeistchx,, Mediation oder Vermittlung, auch den eidgenössischen Gebräuche» und Gewohnheiten in kein Weg ^/'nesse», sondern weil wir auch nicht befinde» können, daß unsere Gnädigen Herren und Oberen bei so gestalten ^ einige Reflexion darüber machen würden. Gegeben den 31, Wcinmonat im Jahr 1709. (Beilage v zum cvang. Abschied 701. ä. 1.) u»d ^November, Zürich. Gesuch der toggenburgischen Abgeordneten betreffend die Schlösser Jberg ^ Schwarzenbach, Es möge nicht als der Deklaration widersprechend ausgelegt werden, wenn der Landrath in ö"' Beschleunigung deS AnstragS den Landcshandel also vornehme: l. Eine Gesandtschaft des Land- begehe von dem Statthalter des Klosters Nen-St. Johann innert acht Tagen z» verschaffen, daß die festen '"M der Landleute eigene Häuser, dem Landrath allzeit offen stehen und unbesezt bleibe», unter dem ü'erd baß sie auch vom Land nicht vergewaltiget werden. Wenn diesem billigen Begehren nicht entsprochen Abt,' den Landleuten nicht verdenken, wen» sie ihre Sicherheit ebenfalls suche», 2. Auf erfolgten Aer' würden die Landlcutc die Schlösser und Klöster ohne alles Geräusch zn Händen ziehen nnd an Zürich '"4 erstatten, (Absch, 701, ä. IV.) Staatsarchiv Zürich: Acic» Toggrnlmrg. c^' k709, jz November. Bern an Zürich. Bern findet für diesmal nicht thunsam, die Toggenburger ihres Begehrens vorgehen zu lassen, indem ja beide Stände in ihrem lezten Schreiben an den Abt ihr Ks » ^""iMvort verpflichtet hätten, und räth an, vom Abte nochmals eine deutlichere und zulänglichere Erklärung Ich»» Antwort vom 21. Oktober enthielt, zu verlangen, zu welchem Zwcke es ein bezügliches Concept. ""» ".ittheilt, Staatsarchiv Zürich: Acten Toggenburg. (Orig.) Ü07 2450 35Ä. 1709, 18. November. Zürich und Bern an den Abt von St. Gallen. Die der Erklärung vom » Oktober über die Räumung der Schlösser beigcsczten Bedingungen und deren Zweideutigkeit geben keine Gcw>std dasi das Land Toggenburg und dessen Particularcu die verlangte Sicherheit haben werden; zudem wolle verla»^- daß die Besazungen nicht vollständig zurükgezogcn worden seien. Bei dieser Gestalt der Dinge würde» steh deW beide Stände an ihre Versicherung, daß die Toggeuburger gegen die unbcwehrtcn Schlösser nichts feindlich u>ü^' nehmen werden, nicht gebunden halten und verlangen daher eine genauere und bindendere Zusage, sowie auch deu" lvll'kltthe Bo^z!ehuNI. Staatsarchiv Zürich: Geheim. Missivcnbuch pax. 4l)0. 353. 1709, 20. November. Der Abt von St. Gallen an Zürich und Bern. Die gethanc Zusage, daß gemeinen Land Tvggenburg und den Privaten von den Schlössern aus nicht das mindeste Ungemach zugefügt wc>^ solle, hätte genügen sollen, um so mehr, als der Abt, sich auf die Gcgcuvcrsichcrung beider Stände verlassend, darin gelegenen Besazungen zur Stunde dergestalt zu rcduciren angefangen, daß kein vernünftiger Mensch sich bilden könne, daß von dort aus Jemand das geringste Leid zu gefahren habe. Da aber beide Stände sich d^ nicht sättigen »vollen, sondern mit dem Begehren völligen Abzugs den Abt auf den Gedanken bringen, als w>ü ' sie sich auch dann nicht beruhigen, »venu die Schlösser in den Stand gesezt würden, wie der Sccuritätsabschied ^ Juni auswirft, so falle eine so harte ungewohnte Zumuthung schwer an. Zur Bezeugung des großen Jnteud an dem Ruhstand des Vaterlandes und um auf einmal alle eitle Furcht der Unterthaneu verschwinden zu i»a^' auerbietet der Abt, Jberg beiden Orten Schwyz und Glarus, und Schwarzenbach, als Lehen der VII Thull! regierenden Orte, diesen auf so lange in Verwahr zu geben, bis der Streit cndgiltig erledigt sei. Staatsarchiv Zürich: Acten TvM'nbnrg. (Orig.) 354. 1709, 20. November. Der Abt an Lucern und Schwyz. Mirthcilung dcS Schreibens beider Zürich und Bern vom 18. November und der darauf crthcilten Antwort vom 20. November. Diese A»tu' ohne der katholischen Orte Rath und Wissen sei dem Abt hart angekommen, besonders da diese laut leztem kathol»^ -Abschied die Räumung der Schlösser mißralhen haben und Schwyz keine Neigung zeige, im Kriegsfalle sich Toggenburg zu wagen. In dieser Zwangslage habe daher der Abt nichts Unschuldigeres und wenigstens zur ^ gewinnung behufs Einholung weiterer Direktion nichts Dienlicheres finden können, als seinen neuesten die Schlösser beiden Orten Schwyz und Glarus und den VII Thurgau regierende» Orten in Verwahr zu ist Der Abt bittet um schleunige» Rath, damit er auch im Fall, daß dieser neue -Antrag beiden Ständen nicht gst »lüssc Bern vernehmen, daß in dem einen und ander» benachbarten Kanton ungleiche Reden geführt Bern sogar zugemessen werde, das Scheiter» der Perhandlungen verursacht zu haben. Um Wallis über den Ire» Hergang der Sache aufzuklären, übermittelt Bern den gedrukten gründlichen Bericht (von Nabholz) und )ert, daß dieser Stand nie etwas Anderes beabsichtigte, als jeder Partei das Gebührende anzuweisen und jede Gerung z>, verhüten. Wenn der Republik Wallis je andere widrige Berichte vorgespiegelt werden wollten, solle rnselben keinen Glauben beimessen. (Absch. 7113.) Staatsarchiv Bern: Deutsches Missivcnliuch XI^I pax 27tt. '^58. 1709, 17. Dccembcr. Zürich an den französischen Botschafter. AuS der Proposition des Botschafters lezter °cso»ders ^ ^'jter badischer Paglcistung »nd de» Eröffnungen an die jüngst in Solothnrn getvcsene Abordnung, wie auch aus der Zuschrift vom 7. Decembcr habe man ersehen, daß der König die gegenwärtige Lage der inner» Än vom ^veemvcc pnvc I»u» ttscc/c», vap vtt neving oce gegenivarrigc vage oer inneiu ^ llclegcnhxj^,, Eipgonosseuschaft, wenn diese nicht gütlich beigelegt werden, als eine Bedrohung deS inner» ansehe. Man erkenne dies als ein Zeichen der hochschäzbare» Gewogenheit, wünsche aber, der König w auch „ach allen Umständen reiflich überlege», ob klarere Bcwcisthümcr eines friedliebenden Gcmüthö aufgeführt kn konnten, als eben Zürichs bishin gegen die Miteidgcnosscn eingehaltenes Benehmen, das bei alle» Tag- s^ugen allen Kräften dahin arbeitete, Jedem zu geben, was ihm gebühre, und die Streitigkeiten nach Billigkeit ö" ege». Zürich wünschte nur, daß auch ans der andern Seite die gleiche Gesinnung waltete. Staatsarchiv Bern: Toggcnburqbücher LL. 559. (Zürcher Copic.) »in ^ 57119, 17. Decembcr. Zürich und Bern an den Abt von St. Gallen, über den nnvcrmutheten und Vli """^'"baren Abänderungsvorschlag, Jbcrg und Schwarzenbach den Ständen Schwyz und Glarns und den st . ^urga» regierenden Orten in Verwahr zu gebe», könne man sich nicht genug verwundern, da doch der Abt best Schreiben vom 21. October erklärt habe, er wolle die Räumung vor sich gehe» lassen, indem er sich auf ^gni Gegcnvcrsichernng mehr als auf alles Andere verlasse, über welche Erklärung beide Stände nnr m beigefügte» bedenklichen Vorbehalte eine genauere und sichere Erläuterung gefordert hatten. Der lezte sei b ^ ^ würde nnr zu allerlei Vcrwiklnngen führen und die Sorgen und Unruhe im Poggenburg vermehren, und ^iitt>/^ dahcrigcr Antrag schon bei lezter Jahrrechnung abgelehnt worden. DaS unschuldigste und anständigste die c« ^ Beruhigung sei einfach die völlige Evacuatio» der feste» Häuser mit all' dem, was daran hänge, und ^Währung des freien Aus- und Eingangs der Toggcnburger in diese Schlösser. Staatsarchiv Zürich: Acten Tostgcnburg. (Conccpt.) sei 1709, 18. Dcccmber. LandShanptmann und Räthe von Wallis an Bern. Bern wird ersucht, von w» Bemühungen zu Erhaltung deS inner» Friedens nicht abzustehen und die unterbrochene Mediation wieder ^..^"^«>en. Wenn es Bern nicht mißfalle, wolle die Republik Wallis in gleichem Sinne sich auch bei den m .. .'Ühcn Orten verwenden. Wenn aber die Sache nicht anders als mit Gewalt ausgetragen werden und in Kvnsdedcnkniß auffällig w stattzuth ^ . Staatsarchiv Bern: Toggcnburger Bücher lZN. 567. 1709, ig, Deccmber. Der Abt von St. Gallen an Zürich und Bern. Der Abt erklärt, auf die ange- »achGarantie beider Stände hin, die Schlösser in Poggenburg in Preuen also evacuiren zu wollen und zwar West ^ Sccuritätsabschiedö vom Juni 1709, damit sie völlig in denjenigen Stand wiedcrgcsczt werden, i» ^ Entstehung des gegenwärtigen Streites gewesen waren, bis zu dessen Austrag alsdann die fürstlichen ^ute mir i«...» -r- > ^ <--- ....s. ggj ^nd zu dem Ihrigen kath^^^'"ki,iß auffällig werden sollte, gebe Wallis z» erwägen, ob es nicht befugt wäre, den Ansuchen der Wen Orte laut Bünden stattzuthun. (Absch. 703.) trag, «ach Well, Nihst Hausgenossen laut des genannten Abschieds ungestört und ungenir Ichch ^°^4sc» werden. Sobald beide Stände die Gcnehmhaltung dieses Anerbietens mit Zusicherung ihrer Gewähr- ^>de,^ Feindthätlichkeiten den Schlössern gegenüber erkläre», soll die Evacuatio» zur Stunde vollzogen Staatsarchiv Zürich: Acten TcMcnburg (Orig.) 2452 3EÄ. 1709, 19, December, Der Abt von St, Gallen an Luccrn, Der Abt theilt die abermalige Corresps»d^> mit Zürich und Bern vom 17, und 19, December mit; er besorgt, das? seine Antwort beide Stände in ihren n» gehenden Begehre» unvcrgnügt lassen werde, Staatsarchiv Luccrn: Acten Toggcnburq. (Orig.) l7lu. 3E3. 1710, 3. Januar, Schultheiß, kleine und große Näthe von Bern an Wallis, Mit Zustimmung ^ Zürich wird folgende Antwort ertheilt? Wenn mit Sicherheit angenommen werden könne, daß die katholische»^ in Aufrichtigkeit helfen, billige und gütliche Mittel zu einer unparteiische» Mediation vorzukehren, verharre Bern bei seine» friedlichen Absichten, Ans dem gedrnkten gründlichen Bericht werde aber Wallis zu entnclMs gehabt haben, daß die Mediation von den katholischen Mittlern unvcrmnthcter Dinge abgebrochen und ein Sch^ antrag mit Vorbehalt der wider die toggcnbnrgischen Freiheiten ergangenen Sprüche und Ilrtheilc gestellt weW' sei, so daß Bern nicht wissen könne, ob man anderseits durch diesen Zwischenstrcich die Fortsczuug der Mednü"' gleich zum Vornherein zu vcrunmöglichen getrachtet habe. Wenn den katholischen Orte» die Fortsezung ^ ^ Mediation wirklich Ernst sei, wolle Bern, ungeachtet dessen, was vorgegangen, auch mitwirken. Doch begehe zu seinem Verhalt einen fördcrsamcn Entschluß, da die Sache nicht in solcher Ungewißheit schwebend gel^I» werden könne, Ii» Übrigen könne Bern nicht einsehen, wie Wallis diesen Streit als eine Rcligionssache betrat könnte; wäre dies der Fall, so würde die VcrhandlungSweise in Baden eine andere gewesen sei», wo ja die Toglst^ burger beider Religionen als Eine Partei erschienen waren und der Streit nie anders als civilisch angesehen > berührt worden war. Daher wolle Bern auch nicht besorgen, daß diesfalls seinem altern Bündniß durch irgend ein Abbruch oder Hindernis? entstehe, zumal jener Bund weder in Bezug auf die Religion noch anders einen Vorbehalt aufstelle. (Absch. 705,) Staatsarchiv Bern: Toggenburgbücher 579. (Abschrift.) Eine Reihe vertraulicher Berichte aus Wallis an Bern vom December über die meistenthcils friedliche Stin»»^ des erster» Orts s, Staatsarchiv Zürich? Acten Toggenburg, (Bcrncr Abschriften,) 3E4. 1710, 11, Januar, Der von Zürich und Bern vorgeschlagene Vertragsentwurf lautet? 1, Vw» müssen die toggcnbnrgischen Schlösser, Klöster und festen Häuser von allen Bcsazungen und was daran h" ^ von nun an und gänzlich evacuirt werden, so daß Niemand anders, als die ordinären Hausgenossen und ^ lcutc darin wohnen, und daß jene völlig in denjenigen Stand, in welchem sie vor Entstand des gcgcnwäl !! Streits gewesen, wieder gesezt und darin bis zu vessc» AuStrag gelassen werden; da dann auch, wie dd» burgische» Landlente» zu den Schlössern, Klöstern und festen Häusern freier Ein- und Ausgang gestattet, obgenannte Hausgenosse» und Klosterlente bei und zu dem Ihrigen ruhig und »»geirrt gelassen werden, ... aufhin sei dem Abt von Seite beider Stände die Garantie und Gegcnversichcrung ertheilt, daß wider diese Sch ^ Klöster und festen Häuser von den Toggcnburgern nichts Fcindthätlichcs unternommen werde, also und der»»»^ daß bei Zuwiderhandlungen beide Stände dem unschuldigen Theil wider den andern Hilf und Schuz zusieht (Absch, 70ti, b.) g In der ablehnenden Antwort vom 10. Januar sagt der Abt, er habe in der Zusage vom 19, Deccinbei Alles gesagt, was überhaupt mit Ehren zugestanden werden könne, und lasse es dabei bewenden; er daher einfach die schriftliche Genchmhaltung dieses Antrages, nach deren Empfang er die Evacnation zu>' vollziehen werde, Staatsarchiv Zürich - Acic» Toggenburg, — Staatsarchive Bcr» u. Lueer». 3E5. 1710, 1, Februar, Zürich an Bcr», Zürich hat die Rathschläge der lcztcn Confercnz betreffend Toggenburger insgesammt ratificirt, (Absch. 707, o.) Staatsarchiv Vera t TvWmburglmchcr NU, Ü33, (Orig.) - Staatsarchiv Zürich: Gel), Missivenbuch ?. 2453 lik«. 171V, 19. Februar. Bern an Zürich. Bern genehmigt die in Aaran getroffene Abrede wegen Toggcn- Benff ^ Ausweis des Abschieds den Toggenburgcrn überlassen werden solle, falls ihr dreifaches die an" Gehör finde, die Schlösser in Besiz zu nehme» und etwelche Mannschaft darin zu legen, wogegen Mr jedoch um bedenklicher und erheblicher Ursachen willen in alhveg unangetastet zu lasse» find. Staatsarchiv Zürich: Acic» Toggmlmrg. ^arüö' ' Februar. Lucern theilt allen katholischen Orten, den Abt von St. Gallen ausgenommen, Appenzell mit, laut Bericht von vertrauter und guter Hand habe Bern nach dreitägiger Verhandlung ^gncl ^ ^ Februar beschlossen, die Toggcnburgcr sollen, sofern fic es für gut erachten, die äbtischcn Schlösser Staatsarchiv Luccrn: Acten Toggcnburg. (Concept.) ^chkc'^' Februar. Schwyz an den Abt von St. Gallen. Wenn der Abt entschlossen sei, zur Zhät- ^Nierst"^ greifen, verstchcrt Sckwyz, »nangcsehcn aller bevorstehende» Gefahr und Beschwerde, seine sofortige 6 ö' Staatsarchiv L»-cm: Actcn Toggmburg. (Schwyzcr-Abschrist.) ^Sini^.''^ ^1t>, 27. Februar. Der Abt von St. Gallen an Schwyz. Da der fatale Termin bereits zu nahen ^fiill^ der Abt von Neuem Schwyz die Bcsezung von Jbcrgi Schwyz erweise damit dem Abt Lieb und wozu sich Schwyz um so eher werde verstehen können, als Jberg sehr wobl mit Munition versehen sei. Staatsarchiv Lncern: Acten Toggenburg. (Schwyzcr-Abschrift.) 1^ März. Die toggenbnrgische LandSgeincinde in Wattwyl nimmt den unter Vermittlung des a-^^"s Rudolph Nabholz von Zürich zustandegekommenen Unionstractat zwischen beiden Religionen an. die - enthält in dreißig Artikeln die nähern Bestimmungen über die Sichcrstcllung beider Religionen, ü. s ^ ^bung des Gottesdienstes, über Gerichts- und Rcchtswescn, damit kein Theil den andern übervorthcilc Staatsarchiv Bern: Toggcnburgbiichcr 1089. (Abschrift.) Staatsarchiv Luccrn: Actcn Toggcnburg. (Abschrift.) 21. März, Wien. Kaiserl. Reskript an Zürich und Bern. (Vom kaiserlichen Botschafter übcr- ^lless/" ^1'tll.) Obtvohl die zu schiedlicher Beilegung der toggcuburgischcn Aiißhclligkciten allerseits beliebte und ^'tde» ° ^5'diation zu des Kaisers besondcrm Leidwesen (er stelle dahin durch wessen Schuld) nnzcitig unterbrochen alz ^ ^ ^abe ihn dennoch die von den evangelischen Mcdiationsgcsandten sowohl den katholische» Mitmediatorcn d»ß ^ Botschafter den Z. November jüngsthin beschehene Erklärung in der zuversichtlichen Hoffnung gelassen, se^ ^"'Adete Mißverständnisse annoch, wie der Kaiser es verlangt hatte, in Freundlichkeit zu hebe» beflissen befremde nicht wenig daö erschollene Gerücht, als sollte von Zürich und Bern ein Schluß gemacht wvdmch die toggcuburgischcn llnterthanen sich unter Versicherung ihrer und anderer Hilfe sowohl der »ich Schlosser, wenn sie es dienlich erachteten, zu bemächtige», als auch unter sich zusammenzukommen ^kd " Ausschließung des gefürsteten Abtes in politischen, auch in Civil- und Criminalsachen neue Gesezc und n»c ganz neue Regierung einzurichte» angereizt worden, gerade als wenn des Kaisers und des Ttß^' "^tsamcn auf gemeldete Grafschaft völlig erloschen oder nicht Werth wären, daß darüber von beiden ^kige lM'mgste Mfwxivn oder Sicht gcnomiueu werde. Das stehe nicht im Einklang mit der obgemeldeteu sch» Botschafter und anderwärts mehrmals wiederholten Versicherungen, daß sie annoch ganz begierig »»d ^ Streitsache zum billigen Austrag zu befördern. Der Kaiser wolle sich zwar annoch zu der Ncruuuft derh^^^"A)sbiUigkeil beider Städte eines Bessern gnädigst versehen, aber auch der Sache Wichtigkeit halber nicht ^Uiissl ^ tvofern die zwei Städte dergleichen unverantwortlichen Extremitäten die Hand bieten sollten, er sich b's x»>^ ^finden ivcrde, von kaiserlichen allerhöchsten Amts wegen seine und deS Reichs wohlhcrgcbrachte und ^urch die ununterbrochenen mit beider Städte Vorfahren Wissen und Wollen continuirten Lchenmuthungcn ^'Alen zu Fällen bestätigte Gerechtsame alles Ernsts zu vcrtheidigc» und nicht allein diejenigen ^ude„ ^ ^uc>" und andern der beiden Kautone bis anher auf dem ReichSbodcn sowohl als in de» österreichischen ^stattet sind, einzuziehen, sondern auch sonst aus alle andere thunlichc Weise sich des AbteS als eineö 2454 Rcichsstands und Vasallen gegen solche gcwaltthätige unförmliche llntcrdrükung von Reichs und Rechts kräftigst anzunehmen, worunter der Kaiser des gesammten Reichs Beistand, an welches er es auch , Erforderungsfall gelange» zu lassen nicht crinangel» werde, um so mehr gesichert halte, als es ihn zu Handle ^ seiner Rechte durch die kaiserliche Wahlcapitnlation verbunden, und der beiden Städte Verfahren, sofern obgcmcldctcrmassen vcrificire» sollte, nicht anders, denn für einen ungeziemenden Eingriff und Verachtung ausdeuten können; die Verantwortung der daraus entstehenden übel» Folge alsdann denjenigen billig Heins ,^ welche dazu vorsezlichcr Weise Anlaß gegeben habe»; wozu beide Orte es aber hoffentlich nicht kommen lasse», vielmehr, wie der Kaiser es denn auch hiemit nochmals an sie wohlmeinend und gnädiglich ansinnc, in de» unparteiischer Mediation verbleiben und sich auch mit dem Botschafter, der zu solchem Ende alles mitbeizutragcn gnädigst befclcht sei, vertraulich in Beziehung sczen, auf daß genannte Streitigkeit gcsnwmb'r der Billigkeit nach und ohne des Kaisers und des hl. Römische» Reichs Nachtheil in der Güte förderlich und sofort die Ruhe und Einigkeit in der Grafschaft Tvggcnburg allerseits hergestellt werde» möge. Staatsarchiv Zürich: Acten TcnMntnirg. (Orig.) - Staatsarchiv Vera: TvtMiiburcchiichrr Iii», in b'" 1719, 28. März, Den nach Zürich zur Berichterstattung über den Stand der Besitzungen Schlössern berufenen Ausschüssen der Toggenburger wird von den geheimen Rüthen eröffnet, daß ihnen dn ' ,. nähme der Schlösser, nicht jedoch auch der Klöster, laut Inhalt des lczten Abschieds von Aarau offen anhe>" sofern der Statthalter von St, Johann dem an ihn zu richtenden dreifachen Ansinnen nicht entspreche, Staatsarchiv Zürich: Acten ToiMnburg, - Staatsarchiv Vcrn: TviMnlmrglmchcr ISie, "9» d is> 1719, 31, März, Der Gegcnbericht der katholischen Mediatore» datirt vom 31, März 1?^ in der Drukcrei des Klosters St, Gallen im April gleichen Jahres gcdrukt worden. Dieser „vollkoni»»'»^^ wahrhafte Gegenbcricht" ist eine weitläufige Widerlegung des Berichts vom 31, October 1799 und enthüll'^ der Einleitung als Bclcgestüke das Schreibe» Berns a» Lucern vom 13, November 17<>l> und die Antwort ^ vom 2. (richtig 4,) April 1710; das zürcherische Ausschreiben der Tagsazung vom 8. Mai 1799, und dir zeitige Zuschrift Zürichs an die Toggenburger und endlich den gütlichen Vorschlag und das Befinden der katho Mediatoren vom 14. September 1799, (Absch 799, 1>.) Gcschricbenc II, gcdrnktc Excmplarr Staatsarchiv Lnccrn: Acten Togacitbaar ,r ci^ 1174. 1719, 4.—8. April. Anbringen des Stadtuntcrschreibcrs Johann Ludwig Hirzel von Zürich Rathskommission in Bern betreffend Absendung eines Delegirten zur allgemeine» Friedensverhandlung- von Zürich eröffneten Gründe gegen eine solche Gesandtschaft macht Bern gcgentheils geltend: 1, DaS der katholischen Orte weise deutlich darauf hin, daß sie sich zur Wiederaufnahme der Mediation nicht wvllen, Schultheiß Besenval von Solothurn habe sich jüngst bei einer Conferenz in Fraubrunncn des ^ gcschäftö wegen gegen Schultheiß Willading deutlich herausgelassen, er sehe nicht ein, wie die TWgc»bn>n^,,^ anders als durch den Kaiser ausgemacht werden könne. Die katholischen Orte wollen einfach bessere Zell»^,^,, abwarten, bis der Kaiser die zugesicherte Hilfe leisten könne, Zürich urtheile zu gutmüthig über die Sinccr ^ der katholischen Orte, die sich damit allerorts excusiren und der ehrbaren Welt gui pro quo vorzugeben 2, Es sei unzweifelhaft, daß sich der Kaiser mit der Toggenburger Angelegenheit beladen werde; scholl» wisse in leinen Berichten aus Wien nicht genug zu lamentiren, wie bitter der Reichskanzler Graf vo» Sei,"- ^ Baron von Saylern und Rcfercndarius Bnol, die das Factotum bei Hof seien, sich herauslasse», Reifst Kaiser hierin Luft bis der Friede abgeschlossen, »verde man unschwer einen nachtheiligen Erfolg ermesten indem der sihlechte Willen des Kaisers in dieser Sache offenbar sei und man ähnliche Erfahrungen weg9> und Ncllenburg gemacht habe. 3, Herr von St. Saphorin berichte ans dem Haag, wo er jedoch kaiserlicher Minister nicht öffentlich handeln könne, von der vortrefflichen Disposition der Gesandten vo» ,hc>> der Niederlande und Preußens, die selbst anralhcn, die Sache daselbst anhängig zu macheu und die kostbare nicht zu verpassen. 4, Daher geht die Intention von Bern dahin, daß Jemand vo» Zürich im Haag o um daselbst geeigneten Orts vorzustellen, wie Toggenburg von Zeit zu Zeit tractirt worden, diese L»n si 24 ^ Reichslehcn »nd von jeher ein Thcil der Eidgenossenschaft gewesen sei. Bern wolle allerdings keineswegs ^ das ^chte als Richter in die Sache ziehen oder diese bei ihnen anhängig machen, sondern gegentheils, ^ser 's katholischen Orten und dem Abt gesucht werde, gehe seine Ansicht dahin, den Ungrnnd s^ Handlungsweise Männiglieh deutlich vor Auge» zu legeit und das Geschäft als ein rein eidgenössisches sich 'e!'> lassen, Man werde sich allenfalls auch bei dem französischen Botschafter anzumelden haben, der ^billigend über das Benehme» des Abtes ausgesprochen habe, (Vergl, Absch, 709, n.) Staatsarchiv Zürich: Ausführliche Relation v. Stadtunterschrcibcr Hirzel v. 14. April I7IV. lach , ^19, ä, Mai, Uber die Vorbereitungen zur Wegnahme der Schlösser Jbcrg, VMisburg und Schwarzen- i», am 4, Mai erfolgte Ausführung des Vorhabens vergleiche namentlich die sehr zahlreiche» Corrcspondenzcn Zürichs Acten Toggenburg; Staatsarchiv Berns Toggcnburgbüchcr Ubl 767—925; Staatsarchiv ' '^cten Toggenbnrg, >gch ^aer fth<. ^ gleichzeitigen 'Ncgotiationen deS äbtischcn Agenten, U. Blasius Bender in Wien, ^ General von Erlach daselbst, die diplomatische Correspondenz ini StiftSarchiv St, Gallen ,' Copialband U 1687. ^U>, lli, Mai, Wien, Der st, gallische Agent, I'. Blasius Bendcr, überreicht unter Bcnuzung der de», ». des 2lbtes und in dessen Namen, ans Anrathen des Obrist-Hofkanzlers »nd des Referendars Buol u»,^ folgendes Memorial über die Wegnahme der Schlösser im Toggenburgs Die Insolenz der Reichs- i»,z üii Tvggcnburg sei wirklich so weil gekomme», dasi sie die nur mit einigen Knechten beseztcn Schlösser Ol» ^ llcnburg den 4, Mai angegriffen, Thor und Gatter zerschlagen und sich derselben zur gleichen Zeit bemächtigten, lhj^ d>e>» Mahnschreibe» an Zürich und Bern Wissenschaft gehabt hatten. Dem Abt und seinen Geistliche» od,, die^-^^ Gewaltthätigkeit nichts übrig, als entweder eine gleiche Überrnmplnng in seinem Stift zu erwarten, '""Ms q> vorlassen und sich in das Exil zu begeben. Es falle ihm sehr hart, dergleichen Unglük unter des Zu ^ ^iernng z» erfahren, unter welcher er vielmehr gehofft, die Früchte des Bündnisses von 17l)2 gcnicsicn Am schmerzlichsten aber falle, dasi man die allerhöchste'Autorität des Kaiser so verächtlich tractire, die »»z>^,. ^ Geichs ladire, und die väterlichen Abmahnungen in den Wind stilläge, also dasi die Toggenburger anderweitiger 'Anstiftung zu gedachten thätlichen Extremitäten geschritten und dem sichern Ver- ^ßerst ststZustZk» entschlossen sind. Der Abt bitte nnterthänigst, ihn und sein Stift in dieser " ^st'th nicht Willkür seiner Feinde und rebellischen Unterthancn zu überlassen. ('Absch, 799,) StiftSarchiv St. Gallen: Band k'. 1L87. ^ffer 19, Mai, Wien, Kaiserliches Rescript an den Botschafter TrautmannSdorf in Baden, Der es ^'ar Fug und Recht, die Gewaltacte im Toggenbnrg mit gleiche» Mittel» abzuwenden; doch finde ^u>» ^ ^ den Abt noch für das gemeine Wesen gerathen, zu den Extremitäten zu schreiten, da er dermal Zu Mannschaft habe, den Feind von deS Reiches Boden abzuhalten. Es sei also diesmal nichts 'Anderes Der H die Toggenburger wieder aus den Schlössern heraus- und die Sache in früher» Stand zurükzubringen, ^ bei,' "hält daher folgende Aufträge: l. Den Städte» Zürich und Bern das Befremden des Kaisers Der '"an könne von ihrer Mäßigung und Weisheit uicht glauben, daß sie an dem Vorgehen Thcil habe». "'warte, dasi sie ihr 'Ansehen und ihre» Rath vorkehren, damit die Schlösser wieder geräumt und die aufgenommen werde. 2, 'Auf der Johannis-Zahrrcchnung solle der Botschafter den Kantonen Nst Kaisers Langmuth einzig dahin gerichtet gewesen, die Streitigkeiten in Güte unter de» Parteien l>ch 5" lassen, weshalb er sich nicht genug verwundere, dasi die Unterthancn sich unterdessen erfrechten, 8»»zx„ , Richter und Exeeutor gegen ihre» Landesherr» auszuwerfen, waS den Mediatoren zu Schimpf, und der °r»silj^ '°g">vsscnschaft zu großem Schaden gereiche, 3, GutfindendenfallS soll der Botschafter de» Toggenburger» Ich, ^ftlrllen, die Schlösser zu räumen und den 'Ausschlag der Mediation zu erwarten und sich und dem Land ^>»e» , ^ ""f den Hals zu laden, da der Kaiser früher oder später nicht unterlasse» könnte, des Reiches Reebt- dindicircn, 4, Wenn der 'Abt sich bei Schwyz und andern Orten für Besazungsmannschast in die 2456 Österreich und im schwäbischen Kreis gegen die Toggcnbnrger Repressalien zu üben. Wenn einer oder Schlösser bewerbe» würde, habe der Kaiser hiergegen kein Bedenken und würde nebenbei bedacht sein, in Toggcnbnrger in diesen Landen betroffen werde», »volle man, wenn der Abt es gutfinde, sie anhalten lasse», bereits Weisungen an die vvrdcröstcrrcichischc Regierung und den Gesandten im schwäbischen Kreis, Graf ^ . von Fürstenbcrg in Möskireb, ergangen seien. 5. Vor Allem sei dem Abt klar zu machen, daß ihm der >>' in gegenwärtigen Läufen die hilfliche Hand nicht in dem Maß bieten könne, wie er eS wünschte. Stistsarchw St. Gnllcin Band k. ' Ebendaselbst die fleißige und dctaillirtc diplomatische Korrespondenz von 1710 zwischen B. Bender ^ und Baron Fidel von Thurn einerseits, und dem lcztcrn und dem Abt von St. Gallen über die Betreib»»!! Angelegenheit am Wicncrhof, der sich indessen, theils unter dem Einfluß der bernischen Agenten, General Hier»»' von Erlach und St. Saphorin, und der Gesandten von England und Holland, theils ans Mißtrane» lstlb" anscheinend französischen Interessen zugewandten Häupter von Lncern und Uri, theils unter dem Drnk der K und Rcichsvcrhältnisse, zu keinem ernstlichen Vorgehen bewegen läßt. l7I0, ZI. Juni. Zürich und Bern an Toggenburg. Bern hat in seinem Schreiben vom - an Zürich mehrfache Bedenken geäußert, den Toggcnbnrger» darin zu willfahren, daß sie zur Unterhalt»»!! ^ Besetzungen die sämmtlichcn Gefälle des Abts in Toggenburg zu Händen ziehen dürfen, namentlich in daß die Tvggenburger sich bishin in Besiz keiner andern Sachen gcsczt, als wozu sie genugsam Recht und haben getrauen, wie dicS gegen den Abt und die katholischen Orte zu wiederholten Malen versichert w»>'^ Gefälle aber unstreitig dem Abt zustehen. Zürich schließt sich diesen Bedenken an und bedeutet den ihr Vorhaben für einmal einzustellen, um so mehr als die Jahrrechnung vor der Thüre sei und neue Berat? bevorstünden. (Absch. 70!1, ü.) .... Staatsarchiv Bern: Toggenbur^lnicher I'k'. 37. 41. ^ 1710, Ende des Jahres. „Rettung der Ehren und Rechten der rcspective Höchen und Ehre»ps'^^ Ständen und Gemeinen, absonderlich der fürstl. Stüfft und Gottshauß St. Galle» durch gründlichen ^,d und Retorsion jener Schmach-Schrifft, so in offenem Druck außgangen under dem Name»! „Wahrhaft' ^ Grundtlichcr Entwurff, woranss das cntzwüschcn dem fürstl. Stüfft St. Gallen und der Landtschafft » nunmehro lange Zeit obgcschwcbte Streitt-Geschäfft eigentlich beruhwe getrnckt im Jahr Christi 170!)" Zub' getragen von getreuen fürstl. St. Gallischen Bcambtcten. St. Gallen, Getrnckt bcy Jacob Müller, Au»" Die Drukschrift enthält einen starken Band in kl. 4", der Entwurf und die Widcrlag sind einander gestellt und füllen außer dem Vorwort und Register !)3Z Seiten. Beigefügt sind 40 Stüke Urkunde»^ auf 136 Seiten. Staatsarchiv Lncern: Acten TojMnburg vom Jahre l71l. stiic» .tbtv. 1711, Januar. Der abt st. gallische Agent in Wien übergibt dem kaiserliche» Ministen"' Doppelvvrschlag, ivie der Kaiser ohne Krieg und zu besorgende Weitläufigkeit die beiden Kantone Zürich " ^ zur Raison bringen könnte. Da die Verhältnisse und Cvnjnnctionen nicht erlauben, daß der Kaijer st^? j» den Aftcrprotectoren der rebellischen llnterthanen in eine» Krieg einlasse, die Angelegenheit dagegen »"^? einer Üiichtaction verbleiben könne, wenn anders all' das, was General von Erlach und St. Saphorin zu sch"" Geringachtung der kaiserlichen Reputation auf alle» Gassen und Straßen ausgesprengt, nicht verw»h''^ solle, müsse die Frage auf andere Weise in Bewegung gebracht werde». Vorgeschlagen wird, entweder stanz, Zell und in das Nellenbnrgische, besonders vor Stein a./RH. einige Mannschaft zu verlegen und g erklären zu lassen, daß der Kaiser das Richteramt in dem Toggenburgerstrcit an sich ziehe, während dn Reichslehenmann daselbst wirklich das Recht imploriren würde, oder durch eine Handelssperre gegen bei 2457 blühende» Handw'erkSstand an Zürich zu schädigen und zu einer offenen Revolution gegen dir in ^^hvrden zu treiben, wobei zu Statte» käme, daß erst vor wenigen Wochen die Faction von St. Gallen "" sich verstärkt habe. Stiftsarchiv St. Gallen: Band k'. 1687. silril ^ll, 26. Mai, Zürich. Gcncralbericht des Commissärs im Poggenburg, Rathsprocurator Johann ll> m, ^bsivlz, iiber die llnruhcn daselbst. I. Betreffend die Absezuug lliiidlingerS. Sobald Nabholz den den a"' ^ ^ichtensteig angelangt, habe sich geäußert, daß die Katholischen insgemein klage», daß die Evangelischen s^.^"^crglcich nicht halten, bald diesen bald jenen Punkt brechen, sich gegen die andere Konfession Aus- Mte»""^" "'landen, und in Bezug ans ihre politischen Freiheiten nachläßig und unter sich durch tödtlichen Haß Äew lOer Fall des Sekelmeister Rüdlingcr sei indessen der Ursprung der ganzen Verwirrung. Die 'lliiin ^ ^linrthal habe durch Anstiftung des Büschen gegen Rüdlingcr einen Haß gefaßt, und namentlich der De» e"" °^^lniann, deS Pannerhcrr» Büschen Schwestersohn, habe sich bemüht, ihn ans dem Gericht zu entfernen, sieß ^btanlasi habe Rüdlinger selbst gegeben, indem er einen seiner nächste» Blutöfrcnndc zum Richter erwählen Hart ^ Inhalt des HauplvcrglcichS seine Richterstelle ausgegeben hätte. Weil Ammann alz während dieser Handlung die Worte hatte fallen lassen, er wollte sich lieber den Kopf abhauen lassen, ^ei»» ' " lliüdlinger in den Räthen stzcn, habe Rüdlinger der Gemeindsversammlung nicht beigewohnt, in der ^'ttst l Gemeinde dürfe über seine Landrathsstelle nicht disponiren. 'Aber die Bauern haben eS nicht so l!ich^ " ^^llcn nnv ihn völlig cntsezt. Daraufhin habe sich Rüdlinger unter der Hanv um das Bürgerrecht von beworben und eS um so eher von Seite der Evangelischeu erhalten, als sie gewahrten, daß der Landete» ihnen in ihrem Stadtwesen allzuschlau und Rüdlinger aus einem Gegner ihrer Stadtrechtsamen ^sse» Dadurch seien die Thunhalcr nur »och erbitterter geworden und fingen an, Rathschläge zu ^ie l ^ si^l von der Commission trennen und in ihrer Gemeinde eine kleine Souveränität aufrichten möchte». Delieb' ' . ^ sich von dem Hauptvcrglcich abzuwerfen und behauptete», jede Gemeinde könne ihre Landräthc nach absezcn; sie können keiue 'Appellation gestalten; cö gehöre Alles und Jedes, waS nicht wirklich ^chidc/ '^"'kcrs H»»d gestraft tverde, vor die nieder» Gerichte. Thnrthal habe hierfür auch bei ander» Gc- ^^'idcrs bei LLattwyl, Rüke» gesucht; auf Abrathcn von Rabholz stehen die Thnrthaler nunmehr ^ Stand seien, die Bauern neuerdings aufzuhcze». Wider Rüdlingcr führen die Thnrthaler ^dieler ^'si schuld, er sei von ihnen weggelaufen und habe sie verlassen, er sei ein Fresser, Saufer, i» khebrecherei verdächtig, cigenrichtig, wolle 'AileS nach seiner Meinung erzwungen, greife dem Ammann Gerichte an und ab nach Belieben; er sei »»fleißig, da man öfter halbe Tage auf ihn ""wr den, Vorwaud, er habe wuchtige Landsgeschäfte. Wenn man dann »achfragte, so sei er dann resch, . "'s"» Baucrnbnb in einem Stall beim Spiel gesessen. Alle 'Anstrengungen von Nabholz, Rüdlingcr zu lichxz ^wn umsonst gewesen. Auf die Vorstellung, daß die Thnrthaler sich selbst schaden, wie Allcö ein tödt- ^r»A !^"'6tköch stü, um sie in Verwirrung und in die alte Sklaverei zu stürzen, erwiederten sie, Schwyz und die Th», aufäilglich auch so gute Worte gegeben, als selbige sie nochmals unterjochen wollten; nun wollen das La»b^^ ^ Freiheiten schüzeu; eS sei besser ehrlich gestorben, als lümpisch gelebt; sie können ssich» ^'"'logut regieren, als die sechs zu Lichtensteig, die sie nur beschulen, »in Kosten zu haben und um zu ^^ischei^^^'^ ln Thnrthal erkennt worden, durch eine Abordnung sich in Zürich RathcS zu erholen. b>e si' Rüdlingcr in Lichtensteig nach heftigem Widerspruch der Papisten als Burger angenommen und an ^Mutenden Commissärs Grob zu einem Landrath erwählt worden, ll. Betreffend die streitige ^ Oberglatt und der davon abgelösten evangelischen Pfründe in Degersheim. Die Ausrichtung ^"'dc» , an Degersheim jährlich zu bezahlenden IE» Gulden, die später gerichtlich auf !>» herabgesczt ^"wrhc^ 'si"d>lingcr hintertrieben, indem er die Oberglattcr wider ihren Pfarrer Hartman», Schwestersohn des ^^ch, aufgehczt habe. 'Rabholz habe nun gesucht, durch einen 'Auskauf mit de» katholischen Ober- ^"sv»st ^ Karteien auseinanderzubringen; es sei aber keinem Theil Ernst dabei gewesen; alleö Ermahne» wurr ^v»f^s. ""d wider einen Felsen gesprochen, lll. Betreffend die »»verglichenen Streitigkeiten zwstcheu beiden >n Wildhaus wegen Wcgreißung des Kreuzes auf der Kanzel und Wicdcröffnung einer vermauerten 308 2458 Kirchenthür; ferner wegen den Abkurungen des Kirchcngnts zu Mogclsbcrg, Bruunadern, Kilchberg »nd Johann Zwilchen Heiden Religionen. In all diesen Händeln habe Nabhvlz nichts ausrichten können und die auf acht bis zehn Tage eingestellt. Die wahre Sachlage ini Land stelle sich ihm also dar: Nachdem die st- ^ Ichen Beamten und die römische Geistlichkeit gesehen, dasi durch den leztjährigen Hauptvcrgleich die zwischen ^ 'Religionen entstandenen Zwistigkeitc» beigelegt und der Vorwand der Religion nunmehr allzu schwach sei, eine nng im Lande zu erweken, indem die Katholische» in Beziehung ans die politischen Freiheiten weit eifriger ^ Evangcliicheu sind, haben jene versucht, unter dem Porwand der weltlichen Freiheiten den Pöbel („Pöfel") die jezigc stiegierung anfzuhezc» und einen Aufstand zu erregen, wozu ihnen der gottvergessene und unauslöl^'^ Hast zwischen Panncrherr Bösel) und Sekelmeister Rüdlinger de» schönsten Anlast gab. Sic zogen so den A»»»"'^ Hartmann im Zhurthal mit Schmeicheleien an sich, er sei ein verständiger Mann und solle sich von nicht also cnjonire» lasse». Den Bauern sei alSdan» von Hartmann und Pannerherrn Bösche» Sohn eiliges »vorden, Rüdlinger sage allzeit, er meine es so gut mit dem Land, da doch kein Mensch den toggenbutgtl» Freiheiten schädlicher als er; in seiner im Drukc herausgegebene» „eilfertigen Untersuchung" habe er be>» mann vorgegeben, daß keine Appellation statthaben soll; jczt wolle er mit Gewalt eine erzwingen; Rüdlinget ferner selbst gesagt, man könne die Landrälhe alle Tage neben die Bretter sezcn; jezt »vollen sie wie best»''" Landvögte sein und 'Alles nach Lichtensteig ziehen, um die Landleute brav strafen zu können. Die Eo»»"'^ mäste sich zu viel Gewalt an; man sollte sowohl die Gesandtschaften als die Besczung der geheimen Räthc »w^.. lassen, damit alle Landlcute möglichst eapacitirt würden. Da Alles nun so wohl von Statten ging, hätte stst'^ dritte Partei, die sogenannten Linden, hervorgethan, sich, obwohl Lehcnlcute, als die größten Viferer ff' Freiheiten hervorgethan und gegen die Evangelischen erklärt, sie haben nie gcwustt, dasi der Fürst so Unrecht jczt fänden sie, dasi ihm nie die Appellation zugestanden; sie wollen als ehrliche Landlcute Leib und Gut ^ sezcn; allein waö sie jczt für einen Vortheil haben, da sie anstatt eines jezt sechs Landvögtc haben und ihnen drangsaliren lasse» müssen. Man soll mit diesen ohne Verzug abfahren, andere Gemeinden »verde» mithelfe»; in snininu, die Eloke war gegossen, es war Tag und Nacht ein Geläuf, »na» wiegelte daS gaust ^ Amt auf, so daß, wen» Wattwpl auch fehlgeschlagen, 'Alles unter und über sich gegangen wäre. '4l?ell ' Pannerherr Bösel» gesehen, daß auch sein Ruin mitfvlge» würde, habe er geholfen, die Gemeinde ans de» sczten Tag auszuheben. Zu diesem Unwesen bei den Evangelischen im ober» Amte trage sehr viel bei, ^ , Regiment sowohl im geistliehen als im weltliche» Stand nicht so bestellt sei, wie es sein sollte. Den lffil . ^ Stand betreffend gewahre man: 1. dasi die baslcrischen »nd loggenburgisehen Geistlichen ans den Z"""'^.,.^» zürcherischen sehr eifersüchtig seien; 2. dasi bei ihren Vcrsaniinlungcn nichts als Zank und Hader gehört und in den Eapiteln nie ein Beschluß zustande kommen könne; li. dasi sie, um bei de» Bauern in Gunst st' ^ nach dem Beispiel des Panncrherr» Bösel» Alles auf das Land und in die Gemeinden zu ziehen trachteni man die Stillstandsvrdnungcn den Bauern, die sich keiner Ordnung unterwerfen »vollen, anheimstelle, I'' .„» die Shnodalstatute» und Matrimonialsachcn in deren Compctenz verweisen »volle. Das weltliche ^ belangend herrsche unter de», geheimen Rüthen keine Vertraulichkeit, indem alle guten Rathschläge durch die ch ^ Misihelle zerstört »verde». 'Alle fünf klagen über Rüdlinger, dasi er »»»verträglich, eigcnrichtig n»d ciucs^ dli'<' ständigen Lebens sei. Wen» etwas wider seinen Geschmak beschlossen »verde, stifte er die Gemeinden unv zur Widersetzlichkeit auf, sogar in Criminalsachcn stifte er die Leute an, zu läugnen. Dagegen behaupte lst'' Panncrherr Bösel» lasse sich von den Papisten leiten, wie ein Ochse, fahre ohne Rüksicht auf daS tlielig^'"^ . ^c» drein. Es »verde Alles zum Voraus coniplottirt und »venu dann die Sache gcbrcttlet und man auf die hinweise, so fallen alle über Rüdlinger her. Waö die Papisten belange, »volle» diese allzeit Sachen du» die nicht recht seien, und verfahren mit Arglist. Da dieser Znstand im ganzen Land offenbar sei, falle b'' hervor der Behörde dahin. Es herrsche unter den Rüthen keine Ordnung; Leute, die vier bis füuf Stu»^ kommen, müssen wieder rath- und hilflos heim. Es »verde den Beschlüssen keine Vollziehung gegebe», ^ oder andere stifte die Parteien zu Widersezlichkeit auf. Wenn dann die Sache vor Commission wieder »verde, so haben sie wieder kein Protokoll, sondern dies und jenes nur auf einem Fczen Papier vcrzeiff»"''. ,n»t fange »na» erst an zu critisiren, die ergangene Sentenz disputabcl zu machen; jeder begünstige seine T" 2459 '"an >'» övr" auseinander. Die Verordnungen über die nieder» Gerichte, Waisenverwaltungen, der stien während des ganzen JahreS nicht expedirt Hand; die Gemeinden, um zu keiner Ordnung zu lü worden; die Landschreiber geben sie unbezahlt nicht von ^ , e^emeinoen, um zu eeluee -Krönung zu kommen, lasien sie liegen und thun, was ihnen gefällt, n st' st" Gericht Hemberg seit acht Jahren kein Gericht mehr gehalten worden. Wegen der Entsezung der rathe ^ Paunermcistcr und seine Gemeinde Wattwyl gleich nach dem Hauptvcrgleich die erste Jrruption » " st, indem in das Gemcindbuch eingetragen wurde, Wattwyl »volle bezüglich dieses Punktes nicht bei dem baß'zVauern nicht mehr nehmen, was jene selbst in sie gestekt hatten. Der grosie Geldmangel bedinge, Äo>, st'" ^">t »lit Freuden erfülle, da weder die Räthe noch die Bediensteten besoldet werden können. ha»d st"Hern Steueranlagen sei noch keine Rechnung abgelegt. In dem Landrath werde nach Passion ge- ,, uwrm in de ""tstgemeindSbeschlusi bleiben Rüdlinger aber habe in Betreff der Appellation die Thunhaler angehezt; >czt w»ne ^ . - - - ^ ' »>w gehemmt sei, da Jeder mit der Instruction seiner Gemeinde erscheine. Endlich sei keine Bestrafung, ^ stst'e i» de ^"^abilität in Berbindnng und erwäge man, daß in de» meisten Gerichten kaum einer oder zwei, ja in einige» ststw in den meisten Gemeinden jeder, was er wolle. Bringe man diese Zustände nun mit der begehrten alle K ^ ^ ^ ^actione» Parteien und Alles auf ein ungestümes Geschrei auslaufe. Die einen behaupten, ^b>iti"^st"' welche der Landralh behaupten wolle, müssen vorerst den Gemeinden vorgelegt sein, wodurch jede "'d th.w ' ""chpellal e. ' " ........ ... , '/ 0'"', bep schreibe» könne, mithin die erbärmlichsten llrtheile ausfallen, da die im Gericht einander °»der^ ^"^st"' ""d Fremden rechtlos bleiben, so sehe man, daß die Landrichter und m-/" Ääthe in solcher ungebundener Zaumlosigkcit bei gerechter Verrichtung ihreö Amts dem freien Willen deS Herr ^ ^"^"stü seien, und es sei leicht zu erachten, wie das Alles endigen werde. AuS dem ganzen Berichte gehe ^ Patient zwar gefährlich krank, aber nicht rettungslos sei, wen» man die richtigen Mittel applicire. ""stch- 724, ü.) Staatsarchiv Zürich: Acten Toggenburg. (Orig.) ^stAm' ' Mai. Vier Abgeordnete aus dem Thnrthal eroffnen vor einer lliathScoinmission in Zürich ^'^'"gkhend, daß die Gemeinde vermeine befugt zu sein, daS Gericht und die Ämter nach erheischender ^älle besczen und z» entseze» und daß die Entscheide des Gerichts inappellabel seien, ausgenommen die Hx.st. die Parteien verschiedener Religion oder ein Fremder am Rechtsstreit bctheiligt sei. Wenn in leztcrer st)eils Pergleich von t7ll> anders laute, sei zu wisse», daß man an fraglicher Landsgemeindc fast größten- widcr diesen Punkt protestirt habe. Staatsarchiv Zürich: Acten Toggcnburg. "chn>> ^ Lichtenstcig. Die geheime» und hiezn bcigezogencn Landräthe an Zürich. Man ver- sti glaubwürdiger Seite, daß Zürich seit lezler thurthalischer Abordnung benachrichtigt ivorden, Toggcnburg lsthalt ""'dd >" guter Einigkeit, die Gerichte seien wohl eingerichtet, Jedermann werde gut und' schleunig Recht ^ Punkte betreffend die Landrathöentsezung und die Appellation der AuSgerichtler seien von wenig riig/. ^st alle Gemeinden geneigt seien, sie fallen zu lassen. Dieser Bericht sei dem, was die geheimen Land- st»te>>„.. ^6 an den Stand Zürich zu hinterbringen wehmüthig gebeten, schnnrstraks zuwider und sei eine'zum ^ha'ch "^ Mehr der Landsgemeindc über dieselben von Hauptmann Rabholz ungerecht entschieden worden, ' Äa ^ Paterlands erdichtete llnivahrheit. Sieben Discreditirnng des Hrn. Siabholz bezweke dieser falsche dag Hauptvergleich als das einzige Mittel der Religions- und landlichen Einigkeil zu untergraben und ^'"aich ^wu'chie zu bringen. Zoggenburg bittet daher inständigst, Zürich möge von seinen hohen Mitteln Rabholz sobald als möglich in s Land senden, um die Zustande zu untersuchen und dem Übel abzuhelfen. StmUsnrchiv Zürich: Acten Toggcnburg. (Orig.) . .... der 22. Juni. Der Abt von St. Gallen au den Reichsvicar, Kurfürst von der Pfalz. Mittheilung Host '^^stst'chsten 'Acten über die Toggenburger Wirren und Kenntnißgabe von de» Regotiationen am kaiserlichen ^N»c ""de», Flrhx,,, begleitet, das Rcichsvicarial möge während des Interregnums die Angelegenheit in seine '"'"stugen geeignete Mittel darob und daran sein, daß des Kaisers Intention mit angesangenem 2460 Eifer fortgebracht werde, da der Hoheit des Kaisers und des Reiches nichts gefährlicher wäre, als wenn ein solchem Ernst angefangenes und so weit getriebenes Werk bei dein Interregnum in eine Nonaction gcrathe» ^ gleichsam mit dem Kaiser selbst begraben worden wäre. StiftScn'chiv St. Gallen: Copialband Nr. 1087. Ebendaselbst die vom 1V, October 1711 datirtc Widerlegung der Behauptung von Zürich und Bern ^ Kurfürsten der Pfalz laut Schreiben 31, August und 14, September, 1711, 2, Juli, Der Landrath von Toggenburg an Zürich und Bern. Recreditiv ans RathSproc""'^ Nabholz und Erstattung ehrerbietigen und unendlichen Dankes, weil durch den unermüdcten Fleiß und die lllch', Jnterposition desselben die streitig gestandenen Händel richtig gemacht und anderes Ungute abgelehnt word»'" Staatsarchiv Zürich: Acten Toggenbnr^. (Orig.) tbM. 1711, 12. Juli, Düsseldorf, Der Kurfürst und Reichsverweser Johann Wilhelm an beide Zürich und Bern, I» Wahrnehmung der Obliegenheiten der Rcichövcrweserschafl und in Würdigung der dielf»"^ Kennzeichen, zu Folge der beide Stände ihre aufrichtige Neigung zur Pflege guter Nachbar- uud Frenudsthast dem heiligen Römischen Iiieich bezeuge», könne der Knrfürst nicht ninhin, einerseits sich des Abts zu St, als Inhaber der bekanntlich an das Reich zu Lehen gehenden Grafschaft Toggenburg anzunehmen, anderseits '' Stände zu ersuchen, mit allen Thätlichkeitcn einzuhalten und den Unterthanen nicht den geringsten Borschul' i» Auflehnung wider ihre» Landesherrn angcdeihcn, sondern vielinehr sie zur Leistung des schuldigen Gehorsams " drüklich erinnern zu lasse», Staatsarchiv Zürich: Acten Toggenburq. (Orig.) Staatsarchiv Bern: Togsienbnrglnichcr k'k'. 809. (Orig) Dieses Schreiben ist von Zürich den 31, August uud von Bern den 11. September dahin beantwortet Die Grafschaft Poggenburg sei seit Jahrhunderten als ein Mitglied der Eidgenossenschaft betrachtet habe jederzeit an Lieb und Leid der Eidgenossen thcilgcnommen, zudem sei sie mit einigen eidgenössisch''" , verlaudrechtet. Von jeher seien Mißhelligkeite» wegen Toggenburg in der Eidgenossenschaft ohne fremde Ein»>il ^ betragen worden. Beide Stände haben sich des Poggenburgs »ach Maßgabe der Bünde angenommen, Bedrängnisse von ihm abzuwende», ohne daß der Abt in seineu Rechten lädirt werden wolle. Staatsarchiv Zürich: Geheimes Missivenbuch toi. VI. - Staatsarchiv Bern: Deutsches Missivenlmch 42. toi. AK?. 1711, 12, August, Bürgermeister, kleine und große Räthe von Zürich au Bern, Zürich hat Bedenken gegen die 'Abordnung eines Gesandten zur Kaiserwahl in Frankfurt a,/Mw 1, Die katholstche"^ ^ Ol"' würden von einer solchen Gesandtschaft jedenfalls Kenntniß erhalten und dann trachten, durch das ^6tt'^ ^ ohnehin auf alles wachbarcu und vigilanten 'Abts derselben auf gleichem oder audcrm Wege entgegen;" Die katholischen Orte dürften daran auch 'Anlaß nehmen, beiden Ständen zuzumessen, sie hätten gesucht, das auS eidgenössische» Händen zu ziehen; die alte StaatSmaximc der evangelischen Eidgenossenschaft gehe .f» jeher gegen die Einmischung irgend einer äußern Macht in einheimische Geschäfte. Dieser Grundsaz sei ^,i Graf Zrautmannsdorf und Baron von Grüth in Anwendung gekommen, 2, Wen» auch der ^1""^ Preuße» und andere dort anwesende Botschafter den beste» Willen hätten, das Borhaben beider Stände zu l"'ü" befürchtet Zürich, 'Andere möchte» sich mit nicht habender Instruction entschuldige» und die Sache a"s ^ ^ Gründen lieber unberührt lasse» 3, Es sei einzig um den Beweis zu thun, daß Poggenburg jederzeit " ^ eidgenössisches Land betrachtet worden sti. Der Kaiser habe die gütliche Hinlegung des Streits nie in Fl'"tP ^hcl sondern beide Stände, allerdings unter Borbehalt der Reichslchenschaft, dazu angemahnt. Diese Hab'" ^ Bedenken getragen, sich darüber einzulassen, daß sie Toggenburg nur als ein lomlni» Iwiiornriuin ans'h'"' weil der 'Abt von St, Galleu zu der Sendung deö Bürgermeister Weitstem auf die Fricdeusverh""' Münster weder 'Namen noch Kosten geben wollte und sogar in allen Bündnissen mit Frankreich, Mailand, Schirmbrief und in den toggcnburgischen Landrechteu Kaiser und Reich für sich auf eine gefährliche st»'' vorbehalten hat, Zürich gebe zu bedenke», wenn mau hierin je einen Schritt thun wolle, ob "i'ht ' 2461 dad Grafen von Dohna der Zwek ebenso gut erreicht werden könne, ohne dasi dann beide Stände engagirt lvären. 'Auch Graf von Metternich habe sich bekanntlich dahin geäußert, eS sei besser, eh>n ^ völlige llnabhängigkeit Toggenbnrgs vom Rathe nur allein ini Rainen des Königs von Preußen selbst, ^ b»ß Jemand von beiden Ständen anwesend, angebracht werde. s'Absch. 727, i.) Staatsarchiv Zürich: Geheim. Missivenbuch tot. 54. - Staatsarchiv Bern: Tongcnburcchnch 31.2. »'erdAugust. Der Abt von St. Gallen an die verwittwete Kaiserin-Ziegentin in Wien. GS ^ ^ "utgetheilt das an den ReichSvicar den 22. Juni k7l l gerichtete Jntervenlionsgesuch, dessen Erlasse vom o»li a» sie Stände Zürich und Bern und des 'AbteS Dankschreiben vom 29. Juli; dabei wird die Kaiserin "'sucht, sieh des so schreklich vergewaltigte» Stifts z» erbarmen, ihrem Sohn, dem König von Spanien »»ftigen Kaiser die Sache zu empfehlen und den Reichsviear in seiner bezeigten guten Gesinnung zu befestigen. Stiftsarchiv St. Gallen: Sopialband IKS7. Tckel'^^' ^ September. Dem nach Zürich berufenen 'Ausschuß der Tvggenburger, Pannerherrn Bösch, '»elfter Rüdlinger und Obereommissär Joseph German» wird von den geheimen Rüthen eröffnet, was ihreS »'elr^ ^'egen ans lezter Jahrrechnung zu Baden passirte, woraus sie zu ersehen haben, wie nöthig es sei, in »'äs ^ und Einigkeit unter einander zu verharren. Im Fernern wird von ihnen näherer 'Aufschluß verlangt, Neu Bewandlniß eS mit dem Zoll zu Sehwarzenbach habe. Die Gesandten thun dagegen umständlich die H"^'Skeit und Billigkeit dar, daß zu Führung und Erhaltung ihres Regimentes im Lande auf gute und ein? ^ Rechnung hin die Gefälle des Abtö bezogen und verwendet werden. Sie werden ersucht, ihr Begehren in ^ schriftliche» Memorial z» übergeben. (Absch. 727, i.) eeatsarchlv Zürich: Maimal l>. geh. Riithc v, I7VV-1712. xax. Ilv. Geh. Manual über d. Toggenburgersache» v. >710-7712. kol. 47, 48. »» gft. ^ s711, 7. September. Bern an Zürich. Bern sehe nicht ein, welchen Erfolg ein BorstellungSschreiben Nicht Dohna in Frankfurt habe» könnte, da er sich ohne Specialbefehl von seinem Hofe mit der Sache nnders' " würde und in diesem Fall viel eher an den König von Preußen gelangt werden müßte; während ff specieller 'Abgesandter beider Stände bei Graf von Dohna und 'Andern alles Diensame vorstellen und ^ »achdMliche Wirkung verspüren könnte. Staatsarchiv Zürich: Acten Toqgenburg. (Orig.) — Staatsarchiv Bern: Deutsch-Missivcnbuch 42, kol. 70. s»»d '711^ 12. September. Zürich an Bern. Zürich wolle seine Reflexionen über die von Bern gutbe- i» » ^ ^esandlseluifl nach Frankfurt gern weiter walten lassen; die Berichte von dorther, wie die Sachen den Lauf A'^» scheinen, geben wenig Hoffnung, daß man auf das Toggenburgergeschäft großen Bedacht nehmen wolle. Staatsarchiv Zürich: Geheim. Missivenbuch toi. 05. Gefälle ^ September. Memorial von Toggenbnrg a» Zürich und Bern betreffend die äbtischen A,»,/' Poggenburg verspüre, daß die st. gallische und andere Widersezlichkeit, sowie der weit hinaus verschobene ^ Streits und die 'Ablehnung der angebahnten Mediation nur daher rühren, daß St. Gallen nicht nur öhff/" billige» und gewöhnliche» Einkünften nichts abgehe und ihm nichts als ein bloßer Titel zur Klage über- ^ei»iu^ ""ch Gelvinn ziehe, indem die diesmaligen Reginientökosten und die Besoldung der vormaligen "»der/" mehr in seine Rechnung falle». Es werde» die zwei Stände ermesse» können, daß St. Galle» und To«. ' ^ »Uttels der Zuwartung auf bessere ausländische Conjuiictionen vornehmlich auf zwei, auf den Untergang u»dabzielende Stüke abzweke, entweder den toggenbnrgischen Borgesezten durch die kostspieligen Umtriebe ^»d / ^ steigenden Unkosteu die gemeinen Landleute ab der Hand zu ziehen oder durch die Geistlichen im »che,,, ^, ^sonders durch die „abgeschäumt" listigen Ordenslente das Boll hinter und widereinander zu heze», ^oße» bie Religion, bei ander» die früher genossene» materielle» Bortheile und bei den meisten die »ff erwachsenen und annoch täglich sich mehrenden Kosten ziemlich nachdrnksam sei» könne». Mehr noch solle iuff Gewicht der 'Abschlag der Mediation, wodurch der Handel im weitern Feld als je zuvor stehe. 2462 Daher bittet Toggenburg beide Stände »m die Genehmhaltung folgender Maßnahme»: l. Es sollen die der Besiznahme der Schlosser nnd die annoch ergehenden 'Auslagen snr Besoldung, Bauten n, s. s ans den toW ^ burgisehcn Einkünften des Abts gcdekt werden, worüber sich der Abt bcfngterdingcn um so weniger werde bcscb"^' können, als er mit der Besetzung der Schlösser angefangen und durch die darin gelegte» geworbenen ausw">' Knechte weit mehr Auslage» damit gehabt, als dermale» geschehe. 2. Der Brükenzoll zu Schwarzenbach, be> Recht Niemanden anders als dem Land angehöre» könne, soll zu Haudcn der Landleute bezogen werde». ^ ^ Tilgung der in dem Landhandel bereits erwachsenen Kosten von killM» Gulden, die sich täglich noch steiget", ^ Poggenburg befugt sein, entweder ans einmal, oder zu Jahren um eine solche Portion zu Händen zu nehme", ^ von beiden Ständen selbst als billig nnd gerecht erkennt würde. 4. Von den Gütern, welche die ehemaligen des Abts im Lande haben, soll mit Zustimmung beider Stände ein angemessener Theil dem Land dienstbar !ll>" werde», weil diese Beamten den Abt zu Genehmhaltung ihrer ungerechte» Proccduren veranlaßt und auch vcrmuthlich die Schuld der Prolongation des Geschäfts gewesen und noch factisch sei» müsse». 5. Die sechs cntsezten Räthe von Wattwyl soll ihnen aus den äbtischcn Gütern im Land wieder zugetheilt werden. ^ u habe vor, falls beide Stände es gestatten, ehrlichen Landlcnten, die innert dreißig oder einer zu bestimmende" ') Jahre von dem früher» Landgericht oder wohl auch ohne Recht in Klöster» oder sonst mit unbillige» Bußen be>^ oder auch bei zuläßlichen Verwandtschaftsgraden mit übermächtig großen DispeusatiouSgcldern belegt worden, mit Recht an die Hand zu gehen und zu dem Ihrigen wieder zu verhelfen. 7. Beide Stände möchten de» burgern bei den Generalstaate» empfehlen, daß sie auch einige Compagnien in dortige Dienste auf eidge""".^ Kapitulation anbringen könnten; desgleichen wünschen sie sehr, um einige hundert hallische Faß Salz in den gemein eidgenössischen Vertrag eingelassen zu werden, oder daß doch für sie pactirt würde, daß sie ^ zu gleichem Preis in Linda» abholen könnten. Staatsarchiv Zürich: Acten Toggenburg. ' Nikit. l7l l, Oktober. Hicher gehört die gegen die Toggcnburgcr gerichtete Drilkschrist: „Wahrer und Harkommenheit deß toggcnburgischen Landt-Eidt und Landt-RcchtS, Nnd was selbige für Gültigkeit und A'W habe». Gctruekt z» Zug, bcy Frantz Leonti Schälk, Im Jahr l7l1" klein 4" 22 Seiten unpaginirt. Landesarchiv Schwyz: Acten Toggcnb »rö- Über die Herkunft dieser Schrift enthält das Staatsarchiv Zürich: 'Acten Toggenburg, folgende Schül^^ Das Manuscripl ist dem Buchdrukcr durch Vermittlung des Capuciners 1'. Pleinrad HFischlin) von Arth s'" ^ August l7l1 aus Fraucnfeld zugegangen; der Autor, ein gewisser Herr, verlange corrccten Druk, die Ans" Drukorts, die Versendung einer guten Anzahl Exemplare in das Toggenburg, an Schwyz nnd die übrigen ' ' und zwölf Freiexemplare. (Orig. Schreiben an Buchdruker Schell.) 'Am l2.'November schreibt Buchdruker Schell an den Bürgermeister von Zürich, er sei von einem hochib ' Herr» ans den Kantonen bei Präscntirung eines Exemplars verständigt, was von einem Ort Zürich wegen des 'Autors ressentirt worden sei und habe folgenden Rath empfangen: Weil der Druker dcS Autors ^ von dem bewußten Geistlichen (Capucincr), der das Manuscript eingesandt, troz seines Begehrens nicht i» ^ bringe» konnte, solle er alle noch bei Händen habenden Exemplare dein Staude Zürich präsentircn, da»ut dein verborgenen 'Namen supprimirt werden; Zürich werde in 'Ansehen, daß Schell diesfalls hintcrgange" ihn, als einen seines Brodeo bedürftigen Mann keinen Schaden leiden lassen. Diesem Rathe folgend r'lst'"" den Vorrath, bestehend in etwa tausend Stük, da bisher nur in Zug, Schwyz und St. Gallen ExcMpi"" ' gebe» wurde». StmUSarchiv Zürich: Acte« Toggeu > her 17l l, lä. 'November. Bürgermeister, kleine und große Räthe von Zürich an Bern. Befu»" " toggenburgische Memorial. Dem Land Poggenburg sei es hauptsächlich um zwei Dinge zu thnn: l. den unerträgliche» Kosten, welche von der Bescznng der Schlösser, der Vorsehung des Regiments und der Adi»»u der Justiz herkomme», erleichtert werden können, und 2. wie das gemeine Geschäft wieder in Bewegung zu erwünschter Beruhigung gebracht werde» könnte. Zürich sehe beide Anliege» als so billig an, daß dce Poggenburg mit Recht nicht könnte reprochirt werden, wenn der Laudrath die BesazungSkostcn ans des Abts ", da dieser mit der Besazuug den Anfang gemacht, fertigen und auch die RegierungSansgabcn aus denselben Jndemnisirnng der sechs Degradirten von Wattwyl, die Beziehung vieler ungerechtfertigter Bußen und h^'i "Utuug der große» über den Laudhaudel ergangene» Kosten und die Werbung einiger Compaguien in 246 es ^efäll., ledai/" ^'"^den. I» Bezug aus de» Brükenzoll zu Schivarzenbach seien »och mehrere Aufklärungen uöthig. Was dü Jndemnisirnng der sechs Degradirten von Wattwyl, die Bezb ^statin ^,^^'iche vder savoyischc Dienste berühre, finde Zürich die Wiedererstattung des mit Unrecht Abgenommene» sxj» . il. aber nicht zeitgemäß, da dies Sache der künftigen gütlichen oder rechtlichen Austragung des Streits ^!ser Ebenso bleibe auch bei der dermaligeu Sachlage die Frage über Errichtung ausländischer Kriegsdienste Abt ""^brtert. Schließlich stellt Zürich zur Erwägung anHeim, ob nicht im Namen der evangelischen Orte der der vielleicht beabsichtigten Nachsuchung der Belehnnng durch den ueugewähltcn Kaiser zu dehortireu sei. Staatsarchiv Zürich: Geheimes Missivcilbnch toi. 67. ' -i December. Rathschreiber Am Port in Bern an Stadtuntcrschreiber Holzhalb in Zürich. Zell "der das Toggenburgermemorial auslassen könne, bedürfe cS näherer Aufschlüsse über den Brükcn- ^tisch ^dwarzenbach, ferner tvori» eigentlich die Landstoste» bestehen, >vie hoch sie sich belaufen, aus waS für d" Gefällen und auf welche Weise Toggenburg sie zu bezichen gedenke. Staatsarchiv Zürich: Acten TvtMnbur^. (Orist.) !hx. ^^itdene nähere Informationen aus dem Toggenbnrg enthalten die Berichte Rüdlingers an Zürich vom er 1711 Januar 1712, wobei namentlich auch ein Verzeichnis; der erwachsenen Landesunkosten vom ^Mber Staatsarchiv Zürich: Acten TosMnbnrg. l742. >»lit k,12, 2»> ^ ^'ütenzoU zu Schwarzenbach aufgehellt worden, habe Zürich kein Bedenken, auch denselben dem Landrath in ^ ^ l»r Bestreitung der Landeöauögabe» anzuweise», weil die anliegende» Elemcindeu selbst die Brüke ^üsch Gülten müssen und daS Gefäll überdies nicht gar alt und streitig sei. Da Toggenbnrg sehr auf eine» de,, und die Roth ihnen sehr obliege, schlägt Zürich, sallö auch Bern seinen Anschauungen beitrete, Noch ^" ^"Ügenburgern die Antwort auf ihr Memorial in der Weise zu ertheileu, daß je zwei Räthe beider Religionen >>> ^ '1'^' berufen und ihnen die »öthige Anleitung mündlich und auch zu ihrer bessern 'Nachricht das Erforderliche ""'lt gegeben werde. Staatsarchiv Zürich: Gchcim. Missivcnlmch tot. 79. übxx ^ ' ^712, 3. Februar. Schultheiß, kleine und große Räthe von Bern geben Zürich folgende Erklärung die ^Ügcnburgische Memorial. Bern stimme den zürcherischen Rathschläge» insoweit bei, daß die Kosten für ^4äll ber Schlösser, Verschuug des Reginients vder 'Adininijtratiou der Ju>tiz aus denjenigen weltlichen >ü>d . ^ AbteS, aus denen sie ehedem auch unterhalten und besoldet worden, bis zu Llustrag des LandhandclS b»ü> Rechnung hin erHobe» »verde» mögen. Ebenso mögen die Toggenburger das Weggeld zu Schwarzen- »nd E„ Huchem Z,uek verivenden. Daneben ist Bern einverstanden, daß dieser Eutscheid sammt uöthiger Anleitung >4)luug zur nölhigeu Wachsamkeit auf die Schlösser einer toggenburgischen Deputation in Zürich mündlich i» bkqu^^'^ oröffuet »verde. In alle übrigen Begehren aber trete Bern für diesmal nicht ein und sollen sie biö Eonjuuciurcn ausstehend gelassen »verde». Staatsarchiv Brr» t Dcutsch-Misiivenlnich 42 toi. 21»; Zoggcnbunchach rn. »!>!>. (Abschrist.» ^^kßu, ' kl. u. 13, Februar. Zürich eröffnet den Abgeordneten von Toggcnburg mündlich die Ent- bb>> beider Stände in Bezug aus die Verwendung der äbtische» Gefalle und deö Brükeuzvllö zu Schivarzenbach 2464 und gibt den Gesandten zur Beobachtung aller hierin erforderlichen Vorsichtigkeit die Anleitung. Der Co»I^ beider Stände wird auf besonder» Wunsch den 13. Februar auch noch schriftlich zugcfertigt. Staatsarchiv Zürich: Geh. Manual pux. 57; Geh. Missivcnbuch paß. 85. Staatsarchiv Bern: Togyenbu^buch !?!''. 355. (Zürch. Bericht.) 31>i). 1712, 4. März. Mandat des Abteö an die Toggcnburgcr. (Verkündet den 13. März 1712.) ^ Landrath habe den Abt gegen dessen Protest vom 14. Februar, die Wegnahme seiner Gefälle betreffend, am 21. Februar verkündetes Gegenmandat mit allerhand Schimpf und Schmach belegt und sich unterstanden, als den natürlichen Landes- und Oberherr» bei dem gemeinen Mann also zu verkleinern und auszurufen, als ? er gesucht, de» Landmann und Unterlhan widerrechtlich an seinen Rechten und Freiheiten zu bcnaehtheiligen- ^ dieser falschen und unwahren Zulage könne der Abt nicht stillschweigen; indem er ihr widerspricht, anerb"'^' abermals, weilcntfcrnt, die Unterthanc» an ihren Freiheiten zu vernaebtheiligen, Alle und Jede vielmehr bei Rechten zu schüzen und ailsällige Unbilden gutzumachen. Der sich selbst aufgeworfene sogenannte Landrath l" den gemeinen Landmann, entziehe ihn treulos seiner rechtmässigen Obrigkeit, mache ihn sich selbst als Untel ^ unterwürfig, unterjoche ihn mit Gewalt und Hochmnth, drükc und presse ihn, bringe ihn um Geld und ^ stürze zulezt das liebe Vaterland in äusicrste Armuth und Glend. Dein habe der Abt nunmehr eine gute Zrü ^ Langmüthigkeit zugesehen, in der Hoffnung, man werde sich selbst und den Fehler endlich erkennen und sich landesherrliche Gnade wenden. Die möge Männiglich wohl beherzigen und sich wider die Zerstörer des Ruhcwesens vermöge der gcschwornen Treue und des Landeidcs mit aller Gewalt und Ernst sezcn. Der Abt hiemit gegen das unverschämte ärgerliche Mandat des sogenannten Landraths und gebiete hiemit bei dei» ^ daß dieser ungesezlichen Behörde Niemand gehorsame, noch irgend ein Gefälle ausrichte, sonder» wie bisher fürstl. Stift einliefere. (Absch. 73li, <1.) Staatsarchiv Zürich: Acten Toggenburg. (Besiegeltes Orig) 41)1). 1712, 3. März. Zürich und Bern an den Landrath in Toggenburg. Mittelst Memorial vom 11 1712 hat Toggenburg den, Ermessen beider Stände anheimgestellt, ob nicht nach alter Übung die auch von den im Lande liegenden Gütern deö Abts bezogen werden dürfen. Die zwei Stände lasse» es sich ^ beidseitiger Erdauernng des Gesuches nicht entgegen sein, daß die Toggenburgcr diese gemeine» Landcöanlags> fernerhin fortsezcu, in eben der Weise und Form, wie es seit zwei oder dreihundert Jahren geübt worden Staatsarchiv Zürich' Gchcim. Missivcnbuch. >'»» aliue!^' 40l. 1712, 14. März. Schultheiß, Ammann und Landrath in Toggenburg an Zürich und Bern. die Landräthc und Vorgcseztcn in einer Weise aufgehezt haben, daß diese besorgen, es möchte sich die Sache nächsten Tagen zum Sturm anlassen und ein gefährlicher Ueberfall tentirt werden. Beide Stände werde» alleriuständigst gebeten, ein wachsames Auge auf den Landrath zu halte», weil er, um das einreißende ^ M noch größer werden zu lassen, sich gcnöthigt sehe, den Priester von Bütsehwyl, der über alle Massen und wahrhaft rebellisch verfahre, so schleunig als möglich gefangen zu nehmen, wenn anders man »illst ^ g wolle, daß durch ihn die drei bis anhin standhaft gewesenen meist katholischen Gemeinden Bütsehwyl, ^ und Kirchberg wie andere abwürfig gemacht, und dadurch dem Abt, wie verlaute, der Weg zu einer Cv»st wider das Land mit ihnen angebahnt werde. Von diesem Entschluß könne nur mehr beider Städte Misff» " Landrath abhalten. Staatsarchiv Zürich: Acten Toggcnburg. (Orig.s Siaatsarchiv Vcru: Toi»d ^ ^^"gclische Mächte in Ober- und Niederdentschland haben kürzlich eine enge Allianz unter sich geschlossen ^ Krone habe in ihren Fricdensartikcln alle ihre Freunde, jedoch ohne sie zu benennen, eingeschlossen, unter ^ solche sein könnten, die St. Gallen nicht Freunde seien. In 'Anbetracht dessen erachte Buol für ' ^ ^ seine Sache dem Kaiser ohne Zeitverlust dringend anempfehle und ihn bitte, dieselbe H ^"istern "> Utrecht zu überweisen; 2. daß der Abt unverzüglich einen tauglichen Mann an den kaiserlichen a» der Briefe mit sich führe an den Hofkanzlcr, den Reichövicckanzler, an den Fürsten von Trantson und ^ Grase» von Wratiölaw und Windischgrätz, sowie an die Beichtväter Tonnemann und Müller. Stiftsarchiv St. Galleu: Cvhialbaud Is 1087. l ^rl2, 26. März. Zürich und Bern erlassen an den toggenburgischen Landrath folgende Weisungen! ü'll der Landrath unter sich einig sein und zusammenhallcn, und sich die crthciltc Declaration, die s^»^"^u>dcbeschlüsse und daö LandeSmandat zur Wegweisung und 'Regel dienen lassen. 2. Um die Widerst freundliche Vorstellungen auf die rechte Bahn zu leiten, sollen auS den mißverständigen Gemeinden des« drei vorbeschicdcn und verständigt werden, die Aufführung der katholischen Geistlichkeit ziele nicht aus ^rdc I ^ sondern ans dessen Ruin ab und könne daher nicht geduldet werden. Man hoffe, diese Mahnung ^rs ""u ^ fruchten, daß das Volk sich nicht auf Seite der Geistlichen stelle, wenn der Eine und Andere dttlxs ^ Eorrcction gezogen werde. 3. Der Landrath solle ein Mandat oder eine Apologie auf allen Kanzeln des Inhalts, dasi sein ganzes Verfahren auf des Landes Wohl gerichtet sei. 3. Wenn all' dies ^ toll der Landrath gegen die vorsäzlich Ungehorsamen, ohne 'Ansehen der Person, ob geistlichen oder Ah, .^' Standes, mit aller Behutsamkeit und Vorsicht nach Inhalt des HauptvcrglcichS vorgehe». 5. Da der »Nj> s ' ^Aftig bemühe, besonders das katholische Landvolk vom Land abzusondern und in Irrwege zu versinken, '^glicd"" ^"klichc Eonfcrenzen und Unterredungen mit den fürstl. Beamten dem einen und andern Landraths- ^ihcj ^5EWogcn worden seien und da wohl zu begreifen, daß cS dem Abt nicht Ernst sei, die toggenburgischen dl>g ^»zustellen, daS Landrccht wieder aufzurichten und den Beschwerden abzuhelfen, so solle der Landrath ^ißn daß solche Vertröstungen am besten durch die Fortsczung der vom 'Abt abgebrochenen Mediation Toag werden könnten. Solche Confcrenzvorschläge des 'Abtes könne man nicht anders als gefährlich ansehen; soll sich hüten, dasi keine Religion ohne Vorwisscn und Miteintritt der andern dergleichen Confcrcnzen ^'^chlägc anhöre und ans solche Weise sich söndcre. Zeige eS sich, dasi wirklich ein aufrichtiges Vorhaben daß h. ^ Mire, möchten beide Religionen alsdann die Vorschläge wohl anhören, in der bestimmten Meinung, ^e» ^ Städte auf bisheriger Basis bei dergleichen Handlungen ebenfalls Hand haben; ohne diesen Vorbehalt >hi>r„ landrath und das Volk inSgemein wenig versichert, wenn auch der Abt, was noch in der Ferne liege, t'!^ Declaration nach ihrem diesmaligen Verlangen crtheilen würde, li. Die Schlösser sollen in genügsame H»t llcnommen und durch daS ganze Land alle nöthigc Vorsorge getroffen werden; man solle auf guter Späher ausschiken und alle Vorfallenheiten TagS und Nachts berichten, wie dann auch beide ^ " wachsames Auge auf Toggenburg tragen. Staaisarchw Zürich- Geheimes Misjivcnb«ch r»>. ws. ^ März. Mandat von Schultheiß, Ammann »nd Landrath in Toggcuburg an die Landlcute. ^ hch Niemand, weder einzelne Gemeinden noch sonderbare Personen unterstehen, mit dem Abt Scparat- 309 2 4t) 6 abkommnisse zu treffen, noch wider die Landsgemciudebeschlüsse deshalb Gcincinden zu sammeln. Wenn Privaten oder einer Gemeinde dergleichen Anträge gemacht werde», soll es in Schrift verlangt und dem i>?»^>, Landrath vorgelegt werden. Der Landrath erklärt abermals aufrichtig und gewissenhaft, das, ihm nichts lieber b würde, als wenn der Abt die Mediation wieder aufnähme, oder die durch seine Beamten und Geistlichen fürgeg??' Vergleichsvorschläge in mehrerer Lauterkeit an den gemeinen Landrath bringe. Staatsarchiv Zürich: Acten Toggenlmrg. 400. 1712. 2tl. März. Der Abt von St. Gallen an Schwyz. Seit Kurzem lassen steh in einigen Grinci"^ des unter» AmtS so viele St. Gallen günstige Bewegungen verspüren, daß der Abt deshalb eine Abordnung, die Grenze beorderte, um den Sachverhalt zu erfahren unv den gute» Willen der Unterthanen zu befestig?» ^ zu erwünschlicher Aktivität zu bringen, was so viel gefruchtet, daß sich Kirchberg und Bütschwyl zur Rnkkclst i - »ech S" ..... .... ..... g... .... . alter Treue und Gehorsam erklärt haben und von Mosnang und den übrigen Gemeinden nächsthin ein Gleich? ^ erwarten stehe. Schwyz möge das Seinige beitragen zur guten Bcsteifuug und milden Herzubringung der >» abgeneigten Gemeinden und den Abt nach Möglichkeit unterstüzen, wenn er dieser Rükkehr wegen angefoclst?» verfolgt werden sollte. Landesarchiv Schwyz: Acic» Toggciibura. (Origt 407. 1712, 20./27. März. Erster Bericht von Nabholz aus Lichtensteig. In Lichtenstcig, wo Bestürzung war, habe man mit seiner Ankunft wieder Herz gefaßt. Unter seiner Vermittlung erläßt der das Mandat vom 2b. März lind ein Mahnschreiben an die Pfarrer von Bütschwyl und Kilchberg. Wenn st? ' . gehorchen, werde mau den von Bütschwyl sammt drei Rädelsführern wegführen, wobei eS aber wohl z» ^ ^ und Aufläufen kommen werde. Dem Vernehmen nach wiegeln verkleidete Personen im Land den Landmann »»l ^ recognvsciren Weg und Steg. Nicht nur der Bischof von Constanz, sondern auch Zeugherr Jauch von die Nonnen von Magdcnau bearbeiteten Hauptmann Keller, um ihn abwendig zu machen, u. s. w. Seilen drohe man den katholischen Häuptern, es sei hohe Zeit sich zu unterwerfen; diesen guten Herren » ^ Angst, dennoch sinnen sie alle dahin, daß man die Geistlichen nicht so dürfe verfahren lassen. Die Roth G ' x,i Landräthe beider Religionen beten gelernt, daß sie in Zeit von drei Stunden sich über wichtige Religio»?'» geeiniget haben. Staatsarchiv Zürich: Acten Toggenlmrg. l sich weder Zeit »och Müh? reuen lassen, das Land in Einigkeit und Ruhe zu befestige», und wenn »'?'^ ^>t> nächster Tagsazung persönlich Bericht erstatte». 7. Toggenburg soll mit 'Appenzell gute Cvrrespondenz süW die Pässe gegen das Zürcher Gebiet offen halten. .zy, Staatsarchiv Zürich: Geheimes Missivcnlmch I>- 400. 1712, 20. u. 30. März. Berichte von Nabhvlz über die zunehmenden sccessionistischcn im untern 'Amt in den Gemeinde» Bütschwyl, Mosnang, Henau, Mogclöbcrg, Nicderglatt, Jonschmyst Staatsarchiv Zürich: Acten Toggenburg. (Orig.) - Staatsarchiv Bern: Toggenburgbuch 2467 ^ 41t>. I7iz zg März. Bericht des Abts von St. Gallen an Schwyz über die Sachlage in Toggenburg. ^t u»i wachbarcS Auge und eventuell thätlichen Beistand, wenn er auch nicht wissen möge, was Gott mit /»»en Emergenzicn vorhabe, und wie weit und wohin die Sachen verlaufen möchten. Landesarchiv Schwyz: Acten Toggenburg. (Orig.) ^ 411. 1712, ZI. März. Zürich an Hauptmann Nabholz in Lichtensteig. Verdankung seiner Bemühungen. Anwendung ernster Mittel gegen die Anstifter der Unruhen komme, überlasse man Poggenburg die h.^'"'du»g, ob gefängliche Einstekung oder Landesverweisung der Priester gerathencr sei, um das untere Amt ^ Zu beruhigen. Werde das erstere gntbefundcn, solle die Haft in Lichtensteig und nicht in den Schlössern Am Klöstern gegenüber Etwas zu thun sei, wolle man bei der Tagsazung in Baden mit Bern besprechen, »eigen sei auf das ganze Land und besonders auf die Klöster ein wachbares Auge zu tragen. Staatsarchiv Ziirich: Geheim. Missivcnlmch i>a^. 123. d l712, 2. April, Zürich. Vortrag von Hauptmann Nabholz vor Rüthen und Bürgern. Auf Ansuchen dc„ beider Religionen stellt Nabholz die diesmalige spinöse Situation in Toggenburg dahin vor - I» »lie Gemeinden Henau, Jonschwyl, Kirchberg, Niedcrglatt, Niederuzwyl, Bütschwyl und Bazenhcid haben stch siel ^^^'ichcn Einwohner, wenige ausgenommen, ohne Vorbehalt dem Abt »nterworfen. Der Landrath getraue Zur u^^"hl Priester wegen ihrer exorbitanten Schmähungen, als auch einige der unruhigsten Weltlichen sczc,, und Correction zu ziehen, in der Besorgnis!, sie möchten sich zusaminenvcrbindc» und Gewalt dawider »»de' ^^U"h»>e der Citationen verweigern, die Mandate von den Kirchthürcn abreißen, und wenn der eine oder Z»r Gewalt abgeholt werde» wollte, die Zeichen zum Sturm geben und das Volk in der alten Landschaft P^Veleistung aufmahncn Mithin fahren die Priester mit Schänden und Schmähe» fort, die landlich gesinnten »Ußer^ " Reformirtcn in jenen Gemeinden werden ganz unfreundlich traetirt. Der Landrath sei gänzlich gesczt, diesem an daö Herz dringenden Übel durch die »öthigc Bestrafung der Fchlbarcn zu steuern, »icht Ü'Ichc Executiv» nur durch die Reformirtcn des ober» AmtS verrichtet werden könnte, die jedoch hiezu indem sie in den bei ihnen gelegenen Klöstern einen bösen Feind im Rükcn haben und durch ^vrt Geschiedene getroffene Anstalten genöthigt seien, das Ihrige zu vergaumcn und dem äbtischen gefährlichen eist! untern Amt den Schwung zu lassen. Nach dem Dafürhalten des Landraths, in dem die Papisten ch>!i^ die Reformirte», sei die Besezung der Klöster Alt- und Neu-St. Johann und Magdenau das z„ »achdrüklichste Mittel, um das obere Amt in Sicherheit zu seze» und dessen Mannschaft verfügbar haben "»neu, sowie um dem ganzen Geschäft einen Trieb zu endlicher Ausinachung zu geben. Staatsarchiv Zürich: Acten Toggenburg. (Orig.) Geheim. Nathsprotokoll v. 2. u. 4. April. Staatsarchiv Bern: Toggcnburgbuch ä. toi. 55. (Ziirch. Abschrift.) 4li '»»>» / ^b'ril. Kleine und große Räthc von Zürich an Bern. Mitthcilung der Relation von Haupt- ^lüg. Da der Landrath zur Erhaltung seiner Autorität und Ansehens kein anderes Mittel, als die ließ "^Zung mehr zulänglich erachte, habe Zürich, das seine Gedanken übrigens auch über andere Mittel walten »ist "'eht verworfen und verlangt zu vernehmen, ob den Toggcnburgcrn die Wegnahme der Klöster, immerhin Nid ^forderlichen Vorsicht und ohne Begehung irgend welcher Ungebühren und einzig in der Absteht, die jed^^"ftigen zur Strafe zu ziehen, angerathen werden solle. Damit ans diesen Zeitpunkt Toggenburg sich auf sei « ^ getröstet sehen möge, werde Zürich an seinen Grenzen alle hiezn nöthigen Maßnahmen treffen, ebenso Perj'..""f't»>ann Nabholz befehligt, morgen nach Baden zu gehen, um vor den beidseitigen Gesandten seinen ^ Unfalls abzulegen. Staatsarchiv Zürich: Geh. Missivenbnch l26. ^tstin 4' April. Bern an seine Gesandten in Baden. Die von den Toggcnburgcrn verlangte und von kv>„u/ ""^hleiie Besezung der Klöster findet Bern für so wichtig, daß eS darüber annvch zu keinem Entschluß übrig^' ""d für einmal für besser erachte, daß seine Abgeordneten mit den Gesandte» von Zürich und der ' evangelische, Orte sich berathcn, ob denn keine andern Mittel und Wege de» Sache» zu helfen offen 2468 stehen, zumal Bern, abgesehen ob der Zwek jenes gefährlichen Unterfangens erreicht werde, noch immerhin >"' erwünschen möchte, daß dieser Toggenburgerhandel durch gedeihliche Ncgotiationcn, wie die Instructionen la»^ beigelegt werden könnte. Staatsarchiv Bern: Deutsch-Missivenbuch Bd. 42, kot. 292. 413. 1712, 3. April, Bade». Die bcrnischcn Gesandten an ihre Ober». Gegen das Begehre» von ^ die Angelegenheit wegen Poggenburgs der gemeinen evangelischen Session vorzulegen, tragen die Gesandten Städte folgende Bedenken - Bei der Deklaration der sechs Punkte sei den Toggenburger» nichts Anderes zur Beding gestellt worden, als daß fle ohne beider Stände Bvrwissen nichts unternehmen; demgemäß haben beide Städte, Berathnng der übrigen evangelischen Orte, die Deputation an den Abt geschikt, die Einnahme der Schlösset ^ die Arrestlegung auf die Gefälle abgehandelt und erst nach der Hand darüber Bericht gegeben. Das gleiche fahren sei auch jezt bei Bcmeisterung der Klöster geboten, da der Erfolg gänzlich von der größtmöglichen GcÜ^ Haltung des Plans abHange. Evangelisch Glarus habe sich in dieser Sache schon mehrmals so aufgeführt, bak nicht wohl in dieses Geheimnisi mithineingezogcn »verde» könne. Staatsarchiv Bern: Toggenburgbiichcr toi. 63. chll 4l<>. 1712, 3. April. Der päpstliche Nuntius in Luccrn erläßt an Hauptmann Rudolph Keller zu Bütsi^'. alt-Landwcibel Joseph Germann, Konrad (richtig Kaspar) Wirth, Schultheiß, und Thomas Wirth, Stadtfthrciüs Lichtcnsteig die peremptorische Androhung deS Kirchenbanns, da sie sich verlauten lassen, weltliche und gewalmft Hand an Geistliche und Pfarrherrcn anlegen und sich Gewalt und Jurisdiction über dieselben anmassen zu ° Stiftsarchiv St. Gallen: ^,-ta llistoriea, ka»e. 28. (Drukcxemplar.3 . Landeöarchiv Schwyz. (l5opie.) Die Jntimation vollzog den !>. April der Pfarrer von Uznach. (Bericht von Nntcrvogt Wißmann in an Schwyz vom ä. 'April 17)2.) Landcsarchiv Schwyz: Actcn TozMiiburg. " s, i 447. 1712, 3. April. Der Abt von St. Gallen an Schwyz. Die lezten Änderungen in Poggenburg V' sich ganz unversehens ergeben und zugetragen. Sobald der Abt davon Wissen bekommen, habe er durch lffw, und weltliche Mittel vorgekehrt, was der Zustand »ach Gestalt und Wichtigkeit erheische, wie denn die Sc>>^ annoch in solchem Absehen in wirklicher Bewegniß und im Lande seien. Auf eine Verwarnung hin, daß im . gebiet die Anstalten zu wirklichem Auszug getroffen werden, habe auch er die Grenze» in Obacht nehmen bn" ersuche Schwyz ein Gleiches zu thun und die katholischen Orte eines guten Aufsehens zu erinnern. LandcSarchiv Schwyz: Actcn TozMndnrg. (Orichl 448. 1712, 6. April. Zürich an seine Gesandten in Baden. Wenn Bern dem Gutachten Zürichs die Bcsczung der Klöster beifalle, sollen die Gesandten eiligst berichten, damit der Rath in das Toggenburg werden könne; wenn die 'Antwort Berns aber so beschaffen sei, daß wohl abzumerken, daß dieser Stand ZU vorgeschlagenen Eppedient wenig Lust bezeuge und nicht beistimmen wolle, sollen mit den Gesandten andere Mittel bcrathschlagt werden, um sowohl die Friedensstörer zur Strafe zu ziehen, als auch das Land zu ^ ^,cr und den Streit zu einer Endschaft zu verleiten. Die Berathuug der gemeinen evangelischen Orte wird hicri» ebenfalls für bedenklich gesunden. Staatsarchiv Zürich: Gchcim. Missivcnbnch I>aü- "ics4^ 41!>. 1712, l>. April. Bürgermeister und die geheimen Räthe und Cvmmittirte zum Toggenburgelg^ in Zürich ordnen abermals den Rathsprocurator Nabholz in das Toggenburg ab und weisen ihm Namens , Stände Zürich und Bern als 'Anleihen an Poggenburg 3<1» französische PHaler ein, in der Meinung, si^ ^ m»t> in der äußersten Noth oder zu besserer Versicherung der Schlösser oder anderSwie zu bedienen. Seine Inst" geht dahin; 1. Den Landrath zu crmahne», im Laude selbst, an den Grenzen und gegen die Nachbarsth"^.^ guter Hut zu stehen und zur 'Abwehrung jeglichen Überfalls bereit zu sein; 2. Poggenburg deS Sch"!^ Stände, die eben darüber in Berathnng begriffen seien, kräftigst zu versichern; 3. die Widerspänstigen und Abtu» in dem untern 'Amt durch die katholische» Landräthc unabläßig zur Umkehr mahnen zu lasse». Staatsarchiv Zürich: Gchcim. Manual zwx. 7V. Staatsarchiv Bern: Toggcnburübnch ^ 2469 der 1^12, 11, April, Zürich und Bern an Appcnzcll-Außerrhoden, Appenzell werde unverdorben sei», daß ^ggenburgische Laudrath dem dortigen Gang der Dinge nicht werde zusehen können, sonder» die Ruhestörer ^lstn müsse. Daher solle dieser Stand ans die dortigen Verhältnisse ein machbares Auge haben und von allen ^iallenheitcn jeweilen Mitthcilung machen, Staatsarchiv Zürich: Geheim. Missivenlmch xa-x. 134. , 1712, 7, April, Bern an Zürich, Über die Besiznahmc von den toggenbnrgischen Klöster» gibt Bern ^ 1 ^ldaucrung der Sachlage folgendes Gutachten ab: Der Landrath möge, falls Anderes nicht verfänglich wäre, u»d Nüttel als dem Äußersten nach eigenem Befinden schreiten und die Klöster mit beider Religionen Hilfe ^th in Sicherheit nehmen, jedoch in der heitern Meinung, daß dicS mit aller erforderlichen Vorsichtigkeit und leid geschehe und die Religiösen weder an ihrem Gottesdienst gehindert, noch an Leib oder ihren Einkünften el, ^ habe Bern Zürichs Anstalten an der Landesgrcnzc gegen Toggcnburg wahrgenommen; Bern werde "llallö sM^ vorsorgliche und ernstliche Veranstaltungen ergehen lassen, daß die vertröstete Hilfe getreulich geleistet könne, stellt Erklärung wird in Original den 8. April den bernischcn Gesandten in Baden mit der Weisung zuge- , dasselbe nicht eher auszuhändigen, bis daß der Landrath beider Religionen ihnen die Nothwendigkeit der "Fügung der Klöster durch einen schriftlichen Bericht vorgestellt haben werde, Staatsarchiv Bern: Dcutsch.-Missivenlmch Nr. 42. x. 297, 299. Idiä. Toggcuburgl'uch 82. sich ' Rpril, Baden, Die bernischcn Gesandten an ihre Ober», Da die Wirren in Toggenburg Kim!" ^ ^äugc ziehe» dürften und dem Anscheine nach den Berichten Zürichs oder den Angaben dcS Hauptmann de» g vollkommener Glauben zugemessen werden wolle, dringen die bernischen Gesandten ans die Abordnung ^ ^Präsentanten nach Zürich und wenn möglich eines zuverlässige» Mannes in das Toggenburg, 'Angesichts Gerüchte und bedenklichen Berichte denke Zürich ernstlich daran, möge cö mit der Wegnahme der Äe ^ wolle, zum Trost und zur Sichcrstellung der ländlichen Toggenburger etwa 15t)t> Mann an zu verlegen und gewärtige, daß auch Bern eine gleiche 'Anzahl marschbereit halte. 4^^ Ächte a'>' 9- April, Bürgermeister, kleine und große Räthe von Zürich an Rathsprocuratvr Nabholz i» ^Üa»d ^ Rachdem die 'Antwort Berns über das bekannte Desscin cingekommcn und in Baden den zürcherischen ^öffnet w'vrden, solle lliabhvlz von den wohlgesinnten Landräthen des Eigentliche» vernehmen, ob sie bei belg ^Hger Sachlage immer noch in der Meinung stehen, daß ihnen durch kein anderes Expedient, als das ^"cha^ genugsam geholfen werden könne, Ist dies der Fall, sollen die Landräthc diese ihre Gedanken und Eoh^","»tcr ihrem Namen und mit jedes Einzelnen Unterschrift versehen, an beide Stände schriftlich einreiche», ^Ihc» schriftliche Erklärung au Nabholz eingehändigt sei, consentiren beide Stände, daß alsdann den Land- ^ do/'^ Religionen, uhne weitere 'Antwort abzuwarten, überlassen sei, die Execution nach ihrem Gutfindcn zu Zeit erheischender Nothdurft z» vollführe», wozu ihnen beider Stände Mithilfe zugesagt werde. ^ anderes Expedient als zudienlich ermessen würde, solle der Rath beider Stände eingeholt werden, ^riclübekannte Dcssein seinen Fortgang nehme, erwarte Zürich einige Tage zuvor den umständlichen ^»deRabholz, sowohl dcS Tags, an welchem solches bewerkstelligt werden solle, als auch dessen, was beide 1» Z» thun haben. Ein solcher Brief solle aber mit aller Vorsicht spedirt werden, damit er nicht etwa Hände falle, Staatsarchiv Zürich: Geheim. Missivenlmch p. 135. 4^4 , ' ^12, ltl, April, Bericht von Nabholz in Lichtensteig an Zürich. Da der Bericht eingelaufen, daß ' ^ MoSnang, Kirchberg, Jouschw'yl und LütiSburg wiederum Gemeinden gehalten werden sollte», an h, ^ ^ssicial (Berschart) theils selbst erscheinen werde, und daß der Prälat von Fischingcn diese Woche sich jene, welche vornials sich am standhaftesten erzeigt, unter allerhand Vorwand nach Fftchingcn zu Zaghaft z„ inachen, wobei er indessen verinuthlich nicht persönlich erscheinen werde, indem er an Hauptmann 2470 Keller geschrieben und sich theils excusiren wollen, er lasse es gehen, wie cS gehe, habe er, Nabholz, sa»n»l ^ anwesenden Cvmmissionöräthen ohne Verzug veranstaltet: 1. Daß diese Nacht sowohl in daö Schloß Schwarze»'^ als nach Lütiöburg je sünfzig Mann mit nöthigcm Proviant geworfen werden und wenn die mindeste Mn>cg> sich ereigne, alle evangelischen Jonschwylcr dasclbsthin dringe» sollen. Demnach habe man auch Jberg gennös' besezt, 2. Dem Landrath Weber wurde anbefohlen, die in dem Schlößle zu Jonschwyl liegende Gemcindsntttt» ^ von litlOt) gegossenen Musketcnkugcln und anderthalb Fäßlein Pulver nach Schwarzenbach z» liefern, weil r>' ^ den Schlüssel und die Gewalt habe, damit sich die Papisten dessen nicht bedienen können, 3. Ferner wurde best) ' alle laufenden Boten anzuhalten und ihnen die Briefe abzunehmen, 4. Desgleichen wurde Schultheiß Wirst) Mosnang gesandt, damit er sich diese Nacht über allda an vertrautem Ort aufhalte und die benöthigtste» Land' ^ bescheide und ihnen unter einem Gläslcin Branntwein die Anleitung gebe, wie sie sich zu verhalten habe») rr auch der Gemeinde selbst beiwohnen und trachten, alles Widrige zu verhüten. Zeige cS sich dann, daß der ^ auf Seite des Landes sei, soll er, wenn immer möglich, die herzhafteste» Mosnangcr persuadircu, den sofern er anwesend, sammt einigen der gefährlichsten und wüthcnden Linden bei dem Kopf zu nehmen u»d ^ ihnen eilends auf Lütisburg zu fahren. 5>. Man habe zu Schwarzenbach und Jonschwyl gleiche Anstalt gegen den Ossieial, ebenso gegen de» Vögtli (Lüber) von Magdenau, der allerorts spargirtc, es sei Zeit, ergeben, wo nicht, so werde innert fünf Tagen AlleS mit Gewalt erzwungen werden. <>. A» Kirchberg h'st»' ^ ein freundschaftliches Schreiben geschikt und inmittelst an alle Orte Ordre gesendet, auf guter Hut zu stehen, d»^ »ach gegebenen Losschüßcn Alles parat sei. Die Pfarrer Scidcnmaun, Locher und Uzinger habe Hr. Deca» nach dem Gottesdienst nach Lichtenstcig berufen, damit man nicht, wenn das einte oder andere passirtc, Z» greifen und eine Auswechslung damit erzwingen könnte. Jnmittelst bitte Nabholz trungenlich, die Anstalten zu lassen, daß wenn die Expedition auf Mittwoch (43. April) vorgenoinmcn wunden sollte, die zürcherischen 4d»0 da bis Dienstag Mittag positiver Bericht hierüber erstattet werde, Mittwoch morgens den Marsch »ach Elgg und gleichen TagS Abends dort eintreffen können, wo sie lediglich zu verbleiben und sich bliken zu laste» v' ^ damit der Abt auf sie ein Auge werfen müsse. Wenn Mosnang fest bleibe, werde Nabholz gleichen Tags Brüke zu Dreien bemächtigen, um de» Paß über die Hülftegg offen zu behalten, desgleichen des Fußwegs ^ Kirchberg und des Hauptpasses ob dem Gunzenbach, wodurch die unwillige» Gemeinden von einander getrennt werden. Staatsarchiv Zürich: Acten Toggcnburg. (Orig.) - Staatsarchiv Bern: Toggenlmrgbnch ^ ' 4ÄI5. 17)2, )l>. April, Abcndö 8 Uhr. Zürich an Bern. Mittheilung der am ö. an Nabholz Weisung und dessen Berichts von heute. Zürich treffe Anstalten, daß seine Völker begehrtermasscn den Mast ' ^ antrete», daß sie Mittwoch Abends (13. April) in Elgg einrükcn könne». Bern wird frcundeidgenössisch ^ seine Truppe» in Bereitschaft zu stellen, um sie auf ferner» Bericht hin nach dem anzugebenden Ziel abi»a>> - zu lassen. Staatsarchiv Bern: Toggenlmrgbnch lW. (Orig.) - Staatsarchiv Zürich: Geh. Missivcnbnch toi. 4ÄC. )712, 1). April. Nathsprocurator Nabholz in Lichtenstcig an Zürich. Die Gemeinde i» sei unterblieben, weil sich der Abt von Fischingen und der Ossieial nicht hinwage» durften, da der Landnian» ^ denselben sehr eifrig sei. An einigen Orten sei Alles in Unruhe; der Pfaff zu Bütschwyl wollte heute Brüke zu Dictfurt abwerfen lassen, wurde aber daran verhindert. Ju Mvönang haben die Landleute u»^ ^ eines Linden eine» Centner Kugeln gefunden und weggenommen. Vom untern Amt komme der Bericht, ^ die Bollinger sehr truzig aufführen. In der alte» Landschaft werden die Brüke» und Pässe besezt, st' ^ hie Mittel mehr übrig bleibe als am Mittwoch Morgen das bekannte Desscin auszuführen, auf welchen einfinden sollen, um allen Zugang aus der alte» Landschaft abzuschneiden. b» zürcherischen Truppen in Elgg einfinden , , ... ....... habe troz schriftlicher Mahnung des Landraths zu treuem Aufsehen weder mündliche noch schriftliche gegeben, sondern nur ei» Nccipisse ausgestellt. Dem Bericht beigelegt sind das Manifest der Toggenb»'^' die Bannbulle des Nuntius Carraecioli gegen die Häupter des katholische» Landrathö, welche aber diese P> ' beachten, sondern mit gemeinem Vorwissen eine 'Antwort verfertigten, worin sie genügsame Entschuldig»»!! Staatsarchiv Zürich: Acten Toggcnburg. (Orig.) Staatsarchiv Bern: Toggenlmrgbnch ^ 2471 eliit k^' ^lt. April, Zürich. Vor Näthen und Burgern. Da Schultheiß Willading von Baden in Zürich >a>d ' daselbst bis zn 'Ankunft der bernischen Repräsentanten die Geschäfte zn leiten, erhalten die Geheimen Tsggtnburgergcschäst verordneten Herren de» Auftrag, mit jenem z» berathschlagcn, 1. ans welche Weise, ^ Auszug erfolgen sollte, ein Manifest zur Justificirung beider Stände Condnite zu oerfertigen sei; 2. ob »n evangelisch Glaruö, Basel, Schaffhausen und auch Bünden zn schiken oder zu schreiben; 3. was ^^Üchen Orte abzugeben sei, in der ferner» Meinung, das, bei erster Post die Toggenburgcr erinnert >hres^' ^ gegenwärtiger Conjnnctnr und Unterfangnng des bekannten Dessein eine Rechtfertigung Zeh ^"dclnS, wne eö bei der Einnahme der Schlösser auch geschehen, verfertigen möchten; weiter, das, Nathsherr "u Ludwig Hirzcl zur vertraulichen Confcrenz nach beiden Appenzell und der Stadl St. Galle» abgeordnet werde. Staatsarchiv Zürich: Geheim. Manuale x. 83. Die vezügl. Schreiben v. 11. April an die Stadt St. Gallen u. beide Appenzell s. Staatsarchiv Zürich: Geh. Missivenbuch x. 142. >»o, ^12, 12. -April. Stadtschreiber Johann Jakob Holzhalb in Zürich an Nabholz in Lichtenstcig. Ans stlle^"' geliebt es Gott, in Elgg AlleS parat sein, die Völker seien wirklich in Bewegung begriffen. 'Nabholz Vri?/^ Obmann Bodmer fleißig nach Elgg correspondiren, im Nothfall von dorther Hilfe begehren und jede» ' ex dorthin abgebe, von den gerade gegenwärtigen Landräthen unterzeichnen lassen. Staatsarchiv Zürich: Geheim. Missivenbuch i>. 144. k>»cs^l^' 12.'April. Schultheiß Willading in Zürich an Bern. Zürich treffe alle'Anstalten zum'Abmarsch ^e>-„ Mann Infanterie und 200 Dragoner» nebst den Stüken nach Elgg »nd verlange, l. daß ^>ri,k Hilfeleistung so viel möglich beschleunige und seine Truppen ohne Verzug an die Grenzen der Grafschaft ^ daß Bern ohne Zeitversäumniß sich des noch nngesperrten Passes in der Grafschaft Baden bemächtige; d»>uit " ^ Sache ernsthafter anlassen sollte, soll Bern dem Stand Zürich Lnccrn und die Freiämter abnehmen, dieselben nicht in den Rüken fallen können; 4. daß beidseitig daS Nähere über die Einrichtung und "P einer sichern Correspondenz verabredet werde. Staatsarchiv Bern: Toggenburgbnch 144. (Orig.) ^lpril. Lucern an die Städte Baden, Brcmgarlc» und Mellingen. Da von verschiedenen ^'dhtc einkomme», daß die Gefahren eines Kriegs, den die protestantischen Orte anhebe» möchten, sich ^tc„ ^ Igelst an die drei Städte die Verwarnung und Erinnerung, sich auf diesen Fall in Bereitschaft zu seile ^ "'"ü keines Ortes Überfall oder irgend welcher Nachthcil des katholischen Wesens erfolgen könne. Man sich allerseits gegen eine Überrumplung auf der Hut stehen, auf alle Bewegungen 'Achtung geben, aber auch Zeilen kein großes Geschrei anS der Sache machen. Staatsarchiv Lnccrn: Acten Toggcnburg. (Conccpt.) Fall ^. "^'^^dst die gleichzeitige Mahnung an Fidel Zurlauben, LandShanptmann in den Freiämtern, ans den ^ Ruptur in aller Gehcimde die Unterthanen in wehrhaften Stand zu sezen. 4lj> der xg ' ^12, 'April. Der Abt von St. Gallen an Zürich. 'Auf dcS 'Abts gnädiges 'Anerbieten, Jeden, ^»dk» " ""d aufrichtig meine und zum alten schuldigen Gehorsam znrükkehre» wolle, ohne Unterschied zu a>ehx^ ^^unchmen und bei seinen Rechten und Freiheiten in Minderem und Mehrere»! zn sehüzen, hätten sich ^>r feinden des untern 'Amts unterworfen. Der 'Abt sei der Erwartung, daß sich Zürich als Schuz- und a»d dessen freue, zumal dadurch auf so friedsame Weise und ohne weiter zn besorgende Weitläufigkeit, Mühe st'incn alten rechtmäßigen Stand und das allgemeine eidgenössische Vertrauen allerseits wieder ^ de,- dem Vernehmen nach sich Johann Ulrich Nabholz im Toggenburg bemühe, die Unterthanen ^^rstc» ^/^ll»iig eines so heilsamen Beispiels abzuleiten und die zum Gehorsam gekehrten unter Androhung der ^lsii»,e» ^^'lgung abwendig zu machen und er hiezn wohl ohne 'Auftrag sei, ersuche der Abt, ihn von seinem "dzuhalten und dem Abt zn dem Seinigen zu verhelfen. Staatsarchiv Zürich: Acten Toggcnburg. (Orig.) Staatsarchiv Bern: Toggenburgbnch 196. 2472 1712, 12. April. Bern an Schultheiß Willading in Zürich. In Bern seit» 17(10 Mau» zu stü»^ Bereitschaft aufgeboten. Da die Sache» sich ernster anlassen, solle der Schultheiß nach Hanse kehren, indem eine doppelte Gesandtschaft, Samuel Frisching, Vcnner, und Niklaus von Diesibach, Obercommandant der Lande, als Standesrepräsentanten nach Zürich bezeichnet sei und der KricgSrath überdies einen tüchtige» (Ingenieur Emanuel Groß) in das Toggenbnrg sende» »verde. Staatsarchiv Vm>: Toggcnburgbuch >. >w. Das Motiv der Znrükberufung des Schultheiß Willading aus Zürich ist nach einer Zuschrift der Baden an Lncern vom 17. April, damit derselbe das Geschäft nicht cpacerbirc. Staatsarchiv Luccrn: Acten Toggenbnrg. (Orig.) 1712, 12. April. Manifest des LandrathcS beider Religionen im Toggenbnrg. Wir Sch»^^ Ammann und gemeiner Landrath der Landschaft Toggenbnrg thnn kund und z» wissen, nicht nur unser» lieben Landlentcn und Gemeinden der Landschaft Toggenbnrg, sondern auch allen denjenigen, welche außerhalb " Landschaft befindlich, was Stands, Würde und Conditions sie sind, denen Rechtes und Billiges lieb istl ' , dem »vir nun viel Jahr hcro mit dem fürstl. Gotteshaus St. Gallen in Zerwürfnis! gestanden, darum daß b ^ unser Land zuwider den in unser» Grnndbricfcn, Landcid und Hill. Landrecht enthaltenen bestbegründeb'" . von unser» lieben Voreltern genossenen Freiheiten heftig bedrängt und ans den Sturz einer traurigen mit großer Unbarmherzigkeit gebracht, wie solch'Alles die von uns so mund-so schriftlich ausgegebenen Hoäu' zur Genüge auswerfen, und wir dahcro genothigt worden, uns wiederum in den Posscsi unserer rcchtmäßigc» Heiken zu sczen, jedoch also, daß wir immerhin erklärt, uns Allem dein, waS durch die bereits gezogene n»pa>^'^ Mediation billig und recht werde befunden werde», willig zu unterwerfe», auch auf dcro gemeinsamen A»-l ^ mit Geduld gewartet und uns indessen in »nscrm Land i» stiller Ruhe aufgehalten; hingegen aber von fürstl. Gotteshauses St. Gallen nicht allein alles zum Frieden und gerechter Beilegung dieses Geschäfts ^ ausgewichen, in der Hoffnung, durch innerlich anstiftende Unruhe und äußerlich andränendcn Gewalt 'i ^ ^ Confusion zu sezcn und u»S wiederum unter dcro cigenherrische Regierung zu z>vingen; zu welchem End nnnmehrv eine Zeit hcro durch einige in dem Land sich befindende gcist- und weltliche Personen nicht gemeinen ehrlichen Landmann zur Widcrspänstigkcit wider den Landrath angereizt, sondern sogar in Actione» und Discurscn demselben alles Ansehen und Respect zu benehmen gesucht, derb publicirtc MandW' rissen und mit Füßen getreten, sie mit Schelmen, Diebe», Landsverräthcr und andern schändlichen S ^ Gemeinden gesammelt, den dasigcn Landmann unter allerhand unbegründeten Vorgaben von dem gcniciw^.^ abzuziehen gesucht und sich gcmcind- und pcrsonenwcis zu einer unbedingten Submission zu unterschreiben ipw diejenigen aber, die dies nicht thnn wollen, mit Brand und Mord bedräuct, in ihre Gemeinden Landrathsgliedern verboten, den Landrath zu besuchen, und wofern man dann den eint und andern zu> ziehen wollte, die sämmtlich »»berichteten Gemeinden zu einer thätlichcn Resistenz angespornt, die Gl? Sturm gerüstet und von der alten Landschaft noch aller wirkliche Zuzug und Hilfe versprochen worden, Ende auch die Brükcn abgedckt und die Pässe verwahrt, ja die Sachen so weit getrieben, daß sie die H" ^ genährt, wann sie nur noch einer einzigen Gemcind sich Meister machen könnten, es Zeit wäre, den cindw des Lands mit dem andern Thcil desselben unter versprochenem Zuzug zu überfallen und mit Gewalt ^ samem Blutvergießen zu unterdrüken. Welches alles nicht nur heimlich, sondern sogar über das verwichs Osterfest, da man dem lieben Christenvolk den Nuzcn des thcuern Verdienstes Jesu wohl applicircn l? ^^ solcher Enormität auf offener Kanzel getrieben worden, daß Jedermanniglich ohne Unterschied der ^el>g darüber geärgert und um Rcmcdnr geseufzt. . Dahcro wir dann solchem an die Seele dringenden Übel nicht länger zusehen und uns sclbstcn in C' ^ schcinliche Gefahr sczen können, sondern ans eine abgcdrnngcnc Weise nnö in möglichste-Sicherheit, - .stck Stand richten müsse», einerseits diese so boshaften Aufwiegler zu gebührender Correetivn zuziehe», anduh 2473 '»indcr berichteten ehrliche» durch solch falsch Vorleben betrogenen Sandmann eincS bessern zu berichten und ^"rch das bevorstehende Verderben mit GotteS gnädigem Beistand abzuwendein ^>nu» nun ,ibcr von crmelt fürstl. Gotteshaus St. Gallen diese Sachen dahin getrieben und durch dero Zenie der gemeine Landmann an theilS Orten durch solch schlimme Griff in großen Gifer gebracht worden, ^ der Landrath sich nicht mehr getrauen dürfen, ohne genommene genügsame Präcaulion selbiger Enden ober Gemeinden der Sachen wahre Bewandtnis vorzustellen, mithin crmelte Geistlichkeit auch in dem derlstciche Confusione» anzurichten sich äußerst bemüht, sich vertröstend, daß die Situation und Bauart En« " " Klöster Ncu-St.-Johann und Magdenau von der Beschaffenheit, um, gleich vormals durch eingelegte Hei !""^"len »nd andere Kricgsanstalten geschehen, dein ober» Amt einen Kappenzaum anzulegen und die ^llz ^"^cs Landö dadurch von einander zu sondern, um alles desto mehr in Schreken und Confusion zu sezcn;— Hew i l>ie äußerste Roth gedrungen, uns selbst, unsere Weiber und Kinder vor so andräuendem üii-i versichern, dieser beiden Klöster zu bemächtigen und mit nöthigen Garnisonen zu besezcn, weil dies das lie /.^'ltel, wodurch tvir die vorangczogene Gefahr mit GottcShilf abwenden und Gelegenheit haben können, Mss h ^ Renitirende» mit Siachdruk zu dämmen und die Einfältigen durch genügsamen Unterricht wiederum ... . rechten Weg zu bringen. Wir protestiren aber hicmit sammtlich, ohne Unterschied der Religion vor Gott . ehrbaren Welt, daß diese Occupatio» nicht ans einem Vorsaz zu Behinderung der katholischen Religion angesehen, massen wir die gemessene Ordre gestellt, daß solche Expedition wo möglich und nicht die Uchel ^ unbefugte Resistenz dazu Anlaß geben wird, ohne einig Blutvergießen, Raub oder Plünderung an dero Personen, auch allein dem, was zu dem Gottesdienst gehörig, nicht der geringste Gewalt >'Kbcr cinigermasse» gehindert werde, sondern daß wir darbei einzig unsere so benöthigte Sicherheit ch bewahren wollen. Erinnern und mahnen dahero alle nnsere liebe Mitlandlente, beten und ersuchen ^Kchc außerhalb unscrni Land von diesem hören werden, wann dcsnahen etwas Widriges ausgestreut . '"achte, solchem Vorgeben keinen Glanben beizumessen, sondern versichert zu sein, daß sich Alles in der vorsteht, befindet. Da wir im klebrigen von Herzen wünschten, daß doch nunmehr einmal durch gerechte Mittel diesem Geschäft ein Ende gemacht werden könnte, und nnS hiemit öffentlich erklären, ^gion^ Gotteshaus St. Gallen mit dem gemeinsamen Landrath ohne Absonderung der eint oder ander» ' lvie bis dahin machinirt worden, von solcher Pacificatio» handeln, oder durch die vormals stabilirte ft», ''Uion eine gemeinsame Dccistvn unsers Streits erfolgen wird, tvir uns zu allem Billigen bequemen und ^ Gerechtigkeit erfordert und unser» Freiheiten angemessen sein wird, willigen Beifall geben ^>tc» ' "uch widrigunvcrhoffenden Falls auf suchende gewaltsame Untcrdrükuny uns und unsere Frei- hj^nj^ Gottes Hilf und Beistand bis auf de» lezten Tropfen BlutS zu vertheidigen gesinnt — welches tvir 6" Mäniiiglichcn Nachricht und unserer Entschuldigung publicircn lasse» den 12. April Anno 1712. LandcSkavzlci Tog^cnburg. Staatsarchiv Bcrii: Togacnburgbiicher ISI. — Nach den Drukcxemplareii. bannes Steiger und Jakob Steger Ilri ^712, 12 April Bürgermeister, Schultheiß, kleine und große Räthc von Zürich und Bern an Lucern, ' ' Tchwpz ^olrq^ int Staatsarchiv Zürich ist unterzeichnet von Johann Kaspar Wirth, 'Amtsschultheis!, Johann 6»»! ^ Keller, Joseph Gerinaun, Johann Maggion, Johannes Jud, Valentin Bosch, Niklans Rüdlingcr, Joseph i»4. ^uterivaldeu, Zug, Glarns, Frciburg und Solothurn. Beide Stände zweifeln nicht, es werde den ssu>, >vie mit Beiseitesezung aller gütlichen von der ganzen Eidgenossenschaft vorgeschlagenen und ^»te ^.."^^""ücite» MediativnSniittel erst neuerdings in Toggenburg daS ganze Land auS 'Anstiftnng friedhäßigcr »nd weltlichen Stands derart in Verwirrung und Zcrtrennnng zu bringen unterstanden worden, ^ der Hiespect des dortigen Landraths gänzlich verloren gegangen, sondern eine gänzliche Unruhe überaus "»rgen gewesen, durch welche leicht die ganze Eidgenossenschaft in großes Unheil gebracht werden konnte. ^"Ser» ^ Brieden und Billigkeit haben beide Stände nicht anders gekonnt, als den bedrängten Toggen- ">>l> ej,,^"^ sehnliches Verlangen, in genügsamer Erwägung ihrer leidende» Unbilden hilstichc Hand zu bieten "welchen geringen Auszug an die Grenzen zu stellen, in keiner andern Meinung, als die Unruhe im 310 2474 Toggcnburg wieder zu stillen, ohne jede Offcnston irgend eines Ortes vder dcö AbtcS selbst. Die zwei hegen das gute Vertraue», daß die Orte es auf diese Weise, wie es wahrhastig gemeint sei, aufnehmen . unbefangener freundeidgenössischer Erwägung der Sachen bisheriger Verloffenheit von selbst begreifen werden, ^ sie jederzeit nichts anderes gesucht und noch suchen, als einen wahren aufrichtigen Friede» und Ruhestand Eidgenossenschaft zu erhalten. ^ Staatsarchiv Zürich t Gch. MiWcnlmch I>. >45. - Staatsarchiv Vcrvt Toggcnburgbuch ch. ii>8 if. ^ Staatsarchiv Laccr» t Acic» Tozz^ ebenso LandeSarchiv Schtvyz. u. s. w. 435. 1712, 12. Llpril. Vlirgermeistcr, Schultheis?, kleine und große Näthc von Zürich und Bern a» ^ Abt von St. Gallen. Gleiche Zuschrift wie au die katholischen Orte. Die Grenzbesezung erfolge i» keiner NN ^ Absteht, als zu vermitteln, daß die Unruhe im Toggcnburg gestillt werde, keineswegs aber zu Offenstem, Beleih oder Beschueidung des Abts; man erwarte von ihm, daß er zur Beruhigung dieser Sachen andere und M Geschäft gemäße Mittel vorschlage und mit beiden Ständen dahin ziele, alles Ungemach von der Eidgenosse abzuwenden. Staatsarchiv Zürich: Geh. Missivcnbuch p. 14V. — Staatsarchiv Luccrn: Acten Toggenburg (Kopie), n. s. . .gl? 43<>. 1712, 13. April. Manifest der Städte Zürich und Bern. Wir Bürgermeister, Schultheiß, große Räthe der Städte Zürich und Bern Urkunden hiemit öffentlich: Demnach weltbekannt, wie daß das ^ Toggenburg durch den Lauf vieler Jahre von den fürstlich st. gallischen Beamtete» so viel harte und vhmV^^z liehe Beschwerden (hat) erdulden und ausstehen müssen, daß selbiges nichts anders als den völligen UntergM!) ^ Ruin aller ihrer mit Lob und Ehre dahar gebrachte» Freiheiten vorsehen können, so hat selbigcS dicscrc , zu Herzen dringende Auliegcnheiteu an beide ihre mitvcrlaudrcchtcteu löblichen Orte Schwyz und Glarus zu sich geuöthigt befunden. Nachdem aber darüber dieses Geschäft aus Veranlassung, daß Ihr fürstl. Gn. 2lbt zu St. Gallen den loblichen Orten Schwyz und Glarus wegen Nichtaguoscirung des sogenannten Laudrechts de Anno lääll Recht für die loblichen eidgenössischen Orte vorgeschlagen, etliche Jahre auf lobt- uössischen Tagsazungen vorgesehwcbct; inniittelst das Land Toggcnburg nicht unterlassen, auch daselbsten schiverdeu und Llnliegenhciten mit geziemendem Ncspect und wchmüthig vorzustellen, hat daS Land Togg^^, danuoch den verhvffende» Trost und Erledigung nirgend finden können, sondern ist so lang herumgetrieben bis selbiges endlichen in Anno 17<1l> ihre Zuflucht zu Uns genommen und Uns um Hilf, Rath und Trost ersuchet. Darüber Wir diesem langwierigen und bedauerlichen Zustand länger nicht also zusehen kömnm, ff sowohl befugt als für die Wohlfahrt gemeiner lobl. Eidgenossenschaft nach dem Excmpel Unserer lobl. ^ vorfahren Uns verpflichtet befunden, wie bei vorigen mehreren dergleichen Begebenheiten, als in Anno ^. .,^,S von Bern das Landrccht wirklich gehandelt, und Wir von Zürich in Anno 1538 bei Feststellung des Unsere hilfliche Hand gehabt; also auch dicsmalcn Uns dessen zu beladen, um so da mehr, als Uns nül ^ zu vernehmen (ge)kommen, wie die lobl. katholischen Orte auf einer besonder», zu endlicher Abhebung des zu Baden in obverdeutem 17V6. Jahr vorgegangener allgemeinen Tagsazung, nach Unserer daselbst gehabte» ^ gesandten Abreis und ohne Unser Wissen, in dem Capuciner Kloster daselbst ein sehr bedenkliches, Herren Abten zu St. Gatte» mit den lobl. Orten Schwyz und Glarus zu vereinigen, und hingegen Togg" an die Gnade des Herren Abten weisendes Gutachten gestellet; dcrohalbeu Wir des Lands Toggcnburg ^.^pi Fundamentalbricfe, als da sind der Landcid, Landrecht und der Landsfricden de Anno 1538 genau n»d ^„il crdaurct und befunden, daß selbiges mit schönen und herrlichen Frei- und Gerechtigkeiten versehen, und ll»s declarirt und erklärt, selbiges darbe! wider allen unbillichcu Gewalt zu schüzeu, zu schirmen und z» HM ohne einicheu Hann suchenden eigenen Northeil und Interessei Massen dann haruach Wir Uns nicht lassen, der von Uns mit lobl. Stand Basel einer- und den lobl. Ständen Lucern, Uri und Svlothurn chä bestehenden gütlichen Mediation Plaz zu geben, auch wirklichen Hand anzuschlagen geholfen. Es ist offenbare und bekannte Sache, auf was Weis solche abrumpirt und beiscitö gesczet worden. Alö Wir , »ist in Hoffnung gestanden, daß das Land Toggenburg in der Ruhe und Frieden verbleiben, und ihre Freust^ ^ die Administration einer unparteiischen Justiz ausüben, bis etwa» Gott sclbsten aus seinen Gnaden M> ^ 2475 ^ c, diescre.» Geschäft ein? endliche Beruhigung und Endschaft zu zeigen, so ist uns zu empfindlichem Herzenleid . ^nehmen (ge)koinincn, wie daß fricdhäßigc und ftiedzerstörende Personen geistlichen und weltlichen Stands j„ l?en gemeinen ehrlichen Landman» zur Widerspännigkcit wider den Landrath angereizt, sondern sogar Unttlichen Actione» und Discursc» demselben alles Ansehen und Respect zu benehmen gesucht, desselben i» Meis angegriffen und gcschmähct, ja sogar unterstanden, durch eigengewaltigc Stellung der Gemeinden unteren Amte dem ehrlichen Landmann die Strafsübung solch vorsäzlichcr Friedenszerstöreren mit Gewalt Mandate gleichsam mit Füssen getreten und die vordersten Glieder desselbigen auf eine schändliche und i» bis Verbindlich zu mache», und also nichts anderes als eine traurige völlige Trennung unter denen, so ^ unangcschen der Religio» in gutem Vertrauen gestanden, und gänzlicher Ruin des Lands Poggenburgs, ""d Gerechtigkeiten zu Wege zu bringen, auch ein solches desto kräftiger auszuführen, allerhand süchtige KricgSverfasiungcn verangestaltet haben und schwere und bedenkliche Drohwortc fallen lassen: So haben >hrFrieden und Billiehkcit liebendem Gemüth nicht änderst gekonnt, als den bedrängten Toggenburger» auf k«u " f''l)nliches Verlangen und in genügsamer Erwägung ihrer leidenden Drangsale zu Trost und zu Hilf zu Mv»^" "ud dermalen einen Auszug an Unsere Grenzen gegen Poggenburg zu stellen, und dafern darmit der ^"t nicht erreichet würde, das mehrere Erforderliche fürzunehmen, in keiner andern Meinung, als die Aid w" Toggenburg wiederum zu stillen und eine gesammte lobl. Eidgenossenschaft in dem Frieden Aiä, aufrecht zu erhalten, und zu keiner Offension einicheS lobl. Orts, wie Wir Uns dann dessen gegen 'hrlN aufrichtig und redlich erklären, »lassen Wir UnS fernerS nicht entgegen sein lassen werden, zu einer ^rst/^ aufrichtig gemeinten Mediation Hand zu bieten, wie Wir dann wohl erwünschen möge», daß Ihr Häg ^ Herr Abt zu St. Gallen derlei dem Geschäft angemessene Mittel dem Landrath vorgeschlagen lllbr u dereinst auch dies langwierige und verdrießliche Geschäft zu einem Frieden und gedeihlichen Austrug welches Gott in Gnaden beschehren wolle. Dessen zu wahrem Urkund und männiglichesen Nachricht "auigcg Patent im öffentlichen Druk verfertiget und (ge)geben ist den 13. Tag April Anno 1712. Canzlei der Stadt Zürich Im Namen beider lobl. Ständen Zürich und Bern. Nach dem Drukcxcmplar des Schwyzerurchivs. Nie / ^^2, 13. April. Zürich und Bern an evangelisch Glaruö. Beide Stände haben, wie Glarnö wisse, der Müderes gesucht, als das Land Poggenburg bei seinen Freiheiten zu erhalten und bedauere die Vereitlung d°>n n, ."^u; sie stehen in der Hoffnung, evangelisch Glarns werde bei der jezigen Sachlage in Poggenburg nach "Nd ^diel seiner Vorfahren mit beiden Ständen mithelfen, daß die Unterdrükten von ihren Drangsalen erledigt 'Ad einst zur Ruhe gebracht werden. Man werde evangelisch Glarus an seinem Landrecht mir Toggenburg fließenden Prärogativen nicht im Mindesten bcnachtheiligen, halte aber anderseits dafür, das, GlaruS Py. Handanlcgung beider Stände an dieses Geschäft und durch die Machbarkeit für Poggenburgs Rechte nichts ^'ilielM präsumire noch abnehme. Den Toggenburger.. sei es nach so vielein übcrstandcnem Ungemach nicht daß sie sich den. gegenwärtigen Zwang und Gewalt mit allen Mitteln wider,ezen und eS eher au, ^Herste . „ss,.. als den ftiedzerstörlichen Sachen länger zuzusehen. Den nnwiderbringl.che» schaden jeztmulige Unterlilgeu der Toggeubnrger der evangelischen Eidgenossenschaft insgemei.. und Glarus und d> ständen insbesondere bringen würde, solle man weislich ermessen. Beide stände erwarten daher d.e Zn.age, ' """'gelisch Glarus sieb weiter mit beide.. Ständen für daö toggenb..rg.,che We,e» wachbar erznge. Swatöarchw Zürich: Gchcim. Misiwrubuch .'"k- W2. 17,-2 13 April Zürich und Bern an Basel, Schaffhausen, Mülhausen und Biel. Bericht über den ki Entschluß, de.. Bedrängten und Noth.eidende» beizustehen, damit das Land wieder Zur Ruhe kom , ^ Tuedc„sstö,er und Rädelsführer bestraft werden und daö Hanptge,chast zu eine.» gedeihlichen Ausgang gelange n- «. ki....... »...d 'U'Ian.e rs ..e ^ Swa.sarchw Zürich: Ä.chrim. M.„w-»b..ch M«. ^lsorderc. 2476 43i). 474 2, 43. April. Zürich und Bern an den kaiserlichen und den französischen Botschafter. Ans und Billigkeit liebendem Gemüthe seien beide Stände gezwungen, den Toggcnburgern gegen den Andrang ^ llnbilden hilfreiche Hand zn bieten und einen etwelche» AuSzug zn ihrem Trost a» die Grenzen zu stelle», keiner andern Meinung, als die Unruhe zn stillen und ohne jegliche Absicht, irgend ein Ort zu offendiren. Staatsarchiv Zürich: Geheim. Missiveillmch imx. 157. 440. 474 2, 4 3. April, Baden. Der kaiserliche Botschafter Trantmannsdorf an Zürich. Gr hätte sich eingebildet, dasi der Kanton Zürich den der eidgenössischen Freiheit anständigen Rnhstand ans die Spize des »> ständigen Kriegsglüks zu sezen gedächte, wie dies ans de» jezigen Anstalten und dem Auszug gegen die vom Reich zu Lehen tragende Grafschaft Toggenbnrg anscheinen wolle, während man allseitig verhoffte, den gütlich auszutragen, was auch der verstorbene Kaiser Joseph stets gern gesehen hätte. Unter Bezugnahme aA ^ frühern vielfachen Vorstellungen ersucht der Botschafter um Einstellung wirklicher Thätlichkeite» und anerbietet Dienste zn friedlicher Beilegung, nicht zweifelnd, der Friede» werde Zürich mit seinem blühenden Handel ferner ^ nehm und ersprießlich sein. Wolle man aber wider Verhoffen der Güte die Thätlichkcit vorziehen, so könne Zürich ^ ermessen, wie der neugewähltc Kaiser und das Reich solches aufnehmen dürften, um so mehr, da solche BewegU''^ ohne Abbruch und Nachtheil der gemeinen Sache, worin sie dermalen begriffen, nicht wohl geschehen mögc»' verlange darüber eine schleunige Antwort, da er die Vorfallenheiten durch Expressen nach Hof berichten »uffE Staatsarchiv Zürich: Acte» ToMuburg. (Orig.) 441. 1712, 18. April. Berichte des Hauptmann Nabholz aus Lichtensteig. 4. An Obercommandant Bodmcr in Elgg. Diesen Morgen seien die beiden Klöster durch eine 8urpri«o >4^^ geringsten Verlust überrumpelt worden, wobei dann in dem Nonnenkloster an allerhand Gewehren und Munition ein den Nonnen nicht anständiger Vorrath befunden worden sei. 2. A» den Rath von Zürich. Um die Occupatio» der Klöster zu sacilitircn und an allen Orten machen, habe Nabholz neben Hauptmann Keller sich mit 25l) Man» gegen die Dietfurter Brüte verfügt, , ei» Hauptpasi sei und welchen die Widerpart allbercit abznwcrfcn angefangen hatte. Es sei aber der ^ ihnen mit einer Avantgarde von 32 Mann so geschwind auf dem Hals gewesen, dasi sich Alles über KK'l ^ Hals retirirte. Wenn sich der Bollinger an diesem Ort sestgcsczt hätte, hätte er uns die Nase „geschneuzt - ^ habe sich aber mit 2i><» Man» auf dem Kirchhof zu Bütschwyl sestgcsczt, welcher mit einer hohe» Mauer uud etwas erhöhet sei. Nichtsdestoweniger sei Nabholz bis auf einen Muöketensehusi avancirt. AIS „nur " fangen, unsere Ordnung einzurichten, schiktc der Bollingcr heraus und begehrte eine Unterredung; endlich Anstand dahin gemacht worden, dasi Vollinger alle seine Mannschaft abführen und den Kirchhof einzig "4t Mann besezt halten solle, da hcrgcgen auch wir unserseits des Hauptmann Kellers Haus mit ebenso Ret ^ besezt halten, um die Communication mit dem Gunzenbach und Lütisburg offen zu behalte», welche beide M" ^ Landlichen wirklich besezt haben. Als Nabhvlz nach Lichtcnsteig znrükgckvinmcn und durch aufgefangene andere Berichte vernommen, daß von Wyl her und in das Unteramt einige Truppen aus der alten eingerükt seien, habe er durch das ganze Land den Sturm ergehen und den Paß bei der Dietfnrtcrbrüke st>ul lassen. Diese Nacht über werde sich alles Volk nach Lichtcnsteig sammeln und seien sie entschlossen, »»t ^ Hilf am Freitag Morgens (45. April) mit aller Macht anznmarschiren und das Feld mit Gewalt zu ^sil, dazu Gott leinen Segen gebe. Weil nun die Hilfe ans der alten Landschaft den Tvggenbnrgern Z» ^4"'^ ^c so ersuche Nabholz trungenlich, dasi die zu Elgg stehenden Truppen auf gleiche Zeit sich moviren u»d Route, welche in dessen Project enthalten, auf Bazcuheid, Lütisburg und den Gunzenbach oder auf Schwab wie sie es gut dünkt, anrükcn möchte». Es sei einmal kein ander Mittel. Staatsarchiv Zürich: Acte» Toggmburg. eOeigiiialberichlc.) — Staatsarchiv Bern: Toggellburgbach 442. 1742, 43. April. Der Landvogt des Thurgau berichtet an Lucern den zürcherische» Auszug , xS und das Gerücht, dasi diese Nacht noch bei 4<1lll> Berner in Winterthnr eintreffen sollen. Vernntthlöh >^^cl aus Wyl zu, wohin man aber mit den Kanone» und Wagen nicht wohl anders als über thurganifth's 2477 ^"gcn könne. Der Landvogt size in Fraucnfeld wie der Vogel auf dem Zweig und müsse den Verlauf gewärtigen, ^ nicht im Stande sei, einer andringende» Gewalt zu widerstehen. Staatsarchiv Luccrn: Acten Toggenburg. (Original.) — Landesarchiv Schwyz. (Cvpic.) - 13. April. Landammann »nd dreifacher Landrath von Schwyz an Luccrn und die übrigen bisherigen Berichte bestätigen und andauern, sei Schwyz entschlossen, den 14. April leidLundeöfahnen nach den Posten und Grenzen aufzubrechen, um den androhenden Gcwalithätigkciten zu ^^llche» »nd daS zürcherische ungerechte Beginnen nach bestem Vermögen abzutreiben, weshalb die katholischen ^ 6" tröstlichem Zuzug gemahut und um sofortige Antwort ersucht werden. Landcsarchiv Schwyz: Nathsmanual. Staatsarchiv Luccru: Acten To^gcuburjz. (Orig.) te> April, Nachmittags 4 Uhr. Luccrn an Uri, Schwyz, llnterwalden und Zug. Mitthcilung Konzlei in Baden eingegangenen Berichte. Luceru wünscht z» vernehmen, ob nicht die Amtleute in La d" ""^wiesen werden sollen, einen allfälligcn Durchpaß der Berner bei der Stilli gewaltsam zu verhindern, »ch "^'"tlnn und Major in den Frciämtern haben bereits Befehl, daselbst eine heimliche HanSmustcrung vorzu- ^.^^n „nd z» sorgen, daß die Hilfsvölker nach Baden, Brenigarten und Mellingen bereit stehen. Lucern stelle ^'uerzeiclM ans und mahne den ersten Auszug zu stündlichem Abmarsch auf. Staatsarchiv Luccrn: Acten Toggenbnrg. (Conccpt.) ^todt^"' ^ Llpril. Mellingen ersucht Lucern so schnell als möglich einen Commandanten in die dortige o^zuordnen. Staatsarchiv Luccrn: Acten Toggenburg. (Orig.) ^April. 1. Bern verlegt Lllllll Man» Infanterie und zwei Compagnicn zu Pferd nach Lcnzburg on die lucernischc Grenze und gibt gleichzeitig allen evangelischen Orten, außer evangelisch GlaruS, ^osinahmen zu Gunsten der bedrängten Toggenburgcr Kenntnis) mit dem Grsuchcn, daraus keinerlei Hin ^ ^^'^onken zu schöpfen. Daneben findet Bern gut, sein Verhalten den Ständen Luccrn, Frciburg und Solo- "och besondere Gesandtschaften aus seinem kleinen und große» Nach auöeinandcrzusezen. Die Gesandtschaft dieü öestcht in Christoph Steiger, Wälschlandsekclmcister, und Bartholome May, alt-Landvogt von Jnterlake» i ^reiburg in Gabriel Thormann, Dentschsekelmeister, und Johann Heinrich Steiger, alt-Schultheisi Lligh "^bdvrf; jene nach Solvthurn in Johann öiudolph Bucher, alt-Sckelmeistcr der deutsche» Lande, und Niklauö ^ti»' ^^'^^"^üogt von Aarivangen. Die Instruction geht dahin, sich in keine Specialitätcn einzulassen und die schrk^ Toggenburgcr in allgemeinen Worten zu schildern. Z. An Zürich wird mitgctheilt, daß die Gesandt- -u , Lucern daselbst erst den 17. April eintreffe, damit Zürich Gelegenheit habe, sich allenfalls auch vertreten Staatsarchiv Bern: Toggcnburgbuch iV. 154. sf. de» 14. April. Bern gibt seinen Repräsentanten nach Zürich, Samuel Frisching, Venner, »nd NiklauS b,^. ^^'"ch, Obercomnurndant der wälschcn Lande, folgende Instruction! I. Sic sollen auch jczt »och, wenn immer ^itee/'/"" gütliche Beilegung des Streites suchen, bei der Ungewißheit der Lage aber sind sie ermächtigt, ohne ^Uhspsiegc die aufgestellten Truppen in Marsch sczen zu lassen, sofern Gefahr im Verzug ist und haben "ul Zürich über die Lieferung von Proviant zu besprechen. 2. Ein Hauptaugenmerk ist auf sichere Kundschaften, namentlich auö Schwyz und Glaruö und von der Reichsgrenze, ferner über die in- und Hilfsmittel des Abtes z» richten. 3. Zur Verhütung von Unglimpf ist auf den Landrath im Toggcn- hg» ,^MN>'kcn, Official oder friedstörcnder Geistlicher in seine Hände falle, sie nicht allzu Das Vrcditiv im Staatsarchiv Zürich: Acte« Toggeuburg. Die Instruction Staatsarchiv Bern: Dogge»,burgbuch 122. 44^ ^'kchl, c' l4. April, Lichtensteig. Nabholz an Rathsherr Leu in Nüti. Heute morgen um 8 Uhr sei der ^"tschwyl "ut Sturm angefallen und erobert worden; es war ein großer Grimm in den Leuten, da Bollinger den gemachte» Anstand leichtsinnig violirle, von woher auch eine geschwinde Rache entstanden. 2478 Es war ei» Elend in so confuser Flucht und haben „wir" mehr gesamten, als uns lieb; auch Monsieur Bob ^ ist gefänglich eingebracht. Die Pässe über den Gunzenbach und die Thür sind alle in Hand der Toggenburg" ^ wenn ans morgen das clggische Corps »ach dem Prvjecte von Nabholz anrüke, so könne die Conjunetio» Verlust eines einzigen Mannes geschehen, ja der Major Bollinger, welcher sich mit 300 Mann erzwungener meist unwilliger Mannschaft ans das Brükfeld jenseits Lütiöburg gelagert, müsse diese auflösen und hoffentlich l>^ falls sich gefangen geben. Allein es mangele an Brod; daher um Gotteswillen die Bitte, daß wenn einige Saumpferde über die Hülftcgg anlangen, man ihnen zu Rüti Früchte und wo möglich Mehl ausgebe, a»!^ ein großes Elend entstehen konnte. Demnach bitte er eilend nach Elgg zu berichten, daß sie unfehlbar ausbrecht^ nach Rikenbach anrüken, so wolle er Anstalt machen, daß Alles wohl gehe mit Gottes Beistand, (Drei versclch ' Berichte von Nabholz an Zürich, an den Commandanten des Corps zu Elgg und an NathShcrr Leu in Nu"' Staatsarchiv Zürich, (Oriq,) — Staatsarchiv Bcrn: ToM'nbnrabnch üttti, sb 440. >712, 11. April, Lucern erläßt an seine Angehörigen das Mandat, in Anbetracht der drohende» gcfahr bei Stadt und Land zu bleiben und keinerlei Lebensmittel mehr außer Landes zu führen, Staatsarchiv Luccrn: Acten Togacnbnr», lEonceht) A'k 450. 1712, 14, 'April. Statthalter, Näthc und Hundert von Lucern an den französischen Botschafter, Auszug der beiden Stände Zürich und Bern, den diese zwar zu bcschönen und zu bedcken suchen, ziele die höchste Schädigung und Untcrdrüknng dcS katholischen Wesens hin, weshalb der Botschafter allerdrung" ^ angehalten wird, dem Könige die schweren Gefahre» vorzustellen und ihn zu bitten, ans den gegebenen katholischen Orten und der katholischen Religion in allweg bnndcögemäß an die Hand zu gehen, Staatsarchiv vuccrn: Acte» TvMNbnra, (EonccpO cit»' ktl'lS 451. 1712, 14. April, Der päpstliche Nuntius in Lucern erläßt an die katholischen Poggenburg" ernstliche Mahnung zur Rükkchr zu ihrem Herr»; wenn ihre Freiheiten gemäß den Landesrechten einige Ilntcrdru erlitten haben, so anerbiete er gcncigtcst seine Gewalt, ja ihrer Heiligkeit hilfreiche Hand, damit 'Alles zu g"^ Stand und Ordnung gebracht werde, LandcSarchiv Schlots' Acten Toggcnbnrg, (Glctchzcitigc AbschrlsO 452. 1712, 14, April. Lncern an Freibnrg, Solothurn, Wallis und an den Bischof von Basel, ^"^„1 Bericht, daß Zürich gegen die Grenzen von Poggenburg ausgezogen sei, Bern in völliger Bewegung Schwyz mit dem Landöfahnen nach den Grenzen aufbrechen wolle, habe Lncern die Lärmzeiche» durchgehcudd > stellt und halte Alles in wirklicher Bereitschaft, Da voraussichtlich ein allgemeiner Bruch erfolgen müff" ^ die Verbündeten die Religion und das katholische Vaterland wohl zu Herzen fassen, die nämlichen Anstalteu um wirklich in allweg zu snccnriren, Staatsarchiv Luccrn: Acten Toggenburg, '^ sich nimmermehr zu Sinn kommen lassen dürfen, daß weil einige seiner Unterthanen des untern Amts der ^ Toggenburg von selbst sich wiederum zu ihm und zu alter Treue kehrten, Zürich und Bern eine sNch' 2479 ^-^"^cnschaft ungewohnte kriegliche Bewegung anstellen würden. Cr könne sich auch nicht genug verwundern, "llttb" solchen Anlast Ursache und Roth vorwendcn, welche, wie aller Welt, den beiden Stände» aber am >vcrd^kannt sei, mit einigem Grund und Bestand der Wahrheit auf den Abt nimmermehr mögen gebracht ^olle" ^ daher billig von ihnen als einem christlichen und Gerechtigkeit liebendem Stand glauben solle und »»/'. ^ ^ unterschiedenen friedhäsiigen Leuten hiezu mit listigen und nncidgenössischen Pratikcn angeführt worden seien. Wann haben wir die Mediation abseits gcsczt? Ist nicht deren Verfolg durch die veru ^^niburgischen Herren Mediatoren unerhört unbilligst angemuthetc und in der That beharrte Bcdingniß worden? WaS haben wir für Anlast zu der Verwirrung im Toggcnburg gegeben, die wir nichts dasi wir jeden, der von selbst ans eigenem Trieb seines Gewissens und Chrc bei uns sich Mildthätigkcit aufgenomnien und Männiglichen zu unsern Gnaden Thür und Thor eröffnet ^»ade llnsrige» in Toggenbnrg doch auch je gewesen, welcher Jemanden, so unsere beleih ausschlagen als annehmen wollen, deswegen anzugreifen, zu dräuen oder auf was Weise es wäre zu lue. ilch unterstanden habe? Würden aber nicht Ihr selbst und die ganze l ^ unterstanden habe? Würden aber nicht Ihr selbst und die ganze ehrbare Welt uns zu tadeln höchste ^ wenn wir die zu unS getretenen in ihrer änstersten Verfolgung und wirklichem Angriff auf Leib und i»u n-^^'"llen hilf- und trostlos gelassen hätten? Wer ist denn im Toggenbnrg der Bedrängte? Derjenige, so ort und Schrift steh erklärt hatte, Niemand Gesaz und Ordnung zu geben, noch im Geringste» zu betrüben, ' !")eH ^ist wit dem Werk belegt hat, oder aber derjenige, welcher seinen eigenen Mitlandmann menchclmörderischer- ^ uberfällt, einzig weil er die geschworne» Pflichten an uns als seiner natürlichen Obrigkeit nicht brechen will? jeder gleichwie er für den Abt Zeuge sei, dast er als der wider Recht und Billigkeit beraubte Theil ^bthnung der zwischen ihm und seinen Untcrthancn haftenden Streitigkeiten zu güt- und rechtlich ^>b ^ oidgcnössischcr Handlung sich willigst erboten, auch des aufrichtigen Erbictcns noch sei, spcciell zur sich rv» einer auf beiderseits habende Briefe und Siegel hin unbedingt eidgenössische unparteiische Mediation ^rzcn gern leiten zulassen, also werde auch seine göttliche Gerechtigkeit, wenn diese treugemeinte Erklärung k att ^ ^ Feinden der Richter sein und ungezweifelt durch seinen Aus- finden sollte, zwischen dem Abt und sei ^ ^Lclt zeige», dasi er an aller Nebellioi "^olt zeigen, dasi er an aller Rebellion und Meineid einen Gräuel habe und die an dem Abt und den Verlag ^^on Gcwaltthatcn verdientermassen zu rächen und zu bestrafen wohl etwa verzögern, aber niemals »ist^ ^ möge aber die allerhöchste Vorsicht über dem Abt verhänge», was sie wolle, so werde er selbiges Hcrzc» umfangen und auf den göttliche» Beistand sich verlassend, von seinen Rechten sich durch Ichlichen Gewalt nimmermehr drängen lassen. Staatsarchiv Zürich: Acte» Toggeilburg. (Orig.) ^ochu ' April. Solothnrn an Zürich. I» Erwiederung auf den Erlast vom 12. April bedauert ^gebc Extremitäten wollen vor die Hand genommen werden und man alliglich von dem in allen ^h'te ^'^n beobachteten eidgenössischen Pfade abschreiten wolle; es »volle nun erwarten, wie dies die sämmtlichcn "luchincn werden. Staatsarchiv Zürich: Acic» Toggenburg. Ebcndoülbst dir gtrichzeitigc» Antworten von Frciburg, Schasshanscn u. Mülhausen. '' ^12, 15). April. Protest des Hauptmanns der IV Schirmorte zu Wyl, Johann Kaspar Keller, gegen ^tc» des äbtischen Gebiets durch die zürcherischen Truppen. Verschiedene Berichte im Staatsarchiv Zürich: Acten Toggcnburg. -- Staatsarchiv Lncern: Acten Toggenbnrg. 45»? ^ie ' Ir'lL, lg. April. Zürich und Bern an den Herzog von Württemberg. Beide Stände, welche allzeit ^ Nachbarschaft »»d Freundschaft genossen, empfehlen ihr Interesse bestens, nachdem sie gezwungen k>»ige Stillung der Unruhen im Toggcnburg und Aufrechthaltung dcS Friedens in der Eidgenossenschaft, ^ ütt O^euzen zu stehen. Staatsarchiv Zürich: Geheim. Missivenbuch 16t. ^ ttstg ' lg. April. Zürich und Bern an gemeine drei Bünde und Genf. Mitthcilung des Manifeste und ^rdx . U'ilitärischen Auszugs. Weil man nicht wissen möge, wie die Sachen sich fügen und was Gott verhängen ^»t dcr' m^" Vundcsgcnossen ersucht, nicht nur getreues Aufsehen zu halten, sondern bei mehreren Vorfallenheiten de heizu^U'lllgel!. Staatsarchiv Zürich: Geheimes Missivenbuch inex. 164. 2480 4!»9. 1712, 15. April. Der französiche Botschafter an Lucern. Die Entschließungen von Zürich und seien schon vor Eingang des lucernischen Berichts von dorther eröffnet worden; seine daranf crtheilte Antwort . dnrch den spanischen Gesandten mitgctheilt werden. In Gewärtigung der Ordre des Königs dürfe er vcrM ' daß demselben die gegenwärtige Lage der Eidgenossenschaft leid sei. Er hoffe, man werde beiderseits rnU Erwägungen anstellen, um der Gefahr Einhalt zu thun; wenn wider Erwarten es zu noch größerer Unord»' kommen sollte, so kenne man das Interesse des Königs an der Nation. Staatsarchiv Lucern: Acten Toggcnburg. (Orig) 499. 1712, In. April, Abends 9 Uhr. Landammann Frculer in Näfcls an den schwyzerischen Eomma»d>ü^ der March. Die von Schwyz gesuchte mündliche Unterredung mir katholisch Glarns werde von den kathvbl'^ Näthen, die davon Kcnntniß haben, mißrathen, da sie nicht geheim bleiben könne und beide» evangelische» Mißtranen erwcken würde. Die Räthe beider Relgionen seien eben in> Thun, eine vollständige Neutralität b>> sezen; von dem Landrath sei sie bereits beredet und gelange durch einen dreifache» Landrath aus klberbül ^ gemeiner Landleute zur Perfection in der Meinung, daß alsdann der Stand Glarns hievon an Schwyz und wohin die erforderliche Mittheilung machen werde. Daher werde gewünscht, daß man von Aufstellung von 21" gegen Glarns von der March und von Gaster ans Umgang nehme. Morgen ergehen Mahnschreiben an den Abt und an das nntere und obere Toggenburg, die Feindseligkeiten einzustellen und Glarns Zeit und - zu geben, daß es mit den andern Eidgenossen sich für eine gütliche Verständigung bemühen könne. Landesarchiv Schwyz: Acten Toggcnbnrg, (Copic) B 491. 1712, 15. April. -Antwort von Zürich und Bern an den kaiserlichen Botschafter in Badem Bewegungen haben, wie anS dem Manifeste sich erzeige, kein anderes -Absehen, als die Wiederherstellung des ^ standcs in dem Toggenbnrg; beide Stände hätten nie Linderes gesucht, als durch die angeschlagene Medial»'" . Sache daselbst wieder festzusezen und werden sich auch nicht entgegen sein lassen, zu einer solchen weiterhi" zu bieten. Staatsarchiv Zürich: Geheim, Missivcnlmch I>ax, reo. 492. 1712, 19. April. Solothnrn. Der französische Botschafter an Zürich und Bern. ze NN. 88. ,1'ni rvvn In lottro guv von« nvv? xris In xvinv clo in'vvriro lo 13 äv vv mois. .Uni I'Irvn^. ^ I'onvo^or nu ltvv vt Vit nttvndnnt Iv« yrcli'vs gnrl plnirn n «n Nnsosto ü« ino clonttvr, so orvi« «Ivvoir clo von» äirv guo Iv« vnnvmi« !irov-guo o'osl mo^on clv Iv« kurv pnrvvnir n Ivur kn gut o«t clo «onmvttro Iv« 8ni«sv« n In Icn clo« Uvitiltnrcl« guv von« " ^ pns cston nit on vuo clo knirv rvvivre. ,Iv no «nis NN. 88. clo guol ovil lo« II. Lnnton« dnkltolignos ^ clomnrolw gno von« von«?, clv kurv; so clvsiro nvvo nräour guv vo« intontions «oionk luv» intoriwotövs, ^ ^ nrrivnit nnkromonk, II o«t ovrtnin, gno Iv« «nittos von« on «vrniont vNnIomvilt kunostv« n tau«. Im oonclw U. 1'^.bdv clo 8t. Unit tiont äsxni« guolguv tomx«, vmxvolro Iv Ito^ cl'ngsir on nvi« oammun, «nir« «1"^" oaitnnitrivr. In xnrt guv sn Nnsostö prvncl n votrv Izonltvnr vt lo /ölo nvvo lognol so mv portvrni« n tout c pourrnit ^ nvair rnMvrt. Staatsarchiv Zürich: Acte» Toggenbnrg, (Orig,) — Staatsarchiv Lucern: Copic von dem Aolschastcr selbst 499. 1712, 19, April, Mcrsburg. Der Bischof von Constanz an Zürich und Lucern. Unter ans die Verträge ersucht der Bischof, im Fall eS zwischen den Eidgenossen zu Thätlichkeitcn kommen ftNü', ^ Gott verhüten wolle, seine und des Domstifts Untcrthancn in der Eidgenossenschaft still stze» und die Gcsir Beamte» unberührt zu lassen, wogegen eine genaue Neutralität beobachtet werde. Staatsarchiv Zürich: Acten Toggenburg. (Orig.) — Staatsarchiv Lucern: Acten Toggenbnrg. (Orig. mit Datum v, 14. Apeill 494. 1712, 19. April. Burgermeister, kleine und große Näthc von Zürich schiken als ihren Repras'"^ nach Bern Rathshcrr Johann Konrad Esther mit folgender Instruction i l, Zürich habe während der dieses schwebenden und jczt in ziemliche Weitläufigkeit ausgebrochencn Toggenburgergeschäfts Berns Wg> guten Rath jc'derweil wahrgenommen, besonders da es den Schultheiß Willading zu Beförderung aller 2481 "1'Zufassenden Nathschläge in Zürich belassen hatte, wofür gedankt wird. 2. Der Repräsentant soll sich ^ Truppen so schleunig als möglich befördere und zu nöthigcm SnccnrS absende, das? er G^^l^berS aus die Bewegungen der Benachbarten und der Walliser genau Obacht gebe, um allen feindlichen 1o diel möglich von Zürich durch kräftigen Widerstand abzuwenden. Staatsarchiv Zürich: Actc» TvlMUburg. (Soiicrpt ) 4^ * ^rte ^c>. -April. Der Landvogt im Thurgau, Johann Jakob Heinrich, protestirt iin Namen der regierenden " zürcherischen Kriegsräthen in Elgg, gegen die Betretnng des thurgauischen Territoriums. Staatsarchiv Zürich: Acten Toggenlmrg. (Orig.) 4( t l li. 'April. 'Appenzell der äusiern Rhoden an Zürich. 'Auf das dreifache Begehren des zürcherischen >i»d ^",^'vhshcrr Johann Ludwig Hirzel i l. bei der jezigen Zeitlage zur Erhaltung der GlaubcnSgemeinsamc c>„^ ^^cneil Souveränität ans eine geflissene Vigilanz und Verwahrung der Pässe Bedacht zu nehmen; 2. bei lltst». derer aus der alten Landschaft gegen Toggenburg mit den appcnzellischen Völkern daselbst einzu- z» . ^ Werbung einiger hundert Mann in billigem Sold beider Stände als HilsScorps der Toggenbnrger ^»Ne ' ertvicdcrt, dem ersten Begehren wolle man ohne Weiteres nachkommen, ans die beiden andern >»an . April. Bürgermeister, Näthe und Burger i» Zürich ordnen nach gepflogener Unterredung ^rstst" ^ Willadiug den Sccretär David Hottinger a» die nach Lucern abgehende bernische Gesandtschaft ab, '"itzuthcilcn, das, Zürich eine gleichzeitige Gesandtschaft unnöthig finde, anderseits um der beimischen ^ie y Nachritt über den dermaligen Stand der Dinge in Toggenburg zu geben und Von ihr zu vernehme», die Sache auffasse, ob etwas zu besorgen sei oder nicht. Staatsarchiv Ziirich: Geh. RathSmauual xvx. 89. 99. Die Missiveu hierüber au die Gesandtschast in Luccru ». au Bern im Staatsarchiv Zürich: Geh. Misjivcubuch xvx. 197. ^'str ef April. Auf de» Bericht über die heftige» Bemühungen des Abts von St. Gallen, vom ^^eis>^ Vregenz oder den adlerbergischen Herrschaften Hilfe zu erhalten, wird von Zürich dem in Appen- ^be»em Gesandten Johann Ludwig Hirzel aufgetragen, von dort auS die Nachbarschaft zu überwache» und ^ "öthi. . des ihm zugestellten Creditivs etwa in Bregcnz oder wo die Nothwcndigkeit eö mit sich führt, stbinalsnungen und 'Aufklärungen anzubringen. Staatsarchiv Zürich: Geheim. Nathsmanual i>ax. t>1. 311 2482 «t-l 471. 1712, 16. April. Die zürcherische» Kriegsräthe in Elgg an Zürich. Die stetige Vermehrung ^ äbtischen Truppe» i» Wyl »»d die Schwierigkeit der Verproviantirung von Elgg auö habe» die KriegSräthe ^ Truppen in Rikcnbach genöthigt, sich auf Elgg zurükzuziehen. Zur höchst nothwendig gewordenen Berathung- von den Toggenburgern die drohenden Gefahren förderlich und kraftig abgewendet werden können, werden wo» zwei Kriegsräthe nach Zürich kommen. Staatsarchiv Zürich: Acten TvMnburg. (Orig) 472. 1712, 16. April. Schultheiß, Rath und Hundert von Lucern an Bern. Luccrn sei bereit, du ^ Bern beschlossene Gesandtschaft mit allen Ehrenbezeugungen anzunehmen. Da man aber von so großen Beweg"''^ in den bernischcn und zürcherischen Landschaften vernehme, so scheine es, daß andere Vorstellungen nicht wohlauf werden, bis man versichert sei, daß Zürich von Thätlichkcitcn abgestanden und auch die Gerüchte von einem sauren Durchmarsch durch gemeine Herrschaften als nichtig erfunden seien, überhaupt daß keinerlei Vcrlezung^ Bünde erfolgen sollen. Staatsarchiv Luccrn: Acten Toggenburg. (Concept.) 47!t. 1712, 16. April. Solothurn an Lnccrn. Was nach Bünden und Verträge» mit Gebühr von Sots'th'^ zur Sicherheit der Kathvlicität begehrt werde» könne, werde es erstatten und habe daher bereits eine Generali»»!"'' angeordnet und die Wachtfeuer und Lärmzeichcn auf ei» Frisches eingerichtet. Der bcrnischen Gesandtschaft man heute auf ihre Propostlion nicht verhehlt, daß man mit den kriegerischen Auszügen dem Vaterland verschonen können. Staatsarchiv Lnccrn: Acic» ToMNt»u<>' t, ^ Im gleichen Sinne erklären sich der Bischof von Basel den 16. und 18. April, Freiburg den 18. »" April und Wallis den 22. April. , . Staatsarchiv Luccrn: Acten Toggenbnrg. (Ongl 474. 1712, 17. April. Basel an Zürich und Bern. Basel ersucht so frcundeidgenössisch als angelcgc» auf das Beförderlichste eine gemeine Zusammenkunft zur Wiederaufnahme der gütlichen Handlung, zu beide Stände in ihrem Manifest bereit erklärten, zu veranlassen und inzwischen alle Thätlichkeitcn zu »cw^ Eine gleiche Mahnung gehe ab an den Abt und die Orte Luccrn, Ilri, Freiburg, Solothurn und Schasfh»"" Staatsarchiv Zürich: Acic» ToMNburg. tswül 47.7. 1712, 17. April. Bern an Luccrn. Bern sincerire in 'Antwort auf die gestrige Zuschrift best"'"'^,, daß alle seine und des Standes Zürich vor sich gehenden Bewegungen im geringsten nicht daS Abseht den eidgenössischen Nuhstand zu beunruhigen, sondern einzig die Sache in Toggenbnrg auf einen festen F»I> 6" Staatsarchiv L»ccr» : Acte» TvMvlmra. ssch ^ 476. 1712, 17. 'April. Luccrn an Landschreiber und Untervogt von Baden. In Lucern stelle ^»i wirkliche Postnr und sei von dem hohen Gewalt und gesammter Burgerschaft beschlossen, de» Feindthätigüu"''^,, Zürich und Bern sich zu widersczcn und das Vaterland vor dergleichen übermüthigcn Drangsalen zu I Man vertraue, daß auch die Stadt Baden die gemeine Anlicgcnhcit der Katholicität mit Gut und Blut » fechten werde. .. StnatSurchiv Luccrn: Acten TvMnburst. ' ach"' 477. 1712, 17. April, Muri. Der Kanzleiverwalter des Freiamts an Lucern. Unter den Unterthaw" pic unter der Hand allerlei bedenkliche Reden i man solle wohl'Achtung geben, wo man sie hinseze und wer » /hc" l bezahle; Andere sagen, warum man wider die Herren von Zürich kriegen wolle; sie gäben ja ihnen tätG ^ verdienen und daS Brod in's Haus; sobald sie nichts mehr folgen lassen, leide man Hunger und Noth> " nach Mellingen als Besazung Bestimmten sei die Rede geflossen, man werde sich zuerst darüber bedenken u»»^ an die Gemeinde bringen; es müsse ihnen nicht begegne», wie ehedem, daß man ihnen, während sic u»d>u Häuser bewachen, ihre eigenen verbrenne. Staatsarchiv Luc«»: Acic» 2483 l»erd>^ ^ 2lpril, Landschreiber und Untervogt in Baden an Luccrn, Je mehr die Sachlage beherzigt ^ desto weniger finde man, daß die Grafschaft bei der confessioncll getrennten Bevölkerung und gleichsam , >>cn die Feuer von Zürich und Bern gestellt Widerstand leiste» könne, und da,! die Neutralität für sie wohl ^ Entsprechendste sei. Wen» auch genügsame Mannschaft in die Stadt geworfen würde walte doch, "a^) .»ehr- Berathunge» mit dem Oberstwachtmeister, daö Bedenke», daß die Gegner d.e Nentral.tat der G.auchast csne " gleichzeitige der Stadt nicht werden eingehen wollen. Es wäre aber zweifelsohne weder Pen ta.hol.,chen Orten der Stadt Baden gelegen, sich auf Treu und Glauben der Akatholike» und einer schl.Pfngen Tarole der Neu- die hundert Anfechtungen unterworfen ist, bloözugeben und anzutrauen. So walte allerd.ngs d.e n.e.ste daß ...an mit dem Marsch über Stilli und Windisch nicht zu einer Blocade prävcn.rt werde m.d ,o ke.n »«ehr j» dir Stadt bringen könnte, in welchen. Fall die Burgerschaft nicht hinreichte, um e.ue Belagerung den llebrlgens .viederholc man nochmals, daß mit der Grafschaft sonst nichts zu thun sei; man solle sich nicht verübeln, wenn sie die Leute mehr zur Ruhe als zur Offensiv» ermahne»; es wäre denn, daß ^ Sachlage im Allgemeinen änderte und von den katholische» Orte» ei» namhafter Succurs zu hoffen wäre, Staatsarchiv Lucern: Acten Toggcnburg, (Orig,) ^17, April, Bericht der Kriegsräthc des AbteS in Wyk an Luccrn und Schwyz über die Borfälle d>hler April, nämlich die Ueberrun.pelung der Klöster in Toggenburg, die Niederwerfung der Bütsch- Tch, ""d den Anmarsch der Zürcher von Elgg gegen Wyl, Die Schirniorte werden gebeten, über diese bedenkliche küvn c! Vilich z» bcrathcn, .vie der drohenden Gewalt, che und bevor die alte Landschaft über den Hausen ^a»i> ö" begegnen sein .verde, etwa durch eine von den Schirmorten zu machende Diversion, Die 3Wl> ^»»it e" können der llebermacht auf die Dauer nicht widerstehen; es sei keine Zeit zu verliere» und nnge- A.»d a»s Werk zu lege», wen» man die alte Landschaft zu conservircn bedacht sei, Staatsarchiv Lucern u. Landesarchiv Schwyz: Acten Toggcnbnr^. (Orig.) In Lllcern eingelangt den 22. April. ^»gleiche hierzu den wesentlich gleichlautende» detaiilirten Bericht dcS Sel.irmhauptnianns zu Wyl, ^iea» ^'Upar Keller, an Lucern vom 17, April über die Ausschreitungen der „Harten" im Toggcnburg und die ationcn; ferner de» Bericht vom 19. April über den abermaligen Anmarsch der Zürcher gegen Wyl. Staatsarchiv Lucern: Acten Toggcnburg. (Orig.) , ^12, 17, April, Brunne», Die V katholischen Orte an Zürich und Bern, Die V Orte können s"sffn, wie sich die beiden Stände, welche Toggenburg »ichtS angehe, in so gefährliche, wider Bünde ichc,^ kaufende Unternehmungen stürze» konnte», wodurch nicht der Friede» und Wohlstand der Eidgenossen- der ^kken, sonder» .vie die Bernunft und daö traurige wirkliche Beispiel zeige, die Uneinigkeit und wohl gar sei»x Batcrlande gesucht werden. Da der Abt das Unternehmen als einen Friedcnöbruch aufnehme und ""M-echteren Orte dringendst ..... Hilfe mahne, und diese sonach i» die Noth versezt seien, die pflichtgc- wirklich z» leisten »nd zugleich ihre Eidgenosse» ebenfalls anfzumahne», sei die Conferenz beauftragt Ständen die Wichtigkeit der Sache eininüthig vorzustellen aus wahrer Begierde zur Erhaltung dcS sich welchen auch beide Städte auf lezter Tagsaznng und sonst öfter sich erklärt haben. Da Schwyz ^rlg^. ^bn.össischc'ir 9i,>chlc unter.vcrfe, und sich der Abt zu »npartciilcher Mediation oder rechtlicher Entscheidung ^ Mg» ' Obrigkeiten der katholische» Orte bereit seien, sich hierin ganz unparteiisch gebrauchen zu lassen, ^ Ücundeidgenössische Bertraue», daß beide Städte diele» Weg einschlage» und kein Bedenken habe», kllbst U.rükzurnfen, Sollte den. 'Ansuchen .vider Berhoffe» nicht entsprochen .verde», möge» die zwei Städte "^stn, i» welch »»beliebige 'Noth die katholische» Orte sich versezt sähen, den laut Bünde» mahnenden '^chchen " 5» willfahre», welche wider alles Unheil, das aus de.» Abschlag des eidgenössischen Nechtes »nd de», ^kle» , 'bnff entstehe» werde, vor Gott und der ehrbaren Welt kräftigst protestiren, daß sie hieran keine Schuld s>ch in die abgcdrungcne Gegenwehr zu stellen gcnöthigt sehe» würde», "Archiv Zürich: Acic» Toggcnburg, (Orig.) - Staatsarchiv Vcrn: Toggcnburgbnch t. 011, Staatsarchiv Lucern: Uonccpt, u, s, w. 2484 481. 1712, 17. April. Schwyz an die V katholischen Orte. Ans den abermaligen Hilferuf des Abtes ^ Schwyz ans Eiden erkennt, das? es sich an seinen Rechte», Leuten und Befugsaine» angegriffen, gedrillt »»" wehrt befinde und als ehrliche Eidgenossen solchen Ucberpracht nicht länger ertrage. Deshalb werde es 18. April mit Tagesanbruch mit der Landesfahne und der Hälfte der Mannschaft aufbrechen und mit der Hälfte baldigst nachfolgen, entschlossen, den nothlcidcnden Bundesgenossen und die katholischen Toggenburtstt ^ Gewalt zu retten und von den Feinden zu entschütten. Schwyz rufe daher kräftigst um eilfertigen und nach^' liehen Zuzug. Staatsarchiv Lucern: Acten Toggenbnrg- s, K- 482. 1712, 18. April. Landammann und Rath von Schwyz an Zürich und Bern. Nicht ohne H»V^ ^ stürzung und Wchmuth habe Schwyz Kenntnis; genommen von den auf Toggenburg bezüglichen Entschließ""^ laut Zuschrift vom 12. April. Hätte man beherzigt, was Schwyz seit sechs Jahre» wiederholt verlangt und . gebracht, so stünde es dermalen nach Bünden und Herkommen in dem ruhigen Pfad und Jedem wäre u»g'' ^ das Seinige gelassen; nun aber drohe durch den selbstgenommcnen Borschritt eine noch größere Vertief»"'^ die äußerste Extremität für alle Eidgenossen. Schwyz nehme die Gewissen beider Stände selbst zu Zeugen, ' ^ so unerwartete und »»gewarnte Lüpfung der Waffen an der Zeit, da man eben nach Baden berufen war, »"'^, von -Außen drohende Vaterlandsgefahr abzuwenden, und ob diese gewaltthätige Befrcchung und Invasion den damaligen gegenseitigen Zusicherungen bestehen mögen. Daher rufe Schwyz nach 'Anleitung der Bü»"' ^ eidgenössische unparteiische Recht an wider die unbefugte Einmischung in de» Toggenbnrgcrhandcl, und weN'' Bewahrung seiner Rechte und zur Erstattung der drnngenlich spoeinlw^inw angerufenen Pflichten mit Volk Grenzen ziehen und die übrigen Eidgenossen nachmahnen. Beide Stände seien ersucht, ihre Truppen Z»"" und das eidgenössische Recht walten zu lassen; wolle man diesem Anwerben keinen Plaz und Statt geben, Schwyz sich vor Gott und der ehrbaren Welt seiner Pflichten entladen und verantwortet haben, und eN»""^ seinem Verhalt eine ungesäumte Antwort. . , Staatsarchiv Zürich: Acten TvMnburcz. 484. 1712, 18. April. Erklärung von Schultheiß, Rüthen und Hundert von Luccrn gegen das der beimischen Gesandtschaft daselbst. Man habe die so nachdrükliche Mahnung zu Frieden und die Vorst'' vor einem Kriege ganz wohl aufgefaßt und finde, daß bisher die Vereinigung und besonders die Bünde d» „ in der Eidgenossenschaft erhalten und die Gefahren davon abgewendet haben. Die dermaligen 1lnter»eb" ^ beider Stände stimmen aber mit diesen Worten nicht überein, indem eigenen Willens und Gewalts der durch die gemeinen Vogteien genommen und die Bünde und Verträge in allweg mit so gefährlichen >^st vcrlczt wurden. Es scheine sonach, daß man nicht wohl eine freundliche Austragung der Sachen, wie zierlicher Rede vorgegeben, zu erwarten, sondern vielmehr zu Gegenverfaßnngen zu schreiten haben werde, mir Unlieb geschehe, wie denn auch Lncern den Stand Schwyz, der schon vor einigen Tagen ausziehe damals mit Erfolg zur Ruhe gemahnt habe. Zu einer Mediation seien die katholischen Vermittler lederzeü wenn darin neben dem Landrecht und Landfrieden auch der Kaufbrief, die Velehnungcn und Urtheile n»d ' die von allen drei Theilen errichtet worden, in Gültigkeit belassen werden. Man könne doch nicht sage»- Rükkchr der toggcnburgischen Unterthanen zu ihrem Landesherr» unbefugt sei. Die Verhinderung diest»' sei, wie bekannt, vom -Abt bereits als offener Friedensbrnch aufgenommen worden, weshalb er die Orte um Hilfe und Rettung angerufen habe, welche genöthigt seien, auch die übrigen Orte um Hilfe »»6" . Wolle man den Frieden beibehalten, bleibe nur noch Eines übrig- die Mediation oder die rechtliche wozu Lncern unparteiisch bereit sei, so zwar, daß Zürich die Truppen znrükrnfe und die kriegerischen um deren Abstellung Bern bereits angesucht worden, allerseits abgethan werden. Wenn Luccrn bei diese» nngen nicht ruhig bleiben konnte, so suche es damit keineswegs etwas Widriges oder den Krieg; wen» unerheblich sei, könne leicht ermessen werden, wozu man gezwungen und gedrungen wäre, indem man de>» den Theile bundesgemäß entsprechen müßte. ^ Staatsarchiv Zürich: Acten Toggcnburg. (Abschrift.) Staatsarchiv Lncern: Acten TvZgenbnrg. ( " 2485 irr ' 1^12, 1^ April. Lucern an die Amtleute in Bade». Mitthcilung des Rccesses, welchen Lucern den ^"lien Gesandten gegeben hat ; man habe ihnen die eigentliche Meinung wegen ihres bösgeneigtcn Naturells und ""»ter Übung ihrer Relation nicht anvertrauen wolle». Staatsarchiv Lucern : Acten Toggenbnrg. (Conccpt.) »VN ^ 1^1^' 18. April. Berichte über die Kricgsverfassungcn. Auf Morgen bei guter Zeit werden 3VV Mann iiet "l^en den Brünig bcsezcn und den ZV. April weitere 4VU Mann mit dem Landeszeichen außer Landes L» " ^bwalden an Lueern.) In Zug sind lvvv Mann auf den Baarerboden aufgemahnt. (Zug an Lucern.) ll»ede» 19. April unter Oberst Jost Amrhyn 1VV Mann Hilfstrnppen nach Zug, und IVO Mann "z »ach Schwhz. Staatsarchiv Lnccrn: Acten Toggenburg. 4llg. I7j'^ April, llri an Schwyz. Sogleich nach der Rükkehr der Gesandten von der Cvnfercnz in (e,. ein Officier nach llrsern, Livinen und in die Illörtischen Bogteien abgegangen, um de» Anmarsch g, ^""^""ahnten Mannschaft zu beschleunigen; man hoffe bis den Zt. April, mit Ausnahme der lllörtischen Völker, "'erdci^s^ einrüken zu können und verlange zu vernehme», wie den leztern mit Geld und Nahrungsmitteln begegnet LandeSarchk' Schwyz- Acic» Togczcnburg. zOrig.) 1^12, April. Erkenntnis! von Landammann, Landesstatthaltcr und dreifachem Landrarh von Glarus ^ llend die vollständige Neutralität beider Religionen im Falle des Kriegsausbruchs bis zu Auötrag der Bewegung: """"der mit gcsammtcr Hand z» schüzen; 2. im Lande selbst miteinander im Frieden zu leben. 1^12, April. Lucern an Basel. Die Anmahnung Basels zum Frieden vom 17. April habe Lucer» aufgefaßt; sie hätte aber füglicher bei Zürich und Bern, von denen die Unruhe» ausgehen, angebracht '»erd^ Basel werde wissen, daß Lnccrn in keinem Wege von den Bünden abgeschritten sei oder abschreiten ' ""d protestire schon jezt für den Fall eines Bruches dawider, hieran irgendwie Schuld und Ursache zu sein. Staatsarchiv Luccrn: Acten TvtMttlmrg. (ßonccpt.) . ''' 171Z, ich April. Der Landvogt des Thurgau an die zürcherischen Kriegsrälhe in Elgg. Da sich seit "'"Üw Compagnien zürcherische Truppe» in Eschlikon und BalterSwyl postirt haben, ivas nicht nur eine iy ""d Schädigung dieser Ortschaften, sondern ein Eingriff in die Rechte der Thurgau regierenden Orte '">rd unter Verwahrung »»verweilte Remedur verlangt, zumal dieses Vorgehen den selbfteigencn 'Erholten Versicherungen von Zürich entgegen sei. Staatsarchiv Zürich: Acten TcMcnlmrg. (Orig.) ""tp/.'^!' 1^12, 19. April. Zürich an de» Bischof von Eonstanz. Unter Mittheilung des Manifests wird ""lieh versichert, daß Zürich gegenüber dem Bischof Alles getreulich halten werde, wozu die Verträge verbinden. SwlitSarchiv Zürich: Gchrimcs Misiivcnlnich toi. 17». 4<>< , "nd s ' lll. April Antwort von Zürich an Basel. Zürich bedauere sehr die Vereitelung der Mediation schrei ^ ^""schen mögen, daß eö nicht wider Willen genöthigt worden wäre, zu dem jczigen llntcrnchme» zu Ntst r"'. ^'"1'ei es keine Thätlichkeiten zu unterfange» beabsichtige, wenn solche ihm nicht abgcnöthigt werden, ^hria Versicherung werde sich auch Zürich zu einer Mediation, wenn sie aufrichtig gewollt werde, stets will- ^ "'Zeigen, Staatsarchiv Zürich: Geheim. Missivenbuch fei. 174. 4i)> "lllfse ' "12, Zv. April. Landamman» und dreifacher Landrath von Glarus an Zürich und Bern. Glarus c»th^offenherzig bekennen, das, es die Beweggründe des Auszuges, wie sie in dem Schreiben vom 12. April ""her"Iso fasse» und begreifen könne, und sich von daher unbcnachtheiligt halte, waö man gelegentlich "'lege,, wolle in der Hoffnung, daß auch dann noch, waö billig und recht sei, wohl Plaz und Statt finde» ßvei 2486 werde. Füglichcr könne dies nicht geschehen, alö wenn man allerseits die Waffen ablege nnd gütliche Verhandln'^ einleite; Glarns erachte sich wegen seines Bündnisses zu allen Thcilcn verpflichtet, allerseits schriftlich und durch eine Nathsbotschast nach diesem Ziele hin zn arbeiten. Daher bitte es beide Stande, wie es an die ^. Jntercssirten auch geschehe, angelegentlichst, sie wvlle» in Beherzigung der Gefahr, welche aus Continuation 0^ angefangenen Verfahrens wahrscheinlich und allem Anschein nach zu allgemeinem Schaden erfolgen uuff^^ Waffen ablegen und an die Truppen die nölhigen Befehle crtheilen, das« sie dem mündlichen Anwerben Gehör »st und steh so zu dein einzigen Mittel laut de» alten Blinden, welche Kriegsgewalt verbieten, bequemen, in der daß auf diesem Wege jedem Thcil das Seinige zu bessern» Bestand werden könne, als durch den Zwang Waffengewalt. Staatsarchiv Zürich: Acten Toggenburg. (Orig.) Ein gleichzeitiges Schreiben an Lnccrn v. Ib. April i. Staatsarchiv Lncern: Acten Toggenburg- 411!!. 1713, 30. April. Landamman» und dreifacher Landrath zu GlaruS an den Abt von St. Gallen- Auszug beider Stände Zürich nnd Bern und das Hilfsgesuch des 'Abts vom 13. April veranlasse Glarus, bei Parteien durch Schreiben und Gesandtschaft sich für die Niedcrlegung der Waffen und gütliche Erledigung Streits zu bemühen. LandcSarchw Schwyz: Acten ToMNlmrg. (Glarncr Eopik.) 4114. 1712, 3(1. April. Die Kricgsräthe in Elgg an Zürich. Für den Fall, daß die militärischen Bewegung^ allgemein werden möchten, haben die Kriegsräthc ei» Memorial aufgesezt, wie das Corps in Vlgg sich - gestimmten Thurgau zu verhalten habe. Dasselbe wird den Obern zugesandt mit dem Gesuch, ihren '^'1 darüber den KricgSräthcn zu ihrem Verhalt beförderlich zu wissen zu thu». Staatsarchiv Zürich: Acten Toggenburg. (Orig-1 411',. 1713, 30. April. Mandat des Landvogts von Thnrgau an sämmtliche Einwohner. Es solle man» die den regierenden Orten gemeinsam schuldigen Pflichten treu erfüllen, sich in keiner Weise in die thurgauische» Grenze schwebenden Wirren einmischen, sondern aufrichtige Neutralität halten. Staatsarchiv Ziirich: Actcn Toggenburg. (Copie) 41X1. 1713, 30. 'April. Zürich und Bern an Schwyz. 'Autwort auf das Schreiben vom 18. 'April. solle beide Stände mit Zulagen, als suchten sie ihr Vorhaben im Toggenburg zu cohoncstiren und es ft> , eine gcwalthätige Bestechung, künftig verschonen und glaube», daß sie ihre Verrichtungen vor Gott und der Welt so zu verthcidigen getrauen, wie sie in der That aufrichtig und ehrlich gemeint seien. Schwyz sei in b Gewissen überzeugt, wie so wenig die zwei Stände in der toggenbnrgischc» Sache einen unbefugte» gethan. Zürich und Bern haben sich, als die Tvggenburgcr den da und dort gesuchten Trost zur Grledig»^^ ihren Bedrängnissen nirgends finden konnten, aus wahrer Beobachtung der Bünde und Verträge und Haltung des Nuhstandcs in der Eidgenossenschaft ebenso berechtigt als verpflichtet befunden, den Bedrängten h> l Hanv zn bieten, und zwar ohne irgend welche» Vortheil oder Interesse zu suche». Dessennngeachtet haben m ^ angeschlagenen Mediation willige Hand gegebe», wie die leztjährigc Jahrrechnung bezeuge. Wie sie daher ^ beständigen Intention begriffen seien, vcn Frieden in der Eidgenossenschaft aufrecht zu erhalten, so lasse» > auch noch fürders eine ehrliche und aufrichtige Mediation nicht entgegen sein. Dessen wolle man Schwyz wohlw' verständigen in der trostvollen Hoffnung zu Gott, daß er selbst de» Bedrängten Rettung schaffen und seinen I' Arm denen bieten werde, die ihnen anfrichtig beizustehen suchen. Staatsarchiv Zürich! GeheimcS Misjivmlmch x. I7Ü, VaiidcSarchiv Schwyz: Acten ToM'ntmry. (Orlchl 4117. 1713, 30. 'April. Zürich und Bern schreiben an Baden, Mellingen und Kaiserstuhl die Auszugs gegen die toggenburgischcn Grenzen, womit sie Niemand offendiren »vollen, außer sie würden wide> dazu genöthigt, wie das Manifest des Mehrern enthalte. Es ergeht daher an sie das 'Ansinnen, sich ruhig zu verhalten, die beiden Ständen schuldigen Pflichten zu erfüllen und de» allerhand grundlosen Berichs nur Verbitterungen verursachen, kein Gehör zu geben. Staatsarchiv Zürich: Geheim. Missivenbuch 2487 die Deiche Verwarnung erging gleichzeitig von Bürgermeister, kleinen »nd großen Rüthen von Ziirich an ervögte, Vogte, Vorgescztcn und Gemeinden des ober» und unter» Frciamtes, Staatsarchiv Zürich: Geheim. Missivcnbuch p. 180. ^ ^712, Zll. -April. Zürich und Bern an den Landvogt zu Baden. Beide Stände versehen sich, daß die da», der Grafschaft Baden still sizen »nd glanden werde», daß sie keine Gefahr zu besorgen haben, selbst Aug^ nöthig erachteten Völker über dortiges Gebiet, an welchem es auch seinen To»/' ^ Regierung hat, Yassiren lassen, welcher unschuldige Dnrchpaß einzig zur Wiederherstellung der Ruhe im Mnburg angesehen sei. Staatsarchiv Ziirich: Geheim. Missivcnlmch p. 181. V°>» ? April. Schultheis! und Rath von Baden an Zürich und Bern. Baden bedauere, der Weisung »Ii, > nachkommen zu könne», da vor zwei Tage» Obcrstlientcnant Franz Jgnaz Crivelli von Uri, Patent der V katholischen Orte verschen, als Commandant der Stadt Baden unversehens »nd »»begehrt ""Üt sei und ernsthaft begehrt habe, daß Baden den mehrcrn Orten nach Inhalt der Capitulation parire. Staatsarchiv Zürich: Acten Toggenbnrg. (Orig.) lt^»^^^"^si'löst die Antwort von Mellingen vom 21. 'April, daß die mehrern Orte vor einigen Zagen einen '"öge lammt einer Besazung dorthin eingelegt haben, und die Stadl nicht wisse, wohin solches zielen Aaiserstuhl verspricht dem gestellte» 'Ansinnen nach Treue und Pflicht nachzukommen. A, a. o. ^si'ur^' ^ April. Basel an Ziirich, Bern, Luccr» etc. 'AnS Zuschriften der Städte Bern, Lucern, ^i'lothurn und Schaffhansen erfahre Basel, daß diese Orte, wie Zürich, laut seiner lczte» Zuschrift, zur ^ Niedlicher Mittel nicht ungeneigt seien. Solche Verhandlunge» können aber nur bei einer allgemeinen >,»d geführt werden, weil einerseits die Auszüge geschehen, anderseits die Bewegungen im Gange sind, k»»f^ ^ 'Miteinander aus dem Weg geräumt werde» müsse». Zürich wird daher ersucht, eine solche Zusammcn- ^ol»ch ^^'4>st auszuschreiben. Gin gleiches Gesuch ergehe von Basel auch an Bern, Lucern, Uri, Freibnrg, ^iiaffhauscn und an den 'Abt. »kchiv ZiUich. >»ririi TvMubur». ^ Staatsarchiv Vcrn: Toc»>c»bur»buch ti, S4!>. Staatsarchiv Luccr»: Acic» To»gcul>ur». (Orig.) ihcr»,.^' ^i2, ZI. April. Lucer» an die Amtleute in Baden. Erneuerung des Befehls, alles Mögliche zur die ' ^ Pässe und zur Vereitelung einer Eonjnnction von Zürich und Bern zu thu» »nd »örhigcnsalls ^iUgch!^ freien 'Aemter, die unter Franz Konrad von Sonnenbcrg bereits in Muri aufgestellt ist, um Hilfe Staatsarchiv Lucern: Acten Toggenlmrg. (Conccpt.) ^»n a - ZI. April. Schwhz an Luccr». Schwyz beschwert sich sehr, vernehme» zu müsse», daß die -Ml hi»t,^^"iazt>nppen von Lucer» in Pfäffikon angewiesen sein solle», keinen Fuß über die schwhzerischc Grenze ei»x Zürich z» sezen, waS unter dem ganzen Eorpö ein weitsichtiges Unwesen erweke» dürfte, und ersucht, Zu ""d Unterwalde» gleichförmige Instruction zu ertheilen, die nicht gewillt seien, lang aus de» Grenzen still ^chrcch^ U'ndern Mann für Mann zu wirken und mit herzhaftem 'Angriff nachzudrüken. Lucern willigt mit bvl» zz. April hierzu ein. Staatsarchiv Luccr»: Acten Tozgcuburg. (Ortg.t ^>Nd s! ^12, ZI. April. Die CommissionSräthe des 'Abts in Wyl an Lucern. Die Vermnthnng, daß der ^ l'cn, ? ^ ^ggcnbnrg in das Gosiauische einbrechen und so die Verbindung von Wyl abschneiden werde, habe " ^''Pkt, da den Z<>. April Nacbts die Brcibacherbrüke von den Toggenburgern abgebrannt und die Truppen abgeschnitten seien und nichts 'Anderes mehr vor sich haben, als entweder zu schlagen oder sich zu ^r Ae>,i.^?"" lEbe „>,n zu bedenken, ob nicht der Landvogt im Thurgan die dortigen Unterthanen zur Beobachtung "ach anhalten solle, ferner bitte man inständigst für die Erlaubnis!, mit de» !ll>W Man» von Wyl je ^'"cnz über thnrganischcö Gebiet ziehen und sich Bischofzells bemächtigen zu dürfen. Staatsarchiv Luccr»: Actcu Toggcnburg. (Ortg.l Schrcibcu dcS Abts tu, gleiche» Sinuc vom 22. April aus Rorschach. 2488 504. 1712, 22. April, Mandat des Landvogts der Grafschaft Baden, Da jeder Untcrtha» der - verbunden ist, in Aufläufen nach Weisung der Mehrheit der regierenden Orte auszuziehen und lczterc der»»' , Niemand ohne ihre Erlaubniß den Durchzug gestatten, so sollen sich die Unterthanen, tvo sich derselben von Religionen befinde», unter sich still und ruhig halten, auf die Grenze» Acht geben, solche verwahren und v ' Versuch eines gewaltsamen Durchpasses mit gewafsneter Hand bekämpfen, Staatsarchiv Zürich: Acten Toggenburg. (Copie.) Staatsarchiv Lucern: Acten ToM'nlmrg. 505. 1712, 22, April, Schwyz an Zürich und Bern. Die ungewohnten Beschönigungen zu widert^ wolle mau auS Gründen bis auf später verschieben. Wenn beide Stände fleh eine Mediation nicht entgegen lassen, müsse Schwyz, das als gerufen und zu eigener Sicherheit sich i» Bewegung sezcn musite, die Med»' vertagen, bis der .'linsende, der 'Abt von St, Gallen, dessen auch berichtet sei, waö fürdersam geschehe, Staatsarchiv Zürich: Acten, Toggenburg. (Orig.) 500. 1712, 25. 'April, Berichte von Hauptmann Nabhvlz in Liehtciisteig über die Zustände in Togge»^ Die verlangte 'Apologie gegen die Klagen über vorgefallene Insolenzen in den toggcnburgische» Klöstern folge stA In Magdenau sei es manierlieü genug abgelaufen, und die Äbtissin und Convent können nicht genug ' wie viel Schuz sie von de» zürcherischen Burgern erhalten, 'Anders sei es in Neu-St,-Johann gewesen, ^ durch diejenigen Leute, welche es bewachen sollten, ausgeraubt wurde, nicht zwar von Junker Escher, dem danken, den man ungern fortgelassen, sondern von den thicrischcn Thurthalcrn, welche das Sacramenthäuschcn v»' ^ die Opferstöke ausgesprengt, die Kirche hinter dem 'Altar als Abort misibrancht, den Bildern die Füße abgeleistet' die Geistlichen auf ergangene» Sturm zu massacrircn gedroht, zwei davon blessirt und AlleS waS möglieh haben, wovon jedoch ein guter Theil wieder zurükgestellt worden sei. All' das habe Nabholz veranlaßt, die bnrgische Besaznng bis ans zwanzig Mann abzuändern und zu diesen Hauptmann Locher mit 40 Zürche» ^ zu lege». Die Osficicre der Landleutc haben gegen die Einlegung zürcherischer Besazungen in Magdenau u»v St.-Jvhann prvtestirt und gevroht, weil sie dadurch in ihrem Muthwilleu gehemmt worden. Indessen ss> geklagt, daß man vor acht Tagen die gute Zeit versäumt; mit der ersten Furie sei dem Landvolk auch de> ^ Muth entschwunden; fast Niemand »volle mehr die nöthigcn Posten versehen, man laufe eigenmächtig Wacht weg, die Ofsiciere seien vcritable Lügner, 'Andere seien erkrankt, 'Andere haben zu Haus nichts zu und zu brechen; sogar Hauptmann Edelmann führte sich gestern so ans, daß Nabholz ihn und eine ganss ... pagnie von Alt-St,-Johann durch Spcndnng einigen Geldes wiederum ans ihre Posten gleichsam kauft» ' Man bringe das Volk nur noch zusammen, wenn man einen'Angriff gegen den'Abt unternehme; durch ^ glüklichcn Unternehmungen seien die Toggenburger so aufgeblasen, daß sie sich einbilden, mit zweihundert die ganze Welt zu bezwingen, während der Proviantmangel nicht zulasse, mehr Volk auf den Beinen Z" ^ und wenn man einige entlasse, die übrigen auch mitlaufen, Hauptmann Groß von Bern sehe diese Sache'' critistrenden Augen an, habe Mitleid mit Nabholz, wolle sich aber nicht weiter einlassen, als er bcftht'ö nämlich sich über die Sachlage des Landes zu informiren, Staatsarchiv Zürich: Acic» Toggcnburg. 507. 1712, 23, 'April, Entgegnung von Zürich und Bern auf das Schreiben der V Orte vom ,,^c" Beide Stände hätten wohl wünschen mögen, daß in dem anscheinend wohlmcinlichen Vorschlage die ""^^.^eisi Vorhalte weggeblieben wären, da es ein Leichtes wäre, den Ungrund derselben genügend darzuthun, 3""' . dafür, daß beide Stände mit voller Befugnis; in die Sache eingetreten und dabei weder Bünde noch übertreten haben, solle man sich doch in Erinnerung bringen, wie viele und lange Jahre die Toggenburge'^^r fache ans den eidgenössischen Tagsaznngen nmgetrieben, jeweilen gemeinsam behandelt, und wie dann im I70li »ach gccndigter Tagsazung von einigen katholischen Orte» der bekannte 'Abschritt und die Sönderung vorgenommen worden seien, so daß beide Stände zur Erhaltung der Ruhe sieh der bedrängte» burger annehmen mußten. Hierzu seien sie umsvmehr befugt gewesen, als Zürich ehedem den Landfrieden v»' 2489 geholf.,, . . ^ ^ > »nd Bern im Jahr 1463 das Landrccht zu mehrerer Kraft und Verbriefnug gebracht hatten, Gleichwie jederzeit auf eine gütliche Erledigung hingearbeitet, so wäre es ihnen auch lieb gewesen, wenn die "ftr ^Nation festgcsezt worden wäre. An der Vereitelung derselben treffe sie keine Schuld. Nachdem nun gchi ^ durch die lcztcn schweren Bedrohungen der Toggenbnrgcr die Angelegenheit in solche gefährliche Lage »iib e einen Landleute durch die andern hätten aufgerieben werden sollen, möge die ehrbare Welt mit Elemüth nrtheilen, ob nicht die Schuld der ernstlichen Vcrfasiungcn auf den Abt falle und beide V genug hatten, den Bedrängten zu Hilfe zu kommen, und können sie auch nicht begreifen, wie die ^»sn> tvie die Bünde es enthalten, zuziehen wollen. Bei den früher jederzeit üblichen Gedanken verharre» beide Stände jczt noch ; eS habe aber die Erfahrung gezeigt, daß der "Uch ^ ^u^>chc Handlung jedesmal durch vielerlei Ränke und Umtriebe in die Länge zu ziehen gewußt, so daß nieder vermnthet tverdcn dürfe, daß ihm an der endgiltigen Beilegung des Streits nicht recht gelegen sei. diefff ' ^ darthun ivcrdc, daß es ihm hierzu wirklich ernst sei, wollen sich beide Stände dahin erklären, daß . ^llenbnrgischc Streit ohne Anstand noch Verzögerung durch unparteiische Mediation zu gleichen Säzcn jeder hi».,/"' dst erkiese» den betheiligten Parteien überlassen ist, ohne irgendwelchen Umweg zu erörtern und Ü'" ^''tsucht, inzwischen aber Toggcnbnrg in erforderlichem Sicherheitsstand gelassen werden soll, damit, ^liind abermals zerschlagen wurde, man die zulängliche» Maßnahmen ergreifen könnte, da beide ^Uen llmtricbc nun einmal müde seien. Die V Orte werden mit beiden Ständen bedauern, daß dieser ^sjft, iv viele Kräfte, die besser zur Abwehr der äußern Feinde verwendet würden, aufgezehrt werden ^bindr aber auch dieser lezte Versuch zu gütlicher Ausgleichung unverfänglich sein sollte, protestiren beide >rndcr alleö Unglük, das daraus entstehen möchte, und gewärtigen hierüber eine zuvcrläßliche Wiederantwort. Staatsarchiv Zürich: Geh. Missivcnbnch (Concept von Bcrn): pax. 184. — Staatsarchiv Lncern: Acten Toggcnlnirg (Orig.) Staatsarchiv Bern: Toggcnl'nrgbnch 319, 411. die tz^^ ' 23. April. Schultheiß, kleine und große Räthe von Bern an Lncern. Statt daß auf die durch sehx ^"5Mandten gemachte» fricdmiithigen Eröffnungen eine freundeidgcnössische Gcgenversichernng gegeben worden, ^^chle>a uicht nur das Verbot des freien Handels und Wandels gegen Bern troz erhobener Beschwerde Äiftx ^ bUten werde, sondern auch, daß Lucern kein Bedenken getragen, durch die Bcsezung der Pässe »nd feste» Her» Grafschaft Baden zu höchstem Nachtheil der mitrcgierenden Orte einen Ein- und Vorgriff zu th»». ' ^ anders als ein bundeSwidrigcö Beginne» und als eine wirkliche Hostilität ansehe», und davon abzustehen, Handel und Wandel de» ungehinderten Gang zu lassen, die Truppen aus der zurükznrufen »nd also in der That zu beweisen, daß die vorgeschlagene Friedenövcrmittlnng nicht Einschläferung Berns abziele. Die kriegerischen Bewegungen in Bcrn seien, wie dies wiederholt 6" keines mit Bcrn verbündeten Ortes Offensiv», sondern einzig zum Schuzc der Toggenbnrgcr angesehen. Staatsarchiv Lncern: Acten Toggcnburst. lOrist.) ^"tgcgnung der V Orte ist den 27. April an Bcrn abgegangen. Staatsarchiv Lncern: Acten Toggcnbnrg. (stonccpt.) °»ch ^12, Z3^ April. Bcrn an Zürich. Wie bei früher» Anlässen, so wolle» sich die katholischen Orte 'u g^ "Ven wieder der gemeinen Vogteicn für sich allein wider die übrigen Orte bedienen. Zürich wird ersucht, Krieg ./"^uicm Namen die Unterthanen i» de» vier cnnetbirgischen Vogteicn anzuweisen, in einem allfälligen ^ ^nllständig neutral zu verhalten. Staatsarchiv Zürich: Acten Toggcnbnrg. (Orig.) - Staatsarchiv Bern: Toggcnbnrgbnch 383. ^iyg^, ' ^12, 24. April. Die luccrnischen Kricgsräthc in Surfte an Luccrn. Bezüglich des abermaligen ^ftluchcö von Schwpz vom 23. April um Ilebcrlassung von Früchten und Heu bemerke» die Kriegsräthe, '">> Länder» öfter zur Zeit, da von Krieg anzuheben geredet worden, »achdruksam vorgestellt, daß mau ^che» ""d Vorrath versehen sein müsse; die 'Antwort war allzeit, daß Schwyz genugsam mit Vieh und ^ftehc» fti »nd kein Mangel eintreten werde. Daher rathen die Kriegsräthe an, einfach daS Kaufhaus 312 2490 offen zu halt?» und Mehrercs nicht zu thuu, Sodann kränke nicht minder das lange Tcrgiverstren von vor dein endlichen Auözug, das ohne llutcrlaß um Znzng angerufen und nnu so gemächlich dazu thue. Kriegsräthc hätten stündlich erwartet, daß Schwyz, gerade von der Roth getrieben, den Angriff unternommen^ damit auch Lucern mit den Operationen beginnen konnte. Das dritte große Uebel sei der Hcumangcl im ciib^ Lande. Die Kriegsräthc scheu bei dieser Sachlage keinen andern Ausweg mehr, als daß man entweder rcsol^ die Sache gehe oder der Abt nachgebe, oder Lnccrn selbst mit ctwaS Manier sich aus der Sache ziehe; es ^ bald besser, ut unrm moriutur guum tot» Avn« porvuk. Staatsarchiv Lucern: Acten Toggenliurg. (Orig) ^ »Ii? 511. 1712, 2-l, April. Gcgcnmanifest der katholischen Orte Lucern, llri, Schwyz, Nuterwalden ob ^ dem Keruwald und Zug. (Wir gebe» das stilistisch sehr unbeholfen redigirte, verworrene Actenstük in abgekürzter Faßnng:) Schultheiß, Landammann und Räthc der V katholischen Orte Urkunden öffentlich' Bezugnahme auf daö Manifest beider Städte vom 13. April, worin die katholischen Orte angezogen n»d s Theil als Schuld und Ursache an dem betrübten Tvggenburgerunwesc» dargestellt werden, finden sie sich dic ihnen damit angcthancn Unbilden vor der ganzen ehrbaren Welt zu sustificiren und von steh abzulehnen' besondere werde die Zulage zurükgewicseu, als hätten die V Orte im Jahre 17M> »ach beendigter j Tagsazung ein sehr bedenkliches Gutachten gestellt, das einzig bezwekte, den Abt mit den Orten Schwyz und E" , zu vereinbaren, und dagegen Toggeuburg an die Gnade des Abtes zu verweisen. Es sei wohl nicht der Werth, diesfalls darauf hinzuweise», daß von Seite der katholischen Orte keineswegs je versucht worden st'' ^ äbtischen Untcrthaucn in ihren Rechten zu benachthciligen, vielmehr sei Thatsache, daß mit jenem Projekte Jemand auch nur das Geringste wollte genommen, oder wie cö die zwei Städte thatcn, etwaö eigenmächtig ^ vorgeschrieben werden, welche lcztere wider Bünde und Landfrieden das Land Toggenburg bei den ihnen M'dü ^ bekannten Punkten zu handhabe» zugesagt hatten. In Bezug auf die hierauf folgenden Begebenheiten angebahnte Mediation seien es die zwei Städte gewesen, welche auf dem cinmalgcfaßtcn Entschluß, diese mit Hintansezuug der st. gallischen Documente und der von allen drei Theilen errichteten Urtheile und ^ einzig auf das Landrecht, den Landfrieden und Landeid abzubinden, nicht weichen wollten, und nach der H»»^ auch durch Einnahme der Schlösser in Toggeuburg, wo man nichts in den ehevorigen Stand sezen laste» ^ das ganze Werk hintertrieben und verunmöglichtcn. Es sei ja übcrklar und offenbar, auf welche Weist welcher Ursache Alles zerfallen und die bekannten Wirren in Toggenburg gewachsen seien bis zur Zeit, »w beide Städte erklärten, daß sie auf sehnliches Pcrlangen der Toggenbnrger und zu ihrer Hilfe einen die Grenzen gegen Toggeuburg stellen, und wenn damit der erwünschte Erfolg nicht erreicht werde, das Erforderliche vornehme» werden. Das lcztere sei nun allznstark mit Violationen und Thätlichkeiten keineswegs, wie vorgegeben werde, zum Frieden und Ruhewescn der Eidgenossenschaft, sondern mit vollem Vorbedacht und Gewaltthätigkeit habe man gesucht, die Unterthanen, welche sich wiederum zu ihrem La»^' begeben wollten, davon abzuhalten; es sei also in den Worten der Frieden, in der That aber wirklich ^ , »Kv angekündigt worden. Es müsse noch um so mehr befremden, daß verlauten wolle, die zwei Stände seien Hebung dieser Unruhen durch das einzige, einfältige und unwahrhafte Geschrei im Toggeuburg veranlag ^ man wolle, nachdem bereits das ganze untere Amt zu seinem Fürsten zurükgckehrt war, das obere Amt >»ü ebenfalls dazu anhalten. Da hätte doch nicht sollen geglaubt werden, daß die katholischen Orte irgen ' Gedanken hegten, daö Vaterland in Gefahr und Schaden zu sezen, nachdem sie vormals langinüthig der W' der bewaffnete» Häuser im Toggeuburg durch bewehrte Hand zusahen, und ihnen das friedliche Wohlst'»^ Eidgenossenschaft allznwohl am Herzen lag und noch immer liege. Nun aber sei, obgleich alle Ofst"^" i" bei so breiten und äußerst bedrohlichen Schritten „ausbedingt" war, dennoch Alles geschehen, was »othn^ scheinet' öffentlichen Ruptur und die katholische Orte zu einer abgedrungcncn Nothwchrsteilung führen n>n5st' „ziig dem deshalb bekannlermassen Zürich schon etwelche viele Tage mit ansehnlicher Macht und Kriegsrüstung "'^.^.gli^ über der VII Thurgan regierenden Orte Grund und Boden passire und repassire, in Toggeuburg st"'l Perrichtungen gegen die fürstlich st. gallischen Lande ausgeübt worden, nachdem Bern große und »u 2491 b»re» ^ '"°hrcr zu bekräukc», zumal ihre Meinung immer uud auch selbst seit diesen gcwaltthätigen Procc- bartc?---. erklärt worden sei, daß Alles nach den Bünden und deren Anweisung vor alle» Extremitäten »»-- gesczt llssssj.-^ die R ^»»kommen alle kriegerische» oder feindliche» Rüstungen abzntbun, damit nach verschafftem Anlasse hernach angefangen und vollendet werden könne. Da hierüber von gewisser Seite noch keine Antwort ein- ^^'^"te Bewegungen ans den Grenzen gegen die V Orte gethan, haben leztere getrachtet, sich nothgedrnngen ^»hest^ gebührende und anständige Defcnston zu scze», jedoch nicht in der Absicht, den eidgenössischen süßen w» ^ ""d gehörigem Maß nnd »»verweilt, sei cS zu einer Mediation oder zu einem rechtlichen Spruch 6 werde. Sonach sollte bei friedliebenden Gemüthcrn kein Bedenken getragen werden, zuvörderst nach eidgc- "»Ichen - - - V-il. und da auch sonst und in Abschlag dessen der Abt daö Vornehmen beider Städte als öffentliche» heb? aufgenommen und seine vcrlandrcchtetcn Orte, unscrc Mitcidgcnostcn zu wirklicher Hilfe gerufen '»üb' ^ von diesen bundesgcmäß gemahnt wurden, liege ihre Pflicht heiter an dem Tage und müsse ^""»»bicherweise allcS das Nachdenklichste erfolgen, weshalb die V Orte vor Gott nnd der ehrbaren Welt ttbch protestirte» nnd protestire», daß sie daran keine Ursache tragen; sie wünschen aber immerzu und i» ett" allgütigcn Himmel, daß fricdsamc Erleuchtungen aller Orte etwa bald einstießen mögen, wornach dann ?4 Nachricht an Männiglich dieses Gegenmanifest in öffentlichen Druk gegeben uud gestellt ist den ' ^pril 1712. Canzlei der Stadt Lnccrn Im Namen der vorbrnannten lobl. katholischen Orte. Zg ^andesarchiv Schivyz, Acten Toggenbnrg, hat auch noch ein besonderes Gcgenmanifest von Schwyz vom b»n, das zum Drnk bestimmt war, wahrscheinlich jedoch nicht dazu gelangte. sich 1^12, 25. April. Bei der Stilli sezcn lUÜ> Mann bernische Truppen über die Aare und vereinigen Aie,^. diesem Behnfe aufgestellten regensbnrgischen Corps von Zürich unter Major Johann Kaspar sh»c daß der geringste Widerstand geleistet worden. Zürcher Bericht aus dem Lager von Lengnan; Staatsarchiv Zürich: Acten Toggenbnrg. Weitere Berichte in den Archiven Lnccrn u. Schwyz: Acten Toggenbnrg. »nd ^12, 25. 2lpril. Die KriegSräthe in Elgg an Zürich. Mittags l l Uhr sind Landanimann Zwicki w^jli^ ^^^»lter Gallati im 'Namen des Standes GlaruS angelangt, um einen Waffenstillstand bis zu gütlicher oder ^"ötragnng der Sache zu begehren. Die KriegSräthe erhalten den 28. April von Zürich Befehl, das »»d. ' »»hin z» beantworten; Beide Stände hätten Glarus ihre Gesinnung, die Ruhe im Lande beizubehalten ^stchr' ^ Expedition lediglich nur den Frieden durch eine aufrichtig gemeinte Mediation zu befestige», bereits »vch biesc Wvhlmeinung sei auch dem 2lbtc mitgctheilt tvordc». Inzwischen werde das Ansuchen auch ^ " mitgetheilt tverden. Sinaisarchiv Zürich I Acten Toggciiburg. Fcrncr gchcim. Misswmbuch I>lrß. 20Z. 25. April. Landvvgt Johann Heinrich Marti im Rheinthal erläßt an gemeine Unterthancn den de>» ^ ^^cr mit Worten noch mit Werken au der dermaligen Zwistung zwischen einigen lobl. Orte» nnd beid^ Galle» zu bethciligcn, und verbietet alle Zusammenrottungen und heimliche» Zusammenkünfte ' Pionen und alle gegenseitigen Schmäh- und Trnzrcden. Staatsarchiv Zürich: Acten Toggenbnrg. (Copic.) ^ ^»Nc e ^pr>l. Berichte an Zürich über die Operationen der zürcherischen Truppen im Thurgau. 'Ü die Hz" 'ü den 25. April Morgens 5 Uhr durch Einmarsch durch das offene Thor besezt worden; Nachmittags Ziftm'Uif daS RathhauS berufen, des EideS an die VIl Orte entlassen und mit specicllen Eideöpstichten ^ De» ^ ^^bindlich gemacht worden. II. Zürich ertheilt den KriegSräthe» in Frauenfeld folgende Weisungen t ^ be>, ^ ^"bvogt genugsam zu bewache» und zu vcrgaume», daß er keine bedenkliche Korrespondenz führe; bff ""ba»,i»a»n Nüpplin in seinem Hanse zu interniren »nd ihm jegliche Korrespondenz abzuschneiden; Ute,» Fortschritte, sei es auf Jttingc» oder andere Orte zu, vorsichtig festzusezcn, so daß keine Unordnnnge» 2492 »der Gcwaltthätigkeiten vorkommen und die Thurgaucr durch gute Disciplin gewonnen werde»; 1- Entlassung der Thurgauer von ihrem Eide uud Aufnahme iu die zürcherische Huldigung vorerst die O»'" ^ hauptlcutc nach Frauenfeld zu berufe» und zu bchuldigc», uud nachher auch die Gemeiudcu »ach Gutbefl»k^ Pflicht zu nehme»; 5. die Angehörige» des Bischofs und Hochstifts von Constanz zu völliger Neutralität Z" pflichte»; li. die Thurgauer, tvclchc in der alten Landschaft des Abts sind, ebenfalls iu Huldigung zu nch»^" diejenigen in seinen Kriegsdiensten ernstlich zurükzurufcu. III. Die Kricgsräthe i» Fraueufcld nehme» für Zürich in die Huldigung uud entlasse» stc des Eides au die Vit Orte uud fordern die Schlüssel zu de»' thorcn uud zum Zeughaus ab; ferner verbieten sie bei Confiscatiou und Strafe uud Ungnade jegliche Provia» Z ^ aus dem Thurgau au den Abt. IV. Von Jttiugeu wird ohne jeglichen Widerstand Bcsiz geuvmmen. V. Schloß Sonnenberg und iu das Kloster Fischingen werden Schuzwacheu bewilligt. VI. Zürich nimmt »»t willigung des Abts Best» von der Stadt und dein Rheinpaß zu Rheinau. Staatsarchiv Zürich: Acten ToMtlbM'S' >316. 1712, 23. April. Zürich an Basel. Aus der abschriftlich initgctheilten Corrcspondenz zwischt" ^ ^ Ständen und den V Orte», Schwyz uud dem Abt sei zu entnehmen, daß die katholische» Orte wenig haben zu einer aufrichtigen Mediation. Da Baden von den katholischen Orten eigenmächtig mit einem k5om>»»" und einer Garnison verschen worden, halte Zürich diesen Ort aus diesen und andern wichtigen Gründen st^ geeignete Malstätte für die von Basel auf den 2. Mai ausgeschriebene Tagsazung. Wenn die katholische" wirklich eine Mediation wollen, erachte Zürich unmaßgeblich Basel für den geeignetsten Ort der Zusam»»" übrigens werde Zürich hierüber sich mit Bern noch besprechen. Staatsarchiv Zürich: G -h. Misswmwch i>. .317. 1712, 23. April. Bürgermeister, Schultheiß, kleine und große Näthe von Zürich und Bern an evangelische Orte. Ans Anrathc» von Bern erläßt Zürich in gemeinsame» Namen an sämmtliche evangelistlst die Mahnung zu stündlicher Bcreitschafthaltung ihres Zuzugs. Staatsarchiv Zürich: Geheim. Missivenbu-h x. ^ als . _ liest .318. 1712, 23. April. Bern verlangt vom Bischof von Basel Aufschluß, inwieweit das Gerücht, lezterer den katholischen Orten Hilfstrnppen zusenden, begründet sei, da Bern zu etwas Widrigem keine» gegeben und beincbcnö mit den katholischen Orten in keiner Feindihätlichkeit begriffen sei. -,,sch^ Darauf antwortet der Bischof den 26. -April, durch die ganz unverhoffte Kriegsbcwcgung in der Eidgcnosst". und den wirkliche»-Auszug mehrerer Kantone beider Religionen sei er veranlaßt, Vorsorge für die Sicherheit angrenzende» Lande zu treffen und zu beobachten, was seine Bnndespflichtcn gegen die katholischen Orte fall erfordern; in der Erwartung, daß die Unruhen friedsam zuvor abgethan werden, hoffe er, daß er »> befahren haben und das nachbarliche Wohlvcrständniß erhalten bleiben werde. Staatsarchiv Lncern: Acten Togjzcnbnrg. (Copie- AS .3111. 1712, 23. April. Kaiserliches Rescript auS Wien an den Botschafter Trautmannödorf in Bade"- ^ unbefugte Vorhaben der Kantone Zürich und Bern, mit Hintanseznng aller geistlichen, weltlichen und Bö und ihrer eigenen Mediationshandlung befremde den Kaiser nicht wenig, zumal in einer Zeit, da Jeder»» ^ der Ehristenheit die Herstellung des allgemeine» Friedens verlange. Des Botschafters Vorstellung an das Bestreben, den französischen Gesandten ans der Sache zu halten, werde gebilligt. Im Weiter» erhält ^ mannsdorf folgende Instructionen! 1. Da die Vorstellungen keine Beachtung gefunden, nehme der Kaftcr anders auf, als daß beide Kantone sich nicht länger an der Erbvereinigung gebunden halten wollen, der Kaiser die Zollvergünstigungen zurükzichcn werde, sollen die Kantone, vorab Zürich, solches sich selbst k»"" ^ elfteres werde so unfehlbar geschehen, da der Kaiser die gar zu große Geringschäznng seiner tPorstcllung^^, dulden könne. Das soll besonders Zürich zu wissen gethan werden; die andern Orte, die sich an den Thatha" ^ nicht bethciligen, hätten dagegen wider sich nichts zu gefahren. 2. Bei den gutgesinnten katholischen Ka»^ ^^ der Botschafter sich vertraulich erkundigen, wohin ihre Gedanken gehen und was sie im Kriegsfall vorzukehre» eu worauf sich der Kaiser des Weitern zum Schuze des Abtes entschließen werde. StiftSarchiv St. Gallen: l5opialband 1' ^ 2493 vvii ^ April, Kaiserliches Rescript an die bevollmächtigten Minister in Utrecht, Kenntnißgabc > " gkwaltlhätige» Ilntcriiehninngen der Zürcher mit dem 'Auftrag, hicvv» den Gesandtschaften im Haag und Ivlcl Aiitthcilung zn machen nnd deren Hofe dahin zn vermögen, dasi sie die protestantischen Kantone von ungerechten Vorhaben ab- und zur Wiederaufnahme der gütlichen Verhandlungen ermahne», Stiftsarchiv St. Gallen: Copialbanb? Z687. ^ ^742, Lll, April, Herzog Eberhard Ludwig von Würtemberg zeigt den Ständen Zürich und Bern an, scti e" dersamniclt gewesene Kreisconvent habe angesichts der Kriegsbewcgungcn in der Schweiz einige Mann- di"m Bodensee beordert. Der Herzog macht frcundnachbarlich die Mittheilnng, diese Maßregel bezweke »nr ^ekung der Krcislandc nnd die Officicre seien befehligt, sich jeder Thätlichkeit anycr des Kreises zu enthalten. Staatsarchiv Zürich: Acten Toggcnburg. (Orig.) 1712, W, April, Die Häupter und einige der Räthe gemeiner III Bünde in Chur an Zürich und dich" ^^^ uiündlichc 'Anwerben beider Stände durch den Gesandten Hauptmann Kaspar Meyer von Zürich wird G.c'! Antworten die >11 Bünde wünschen von Seelcngrund eine gütliche Erledigung der llnruhen; wenn sich die "Mn aber vermehren, werden sie laut Bündniß getreulich zu entsprechen nicht ermangeln, Staatsarchiv Zürich: Acten Toggenburg. (Orig.) '^bleiche lchzu einläßlichen Bericht des Gesandten Meyer vom 28, April, besonders über die Hilfsbereitschaft ^blelischen Bündncr, Staatsarchiv Züricht Actcn Toggcnburg, >2.!^ 171Z 2li, April, Genf stellt Zürich und Bern dreihundert Mann Hilfstruppen zur sofortigen Verfügung. Staatsarchiv Zürich : Acten Toggcnburg. (Orig.) tzy"" 1712, 2li. u, 27, -April, Mellingen, llntcrvogt Schnorf von Baden gibt Luccrn über die Situation '^iM Baden folgenden Bericht: Landöhauptmann Heinrich Rudolph Rcding verlange entweder die Entlassung die lu Bosten oder eine crklekliche llntcrstüzung, um nicht unthätig bleiben zu müssen; ohne Beihilfe könne ^ llchaft Baden gar nichts thun, eS fehle an Lebensmitteln nnd Waffen, Der von der lucernischcn Brigade A»„ April zugesicherte Succurs sei bei dem Durchbruch bei der Stilli ausgeblieben; auf den ersten ^halt ^ haben die wenige» Truppen bei der Stilli Reißaus genommen. Verschiedene Dörfer haben Gemeinden ejy chud angesichts der Bedrohung durch Zürich und Bern beschlossen, daheimzubleiben, und wollen nicht Hgh/g.'^en Zusaz zur Garnison nach Baden geben. ES sei gar kein Gehorsam mehr vorhanden, der Schrekcn ^ ^'saßt. Luccrn aber mittelst heutigem Befehl die Weisung gegebe», die Mannschaft der Grafschaft Ikgg ^aminenzuzichen, wolle man dies nochmals versuchen; wenn aber keine Beihilfe geleistet werde mit den deren die uns den, Frciamt nach Brcmgarten verlegt werden, solle man doch die Rothlage der Grafschaft, °i»e m Untergang im Falle des Widerstands gegen Zürich und Bern augenscheinlich sei, beherzigen und etwa U>ug Neutralität für Baden schaffen u, s, w, Staatsarchiv Luccrn: Acten Toggcnburg, >>n Berichte deS Landshauptman» Rcding und der 'Amtleute und des Commandantcn der Stadt Baden ^<"sarchch Lucern: 'Acten Toggcnburg u, im Landcsarchiv Schwyz, lch ^1^, 27, 'April, Wallis schreibt an Lucern, daß seine versprochene» Hilfstruppcn nächsten Sonntag ^ des BergcS Furka anlangen und von da de» Marsch fortsczcn werden; auch gegen den Stand t>> " St, Mvriz bereits starke Wachten bestellt, werde Wallis sich versehe»; indessen wolle man vernehme», ^ im Stande sei, seinen Zuzug mit Lebensmitteln zu versehen, Staatsarchiv Lucern: Acten Toggcnburg. (Orig.) ^'cer„ April, Bericht des lucernischcn KriegSraths in Solothurn, Heinrich Ludwig Göldli», a» Eröffnungen beider Schultheißc sei zu entnehmen, dasi Solothurn nicht offensiv operiren wolle und ° Hilfstruppk» (des Bischofs von Basel) nicht zu erhalten vermöge, Schwyz hätte den Toggcnburgcrn zu 2494 Hilft kommen und die Operationen dort anfangen sollen, wobei sie im Fall der Noth bei den übrigen ^ llnterstüznng gefunden hätten. Der französische Botschafter habe mit Worten alle kräftige Assistenz aneibe^' jedoch wiederholt betont, er könne sich nicht einbilden, daß man bei den dcrmaligen Cvnjuncturcn einen allgew^' Assenslvkneg suchen werde. Staatsarchiv Luccrn: Acten Toggenburg. (Orig.) 5.27. 1712, 28. April, Zürich an seine Kricgsräthc in Elgg, Um die zürcherischen Truppe» mit cvangc^'' Thurgauern zu verstärken, solle» die Kriegsräthe den Quartierhauptlcutc» befehlen, daß jeder »ach seinem gcsch^^!, Eid der Treue zweihundert oder wenigstens hundcrtfünfzig bewehrte Mann zuschikc; denn ohne dieses hätte 3"" von der Occupatio» des Thurgau mehr Schaden als Vvrthcil, Sodann soll man die Besazungen im möglichst reducircn und immer näher auf den Feind rüken. Staatsarchiv Zürichs Acte» Toggenburg, 5.28. 1712, 28, April, Appenzell-Außerrhoden crwiedert auf das Mahnschreiben von Zürich nnd 2sct»- könne sich dermalen zu nichts Mehreren, erklären als vorher, nämlich z» geflisftner Wachsamkeit und Verwah" der Grenzpässe, besonders mit Rüksicht auf die bedenklichen Bewegungen der österreichischen Nachbarn, welche bcu den Landesausschuß aufgeboten und auf die verschiedenen Eonftrenzen von Jnnerrhoden in Obcrrict, Staatsarchiv Zürich t Acte» Toggenburg, (Orig,) 5,2i>. 1712, 28. April. Basel an Zürich, (Bern, Lnccrn n. s. w.). Da die kriegerischen Vvrbereiü"'^ überall eher wachsen, als abnehmen, stellt Basel nochmals das aUerangelcgentlichste Gesuch, die KriegsopcrKu' einzustellen und die Tagsazuug in Baden zu besuchen. Staatsarchiv Zürich: Acic» Toggenburg, (Orig,) Staatsarchiv Luccrn: Acten Toggenburg, (Orig) 5,30. 1712, 28. April, Lnccrn. Die V Orte an Zürich und Bern. Die Entgegnung beider Stände 23. April sei in allen Theilcn so unbegründet, daß die V Orte, um mehrere,» Verdrnsie auszuweichen, du> gar nicht mehr antworten sollten; die Zulage über den Vorgang im Jahr >706 nnd über den Verlauf de> lcgcnhcit in den vergangenen Jahre» sei schon wiederholt widersprochen nnd zur Genüge nachgewiesen worden, ^ gerade und langmüthig die V Orte in dieser Sache vorgegangen und sich nie zu solchen gewaltthätigc» Unbefugt wie sie von beide» Städten geschehen, zu unterstehen gedacht hätten, da doch Zürich und Bern keinerlei Toggenburg habe». Noch empfindlicher als dies falle aber, daß von Erwindung der Mediation geredet »'s während doch der Kaufbrief, die Belehnunge», das Landrecht und die von allen Theilcn angenommene» , Siegel und Verträge neben dein toggcnburgischen Landrccht, Landcid und Landfrieden nicht als ll^'ichbeee^^ angenommen werden wollten, und daraufhin durch die mittlerweile erfolgte Einnahme der Schlösser die b" ^ Handlung vcrunmöglicht wurde, die Dinge im Toggenburg daraufhin gänzlich verfielen und schließlich beide ^ es zu mehreren, öffentliche» Bruche bis zu Thätlichkeitcn mittelst bewaffnete» Durchzugs durch die Herrschaft >.z- und Baden kommen ließen. Dadurch seien die V Orte zur Gegenwehr gedrängt, gleichwohl aber noch dcd fertigen Erbietens gewesen, den bundcsgcmäße» Weg zn gehen, für welchen aber die Erklärung der zwei wenig Hoffnung gebe, da sie ohne jeglichen Grund den Ilnglimpf von sich und auf die katholischen Orte zu ^ suche», und auch keine Antwort über die verlangte Zurükziehung der Völker und schicdlichc Anhandnahnic haben, so daß die katholischen Orte nochmals wider alles Nnglük, welches auö diesen, ihnen mit Unlieb anftrzw>»U Stand der Dinge entstehen möchte, feierlich Protestiren. Staatsarchiv Zürich: Acten Toggenburg. (Orig.) — Staatsarchiv Luccrn: Acten Toggenburg. (Conccpt) u. i- 5»31. 1712, 2!1. April. Der Landrath von Toggenburg an Zürich und Bern. Die glarncrische Geftubft^ ^ habe gestern, aus de» Hauptguartiercn der zürcherische» und äbtischen Truppe» zurükkehrcnd, auch von Toglll die gänzliche Niederlegung der Waffen verlangt, damit der Streit gütlich oder rechtlich auf der nächste» !agb ^ erledigt werde. Der Landrath, in der Furcht, man wolle ihm mit diesem Vorwand die erlangten Vorths den Händen winden und den Widerpart Zeit gewinne» lassen, fleht inständigst beide Stände an, ja doch ' aus dem Feld zu ziehen, bis daß ei» de». Landrecht wohl angemessener Frieden geschlossen sei. Staatsarchiv Zürich: Acic» Toggcnbnrg. (Orig,) Staatsarchiv Bern: Toggcnbnrgbiichcr tv " Über d. Anwerbung d. glarn. Gesandten i. Toggenburg vergl. d. ausführt. Bericht v. Nabholz v. 29. April i. Staatsarchiv Zürich: A. Togge"b"l4 2495 April. Zürich an seinen Repräsentanten in Bern, Hans Konrad Escher. Um das ungurc ^ ^ über die von Zürich in dem Thurgau für sich eingenommene Huldigung zu benehme», solle ^ ü hingewiesen »verde», daß das Gleiche auch im Jahr 1656 der Fall war, ferner daß die Occupatio» des alleabsolute Rothwendigkcit war, zumal der Abt sich daraus an Volk verstärkte und ihm die Klöster Volk ^ ^^stchub, „amcntlich mit Proviant leisteten und kein anderer Weg als die Jncidnahme übrig blieb, das u»d y" Troublen zusammenzuhalten. Die Grafschaft Vaden betreffend habe man, nachdem sich Kaiserstuhl H.. "Mau willig in den Schuz beider Stände begeben, mit den bernischen Repräsentanten vereinbart, in jene best c'Kliugnau Truppen auö beiden Ständen zu legen und die Grafschaftsleutc in Anwesenheit von stltige» Officicrcn nach der von den Gesandten von Bern selbst entworfenen Eidesformel in Eid zu nehmen. Staatsarchiv Zürich: Geh. Missivcnl'uch. x. 210. ^old'^' April. Schwyz an seine Kricgsräthe in Pfäffikon. Laut den Berichten der beurlaubten " ^rrsche im Lager ein allgemeiner Unwillen, daß eine so schöne, zum Angriff so hitzige und willige Armee Snoäl^^ Actio» gelassen werden. Die Ursache hieran werde auf die schwhzerischcn und andere Kricgsräthe Dttc' ' Lncern und in Uri sei ein ungemeines Geschrei, daß wir Schwhzer den Krieg angefangen, die übrigen >»»»>, ^^emahnt haben und jezt nicht angreifen oder operirc» dürfen, weshalb der Rath von Schwyz alles Zchrc''^'"^ Ungemach bestermassen von stch abgelehnt haben will. — Die schwyzcrische» Kricgsräthe weisen mit ^rten Bpril obige Zulagen zurük; Schwyz habe allzeit znm Angriff schreiten »vollen und den übrigen c»>c»l daherigcn Plan zugestellt, zu den» sich diese aber ohne Ermächtigung ihrer Obern nicht verstehen wollten. Landesarchiv Schwyz : Acten ToMndnrq. (Orist.) bcr sa'^' April. Zug an Lucer». Zug sei die Vesuchung der nächsten Tagsazung nnmöglich wegen Geiferten Bürger und Landleutc, die von keiner Thädigung ct»vaS hören »volle». Staatsarchiv Lncern: Acten Togjzenbnrg. (Orig.) ^a>dete '' April. Gardehauptmann Jost Anton Schmid in Altdorf meldet den mit Savoyen vcr- ^>>en, er sei von seinen Ober» bereits den 21. 'April durch Expresse» zurükberuseu worden und könne ^Ne ^" erhaltenen Auftrage nicht nachkommen. Uebrigens habe er vor seiner 'Abreise die Lage der katholischen schr^"^einandcrgesczt und um bundeögemäsie Hilfe nachgesucht. Der Herzog habe alsobald ei» 'Abniahnungö- ^ Zürich und Bern befohlen; im Weiter» sei von Savoyen dermal »venig zu hoffen, indem beinahe Gebiet in französische» Hände» sei. Staatsarchiv Luccrn: Acten TojMnl'nrg. (Copic.) u»d ^12, Zs>. 'April. Die geheime» KriegSräthe in Sursee an Lncern. Lucer» solle die Tagsazung besuchen ^ide,-!'^ der Instruction, daß man eine unparteiische Mediation antrete, allerseits die Waffen niederlege, S>cgcl und Briefe und was zwischen alle» drei Thcilcn rechtlich errichtet worden, in Geltung lasse und ^hal»-^ ^"Wcnburgcr ihre mit Recht hergebrachten Freiheiten behalte» und ihnen, wo sie mit ttnfuge» hart " worden, das Billige angcdiehcn »verde. Staatsarchiv Lncern: Acten Toggcnl'nrg. (Orig.) 5^7 ^c>„' ' ^^2, ll<>, April. Berichte deS LandShauptman», Ober- und KriegSbcamte der Grafschaft Bade» an Ärgfs^. ""d Sclnvyz über die Einnahme von Kaiscrstuhl, Zurzach, Klingnau, die Fcstsezung der Zürcher in der ""W Baden ... s. w. Staatsarchiv Luccrn: Acic» Toggcnburg. — LandcSarchiv Schwyz. (Original.) >N^ Hilf ' ^12, 1. Alai, Norschaib. Der 'Abt von St. Gallen an den Kaiser. Der'Abt ruft des Kaisers Schuz ^chg, die Vcrgnvaltigung, die ihm von Zürich und Bern im Poggenburg und in seine» StiftSlaudcn ZUgxj " "'"'de und begleitet das Gesuch mit einem Berichte dessen, was sich seit dem 12. 'April bis zum 28. 'April ^lchx "ämlich die Rebellen im Toggenburg die Stände Zürich und Bern wider diejenige» Ilntcrthancn, dein akwn Gehorsam ^ angelasse», angerufen, worauf diese unverschcncr Dinge mit bewaffneter 249K Hand im Toggenbnrg cinrükten, Zürich vor Wyl zog, die Klöster im Toggenbnrg einnahmen, de» Thurga» ! aneigneten n. st w,, worauf der Abt die V katholischen Orte, deren Interesse mit dem Seinigen wenigstens cvnnex sei, daß sie durch den Übergang von Toggenbnrg an Zürich und Bern völlig eingeschlossen und von dem abgeschnitten würden, um Hilfe zu seiner und ihrer Rettung angerufen; die katholischen Orte stünden nun mit aller Macht im Felde. Die Truppen des Abts stehe» über 3<>W Alan» in und bei Whl, ferner bei und gegen die Grenzen oo» Appcnzcll-Ausicrrhoden z am meiste» drükc das Stift, daß der Feind durch die nähme der dein Bischof von Consta»; gehörigen Städte Bischofzcll und Arbo» dcS Abtes Land und Leub ^ einschließen könnte, daß der Abt nicht einmal eine Hand breit Erdreich zu seiner Sicherheit und ein Stüklein' zu der Scinigcn Unterhalt mehr hätte. Diesem äußersten Übel zuvorzukommen, sei in Wahrheit nur starke Arm des Kaisers im Stande. Stiftsarchiv St. Gallen: Band I'. >687. '>3tl. 1712, I. Mai. Die Specialinstruction der schwyzerischcn Gesandten für die katholische Confer^» ^ Baden lautet: 1. Die katholischen Orte zu einer gemeinsamen Offensive zu bewegen, da die Ruptur »nn»ü^ den gemeinen Herrschaften geschehen und nicht mehr Toggenbnrg allein betreffe; 2. von Freiburg die Orlsß^ für die ennetbirgisehen Bogteien zu begehren und dann anzuordnen, daß die dortigen reformirtcn Landvögtc und die wälschcn Bogteien für die katholische» Orte in die Huldigung genommen werden, sofern Thnrgo" Zürcher» huldigen müsse; 3. 'Abrede zu treffen über die Berproviantirnng der sämmtlichc» Truppen. Laudesarchiv Schwyz: Acten ToMUburfl- 540. 1712, 1. Mai. Die zürcherischen und bcrnischc» Kriegsräthc in Lominis unterbreiten de» Ober» Kricgsplan gegen den Abt: 1. Bern soll wenigstens 2<><)l> Mann Truppen in das Thurgau absenden; 2. d" Thnrgauer insgemein, vornehmlich aber die evangelischen zu den beiden Ständen eine besondere Begierde und tragen, unter ihrer Beherrschung und Schuz zu stehen, sollen, diese gute Gesinnung benuzend, wenigst«^ Mann, vorab aus den meist evangelischen Quartieren in Dienst genommen werde» ; 3. mit diesen, de» Tvggenburgcrn, die etwa 2(>l>(> Alan» stark sind, und den Truppen beider Stände solle gleichzeitig von versilch Orten in die Landschaft des 'Abtes eingedrungen und der Feind in die Enge getrieben werden, wodurch Stand des Kriegs ganz ändern und bei dem Gelingen des Plans ein guter Thcil der Truppen für verwendbar würde; -1. die Thnrgauer, sonderlich die evangelischen bitten nnterthänigst, sie bei der jezicstU, b wiederkehrenden Gelegenheit, gleichwie die Toggenburger, von ihren Bcdrüknngcn und Lasten zu erledigen, sie unter evangelischer Handbietnng Gut und Blut aufzuopfern bereit seien. Bern genehmigt den Kricgsplan de» 11. Mai. TojMnlmrgbüchcr 541. 1712, 1. Mai, Svlothurn. Der französische Botschafter du Luc an Bern. .... (lopsnännb vons voll» los nrmvs n In mnin, on ponrrn nämiror vo« «nAos xröonntions gut sernw ^ promottro nn lwnroux «noevs Ann« vo« vntroprmo». ölnl» von» no svrio^ pn« lo« promivrs gni nurnieut gno In prnclonov Irnmnino no snkkit point ponr tinir uns nkkniro gnoz^ M'ollo I'nit oommonovo nxrös üo rostoxion«. Li Ion «nitos im rvsponäniont point n vo«tro ntkoirto et gno vo« trö«or« so tronvnssont öpnisr5, ^ il n'p nurnit pvr«onno gni no oonvint gn'II vnnt mionx oontribnor ä'nno pnrtiv üv so» rovonu gnv üo u> ^ portv ontivro clos kvinl«. 4.g« «ujot« An llop gui p sorniont intorsssvs montrorniont 1'oxomplo nnx vostres no vorriox jninnl« gn'un nmbnssnclonr clo «n A1njv«to so kormnlisnil clo« tnxo« gno In nooosmtö von« ,1'nnpo«or. l'onr provvnir oo mnllrvnr no «srn-t-II pormi« üo von« eliro, Unxiiilignos Loi^nonrs, gn'il sornit ^ tomp« el'voontvr In voix clo vo« vöritnlzlvs nini« ot «lo prvnelrv nno korto rösolution ^ ^ on nrmo«, ,jo m'nMuro guo pln«ionr« el'ontro von« oonviomlrniont gn'il« no I'ont sninni« onvmnjpöo toll» W otlootivomonk. Von« nvonorio/. nu««i guv vo n'o«t pn« «öriou«oino.nt guo von« oinmonto/. n nno nrlntruA" guninl II von« plni«t sto prosorirv nnx nrditro« nno lox snns InguvIIo nul nooomoelomvnt. .lo no p»m 2497 lfg,^ ^ !»'»»> ärv ü vcvur los intvrvsts v»it ' vssvntiols. -Iv in'ostimvrnis llouroux clo xouvoir vous oonvninero änns oottv ooonsivn, gue rlvir nv ^ ^ Aviv vt I'eiiviv guo j'n^ äv möritor 1'nmltio gno vous in'nvo/. xromisv. äv xrio 1)iou gnäl vous ^»»o ^ xrosxoritv äv tout ov guv xout vous vstro Iv xlus nvnntnAvux. Staatsarchiv Bern: Toggenbnrgbücher iV. 665. (Orig.) ^4 ^ ^'a, s" 2. Mai. In Übereinstimmung mit Bern ertheilen kleine und große Näthe von Zürich dem Haftel ^»rps de» Befehl, mit dem Abgeordneten Berns, Hauplinann Johann Anton Tillicr, sämnitliche Graf- ^»te von Baden in die Huldigung zu nehmen und über die Renitenten ein genaues Vcrzcichniß zu erstellen. Staatsarchiv Zilrich: Acten Poggenburg. (Orig.) ^>l il,^' ^ Mai, Zürich. Bor Rathen und Bürgern. Die Kriegsräthe im Thurgau werden in Bezug Nd t, ^berationSplan gegen den Abt verständigt, daß zur Verstärkung ihres Corps LlltZ Berner anmarschircn >oll / die 50(1 Mann Berncr in Rüti herangezogen »verde» dürfen. Nach Eintreffen dieser Verstärkung y>it buchen, die Äbtischcn immer enger einzuthun und Alles in beste Bereitschaft zu stellen, jedoch soll man ^bst ^hütliehkeiten bis ans weiter» Befehl einhalten, allermassen der Anfang vorstehender Zagsaznng von »uz wird, was ferner zu thun oder zu lassen sei, und beide Stände mit Gott entschlossen sind, nicht eher ges«t weichen, bis ein ehrlicher Frieden erfolgt und Toggcnburg in den ruhigen Bcsiz seiner Freiheiten ° >«» wird. Staatsarchiv Zürich: Acten Toggcnburg. (Abschrift.) 5^4 1 ^ ^ Str>' ä. Mai. Antwort von Bern an den französischen Botschafter. Nach Darlegung der Entwiklnng «iich .,/^^^b^ts, das einzig durch die Schuld des Abtes so weit gekommen sei, fährt Bern fort: Wir haben >vstsi^. » wogen, daß Ew. Epcellenz von unserm dicsörtigc» ehrlichen Verfahren cinichc ungute und ganz Vorzug ^ vorgebildet »verde» »vollen, indem dieselbe gedenkt, als »venu »vir dem erkiesenden Richter Gcsaz ^Sehlt vermeinten, ohne welche kein Acconunodement zu vcrhoffen, ja auch in eigener Sache Richter zu sein üüiijch - ^"'1 "»d fern aber, daß »vir dergleichen jemals unterfangen, sondern »vir glaubten aller Billigkeit tvg^ ' ^ diejenige» Primordialinstruinente zum Richter und Wegweiser gcsezt »verde» möchten, kraft welche» die LaM, ^^chrn Einwohiicr »vicdcruin in erster» landrcchtmäßigen Stand, darin sie sich befunden, als selbige "Ii an d„s Kloster St. Gallen verkauft worden, eingesczt werden möchten. Staatsarchiv Bern: Toggcnburgbuch iV. 672. ^12, Ä. Mai. Der Herzog von Savoyen an Zürich (und Bern.) Die alten Verbindungen mit der stii,^. W^lft gestatte» dem Herzog nicht, den entstandenen Wirre» gleichgültig zuzusehen, welche der inner» ^the Grundlage der Eidgenossenschaft, so sehr widersprechen. Als gemeiner Freund und Verbündeter der T,,.' ^ ausbrechende Feuer zu crstikeu und ihm Einhalt zu thnn, »vaS der hohen Klugheit und dem Eifer ""de für Ehre und die Interessen des gemeinen Vaterlands würdig sein »verde. Staatsarchiv Zürich: Acten Toggcnburg. (Orig.) Vs/. 4. Mai. Der zürcherische Obercommandant Vodmer in Lomniis an Zürich. Klents. ^"iFllvurio oonovvrn p.ir sa. pönötrntion kneilvmvnt guv äo truinor notro ^uorro snn« oo spvoivux luklsvr Iv xrol.it, »rnu» lnisorw Iv xlus Frunä tort n nous ot ins svinblo guo o'vst unv xuuvrv ^ Nv " tnirv xvrärv un vxvo n. son vnnomi -rux äöxoirsss äo ävux. Eutro ovlu uotrv Iiouuour soutkro vir »Iv »vy»8 ivs nn'iuvs koroos sur xivä gnv sl nous uvions unv xuissunoo roäoutablv vt äoolnrvv, In onus« ^ ^vvvlyxi >(z 8UUS poluo vt so äirn on soutoiru. ^'ous uos Ugssivurs MV rouäront justios guv j 'ni ton- 313 2498 jours öto oontro 1'unxmvntii.tion «lo 2000 Ilvrnois od 2000 clo In 'kliurMviv, nlloMunt Iii. sutkiounoo od Iii. clu Oorps ü'vntropronclro od cl'vxöoutvr nvoo Ibvu oo quo nos Loixuours ju^oront ü propos, Iii. eonllnnoo multituclv oboqutiitd ton« inos prineipos; nucis pour linrinonior jv n'ui pus voulu m'opinudrior oontro. U'vvaeaa^ clo nos muM/ins mo kitid clo In poino liors «In otts clo noovssidö; oo Mi vsd sonsiblo est ipio los lmbidunds «»»l ^ oommnclös ü mosurv äo In quunditö ot clu nomlwo clu moncla quo nous uvons. i,o soul rvmoclv clu 1'^^ 1'Iiur^ovio oommo ch lo pvnso est uno rokormv clnns I'Obvrumt äv I^innoiikolä, nitiolv quo pour OvoliiUss^ ^ j oonsoionoo ch rooommunäv n votro Loixnvurio lo plus vivomont quo ,jo puls. ,Io nv äois pus oublior äenr > sur I'otnt clo nos trouppvs, quo los uns uspiront nu rvtour pour truvuillor los oluitnps ov qui no rossK^ tnnt I'intorüt propra quo Iv publiquv; los nutros ooiumonoont n utrv insolonts, cl'uudros qui murinurvnt a ^ ec wie der Sachen Gestaltung und die Gefahr es erheischen, damit man, was Gott auch verhangen möge, o hilflichc Hand bieten könne. Staatsarchiv Zürich: Gchcimrs Missivcnlnich x. .14ti. 1712, 4. n. 5. Mai. Gegen die Aggressivplänc von Schwyz walten bei den Kriegöräthen Surfte, Münster und Muri ernste Bedenken; es sei besser auf sich Bedacht zu nehmen, als sich von Schn^M>.l multu vorbu soll vunn sino viribus iru, weiter treiben zu lassen. (Bericht der Kriegsräthe in Muri v. Staatsarchiv Luccrn: Acic» TojMnlmrg. "inquillitv <1u lonublv Lorps Ilolvötiquo. 4'ospo>e- siours, quo vous vouclrv!'. bion oonoourir nvoo inoi ü rvtubllr In bonnv Ilurtnouiv qui svntblv ontioromont < ^ ^ Vous eonnuitrc« liivn plus ptcr inos notions quo ptcr mos pscrolos ü quo! point jo closiro votro I,onl>vur et quo so knis clo votro möritv porsonvl. ,7o vous tlvinuutlo Iii. Mnoo clo oroiro quo rivn n'vMlo I'ostimv, <1^ ^ clo vos vvrtus vt lu pttrknitv oansiclörution nvoo Inquollo jo suis, ölossiours, trös ubsolumont ü vous. Staatsarchiv Ziirich: Acten Toggcnburg. (Orig.) Staatsarchiv Vcrn: Toggcnburgbiicher '»',0. 1712, 0. Mai, Bade». Der kaiserliche Botschafter an kleine und große Räthc von Zürich u» ^ Den Kaiser befremde nicht wenig daS Verfahren der beiden Stände im Tvggcnburgcrgeschäft, worin geistliche, ^ ^ und Völkerrechte und die übernoinnretie gütliche Vergleichung hintangeftzt werden, besonders in einer tV ^ Jedermann die Herstellung des Friedens wünsche und die Kantone keine Ursache und kein Recht haben, ^ eigenen und benachbarte» Landen neue Unruhen zu erwcken. Der Kaiser könne dies nicht anders aufneh" ^ daß die zwei Städte den Erbvcrein und die daraus fließenden so großen Handclsvortheilc nicht mehr fü>' halten, noch sich länger daran binden wolle», nachdem in demselben der Kaiser und das Reich deutlich genug ^ und vorbehalten, folgsam von des Reichs Lchcnherrlichkeit und hohen Gerechtsamen mitzuvcrstehcn ft>, .xch in allweg unberührt gelassen und nach Inhalt des Basier Friedens von 1400 nicht innovirt werden, »»d " Pacisccnten sich der 'Angehörigen des andern z» Schaden und Unfug annehmen soll. Wenn der Kaiser da)' Handelsvortheile und die Zollbefreiung aufhebe, müssen sich daö die zwei Kantone selbst beimessen »nd ' unfehlbar geschehen, den» der Kaiser lasse sich die toggenburgischcn Lehen ans so gewaltthätige Weift nicht c» Staatsarchiv Zürich: Acten Togjienburg. iLrig.) — Staatsarchiv Vcrn: Toggcnburgbiichcc L. 2499 m >1. I7iz 7 Baden. Der französische Gesandte an Schwyz. Ising' Iu«>e si miäi; j'^ teonvnis Us88ivur8 vos äoputss pro.8t8 ü montvr ü olwvnl pone von« ullsr 'dtenp ^ ^ äs in» äminsr 24 üsuro8 avoo n88nrnnoo eins von« ns I'anriM pm8 äösu^röulilo, pni8gus mon ^ ^ ^ bauäuit gn'nn bis» äs In, onus« oommuns. äs Ü8 partir n l'instnnt 1o 8r. äs In Nurtiiiivro ponr v»v ^ ^ ^ Imnänms Lelwrno gni von» rvnärn oottv Isttrs pourru vons Airs 1a xsn äs fruit äs es ^ d«. 4g vompto äs pl»8, IllnKiiiligus8 LsiKNSnrs, ä'nllor moi-msms n Xuni^skelä xonr inirs wo« äoruisr« asin i^i/uu oonsvnts n uns inoäintiou iiupnrtinls st n uns sursonuev äs touto sorts ä'Iiostilitvs; mnis ^°rk. IS US pyjg zzromottrs, js n'ni gu'si in'en rnpxortsr n V08 1umisro8 et V0U8 äirs, gllv Ig I'u.v ns °cA>ui> '°n>kn.,, R'il ^wnl8 gno In violsues st I'oWro88inn xrsvnlsut pnrnü uns untiou gui lui est si osiörs. äs xrio visu ^Un wnintienns änn8 In pro8pvrits äs es gui psut vorm ostrs Is plu8 nvnntnKSUx. Landcsarchw Schwyz: Toggcnburgcrkricg. (Orig.) ^gehlelZ, 7 », 8, Mai, Zürich an seine Gesandte» in Königsfeldcn. 'Aus de» Gcsandtschastöberichten ^ Congrcß verzögere, ehe und bevor man nur der Malstatt halber einig sei, da bcsvrglich Ai darüber verloren werden wolle. 'Ann aber habe Zürich seine ganze Macht ans den Beinen, worüber ^ste»' ^ Munition und Fvurage beständig große Kosten ergehen und für den Feld- und Rebbau die cntzvgcn werden und das Volk daher, wenn es auch zum Gehorsam und alle» Diensten willig, mit ^riii " Ebingen ans die Endschaft des Geschäfts warte. Die katholischen Orte anderseits machen zwar mit ihrer sie und dort zerstreute» Macht groß Geschrei, müssen aber nicht so viele Unkosten tragen, vielmehr werde» di,^ ^ bie lange Gutmüthigkeit Zürichs nur frecher in der Verzögerung, in der bösen Absicht, die zwei Städte chte» s ""lüden, oder sich inzwischen mit dem Zeitgewinn zu verstärken und etwa im günstigen Moment den gegen sie zu wagen, wie denn verschiedene Drohungen und Warnungen ergehen und allerhand Unfugen 'Wmien gegen die llnsrigen verübt werden. Man wisse zwar schon, daß mit Bern abgeredet wurde, für leg ^hatlichkciten einzuhalten und de» Verlans der Tagsaznng abzuwarten, wohl aber inzwischen die Truppen aber ^ ^'ugc zu treibe»; im Thurgan sei nun allerdings etwas geschehen, in der alte» Landschaft habe Zürich beständig noch eine offene Porte und der gesuchte Zwck könne also damit nicht erreicht werden, "ber ^'ur noch nicht ermüdet, 'Alles anzuwenden, um zu einer gütliche» Verständigung zu kommen, könne wenig Hoffnung schöpfen und wünsche daher, daß von de» unparteiischen Orte» in Baden der ^fftlch ' ^^vrische Schluß begehrt werde, ob Bade» ohne Zeitverlust geräumt oder ei» anderes Ort als Hchh, ^ standen werden wolle. Wenn in lcztcrm Punkte auch nachgegeben werde, bedürfe es ja dann zur An- ^Nch ^ Mediation immer noch ziemliche Zeit. Das Projectiren der Gesandten der unbethciligtcn Orte finde besonderer Bedcnklichkcit, da es dadurch ohne weiter zu einer Partei gemacht und der heilsame Zwek, »ich, ^ ^>'actat wie durch Zürichs Mediation vermittelt, so auch unter beider Stände Garantie befestigt sein solle, ^'rde„" erreicht, sondern andere neue Erschwernisse zur Erlangung eines vollkommenen Friedens wachgerufen T ^ Gesandten sollen daher lediglich auf die sofortige kategorische Erklärung, ob man Baden räumen keii>P""' dritten Ort zugestehen wolle, dringe» und trachten, daS Projectiren ans alle Weise abzuheben; cS dürfe »»r "»genommen und wenn dennoch darin fortgefahren werde, dawider protestirt »verde», da es sich dermalen die Malstätte und die Wiederaufnahme der Mediation handle. Staatsarchiv Zilrich: Gchcim. MiPvcalmch NM-W6. Mai, KönigSfeldeti. Bernischer Gesandlschaftöbcricht über die Unterhandlungen deö französischen ^drüf^n der von Mittag bis um fünf Uhr dauernde» Unterredung versicherte der Botschafter in höflichen begeh^ ^asi er im Namen seines Königs und als guter unparteiischer Freund der Eidgenossenschast sich allher !»», '"bc, ex tvyllc sich nicht als Mediator oder Arbiter darstellen, sondern suche nur als porksur äs p-wolo d»r ^ Zu verhelfen. Vor allen Dingen möchte er wissen, ob man mit der ungewohnten großen Armatur ^dc„ .„^Pmachlttig des ToggenbnrgcrhandelS, oder noch etwas Anderes vorhabe. Was ihm darauf geantwortet Aschen leicht ermessen. Daraufhin habe der Botschafter in Mehrere», die Nolhwendigkcit der eidge- " Harmonie und daß kein Glied davon getrennt werde, vorgestellt; ferner wie wenig durch die Bemächtigung 2500 der katholische» Orte zu gewinnen sei, da'sie auswärtige kaiserliche Hilfe suchen und sie vielleicht finden, König, der dieser Orte Bewaffnung, als durch genügsame Jalousie veranlaßt, nicht übel nehmen könne, kö»>R kommen, seine Grenzen zu besezen. Die große Roth an Geld und Proviant könnte die katholischen Orte j» ^ größerer Ungeduld reizen und sie gar veranlasse», von Baden unverrichtcter Sache zu verreisen, wie denn die Gesandten von Schwyz und Glarus schon wieder nach Hause gegangen, und morgen andere von UnterwalU» sonst folgen werden. Wenn es sich nur um das Toggcnburgergcschäft handle, sei nichts leichter, als Z» lB p vergnüglichen Austrag zu kommen, da die schwächere Partei wegen Übeln Znstandes die Sache nicht Niehl könne anstehen lassen. Die beiden Stände sollen nur die Punkte, wie sie diesen Streit beigelegt wisst» , Hrn, de la Martiniörc in die Feder dictircn, damit er sie den Orten vorlege» und so gut als möglich ^ könne. Nach Baden zu gehe», könne der Botschafter bei der jczigcn Gestaltung der Dinge selbst nicht bei? wenn aber Baden cvacuirt werde, sollte, nach seinem Dafürhalten, daS Nämliche auch im Thurga» und de» besczten Orten geschehen. Nachdem beider Stände Gesandte unter sich über die angeregte» FriedenSvorschlägc hc>^, haben sie dem Botschafter, unter Verdankung seiner großen Mühewalt, vorstellig gemacht, wie wenig Stillung der Sache» die bctheiligten Orte durch ihre Beharrung ans der Malstättc in Baden schon >» Tage bezeigt und was für billige Aperturen ihnen Zürich und Bern gethan, so daß kein Wunder, Lcztern Obrigkeiten endlich die Geduld auch verliere» und die Gesandten zurükbernfen, Endlich sei aber das dahin ausgefallen, eine Verständigung, bevor man zusammenkomme, falle schwer; wenn man aber bei c»» , wäre, würde man gar viel Zeit gewinne» und könnte sich vielleicht auch um so eher nähern, wenn der Bs» hierüber den katholischen Orten die kräftigsten Vorstellungen machen würde. Deshalb sei er denn auch ,,, worden, die bctheiligten Orte zu billigen Vorschlägen zu vermöge», wozu er sich nicht ungencigt zeigte. Die be>" ^ Gesandten halten unmaßgeblich dafür, zur Beibehaltung dcS Glimpfes dürfte man sich mit Abschass""^,, Commandantcn und der Garnison wohl crsättigen, sofern die Bcsazungen in Kaiserstuhl und Kling»»» ^ ^ würde», zumal der etwa ans acht oder vierzehn Tage zu stellende Waffenstillstand den freien Zu- u»d ' ' genügend sichern würde. Staatsarchiv Bcrn: TchMNburabüchcr a. l>, ü.,4. 1712, ll, Mai, Befehl von Zürich an seine Kricgscorps in Lvmmiö, Grüningen, Rüti, Mettmcnstelten und Rcgensbnrg, Zürich sehe nichts Anderes vor sich, als daß von den sogenannten u»p»»^.^! Orten keine reale Handlung zu einer gütlichen Vereinbarung werde vorgenommen, sondern Zürich vielmehr ^ werde, einerseits dem Urheber der Unruhe, dem Abt und seinen Völkern näher auf den Leib zu greife» " sii mir der von Gott verliehenen Gewalt zu der Billigkeit zu bringen, anderseits gegen die katholische» Truppen in solche Verfassung stellen zu lassen, daß ihnen aller mögliche Abbruch zugefügt werden kön»^ sie im Fall des Angriffs des Abts sich seiner annehmen wollten. Die bcrnischc» Gesandten in Zürich vor eingeholter stricter Instruction zu wirklichem Angriff oder dieser oder jener Thätlichkeit nicht bcisti»»"^ß,i lassen es annoch einige wenige Tage anstehen. Nichtsdestoweniger erhalten die Commandantcn und k» bis auf fernere Ordre den gemessenen Befehl, in allerbester Hut zu stehen, die Truppcncvrpö möglich » einander zu halten, damit ans ersten Wink gegen den gemeinen Feind daö Erforderliche vorgenommen / Inzwischen sind allerorten die bisherigen Insulten, Lästerungen, Räubereien und Gewaltthätigkciten »>cht erdulden, sonder» ohne sernern einzuholenden Befehl ist auf alle Weise und Wege Gewalt mit Gewalt »h,l" Staatsarchiv Zürich: Acic» TvMeulmrg, (s>u>U O»' ','»5. l?12, g. Mai, Abends li Uhr, Zürich an seinen Repräsentanten in Bern, Da die katholisch'" es nur auf gefährliche Verzögerungen abgesehen haben, hat die große RathSversammlnng zur Beschle»»>!st"^,p Beendigung der Sache befohlen, die bei Wyl postirten Truppen des Abts anzugreifen und auf den »b'^" Posten auf guter Hut zu stehen. Der Repräsentant soll in Bern bei Schultheiß Willading und Andern die ^ g„»'s Vorstellungen machen, daß auch Bern hiezu einstimme und seine Gesandten in Zürich und seine Kriegsräthe >»^! mit den nöthigcn Vollmachten versehe, da die katholischen Orte, wenn das Vorhaben gegen Wyl zu» komme, sich ohne Zweifel ebenfalls als angegriffen betrachten, Staatsarchiv Zürich: Gch, Miffivmbuch i«» ^ , O- " Ein ähnliches Schreiben ging gleichzeitig an »ie zürcherischen Gesandten in Konigöfelden ab, 2.') 01 sich 'B?ai, McrSbnrg. Dcr Bischof von Constanz an Zürich und Bern. Der Bischof verwahrt ^>>ct Zulage Zürichs, dasi er durch Verlegung einiger Soldaten nach Arbo» die Neutralität nicht beob- ^'sn ^ ^ür>te sich vielmehr zu Beschwerden berechtigt, dasi Zürich und Bern seine Untcrthanen sich huldigen Tiäd Städte Kaistrstuhl und Klingnau bcsezten; er könne daraus nichts Anderes schließen, als daß beide ^ geflissentlich suchen, mit Thätlichkeitcn gegen ihn zu verfahren. Staatsarchiv Zürich: Acten Toggcnburg. (Oriq.) Päd ^ ^ ^"i, Königsfelden. Bericht der bcrnischcn Gesandten an Bern. Landvogt Thvrmann in lll ^ seines Anits und seiner Freiheit daselbst beraubt und in Arrest genommen worden. Ans diesfalls geführte da ^ den Abgeordneten dcr unbctheiligten Orte habe Landammann Zwicki das Vorgehen entschuldigen wollen, >vidc - Thurgan mit Cntsezung des dortigen Landvogtö den Anfang gemacht habe, was aber von Zürich »e>n'^"^" worden sii. Daraus, dasi die bcthciligten Orte sich iveiger», die von beide» Ständen vorgeschlagene ^ ^ulstatt anzunehmen oder Baden von den Truppen zu räumen, müsse man entnehmen, daß die betheiligten llin. s^ ^uehe nur in die Länge ziehen wollen; vollends klar sei dies geworden durch den Vorschlag, die weiter» »>»,. Zungen in Bern zu pflegen; einmal sei ja nicht sieher, ob gewisse betheiligtc Orte dort erscheinen würden, ^ uig namentlich für Zürich und den Abt von St. Gallen zu entlegen; ebenso sei die ^'c»» """kl einzelner katholischer Orte derart, dasi deren Gesandten in ihrem Land deö Lebens nicht sicher wäre», djx >>, ^ »»verweilt znrükkämen. Bei Bern waltete »eben dcr Besorgnis? vor einer Verzögerung der Sache ^'r übermäsiigen Kosten und die llngelegenheit, sonderlich weil dcr französische Botschafter mit den flgi» "uel, »'jeder am Orte dieser Verhandlungen einfinden tvürdc. Gin abermaliger Vorschlag ans Ber- 'hrci, ^ ^ Konferenz nach Solothurn, Aarbnrg oder Ölten errege die Verwunderung beider Stände, welche hierüber l'm> Bericht zu geben versprechen. Staatsarchiv Bern: Toggcnburgbiicher 799. ^^12, l 0. Mai. Der zürcherische Gesandte in C.hur, Rathöherr Johann Kaspar Meyer, erhält von ^ Bürgern den Auftrag, unverzüglich anzuordnen, dasi gegen bestimmten Sold die cngagirtcn fünf Alchen Oberossicicre sammt etwa fünfzig Officiercn, Wachtmeistern und Corporate» sich nach Zürich verfügen. Staatsarchiv Zürich: Acten Toggcnbnrg. (Concept.) u»d ^12, ll>. Mai. Bern verbietet den freien Handel und Wandel gegen die V Orte, sperrt den Transit ^ egt sänuntliches Vermögen derselben, das auf seinem Gebiete liegt, mit Beschlag. l l. Mai. Die zürcherischen Kricgöräthe im Thurgan berichten, dasi sie daselbst ungefähr 1800 Acg, ""schoben habe», die in vier bis fünf Tagen im Stande sein werden, ans Befehl vo» Zürich sich in ZU sezcn, Swats»rchw Zürich: Actcn Toggcuburg. (Orist.) ^ Zürich zeigt den Commandanten seines KricgscorpS an, dasi sich die Tagsazung in j» ' ganz erfolglos zerschlagen habe, indem die örtischcn Gesandte» nach Haus reisten, ehe man sieh der Malstatt """'gsten verglichen hatte. Staatsarchiv Zürich: Acten Toggcnburg. (Orist.) . l I. Mai. Zürich und die bcrnischen giepräsentante» daselbst vereinbaren Folgendes über die l»,d Offensiv- und Defensivoperationen; l. Die zürcherischen Wachtfeuer auf dem Lägcrn und dem lletlibcrg eh, ^'euisihn, auf Bruncgg und dem lliietlibcrg sind mit doppelten Wachen zu versehen. Des Tages wird eg ^ ^iauch, pcg glachts ei» großes Feuer unterhalten. Welches Ort zuerst anzündet, bedeutet dem andern, daß O'ich .^Bissen ist iiberfallen, dringt Zürich gegen die kleinen Orte, besonders Schwyz, Zug nnd l>edh„,"^'" ' "-'"d aber Zürich angefallen, kehrt sich Bern gegen Lucern und die Freiämlcr. Statt Looschüssc» sich laufender nnd reitender Bosen. 2. Gehen die beide» Stände zur Offensive über, so richtet sich 2502 der Angriff nicht etwa zuerst auf die kleinen Orte, sondern auf daö zwischen Rcusi und Liinmat gelegene der Grafschaft Bade», daö zuerst gesäubert sein muß, che man die Städtchen angreift, I» diesem Fall ftzc» ^ Berncr ein genügsames Hilfscvrps bei Windisch über, welches das Land hinaufzieht, während die Zürcher zeitig sich dcS Hinterbcrgs und der dortigen Verschanznngcn bemächtigen. Gelingt dieses Vorhaben, so sind Mellingen und die Freiämtcr zu nehmen. Staatsarchiv Vera: TojMillm Üblicher I!. toi. 70, 66. 1712, l l, Mai. Zürich und Bern ersuchen Schaffhauscn kraft der Bünde und des so schönen der Religionsgemeinsamc, leine Hilssoölker wirklich in solche» Stand zu stelle» und bereit zu halte», daß si^ ^ Stunde ausziehen können. Staatsarchiv Ulrich : Grh. Missivonbuch ... 242. !»«'»4. 1r12, ll. u. 12. Mai. Kriegsanorduungcn von Bern: I. Neuenburg wird ersucht, ein zweites tingent von 400 Mann bereit zu halte»; Neucnstadt und Biel erhalte» den Befehl, mit ihre» Hilfötruppc» ^ je 20«) und 400 Manu den l4. Mai in Pcterlingcu, Genf mit 300 Mann de» 10. Mai in Milden einzi»^'"' 2. Da dem Vernehmen nach die kleinen Kantone i» Burgund zwei bis dreitausend Säle Getreide gekauft erhalte» die bernischcn Amtleute Weisung, auf dasselbe Hand zu lege», wen» es über bcrnischcö Gebiet m'iM werde» wolle. 3. Bern theilt dem englische» Gesandten Stania» in Mailand mir, daß binnen Kurzem ganz ernsst^' Kriegsbewegungen eintreten werden, und ersucht ihn. bei der dortigen Regierung ein Verbot der Getreideaiisb»' gegen die katholischen Orte z» erwirken. 4. Der Republik Wallis werden Vorstellungen gemacht, daß katholischen Orten lOOO Mann HilfStruppen zugcschikt habe; Wallis solle diese Truppen zurükziehen und sic ^ des Bundes mit Bern diesem Orte zuwenden. (Wallis lehnt den 18. Mai die Zumnthung ab, Bern, dem ^ dings älter» Verbündeten, der sich aber inzwischen von der katholischen Religion separirt, wider seine Gla«l'^' genossen beizustehen.) 5. In Anbetracht der schweren Zeiten wird ein Verbot gegen die überflüssige ^ Kleidung und andere Ueppigkeitcn erlassen. Staatsarchiv Venn Toggcnburqbilcher Ii. ... 2 .8, !!!, !!!!. 47, 54. 1712, 11. Mai. Über die lezte Unterredung der unbctheiligten Orte mit Zürich und Bern in felden berichten die -Amtleute von Baden: Die von Zürich haben rund bedeutet, sic wissen den Unintercssi^ keinen Dank um den bisherigen maflrm uKoncli; die von Bern aber haben sich bedankt, auf daö Gesuch der " thciligtc» Orte die Feindseligkeiten zurükzuhalten. Die von Zürich haben anfangs bei ihrem Manifest bü ^ wolle» und erklärt, nicht anzugreifen, wenn man sie nicht angreife; als die Berner sich auf den Abgang ' Instructionen beriefen, haben sich auch die Gesandten von Zürich retractirt, da sic nicht mehr wissen, ob die sich bei ihren Ober» geändert habe». Landcsarchiv Schwyz: Acte» Toggcvlmrg. (Orig.) Staatsarchiv vaccrn - Actrn TvM'nbarg. .Abschritt) !»<>«>. 1712, 12. Mai. Luccrn an Wallis. Wallis hat mit Schreiben vom 9. Mai betont, es sei um Hilfe angegangen worden und vernehme nun, daß puccrn in Wirklichkeit neutral sei. Darauf wird ^ pucern sei in diesen schweren Zeiten bereits seit drei Wochen mit gesammter Mannschaft im Feld, doch ohne Fciudthätlichkeitcn, weil Schwyz, daö als Verbündeter des Abts zur Hilfe aufmahntc, in der Jnaction verbliü' ^ inzwischen sich die »nbetheiligtcu Orte und der französische Gesandte für einen friedlichen 'Ausgang bemühte». nichts übrig bleibe, als mit Gewalt zu suchen, was den kaths > aber erfolglos war, so daß nach allem Anschein Staatsarchiv Lucrr.n Artc» Togqcabnrg. W'oncrpO Orten abgedrungen worden. ^ U.7. 1712, 12. Mai, Nachts 11 Uhr. Kleine und große Rä.he von Zürich an seine Kriegsräthe im Thur^ 4 uitb die «Pejandten von Bern sei dieses Standes Zustimmung zum 'Angriff der äbtischen Völker und zur Bemcisic'" Wplö endlich eingetroffen, weshalb den Kriegsräthe» die Vollführung ihres Kriegsplanö nunmehr überlasse» »'^ sie ,ollen sich vor Allem mit Hauptmann Nabholz im Toggenburg über Alles ins Giuvernehmen sezen. Vo» Befehl ivird gleichzeitig allen übrigen Trnppencommandvö Mitthcilung gemacht. Stantsnvchiv Ziirich: Acten To^genburg- 2503 ^ -M. 17iz^ 13. Mai. Die lucernischen KriegSräthe in Surfte an Lucern. Bei der nunmehr zu entscheidenden ftu ^ neuerdings ausgeschriebene Tagleistung in Ölten und Aarbnrg besuchen oder den ädriegöoperationen " ^rzug gkben solle, spreche gegen leztercs die Wahrnehmung, das? die übrigen katholischen Orte nur mit guten ^^ft'Itungcn pie Hand gehen und zu wirklichen Thätlichkcitcn nicht schreiten wollen. Wenn man einmal den züke, müssen die Scheiden verworfen werden; daher finde man für besser, den Friedenögedankcn noch länger niüssen alle Orte in Ölten erscheinen, damit die Sache nicht durch dritte Unterredung, sondern "echtch ^cr>, Mund vorgenommen werde» konnte. Allerdings erachtete man die Verlegung der Tagsaznng nach rhal ^ftr, weil dort noch viele friedliebende Gemüther seien, die bei gründlicher Aufklärung über den Sachlich' dem Frieden geneigt wäre». Die KriegSräthe befürworten eine Zuschrift in diesem Sinne an Bern, b»r ^^laz, Luccrn tvvlle, dasi Jedermann sein Recht geschehe, man habe gar wohl ersehe», das; den Toggen- i» dem Einen und Andern von dem Abt zu hart zugcsezt worden sei. Staatsarchiv Lucer» - Acten Toggenburg. eOrig.t Hstkir'^' d'ucern theilt den KriegSräthe» in Surfte mit, dasi in den ober» Freiämtern bei Heidegg die Unterthanen sich aufrührerisch benehme», verdächtige Zusammenkünfte halten und die »iäu " ergreifen tvollcn, tveil in Zürich in den Kaufhäusern und sonsten angeschlagen sei, daß wer still size, ^ gefährden habe. Staatsarchiv Lucern: Acten Toggcuburg. (Orig.) ^ Schwyz (und Zug) auttvorten de» uubethciligteu Orten in Baden, dasi sie die ans beft Marburg ausgeschriebene Tagsaznng nicht besuchen werden, da keine Aussieht auf ein Entgegenkommen ^ Stä»pg Zürich und Bern sei, diese vielmehr mit ihren Thätlichkcite» fortfahren. Landcsarchw Schwyz: Actcn Toggcnbnrg (Copie) — Das Zugcr Schrcibcn i. Staatsarchiv Luccrn: Acic» Toggcnbnrg. ^en> ^' ^ ^ Biai. Bern verstärkt seine Arinee bei Lcnzburg mit 3lM> Mann und ermäelitigt seine Alanten in Zürich und die Generalität in Lenzburg, in beidseitigem Einverständnis! darüber zu verfüge». Staatsarchiv Bern: Toggcnlmrgbüchcr ü. 80. ii,^ l712, 13. Mai. Kaiser Karl VI. accrcditirt den bisherigen kaiserlichen Botschafter, Graf von Traut- bei de» Ständen Zürich und Bern mit besonderer Hinwcisung auf die dermaligc» Empörungen. Staatsarchiv Zürich: Acten Tvggculmrg. (Orig.) ^^'lschaftcr das de» 2». Mai an mir dem Bemerken, dasi der Kaiser dem Abt von St. Gallen "sch " beiden Ständen und seinen rebellirenden Ilnterthanen in irgend einen Vergleich weder gütlich T^^^'unge» einzulassen, der zu Racüthcil der kaiserlichen und ReichSlehen gereichen könnte. Wenn die zwei ^tvrd Ü"hern Ruhe- und Besizstand nicht tviederherstellen, sei der Kaiser entschlossen, in Kurzem ernstliche Mnge» gg^n sie ergehe» zu lassen. Staatsarchiv Zürich: Acten Toggcnburg (»ud 20. Mai.) (Orig.) Fri^, Zürich dankt dem Herzog von Savoye» für sein ausgesprochenes Interesse an dem seh,^ Eidgenossenschaft und versichert ihn, dasi die dem Land Toggenbnrg geleistete Hilft zur Erlangung ftr ilütlichem Wege unerreichbar gebliebenen Rechte zu keinem andern Ende ziele, als das glimmende Feuer ""i)e in der Eidgenossenschaft auszulöschen und einen wahren und ausrichtigen Frieden fcstzusezc». Staatsarchiv Zürich: Geheim. Missivenlmch v- 246. !>74 slcid,. ^2, Isi. Mai. Antivorl von Zürich und Bern ans die Note deS kaiserlichen Gesandten vom t>. Mai. dermcincn, ihr Vorgehen in dem Toggcnburgerhandel entspreche durchaus dem geistliche», weltlichen Aich, ^ ^'^cht; sj,. ^aren verursacht und berechtigt, den Toggenburgern zu Hilfe zu kommen, um sie vor gänzlichem leg»„^„^aen, nachdem die vormaligen Mcdiativnsmittel und die jederweilige Bereitivilligkeit zu gütlicher Bei- "^^>g in Vergessenheit gesczt worden tvareu. Weit entfernt, Unruhen im eigenen und benachbarten Landen 2504 anzustiften, suchen beide Stünde den Frieden in der Eidgenossenschaft zn erhalte» nnd lassen sich stets angelegen 1^' de» C'rbverein niit dem ErzHaus Österreich zu beobachten nnd halten sich des Gleichen auch auf Seite Östcrr» ^ um so mehr versichert, weil ihnen zu Andern, nnd Widrigem und zur gewaltthütigen Abreismng der toggenbnrg^ Lehen nichts beigemessen werden könne. Staatsarchiv Zürich: Geh. Missivcubllch p. 247. — Staatsarchiv Bern: To^gcnbnrjchnch I!. 185, 138. 5>75. 1712, 1l>. Mai. Bericht der Oberkriegsbeamtcn in Baden. Die Abschneidung des Seils bei dem in Windisch habe bei den Bernern grosie Erbitterung erwekt; in Brugg habe,, sie die mit Salz befrachteten der Koblenzer Schiffleutc weggenvunuen. Die Bcrner fasse» im Siggcnthal immer mehr Posto und Zürcher dringen gegen Spreitenbach nnd Dietiko», Würcnloö nnd Wettingcn vor, tvodurch Bade» sehr bedroht sei- . den Compagnien von Zug »ud Schwyz in Gebistorf herrsche ein aufrührerischer Geist; ein Theil derselben sei aufgebrochen; in Gebistorf Hütten sie gehaust, als würc ei» abgesagter Feind da gewesen. Es sei zu ,venig zur Bcrthcidigung der Stadt Baden da, u. s. >v. Staatsarchiv Zürich: A. Toggenburc;. (Orig.) Ein gleichartiger Bericht d. Landshauptinann Neding v. 16. Btai i. Landesarchiv Schwyz- 1712, Iii. Mai. Landvogt Hieronymus Thormann in Baden ersucht die V katholischen Orte, dickst drei Wochen über ihn verhüngte Eingrenzung aufzuheben und ihm allfalls Gelegenheit z» geben, zn beweist»' er sich keinerlei Pstichlvcrleznng habe zu Schulde» kommen lassen. Swatöarchiv Luccni il. Vaiidc3nrchiv Schlvyz: 'Acten To^^enlnic^. Zl» !»77. 17!2, 17. 2lpril. Kleine und grosie Rüthc von Zürich an die unbethciligten Orte i» Bade»- Hinblik ans das langjührige, aufrichtige Bestreben, die toggenbnrgisehen Streitsachen in Güte zn erledigen, die fortgesczten Bemühungen der Gegenpartei, die von Zeit zu Zeit so vielfültigc» Hindernisse cinzustrene» ^ auch die lczte Tagsazung in Baden zu vereiteln gewicht habe, biete ein nochmaliger Congresi weder 2ittl»b n Hoffnung auf eine fruchtbare Erörterung. Gleichwohl wolle Zürich den Tag in Olte» und Aarburg noch besuchen, wenn zuvor versichert werde, dasi alle katholische» Orte mit ausreichenden Instructionen ebenfalls crM' Staatsarchiv Zürich: Geh. Misswcnbuch i>. .778. 1712, 18.—23. Mai. Schultheis;, kleine und grosie Rüthc der Stadt Bern an die evangelische» England, Preusicn, die Gcneralstaaten, Hannover, -Hessen-Kassel und Württemberg (mutnlm mutniulm.) ^ Ew. Majestüt hatten wir bereits vor geraumer Zeit grundnmstündlichc Information zu ertheilen gehabt, worin das zwischen dem Herrn Prülaten zu St. Gallen an einein nnd den Einwohnern der Toggcnburg am andern Theil erwachsene und nun lange Jahre in der Eidgenossenschaft gemattete Streitig ^ eigentlich bestehen wolle, ivie nüinlich diese toggenbnrgischcn Landleute vvii ihren ehevorigen Herren Grast» ^ vielerhand schönen Freiheiten, Rechten und Gerechtigkeiten begabt und versehen, folglicheu aber, als diese G»» l eben wegen solch unbedingten Rechten von den Freien von Raron um die geringe Sunlinc der 14,3G> das Kloster St. Galle» verkauft, diese Laudlcute von Zeit zu Zeit an sothanen ihren Rechten und Freiheite» t bckrünkt und vcrnachtheiligt worden, auch wie lobl. Stand Zürich mit und neben nnS nach so langem und der Sachen Umtrieb endlichen verleitet »nd bewogen worden, uns dieser Leute von beiden Religionen Z» Herstellung ihrer gebührenden Primordialfreiheiten des Nühern anzunehinen. Seither hatten wir, die beide» ^ alles Ersinnlichc nnd Zumuthlichc versucht und vorgekehrt, damit aller bedenklichen Weiterung vorgebM», aber diese Streitsache durch billige Vorschlüge und gütliche Mittel und Wege friedlich beigelegt, und ast^' Theil daS Zustündigc zu ruhiger Bcstzung angewiesen werden möchte. Es war aber solches Alles cl verblieben nnd hatte Herr Prülat bisdahin mit Hilfe der lobt, katholischen Orte, ans welche und üusicrc ^ ^„>i sich bestens verlassen, die hierseits angebahnte freundliche Erörterung jederzeit zu verunmöglichcn gewußt- aber war es nicht gcthan, sondern eS hatte derselbe annoch bei Anlaß lcztcr österlicher Zeit durch manigt» und Rünke, Versprechungen nnd Bedrünnngen einige Gemeinde» vom Land, (da doch sie sich durch ci»e» ^ Landeid zusammenzuhalten verbunden) abtrünnig gemacht und die annoch redlich verbliebenen Landleutc 2505 rich^'^" Zustand gesezt, daß diese lcztern eben durch ihre Abtrünnigen angcdränterinassen unterdrükt und anfge- werden sollen; maße» dieselben aus höchster Roth getrieben uns, die beiden Stände, um Hilfe und Rettung, " Ivlchcß 5 Hilf""" ^ gestalten Sachen wir auch unvermeidlich bemüßigt worden, den Bedrängten beider Religionen zu da denselben vor einigen Jahren von Gott und Gewissens wegen zugesagt worden, angelegentlichst ersucht, dann bei aber ""^ ""ch 5" Wiederherstellung derselben Freiheiten ernstliche Kricgsvcrfassnugcn vorzunehmen. Gleichwie >vidc/""^ ^holische Orte nicht allein mit völliger Macht diesem unruhigen Herrn Prälaten zuziehen und ^ "us und die Unsrigcn steh bnndSwidrig, ja feindlich aufführen, sondern aunoch eint und andere ungute ^allka ""^>'ündcterweisc deswegen von uns hin und wieder ausstreue» thun, also haben wir die Freiheit nehmen Be, ,^w, (kgl.) Majestät von diesem unfern so aufrichtigen Verfahre» und darüber erfolgter verdrießlichen a»dc» t)ierdnrch den wahrhaften Verlans dahin zu crtheilen, daß sicherlich wir, die beiden Stände, ganz kein ttich ' esse »och Absehen führen, als den bedrängten Toggenburgcrn von beiden Religionen, so in einer Partei zu lch^"' Bcsteifnng ihrer begründeten Freiheiten z» verhelfen; mithin dann Ew, Majestät auch dcmüthig gnädigst geruhen möchten, was etwa dem Widriges vorkommen sollte, keinen Glaube» beizu- i» aber durch fernere Jnterposition dero hoher Officien grosimüthigst beitragen z» helfen, was immer k»tl> > s ^tlng unscrs gemeinen Interesse wird gercichlich erachtet werden, zumalen wir verspüren mögen, daß die ^bind " ^dgenössischen Orte sowohl Ihre kaiscrl, Majestät als andere hohe Potenziell wider uns die beiden HU verbittern suchen, Staatsarchiv Bern: Toggcnburlchitchcr Band It. p, IM, ^2, 18, Mai, Zürich und die Repräsentanten von Bern vereinbaren sich, »ach verhoffend glüklich voll- bcrg ^^wgbplan bei Wyl, sich der Stadt Mellingen als eineS Hauptpasses zu bemächtigen, und zuvor den Heiters- ^llll"ä^ ^ Gebiet zwischen Limmat und Reuß zu säubern. Zu dem Ende marschircn den 1!>, Mai Abends chj,, "«u Berncr über die Stilli nach Niedcrwcningen und langen den folgenden Tag über die Schiffbrüche in k'ttule^ Zürich stellt hiefür ein besonderes Corps von 3000 Mann auf, sendet eine Abordnung an die ^ricgsräthe in Lenzburg, um die Ausführung dieses Plans des Nähern zu bcrathen, Staatsarchiv Zürich: Acten Toggenbur^. Verschiedene Missivcn u. die Instruction der Abordnung nach Lenzdurg. ^^^2, 18, Atai, Die Kriegöräthc des Abts in Norschach an die Kricgsräthe in Pfäffikon, Den 1?, Mai >Uit s Haben sich liOllO Mann Zürcher, Berncr und Toggcnburgcr vor Wyl befunden und etliche Stunden sieden "ken schoxf liuf dieses geschossen, jedoch ohne Schaden anzurichten. Auf den Abend sind auch von Wcin- K>ü'! ÜPen die Schalegg angcrükt. Ohne des Himmels Beistand müsse die schwächere Macht des Abts den «'ttde " ^ Feind schanze sich ein und befleiße sich, eine Blocade zu formircn, wodurch der Abt gcnöthigt ' "«zugreifen, weshalb dringend um Hilfe gebeten werde. Landesarchiv Schwyz: Acten Toggenbnr^. (Ori^.) "Üt 19, Mai, Zürich avisirt die KriegSräthe des FreiämtercorpS, daß beschlossen sei, den 21, Mai "Üa Mann den Heltersberg anzugreifen und bei Mellingen Posto zu fassen, welches von 80«» Berner» werde Qh werde». Daher solle ein starkes Detaschcment, worunter einige Compagnicn Reiterei, von Ottenbach über u»> ^ gcgen Mellingen vorrükcn, während eine andere 2lbtheil»ug gegen Brcmgartcn anmarschircn »verde, Stadt einzuschließen, .. ^ Staatsarchiv Zürich: Acten TcMcnburg. (Orig.) bei 171Z, 19, Mai. Die luccrnischcn Gesandten in Zug berichten ihren Obern, daß alle Vorstellungen "»d Zug und Obwalden, die nächste Tagsazung zu besuchen, erfolglos seien; die Gesandten von Freibnrg Pj ^"khurn ricthcn, die Erklärung an die unbetheiligten Orte nicht zu stark an Bedingungen zu knüpfe», ^gin," ^"-'aldcn seien geneigt, au der Tagsazung thcilzuuchme», Luccr» antwortet darauf, die Einmüthigkeit ° ^i den katholischen Orten sehr zu sinken und vornehmlich bei Schwyz gehe Alles ebenso seltsam wie doli ^ucern sei nun in der unglüklichcn Lage, wo man mit Gewalt kriegen wolle und, wie Lucern glaube, ^ "'cht könne. Daher solle nach Baden eine zustimmende Antwort gegeben werden, Staatsarchiv Luccrn: Acten Toggenburg. 314 2506 56A. 17 >2, I!1. Mai. Durch den Landvogt in MendriS hat Bern den Bericht erhalte», dasi die V katholH^ Orte nebst Frciburg und Solothurn den 5. Mai von Bade» aus zu wirklichem Zuzug in der Stärke vo» ^ Manu anfgeniahnt haben. Zürich wird daher ersucht, unverzüglich mit kräftigstem Ernst und scharfer Insu"^ im Namen beider Stände die gemeinen llnterthanen abzumahnen, das? sie sich vor einer solchen Hilfeleistung"' hüten. Ferner hat Bern gleichzeitig evangelisch Glarus, Basel und Sehaffhausen angegangen, gleiche Abi»"^, direkt ergehen zu lassen. Bon Freibnrg und Solvthurn, die sich bishin der Unparteilichkeit jederzeit gerühuü dennoch ihre Ortsstiinmen zur Hilfeleistung auch nach Lucern versandt haben sollen, verlange Bern hierüber Erklärungen, um sich darnach richten zu können. Staatsarchiv Zürich: Acten Toggcnbnr^. (Orist.) Staatsarchiv Bern: Zoggcnbnrglnichcr v. 213. Das Mahnschreiben von Zürich und Bern an die Regenten von Laniö lind Luggarus und an die Laud»^ von Mendris und Mainthal ging den 20. Mai ab. Staatsarchiv Zürich: Geheim. Missivcnlmch 257- Basel entsprach mit Schreiben vom 25., Schaffhansen mit Schreiben vom 23. Mai. Staatsarchiv Bern: TcMcnburjMchcr Ii. 213. ff- 564. 1712, 2t). Mai, Baden. Der französische Gesandte an die V Orte. 'Antwort ans deren SclP^ auS Zug vom 19. Mai. o Von« nvvii trouvor Im» do prondro los nrmo« tnmultnniroinvnt «nn« oon«ultor vo« vrni« -uni«; gautötro^ «'est tronvor xnrmi von» . , ongt"^ 565. 1712, 2(1. Mai, Baden. Der Nämliche an Zürich. Beschwerde, dast 'Anna Maria Serona >u die Briefschaften dcS französischen und spanischen Botschafters wegnehme. Drohung, den ganzen Bricfvcrn/ Frankreich über die Schweiz nach Italien einzustellen, wenn nicht sofort Abhilfe geschaffen werde. . . .... Uo« Eöputo«, gui «ont n llndo, von« out propo«v uno llivto xönörnlo n Arl'ourx ot Elton. Ii U. 8L. gno von« vt lo I. Ennton do Lome )' donnoiW 1v« innin«, «i xvnörnloinont ton« lo« Ennton« 5 ^ ^ I'vrmgttgx inoi do von« diro, guo gntuid gnolgu'nn d'oux lornit ditkioultv, ii «vrnit dg votro prndvnoo äo donnor attention, «'ii o«t vrni, caminv so no dauto pn«, gno von« dv«irivi! «inoörvmont In pnix Iiolvotigno; loi« gnv In plurnlito «orn d'neoord, ii «orn pIn« ni«o do rtlinonor lo potit noinbro vt vo« vi'ili« nmi« do« f-lvilitv« pour pvr«nndor, gni no «o roneontront pn« nnsoni-d'Ilni. ,1o von« oonsuro dono nu nom 'I" ^ rollöoltir «ur eo guo so von« propo«o vt do von« «onvonir guo mnl^ro lo« nnnFv« gno Iv« onnomi« do 3n ^ gni «ont lo« vötro«, tnoliont do roxnndrv sn oo pnz^«, von« oonnnitroii gno In ibrnnoo «vnlv o«t In voritnl^ «nr In lidolitu do IngnvIIv von« dovor. oomptor . . . Staatsarchiv Luccnn Acte» ToMNburg. Copic der sraiizvsiicheii BotschaftSt»»ÜU 56(1. 1712, 2(1. Mai. Die unbetheiligten Orte in Baden zeigen Zürich an, daß Lnccrn und Uri Taglcistung in Ölten besuchen; Zürich wolle dabei ebenfalls erscheinen, die Thätlichkcitcn einstellen und de» 6A0 freien Paß und Repaß gewähren. Staatsarchiv ZUricht Acte» ToggcnblUI!- 2507 ^ '^7. ^712^ 20, Mai, Der Rath der Gemeinde deS Mainthalö erklärt an Zürich nnd Bern, vorläufig neutral so lange nicht andere Befehle an sie ergehen, durch welche sie sich veranlaßt sehen müßten, Zuzug zu leisten, ^ ^Ztern Falle werde Mainthal thun, was sich nicht vermeiden lasse und waS ihm Gott in den Sinn lege, Mgesezt, die drei andern Vogteie» zuvor ausmarschirt sein werden. Staatsarchiv Zürich: Acten Toggenburg. (Orig.) 588. 1712, 20, Mai, Zug, Bittgesuch der V katholischen Orte an den Papst um eine Kriegssul'sidic, Staatsarchiv Luccrn: Acten Toggenburg, (Abschrift,) ^ 58». 1712, 20, Mai, Die Kricgsräthe des AbtS in Rorschach melden den KriegSräthen in Pfäffiko», daß ei/V^" Goßau angegriffen worden, und bitte» dringend, mit den Operationen doch nicht mehr länger "»»halte». besezt 5!>0. LanbcSarchw Schwyz: Acten Toggenburg, (Orig,) 1712, 21. Mai, Gin Theil deS vereinigten Corps der Zürcher und Berner nimmt den Hasenbcrg ein, "»nst Scnnhof; der Bormarsch auf den Heltersberg und die Bereinigung mit dem von Lenzbnrg Äbtlw^" 0orps von Bern kann aber nicht mehr bewerkstelligt werden, Ebenso wenig vermag die zürcherische ^ Mg rw„ Ottenbach und Mettmcnstctten auö bis auf die Hohe bei Birmenstorf vorzudringen, Berichte d, zürcherisch, Commandantcn Johann Heinrich Hirzel u, Johannes Sschcr im Staatsarchiv Zürich: Acten Toggenburg, (Orig,) E^^Mschcn jß 1,^. Armee, 7000 Mann stark, über Hendschiko» bis nach Wohlenschwyl, eine halbe Möllingen, vorgcrükt, woselbst Halt gemacht wird, da zu großer Bestürzung die zürcherischen Truppen, ^rabrcdetermasscn den Heltersberg bcsezcn sollten, sich noch in keiner Weise bemerkbar machten, Bericht d. zürcherischen Repräsentanten in Lenzbnrg im Staatsarchiv Zürich: Acten Toggenlmrg. ^gc»gt ^712, 2l, Aiai, Die Convcntualen von Wcttingen begehren bei den zürcherischen KriegSräthen in eine Schuzwache, da schon zum zweiten Mal eine Abtheilung Truppen ans Bade» nach Wcttingen , welche troz aller Proteste Wein und Korn daselbst weggenommen haben, Staatsarchiv Zürich: Acten Toggenlmrg. (Orig.) kgw' k<12, 21, Mai, Der englische Gesandte Stanian an Bern, Das Verbot der Kornausfuhr gegen die dgß ^ ^Dl'te habe Stanian bei dem Großkanzler, Marchesc Visconti, zur Sprache gebracht; er habe vorgestellt, ^^vlisch 6" Gunsten Frankreichs gegen Österreich in allen Dingen an den Tag legen, während die rcformirten ^gcs ^""6 cntgegcngcseztc Haltung eingenommen, indem sie die Waldstädte schüztcn und während des An vn» zehn bis zwölftausend Mann im Dienste der Alliirten unterhielten und dabei den Herzog nie als König von Spanien anerkannten. Nach der Vertreibung der Franzose» aus dem Mailändischen ^»c»e ^ Haudcl zwischen diesem Herzoglhum und den katholischen Kantonen verboten, um sie für die '"dsteh"'^ ^ Cap'tnlats ^ piese hätten sich über diese Verfügung bisher lustig gemacht und auf diesig/" die Kornzufuhr offen behalten, Iezt wäre die geeignetste Zeit, dieses Verbot zu erneuern; auf ^^Ais ^"rden sie in Kurzem genöthigt, de» Kaiser und König von Spanien anzuerkennen. Auf all' das aber ^le,(d , erwiedert, es sei bei der jezigcn Lage nicht mehr möglich, auf dieses Verbot bedacht zu sein; bei dem ^ Pn> 2ande bleibe den llnterthancn nur noch diese einzige Quelle, zu einigem Geld zu gelangen, «clo i'w» loch i^kasor ü gni on vouärnit nolwtvr, ncnm ou vonürioiw un äinblo, s'il non» lo vonlnit pnxor.» Staatsarchiv Bern: Toggenlmrglmch l!. 35. '5»ik tc.. 20 Mai, Die bernischc Generalität in Lenzburg berichtet an Bern, daß die 100 Mann Hilfs- ^chegVienenburg sich weigerten, das Gebiet der Frciämter zu betreten; ihnen sei befohlen worden, Baden, Freiburg und Solothurn gehöre, nicht zu betreten. Da Lncern Mitherr an den Frciämtern sei, »>cht weiter marschircn, Staatsarchiv Bern: Toggenlmrgbuch I!, 31», 2508 5,94. 1712, 22, Mai, Mellingen, Bericht der zürcherischen Kriegsräthe an Zürich, Nachdem sich die Mellingen an die Verner ergeben, treffen die in Lenzbnrg befindlichen Gesandten beider Stände in Mellingen s über die Manntenirnng dieser Stadt folgende Anordnungen: 1 'Nach der in Kaiserstnhl beobachteten Regel» morgen sämmtliche Burger und zubchörige Mannschaft beiden Ständen das Handgclübde leisten, 2, Der Garn muß die Kirche oder ein anderes geeignetes Lokal znr Abhaltung der Predigten angewiesen werden, 3, Die Bürgerschaft wird entwaffnet. 4. Die näher» Bestimmungen über vic einzulegende Garnison werden den ossicieren noch vorbehalten, 5, In den Dvrfschaften der Grafschaft Baden soll in bisheriger Weise werden, die Ilnterthanen für beide Stände in das Gelübde zu nehmen. Das Nämliche im Freiamt zu voW ^ wird dem Kriegscorps von Lenzbnrg überlassen, K, Die Gesandten von Bern verlangen die Fvrtseznng derOper»^ nach links und rechts, da das Volk durch langes Hinhalten im Felde mafileidig werde; die Gesandten von erklären aber wegen Mangels an Befehlen nicht eintreten zu können. Die Berner bemühen sich darzustelle», ^ die Bcmächtigung BrcmgartenS beiden Ständen weit vortrefflicher und leichter sei, während Zürich lieber e>» von Bade» gehört hätte, zumal Bern sein Contingcnt bei dem zürcherischen Corps zurükziehe» wolle. Die Ges»» von Zürich gewärtigen daher nähere Verhaltöbefehle. Staatsarchiv Zürich: Acten ToMnlmrg, , ZA--»»»' j« Ü117. 1712, 22, Mai, Schultheis! und Kriegsräthe von Lucern in Surfte an Brigadier Sonne»^',^ Muri, Nachdem der Feind in den Freiämtcrn soweit vorgcrükt, könne nicht mehr anders geholfen werden, »' >. alle einzelnen zerstreuten Corps cvnccntrirt und aufgestellt und der Feind ohne weiteres Bedenken im Felde " griffen werde, Ei» gleicher Befehl erging auch gleichzeitig au Statthalter und Rath zu Lnccrn, Staatsarchiv Lncer» : Acten Tog^cnburg, tswü» 5,118. 1712, 22. Mai, Preßburg. Kaiser Karl an de» 'Abt von St. Gallen. 'Nicht allein aus de^ Memorial, sondern auch aus verschiedenen von anderwärts her zugekommenen Berichten habe der Kaiser daß die Kantone Zürich und Bern die Grafschaft Poggenburg neulich mit gewaffneter Hand überzogen, befindlichen Schlösser und Klöster beftzt, dem 'Abte und seinen Ordensgeistlichen alle Einkünfte und den Lebens»»^ 2509 G ^ u»d wcggcnvmmc» und sich seines Landes völlig Gemeistert haben, so das, der Abt sein Heil ausier seinem ci», ^"usc U> suchen bcniiißigt sei und, da beider Städte Absicht dahin gerichtet sein soll, das Gotteshaus zu >»ü"! ^6leich nach ihrem Willen 511 zwingen, vom Kaiser Beistand und Rettung, sowie die Zufuhr von Lcbens- »ia^ ^^augt habe. Den Kaiser befremde das ungerechte und thätliche Verfahren der beiden genannten Kantone ^ ^'nig-, da sie allem Anschein nach auf die vom kaiserlichen Gesandten auftragsgemäß gethancn Abmahnungen die 21"'^ Nnkstcht nehmen als ans jene des verstorbenen Kaisers, so habe der kaiserliche Hof für uöthig erachtet, sinnen Haupteoinmissär, Cardinal von Lainbcrg, bei der Reichsversammlung in Rcgenöburg mittelst gü^.^uöhnlichcu Cominissionsdecrctes anzubringen und darüber von den Kurfürsten, Fürsten und Stände» ein ^"^"^chteii z>, begehren und des Reiches lehenbarc Gerechtsamen in Toggcnbnrg aufrecht zu erhalten, welche der dlih ' ^ ^ch)svcrsain»il»ng durch einen giechtSkundigcn, der unverzüglich dahin abzuordnen sei, vorstellen und sonst si>r ^^thwendigc vorkehren lassen solle. Inzwischen gereiche dem Kaiser des Abtes unbewegliche Standhaftigkeit Es, ^^iserlichen und ÜieichSrechtc zu bcsonderm gnädigem Gefallen ; der Abt habe sich des allmöglichcn kaiserlichen Beistands, so viel es die gegenwärtigen Läufe immer erleiden, festiglich zu getrosten und solle, wenn das beiden Kantonen irgendwie ein den Reichsrechten nachtheiliger Vergleich zugemnthct werden wolle, dagegen zj ""^gcndc kaiserliche Inhibitorium vorzeige». Im Weiter» sei an die ausschreibenden Fürsten des schwäbischen Ktr?^ vberösterreichischc Regierung in Innsbruck die Weisung bereits ergangen, dein Abte und seinen ' ^ggcnburgischen llntcrthanen auf deren Ansuchen das bedürftige Getreide über den Bodenscc oder ans >»s/e' zukommen zu lassen. Das Gleiche werde nnter heutigem Datum dem Bischof von Constanz noch ändere zugeschrieben, mit dem Ansinnen, dem Abte in allen thunlichcn Dingen die hilfliche Hand zu bieten. Stiftsarchiv St. Gallen: lli8torioa., 28. (Orig.) H 1712, 22. Mai, Prcsibnrg. Kaiserliches Inhibitorium an den Abt von St. Gallen. Nach empfangenem "der bie eigentliche Bewandtnis; der Streitigkeiten zwischen dem Abt und seine» toggenbnrgischcn Unterthancn, der e.^ Kaiser Joseph vcranlaßtc Mcdiationsverhandlung und deren Abbrechung, und über die Fruchtlosigkeit kaiserlichen Rescripte, und nachdem beide Städte Zürich und Bern unlängst in Toggenburg mit ehrt ^ Hand eingefallen und dasselbe bemeistcrt, alle Schlösser bcsezt, die Kirchen und Klöster geschändet, vcrun- ausgeplündert, die Geistlichen und andere treue Unterthancn übel behandelt und sonst darin so feindselig Abt ^ben, dasi der Abt sich anderwärts hin habe retten müssen, mit welche» Proccdnren beide Kantone den ^ugchung ihrer Vorschläge zwingen wollen, gebietet und verbietet der Kaiser dem Abte, da er eine irgend ^crd^ ^uuknng der in Toggcnbnrg habende» kaiserlichen und deS Reiches lchcnbare» Rechte keineswegs zulassen »ist r' Bcrmeidnng der kaiserlichen und deS Reiches Ungnade, weder mit seinen rebellischen Untcrthane», »och Leb. Städten Zürich und Bern irgendwie freiwillig oder gezwungen über die genannte unmittelbare kaiserliche tirrs^^chkigkeit jezt oder hinkünftig eine» Vergleich einzugehen, oder jene in Compromiß zu stellen. Der Kaiser "chte^ ^ ^1't ""b sein Gotteshaus ihre Eide und Pflichten gegen das Reich schuldigstermasscn bcob- '"'ssen vor Eingang dieses Befehls ans nichts eingelassen haben oder solches künftig ohne kaiserliches Vor- dc„, Bewilligung thu», noch viel weniger etwas gegen die schwere» Pflichten schließen werden, womit sie »»d ^"'üchtigen Gott, dem Kaiser und dem Reiche verbunden seien, widrigenfalls der Kaiser solches jezt und dann b>„. und jezt als ungültig »nd nichtig erkläre, und de» Abt und sei» Gotteshaus als Inhaber der toggcn- d»r " ^eichslehe» keineswegs daran gebunden wissen wolle, wonach sich der Abt gehorsamst zu richten und Hodei, zu hüten wissen werde. ..... Stlftsarchw St. Gallen: llistoriea tuse. 28. (Orig.) ^1'L, 23. Mai. Bericht der luccrnischen Brigade in Boswyl an Lucer». Die gestrige Musterung habe ditß das Corps ä2W Mann stark sei; den Frciämtern sei aber nicht zu trauen, sie lassen sich verlaute», e^ uns die Schlachtbank liefern lassen. Gestern Abend haben sich etwa 20tt Walliser abscntirt. Es ""H "ur cttva 2R>l» Mann Luccrner, mit welchen dem Feind nicht wohl die Spize geboten werden könne. Halbs, ss! hart bedrängt; ans den Höhen gegen Bremgartcn lassen sich zahlreiche Zürcher sehe». 'Als das 2510 Lebensmittel. I» Antwort hierauf verdentct Lucern gleichen Tags, cö sei unbegreiflich, dasi man keinen mehr nachkomme und stets mit allerlei Beschwerden nichts als Widerspenstigkeit zeige. Luccrn protestire, bai> dem Feind Alles so ohne Schwertstreich preisgeben wolle ; es scheine, daß man de» Walliser» und den frciänü'^ Untcrthanen nicht mit dem nöthigen Zutrauen entgegenkomme. Staatsarchiv Luccrnt Acten To>M»burq. rOriqiualmisjivcn.' 1. 1712, 23. Mai. Mellingen. Die Kricgsräthc und Generalität der Stände Zürich und Bern an die Stadt Baden das Ansinnen, die dortige Garnison der V Orte abzuschaffen, die Stadt davon z» 1^' und der beiden Stävte offen Haus zu sein und neutral zu bleiben, endlich gleichen Tages noch eine 'Abordnung ^ Mellingen zu senden. Ebenso ergeht an die Dörfer der Grafschaft Baden und a» einige deS Freiamtö der ^ beiden Ständen die Huldigung zu thnn. Cvmmandant und Rath von Baden geben den 23. Mai den katlst'l^ Orten hievvn Kenntnis! und verlangen Rath, was sie thnn sollen, da sie nun von allen Seiten eingesper^ abgeschnitten seien. Staatsarchiv Bern: Toggenbnrgbüchcr II. 440. - Landcsarchiv Schwyz: Acten TvZZenburg- Uber die Situation von Baden ist auch noch ein durch Vermittlung des französischen Botschafters übct^^ spcdirtcr Bericht von Landshanptmann Rcding an Schwyz vom 25. Mai zu vergleichen, der steh namentlich " die Haltung des Klosters Wcttingc» beklagt. Lavdcsarchiv Schüchz- Acte» Toqgrnliuri;. (Origl <13. 1712, 23. Mai. Zürich gibt dem bei Mellingen stehenden Corps folgende Befehle: 1. Den ganze» ^^^>1 berg, ob sich und nid sich zu säubern und zu verwahre»; 2. durch die Bauern die Verhaue und Verseht",: , beförderlich aus dem Weg räumen zu lassen; 3. die Bauern sämmtlich zu citircn und in Gclübd, die aber in wirkliche Huldigung zu nehmen und ihnen die Waffen wegzunehmen; 3. die entlaufenen und bös»» ^ , Papisten von Spreitcnbach zur Verantwortung vorzuladen, auszusuchen und sämmtlich gefangen nach Zürich ^ zu lassen. Dem Vogt von Spreitcnbach ist eine Citativn an das Hans zu schlagen, des Inhalts, wen» nicht binnen wenigen Tagen stelle, man gegen sein Hans und seine Güter, als denjenigen eines Rebellen rädelsführers cpeguiren werde; 5. sofern allfällig den Evangelischen in Spreitcnbach geraubte Sachen werden, diese ihnen wieder zuzustellen; <>. mit den bcrnischen Kriegsräthen sich über den Angriff auf Brenig»^'" Verbündlhen. Staatsarchiv Zürich: Acten Toggenburg. (Orig) <><14. 1712, 23. Mai. Bern verlangt im Namen beider Städte von Basel die Aufstellung von 2l><>^ gegen Solothurn, da befürchtet wird, in lczterm Orte möchte troz der zugesicherten Neutralität der bekannte ka Rcligionöeifer die Oberhand gewinnen. Basel gibt hierüber ausweichende Antwort. Staatsarchiv Bern: Toggenbnrgbücher v. 549. u. ^ » ' gewesen seien, urplozlich. Staatsarchiv Zürich! Actcn TvMvüurg. <><1<>. 1712, 23.-25. Mai. Bürgermeister, Schultheiß, kleine und große Näthc von Zürich und ^ ^ England, Holland, Preußen, Hannover, Hessen-Kassel und Württemberg (nnit. inutnnlli«.) Nachdem die W ^ die Gewalt zu völliger Unterdrükung der Freiheiten und Gerechtigkeiten des Landes Tvggenbnrg auf das 2511 d>c Gx""' Städte genöthigt gesehen, die versprochene Hilfe wirklich zu leisten nnd Truppen an jivcj Hegen Toggenburg zn schiken. Die Absicht, die dabei obgewaltet, erhelle aus den zwei Manifesten der be» T. ToggcnbnrgS, die zum Berichte der ganzen Welt »nd zur Überzeugung der katholischen Orte in ^ Hieben worden seien. Zürich und Bern hätten wünschen möge», das, dieses aufrichtig gemeinte Vor- "»>t ü'lches anerkannt und nicht durch allerhand kriegliche Verfassungen und Beseznng verschiedener Städte ^ulaß gegeben worden wäre, sich deS Vortheils für die gerechte Sache ebenfalls zu bedienen ; die zivei nicht ^ liuben die von Basel beschriebene Tagsazung ans ehrliche und geziemende Weise besuchen lassen »vollen, wenn il ^^lischen Orte dieselbe zu vereiteln gesucht hätten, woraus nichts Anderes zn entnehmen gewesen, als schc,^ ^u>c» schiedlichcn Mitteln Plaz geben wollten. Man wisse zwar wohl, das? die katholischen Orte sich nicht ^ Städte bei den katholischen Mächten und Ständen schwarz anzuschreiben und den ihnen abgenöthigten ^»la,^ tHeligivnskrieg darzustellen. Zweifelsohne werden aber die evangelischen Mächte den Ungrund dieser sie silbst ermessen. Ihnen »verde» daher angelegentlichst die Interessen beider Städte empfohlen, damit ^ Gesandten bei den katholischen Mächten, besonders bei dem kai>crliche» Hof, der sich unter dem Vor- ... ^HH^uburg sei ein Rcichslehen, »viedcrholt in die Sache mische» wollte, bemühen, das» allen widrigen bei» Gehör gegeben »verde und beiden Ständen von daher nichts Nachtheiliges znwachsen möge, wofür 6" unsterblichem Dank verpflichtet sind. Staatsarchiv Zürich: Geheimes Missivcnbnch p. 262. (Deutsches u. lateinisches Conccpt.) 1712, 3ä. n. 35. Mai. Der KriegSrath von Bern mißbilligt das von der Generalität der bernischen ^Illsel' bic Stadt Baden eingeschlagene (milde) Verfahren und befiehlt ihr: l. Die Stadt Baden als der G,. ^/""Wich z» züchtige»; 3. mit der Garnison eventuell eine Kapitulation abzuschließen; 3. die Untcrthane» dreist Baden für beide Stände in GideSpflicht zn nehmen, z» ent»vaffnen, mit Contributionen, Fouragircn, Lebensmitteln, aller Art Fuhrleistnngen und nöthigenfalls mit Schanzarbeiten „ungcspart" zu iei Aiika^ Biit den Rcfvrmirten, »vclchc die Gc»vchre nicht ergriffen hatten, oder dazu gezwungen worden waren, 11 Zu tragen nnd ihnen mit Brennen in den Dörfer» und Rauben in den Kirchen zu verschone». Staatsarchiv Bern: ToM'nburglnichcr IZ. 449. Uitg^e»^' Mai. Johann Kvnrad Gscher von Zürich nnd Friedrich von Wcrdt von Bern nehme» "Icht z,.. ^stimmten Begehren der Stadt St. Gallen, ihr neutrales Gebiet durch die Truppen beider Stände lassen, in» Namen derselben Besiz von dem Kloster St. Gallen. Die Stadt St. Gallen hat auf u de? Abts eine Garnison darin gelegt nnd weigert sich, andern Truppen den Gintritt dahin zn gestatte». Staatsarchiv Zürich: Acten Toggenlnirg. (Orig.) Staatsarchiv Bern: Toggcnbnrgbnch II. 420. m', 1"l3, 2Z, Der holländische Resident Rnnckel in Schaffhausc» thcilt Zürich eine» AuSzug aus ^1 ans Wien vom 18. Mai mit nnd meldet gleichzeitig, daß der kaiserliche Hos anfange, sich über die ^1'chst ,"Hur»nire». Das Kürzeste wäre nach Ansicht NnnckelS, »venu beide Stände mit ihrem Schlage im Land ^>der an-^ uuSholtc» und sich damit möglichst beeilten, um nachher im Stande zu sein, jeder Einmischnng Uchte um so stolzer und thatkräftigcr zu begegnen. Staatsarchiv Ziirich: Acte» Toggraburg. xo. U. I'avozror man l »vi >n-pörv. 5vs ussnirv« cln Doxxvnlmrx vt clv nvtro xuvrrv sont .^iesuis cerrivv unv svinnino plütvst; j'ni rvncln (las svrvievs ü Ivur» blxovllvnovs et ü lllvsknvurtt clv a !! 'lult m'vn tzynvair trvs lu,n xrv. 8i an vvut m'vnvc^vr unv pvrKvnnv äo eanfinnvv n. IitrwttN^o», gnv ^u> »tttsi rvlntion vxaetv vt trvs uvuntaxvusv pmir nvus clnns lvs vonjanvtniv.-» prösvirtvs. Ntüs il laut HUarolch prvmz»tv8 vxpvclitivim, soit ü, 1'nmia.lilv, «vit pur voiv clv luits. Im« trmippvs iinpvi'ittlv» ^ ^s»is. sxuvtv nontrulito snr Ivs krontivi'vs vt jv sorui toutv inu vio 8uns rssvrvv, illon olivr umi, ubsolninont cl'blrluelr. Staatsarchiv Bern: Togflrnbnrqbüchcr Band v. x. 540. 2512 611. 1712, 23. Mai. Bürgermeister, Schultheiß, kleine und große Rälhe von Zürich und Bern an evattllff Glarns, Schaffhausen und Appcnzcll-Außcrrhvden. Obgleich beide Stände trachteten, eine Reizung der katholff ^ Orte bei Ergreifung der Waffen zu Gunsten der Toggcnburgcr sorgfältig zu vermeiden, so sei doch alsbist^ gewahren gewesen, daß diese und die steh unparteiisch nennenden Stände Frciburg und Solothurn steh zu dc»> ' von St. Gallen gepartciet und allerhand kriegliche Verfassungen wider Zürich und Bern gemacht haben. T>a ff" bekannte katholische blinde Religionscifcr nunmehr anfange, über der zwei Städte jederzeit geführte »»l' Intention den Vorzug zu erlangen, so sollen die angcrnfencn evangelischen Orte gegen die zwei Stände den lff'' , Eifer bczcngc» und das Gegengewicht geben. Es werden daher folgende besondere Begehren gestellt! l. ^ ff. solle Gastcr und Uznach überwache», ihnen abnehmen und zudem zu einem thätlichen Zuzug steh bereit vff 2. Schaffhauscu solle von nun au in die 12t)l> Mann auf den Fuß stellen, und 3. Appcnzcll-Außerrhode» Jnncrrhoden und Rheinthal verwachen und wirklich Mannschaft bereit halten. Staatsarchiv Zürich: Geh. Missivcnlmch i>. 2?2- 612. 1712, 2ti. Mai. Brigadier und geheime Kriegsräthc von Lucern im Lager ob Bremgarten den 23. Mai Nachts eine Unterredung mit den zürcherischen und bernischeu Feldkriegsräthen zu Mellingen ff' .., Kloster Gnadenthal, und ordnen hiezu Oberst Jost Amrhyn und Hauptmann Jost Franz Mohr ab. Lucer» ff vor, Bremgarten und die Freiämtcr in neutralen Stand zn erklären. Die Kriegsräthc von Zürich und Bern " ff^. Befehl zu haben, heute gegen Bremgarten vorzurüken, indessen mit den Feindseligkeiten bis morgen 7 Uhr halte», bis zu welcher Zeit Luceru die bestimmte Erklärung abgebe» solle, die bestehende Garnison aus Brc>»!lff., zurükzuziehcu und eine Bcsazung von beiden Ständen darin aufzunehmen, unter der Zusage, daß den Rechb" ^ katholischen Orte und der Stadt Brenigarten nichts benommen werde. Zur Sicherheit anerbieten sie den A» von Geiseln und nach geschlossenem Frieden sei man erbotig, Allem stattzuthnn, was verabredet worden st» Staatsarchiv Bern: ToMilburstbuch i>. 46t. Staatsarchiv Luccrn: Acten ToMliburg- <»13. 1712, 2li. Mai. Zwei Berichte der abt-st.-gallischen Kriegsräthc in Mehrcrau an die Kriegöst^ffz Pfäffikon. Nachdem der Feind bei Goßau wiederum völlig über die Glatt znrük und aus der ober» alten La» ^ geschlagen worden, haben die Truppen angefangen, wider ihre Officiere zu rcbelliren und nicht mehr fechte» ff unter dem Vorivaud, sie seien übel angeführt. Das Gleiche habe auch in Wyl stattgefunden, so daß durch einen schlimmen Accord verloren gehen mußte. Gleich darauf habe» die Gossauer auch tractirtz heull Rorschach und die übrige alte Landschaft folgen. Des Kaisers Assistenz sei man zwar neuerdings versichert »'ff ^ doch stehen bei vielen Meilen keine regulirtcn kaiserlichen Truppen. Am empfindlichsten schmerze den Abt, gottlosen untreuen llntcrthanen den Obcrstwachtnieister Fclwer und Laudshanptmann Hesii mörderisch »>» gebracht haben. , Landcsarchiv Schwyz: Acten TvMnburg. v <»>4. 1712, 26. Mai. Die Gemeinde» des Rorschacheramts: Rorschach, Goldach, Mörschwyl und ^ unterwerfen sich Zürich und Bern unter folgenden Bedingungen: 1. Beide Stände mögen nach Conveiu^, x. Garnison in das Kloster und den Fleken Rorschach lege». 2. Sämmtliche Waffen sind niederzulegen »»d wahren und die Fahnen auszuliefern. 3. Die Gemeinden geben die Einkünfte und Gefälle des Abts Depot von Waffen, Munition und Proviant an. 4. Sic anerkennen die zwei Stände zeitweilig mittel gclübde als Herren. Dagegen sichert ihnen die Generalität beider Stände den 1. Juni die Belastung ''he» Rechten und Freiheiten, Religion und Eigenthum zu, gestattet freien Handel und verbietet alles Plündern u»b Staatsarchiv Zürichs Acten To>Mnbnrg. - Staatsarchiv Vcr»- ZoMnlmrabnch »' " .. vch. ^ <»13. 1712, 26. Mai, Chur. Bericht des zürcherischen Gesandten Johann Kaspar Meyer »» dem vor acht Tagen geschlossenen Congrcssc habe sich der obere oder graue Bund, dessen Gemeinde» Mehrheit katholisch seien, zu einer Gattung Neutralität gegen beide Stände und die V Orte erklärt, andern Bünden überlassend zu thun, was sie für anständig und ersprießlich erachten. Obgleich dieser -15. 513 licht qx... sks " »achthcilig oder verwerflich sei, da von dort her im Nothfallc doch keine Hilft zu ertvartcn wäre, so Hxj /""^ch Wege» seiner höchst ungeziemenden Form als ungerecht und undnndcsgenössisch verworfen und von ^ Albertini als meincid- bundsbrüchig betitelt worden. Staatsarchiv Zürich- Acic» Toggenburg. Ilhr. Mit Schmerze» berichte man über ^ Ar'^ ""ölnkliche 'Actio». Bei Berathnng des Begehrens der Kriegsräthe von Zürich und Bern, an welcher Landvogt, der LandShanptmann und die llntervögtc der Freiämter theilnahmen, seien durch ^lÜ'eis^"^ Wittes die Meinungen ganz verwirrt gewesen, namentlich habe der Landvogt betont, das? man absolut <5hh ^ ' l'hne ferneres 'Anhören der Borschläge der zwei Stände. So habe das lncernische Corps, dessen j» Lucern ziemlich unbegründet angegriffen worden, nicht anders gekonnt, als herzhaft ans den Feind lH dce^^ Stunde weit znrükgcschlagcn wurde, ja so dasi cttva anderthalb Stunden daS Glük '^^iltei, angelacht. 'Als aber die lncernisehen Truppen in dem Wald eine lcztc Höhe und Enge foreiren verborgene Brustwehr und mit Stüken garnirt war, innsiten sie, nach fast cinstündigcm '^i'stii t>" einem tvohl regulirtcn und vielfältigen Gewehr- und Gcschüzftuer, zumal auch sie in dem dritt- Streit sieh der Munition ganz entblöst und ein guter Theil mit Hellebarden diesem starken Feuer fti» niusitc, endlich den Rükzng nehmen. Die Officicrc haben alles Mögliche angewendet, die »«Ith wieder in Postur zu stellen, aber die Unordnung und Consternation war so grosi, dasi iveder gute Worte ^ d"» ülükzug znrükgehalteu hätten. Der Nükzug tvar so gut, dasi der Feind nicht wohl hat lliigl^/" Die eigentliche» Verluste kenne man wegen eingebrochener Nacht noch nicht. I» Folge dieses Iv dgs ^ Streits seien die Truppen nicht mehr zu Hinterhalten, laufen hanfenweise ohne Erlaubnis! nach Hause, Hch ^ 1" beachten, dasi das Corvs von Stunde zu Stunde geschwächt werde, und ausier Stand sei, sich längere ' wiamt aufzuhalten, sondern sich auf lucernischeö Gebiet zurükziehcn müsse. Stnutslnchiv Llicern: Acten ToMnbnrg. (Abschrift.) "üf^"ücht des Commaudauten dieser Brigade, Oberst 'AlphouS Svnnenberg, vom 2». Mai gibt de» Verlust '"he„ ^l>i> Mann Todte und Verivundele an; ein anderer gleichzeitiger Bericht von Brigadier und Kriegs- ^ei»z> Nvot sagt, dasi sie von den vermeinten und so hoch angerufenen treuen Unterthanen der Freiämter dem ^be» Nachen gespielt worden, und von ihnen mehr Sehaden und Verlust als vom Feinde selbst erlitten StaatSnrchw Lucern: Acten Tostgenburg. (Orig.) fti ^s^ichk der bcrnischcn FeldkriegSräthe vom 28. Mai. Den 25). Mai hat Brigadier von Sonncnberg durch üititiK .'^'de» an M. G.HH. der Generalität einen Pasiport fordern lasse» für zwei Offieiere seiner Brigade, welche ^tt ^""ftgnenz prvponiren haben, denen der Pasiport aecordirt und das Kloster Gnadenthal zu einem bttr,, ^"i''»»»cnkunfr ernamset worden, morgens als den 26. um sechs Uhr dortcn sich einzufinden; allivo wir ^re„, . '"lt Ainrhyn und Herrn Hauptmann Mohr angetroffen, welche in Befehl gehabt, eine 'Neutralität für strich ^' ""d die fteien 'Äinter zu proponiren. Da man hingegen instirt, dasi Brcmgarten beiden lobl. Ständen ^'""h ^'kchcs mit beider lobl. Ständen Zrnppc» besezt und in ütntm guu bis zu einem Fricdenöschlnsi verbleiben, was in selbigem geschlossen, stattgethan werden sollte, welches aber sie nicht eingehen wollten, sondern ^ »ia»^"^ Stunden Zeit begehrt, um die Intention von ihren Gnädige» Herren zu vernehmen, ansuchend 1'ssch, '"dessen mit dem Marsch Inhalte, oder nicht weiter bis vor Göslingen (GöSlikon) zu einem ihrer Vor- ^schehc,,'.^^'^. "der wo man weiters vvrdrüken wollte, so sollte solches ohne Verübung einiger Fcindthätlichkeit d°tt tgg' Elches man aber keineswegs einwilligen können, sondern verdeutet, dasi man auf Brcmgarten marschire», ^''">it.e"' "lvrgcns um sieben Uhr mit allen Fcindthätlichkcitcn innehalten werde. Lange die Ratification ^ sie "iehi, werde mit der Operation fortgefahren werden. Darüber obgcmeldetc Herren Offieiere repliciri, ^stdei, ^hätlichkeiten im Durchmarsch ihrer Posten versprechen können, worüber man von einander ' ">'d »nftrftitö der Marsch ohne einichc Opposition bis an den Wald ob Bremgartcn fortgesczt und 315 2514 allda ein Halt gemacht worden. Diesen Wald und Berg zu durchstreiche» waren 3W Grenadiere unter Co»»"^ Herrn Pvrtcfaip »nd Hrn. Major Willading bcfelchnct, welche, nachdem sie de» Feind wahrgenommen, ^ ^ ihr Volk in Bataille gestellt und mit der rechten Colonnc zu avanciren advcrtirt. Als nun die Avantgar^ rechten Colonne durch den Weg, so etwas eng und an etlichen Orten tief, ihren Marsch bis an eine Öfs»e 4« im Wald, da eine Matte ovn ungefähr zwei Jucharten, fortgcsezt, ist das Haupt und Avantgarde, bestehend >» Coinpagnien Dragoner von Junker Oberst von Wattenwyl und Herrn von Lassaraz gählingö von den Feinds hinter diken Stauden, Lebhägen und Gräben in großer Anzahl gelegen, unverhofft überfallen, so die svlchcrmasscn hintertrieben, daß sie die Infanterie in etwas culbntirt, welche man bald aber hergestellt u»d Feinden Stand gehalten, auch alles, so hinzukomme» könnte, anrüken gemacht, da das Feuer angefangen, wegen der rükgetricbcnen Cavallcrie und in der engen Straße sich befundenen Artillerie die llnsrigen n"^.„ etwas zurükgetricben und etliche derselben beschädigt; über welches hin von den llnsrigen daS Hasenpanier ^ werfen angefangen, welche man aber bestmöglich wieder versammelt und auf der rechten Seite des Herrn Obcrstlicutcnant von Gingins, Fcchy und Bücher in etlich hundert Mann stark hineingeführt, so ei»»' ^ gute» Effekt einerseits gethan, indem der Feind abgeschnitten zu werden gefürchtet, sich zu rctiriren ungefaugr», Herr Hauptmann Frisching, der neben Herrn Obrist Tscharncr dort im Weg gehalten, blcssirt worden. ' ^ anderseits hat es diesen schlimmen Effect gehabt, indem unsere Leute, die auf der linken Seite waren, Dikc der Stauden die andern weder recht sehen noch erkennen können, auf einander gefeuert und einander den größten Schaden gethan, dazu noch dieses llnglük geschlagen, daß man wegen Enge dcS Wegs weder noch Cavallcrie sich bedienen können, die eben noch den Weg, wie schon verdcutet, versperrt hatten. I" Zeit unter Anführung Herrn Obristen Manuels Hr. de Saussure, de Berchicr, Bottens, zu welchem das von Disy und alles übrige vorhandene Bolk gcstossen, mit etlichem Volk von dem linke» Flügel angcr» , Zaun übersprungen und über die Matten avancirt und dvrten den Feind aufhalten helfen und endlich derffÜ' zweistündigem sehr hizigem Gefecht, ohne daß man weder auf der einen »och der andern Seite Quartier so einzig im Holz und diken Stauden Vorgängen, zumal der Feind sich nicht aus dem Wald gelassen, Z" ^ augefange», die Flucht genommen und wir deS Kampfes Meister geblieben, vor Brcmgarte» das Lager . und durch Anführung Hr». Gcneralgnartiermcisters May, von Herrn Hauptmann Hackbretts und Herr» os ^ Dragonercvmpagnie zwei Stük sannnt einem Munitionswagen erobert. Bei gethancr Untersuchung der ^ unserseits sind nicht über ü<> gefunden, von den Feinden aber 4lt> gezählt worden außer denen, so »off' diken Stande» geblieben, da nicht zu zweifeln, daß »och viel geblieben und sich die Anzahl der Blcssirten wohl auf lWll belaufen möge, dessen man eigentlichen Bericht von Herrn Major Willading erhalten wird, bei Vcrgrabung derselben etwas gegenwärtig halten und solche verzeichnen lasse» wird. Unter die Tobten um ward gerechnet Herr Baron und Dragonerhanptman» von Lassaraz, so über zehn Schüsse und Stiche gch»^j ^ de Roverea, sei» Eornct, Herr Pache, Dragoncrlieutenant unter Junker Oberst von Wattenwyls Co»>V»3"^.^> ein gewisser Herr Duthon unter gleicher Compagnie. Blessirtc sind bei 1N>, davon aber etliche schon Tags gestorben; Herr General Tscharncr ward an der rechten Hand, doch nicht gefährlich blcssirt und hu^^^i Löcher auf der Seile seines Bokes, wie auch sein Pferd blcssirt; Herr Hauptmann Frisching ist durch 7^„c» geschossen und hat Herr Beat Ludwig May, Volontair unter Herr von Lassaraz Compagnie, unter der Ach» Schuß durch und durch. Bei diesem Allem gebührt ein billiger Ruhm meisten HH. Officicre», welche »"» ^ ^ sie von vielen der Ihren verlassen worden, allezeit das Uebcrbliebcne wieder versammelt, frischerdingcn »ng» man dann erkennen können, was an einem guten Officicr gelegen, und die Rvthwcndigkeit, mehrere bei d»' ^ zügercompagnien zu haben. Die Feinde sollen der Brcmgartner Aussage nach sechs bis siebentausend 6 welche von Herr» Brigadier von Sonncnbcrg und Herrn Oberst Amrhyn coininaudirt waren und wieder auf Muri und der Enden gezogen. Sobald wir das Lägcr bezogen, hat man zu Bombardirung dic Präparatvria gemacht; um zwölf Uhr Nachts aber verlangten die in der Stadt ein Verhör und 4"'" dic Einwilligung der übrigen Orte zur Übergabe der Stadt einzuholen, welcher Vorbehalt ihnen aber schlagen, sie aber bei ihren Freiheiten zu erhalten vertröstet und anbei zugegeben worden, daß der Co»» mit allen Ehrenzeichen ausziehen könne; allein darein und daraus gefleckte jedes seinem Eigcnlhumshcrre» z 2515 und das Keller- und Niederau», sofern es sich neutral verhalte, gleichen Schuzes und Schirms geniesien Worüber die Stadt evacuirt, mit 80» Man» von beiden lob!. Standen besezt, Hr. Major Willading zum Wuajor verordnet und weil der Kehr an den Zürchcrn einen Commandant zu besielle», ei» Herr Äscher von crnamst worden, Gcthaner Abrede nach sollte» die zürcherischen Truppe» sich jenfcitS der Stadt prafentire», " '^chen ...an aber keine gesehen, noch bei nnserm Abmarsch keine eigentliche Zeitung von ihnen hatten, ,o..dern Funker Generalgnartiermeister noch in ihrem Camp drei Stunden weit gefunden worden und ist nicht zu zweifeln, wenn sie sich „„.^seits laut Concertö eingefunden, solches einen guten Effect und be. den Feinden mehreren ^wken gemach. Hütte Die Situation des Camps war so beschaffen, das, sobald der Plaz sich ergeben und derselbe war, >„an das beste erachtet, mit der Armee wieder gegen Mellingen zu marschiren, zumalen die Znsuhr der >W'"ittel allzu schwer, keine umliegende Dörfer, das Volk zu baraguiren, der Camp wegen des angehaltenen ^'"octters sehr tief, der Soldat nicht gedekt, auf einer Seite ein diker Wald und Busch vor welchen, wir (wie?) ""°i .,e... Netra.,wement man das ganze Feld beschiesien, auf der linken Seite das Wa.ser, am Nuten ein Morast, "wSchiffbrüken noch Communica.ion, also das- es für ein besonderes Glük zu rechnen da,, der Plaz sich ,o bald ' welcher wegen seiner vortheilhaftigen Situation gute Resistenz hatte halten können; .st man also gegen ^' "hr Morgens wieder aufgebrochen und das alte Can.pe.nent zu Mellingen bezogen und ... .....liegende nächste 2" °i..igr Compagnien verlegte Sobald die Zürcher ihrerseits parat, wird man auf Bade» ruhen und solches „'Wütigen trachte.» ' Geithe, o, als den 27. und 28. haben die Bauern auS den fre.en Amte... .hre Armee Verlagen, ' H"us gekehrt, die Gewehre niedergelegt und zu huldigen vcrsp.ochen. Staatsarchiv Vcrin Toggcnbl.rgbiichcr Band .!. xax, 468, 617. 27. Die Stadt St. Gallen an Zürich und Bern. Die Stadt St. Galle» habe mit Außer- 2" ^°n z..r Zeit, als beider Städte Zürich und Bern Truppen noch ziemlich entfernt und anderortS beschäftigt 5 »erschiene Schuzmas-nahmen getroffen und wirklich Mannschaft angeworben. Als der Abt vor kurzen h?» wch fti„e Beamten sein Kloster nnd dessen Bezirk in den Besiz und Gewalt der Stadt zu legen anerboten 7' und die Stadt hierüber bei der Generalität vor Wyl damals sich NathS erholte, habe ,.e d.e daher.ge schriftliche "s Zustimmung betrachtet und das Kloster sofort in Verwahr genommen Vorgestern haben St. Gallen f. ,>°..zell abermals eine Gesandtschaft gegen Wyl geschikt, ..... be. der M) ...ehrenden Gefahr wegen Anrükt.ng 2m" Volkes des Nähern zu besprechen, wobei es sich herausstellte, da,, d.e Truppe.. ^.. .... Ann.arjch .oaren, , ^'.eralitüt habe erklart, Befehl zu haben, das Kloster ohne Wnteres .... no.h.genfalls m.t Gewa t zu besezen, die Stadt ihre Gründe gegen die Durchführung von Mannfcha über .h. Geb.et unv d.e kr.egl.che du?^l«»u"g des Klosters geltend gemacht habe, was vorlaufig zu dem Auswege fuhr ., das, Zur.ch .... Bern >2 ^ Präsentanten Kloster in ihren Besiz nahmen, ungeachtet d.e Beamten des - Die Stadt St, Galle» begehrt, das, die Hut des Klosters auch ferner!)... .hr Staatsarchiv Zürich, ^712. 27, Mai, Zürich und Bern an die Stadt St, Gallen, Der Stadt St, Gallen wird ernstlich °ile 2"' ^ sich beide» ^'2" Uber ^ fordern, v.. , ^ . lhr ^ ^ ^ ^ könne das; ^>t. Gauen nut dem Abt eine be onderl gewähre, um so mehr, da man nicht glauben ronm, , Uug getroffen habe. Staatsarchiv Bern: Toggcnburgbuch L. 422. z»,^ ms. », M.i, Di, j «-i R-.',i.s-,im »i°»,> St- G-ii -i, Si>,l» ,i» i„s,iii.„i,ii Pmm.Ii, Mi. «?-«-»> » »» dl.« ,^> ° SM"» iN W-m, M» , ,« S.iiiii,,«ii„ii, ,i», ».„Mi« ,in s.s. ..«iz S-i.«». -, f«°Iii,., BlUimh-,, .»«.- V«,,.», »°d --.ichi-d-n- «°«°» Vch. s«°ii b rettet worden, Staatsarchiv Ziirich: Acte» Toaamburg, Al't cin, lnimid,,. 2516 620. 1712, 28. Mai. Die Stadt St. Gallen an Zürich und Bern. Die Stadt St. Gallen besteht daß ihr die Besezung des Klosters allein überlassen bleibe; dieselbe geschehe ja einzig und allein auf beider ^ freie Disposition. Die Stadt habe das Kloster keineswegs in unbeschränkten Schuz, sondern zu Abgchun» ..., in vielen Wege» bedenklichen Garnison mit dem Vorbehalt in Verwahr genommen, daß, falls beide Stände da ^ demoliren lassen wollten, die Stadt St. Gallen sich den dahcrigen Verfügungen nicht cntgcgcusezcu würde. ^ einem Separatabkommen mit dem 'Abt könne keine Rede sein, das aber gestehe man frcimüthig, daß man a>^ bekannten Bedenken fleh bei der Neutralität zu erhalten suche. . , Staatsarchiv Zürich: Acten ToM'nlmrji. (Ong-1 dcl 021. 1712, 28. Mai. Mit Rüksicht auf die in der Kirche und im Pfarrhaus zu Sommeri und ' ^ Kirche zu Neukirch vorgefallenen Insolenzen, worüber in Bezug ans erster» Fall der Bischof von l5w»st>C'^ angelegentlich beschwert hat, verfügt der Rath von Zürich, daß Commandaut und Kriegsräthe des Corps vs» ^ eine genaue und strenge llntcrsuchuug anheben, die Thätcr gefangen sezcn, und daß durch ein Mandat i»ä»>^ im Ühurgau zu landsfriedlicher Liebe und Wvhlverständniß erinnert werde. Staatsarchiv Zürich: Acicu IvM'vlmizz. zOrig.) Geheim. Rathsmauual I>. es' 022. >712, 28. Mai. Lucern an seine Gesandten in Ölten. Seit der vorgestrigen Actio» ob habe sich die Brigade Muri vorerst gegen die Sinserbrüke zurükgezvgen; schon gestern Abends seien die w Officiere in Root augelangt und gegen Nacht die Stadtfahnc und die noch übrige 'Artillerie in die Stadt ib^. worden. 'Noch spätere Berichte melden die völlige Zerrüttung und'Auflösung dieser Brigade. Der Kriegsrath ^ darauf die nöthigc Veranstaltung getroffen, diese Brigade wieder zu organisiren; sie werde nun bestimmt z>" ' theidigung der Posten im Rothcnburgeramt, Gisikonbrüke und Merenschwand. Staatsarchiv Vvccrv: Acte» TozMvlmrg. 020. 1712, 28. Mai. Lucern. Der spanische Gesandte für sich und im Namen des franzöflschcn Bvtsch^ fordert Schwhz mit eindringlichen Worten auf, unverweilt seine Gesandtschaft ebenfalls nach Ölten zu sende"' VailvcSarchtv Schmilz: Acten TozM'nlmrg. 021. 1712, 28. Mai. Der Herzog von Savoyen an die katholischen Orte. Der aufrichtige Ä»nN^'^ inner» Wirren gestillt zu sehen, habe den Herzog bereits veranlaßt, Zürich und Bern Vorstellungen z» "'s.ch Cr sei allzeit bereit, seinen Bundeöpslichten nachzukommen, allein seit Jahren liege daö Gewicht des lebhaftesten' der je bestanden, auf ihm und es sei eine reine Unmöglichkeit, irgend welche Hilfe zu leisten. Vandcsarchiv Schtvhz: Acic» ToMnbnrzz. (Abschrift ans dcr Lnccrncr »vagst 02'». 1712, 28. Mai. Die bernischcn Repräsentanten in Zürich berichten an Bern von dem überi»"^,^. Bevölkerung der Stadt Baden, die ungebunden mit Schmähen und Lästern gegen beide Stände ausfahre. Die ,. Garnison habe unter Spott- und Schmachredeu einen in eine Bärenhaut gekleideten Mann durch vie Stadt lb Staatsarchiv Vcrn: TozMnburglmch n, 020. 1712, 20. Mai, Olteu. Bericht der luceruischen Gesandten an ihre Obern in Luccrn. Der i» stellte die Frage an die katholischen Gesandten, ob falls der König zu Hilfe ziehen wollte, mau vereint > ^ welcher Stärke agiren könnte; von welcher Seite der König zuziehen sollte und ob für sein Hilfscorps sc! und Munition vorhanden wäre. Er verlangte hierüber schriftlichen Bericht zu Händen des Königs. hü mündlich eröffnet worden: Die katholischen Orte insgesammt seien cinmüthig und treu gesinnt, zur Erhalt»'-^ Religion und des Vaterlands alles Mögliche zu ihn». Die Macht, mit der man agiren könnte, belangend' ' gegen Bern und Zürich zwei verschiedene Corps ausgeführt, lezteres ans den I V Orten in der Stärke von ^ Mann; ersteres, ungefähr 24,000 Mann in zwei Abtheilnngen zählend und zusaminengcsezt aus den hzg-e Luccrn, Freiburg, Solothurn und Wallis. Der König müßte gegen die Waadt oder von Basel her gegen Lw ^ eindringen und zwar »ach dem bernischen 'Aargau. Proviaut und Munition zu leiste» sei aber unmöglich' 2517 Land die Lebensmittel anfangen zu mangeln. Der Botschafter äußerte Bedenken über einen Einmarsch von Ml her, da der König Elsaß nicht wohl von Volk entblöße» könne. 'Ans die Frage, wie bald des Königs Hilfe ^warten sei, habe der Botschafter keine eigentliche Antwort gegeben, voraussichtlich erfordere dies noch geraume Man habe die verlangte schriftliche Eingabe »och nicht gemacht, da solche einiges Bedenken veruriachc. Staatsarchiv Luccr» t Act-u Toggenburg. (Orig,> «>27. 17^ 2!1, Mai, Luccr». Der päpstliche Nuntius an Luccr» (u. übrige der V katholischen Orte.) ^cn»i..oiano qui a sxar^srLi lo vnoi olw i prosonti ...nti «lall' IÄvv/..a s.a.io per tor.u.naro uslla oouonrS.a 7 ch-rsoiarsi a' Non.isi ttrotioi I-t ^nr^oviu v 1° lil.sro l'rokotturo. 0F.,iu..n ol.s llssa 'I xsusisro al cora^xin . vantnui vattolioi öS a quolla oosta...a, ol.s in tanti ssonli al «ni.kro.itn Solls maAF.or. an^ustis «'ö 7'tratn «Mpru intlsssidils ai pro^iuSi.j, Sivissrit il run.nrs suSstto d xsr nun SsIIs «o.rsuots insiSioss maol.ino nsmioi ö nee nnn malnata iSoa sboWata Sa g'wi poolri So-rmti Äal tuusro. L t-Ss porn 1'orrors «I.s Mnknuatn üsnolw iussrta tun.-., nl.o uri spi,.A0 a passaro «nlls W. VV. III. tutts lo parti ol.s n.i vou^nun .Ist- 8NF.-0 Niuistsrn. el.o l.o.ml.s kunri Sol ...in maritn sostonxn in quosto lnro »wl.to Rovul.l.ol.o Salla p.o........ . .-»'«''Ntnmonte snnso. vn nar in lnro libsrtä o Zloria. i.artoch.auSo Si quslla i...u.ousa Sol Santissiu.n Ilnstro ^ °k« rixuuräa In , uoSosi.no snn.o In pupilln So' snoi xr« noolu. VI.1 mar pntra Sarm a orsSow «Im un liovs po»»a al.I.attsrs animi « per iuSols « x°r istiwto oo.as^insi sino a karxl. iwräsro In onullSon... in "'°>«Sstto l'entottnrs Soll.. Eiusti.ia o Solln santa «slixinns «1.« nol prosouto in.p^no sonn In son,..., onntra ! ' -"Miel aaopran.. lo lnro knrr.s o «I.« s'Irablria parimont« a Soporro la ÜSnem a tantr Brineipt vattnl.«., nnn ° Mali ^ elto si api..o»So»n ro.nntissi.no so.ag-uro. 8n.,n tnlmonto ..wo». a ol.ia.i i oinsti titoli ol.o l.nnnn i InSovoli vantnui vattnlioi onini.ntrnni noll' aeeonnato provineio. ^U0 inli ; in iieciuistüi'U, elw II0U 0081 (Ii loMwi'o puo tawmi I LWI-'/I. il L50I1s>r080 Llin^uv äo' WI0 MtMWII "t > VV ^ vm- snxnn imasinarsi. el.o s«N7.a «nntrastn d inknrtnnio. Sa oni il Lixuorn I. prnsorvr. mann pnr alrDan- o"'i gnolli el.o j...r.-n,.Siti enn nunvn kor-o Snll' nognisto Sol lwaeein s'i>ioltrnrodl.orn all' nsnri.nmnno Soll' intiorn "b«. je .lmsn el.o ..unnSn vor tnnti sveoli i Flnriosi Enntoni Lud- tun ^ ^arol.l.v noi. mono nunvn ono, stravaA.rnro uvusn, orrv ^ » ^ >>m,nn votut» sng-Fiaeoro ullo xoräito Soi I-ansi. ...a nnn sia Soll' an..NN enn sntlr.ro Irn^inrio Solln Iwmano. rostanSn so.nnro nol eunro rosnlntn suporinri xor to.npn mixllnro. el.o n^i all' mxrustisia Solls ^8onll 'l ennsonso o rinunr.ianSo vnlantaria.nonto a' nuvi solliovl, elia , Ulrversig si o. aeeo.nmoäassorn, prostanuovi . enuso.idn, >- , , . ^ ^ . Sa r'ie».,,. ' . . ,.!°.ai>itirs> liotl nollo statn ..rn.noro, n al.nono vor nnn laso.aro a> bn». . «>muw s. ..nssono snoraro por ..stam.ns. i.or. i.rr^ ° i , ^7 ^ Sslnrnsa rin.onl.ranv.a S'ossoro sneeo.nl.uti anel.o enn il vnloro o Sar« all a.u.ea Europa a quoll. « >s , VV. lll. ennsorvann sineorn atkottn. matoria Sa stuporo o Sa v.va.nonto Snlorm. uost. sons. el.o ^opraeaa».. ... I.?. ..iimatn osidirli alla sav.a eons.Soramnno Solls Lk. VV. kil., Ver°> ^ ^^minat. trtol. mi voi.ANi.o suAssorit. iw st.marn osrvun ^rr» . . ' la ^"l >'»no el.o nri.na si mann tatti all' inenntrn alle lnro maturo ...ontu Na ...... I .avonSn v»tutn tra- -.> 7° 'l'autontiearo enn quost' u.kimn Si sti.na insis.no s Si parmalissnua tsnsro^a por n^m Won' r.guar. n v°r aeerosesrxll 'I enntontn enlla ennenrSia So' .noSosi.ni sontnuont.. l.n stuuatn S.stonSorl. ... quostn 77 ^lun^orli a' ..uollo inslnuamnni vartienlari. el.o nnn l.n tralase.a n; ...ontro spsranSn ... drsvo S. Äl7«^nt«si ,-U ^..tnri Si nnvollo tantn Sis^ustnso s pisno Si Mern es» «a ^rata sv.Ssn.a rostn dae.anSn VV . n rr r I ^ ,UU1» «an VV III. F.t?vtt. Ssrv.tnrk E.aen.nn L.re.vo. S'Ibksso. tll. alkottnosamonts lo man., ltotto sd. v v. r.r. Staat-archw vu.eru. Art... Taggeubar». «Orig., Mensa an. Datuu. v. St. Mai i. .aubeaarchiv Sch.a»^ Ae.eu Taggenburg. ^ll.?' lVlL, Z.^ Mai. Die zürcherischen Kriegsrä.he in Norschach au Zürich. Bezüglich der erhaltenen '»>n !?' d-S Feindes Land die behörigen Kontributionen auszu.chre. en und -mzu.rc.^n um daraus d.e Truppen beider Stände zu bezahlen, erachten die Kriegsräthe d.e Anwendung der M.ld. gegen Bewohner .n.d 7°^^)er Hofmeisteran.ts, deren Herzen durch eine gütliche CaPM .lat.on eher gewonnen werden, der Ehre '""schon der beiden Stände, als dermaligen Landesherren, förderl.cher. Dagegen werde ...an ,.ch wohl sch' lassen, des Prälaten Einkünfte und Gefälle z» Händen zu z.ehcu u»d für du Armee zu oe.weuden. ^.ua.ealckiv Äueich. Alto. Toagenbueg. (Or.g.) 2518 <'>2st. 1712, 30, Mai. Hauptmann Nabhvlz in Lichtensteig berichtet an Zürich, dasi die verlangte» ^ trnppen aus Toggenburg den 3. Juni, drei Cvmpagnien zu 150 Atann stark, sainiut zwei kleine» Ka»o»u' Begleitung von zwei Abgeordneten in Zürich eintreffen werden, Staatsarchiv Zürich: Acic» TvMvlmra, (Origl <130. 1712, 3<1, Mai, Schaffhausen erklärt sich in Antivort an Zürich und Bern bereit, ein machbares'^ auf sie zu haben, nnd werde, sofern die übrigen bisher nnbclheiligt gebliebenen Orte sich in die Kriegsstu' mischen und mit VvlkSzuzug oder andern Thätlichkeiten sich parteiisch zeigen sollten, sich auch angelegen sei» ^ Eides- und Bnndespflichtcn zu erfüllen, soweit die cxponirte Lage des Standes es zulasse. Staatsarchiv Ziirich: Acten Toggcnlmrg. (Orig) <>31. 1712, 3t>, Mai, Die Kriegsräthe von Zürich und Bern in Mellingen gewähren den folgende Gedingei 1. Die Freiämtcr verbleiben bei der bisherigen freien Ncligionsübung und den bisherigen " Freiheiten, 2, Die Waffen sind sofort niederzulegen nnd unter keinerlei Borwand mehr gegen die zwei Stä»^ gebrauchen, 3. Wenn gegen diese irgend Etwas geplant werden sollte, haben die Unterthanen die Pflicht, ^ anzuzeigen, 4. Sie leiste» auf ersten Befehl die geforderten Kricgsfnhren, 5, Sic liefern den -Armeen d»6 fntter; die dahcrige Last ist auf sämmtlichc Gemeinden gleichmäßig zu vcrtheilcn, 0, Der erste Punkt gilt <»> Zukunft, die übrigen bis zur Beendigung des Kriegs, Staatsarchiv Ziirich: Acten Toggenburg. (Orig.) Ebenso Bern: Toggenburgbiicher I!. 600. (Kopien im Staatsarchiv Lucern.) <>32. 1712, 30, Aiai, Zu Oberwyl leistet sämintlichc Mannschaft des Kelleramts, ungefähr Wl> zählend, nachdem sie knieend ihr begangenes Verbrechen betrauert, vor dem Commandant des Frciäi»tcrcorp° Zürich den Huldigungseid an den Stand Zürich. Staatsarchiv Ziirich: Vrricht v, Commandant u, Nricgriithc» zu Mrttmcnjlrttrn, zOr>»> <>33. 1712, 3<1, Mai, Luccrn an Wallis, In dem ungünstigen Treffen bei Bremgartcn habe LucE» ^ Todten und Verwundete» zu 400 Mann eingebüßt; die eigenen katholischen Unterthanen des Freiamts h»ü''" ^ die Luccrncr geschossen. In Folge dessen habe auch Brcmgarten capitulirt nnd das Frciamt beiden S»u' ^ gehuldigt; auch Baden werde binnen Kurzem fallen müssen, da man nicht mehr im Stand sei, dorthin ^ ^ senden. Nachdem auch die ganze fürstlich st, gallische Landschaft eingenommen worden, stehe nun die ganze K»thu ^ in einer betrübten Krisis, weshalb Wallis dringend gebeten wird, durch die verabredeten Diversionen Lust zu Staatsarchiv Lvcern: Actcn TvjMnburg, (ConccpU a»It^ K34. 1712, 3l>, Mai, Luccrn an seine Gesandten in Ölten und an die KriegSräthe in Münster- könne mit Bezugnahme auf die vom päpstlichen Nuntius eingegebene Note gar nicht begreifen, wie d»n» ^ einem Aufgeben der gemeinen Vogtcien gesprochen werden könne, da bei Ertheilung der Instruction lcdilstu^^ Gedanke gewaltet, allein in Bezug auf Toggcnburg den Frieden so gut nnd schnell als möglich zu schließe», Angelegenheit schließlich ans Noth,in die Hände des französische» Botschafters geworfen worden sei, möglich, daß dieses Gerücht deshalb verbreitet worden wäre, um die von Cardinal Paulncci versprochenen S» '> gclder unter diesem Vorwand noch länger znrükzuhalten, , ^ Staatsarchiv Luccrn: Acten Toggcnbn »- ^ . Ncich^ <>35>. 1712, 30, Mai Kaiserliches Commissionsdecret gegen die Stände Zürich und Bern an de» convcnt in Regcnöbnrg, Nachdem die römisch kaiserliche Majestät, Unser allcrgnädigstcr Kaiser nnd Herr, wclchermassen oeonmono der zwischen Herrn Abtens zn St, Gallen fürstl. Gnaden und dero toggcu^uG^^ Unterrhanen entstandenen Streitigkeiten, die Unruhen in der Schweiz dergestalten angctvachscn, dasi der beiden K" Zürich und Bern unternommenes Verfahren von Tag zu Tag nicht nur gegen gedachte S, fürstl, Gnade», auch gegen andere benachbarte Ncichöfürstcn und Ort weiter gehe, so haben dieselbe der Nothdurst zu stiu dem allhicr versammten Reich mit folgendem pnrto davon zu geben. Es hatte weiland die in Gott seligst lezt verblichene kaiserl, Majestät glorwnrdigsten Angedenkens, als dieselbe im Jahr 1700 von obgcmcltc» st" 2519 bei Gnaden und ihre» toggenburgischen Unterthanen entstandenen Streitigkeiten benachrichtigt worden, es xj»^.^^^gcnvssenschaft dahin veranlaßt und erklärt, daß sie dieselbe durch gütliche Nüttel und Wege, jedoch ohne ichcn Kaisers und Reichs dabei waltenden kundbaren Lehens- und andern Rechten Nachtheil beigelegt Acd' worauf benannte beide Kantone sich nebst ihren Nidgenossen beiderseitiger Religion alsogleich der eingenommen; dcöhalbcn auch »nd mit denselben sowohl als mit dem kaiserlichen Botschafter in der »Ig ^ öfter» confcrirt und einige Praliminarpunkte bereits abgeredet gehabt; nachgehends aber im Jahr 1709, die katholische» Mitmediatorcn der sul) U. ch. hier beiliegende Vorschlag zum gütlichen Vergleich geschehen, Ha»' ^ ^^^nshandlnng ans einmal abgebrochen und von der Zeit an die widerspenstigen toggcnburgischcn llntcr- ^sdck/'^'"° öffentlich dahin angereizet, daß selbige allein S, fürstl, Gnaden als ihrem LandeSsürsten schuldigen ^bri p > Gehorsam ans einmal ans die Seiten gcsczet und anfänglich die derer unstreitig gebührende hohe ^da»n^ eigenmächtiger Anstellung independenter so Criniinal- als Eivilgericht völlig nmgekehret und vernichtet; hernach verschiedene Violenzicn gegen das Gotteshaus St. Johann und sonstcn auszuüben angefangen, diel ^ ^egnehmung der toggenburgischen Schlösser unter vertröstender Hilfe gedachter Kantone ungeschent ange- »»g > .^ken, Es hätten daher allerhöchst ernannt Ihre verblichene Römisch kaiserl, Majestät höchstseligster Gedächtnis; die /. ^'er ^^„zc Eidgenossenschaft stets getragener Milde und zu Erhaltung ihres Ruh- und Wohlstandes Z»äd' e ^ ^^ch- und bernische Kantone mittelst eines an selbige unterm 21. Martii 1710 erlassenen Reskripts ^be>, ernstlich dehortirt, gedachten ungehorsamen toggenburgischen llntcrthancn darunter, wie selbige vorge- ^iej' Hand nicht zu bieten, sondern vielmehr in den Schranken unparteiischer Mediatoren zu bleiben und ihre tr» ' dahin anzuwenden; sich auch mit vorbcsagtem Botschafter, der zu solchem Ende alles Ersprießliche mitbeizu- KN ..... ... ^ ^ ^ „ ... , . . ^ ? -»»- "Uthin der Rnhstand und Einigkeit in der Grafschaft Tvggenbnrg allerseits hergestellt werden möchte, ^rassch den beiden Kantonen die Antwort bis auf den 12. Jnnii selbigen Jahres, da entzwischen gedachter ^ ^^llgenburg llntcrthancn des Herrn AbtcnS zu St. Gallen fürstliche Gnaden zuständige Schlösser Jbcrg, vers^^"'dach »nd Lütisbnrg de» 4. Mai gewaltsamer Weise sich bemächtigt und selbige mit Mannschaft besczct, 'stirer ""d darinnen diese tnmnltnantc Unternehmung zu entschuldigen und zu berechtigen, dabei auch weiland ^tifir'.^^' ^">estät die unterdessen bcschehene Occupatio» gedachter Schlösser auf eine ungebührliche Art zu Alleres entblödet, mithin zu erkennen gegeben, daß nicht leer gewesen, wessen oberwähnte toggenburgischc s vorberichtetermassen verlauten lassen; und vbwvhsen weiland Jhro kaiserl. Majestät llrsach gehabt ^eff ^ beiden Kantone unziemliches »nd ungerechtes Verfahren gebührend zu ahnden und es der ehrbare» der ^ .^"lachen, so hatten dieselbe dannoch Ihrer weltbekannten großen Güte »ach durch den Botschafter in vy» ihnen eine gründliche wohlmeinende Vorstellung thu» lassen, mit abermaliger gnädigster 'Abmahnung gcdc,^"^"'uern A»hczn»gen und wiederholten Gcsinne», sie möchten ihr Anstell und Rath dahin vorkehren, daß ^iglie/ ^kösser e'0» den Unterthanen fördcrsamst cvacuirt und des Herren Abten fürstl. Gnade» cingeranmet, «»kr/ ^ ^ediationöofficia wieder zur Hand genommen, widrigenfalls Jhro kaiserl. Majestät dargegcn dero darbei ki>is^"^"k>er kaiserlicher und des Reichs lchenbar- und (anderen) 'Rechten halber von obhabendcn allerhöchsten ^ Obliegenheit wegen das bchörigc vorzukehren bemüßigct sein würden. Wie wenig aber auch schart beiden Kantonen geachtet und was von ihnen damals schon im Schild geführt worden, könnte jeder br»^i"'ichc a„g von Zeit zu Zeiten sich weiters geäußerten und nnnmehro dahin ausgc- ^genthätigen, besorglich sehr weit aussehende» Unternehmungen urthcilen, gestalten, als hie vermerket und ^dcx ^k)eil der unruhigen toggenburgischen Unterthancn zweifelsohne ihren bisherigen Unfug »nd gedachter ""kvne darunter verborgenes eigennüzigeS Absehen erkennende, aus eigenem 'Antrieb sich bei Ihrer fürstl. ^^ksa>/^ '^em rechtmäßigen Landesfürstcn angemeldet, und angclaffcn zu vorige» schuldige» Pflichten und >l»j> ^^k)lt wäre, vertraulich zu vernehmen, ans daß die streitige Sache gcsainmtcr Hand, der Billigkeit nach, we Präjudiz der kaiserlichen und des Reichs, auch sonsten eines Jeden Gerechtsamen, in der Güte förderlich "/^ten z>, wollen, und besorget, daß diese» die übrigen nach und nach folgen und steh gleichmäßig begneme» ^ ttwelcher friedhäßiger Leuten, wider vieler ihrer Mitrathsvcrwandten Meinung den jähen Entschluß Grafschaft Tvggenbnrg mit gcwaff»eter Hand selbst zn überziehen; I "e» Monats, ungeachtet der kaiserliche Botschafter in der Schweiz sie bei ihren 25)20 dehortirt, geschehen, allermasse» sie allda mit etliche» tausend Mann samint Stüken und Nlunitio» unter dc>""' dein publicirtcn Manifest l! angeführten vermeintlichen Prätcxten eingefallen, alles zu Ergreifung der Waffen ! mahnt und mit Zuziehung einiger Toggeubnrger fast aller Orten mit Gewalt eingedrungen, wider den Jnh"^ ^ anderiveiten von der zürchischcn Kriegskanzlci cmanirten Manifests (l großen Muthwillcn verübet, sage verükeb Kirchen und Bildnisse des gekreuzigten Gottes geschändet und verunehret, die Opferstöke und andere Kästen, die Kirchcnzierden ausbehalten ivorden, aufgeschlagen und geplündert, den Gottesdienst den Geistlichen gesperrt,' Klöster vccupirt und bcsezt, verschiedene Sliftönnterthancn gezwungen, es mit ihnen zu halten, denjenigen, Ü'' S, fürstl. Gnaden als ihrem rechtmäßigen Herrn bereits submittirt, so hart zugcsezet, daß selbige den st. ^ Oberstwachtmeister Fclber mit ütltl Mann zu Hilf gerufen, welcher aber der zürchisehen ihm weit überwogen"» habe tvcichcn müssen. Die Commandantcn hatten an fremde Untcrthanen die sub I). U ob 1" beiliegende und Patente und ihnen zu huldigen und zu gehorchen ergehen lassen, Seine» fürstl. Gnaden und dcro Ordeuögeist" alle Einkünfte und Lebensmittel gcsperret und weggenommen und in mnnum sich der ganzen Grafschaft Togg""' Meister gemacht, also, daß Seine fürstl. Gnaden sich anderwärts hin in Sicherheit begeben müssen. Und wie kaiserl. Majestät von verschiedenen Orten hero glaubwürdig hinterbracht wird, solle der beiden Kantone ^ dahin gerichtet sein, hvchermelt S. fürstl. Gnade» zu zwingen, alles einzugehen, was sie beide Kantone wollte" ^ dem Verlaut nach unter dem Schuz dermaliger Weltläufe endlich gedachte Grafschaft und das Thurgau mit ei""' zu thcilcn, inassen dieselben nicht nur die in selbigem Land gelegenen und Ihrer fürstl. Gnaden zu Constanz b Städte Klingnau nnd Kaiscrstuhl via lnoti, mit Verwerfung der ihnen dieser und anderer im Thurgau g"^ ^ Orten halber angetragenen Neutralität, besezct, die fürstl. constanzischen Unterthancn der Ämter Schöncnberg, Gvttlicben und Güttingen zur Huldigung angehalten, sondern auch das Schloß Kaiscrstuhl, welches dicss"^^ Reichs Boden am Rhein lieget nnd mit einer Brükc und Hauptpaß aus dem Reich in die Schweiz vergehe«' der Stadt dies Namens angehängt ist, sammt der Stadt und Schloß Arbo» an und auf des Reichs Boden Orter schier gar mit öffentlicher Feindseligkeit wegzunehmen getrachtet, dem aber des schwäbischen Kreises "»6^^. Fürsten von tragenden Amts wegen sehr klug und löblich vorgekommen nnd z» deS hl. Reichs, unseres g""' ^ Vaterlands Sicherheit jczt bemelte Städte, Schlösser und die diesseitigen Grenzen des Rheins und Bode»!"" ctlich hundert Manu belegt hätten. Woraus sattsam abzunehmen, was mehr gcmeltcr beider Kantone» Zug nicht allein zu Unterdrükung des Herrn Abtcns fürstl. Gnaden, sondern auch anderer Reichsständen »»b ^ thancn nnd derer althergebrachten Recht und Gerechtigkeiten anziele. AUdicwcilen nun eingangs allerhöchst Jhro kaiserl. Majestät daraus ersehen, daß auch auf dcroselbcn allerguädigst tvohlgemcintc Dchortationen ^ gedachten beiden Städten Zürich und Bern keine Reflexion gemacht werde, so haben dieselbe der weitern ., zu sei» ermessen, durch dero wirklichen geheimen Rath und höchstanschnlichen gcvollmächtigte» Prineipalco»'""^ den hvchwürdigst hochgeboruen Fürsten ccnd Herrn Herrn Johann Philipp des hl. römischen Reichs tikulo 8t. G Priester Cardinalcn von Lamberg zzormunim protvokorom, Bischof und des hl. römischen Reichs Fürsten Z" der Kurfürsten, Fürsten und Ständen des Reichs allhicr anwesende» vortrefflichen Räthen, Botschaften nnd über vorcrzählt unbefugt nnd cigenthätige Unternehmungen in vollkommenem Vertrauen ei» hcrköininlichcs > gutachten aubcgchren zu lassen, tvic solchem Unheil der Gebühr nach, wann es die Nothdurst erheische» .„ gütlicher Weg, wozu sonsten Ihrer kaiserl. Majestät friedfertiges Gcmüth vokkommcnlich geneigt ist, nicht ^ . sollte, zu beginnen scie, tvclchcS sie dann förderlichst vcrhoffe» tvolle», allermassc» Sie sich zu gesannnten Fürsten und Ständen des Reichs gänzlich versehe», daß keiner obgedachten beiden Kantonen darunter einig"" ^ geben, viel weniger solche zu des Reichs und der gemeinen Sach sehr »»zeitig erwekte Unruhen und .^.,11 znmalen in der Zeit, da Jedermann den Frieden und Einigkeit i» der Christenheit verlanget, gutheiße», zu Handhabung der dabei obwaltenden klaren nnd unstreitigen Reichslehcnbarkcitcn und Gerechtsamen das " ^ dargcgcn mit Ihrer kaiserl. Majestät standhaft vorzukehren bedacht sein werde, die inzwischen des Herr» ' ^ St. Gallen fürstl. Gnaden von obtragcndcn kaiserl. Amts wegen ernstlich verboten, sich mit Zürich und den widerspenstigen toggcnburgischen Untcrthanen in einigen Vergleich, der zu Nachtheil gcmeltcr kundbare' nnd des Reichs Lehenrechtcn in und über die Grasschaft Poggenburg oder sonsten gereichen könnte, wede> noch gezwungen in einige Weg einzulassen. Jhro kaiserl. Majestät habe» auch einmal des schwäbisthe" 2521 behalte n Fürsten »»d Jhro hvchfürstl. Durchlaucht zu Württemberg sonderlich aufgetragen, alles was zu uug Ruh und Einigkeit und dann insbesondere zu Verteidigung des Reichs Grenzen erforderlich »nd bestens vorzukehren, ivelcheni kaiscrl, allergnädigsten Befehl, gleich wie höchst' ermelt Jhro ^stste, ^>"uienz hicmit allcrthänigst nachkommen solle», also auch bleiben dieselbe wohlernannt der Kurfürsten, ^hl l> ständen deö Reichs Rathen, Botschaften und Gesandten mit freundlich geneigt »nd gnädigem Willen egnisburg, den 3N. May 1712. Johann Philipp, Cardinal von Lamberg, Verl«..., . , Bischof u, Fürst zu Passau. ^"ftcn den 31. Mai. Staatsarchiv Bern: Tvggenburgbücher 0. 4-12. (Abschrift.) Staatsarchiv Zürich: Acten To^iienburg. (Copic.) Mai. Evangelisch Glarus an Zürich und Bern. Die thätlichc Hilfeleistung, welche beide lh. Mai verlangten, falle evangelisch Glarus äußerst schwer. Erwäge man die Religionsverbindung, dm'eh Bünde und Verträge und wie die Wohlfahrt beider Stände und evangelisch Glarus »och uneinandcrhängcn, so sollte kein Bedenken walten, dem Ansuchen zu entspreche». Dagegen falle aber e„. ^ ^'tgc im eigenen Lande selbst, das von widerwärtigen Feinden rings umschlossen sei und die im 'st wohne», in's Gewicht und es erscheine besser, im Lande selbst auf guter Hut zu sein. Staatsarchiv Zürich: Acten Toggenburg. (Orig.) ^sthstnei ^ zürcherische Generalität in Rorschach stellt Zürich die Unmöglichkeit vor, die ^'''"^ststutione» in deS Abtcö Land einzutreiben, weil dieses an Geldmitteln erschöpft sei und auch die ^ Kapitulation, die man heilig zu halten versprochen, dies nicht zulasse. Man habe dem Lande eine ^^stge»^ daß es daraus verspüren müsse, welcher Unterschied zwischen der jezigen milde» und der )a>tcn Regierung sei. Staatsarchiv Zürich: Actcn TvMnburg. tOrijc.) ^8 i — ^ger» ' ' ^^t-trag des Sccrctärs des französischen Botschafters, Martiniörc, vor de» Räthc» und ^ Zu Bern. ^»8, xuint äo I'instruetion guo ItlonsoiNnonr l'Finbussuäour m'u clonnoo, on «»'onvoz-unt vors uvoir l'Iionnvnr > n'Iiositu pus ä'ullor vllo invsiuo ü lvöitig-slolä «l'uliorci gu'ollo upprit guo eos ölossiours s'p otuiont ^lchera ^'rui ^u'ollv »o pvut ussvü so lousr äo lsur politssso; muis so ns koins point «l'uvouvr gu'olls stltetß. ^"ns poino, gu'ils nv souliuituiont pus clv truitvr uvoo sllo; N. lo bourg-mostro blsolior Itiv uzmnt st st unv tois guo si I'on pouvoit purvonir ü s'ussomblor, on s'ueoorlloruit inluillililomont on lions kroros ^'ii Lukriotos. (lotto purolo guo lllsAr. l'Fmbussuclour orut sineöro, iro luisso pus clv lo eonsolor pures- ü s'urrog-or «los clroits ni ü s'ueguörir «1s Iii. xloiro. blt on ollot, liluxinllguos ot puissunts ^ Uxoolloneo est s! porsuucivo clo lu äroiturs clo votro louudlo Lunton, guo s'il uvuit äosponclu cl'ollo, stoint elwisi cl'uutros su^os «pro vous inosmos, susciuos 1ü gu'ollo toinoig-nu ü Äessiours los Ilvputos, llurvonir ü unv proinpto puix rien no svruit pvutestro plus soulmitudlo «pio clo lu truitvr ü Lvrnv «lo votro Uonsoil. — 8u oonsolution kust vneorv plus xrunclo, öl. ot I'. 8., guiMil Nossiours ^ui röitvrvront souvont gu'on n'uvuit xrit los urmos cpio pour öuir lo «Woroncl äo roMuombourx gui AI6 2522 NAito clvpuis si lon^tonips vostrv Untrio; gno l'intontion do lours 8oiNNgurs suporivurs n'olnit. poinl da parte» mnindro pröjndioo ü pvrsoiinv, Iii ostvr lv liivn mix uns pour lo donnor nnx nutros, ninis «pi'ils dosirniont, ^ koi« pour tonlos, >1" n'uvoir plus ü viiloudro pnrlvr du ll'oN^noinliourz-, protvstnnt gu'uuoniio untre utkmre, nnvuiio mit.ix>. vus n'uvuit Mit mix inouvomonts gut so tmsmvnt. Usg;r. I'Finliussudour vstunt do retour ä tlt touls svs vtkorts uidö pur Uvssieni's los ltvputvs dos lll^. llmitons dvsintorvssös ponr pvi'snudor uux doux vliosos: tu prsmiöro d'uxröor gu'o» indiguust guvlgno vndroit pour ussomlilor lg. lllotto, ot Ig. sovonde, los Ixlx. Luntons (lulliolignvs, gni sout vn urmvs voulnssviit Iiien dvkörvr ü oo gu'il lour koru.it outeiidro uu ^ de su Nujvslv. 'kouts los (tuntons, u 1u rosvrvo dv 80I1V)'/., uz'gnt oonsvnti de so rondrv u iVrliourx et »» snri plxcollonos u orü lu olioso vu l>on truiu; ollo s'on ost oneorv lluttso uvoo plus do kondvmont, lorsguo siours los Itiipiitos ttutlndiguos In^ out dvelurö gn'ils uvuiont ordro dv Ivurs 8vixnnurs 8nporiours do so conto uux oonsoils, gu'ollo lour donnoruit do lu purt du Itop, vusorto, U. vt I'. 8., guo si älossiours vos uvoo coux do ^nrioli s'ostuiont trunsportvs uu livu dout on ostuit ooiivoiiu, I'utkuiro soruit u prosvnt lern» ^ I'ur lü oii unruit vpur^nv lo sunz- vt vmposvliö lu ooiitinuutioi» d'uno dvspvnso oonsldorulilo. Vous luv rlir^ ^ . ostro, U. ot ?. 8., guo lv l. Luntoir do 8olnvx« ot Ur. I'Fklio do 8t. (lull, purtivs principulvs, »'out pus oi>^ ^ Ivurs Döpntvs. ,1'uuruis l'Iiom>our do vous rospondro ü I'vsFurd du promior, guo liuturollvnioiit nn doit arou^-^. so roudru uu soiitiiuont dos douxo untres I!. tluutons, snrtout ostunt uppn^ö pur los otkiovs izno lklsssr. ^ liussudvur iio koru uuouilo dilkiculto d'oiuplo^or. tjuuiit ü I'FIdiv, pou iinporto uu llo/ ot uu I. ltnrps llol^o gn'il soit eoiitout nu no» ; il kuudru luv» gn'il so souinotto do Ars ou pur koroo u eo gni soru dötormino, 1^ ipi'on pnisso rönnir los vsprlts ot los ovonrs ulkin de. rostulilir lu trunguillitv, o'ost tout oo gn'on pa^^ ot lu soulo lin, ü lmzuello on doit tusolior do purvonir. Vous ostos trop osoluiros, N. st I', 8., pour nv nuistro I'iiitorvst cpio lo Ito^ doit prondro uu inuintion dv lu IivpuI>Iiheü Bern gibt Hieruber den Z, Juni eine ausweichende Autwort; die Sache gehe auch Zürich an, mit dci ^ in Langenthal eine Berathuug gepflogen »verde, deren Ergebniß noch abzuwarten sei; im Übrigen suche M, jezt noch nichts Anderes, als zu einein aufrichtigen und billigen Frieden in der ganzen Eidgenossenschaft Z» Staatsarchiv Bcr»: Toggcnlmrgbiichcr Band o ^e>». il. tiül). 171Z, l. Juni. Ubergabe der Stadt Baden. Die Kriegsräthc und Generalitäten der zwei gewähren unter Vorbehalt der Genehmigung der Obrigkeiten aus angcbvrncr Grosnnüthigkeit folgende Capit>> l. Der Stadt ivird die freie Religionöausübung zugesichert, mit dem Vorbehalt, daß der reformirten Gar»>I^' Abhaltung ihres Gottesdiensts ein bcgncmcr Ort eingeräumt und den Reformirten bei den Tagsazungc" die Vadcleute die Kirche an der Halden St. Verena nebst eigenem Friedhof überlassen und nöthigenfalls m>!l »verde. 2. Die Stadt Baden soll in gegenwärtigen und künftigen Zwistigkcitcn unter den regierenden stehen und neutral bleiben und beiden Ständen Treue und Gehorsam versichern, wogegen diese die Stadt m ^ und Schirm nehmen, sie bei ihrem in der Gerechtigkeit begründeten Civil- und Polizciwescn und bei Hab erhalte» und schirmen. 3. Die Stadt liefert sämmtlichcs Kriegsmaterial aus; beide Stände s^'lC"! hjx ihnen jederzeit sicheres und offenes Haus sei. 4. Der Commandant, der Landshauptmann, die Garnison ziehe» mit allen krieglichen Ehrenzeichen, jedoch ohne Artillerie ab und werden bis zur Grenze e 2523 ^ Mannschaft aus der Grafschaft Baden darf während dieser Unruhe» die Waffen wider beide Stände nicht mehr Baden gcflökte» Güter wird ein genaues Verzeichnis, erstellt, beider Stände Disposition bin" ^ gewärtige,» 6. Zürich behält sich vor, in der Stadt eine anständige Behausung zu kaufe» oder zn 7. Die Festsezung der Summe, welche Baden au die Kriegskosten bezahlen soll, wird beiden Ständen überlassen. Staatsarchiv Zürich: Acten Toggcnburg. - Staatsarchiv Vera: Toggenbnrgbiichcr L. 027. brz ^ Juni. Der Bischof von Constanz und der Herzog von Württemberg als ausschreibende Fürsten schwäbische» Kreises ermahnen Zürich und Bern, als gute Freunde und Nachbarn durch gütliche Mittel de» . . ^ Krieg zu beendigen und die Eidgenossenschaft vor dem Zerfall zu retten, womit deren Nachbarn zugleich ei, - werden. Gleichzeitig wird verlangt, das, wegen Besezuug der Brüte» zu Kaiserstuhl und Rheinau nichts ^^3 vorgenommen werde. Staatsarchiv Zürich - Acten Toggcnburg. tOrig., ^ Staatsarchiv Bern- Tvggcnburgbuch 0. -WS, «i> ^^2, 1 Juni. Herzog Eberhard Ludwig von Württemberg aus dem Hauptquartier zu Muggensturm ^ Zürich and Bern. I» Antwort auf die Empfehlungsschreiben vom 18. und 23. Mai wird wiederholt, das, ^."^'"bcrg, so lange die Reichöständc und zumal der schwäbische Kreis in die schweizerischen Streitigkeiten nicht ^i^bchochteu werde», durchaus neutral bleibe. Im Übrigen sei nicht versäumt worden, von de» Intentionen er Stände in diesem Toggenburgerwesen sowohl dem Kaiser als auch audcrorts Eröffnung zu thun und werden Leuste auch fernerhin zugesagt, in der Hoffnung, das, beide Stände selbst in Behcrzigung der immer drohender ^ ^"den Situation bedacht sein werden, durch billigen Vergleich den Frieden wieder herzustellen und dadurch auch ^ Nachbarschaft wieder aus aller Unruhe, in welche sie die Ungewißheit der Kriegsläufe vcrsczt hat, zu ziehen. Staatsarchiv Zürich: Acten Toggcnburg. (Orig.) ^ ^>42. 1712, 2. Juni. Zürich genehmigt die Kapitulation der Stadt Baden und ordnet im Einverständnis, j>, bnmischeu Repräsentanten die beförderliche Vornahme der Huldigung von Schultheiß, Rath und Bürgerschaft , banden beider Stände, die vollständige Entwaffnung und Wegnahme der Waffe» und KriegSvorräthe und die "ffbiche Schleifung aller Festungswerke an. »in 1712, 2. Juni. Auf Klage des Oberst Lümbach auS Peterliugen, daß die papistischcn Münsterthaler H ihn Glaubensgenossen sich gebrauchen lassen wollen und eine Meuterei zu befürchten steht, befiehlt der ^ Bern die gänzliche Entlassung aller Münsterthaler beider Confessionen, mit Ausnahme von hundert Mann ^»gelische» Religio», die gut einzuexerciren sind, damit sie nachher ihre Landslentc um so besser unterweisen «»»e» Staatsarchiv Bern: A. a. O. Bd. Ii. 018, 020. H . 1712, 2. Juni, Ölten. Bericht der lueernischen Gesandte» an Lucern. Laut Mittheilung des französischen bep i " ein französisches Corps von Straßburg gegen Hüningcn an, ein anderes werde bei Genf Lager Vev ^reiburg halte eine Conjunction der verschiedenen Corps in Thun für unmöglich; leichter sei eine D ^'öung von Freiburg und Wallis, zu welchem Zwekc erstercs Kanonen nach Chatel St. Denis gebracht habe. kt'anzöstschx Botschafter mahne, das, die kriegende» katholischen Orte ei» besseres Wohlverständnisi pflegen, sonst vcr ^kte» ^ schl'uuner iverdeu, zumal die Feinde 'Alles in Erfahrung bringen, waS in de» vergehe. Staatsarchiv Lucern: Acten Toggcnburg. (Orig., ^^2, 2. Juni. Der Markgraf Karl von Baden und Hochberg an Zürich und Lucern. Der Markgraf seine bereitwilligen Dienste zur Wiederherstellung des Friedens in der Eidgenossenschaft. Staatsarchiv Zürich: Acten Toggcnburg. (Orig.) Staatsarchiv Lucern : Acten Toggcnburg. (Orig.) der ^12, 2. ». 3. n. li. Juni. Die Gesandte» von Zürich und Bern in Aarburg schreiben ihren Ober», der badischen Kapitulation widerstreite dem Sinn und Geist der leztcu 'Abmachungen in Langenthal, ^ ^«rnach »ach erfolgtem Friedensschluß die Stadt Baden von beiden Ständen wieder an die regierenden Orte 2524 zurükgestellt werde» sollte; die Gesandte» von Bern empfehlen ihren Obern die Nichtgenehmigung dieses ^ worauf Bern den 3. Juni die Kapitulation wirklich verwirft, auf gemachte Vorstellungen den 6. Juni nochmals bestätigt und befiehlt, mit der Demolirung der Festungswerke einzuhalten. Den Repräsentanten ^ wird zu neuen dicsfälligcn Unterhandlungen mit dem Stand Zürich folgende Instruction ertheilt: l, " ^ bekannten Ursachen nicht gutgcfunden, gegenwärtig in Ansehen der evangelischen Religion der Enden reden, jedoch daß die Garnison in Bade» freien Gottesdienst halten könne. 2. Der Stadt Baden sollte oci werden, man werde ihre Civilrcchte, die Polizeiordnungen, Gerechtsamen und Einkünfte untersuchen lassen >» ^ so einrichten, wie die Gebühr es erfordert. Künftighin soll der jeweilige Landvogt allen Rathsvcrsammlungcn Stadt beiwohnen und daselbst vooom iwxutivum haben; alle besonder» Zusammenkünfte ohne sein Vorwissen verboten sein. Bern kann sich dazu verstehen, daß der jezige Rath einstweilen im Amt verbleibe, da man die Untersuchung erfahren werde, wie sich das eine und andere Nathsglied in dem vergangenen „Zappet" habe. 3. Mit der Demolition der Festungswerke ist einzuhalten. 4. Alles was die Stadt Baden an Gülten, gcschirr, Pretiosen, an Getreide, Salz und Wein, ferner an Fahne», Panncrn und Ehrenzeichen und wns ihrem Stadtarchiv besizt, ist zu inventarisiren; das Verzeichnis! ist beiden Ständen mitzuthcilen, damit Alles gctheilt und schleunigst abgeführt werden kann. Da nach Kricgsrccht die Glokcn den Überwinden! sie von Baden ausgekauft, oder aber weggeführt werden. 5. Es ist ein genaues Verzeichnis! aller »ach ^ ^ gestökten Gegenstände aufzunehmen. 6. Da man Willens ist, Baden für beide Stände zu behalten, ß»dO unnvlhig, wegen einer Behausung des Standes Zürich einen Vorbehalt zu machen. 7. Die Kriegslasten/ Baden zahlen soll, festznsezcn, wird den beiden Ständen überlassen; inzwischen glaubt Bern, daß die sich einstweilen die Garnison in Allem erhalte und bezahle. 8. Den Urhebern der Rebellion und denjenigen- mit allerhand Schmäh- und Schandwortcn gegen beide Stände und den Landvogt vergriffen, soll bei Eiden ^ geforscht und über deren Bestrafung geredet werden. !). Bern verlangt, daß daS Dorf Hottweil bei Ma»sa der Grafschaft Baden abgerissen und den bernischen Jmmediatlanden beigefügt werde. Staatsarchiv Zürich: Acten Toggcnbur^. -- Staatsarchiv Bern: A. a. O. It. r e-tü c,8e. 647. 1712, 3. Juni, Chur. Die Häupter und Näthe der III Bünde an die V Orte. In Antwort Hilfsgcsuch vom 20. Mai wird die Bereitwilligkeit ausgesprochen, zu einer freundlichen Beilegung das 'Ansinnen aber, den zwei Ständen nicht, wohl aber den V Orten tröstlich zuzuziehen, könne man >h'"'" ^ zumnthen, wenn man betrachte, daß in dem Bunde des ober» und Gottcöhauöbundcs mit den fünf Zürich und Bern einverleibt und der Zehngerichtcnbund mit lcztern zwei Ständen zudem noch in cine»^ " Bündniß stehe. Eine Vcrlezung dieses Bündnisses zu Zürich und Bern sei unmöglich, da gerade diese Sla> Alters her in allen Nöthen »östliche Hilfe gewährt haben, während andere Orte, die sich dermalen auf alte ^ beziehen, die Bündner hilflos gelassen, unbundesgemäß geschädigt, ja sogar die wiederholt nachgesuchte cug'^ bindung verworfen hätten. Gleichwohl versichere man, sich in den billigen Schranken zn halten, wie die Mediation auch Zürich und Bern gleichmäßig angetragen habe. Staatsarchiv Zürich: Acten Toggenbnrg. (Abschrift.) — Landcsarchiv Schwyz: Acten Toggenbnrg. (Abs ^ 1712, 3. Juni. Die III Bünde geben von obigem Schreiben den Ständen Zürich und Bern Kennt»'!' versichern sie ihrer steten Hilfsbereitschaft. Staatsarchiv Zürich: Act-» T°M»b»rg. lvngl ter 648. 1712, 3. Juni, Waldshut. Graf Trautmannsdorf, der von Kaiser Karl aus Preßburg u» 22. Mai bei den eidgenössischen Ständen als kaiserlicher Botschafter bestätigt wird, richtet an diese , Er sei beaufragt, allervorderst nochmals zu Sinn zu legen, wie gefährlich es sei, die von Gott allein habe» ^ und Freiheit, welche man der Eidgenossenschaft gern gönne, selbst zn stören. Sie könne nnr erhalten werden- man die alten Bünde beobachte, der Gerechtigkeit statt gebe und jede andere Absicht des Eigennuzes- jchch vvrtheilnng und der einführenden 'Novitäten beiseite scze und Jedermann das Seine gelassen werde. So» sollen sich die Orte hüten vor den bctrüglichcn Suggestionen einer bekannten unruhigen Macht und unter Kriegsvcrfaßungcn und Thätlichkeiten einstellen. Staatsarchiv Zürich: Acten Toggenbnrg. (Orig.) Staatsarchiv Bern: Toggcnburgbücher (1. A2. (A ! ^ Landesarchiv Schwyz: Acten Toggenburg. ( " 2525 649. 1712, 3. Juni. Rath und Burgerschaft von Baden leisten beiden Ständen Zürich und Bern Huldigung liefern die Waffen ab. Staatsarchiv Zürich: Acte» Toggenburg. 65V. 1712, 3. Juni. Die Gemeinden des obern und untern Rheinthals ergeben sich an Zürich und Bern ^ huldigen ihnen, jedoch unter Wahrung der Rechte von Glarus und Appenzell. Staatsarchiv Zürich: Acte» Toggenburg, sämmttiche Uiitcrwcrfmigsactc im Original. — Staatsarchiv Bern: Toggenburgbuch N. 354. 631. 1712, 4. Jnni. Sekelmeister Rüdlinger und Hauptmann Keller aus Toggenburg eröffnen vor einem usschuß von Zürich und den Repräsentanten Berns in Zürich, sie hätten mit Freuden 4l)ll Mann Hilfstrnppen ""ch Zürich geschikt und empfehlen sich fernerhin in die Gunst beider Stände. Hauptniann Nabholz berichtet insbe- /"dere, daß zwischen den Katholischen und Evangelischen im Toggenburg wieder einige Reibungen entstehen wollen, 'udeiu die katholischen Landräthe und besonders Obercommistär German» anfangen, die widerspenstigen Toggcn- "rger wieder allgemach in das Land zu lokcn und solche zu pardonnircn vermeinen. Ferner verlangen die ^Agenburger in Aarburg auch vertreten zu sein und gehört zu werden, wenn es daselbst zu Fricdcusunterhandlungen °u»ue. Es wird daher uuter beider Stände Namen den Toggenburgern der Austrag gegeben, gegen die eigene» Lande »»treu gewordenen Landlente unparteiische Justiz zu üben ohne Ansehen der Person und nach Gestaltsamc ^ Fehler, wie die Landräthe es nach ihrem Gewissen verantworte» können. Staatsarchiv Zürich: Geh. Rathsmanual p. 145. Geh. Misjivenbuch p. 289. 652. 1712, 4. April. Zürich an seine Gesandten in Aarburg. l. Die Gesandten sollen mit Bern berathen, ^ ^s schyi, iczwr badischer Tagsaznng beschlossene Schreiben betreffend die Einschließung in den bevorstehenden »genieinen Frieden in Ansehung der evangelischen Orte in der damals festgestellten Faßnng abgehen solle, ob und ''e der Punkt wegen Poggenburgs darin abgeändert werden wolle, und endlich ob auch noch die Ansichten der übrige» ^"gelischm, Orte darüber eingeholt werden sollen, was Zürich nicht für »othwendig halte. 2. Mit Bern soll das Toggcnburger, bei den Friedensverhandlungen auch anwesend zu sein, überlegt und berichtet werden, '>t die nöthige Einladung nach Toggenburg abgehe» kann. Staatsarchiv Zürich: Geh. Wissiv-nbuch x, 28?. ^ 653. 1712, 4. Juni. Lucern an seine Gesandten in Ölten. Oberst Jost Amrhyn habe über die jüngst in g gehaltene Conferenz einen Bericht erstattet, von dem nichts Mehreres z» sagen sei, als daß Lucern seiner Ansicht ^6) von und bei de» katholischen Orten nichts zu hoffen habe und anders als der Bauern und Städte Confufion , 'Ucht erwarten könne, so daß Lucern endlich und annoch in der Zeit für sich schauen und sich selbst so bald ^ möglich rathen und helfen müsse. Von den Spccialiräten wolle und möge man nicht reden, sondern man lchle den Gesandten einfach die Beförderung des Friedens. Staatsarchiv Luccrn: Acten Toggenburg. (Conccpt.) 654. 171Z Juni. Der Landgraf von Hessen-Kassel versichert die Stände Zürich und Bern, daß er deren in dein gegenwärtigen Toggenburgerstreit bei dem kaiserlichen Hofe und sonstcn vertreten und untcrstüzen Staatsarchiv Zürich: Acten Toggenburg. (Orig.) de,, I"'u- Der Agent deS Abts in Wien, U. Blasius Bender, überreicht im Namen desselben und dgp ^ gegebenen onrtv blunelw Gebrauch machend, dem Kaiser in Prcßburg den 13. Juni folgendes aus Hohenems >u>d^ ^ttgesuch: Der Kaiser sehe den Abt vor seinem Angesicht und Thron auf de» Knice» liegend, von Land deshalb vertriebe», weil er, der Abt, sich in den mächtigen Schuz und Arm des Kaisers geworfen ein ° bisheriger Treue und dem Vertrag mit Kaiser Leopold nicht abstehen wollte. Das allein sei die und wahre Ursache des Elends und der Noth des Abts. Am schmerzlichsten falle ihm, daß Freunde und ^6en, das mehr als 11»l> Jahre bestehende Stift wäre nie in solche Dcsolation gefallen, wenn cS sich nicht Hoff " ^Üerlichen Schnz ergeben und mit dem ErzHaus so enge verbunden hätte. Gleichwohl lasse St. Gallen die ""ug nicht sinken, daß der Kaiser Schuz und Hilfe gewähren werde. StistSarchtv St. Gallo»: Eopialbanb I? IS87. 252K Der Erfolg dieses Schreibens war die abermalige Mahnung an Zürich »nd Bern vom 2l. Juni, eine BK- stellung an den Cardinal von Lamberg in Regensburg vom 24. Juni, betreffend sofortige Abgabe des Reichs gutachtens auf das Cvmmissionsdccret vom 3l). Mai, und endlich die Verlegung einiger tausend Mann Trupps gegen Constanz und die Waldstädte. Bericht des Agenten ?. Blasius Bender an Baron von Thür» vom 22. Juni l7l^ N. i>. O. (»kl'». 1712, I. Juni. Unterredung des französischen Botschafters mit den Gesandten von Zürich und ME im Capucinerkloster in Ölten. Der französische Botschafter fände für gut, wenn man eine» Drittmann hätte, ^ sowohl mit der einen als andern Partei nur das redete, was zum Frieden diene. Zu dem Ende anerbiete er stE' Dienste als ein beiderseits guter Freund. Dabei solle man aber nur nicht glauben, daß die katholischen Orte ^ Sclaven beider Orte werden wollen; es würde dies lcztern keinen Ruzcn, wohl aber viele Gefahren bringen, man wirklich den Frieden, so sei erforderlich, daß man einander selbst die Gründe eröffne; man solle daher ei'w gemeinsame Malstätte vereinbaren. Aarau sei hiczu geeignet, dem Vernehmen nach wolle man aber nicht dalM gehen, man habe denn vorher der Kostenfrage halber Satisfaction gegeben. Der Botschafter hoffe, man werde s>^ eines Bessern besinnen; wolle man ihm aber das Gehör versagen, so werde er darüber an beide Stände und E den König seine Anschauungen berichten. Die Gesandten verdanken diese Sorgfalt und bedeuten, auch selber finden, wenn man an einem gemeinsamen Orte zusammenkomme, werde »och wohl so viel Hoffnung auf eE Einigung übrig sein. Was von den Kosten geredet worden, habe nicht die Meinung gehabt, daß solche ^ eonäitio «inv guu »an des Zusammentritts in Aarau verstanden werden sollen, sondern sie seien als GegensaZ i" dem WaffenstillstandSbcgehren gesezt worden. Inzwischen aber seien beide Stände nicht gesinnt, unbillige Progres^ zu thun, sondern das Toggenburgergcschäft und die Sachen auszumachen; man werde aber auch hvchvernünstig ^ selbst ermessen, daß sich der Sieger nicht mit leeren Händen abspeisen lasse. Bericht der bernischen Gesandten v. 5. Juni Staatsarchiv Bern: Toggcnburgbnch (?. 4«. (Orig.) Bericht der zürcherischen Gesandten v. 5. Jnnt im Staatsarchiv Zürich: Acten Toggenburg. (Orig.) K57. 4712, 5. Juni. Der Kriegsrath von Schwyz in Pfäffikon an die Kriegsräthe der IV Orte in Da Zürich laut zuverläßlichen Berichte» mit starker Mannschaft sowohl auf Rapperswyl als gegen die schwyzerisch^ Grenzen anmarschire und ein Angriff auf Rapperswyl unzweifelhaft sei, ruft Schwyz kraft der Bünde alle namentlich aber die, welche an Rapperswyl Theil haben, zu eilfertigem Zuzug an. Werde nicht entsprochen n» so aus Mangel an Streitkräften ein Posten nach dem andern verloren gehen, so prvtestirc Schwyz wider 2ll^' was daraus erfolgen möge, und lehne alle Schuld von sich ab. Da die Truppen von Uri und UnterwaldeN ^ Rapperswyl störisch seien und ihren Officiercn den Gehorsam nicht leisten wollen, müsse auch hierin nothwc»d"l Abhilfe geschaffen werden. Landesarchiv Schwyz: Acten Toggcnburg. (vonccpt.) <»5,54. 1742, 5. Juni. Oberst Heinrich Rudolph Reding in Schwyz, gewesener LandShauptmann der Grafhh'^ Bade», erstattet Schwyz eine» ausführlichen schriftliche» Bericht über die Einschließung, Belagerung und Capitula^" der Stadt Baden. Landesarchiv Schwyz: Acten Toggenburg. (Orig.) 1712, ti. Juni. Zürich befiehlt seinen Kriegöräthen in Bade», mit der Schleifung der FortisicalE'^ schleunigst fortzufahren und allen Abbitten nicht das geringste Gehör zu geben; damit es geschwinder hergehe, auch die eigene» Truppen verwendet werden. Ferner solle der zürcherische Antheil an Stüken und Mu>» " (Zürich fielen 33 Geschütze verschiedener Größe zu) von Bade» alsoglcich nach Zürich abgeführt »nd auch nicht Mindeste in Baden belassen werden, ohne Rüksicht auf die Gesandtschaften und die Feiertage. Staatsarchiv Zürich: Acten Toggenburg. (Orig.) <»<»<>. 1712, li. Juni. Lucern an seine Gesandten in Olren. Lucern wiederholt, daß es an der Zeit Krieg zu beendigen und absonderlich und auf alle Weise auf unser» Stand zu schauen. Es sei nicht wsh ^ beschreiben, wie in Schwyz Alles in immer größere Confuston gerathc; auch im Baarerboden habe» sich die Trup 2527 ^mindert und seien nicht im Stand, der andringenden Gewalt genügsame Gcgcngcwalt cntgegenzusezen. Das sei Astern BuonaS von der Cvnfcrenz, da es in der Stadt Zug unter dem Pöbel nicht gcrathen sei, von dem mieden zu reden, reiflich und wohl überlegt und übernommen worden, den Obrigkeiten friedliche Gedanke» beizufügen und sie zu entsprechenden Instructionen nach Ölten z» veranlassen. Bei Uri, Untcrwaldcn und Zug sei ""ff eine gute Wirkung zu hoffen. Schwpz aber scheine noch allzeit den alten Hvchmuth zu haben und seine Armut ^cht zu begreifen; daher die Cvnfcrenz insgesammt diesem Stand stark zugesprochen und sonst auch befunden habe, "!> wenn der baldige Frieden unerhältlich sein sollte, eher der Cntschlnß gefasit werden könnte, die Gesandten in e Stadt Bern zu schiken, um daselbst vor Rathen und Bürgern den Frieden zu sollicitircn. Die Gesandten "wen daher trungenlich auf den französichcn Botschafter und die unparteiischen Orte drükcn, damit die Tractatc, f immer es sein möge, befördert werden. Staatsarchiv Lucern: Acten Poggenburg. (Yoncept) i'i'I. I7IZ, 6. Juni, Luccrii. Der päpstliche Nuntius an Schwyz. llnvvrvi subito risposto nlln p;rntissimn ävllv 88. VV. Iii., so il lntorv äi guvlln non kossv äi volntn äis- i"^^o. prvsvntv min, sinovrissimn lo nttvsto In stimn oon oui Im riovvnto i loro ävxni svntimvnti sn' Iv elc'liobbi I'nvvvrtvnisn «li si^nilionrli. bn min mvntv im» potvvn oompromvttvrsi cli minor' oornAgio cli guvst' "wlitn nnr.ionv poioliv uniü»rmi nlln loro sono stntv Iv risposto ävxli nltri 8!^. Lnntoni, oliv oonooränmvntv ""'^^isoono n gunlsisin oosto n innntvnvrv i xiusti äritti trnmniiäntili «In loro nntvnnti v l'vrväitn äv' loro I'näri, ^ 'ii im,, mostrnrsi n guvsti insvriori ooukormo non In sono. ,lo oon il mnSAioro kvrvorv ävl mio nnimo imploro ^ 8un «livinn Nnvstn In pivtosn nssistvnxn nooiö In p;vnvrositn äi gnvsti svnsi innnti v oonsuvti nlls 8ix. VV. III. " 'i'ääänim livn prvsto nutvntionrv voll' oprv livn ävxnv. äi loro, v olm oolln snn mnnn onnipotviitv strinxn in ^wt» nnimi äv' 8iff. (lnntoni (Inttolici. I! pnrv guvll' nmistn äi pnrvri il tnnänmvnto ävllv nostrv l> czrmlln olm in tnntv volto vi lin knttn mvritnrv än oivlo Iv svxnnlntv vittoriv; svnr.n äi vss» im puo ^ äi spnvvnto ö ä'npprvnsinnv ni nvmioi, nv noovtti nl 8ix. .lääio per ottvnvrnv il mm nx^iuto. l'rimn oliv ^^^ro stntv knttv Iv pnrti, nmilini n piväi äi nostrn 8nntitn Ig miv nmilissimv supplioliv pvr ottvngrg gnnl- ^ussiäio, linvonäo eollo min prsmurn prvvvnnto i loro voti v trovni tnlmgntv äisposto vt pnrr.inlissimo pvi Unntoni dnttolioi I'nnimo liviii^nissimo äi 8un Bontituäino, oliv in rispostn pvr nävsso s'v oompinoiuto ^ »>nrv gnvstn iniprvsn tntt' i krutti ävllv linäiv v llvnvlioi vnonnti nvllo 8tnto äi ölilnno. 8i v äoluto d-it ^ ^ il llvntissimo I'närv in trovnrsi in sommv nnffustiv g voll' l'nnrio vsnusto pvllv cnlnmitn äi krgsoo v g pgr non nvvrv nnoorn oominointo n rvspirnro lo 8tnto voolgsinstico. dontnttooio ö tnls il vivo suo ävsi- äi rgnägrv ^li nttvstnti äi I'närv olvmvntissimo n gnvsti snoi li^Ii äilvttissimi oliv kn spvrnrv tuttn guvll' 'wn oliv Iv snrn possiliilv. II possinnio tntti nssionrnroi oliv portnnäo nlln 8nntitn 8un livtv nnovv ävi lly.f '' ävi vnloroso opvrnrv äi gnvstv potvnr.v, rioovvrn nxni iinpulso pvr svoonänrv Iv loro 8nntv .linprvsv. 0 sv oolln oostnnr.n v oolln ävstrvü/.n »i potossv pvr gnvst' vstntv tnlinvntv tvmpvrvxxinrv oliv non svxnissk man», svnntnx» ^neoräin, oliv oosn non potrinmo spornrv änlln lmnissnitn I'antilioin ännäosvlv nxio nvll' invvrno än potvr ^^irv i vnsti pvnsivri? Ilvstvrvliliv i I'rinoipi (lnttoliei nl soooorso, äi xin oon vlkicnoissimv spväi/ioni lin vom- l>»t ^ ii knrv; oräinvrvliliy ävllv oolivttv v nv' suoi äoinini v nvll' .Itnlin in moäo oliv nvlln futnrn Cnnipn^nn si ^ lilio1>v. 8i rvnäv änxl' Itulinni «znvstn Ininnn tvnorv?/.n «Hg ?vnio vvrso In Hn?,jynv Illvvtion, vä nll nntipntin oontro p;Ii Ilrvtiei, äv' gnnli non oonovpisoono xin ^ "i np;,oonävrv oliv possnno äistvnävrsi in Itnlin, in oni non Iinvvnäo potnto stnlnlirv 'I piväi I'oltrn^p;io äv' ^l>> ^""""b'<ä»nräi. äv 8nrnovni o äi tuttn In potviiiin Ottomnnn, oliv si trovn nllv costv «Ii lvi, oliv mni pot- k<», ?uvsti ä»v I'rineipnti blrvtioi oli'nl pnrnffonv äi gnvlli sono äi Ijvvissimn stimn? tll' Itnlinni pos» el>y '^"^"woänrsi nl dovvriio nnolm strnnioro, mn non xiü nl psiopm ävll' vrvsin v primn tiniranno xli nkitnnti ^ioi,^' ^'foi vi Iissino il piväv: gnvlln äi loro, oliv gni si cliinmn I'rvpotvnr.n, ivi si oonsiävrn liuoolivr/.n, ^ih,z/ ^ onrnttvrv äi potvnr.n vrvtien nniroliliv tntt' i l'rinoipi Itnlinni nnoliv äisooräissiini nlln prontissimn I'I'I ollvsn, vssvnäo tutti pvisunsi, oliv l'vrvsin involn n Ilio I'nnimv vä n' lv^ittimi prinoipi 'I priiioipnto; ^v^in mvävsimn uv somministrn un opxortuno spvttnovlo xoioliv xin sbrixntn änll' nntioliv Auvrrv czunnäo s'vrn 2528 sormieluliils n tntti, nall' antrnrvi l'arv8iir cominaiä s mm M88!t. a, stina^kuwi «liäla 8trazza n>i 8te^> nl>itut,nri, Rooliö il cla^no o^Aatto llalln par/mlitu, palla I'ot,>;it//> Ulvatielia Uirttoliolia ö !I prc>zzinti88ime> curutte^ Äi (!iMl»!iei il, eni oontribnirit u misuru Äi low 8ixnori oxniuno i «noi sknr/i Landesarchiv Schwyz: Acten Toggcnburg. (Orig.) tit>2. 1712, 7, Juni, Zürich an Bcrn, Zürich beharrt auf der Schleifung der badische» Befestigungswetsi aus folgenden Gründen: l. Weil die Artillerie bereits von Baden abgezogen sei; 2, weil Zürich mit der Schleif»^ bereits begonnen habe und hievon ohne großen Schimpf beider Stände, dessen sich besonders die Badener befreut» würden, nicht mehr abgestanden werden könne; 3, weil von Baden aus kein Überfall mehr zu besorgen sei, da all' Zugänge, auch Bremgarten und Mellingen in den Händen beider Stände seien; 4, weil der ungewisse Ausgang t>Ä gegenwärtigen Konferenz nach Zürichs Ermessen für die Beförderung der Schleifung spreche, damit von diesem Mst, das bei allen unruhigen Anläßcn in dem Weg gestanden, nichts mehr zu befahren sei; 5, weil durch die Festung^ werke die freie Schifffahrt jederzeit gefährdet sei, Staatsarchiv Bern: A. a. O. I!. LN7. (Orig.) Staatsarchiv Zürich: Acten Toggcnburg. (Kopie.) lU»3. 1712, 7, Juni, Baron Fidel von Thür» stellt von Lindau aus an Zürich (und Bern) das Ges»^ es möchte der Befehl der Generalität, das äbtische Lehen der Herrschaft Eppenberg im Toggcnburg von ihnen empfangen und die Gebühren zu leisten, rükgängig gemacht werden. Er beruft sich dabei auf die vielen geleistet Dienste auf den Tagsazungen in Baden seit 1K53 und auf den Umstand, daß er seit Johann! I7t>8 sich von öffentlichen Geschäften zurükgczogen habe, Staatsarchiv Zürich: Acten Toggcnburg. (Orig.) Staatsarchiv Bcrn: Toggcnburgbücher (?. 242 248. 1712, 7, Juni, Der Abt von St, Gallen accrcditirt bei dem ReichSconvent in RegcnSbnrg und spec'^ bei dem kaiserlichen Stellvertreter Cardinal von Lamberg und bei dem Gesandten von Kurmainz als Abgeordnet seinen Rath Beat Anton von Schnorf (gewesenen Untervvgt von Baden,) Stiftsarchiv St. Gallen: Copiatband b' 1687. Ebendaselbst auch der erste Bericht von Schnorf an de» Abt vom 2kl, Juni, worin er seine Ankunft 23, Juni in Regensburg anzeigt und die verschiedenen Anschauungen und die Stimmung in den Kreisen Reichsstände weitläufig schildert, <><»5. 1712, 8, Juni, Aarau. Die bernischc» Gesandten an Bern, Man gedenke, Bürgermeister Bnrkh''^ von Basel speciell zu instruiren und als Unterhändler in der Friedensverhandlung zu gebrauchen, Ut sie ulou 1" «8t! und werde es sich demnach bald zeigen müssen, wie es bei den katholischen Orten und bei dem franzosim Botschafter gemeint sei, Staatsarchiv Vcru: Toggenburglittchcr L, 48, tOrig l <><',<>7. 1712, 8, Juni. Die Generalität und Kricgsräthe in Norschach schike» eine 'Abordnung »ach um daselbst beiden Ständen die Einführung der Civil- und Justizverwaltung in dem Rhcinthal und den vier > ^ des Abts, die Umgangnahme von ferner» Contributionen der Unterthanen, Verminderung der Besazungcn »> zu empfehlen. Staatsarchiv ZUricht ActM ToMNvurg, 2529 KW. 1712, 8. Juni. Zürich und Bern an den Herzog von Württemberg, Vcrdankung der besten Intention für das Interesse beider Städte und Versicherung, daß diese gegen den schwäbischen Kreis jederzeit gute Nachbarschaft ^ erhalten sich befleißen werden, wie sie auch im eigenen Lande nichts suche», als einen wahre» und beständige» mieden zu errichte», Staatsarchiv Zürich: Geheim. Missivcnbuch i>. 296. Kt>9. j7l2, 8, Jnni, Preßburg, I'. Bender an Baron Fidel von Thür» (in Lindau.) Die kaiserlichen Minister meii wider beide Stänve Zürich und Bern ebenso sehr ereifert, als gegen St, Gallen voll Mitleid; dennoch sehen sie ^ stziger Lage, besonders bei Beginn der Campagne, kein Mittel, der Gewalt beider Stände Einhalt zu thu», ^ Kaiser habe die Angelegenheit an den Rcichsconvcnt und an das ganze Reich bringe» lassen und gewärtige dorther daö Gutachten, Der Konig von Preußen habe auf das Rescript bereits geantwortet! er sei zwar Herr Ncuenburg, könne aber die dortigen, mit Bern vcrburgerten Ilnterthancn nicht zurükhalten, ohne sich selbst ^ z» stellen, er wolle aber inzwischen des Kaisers gerechteste Intention gern secundircn, StiftLarchiv St. Gallen: Copialband? 1687. K79. 1712, l>, Juni, Schultheiß, kleine und große Räthe von Bern an Zürich, Bern wolle nicht untcr- Men, ob die zürcherische» Gründe für die so schleunige Demolirung aller Festungswerke in Baden erheblich seien nicht, könne sich aber nicht enthalte», die Weise und Manier, wie diesfalls gegen Bern verfahre» worden, sehr bedauern, besonders wenn es bedenke, daß in dem obschwcbcnde» Krieg Anderes mehr vorgekommen und Bern Mi »,it gemeinsamem Rath Alles getreulich erstattet habe. In der Erwartung, daß künftig zu solchen Bcschwer- chkcitcu kein Anlaß mehr geboten werde, zur Beibehaltung der guten Harmonie und zur Benehmung aller unguten ^ "'brüke hei den Widerwärtige» auf der Tagsaznng schike sich Bern annoch für dies Mal in die Zeit, und habe Kommandant in Baden befohlen, die Schleifung aller Fortificationcn ohne Verzug vorzunehmen, Staatsarchiv Zürich- Acten TvMvlmrg, — Staatsarchiv Bern: Toggcnburglnich v, 7V2, y K7I. 1712, Juni, Über die Spoliation des Klosters St, Gallen, bczw, der dortigen Bibliothek u, s, w, s, e» Poggenburg im Staatsarchiv Zürich u, Toggenburgbuch E. im Staatsarchiv Bern, ^ K7Z. 1712, 9, Juni, Aarau, Die Gesandten von Zürich und Bern geben Bürgermeister Burekhardt für die ^ücrführung der Unterhandlungen mit den V Orten folgende Jnstruetionen: Er eröffnet folgende unmaßgebliche ^densvorschlägc eines Patrioten: l. Weil die beiden Vororte Stadt und Grafschaft Baden mit Kriegsmacht solle» diese furo bolli in Bezug auf die V Orte ihnen hiemit zugeeignet verbleiben, doch so, daß die ^ oolischx,, daselbst ihre freie Religionsübnng behalten, 2, Thurgau und Rheinthal werden aus Güte wieder ^betrete», ^doch so, daß vorläufig und von nun an allen alten und neue» Mißbräuchcn »nd Beschwerden, über ^seit l schon öfter geklagt worden, abgeholfen werde; ferner daß in Bezug auf die Parität der Religion und ei» ^Kierung in den genannten gemeinen Herrschaften und in SarganS AlleS recht und billig eingerichtet »nd ^ ^"bfticden, der eine beständige Ruhe sichere, eingeführt werde, ll. Der Toggcnbnrger leibliche und geistliche Frci- sollen auf dem bekannte» Fuß »nd wie solche seit l7t>7 genossen worden, gesichert, bestätigt und von beiden ""üii vergleichende Weise gchandhabt werden, oder aber, eS solle dieses Land dem Abt um billigen Preis ^auft 4, ES müssen die KriegSkostcn bezahlt »verde». Staatsarchiv Bcrn: Tvggcnlmrglmch 0, 5K, sermuthlich nur von ihnen persönlich ausgehende Ahndungcn wegen der Schleifung der Befestigungen adc» vorzustellen, daß der Beschluß von Zürich durch die Repräsentanten Berus durchaus gebilligt worden ^»d Zürich fern davon sei, damit irgend welche Sönderung oder Jalousie z» erweken. Staatsarchiv Zürich: GchcimcS Missivenbuch x, 2SS, 317 2530 <174. 1712, 9. Juni. Zürich und Bern an Prinz Engen. Mittheilung der Manifeste, durch welche der bewaffnete 'Auszug zu Gunsten der Togggenburger angezeigt worden war, und Rechtfertigung dcö bisherigen Verfahrens beider Stände, die alle Schuld auf die V Orte wälzen. Da bekanntlich die Gegner sich nicht scheue»' diesen abgenöthigtc» kricglichen Auszug bei dcu hohe» Mächten Europas durch allerlei falsche Ausstreuungen einen Rcligionökrieg anzuziehen, wird Prinz Eugen ersucht, dahin zu wirken, daß der Kaiser solchen widrige» Einflüssen kein Gehör gebe und den beiden Ständen von daher nichts Nachtheiliges zuwachse, um so mehr, als ^ gegenwärtig auf der Tagsazung in Aarau alle gedeihlichen Mittel zur Erlangung eines aufrichtigen Friedens anwende»' Staatsarchiv Zürich: Geheim. Missivcnbuch p. 308. Staatsarchiv Bern: TojMnburstbuch (Z. 427. (Abschrift.) <»7'». 1712, 9. Juni. Zürich und Bern antworten auf das Mahnschreiben des schwäbischen Kreiseö vs»' 1. Juni: es sei beiden Ständen gewiß leid, daß sie zu ihrer eigenen Sicherstcllung genöthigt worden, auf der zu sein. Es walte keine andere 'Absicht ob, als den Drangsale» und den unerträglich gewordenen Unbilden >»'» dem eigenmächtigen Regieren der Gegner im Toggcnburg und in den gemeinen Herrschafte» ei» Ziel zu sezeu, dW daß dadurch dem schwäbischen Kreise irgend welche Beschwerde zufallen solle. r. Staatsarchiv Zürich: Geheim. Missivcnbuch p. 3(14. <'»7ü» Staatsarchiv Zürich: Geheim. Missivcnbuch p. 312. <177. 1712, 9. Juni. Bern schlägt Zürich folgende Antwort an den Kaiser vor: Beide Stände besch»'»^ sich über die Eingabe des Botschafters Trautmaunsdorf. Der drohende Inhalt derselben sei derart, daß sie sich »' diesem über das Toggenburger Geschäft nicht mehr einlasse» und keine Ursache zu irgend welchem Zutrauen zu selben haben können. Der Botschafter habe diesfalls viel Vortheiligkeit verspüren lasse» und sich jewcile» katholischen Orten, welche alle und jede Schuld an den jezigen Verdrießlichkeiten tragen, überaus geneigt bcw»'h' Umgekehrt sei das Verhalten beider Städte im Gegcnsaz zu ander» Orte» während des gegenwärtigen europäisch Krieges so eingerichtet gewesen, daß kein 'Anlaß zu solchen harten Zulagen und Drohungen vorhanden sei» Im Übrigen beziehen sie sich auf die frühem wabrheitsgetreuen Darstellungen des Tvggcnburgcrstrcits »» ^ verstorbenen Kaiser Joseph und nachher im vcrwichenen Jahre an den Reichsvicar. Staatsarchiv Bern: Togqcnburjzbüchcr d. 35. (Abschrift.) tiTV. 1712, 19. Juni. Bern au seine Repräsentanten in Zürich. Mit Bedanern vernehme man ^ Zügcllosigkeitcn der Truppen beider Stände, namentlich in der Grafschaft Baden und in den Freiämtcrn, . Kirchen plündern und berauben, die Hciligthümcr violirc» und so die beiden Städte odios machen, was g»>' ^ ^ zum Nachthcil und zur Discrcditiruug ausschlage» kann, wenn nicht das Vergangene mit gehörigem Eifer gest"' und neue 'Ausschreitungen verhütet werden. Hierüber soll mit Zürich bcrathc» und ebenso auch erwogen w»> ^ ob nicht zu Bescheinigung des Mißfallens beider Stände und zu Reparation der so mißhandelten Kirchen etw»s ' Geld gesteuert werden solle. Staatsarchiv Zürich: Acten TvMnburg. (Abschrift ) <»79. 1712, 10. Juni. Zürich an seine Gesandten in 'Aarau. Da bei der Friedensverhandlung es den Punkt zu thun sein wird, was für eroberte Lande beide Stände für sich behalten, ist dem evangelisch»» sehr viel gelegen a» Thurgau und Rheinthal, wo die evangelische Bevölkerung am größten ist. Zürich g»h ^ vollem Gemüth und Willen die Hand dazu, daß Bern in die Regierung des Thurgau miteintrctc, Huldigung nur au Zürich allein erfolgt war. Die Gesandten solle» mit Bern alle hiezu dienlichen Mittel bcra 2531 b»d in jedem Fall dafür besorgt sein, daß Bern mit und neben Zürich keinen Frieden eingehe, bis und so lang Landfrieden im Thurga» und Rheinthal dermasscn gesichert sei, daß das Evangelium daselbst, das die Zeiten ^r sy kiele Anstösse auSgchaltcn, aufrecht erhalten werde. Staatsarchiv Zürich: Geheim. Misjivcnbuch p. 802. likll. 171Z, 1(1. Juni. Die katholischen Orte in Aarau an die Kricgsräthc in Zug. Mit Rükstcht auf die ^Utci, Forderungen der Stande Zürich und Bern, auf welche man kaum eine befriedigende Antwort werde geben ^Nneii und sonach neue Feindthätlichkeiten in Aussicht stehe», sollen die KriegSräthe sich angelegentlichst für ein Engeres Verbleiben der Walliscr Truppen bemühen und sich gleichzeitig selbst bereit halten. DaS gleiche Begehren ^)ten Solothurn und Frcibnrg an die Walliscr. Freibnrg sei wirklich mit zwölf Stükcn an die Grenze flogen »nd bis künftige» Dienstag den 17. Juni werde es alle seine Regimenter zusammengebracht haben, »in mit Wallis laut geheimer Abrede nachdrukjam gcriren zu können. Ebenso bezeuge Solothurn, daß cS die möglichsten Vorkehrungen treffe. Landcsarchiv Schwyz: Acten Zogqcnburg. (Zuqcr Abschrift.) h t>81. 171Z, 11. Juni. Den Kricgsräthc» beider Stände in Rorschach werden auf ihr Ansuchen vom 8. Juni Agende Weisungen crtheilt: 1. Die Civilvcrwaltung in den vier Ämtern der äbtischen Lande, ebenso die Finanz- ^waltung daselbst und im Rhcinthal wird de» Kriegöräthen übertragen; sie solle» die Einkünfte des AbtcS zu °^»de» ziehen, allcrortö gute Ordnung halten und auch die Gerichtsbarkeit nach Möglichkeit versehe». Z. De» ^»ehi» ruinirten »nd unter dein äbtischen Joch erlegenen Leuten kann mit Contributioncn verschont werden. ^ De» Kriegsräthcn ist anheimgestcllt, nach ihrem Gutfinden die Truppen zu reduciren. 4. In Bezug auf die Vierung im Toggenburg bleibt es einstweilen in statu guo, da die Landräthc des Abts Gefälle auf Rechnung Ichon beziehe» werden. Staatsarchiv Zürich: Acten TocMnlmrst. (Receß.) ^ ^'82. 1712, Ich Juni. Bern ertheilt seiner Armee den Befehl, je länger je mehr gegen die Grenzen von »nd Lucern vorzurüken, und ersucht durch seine Repräsentanten Zürich, zu opcrire». Zürich gibt hiezu den ' ^uni seine Zustimmung. Staatsarchiv Bern: Zo^enburgbuch v. 104 107. 120. Staatsarchiv Zürich: Acten Toqgcnbur^. (ßopic.) 1712, chch Juni, Aarau. Bericht der bcrnischen Gesandte» an Bern. I» der vormittägigen Audienz i dein französischen Botschafter hat dieser die zwei Stände mit vielen Gründen bewegen wollen, das eroberte ^t aus Großmuth abzutreten; wenn die V Orte gezwungen würden, dasselbe abzutreten oder sich vollkommen das Joch zu begeben, würden beide Stände doch schwerlich zu Recht kommen, dasselbe wider jene und die dkj ^ ^ ^ annehmen würden, zu behaupten. Weiter machte der Botschafter vorstellig, durch z>" dieser Lande würden die katholischen Orte außer Standes gesezt, ihre BnndeSpstichten gegen den König .' Bisten. Darauf sei das bisherige Benehmen der katholischen Orte wider die zwei Städte vorgestellt und bedeutet j» bei» König die Rccrutcn nicht abgehen werden. Anderseits habe sich der Botschafter bereit erklärt, "Beichrotung" des Abts »nd Abschaffung der Abusen seine Dienste zu leihen. Staatsarchiv Bern: TiMenburgbuch 0. 08. (Orig.) i>84. I7l2, 11. Juni, Eastel Gandolfo. Päpstliches Brevc an die V katholische» Orte. Oionwus I'I'. XI. «eii lllii 8aluton> ot ^Vpostolioam Ijoncillictioinnii. chlii prininni porionlu, gttiv ncm minus Vobis gnain ^ lioli^ioni ab ^Loatlioliois i» oirouit» vostro positis iiitviiilobaiitnr, Xoliis s»»il!oata kuorunt, oain rorni» ^ ourum ntgno sollioitnlliiioin susoipvro non ommisiinus, guaiu ot pastoralis olkieij ratio ot patornw in ^li>,' Unstrw niag;»itusi;»!>> summa! ao satis notw diusäom Aürarij aiiffiistiiv 'stie^niziornnl oalainitato porinisorunt, alaeri aniino vobis oontulinius, gnomallinoelnin a Vonorabili kratro ^relliopjsoopo chpbosino, Xostro ot Iiuius Kiinctn! 8ollis Xuoti» oortioros iam kaoti kuoritis. Xoo inbna'a 2582 Lutliolieos Drineipes pustoruli voee exeiture nvKloximus ud eklerem vulidumque iersndum vobis opsm, quu rob»' ruti eorundem Dtberodoxorum impotum, si non IrunAere, sultem sustinere possetis. Dnrro dum Uos tuiti eiu^ ueeensogue studio vodis udesso euruvimus, ue indesinenter eurumus, vos ex opposito, ut nnn sine in^enti et pD^ uevrlio eordis Uostri dolore nuper ueevpimus, ^ruvitvr oikieij vvstri purtibus dekuistis. I'lddi<"un vuim Luusaw uon eu voluntutum eoneordiu, eonsili^ presvntiu unimigue ulueritute ue tortitudine, gum eerte pro uns et ko<^ pu^nuntes muxime deeebut, Iineusgue ^vssistis. (juiu iinma, ut itidvm ullutuin od Uns Luit, vel privutis ubrepb simultutibus ue dissidi,js, vel inuni, ue prorsus insueto Uutioni vestrm mvtu pvreulsi, uee piu, ut pur erut, men^ reputuntes, ipioniuiu uon est diilerentiu in eonspvetu Dvi Lveli liberurs in »mltis et in puueis pluru uon momenti loeu et oppidu uuperrime dsservistis quiv fueile tuturi posso videbumini, gumgue subinde ul> ^Ldversurw vestris nullo luliare oeeuputu mu^num eos in spein eroxernnt, «piu; ^ruvioru in vos moliuntur, optutum ud exitul» keliciter perdueendi. Uon tuinen ut eonlundumus vos Ilwe seribimus, sed ut lllios Uostros elturissimos tumgu»^ de vestru omnium sulute et ineolumitute prmter mndum soiieiti monvmus, udbortumur et ^^ splendido et euiipie lonM eliurissimo uvitus lilzertutis et reii^iouis putrimonin vos exuendi ud niliilum redissunt»^ Du porro si teceritis sieuti vos omnino strenue kueturos esse sperumus, Dinnipotonti lleo euius tluusu inpri»'^ u^itur vindiee et uutbore irruet kormido et puvor «zuemudmodum eouddimus super eos »!^ et eudent in opprobrium

    i vos voneuleure moliuntur. (jund ut kelieiter vobis eveniut, prieter bumunu prw^^^ eeelestium etiu.m lienedietionum -tuxiliu ussiduis ueeurutiscpie Uostris preeilms eoneiliure vobis non omittenu^- Oileeti lilij, «piiiius Interim ^postolieum lienedietinnem perumunter impertimur. Dutum in ^rcv tlustri 6^' duipln ^Idunensis Dioeesis sub ^nnulo Diseutnris die XI. diiuij NOLL! XII, Oontilieutus Nostri .-Vnno Oundeeiw^ .1. L. Outtellus. Staatsarchiv Luccrii i Päpstl. Vrivc». iOrig.l <»85. <7lZ, II. Juni. Castcll Gandolfo. Päpstliches Brcve an Ludwig XIV. Ldristiunissime in Lliristo tili noster sulutem. Uon ieve soilieitudini Uostrse inter multipiiess ourus gut in tuntu pllblieurum rerum perturdutione eireuindumur, ullutum est solutinm, ul>i ex venerul»ili srutre .lu^ ^ ^.reliiepiseopo Oplmsino, nostro et luuus Sunetue 8edis uxud Ilelvetios Uuntio ea^novimus, Nu^estutem suuw iitsi^ni, sl!^ denuneiuri inssissv, itisi deinevps ub iujtlri.u Ou^is Lutltoiieis inkerendu silii tvmpervnt et «pue buetenus in >l^^ temere uttenturunt, pristinum in stutum rsstituunt. (juo guidem eonsilio exiiniu et plune veteri suu p^' muxime di^no niliii npportunius esse poterut ud eoercvnditin Oterndoxoruiu uudueium itiliilgne pruitereu suluo» ud suklevundunt kuleiendumgue uffiietum rvi eutllolieu; eonditionem. Id uutem ut sibi pervnnem luudein ue > ffitlure in primis solidumgue upud Oeuiit et liomines ineritum eoneiliuvit, itu sunv ulijs eutbolieis I'rinoip> exemplo kore eonfidimus, «piulitvr eos oporteut perielitunti illie reli^inni sueeurere, eiusgue eultnribus in disen» ^ udduetis opem lerre. Iloe itugue zr^tue inentis nostr-v testimonium siln exliidendum duximus, tum ut intelbi-'^ so I'ontiiieiunt voluntutem vo nomine siln uretius nbstrinxissv, tum ut in e^re^iy propositn strenue per^us et tuenduut mguissimitin eorumdem Lutliolieorum euusuin, «pivmudinadnin enixe u so petiinus muxis etium ineen« >u (juad dum de perspeetu unimi tu! mu^nitudine utgue eonstuntiu Uolns omnino pollieemur, Nu^estuti suw I stoiieum benedietionem eum perpetuo telieitutis tum votn eonjunetum umuntissime impertimur. Dutum in Lustli (rundulplti die XI .lunil I7ld. Slipsarchiv St. Oattevi Xata tnatoria», Nubr. XIII, rase. 23. PAtgchriPl 2583 68k. 1712, 11. Juni, Kastel Gandolfo. Päpstliches Breve an den erwählte» römischen Kaiser, lllnrissiink in Christo llli nostor snlutvm. Unjostnti sum poriulla no Xodis ^rnvin nelmocluin ntguo molsstn >mn nmlichnnn» intpstini bvlli sominn vol potius initin «jNN intor Nkivktios unporrimk oxortn sunt. ^>Iv »mini pro sin^nlnri tun prrnlkntin iutoiloxkris, viusmoä! motu», nisi mnturo eomprinmntur, maxnum nc ^alk j„ inoviulium oruptnros vsso, guoä tniniem ijs gui opilrus viribusguo minus vnlsnt irropurnlnlk exitinm Ernvin imlo pkiionln non minus Lntlrolieorum l'ng-onim lilmrtnti gnnin mtlioiloxiu roli^ioni iinpoinlkutin, ijjj» nrmis Avrvmln sit, putoiiio nnimo rkputnntks, au poeuiiim sulrsitlin gum sumimv nimiumguo notm Iw«toliei «tiffiaultutes pntikbirntur, ijsllkm I'nzzi» Lntlioliois suppväitnrk non prmtkrinisimus; prmoipnnm u «pvm ans aripiknäi ax ^ruvibus gnidus jum proninntnr, innitolpio muioridus «zuus motuark pnssunt ^sustij», i» zzruzvuliciu Nujsstutis suuk uutlwritutk ua opo oonstitui llkbers nemo non viäet. (juooirou pro munara ^»tro pi-uatvr imnlum sollieiti tum äo (tutlioliouo liäoi inäomnitutk, tum ktium äo sulutk et truinzuillitute kuin Mos muANUm in äisorimkn uäiluotos oonsxioimus, eorum tutslum et putrooiniuin guo muiori ^uuuis stinlio sibi commeiuiumus ue potimus, ut liuno ouusuin so unimi rolmrv iuvunäum susoipins, quo 1)ei >>vr m eu u^itur, ul> ipsu insi^ni uo uvitu xiotuts tun muximv xostulut. I'luru äe Imo eoäem urxnmento > eoruin oxpliondit Vileotus lilin» noster Julius 8. Ii. k. (turäinulis I'in/xn ipnnn Imnixiik pro mors tuo uuäire Aruvudkris, >lum Hos Xpostolionm lienoäiktionein cum porpetuo keiieitutis tuuo voto eoniunotum äluiestuti ^ unnrntissiino impertimur. Outum in ^roe (lustri (lunäulpiii Die XI .lnnij 1712. StiftSarchiv St. Gallen: ^atn. Iiist-orioa, kud. XIII. ta.se. 28. (Abschrift.) ^ 687. 1712, 1Z. Juni, 'Aarau. Bericht des lucernische» Gesandten Llmrhyn über die Verhandlungen zwischen französische» Botschafter und den Gesandten von Zürich und Bern. Der französische Botschafter habe, laut '^r Eröffnung, de» beiden Städten so stark zugeredet und solche Vorstellungen gemacht, daß, wen» nicht allzu "ud hoelnuüthige Geister da wäre», eine gute Wirkung zu freundlichem Vergleich hätte erwartet werden s, - Der Botschafter bekenne selbst, daß AlleS vergeblich war; die zwei Stände seien derart von den gemachten allerhand Sachen, ja Kinderspiel hervorgesucht, ihr ungerechtes Beginnen für gerecht anzumalen und unter hob Eningen und einbildenden Siegen aufgeblasen, daß die Verhandlungen immer schwerer werden dürften. «sie als <.j„ Hauptcrimcn angezogen, daß bei 'Anfang der Unruhe» einem Bcrner in Luccrn der Ankauf von »i ^ ^ abgeschlagen worden. Bern habe von seinen Truppen in Frankreich und Holland je vierzig tüchtige Wacht- und Soldaten hcimberufe», um sie zu Officicre» und Wachtmeistern zu befördern, der Botschafter habe Kreits vorgcsorgt, daß ihnen der Durchpaß versagt werde. Staatsarchiv Luccrn: Acten Poggenburg. (Orig.) ^ 688. 1712, 12. Juni. Schultheiß, Aiäthc und die Hundert von Luccrn an llri, Schwhz, lluterwalden und Zug. Gesichts der verwirrte» Sachlage i» den Verhandlungen zu Aara» würde Luccrn die nächst gelegenen katholischen ^ ° Zu einer Cvnferenz eingeladen haben, wenn die knappe Zeit dies gestattete. Die IV Orte werde» demnach ^ künftige» Mittwoch nach Aarau zurükkehrendcn Gesandten mit eigentlicher, auch so beschaffener »>z ^wn z» versehen, damit dem katholischen Vaterland nicht noch größerer Rachthcil erwachse, sondern etwa '6)st die Sachen wiederum hergestellt werden können. Staatsarchiv Luccrn. Acten Toggcnburg. (Conccpt.) — Landcsarchiv Schwyz: Acten Toggcnburg. (Orig.) 1712, 12. ». 13. Juni. Luccrn gibt seinen Gesandten nach Aaran folgende Instructions In Beherzigung ZU», ^!"bglichkeit, den Krieg fortzusezen, und der Gefahr, Alles zu verlieren, habe man gezwungen und gedrungen für« ^ben anrathcn und gleichwohl instruircn müssen, daß guooumpio moäo der Friede fürdersam gemacht, wenigstens Hy ^enn sich auch die übrigen nächstgclegencn katholische» Kantone widrigtc», auch wohl etwa die gemeinen fta» Thcile davon abzutreten, wobei aber, was möglich, in allwcg abgemarktet werden soll. Weil der -»..Mische alle Hände noch nicht von der Sache gezogen, könne immer dringender um seine Mediation werden. Vor Allein aber meint Lucer», daß möglichst ans eine Vcrtheilung der Vogtcien, »m 'Abhebung 2534 künftiger Streitigkeiten und unter Auslassung oder Limitirung der Kriegskosten tractirt werden möchte, in jedem Fall reputirlicher und iveil auch von Luccrnö Seite vielleicht der Kricgskvsten ivegen Anforderung Abt von St. Gallen gestellt werden sollte. Staatsarchiv Lucern: Acten Toggenburg. (Concept) <»'.)<>. >712, 13. Juni. Verabschiedung der bisherigen bernischen Repräsentanten in Zürich, Vcnner Frisching und Obercommandant Ütiklaus von Dieschach, von denen der crstcrc zum Präsidenten des bernischk" ^ : kriegsraths und lczterer zum Feldoberstcn der Armee gewählt worden war. An ihre Stelle treten den 15- ^ Venner Johann Anton Kilchberger, Herr zu Brcmgarten, und Bernhard Effinger, Herr zu Wildegg. Staatsarchive Zürich u. Bern: Missivcn u. Rathsprotokolle. !. 1712, 13. Juni. Die schwyzcrische Landögcincinde ans der Fürti bei Wolleran ordnet eine Gesa»d^.^ nach Lueern zu der verabredeten, aber nicht effcctuirten Confcrcnz ab, um zu eröffnen, sie verwerfe die von und Bern vorgeschlagenen Punkte gar und ganz, und wolle viel eher Blut und Leben daran wagen, wcsha katholischen Orte um Gottes und aller Heiligen willen ersucht werden sollen, mit Schwyz die Waffen zu crg» Vnvdcsvrchiv Schwill Acten Toggcnburg. f mdar Waffe» gekommen sei, erscheine den Generalstaaten nichts besser und crwünsehlicher, als annoch ^sser bedacht zu sein, dasi der Bruch, ehe er grösier werde, wiederum heile und der Zwiespalt je eher desto Rülich aus dem Weg geräumt werde. Durch die Gesandtschaft in Wien habe man dem Kaiser Vorstellungen hchei ^'"^ci Partei zu nehmen, sondern durch freundliche Mittel zur Stillung der nnzcitigcn Unruhe» mitzu- >ei/" - ^ Niederlande rathen statt den »»sichern, köstlichen und gefährliche» Weg der Waffen, so gut er auch ^ lluterhandluugcn zu schreiten und die Wirren durch ein gutes Abkommen gütigst z» enden und in INchc Mäßigung an de» Tag zu legen, dasi der Widerpart desto eher zu billigen Zugeständnissen gebracht werde. Staatsarchiv Zürich: Acten TcMenburg. Orig. (Holländisch.) ^712, 13. Juni. Note der Generalstaaten der Vereinigten Niederlande an ihren Gesandten in Wien, ^ n ^'usiinx. Der Gesandte solle auf den Kaiser wirken, dasi er nicht gegen Zürich und Bern, die während des '^'kgs so treu ans seiner Seite gestanden, Partei ergreife zu Gunsten der französisch gesinnten katholischen die av sehe offenbar nichts lieber, als dasi die Wirren in der Schweiz andauern, in der Hoffnung, durch und Vcrtheilung der Waffen, die jezt wider sie gebraucht werden, großen Vortheil zu bekommen. Der » > ^abe bereits versucht, durch Versprechungen beide Stände an sich zu ziehen und dem Kaiser zu entfremden, söch Hof solle sieh bedenken, diese Bestrebungen durch feindliche Schritte gegen Zürich und Bern zu ^se>d Gencralstaaten stehe» in äußersten Sorge» vor dieser Conseguenz und haben beinebenS noch ein ^irr« ^ ^"teresse wegen deS in ihrem Dienste stehenden GvrpS der protestantischen Kantone: denn wenn sich die d' ^ Vrnge ziehen, besonders wenn sich das Reich oder andere Mächte dareinmischen, sei zu besorgen, zurükbernfen werde. Wenn der Abt auch noch im Recht wäre, müßte doch das grosic Interesse überwiegen, nämlich dasi die protestantischen Orte nicht von denselben getrennt und die Alliirtcn unter ch lMchwächt werden. Dieser Beschluß soll auch de» kaiserlichen Minister» Zinzendorf und Baron von lh„ ^,!"ü'ie dem holländischen Residenten zu Regensburg und dem Gesandten in Grosibritannicn zu bestmöglichster lVN'den. Staatsarchiv Zürich: Actcn Toggenburg. Abschrift bei den Acten Tog^enbnrg v. 3t). Juni. Juni. Die Stadt Baden klagt den unbetheiligten Orten in Aarau die ihr widerfahrende lZgg.. ""ü, dasi ihr nämlich sämmtliche Gesehüze und Waffen weggenommen wurden, die Gloke» mit mehr als ^ll»ad" " Zurükgekanft werden mnsiten und alle Fourage um die Stadt herum aufgezehrt werde. Die zugesagten Tsih Wmgspuukte seien »och nicht zugestellt worden, die Panner, das Archiv, gemeiner Stadt Gültbriefe, das dar Stadt Gelder und Vorräthe seien in Verwahr genommen. Bade» bitte die unbetheiligten Orte ' Verwendung, dasi es in die vorigen Freiheiten wieder cingesezt werde. Staatsarchiv Ziirich: Acic» Toggcnburg. (Abschrift» verlangt Bern die Übersendung eines Verzeichnisses aller Gülten, Renten und Gefälle der Stadt >t^ ün Inventar über das vorhandene Silbergeschirr und daö baare Geld und die Vorräthe an Wein ^mittel», die sämmtlich zu gleichen Thülen unter die beiden Stände gcthcilt und in Sicherheit gebracht de» ^'üet>. Sämmtliches Silbergeschirr der Stadt bestehend in Bechern, Schalen u. s. w. hatte ein Gewicht ^üü)e>, ^ O.uintchc» ; ferner findet sich an baarem Geld im Gewölbe auf dem RathhauS, außer dem Spital-, ^ llvcj Nrinengttt, vor 136,910 Pfund 12 Schilling 3 Pfenning. Auf Befehl von Bern wird auch über svfo^ Schlosi Baden gefundene» Handmühlcn das LooS geworfen. Bern läßt die ihm zugefallene Mühle "hcn und nach Aarburg bringen. Über deren Construction sagt der bernische Commandant von Baden, die ^ ' "daß unter so vielen dergleichen Nanceuvres, die ich mein Lebtag gesehen, mir keines so ourioss unter ^lhe'l üefallcn". Zürich beschließt den 21. und 22. Juni, um der Reputation beider Stände willen solle die ^l>>,u ""Ü des Geldes, des Silbergeschirrs, Weins u. s. w. der Stadt Baden beiseitgcsczt und dafür eine Gcldcon- die^h^' pjg Thaler auferlegt werden. Bern lehnt den Vorschlag den 25. Juni, soweit es ' ""g des baarcn Geldes und Silbergeschirrs betrifft, ab, und befiehlt, dasi sein Antheil ihm zugeführt werde. Staatsarchiv Venu Tvggenburgbitchcr L. 300, 303, 313, 315, 354, 35k. 2536 667. 1712, 16. Juni, Aarau. Die lucernischcn Gesandten an Lucern. Die Instructionen der V Orte ganz auseinander. Neben Luccrn sei Uri für den Friede», die andern für energische Fortsezung des Kriegs- das lezte Mittel haben Luccrn und Uri den französischen Gesandten zu Hilf genommen, um Schwyz, Untern"' und Zug dahin zu bringen, daß sie sich auf das Tractircn einlassen, was sie endlich zusagten, indem der an ihre Obern ein entsprechendes Mahnschreiben abgehen liest. Laut Bericht des französischen Botschafters ß ^ in Wallis die Dinge nnglükselig zn, da die zurükgckehrten Truppen im Lande eine halbe Nebellion airgcst^'^ Norgesezten übel tractirt hatten, daß sich keiner mehr darf sehen lasse» und auch eine Garnison nach Sitten ^ werden mußte. Hieraus könne man schließe», welche Hilfe oder Diversionen von Wallis zu hoffen sein wcrU^ Staatsarchiv Luccrn: Acten ToMnburg. 66kl. 1712, 16. Juni. In Aarau treffen die Abgeordneten deö Doggenburgs ein, nämlich Pannerherr Hauptmann Keller, Obcrcommissär Genna»» und Sckelmcistcr Rüdlingcr, nebst Hauptmann Nabholz vo» Staatsarchiv Zürich: Acten Toggcnburg- 666. 1712, 17. Juni, Buonas. Kricgsconfcrcnz der V Orte. Genaue Aufzeichnungen über die Verhandle fehlen. Wir geben folgende Actcnauszüge: ^ 1. Lucern insiruirt de» Gesandte» Oberst Jost Amrhyn den Iii. Juni: Luccrn sehe nichts Anderes "K' , unter möglichst günstigen Bedingungen den Frieden zu suchen. Weiterhin solle der Gesandte sich nicht a>r und allfällige Hilfsbegehren ablehnen, da Lucer» außer Standes sei, einige Mannschaft abzugeben; weitere M solle er all rvkoronänm nehmen. 2. Lncern an die IV Orte, 17. Juni. Lucern habe die Relation über die heutige Confercnz >» ^ angehört und einerseits die auf das äußerste bedrohte Kathvlicität tief beherzigt, anderseits aus Aarau daß zu dieser unglüklichcn Lage als größtes Unglük sich noch die eigene Uneinigkeit geselle. Die Orte st'llc" , vor Allem ihre eigene Faßung und gute Einigkeit wiederzuerlangen suchen. Das von Zug speciell gestellte die Vcrtheidigung des Passes bei der Wart zu übernehmen, werde abgelehnt, da Lucern seine eigene Grenzen u» lassen müsse, um ein oder zwei Corps für den Nothfall da und dort concentrircn zu können. Staatsarchiv Luccrn: Actcn ^ ^ 3. Rechtfertigung des schwyzcrischen Gesandten, Statthalter Joseph Anton Rcding, vom 25. Juni, a» ^ ^ amniann und iliath von Schwyz gegen Anschuldigungen an der Landsgemeindc vom 23. Juni, als nicht gemäß Jnstrttction aufgeführt. Statthalter Rcding stellt den Verlaus der Konferenz also dar: d>t vor, daß man bei der Sachlage möglichst trachten solle, mit den zwei Städten Frieden zu machen, wofür » ^ Gesandten zn Aarau instruirt seien. Sollte aber ein verbündetes Ort angegriffen werden, so werde es nicht ebenfalls angegriffen werde, sucurrircn. Uri eröffnete, nach sichern Berichten werde Bellenz vo» ^ aus bedroht, da von Zürich und Bern viel Geld nach Bünden geschikt worden sei, »in sie zn diesem ^rd ^ bringen. Auch gegen Glarus »nd Bern müsse Uri die Posten bcsczt halten. Was außerdem Uri z» oder Defensive thun könne, werde es ans cinmüthige Erklärung hin erstatten und sich von den meh>u» nicht söndcrn und werde helfen, wenn ein Ort oder Rappcrswyl angegriffen werde, ohne jedoch die Star Hilfstruppen anzugeben. Statthalter Rcding habe seine Instruction verlesen und abschriftlich an H>'»- ' und Zurlanben mitgethcilt und vcrdeutet, daß Schwyz den Frieden mit den Waffen in der Hand zu sei, wenn bei den katholischen Orten gleiche Absicht walte. Ob- nnd Nidwaldcn bedeuteten, ihre 3»st'"^. Aarau seien, de» Frieden keineswegs so, wie Zürich und Bern ihn wolle», einzugehen. Der Hilst V" Landammann Anderhalden von Obwalden, dieser Stand habe auf dem Brünig gegen Bern zu wehren lange Zeit viele Mannschaft im Baarerboden und in Rappcrswyl und könne also wenig mehr leisten. ' will halb so viel Hilfsmannschaft geben als Obwalden. Lanvcsarchw Schwyz: A-t-n T°m°ub»rg ^ 766. 1712, 17. Juni, Aarau. Der französische Botschafter an (Uri), Schwyz, (Untcrwaldcn u»d ^^..jgkeii sei von dem gegenwärtigen Zustand der Kathvlicität in der Schweiz lebhaft durchdrungen, allein Gottes Bau» und die vollkommene Kenntniß der Intentionen des Königs nöthigen ihn, offen herauszusage», daß dEsi 2537 '">cr unzweifelhafte» Gefahr stehe», wen» sic sich nicht zutrancuövoll de» von ihm crtheiltc» Nachschlagen con- """iren wolle». Man solle die jezige Lage der ganze» katholischen Eidgenossenschaft reiflich beherzigen; cS müsse .''^«»toiien daran gelegen sein, ihre Gesandten, gleichwie Lucern, zu inflruirc», den möglichst besten Frieden zu nachdem einmal Zürich und Bern weder Waffenstillstand noch Waffenruhe, sondern durch einen Tractat 'h eine» Thcil ihrer Eroberungen sichern wollen. Werde man sich hiergegen ungefügig erzeigen, können sie sicher baß die kühnen Truppen, deren Überlegenheit sich bereits zu sehr gezeigt habe, auch in ihr Gebiet cindnngen. könntet Ihr Widerstand leiste» und welche Mittel hätten Euere wahren Freunde. Euch wieder in die alle Freiheit 'ezen, wenn Ihr völlig vernichtet oder unterjocht seid? Ist eS nicht angezeigter und klüger, bei Zeiten nachzu- "nd günstigere abzuwarten, die nach aller Wahrscheinlichkeit in nicht weiter Ferne sind. Wenn diese Kantone ^ N'rch ihr Verhalten einem sichern Verderben auösczc», verlange Gott unfehlbar von ihnen auch Rechenschaft über ^ ^Adigung, welche sic der heiligen Religio» zufügen und über die Sclavcrci, i» welche sic durch ihre Schuld ^ Nachkommen gebracht haben werde». Der Botschafter rathe sehr zu zwei Dingen; die Gesandten unvcrweilt 8ricdensu»tcrhandluugcu zu ermächtigen und zweitens, was das Wichtigste >ci, mehr als je einig zu sein. LandcSarchw Schwl^ Acic» T°M»burg. - Swaisarchw Lucm.i Acten T°M,U.»rg. 1 Abte» zu St Gallen aber »nd den katholischen Orlen jederzeit solche Hindernisse und 'l'orxiverkmtumon »elegt worden, daß einmal der erwünschte Zwek zu erlangen unmöglich gefallen. ^ - 'st weniger nicht, daß in Anno I7»l> Ihre kaiscrl. Majestät Joscphus I. glorwürdigstcn Angedenkens, wie cs k>iesc Streitigkeiten durch gütliche Mittel und Wege gern beigelegt sehen möchte», die Erinnerung gcthan; jede!" " aber beide lobl. Stände damals »nd auf die Harnach von dcroselbe» wiederholte Erinncrnngöschreiben sich «»de? "'Uwvrtlich dahin vernehmen lassen, daß sic, beide Stände, hiezn bestens geneigt verbleiben, wen» sie nur Rhw gleiche ehrliche und aufrichtige Intention verspüren thätcn; Massen sic hiezu beständig die gute Hoffnung die kMi« weit sie sich aber betrogen befunden, zeigt sich heiter daraus, daß nicht nur in obcrdcutem 170t>. Zahr »ieh?Nischcu Orte ohne beider lobl. Stände Wissen und eigenmächtig ein ganz gefährliches und daS Geschäft «bim ""'"irrendes Gutachten gestellt, sondern in Anno 170» eben wiederum durch die katholischen Mediatoren "'"s gestellten sehr bedenklichen Schlusses, wie beiverwahrtc Beilage sub Nr. 1 zeigt, alle gütliche """shandlung abrumpirl haben, lind gleichwie beide Stände Zürich und Bern und zwar in keinem e.gcn- 318 2538 nüzigen Absehen, sondern in Kraft aufhabender thcnren Pflichten zu dem Ruhe-Wohlstand lobt, Eidgcnossens^ so da vermögen, den Bedrängten und Untcrdrükten Hilfe, Rath und Trost zu schaffen, weil andere Mittel mehr zulänglich sein wollen, die Landleute beider Religionen im Tvggcnbnrg dahin angewiesen, dasi sie Lob und Ehren dahar gebrachten schönen gcist- und leibliche Freiheiten »ach Laut und Einhalt ihrer Funda>»^^. bliesen unter dem Schuz wohlbesagt beider Stände üben und cxcrciren mögen: also haben auch bald darauf toggcnbnrgischeu Landlcute beider Religionen sich nothgedrnngen befunden, die innert den toggcnbnrgischcu marchcn liegenden vcstcn Häuser uud Schlösser, welche z» alle» und scden Zeiten von niemand Anderen, ^ Landlcuten selbsten hätten sollen besczt und mit Gewehr versehen werden, zu des Landes nöthigcr Best; zu nehmen, um so da viel mehr, weil der Herr Abt zu St. Gallen, wie es sich bcscheint und klar liegt, wider Befugsame uud auf der Tagsazung zu Baden gcthaner Zusage, Treu und Glauben solche zu ^ ^ gefährlichen Absehen mit fremder Mannschaft, Munition und andern krieglichcn Sache» versehen lassen eben dieser Ursache sie die toggenburgische» Landlcute auch auf das Kloster St. Johann ohne Nerübung , Biolcnzicn ein wachbares Auge trage» müssen. Wie so wenig nun beiden Ständen in diesem Passu ein unzien' ^ und ungerechtes Perfahren zugemessen werde» könne, da selbige de» Tvggcnburgcrn nicht verdenken können, bei anscheinender Gefahr ihre Sicherheit auch zu nehmen, zeigt sich nicht allein aus diesem, sondern auch ganz klärlich f denn da diesclbigen vcrhofft, dasi in dem Land Poggenburg Alles in solcher Ruhe begriffen, ^ solch gefährliches Abschen mehr verborgen liegen möchte, hat sich das listige und gcwaltthätigc Verfahren des - ^ Abte» zu St. Gallen auf eine solch unerhörte Weise geäußert und die toggenburgische» Landlcute beider ^ in eine solche gefährliche Situation gebracht, dasi wider ihren zusammengeschwornen Landcid die Einten d»r Andern unterdrüket und aufgerieben und AlleS in gänzlichen Ruin und Verderben (hätte) gebracht werden l wie Alles ohne fernere Weitläufigkeit anS beiverwahrtem Manifest null dir. 2 des Landraths beider Religio" Poggenburg ausführlich erholen. Also daß freilich beide Stände Zürich und Bern bei so äußerst andringender Roth nicht anders dem bedrängten Land Poggenburg ihre zugesagte Hilfe mit wirklichem Zuzug zu leisten und das aus keine» Prätexten, sondern aus höchster Schuldigkeit und gerechten Ursachen, wie derselbe» publicirteö Manifest z»»> vcr ganze» ehrbaren Welt und Überzeugung der Widerwärtige» selbsten genugsam zu erkennen gibt, »>ü ^ ^ mi1> 5kr. 3. Es hätten darüber beide Stände wohl erwünschcn mögen, dasi die katholische» Orte sowohl Herr Abt selbsten dieser beider Stände alleinig zu dem Ruhcwescn und Frieden lobl. Eidgenossenschast "bst Verfahren also, wie es wahrhaftig und aufrichtig gcmciut war, aufgenommen und nicht durch allerhand > ^ Verfassungen, eigengcwältige Occupirung mit beiden Stünden gemein habender nnterschiedentlicher Städte >»E ^ und dadurch mit dem Herren Akten klar an Tag gelegte Parteilichkeit Anlaß gegeben haben würden, Stände des billichen Vortheils für die gerechte Sache sich auch bedienen und alle nöthigen Urnoonntionos ^ müßten. Gleichwie aber beiden Ständen nicht unbekannt, daß ihre Widerwärtigen kein Scheuen trage», > ' beiden Stände abgenöthigten Auszug und Gegenwehr durch allerhaud Vcrlenmdungen und unwahrhK strcuungen bei den höchsten und hohen Potenzen und Stände» in Europa schwarz anzuschreiben, also trage» ^ dennoch das gute Vertrauen, dasi der llngrund dieser Zulagen sowohl aus beiliegendem .linprimö folgendem von selbsten hocherlcuchtet werde crmessen werden, dasi von den böswilligen Katholischen scÜ'st wieder in Kirchen und Klöstern Beschädigungen gemacht worden, die sie alsdann auf die Evangelischen ^ ja sogar auch eigene Kapellen zu Wachthäusern gemacht und beider Stände Völker daraus angegriffen, die darüber erfolgte Verheerung nicht diesen, sondern jenen vernünftig zuzuschreiben. Und obwohl den ^ beider Stände ernstlich und unter höchster Strafe angckündct und befohlen worden, sich aller J»st'l>W^^,^l Kirchen und Klöster gänzlich zu müssige», kann man zwar auch nicht absein, dann dasi der ungezäh"'ls etwa»» dann und wann einige Ungebühr verübt haben möchte, darüber er auf Verkuudschaftung gleich zur Strafe gezogen, ja auch den Priestern, die sich feindlich aufgeführt, die geflüchteten Kirchenzierrathc» u» ohne einigen Entgelt wiederum zurükgcstcUl und der katholische» Rcligionsübung aller Orten der ungüstu ^ gang gestattet worden, und also verhoffentlich jeder Vernünftige wohl wird schließen können, daß w» ' ^cht Ausgestreute mit der Wahrheit uicht besteht, also auf dieses Leztcre wider die Stände selbsten keine Attention werden könne. 2539 Sofern nun im Übrigen es ist, dost beiden Ständen jemals in den Sin» (gcjkommen, Jhro fürstl, Gnade», ^ Herrn Bischofen zu Constanz an dcrosclben in der Eidgenossenschaft habenden Rechte» und Gerechtigkeiten im ^'«gste» zu bckränkeu, Massen beide Stände derosclbcn ausrichtig sinccrirt, die gut »achbarNchc Wohlvcrständniß ^culich beizubehalten, ein solches auch in allen Treuen geleistet und die Besazungen der rstädtc Kliugnau »nd "serstuhl ganz befugt zu ihrer eigene» Sicherheit, als denen solche mit übrigen regierenden Orten behörig, vorgc- hingegen hochermeltc Jhro fürstl, Gnaden der Ende» habende Rcchtsameu, »och auch dero Schloß Kaiserstuhl "'wenigsten darmit nicht lädirt »och augegrissc», wie nicht weniger die au verschiedene» Orte» auf thurgauischem allwo mehr hochcrnanut Jhro fürstl. Gnade», der Herr Bischof auch seine Rechte bcsizt, die Huldigung mit behörigen Unterschied ohne Läsion derselbigen eingenommen habe; soweit entfernt ist auch, daß beide Stände "»igen benachbarte» ReichSständcn einiges widriges Absehe» jemals gehabt oder haben, auch einige» Schritt Voinnreüv rhu» oder thuu lasse» werden, so das Reich im Geringsten berühren möchte, n.assc» auch beide '"'de die vorweudende Lchenschaft des Landö Toggenburgs, so ei» Ilorrornrinm ist, niemale» berührt, ,.^"uch zu berühren gedenken, wie der», auch beide Stände die Ehre gehabt, ein Gleiches Jhro kurfürstl, Durch- /ht von der Pfalz als damaligen Rcichsvicariu». und Jhro Exccllenz den. kaiscrl. Herrn Botschafter Grafen von ^tnrannsdorf vorstellig zu »rächen, I». Gegcntheil denselbigen nichtö Erfreulicheres und Erwin.fehlicheres sein »,?' «ls die gutnachbarliche Einverständnisi fürbas zu eultiviren und fortzupflanzen, A»S welch gründlicher Vor- /"»g beide Stände Zürich und Bern die ehrerbietigste Hoffnung tragen, daß Jhro Röm, kai.erl, Majestät Ihr '"höchstes Ansehe» in gegenwärtiges Geschäft nicht wende», noch auch andern höchsten und hohen Potenzen und und deroselben hoebansehnliche Räthe, Botschafter und Gesandte den von böswillige», fal,ch-erdichteren und d ^ besorglich erdichtende» rvidrigen Imiwossimw" cinigeö Gehör gestatte», hingegen geruhen werden zu glauben, tuderoselbcu höchstschäzbare Hülben und Affection beizubehalten jederzeit getrachtet, auch verhoffentlich , ^ Verhalten zu bekannter» Unterscheid anderer lobl. Orte während gegenwärtigem europäischem Krieg es zu erkenne» gegeben, also ...rabläßlich fürohin solcher sich würdig zu machen und bei jede» Begebenheiten "bverein-nrässigen Pflichten und Dienstbeflissenheit in getreuer Beobachtung zu halte» sich befleissen werden, Zürich und Bern. Drulcrcwplar mit drr «cgcniiberstchcndr» Grwicbrruiig des Abts von St. Gallen v, 18, Juli 1712, d»l71Z l? J„„i Preßburg I' Bender an Baron von Thurm, Die Freunde des Abtes dringen darauf, i»V^r unverweilt'den päpstlichen Hof über de» Stand der Dinge unterrichte, damit derselbe durch seinen Nuu.iuS li» bei dem Kaiser iutereedirte Das kaiserl, Ministeriu». verwundere sich nicht genug, daß der Nuntius bei ^ Sache so still st-e und wegen St, Gullens bisher auch »och nicht ei» Wort verloren habe, da doch die > bei „»de.» Anlässen, ja manchmal selbst wegen einer unbedeutende» kirchlichen Jurisdiction sich heftig an leaen " StiftSarchiv St. Galleu: Copialband lK87. seilet ^8 Juni Schultheiß, Räthe und Hundert von Lucern an die Gesandte» i» Aara», Die Gesandten ' bvch allen Fleiß auwende», daß ans die Friedensverhandlungen sofort eingetreten werde, selbst für den Fall, l'ch allein darauf einlassen wollte; den» es sei Gefahr im Verzug, Von der gestrigen Eonferenz in >»g> ^ habe der Gesandte Oberst Jost Amrhyn heimgebracht, daß in de» Landsge.neinden von ehrenrührerischcn h»,er?"°s°» Geistern und Landschreier» in Schwyz und Zug geredet und berathschlagt worden sei, die lueernische» k°r,Zu freien Leute» auSz.rschreien und dadurch diese und die Freiämter an sich zu ziehen und den Krieg ^s!» T"' Zug und anch in Schwyz soll dieses Vorhaben stark betrieben werden; so habe der Stadt,chre.ber ^ÜNag - aller Gchein.de darüber aus Schwyz genauen Bericht erhalten; danebcn werden auch »och jpottl.che listen nnd Pasguillt eingestreut, Staatsarchiv Lucern ^ Acten Togaenburg, i 2540 r, M« 704. 1712, 18. Juni. 1. Die Stadt St. Gallen ersucht die Gesandtschaften beider Stände Zürich ^ um ihre Mithilft, daß bei jeziger Gelegenheit ihre Anstände mit dem Abt von St. Gallen entweder durch Vertrag oder durch eine Specialcommission richterlich abgeräumt werden. Namentlich wünscht die Stadt, Gebiet vom äbtischen Lande ganz eingeengt ist, es möchte mrb titui» sapurutionis ot sutiskuetianis nebst Ä» das Gebiet rings um die Stadt sammt dem Kloster selbst in einem stuudbreiten Gürtel der Stadt zugeeignet ferner daß ihr die in früher» Kriegen der Stadt abgenommene Herrschaft Steinach und Obcrberg san»»> Zoll- und Grcdhaus zu Stcinach wieder zugestellt werde. 2. Die Begehren von Appenzell-Außcrrhoden gehen dahin: l. Lvstrcnnung der Pfarrei Grub von 1^'" band mit dein Abt und Überlassung der alten Pfarrkirche au die reformirte Gemeinde. 2. Abstellung der «w > ^ Auflagen ans (appcnzellische) Gitter im Gebiete des Abtes. 3. Erledigung der Anstände mit dein Abt katholischen Feiertage. 4. Erlaß einer Verordnung wider den Einkauf von katholischen Fremdlingen im 5. Aufhebung des Zolles auf Leinwand, die zur Schall nach Rorschach gebracht, daselbst aber nicht verkam ^ wieder zurükgenommeu wird. li. Gänzliche oder thcilweise Aufhebung des Zolles von 5 Kreuzern ans jedes b" passirendc Stük Leinwand. 7. Zurüknahmc des Bündnisses des Abtes mit dem ErzHaus Österreich von 1^ Staatsarchiv Bcrn: ZoMnburjchiicher o. KS4. asr. gitr^ 70i>. i7l2, 18. Juni, Eharlottenbiirg. Antwort des Königs von Preußen auf das Schreibe» von und Bern vom 23. Mai. Das bisherige Vorgehen der zwei Stände in der Tvggcnburgersache habe a>n Hof und im Reich, besonders bei den katholischen Ständen nicht geringe 'Alteration und Mißvergnügen ver> ^ und möge auch gar wohl die Absicht Einiger dahin gerichtet sein, die Unternehmungen beider Stände Fricdenöbruch gegen den Kaiser und das Reich aufzunehmen und mit Gewalt zu ahnden. Die zwei Städte indessen versichert sei», daß der König »ach Kräften 'Alles beitrage, dergleichen oxtroimr abzuwenden und diU ^ welche zu solchem Ernst hinneigen, auf gemäßigtere Gedanken zu bringen. Beide Städte sollen dann ihrerseits den Glimpf und die Mäßigung so viel möglich vordringen lassen und billigen Bestrebungen zu iß Mittelung stattgeben und dadurch drohenden Weiterungen und Verdrießlichkeiten zuvorkommen. Staatsarchiv Zürich: Acten Toggcnlmrg. g1 700. 1712, 1!). Juni, Aarau. Bericht der bcrnischen Gesandten an ihre Obern. Der französische theilte durch seinen Secretär mit, er habe die V Orte zur Einsendung umfaßendcrer Instructionen ausisti willfahren sie nicht, so wolle er den Städten behvlftu sein, Mittel zu ergreifen, durch welche der Furor der orte im Zaum gehalten und diese mutinj? und Nebelleu zur Raison gebracht werden könne». Staatsarchiv Bern: Toggcnlmrgliiichcr 0. !>i>4. Gleichlautend ist auch der zürcherische Gesandtschaftsbericht vom 19. Juni. Staatsarchiv Zürich: Acten TvM'nimrg. Leib i" 707. 1712, 20. Juni. Räthe und Burger von Zürich beschließen, den V Orten wirklich auf be" gehen, wenn sie sich nicht zu billigen Friedensbedingungen bequemen und weitere Aufzüge suchen sollten. ^ Ende soll die Conjunction der Truppen beider Stände an den Grenzen der Länder von nun an sorge werden. Den Kricgsräthen ist überlassen, zu bestimmen, ob nicht die Berncr gegen Luceru und die ZüiAü" ^ gesondert gegen Zug vorrükeu sollen. 'An die einzelnen Corps zu Wädensweil und Rüti werden t>c>' Befehle erlassen. Gleichzeitig wird der Beschluß den Gesandten in 'Aarau mitgetheilt, mit dem Auswich V Orlen bis längstens Mittwoch 'Abend, den 22. Juni, eine kategorische Erklärung über die an sie gestellt»" zu verlangen. Staatsarchiv Zürich: Acten u. 0ich. Misslveabach r- ^ 708. 1712, 20. Juni, Aarau. Bericht der schwyzerischcu Gesandten an Schwyz. 'Ans die A»tu'"^ ^Mt Orte über die a» sie gestellten Punkte seien Zürich und Bern stark aufgebraust und hätten alö Ko" erklärt, daß bis morgen eine andere »aktc 'Antwort zu erfolgen habe. 'Als mau darauf bei dem schafter Raths erholte, zeigte sich dieser etwas entrüstet, daß man sich ohne sein Vorwisftn so herausge a 2541 . fu einmal Zeit, Friede» zu mache» und etwaS nachzugeben, ansvust es den katholischen Orten, die von keinem 'Mische» Fürsten irgend welche Hilfe zu erhoffen haben, noch übler gehen dürfte. Daraus sehe man, daß man 'Such a„s Hj^t bauen könne und Glaube» und Freiheit nicht durch die Politici, sondern durch Gott und wahre 'rächt erhalten werden; das allein sei Wahrheit, Alles andere leerer Schein. Lucern wolle den Frieden habe», auch ein namhaftes Opfer nicht scheuen, besonders weil man da und dort von Frcifahncn rede. Uri trete 'st in die Gedanken Lucerns, Unterwaldcn und Zug haben neue Instructionen erhalten, mit den mchrern Orten, ^ ^"»n svlche eiumüthig, auch zu dem Frieden zu helfen. Landcsarchiv Schwyz: Acten Toggenburg. (Orig.) l712, 21, Jnni. Gutachten der Gesandten von Zürich und Bern in Aarau über die vorzunehmenden ^'bsopcrationcn, bie FriedenSunterhandlungcn scheitern. Bor Allem ist die Offensive zu ergreife». Im ^uzelne,, mird vorgeschlagen: l. Die Toggcnbnrger bemächtigen sich der Vogteie» llzuach und Gaster, um Schwyz ^ 3auine zu halten. 2. Gleichzeitig rükt die zürcherische Hauptmacht in den Kanton Zug ein. 3. Die beruische '"ee postirt sich gegen Luccrn bei Bremgarten, damit dieses den kleine» Orten keine Hilfe leisten könne. Gin cher Einfall in das Luccrnergebict wird mißrathcn, weil Lucern, sichern Berichten zufolge, seine Mannschaft . . ntheils abgedankt und diese wenig Lust habe, die Waffen anders als zur Vcrthcidigung des eigenen Landes ^ ^greife». 4. Bern macht einen Einfall in das Land Unterwaldcn, das die Feindseligkeiten gegen die Wchen Unterthanen zuerst begonnen hat. Staatsarchiv Bern: T°ggc»burgbüch-r o. 157. l712, 21, Juni. Schultheiß, kleine und große Räthe von Bern an Samuel Frisching, Kriegsraths- "l'dcnt nnp giiklauS von Diefibach, Feldoberst, im Lager zu Hägglinge». Von sichert» Orte her müsse man mit Herzeleid die unerwartete Begcgniß vernehme», daß bei verschiedenen Officicren, besonders aber bei falls"! ^ großen Rathcö sind, ein merklicher Unwille» ausgebrochen sei, indem sie sich „crsczt" haben solle», Bern in Fortseznng des Krieges die V katholischen Orte selbst angreifen würde, nicht zu marschirc», da der als^ ^ Poggenburgs tvegen vollführt und wenn etwas Weiteres vorgenommen werden wolle, sie, die Officicrc, sei ^"^esglicder zu den Sachen auch mitzureden haben. Obgleich der Angriff ans die V Orte »och nicht beschlossen iiii'c- komme doch dieser vorläufige Widerstand der Officiere um so bedauerlicher vor, als man gleichzeitig vernehmen ll'erd frllche Wieden auch unter den Truppen umgehen und diese darin durch daS Beispiel der Officicrc gesteift 'vir/" ^kchcs Alles, wie wohl zu erachten, der Friedensverhandlung in Aarau einen schlechten Nachdrnk gebe» last Nachdem die Räthe hierüber ihre traurigen, dennoch aber vaterländisch gesinnten Reflexionen haben walten hj/"' ^ ihnen doch zu den Officiere» und Bürgern das gute Zutrauen verblieben, daß sie auf Vorstellung der ^'""bcr gewalteten Gedanken sich eines Bessern besinnen und von solchem, dem Vaterland und ihnen gefährlichen abstehen. Feldkricgspräsidcnt und Feldobcrst erhalten daher den Auftrag, die Officiere, einer nach dem vor sich z„ bescheiden und jedem absonderlich im Rainen der Obrigkeit vorzustellen: einmal, daß Bern eine echte Sache führe und daher von Gott augenscheinlich gesegnet worden, und daß diesem Segen nichts Verderblicheres y, ^engcffzt werden könnte, als dergleichen Widcrsczlichkciten in der Zeit, da es um das Abdrnkcn der glüklich sich l Friedcnsncgotiatio» zu thun ist. Wenn ei» gutes End und Zwck erreicht werde» wolle, müsse man u»d ^"""klich der Mittel bedienen, welche die Erreichung dieses Zwckes befördern. Ob aber durch solche Rede» ^.^'haben der heilsame Zwek erreicht werde, sei leicht zu crmessc» und man müsse befürchten, daß die Widcr- ^ Tagsaznng davon schon Kenntnis! haben, da man spüre, daß es so wenig rükcn will und der Zustände doch solche Aufzüge nicht rathsam erscheinen lasse». Wenn man sich vor der Zeit öffentlich ei»/' ^""^'»cn lasse, daß man lediglich bei dem Eroberten verbleiben und zu nichts Weiten» behufs Erlangung selbst Briedens schreiten wolle, wie immer auch die Tagsazung ausfalle, so können die Widerwärtigen von H bedenke», daß Bern die eroberten Lande nicht anders werde behalten können, als mit solchen Koste», die den 'res»'» '""'t übersteige», wodurch dann auch die Hoffnung der bessern Conjunction für die katholischen Orte a»dc'^ bcspcist sei, Sollrc dieser sonst glnklichc und sieghafte Krieg einen so schlechten Ausgang gewinnen, wem „ '"üßte von der jezigen und Nachwelt die Schuld beigemessen werde», alö gerade den eigene» Officiere», die Unwillen und Widerstand sich mehr schuldig mache», als die einfältigen und mit Unverstand mürrischen 2542 Soldaten. Warum wollten doch die eigenen Burger das Werk ihrer Hände zernichten und sich selbst den Verweis aufladen, daß alles Unheil in der Zeit der größten Prosperität ursprünglich und just von denen herrüftf' welche Glieder des Standes sind und Andern voraus mit Standhaftigkcit und Gehorsam vorleuchten sollen, beso»^ wenn man auch »och betrachtet, daß dergleichen widrige Gedanke» bei den andern Officicren, so auf unterschied!»!"" andern Posten stehen, nicht verspürt werden. So sei auch wohl zu beherzige», mit was für Gedanken diese Geist der lieben und geduldigen Verbündeten, die mit ihnen auf eigene Unkosten im Feld stehen, anfüllen wcft^' Wenn dann aber diese Bürger und Officiere vermeinen »vollen, als wären die Räthc in Bern ohne ihr nicht befugt, über den weitern Fortgang des Kriegs einen Schluß zu fassen, so versehe man sich gegen sie, daß is nicht wider alte Übung und altes Herkommen die Grundsäulen der Republik mit dergleichen unbegreifliche» P"' tcnsionen werden umstürzen wollen, zumal der Stab der Regierung von Bern allzeit i» der Hauptstadt verblieb" und mit Gottes Hilfe noch fürbas verbleiben »verde. Falls die Näthe von sich aus gutbcfinden würden, zur Abfaiü^ solcher »vichtiger Beschlüsse so viel möglich von ihren Amtleuten und Officiere» zu sich zu berufen, »verde» ihnen zu wissen thnn. Endlich sei auch zu erwägen, »vas doch daraus »verde» sollte, »venu diese Officiere Rüthen, als der von Gott rechtmäßig bestellten Landesobrigkeit Partei machen und ob es dieser an Mitteln eri»a»!si ' die Regierung in Bern zu beschirmen und damit das ganze Vaterland vor dem Untergang zu retten. Die l»a s hoffen, daß diese wohlgemeinten und väterlichen Vorstellungen und Vermahnungen Eingang finden und daß, sie, die Räche in Bern, in der Furcht Gottes mit täglicher unverdrossener Blühe für das Heil und die WoM' des Vaterlandes sorgen, auch die Officiere drunten gleicher Gesinnung seien und sich in die Sachen schikcn iveft^ »vie Gott dieselben immer verhängt habe. Feldkriegsrathsprästdcnt und Feldoberst sollen sie demnach hiczu crttwv" und sonderlich des gcschwornen Eids zu ihren bürgerlichen Pflichten und zu dem Artikclbrief erinnern. ^ . sich aber trozdem der eine und andere Officier fernerhin vcrdrüßig und unwillig »ach den» Guibefinden der ObnlÜ zu dienen erzeigen, der oder die solle» ihres Dienstes entlassen und darüber beförderlich berichtet »verde», damit an deren Stelle ernannt »Verden, »vie denn auch von nun an der Kricgsrath in Bern Befehl habe, auf " Fall Willige aufzusuchen. Staatsarchiv Bern: Tostgenburgbuch 0. 147. (Orig-1 711. 1712, 21. Juni. Die Gesandte» von Luccr» in Aarau an Lucern. Die katholischen Orte h»^" ^ endlich einhellig entschlossen, dein französischen Botschafter ihre Absicht, Frieden zu schließen, zu entdeken »»^ ^ inständigst zu bitten, daß er selbst Hand anlege und nnt beiden Ständen tractire, »venu nur die Grafschaft und die Freiämter gerettet »verde». Der Botschafter habe sich sofort hiczu bereit erklärt und auch den Mittheilung gemacht mit der Anfrage, ob sie die Unterhandlungen niit dem Botschafter durch die Mediatore» ^ aber direct führen lassen »vollen. Die zwei Stände haben Erstens vorgezogen. Übrigens sei es hohe Zeit, , zu schließen, da Bern alle Officiere zur Armee beordert habe; Lucern vernehme insbesondere, daß »venu cs I für sich Frieden schließen wollte, solcher nicht angenommen würde. Staatsarchiv Luccrn: Actcu Tog^cnburg. (Orig) 712. 1712, 2l. Juni. Lucern an den französischen Botschafter. Lucern verdankt dem Botschafter seill^ ^ hcrigcn guten Dienste und hält an, daß er bei den beiden Ständcn einen baldigen Frieden erwirke, wenigste"^ ^ Lucern, »venu die übrigen Orte sich nicht ebenfalls hiczu einigen können, ehe und bevor der Krieg selbst das eigene Land getragen »verde. , Staatsarchiv Lucern: Acten Toggenburg. (Eoneep -1 7l!i. 1712, 2l. Juni, Aarau. Die schwyzerischcn Gesandte» au Schwyz. Lucern und llri erklärte» Eröffnung der neuen Instructionen sogleich für den Frieden, damit nicht Allcö zu Grunde gehe. SchwPZ holte, man solle doch das Herz nicht sinken lassen, es sei eine schwer zu verantwortende Sache, da und dort Unterthancn hinzugeben; aber wenn jene (Lucern und üri) nicht mithalten, müsse sich Sclnvyz gleichwohi ' conformircn, immerhin aber solle man doch so viel als immer möglich Hinterhalten. Der französilche ^ eröffnete den V Orten, Bern suche mit Gewalt die Freiämter zu behalten, Thurgau und Rheinthal liege» ^ »venig an der Hand. Wenn man jezt aber auch einen schädliche» Frieden eingehe» müsse, solle man sich ^ 2543 ^«nde an wieder rüsten; aber hiezn bedürfe es wahrhaftige brüderliche Verständnis, und Vergefien alles Vergangenen, f°bald der König Frieden habe, werde er verhelfen, das, die katholische» Eidgenossen bei ihrer Religio» n»d Freiste» verbleiben Die beiden Stände hätten rnnd erklärt, es sei jezt nicht darum zn thun, wer recht habe, londcrn " befehle, welcher die siegreichen Waffe» in der Hand habe. Wenn SchwYz und seine Helfer auf Anrufen des b's in das Toggenburg zu Hilfe gezogen wären, könnten sie nichts dawider sagen; aber die Besiznahn.e von den »°"'°i"en Herrschasten fti ihnen unerträglich gewesen; jezt aber wollen sie sich auf eine Rechtfertigung gar nicht "'"»ssm, sondern nur darauf, waS sie freiwillig zurükgeben wollen, Graf Trautmannsdorf habe den katholischen ^e» auch geschrieben, den Mnth doch nicht sinken zn lassen, da die Antwort vom Hofe aus nicht mehr lange »^bleibe» werde; es scheine aber allerorts zn spät zu sein, LandeSarchi» Schwyz: Acic» Toggenburg, (Orig.1 7>4. 1712 21 Juni Pfäffikon Die schwyzerischc» Kricgsräthc an Schwyz. Die Kricgsräthc seien nicht "''"b" als der Rath in Sckwyz in die Enge gesezt, gegen die Ausreißer auS dem Feld den Ernst vorzukehren; 'h-ine unausbleiblich, das, die Kriegsräthe innert zwei Tage» keine 5» Mann mehr haben werden. Welcher Schimpf '"b Schaden daraus erfolgen möge, sei leicht einzusehen. Die Vollenzer und Einsiedler, welche in Rapperswpl in ??»isv" sind, wollen auch mit Gewalt abmarsehiren, indem sie vorstellen, die Landleute solle» ihnen zuerst ein -"-res Beispiel geben und nicht also heimlanfen. Da man nun von Aarau noch nicht wisse, ob eS zum Frieden " ZUM Krieg kommen werde und eö eine Unmöglichkeit sei, mit den wenigen Truppen das Land, die Stüke, das und den Landsfahnen vor einem ....versehenen Uberfall der Zürcher zu rette», finde man sich gänzlich ansier x »"d. eine,. En.schlus, zu fassen. Man erwarte daher Befehl, ob man mit allem Volke »ach Hanse ziehen oder !5""' an der Grenze verbleibe» solle. Im lezte». Fall soll die erforderliche Mannschaft ins Feld gemahnt werden, ."Na'h von Schwgz antwortet den 23, Juni; Betreffend die große Zahl der entlaufenen Mannschaft sehe er, ,!' »Ue Confnsio» und Revolten zu vermeiden, kein besseres Mittel, als den 24. in SchwPz und in den übrigen fingen Kirchgemeinden zn halten, und durch die Räthe de». Volke die Sachlage vorstellen und die Mannschaft ^ Kompagnien ...ahnen zn lasse». Man hoffe von dieser Form mehr Erfolg alS durch strenge Befehle, da lluwltteu unter ^>eu ^llttbltuttNivtl'svnl't. v "uivlueil uunl vcn ,5- Landcsarchw Schwyz: Acten Toggenburg. (Orig.) tz 1712, 21, Juni, Preßburg, Kaiser Karl VI, an Zürich und Bern, So sehr sich der Kaiser seit seiner Wiking habe angelegen sein lassen, die Herstellung deS Friedens i» der Christenheit^..ach Kräften^;., befördern r,., "a>"c»tlich auch den Ruhe- und Wohlstand der verbündete» und benachbarte» Mächte und Republiken zn i>. unlieb habe er vernommen, daß Zürich und Bern, bald unter diesem, bald unter jene». Vorwand, f 'u "> der Grafschaft Toggenburg und hernach in de» übrige» fürstl, st,-gallischen und ander» angrenzende» ^ Landschafte» weitauösehende Empörnnge» »nd Gewaltthätigkeiten unternomme» und damit auch unter ihren b »-"offen selbst gefährliche Bewegungen erregt haben. Um über de» Sachverhalt recht gründlich und .»»ständlich W Zu s"n, habe der Kaiser sich ans alte» und neuen Acte» referire» lassen, daß Toggenburg ein uraltes dr, ""-he« und des römische» Reiches .»»»ittclbareö Lehe» sei, auch woher der Aufstand und die Widcrsczlichkcit bestx. »»-"burgcr gegen ihren Herrn den Ursprung genommen habe», daß beide Stände die Toggenburger darin Llly.s ^ Mbst gegen vieler ihrer eigenen Rathsverwandten und Burger Meinung Toggenburg, die abt-st.-gallische für, "lt, Thnrga», Bade» und andere Lande gewaltsam angefallen und überwältigt haben. Der Kaiser erachte tz, """Nhig, beiden Städten die seit den ältesten Zeiten den Grafen von Toggenburg und später den Abte» von -"heilten Lehenbriefe vorzulegen, da solche bisher bei eines jeweiligen Abtes Huldigung in Wyl die die. der Schir.norte eingesehen und nie widersprochen habe», U.» so weniger begreife der Kaiser, wie sich b°r..ü ^»Ne des Streites zwischen den Toggenburger.. und de». Abte annehmen konnten. Das kaiserliche Rescript Absa., ^ hiebe! ans den Vcrzicbtbrief von Zürich von 1W9 a». Erching vor Pfingsten, auf den allgemeinen des d-r xiii Orte von 1599 den Landfrieden von 1531, den Rapperswyler Spruch von WIK, die Abmahnungen Ee>^" Joseph sei. I7vti die 1709 unfruchtbar abgelaufene Mediationsverhandlung, die seitherigen verschiedenen "^igkcitcn im Toaaenbura und namentlich auch ans die wider alles Völkerrecht bei dem Angriff auf Baden 2544 dem kaiserlichen Botschafter widerfahrene Behandlung, Aus all' dein entnehme der Kaiser, dasi es beide» Städ^ nicht einzig um die Vcrtheidigung der tvggenburgischen Unterthanen, derciuvegen die Erwekung eines solchen Krie^ feucrs in der Eidgenossenschaft nnnöthig gewesen wäre, sondern um ein Mchreres zu thun sein müsse, weshalb e dem Werke nicht mehr länger zusehen könne und sich von des kaiserl. Amtes, der Wahlcapitulativn u»d ^ Reichsconstitutioncn wegen verbunden erachte, nochmals wohlmeinend zu mahnen, daß beide Städte von a ' Thätlichkeiten abstehen, die vormalige Mediation wieder an die Hand nehmen und den Streit unbeschadet ^ Rechten des Kaisers und des Reiches entscheiden, vor Allem aber, dasi sie ihre Kriegsmannschaft ans de» äbtsiV Landen zurükziehen und diese dem Abte restituiren und den Kaiser nicht glauben machen, dasi beide Stände a» ^ Erbverein nicht mehr halten wollen, für welche» Fall er seine kaiserl, und landesfürstl. Macht vorzukehren und ihnen für Alles die Verantwortung vor Gott, der Welt und den Miteidgcnosscn heimgebcn würde, Staatsarchiv Zürich: Acten To^qenbnr^. (Orig.) - Staatsarchiv Bern: Toggenbttrjzbücher Das kaiserl, Reskript ist vom Gesandten den 2, Juli an Zürich zugestellt worden. Das diesem ^rlasi''^ Grunde liegende Gutachten des kaiserl, Ministeriums vom 19, Juni 1712 einhält der Cvpialband b' ^ Stiftsarchivs St, Gallen, 71<>. 1712, 22, Juni, Bremgartcn, Die Oberbefehlshaber des zürcherischen Freiamtscorps und der bcnui^ Armee bei Hägglittgen vereinbaren sich über folgende» Operationsplan i l. Beide Kantone agircn im ^ Bruches gesondert und zwar Bern gegen Lucern, Zürich gegen Zug, 2, Die Bcrner schieben ihre Armee ich Muri vor, die Zürcher errichten um Maschwanden herum ein Lager, um sich dem Feind sämmtlich ins Gefielst ^ stellen. Im Kriegsfall wird Bern auch gegen Unterwaldcn einige Truppen anrüken lassen, während Züneh Uznach und Gastcr und von WädenSwcil auö gegen Schwyz eine kräftige Diversion vornehmen wird, 3- tvird das Nähcrc über Leistung von Fourage und Fuhren für beidseitige Truppen und eine über die 3ieu>! schlagende Schiffbrüke verabredet. Siaaisarchw Zürich: Acic» ToMuburg, 717. 1712, 22, Juni, Aarau, Bericht der bcrnischc» Gesanvten an Bern, Die Gesandten von und Solothnrn gaben auf wiederholtes mündliches und schriftliches Andringe», ob diese Stände ihre Ortsfi>" ^ zur Anfmahnung der cnnetbirgischen Uuterthancn gegeben, die Erklärung ab, sie hätte» weder zu Bade» m' ^ ^ Zug hievon etwas gehört, ausier dasi man einmal in Baden nach beendigter Session auf der Gasse bcdcuü^'.^ seien für das Aufgebot OrtSstimme» vorhanden. Darauf sei aber lediglich geantwortet worden, wenn dein ü ^ so widcrsezen sie sich nicht. In Ölten haben die V Orte, als die Unterthancn wirklich nicht ausgezogen, fie ^ die Zustimmung zu einer abermalige» Aufmahnung zu geben, was aber abgeschlagen worden sei, Staatsarchiv Brrn: Toage»i»lr»b»ch v, e 0i ^0, 718. 1712, 22, Juni, Stadtschreibcr Holzhalb in Zürich an den zürcherischen Repräsentanten in Bern- verwundere sich, dasi die Absebikung des Schreibens und Memorials an den Reichscvnvcnt zu Rcgc»sbu>ö ^ Staude Bern mißfällig vorgekommen sei, da dies doch eine ebenso nothwendigc als unschuldige Sache mau ^ ohne alle» Zeitverlust dem Reichscvnvenl alle widrigen Impressionen zu benehmen und die Auhängigwach"^ Handels daselbst zu vereiteln. Was das von Bern zu entwerfende Memorial an den kaiserl, Hof Zürich nach wie vor für Weglassung der Stelle, dasi beide Stände sieh auf eine Unterhandlung »nt dein Botschafter nicht einlassen können, weil sie kein Vertrauen zu ihm besizen. Diese Stelle könne mit dem Creditiv nicht bestehe», Hievon solle Schultheiß Willading Mitteilung gemacht werde», . , Staatsarchiv Zürich: Och. Missivcnbuch ?- 719. 1712, 23, Juni, Kleine und große Räthc von Zürich an die Gesandten in Aarau, die dem THeilungsvorschlag des französischen Gesandten nicht nur keinen Vvrtheil, sondern vielmehr Besorgniß, daß Alles auf eine gefährliche Verzögerung abgesehen sei, werde stärker und stärker. Die ' sollen mit Bern bcrathcn, dasi soweit möglich die Mediation des französischen Botschafters ausgewichen u> die unparteiischen Orte die katholischen Stände zu einer definitiven Rükäußerung über die vier Punkte a werden, SiaaiSorchw Zürich: G-h, MGvenbuch ?' 2545 I7IZ, zz. Juni. Der französische Botschafter an Bern. - - . Äo suis tros svnsiblo nux tomoiANNAvs guo Uss. vos Oöpntös out in Konto Äo vons rvnÄro snr mos W intvntions, mnis so vouclrnis onr. Unischo osxöror Äo pnrvonir n innn dut, si I'on no trouvs lo inoxon Äo ronnir los oconrs ot ^ Mnnottro, ginunl uns Äos prinoipnlos pnrtios gui oomiiasont lo loundlo Corps Holvotigllo sern hh ^ ^vsospoir? .vi,-. lo IZonr^nisstro Usoltor nnns n llit un jonr gno los Catlmlignos ostniont dion odlixvs n vos ^^i-ons clo oo gn'ils vonlnlvnt los Äopouillor ä'un dion Äont ils knisniont mnnvnis nsnxo. Il so sorvit Äo ln eez enknnts auxgnols an osto lo oontonn äs In mnin äo psur gn'ils ns s'on dlossont, nsontnnt ins ^ vnknnts tomoixnniont äu odnxrln, ot gn'nn inoinont npros ils rvvonniont nvoo nmour vntro los drns ^üiz dvros> II oonolut NtW ^ ^oguonvo pout nmnsor l'nnÄitonr inclilköront; mnis il no synurnit, so oro^s, porsunäor ooux czni sont »y ^vs n vi,gzg. 4g no puls äono, blnAiüllguos Loigmours, vons vnodor mos ornintss sn vo^nnt oommonosr Varv lnnÄomonts äont .j'ngc lion äo ine Äollor. Il panrrnit nrrivor gn'il ovronlorn nvnnt gn'on soit knisto. U-ulvr Äo In sorto o'vst liniinrÄor Ä'vstro roxnrÄo ooinmo snspovt; so no Inisssrnz? xns Äo ^ 'uosmo lnnFn^o vt Äo sondnitor , ^^"^en, die inzwischen mit ihren Constituenten, dem französischen Botschafter und de» V Orten conferirt ^isitr' ^'lgendem Bericht znrük! Der Botschafter habe sich über die Ungeduld und daS gegen ihn tragende °l sei"""' Stände gar empfindlich herausgelassen; die Gesandten sollten gedenken, wer sie wären und wer ' das Mißtrauen sei ein Schimpf gegen seinen Charakter als porsonno snorvv. Ferner, er habe nie begehrt, er a " ^vm- scmdcnm nur als oompositour zu handeln; wäre er hiezn nicht von dem König befehligt, so wollte ^->dir 6 Staatsarchiv Zürich- Arten Toggcnlmrg. (Orig.) 319 2546 722. 1712, 24. Juni, Aara». Zürcherischer Bericht an Zürich. BiShi» lautete die Instruction Berns, ^ und die Freiäniter absolut für beide Stände als Eigenihum zu begehren, und sich ohne dieses in keine UntcrlMch einzulassen! »s fragte sich nun vor 'Allein, ob Bern jczt zu einer Theilnng der Bogteien einwillige. ^ scheinen die V Orte entschlossen, eher den Krieg weiter zn wage», als die Freiäniter abzutreten, weil sie nicht so nahe bei Luccrn und Zug habe» mögen; mit Ausnahme der Freiäniter dagegen lassen vielleicht die kathoi» ^ Orte noch das eine und andere fahren. Für beide Stände werde die Hauptfrage sein, ob man nakt vo» Orten wegen des Kriegs Satisfactivn in Überlassung der ganzen Grafschaft Baden und der Frciämtcr begehrt ^ deren Aeguivalent anderswo suchen und die übrigen gemeinen Vogtcie» in 8tutu guo, doch mit Neinedl» ' Civil-und Religionöbcschwerdcn lassen, oder aber auf die angetragene Thcilung eintreten wolle. Das erster» l ^ daS richtigere und fände auch bei beiden Stände» mehr Jngrcß; allein sowohl die unparteiische» Orte ^ französische Gesandte versichern, die Gesandten der V Orte dürfte» diese» Pfad nicht wählen, sondern inüfP" die Thcilung gehe», damit sie ihrem Pöbel die Augen verblenden und vorgeben können, es sei nichtö verl Indern nur getauscht wvrdeu. Staatsarchiv Zürich: Acten Toqgenburg. (Orig) 72!1. 1712, 24. Juni, Bern. Der Sccrctär der zürcherischen Repräsentanz an Zürich. 'Aus dcrschlld^ intercipirten Briefen vo» Luccrn, llri, Schwyz und ltntcrwalden, die nach Paris, Svlothurn, Frcibnrg, u. s. w. addrcssirt waren, erhelle insgemein, daß den katholischen Orten bei der Sache ganz übel sei und 5'' wissen, wo aus, wo ein. Besonders Luccrn verlange sehr nach dein Friede», u. s. w. Staatsarchiv Zürich: Acic» Toggc»burg. >z Bern zu verwerfen und Gut und Blut daran zu wagen, wozu Untcrwaldcn entschlossen sei und die von Schwyz nachgesucht werde. Zuerst wird ermehrt, daß die Deputation bei den Rathschlägen der ' anwesend sein solle, was viel Ungestüm und Tumult der Landleute Hinterhalten, jedoch nicht vollständig' ^ verlangen die Landleute die Ablesung des 'Abschieds vo» Brunnen (vom 15. u. 17. April), und die Abg 2547 ^ Ünterwaldcn werden mit Eifer angefragt, ob dem Verlesenen al,o sei, was besaht wird, auf welches hin sich ^ Äsiith gcsij^t Darauf erklärt die Landsgcmeinde einhellig, gleicher Meinung mit lluterwalde» di. F.iedens- ^"utte nicht anzunehmen und nur die Einmüthigkcit aller Orte zu erzielen, eine vierfache Gesandtschaft, zwei von Aachen und zwei aus den Landlcutcn nach Uri abzuordnen. vandcsarchiv Schweiz. Bericht d. Raths v. Schwhz an die KriegSräthe in Psasjikon v. 2K. Juni. vandSgemcindel'uch x. SS4 (in lehr abgeichwachter Korn,.) a, >>ber diese LaiidSgemeii.de berichtet alt-Statthalter Cebcrg den 26. Juni ans Lachen an den Kriegsrath in Mikon: Es sei gerochen worden, man müsse etwa sechs Großhansen an die Ketten schmieden; eS bessere sonst .7'' Wen., es zun. Krieg komme, müssen die Großhansen voran gehen, kommen sie um, wohl und gut, wer "berbleibc, mit dem wollen sie dann nachgehends reden. Wie sind daS Sachen, daß man einer Sindicatnr ^">vorfe„, daß ...an ohne Anhörung dcS Beklagten und ohne Untersuchung der Sachen gleich obenhin condemnircn Landcöarchiv Schwyz : Acten ToiMnburg. (Orig.) . ^7. i7jz 25 Z^ich an seine Gesandte» in Aarau. Auf Vorschlag einer Speeialeommission, die S"»i »iedergesezt worden, ...» die bisherige» und künftige» FriedenSvorschläge gleichsam von Linie z» Linie Tagung z« zj^c» wird den Gesandten »achstehendes Gutachten zu o inko. .»-rtaano ot looo ..wtruct.o».» zugestellt: l. Der Antrag der V Orte ans Abtretung der Grafschaft Baden, sa.n.nt Mellingen, Kaiserstuhl und Klingna» ' Allgemeinen annehmbar, ausgenommen daß ...an bezüglich der inner» und äußern Gerichtsherren nach > "U ihrer Doenmente nach Convenienz und Billigkeit handeln und auch die ihrer Güter entiezten wieder in . ^lben einsezon werde, es wäre denn, daß sie sich durch ihr sträfliches Benehmen gegen beide Stände dessen unfähig '°Ü,t hätte,,. Der Collatnr im Collegiatstist Znrzach halber finde ...an gut, es bei de... alten Herkomme» und "Achtsamen des Bischofs und des Landvogts zu belassen. 2. DaS Project der Zheilnng der Vogteien sei lehr «ad reifliche» Nachdenkens würdig, namentlich behufs Vermeidung künftiger Mi,.Helligkeiten und Herstellung beständig,,, Friedens Zürich erachte daher für beliebig, den beiden Ständen die Graf.chaft Thnrgan zu über- Betreffend die Stadt und daS Stift Bischofzell könnte eS bei de», alten Herkommen verbleiben, unter ^rung d,r Rechtsa.nen der Evangelischen daselbst, während auch Diesienhofe» und Rheinau als vornehme Porten der m Thurgan und die Klöster Katherinenthal und Paradieö »nabgesöndert bleiben, immerhin ..»ter Wahrung de und gerich.sherrlichen Rechte, für welche Leztere ei» genauerer Untersuch vorbehalten wird. ll. Die von ch ^ Vrten verlangte Restitution und Cessio» der Herrschaft Rhein.hal und Zubehör betreffend, worunter auch a !"°bcrn Gerichte des Abts von St. Gallen verstanden sind, solle fest und mit allem Fleiß deren Zueignung an und Bern betriebe» .verde... den Gesandte» sei empfohlen, ...it möglichstem Fleiß an der Ansmnsternng der >>' übtischen Gerichte im Rheintha. und im Thurgau zu arbeiten, besonders anch we.l d.e Herrschast Sax, .l?'^ei.uha. in papistische.. Händen verbleibe, gänzlich abgeschnitten wäre. Wenn abe.w. er Verhoffen Rhe.n- d l''' beide Stände »..erhältlich sei, ist den Gesandten zu weiser Reflex.on anhe.mges.ellt, ob ...cht stoben The.le g° ^'einthals an Glarnö und der achte Theil an Appenzell, jedoch dann unter Ausschluß von allen nbr.gen Hnrschafte» übergebe» .verde» könnte. 4. Die Freiä.nter und SarganS konnten den V Orten, ,ofern Bern »l> ber Freiämter anch beistimmen würde, wohl überlassen werden, jedoch ,o, da,, Wartan von Organs für und de... Orte Glarns übergeben werden möchte. 5. Bre.ngarten snr be.de Stande und das KeUera.n- das die Hoheit daselbst bereits innehabe und von wo die Katholische», wenn es ihnen zngee.gnet würde, Zugang in das Züriebgebiet haben, können begehrt und eineswegs eed.rt werden. C Wenn man auch k°., "" hatte, daß sich die V Orte mit diese» Coneessionen als Aegu.valent wohl wurde» satt.gen tonnen, ,o de. «hntt. dennoch zu Erhaltung des Friedens noch die ennetbirgischen Vogte.en überlassen werde» jedoch m.t "«d glichen Vorbehalt, daß Rhein.hal an beide Stände übergehen und d.e zureichen Post- und Bo ene..r,e ^>«>»tto..en Uberruhr, bleibe... 7. Betreffend den freien Abzug Zu- und Abgang ans den Vogte.,» °s bei de... Vorschlag. 8. Die Kriegskoste», obwohl sie ganz b.U.g und man auch etwelchermasten darauf ü. kann ...an schließlich gegen Abtretung deS Rhein.halS gegen d.e V Orte fahn-n lassen ja, wen» eS '^""g der Überlassung zu Eigenthnm noch um Erlegung eines S.ükes Geld von ^e.te be.der Stande zu 2548 thun wäre, könnte eher auch noch dazu Hand gegeben werden, falls es anders nicht möglich sei. 9. Was bürg betrifft, findet man höchst bedenklich, ja uurathsam, wenn nicht gleichzeitig der Streit mit den V Orte» ^ dem Abt zugleich ausgemacht würde. 10. Wenn die V Orte ferner vorbehalten, daß durch diese HandllwS Rechte Dritter nicht berührt und den V Orten und ihren Angehörigen zu keinen Zeiten weder in Civil-, ReliM noch Landessachcu im eigenen Lande etwas zugemuthct werde, so sollen die Gesandten ihrerseits diesen . ebenfalls machen, jedoch daß damit alle bisher in Sachen der gemeinen Herrschaften errichteten Tractate und AM ihre gebührende Endschaft erreicht haben sollen. Staatsarchiv Zürich: Geh. Missivcnbuch p. 351. Geh. Nathsprotokoll i>. 176, 177. u. Acten ToMillmrg. . B 728. l71Z, 29. Juni, Pfäffikvn. Die schwyzerischcn Kriegsräthe au Schwyz. Beschwerde, daß die gestrigen LandSgemcindcvcrhandlungcu ohne jeglichen Bericht gelassen werde. Die Bewegungen der zürcM^ ^ Truppen deuten darauf hin, daß nächstens au zwei drei Orte» der -Angriff erfolge, dem man mit dem Völklein und den schwierigen Unterthane» nicht widerstehen könne. Schwyz solle daher entweder eilfertig schließen, oder das Volk über Hals und Kopf in das Feld senden und Geld und Proviant anweisen. Landcsarchiv Schwyz: 3 Berichte. (Orig.) a 72!). 1712, 25. Juni. Vor der Landsgemeinde in Schwyz. Auf der Rükreise von Uri begriffen, längere Belaßung der Urncr Truppe» in Zug vergeblich nachgesucht worden, erscheint vor der LandsgeineiM ^ Abordnung von Zug, bestehend in Rathsherr Muvs, I)r. Beat Franz Zumbach, Joseph Anton SchulM Sekelmcister Sigmund Heinrich, Hans Christen Heuggeler, Hauptmann Johann Baptist Trinklcr, Schüze»^^, Peter Kräuzlin, Oswald llttiger und Fürsprech Joseph Meyeuberg, und ersucht um Hilfeleistung, da Zug ^ und Sioth eines augenscheinlichen Überfalls stehe. Es wird die hilfliche Hand auf ersten Augenwink zugesM' Landcsarchiv SchNchz I Actcn Toggcnbnrg >l. Landsgcnccindcbnch i>. » ti! 730. 1712, 25. Juni, Preßburg. Kaiser Karl VI. an den Abt von St. Gallen. Der Kaiser habe , Abtes von Hvheucms aus unterm I. dieses erlassenem Schreiben sowohl, als auch auf anderm Weg nicht ohne Mitleid vernommen, wie derselbe sammt seinem Capitcl und Convent von beiden Orte» Zürich und Bet» . dem uralten Stift vertrieben, nunmehr den Aufenthalt zu Hohenems zu suchen, das Gvttshaus aber und Land den Feinden zu überlassen genöthigt worden sei, worin jene dann sowohl in sueri« als xrokunis all^ ^ und Biuthwillcu ausübten, und dieses vornehmlich aus der Ursache, weil der Abt als ei» getreuer Reichel" ^ den wegen der Grafschaft Tvggenburg ihm zugeflossenen Anfechtungen dcS Kaisers als des Lchcnsherrn Protection gesucht und wider deren Lehenspflicht auf dieser beiden Kantone genAiltthätigcs Zumuthcn u»b nehmen nichts Verfängliches eingehe», nachgebe» oder verhängen wollte. Der Kaiser bedauere vorerst Abte, seinem Stift und Unterthaueu zugeflossenen leidigen Zufall billig und zwar desto mehr, als der jezt Vvrwand erholtcr beider Orte nicht nur keine Ursache zu dergleichen in der Eidgenossenschaft noch nicht 0 . Extremitäten geben, sondern sie vielmehr davon abhalten sollten, wenn anders das Recht und die an jene vorhin ergangenen wohlgemeinten Erinnerungen Plaz und Raum gefunden hätten. Der Abt möge sich diesem gegenwärtigen Unglüköstand billig mit dem tröste», daß die gegen ihn verübte Gewaltthätigkeit ihn, sonder» auch den Kaiser und das Reich zugleich betreffen, folglich seine Sache mit dem Kaiser "^^ssci gemein und unabsönderlich sei und eines mit dem andern ans die eine oder andere Weise rcparirt wie dann der Kaiser noch jeweils der Hoffnung sei, beide Orte werden über seine ihnen jüngsthin ernstlichen Dchortationsschreibcn sich dermaleinst besser begreifen, die Waffen niederlegen und Alles sowohl » sehung des -Abtes und des StiftS, als der gesammten Eidgenossenschaft wegen in vorige» Stand herstM"' dieser Vertröstung habe der Kaiser inmittelst der Regierung zu Innsbruck Befehl erthcilt, dem Abte und de» ^ nicht allein in den ober- und vorderösterreichischen Erblandcu alle etwa kommlichere Unterkunft anzuerbieten, ^ auch auf Verlangen die bcnölhigten Untcrhaltungsmittel für den Abt und seinen Minister Baron von Th»>" folgen zu lasse». Im Übrigen beziehe sich der Kaiser auf das früher an den Abt erlassene Reskript und ^ daß er ihn und sein Gotteshaus nimmer verlasse und das Stift zu keiner Zeit Ursache haben werde, I bezeugte Treue, Standhaftigkeit und Zutrauen reuen zu lassen. , Stistöarchiv St. Gallen: Iiistorie»,» It.nl). XIII. läse. 28. ^ 2549 1712, 2g, Juni, Kastel Gandvlfo, Päpstliches Breve an den Abt von St, Galle», 9ilooko tili siilutvm ok Jposkolicum Donvdiotionom, InAoukom porlvoto doloris utgue ournrum mntoriom llobis vn guo untolme vonorubilis krutvr duoolius Jroiiiopisoopus Dpliosiuus, blosioi ot Imius Luuoto Lodis llvlvotios kluntius tum da misoru, no doplorundii pnAorum. Llutliolioorum conditiono, tum otinm do porioulis ^wdoxav livliFiouis impvndvntilms kusv «odis si^nillonvorut. Nuoror tumou uo solioitudiuis Mstro oumulus ^^fleiuodum nooopit, ul;i ex Ines litoris guno sink Inorimis porloAvro uoguivimus, n lizzui inis uo Itoi nousilms Avss nvv inin n DoFg'iousis oomitirtus roliollilms uuporrimo ipsum otinm monustoiium 8,uioti E.illi oum univoiso ivvis vi 8ui)i6v5iK vv^vniinl) inen^n vi ^uissv pvievpimu^, ^imui(^uv (.^iiolieonun "ukwin duoos por 8UMNMM porlldium intvrvmptos, monnokios omnos in knF-am et oxilium oompulsos, oxpilutum diroptum monustorium, divimi olkioin iutormissu et ortliodoxnm lldom Uli illis puitibus pouo oxtor^ midivimus. Do itnguo, ci»o pur ost, incousi 70I0 ooourondi tot tnntisguo roi outlmlioo dotrimoutis, suinmum in disorimon ndduotnm bouo novimus, uedum oum poounio vim, gimm not« nimiuin nxostolioi nnAustiv pormisvruut per munus piolnti lluntis blostri momorntis puxis e-rtlmliois sine ounotutiouo snp- ^^tsvinins, nt en in prosontilms nooossitutibus utuntur; vvrum otinm oosdom pnxos pnstoralibus monitis ^^wvisntvr oxoitnro non protornüsimus, ut lorti strvnuoguv nnimo proprio libortntis «nnotsguo livliFionis onusnm no mutunm inprinüs vt in lmo rorum statu si ninpinm alias inaximo nvoossnrinm nnimorum oonsiliorumguo ^vrdiam kovonnt. (lrnvissimis protoroa olkioijs olinrissimos in Oliristo lllios Castros tlnrolum in lmporntorom ^ui» oliristinnissimum ndlmrtnti ot obtostnti smnns, ut ooniunotis studijs otiiorodoxoruin oonatns ot ^^^eiain eoorovrv volint an vi ot prvstantia antlioritatis qua poliont, omnia in pristinunr statnm «pran, prinium '^titui eurvnt, quomadnwdmn ox iitoris Ilostris va do ro tum ad ipsos lmporatoroin oleetum ao «oxoin oiiristi- ^>Mum, tum otiain ad paz?08 vatimiioos datis, guarum oxompia Iiisoo adiuneta tibi roddontnr, ullorius llrxolümus lioo idom arxumontum oodom idmritatis ao 7.0Ü korvoro, quamdiu ros oxposoot ot cprom- ^'wodinn llaotvnus tomporalilms sndsidsts spirituaiia adi.jooro. non noxioximus, ita iiia in postorum non intor- "^>»us, czuatonus Dons Optimus Uaximus inittat auxiiium do Sanoto, ao voro lloii^ionis oius«iuo oultorum ^!»n proptoroa tibi tuisipuo inonaoiris intoroa ourandum osso duoimu«, ut assiduis ^^lluo prooilms saorilloiis aiijslpm oliristiano piotatis oporiims divinam vol,is opom oonoiiiaro sirtaxatis, rai>o ao oorum oontumaoiam ot snporluam oontororo, cznoruiu impotu ^«ta oonouloata sunt ot oontaminata suirt ot saeordotos sui laoti sunt in iuotum ot in tiumilitatom. ^ vniix, i^Iijs tomporidus kaotnur osso noviinus, idom llostris «zuoezuo oontiiiAoro posso non dubitamus, nt voeigzj,^ <^o llolvotioorum invalosoonto porsooutiono oonouloata luit, Domino doindv oum oa sixnum in kaeivnto, in anti.juo lolioitatis statum ita rodiorit, ut in oo inoromontuiu aoooporit, in cpm visa sit doiri- ^Ui» pvrtnlisso. Luius sanoti ovontns in auspioium /ipost>dioam lionodiotionom tibi tuisquo monaoins per- ^^»tor impvi-tiinui. Datum in ^Vroo vastri D-rndulplii ^lbanvnsis Diosoosis sub ^nnulo 1'isoatoris dio vixosima ^ lluni^ Uiic?(txll, Dontilloatus Nostri Juno Duodooimo , _ „ ^ .1, tl. Dattollus. Stistsarchiv St, Gallen: Xcw llintoricn, »>>!>, XIII, Inno, 28, (Orig,> j, ^^2. 2g, Juni, Preschurg, Der niederländische Gesandte am lästerlichen Hofe antwortet Bern auf besuch oo», 18, Mai, er sei seinem Auftrage, von dem Kaiser alle verkehrten Impressionen in dem Zoggcn- ^"strcitc wider Zürich und Bern abzuwenden und dafür zu sorgen, daß er nicht Partei ergreife und sich in die stx '">sche, mit Erfolg nachgekommen. Von dem Kaiser sei nichts zu gefährden, zumal er über die Wahrung ^ ""^bliche» in Frage liegenden Rechte und Lehen des Reiches vom ReichScvnvent ein Gutachten verlangt habe; »cht" geneigt zu gütlichen Mittel», wenn er auch die genannten Rechte nicht gänzlich verwahrlosen wolle. Es . ° bestm Ständen eingerathe», eine geeignete Persönlichkeit zur Überwachung und Auseinandersezung der Ange- Gen " ""d Zur Beobachtung deS Hofes nach Wien abzuordnen; hiezu eigne sich seiner Ansicht nach vortrefflich P^^°ldma,sch.i,li..„tt„.i>tt von Erlach, der bei dem Kaiser und dem Ministerium wohl angesehen sei und alle >">d Wege am Hofe kenne. Von diesem Schreiben gibt Bern dem Stande Zürich den ll, Juli Kenntnis;, Staatsarchiv Brrn: ToMiUmrgbitchrr 0, Sog, (Orig.) 2550 7:tck. 1712, 26. Juni, Aarau. 1. Die zürcherischen Gesandten an Zürich. Nach Empfang der neuen Jnstrttckl"' sei man heute mit Bern in Confereuz getreten, desse Gesandte nunmehr befehligt sind, nicht nur auf der ga"»s Grafschaft Bade», sondern auch auf den Freiänitern zu beharren und nnr im äusiersten Fall sich mit einem gen«!« District von Jonen weg nach dem Hallwylersec befriedigen zu lassen. Nebstdcm sei Bern instruirt, mit Zürich Thurgau zu begehren und dagegen die Kriegslasten sanunt den cnnetbirgische» Vogteicn fahren zu lasse« Rhcinthal, Sargans und den Rest der Freiämter im vorige» Stand zu belassen. Zürich stellte vor, dasi die ber»«I Instruction um ein Namhaftes höher geschraubt und daher nicht so weit zu bringen sein werde, dasi die V katholil^ Orte ihre fünf Antheile an Thurgau gegen die zwei Antheile Zürichs und Berns an den ennetbirgischen Bog«' abgeben werden. Schließlich fand man rathsam, vorher mit Bürgermeister Burckhardt Rüksprachc zn nehme« " redete davon, den V Orten für die Kriegslasten Rhcinthal abzufordern und für den Überschuß die Antheile ' Luggarus und Mainthal zu cediren. 2. Gesaudtschaftssecretnr Eschcr an den Stadtschreiber in Zürich. Dem Burgermeister Burckhardt sei V" Abend von dein Interesse beider Stände bei gegenwärtiger Handlung Mitthcilnng gemacht und ihm die >«'"' Gedanken im Falle der Theilung oder der Fortsezung des Kriegs eröffnet worden. Dieser Herr werde sich angelegen sein lassen, nach dem ihm ertheiltcn Auftrag, als aus sich selbst, die Katholischen näher zu sondire«' Staatsarchiv Zürich: Acten Toggcnburg. (Orig.) 7!t4. 1712, 26. Juni Nachts 12 Uhr, Aarau. Bürgermeister Johann Jakob Escher an Bürgermeister HvlflÜ^ in Zürich. Stach vielem Räsounircn sind endlich Burgermeister Burckhardt als Ultimatum beider Stände folg" drei Borschläge, allerdings nicht um sie zu offenbaren, sondern in der Meinung, dasi er noch mehr zu crG ^ suche, mitgetheilt worden: 1. Wenn keine Theilung, sondern allein die Compensatio» der Kriegsoperatio»«« Frage kommt, wird die ganze Grafschaft Baden ohne Restriktion und Ausnahme und ein District der von Jonen oder wenigstens von Brcmgarten gegen den Hallwylcrsee prätcndirt und für den abzutretenden Thcil der Frciämtcr anderwärts eine Acgnivalcnt verlangt. 2. Handelt cS sich nur um etwelche und keine « ^ meine Theilung, so wird zu obigem District noch Rheinthal beansprucht, wogegen beide Stände ihren ^"th"^" Luggarus und Mainthal abtrete». Lauis, Mcndris, Thurgau und Sargans blieben gemein, wie bis anhi». ^ mau völlige Theilung, so prätcndiren beide Stände Baden, einen Thcil der Frciämtcr, Thurgau und Rhcinthal « cediren den größern Theil der Frciämtcr, Sargans und die vier wälschen Vogteicn. Staatsarchiv Zürich- Acic» Toggenburg. (Lng.) 7:t'>. 1712, 26. Juni. Landsgemcinde in llri. Die Gesandtschaften von Schwyz, beiden Untcrwalde« ^ Zug verlangen mit nachdruksamc» Vorstellungen, dasi auch Uri die Friedensverhandlungen abbreche und >«^ übrigen Urständen geineine Sache mache. Nachdem die Gemeinde über acht Stunden gedauert und heftige^« für und gegen auf die Bahn gekommen, wird den Abordnungen Abends neun Uhr der Beschluß mündlich ^ theilt; Uri wolle den Frieden nicht annehmen, wenn auch Lucern in gleiche Gedanken trete. Um Lucern zur Abänd" ^ seiner gefaßten Meinung zn bewegen, werde Uri eine Gesandtschaft nach Luccrn schiken, um mit und «ü'"' drei übrige» Orten vor Räthe und Hundert zu treten, daß Lucern mit ihnen halte. Beharre dann aber , auf seinen friedlichen Gedanken, lasse es auch llri bei den nach Aarau gegebenen Instructionen bewenden, falls sei Uri dabei, mitzurathen und mitzuhelfen, und wolle für diesen Fall den ersten Ausschuß und ' stündlichem Abmarsch bereit halten. Landesarchiv Schwyz - Acten Togzzcnbnrg. Bericht des Rathes von Schwyz an die schwyzcrischen KrieySriithe. Gnchl 7ckk. 1712, 26. Juni. Bericht auö Meggen an Luccrn über die Stimmung in Schwyz. Unter dein „ Mann sei eine gefährliche Cvnfusion, man sage öffentlich, daß die Vorgescztcn das Volk bei dem Aufbruch hätten. Wenn der Krieg fortgcsezt werden solle, »verde man schon ehrliche Officicrc finden lind selbst die das Volk befehligen. Man »volle bei sich keine Unterthanen mehr habe», sondern alle müsscn Leute sein, damit den großen Herren die Möglichkeit benommen sei, durch ungerechte und unleidliche Erp'ül sich also über andere Ihresgleichen zu erheben. Von Lucern »verde sehr schimpflich gesprochen, theils »vegc« 2551 ctioi, Brenigarten, absonderlich wegen der Konferenz zu Gnadenthal, da die lucernischcn Officiere gleich vor treffe» iin Llngesicht des Nolles sich nicht geschämt, die feindlichen Officiere zu umarmen und ihnen den ^>kdensknß zu geben, was klar beweise, dasi Lucern mit Zürich und Bern in gutem Verständnis! lebe. Was bei Treffen geschehen, sei von den eifrigen Bauern wider den Willen der Officiere ergangen, darum haben sie fich stoffeu und die ersten davon gemacht. Man zweifle nicht, der Frieden werde mit Luccrn schon beschlossen sein; glauben, dasi man anö den Ländern Nogtcicn wolle machen; sie haben aber die Herzhaftigkeit und der drei Teilen noch nicht verloren und haben die ersten Landvögte nichts Anderes als die zulezt gehabten erwarte», Staatsarchiv Luccrn: Acten Toggcnburg. (Gleichzeitige Abschrift.) gxf. 1712, 26. Juni, Havre. Prinz Eugen von Savoycn an Zürich und Bern. Vcrdankung des in ihn ^Zte» Vertrauens, und Bedauern, daß er dermalen von Hof so weit entfernt sei, dasi er beiden Städten auf den i ^ 'hres Schreibens nichts Specielles antworten könne, sondern sich füglich dahin allein beziehe, was der Kaiser - Z icßeu werde. Für Alles aber wäre zu wünsche», dasi die Kantone sich wieder vereinigen und das aufgegangene ^gsstuer nicht weiter um sich greife. Staatsarchiv Zürich: Acten Toggcnbnrg. (Orig.) — Staatsarchiv Bern: Toggcnburgbuch d. 427, 432. (Abschrift.) ^ 7-tkl. 1712, 26. Juni, Hannover. Georg Ludwig, Kurfürst von Hannover, versichert die Stände Zürich und ^ssii'' ^ schwebenden Toggenburgerstreit zu Gunsten jener alle von ihm abhängenden Offieien beitragen Staatsarchiv Zürich: Acten Toggenburg. (Orig.) sie 27. Juni. Im Lager von Hägglingen. Die bernischen Fcldkricgsräthc melden ihren Obern, dasi ^'ill' ^ gemäß des Llnftrages vorbeschicden haben. Llllc erklärten sich einstimmig, de» Befehlen der Obrigkeiten ^ ^ gehorchen und durch ihr Verhalten an den Tag zu legen, wie unschuldig und ungut sie angeklagt ^°en sx!„, ' Staatsarchiv Bern: Toggcnburgbuch d. 192. (Orig.) Td. Juni. Vor Rüthen und Bürgern von Zürich wird beschlossen, cS solle mit Umgehung der a»ci " ^^^Kkle auf dein von den katholischen Orten selbst angeregten Theilungsvorschlag beharrt werden, namentlich bere't lo mühevolle Einrichtung der Rcmedur in der Regierung und in dem Landfrieden, über welche gec, kostbare Zeit verflossen, sicherlich sehr beschwerlich fallen würde. Diese Thcilung könnte bei der »irht vortheilhasten Zeitlage und zu Bcscheinung deS friedliebenden Gemüths und alter eidgenössischer Liebe u»d-v eingerichtet werden als folgendermasseim Beiden Ständen fallen cigenthümlich zu die Grafschaften Baden dieilau und die Stadt Brcmgarten, an Zürich allein kommt das Kelleramt, wogegen den katholischen Orten H »theisi an den Freiämtcrn, an Sargans, mit Vorbehalt der Gemeinde Wartau, und an den cnnetbirgischen °i»cs"^'getreten würden. Wenn Rheinthal nicht als Ersaz für die Kriegskosten und allfalls gegen Bezahlung Stükes Geld für beide Stände behauptet werden könnte, solle es mit verbesserter Regierungsform bei Regierung verbleiben. Dem Orte GlaruS könnten endlich seine Rechte an allen Herrschaften vorbehalten Heilt" Vorschlag wird den Kriegsräthcn in Mettinenstcttcn, Wädcnsweil und Rüti zur Prüfung mitgc- ^iesiu ^ensu Aarau, die Lluftrag erhalten, die Gesandten von Bern mit allen crsinnlichcn Gründen bekn" ^pacitircn, namentlich durch Hervorhebung des großen VorthcilS, den Bern dabei vor Zürich voranS- »nh Wen» Zürich dem Stande Bern auch gern noch helfen wollte, einen Theil der Frciämter zu erlangen »»erhältlich sei, dürfe von diesem TheilungSproject nicht abstrahirt werden. Wenn Bern aber von ^hejt" absolut nicht abstehen wollte, sollen die Gesandten vorstellen, wie man sich etwa nachher, wenn die a» g'!"? "u't den katholischen Orten im Reinen, durch Abtausch eines Stükes von Baden an Bern und von Thurgau Bullau an Glarus unter einander wohl vergleichen könnte; schliesslich aber, wenn dies nichts verfange, gr»,« ^cgchrcn von Bern unter der Bedingung beigestimmt werden, daß Bern das zürcherische TheilungSpro- übrigen Thcilen unabänderlich unterstüzc. Zu besserer Information der Gesandten wird überdies Johann Ludwig Hirzcl nach Aarau abgeordnet. Staatsarchiv Zürich: Geh. Rathsmanual ?. 182. Geh. Missivcnbnch x. 3SS. Ferner: Acten Toggenburg. 2552 741. 1712, 28, Juni, Kleine und große Ruthe von Zürich an den Repräsentanten in Bern, Der Gesa»^ erhält den Auftrag, bei Schultheiß Willading und anderortö abermals alle 'Anstrengung zu machen, daß das ^ Bern projectirte Memorial an den kaiserlichen Hof für einstweilen unterbleibe, weil die Ausführungen gegen d»' Botschafter Trautmannsdorf den vorhabenden Zwek weit mehr schädigen als fördern, da er einmal doch ein des Vertrauens sei, und weil anderseits die Sachlage durch die Friedensverhandlungen binnen Kurzem leicht klärt werden könne. Wenn Bern aber auf der Abseudung beharre, ertheilt Zürich hiezu seine Zustimmung " dann, wenn die Stelle betreffend den Botschafter ausgelassen werde. Wenn Bern das Memorial in eigenem Itn» , abgehen lassen wolle, solle die Expedition doch verzögert und inzwischen an Zürich berichtet werden, damit d» dann seine nähern Maßnahmen auch treffen könne, Staatsarchiv Ziirich: (Äch. Missivenbuch p. 366. 742. 1712, 28, Juni. Luccrn an seine Gesandten in Aarau, Seit man in die Friedensverhandlungen treten und die Vorschläge den katholischen Orten durch die Gcsandschaftöberichtc bekannt geworden, sei auch , Verwirrung im Wachsen, Unterwalden habe den 'Anfang gemacht mit einer Gesandtschaft nach Zug, von man nach Schwyz, dann nach Uri, und endlich heute nach Luccrn gekommen, entschlossen, in nichts zu weiche» ^ von den gemeinen Herrschaften, namentlich von Bade» und den Frciämter» auch nicht das Geringste prciszNjst sondern de» Feind anzugreifen und zu schlage», um zu einem rechte» und mehr rcputirlichc» Frieden zu ^ Angesichts dieses Triebs und pvpularische» Zusammcnlaufs in de» Orten, und in der Ungewißheit, wie weit b>w mit dem Frieden komme» möchte, habe sich Luccrn nicht weiter herauslassen wollen und könne», theils aus m ^ vor dem bekannte» um sich greifenden Gift für die Untcrthanen, theils, damit Lucern nicht so zum Krieg ^ werde und dann allerorte», hinten und vornen, angegriffen werde. Umsichtiges Handeln sei jezt geboten? wohl zu bemerken, daß die katholischen Orte ihre i» Zug gehabten Truppen vor wenig Tage» »ach Haus u»d da den Krieg beschlossen haben, wo die Feinde mit starker Macht bei Maschwande» und in den ^ stehe» und seit zwei Tagen gegen Lucern anrükcn und die Orte überfallen könnten, ohne daß diese ihre TU> ^ nur erst wieder im Felde hätten. Lucern wisse weder Mittel noch Wege, was hierin gethau werden sollte, Vernünftiger» in den Orten nicht reden dürfen noch können, und alle Sachen durch den geineinen Mann , was die Gesandtschaften genugsam mit sich geben. Als den Gesandtschaften der vier Orte der Bescheid des eröffnet worden, haben sie sich formalisirt, daß man die crtheilte Instruction nicht gleich abgeändert und de» ohne Weiteres beschlossen habe; weshalb sie dringend angehalten haben, »»verweilt die Ansichten der luceri» Brigade einzuholen und deren Entschluß ihnen dann mitzntheilen. Staatsarchiv Luccrn: Acten Toggcnburg, (Conccptt 74Ü. 1712, 28, Juni, Der Rath in Luceru erklärt vorläufig auf das 'Anwerben der Gesandtschaft'^ Uri, Schwyz, Unterwalden und Zug (Zeugherr Karl Franz Jauch und Landvogt Johann Martin Brand von Joseph Franz Mettler, Sicbner, und Georg Zeno von Hospital von Schwyz; alt-Laudvogt Franz Ludwig und Philipp Jakob Omlin von Obwaldcn; Joseph Jgnaz Stultz, alt-Landammann, Franz Remigi Commissär, und Franz Odcrmatt, Gesandter von Ridwaldc»; die von Zug sind nicht genannt;) die von Tagen vor gesammtem hohen Gewalt nach 'Aarau crtheilte Instruction zum Frieden könne dermalen vor de» ^ zahlreichen Räthe» nicht abgeändert werden; Luccrn hoffe noch immer, einen anständigen und guten erhalten. Sollte dies nicht der Fall sein, werde es nach alter Schuldigkeit mithelfen und beistehen, bcvorab die bisherige Jnactiou zu bedauern und anzunehmen sei, daß man die Versäumnis! und eigene unter sich selbst genugsam wahrnehme, so werde, wenn der Friede nicht erhältlich sei, verhofft, daß dann alle, es betrifft, ihre Kräfte vereinigen und auf standhafte Rettung bedacht sein werden, Staatsarchiv Luccrn: Acic» Toggenburg, (Eonccptc u, Missivcn,) — Landcsarchtv Schwyz: Acten Toggcnburg, (Onsl Diese Erklärung wird de» 3l), Juni den vier Orten gegenüber nochmals schriftlich bestätigt, Landesarchiv Schwyz: Acten Toggcnburg, tONg l 2553 dcs m Luccrn. Der päpstliche NuntinS überreicht dem Rath von Lnecrn zur Unterstüznng ^^lrens der IV Orte ein Memorial. Die Abgeordneten seien entschlossen, zu versuchen, was die Tapferkeit ^^'urgcr, das feste Gottvcrtranen und der Vifer für die Religion vermöge». Daher verlangen sie die Beihilfe """ Rettung oder der Untergang der katholischen Eidgenossenschaft, die Erhaltung oder die »a„ " " katholischen Glaubens in so manchcn Herrschaften abhänge. «IVnäossursi volontnrinmontv lo svoiituro f,^.. ^ prudonti, il kurv o^ni »korxo por suporarlo v proprio äo' korti; oliv korti pnrv snromo gnnncio änlln. '' non proprio voloro »nemo »uporoti.» Staatsarchiv Lucer»: Acte» Toggc»burg. (Ong.> ^ ^ w- Nea ' ^13, 29. Juni. Zweites Memorial der Stände Zürich und Bern an die Rcichsversammlung zu Deisel Hochwürden, Exccllenz und den Herren haben wir unterm 17. dies erlassen, was wir nicht ^ÄNt"' diesclbige wohl werden erhalten haben. Obwohl wir in keiner andern als dieser zuversichtlichen Hochwürden, Exccllenz und die Herren in unser» eidgenössischen Sachen, ungeachtet aller ^hcnd " ""L>essio»en, einmischen, sondern diese nnS allein vor Gott und der ehrbaren Welt zu verspreche» ">ir ^"^^n überlassen werde», so habe» wir dannoch über das, so wir allbereit denselben verbeulet und zwar hlistx,. inkormntiono, um alleS fernere weiter, wie wir berichtet sind, daß von unserer Widerpart zu unwahr- Pz^chünung seines zu gänzlichem Ruin des eidgenössischen Rnhcwesens abzwckcndcn Vorhabens allerhand l>ls >, ^ ^"ücstlcnt werde, abzulehnen unvcrhaltc» lassen wollen: wie daß nämlich das ReichSdccret von Anno 1648, pm . ^ ^ nicht nur von Jhro kaiscrl. Majestät und den Ständen des Reichs crtheilt, sondern von den Herren " "ntiiu-üjz beider Kronen Frankreich und Schweden als parte oontrullmito selbst verlangt und negotiirt worden, N»r ^'usclbigcn garantirt werden solle, sowohl die gcsammtc Eidgenossenschaft als auch dcro zugewandten Pkstk> 0nterthane», hicmit anch de» Abte» von St. Gallen vom Reich völlig frei erklären thue, welche völlige ^ "»> so mehrcr ans dem 8. Artiknl oönabrükischcn Friedens, zwischen Ihrer kaiscrl. Majestät und der sollet aufgerichtet, erhellet, weil darin versehen, daß die Kreise wiederum innert Jahresfrist ergänzt werden ^chrc schwäbischen Kreises darin gar nichts gedenkt worden, wie dann das Eint und -Andere mit lßzg ""d alle» nöthigcn Umständen und sonderlich aus dem Mandat Kaiser Ferdinand! vom 31. Dcccmbcr das dargcthan werden könnte. Es bleibt aber dem Herrn Abt zu St. Gallen Ihre kaiscrl. Majestät und ^oqa/^ ^>ch ans eine gefährliche Weise zu cngagircn weiterö nichts übrig, als die Lchcnschaft des Landes lMcnd zu machen, dabei aber zu wissen, daß solche Lehcnöempfahung wider der lobl. cidgenössischc» ^s ^ ^ Willen jederzeit beschchen, solche anch, wenn eS einen Schein »ach sich ziehen sollte, dircctc wider ">>d Äbtes Landrccht und wider den Schirmbrief Anno 1451 mit den lobl. Orten Zürich, Lnccr», Schwpz z» . . aufgerichtet, darinnen er sich eidlich verbunden, keinen andern Schuz und Schiri», als bei de» Orten ^"chei freite» thut. Zudem die ldncln Iniporü weder stutuni noch subciitnin und also oon»ogno»tor nichts ist "'ögcn, tg sei dann zu Erkauntniß des Lehens zur Zeit einigen Kriegs etwas zu bezahlen -, da hicmit bekannt bor '^bte von St. Gallen seit bald 200 Jahren daö Geringste an die Reichskricgsköstc», obgleichwohl er Geichs " Zeiten darum ersucht worden, nichts steuern wollen, einwendend, er sei ein Eid- und nicht ein ""gel dessentwegen auch jederzeit zu 'Abhebung dieser Reichssteucrn die Eidgenossen um Hilf und Schuz ""H zu verschiedenen Malen von eidgenössischen Tagsazungc» an die Reichsversammlungcn deswegen T, m ""d von den 'Äbten nichts prästirt worden. Ja cS sind im schwäbischen Krieg des damalige» Abts von ge,y Leute selbst wider den Kaiser Maximilian»»! nnd daö Reich mit den Eidgenossen als Verbündeten ^oh»t"' damalige Abt Gotthard als ein Eidgcnoß nicht nur dem Friedensschluß von Anno 1499 beigc- diese ' ^"dcrn ""ch nominntim in den Frieden eingeschlossen worden. Es erscheint sich auch ferner daraus, daß ch'>ge> ^ kein mombruin Imporii sei, weil er als der Eidgenossenschaft incorporirt, weder in Eomitiis noch auch ""d >vcder votnm noch Siz hat und, welches das Meiste, selbiger keine bona immvämtu des Reichs besizcn v»n """"'hero auch keine Rcichsbcschwcrdcn ertragen thue. So wird sich auch nirgends befinden, daß ein Abt Vilich ^ gefürstcten immcdiaten Prälat des Reichs erkennt, sonsten selbiger Anno 1648 zu den dreien schwedischer Satisfactionsgelder sein Onotum zu bezahlen wäre angehalten worden. 320 Wir stehen auch in den Gedanken, wann Euer Hochwürden, Excelleuz und die Herren die Erlwcrein, Anno mil Kai>er Maxiniiliano aufgerichtet, zu ersehe» beliebe», Sie mit uns befinden werden, daß Herr Abt von St> ein Eid- und nicht ein Reichsgenvß, indem auödrukenlich darin enthalten, daß, weil er Herr Abt und ApA^ lammt allen Schlössern, Land und Leuten mit der Eidgenossen>chaft in einem ewigen Bürgerrecht, Landrecht Bcrwandtschaft stehen, hicmit dieselben auch in dielcm Erbvcrcin begriffen und also auch alles daherigcu VoUftft init den übt igen XI I cidgcnössi>chen Orten Genoß sein sollen. Allermassen zu desto mehrerer Bekräftigung Obigen wohl zu beobachten, daß der Abt von St. Gallen wegen Toggcnburg und seiner alten Landschaft i» ^ " ' . . ... „ele zwischen der Krone Frankreich und einer lvbl. Eidgenossenschaft bestehenden ewigen Frieden eingetreten und wirklich fleh darinnen befinden thue; sogar daß Tvggenburg von Frankreich annvch einen Antheil FriedcnSgcldE' beziehen hat, welches AlleS ja die Reichsstände nicht würden nachgegeben haben, wann je Tvggenburg und üb ^ alte Lande Reichsterritvriuin wären, lind weil also dieser Abt weder Siz noch votum in einigen Reichs" . Kreis-Versammlungen nicht hat, dabei auch wegen der Grafschaft Toggenburg und der äbtischcu alten Laim einige Rcichsauflagcn nicht bezahlt, sondern als ein Eidgenvß dcro cxcmpt sein will und wirklich diese beinahe 2 Jahr dahero genossen, als wüßten wir nicht zu begreifen, aus was Ursachen Jhro kaiscrl. und das Reich gegenwärtigen Herrn Abten in Schuz und Schirm wider uns, die wir dazu die geringste nicht gegeben, aufnehmen und also insoweit in unsere eidgenössische Händel eintreten wollte», allermassen zuversichtlichen Hoffnung gelebcn, es werden die hohen Rcichsstände bei so gestalten Dingen den Eidgenosse» ^ landesherrlichen Rechte und Freiheiten noch vorbas unalterirt bestehen und also die Erörterung diesmaligen ^t»^ lediglich überlassen und zwar um so da mchrcrs, weil dieselben seit der Zeit, da Zoggenburg an den st St. Gallen in einen» geringen Kaufschilling käuflich gelanget, alle und jede wegen Toggenburg erwachsenen a» ^ träfen Streitigkeiten zuweilen hingelegt und erörtert worden, ohne daß weder Jhro kaiscrl. Majestät noch das ^ sich cinigermassen dazwischen gelegt haben; wie denn zu Bezeugung, daß Jhro kaiscrl. Majestät dieser ^ ungründliche Vorstellung beigebracht worden, annoch eine mehrere Deduktion crtheilt »verde» könnte. Übrigens nochmals unvcrdeutet nicht lassen können, daß in Ansehung unserer Städte Kliugnau, Kaiserstuhl und Addern NcichSbvden das geringste Gcwaltthätige nicht verübt worden, sintemalen tinstreitig dortiger Enden alle > , herrlichen Rechte den badisch und thurgauisch regierenden lobl. Orten zuständig und Jhro fürstl. Gnaden der Bischof von Cvnstanz der Enden mehr nicht, als die nieder» Gerichte zu prätendircn hat, welche auch bei abgeiw»nw gewöhnlichem Gelübde der Treue daselbsten unberührt gelassen worden. AuS welchem Allem und unserm Euer Hvchwürdcn, Excelleuz und die Herren wider alle beigebrachte ungleiche Einstreuungen verhosscntlich eines ^ informirt sein werden, dieselben dabei versichernd, daß wir unscrc freunvnachbarlichc und erbeinlichc DicnstbeRw gegen denselben bei jeden Aulässeu zu bcscheinen niemals unterlassen werden, Euer Hochwürdcu, Excelleuz Herren inzwischen alles sclbstvcrlangcndc hohe Wohlsein herzlich apprecircnd. Gegeben und in unserer beider Rainen mit unser der Stadt Zürich Sccret-Jnsigcl verschlossen den 2ö. Junii 1712. Staatsarchiv Zürich: Geh. Mtssivcabuch x. SI2. Staatsarchiv Vcrn: Toggenbtirgbuch V. 485. (Evtwvrsl SliftSarchiv St. Gallcv: ^vta Iristorica. 74t!. 1712, 3(1. Juni. Der zürcherische Repräsentant in Bern an Zürich. Das von Bern beschlossene an den kaiserlichen Hof liege zur Versendung bereit; alle Vorstellungen gegen die darin enthaltenen Beschulet! ^ des Botschafter Trautmannsdorf seien umsonst und hätten nichts als vielfache Klagen veranlaßt. Am kästet' ^ stehen die Sachen in sehr gefährlicher Krists, für das Vaterland sei es sehr gefährlich, zuzuwarten, bis günstige Wendung nehme. Deshalb seien Räthc und Bürger entschlossen, ohne längern Verzug und allein im Rainen von Bern das Memorial abzulasse», damit dasselbe gleichzeitig mit der Note der Genera ^ vom 13. Juni an ihren Gesandten in Wien und durch diesen dem Kaiser zugestellt werde. Die DeSavouiiung^ Botschafters sei eine fest beschlossene Sache und es sei dieser Weg gegen Gesandte, die steh so aufführen/ Ungewohntes. Weit mehr hätte man im gegentheiligcn Fall, wenn Trautmannödvrf auf seinem Posten sE' gefahren. Sein Credit am Hofe sei allbercitö gefallen und stehe ohnehin dessen baldige Abberufung bevor, habe dermalen ein Interesse daran, mit der Eidgenossenschaft und specicll mit beiden Ständen Freundschaft Z» ^ Schultheiß Willading werde die Absendung bis spätestens den 3. Juli vertagen, um Zürich nochmals Gelege» geben, sich auszusprechen. Staatsarchiv Zürich: Acte» TvMvburg. (VNtU 2555 die ' ^ Lncern an seine Gesandten in Aarau. Laut zuverlässigem Bericht bemühen sich auch bcni ^ befindliche» Gesandten von Uri, Schwpz, Unterwalden nnd Zug, sich von Lucern zu sondern und für» entgegenzuwirken. Die Gesandten sollen daher nicht mehr zaudern, den Friede» besonders nnd wenigstens ^ '"ern beiden Ständen oder wenigstens mit Bern guoenngno inollo zu schließen, da sich Lnccrn durch lange Ge>'tt^!^!v»cn """ den eigenen Untergang zuziehen würde. Der Rathschlag der Gesandten in Aarau, durch die »iid ^ Unterthanen die Hize zum Kriegen zu benehmen, sei wenig erheblich, da der NuntiuS so rauher Dinge "»zeitigen Eifers gerade durch die Geistlichen zu diesem Krieg anhezc und aufwiegle, was gewiß zu bedauern sei. Stautsarchiv Lucern: Acten Toggcnbnrg. (Conccpt.) vor schwyzerische Landsgemcinde ans dem Fcldmooö bei Wolleran beschließt: l. Der ^"klcne Frieden soll nicht angenommen werden, sondern Schwhz wolle mit und neben der Mehrzahl der V salls lege». 2. Die von de» vier Orten ans l. Juli »ach Küfinacht angcseztc Eonferenz ist cbcn- ^ l>> besuche». Diese Eonferenz bezweke lediglich, die nähere Ausführung dcS Krieges zn besprechen, wie viel soll^^^ stelle» nnd wohin man agiren tvolle. 3. In Gewärtignng der daherigc» Verhandlungen 4 "'ührcnd der nächsten drei Tage Keiner bei Vcrlierung des Vaterlands aus dem Feld nach Hanse gehen. H ^ bischöfliche Coinmissär Reding wird mit einem Creditiv zum Herr» Legate» nach Lucern abgeordnet, um ^ältlich zu machen. vandesarchw Schwyz- MamuN dcS KricgSraIHS u. Acic» Toggmburg. »» Kaiserliches CommissionSdecrct an das Sieichsconvent in Regensbnrg. Im Anschlüsse ^»uunissiousdccrct vom 31. Mai könne der Kaiser nicht verhalten, wie Zürich nnd Bern ihre gewaltthätigen Ft,.. ^»UingtM gegen die kaiserliche und Reichsgrafschaft Toggenbnrg, troz der Bemühungen der Städte Basel, chia ^»kothurn nnd Schaffhauscn fortgesezt, auch i» die alte ebenfalls rcichSlehenbare Landschaft des Abts das /""öm, dessen wenige Truppe» geschlagen, das ganze äbtischc Land überwältigt, die Gotteshäuser und spccicll die k ^»blcn ausgeplündert nnd verwüstet, die schönen große» Glokcn wegzuführen sich in's Werk gesezt, ^'rchei ""»ite Bibliothek, dergleichen weit und breit keine gewesen, ganz nnd gar zerrissen nnd vernichtet, die ""hn" ^ geweihten Sachen, besonders Altäre und Bilder auf eine unter Christen ungebührliche Weise das "arunehrt, geschändet, die wehrlose» OrdcnSgeistlichen mißhandelt nnd ihnen darüber schriftliche Zeugnisse, "»d ^ »bgenöthigt, nnd deren bereits einige im Drnk herausgegeben haben. Darauf haben Zürich Ilster die ganze Grafschaft Baden oecnpirt, die Stadt Baden selbst belagert und bezwungen, wobei die Zürcher bttla Völkerrecht dem kaiserliche» Botschafter zn Despect viel Widriges bewiesen, indem sie ihm die zur Abreise ^ähte ^dhiffc vorenthielten und unterdessen die Stadt und dabei seine Wohnung mit Bomben bewarfen, dv>t ^ Vcrncr von dieser Ungebühr abmahnten. Ferner hätten beide Stände die Stadt Rorschach bcsezt, von ^hei"^ ^ ^ gallischen Reichsafterlehenlentc zur Ablcgnng der Lchenpflichtcn vorgeladen, ans dem 'Rhein im zusammengeführt, um alle Gemeinschaft mit dem Reich nnd den österreichischen Vorländern abzu- ^'»dc-, schließlich, wenn sie nirgends mehr Widerstand fänden, ihre Waffen gegen ihre eigenen schwächern ^wandten zu wenden. Daraus könne jeder Unparteiische erkennen, daß alle bisherigen Vorgabe» nnd llftj der zwei Stände unrichtig seien, waö sich auch auö dem Gegenmanisest der Mitkantone ergebe, nnd ihre k»js "^'"ungen nicht der Handhabung der Toggcnburgcr und ihrer Rechte gelten, sondern zur Vertilgung der ^ ^ Reiches Lehenrechte geschehen seien, da sie de» Unterthanen in der alten Landschaft unter der lvol», lleinacht, sie können sich bei der Zcitlage ihres Landesherr» Botmäßigkeit entziehen und sich frei mache», ^hiir ^ ^ Ermordung ihrer eigene» Oberofficiere verleitet worden seien und dadurch den Zürcher» nnd Bcrncrn ^liche"'^ geöffnet hatten. Der Kaiser habe deshalb Anlaß genommen, die abschriftlich mitgctheilte Abmahnung ^ichs Cardinal Lamberg den Auftrag zn eriheile», das von den Kurfürsten und Stände» des v, Gutachten zu nrgiren, in der Hoffnung, daß Niemand ohne Prüfung der Sachvcrhältnisse oder gerxg "^""3 der einen Partei, ein dem Reich diSrepntirliches Urthcil fälle nnd dadurch die kündbaren Rcichö- "v» ^ zum »nglimpflichcn Nachklang der deutschen Nation den zwei Kantonen in die Hände kommen lasse, keine Erkenntlichkeit, sonder» nnr »och mehr Unheil für das Reich mit der Zeit zn gefahren sei, wie 255k man das mehr als zuviel aus ihren unbilligen Prätcnsivncn auf der jczigc» Versammlung entnehmen könne. ^ ^ kurfürstliche Collegium beschließt nach Erwägung der zwei kaiserlichen CommissionSdccrete, eines Memorials ^ holländischen Residenten vom 25. Juni und einer Znschrist beider Stände Zürich und Venn dem Kaiser v»>'^ seine bisherigen Vorkehrungen zu verdanken und ihn fernerhin um Vorsorge zu ersuchen, daß diese Unruhe» der Schweiz gestillt und zu vergnüglichem Ende beigelegt, die Lehen und Rechte des Reichs gewahrt, das dem A»' und dem Fürsten zu St. Gallen Entzogene restituirt und Lcztcrcr wieder in den vorigen Frieden eingcsczt >»c Dem Kaiser sei im Fernern anhcimgestcllt, den einen oder andern Reichsstand mit dieser gütlichen Bcilcg»»!! ^ beauftragen, damit durch diese» Krieg der gemeinen Sache nicht geschadet, sondern die Alliirtcn gegen Franks ihre Operationen zur Erlangung eines beständigen Friedens um so sicherer fortsczcn können. Endlich wolle »' dem Kaiser auf die heutige Eingabe demnächst nach eingeholten Instructionen mit dem verlangten Gutachten cntsp^ Staatsarchiv Zürich: Acten Toggcnbnrg. (Abschriften.) Eingesandt den 5. Juli durch Koch von Lundt, preußischen Agenten in Regensburg. Stiftsarchiv St. Copialband U. 1687; ilüävm su1> 1. Juli die Voten der einzelneu RcichSfürste», die jedoch zu keinem Beschs kommen, weil die nicht katholischen ohne specicllc Instructionen und noch nicht im Bcsize der nöthigcu AR» sein behaupten und eventuell mit der itio in zmrtvs drohen. ES kam also vorderhand kein Reichsschluß zu St» Vergleiche darüber die Berichte des Hrn. Schnorf n. d. Abt v. St. Gallen v. 2. n. 5. Jnli 1712, Copialband I?. 1687. 750. 1712, 1. Juli. Zürich crthcilt zu dem von Bern beschlossenen Memorial an den Kaiser endlich Zustimmung, immerhin in etwas abgeschwächter Form. Das Memorial von beiden Ständen besiegelt, <°» vorerst einen Hinweis auf die früher» Antworten auf Erlasse dcS Kaisers Joseph I. und des Reichsvic»^ Jahr 1711. Die friedliebenden Absichten beider Stände seien aber durch die Ränke und Umtriebe des Abls " namentlich durch den jüngsten Versuch, den einen Theil der Toggcnburgcr durch den andern zu unterdrüke», vereitelt und beide Stände auf das flehentliche Anhalten der Tvggcnburgcr insgemein zur Hilfeleistung lsi»" worden. Bezüglich des Crcditivö für den Botschafter Trautmannsdorf an beide Stände vom 1 11. Mai wird r» ^ dem Kaiser zu seiner Wahl gratulirt und dabei unter Hinweis ans den scharfen Erlaß deS Botschafters vo>» ^ Mai erklärt, daß sie sich nicht mehr bequemen können, mit ihm über den Toggcnburgcrhandcl zu ncgotiireN/ daß sie wenig (Bern: keine Ursache zu irgend welchem) Vertrauen haben können, in Erinnerung, mit was ^ ^ derselbe solches jederzeit angesehen (Bern: diesfalls so viel Parteilichkeit verspüren lassen) und jcwcilcn sich Orte angenommen, welche an der jezigen Weitläufigkeit alle und jede Schuld tragen. Übrigens >vcrdc» Stände den Pflichten des Erbvercinö auch künftig getreu nachkommen und erwarten daher, daß auch der gegen sie allergnädigst sich zu erweise» fortfahren werde. ,, Staatsarchiv Zürich: Acten Toggenburg. (ConceP 751. 1712, 1. Juli. Luccrn an seine Gesandte» in Aarau. Wider alles Vcrhoffen und wider lll ^ bessere Vorstellungen sei der Nuntius heute morgens nach Altvrf abgereist, von wo auö er allem Vernehnre» die iiächstgclegcnen katholischen Orte zur Fortsczung des Kriegs zu treiben gesinnt sei. Dies erscheine von Wichtigkeit und Gefährlichkeit, daß Lucern den Friede» auch ohne die Länder haben müsse, denn der gar Z» aufgestachelte Eifer in de» Ländern könnte die Kriegöflamme leicht auch über Luccrn ausdehnen und cS vielleicht von den Ländern aus beabsichtigt werden, noch andere Ungelegcnhcitcn auf Lucer» zu bringe». Staatsarchiv vuccru- Acic» TosMiitulra- it5oncN»1 752. 1712, 2. Juli. Päpstliches Brcvc an Schultheiß und Rath von Lnccrn. EIsinsus. n. N- galtst Dilseti ülii sulutvm st ^postolionm Nsnölliotionsm. klruvitor nso minus quam roi mug'nitullo ll ullwimur sx ii», guw eis invnlssesnts isti« in imrtilms ortltuänxw rslig'ionis pvrioulo quoticlis ml 1^»^ ^ Eontiusrv prvinäv lulüu ölostrn. iwn pnssutnus quin Vos Fpnstolieu voos itvrum ullotiuumur »mnign» ll' olucritutis stmlio monsumus, imo stium trullitu Itlnliis u llnmino nutltorituts vollis iitjun^uitins, »t lloutionis trustutibus, quo« intor vus st pu-zos iroutllnliens nuno mnxims liulikri innuclivimu«, «unotw killsi inooluntitus imprimis prnpnsitu volli« sit, nulliusgus tltuiuntintions jiroturm vsl oommncli oblnkou" 2557 ^ patiamim, all nllas incmnllus pnotionvs gnaz ipsimot Kalixioni clumnum aliguoä otinm miuimum nkkars lli> ' vobis ol) ooulos ep-re^m vt nnngunin sutis evlelrrnmlu majormn vostrorum axoinpln, «pri pro vsro ^Potsntis llgj oultn rktinonäo tot lulmros sustinors, tot uäiro llisorimiim non llukitarunt, gniu vtium opes, N» i;>siun inviotn oonstuntm im» svmol proknlloruut. llaspieitv maximum Wtornamgue lalxan vast.ro noinini, soll, gnoll multo -siavius ast, nninrulms otinm vostris inurorvtur, ul>i kaoto val -rssonsu ^^'Montum nliguoll liolixioni inkarri oontiiiAarvt. 8i vniin bona guwriinus, iila llili^onlln Klint gum por- tele. liabituri; si outoin mala portimvsoimus, aa sunt timenlla gu-v a roprobis «ins ullo malorum lino »aguv llakatiAuri malis llobotis noguo llo bonis llvspsrarv; potvns vniin est Dons, oupis causa Oavillam llo nraim 8anlis vt Danivlai» llo laon laonnm liboravit, ita atiam vos, äuin lirmam in oo ^»era ^lwsitam babaatis, ax proosontibus oalamitatibus orvptos in pristinum guietis ao libortatis statum rosti- ' kjuoll ut avoniat, Ms pro parto dlostra ipnlinscuiugua rationibus poterimus gusmallmollnm Iiaetonus w , ^eimus, Vobis allosss non omittomus, onixisguv olkioiis »ollnm obarissimos in Obristo lllios Mstros eisip ^ ^ linparatorvm alootnm al llaxour oliristianissinmm nrxaro parg-amus, svll alias atiam catlxllicos prin- s,.^ ^eitarv eurabimus sä susoipianlluin rorum vastrarui» patrooinium ac oppoillunam vobis guanto oitius opam. Kolignnin est, nt vos ipsi oatbolicw lillvi sinAularo stuäiui» czuoä xroktomini Inn; Miixinis ^^iiituin k-wintis votorointjno xiotaton, no koi-tituäinonl vostrnin nodis et nniversis Llnnsti Iiäolibus, ^ vonli nnäiiznv in vos intonti sunt, axpwbetis, ämn Ms Omnipotentem vominnm in I>umilitn.ts ooi'äis Oen, in der ausdrüklichen Äieinnng aber, dasi absolut nichts in das FriedenSinstrnment aufgenoininen djx ^ Nichtgestattung des evangelischen Gottesdienstes in Baden; in Bezug aus die Chorhcrrcnstellen erhalte» ^)alS trne Hand. Im Übrigen versteht Zürich es so, dasi die gemeinsame Regierung des Thurgau, Rhein- ^ ' Organs, der ennetbirgischcn Vogteic» und des rcstircndcn Theils Freiamt den bisherigen Orten verbleibe, °^ger'" ^lellcramt auödrüklich Zürich allein zugeeignet werde. Die Amnestie soll dermale» nicht allgemein dy» dagegen soll der -Abt von St. Gallen von allen seinen Rcchtsame» im Thurgau und Rhcinthal, besonders der ^tische» Landen, da die Hoheit in das Thurgau gehört, gänzlich ausgeschlossen werde». In dem Project ii>be ^^'tchen Orte finde man die Erklärung wegen Tvggcnburgs etwas zweideutig, daher sollen sie, Schwhz stringirt werden, sich dcS ToggcnburgS und des 2lbts und Cvnvents weder dircct noch indircct mehr ^ "khinc,, Den Gesandte» ist anheimgegeben, bei diesem Anlasi auch auf schikliche 'Art die Hoheit der Herrschaft l>»hl üirunforn bis gegen Stein für Zürich zu erwerben und für die Kriegskosten etwa die Stadt Rapperö- ^ fordern. Staatsarchiv Zürich l Geheim. Misiivcabuch x. a?2. sei ^l2, Juli. Statthalter und Landsgemcinde von llri berichten an Schwyz, die Conferenz in Küßnacht dh ^Oucht worden, weil die Tagfahrt nicht bekannt gewesen. Im Weiter» folge Uri dem Entschlüsse Lncernö, ^"^"hnndlungcn fortzusezcn, indessen seien aber doch das Landvolk »nd auch die Liviner zu stündlichem ^ "ufgeuurhut; auch die drei cnuctbirgischcn Vogtcicn seien aufgefordert, sich bereit zu halten. Landesarchiv Schwyz: Acten Tostgenburg. (Orig.) >I>N ^elz^ z Wien. D. Bender an Baron von Thür». Im kaiserlichen Ministerium müsse man ""°rn als wenn einige katholische Orte »nd vorab Lucern den Frieden haben wollen, sei er wie er ^rsic,, . ^"e, besonders Lucern hätten schlechten Mnth, sich beiden Ständen zu widersezen, und suchten den !/""6>ich zu verlassen und sich vielleicht sammt Zürich und Bern an Frankreich zu hängen. Wenn sich dies ^hvffen als richtig erweise, müsse »nd werde das Ministerium ganz andere Wege einschlage». Stiftsarchiv St. Gallen: Copialband ? 1687. 5258 7'»K. 1712, 2. Juli. Lucern au seine Gesandten in Aaran. Da Lncern einmal gezwungen sei, Friede»^ schließen, sollen die Gesandten die freilich harten Bedingungen annelnnen, allerdings fände Lncern die Tcheil»»l>^ Bogtcien für besser und reputirlicher. Wenn die übrigen vier Orte sich zum Friede» nicht verstehen wolle» ^ müssen, sollen die Gesandten denselben für Lucern allein möglichst betreiben und auch abschließen. Staatsarchiv Lucern: Acten Toggenburg. (Conccpt.) 757. 1712, 3. Juli. Auf Befehl des Nuntins beruft der Dccan des Vierwaldstätterkapitcls, Konrad Abyberg, Pfarrer in Schwyz, die Pfarrer ans den 7. Juli i» die Wohnung des Nuntius (in Altdorf) Z" " Versammlung, um dessen Eröffnungen entgegenzunehmen. Staatsarchiv Luccrn: Acten Toggenburg. (Abschrift, Lateinisch ) 758. 1712, 3. Juli. Zug an Uri, Schwyz und Untcrwalden. Mittheilnng der Unterredung des qnartiermeistcrs May von Bern mit dem Commandanten an der Sinserbrüke. Ersterer habe Zug angerathe», ans der Sache zu machen und nach dem Beispiele von Lucern und Glarns die Neutralität anzunehmen. sehr exponirt und habe von den übrigen katholischen Orte» wenig Hilfe zu erwarte». Zug müsse sich nun d»> erklären; schlage es die angetragene Neutralität aus, vermeine es, so viel als wirklich angegriffen zu sc>»i . wird entweder die schleunigste Vnndcshilfe oder die kategorische Erklärung, wozu die Orte entschlossen seien, »u» damit der Bescheid an die Generalität von Bern darnach eingerichtet werde» könne. Sollte Zug die ^ Hilfe versagt werden, wäre es gezwungen, zu einem Entschlüsse zu schreiten, gegen welchen cö vorläufig und der Welt protestirt haben wolle. LandeSacchiv Schwyz: Acteu Toggcuburg. (Ong-) 75!). 1712, 3. Juli. Die schwyzerischen Kriegsräthc und die LandSgcmeinde zu Frcienbach verlange» ^ Lucer» sofortigen Aufschluß, wie es sich mit der Angabe des Generalqnartiermeisters May von Bern, sich Lucer» in die Neutralität gesezt, verhalte. Übrigens habe die Landsgemcinde wiederum beschlossen, der Mehrheit der V katholischen Orte nicht zu söndern. . . Staatsarchiv Lncern) Acten Tostgenbnrg. . 1712, 3. Juli. Die schwyzcrische Landsgemcinde in Freienbach erklärt an Zug, in der AnrüklNbs^ Bcrncr gegen die Sinserbrüke könne sie noch keinen wirklichen Angriff erkennen; allerdings bezweke Bern mit si" Vorschlag der Neutralität nichts -Anderes, als ein Ort nach dem andern von einander zu trennen und > Frieden zu zwingen. Schwyz falle schwer zu glauben, daß Lncern hinterrüks Abmachungen mit Bern lsi habe. Wenn Uri und Untcrwalden mit ihrem Volke aber Zug thatsächlich zuziehen wollen, werde auch mithalten; wenn jenes aber nicht der Fall sei, schlägt Schwyz vor, dem Gcncralquarticrmeistcr May zu a»üm daß die Gesandten in -Aaran allerseits zum Abschlüsse eines Friedens instrnirt seien. LandcSarchiv Schwyz) Acic» Toggenbnrg. ^ einen nochmaligen Versuch machen solle, allerdings aber ohne darüber die Friedensverhandlung abznbreche»- Weitern soll ans der Parität der Oberbeamten in den gemeine» Vogteicn durchaus bcharrt und von den kach»" Orten darüber ein kategorischer Bescheid verlangt und eventuell die Fvrtsezung des Krieges angedroht werde»- Staatsarchiv Zürich) Geheim. Misjivcnbuch !>> 2559 ^ ^ Juli, Aaran. Die zürcherischen Gesandten an Zürich. Bei Anlas? der Rcligions- und ^^'""llsrcmednrc» in den gemeinen Herrschaften, die endlich und endlich in drei Siznnge» ans Gutheißen der kizkeiten vereinbart worden, haben die Gesandten von Bern die Thcilung der geineinen Herrschafte» wieder stark üud diesen Abend darauf bcharrt, hicwegcn bei den katholischen Orten nochmals einen Anwnrf zu ^Zürich habe zugesagt, immerhin auf Grundlage der Instruction und der Schlußerklärung vom 3tl. Juni, dvlli ^ Amrhhn und Landammann Püntincr meinten, wenn Zürich sich des Sarganscrlands sammt Warta» Zz ^"^^^ge, könnte man wohl davon reden, zumal noch eine oder andere ihrer Bedingungen laut Eingabe vom l't>, ' Zugelassen werden müßte. Darauf haben es die Gesandten von Zürich bei dem schließlichcn Bescheid während die Berner begehrten, daß die Katholische» nochmals einen Antrag steilen. Gewiß sei, sehr ^ Mitrcgicrung Thurgaus und der Mitanthcil selbst auch an den dortigen zürcherischen Prärogativen H»r seien, was daraus zu entnehmen, daß die Gesandten sich nicht allein in dem Punkte betreffend die ga»i>chx„ Pfräaden schwierig erzeigten und solches wiederholt ahndeten, sondern auch eine gründliche Darstellung 'wgten, aus was für Gründen Zürich dieses Vorrecht für sich beanspruche. Staatsarchiv Zürich: Acic» Toggcnburg, FricdcnSvcrhattdlung. (Orig.) litt, ^ Juli. Dreifacher Landrath und gemeine Landleutc von Nidwalden zeigen den vier Orten a», F^^^htmann und Ritter Johann Jakob Achcrmann sei aus eigenem gute» Willen entschlossen, mit eineni Corps ^ort, baldigst Zug zu Hilfe in's Feld zu ziehen und den Feind aufzusuchcn. Von diesem preiSwürdigcn »>ü> Mittheilnng gemacht, damit Gleichgesinnte der andern Orte sich ihm anschließen können. Von llri Awhz mird umgehender Bericht gefordert, ob der Plan gebilligt werde oder nicht. Staatsarchiv Lucern: Acte» Toggcnburg. die 5. Juli. Schultheiß und Rath von Lucer», dem das vom päpstliche» Nuntius (Ende Juni) an ^^^u erlassene Schreiben mitgetheilt worden, wodurch diese übereifrig zum Kriege crmahnt und befehligt ^ser v' Antriebe da und dort einzupflanzen, gebietet den Klöstern, den Kapuzinern und Geistlichen, ^choi-c" d>er llnterthanen tvider die Obrigkeit entgegenzutreten, die Pfarrkindcr zu nichts als zu dem schuldigen stg^ Ükgcn die Obrigkeit nach Berns und Pflicht zu ermahnen und weder in den Predigte» noch Beichtstühlen l>Oth Suggestionen zu Krieg oder Frieden zu geben. Im Weitern wirr den Pfarrherren der Besuch der leg a. auf den 7. Juli ausgeschriebenen Capitelsversammlnng gänzlich verboten. Dies wird auch dem Auditor 'wlius schriftlich zngefertigt. Staatsarchiv Lnccrn: Acten Tvggcnbnrg. (Conccptc.) Denselben ist beigelegt eine Abschrift d. erwähnten Erlasses d. Nuntiatur an die Pfarrgeistlichkcit. ^>cht g, Juli. Zürich an seine Gesandten in Aarau. Zürich tritt ans die abermalige Theilnngsidcc Indern >vill, daß die Gesandten bei der leztcn Verabredung verbleiben und mit den katholischen Tractat sobald als möglich abschließen, dabei, wenn immer möglich aber noch trachten, daß die Parität 'erbeamüm in allen gemeinen Herrschaften Plaz greife, daß, was das Vornehmste ist, der Landfriede» von ^erOriginal beide» Ständen airhcimgegcbcn, oder aber den unbetheiligten Orten eingehändigt, oder ^'gstenö beiden Ständen ihre Siegel daran zurükgcstcllt werden. Swutsarchiv Zürich: Geheimes Misiivcnbuch x 378. sich 5»^' ^lZ, I. Juli^ Lnccrn an llijdwaldcn. Zur Sammlung von Frcilvilligen und unter Freisahnen könne Landes wegen nicht verstehen, da auf solche Weise weder der Krieg fortgcsezt noch bessere Fricdcns- erlangt werden könne», vielmehr eine derartige Zersplitterung Alleö noch in größere Gefahr und Berylle ^ »lüßte. Immerhin verbleibe aber Lnccrn bei seiner leztcn Erklärung vom lltl. Juni und lasse es für ^ guter Hut und Vigilanz nicht fehlen, da immer noch über Plann im Felde stehen. Staatsarchiv Lnccrn: Actcn Tvggcnbnrg. ^Eonccpt.) 2560 7ti8. 1712, 5. Juli. Lucern gibt Schwyz die Erklärung ab, dasi die Augabc, als habe es sich über ^ achtuug einer Neutralität vergliche», eine falsche gefährliche Ausstreuung sei, und rügt, daß Zug svlcheS so an die Orte berichtet habe, statt sich vvrher in Luecrn selbst zu informiren. Luccrn beharre allzeit noch o»l den 3l). Juni gegebenen Erklärung und trage das katholische Wohlwese» tief im Herzen. Staatsarchiv Lucern: Acten Toggcnburg. (Conccpt.) Landcsarchiv Schwyz: Acten Toggcnburg. (Orig) 7<»tl. 1712, 6. Juli. Zürich ordnet mit Nüksicht auf die obschwcbende Fricdcusvcrhaudlung die R»'d>l^ seiner im Feld stehenden Truppen auf die Hälfte an. . . >, Staatsarchiv Zürich: Acten Toggcnburg. (Originale.) 77a. 1712, l>. Juli. Schwyz berichtet seinen Kriegsräthen in Pfäffikon, eine doppelte ^osandtscho^^ Standes Zug, das gestern an einer Landsgcmeindc den vorgeschlagene» Friede» einhellig verworfen und Deputationen »ach Uri und Untcrwalden abgeordnet habe, verlange auf morgen die Versammlung einer " ^ ordentlichen Landsgemeinde. In Uri werde aus Antrieb der Landleute ebenfalls Gemeinde gehalten Rath in Schwyz verlangt Weisung, ob er dem Begehren entsprechen dürfe oder nicht, und erhält in der folgende Antwort: Die jüngste LandSgemeindc zu Frcienbaeh habe beschlossen, mit dem Nükmarsch der einzuhalten, bis von Aarau neuer Bericht einlaufe; nun habe der gesessene Rath den ll. Juli beschlösse»/ Pauner und Landesfahnen heimzuziehen, da das Volk theils bereits verlaufen sei, theilS sich entfernen wert". ^ nur noch eine Besazung im Feld zu lassen. Wenn es daher möglich sei, soll die begehrte LandSgcmeiude ' 8. Juli vertagt werden. , Landesarchiv Schwyz : Acten Toggcnburg. (OM-) 771. 1712, 7. Juli, Aarau. Der französische Botschafter an Lucern. ^ tleux gut ma oo»nui»»ont ooneouront uisemvnt ü guol point ja »ui» ulII>N» de von« voir neovssito rl^ In pulx gu'on vou» praposo. Dien u pormi» gue vo» onnemi» »v »olvnt »vrvi» de toutes le» eorijonetnro» ^ ont etve» tuvoruble» ponr uognorir »ur voll» tun; »uperioritv pln» gründe gne oello elont il» jouissulont P dernior» troulilo». He eropeü pu» (pro oo meine llien venillo von» uneuntir, il vout plutt/t vou» ruppel^> ^ ^ et vau» kaira »entir gno le» ltoinme» »ont pen de elrose guund il le» ulrundonno ü lonr» lumivro» ot propre» koros». .lo voll» vxliorte donv et von» oonjure an memo temp», Uugnillguo» Leignsur», äs uue.nne dissioulte ü In eonolusion eis eettv pulx; e-rr glloigu'ello puruisse ü tout» dvsuvuntugense, ovpondunt In repartier dun» In »itnution prvsvnto elv» -ttkuirv» eommo l'uniipro niopen . i -n nn,.nnn im oliof aal n'n vns un sou vn.linnt ot Aant l'l.ni.it im,-, ^ >u' kn.ro soulovor tous los suzots. VMn onvoro un vom q... - -- sur In nn nni : n-nm nn Nnni.nn Aososvörö. I'Ius II« ont orcloiino quo lo ».nx.strnt so.t Anns 8llr ^ ooi'ng gzt 0NKU?0, o'ost NN Innnins Aososporo. 80N« ^ ^ ^ .IN'II no Aoit plus s'nssomdw. Iis ont olwisl nout xmsm.nos An mömo pouplo ^ «omposor nn oonsoil Ao .-norro; -mou» A'onx n'n pnrto 1° monsguot. 0° oonsoil -t In tosto Auyuol so twnvo j°«WM6lltixor. ein n In plnoo A'^.Aonnntt, °t 1° ?°n°rnl rnnklor «.ni n onFNAo sos instolots ot son onodot > UN n tonto In souvo.-nii.oto A'oxoontor ot A° .juxor oon.n.o ils trouvorm.t n p.oiws. Iis kont not..- '°^ut....« w^tim. ot .... i.n.I° Ao onuxo.- los tostos n touts ooux t.onä.-m.t Ao .nnuvn.s A.soc.urs om.tro ° on. ps. Iis nnt äo Ms äooln. 6 l.oroti.iuo ooiu^ 'im »5°.^ i..-c.p°s°r ^u °n noooj.tnst lo n.m„A.-o ooux P.o los Aoux tlnntnns A° /nniol. ot A° vorno nurniont prosor-ts. Iis nnt A° nnuvonu otndi. lo äo iiiiorto 0.uolios rosnlutinns! tont I'nnoion xouvo.-no.nont wulvorso ot lo onurs clnnno n tauto snrto "'^itos o» snrto lwunosto l.n.n.no n'ost on s?...-oto ..7 ponr sos inons >.7 pour sn v.o. voponAnnt 1° -wmi.ro Aos ssons äo l.ion Anns 1° (inntnn A° /m? i.rövnuArn.t An konuonuv s.is nsn.ont xnrlo.- .l Inut M'lls ..0 snuilrirunt ,nint. Nnis lorsguo los nutros (inntnus ontl.olMos noooptornnt In xn.x, ii sornit 6° Annnor nu (lnnton Ao /nm- .... l»nv nu Aoux xnur so rosouAro. n qun^ los ...nuvon.onts Ans trouppos Ao i. 7'> Aonnornlont .... xrnncl poiAs. I/nllinnoo A° tnuts los vnntnns Amt los ndlMr n ro.noAlor ot n Am.nor sn n..x ....xistrnts .M n'osont ln A°mn..Aor pnr In ornlnto c^ostro nssonunor. - Imrts los 0nnt.ms -in. . UMts. °»t intorost Ao s'oi,.c.sor n 0° xroton.!.. Arnxonu A° l.l'°r o, PN xourrn.t Aunnor M.s A...tinonoo Z, " "" °rmt. Ii , . on A°s ,.r..ioots ii 7 n lonAtomxs xour soxnror lo ^ouvornomont Ao In V.llo Ao /u^ c,° ,5 Ag s, - ot ro.ms nnrinv los tlnntons il 1.7 n .8»,. I, ^ , ,..,...1 °oit on ostnt Ao ln.ro ...s.nuor nux tlnntm.s Ao /..r.ol. °t Ag ^ umlinssnAvur Ao I''rnneo ci.n, snns «Ml!o M. ut, so.r on osinv ^1°. ^urnv Ag s„j,o ao..,nnAor l.m.r .... nrtioio, vout nl.soiu.nont quo lo ^ouvornomont .lo />,? so.t m.oux .ig ut oom.no ooln »0 so I.ont kniro qn'n .....in nrn.oo, Iis M.rrniont kniro ...nroi.or lours trm.i.pos Sur los °t los (lnntons 0ntl.oli.1uos qui nuront noooxto in xnix so ioincirniont su.vnnt lo Aovmr Ao I'niiinnoo '°u°unr 1° ...nxistrnt om.riino ot touts los l.mn.ostos ?ons c>ui n touts mou.onts sont n ln vo.llo A'ostro °»r on .... nnrio .».0 Ao 0o.11.or los tostos ot A'ostro jux« pnr Aos i.orsonnos in pwMrt snns I.onnour 1^' di°... Aos i.m-Mours, ...on.nsiors, souiptours ot vnlots Ao vnoi.o. Im s.oours i.rosso, i.rosso. prosso! I.«s . qui sont n ^nrnu sont nuss^ monnoos; on n vu n I'nssou.i.ioo Au tro.s.o.uo Aos ool.nntillons < ^°umns. lo vonsoil trnitto nvoo ...Mis, lo liontonnnt oolonol IlrnnAonl.orx rouo Ao eoui.s, Aoux fortos ' 'u tosto, un 0oui. Ao kusil tiro snr I..7 qui l.ourousou.ont no I'-. touol.o; lo ionno 0nzutn.n0 ou l.ou- ,ggm.rs .lu zu-omior. Ann^orousomont i.Iosso n ln tosto - onlln ^^os AA«orA,-os A'outs los tinntons ant intorost A° socourir promzitomont oolu^ A° /.,x ot A° oonvonir ^ Mi 1° forn. U 1'n...1.nssnAour Ao 1?rnnoo z.nrnit Anns ootto nilniro sos -um», nvnnt quo lo 0ni.n0 soit l-Mg ,' "'Mvnt ,.o.u.00..i. i I°" Aoux Aoi.utos A° /..? sorniont nuss^ AWronts Anns lours sont.monts; ooponAnnt l'Msso zum,' Avitor donuonun Ao mnl. ^ ^ ^ I'n.ni.nssnA..ur Ao t'rnnoo torn uno ^rnnAo muvro. si npros nvo.rlu ootto .nomo.ro, . vout iuou trn- ^ g/°U>- rimöAior n touts 00s Aöso.Aros^ MnnA l« onlmo sorn uno ko.s rostnirl.. lo Lnntm. A» 2ux °n nurn ^''Mtion immortollo n son I-lxoollonoo. 'I'out oommoroo A° I^tros AokonAu. ...osmo Ao no plus Inissor xnssor 2562 In pssts äs Aurlolt pour I'ItnIIs. II tzsrvik Kon gus Iss Enntans Äsmnnclnssvnt promptsmsnk ü. sxnminor ^ orÄrvs äs /vA; mnls II kaut sstrs lo plus fort. Uss pn^snns än (Innton Äs Anrieb sont nn««^ möoontsnt^ Staatsarchiv Bern: Toggcnburgbücher L. 75t. (Älbschrift aas der französischen Gcfandschaftskanzlei.) Staatsarchiv Zürich: Acten Toggcnbnrg, Friedensverhandlung. (Abschrift dito.) Einzelne weitere Berichte über diese zugerische Revolution s. Staatsarchiv Zürich: Acten Toggenburg. 77!!. 1712, 8. Juli. Obwalden zeigt Lucer» an, daß es, von Zug gemahnt, mit (!(>(> Mau» zu Hilfe werde, indem heute 3(10 Manu uud morgen die gleiche Zahl nach Küßnacht abmarschiren werde. Von ^ erwarte Obwalden einen gleichen Entschluß und getreues Aufsehen, da Bern immer zahlreichere Mauusch^ 6 den Ar im ig auriileu laße. Staatsarchiv Luccrn: Acten Toggcnbnrg. (Ortgl .. 774. 1712, 8. Juli. Der Abt von St. Galleu au den Kaiser. Dem Abt uud seinem Stift sei memll . nichts mehr verblieben als die Bittgebete zu Gott für seinen einzigen Retter, den Kaiser. Vor neunhundert-»'^ sei das Stift St. Gallen eine Versammlung der Heiligen, von denen so viele canonisirt, und eine Mntter gelehrtesten Leute damaliger Welt gewesen; die Situation des Orts sei ziemlich ranh nnd wild und doch si' Lnst nnd Wohnung vieler Kaiser gewesen, wie Karl des Großen, einiger Ottonen nnd anderer, die sich dahin znrnkgezogcn hätten. Nun sei es eine Wüstenei nnd ein natürliches Ebenbild des zerstörten Jerusalems Kaiser sei noch das einzige Instrument nnd Mittel, wodurch der Gräncl gewendet werden könne. Stifisarch!» St. Gullen: CoptaNiand?. 775. 1712, 9. Juli. Zürich beauftragt den Repräsentanten in Bern, gehörige» Orts zu arbeiten, dich ^ Bern um eines etwelch mehreren oder mindern Districtö willen die Negotiationen nicht schwerer mache, so»dR' andern sonst ziemlichen Vortheilen es bei dem Ultimatum verbleiben lasse. Staatsarchiv Zürich: Gch. Mtsstvenbnch ll 77(>. 1712, 9. Juli. Rathssubstitnt Escher in Aaran meldet dem Stadtschreiber in Zürich: Diese» berichtete Herr de la Martinivre, daß der päpstliche Nuntius auch in Uri einen Aufruhr anstiften wollte, ^ ^ nnd Untcrwalden, nnd sei es allbereits auch ziemlich weit gekommen; doch bestehe die Hoffnung, daß dickest bei ihrer Nükkehr den Sturm noch stillen können. , > Staatsarchiv Zürich: Acten Toggenburg, Friedensverhandlung. 777. 1712, 9. Juli. Schultheiß, Räthe und Hundert von Luccrn an Uri, Schwyz, Unterwalden Lncern nehme die Friedensbedingungen, so schwer nnd hart sie allweg erscheinen, in der Enge der Zeit und U»R» ^ als tvohlvcrdiente Strafe für die vielfältigen Sünden an, um nicht noch weiterhin in den Orten selbst nnd sonstcn" bedrängt zu werden. Lncern bitte Gott, daß er bessere Läufe nnd seinen Segen etwa f»>' Zeiten sende nnd besonders die gute Einigkeit unter den katholischen Orten wiederherstelle. Die vier ^ sich doch von Lucern nicht sondern, das nun einmal für sieh wenigstens genöthigt sei, den Frieden zu sehe Alles, was vorschwebe, auch um so gefährlicher an, weil man ans den Orte» große nnd schwere Zwists vernehme, nnd anderseits die Truppe» zur Feldarbeit nnd Ernte nothwendig entlassen werden müssen. Staatsarchiv Lncern: Acten Toggenburg. (Concep' "sl^' 778. 1712, 1(1. Juli, Aaran. Rathssubstitnt Esther an den Stadtschreibcr von Zürich. Der f'»"^ ,gi> Botschafter habe von Herrn Bcretti aus Lncern Bericht, daß Lncern, Uri nnd Schwyz das Ultimatum Erweiterung des Districts ratificircn werden. In Zug haben die Aufständischen den 2lmmann Z»^"„'I ge>» Verlust des Kopfes genöthigt, sieh selbst als einen Verräther des Vaterlands zu erklären und ihm die Pcn» , Kopfe gerissen und andere Insolenzen begange». Der Ambassador ersuche die Gesandten von Basel, Solothnrn, Schaffhansen und Stadt St. Gallen nach Zug zu gehen nnd in das Mittel zu treten, selber, daß sie sich weit wagen. Luccrn habe den Geistlichen und besonders den Kapncinern verboten, »»f^ zu gehen oder mit dem Nuntius und den Geistlichen von Zug und Unterwalden Gemeinsame zu hal'eu- Nachmittag treten die Gesandten insgesammt eine „Lustrcise" in das bernischc und zürcherische Feldlager Staatsarchiv Zürich: Acten Toggcnbnrg, Friedensverhandlung. ( 2563 ., 1712^ jn, Juli Landammann, Räthe und Landlente von Nidwaldcn melden Lucern, daß sie den ^.^cnsvorschlag nicht annehmen können und bedauern, daß die V Orte in ihren Entschlüssen nicht einig seien, erwarte gleichwohl, daß Lucern sei» Vorhaben nicht mißbillige und laut Bünden bei allen Borfallenheiten lln die Httnd ^lverde. Staatsarchiv Lucern: Acten Toggenburg. (Oriq.) ^ 1712, II. Juli. Die Landsgcmcinde von Schwyz, die gestern schon vcrsaminelt und sehr aufgeregt >vegcn eines starken Gewitters aber geschlossen werde» mußte, beschließt auf den Bortrag einer Gesandtichast 6ug einhellig, mit Leib und Gut sich mit und neben beiden llnterwalden und Zug den nngnechtcn gottlos» ^!^^d»»ktcn widcrsczcn. llbcr die von Zug verlangte Hilfe hat bishin der vielen Geschäfte und de> ungünstigen Ileist^ "wegen »och kein Beschluß gefaßt werden können. Li ach Lucern und llri werden besondere Abordnungen .... Stände zu einem einträchtigen Handeln zu bewegen und die gcmcinstrmcn Operationen sürdctsam Hand zu nchnlcu. LanbrSarchiv Schwyz i Ac .cn Toagcaburg. lConccptc.) LandSgcmcindcprvwtoll. l'ttö 1712, 11. Juli. Landammanu und Landögemeinde von Nidwaldcn verlangen von Lucern freien Dlltch- burch Stadt und Land für den ersten Auszug der Freiwillige», die 3W Mann stark, zwar ohne Fahnen und V "che» Kriegsgepränge de» Feind aussuchen wollen. vnc.r» - Ac.cn T°g»c»b»rg. . M 1712, 12 Juli Laut Bericht der Ossicierc des Corps zu Root au Lucern gehen bei dem Landvolk z ^ a-fährliche Reden um 1 Die Obrigkeit wolle die Frcigebung der Religio» auch im eigene» Lande eingehen; ff,.. Bauernsame und linterthanen wolle man mit neuen Beschwerden und Auflagen belade»; 3. man gedenke die ch?'a»en zu entwaffnen; 4 die Vanernsame befürchte, bei der Freistellung der Religion ziehe die Obrigkeit die ^7"güter an sich worauf die Bauern zur Unterhaltung deS Gottesdienstes steuern müssen; 5. ...an fürchte bei ^'"Ssamkeit in'der Kriegsführung. daß auch die neue Ernte wieder zur Fortsezuug deö Kriegs dargegeben »,7'""d Mensche» und Vieh wegen Maugel au Lebensmitteln zu Grunde gehen muffen;b. m.tgro,-er Hest.gke.t üil ° Ahndet, daß die Herren Officiere allzugroße Freundlichkeit gegen d.e e.nd .che» Off.c.ere bezeugen .«.» sich üe. hc.bc>, dieselben zu küssen, was glauben mache, daß ...au das Volk dadurch unterdruken wolle. Da auch Geistliche zu die em ungestümen Feuer glühende Asche hinzulegen, ra.hen d.e Off.c.ere der Regierung, ki Äthane» den falschen Wahn durch obrigkeitliche Abordnungen und Borstellungen zu nehmen und ste über Sachlage aufzuklären, zumal von da und dort her allerlei ungute Sachen ausgestreut werden, w.e das ' ° A'd zeige. Geschehe dagegen nichts, können die Officiere bald ke.ne Besch e mehr geben. gleichzeitiger Berich, des Comma..dau.cn im Entlebuch sagt. Durch Landlente v n Obwaldeu se.en lezten "ach dem Gottesdienst in dem Sörenberg ehren- und ausrührer.sche Reden gefuhrt worden, naml.ch das- ^iMt von Lucern Obwaldeu das Kaufhaus abgeschlagen; sie, d.e Obwa. »er, werden da urch gezwungen. k>»ii". selbst bff..e„; in Obwaldeu sei der gemeine Mann an der Landsgeme.nde er Obr.gke.t Me.ster ""d frage derselben nichts nach; sie seien gefreite Leute und wenn e.ner nur e.ne Ge.ß ver.noge, habe er Sache» z» «de» - die En.lebucher seien wohl närrisch, wenn sie sich ".cht ans gleichen F.... stellen. z» icocil) v.c ^»t .cvnwcc > , Staatsarchiv vuccrn^ A-.cn Toggcnwrg. lOrig.) Iris. Ii. z„n u» d-u t-i-n i» -.»!-» --»dt»--' »»»-»!»«.», »-»«/>'-»-» «--» »»d d>- «MW. w -.»d°-»« -» >!» - d.. 2504 gcbcn von der Verwirrung in den vier Orten und der Aussichtslosigkeit bezüglich der Hilfe von Frciburg, SolK?" Wallis und den auswärtigen Machte», wogegen die Gegenpartei reichliche llnterstüzung von den drei Bünden, ' ' Neuenbürg und Geld und Anderes beziehe, llin den Feind vom eigenen Land fern zu halte» u»d der Baue""'^ die Feldarbeit zu ermöglichen, müsse mau den allerdings harten Frieden für einmal annehmen; mau 1529 ciucu böseu Frieden machen müssen, der schon 1531 trefflieh verbessert werden konnte. Durch solche stcllungcn solle man das Volk in bester Manier im Zaume halten und in der Treue bestechen, ihm alle Obsorge und Gewogenheit versichern und durch vertraute Personen die Gesinnung der Leute erforschen; es st> ' ^ auch gut bcizusczcn, wenn der Frieden mit Luccru allein geschlossen werde, weil die andern Orte dessen sich ff"'" widrigen, versehe sieh Lucern alsdann in Gottes Namen doch, daß die Landleute, sobald Lucer» auch Z>u» müßte, mit der Obrigkeit helfen »lochten, ans- und darzuscze». Staatsarchiv Luceru: Acten Tvggcuburg- 785. 1712, 12. Juli. Schultheiß, Räthe und Hundert von Luccrn au Nidwalden. Der verlangte für die Freiwilligen könne nicht gestattet werden, nachdem man Bericht habe von den Aufwieglungen einiger lcutc von Nidwalden und anderer Orte, ja wie da und dort selbst au öffentlichen Landögcmeiudcn die durch allerlei unzuverlässige Mittel und Wege abwürfig gemacht werden wollen. Wen» Nidwalden ausziehe» solle es die Wasserstraße nach .''ußuacht gebrauchen, wie es Obwaldeu auch gethan. Mau erwarte daher, gleichen Ansuchen verschont zu werden, da Lueern 'Niemanden von seinen Angehörigen unter die Freifahnc» Z" lasse. Staatsarchiv Luccrn: Acten Toggcnburg- 78t». 1712, 12. Juli, Altorf. Der päpstliche NuntinS an Schwyz. Der 'Nuntius finde am besten, ^ vom Papste zugesicherte llutcrstüzuug für das verwendet »verde, »voran man am meisten Mangel habe, uä>»^^, die Anschaffung von Korn. Der Bischof von Como, hieinit zunächst beauftragt, habe freie 'Ausfuhr Mailändischen bereits erwirkt und es mangle nur an Saumpferden. Vaildcsarchiv Schwyz: Acten Togczcnbnrg. tsM'ichzcitigc deutsche »tebersezunitl d Bcr»' 787. 1712, 12. Juli. Statthalter und Näthe des Bischofs von Constanz verlange» von Zürich »»s . daß in den» abzuschließenden Frieden dessen Rechte und Bcsizthum in keiner Weise, weder dircct »och " berührt »verde», um so mehr, als der Bischof von 'Anfang des innern Streites au gute Neutralität und Nachb^l gehalten habe. Staatsarchiv Ziirich: Acten Toggcnlmrg. taucht Keb 788. 1712, 13. Juli, Aarau. Die bcrnische» Gesandten an Bern. Laut Mittheilung des französisch''"^, schafters habe Oberst von Fleckcnstcin die Nachricht erhalten, daß Lucern entschlossen sei, die Fricdenspiuss^ ' ^ nehmen, und gleichzeitig auch den andern Orten die Aunahmc empfohlen habe. Statt dessen aber Popularorte aus Antrieb des Nuntius eine Deputatschast an die gemeine Bürgerschaft und nicht etwa und große Räthe von Luccrn abgefertigt, um vas Volk wider die Obrigkeit zu verhezen. Lucern und Un ' ^ morgen mit der Ratification eintreffen; wcnig hätte gefehlt, gu'ou n'oul dien luit In burdo uu nouoo zu mau drei Tage laug berathcn habe. Staatsarchiv Bern: Toggcnburgbüchcr 0. 772, 779. Aehnlich Berichte Staatsarchiv Ziirich: Acten Toggenburg, Friedensverhandlung. 789. 1712, 13. Juli. Bern gibt in der Zuversicht auf die definitive'Annahme der Fricdcnsbcdittg »»b'' Befehle zum Rükmarsch und zur Entlassung seiner Truppen. Staatsarchiv Bern: Toggenburgbuch v. vl>6, ^ - cht"" 790. 1712, 13. Juli. Luccrn verbietet bei hoher Strafe und Ungnade den Kauf und Verkauf rührischc», gottlosen Liedes» „Der neue Tcll über gegenwärtiges faul falsch und schändliches Kriegswesen", dasselbe durch den Scharfrichter öffentlich verbrenne». ^»>j Bei Zug stellen Schultheiß, Räthe und Hundert Klage wider den Druker des Liedes, den leichtfertig''"^^, Schell, da dasselbe ehr- und gotteoveigessene, auch aufwiegletische böse Sachen, wider den Stand Lucei» Ha»h4" 2565 ""b auch andere desgleichen gefährliche Lügen enthalte. Kraft der Bünde verlange Luccrn Satisfaction und zwar ^rch, das, der Druk verhindert, die ausgesprengten Exemplare zurükgczogcn und die Fchlbarcn berechtigt werden. Staatsarchiv Luccrn: Acten Toggcnburg. roioIoii x. Ig?.. u. Acic» Togg-uburg. bog 1712 13 Juli Nachts 1t> Uhr. Nachdem Hauptmann Acherman» von Nidwalde» mit seinen. Frcicorps """Usche Gebiet troz'deö ansdrüklich abgeschlagenen Passes gleichwohl verlezte nnd Lucern beschlossen hatte, -.Ilc c'Abtreibung der Gewalt abzuordnen nnd den Landsturm ergehen zu lassen, so erläßt eS nochmals über widerwärtige Begegnissc hin und ohne Feindthätlichkei.e» vorzunehmen, e.nc srenndernstliche Abmahnung, hgb/""r..ischc Gebiet zu räumen nnd nicht etwa die schiimmen Nachfolgen zu erwarten, da Lueern keine Ursache II.,' Ui'icr so cngcr katholische. Nachbarschaft sich zu verfeinden, indem es ohnehin seme Widersacher zu endliche... genügst,... f .i ,chw„ habe. Siuu.surchiv Luccru: Ac.cu Toggcuburg. ,<5°uccz...> 25KK 799. 1712, 13. Juli, Altorf, Circular des Nuntius au die Geistlichkeit (der V Orte.) tjuuntum lndoruvimus, ut snnetco ooneorüiso viuculo luuäudilos Onntones eutlwlieos oamrvotvromus pro tissimw lloli^ionis ob (lilootissiinaz Dutriw äokvnsiono tostis sit Dous, tostis sit munüus ot vosmvt ipsi testes ^ uäinoäuni Ilsveronäi Domiui, ciui mooum stronua lulwrustis et 7.elnti vstis Doi Iwuorsm; tvstnbitui' lliustrissi^ Dpisoopns Oomvusis cpri in^outin Lnnotissimi Dntris nostri Domiui 1'outillois in aiuptiono lrnnumti oro^ut subsiäiu. dum voro non uliuä nisi pvoontu nostru optuto llno conoorcliso nos omnos orb-rvorik, vt strm priwl Ountonvs ovusount puovm osss inounäuin, non potuimus nos tompvrurs guin lloo uliull bvnovolvutissimi o> nostri oxltilzvrvmus tostimanium rvAauclo od Iiortn.näo Dilootissimos Dominos ot in Dlrristo lilios nostros lunäulülis Luntonis ot vos uümoÄum Rvv. Dominos, ut roxotis vt Irartvmini ounotos guntouus si nnanin» non potuit ullministruri xloriosum dvllnin, sultvm enm »Iiis sind ooueorcles pro odtinonäu Imnoriliou et guo potvst innoxiu puoo. Ilwo outloin umuntissimu inonitu ul> uuelitorv nostro Dominis Luitonsibus, sul» ot s r Lilvunis et ?u^ionsilnrs clopututis cko nostru soiontin Dueornw clntu upprodunrns, llusguo puritor litorus suparnäclitnus Iige 0oP>D 797. 1712, 14. Juli. Rathssubstitut Escher in Aarau au den Stadtschreiber i» Zürich. Die heute in Stä»^ wieder eingetroffenen Gesandte» von Lucern und Uri habe» den unbctheiligten Orten zu Hände» beider «>>«'" eröffnet, die V Orte seien lczten Sonntag in Lucern versammelt gewesen, um über die Annahme dcS Frieds projects zu berathen. Die Meinungen waren geihcilt; Schwyz, llnterwalden und Zug seien auf die Vorstell»"^ der übrigen Orte hin bewogen worden, die Sache» nochmals an das Volk zu bringen, Lucern und Uri cN»"^' bis nächsten «samstag, 16. Juli, die Ankunft der Gesandte» der drei Orte oder aber schriftliche Erklärungc", hoffen alsdann, einstimmig mit einer Antwort einzukommen, die allseitig befriedige. Man gehe »nr noch in einZ^ Nebensachen auseinander, wie in der Frage der Amnestie, der Chorhcrrcnstellcn in Zurzach und der Güter ^ Privaten. Als darauf diele Eröffnung als ungenügend bezeichnet und nähere Erklärungen verlangt wurden, eröff"^ iicte"' Lucern und Uri endlich, sie seien zur Annahme des Friedens wirklich instruirt, hoffen aber, daß sie in den sächliche» Punkten gratisicirt werden. , Staatsarchiv Zürich: Acten Toggenburg, Friedensverhandlung. (Ong.) 798. 1712, 14. Juli. Luceru an seine Gesandten in Aarau. Trozdcm der freie Durchpaß den Nidwald'^ förmlich abgeschlagen, seien doch 300 Mann unerwartet von Winkel aus bis gegen die Stadtallmeind welchen der verlangte Paß abermals rundweg versagt wurde. Als man sich in Lucer» selbst in Gegenwclp ' ^ und 2l>l> Manu von Root her anrüken ließ, hätten sich diese Nidwaldner endlich gegen Mitternacht auf ^ zurükgezogen; diesen Morgen seien sie in fünf Schissen in die Weite des Wassers gefahren und halten ^ ^ Erwartung fernerer Befehle an. Was weiter versucht werden wolle, müsse mau erwarten; Lucern besorgt wohl im Stande wäre, sich bei großem -Andrang des Durchpasses durch seine Landschaft zu erwehren, da die ^ thanen kaum wider die Länder sich stellen würden; die Wuth und der Muth der Bauernsame mache» die Sit»" ziemlich mißlich und schlüpfrig. Staatsarchiv Luccrn: Acten Toggcnburg. (ConceP - 799. 1712, 14. Juli. Die Landsgemciude von Schwyz beschließt, mit Zug und llnterwalden den Krieg zu ziehen. Samstag de» 16. Juli sollen 1060 Mann nach Zug, die übrige Mannschaft in d>^ abmarschire». Wenn aber llnterwalden und Zug Frieden schließen wollen, hält Schwyz auch mit. LandeSarchiv Schwyz: Acte» TvMulmrg, (vomcpy u. vandsgcmewdeproto ° 899. 1712, 13. Juli, Muri. Die beruischcu Feldkriegsräthc zeigen dem zürcherischen Corps in mit dem gestern die Signale und Losschüsse mündlich verabredet worden an, daß ein Dctaschement von Infanterie und Dragoner bei der Sinserbrüke zur Beobachtung der zugerschen Bewegungen aufgestellt wor Staatsarchiv Zitrich: Acic» Toggcnburg. (OritD 2567 I71Z, 15. Juli. Dm luccrnischcn Ossieieren in Noot läszt Zug anzeigen, dasi dic Bcruer 4 bis 5W0 eis ^ gcgk» die Sinserbrüke aurüken; Lucern werde ersucht, der Rcusi entlang die Zuger z» succnriren. Darauf schie^" lucernischeu Officiere von Schultheis!, Rath und Hundert den Befehl, Zug zu antworten, dasi Lncern ^ weitläufigen Grenzen gegen Bern deken inusse und wie allzeit bemerkt worden, keine weitere Hilfe leisten könne, der"» ^ Nidwaldner dic Gisikerbrüke Passiren wollen, seien sie mit freundlicher Manier abzuweisen und im Fall Tr, , ^ der Höhe Posto zn fassen, um die Gewalt abzuhalten, zu welchem Zwekc weitere ^'pcn von Hohenrein an sich gezogen werden konnte». Staatsarchiv Luccrn i Acic» Toggcnbnrg. sOrigiiialiaisiivc» ». <5anrichte.) daß 2"li. Landammann und ganze Landsgemeinde von Nidwalden melden an Schwyz in Eile, ,,» ^ frühern Beschluß, die FriedcnSpunkte zu verwerfen, einhellig genehmigt haben, und dasi dem Freicorps ^iachzug von 3W Mann folgen werde. Schwyz soll mit seinen IVOV Mann oder noch mehr ün>et>''^ ausziehen, llri sei laut Bünden zur Hilfe gemahnt und ersucht, den zweiten Auszug der III '^gischeii Bvgteicn unverwcilt zum Anmarsch zu beordern. Lnndtsarchiv Schwyz: Acten Tongenlmrg. (Orig.) 803. 1712. 15. Juli, Rom. Clemens ?. ?. XI, au Schultheis! und Rath von Lucern. ^ "uveti liliz sulutem et F.postolioum Lonoäietiononi. Ltutini uo rsiiunoiutW klobis tuerunt iniciusö, inäeeoiW dntolvrunä«; pueis oonäitionos, guus vvbis ootorisguo Cutlioliois puxis IZernonses et Dizpurini presoriberv btlv iutimo tuntum uo plitiio uovrbo dolore svä summo otiuin ltorrore partum sumns. Xon nioäienm ^Reto eoräi Xostro solutiuin ex oo oompurutnm est, guoä gnutuor ex visäem Cutlioliois pu^is, viäelievt rvivj/' ^^^silvuniu, Lvitium et luNium iustissimu inovnsi inäiAiiutiono et, gno pur est, ortlioäoxw lielixitniis siio äneti preäietus oonäitionos omnino roioeeriiit, et Iiis! oinniu pristinum in stutum restituuntur, ^tiv ^'^Wnnmociue x.g^zjiig itvlli uleum tenturo cleorovvrint, piiruti ciuocleunuiuo rerunr suuruin libertutis etiurn uo ^atii snlnrv potius «iuum lvxes ueeipere, ciuilms ullum Lunotuz blläei äetrinientuin vtium ininiitium in- Üeoni ^diruti vor» velivinenter sumus, guoä vos, guos ou in äslikivrutiono eetsris vxsmplo prsirv muxiino Sri / ^n inoäo, ut uucliviinus, krixiäe rem eZuritis, svä gnoä loiiAö äeterius est, kulso pueis nomine cloevpti Weig ^ oonäitiones uooipienclus vos uämoäum propansos ostonäeritis. (juuinolirvin pro Xpostoliesv Servitut!« ^tj«f ^mnipotenti l )oo nobis, «inumvis inäiKnis, eommisso, oonsoiontiW llkostrnz ou cpiu possnmu« rutione et ^npientes prvtermittvro nullo invän äelivinus, guin vos iterum Iiis Dlostris literis puternu eliuiätuto possnmus unimi stuclio monvumus, ut in eiusnioäi truotutibus gnum äiliAvntissimo uttentlutis guiä latim de puee in vus iinpius uo plune äurissimus oonäitionos oonveniutur, guicl puZsis Eutltyliois Aerius uut perionlosius umguum uceiäoro potest? (juu vonkoetu primum guitlem ortlioeloxtv Itelixioni ueeipere potest, vulnus intiigltur; ävinäo Iteipublieiv vvstrm cli^nituti et existimutaoni turpissiinu imporAitur; postremo Eutitolicis pluriinu mu^niciue inomonti oppiäu per snmmum ininrium uo Vripiuntur, inkestissimis llostidus u«1 muioru mulu vvdis inkeronäu uäitus uperitui' ue ipsu omnium ^8«rtus et sulus munitestum in äiseriiuon uällueitur. (A>ibus gnulem uuäenäis rellns, otiumsi illis ^Vssst, tumvn Leus zusto proviclentiw «um piäieio vum ipsis montoin innnittet, ut l >ue muxiinv rutione I>^ ^ Itvli^ionis pconus ul> ltis cpii euin neAlvxvrunt, exposeut. (Zuo eireu vos rursns liortumnr ue per licjsig.- ^^potentem obtvstumur, ut mvmores untigllw xivtutis uo eximise virtutis inuzorum vvstrarum gui pro ^liivs zsloriosuni sunxuinvin ossuclernnt, tlivinugno ope insi^nes lle llostisius vietorius retnlerunt; ^uwitutis, guuin putrim, liberis vobismet ipsis presture tenemini; mvmores clemum otkiesj guntl I)eo, brvpg»^ ^ ortitolloxw ticlei ilebvtis, ejusmocli llo puee consiliu et truetutiones nisi mguse uo iustvo eonäitioiivs ^"^^rmone vu omniu clilixenter puretis gino rvtuiuienäu! uäversurioruin uuäuoiuz uo iis, gutv teiiivre oinnino äoturliurv uo äisiioero sutuFutis, inutnugne euin roliciuis puxis (lutimlieis voluntutuin uo da . w»ovutu sunt, in inte^ruin restituenäis neoessuriu viäel.nntur. Inprimis uutem guuin seäulo ouveutis, i«ru' ussens» vestro ptesinlieiuin uliguoä gnumvis minimuni Itelissioni et bleelesiw inkerutur, ouruin-ino 'l"^is eonteiupto perivulo evnstunti uluericiuo uniino äotenäutis, in eo tiäuoiu.n vestru.n reponentes, euius 2568 cloxwrn ilivvnitur Mlpar c»nno!t gui illum ollorunt. Nvit porro guifnmounuino PNÜNUMUN tampornlilut« uo npirit>»>ß uuxilim, novi» otiuin alkiaii^i npml vutlwlioon I 'rinaipW «tranuo vobi» ullnuiunn »t nllo.-cso inunjimin cleüi»^ gnvmullinollnm n vonarudili krutro llnoobo ^roliiopinoctpo blpltvslno, kontra ot Iichun 8nuetm Kolli» iblnntio e" »boriu» intvllixroti», Diloeti tilij, guilni» intoron )Vpo»knIienin Uonollmtümcm zrorninnutor iurportiinnr. llatw» " upnll önuctuin Uuriiun Uuforoin »nd Fnuulu Uirlontori» lliv XV. .lulif .VlDMXll, INnitiüeutn» No»tri ^ Dnollvoimo. ll. L. Iluttollu». Staatsarchiv Luccrn. (Orig.) Ii» Landeöarchiv Schwhz, Acte» Poggenburg, liegt auch die deutsche Überseznug eincS gleichzeitige» päpst^ Brevcs an die Orte Uri, Schtvhz, Unterwaldcn und Zug. 864. 1712, IL. Juli. Zürich au seiue Gesandte» iu 'Aarau. Bezüglich der 'Amnestie erhalte» die freie Haud. dem Begehre» der katholische» Orte entgegenzukommen, immerhin aber in der Meinung, daß es >" gemeinen Herrschaften bei dv« Parität der Obcrbcamten unabänderlich verbleibe, und speciell im iZ Hurgau Sargans der Landammann und im Rhcinthal der Landschreiber evangelisch seien, damit bei Gewährung Generaiamncstie nicht etwa gesagt werden könnte, Landschrciber Schindler und Untervogt Schnorf, welch l'>" ^ sich besonders strafbar aufgeführt, seien dadurch in ihren Bedienungen wieder bestätigt worden. Da im ^ 'j, die Zeit kostbar und die Antworten von Luccrn und Uri die Sorge mehr und mehr crweken, als beabsichtig'" , katholischen Orte weitere Aufzüge, so solle der Friedensabschluß befördert und unerhältlichenfaUs mit Ber» st die Fortseznng des Kriegs gegen die renitenten Orte verabredet werden. Staatsarchiv Zürich - Gchcim. Mislivcnbuch i>. N'b. 86'». 1712, 16. Juli. Luccrn berichtet dem Truppcncommando in Münster, in Folge des Vorrükc»^ ^ Bcrncr gegen die Sinscrbrükc sei gestern im Zugcrgebiet der Sturm ergangen und dadurch ziemliche Sch»»'"^^ bei den Truppen in Rovt, iin ganzen Haböburgeramt und dortigen Gegenden crwekt tvvrden, indem »>a» '' den Krieg wolle, andernfalls die Stadt stark bedroht sei. Um das Unwesen zu beruhigen, habe Lncern D'M" abgeschikt. Staatsarchiv Luceru: Acten Togueuburjt. (Uvnccptl tU ^ Ebendaselbst verschiedene gleichzeitige Berichte von Pfarrhcrren und Officicrc» über die Gährung »»' luccrnischcn Untcrthanen. 866. 1712, 16. Juli. Gardehanptmann Johann Konrad Pfyffcr von Altishofen in Rom an Lucer»> Ml daß ^ Papst habe die Gardeofficiere den 14. Juli zu sich berufen und mit großer 'Alteration ihnen vorgeworfen, ' katholischen Stände sich nicht einmal die Mühe genommen, die lezten Breve» ihm und dem Cardinal -Prst'^ verdanken, oder sie des elenden Zustandes der dcrmaligen katholischen Eidgenossenschaft schriftlich zu berichte"^ auch um väterliche Hilfe anzuhalten, da der Papst doch nach Kräften bcizuspringcn gesinnt sei, schon für Korn angewiesen und seinen Gesandte» 15,MV Scudi an Geld zu übermachcn befohlen, ja »achgehcuds au ^ gewillt wäre, 2»,MV Scudi zu sende», sofern ein rechter Eifer zur Bekämpfung der Feinde vcrspürbar M dcm aber habe es bishin gefehlt, sagte der Papst mit großem Unwillen, weshalb der Nuntius Befehl e> durch alle mögliche» Mittel das Volk zur Verthcidigung der Kirche und der Religion zu ermuthigcn. Der falle sonderbar auf Lucern, das nicht kriegen wolle, sondern auf jede Weise den Frieden suche. Zur Entsch» habe der Gardchauptinann angeführt, daß die Last des Kriegs bishin meistens ans Luccrn gelegen sei. habe lezten Montag im Consistorium die Kardinäle ermahnt, in solchen Gefahre» der Religio» mit einem Geldznschuß beizuspringen und dazu Jedermann eine» vollkommenen 'Ablaß verliehen, der »ach Beichte und Es»» innert der lezten drei Tage gefastet und die Basilica Maria Maggiorc besucht habe. Ebenso habe die g»»^ auf des Papstes Einladung heute eine Proccfsion von der Kirche der Apostel nach der genannten Basil>e» nomine» und des 'Nachmittags habe sich der Papst selbst dahin begeben, um seine Andacht zu verrichte»« Staatsarchiv Luccrn - Acic» Toggenburg. 2369 ^ Ig, Juli. Die luccrnischcn Gesandten i» Llarau cm Luccrn, Bei der dermaligcn Stimmung des ^ ke§ solle weder geistliche noch weltliche Mühe gespart werden, um die Leute auf den Weg des Friedens und ^ chorsam zu verleiten, sonst könnte geschehen, daß Lucern nach schon mit wenig Reputation in Aarall abgc- Frieden »och mitten in den Krieg hineingeflochten würde, somit auf der einen Seite der Spott eines Friedens und auf der andern Seite gleichwohl auch noch der Krieg, den man ausweichen wollte, Mich,. Staatsarchiv Luccrn: Acten Togqcnburg. (Orig.) l^' ^12, lli, Juli, Die Laudsgemeindc in Schwyz zeigt Lucern ohne viel und großes Wortgcrällsch an, die n abermaliges mündliches und schriftliches Anwerbe» von Zng IWll Mann dahin und der Rest an lMschc Grenze abgehen, Lucern wird aufgefordert, mit und neben Schwyz eilfertig vorzugchen, Staatsarchiv Lucern: Acten Toggcnburg. (Orig.) »ichj 1<>, Juli, Die LandSgemcinde Schwyz zeigt dem französischen Botschafter a», daß sie den Friede» sondern eher Alles daran sczcn werde. Der Botschafter möge doch diese Roth und härteste Drangsal die . vorstellen und dort um tröstliche Hilfe und Rettung anhalten und bei der großen Geldnoth im Weiter» ihrige verfallene Pension »ach Lucern liefern lasse». Landesarchiv Schwyz: Acten Toggcnbnrg. (Conccpi.) Juli, Aarau, Die Gesandten von Zürich an den Befehlshaber der Armee in Maschwandcn, ^ese ^ Ausbleiben von Berichten auS Schwyz, Ilnterivaldcn und Zug lasse nichts Anderes abnehmen, als daß »!lc^ , ^ ^^ie nicht gcwillt seien, den bisherigen Erweiterungen ei» Ende zu machen. Daher soll man sich vor blichen Attentaten in bestmöglichen SichcrheitSstand stellen und mit der Generalität von Bern die allfallö " ^derationcn gegen die drei Orte beabrcden, llnmaßgcblich wird die Besczung der Sinserbrüke empfohlen ^erdc Abend, nachdem mit Lucern und Ilri des Friedcnsinstrumcntö halber das Fernere abgeschlossen sein ' wirrer Bericht zugesagt, Staatsarchiv Ziirich: Acten Toggcnbnrg, Friedensverhandlung. (Orig.) uc c Juli, Rathösubstitut Eschcr in Aarau an den Stadtschreiber in Zürich. Den ganzen Tag h»Ib igdie Verhandlungen mit Lucern und llri über die Richtigstellung des Friedcnsinstrumcntö; bis Abends endlich so weit gekommen, daß nur noch der Punkt betreffend die Amnestie unerledigt geblieben. diesen leztcn Anstand auch zu beseitigen, und den Frieden zu unterschreiben und zu siegeln, angelegentliches Anhalten von Luccrn und Uri den drei Orten eine äußerste Frist bis Mittwoch ^ Be ^'""hrt worden, ob sie ebenfalls in diese» Frieden eintreten wollen oder nicht, worauf Lucern und llri Achtung einer wahren Neutralität versicherten, mögen dann die Sachen in den drei Orten wie immer gehen, Staatsarchiv Ziirich: Acten Toggcnbnrg, Friedensverhandlung, tOrigg 8 Hz , h 17. Juli, Schultheiß, Rath und Hundert von Luccrn an Schwyz, Lucern könne nicht anders, ^ sei»» ^elcl, des Friedens annehmen und darauf bedacht sein, die augenscheinliche Gefahr für die Religio» "ll> yg? ^""dc s^hst abzuweichen und etwa bessere Zeiten zu erwarten, um AlleS und noch Mchrcres zur Rettung ^Ite- !. h'"e zurüf- «„d sonst zu erheben. Man wiederhole, daß in Luccrn nicht geringerer katholischer Eifer "», hängte Strafe für die Sünden nehme man keineswegs mit erschrokcnem, aber mit geduldigem Herzen "'tschlvssen sei, auf erste» nnd bald sich fügende» Anlaß, wie auf 1529 gleich auch ein 1531 gefolgt, "Atter Kraft Alles beizutragen, um den katholischen Stand zu größerer Macht als zuvor zu bringen. Staatsarchiv Lucern: Acten Toggenburg, - 813 c i> d ' 3uli. Luccrn an seine Gesandten in Aarau. Die Situation sei sehr mißlich, da Alles von ^»dt ""ßen nur allzusehr androhe; indessen spanne man Alles an, dem Übel zuvorzukommen, wenn es über- der A da durch die Aufwieglungen der Orte Schwyz, Ilntcrwaldcn und Zug die Verbitterung Willis und zumal auch in der Stadt selbst auf das Höchste gestiegen sei. Mittheilung deS gestrigen von Schwyz, und was darauf geantwortet worden. Es stehe das Schlimmste zu befürchten, wenn 322 2570 nicht der Streich von oben herab Luccrn in mehrere Sicherheit seze nnd die Eingebunden des hl, Geistes a»l ^ Pfad hinleiten. Am Meiste» würde zur Stillung der Aufregung beitragen, wen» die Auöhingabe des Lanw von 1531 absolut unterbleiben konnte. Staatsarchiv Luccrn: Acten Togqcnburg. ((sonttp- 814. 1712, 17, Juli, Die Dcputirtcn und Kriegsräthc in Noot an Lucern, Mehr und mehr ß wahrnehmen, daß die Dinge sich troz aller Abmahnungen verschlimmern und die Mannschaft cntschlvsst» ^ Brüke zu Gifikon nicht nur nicht zu vcrtheidigcn, sondern mit denjenigen, welche mit Gewalt dieselbe i" verlangen, gemeinsam gegen den Feind zu marschiren. Die Kriegsräthc seien außer Stande, solches zu sondern werden sicher von den Bauern genöthigt werden, initznmarschircn. Man drohe der Stadt »»d viele» darin; daher gebe man zu bedenke», ob nicht der Amtschulthcifi sannnt dem Generalmajor sich baldigst dahin sollen, um alle Anordnungen zu treffen, da hier einmal der gefährlichste Ort sei, indem die Truppen der sich mehr und mehr um" Cham versammeln und keinen andern Weg in das Freie Amt haben und die hier wohl zuerst angehen werde, „ SwatSarchw L»«nn Attm To(M»burg, (sonne' kl'». 1712, 18, Juli, Morgens 1 Uhr, Aarau, Johann Kaspar Escher (Sohn des Bürgermeister) " ^it> Halter Alathias Landolt, Commandant des Maschwander Corps, Im Auftrag der Gesandten wird der an den Stadtschrciber abgegangene Bericht abschriftlich mitgctheilt. Daraus werde unschwer entnommen daß es mehr als je nöthig sei, sich in Postnr zu stelle» und dem Feinde die Zähne zu zeigen, um die drei n ^ Orte entweder von ihrer Halsstarrigkeit abzubringen oder ihnen recht auf die Haut zu greifen. Die erwarte» daher, daß die heute beliebte Confercnz mit der Generalität des Standes Bern »»verweilt ihre» e nehme und daß man besonders darauf bedacht sei, daß auf erfordernden Fall der Angriff auf allen Linee» Nidwaldcn habe heute einen pochenden Abschlag eingesandt, worauf ihm der sehr erbitterte französische 2» ^ eine scharfe Reprimandc zugeschrieben habe. Bern getraue sich, diesen Kanton ernstlich zu überfallen, >ve»" gegen Rapperöwyl, Uznaeh und Gaster einen Vorstoß mache, , , Staatsarchiv Zürich: Acten Toggenburst. Friedensverhandlung- 816. 1712, 18, Juli, Morgens 2 Uhr, Berichte des lucernischcn Gesandten in -Aarau an Lucern, Du- ' ^ haben 2llles mögliche vorgekehrt, vor Ausfertigung des Friedensvertrags noch einige Zeit zu gewähre», d» den drei Orten, die den Krieg fortsezen wollen, der endgültige Entschluß in Erfahrung gebracht werden könnt' und Bern habe» aber SamStag Abend, de» 16, Juli, entschieden jede. Vertagung abgelehnt, da ihre O" ^ länger in der Jnactivn verharren wollen, Pia» habe daher Sonntag den 17, angefangen, von den Sachen^' Zürich nnd Bern haben de» Tractat schon anfgesezt hervorgenonunen, ihn ablesen lassen und um die Zu! zu einem-Artikel nach dem andern angefragt. Lucern und Uri hätten aber alsbald abgebrochen und d' . einer Copie verlangt, um mit Bedächtlichkeit darüber zu rcflcctircn; die Llbschrift sei mitgctheilt, dal»» F nächste Zusammentritt auf den gleiche» Nachmittag um 1 Uhr angcsezt worden; alle Bitten um Otwäh^^,' mehr Zeit seien vergeblich gewesen. Die -Aushändigung des Landfriedens stehe zwar nicht wörtlich >>U allein die Gegner wolle» diese gleichwohl haben; auch die Gcncralamnestie wolle man nicht lediglich zugebcu- ^st die Beamten der Vvgtcien nnd Andere vorbehalten; dieser Punkt sei noch uncrörtert, eine Lösung sei nicht a» Heute Morgen soll der Vertrag unterzeichnet und besiegelt werden. , Staatsarchiv Luccrn: Acten ToMnbnrg. . 817. 1712, 18. Juli, Lucern an seine Gesandten in Aarau, Die Aushändigung des Landfriedens ^ betreffend, über welche mau vormals anders dachte, könne jczt angesichts der großen Bewegung ^ Landschaft nicht mehr zugestanden werden; noch weit unmöglicher sei, eine Neutralität zu verspreche», Landschaft seien solches Gift und Aufstände angestiftet, daß die Obrigkeit, besonders in solchen Dingen, nach nicht mehr Meister sei, sondern jene, welche vorsahen, daß die Regierung nnd ihre Verspreche» würden. Die Aufregung »nd Wuth etwclchcr Heimlicher in der Stadt und auf dein Land seien äußerst und von Leuten aus der Stadt angezettelt, über welche man aber troz den eifrigsten Nachforschung^ " 9.'. 571 . 6chhr„„st bringen VS »üzc» bald weder Abordnungen noch Predigten mehr, nachdem einmal Alles t..? s°i und die Länder, statt dasselbe zn dämme», eher schüre.» Bon den Drohungen könne nicht genug gemeldet bleibe nichts übrig, als da, die drei Orte den Frieden auch annehmen, oder aber Alles sich zum Kriege 7? denn troz aller Vorstellungen ergießen sich durch das ganze Land die spolthöhnische» Reden über die Obrigkeit s°i auch bald innere Gemalt und Überrumpelung zn besorgen. Was nun no.hwendig sei, könne daher jezt !' ".»onstrirt werden, doch soll, weil man noch in keiner kricglichen Verfassung ist, noeb inebt allzuweit vorgc- i-br ivcroen, ovty tvu, wru uiuu e. . ^ ^ . ten werden, damit die Gewalt nicht urplözlich auf die Landschaft andringe. Lucern finde weitere Vorstellungen ^ Orten für ungut. Sofern ...an abbreche und sich für den Krieg erklären müßte, sollen mit Freibnrg aiothurn die Diversionen kraft der Abschiede deutlich verabredet werde». Staatsarchiv Lucern: Acten Toggenburg. (Concept.» 171Z, ig, Juli. Lncernischeö Landesn.andat von Schultheiß, Rath und Hundert. Zu höchster Bestürzung ^ ""dfindlichcm Bedauern vernehme man seit einiger Zeit, daß so ehr- und gottlose falsche Erdichtungen wider ^ "»Wobrigkeit .....gehen und jezt insbesondere ausgesprengt werde, als sei d.e Reg.ernng ge,.....^, ... der ange- , Friedensverhandlung für Lucern und dessen Lande die Freiheit des Glaubens zu gestatten Es w..P daher , daß solche ehren.ührerische Reden bei den getreuen llnter.hanen von der Obr.g e.t abgelehnt werden und d-.? "klärt, daß mit dieser Zulage der Glaubensfreiheit und andern gedn.kt oder sonst ve.Pre.tete.. Ilnwahrhe.ten zu kurz und .....echt geschehe, da wer immer unter den Rüthen oder sonst .rgendw.e e.ne sollse '"achen würde, ohne weite... Proeesi malest» und Hab und Gut des betreffen en verfalle.. >vare Mann.g .ch ?7"war„t. solche Verlen.nder und faule Erzschänder der Ehren und des Ansehens der Obr.gke.t be. höchster ub klngnade anzuzeigen. Staatsarchiv Luccru: Acten Toggltlburg. iDrulcxcinpIar.) Juli Kleine und große Räthe von Lucern an Brigadier und KriegSräthe in Root. Um "... t.v..dc wobl nichts Anderes übrig bleiben, als einem Durchzug bei der Gisikerbrüke 81!». größer 1712, 18. ^Nen ^^nfusion zu verhüten, werde wohl nichtö Undneö u nig i ^ ^ ^ Widerstand zu leisten; doch solle dies in aller Gehein.de behalte» werde». Staatsarchiv Lucern: Acten Toggenburg. (Coucepl.) >71?, l» Z..U C»......-..d-..> ....»»!-«-«>»- d,-«-,»- I» «.st,,.»-..«... st.sch«,,.. st« Mi Ast.!«. H 7» »NM. »ich.»i " r .. di- i.ch..s. > >.'ti -«--wo d-"Ni.g°».t„ .°..Z....ch......st...i.ch ...«. < ist»,... st, i,„- «stich. st-ch-n. - - - WM--..»!! « >.« W.z... «»-. d.« ..«„stst, T-...i.. .... d-> Sinst-dni'- »-?«>!" >°»>.'»i > «i »-««->>-. d.» im ,»i„«st.» ........i.st.l b-I-j. im.»-.. W» .»« d« Vi... ... »°d ».Im... s°». m.«»-"- »>- S»..ch -» O-. g,b»,ch, »ti».. S.,i.»a.chiv Z.istÄ. A..." ZoM«.mr«. .Ost«. »u. I», Z..U, V«, d..,. R.,„- ... Schwsti .-st.I« d......... ...ch ».. lstschSstich- >i. d„ R.....i..° ist.», st« sti.-' «-.....-ch-.«» —«« <-"»»--t>-> z.1 d,... Bich..,'..... v-m- -»i-s'-st.. >°°° st« «°u ist... »i. .«..ff. ,d... I-ss-.» D.« «« ist--!.. «-»-.7 -- -A.° .-..».-Ist... P. ws das- » < . ^ . r. > m . ...st.st.,.r»,»i.'ti babc.1! dann aber werde er lede.» Ort, das f.ch IN ^0.' v Mssu l)el ^uu etne ^letioil Wierde V0!ueuommtll ^ " eine Sn 7 us m. Was den'angedeuteten Betrag der SVM> Dublonen betrehe, ,0 habe E.wgs specificirt und solle es auch Niemand vernehmen. Daraus könne man ...cht zahlen da der katholische Armee erhalten werde, wozu er außer Standes wäre, wohl abcr wt.de c, euun crtlttl.che» ' ^ u», scibalv die Operationen beginnen. L.mbcsarchw Schw.»: RathSi..»»»». v. 12. Aprii s. August .712. 2572 822. 1712, 18. Juli, Schloß Ncu-Ravensburg. Gegenfactum des Abts von St. Gallen an die sammlung in Rcgensburg eingegeben. Es habe» Ihre hochfürstl. Gnaden zn St. Gallen zu ersehen ans 'Anlaß des am 31. Mai lczthin dictirten kaiscrl. Connnissionsdecretö an eine hochlobl. Rcichsversa»»" ^ ^ beide lobl. Städte Zürich und Bern unterm nächst verstrichenen 17. Juni sammt einem angehängten sulst^", .„ Facto schriftlich abgegeben und dieses darum, daß Ihre Rom. kaiserl. Majestät von den toggcnburgischen ^ ^ nicht, wie sie sich wahrhaftig her- und zugetragen, sondern anderwärtig ganz ungleich berichtet worden welcher Conformität dann Se. hochfnrstl. Gnaden sich keines Andern versehen haben würden, als da wolM"'(^ beide Städte sich nicht scheuen, zwischen Haupt und Glieder dergleichen widrige Impressionen zu stellen, nb ' nämlich das allerhöchste Oberhaupt in der Christenheit sich der Wichtigkeit nach nicht genugsam informire» ehe dasselbe etwas an das gesammte Heil. Rom. Reich bringe; es würden denn erst wohlerwähntc beide wenn sie nur könnten, jene.authentischen ^.otn xnlüiou von Bünden, Tractaten, -Abschiede» und dergleichen ^ bringen, welche zn Bestechung ihrer lediglicher chssortorum dienten und etwa» Sr. Rom. kaiscrl. anhin unbekannt gewesen sein mochten. Anstatt dessen aber habe Se. hochfürstl. Gnaden nicht ohne Verwunderung wahrnehmen müssen, daß mehr wohlcrhvlte beide Städte einzig und allein mit dem aufziehen hi-rb^ gehender bchaoin kneti mik lik. D. hintertrieben befindet, thcilö von Sr. kaiserl. Majestät selbst einer hochlobl- Versammlung allbereit communicirt worden und nur pars in eignem beider lobl. Städte ^.sssrto bestehet, sich theils schon (wie der dlnm. 1.) vorlängstens durch offenen Druk mit einem gründlichen Gegenbericht en - st!c>n d»! das lobl. fünf Kantone Luccrn, llri, Schtvyz, llnterwalden und Zug in dem kaiscrl. Commissionödecret a»i » ; commnnicirtes Contramanifest das Widerspicl zeiget; theils endlich jenes, was gar infam und illegal ist Unin. 2 und 4) von Sr. hochfürstl. Gnaden rebellische llnterthanen und Calumnianten, dem unter >ncvn>p^^, Protection über alles so oft und wiederholt dargeschlagene unparteiische Recht widerrechtlich neu aufgewen^^ 'Aster-Landrath im Toggenburg herrührend, so aber auch vor einiger Zeit hero durch offenen Druk kund lb worden und dahero all^ diese ^.Iloxntn Sr. kaiserl. Majestät nicht habe verborgen sein können, worüber ,„z das Werk von sclbsten redet und fällt, Sc. hochfürstl. Gnaden dasselbe auf seiner Jnsubststenz ohne fernere hätten berühre» lassen können. Wann aber erst hochgemeldt Ihre hochfürstl. Gnaden das Licht gar nicht I / , daß nicht all und jedes, was vom Ursprung und Anfang biö auf heutigen Tag und Stunde i» diesen toggenbn'b ^ Sachen verlosen, ja nichts mehr wünschten, als daß dessen Individualitäten im Grund und der Wahrheit n> ^ einem hochlobl. Ncichsconvent, sondern der ganzen Welt knud und wohl begreiflich gemacht werde» haben dieselbe ein Rothdurft erachtet, hierbeigchende gcdrnkte Lpveiom luoti cum »nininnrin Onusw veäue- Sache» der reichslehcnbareu Grafschaft Toggcnblirg geziemend einer hochlobl. Rcichsvcrsammlung überrcieb^ nebst derosclben mit gegenwärtigem Gegcnfacto erläutern zu lassen; was beide lobl. Städte garu- oder oder worin sie sonderheitlieh in der Kürze der Snb- und Obreption ihrer ^.ssortorum den Griff und suchen, dagegen »othwcndig etwas Mehrers Prolipität erfordert wird. Man läßt dahin gestellt sein, von was für uotis xudlivis, ob nämlich von der in offenen Druk gew> calumnioscn Schmachschrist, der Entivurf genannt, beide lobl. Städte reden wollen. Wen» aber die nun)' ^oku pulüiou, als da sind die allgemeinen Eidgenössische» Abschiede und Protokolle, darunter zu verstehen zeigen dieselben irrvl'ruKnlnIitor, daß gleichtvie die toggcnburgischen llnterthanen keine xorsonnm xropria'N onrum eorporo Holvotioo, »im ckv oxprosno oonsonnn Domini, nnt in xorsonu oankomnn oonoiviuin ,»ii sie auch in 1599 von gemeiner Eidgenossenschast ab- und nä oomxotontvm verwiesen worden; also " z i» den Toggenburger», sondern oontrn de» lobl. Kanton Glanes allein, nicht in eV. 1791, sondern I. 1702 haben die toggcnburgischen Streitsachen oorum oorxoro Ilolvotioo, (wodurch beide lobl. Städte ^ und Bern intcrvenirt) de» Anfang genommen von der unerhörten Novität wegen der einseitigen Beschwur ^ Ulrichs Landrccht an die von Glanes sopeenetien, und von der tvggenburgischen llutcrthaneu Beschwe> ' ^-,e, Differcntieu ist kein Wort gemeldet worden. Ob gleichwohl lobl. Kanton Glanes davon in lnoto hat er jedoch die 'Antiquität des llnterthanen Landrechts herfürgcsucht und mittelst Nachwerben der Togge den auch mitverlandrcchteten lobl. Kanton Schwyz in xeerto« zu ziehen gewußt, daß ein Jahr hernach Kantone mit de» Toggenburger» sich geparteict und die über Menschengedenken nicht minder ungeU"-' 2573 ^sichtige Novität dcr Beschwör- »nd Erneuerung des ttntcrthancn Landrechts sie eigcnthätig und widerrechtlich ""f Gefahr hin präcipitirt, daruiu in 1703 cutzwischcu der fürstl, Stift St, Galle», Kläger, cont-ru die beiden °bl, Kantone Schwyz und GlarnS, Beklagten anderntheils, der Hauptstreit oornm oorpors Ilelvotioo angegangen, Ihre hochfürstl, Gnaden in8lnntsr, instuutins, in8tn.nti8.8imo das cidgenölsilch-nnparteiilche Recht implorirt i^ben, ahne daß abermals selbigen JahreS Meldung von andern dcr llnterlhancn ^ruvuminn oornm oorpors llsivstioo ^schehe», o>> diesem situ, sich wider beide Kantone gut- und rechtlich entscheiden zu laßen, sind Ihre hochfnrstl, Gnaden scharrt, bis nä nnnum 1706 inolusivs und werden abermals beide lobl, Städte Zürich und Bern alle anthcntiichcn Abschiede und Protokolle dcr Zeugnis, überführen, daß in diese». Präliminar! Ihre hochfürstl, Gnaden nichts ^läuint, sondern bei jedem Anlaß einer oräinnri oder sxtrnoräinnri eidgenössischen Zusammenkunft nach güt- oder ^chtlichxx Entscheidung gerufen und respirirt, Wenn nun inmittclst Hindernisse und Tcrgiversatione» von dcr fürstl, ^ st damaligen Gegnern und Widersachern, beiden mit Poggenburg vcrlandrcchtetcn lobl. Birten Schwyz und Glarns ^ Weg gelegt worden, waö haben Ihre hochfürstl, Gnaden für Schuld und lirfach daran? oder was haben sie sich zu entgelten gehabt? Allein in welchem Abschied oder Protokoll sind nun diejenigen güt- und rechtlichen Utel »nd Expedienten versaßt, welche diese Zeit hindurch beide lobl, Städte Zürich und Bern bei dem corpore ^vetieo vorgeschlagen und damit diese Streitigkeiten abznthnn sich äußerst beflissen haben? Jenes ist so verborgen daß lobl, Stadt Zürich dieser Widerwärtigkeit zu profitircn gesucht, heimlich unter dem Schein Rarh-Suchenö "»d Gebens die toggcnbnrgischcn Unterthancn an sich gezogen und zu derer Desertion eine eigene Kammer aufge- r'chtet, bis sie es an der Zeit erachtet hat zu sein, ihr gewaltthätiges Vorhaben zu enidcken. Öffentlich aber wird "'°hl ermeldte Stadt Zürich nicht abläugnen können, daß sie bis nä nnnum 1705 mit der Erklärung, ob sie nebst Kanton Lucer» dcr im vierörtischc» Burg- und Landrecht äs nnno 1451 zwischen St, Gallen, Kläger, cincs- '"'d beiden Kantonen, Beklagten, anderntheils, präscribirtc Richter scic »nd damit der Sachen Beförderung hintcr- ,^'"6 ja selbiges Jahrs in, Mai dcr toggcnbnrgischcn Untcrrhanen Armatur wider Ihre hochfürstl. Gnaden "Mino geschehen lasse», also daß sie sogar Ihren hochfürstl, Gnadend aS unschuldige Provisional-Dehortatorium, so ""ch eigens nach Zürich, als dem eidgenössischen Vorort, abgeschikle Gesandtschaft ab porieulum i» morn sollicitirt, ""'b abgeschlagen hat, woraus auch alles Unheil entsprungen, Nicht in 1706, sondern i» 1708 haben ^ kaiserl, Majestät JvscphuS I. allcrglorwürdigstcn Angedenkens die erster» 1Iortntorin8 abgegeben, nachdem schon "br n„d Städte ihren usurpirendcn Schirm den Toggenburgern inoompotsnter zugesagt babe», Mit ^ katholischen Orten aber hat es sich in vbverdcntem 1706, Jahr also zugetragen, daß nachdem 'Mbcn im Novcmbri von lobl, Stadt Zürich (ans was für gefährlichem Griff und Absehen hat leider dcr seit- ""tge vor Augen schwebende Erfolg gezeigt) auf eine Tagsazung berufen worden, wie die Convocativnsformalia „Mch klarlicher Wegleitnng schon vielfältig errichteter Abschiedssehlüsscn, besonders desjenigen im Januar sa . ""^mächtig zu erscheinen", dieses Geschäft zu behandeln, und aber nach klarlicher Wegleitnng voriger Abschieds- llusse» tvcgc» der Beschwörung des Unterthanen Landrechtö „dcr Streit lediglich zwischen St. Gallen, Schwyz und waltete", wie abermals die Formalia ausdrüken; also habe» wohlcrmcldtc katholische Kantone (nicht ohne bissen beider Städte Zürich und Bern, sondern mit deren Invitatio» und Ersuchen an dem Ort zu verharren led '"'^arbeiten zu helfen) ihrer dem Ausschreibe» gemäß obhabender Instruction nach unternommen, ein pur Mch unvorgreiflichcs Projcct zu willkürlichem Abschlag oder Annahme den inlercssirtcn Haupttheilen um daS, bamalen in «znWstiano und inäiviäuo annoch einzig bekannt war, vorzuschlagen, ohne darüber dem einen oder /n> Tcheil Schirm oder Hilfe zu versprechen; wie dann auch crmcldtcs Project von ihnen ausgeschlagen und sei^'^ ^"rden. Hingegen in Ansehung, daß in rvevimians deS Kaufs (von) Poggenburg, „daß es ein Rcichslche» ^ ' »ur inviäsntsr mit eingeflossen, hat lobl, Stadt Zürich sammt lobl, Stadt Bern die von ihr ausgeschriebene ^lffaznug atlcs Bitte» und Beten alsobald zu geflissentlichem Despcct der jurium .Impsrü intvmps8tivs abge- ^^Mn, Wegleitnng voriger Abschiedsschlüsse und der eidgenössischen Bünde und Herkommens verlassen, sich blas Eidgenossenschaft in dem 1'rinoixio: Niemand ctwaö zu geben noch zu nehme», also getrennt, daß, gestt'^" zugestanden war, sich ans dcr Unterthanen Partei geäußert, sechs Punkte zu deren Favor mit dcr ^ stichst- ^ Geschäft mehr verwirrenden Captiosität abgefaßt, und nicht wie die lobl, katholische» Orte zu 2574 lediglicher Annahme oder Ausschlag der interessirten Parteien, sondern Jhro hochfürstl. Gnaden äietntaris prwscn?^^ vsrbis solche aufgedrungen und de» Unterthanen oontru guomounciuv den incompetcnten sonderbaren Schirm zugeht und darüber Jhro hochfürstl. Gnaden sogar alles Gehör zu einer Gcgeninformation rund rsiteruto abgestlsiaiff"' Es mögen aber die lobl, katholischen Kantone gethan habe», was sie wollen, wie man dafür haltet, daß l^ nichts Jnnocenteres und Rühmlicheres hätten thun können, als dieses, was haben Ihre hochfürstl. Gnaden Schuld und Verbrechen auf sich? haben dero Abgesandte, so lang andere und zwar mehrere Kantone die TagsaZ»^ continuiren »vollen, den loouin oon^rossim verlassen, oder sich weigern können, auf ihr trungentliches Ansuche» »^ Erfordern ferner Information zu geben und deren unvorgreifliche wohlmeinende Gedanken anzuhören und » rvloronllum zu nehmen? In Summa, es muß das Schäflei» das Wasser vbenhcr betrübt haben, (ob) sch»" ^ unten daran gestanden. Woraufhin erst in L.. 1708 das crstere kaiserl. Hortatorium gefolgt. Gleichwie aber beide lobl. Städte die vorige T..gsazung zu Despect der hohen Reichsgerechtsame abgebrochen, also haben ^ ^ Illusion dieses Hortatorii die Mediation I,. 1709 anzustossen simulirt, dieselbe aber nicht weniger intowpo^^ abgebrochen, wie der Gcgenbericht unhintertreiblich, und mithin bewehrt, daß die katholischen Mediatoren ,,w»u» der toggenburgischen Unterthanen Freiheiten Abbruch geschehen, oder in Religions- und Justizsachen excedirt wv>^^' sein möchte", auf dem Fuß allerseits authentischer unverwerflicher Documcnte nebst und mit den loggen burgistlff" Mediatoren zu untersuchen und Remedur zu verschaffen sich anerboten, lind gleichwie beide lobl. Städte aufhabende thcure Pflicht zu dem Ruhe- und Wohlstand lobt. Eidgenossenschaft Hierinfalls vergebens jactire», » welche darin gemessen bestehen, daß zu Erhaltung (von) Fried- und Ruhstand in der Eidgenossenschaft sie sieh ^ toggenburgischen Unterthanen noch mit Schirm noch mit Beistand nicht annehmen sollen, kraft der toggenburgiseh^ eigenen Fundamcntalbriefen, des Unterthanen- und Abt Ulrichs Landrecht, so nebst des Heil. Nieichs und des La>ff^ Herrn Schirm einen andern, als beider verlandrechteter Orte Schirm nicht admittire», wie anderwärts ded»e> worden: also lehrt auch die Eppericnz mit Ärgerniß, ob es in keinem eigcnnüzigen Absehen geschehe», wodurch l in der That zu Aarau erwiesen, daß sie dadurch ganze Länder und Provinzen und Männiglichs Recht an sich ziehen gedenkt habe». Denn wenn beide lobl. Städte nach Ausweisung der eidgenössischen Pflichten, der Tractate und Herkommen, „so fern ihr Leib und Gut geht", wie sie hätten sollen, Jhro hochfürstl. Gnaden Z" St. Gallen wider die beiden „verlandrechteten Kantone", wider welche „der Streit lediglich gewaltet", an den» Miff" rufenen unparteiischen Rechte geholfen hätten, anstatt daß sie wider ihre Pflicht den Absprung auf die Unterth»»^"' die sie nichts angegangen, genommen, ineompotmitgr denselben Protection zugesagt und damit die gänzliche Rebellion »0' vollkoinmnet haben, so hätten die Unterthanen, wo sie rechtmäßige Gravamina gehabt hätten, zu ihrer Trangustülü^ ohne Spieß und Stangen aufzurichten, ihren rechtmäßige» Richter und Austrug an beiden vcrlandrechteten gehabt, dafern je änderst keine gütliche Mittel hätten helfen oder verfangen wollen. Und dieses vermögen die the»eO' Pflichten zu dem eidgenössischen Ruhe- und Wohlstand, daß ein Stand dem andern, wenn er bedrängt und »W' drükt werden will, Rath, Hilfe, Trost, ja das unparteiische Recht unter sich schleunigst verschaffe, nicht aber dejsi Unterthanen sich annehme, welches eben darum zu Erhaltung Ruhe und jedem Stand des Scinigcn die Bu» Tractate und Herkommen heiter verbiete». Worinnen dann die so hoch ziehenden mit Lob und Ehren (hätten wahrhafter gesagt mit Ungestüm und W'd^ wärtigkeit) dahergebrachten, schöne», geistlichen und leiblichen Freiheiten der toggenburgischen Unterthanen sollen, und auf was Art der Erhalt ihrer Accessorialbricfen beschaffen, befindet sich klärlich in Lpooio b'aeti »> damit dcmonstrirt, daß eine pure Eavillation, leeres Gedicht und Fabelwcrk sei, wie jede gesunde natürliche von selbst ermessen kann und wird. Aber nein! was ist dies abermals für ein seltsames Mittel, den R»h^ Wohlstand in der Eidgenossenschaft zu erhalten, Alles a» sich reiße», das ganze Land in Conbustion seze", mithin «nun« inulum guocl bolluin s«t, zu einem Mittel an Hand nehmen, welches übler und verderblicher >15 ' das liebe unparteiische Recht zu provocirc» ohne innerlich noch äußerlich erzeigenden Gewalt einzig vergnüget, aber ist nicht zu verzeihen, was allhier so unbcgr festen Häuser und Schlösser zu allen Zeiten von all anderes Übel selbst? gestalten Ihre hochfürstl. Gnaden sich jederzeit des sachten und gelinden Mittels re» ohne innerlich noch äußerlich erzeigenden Gewalt einzig vergnüget. ^ aber ist nicht zu verzeihen, was allhier so unbegründet angeführt werden darf, daß die im Toggenburg : niemand Anden», als von den Unterthanen selbst hätte» t besezt werden, da doch die Unterthanen nicht nur allein nichts an dieselben zu sprechen haben, sondern Abt 1 2575 gleich derer von Raron und der Crbherre» Landrccht das heitere Widerspiel »nd zumal a» Tag legt, daß sie beider ""landrechtcter Kantone Schwhz und GlaruS offene Häuser seien, von welchen, um den Untcrlhane» alles ombr-isso lu benehmen, n.l iutvrim bis Austrag bcsczen zu lasse» auf der Tagsazung zu Baden Ihre hochfürstl. Gnaden sich "bietig gemacht, dazu aber nicht gelangen mögen, sonder» selbige ohne einige Roth noch Ursache wider kaiscrl. Majestät volwrtutnrin» mit Gewalt und gleichfalls das Gotteshaus Sc, Johann ist violirt worden. So wenig nun dieser beiden lobl. Städte geziemend und gerechtes Verfahre» sich hieraus erscheinet, so despotisch u»d isiolcnt nicht minder als verblcndcrisch und captios ist rcspcctivc, was in den 5lnm. 2. 3. und 4. (des Factums """Zürich und Bern) nachfolget, wie anS dem zu Lud hiebe! nachfolgcndcu sonderbaren „Bericht der gegenwärtig 3ürich-Bemjjff,71« auf ei» Widriges deuten wolle», daß nämlich Toggcnburg Neichslche» oder b'o.ullum sei. Was aber dasselbe für ein bon.lum, ob nämlich »nd wie es lumor-rriuin, (ob) dieser 3'ormimm bei den Fcudisten unbekannt und von neuerlicher zürich-beruischer Jnvcntiou gleich all Anderes als wird hoffentlich dessen Cognition und Crkanntniß nicht beiden lobl. Städten Zürich und Bern, die eö nichts "''Rht, znstä„dig, sondern dem allerhöchsten lehcnherrlichcn Judicio chendcr rcservirt sein. Wann jedoch der kaiscrl. 'Anherrliche und des Heil. Röm. Reichs Schuz und Schirm kein onus, sondern vielmehr linuor ol knvor ist, als ""den abermals Sc. hochfürstl. Gnaden vtinm lroe nomine davon nicht können ausgeschlossen werden, no quoll vjus introlluewin ost, in vjuk, olliuin rotorqnvntur. Ob zwar Sc. hochfürstl. Gnaden nicht so Ironornriv belehnt ^'d°», daß sie nicht deswegen die gewöhnliche Lchenpflicht und Iromuxium quö all sillolituwn VuW»i abzulegen '"d abgelegt haben, welche dann von derosclben gleichfalls so nuncto im Werk erstattet und so genau in Obacht ^"vnnncn worden, daß nicht nur allein ihr fürstl. Gotteshaus jederzeit, sondern Se. hochfürstl. Gnaden selbst ' diese,» fürwähreude» Reichskricg und lezt vorgehendem sich vcne» gemäß bezeigt »nd verhalte» haben und den Rcichs-^llvocntoriis getreulich nachgekommen sind. Welchem Allem »ach, wann wahr sein solle, daß beiden Städte» nichts Gewünschteres und Crfrculicheres, als die gute nachbarliche Einverständnis, fürbas mit dem Heil. ""' Reich zu cultiviren, als werden dieselben von der rcichSlchenbarc» Grafschaft Toggcnburg, welcher sich anzu- sie keinen Griff »och Recht haben, ihren usurpirendcn gewallthätigcn Schirm abziehe», die Sache» allerseits 2576 cum iluinno ok inkorssso der fürstl, Stift St. Gallen wiederum in den Stand, wie derselbe gewesen zur sie ibren incompetenten Schirm zugesagt, «ins moru restituiren und herstellen und künftighin ohne Eintrag unstreitig competirlichen allerhöchsten lehenherrlichcn kaiserl. und des Heil. Rom. Reichs Schuz und Schill» Manutcntion der daselbstigcn fürstl. st. gallischen belehnten landesherrliche» Rechten und Regalien in Untersuch»"' der Untcrthanen prätendirenden Beschwerden walten lassen, und damit verificiren und erwahrcn, daß sie nicht gebe» ' von diesem europäischen Krieg zu Nachtheil des Heil. Rom. Reichs hohen Gcrecht-Befugsame zu profitiren, » dagegen Gewalt zu üben und mithin sich nicht einbilden, daß das Heil. Rom. Reich nicht so penetrant und A erleuchtet sei, gar nicht zu begreifen, daß die fürstl. Stift St. Gallen demselben keine falsch erdichteten widug Impressionen beizubringen, sondern einzig suche, dessen Genoß zu sein, wozu es von Reichs und Rechts »»» berechtiget und wozu deroselbcn zu verhelfe» sie hicmil eine hochlvbl. Reichsversammlung dienstangelegcntlichst ' und gleichwie Ihre hochfürstl. Gnaden und dero Vorfahren sich jederzeit als getreue Reichsfürsten und Bas» bezeigt haben, also auch noch fürbas sich als solche zu bezeigen gedenken und solchen justizmässigen Favor verschulden jederzeit bestens beflissen sein werden. (Ge)geben den 18. Julii 1712. Hochfürstl. st. gallische Kanzlei. Stiftsarchiv St. Gallen: Xota. liistoriea., Und. XIII. läse. 28. (Drnkexentplar.) 82!!. 1712, Ig. Juli. Räthe und Bürger von Zürich ratificiren mit schuldiger Dankbarkeit gegen Güte und Gnade einstimmig den gestern abgeschlossenen Friedensvertrag und verdanken den Gesandten, unbethciligten Orten und dem französischen Botschafter ihre bei dieser vortrefflichen Arbeit verwendete große ' » und Sorgfalt, während dem Rathssubstitut Eschcr, der das Instrument persönlich überbracht hatte, eine Mtbal von 25 Ducatcn verehrt wird. Staatsarchiv Zürich: Geh. Nathsmaimal p. 207; Gcl^ Missivenbuch p. 393—400. 824. 1712, 19. Juli. Die zürcherischen Gesandten in Aarau schreiben an Zürich, bei der gestrigen Eröff»»»^ des Friedensschlusses, haben der französische Botschafter und die unbctheiligtcn Orte nicht undeutlich zu gegeben, daß beide Stände den drei Orten, falls ihre Erklärungen nicht bis den 20. Mittags einlangen, mehr V' lassen möchten, um wieder zu sich selbst zu kommen. Die Gesandten von Bern haben sich darauf herausgelassen, bis Mittwoch Abends nichts einlaufe, werden Zürich und Bern dann zusammentreten und über die Befehle a» beidseitigen Generalitäten berathen. Zürich soll daher Weisung geben, wie man sich gegenüber einer Fristverläng^» . zu verhalten hätte. Wenn der Krieg wieder beginnen müsse, sei mit den Abgeordneten aus Toggenburg, die ) Abend noch verreisen, abgemacht worden, daß die Toggenburger Uznach und Gaster besezen. Staatsarchiv Zürich: Arten Toggenlnirg. Friedensverhandlung, t^rig l 825». 1712, 19. Juli, Im Feldlager zu Muri. Die beruische Generalität an Bern. Es wird übu ^ zürcherische Armee Klage geführt, daß sie nicht, der 'Abrede gemäß, gemeinschaftlich gegen die Sinscrbrüke wollte, unter dem Vorwand, das morastige Terrain vcrunmögliche den Vormarsch der Infanterie, Cavalleru namentlich der Artillerie; ja Zürich verlange vielmehr noch im Falle, daß in daS Gebiet von Zug cingerükt t»» solle, ein Hilföcorpö von 2 bis 3000 Mann. Dadurch werden die getroffenen Abreden und die weiter» Opeiaü»" ^ rükstellig gemacht und die von Zürich gegebene Vertröstung, daß es nicht nur Zug, sondern auch llri und c> Theil von Schwyz auf sich nehmen wolle, falle somit dahin. Staatsarchiv Bern: Toggcnbnrglüichcr v, 28. t Habsburg uud Rothenburg sogleich gestürmt worden, wisse man eigentlich nicht, waS daraus werde» Die Bauern habe» heute selbst gestürmt und den Allarm verursacht, Alan gebe hiemit Contrevrdrc und w^te Schreiben zurük, somit sei wieder steif aus der gestern ertheiltcn Jnst.uetiou zu vcihanen, Staatsarchiv Luccrn: Acten Toggcnbur^. (Conccpt.) 828. 1712^ ig. J„li. Luccrn an Uri, Da die drei Orte bei der Siuserbrükc wirklich augegriffcn, habe auch nicht ermangelt, sein Volk, daS ganz herzhaft uud muthvoll, im ganzen Land aufzubieten, um es auch gegen !" ^ind zu führen ' Die Gesandten in Aarau seien hicvo» verständigt, damit sie ihre Schritte darnach einrichte» Nachmittag wird dieser Bericht widerrufen. Luceru habe daher durchgängig Gegenbefehle, auch in Bezug '5 ^s Aufgebot der Mannschaft ergehen lassen und den Gesandten in Aarau geschrieben, die Negotiatio» nicht abzubrechen. Gott gebe, daß AlleS besänftigt und ein baldiger Friede gemacht werde. Uri antwortet gleichen M, dm erste» Bericht sei der Auszug zu stündlichem Abmarsch in Bereitschaft gesczt und der Landsturm Ordnet worden, der in Altorf wirklich schon geschehen, worauf sich das gesammte Volk ganz eifrig zu gemeinem Evesen erzeigt- auf den zweiten Bericht hin aber seien die ergangenen OrdrcS zurükgezogcn worden, Staatsarchiv Luccrn: Acten Toggenburg. (stonceptc u. Orig.) w 82h. 1712, 19. Juli. Schultheiß, Rath und Hundert von Luccrn gebe» in Folge des falschen AllarmS ^'ag, ubn- einen Augriff bei der Sinscrbrüke richtigere und bessere Berichte zu erstatten. Zur Milderung der m^ther und da nun noch nichts an der Sache, sollen die Officierc AlleS freundlich abmahne» und bedeuten, "'d die Herren von de» Ländern angreifen oder angegriffen werden, wolle Lueern sie alsbald sccundireu uud s.?' ''ostlos lassen während man unterdessen die eigene Mannschaft nicht so umsonst und in der Zeit der Ernte ' 'üuiren wolle Staatsarchiv Luccrn: Actcn Toggcnburg, zConccyt,) ! 829. 1712 19 Juli Die schwyzerischen KriegSräthe in Cham an Pannerherr und KricgSräthe von Schwyz t!' Hofen Nur mit größter Mühe und Unwillen sei eö möglich gewesen, die schwyzerischen Truppen zu einer ^Wmeinde zu versammeln um ihnen die eingetroffenen Schreiben zu eröffnen; schließlich sei aber mit gar Mehr erkennt worden sich von Untcrwaldcn und Zug nicht zu sonder», wenn sie in ihrem Vorhaben '^3 seien. Unter de» zugerischen Truppen herrsche auch große Schwierigkeit und scheine es, daß nichts GuteS tz 5" das katholische Wesen Ersprießliches zu verhoffen sei; eS dürfte sich keiner verlauten lassen, den vorgeschlagenen »»zunehmen ES gehe die Rede, als seien die Unterwaldner gewillt, wieder heimzuziehen, weil sie vom ""s angegriffen würden. Hier aber werde der gemeine Mann von dem gefaßten Entschluß nicht abstehen, b °i"e Gesandtschaft ehrlicher Landleutc in daS Wallis um schleunige Hilfe befohlen worden, und auch die 3u ?"°'b"llischen Vogteien zum Zuzug gemahnt werden, ES sei auch erkannt worden, wenn Unterwaldeu uud ^"Treifahnen aufstelle», werde Schwyz ein Gleiches thun. Gestern habe der Kr.egs.-ath nach e.ngenon.menem b. de.. Angriff der Berne.- in den Freiän.tern beschlossen und zwar wolle man den Weg über d.e Gffiker- "W i'gonv welches Ungemach auf de... Marsch durch das Lueeruergeb.et zu begehe», nehmen. Wenn idtigcs vorfalle, werde morgen angegriffen, Landcsarchiv Schwyz: Ac.cn Toggcnlmra, (Orig.) 323 2578 831. 1713, 19, Juli, Zug mahnt Uri zu sofortigem Auszug. Die Truppen von Schwyz, Vnler»"' und Zug haben sich auf der Höhe bei St, Wolfgang conceiitrirt und sind diesen Nachmittag gegen die Vnw Gisikvn aufgebrochen, um in die Freiämtcr einzurüken, Staatsarchiv Lnccrn: Acten Toggcnburg. (Abschnf'-I 832. 1713, 19. Juli. Aarau. Der Gesandte deö Abts von St. Gallen gibt den Gesandten von 3»^ und Bern ans ihre Erklärung vom 5. Juli folgende Erwiederung eini Der Abt beziehe sich lediglich ans bG des kaiserl. Schreibens vom 31. Juni an beide Stände. Da der Abt all seiner Laude und Leute und alles de! waö ihm ans dem Erdboden lieb sein sott, verlustig geworden, könne er sich nicht entschließen, von dem was der Kaiser für billig und recht befunden habe. Wenn aber die toggenburgische Mediation wieder aufgciwu , werden wolle, biete auch der Abt hiezu Hand, immerhin unter Vorbehalt der Rechte des Reichs und der kab Genehmhaltnng. Staatsarchiv Zürich: Acten Toggenburg, Friedensverhandlung- ' 833. 1713, 39. Juli. Zürich instrnirt seine Gesandten in Aaran, jede Fristverlängerung für die mit dem Hinweis auf die Kostbarkeit der Zeit, die Gefahr solcher Aufzüge, die Absagebriefe beider UnM»» und das fcindthätliche Benehmen der Schwyzer gegen Wädenswcil abzulehnen. Wenn die FricdcuScrklärnnge» ^ gesezte Zeit nicht einlangen, sollen die Gesandten mit denjenigen von Bern den Generalitäten Bericht gebe», mit den Operationen so schnell als möglich fortgefahren werde. Darauf crwiederu die Gesandten gleiche» Die Verncr wollen sich zu einer Cvnjnnction mit den zürcherischen Truppen mit Nichten verstehen, sondern daß sowohl in Ansehung des heutigen Vorfalls (bei der Sinserbrükc) als sonst der Plan sich insoweit ge» habe, als vorinals es die Meinung hatte, Zürich werde mit seinen Truppen die Kantone Schwyz und Zaum halte», Bern aber Lucer» und Untcrwalden Hinterhalten. Da aber dermalen der Friede mit geschlossen, haben die Bcrncr von ihrer Obrigkeit keine weitere Instruction mehr erhalte» und könne» alfo . langung neuer Befehle auf das Ansuchen zur Vornahme irgend welcher Operationen nicht eintreten, in der H»" ^ Zürich sei gegen Schwyz und Zug vollauf stark genug. Dieser Bescheid habe ziemliche Verwunderung er>eg gewärtige man die nöthigen Befehle der Obern. Staatsarchiv Zürich - Gcheim. Misswenbuch i>. 403; Acwl ToMnburg, FricdmsvcrhaMung. Glicht 834. 1713, 39. Juli, Aarau. Die zürcherischen Gesandten an ihre Obern. Statt der erwarteten , der drei nicht befriedeten Orte haben die Gesandten der unbethciligten Stände gegen Mittag im Auftrag deö Gesandten den Bericht gebracht, daß die drei Orte sich bishin noch nicht für den Frieden erklärt haben. ^» könne die Obrigkeit zwar noch Vorstellungen thun, finde aber bei dem Volke weder Glauben noch Gehörst'»' i» Zug sei die Obrigkeit völlig am Boden und zu Unterwaldeu schwebe Alles in Verwirrung. Der .,^,lt Gesandte finde für nothwendig, daß die Gesandten beider Stände bei ihre» Obern die Einhaltung der sollicitirten aus Sorge, daß andernfalls die Sachen meistenorts in ein Feuer ausbrechen, das nicht nicht ist ^ werden könnte. Dagegen sollte» sämmtliche Orte steh an einem besser gelegenen Orte, wie Muri, versammeln, um die Läudcr eines Bessern zu berichten und namentlich um den Nuntius auf die Seite n»d ^ aus der Sache zu bringen. Die Sachen stehen dermalen so, daß Lucern und Uri, wenn gleich sie Z»» ' ^,» des geschlossenen Friedens getreulich entschlösse» seien, leicht von den drei Ländern aufgewiegelt und Titel mehrerer Freiheit verführt werden können. Unter dem gemeinen Mann in den Ländern sei der Eist» j» groß; in Schwyz sei vom päpstliche» Nuntius ein zum Frieden mahnendes Schreiben abgehört, aber Zweifel gezogen und als eine Unterschiebung ausgelegt worden, so daß eine Abordnung zum Nuntius ' worden mit der Anfrage, ob das Schreiben ächt sei, was er bejaht und durch ein zweites Schreiben ,,Zt» welches Alles zu spät und von keiner Wirkung mehr gewesen sei. Über dieses Anbringen haben beider Stände berathcn und gutgcfunden, den Obrigkeiten unverzüglich Kenntniß zu geben und dein A»> und den unbetheiligtcn Orten ihre guten Dienste zu verdanken, mit der Bemerkung, gleichwie beider Stände ' ^ bisher nicht ermächtigt gewesen seien, die Ordres zu den Kriegsoperationen zu hemme» oder zu fördern, auch diesmal die weitere Verfügung in der Hand der Obern. Die Gesandten für steh hätten nichts dagegen- 2'. 7!) 7" °i"igen unbctheiligtcn Orten Abgeordnete sich da- oder dorthin verfügten, um den ge.ne.nc» Man» nnt Hilfe ^ AindassadorS zu capacitiren. Nach dem Mittagessen habe der Ambastador abcrmaltgc o»ltanzcn mache» lasten, '''^chinmt nach Luccrn zu reisen, nm von dort auS für dcn Frieden zu wirken; darauf sei crwtedert worden, ^ich und Bern finden diese Neise nach Lucern für überflüssig und zweifeln, ob die Obern eS zugeben wurden, " dieser Seite nichts mehr zu ucgotiirc», sondern lediglich die Friedenöratifieatiomu von de» d>e> ^>tc» s ' Staatsarchiv Zürich: Acten ToMnbarg, Friedensverhandlung. (Orig.) ha, '' ^12, ZV. Juli. Die lucernischcn Gesandte» in Aara» an Lucern. Die gestrigen Berichte seien dem Ast», " Botschafter mitgcthcilt worden, um mit ihm über die Remcdur der Verwirrung zu berathschlagen. u»>^ ^'chrt gesehen, dasi kein anderes Mittel übrig sei, als wen» die drei Orte den Frieden ebenfalls annehmen ^esen» Zwck die eidgenössische Versammlung näher an die Orte, etwa nach Muri verlegt werde, wobei der stch bereit erklärte, selbst in die Länder zu reise». Der Botschafter habe die? durch die unbetheiligten ^»n ^ ^ Städte bringen lassen mit der Vorstellung, dasi Luccrn und Uri den Frieden halten wollen; bei, b Fatalität eintrete, dasi ihre eigenen Landleutc und Unterthaneu fast nicht zurükgehalten »verde» könnten, «b ^ien zuzueilen, so werde das Beste sein, leztcre auch zum Frieden zu vermögen. Es stehe nun an dem, "rich »nd Bern zu einer Verlegung der Tagsazung zustimmen oder nicht. Staatsarchiv Lncern: Acten Toggcnburg. (Orig.) Schultheis;, Räthc und Hundert von Luccrn a» die Gesandten in Aarau. Mit allem Gesandten angezeigt, dasi ihre Abreise von Aarau nothwcndig werde, weil Frieden oder Krieg >»oll der Obrigkeit sei. Seit dem gestrigen blinden Lärm und dcn nachherigen Contreordern ^i^niand mehr gehorsamen und AlleS wolle marschiren. Einige Officiere seien bei dem Volk, andere habe ^ie starken Drohungen heimgeschikt, kurz, die eigenen Officiere können bald auch nicht mehr ein Wort an dmchbringen. Brigadier Pfyffer habe durch ei» wachsames Knäblein entbieten lassen, daß er in der bcr Bauern sei und nichts weiter mehr schreiben könne. Staatsarchiv Luccnn Acten Toggcnburg. iConcept.) i7lz, z<). Juli. Lucern an die Brigaden zu Sursee, Münster, Willisau und Etttlcbuch. Seit dem eg Luiden Lärm könne das Volk nicht mehr zurükgehalten werden; wenn daher einzelne Eompagnien, wohin ^c»» ^ »tarschircn »vollen, sollen die betreffenden Officiere Befehl erhalten, mitzumarschiren, damit das Volk, möglich und sofern ihm diese Officiere genehm sind, nicht ohne Führer sei und in gänzliche Verwirrung ^ '"'t bestmöglichem Geschik, Sanftmuth und Geduld, wie sie solche Zeiten erfordern, veranstaltet Staatsarchiv Lucern: Acten Toggcnburg. (Concept.) 3>N' 1712, ZV. Juli. Lucern an dcn Brigadier und Kriegsräthe in Hohenrai». An die Abmahnung und ^stung dcS Volks könne nicht mehr gedacht »verde», sonder» die Officiere sollen eben mit ihren Eompagnien ^rie ^'»d ziehen und opcriren. Wenn daS Volk mehr Officiere verlange und namhaft mache, so haben die Vollmacht, solche auö der Stadt zu beschreiben. Die verlangte Munition und Stükc »verde» alsbald Staatsarchiv Luccrn - Actcn Toggcnburg. ^. Sinserbrüke s. auch den Bericht des Oberst von Mitlitten v. 2V. Juli und vcr bernischcn Generalität v. 2l> Staatsarchiv Bern: Toggcndurgbiichcr v. ab. N>- Ferner über die Demoralisation der bernischen Armee: A. a. O. x. 234. 842. 1712, 21. Juli. Kriegsanordnuugcu von Zürich und Bern. 1. Morgens 1 Uhr. General Frisching meldet aus Muri dem zürcherischen Commando in Maschwande» gestrigen Zusammenstoß bei der Sinserbrüke, und verlangt einen sofortigen Einfall in das Zugergcbiet. 2. Vormittags. Commandant und ÄriegSräthe in Maschwanden berichten an Zürich, die bcrnischc ^ zeige durch einen Officier a», die ganze Armee von Lucer», gegen 8000 Mann, sei gegen die Bcrncr angernkt stehe ihr im Angesicht; daher solle Zürich unverwcilt einen SuccurS von 2000 Mann abmarschircn seien nun alsobald vier Bataillone und zwei Compagnic» nach Bremgarten beordert. Die Bcrncr haben ihr ' in Muri verbrannt und sich gegen Vilmcrge» und Wohle» zurükgezogcn. Zürich soll alle verfügbare Ma»>w bereit halten. In Unterlunkhofen haben die zürcherischen Soldaten aus Muthwillen mehrerer Häuser angeste ^ 3. Zürich befiehlt seinen Truppencorpö in Maschwanden, WädcnSwcil und Nüti, dem Feinde wo und wie > Abbruch zu thun, und unter einander gute Verbindung zu halte». Wenn der Feind sich von der bernischcn wieder entfernt haben werde, solle das Hilfscorps aus Bremgarten zurükgczogen werden. 4. Die zürcherischen Gesandten in Aarau berichten dem Commando i» Maschwandcn, daß die Generale ' Armeen unverwcilt zusammentreten und gemeinsame Rathschläge fassen, um einen entscheidenden Streich ausznG Staatsarchiv Ziirich: Acten Toggcndnrg. r , Si»6 843. 1712, 21. Juli. Die zürcherischen Gesandten in Aarau an Zürich. Seit der gestrigen Actio» haben die Gesandten Berns ihre Gedanke» geändert und habe man sich heute gleichmäßigerer Erlasse au die Genera verständigt. Von der abermals angeregten Verlegung der Malstätte nach Luecrn oder der Verschiebung der könne begreiflich keine Rede mehr sein. Laut Bericht des französischen Gesandten sei die Baucrnsame »> schwierig, habe zum Theil ihre Officiere weggejagt und ein Panner der Freiheit aufgerichtet, was ihn zur vcranlaßte, ob den luccrnischen Gesandten nicht die Rükreise empfohlen werde» sollte, um den Aufruhr zu Darauf habe man erwiedert, Lncern habe so viele hochverständigc Herren, daß die Abreise nicht nöthig Lucern mit seinen Bauern nicht zurccht kommen könne, würden Zürich und Bern auf Ansuchen ihm die H> ^ ^ bieten. Darauf habe der Ambassador gesagt, wenn Niemand nach Lucern gehe, nüze auch er da »im möge man also den Gewalt brauchen, doch wisse noch Niemand, wie der Austrag sein werde. Staatsarchiv Ziirich: Acten Toggenburg. Friedensverhandlung. 844. 1712, 2l. Juli. Bürgermeister, Schultheiß, kleine und große Näthc von Zürich und Bern Schaffhausen zu thätlichcm Zuzug, die übrigen evangelische» Orte aber zur Bcrcithaltung ihrer HilfstruM"'^ die drei renitenten Orte, welche thatsächlich den Bruch bereits gethan, mit Gewalt der Waffen zur Ratio' Billigkeit zu bringen. Staatsarchiv Ziirich: Geh. Wissivenlmch ?' "v' 2581 845. 1712, 21. Juli. Zürich an seine Gesandten in Aaran. Von einem Waffenstillstand oder einem längern ^warten könne keine Rede mehr sein, da die Widerwärtigen selbst zn völliger Ruptur den Anlaß gegeben. Zürich heute einstimmig beschlossen, allerorts offensiv oder defensiiv vorzugehen. Die Gesandten solle» dem französischen ^tschaster und den unbetheiligten Orten hievon Kenntnis! geben. Im Weitern schließe sich Zürich der Berncr- ^struction, daß Luccrn und Uri das Friedensinstrument auch zu besiegeln und unter ihrer Erklärung, sich der ^stcutc» Orte nichts zu beladen, ihre Unterschrift zu sezcn habe», an, da dem Vernehmen nach auch Luccrncr sich "utcr den gegen die Berner augerükten Feinden befinden. Staatsarchiv Zürich: Geh. Misjivcnbuch I>, 412. 84t',. 1712, 21. Juli. Zürich und Bern mahnen die drei Bünde, ihr in Bereitschaft stehendes Regiment von ^ Mann uuvcrwcilt als Hilfscorps gegen Rüti, Kt. Zürich, abmarschircn zu lassen. Staatsarchiv Bern: Toggenburgbiichcr v. 4K. (Abschrift.! . ^47. 1712^ 21. Juli. Gcsaudtschaftöbcricht der bcrnischcn Gesandte» aus Aarau. Mit Bezugnahme auf die Aste bei der Siuscrbrüke verlangten die Stände Zürich und Bern von Luccrn zu wissen, wessen sie sich gegen Ort inskünftig zu versehen haben. Die Gesandten von Luccrn antworteten: eben dies sei ihr Elend und Klage, daß ihre Unterthancn sich widerspenstig erzeigen und ihnen den Untergang androhen, ihre» Herren ^Lucern), die sie nur Pcrruqucnbubcn namsen, nicht mehr folgen, sondern, wann selbige sie zum Friede» aip- ud vvm Krieg abmahnen, ans sie schießen würden, wozu sie die Ländcrbaucrn schlimmer Weise angeführt haben. sK der Stand Luccrn in einem compassionöwürdigcn Zustand und sei er diesmal wegen der Rebellion der Bauern ^ größere Gefahr als bei dem vorigen Krieg. Sic könne» vor Gottes Angesicht in guten, wahren eidgenössischen ">en versichern, daß alle Schreiben von der Obrigkeit her sie erinnerten, den Friede» guovw moüo zu schließen. Respect sei von den Bauern hintangcsezt, diese halten alle Bote» ans und plündern sie aus, so daß sie, die ^ 'Adten, seit fünf Tagen ohne allen Bericht seien. Staatsarchiv Bern: Toggenburgbiichcr v. Sg. ein- ZI. Juli. Lucer» an Uri. Die ganze Mannschaft sei im Anzug und auf heute Alles zum Angriff »»^"sstn, weshalb Uri seine Hilfe beschleunige» soll. Die Abordnung einer Gesandtschaft nach Wallis wird gut »lS ^^^"^ig befunden; Uri soll dieselbe baldigst abgehen lassen; Luccrn könne leider von seinen Ehrenmitteln meiere Niemimden entnmngeln. Staatsarchiv Luccrn: Acten Toggenburg. (Concept.) 849. i7j2^ 21. Juli, Schottgau. Schultheiß und KricgSräthc von Luccrn au Luccrn. Heute morgen haben ^ Schultheiß Schwytzcr und Brigadier Sonncnberg von ihrem Lager in Horben nach Auw zu Brigadier Pfyffcr um über den Angriff zn rathschlagen, doch sei eine Bcrathung unmöglich gewesen, weil es geheißen, auf 'd, der zu Muri liege, loszugehen. Daher habe sich das Corps von 30V0 Manu von Horben über die fortbewegt, während die Länder, durch Zllttv Mann unter Brigadier Pfyffcr verstärkt, durch das Reußthal '"bzogcu, Abends 7 Uhr habe das crstcrc Corps die Hochwacht bei Bcttwyl erreicht. Staatsarchiv Lucern: Acten Toggenburg. (Orig.) der Juli. Die schwyzcrischen KricgSräthc in Wollcrau berichten an Schwyz, daß sie morgen in biiw ^ dm Feind angreife» werden; die Roth an Geld dränge, .gegen Zug Öffnung zu mache» und die Ver- 'ä herzustellen. LanbeSarchiv Schwyz: Acten Toggenburg. (Orig.) Zl. Jnli. Sins. Landammaun Schorno berichtet den Kriegöräthen in de» Höfen, daß die drei h<»k ^'^^ös den Feind ans dem Kirchhof, den Häusern, Scheunen, Hckcn und von der Brüke zu Sins nach H>uu" ^dcrstand abgetrieben und in die Flucht gejagt haben. Der Bericht wird sofort in Original a» den Aeschikt und auch Uri mitgctheilt. LanbeSarchiv Schwyz: Acte» Toggenburg. (Copie u. Rathsmanual.! 8i»z. 21. Juli. Uri berichtet an Schwyz, daß seine Truppen noch diesen Abend anmarschiren werden. Landesarchiv Schwyz: Acten Toggenburg. (Orig.) 2582 833. 1712, 22. Juli. Das Commando des Corps zu Maschwaudeu au Zürich u»d au die zürcherischen Gcsandü" iu Aarau. Das Hilföcorps von 2<>W Mau», das auf Ansuche» Berns nach Bremgarten geworfen worden, we>^ wieder zurükgezoge», nachdem die bernische Armee in ihrer Stellung bei Wohle» einige Zeit zu verbleiben »nd ' die anrükendcn Hilfstruppen aus ihrem eigene» Lande und ncne Instructionen aus Bern abzuwarten gedenke, einer Conjunction mit Bern kann daher jezt nicht die Rede sein, da beide Armeen zu weit von einander cntst stehen und die Berner nicht im Stande seien, den Feind jenseits der Renfi zu vertreiben und anderseits die Zurw sich ebenfalls wegen des ringsherum stehenden Feindes, der heute Mvrgen bei Hütten eine» Einfall gethan, conccntn > müssen. Staatsarchiv Zürich: Acten Toggcnburg. (Concept u. Ong-1 834. 1712, 22. Juli Die Kriegsräthe in Wädcnswcil an Zürich. Der Feind habe seit Morgen 3 bis Mittag 11 Uhr an verschiedene» Orten, bei der Vellen »nd auf Hütte» ». s. w. hartnäkig angesczt, st> endlich zurükgeworfen ivorden. Die Zürcher haben 11 Todte und ungefähr !>(1 Vcrivnndcte; der Feind h"^"' der Bcllcnschanze 29 Todte znrukgelassen, die Zahl derselben bei Schönenberg, Hütten und dem Bergli sei »nbcka> Die Truppe» seien so ermattet, daß sie nicht mehr feldtüchtig seien und Ersaz dringend Roth thnc. Staatsarchiv Zürich: Acten Toggcndurg. Orig. (Zahlreiche Berichte.) 833. 1712, 22. Juli. Zürich an seine Gesandten in Aarau. Da nunmehr der völlige Bruch mit Orten klar am Tage sei, sollen die Gesandten sich angelegen sein lassen, daß von den unbethciligten und ^ von de» evangelischen Orten wenigstens je ein Abgeordneter in Aarau verbleibe, um in allen Vorfallenheiten ^ ihnen das Nöthige berathschlagen zu können. Dann soll man mit den Gesandten Berns sorgfältig überlegen, »nd wie die Gesandten von Lnccrn und Uri in Aarau zurükgchaltcn werde» können; Bern soll Anstalt daß sie nicht etwa unter irgend welchem Borwand oder gar bei Stacht und Nebel entwischen, da durch ihre ö"'' Haltung in den katholische» Orten, wo ihr Credit und Ansehen bekanntermassen groß seien, der Friede» dcstn befördert würde. Staatsarchiv Zürich: Geh. Missivcnlmch p- 4'^' 83K. 1712, 22. Juli, Aarau. Die zürcherischen Gesandten an Zürich. Herr de la Martiniore habe im des Ambassadors mitgetheilt, daß die Gesandten von Lnccrn und Uri ihre Abreise für »öthig finden, u»> Z" mit größer»! Nnzen als hier zur Besänftigung der Gcmüther arbeiten zu können; darauf habe man crwicdeU, Herren von Lucern und Uri sollen thnn, was sie für angezeigt finden. Stachmittag 2 Uhr haben sie wirklich ^ den Gesandten beider Stände den Abschied genommen und nochmals versichert, getreu bei dem FriedcnsscW'^^ verbleiben. Man habe sie mit freundlichem aber kurzem Bescheid entlassen und nicht rathsam gefunden, st^h ihnen über dies und jenes weiter einzulassen, außer daß der Wunsch geäußert wurde, es möchte daS Friedensinsinu" in Bezug auf die Neutralität vervollständigt werden. Sie entschuldigten sich, daß ihre Briefe aufgefangen we Staatsarchiv Zürich: Acten Toggcnburg, Friedensverhandlung- 837. 1712, 22. Juli. Die Gesandten von Bern in Aarau geben der beimischen Generalität die Weist" ^ nunmehr gegen die renitenten katholischen Orte einen entscheidenden Schlag zu führen. Staatsarchiv Bern: Toggcnbnrgbüchcr I). K2. (L>rig) Atll^ 858. 1712, 22. Juli. Siebner Mettler iu den Höfen an Schwyz. Nach der feurigen Action an der ^ seien die meisten Landleute und gar alle Untcrthancn weggelaufen, so zwar, daß zu befürchten stehe, es werde" ^ Untcrthanen, ja das ganze Vaterland verloren gehen, wenn nicht in aller Eile mit allem Ernste die Leute >" ^ Feld gemahnt werden. Eben ergehe ein Generalsturin »nd in allem Wetter flöchne das arme Volk über ' Kopf in die Berge. , Land ^SlN 'chiv Schwyz: Acic» Toggenlmrg. 839. 1712, 22. Juli. Schaffhansen meldet an Zürich, es habe laut Mahnung seine Truppe» sei aber von seinen Gesandten über den Abbruch der Friedensverhandlungen noch ohne Bericht und laste E 2583 ^ Hoffnung auf den Friede» nvch nicht völlig sinken. Darauf will Zürich eine Recharge an Schaffhauscn aber- '"kn, wogegen aber die Repräsentanten von Bern den 24. Juli Bedenken tragen, damit auch Freiburg und ^ othurn in der Neutralität behalten werden können, worauf die Recharge unterbleibt. Staatsarchiv Zürich - Acten Toggcnburg. Orig. u. Geh. Rathsmanual v. 24. Juli x. 213. 1712, 23. Jwli. Zürich gibt dem Statthalter Mathias Landolt, der zum Präsident des KriegSralhS ^ll'ählt wird, als Feldobersten dcö Corps in Maschwandcn den Obmann Bodmer bei. Staatsarchiv Zürich: Acten Toggcnburg. (Orig.> I7iz^ 23. Juli, Aarau. Der französische Botschafter an Zürich und Bern. ^ ^^Us n'igmoro? pn« quo uous u'nzlous lnit, ä-Ioss. los Doputös impnrtinux ob mnzJ touts los offorts imnxi- ^ ^ pour porsundvr nux trols lounlllos (lnutous papulniros guo lour intorost domnudnit gu'ils ncguiosenssont n llnix cpii lour ostnit olkorto. Vous snvo?, Unxniüguvs Loi^uours, guo uous nvous ou oAnloinont n oombnttro Mission ot In lidsrto; niusi vous no dovox pns ötro surprls guo uous nz^ous vollouo eoutrs do tolles nrmss. eh ^ prosoutomont d'vxnmiuor, si votro xloiro ot lo ropos liolvotigus vxi^eut guo vous poussie? los ^ ^ prudont do snoriüor votro pnssion guo d'oxposor In Luissv n uuo porto wrg^ ^ sommss n In voillo äo vous volr touts su nrmos. 8o^o? vlotorisux ou vniuous, gu'on nrrivorn» ^1 oo u'ost votro nlknildlssoinout do mnuiors guo vous nuroö vous möiuos ouvert In porto n vos onnvmls ^ entror dnns un pn^s gu'ils oroisnt lour nppnrtonir äo ärolt ot gu'ils n'ont pordu gu'nprös dos ovönomonts ^ordiunirss. da ulliungnug xns guo vous rvAnrdiv^ los trnitos äo Nuustor ot äo Mostplinllo oommo dos rom- ' ^ ^utklsnuts pour vous rusttro ou suroto; vous nvW llssolu dos koroes eousidornlilos ot ou los xrsndro^-vous Uno lonAuo oikuslon äo snu^ ot uns nliountlou totnlo dos osprits? vsux, U. F., <^uo vous vninguio?. los Cntlioliguos, ^o voux möins guo ev soit nvoe promptitudo, o'ost oo n. ^^lllo eo guo vous pouvo? dösiror ds mloux z mnis voloi uuo vorlto dout vous uo pouvo? doutsr snns l>I>i^ (lnutous populniros out pris In rösolutlou do so olioisir uu mnltro d'ndord gu'ils u'ospörorout tlo p pouvolr oonsvrvor lours droits ot lour nnolouno libvrtö; ils out knit dos döinnrolios nupros dos miulstros tlg ou Lulsso ot ou ^.lloiung'uo oll vous snvvr: guo oo prineo n'ost pns soulomout roduit n U. lo oomtv ü ^^Mnunsdork. b/vs ollosos out ots portöos sl nvnut guo snns mos solns, Poss vous lo dirs, vous nuris^ büs ^.^lluls plus do six soinninos guo los (lnntons populnlros nurnleut dos Dopntös n Vlvuns. (lo gut no s'ost A'rivorn iuknllllkilomont, si l'ou no trouvo lo soorot do rnmouor oos osprits. (lommo zusgu'n prosout II ^ Point nxi do uoxotlntlou ul d'nrllitrnxo, guo vous nvoi! imposö tollo loi gu'll vous n plu, o'ost n vous, ko,^ ^ ^'^^miuor s'll vous oouvlvut do porsovoror dnns vos soutiiuvuts, ot ou oo ons In Diotto d'^.nrnu dovivndrn souunos douuos gui u'out pu porsnndor guo los mnxi- blitz ' snvoit do guollo roooulpouso ils out vtö pn^ös: Lolttvitü, lludvrtvnld ot uo rooouunissvut ^^pöriours; los xvuplos do Icuoorno ot d'llr^ suivont ovt vxvmplo z uous vo^ous nujourdlln^ nu nvo^or ^l'lu ^ ^nrolior n In töto dos inutius, od dos Döputvs gui u'out rlou knit gu'vu oouboruiitö dos ordros röitorös, ^ dnus los onmpnxuvs snns ossr routror dnns lours innisous. te<,^ ^ vous dit, N. 8., guo los mn^istrnts do lmovruo ot d'Cr^ n'ont pns NFi do Imune koi, ou vous ^bplg ^ iuzustieo litroev; mnis guo pout uu pvtit uoiullro d'Ilonuötvs xons oontro tout un ^lout l'nolinrnoiuont est si xrnud guo vous npprondrox uu chur guo vos ^ous out plus roou do ^ l'^' bouuuos i ^ oompris l'luutilito ot los suitos n'ont guo trop knit oounnitro guo z'nvnls rnisou. Anis lo souvouir ^ltvrtg^ sorvir gu'n lniro preudro los pnrtios guo In prndouoo oxiAg do vous. L'ost n guoi ^jo vous bl«w - iuon ooour pour sntiskniro nux ordros treguonts guo zo ro^ois du IZo^ st suivro ou möino tomps ^°Unntiou. Staatsarchiv Zürich: Acten Toggcnburg, Friedensverhandlung. 2584 Die Antwort von Bern vom 23. Juli lautet, dem Botschafter sei wohlbekannt, welche der Parteien friedliche»^ Gedanken geführt habe und wie ehrlich und aufrichtig Bern verfahren sei. Seither werde er auch die unverantwortliche Handlungsweise der Stände Luccr» und Uri in Erfahrung gebracht haben; am nämliche»» da das Friedensinstrument unterzeichnet worden, seien aus Lucern einige Stüke sammt Munition abgeführt/ Landvolk zusammengezogen worden und sei man sogar unter Anführung von Schultheiß Schwytzer und a» Standspcrsonen in das bcrnische Land eingedrungen. Diese Untreue könne nicht straflos ausgehen. Staatsarchiv Bern: Toggcnburgbiichcr I>. 187. (Abschrist-) Zürich crwiedert den 27. Juli, der Botschafter »verde an dem treulosen Vorgehen der Feinde selbst das g»»^ Mißfallen haben; man sehe nicht ein, wie man bei so gestalteten Dingen mit Sicherheit noch weiter verha» » und nicht vielmehr das vollführen solle, wozu man durch die Feinde selbst gezwungen sei. Staatsarchiv Zürich: sich. Missivenbuch?. '»»»»» 8<»2. 1712, 23. Juli.' Bern klagt wider Lucern und Uri, daß stc sich mit den Truppen der drei O rte vereinigt haben und nun inögesammt im Freiamt kriegsbereit stehen, wo sie sogar vor »venig Tage»» bernische Dorf Fahrwangen angegriffen haben. Da Frciburg und Svlothurn ihre Angehörige» zu stündlichcr 4" Haltung aufgemahnt, ergeht eine gleiche dringende Mahnung von Bern an Basel, Biel, Schaffhausen und Neue»' Staatsarchiv Bern: TvMNlmrgliiichcr I). 120. 12». (Abschnsü"-) 8 Mann im Kanton Zug haben auch Lncern n»»d troz der Gegenbemühungen der Behörden steh für den Krieg erklärt und sich bereits mit den drei andern conjungirt, wodurch zum Jubel aller Gutgesinnten daS katholische Wesen in einen Stand getreten sei, der du Hoffnung gebe, daß der erlittene Schaden baldigst ersezt und die Heretiker in der Lage seien, von denjenigen hinzunehmen, welchen sie solche geben wollten. Nach einem einläßlichen, aber übertriebenen Bericht über das bei der Sinserbrüke, fährt der Nuntius fort; als am 19. Juli in Lucer» das Gerücht umgegangen, daß die Katho >» die Sinserbrüke forciren werden, habe sich der Rath der Hundert sofort versammelt, um bei dem Lärm der' »' und Landleute in daS Feld zu ziehen und ei» Aufgebot zu erlassen, »vorauf die Bauern haufenwcis Als man dann gegen Abend dieses Gerücht anzuzweifeln anfing, wollte die Obrigkeit ihren Entschluß 6"^'" das Volk wieder nach Hause schikeil. Es sei aber in Erfahrung gebracht worden, daß die Bauern schon vo> U» ^ Tagen in einer besonder» Zusammenkunft beschlossen hatten, zu den Truppen der katholischen Orte zu Bauern seien fest entschlossen, mit allem Gewalt zu kriegen. Es hätte w'enig gefehlt, daß ein Rathsherr, den ^ zur Begütigung des empörten Volks »ach der Rooter Brüke abordnete, gctödtct worden wäre, ebenso habe an ^ Jesuit, der das Volk zum Frieden ermahnte, über Hals und Kopf seine Rettung in der Flucht suchen müsse»» ^ Bauern haben sich ihre Officiere selbst ausgewählt, darunter auch den Schultheiß Schwytzer, obgleich er >»e1» 8V Jahre zähle. Staatsarchiv Bern: Toggenburgbilchev I). 105. (Beglaubigte Abschrn - 8 Gulden gegen Verpfändung deS Landes erhältlich wären, 'est Verpfändung Verstösse aber gegen die LandSgemeinderkanntniß; man möge also erwägen, ob cS nicht den ^'»ten sowohl in de» Höfen als in den Freiämter» vorgebracht werden sollte. Ohne einen solchen Beschluß weder Rath noch Weg, um Brod oder Geld aufzubringen. vandcSarchw Schwyz: Acten Toggcnbur.., iEoncchte.f flflli. 17,2 23 f> Bender in Presiburg an Baron von Thür», Dem Auftrag gcmäsi habe er bei kaiserliche» Ministerium um einen Entschluß sollicitirt, dasselbe sei aber durch die englischen und holländischen >'ren und Berichte von Prinz Eugen und ans Spanien derart beschäftigt, dasi ein weiteres Dränge» geradezu "^lich wäre. Sowohl der Obersthofkanzler von Seilern als Referendar von Buol haben die Unmöglichkeit für Kaiser vorgestellt in seinem und des Reichs Namen, ohne Zustimmung aller drei Neichöcollegien eine Commission Führung der Unterhandlungen zu ernennen. Dazu sei der Hof noch ohne jegliche Nükänßernng der Stände ^ich und Bern über das an den Abt erlassene Inhibitorium, Man müsse sich also zeitweilig gedulden. Weitere "b schärfere Mittel können beide Stände gegen de.. Abt doch nicht vorkehre», da sie sich nicht beigehen lasten seine außer der Eidgenossenschaft gelegenen Besizungen anzugreifen. Der Papst habe wegen St. Gallens , " ^cve an den Kaiser erlassen wodurch der Hof seine Absicht erreichte, nichts destowenigcr aber dafür halte, die -"',k"tt)olischc„ Orte» Übermächte» 2»,l>U0 Send! seien geflissentlich »ach Zürich addreffirt worden, nur dan.it ...an in n? > dt nicht zahlen müsse. S.istsarchw St, Gallen: Copialband I''. IKS7, 8l!7. 17,2 24 Juli, Zürich und die bcrnischcn Repräsentanten daselbst befehlen ans den Bericht, daß in ^-» eroberten Städten und Landen einige Nntcrthancn zum Feind übergehen und wider beide Stände die Waffen /''sc"' de» einzelnen Truppencommandanten und Amtleuten: l. Die den Untcrthane.. abgenommenen Waffen auf a risches »der bcrnischcs Gebiet in Sicherheit zu bringen, mit der Versicherung, dasi wer sich bis zu Ende der ^»»rnhc» treu und gehorsam aufführe, mit besondern Gnaden werde ange.ehen werden; 2. ei» bezügliches - -"'Zuschlagen; 3 genaue Verzeichnisse der Mannschaft zu erheben, um diejenigen, welche zum Feind über- genau in Erfahrung zu bringen; 4. alle Schritte und Zusammenkünfte der Unterthane» scharf zu llch'igen. Staatsarchiv Zilrich: Acten Toggenburg, 8«8. l7l2 24 Juli Gründliche Vorstellung einerseits, wie ei» Stand Bern alle zumnthlichcn Mittel und ^"k'käge zu Wiederherstellung eines billigen und beständigen Friedens aufrichtig beigetragen und angenommen; n/^itö da..», wie ans Seite Lucern und llri zuwider de», förmlich geschlossenen und wirklich verbriefte» Frieden " A°r Wcjs<: die Waffen wider die bernischc» Lande und Völker geführt werden. Schultheiß kleine und große Räthe der Stadt Bern thn» h.em.t aller»...»,»gl,che» kund und zu w.ssen: kdie vor weniger Zeit in Drnk ausgegangene Manifest genugsam an den Tag gelegt, wclchermasse» die R >k)"°r der Grafschaft Poggenburg von ihren ehevorige.. Herren und Grafen mit allerhand schönen Freiheiten, > « "d «s-'M, -w, .«dich ».ich... » Kich.. Sc s». ch "lk- dieselben von Zeit zu Zeit an sothanen ihren Rechten und Fre.he.tt.. heft.g betrankt n..d vernachthe.l.gt " dcrmasse.. daß, als die Namens des jeztmaligen Herrn Abte» zu St, Gallen alldorten verführte nbermnß.ge h /°zu strenge Regierung denselben über das Haupt wachsen und nmrträgl.ch werden wollen, d.ese guten Land, beiden Religionen ohne Unterschied, nach so langem und kostbare», der Sachen U.n.r.eb e..dl.ch ver e.tet bewogen worden lobl Stand Zürich mit und nebe» uns um Hilf, Schuz und Rettung dr.ngendl.chst anzuflehen; 258k darübexhi» dann wir die beide» Stände auch alle ersinnliche Mittel und Weg vorgekehrt, damit aller bedenk!»^ Weiterung vorgebogcn, dargegcn aber diese Streitsache» durch billige und gütliche Vorschläge friedlich ' und also jedem Thcile daö ihm Zuständige zu ruhiger Besizung angewiesen werde» mochte. Es hat aber Ihre ff Gnaden, der Herr Abt zu St. Gallen, durch eint und andere Einstreuungen nicht allein die hierscits "«ist frcundbillige Erörterung jederzeit zu vcruumöglichcn gewußt, sondern annoch jüngstens unter mannigfaltigen ^ listigen Vorgaben, Verheißungen und Bedrohungen diese toggcnbnrgischen Landlcutc unter seinen vormals mißha"^^ Gewalt wiederum zu bezwingen, ja unter sich selbst aufzureiben getrachtet, dahcrv dieselben aus höchster Noth lfft>" unö, die beiden Stünde, um wirkliche Hilfe und Rettung angelegentlichst ersucht, welche wir Gewissens halb den Bedrängten, auch nicht zu versagen gewußt. Und wie nun wir daraufhin den Toggcuburgern beider Mlijff' einige Mannschaft zu ihrem tröstlichen Bchilf zuschiken trollen, anbei aber die lobl. eidgenössischen Orte ff" durch münd- als schriftliche Erklärungen vergewissern lassen, daß deroselbcn Land und Leuten dahero die Verdrießlichkeit oder Schaden nicht zukommen sollen, hatten die katholischen V Orte Luccrn, llri, Schwpz, ^ walden und Zug, ungeachtet dieser unserer so aufrichtigen Versicherung, dem Durchzug unserer in das Tvglll" ^ gewidmeter Hilfövölkcr mit Gewalt widerstanden und zu dessen Behinderung der Grafschaft Baden »nd ^ liegender Städte sich mit gewafsneter Hand bemächtigt, also unsere obcrkeitliche Mithcrrschnng allda höchst verlezt, mithin dann auch unsere gemeine Unterthanen wider unS, die beiden Stände, cigengcwaltig aufgc'»" neben ihrem zusammengezogenen Volk unter die Waffen gestellt und feindlich wider uns gebraucht. Gleich«-'" ^ unser darbei geführtes Absehen in alle Weg aufrichtig gemeint war, also hatte der Allerhöchste unsere gs^ ' Waffen so gnädiglich gesegnet, daß durch tapferes Verhalten unserer Kricgsvölker, »»geachtet unserer Feinde Widerstands, wir dennoch glüklich obgesiegt und folglich die Stadt und Grafschaft Baden mit Inbegriff der ^ Meiling?» und Vrcmgartcn w., wie auch die Freien Ämter erobert und in Bcsiz bekommen, gestalte» nach solch schönem Vortheil wir mit Gottes Hilf unsere Waffen wider bemeldeter lobl. V katholischer Orten eigene auch allerfüglichst hätten fortsezen können, so aber lediglich aus friedliebendem Gcmüth unterlassen und dero also verschont worden, daß vertröstetermassen man denselben cinich Übel oder Schaden zuzufüge» nicht 'w ^ Zu mchrer Vcscheinung nun, daß wir jeder Zeit dabei friedfertige Gedanken geführt, hatten wir, sobald von lobl. Stands Basel zu freundlicher Hinlegung der so bedauerlich angewachsenen Unbcliebigkeit eine gemeine c nössische Zusammenkunft nach Baden auszuschreiben gutbcfunden, unserseits dieselbe in eben solch Üicd^S"' Abscheu durch unsere verordneten Herren Gesandten besuchen wollen, zu solchem Ende nur verlanget, dall Garnison oder Vesaznngsvölkcr, so bcmeltc V katholische Orte ganz unbefugt und wider Recht in d» ^ ^ Baden eingezogen, wiederum abgcthau und also den allseitigen Ehrcngcsandtschaftcn die erforderliche Siclff>^ friedlicher Handlung verschafft werden möchte; und obgleich dies unser Zumuthen in aller Billigkeit bcgr»" war dennoch solches von besagten katholischen V Orten in keine» Weg zu erhalten, durch welche dann die Sachen in Weitläufigkeit und dahin gcrathen, daß die krieglichcn mchrern Verfassungen und ^ erwekt worden. Inzwischen waren die Herren Ehrengcsandten ctwclcher lobl. unparteiischer Orte immerhin fältigt, wie die Wiederherstellung eines ehrlichen, billigen und beständigen Friedens zum Stand gebracht möchte, zu welchem End dann selbige eine nochmalige allgemeine eidgenössische Tagsazung nach Aarburg und ^ angesehen, welche wir unserorts abermalc» willig besuchen und, nachdem um mchrer Kommlichkcit willen gemc»»' ^ die Malstatt »ach Aarau zu verlegen gutgcfuuden, auch alldorten die Fricdcnshandlung in sechs Woche» sezcn lassen, alle» beschehcnen Fricdensvorschläge» geneigtes Gehör gegeben, und unserseits alles Zumuthliäff tragen, was immer einen guten und billigen Frieden hätte befördern möge», so daß durch unabläßigeu ^ vielfältige Sorge und Bemühung wohlcrmelter Herren Gesandten die Sachen endlich dahin gerathen, dnl ^ beschchene» verschiedenen Vor- und Gegenvorstellungen die Herren Gesandten lobl. intcressirtcr Orte genommen, solches ihren Herren und Obern zu beliebender Gcnehmhaltung zu hinterbringen und auf sich sämmtlich in Aarau wieder einzufinden. Indem aber von Seiten Untcrwalden die Fricdensvorschffff^ eingesandte Schreiben rund und gänzlich ausgeschlagen, Schwyz und Zug dann sonst stillschweigend znrüklll als hatten die Herren Gesandten der lobl. Stände Zürich und Bern an einem, dann Luccrn und llri aw Theil kraft von ihren allseitigen Herren und Obern erhaltene» Gewalten und Befehlen dero Genchmhaltung bea S»87 gcgcn tiu .udcr er-ssu.t, folglich», solch, in ciu FritdtnSilistrli 'Utot vtlsasst» lach!,. alls.itig d .ssrlbc Moutag. "< ld »„Ii i„ Rom,,, d-li-b-, mit ,ig,„>,il,,dig,u U „t-,sch-if>-„ b-lltg-N. »-«-» i-d-m -h-il „,,d d,ff.« Zuh.I, »°„ „u- d-„ l-tid,« Stä»d,„ gü,,ch „ud B-,„ hoch. ?«-'-itllch ,„„.ch,I«,„ „ud l-,„ästig, mo.dtui l--l so Sacht« d„s-l»-„ aus solch dtttdt„dh .„dl„„.. dtrlassti, ,'„d sondttlich, do dic Hcr.», Gtlaudl.« von L„cc„i und Iii, „och bt, Btschlus, "l«'„ ,,«d so oft „ud »i-l mit ,,„g-„>-i„m Dt,l,t, ->» G°t„° ti-ugt, i„,„,,i,z di-stfall» „ud „dlich j«„, g,u,,i„.. g„ch-ud-,-G-d.»k-» da»«,, ,,,«, fasl-u ? - s>ch -l„, >-id-, oll l--,,»-« S»>'.u-„, >-id» l d.i, -«-» >» »°> S-,t. »- dm IS. d,.,-° ,.„f-„d,„ >»«.,« j« B.staud di-st- «,i-d-„Si„l>„„„-,t>- »°» d-„ »ol,«, s-t-alt-u d-, O„- > -d-,l.i,iich, B-s.-gl„„g au-g-d-ach. s°>>-», »l«' -°-l» -»« d« St-»- >«---» -» »°ll-»t Zag «»lch.-d-,,. -od ,„g,„s,iz, M«,,iti»„ „t. „od »tl„d !» V-h-lfmld-, ,„,-jug-f«l,„ ,o-,d-„, s-„d-,„ ..,ch s-litgm » I» l.,„,„lich„, »u «d,„ >>.„d°?.„„. »g .ugt», «!» «->' -ui-mm.»»-!-»-» »»d d-- ,,,-,», g-u Z .g°. M -l>. dl,ch f,i„dlich,„ Volk»,, «o„ Sch.ollj, ll„t-->o,.l»t» „,td Z„, »--ich- d,„ -h»-,,d.t.u l-,ll,g-„ ""».hm.» z,s,ch »,,-int, modti sich °-ch-l»t t.»d-„d.-- lttt-mtsch. -u,-l,ul,ch-Staad ,--,s°u. höh- „,,d Vssiti.,. tiodtfoodm «od t,„st- d-i dt. so«. St «s.,l-.«k. ».».»dt,,.- cht D,t.sch„,m,„ " «»sich, »I „.« solch g'schloff.»-« S-ltd-» t,«„s,hm- d,„ch Mach, ,,, s,cho. da, ,,,,., auch „mischtA„».l,o,ig- sich i-s„-«-», «-'f.ll-t., », .,»l.--°'.d -,t.»d„„g.„ g-hl„„d,„. „achdt,,, du,» l,„j,.f,.„ «id.,Saud »»,->--» d-m «->nd ut-h--,- V--I„lt i,,g-,,,g ,oo,d,u. ?» «°l- lt.l, i„ g„.„O,um -,«« >u.-tl»-i-g-»- Wauu ,ts. a«s I«--„ tscht. „ud „«„ich., S-,t- r, „,.^,.i, „„„„„.Host.- V-'g-dm »». ..,-i»l,-tisch-- V--s.l,--» -.u- t.chsch.-t-ud- ,».-°,,i,ch- "l> Iii,»,»milch ,,,,„ «id„«o j,u all-tdlug- «u-tllSrt- -l« »-»-» »»- »- »»d°», dt-l-Il,- «»dllcht. V- p-llou, dt. Such,,, V.-l°ss.ul,-i. all,, -l,«. d.tch g,g.u,°.-.,z.« -lsm.° l„-lch,-,b.„ „ich. jMtiftlud, dauu d-do-d-.ft l°d>. „uiu...-ffi„- O.l, .-- cht »-» »mdm » l,-lf-„, da,od v — -Mdlit d- , «ud „.ich -u- ».cht.» »t-dt», >°°tttt »«».- «attdt» »t»" > k».u sollt. dag ml. d-us-ld.» fttttt' »ich- i» l,a»dtl». tt. l. ». »ch-t -„» auch Maumgitch dt«, solch-- ' "",-l,.„„ ml,», -i» bllilg,- »sch-tt-u -d di-s-t s«.».-i-» ,t«d ,,»i°„t V,,f.ii.m,i, „g-u „us-t. >»>lich, Biitg,, „ud llutttchaut«, Ossi-l-t- »ud Sold...», dauu „»-,».- «- »» °-s-„° au So, -tf.lt, .«»..tu >"»-», «illi- und Mch-it „ich,, -,-t-ug-lu lassttt, mal- dtt -ttsch.tumd- G-s.l,, «ou u»l-,,u lttbttt ld . ?-b«,ud,„ „ud dtsst» fu,-,,-«°i,lf.l„, ,-i,° d-?-lf°» MS--», t» »-st-u d-lt-lf-u st,°,-l-I«- Sebül>rk«>,o. s >,»d licnliast dic von mi,crn licbcn Vl.'rvordcrn thcucr erworbenen ^ ">'d le!!I chen^Freihette.. ^Land und Leute unter göttlichem G.mdenbeistand kräftigst schien und von allem "'^lichc.. G„», 5 gleien n. helfen wessen wir hiedurch vor Gott und der ganzen ehrbaren Welt bezeugen thun, ? wir a.. dem etw. mehr rs eu.steheudeu lluheil und Schaden ganz keine Schuld tragen, sondern un.ere Kr.egs- bungen „..s ^gedrungen und also den treulosen llrsachern alleS daher Erfolgende zu verantworten uberlasten wie wm wir ...sg-sanmu und s^^ g!„.eine.!'1ie!e.^Vattr.a.M^ Wohlsein in Gnaden baldigst auszuführen geruhen wolle, ^bcil in nnscrer grosic» Rathsversammlung den 24. Heumonat 1 Kanzler Bern. Ka»t°..sarchie F-°ib..rgl srSlM»- Tralschris. in d-u.jcher u. französischer Ausgabe. ... «'.tt dt, S,.cht..g -»ll, tl» !7«t», «°l .?«,»t ch- V^!-.7ö"?tt--.u'ut.d'>l-l, stt s-l.» i-m K-i.« gtiwuugt» „o,d-„, uum-ch, ^lcgcn will. 2588 8t>9. 1712, 24. Juli. Der spanische Gesandte in Lnccrn begleitet daS ihm vom französischen Botschaft''^ Expedition zugesandte Aiahnschreiben der nnbcthciligtcn Orte in Aara» mit folgenden Beinerknngen: Das Schiff enthalte die gewohnten Prätensionen der zwei Kantone; in der gegenwärtigen Zcitlagc betrachte er aber als eitel und unnüz und daß die Gesandte» der unbetheiligten Stände ihre Dienste wohl hätten einstellen Mit Gottes Hilfe hätten die katholischen Truppen bei Eins einen schönen Portheil errungen, wo laut sichern M'U ^ die Berner und Nenenburgcr mehr als achtzig Officiere verloren haben. Dazu komme nun der PsrnnU'stl' Luccrner und der andern Kantone in die Freiämter »nd da bleibe nach Ansicht des spanischen Gesandten >ur^ übrig, als Gott zu bitte», das; er die Waffen der V Orte segne, da eö sich um die heilige Religion und »>» Freiheit handle. Landcsarchiv Schwyz: Acten Toggcnburg. (Orig.) Italienisch- 870. 1712, 24. Juli, Muri. Landammann Schorns an Schwyz. Morgen in der Frühe erfolge der gegen die zwei Orte und zwar durch Schultheiß Schwytzer gegen Bilmergen hin und durch Brigadier Pstllsi' Boswyl aus, sofern das Regenwetter es nicht verhindere. Landesarchiv Schwyz: Acten Toggcnburg. (Copie) 871. 1712, 2!). Juli. Der zürcherische Gesandtschaftösecrctär in Aarau a» Zürich. Diese» Morgen >ei Wettstein von Basel expreß angelangt mit dem Antwortschreiben Basels ans die Mahnung zur Hilfe vom 2l> 4^ In der Andie'-z vor den Gesandten beider Stände verlangte er erstlich eine Empfehlung bei dem französifflffN , schafter, daß die im Elsaß arrcstirtcn Früchte abgcfolgt werden; sodann stellte er die Unmöglichkeit und ^ Basels vor, dermale» beiden Ständen Hilfe zu leisten. Es sei besser, wenn Basel neutral bleibe, so lang d>^"^ von Freibnrg und Solothurn geschehe, sonst könnte es in Ansehung Frankreichs, des Kaisers, deö Bischst' Basel und SvlvthnrnS, von denen es ringö eingeschlossen sei, von Bern ganz abgeschnitten werden und den cvangeul Orte» mehr zur Last als zu Trost dienen. Basel wolle das Möglichste leisten; es begehre keine Dispen!^^ wohlwissend, daß seine Erhaltung nächst Gott an der Erhaltung beider Stände hange; es bitte nur, »ach Beispiel voriger Zeiten, wie in den Jahren 1632 und 1655, so lange in der Neutralität gelassen zu auch Freibnrg und Solothurn neutral bleiben, in der Meinung, daß wenn leztcrc brechen, auch Basel zu w ^ thätlichkeiten übergehe. Dieses Ansuchen geschehe in höchster Geheimdc und bitte Basel, daß eS geheim gehalten u'c Staatsarchiv Zürich: Acten Toggcnbnrg, Friedensverhandlung 4 - Au' 872. 1712, 25. Juli. Der zürcherische Agent in Chur, Johann Kaspar Meyer, berichtet an Zünw'^^ 1600 Mann Hilfstruppen werde» heute Nacht noch durch Expressen aufgeboten. Bevor aber die Hilfe in d gesczt werden könne, fordern die Häupter der Bünde die Wcgräumung von zwei Schwierigkeiten: die ,>^s des nöthigcn Geldes, damit diese Truppen in dem Zürichgebiet sich erhalten können, und die Mitwirkung § zur Öffnung des Passes durch Sarganö, dadurch, daß ein zürcherisches Detaschcment gleichzeitig gegen anrüke und daß der Landvogt daselbst strenge» Befehl erhalte, die Truppen aus Bünden durchmarschircn Z» ' Staatsarchiv Zürich: Actcn Toggenburg. . 244 u. sf. — Ferner Staatsarchiv Zürich: Actcn Toggeilburg u. Friedensverhandlung. 874. 1712, 25. Juli, Abends 11 Uhr, Hohcurcin. Brigadier und Kriegöräthc an Luccrn. Brigadier mit dem Corps der V Orte habe den Angriff gcthan und tapfer gestritten, wobei aber der linke Flügel ba den Feinden, als dem rechten schon der Sieg winken wollte, dermassen überfallen ward, daß man den Kürzer» h mußte und der Feind endlich nach ritterlichem Kampf bis an die Berge und 'Anhöhen gegen nnscrm ob und unter Bilmergen bei dem Wachtfeuer der Berncr Postv gefaßt, während auf de» weit entlegenen gegen Lenzburg sich viele Berner sehen ließen, angekoniinen war. Darauf seien die lucernischc» Comp»!!""" großem Feuer und Jauchzen hinuntergelaufen und haben gar große und lange Zeit gekrieget, nach welchei» die Länder sonderbar und das Luccrnervolk auch zu fliehen angefangen. Der Officiere Bitten, Beten und 4t > 2589 s" vergeblich gewesen, ja die überstürzte Flucht sei so beschaffen gewesen, daß in Vilmergen ein Stillstand '""»öglich und der Schwall der Verlaufenden durch keinerlei Drohungen hintertr.ebeu werden konnte. Man wollte ""^»glich „ach Hilfikon retirircn, nach der Hand ging der Rükzug aus Schongau. An de», erste» Orte sei eine ^"'m-uug .....nöglich, an lezterm gar kein Volk mehr gewesen, weil Alles sortgee.lt, so zwar, da,, man endlich ? vielem Versprechen etwelche wenige Mannschaft zu eine... Halt in Hohenre.n zu bereden vermochte Es se. auf das usierste abgemattet und diesen Abend kein Pferd zu bekommen, um mm.dl.chen Be.cht erstatten '"'l°n zu können. De. Kau.Ps habe wohl vier Stunden gedauert. Da das Volk truppenwe.se troz allen Abmahnungen ""ch Hause gelaufen, erwarte man Befehl, wie man daöst-lbe w.eder lammeln ""d ^'S ä.a»d Verth..d.gr» ,olle. ^ Volk habe sehr stark gelitten und was »och mehr, bedeutende Off.c.cre sc.c» todt oder verwundet, Staatsarchiv Lucira: Acte» Toggenlmrg, (Orig,> 87->. 17,2, 25, Juli n, li, August, Über die Währung im Lucerner Landvolk vor der Schlacht bei Vilmergen Richte» die Gesandten von Frcibnrg in Aarau a» ihre Obrigke.t, , ^ , r. ^ . DI, «».,>,,,1,,,»,.I.,u dl, «-,,-» «i- »°d I.ss,- ,- ^,-- » .,, .» ,n Z, ch ' «ch .1»,. j„m -'.iz-dl., d,- --ch °°» »-> H"«°» "f, ° „« «»z-.chl,5° « « !->»' >'!>'» «».«.-dl-» d,m schl»»,» , V-„ »Masch ab» «. ««w "-.»-hm- >«. - »» -> "-7 " -'°Ol»iz,,i, Ps,d-ss sl,»ich, »II.I» d°» Sch,,l>I„isi Schi»»» »nd .iid-.-iI„--W,»,»r '» »„I>, ch»» D,»>,» ,»,» .»dm I°»d„» I.-,«., d. II. t-is.».»..» „-m-s„i, «»,,, „,».» - «ch. ...h.» I ,s„», ° II, -INS'E «-- w»ch i" -»°»» .. M «.I »» -I. II- .»», i. d.- >-„». »«,, dl, !>->,-» D« s-i mtt fmif M,„, "»»»,» » d.II w,»„ », dl, >°md°» »'Ich'--"' -- ihn-» -„ch, I-»,» >°»'d°, ihr, °'«>I> « s° !.si dl, «-.,.» «. d„» »«M«- "M«»« M '-«w« d»I,- S-I.», l,.d-»i '' ,I„ , d Ii . - Schl.ch. -» S-»-m »°- """" f" ^ '>«-.«-11-i,, E°s->-«.s.», °.m°,d.. i« «» ---1° -.,I°--.« ch-» ''»«"«Ich,» od., P«I»>..,p.»,d s-m-chi, w-lch,-l,lchl d-i -,»-» i»,ich,ii G-d.»>,» „.»,,,» Kaiitonsarchiv Frciburg: Acten ^ssairos ks'äsratog. (Orig.) «>»,« x d.« di. «.st.» ,»i. '«-« S-„» l»g,,I... „nd dl- g-°Ii- .» 877 17.? ?t! -dn.i llloster Frauenthal. Die zürcherischen KriegSrathe melde» an Zürich die Besczung es kl.cr ?-»r MUI.VN bei Kavpel ferner daß die Soldaten ohne Wissen und Befehl er Off' Frauenthal und der ^ ^ a. ^ GottcS Wille» um eine» Waffenstillstand von " Meiere sengen und brenne», endlich daß Zug und -vaar um ^ Stunde» n..d ..... Einstellung mit dem Brennen angehalten haben. . ^ , Staatsarchiv Zürich: Acten Toggenburg. (Ong.) .. »«, iri-, Z.„I, «d"^z?,g-I^"»7zch»..,.»a i» O,.«»-°>..-.>I°"-° >» - V°i»°i-„ «Wch m» G.I„- «chM««. Staatsarchiv V-r.u Tv«g-»burgbiichrr I), 27., - Staatsarchiv Zürich, Ac.m Tv^rnburg, (Orig,. 87'.» ,7,9 si, ^..r, Aarau Berichte des zürcherischen Gesandtschaftsseeretars an Zürich, Die Gesandten ' w'Ill i7a.chl, 7l.d.7»ch»,.. «m. Di- »s°°d„» »°» d-s-»a«>, lich M >o» 2590 Armee zu begeben und dort bis auf weitem Befehl zu verbleiben, Abends 8 Uhr seien die Gesandten von Z''^ und einiger andcrcr Orte von einem Besuche des Schlachtfelds zurükgckehrt; dasselbe sei voll von Todten, alles Mk- Männer; an einigen Orten finde man siebzig bis achtzig beisammen aus einem Haufe», Laut Angabe der M»" seien mehr als tausend i» daS Wastcr gesprengt worden und ertrunlen. Diesen Morgen habe ma» i» eine»' Weiher ein zweites Unterhorn, welches das gestrige an Schönheit noch übertreffe, gefunden. Der Jubel bei d" Armee sei ungemein, die beidseitigen Verluste noch nicht ganz bekannt. Die Gesandten haben die Todtc» »"' Kreuze» und Bündeln (Amuletten) am Hals, die sie gesehen, auf 15W Man» geschäzt. Die Bcrncr mach"' Verlust gering, zwei bis drei Hundert Mann und noch wcnigcr. Die verwundete» Generale Dicsibach und Saccon»' könne» nicht genug läge», mit was für einem obstinaten Feind man zu thuu gehabt; aber sobald er zurükgeworst'' worden, habe er angefangen das Herz zu verliere». Venner Frisching soll sich bei der Actio» hcldenmüthig führt, das Volk -r In tote sin I'nrmvv mit verbindlichen Worten zur Herzhaftigkeit angemahnt und mit st>>'"" Beispiel viel Gutes gethan haben. Staatsarchiv Zürich: Acic» ToMulmrg. FrtcdcnSvcrhandlmig, 880. 1712, 26. Juli, Schvngau. Schultheisi Schwytzer von Lucern an Dicsibach, Gencralcommandant d" bernischen Armee. Uo eiol n ii, pms vvnlu nouki proeuror I 'nvimt.nAv clo vvns noevrclvr co gun nous vous clomunclons, üo vo»I»'^ pur vostro xm^rositö non8 roiivo^or Ivs prisoiiniors blvssös llv In ImtnIIIo fio. Ilior, ot von« xrlons «lo nous in- kormvr lo noinbrn guo vons nvos; vt In gunlitö xcmr pouvoir lour vnvo^or üv I'nr^ont ot «los soeonr» itocoss»»^' NV0N8 VPIVUVV In vnloul (lo vos lrmippvz ok )g orois gu'il Ii V n rivn n roj >rvol>or nnx Iioslros. ^ n voulu xnr oetto äsknittv »aus Iiumillor vt nou« prsnons nvso pntionco vo gui viont clo sn mnin. Staatsarchiv Bern: Toggenburgbiichrr I), 27», 88!!. 1712, 26 Juli, Schwyz ersucht den kaiserliche» Botschafter Trautmannsdorf in Waldshut zu versch»^'"' dasi die schwyzerischc» Officierc auS kaiserlichen Diensten entlassen werden; das angenehmste und trostreichste »b" wäre, wenn bei dieser höchstdringcndcn Roth die kaiserlichen Hilfövölker eilcndS anrüken und entweder in ^ Z Hurgau, Badencr Gebiet oder Toggcnburg einfallen, wobei die schwyzerischc» Officierc gleich mit ihren Compag"'"' mirmarlchircn könnte», Ilm diese Hilfeleistung wolle man ganz dringenlich zur Rettung deS hart bedrängten katholisch"' Wesens und der katholischen Eidgenossenschaft gebeten habe», VandcSarchiv Schwyz: Act-» Toqgcnbura, Gleichzeitig wird Obcrvogt Ncding an den Abt von St. Gallen in Neuravensburg abgeordnet, damit derst^ Geld oder Korn vvrstrcke und auch die kaiserliche Hilfe eiligst anrüken mache; ebenso werden die Officierc in SaV'st" heimberufen und dem Herzog von Savvycn schriftlich bedeutet, daß sich Oberst Hakbrctt in der Belagerung Baden wider die katholischen Orte habe feindlich gebrauchen lassen. 2591 . 884. 171Z 27 J„li Lucer» an seine verschiedenen ZrnppencorpS. Nach dem nnglüklichen Streich in den ^»'tcrn bleibe' nichts ...ehr übrig, alö sich in den nnc. forschlichen Willen des Höchsten zu ergeben und dermalen "5 ^s eigene» Stande? wahres Interesse zu schauen. Daher sollen die Grenzen wohl uberall defensionöweisc bedekt, Veru im mindesten nicht durch Wachten oder Aufstellungen gereizt werden, weil Lncer» mehr als je gezwungen be» Friede» zu suchen und weil anderseits die Soldaten so weit möglich zur Bestellung der Feldarbeiten Masse,, werden sollen Swntsvrchtv vucmil Acic» ToMcnlmrg. tEou-rpt.» 88!». 1712, 27. Juli. Z»g an Lucern. Gester» morgen seien die Zürcher an mchrern Orten i» das Znger- -ingerükt, woselbst sie mit Brennen Übel gehanSt; gleichzeitig habe Zug mit Weh.nnth fthen miissen, daß ^ »"s den Freiamter» znrükkehrenden Truppen von Schwyz und l.nterwalden troz alle-r Bitten und Vorstellungen ^de während des CinfallS und Brennens abgezogen und Zug in der größten Noth ver äffen haben. Daher verordne 2"» "»verweilt eine Gesandtschaf, »ach Aarau, n». den Frieden zu vermitteln, und habe bere-tS zweimal d,e Zürcher Iliit deii Feindseligkeiten eilizilhalteii. Staatsarchiv Luccra: 'Acten 2oaaentnlra. tOrig.) 88«. 1712, 27. Juli, Waldshnt. Graf TrautmannSdorf mahnt Zürich und Bern a» die »och ausstehende itwvltnng des leztcn taiserliehen lliescripts soom ^l. vnni.) Stantsnrchiv Zürich: Acten To,Mndurg. (Orig.) 887. 1712 28 Juli Zürich tadelt die Kriegsräthc des Corps in Knonau, dag sie a»f daS seinem C> messe» "^verstellte dcmüthige Flehe» einiger zngerischer Abgeordneter ans Ratification der Ober» hin einen Stillstand gewissen Bedingungen gestattet haben. Zürich habe während dieses Kriegs d.e Untreue und Schlauheit der zu gwßem Nach.heil und Nerdrnsi erfahren und sei überzeugt, daß sie ..tchtS Anderes suchen, als sich '"'«lmveile wieder zu sammeln und einen Streich zu versezen. Die vorgeschriebenen Bedingungen seien bei Weitem so, daß eö ans dieselbe» hin eine» Stillstand eingehe» könne, da man ans diese Weise weder deS Standes Zug "°h der übrigen Orte versichert sei. Daher wird die Fortscznng der Operationen befohlen. Staatsarchiv Zürich: Acten Toggcnlmrg. (Orig.) 888. 1712 28 Juli Zürich befiehlt dem Corps in WädenSwcil, anfalle Weise gegen den Feind zu agircn, irgend welchen be.rüglichen Vorschlägen der Feinde - die an das Corps in Knonau gegebene Weisung >ffe»d den von Zug begehrten Waffenstillstand wird gleichzeitig m.tgethe.lt - Gehör zu geben. Bei E.nrnknng ^ Feindesland sollen den Soldaten alle Hostilitäten erlaubt und nur daS Brennen bei Leib- und Lebensstrafe ^l)ten sem Staatsarchiv Zürich: Acten Toggcnlmrg. (Orig.) ^ 88«. i^z zg o^j Bremischer Gesandtschastsbcricht ans Aarau. Der französische Botschafter erklärt den Mandw» von Zürill/ und Bern daß die V Orte ans seinen Rath hin zur Unterhandlung deS Friedens nach Aarau >Svlvthnr„ ihre Gesandtschaften sehiken werden. Nach dem Berichte des spanischen Gesandten hoffe Lneern unruhigen Bauern bald Meister zu sein; die Gemeinden Root und Kr.ens haben um Nerze.hung gebeten, die übrigen bald folgen werden. Hr. Bereit! bitte zu glauben, daß Lneern w.e auch der Magistrat von Uri ° aufrichtig gemeint; Schultheiß Schwhtzer und Oberst Pfyffer H.U'e man zum Krwg lo l^olot " in ^rx° ^"»gen; der Nuntius, der die V Orie zum Krieg verleitet und sie nnter dem schein der Beförderung der ?°"schen Religion destrnirt habe, sei nunmehr in Lneern wegen des schlechten Ausgangs so verhaßt, daß er sich ?"bst nicht .»ehr dürfe sehen lassen. Der 'Nuntius habe zur Erwe.ternng der Sachen sich erfrecht, an den Papst Unwahrheit zu schreiben, der König von Frankreich habe beiden Ständen den Krieg erklärt; hievon habe der ^ ihm. dem Gesandten, durch Schreiben, die er den Gesandten vorgew.esen, M.tthe.lnng gemacht. Staatsarchiv Bern: Toggcnlmrgbüchcr I). 649. . 8i>0. 1712 28 Juli Bern ersezt Hr. Bernhard Cffinger von Wildegg, Repräsentant in Zürich, wegen dessen dmch »d-l.ch »isch--. Ml»., i« .... ........... .. »l.. 2592 891. >7l2, 28. Juli. Commandant Gabriel Frisching meldet ans St, Urban der bernischen Geucialltäi- Gott habe das dreifache Vornehmen gesegnet, so dasi Com.naudant Manuel und er mit Streifen und M"d"» h.nter Lucern sehr großen Schaden gethan und schöne Dörfer ausgeplündert haben; an Oberst Sinner habc ^ das Kloster St. Urban ergeben, worin etwa scchszig Soldaten und bewehrte Bedienstete zu Kriegsgefangene» gc''"'-h' worden seien. a ^ ^ Staatsarchiv Zürich: Acic» Toggcnburg. (Abschrist.) 892. 1712, 28^Juli. Lstaffcustillstaud zwischen Zürich und Zug, abgeschlossen zu Blikcnstvrs. Zug hat Truppe», wo immer sie gegen die Armeen von Zürich und Bern stehen, bei Verlust des Bürger- und La»dn^ zurukzubcrnftu und zu entwaffne». Der Posten und Paß zu Blikenstvrs sa.un.t der Brüke, Walten schlvyl, die olu'tt Brukc über die Lorze, d.e Sinserbrüke sammt der Schanze und der Posten bei der Sihlbrüke nebst der SelM' stnd b.s nach erfolgtem Friedensschluß an Zürich abzutreten, wogegen stc Zug für seine» Handel und Verkehr »sb» > t)cu lollen. Oberst Mcunier und alle übrige» gefangenen Officiere und Soldaten von Zürich und Bern l>" ohne zeglichcs Lösegeld, jedoch gegen Bezahlung ihrer Zehrung auf freien Fuß zu stellen. Ferner darf Zug M"' welche wider Zürich und Bern sich feindlich bezeigen, über sein Gebiet keinen Durchpaß geben und hat alö Geww für die Erfüllung Dieser Verpflichtungen drei Geißeln zu stellen. Dieses Vcrkommnifi wird doppelt ausgcstrt^ und Namens des Standes Zürich von Obcrstfeldkriegsrath Mathias Landolt und Feldoberst Heinrich Bodmcr l"r Zug von °lt-Ami»aun Znrlauben, Wolfgang Vogt, I. R. Kreuel, Major, Joseph Mcyenberg, Johann Chnst''" Hcnggcler, Peter Nnsibaumer, Sekclmcistcr, Franz Hegglin, Landschrciber, Johann Baptist Trinklcr und Franz Zch»^' Kirchmcycr, unterschrieben. Staatsarchiv Zürich: Acic» Toggcnburg. "S der Gefangenen ^betreffend, an welchen laut Einwendung von Zug auch die andern Orte Anthcil haben, wird ^ Tiactirung des Friedens dem Orte Zug nichts zugesucht und gearbeitet werde», es aller Verantwortung z» entheb"' ^ Betreff der den Beruern bei der Sinserbrüke abgenommenen zwei Kanone» erklären die Zuger, dasi sie diesig"'" nie in ihrem Besiz gehabt und daß sie nicht wissen, wo sie stehen, wobei man eS bewenden läßt. Dieser besiegt Nachtrag ist unterzeichnet von Statthalter M. Landolt, Obmann H. Bodmcr, alt-Ammaun Zurlanbc», Wolfis Vogt, I. R. Kreuel, Major, Joseph Meycubcrg, Sebastian Joseph Else,.er, Schreiber von Wenzingen und La"»- schreibcr Franz Hegglin. Staatsarchiv Zürich: Acten Toggcnbnrg. (Bcsicgcltcs Original.) Die zürcherische Generalität berichtet hierüber den 3». Juli des Weitern: Zug habe die Stellung vo» Psaildmannern zuge,agt; diese werden morgen nach Zürich abgehen. Die Sinserbrüke sammt dem Schanzwcrk ll den 30. Nachmittags durch ein zürcherisches Bataillon, dem Major Kreuel den Weg gewiesen, besezt worden- Staatsarchiv Zürich: Acten Toggcnbnrg. (Orig.) 893. 1712, 28. Juli. Zug an die schwhzcrischeu KriegSräthe in den Höfen. Nachdem die zürcherische» den ^l>. früh morgens auf Zuger Gebiet Posto gefaßt, bei Numeutikon 22 Firsten, zwei Gehöfte dcS KloP'' Frauenthal und das ganze Dörfchen Deiniko» mit Ausnahme eines HauscS eingeäschert hatte», sei Zug nichtS ">ck übrig geblieben als eine Kapitulation nachzusuchen, die endlich gewährt worden. Das scharfe Vorgehen der Zü>^' sei laut Erklärung der zürcherischen Officiere nicht befohlen worden, sonder» von den gemeinen Soldaten aus erfolgt für den schwyzerischen Einfall in das Zürcher Gebiet, wo gegen alte Leute, Weiber und Kinder so ..iichn'^ verfahren worden >ci, daß die Zürcher zu diesem Einbruch genöthigt worden seien. Lanbesarchiv Schwyz: Acten Toggcnburg. (Abschrift) 2593 894. 1?12, 28. Juli. Die schwyzerischcn Kriegsräthc bei Wilsten an Schwyz. Das vorgängigc beständige ^»»"crn >,„d Hilftrnfcn sei mit dem dermaligen Jammer und der Roth gar nicht zu vergleichen, da jegliche Geld- fehlen, das Brod heute auch ausgehe, vor und hinter sich der Feind stehe und die eigenen Unterthane.. so > und schwierig seien, das, Niemand mehr ausziehen und Wache stehen will, Jedermann be.m Anbl.k der wenigsten fliehe, die Posten verlasse und alles Bitten und Beten umsonst sei. Man verlange um Gottes und Mar.« fllen Hilsx n»d Nath, ansonst man sich auf die Höhen znrükzichc» müsst. Landesarchiv Schwyz - Acte» Toggenburg. »e„, das, Lueern wider seine.. Willen von den eigenen Landleuten znn. Kriege gezwungen worden, womit Zeitig gezeigt wird, wie sehr man Lucer.. Unrecht thue, wenn man behaupte, es habe m.t dem Friedensschluß Städte hinterführe., wollen. Staatsarchiv Luccrn- Acten Toggcnburg. ii einen fast continnirlichcn Landskuechtentanz gehabt. . 8»«;. 1712 30 Juli Zürich weist die Kriegsräthc in Wädenswcil an, auf das von einer schwyzerischcn >'d».„.g d,s,li.st g,st,il.ä Watfeustillstaudöbegehren, welches sicherlich auf nichts Anderes, als auf betrügliche abziele, nicht einzutreten, wenn anders Schwyz nicht eine Vollmacht von der Lau sgeme.nde habe und ohne ^ als Garantie das Schloß Pfäffikon, Hürden, das Hurduerfeld sammt der Sch.ndelleg, ohne daß etwaS über Resti.u.i,.. gemeldet werde, abtrete, anschliche Pfandmänner ausl.efere, und den zu Aarau geschlossenen Frieden Uas noch seeuer geschlossen werde, genehm halte. Staatsarchiv Zürich: Actcn Toggenburg. '» -n.fchl-ss,». dl- G-nffch-ft »°«»ch -d» »>» »»->' «"k --f-,»-»--» «-!-d.n V-sij jn lm -,d-°h.. ?- «» »»» Sch«-.c t-!nd,!ch .»Im-«-,», >» i-°-, -«,»,» »?»-„. E.-n.n>...-» -ng-n-mm-» s D-- jn-ch-nsch- G.n.ch. d-, »!- d,. H.n« I-ff.n ».» »»>.«» I« 2. >«. G-W-H,- -II-n -nsg-j.,«.- »ab 1. vft-l.. t.« >,.,» »-l-d-n-sch,..« D.- »nd P.,.,.,,.., n.ftn »nd „n«-,„!ff-„ «-Ii». B-schidizn-s-n »-.-«>-> ««» »-7«°-» »' »->.» > ,-,-d-n. --mm.nd.n.-n -,h.,.-n f,-.„, «dl»». S. MW-- «»d An,»,»,,,, ««»-, b-n .1- Truppe.. , D°r Act ist unterzeichnet in. Namen der zürcherischen Truppen von Hans Jakob Heß, Gerold und Heinrich ^ im Namen von ltznach von Beat Anselm Wistman», Viueenz Müller, Landammann und Johannes Küster. Staatsarchiv Zürich: Actcn Toggenburg. (B-stegcltcs Original.) , —e 1712. M. Znli. D-- f-.njSUch- B-.fch.ft-- -„---» «k »°» 27 28. d.» „ f.l, di- E.nsl-llnng d-- »-.» I-ch'-tt-» i» „nd ... »>-»«-, ..ls- „nd u,i i„ M-» W S« «»--Inss-,, »-NN 2«..,» d-n '« >«,. f-,„-i.n -ich. fti. «-»» «- "w--ft.nz und x„n, d-- II,..-,,,°« „ich- !lch--. »"» »°» !» -m--> »sch-u«! >>>--- H..f- nnd .„, V---.» d-„ nn.,-q,...».-n d-° «'«ich,,, und. „...ff- s-"'->7 »"7^.'"' w"".»7 ' »-«>°n- j- d m ,,- ch-„ Sch,I» »n» z,°°. m» ,»-h.l»-s-- ->»» „„> ---» »nst-°S, 25N4 mit dem französischen Botschafter zur bcrnischeu Armee zu gehe», um da das Gescz dcö Siegers über sich zu lassen. Der Botschafter wolle Niemanden das Urtheil sprechen, aber daS werde man einsehen, dasi »>a» oder so behelfen müsse, denn man könne einmal nicht annehmen, daß die himmlischen Legionen herabkoinmen, die katholischen Orte aus dem Abgrund, in den sie geworfen worden, zu ziehen. Staatsarchiv Lucern: Acten Toggenburg. (Orig. franz.) 800. 1712, 30. Juli. Schultheiß, Näthe und Hundert in Lucern befehlen den Truppencommandos, der Friedensverhandlungen sich allcö Reizen? gegen die bernische Nachbarschaft zu enthalte», alle Thätlichkeiten, das Rauben und Plündern zu unterlassen. Staatsarchiv Lucern: Acten Toggcnburg. (Concept.) 000. 1712, 30. Juli. Zürich antwortet dem kaiserl. Botschafter in Waldöhut, beide Stände seien im begriffen, das kaiserl. Schreiben geziemend zu beantworten; die gegenwärtigen schweren Zeiten haben die m Bewerkstcllung, die nun sobald als möglich erfolgen werde, bisanhin verhindert. Staatsarchiv Zilrich: Geheim. Missivenbnch 001. 1712, 31. Juli. Die zürcherischen Kriegsräthe in Wädensweil erklären sich auf wiederholtes der schwyzerischcn Kriegsräthe in Wihlen bereit, mit einer vollmächtig ausgerüsteten Deputation, die sich den 4 Morgens 0 tlhr im Schloß zu Wädenöwyl einzufinden hat, einen Waffenstillstand abzuschließen unter der daß das Schloß Pfässikon, Hürden, das Hurdncrfeld, Schindcllegi und Diappcrswyl in Bestz gegeben und Pfandmänner gestellt und überdies der Aarauerfrieden und was noch dazu beschlossen werden mag, ohne angenommen werden. , Landcsarchiv Schwyz: Acten Toggenburg. (Abschrift-) Daselbst viele Berichte über die völlige Auflösung der schwyzerischen Truppen, deren Erschöpfung an Lebensmitteln und Geld und die aufrührerischen Tendenzen der Angehörigen der March, Höfe und Einsiedel» über die Gefahr, Rappcrswyl an die Zürcher zu verlieren. 002. 1712, 31. Juli. Kapitulation der Vogtei Weesen, Gaster und Gams. Die Unterwerfung »» und Poggenburg erfolgt zu gleichen Bedingungen wie llznach. Die Kapitulation ist unterzeichnet und besiegt Hans Jakob Heß und Gerold Eschcr; Johann Rudolph Keller, Niklaus Rüdlinger, Johann Melchior Streif, P""" Herr zn Weesen, und Johannes Glaus von Schänis. . , Staatsarchiv Ziirich: Acten Toggenburg. (Ong) 003. 1712, 31. Juli. Zürich befiehlt seinen Corps zu Wädenswyl und Rüti auf den Bericht leine / ^ gesandten in Aarau, Statthalter Johann Jakob Ulrich, daß dort die Gesandten von Lucern, Uri und SchwhZ eingetroffen und die übrigen zwei Orte gleichen Abend auch noch anlangen werden, aus das uachdrüklichst^ ^ ^ nicht einen Moment zu verabsäumen, sondern sofort die Operationen fortzusezcn, weil alle Gefahr bei dein ^ Walte. Staatsarchiv Zürich- Acic» Toggcnburg. (Originale.) 004. 1712, 31. Juli. Lucern an den französischen Botschafter in Aarau. Die Rathschlägc des Botsch^^ werden ganz recht befunden, wie denn auch die Gesandten schon vorher unbeschränkte Vollmachten erhalte» b Waö den Aufstand unter den Landleuten betreffe, so trete dem Anschein nach allmälig eine Besserung ein, nicht durchaus zu trauen. Die Drohungen habe» noch nicht völlig nachgelassen; die Briefschaften können sicher und unangetastet passircn. Lucern wünsche, daß durch die böscu Leute, deren von außen und seien, keine weiter» Aufwieglungen gesucht werden. In der Grafschaft Williöau, wo die lluterthaucn sich zuverl»» zeigten, wachse die Verbitterung sehr wegen der Einfälle und Plünderungen der Verner; die Leute seien zu halten, ebenfalls in's Berncrgebict einzubrechen, obwohl die Officiere scharfen Befehl habe», dieses zu veO ^ DieHmöglichste Beförderung des Friedens sei schon deshalb sehr geboten. Der Botschafter werde daher gebeten, die Anstrengungen Lucerns zu unterstüzen. , Staatsarchiv Luccru: Acten Toggcnburg. (Conccpr) 2595 905. 1712 31 Zulu Lucen. ennahnt im Namen der V katholischen Orte die III Bünde, wn einem hilflichen ?»g ft.r beide Stände Zürich nnd Bern abzustehen nnd der alte» Bündnisse von 1493 nnd 1498 eingedenk zu da die V Orte nach dem ..»versehenen Auszug der zwei Stände nicht anders konnten, als sich ans Anrasen ^ Eidgenossm, die sich dadnrch angegriffen erachteten, in Defension zn stellen nnd nnn die Gesandten wieder in ^'m. eingetroffen seien, um einen allgemeinen Frieden zn bearbeiten. Staatsarchiv Lucern: Acten Toggenburg. (Conccpt.) 1712 Ende Juli bis 7. Angnst, Brieg. Conferenzcn zwischen Abgeordneten von llri, Schwyz, Unter- Z..q ,.nd Freibnrg mit der Republik Wallis einerseits, nnd zwischen Bern nnd Wallis anderseits. - l. Mz 28 Juli Auf den Bericht, das, den 27. Juli zwei freibnrgischc Depnt.rte m's Wallis abgereist 7^' Zweifelsohne um diesen Stand wider Bern aufzuwiegeln, ordnet Bern schleunigst den Landvogt von Lausanne, 7'»"". Jakob Sinner ...it der Instruction nach dem Wallis ab, die Anwerbungen von Freibnrg daselbst zu Titeln >.„d Wallis zu vermögen, das, es zum Mindesten in den schwebenden Conjuneturen still size. , 2- 1712 3 August Brieg Gesandtschaftsbcricht des Landvogts Sinner an Bern. „Sobald ich Ew. Gnaden °h°» Befehl Freitags den 29. Juli ...» zwei Uhr Nach.nittagö zn Lansanne empfangen, b.n ich ...» drei Uhr >' Tags zn Pferd gesessen und auf Wallis verreist; unterwegs habe .ch Herrn Posteomm.s Pastenr zn Vivis Hm» Lieutenant Gouvernal des Loes zu Ählen, als zwei Personen, welche ... Wall.s wohl angesehen sind, ? ">ir genommen. Als wir in St. Moriz angelangt, hat Herr Guber.mtor allda w.e auch der Abt und die Mi. den Ehrenwein geschikt. Sonntag den 31. Juli sind wir nach ^.t.en (ge)kommen, der Me.nung, d.e ^diet allda anzutreffen, fanden aber, das, selbige zu Brieg angestellt wo.be.. s-.; dahero w.r morndes als den ^-ugnsti dahin aufgebrochen nnd Abends etwas spat in der Herberg allda angelanget sin Zn S.tten sch.kte Z!' die Stadt ebenfalls die Schenkkannen, wie auch die Herren von Lenk, als .ch n la «»meto (Snsten), e.ne le.ne ?7°lst....pe gm. Lenk gelegen, zn Mittag gespeist; der alte Herr M-yer zn Lenk, Namens Grand ü.n. elbst, Kompliment abzulegen, begleitet mit e.lich andern Bürgern; war e.ne D.st.nct.on, welche sie den HH. Ehren- dutirteu von Freibnrg so Abends zuvor allda auch angelangt waren, ».cht widerfahren, w.e sie dann auch >g°he..ds von de», gen.einen Land.nan» nicht wohl angesehen worden sind ; mästen im Durchreise» Verschiedene und zwar namhafte Personen, Freibnrg sei die Ursache aller .hrer d.es.nalige.. Unr.^ Verschwendung, ff. sie mit dem Aufbruch der IM» Mannen und "ut Aufstellung der Wach en .... Wall.s >be„ müssen saqmi, es koste sie über 4»,v»v Thaler. Der Landwechel Schwär, zn Goms si.gte nur, . r Z,h„w,. h ^ Deumen blutt und baareö Geld darsch.essen mnsten; verwundere >hn, das, ,.e so ? s°i°u, noch,., ls zu kon.n.en, n.ehrers Volk zn begehren nnd h.e.n.t sie ... d.esen Kr.eg e.nznw.keln; sie sollen Ihne» ihr so unnü. ausgegebenes Geld wieder erlegen, alsdann wollen sie schauen, was ,.e zn thnn haben. 7 ^be das ^Landvöü bered tes sei um die Religion zu thun. Nachmals aber abe .m.n g..nz das WidersPiel Dergleichen Reden führte» viele Andere durchgehende, wo w.r gewesen, welches dann d.e kr.egerstch 7'"Nte>. Depu.7.en von den Zeh.tten ».ertlich in. Zaum gehalten hat. Nun wie obgesagt, Engten wir Abends Montags den 1 August! zu Brieg an, fanden allda die Depnt.rte., von Fre.burg, Hr. Sekel.ne.ster Alt und Commissari Vondenveid von Uri Hr. Landammann Schmid; von Unterwalden Hr. Achermann; von Schwyz A^astenvog. Franz) Reichn.uth; Zug hatte auch einen, war aber TagS z.wor ,chon wieder verreist. - Meine "U"st -ies- ich alsobUd Hrn. LandshauPtmann Burginer kundmachen und um And.enz anhalten, welche er D.enStag tz Angusti Morgens ..... acht Uhr gesezt nnd gegeben, da .ch .hm ann m.ch abge egttn. Co.npl.ment me.n eingehändigt und um eine Commission oder aber Verhör ... vo . e. D - "»gehalten; nachdem .ch .hm '"^ich habe, sagte er mir, das, er es bester, . noth.g erachte, das, .ch ... Mw ^7°"ire. ..nd damit die S.uhe befördert werde, so bete er mich nach me.ne.n Logement zn gehen d.e Session l> ° Ertlich znsn.„...en, so wollte er ...ein Creditiv ablesen und in eu. paar ^-un en m.ch ab ölen las en, >vM)em , ' «"ch ich nachgefolgt bin. Bei Wiederkunft in meinem Logement war v.el Volks vorhanden, fragte Alles, ! )iese Gesandtschaft bedeuten solle re. En.zwischen feierten ».eine zwe. m.tgenommenen Herren ...ch sondern ^l°n alle ihre Freunde und Bekannten, vernahmen auch, so mehr als .ch, daß d.ese bern.sche Deputat.on d.e 259k örtischen Gesandten in große Consternation gebracht nnd selbige sehr allarinirt habe. Gegen zehn Uhr käme» Z»'^ Deputirte von der Session mich abzuholen und führten mich in die Versammlung, da man mir obenan nebe» ' Herrn Landshauptinann einen Armsessel gestellt hatte. Der Herr Bischof säße dem Hrn. Landshauptinann » Rechten und dann alle andern Herren Deputirte von den Zehnten auf beiden Seiten den Wänden nach. ^ darauf meinen DiScours mit bedcktem Haupt, so gut ich konnte, vermeldete erstens den eidgenössische» Gruß » nachmals das Begehren M. G. HH. und Ober» Rüthen nnd Bürger», unterstüzte dies Begehren mit Gründen, welche in meiner Instruction und andern piöeos enthalten waren. Weil nun für diesmale» ich »»' ^ Volk anhielte, so gewahrte ich alsbald wunderliche Gesichter, woran ich mich aber nicht gekehrt, sonder» vollendeter Red aufgestanden nnd Abschied genommen, da dann Hr. Landshauptinann mich bis zur Saalthür, crstvcrmelten zwei Herren dann wieder bis zu meinem Logcment begleitet. Weil nun diese Materie die Verla»»"' bis gegen 5 Uhr vccnpirt und nachmals Alles zur Tafel gegangen, konnte ich keine Partieularvisitcs oder »>korw»t>»^ thnn bis morndrist, da ich zu dem Hrn. Landshauptinann abermals gegangen, um von ihm zu vernehm»» ^ mein Begehren von den Ständen aufgenommen worden sei, und was der Hilf halber zu hoffen habe. ^ nun ein verständiger nnd wakcrcr Mann ist, so sagte er mir nnvcrhvlt, daß mein Begehren Vielen sth> gefalle, nicht daß sie zu einem Aufbruch inclinircn, sondern damit sie mit besserem Glimpf die ander» lobl. ^ welche ein Gleiches begehrten, sowohl als Bern abweisen können- Ich machte darauf etwelche Instanz, ^ Unterscheid zwischen beiden Parteien, so um Volk anhalten, die Data der Bünde, die Jmportanz, daß Ber» Wallis in gcnancrcr Vertraulichkeit mit einander stehen :c. Allein er zeigte mir die diesmalige Unmögü ' sowohl rntiono ihrer Nachbarn als der Gemeinden, welche noch allzeit wegen des ersten Aufbruchs etwas sind, also, daß ich den andern Artikel meiner Instruction auf die Bahn brachte, nämlich die Neutralität. unterhielt ich ihn so lange nnd malte ihm die Nothwendigkeit des Stillsizens ihrerseits so kräftig vor, daß er " bald versprach, diesen neuen Antrag nicht »nr zu prvponirc», sondern auch besten seines Vermögens z»"»^^'' . woraufhin ich von ihm Abschied genommen und zu dem Herrn Bischöfen mich verfügt habe. Dieser Herr mich mit der größten Höflichkeit und bezeugte allen guten Willen gegen MGHH. und Obern und offerirte e ' mäßig mein lcztercs Begehren zu svutenircn, als welches dem Stand Wallis in den diesmaligen bedauerliche» 0''^ das Allernüzlichste und Angemessenste seie. Er vermeldete mir ferner ganz vertraut allerhand andere Sache»' . ich aber ans Mangel der Zeit nnd damit MGHH. und Obern nicht zu viel bemüht werden, übergehe. Mit»»» ward die Finalsession gehalten nnd ein Schluß über allseitige Begehre» abgefaßt, worauf in paar Stunde»^ meisten Deputirte» vereist sind. — Den kleinen Orte» und ihren Deputirte» ward vcrdcutet, man könne Seiten Wallis nicht in ihren Krieg mische», wohl aber rathe man ihnen, sich so gut möglich mit beide» ^ Ständen Zürich und Bern zu vergleichen, und so der Stand Wallis romonstrnnäo und durch Mittlung » beitragen könne, seien sie erbietig, ihre guten Officia anzuweudcn. — Mir ward durch drei ausgeschossene H' ^ vermeldet, daß ei» lobl. Stand Wallis nichts anders als eine wahre cid- und bnndsgemäße gute Nachb»» ^ verlange, hoffen auch, daß MGHH. nnd Obern in gleichen geneigten Gedanken stehen, deswegen sie bitten, Truppen an den Grenzen abgeführt, alle Päß geöffnet und sicherer Handel und Wandel unter beidseitigen >» thanen wiedergegeben werden. Sonderlich hielten sie sehr stark an, daß das angelegte Werk bei der St. M»'» Brugg wieder geschlissen werde, als welches allzeit ein Stein des Anstvsscö und Mißtrauens sein würde. ^ WaS den freiburgischcn Deputirte» für Bescheid worden sei, mag ich so eigentlich nicht wisse»; man h»^ ' ^ gesagt, ihnen sei empfindlich verwiesen worden, daß sie die llrsach seien alleS LärmenS in Wallis und nicht also hart darauf gedrungen hätte», so wären die ersten tausend Manu niemals verschikt worden und l» ö auch das Land Wallis nicht zu solchen großen und empfindlichen Kosten gekommen; sollen hiemit nur nicht ge^^.' daß man sich dicSmals von Frischem einlassen werde; wohl seien sie parat, mit nnd neben Frciburg, so ^ z am Frieden in der Eidgenossenlchast zu arbeiten. Das ist gewiß, daß sie sehr übel zufrieden verreist sind, sie wohlverdient, indem sie einen schändlichen Rolcn während diesem Krieg gespielt haben und sie am und Anhezcn allerendö, sonderlich hier in Wallis, gar nichts ermangeln lassen und das zwar mit sehr odiöse» gaben und Geschreien." , Staatsarchiv Bern: TtMenbur^ücher I). V2U. u. ff. (Ong-) 2597 ^ li August Schwhz an Wallis. Der Republik Wallis werde» die den Gesandte» der katholische» ertheilteu Zusicherungen verdankt, nämlich, dasi dieser Ort nicht nur ein wachsames Auge ans diese halten ^den Pas, ans der Grimsel besezt halte», sondern mit Freibnrg und Solothnrn sich für d.e Wiederherstellung ^ Friedens bemühen werde. Gleichzeitig wird bcthcncrt, dasi die Aussagen, als wäre vor Ankunft der Walliscr H'lfstrnppen und Officicrc im Lande Alles friedlich und einträchtig gewesen und lezterc die Urheber des Kriegs und '"'Wesens, durchaus unwahr seien. Landcsarchiv Schwyzi A-m. T°W-"l>»rg°rIricg. iConcipi., 4- k712, 7. August. Ergänzuugsbcricht des Laudvogts Sinuer über seine Million UN Wallis - „Obschon allem Ansehen nach Wallis den katholischen Orten keine thatl.che Hilft accor .rt haben wurde, >'ar dennoch ihre Resolution dahin gerichtet, dasi sie sich mit Freibnrg und solothnrn vereinbaren wollen, ,.ch M^toro.. zwischen beiden kriegenden Parteien aufzuführen und zu halten e.nen Prozect zum Frieren zu machen ""d diejenige Partei, so solchen anzunehmen sich weigern wurde, mit Gewalt dazu zu zwingen Diese Gedanken "'?d Project eröffnete mir sowohl Ihre fnrstl. Gnaden der Herr Bischof, als der Herr Lands anp mann und ragten "'ch- was ich dazu sage. Ich antwortete alsobald. dasi ich an der guten Intention e.nes lob . Standes Wallis ^ keine.. Zweifel trage, mir komme aber dieses Project so bedenklich vor dasi .ch versichert ft.e da,, MGHH. '"'b Obern die Hand dazu weder geben können noch wollen werde». Ich bat sie be.d.e.t.g hochwe.sl.ch zu reflect.ren, 'b WSHH. und Obern znznmnthen sei-, diese beiden Orte Freibnrg und solothnrn als -rrbrkro« zu storche da nicht nur die Schranken der Neutralität überschritten, sondern sich ... v.e en Occastonen als wwkl.che ^"de erklärt sonderlich Freibnrg, so allbereit Wallis zu de». Auszug der wv» Wall, er vermögen (habe), ihre >'d.en nicht ans Wallis weichen wolle», bis sie den Abmarsch dieses Bolks selb,ten gesehen; auch d.esmals noch Hinunel und Erde beweget, diese» lobl. Stand zur völligen Ruptur zu verleiten; was für e... Zutrauen zu diesen zwei Orten haben können, welche Unsen. Stand wegen ,e...er albere.t. en Macht beneiden .... 'w abznshrä.zen als zuzulegen suchen; nichts geredt von der Re..g.on, welche sie als e.nen Dekmantel .hres b'ln. Willen« allezeit brauchen würden. Beidseitige abgedachte Herren gn, .rten d.eft und andere von m.r weittansig ?>estell.e„ Gründe und sagten, dasi es sie freue, mir davon Part gege en zu haben. S.e bekennen je.b t, daß "big- wich.ig und hiemi. hieran nicht zu gedenke s-ie. Bedenklich .st hwbe. und onnen Ew. Gnaden daran " H°rz der Freibnr er erkennen, dasi auch sie diesen Project verworfen und pure und nnllo ans e.ne Rnpt.u und "'^1°.. Zu-... ...it Volk gedrungen habe», auch alles Ersinnl.che angewandt, das Bolk sowohl als d.e Stande Zürich ... p Bern zu animiren; daher» sie auch in der höchsten Verstür,ung gestanden al- sie geHort und dasi Jemand in Ew. Gnaden Namen sich bei dieser Tagleistnng sinde und ihre boshafte Cm.dn.te erfahren ^°rde -in n.n... ..neb die Sache so weit getrieben, dasi sie den UnterwaU.sern, welche der dl- «-d.ch.-7n, .„««-ich,.,-. ,,.w> !».- Mi, «-Ich- m„ -,«-,ch. d-, ^ürtinach und St. Morizen erzählt . . . Staatsarchiv Bern. Toggenburgbiichcr v. SZ4. tOri,..) 1712 1 August, Wädenöweil. Waffenstillstand zwischen Aürich und Schwyz. Die schwyzerischen Abgeben Joffvh Auto» Red »g Statthalter, und Ra.hsherr Franz Dom.n.k Vet.chart erklare., von vornherein d.e >h'»e deVFri d .s ertrags vom 1V J"U und die allfalligen Znsäze dazu, schwyz z.eht se.ne iammtl.ch-n unter Wake. r.ilcvcnsvciiiagv ..„.surickit in seinem Gebiet und Botmapigke.t Jedcrma.»., der w.dcr die ^ , r . uer«n Bis NM ' llhr Nachmittag des 1. August sind die Pasel" will, den Dnrchpasi ^ .s.^„erftld sammt de... Schlosi Pfäffiko», lezter-S U'sier m"? "" d"' ^^i'^Ueg-. zu ^ /.s. dein an die zürcherischen Truppen zu übergeben. Quartier, ^be„s ^alt der Rechte des Für, a ö von Beschwerung dcS LandmannS und gegen billige Bezahlung ..,-ilch- "Usrut! «ci)w.)z par ,„ch darf 'Niemanden Zufuhr und Zusaz dahin gtilieseru Sct.no., riebt die Besaitung ans Rappersw.si z « - n bestatt» ^Nw.)z z.epr o.e -oe. z » übr gen Commandanten und Truppen bereden 2598 einzustellen; sofern dann die übrige Besazung und die Bürgerschaft sich nicht zur Übergabe verstehen wollen, h»'' die schwyzerischen Truppen sofort auszurüken und sich in keiner Weise in die Operationen der Armee von 8" ei»zume»gen. Die beiderseitigen in den lezten drei Monaten verursachte» Schädigungen sind durch Com»»»^ beider Stände zu untersuche» und zu vergleichen. Dagegen steht Zürich von der Fortsetzung eines weitem Ka»>Vb gegen Schwyz und seine Angehörigen ab; Jedermann soll bei seinen Rechten und Freiheiten geschüzt sei», ^ Handel und Wandel und freie Religionöübung wird zugesichert. Wenn Rapperöwhl sich in der bestimmte» v zur Übergabe erklärt, soll auch es bei seinen Freiheiten geschüzt werden. Die Ratification dieser Übereinkunft »' bis morgen Mittag eintreffen. Schindcllegi, Hürden, das Hurdnerfeld und Schloß Pfäffikon sind den 4. ^»^^ in dermaligem Stand, mit Ausnahme der Artillerie, Munition, Wehr und Waffen zu übergebe». Staatsarchiv Zürich: Acten Toggenburg. (Orig) Der Act ist unterzeichnet und besiegelt von Statthalter Meher und Zunftmeister Hans Leonhard Gmter Zürich und von den zwei schwyzerischen Abgeordneten. Den 2. August ratificirten ihn Landammann, Räthe » gemeine Landlcute einer versammelten Landsgcmeinde in Schwyz. Landcsarchiv Schwyz: Acw, ToM»burg. 9118. 1712, 1. August. Schultheiß, kleine und große Räthe und die Bürgerschaft der Stadt Rappe^' ergeben sich auf geschehene 'Aufforderung hin an beide Stände Zürich und Bern mittels folgender Capitm'W»" 1. Verbleibt Rrpperswyl bei der katholischen Religion, den Geistlichen, Kirchengütcrn, Klöster», Pfr»»dett »'^ Collaturcn. 2. Werden ihm die Rentgültcn und was sonst im Rathhans und in Privathäuscrn vorfinvlich, »' lassen. Was im Zeughaus vorfindlich ist, wird daselbst zur Verteidigung der Stadt, jedoch nach Dispositiv» ^ jeweiligen Commandantcn beider Stände verbleiben. Schloß und Stadt sind laut Brief von 1464 beiden S»u ^ offen; was die vorigen Schirmorte darin besessen, geht an beide Stände über. 3. RappcrSwyl verbleibt bei ^ Bundesbrief von 1464 und bei den übrigen Freiheiten, alten Übungen und Stadtpunkten, auch bei der A>»w walrnng; was ihm seit 1532 und später gewaltsam aufgedrängt worden, soll zu keinem Präjudiz gereichen und Ü>»^ Appellation »ach Außen gezogen werden. 4. Die Burger und Leute in Stadt und Hof solle» zu keinem ^'»»6 dienst anderswohin, als zur Verteidigung der Stadt berufen werden dürfen. 5. Der Einzug der TrupPt» ^ ohne Beschädigung vor sich gehen und Plünderungen sollen unterbleiben. 6. Die Garnison soll ohne Laste» Stadt erhalten werden, doch sollen die Burger Quartier, Feuer und Licht geben, während sie die Stadt » Festungswerke in guten Ehren haben. Zu Schanzung aber und Frohndicnstcn sollen sie nicht angehalten seim ^ Vertrag wird in Doppel gefertigt und jedem Theil zugestellt. Staatsarchiv Zürich: Urkm.d-nsammw»». 1!1. j7iz i August Aara» Die lneernischen Gesandten an Lneern, Der französische Botschafter, mit 7' die Gesandten von Lneern und Uri sich besprochen, habe selbst keinen Rath zu geben gewußt, was nun zu s-i. Der Botschafter habe sich sorgfältig gezeigt in Bezug ans die Person deS Herr» NnniiuS; er ...eine, 7'"' die Bcrner Truppen sich der Stadt annäherte», möchten sie dessen Auslieferung verlangen, da wohl der ,>nvhn. als wenn beide Gesandten von Frankreich und Spanien mit Bern collndircn, fallen möchte. Wie aber '°l° Auslieferung fast »..möglich falle, so dürfte sie auch vom päpstlichen Hofe sehr Übel aufgenommen werden, ^Wb an. angezeigtesten sei, ihm privatim die Abreift anzura.hen. Im Übrigen möchte vielleicht gut sein, wen» . nach de». Beispiele von Zug und Schwpz ebenfalls direct mit der bernischcn Generalität einen Vergleich würde ' Staatsarchiv Luccrn: Actcn Toggenburg, ,z Behebung haben wolle. Die bernische Generalität sei bereits informirt, daß die Gesandte» Auftrag i» das Feld zu reisen und daselbst Frieden zu schließe». Staatsarchiv Lnc-nn A-.°» T°gg°»b..rg, , »15. I7j2 z August Statthalter, Räthc nnd Hundert von Lnccr» erlasse» ans Verlange» der Gesandten ^ran ft^nde Rechtfertigung gegen die Anklage ans absichtlichen nnd böswillige» Bruch des den 18, Juli °Mvssenen <5s ist erinnerlich und auch gut. eine kurze Recension, wie, seitdem die drei loblichen Orte ?'^z. Unterwalde» nnd Zug die FriedensProjecte nach Hanö getragen und selbe auch völlig ausgeschlagen, de» ^li daraufhin in St Peterskapelle allhier die Bürgerschaft besammelt, denen alle Punkte des Friedens vorge- „7" ""d die einhellige Genehmhaltnug der Räthe und Hundert geöffnet wurde. Wobei sich ergeben, daß lands- Z'"°i"dsweift ci» Bürger große Confnston erwekt und unverantwortlich, auch wider Bräuche und Herkommen ftlbsten '?7""'csftn. seine widrige Meinung und die Meinung zum Krieg zu mehren; ein anderer mit Ablesung eines Griebe,w„ Z^-ls der Obrigkeit ziemlich nahegetreten und mehrere sonsten frech geredet, bis endlichen und nach , das Feuer gedämpft, die lezte Meinung auch prävalirt, daß uns, als der Obrigkeit, den Frieden oder Krieg "'»chn. „hergeben sein solle Weil aber darüber so gefährliche Discnrftn gelaufen, einem oder ander..., ,o zum b > Parker geneigt und sich vernehmen lassen, ans Leib nnd Leben gedroht und über unterschiedliche durch einige ^„diente lobl, wohler.nelter drei kriegerischen Orte falsche Einsprengunge» auch oonvontwnln in der Stadt m'!"' senden, so hatte man befunden, die Bürgerschaft, so von Mrräthere. und als wenn w.r mcht mehr i wären, heiter geredet, ans das Rathhans zu berufen, nochmal.ge Vorstellungen zu thnn und alles W.dr.ge H °" Nfntiren, wo etliche Difficnltäten aufgestiegen und so best widerlegt worden Es sind arnbech... unsere Ehrengesandten den 13, mit denjenigen von lobl. Orte Uri, wo d.e ubr.ge» dre. Orte selben Morgen ..... 2600 begehrte Audienz vor Rath und Hundert, auch der Bürgerschaft abgewiesen worden, wie Eopia ihnen übergcl'^ Recesses mitgibt, den Nachmittag bis Münster verreist und den 14. zu Aarau angekommen. Indessen hatte ^ Ort Uutcrwalden nid dem Keruwald den Paß mit 3<1t1 Frcinnlligcn unter Herrn Laudöhauptmann Achcrmann den 12, begehrt, welchen aber unter dato des 13, rund, wie eine andere Cvpia enthaltet, abgeschlagen »nd ^ selben Abend resp, mit Gewalt und Violation unseres Territorii tcntirt worden, da das Volk zu Winkel ausgcst^ und über Land bis au eine halbe Stunde zur Stadt angerükt; da endlichen dem Herrn Commandantcn der is' das Gerücht zugekommen, er aber denen cntgcgcngerittcu und sich dieses Schrittes bei dem Officier, so die hatte, befremdet, mithin ihn arrestirt, bis er uns berichtet haben würde. Stach welchem der Rath diese ge^>' ^ Unternehmung rund abgeschlagen und alles Volk in der Stadt und Stadt-.stilchgaug zu den Thoren und da hinaus mit Plautiruug der Stüke commaudirt. Es hat zwar viel gebraucht, diese Leute zur Rükzichung zu ^ wo endlich gegen Mitternacht sie abmarschirt, die ganze Stacht auf dem Unser» verblieben und erst des Mvrlst" die Schiffe gegangen, auch in Mitte des Sees Befehl von ihren Herren und Obern erwartet, bis endlich grgr» ^ sie über Küsiuacht ihren Weg auf Zug genommen. Wie dies nun eine Sache, welche thcils von etwelche», dll der ergangenen Rede» nach in der Stadt und vielmehr glaublich, von den Ämtern und Untcrthanen draußen ccrtirl war, dasi die Obrigkeit nicht mehr Meister in der Stadt und die Herren des Raths nicht allein sonder» zum Auszug in das Feld sollten genöthigt werden, so ist ja endlich diese Gefahr übcrstrütcn, viel aber von Bauer» und Inwohnern über Particularcu und die Obrigkeit geredet und vernommen worden, dal vielen Amte:., unsere Untcrthanen convcuticula bei der süße» Tannen (polit, Gde Rothenburg) und hi» halten, böse Leute aus den lobt, Ländern als commisnurii in ganzer unserer Landschaft sie aufwiegeln nnd lczteru den uusrigcu die Freiheit oder sie zu gefreiten Laudlcute» zu machen, versprechen, mit dem Hinzuthn»,^ sie mit ihnen halten und die Herren, welche Letz heizen und bis au vier in der Stadt alle die Religion . dann auch ausrcutetcn, mithin sich aller Gültbriefe und Schulden lcdigten, wobei sie die Handhabung Wir haben unsere Herren Landvögte in alle Vogteien geschikt und die Geschwornen und andere Unterthane» » Frieden bereden lassen, auch absonderlich an eint und auderm Orte diese Vorstellungen wiederholt, so angehört, theilö dann mit Unlieb aufgenommen zu werden gewahrt worden. Wie darüberhi» in den Ämtern an der Stadt und fast durchgehende, wer von Officicrcn vorbeipassirt, mit Leker, Galgenvogel, verläugner, Perükenbubeu zugeworfen und Niemand nebst vielen Drohungen fast sicher durchpassirt, auch alle aufgefangen worden: so hat man dieser Revolte directe unser» Herren Ehrengesandte» keine Nachriclst iL mithin allein Ihre Exccllcnz den spanische» Herrn Ambassadvren, dem alltäglichen auch die betrübte dieses Unwesens bedeutet worden, erbitten können, o» olukkro Jhro Exccllcnz dem französischen Herrn diese Nachrichten zu Händen unseres Herrn Gesandten zu überschreiben und weil die große Erbitterung sie war, von Aarau abzufordern, weiterö aber nicht dann bis auf Münster gehen zu lassen, indem sonst begegnen möchte. Wir hatte» auch gutgcfunden, daß unsere Deputation den lobl, zwei Städten Zürich und ^ von diesem Aufstaude park« geben sollte. Indessen nun ist den 18, falscher Allarm im Zugcrbiet gcwcstu ^ haben unsere Herren Officiere zu Novt gegen der Gisikerbrüke gehört, dasi Losschüsse von den Unsrigen werden, auch alles Sturm läute» wollen, so nicht hat mögen erwehrt und endlichen, weil man der gedroht, müssen rcsvlvirt werden, die Officiere, um die Leute im Zaum zu halten, nach gedachtem Noot welches aber gar nicht, ja alles widrige dahin erfolgt, daß eint und andere Herren Officiere nicht allein nnl ^ jx Worten zurükgcwiesc», sondern ans einige viele Schüsse gelöst worden, Wornach selben Abends die Kricns und Horw, nachdem der falsche Lärmen cutdekt worden, erstlich von ihrem Capitain-Licutenant, aber vcrge ^ »ach der Hand von drei unserer Deputirten ab- und nach Haus gemahnt werden können. Weil demnach ^ Ämter die Fußposten, das Stürmen und die Losschüsse, absonderlich ans den Sinken zu Hohcnrcin, wc ^ Bauerusame uuscru Officiere» mit Gewalt abgenommen, vorgelaufen, als hat Niemand mehr des Ä?orgcn^^ und aus einander gehen, weder anders, dann tumnltuos ausziehen wollen. Eine Deputation von etwelchen ^ und Unterthancu haben Tit, Herrn Schultheiß Schwytzcr abgefordert den Abend, wo den 19. darauf ^ begehrt und um Bestens willen die Unruhen zu stille», Nachmittag in Begleit nicht mehr denn zweier Herren, ^ die Bauernsame allein leiden wollen, mit vielen Bauern aber umgeben, nach Hohenrein abgereist. Wor> > 2601 ^5 °rgcl'c», daß in HildiSricden ein vor etwas Tagen nach Aara» abgegangener Stadtlaufer dieses -ZagS, als 7"stag. z..rükko.».»end mit Briefen sich eingefnnde» und etwelche Bauern solche m.t Gewalt .hm abgenommen, '? de.» Geleit noch der Stad.fa.be mithin verschont und bedeutet, das. sie solche schon etwa auch de... Hen... ^»I'heifi Schwytzer zutomme» lassen wolle»; tvelcheö da anders nicht geschehen, als aß Hu Bngad.er PMer öffentlich vor alle... Boll ablesen lassen und schändliches Schmähen und Truzen hören müsse.., dergestalten, 1 ^ .M, darauf erbittert und die nnsrigen Leute anfrnhrisch gemacht, auch e.nen Fre.fahnen aufgestekt 7 solche darunter berufen, also das. die größte Konfusion erfolgt und kein Off.e.er se.nes Le en sicher war. Da 7' "och ....sc« ..nterthaneu in Kriegsrath von den Anstiftern in den lobl. dw. Orteu „>.t Gewalt eingezogen, Protestiren und Ren.onstriren nichts genuzt, unter der Zeit aber von den Rädelsführern und Amte... durch n..d Schriften Mänuiglich in und an der Stadt, auch in den Ämtern ,o ...cht m.tgezogen, um wb und Sengen und Brennen angedroht worden, also das, auf den blinden Mar... als wenn Fre.tags den 22, des °? Ons Zürich Truppen in das Zugerbiet eingefallen sein sollten be. durch d.e Bauern zu stloot ft. e.nen Offieiere in die Stadt couvoyirt, getriebenen Landsturm fast Mann.gl.ch a..S der S.ad und S.adtk.rchgang Furcht der Bauern zu laufen Anlas, gehabt und fast Niemand hat -Mterha teu werden könne» Demnach so ^'»a>. Offieiere nach Beliebe» und schimpflich fast alle Tag ,«Mgcsch.tl. Generale und Haup.lcM »o» der e°U""su.ne se.bsten aufgeworfen, acht oder neun Herren aus de... täglichen und großen Rache voran exc.p.rt, daß außer die Stadt kommen, oder aber ermordet werden sollen W.e es i« Auw «nd ... d-m Lager d.r erganac» ist nicht -u beschreibe», da sie den Bauer» und Uuterthanen bc. M.ttag- oder Nachtmahlze.t °'"'sizen. ?^^.e VeMther 7gelten. a.leS, ja sogar Tit, Herr Schultheis, daS Haar raufen, Wehr an m ««. s-i-u --, , » !-d-, st.t, »ch-u mt-stt-tt, s° dl-l-- «l,-.-,l,---x, t-mlUt-dllch.- ----„-st-.t, k-u-t, «-. 7d -.„«.st.-, 7s- sch-.-- auf.,,«- d-t Schlacht »ad da ... Uus.m «°l>.---, d.n S-.« '"»-tt,„. .tsal-ald .tat - -d an.-,.. «du dl- «--t-.-t ----» dl------ Baad, ad d--„ «-> S-.-st-t- ? »lt «-st,-- z,das- st, - dl- H-.-'-. l° »» S-adl l-,-t-..st.-. »»d d-t,ch«.,-chl-t ha..---, z?- d-tt Zu, ... d„ Sch .cht dl.all- t-l-d.ti--m.ch-t, °r-tt'I-ch ->.s°»t, d,,«l.-«-.. .'7 Schlacht --,-d auf dl P.,tl.-t » >- » S.l,»»,».« »--«----« St--,------- da- M,l,t «!» -»--.---.-----lt-. , ,-stUch --. ... Stadl -»-.Nt «lt.- i« -tt°ff--'-.-.t-m. d.---t „st «-d„ d-, ,«.- lad , Staad. d.---t -.„st.-- „tt, daß -!--- »-s-ch° «»'- »°« «ttl«. O/t-t-» »°» >°- »>ch lt' -l°« s.t.» >rgt morden wi der Auschlaa war WaS dann noch für schlimme Schritte aus unserer Stadt von den Unfern ^°..,t ^ dl g.ll, W..US°»ttd 7.»»- ^l?'d'a:« "ch--??'» »--«jt-td-ich-tt. 7^7,' jcht Alls- ,-f.„.,lch. .bt°--d,,l.ch da .ll-lt- "»ch » 7 , - ml-- und lt,,.-- s-,,a,s.--- i» t.j.-tg.-- »ach >ld,t ad.x; .77! 5 17lch.7.°-, -i.-t »-.ad ll,----- ---td--!-.--.«.", l-l«l,l-t dca !!! «.td." td-l-'-li. - d ich,a'a.fr--chtct Di. Gcfahr «achSt all. Tag., man b-schi-ldlgt -INS !zi »::.7:7«« ?.7dl"^t.^:::t S.... geendet wird dürfte »och das alte Feuer wiederum anzuflammc» komme. . , w.rv, durste noch oao a.re » S.aa.Slirchi» Lu-ern: Acten Toggenbnrg, (Orig, u, Concep.,, e- 171 z . ys.,«..ss „,s..cht die drei Bünde, mit de», wirklichen Abmarsch seiner HilfStruppen ^uhnsda ' August, Zu. h l ) s,,s.. ,„,d Me Hoffnung auf einen baldigsten Frieden vorhanden ^ «t. «.tl dl. Sachlag- Ach »«ch ,»««.» >«' «,-d-r ln dl! H.Im.t -„tlass.,-, tsa ch.chci, dl. Iagg--idm-tisch.it Kci-g la , - d - S-°.t.°.a-l» Zaach ------u-aa"----"--. -tlbt-d-tl-c--.) d.,7"' >7.-, Z, »--«.-st, D-- k.l,.,l, b» «-». «-». - - Endung eines Hilfscorps zu Gunsten der zwei Zürich: Acten Toggenbnrg. (Gleichzeitige Abschrift.) 2602 918. 1712, Z. August. Die toggcnburgischcn Land- »ud Kricgsräthc an Zürich. lliachdein Toggcnbutt! ^ Zusage» das Seiuige bei der Expedition »ach Uznach und Gaster luitgcleistct habe, ciupfichlt es bestcrinash" so sehr verlangenden Endzwek seiner vollständigen Befreiung, wozu ihm von den zürcherischen KricgSräthcn " >' gute Vertröstung gegeben worden sei. Staatsarchiv Zürich: Acten Toggcnburg. «O"g-> Der Stadtschreiber erläutert das verklauselte Begehren ans der Rükscite des Missivs dahin: 1. begehr«' gänzliche Befreiung und 2. daß man mit ihnen auch das Eroberte theilen möchte. 919. 1712, 2. August, Lichtcnsteig. Schultheiß, Land- und Kriegsräthc in Toggcnburg geben 61larus von ihrem llnternehmen in llznach und Gaster, welch leztcres allein von Truppen aus Toggcnburg besczt G' g ertvarten, daß dies nicht ungut aufgenommen werde. Toggenburg werde zu ewigem Dank nie vergessen, daß ^ de» Grund und den Anfang zu der zu hoffenden Befreiung gelegt und allzeit guten Rath crtheilt habe. ^'1111^ ^ habe nun mit dem Schwert in der Faust das Land von feindlichem Einfall errettet und die Feinde abgetrieben/^ auch anderseits mit Hilfe und Beistand einiger Stände sieghaft das gcthan, waS sonst Niemanden, als ganz Völkern zusteht. Glaruö solle daher bei nächster Tagsaznng Toggcnburg zu seiner völligen Befreiung mithew"' Landesarchiv Glarus: Acten Toggcnburgcrkriest. (Orig-) 929. /712, 2. August. Der Abt von St. Galle» empfiehlt sich und seinen Abgesandten von neuerdings ocm Wohlwollen des Reichsconvents. Des Abtes Verlangen gehe hauptsächlich dahin, daß das ^ ^ ob v-mum von einander geschieden werden, crstereö die Oberhand bekomme, des Reiches mitgcgriffene 9!«^ ^ Gerechtigkeit vor Abschwächung gerettet und das in Verwüstung liegende Stift sammt so namhaften La»d>" Leuten aus der Asche gehoben werden möge. Stiftsarchiv St. Gallen: Copialband1687. Daselbst eine gleichzeitige Empfehlung an Kurniaitti- 921. 1712, 3. August. -Aus dem Feldlager zu Schwarzenbach. Die Feldkriegsräthe von Bern mache" Obern ernste Vorstellungen gegen die Fortsezung des Krieges. Wenn Bern sich nicht zu einem ehrlichen, leicht erhältliche» Frieden verstehe» könne, lasse der Zustand der Armee befürchte», daß man den Frieden Feinden bald erbetteln müsse; ja man müsse mit Schrckcn an die mindeste feindliche Begebenheit denk«" einziger Dragoner sei mehr dienstfähig, beinahe alle Officicrc krank. Ganze Regimenter erklären den Osch daß sie thcilS aus dringender Roth, theils ans andern erheblichen Gründen nicht mehr länger verbleibe» ^ Sie hätten lange Zeit mit Hintanseznng ihres LeibS und Lebens ausgehaltcn, das Vaterland vertheidigt Ihrige zu Hanse verlassen und in die Schanze geschlagen, ihre Leiber und Kleider verzehrt, daß sie bald Wenn sie doch daö Leben und Alles aufopfern müssen, so wollen sie dicS lieber zn Hause dargcbcn; wenn ^ in de» ersten Tage» erledigt oder des Friedens vergewissert seien, werden sie sich gezwungen sehen, zu dieser zu schreite». Wenn die Obrigkeit diesen wahrhaften Vorstellungen nicht glaube» wolle, soll sie Vertrauens^' an Ort und Stelle senden. Staatsarchiv Bcrnt Toggenburgbitchcr v. 4IS. M's" 922. 1712, 4. August. Bern ordnet in Folge des gestrigen Berichtes über den üblen Stand se»>^ nachträglich auch seine Gesandten zur Unterhandlung des Friedens nach Aarau ab und ermahnt die Feldkriesff"' bestrebt zn sein, daß inzwischen die Soldatesca nicht weiter ausbreche. Staatsarchiv Bern i Toggcnbnrgbiichcr h. 923. 1712, 4. August. Lnecrn an seine Gesandten in Aarau. Da bishin eine Verständigung mit den über gemeinsames Handeln sich verzögerte, sollen die Gesandten mit ihnen endlich abbinden und für sich und mit ferner» Conferenzicn keine Zeit verlieren, da Zug und Schwyz auch, ohne Lncern anzufragen, habe». Die Gesandten erhalten carte blnnolw zu allen beliebigen Erklärungen, die ihnen möchten zugcmuthct n ^ vor Allem sollen sie in das Lager nach Schwarzenbach gehen und die Tractate anstossen, wobei aber nicht z» ist, daß Bern seine Hilfe zur Bändigung der aufrührerischen Untenhanen speciell zusage. Staatsarchiv Lucern t Acten Toggcnburg. 2608 "24. 1712 5 August Zürich weist auf »achdrüklichcs Verlangen deS Standes Bern n.ittelst Schreibens ^August die KriegSra.he deS Corps zu Kappel an, ohne weitern Anstand in das lucernische Amt Mereuschwand ^urüke», um die vbschwebcnden Fricdcnsgeschäftc zu beschleunigen. Z^ichl A°,c„ Togg-nburg. HZt». I7IZ 5 August. Zürich. Zunftmeister Grüter an die Kricgsrathc IN Wadcnswyl. Laut Bericht des ?'"N.„ann Nabholz scheine es. das. die Toggeubnrger Uznach und Gaster und anch Gostau ... der alten L>».dschaft Einen H..t bringen und daraus einen freien Stand bilden wollte... Da d.e Toggenbnrger ,.» Gaster sehr 'Z U»f„g begehen und vor ihnen nichts sicher sei. seien sie beordert worden, w.edernm ab- und he.mzuz.ehen; '^»«»geachtet fahren sie aber fort, daß sie heute zu.» zweiten Mal gemahnt wc, den ..... Ilten. ' / ' ,,, Staatsarchiv Zürich: Acten Toggenburg. - »««. >7>2, 5, «--,--!>. «-,-,-» -» d.» «.st--.»-«---» »-»»-t-- Z-'t-- M-» s-h- d.st !-, d-- S,-»- st» V„.,„-d!g--» ...» S--,!-- »„d «!.!<.!». .»» «°» «IM.» --». S-»-».ch mch. g-!h.» ' '>»- !-.„», d. d« !» b-,-.»,»»-» U»d-»- Wanst«, '«ch ----» ch s«»»!t-.-!°»-» --!»> >°°hl -»»->-»«> »--»-« D-m G,»-,»!-»--.-., ^ Verfügungen i» diesem Sinn überlasten. Staatsarchiv Luccr»! Acten Toggenburg. tConccpt.) , >712. s. «-.!«. I»---»!fch-» G-s-!!«-» °» M- M>s° !» d-- »-„-!sch- > i" S-I-w--.---d.ch st! ---!, D-.--.iss-» mN-ch-!I!g>-» O„- --»d s,.»!°st «-» V-.!»-!'--- »! >- »- g-,1.--- .!„. Cm-----!,,!-.» dn "stnu d--h!-- .»«-»!>-» W- »»> »»-» W-ss-» »ilst. d ..-dst-»-,,--- ... " «»,»-!-. ----I» st! ..I, dn ,.!-.- !w »«» d-, >».ch-,-sch--, G-!.»d!,-- .» s''ll'>'»nd,. E stnn »nnd.» dl- G-stn...» »°» «» g --g mss d.-i-,w° M WM« >»» V.I!---.ch. -,->,- s° «-». d°« «« 7'"°" °'^>°ss-» 7 ^d-» >l-°» «I,», w,!,n« g ----I ,---i . -!. «!»- «-«->«»» «°« d-». Bnüchmn, --.ch .»ch »«» «dn» d .n > »-s°.dn. NN.,-- D. g-stn» IM «->- - m» «>i dn -2!>»ss---sti«.--d ,-st -„!- O-i- -«!! »-!'-- «-»!-- -»«-»-»7» >7'7' u»d d-st «--» s-st »>»w-l » , ' «->!,„ -,t,--dr!»g--- st!, als st-b- «»-->» s>->«!»-« M dn l-i>,» W-ffn-ngn- --»g -»«!-»»„. !-> l!°«»°! „-»dlg. .!» -.»Ist,- «.-!»»- dn V-.!.»st»h-» .»ff-!-- »»d -»»"-->!-» «-W-!-» st- st!!-». Staatsarchiv Lueern: Acten Toggenburg. >°!.!!ch--«». .n,°.st» ,-st-d-,,. .-»«,!-.,» st- n!.!ch.n». ->.»! -,» !-« ---Ist»,. B .» -....!!- ^ ! .--!,- Sst». .!- !-- «g-Z^stm» - ^ ... >!ch! ,-s »-««-«!>, sch>!-s!N !Md S„d> !»»rdn°>°!,I --»d d» st-,!-!-!«,» «ist 7s -T-!«- »7? -^d?».7dstst st» d.st. W--.„»--g ,,!«! »nst-h-». st-!-» ,.i st' -'!-> g-!st dn> !.-!!,-!»-!?>» I'st ' . ^ . .b„,f»l!S Grg««s-Ndniiiigc». Di-Frcigiiiln, w-lchr '»"c» Ne«. - "g s. . ,. ..... ,,.„nc des Friedens willen .»cht davon reden; ,.c mnsse» Dl >. ,.i..der vorthe .lhaft.g; ab . Ve ". ^ Nnosichten, da Bern, wie leicht ""ch das eine und andere nebe» Zürich »»tbcgeh.cn. -vu o»,"' > > 2604 vermerkbar, auf alle Weise aus dem Krieg hinaus wolle, seien die Gesandten von Zürich angestanden, ihre betreffend Handhabung und Schirmung der Einwohner von Uznach und Gaster bekannt zu geben; was aber Prvtectorium über diese Leute betreffe, haben steh die Gesandten pflichtig erachtet, davon etwas Meldung 6» Darauf sei der Bescheid erfolgt, Bern sei mit dergleichen gemeinsamen Schuzertheilnngc» nicht gedient, es ^ dem den Toggenbnrgern zugesagten Schirm so viel erfahren, daß sie eine» neuen über sich zu nehmen »»» ' gedenken. Die zürcherischen Gesandten trachteten darauf mit aller Freundlichkeit Bern zu vermögen, baß » Stand wenigstens die Abtretung von Rapperswyl und Zubehör und der Höfe in das Ultimatum aufnehmen wollte, weil dies i» der Instruction absolut aufgetragen sei. Die Gesandten haben es endlich geschehen lasse», ^ die Zürcher ihre Angelegenheit vortragen, dabei aber auch die Districtsvcrmchrung in den Frciämtern Mitregiernng in sämmtlichcn gemeinen Herrschaften für Bern aufnehmen sollen. Doch werde dieses heute Abend den katholischen Orte» nur mündlich eröffnet, Bern wolle keinen dieser Punkte als Beding»"!?- ^ welche der Friede nicht geschlossen werde, sondern nur als Anwnrf gelten lassen, um zu sehen, waS Die zürcherischen Gesandten sind der Meinung, die V Orte lassen eher die Mitregiernng in den Herrschaft""' eine weitere Gebietsabtretung zu. Staatsarchiv Zürich: Acten Toggenburg, Friedensverhandlung. lLN'ig-1 1121). 1712, k. August. Zürich verordnet, daß bei allen Trnppcncorps je der dritte Theil der Ma»»^ und Ossiciere alternirend auf je acht Tage in aller Stille entlassen werde. Staatsarchiv Zürich: Acten Toggenburg. (L?rig) 113(1. 1712, 6. August. Lncern an seine Gesandten in Aaran. Nachdem nun der Waffenstillstand ist, versieht sich Lucern, daß Bern die Kontributionen einstelle. Lucern findet den Drnk einer vollständige» ^ ^ stellung der leztcn Banernrcvvlte für dermalen noch bedenklich, die Hauptsache soll eingestellt bleiben, bis die , gegen die Rädelsführer erledigt seien und für einstweilen nur ein allgemeiner kurzer Bericht in wenig ExewV ^ für die nnbethciligten Orte aufgesezt werden. Das von den Gesandten hicfür bereits gemachte Conccpt ft'^ schärfer von den aufrührerischen Unterthanen reden. Mit den übrigen Orteil sollen die Gesandten sich »>^ft amüsiren und daherige Jalousie nicht fürchten, da Schwyz und Zug das Beispiel vorgeführt und in Nid»'" annoch Alles in Waffen und Wuth sein soll. Staatsarchiv Lneern: Acten Toggenburg. >4'' ^ va der Paß an der Schindcllegi in dcn Händen von Schwyz bleibe; 4. weil die Zinse, Zehnten, Bvdenzinse, ^ schönsten und erträglichsten Güter daselbst bereits an Zürich gehören, das übrige schlechtes rauhes Land und LLa sei; 5. weil dem Vernehmen nach Schwyz mehr an Uznach und Gaster, als an den Höfen gelegen sei. Staatsarchiv Zürich: Acten Toggenburg, Friedensverhandlung. u. geh. Wissivenbnch ?. Staatsarchiv Ver»: Toggcnburgbiicher v, 754, 7a - 2605 ^ »33. 1712 7 August. Der Sccrctär der zürcherische» Gesandten in Aarau an den Stadtschre.ber .n Zürich. Gesandte., von Ben. haben hente abermals ernstlich angehalten, das. Zürich von den Hofen und dem Protector.nm Uznach nnd Gaster abstehe, wogegen Bern mithelfen wolle, das. NapperSwhl und dessen Hof erhalten werden, werde dann seinerseits die Prätentionen anch merklich mindern; es wnrde zn verstehen gegeben daß Bern sich der Mitregiernng im Thnrgan nnd in. Freiamt sättigen würde. Durch Verm.ttlnng der nnbethe.l.gten Orte die streitn.de.. Theile heute Abend zusanunengetreten, ..... sich des Nähern gegen e.nander zn klaren; allen. ^ habe Bern das Verhalten von Lucern und Nri gegen den lezten Frieden zu. Sprache gebracht, welche Debatte " ganzen Abend gedauert habe. Staatsarchiv Zürich: Actm Toggcnbilrg, Friedcllsvcrhalid.ung. . —. I7IZ. 7 .«ll»lls>. R.ch« >,./d«^. Dl- G-s..»-« Dastll«,lld f-l j.llll ?->-!« A»«sch. . wh-lll»,,» O-l- .lls-llllll-ll-l-«-.-.- dl, D„.ll.l,.,ll »°ll Sll.l» Mld D,,l. »-b-ll -lll, s««.llz lld„ l>„, «,l,d,ll«.°,s»I°-l- »,'>»»»>. di, -Ulf m-'l,-« w-'d-. m»li »,l> dl, K,f.lld„ll " B-r» I» «llsl,a i-l.il, l,,ll dm» »l->f»«- »,l»l-l..llch- B-w-l«l«ll„, dmjMhu». d.s. r-l-,.. »lld »rl i-z-ll de.! Fri-V. ic> ce r- l.. /» r tl.n Nede» Lucern habe den Unterthancn alle Kriegs- und Lebensmittel ^ch»ff>,°d,n°°i,l„ sx,m,i»"d«,» »ftdl.s/d-, N»h- >md «imdnt s-l °«f d.» «llsi-ll-ril-I-ll. dl, "» »-i. dl- -!lt «».d -»,,m.l- »lch. » d, lw» «l, llch dl° ».i. lp,n u. s e,, ^ ^ siit' Verner machten Nlcht wenig Capltal dafür, daß die ll»,»dw7.lll'l:m l'll °.l°l..l ..l«...l.s,.l-ll «.A»s».,li,ll..«,l,.s»l.„d 2.«- dl- slll.-..i..-ll Ml...; 2 222 eroberte» Stüklein sammt den Gefangenen nach Lucern z» snyre,.. . ' ^ « -c. ...» mir r m,„. lll-z-ll. «ch» s-> »>°--nd -- «»-du»» e^es Spottes und llnglimpss beförderlichst zn veröffentliche». Staatsarchiv Luccrn: Artm Toggcvburg. ^ Zinn 8'August. Zürich a» seine Gesandte» in Aaran. Die Wichtigkeit der Höfe nnd von NapperSwYl ""d Kvü dieser Ort gerade während des gegenwärtige» Krieges wohl erfahren, da er mit großer Macht iez. ^ /" dieser Posten willen die dortige» offenen Zugänge in das Land verwahren mußte. Es fordere beqi'h^ "da»>c»z, diese Posten in der Hand von Zürich nnd Bern verbleiben. Wen» die bcrnischen Gesandten Bezug ^"'dcn könne», hierin mit Zürich einig zn gehen, sei ei» Nachgeben der katholischen Orte, namentlich in der "h AappcrSwyl, dessen Schnzhcrrlichkeit nur vier Orten zusteht, unzweifelhaft. Auch durch die Abtretung Die gj'm Schwyz keineswegs eingeengt, der Besiz der Höfe sichere den Paß »ach Einsiedel» »och keineswegs, sich ^"öwylcr haben daselbst viele Besizungcn a» Gütern und Wald, ihr Schaden während des Kriegs belaufe sei Gulden, wofür billig ein Ersaz gebühre; auch der kostbare Steinbruch der Stadt Zürich in Bäch - ZW» Gulden kau.» möglich sei. Dann laute die Capitulatio» -»^rvwyter Häven da,e.v,. me.e " kostbare Steinbruch der Stadt Zürich in Bäch « 7-8,.«. Gl,..,». >°°fm «!» » »» «'s' s.l, D... lm.., dl. r--.l..,..l..! c.d.lvv.d,., d.,,l dl, Wl,dll l'.I. " ^ diöh.ligc» F.icdc.öpu.klen .0» hi.zukom.il. «... "»lgv. Vd» .».d.ud ^ Staatsarchiv Zllrich. Gch. MWvmtuch x. 454. IM» . «cr s.w t?m und im Name» des Standes Bern einen Ächtungsbrief ,7,-. s. z.»lch 2 «... Schll.lf, .l° -ln-n l..l,..l. R-i-ll,.. -Ml " ' K "«.-lft-l «. »!> t.»d„> Dl.,-,-. ..f s,!ll,ll l>»..s. s«: - ^ !"le i» ungleiche Gedanke» zn bringe». Staatsarchiv Bern: To.,gc»burgbuch k. M5. 2006 9l!7. 1712, 8. August, Lucer» an seine Gesandten, Die Landschaft werde immerfort mit Contribnti^ beschwert und ausgesaugt und die Baucrnsame durch die Verzögerung und allerlei Einsprengungen immer schwierig' Da jeder Augenblik kostbar sei, solle doch der Frieden ohne Zeitverlust mit oder ohne die Länder geschlossen wer e Staatsarchiv Lucern: Acten Toggcnbnrg, sOnöl Daselbst und namentlich auch Staatsarchiv Bern, Tvggenburgbnch I). zahlreiche Missiven über die Contributionen im Lncernergebiet, 998. 1712, 9, August, Morgens 2'/- Uhr, Bürgermeister Escher in Aaran an Bürgermeister Zürich, Der leztc Bericht von Zürich mache die Abordnung des GesandtschaftSsccretärö dorthin nothwendig, ^ die genaueste Darstellung über den bisherigen Stand der Fricdenönnterhandlnng mündlich zu geben, Vorstellungen habe man bei Bern nichts ausgerichtet, als daß die Gesandten mit Heftigkeit gedroht, einen frieden zu schließen, und alle Schuld wegen Ursache, Anfang und Fortgang des KriegS auf Zürich gelegt ha ' In Bern habe man 17(17 die Deklaration erbettelt, diesen Krieg angefangen, ehe Bern den völligen Consens Zürich habe seine Truppen nicht agircn lasse», bis die Bcrncr gesiegt; hätte Zürich früher in Feindesland cn» ^ dürfe», wäre nicht so viel Blut vergossen worden, Jezt, da es um den Frieden zu thun, müsse dies und d'td oonäitio mim gun nm> sein, da doch Zürich durch den Frieden vom 18. Juli so herrliche Vortheile erhalten, öcftn ^ Baden, Kaiscrstnhl, Mellingen, Bremgarten n, s, w,, ja durch die Remcdur nach Jedermanns Bekenntnis! alle eroberten lande Werth seien. Dies Alles habe den katholischen Orten wehe gctha», daß sie eher solche Schande und schädlichen Frieden eingehen wollten, Linn wollten sie diesen nach dem bernischcn Sieg ^ annehmen; Bern war entschlossen, ihn auS Grvßmuth ohne Weilers einzugehen, damit er beständig bleibe und endlich geholfen, noch Rapperswhl auszndingcn. Weil aber Zürich so viel fordere, müsse Bern laut vorgewn'si^ Instruction auch so viel fordern. St, Urban, das Schloß Wikvn, die ganzen Freiämtcr tvären Bern nicht >m wohl gelegen, als waö Zürich begehre; allein, da sonnenklar die katholischen Orte keine Lande noch Leute >> cediren wollen, so soll Zürich nicht Sachen begehre», die den Frieden unmöglich oder doch unbeständig Die Zürcher Gesandten konnten nun nicht absein, daß Bern besser Fug hätte, solche Begehren zu stelle», Einsiedeln sei der katholischen Orte heiligstes Ort und Zürich seze Schindellegi, eine Stunde davon zur «m» sink ciun non! Die Gesandten von Zürich hätten gemäß Auftrag 'Alles rcplicirt, und als sie ans dessen beharren mußten, offcrirtcn die katholischen Orte den Eintritt Berns in alle gemeinen Herrschaften, da doch ^ , anfangs überall davon abstrahirte, hernach sich mit Thurgan und Freiamt begnügte und Luggarus und cedirt hatte — und jezt mache Bern so gewiß, daß nichts gewisser sei, einen Separatfrieden. Die zürcherischen Gest» besorgen, derselbe sei nun schon zu weit avancirt; Bern dringe allzeit darauf, daß Zürich die Hose fahren da aber die Gesandten gebundene Hände hätten, habe der Gegentheit die List gebraucht, Bern zu befriedige», sei jezt noch spröde mit Rapperswhl, das unter den Sehuz aller X111 Orte gestellt und ncntralisirt werden l ^ Die Hoffnung jedoch, Rapperswhl zu erhalten, sei noch nicht verloren, zu Mehrerin aber sei gar kein Am ^ ^ DaS sei nun die Sachlage. Wenn Zürich allein kriegen wolle, wolle der Bürgermeister die Muöqncte gern "M Achsel nehmen und gehen, wohin man ihn stelle; aber mit gutem Gewissen könne er aus unzähligen Gründe» zur Fortsezung des Krieges rächen. Die Gesandten wissen nun vorderhand keinen Rath und wollen die hinauszuziehen suchen, bis weiterer Befehl einkvmmc, , , Staatsarchiv Zürich: Acten Toggenhnrg, Friedensverhandlung. 999. stich 1712, 9, August, Schultheiß, kleine und große Räthe von Bern an Zürich, In Betrachtung »MM" ^ des eigenen inner» Zustandcs und anderer Bedenklichkeiten findet Bern die von den katholischen Orten den 8, offerirten Zusazpunklc zum Frieden vom 18, Juli genugsam und befriedigend, so daß Bern auch kein getragen hätte, ans diese Grundsäze ohne weiterS den Frieden zu schließen, wenn nicht die abweichenden Jnst""^^ von Zürich im Wege stünde», Ilm die Harmonie unter beiden Ständen beizubehalten und zur BezengnMb^^ Bern dem Stande Zürich alles Gute nicht minder gönne als sich, stehe nun der endliche Entschluß dahin, daß auf der völligen 'Abtretung von Rapperswhl ebenfalls beharre, jedoch in der Meinung, daß falls dicS nicht Ins zu»> 19. 'August erhältlich sei, Bern ohne weiteres Befrage» den Frieden für sich allein ans Grundlage der Anerbiet»'^ 2607 katholischen Orte abschließe. Zürich sott sich daher nicht von Bern trenne» und ..»bedingte Vollmacht zn.» Abschluß „ach Aarau ertheile», damit der gute Nachklang beibehalten und der schwere Krieg in Einigkeit unter- °u>ander beendigt werde. Staatsarchiv Zürich: Acte» Toggcnburg, Friedensverhandlung, (Orig.) , »4ll. 171 z 9 August, Der zü.ck)crische Repräsentant in. bernischeu Lager zu Schwarze.ck 'ach au Zürich. Die ^»cralitat von Ben. finde eö nunmehr an der Zeit, den Frieden beförderlich zu schließe» und den Bogen nicht zu Anspannen, weil die Mehrzahl der Officiere und Soldaten nach dem Frieden seufzen, die Krankheiten in der Armee zunehmen, die Kleider der Soldaten ganz verzehrt und Verderb, seien, täglich große Kosten erwachsen und bei so harter Bedrückung der katholischen Orte die katholischen Machte leicht d.e Hand re.nschl.rgeu und e.nen Feind auf de./ Hals lade» möchten. Da die gleichen Verhältnisse auch be. Zur.ch obwalten, möge dieser »d dies in reifliche Erwägung ziehen, Staatsarchiv Zürich: Acic» Toggcnburg, Fricdcnsvcrhnnb.uug, (Orig,) »4k. 1712 9 August Nach Anhörung der mündlichen Eröffnungen des Rathsubstituten Esther ertheile» und große Räthe von Zürich ihren Gesandten in Aarau die Vollmacht der Höfe und übriger Punkte halber ^ Bern zu eonformiren und de» Friede» schließen zu helfen. Ravperswyl dagegen soll wenigstens für Zür.ch ^ HU envel'hen wenden. Staatsarchiv Zürich: Geh. Missiveubuch l>. 463. »42. l7IZ 9 August Die beruischeu Feldkriegsräthe in. Lager zn Schwarzenbach bedeuten Lucern auf dessen Erholte Veschwe.den wegen der Eontributionen. es sei allerdings von Aarau aus ein Waffenstillstand nachgesucht, ^"f aber bemerkt worden, die Disposition hierüber ruhe in den Händen der Obern, deren Befehlen d.e Kr.egs- '"»1e nachzuleben haben, bis sie abgeändert würden, was »och ."cht geschehe» flu, Staatsarchiv Luccrn: Acten Toggcnbnrg. (Orig.) »4-i. 1712 9 August Die tuceruischeu Gesandten a» Lucern, Nach laugen. Widerstreben haben die zwei ^"de ihren lezte./unabänderlichen Entschluß bekannt gegeben. Die vier katholischen Orte geben hiezu ihre Zu- "'">'u„g, einzig Schwvz könne die Abtretung von Hürden, als e.n '""".tte bares Geb.et fas ....... og.ch zugeben; ^"°Aich de», einen schwhzerischen Gesandten bewilligt, über d.eseu Punkt .e E.nw.ll.gung der Obr.gke.t ^"lich einzuholen, wodurch jedoch mit der Einrichtung des Vertrags gle.chwohl fortgefahren werden soll, Staatsarchiv Luccrn: Acten Toggcnburg. (Orig.) . Dl- -«»„ml»«- Schm», --milch,lz, d.» A»s«s> dl- fchldl.I-.isch-» G-s»»d>.» !» « «««- — ^dei. o„ Zürich Lalldcsurchiv Schwiiz: Acic» Toggcnburg, (Coucept.) . »«, ,, lisch «»,->- --UM d,m s-s-«dl--i l»«.-»», .>.».«»,»«>,, Zmlchl, d-,»,llch "D°«l-l-» m,d G.sl-, ,..I->-»d- Z«I>,»,ll°«i S°.»!l-Ilsch «--»- s.il stl,--« «-»-» d-- R,ll«l°» st' '« bl»s„ »-m.ch, «ich Schm»! -«»,-lisch «>--»- -» «»-», -,,ch d,» d°l-l-,ch-„ «-»«->, d-» ??-- «-Idl-U V-k,m». sl.m dl- «l«.l»I-l- d-- P-il'-. -- Si,-l. lid-, dl-«-»»sch-I-, d.r «-nd-I m-z,» d-, °°«»r i» R,ll..l..»-lllsl-,«»»-» «-» >,-b° --.-!>>' »» l°'°" «l-l.-» «»> -»,»>-,»>-> !?«-»»>,» m..ll-» -S j«m »ch.-» «-l »"» U»---ls-,'- V-, -». »»d .--Wndlfch- ?»»«-.s°.,n w-ll- -».» »Ich. --d.» »»d »--. d., B-„-«dI-»» d,S G-.f°» «.» D-h-m s-w.- d-- °»'Mch-» ''"--ch'i«k-l.,», dl- «.,»- s-l. «.»»«!l-d-„I-» «ld„s.l„-». d-m S-,-Ii»-.».-Rill -»,-- -.«d°°». st" Dchnll,,, »».-. -.»d«.,. R-dl„s, », . """ st M'llw» d-- ,l»sst,«»», Gl-.-i-, dl-f° N»l»ld-n «,,.»I«ff-» Gl-,«- j» d-m -lufln.Z, «>-' st" V-,«,»»,„ »stm ,,, s,dl-s-, Sl-iid, «»»->l Schwdi, -» w «u,d-,s°, jw„ N°g,---» S°A- ,ch-, Sunch lm Sin». l,.d„>. d.-s- «--.s«.st°>. »l-d-- .» Schw», f-,l »-„.ch.»,-. d»s, S,-l», d-S »»« d-«- W-S- st , st ^ st a- «.d-» d.sj G,..»« ..» d-m »».«.-lisch-» »-ch> -«-Ml-ss-» w»d°, ^ LundcsarSiv G.aruS: Acten Toggcnburg, (Orig,> 2008 i Del! 1145». 1712, II, 'August, Wie», Der Kaiser beauftragt de» Cardinal Lambcrg i» Regenöburgi ' einzelnen Gesandten deö Kaisers Unzufriedenheit mündlich zu eröffne», daß man auf dem Reichstag sich >" allen und jeden Dinge» zweiträchtig, kaltsinnig und uneinig bezeige, wodurch deö Reiches und der Stände verkleinert werde; 2, insbesondere in Sachen des Abts zu St, Gallen und der Wiederherstellung der Ruhe ^ Schweiz nach Maßgabe des Conclusumö des kurfürstlichen Collcgiumö vom 3l), Juni 1712 zu einem Reichsgutachten zu schreite» und die Vollziehung de» ausschreibende» Fürsten deö schwäbischen Kreises, den ,iiuN"d ^ der Pfalz und dem Markgraf von Baden-Durlach zu übertrage»; 3, den Gesandtschaften im Namen des . die Unterstüznng deö Abtö von St, Gallen zu empfehle» und zu vermögen, daß auch von NcichSwcgcn W ^ genommen werde, daß das bisherige System und Form der Regierung in der Schweiz in keiner Weise ge>>" und keinem Kanton ein Überwiege» über de» andern gestattet werde, Stiftsarchiv St. Gallen: Cafnalband t'. Ikv - ^ kunus, Inkvlioior oxitnn in primo oortninino nimio krvnum dnvnm ronpnenti et ineonsidornto i» liostos militnm nostrorum urdori et ?.vlo unieo ndsoribvndns est. Leeundn voro pnzriin quvin itini inlvliovm ^ potnit? Ubi, nltjeetn vorn»« le^ltiinum älnqUstrntum obedientin, innltioeps populus nd soditivnein sub Inrvn per voeloninntioos prinoipnliter induetns, niliil nini prwditin et kurorom spirnnn et mortem duom» »it» vversinnv eivitntin nostrw minitnns Uoolvstein bnud duliio bvnvdietionem n nabln nvertit; qnod ex l>oe potuit, qnod non tnin oopionn liostium mnnun, kn^nto jnm guuni toto rvligno vorum oxvroitn, noln^ rosintsnn, ineo vinu nontrorum oonkusiono, militon nostron nino vunnu turmntim eedontss nMrvnnu, kokuw . oitnin nontrnm, quin orodvrvt, tor^ir dura eoö^il iil vunnm obntunUbun ob por vorbu vt vvrboru ^ti sistvndum udiiartuntibus duoibun et onpitunois gni, pnuoinnimin oxoopUs, oinnss unt bruoiduti uul- h sunt. ZZo nune vvntum, nt illi (luntonvn, qni do pueo priun uxoro noluorunt, primi jurn praznoripl'^ ^ liantilinn oonilitionos multo prioribun dvtoriorvn umplve.tu.ti sunt, nanquv in vundvm necvnnurio ölulltt ideirea naliin iinputvtur enlpu, qui cum Uuntonv llittniw, quam evtvrin (luittonilntn bvllum volvntiltiin unnvnninnv inlidnn rvlutor Lunetituti tum unnvruit, ulitvr non vuns ngntiobuinnn, «um unnonw luborurvinun; nvrvun belli, uuruin et urxontnm, nabln non onset, prlnoipvn Uutbolloi vt »Iii Uonkodorutt nnon xutvrontnr inunes, Dominus bluntius pleno vre, munu svinpvr, otium Itnensquo vueuu, subsicil» ^ tulissvt ot nnieu in Doo spos nobis rvinunvret, nod ardinutu qnw oanlidoro in Doo, Douin non doevt, jnxtu Lti. blvuitFklü inonitu, ut iturus oommittoro bolluin sodons ooAitot, si cum doeom "U posnit ooouroro vi, qui ouin vi^inti millibus vvnit ud so. Dt super boo nnpvrlluunt korot, Lunetituti 2609 V catl.olioos Lnntonos noo inoäiain miuoris inimoorum nostrorum oxsro.tus pnrtem oomxloro. yu.ä Digitus Doi luit. n quo mol.ora xroonmur tempore °t ünAollum irnounäi« su« nou aäüuonoo unqunm psoontorun. nostrorum aäwquatu.n oxosoulninur. ?nesm voro, quam xrwsons ooons.o et statu« aä quam ««mus. ^orbo onl.oo xropinni.t. iuviti lüdimus. mortlstonto quiäom. nou tnmon krneto nnuno. I. s. ?'l° et .wtitia änbit, sompor, quoä v.r.s oonvonit. nlnorlter pr-ostnlnmus et tinmro... 0e. versus snnotnm »bsoquium et versus pntr.nm i.astrnn. nmorom universo n.unäi tl.entro sxeotnnänm exl.ibe1nii.ns. „uuquam 7^uenäl äeservisso nos quoä I)°o, quoä ontl.ollo« rolixium, quoä patri«. magoru». xlor.« e postororum spe. jtaqua stnen. iu Snnotltntis tu« olementin oonstsi. suppbo.ter enm et u.stnnt.ss.me preon.nur, ^"us Lnnotitns tun ex ......o xrnt.osissj.ne oräinnre äixnetu., ut ex monnsterüs ä.t.on.s nostr« quoru.n xr«- w wxu et «ä.üo.is pretiosissiinls qnovis an.m inxentem nrxent. v.m oonsu.nnnt et äilnp.ännt. eertn ""U«wm proventuu... pars aä resnreienäu.n nostrum «rnriun. pro äouo tr.bun ur. snunlque ex x.nxu.or.bus >«As in ^torum vnonturis. qn« per v.onriu... aä sex oiroiter nnnos. äata .11. oonxrnn snstentnt.one, aä- ^trari possent. reäitus pro äekensione relixionis ontl.olio« nernrio .t.äem nostro nppl.eentnr. tlnn, .1« . , imnntnri nossst äom.no bluutio vnrrnoo.ol., qui oont.nnntionv.n , ^ ''UM äo.näo summa quasi malorum omumm nnpuini. pu->°>- . ^ 7"' dalli inoräinnto et i..ten.pest.vo .elo x°r eeolesinstioos mult.s suis .tter.s ...st.xntos exe.tnv.t, mnx.me «mlitiosorun. tun.nltu poxuli ius belli n°n wbentis et nlinrum nou oxt.mne notne personnrun, ou.nqu.bns "°kutus äo.ui»us Nuntius, ouM oaraotarom äo ootoro wmiMmo vouoramur. äa Iroo ooäam dollo xoronäo oou- nou attouäous aä saniora oousäia. quao pruäoutioros läuomäo su^^ro vräowutur aä prosontauoam roäaoti ao ortl.oäoxao Säoi «ummum ponoulum eivitat. uostrao poräuollidus sudä.w oxämm rnstaro ^äontn- , ^ ^ tua vraoäiotum äommum Nuutmm ox Ins partidus avoearo ^ "los, submrsss et instanter rossamus, ut dauonras rua .-> , ?r,v»n - .Mlata ruiu liäueia uoeossituämvs nostras aä Sauotam Soävm äirvotas i-raveinr, oum imnossitulo uows lorot, aeona oum 7°» »»»° V.« -i »°» nm»m w- »« n-b.. >...- > «mm. «. ,»«« M.IW«. dm.« k°m. -M-Mm w«.,. Staatsarchiv Lucerui Actc» Toggcuburg. o , I n,,„r,.-r seien fauler lutherisch als die Zürcher und Berncr. ).» ^ ^"stlichen habe sagen assen, ' Cardinälen Paulneei, Alban! und Leitern erhalten die Ossicierc den Auftrag, das Inteiepe r,,ice.»v ^da !>, ^ »n recommendiren. ^ ^ ^ m m-, 3 1710 ^ l 5-ifficiere in der päpstlichen Garde zu Rom (Johann Konrad Pfyffer Al.^ / ^ 2-"'""- D'r lucern.sche Off.e e ^ Valdegg) berichten an Aitern ^ a 7' ec Albani habe den an ihn gerichtete» Brief in ihrer Gegenwart ^ssen i, 77 ^ 'Aufträge vollzogen. g'«maooranno -a 8uu Lantitü v äud.to nssai ol.o In loro suporloritü r.evvorg,nuo rispostn, oomo nuoorn sup.n quosta o 6. 1713, 17. März. Lucern an den Cardinal Spada in Rom. > Lon non poon soonsoin/.iono niännmo intoso änün rivvritiss. äi vostrn Dininvn^n, ei ist in nostrn äirsttn »'^ sono n 8. 8nntitn vvnivn ßfiuäientn non unikormo n gnoiin vsnornÄono o rivvrvii/n sompro pvr I'nääisst^ noi äimostrntn. ^.ssiourinmo I'Dminvn^n vostrn in rispostn oieo tuttnvin porsistinmo in guviin äovoül» ^ rispotto sä nilstäistn/.a, ell'in o^ni tompo ndbinino nrotvssnto niin 8. 8oäo ooino por i'nvvniro mni no äosisto^^^ o non trovinmo vim nsün nostrn supziimniorin n 8. 8nntitn si sinmo svrviti äi tsrmini eiis possino »e>t»ee> pooo rivorvnti vorso in 8nntitn 8un, v eonlläinino tnnto soprn in stontn pntornn o ^iusti/in äi Rm 8>»> oie'viln non vorrn, eiio ii rnooonto äsiln vvritn ei pnssi n conto äi mnnonn'/.n v äikvtto äoün äovntn o rivorsn^n, in mntorin prinoixnimonto oiis non sotlrs ndbvllimonto no olknsonmono. Di kntti poi moäesn»! s oilinri oontosti äi somino nostro vä nmiiissimo rispotto vorso in 8nntn 8oäo, oim oi trnttonno äniio pe»" ^ guoilv risoluxioni ciio ii jus xsntium oi nvorostizo ävttnto. Doli' nmoro o r.vio äi 8un 8nntitn por ii nostro xior Dono kossimo soinpro nssiournti, sontissimo nnoim, oiio 8un 8nntitn äisäo nvii' nitiino nostro torboio»^^^ oräini nooossnri pvr soooororoi oon xrnni o ävnnri, inn non snppinmo ooino xi' vffvtti kossoro impis?^^ vssstnäa n noi pvrvsnuto oosn niounn. 8uppüeiiinmo xvreio i'Dininon^n vostrn äi inottor tutto gnvsto sotto v oooiii äoün x rtvrnn boniAnitü äoiin 3nntitu. 8un, änün huni« siiorinino nnoorn ia ^ra^io, oiio nmiiinonto ^ ' äimnnäato xsr rimvttoroi in istnto äi äifonäoro in ^uvsto xnrti i'intorosso äviin reli^iono onttoiien o oiw u> ^ ^ tomxo snrnnno rivoonti ^1' ulki/inii o knmixiin äi AtonsiFnors tlnrnooioii ^in Uun^io in Prosta xnrti, rieiiinmnta äs. Pii än 8. 8nntitn, xnrti, xroso per iottorn oonxoäo o luxii än noi nnxnrnto ii buon rrad ^ Vivinino simiiinonto noü' uiniiissinrn eonliäonxn eiio in pntvrnn iinontn äi 8nn 8nntitn si äo^nnrn äi nuovo 8i^ ülonÄo i'instrn^^iono äi non xro^inäionrei in ^uoilo oiio ri^unrän I'nntion lidsrtn o xriviless^ nostrn rsMdüon oto. tCo»ceV>> 649. 1712, 13. August. Vor Rathen und Bürgern in Zürich überreicht im Namen der Ehreugcsaudtc» " Aarau ein Secretär den Landfrieden von 1331 mit dem Bericht, dasi die Ratificationen des Friedens gegenseitig wechselt und der Frieden durch Trompctenschall i» Llaran pnblicirt tvordcn sei. Es wird beschlossen, auf de» Frieden auch in Zürich durch Trompctenschall in der Stadt und ans dem PctcrSthnrm und unter Freude»! ' zu verkünden und die Trnppcncommandos anzuweisen, ein Gleiches zu thnn und darauf die Mannschaft zu c» ' »i>d »e» Act» Staatsarchiv Zürich t Gch. RathSmanital 252 u. Actctl Toggcnburg: MWve»' 939. 1712, 13. Llngust. Bern pnblicirt den abgeschlossenen Frieden und öffnet den freien Ha»l"^ Mandel wieder. Staatsarchiv Venn Toggcntmrgbiicher »- 951. 1712, 17. Llugust. Beat Anton von Schnorf in Rcgcnsbnrg übergibt im Namen dcö Äbt6 St. Gallen der Reichsversammlung in Regensburg folgende Entgegnung ans das Memorial von Zürich »^ vom 29. Juni 1712: Da der Abt von der Eingabe beider Stände Zürich und Bern schon von Wochen her Kenntnis! gehabst ^ Hr. Schnorf den Auftrag erhalten, sobald jene Eingabe an die Öffentlichkeit gelange, die nöthige Gegeninff'U^^ zu geben. Aus erstcrer sei nicht unschwer zu entnehmen, als wollten beide Städte es sich fast gereuen lastest der glatten Wahrheit in ihrem Factum so weit herausgegangen zu sein und die fürstl. st. gallischen Landr, ^ spcciell Toggenbnrg als Reichslehen dermaleinst anerkannt zu haben. Beide Stände wollte» nicht zugeben, Kaiser und das Reich steh in ihre, wie sie sagen, eidgenössische Sachen einmischen, während diese doch Reichssachen und der eidgenössischen Verträge, das ist, des Eides und Versprechens vor Gott und der Welt anders nicht genoß noch anverwandt seien, als just in dem, daß beide Städte sich den toggcnbBb' ^ Ilnterthanen, und sonderbarlich mit Schirm und Beistand nicht anzunehmen haben sollen. Folglich mische fi . Reichsversammlung in keine andern Sachen ein, als die dem Obereigenthum und dem Dominium äiroetuw 2611 und des Reiches untergeben seien, wogegen Zürich und Bern auch n.cht .rgend welcher T.tel oder Anschein ^ Befugst übrig bleiben Oder besteht vielleicht die Eidgenossenschaft einzig und alle... ... Znr.ch und Bern, das allgemeine eidgenössische Ruhewesen nicht in der Beobachtung der geschwornen Bunde, Vertrage nnd des H°"°»..nc»s, sondern nur in dem, das. dieses Dnn .nvirat andere Orte und Zugewandte, oder denn. Rech e nnterdruke ""b verschlinge? was eine heitere Illusion nnd ein Mißbrauch Gottes und ^s e.dgenoss.schen Namens ware^ ^ Gleichwie es aber auch eine Unwahrheit wäre, zu behaupten, daß das Re.chsdecret von 16,7 und der damnf "KW. Artikel 6 des oSnabrükischen Friedens von 16,8 einen ze.tl.chen Arsten nnd Prälaten zu St Gallen ^""-nell enthalte, so könne mit keine... Bestand erhalten werden, das, derselbe Jemand anders als ^ Kantone .md stlbst und ih e Bürger und Unterthane» benamse, dagegen aber ...cht ohne Ursache, sondern gefl.ssentl.ch d.e sandten Orte, die Mitverbnrgerten oder Mitverlandrechteten, die nur «v« «Ww und nnxorkoot. se.en ganzl.chen "uslasse^ Gz sei unumstößliche Thatsache, daß nicht »nr das Stift St, Gallen sich geweigert, an der M.ss.o» und ^'"Mission d.!s zu Behandlung dieser ReichsexemPtionsdeclaration abgesandten Bürgermeister zu „eh„w„ der zu haben/sondern es .verde der bloße Einblik... dessen Condtt.on he.ter an den Tag legen daß ^-lbe oon niemand andern, alö von den XIII Orten accreditirt und comm.tt.rt gewesen s., Ja es se. dabe. die Singularität unterlaufen daß nachdem damals die bevollmächtigten Gesandten dcS Kaisers und Frankreichs "'s"., die?m ^. 7x!ll Orw berührenden Artikel vorläufig projectirt hatten und sie dabe auch diejenigen, den XI II Orten onm ollontola und dergleichen verwandt, haben mftnren wollen, nach^ d.eft '» de... Original wieder ausgemustert worden seien. Demzufolge habe denn auch e... jeweiliger Abt zu St. Gallen, Suvor, so auch nach dem wcstphalischen Friede» thcils mittels Znrükrnfi.ng ic.ner Truppen ai.S Frankreich den w b-l dam Ka.l.a Sch.oh. .„b.la,-a ",d s° «,.< loa... als w-ll ,-Ich- °-° »-ll, --M- N-'ch- "» U'»> W,. «ch No.wlsj.» a« d.S h.il, «M». «s-° ^..nen ^ -.„„binves Judicatur, ErkanntiuS und Rechtsspruch zu unterwerfen. . '7. »»d-u- ° 7? K,->s- Hab-, «,»s° «-»lg »«», 7? «°>°.» IN, »°m ZI, O,.„b., Ib». i»d->».«»°» ^t, G,7° ""WSg.nc Vollji.hmig man a als cbcn das Rcichsdccrct von lös? und de» Frieden von ISIS, " ' n,b die bald.» au. Erlangung di.s.S kaiscrl, Mandats nach Wirn «g»d"7" Wahr>,.tt '7 7 7«,?,»,in ab-.nnü- na. -lnzlg von d-„ XIII O-,-a ^tdneten Äesalldtöll Odt^st ^W6v6l' uad 'i- ^ ^nunitti.b ^anoren Q' ^ hingegen das von Kaiser Ferdinand 1656 an die XIII ^rte c.a ee acc.cdit.rt gewesen st.e.. ' ^ Vollzichnngsmandat von 1630 zu verstehen sei; crstcres schall Mahnschreiben wegen ogg.n' . c, ^ wörtlich. „Der Abt und Gottöhans Z» S ' GaR.^m .hre ^ Am» « 0-l »-°ch-l-'-w» -u sch»!-- °»d >» ^haben ^ c?> .. ^ ^^.invtuna, als wären die Lehen wider der Orte Wissen ^upsau"'"^ """ Uberstuß am) u uu e ^ ^ ganzen Reiches und zu Schimpf und Norent- ^ SM worden, widerlegt, Zürich scheue sich " '2 ^7wid5r d°r eidgenössischen Orte Wissen und Willen ^scheb Reichörechte zu behaupten, sv r)c c).N' ,,„^^„f,.ah».e eines neuen Fürsten in der Stadt Wyl ^ kajs".^ Zürich wohl daß u ll er ^^^^iese» werden mußten, wie dies zun. lezten a.m in Gegenwart der )l wurden jewcilen vor de», neugewählten Landöhauptmann ^ Min lB87 geschehen sc.. Nach genug) U ^ durauf geschworen, daß man keine», regierenden Fürsten ^ l lose Lehensbriefe nicht nur abgelesen sondern u»ch dmunf >ch> - ' ^ ^ ^ ^ ^ Gallen zu huldigen schuldig sei, er habe dann zuvor vom oca.,e. 2612 LehenSpflicht vorzugsweise in dem Burg- und Landrechtsbrief von 1451 vorbehalten und damit der " anklebende Rcichsschirm anfrccht erhalten worden, in dem damals die vier Schirmortc noch selbst verfangen >v>"^ so sei dadurch kein alter Schirm abgethan und kein nener angenommen worden. Angenommen ferner, aber " zugegeben, daß die ReichSlehen weder stntuin noch snliäitum machen, welche Regel jedoch auch ihre Äusn")"^ habe, so machen sie doch unstreitig ein mvmbrum imxoiii, wie die RcichSritterschaft, die italienischen neuestens Comachio an den Tag legen. Gleichwie aber daö Stift St. Gallen gesteht, daß cö in Beziehung »K . vier Orte, und im Toggenburg in Beziehung auf die zwei Orte, unter welchen aber weder Zürich »och ein Eidgenosse sei, so werde am zierlichsten widersprochen, daß dasselbe, ein Neichsgcnossc zu sein je anders leugnet, atö daß der Ncichssteucrn halber es nicht Genosse sei, weil mit den eidgenössischen Zeiten daö ju« «udeollec^" Kulnlitos ihm por uooiüons hinterblieben. Es haben auch der Kid- und Ncichsgcnvß jederzeit einander wohl und unanstößig neben einander bestanden, um so mehr, als von Anfang an die Eidgenossenschaft selbst dein gewärtig sein mußte, weshalb den» auch in allen eidgenössischen Bünden mit äußern Mächten der Kaiser und das röm. Reich sich ordentlich cpcipirt und vorbehalten befinden. Der Krieg gegen Kaiser Maximilian den schwäbischen Bund sei kein Reichskricg, sondern gegen die Erzherzoge von Österreich gerichtet gewese»/ l» Zeit, alö daö Faustrccht im Reich unter den Nachbar» ziemlich im Schwünge war, wie cö jezt von beide» wieder eingeführt werden wolle. In allgemeinen Reichskriegen habe St. Gallen mit Land und Lcnten den . befehlen getreu nachgelebt, besonders 1673 mit dem Nükruf seiner Truppen aus Frankreich. Der Abt von St. l werde auch ii den Neichsconstitutioncn und Matrikeln der Jahre 15(>l>, 21, 45, 51, 57, 71 und 77 und ^ kaiserl. Einberufungöschreiben von 1485 bis 1653 als immediater Neichsfürst genannt. Den österreichische» verein belangend, sei der Abt nicht in Abrede, darin als zugewandter Eidgcnvß begriffen zu sein, wie er " , ^ der Folge nominell alö Reichsfürst nebst de» mit Mailand ehevor verbündete» Orten in dem mailändischen mitbegriffcn gewesen. Da aber anch in dein Erbverein und i» dem ersten Frieden mit Frankreich der Kaist> das röni. Reich abermals prsolvronter vorbehalten seien, werde das Reichscvlleg es Heller als das Mittagölicht st" daß keine Ursache abhanden, warum das heil. Reich nicht zugegeben haben sollte, daß der Abt von St. c' nicht nur als Eidgenoß, sondern auch als freier Rcichsfürst befugt gewesen sei, zu seinem Schuz und seiner Erh» Defenflvallianzcn zu schließe», sofern sie nur nicht gegen Kaiser und Reich laufen. Die Toggcnburger haben mit Frankreich nie pactirt und haben daher an dieser Krone auch nichtö z« ^ was ihnen jedoch einige Fürsten von St. Gallen als ei» Gnadcngcld zu Erhaltung von Steg und Weg c> " sei ihnen nie vorenthalten worden. Es sei unbegreiflich, wie Zürich und Bern vor einer Reichövcrsamn>l""st^. erlauben dürfen, den Eidgenossen ihre landhcrrlichcn Rechte und Freiheiten unalterirt zu lasse», da doch weder ge»" ^ zwei Stände, noch andere Orte im Toggenburg und den äbtischen Landen weder landherrliche Rechte »" ^ geringste Jurisdiction haben, die nächst Gott von niemand alö vom Kaiser und dein Reich abhängen und »^ zu schüzen, nicht aber zu zerstören in der Pflicht der verbnrgertcn und vcrlandrechtetcn Kantone gelegen Kaufschilling um Toggenburg sei nicht so gering^ wie angegeben werde, denn wenn man von Toggenburg » » ^ was schon vor dem Raronischen Kauf von 1468 an Land und Leuten zu St. Gallen gehörte, und was von ^ Freiherren von Hewen und den Edlen von Glattburg dazu erkauft worden und was St. Gallen für Schade» ^ Jncorporation des Gotteshauses St. Johann erlitte», so ergebe sich klar, daß nach dem Werth damaliger .z Raron'sche Kauf theuer und überthcucr genug bezahlt sei. AuS all' dem werde das erste Mitglied des Ren) ^ bis zum lezten unschwer ersehen, ob der Abt oder die zwei Stände cS seien, welche unwahrhaftcu Beschö»n»lff"^.^ Einstreuungen Eingang zu verschaffen suchen. Der Abt würde sich gewiß schämen und es auch für eine und ein Sacrileg halten, einem so hoch erleuchteten Kongreß des heil. röm. Reichs bevorab wissentlich »"d ^ dacht Anderes beizubringen, als was thatsächlich wahr und standhaft ist. Er hoffe daher, daß die ihn als einen allzeit getreuen Rcichsfürsten und Vasallen in äußerster seiner Vergewaltigung mit reichsconstit» ' gemäßer Anhandgehung des Kaisers nicht verlassen und damit alle andern dem Reiche drohenden schädliche» vermeiden werden. Landesarchiv Schwhzt Acten Toggcnburg. Drukcxcmplar mit gegenüberstehendem Text d. Memorials beider Stände v. 29. Juni 1^"' Stiftsarchiv St. Gallen: Copialband l>. l 2013 , VN- 1712, 18. August. Schultheiß. Ruthe und Hundert von Lucern "sucheu die Stände Zürich, Bern, ^burg, Solothurn, Basel und Schasshanse.. um getreues Aufsehen, da sie m.t Nächstem d.e Rädelsführer der Nebellion in VerHaft zu ziehe» und zu strafen bedacht seien. T°«„-abar«. . Zürich sagt ...it Schreibe» von. 20. August für de» Nothfal. seine lln.erstüznng zu, in der Hoffnung, daß so »ie. immer möglich die Milde walten lassen und der Strenge »orz.eheu werde. Auch d.e ubr.geu Orte gleiche Zusagen. Staatsarchiv Luccr»: Acte» Toggcnburg. (Orig.) „ »s.S. 1712, 18. «. »!. August. Bern au Zürich. Bern -rMrt flch mit Bczug«ah»n auf die im Sr^ beduugcnr Gcueralau.ues.ie mit der Verrufuug des Untervog.s Schnorf ...Ast nnecha.. en .... ha t dmfnr, da ücröffentlichtc Verruf abgeschafft und Schnorf »euerdiugs »ach Gesez u»d O>duu»g c r »d. falls c. ...cht "'chch.e. mider ib.. aenrtheilt werde Da Zürich darauf nicht eingehe» w.ll. so erklart Bern abermals, daß eS ^big-nfallö den G.l.?s, der vor de../ Friedensschluß erfolgte und daher durch denselben berührt werde, seinerseits ^s.lire» »verde. Staatsarchiv Bern: T-Menburabüchrr I!. 305, sf. » Mt.ia-, Mi» St Gallen vom 31. 'August und de» Schuzbricf des > »om'^ V.N.: Toggenb«rgb»cher«.21S. ff. das Übrige ebendaselbst. ^S°»öb..rgcr Deputation. Stiftsarchiv St. Galle». Copialband b 1«>d/. ».2.2. «a.« «.i. «. ««». ^ ^ ! c tknianucl Steiaer, Hofmeister zu Kon.gsfeldcn; von Lucer» 7"» M«h>, R.chsch,»!«^ Pmaim, ^«'"TZ^AZ 7RAÜ '.7'»«.. ma u- Nettwyl an de» Hallwhlersec. Staatsarchiv Bcr»: Toggcaburgbücher ü. I«z. 'l^k-. . . i.... ^.'»^atisrücn Mächte», den Niederlanden. Großbritannien, Preußen, He»»» ' ^^12, 21. August. Peru »oilpe.. ^ Fliedens und theilt ihnen in 'Abschrift das au daS wichse a' und Württemberg -» - ^ Lluschwärzuirgen des 'Abts von St. Gallen - -virre, o.e ve.oe» vs,c>»vr ^ Staatsarchiv V-r». Togg-nburgbüchcr L. V8. »!-./> ci..r!m »I,v Neri, an das Reichscollegium zu Reqe.rsburq ist Kaiser erlassen habe». HSiche u»tc» Nr. 360.) Staatsarchiv Bcr». TvaamburMcher rs. ru?. Antwort dcS Abtes darauf datirt vom 22. Octobcr 1,12. ^ Staatsarchiv Zürich. Act-» Toggcnburg. tDrukcrcviPlar.1 !t^ . ^ ...... Frankreich. Die verzehrende Flamme des lczten Kriegs, dem '»i August. Lnccrn a» c» e - , mitgeholfen, habe Lucern das heitere Licht gegeben l>ci tvelu'.'^uch der französische ' /.'wabren aber auch die guten und wahren Freunde erkennen °°'».te ?' ^ schädliche» 'Absichten der Punc g paß der König seine bundcSmäßigc Gnade ' großer und ewiger Dankbarkeit habe X.ncel i 2«N4 von ihm nicht abgezogen, sondern Lucem mit so milden Auge» angesehen, daß, wenn es die so »»günstigen Hältnisse zugelassen hätten, Lucern nichts als einen tröstliche» Ausgang steh hätte versprechen müssen. Luccrn emVb sich demüthigst fürbas in die königliche Gnade. Staatsarchiv Luccru: Acten Toggenwrg. (Conccpt.) Ebenda auch ein Dankschreiben an du Luc. Zürichs Danksagung an den französischen Botschafter vom 18. A»l!^ 1712 s. Staatsarchiv Zürich: Geheim. Missivenbuch x. 489. 968. 1712, 3. September. Nach langen Verhandlungen einige» sich vie drei Ncichscollcgicn d'eS Neichscv>6^ in Regcnsburg (Kurfürsten, Rcichsfürstcn und Reichsstädte) zu folgendem Gutachten (oonolnkmm) an de» ^ 1. Verdankung an den Kaiser von Ncichswegen für dessen Obsorge und Verwendung zu zeitlicher Wicderheim ^ der Ruhe und Beibehaltung der Rcichsrcchtsamc» in der Schweiz. 2. Der Kaiser wolle darin gütlichcn Mittel vorzukehren, durch welche der Friede» der Eidgenossenschaft mittelst in der Güte befördernde: " ^ mäßiger Restitution des Abtes wieder hergestellt, zuvörderst aber dem Reich, dem Abt und de» Toggcnburg die Rechte ungckränkt erhalten und alle Gefahre» vom Reichsbode» abgewendet werden. Z» . . sollen zwei oder mehr Stände, unter Wahrung der Parität der Religion, beauftragt werden, im Namen des K" und des Reichs iüs Mittel zu treten und nach Maßgabe der beidseitigen Urkunden und NechtStitel salv^ xurimim IvAltimis titulm vi, oxeoxtionilm8 den Streit abznthun und zu vermitteln, unter späterer Kenntnis^ ^ den Kaiser und an daö Reich. SttstSarchtv St. Gallrn: Sopl»lba»d?. w"'' Ebendaselbst zahlreiche Berichte von Schnorf über daö Zustandekonlincn dieses Rcichsschlusscs vom August " September. Der Kaiser ratificirt den 17. September das Gutachten und ernennt als Mediatoren den Ku>9 ^ der Pfalz, den Bischof von Würzbnrg, den Herzog von Württemberg und den Markgraf von Baden -Durla leztcrn später den Fürsten von Anhalt. Den 4. Octvbcr erläßt der Abt ein Empfehlungsschreiben u» conunittirtcn Neichsfürsten. Dasselbe und die Antivorten (Kurpfalz vom 23. Octobcr, Würzburg vom 18. Dcc>'> Württemberg vom 1l). November, und Baden-Durlach vom 22. October 1712) im augeführtcn Copialband. 969. 1712, 9. September. Zürich übersendet Bern in Original die im Kloster St. Galle» uufglstu^' z geheimen Abschiede der katholischen Orte und deS Abtes, nämlich zwei Abschiede vom 28—31. Mai 1696; g Protokoll vom 29. und 31. Mai 1696, den Abschied vom 13. und 14. Februar 1697, ferner vom 4. 3u»l und vom 39. März 1791. Dieselben sind dem Band U Toggenburgbücher beigebunden. Staatsarchiv Vcrni Toggcnburgbiichcr ü. ' t?1^ 969. 1712, 27. September. Antwort von Zürich und Bern auf das kaiscrl. Reskript vom 21. ^u>u Bcglükwünschung deS Kaisers zu seiner Thronbesteigung. Ans dem Schreiben vom 21. Juni und Commissionsdecreten, sonderlich ans demjenigen vom 39. Juni haben beide Städte zu ihrem höchste» ersehen, wie so gar fricdhäßige Leute sich nicht scheuten, Merdingen ungründliche Informationen und erdichte^ von ihnen auszustreuen, als sollten sie bald unter diesem, bald unter jenem Vvrwand in Toggenburg, in den u abt-st. gallische» Landen und andern angrenzenden Landschaften weitausschcnde Empörungen und Gewaltthäüg^^ unternommen und unter ihren Eidgenossen selbst gefährliche Bewegungen crwekt haben, weshalb sie sich nehmen, dem Kaiser der Sachen wahrer und gründlicher Hergang zur Information vorstellig zu mache». ^ beiden Ständen weit entfernt lag, gegen de» Kaiser und die benachbarten Rcichsstände das geringste Widrige ^ ^ nehmen, sondern sie vielmehr jederzeit trachteten und immer trachte», diese gemeinersprießliche liebe in bestem crbvereinigten Vertrauen zu untcrhaltcn, also haben sie sich gerechter Dinge deS Landes TogM' „ beladen. Es sei ja weltbekannt, mit was für harten und unerträgliche» Beschwerden dasselbe von vielen her von de» fürstl. st. gallischen Beamten bedrängt und verfolgt worden sei. Stach den Vorgängen von 1463 waren beide Stände hiezu um so mehr befugt, als in den lczten Zeiten List und Gewalt zur Unterdiu der tvggcnburgischen Freiheiten beider Religionen, welche mit der Wohlfahrt der gcsammte» Eidgcnosse»>ch'6 ^ daö Genaueste verknüpft seien, so angewachsen waren, daß sie gleichsam auf der Spize des gänzlichen Untew 2615 und die Toggenburger nothgedrunge» .varen, diese ihre Beschwerden im Jahr 17NZ an d.e m.tverlandrechteten 7° Schwyz ,,„d Glaruö zu bringe» und diese um Hilft und Recht zu ersuche... Es folgt ...... eine Darstellung, 7 d°r Abt das sog Landleutenlandrecht von 144» anfänglich ganz widersprochen, dann aber ... eine.» ganz ^ig°" Umstand theilweise zugestanden, darauf wider beide Orte Schwgz und GlaruS Recht vor die Stände Zürich, > Lucern und Solothnrn und hernach vor die eidgenössischen Orte vorgeschlagen habe und dann .... oahr 17..» 7 ""gebahnte Ber.nittlung hinter de... Rüken beider Städte abgebrochen worden se.. Leztere haben zu höchstem 77""» erfahren müsse», wie der Streithandel bald durch diesen, bald durch jenen Weg dermasten umhergetneben ""d also wohl vorsehen können, daß darunter nichts als ganz gefährl.che, w. Ruhestand der Eidgenossenschaft ^renbe Absichten verborgen lagen, weshalb sie gemäß obhabenden Pflichten und der Bunde sich lwwogen fanden, ^ggcnburgern auf ihr Bitten wirkliche Hilft zu leisten und sie von de... angedrohten völligen Run. zu retten, 'welche... Anlasse sich denn auch herausstellte, was für gefährliche und unverant.vort.che Anschlage zu Zerstmung 'Stadt St. Gallen und anderer benachbar.er Orte von geraumer Zeit her ... de... Kloster S Galle.. verabredet 7 geschmiedet worden, waS Alles klar beweise, daß die aus de... Vneft von 469 dem Absch.ed von 1.99, ?>dfrieden von 15.31 und de... NapperswYler Abschied von 1.38 geschöpften Anbr.ngen w.der d.e zwe. ,7'° mit keine». Grunde dahin ausgelegt werden können, daß sie sich des Landes Toggeuburg n.chts anzu- w"en hätte» »ich, b-Mift». «» «-Ich-« -»-cht-7 -id»-»s'ss-s-»-° N-chi ? ^-»li ».ch j-«-iii„, „>»-» M„->»»-,«ff.» »--i-ch« «-» -''I-«?-»-" »775 '5 7? Mich,-. s»ch'» »°-l-, " -w s>»7 -so---- I---s- ?>ch°tenz heiter darthue Im Weiter» sei auch ..»verborgen, daß der Pralat von St. Gallen nur e.n T.tular- A'surst fti, wie ande/e in der Eidgenossenschaft, z. B. die Äbte von Einsiedel., Pftftrs, Muri die Bischöfe von und Eh...-- der Abt von St Gallen habe weder Siz noch St.mn.e ... .rgend e.nem Re.chSkre.se und »och i» d.» «-,»„„» i» «„«z. «»Di.i« i-»-»s»'""--'-- 57,-7"' -x A-> Sch», d», «I» »°» «. S.°.» «ch '» «-!»- ««-ch« u» V-.ch,,,U,ch!-,, -- »M W ^7 -"ch>°?'» ' schl!-e-- «°m-. d!- «'s-«»-" -->d!I-»-ff-,chch.s »ch d-ch- -- s-i" «ch »7 ----b-s--»'' °»d »ich,i, d.»° .»ch »»III« «--> d-- -I»s--ch>>«» « s-° »«-«"»-- 7»»°lM !»s-» - ?«--> s°„- Ich, d„ AI-, »>->-»-->"»- s--ch"-- --»ch-->----°i" s--- «ch s»7, "-»7'« ^ ^m Reiche selbst als eidgenössisches Territorium angesehen worden ft.en, und thatsachl.ch ft.t mehr als ^hundert Jahre, derlei Neichöal.lagen mehr geleistet haben; gegentheilS habe der Abt jewe.len w.der solche ^"-Hungen des Reiches die Eid enossen um Hilfe und Rath angegangen und auch erhalten wom.t si'h ""ch d.e 7'wsstände selbst aeaui Seirte» Sodann fti der Abt wegen Toggeuburg und se.ner alten Landschaft ... das zw.schen !^kreich ,...d der Eidgenossenschaft bestehende Bündnis, und ewigen Frieden eingeben und befinde ,.ch noch dann; ^°llacna., ./ ^liedenSaeldcr, was die Rc.chsstai.de ...e zugegeben haben bürg beziehe aunoch von Frankreich ^ ^ wären angesehen .vorden Dazu ko.n.ne, ^ - wem. Toggenburg und die Mischen Land- ' l5,t ...it Kaiser Maximilian n.it und "eben ^ '7 St. Gallen ausdrukl.ch ' bet E b '„„g ^ ^ «» ei. -ndg-"bssischen Orten begr .sien e. d ' ,7 ^-..er habe der Abt auch Theil an den. 1647 '"Whl r ? ^"-wandte.- "Utt .ngeschlossm wo. ^ „ Reunionen den. heil, römische» Reiche ^gcnössischen Schirmwer Glnchw - ^ ^ ^ ^ ^ den klaren Inhalt ^ ">esirs"7- ' aljo nicht .».» n st )w'e - durch dcS schwäbischen Kreises Silentium bestätigten .scheu Friedens und den ...ehr ^ ^ st..- bedenkliche und ^lbh.li77 7'!"' . scl.ast ...gezogen würden. Man seze außer Zweifel, daß gerade biest,, "^folgen dadurch einer fu'wn ' .»rr. 19 der kaiscrl. Wahlcapitulatio» betreffend Nachforschung ""b Nci ^""bcn der anfänglich plo;ect.. e »aß. «rrwfändctcn Herrschaften, Lehen, Güter, sonderlich i.. z.7 "Oratio., der den. Reiche angehörigen '°uu.ßer " "d ve.pst^d^ ^iche es 7^ Schweiz, bc. der 7nn7ru>.g daß der Abt dermale» sich unterstehe, das toggenburgische es beiden Städten zu nicht geringer Verwunderung, da» oe. 2616 Lehen so hoch geltend zu machen, das man im gegenwärtigen Handel im geringsten nicht berühren und in Werth bestehen lassen wolle, indem der Streit mit dem Abt diese Lchenschaft gar nicht, wohl aber der geistliche und leibliche Freiheiten und ihre üble Behandlung betreffe. Wenn dieses Lehen aber einen Schuj sich ziehen sollte, wäre es direkt wider des 'Abtes Landrecht und den Schirmbricf von 1461 mit den Orten 3^^, Luccrn, Schwyz und Glarus, in welchem jener sich eidlich verbunden hat, keinen andern Schuz und bei den Orten zu nehme»; bcinebcnS seien auch i» der toggcnburgischen Belchnung Drittmanns Rech^ ^ Gerechtigkeiten, welche der Herren Eidgenossen Souveränität und independirende uneingeschränkte Iudicata? Schirmpsticht ansehen, heiter vorbehalten worden; zudem vermögen die kaiserl, Lehen weder stntum noch s? und folglich nichts zu machen, es sei denn zu Erkenntnis! des LchcnS in KriegSzcit die Gebühr zu bezahlen, " toggenburgischc, beiden Ständen bishin ganz unbekannte Lehenschaft könnte ihrer Natur und Qualitäten »ach die louiln, ÄvFvuvruntin, wie die Rechtsgclchrten sie nennen, gezählt werden, zumal laut Schirmbricf und alle Prästanda einer Eidgenossenschaft und deren keine dem römischen Reich zufließen. Wie sollte nun der ^ oder die Reichsstände, nachdem keine reciprocirlichen Pflichten in dieser Lchenschaft anzutreffen, mit Recht z» einem Schirm berufen und angehalten werden können? ^ Da demnach bei allen diesen Sachen und den Vornahmen beider Städte dem Kaiser und Reich nichts noch zu benehmen begehrt wird, stellen sie in des Kaisers NcchtlichkeitSgefühl das Vertrauen, daß er " empfangene widrige Impressionen gegen sie völlig sinken lasse, den Abt zu einem billigen Vergleich wieder aa verweise und ihnen de» wiederhergestellten Ruhestand in dem Vaterland gönnen werde, wie anderseits beide ^' sich die fernere gcflisscne Beobachtung der erbvereinigten Pflichten höchstens angelegen sein lassen werden, Originalconccpt d, Kanzlei Bern, daselbst TvMnlmrgbnch o, 626, Staatsarchiv Zürich- Geheim, Missivenlmch, ?, ltl 1^^ 961. Gesandtschaft beider Stände Zürich und Bern an den RcichSconvent in Regcnsburg vom Herbst bis Ende März 1713. Im Allgemeinen verweisen wir auf das einschlägige umfangreiche und interessante . Material der Archive Zürich: Acten Toggcnburgcrkricg; Bern: Tvggcnbnrgbuch E,; Stistsarchiv St, Gallen t band b'. 1687 u, 1688, Wir beschränken uns hier auf wenige Hinweisungcn i 1, 1712, 7. September, Bern an Zürich. Bern urgirt eine Abordnung nach RcgcnSburg, 11 Di sich den 16, September einverstanden und überweist die Angelegenheit zu näherer Bcrathung an die i» ' befindlichen Gesandte», Staatsarchiv Zürich: Geh. Missivenlmch p lvl, 466. - Staatsarchiv Ziirich: Geh. Rathsinannal S. 266, 267. 2, 1712, 27, September, Instruction für den zürcherischen Gesandten Johann Kaspar Eschcr, Herr von rggs Instruction von Bern für seinen Gesandten Beat Rudolph Fischer von Reichenbach, vom 12, Die leztcre Instruction präcisirt die Aufgabe der Gesandte» dahin! 1. Der Ncichsvcrsammlung gründlich vorzul^ daß die Eidgenossenschaft und ihre Zugewandten unabhängig sind; 2, daß der Abt ein Eid- und nicht ei» genösse sei; 3. daß die Entscheidung der gegenwärtigen Streitsachen Niemanden als der Eidgenossenschaft Z Staatsarchiv Zürich: Acten Toggenbnrg. — Staatsarchiv Bern: Toggcnburglmch 6. I>- 3, 1712, 13, October, Zürich und Bern ersuchen den König von Preußen, die Generalstaatcn, den von Vraunschweig, de» Fürsten von Hessen-Kassel, ferner Württemberg und Baden-Durlach um ihre llnteft daß der Streit mit dem Abt von St, Gallen nicht etwa bei dem Reiche anhängig gemacht, sondern als pure nössische Sache an die Eidgenossenschast zurükgewiesen werde. Staatsarchiv Zürich: Geh, Missivmlmch, — Staatsarchiv Bern: A. a, O, l', ba, il 4, 1712, 26. Octobcr, Abreise der Gesandten von Schaffhauscn; den 23, October gelangen sie nach Stutiö erhalten daselbst 27, October Audienz und kommen den 7, November 1712 in Regensburg an. Staatsarchiv Ziirich: Acten To^genburgerkrieg. — Staatsarchiv Bern: A. a. O. i>. 2617 - 5' 1712, 1,1. November, Regensbnrg. Der bernische Gesandte an seine Obern. Der holländische Gesandte 7',M- deMortaigue insinnirt den Gesandten, ohne erklekliche Regalien, besonders gegen den Gesandten von Knr- sei nichts auszurichten; für diesen müßten toenigstenS 4W Chemnizer Dncaten verwendet werden, Zürich ^ bedenklich, diesen Pfad zn betreten nnd »volle den geraden Weg wandeln, Staatsarchiv Bern: ToMnburgbuch , 152, IS2, 201, z, k- 1713, Marz. Nach verschiedenen diplomatischen Mißerfolgen - den. Gesandt.-., von Zürich entging den Decemb„, 1712 bei einer Tischgesellschaft daö Wort, in dem kaiserl, Co.nm.ss.onsdecret von. 30. Inn. 1712 ''k°-" wahres Wort, was zn sofortigen Neeriminationen seitens der katholischen Gesandten >"'d des kaiserl. Hofes 7,"°. K daß Bern dnrch einen Gesandten den 1l, Febrnar 1713 in Zürich d.e Abberufung Eschers nachdrnksam ^"S'c - n.üssen sich die Gesandten daranf beschranken, ihre Vorstellnngen gedrnkt the.ls dem Re.chsconvent, de» einzelnen Gesandtschaften privatim zu übcrmache», m ^ . ««. 5, Marz reichen sie all fliotaturan. gnbl.onm ein: „Gründliche Behauptung der Hohen LandeS-Obr.gke.t, '7'^ denen p-ob.ieben -Regierenden Ehdgnössischen Or.hen über die in der Gmfschmff Baden und .... Thnrgan '>">e Bischöfsiich-Eos.anhische Priva.-AemP.er und Güter unstreitig zustehet. Samt Vehlage., zn der vorstehenden ' ^uptt.ng, Uveexiii,' „ m- , o m 559 Dmlcxcmplar 22 Seiten Text u, 47 Seite» Beilagen, in II, Folio. Staatsarchiv Bern: Toggenlmrglmch 6, x, »>>v. dviunxra-,-- i, wind dl- «.n.ns«,ift dm «. --- - Di-Imn, dm,,ihm ,nndw,z «b->-i,i,n> >-->dm »'--- D-,s- A-chSs«,,,, .»>»>»« i . -«-°nd>i.„. inlin mndi. «. dm T°z«m,dm,m ,-Mh-l-m «. Gm.«.,-'-»-» »« d.h.. . «mm «w. ' " S>, , .»« W.i«mz-st.i.-n I-U S-d.ch.m «--'«> .-»« d°- ftch-ff, Zdggm. > °»d dm .am d.ndsch.ff, «°n W.H, « Z-»'-« W « w-l,-» «dd-.n°» ... ,'l.mw.m mch d-° >«- Ww. NSmtini .-«-im »nd »°« »->»->-« »- !«»»» dmd.n S,dz,»«h,,chm A-di-ch-n -Z—-. Smi« mi P-m «nd Zhin, -d,ch«-d-nd- «MM» « --»- »!»° > »»»»ch-» «M»» «»s -^»'»-«sch- Ami, nnd .»,i« nnim d,n »«-»«-. -l,n- Sinm- «»»z P° »i-g-q.» wmdm, - i"ss-n. Dm nh,,p.m.mischm, Wc't B.n«l,cilnng v-'.g-lcgr, Ann. lii - Staatsarchiv Bern: Toggenbnrglmch V. x. 573. Drukcxcin.>lar in folio. Die Denkschrift enthalt auf den. ersten Blatte einen Vorbericht, dann folgt die inkormatio auf 08 Folioseiten. ' '""che sich in Grosiguart ans 74 Seiten die Beilagen anschl.eßc». D 1713, 21. März, Nükreisc der Gesandten in die Eidgenossenschaft. Staatsarchiv Zürich: A-ten Toggenburg. - Staatsarchiv Bern: Toggenburgln.ch g. M-. «. h.n.mndm. -?«- "-i"i ». -nf stlli.- inimu, «NNiNNdM, nnd ^ Pölich n.chx omvischt werden könne. Hingegen seien Vit e.rn.gv..! V "och werden die Interessen Zürichs und Berns vertrete». ^ ^ Stisiöarchiv St. Gallen: Copialband?. 1087. ü 1712 20 November Der Kaiser an seinen Stellvertreter, Fürst von Löwenstein-Werthhein. in Regens- 0r«. ' ^>1 ^>ovem1er. - I liofren .de den Kaiser nicht so sehr deren vorhabende beriusche» ."'"(7s"ndtc heimlich »nd öffentlich an die Hand gehen und behilflich sein 77 einige protestant.sche Gesand e ^ ^^ Vollziehung verordnete Reichs- °°'''usui.7,7h-„te7ech!n" Di!' b??u.7-!!'nch....g durch die Commission bezweke keineswegs, wie Zürich und 2«; 18 Bern ausgebe», diese Städte vor Gericht zu ziehe», uud ihrer und der ander» Kantone Freiheiten und der Exeint'^ zu präjudiciren, sondern zu constatiren, wer von beiden Theilcn in dem Toggenbnrgerhandel Recht und habe. Ter kaiscrl. Commissär solle daher mit allem Nachdruk den Bestrebungen ans Umstürznng deS RcichSsch^^ entgegentreten. Die Cvmmission salle dahin, wenn Zürich und Bern den Abt in all seinen Landen und ^ von selbst gleich restituircn. Der kurfürstl.-mainzische Director habe wohl daran gethan, als er ein vom » Gesandten für beide Städte eingereichtes Memorial abgelehnt hat, indem die Beschwerden des Abts »"d von Constanz ganz getrennte Sachen seien, und leztere zuerst an den Kaiser gebracht werden müssen. Endlich ' der Cvmmissär Befehl, die Gesandten von Zürich und Bern, falls ihre Crcdentialie» nicht auch auf de» " ^ als König von Spanien lauten, nicht anzunehmen, wohl aber zu gestatten, daß ihre Eingaben und Schrisü», ste nichts Unförmliches enthalten, zur Diktatur kommen mögen. Stiftsarchlv St. Gallen: Copialband 1?. ^ Älls ^ W4. 1712, 111. December. Der Kaiser an seinen Stellvertreter, Fürst von Löwenstcin in Negensburg. Berichte des kaiserl. Commissärs vom 23. n. 2li. lliovcinbcr, in ivelchcr Weise der Auftrag der Rcichscommstü^ die Eidgenossenschaft und an Zürich und Bern zu eröffnen sei, und wie deren Gesandte in RcgenSbnrg . und bedrohliche Reden führe», crtheilt der Kaiser folgende Befehle: 1. Die Rcichsansschüssc sollen ihre» u,.d0l' dari'b" in ganz allgemeinen Ansdrüken der Eidgenossenschaft und den zwei Ständen mitthcilen und sich über Zeit der Zusammenkunft vergleichen. Es soll weder durch viele Worte noch Umstände Anlaß geboten werden, sich ^ zu fvrmalis rcn und schließlich daS ganze Werk zum Fall zu bringen. 2. Bei Untersuchung der Sache d»> ^ Cvmmission soll der Streit wenn möglich in Güte abgcthan werden, einestheils ohne Kränkung der zu fvrmalis rcn und schließlich daS ganze Werk zum Fall zu bringen. 2. Bei Untersuchung der Sache d»>^ "erl- " Neichsrcebte, andcrntheils um die Parteien dauernd zu versöhnen. Gegen die Ausstreuungen der Zürcher »>w und deren Gönner, als ob durch diese kaiserl. und Reichscommission die Freiheiten der Kantone berührt »» wollten, soll angelegentlich remvnstrirt werden. Der Kaiser wünsche nichts Mchrercs, als daß der Streit frühere Mediation nach Recht und Billigkeit erledigt werde. 3. Den Gesandten von Zürich und Bern in soll ihrer truzigen und bedrohlichen Reden halber eröffnet werden, diese große Ungebühr zeige, welch . Ncfpect die Gesandte» oder ihre Principale für die ReichSversammlnng hegen und wie wenig eine solche Aug» mit ihrer allzeit im Munde führenden Friedensliebe übereinstimme. Dergleichen Truzbietungen sei man >»' nicht gewohnt. Stiftsarchiv St. Gallcii: Copialband es Bctsi^^ Ebendaselbst die Berichte von Schnorf vom November und December 1712 über die mißlungenen ^ des holländischen Gesandten, zu Gunsten von Zürich und Bern ein Memorial zur Dictatnr an die Re> sammlung zu bringe». Zweiter Anhang. ^'Haltend Jürstcutafet, geistliche Würdenträger nnd Hesandte und Agcntcin 2621 Mirstentasel. Päpste. "ocenz XI. (Benedict Odescalchi aus Como), erwählt d. 21. September 1676, gestorben d. 12. August 1689. ^ Lander VIII. (Peter Ottobuoui aus Venedig), erwählt d. 6. Octobcr 1689, gestorben d. 1. Februar 1691. "»vccnz XII. (Antou Piguatelli aus Neapel), erwählt d. 12. Juli 1691, gestorben d. 27. September 1700. ^">e»ö XI. (Franz Alba»! aus Urbino), erwählt d. 23. November 170», gestorben d. 19. März 1721. Deutsche Kaiser und Könige. ^°dvld I., zum römischen König erwählt d. 1. August 1638, gestorben d. 3. Mai 1703. ^bh I., zum römischen König erwählt d. 26. Januar 1699, folgte seinem Vater im Kaiscrthum d. 3. Mai 1703 ^ "nd starb den 11. April 1711. Vi., gewählt d. 12. October 1711; römischer König d. 20. Dcccmbcr 1711; er starb d. 20. Octobcr 171». Reichsvicar vom April 1711— 12. Octobcr 1711: Johann Wilhelm, Kurfürst von der Pfalz. König von Frankreich. ^ig XIV., König seit 14. Mai 1643, gekrönt d. 7. Juni 1634, gestorben d. 1. September 1713. Könige von Spanien. K., uns dem Hause HabSburg, vom 17. September 1663 biö d. 1. November 1700. ^'i'Pp V., aus dem Hause Bourbon, vom 1. November 1700 bis den 9. Juli 1746. Könige von England. H ^ K., uus dem Hause Stuart, vom 29. Mai 1660 bis d. 6. Fclnnar 168 .1. Ich, Stuart. Regierungsantritt d. 6. Februar 1683; er entfloh d. 23. Dcccmbcr 1688 »ach Frankreich und starb d. 16. September 1701. y°lm III., aus dem Hause Oranic», landete in England de» 3. November 1688; Regierungsantritt den h Februar 1689; er starb den 8. März 1702. aus dem Hause Orauien, vom 8. März biö de» 1. August 1714. ^ Kurfürsten von Brandenburg und Könige von Prensten. ^'°drich Wilhelm III., Kurfürst, von 1640 biö 1688. °drich Uch, Kurfürst, von 1688 bis d. 18. Januar 1701; von da ab als Friedrich I. König von Preußen bis de» 25. Februar 1713. 2022 Könige von Schwede». Karl XI., von 166<1 bis 1697. Karl XII., von 1697 bis 1718. Könige von Polen. Johann III. Sobicsky, von 167-1 bis 1696. Angnst II., von 1697 bis 1733. Generalstaaten (Holland). (Statthalter aus dem Hause Nassau-Oranien.) Wilhelm III. von 1672 biö 1762. Herzog von Savoyen. Victor Amadeus II., von 1675 bis 1736. Herzog (Knrfiirst) von Bayern. Maxim i ia» II. Emanucl, von 1679 bis 1726. Herzog von Württemberg. Eberhard Ludwig, von 1677 bis 1733. Kurfürsten von Sachsen. Johann Georg III., von 1686 bis 1691. Johann Georg IV., von 1691 bis 1694. Friedrich August I., von 1694 bis 1733. Markgrafen von Badcn-Durlach. Friedrich VII. Magnus, von 1677 biö 1769. Karl III. Wilhelm, von 1769 bis 1738. Landgraf von Hessen-Kassel. Karl I., von 1676 bis 1736 (bis 1675 unter Vormundschaft seiner Mutter). Herzoge von Braunschweig- (Wolfendüttcl). Rudolph August, von 1666 bis 1764. Anton Ulrich, (seit 1685 bis 1764 Mitrcgcnt), von 1764 bis 1714. Kurfürsten von Hannover. Ernst August, von 1679 bis 1698. Georg Ludwig (als Georg I. von 1714 bis 1727 König von England) von 1698 bis 1727. Kurfürsten von der Pfalz. Karl, von 1686 bis 1685. Philipp Wilhelm, von 1685 bis 1696. Johann Wilhelm, von 1696 bis 1716. 2623 ^dwig Cautareuo, 1070 bis 1084. ^arc Anton Ginstiniani, 1084 biö ^a»z Mvrostni, 1088 bis 1094. Silvester Valicri, 1094 bis 1700. ^"dwig Moecuigv, 1700 bis 1709. ^hann Com.no, 170!» bis 1722. Doge» von Ptiiedist. 1088. Geistliche Würdenträger.*) Bischöfe. ^iöthnm Basel. Johann Konrad I. von Roggcubach. 22. Dccc.nbcr 1050 bis ,3 Juli 1093. Wilhelm Jakob Rinqk von Baldenstein, 13. Juli 1«i93 biS 4./11. Juni l/05. Johann Konrad 11. von Rheinach-Hirzbach, II. Juli 1705 bis 19. März 1737. ^'sthnm Chnr. Ulrich VI von Moni, ans Villa im Lngneherthal. 23. Februar 1001 bis 28. Februar 1092. Ulrich VII. von Federspicl, aus Ems, 28. April 1092 bis 11. October 1728. ^isthnm Como. Carlo 1. Ciccri, von Como, 1079 bis 24. Juni 1094. Stefano II Ginscppc Menati, von Domaso am Comersce, 1094 bis ti. August 109!Z. Francesco Vonesana, von Mailand. 1095 bis 21. Dcccmber 1709. Ginseppe I. Olgiati, von Mailand, 20. Januar 1710 bis 29. Juli 1730. ^ i ö Fran^Zol^nn Vogt von Alten -Sommerau und Praßbcrg im Allgäu. 0. Februar 1045 bis 7. März 1089. Marguard Rudolph, Freiherr von Rodt zu Bnßmannshauscn in Schwaben, 14. Apr.l 1089 Ins Johalu F'ranz^Schenk, Freiherr von Stanffenberg, 21. Juli 1704 bis 12. Juni 1740. ^'sthum Genf. M^che^ab^^ bei Billette, 25. November 1097 bis ^ 23. April 1734. Peter I. von Montenach, anö Frciburg, 20. December IC ^ ' Jakob Dnding, von Riaz bei Bulle, 1. August 1707 b.s 20. November V. -s-.7»e ^ Franz Joseph Supersap. aus Sitte», 2. Zum 1702 Ins 1. ai ^ E. F, voi, Millinm ^ Uotvvti» sacr». 2624 Ii. Acbte. t.) Bcuedictiuer- Ordens. E i II si ed e l II. August in II. von Rediug-Biberegg, aus Schwyz, 17. Juli 1670 bis 11. März >692. Raphael von Gottra», aus Freiburg in der Schweiz, 21. März tli!>2 bis 2. October 1698. Maurus von Roll, aus Solothurn, I. October 1698 bis 29. Llugust 1711. Engelberg. Ignatius I. Betschart, aus Schwyz, 11. September 1638 bis 11. Januar 1681. Gregor Fleischt!», aus Lucern, 16. Januar 1681 bis 6. Juli 1686. Ignatius II. Burnoth, aus Altdorf, 15. Juli 1686 bis 19. April 1693. Placidus II. Heß, aus Napperswyl, 20. April 1693 bis 13. November 1691. Joachim Albini, aus Bvsco im Mainthal, 23. November 1691 bis 11. Juli 1721. Fischinge p. Joachim Seiler, aus Wyk, 9. September 1672 bis 21. Februar 1688. Franz I. Troger, aus Uri, 10. März 1688 bis 30. April 1728. St. Gallen. Gallus Alt, aus Obcrrict im Rheinthal, 17. Deccmbcr 1651 bis 1. März 1687. Cölcstin I. Sfondrati, Graf von Riviera, aus Mailand, 17. März 1687 bis Iii Januar 1696. Leodegar Vürgisser, aus Lucern, 10. Januar 1696 bis 28. November 1717. Muri. Hieronymus II. Troger, aus Uri, 22. August 1671 bis 9. März 1681. Placidus Zurlauben, ans Zug, 11. März 1681 bis 11. September 1723. P f ä f c r S. Bonifatius 1. Tschopp, aus Surfte, 8. März 1677 bis 19. November 1706. Bonifatius II. Zurgilgeu, aus Lucern, 10. Januar 1707 bis 30. Juni 1725. Rheina u. Bernhard I. von Freyburg, aus Rheinau, 15. December 1612 bis 21. April 1682. Basilius Jten, aus Aegeri, 30. April 1682 bis 27. Januar 1697. Gerold II. Zurlauben, aus Zug, 6. Februar 1697 bis 18. Juni 1735. 2.) Augustiner-Ordens. Kreuzlinge n. August in I. Gimmi, aus Constauz, 1. Oktober >660 bis 19. October 1696. Johannes Melchior Lcchncr, aus Mindelsheim, 27. October 1696 bis 11. September 1707. Georg III. Füchtel, aus LandSbcrg in Bayern, 28. September 1707 bis 11. August 1725. 3.) Cistercieuser-Ordeus. W e t t i n g e n. Niklaus II. Göldlin von Tiefenau, aus Lucern, 5. September 1676 bis 15. Februar 1686. Ulrich III. Meyer, aus Mellingen, 22. Februar 1686 bis 9. Juni 1691. Basilius Rüti (Reutti), aus Wyl, 17. Juni 1691 bis 23. Mai 1703. Franz Baumgartner, aus Solothurn, 29. Mai 1703 bis 17. Juni 1721. 2625 4.) Carthäuserpriore. Bingen, Joseph Faber, von Trutingcn, Solothurn, von 1661 bis 1683. Christoph II. Schmid, aus Constanz, von 1683 bis 1708. Hugo Birchhofer, aus Markdorf in Schwaben, von 1708 bis 1/12. c. Pröpste. Pelaginöstift Bischofszell. Johann Melchior Jmhof, aus Uri, von 1640 bis 1684.^ Konrad Heinrich Abyberg, aus Schwyz, von 1683 bis 171o. Karl Joseph Ludwig Beßler von Watt.ngc», auö llr>, 4. Mai 1/02 1(. August 1/67. 5 Vd Ircmde Gesandte und Agenten in der Schweiz. Päpstliche Nuntien (Legaten). G-s.»°>- i-m s°lmsch-« R.>ch«.g »Nd w-'d «- d°-« -w» ?»>-.»«»->"- °°» -°»i. -°°-'d"s-> ^rcel.o d'ASte Erzbischof von Athen, aceredit.rt den 23. Februar 1^2 ^chel Angel o'Conti, Erzbischof von Tarsus accred.t.rt den 2/. ...... 1 .. o. iulio Piazza, Erzbischof von Rhodas, ^dttub den 23. Jan a 698. "'cc»-o Bicchi Erzbischof von Laodikea, aeereditirt de» 16. Mai 1/<3. ^Mo».o Carrae'eioli, Erzbisehof von EphesuS, aeereditirt den 10. Ma. 1710. ^Nni Girolamo, Auditor, Internuntius von 1688 bis Jul. 1680. Frankreich. >ob '°rt de Gravel Herr von Mark), aeereditirt d. 21. Deee.nber 1673, starb in Solothnrn d. 30. Jnni 1684. de Gravel MarquiS von Mark), des Borigen Sohn, interimiststch aeereditirt den 7. Juli 1684. °l Antoi.. e T a ... b o ».. e a.., Präsident der Rechnnngska.n.ner in Par.s, aeered.t.rt d. 14. November 1684, >N Am7l-7 MarqniS von Gournay, aeereditirt den 18. Deee.nber 1688, abrufen im Deee.nber 1697. ^°S°r Bruslart, MargniS de Puysicup et Sillery, Generall.entenant und Gouverneur von Huu.ngen, ''»n?7i?Charl?dVBiM Gr7f du Lue, Marquis de la Warthe, aeereditirt 28. November 1708, abberufe» 1715. ^c> 2626 Geschäftsträger und Secretärc, Chevalier de Lumagne (X), 1704. Mr. de St. Cvlombe (5l), als Stellvertreter bezeichnet de» 27. September 1704, 1705, 1706, 1708. Mr. de la Chapelle (5l), 1706. Mr. de la Martiniörc (öl), von 1710 an. Johann Joseph Franz Baron, von Solothnrn, Dolmetsch und Secretär von 1681 an. Vigier (Friedrich), Hauptmann, von Solothnrn. De la Bonlaye, Gehcimschreiber 1667. Französische Residenten in Genf. Mr. du Pro (öl), 1680 bis 1688. Mr. Charles Franooiö d'Jbcrvillc, 1688 bis 1698. Mr. Pierre^ Cadiot de la Closurc, accreditirt den 1. Mai 1698, abberufen de» !1. März 1739. , Wäh cnd seiner Abwesenheit vom 22. December 1708 bis im Januar 1713 versah seinen Posten, st^ ohne amtlichen Charakter, der Secretär de la Lozihöre. Römischer Kaiser und Reich und Oesterreich. (öl) von Landsee, Baron, 1681, 1682, 1683. Graf Leslie, Generalfcldzeugmeister, im Spätsahr 1682 specicll accreditirt für die Beilegung der Anst"' wegen Constanz und des Bodensce'ö, 1682 bis Cnde Llpril 1683. ^ vr. Johann Philipp Sommer vogel, vorderösterreichischer Regimentsrath, accreditirt im Sommer wegen der Anstände mit Constanz. >. Fran z Chri st vph R a ß l e r, Freiherr von Gamerschwang, kaiscrl. Llbgcordneter vom Sept. 1683 bis In»' r Johann Franz von Landsec, Baron, oberösterreichischer geh. Rath und kaiscrl. Minister, 1688 u. Nikolaus Graf von Lodron, kaiscrl. Botschafter, accreditirt 30. Januar 1690 biö 1692. -Als sei» delegirter fungirt 1690 Freiherr Dionysius von Rost. Franz Nikolaus (Michael?) von Neveu, Freiherr von Windschlag, kaiserlicher Gesandter, accrev> 6. Februar 1692 bis December 1700. ^ Franz Ehrenreich Graf von T r a n tm an n sd o r f, kaiscrl. Botschafter, accreditirt 17. Februar 1796 22. Mai 1712 neuerdings accreditirt von Kaiser Karl VI., abberufen den 24. Juli 1715. Für ihn fungiren als Subdelegirte: Baron Egidius von Grülh, 1701 bis 1703. Baron L. P. de Pesmc de St. Saphvrin, 1703. Kaiserliche Endo hg bei Anton von Rost bis 1706. Johann Baptist Wenser, accreditirt den 15. December Baron Egidius von Grüth von 1710 an. Spanien. Graf Johann Franz Aresi, interimistischer Gesandter bei der Eidgenossenschaft und den III Biüü 1681 und 1682. Marauese Aeneas Crivelli, ordentlicher Gesandter, 1683 bis 1686. den III Bünden. 1706. 2627 Karl Ca sali, ordentlicher Gesandter, accrcditirt de» 2. November 1686 bis 1703. "'°»zv Ver zu so Maran esc Berel ti Landi, accreditirt bei allen eidgenössischen Orte» den 2. October bei den katholischen Orte» den 27. October 1703, abberufen 171k. Spanische Gubernatoren von Mailand. Juan Tomaso Enriquez di Cabrcra y Toledo, Cvndc de Melgar, 1681 bis 1K8K. Antonio Lopez de Ahala Nclaöco y CardcnaS, Conde de Fncnsalida, 1K8K bis 1691. ^rchcsc de Legancs, 1691 bis 1698. Heinrich Prinz von Vaudcmont, Herzog von Lothringen, 1698 bis 1706. Pon 1706 ab war Mailand unter österreichischer Herrschaft. England. lvinas Cvxe, als ausicrordcntlichcr Gesandter bei den evangelischen Orten accreditirt den 20. August 1689 P, > abberufen den 3. März 1692. ^Ulbert d'H c r w a r t d c S M a r a i S, Baron d'H n ninguc n, außerordentlicher Gesandter bei de» evanqclischen ^ Orten laut Crcditiv vom 3. März 1692, bis 1702. ^liain Aglivnbt), außerordentlicher Gesandter bei den evangelischen Orte», accrcditirt den 17. August 1702 ^ abberufen den 19. Februar 1705. 'aham Stauian, als außerordentlicher Gesandter bei den evangelischen Orten de» 14. Mai 1705, im Jahr 1707 auch bei den III Bünden accreditirt; nach ctwelchcr Abwesenheit wurde er den 2. Juli 1709 in gleicher Eigenschaft bestätigt; abberufen 1716. Geiicralstaatcii der Niederlande. "br.ci C vnvcn aiit, außerordentlicher Abgesandter zu de» evangelischen Orte», Herbst 1689 bis Frühjahr 1689 Ludwig Fabritins, vorderster Professor der Theologie in Heidelberg, specicllcr Abgeordneter in ^ den evangelischen Orten, accreditirt den 5. November 1689. Balken ier, ansierordentlichcr Gesandter bei den eidgenössische» Orten, accrcditirt den 15. August 1690 ^ verabschiedete sich mit Schreiben vom 21. Mai 1704. ""'°l Reboulet, holländischer Resident (in Basel), accrcditirt den 9. September 1706, starb in Basel den " i" n » L u dwig R » nckcl, mit Crcditiv vom 22 Juni 1707 specicll zur Unterstüzung der preußischen Ansprüche "uf Neuenburg abgeordnet; später wird er bei den evangelischen Orte» insgemein, und den 24. December 1711 bei den gesammte» eidgenössische» Orten accreditirt. Savope». ^"°dict de Cize, Marquis de Greifst), von 1678 bis 1686. ^ iavio Solaro Graf von Govonc, außerordentlicher Gesandter, accrcditirt 1686. ^re Mellarcde, alö specicllcr Abgeordneter bei den eidgenössischen Orlen accreditirt den 4. October 1703. ^ Da die savohischen Gesandten meistens nicht i» der Eidgenossenschaft rcsidirtcn, ließen sie ihre Geschäfte durch "etäre »»d Agenten versehen: Secretär und Agent in Luccrn, 1703, 1706, 1707. k»lpö, savohischcr Gesandschaftssccrctär und Subdclcgirtcr in Bern, 1706, 1707. ^ Kurliraiidtiiburg. '" st Graf Mettcrni ch, außerordentl. Gesandter wegen des Ncucnburgcrsuccessionsstreits von 1707 bis Mai 1709. 2628 Venedig. Vendramino Bianchi, Rathssecretär, venetianischer Resident bei Zürich und Bern und den III Bünden, 28, März 1705 bis 28. September 1707. Giacomo Capello, Rathssecretär, Resident, vom II, September 1707 bis 25, Juli 17i1, Francesco Savioni, Rathssecretär, Resident vom 2, Juli 1711 bis I, August 1714, Schweizerische (der katholischen Orte) Agenten im Austand. Mailand. Ab bäte Francesco Crivelli von Lauis, von 1671 bis October 1694, Nicola L iigi Pellizaro, von 1695 bis 1706, Madrid. Johann Baptist Cassani, von 1680 bis Spätjahr 1704, Jakob Franz Andriani, vom 13, Dccembcr 1704 bis 1756, Register zu AlillMmg 2. der Al,schicdesa»„M»g. Bemerkungen. 1) Die Zahlen beziehen sich durchweg auf die Seiten des Textes. 2) Wenn ein Gegenstand, ein Orts- oder Personenname auf der nämlichen Textseite mehrmals erscheint, so wird dieses durch die der betreffenden Zahl beigefügte kleine Ziffer bemerkt. 3) Im Personenregister zeigt dl hinter einem Gcschlechtsnamcn an, daß der Tausname unbekannt ist. 4) Bei Verweisungen bedeutet M.-N. Materienregister, O.-N. Orts-Registcr und P.-R. Personenregister. 5) Die Orte, wo Tagsazungen und Konferenzen abgehalten worden sind, werden im Ortsregister nicht besonders vorgemerkt, indem das vollständige der Tagsazungen im Eingange dieses Bandes abgedruckt ist. 6) Das besondere Verzeichniß der Tagsazungsgesandten befindet sich ortsweise am Schlüsse des Registers. Materien -Register A. ^ltte 198. 734. ^kn»g betreffend die Kirchengüter, s. Kirchengüter. 2ll voi» Glauben, s. Convcrtitcn und Proselyten. Ncht»uj,en. 1998. 2001. 2002. 2003. Miiedc: ^bfaßung, captiöse. 676. Form von Berichten. 676. , ^urch cine Tagsazungscommission. 676. ^gliche. 461. Unrichtige, unvollständige. 248. 461. 601. 660. 1346. 1362. 1363. 1367. 2082. z» weitschweifige. 861. Abolition. 663. '»ffangung. 1606. ufuahnie aller Verhandlungen. 263. einseitiger Actcnstüke. 1346. 1362. 1363. 1367. Ausfertigung! klagen wegen Unterlassung und Verspätung. 321. 461. 601. 680. 2041(2). 2079. don Separatprotvkollen. 1374. 1376. 1332. T°re der Kanzlcie». 47. 691. 601. Ausl. Geheime, der katholischen Orte, der katholische» Städte und Wallis, Geheimhaltung. 39. 90. 92. 93. 308. 324. 330. 433. 667. 688. 690. 892. 699. 610. 611. 616. 634. 630. 732. igis. 1332. 1419. 1440. 1444. 1470. 1479. t48l. 1484. 1492. 1493. 1621. 1661. 1667(2). iggz. ^667. M. s. auch Tagsaznngcn. "lheilung an nichtvertretene Orte. 369. 374. 759. 333. 1374. 1376. "chtannahme. 647. 696. Zerschlagung geheimer Abschiede. 689. erbot der Zustellung an »nbetheiligte Orte. 460. "«ziehung. 397. chrede von Bellenz. 2239. 3ede, bernisch-freiburgische. 143. 196. 316(2). 725. 1634. egung, verschiedene. 244. Abzug, Begriff. 1718. Freiheit unter den evangelische» Orten. 484. von Klöstern. 1771. von Geistlichen und Prädicante» in de» gemeinen Vogtcien. 48. 488. 489. 492. 1687. 1688. 1689. 1713. 1770(2). 1771. 1772. 1776. 1803. 1963. 2067(2). Regelung, vertragliche oder rechtliche: zwischen dem Adel im Hegau und Thurgan. 1012. 1177. 1130. 1777(2). i7gg „ Konstanz und Thurgan. 1771. den IV Orten. 1146. „ de» V evangelische» Städten und Appenzell-Außerrhode». 1640. 1648. „ den VII kath. Orten und Bischof v. Basel. 666. „ GlaruS und Sargans. 1713. 1878. „ Lucern und Schwhz. 1146. „ Neuenbürg und den vrrburgrechtctcn Städten. 8. „ Stein und Ramsen. 1012. „ Tvggenbnrg u. Uznach, Gaster ». March. 2269 (2). „ Zürich und ev. Glarns. 640. 807. Handhabung in den einzelnen Vogteien, Herrschaften >c., s. diese und die verschiedene» Orte im O.-R. Einzelnfälle: Spörri in Brugg. 1284. Wirz und Rutzenstorser, f. O.- R. Thurgan. Achcrum, (Eichelmast). 810. 819. 2184. 2186. 2210. 2216. — M. s. auch O.-R. Grandson (Forstwesen). Achtcrklärung des Kurfürsten von Bayern. 1467. „ des Herzogs von Mantua. 1139. Adelsprobe behufs Erlangung geistlicher Stellen. 10. 654. 666. 680 (2). 681 Adelsstand im Hegau, Abzugfreiheit im Thurgan. 1777 (2). 1780. Adelstitel, auswärtige, Tragung. 2131. Adniissio» von Vicarien auf soloth. Pfründen. 1608. Advocatenordnung von Grandson. 2201. Advocate», Fürsprecher in LauiS. 2083. 2086. 2087. 2038. 2089 ('). 2102. in LuggaruS. 2142. Materien -Register. Agenten, eidg., im Ausland, st M.-R. Gesandte. Alchimisten. 221. Ailmeind, Einschläge, Veräußerung. 2170. 220!). 2211. 2212. 2213(»). 22)5. 2217. 2218. 2219. 2221(2). Aliuvion am Rhein. 719. 734. Almosen an Hospize. 1729. Alphabete, geheime, zwischen Lucern, Freibnrg n. Solothnrn und Wallis. 92. 308. 331. 636. 681. 1316. 13Ü2. 1495. 1666. Alraune. 1736. Amnestie: im Auflauf zwischen Abt und Stadt Sl. Gallen. 660. 662. 730. 1757. 1846. in Religionssachcn. 662. im Toggenburgerkrieg. 1682. 1685. 1686. 1687. 1689(2). 1690. 1692(2). iggg 2568. 2569. 2570. 2605. 2613. im Wartauerhandel. 562. 566. Anabaptisten (Wiedertäufer). 1584. 1668. 2171. Anleihen, st Darleihen, der Gemeinden in B llenz, st O.-R. Bellenz, Gemeindeverwaltung; Bollenz. Annaten. 290. 1203. Anstalten, öffentliche, ». Klöster, VcrpfründungSverbot. 1712(2). 1757. 2049. Appretirte Waaren. 1070. 1035. Archiv, cidgen., in Baden. 114. 123 669. 1921. 1923(2). Archiv der Grafschaft Baden. 669. Armenpflege. Jedes Ort soll seine Arme» selbst erhalten. 8. 60. 68. 427. 1358. 2046(2). Armen- und Spendgüter der Parität. Gemeinden in den gemeinen Vogteie», Theilnng. 1685. 1683. 2334. ArmentranSpvrte. 1964. 1965(2). Armnth, Verarmung in Orbe und Tscherlitz. 2182. im Thurgau. 1726. Arreste, st M.-R. Schuld- und Forderungssachcn, und O.-R. die einzelnen Bogteien und Orte. Artillerie, eidgenössische. 594. Artillerie, französische Jnstructionsschnle für die katholischen Orte. 1461. 1469. 1478. 1496. Asyl (Freiheit). 2090. 2117. 2118. 2125. 2134. 2141. Attentate ans den engl. Residenten. 1619. 1877. ans den Großprior von Frankreich. 1619. 1887. Auditor der Nuntiatnr. 29. 36. Anditorat in Spanien. 787. Aufenthalt katholischer Dienstboten in Bern. 1425. — S. auch unten Französische Flüchtlinge, Waldenser. Auffallrccht, Zurzach. 1942. — M. st auch unten Gant- und Anffallrecht. Auflauf, zürcherischer, gegen Kaiserftnhl. 1956. „ in Uznach gegen Zürich. 563. 566. 569. Aufruhr. 452. Aufsehen, eidgenössisches. M. st bei de» inncrn cidgen. betreffend Glarnerlandestheilung, Kelleramt- u. Ne»ki>^' streit, Basel. Glarns, Bern ,c. Neutralität, Kriegs" Ausfuhr, Ausfuhrverbote, st Handel n. Verkehr. , Auslieferung von Fehlbaren, Grundsatz. 48. 53. 266. 1745U' 1756(2). 2134 (°). Ausreißer (Deserteure): aus eidgenössischen Truppen. 1165. 1359. 1715. 1978. ans fremden Armeen: Anstände mit dem Reich, Konstanz. 3. 14. 43. 52, ^ III. 122. 219. 253. 261. 411. 426. 443. 507. ^ 1148. 1745. 1982. Anstände mit Frankreich. 3. 52. 162. 164. 263. ^ ' 272. 400. 1429. 1555. 1794. ans cvntagiösen Ländern. 1561. Behandlung, Auslieferung, eidgen. Herkommen, Ans»»^. Restitution der Montirnng. 52. 112. 400. 408. 909. 1148. 1190. Anstage. 540. Auswanderung ans evangelischen Orten nach Preuße», „ aus Mainthal. 2060. Ä. Backöfenzinse, st O.-R. der bernisch-freibnrgischen Vogteie»- Balchcn (Oorogoiiu« kern). 293. Banditen, st O.-R. LauiS. Bank in Genf. 1424. 1430. Bankschreiber in Lnggarns. 2072. 2143. Bannstrafe», kirchliche: . Anwendung in de» ennetb. Vogteie». 2067. 2070. 2082, ^ 2121. 2124(y. 2125(2). 2157. 2237(2). 2238. 22° wider die Führer der kathol. Toggenbnrger. 2463. 2470- Barbetti. 297. 298. 423. — S. auch Waldenser. Barbierstuben, Schließung während des Gottesdienstes. 206 - Bauernkrieg in Lucern. 26. Bayerisches Salz, st M.-R. Salz. Bayonette. 594. 681. 1441. 1715. Befestigungen, st M.-R. Festungswerke. Begnadigungsrecht des Landvogts. 1731. Beinhans in Murten. 2213. ^ Beisaßen, Einzüglinge, st O.-N. die einzelnen Vogteie», Bistl)»!^ Belagerung, Begriff. 287. „ Benedictiner Kongregation. 596. 607. 650. 662. 637. 982, 23 Lenolloium orckinis. 362. ?ol>l>l>omi. 599. Bergsturz. 75. Bergwerke im Bisthnm Basel. 10. 54. „ in der Grafschaft Baden. 1967. z. „ in der Grafschaft Sargans. 1901. 1992. 191^ „ in Schaffhanse». 235. Materien-Register. ^ ksung kirchlicher Stelle», s, O.-N. Freiämter, Mailand, Soloth. kriegerische, s, M,-R, Kriegswesen. ^chung der eidg. Gesandte». 2018. Vitt- ii. Bußtage der evang. Orte. 12. 36. 74. 87. 116. 127. 137. 184. 183. 200. 224. 278. 324. 374. 448. 483. 493. 324. 532. 623. 672. 718. 804. 870. 936. 1064. 1089. 1177. 1231. 1331. 1393. 1420. 1462. ^ 1543. 1396. 1623. 1702. "5'gs,nandat von Schaffhansen, Ahndung. 181. 183. 186. 193. ig?, Jgg. ° 1kl- und Steuerbriefe, Verbot der Ausstellung. 1038. 1384. 1^12- Ulk», Landstreicher, Strolchen: Abfertigungen, Maßregeln, Mandate, Strafen ,c. 8. 60. 68. 195. 197. 264. 372. 399. 427. 432. 433. 441. 469. 677. 683. 702. 709. 153. 838. 931. 930. 998. 1083. 1190. 1203. 1246. 1328. 1338. 1433. 1467. 1316. 1330. 1366. 1714 s'). H 1115(4). 1964. 1963. 2000. 2037 s'). Strafgelder, Verwendung. 662. 670. Ichofliche Visttationen, Unkosten. 1530. 2063. 2064. 2067. 2162. 2224. ' 1' »»d Krenzgänge nach Bürgeln, St. Jakob, Steinen, Tests- Platte. 38. 77. "ach St. Gallen s. O.-N St. Gallen. "chereien im Nheinthal und St. Gallen. 1847. ^'»'stricht i,„ Thnrgan. 1730. k"ff»se, s. O.-R. die einzelnen gemeinen Herrschaften, M.-R.: ^ Schnldsachen. ^ Votenwcge, s. M.-N. Kriegswesen, andsällo, Feuersbrünste. 114. 126. 127. 481. 392. andsteuern. 2173. 2182.. "" Cvussiberlö. 2219. » Landvvgt Wipfli von Uri. 1873. Schleitz. 374. ig^»"1^kin, Einfuhrzoll. 410. ig """^"""schenken, Schließung während d. Gottesdienstes. 2067. Bii^i" s- Papst- ^ "''boten. Jgg Ilachrschlagung. 210. Vriid^?' ^ Pvstwesen. P ^rschastcn. 2094. 2093. 2118. Bricht""""' 2168s'). Zwange». 633. ^'"ernbrüke bei Mnrten. 2221. '"bacho,., Toggenbnrg. 1304. 2487. 'kssonaz. 1206. lkßenhvf^,, 243. ^ktfni't. 2413. 2476. H.!".^"blüke, Toggenbnrg. 2470. "'""gen. 81. 122. 126. 180. (Brüken, Forts.) Kaiserstuhl. 233. 1930. 1951. 1952. 1983. 1977. Kerzers. 2210. 2211. Linthbrükc. 63. St. Margarethen. 661. St. Manriz. 129. 221. 304. 314. 391. 637. 686. 717. Moösa. 1254. 2234. Münchenweilen. 1786. Näsels. 63. Niederurnen. 363. 376. Rapperswyl. 93. 371. 732. Rheinau. 233. 1787. 1977. Schaffhansen. 603. Schwanberger, Toggenbnrg. 1482. Sinö. 55!st 1657. 1638s'). 1703. — S. auch O.-N. Stalden, Nheinthal. 1839. 1843. 1862s'). 1863s')- Urnäsch. 1482. Bolsenbach. 333. Wangen in Bern. 633. Weinfelden. 1713. 1786s'). Ziegelbrüse. 63. 363. 372. 376. Brükcngelder, s. Zolle. Bücher, Druk- Schmähschriften, Buchdruker, Reclamationen. 12. 73. 76. 162. 169. 180. 181. 198. 223. 239. 261. 278. 324. 317. 518. 543. 604. 605. 633. 636. 696. 711. 719. 734. 1274. 1332. 1333. 1381. 1719. Bücher einzelne! Histor. theol. Grundriß von Lang. 1776. Nvrenrs Iristoriizne et xvliligns s^alant). 1353.1381. — S. auch M.-R. Toggenburgerstreit. Drnkverbot betr. den alten Kalender. 971. 1003. pietistische Schriften. 546. Nachdrukprivilegien. 12. 324. 1049. 1060. 1090. Bnchdrukergesestschaft in Zürich. 696. BnndcSgelder, s. Penstonen. Bündnisse, Bünde, Burg- und Landrechte: I. Der eidg. n. zugewandten Orte unter einander. Bündniß der III Orte, Drciländerbnnd. 24. 26. 314. 373. 378. 392. 393. 399. 406. Bündniß der III Orte mit Bern. 1300. Bündniß der IV Orte. 26. 29. 400. Bund der VIII alten Orte. 10. 1143. 1300. 1326. Bündniß von Freibnrg n. Solothurn mit den eidg. Orten. 1202. Bündniß der III Bünde mit den eidg. Orten: Engere Verbindung. 898. 907. 910. 918. 926. 1381. Bündnis! von Schaffhanscn mit den eidg. Orten. 322. Bündniß mit Mülhausen. 719. 1329. Bündniß mit Rottweil. 233. 252. 254. 264. Bündniß der VII kath. Orte und Wallis: Materien-Register. (Bündnisse rc., I., Forts.) Erneuerung, Beschwörung, Gesandte. 6. 6. 10. 17. LI. 36. 439. 440. 481. 603. 591. 032(2). gz^2) ^gg 1249. 1269. 1207. 1274. 1300. Bündniß der kath. Orte mit Bischos von Basel: Erneuerung, Festlichkeiten, Alternation der Abordnungen u. s. w. 86. 661. 664. 666. 600. 600. 679. 680. 681. 690. 004. 006. 986. 1000. 1300. Beitritt von kath. Glarus und Jnncrrhoden. 206. Bündniß von Zürich und Bern mit Genf. 17. 432. Bündniß von Zürich und Graubünden. 1381. 2326. Bündniß von Bern mit Graubünden. 918. Bündniß von Bern und Wallis. 692. Bündniß des Bischofs von Basel mit Biel. 322. 402. Bündniß von Genf und Wallis. 309. Bündniß-Unterhandlungen des Bischofs von Basel mit Bern, Freiburg, Solothurn und Zürich. 432. 430. Bündniß-Unterhandlimgen von Genf mit Bern, Freiburg, Solothurn und lncern. 432. 430. 009. Bundesverhältniß von Biel zu den eidg. Orten. 204. Burg- und Landrecht der IV Orte mit dem Abte von St. Gallen. 28. 31. 32. 30. 1052. 1112. 1116. 1220. 1246. 2270(J. 2271. — Weiteres s. M.-R. Toggenburgerstreit. Burgrecht von Bern, Lncern, Freiburg, Solothurn mit Neuenbürg s. O.-R. Neuenbürg, insbesondere Successionsstreit. Burgrccht von Neuenburg mit Valangin. 702. Goldener Bund der VII kath. Orte. 36. 30. 33. 206. 689. 1280. Landrecht von Schwyz u. Glarus mit Abt v. St. Gallen und Toggenburg. 132. 137. 138. 146. 140. 130. 180. 137. 183. 1833. 2270. — Das Weitere s. M.-N. Toggenburgerstreit. II. Der eidg. u. zugew. Orte mit Auswärtigen. Vereinigung (ewiger Frieden), und Bündniß der eidg. und zugewandten Orte mit Frankreich. 19. 122. 107. 234. 238. 245. 260. 209. 313. 322. 327. 332. 334. 341. 397. 424. 442. 460. 401. 893. 926. 944. 1069. Auslegung des Bundes, nur defenstv n. s. w. 238. 261. 320. 327. 332. 336. 340(-). 342(J. 443. 444. 466. 401. Bestreitung des Rechtes der evang. Orte, mit andern Fürsten Bündnisse zu schließe». 317. 318. 323. Erbeinung mit Oesterreich. 17. 81. 82. 122. 107. 234. 238. 246("). 260. 267. 200. 203. 209. 309. 318. 322. 320. 327. 341. 360. 398. 443. 444. 473. 603. 621. 022. 007. 090. 782. 824. 868. 893. 902. 920. 926. 923. 930. 992. 1008. 1009. 1016. 1017. 1038. 1052. 1068. 1007. 1090. 1273. 1287. 1298. 1462. Anfkündnng. 1017. 1020. 1022. 1020. 1067. Auslegung und Anwendung, Differenzen, Austrag durch Schiedsgericht. 230. 260. 334. 340. 477. 621. 800. (Bündnisse ,c., II. Forts.) . 901. 900. 920. 983. 1024. 1026. 1040. 1062. 1^'' 1068. 1084. 1112. 1208. 1210. Bundespflichten der kath. Orte. 307. 309. — S. am unten Mail. Capitulat. Erbeinungsgelder, s. Pensionen. .. Mailändisches Capitulat, Bündniß der kath. Orte M Spanien-Mailand. 69. 107. 170. 203. 218. 230. M»' 326. 320. 327. 409. 481. 602. 034. 006. 792. 816. 876. 879. 893. 897. 900. 911. 912. 921. ^ 926(-> g29. ggg. ggz. 997. Nechtsaz bei Differenzen nach Bellenz. 218. 230- 2^ 319. 816. 2069. Rednctionsinstrnment betr. Penstone». 327. 1060. S. übrigens M.-R. Pcnstonen. Suspension durch die kath. Orte. 921(2) Erneuerung und Fortsezung mit Philipp V., mit dem Kaiser und den evang. Orten u. s. w- " 974. 983. 984. 986. 987. 988. 992. 990. 99' 1000. 1000. 1008. 1016. 1017. 1018. 1021- ' 1028. 1049. 1062. 1057. 1068. 1007. 1031- H^' 1204. 1228. 1230. 1265(2). 1268. 1202. 1^''' 1208. 1276. 1277. 1284. 1280. 1287. 1292. 1^' 1296. 1297. 1302. 1304. 1306. 1300. 1309. 1312. 1320. 1321. 1320. 1331. 1363. 1367. 16» 2293. Besondere Hilfznsage an die kath. Orte. 1000. 1661' Nichtbeitritt des AbteS von St. Gallen. 1016. IU" 1200. 1320. 2392. 2430. , Solcmnisation. 1304. 1312. 1320. 1321. 1330. 16» ' Stellung von Schwpz, Freiburg u. Jnnerrhode». 1 1336. Bündniß der VI kath. Orte mit Savoyen: ., Erneuerung, Beschwörung ?c. 4 0. 36("). 39. 40. 42. 40.' 48. 66. 73. 86. 102. 103. IVO. 107. 306. 377. 1103. 1300. . Beitritt v. kath. Glarus, Solothurn, Abt v. St. und Jnncrrhoden. 003. „c Engere Verbindung, Unterhandlnnge». 306. 320. 323. 009. . , Bündnisse der kath. Orte mit auswärtigen Religionsgen» im Altgem. 1300. ^ Bündnisse der evang. Orte mit evang. Mächten. 1' 1320. 1327. ' Bündniß von Zürich und Bern mit Straßbnrg. 190. 211. 216. 229. 781. 830. Bündniß von Zürich und Bern mit Venedig. 27. . Erneuerung. 1233. 1263. 1202. 1271. 1276. 1^ W12- Bündniß von Bern mit England n. Holland. 1634. Bündniß des Abtes von St. Gallen mit dem Materien-Register. ^"ndnisse ,c., II. Forts.) I0S1. 1066. 1072. 1084. 1089. 1104. 1112. 1121. 1132. 1137. 1160. 1168. 1203. 1210. 1216. 1227. 1246. 1378. 1430. 1449. 1463. 1486. 1KIS. 1621. 1647. 1698. 1616. 1622. 1626. 1629. 1637. 2285. 2392. 2470. 2640. Bündniß der III Bünde mit Venedig. 1358. 2313. Allianzgesuche auswärtiger Fürsten mit den eidg. (evang.) Orten: Baden-Durlach. 846. Brandenburg. 166. 166. 167. England. 317. 318. 322. 328. 361. 368. 360(2) 374 380. 381. 382. 401. 403. Kaiser (Oesterreich.) 1017. ^ Savoyen. 349. 361(2). >,. LandrechtScrtheilnng in den eidg. Orten. 289. 301. y 306. 309. 314. 320. 336. 467. 666. 722. 838. 1718(2). ^ "berrechtscrwerb »nd Verlust, confess. Anstände. 1011. 1012. ^Uechiserwevb in den gemeinen Herrschaften. 1686. 1689. 1781. 1801. 1802. 1808 (2). 1809 (2). 1834 (2). 1836(2). 1879. 1880. 1916. 2060(2). 2071(2). ^77^). 2087. ^ 2098. 2180. 2201. ^'it nicht von Abzngspflicht. 1771. stlerrechtsorthcilung durch Gerichtsherren im Thurgan. 1781. ig. " Blau sehe auch O.-N. Thurgan, SarganS, Rheinthal, hlsthast der evang. Orte für Hellbraun. 311. st Bellenz. C. ^ Augsburg, Eonstanz, Bischofzell ic. Sigmaringen. 114. Eav» "'°'1ä»disches, s. M.-R. Bündnisse u. O.-R. Mailand. ! "l"llon in Aaran mit Bern. 1246. 'Rationen im Toggenbnrgerkrieg, s. M.-R. Toggenburger- Aeg. O.-R. Baden, Mellingen, Brcmgarten, NapperSwyl, C»d , Z»g ,c. l'"'"er, Allgemeines. 41. 73. 312. 330. 1719. ^geistliche der kath. Truppen. 272. 361. 372. ^'"raleapitel 114. agen über Schmähungen. II4I. Ai>d"' Klöster. '^erlassung von Angehörigen der Schweizerprovinz im Elsaß. M s^' 18^' Pastorationöthätigkeit. 32. 550. 1269. 1719. ^'»vincial. 209. f"r ihre Wollkleider. 114. '"alprotector der kath. Orte in Rom. 222. 439. 1086. Care ' ^16. 2126. 2609. "Mhrc der Pfründen des Stifts Bischvfzell. 1806. 1810(2). Castanienhandel, Verordnung. 427. Castellane, s. Bellen;, Mailand, Orbe. Ccnsi (Grundverstcherungen). 2073. 2088. 2092. 2094(2). Ceremoniel für eidgenössische Abordnungen an regierende Fürsten, Prinzen ,c. 18. 19. 20. 27. 30. 127. 621. 775. 777. 360. für den Empfang fremder Gesandten bei Tagsazungen >c. Delegirten. 112. 127. 181. 234. 249. 267. 343. 430. 621. 713. 773. 775. 920. 1096. 1109. 1130. 1166. 1179. 1499. 1609. 1611. 1920 (2). bei kaiserlichen Audienzen. 901. gegen Abgeordnete von Mailand-Spanien. 1266. 1293. 1313. 1322. 1334. gegen geistliche Prälaten. 1223. bei den kath. Städteconferenzcn. 1399. gegen den Gubernator von Neuenbürg. 773. Chiffernschrift, Geheimschrift der Stadt Lueern, Freiburg, Solo- thurn »nd Wallis. 92. 303. 331. 636. 681. 1316. 1362. 1496. 1666. Chorgericht im Thurgan. 697. Civilproceß, Anerkennung schriftlicher Zeugenanssagen. 1457. Clamegelder. 2202. Eollatoren, fns spolii. 1719. Unterhaltspflicht der Pfarrhäuser. 1688. Collatur- und Patronatsrechte: Alterswylen. 677. 1823. Benken, (St. Gallen.)'10. 318. Birmenstorf. 1984. Boswyl. 934. 2031. Ehrcndingen. 1983. Gachnang. 1826. Gebenstorf. 1934. Jllnan. 1616. Mammern. 1829. Meyriez. 2210. Montlingen. 1849. Neukirch, f. O.-R. Thurgan. Oberried. 1849.(2) Rapperswyl. 2283(2). 2234. 2256. 2267. 2269. Nussikon. 2246. 2247. Sargans, Kaplanei. 639. Sulgen. 1803. Thcngen. 1934. Ntwpl. 1833. 1834. Wengi. 1800. 1803(2). _ Man f. auch diese Orte i. O.-N. Collatien und Collaturrechte der evangelischen, der zürcherischen Synode einverleibten Pfründen. 1685. 1687 (2). 1688. der Klöster, Besezung mit Weltgeistlichen. 918. 934. 2031(2). der rcformirten Pfründen in Münsterthal. 1617. im Toggenbnrg, f. M.-R. Toggenbnrgerstreit. der Canonicate des Stiftes Bischvfzell. 1682. des Stiftes Zurzach. 1682. 1689. Materien-Register. Collegiatstiste, s. Klöster und Stifte. Oolloxium Lorromwum (llvlvotiollin) in Mailand: Allgem. S17. S43. 547. Beitrag an die hl. Karlskapelle in Arona. 452. Freistellen, Vermehrung. 318. für kath. Dießenhofen. 951. 1826. Klagen betr. Unterricht, Zöglinge ic. 543. 551. 566. 624. 664. 670. 688. 730. 785. 788. 801. 807. Stipendien. 502. 517. 843. 854. 975. 1346. LolloAiuiu eis proxsAunäu iiäv in Rom: Freipläze schweiz. 918. 951. Lolls^ium Lrasmianum in Basel. 833. 845. 871. 1048. 1060. 1200. 1218. 1430. 1463. 1493. 1546. 1578. 1597. 1616. 1629. 1642. 1647. doinxuAuis elmritgchls in England für franz. und waldensische Flüchtlinge. 779. Comthnreien, f. Klöster und Stifte. Concilium von Trient. ^5. 439. 566. 596. 662. 670. Concursrecht in den gei i. Vogteien. 1687. Condolativnen, f. Gratulationen und Condolationen. Cvnfirmationsgelder der Prälaten, Verwendung. 1086. 1101. Confiscation von Hab und Gut v. Selbstmördern, Hingerichteten. 76. 83. 220. 289. 346. 349. 409. 441. 529. 1743. 1780. 1954. 2017. Man sehe auch O.-R. unter den einzelnen Vogteien: Erbrecht des FiscnS ,c. Confiscation der Schweizerkarte von Jaillot in Paris. 1122. Conftabler. 594. Contagion, f. Sanitätswesen. Eontrebande, f. Handel und Verkehr, Kaiser und Reich. Contributionen, f. Frankreich. Convertiten und Proselyten. 12(2). 31. 73. 87. 95. 99. 117. 127. 234. 337. 344. 345. 414. 446. 465. 467. 476. 481. 543. 545. 564. 566. 656. 804. 805. 848. 1011. 1086. 1101. 1374. 1719. 1753(°). 13I9(^). 1820(°). 1821. 1364. 1886. 2173. 2177. 2178(2). UntcrstüznngSfond der Gotteshäuser. 523. 1086. 1805. Vcrabfolgung von Hab und Gut. 284. 446. 465. 476. 481. 657. 1820. 1886. Corrcspondenz geheime, f. Kriegswesen. Couriere und Expressen eidg., Kosten. 283. 399. 1072. Coutumier von Grandson (Waadt), s. Grandson-Vogtei. von Orbe und Tscherlitz. 2182(2). 2188. Creditive an eidg. Abgeordnete. 264. Curpflichte», Curgefälle: Anstände zwischen Bern u. Freiburg. 120. 193. 316. 619 (2). 631. 674 (2). 724. 810. 818. 1007. 1091. der Grafen von HohenemS. 1849h'). 1850. S. auch die einzeln. Bern.-Freiburger Vogteien im O.-N. D. Darleihen eidgen. Orte a» Frankreich. 132. Darleihen der cvang. Orte an Heidelberg. 291. Heilbronn. 291. Kempten, Stadt. 1173. Kempten, Stift. 525. „ Kurpfalz (pfälzische Kleinodien). 12. 27. 46. 56. 38. ! 116. 138. 165. 166. 177. 179. 186. 190. 201. 2» ' 210. 215. 225. 255. 379. 471. 483. 493. 500. Lindau. 1031. Memmingen. 438. 1341. 1344. verschiedene Reichsorte. 1261. Württemberg. 255. 258. 267. Darleihen zu geringem Zinse in de» gemeine» Vogteien, kämpfung durch die katholischen Orte. 1345. 1712. 1761. Decretensammlung für Bellenz, s. O.-R. Bellenz. „ für Luggarns. 2143. für MendriS. 2074(2). für Lauis. 2047. 2052. 2087(2). ^ Acdicationen von literarischen und künstlerischen Werken. 73. 198. 225. ^ Defcnfional (eidg. Wchrvrdnnng), Rüktritt der kath. 3. 5. 6. 46. 81. III. 132. 162(2). 77g. 196. 2^ 251. 344. 357. 363. 392. 405. 409. 432. 621- b 1055. 1047. 1062. 1063. 1532. 1715. 2238. — Weiteres f. Kriegswesen der Eidgen. Deserteure, s. Ausreißer. ,< Deutsche Sprache officicll bei den ennetb. Sindicaten. 2 2042(°). - M. s. auch O.-N. Bellenz Siudicat. Dirnen. 567. Dispensen, kirchliche, in Ehesachen, Verwendung. 222- 566. 596. 918 1086. 1100. 1238. 1248. Dragoner. 594. 1864. Dreiländerbnnd, s. Bündnisse, Bünde. Düb und Frevel in Kaltbrnnn. 531. Durchpaß durch die Eidgenossenschaft für eidgenössische Hilfstruppen. 17. 162. 169. evangelisch Graubünde» in SarganS. 1471. geworbene Mannschaft. 42. 73. 77. 343. 932. I7l6hst- gestüchtete Oranter. 1094. 1141. Waffen der eidgenössischen Orte. 518. Durchpaß für fremde Truppen: > allgemeines Verbot. 1273. französische Truppen in Wallis. 362. 400. bayerische Truppen nach Mailand. 408. 413. ^ kaiserliche und französische Truppen, Kriegsmaterial, . mcnt ,c. 232. 289. 292. 362. 370. 395. 1062(-). 1065. 1070(2). 1074. 1089. IN?- ^ Materien -Register. "^paß, Forts.) 1187 s-), 4444. 1447 (2). 1148. 1174. 1182. 1190. 1208. 1457. i45g. 4534 154g. 454g 4534 499g 1^74. 157g. 4794. 4795 (-). 4395. 48844»). ^Waldenser in Vellen,. 423. 424(2). 42S. i- 5 auch Neutralität und Landvogteicn deutsche gemeiuc. C. ^cn, Edelsitzc, s. O.-R. in de» Vogteien unter Lehen, ^ ^blehen ic. Aät ' "" Rheinthal. 1842. Elles Nantes, s. Flüchtlinge, französische. Eli. /" Kaiserstnhl. 1032. 1933(2). 1936(2). 1936(2). gasten, Regal. 1713. I7L3. 1836. k» gemeinen Vogteien: Baden. 17Z7. 493g. 4949. 4954. 4994. Rhemthal. 1862 (2). I368(°). , ^hurga». 4783. 1836. ^dulatiencn von Eheleuten an fremden Orten. 1261. ^'»lationen, sonntägliche, in Außerrhvde» und Rheinthal. <>26. 1867. ^^ren, i» Ramsen. 1011. ^Grenzen in coang. Tvggenbnrg. 1606. 2381. ^Pensen, kirchliche, Taxe», Verwendung der Gelder u. s. w. Ehebr'318. 1086. 1100. 1238. 1248. ^uhe, gleichmäßige Behandlung in alle» deutschen Vogteien. ^00. 4749 Eiw" Bußen. 1723. 1729. 1731. 1767. ^'-ch'sbarkeit- ^^^^'3'vnsstreit zwischen Zürich n. Schaffhauscn. 646. 652. ^ 2" gemeinen Vogteien. 688. 1686. Ehrl,' " ^"Nchaft Baden. 1962. 1963. ^kl >„ 4,^, gsnicinen Vogteien, bischöfliche Jurisdiction. ^hsiin 1769. — S. auch in den einz. Vogt, im O. R. Güterrecht in der Grafschaft Baden. 1960(2). tzjUG'-echen. 736. 1606. Ehrste,^^"^' Ghrenpfenninge, eidg. 366. 681. "h- 120. 143. 194.' 196. 662. 1713. 2038. — Weiteres Eick,/ "R- die einzelnen Vogteien und Stifte und Klöster. Eides?' ^ Eid.,^"'/b'''b>>>'g vom Vater ans den Sohn. 2046 (2). i>» A Zugewandten sind es nicht. 603. "dland, Stellung zu den eidg. Privilegien. 647. Eid^ ^ "«ch Tagsaznngcn. ^7^>euschsft, Sonveränetät, Exeinption. 261. 269. 261. ,, ^i>80. — Man sehe auch Neutralität und Toggen- T„,^ch'streithandel. "kittttg, Pacification. 484. 489. Eidg. Kanzlei ». Archiv in Baden. 114. 123. 460. 1680. 1921. Eidgenössische Historia, von Rahn. 324. EinungSgelder, s. Penstonen. Eisen, zollfreie Einfuhr nach Frankreich. 946. Eisenbergwcrke, Erzgruben, Eisenschmclzcn: im BiSthum Basel. 10. 64. in der Grafschaft Baden. 1967. in der Grafschaft Sargans. 1901. 1902. 1916(2). in Schaffhause» (Eberfingen). 236. Engelweihe in Einfiedeln. 942. Entführungen. 414. 1886(2). — Mau sehe auch Convertitcn. Erbeinung, s. Bündnisse ,c. ErbeinnngSgelder, s. Pensionen. Erbfvlgestreit, s. O.-R. Neuenbürg, Spanien. Erblehen, s. O.-R. die einzelnen der gem. Vogteien n. Klöster. Erbrecht, ErbschaftStsachen. Man sehe im Allgemeinen im O.-R. die gemeinen Vogteien. Erbrecht, bischof-baslisches, Anwendung auf die eidgenössischen Gardisten. 1392. Erbrecht v. Gatten u. Kindern Hingerichteter Personen. 441. M, s. auch Cvnfiscation, Hab nnd Gut, Hinterlassenschaft und Selbstmörder. Erbrecht des NiederlassungsorteS. 1393. Erbrechts. Rechtspflege in den gemeinen Vogteien. 1687. Erbschaften von Geistlichen, Abzugpflicht. 48. 488. 489. 492. 1687. 1688. 1689. 1770(2). — Man sehe auch Abzug, nnd die einzelnen Vogteien im O.-R.; ferner Geistliche. Erbschaftsfälle: Andcrmatt Eva Susanne, Lnccrn. 1346. Bcllmvnt-Gugelberg, Schwhz. 76. Fischer Heinrich von Rumikon. 1967. Schmid Adelheid, Zug. 427. 439. Erdbeben. 66. Ernte. 66. Erzgruben, s. Eisenbergwcrke. Ewige Lichter. 1798. Ewiger Verspruch im Nheinthal. 1842 (2). 4345 1858 (2). 1860(2). 1861(2). 4897. F. Fabrikarbeit i» der Vogtei Orbe und Tscherlitz. 2183. Fabrikation i» Zürich. 456. Fahnen. 669. Das Weitere s. St. Gallen: ProcessionSstreit. Fahnen der eidg. Compagnic». Abzeichen. 467. 638. 647. Fähren in Baden, bei den kleinen Bäder». 1924. Burg bei Znrzach. 1926. 1969. Fah/. 1970. 1986(2) Fläsch. 661. Rhcineck. 1843. 2 Materien-Register, Fähre» In Trübbach, 1889. Winbisch. 1666. 1963. 1964, 1966(2). Fall, Fallrecht: von eidg. Osficlercn im kalserl. Dienst. 668. in Kaiserstnhl. 1924, 1936. in Toggenburg. 1387. in den gemeinen Herrschaften, s. diese O.-N. Falschmünzer. 264. 628. 1674. Feiertage, Conflicte, Streitigkeiten: Anstände zwischen Bern und Freiburg. 144. 196. 619. in Glarns. 222. in gemeinen Vogteien, Norm. 1686. 1688. in der Grafschaft Baden. 1932. 1983(2). 1984. in den Hafengütcrn bei NichtcrSweil. 1764. in Hirbishofen und Grönenbach. 639. 647. Jdafcst. 1805. landfriedl., in Thn799(2). Öffne» von Kramladen und Schenken. 1766. 2667. in Ramsen. 636. 1616. Rckereivcrbot ans der Aare. 1603. in Teufen. 1698. in Thurgau, Strafen. 110. 1727. 1766. 1763. 1797. 1798. 1804. 1805. in Toggenbnrg, s. Toggenbnrgerstreit. Fcldprediger der eidg. Fremdcntruppen. 746. 748. Feingehalt der Gold- und Silberwaaren im Allg. 36. 39. 172. 197. 235. 441. 477. 621. 623. 666. 666. 726. 794. 858. der Goldwaarcn von Genf und Schaffhansen. 196. 649. der Silberwaaren von Augsburg. 794. der Silberwaaren von Schwäbisch-Gmünd. 226. 649. Fenster- »nd Wappcnschenkung: an Klöster, Kirchen und Nathhänscr: Altstätten, Rathhaus. 1871. Einsiedel», RathhanS. 114. Fischingen. 1811. Lucern, Ursulinerinnen. 2. Murten. 2210. in Wirthhäuser: Alpthal. 32. 66. 86. Ans der Wart in St. Wolfgang. 83. 96. 113. Hünenbcrg. 133. Zug, Ochsen. 83. Festspiele in Pruntrnt. 680. 681. Festungswerke, Anlage von Befestigungen: in der Eidgenossenschaft: Allgcm. 677. Verbot der Anlagen in den gem. Herrschaften, Dcmolition. 1636. 1689. 1700. Aarburg. 635. (Festungswerke rc., Forts.) ^ Angst an der BirS, Basel. 269. 270. 275. 279. 286. — S. auch noch Angst O.-R. Baden, s. O.-R. Baden, Stadt. ^ Freiburg. 699. 681. 693. 721. 732. 803. 83S. 1316. 1668. Genf. 366. 367. Hürden. 36. 93. 576. 633. 720. 1441. 1445. Kappcl. 627. 1291. 1329. 1660. 1679. Näfels, Capucinerkloster. 803. Nicdernrncn. 666. 672. 676. Ölten. 699. 616. 636. 681. 687. 721. 732. 803. I 1333. 1431. 1496. 1668. 1608. A, Rapperswpl. 93. 696. 596. 613. 614. 632. 6^' 726. 732. 803. 866. 869. 1422. 1441. 1719. 2 ' 2260. 2262. 2266(2). 2266(°). 2267("). Solvthnr». 699. 616. 636. 803. 866. 131S- 1496. 1668. Surfte. 636 691. 803. 866. 1316. 1669. Wlndisch. 660. Wyk, s. dieses O.-N. an der Schweiz. Grenze: , ^ Französische Grenzfestungen im Allgemeinen, s. im O.-R. .ag, kaiserliche gegenüber Angst. 323. 330. 333. 334. 369- Allinge. 429. Clus. 429. Consta»,. 60. 142. 1814. — S. auch O.-R. Const'"ft Grenzachcrhorn. 261. 266. 257. 269. 363. Hüningen, s. O.-R. Hüningen. Jonx. 429. LandScron. 196. 200. 363. 370. 396. 397. 429. Feucröbrünste. 114. 126. 127. 481. 692. 2692. . ^ Feuerzeichen nnd Hochwachten, allg. Anordnungen. 17> ' 60. 90. 91. 93. 261. 263. 289. 306. 308. ^ 339. 663. 662. 996. 1034. 1037. 1063. 1066- ^ 1086. 1140. 1143. 1174. 1442. 1446. 1469. 1^' 1S33. 1661. 1563. 1668. I67l. 1796. 1879(2). in den IV Orten. 668. 1469. zwischen Freibnrg »nd Wallis. 306. Lucern und Solothnrn. 331. Solothurn nnd Freibnrg. 308. 324. 331. Man sehe auch Kriegswesen. ^ Fideicomnusse, in den ennetb. Bogteien. 2043(2). 2014<^)' 2046 (2). 2062. 2102. 2144. in Thnrgan. 1776. Findelkinder: in Grasschaft Baden. 1966. 1990. in Luggarus. 2146. in SarganS. 1886. in Thnrgan. 2. 1723. 1726. 1727(°). 1799. 1320. Materien-Register. in La„is. 2079. 2082. 2083. 208S. 2087. 2088(2). I 2091. 2118. Erbrecht, s. CvnfiScationen, Nachlas, v. Hingerichteten, Selbstmörder. ^"Zwi. Fischrnzen: ^ordnung betreffend Nezweile. 1977. Allenz. 809. 1339 ^"'sch-freibnrg. Vogteien. 193. 194. 195. 293. 316. 432. 494. 811(-),'221Ü. ^°llc »z -Livenen. 809. Heuser. 31. 124. ^'lffago. 215Z. 2154. -ouvimg 293. ^sttanz, Krenzlingc». 124. ^ttlkon. 2004. 2006. mciämter. 2004. 2006. Glane. 675. Grandson. 2195. ^'ufen, (Zürich.) 1214. ^»iscrscr. Morco, Nina ,c. 326. 327. 610. 2047. 2051. 2952. 2076(2). 2081. 2094. 2112. 2114—2116. ^'9sa. 294. ^°»tagny, s. O.-R. ^ünstcrlinge», s. O.-N. Kurten. 2215. Ladies, Kloster. 1816. ^'"pcrswpl. 2262. 2263. ^"ß- 1969(-). ^5>,gtrs„. 293. ^ "ichesscn Fasttagen, Büsinng. 43. °Mu„g Wcrthsachen der Klbstcr bei inneren Kriegen. Tl des Klosters St. Ruprecht. 1955. ' iilinge, französische reformirtc: ^stahme, Verpflegung in der Eidgenoffenschast. 101. 106. ^47. 166. 179. 209. 242. 277. 351. 779. 831. 832. 4093. 1126. 1129. 1136. '^csgabensannnlnng in d. evang. Orte», UnterstüznngS- und ^l'segelderfondö, Rechnungen, Liquidation, Reparation. 7^. 401. 165. Ii?. 126. 137. 147. 166. 167. 177. 179. 484. 185. 189. 266. 206. 267. 210. 211. 216. 216. 247. 224. 242. 267. 274. 277. 292. 302. 470. 472. 493. 496. 536(2). 646. 602. 626. 630. 639. 647. 001. 672. 678. 680. 704. 712(2). 71g. 734. 762. 4^9. 786. 865(2). gi3 gzg. 831. 332. 833. 834. ^ 086. 1693. 1155. 1178. 1261. ".^eingung und Wetterführung »ach evangelischen Ländern iDeuisrhi.,,,^ H^,.,»d, England ,c.) Ausicdlnugen in Irland, «lerida ,c.; Commissäre für Abschiebung; nachträgliche 0utcrstüznngen. 161. 105. 169. 179. 206(2). 224. 248. 0- 299. 467. 470. 471. 483. 493. 495. 498. 506. (Flüchtlinge w., Forts.) 532. 637. 629. 639. 695. 704. 734. 760. 762. 768. 779(2). 7ggfs) gg5. 813. 829. 832. 833. 848(2). 964. 976. 1606. 1693. 1126. 1129. 1141. 1164. 1465. Befürchtung vor französischen Repressalien. 147. 216. Empfehlung für die freie Rükkehr in'S Vaterland. 678. Fabrikations- und HandclSthätigkeit. 946. Fortweisnng aus der Eidgenossenschaft. 228. 230. 266. 264. 366. 316. 366. 766. Gefangennahme Bellen;. 424 (2). 425. 428. Kirchencoliecte in der Grafschaft Baden. 1981. Nichtduldung in den gem. Vogteien. 1798. 1981. Rükkehrversuch ans Deutschland nach d. Eidgenossenschaft. 872. Subventionen an Kirchcnbanten. 166. 169. 186. 196. 265. 278. — Mehreres s. Kirchen und Glanbensgenossen. Unterstüznngen und Empfehlungen für Einzelne. 225. 248. 255. 275. 277. 626. Vertreibung aus Piemont. 678. 736. 738. 762. Versehung mit cidg. Pässen, Beschwerde. 1619. Folter, Anwendung. 2666. 2096. Francnklostcr, Schirmgeld. 1726. Freicompagnien, s. Kriegsdienst eidg. Freier Zng. 2660. Freie Güter. 1762. Freie Leute von Engwilcn. 1766. Freiheiten und Privilegien der Untcrthanen. 1709. 1729. 2084. 2087(2). 2142. 2160(2). Bellenz nnd Bollenz. 140. Brcmgarten. 2017. Fraucnfeld. 1326. Lanis. 2684. 2687 (2). Luggarns. 2142. Riedlingen. 719. 734. Thurgau. 1744. Freipläze, Freistellen an answärtigen Schulen: Lollexinm Lorromwnm nnd Loile^iuin lloinanniu, s. diese, in Deutschland. 963. Frieden eidgenössischer, Gebictung. 204. Friedensmandat eidg. von 1695. 662. 671. 575. Friedensschlüße: der eidg. Orte. Friedensschluß von Basel von 1499. 846. 12 i0. Friedensschluß von 1631. (II. Landfrieden.) 36. 489. 524. 535. 533. 646. 547. 934. 1202. Aufhebung und AnShingabe an Zürich. 1685. 1687. 1688. 1690. 1691. 1692. 1693. 1698. 1699 (2). 2566. 2570(2). 2603. 2610. Friedensschluß von 1656 (III. Landfrieden.) 26. 488. 491. 541. 646. 934. 998. 1203. Friedensschluß von 1712 (IV. Landfrieden.) 1681. 1706. 2330. 2337-2340. Materien (Friedcnsschlüße Forts.) Garantie. 1689. 1762. Das Weitere s. Toggenburgcrkrieg. der fremden Mächte: Vervins. (1598.) 616. Westphälischcr. (Osnabrück, Münster) (1648.) 27. 217. 225. 832. 362. 646. 691. 907. 1214. 1S39. S. auch betreffend Anhängigmachnng des Toggenburger- streits beim Reichscolleg M.-N. Toggcnbnrgerkrieg. Pyrcnäischer (1659.) 646. Aachen. (1668.) 332. 394. 646. Nimwegen. (1678.) 225. 249. 332. 621. 646. Regensburg. (1683.) Zwanzigjähr. Waffenstillstand zwischen Frankreich nnd Kaiser nnd Reich. Einschluß der Eidgenossenschaft; eidg. Garantie d. Friedens. 122. 126. 129. 132. 397. 646. 883. Aufhebung. 233. 332. Nyswik. (1697), Einschluß der eidg. Orte ». zugewandten. 490(-). 493. 508 525. 533. 621 622. 626. 638. 639. 610. 618. 666. 667. «83. 686. 690 691. 695. 709. 736. 907. 1214. 1529. Abordnung eidg. Gesandten. 641. 646. 678. 1211. Utrcch, im Haag. Friedensverhandlungen während des spanische» Grbfolgekrieges. 1357. 1362. 1384. 1394. 1500. 1515. Einschließung der eidg. Orte nnd zugewandten. 1521. 1529. 1530. 1584. 1639. 1640. 1643. 1644. Abordnungen von Gesandten der kath. und cvang. Orte. 1579. 1598. 1599. 1639. 1610 (2). 1644. 1646. Friedensschluß im Felde, bei inner» Kriegen. 39. 558. Fricdensvermittlung, eidg., zwischen Kaiser und Frankreich. 427. ,, der kath. Orte unter den europ. Mächten ans Ansuchen des Papstes. 899. 909. 918. 951. 968. Fricdensunterhandlung unter den kriegführenden Mächten durch eidg. Initiative. 1214. 1221. 1223. 1225. 1232. 1234. 1238. 1244. 1246 (2). 7252. 1259. 1261. 1267. 1323. 1327. 1329. 1345. 1346. 1394. Friedensvermittlung zwischen Kaiser und Papst durch die kath. Orte. 1492. Friedhöfe, Theilung nach Confessioncn, in den gem. Vogteien. 1688. 1981^). evang. in Luggarns. 2157(2). Frvhnlcichnamsprvcessionen, Störung ?c. 1010. 1984(2). 1985. Schießen. 1793. 1875. Frohn- und Fuhrleistungen. 2182. 2184. 2185. 2186. 2187(I. 2188. 2196. 2205 .(2). 2214. 2215. 2219. Früchtenkauf, allgem. eidg. Verordnung. 295. 310. 311. 460. 468. 751. 885. I714(°). 1749 1968(>). 2026(°). Vereinbarung zwischen Bern und Lucern. 836. Früchteuankauf der kath. Orte in Italien w. 285. 295. 305. 310. 311. 315. 320. 450. 454. 559. 823. 1569. -Register. Früchtenbezng ans dem Reich, Negotiation mit dem Gesandte». 341 (2). zg? ^4 42?. 437. 439. 472- ^ 491. 518. 521. 759. 820. 836. , Früchtenlicfernng v. Frankreich. 439. 451. 452. 454. 457. 7 s. auch O.-N. Mailand. ^ Früchtenmangcl, Thenerung. 295. 301. 43l. 433. 439- ^ 450. 453. 462(2). 752. 759. 789. 794. 795. 898- ° ' 9k>0. 1866. FrüchteprciS, amtlicher. 431. 450. 459. 753. ^ Früchtensperre im deutschen Reich. — S. M.-N. Hand^ " Verkehr, Kaiser nnd Reich; O.-R. Schwab. Kreis. . Früchtensperre von Frankreich (Elsaß, Sundgan, 117. 162. 164. 232. 286. 2S7. 288. 295. 298-'-"' 305. 334. 368. 398. 409. 442. 691. 715. Früchtenspcrre von Mailand, s. O.-N. Mailand. , , Fruchtvorräthe, Aufzeichnung. 825. — S. auch Kriegs»^ Man sehe im allgemeine» auch: Handel und Berkel)' Für-(Vvr)kauf. Fürkauf (Vvrkanf), Verordnungen, Verbote, Mandate, schwenden. 8. 234. 261. 295. 306. 431. 439(2)- 450. 454. 466. 469. 500. 504. 553. 738. 751- ^ 794. 1081. 1714 (2). 1784, 1890. Fürlcite i. Bellenz. 1254.1362.1550.1634.2238.2539(')-^ in Uri. 607. Fürsprecher, s. Advocaten. Fnßposlcn in KriegSzeitcu, Routen ic. 92. 308. 558. 7 1495. 1568. Fustls, s. Kriegswesen. G. Galeerensträflinge in Frankreich. (Schweizersoldaten, evanst hörige) Jntercession der eidg. »ud evang. Orte. 448- 705. 724. 727. 744. 798.' 865(2). g7g 927, 929- ^ 955. 957. 994. 1422. 1430. 1465. 1497. I52l- 1590. Galeerensträflinge i» Piemont, Jntercession. 936. Galeeren, Abschiebung von Strolchen, Bettlern. 432. 799- ^ 941. 1358. 1359. Vertrag mit Venedig. 264. Galgen nnd Hochgericht in Bellenz. 1634. 2231- „ „ in Brcmgarten. 2037. 2038- Galonen von Gold und Silber. 1229. Gant- n. Auffallrecht der Grafschaft Bade». 1276. 1^59- 1944. 1945. 1949. 1954. 1957 (2). 1958 (2). 1959. 7^ ^ 1965. ^5 der Freiämter. 2001. 2002. 2004. 2005. 2015(2)- 2019. Garantie eidg. für den 1712. Friedensschluß. 1689. 779 - Garantie eidg. für den 20jährigcn Waffenstillstand 7"" Frankreich und dem Kaiser. 122. 126. 883. Matcncn -Register. Garantie der Klöster nnd Stifte im 1712. Frieden. 1682. 1689. 1690. arden eidgenösstsche: '» Avignon. 176. KW. K36. i» Brandenburg. 638. 647. 762. 781. 814. 833. 872. 914. 637. 9KS. 1020. 1040. 1048. I07K. 1ISS. des Herzogs von Lothringen. 729. 738. P°le»-Knrsachsen. 966. 1320. Prl'ntrnt. (Bischof von Basel.) 580(2). 681. 1392. Neni. Gardehauptmann. 603. 639. 2668. 2609. Turin (Savoyen), Bekleidung, Besoldung, Prärogativen, (chlvarze Stöklein, Rouliren. 10. 104. 106. 116. 126. 171. ^76. 336. 426. 529. 640. 690. 663. 670. 760. 760. 788. 801. 817. 863. 867. 876. 893. 899. 910. 919 (2). 632. 963. 976. 982. 1008. 1062. 1058. 1086. 1103. Stellung der nenverbündeten Orte. 663. 670. ^ietsverlezunge», s. Märchen, Gebiets- und JnriSdictionsver- „ Hungen, Neutralität. .. kburtsanzeigen, st Gratulationen und Condolatione». ^denktafel in Schaffhansen betr. evang. Conferenz. 706. 719. 763. ^st'lie, s. M.-R. Zehnte», O.-R. die einzelnen gem. Vogtcien. ksaiigrnuahinc eidg. Angehörige durch den französ. Gesandten. 1101^ mu mg. 1122. 1687. 1688. 1696. 1620. ^eii»sch,'jfi zwischen Lucern, Freibnrg, Solothnr» n. Wallis. 62. 39g. ggi ggg. 98I. 1316. 1362. 1496. 1666. rlßeln fl,r Gewähr des 1712. Friedensschlusses und der Kapitulationen. 1702. Stadt Heilbronn. 263. 266. 291. 311. 318. Etliche und Prädicanten: Abstzung: kath. Pfarrers i» Birinenstorf. 1980. kath. Pfarrers in Ehrendingen. 1983. bkS res. Pfarrers Girard i. Neuenbürg, st O.-R. Neuenbürg, de« Pfanors in Thal. 1865(2). 1366(^). des Prädicanten in Marbach. 1866(2). Mau sehe auch O.-R. Belienz, Lauis ic.: Geistliche, ^zugfreibeit iu de» gemeinen Vogteien. 1682. 1686. 1688. ^zugpsticht in den gemeinen Vogteien. 48. 483. 489. 492. 1687. 1689. 1713. 1770(2). 1771. 1772. 1776. 1803. 2067. Ehalte» um die Pfründen. 768. ^ nstand von Bekenried mit der Geistlichkeit. 206. 'Anstellung der Prädicanten in den bernisch-srcibnrgischen Vogteien. 811. 2163. 2164. 2166. Ausgetretene Mönche. 12. 28. 31 (2). gg. Wgg. Beiträge der kath. Geistlichen zur Anlegung von Vorräthen kath. KriegSzwcke. 314. 486. 666. 696. 632. 666. 603. 817. 863. 918. euennung der evang. Pfarrer in Toggenburg als Prädicanten, Wahl, Verseznng. 646. 1228. 2381. 2382. (Geistliche und Prädicanten, Forts.) Bcsezungd. Klostercollaturen mit Weltgeistlichcn. 918. 2031(2). Bcsezung der solothurn. Pfarreien mit Vicarien. 1608. Bewerbung ennetb. Geistlicher auf mailändische Beneficien. 784. 1001. 1060. 1266. 1313. 2047. 2064(<). 2137. Buße» und Strafen, Verwendung für arme Kirchen. 662. 670. 2067. Capitel von Frauenfeld. 1770. „ von Nidau. 1617. „ von Stein a./Rhein. 807. Chorgericht i» Orbe und Tscherlitz. 2176. Eidesleistung der Prädicanten in den gem. Vogteien. 1719. Gifer unzeitiger. 689. Einsezung von Prädicanten in gem. Vogteien. 636. 638. 542. 646. 647. 660. 666. 669. 677. — Man sehe auch O.-R. Thnrgau! Landfr. Streitigkeiten, M.-R. Wartaucrhandel. Gefangene waldens. Geistliche. 189. 200. 210. 216. 242. 266. 263. 278. 291. 323. — S. auch Waldenscr. Jnventarisation und Obsignation des Nachlaßes. 476. 1803. 1964(2). iggg 2ggg('). 2931. ssns npolii. 666. 1719. 2064. Misstonärthätigkeit. 32. 696. 1719. Neuerungen des Bischofs von Constanz. 464. 476. 476. „ in Zug. 464. Pfarrwahlrccht in den ennetb. Vogteien. 2067. 2119. Pfründenbeseznng mit Vicarien in Solothurn. 1608. Schmähungen, Schmähschriften. 41. 73. 76. 1719. S. auch Bücher. Snspenston. 1316. 1782. Titulatur ungleiche in den kath. Orten. 1228. Toggenbnrgische Geistlichkeit, f. Toggeubnrgcrstrcit. Uneinigkeit in Schwyz. 1414. Unznläßig als Vormünder. 2064. 2092. S. auch in den einz. ennetb. Vogteien. Vergehe», Misscthaten, st O.-R. die einzel. ennetb. Vogteien. Vorladungen vor den Bischof. 1982 (2). Wahlrecht der Geistlichen in Uri. 464. 466. 476. Weihecrtheilung an Knaben. 2064. Geistliche Gerichtsbarkeit: Conflicte mit dem Bischof von Como. 107. 130. 192. 198. 212(2). 4g7. 2063. 2066. 2066(°). 2067. 2088(°). 2117. 2133. 2157 (2). 2168. 2224. 2237 (2). Man st auch Bannstrascn kirchliche, bei Collatnrrechte». 2168(2). in den gem. Vogteien. 1685. 1688. bei Patronaten. 2092(2). 2093. 2120(2). in Zehntsachen, Nichtanerkennung. 1761. 1782(2). 2121. Nichtanerkennung in eidg. Händeln. 227. „ in Malefizsache». 1608. Geistlicher Beistand für Delinquenten. 1687. 1689. Geldaiisfuhrvcrbot in Frankreich. 603. 691. 727. 1425. Materien-Register. Geleit, Geleitbüchsen in der Grafschaft Baden im Allg. 1970. 1971. 1973(°). 1974(-). 1975(2). in Coblenz. 1961. — S. auch noch O.-R. Coblenz. in Freiämtern. 2017. 2026(2). 2027(2). ans der Limmat. 1970('). 1971("). 1972(^). 1973(2). auf der Renß, Mellingen, Vilmcrgen. 1970. 1971(2). 1973. 2026(2). 2027. von den Postillonen in Mellingen. 1046. 1970. Geleitsprivilegien. 1970. 1971. Geleit sicheres. 266. 082. 1020. 1024. 1847. Geleit der Juden in der Grafschaft Baden. 1939. 1960. Gemeinderschaft in Bollenz. 26. in Nhcinthal. 61. 993. 1838. 1840. 1801. 1852 (2). 1803(2). ig54(->). 18S6('). 1903. Generalvicar des Bischofs von Como. 2121. „ des Bischofs von Constanz. 540. 1228. Gerichte in paritätischen Gemeinden und Vogteien, Besezung. 1638. Gerichtsbarkeit über de» Thatbestand von Selbstmord. 221. „ geistliche, f. geistl. Gerichtsbarkeit. „ niedere solothurnische zu Aarburg. 1237. Gerichtsherren in den gem. Vogteien. 1713(2). „ in den bern. freiburgischen Vogteien, Anstände, Streitsachen. 120. 143. 182. 183. 194 (2). 494 604. 619. 699 (2). 723. 818. S. auch O.-R. Bern und Freiburg. Gerichtsherren, Mittragung der Kriegskostcn, Anlegung von Fruchtvorräthen rc. 243. 246. 202. 410. 1441. 1446. 1762. 1794 (2). 4g2g. 197g. 4979. 2023. Gcrichtsherren und Gerichtsherrschaften, s. O.-R. unter Baden Grasschaft, Freiämter, Thurgau, Ramsen, Biesingen >c. Gerichtsstand bei Confiscation von Gülten, Schuldbriefen. 76. 83. 220. 289. 349. Gerüchte falsche. 96. 101. 173. 426. 469. 476. 066. Gesandte, Gesandtschaften, Ambassadoren, Abordnungen: I. der Eidgenossen. Allgemeines. Anstände betr. Kehrorduung und Zahl der Vertretung in de» Kantonen Unterwalden, Zug u. Glarus. 286. 290. 294. 301. 307. 308. 311. 312. 314. 321. 373. 378. 380. 392. 393(2). ggg 49^2) 424. g.zz. ggg. 579. 090. 610. 624. 717. 767. 909. 989. Ceremonlell eidg. für Gesandtschaften. 18. 19. 20. 112. 209. 214. 860. Creditive. 264. Gesandtschastsgefolge. 10. 605. Geschenke und Verehrungen. 209. 214. 216. 081. 904. Kehrordnung bei Gesandtschaften an fremde Fürsten. 802. Kosten für Courierc und Ueberreiter. 283. 399. 1072. Kostendekung, Norm, Fonds. 132. 303. Rangstreit. 348. 790. 825. 1708. Zahl der Mitglieder. 637. (Gesandte ic. II., Forts.) II. der Eidgen0ssen an fremde Fürsten u. Möch^' An Burgund, Kosten. 9. 113. 132. 173. An den Kurfürst von Bapcrn. 1148. 1164. An de» König von Frankreich, zur Becvmplemcntirnng im Elsaß. 16. 18. 30. 133- zum Bnndschwur von 1663. 19("). b tr. die Forderungen der IV Regimenter. 173. 181- 2 ''' b treffend die Sicherheit der Stadt Genf. 206. 209. 2l 214. 217. 243. betreffend den eidg. Militärdienst, Privilegien w. 742. 740. 860. 907. 946. 947. 900. 907. An die europäischen FricdeiiScongresse seitens der eidg- (evang. und kath.) Orte. 641. 646. 678. 1214. 1-^ ' 1698. 1099. 1639. 1640(2). 1644. 1646. An die Generalität der feindl. Armeen an d. eidg. Grenze"- 303. 1061. 1062. 1064. 1065. 1072. 1078. 1147. 1^' An die Generalität der franz. Armee in Savohen se»»" Bern und Freiburg. 1110. 1117. 1120. An den Gnbernator v. Mailand seitens der verbündeten Or betreffend Bundespflichten, eidg. Militärdienst >c. 09. 68(2). 70. 82. 91. 97. 109. 113. 130. 141. I7l- ^ 182. 284. 306. 307. 309. 314. 319(2). 320. 320«'»' 328. 330. 336. 337. 344. 002. 010. 017. 710. ^ 721. 731. 736. 760. 783. 786. 788. 802. 10^ 1120. 1176. 2041. 2004. Deknng der Gesandtschaftskosten. 82. 113. 130. 30?- 1030' 319. 328. 330. 337. 344. 002. 017 . 788. 802. 2041- An de» Kaiser und Reich, Reichsconvent betr. Handel n. Verkehr, Zolle ic. 286. 290. 300. 309. 3l ' 314. 490. 820. 801. 808. 876. 880. 901. 908- 9^' 931. 1030. 1534. IÜ6I. zur Kaiserwahl. 2460. 2461. betreffend die Guthaben der zwei Regimenter. 1034. 1061. in der Toggenbnrgerfrage. 1600. 1606. Man sehe auch Toggenburgerstreit. seitens Schaffhausen betr. östcrr. Pfandschaft n. J»>th"^ 673. 679. 690. 820. , An die östcrreich. Regierung in Freiburg und JnnK»'" 137. 939. 1226. . An den Papst (Obedienzgesandtschaft der katholische» ^ ^ 41. 899. 909. 917. 918. 930. 1719. , An die Protestant. Hofe Toggenbnrgerstreii. 499. 556. 1542. 2332. 2430. 2437. 2440. 2443(2). 2444. 2455 (2). 2456. 2434. 2525. 2528. 2523. 2602. der Stände Zürich und Bern in Wien und RcgenSburg im Toggenbnrgerstreit. 1541. 2616(°). 2617('). den Bern bei den europäischen Friedensverhandlungen. 1583. von Wallis in Mailand. 730. Eidgen. Gesandtschaften und Abordnungen im I» nern. Abordnung eidg. Repräsentanten nach Basel. 384. 398. 399. 460. 401. 410. 1140(2). 114g, iggi. iggZ. 1551. 1552. Abordnung in die Markgrafschaft Baden. 966. 974. eidg. Kriegsräthe, s. Kriegsw. u. Neutralität. >, von Repräsentanten der kathol. Orte an den Bischof von Basel. 1000. Abordnung von znrch. und bcrn. Repräsentanten nnd Gesandte» nach Gens. 366. 367. 368. 423. 584. 586. 602. 603. Gesandtschaften der eidg. Orte im Toggenbnrgerstreit, s. Toggenbnrgerstreit. Gesandtschaft der kath. Orte an den Bischof von Basel. 1616. 1413. 1638. Gesandtschaften law kath. Städte nach Bern. 303. von Bern nnd Freiburg »ach Zürich nnd Lucern. 1125. don Bern an die kath. Orte in Sachen des WaadtlandeS. 676. 377. (Gesandte rc. V., Forts.) von Bern an Neuenbürg, s. O.-R. Neuenbürg, von Bern nach Wallis, s. O.-R. Wallis und M.-R. Toggenburgerkrieg. V. Fremde Gesandte, Ambassadoren in der Eidgenossenschaft. Stellung zur Tagsazung: Abholung in die Session, Ordnung. 873. Andienzverweigerung. 1252. Ceremoniell, Ehrenbezeugungen, Geschäftsverkehr mit der Tagsazung. 112. 127, 181. 234. 249. 257. 343. 430. 521. 713. 773. 775. 898. 920. 394. 1109. 1130. 1165. 1179. 1493. 1609. 1611. 1920. Deputationen in die Wohnung der Gesandten. 1515. Gastmäler der Gesandten, Verbot des Besuches. 883. Nichtzulassung bei Behandlung interner Fragen. 3. 256. 1117. Prädicat Excellenz, Titulatur. 75. 112. 123. 317. 1095. Rangordnung, Rangstreit. 348. 920. Schriftliche Eingabe der Vorträge. 1515. Verhandlunge», Verkehr mit den einzelnen Gesandten: Bairenth. 168. Bayern. 362. Brandenburg (Preußen). 224. 914. 1399. 1403. 1405. 1411. 1421. 1427. 1430. 1485. 1515. 1521. 2400. 2434. 2627. Brandenburg, Gesandte in Regensburg und Wien. 955. 977. 1627. England (Großbritannien). 267. 315. 318(2). 322. 328. 331. 358. 366. 368. 375(2). 37g ggg gg; ggz. 401. 403. 429. 437. 438(2). 472. 483(2). 49^-), 495. 499. 524. 536. 640. 652. 673. 704. 712. 750. 761. 762. 764. 765. 791. 806. 861. 872. 881. 954. 956. 1005. 1047. 1051. 1057. 1075. 1221. 1278. 1284. 1421. 1475. 1485. 1521. 1598. 1626. 2400. 2434. 2437. 2438. 2441. 2444. 2502. 2507. 2627. Attentat ans den Residenten Manning. 1619. 1877. Gesandte in Wien. 2456. Resident in Genf. 383. 2627. Stellung der kath. Orte. 1051. Frankreich. 7. 30. 54. 85. 91. 96. 112 (2). 117. 122 (2). 123. 127(2). 128. 129. 132. 162. 164. 166. 169. 179. 181. 190(2). igg Z01. 206. 211. 214. 215. 220. 230. 235. 238. 239(2). 244. 245. 246. 247. 249 (2). 250. 251. 252 (2). 253 (2). 255 (2). 256. 257. 258. 259. 261. 263 (2). 264. 267. 268. 269. 272. 277. 281. 282. 284. 287. 288 (2). 295. 298. 305. 311. 320. 323. 331. 334. 339. 342. 343. 347 (2). 354. 355. 356. 361. 362. 369. 371. 373. 395. 397. 408. 409. 428. 429. 433. 435. 442. 451. 452. 457. 459. 461. 466. 469. 490. 492. 497 (2). Materien-Register. (Gesandte >c. V., Forts.) 620. 623. 641. 642. 648. 661. 856. 660. 663. 684. 687. 690. 602. 609. 621. 624. 633. 667. 686. 687. 69142). 693^). 694. 704. 708. 714. 716. 716. 728. 734. 737. 742. 764. 767. 768. 763. 769. 772. 773<2). 776. 778. 779. 781. 791. 794. 796. 802. 806. 812. 813. 822. 828 (2). 829. 838. 861 (2). 866(2). g7g g^s) ggg 892 (2,. 893. 904. 907 (2). 914. 919. 920. 926 (2). 927 (2). 929 (2). 930. 936 (2). 937. 944. 946. 966 (2). 966. 967(°). 960. 965. 972. 977. 981. 987. 997. 1016. 1018. 1020. 1026. 1026. 1036. 1039 (2). 1949^). 1949, 1064. 1066. 1056. 1068. 1069. 1060. 1061. 1062. 1064. 1066 (2). 1067. 1069. 1070 (2). 1079 (2). 1080(2). 1086. 1087. 1094. 1102. 1103. 1108 (2). 1110 (2). 1111. 1117 (2). 1120. 1121 (2). ^26. 1128 (2). ngg^s). 1133 (2). 1136. 1137. 1140. 1141. 1144 (2). 1147^). 1160. 1164. 1166. 1162. 1164. 1166 (2). 1179. 1190 (2). 1208. 1210 (2). 1226. 1230. 1246. 1253. 1269. 1276. 1278. 1284. 1292. 1296. 1301 (2). 1311. 1316. 1323. 1326. 1326. 1327. 1337. 1366. 1384(2). igg2, iggg. 1405. 1497. 1411. 141g. 1417. 1420. 1426. 1431. 1432. 1433. 1467. 1460. 1496 (2). 1497. 1629. 1630. 1631. 1633. 1643. 1644. 1661. 1661. 1663. 1669. 1676. 1676. 1683. 1687. 1688. 1690. 1696. 1598 (2). 1609. 1613. 1614. 1619C). 1620. 1626. 1632. 1637. 1638. 1639. 1641. 1648. 1666 (2). 4957. 4999 1661 (2). 1662. 1663. 1664. 1667. 1670 (2). 1672(2). 1673. 1674. 1676. 1676. 1677. 1678. 1679. 1680(2). 1681. 1682. 1693. 1689. 1690. 1692. 1693(2). 1694. 1696. 1697. 1700(2). 1701. 1702. 1703. 1773. 1776. 1797(2). 2192. 2450(2). 2451. 2476. 2478. 2480(2). 2493. 2496. 2497. 2498. 2499(2). 2601. 2606(2). 2610. 2616(2). 2618. 2621. 2623. 2626. 2631. 2633(2). 2636(2). 2637. 2540 (2). 2642 (2). 2643. 2644. 2646. 2669. 2660(2). 2664. 2669. 2676(2). 2878. 2680. 2681. 2632. 2683. 2688. 2690. 2691. 2693(2). 2696. 2699. 2603. 2613. 2614. 2626. Secretäre und Snbdeleglrte. 408. 641. 686. 981. 1136. 1208. 1218. 1223. 1326. 1467(2). 1486. 2626. Resident in Genf. 190. 216. 362. 383. 430. 684. 602. 1278. 2626. Gesandte in Savohen. 1109. Kaiser. 46. 76. 79. 81. 96. 122. 173. 236. 237. 239. 246(2). 246. 249. 260. 269(2). 260(2). 261. 263. 264. 263. 270. 271. 283. 323. 332. 333. 339. 341. 347(2). Z55 393 374 «.94 399 397^ 492. 403. 406. 408(2). 442. 45g. 45g, 457. 459. 499, (Gesandte ,c. V., Forts.) 461. 469. 477 . 478. 490. 493. 496. 600. ^ 608. 617. 663. 664. 673. 576. 621(2). 922. kiM 662. 667. 664. 667. 668. 673. 679. 690. 7^' 706. 716. 726. 729(2). 749. 75g, 797 791. M 789. 798. 799. 800. 806. 822. 823. 846. 860. 868(2). g7g gg; 884. 897. 904(2). ggsst) 911. 914. 919. 921. 924. 926. 927. 929. 93» 936. 937. 947. 961. 964. 959. 960. 962. 968. 971. 974. 977. 981. 982 (2). 986. 1000. g63> l(B' 1006 (2). 1008. 1016. 1016. 1017. 1020. 1926 1026. 1027. 1034. 1036. 1036. 1037. 193Ä( 1040. 1046. 1047. 1062. 1063. 1064. I067l'1' 1068. 1069. 1063. 1064. 1066. 1067 (2). M 1079. 1080. 1081. 1107. 1108. 1137. 1139. 1172 (2). 1190. 1200. 1207. 1217. 1226. I229l> 1262. 1298. 1363 (2). 4444 4445 445g. 145-' 1476. 1486. 1487 (2). 1614. 1631(2). 1666. ^ 1669. 1664. 1676. 1682. 1687. 1638. 1690. I59D' 1606. 1620. 1626. 1637. 1643. 1644. 1662. MZl > 1746 (2). 1747. 1763(2). 1766(->). 1766. 1786. 1^°' 1791. 1792. 1793. 1848(2). 4954 4973. liB' 1976. 1976. 2033. 2034. 2066. 2393 (2). -M ' 2428. 2430. 2436. 2436. 2437(2). 9444. 246' 2476(2). 2480. 2491. 2498. 2603. 2604. 25--' 2630. 2534. 2666. 2694. 2626. „ Snbdelegirtc, Stellvertreter. 367. 961. 976. ^4 ' 1066. 1062. 1111. 1137. 1148. 1246. 1277. 1296. 1298. 1305. 1339. 1363. 4^ ' 2626. Gesandter bei den drei Bünden. 2601. 2626. Lothringen. 729. „g Niederlande (Holland). 240(2). 296. 371. 376. 3( ' 408(2). 413. 414(2). 437 438. 444. 433(2). 49R 1 496. 499. 624. 628. 652. 667. 664. 673. vi ' 704. 734. 760. 761. 762(2). 795. 77g. 872. 886. 967. 974. 976. 997. 1047. 1067. 1669. 4»i ' 1080. 2434. 2438. 2443. 2444. 2445. 2611- SV Secretär. 414. Gesandte in RegenSbnrg »nd Wie». 2433. 2443. 2444. 2466. 2635. 2649. 2607. Papst, s. Nnntins im M.-N. Polen. 963. 966. 971. 1618. 94. Sanol,en. 4. 36. 100. 110. 126. 130. 142. 179- ^ 185. 193. 216. 230. 239. 242. 248. 276. ^ 320. 326. 328(2). 337 343 347. 355. 363- ' 377. 379. 423 (2). 424 (2). 42g. 42g. 609. 536' '60. 802. 1062. 1102. 1107. 1109' 1 656. 760. 1119. 1121. 1126. 1136. 1146. 1148. II6I- 1166(2). 1176. 1222. 1278. 1284. 1326. 2063. 2K-- ' Secretäre. 640. 670. 1062. 1086. 2627. Materien-Register. ^'sandte,c. V., Forts.) Spanien. 7(2). 10. 52. 75. 109. 115. 140. 170. 171(2). 182. 193. 198. 207. 208. 212. 218 (2). 220. 230. 234. 239. 253. 263. 276. 307. 309. 314 (2). 318. 339. 342. 347. 355. 371. 399. 408. 412. 425. 427. 439. 444. 446. 452. 455. 456. 459. 475. 497. 501. 517. 523. 535. 536. 549. 556. 657. 563. 590(S). 606. 608. 610. 622. 623. 650. K6I. 692. 783. 802. 815. 826. 841. 854 (2). gg;. 867. 878 (2). 884. 893. 897. 902. 905. 910. 911(2). 921. 924. 925. 926. 927. 932. 936. 959. 963. 968. 981. 983. 985. 1000. 1008. 1017. 1026. 1028. 1649. 1082. 1085. 1087. 1101. 1106. 1110. 1121. 1125. 1139. 1144. 1152. 1153. 1171. 1179. 1182. 1186. 1204 (2). 1217. 1230. 1249. 1252. 1266 (2). 1261. 1263. 1284. 1281. 1312 (2). zg^ zggo. 1334. 1404. 1492. 1626. 1637. 1638. 1700. 1913. 2046. 2050. 2051. 2052 (2). 2053. 2055(2). 2081. 2110 (2). 2133. 2134. 2136. 2136(2). 2154 (2). 2155. 2480. 2506. 2516. 2588. 2591. 2599. 2600. 2626. Stellvertreter. 1082. Venedig. 212. 1233. 1253 (2). 1262. 1276. 1281. 2628. Geil, Württemberg. 255. 1173. chcnke, Ehrengeschenke. 355. 904. 931. Ges^".^ H""dwcrke. 8. 53. ttvisterkinder, EhedispenS. 918. S. anch Dispense. "-Werne i» Bellenz. s. O.-R. Bellenz. "'hleneö G„t. Revindicativn. 52. 83. 113. 176. 2019. ^eban in der Eidgenossenschaft. 8. 295. 460. 796. 808. ^ 1890. 2192. 2195. a terschaften der eidg. und cvang. Orte für a°e»-Dnrlach von, Markgraf. 908. 931. 967. ^"r"-Hv»ibnrg von, Landgraf. 127. 138. "kttbnr.,-Büdingen von, Graf. 169. 177. 1498. 1546. 'r Lippe Graf Ferdinand Christian. 870. 837. ^'Nchcn, Krön- n. Erbprinz. 1410. 1416. 1422. 1430. 1449. "°klenburg von, Graf. 27. 34. 46. G„.,,.'"^e»iberg, Prinz Hrch. Friedrich. 210. 216. 216. ^ " ü'leistung, l- Garantie. Anschaffung, f. Kriegswesen u. im O.-R. die einzelne» ? gemeinen Bvgtcien. Handel und Gewerbe. M und Maß, einheitliches. 132. 726. 2188. Gl»>. ^ Weitere f. Maß und Gewicht. °'""-La..desstreit- tviklnng des Streites, ThcilnngSprvjectc; Verhandlungen der evang. und kathol. Orte. 3. 7. 9. 11. 24. 28. 29(-). 31. 32. 33. 34(-). 35(2). gg. 40. 4' 47. 4g(2) gg. 54. 56. 61. 68. 69. 72. 74. 79. 82. Eon, 94. 95. 96 (2). 97. '"""aznrtheil der kath. Orte. 83. 84. 89. 91. (Glarner-LandeSstrcit, Forts.) Kosten des Streithandels. 97. Theilungsprojecte. 32. 63. 64. Nntcrstüzung von katholisch Glarus. 161. 163. 171. Vermittlung, Erläuterung und Ratification des Vertrags. 96- 98(2). gg. zgl. i„4. ig?, no. 112. 114. 116. 123. 124. 125. 129. 131. 132. 137. 169. 171. 174. 177. 180. 181. 183. 186. 190. !92. 197 (2). 200. 209. 211. 212 (2). 213. 217. 222. 301. 427. 466. 467. 484. 533. 552. 2276. Glaubensgenosse», evangelische im In- und Ausland: Vcrabfolgung von Nnterstüzungen durch die evang. Orte, Jntercession ic. Betheilignng der einzelne» Orte, Anstände über die Repartition. 147. 200 (2). 210. 215. 274 (2). 525. 533. 637. 646. 652. 626. 647. 651. 672. 678. 738. 765. 780(2). 844 845 848. 871. 886. 1005. 1030. 1048. 1069. 1093. 1122. 1151. 1222. 1337. 1629. Nnterstüzungsgesuche von Adolzheim (Adelsheim). 870. 938. 1331. 1394. 1465. Anspach, französische Gemeinde. 166. Appenhofen. 845. Augustistadt. 762. Bairenth. 255. 267. 278. Balgach. 95. 99. Berlin, Kirchen, französische Flüchtlinge. 914. 964. 976. Birstein. 126. 345. Bischweilcr im Elsaß. 1546. Brandenburg, Kirchcnbauten. 712. 844. 914. „ - Schweizercolonien. 844. 1222. Brannschweig, französische Gemeinde. 1521. 1546. „ rcformirte Gemeinde. 1200. Christian-Erlang (Neu-Erlang). 552. 603. 629. 631. 647. 672. 734. 779. 805(2). 845. 970. 1005. 1090. 1178. 1251. 1261. 1331. 1394. 1545. 1596. 1629. Dctweiler. 186. Dresden. 1331. Durlach und Pforzheim. 705. 712. Dürments, Württemberg. 1122. Erlangen, Spltalbaute. 318. 631. Evangelische Glaubensgenossen in Frankreich; Verwendung bei ev. Fürsten >c. in ihren Drangsalen. 27. 34. 56. 74. 87(2). ,01. 105. 117. 147. 206. 217. 441. 525. 648. — M. s. auch Galeerensträflinge. Flnchshof. 1005. Französische Flüchtlinge, s. Flüchtlinge. Gcmarken und Gerfracht. 1295. Gombach. 806. Grönenbach und Herbishofen, Allgäu. 12. 177. 200. 243. 292. 350. 414. 448. 483. 625. 552. 625. 672. 734. 804. 807. 870. 937. 1006. 1089. 1122. 1178. 1251. 1331. 1394. 1462. 1545. 1596. 1629. 3 Materien-Register. (Glaubensgenossen; Unterstüzungen, Forts.) Gruiten. 1546. Hammeln. 1641. 1647. Heidelberg. 291. „ luth. Gemeinde. 762. 766. 896. Heilbronu. 318. Jllzach. 137. 180. 200. 224. 243. 292. 3S0. 448. 483. S2S. Jugenheim. 843. Isenburg-Büdingen. 1546. Kassel, französische Kirche. 678. 683. Kempten, Stadt. 1178. Kurpfälzischc Kirchen n. Schulen in Heidelberg. 438. 448. 483. 493. 499. 605. 525. 546. 652. 626. 672. 712. 734. 761. 780. 804. 806. 870. 936stst. 947. 954. 976. 1059. 1200. 1331. 1341. 1344. 1357. 1463. 1545. 1597. 1629. Leipzig, resormirte Gemelnde. 1222. 1228. Lissa. 1430. Lindau in Brandenburg. 625. Malans. 127. Mariakirch. 211. 215. 292. 312. 414. 448. 483 525. 552. 625. 672. 734. 804. 870. 937. 947. 954. 1005. 1030. 1090. 1178. 1251. 1252. I33!st-). 1394(2). 1463. 1545. 1566. 1596. 1597. 1629(2). Merlsheim. 845. Minden, evang. Gemeinde. 1578. 1597. Mörfelden. 1218. 1251. Mümpelgard. 1320. Netstali. 762. 766. Nen-Erlang, f. Chriftian-Erlang, oben, und O.-R. Neu-Hana». 87. Neustadt an der Hard. 483. Nürnberg, reforniirte Gemeinde. 1629. Paney. 1222. 1228. Pfälzische Studenten, Unterhaltung im Erasmianischen Collegium in Basel. 833. 845. 871. 1048. 1060. 1200. 1218. 1430. 1463. 1498. 1546. 1578. 1597. 1616. 1629. 1642. 1647. Pforzheim. 266 805. 812. Pelican. 845. Piemont, evang. Pfarrer. 630. 640. 871. 885. Ravelshause». 1261. 1295. Reinach. 1463. Schleitz. 374. Sittard. 1619. Speyer. 704. 712. 829. 833. 871. 1048. 1178. 1251. 1331. 1394. 1463. 1545. 1597. 1629. Storbek. 1222. 1228. Straßburg, reforniirte Gemeinde. 1357. 1595. Studenten, evang., Unterhaltung in Zürich, Bern, Basel. 741. 781. 1449. 1483. (Glaubensgenossen; Unterstüznngcn, Forts.,) Theiiiselberg. 525. 847. 854. 886. 970. 976. Untervaz. 751. Ballone. 345. Waldenberg. 1331. 1394. Waldenser, f. M.-N. Waldcnser. Wartau. 734. Wenings. 870. Wczlar. 57. 75. 87. 719. 1394. . Williamsdorf (Wilhelmsdorf). 525 552. 625. 631- 6 848. 914. 937. 1090. Windeken. 1331. Wirstein. 1597. „ Worms. 323. 871. 1090. 1178. 1251. 1331. 1394. t ^ 1545. 1597. 1629. Zweibrüken. 117. Man sehe auch »och Kirchen- n. Kapcllenbanten, 6» ^ stüzungen. . Gold, leichtes, gelochtes; Feingehalt >c. 36. 39. 172- 549. 621. 666. 726. 744. 858. Goldener Bund, f. Bündnisse. Goldmacher, Alchimist. 221. Goldschmiede. 36. 39. 190. 621. 665. Gotteshäuser, s Klöster und Stifte. Gotthardpaß, f. O.-R. Grab, das heilige. 163. Gratulationen und Cvndolationen der eidg. (kath. n. cv.) ^ Baden-Durlach, Markgraf. 908. 1117. 1529. Basel, Bischof. 1238. Basel, Domstift. 1244. 1248. g Brandenburg-Preußen, Kurfürst und König. 858. 906- 1405. 1410. 1411. 1430. 1449. 1463. <5hnr, Bischof. 1875. Consta»;, Domstift. 259. England, König, Königin. 127. 137. 272. 274. 277. 1005.1031. Frankreich, Königs Haus, Herzog von Anjou >c. »r- 342. 898. 904. 920. 935. 936. 964. 1166. 1234. Französische Gesandte. 122. 1210. Fürstenbcrg, Graf. 956. Hannover, Kurfürst. 954. 964. Johannitergroßmeister. 52. Isenburg-Büdingen, Graf Wolfgang Ernst. 1422. ^ Kaiser, röm. König, Erzherzog Karl. 902. 954. 975- 1208. 1233. 1234. 1643. Knrpfalz, Kurfürst. 138. 196. Lothringen, Herzog. 729. Mailand, Erzbischof. 867. „ Gubcrnator. 163. 170. 412. Mantua, Herzog. 956. Nuntius. 566. 693. Materien-Register. Gratulationen rc., Forts.) Papst. 314. 426. Rosap, Generalmajor. 1673. Savopen. 35. 107. 115- Spanien. König. 32. 239. 264. 276. 342. 623. 929. 93^. S34. 964. 969. 1662. 1031. 1404. Stapel, Freiherr. 283. 336. Villars, Marschall. 1037. Vorder- und obcrösten eichische Regierung. 336. 1297. ^nzanstände, internationale und interne, s. Märchen, (i^enz und JuriödictionSanstände. ^°ßkanzler von Mailand. 326. 439. 316. 606. 610. i, - 826. 834. ^'-ßprior von Frankreich, Attentat. 1619. 1887. Gruiidbn chbereinigungen in den Vogteien. 619. 1732. 196 tsl- 1062. 2001. 2020. — Man sehe auch O.-N. die einzelnen Vogteien, Klöster und Stifte. »bernatoren von Mailand, s. O.-R. Mailand. Bülten und Zinsbricfe Hingerichteter ,c.. Anfall. 83. 40.. - Bülten, Ablösung, Errichtung! Anfländc zwischen Bern n» ^ Treibnrg. 436. 1237. ^ültenverkauf ans.er Lande-, Verbot in Nidwalden. 437. H. Hab und Gut von Convertiten, AuShinsolge. 284. 446. 4l> >. . 476. 481. 636. 1820. 1886. Hab und Gut von Selbstmördern und Hingerichteten. 7 . 220. 289. 346. 349. 409. 441. 389. 1710. Habersak. 681. Hagelschaden. 431. 433. Halbartiere. 394. 1309. 1440. 1444. ^ulbschwrj^ s. Kriegsdienst, eidg., in Frankreich. Höllisches Salz, s. Salz. Handel »nd Verkehr, Gewerbe: ^ 2in> Inland. . ^ l !^u„n Anstände zwischen Bern nnd Freibnrg betr. d" Fabr .eatw zwischen Abt n»d Stadt St. Galle». 623. 627. 749. 731. 300. 806. 814. 1784. 2271( )- zwischen Ob- »nd Nidwalde». 767. Ausfuhr. Deelarationen. 271. 341. 342 343. 396 .04. Ansfnhrverbot betreffend Lebensmittel. Vieh. ' ' 432. 460. 466. 469. 480s')- 304. 508. .13- 60 . 619. 732. 733. 759. 930. 1714. Ausfuhrverbot v. Freibnrg für Holz »ach Wiflis nng. Beschwerde» gegen Bern betreffend H-..l>.».»g d-S lre.ri Handels. 239. 432. 436. 439. 731. 1237. Beschwerden gegen Uri betreffend W-arenspedit.o». Kw. - kauf >e. 464.^ 498. 760. 763. 916. 942. 943. - Man sehe auch Zolle. (Handel und Verkehr, Forts.) Castanienhandcl, Verordnung. 427. Freier Kauf zwischen Greyerz »nd Saancn. 143. 144. Freier Kauf und Markt von Früchten, Lebensmittel, Korn- Handel, Sperre. 38. 293. 296. 301s'). 302. 310. 311. 439. 430. 431. 434. 433. 460. 463. 468. 480. 486. 308. 340. 733. 732. 739. 789. 794. 808. 812. 817. 820. 823. 836. 866. 872. 930. 1676. 17I4s°). Freiheit des Handels, Störung durch Zölle. 362. 683. 690. Fürkauf, s. dort. Fürleitc in Bellenz und Nri. 607. 1254. 1362. 1330. 1634. 2238. 2239s'). 2240. Gewürz- und Krämercigcschäft in Feuerthalen. 627. 631. Man s. auch O.-R. Zürich, Anstände grenznachbarliche. Goldschmiede. 36. 38. 190. 621. 663. Gütcrfuhr zwischen Basel und Lucern. 191. Handelschaft der Schifflentc von Lucern nnd Uri. 607. Handels- nnd Wechselrecht, Sachkundige. 647. Handelsstoknng in Folge der Sperre». 436. Handelsstraßen, s. Straße», und O.-R. Gotthardpaß, Schafmatt, Ellison, Lötschcnberg, Haucnstein rc. Handelsverkehr, grenznachbarlicher, zwischen Zürich und Schaffhauscn, s. O.-R. Zürich. Haiistrhandel. 1784. 1863. 1864s'). 1896. 2214. 2216. Hodler. 306. 431. 793. 1714. Hosenstriker. 200. Kornhandel, Monopol. 454. 809. 820. Kornpreise, amtliche Festscznng. 431. 430. 434. 733. 930. Kupferschmiede. 190. 226. 324. 414. Leinenweber. 2216. Manufacturen von Zürich. 436. Märkte, s. dort. Marktverbote gegen Freiburg, Genf. 733. 811. Monopol für Gold- und Silbergalonen, Spizcn. 1229. „ für den Handel i» Blei, Schwefel, Stahl. 1171. 1229. für Käscfäßchen. 43. 121. 143. 193. 316. 493. 2211. „ für Salzhandel, s. Salz. Pferdehandel. 39. 107. 312. 333. 338. 341. 396. 453. 833. 1193. 1204. 1207. 1424. 1439. 2104s'). 2237. 2240. Rothgerbcr. 627. Schifffahrt, s- dort. Seidenspinnerei, Seidenindustrie der Waldenser. 198. Silbcreinfuhr aus Schwäbisch-Gmnnd. 220. Spedition von Kaufmannswaaren, Defraudation. 373. 460. 319. 333. 384. Transitverkehr, Freiheit, Sperren, im Innern, durch Bünden, durch die Landvogteien. 460. 463. 466. 468. 469. 470s'). 803. 1714. 1784. 2099s'). 2100. 2101. — Man sehe auch O.-N. in den einzelneit gemeinen Vogteien. Materien-Register. (Handel und Verkehr, Forts.) Tuchhandel, Aufsicht. 8. Tuchscherer tu Zürich. 8. Weiuhandcl. 59. 464. 760. 763. 916. — Mau sehe auch Zölle. II. Handel und Verkehr mit Frankreich. Freier Handel und Verkehr, Störungen, Beschränkungen, Atteste, Import und Export. 117. 246. 287. 398. 442. 452. 590. 607. 683. 691. 715 (2). 716. 727. 743. 754. 7S7. 7S8. 781. 794. 795. 798. 864. 865 (2). 907. 927. 944. 955. 957. 977. 994. 1070. 1086. 1209. 1325. 1384. 1457. 1530. 1539. 1597. 1619. 1644. Geldaussuhrverbot. 508. 691. 727. 1425. Handels- und Zollfreiheit, Privilegien der eidg. Kausieute, Kopfsteuer, Zollsteigerungen ic.; üble Behandlung der evang. Eidgenossen. 27. 34. 45. 56. 148. 169. 246. 287. 298. 442. 474. 542. 648. 666. 683. 691. 715(2). 727. 743. 764. 757. 758. 781. 795. 798. 864. 907. 927. 944. 955. 957. 1131. 1209. 1325. 1384. 1457. 1530. 1589. 1619. 1644. Kornsperre, Fruchtabfuhr aus Frankreich, Burgund, Elsaß, Sundgau. 117. 162. 164. 282. 286. 287. 288. 295. 298. 299. 305. 334. 368. 398. 409. 429. 430. 442. 451. 454. 457. 459. 462. 590. 691. 715. 743. 806. Personalvisitation. 691. 715. 727. 743. —- Man sehe auch Kriegsdienst, eidg. in Frankreich; O.-R. Frankreich. III. Handel und Verkehr mit Kaiser und Reich. Anstände im Grenzverkehr mit Thurgau, Rheinthal und Baden, s. O.-R. diese Vogteien. Arrestlegung auf eidg. Waaren. 271. 397. 426. 443. 652. 1064. 1225. 1229. 1296. 1353. Ausfuhrverbot, eidgeu.; Repressalien, Marktverbote. 480. 485. 501. 504(2). ggg g;g gz? gg; 7gg 822. 823. 825. 859. 865. 879. 881. 884. 902. 906. 1081. 1847. 1843. Freier Handel und Verkehr, Beschränkungen, Aufhebung, Sperren, Transit, Contrebande rc. 5. 108. 173. 200. 242. 246. 257. 271. 281. 282. 283. 287. 319. 333. 339. 445. 460. 472. 477. 478. 491. 497. 500. 652. 667. 798. 806. 807. 817. 902. 905. 920. 924. 927. 948. 962(2). ggz. igg4. 1079, igg). (082. 1095. 1107. 1108. 1117. 1120. 1127. 1133. 1139. 1147. 1172. 1190. 1200. 1207. 1210(2). ^18. 1223. 1225. 1228. 1229. 1242. 1246. 1267. 1274. 1286. 1292. 1295. 1343. 1533. 1551. 1746. 1950. Fruchtausfuhr in die Eidgenossenschaft, Beschränkung, Verbot, Unterhandlungen. 240. 260. 261. 271(2,'. 286. 288. 295. 296. 301. 318. 333. 338. 340. 341(2). 355. 363. 371. 396. 397. 404. 427. 437. 439. 453. 454. 456. 457. 459. 472. 473. 491. 500. 504. 518. (Handel und Verkehr, Forts.) .. 521. 962 (2). 1197, 119g 1171 1297, 1210(2). 1)1 . 1221. 1223 (2). 1228. 1242. 1246. 1267. 1274. 12« ' 1292. 1295. 1516. 1529. 1533. 1538. 1553. ^ ' 1574. 1583. 1619. 1636. 1746. 1847. Monopolertheilnngen. 1171. 1229. Nrsprungsscheine, Deklarationen, Atteste. 271. 341. 345. 355. 363. 396(2). 44g ggi 97g 999. 707. " ' 1064. 1079. 1081. 1095. 1108. 1120. 1139. 12^ Vieh- und Pfcrdehandel. 107. 531. Zvllbeschwerungen, Steigerung, Tarife. 260. 472. , 474. 475. 477. 478. 483. 485. 490. 491. 766. 7» ' 962 (2). 14Z2. 1457. t593. 1597. Man sehe auch noch zur Ergänzung O.-R. Oesst>'^ und Schwäbischer Kreis. IV. Handel und Verkehr mit Mailand, Jts^" Bezug von Lebensmittel», Handelssperre, AuSfnhrvelbe ' Repressalien. 57. 59. 67. 68. 131. 160. 170. 182. ^ ' 208. 218. 253. 295. 306. 307. 309. 314. 325. -2' 329. 451. 452. 453. 464. 470. 475 480. 431. 496. 497. 500. 501. 502. 504. 515. 517. 523. 52' 535. 536. 590. 655. 763. 784. 785. 786. 787. ' 1252. 1255. 1253. 1261(2). 1263. 1265. 1269- ' 1292. 1311. 1322. 1343. 1382. 1390. 1403. 205U t' 2052. 2053. 2054(°). 2055(«). 2056(°). 2059. 20 2098. 2139. 2502. 2507. Handelsweg über den Gotthard und durch Bünden, 170. 182. 191. 218. 286. 305. 307. 310. 311. N ' 320. 325. 326. 327. 329. 409. 501. 502. 559- ° ' 634. 642. 643. 650. 663. 668. 688. 710. 718. 7 ' 760. 783. 784. 736. 787. 801. 802. 823. 840. « 868. 875. 911. 2054(2). Handwerke, geschenkte. 8. 53. Handwerker: Goldschmiede. 36. 38. 190. 621. 665. Hosenstrikcr. 200. Kupferschmiede. 190. 226. 324. 414. Leinenweber. 2216. Rothgerber. 627. Tuchscherer. 8. Bewilligung zur Berufsausübung. 1765. Handwerksburschcn, Verordnung. 838. 1358. Hauptmannschaft, eidg., zu Wyk, s. dieses im O.-R. Haustrer. 1784. 1863. 1864(2). 1896. 2214. 2216. HauStause (Hcbammentanfe) der Evangelischen, s. Taufe. Heiden, s. Zigeuner. Heiligsprechung des ?. Fidelis. 114. Heimatrccht, Anweisung an Vaganten. 838. Heimliche Correspondenz, s. Kriegswesen eidg. Heimliche Kundschaften. 1686. 2244. 2247(2). Heiratsanzeigen, s. M.-N. Gratulationen und P.-N. Materien-Register. ^ratsdispense, s. Ehesachen. /^i^steuern in den ennctb. Vogteien. 2122. 2176. Lüsches Collegium in Mailand, s. OolloAinin Vorronnenin. 566. ggg.' '^istung, Nachsnchilng, Zusagen: ' Der cvang. Orte untereinander. (Ev. Defensioual.) 45. 74. 75. 94. 127. 137. 147. 169. 273. 331. 499. SSI. 556. 557. 565. 573. 576. 577. 603. 626. 627(2). 641. 646. 647. 814. 1219. 1449. — S. auch Toggen- burgcr-, Wartaner-, Glarnerlandes-, Kelleramtsstreit >c. Hilfeleistung von Zürich n. Bern an Genf. 69. 164. 165. 177. 217. Hllfesuchung bei Graubünden. 1439. — Man sehe auch Toggenbnrgerkrieg. Hilfesuchnng bei cvang. Mächte» (England). 627(2). 623. ' 'Dir kath. Orte untereinander; Verabredungen, s> Kriegswesen. Hilfeznsngr, Hilfeleistung an Bischof von Basel. 356. 364. S54. 579. 580. Hüfeznsagc an kath. GiaruS. 721. 1304. 1491. 1543. 1586. Hilfegesnche der kath. Orte bei ihren Verbündeten und Glaubensgenosse»: ^'schvf von Basel. 38. 90. 91. 97. 306. 560. 579. 590. S99. 615. 636. 631. 687. 732. 1291. 1315. 1333. 1419. 1443. 1468. 1477. 1481. 1492. 1493. 1517. 1S42. 1560. 1569. 1666. 2493. Bischof von Chur. 598. 661. Bischof von Consta»;. 38. 90. 1446. Frankreich. 90. 161. 306. 331. 560. 615. 1315. 1443. 1569. — S. auch noch Toggenbnrgerkrieg. Graubünden. 1468. 1479. 1667(2). ig7g, — S. auch Toggenbnrgerkrieg. Mailand -Spanien. 38. 90. 91. 97. 110. 306. 307. 556. S60. 1662. ^uiser, s. Toggenbnrgerkrieg. Papst und Nuntins. 33. 9iX 91. 97. 100. 161. 306. 331. SM. 613. 1443. — Ucberdies Toggenbnrgerkrieg. Savoycn. 38. 90. 91. 97. 100. 161. 306. 331. 560. 613. 1443. — Ferner Toggenbnrgerkrieg. Mastis. 35. 36. 37. 38. 41. 91. 97. 556. 566. 577. S88. 599. 615. 633. 681. 732. 1315. 1333. 1439. 1443. l4gZ. 1517. 1542. — M. s. auch noch Toggen- burgerkrieg. ^ranerbietung von Frankreich zum Schuzc der eidgenössische» ..Grenzen. 1035. " leleistnng Granbünden an die eidg. Orte. 163. H; '^ll^uch des Kaisers wider die Türken. 82. 109. III. Achtungen. 197. 342. 1469. 1737. 1740. 2161. ^asscnschnst von Selbstmördern und Hingerichteten. 76. 83. Ästo 349. 409. 441. 589. 1710. ^ helvetische von Nah». 324. Hochwachten und Feuerzeichen, Auf- und Abstellung. 17. Zg Ig 50. 90. 91. 93. 251. 253. 289. 306. 308. 332. 335. 33g 558. 662. 996. 1034. 1037. 1063. 1066. 1072. 1085 1140. 1143. 1174. 1422. 1445. 1469. 1481. 1495 1533. 1551. 1563. 1568. 1571. 1795. 1879(2). Mau sehe auch Kriegs- und Wachtkosten, Verlegung ans die Vogteien, Gerichtshcrren, Stifte. Hochzeiten sonntägliche. 626. 1867. Hodler. 306. 451. 795. 1724. Hofleute von RapperSwyl, s. O.-R. Rapperswyl. Holzabfuhrwege. 1870(2). 1871(2). Holzausfuhr, Verbot von Freiburg. 1610. Holzrechte, Schläge, Streitigkeiten. 44. 144. 193. 31g. 326 494. 601. 619. 1369. 1885. 2154(2). 2155(2) 2167 2170. 2171. 2172. 2174. 2184. 2185. Man sehe auch O.-R. Grandson Vogtei: Forstwesen Mnrten: Galmwald; Orbe und Ts-Herlitz: Jurtenwald. Hosenstriker in Basel. 200. Hospize, Almosen. 1729. Hühnergeld, s. O.-R. Freiämtcr Vogtei u. Grafschaft Baden. HungerSnoth und Theuerung. 295. 301. 431. 433. 439 44g 450. 453. 456. 462(-). 752. 759. 789. 794. 795' 808 817. 950. 1866. 2139. I. Jagd, Jagd- und Wildbann: Anstand zwischen Stadt Stein und Nellenburg. 530. Baden Grafschaft. 1943. 1964. 1965. Dietikon. 1943. Grandson. 2201. Kaiserstuhl. 1933. Klingnau. 1939. 1941. 1943(2). Pfäfers. 1903. Thurgau. 1731. Werdenberg-Sargans. 1883. 1889. Jauitscharen, s. Kriegsdienst eidg. in Frankreich. Jesuiten. 1719. Berufung nach Bellenz. 2239. Collegium in Pruntrut. 580. in Consta»;, Abzug von Sandegg. 1777(2). 177g. Unterrichtertheilung im borromäischen Collegium in Mailand s. LolleZinm Borroinwum. Jlankcn, FischzinS von Feldkirch. 1843. Immunität geistliche, Beschützung. 439. 595. Man s. auch geistl. Gerichtsbarkeit u. O.-R. Como. Immunität und Asyl, s. Asyl. Inquisition, Abführung von Eidgenossen. 1607. Jnstrnctionsschulc französische für schweiz. Artillerie. 1461. 1469 1478. 1496. Internuntius. 89. 100. 107. 222. 289. 1812. Materien-Register. Invaliden schweiz. in Frankreich, Erhebung des dritten u. vierten Pfennings, Beschwerden, Abfindung der evang. Schweizer. 109. 272. 288. 708. 746. 748. 796. 957. 1225. 1243. 1296. 1301. 1325. 1384. 1530. 1590. 1619. 1644. Investitur in die Grafschaft Neuenbürg, f. O.-N. Neuenburg. „ kaiserl. in Neapel und Sicilien. 913. Johanniter- (u. Malthcser) Orden: Abzugfreiheit. 1963. Aufnahme von Eidgenossen, und Fremder unter eidg. Namen, Beschwerde», Empfehlungen, zu geringe Repräsentanz der Eidgenossen. 469. 539. 623. 671. 918. Ausschluß der Eidgenosse» von den obersten Würden. 1628. Dispense für Minderjährige. 539. Großmeister. 52. Juden, Allgemeines. 78. 81. Ausweisung aus der Eidgenossenschast. 567. 590. 1965. „ aus Bern, Freiburg und Basel. 943. Geleit- u. Schirmbrief für d. Grafschaft Baden. 866. 1965(2). Geleitsgeld in Baden und Mellingen. 1973. „ in Zurzach. 1939. Judenzoll in Stein a./Rhein. 1788. Paecatonischer Judenhandel. 847. 866. 884. 896. 947. 1965(2). iggg Rechtsstellung zum badischen Gantrecht. 1965. Wucher und Geldgeschäfte. 567. 599. 1965. Jurisdiction bei der geistl. Gerichtsbarkeit, s. O.-R. Homo und M.-R. geistl. Gerichtsbarkeit. Jurisdictions- u. Gebietsverlezungen, s. Märchen, Jurisdiction. JuriSdictionSgrcnze auf Seen und Flüssen. 5. 15. „ im Rheinbett bei Dießenhofen. 1748(^). Jurisdictions- und Grenzstreitigkeit zwischen Bern u. Freiburg, s. Märchen, Jurisdiction, O.-R. Bern und Freiburg. Jurisdictiousstreit betreffend Oberhoheit über den Bodensee. 3. 5. 14. 17(2). 24. 26. 31. 45. 53. 54. 73. 75. 76. 78(2). ,g2. 102. 104. 114. 119. 124. 130. 133. 142. 163. 159. 160. 163. 170. 173. 221. 223. 230. 261. 336. 343. 348. 397. 1727. 1733. 1744. 1746. 1785. 1938. 2282. Jurisdictionsstreitigkeiten nellenburgische betreffend Dörflingen. 531. „ Rheinbctt, Grenze. 1748(2). „ Jagd und Rehhag der Stadt Stein. 530. „ Ramsen. 530. 608. Juwelen kurpfälzischc, s. Darleihen und Kleinodien. .tt. Kaiser, Sedisvacanz. 1615. Kaiserwahl, Abordnung. 1630. 2460. „ Anzeige an die eidg. Orte. 1643. „ Kapitulation, Vorbehalt bet. Toggenburg. 1616. Kaiser und Reich, deutsches Reich: Allianzantrag mit den evang. Orten. 1017. ^ Anlegung von Befestigungen an den eidg. Grenzen. 323. 333. 369. 490. Bedrohung der Stadt St. Gallen im Reiche. 1229. ^ Beschüzung u. Bcsezung eidg.; Neutralerklärnng der ve ^ österreichischen Lande (Waldstädte, Constanz, Verhandlungen mit Frankreich, Kosten der Bcsaznng- 235. 237. 240. 245. 247. 249. 250. 251. 254. 2S9-4 ' 269(2). 270. 281. 283. 287. 289. 291(2). Zgg. 354- 362. 364. 365. 370. 373. 395(2). 397. zgg. 402. 4' 459(2). 4M 477 51g 521 ggg, 919. 9 ' 921. 926. 930. 936. 951. 954. 958. 960. 963. 1024. 1025. 1030. 1036(2). 1937 iggg. MV. 4"' 1052. 1056. 1058. 1059. 1061. 1062. 1064. l0l>^' 1067. 1068(2). iggg 1979 1971 197g 1974(2). 1V - 1078. 1080. 1082. 1086. 1110. 1121. 1128. U3R ' 1134. 1151. 1152. 1165. 1166. 1167. 116s- 14 1414. 1415. Mau sehe auch O.-N. Waldstädte, Constanz; Neutralität, Kriege. Besteuerung von Lehen in der Eidgenossenschaft. 1214- Bündniß zwischen Kaiser und Abt von St. Gallen. 1 ^ 1056. 1072. 1084. 1089. 1104. 1112. 1121. 1132- U ^ 1150. 1168. 1203. 1210. 1215. 1227. 1373. 1439- 14 . 1463. 1486. 1515. 1521. 1547. 1598. 1615. 1622- 1" 1629. 1637. 2285. 2392. 2427. 2540. Durchpaß kaiserlicher Waffen und Truppen durch die ' nosscnschaft. 282. 289. 292. 362. 370. 395. 1114- 1190. 1457. 1458. 1531. 1543. 1548. 1551. 15Ss- 1° 1576. 1794. 1795(2). 1825. 1864(2). Nian sehe anch Neutralität. .ag, Einschluß der Eidgenossenschaft in Friedensschlüsse. 422- 397. 638. 691. - Man s. auch Friedensschlüsse- ^ Einsprachen gegen französische Werbungen, Begünstigung ^ Frankreich. 263. 333. 340. 355. 361. 363. 492- 461. 902. ^ Erbeinung d. eidg. Orte m. Osterreich u. Kaiser. 17. 81. s - ^ 167. 234. 238. 245(->). 250. 257. 260. 263. 269- 309. 313. 322. 326. 327. 341. 356. 398. 443. 473. 508. 521. 622. 667. 690. 782. 824. sSs- , 902. 920. 925. 928. 936. 992. 1008. 1009. I91Z- ^ 1038. 1052. 1058. 1067. 1096. 1273. 1287. 129s- Anfkündung. 1017. 1020. 1022. 1026. 1057. Auslegung, Anwendung, Differenzen. 236. 250. 444- Og, 477. 521. 860. 901. 906. 920. 933. 1024. I92Z- 1052. 1057. 1058. 1084. 1112. 1208. 1210- ^ Fricdensvermittl. d. Eidgenossen zwischen Kaiser n. 427. 1214. 1221. 1223. 1225. 1232. 1234.123s ^ I246(-). 1252. 1259. 1261. 1267. 1323. 1327- 1345. 1346. 1394. Materien-Register. ^°ss",c.. Forts.) »""ensvermittlnng der kath. Orte zwischen Kaiser u. Papst. Kaiser u. Frankreich. 899. 999. 918. 951. 968. 1492. Gratulationen, s. dort, r^rz- und Gcbietsverleznngcn, Gewalthätigkeiten, Einbruch "stt feindlicher Macht, gegen die eidg. Orte (Basel, Schaff- Hausen, Grafschaft Baden, Thurgan, Rheinthal.) 3. 5. 14. 78- 81. 102. 119. 124. 133. 154. 364. 372. 397. 495. ^U(2). 42k, 44g. 4.17. 4K9. 499. 591. 595. 596. 598. 518. 521. 533. 549. 552. 564. 799(2). ggg, gi?, g22. 823. 824. 869. 1925. 1926. 1932. 1937. 1938. 1939. 1V46. 1952. 1954. 1956. 1959. 1966. 1967. 1969. 1147. U99. 1245. 1457. 1458. 1531. 1543. 1551. 1558. 1574. 157g. 1746. 1747. 1764(2). 1785. 1794. 1944. 1947. 1951, 1956, 1978. Man sehe auch Kriege der europäischen Mächte, Neutralität der Eidgenossen und Grenzbcsezungen. H"»del ». Verkehr der Eidgenossen mit dem Reiche, s. dort, ^»delsmvnopole, Verleihung. 1171. 1229. ^risdictionsstreitigkeiten mit der Eidgenossenschaft, s. dort, ^ge zwischen dem Kaiser und Frankreich, Nükwirkung ans die Eidgenossenschaft, Stellung derselben, s. Kriege. mit d. Türken. 82.199.199. III. 116. 339. 2983. 2989. Kriegsdienst eidg. Volker für den Kaiser, s. Kriegsdienst, ^"ständisches Capitnlat, Bewerbung u. Ansprüche d. Kaisers ""1 Fortseznng, Anerkennung des Erzherzog Karl als König den Spanien, Stellung d. kath. u. evang. Orte, Drohungen, sperren. 897. 994. 911. 912 921. 924. 928. 959. 964. 974. 977. 983. 992. 996. 997. 1915. 1917. 1972 7705. 1198, 1112. 1246. 1268. 1274. 1277. 1292. 1298. 7394. 1-Z95. rritralität der Eidgenossenschaft, kaiserliche Zusagen und ^eelarationen, s. Neutralität. ^"-Herrlichkeit kaiserl. über Cvnflanz, s. O.-N. Constanz. >, über Ncnenbnrg. 1589. 1581. Evesen, Leitung über eidg. Gebiet, Beraubung w. 333. 409. 414. 1063 1786. über den Herzog von Mantna. 1139. ^ " über de» Kurfürst von Bayer». 1457. edlsvaeanz. 1615. ^st"ng Toggenburgerstreit und Abt von St. Galle», Antercession. 1475. 1485. 1496. 1599. 1596. 1515. 1531. 7565. 1579, 1581. 1599. 1595. 1696. Das Weitere s. unter Toggenburgerkrieg. ""lntur des Kaisers, Schwierigkeiten betreffend de» Konigs- ^ st" von Spanien. 1649. 1643. "^pgresstonen der eidg. in französ. Dienst stehenden Kriegs- n ^7ker, s. Transgressionen. ^'"'stlcn gcgon die kath. Orte. 399 (2). gzg, 332. 426. 457. Endung des Frickthals an die Eidgenossen. 259. 251. ^4. 259. 261 (2). 262. Kalender alter, julianischcr. 931. Anwendung in Appenzell a./RH., Rheinthal für die Feste und Communiontage. 1121. 1868. Verbot. 974. 1995. Kalender verbesserter, gregorianischer: Annahme seitens der evang. Orte. 639. 647. 844. 866. 871 886. 894. Termin für die Znrzachermärktc. 1942. 1976. Kalender und Rundeln. 2993. Kanzler in Bellenz. 561. 1183. 1467. Uta» sehe auch O.-N. Bellcnz: Ghiringhellihandel. Kanzler in Lanis. 2988. Kanzlei eidg. in Baden. 114. 123. 469. „ Gehilfe. 32. 461. Karte der Eidgenossenschaft von Fischer, Ainsterdain. 45. ,, „ von Jaillot, Paris. 1122. Karte militärische der Stände Lncern, Freiburg, Solothur» und Wallis. 331. 681, 1569. Käse, zollfreie Einfuhr in Frankreich. 945. Käsefäfichen, Fabrikation. 43. 121. 143. 195. 316. 495. 2211. Kastanien, Zoll, Verkanfsverbot. 423. 427. Kathol. Propaganda in den gem. Vogteicn. 1719. Kaufhäuser in Zürich, Lncern, Bremgarten. Zug ,c., s. Frkchten- kanf, Fürkanf, Handel ». Verkehr interner; Freier Kauf ». Markt von Früchten. Kanfleute eidg. in Frankreich, Privilegien >c., s. Handel und Verkehr mit Frankreich. Kanfmannsbrlefe. 1965. Kaufmannstrcue. 1979. Kaufmännische Direktoren. 29. Kelleramtsstreit zwischen d. kath. Orten u. Zürich. 855. 1344. 1357. 1375. 1389. 1387. 1391. 1395. 1399. 1492. 1413. 1416. 1417. 1413. 1419. 1422. 1499. 1443. 1458 1461. 1463. 1468. 1476. 1481. 1536. 1543. 1568. 1586. 1594. 1629. 1624. 1639. 2919. 2915. 2938. Kessler. 2993. 2995. 2996. Kezerci, Abschwörung. 167. Kindertheilungen (Theilung von leibeigenen Einzüglingcn) in der Grafschaft Sargans und Wartan. 131. 1879. 1889. 1881 1882. Kindsmord. 1759. Kipper und Wipper (Münzfälscher.) 528. 535. Kirchen- u. Kapellenbauten, Beiträge u. Nnterstüznngen seitens der evang. und kathol. Orte: Aachen rcfvrm. Gemeinde. 1419. Adelsheim. 1331. 1394. Anspach, französ. Kirche. 166. 169. Arona, St. KarlSbcrg. 452. Berlin, evang. Pfarrkirche. 625. Berlin, französ. Colonie. 914. 979. Brandenburg, Schweizercolonicn. 844. Materien-Register. (Kirchen- u. Kapellenbauten >c., Forts.) Braunschweig, französ. Gemeinde. 1546. Burtscheid, resorm. Gemeinde. 1410. Champagne. 2198. Dörmoscheln. 1629. Ggelshofen. 1832. Erlang. 779. Field bei Sargans. 19 >S. Fiuchshof. 1005. Frankenthal. 1463. Friedrichsstadt. 1252. Fürth, evang. Kirche. 1642. 1647. Grandson, Vogtei. 2194. Hannover. 1155. 1177. Hessen-Homburg. 190. Karlsberg bei Arona. 452. Kirchdorf. 1994. Lauban. 1251. Lindau in Brandenburg. 1074. Lüdersdorf. 1074. Marbach (Lucern.) 837. Melchnau. 837. Michelsdorf. 1074. Minden, evang. Gemeinde. 1578. 1597. Mörfelden. 1218. 1251. Mühlberg. 871. Murten. 2210. Neu-Erlang. 499. 779. Neu-Töplitz. 1074. Niederurnen. 222. Nürnberg, reform. Gemeinde. 1629. Offenbach. II22. Paney. 1222. 1228. Penthereaz. 2173. Rikenbach. 1832(°). Ruppin. 1074. Rütli. 1196. Schlüchtern. 210. Schulzendorf. 1074. Schwabach. 180. Speyer. 871. Storbek. 1222. 1228. Tesche». 1597. Hesingen. 844. 871. 1193. Utwyl, f. O.-R. Waldenberg. 1331. 1394. Wenings. 870. Wezlar. 57. 87. 1394. Wilhelmsdorf. 217. Windeken. 1331. Worms. 871. (Kirchen- u. Kapellenbanten ic., Forts.) Zurzach, evang. Kirche. >98ö(°). 1985(^). „ Parität. Kirche. 1983. Zwcibrnken. 117. ^ Kirchenbauten, Um- n. Anbanten, in Parität. Gemeinden. Kirchengüter, Thcilung unter die Confesstoncn. 1685. lbb 1688. 1934. Aöknrungen: Brnnnadern. 2458. Dcgcrsheim. 1606. 2411. 2457. Gebenstorf. 1984. Marbach (Rheinthal.) 1868. 1869. Kirchcnraub in Varcse. 208. 218. 220. 223. 2134(°). Kirchenpläze. 2119. Ktrchensaz, f. Collaturen. Kirchweihen, Abstellung der Schmansereicn. 1897. Kirchliche und confessionclle Angelegenheiten: 1) Allgemeines. Abzug von Geistlichen und Prädicantcn, f. Abzug ' vogteic» gemeine. Allgemeiner Religionskrieg. 253. 265. ^ Anstände zwischen Bern und Bischof von Basti Ks, Münstcrthal, s. O.-R. Bern, Bischofv. Basel, MünsW'^ Anstände zwischen Bern und Freiburg. 144. 1^' 619. 675. g, Anstände zwischen Bern und Solothnrn wegen Bnchkbii 9. 436. 1237. Anstände, confessionelle, in Glarus, s. M.-R- ^ landeSstreit, und O.-R. Glarus. Beschwerden übler Behandlung der evang. Toggenb'"^ 12. 117. 545. 626. 806. 313. 847. 947. 1l4>- s" ' 2355. 2381. — Da« Weitere s. Toggcnbnrgcrstr"'' Capitel, geistliche, s. dort. Confessionelle Verhandlungen und Interesse» de: und kath. Orte, s. Kriegswesen eidg. Confessionelle Streitigkeiten in Ramsen, s. O.-R- Convertiten und Proselhten, s. dort. Feiertage, s. dort. Geistliche, s. dort. Geistliche Gerichtsbarkelt, s. dort. s Hilfegesuche bei Glaubensgenossen und Verbünde e», Hilfegesuche. Ahl ProccssionSstrcit in St. Gallen, s. St. Gallen n» von St. Gallen O.-R. Schmähschriften, s. Bücher. ^ die Schnulzen und Schmähen. 1141. — S. auch einzelnen gemeinen deutschen Vogtcien und M-'^' vogteien gemeine. Atce^ 2) In den gemeinen Vogteien; Landfriedlichc ^ fachen. — S. Landvogteien, »nd O.-R. die cinst Vogteien. Materien-Register. schlicht i,„p konfessionelle Angelegenheiten, Forts.) ) Evang. Kirchenwesen. Abweichende Lehren der französischen Prediger in Brandenburg. 169. Wuicnnung als Unkatholische. 567. st93. 1683(2). 1719. Beschwerden über üble Behandlung der evang. Eidgenossen iu Frankreich, s. Handel- und Verkehr mit Frankreich: Handels- und Zollfreiheit. Einträchtiges Zusammenhalten der evang. Orte. 499. 693. Evang. Defeusional von 1655, s. Kriegswesen. ^9'ichtlinge, evang., ans Frankreich, s. Flüchtlinge. Fürbitte für die engl. Kirche in der Liturgie der evang. Orte. 369. Glaubensgenossen, Unterstüzungen, s. dort, kaiserliche Disposition in Rcligionssachcn in Ncllenburg. 937. 941. — S. auch O.-R. Nelleuburg, Wicdercin- losung der Pfandschaft. Kirche»- und Kapellcnbauten, Subsidien, s. dort, bkgat der Königin Anna von England für evang. Geistliche. s. O.-R. England. ^ietistische Schriften, Verbot von Bern. 546. llischtsgleichhcit der Rcformirte» n. Lutheraner in Schweden. 217. Sammlung von Gelder» für eine» KriegSfond. 499. Shuode, zürcherische: Einverleibung der evang. Pfründen in den gemeinen Herrschasten. 1635. Unterstellung der Geistlichkeit von Dießenhofen. 897. ^iieologiestndirende ans Thnrgau, z» viele. 117. Union der Reformirten und Lutheraner. 169. Waldenser Flüchtlinge, s. Waldcnscr. Wiedertäufer. 1584. 1668. 2171. K athvlischeS Ki r ch enwcsc n. ^bsrzung von Geistlichen, s. Geistliche. Beiträge der kath. Geistlichen für die kath. Sache. 314. 485. S66. 596. 632. 655. 893. 817. 353. 918. Bischöfliche Visitationen, Kosten. 1559. 2963. 2964. 2967. 2162. 2224. i5s»>vetenzrecht ans mailändischc Pfründe». 784. 1991. 1950. 1265. 2947. 2964(>). 2137. Dishensegelder, kirchliche; Beschwerden wegen Verwendung. 282. 289. 566. 596. 662. 918. 1986. 1199. 1238. 1248. ^Stationen von kath. Pfarreien: Aadorf. I821(°). Wartau. 539. 543. 547. 559. ^hrenbezeuqunq an das Sakrament. Bußen. 200. 4sistliche und geists. Gerichtsbarkeit, s. dort. ^»»nunität, Beschirmung. 439. 595. ^»äuisttiv», Abführung von OrdenSpersonen. 1607. ^'tholisches Zusammenhalte», Verabredungen, s. KricgSw. i'Uhvl. Gottesdienst des franz. Residenten in Genf. 584. (Kirchliche und confessionelle Angelegenheiten, Forts.l Kezerei, Abschwörnng. 167. Kreuze, Aufrichtung. 1010. 1719. 1984. 1985. Neuerungen kirchliche. 464. Obsignation des Nachlasses von Geistlichen, f. Erbschaften und Geistliche. Pfarrpfründcn, Versehung durch Vicare. 1608. „ ,, „ Weltgcistliche. 918. 934. 2031(2). Pfarrwahlen, Recht, Simonie. 464. 465. 475. M. sehe auch O.-N. in den einzelnen ennctb. Vogteien, namentlich Bellenz und Lauis. Strafgelder, bischöfliche, Verwendung. 662. 679. Suspension von Geistliche». 1315. — M. sehe auch noch O.-N. Como nnd Constanz Bischof. Klastermaß für Scheitholz. 428. Kleiderordnung in Bellcnz. 1692. in Bern. 2592. Kleinodien, kurpfälzische. 12. 27. 46. 56. 88. 192. 116. 138. 165. 166. 177. 179. 186. 199. 201. 296. 219. 215. 225. 255. 379. 471, 483. 493. 599. Klostcrvisttationen. 1315. Klöster u. Stifte. (Die Details der einz. Klöster n. Stifte f. O.-R.) Im Allge m einen: Abzug von Gotteshäusern. 1771. Anlegung von Fruchtvorräthen und Sammelgeldern für KriegSzweke der kath. Orte, Beiträge, Sammelpläze für die kath. Orte. 35. 36. 38. 161. 396. 314. 452. 485. 539. 556. 566. 595. 697. 613. 614. 632. 659. 655. 662. 679. 687. 718. 729. 721. 733. 769. 893. 853. 856. 869. 877. 893. 918(-). 976. 982. 1053. 1106. 1441. 1471. 1477. 1489. Ausländische Klöster gelten für ihre inländischen Besizungc» als Fremde. 2977. Ausschließung der Eidgenossen in französischen Klöstern vom passiven Wahlrecht. 1469. AnSstenernng von Klosterfrauen, Competenz des geistlichen Richters. 2967. Benedictincr-Congregation. 596. 697. 632. 659. 662. 687. 932. 2399. S. auch oben Anlegung v. Fruchtvorräthen ic. Bcseznng der Amts- nnd Verwalterstclle» mit Eidgenossen. 935. 1729(->. 1815. 1813. — S. auch O.-N. die einzelnen Klöster. Beseznng der Klostcrcollatnren mit Weltgcistlichcn. 918. 934. 2931(2). ConstrmationSgelder d. Prälaten, Verwendung. 1986. 1191. Dotation der Pfründe in Wartau. 539. 547. Flöchnung der Werthsachen im Kriegsfall. 559. Frauenklöster, Schirmgcld. 1729. Gewährleistung im 1712. Frieden. 1682. 1639. 1699. Hnldigungsgeld an die Landvögte. 1719. 4 Materien-Register, (Klöster und Stifte, Forts.) Prälatenstand außer Rheins. 1174. lögst. Prälaten, Titulatur der kath. Orte. 1228. 1537. 1749. Schirmgeld. 1719. 172g. 1773. — Man s. auch dieses. Schirmwachen, Salvaguardien. 1471. 148g. — Man sehe auch noch diese. Tractamente der Landvögte. 174O. Unterstüzungsfond für Convcrtite» und arme Pfründen. S23. 180S. Verpfrüudnngsverträge mit Klöstern, verboten. 1712(2). 1740. 17S7. 2049. Visitation. 1816. Die einzelnen Klöster: Agno, Propstei. 2117. Altstätten, Rhcinthal, Frauenkioster. 1869. Baden, Capuciner. 693. 1141. 1396. Chorherren. 687. 1979. Bellenz, Augustiner. 422. „ Barfüsser (Zoccolanten). 422. 1194. Benedictiner. 422. 2228. 2239. Jesuiten. 2239. „ Johannser. 1264. „ neues Frauenkloster. 1296. 2239. Bernhardsberg, Wallis. 129. Biasca, Propstei. 2236. 2238. Biblisheim. 330. Bischoszell, Cborherrenst. 1806—1811. S. auch noch O.-R. Blasien St. 236. 697. 627. 759. 1174. 1928. 1944. 1946. 1946. 1957. 1967. Como, Frauenkloster St. Margaritha. 2133. Constanz, Domstift. 1162. 1760. 1765. 1782. 1882. 1983. Delsberg, Coliegiatstift. 364. 372. 580. 1612. Dornach, Capuciner. 272. Einsiedeln. 422. 531. 559. 614. 662. 942. 1447. 1450. 1471. 1480. 1609. 1777. 1778 (2). 1815. 1826. 1827(2). 1828. 1891. 1947. 1948. 1970. 1986 (2). 2036. 2037. 2228. 2239. 2242. 2243 (2). 2380. 2471. Engelberg. 182. 1560. 2239. 2240. Fahr, Frauenklvster. 597. 1948 (2). 1970. 1986. Feldbach, Francnkloster. 1740. Fischinge». 556. 559. 1471. 1480. 1763. 1768. 1777. 1778. 1798. 1805. 1811. 2491. Frauenfcld, Capuciner. 1811(2). iggg^). Frauenthal, Frauenkloster. 1657. 2571. 2592. Freiburg, Chorherren. 687. „ Franziscaner. 693. St. Galleu, s. O.-R. und Toggeuburgerstreit. Hermatschwyl, Frauenkioster. 1656. 1689. 2001. 2018. 2020(2). 2031. Hitzkirch. 1720. 1998. 2000. 2025. 2032. Illingen. 2491. (Klöster und Stifte, Forts.) . Kempten. 438. 523. 630. 639. 647. 672. 734. ' 886. 947. 954. 976. 1393. 1629. Ktingnau, Propstei, s. oben St. Blasien. .. Kreuzliuge». 12.4. 230. 426. 443. 1712. 1743(2). l<1- 1751. 1752(2). 1757. 1812—1815. 1823. Lanis, Frauenkioster. 2130(2). Leuggcr». 597. 1575. 1687. 1801. 1927. 1951. 1966. 1986. 1987. Lindau, Frauenstift. 1861. Lnccrn, Franziscaner. 718. „ Ursulinerinnen. 2. Luggarus, Capuciner. 2141. Lützel. 10. 54. 1174. 1460. ^ Magdcuau, Frauenklvster. 848. 1516. 1517. 1649. 2- 2443. 2467. 2438. ^ Mauriz St. 753. 802. 817. 842. 852. 876. 884. U Mels, Capuciner. 550. 1890. 1912(2). Münster im Aargau. 687. 2035. 2036. Münster in Granfelden. 1612. 1617. ..g Münsterliugen. 3. 14. 124. 230. 1746. 1315- 1823. 1832. 1833. 1334. Morbach. 984. 1053. 1054. .g Muri. 613. 954. 966. 982(2). 1770. 1777(2»- 11- ' 1998. 2015. 2016. 2021. 2032—2034. Näfcls, Capuciner. 565. 572. 803. Neu-St. Johann. 640. 1601. 1502. 1503. 1508- 15 1526. 1595. 1609. 1649. 2242. 2443. 2467. 248»' Ochsenhausen. 611. 1162. 1175. 1752-1754. I^A ^ Olivone, Priorat. 2236. Paradies. 243. 1682. 1720. 1815—1818. Paris, Canonijsinnenstist. 1676. 1595. Pctershausen. 531. 1831. Pfäfers. 145. 539. 543. 517. 560. 614. 869. 1 1837. 1898(2). iggg^igii. zgi2, 1914(2). 2265- Rappcrswyl, Capuciner. 114. 187. Reichenau. 119. 1827. Rheinau. 37. 235. 556. 559. 695. 915. 1446- 1 1745. 1749. 1750(2). 1773. 1787(2). 1818. 249l- Ruprecht St. 1964. Schönenwerd, Chorherrenstift. 613. 803. 1608. Sivn. 1987. 1938. Solothurn, Chorhcrrenstift. 687. Stäffis, Frauellkloster. 1460. Straßbnrg, Barfüßer. 802. „ Capuciner. 687. 693. „ Franziscaner. 693. 718. St. Stephan. 802. „gg, Tobel, Comthurei. 1751. 1752. 1782(2). 1733( 1- 1800 (2). 1801. 1802. 1803 (2). 1819. Urban St. 433. 687. 2592. Materien-Register. Köster und Stifte, Forts.) Weinkarte». 1777. Wesen, Frauenkloster. 446. Wettingen. 227. 559. 597. 982. 1517. 1771. 1924. 1948. 1949. 1962l'). 1983. 2091. 2023. 2251 (2). 2507. Wonuenstciu, Fraucnkloster. 1592. 1598. Wurmsbach, Frauenkloster. 227. 2251("). Zurzach. Chorherrenstift. 597. 087. 1682(2). 1035. 1087. 1689(2). iggo. 1092. 1772. 1928. 1946. 1950. 1951. 1959. 1964. I981C). 4988—1990. 1993(«>. 1994. «i'lsch. ^°wl>an, Getreidebau. 8. 295. 400. 795. 808. 1890. 2192. 2195. ^"'zufuhr, Kvrnpreise ,c.. s. Früchtenkauf, Handel ». Verkehr. ^»Wucher. 8. 1749. 1784. ^"lbilder. Aufrichtung. 1010. 1719. 1934. 1985. ^UMnge (Bittgänge, Processionen): III Orte' nach Bürgel», St. Jakob, Tell-platte nnd Steinen 58. 77. „ "ach St. Gallen, s. O.-R. Abt und Stadt St. Gatten. Processionsstrcit. . ^c.Micnst, eidgenössischer bei fremden Fürsten und Machten. "^gemeines. Abgedankte Soldaten. 839. 1714. Ausreißer. 1148. 1165. 1359. 1715. 1978. Compagniefahnc» mit eidg. Abzeichen. 038. 647. Kompagnien von neu angenommenen Bürgern »nd an lcuten. 335. 457. 1710. 1717(">. Frciconlpagnicn. 77. 326. Trciconrpagnic» der Unterthane». 1716. 2061. ^ardecorps, s. Garden. Heimliche Werbungen 29. 490. 1716. Vaß für geworbene Mannschaft. 42. 73. 77. - 1716(2). Rckrntirung, s. nuten Werbungen. Schweizern»»»? der Compagnie». 253. 394. 480. Tranögressionen, s. dort. Trommelschlag, schweiz. und deutscher. 253. 024. r r . Verschlechterung des eidgcn. Dienstes im ANg- ^6. Werbungen, all.,. Beschwerden, Verordnungen. 29. 42- > ' 320. 327. 343. 398. 489. 490. 549. 857. 1043. 1165. 1715. 1719. 2061—2063. Einstellung, allgemeine. 332. einzelner Orte in gemcincn Vogteien. 709. 1716. Inr (m Ausland errichtete nicht autoristrte Comp, i» Appenzcll-Arrßerrhodcn. 1715. Arbo». 1765. » Bade». 1980. » Bellenz. 1401. 1716. 2224. >. Bern. 398. 468. 490. 549. 396. 914. 1237. " Bernisch-freiburgischcn Vogteien, Ordnung. 216>. (Kriegsdienst rc., Forts.) in Bischof-Baselgebiet. 555. 580. 1638. Bremgarten. 1717. 2027. 2037. „ Dießenhvfen. 1825. „ den Freiämtern. 2027. frciburgische in Schwarzenburg. 481. 2168. i» den gemeinen Vogteien. 857. 1715—1719. 1793(2). „ LaniS. 2045. 2081. 2117. „ Mellingen. 2087. „ Neuenbürg. 1429. „ PfäfcrS. 1898(2). 1900(°). 1901. 1902. 1903. „ RapperSwyl. 380. 504. 510. 519. 777. 1718. 2251(2). 2253. 2255. 2264. im Nhcinthal. 1719. in SarganS. 1898. 1900("). 1901. „ Toggenbnrg. 1138. 1168. 2462. 2463. ., Thurgan. 1737. 1765. 1797. WerbungSgelder, Erhöhung. 855. Werbungs- »nd NekrutirungSgesuche sind an alle Orte zn richten »nd gemeinsam zu behandeln. 246. 709. 919. 932. 936. 970. 1086. 1716. Brandenburg, s. Garde». England. 317. 322. 324. 358. 360(2). 401. 403. England und Holland, Vvlkanfbruchgesnch für den Kaiser. (1703.) 1047. 1052. 1057. 1058. 1059. 1062. 1063. 1066. 1075. Frankreich: Aufbruchgesuche, Recrntirung, Werbungen, Ergänzung der Compagnie», Reklamationen >c. 226. 265. 272. 274. 277. 292. 295. 296. 301. 309. 311. 312. 320. 328^ 332. 335. 338. 339. 340. 311. 344. 345. 362. 363. 394. 395. 402. 426. 455. 480. 502. 516. 621. 666. 719. 746. 796. 892. 893. 965. 987. 993. 995. 997. 1043. 1131. 1253. 1429. 1530. Anfbruchbegchren, gemeinsame Berathung, Tragung der Kosten. 246. 353. Eidgen. Militärprivilegien, Beschwerden über Mißbräuche. Neuerungen, Beschränkungen, Umgehung der Capitula- tionen ,c. im Allgemeine». 253. 264. 288. 299. 305. 325. 334(2). 374, 442, 44g 457 45g 4^ 5^ ^ 666. 692. 708. 714. 722. 727. 728. 742 (2). 743. 744. 745. 746. 754. 757. 793. 957 (2). 4^4 4574 Ausrüstung, Waffen, Kleider, Inspektionen, Verschwendung. 272. 238. 666. 692. 703. 746. 748. 756. 796. 797. Beschäftigung mit Schanz- u. andern Arbeiten. 666. 747. 748. 796. Besoldung, Emolumente, Geldvaluta. 278. 288. 666. 708. 742. 745. 746. 747. 748. 754. 756. 759. 767. 769. 772(2). 797, iggo. 4574. 4599. 4929. Beurlaubung, Entlassung abgedankter Soldaten ohne Etappen ,c. 708. 746. 747. 748. 796. Materien -Register. (Kriegsdienst ic., Forts.) Capitulatiouswidrige Verwendung. 266. 274. — S. auch Transgressionen. Decompte. 1696. Feldprediger. 746. 748. Heimberufung der Truppen. 266. 302. 326. 327. 329. 332. 333. 338. 339. 340. 342. 344. 347. 412. 727. 782. Invaliden. 169. 172. 288. 703. 746. 748. 796. 967. 1226. 1243. 1296. 1301. 1326. 1381. 1630. 1690. 1619. 1644. Justiz eidg., Strafen, Galeere, Ausreißer, Begnadigungsrecht. 264. 272. 288. 666. 746. 747. 748. 929. 967. 1326. 1384. 1422. 1630. 1590. Kopfsteuern, Denier, Beten- und Rollgeld. 649. 621. 666. 708. 728. 746. 748. 796. 797. 957. 1226. 1243. 1296. 1301. 1326. 1384. 1630. 1690. 1619. 1644. Marketender. 264. 278. 288. 747. 718. 763. 798. Nachlaß der eidg. Militärs. 767. 797. 1690. Obersten, Bestrafung, Citation, Cautionen, Reglement, Eid. 666. 692. 709. 716. 728. 742(2). 74g 74g 7^ 749. 767. 768. 773. 796. 967(2). 1243. 1301. 1630. Officiere und Unterofficiere, Wahl der Hauptleute, Sold, Unterstellung unter fremde Obersten ic. 264. 272(2). 288(2). 371. 398. 621. 666. 709. 746. 746. 747. 748. 797. 1530. 1690. Regiment Brandl!. 1024. Castella. 1024. Hässi. 1024. „ Lochmann. 766. „ Manuel. 648. Schlachtsold, Musterungen, Verluste. 497. 666. 746. 748. 796. 1320. 1326. Stnppa'sche Kapitulation, Reintegration. 692. 709. 714. 716. 727. 746. 766. 796. 1243. Uebertragung der Compagnien an andere Stände, an Halbschweizer, Janitscharen. 272. 283. 334. 666. 709. 722. 747. 767. 1590. Verminderung der Compagnien. 272. 288. 703. 727. 743. 746. 756. Genua. 261. Holland, f. unten Niederlande. Kaiser: Aufbruchgesnche, Capitulation, Equipirung, Sold, Geldvaluta, Compagniefahnen ic. (Regiment Bürkli.) 109. III. 237. 246. 260. 261. 261. 262. 263. 326. 332. 333. 338. 341. 342 (2). Z44 ggg ggg. ^ 468. 497. 623. 668. 860. 906. (Regimenter Erlach und Nidervst.) 961. 962. 964. 960. 962. 963. 971. 974. 994. (Regiment Dießbach.) 1637. 1638. 1641. (Kriegsdienst ic., Forts.) Lieferung eidge». Kriegsvolkes zum Schuzc des Bode»!^' Constanz, Waldstädte, f. im Allg. Neutralität. Capitulation mit Zürich, Bern, Abt St. Gallen, Besezung der festen Pläze am Bodensee, zum Sch»Z ^ Waldstädte ic. 1038. 1047. 1062. 1067. 1069. 1^' 1066. 1069. 1071. 1074. 1078. 1080. 1086. 1112. 1123(2). Reclamationen wegen Nichterfüllung der Capitata^' (Erlach und Niederöstl in Betreff Besoldung ic-, Ab^' nungen an Kaiser. 1048. 1066. 1082. III9> 1172. 1210. 1213. 1226. 1243. 1300. 1327. 1386. 1410. 1467. 1616. 1630. 1633. 1661- 1644. 1973. Mailand-Spanien: Aufbruchgesnche, Capitulationen, ^ schwerden über Nichteinhaltung, Besoldung, eidg. Freicompagnien, Entlassungen ic., Bezahlung der alü" Rükstände; Verlegung »ach Piemont-Savopcn, dcfe»!^ Gebrauch. (Regimenter Bervldingeu, Meyer, Bcß 0, Amrhyn, Fleckenstein, Püntincr. — Alte Negü»^ Beroldingcn, Zwcyer, Lussi, Crivelli.) 42. 77. ^ ' 110(2). 130. 141. 132. 326. 327. 329. 336. 344. 4> 464. 476. 490. 497. 601. 602. 609. 636. 6S6. ^ ' 649. 662. 663. 666. 688. 816. 826. 864. 861. 906. 910. 912. 927. 963. 964. 963. 976. 996. ^ ' 1002. 1006. 1008. 1009. 1016. 1022. I02S. 1049. 1072. 1081. 1119. 1204. 1205. 1230. 1269. 1313. 1322. 1382. 2061. — M. s. auch Niederlande. 261. 489. 490. 1797(2). 2462. 2463. Man sehe auch oben England. Papst. 1469. 1478. 1492. 2428. 2432. 2436. Preußen, Werbungen in Neuenburg. 1429. — Man s oben Brandenburg. Sachsen-Polen. 963. 966. 971. 1316. 1618. Savoyen: Aufbruchgesnche, Capitulationen, Beschwerden, Sl' ' Unterstellung unter fremde Obersten, Reduction, " lassung, Hinrichtungen, Privilegien. (Regimenter M (Parella), Alt, Amrhyn, Hackbrett, Kyd, Neding, conay, Stocker, Ulrich.) 103. 116. 126. 276. 306- »4 ' 326. 328 (2). 349. 361. 362. 423. 609. 636. 577. 5^ 601. 607. 610. 623. 624. 802. 827. 842. 853- s ' 919. 932. 1102 (2). ^4 1121. U"' 1136. 1144. 1162. 1164. 1166 (2). 1162. 1176. 1182. 1206. 1269. 1308. 1346. 1366. 1401. l-"" ^63. ^ Venedig: Aufbruchgesnche, Capitulationen, Werbunge"- 212(2). 213. 321. 468. 896. 914. 1233(2). ld^ 1276. 2046. 2081. 2117. s, Reclamationen betreffend den Zug nach Morea. 39 l 330. 373. 393. 431. 446. 466. 468. 792- ^ ' 1767. 1879. Materien-Register. ^gs- „ Wehrwescn der Eidgenossen. ^'stnsional, Kriegsordnung, Stellung einzelner katholischer Orte dazn. 3. 5. 6. 46. 81. III. 132. 162(2). 164. 173. W. 233. 251. 344. 357. 363. 392. 405. 409. 432. 621. , 694. 1035. 1047, ig«;?. 1532. 1715. 2238. ^gerischr Maßnahmen d. cidg. Orte zur Besczung ». Bewachung des Grenzgebietes in den deutsch-französischen Kriegen: ^rcnzbeseznng, Auszüge, Commissäre, Grenzwachen, Ver- bsiegung und Besoldung, diesbezügliche Verträge mit Frankreich und dem Kaiser, Proviant, Justiz, Eid, Einqnartirung, Gottesdienst, Aufseher -c. Reibungen unter den Kantonen, Gebictsverlezungcn, Mercy'schcr Einbruch, eidgenössische Repräsentanten. 5. 16. 45. 50. 233. 234. 235. 238. 243. 214. 245. 246. 247. 251. 252. 253. 256. 260. 261. 262. 263. 264. 265. 269. 270. 271. 272. 275. 279. 280. 281. 282 (2). 233. 286. 287 (2). 288(2). 299. 805. 221. 383. 335. 389. 341. 343. 348 (2). 352. 353. 354. 265. 366. 357. 361. 362. 364. 365. 368. 372. 374. 296. 405. 409. 410. 426. 445. 460. 477. 483. 493. 654. 069. 712. 924. 930. 959. 960. 966. 968. 977. 283. 993. 996. 1025. 1026. 1027. 1030. 1031. 1032. 1034. 1046. 1047. 1052. 1054. 1053. 1059. 1061. 1062. 1003. 1064. 1066. 1067. 1069. 1070. 1072. 1073. 1078. 1079. 1081. 1082. 1083. 1102. 1108. Hl?- 1118. 1140 (2). 1143 ii40. 1147. 1153. 1171. 1174. 1190 (2). 1203. 1245. 1300. 1327. 1457. 1467. 1^79. 1530. 1531. 1532. 1543. 1549. 1551. 1559. 1662. 1503. 1574. 1576. 1620, 1746. 1794 (2). 1795^). 1988. — Man sehe auch Neutralität der Eidgenossenschaft Und Hochwachr» und Fcnerzeichen, Gesandte. Besoldung vor Mannschaft, eidg. KriegSkasse, Höhe des Soldes, Kricgskosten. 234. 246. 252. 263 (2). 904. 271. 280. 282('). 286. 287. 288 (2). 333. 334. 335. 340. 341. 343. ^8. 355. 361. 363 (2). 305. 372(2). 396 (2). 397. 39g. 409. 459. 1034. 1445. ^oaffuuug und Kriegsbereitschaft der gem. Vogteien. Anf- '''"h»»ng, Musterungen. 50. 234. 253. 396. 409. 445. °62. 72i. 930. 967. 997. 1189. 1441. 1486. 1715. 1977. 1078. 2061. 2062. — Man sehe auch Landvogteien gem. Landvogteien cnnctb., serner O.-R. die einzelne» Land- bogtciem ^l>. Kriegsräthc n. Eommandanten, Parität, Alternativ» w. ^Präsentanten, Ofsicicre, Compagnieu. 253. 260. 264. 205. 269. 275. 281. 282. 283. 286. 299. 300. 301. 307 01O 324. 333. 335. 339. 343. 343. 355. 361. 372. 006. 410. 1026. 1030. 1047. 1069. 1073. 1085. 1087. 1106- 1118. 1140 (2). 1146. 1532. 155L. der einzelnen Orte sind den benachbarten 5!)llen Anzeigen. (Beschwerde gegen Bern.) 469. 1669. 1316. «rix , ' 1026. 1329. 1352. 1438. 1467. 0^ ^0e» allg., Verlegung auf die gemeinen Vogteien. 237. (KrieqSkosten :c., Forts.) 243. 246. 252. 264. 396. 409. 445. 477. 1762. 1794("). 1928. 1978(2). 1979(2). iggz. go28. 2195. 2198. 2208. Schnzwachcn, Salvaguardien, s. Salvaguardien. Waffen, Gewehre, Waffengattungen: Artillerie. 594. Bahonette. 594. 681. 1441. 1715. Constabler. 594. Dragoner. 594. 1364. Fusil, Gewehre, Preis. 593. 636. 661. 681. 1309. 1715. Habcrsak. 681. Halbartiere. 594. 1309. 1440. 1444. Musketirc. 594. 661. 855. 1309. Pikenire. 594. 613. Kricgsvorbereitungen u. Verhandlungen der cidg. Orte in ihren inner» confessionellen Händeln: I. der kath. Orte: Abschiede geheime, s. Abschiede. Anlegung einer gemeinsamen Kriegskasse. 331. 599. 651. Allg. Kriegsberathnngcn der kath. Orte und ihrer Zugewandten, Kricgsconferenze» rc. 30. 32. 33. 35(2). 37. 40. 41. 44. 89. 92(2). gg g7. g53. 265. 300. 305. 324. 331. 399. 452. 470. 558. 577. 588. 592. 594. 598. 599. 610. 612. 613. 637. 661. 680. 693. 720. 732. 803. 855. 1193. 1291. 1304(2). 1309. 1315. 1332. 1345. 1381. 1419. 1421. 1423, 1439. 1440. 1441. 1444. 1469. 1470. 1476. 1477. 1479. 1481. 1484. 1492. 1493. 1502. 1508(2). 1521. 1560. 1561. 1567. 1569. 1572. 1625. Man s. auch Hilfsgesuche u. Toggcnburgerstreit, O.-R. Bischof von Basel, Wallis rc. Aufstellung eines allg. Angriffs- und VertheidigungSplanS gegen die evang. Orte, Organisation der Wehrkräfte, Bewaffnung, Abordnung v. Eommandanten in d. befestigten Pläze, Manifest, Nusknndschaftungen, heimliche Corre- spondcnz, Boten und Botenwcge. 33. 39. 56. 93. 97. 253. 556. 557. 558. 578. 585. 593. 594. 612. 613. 615. 617. 634. 635. 636. 661. 680. 681. 803. 856. 881. 935. 966. 1189. 1291. 1309. 1315. 1439. 1440. 1441. 1444. 1445. 1446. 1468. 1470. 1477. 1481. 1568. 1569(2». i57i. 1572. 1625. Aufmahnung der ennetb. Vogteien, Zuzug. 39. 51. 90. 93. 559. 598. 614. 721. 1446. 1479. 1630. 1661. 1670. 2061. 2062. 2063(2». Befestigungen, Festungswerke, Anlagen, s. Festungswerke. Feuerzeichen u. Hochwachcn, s. dort. Geheimschrift, s. dort. Kriegsanordnungen in den gem. Vogteien. 34. 37. 38. 50. 90. 306. 333. 559. 560. 598. 612. 614. 661. 664. 721. 803. 856. 1189. 1193. 1439. 1441. 1445. 1446. 1470. 1667. 1864. 1977. 1978. 1979(2). Materien^ -Register. (Kriegsvorbereitungenw., Forts.) Man s. anch O.-R. die einzelnen Vogteien. Kriegskarte von Lucern, Freiburg, Solothnrn und Waliis. »61. 681. 1S69. Verbindung v. Luccrn, Freiburg, Solothnrn, Wallis; Fnß- posten, Boten. Routen. 92. 306. 308. 324. 330. 553. 559. 615. 634. 635. 681. 732. 1315. 1332. 14-15. 1481. 1493. 1494. 1495. 1563. 1572. Borräthe an Munition n. Lebensmitteln. 559. 594. 614. 617. 632. 636. 651. 687. 803. 855. 856. 1445. 1469. Man s. auch Geistliche, Klöster und Stifte. II. der evang. Orte. Berathnngen und Verhandlungen der evang. Orte, evang. Defensional >c. 45. 74. 75. 94. 127. 137. 147. 169. 273. 318. 324. 331. 333. 469. 499. 551. 556. 557. 565. 573. 576. 577. 603. 614. 626. 627(2). g^g 647. 814. 1219. 1309. 1449. S. anch Toggenbnrgerstrcit. Kriegsschiffe, zürcherische aus dem Zürichsee. 571. 576. Innere Kriege und Kriegsvorbereitungen: Krieg von 1653 (Bauernkrieg). 26. Krieg von 1656: Kriegskosten. 1(2). 140. 198. 485. 1195. 1196. Parmesanische Kriegskostenrechnung von Schwyz, Ob- u. Nidwalden. I. 24. 35. 43. 59. 77. 140(2). 244. 315. 393. 1043. Krieg von 1712, Toggenburgerkrieg, s. dort. Kriegsverfassungen, Drohungen, Anstalten im Glarner LandeS- strcit, Kelleramtsstreit, Münsterihalerstreit, Ncukircherhandcl, Proccsstonsstreit zwischen Abt n. Stadt St. Gallen, Stadt Steinerstreit, Wartauerslreit rc., s. dort u. O.-R. Kundschaften heimliche. 1636. 2244. 2247. — S. auch Spione. Kupferschmiede. 190. 226. 324. 414. L. Landbuch thurgauisches. 1730. Landbücher, s. Decrctensammlung, n. Bellenz: Statuten. Ländercantone, Eifersucht auf die Städte. 213. Landesmandat rheinthalischeS, Aufhebung. 1685. 1687. 1688. Landesschirm eidgenössischer, f. Defensional u. Kriegswesen. Landfrieden von 1531. 36. 439. 534. 545. 934. 1202. Aufhebung und Herausgabe an Zürich. 1685. 1687. 1688. 1690. 1691. 1692. 1693. 1698. 1699(2). Jggg. 2570. 2600. 2610. — Man f. auch Toggenburgerkrieg. Ob er zur Einführung der Prädicanten in gem. Herrschaften berechtige. 535. 538. 545. 547. 550. 556. 569. 577. ungleichlautende Abschriften. 547. Landfrieden von 1656. 25. 26. 28. 29. 89. 488. 491. 541. 545. 547. 553. 556. 934. 998. 1203. Landfrieden von 1712. 2330. Ratificationen. 2337—2340. Weiteres f. Toggenburgerkrieg. Landfrieden toggenburgischer von 1533 u. 1538. 1438. ^ Landfriedl. Streitigkeiten, s. Verträge u. O.-R. d. einzel- ^ Landgericht schwarzenbergisches. 1953. ,, Landgericht thurgauisches. 2. 14. 1723. 1726. 1727(2)- 1 1737. Landkarte der Eidgenossenschaft von Fischer. 35. >, .. ' .. Jaillot in Paris. Landkarte von Lucern, Freibnrg, Solothnrn u. Wallis für KriegSgebranch. 331. 681. 1569. Landläustinge. 12. — Man s. auch Convertitcn. Landleute, Annahme in GlaruS, s. GlarnerlandeSstrcit. Landrcchtertheilung, Bürgerrecht, Einkauf. 289. 301. 314. 320. 335. 457. 606. 722. 838. 1686. 1689. ' 1771.1781.1801.1802.1808(2). iggg^ 1334(2). 18>4 ö 1879. 1880. 1916. 2060(2). 2087. 2098. 2180. 2M' Landrecht thurgauisches. 1751. „ toggenburger, s. Toggenbnrgerstreit. Landsazungsbrief des AbteS von St. Gallen. 1226. „ Landsgemeindcn. 41. 705. — Man s. anch Toggenburger! u Landschreiber der gem. Vogteien, s. O.-R. die einzel». " n. Landvogteien gem. Landstreicher fremde. 553. 1205. — Mau s. auch Bettler Landvögte der gem. Vogteien: Abfindung über in Rechnung gesezte Bußen. 1710. Aufritt, Kosten, Gefolge. 1516. 1708. 2165. Baukosten an obrigkeitliche» Lehen fallen zn Lasten der a Vögte. 1709. Beeidigung nach den Formen der betr. Confesston. ^ )>/n, Befugnißüberschreitung in confesstonellen Dingen. 534. -> 589. Begnadigungsrecht. 1731. Emolumentc, Beginn. 1516. , ^ Gefangennahme der unkathol. Landvögte bei inner» 38. 559. 661. 1655. 1662. 1670. 1675. 1680. ^ Geldauflage» einzel. Stände auf Landvogteistellen. 83' 2041. Huldigungsgeld der Prälaten und Comthnren. 17l9. Practiciren, Wahlumtriebe. 1709(2). 1710. S. auch Pracl^' Rangstreit mit eidg. Gesandten. 795. 825. 1703. Schindereien, Habsucht, Pflichtverleznnge». 45. 589. Stichentscheid. 2045. 2093. Verbot der Bauausführungen ohne Bewilligung Orte. 1709. ' Verweser, Beeidigung. 1709(2). S. anch O.-R. i. d. eint"' Landvogteien deutsche gemeine: Abtausch der deutschen gegen die ennctb. Vogteien. 1662- ^ 1681(2). 1682. 1684. 1686. 1688. 1698. 2533. ^ 2546. 2547.'2550(2). 2551. ^5. Abzug von Geistlichen, Nbzugfreiheit rc. 1632. 1683. 1688. 1712. 1713. 1770. 1771-1776. Amtstcllen, Bewerbung, Ortstimme» f. Anwartschast. ^ Materien Register. ^»»dvogteic» deutsche gemeine, Foris.) Appellationen, Frist, Anhängigmachungsort. 1708. 1710(2). Auffülle ehrschazfrci. 1713. Aufnahme v. Bern in d. Mitregierung, s. Toggenbnrgcrkrieg. Aufruhr. 452. Ausfuhrnxxg^j nach dem Auslände. 1714. Ausländer, Verbot der Anstellnng als Verwalter, Amtleute. WS. 1720(2). 1815, 1818. Ausreißer, Behandlung. 1148. ussteuerungen ehrschazfrei. 1713. Nennung d. Evangel. als Unkathol. 557. 603.1683('^). 1719. ^'echtigung einer ganzen Vogtei wegen Ehr- und Rechts- "crlezniig. 1707. -Beschwerden d. evanq. Orte über Neuerungen d. Katholischen. 382. Beschwerde über geringe Beachtung der Länder. 213. Bettelbriefe, Verbot. 1058. Bettler n. Strolchen, abgedankte Soldaten, Wegwcisung. 032. 1713. 1714. "rger Einsaßen, Annahme, Taxen. 1686. 1689. 1781. ^ollatoren, jus spolii. 1719. uilatnr der evang. Pfründen. 1685. 1687(2). xggg. ^°»curs, Rechtspflege. 1687. beleihe» an Katholische zur Rükzahlung von Hypotheken an Evangelische. 1712. arlejhen zu geringem Zinse, Verbot. 1712. 1760. 1761. ^leihen ans Güter in fremder ». tvdter Hand, Verbot, Z»g>echt. 1711(2). 1712. D«rchpaß fteier. 460. 1682. 1685. 1714. ^Wbrüche, gleichmäßige Behandlung. 1710. Schäften, Regal. 1713. 1783. 1836. ^'schaz, Norm. 1713. 2038. flachen, Rechtspflege. 1687. «°lertage. 1685. 1688. °°rtigungs- u. Sicgelnngsrecht der Kanzlei Baden für die Uegteilichen TagsaznngSbcschlüssc. 1707. .^ungswerke, Verbot der Anlegung. 1636. 1689. ^"chtlinge franzöflsche, Niederlassungsverbot. 1798. 1981. ^auenklöstcr, Schirmgcid, 1720. scheiten n. Privilegien, Nachsnchnng. 1709. ''wdensmandat allg. im Wartanerhandel. 562 571. 'wdhgfe, Theilnng nach Confessionen. 1688. ^'uchtenkanf. Fürkanf, freier Paß. 234. 295. 306. 446. 460. 738. 752. 1715(-). »'"chtvorräthe der Kloster n. Stifte, f. Klöster, uuchtperräthe, Aufzeichnung. 825. ^«uf f. dort. ^9 liche, Abzug, f. Abzug. N,st" spolii. 1719. ^9 iicher Beistand bei Verbrechern. 1687. 1689. büße», «„gedingtes AppellationSrccht dagegen. 1708.1710. (Landvogteien deutsche gemeine, Forts.) Gerichtöbesezung in paritätischen Orten. 1688. Gerichtsbarkeit in Zchntsachen. 1782. Gerichtsherren. 1713(2). Grundbnchbereinignngen. 1752. Güter- und Herrschaftsverkauf in fremde und tvdte Hand. 1711(°). 1712(2). Gütliche Erledigung von appellirten (Zivilsachen. 1710. Hab u. Gut malcficischer Personen. 409. 1710. Man s. auch Hab u. Gut. Haustaufe der Evangelischen. 1804(2). Heimliche Kundschaften, Abstellung. 1686. Hochwachen u. Feuerzeichen, s. diese und Kriegswesen. Hypotheken, Belastungslimite. 1711. Kathol. Gottesdienst, Einführung gemäß des Landfriedens. 534. 542. 547. 550(2). 555. 569. 577. Kathol. Propaganda. 1719. Kirchcngüter in paritätischen Gemeinden, Theilnng. 1685. 1687. 1688. — Man s. auch Kirchengüter. Kreuze, Aufrichtung. 1010. 1719. 1984. 1985. Kriegswesen, Aufmahnnngen, Bewaffnung, Contingente rc. 50. 234. 247. 253. 396. 409. 967. 997. 1441. 1715. Man s. auch Kriegswesen. Kundschaften heimliche. 1686. Landfriedliche Streitsachen. 1779. Landvogteisachen, Behandlung ans den eidg. Tagsazungen. 1117. 1454. 1725(2). Lehen obrigkeitliche, auf wem die Baukosten lasten. 1709. Lehen, Zuwendung an katholische Angehörige. 857. Licgenschaftsverkäuse in todte, fremde Hand. 1686. 1689. 1711. Mehrheit der Stimmen gilt in Vogtcisachen, Conflicte. 480. 485. 488. 542(2). ggg ggg. 569. 1688. 1707. Mehrheit der Stimmen für Ausbietung der Mannschaft. 247. Münzen schlechte. 1713. Neutralität bei inner« Kriegen. 1686. Ortsstimmen für Anwartschast auf unerledigte Amtstellcn. 1709(2). Ortsstimmen, Ertheilung ans einseitigen Vortrag des Land- vogteS. 1707. Parität der Beamten in allen polizeil. Dingen. 1685. 1687. 1688. 1701. Prädicantcn, Eidesleistung gegenüber dem Landvogte. 1719. „ Einsczungsrecht gemäß Landfriedens bestritten. 535. 538. 545. 547. 550. 556. 569. 577. Nechnungsablcgung für militärische Auszüge. 1715. Rechnungswesen, Kosten bei Abnahme der Rechnungen. 1707. Rechnungswesen, nachträgliche Abfindung d. Landvogtes über in Rechnnng gesczte Bußen. 1710. Ncchtsbcistände fremde n. kostspielige bei Appellationen werden verboten. 1707. 1710. Materien-Register. (Landvogteien deutsche gemeine, Forts.) Rechtshandlungen und Rechtfertigungen in Gegenwart beider Parteien. 1707. 1710. Rcchtskraftbcschreitung von Beschlüssen der Tagsazunge» und Sindicate. 1710. ReichSgeld. 1713. Salzhandel. 238. 694. 738. 800. 826. 860. 939. 1713. Schirm des Vaterlandes, Vollziehung. 930. 1715)°). Schirm- u. Hnldigungsgeld der Klöster und Prälaten. 1719. 1720. Schlossereien sind keine Ehehaften. 1783. Schmähen n. Schmüzen, Schmäh- n. Schandbüchlein. 1687. 1689. 1719. Schulen, Trennung nach Confessionen. 1688. Simultankirchen. 1686. 1688. Spiegel der ungerechten Verwaltung. 663. 666. 689(2). Tabakbußcn. 1716. Taufsieine besondere für jede Confessivn. 1688. Verpfründungen in Klöster und öffentliche Anstalten sind verboten. 1712(2). i74g 7757 2049. Verwaltungsreform, Reduktion der Kosten. 1708. Waisen, Bevogtigung mit Angehörigen der nämlichen Con- fession. 1636. 1689. Wappen der reg. Orte in den landvögtlichen Städten. 801. Weinbau. 1720, Werbungen, s. Kriegsdienst eidgenössischer. Zigeuner, Fortschaffnng. 622. 1714 (2). Zinsbricfe zu niedrigem Zinsfuß, s. oben Darleihen. Zollsrciheit der regierenden Orte. 1686. Zugrccht ans verkaufte und verpfändete Liegenschaften in todtcr und fremder Hand. 1711(^). 1712 (2). Landvogtcien ennetbirg. der XII Orte im Allgemeine» t Abzug, Abzugfreiheit. 2066. 2067. 2060. gegen Bellen;. 2057(2). 2077. 2236 (2). gegen Mailand. 2077 (2). 2096 (2). 2097. Abschiede, raschere Zusertigung. 2041(2). 2079. Abtretung an die katholischen Orte. 1682. 1686. Anstände mit dem Bischof von Como betreffend geistl. Gerichtsbarkeit >c., s. O.-N. Como. Anstände mit Mailand betreffend Besteuerung der im Mai- ländischcn gelegenen eidg. Güter, Fischerei, Fruchtsperre, Lebensmittellicfcrung, s. O.-R. Mailand. Nnwartschaftstitel auf Beamtungen, Bewerbung. 2041 (2). 2042. 2043. 2044. 2062. Appellationen an die regierende» Orte. 2044(2). 2046. 2047. 2048(2). 2072. 2073. Armenunterstüzungspflicht. 2046(2). Aufnahme in den allg. eidg. Landesschirm. 1047. 2062 (2). Auskauf des Spolienrechtes. 2064. Auswanderungsverbot. 2060. Begnadigung von Verbannten. 2044. (Landvogteien ennctb., Forts.) Behandlung ennetbirg. Angelegenheiten auf de» TagsaZ""^ in Baden, Jnconvenienz. 2042. Behandlung, biindeswidrige, der Angehörigen in Save 1146. 1164. 1162. 2053. .7 Beisasien, Bicinat, Burgerrecht. 2060 (2). 2060. 2061- 2 Beschirmung, allg. Pflicht. 1287. Bestechung der eidgen. Gesandten. 2048. Besteuerung der im Mailändischen gelegene» eidgen- t' 1001. 1060. 2049(2). 2060(2). 2051(2). 2074. 2"' 2109(2). 2111. 2133. 2136. Bettler und Zigeuner. 2067. ^ Bischöfliche Visitationen, Kosten, Aufwand. 2063. 2 2067. 2162. Burger-(Land-)recht, periodische Erneuerung. 2060 (2). Buflen »nd Confiscativnen, unredliches Verfahren. 204t' Censi (Grnndversicherungcn). 2073. Competenz ennetbirg. Geistlichen auf mailändische» Pt>">> 784. 1001. 1060. 1266. 1267. 2047. 2064C). 2t3"' Confiscation des Vermögen« malefiz. Personen. 2041. Decrete, Sammlung. 2042. 2043. — S. auch Deutsche Sprache offlcicll bei den Sindieaten. 2041. 20 Eideöznschicbnng des Vaters ans den Sohn. 2046 (2)- Einkünfte der regierenden Orte. 2041. Erbrecht zum Nachlast von Findelkinder». 2044. Erbrecht, Reciprocität mit Mailand 2047. Fideicominisse. 2043(°). 2044(2). 2045 204^), 20S2- Findelkinder, Nachlast. 2044. Freier Zug. 2060. Früchtenkanf, Fürkaitf, Sperren von Mailand >c., st Mailand. Fürsprecher und Beistände, RechnnngSstellung. 2046. Geistliche als Vormünder beanstandet. 2064. 2092. Geistliche, Vergehen. 2065. Geistliche Gerichtsbarkeit, Conflicte, s. dieses, n. O.-N- Gesandte auf die Sindicate, mailändische Verehrung- 2052. zzg, Gesandtschaften nach Ntailand, Mittragung der Koste»- 344. 2041. — Das Weitere f. Gesandtschaften. Geschüze eidg. im Zeughaus zu Jrnis. 2047. 2063. Gcsnndheitspolizei, f. Sanitätswcsen. ^gt Grenzanftände und Gebietsverleznngen, Streitigkeit^" ^ Mailand. 326. 616. 610. 633. 661. 692. 784. ^' ^4. 864. 861. 1001. 1060. 1086. 1087. 1113. IttS- ^ 1163. 1161. 1172. 1178. 1266. 1313. t32S- ^ 2049—2054. 2074. 2076. 2087. 2109-2112- 2t 2137. 2164—2166. 2161. ^tht. Güterverkauf in fremde und todte Hand, Verbot, Gütliche Erledigung appcllirter Streitsachen. 2043- 2046. 2046(»). 2048. Materien-Register. ^Ivogteicn knnctb., Forts.) ^"lideioszn>twe v, Mailand, s. dieses O.-R. und M.N. Handel u»d Verkehr mit Mailand und Italic». 5." ^"»stsgeld, doppelter Autheil von Zürich. 2042. ^''^ietivnsstreitigkeitcn mit Mailand, s. O.-N. Mailand, "»»nerrechnuugc». 2041. 2045. 2071. 2072. 2138. 2141 (2). 2142. 'Mswesen, Aufgebot, Cvutingent, Mittragnng der Kosten, Werbungen, besondere Verfügungen der kathol. Orte. 39. SI. »0. 93. 234. 253. 3Sch 409. 445. 460. 477. 669. 538. 599. 614 721. 1446. 1479. 1650. 1661. 1970. 1675. 1979. 2061-2063. 2489. 2496. 2506. 2507. 2509. 2544. — M. s. auch Kriegsdienste eidg., ^ 19^1'migen, Kriegs- »nd Wehrwesen der Eidgenossen. ^ wtergnartiere dcr fremden Truppen. 426. /"^chtserueuerungeu. 2063(2). 2074(2). 2077(2). ^audvögte: ^idignng der Verweser. 2042(2). 2043. ^"ßenantheil. 2046. ^henrccognitioncn. 2043. ^"»gstrcit. 2042. Sensation dcr Algerischen Landvögte. 991. ^ichentscheid. 2045. 2093. ^/"^"ognitivii des Landvogts. 2043. M» ^ der Stimmen der reg. Orte, Geltendmachung. 2042. uuzwesen, Valnta. 2041. 2042. ^"kalität. 321. 932. 963. der Waldenser und franz. Flüchtlinge. 198. 2969. stniicho Pflichterfüllung der landesabwescnden Künstler und Handwerker. 2064. 2117. ^^Uvahleil, Wahlrecht, Umtriebe. 2065. 2067. 2119. m^^bührcn dcr Laudvögtc. 2067 (2). Bstenweseu, zürcherisches. 1686. S. anch Postwescn. P ^^6ureid der Landvögte. 2043. 9Legion, Verleihung, Nachwerbung. 2040. 2042. 2044. !>. ^945. 2046(2). 2052. "bstlcit eidgen. Gesandten und des Landvogts. 2042. H ."penauswerfen. 2071(2). hierin Berwaitilug. 2042. ^Walter der Nnterthancn haben specifieirte Rechnung zu ^ «eben. 2046. 2073. Mündel, Salzliefcrungcn. 52. 170. 182. 208. 218. 222. 334. 239. 253. 307. 326. 329. 464. 497. 1001. 1050. 1265. I>g58. 1265. 1269. 1275. 1285. 1292. 1304. 131 l. 1312. 1313. 1382. 2054(4). 2055. 2059. 2060. 102. — ^c. mit Mailand; Besteuerung s. oben ennetb. Landvogt, im Allg., u. O.-R. Mailand. Kammerrechnungcn. 2071. 2072. Klöster u. Kirchen auswärtige gelten als Fremde. 2077. Koruschmnggel. 2073. 2075. KriegSkostenantheil. 2062. Landrechtserneueruna Abwesender, Vicinat. 2074 (2). 2077 (2). Placetgcbühren seitens des Bischofs von Como. 2076. Privilegien und Freiheiten, Anbegehrung. 2073. Materie» -Register. (Landvogteicn ennetb., Forts.) Sachwalter der Gemeinden haben Rcchnnng abzulegen. 2073. Salzvvrräthc. 2059. 2969. Substitutionen, testament. Erbrecht. 2974. Landvogtcien ennetb., Lnggarus n. Mainthal im Allgemeinen: Appellationen. 2139(2). Kammerrechnungen, Anstände, Exstanzen. 2138. 2141 (2). 2142. Lebensmittelnoth. 2139. Schiedsgerichte, Beschränkung. 2139. Landvogtcien gemeine der Städte Bern und Freiburg: Abschiede, Ratification, Tractanden. 142. I9S. 315(»). 725. 1634. 2165C). Amtsrechnung, Verordnung, Conferenzen. 2164(4). 2165 (2). Amtsrestanzc» der Landvögte, Einforderung, subsidiäre Zahl- nngspssicht des betreffende» Standes. 724. 1635. 2164(2). 2165(2). 2186. 2214. Anstellung der evang. Geistlichen nur ans Fähigkeitszeugnissc hin, Präsentation, Turnus. 811. 2163. 2164. 2165. Anstände zwischen Bern und Freiburg über Jurisdiction, grenznachbarliche Verhältnisse, gerichtsherrliche Rechte, Arreste. 43. 199. 123. 143. 144. 182. 183. 193. 194 (2). 195. 315. 316 (2). 414 492. 481. 494. 694. 618. 619. 631. 674. 676. 682. 698(2). 999(2) 723. 755. 792. 819. 811 (2). gig gig gg4 ggg 979 igg7 7999 1295. 1232. 1499. 1557. 1619. 1634. 1635. 2163. 2179. 2217. — Man s. auch O.-R. Bern >1. Freiburg, und M.-R. Handel und Verkehr, Märchen und Grenzen, Straßen, Zehnte», Zölle. Bauten, obrigkeitliche. 2165. Beschwerden, freiburgische, betreffend Graßburg. 183. 316. Bußen und Consiscationc», Antheil des Landvogts. 2164. Conferenzen, persönliche Anwesenheit von streitigen Privaten. 2163. Ehehändel. 2164. Ehrschaz. 129. 194. Fischerei. 193. 316. Forstwesen, Verwüstung der Wälder. 193. Gcfangenschaftskosten, Tarif. 2163. 2166. Geleit des Landvogts. 2165. Kathol. Gottesdienst der freib. Landvögte. 2163. 2164. Liebesgaben. 2165. Marchungen u. Grenzbereinigungen. 43. 143(2). zgg 194(2). 196(2). 979 074 7997 7^ 7499(4) 2163. 2179. Man sehe auch nnter Märchen. Münzwescn, Tarlfirung. 2165. Psrnndgcfälle, Streitigkeiten, Bereinigung. 129. 193. 316. 619(2). gg, 974(24 724. 819. 818. 1997. 1991. Revision des großen Tanschvertrags von 1665. 674. Salzvcrkauf. 2164. 2165. Säuberung des Glanebettes. 675. Schifffahrt. 1517. 2176. 2184. 2185. (Landvogteien ic., Forts.) Schlofibücher. 2165. Thcilnng der Vogteien. 121. 144. 195. 2163(2). Werbcverordnnng, Werbungen. 481. 2163. Wucherzins. 2163. Zchntenrödel. 2164 (2). 2165. — S. auch unter Zehnte»' Zinsfuß der Geldanleihen. 2163. Zolle, s. dort. Lazariten, Orden. 127. ,, Lebensmittel, amtl. Festseznng der Preise. 431. 459. 459. ^ LebcnSmittelbezng ans dem Ausland, s. Handel und Beikel» und O.-R. Frankreich, Mailand, Oesterreich, Schwöbs Kreis und Savoyen. , Lebcnsmittelhandel in der Eidgenossenschaft, s. Früchtcnh»^' Fürkanf, Handel und Verkehr. 7 Lebensmittelnoth. 295. 391. 431. 433. 439. 446. 459. ^ 456. 462(2) 792 75g 7gg 794 799 g9g. gl?. 9» ' 1866. 2139 Legat der englischen Königin Anna für Waldensische Flüstsisi»!) 764. 855. 885. 954. 970. 1209. 1218. Legat, päpstlicher, s. Nuntius. „4 Lehen, bischöflich-baslische, in Elsaß, Frankreich. 85. 115- 581. 1087. 1129. 1176. 1354. 1392. 1543. ^ Lehen, bischöflich-como'sche, in den ennetb. Vogteien. 695. k- 1491. 1633. 2059. 2968 (2). 2999. 2070. 2976 (4). ^ 2122 (2). 2123(4). 2124. 2125. 2126 (2). 2127. 2128- 21 Lehencadncität. 665. Lehenfähigkcit der Weiber. 2122. Lehenherren in den gemeinen Vogteien, Gerichtsbarkeit, „ sivne». 1762 (2). 7874 „ ^as Weitere s. bei de» cinzc" gemeinen Herrschaften unter GerichtSherrcn, Lehen. Lchcnkühe. 2248. Lehenrcchtc von Engelbcrg in Nidwaldcn, Anskans. 132- 7 „ kaiserl. in der Eidgenossenschaft, Besteuerung' „ kaiserl. im Tvggcnburg, s. Toggenbnrgcrkrieg: lehenschaft. Lcibgcding. 94. i960. Leibeigenschast, s. O.-R. die einzelnen Vogteien unter st» Leibeigenschaft, Kindertheilunge» w. Leibgarde, s. Garden. Leichname. 129. 1733. 1750. 1953. Leineweber. 2216. Leinwand, appretirte. 1979. 1985. Leinwand, schweizerische, zollfreie Einfuhr nach Frankreich' 1079. ,t, Liturgie der evang. Orte, Aufnahme eines Gebetes für Löber, Landcmien, f. O.-R. die einzelnen bernisch-frcch"^^ Vogteien: Ehrschaz, Gefälle. Los- und Feuerzeichen, s. Feuerzeichen, Hochwachen. Materien-Register. M. s. Johanniterorden. Mlinnlchc», s. Lehen bischöflich-baslische, und O.-N. Lehe» in dc» cinzelnen gemeine» Vogteicn. ^"nrechtsbriefe. 1937. 1939. 1940(2). ^""schaftSrechte, MusternngSrechte in Arbon. 1766. >997. Bischofzcll. 1766. 1797. ^ampiene. 2060. °»net des Rheins i» Herder», Hohenthenge». Lienhenn, Thiensen. Kadelburg. 1934. 1936(2). 1950. 1961. 1962. 1977. 1978. 1988. H°n>. I7gg. i7g7. Rheinau. 1749. >760. Ski» am Rhein, s. dieses O.-R. Thurgau. 1729. 1766. 1797. T°ggc»burg. 2360. Meininge». 1947. 1943(2). Archen- u. Grenzstreitigkeiten, Jurisdictions- n- Gebietsverlez. ^ A»ständc mit auswärtigen Staaten. Mit Mailand (Alp Gravairola, Faloppia, Forcorettv, cha- jone, Lanisersee ,c.) 326. 469. 516. 610. ^3. 661. 692. 784. 787. 801. 864. 861. 1001. 1060. 108-a. 1087. 1118. 1119. 1144. 1163. 1161. 1172. 1178. 1266. 1313. 1322. 2047—2049. 2064. 2074 2076. 2087. 2109—2112. 2135-2137. 2154— 2156. 2161. . . ^ ^ Mit dem deutsche» Reich (Kaiser, Österreich) bc reffen Bedensee. 3. 5. 14. 17(2). 24. 26. 31. 45- 4V. 54. 73. 75. 76. 78(2). 81(2). gz. 102. 104 11. 119. 124. 130. 133. 142. 153. 459-162. 163-1<- 173. 221. 228. 230. 261. 336. 343. 348. 397. 1/4/. 1733. 1744. 1746. 2282. betreffend Gebiets- n. JuriSdictionSverlezungen von crdg. Gebiet (Baden, Thurgan. Rheinthal). Ränbere.en ans dem Bodeusce rc. 3. 5. 14. 78. 81. 162- ' ' 124. 133. 154. 364. 372. 397. 402. 40^>. 411(1- 426. 443. 457. 469. 478. 506. 518. 799(2)- 80 . 817. 822. 823. 824. 860. 879. 1046. 1052. 10.'4. 1744-1747. 1764(2). 1735. 1794. 1951. 1956. 1978. , .5. betreffend Wegnahme und Beraubung rhciuekischer schiff - 499. 501. 606. 506. 508. 518. 521. 533. 549. 5a--. 564. 1848(2). ^ betreffend die Grenze im Rhein bei Dießenhefen. 1»t»- betreffend Vorladung vor fremde Gerichte. 491. 496. 497. 499. 508. 520. 533. 549. 623. Mit den franzvs. und kaiserlichen Armeen betreffend .»>- vasionen ?c. während der Kriege. 252. 256. ' 272. 273. 333(2). ^4. 84g. 341. 347. 362. 102a. (Märchen- und Grenzstreitigkeiteu, Forts.) 1026. 1032. 1033. 1034. 1035. 1037. 1033. 1039. 1046. 1047. 1052. 1054. 1058. 1059. 1063. 1066. 1067. 1069. 1104. 1111. 1119. 1122. >147. 1190. 1245. 1327. 1467. 1458. 1467. 1531. 1543. 1548. 1551. 1568. 1574. 1576. 1687. 1588. 1595. 1620. Jurisdiction auf Grenzseee» und Grenzstüßen, Grundsaz. 5, 16. — Man sehe über diese ganze Materie noch Neutralität; O.-R. Frankreich und die einzelnen deutschen Vogteien. II. Inländische Marchenstreiti gleiten, Jurisdiction Sa »stände zwischen Appenzell und Rheinthal. 1861(2). Bellenz nnd III Bünden (Monticello ,c.) 228. 243. 244. 249. 294. 315. 321. 369. 413. 1060. 1091. 1097. 1206. 1207. 1264. 1296. 2228. 2229. Bellen; »nd IV ennetbirg. Vogteicn. 2052. 2113. 2223. 2224. 2232(-). 2233. Bern und Freibnrg und ihren Vogteien. 43. 120. 143(2). 144. 194(2). 195. gig. 494. 694. 91g. gi9(-), ggi. 674. 675. 632. 698(2), 724^). 792. 810(2). 818. 819. 830. 877(2). gg7 gg4 1997^). 1991. 1232. 1400. 1635. 2163. 2170. Bern und Svlothnrn. 432. 436. 1237. 1290. Bern und Wallis. 6. 25. 36. 71. 73. 75. 129. 130. 142. 170. 182. 231. 232. 314. 591. 637. 685. 686. 717. Bischof von Basel und Bern. 1617. Freiämter und Kelleramt, s. Kelleramtsstreit. Freiämter und Bcrnergebiet. 2023. — Man sehe auch Toggenburgerkrieg. Glarus bezw. Gaster und Grafschaft Sargans. 1883. 1884(°). igg9(5). 2245. 2248. Grandso» nnd Neuenbürg. 2191 (2). 2192. 2193. 2195. 2197. 2193(°). 2199 (2). 2200. 2203 (2). 2204. 2205. 2207. Jurisdictionshoheit auf der Renß. 1924. 1963. Lncern nnd Schwhz. 1146. Mellingen nnd KbnigSfelden und Grasschaft Baden. 2023. 2024(2). Nidwalde» und Gngelbcrg. 182. Obwalden nnd Nidwalden. 768. Sargans Grafschaft und III Bünden. 145. 560. 1881. 1886. 1886. 1905-1912. Stein am Rhein und Öhningen. 530. Thurgau. 1215. 1734. 1781. Zürich und Schaffhausen. 834. 843. 857. 916. Zürich und Zug. 302. Märkte: Abruf nnd Sperrung, s. unten bei Bellcnz und Lanis. (5oincidenz der bernisch-freibnrgischen. 894. Verlegung- 140. 966. 1237. 1942. 1976 (2). 1977. Materien -Register. (Märkte. Forts.) Einzelne Marktorte: Aarau. 836. Baden. 8. Bellenz. 63(2). 60. 363. 480. 481. 486. 633. 789. 800. 932. 982. 393. 1086. 1469. 1509. 1633. 2068 (2). 2103. 2104. 2224. 2226. 2236. 2237(2). Bergamo. 801. im Bernischen. 1237. Bötzen. 60. 303. Bremgarten. 2003. Concise. 2196. bei Constanz, Gottlieben. 486. 621. 1746. 1746. 1766. 1784. 1735(2). 1794. Echallens. 2177. Erlenbach (Bern). 1636. Feuerthalen. 414. Giubiasco. 2237. GlaruS. 331. 1628. Hüningen. 794. 798. Küßnacht (Schwyz). 140. Langenthal. 836. Lauis. 53. 60. 61. 67. 68(2). 7g. 7z gg 45z 475 480. 481. 485. 633. 730. 760. 783. 792. 800. 332. 982. 393. 399. 1086. 1130. 1469. 1483. 1603. 1693. 2058(2). 2103. 2104. 2226. 2236. 2240 (2). Caporalini. 21V4(»). 2237. 2240. Plazwache. 2103. Leipzig. 6. 897. Lucer». 140. 460. im Mailändischen. 666. 2061. Mels. 1912. Mnrten. 2211. Pallanza. 67. 68. Rheinau. 663. 1784. Tirano. 70. 801. Vilmergen. 2001. 2003. Zosingen. 836. Zug. 460. Znrzach, Allgemeines. 3. 271. 339. 1937. 1939. 1942 (2). 1371. 1976. 2022. Auffallrecht für Kanfmannswaaren. 1942. Benüzung der Elllkoncrstraße für die Waarenfnhr. 316. 1647. Dirnen. 667. Frankfurter Juden. 1376. Jndengcleit. 1933. 1941. Ledermesse. 1976. Pferdezoll. 1339. 1940. Tara der Oelfnsser. 1976. Ursprungscheine. 1976. (Märkte, Forts) ^ Verlegung in Folge des neuen Kalenders. 866. 1976(2). jg77 ' Marktfleken, Erhebung. 1836. Masi nnd Gewicht: Bräute in Bellenz. 941. ^ Eichnngsrecht von Schaffhansen für die Weinmaße n. ^ von Kybnrg n. Laufen. 916. 923. einheitliches. 132. 726. 1784. Ellenmaß. 1734. Geometrischer Schuh. 173. 221. 223. 343. 348. Klafter für Scheitholz. 428. Minot (Salzmaß). 1286. 1293. 1311. Scheffel iStajo) (Salzmaß) 1286. Trvkenmaße. 323. 1784. Ungleichheit. 431. in Bellen; -c. 422. 661. 941. 1009. 1602. 1633- ^ 2240. 2241. in Grandson. 2136. 2139. 2203 (2). in Thnrgau. 1764. 1783. Mastvieh, Verordnung. 469. Mäuseschaden. 2201. . Mediation, eidg. Vermittlung, s. die einzeln, innern Streits und Recht eidg. ^ Meersalz französisches, mailändisches. 1208. 1218. 1223. 1286. 1311. 1323. 1337. — Das Weitere s Salz. ^ Mehrheit der Stimmen der reg. Orte, Geltung bei TagsU"^ in Vogteisachen. 26. 27. 28. 33. 42 (2). 4g, 74- « ' 480. 486. 488. 642 (2). 646. 665. 662. 669. 1060. U 1668. 2042. Nvreurs liistorigue et politiguo. 1366. 1381. Messagerie, s Postwese». Messelerie. 2179. Messe», s Märkte. Messingdraht, zollfreie Einfuhr in Frankreich. 946. Missionäre bei den kath. Orten. 32. 1719. „ in Indien. 696. Mönche, s Geistliche. Monopol im Salzhandel, s Salz. Monopolverleihungen im Reiche. 1171. 1229. Mööser. 2179. 2181. — Man s auch O.-R. Murte». Moreazug, s. Kriegsdienst eidg. n. Venedig im O.-N- Mörser des AbteS von St. Gallen. 1218. iq-Zt'l- Mühlen nnd Holzsägen, Mühlenzwang. 1409. 2174. 2 2196. 2197. 2207. 2214. 2215. 2218. 2219. Münzwesen: Werthverhältnisse in der Eidgenossenschast, Cnrs, TsUI ^ Verrnfnng, Verschlechterung. 4. 6(2). 50. 60. 30- ^ 111 (2). 132. 186. 335. 333. 394. 407. 439. 620. 527. 648. 621. 766. 773. 901. 923. 1077- ^ 1239. 1302. 1324. 1416. 1424. 1430. 1452. 1S22- Materien-Register. ^'Nzwesen, F^ts.) lk18. 1635. 1639. 1713. 1781(2). 2042. 2141. 2165. Münzconferenzen: von Bern, Freiburg u. Svlothnrn. 1424. 1635. bor V Orte. 527. von Schwyz und Zug. 524. ^''»zfabrication! Anordnungen betreff zeitweilige Schließung der Münzen, Beschwerden wegen Mißachtung. 4. 5. 6. 229. 346. 444. 477. 518. 520. 548. 621. 666. 726. 794. 858. ?24. 1077. 1164. Münzen nach gleicher Probe in d. ganzen Eidgenossenschaft. 132. Münzfabrication, Münzrecht von Bern. 548. 666. 991. Freibnrg. 1077. 1424. 1430. 1452. 1635. St. Gallen, Stadt. 1588. Lucern. 621. Marten. 2165. Schwyz. 285. 518. 524. 523. 548. 565. 621. 794. 858. 991. 1077. 1164. 1239. 1324. 1588. Uri. 1588. Wallis. 1415. Zug. 509. 518. 524. 528. 621. 858. 1324. 1588. ^»"Mschnng. 264. 528. 1574. ^chsniünzen, Tarifirnng, Verruf >c. 6. 172. 196. 220. 336. 339. 343. 355. 363. 407. 477. 548. 726. 921- 1077. 1109. 1164. 1302. 1324. 1384. 1713. 1781. 1966. ^ifirnng des Goldes in Frankreich. 508. Nlpragnng alten SilbergcldeS im Elsaß. 1077. 1128. 1164. ^"lolne Münzen. Bachvir. 584. Batzc» allgem. 1588. » von Wallis. 1452. » halbe von Bern. 543. " „ von Freiburg. 1635. von Wallis. 1415. 1452. " „ 20 Stük von Bisanz. 1415. » Fünfbazen von Wallis. 1415. 1583. ^lnzger, Ehurer. 132. 172. ^k°». 228. 565. oublonen, französische, spanische, Lonis d'or. 34. 186. 196. 335. 620. 755. 901. 924. 950. 1164. 1430. 1523. D'waten, türkische. 901. sanken, bnrgundische. 1452. Rosche». 901. 1324. 1384. 1639. " Von Consta»;. 1077. » von Mümpelgard. 1588. von Zug. 529. -'"ggerli. 1109. 1128. 1164. 1239. (Münzwesen, Forts.) Kreuzer von Bern. 548. 621. von Constanz. 991. 1077. 1781. von Freiburg. 1635. halbe von Bern. 5. 666. 726. 858. 991. 1077. 1588. Siebenkrenzer, französische. 338. Zehnkreuzer. 529. Zwanzigkrenzer. 529. Örtli (Reichsörtli.) 252. 285. 1078. PiecetteS. 1635. 2165. Pistolen. 335. Plappert von Basel. 991. Rappen, basier. 621. 666. 726. 858. 991. 2071 (2). ,, fremde. III. 520. Realen, spanische. 6. Reichsgulden. 196. 220. 477. bündnerische Viertelsgulden. 257. Chnrer. 407. sächsische ganze, halbe u. ViertelSgnlden. 172. Schillinge von Bern. 548. 621. von Holland. 407. von Schwyz. 285. 346. 407. 527(°). von Zug. 509. 527(2). zggg. von Zürich. 220. 346. 407. 441. 477. 509. 527. Zweischillinge von Basel. 726. 858. Zehnschillinge. 4. Zwanzigschillinge. 4. Fünfundzwanziger. 543. Soli, französische. 80. Souöstüke, Dreißiger von Straßbnrg, s. unten Thaler. Stübcr, französische. 80. III. Thaler Basler. 548. Berner, halbe, viertel n. achtel. 5. Französische, (Louisthaler.) 335. 924. 1078. 1109. 1302. 1324. 1522. 1574. 1781. Französische halbe, (30 Sousstük von Straßburg.) 50. 60. 196. 477. 773. 794. 858. 901. 924. 1078. 1109. 1239. 1302. 1324. 1522. FrieSländische. 477. 520. Holländische. 252. Kölnische. 548. 991. Kreuzthaler. 520. Louisthaler, s. oben französische Thaler. von Monaco. 102. Philippsthaler. 39. 81. III. 132. 172. 196. 220. 228. 230. 285. 346. 548. 621. 666. 858. 924. Reichsthalcr. 520. Savoyische Vicrtelsreichsthaler. 441. 477. 520. Materien -Register. (Müuzwesen, Forts.) Schwyzer. 56?. spanische ganze und halbe. 4. trivulzischc. 196. 316. Mnrbachische Docnmente. 984. 1933. 1954. Musketiere. 594. 661. 855. 1399. Musterungen, militärische, s. oben Kriegswesen (Krlcgsvorbc- reitungen der evang. n. kath. Orte). N. Nachdrukprivilegien. 12. 324. 1949. 1969. 1999. Ncukircherstreit, s. O.-R. Neutralität der Eidgenossenschaft gegen die benachbarten Staaten, Maßnahmen, eidgenössische Grenzbeseznng, Verhandlungen mit den kriegführenden Mächten. 122. 234. 238. 245. 251. 262. 268. 271. 272. 273. 275. 277. 279. 289. 281. 296. 396. 399. 318. 332. 336. 333. 397. 393. 339(2). Z44 gg2. 353. 354. 362. 379. 394. 395. 396. 492. 497. 499. 424. 442. 444. 459. 461. 483. 595. 521. 621. 699. 693. 694. 398. 899. 999. 914. 918. 921. 951. 969. 961. 977. 994. 1916. 1922. 1925. 1926. 1927. 1939. 1931. 1933. 1936. 1939. 1949. 1947. 1967. 1961. 1978. 1119. 1149. 1143. 1147. 1165. 1174. 1298. 1293. 1429. 1457(2). 1479. 1539. 1532. 1543. 1551. 1555. 1562. 1563. 1575. 2962(2). Tractate über d. Beobachtung der eidg. Neutralität mit Frankreich u. Kaiser, Declarativnen, Besteglung. 233. 235. 245. 259. 262. 268. 269. 279. 273. 275. 277, 279. 289. 281. 282. 283. 284. 285. 287. 288. 354. 357. 395. 397. 492. 497. 413. 954. 953. 969. 961. 977. 994 (2). 1916. 1929. 1921. 1925. 1926. 1933. 1935. 1936 (2). 1937. 1938. 1939. 1949. 1119. 1121. 1139. 1135. 1149. 1165. 1415. 1531. 1564. 1574. 1589. 1629. 1637. Vereinbarung d. eidg. Orte zum Schuze der Eidgenossenschaft, Vatcrlandsschirm, Defenstvnal, Stellung einzelner kath. Orte. 3. 5. 6. 46. 81. III. 132. 162(2). ^4 17g 196. 233. 251. 344. 357. 363. 392. 495. 499. 432. 621. 694. 1935. 1947. 1962. 1963. 1532. 1715. 2283. Ausstellung eines neuen Vaterlandsschirmes, Projecte, Durchführung. 939. 969. 966. 993. 997. 1916. 1926 (2). 1929. 1939. 1934. 1936. 1947(2). ^gg. igog. 1g7g ^74 1978. 1149. 1411. 1419. 1429. 1458. 1467. 1532. 1543. 1556. 1559. 1562. 1563. 1576. 1589. 1629. 2288. Ausnahme der Waadt in den eidg. Schnz. 166. 174. 339. 373. 376(2). 402. 1947. Ausdehnung des eidg. Schirmwerkes ans Granbünden, Wallis, Bischof von Basel ,c. 1926. 1936. 1947. 1957. 1979. Neutralität d. III Bünde bei inner» Kriegen. 569. 615. 661. Neutralität der eidg. »nbetheiligten Orte bei inner» Kriegen. 559. (Neutralität, Forts.) Neutralität von Neuenbürg bei inner» Kriegen. 92. 97- " 615. 1839. Neutralität der ennetb. Vogteien. 921. 932. 963. . Neutralerklärung von Neuenburg. 1412. 1419. 1427. 7 1439. „ Neutralerklärung des nnmittclbar a» die Eidgenosse'"^ angrenzenden Gebiete?; Bemühungen und Vcrhandl""^ der eidg. Orte, Jntercesston wegen Verschonung >"^ tributionen: Verwendung für die Nachbarschaft am Bodensee und Rstl' vordcrösterrcichische Lande, Waldstädtc, Bodensee. 26- 81. 233. 235. 237. 249. 244. 245. 247. 249. 259. 2 ' 254. 259. 262. 268. 269(2). 279. 281. 283. 287- ' 333. 354. 355. 362. 365. 369. 379. 373. 394. 3»" ' 397. 398. 492. 457. 459(2). 409. 477. 518. 521- 693. 869. 919. 929(2). ggi 926. 939. 936. 951. 9" ' 969. 963. 1922. 1924. 1925. 1939. 1936(2). I« 1938(2). 1949. 1947. 1952. 1956(2). 1953. 1959. 1" ' 1962. 1964. 1966(2). 1967. 1968(2). 1979. ^ 1974(2). io77. 1978. 1989. 1982. 1986. 1116- 1128. 1139(2). 1151. 1152. 1167. 1298. 1385. ^ ^ 1415. 1533. 1551. 1574. — Man s. auch O.-R. N"" n. Waldstädte. Nachsuchnng von eidgenössischen Truppen zum Sch"ss ^ österreichischen Grenzlande, Besezung der festen ^ Bodensee, Verwendungen der Alliirten, Cooperation Bischofs von Constanz n. des Herzogs von Württe>"^' 1947. 1952. 1957. 1958. 1959. 1962. 1964. l» . 1968. 1971. 1974. 1975. 1978. 1989. 1936. U 1165. 1166. 1167. 1168. 1223. 1795. Jntercesston, eidg. Schirmzusage für: .A Baden Markgrafschaft. 845. 859. 864. 865. 884. S67> ^ 919. 939. 955. 966. 974. 977. 994. 1937. 1956. ^ 1117. 1122. 1137. 1147. 1152. 1165. 1166. 1216- Basel, BiSthnm. 239. 247. 269. 263. 264. 265. 266. ^ 273. 282. 234. 235. 288. 329. 335. 354. 356. ^ 364. 365. 379. 371. 373. 389. 395. 399(2). 492. 4 499. 489. 517. 864. 919. 919. 929. 939. 934' g, 968. 997. 1999. 1916. 1921. 1939. 1947. 1057- > 1165(2). iigg iggg 1097 St. Blasien, Abt. 235. Bodenseegegend, s. oben. Bregenz. 1966. 1972. 1978. Breisach. 939. Breisgau. 939. Burgund. 864. Constanz, Stadt. 233. 235. 236. 237. 249. 243. 24"- ^ 247(2). ISO. 251. 254. 279. 281. 287. 239. 333- 395. 393. 459. 466. 518. 521. 667. 919. 020- ^ 939. 936. 951. 1924. 1939. 1936(2). 1938. 1647- Materien-Register. ^">tralität, Fm-ts.) ^59. 1062. iggg. 1069. 1070. 1071. 1072. 1073. I074(-). ig78 igW ,79g 120g. 1414. 144g 779g. Instanz. Bischof. 23S. ^»gen, abt-st.-gallische Herrschaft. 23S. 260. 263. 272. ^ 287. 1068. «n'kth,,, s. O 69. 266. 354. 362. 368. 373. 374. 392. 402. 429. ^2. 4g5. 502. 627(2). 640. 691. 1027. 1047. 1278. ? ^utwiel. 238. 240. 466. 467. ^a„. 238. 467. 1031. 1062. 1071. 1074. I38S. ^"b»rg. 373. 402. 429. 432. 435. 436. 1017. 1047. /«utralerklärung. 1412. 1419. 1427. 1429. 1430. ^''"saß. 02g. g3g. ^'«sen. 852. Gleina». 235. "«weil. 234. 235. 238. 252. 254. 264. 1063. ^'hen. 347. 354 Z55 gg., 'Korporation in die eidg. Neutralität, Jnalienation. 1103. U06. mg. 1124. 1125. 1128. 1130. 1133(2). 114g. ^ U43. 1150 1154. 1161. 1165. 1166. 1179. üoäbischcr Kreis (Kempten, Jmmenstadt, Rothcnfels rc.) UI0. 1121. 1130. 1134. ^"^>Nj,en. 466. 467. 1168. 1755. ^ ^lösterrekchlsche Lande, s. oben. ^t, Aufnahme In den eidgenössischen Schirm. 166. 174. 348. 352. 3g?. 368. 371. 373. 374. 376(2). 377, zg ^ 429. 1047. Zell österreichische, s. diese O.-N. u. Neutralität. ^drol 'we ^ Gidgenosscnschast durch Grcnzfestnnge», s. FcstungS- 3asi ven fremden Truppen, Kriegsmaterial ic. durch sie . ^»"sseuschaft. 282. 289. 292 362. 370. 395. 408. In?' ^^4(2). 425. 892. 914. 1061 (2). 1055. 1070 (2). 74. 1089. 1117. 1121. 1137(2). 1144. 1147(2). 1143. 1182. Ilgg. 1208. 1457. 1458. 1531. 1543. 1548. ^l«> ^8' 1574. 1576. 1794. 1795.(2). 1325. I864(°). , ^!l eidgenössischen Gebietes durch feiudl. Einfälle w. 6 ^ Teile des deutschen Reiches n. kaiserliche Truppen >c. 14. 78. 81. 102. 119. 124. 133. 154. 364. 372. 5 ^ 405. 4>1(-). 426. 443. 457. 4K9. 499. 501. 505. - 608. 518. 521. 533. 549. 552. 564. 799(2). ggg. 1»..' 822. 823. 824. 860. 1025. 1026. 1032. 1037. Iva? 4039. 1046. 1052. 1054. 1056. 1059. 1066. 15^' 1147. 1190. 1245. 1457. 1458. 1531. 1543. 17,8^' ^8- 1574. 1576. 1746. 1747. 1764(2). 1794. 1944—1947. 1951. 1956. 1978. ^erss,»» ^ Kriegswesen. stan^ ^ ^ ^iienössischen Gebietes durch französische Truppe», ^ Gesandte. 1032. 1033. 1034. 1035. 1036. 1037. (Neutralität, Forts.) 1038. 1039. 1047. 1054. 1058. 1059. 1063. 1104. 1111. 1118. 1119. 1122. 1327. 1457. 1467. 1487. 1588. 1597. 1620. Verlegung d. eidgenössischen Gebietes vom Mailäudischcn aus, s. O.-R. Mailand, dann Landvogteien ennetb., u. Märchen. Niederlaßung: von Eidgenossen in Frankreich. 288. der französischen u. waldeusischcn Flüchtlinge in den gen,. Vogteie». i98. 1798. 1981. 2060. Beschwerde von Wallis gegen die kath. Orte. 637. Niklausenfähre» von Lucern u. Nri, s. Schifffahrt. Nördlinger Loden (Tuch.) 8. Notare in Belleuz. 2239. Rothtaufe der Hebammen, s. Taufe. Nuntius, Nuntiatur, Accreditiruug, Audienzen, Abordnungen, Unterhandlungen betreffend Ehedispense, Berwendung der Dispense- n. Strafgelder, Besteuerung der Stifte n. Klöster n. der Geistlichkeit für kath. Kriegszweke rc., päpstliche Snbsidien. 29. 36. 37. 38. 41. 89. 130. 161. 163. 171 (2). 174. 192. 205. 212. 222. 265. 275. 284. 289. 306(2). 309. 314 (2). gig ggi 644 g7g 377 49g 4^ 47^^) 503. 523. 536. 538. 539 (2). 7,4g ^4^ ^ ^ 589. 596. 607. 613. 632. 650. 655. 662. 670. 687. 688. 693. 720(2). 721. 732. 753. 760. 802. 803. 817. 852. 869. 876. 877. 893 (2). ggg ^7 ggz 951. 1043. 1100. 1203. 1238. 1248. 1274. 1374. 1459. 1476. 1478. 1492. 1607. 1608. 1609 (2). 1611. 1613. 1667. 1693. 1698. 1703. 1719 (2). 1760 (2). 1773. 1782 (2). 1783 (2). 7799. iggg igi2. 1825. 1827. 1828. 1830. 1912. 2063. 2065. 2066 (2). 2067. 2095. 2109. 2118. 2124 (2). 2126. 2127. 2157. 2232. 2237(2). 2266. Beschwerde betr. Abführung von Eidgenossen in d. Inquisition, criminalgerichtlichc Untersuche. 1607. 1608. Einmischung in den Müuflerthalerstreit. 1611. 1613. 1630. Stellung im Toggeuburgerstrcit, s. dort. Verlegung der Residenz nach Uri. 1703. 2556. 2599(2). Auditorat. 29. 36. Internuntius. 37. 38. 41. 89. 100. 107. 222. 289. 1812. O. Obedienzgcsaudtschaft zum Papst, s. Gesandte n. Papst. Oberhcrrlichkeit eidgenössische über die bischöflich-constanzischcn Bestjungen in der Schweiz. 1539. ennet Rheins. 1934. 1936(2). 7959 7^7 7^2. 1977. 1979. im Thurgau. 14. 17. 1390. 1734. Oberherrlichkeit des Kaisers in Neuenbürg. 1580. 1581. im Togcnburg, s. Toggenburgerstreit: Reichslehenschaft. Obcrherrlichkeit auf d. Rcuß (Reichsvogtei). 1924. 1929. 1953. 1969 (2). Man s. auch Jurisdiction, Märchen. Materien-Register. Oberste», eidgenössische in französischem Kriegsdienste, s. Kriegsdienst, eidgenössischer in Frankreich. Oblaten, Orden, s. LolleAiurn Lorrowssum. Obmann in eidgenössischen Rechtshandlungen, s. Recht, cidgen. Obsignation des Nachlasses d. Geistlichen. 476. 1803. 1964(2). 1990. 2039. 2031. Offnungen von Bischofzell. 1767. Egnach. 1781. Gottlieben. 1780. Güttingen. 1780. Hermatschwyl. 2020^). Kclleramt. 2010. Muri. 2033. 2034. Ohmgeld in Murten. 2216. Rheinek. 1840. Uznach und Gaster. 2247. Orden geistliche: Barfüßer. 802. Benedietiner, Kongregation. ,796. 607. 632. 650. 662. 687. 982. 2390. Capnciner. 32. 41. 73. 114. 209. 272. 312. 330. 361. 372. 550. 687. 693. 1141. 12S9. 1719. 1828 (2). Man sehe auch Klöster und Stifte Dominicaner. 1315. Jesuiten. 580. 1719. 1777(°). 1778. Man sehe auch Collcginm Borromänm. Lazariten. 127. Oblaten, s. Kollegium Borromänm. Orden ritterliche: vom hl. Geist in Frankreich. 1210. Johanniter und Maltheser. 62. 469. 539. 623. 671. 918. 1628. 1963. Orte eidgen.; Eifersucht der Länder ans die Städte. 213. Rangstreit. 604. unbetheiligte, Vermittlungsstcllung in den eidgen. Händeln; man sehe diese unter Glarnerlandcsstreit, Wartauer- handcl, Toggcnbnrgerstreit rc. Ortstimmc» für Anwartschaft ans unerledigte Amtstelle» in den gemeinen Vogteic», s. Landvvgteien deutsche gemeine, und ennetb.; ferner O.-N. die einzelnen Vogteien. für Anfmahnung und Hilfeleistung an die katholischen Orte, s. Kriegswesen und Landvvgteien ennetb. für Ertheilung von Freiheiten und Privilegien an die gem. Herrschaften, s. Freiheiten und Privilegien, und O.-N. die einzelnen Bogteicn. von katholisch GlaruS, s. Glarnerlandcsstreit. Ossertreben, Verbot in Murten. 2215. 2216. 2221. P. Pannerstöke. 2219. Papst: ^ Anbringung eidg. Angelegenheiten vor dem pävstl. Stuhle. ^ Anrufung der Vermittlung unter den kriegführenden Mäl>)' 427. Appellationen. 2124. ,, Aufforderung der kath. Orte zur Aufrcchthaltnng des e»e päischen Friedens. 899. 909. 918. 951. 963. 1492- Breven an die kathol. Orte. 899. 900. 917. 951- U 1203. 1346. 1459. 2531. 2532(2». 2549. 2556- Vvranstellung von Freibnrg und Solothnrn vor kalh^ ^ GlarnS. 1627. ConstrmationSgclder der schweizerischen Prälaten. 1086. 1203. „g Ehcdispcnsen. 222. 289. 366. 596. 662. 670. 918. 1" 1100. 1238. 1248. Ertheilnng päpstlicher Gnaden, fruchtlose Bemühung- 9 Feier des St. Jdafestes im Bisthnm Consta»;. 1805- Fricdensvermittlung der kathol. Orte unter den kriegfüh'^ Mächten. 899. 909. 918. 951. 968. 1492. Gratulationen. 314. 426. Hilfegesuche der kathol. Orte. 38. 90. 91. 97. 100- 306. 331. 560. 613. 1443. ^ Hilfegesuche und Hilfeleistung im Toggenbnrgerkrieg- „ 1658. 1667. 1670. 1693. 1698. 1703. 2507- ^ ' 2518. 2527. 2531. 2532. 2533. 2539. 2549. ^ 2555. 2556(2). c^gg 2559. 2562(2). 2564(2)- 2-^ 2566. 2567. 2571. 2578. 2579. 2584. 2585- 2591. 2599(2). ^608. 2609(2). Insinuation an die kathol. Orte betreffend Nichtanc>5'^ des Königs von Preußen. 917. Jnterccssion der kathol. Orte betreffend Abt Zurtannen in St. Mauriz. 802. 817. 853. 876- ^ Anfnahmc schwciz. Ehrenbürger in d. Maltheserordc»- Bischof von Consta»;. 290. 1182. 1248. Besteuerung der Geistlichkeit für kathol. Kricgszwek^- ^ 607. 613. 662. 803. Stift Krcuzlingen, 1812 (2). 1813. 75N')- Verkauf der Herrschaft Arbo« an Unkatholische- ^ 1760(2). zgg. Landrechtsertheilnng an Neffen des Papstes. 289. 309. 314. 320. ^ ^>!I. Obcdienzgesandtschaft. 41. 899. 909. 917. 918- 935- Schmähschriften. 319. Unterstüzungen für Konvertiten. >374. 1719. kathol. Diefienhofe». 1825. ggß- Festungsbantc in Napperswßl. 595. 720. 732. 80- - 1719. 2266(2). Materien-Register. lachst, Forts.) kathol. GlaruS. 97. 100. 104. 107(2). 130. 161. kathol. Wartau. 535. 539. 547. ^fugung betreffend Visitationsrecht von Einsiedel» über Münsterlinge». 1815. Verlegung des Stiftes Schönenwerd nach Ölten. >608. Verwendung für Neutralisirnng von Savohen, Mailand und Eidgenossenschaft. 899. 909. Veiksanfbruchgesnch. 1459. 1478. 1492. 2428. 2432. 24.6. ^rität i» den gemeinen Vvgteie». 1685. 1687. 1688. - ^rlamcnt von Dijon. 205. 214. 217. ^rmesanische Kriegskostenforderung an Schwyz. 1. 24. 55. 45. 5g. 77. 140(2). 244. 315. 393. 1043. ^ s. Dnrchpafi. „ ^ ^ militärische Bewachung. Besczung. 16(2). 31. 37. . 5l. 96. 233. 234. 253. 306. 597. 613. 615. 633. 661(°). SL6. 1070. 1122. 1471. 1652. 1977. - Man selw auch Kriegswesen, und O.-R. Angst, Schollberg, Steig, schast- Handelsstraßen, Straßen, s. Straßen, und O.-R. Gott- hardpaß, Splngen. ^ ^ßss'erren, s. Handel und Verkehr mit Frankreich, Kaiser »nd , Reich. Mailand, und O. R. Lauis. l'aßzcddel. 2022. m " französische. 1062. 1065. 'rthengksch^ke, s. Gevatterschaften. ^ ^'rnte eidgen. (Schirmbriefe). 239. - Man s. auch ^'lva- ÜNardien und Neutralität. ^renale. 2092. 2093. 2l20(2). 2158(2). "'"stoi.cn (F>Kw-, EinnngS- und BnndeSgelder, Ansprachen fm geleistete Kriegsdienste, Soldrükstände): Engiand. 360. .... ""»Frankreich: im Nilg. 49. 128. 132. 312. 329. 1131. '662. 2569. . »"e BnndeSgelder der evang. Orte und Basel. . ^mnpensation der Bn»dcSgelder durch Bezahinng der e. g Grenztruppen. 263. 271. ^82('^). 286. 287. Varticularansprachen. 491. 921. ^ Rüksiändige Forderungen der vier Negimenter von > 1637. 7. 51. 79. 81. 96. 1>3. 129. 133 173 131- 186. 213. 219. 220. 238. 252. 259. 263. 272. . 288. 299. 305. 334. 342. 347. 354. 371. 398. 408. Kaiser: ErbeinungSgelder. 47. 48. 54. 497. 925. 962. Verwendung zur Bezahlung der eidg. GrenzbrseznngS >» ^ 263. 271. 282. 286. 340. 341. 343. Rüksiändige Ansprache» der schweiz. Regimenter - 11'v. 1139. 1172. 1210. 1213. 1226. 243 32 - 1353. 1385. 1410. 1457. 1515. 1530. 1^33. 1619. 1044. 1978. Savoyen: Ansprachen der Regimenter (Milch, Ann )Y", (Pensionen, Forts.) Reding). 106. 827. 867. 876. 899. 932. 1119. 1127. 1176. 1259. PenstonSgclder und Stipendien. 48. 78. 103. 104. 106. 107. 115. 125. 130. 142. 174. 497. 536. 540. 543. 590. 607. 624. 656. 663. 670. 688. 723. 789. 802. 827. 853. 867. 893. 910. 919(-). 932. 968. 975. 982. 1003. 1043. 1052. 1058. 1086. 1103. 1118. 1127. 1176. 1182. Vom Spanien -Mailand: Pensionen im Allg. 47. 49. 131. 140. 141. 171. 175. 182. 193. 198. 204. 207. 208. 212. 218(-). 22g. 222. 223. 230. 234. 253. 265. 276. 284. 307. 314. 319. 326. 327. 329(2). 337. 400. 427. 439. 446. 464. 470. 475. 496. 501(2). 502. 515. 523. 535. 541. 543. 557. 590. 606. 610. 643. 650. 655. 663. 688. 710. 718. 721. 731. 736. 784. 786. 801. 816. 826. 841. 854. 867. 868. 876. 884. 906. 911. 921. 968. 993. 1001. 1050. 1087. 1106. 1120. 1126. 1144. 1161. 1176. 1186. 1204. 1249. 1255. 1256. 1262. 1263. 1304. 1320. 1321. 1334. 2054. Zusammenstellung aller alten und neue» Ansprachen, Liquidation, Anweisung von Versicherungsfonds (Salzstener- fond), Abordnungen behufs Regulirung, Neductions instrument, Reverse. 501. 502. 516. 606. 816. 827. 848. 854. 867. 872. 875. 884. 921. 1001. 1008. 1009. 1028. 1049. 1051. 1087. 1106. 1120. 1144. 1159. Il76. 1182-1186. 12r8. 1230. 1255. 1256. 1262. 1263. Nükständige Ansprachen der alten und neue» Regimenter: Im Allgemeinen. 427. 475. 502. 515. 557. 784. 788. 801. 816. 827. 867. 873. 1050. 1126. Regiment Beroldingcn. 163. 170. 171. 182. 326. 439. 788. 816. 873. 875. 921. 1087. 1256. 1263. 1312. Regiment CloS. 171. 849. 1549. 2095. „ Crivclli. 141. 170. 182. 326. 439. 784. 816. 826. 841. 854. 868. 873. 875. 1050. 1106. 1i44. 1204. 1230. 1256. 1263. 1312. 1322. Regiment Flekcnstein. 326. 788. 816. 873. 875. 1256. 1263. 1312. Regiment Lussi. 326. 783. 868. Regimenter Meyer, Amrhyn, Beßler. 784. 801. 815. 851. 868(2). 1256. 1263. 1269. 1312. 1322. Regimenter, welche in Portugal gestanden. 230. 265. 276. 284. 309. 326. 330. 439. 446. 509. 536. 543. 557. 591. 623. 688. 802. 816. 842. 848. 849. 873. 1256. Regiment Zweyer. 109. 141. 170. 182. 326.784.816. 841. 854. 868. 873. 875. 1256. 1263. 1312. Rüksiändige Ansprachen von Privaten. 1249. von Beroldingen Karl Konrad, Oberst. 921. Materien-Register. (Penstonen, Forts.) von Büeler (14), Hauptmann, Schwhz. 1264. „ Frischherz Leonhard, Schwhz. 1266. „ Keller, Landschreiber, LnggaruS. 1266. 1312. „ Lnssi Johann Karl, Nidwalden. 1256. 1263. von Venedig an Zürich »nd Bern. 12. Pest, Pestilenz, s. Sanitätswesen. Pfandschaften: von Cvnstanz ans Thurgau. 1731. von Oesterreich ans Habsburg, Khbnrg. 862. 862. ans Nellenburg, Wiedcrlösung. 651. 652. 657. 664. 673(2). 67S. 695. 703. 706. 711. 716. 719. 726. 733. 749. 751. 758. 761. 766. 801. 806. 843. 860. 887. 903. 906. 908. 912. 914. 924. 926. 937. 941. 947. 966. 9621-). 971. 998. 1004. 1026. 1038. auf Ramsen, Wiederlvsung. 846. 851(2). ggg gg^ ggz 871. 903. 906. 908. 924. 926. 962 (2). 1010. 1829. von Württemberg auf Kottweil. 255. Pfändung von verlaufenem Vieh. 43. 120. 144 (2). gxg 676. 682. 698. 810. 818. 1400. - S. auch Weidgang. Pfarrwahlen, Umtriebe, Simonie, Wahlrecht, s. O.-N. Bcllcnz: Geistliche; Lanis: Geistliche; Uri. Pferdehandel, Ausfuhr, Beschränkung, Schmuggel >c. 59. 107. 312. 333. 333. 341. 396. 445. 866. 1198. 1204. 1207. 1424. 1469. 2109(4). 2237. 2240. Pfrundgefällc: Anstände und Verhandlungen zwischen Bern »nd Freibnrg. 120. 193. 316. 619(2). 631. 674. 724. 810. 818. 1007. 1091. — Man sehe auch O.-R. die einzelnen bcrnisch- sreibnrgischcn Vogteien. Anstände zwischen Zürich und Schaffhansen. 46. Anstand mit dem Grafen von HohenemS. 1849(2). iggg. Pikenicre. 694. 613. Pietisten im Toggenburg. 1606. Pictistische Schriften, Verbot in Bern. 646. Placet der cnnetb. Landvögte, Placctgebühren des Bischofs von Como und von Geistlichen. 2046. 2047. 2062. 2067(2). 2076. 2129. 2157. 2158. Placet der Notare in Bellenz. 2239. Polizeimaßregeln gegen Fremde, Bettler, Zigeuner, s. Bettler, Zigenner. Porrone. 649. 1002. 1008. Postillone, Geleit. 1546. 1976. Postwcsen: in der Eidgenossenschaft: Angriffe und Beraubung durch kaiserl. Truppen. 333. 409. Angriffe und Beraubung i» Savoye». 1222. Beschwerde» wegen des Briefporto. 929. 1130. 1133. 1139. 1172. Beschwerden französ. über das eidge». Postwesen. 1690. Leitung der Post von Basel über Frickthal. 409. 414. (Postwescn, Forts.) Post von St. Gallen, Zürich, Bern; Streit mit ^ Taxen, neue Route. 848. 885. 896. 897. 937. ^ 956. 971. 979. 998. 1005. 1027. 1030. 194U'>' 1048. 1093. , Post von Lncern-Gotthard-Lauis-Mailand; Beständer, Ablagen rc. 4. 125. 161. 174. 663. 697. 785. 911. 1266. 1294. 1313. ^2. Verpachtung an Muralt und Fischer. 218. 276. 634. 641. 666. 692. 693. 696. 2068. 2108. Post in Lauis: Prätenston der Postführung nach Mailand. 642> 693. 697. 729. 2108. Verlcznng des Postgeheimnisses, Beschwerde» dcS st" Gesandten. 1680. 1702. 2108. 2606. Post- u. Botenwesen zürcherisches in den ennetb. W'ß 1686. ,zz, Post cidg. in Mailand, Ablage der kathol. Orte. 4. 161. 174. 192. 634. 642. 663. 692. 693. 69^ ° .^ 729. 784. 787. 911. 1265. 1294. 1313. 2066. 2108. Subvention der Post nach Italien. 642. Unterschlagung von Briefschaften. 210. 2108. Französisches Postwcsen: ^ Beschwerden über Steigerung des Briefporto. ^ ' .^7, 866. 878.^27. 929. 957(2). 112g Hgg. 1325.1 1630. 1690. 1619. 1644. Beschwerden über Wegnahme eidgen. und deutscht' Nükerstattung. 1064. 1068. 1168. 1208. Leitung der franz. Post über eidgen. Gebiet nach land, Tirol w. 1062. 1064. 1068. 1071('1- ^ 1681. 1082. 1168. Postroute. 980. Reichsp 0 st: Leitung über eidgen. Gebiet. 414. 1063. 1786. Practiciren (Umtriebe und Spende» zur Erlangung de» ^ vogtstellen), Practicireid. 83. 1709(2). 1710. 1738. 1876. 2007. 2041. 2043. ^ Prädicanten, s. Geistliche, Kirchliche ». co»fessio»elle ' Helten. Prälaten in der Eidgenossenschaft: Schirm- und HuldigungSgeld. 1719. 1720. 1773. Man sehe auch Schirmgcld, Kloster und Stifte. Titulatur der kathol. Orte. 1228. 1687. 1749. ^ Verwendung der Confirmationsgeldcr. 1087. 1101- 1 ^ Prälatenstand ansier Rheins, Bclangnng für SchnldfordeU' 1174. 1966. Prangerstrafe. 8. Prcdigtamt, zu viele Aspiranten a»ö dem Thurga». H Privilegien »nd Freiheiten, s. Freiheiten, und ^andvogt»'" meine deutsche »nd ennetb., und O.-R. die einz- r"' Materien-Register. ^°ttisio»en, ^ Krenzgängc, Bittgänge. ^efsionssireit zwischen Stadt ». Abt St. Gallen. 658. 666. 676. 673. 679. 683. 693. 695. 764. 769. 711. 716. ^ 739. 733. 74g. 751. 814. 1218. 1846. 2276s'). 2271. Kuratoren fremde bei Tagsaznngcn ». Sindicaten, Abstellung. , .^707. 1719. 6>°f°sr». g 99 gg Man sehe auch Bettler. ^«fechten in Frankreich. Zwang. 27. — Das Weitere sehe Man bei Convertiten und Proselyten. "°'«t°r-Cnrdi»al der kath. Orte in Rom. 222. 439. 1686. 7264. 1248. 1275. 1315. 2125. 2669. ^>a»t. s. Kriegswesen, Geistliche, Kloster und Stifte, y ^"'"gnzin in Bellen,. 2233. ^orschcnkung wider die Türke». III. 116. 2683. 2689. Q. ^Mrantaine n»d Pnrga an der cidgc». Grenze gegen Seuchen. 16- 27. 31. 51. 66. 73. 75. 76. 78. . Das Weitere sehe man bei Sanitätswese». "chlorat in Mailand. 3. 193. »Mternett im Grenzverkehr mit Mailand. 1661. 1656. 126a. . Na» sehe auch O.-R. Mailand: Besteuerung. Bcllenz. 1969. 1634. N. ^""on-Answerfung bei den ennetb. Sindicaten. 2671s >. °°°»ba» i„ Grandson. 2192. 2193. 2195. in Orbe »nd Tschcrlitz. 2173s'). 2176. 2178. 2181. 2183. 2184. 2186. " in den ennetb. Vogteien. 2671. ^ >i cidgenössischrs, bundeSgcmäßeS, Säze, Znsäzer, Nichter, Schiedsmittel, Mediation?»: ""gemeines; Auslegung der Landfrieden; Parität der Schiedrichter und Secretäre, Obmann. 24. 25. 26. 33. 39. 43. 59. 129. 141. 171. 545. 547. 556. 562. 764. Mehrere« s. unten in den genannten Streit- n. Special- fällen. rrufnng, Anwendung betreffend die Streithändel. von St. Galle» gegen Zürich betreffend de» Ezmiönch Heidelberger. 32. Appenzell gegen Abt von St. Gallen betreffend Zollanstände, s- Zolle, und O.-R. Appenzell und St. Galle» Abt. ^asel bei den inner» bürgerlichen Unruhen, s. O.-R. Basel. V"» gegen Wallis betreffend nachbarliche Angelegenheiten, Zugrrcht, s. O.-R. Bern und Wallis, und Märchen. Vorn »ud Basel gegen Solothurn betreffend Schasmatt- straße, st O.-R. Bern und Solothnrn, und Straßen. ^ Bischof von Basel betreffend Münsterthalerstreit, s. O.-R. Vorn, Basel, und Münsterthalerstreit. (Recht eidgenössisches, Forts.) Bischof von Consta», betreffend Jurisdiction in der Grafschaft Baden, Klingna». 1942s'). Chnr gegen GottcShausbund, schiedlich? Handlung von Zürich und Bern. 679. 683. 696. 764. 734. 814. 847 872. 878. 885. 888. 891. GlarnerlandcSstreit, s. diesen. Katholische Orte gegen Bern betreffend Zoll. 1381. Kelleramtsstrcit, s. diesen. Lucer» gegen Zug betreffend Erbschaft der Adelheid Schmid 439. Neukircherstreit, s. O.-R. Nenenburgcrsnccession, st O.-R. Neuenbürg. Nidwaldcn gegen Schwyz betreffend parmesanische Kriegskosten, st Kriegswesen »nd parmesanische Kriegskvsten. Poststrcit zwischen Zürich und St. Gallen, und Bern, st O.-R. Bern und Postwesen. Stadt Steiner Musterungsgeschäft, st O.-R. Thurgan, die III am Malefiz theilhabenden Städte gegen die VII reg. Orte, s. O.-R. Thurgan. Toggenburgerstreit, st diesen. Untcrwalden, beide Theile betr. Ritte u. Reisen, s.O.-R. Wartauerhandel, st diesen. Wirz'scher Abzugstreit im Thurgau, st O.-R. Thurgan. Zug, Stadt, gegen Baar. 183. 262. 264. Zug, Stadt, gegen das äußere Amt, st Zug. Recht gemeines eidg., Schrift von Franz Michael Bneler. 543. Recht kaiserliches. 2692. Rechtshändel, private: Bütler Heinrich gegen Zug. 899. 916. 921. 933. 951. 958. Man sehe auch O.-R. Zug: Streitigkeiten innere. Byß, Oberst, und Brnnner, Hauptmann, von Solothurn gegen Oberst Heller von Schwyz. 445. 466. 1173. Ghiringhelli, Kanzler, st O.-R. Bellenz. Girard, Pfarrer, Neuenburg, st O.-R. Neuenburg. Greder Maria Magdalena von Solothurn gegen St. Blasien und Lützel. 1174. Jmthurm, s. P.-R., »nd O.-R. Schaffhause»: Anstände mit Oesterreich. Malacrida c. 1639. 1944. 2520. 2339. 2334. 2375. 2617. Anhängigmachung der Neichslehenschaft über Neuenbürg. 1581. Behandlung des Toggenbnrgerstreites. 1486. 1496. 1306. 1309. 1313. 1318. 1342. 1380. 1381. 1604. 1613. 1631. 1662. 2392. 2393. 2454. 2460. 2498. 2309. 2318. 2526. 2528. 2329. 2535. 2537. 2543. 2549. 2553. 2555. 2572. 2602. 2603. 2608. 2610. 2613(-). 2614. 2616t-). 2617. 2618. — Man s. auch Toggenbnrgerstreit: Neichslehenschaft. Beschluß betreffend Handelssperre gegen die eidg. Orte. 1286. 1292. 1298. 1305. 1343. Neichsconvcnt evangelischer. 844. 871. Neichsseind. 285. Neichsfürstenstaud, Erhebung des Abtes von Muri in den. 982(-). 2033(-). 2034. Äcichögasse in Zurzach. 1993. .» Reichsgeld. 6. 172. 196. 220. 333. 336. 339. 343.355.5'' 407. 477. 548. 726. 991. 1077. 1109. 1164. 1302. p- ' 1384. 1713. 1784. 1966. Reichslehen. 347. Ncichslehe» v. Toggeuburg, s. Toggenbnrgerstreit u. Reichs ^ Neichspost. 409. 414. 1063. 1786. Reichssaznngcn. 235. 397. Reichsstände. 250. ReichSsteuern aufrheinthalischeu Gütern. 1849(-). 1856(^> ^ Neichsstraßen, s. Straße». Neichsvicariat. 1616. 1621. 2459. Ncichsvvgtci über die Nenß. 1969. Reisekosten, s. Gesandte. NeiSsteuer i» Grandson. 2192. 2193. 2194. 2195. Neistell, s. O.-R. Uri. Religionskrieg allgemeiner europäischer. 253. 263. ^ Religionsstrcitigkcitc», s. Kirchliche Angelegenheiten, und die einzelnen Vogteien. NeligionSverfvlgungcn, s. Glaubensgenossen, Flüchtlinge Waldenscr, Galeerensträflinge, Handel und Verkehr Frankreich. Netiguie des hl. Antonius, Nachsuchung beim König von reich. 2246. Repräsentanten, eidgenössische: Abwechslung, Ziisammenseznng. 974. in Basel. 384. 398. 399. 400. 401. 410. 1140(°). ^ 1331. 1332. 1551. 1552. in der Markgrafschaft Bade». 968. 974. in Thurga». 1745. 1790. der kathol. Orte beim Bischof von Basel. 1000. von Zürich und Bern in Gens. 366. 367. 368. 429- ^ 586. 602. 603. ^ von Zürich und Bern betreffend Toggenbnrg. 1474- ' ^ 2432. 2469. 2471. 2472. 2477. 2480. 2495. ^ 2510. 2529. ^ Residenten der eidgen. und kathol. Orte in Paris, " Madrid ?c., s. Gesandte. Residenten von Frankreich, England ic., s. Gesandte. Rcußwnhren. 2029. 2030. Nevindication von gestohlenem Gut. 32. 83. 113. 175. " ^ Rheinufcr zwischen Schaffhansen und Feucrthate». 527. 941. 966. Rheinwuhrcu tu Sargans. 1896. bei Triefe». 778. 909. 1892—1896. ^ Rindvieh, Ausfuhr. 409. 460. - Man f. anch Viehha""' Ringmauern von Beilenz. 2234. Materien-Register. Gesandtschaften der Orte, Kehrordi.nng ,c. - Man s, Gesandte n. O.-R. Glarns, Untcrwaldcn, Zug. ^llergnt. 260. Ritterorden vom hl. Geist in Frankreich. 1210. Johanniter (Malthcser), s. Johanniter. ^»'lsches Reich, s. Kaiser n. Reich. ^ littmana. 1782. 1813. ^°thgerber. 627. Endeln. 2003. S. ^'»cu, s. Salz. ^tueguardicn (Schnzwachen). 1471. 1480. ^ abt-st,-gallische Herrschaft Ebringen. 235. Man sehe auch Neutralität. » Eberfingen, Schasshauscn. 235. " Lahr. Kloster. 1975. 1986(2). » Fischinge». 559. 2491. " Kadelburg. 1951. ^ . » Kaiserstnhl und ennctrh. Dörfer Herder», Innwn», Thcngen. 1934. 1950. " Paradies, Kloster. 243. » Rheinau. 235. 559. 1446. " Wettingen. 559. 2507. "iz, Salzhandel: ^ ^ o na? Bezug ans Bayern, Zoll, TranSportschwicrigkeilen. 6. 8. r U08. 1120. 1123. 1133. 1207. 1452. 1457. Bezug aus Burgund. 54. 1203. 1213. 1223. 128.T -1- - >. ans Frankreich, Zoll. Transit. 139. 452. 4"9. 12- . 7311. 1323. 1337. 2192. 2193(2). 2201. 2205. 2-0 . Offerte von Frankreich u. Spanien an die Orte a ' Entgelt für Abschlus, d. Mailand. Capitnlats. 1208. - 1223.1263.1269.1275. 1284.1285.1292.1304. 1311- Bezug ans Hall. Tirol, Oesterreich. Vertrag. Erneuerung. Busschließnng der kath. Orte >c. 5. 8. 106. 594. 669. 68 . 341. 931. 938. 1082. 1108. 1120. 1243. 128a. 13-!.t. 1343. 1345. 1754. Sperre d. Salzzufuhr ans Bayern n- Tirol, Belegung, Abordnung von Gesandtschaften rc. 1107. 11 ^ ^ ' 1127. 1133. 1139. 1148. 1164. 1171. 1207. 12t/. 1223. 1242. 1261. 1273. 1295. Bertrag der cvang. Städte. Beitritt von Nri, Obwalden. 166. 607. 655. 663. 684. 800. ezug aus Lothringen. 1208. 1223. " aus Mailand, Spanien. 1203. 1218. 12-.. - 1963. 1263. 1269. 1275. 1234. 1285. 1292. 1304. 1- - "«salz, 1208. 1218. 1223. 1284. 1285. 1311- 132. 1337. Man s. auch O.-R. Mailand n. "»ten «a z- handel i„ den ennetb. Vogteien. „ ^eu°Pol. Regal. Preis, der eidg. Orte. 2. 656. 684. 93a. 1aa8. "e» Zürich. 664. 669. 1128. Salzsuhr von Schaffhausen nach Eglisau. 46. in Walenstadt. 180. Salzhandel, schwäbisch-österreichischer in die Eidgenossenschaft, gem. Herrschaste», Niederlagen, Fuhren. 82. 605. 620. 626. 640. 800. 841. 939. Salzhandelstreit zwischen Abt u. Stadt St. Galle». 623. 627. Salzregal, Salzhandel der reg. Orte: in Bellenz. 326. 762. 850. 1097. 2237. in den bernisch-sreibnrgischen Vogteien. 2164. 2165. in den ennetb. Vogteien, Zufuhr aus dem Mailändischen, Borrüthe, Paßsperrc ,c. 52. 170. 182. 208. 218. 222. 234. 239. 253. 307. 326. 329. 464. 497. 1001. 1050. 1253. 1258. 1265. 1269. I27S. 1285. 1292. 1304. 1311. 1312. 1313. 1382. 2054(»>. 2055. 2059. 2060. 2102. in den gem. deutschen Vogteien. 238. 594. 738. 800. 826. 850. 939. 1713. im Rhcinthal. 1363. in Riviera. 1091. 1097. in Uznach u. Gaster. 2247. Salzsiederei, Raffinerie v. Meersalz. 326. 1337. Salzvorräthe für den Kriegsfall. 559. 594. 1128. Stadelsalz, Pfannensalz. 939. SanitätSwcsen: Conlagion, Pest, Presten, Sterbent, Berichte n. Schutzmaßnahmen. 4. 5. 7. 27 30. 58. 60. 73. 76. 77. 78. 96. 100. 161. 899. 909. 1198. 1200. 1416. 1561. 1566. Commissäre eidg. in Bellenz, an der mailändischen Grenze. 31. 58. 60. 100. Commissäre, mailändische in Bellenz, an der Grenze ic. 7. 15(->. 17. 23. 27. 30. 40. 51. 58. 59<-). 67. 68. 75. 2075° Gesundheitsscheine (doHota, äellg, snnitst). 15. 23. 31. 78. Quarantaine, Wachten. 4. 5. 7. 15. 27. 31. 51. 60. 73. 75. 76. 73. Sanitätstribunal, (Gesundheitsrath) i» Mailand, Convention von 1585, Anstalten von und gegen Mailand. 4. 5. 15. 17. 23. 26. 29. 30. 40. 51. 58. 59 (2). 68. 70. 71. 73. 76. 77. 78. 82. 100. 131. 899. 909. 1416. 2057(2,. 2098. Sanitätstribunal in Venedig. 5. 58. 909. Säze, Zusäzer, eidg. Schiedsmittel, s. Recht eidgenössisches. Scharsrichter. 182. 1743 (2). gl 61. Schauspiele, Festspiele. 580. 581. Schellenwerke. 8. 372. 1359. Schiedsgerichte, eidgenössische, s. Recht, eidgenössisches. Beschränkung. 2139. Schiffbrüke» in Hüningen. 996. bei der Stilli. 1467. 1470.. Man s. auch Toggenbnrgerkrieg. Schifffahrt, Schifflcntc: an Sonn- und Feiertagen Verboten. 1603. auf der Aare »ach dem Rhein. 439. zwischen Bern ». Sokotlmrn. 432. 436. 1603. Materien-Register. (Schifffahrt, Forts.) anfdem Bodensee. 14. 73.114.119.124. 221. 521. 702.1785. auf dem Genferset. 368(2). 1265. auf der Limmat, Privileg v. Zürich, Geleit. 1970(^). 1971s'). 1972^). 1973(2). auf der Linth »ach Wese». 2247. auf der Orbe, Recht d. Stadt Orbe. 1517. 2176. 2184. 2185< iu NapperSwyl, ist Schwyz zuständig. 856. auf der Reuß. 1325. 1969(2). 1970. auf dem Rhein, Freiheit der Schifffahrt, Schifffahrt von Schaffhauscn, Eglisau, Laufenburg,c. 46. 57. 907. 1787. 1968. 1969. 1974(2). 1975^ auf dem Tesst», in Bellenz. 2194(4). 2228. auf dem Bierwaldstättcrsee: zwischen Brunne» u. Flüele». 942. 943. Luceru u. Flüelen. 131. 427. 540. 607. 643. 697. 952. 1260. „ Lucern u. StanSstad. 428. „ Küßuacht ». Flüelen. 375. Schiffmühlen. 1986. Schirmgelder der Fraueuklöster. 1720. Schirmgelder der Prälaten und Kloster. 1719. 1720. Fischingen. 1811. Hitzkirch. 1998. 2032(2). Leuggern. 1687(2). iggg Pfäfers. 1903. Rheinau. 1773. 1750. 1818. Tobel. 1819. Schirmgeld der Keßler. 2003. 2065. 2006. Schirmpatentc, eidgenössische. 233. Schirmwese», eidgenössisches, f. Kriegswesen, Neutralität. Schlacht vo>> Kappel. 439. Schlacht von Vilmergcn, f. O.-R. u. Tvggenburgerkricg. Schlachtsold, f. Kriegsdienst, eidgenössischer. Schleier, spanische. 798. Schlosserwerkstätten, sind nicht Ehchaften. 1783. Schmachreden, Schmüzen u. Schmähen. 14. 41. 94. 96. 195. 333. 341. 342. 506. 562. 568. 1409. 1687. 1689. 1982. Schmachschristen. 73. 162. 261. 278. 313. 1274. 1332. 1719. Verbrennung durch den Henker. 181. 278. 1332. Man f. auch Bücher. Schmachstrafcn. 8. Schmiderecht, ist Ehehaste. 1783. 1836. Schneereife. 331. Schreiben, Unterschlagung, s. Postwesen. Schuldbetreibung in Baden, Grafschaft, s. diese im O.-N. Beilcnz. 2223. Ennetb. Vogteien. 2047. Mnrtcn. 2220. Thurgau. 1736. 1751. Schulden- u. Forderungssachen; Arreste: Ansprache des Graf Nosales in Mailand an Landann»»^ Achcrman». 160. 171. 175. 183. Ansprache von Landvogt Beseuval an Toggenburg. 1^' Arreste, Beschlagnahmen: . Anstände zwischen Bern und Freibnrg. 194. 316. ^ 619(2). 674 g7g ggg. gg8<2j. 792. 1400. Anstand zwischen Lncern n. Uri. 191. Arrestlegung auf: Bodcnzinse der Fainilien Zweper n. Schmid in Ha6w^ ' Mandach. 1275. 1328. 1382. 1330. 1404. 1413. I4> ' 1439. 1444. 1458. 1462. 1476. 1517. 1538. 1594. 1624. st. blastsche Güter. 1174. 1957. abt st.-gallische Güter im Reiche. 340. eidgenössische Waaren im Reiche. 397. 1225. Man s. auch Handel n. Verkehr mit Kaiser n. 1 Güter ». Gefälle von Constanz. 79. 82. 102 104- ^ 124. 130. 142. 522. 1746. savoyische Pferde in Bellenz. 423. 424. 425(2)- 4- 428. schaffhausisches Salz in Constanz. 605, 626. schaffhausischc Gefälle im Reiche, s. Schaffhausen, 65'^ burgcr Psandschaft. Schiffe in Düsseldorf. 957. Vermögen d. Oberst Heller n. Oberstlientenant Acher»"'^" 445. 466. 1173. Zehnten der Pfarrkirche Bremgarten. 1624. 1627. Arrestlegungen betreffend: Bischofzell. 1752. Comthurci Tobel. 1751. « Gebrüder Labhardt in Dießenhofen. 531. 667. ^ 1755('). Holzschlag in Murg. 1883. 1884 s'). Malacrida ». Comp, in Bern. 1178. 1218. Rapperswpl. 2260. Regishandel. 633. 646. Rheinau. 1818. Nheinthal. 1849("). 1850. 1851. 1855. Sargans. 1883. 1884<°). 1885. 1886. Arrestverordnnng der kath. Orte mit Wallis. 633. Forderung der Erben Meyer an Ochsenhansen. 611- 1175. I752C). 1753<">). I754("). Forderung der cvang. Städte an Knrpfalz, s. Darleihe»' Man s. auch noch Recht u. Gerichtswesen. . Schulen, Schul- u. Unterrichtswesen, Schulhäuser, Stil»'» Confesstonelle Trennung der Schulen. 1638. Schulhansbauten, Beiträge. 87. 95. 39. 1866s'). Schulprämien. 9. ^^7^ Stipendien der kath. Orte in Pavia und Mailand. 002- ^ 843. 854. 975. 1346. Materien-Register lSchulcn , ^^pt»die» der kath. Orte in Savoyc». 723. 73t). 768. 853. ^10. 975. 982. 1003. 1058. 1103. 1118. ^lipendstn der evang. Orte in England, s. Bündniße. ^heolvgischx Fächer j», Eolleginm Borromäum, s. dieses. ^°l>iesiudirende ans dem Thnrgan. 117. heologiestndirende aus d. Pfalz, AnSbildurg ». Unterhaltung Basel. 833. 845. 871. 1048. 1060. >200. 1218. 1430. 1473. 1498. 1516. 1578. 1597. 1616. 1629. 1642. 1047. ^«len i„ hätten, evangelische. 1869. »de,, Grafschaft evangelische. 1981s"). ^'lgach, evangelische. 95. 99. 1865(<). Allenz. 422. 1296. 1297. Bttchberg. 9. ^">S (Mnrtcn). 2211. ^-ßnaiig. katholische. 1803. ^randson. 2193. Edelburg, evangelische. 1981s"). Uchtensteig. 2334. ^"»»enbach, katholische. 1827. 1830. ^ls. 1915 ». Tschcrlitz. 2178. 2182. 2183. 2187. 2189. Einthal, evangelische. 1868. ^"lgen, katholische. 1803. ')al, katholische. 1865s^). 1867s"). ^ ".'M)wellen. 194. ^"Htscllschaften, Schüzcnfeste, Schüzengaben in d. Vogteien. 1864. 1919. ig7g ig77 217g. 2186. 2188s"). 2197. 2199. 2201. 2207. 2215. 2220. 2221. ^chlveizercolonicn in Brandenburg. 1974. Avcizergarde». s. Garde». 682. hellen in der Sense. 194. 316. 432. 67a. bkd. ^'^'undustrie. 1233. ^'"spinnerei der Waldcnser. 198. Selbstmörder. Bersall ihre- BenmögenS, ^ 9 > 329. 174g. 1780. 1955. 2007. 2017. ^ Man s. auch Hab »- Gut. ^«cchanx in Lyon. 945. 6>chen, s. SanitätSwcsen. !l»ale, s. Feuerzeichen, überarbeiten von Augsburg. 794. 5., .. von Schwäbisch-Gmünd. 220. r ^ g ^5, ^yrobe. 190. 197. 220. 285. 441. 549. 621. 126. 794. 853. "»°nic, s. Bcllenz. Lanis ,c. ^ ^""'ltankirchen in den gem. Bogteien. 1683. 16. - ^'"bicat in Bellenz, s. Bellenz. . ^ " i» LauiS, s. LaniS, ferner «andvogteien °l^te», abgedankte, s. Kriegswesen. Soldrükstände, s. Pensionen. Sonntagsarbeit, Dispense». 2065. 2067s"). 2125. Man s. auch Feiertage. Souveränität der Eidgenossenschaft. 251. 259. 261. 277. 1616. „ der einzelnen Orte. 998. 1104. Spiegel der Tagsazung über ihre Ungerechtigkeiten. 563. 566. 589s"). Spione, Späher, Kundschafter. 39. 90. 306. 324. 331. 361. 372. 558. — Man s. auch noch Kriegswesen. Spitäler in Baden. 1926s"). 1990. Bellcnz. 422. 1097. 1183. 1338. 2228s") 2234. Bollenz, St. Maria. 2235. 2236. Eomo. 2073. Constanz. 1746. 1760. in den cnnctb. Vogteien, Visitation. 2065. Erlangen. 318. Freiburg. 811. 950. 979. 1090. 2^17. LaniS. 2130. Uznach, St. Anton. 2245. 2246. 2247. 2248. Zug. 440. Zürich. 1949. Verpfründungen in 1712s"). 1740. 1757. 2049. Spizen goldene u. silberne. 1229. Stäbe schwarze der Schweizergarde in Turin, s. Garden. Stadtrcchtv.Kaiscrstnhl. 1932.1933s"). 1935s"). 1936s"). 1940s"). Stadtrecht von Walenstadt. 1914. Staffelrecht, s. O.-R. Bodenseejurisdiction, n. Märchen. Stahl aus Kärnthen. 333. 341. Standesboten in Standesfarbe, Geleit. 1701. Stanser Vcrkoinmniß. 7. 26. 29. Statute» ». Decrete der Vogteien, Coutuniier, s. Landvogteien LaniS n. Mcndris ». O.-R. Bellenz, LauiS, Luggarns, MendriS, Orbe u. Tscherlih, Grandson. Steinkohlenlager bei Stein am Rhein. 1836. Steuer- und Bettelbriefe, Verbot. 1058. 1384. 1619. Steuerfreiheit der ennetb. Güter im Qninternett, im Mailän- dischc» ic. 1001. 1050. 2049s"). 2050s"). 2051s"). 2074. 2075. 2109s"). 2111. 2133. 2135. Stichentscheid bei Stimmengleichheit in Sindicaten und Tag- saznngen durch den Landvogt. 2045. 2093. Stimmenmehrheit der reg. Orte in landfriedliche» und Vogtci- sachen. 26. 27. 28. 33. 42s"). 46. 74. 247. 480. 485. 438. 542s"). 545. 555. 562. 569. 1060. 1184. 1566. 2042. — Man s. auch Recht eidgenössisches. Gerücht über den Verkauf an die evang. Orte. 556. Anstände in den III Orten. 582. Stipendien der kath. Orte in Mailand und Pavia. 502. 517. 843. 855. 975. 1346. der lathol. Orte in Savoyc». 723. 730. 768. 853. 910. 975. 982. 1003. 1058. 1103. 1118. Materien-Register. Stlpendienpläze der evangelischen Orte in England, s. England: Bündnißversuch. Stiftung Richemont in Paris. 1575. 1695. Strafproccße, s. Rechts- und Gerichtswesen. Straße»: Einführung des großen Geleises, Verbreiterung. 792. 83'-. 894. 1563. Norm für die Wagenbelastnng. 1973. Straßen, in, über Baden, Grafschaft. 1968. 1969("). Bcllenz-Luggarus. 2150(2). Bellenz. 1180. Bellenz-Magadino. 2150. Bolienz-Granbünden. 359. Bubenberg. 183. Chaudex. 120. Degerfelden-Sekingen. 1968. 1969. Ellikvn. 57. 953. 584. 605. 806. 834.848.915.916.948.1647. Freiämter-Baden. 593. Frickthal. 1095. Gravedona. 1183. Haucnstein. 1237. 1245. 1250. Hnninielwald. 738. 813. 847. 848. 953. 1235.1632. 2347(°). 2348(2). WM»), 2350. 2351(2). W5g. 2355. 2357. 2361. 2367. 2371. Jaman. 43. 120. 143. 144. 194. 316. Liptinge». 1095. Lötschenberg. 633. 634. 637. 642. 663. 670. 682. 685. 702. 717. 1481. 1494. 1667. LuggaruS-Bellenz. 2150(2). Magadino-Bcllenz. 2150. Monte Eenere. 2150. 2151. Murtcn. 2221. Randen. 1095. 1120. Richcnsee-Münster. 2035(^). SarganS-Ragaz. 1890. Schafmatt. 467. 471. 1031. 1237. 1245. 1250. 1289. Schwyz-Einstcdeln. 32. Wagenerfeld. 576. Weitenau-Aarau. 1290. Streitgenossen. 2047. Strolche, f. Bettler. Studenten, evangelische ans Thurgan, zu zahlreich. 117. Studenten, evangelische, Erhaltung, llnterstüzung. 741. 833. 845. 871. 1048. 1060. 1200. 1218. 143G 1463. 1498. 1546 (2). 1578. 1597(2). 1616. 1629. 1642. 1647. Substitutionen, testament. Erbrecht. 560. 20 t3. 2046. 2074. 2088. 2092. 2162. Subssdiengelder zur Erhaltung der cidg. Grenzbesazungstrnppen. 263. 271. 282. 286. 287. 340. — Man sehe auch Pensionen und Kriegswesen. Susten in ., Bellenz. 561. 628. 1550. 1633. 2233. 2237. 2239. 2--» ' Nri-Flüelen. 916. 917. 942. 943. 1043. Synode, zürcherische. 807. 1685. T. Tabak, Confiscativn, Verkauf. 1400. 2376. 2377. Einfuhrzoll. 410. 432. Export von Genna. 2054. ^ Verwendung der Tabakbnfien in den gem. Vogteien. 1979(2). Tabakladcn, Schließung während des Gottesdienstes. ^6 ' . Tafelgelder des Abtes von PfäferS. 539. 550. 1912. M ^ Tafclgüter des Bischofs von Eomo, Auskauf. 605. 1296. 1633. 2070. 2068 (2). 2069. 2070. 2076^). 2121- ' 2123^). 2124. 2125. 2l26(°). 2127. 2128. 2129- Tagsazungcn und Confercnzcn der eldgen. Orte: Abreise vorzeitige der Gesandten. 1419. ^ ^ Abschiede der Tagsazungcn und Conferenzen. 143. l-^- 315. 1184. — Das Weitere s. Abschiede. Absenze» einzelner Orte, Entschuldigungen, Ahndnngen- 105. 162. 163(2), 168. 179. 189. 192.207.214-^ 236. 275. 289. 353. 357. 363. 365. 403. 46ö. 500. 536. 584. 606. 612. 629. 633. 651. 683- 742. 749. 752. 736. 843. 849. 855. 881. 9^' 972. 1014. 1018. 1035. 1043. 1054. 1061- 4« 1104. 1135. 1140. 1143. 1159. 1199. 1231- 4 1262. 1268. 1274. 1306(°), 1342. 1352. 4374-4^ 1392. 1404. 1-i26. 1442. 1491. 1579. 1607. 464 . Allgemeine eidg. Angelegenheiten sind Vor den yandvogten" zu behandeln. 623. 1324. 1530. 1592. Man sehe auch unten Landvogtcisachen. Andienzverwcigernng a» den spanische» Gesandte». 4"'-' ^ Ausschließung der abt-st. gallischen Gesandten. 4l->9. 1215. 1227. 1623. 1627. 1630. 1637. 1648. , von Gesandten von Schwyz und Zng auf ennetbirss Sindicaten. 991. 1173. Ausschreibung, Abstellung, Verschiebung von TagsaMib Conferenzen 54. 73. 83. 120. 140. 179. 484- ^ 268. 275. 279. 329. 334. 338. 352. 371- 375- ^ 399. 433. 434. 436. 465. 470. 484. 493. S22- ^ 538. 588. 599. 602. 607. 613. 624. 638^>- ^ 728. 974. 993. 1015. 1046. 1051. 1117. 4484- 1199. 1203. 1221. 1284. 1285. 1286 4297- 1403. 1407. 1426. 1435. 1438. 1507. 4516- 1559. 1669. 1700. ggf. Angabe der Verhandlnngsgegenstände. 320. 375. Beschwerde» gegen den Vorort Zürich betreffend keit rc. 1105. 1117. 1143. 1232. 1286. i» Fürstensachen. 108. Materien-Register. ^ilsazuugen, Forts.) tusschreibung von dreiörtigen Conferenze», Kehrvrdnnng, Conflicte der tll Orte. 1. 2. 15. 140. 359. 582. 1043. 1080. 1194. Ausschreibung von vierörtlgen Conferenze», Anstände mit Luecrn. 42. 108. Oelsitz ves AbtcS von St. Gallen im Nenkircherstreit. 1227. Man sehe auch unten: Stellung der zugewandten Orte, ereinoniell gegen die Gesandten fremder Mächte. 112. 127. 181. 234. 249. 257. 343. 430. 621. 713. 773. 775. 873. 920. 991. 1095. 1109. 1130. 1165. 1179. 1252. 1349. 1399. 1499. 1515. 1609. 1611. 1920(2). ^"sercnzcn der III Orte im Rütli. 1194. .unserenzrn der kath. Orte, öftere Abhaltung. 693. 1086. unk ber Verhandlungen, Verbot. 259. 1230. ^ustniähler der fremden Gesandten zu besuchen verboten. 883. ^^uktasel an die evang. Tagsazung in Schafshausen. 70-i. 719. 763. Oheime Conferenze» der kath. Orte und der kath. Städte. 39. 90. 92. 93. 308. 324. 330. 433. 557. 578. 538. 6W. 592. 599. 610. 611. 616. 634. 880. 732. 1315. 1332. 1410. 1440. 1444. 1470. 1479. 1481. 1484. 1492. 1493. 1521. 1561. 1567<"). 1570. 1577. 1665. uhrrecho „„gstagsaznng, Beginn. 715. 1592. ^ ^"echn .mgatagsaznng ist auch Strafcompetcnzbchördc. 1955. 3»itr»ction der Gesandte». 469. "lholischo leidenschaftslose Berathnng. 589. uus» außerordentlicher Tagsazungen sind von alle» Orten 1» tragen. 801. 861. u außerordentlicher Tagsazungen für VvlkSaufbrüche. 246. 334. 996. 1117. m "^'ugleisachen, Behandlung. 1117. 1454. 1725(2). uisiätte», vorgeschlagene, unparteiische, abgelehnte. 228. . 308. 485. 583. 1060. 1063. 1518. 1569. "°«okollführcr, Beschwerden über Parteilichkeit. Parität. 10. 259. ZU. 4gi. 4ß8. 435. ggg. 1184. 1191. 1193. ^ 1361. 1395. 1685. 1688. 1921. 1922. ""Breitlgkeiten der Gesandten. 119. 123. 343. 504. 604. 1,, 795. 825. 1708. 2042. ^'suutanz z„ große einzelner Orte. 121. 146. 726. 1474. u>ch untergeordnete Beamte unstatthaft. 1035. 10 >3. "Mcate, s. O.-R. Bellcnz, LaniS. 'Wläzc und Rang der Gesandten >c. 119. 123. 504. 604. 622. 669. 670. 726. 795. 325. 906. 1935. 1109. T,. 1474. iUkgkl voo Ilagerechtigkeiten der Tagsazung. 563. >066. 58gs-,. 1^lu»g vor zugewandte» Orte, zeitweilige Einberufung, Auferiorität, Vertretung durch nur einen Gesandten w. 12- 252. 253. 264. 335. 336. 348. 371. 402. 603. 669. 670. 713. 718. 1035. 1047. 1053. 1057. 1219. (Tagsazungen, Forts.) 1227. 1329. 1374. 1474. 1491. 1497. 1529. 1546. 1642. 1647. — Man s. auch O.-R. Biel, St. Galle» Abt und Stadt, Graubünden, Mülhausen, Wallis. Stichentscheid des Landvvgtes bei Stimmengleichheit 2015 2093. Stimmenmehrheit der Orte. 42. 46. 1060. 1184. 1568 Man sehe auch Mehrheit. Tagesordnung, Bekanntgabe. 694. 1105. 1117. Tagsazungsbeschlüsse, Rechtskraft, Verbindlichkeit, Vollziehung 221. 289. 348. 397. 591. Trennung, Seccssion der Orte in einzelnen Fragen. 655. Verhandlungen rein eidge». Fragen in Abwesenheit der ausländischen Gesandten. 3. 256. 1117. Verhandlungen in Sache» fremder Fürsten, Kostenbezahlunq 108. 246. 334. 956. 970. 996. I117. Verschwiegenheit über die Verhandlungen. Ahndung der A»s- plaudereien. 39. 90. 246. 588. 612. 692. 729 794 858. 904. 956. 989. 1054. 1061. 1147. >164 1229 1239. 1324. 1383. Vorberathungen der kathol. und evang. Orte. 1086. Vorort Zürich. 18. 1105. 1117. 1143. 1193. 1286. VolkSanfbruchgcsuche sind von allen Orten gemeinsam zu behandeln. 246. 709. 936. 970. Zugewandte Orte, Stellung, Repräsentanz, Einberufung, s, oben, und O.-R. Biel, St. Gallen Abt und Stadst Graubünden, Mülhausen, Wallis. Tagsazung der thurgauischen Quartiere in Snlgcn. 1729 1737 1743(2). Taufe, Nothtaufc, Hcbammentaufe. 1525. 1756 1779(2) 1804(2). ig67(^. 1868. Taufsteine, Errichtung. 1688. 1800. 1801. Tavernen rechte in Freiämtcrn. 2000. 2022. Gaster. 2243. 2244. Murte». 2208(-). ^211. 2215. 2216(2). 2217. Nheineck. 1838. Toggenburg. 545. Tedenm, officiellcS. 1166. Teil (Stener) in Schwarzenburg. 2171. Test in Nri, s. O.-R. Uri. Territorialverleznngen, s. Ausreißer, Kaiser und Reich, Jurisdiction, Märchen, Gebiets- und Jurisdictionsverleznnge», Landvogteien ennetbirg. gemeine; ferner O.-R. Mailand' Bodensce, Thurgan, Rheinthal >c. Testamente und Substitutionen. 560. 2043. 2046. 2074. 2088. 2092. 2162. Thcologiestndircndc aus der Pfalz, Waldenscr, s. Glaubensge- genosse», Kollegium EraSmiannm, Schulen. Theologiestudirende aus Thurgan, Abundanz. 117. Theologische Studien, s. Kollegium Borromäum. 7 Matcrieii- Negistcr. Theuerung, Lebensmittelnoth. 296. 391. 431. 433. 439. 446. 460. 453. 466. 462(2). 752. 75g 7^ 7^ ^gg ggg 817. 960. 1866. 2139. Titulaturen, Titel: gegen die eidgenössischen Orte: Beschwerden über zu geringe Titel, Nonn. 48. 79. 81. 112. 123. 133. 171. 272. 403. 413. 619. 666. 680. 681. 624. 626. 708. 712. 723. 769. 791. 861. 909. 1266. 1269. 1293. 1582. 1637. von Seite des AbteS von St. Blassen. 769. ,, „ des Grafen von Hohenems. 1848. „ „ der Geistlichen ». Prälaten. 1223. 1687. 1749. gegen die regierenden Orte im Thnrgau. 1737. gegen die regierende» Orte von Seite der Stadt Baden. 1991(2). igg2(<), gegen die Schirmortc von Seite der Stadt Rapperswyl. 519. 1106. 2261. 2262. 2264. 2266. 2267. 2269. 2262. 2267. gegen Schwyz und Glarus von Seite Toggenbnrg. 1317. gegen die cvang. Eidgenossen als Unkatholische seitens der kathol. Orte. 667. 603. 1683(2). 1719 von Seite der Eidgenossen gegen fremde Gesandte nnd Residenten. 112. 123. — Man sehe auch Tagsazungen und Cercmonicll. gegen Abgeordnete der österreichischen Regierung. 1096. „ den Kaiser als König von Spanien. 1640. 1643. „ den König und Erbprinzen von Preußen. 906. 1416. 1422. 1430. „ de» Weihbischof und Gencralvicar v. Evnstanz. 1228. Todesanzeige», s. Gratulationen und Condolationen. Todtenbänme gleiche für Angehörige beider Eonfessioncn in Ramsen. 630. Tvdte Hand, Liegenschaftsvcrkäufe in Toggenbnrg. 1476. 1606. 2430. 2433. in den gcmeinen Vogteien, s. Landvogteien gemeine deutsche »nd cnnetb., »nd O.-R. die einz. Vogteien. Todtschläger, Liberationen, s. Landvogteien gemeine cnnetb., und O.-N. die einzelnen ennetb. Vogteien. Toggenbnrgcr streit I. zwischen Abt und Schwyz betr. Landrechtserncnernng (1685^1688). 132. 137. 138. 146. 146. 180. 186. 187. 183. 999. 1461. 1853. 2270. Toggen bürg erstreit II. von 1700—1712 n. Toggen- bnrgerkrieg von 1712: Abordnung von zürcherischen nnd bcrnischcn Commissären (Nabholz und Groß) in das Toggenbnrg. 1616. 1647. 2467. 2460. 2464. 2466(2). 2467(<). 2463. 2469(°). 2171(2,. 2472. 2476. 2477. Ächtung d. Untervogtes Schnorf v. Baden, s. nuten Amnestie. Agent diplomatischer des AbteS in Wien und Negensbnrg. 1642. 2392. 2430. 2437. 2440. 2443 (2). 2444. 2466 (2). 2466. 2494. 2496. 2628. 2529. 2602. (Toggenbnrgerstreit II., Forts.» ^ Agent diplomatischer von Zürich und Bern. 1541- 2616. 2617. Man sehe auch unten Neichslehcnschaft. Amnestie u. Ächtung des Untervogteö Schnorf. 1682. 1636. 1687. 1689 (2). 1690. 1692. 1693. 2568. ^ 2670. 2606. 2613. . Anhängigmachnng des ToggenbnrgerstreitS bei Kaiser n- s. unten Rcichslehenschaft. ^ Anleitung nnd Unterweisung der Toggenbnrgcr in -3'" ^ Bern), vertrauliche Corrcspondcnz n. Deputationen- 1283. 1341. 1360. 1367. 1368. 1409. 1433- !4 ' 1474. 1543. 1604. 2349. 2351. 2353. 2366. N ' 2369. 2371(2). 2373. 2375. 2381. 2386. 238?-^. 2399. 2400. 2401. 2404. 2407. 2408 (2). 2409- 24 ^ 2413 (2). 2414 (2). 2415^) 2417 2418. 2422- 2» . 2424 (2). 2432. 2433(2). 2439. 2440. 2442- 24 " 2446. 2459. 2461. 2463. 2526. d Ansprache» der alten äbtische» Landschaft wegen Wachtkosten. 953. 1044. 1048. 2349. 2350. 26 2352. 2353. Anstände der Stadt St. Galle» und Nppenzell-Ansn'" mit dem Abte, Lösung. 2540. ^ Ausschüsse watlwylische, Büfinng, Entsezung von ^ Ämtern, Rchabilation. 963. 1046. 1099. 1146- 1'^ 2347. 2348. 2349. 2351. 2352(2). 2353(2)- 2364. 2377. 2378. 2462. Ausschreitungen, Nebellion der Toggenbnrgcr, s- Toggenbnrg. Besteuerung der äbtischen Anhänger. 1525. Blutgcrichtsbarkeit, s. nuten Gerichte. Bußenantheil des Abtes, Verabfvlgnng. 1548. Eollaturrechte. 2384. 2394. — Ata» sehe auch u"tc" " claration der sechs Punkte. Confessionelle Streitigkeiten und Interessen: ^ Agitation der kath. Geistlichen. 2426(2). — S- unten bei Religionsfreiheit, nnd unter Toggenl'^b' ^ Benennung der cvang. Pfarrer als Prädicantcn, nnd Wahl derselbe». 545. 1223. 2381. 2382. ^ Beschwerden der kathol. Toggcnbnrger in Schwyz den kathol. Orten. 1310. 1318. 1319. I36S- ^ 1609. 2383(2). 2405. 2411(2). 241^2). 2429. Prvselytenmachcrci. 545. Itcligionsfreiheit der evang. Toggcnbnrger, Streit-u. Schlaghändcl. 1339. 1340. 1343. ^^6^ ^ 1376. 1383. 1391. 1409. 1421. 1425. 1^9- ^ 1436. 1437. 1447. 1448. 1463. 1480- 1504- 2396. 2398. 2400. 2403. 2404. 2405. 2408- ^ 2413. 2414(2). 2415. 2417(-). 2418(2). 2419(2)- 2422. 2428. 2434. 2443. Materien-Register. ^°Utnbnrgerflreit II., Forts.) zlnterstüzung und Verfolgung der confessionellcn Interessen seitens der evang. und kathol. Orte. 947. 1919. 1141. 1218. 1221. 1230. 1283. 1294. 1309. 1359. 1390. 1378. 1429. 1447. 1482. 2353. 2354. 2359. 2375. 2381. 2384. 2394. M'rcspoudenz zwischen Abt, Schwyz u. Glarus. 2347. 2348. 2351. 2352. 2352. 2354. 2356. 2357. 2358. 2359. 2390. 2391. 2397. 2369. 2371. 2372. 2385. 2390. 2413. 2414. 2417. 2421. 2422. 2466. errespvndenzen und Deputatschaften von Abt ». Toggenburg mit Schwyz und Glarus. 2348. 2349. 2351. 2352. 2354. 2356. 2358. 2361. 2364. 2371. 2372. 2373. 2411. 2412. 2414. 2422. 2426. Man sehe auch unten Gesandtschaften, orrespoudenzen und Deputatschafteii von Abt u. Toggenburg mit Zürich u. Bern, s. oben Anleitung n. Unterweisung und unten Gesandtschaften. Mrespondenz vertrauliche zwischen Zürich u. GlaruS; Weisungen an evang. GlarnS. 2347. 2348. 2349. 2351. 2353. 2356. 2357. 2358. 2359. 2390. 2362. 2371. 2372. 2374. 2379. 2332. 2385. 2336. 2396. 2404. 2419. 2423. 2424. 2429. 2434. 2435. 2475. Meespondenz vertrauliche zwischen Zürich und Bern. 2353. 2370. 2381. 2382. 2386. 2383. 2389. 2390. 2398. 2400. 2402. 2408. 2409. 2452. 2453. 2460. 2462. 2463. 2467. 2469. Mau sehe auch unten KricgSanordnungeu. urleihc» von Zürich und Bern. 1598. 2349. 2368. ^'claratiou der sechs Punkte (Landeid, Landrecht, Bestellung von Rath und Gericht, Abschaffung der fremden Beamte», ^ollaturrechte und Appellation)', Protectorat und Hilfe- zusage von Zürich und Bern ; Vollziehung; Stellung dv» Schwyz und GlarnS. 1360. 1364. 1367. 1368. 1370. 1373. 1374 1375. 1378. 1382. 1383. 1385. 1395. 14gg, I4igz-). 1426. 1433. 1438. 1440. 1442. 1443. 1447. 1459. 4451. 1453. 1460. 1463. 1494. 1468. 1472. 147g. 1477. 4473. 1482. 1488. 1491. 1496. 1504. 1514. 1519. 1518. 1535. 1594. 1604. 1622. 2392. 2393. 2394. 2395. 2396. 2397. 2399. 2400. 2401. 2402. 2404. 2409. 2407. 2408. 2409. 2410. 2411. 2412. 2413. 2415. 2416. 2419. 2420. 2421. 2422. 2423. 2425. 2426. 2430. 2433. 2435. 2436. 2439. 2463. ^l»ng aller kathol. Orte; Snmmation. 1475. 1477. Dr 1492. 1498. 1506. 1560. " ' ». Denkschriften. (Nothwehr, kurzer Enthalt >c.) 1377. 1287. 1565. 1596. 1582. 2358. 2398. 2403. 2407. ^. 2434. 2445. 2447. 2454. 2456. 2492. 2464. 2617. "Milien, evangelische. 1606. 2381. 2382. 2384. Mau sehe auch nute» Gerichte. lToggenburgerstrcit II., Forts.) Fastnachthenueu und Tagwen, Aberkennung. 1235. 1387. Feuerzeichen, Sturmleuten ic. 1652. 1657 (2). 1658. 2561. Frankreich; französischer Gesandte; Hilfcgesuche, Betheiligung und Verwendung des franz. Gesandten bei den, Kriegsausbruch und bei den Friedensverhandlungen. 1496. 1925. 1632. 1655(2). 1557 ^60. Iggl(-). 1692. 1663. 1664. 1667. 1670 (2). 1672. 1673. 1674. 1675. 1676. 1677. 1678. 1679. 1680 (2). 1681. 1682. 1683. 1689. 1690. 1692. 1693(°). 1694. 1696. 1697. 1700. 1701. 1702. 1703. 2450 (2). 2451 (2). 2476. 2478. 2480 (2). 2493. 2496. 2497. 2498. 2499(°). 2501. 2506 (2). 2510. 2516 (2). 25I8. 2521. 2523. 2526. 2531. 2533 (2). 2536 (2). 2537. 2540 (2). 2542 (2). 2543. 2544. 2545. 2560 (2). 2,764. 2569. 2576 (2), 2578. 2580. 2581. 2582. 2583. 2588. 2590. 2591. 2593 (2). 2595. 2599. 2603. 2613. St. Gallen, Abt; Stellung zum Krieg und Friedensschluß. 1679. 1683. 1684. 1687. 1692. 1694. 1700(2). 2578. St. Gallen, Stadt; Lösung der Differenzen mit Abt von St. Galle». 2540. Gefälle des AbtcS, Wegnahme n. Verwendung für die LandeS- kosten, s. unten Wegnahme der Schlösser rc. Gemeine Landvogteicn, Beziehungen zum Krieg u. Friedensschluß : Norm für die künftige Verwaltung, Abstellung der Mißbräuche, Parität rc. 1680. 1681. 1684 (2). 1685. 1686. 1687C). 1688. 1689. i?gi. 2559. 2568. Project des Abtausches und der Thcilnng. 1662. 1680. 1681 (2). 1682. 1684. 1686. 1688. 1698. 2533. 2544. 2546. 2547. 2550 (2). 2551. Verhandlungen über die eroberten Vogteicu und Gebiete (Baden, Freiämter, Thurgau, Rheinthal, Uznach und Gaster, RapperSwyl, Höfe); Eintritt von Bern in die Mitregierung. 1678. 1679. 1680. 1681. 1682. 1683. 1685 (2). 1686. 1689 (2). I6gg(-). 1691. 1698. 1699 (2). 1700. 1701. 2517. 2518. 2529. 2530. 2531. 2533. 2542 (2). 2546. 2547. 2550 (2). 2558 (2). 2561. 2585. 2594. 2597. 2604(2). 2605 (2). 2606. 2607 (2). Zuzug der gemeine» cnnetb. Vogteien, s. unten Hilfegcsuche. Gerichte; Aneignung des AppellativnSrcchteS, des Blutgerichtes und der Ehegerichtsbarkcit. 1454. 1515. 1517. 1525 (2). 1548. 1615. 2424 (2). 2426. Man sehe auch unten LandcSmandat >c. Herrenstener von Wattwyl. 1235. Hilfenachsuchnng und Hilfeleistung im Toggenburgerkrieg: 1) Seitens der kath. Orte: von Bcllenz, Livinc». 1650. 1654. 2485. von den III Bünden. 1667. 1670. 2512. 2524(2). 2595. Cooperation von Freibnrg, Solothurn, Wallis, Bischof von Basel. 1650. 1651. 1653. 1654. 1660. 1665. Materien-Register. (Toggenburgerstreit II., Forts.) 1666. 1667. 1668. 1669. 1674. 1694. 169S. 1702. 1703. 2478. 2482. 2491. 2492. 2506. 2510. 2523. 2531. 2544. 2584. 2589. für Schwyz und Zug speciell. 1645. 1648. 1649. 1650. 1652. 1653(2). ißZg(-). zgg7, igyg(2) iggg 1gg7 1668. 1703. 2477. 2478. 2483. 2484. 2485. 2487. 2558(2). von den IV ennetb. Vogteicn. 1650. 1661. 1670. 1675. 2489. 2496. 2506. 2507. 2509. 2544. von Wallis. 1651. 1654(2). igZg(-). zgzg. 1657(2), 1661. 1666. 1667. 1668. 1675. 2492. 2502(2). 2518. 2531. 2536. vo» Frankreich. 1662. 1667. 1670. 1674. 1693. 1703. 2478. 2480. 2493. 2516. 2518. 2523. 2543. 2569. vom Kaiser, Einmischung, Jntercefsion während des Krieges. 1652. 1653. 1661. 1662. 1663. 1664. 1693. 2476. 2480. 2481. 249t. 2492. 2495. 2498. 2503<2). 2508. 2509. 2511. 2518. 2524. 2525. 2526. 2529. 2530. 2535. 2537. 2539. 2540. 2543(2). 9544. 2548. 2549. 2552. 2554. 2557. 2561. 2565. 2585. 2590(2). 2591. 2594. 2608. 2614. 2617. 2618. M. s. auch noch Mehrere« unten Kaiserl. Einmischung. Von Mailand-Spanien. 1662. vom Papste und Nuntins. 1658. 1667. 1670. 1693. 1698. 1703. 2507. 2517, 25t8. 2527. 2531. 2532. 2533. 2539. 2549. 2553. 2555. 2556 (2). 2558. 2559. 2562 (2). 2564 (2). 2565. 2566. 2567. 2571. 2578. 2579. 2584. 2585. 2590. 2591. 2599(2). 2608. 2609. 2610. von Savoycu. 1650. 1654. 1663. 1667. 2495. 2497. 2503. 2516. 2590. 2) Seitens der Städte Zürich und Bern: bei Außerrhoden. 2469. 2470. 2471. 2481. 2498. 2512. bei Basel u. Schaffhansen. 2471(2). 2475. 2477. 2479. 2481(2). 2493. 2498. 2501. 2502. 2510. 2512. 2518. 2521. 2580. 2582. 2584. 2588. bei St. Gallen. 2471. 2481. 2498. bei Graubünden, Genf, Neuenburg u. Toggenburg. 1667. 2479. 2492(2). 2507. 2512. 2518. 2524. 2525. 2581. 2588. 2601(2). 3) Diplomatische Uuterstüzung der cvang. Mächte (Holland, England, Prenßen); Einwirkungen auf den kaiserlichen Hof, Neichscouvent in Regensburg rc. 1475. 1485. 1496. 1518. 1577. 1580. 1581. 1616. 1631. 1639. 1640. 1646. 2430. 2433. 2434. 2437. 2438. 2441(2). 2443. '2444. 2445. 2454. 2456. 2460. 2461(2). 2502. 2504. 2508. 2509. 2510. 2511. 2518. 2523. 2525. 2526. 2528. 2529. 2530(2). 2535. 2537. 2540 2543. 2549. 2551(2). 255g. 2555. 2572. 2602. 2605. 2608. 2610. 2613(2). 2614. 2616(2). 26I7("). 2618. (Toggenburgerstreit 11., Forts.) Hnmmelwaldstraße, Baute, Unruhen. 738. 813. 847. ^ 953. 1235. 1632. 2347(5). 2348(5). 2349(°)> 2351(2). 2352. 2353. 2355. 2357. 2361. 2367. 2»> ' Jahrzci. der kathol. Priesterschaft. 1524. 1525. Kaiserliche Einmischung und Verwendung für den St. Gallen. 1475. 1482. 1485. 1487(2). 1496- ^ 1509. 1515. 1531. 1542. 1548. 1565. 1579- 1582. 1590. 1595. 1598. 1599. 1606. >625. 1^' 1653. 1661. 1662. 1663. 1664. 1683. 1687- 2»^ 2393(2). 2400. 2427. 2430(2). 2431 2432. 24 ' 2436. 2437(2). 2439. 2440(2). 2444. 2453. 24» ' 2455(2). 2456. 2459. 2460. 2461. 2465. 2476-2^ 2481. 2491. 2492. 2495. 2498. 2503(2). 2503. 2» ' 2511. 2518. 2524. 2525. 2526. 2529. 2530-^ 2537. 2539. 2540. 2543(2). 2544. 2548. 2,49. 2^' 2554. 2557. 2561. 2565. 2585. 2590(2). 2591- 2» 2608. 2614. 2617. 2618. Kirchenbann über die Häupter der kathol. Toggcubu>ö 2468. 2470. ^ Kosten des LandcSstreitcS, Dcknug, Stenern ?c. 1226- ' 1363. 1367. 1475. 1599. 1606. 2318. 2333- 2 " 2411. 2462. 2464. ^ Kosten des Landrechtsstreitö, Vorbehalte von Schürt GlarnS. 1450. 1451. 1460. Krieg von 1712: Anstalten u. Vorbereitungen, Auszug: der kath. Orte, Verabredungen, KriegSconferenzc», . gesnche. 1419. 1421. 1423. 1434. 1433. _ 1441. 1445. 1468. 1475. 1473. 1502. 1521. 1542. 1560. 1561. 1567. 1570. 1536- t» 1596. 1625. 1627. 1645. 1648. 1619. 1656- I 1652(2). 1653(2). 1654(2). igs6(2)- )6a ^ 1658. 1665. 1666. 1667(2). 1668. 1669- > 1702. 1703. 2415. 2428. 2453. 2467. 2468- 2 2478(2). 2483. 2485. 2487. 2489. 2493-2 2498. 2508. 2509. 2525. 2526. 2533. 2a» 2536. 2538(2). 2539. 2555. 2557. 2594. 2^°' , Besondere Kriegsauvrdnuuge» vo» Lucer», 9U 2498(2). 2489. 2508. 2526. 2533. 2594. 26»^ Besondere Anordnungen von Schwyz, Nothlage- ^ 1651. 1652. 1653('). 1655. 1656. 1658. ^5 1698. 1699(2). 2495. 2498. 2526. 2534- ^ 2548. 2555. 2565. 2566. 2567. 2580. 2531- 2» ^ 2584. 2590(2). 2593(2). 2594(2). 2597. 2b 2605. 2606. ^gg. Beizichung von Wallis, Granbündeu. 1488. 1490- - 1577. 1578. 2451(2). 2452, Man s. auch oben Hilfegesuche. bernischc Gesandtschaft nach Lnceru, Freiburg thur». 2477. 2481. 2482(2). 2484. 2485. 24» ' Materien-Register. ^genbnrgerstreit II., Toggenburgerkrieg, Forts.) °°r Städte Zürich n. Born. 1421. 1429. 1434. 1435. 1438. 1447. 1148. 1467. 1468. 1472. 1473. 1482. 1502. 1506. 1508 (2). 1517. 1565. 1578. 1583. 1541. 1647. 1648. 1650. 1655. 1657. 1665. 1676. 1677. 1678. 1679. 1693. 1696. 1701. 2415 (2). 2418. 2419. 2421. 2422. 2469s'). 2470. 2471. 2473. 2474 (2). 2475 (2). 2176. 2477 (2). 2578. 2479 (2). 2481. 2482. 2483 (2). 2489. 2496. 2497. 2500 (2). 2501. 2505. 2531. 2540. 2541. 2544. 2546 (2). 2560. 2566. 2569. 2571 (2). 2576 (2). 2580. 2581. 2582 2583. 2603 (2). 2604. Anwendung kriegerischer Vorkehren als Compulsivmittcl. 1436. 1437. 1462. Bereinigung der Truppen bei der Stilti. 1648. 1655. 2471. 2477. 2483. 2487(2). 2490. 2492. Besondere Kriegsanordnnngen von Bern, Demoralisation u- Stvrigkeit der Trappen. 2502. 2503. 2511. 2531. 2564. b"' Tvggenburger. 2380. 2384. 2411. 2432. 2433. 2466. 2467. 2468. Manifeste n. Gegenmanifestc. 1645. 1650. 1666. 1677. 1679. 2471. 2472. 2474. 2478. 2479. 2483. 2484. P 2486. 2488(-). 2490. 2491. ^"ühunge» der nnbetheiligten Orte für Niederlegung der Waffen, Waffenstillstand, gütl. oder rechtl. Erledigung, ^dacuation der l'esczten Pläze, Sicherheit für Boten, Briefe >c. Friedensverhandlungen. 1652. 1654. 1656. 1VS7. 1659(2). 1660. 1661. 1663. 1664. 1665. 1667. 1668. 1672. 1673 (2). 1674. 1675. 1676. 1677. 1678. 1679(-). zggg. iggi, jggg. zggg iggz, 1692(2). iggz. 1694. 1695 (2). 1696 (2). 1697 (2). 1698 (2). 1700. 1701 (2). 1702. 2479. 2480. 2481. 2482. 2484. 2485. 2486. 2487. 24gg. 2491. 2492. 2493(2). 2495(2). 2496. 2498. 2499 (2). 2501 (2). 2502. 2503 (2). Z504. 2505. 2506 (2). 2508. 2516. 2623 (2). 2524. 2526. 2528. 2629. 2533 (2). 2535. 2545. 2547. 2550 (2). 2552(2). 2657. 2558 (2). 2559 (2). 2561(2). 2563. 2569 (2). 2570. 2676(2). 2582. 2590. 2591(2). >2594. 2598 (2). 2603 (2). Fri-d^^' 2606 (2). 2607. 2608 (2). ^ ^^Unterhandlungen besondere von Zürich und Bern. Kri p ^"2. ^ ^schlich, (iv. Landfrieden), Garantie, Promulgation, Ratification. 1681. 1692. 1696. 1697('). 1702. 2330. 2337. 2610. 2613. ^werfnng des ersten Friedensschlusses v. 18. Juli 1712 den V kath. Ölten, Agitation, neuer KriegSanSbrnch, 'esondere Stellung von Lncern u. Uri. 1658(2). iggg. ^'41- 1692. 1693. 1694. 1695. 1696(2). igg7(-). t698. 2525. 2526. 2533 (2). 2534. 2536. 2539. 2540. 2"42(2). 254g. 2548. 2550(2). 2552. 2555 (2). 2557. (Tvggenbnrgerstreit II., Toggenbnrgerkrieg, Forts.) 2558 (2). 2559 (2). 2560 (2). 2561. 2562 (2). 2563(°). 2564 (2). 2565(2). 2566s'». 2567s). 2569(2). 2570 (2), 2571(2). 2577s). 2578. 2579s). 2580. 2581s). 2582. 2584. 2585. 2588. 2589. 2591. 2593(2). 2594. 2598. 2599. 2604. 2606. 2608. 2613. Stellung von evang. n. kath. GlaruS zum Toggenbnrger- kriege n. zu Schwyz. 1645. 1651. 1652. 1653. 1659. 1671. 1675. 1683. 2480. 2481. 2485 (2). 2486. 2490. 2493. 2521. Stellung d. Abtes zu d. Friedensverhandlungen ; Erklärungen der bctheil. kath. Orte. 1679. 1683. 1684. 1687. 1692. 1694. 1700(2). Mg. Stellung der Toggenburger zu dem Friedensschluß; Ansprüche derselben. 1678. 1680. 1681(2). 1683 (2). 1685. 1686. 1687. 1689 (2). ,7^ 2525 (2). 2529. 2536. 2557. 2662(2). 2603. Stellung von Zürich u. Bern wegen des Krieges zum Bischof von Constanz u. Herzog v. Württemberg. 2479. 2480. 2485. 2492. 2523(2). 2529. 2530. 2560. Kriegsgefangene. 1655. 1662. 1670. 1675. 1680. 2592. Kriegskosten, Sicherstellung. 1676(2). 1677. 1678. 1679. 1680. 1681. 1632. 1684 (2). 1685. 1686. 1701. 2534. Kricgsoperationen: Baden, Grafschaft u. Frciämter; Dispositionen der kath. Orte, Zürich n. Bern, Beseznng, Belagerungen, Kapitulationen, Huldigung ,c. (Baden, Mellingen, Bremgarten, Kaiserstnhl, Klingnan.) 1649. 1651. 1653 (2). 1654 (2). 1655s). 1656 (2). iggg I66I (e). 1662. 1663. 1665. 1666. 1668. 1669. 1670. 1674. 1677. 1673. 1682. 1683. 1684(2). 1690. 2471. 2477s> 2482(2). 2486. 2487s). 2488. 2489. 2492. 2495 (2). 2497. 2503. 2504. 2505. 2507 (2). 2508 (2). 2509. 2510 (2). 2511. 2512. 2513. 2516. 2518 (2). 2522. 2523 (2). 2525. 2526. 2528. 2529(2). St. gallische alte Landschaft, Eroberung, Capitulationen Verwaltung, Religionsfreiheit. 1656. 1661. 1669. 1681. 2479. 2487. 2497. 2500 (2). 2502. 2505. 2507. 2508. 2512 (2). 25i7. 2521. 2528. 2531. St. Gallen, Kloster, Beseznng, Plünderung. 2511. 2515s'). 2516. 2529. 2614. Lucernergcbict. 1695. 2592. 2593(2). 2595. 2598s). 2599(2). 2gg4(-). 2606. 2607. Nappcröwps, Beseznng, Belagerung. Kapitulation. 1649. 1652(2). 1653. 1657. 1675. 1690. 1698(2). 1699(2). 2340. 2342. 2526. 2589. 2597. 2598. 2603. 2605(2). 2606. 2607. Rheinthal, Eroberung, Huldigung. 1678. 1632. 1684. 1685. 1690. 2525. 2528. SarganS, Dispositionen d. kath. Orts. 1652. 1657. 1675. Schwyzergebiet, Beseznng der Höfe, Abtretung von Hnrden, Materien-Register. (Tvggenburgerstreit II., Toggenburgvrkrieg, Forts.) Kapitulation. 1696. 1698. 1699. 1760. 2591. 2593(2). 2591. 2597. 2598. 2603. 2604. 2605(2). 2606. 2607('). Thurgau, Besezung, Eroberung, Huldigung !c. 1651. 1653. 1659. 1662. 1663. 1665. 1666. 1669. 1678. 1683. 1684. 1685. 2476. 2481. 2485. 2486 (2). 2487. 2490. 2493. 2495. 2496. 2498. 2501. Toggenburg. 1649. 1671. 2476. 2477. 2483. 2488. 2510. Uznach u. Gaster, Kapitulation, Besezung rc. 1657. 1675. 1698. 1699. 2589. 2593. 2594. 2602 (2). zggZ. 2604. 2605. 2606. Zugergebiet. 1655. 2589. 2591(2). Z592(<). Gefechte u. Actiouen: Gefecht bei Bremgarten. 2513. 2514. 2518(2). Gefecht bei Sinserbrükc. 1693(2). 1694. 1698. 2566. 2567. 2568. 2576)2). 2577(2). 2573. 2579. 2580(2). 2581 <2). 2588. Schlacht b. Vilmergen. 1694. 1695. 1693. 2587. 2588 (2). 2589. 2590(2). Kricgsschaden, Negnlirung zwischen Schwhz u. Zürich. 1704. 2598. Kriegszncht, Ausschreitungen d. Truppen. 1663. 2488. 2510. 2516. 2530. Demoralisation der Berucrtruppen. 2502. 2503. 2511. 2531. 2564. Renitenz der Truppen aus Münsterthal und Neuenburg. 2507. 2523. Kriegsdienst, fremder, der Toggenbnrger, Werbungen. 1138. 1163. 2462. 2463. Landesfreiheiten, Bestätigung durch den Abt. 1578. Landeskanzlei, Ereirung. 2432. Nükerstattung der vom Abt geflüchtete» Schriften. 1573. 1577. Landesmandat, LandeSorduung, Einrichtung von Rath und Gericht, Appellation, llnionstractat. 1277. 1363. 1367. 1377. 1475. 1505. 1525. 1546. 1548. 1565. 1578. 1606. 1615. 2376. 2377. 2378. 2382 (2). 2383. 2384. 2394(2). 2ggg. 2407. 2408. 2411 (2). 2418. 2432 (2). 2443. 2446. 2447. 2453. 2457. 2459(2). Landeösekel. 2383. 2384. 2411. Landesstcgel. 2383. Landessteuern. 1599. 1606. 2411. 2464. Landeswallfahrt von kalh. Toggenburg »ach Einsiedeln. 1447. 1450. 1609. 2380. 2421. Landrcchtsstreit: Erneuerung des Landrechtes; glarnische Initiative, Rechtstage, Proteste. 953. 970. 999. 1002. 1004. 1013. 1014. 1044. 1045. 1048. 1075. 1083. 1039. 1098. 1138. 1141. 1142. 1364. 1461. 2314 (2). 2352. 2354 (2). (Toggcnburgerstreit II., Landrechtssteit, Forts.) -a 2355. 2356("). 2357(°). 2358)»). 2360. 2361. 96' 2363(2). 2364. 2367. 2371(»). 2372 (2). 2385. B 2394. Stretiigkeit zwischen Abt, Schwhz und GlarnS kennung u. Zurechtbestehung d. toggenbnrgisch- Landes von 1440 u. 1469; Nichteramt von Schwhz »- Confercnzen; Leitung an d. IV st.-gallischen Sch^^s, 1013. 1014. 1019. 1044. 1046. 1048. 1059- ^ 1076. 1097. 1098. 1099. 1104. 1121. 1125- U'' 1146. 1150. 1170. 1184. 1193. 1197. U9S. U ' 1203. 1211. 1220. 1224. 1226. 1232. 1233- ^ ' 1240. 1241. 1267. 1277. 1278. 1279. 1283. 1301. 1306. 1310. 1317. 1319. 1323. 1328- ' 1339. 1341. 1342 (2). 1343. 1347. 1362. 1363. >3 1375. 1378. 1382. 1409. 1425. 1429. 1433. 1^' 1438. 1439. 1450. 1451. 1463. 1468. 1471- ^ ' 1477. 1478. 1488. 1524. 1529. 2272. 2359.(2). S9 Orte, Toggenburg. Wallis, Freiburg. 1099. 1139- ^ . 1235. 1364. 1461. 1473. 1542. 1560. 1570- ^ ' 1573. 1579. 1582. 1585. 1595. 2366. 2369. 9-!M 2386)2). 2391(2). 2451(2). , Man s. auch oben: Korrespondenzen u. Dcpntatsw» n. unten 1 Repräsentanten. Anwesenheit u. Berufung der Toggenbnrger vor d"' ^ sazung. 1252. 1277. 1279. 1317. 1337. 1347- . 1349. 1362. 1415. 1453. 1464. 1473. 2424. 9 2427. 2443. 2444. .y), Klageführung des Abtes gegen Schwhz n. Glarns. 1097. 1099. 1378. 2366. 2368. 2374. Materien-Register. 6°Wnbnrgerstreit 11,^ Forts.) Klagcführung des Abtes gegen die Tvggenbnrger. 1033. "90. 1104. 1138. 1168. 1199. 1234. 1235. Mahnungen der Tagsazung an Schwhz u. GlarnS. 1213. 1219. 1224. 1242. 1352. Mahnungen der Tagsazung. Schwhz, an die Toggenburger. 1213. 1241. 1242. 1243. 1352. 1416. 1426. 1450. 1488. 2366(2). 2367. 2368. 2380. 2385. 2396. 2409. 2424. 2426. Vermittlungsversuch d. Freiherr« den Grüth. ' 1375. 1379. 2386. 2387('). 2388(2). W89( ). 2390 ). 2392. 2393. 2403. 2405(2). 2406(2). 2415. 2428( )- 2434. Vermittlungsversuche des Landammann Püntincr. "0-2. ^ 2,40. 2141 (2). , Landrath, Besammlnng. Competcnzcn. 970. 976. 1059. 1075. 1454. 1606. 2357. 2358. 2394. Landvögte des Abtes (Besenval, Neding, Schorno), Bedra ging «. Ausweisung. 976. 1059. 1075. 1138. 1475. " ->- 1525. 2376. 2377. 2394. 2399. 2432. Landweibel Germann. Verhaftung. Jntercesstoncn. Freilassung. 953. 1014. 1044. 1045. 1099. 1142. 1391. 1402. 1436. 1439. 2364. 2376. 2377. 2416. Läufer van Schwhz, Rülweisnug. 1513. L'rgN'schaftsverlanf in todte Hand. 1475. 1506. 243 . ^ Mediation, s. oben Landrechtsstreit. -^Helligkeiten nnter den evangelische» Häuptern Besch ». Rndlinger. 1605. 1606. 1615(2). 1624. 2457. ühlendante der Evangelischen. 1409. Vuiltins, Einmischung, s. eben Kirchenbann nnd -2> st»> fnchung. x. ^°diant n. Lebensmittel der kath. Truppe». ^rchtbictc» einer Gcgni gegen die andere. 1044. "41- der kath. gegen die evang. Toggenburger. Das Weitere s. unter Landrechtsstreit eben. ^L»er Beistände der Tvggenbnrger. 10t4. 1044. 10.1. l )- _ 2354. 2357. 2360. 2363. 2364. ^0igie»sfreiheit d. evang. Toggenburger, s. oben cvnsessie Anstände. .. ^ ^Achslehenschaft der Grafschaft Toggenbnrg. Lrs Abtes n. des Kaisers. Anhänaigmachnng be.»> Ru 1 - convent, Bekämpfniig durch Zürich n- Bern, ^0'^''"''' "'tcrstüznng d. evang. Mächte. 879. 13^,0. l496. 1506. 1509. 1515. 1518. 1542. 1580. 1->8 - 1682. 1583. 1604. 1605. 1606. 1615. 1630. - 1646. 1662. 2454. 2460. 2498. 2509. 2518. ^ . 2628. 2429. 2535. 2539. 2543. 2549. 2553. 2555. 2572. 2602. 2605. 2608. 2610. 2613(2). M14, 261 >( )- 2617. 2618. a» s. ghen Hilfcnachsuchung: dipleniatischi » e> stüzung ». kaiserliche Einmischung. (Toggenbnrgerstreit II., Fvrts.) Repräsentanten von Zürich und Bern während des Toggen- bnrgcrkrieges. 1474. 2398. 2432. 2469. 2471. 2472. 2477. 2480. 2495. 2500. 2510. 2529. Salzvcrtrag, hallischcr, Eintritt von Toggenburg. 2462. Sicherstellung der toggenbnrgischc» Führer. 1473. 2432. Stadler, Nathsherr von Schwhz, Bctheilignng am Toggenbnrgerstreit. 1370. 1451. 1468. 1469(2). gggß 2360. 2361. 2364. 2367. 2368. 2369. 2371. 2375. 2385. 2390. 2399. 2400(2). 24g,. 2402. 2408. 2409. 2414. 2419(2). 2429. 2430. — Man sehe auch P.-R. Tabak, Verbot. 2376. 2377. Tagwe» nnd Fastnachthennen. 1235. 1387. Tausen, Nothtanfe». 1525. Tavernenrechte. 545. Titulatur gegen Schwhz nnd Glarus. 1317. Toqgenbnrg, Beschwerde» über Ausschreitungen, Ungehorsam. 1234. 1235. 1276. 1415. 1442. 1450. 1453. Excesse während des Krieges. 1663. 2488. 2509. Innere Parteiung, religiöse Reibereien, Händel und Schlägereien, Kriegszustand; Rükkehrtendenz nnter die äbtische Regierung. 1218. 1317. 1328. 1402. 1409. 1421. 1425. 1429. 1433. 1436. 1437. 1448. 1450. 1501. 1502. 1503. 1504. 1505. 1507. 1509. 1511. 1513. 1520. 1596. 1609. 1632. 1644. 1647. 2386. 2396(2) 2397. 2398ss). 2400. 2408(2). 2409. 2410. 2411. 2412. 2418. 2426(2), 2442. 2443. 2446. 2525. 2557. 2560. 2561. 2564(2). 2565(2). 2566s>). 2567. 2568(2). 2569. 2571. Nnionstractat, s. Landesmandat oben. Vergleich zwischen dem Abt nnd Schwhz nnd GlaruS; Stellung n. Schwenkung von Schwhz; Fall von Stadler; Haltung von Glarus, Rechtsbot des Abtes auf Schwhz. 1294. 1301. 1306. 1310. 1323. 1329. 1337. 1347. 1368. 1377. 1379. 1423(2). ^5. 1433. 1436. 1438. 1440. 1447. 1450. 1451. 1453. 1460. 1468. 1471. 1478. 1496. 1500. 1567 1570. 1631. 1646. 2381. 2409. 2410(2). 2411. 2414. 2415. 2416. 2417(2). 2419(2). 2420(°). 2428. 2429(2). Verniiitlnngsvcrsuche, s. oben Landrechtsstreit: Anhängig- machnng bei der Tagsazung und Vermittlungsversuche. Vertrag betreffend Toggenbnrg von 1616. 1044. Vorbehalte betreffend Toggenbnrg bei der kaiserl. Wahl- capitulation. 1616. 1630. 1640. Wegnahme der äbtischc» Gefälle u. Schlösser, Occnpativn der Klöster. 1363. 1367. 1475. 1503. 1508. 1516. 1519. 1521. 1524. 1560. 1565. 1570. 1571. 1573. 1576. 1577. 1578. >581. 1582. 1583. 1585. 1591. 1595. 1598. 1599. 1604. 1605. 1606. 1637. 1644. 2418. 2432. 2433. 2439. 2443(2>. 2446. 2447(2). 2449(2), 2450. 2451(2). 2452(-). 2453(2), 2454. 2455. 2456. Materien-Register- (Toggcnburgerstreit II., Forts.) 2461t"). 2462. 2463(°). 2464. 2467»^). 2463. 2469. 2471. 2483. Weinschenken, Mandat. 2376. 2377. Wirthschaftsrechte, fürstl. Regal. 645. Zölle. Einführung neuer. 1017. 1046. 1214. 2376. Zoll zu Schwarzenbach, Besiznahme. 967. >017. 1475. 1631. 1637. 2430. 2433. 2461. 2462. 2463)"). Torkelrecht des Klosters Krcnzlingen. 1813. Tortur. 2066. 2090. Trägere!. 1925. 1927. 1928. 2171. Transgressionen der cidg. Truppe» in französischen, kaiserliche» und mailändischen Diensten, bnndeswidrige Verwendung; Beschwerden. 115. 237. 246. 248. 252. 328. 333("). 335. 336. 333. 339. 344. 347. 355. 362("). 363. 394. 397. 398. 399. 402. 408. 412. 442. 444("). 446. 451. 452. 455<"). 457. 460. 461. 462("). 463. 466. 473. 475. 478. 481. 490(2). 496. 497. 502. 508. 515. 517. 518. 521. 549. 563(2). 622. 668. 860. 905. 963. 992. 996. 997. 1006. 1015. 1017. 1019. 1021. 1023. 1025. 1026. 1051. 1057. 1058. 1067. 1072. I08l. 1208. 1246. Transgressionen der Truppen aus einzelnen Orten (Freibnrg, Solothurn, GlaruS, Bünden); Erklärungen derselben. 394. 395. 402. 408. 413. 442. 441. 446. 457. 462. 478. 479. 564(2). 1036. Beschlüsse der Tagsazung, Warnungen und Verbote an die Obersten und Hauptlcnte. 238. 246. 252. 266. 327. 333. 340. 342("). 346. 347. 355. 363. 371. 394. 395. 399. 413. 442. 444. 456. 459. 479. 480. 564. 622("). 639. 966. 993. 1016. 1022. 1023. 1026. 1036. 1081. Trieb- und Trattrecht. 1813. Tromnielschlag, eidg. 253. 624. 1716. Trülle in Walenstadt. 1913("). Tuchscherer in Zürich. 8. Türken, Begünstigung durch Frankreich. 539. Belagerung von Wien. 82. 160. cidg. Hilfeleistung, Pnlverscndung an de» Kaiser. 100. III. 116. 130. 212. 2083. 2089. Krieg. 212("). päpstliche Hilfe. 596. Twingrcchtc von Ermensee. 2035('). Richcnsee. 2035('). 2036. Tägerig. 2003. 2005. 2006«"). n. Überreiter, Conriere, Besoldung. 283. 399. 1072. Unionstractat in Toggcnburg, s. Toggenburgerstreit: Landes- mandat. ilB Urbanen, Urbarbereinigungen: von Baden, Grafschaft. 120. 1459. 1711. 1923(2)- 1925(2». 1926. 1927(2). 7945 z-M')-' Ü951. 1958. 1966. 1987. 1992. 2037. -z gcrichtsherrliche ». klösterl. 1923. 1924. 1946. 1949. Frciämtcr. 1993. 1999. 2001. 2002. 2009(°). 2020. Grandson. 675. 819. 2194. 2197(2). 2199(2). 2200. ^ 2203. 2204(2). 2205('). 2206(2). 2207(2). Hermatschwyl, Kloster. 2001. 2020. 2031. KönigSfelden. 1459. — Man sehe auch O.-N. Leuggcr». 1987. MelS. 1912. Orbc und Tscherlitz. 2173. 2175. 2183. Oesterreichischcs Urbar. 2017. PfäferS. 1904. 1906. Rheinthal. 1843. 1844(°). Sargans. 1876. 1877. 1901. Schwarzenbnrg. 2168. 2169. Znrzach, Stift. 1946. Urfehden. 419. 658. 707. 716. Ursäze. 1949. Ursprungszeugnisse: im interne» Verkehr. 2. für den Zurzacher-Markt. 1976. im Handel mit dem deutsche» Reich. 271. 341- 355. 363. 396(2). 44-g ggz g7g. ggg 7^7. 728- 1079. 1081. 1095. 1108. 1120. 1139. 1200. im Handel mit Frankreich, s. Handel n. Verkehr mit F^'" ' Urthcilc über malefizische Personen. 446. 529. V. Vasallen, s. O.-R. Grandson. , .. Vaterlandsschirm, s. Defensional, Kriegswesen, Nentralits Verehrungen. 356. 904. 931. Vermittler, Vermittlnnge» cidgen., s. Recht eidgc». 7»^' Vcrpfründnngcn in Klöster und Spitäler, verboten- ^ 1740. 1757. 2049. Verproviantirnngen, s. Kriegswesen. Versprach ewiger, s. Ewiger Verspruch. Verträge und Vcrkommnisse: Bern mit Bischof von Basel von 1611. 1616. vm> 1657. 1611- ^4. von 1706. 1307. 16H- Bern mit Frciburg von 1599. 44. „ „ ,, Zollvcrtrag von 1705. 1296- Bern mit Savoycn von 1564. 127. Bern mit Wallis von 1685 ». 1688. 231- 591- ^ Eonstanz und Reich mit den eidg. Orten >wb'!hurjp6> ggg. vertrag von 1650. 14. 17. 31. 53. 124. 260. 799. 1095. 1210- Materien-Register. ^rüge, Foris.) ^angcljschk Städte und Nppenzell-Anßcrrhoden, Abzugvcrtrag »°» 1640. 648. Frankreich und eidgcn. Orte, Vertrag über Besoldung der Grenztruppen. 263. Vertrag von 1690 betreffend eidg. Neutralität. 269. 270. Friedensverträge, s. Friedensschlüsse. ^ Gallen Abt u. Stadt, Verträge v. 1532 u. 1649. 668. Vertrag von 1698 betreffend Proccssioncn, s. O.-R. und Processionsstreit. i. Gallen Abt und Toggenburg von 1616. 1044. r»f niit Savoyen, Vertrag von St. Julien 1603. 6. 8. 10. iarus, Landesverträge von 1623 n. 1633. 9. 48. 61. 64. 87- 89. gg. 301. 307. .^rrus, LandcSvcrtrag von 1683, s. Glarnerlandcsstreit. Acholische Orte mit Mailand, Vertrag von 1660. 461. „ ^ ^ ^ Trotischcr Vertrag. 801.1266. „ ^ ^ ^ betreffend das Sanitäswescn, von 1685. 23. 30. 89. 68. 73. 76. 77. 78. „ mit Mnralt und Fischer betreffend die Post über den Gotthard. 276. 643. ,. mit Wallis von 1666 betr. Arreste. 633. ^frieden, s. dort. "rrr» mit Uri von 1692 und 1662 betreffend Arrestlegung ^uf Kanfmannswaaren. 191. mit Nri betreffend Schifffahrt. 191. ^tvalden mit Engclberg, von 1686. 182. "Calden und Nidwalden, Verträge von 1648 und 1689, ^treffend Ritte und Gesandtschaften. 312. 399. Werreich-Cvnstanz »nd die eidg. Orte (Thurgau) betreffend ^°il, von 1660. I I. 17. 31. 63. 124. 130. 260. 472. 620- ?gg. iggg ^210. "wcrreich p(e eidg. Orte, betreffend den Nntersee, von ^654. ig. ^rrreich «nd die eidg. Orte. betr. Zoll zu WaldShnt. 173. ^»erreich „nd die eidg. Orte, Verträge von 1673 n. 1674 Reffend Beschüznng der Waldstädtc »nd Constanz. 81. ^°hen «nd die evang. Orte betreffend die Waldcnser, von l«86. ggg. Thansen und Oesterreich, von 1661, Pfandschaft betreff. 667. Zt. Gallen, von 1688, betreffend Er- ^uiernng ves toggenbnrgischen Landrechts. 187. Glarus, von 1678, betr. Nznach n. Gastcr. 181. ^»dachcrbrief. 7. "»serverkommnist. 7. 26. 29. 6' ^tadt und Amt, Libell von 1604. 204. 640. 899. vi » „ „ Vertrag von 1624. 640. "H »nd Bern. Vertrag von 1667 betreffend Genf. 367. z. 374. ^ und Glarus, betreffend Abzug. 807. (Verträge, Forts.) Zürich und Schaffhansen, Vertrag von 1691 betreffend Eichung. 923. Zürich und Schaffhausen. Vertrag von 1697 betreffend die Rhcinufer. 916. Zürich n. Schaffhansen, Verträge von 1696 u. 1662. 66. 67. Zürich mit Schwv, »nd GlaruS, Verträge von 1546, 1636 und 1642 betreffend Kornmarkt in Zürich. 296. 301. Verwandtcnsteuern, Armenunterhaltspflicht, s. Armenpflege. Vcrwendungs- und Fürbittschreiben an Baden-Durlach, Markgras. 1363. Brandenburg, Kurfürst, König von Preußen. 166. 177. 189. 216. 374. 836. 1094. 1521. Cardinalprotector in Rom. 1316. England, König. 606. Evangelische Höfe. 185. 189. 206. Frankreich. König, Minister. 10. 87. 114. 116. 127(-). 162. 173. 181. 190. 206. 211. 220. 233. 239. 243. 246. 247. 248° 263. 266. 291. 311. 363. 371. 607. 865(2). 927. 937. 946. 1016. 1019. 1036. 1037. 1061. 1083. 1120. 1144. 1166. 1204. Hessen, Landgraf. 189. 886. Holland, Generalstaaten. 177. 189. Kaiser, österreichische Regierung. 173. 233. 239. 267. 273. 371. 497. 1110. 1296. 1300. 1410. 1619. 1763. 1812. Alan sehe auch Kriegsdienst eidg. beim Kaiser. Papst. 373. 1608. 1812. 1813. 2117. Savoye». 147. 164. 177. 189. 210. 216. 379. 674. 1162. Schmede», König. 217. Spanien, König, Gesandte. 3. 141. 182. 183. 198(2). 230. 622. 867. 1088. 1144. 1204. 1492. Venedig. 49. 373. Württemberg. 240. 1166. 1178. 1218. Verwendung«- und Fürbittschreibe» für Andriani, Agent der kath. Orte in Mailand. 1492. Barsüßer in Straßburg. 802. Basel. Bischof, Bisthum. 10. 64. 116. 239(2). 247. 273. 371. 1666. — M. s. auch O.-R. Basel: Hilfeleistung ,c. Basel, Stadt. 165. — Man sehe auch O.-R. Anstände mit dem deutschen Reich, mit Frankreich. Bellmont Joh. Leonhard von Schwyz. 76. Bcroldingen?. Anton, in Mnrbach. 1337. Beroldingen Oberst Karl Konrad. 330. 867. 1087. l144. 1204. 1249. Biblisheim, Kloster. 330. Buvl Paul, Oberst. 343. Bürkli, General, von Zürich. 669. Easat! Karl, Graf. 3. 198. 657. Cassani Joh- Baptist, in Madrid. 198. Constanz, Bischof. 290. 1203. 1248. Duding, Comthnr, von Freiburg. 670. 8 Materien-Register. (Verwendungs- und Fürbittschreiben, Forts.) Diego Pater, genannt der Spanier. 1315. Genf. 3. 243. 248. 1296. Gonzenbach M, von St. Gallen, in Frankreich. 127. Grönenbach und Herbishofe». 438. 639. 734. Heidelberg, Stadt. 291. Heilbropu, Stadt. 263. 266. 291. Hofmann und Consorten in Basel. 1353. Kanflcute, schweizerische in Frankreich. 246. — Man s. auch Handel u. Verkehr mit Frankreich: Handels- u. Zollfreiheit. Kreuzlingen, Kloster. 1812. 1813. Lindau, Stadt. 1385. Maderni Or. Karl Maria, in Lauis. 2117. Malacrida Niklaus & Co., in Bern. 1155. 1l78. 1213. Meyer'sche Erben in Lucern. 1753. Mein. 1-/7. 247. Mülhausen. 127. 311. Neurone (14), Hauptmann. 49. Rottweil. 238. Savoyen. 363. Sidler lAugustln), Schreiber, in Küßnacht. 1417. 1457. Theinselberg. 886. ZäSlin Joh. Heinrich, von Basel. 497. 549. Zollikofer (H), von St. Gallen. 697. Zopfi Marx, von Glarus. 1396. Zurtannen, Abt von St. Mauriz. 892. 817. Man sehe auch O.-R. St. Mauriz, Waliis. Vienrius lornneus in LauiS. 2982. Vielnat in den ennetb. Vogteicn. 1969. 2959(2). 2969. 2961. 2974(2). 2977(2). 2987. 2998. 2235. Viehansfuhr ins Ausland, Verbote, Verordnung. 419. 469. 466. 469. 489. 599. 1t 98. 1374. Viehfahrweg. 674. Viehhandel nach Deutschland. 59. — S. auch Pferdehandel, »ach Italien, Viehtrieb über das Gebirge, Märkte von Bellenz und LauiS, Verordnung :c. 67. 68(2). 79. 71. 96. 633. 739. 769. 789. 899. 355. 866. 932. 967. 982. 999. 1999. 1943 (2). 1985. 1199. 1459. 1483. 1599. 1519. 1593. 1624. 2958 (2). gigz, 2194. 2236. 2236. 2249 (2). Viehmärkte, s. Märkte. Viehpfändnng, Viehweide. 43. 129. 144(2). 682. 693. 819. 318. 1499. Viehseuchen. 47 49. 56. 1198. 1299. Vorkauf, s. Fürkauf. Vororte. 213. Vormünder, confessionelle in gemeine» Vogteien. 1686. 1689. Geistliche beanstandet. 2964. 2992. Rechnungsablegniig. 1886. Vormundschaftswescn in Bellenz. 569. 1183. 1254. 1692(2), 1633(2). ^4 Freiämter. 1999. 2991. 2994. Vorsinger, Cantor. 1982. Vorträge der fremden Gesandten auf eidgen. Tagsazungen Conferenzen: von England. 317. 351. 881. von Frankreich. 7. 39. 51. 81. 96. 122. 132. 162- l'' 196. 229. 233. 244. 249. 259. 263. 277. 281. 287. ^ ' 329. 334. 346. 354. 362. 379. 498. 442. 454. 46». 489. 548. 563. 622. 666. 691. 714. 726. 742. 754- 775. 795. 861. 878. 994. 1982. 1139. 1243. I3S4- l-" ' 1535. 1599. 1619. 1643. 1799. von Holland. 311. 398. 882. . vom Kaiser. 81. 96. 233. 332. 442. 455. 478. 521- ^ ' 563. 622. 667. 845. 881. 995. 921. 924. 959. 983. 9» - 1268. 1295. 1515. . vom Nuntius. 89. 199. 197. 275. 439. 47S. 729. U 1699. 1611. von Savoyen. 199. 196. 399. 395. 325. 1199. .z von Spanien. 234. 328. 335. 879. 996. 921. 927. 9 . 984. 996. 1959. 1192. 1161. 1239. 1274. 1291- ^ 1494. Vorträge der fremden Gesandten sind schriftlich cinz»»'^ 995. 996. 1515. W. Waarcn, gestohlene, Revindication. 53. 83. Wachsstrafe des kathol. Pfarrers von Ramsen. 19ll. Wachen, s. Hochwachen. ^ Waffenanschassungen, s. Kriegswesen, Landvogteicn ge»>- ^ ennetb.; ferner O.-R. die einzelnen Vogteicn. Waffenstillstand, s. Toggenburgerstreit. Waffentragc», Verbot in den ennetb. Vogteien. 2952. 2962. Waiscnsachen in Bellenz. 569. 1183. 1254. 1692(2). 1633(2). 1634. Frciämtcr. 1999. 2991. 2994. gem. deutschen Vogteien. 1686. 1689. Waldcnser (evangelische Piemontesen): Drangsale, Vertreibung ans der Heimat, Anfnahnw^^ evang. Orten; deren Verwendung bei Savoyen, schaften. 94. 147. 164. 168. 176. 177. 179(2). ^ 189. 199. 299. 219. 216. 242. 255. 258. 278' ^ 399. 321. 345. 365. 375. 373. 379. 389. 493- 483. 674. 794. 734. 738. 759. 764. 886. Ansiedlung und Fortschaffnng außer die Eldgeneist" Geleitung und Empfehlungen, Commissäre >c. 4 ' 179. 184. 185. 189. 199. 197 (2). 299 (2). 296(^1- " 219. 214. 215. 216. 224. 225. 249. 242. 254- ^ 267. 274. 278. 283. 291. 292. 296. 297. 399- 351. 736. 738. 762. 763. 767. 773. Materien-Register. Naldcnser, Forts.) Fonds für Nnterstüzungen, Reisekoste», Rechuungsablagen; Subventionen an die auswärts Angesiedelten; Untcrstüz- uugen von waldensischen Geistlichen nud Studenten. 18S, 209. 210. 215. 224. 240. 241. 274. 273. 375. 37g. Jgg. 438. 493. 630. 640. 712. 741. 751. 752. 794(2). 767. 779. 829. 831. 834. 871. 872. 885. 970. 4096. 1048. 1122(2). 1173. 1200. 1213. 1332. 1337. 4394. 1396. 1410. 1465. 1597. 1629. ^"Weisung ans der Eidgenossenschaft; Rükwcisnng ans Deutschland. 228. 230. 238. 239. 240. 241. 242. 248. 253. 260. 264. 291. 310. 311. 324. «reie Rükkchr und freie Religionsübung, Wiederherstellung d°r Kirchen; Widerruf; Vertrag von England mit Savohen bctreffcnd freie Belastung in der Heimat; Scndnng von Bibeln und Prcdigtbüchcrn. 351. 374. 483. 493. 494. 499. 505. 1521. 1598. 1629. ^ewaltsauio Nükkehr in die Heimat; Einfall in Nri, Schwyz, Wallis, Savoyen ; Entwaffnung, Gefangennahme in Bellen;. 499. 215. 221. 222. 224. 225. 226. 239. 296. 297. 390. 362. Z63f2). 304. 305. 336. 337. 423. 424(2». 425. 549. 872. «gat der engl. Königin Maria für piemontesische Kirchen und Schulen. 764. 855. 885. 954. 970. 1200. 1218. Überlassung in de» ennctb. Vogteien. 198. 2060. ^idenindustrie, Einführung in den ennctb. Vogteien. 198. "^r, Verwüstung. 432. — Man sehe auch O.-R. Orbe n. g. Dstherlitz, Grandson n. Mnrtcn: Jurten- n. Galmwald. Waldfrevel. 193. ullfahrtskapelle Field. 1915('). ^lssahrt nach Einsiedel», f. O.-N. Einsiedeln, udpcn ver eidgen. regierenden Orte: u den Städten der gemeinen Vogteien. 801. "« dem Glokenihurm von Weiningcn. 1947(2). 1S48('). de» Stadtthoren von Altstätten und Rheinck. 1871. "ddcn von Nidwalden. 768. " v°n Schaffhansen im Nellenburgischen. 941. " und Fenster, f. Fenster. ^»erhandel: ^°rhandl»ngen der evang. und kathol. Orte über Wiedereinführung des kathol. Gottesdienstes in Wartau. 534. 537. u38. 541(»>, 54g. Z56. 553. 555. 556. 562. 563(2). "34(2). 5g5. 568. 576. 577. 585. 588. 1187. 1899. °lition des Protokolls über die Vergleichsvcrhandlungcn. 563. ^"'"estie. 562. 566. Ulängigmnch,,,,^ ^ nnbetheiligte» Orte», cidg. Recht. Ai ü^' uuf („ Uznach wider die Zürcher. 563. 566. Kation der Pfründe. 539. 543. 547. 550. '^nisinandat. 562. 563. 571. (Wartauerhandel, Forts.) Frühmeßpfründe. 537. 547. 650. Heimbcrufung der zwei kath. Regimenter in Mailand. 556. Hilfcnachsuchung der kathol. Orte bei Wallis, Frankreich Kaiser, Papst. 635. 539. 556. 577. KriegSvorbcreitnnge». 551. 555. 557. 565. 568. 575 77g 577. Vergleich. 542. 562. 566. 570. Verweis an den Landvogt. 541. 542. 562. 1876. Wasserbauten: an der Renst, Rcnßwuhren. 2029(^). 2030(2). am Rhein bei Triefe», Nheinwnhre». 778. 969. 1892 1896 „ „ bei SarganS. 1896. am Ttssin bei Bellenz, f. nnten Wasserschaden. Wasserschaden: an der Aare. 1603. im Agnothal. 2086. 2087. am Orbe. 2180. 2183. an, Tessin bei Bellen,. 422(2). ^ 1181. 1183. 1206. 1254. 1296. 1297. 13->g ' ingJ 2229. 2233. 2234(2). 2238. 2239(2,. an der Trcsa. 2053. 2112. Wasserwerke. 2t91. 2213. 2218. Wechselbricfc. 1065. Wechselrecht, Sachkundige. 647. Weg- »nd Brükcngelder, f. Zolle. Weidgang, Viehweide. 44. 195. 316. 619 (2). 1886. 2174 (2) 2176. 2179. 2180. 2184. 2185 (2). 2188. 2209 2213 2219 2220. — Man sehe auch Viehpfändnnq, und O.-R. SarganS: Waldbodcnstreit. Weihung von Knaben zu Klerikern. 2064. Weinbau. 454. 460. 1720. 2071. 2173(2). 2176 2178 2181 2183. 2184. 2186. 2192. 2193. 2195. 2215. 2216. 2221^ Weingeschirr des Landvogts von Grandson. 2206. .. " von Rheinthal. 1843. Weinhandel. 54. 464. 760. 763. 916. Weinmaste von Kyburg, Eichung. 916. 923. Weinschank, Weinfälschnng. 423(2). 2234. 2376. 2377. Wein wälscher, amtlicher Preis in Uri. 760. 763. Wcinzüger. 46. 768. Weltgcistliche, Sezung auf Collatnren der Klöster. 918. 203I (2>. Wendelstein. 1390. Werbungen, f. Kriegsdienst eidg. Wiedertäufer. 1584. 1668. 2171. Wildbann im Kcllcramt. 1389. — Das Weitere f. Jagd. Wirthshänser, Wirthschasten: sind Ehehaften. 1964. Mchrcres f. O.-R. die gem. Vogteien. Beeidigung der Wirthe und Weinschenken. 2201. Wirthshänser in Alpthal. 32. 55. 85. Bellenz zur Schlange. 685. Materien-Register. (Wirthshäuser, Forts.) Genf, drei Könige. 1278. Hünenberg. 133. Lucern, Adler. 1373. Mailand, drei Könige. 634. 694. 697. Murten. 2208(2). 2209. 2211. 2215. 2216 (2). 2217. Orbc und Tscherlitz. 2177. 2182. 2183. Paradies. Kloster. 1815. 1816. 1817. Rappcrswyl, Sternen. 856. Rheinau, Ochsen. 794. Schaffhausen, Schwert. 705, Schwyz, Rößli. 146. „ weißes Kreuz. 146. Stokach, Kreuz. 531. Toggenburg, Regal des Fürstabtes. 545. Wart bei St. Wolfgang. 83. 96. 133. Wien, goldene Sonne. 901. Zug, Ochsen. 83. Wochcnmärkte, s. Märkte, Früchtenkauf, Handel und Verkehr. Wortzeichen, heimliche, von Lucern, Freibnrg und Solothurn. 92. 303. 331. 636. 681. 1316. 1332. 1495. 1666. Wucher, Korn- u. Geldwucher. 8. 532. 567. 590. 1749. 1784. 1885. 1965. 2083. 2163. 2186. Wunder, Untersuchung durch die Nuntiatur. 1608. Z. Zelge. 120. Zehnten, Grund- und Bodenzinse, Grundgefälle: Anstände betreffend Zehnten zwischen Abt von St. Gallen u. Bischvfzcll zu Sitterdorf. 1807(2). 1808(2). Bern und Freiburg, s. unten die einzelnen Orte. Domcapitel von Consta»; und Propst zu Werdbüel. 1737. 1782(2). 1783(2). Pfarrkirche Bremgarten, Verarrestirung. 1624. 1627. eidgen. auf Reichsboden. 648. Gerichtsbarkeit, ob geistliche oder weltliche. 1761. 1782(2). 2052. 2121. Flachszehnten. 837. Herrenzehnten. 810. Heuzehnten. 1924. 1925(°). Honigzehnten. 1819. Neubrnchzehntcn. 1388. 1400(2). igZgs-), igM. 2021(2). Niedere Zehnten. 194. Primi;- und Jungzehntcn. 193. 619. Rübenzehnte». 1808. Nütizehuten. 818. 1400. Weinzehnte». 1843. 1912. Zehnten in Alikvn. 2008. 2009. 2020. (Zehnten, Forts.) Attalens. 723. 810. 894. St. Anbin. 1400. 1557. 1634. Avry. 619. Bachenbülach. 857. Baden, Grafschaft, s. diese O.-R. St. Barthelemh. 2173. Bedano (Pedaro). 2052. 2121. Bischofzell. 1308. BonvillarS. 2203. 2204. 2205. 2206. Brenles. 810. Bullet. 2196. Bußuang. I782(«). 1783. Champagny. 2203. 2204. ChesalleS. 810. Chevry. 813. Coucise. 2192. 2194(2). gig5. Cvrcelles. 494. 675. 2174. Cottcns. 1557. Courlevon. 2214. Cvurtaneh. 619. Dachsleren. 1925. Dägerlen. 857. Delleh. 819. Dintikon. 2020. Dottikon. 2020(2). Ehrendingen. 1924. 1925(2). Fahe. 120. 143. 316. Fetigny. 619. 675. Ficz. 2l38('). 2199. Gachnang. 1827(2). 1828. Gempeuach. 2219. 2220(2). Gentilino. 2125. Gletterens. 619. 675. 1400. Gollio». 194. Goumocus. 2173. Gravesano. 2052. 2121. Gurwolf. 2213. Lcnguan. 1924. Limaßc. 1557. 1634. Lugnorre. 2212. 2213. 2221. Lunkhofcn. 1388. Lütschinen. 837. Manneubach. 1827. Mellingen. 2023. 2024(2). Mels. 1912. Meuieres. 619. 675. 723. 1400. 1557. 1600. 1610- Mottle». 1782(»). 1783(2). Middeö. 194. 316. Moin. 190. 205. 243. Montenach, Montagny. 195. 494. 2191. 2192. Matcricn-Negister. Klinten, Forts.) Redaus. 2196. ^'°i>erwcningen. 1925. Lünens. 2196. 2201. D>'grs. 2201. Arnbach. 2021. Pucod. 120. 140. 316. P'N>S de Gex. 243. Podaro. 2052. Poterlingen. 950. 979. 1090. Praz Ratoux. 723. 810. 894. Provence. 2194(2). 2195. 2196. 2197. Ramsheim. 531. ^ssudens. 143. 195. 316. 494. 619. 724. 810. 819. ^rmeck. 1843. Rl>einthal. 1843(i). 1844. 1845. Ahrdorf. 1926(2). dosiere. 675. ^>>fe»ach. iggg. Nnti Mcttlen. 1732(2). 1783 (2). ^utschweil. 857. Schneisingen. 1925. der Sense n. Dikl. 1635. Sitterdvrs. 1807(2). 1808(2). Surpierre. 723. 810. 818. 894. ^uscevaz. 2195. 2196. "5'l. 1843. ^°r»Y. 619. 674. 818. ^roy. 619. 818. ^rstn. 2214. Bllleneuve bei Surpierre. 193. 316. 619. 674. 723. 724. 81Y. 818. 894. 3'nllenried. 1635. z/Lordbüel. 1737. 1782(°). 1783(2). Ugh-ius in Bellenz. 1634. " in Bollenz. 2036. g. " in Giornico (Jrnis.) 2047. 2063. ^»ncr. 461. 542. 622. 839. 998. 1085. 1147. 1359. 1624. Z-, U14(-). 1964. 1965. 2057(2). r, Weg- u. Brnkengelder: ^ Ausländische. Zollverhältnisse zu Frankreich: Beschwerden über Erhebung. Steigerung. Neuerungen. 81- 287. 474. 864. 907. 927(2). ggg. 957(2). ,,94, 1^89. 1597. Zollfreihcit der Eidgenossen in Frankreich. 944. > > 1070. 1085. 1334. 1619. 1644. Zollfreiheit der Eidgenossen im Elsaß n. Snndgan. >> 715(2). 727. 743. 754. 795. Z °llverhältnisse zu Kaiser u. Reich. Oesterreich: Beschwerden über Steigerung, Plakereien, schwabis )ci (Zölle,c.. Forts.) Jmpost, Aufhebung u. Wiederherstellung der Zollfreiste». 8. 17. 20. 53. 60. 82. 108. 173. 257. 260. 443. 459. 472. 474. 475. 477. 478. 483. 485. 490. 491. 499. 504. 652. 679. 683. 690. 694. 707 (2). 728. 766. 781. 782. 787. 789. 798. 799. 822. 84ü! 850. 851. 858. 876. 902. 905. 927. 962<2). 994. 1064. 1079. 1081. 1095. 1096. 1127. 1139. 1147. 1171. 1207. 1209. 1210 (2). 1221. 1223. 1225' 1228. 1246. 1261. 1267. 1274. 1295. 1306. 1320. 1357. 1452. 1457. 1593. 1597. 1618. 1648. 1786. 1788. 1789. 1862. 1863. 1971(2). 197g 1974. 1995. Zollvcrhältnisse zu der Stadt Constanz: Verträge von 1650 u. 1654. 15. 17. 31. 53. 124. 130. 260. 472. 690. 799. 1095. 1171. 1210. 1785. 1787. 1788. 1794. Zollverhältnisse z» Mailand: 170. 182. 191. 208. 218. 222. 234. 253. 307. 329. 590. 608. 785. 844. 964. 1001. 2053. 2054. 2055. Zollfrciheit der cidg. Orte in Mailand. 643. Zollstätten (ausländische): Aach. 1788. Breisach. 994. Canobbio. 1001. Como. 841. Constanz. 1171. Man s- auch oben Zollverhältnisse zur Stadt Constanz. Dorrenried. 1095. Feldkirch. 1095. 1139. 1171. Frickthal. 1171. Fußach. 340. 822. 1345. 1862('>. 1863. Gebratzhvfcn. 472. 707. 723. 851. 927. 1064. 1095. 1171. 1786. Hauenstein. 1975. Hindcnlang. 1127. 1139. 1171. Horb. 1095. Hüningen. 907. 927(2). 955. 957(2). 994. Jmmenstadt. 1127. 1139. 1171. Leutenhofen. 1095. 1139. Linda». 787. 1306. 1789. «Iptingen. 340. 707. 728. 799. 845. 850. 851. 927. 962. 1095. 1108. Lpon. 945. 1589. Obcrsassen. 1648. Renti. 8. 17. Nhcinfelden. 20. 845. Nhcinheim. 1971(2). Sandhofen. 1127. Simmenberg. 1127. Stakenweilcr. 1095. Materien-Negister. (Zölle ic., Forts.) Waldshut. 63. 60. 82(-). 173. 707. 728. 1226, 1971. 1973. 1974. 1976. Weingarten. 1096. 2) Inländische. Zollanstände n. Streitigkeiten zwischen Appenzell u. Abt von St. Gallen. 967. 998. 1017. 1039. 1048. 1057. 1082. 1116. 1134. 1163. 1214. 1222. 1238. 1302. 1324. 1394. 1416. 1449. 1483. 1666. 1856. 2272 (2). 2362. 2640. Appenzell u. Rheincck. 1863 (2). Bellenz, Bollenz n. Riviera u. die IV ennetb. Vogteien. 738. 2068(2). 2106. 2233. 2237. 2338. 224E Bern u. Freiburg. 44. 121. 143. 194. 316. 494. 496. 618. 619C). g7g ggz. 698. 699. 723. 724(°). 810<2). 818(2). gig. gg^2) gggs-) izgg. 1206. 1667. 1600. 1610. 1634. Man s. auch noch O.-N. Grandson. Bern u. Lucern. 836. Bern u. Solothurn. 432. St. Gallen Abt u. Stadt. 730. 749. 781. 800. 806. 2271. 2640. Glarus u. Ragatz. 1891.(°). 1892. Lucern u. Nidwalden. 423. 439. 463. 1346. Lucern u. Uri. 1238. 1260. 1291. 1346. Schwyz n. Nidwalden mit Uri. 464. 498. 619. 916. 942. 943. 1043(2). 1091. 1610. Toggenburg n. Abt von St. Gallen. 1017. 1046. 1214. 2376. Wallis u. die kath. Orte. 637. Zürich u. Schiffstaufen. 606. 834. 848. 916. 922. Zollfreiheit, Zvllprivilegien, Prätentionen: der Bogteien Bellenz, Bollenz u. Riviera in den IV ennetb. Vogteien. 738. 2068(2). 2116. 2233. 2237. 2238. der Capuciner für ihren Kleiderstoff. 114. der eidg. Orte im Elsaß u. Sundgau. 691. 716 (2). 727. 743. 764. 796. der eidg. Orte in Frankreich. 944. 967. 1070. 1086. 1384. 1619. 1644. der eidg. Orte in den gem. Vogteien. 1686. der eidg. Orte in Mailand. 643. der eidg. Orte im Reich, Oesterreich. 902. 906. 962. 1096. 1209. Man s. auch noch Zollverhältnisse zum Reiche, von Einsicdeln, Stift, zu Walenstadt. 1391. von Engelberg, Kloster, in Bellenz. 1660. 2239. 2240. von Freiburg und seinen Angehörigen in Ouchy. 1634. von Livinen in den ennetb. Vogteien. 738. 1068 (2). 2106(2). 2108. 2160. 2161. 2163. 2233. 2237. 2240. (Zölle ,c., Forts.) Zollstättcn (inländische): Aara». 467. 471. Mainau. 675. 724. 896. , Alliercs. 43. 120. 144. 194. 316. 604. 724. 813- ^ vs Arno». 2206. 2206. Anbonne. 121. 143. 194. 316. 496. 676. 724. s^' Baden, Grafschaft, s. diese unter Geleit n. Zoll- BallaigncS. 1206. . Bcllenz. 422. 423. 787.809. 860. 1060. IlsS- 1296. 1320. 1660. 1634. 2223. 2233. 2239- ^ Bern, Bernergebict. 64. 494. 619. 724. 894. >3s>' Bleienbach. 121. 143. 194. 316. 496. 676. 699- ^ 896. Bollenz. >183. Bressonaz. 1206. ^ Viibenberg (Montbovon). 43. 120. 144. 183. 194- 724. 1206. Elves, les. 1206(2). Coblenz. 728. 1968. 1969. 1971. I972(')- 1976(2). Ste. Croip. 1206(2). Cndrefin. 894. Domdidier. 143. 194. 316. 494. 895. I206i2)- Ecvteaux. 143. 196. EgliSau. 922. Erlisbach. 467. 471. EsserteS. 196. — S. auch O.-R. Flüclcn. 15. 619. 916. 942. 943. 1043. 1602. Freiburg. 196. 724. 810. 819. 894. Grandson. 2206. Greyerz. 1206. 1206. Grund in Lnccrn. 428. 439. 463. Hauenstein. 1250. Herzogenbnchsee. 121. 143. 194. 316. 496. 6?6- " 896. Horn. 1263. Hummelwald. 1017. 1214. Klingnan. 1972. 1974. Landquatt. 1784. 1788. 2271. „A Lanis. 481. 738. 2042. 2062. 2IN6 -210S- 2240. LignerollcS. 1206(2). Livinen. 1043. Man s. auch oben Zollfrciheit. ^5. Lucern, (Zinne, Winkel.) 140. 428, 439. 463- 1238. >260. 1291. 1346. Luggarns. 841. 2042. 2108. 2141. 2161(°). 2163- 3-^. Magadino. 481. 787. 2040. 2068. 2160—216-3- 3 St. Margrethe». 1870. Mellingen. 1972. 1973. 2026(2). 2027. Matericu-Negister. >c, Forts.) Mcndris. 2108. 2133. Milde» (Mondon). 699. 724. 895. 1206. Montagny. 194. 316. 2192. 2193(2). 2205. Mvrsee. 44. 242. 275. 292. 1205. 2208. Mnnchenweiler. 1786. Murten. 44. 894. 2163. 2208. 2212. 2213. 2216. 2220. 2221. Neuenbürg. 9. Nyon. 44(2). 144. 183. 1205. Ocsch. 144, I2gg, 1206. Ölten. 467. Oion. 195. Onchy. 44 144 igz, 724. 894. 1265. 1557. 1600. 1610. 1634. 2206. Palezienx. 44. 143. 195. Platifer. 916. 917. 1043(2). 1207. Pontetresa. 486. 690. 2054. Ragaz. 189I(°). 1892. Rheinau. 696. 916. 1737(2). Rheinck. 1863(2). Rikcnbach. 1787. Niviera. 1060. Rorschach. 967. 1163. 1394 2272. Riedlingen. 12. 67. 719. 734. Rnc. 44. Sargans. 1892(2). Schaffhansen. 12. 46. 56. 345. 563. 684. 603. 627. 631. 806. 834. 843. 867. 916. 922. 941. 948. 1647. Schasmati. 1250. Schwarzenbach. 967. 1017. 1476. 1631. 1637. 2430. 2433. 2461. 2462. 24631°). Semsales. 1206. Stäffis. 316. 894. 1206 (2). Staus. 428. Stein a/NH. 663. 1499. 1788. Steinach. 967. 1163. 2272. Steckbor». 1787(2). T>,genb»rg. 1017. 1046. 1214. 2376. Treicovagnes. 2192. 2193. 2201. 2204. 2206. Uri. 424, 4g4 gzg 9i?(-). 943, 1043(2). zggg, 1091, ^96. 1238. 1260. 1291. 1610. Naleyre«. 2206. Nira. 860. 892. 2150. 2151(2). 2152(2). 2263(2). V>vis. 44. 121. 144. 183. 194. 316. 616. 699. 723. 894. >007. 1205. 1206. 1567. 2211. Auitteboeuf. 2206. Malenstadt. 1891. Meinfelden. 1786('). Mesen. 8. 2247. Mildhans. 1302. (Zölle ic., Forts.) Winkel. 428. Wstrenlinge». 1972. W«l. 867. 1787. Uverdon. 2206. 2206. Zinne bei Lucern. 140. 466. Zvfingen. 836. Znrzach. 1939. 1940. 1947. Zölle auf Branntwein. 410. Burren in Bellenz. 422. Castanien. 423. Eßwaaren in Bern. 44. 494. 619. 724. Garn. 1306. 1320. Häute. 1206. Holz. 144. 194. 316. 1346. Inden. 1788. Käse. 346. 723. 894. 1206, 1296. 1320. 1660. Leinwand. 1113. Mcssingdraht. 473. Pferde. 1939. 1940. Reis, Reistest, Reistheil. 424. 916. 917(2) 94g I043(-). 1060. 1091. 1196. 1610. Salz. 8. 17. 46. 67. 464. 584. 627. 894 1206 1381. 1891. 2192. 2193(2). 2206. Man s. auch Salz. Schiffe. 635. 1593. 1618. Seide. 1238. 1260. 1291. 1346. Tabak. 410. 432. Vieh. 144. 195. 428. 439. 463. 486. 494 619 916 922. Wein. 194. 699. 723. 724(2). 810. 818. 894 943 1206. Psundzoll. 12. 44. 191. 619. 916. 922. Stükzoll. 836. 916. 922. Transitzoll. 1163. 1657. 1600. 1610. 1634. Zollvergehen, in Stckborn, Bestrafung. 1787(2), 1892(2). Zollverträge, s. Verträge. Zugewandte Orte sind keine Eidgenossen. 603. Man sehe auch noch Tagsazung, Friedensschlüsse. Zugrecht auf an Auswärtige, in todte Hand verkaufte Güter ZinSbriefe >c. I711(^). 1712(2). Man s. auch O.-R. die einzelnen Vogteien: Liegcnschafts- verkäufe in todte Hand. Zngrecht der Eingesessenen auf an Fremde verkaufte Maaren Lebensmittel, Bieh. 999. 1081. Zngrecht ewiges. 204. ewiger Vcrspruch. im Rheinthal. 1842(2), 1846 1868,2, 1860(2). 1861(2). ,gg7 der thnrganischen GerichtShcrrcn. 1811. in Sargans auf Waaren und Güter. 1887. 1888. 1890. Materien ZugrcchtSprätenstonen: betreffend die Herrschaft Wellenberg. 1769. von Freibnrg auf bernische Zehnten. 1557. von Abt von St. Gallen auf den Hof MoSnang. 1811(2). von Svlothurn auf Landervn. 1463. von Zürich auf fischingische Güter. 1811. -Register. Ziigrcchtsstreitigleiten zwischen Bern und Wallis. 591. 686. Zug und Baar. 175. 183. 262. 204. 546. Zunft der Reblente in Orbe. 2176. Zunftstubenrecht, Verleihung an die Schuhmacher in Zu>b' 1993. Zuzug, kriegerischer, f. Hilfegesnche, Kriegswesen. Orts-Negister. A. Aach. 664. 1738. Aachen, reformirte Gemeinde. 1416. Aadorf. 1446. 1776. Dotation der kathol. Pfarrei. 1821(2). Landfriedliche Anstände. 534. 565. 1362. 1822(°). Aarau, Capitulatlon mit Bern. 1245. Markt. 836. Zoll. 467. 471. Aarberg. 226. 681. Aarburg, Festungswerke. 635. „ Niedere Gerichtsbarkeit. 1237. Aare, Beseitigung d. Schiffe u. Offenhaltuug i. KriegSf. 38. 566. Schifffahrt, Wasserschaden. 432. 436. 439. 1663. Adelsheim (Adolzheim). 870. 938. 1331. 1394. 1465. Adlerberg (Nrlbcrg). 8. 1678. Affeltrangen, landfriedlichc Streitsachen. 1794. 1799(2). 1866(2). 1801. 1862 (2). 1863. 1322. Ägeri. 314. 546. 921. Aguo, Fischerei. 2114. „ Flnßcorrectiou. 2636. 2687. „ Propste!. 2117. ,, Viertel. 2082(2). 2098. 2696(2). Algies. 221. 224. 364. Albeuve. 126. AlbiS niederer. 1461. Nibligen. 2170(2). Silikon, Zehnten. 2068. 2669. 2626. Allaman. 675. 724. 895. Allicres. 43. 120. 144. 194. 316. 604. 724. 818. 894. 1607. 1205. 1762. Allinge, Festungswerke. 429. Altavista. 2269. Altdorf (Uri). 39. AlterSwylen, Einführung des kathol. Gottesdienstes. 541. 551. 557(2). ig22. 1823(2). Altkirch, Vogtei. 936. Altna». 119. Alt-St. Johann, Abknrnng. 2458. Altstättcn (Rhcinthal)! Abzngrecht. 1857. Bcisaßen, Fortwcisung. 1864. Evang. Schnle, Unterstiiznug. 1869. Gericht. 1841. Gcrichtsammann. 1856(2). Lebensmittclausfuhr, Verbot. 1863. Mannschastscontingcnt. 1864. Nathhans, Ersezung der GlaSgemälde. 1871. Ringmauer. 1846. Waldungen in Appenzell. 1869. Wappen der reg. Orte am Stadtthor. 1871. Altstätten, Frauenklvstcr. 1859. Amden. 1471. Amriswcil, Pfarrhaus. 1798(2). Andelfingcn, Herrschaft. 12. 915. 922. Anglikon, Hembrunn n. Ncsilenbach; Gerichtsherrschast- 2666 (2). 2619. Annecy, s. Genf. Anspach (Schwabach). 166. 169. 186. Antvnino. 869. Antonio St. 2235. Aosta. 1126. Appenhofen. 885. Appenzell (beide Theile): . Ahl Bündniß des Abtes von St. Gallen mit dem Kaist>- von St. Gallen, Kaiser. Contagion. 166. Kontingent zur eidg. Grcnzbcsczung. 396. . ^gg?. Friedensverhandlungen von 1712, Stellung. 1696- 1698. 1699. 1760. Heinmung des freien Kaufs im Nheinthal. 1863(")- Neutralität bei Bürgerkriege». 559. ^g)7- Zollanstände mit dem Abt von St. Gallen. 967. 998- 1639. 1648. 1057. 1682. 1116. 1134. 1163- ^ 12^2. 1238. 1302. 1324. 1394. 1416. 1449- 1566. 1856. 2272 (2). 2540. Orts-Rcgistcr. ^^MM"ßcrrhodcn: lenzen bei Tagsaznngen u. Cvnserenzcn, Verweise, Tadelrc. IK8. 842. g?2. 1092. — M. s. auch M.-R. Tagsaznngen. Idrnch auf das Vermöge» landesabwesender Convertiten. 656. ^>cinng nom Besuche der evang. Conferenzen. 813. ^'""zesischo Pension, Vvrenthaltnng. 312. ."berianischcr (neuer) Kalender. 886. 1121. °>>er Wonnenstei» betr. 1592. 1533. freier Zug. 656. gcgen Rhcinthal. 1861. ^"hlenbanten. 318. ^"sicatio» des 1712. Friedens. 2339. '""tägliche Hochzeiten. 626. 1867. ^ k l»ng bei inner» Bürgerkriegen. 616. 626. 627. 1446. ^'"^'""gerhandel, Hilfcgesnchc »nd Haltung. 1447. 1449. ^?3. 1474 1432. 1483. 2469. 2470. 2471, 2478. 2481. 2498. 2512. "bnnge». I7ig. ?n "^lchwerde gegen Linda». 1306. >^"''orrl,oden- /"Wn bei Tagsaznngen, s. M.-R. Tagsaznngen. ^"°»iß init dem Bischof von Basel, Beitritt. 265. mit den kathol. Orten bei inner» Kriegen. 40. ^ 597. 617. 1310. 1534. Werbungen sind beim ganze» Stand anzubringen. Fr 'tzügigkeit laut Landestheilung. 656. ^Modisches Capitulat, Solemnisation. 1334. ^"rchei, gegen Nheinthal. 1861(2). ^'bsteinischer Walv.ibknbrwea. 1370l^ tkinischer Waldabfnhrweg. 1870(2). 1871(2). ""S zum eidg. Defensional, s. M.-R. Kriegswesen eidg. !m..,""l! Toggcnburgersireit. 1594. Steil» ^ ^ "S zum Toggenburgerstr "ldungen von Altstätten. 1869. «l,,^°"'""stci», Kloster. 1592. 1598. 2238. 223,9. 229. 231. 559. Im Kriegsfälle. 560. 535. 1445. Aan sehe auch M.-R. Toggenburgerkneg- ^ ^'scheflich-constanzische Herrschaft; Verkauf- 1753(-). 17Sg(-). 1764. z. 7""»schaftsrecht; Werbungen. 1765. 1707. Wald. 432. 631. ""heim, Dvmstift. 239. ^"UM8. äs, 2205. 2206. St. Karlsberg, Kirchenbautc. 452. 5 Magazin für Kriegsvorräthe. 614. 632. Arzo. 2049. Ascona. 2143. Asiens. 2174. 2175. 2185. 2189. Asti. 425. Attalens. 182. 675«-). 639. 723(2). 810. 894. 1206. 1435. Au, Thurga». 1811. Anbin St. 675. 1400. 1557. 1634. 2190. Aubonne. 121. 143. 134. 316. 435. 675. 724. 89g. Anboranges. 693. 724. 792(2). Augsburg, Arrest auf Salzfässer. 1262. „ Canonicat. 1203. „ Feingehalt der Silberwaare». 734. Angst, eidg. Grenzbesezung, Anlage von Festungswerken, Schanzen. 236. 246. 251. 260. 262. 264(2). 269. 270. 271 275 281. 283. 287(2). 300. 323. 324. 341. 354. 357. 361. 363. 364. 36ei. 372. 396. 409. 445. 460. 477 712 1026. 1032. 1036. 1040. 1047. 1458. 1575. 2062. Man sehe auch M.-R. Kriegswesen eidg. Augstthal. 362. 577. Angustistadt. 762. Avignon, schwciz. Garde, s. Garde». Avry. 619. AzmooS. 537. B. Baar. 175. 183. 202. 464. 540. 921. Bachenbülach. 857. Büch, zürcherischer Steinbruch. 1704. 2605. Badcn-Durlach, Markgrafschaft: Arrestlegung auf eidg. Waarcn. 1353. Anfnahme in die eidg. Neutralität; Verwendung für Ber- schonung mit Plünderung und Contribution, Abordnung eidg. Repräsentanten. 845. 859. 864. 865. 884. 903. 907. 908. 919. 930. 955. 966. 974. 977. 994. 1037. 1056 1058. 1079. 1117. 1122. 1137. 1152. 1165. 1,66. Bündniß mit der Eidgenossenschaft. 845. Freier Paß und Handel nach Basel. 1079. Neutralität der Herrschasten Röteln und Badcnwciler. 1515. Regierungsantritt des Markgrafen. 1529. Stellung im Toggenburgerstrcit, s. diesen M.-R.: Diplomatische Unterstüzung der evang. Mächte und Fürsten. Baden-Grafschaft, Landvogtei, Herrschaft der VIII Orte: I. Amtsrechnungen, Anitsverwaltung, Amtleute im Allgemeinen: Abstellung der großen Koste», Mißbräuchc. 1919. 1920. Amtskleider der Trommler und Pfeifer. 1920. Amtsrechnungen. 1918(2"). 1919("). Amtswohnung im Schloß Baden. l919. 1926. BeHuldigung der Unterthanen. 1919. 1920. Besoldung der Amtleute und Vögte. 1919. 1920. Orts-Register. (Baden-Grafschaft, Forts.) Landvögte, Oberamt, Kanzlei ec. Landvögte im Allgemeinen: Antheil am Schirmgeld. 1990. 1998. Bestrafung und Ahndung, Härte. 1919(2). Ehegerichtsbarkeit. 1962. 1963. Entscheidungsrecht bei Stimmengleichheit. 1999. Fertigungsrecht. 1707. 1961(°). 1962. Gefangenhaltung. 2591. 2594. Huldigung. 1929("). Practicireid. 1929. Siegelnngsrecht für alle in Vogteisache» zu Baden gefaßten Schlnßnahmen. 1797. Strafcompetenz sistirt während der Jahrrechnung. 1955. Landvögte, Verzeichniß. 1917. — S. auch P.-N. Balthasar Jvh. Jakob, v. Lucern. 1917. 1921. 1927. 1992. Blnmer Fridolin, v. Glarus. 1917. 1929. Blumer Jakob, v. Glarus. 1919. Brandenberg Joh. Jakob, v. Zug. 1917. 1929. 1982. Bürkli Hans Georg, v. Zürich. 1917. 1919. 1920(2). 1921. Dulliker Joh. Ulrich, v. Lucern. 1917. 1929. 1925. von Flüe Joh. Konrad, v. Obwalden. 1917. 1921. Holzhalb Beat. v. Zürich. 1917. 1921. Janscr Johann Leonhard, v. Schwyz. 1394. 1917. 1920. Jmfeld Melchior, v. Obwalden. 1917. 1921. Kreuel Jvh. Rudolph, v. Zug. 1479. 1824. 1917. 1921. 1953. Lembach Anton, v. Bern. 1917. 1929. Mettler Joseph Franz, v. Schwyz. 1917. 1929. Scheuchzer Johannes, v. Zürich. 1917. 1918. 1929. Schneid Johann Martin, v. Uri. 1917. 1929. Schneid Jost Anton, v. Uri. 1917. 1921. 1984. Stettler Samuel, v. Bern. 1917. 1918. Thon»«»» Hieronymus, v. Bern. 1655. 1662. 1679. 1917. 1921. 2591. 2594. Zwicki Melchior, v. GlarnS. 1917. 1921. L.endschrcibcr, Kanzlei, Archiv: Archiv eidgen. n. der Grafschaft in Baden. 114. 123. 669. 1921. 1923 (2). 1927. Flüchtung der Kanzlei nach Waldshut. 1689. Kanzleigebäude. 114. 123. 1921. Landschrciber: Einkommen. 1921. Kanzleikosten, Büralien. 1919. 1922. Wahlrecht. 1921. Verzeichniß. 1917. Ceberg Jvh. Franz, v. Schwyz. 1992. Schindler Bartholome, v. Schwyz. 1972. (Baden-Grafschaft, Forts.) , Schindler Johann Karl, v. Schwyz. 37. 173- 1921(2). 1972. z Schindler Karl Anton, v. Schwyz. 1648. 1917- 2568. Landschreiberei-Vcrwcscr (Bücler Franz Michas Schwyz). 1917. 1921(2). 1922(2). Unterschreiber: Büeler Franz Michael, v. Schwyz. 259. 461. Bücler Johann Balthasar, V. Schwyz. 1921. Gehilfen. 32. 461. Untcrvögtc im Allgemeinen. 559. Beschimpfung. 1967. Besoldung. 1979. Honorar für Gesandtschaftsreiscn. 1972. Eglofs Franz Karl, v. Baden. 1917. 1922. ^ Schnorf Beat Anton, v. Bade». 559. 1485. 1922. 1923. 2568. — S. auch P.-R. Schnorf Franz Bernhard, v. Baden. 1922. Schnorf Johann Karl, v. Baden. 1917. 792Ä 7' Schnorf Johann Ludwig, v. Baden. 1917. 7^'^ II. Einkünfte, Gefälle, Lehen, Rechte, Reg" der reg. Orte. 1924. 1927(^). ^ Abzug, Abzugfreiheit. 1919. 1931. 1937. 1938- 7 1949. 1954. 1963. von Eidgenossen. 1963 (2). von Geistliche» und Prädicantcn. 1963(2). (964(1 Bergwerke und Erzgruben, Verleihung. 1967. „,z> Bvdenzinse, Bereinigung ec. 1928. 1956. 1957. 79 1959. 1969(2). Bnrgerrechtsannahinen, Gebühren. 1781. Ehchaften, vbrigkeitl. Regal. 1937. 1938. 7949- 1964. Ehrschaz. 1927. 1949(2). 195,4 4 Einzüglinge, Gebühren, Fallrccht. 1924. 1936. 19»8- Fähre ln Baden. 1924. Fischerei im Allgemeinen. 1977. „ in der Rc»ß. 1969(2). Hühnergeld. 1927. Jagd, vbrigkeitl. Regal. 1943. „ Mandate. 1965. „ Verordnung. 1964. ^ Lehen; Anfhebung, Umwandlung, Privilegien. 192"7. 1926. 1927. 1955. 1959. 1969. MannrcchtSbricfe, Fertigung. 1937. 1939. I949( )- Salzverkauf. 649. Schifffahrt auf dem Rhein. 1968. 1969. auf der Neuß. 1969. 1971. Tragcrei, Verordnung. 1925. 1927. 1928. ^g. Urbar des Schlosses Baden, Bereinigung. 729- ^ 1711. 1923(2). 1924. 1925("). 1926. 1927('°>' Orts -Register. Kade »-Grafschast, Forts.) 1945. 1948(2). iggg. i95i. igzg. 1966. 1987. 1992. 2037. lehnten im Allgemeinen. 1924. 1925(2). 1926(4). » Von Ncngerenth. 1920(2). 1928. ^Freier Handel nnd Verkehr: Anstände mit der deutschen Nachbarschaft. 1950(2). 1951. 1952(2). 1953(4). Trüchtenkanf, Mandate. 461. 1953. 1968. Man sehe auch M.-R. Mühlen, freies Recht der Waarenverführnng. 1963. V> Geleit, Straßen, Zoll: Geleit im Allg. 1970. 197t. 1973('). 1974<2). 1975(2). " auf der Limmat, Prätenston von Zürich. 1970 (4). 1971(4). 1972(4). 1973(2). » ans der Nenß. 1970. 1971(2). 197z. -- von der Post. 1546. 1975. Geleitsfreiheit von Bern. 1971. der Gotteshäuser und Comthnreien. 1971. 1972. Geleit der Inden, s. M.-R. Inden, und unten. Straßen. 1968. 1969(2). ^rll, Anstände mit dem deutschen Reich. 1971("). 197.». 1975. - Man sehe auch M.-R. Zollwesen. Pacht, Verleihung. 1972. 1973. 'Gerichts- und Rechtswescn: Greste auf Bodenzinse der Familien Schmid und Zweyer, st M.-R. Schnld- und Fordernngssachen. Arrest auf st. blasische Güter, s. St. Blasien, ^hrgerichtsbarkeit des Landvogts. 1962. 1963. Ghelichrs Güterrecht. 1960(2). Grbnachlaß von Selbstmördern. 1935. 1954. von Hingerichteten. 1955. 1990. -- von Unehelichen. 1957. Erbrecht der Ehegatten. 1960(2). des Fisens. 1935. 1954. Erbschaften, Anshinsolge. 1957. ^ a»t- Auffallsrecht der Grafschaft. 1275. 14a9. ' ' 1944. 1949. 1954. 1957('). 1958(2). 7959. 1960(). 1965. Zurzach. 1942. Gerichte, Beseznng. 1955. -- Vergleiche. 1955. ' rundbereinignngen und Fertignngsrccht. 1961 (2). 1, ^^genschaftsneränfiernngen in todtc Hand, Zngrecht re. 1954. 1955. 1956. 1961. ^alefiz- und Straffälle. 1937. 1938. 1940. 1945. 19.»- S. ^ urteompetenz der Jahrrechnnngsgcsandtcn. 1955. Gerichtsheuren, Gerichtslserrschaftcn: Anstände mit d. Bischof v. Constauz, st Eonstanz, Bischof. (Baden-Grafschaft, Forts.) Gerichtsherrcn: Appellationsinstanz der reg. Orte. 1932. Beisiz bei Ganten. 1923. Bestrafung landfriedlicher Fehler. 1928. Erste Instanz des Oberamts in Streitsachen mit Gemeinde». 1947(2). Huldigungseinnahme. 1920. Hühnergeldtaxen. 1927. Kriegskvsten, Vcrthcilung. 1928. 1978. 1979. 2028. Neuerungen, Vorzeigung. 1928. Schreib- und Sicgeltaxen. 1928 (2). 1929. Thürmungsrecht. 1949. Urbarbereinigungen. 1923. 1924. 1946. 1949. 1962. Gerichtsherrschaften, einzelne, s. unter St. Blasien, Bellikon und Hanse», Constanz-Bischof, Einstedeln, Kaiserstuhl, Klingnan, Röteln, Wasserstelzen, Wettingen, Zurzach, (Kadelbnrg) rc. VII. Jurisdictions- n. Hohheitsrcchtc, Grenzen, Gebiet: Cursirung von Reichsmünzen. 1966. Gebictsverleznngen vom Reiche her. 1046. 1052. 1054. 1951. 1956. 1978. — S. auch M.-R. Kaiser n. Reich. Grenzen und Marchungen. 1966. gegen Freiämter, Mellingen. 2023. 2024. Jnrisdictionsstreit mit Stadt Baden, s. Baden, Stadt. Oberherrlichkeit über die Nenß. 1924. 1953. Streit betr. das Schreib- und Siegelrecht zu Birmenslorf. 1924. 1929(2). Streitigkeiten mit dem Bischof von Constanz, s. Constanz- Bischof- Theilung und Eroberung, s. M.-R. Toggenburgerkrieg. VIII. Kirchliche und confessionellc Streitsachen: Begräbniß ungetanster Kinder. 1981. Feiertagsbrüche, Bestrafung. 1982. 1983(^). 1984. Friedhöfe. Theilung nach Consessionen. 1981(4). Kindertanfe. 1931(2). iggz. Kirchcncollecten, evang. 1981. Kirchcnbanten, evang., in Zurzach. 1980(2). 1885(2). Schmüzen u. Schmähen, Streithändel. 1141. 1982. 1983. 1984. 1985. Schule» und Schulmeister, evang. 1981(2). IX. Klöster, Stifte nnd Gotteshäuser: Gewährleistung, man sehe M.-N. Klöster nnd Stifte: Garantie. die einzelnen, s- Baden Stift, Fahr, Lcuggcrn, Sion, Wettingen, Zurzach. X.Kriegs- u. Militärsachen: Allg. eidgenössische Kriegsanordnnngen betr. Bewaffnung, ' Grenzenschnz ,c. 51. 234. 246. 264. 1085. 1140. 1879(2). 1952, 1977(2). 197^-). Orts-Register. (Baden-Grafschaft, Forts.) Anordnungen n. Berathungen d. kath. Orte für d. Kriegsfall, Besazung, Bewaffnung >c. 37. 33. 90. 559. 597. 614. 1193. 1441. 1445. 1446. 1470. 1479. 1484. 1486. 1492(2). 1879(-). 1978. S. auch im M.-R. Toggeuburgerkrieg, serner Kriegswesen u. Stadt Baden. Aufgebot nur statthaft durch die Mehrheit der Orte. 246. 1977. Beamte; Landshauptmann und Oberstwachtmeister. 598. 614. 1470. 1479. 1649. 1923. 1952. 1977. Durchpaß mit Truppen w. 17. 162. 169. Kriegs- u. Wachtkosten, Vertheilung. 1978 (2). 1979 (2). MaunschaftS- u. Besazungsrecht außer Rheins in Herdern, Kadelburg, Lienheim, Thiengeu. 1934. 1936 (2). 1950. 1951. 1952. 1977. 1978. Schüzengaben. 1919. 1970. 1977. Tabakbnßeu, Verwendung für bessere Bewaffnung. 1879(2). Werbungen. 1980(2). XI. Niederlassung, Polizei- n. Armensachen: Armentransporte. 1964. 1965(2). Bettler, Prosose, Strolche, Zigeuner. 1964. 1965. Findelkinder. 1955. 1990. Juden, Geleit, Sicherheit. Schirm. 1939. 1941. 1965;°). 1966. 1973. Baden, Stadt: Abfertigung armer Leute. 1964(2). Appellationsbefreinng. 1992 <2). Badegäste, Gottesdienst. 1982. Bäder. 1972. 1982. Beschuldigung als Raubnest. 1069. Betheiligung bei der Urbarbereinigung. 1923. 1924. Bettler. 1965. Bürgert. Zwistigkeitcn. 1990. 1991. Capucinerkloster. 593. 1141. 1395. Chorherrenstlft. 687. 1979. Evang. Gottesdienst. 1982. Feindselige Stimmung von Zürich u. Bern. 1991(2). Freier Abzug, Paß u. Repaß. 1689. Gewährleistung der Rechte u. Freiheiten. 1692 (2). Gcrichtsvcrlegung von Fislisbach nach Baden. 1992 (2). Jurisdictionsanstäude mit den reg. Orten. 1961 (2). iggi Kriegsmaßuahmen, Besazung, Befestigung, Kontributionen, Züchtigung ,c. 35. 37. 38. 90. 306. 559. 560. 575. 1439. 1445. 1654. 1655. 1659. 1660. 1663. 1666. 1674. 1677. 1673. 1681. 1632. 1685. 1690. 1692. 1977. 2477. 2482. 2487. 2510(2). 2511. 254g. 2522. 2523 (2). 2525. 2526(2). 2528. 2529 (2). 2534. 2535(2). S. auch M.-N. Toggeuburgerkrieg. Markt. 8. Paßsperre gegen Bern. 1445. (Baden-Stadt, Forts.) Rath. 712. Spital: Erziehung der Findelkinder. 1990. „ Zehnteurccht im Amt Rohrdorf. 1926(2). Titulatur gegen die reg. Orte. 1991(2). 1992(^). Zoll n. Geleit, s. Baden-Grafschaft. Badenweilcr, Herrschaft, Neutralisirung. 1515. Baireuth: Ausiedlung franz. Flüchtlinge. 629. 631. 639. „ franz. evang. Gemeinde. 265. 267. 273. Stadt. 631. Balerna. 60. 2073. 2076. „ neues Decretenbuch. 2074(2). Balgach, Abzngrecht. 1857. „ evang. Schule u. Pfarrhaus. 95. 99. I865(st' „ stift-liudau'sche Güter. 1861. Ballaignes. 1206. Balm. 426. Bar, Herrschaft. 956. , Barrot, Savoyen. 1135. Barthelemp St., Herrschaft. 2163. 2173(2). gi74. 2176' Bartholome» St. (LuggaruS). 2144. Bartholome St. (Piemont). 494. 736. Basel Viöthum, Bischof; Allgemeines. 1238. 1244. ^ Anstände mit Bern betreffend Münsterthal. 1239- ^ 1296. 1293. 1302. 1303. 1307. 1310. 1326 1357. 1395. 1413. 1438. 1508. 1611(2). 1613- 1 1616<2). 1618. 1626. 1630(2). Anstände mit Biel (Paunerstreit). 910. Anstände mit Frankreich: betreffend Deserteure, Hinterhaltung der Gefälle n. Sperre, Besteuerung. 4. 239. 253. 288. 299. 400> 517. 523. 551. 590. 624. 633. 1392. betreffend bischöflich-baslische Lehen und Güter iu> ^ (Pfirt, Nappoltstein). 85. 115. 481. 531. 1037- 1176. 1354. 1392. 1543. betreffend das Kloster Lützel (Eisenerzgrnben, paffü'^ recht). 10. 54. 1460. 1543. betreffend Cvntributivncn, Einfälle, Winterguartiert' ^ Intervention u. Hilfe. 239. 247. 253. 260. 26- - ^ 273. 283. 320. 356. 362. 364. 370. 372. 395.- 1637. 1638. Anstände mit dem spanischen Gesandten wegen 9t> l kennnug. 1626. 1638. Abzngverhältnisse nach den verbündeten Orten. 55a- Betteljagd. 838. Büudniß mit den kathol. Orten: . .tM»- Erneuerung, Beitritt von kathol. Glarus u. 85. 265. 551. 554. 555. 560. 566. 579. 580. 590. 604. 605. 989. 1000. 1306. xch. Raths- u. Truppenabordnungen der verbündeten 115. 239. 264. 276. 284. 290. 313. 365. 372- Orts -Register. ^»s°l Bist!»»», Forts.) ^ ^ Gegenseitige Hilfeleistung. Zuzug. Tragung der Koste»'-. 38. 90. 91. 97. SVK. 3SK. 364. 354. 500. ^0. ^80. 598. 599. 015. 636. 681. 687. 732. 1291- 131-'- 1333. 1419. 1443. 1463. 1477. 1481. 1492. l4- ->- 1517. 1542. 1560. 1569. 1666. Garde der kathol. Orte. 580(2). ggi. 1392. Bündnißproject mit Bern, Freibnrg, Soiothur» und Zun 432. 433. 436(2). Bemstift, Beneficien: Adelsprobe behnfs Zutritt zum Domstift. 554. ^>66. 581. Emission von Vicarien auf soloth. Pfründen. Ausschluß vom passiven Wahlrecht in Lützel. 1 - ^ Bewerbung der verbünd. Orte...» Stelle» in den St.ste» >c. 364. 372. 554. 580. 581. 1687. Edelknaben aus den kathol. Orten. 555. 580. Bindicatio» der von Baselstadt secularisirten Kirchcngule. 137. 165. 175. 401. 481. ^gen. Hilfeleistung. Schirmznsage. Jnterv .mtion o.dgen. Schirmwerk. 239. 247. 263. 264. 265. 266. 271. 282- 284. 285. 288. 320. 335. 354. 356. 364. - - 371. 377(2). 380. 392. 395. 399(2,. 400. 401( >- 4^. 468. 409. 429. 432. 435. 436. 445. 446. 480. - 523(2). 549. 622. 069. 670. 729. 731 793- . 0 - 861. 864. 867 . 910. 919. 929. 930. »68. 997. 1000. 1016. 1021. 1027. 1039. 1047 0^7. 1079. 1165. 1166. 1244. 1248(2). 1326. 1329. 14^ - 1588. 1618. ^uschließnng in den europäischen Frieden. 1384. 1-)29. ^"schließ,.»« j» p«s französische Bündnis,. 85. Abrecht, Anwendung ans die eidgen. Gardisten. 1"t2. itulatur gegen die verbündeten Orte. 555. Übungen, eidgenössische. 555. 580. » . » kaiserliche. 1638. Stadl- . ""stV'de mit dem deutschen Reich betreffend Handel Ze . steien Paß ,e. 20. 173. 200. 242. 397. 49V 496 497. 499. 549. 623. 640. 648. 652(2). 379. 927. 1004. "»s'ä»de .,.it Frankreich betr. Boren,Haltung der ^falle n Elsas-, Frnchtsperre. Zoll ,e.. Festungsbanten. Plenen- 81- 117. 162. 164. 251. 256. 257. 287 3.4. 3.-'. 397. 408. 442. 477. 590. 737. 742. 743. 794. 798. 820. 865. 907. 927('). 937. 946. 947- 9.->. -> ' 4016. 1019. 1037. 1040. 1079. 1209. 156 - . n, ^ 4583. 1598. 1641. 1648. ^ . Drohung des baslcrischen Gebietes durch ' Einfälle, Durchmarsch, eidg. Bcscznng. Nepräscnta» e» s- M.-R. Kriegswesen n. Neutralität. 94?ef-baslische secnlarisirte Kirchengüter, Nevlnd,cat,on. 465. 175. 461. 48I. (Basel, Stadt, Forts.) Bürgerliche Unruhen. 384. 398. 400. 401. 403. 410 411 412. 413. 415. 447. 517. 520. ColleAium Lrasminnui», Aufnahme und Unterhaltung pfälzischer Theologen. 833. 845. 871. 1048. 1060 1200. 1218. 1430. 1463. 1498. 1546. 1578 159?' 1616. 1629. 1642. 1647. Früchtenbezug aus Bern u. Solothnrn. 1026. Gestohlenes Gut, Restitution. 113. Neutralität bei inner» Kriegen. 559. Postwesen, s. M.-R. Postwesen. Schafmattstraße, Anstand mit Solothnrn. 1031. 1245 1250 1239. Stndirendc der Theologie. 117. Bayone (Pajone, Paglione). 326. 2053. 2155,') Bedano (Pedano, Pcdaro?) 2052. 2065. 2121. Bekenried, Streit mit der Geistlichkeit. 205. Bellenz Grafschaft, Bollcnz ». Riviera, Illörtische Vvgteien: Abzugfrciheit in den IV ennetb. Vogtcicn. 2057(2, 2077 2236(2). Bannisirung, Verbannte. 941. 1097. 1254. Beisteuern an Kirchen u. Klöster. 422 (2). Bcsaznng, s. unten Schlösser. Bestechungen. 424. 487. 2224. Bewaffnung, Kriegsanordnungen, Kriegshilfe. 34. 93. 7339 1401. 1422. 1550. 1602. 1650. 1654. 2224 2225 2236. 2237. 2485. Bischof von Como, Beziehungen. 1296. 1401. 1633. 2224. 2237. — S. auch Como, Bischof. Bischöfliche Visitation. 1550. 2224. Bnrrcnflößen, Zoll. 422. 677. 1097. 1183 1296 1297 2235. Capitalien, Hypotheken, Zinsfuß. 1206. 1254. 1467 1633 2224. Kastellane. 422. Civilstrcitsachen. 228. 423. 560. 809. 1602. 1634. Compromisse in Civilsachcn (Arbitramcnte). 487. 583 1401 1634. 2224. Comprommissc in Strafsache». 583. 1009. Dragonat. 422. 527. 1009. 1097. 1181. 1183. 1206 1296 1320. 2228. Ehebruch. 561. 689. Factoren. 628. 1633. Fischerei, Fischenzen. 809. 1339. Freiheitsbriefe, Prüfung. 140. Fürleite, Befreiung, Ertrag, Ordnung. 1254. 1362 1550 1634. 2238. 2239(°,. 2240. Galeere», Verschikung von Delinquenten. 941. Galgen n. Hochgericht. 1634. 2231. Galtet. 527. 677. 941. 2225. 2233. 2239. Gebietsverlezunge» von Bündncr Seite. 228..243. 244. 315. Orts-Negister. (Bellenz, Grafschaft rc>, Forts) 321, 3S9. 423. 1060, 1091. 1097. 1206. 1207. 1264. 1296. 2228. 2229. Gebietsverlezungen von Lauiser Seite, Grenzanständc. 2223. 2224. 2232(2). 2233. Gefangennahme savoyischer Militärs. 423. 424(2). 425. 428. Geistliche; Conflicte, Absezung, Simonie, Wahlen, Irregularitäten rc. 359. 423(2). 424. 437. 487. 680. 809. 1009. 1043. 1060. 1183(2). 1399. 1401. 1466. 1467. 1602. 1633. 1634. 2065. 2224. 2236. 2237(2). S. auch unter Strafsachen. Gemeindeverwaltung, Sindici, Sachwalter, Anleihen, Conflicte. 375. 661. 604. 1183. 1633. 2223. S. auch Landessteucrn. Gesandtschaften der Unterthauen in die reg. Orte. 560. 628. Geschworue in Belleuz. 560. 623. 636. 680. 1009. 1264. 2224. 2228. Ghiringhellihandel. 578. 682. 683. 600. 601. 941. 1194. 1196. 1196. 2228. 2229. 2232(2). 2233(2). Großweibel in Bellenz. 604. Handel u. Verkehr, Tranfit, Sperren, Lebensmittel. 67. 68. 70. 462. 763. 777. 787. 1097. 1183. 1399. 1633. 2224(2). 2232. 2234. Kammerrechnungen. 892. 1254. 2228 (2). 2933. 2234. 2235. Kanzler in Bcllenz. 661. 1183. 1467. S. auch oben Ghiringhellihandel. Kirchen n. Spitäler, Rechnungsabnahme. 422. 1183. 1338. 2228(2). 2234. Kleiderordnung. 1602. Klöster: Augustiner. 422. Benediktiner (von Ginsiedeln). 422. 2228. 2239. Jesuiten, (Berufung.) 2239. St. Johanser. 1264. Zoccolanten. 422. 1264. Errichtung eines neuen Frauenklosters. 1296. 2239. Landesstenern. 34. 627. 641. 66l. 792. 1060. 1183 (2). 1401(2). ig3g(-). 2224. 2228. 2231. Landesverwaltung, Bedrüknngen, Mißslände :c. 487. 661. 809. 941. 1009. 1194. 1467. 1602. 1633. Landschreiber, Verzeichniß. 2223. Landvögte (Commissäre): Beeidigung, Einsezung, Instanz. 487. 680. 1634. 2235. 2236. Guthaben an der Landschaft. 2226. 2240. Verzeichniß. 2222. 2223. Man s. auch oben Landcsverwaltung. Libcrationen von Verbrechern. 321. 423. 661. 683. 689. 1043. 1264. 2226. Major», Festhaltung unter den reg. III Orten. 1060. 1194. 2033. -- S. auch M.-R. Tagsazungen. (Bellenz, Grafschaft rc. Forts.) Malstatt, s. mailändisches Capitulat M.- n. O.-N> ^ Marchenstreitigkeite». 228. 243. 244. 249. 294. 315- ° ' 359. 413. 1060. 1091. 1097. 1206. 1207. 1296. 2062. 2113. 2223. 2224. 2228. 2229. 22NU' 2233. Markt, s. M.-N. Märkte. Maß n. Gewicht. 422. 661. 941. 1009. 1602. 1633. ^ ' 2240. 2241. Mczg in Bellenz. 1097. 1183. MoiZsabrükc. 2234. Notare, Placet. 2239. Obristwachtmeistcr. 1339. Procnratoren. 1467. Pulvermagazin in Bcllenz. 2233. Qninternett. 1009. 1634. Rath in Bcllenz. 140. 661. 604. 809. 1097. 1633- Ringmauern von Bellenz. 2234. Nongina. 2228. Salzhandel. Siederci. 326. 792. 860. 1097. 2237. Sanitätspolizei, s. M.-N. Sanitätswesen. Schifffahrt. 2149("). 2228. ^ Schlösser in Bellenz, Inspektion, Bauten, Besaznng. 497. 698. 949. 1339. 2228. 2229 (2) 2233. ^ 2236. Schreibtape». 376. Schuldbetreibung, Boten. 2223. Schule, neue. 421. 1296. 1297. Sindicat, Abschiede, deutsche Sprache, Erkanntnisse, ,c. 23. 294(2). g^z gzi ggg 42g 42g. 4s7- 809. 941. 1194. 1401. 1602. 1633. 2225- 2239. zgz. Spital, Jiispcction, Rechnungen. 422. 1097- 11^''' 2228(2). 2234. Stadtgraben in Bellenz. 422. 2228. Stadthore i» Bcllenz. 2236. ^ Statuten, LandeSsreiheitcn und Rechte. 140. 316. 393. 424. 434. 437. 487. 604. 527. 661. 222S- 2231(2). 2232. 2239. ^g. Strafsachen. 228. 294(2). 422. 42g. 487. ^ 97, 661(2). 600. 628. 636. 680. 689(2). 94I- 1183(2). iggz 2224(«). 2229. 2233. Straßenunterhaltung. 1183. Straßen nach Lnggarns und Magadinv. 2150(2). ^ Sust in Bellenz. 661. 628. 1550. 1633. 2233. 2237- 2241. gzö- Tessi»; Ncberschwemmnngen, Correction. 422()-^ 667. 941. 1009. 1181. 1183. 1206. 1254. l266' 1320. 1362. 2229. 2233. 2234 (2). 2238. 2239( I Testamente. 660. Vicinat, Niederlassung. 1060. 2236. Orts -Rcgistcr. ^'°nz. Grafschaft ,c.. Forts.) "ohtrieb von und nach Italic». 1099. 2103. 2236. 2237. 2240s»). — Man s. auch M.-R. Viehhandel. Erkauf von Pferden. 1207. B°rn»,ndschaftssachc». 560. 1183. 1254. 1602(»). 1633(»). 1634. ^chtgcldcr, ausstehende von Mailand. 47. 326. Man s. auch M.-N. Pensionen. ^ahlumtriebe. 1183. ^lnschank, Weinfälschung. 423s»). 2234. ^«düngen, Dnrchvasi. 1401. 1716. 2224. ^ughaus in Bellen;. 1634. ' Pacht. Beschwerden rc. 422. 423(»). 787. 809. 850. 1660. 1183. 1207. 1296. 1320. 1550. 1634. 2223. 2233. 2239. 2240. Freiheit in den IV ennetb. Vogteien. 733. 2058(»1. 2106. , 2233. 2238. Luggarns. 2237. ^ Man stche auch noch spccicll nnte» Bollen;. ^ ^°» und Hansen, Gcrichtsherrschaft. 1954. lBasel). 1941. "o» (St. Gallen). 10. 318. R (Zluich). 648. ^^heii». gg2. ^ Her ;vgthun>. 1067. 1081. ätirche der fran;vsisthe» Gemeinde. 914. 970. Bern'^"' ^«hobnug ;n einem Marktflcken. 1836. „^6en, eigene bei de» cvang. Höfen rc. 1583. '««; niit England (und Holland). 1384. ^«lage von StaatSgcldern in England nnd Holland. 1584. »stände mit dem Bischof von Basel (Münsterthalerstreit >c.) 1289. 1291. 1296. 1298. 1302. 1303. 1307. 1310. 1326. 1362. 1357. 1395. 1413. 1438. 1568. 1611. 1613. 1614. 1616(2). 1618. 1626. 1630(2). 9l Nuntius. 1611. 1618. 1686. "stände mit Freiburg. (Confcssionclles, Gren;en, Handel u. Vorkehr, Zölle rc.) 43. 100. 120. 143. 144. 182. 183. 193 194(»). 195(2). gi6(2). 414. 432. 481. 494. 604. 618. 619(2). 631. 674(2). 675. 676. 682. 698(2). 699(2>. 723, 724. 763. 792. 810. 811(2). gig. 819. 394. 895. 950. 979. 1007. 1090. 1091. 1205. 1282. 1400. 1657. 1610. 1634. 1635. 2163. 2170. "« sthe auch die einzelne» Artikel im M.-R. und O.-. A ..^""or bernisch-freib. Landvogtcic»: Zehnten, Zolle >c. niit „nd Be;ich»»gcn ;n Savoycn, Intervention. stä10. 1117. 1120. 1124. 1125. '""dc mit Solvthnrn, Jurisdiction rc. 432. 436. 467. ^37. 1245. 1250. 1289. 1290. '"«de mit Wallis. Märchen, Jurisdiction rc., Straßen. 6' 25. 26. 36. 71. 73. 75. 129. 130. 142. 170. 182. (Bern, Forts.) 231. 232. 314. 591. 633. 637. 642. 663. 670. 682. 685. 686. 702. 717. — Man s. auch M.-R. Toggen- burgerhandel. Arrest auf Bode»;inse der Familien Zweyer und Schmid. 1275. 1328. 1332. 1390. 1404. 1413. 1417. 1439. 1444. 1458. 1462. 1476. >517. 1538. 1587. 1594. 1624. Aufenthaltseut;ug betreffend nichtreformirtc Knechte u. Mägde. 1425. Aufnahme in die Mitregicrung der gemeinen Vogteien. Man sehe M.-N. unter Toggenburgerkrieg. Aufnahme der Waadt in den eidg. Schirm. 166. 174. 339. 348. 352. Bernische Politik. 1162. 1583. 1584. Benchungen nachbarliche, ;u Lncern, 836. 837. ;u Neuenbürg, s. Neuenburg. „ ;u Zürich. 375. 430. 1634. — Man sehe auch M.-R. Toggenburgerstreit u. Toggenburgerkrieg. Briefporto, Ermäßigung. 971. Burgrccht mit Valengin, s. unter Neuenbürg. Bündniß mit Venedig, s. M.-R. Bündnisse, und Venedig. Contingeut ;ur eidg. Gren;bcsc;uug. 1030. 1032. 1034. Man s. auch M.-R. Kriegswesen n. Neutralität. Frankreich, Anstände, Sperre. 549. 821. Man s. auch Frankreich, Neuenbürg, Savopen. Gelcitfreiheit in der Grafschaft Baden. 1971. Handel, freier, u. Verkehr, Transit, Erschwerungen rc. 2. 5. 9. 143. 144. 432. 439. 604. 619. 751. Man s. auch oben: Anstände mit Frciburg. JnrisdictivnSrcchtc und Prätensionen: betreffend Birmenstors. 1924. 1929(»>. 1930(»). 1955. 1959. 1962. betreffend die Rcuß. 1924. 1953. Man s. n»ch oben: Anstände mit Frciburg. Kriegs- und Militärsachcn: Ausknndschaftung der Kriegsstärke durch die kathol. Orte. 635. 680. 1569. Besa;»ng in Lindau. 1071. 1074. 1078. 1080. 1090. 1122. Errichtung eines fliegenden Lagers. 375. Heimbernfung der Truppen aus Frankreich. 363. Neutralität bei einem Kriege der V kathol. Orte. 559. Rüstungen. 577. Werbungen, Verbote, Beschwerden rc. 398. 468. 490. 549. 896. 914. 1237. Man s. auch M.-R. Toggenburgerstreit n. Toggenburgerkrieg, Neutralität ,c. Marcheustrcitigkeiten, s. M.-R. Ministerium. 117. Münsterthalcrstreit, s. oben Anstände mit dem Bischof von Basel und Münsterthal. Orts-Register. (Bern, Forts.) Münzwesen, s. M.-R. Pietistische Bücher, Drukverbot. 646. Poststreit mit Zürich (u. St. Gasten.) 848. 886. 895. 897. 937. 949. 966. 971. 979. Paccaton'scher Jndcnstrcit. 847. 866. 884. 896. 947. 1965(2), 1966. Strasburg, Zurükforderung des Bundesdepositums. 19t). 291. 211. 215. 229. 781. 830. Straßenanlagc über den Lötschenberg. 633. 634. 637. 642. 663. 670. 682. 685. 702. 717. — S. auch Wallis. Straße über die Schafmatt, Anstand mit Solothurn. 1246. 1260. 1289. — Im Weitern s. noch M.-N.: Straße». Tagsaznng, Rang u. Siz von Bern. 119. 123. Tvggenburgerstreit, Bethciligung v. Bern, s. M.-N: Toggen- bnrgerstreit. Walvenser, Stellung Berns bei deren gewaltsamer Rükkehr. 222. 226. 297. 300. 302. 303. 304. Werbungen, s. oben unter Kriegs- u. Militärsachen. Wiedertäufer. 1668. Zollerhebung auf transitirendcs Meersalz d. kath. Orte. 1381. Das Weitere s. Zollwesen. Bcrnang (Berneck.) 1857. Bernau, Herrschast, Eintragung der Rechte in das Urbar von Baden. 1951. 1966. Bernhardsberg St., Almosen an das Hospiz. 1729. „ Kloster. 129. Bernier. 304. Bcrschis. 1880. 1886. 1837. 1892. Besanyo», (Bisanz.) 398. 1415. Bettwiesen. 1445. Bcttwyl, cinstedlische Lchenlente. 2036. 2037. „ Privilegien. 2036(2). „ Streithandcl mit den Amtleute». 2036. Benggcn, Comthurci. 1919. „ Gerichtsherrlichkeit zu Lengnau. 1939. Bex. 231. Bezcncens. 894. BiaSca, Propst. 2235. 2238. Biberach, Hof, in Schafshansen. 1012. Biblisheim, Gotteshaus. 330. Biegno. 326. 2154(2). Biel: Aufnahme in d. erweiterten eidgenössische» Schirm, s. M.-R: Neutralität. Vetheiliguug bei Unterstüzung von Glanbensgenossen. 976. Bnndcsverhältniß zu den eidg. Orten; Theilnahme an den Tagsaznngen. 264. 402. 603. 669. 670. 1047. 1219. 1227. Contingent zum eidgenössischen Schirmwerk; Kriegsrath. 264. 396. 1034. (Biel, Forts., Einschluß in Friedensverhandlungen. 126. 696. >> Gefährdung durch Frankreich im Neucnburgcr Successiens! 1421. Panncrstreit mit dem Bischof von Basel. 910. g Theilnahme a. Toggenbnrgcrstreit, Mediation ». Fricdeinl^ 1219. 1227. 1697. — S. auch M.-R. Toggenburg»^ Biclcrsee. 226. Bitten. 34. 63. 72. Binningen. 18. Biollap-Orjnlaz. 2174. 2179(2). 2184. 2185. Birmenstorf: Abseznng des kath. Pfarrers. 1980. Frohnleichnamsfest. 1984. 1985. Juriödictionöstreit betreffend Schreib- n. Siegclrechl- >929(2). 1930(2). 1959. 1962. Theilnng der Kirchcngüter. 1934. „ von Lehengütcrn. 1955. Bironlco. 23. 27. 2113(2), 2232. 2233. Birsck Amt. 239. 247. 253. 273. Birstcin. 344. Bischofzcll, Stadt u. Stift: Amtmann a»S de» kath. Orten. 1806. Annahme von Bürgern u. Einzüglingen. 1898l2). Anstände mit dem bischöfl. Obcramt, mit der Stae mann rc. 1305. 1806("). Arreste. 1752. zgZ, Beseznng der Stadt im Kriegsfalle durch die kath. O>"' 1470. 1651. .^t. Bußen, nicdergerichtliche, Tbeilnng mit dem Landveg 1743. 1764, 1765(2). 17^'). 17^7^^ 1809. Carenzjahre. 1806. 1810(°). Citalion nach Baden. 1765. Chorherren, Pfrundeinkvmmcn. 1810(2). Wahlrecht der kath. Orte. 1803. 1306- Collatnr der Stiftspsründen. 1682. Collaturrcchte, s. M.-R: Collaturrechte. Mannschaftsrccht n. Werbung. 1765. 1797. Nenkirchcrstreit, s. diesen im O.-R. Öffnung. 1767. Schirmherrschaft der kath. Orte. 1807. Stiftsrechnungen, Einsichtnahme. 1806. 1807. ,og8(^ Streitigkeiten mit dem Abt von St. Gallen. 1807(2). Bischweiler, Untcrelsaß. 1546. Blaisc St. 701. Blaffen St. Stift: Allgemeines. 597. 627. Aufnahme in den eidgenössische» Schirm. 235. ,,^sit Beziehungen als Grund- n. Gerichtsherr in dc> Baden z» d. VIII eidg. Orten. 1928. 1944-1 Orts-Register. St, Stift, Forts.) "Mchlagnahnie Güter» für eidgenössische Schuldsordernngen. U74. 1357. ."Waben i» der Grafschaft Baden. 1337. >l»iatur gegen die eidg. Orte. 753. Aft-st. gallische Obervogtei. 1857. "'"bach, Zollstättc. 121. 143. 134. 31V. 435. V75. 693. S, 895. JnrisdictionSstreit, s. M.-R. »nter Marchensachen, » ^""lsdiction, Neutralität. Vog.ei der III Orte: s. im Allgen., unter Bellen,, Bollen, u. Niviera. 4"'tl°ute. Misivcrwaltnug. 2231. "leihen der Landschaft. 2225. 2235. Ausritt der Gesandten. 2236. ^"affnnng Kriegsbereitschaft. 2236. 2237. .Miche Gerichtsbarkeit. 2237(^). ^'»cindcrschaft, Ausnahme von Schwh, n. Nidwalden. 26. ^l u. Verkehr. Sperre ,c. 2228(°). ^ch-nbann über den Landdogt 2237(->. 2238. 2266. ""^Hauptmann. 2223. 2224. 2235. ^schreiben. 2231. "»doogt und Landdögtin, Honoran,. 1634(^). «"dvögte, Verzeichnis,. 2222. 2223. "lefizrechi,„ng des Landvogtes. 2236. ">°r Olivone. 2236. v°m Spital St. Maria. 2235. Pri°r ^°pst von Biasca. 2235. 2238. Mal St. Maria. 2235. 2236. S »tntc». 2225. lrafcnrechnung. 1634. '""fs-ichen. 294(-). 321(2). ggg. 353. . nach Bünden. 353. ^"Shans. 2236. 2236. n>l'- U83. w°"°s»"a. 2365. 246. °"Mlars. 2131. 2132. 2133. 2232. 2233. 2234. 2235. y 2236. 2237. P^M'srüude. 334. 2331. "6' 434. 877(^). 2174(^). 2178. 2179. 2183(2). 2181. P°tti 2183(->). 2184. 2185. 2187(°). ^ Kofen. 14. 424. 521. 1733. 1746(2). ^>,.^33?"' ^n». zigg 2184. ^°"burg: Abfertigung v. Strolchen >e. aus Bern nach. 432. Änk^ evang. Orten. 165. 166. 167. >"ahnie Niederlassung der vertriebenen evang. Franzosen u- Waldcnser, Oranier >c., Jntercession, Hilfeleistung, (Brandenburg, Forts.) Empfehlung >c. 56. 163. 133. 236. 239. 210. 214. 216. 221. 224. 241. 242. 254. 258. 274. 373. 493. 739. 751. 766. 779. 813.1394. 1123. 1129. 1141.1154. Beiträge der evang. Orte an Kirchenbauten. 712. 844. 914. Erhebung zum Königreich. 336. 937. Seuchen. 33. 1561. Brändshorn. 768. Braunau (Thurgau), laudsricdl. Streitigkeiten. 1774. 1799 (2). 1833(2). iggl, 1832. 1833. Brauuschweig, französische Gemeinde. 1521. 1546. „ reformirte „ 1233. Bregenz. 1168. eidgenössische Verwahrung n. Schirm. 1366. 1372. 1378. Breibacherbrüke, Toggenbnrg. 1504. 2487. Breisach, Ncntralerklärung. 930. .. Zoll. 994. Breisgan, Neutralisirung. 933. Bremen, Collecte für vertriebene Glaubensgenossen. 230. 239. Brcmgartcn: Ablichtungen. 2331. 2003. Anstände mit Zürich. 1543. 1624. 1627. S. auch M.-R: Kclleramtsstrcit. Appellation der Nrthcile nach Bade». 2016(2). 2317 (2). 2318(2). 2319. 2337(2). Arrestlegung auf die Zehnten der Pfarrkirche durch Zürich. 1624. 1627. Aufschwung. 598. Belagerung u. Capitnlation, Disposition von Zürich u. Bern. 1656. 1681. 1682. 1635. 1686. 1689. 2477. 2513. Man f. auch M.-R. Toggenburgerkrieg. Besaznng, Kriegsdispositionen d. kath. Orte, Commandanten rc. 35. 93. 336.331. 559. 563. 1439. 1445. 1446. 1677. Bnßcnanlagen von Zürich. 1624. 1627. Ehrschazbczug. 2337. 2338. Früchtenkauf, 'Verordnung. 313. Geleit. 2326. Gerichtsherrlichkeit zu Werd. 2316. 2338. Hochgericht u. Galgen. 2337. 2338. Jahrmärkte. 2363. Kaufhaus. 313. 2311. 2326. Kelleramtsstreit, Bethciligung w., s. M.-R. Kelleramtstreit. Kellcramt, Öffnung. 2313. Kriegökostenantheil. 1973. 2328. Neutralisirung. 2512. 2513. Parteihader der Bürgerschaft. 2337. Rechte u. Privilegien. 2317 Schultheißen, Huldigung. 2313. 2337. 2333. Vormcrk in dem badischen Urbar. 1324. 2337. Vorrathsmagazin für Kriegsfälle. 559. Werbungen. 1717. 2327. 2337. 13 Orts-Rcgister. Brenles. 494. 619. 810. Brenv. 2112. Brcssenaz. 1206. Brettigny (Bretignh.) 877. 2179. 2180. 2184. 2185(2). Brctigny-sur-Merrcns. 2185. Brienz tBern.) 1665. Brigitta St. 490. Brissage, Fischerei. 2153. 2154. Brvye. 120. 144. 195. Brugg. 311. Brunnen. 140(2). 146. Schifffahrtsvrdnung. 942. 943. Brnunaderu, Abknruug der Kirchcngüter. 2458. Brusimpiane. 2112. 2115. 2116. Brünig. 1494. 1667. 1703. Brüssel. 563(2). Brnzclla. 2136. 2137. Bubenberg. s. Montbeven. Bnchberg, Bucheggberg (Selothurn.) 9. 436. 1237. Buchhern. 506. Bnhweil. 1159. 1831. Bullet. Schüzengabe, Zehnten. 2192(2). 2196. 2207. Bünde III, s. Graubünden. Buechö, Sandabfnhr. 428. BuenaS, Fischereirecht. 293. Burg (bischef-baslcr Gebiet.) 1637. Burg (Magdeburg.) 1521. Burg (Murten), Schulhans. 2211. Bnrg bei Znrzach, Fähre. 1925. 1969. Bürgeln, Gerichtsherrschaft, (Thurgau.) 1759. „ (Uri), Kreuzgang der III Orte. 58. 77. Burgund: Erhebung des zehnten Pfennings von Eidgenossen. 1619. Nachbarschaft zur Schweiz, Neutralität, Ablesung v. Frank- reich. 318. 627. 864. 1584. Salinen, s. Salz, M.-R. TranSgrcffienen, s. M.-R. Transgressiouen. Weglassung im neuen mailändischcn Capitnlat. 1265. Bnrineaux. 194. 494. 631. Burtscheid, rcformirte Gemeinde. 1410. Buschweiler. 1063. Bilfingen, Gerichtsherrschaft. 657. 706. Bußuang zBußlingen.) Landfriedlichc Streitsachen. 556. 1772. 1799(2). ig22. Katholischer Schulmeister. 1803. Zehnten. 1782(9- 1783. Bütschwyl. 1644. 1649. 2464. 2466(2). 2477. Buxheim. 1040. <5. Cadempine. 2080. Cadenazze. 433. Eadessella. 2238. 2239. Calauca. 1091. 1097. Camignelo. 2112(2). 2223. 2224. 2232. 2233. Camorinv. 375. 2223. 2231. Campienc, Mannschaftsrecht. 2050. Campe. 2161. Cancggie. 2136. 2137. Canobbie. 60. 67. 68. 1001. 1285. Capriasea, Viertel. 2098. 2099(9. Caruasch (Beltenz.) 1633. Carpvfere St. 2238. 2239. Casale. 347(9- 362. 394. Castienc. 2238. 2239. Cavergno. 2162. Chablais (MnrtncrmeeS.) 144. 2163. 2211. 2212- 2215. 2216. 2217. 2218. Chablais u. Fancignh. 347. 1128. 1130(9. ^36. 1>Sl- 1154. 1161. 1167. Chabrey. 195. Chalons an der Saone. 338. Cham, Grafschaft. 1457. 1529. Chamber,). 1110. Chamblen, Herrschaft. 2204. 2205. Champ Corbez. 1400. Champagnh. 2193. 2198. 2202. 2203. 2204. 2207- Champvent. 2203. 2205. Chandon. 43. 44. 144. Chapclle. 698. 818. Chatcl (Murten.) 2209. Chatelard le. 120. Chatcl St. Denis. 316. 675. 699. 723. 1206. 1400- !» Chandcx, Strasie. 120. Chanment. 2209. Chaumont cn Vullh. 2215. Chavanncs. 619. 675. 682. 699. 724. 810. 1400. Chavornay. 2163. 2173. 2179. 2180(9- 2181. Cheiry. 1400. Chesalles. 698. 810. 818. Chcsaux Nanrcaz. 2176. Chcsery, Val. 1136. Chevrh. 818. Chiavenna. 634. Chillon. 695. 723. 1206. 1494. 1667. Chivazzv (Chivasso.) 1308. t-r?. Christian-Erlang (Neu-Erlang.) 552. 603. 629. 631- 6 ' ^ 734. 779. 805(9. «45. 970. 1005. 1090. 1261. 1331. 1394. 1463. 1545. 1596. 1629. Orts-Register, ^ur, Bisthum. Bischof: Allgemeines. 10. 337. 345. , B°itwg zur Unterhaltung des kath. Geistlichen ... Wartau. 547. 550. . ... I Hilfeleistung au die kathol. Orte bei einem »...er» - > ^»r. Stadt.^Reciprocität in Bcrabfolgung von Erbfällen. <0. Man s. auch Granbünden. Elaro. 2238. llliee, ixg 1206(2» Herzogthui», TranSgressionen. 1017. 1007. 108 . ^lidiv. ßsi. ^"S, französisches Festungswerk. 420. i»S, Solothur», Pasi. 015. 1065. ^°blenz. Abzug. 1937. 1939. 1940. ^n Bestcncrnng der außer Rheins liegende» Guter Abt von St. Blasien. 1945(2). 1940. ^e'eit n. Zell. Schifffahrt. 728. 1908. 1909. 1971. 1973f->. Ig74(-». 1975(2). Deaerfeldcn. klagen über den bernische» Straßenbau »> 1908. 1909. ^°ilin. en. 831. ^°m°no. 2080. ^»'bremont-le-grand. 810. 894. ^"'breinont-le-vetit. 1400. Bischof, Bisthum: ^stände mit Granbünden. 102. 107. W05. Beschwerden wegen Psarrwahlen, Wahlrecht. Um in Bestrafung v. Geistlichen, Liberationen, ^"^"''^.;2^2102. 2005. 2007. 2090. 2117. 2119. 2121. Bestzthum in Lauis. 2050. cirm-i—2068. Beziehung^,, zu de» ennetb. Vogtcien im Mg. 200 ^ 2118. 2120-2130. ^ 2064. lischest. Visitationen, Abstellung der Koste». - östliche Gerichtsbarkeit, Anstände >."d 107. IM. 192. 193(2). 212(-). 43?- M.. 2066(°). 2007. 2038(2). 2117. 2157( )- 222». ^°»eralvicar. 2121. Helratsstencr. 2076. 2122. ^ 2121. K'echcnstrafcn, Bann, Vcrhängung 2092. 21- - 2>24(-). 2125. , y»aa Segen den Landvogt von Bollcnz. 2237( ). ^ ' Segen den Landvogt von LuggaruS. 2007- 21.> - gegen die Gemeinde Gentilino. 2070. 2124. 21-^( TafAgüwr in d. ennetb. Bog... ttinmisch....^, 905. 1290 S40l. 1033. 2050. 2008(). 2009. 2070. 2076(->. 2121. 2122('). 212. (1- 2125. 2126 (2). 2127. 2128. 2129. (Como, Bischof rc., Forts.) Liegenschaftserwerb, Bewilligung. 2133. Patronate, Unterstellniig unter geistl. Gerichtsbarkeit 2092(2) 2093. 2120(2). Placetgebühr der Landvögte von Lauis ». Mendris. 2046 2047. 2052. 2067(2». 2076. 2129. Sonntagsarbeit, Dispense. 2067(2). 2125. Tortnranwendnng. 2066. Vicarius kornnens in Lauis. 2082. Weiheertheilnng, leichtfertige, an Knaben. 2064. Zchntensachen. 1782. 2121. 2125. 2157. Como, Stadt: Frauenkloster St. Margaritha. 2133. Großer Spital. 2073. Zoll. 841. Concise. 2192. 2194(2». 2195. Constanz, Bischof, Bisthum: Aufnahme in die eidgenössische Neutralität. 235. Beschwerde beim NeichSconvent betreffend Eingriffe in die Rechte zu Klingnau, Kaiserstuhl ,c. 1639. 1944 2520 2539. 2554. 2575. 2617. Beziehungen zu den eidgenössischen Orten als Grund- und Gerichtsherr in der Grafschaft Baden. 597. 993 193» 1944. 1955. 1963. 1992(-). - Mau s. auch Baden: GerichtSherrcn, Kaiserstnhl, Klingua», Röteln, Zurzach ic. Beziehungen zu den eidgenössischen Orten als Grund- und Gerichtsherr im Thurga». 011. 1743. 1752. 1759(2). 1760(2). 1763—I7gg. 173g. 173g 1777 (4) 1773(2» 1826(2). ig27. 1828. 1830. S. auch Thurga»; ferner AltcrSwylen, Arbo», Bischofzell. Gachnang, Güttingen, Krenzlingen, Manncnbach ic.. im M.-R. Abzug. Collaturrcchte -c. Beziehungen zu den eidgenössischen Orte» als geistl. Oberer. (Wahl ». Weihe, Empfehlungen in Rom, Visitation^ Beschwerden über Neuerungen, Verwendung der Strafgelder, Nathsertheilung in GewissenSscrupeln ,c) 98 290. 343. 348. 404. 475. 476. 560. 662. 1172. 1182 1203. 1248. 1982. Canvnicate, Bewerbung. 10. Collaturrechte, s. M.-R. Domcapitcl, Domstift, Hochstift. 1162. 1700. 1705. 1782. 1822. 1983. Eidgenössische Obcrherrlichkeit über die Besiznngcn in der Schweiz. 1539. Eidgenössischer Schirm. 235. Generalvicar. 530. 1228. Hilfeleistung an die kath. Orte bei innern Kriegen. 38. 90. 1446. Mchersche Forderung am Kloster Ochsenhausen. 011. 1162 1175. 1752(4). 1753('°). 1754('). Stellung im Toggenburgerkrieg, s. M.-R. Tvggeuburgerkrieg. Orts-Register. (Constanz, Bischof:c., Forts.) Verwendung bei Hohenems betreff Curpffichten im Rheinthal. 1849(°1. 1850. Im Weitern sehe man auch im P.-R. unter Constanz, Bischof. Constanz, Stadt: Auslieferungsgcsuche. 48. 53. 1745 (2), 175^2) S. auch M.-R. Ausreißer n. Auslieferungen. Bcsezung, eidgenössischer Schirm, Neutralität ic. 233. 235. 236. 237. 240. 243. 245. 246. 247(2). 250. 251. 254. 270. 281. 287. 289. 333. 364. 395. 398. 459. 466. 518. 521. 667. 919. 920. 921. 930. 936. 951. 1024. 1030. 1036 (2). 1038. 1047. 1056. 1059. 1062. 1066. 1069. 1070. 1071. 1072. 1073. 1074 (2). 1078. 1086. 1108. 1208. 1414. 1415. 1795. Besezung der festen Pläze am Bodensce durch Truppen von Zürich, Bern, Abt v. St. Gatten. 1071. 1074. 1078. 1080. 1086. 1090. 1122. 1223. Besaznng, kaiscrl., Commandantur, Anstände, Klagen, Festungswerke. 60. 142. 1107. 1118. 1120. 1745. 1746 (2). 1814. — S. auch M.-R. unter Gebiets- u. Jnrisdictions- verlezungen, Ausreißer. Festungswerke, Ausdehnung >c. 60. 142. 1814. Fischcreirechte. 124. Gebiets- u. Jurisdictionsverlezungen, Grenzhändel, Bodensee ic. 3. 5. 14. 17 (2). 24. 26. 31 (2). 45 47 gg 54 73. 75. 76. 78 (2). g2. 792. 104. 114. 119. 124. 130. 133. 142. 153. 159. 160. 163. 170. 173. 219. 221. 228. 230. 261. 336. 343. 348. 364. 372. 397 (2). 4gg 411 42g. 44z. gg2. ggz. 1052. 1054. 1744. 1745 (2). 1746 (2). 1938. 2232. Man sehe auch M.-N. Marchensachen, Neutralität, O.-R. Thurgau. Handel n. Verkehr, Störungen, Sperren, Errichtung eines Marktes bei Constanz, Verbot der Krämerei in der Nähe w. 261. 271. 397. 485. 508 (2). 521. 1107. 1745 (2). 1746. 1747. 1765. 1784. 1785 (2). 1794. S. auch unten: Nachbarliche Beziehungen zu Thurgau; Zollanstände. Münzen, schlechte. 1781. Nachbarliche Beziehungen zu Thurgau, Abzug, Arreste, Besteuerung, Fertigungsrecht, Pfandschaftsbestz. 79. 82. 102. 104. 114. 124. 130. 142. 296. 364. 411. 508. 522. 1731, 1746. 1751 (2). 1771 (2). 1724 S. auch unter Thurgau. Salzhandcl. 684. Schissfahrt 14. 79. 114. 119. 124. 173. 221. 521. Seuche. 161. Spital. 1746. 1760. Streit mit dem Stift Kreuzlingen. 1813(2). zgi4^s), S. auch Kreuzlingen. (Constanz. Stadt, Forts.) Zvllanstände, Zollvcrtrag. 15. 17. 31. 53. 134. 1- ^ 472. 690. 799. 1095. 1171. 1210. 1785- 1788. 1794. Conthey. 231. Corcclles. 195. 494. 1400. Weiderecht im Jurte». 2114. 2176. Zehnten. 494. 675. 2174. ^7 Cvrcellcs, Herrschaft. 2194. 2200. 2201. 2204. 220S. Corgier, Herrschaft. 2100. Kottens. 1557. Cvnrlcvon. 2214. Conrtanep. 619. CourtillcS. 432. Courtion. 44. 810. Conssiberle. 2219. Cravairola, Alp. 2154 (2). 2161. Crvdo. 2161. Croix Stc. 1206(2). Cndrefin. 120(2). 744 gg4 Cngnaöco. 2143. Curcglia. 2080. D. Dachöleren, Hcuzehnten. 1925. Dagelschwandcn. 1616. Dägerlen. 857. Dänemark, Unterbringung französ. und piemontestschrr linge. 169. 206. 750. Dänikvn (Solothurn). 1603. Dänikon (Thurgau). 1446. , ^)l>. „ Kloster, Anlegung des DotationskapitalS für dü Pfarrpfründc Aadorf. 1821(2). Danzig, Contagion. 1564. Dattenricd (Delle). 930. Davos. 96. g45(->. Degerfelden, st. blastschc Gerichtsherrsch., Gericht. 1244- Straße nach Sekingcn. 1963. 1969. Vorstnger. 1982. Wachtkvstcn. 1978. DcgcrSheim, Abkurung betreffend das Kirchengnt. 1^" 2457. Dellcy. 120. 195. 819. Delphinat. 165. Delsberg. 550. Collegiatstift. 364. 372. 580. 1612. Denezp. 724. Detweiler in Hanau. 186. >9 Deutschland, s. M.-R. Handel und Verkehr, Sanität^ Orts-Rcgistcr. Dleßenhchn: 1770. Zustand mit dem Kloster Paradies. 1816. 1817. 1818. Bestrafung landfriedlichcr Fehler. 1823. 1324s-). ^urchyaß frrinden Truppen und Kriegsmaterial. 1122. 1825. Einführung des kathol. Gottesdienstes. 555. Evangelische Geistliche unterstehen der zürch. Synode. 807. «reiplüze am borromäischc» Kollegium. 951. 1825. ^"iAgmig an den Landvogt. 1323. 1824. vrisdictionsgrenze im Rheinbett. 1748s»). katholische Gemeinde, päpstliche Unterstüznng. 1825. Zwistigfeit. 1824. ^»ständische Werbnng. 1825. ilitärische Maßnahmen. 243. ^Handlungen und Vorbehalte beim 1712. Friede». 1682. 1683. Werbungen. 1825. Dutikoiu ^"'chtshcrrschaft wettingische, Urbar, Ehrschaz. I948<-). 194.1. mledhostheilung. 1981s»). ^Obarkeit. 1943. ^llitärmafinahmen. 1484. <>. ^1'!iicht an das Oberamt Bade». 1927s»). ^'lchiberg. Lncern. 1469. Parlament. 205. 214. 217. '"''kon. 2016. 2021. /"'tis. Abtei. 1480. °">d>dicr. 14g. 194. 31g. 494. 895. 1206s»). °">i»arti». 2184. 2185. °">°dossola. 633. ^'"bierre. 144s-). 1091. 1400. ^-"-1602. ^ "'"G, Kapuciner. 272. ..^nried. iggg. ."^l"gen. 46. 531. ^'kvn. 1655. °'lch°nz. 2004. 2006. Ahnten. 2020. 2021. >'-».'1485. 1487. 1943. 1939. 1940. Dresel m Bellenz. "-^rm.-französische Gemeinde. 1331. 5 t". 811. 705. 712. ."sscld 1122. Arrestlegung ans Schiffe. 957. T>vr,> "0- 1819. ^'»udcn. 549. 563. C. Eberfinge», Eisenschmelzt. 235. Ebertschwyl. 1655. Ebligenalp, s. Wangs. Ebringen, st. gall. Herrschaft. 235. 260. 263. 272. 287. 1068 Echalleus, Wvchcnmarkt. 2177. EclagnenS. 2174. Ecoteaux. 143. 195. Egelshvfen. 1747. Anstand mit dem Abt von Krenzlingen. 1812. evang. Kirchenbaute. 1832. landfriedlichc Streitsachen. 1825. Eggen, conflanzische Vogtci in Thurgau. 79. I751l-> 1752 1792. 1813s-). Eglisan. 12. 46. 57. 648. 857. 915. 922. 1647. Egnach, Buße. 1733. Öffnung, Leibeigene. 1781. Ehrcndingen. 1485. 1924. 1925. Eichberg, Hos. 1856. Einsiedel», Stift: Abzug wegen der Herrschaft Ittendorf. 1777. 1778s»). Anstand mit dem Kloster Münsterlingen. 1815. Engelweihe. 942. Gerichtsherrliche Anstände, Pflichten und Rechte ,c.: betreffend Bettwyl. 2036. 2037. Kloster Fahr. 1948. 1970. 1986s'). Gachnang. 1826. 1827s-). 1828. „ Kaltbrunn. 531. 2242. 2243s-). „ Sonncnberg. 1471. 1480. „ Wettlingen. 1947. 1948. Niederlassung in Bellenz. 422. 2228. 2239. Salzzollbefreiung zu Walenstadt. 1891. Vorrathsmagazin für Früchte zu Händen der kathol Orte 559. 614. 662. 1471. 1430. Wallfahrt, Kreuzfahrt, Predigten. Engelweihe. 942 1447 1450. 1609. 2380. 2421. Einfiedel», Waldstatt: NathhauS. 114. Verhältniß zu Schwyz. 1434. Glgg. 1648. — S. auch M.-R. Toggenburgerkrieg. Ellikon, Handelsstraße. 57. 553. 584. 605. 806. 834 848 915. 916. 948. 1647. EmmiShofen. 286. 1757. Anstand mit Krenzlingen. 1814. Elsaß- Abtretung an den Herzog von Lothringen. 1584. Fruchtausfuhrverbot nach Basel >c., Arreste. 117. 162 164 239. 253. 737. - S. Mehrere« bei Basel. Kriegöbewegungen. 45. 1457. 1458. Man s. auch M.-R. Kriege und Neutralität. Orts-Register. (Elsaß, Forts) Neutralistrung. 920. 930. Zoll- und Handelsbeschwerden. 8l. 117. 091. 715. 716. M. s. auch Frankreich, und M.-N. Handel ». Verkehr. Endinge», st. blafische Gerichtsherrschast. 1944. 1947. Wachtkosten. 1978. Engelberg, Kloster: Fürleitebefreiung zu Bellenz. 1550. 2239. 2240. Käsezoll zu Bellenz. 1550. Lchenrechte in Nidwalden. 182. Engen. 473. 477. Enghien. 455. England (Großbritannien): Allianzvertrag mit Bern. 1584. 1039. Aufnahme einer Fürbitie für England in die Kirchcnliturgie der evang. Orte. 360. Aufnahme »nd Hilfeleistung an die Waldenser und flüchtigen Protestanten. 260. 297. 407. 470. 471. 483. 493. 505. 537. 739. 750. 764. 766. 1521. 1598. Das Weitere s. M.-R. Waldenser. OomMAino elmritschlö für französ. und waldenfische Flüchtlinge. 779. Cooperation der Eidgenossen mit den Allianzmächten gegen Frankreich. 1047. Man s. auch M.-N. Neutralität. Defcnsivallianz mit den evang. Orten, Unterhandlungen. 317. 318. 322. 323. 351. 358. 360(2). 374 ggg ggz zgz. 401. 403. Diplomatische Verwendung im Toggenburgerhandel, s. M.-R. Toggenburgerstreit. Einschließung der Eidgenosse» in den Rpßwiker Friede». 525. 640. 695. Legat der Königin Anna für piemontcsische Flüchtlinge. 764. 855. 885. 954. 970. 1200. 1218. Protection der evang. Orte ic. 627. RcligionSkrieg, Anfachung. 253. Resident in Genf. 383. Snccessivn des Hauses Braunschweig-Hannover, Notifikationen, Nichtanerkennung seitens der kath. Orte. 695. 952. 954. 956. 964. 974. 976. 1005. 1031. 1640. Engwylen, Thurgau. 1765. Enfisheim, Stadt und Vogtei. 18. 30. 745. 930. Entlibuch. 94. 836. Eppenberg, Herrschaft. 2528. Eppishansen, Herrschaft. 1770(2), Erchenwyl. 1798. 1799. Erguel. 91. Erlach. 183. 226. Erlangen, Alt-Erlang. 318. 631. lSiehe auch Christian-Erlaug, und Ncu-Grlaug.) Erlenbach, Markt. 1635. Ernsbach. 467. 471. Ermatingen. 1719. 1740. 1757. Repräsentanz der Katholischen. 1825(2). Ermensee, Twingrecht. 2035(2). Eschenz. 1828. Escholzmatt. 836. 837. Essertcs. 143. 195. 2180. 2204. 2205. Essertpetit (EsserteSpnthod, Esscrtpethoud, Essertputhod). 813. 831. 1400. Esslingen. 1210. 1217. 1223. 1223. 1242. 1267. Estavayer, s. Stäffis. EtaguicrcS, Holz- und Weiderecht. 2174. 2184. 2185. Europa, allg. RcligionSkrieg. 253. Etzel. 662. Etzwpl, Gerichtsherrschaft. 1924. F. Fahr, Kloster. 597. 1948(2). ^79 jggg Fähre bei Schlieren. 1986(2). Salvaguardia. 1970. 1986(2). Fahrwangcn. 1685. 1689. 1690. 1698. 1699. Fajoulaz La. 1400. Faloppia. 516. 610. 651. 2051. 2052. 2053. 2I55(°)' Faong, s. Pfauen. Farusburg, Herrschaft. 1250. ..z), Fauciguy, Provinz. 1128. 1130. 1136. 1151. N52- ^ 1161. Fape. 120. 143. 316. FeigicreS. 812. Feldbach, Kloster, Tractament des Landvogts. 1740. Feldkirch. 8. Fischzins ins Nhcinthal. 1843. Zoll. 1095. 1139. 1171. Ferncx. 127. Fetignp. 619. 810. Feuerthalen, nachbarliche Verhältnisse zwischen Zürich Hause», Markt. 46. 226. 414. 605. 627. 9l6(')- 941. Field bei Sargans, WallfahrtSkapclle. I9I5(st. Fiez. 2198(»). 2199. Fischiugcn, Abtei. 1798. 1805. 1811. Abzug. 1778. Abzug von der Herrschaft Tannegg. 1777. 18111")' Beschirmung in Kriegszeiten. 559. 2491. Gerichtshcrrliche Beziehungen zu den eidg. Orten. 1 Kauf des Hofes Mvsnang. 1811("). Liegenschastskäufe. 1811. Proviantlicferuug im Kriegsfalle. 556. Schirmgeldbrief. 1811. Zugrechtpräteufion von Zürich. 1811. Orts-Register. fingen, Dorf, Besezung. S8S. 1445. dach. 4ggg, ^>'sbach, badische Gerichtsherrschast. 1992s ). Aach, 74g Fähre. 661. W»N). 363. Aorenz. 215g. morida. 779. ^»chshvf j,„ Baircnthischcn. 1005. °^>e». 39. 54g Schifffahrt »ach Lnecr» sNikiansenfähren). 191- 697. 643. 697. 952. 1260. ^chifffnhrt »ach Brunnen. 942. 943. Tust und Sustgeld. 916. 942. 943. 1043. 2°»- 15. 519.916. 942. 943. 1043. S. auch M.-R. Zoll. Zolltarif von 1576. 1602. «liuns. 597, 661, 1880. 1386. 1902. 1912. Asenbergwerk. 1915(0). Stenns. 537. . ^ ^coretto. 326. 610. 2050. 2051. 2052. 2053. 213<>. ^ 2155s"). 2156. ^nkrnthal. 1463. «raiilfurt. 206. ^aukrcjch: Anstände mit de», Bischof von Basel betreffend Ausreißer. 3. 400. „ Begünstigung der Alliirten. 1626. 1637 l ln - ^ Kontributionen, Einfälle. Stenern rc. ^ - 263. 264. 273. 238. 320. 356. 362. 364. 370. 372. H'nterhaltnng der Fruchte und Gefälle im Elsas' "- 239 253. 288. 299. 481. 517. 521. 9 Lehe»-. Nappoltstein, Pfirt. 85. 115. 481. 581. 10 U76. 1354. 1392. 1543. Kloster Lützel. 10 54. 1460. 1543. ».„„srüchte Anstände mit Basel wegen Vorenthaltnng Bede ? und Gefälle 117. 162. 164. 690. 737. 742. 743. 794. 793. 820. 8lnr. - ^ ^ 937. 946. 947. 955. 957. 1016. Mg. 1209. 1563. 1575. 1583. 1598. 164 - ^ „ Ala» s. auch nuten Zölle, ferner M.-R. Knege. - ' Anstand mit Bern wegen übelwollender Gesinnung- - - - ^ Anstände mit St. Gallen, Abt, betreffend Eontribn > L" Herrschaft Ebringen. 235. 280. 287. Entziehung der BnndcSgeldcr. 257. Weiteres s. auch M.-R. ToggenbnrgerstreiU 'Kunde mit Genf, Bedrohung, -Händel ,c- 16a- 1 ' 265. 209. 211. 214. 215. 216. 217. 226. 243. 248. ^65. 662. 609.' 354. 362. 366. 368. 429. 430. 573. 534. 586. 691. (Frankreich, Forts.) Anstand mit Mülhausen, Fruchtsperre. 310. Anstand betreffend Neuenbürg, SucccssionSstreit w. 701. 769. 772(0). 77g 794, gi2. 829. 1399. 1403. 1405. 1411. 1417. 1420. 1426. 1429. 1430. 1444. Anstände betreffend Savoye», eidg. Intervention, französische Flüchtlinge rc. 343. 346. 347. 350. 354. 355. 363. 371. 453. 678. 736. 738. 762. 1103. 1104. 1109. 1110. 1117. 1118. 1119. 1120. 1124. 1125. 1128. 1130. 1133,0). 1135(0). 114g 444g 4459 44^4 1155 (0), 1161. 1165. 1166 (0). 1167. 1179. Beeinträchtigung und Verfolgung der Evangelischen, Edikt der Ausweisung, Intercession w., siehe M.-N. Flüchtlinge. Galeerensträflinge. Bewillkommnung des Königs im Elsaß. 16. 18. 27. 30. Bündniß mit den eidg. Orten, s. M.-R. Bündnisse. Bündnisse abzuschließen mit fremde» Fürsten wird den evang. Orten bestritten. 317. 318. 323. Darleihengnthaben eidg. Orte. 132. Einfluß auf die kathol. Orte, Brechung. 1584. Einschluß der Eidgenossen in die Friedenstractate, s. M.-R. Friedensschlüsse. Festungen an den eidgenöss. Grenzen: Hüninge», LandScron, Grenzacherhorn, Joux, Allinge, Clus. 7. 105. 196. 200. 251. 252. 256. 257. 259^). 318. 330. 362. 363. 369. 370(0). g7g. ggg gg-7 ggg 429s-), 45s. 456. 490. 493. 627. 628. 683. 692. 693. 694. 1532. 1584. Fricdensgelder, Soldansprüche und Pensionen, man s. M.-R. Pensionen. Vorenthaltnng gegenüber dem Abt von St. Gallen. 257. Galeerensträflinge, s. M.-R. Grenznachbarschaft an die Schweiz, allg. Bedenken. 167. Großprior, Attentat. 1619. 1887. Handels, Verkehrs- und Zollprivilegien der Eidgenossen in Frankreich, freier Kauf u. Gctreidezufnhr, Erschwerungen; Tarifirnng des Goldes, Verbot der Geldausfnhr, Nachlaß der Verstorbenen, Abzug, Leibvisitation, Import, Ursprungszeugnisse, Sperren rc. 27. 34. 45. 56. 81. 117. 148. 162. 164. 169. 246. 282. 286. 287. 288. 295. 298. 299. 305. 334. 368. 398. 429. 430. 442. 451. 452. 454. 457(0). 45g 49g. 474, ggg, 542. ggg 94g 683. 691. 715(0). 727. 74g. 754 79g 7^ 7^ 77^ 781. 794. 795. 797. 798. 806. 821. 864. 865(0). gg?. 927(0). 944. 94g, ggg. 957. 977 994 4979 49^ 1131. 1209. 1325. 1384. 1425. 1457. 1530. 1589. 1590. 1597. 1619. 1694. Hilfsgesuchc der kathol. Orte, Hilfeleistung und Zusagen >c. 90. 161. 306. 331. 560. 615. 1315. 1443. 1569. 1662. 1667. 1670. Man sehe auch M.-R. Toggenburgerkrieg. Orts-Register. (Frankreich, Forts.) Jnstructionsschule französische für Artillerie der kathvl. Orte. 1461. 1469. 1478. 1496. Jurisdictionsverlezungen durch den französischen Gesandten, Gefangennahme der eldgeu. Angehörigen. 1164. 1111. 1119. 1122. 1687. 1S88. 1696. 1620. Klöster französische, Ausschluß der Eidgenossen vom passiven Wahlrecht. 1460. Errichtung eines Canonissinnenstifts in Paris z» Gunsten der Eidgenossen. 1676. 1596. Krieg mit Kaiser und Reich: Beschuldigungen der Kriegsmächte, Stellung der eidgen. Orte >c. 286. 306. 326. 329. 331. 338. 339. 362. 371. 429(2). 430. 465. 1026. >066. 1137. 1167. Durchpaß von Militär u. Kriegszcng, Reglement rc. 362. 892. 914. 1062(2). zggg 1974 iggg. 1117. 1121. 1137. 1147(2). 1148. 1190. 1208. Neutralität der Schweiz, Grenzbesezung, Mithilfe von Frankreich, daherige Anstände, s. M.-N. Kriegswesen u. Neutralität. Kriegsdienst, eidg., in Frankreich, s. M.-R. Kriegsdienst. „ Invaliden, eidg., s. „ „ „ „ „ Abkommniß der evang. Orte. 1690. 1644. Kriegsmaterial, Lieferung an die kath. Orte. 1469. Lieferung v. Lebensmitteln an d. eidg. Orte. 461. 454. 462. au d. kath. Orte. 439. 462. 467. S. auch M.-R. Bnndniß (Capitulat) mit Mailand u. Mailand. Münsterthalerstreit, Stellung von Frankreich. 1613. 1614. Neutralisirung des Oberelsaß. 920. Neutralität der Eidgenossenschaft, s. M.-N. Neutralität. Postwesen: Beschwerde wegen Steigerung des französ. Briefporto rc. 798. 864. 866. 878. 927. 929. 967(2). ggg. nzg. 1130. 1326. 1457. 1630. 1690. 1619. 1644. Beschwerde, franz. wegen der Post in Lanis. 1680. 1702. 2102. 2606. Postleitung in d. Eidgenossenschaft während des Krieges mit Deutschland. 1062. 1064. 1068. 1072(2). 1080(2). 1081. 1082. 1168. Restitution aufgegriffener eidg. Briefschaften. 1064. 1068. 1168. 1208. Resident der evang. Orte in Paris. 1080. 1089. 1094. Resident der eidg. Orte in Paris. 1630. Salzliefernngeu an die kath. Kantone. 439. 462. 469. Das Weitere s. M.-N. Salz. Schmähungen über Frankreich. 41. 173. 428. Türken, Begünstigung gegenüber dem Reich. 339. Venetianische Werbungen, Einsprache. 1283. Werbungen, Beschwerden. 393. 455. 489. 649. Frauenfeld: Besezniig. 686. Blutgericht über das Thurgan. 1730. Capucinerkloster. 1811 <2). 1828 (2). Einnahme u. Kapitulation. 1661. 2618(2). Gasterei beim Ausritt des Landvogts. 1741. Rath, Nechlsamc». 1826. Schloß, Schloßbrunnc». 686. 618. 1741(2). Schultheiß. 1741. 1766. Frauenthal, Kloster. 1667. 2671. 2692. Freiämter, Landvogtei: I. A in t s v e r w a l t u n g, Amtsrechu u u gen: Ablichtungen. 2001. 2002. 2003. Amtsrechnungen, Mißbräuche. 1708. 1996. l99Ul 2000. 2007. Amtsrcsidcnz des Landvogts. 1998. 2001. 2003. 2006. Aufbewahrung des landvögtl. Siegels. 1999(2). 2«^' Ausritt des Landvogts, Kosten. 2000. Ausstehende Guthabe» von Landvögte». 1997. i 2006. BeHuldigung der Unterthanen. 2000. 2002. 2033. Einkommen. Sporteln, Reisespesen ,c. der Landvogt. Landschreiber, Untcrsch, eiber. 1997. ^ ' 1999(2). 2001. 2002. 2003. 2004. 2006. 2006. 2l>» ' Harte Behandlung der Unterthanen. 1993. Huldigung der Landvögte. 2007. Hühnergeld. Einzug. 1997. 1998(2). 2003. Kanzleibcdürfnisse, Beschaffung. 2003. Lösung der Briefe ans der Kauzlei. 2002. Practicireid der Landvögte. 2007. „s Reform der Verwaltung. 761. 1708(2). 1997(2). 19 2000. 2001. 2004. 2006. 2007^). .z, Satisfactionserthellung an Landvögte. 1999. 2006. 2 Schreib- und Sicgeltaxe der Amtleute. 1997- ^ 1999. 2000. 2001. 2002. 2018. 2020. Schirmgcld. 2003. 2006. 2006. Siegelung der Erkenntnisse nach Verlesung in der 1999. Landvögte, Vcrzeichnlß: Anderhalden Jvh. Franz, v. Obwaldeu. 1995. ^ Bellmont Joh. Walther, v. Schwyz. 1995. 1399. 2 Bcßlcr Franz Heinrich, v. Nri. 1996. 1998. 209s. Ceberg Auto» Jgnaz. v. Schwyz. 1996. 2003. ^ Dnlliker Karl Christoph, v. Lncer». 1996. 2003. Jmscld Joh. Beat, v. Obwaldeu. 1996. 2003. Jmhvf Emauuel Jos., v. Uri. 1996. Lavater Johann Rudolph, v. Zürich. 1996. 209?' Meyer HanS Jakob, v. Zürich. 1996. 2008. Meyer Hans Kaspar, v. Zürich. 1996. 1997. .. Reding Jost Rudolph, v. Schwyz. 1996. 1996. 29 Orts-Rcgistcr. Meiämter, Forts.) Schindler Johann Jakob, v. GlarnS. 1995. 2007. Schmid Johann Franz, v. Nri. 1995. 2007. Schwytzer Ich. Martin, v. Lucern. 1905. ^007. 20 - - Stanb Johann Walther, o. Zug. 1995. 2007. Stultz Joh. Jakob, v. Nidwalden. 199S. 19.6. ^ 2006. 2007. 2015. Tanner Sebastian Emanucl, v. Nri. 1995. Weber Jakob, v. Zng. 1995. 2007. Weiß Ich, Poter. v. GlarnS. 1995. 1997. 2000. 2008. Zurlanben Beat Jakob, v- Zust- 1995. ^007. 2023. 2024H-). Lanbschrcib^. 38. Zurlanben Beat Jakob, V. Zug. 1995. 2008. Zurlanben Beat Kaspar, v. Zug- 1995. 19.7. ^ 2008(2). Zurlanben Placid Beat Anton, v. Zug. 1995. «»"bschoeibcr-Stcllvcrtreter. 1999. 2002(2). 2004. 2005- 2006. Brandenberg Beat Jakob, v. Zug- 1995. 2008 Meyonberg Beat Joseph Leonz, v- Zug. - 2004. 2008. ^uudschfkiberei, Trinkgeld. 2003. 2006. Uutrrschreibcr. 2002. 2003. 2005. 2006. Untervögte. 1997(2). 4993. 1999(2). 2001. 200^. ^»ufe? Wahlrecht >c. 1998. 1999. 2001. 2002. 2003. 2005. 2006. Einkünfte. Lehen. Rechte. Regalien: ^Izug „. Fälle, Fallzinse. 1982. 1998. 2028M. ^bzug von Geistlichen. 1773. 1775.. 1803. 2025(°). Auskäufe u. Aussteuer». 1999. 2000. 2001. Bantenbewillignng. 2040. ^'uzuggcbühren der Gemeinden. 2019. Erblehen. 2003. 2004. 2005. 2006 (2). ^'schenzen. 2004. 2006. Taverne», Gebühren. 2000. 2022. Urbar. 1998. 4999. 2001. 2002. 2009(2>. 2020. Urbarbereinignng der Gotteshäuser. 2001- 2020. Ahnten. 2008. 2019. 2020('). 2021. 2022. " bcrnische. 2020(4). 2021. 2023. Handel »nd Verkehr. Geleit. Psliz". Kreuzen, Wuhrcn: ... «rüchtenankauf bei Häuser» u. Speichern. 451. tvr. 2026(»). 2027. S. n„ch M.-N. Handel n. Verkehr. ^leit. 2017. 2026(2). 2027(2). ^enzn.,chg.^,jch^ Anstände mit Bern. 2016. 202. . kßler, Dnldnngsgcbiihrcn. 2003. 2005. 2006. ^aßzeddel. 2022. (Freiäniter, Forts.) Rcußwnhren. 2029(4). 2030(2). Rundeln u. Kalender. 2003. Straße nach Baden. 598. Vaganten, Bettler u. Strolche. 1205. 2000. 2022. IV. Rechts- u. Gerichtswesen: Appellationen. 1998. Bußen, Ehr n. Gewehr. 1999. 2000. 2003(2) 2004 2005. 2006. 2015(2). 2016. Confiscationen. 2019. Erbrecht, Erbsachcn. 2016. 2017. Gant- u. Auffallsrtcht. 2001. 2002. 2004. 2006 2015 (2) 2018. 2019. Gestohlenes Gnl, Restitution. 2019. Proceßkosten. 2022. Strafsachen, Verhöre. 2000. 2005. 2006. 2007 2015(2) 2016. 2017. 2019. Verbannung n. Verrnfung. 2019 (2). Verfallenes Gut von Selbstmörder». 2007. Waiscnrechnnngen. 1989. 2001. 2004. V. Gerichtsherren, Schreib- u. Siegelrecht 2004 2006(2). 2gi9(-). 2020(2). VI. Kelleramtsstrc i t. 855. 1344. 1357. 1375. 1380 1387. 1391. 1395. 1399. 1102. 1413. 1410 4447' 1418. 1419. 1422. 1439. 1443. 1458. 1461 1403' 1468. 1476. 1481. 1536. 1543. 1568. 1586 1594 1620. 1624. 1639. 2010-2015. 2038. VII. Kriegs- 11. Militärsachen: Anordnungen n. Vorbereitungen der kath. Orte betreffend einen innerii Kriegsausbruch. 38. 247 264 559 593. 612. 614. 721. 1189. 1193. 1439. 1446. 1470. 1479. — S. auch M.-R. Toggenbiirgerkricg. Eroberung 11. Theilung im 1712er-Krieg, Verhandlungen. 1682. 1684 (2). jggg zggg 1689 (2). 1690 (2). 169) 1698(2). 4099 4704. AiiSmarchiing. 2613. Das Weitere s. ebenfalls M.-R. Toggcnburgerkiieg. Landshauptinann. 1190. 1470. 1479. 1999. 2001. 2002 (2) 2003. 2027 (2). 2028(2). 2029. Musterungen u. Kriegskbungen, Bewaffnung. 1189 1979 2027C). 2028ss'>. 2029. Oberstwachtmcister. 1470. Officicre, Landsfähudrich, Hauptleute, Wahlrecht 2001 2002. 2005. 2006. 2027. Werbungen. 2027. VIII. Kirchliches, Geistliche, Gotteshäuser: Abzug von Geistlichen. 1773. 1775. 1803. 2025(°). Beseziing d. Klostercollatnrcn mit Wcltgcistlichcn. 2031(2). Kirchliche Beerdigung von Selbstmördern. 2030. Obsignation des Nachlaßes der Geistlichen. 476 2030(4) 2031(2). II Orts-Register. (Freiämter, Forts.) Urbarbereinigung der Gotteshäuser. 2001. 2002. 2020. Mein s. auch d. einzeln. Klöster Muri, Hermatschwyl rc. Freiburg: Abhaltung geheimer kath. Coufercuzeu. 1569. Annahme des eidg. Schirmwerkes. 1036. Anstände mit Bern betreffend Jurisdiction, grenznachbarliche Verhältnisse -c., Arreste. 43. 100. 120. 143. 144. 182. 183. 133. 194(»). 13S. 315. 316,»). 414. 432. 436. 481. 494. 604. 618. 619. 631. 674. 676. 682. 698(2). 699,2). 723. 753(2). 792. 810. 811(2). gzg gjg 894. 950. 979. 1007. 1090. 120S. 1232. 1237. 1400. 1557. 1610. 1634. 1635. 2163. 2170. 2217. Anstände mit Bern betreffend Zolle. 44. 121. 143. 194. 316. 494. 495. 618. 619(2). 675. 682. 698. 699. 723. 724. 810(2». g;g gg^-). ggg^ igg^). 1205. 1557. 1600. 1610. 1634. Man s. auch M.-R.: Handel u. Verkehr, Marchungen, Straßen ic. Landvogt, bernisch.-freib. Anstand mit Neuenburg betr. Investitur. 510. 511. 544. 592. Anstände mit Savoyen betreffend Entlaßung der fremden Truppen u. Ermordung von Rathschreiber Tcchtermann. 1308. 1336. 1345. 1355. 1374. 1331. Anstand mit Wallis, brzw. Abt von St. Mauriz. 753. 802. 817. 842. 852. 876. 884. 1404. Aufnahme in den eidg. Bund, Vorbehalte. 1202. 1263. Befestigung von Freiburg. 599. 631. 693. 721. 732. 803. 835. 869. 1316. 1563. Chorhcrrenstift. 687. Eidg. Grenzbesezung, Contingent. 1034. 1036. Franciscaner Kloster. 693. Friedensverhandlung v. 1712, Ratification, Vorbehalte. 1683. 1692. 2339. Holzansfnhrverbot »ach Pcterlingen u. Wiflisburg. 1610. Intervention mit Bern für Savoyen. 1110. 1117. 1120. 1124. 1125. Obedienzgesandtschaft nach Rom, Recht zur Theilnahme. 909, Schirmverhältniß zu Genf. 627. Spital. 811. 950. 979. 1030. 2217. Stellung zur Erneuerung des mailändischen Capitulats. 1231. 1255. 1262. 1268. 1274. 1335. Stellung zu d. kath. Orten, zum goldenen Bund, bei einem inner» Religionskrieg. 35. 36. 38. 559. Das Weitere f. M.-N. Kriegswesen n. Toggcnburgerstrcit. Tarifirnng der Gold- n. Silbermünzen. 1424. 1430. Transgresstonen in Frankreich, f. M.-N. Tranögrcsstoncn. Verbindung, engere, mit Genf, Neuenbürg n. Bischof von Basel. 436. Waldenser, Gefangennahme. 300. 311. Werbungen in Schwarzenburg. 481. 2168. Zoll. 195. 724. 810. 819. 894. Freiburg i./BreiSgan. 930. Freschels. 2113. Frescolvlo. 873. Frickthal: .y Neutralistrung, Beschirmung. 269. 270. 280. 231. 397. 338. 402. 459. 521. 667. 860. 1030. 1036. 16' l040. 1047. 1062. 1066. 1074. 1078. 1167- 1 Straßen. 1095. Verpfändung an d. Eidgenossen. 250. 251. 254. 259. 262. Zoll. 117 l. Friedlinge». 1165. 1532. Friedrichstadt n. Friedrichswcrder. 1252. Frvideville. 2186. Frutigcn. 717. 1481. 1434. 1665. Furcapaß. 633. 1494. Fürstcnberg, Grafschaft. 956. Fürth, cvang. Gemeinde. 1642. 1647. Fnsiach, Zoll. 340. 822. 1845. 1862('). 1863. w. Gachnang, Gerichtsherr, Patronat ». Pfarrei, Zehnte». ^ 1826. 1827(°). I828(°). ^ Mitbennzuttg d. Kirche durch d. Kath. 1798. 1801- r Gaillard, Provinz. 1136. 1173. St. Gallen, Abtei, Abt, eidg. zugewandtes Ort: Absczung des Prädicanten zu Marbach. 1866,2). Agent, eigener, am kaiserl. Hof ». beim Reichscolieg- , 556. 1542. 2332. 2430. 2437. 2440. 2443(2)- " 2445(2). 245g. 2494. 2525. 2523. 2529. 2602- Anschaffung neuer Mörser. 1218. s-'nff' Ansprache der alten Landschaft an Toggenbnrg M ' kosten, s. M.-R. Toggcnburgerstreithandel. Anstände mit Stadt Bischofzell. 1807(°). I808(°). Anstände mit der Stadt St. Gallen betreffend Ehrschaz- u. Zngrccht. 552. Processionen durch die Stadt. 658. 660. 670. 67a- ^ 683. 693. 695. 704. 703. 711. 716. 719. 730- 749. 751. 814. 1218. 1846. 2270. 2271(^1- Proselyten. 848. Salzhandel. 623. 627. Transttspcrre im Thurgan. 1784. Zölle, Schiff- n. Fnhrlöhne. 730. 749. 781- 80»- 814. 2271(2). Anstand mit Toggenbnrg wegen Werbungen. 1133. Das Weitere s. M.-N. Toggenbnrgerstreit. Arrestlegung ans Güter im Reiche. 340. Aufführung als Eidgenosse, Verhältnis! z. Reich. 1-7^' S. auch M.-R. Toggenbnrgerstreit. Aufnahme der Waadt in eidg. Schirm. 378. Orts -Register, Gallen, Abtei Forts.) Veseznng der Bodensecstädtc; Mitbetheilignng. 1090, Vündniß mit dem Kaiser. 1051. 1056. 1072. 1084. 108.. 1104. 1112. 1121. 1182. 1187. 1>50. 1168. -.0" 1210. 1215. >1227. 1245. 1878. 1480. 1449. 4> - i486. 1515. 1521. 1547. 1598. 1615. 1622. 162... 1629. 1087. 2285. 2892. 2427. 2540. 6°»fiscation der Güter malefizischcr Personen. 409. Kontingent zur eidg. Grenzbesezung. 396. 1084. 108... ^»vcntnalen. 28. 81. ^'npfang der RcichSlchen vom Kaiser. 2392. 2898. Erbauung Protestant. Kirchen im Rhcinthal. 1500. ^«»zösische Bundesgelder, Entzug. 257. französischer Kriegsdienst, Verbot. 442. ^'»einderschaft im Nheinthal. 61. 993. 1838. 1> 40. 1852(°>. 1853("). 1854('). 1856(',. 1958. ^nichtsherrlichc Beziehungen zum Thnrgan; Herrschaften, Lehen, Leibfälle, Zngrecht ' 1768. 1769(°). 1780. 1807(°). 1808("). ^richtshcrrliche Beziehungen zum Rheinthal. 1>>00. > > > - 1868(-). - S. auch Rheinthal. Geme.nderschast. Gebiets- n. Jurisdictionsverleznngen. ^«"zbeseznng in Basel, Nbsendnng eines Reprascn a> t . H»Udt»,annschaft der IV Schirmorte in Whl, s- Wyl. ^legs- ». Militärwcsen: Allgemeine Anordnungen. 51. ^,«,bura. Kriegsbereitschaft der alten Landschaft gegen Toggenbn.g V°ra!rednng mit den kath. Orten über Coop^.iw. bei innern Kriegen. KricgSplan für abt-st. M >s 3 ' ' Thnrgan ».Nheinthal. 88. 40. 559. 585. 597. 612. 616. 720. 808. 806. 1804. 1810- 144a- S. auch M.-R. Kriegswesen ». Toggenburgerkrieg. Verabredung zwischen Abt n. Jnnerrhodcn. 1440. ^frieden, Stellung des AbtcS. 1202. ^"dsazungsbrief von 1525. 1226. ^»Vergebung an Katholische im Nheinthal. ^»iiändisches Capitnlat, Nüktritt. 1015. 1112- 1-60. . 2392. 2436. .. ^'"tralität der anßerschweiz. Vesizungen. Verschonung ">> Kontributionen, Salvagarde. 285. 260. 26-a. - ^«"!l der Gesandten gegenüber den Landvbgten von Z hu.ga. ". Rheinthal. 504. 795. 325. .. ^'l'räsentanz bei den Tagsaznngen. Beschwerden .cher zu grehe. 8. Wegen Vertretung durch untergeordnete Bcam e. ^ ^85. 1658. 1474. ünähschrist religiöse, Beschwerde. 1332. "bsaznng. Androhung des Ausschlusses, Bestreitung " Beistzes. 1150. 1210. 1215. 1227. 1623. 162t. 1 >- ^37. 1648. (St. Gallen, Abtei ,c., Forts.) Verhältniß zum eidg. Landfrieden. 1202. Verhältnis zn den Schirmorten. 1204. Vorarlbergische Herrschaft. 1508. Zollstreit mit Appenzell. 967. 998. 1017. 1089. 1048. 1057. 1082. 1116. 1184. 1163. 1214. 1222. 1238. 1802. 1324. 1394. 1416. 1449. 1433. 1566. 1856. 2272(2). 2362. 2540. Zollstreit mit Toggcnburg. 1046. Zngrecht auf den Hof Mosnang. 1811(2). St. Gallen, Stadt: Anschaffung von Mörsern seitens des Abtes. 1218. Anstände mit dem Abt v. St. Gallen betreffend Ehrschaz- n. Zugrecht, Processionen durch die Stadt, Proselyten, Salz- Handel, Transitsperre in Thnrgan u. Zölle, Schiff- n. Fuhrlöhne, s. oben St. Gallen, Abt. Endgültige Lösung bei Anlaß des 1712er Friedens. 2540. Anstände in Handelssachen mit dem Reich, Bedrohung. 257. 1229. 1234. 1252. Ausschluß kath. Lehenlente von den rheinth. Gütern. 1867^). Contingent zur eidg. Grenzbesezung. 396. Gerichtsherrl. Besitzungen i. Thnrgan. 1759(2). 1768. 1769. Güter. Erwerbung n. Verkauf im Rheinthal. 1842. 1859. Grenzbesezung, eidg., Hilfstrnppen. 1034. Kalender, verbesserter, Ablehnung. 886. Kaufmännisches Direktorium. 20. Man s. auch M.-R. Handel u. Verkehr. Pvststreit mit Bern, s. Postwese». Rangstreit der Gesandte» mit den Amtleuten des Thnrgan n. des Rheinthals. 504. 795. 825. Repräsentanz n. Sizpläze auf eidg. Tagleistungen. 669. 670. 1219. Schirmwerk, eidg. 1066. Toggenburgerstreit u. Toggenburgerkrieg, Betheilignng, Hilfeleistung -c. 1213. 1219. 1227. 1252. 1260. 1289. 1294. 1342. 1345. 1447. 1473. 1474. 1482. 1491. Man s. auch M.-R. Toggenburgerkrieg. Veranlagung für die gewöhnlichen LiebcSsteuern der evang. Orte, Beschwerden rc., Rcpartitionsscala. 200. 210. 525.'533. 537. 546. 647. 651. 672. 765. 844. 845. 848. 871. 1005. 1048. 1093. S. auch M.-R. Glaubensgenossen. Galmwald, s. Murtcn, Vogtci. Galmitz. 2213. Gambarogno, Podcsteria. 2047. 2144. GamS, Anstände mit Granbünden. 531. Ritt der Gesandten von Schwhz ». Glarns. 2246. Kanterschwyl. 2383. Gastcr, Landvogtei von Schwnz ». GlarnS: Landvögte: Nbegg Johannes, v. Schwyz. 2241. Orts-Register. (Gaster, Landvogtci tc., Forts.) Aufdermaur Johann Joseph, v. Schwyz. 2242. Ehrlcr Joseph Franz, v. Schwyz. 2242. Freuler Georg, v. Glarns. 2242. Gallati Bernhard, v. Glarns. 2242. Gallati Fridolin, v. Glarns. 2242. Hanscr Fridolin, v. Glarns. 2242. Heller Joseph, v. Schwyz. 2242. Kenel Johann Martin, v. Schwyz. 2242. Müller Georg, v. Glarns. 2241. Ncding Joseph Anton, v. Schwyz. 2242. 2607. Riget Franz, v. Schwyz. 1883. 1884(°). 2241. Schorns Franz Victor, v. Schwyz. 2242. Stäger Joseph, v. Glarns. 2242. Tschndi Peter, v. Glarns. 2242. Ulrich Leonhard, v. Schwyz. 2242. Unterrogti Wilhelm Diethclm, v. Schanis. 1884(2). 2214. Verwaltung, Einkünfte, Amtleute: Beschwerde über die Amtsverwaltung von Schwyz. 318. Fälle zu Wesen. 2247. Gehalte u. Sporteln des Landvogts n. Untervogts. 2244. 2246(2). Ncchnnngsgeld zu SchäniS. 2246. Ritt nach Gams. 2246. Reform der Verwaltung. 696. Gericht n. Recht, Jurisdiction: Appellation. 2247. Arrest bet. Holzschlag in Murg. 1883. 1884(4). Düb u. Frevel, Kundschaften, Bußen. 531. 532. 552. 2242. Gerichtsherrlichkeit des Stiftes Einsiedeln zu Kaltbrnnn; Anstände. 531. 2242. 2243 (2). Landmarche» gegen Sargans. 1884. 1890(5). 2243. 2248. Handel u. Verkehr: Lehenkühe. 2248. Waarcnspedition in Wesen. 2247. Zoll in Wesen. 2247. Kriegs- n. Militärsachen: Beschwerden von Glarns gegen Schwyz betreffend Mann- schaftsrecht, Durchpaß ,c. 45. 49. 62. 97. 100. 104. 110. 112. 116. 125. 129. 1671. 2242. 2607. Kapitulation, Eroberung, Behandlung im 1712er Frieden. 1698. 1699. 2594. Kricgskosten von 1656, Forderung. 1. Militär-Anordnungen der kath. Orte. 661. Man s. auch noch unten: Uznach n. Gaster. Gebenstorf, kirchliche Streitsachen, Theilnng des Kirchengutcs. I984(°). Gebratzhofen. Zoll. 472. 707. 728. 851. 927. 1064. 1095. 1171. 1786. Geisinge». 1174. Geißau. 340. Gcißfluh. 471. Geniarkcn im Bergischen. 1295. Gempenach, Lehen. 2179. Wciderecht. 2213. Zehnten. 2219. 2220(2). Gcmmi. 129. 231. 1481. 1494. 1665. Genevois. 347. 1136. Generalstaaten, s. Niederlande. Genf, Bischof n. Domcapitel, Streit mit Genf. 190. 2ö->- 215. 216. 217. 226. 243. 248. Genf, Stadt: Abschiede, Mittheilung. 369. 374. . ^ Anstände mit Frankreich betreffend Flüchtlinge, Rcltitutü" ^ Güter des Bischofs n. Domcapiiels, franz. ^ Gesandtschaft an d. König, Sympathie mit d. 105. 127. 190. 205. 206. 209. 211. 214. ^ 217. 226. 243. 248. 335. 354. 362. 366. 368. 430. 573. 584. 586. 587. 602. 609. 691. ^ Anstände mit Savopcn betreffend Vertrag von St. ^ ^ grenznachbarliche Plakcreien, Räubereien ic. 6- ^ 127. 764. 806. 812. 828. 872. 885. I27s- ^i- Aufnahme in de» allg. eidg. Schirm, Schirmwcu, ^ zusage der cvang. Orte, Stellung der kath. 266. 354. 368. 373. 392. 402. 429. 432. 435. 627 (2). 640. 691. 1027. 1047. 1278. Ausdehnung des Schirmvcrhültniffes von Zürich n. Frcibnrg, Solothurn n. Luccrn. 432. 436. 669- 9- Bank. 1424. 1430. Bewerbung um ausländische Hilfe. 69. Brodmangel. 493. Bnndesvcrhältniß zu Zürich n. Bern, Besaznng. Repräsentanten. 17. 69. 162. 164(2). gg5. 169- 190. 205. 206. 207. 217. 226. 366. 367. 368- 375. 379. 429. 587. 602. 603. 627(2). Bündniß mit Wallis. 369. Drukschrift, Verfolgung. 169. Einschließung in de» allg. europäische» Frieden. U>10. „ in den Frieden v. Ryswik. 691. 695. Fast- n. Bettag. 127. Festungswerke. 366. 367. Französische Flüchtlinge. 105. 471. 780. Man s. auch M.-N. Flüchtlinge. Geldlieferung a» die französische Armee. 1278. 1383- Goldwaare». 519. Handelsbeschwerde gegen Deutschland. 1296. Nentralitätszonc gegen Frankreich u. Savoyen. 12^8. stiesident, englischer. 383. agzii- Resident, französ., kath. Gottesdienst. 584. 536. Toggenburgerkrieg, Hilfeleistung, s. M.-R. Toggonburg^ Orts-Register. ^"strsee, Rhoneiusel. 232. >st Saß. 956. "4ili>,o, Kirchenbann, Zehnten. 2079. 2124. 2125(2,. Volkswerbuug. 259. ."stach, ,Lg5. ."°ldshe>m. 210. 224. 225. 242. ^ Lanbsch. 127.205.217. 243.248.015. 1162.1019. 1644. s. 698. 792. 81». 818. 830. 887. Zeughaus. 2047. 2063. Wage». ,ggg "lubiasil >a>»> lsco. 1060. 2237. Säuberung des Bachbettcs. 675. 818. ^'»isch. 63. iarus, gemeiner Staub: ^bhigfreiheit tu Sargaus. 1713. 1878. ^riebensuerhanbluug von 1712. 1700(2). 2339. - ... Weiteres s. M.-N. Toggenbnrgcrstreit ». Toggeuburge, >. Geldauflage» für Laiidvogtstcllen. 83. 1709. 2041. Gelbbarleihen in baS Rheiuthal. 1845. Jahrmärkte, Termin ,c. 931. 1628. ^'"ere Zwistigkeiten >c. 467. 499. 533. ^ Lanbesstreit, (LandeStheilung, eibgcn. Vermittiung, - ""g >e.) 3. 7. 9. 11. 24. 26(2). 28. 23(-) 31 32- . 3. S4». 35l-). 36. 37(->. 40. 44. 47. 49(-). 52-^- 56. 6^. 64. 68. 69. 72. 74. 79. 82. 83. 84. 85 ^ l)- 93. 94. 95. 96(-). 97. 98(2). gg. ,01. 104 107. - U2. 114. 116. 123. 124. 125. 129. ^ M- 174. 177. 180. 181. 183. 186. 190. ^2. ^97l )- 209. 209. 211. 212(2). 213. 217. 222. 391. 42t. 46". 467. 484. 533. 552. 2276. e'henkühe aus bei» Gastcr. 2243. ^ ^«itralität bei inner» Kriegen. 559. 1419. — Mai s. M.-R. Toggenburgerkrieg. ^ßsterre für be» Viehtrieb »ach Italic». »7-70- ^präscutauz bei Tagsaznngei,, Kehrorbnnng s»r b>e .>> ^421. 301. 307. 311. 909. Gl chfeid z» Nagaz, Nichtauerkeunung. 1891 (°). 1892. - "Ve>i»,arkt in Zürich. 296. 301 Wang. Theii: bfugfreiheit gegen Zürich. 640. 807. ^ Vogteie» Wistäube mit Schwhz bctrcffcnb bie Verivalt» g Uzvach u»b Gaster, s. biese leztern. Beitragsseala, ^°tl>eilig»„g a» Liebesgaben ber evang. Or , st M.-N. Glaubensgenossen. 455. stouvertiten, Verabfolgung von Hab ». Gut. 2 476. 48i. ^stssrüstungeu i», Wartanerstre.thanbcl. 565. g.^°"»»g zu.» Toggenbnrgerstreit. s. biesen »" kathol. Thcil: . Festigung bes KapncinerklosterS !» 9täfelS. ^stigung b^t Werbungöbegehreii. 1036. (Glarus, kath. Theil, Forts.). Beitritt zum Bünbniß mit bei» Bischof von Basel. 265. Betheiligung an kathol. Couferenzen, Absenze», Dispense, Zustellung bes Abschiebes. 855. II04. 1491. Convcrtiten. 284. 446. 465. 476. 481. Finanzielle Uutcrstiizung burch die kathol. Orte,c. 161. 163 171. Gelbuntcrstüzung von Seite beö Papstes. 97. 107(2,. i.gg Hilfeleistung ber kath. Orte bei innen, Kriege». 731. 1304 1491. 1543. 1586. Neutralität bei inuern Kriege». 1304. Ortsstimme besondere. 552. Rang und Titulatur in den päpstlichen Brevem 1627 Stellung zum eibg. Defenstoual, s. M.-R. Kriegswesen. Stellung zu,» Kelleramts- unb Stadt Steiner-Handel. 1586. 1594. — S. auch diese speciell. Stellung zum Toggenbnrgerstreit, s. diesen im M.-R. TranSgressioueu der Truppe» in französ. Diensten, s. M.-N. TranSgressioneu. Werbungen. 1036. — S. auch Kriegsdienst. Gletterens. 619. 819. 1007. 1400. Gnadenthal, Kloster, Gerichtsherrlichkeit zu Niederrohrdorf 1930. Golate», Weidestreit. 2220. Gollion. 194. 2178. 2179. 2180(2). Gonibach. 805. Goms, betr. Furleite in Bellenz. 1634. Gordola. 2143. Gösge», Herrschaft, Landvogt. 471. 1250. Gotthard St., Handelsweg, Transit, Posiverkehr. 191. 218. 276 286. 326. 501. 591. 607. 608. 634. 642. 655 656 663 697. 710. 760. 802. 840. 854. 868. 911. 1085. Gotthard, Hospiz. 1729. Gottlieben; Allgemeines. 426. 443. 1445. 1764. bischöfl.-constanz. GerichtSherrschaft, Obervogt, Bußen. 1764 1765. 1799. Leibeigene, Öffnung. 1780. Markt und Schifflände. 521. 1765. 1794. GvilmoenS, Zehnten w. 2173. 2175. 2176. 2177. 2179(2, 2180(2). 2181(2). 2182. 2183. Gv»i»oens-le-Juz'. 2183. Gounioens-la-Vilie. 2181. Grabs, Weidestrcit. 1886. Grafstall. 1616. Grandconrt. 182. Grandson, Vogtei von Bern und Freiburg: Landvögtc: Amman» Karl NiklauS, v. Freiburg. 2190. 2195. 2197 2199. v. Boccard Haus Peter, v. Freiburg. 2190(2). Ernst Zohan» Georg, v. Bern. 2190. 2202. Orts-Register. (Grandson, Vogtei, Forts.) Küenlin Tobias, v. Freiburg. 2190. 2291. 2292. 2294. 2296. Python Franz Peter, v. Freiburg. 2199. 2296. Stettter Abraham, v. Bern. 2199. 2196. 2199. 2299(2). Tscharner Lucius, v. Bern. 2199. 2193. 219S. Amtleute: Gebäudeiuspectoren. 2295. 2296. Landschreiber, Sporteln. 2292. Rechnungen und Restauzen der Landvögte. 2199. 2192. 2193(2). 2194. 2igg^ 2299^-)^ 2291. 2292(°). 2293(»). 2296. Richter, Gerichtssaßen, Gerichte. 2199. 2191. 2292(2). Weibel, Mesträl, Statthalter. 2199. 2191. 2192. 2194. 2196. 2292. 2297. Amtswohnung, Schloß, Hausrat, obrigkeitl. Gebäude. 2199. 2194. 2196. 2291(2). 2293. 2296(2). Advocatenordnung. 2291. Almosen, Verehrungen. 2191. Amtskauf des Landvogtö. 2296. Azung zu frühe der Wiesen. 2195. Baköfeu. 2297. Bodenzinse, Gefälle, Lehen, Löber, Zehnten, obrigkeitl. 2191(2). 2192(°). 2193. 2194('». 2195(2). 2196(°). 2197(2). 2198 (2). 2299(2). 2291(2). 2292(2). 2293 (2). 2294(°). 2295('). 2296. 2297. Bußen, Strafen. 2199. 2296. Bürgerrecht, Einkaufsgebührcn. 2291. Clame-Gclder. 2292. Coutnmier (Gesezbuch). 2182(2). 2197. 2199. 2299(»). 2291. 2292. 2294. 2295. 2296. 2297. Curgefälle der Geistlichen und Prädicanten. 2193. 2194. 2195(2). 2293. Ehrschaz, Erschazzeddcl. 2174. 2175. 2195('). 2196. 2197 (2). 2299. 2291. 2292(2). 2203. 2294. 2295. 2296. Eichelmast, Acherum, s. unten Forstwesen. Einstellung freiburgischcr Urtheile. 2163. Fischfang zur Leichzeit. 2195. Forstwesen, Bannung, Beholznng, Frevel, Eichelmast. 2199 (2). 2192. 2193. 2195. 2197. 2199. 2299. 2292. 2293. 2297(2). Frohn- und Fnhrleistungen. 2196. 2295(2). Gastereien bei Kindstaufen. 2292. Geistliche, Prädicanten, Wahlen, FähigkeitSzengnisse. 2198. 2199. Grenzbereinignngen. 2191 (2). 2192. 2193. 2195. 2197. 2198(°). 2199 (2). 2299. 2293 (2). 2294. 2295. 2297. Güterabtäusche. 2194(2). Jagd. 2291. Kirchenbauten und Reparaturen. 2194. Kornbau, Rükgang. 2192. 2195. (Grandson, Vogtei, Forts.) Kriegskosten, Tragnng. 2195. 2198. Maß und Gewicht. 2195. 2199. 2293(2). Mäuse, Mäuseschade». 2291. ^ Mühlen und Holzsägcn, Mühlenzwang. 2193(2). Z19K- 2297. ,,, Psrnndhänser, Unterhalt, Miethe. 2191. 2192. 2194. SlS» ' 2197. 2199. 2291. 2292. 2293(2). 2294. 2295. 22» Rebbau, Ausdehnung, Aufschwung. 2192. 2193. 2^^' NeiSsteuer der frcibnrg. Einsaßen. 2192. 2193. 2194- Salz französisches, Import, Zoll. 2192. 2193("). 2297. 2296. Schloßzoll zu Grandson. 2297. .gg Schüzcngesellschaften, Schüzenfeste, Ehrengabe». 2197. 2291. 2297. Urbar, Grund- n. Rentenbuch, Bereinigung. 675. 819. 2197(2). 2199 (2). 2299. 2291 (2). 2293. 2294('). 2^1 ^ 2299(2). 2297('). Vasalien, Lchenherren, Edcllehen. 2294(^). 2295. 2297. Wasserwerke. 2191. Weingeschirr, landvögtliches. 2296. Wirthe und Weinschenken, Beeidigung. 2291. Zölle des Amtes. 2296. Zugrccht obrigkeitliches auf Zehnte» ?c. 2292. Grandson, Stadt: Grenze und Rcchtsamen gegen BonvillarS. 2193. Schloßplaz. 2194. Schullocalitäten. 2193. Granfelden, Propste!. 1298. 1612. Grangcs. 193. 316. 619. 724. 819. 813. 1997(2). llM- Grasburg, s. Schwarzenburg. Graubünden: Anstand mit Schwyz betreffend Gerichtsstand. 345. Beschwerden Wege» dem ewigen Verspruch im N7ss" 1869(2). Bündniß mit Bern. 918. Bündniß mit Zürich. 1381. 2325. Bündniß mit den eidg. Orte», Erweiterung. 898. 9U 918. 926. 1381. Bündnißerneuerung mit Venedig. 1358. 2318. Eidg. Schirmwerk, Aufnahme und Bethciligung. 7926. 1947. 1957. 1979. Erbaushinfolge, Rcciprvcität. 76. Erfüllung der Hilfepflichl gegen die Eidgenossen. 163. Flüchtlinge französische, Collecten. 126. 147. «clst'6 Gebiets- n. Grenzverhältniße, Streitsachen, gsgenüdel ^ (Monticellcrstreit). 228. 243. 244. 249. 375- 327.^^ 423. 1969. 1991. 1997. 1296. 1297. 7254. 2228. 2229. Gebiets- und Grenzverhältnisse, Streitsachen betreffend . bodenalp. 559. 1881. 1995—1912. Orts-Registcr. ^»«bimden, Forts.) ^^"stnverwahrnng gegen Feldkirch. l070. Handel »nd Verkehr, Beschwerden über Hcmmmig. 67. 70. 4kg. S3i. iggz. H ^stgesuche ^ evang. Orte. 1439. 1468. 1667s^). 1670. innere Zwistigkeiten. 102. Dlsche,, Chur und de», GotteshauSbnnd betr. Dircctorial- gcwalt; Vermittlung von Zürich und Bern. 679. 683. 69k. 704. 734. 814. 847. 872. 378. 885. 833. 891. ^'ßncr'sches Attentat. 1887. virale Stellung bei einem Kriege der cidgen. Orte >>60. ^ 598. 615. 661. aßsperre für den Viehtrieb nach Italien. 67. 70, französ., Leitung über Granbünden. 1080. 1081. 1082. genfer Streit. 976. "bsaznng, Theilnahme, Sizpläzc. 252. 335. 338. 906. °Uenburgerha»del, Hilfegesnchc, Vermittlungsanträge. 1439. 1449. 14K8. 1470. 1471. 1480. 1433. 1490. 1577. 1578. I667<-). 1670. 2430. — Man sehe auch M.-R. Toggenburgcrstreit. ^"sgiessianeu. 115. - S. auch M.-R. TranSgressionen. ^niittlnng in cidg. Händeln: Glarner -LandcSstreit. 40. 49. 96. "" Tvggenbnrqerstreit. 1490. 2430. — «tau s. auch diesen '»> M.-R. ^ whtrieb »ach Italien, Verordnung. 1593. Man s. auch M.-R. Viehhandel und Märkte: Lauis u. Bellenz. M'ldenser, Aufnahme ,c. 274. 296. 298. 302. Übungen in den gemeinen Vogteien. 1716. '^hngm'chtebund, Stellung zu den übrigen zwei Bünden. 898. yn Beschwerden. 1891. 2106. ^wdo„a. Straße. 1183. y. ^s-"'o. 2052. 2121. ^ ufenstkin, 1860. '"Mierhorn. stanz. Festungswerke. 251. 256. 257. 259. 363. mmig, Kinderthcilung. 1330. 1881. Schloß. 661/ m'"S. kathol. Gottesdienst. 538. 555. 1899. iau f. auch M. R. Wartanerhandel. ^ ü'rz, 4g ^ ^2g5. 1206. yz ""bach. iggg. Paß. 1665. 1667. Gek.' ^1'^ 1729. ^'bach, Untcrstüznng der evang. Orte. 12. 177. 200. 213. 359. 414 4M 448s-). 433. 525s-). 552. 625. 630. 939. K47. 672<-). 679. 734. 804. 807. 870. 937. 1005. "89. 112z. 1178. 1251. 1276. 1331. 1394. 1462. 1>45. GW Nc' 1629t-). ' Pfarrei. 1540. Gruiten. 1546. Grund in Lucern. 428. 439. 45.>. Grünenstein, Schlößlcin. 1711. 1859. Gsteig. 129..231. Guastalla. 320. 326. Gudo. 1401. Guggisbcrg. 193. 2170. Gundelfingen. 1077. Gunzenbachpaß. 2478. Gnrmels. 2215. Gurnigel. 717. Gnrwolf (Cnrwolf, Conrgevanx). 2210. 2213<-). 2217s«). 2218. Gnrzeln. 2221. Güttingen, bischöfl.-constanz. Gerichtsherrschaft: Bnrgerannahme, Bnfien. Leibeigene, Öffnung. 1764. 1765s-). 1780. 1835. Pfarrei, Streit zwischen Kreuzlingen »nd Bischof von Constanz. 1812l°). 1813. H. Habsbnrg. Lösung der österreichische» Pfandschaften. 852. Hagenau am Bodensee. 73. Hagenweil, Herrschaft. 1769. Prädicanten. 535. Hägenheil». 1536. Hägglingen. 559. 1655. 2020. Haldcnstein, Herrschast. 394. Hall, Saline, s. M.-R. Salz. Halle in Sachsen. 51. Hallwpl. 1275. Hamburg. 199. 275. Hammeln, reformirte Gemeinde. 1641. 1647. Hannover, reformirte Kirche. 1155. 1177. Man s. auch P.-N. Hasenberg, Freiämter. 1655. Haslach. 1849(-). 1850s°). 1851. HaSlethal. 1494. 1665. 1667. 1703. ,6ancnstein, Berg, Paß. 615. 1333. österreich. Herrschast, Zoll. 729. 1618. 1975. Straße, Zoll. 1237. 1245. 1250. .6anp'tw»l, Schloß, evang. Gottesdienst. 1258. 1267. 1802. Hcerbruk, Schloß. 1850. Hegau, Abzugvertraa. 1012. 1494. Adclschast, Abzugfreiheit. 1777s-). 1780. Heidelberg, lnth. Kirchen, Beiträge. 762. 766. 805. ° pfälzische Kirchen. 438. 448. 483. 493. 499. 505. 525. 546. 552. 625. 672. 712. 734. 761. 780. 804. 806. 870. 936s-). 947. 954. 976. 1059. 1200. 1331. 1341. 1344. 1357. 1463. 1545. 1597. 1619. Verwüstung, Geißeln. 291. 483. Orts-Register, Heigerloch. 268. Heilbron», Intervention für die Geißeln. 263. 266. 291. 311. 318. Heiligkrenz, Prädicant. 636. 1867. Man sehe auch M.-R. Ncnkircherstreit. Heitenried. 2176. Heltersberg. 689. 1484. 1666. Hcmbronn, Herrschast. 2664. Henau, confessionelle Excesse, Psalmcnstngen. 1386. 1437. 1448. 1661. 1662. 1664. 1666. 1569. 1618. 2463. 2411. 2412. 2442. Unterwerfung an den Abt. 1644. 2466. Herblingen. 443. Herbishofen im Allgäu, evang. Gemeinde. 12. 177. 266. 243. 292. 366. 414. 438. 448. 483. 626(2). 552 ^26. (M, 639. 647. 672 (2). 679. 734. 864. 867. 876. 937. 1666. 1689. 1122. 1178. 1261. 1276. 1331. 1394. 1462. 1645. 1696. 1629 (2). Herder» ennet Rheins, eidg. Schirmhoheit. 1934. 1961. Herdern, Prädicant. 636. Hermatschwhl, Kloster. 1656. 1689. Aussteuern. 2631. Gerichtsbarkeit. 2618. Lehenleute. 2626. Öffnung n. Urbar. 2661. 2626 (2). 2631. Herzogenbuchsee, Zoll. 121. 143. 194. 316. 495. 676. 724. 896. Hessen-Darmstadt, Empfehlung der Waldenser. 746. Hessenrüti, Herrschaft. 1769. Hilfikon, Herrschaft. 1778. 2626. 2639 (2). Hilzingen. 679. Hindenlang, Zoll. 1127. 1139. 1171. Hirschfang, Außerrhoden. 318. Hirsschlacht. 426. Hitzklrch, Comthnrei: Abzngfreiheit. 2626. Almosen. 2666. Anstellung eidg. Beamten. 1726. 2632. Schirmgeld. 1998. 2632 (2). Hitzkirch, Ort, allg. Unkeuschheit. 2646. Höchst. 1268. Hochstädt. 1268. Höfe (Schwyz), Verhandlungen bei d. 1712er Friedenshandlung. 1698. 1699(2). 1766. 2594. 2697. 2664(2). 2666(2). 2666. Hofe», constanz. Vogtei. 1745. Hohenems, Herrschast, Anstände wegen rheinthal. Vesezungen. 1849. 1866. 1861. Hohenthengen, eidg. MannschastSrccht ». Schirmhoheit. 1934. 1961. 1952(2). Hohentwiel, Aufnahme in d. eidg. Schirm. 238. 246. 466. 467. Bcsazuiig. 216. 467. 1667. „ Beschimpfung des Untervogts v. Baden. 1667. Holland, f. Niederlande. Homburg, abt-st. gallische Herrschaft. 863. Horb. Zoll. 1696.' , Horn, bischöfl.-constanz. Herrschast, Abzug, Werbung, schaftsrecht. 781. 1765. 1766. 1797. » Horn (Hörnli), Schloß, Bestznng v. Ochscnhanscn, Psa"U 611. 1176. 1762. 1753. 1764. „ Schiffländc, Zoll. 1163. 1794. Hottweil. 2634. Hüffingen. 473. 477. Hummelwald, Paß. 146. 669. 666. 696. 612. 616. 726- 2416. ...K Straßenbaute. 733. 813. 847. 848. 963. MS- ^ 2347 (2). 2343(°>. 2349(2). 2356. 2361 (2). 2362- 2366. 2357. 2361. 2367. 2371. S. auch M.-R. Tvggcnburgcrstreit. Zoll. 1617. 1214. Hünenbcrg. 133. Hüningen: Allgem. 16. 18(2). gl-; Brükenbaute über den Rhein. 81. 166. 126. 136. ^ Commissär, Festungöbante, Commandant ic. 3. 7. M- ^ 262. 266. 269 (2). gig ggg 366. 369. 376( >- ^ 396. 397. 393. 466. 496. 493. 627. 683. 692- 694. 1632. Markt. 794. 798. Rheinschifffahrt, Sperre. 977. Schiffbrüke. 996. 1626. 1626. 1632. 1636. 1639. Zoll. 967. 927(2). 965. 967(2). gg^ ^ Hürden, Abtretung von Schwhz an Zürich. 16991^)- 2664. 2667(2). izg. „ Befestigung n. Beseznng. 36. 93. 376. 93 1441. 1446. Hüttlingen. 2. 1761. Herrschaft. 1769. Hutwyl. 836. I. Jacob St. 68. 1-st- Jaman, Deut (Mvnt) de, Straße. 43. 126. 143- 316. Jan». 818. 1666. 1667. Jberg (Toggcnbnrg), Schloß, Besaznng, Proviantirnng- nng und Einnahme. 1668. 1516. 1617. 1624. 1-9 ' ^z. 1666. 1676. 1685. 1691. 1696. 2418. 2439- 2447. 2447(2). 2449. 2466. 2451. 2453. 2456. Jean St. 739. Jenß. 2216(2). ^g, Jfcnthal. 1333. Jllnau, schaffhansische Collatur. 1616. Orts -Ncgister. ^i»ch, evang. Gemeinde, Unterstüzung. 137, 180. 200. 224. . 243, ZgZ. Jgg. 44g. 483. S2S. 4°">>e»stM: ^°utralerklärung. 1110. ^»lzauflage und Zoll. 1127. 1139. 1171. " ^uiiii, streitiger Holzschlag. 326. 2154(2). 2155(2). ^"'heim, 845. ^«br>,^ östorreich. Regierung, Beschwerden, Salz, s. Oesterreich. und M.-R. Kaiser und Reich. Zollwescii, Titulatur, Salz. ^>dge», Agenten. 707. 729. chitra, 23, Hann St, (Toggcnbnrg), s. Ncn-St. Johann. °!->nnesi»sel im Vielersee. 225. > Pfarrer, 2261. 1085. 1690, °M)wyI, consessivnellc Streitigkeiten, evangelischer Gottesdienst, 11»teNverfuug an den Abt von St. Galle». 1409. 14c>7. ^ 1448, Ig44^ 2411, 2466. 2470. Festungswerke. 429. Irland, 355 ^"stedlnng der Waldenser und Hugenotte», s. England. Pfarrwahl. 2065. z "'b°rf, Herrschaft, Abzug. 1777. 1778(2). Herzogthum. 1067. 1081, »k. Edelburg,. ben. Schien, Hoheit, Mannschaftsrecht. 1951. 1952. 1988. Schn, meisten 1981(2 . ^.^w-l'thenneu, 1989. ' ruch,e„nbf„hr. Sperre. 1950. 1951(-), 1953. ^ibb^^)vfl,-constanz. Bogtei und Gericht: Ans^a schwarzcuberg. Landgerichts auf der Brüke. 1953. Ang- Scheltungen, 1933. 1cm./ Irischen Bischof und Burgerschaft, Vergleich, 1932. A,.r ^35. Pili"-'». ^-Wischer. 1956. Elwk. ° ^tei ""d Zölle. 1932. 1933. Khell,»"' 1935s-). 1936(-). gasten, iggg '^ilitärhoheit, Besazuug, Comnlandante», Fallbrüke, 1^" "'"'gen der kathol. Orte. 38. 90. 283. 306. 560. IB» r681. 1682. 1933. 1934. 1952, 1977. 1978. 2520. 2539. 2554. 2 ^75. 2617 ^»llrecht k Trevela '. ^ Ei'UWlinge. 1924, 1936. ^Sernht. iggg (Kaiserstnhl, Forts.) Fruchtsperre im Sulgischen. 1950. Jurisdictionsstrcitigkeiten mit dem badischen Oberamt Urbar ,c. 1924. 1950. Schultheißenwahl. 1932. Stadt-u.Erbrecht. 1932. I933(-). 1935(-). I936(-). I94y(-), ThürinuugSrcchk. 1933. Wildbann. 1933. Kaiserswerth. 1215. Kaisten. 1067. Kalfeuserthal. 1903. Kaltbrun». 1. Einsiedl. Gerichtsherrschaft. 531. 2242. 2243(2). Kauder, Kanderstcg. 231. Kappel: Amt. 302. Kloster, Befestigungen, Besaznng. 577. 1291. 1329 igzg 1679. Schlacht. 439. Kassel, französische Gemeinde. 678. 683, Katherinathal, Kloster. 1682. Keffikon. 1781. Kehl, Festung. 1055. Kelleramt, JuriSdictionsstrcit zwischen Zürich u. den Freiamt reg. Orten. 855. 1344. 1357. 1375. 1380. 1387 139) 1395. 1399. 1402. 1413. 1416. 1417. 1418 14ig 1422. 1439, 1443. 1458. 1461, 1463. 1468 1476 1481. 1536. 1543. 1568. 1586. 1594. 1620 1624 1639. 2010-2015. 2038. Verfügungen anläßlich des Toggenburgerkriegs, Kapitulation 1682. 2518. Kelstenbach. 1357. Kempratcn. 2263. Kempten, Stadt, Anleihen. 1173. Kempten, Stift. 438. 525. 630. 639. 647. 672. 734 807 886. 947. 954. 976. 1393. 1629. Kempten und Umgebung, Neutralisirnng. 111g, 4421 Hgg 1134. Kerzers: Brüke. 2210. 2211. Büßung. 2217. Streit mit Münischemier. 2215. 2216, Weibcl- ». Thorwächtergarben. 2213, Kefiwyl. 531. Kienholz. 1300. Kirchberg (Toggenburg). Bcthciligung an den toggenburgischcn Wirren, confessioncllc Reibereien. 1380, 1409 1425 1429 1437. 1448. 1480. 1504. 1644. 1649. 2411 2414,-)' 2458. 2464. 2466(-). 2469. Kirchdorf, Kirchenbanrechnung. 1994. Kleiuiko». 1616. 12 Orts-Register. Klettgatt, 253. Klingnan, bischöfl.-eonstanz. Amt «. Gericht: Abzugrecht, 1937, 1938. 1939. 1940. 1941. Besezuug durch die kath. Orte, militärische Vorkehre». 38- 90. 500. Besezuug im Toggeuburgerkrieg. 1659. 1665. 1681. 1632. S. auch unten Jurisdictionsstreitigkeitcn. Ehehafteu. 1937. 1938. 1941. Jurisdictionsstreitigkeiten zwischen Bischof u. den cidg. Orten betr. Gerichte, Bußen, Strafbefugnis, Anhäugigmachung beim Reichsconvent. 993. 1639. 1924. 1937(2). 1938(2). 1940('). 1941^). 1g42(°). 1914. 1958. 2520. 2539. 2554. 2575. 2617. Manurecht. 1937. 1939. 1940(2). Prvpstci, s. St. Blasien. Residenz der vordcrösterr. Negierung. 271. 281. 286. 320. 342. 345. 356. 1950. Schreib- u. Siegeltaxe. 1928. Stadt- n. Amlschreibcr, Wahlrecht. 1943 (2). 1941(2). 1956. Wachtkosten. 1978. Wildbann. 1939. 1941. 1943(2). Zoll n. Geleit. 1972. 1974. Klus, franz. Festungswerk. 429. „ Paß im Solothnrnischen. 615. 1665. Knoiian, Amt, Ort. 302. 1388. 1655. Koblenz, s. Coblenz. Köln. 122. 233. 252. „ Erzstift, Transgreffionc» eidg. Truppen. 1017. 1067. 1081. Königsfelden, Kloster, Schaffnerei: Anstand mit den Grafschaft Baden reg. Orte» betr. Auffalls- u. Gantrccht, Urbar w. 1459. 1924. 1929 (2). xggg 1957. 1958 (2). ^gg2. 1964. 1965. 1932. 1984. Zehnten in den Freiämtern. 2021s'). 2023. 2024<2). Man f. auch Bern: Arrest auf Bodenzinse v. Zweyer u Schmid. Krcuzlingcn, GcbietSvcrlczungcn, Plündernngen. 397. 411. „ Schifflände am Hörnli. 14. 79. 114. 124. Kreuzlingen, Kloster: Allgem. 1752. 1823. Abtretung v. Boden für d. constanzischen Festungswerke. 1814. Anstand mit Bischof von Constanz betreffend Güttingen. 1812(2). xgig Anstand mit Constanz betr. Vvgtei Eggen ic. 1813 (2). 1814 (2). Anstand mit Emmishofcn. 1814. Anstand mit den Lehcnlentcn von Egelshofe» u. Rikenbach. 1812. Bvdcnseejurisdictionsstreit, Betheilignng 124. 230. Das Weitere f. Constanz, Stadt, M.-N. Marchnngcn, Neutralität. Fcrtignngs- u. Ehrschazrecht über Lchenleute. 1813(2). (Krenzlingen w. Forts.) Fertigung von Schuldbriefen. 1751. Fischcnzen. 124. Grcnzvcrhältnisse zn Constanz. 1745(2). 1746. Gütcrankänfe. 1814. Lehenrcchte, Bereinigung. 1814. Rangstreit mit Petershansc». 1813. Torkelrecht. 1813. Vcrpfründnngen. 1712. 1757. Wegnahme v. Früchte» im Reiche. 426. 443. 1746. Kroatien. 899. Kurbayern, f. Bayer». ^ Knrpfalz, Anleihen von den vier cvang. Städten. 12. 56. 88. 102. 116. 138. 165. 166. 177. 179. 1«^ ^ 201. 206. 210. 215. 225. 255. 379. 471. 483. 4SS> ° Aufnahme von Waldensern. 209. 224. Unterstüznng von Kirchen, f. Glaubensgenossen. Küfinacht (Schwyz.): Kanfhans. 480. KanfmannSgüterspedition nach Uri. 519. Markt. 140. Schifffahrt. 375. Kpbnrg, Grafschaft, Zollbeschwcrden. 12. 915. 922. Eichnngsrccht von Schaffhanse» für Weinmaße ». 916. 923. österreichische Pfandschaft, Lösung. 852. L. Landau, Festung. 996. 1025. 1108. 1208. Landervn. 701. 1397. 1403. ^ Landseron, französische Festungswerke. 196. 200. 36>> 395. 397. 429. 456. 623. 692. Landsce, Vogtei. 930. Langenargen. 340. Langenthal, Markt. 836. Langnau (Bern.) 836. Lanqnatt, Zoll. 1784. 1783. 2271. Lanbau (Obcrlausitz.) 1251. Laufen (Zürich.) 916. ggf Lanfcnbnrg, eidg. Besazung, Kriegsanordnnng. 236. 4' 262. 280. 283. 287. 395. 459. 1618. Schifffahrt. 1969. 1974(2). Lauffohr. 1966. Lauis n. MendriS, s. M.-R. Landvogteien gem. Lauis (Lugano), Landvogtei der XII Orte: .. I. Landes- n. A in tö v erw a l t» n g, Si»d>^' Appellation an d. Orte, Fristen. 2044. 20841 1' 2089(2). 2094. 2098. Dccretensammlnng, neue. 2047. 2052. 2087()- Orts -Register. - -c-, Forts.) Ehr- u. Rechtsvcrlezungc» gcgc» einzelne reg. Orle, Klagestellung. 1707. Gesandtschasten i» d. Orte. Begrüßung aller derselbe» -c. 2087. 2088(2). 2092. Intervention für Angehörige in Savohcn. 1154. Kannnerrechnungen, Abfindungen. 2079. 2089. Land- n. Bürgerrecht; Vicinat. 2087. 2098. Landesstenern. 2084. Landesverwaltung der Viertel. 2086. Privilegien u. Freiheiten, Rachsuchung. 2084. 2087("). Rath u. Regenten v. LaniS, Ordnung, Ausstand. 2084. 2086. 2089. 2121. Sindicat, Ausschluß einzelner Gesandten. 991. „ Answerfnng von Baslerrappcn. 2130. Spitalvcrwaltung. 2130. Strafanssällnng über d. Landschaft. 2098. 2099. 2100. 2102. Wasserbauten, Ueberschwemmunge». 2086. 2112. Amtleute, Landvvgtc, Landschreibcr ic. a. Landvögte im Allgemeinen: Bnßenantheil. 2041. 2079. Einstweilige Nichtanerkennung. 991. Klagen wegen Bestechung, Strafen. 2080. 2081< ). 2082.2101.2102.2118. Mißverständnis! zwischen Landvogt und Landschiu'ei- 2121. Placctgcbühr (Honoranz) des Bischofs v. Como. ^016. 2047. 2067(2). 2129. Schmähschriften gegen Amtleute, Sindicat. 20 t 9. 2081 (2). 2039. 2121. Siegelrecht. 2080. Stichentscheid. 2093. Landschreiber, Kanzlei im Allgemeinen: Kanzleisporteln. 2080. Klagen über verspätete AbschiedeanSfertignng. 2041(2). 2079. 2032. ^rtstimmcn betr. Wahl. 2079. s> übrige Amtleute: Anwälte, Consnln, Fürsprecher. 2083. 2085. 20- 2088. 2089(-). 2102. FiScale». 2079. 2082. 2083. 2085. 2087. 2088('). 2091. 2118. Gcrichtschroibcr. 2080. 2082(2). 2083. 2085. Großweibel. 2082. 2039. Kanzler. 2088. llnterschreiber, Protokollfälschnng. 2128. 2129. Nnterweibel. 2085. 2089. ^lkichnjh 5^. x,„wvögte: Keßler Johann Karl, v. llri. 2078. 2093. ^^ßler Karl Alphons, v. Uri. 2079. 2112. (Lauis w., Forts.) Blumcr Fridolin, v. Glarus. 2079. 2080. Bräm Johann Rudolph, v. Zürich. 2073. Brenner Johannes, v. Basel. 2079. Brenner Niklaus, v. Basel. 2079. 2081. 2103. v. Fleckcnstein Laurenz Franz, v. Lncern. 2079. Gasser Johann Marti», v. Schwyz. 2067. 2079. 2099. 2118. Glich Joh. Jakob Joseph, v. Solothurn. 2073. 2079. Kreuel Franz, v. Zug. 2078. Lavater Hans Rudolph, v. Zürich. 2079. Leuzinger Joh. Jakob, v. Glarus. 2079. 2089. 2113. 2121. Müller Joh. Sebastian, v. Obwalden. 2079. 2081 (2). Python Franz Prosper, v. Freiburg. 2078. 2090. Ringk v. Wilkenberg Johann, v. Schaffhaiisen. 2078. Stoker Johann Konrad, v. Schaffhausen. 2079. Weber Leonz Anton, v. Zug. 2079. Zehcnder Jsak, v. Bern. 2078. Landschreiber: v. Beroldingen Karl Joseph, v. Uri. 2079. v. Beroldingen Karl Konrad, v. Uri. 2079 (2). 2080. 2085. 2094. p. Beroldingen Karl Mauriz, v. Uri. 2079. 2103. llnterschreiber: Birthler Martin, v. Einstedeln. 2080. Buol Johann Georg. 2079. Camnzzi Franz. 2079. 2128. 2129. Oertli» (Ertlin) Johann Peter. 2079. II. Einkünfte, Gefälle, Regalien: Abzug v. Ausstellern, Erbschaften. 2057. 2088. 2092(2). 2096("). 2097. Einkünfte der reg. Orte. 2041. Fischenzcn, Fischerei im Lanisersee. 326. 327. 610. 2047. 2051. 2052. 2075 (2). 2030. 2081. 2094. 2112. 2114—2116. Salzvorräthe. 2102. III. Rechts - n. Gerichtswcsc n, Pol izei, Sa » itä t: Civilrechtsachen: Adelstitcl, Führung. 2131. Appellationen in d. Orte. 2044. 2034(2). 2086. 2089 (2). 2094. 2093. Cenfi, Gülten, Grnndverstchcrnngen, Obligationen. 2088. 2092. 2094l2). Civilrechtsstreitsachen. 2092—2095. Compromiffe, nicht appellabel. 2092. Dccretc, Decretensammlung. 2047. 2052. 2087(2). Erbst, citigkcite». 2093(»). 2094(2). 2110. 2111. Fideicommisse, Anfhcbnng. 2102. Gütergemeinschaft lkratellnn-m). 2090. Güterschaznng. 2085. Orts-Register. (Lauis >c,, Forts.) Gütcrverkauf an Fremde. 2047. 2050. 2095('). 2036(2). 2130. Nechtbote. 2092. Schuldbetreibung. Collocation ic. 2092. 2093(2). 2094 (2). 2095(2). 2120(2). Substitutionen. 2088. 2032. Verwaudtensteuer. 2087. Zugrecht auf Liegenschaften. 2095(2). 2036. 2118(2). Strafsachen: Asyl, Freiheit, Ausdehnung >c. 2090. 2117. 2118. 2125. Banditen, Verbannung. 2083.2087(2). 2088. 2089. 2030. Befreiung v. Gefangenen. 2082. 2117. 2118. Bestechungen. 2082. 2122. Bußen. 2088. 2089 (2). 2100. 2101. 2102. Confiscationen. 2090. 2091. 2117. Ehebruch. 2083. Folter. 2090. Hurerei. 2089. Kaiserliches Recht. 2092. Liberationen. 2083(2). 2089 (2). 2090('). 2091 (2). 2093. 2099. Meineid. 2085. Scharfrichter. 2161. Strafprocesse, verschied. 2083 (2). 2034. 2087. 2089. 2091. Todschläge, Mordthate». 2075. 2089. 2090 (2). 2031 (2). 2033. 2117. 2119. Wucher. 2083. Fremdenpolizei. 2045. 2087. Gesundheitspolizei. 2038. 2103 (2). Man s. auch M.-N. Sanitätswesen. IV. Freier Handel u. Verkehr, Märkte, Zölle, Postwese».- Anstände u. Verfügungen betr. den Lauisermarkt, s. M.-R. Märkte. Ausfuhr von Korn, Kauf u. Verkauf. 2055. 2058. Märkte, f. M.-R. Paßsperre für den Transit gegenüber eidg. Orten. 463. 466. 468. 469. 470(2). 2093. 2099(2), 2100. 2101. Salzhandel, f. M.-N. Salz. Postmeister v. Zürich u. Basel. 2103. 2109. Postpacht von Muralt n. Fischer. 2108. 2158. S. auch M.-R. Postwese». Post in Lauis, Privilegien, Beschwerden wegen Mißbrauch. 1680. 1702. 2108. 2506. Prätenstonen v. Lauis betr. die Postführung nach Mailand. 642. 692. 693. 697. 729. 2103. Zollwesen: Allgemeines. 481. 2106. 2108. Exemption der eidg. Orte, der III Orte u. Livincns. 738. 2105C). 2106. 2107. 2108. 2233. 2240. (Lauis ,c., Forts.) Pacht, Pächter, Nachlaß. 2042. 2052. 210S( i> 2107(2). -zigg(-). Strafen. 2106. 2108. Tarife. 2106. 2107(2). Man s. auch M.-N. Zollwcsen; Landvogteie" " cnnetb. Vogt, im Allg.; Mailand. V. Jurisdictions- u. Grenzau stände: ^ gegenüber Bcllenz, Bollenz und Niviera. 2223. ' 2232(-). 2233. 5, gegenüber Mailand wegen Arresten, Besteuerung, v > Grenzen, HandelSerschwernngen, Zöllen. ^6- 421. 451. 610. 2047. 2043 (2). 2050(2). ^ ^ 2052. 2075 (2). 2080. 2081. 2094. 2109-^ 2114. 2116. , Das Weitcrc s. M.-N.: Landvogteien gem.; Handel n. Verkehr, Zölle; Mailand. . . VI. Militärische Anordnungen; Krieg sh> Bewaffnung, Musterungen, Hilfsmahnungen. 1659- 2062. 2063. 2085. 2086. 2087. 2116 (2). 2117- S. auch M.-R. Toggenburgerkrieg. Festnahme des unkath. Landvogts bei Kriegsausbruch' ^ Landshanptmann. 2103. 2116. Türkenstener. 2083. 2089. Werbungen für Venedig. 2045. 2086. 2117. VII. Kirchliches; Geistliche: ^ Bischöfl.-Como'schc Lehen- u. Tafelgütcr, Anskanf, s Bischof. Bruderschaften. 2094. 2095. 2118. Competenz d. Geistlichen auf mailändische Pfründe»' Das Weitere f. Mailand. „ Geistliche, Vergehen n. Verbreche», Strasrecht des ' vogts. 2066. 2090. 2117(2). 2118(2). 2(13. 2125. Geistliche als Vormünder unzuläßig. 2032. Geistliche Gerichtsbarkeit, Kundschaftsaufnahmen- 2088(2). - S. anch M.-R.: LandvogtR" ennetb. Vogteien u. Como, Bischof. ^ Gcistl. Patronate, Fidcicommisse. 2092(2). 2129i')' Heiratsteuer der bischöst. Curie v. Como. 2076. Kirchenbann, kirchl. Censuren. 2092. 2093. 21^0. 2124("). 2125(2). Kirchenstühle in Lauis. 2119. Kloster, Gründung von Conti. 2130(2). Klosterrcchnnngen. 2130(2). Pfarrwahlen, Öffentlichkeit. 2119. ^,^sf Ueberwachung abwesender Künstler n. Handwerker ihre religiöse Pflichten. 2064. 2117. Lanpcn. 194(2). ^ ggz 2215. Lausanne. 296. Holzrecht am Jurten. 2172. ge»'" Orts-Rcgister. L3l. S9I. ^°ttbcrg. 681. sur leö. 1400. M, Messen. S. 897. " P°st. 1416. . " resorm. Gemeinde. 1222. 1228. 2"»», Heuzehnten. 1924. „ " Kirchcnbesuch aus dem Zürichgcbiet. 1982(2). Via» Schneisingcn, Gcrichtsherrschast. 1946 (2). 1947. "iiec. zzg Conimendc: ''lgcin. 597 ^cllung ausländischer Beamter. 1801. 1987(2). suchte, Angebot an die kath. Orte. 1595. ^Hühner. 1987. ^'chuug. 1966. '^»gerichtliche Rechte. 1937(2). ^Ngcistlichc. 1987. chlffmühlc bei Gippingcn. 1986. Mmhvnoranz. 1687(2). 1963. Urbar. 1987. ins 1927. 1987. Kirchspiel. Dorf- U'gfreiheit. 1919. 1963. ^ ^chtenverkauf bei den Speichern. 1968(2). K ""ibchzunj,. Wachtkosten. 237. 264. 1978. "U-f«'- Zoll. 1095. 1139. A»i>°». 63. U-Htenst„>g. Pfründe. 1229. Uiulmkisi^ 2384. '^schreibe,-. 2384. fiebia Weitere s. M.-N. Toggenbnrgerstreit. ^^'U°rf. 818. ^In?' Nheins, cidg. Schirmhohcit. Mannschaftsrccht. Sie«. ^61(2). 1952. Nheinthal. 1867 «Ida. ^ifi- "idg. Kriegsräthe. 275. 299. Kndg,,'^"te„. ISS7. 1634. A»f' ? ^ 1218. ?U"e d. eidg. Schirm, Neutralität. 238. 467. 1031. Bei,., 1074. 1385. » "'g durch Zürch ». Bern. 1071. 1074. 1073. 1080. H , ri» Gelddarleihen. 1031. Zoll ?L ^"U1 französischer Gefangener. 1117. S?» ' Güter im Rhcinthal. 1861. Lindau in Brandenburg. 625. 639. 1074. Lindau in Zürich. 1616. Lintthal. 34. «Iptingen, Zoll, Straße. 340. 707. 728. 799. 845. 850. 851. 927. 962. 1095. 1108. Lissa in Großpolen. 1430. Livinen: Abzugfreiheit in den cnnetb. Vogteien. 2057(2). 2236. „ in Lauis u. Mendens. 2077. Bischöfl. Visitation. 2063. Fischenzenstreit mit Bollenz. 809. Früchteimport, Limitation. 2234. Fürlcite in Bellcnz. 1362. Geistl. Gerichtsbarkeit. 2224. Zoll. 1043. Zollfreihcit in den ennetb. Vogteien. 738. 1058(2). 2106(2). 2108. 2233. 2237. 2270. in Magadino. 2150. 2151. 2153. Livorno, Zollwacht. 173. 2158. Lodinc (Lodano.) 2162. Lommis, Militär. Anordnungen. 585. 617. 1445. 1480. Löntsch. 63. Losone. 2148. Lothringen, Hcrzogthum, Garde, Gesandtschaft. 729. 738. 1584. Lötschenbcrg, Straßenbau, Paß. 633. 634. 637. 642. 663. 670. 682. 685. 702. 717. 1481. 1494. 1667. Lucens. 194. Lucer», Collegiatstift: Zehnten zu Ottenbach. 2021. Lnccrn, Stand n. Stadt- Abzug gegenüber Schwhz. 1145. Aufnahme der Waadt in eidg. Schirm. 376. 377. Bauernkrieg. 36. Bnndniß, engeres, mit Bischof v. Basel. 433. 434. 435. Bündniß mit Genf. 434. 435. 609. 627. Ehrenpfenninge, Schenkung. 581. Eidg. Schirmwcrk, Defensional, Stellung. 1563. Man s. auch M.-R. Kriegswesen u. Neutralität. Früchtenkauf im Kaufhans, Limitation. 540. 789. Früchtemagazin für den Kriegsfall. 559. 651. 687. Fruchtvvrräthe der Stifte ». Klöster. 1053. Fürlcite. 607. Goldschmiede, Gold, Verordnung. 36. Grcnzanstände mit Schwhz. 1145. Grenzbesezung eidg., Contingent. 1032. 1034. Grenznachbarl. Verhältnisse mit Bern (Fertigungen, Früchtenkauf, Steuern.) 836. Kanzlei, Vergütung von Abschiedfertigungen. 591. Kastanien, Verordnung betr. Verkauf. 427. Klöster. 2- 71s- Orts-Rcgistcr. (Lucern, Forts.) Kriegswesen, Anordnungen u. Abreden mit d. kath. Orten rc. s. Kriegswesen. Kriegsrüstnngc». 855. Markt. 140. 450. Mnrbachische Dokumente. 984. 1053. 1054. Neuenburg, engere Verbindung. 436. Das Weitere s. Neuenburg. Niklauseusähren, s. Schifffahrt. Reichsvogtci über die Neuß. 1969. Religionsübung, Freigebung. 475. Man s. auch Toggenburgerkrieg. Ncußschifffahrt, Geleit, Privilegien. 1925. 1969 (2). )g7g, 1971. 1973. Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee. 191. 427. 540. 607. 643. 697. 952. 1260. Stadtschreiber. 555. Stimmenmehrheit, Beachtung bei kath. Confercnzen, s. Tag- saznngen. Toggenburgerstrcit, s. diese» im M.-R. Tragerei, Verordnung. 1927. 1928. Vorort, katholischer, Bevortheilung. 103. Zollstrcitigkeiten mit Uri, Schwyz u. Nidwalden. 140. 428. 439. 453. 465. 1238. 1260. 1291. 1346. Lüdersdorf. 1074. Lnggarus (Locarno), Vogtei der XII Orte: I. Landes- u. Amtsverwaltung, Sindicat: Abzug. 2148(4). Appellationen. 2139(2). 2141. 2142. 2143. 2146. Bittgesuche sind an alle Orte zu richte». 2142(2). 2144. Geldvaluta, Reduction. 2141. Grundsteuern. 2143 (2). 275g. Landessteuer, allgemeine. 2144(2). Landrath, Ausschluß der Fiscalen, Statthalter. 2141 (2). Privilegien u. Freiheiten, Nachsuchnug. 2142. Rechnungsablage, 2141. Sindicat, Abschiedefertigung, Beschwerden. 2040. 2041(2). „ Ausstandsverhältnisse. 2141. „ Reglement. 2144. „ Sieglung der Beschlüsse. 2141. Statuten u. Decrete, Bereinigung. 2143. Streit zwischen Luggarus n. d. äußern Gemeinde». 2145(2). II. Landvögte, Landschreiber, Amtleute: Amthaus, Schloß, Reparatur. 2140(4). Appellationsrecht des Landvogtö. 2143. 2144(2). Ausschluß d. Amtleute, Fiscalen, Statthalter vom Landrath. 2141(2). Bankschreiber. 2143. Bann über den Landvogt. 2067. 2157. Bußenantheil des Laudvogtes. 2041. Dorf- u. Genieindebeamte, Beeidigung. 2144. 2145. (Luggarns, Bogtci, Forts.) Einkünfte des Landvogtes. 2141. Fürsprecher. 2142. Gebühren des Landschreibcrs. 2141. Nichtannahme des zug. Laudvogts. 991. Placetgcbühren der Geistliche». 2157. 2158. Rathsglieder von Luggarus. 2145(2). Nestanzcu von Landvögten. 2142. Siegeltaxe des Landvogtcs. 2143. Strafen gegen Landvögte. 2141. Verzeichnis! der Landvögte: Baß Urs Joseph, v. Solothurn. 2140. Berchtold Joh. Melchior, v. Obwalden. 2140. 2l4 2157. Fäsch Lucas, v. Basel. 2140. v. Flcckenstcin Laurenz Franz, v. Lucern. 2146- Janser Dominik, v. Schwyz. 2140. 2142. Janscr Wolf Dietrich, v. Schwyz. 2140. 2142. Leu Johann Jakob, v. Zürich. 2140. 2147. Lusser Jakob Joseph, v. Uri. 2140. 2142. May Beat Jakob, v. Bern. 2140. v. Montenach Franz Jgnaz, v. Freibnrg. 2140. Salcr Franz, v. Freibnrg. 2139. Schneeli Johann Kaspar, v. Glarus. 2139. Schnürigcr Gilg Dominik, v. Schwyz. 2139. Schön Adelrich, v. Zug. 2140. 2141. Tschudi Karl Ludwig, v. Glarus. 2140. v. Waldkirch Johann Christoph, v. Schaffhaustu- v. Wattenwyl David, v. Bern. 2139. 2140. Landschrciber: Keller Anton Leodegar, v. Lucern. 2140. Keller Leodegar, v. Lucern. 2140. III. Recht n. Gericht: Civilsachen: Comprommisse. 2141. 2142. 2144. Erbrecht betr. Nachlaß von Unehelichen. 2147. Fideicommisse. 2144. Findelkinder. 2145. Schiedsgericht. 2145. Schuldbetreibung, Forderungen n. Schuldsachcu- 2148(0- Strafsachen: Asyl. Freiheit. 2141. Bestechungen. 2142. 2147. Bußen, Einzug. 2143. 2144(0- Liberationen. 2146(0- 2147. Strafgerichte, Beistzer. 2144. Strafsachen im Allg. 2142. 2144. 2146. .. IV. Handel ». Verkehr, Straßen, Schüm" Zölle: Factorei. 2149. 2153. Orts-Rcgistcr. iL» 'wrns, Vogtei. Forts.) Früchte- ». Kornhandel, Transitverkehr. 2058. 2149. 2159. Handels- n. Kornsperre v. Mailand. 2189. 2149. 2156(^1- Man s. anch Mailand; M.-N. Handel ». Verkehr, gem. Landvogteien. Schifffahrt ans dem Tcssin. 2149C). Straße nach Bellenz. 2159(2). Zölle, Zollpacht, Rechnungen. 2942. 2198. 2141. >, t)- 2153. M. s. auch Ni.-N. Zolle zu Lnggarus.-Magadino, V»a. Zollanständc mit Mailand. 841. Man s. auch Mailand. Zollfrciheit der Vogteie» Bcllenz ,c. 2237. ^ Grenzstreitigkeitcn, Gebietsverlcznngen Tegennber Mailand. 2154—2156. Man s. a„ch „^ch M.-N. March»ngen n. Mailand. ^ kirchliches, Geistliche: Eapuciner. 2141. i^ollatnr- n. Patronatrcchte. 2158(2). Evang. Begräbnißplaz. 2157(2). ^ristl. Gerichtsbarkeit, Anstände. 2963. 2157(). 21^. Man s. auch noch Como, Bischof. Kirchenbann über d. Landvogt. 2967. 2I->7. c Placetgebnhr der Geistlichen. 2157. 2153. Wrns. Finken. 69. . " Hanshalt, Rath. 2145("). lllgarus u. Mainthal, s. M.-R Landvogteien gem.. ^"°rrc, Gerichtssaßcn. 2213. " Schüzcngcsellschaft. 2229. 2221. » Zehnten. 2299. 2212. 2213. 899. 1969. 1991. 2233. 2239. "'"losen. 1388. 1682. 1699. 1698. 1699. "''gen. 2Zgg Acichssteuer ans die Niether. 1849('). 1859('). x 'Abte,, ig. 54. 1174. 1459. h°lsce. 649 ^^"tthal. 494 799 ^ ' rvang. ReligionSübnng. 56. 1598. -i'andelsweg. 287. ^»echaux. 945. Zoll. 945. 1589. ^"stnau, NN, o>e ''h°rf, kath. Gottesdienst. 535. 556. 11-a-a- ^tisburg: ^«neinde. 1644. 2466. 2469. Kloster. 2384. ^ligionsfrciheit. 2411. ^ . 505. 2455. Schloß, Besaznng, Einnahme. 1593. 1513- 1>> ^ '»schinen. 837. ^»ich, Domstlst, Transgrcffionen. 1917. 1967. 198 .'M, Abt., 1-. " M. Magadino, Zoll, Zoster. Zollfreiheit der III Orte, Livincn, Ursen,; Snst, Waage, Factorei. 481. 787. 2949. 2958. 2159-2153. 2225. SanitätScommißär. 23. 69. Magdenau, Gemeinde. 1644. Besteuerung. 1525. Kloster, Besezung, Einnahme. 848. 1516. 1517. 1649. 2384. 2443. 2467. 2488. Maggio. 2949. MajaS, Herrschaft. 849. Mailand, Herzogthnm: Allgemeines. 339. Abzug grge» die ennetb. Vogteie». 2977('). 2096(0). 2997. Anforderung des Landschreiber Keller in Luggarus. 1266. 1312. Ansprachen alte für Kriegsdienst, Wachtgeld, s. M.-R. Penstoncn. Besteuerung der cidgen. im Mailändischen gelegenen Güter, Qninternett, Gegenmaßregcln. 1991. 1959. 2949(0). 29591'). 2951('). 2974. 2975. 2199('). 2111. 2133. 2135. Bündniß der kath. Orte mit Mailand, s. unten Capitnlat. Capitulat der kath. Orte mit Mailand bezw. Spanien. 59. 167. 179- 298. 218. 239. 398. 325. 326. 327. 499. 634^ 665. 792. 875. 879. 893. 897. 996. 911. 912. 921. 924. 925. 929. Erneuerung des Capitnlats mit Spanien) Bewerbung des Kaisers, Einsprachen ic. 963. 965. 968. 974. 983. 984. 983- SS2. 996. 997. 1999. 1991. 1996. 1998. 1915. 1917- 1618- 1921. 1924. 1928. 1049. 1922. 1057 1958. 1967. 1981. 1112. 1294. 1228. 1239. 1246. 1249. 1255C). 1253. 1262. 1263. 1268. 1275. 1277. 1284. 1286. 1287. 1292. 1294. 1295. 1297. 1392. 1394C). 1Z05. zggg. 1399. 1311. 1312. 1329(0). 1321 1326. 1339. 1331. 1334. 1353. 1357. 1363. 1395. 1498. 1638. 2955 (0). 2298. Besondere Hilfszusagen an die kath. Orte. 1999. 1991. Nichtbeitritt des Abtes von St. Gallen. 1915. 1112. 1266. 1326. 2392. 2436. Solemnisation. 1394. 1312. 1329. 1321. 1339. 1334. Stellung von Schwyz, Freibnrg u. Appenzell. 1334. 1335. Bernische Politik. 1584. Nechtsaz nach Bellenz. 218. 239. 253. 319. 815. 2959. Man s- auch noch M.-R. Pensionen spanisch-mailändische. Castellan. 696. Erbrecht, Gegenrccht gegen die Eidgenossen. 2947. Fischerei ans dem Lanisersee, Streitigkeiten. 326. 327. 619. 2947. 2051. 2052. 2075 (0). 2089. 2081. 2094. 2112. 2114—2116. Geistl eidg., Competenz auf mailänd. Pfründen. 784. 1991. 1950. 1265. 2047. 2064(<). 2137. Orts-Register. (Mailand, Forts.) Gesandtschaften der verbündeten Orte nach Mailand. 69. 67. 68(2). 7g gz. 91. 97. 109. 113. 130. 141. 170. 171. 172. 176. 182. 284. 306. 307. 309. 314. 319(2). 320. 326. 328. 330. 336. 337. 344. 602. 616. 617. 710. 713. 721. 731. 736. 760. 783. 786. 783. 802. 1061. 1120. 1176. 2041. 2062. Gesundheitsrath, Fürsorge gegen Senchen, Convention von 1586, inailändische Commissärc in Bellenz :c., s. M.-R. SanitätSwcsen. Grenzen- u. Gebietsverlezungen, Grenzstreite mit den ennetb. Vogteien. 326. 469. 616. 610. 633. 661. 692. 784. 787. 801. 364. 861. 1001. 1060. 1086. 1087. 1118. 1119. 1144. 1163. 1161. 1172. 1173. 1266. 1313. 1322. 2047. 2049—2054. 2074-2076. 2087. 2109- 2112. 2136—2137. 2164—2166. 2161. Grenzbereinigungsbehörde (Senat). 616. 784. Großkanzler. 326. 439. 616. 606. 610. 787. 826. 864. Gnbernatoren. 4. 10. 62. 69. 71. 73. 90. 91. 116. 117. 141. 161. 163. 170. 175. 182. 208. 218. 284. 314. 319. 320. 326. 330. 400. 412. 481. 496. 500. 616. 623. 543. 606. 610. 649. 663. 692. 710. 718. 722. 731. 736. 786. 826. 841. 364(2). ^gg 1261. Handel und Verkehr: Ausfuhrverbot v. Lebensmitteln, Handelssperre, Repressalien, Lieferung von Lebensmitteln, Tratten, gemäß Bünduiß. 67. 69. 67. 68. 131. 160. 170. 182. 191. 208. 218. 263. 236. 296. 306. 307. 310. 311. 315. 320. 326. 327. 329. 461. 462. 463. 454. 469. 464. 470. 476. 480. 481. 486. 496. 497. 600. 601. 602. 604. 615. 617. 623. 629. 636. 636. 669. 690. 666. 763. 734. 786. 787. 823. 376. 983. 1001. 1060. 1262. 1266. 1263. 1261(2). 1263. 1266. 1269. 1276. 1292. 1311. 1322. 1343. 1382. 1390. 1408. 2061(2). 2062. 2063. 2064. 2056. 2066. 2069. 2074. 2098. 2139. 2602. 2607. Beschwerden der kath. Orte über unfreundliche bundeöwidrige Behandlung. 306. 307. 309. 314. 326. 329. 461. 462. 1343. 1382. 1390. 1403. 2502. 2507. Leitung der Kaufmannsgüter über den Gvtthardpaß; Abweichung über Bünden, Conflicte >c., Transitverkehr über Mailand. 170. 182. 191. 218. 286. 306. 307. 325. 326. 327. 329. 409. 601. 602. 608. 634. 642. 643. 660. 663. 688. 710. 718. 721. 760. 783. 784. 786. 787. 801. 802. 840. 864. 868. 876. 911. 2064(2). Niederlegung des zürcher. Handels, Arreste. 1262. 1261(2). Hilfegesuche der kath. Orte. 38. 90. 91. 97. 110. 306. 307. 666. 660. 1662. Kriegsdienst der kathol. verbündeten Orte, f. M.-N. Kriegsdienste fremde. (Mailand, Forts.) Märkte. 666. 2061. ^ Paßössnnng für Truppe» und Waffen »ach Mailand- 1021. 1022. ^ Pfründen inailändische, Cvmpetcnz der cidg. Geistliche 1001. 1060. 1266. 1313. 2047. 2064(4). 213?- Post eidgcn. in Mailand, Ablage bei 3 Könige, besondere kathol. Postablagc. 4. 125. 161. 174' ^ 634. 642. 663. 692. 693. 694. 697. 729. 734- 911. 1266. 1294. 1313. 1322. 2065. 2108. ^ Ria» s. auch M.-R. Postwesen: Postpacht von M»r» Fischer. Qnästorat. 3. 193. NecognitionSgebühr der ennetb. Gesandten. 2061- Referent in eidg. Sachen. 636. A Salzlieferung an die eidg. Orte und ennetb. 170. 182. 203. 218. 222. 234. 239. 263. 307' g 329. 464. 497. 1001. 1060. 1056. 1263. 1265- 1276. 1286. 1292. 1304. 1311. 1312. 1313- 2064(»). 2066. 2069. 2060. Salzstenerfond, s. M.-N. Pensionen mailändisch-st^"0 Stipendien der schwciz. Studenten in Mailand «»d 502. 617. 843. 864. 976. 1346. Succcssion in das Herzogthum Mailand, Prätcnstn>nn'^ verschiedenen Mächte, Krieg. 816. 861. 366. 36 - ^ 879. 893. 897. 911. 912. 913. 920. 921- 0^' ^ 928. 932. 969. 968. 977. 983. 984. 996. S^' 1006. 1059. ,gl- Zollwcsen, eidgcn. Zollsrcihcit, Beschwerden. 170. 13 ' 208. 218. 222. 234. 263. 307. 329. 690. 603- 786. 844. 964. 1001. 2053. 2064. 2059. Mainthal, Vvgtci der XII Orte: Landvogte: Blättler Johann Melchior, v. Nidwalden. 2159. Brenner Niklans, v. Basel. 2169. Burach Jakob, v. Obwalden. 2169. v. Flcckenstein Laurenz Franz, V. Lnccr». 2169. Gngger Johann Amanz, v. Solothnrn. 2169. Janser Wolf Dietrich, v. Schwyz. 2159. Jselin Hans Ulrich, v. Basel. 2169. Legler Heinrich, v. Glarns. 2169. 2160. Meher von Valdegg, Ludwig Thade, v. Lncern. 2 v. Montenach Prothastus, v. Freiburg. 2169. Müller David, v. Bern. 2169. Schon Adelrich, v. Zug. 2169. Walker Johann, v. Uri. 2169. Wiederkehr Joh. Rudolph, v. Zürich. 2169. Zeltner Urs, v. Solothnrn. 2169. Ziegler Johann Konrad, v. Schaffhause». 2160- Amtleute, Verwandtschaft. 2169. Amtsführung, schlechte des Landvogts. 2169. Orts -Rcgistcr. ^">hal. Forts) ^stände mit Mailand. 2161(2). «l'dellativ». 2159. 2161. '^ü'aiidcrnnggoerbot, Aufhebung. 2666. ^'-hwerden der Landschaft. 2159. ^schi'fl. Visitation, Kosten. 2064. 2162. '"Ächaftlcistnng j,r Processen. 2160(2). ^'s'vcibel. 2160i-). ^stlichc. 2162(°). u'» in todter Hand. 2161. ^"n'chtnngon. 2161. ""»schastsanshcbnng. 2162. ^>lralität im Tvggenburgerkrieg. 2507. ^lgkeitliche Gefälle. 2159. ^Mheil vom Nachlaß d. Uebelthätern. 2160(2). ^tshändel. 2160. 2161(2). z/chte Privilegien der Landschaft. 2160(2). °cn»s der Unterthanen an die Orte. 2159. ^arfrichtor. 2161. Mtungskmfsin. 2160. estamente. 2162. Schläge. 2160. vhlverhaltenszeugniß Landvogts. 2160. >"6' 127. 537. 886. ^l!a!!^' 2I87(-). ^"'"°Sl>a. 294. ""'Mern, Gerichtsherrschaft. 1778. 1829. Älant.' I^udfriedl. Streitigkeiten. 534. 556. 1823. 1829(). w7"bach. 1275. ^"hech,. 291. Eubach, landfriedl. Streitsachen, Zehnten. 1801. 1802. I827(°). ^28(2). 1830(»). D!.n>t^ ^"l"">stcr. 1827. 1830. Z>!., ^ebensmittelbezug. 295. ^mern). 837. 1665. 1668. (Rhein.hal): ^ iugrecht^ 1857 Wmg Prädicanten. 1866(2). zg^uttheilnng. 1868. 1869. S>!.,rch ^"^s°>derungcn. 1846. diiiit- Poggenburg. 2269. Niaret ^ Anordnungen für den Kriegsfall. 33. 33. 661. 81s. 830. 837. 'Dothen St.: ^">chnn^^°"'"'^' 1863(2). l»!lli. Appenzell. 1861. ^chiss / Anordnungen. 661. ^ S°"° "- Weggeld^ 1870. Kloster (Pfannegg), Toggenburg, Besteuerung. 1525. Mariakirch, cvang. Gemeinde, Nnterstiizung. 211. 215. 292. 312. 414- 448. 483. 525. 552. 625. 672. 734. 804. 870. 937- 347. 354. 1005. 1030. 1030. 1173. 1251. 1252. 1331(2). i394(»). 154g. iggg 159g. 1597 1629(2). ig42. Marnand, Herrschaft, Zehnten. 134. 316. 604. 619. 699(2). 723. 810. 818. 334. Marseille. 56. Martin St. 494. 736. 894. 1394. Märweil. 1801. Maschwanden. 1657(2). Mathod. 220. 2205. Matran. 619. Mattng. 661. Maupas. 1400. Maurienne. 1111- 1136. Manriz St.. Abtei. 753. 802. 842. 852. 876. 877. 884. 1404. Manriz St., Stadt, Brüke, Grcnzanständc mit Bern. 26. 73. 221. 231. 304. 591. 637. 686. 717. S. auch M.-N. Marchenfachen. Mayenthal. 1665. 1667. 1703. Mayorie. 810. Medeglia. 2113(2). 2224('>. 2232. 2239. Meienbcrg; Abrichtnngcn, Abzug, Fälle. 1998. 2000. 2002. Huldigung. 2000. Kauf- u. Fertigungsbriefe. 2000. 2018. Meklcnburg, Titel n. Wappen. 1463. Melchnau. 837. Mellingen: Aypellationsrecht nach Baden. 2018. Besczunq, Commandanten, Anordnungen d. kath. Orte, Einnahme, Eapitnlation. 90. 306. 331. 560. 598. 1439. 1445 1446. 1470. 1485. 1655. 1656. 1659. 1663. 1677^ 1681. 1682. 1685. 1686. 1701. 2039(2). 2477(2). 2487. 2508. 2510. Bürgerliches Mißverständniß. 2033. Geleit der Postillonc. 1546. KriegSvorräthe. 2039. Leheiirecognition für d. Twing Tägerig. 2003. 2005. 2006(2). Pensionen. 2039(2). Schultheißen, Huldigung. 2038. Vormerk im badische» Urbar. 1924. Vorsorge gegen Bettler. 1968. Werbungen. 2087. Zehntenmarchung mit KönigSfelden. 2023. 2024(2). Zoll ». Geleit. 1972. 1973. 2026(-). 2027. Mcls: Ankauf einer Gemeindealp. 1912. Bewaffnung, militärische Anordnungen. 597. 661. Burgeraufnahme. 1880. 13 Orts-Registcr. sMclS, Forts.) Caplanei- ». Frühmeßpfrnnd, Vcrhältniß zu Pfäfers ». Wcisi- tannen. 1912. 1914s»). 1915. ssapucinerkloster. 550. 1890. 1912t»). Ehrschazpstlcht gegen Pfäfers. 1902s»). 1903. Gemcindeordnnng. 1913. Holzhau. 1885. Jahrmarkt. 1912. Pfarrei. 539. Nheinwuhr. 1896. Schule. 1915. Steueranlage. 1913. Urbar. 1912. Weibel. 1912. Zehntenwein. 1912. Meimutugeu, Gclddarleihcu, Kreisconvent. 438. 1031. 1274. 1276. 1341. 1344. Mendris, Vogtei der XII Orte: Landvögte: Brun Joh. Konrad, v. Schaffhanscn. 2065. 2131. Düttling Johann Kaspar, v. Schwyz. 2074. 2131. Göldlin Johann Renward, v. Lucer». 2131. Greuter Leonhard, v. Zürich. 2131. Grieser Hans Jakob, v. Schaffhausen. 2131. Gut Friedrich, v. Basel. 2131. Jakob Kaspar, v. Obwalden. 2131. Jenner Johann Rudolph, v. Bern. 2131. May Beat Jakob, v. Bern. 2131. Python Franz, v. Freibnrg. 2131. Schellenbcrg Hans Jakob, v. Zürich. 2131. Tschndi Karl Hieronymus, v. Nri. 2131. Tschndi Johann Ulrich, v. Glarus. 2131. 2132. Utiger Beat Jakob, v. Zug. 2131. Vogelsang Jakob, p. Solothurn. 2131. Vogelsang Johann Urs, v. Solothurn. 2065. 2131. Landschreiber: v. Bcroldingen Joseph Anton, p. Uri. 2131. 2132. v. Bervldingen Pcregrin, v. Uri. 2131. Stellvertreter: NnSca Joseph. 2131. Abzug. 2132. Anstände mit Mailand betr. Grenzen, GebietSverlezungen, Kirchcnraub von Varese >c. 204. 208. 218. 220. 223. 2074. 2075. 2132. 2133. 2137. Appellation, Bürgschaftsleistung. 2132. Asyl. 2131. Auslieferungen. 2134s»). Besteuerung d. eidg. Güter i. Mailändischcn. 2049s»). 2050s»). 2051s»). 2074. 2133. 2135. Bischöfl. Lehengüter, s. Como. Confiscationen. 2133, sMendris, Vogtei, Forts.). Decretenbuch, neues. 2074s»>. Gebietsverleznngcn, Beitrag an die Kosten. 2073. Gefangene, Befreiung. 2132. Gehalt n. Sportel» des Landvogteö. 2132. Geistliche, Verbrechen. 2132. 2137. Geistliche Gerichtsbarkeit. 2133. Honoranz des Bischofs von Conio an den Landvogt. 2067. Kriegsbereitschaft. 2061. Liberatioucn. 2132s»). Mailändischc Güter in Mendris. 2050. Pfründenbesezung, Freizügigkeit mit Mailand. 2137- Sonntagsarbeit, Bewilligung. 2065. Strafsachen. 2085. Todtschläge, Morde. 2132. 2134. Todte Hand, Güterankänfe. 2133s'). 2137. Vormünder. 2136s»). Zoll, Zoller. 2108. 2133. Mendris, Ort, Sanitätscommifsär. 60. McniereS. 619. 675. 723. 810. 818. 1400. 1557. 160^ 1634. Mcnzingcn. 540. 921. Merenschwand, Capltnlation. 2603. 2604. Mcrtheim. 845. Mettendorf. 2. 1751. Mettlcn u. Nüti, Zehnten. 1782s»). 1783s»>. AtichclSdorf in Brandenburg. 1074. Middes. 194. 316. „ Alilden (Mondon.) 120. 494. 631. 699. 724. 895. l2» ^ Atindcn, evang. Kirche. 1578. Misery. 44. Misox. 1091. Missy. 144<»). 675. 818. Movsa, Fischerei, Brüse. 294. 1254. Mogelsberg. 2334. 2412. 2458. 2466. Moin. 127. 190. 205. 243. Moltrasio. 2136. 2137. Monaco. 102. Möns. 395. Atontagny sMontenach), Zehnten, Fischenzcn, ^i)4 Herrschaft, Zoll. 120s»). 143. 194s»). 195. 3^1 699. 2191. 2192s»). 2193s»). 2196. 2205s»)- ^ ' gg). Montbovou sBnbenberg). 43. 120. 144. 183. 134- 724. 1205. 1494. 1665. 1702. Monte. 2053. 2110. 2112s»). Monte Carasso. 809. 2065. Monte Cencre. 2150. 2151. ^g<>. Mvntet. 619. 631. 674. 675. 682. 699s»)- 724. 8U). Monteferrato. 347. Mvntfortino. 1153. Otts -Register. ^'strello, Grenzstreit mit Bcllenz ,c. 228. 243. 244. 294. ^69. 423. 1200. 1207. ^''"st. 297. Eollatnrn. Pfrnndhans. 1849. z. '»eliai^ 18g. 429. 1136. 1143. 1151. 1154. 1161. H '"«x. 43. ^lcs, D«0 de. 129. 231. (Morcote) Fischerei,c. 2052. 21I4(-). 2115(°). 2I16(^). ^"^landcl mit Brusimpiano. 2091. 2110. vo» Bettler» ». Strolche». 432. eidg. 212(-). 213. 321(2). 330. 373. 393. 431. 466' 792. 1173. 1757. 1879. Z ^e». 1218. 1251. eng. ^ z. (Mvrges). 44. 242. 275. 292. 587. 1205. 1285. 2208. ^6ij)»»>) »m Toggenbnrgerhandel. 1380. 1644. 1647. 2430. 2466. 2469. der Herrschaft. Zugrecht. 1811(2). (B '°«°.s.2209. R°»!°" (Mothelon),' Bach.' 194. 810. 818. 831. ^»"laz. 631. Wilberg. 871. Ahausen: ^ ^irüge'a« die franz. Flüchtlinge ». Waldenser. 762. 832. ^iligung bei evang. LiebeSstcnern. 126. 626. ... S. auch M.-N. Glaubensgenosse». ^esverhältuis. zu de» eidg. Orte»; Thellnahnw an Tag- sazunge», bei Legitimationen stanz- Botschafter- 713- 718. 1497. 1529. 1546. 1642. 1647. "stl- Schirmpatent. 239. ^r- ^"'sch >ieß ««g in Friedensschlüsse N .Waffenstillstände. 126. 69a. ^ S. auch M.-R. Friedensschlüsse. °?cht°spcrre sinng staue» der Lazariten. 127. H...oo» Fraukrcich. 310. ^^3' evang. Orte. 279. 311. 318. Hüll, / ver vazariten. 1 Nellcnburg. 664. ^6>e,a,. 55» !ü!?^' 1620. 1332. ^tt)ler, Jurisdiction, Grenze». 2211. 2213. ^n.-bl ^ 2218- ^ü..st^'"'' ^'"brüke. 1786. ^"^au, Stift, Fruchtvorräthe. 687. y.^errlichkcj^ Streitigkeiten betr. Nicheusec ». Ermensee. Alk».,)/. 2036. ^>a»felde». 1612. 1617. A,».,..' 6'ichercirecht ,c. 3. 14. 124. 230. 1746. 1319. ig 1815(-). ^h"nge» z„ Alterswyle». 1823. (Mknstcrlingen, Forts.) Beziehungen zu Utwyl. 1832(°). 1833(2). igZ4(a^ Visitationsrecht des Abtes v. Einsiedeln. 1815. Münsterthal: Anordnungen der kath. Orte für den Kriegsfall. 91. 636. Einverleibung in d. europäischen Frieden. 1639. 1640. 1646. Störrigkeit im Toggenbnrgerkrieg. 2533. Streitigkeiten zwischen Bischof v. Basel u. Bern, Einmischung d.' NnntiuS, Vergleich. 1289. 1291. 1296. 1298. 1302. 1303. 1307. 1310. 1326. 1352. 1357. 1376. 1395. 1413. 1438. 1568. 1611(2). igjg 1626. 1630. 1839. Müntschcmier. 2215. 2216. Murbach, Abtei. Documcnte. 984. 1053. 1054. Murg, JnriSdictionSstrcit mit Sargans, Grenzen. 1883. 1884<"). 1890. Muri, Abtei: Amtleute. 1998. Ankauf der Herrschaften Eppishauscn n. Sandegg. 1770(2). 1777(2). Appellation in Streitsache» um Erb u. Eigen. 2033. 2034. Bauten i» Boswyl. 2032. Besezung v. Collaturpfründen mit Conventnalen. 934. 2031(2). Erhebung in den Rcichsfürslenstand. 966. 982(2). 2033(2). 2034. Fruchtvorrathsmagazin d. kath. Orte, Beitrag. 613. 982. Gerichtsherrschaft zu Werd. 2015. 2016. KriegSkostenantheil. 1979. Öffnung- 2033. 2034. Zehnten im Bernergcbict, Dintikon rc. 2021. 2032. 2033. 2034. Muri, Ort, militärische Anordnungen. 559. 1656. Murris. 537. Mutten, Stadt: Jahrmärkte. 2211- Kirchenreparatnr. 2210. Krämer n. Hansirer. 2214. 2216. Spital. 2213. Stadtverwaltung. 2221. Streit mit Oberricd. 2213. Taverncnrcchte. 2208(^). 2211. Mutten. Vogtei von Bern n. Freibnrg: Landvögte, (Schultheißen): v. Boccard Simon Peter, v. Freibnrg. 2208. 2210(2). 2212(2). 2214. 2215. Gady Franz Joseph, v. Freibnrg. 2203. 2218. Groß Emanuel, v. Bern. 2208. 2209. Jenner Rudolph, v. Bern. 2208. 2209. 2212. Lenzbnrger Hans NiklauS, v. Freiburg. 2208. 2214. 2217. 2221. Man Beat Ludwig, v. Bern. 2208 Orts-Rcgister. (Murten, Forts.) Schmalz Niklaus, v. Bern. 2208. 2217. 2218. Stridor Sigismund, v. Bern. 2208. 2220. Achcrum. 2210. 2215. Allmeindeiuschläge, Bodenabtrctungen. 2209. 2211. 2212. 2213("). 2215. 2217. 2218. 2219. 2221(2). Amtsrechnungen. 2209(2). 2211, 2212(4). 2214(2). 2216. 2217(2). 2218(2). 2219(2). 2220(2). Amtsrestanzen, Forderung. 2214. Aufritt des Landvogts. 2221. Beinhaus. 2213. Brandsteuern. 2219. Bnßen. 2215. 2217. Civitstreitsachen. 2209. 2213. 2215(2). 2220. 2221. Collaturen. 2210. Dorfrcchnungeu. 2217. EigengcwächSwirtschaften. 2208. 2209. 2215. 2216. Fertigungen. 2216. Fischerei, Schwellen. 2215. Fuhrleistungspflichten, Weinfuhr. 2214. 2215. 2219. Galmwald, Forstpflege, Baunwarte, Holzanweisungen. 2203('). 2210(4). 2211. 2212. 2214(°). 2215(2). 2216(2). 2218. 2219(-). 2220. 2221(2). Gefälle, Lehen, Zinsen. Zehnten, Zehntbefreiungen. 2209(2). 2210. 2211(2). 2212. 2213(2). 2214. 2215. 2219(2). 2220(2). 2221(2). Gerichtssassen, Entschädigung. 2218. Grenzstreitigkeiten, Bereinigungen. 133. 2211. JurisdictionSgrenze. 120. 144. 183. 195. Jurisdictionsstreit betr. die Broye. 2212. Landvogteiübergabe. 2210. Leinenweber, Privileg. 2216. Murlenmoos (Chablais). 2163. 2211. 2212. 2213. 2215. 2216. 2217. 2218. Mühlen u. Sägen. 2214. 2215. 2218. 2219. Münze, gcsezliche. 2165. Nachbarliche Streitsachen, Zäune, Wässerung. 2211(2). 2219. Notare. 2216. Ohmgeld. 2216. Osscrtrcben, Verbot. 2215. 2216. 2221. Pannerstöke. 2219. Pferdezvll. 2212. Pfrundgefälle, Zehnten. 2209(2). 2210. 2213(4). 2214(2). Pfrundhäuser, Baute» und Reparaturen. 2209. 2210. 2211(2). 2212. 2213. Schloß, Reparatur. 2209. 2211. 2213. 2220(2). Schuldbetreibung. 2220. Schüzenwesen, Ehrengaben. 2215. 2220. 2221. Secretär des Landvogts. 2210. Statthalter des Landvogts, Besoldung. 2212. 2221. Strafproccsse, Kosten. 2217. 2220. (Murten, Forts.) Straßcnuntcrhalt. 2221. Wachtfcnerkosten. 2208. Wasserbauten, Brunnen. 2213. 2218. Weidgang, Weiderechte. 2209. 22t3. 2219. 2220. Weinbau, Osscrtrebcn. 2215. 2216. 2221. Weinzoll. 2209(2). 2210. ,7 Wirlhschaftsrechte. 2208(°). 2211. 2215. 22l6(°)> ^ Wistenlachcr Gemeinden. 2203. 2209. 2211. 2214. 2- 2217. Zinsabtansch mit Wiflisburg. 2209. Zoll, Verpachtung, Lehen. 44. 894. 2163. 2208. 2213. 2216. 2220. 2221. Zollrechnungen. 2208. 2210(2). 2211. 2212. 2218- Zugrccht auf Lehen. 2217. Mnrtensec. 144. N. Namur. 443. 563. 573. 584. Nant. 2215. Naya. 44. Näfels. 34. 63. Näfels, Capncincrkloster. 565. 572. 803. Neapel und Sicilien, kaiserl. Investitur. 913. Neirivue. 126. Nekerthal. 146. Ncllenburg, Grafschaft! Jurisdictionsanstände betreffend Dörflingen. 531. Grenze im Nhcinbett. 1748(2). Jagd und Rehhag der Stadt Stein. 530. Ramsen. 530. 608. ^4 Wiederlösung der vsterreich. Pfandschaft. 65l. 652. 7K 673(2). g^g ggg 7gg 777 77g 7)9. ^ ^ 749. 751. 758. 761. 766. 801. 805. 843. ^^7. 903. 906. 8. 912. 914. 924. 926. 937. 941- 955. 962(2). 971. 998. 1004. 1026. 1033. Neßlenbach, Gerichtsherrschaft. 2004. Netstall, Kirchenbaute. 762. 766. Neuenbürg, Grafschaft: Abzug gegen die vcrburgrechteten Städte. 9. Anerkennung als Glied der Eidgenossenschaft. 1428. Anstand mit Freiburg ». Solothurn betreffend AuSs^ ^ Vasallen. 510. 511. 544. 592. jZS- Aufnahme in den eidg. Schirm. 373. 402. 429- 43'' 436. 1027. 1047. Ansburger, Vereinigung untcr das Stadtpanner. ?9l- BnrgrechtSerneuerung. 700. Bnrgrecht mit Valangin, Perpetuirung. 702. ^ Einschließung i» die europäische» Friedensacte. 09a- 1646. Orts -Rcgistcr. lReuenburg, Grafschaft, Forts.) Traiizösischc Flüchtlinge und Deserteure. 5 Freilassung des Hanptman» Renaud. 16l 293. 1429. Freilassung des Hauptmann Renaud. 1929. ^reuzanstände mit der Vogtei Grandson. 2191(2). 2195. 2197. 2198(°). 2199(2). 2200. 221 2205. 2207. Kaiserl. Oberlehenherrlichkeit. 1580. 1581. Neutralität bei inner» eidgen. .Kriegen. 92. 97. lana 1430. Neutralcrklärung. 1412. 1419. 1427. 1429. 1^' Pfarrer Girard, Handel wegen Absezung. 811. ^8-8^- - - Preuß. Vorbehalt betreffend Neuenbürg bei der kasscr . Kapitulation. 1616. Succcssio» (Erbfolgestrcit); Einmischnng von ^cn'. T""" ' ' Preußen; Verhandlungen der IV verburgrechteten Stadl. innere Streitigkeiten, Jnalienabilität, J^r'st'tur rc. ^ - 1.09. 510. 511. 544. 700. 702. 710. 7°°' 7 ' ' 789. 790. 811. 1397. 1403(2). 1405. 1411- 141 - 1420. 1426. 1429. 1430. 1444. 1563. Verlegung von bernischen Znsaz .rnppen, BoMa ^rnch vm. Preußen. 769. 770. 771. 772(-). 773(2). 1411. 1417- 1420. 1427. 1428. 1429. Stäudcräthe. 511. 512. 710. ..., Stellung von Neuenbürg im Toggenburgerkrieg geguin c Nerburgerten kath. Städten. 2507. Verbehalt von Uri ans Neuenbürg- 774. Zoll. 9, Veneuburg, Stadt. 214. ^"enburgcrsee. 144. """bürg am Rhein. 1034. """stadt, Aufnahme in den europäischen Frieden. 16 - '"'-Erlang. 552. 603. 629. 631- 647. 1005. S. auch »och Christian-Erlang »nd Erlangen "'-Hanau. 87. 99. Reukirch, >rch, confeffioncller Strcithandcl. 1144. ^ , 11^5. U°-. .l)<. 117°. »7«. IM- » ^ 1187. 1190. 119K-). 1193C). 1200. 1202 121 - ^ 7217. 1221. 1223. 1224. 1227. 1231- 1234. > 1246. 1252. 1258. 1260. 1267. 1274. 1^- " ,gZir°). 1311. 1331. 1536. 1719. 1796. 1807. 182 ( )- 18S2(»), 1898. 'egSrustuugen und Drohungen. 1219. Vollung von Freiburg und Solothnr». 123'- >' Vermittlungsversuche. 1225. 1227. 1231. 1236. 1252. '""s°r». Herrschaft. 1769(2). 1773. '"-Ravensburg. 522. 863. Gstadt an der Harb. 483. Na'' ^ann. Kloster. 640. 1526. 1503. rfeznug, Blokade, Einnahme, Excesse w. -> - ^ 1608. 1517. 1595. 1609. 1649. 2242. 2443. 2467. .488. Neu-Töplitz. 1074. Neydans. 812. Nezicaux. 1400. Nidau. 226. Capltel. 1617. Nidberg. 661. NiedanS. 2196. Nicdcrglatt. 1429. 1644. 2411. 2466. Niederlande: Allianzvertrag mit Bern. 1584. 1639. Aufnahme französtscher Flüchtlinge. 105. Cooperation der Eidgenossenschaft mit den Allianzmächten gegen Frankreich. 1047. 1057. Diplomatische Unterstüzung von Zürich und Bern im Toggen- bnrgcrstreit, s. M.-R. Toggenburgerkrieg. Einschließung der Eidg. in den Ryßwiker Frieden. 525. 695. Hilfeleistung an die Waldenser rc. 177. 189. 199. 209. 215. ° 216. 224. 240. 254. 266. 274. 298. 345. 351. 379. 380. 739. Krieg mit Frankreich. 250. 893. TranS Zessionen eidgen. Truppen. 115. 394. 398. 408. 413. 445. 456. 461.' 490. 493. 505. 564. 992. 996. 997. 1015. 1057. 1081. Volkswerbung. 251. 489. 490. 1797(2). Nicdersteicrmark. 7. Niedernrnen. 34. 63. 72. 222. 565. 572. 576. Niederweningen, Zehnten. 1925. Nicderwyl. 2020. Nizza. 189. Noll. 916. Nonvelle-Censierc. 2195. 2193. Novazzano. 516. Nürnberg, Kirchenwesen. 948. reformirte Gemeinde. 1629. Nyo »"(Nenß). 44(-). 144. 183. 302. 430. 587. 1205. Kr St O. Oberelsaff, Nentralerklärnng. 920. 830. Oberglatt. 1482. 1606. 2384. 2457. Oberpfalz. 1457. 1529. Oberried (Marten). 2213. 2219. 2221. Oberried (Nheinthal): Abzug. 1867. Collatnr, Pfarrhaus. 1849("). Militärische Dispositionen. 617. Obcrsassen bel Ladenbnrg. 1648. Oberurdorf. 1927. Obcrwald. 331. Oberwindcgg. 576. Oberwyl, Lehen. 2011. Orts-Register. Ochsenhansen, Stift: Ankauf eines Gutes in Thnrgau, 1769(2). Forderung der Familie Meyer in Lucern. 611. 1162. 1175. 1752(4). 1753('°). I754ss). Offeubach, Kirchenbaute. 1122. Öhningen. 114. 123. 124. 221. 530. Oleyres. 310. 810. Olivone, Prior. 2236. Ölten: Befestigung. 599. 615. 635. 681. 687. 721. 732. 803. 1316. 1333. 1481. 1495. 1608. 1665. Verlegung des Stifts Schvneuwerd. 613. 803. 1608. Zoll. 467. Onnens. 2196. 2201. Onolzbach, f. Baireuth. Opfcrtshofen. 1759. Orange, Fürstenthum, Flüchtlinge. 1092. 1120. 1141. 1154. 1201. Orbe, Stadt: Ncbleutenznnft. 2176. Schifffahrtsrecht. 1517. 2176. 2184. 2185. Schüzengeselischaft. 2186. Wasserschaden. 2180. Orbe und Tscherlitz, Vogtei von Bern und Frciburg: Laudvögte: Ammann Karl, v. Freiburg. 2172. 2184. Castella Franz Joseph, v. Freiburg. 2172. Chollet (Zollet) Franz Peter, v. Freiburg. 2172. 2178. 2181. 2189. Egger Johannes, v. Bern. 2172. 2182. 2183. v. Gonmoens Johann Baptist, v. Bern. 2172. 2188. Steiger Alexander, v. Bern. 2172. 2177. 2179. 2181. Wurstemberger Anton, v. Bern. 2172. 2173(2). Acherum. 2184. 2185. Amtsrcchnnngen. 2172. 2173(2). 2174 (2). 2I75(°). 2176 (2). 2177. 2179. 2181 (2). 2132 (2). 2183(°). 2185. 2186. 2183(2). 2189. Armuth und Bettel, Armenspenden. 2132. Bakofen- und Fenerstattzinsc. 2172. 2174. 2175. 2177 (2). 2178C). 2ig2. 2183. 2185. 2187. 2189. Bannwarte. 2277. 2181. 2186. 2187(2). Bodenzinse, Gefälle, Lehen, Edellehen, Lehenzeddel. 2173. 2174. 2175(2). 2176(»). 2177. 2179(2). 2180(2). 2181(°). 21gg(-). 2184(2). 2186(2). Boten- und Postdienst nach Lausanne. 2189. Brand- und Liebessteuern. 2173. 2182. Bürgerannahme. 2180. Castellan von Orbe, Gehalt, Verrichtungen. 2172 (2). 2174 (2). 2176. Chorgcrichte. 2175. Confessionclle Streitsache». 2163. 2173. 2177. 2178. 2182. (Orbe u. Tscherlitz, Forts.) 2183. 2184. 2185. 2186(2). 2187(2). 2188(2). Confiöcationeu, Arreste. 2179. Coutnmier (Amtsrecht). 2182(2). 2188. Cnrgefälle. 2182. 2183. 2186. 2187(2). Cnriale. 2177. Dachung der obrigkeitliche» Gebäude. 2185. DevianccS. 2175. Edelstze. 2178. Ehrschaz. 2174(2). 2175(2). 2176(2). 2181. 2183. 2139. Fabrikarbcit, Einführung. 2183. „ » Frohu- n. Fnhrleistnngcn. 2182. 2184. 2185. 2186. 21»"^ 2188. Gcbäudeinspectorcn. 2186. Gefangene, Beköstigung. 2172. 2186. Geistliche n. Prädicauten. 2177(2). 217g. 2179(2). stM b 2184(°). 2185. 2186. 2187(2). 2195. Gerichte, Sprüchcr. 2182. Gewicht, einheitliches. 2188. Grenz- und Jurisdictionsanständc, Marchungen. 2163. 2176. 2179(2). 2180. 2181. 2184. 218Sfl- ^ 2189. Holzanweisnngen. 2172(2). 2173. 2174. 2179. Jurtenwald, Holzrechte, Verkauf ic. 2172(2). 2174(2). 2178. 2179. 2181(2). 2184(2). 2185. 2136. Kirchen, Unterhalt, Reparatur. 2133. 2187. 2189. Landschrcibcr. 2183. Messellerie. 2179. Mööser. 2179. 2181. Mühlen, Mühlenzwang. 2174. Pfrnndhäuser, Reparatur. 2177. 2178(2). 2133. 21 2186(4). 2187. 2189. Proceßkosten. 2175. Proselyten und Convertiten. 2173. 2177. 2178 (2). Nebbcrge, Neben. 2173(2). 2176. 2178. 2181. 2183. 21 2186. 2189. Schloß in Tscherlitz. 2174. 2278. 2137. 2183. Schloß, Güteraukanf. 2173. 2184. Schulmeister. 2178. 2182. 2183. 2187. 2139. Schüzenfcste, Papageischießen, Gabe». 2178. 2188(2). Schuldarrest. 2182. Strafienpflicht. 2189. Nrbarbereinigung. 2173. 2175. 2183. Verehrungen an Amtleute. 2186. Viehweide, Buße. 2176. 2179. Wasserschaden. 2180. 2183. igül^ Weidcrcchtc. 2174 (2). 217g, 2179 (2). 2180. 2184. 21 ^ 2188. Wirthschaften. 2177. 2182. 2188. Wochenmärkte. 2177. Wucher. 2186. Orts-Register. 2180(2). 2183(2). 2184. 2186(2). 218S- ^ins- und Güteraustausch. 2172. 21/3( ). ^ < > ^rgcs. 2201. Dr°». 43. 120. 143(2). 182. 194(2). 195. 494. 019. 098. -9^. 810(-). 818C) 830. 887. 894. 1007(2). 4910. ^°n-le-Chatcl. 098. ^sch> 144. 724. 1205. 1206. ^»abrück. 27. Vernich. Ober- und Vorderösterreich: Agent eidg. in Innsbruck. 707. 729. ^ Anstände wegen Salzamtsvcrwaltcr in Walvshu. 620. 620. 1754(2). ru,..-Ickten. Berechtigung eidg. Angehöriger bstenun ,>s 3" 491. 496. 497. 499. 508. 520. >>14. o49. Besststrmnng der vorderöster. Lande. Constanz. Waldstädte w., s> M.-R. Nentralität. Besteuerung der Lehe» in der Schweiz. 1214. ^bcinuugsgeldcr, Soldausprachen, s. ' ' 251 «Ack.hal, Verpfändung an die Eidgenossenschaft. 250. 2.1. ^ 254. 259. 261(2). 262. Gouverneur von Ober- und Vordcrösterreich. 1 - ^"nzuachbarliche Anstände gegen Basel. ^.g^' 680. 916. 1081. 1082. 1748(2). 1754().. 1^() 1951. 1952. , ..... Das Weitere f. M.-N. Kriegswesen, Ncutralcka, ^ "-Verkehr, Kaiser n. Reich. ". die Handel und Verkehr. Kornzust.hr Erschwernisse . sdrungsscheiue, Sperren w. 107. 2 . 283. 286. 287. 288. 295. 290. 301- ^3. 32 - 608. 667. 323. 1064. 1079. 1081. 109^. 1 1207. 1229. 1531. 1533. 1558. 1619. 1> - 1847. 1843. 1950(2). ., . ,.,,n Btehreres s. noch M.-R. Handel und Verkehr, . . _ Reich, und O.-R. Schwäbischer Kreis. Binnzverkehr. 172. - S. auch M.-R. Münzwcsen. Plandschnstkn österreichische, Wiedcrlösuug: Allgem. 852. 862. Rellenburg, s. dieses und Schasshauscn. Ramsen s. dieses und Zürich. ^iienlauf eidg., Beanstandung. 333. 409. 41 - Residenz der vorderöster. Regierung in Kliuguau. - 286. 320. 342. 345. 356. 1950. ^Handel, Verträge, s. dieses in, M.-R. ^»laturbeschwerden, s. M.-R. Titulaturen. "rbar. 2017^ Znllsteigeruugen ,c.. s. M.-N. Zollwesen. Otenbach, Kloster, Gerichtsherrschast z» Sulg u. Römerschwyl. 1930. Othnrarsheiur. 1034. 1532. Ötlishanseu. 1768. 1769(2). Ottenbach, Zehnten. 2921. Ötweil unter dem Bach, Gerichtsherrschast. 1928. 1933. Onchy, Zoll. 44. 144. 183. 724. 894. 1205. 1557. 1600. 1610. 1634. 2205. OulcnS. 1007. 2175. 2181. 2188. P. Paeod. 120. 143. 316. Padua. 53. Pajone (Bahone, Paglione). 326. 2053. 2155(H. Palezicnx. 44. 143. 195. 1007. Palfreh. 543. 564. Pallanza. 23. 67. 68. Paney (Granbünden). 1222. 1228. Paradies. Kloster: Aussteuerungen. 1818. Errichtung eines WirthshauseS. 1815. 1816. 1817. Fischereirecht. 1816. Sicherheitswache. 243. Streit mit Dießenhofen. 1816. 1817. 1818. Verbesserung der Oeconomie. 1816(2). 1817(°). 1818(2). Verwalter. 1720. 1815. 1816(°). 1818(2). Vorbehalt beim 1712. Friedensschluß. 1682. Paris, Canonissinnenstift für die schweiz. Station. 1575. 1595. Parußin (Prarustin). 494. 736. 739. Pavia, schweiz. Stipendiaten. 502. Pedano (Bedano). 2052. 2065. Pedcmonte, Caplanei. 2158 (2). Zollwacht in Livorno. 173. 2158. Pedrinate. 516. Pelican. 845. Penthereaz. 2173. 2174. 2175. 2183. Peterlingcn. 120. 143. 194. 316. 810. 950. 979. 1090. 14Y0(-). igig, Petershausc», Abtei. 531. 1813. Petit-Bngeh. 1136. Pehrouse. 494. 736. 1521. 1598. Pfalz, s. Knrpsalz. Pfalz, obere. 1457. Pfalz, reformirte Gemeinde, Unterstüzung beim Friedensschluß. 1647. Pfalzbnrg. 291. Pfäsers, Abtei: Ankauf von Nidberg. 1900. Anstand mit Flums. 1902. Beiträge an kathol. KriegSanordnungcn. 614. 869. Orts-Registcr. (Pfäfers, Abtei, Forts) Borgbaurecht. 1901. 1992. Bnßcntag. 1903. Eivilprocesse. 1837. Dotirung der kath. Pfründe Wartau. 539. 543. 547. 559. Ehrschaz. 1992. 1993. Fertlguugsrccht. 1991. 1992. Fruchtmagaziu in Rapperswyl. 2265. Gerichte, Richter, Beeidigung. 1993. Huldigungsaufnahme des Abtes. 1994. Huidigungsleistung der Unterthancn an de» Landvogt. 1999. 1903. Iagdrccht. 1993. Jurisdictionsstreitigkeiten. 1993. Leheubereinigunge». 1992. 1994. Lehen zu Mets. 1992 (2). ;ggg Lehe» zu Wangs. 1999(2). 199I('). 1992. Leibeigene. 1993. Mannzucht. 1993. Pfarreiciurichtung in Weißtaunen. 1914 (2). Scheltnngen des AbtcS. 1993. Schirmbrief. 1993. Tafelgclder des AbteS. 539. 559. 1912. 1914(2). Urbar (gold. Buch). 1904. 1996. Waldbodenstreit. 145. 550. 1881. 1905—1912. Werbungen. 1898(2). 1990 (2). 1991. 1992. 1903. Pfäfcrs, Bad. 1901. Pfäfers, Gemeinde. 597. Pfäffikon (Schwyz), Ort und Schloß. 35. 228. 1445. 1698. 1699. 2593. 2594. 2597. Pfälzische Kirchen und Schulen, Nnterstüzuug durch die evang. Orte. 438. 448. 483, 493. 499. 595. 525. 546. 552. 625. 672. 712. 734. 761. 789. 804. 806. 870. 936. 947. 954. 976. 1959. 1299. 1331. 1341. 1344. 1357. 1463. 1545. 1597. 1629. Pfauen (Faoug). 43. 129. 144. 316. 494. 619. 699. Pfirt, Vogtei, Herrschaft. 581. 930. Pforzheim, Kriegsschaden. 266. Kirchen. 705. 712. Pfullendorf. 235. 1032. Pfyn, landfricdl. Streitsachen. 1891(2). 1892. Philippsburg. 233(2). 236. 457. Pianezza. i960. Piemout, Bezug von Früchten. 295. Verfolgung der Waldenser, f. M.-R. Waldenser. Pignerol. 455. 499. 1132. Plaffeyen. 193. 1165. 1667. Platifer, Zoll. 916. 917. 1943(2). Poiton. 34. Polen. 212. 954. 1416. 1561. Poliez-le-Gra»d. 2177. 2178. 2179. 2180. 2187 (2). 2188. Poliez-Pittet. 2178. 2184. 2185. 2187(2). Pomarez. 739. Pommern. 199. 1561. Pontarlier. 267. 953. Ponte (dclla) Tresa. 60. 485. 599. 2054. Pontemeglio. 2161. Porto Allcgro. 1153. Portugal, Krieg mit Spanien. 1153. 1171. Prag. 323. Praille, la. 232. Praz. 2299. 2215. Praz Natonx (Nattoux). 723. 819. 894. Prcvnzo. 1969. . Preußen, Nnterstüzuug v. Zürich u. Bern im Toggenbnrgcr! f. M.-R. Toggenbnrgerstrcit. „ Übriges s. Brandenburg. Prevondavaux. 819. Prosino Piano (Brnsimpianv), Tanzhandel mit Morco. ^ 2119. Provence, Grundbcreinignng. 2293. 2295(2). „ Schüzengcsellschaft. 2199. Zehnten. 2194(9, 2195. 2196. 2197. Q. Quinten, Jnrisdiction. 1894. Qnintcrnett, f. Mailand, Besteuerung der Güter. :>!. Radolfzell. 679. Nafzcrfeld. 31. 1214. Ragaz: Holzliefcrnng an die Capncincr in Mels. 1912. Militärische Anordnungen. 661. Rheinwuhr, Bethcilignng. 1896. Waarcnsuhr, Privileg. 1899. Wcggeld. 1891("). 1892. Ramsen: Abzugrecht der Stadt Stein. 1912. Nnfnahmc in de» eidg. Schirm. 832. Bürgerrecht, Erwerb n. Verlust. 1911. 1912. Confesstonelle Beschwerden. 846. 1919. Gerichtshcrr. 1911. Ordnung betr. Gericht, kath. Gottesdienst, Parität' 698. 1919. Streitigkeiten mit der deutsche» Soldatesca. 1912. Ucbergang an Zürich. 531. ggZ. Wiedcrlvsnng an Oesterreich. 846. 851(2). ggo. 86 ^ 871. 993. 906. 998. 924. 926. 962(2). 1910- NamShcim. 531. OrtS-Registcr- fanden. iggg ^PPerswyl: ^pcllation. 2261. 2262. 2264. "'reste. 2260. ^lagernng von 1656. 140. ^zung, Commandanten, Verproviantirnng, Kapitulation. 35(2). 9g. 97. zig. Agg. 1135. 1640. 1652. 1653 2251. 2256. 2258. 2260. 2262(2). 2265(2). 2266(2). 2267(2). 2538. ärgerliche Unruhen, Abseznng des Schultheiß, Bußen. 1105. 1134(2). H81. 1296. 1207. 1309. 2253. 2254. 2255(2). 2256)2). 2257. 2258(2). 2259. 2260(2). 2263(2). 2264(2). 7'UcinerkIvster. 114. 187. ^lipro„sse. 2262. 2263. ^stungswerke. 93. 595. 596. 613. 614. 632. 693. 720. 72o. 732. 803. 855. 860. 1422. 1441. 1719. 2252. 2260. 2262. 2265(2). 2266(°). 2267C). «Wenzen. 2262. 2263. u. VvrrathSmagazin für Kriegszweke. 559. 614. 63-. 1445. 2261. 2265. ^stente. Beschwerden. 2253(2). 2259. 2260. 2262. 2263( ). ^"^>g»»g an die Schirmorte. 1105. 2251. 2252(2). 2257. 2262. 2264. 2342. ">iä»d. Capitnlat: Pension, Einschluß. 2253. 22.>7. 2- . runden, Eollatnrrccht d. Schirmorto. 2253(2). 22a4. 2 a ^ 2257. 2259. ^chmnonhältnifi zu Po» IV Orten. 519. 531. 1165. 2252. 2254. 2255. 2256. ^'«"derhältniß zu Zürich n. Bern. 2340. 2342. 2538. ^»oswogst 2255. 2257. 2259. duttreden kber pje Schirmvrte. 1091. 1096. ^3»la,nr der Schirmorte. 519. 1105. 2251. 2252. 22a4. ^ ^255. 2257. 2259. 2262. 2267. "'Handlungen im 1712er Friedensschluß. 1690. 1693. 169 . Das Weitere s. M.-N. Toggenburgerkrieg. "'lMchch !«„, 227. 225i - -"lß zu», Kloster Wnrmsbach. 227. 2251(2). 2253 Werl»», „"rrrth an Znnch „. Bern. 1435. ... ^7^7? 1718. 2251()' gen. 380. 504. 511. 519. 600. 777. H 2253. 2255. 2264. ^ .^07 i)20. ^'l-oltstoin, bischöfl.-baSlische Lechen. 85. 115- ^ "76. 1354. 1392. 1543. ^-chia. 2239. iÜa^"'sen. 1261. 1295. N 7"^' '494. ->!e! . ^^'). Sieao,,^ ^'reitigkeiten mit Appenzell. 1870(2). 187I('). 1484. lstche?"^' 1966. Sieln., Reichsconvent, s. M.-N. NeichScolleginm. Si7 'rntschcs, st M.-R. Kaiser ». Reich. Reichenau (Bodensce). 10(ch. 26. 73. 734. Reichenau (Graubündcn). 734. Kloster. 119. 1827. Reichenburg. 63. Reinach. 1463. Ressndens. 143. 195. 316. 494. 619. 724. 810. 819. Reußfluß, militärische Anordnungen. 38. 559. Oberherrlichkeit v. Lucern (Reichsvogtei), Grenzen. Fischerei. 1924. 1929. 1953. 1969(2). Wahren. 2029('). 2030(°). Nenti, Zoll. 8. 17. Reutlingen, französtsch -piemontcsische Gemeinde. 1122. Rhciiu Abkommnisse zwischen Zürich n. Schaffhanscn betreffend Einwerfung von Lohmehl. Reinhaltung der Ufer. 627. 631. 916. 941. Znrisdictionsgrenze bei Dießenhofen. 1748(2). Rheinau, Abtei: Arrest ans die Gefälle im Reiche. 1818. Aufnahme in die eidg. Neutralität. 235. Früchtcliefcrung n. Vorräthe für d. kath. Orte. 37. 556. 1446. Jurisdictionsanstände mit den Thurgau reg. Orten, Mann- schaftSrecht. 1749. 1750(ch. Schirmbrief n. Schirmgeld. 1773. 1818. Schirmgardc in Kriegszeiten. 235. 559. 1446. Schirmvogtei. 1750. Titulatur gegen die eidg. Orte. 1749. Verhandlungen beim 1712er Friedensschluß. 1682. 2491. Zell. 695. 915. 1787(°). Rheinau, Paß, eidg. Bcseznng. 16. 31. 234. 253. 1122. 1977. Rheinau, Stadt: Allg. Vorbehalt beim 1712er Friede» rc. 1682. 2491. Wochenmarkt. 553. 1784. Nheincck: Abzugrecht. 1857(2). AmthauS der Landvögte. 1841(2). 1842(2). 1843. Ehehaftcnrecht. 1858. Fahr. 1843. Faßung des Landvogts. 1843. Gewaltsame Wegnahme von Schiffen durch die kaiserlichen Soldaten, f. M.-R. Kaiser n. Reich. Jahrgericht. 1845. Ohmgeld. 1840. Tavernenrecht. 1858. Wappen der reg. Orte am Thorr. 1871. Zehnten. 1843. Zoll. 1863(2). Rheinseldcn. 1458. 1531. Beseznnq durch die Eidgenossen. 236. 246. 250. 254. 259(2). 261(2). 262. 269. 271(2). 280. 283. 287. 395. 459. Man s. auch M.-R. Neutralität ». Waldstädte. Zoll. 20. 845. 14 Orts-Registcr, Rheinhcim, Zoll. 1971(2). Rhelnthal, Landvogtei der eidg. Orte: Landvögte: Anderhalden Johann Franz, v. Obwaldcn. 1337. 1841. Dürler Johann Rudolph, v. Lucern. 1836. 1838. 1841. 1843. 1862. Haab N., von Zürich. 1846. Heymann Franz Ludwig, von Obwalden. 1837. 1841. Jte» Niklaus, von Aegeri. 663. 1337. 1841. Kilchsperger HanS Heinrich, von Zürich. 1836. 1838(2). 1841. 1862. Lnssi Johann Ludwig, von Nidwalden. 1838. 1839(2). Marti Hans Heinrich, von GlaruS. 1837. 1841. 1869. 2496. Mettler Joh. Balthasar, von Schwhz. 1864. 1837. 1841. Meyer Franz Leonz, von Lucern. 1837. 1341. Schüß (Schieß) Hans Jakob, von Jnnerrhoden. 1837. 1841. Stadler Joseph Anton, von Schwyz. 1837. 1841. 1844. 1846. Straumcycr Johann Martin, von Nri. 1337. 1841. Stüßi Thomas, von Glarus. 1837. 1841. Trutmann Johann Anton, von Uri. 1837. 1841. Werdmüller Leonhard, von Zürich. 1837. 1841. Zcllwcger Konrad, von Außcrrhoden. 1836. 1838. 1362. v. Zurlanben Fidel, v. Zug. 1837. 1839. 1841. Landschreiber. 1681. 1842(4). 1843. Bcßlcr Emanuel, von Nri. 663. 1837. 1849. 1862. Beßler Franz Fidel Anton, von Nri. 1337. 1342(2). 1869. Stellvertreter: 1842. I. Amtsrechnungen, Landesverwaltnng, Amtleute: Amnestie im Aufstand zwischen Abt u. Stadt St. Gallen. 662. 1846. Amtshaus in Nhcineck. 1841(2). 1842(2). Amtsrechnungcn der Gemeinderschaft. 1838. 1862(4). 1363. Amtsrcchnungcn der Landvögte. 1837. 1838 (4°). Amtsverwaltung, Reform, Beschwerde». 1833 (2). 1839 (2). 1846(2). iggj iggg. Antheil der Amtleute an ConfiScationen. 1838. 1846. Dispositionen über Rheinthal im Friedensschluß von 1712. 1678. 1682. 1634. 1686(2). iggg Das Weitere s. M.-R. Toggenburgerkrieg. Fertigung der Sindicatsbcschlüsse durch die Kanzlei in Baden. 1839. Gcmeinderschaft der kath. reg. Orte n. Abt von St. Gallen. 61. 993. 1838. 1846. 1861. 1862(°). I863('2). 1854(2). 1866(4). 1866(2). igs7(°). 1968. Guthabenforderungc» von Laudvögten. 1838. 1839(2). Huldigung, Eidesformel. 1846. 1841. (Nheinthal, Landvogtei, Forts.) LandcSmandat, Aufhebung. 1686. 1687. 1688. Landschreiberei, Amtswohnung. 1842. 1869. Obrigkeitliche Bauten. 1839. 1846(2). Practiciren. 1841. Rcchnungsablagc bei der Jahrrechnung. 1838. Steueranlage ans die Güter, nicht ans die Köpfe- l8 ^ Wappen der reg. Orte an den Thoren von Altstätü'» Rheincck. 1871(2). II. Einkünfte, Gefälle, Regalien, Zehnte»- Abzug. 1771. 1844. 1867(4). 1868(2). Bodenzinse. 1843. 1844. Bußen, Bnsientage. 1839. 1846(2). 1846(2). (Ml 1- Ehchaften. 1862(2). iggg^). Ehr- u. Gewehrbnßen. 1839. 1846. 1846. Fallrecht. 1852 (2). igZg(-). Gefälle, Lehen, Zinse». 1843(2). 1844(2). 1846- Ohmgeld. 1846. Urbar >843. 1844(°). Zehnten. 1843(4). 1844. 1846. III. Rechts- u. Gerichtswesen: Appellation. 1847. Arreste. 1849(2). 1866- 1851(2). iggg Erbsachen. 1846(4). 1847. Ewiger Verspruch, Zngrcchtbefreiung. 1842(2)- 1868(2). 1866(2). 1^67. Freie Edclleute. 1842. GcrichtSammänner, Beistz. 1846(2). 1841- I866l2)- Grnndvcrsichernnge», Schaznngen, Auffall. 184->- 1868. 1869. Gütcrvcrkauf in fremde n. tvdte Hand. 1711. 1853- > 1366. 1861. ,^j. Malefiz- u. Strafsachen. 1838. 1846(2). 1846(2)- >d Obrigkeitliche Forderungen, Priorität. 1846. Pfandschäzer. 1846(2). WeibcrgntSfvrdernngcn. 1846(2). 1869(2). IV. Handel u. Verkehr, Zoll, Polizei- Beisaßen. 1864. Einkauf kath. Fremden. 2646. Freier Kauf u. Verkauf. 1863(2). Handelssperre des deutschen Reiches ic. 319. 346- 1848. Handelssperre gegen das Reich. 1847. 1843. Hanstrer u. Krämer. 1863. >864(2). Paßsperre für den Viehtrieb nach Italien. 67. 7 Salzhandcl. 1863. ^ Wegnahme n. AnSraubnng der rheinekischen hsb- kaiserliche Soldaten. 499. 661. 666. 666. 50 ' 621. 633. 549. 662. 664. 1848 (2). Zigeuner. 1864. Zoll zu Fußach. I362('). 1863. Orts-Rcgistcr, Einthal, Landvogtei, Forts.) JurisdictionSangelcgenhcitcn: Anstände mit dem Graft» v. HohenemS. 1349. 1850. 1 - Marchunqcn. 1861s'). Neutralität. 402. ^ Neichssteucranlagen ans cnnctrh. Gebiet. 1849s 1- ^ ^ 1860. Vi-Kriegs- u. Militärsache»! Mg. Anordnungen betr. Bewaffnung, KnegSbercits p s- 51.234.1062.1715.1864s'). Anordnungen der kath. Orte. 597. 614. 616. 1446. 147 . 1479. ^npitulation u. Huldigung. 2525. S. auch M.-R. Toggenburgerkrieg. r> 1174 Durchpast fremder Truppen u. verdächtiger Leute. 1864s"). Werb VII. '»«gen. 1719. i.chNch. Schulen- Abzug von Geistliche». 1771. K>l ,anu »g einer Anstand des Abts von St. Galle» betr. rcformirten Kirche. 1500. Konvertiten. 1864. ^ 1869. Geistliche, Prädieauteu. 1865s'). 1366s'). 1863. Hochzeiten, sonntägliche. 626. 1367. Kalender, »euer. 1121. 1368. 1867t')- Lehenleutc, kath., ans stadt st.-gallischen -« e Nothtauft durch Hebammen. 1367 s'). 1868. Schulen, Schulmeister, Schnlhäuftr: Altstättcn, cvang. 1869. Balgach. 95. 99. 1865s'). Thal. 1865s'). 1867s'). °«ang., Untcrstüzung. Is68. ^ilaaä, Bernau«. Man s. auch noch unter Altstättcn, > - ^ Hohenems, Lustnau, Marbach. Montlu.gen, z, , Nebstein, Rheineck, Rüti, Thal, Widnan ic. !"ndzuhren bei Sargans. 1396. z>, " bei Tricsen. 773. 909. »c-o 591. l >°"efluh, Bett. Lauf, Insel». 26. 72. 75. 129. 231. »"ch M.-R. Märchen n. Wallis. > lenfte, Twingrccht, Straße. 2035. 2036. '^«Sweil, H.,fr„gi.,or, Kriegsschaden. 1704. Deubach. Anstand mit dem Abt v. Krenzlingen. 1.12. " cvang. Kirche. 1832s'). w.'' Zoll. 1787. H^Mlingcn. 1147. ! ° Hof. 530. 1469. H°f, Rheinthal. 1861s'). Tischerei. 2114. 2115. " Viertel. 2093. 2099s'). Rivera. 2113. Niviera, Zoll. 1060. 2232. 2233. Niviera, Vogtei der III Orte: Geistliche. 1399. Grenzverleznng. 1091. 1097. Paßsperrc. 1399. Salzmonopol. 1091. 1097. Bicinat. 1060. Zoll. 1060. Das Weitere s. Bellenz, Bollenz n. Niviera. Nochcplatte sNoccapiatta). 494. 736. Roggwhl. landfricdl. Streitsachen. 1799. Nohrdvrf. 559. Giltertausch mit Wcttingen. 1938. Zchntrecht des Spitals in Baden. 1926s'). Rom. 114. 494. Nomanöhorn, kath. Gottesdienst. 555. Römisches Reich, s. M.-R. Kaiser ». Reich. Ropraz, Weiderccht. 2174. 2176. Noras. 739. Norschach. 506. 1446. Amt, Capitnlation. 2512. — S. auch M.-R. Toggcnbnrg. Reichspost. 1063. Zoll. 967. 1163. 1394. 2272. Rosenweiler. 136. Rostere. 675. Rotel», Herrschaft. 242. „ Ehefaden v. Kaiserstuhl. 1933. „ Rechte der cidg. Orte. 1931s'). 1934. 1952. Röteln u. Badenweilcr, Nentralistrung. 1515. 1553. Rothenstein, Herrschaft. 437. 525. 976. 1110. Nvttwcil: Anthcil am Bündnis! mit Frankreich. 235. 252. Ausnahme in die eidg. Neutralität, Verhältnis- zur Eidgenossenschaft, Salvaguardia. 234. 235. 238. 252. 254. 264. 1068. Bedrängnis, Contribntioncn. 238. 252. 1068. Bündnis) mit den Eidgenosse». 235. 252. 254. 264. Pfandschaft, würtembergische. 255. Rotzbcrg. 1469. Rvvcredo. 1097. Ronvray. 2191. Nndlingen. 12. 57. 719. 734. Rudolfstette», Gcrichtsherrlichkeit. 2038. Nne. 43- 44. 143. 194. 631. 894. 1007. Nnftnach, Marchnng. 1966. Rnmentikon, Einäscherung. 2592. Ruppin- 1074, Ruprecht St., Abtei, FluchthanS. 1954. Nnsstkon, Pfründe. 2246. 2247. Rüti sFreiämter), GerichtShcrrschaft. 2019. Orts-Register. Rüti bei Napperswvl. 97. Nüti (Rheinthal), Abzngrecht. 1887. Rüti (Schaffhausen). 962. 971. Rüti u. Mcttlcn (Thnrgan), Zehnten. 1782 (2). 1783 (2). Rütli. 1194. 1196. Nutschweil. 837. S. Saanen, Saanenthal. 43. 120. 143. 144. 604. 818(2). 1668. Saar. 168. Saconcx. 812. Sachsen. 30. 1416. Sagens, Streithandel. 976. Säkingen. 461. Saitlans. 105. Salinö. 1223. Sallavaux. 811. Salvatiera. 1183. Salzburg, Seuche. 909. Sanbegg, Herrschaft; Verlauf, Abzug. 880. 1777 .(2). 1778("). 1779. Sandhofen, Zoll. 1127. Sanctsch, Paß. 129. 231. 681. 1481. 1494. 1667. Saonc. 168. Sargans, Kaplanci. 839. Sargans, Landvogtei: I. Amtleute, Landvögte, Landschreiber, Land- a n> mann, Landweibel: Landvögte: Balthasar Jost Dietrich, v. Lncern. 1879. 1890. Brandenberg Karl Joseph, v. Zug. 1872. 1873. 1877. 1883. 1884(^1. 1885. 1906. Bucher Hans Jakob, v. Obwalden. 1872. 1877. Büeler Fridolin, v. Glarus. 1872. 1873. 1875. Faßbind Hans Balthasar, v. Schwyz. 1872. 1873. 1890. 1906. Frieß Leonhard, v. Zürich. 1873. 1877. Heymann Johann Arnold, v. Obwalden. 71. 1708. 1872. 1873. 1874. 1377. 1880 (2). 1881 (2). igg^). 1906. Jmhof Emannel Joseph, v. Uri. 1872. 1877. Jten Hans Heinrich, v. Zug. 1872. 1876. 1877. Landtwing Johann Franz, v. Zug. 1873. 1877. Lenw Beat Jakob, v. Nidwalden. 1873. 1877. Meyer von Baldegg, Hans Bernhard, v. Lncern. 1872. 1877. 1896(2). 1903. Meyer von Baldegg, Johann Kaspar, v. Lucern. 1872. 1377. 1918. Paravicin von Paravicini, v. GlaruS. 1872. 1877. 1902. (Sargans ic. Forts.) Neding Joseph Anton, v. Schwyz. 842. 187"' 1877. 77, Ncichmuth Johann Leonhard, v. Schwyz. 187'1' Trösel) Johann Georg, v. Uri. 537. Wipflin Johann, v. Uri. 1872. 1875<2i. 1877. Zieglcr Salomon, v. Zürich. 1872. 1376. 1896t Landschreiber: Gallati Jakob, v. GlarnS. 843. 1873. 187S. 1896. 1918(2). Landammann. 1875. 1888. Landweibcl. 1878(2). 1876. II. Amts- n. Laii dcSvcrwaltnng, Beschü'^ ^ Abstellung der Schmansereien n. Kirchwcihen. 1897' NmtSrechnnngcn. 1873. 1874. 1876. Amtswohnung, Schloß, Sommerweide d. Landvogts. ^ 1878(2). 1876. Ausritt des Landvogts, Festlichkeiten. 1382. 1378. ^ ^ Beschwerden über Schindereien von Landvögten. 841. 1708. 1374. 77, Bußcnantheil des Landvogtes. 1874. 1878. 7876' Dispositionen im 1712er Friedensschluß, s. M.-R- burgerkrieg. Eid der Unterthancn. 1376(2). Fcrtigungsrecht des Landschreibers betreff. Känft Obligationen. 1874. 1901. Gefälle des LandschreibcrS. 1876. 1377. Gefälle des Landvogtes. 1876. 1877. 1904. Huldigung d. Unterthane», Aufwand. 1378. 1876. 1903. Huldigung der Landvögte. 1878. 1877. Practicireid. 1876. Schießen bei Festlichkeiten. 1878. Siegelungsstreit zwischen Landvögten. 1896. III. Einkünfte, Gefälle, Regalien, Lehe»' Abzug. 1879(2). Befreiung. 1713. 1873. Bergbanrecht, Eiscnbcrgwcrkc. 1901. 1902. 191'>t Ehrschaz. 1876. Fallrecht. 1873. 1879. Fastnachthühner. 1876. 1877. Jagdrecht im Kalfcnserthal. 1903. Kindertheilungen. 1879. zu Greplang. 1880. 1881. 1882. zu Schänis. 1880. zu Walenstadt. 1382. zu Wartan mit Werdcnberg. 121. 1880. 1881- Lehen. Manniehe». 1877(2)/l878(2). 1879. I^'- 1901. Leibeigenschaft. 1879("). 1903. Urbar. 1876. 1877. 1901. OrtS-S Landvogtei, Forts.) Recht und Gericht. Strafsachen: Appellationen, Frist, Beisiz. 1375. 188->. Arreste. 1883. 1884(2). 188S. 1886. Bußen, Straffälle, Appellationen. 1874. 137->. U 1882(-)^ 1883(2). 1884. 188.7. 1904(2). Burgcraufnahme». 1379. 1889. 1919. Civilrechtssachen. 1883(2). 1885(-). 1836. l887()- Erbrecht znm Nachlaß von Findelkindern. I8!>->. Erbstreitigkeite». 1835. Franenvcrmögcn, Restitution. 1886. Fricdbrüche. 1884. Estfängnißerstellnng. 1882. Berichte. 1879. 1903. Etruudversicherungen, Verschrcilning. 1883. Güterverkanf an Fremde. 1887(2). Revision von Civilurtheilen. 1887. Berbannung von Verbrechern. 1883. Bormünder, NechnungSablage. 1886. Wucher. 1885. ^ Zu.,recht ans Güter und Maaren. 1887. 1888. 1 . - ^ Jurisdiction. Gcbictsverlcznngen, „ Attentate ans den engl, und sranz. Residenten »n Prior von Frankreich. 1687. 1877. 1^^' ivonce, Gebietsverlezmn, mittelst bewaffneter Entführung. Eireuznachbarliche Anstände ">!t Gaster. Glarns. Schwhz. 1883. 1884(°). 1890(). 2245. 2248. mit Graubünden. 1885. 1886. Rheinwuhren. 778. 909. 1892—1896. Waldbodenstreit. 145. 550. 1881. 1905-1912. ^ Handel n. Verkehr, Zolle, Weggeld, Straßen. Bettler und Landstreicher. 1896. D'ugSzehren. 1890. Einfuhr von fremdem Wein. 1890. Hausircr und Krämer. 1896. Kornbau. 1890. ^„7, Paßsperre für den Viehtrieb nach Italien. 67. - < Rheinzoll. 1891(2). Sanitätswese». 101. Straßen. 1890. Borkans. 1890. Weggeld zu Nagaz. 1891 (°). 1892. Wein- und Waarenfnhr. 1890. Zolldefrandation. 1892(2). „.Kriegs- und M i li t ärw c sen : ^ll. eidgen. KriegSorganisatio», Grenzschuz- ' r- 1897^). 1898. Anordnungen der kathvl. Orte. 38. 559. 597. ^"'914. 661. 964. 721. 803. 856. 1446. 1471. 1S97(-), iggg. (Sargans, Landvogtei, Forts.) Man f. auch M.-R. Toggenburgerkrieg. Bestrafung des Hptm. Paravicini. 1882(2). pggg. iggg. Landshauptmann. 1875. 1885(2). iggz. Reglement betreffend den Durchmarsch fremder Truppen. 1174. 1896. 1897. Werbungen. 1898. 1900(2). ,g61. VIII. Kirchliches, Klöster: Gapnciner, Beiträge. 1890. 1912('). Convertiten. 1886. Religionsschmähnngen. 1883. Wartanerhandel, f. diesen im M.-R. SarganS, Stadt: Holzhan. 1886. Holzliefernng an die Capnciner. 1912. Ledignng vom Fallrecht. 1879(2). Rhcinwnhr. 1896. Sarmenstorf. 1689. Fallzins. 2039(^). Gerichtsherrschaft. 2020. Tavernen. 2000. Saviese. 231. Savoyen, Herzogthum: Allianz mit England und Niederlande. 674. Anstände mit Frankreich, eidg. Jntercessio», Neutralität, Betheiligung am spanischen Erbfolgekrieg, Jnalienabilität. 305. 343- 346. 347. 350. 354. 355. 363. 371. 458. 1102 (2). 1163. 1104. 1106. 1109. 1110(2). 1117. 1118. 1119. 1120. 1121. 1124. 1125. 1126. 1123. 1130 1133(2). ngs(2). H46. 1143. 1150. 1153. 1154. 1155(2). 1161. H65. 1166(2). 1167. 1179. Anstand mit Freibursi wegen Entlassung von Truppen und Ermordung des Rathschreiber Techtermann. 1308. 1336. 1345. 1355. 1374. 1391. Anstände mit Genf betreffend grcnznachbarl. Angelegenheiten. 5. 8. 10. 127. 764. 806. 812. 828. 872. 885. 1278. 1283. 1296. Beschwerde Wege» bundeswidriger Behandlung ennetbirgischer ttntcrthanen. 1145. 1154. 2053. Bündniß mit den kathvl. Orten, Erneuerung, Jncorporation von 1671, Ehrengeld w. 4. 6. 35 (2). gg 46. 41. 42. 46. 48. 55- 73. 85. 102. 103. 104. 106. 108 (2). 167. 365. 377. 1103. 1306. Beitritt von Glarns, Solothnrn, Abt St. Gallen und Jnncrrhoden. 663. Engere Verbindung. 305. 320. 325. 328. 669. Bündniß mit de» cvang. Orten. 351(2). Französischer Einfluß n. Stellung zur Eidgenossenschaft. 1584. Französische Flüchtlinge, Vertreibung. 678. 736. Friedensschluß von Utrecht, Verwendung für die kath. Orte. 1639. Orts-Register. (Savoyen, Forts.) Früchtelieferung an die kathol. Orte. 303. 310. Garde eidg. in Turin. 10. 104. 106. 113. 123. 171. 173. 336. 426. 329. 340. 390. 663. 670. 730. 760. 788. 801. 817. 833. 867. 876. 893. 899. 910. 919(2). 932. 963. 973. 982. 1003. 1032. 1033. 1086. 1103. Gefangennahme eines savoyischen Edelmannes in Solothurn. 1104. 1119. Gesandtschaften eidg. nach Savoyen, s. M.-R. Gesandtschaften. Gesandte von Savoyen in die Schweiz, s. M.-R. Gesandte. Hilfegesuche der kath. Orte. 38. 90. 91. 97. 100. 161. 306. 331. 360. 613. 1443. 1630. 1634. 1663. 1667. 2495. 2497. 2303. 2316. 2590. Neutralerklärung durch Vermittlnng des Papstes. 899. Pensionen und Stipendien, s. M.-R. Post eidgcn., Angriffe. 1222. Waffenzusuhr durch die Eidgenossenschaft. 1190. Waldenser, s. M.-R. Sax, Herrschaft. 318. 617. Schaffhausen, Stand und Stadt: Anstände mit der deutschen Nachbarschaft, Oesterreich: Arreste, Malereien,c. 340. 402. 824. 908. 1081. 1107. 1147. Anstand mit Oesterreich betr. Wiederlösung der nellenburgischen Pfandschaft, Jmthurn, kath. Religionsübung. 333. 651. 652. 657. 664. 673(2). g^g ggg 79z 75,5 7^ 7^ 719. 726. 733. 749. 731. 738. 761. 766. 805. 843. 860. 887. 903. 906. 908. 912. 914. 924. 926. 937. 941. 947. 953. 962(2). 97^ 99g 1994 192g igzg Aufsehe» eidg. 494. Auslieferunge». 266. Bettagsmandat, Jncriminationen. 181. 183. 186. 193. 197. 200. Collaturrecht zu Jllnau. 1616. ConfiScationen von Gülten. 289. Copulation von Eheleuten außerhalb Landes. 1261. Durchpaß von Kriegsmaterial. 282. 289. 292. 1065. 1070. 1089. 1117. 1122. 1147. 1132. 1167. Das Weitere s. M.-R. Neutralität. Ehegerichtsbarkeit, Streit mit Zürich. 346. 352. Eichungsrecht für die Weinmaße und Viertel der Grasschaft Kyburg und Laufen. 916. 923. Ellikonerstraße, Beschwerden. 333. 584. 605. 806. 834. 848. 913. 916. 948. 1647. Evang. Liebesgaben, Anfechtung des NcpartitionSmodiis. 147. 200. 210. 739. 844. 848. 848. 886. 1003. 1048. 1059. 1093. 1122. 1222. 1337. 1629. 1641. 1646. Gedenktafel an die abgehaltene evang. Confercnz. 705. 719. 763. Grenzbesezung in Basel, Contingent. 1033. 1034. Hoheitsrechtc, versäumte. 220. Jurisdictionsgrenze im Nhcinbett. 1748(2). (Schaffhause», Forts.) Kaufmännisches Direktorium. 20. Kupferschmiede. 190. 324. Markt in Rheinau, Beschwerde. 353. Neutralität bei inner» Kriegen. 559. Pfrundgefälle im Zürichgcbiet. 46. ^7 Rheinnfcrschuz zwischen Schaffhausen und Fenerthalc»' 631. 916. 941. Salvaguardia für Eberfingen. 235. Salzhandel vvrderösterreichischcr, Anstände. 32. 384. 66 ' 626. 627. Schifffahrt u. Schiffzoll ans d. Rhein. 1393. 1613- 1094. „gz, Vorbehalt betreffend Dicßenhofen im 1712. Friede». ^ Zoll- n. nachbarliche Anstände mit Zürich. 12. 46. ^ 333. 584. 603. 627. 631. 806. 334. 848. S57( 1- 922. 941. 948. 1647. Schafmatt. 331. Gebictsverleznngc». 1067. 1069. .^z. Handelsstraße, Paß, Zoll. 467. 471. 1031. 1237- 1230. 1289. Schanis. 891. Schäniö, Kloster: Collatur z» Benken. 10. 318. Rechnungsgeld an Schwyz und GlarnS. 2246. Zehnten. 2021. 2023. Scevaz, Wald. 316. 432. Schellenberg. 1208. Schenkenberg, Amt, Vogtei. 38. 1924. 1966. Schittdellegi, Besezung. 35. 234. Verhandlungen im Friedensschluß von 1712. 1693- 2394. 2397. 2604(2). 2605(2). 2606. Schleitz. 374. Schlüchtern. 210. Schneisingen, Zehnten. 1923. ^ ^7 Schneistngen und Lcngnan, Gerichtsherrschaft. 1946(2)- ^ Schollbcrg, Paß, Besezung ic. 38. 559. 397. 613.661(4' 1471. 1652. Schoncnberg, bischest.-const. Herrschaft, Gemeinde, A»"' 1149. 1159. 1764. 1766. 1831. Schöncnwcrd, Schifffahrt. 1603. Stift. 613. 803. 1608. Schönholzeröwyl. 1276. Schopfheini. 242. Schöpf!! bei Krenzlingen. 397. 411. 426. 307. S. auch Krenzlingen. Schulzendorf. 1074. Schwabach. 180. Schwäbisch-Gmünd. 220. 349. Schwäbischer Kreis, Handelsverkehr, Frnchtbczng, Zölle, Abordnungen »nd Schreiben an die Kreistage, Re» " Otts-Register. schwäbischer Kreis, Forts.) . .77 V-rschonung mit Contribntionen. 47. . - ^ 480. 485. 490, 499. 501. 500. 518. 083. 090. 094. 707. 759. »S9 '9^ 976^ 11°. 1421 U30. 1134. 1207. 1210s"). 1217- ,^7.^7 ..,gg. 1242. 1202. 1207. 1274. 1295. 1806. 1-^0. - 1452. 1457. 1510. 1529. ^ ^.^7 ' 1593. 1848. — Man sehe auch noch M-R. ^ Handel und Verkehr, Kaiser und Reich. Schwaben. Verwüstung durch die Franzosen. 296. auch oben Schwäbischer Kreis. 476. ^wanden sGlaruS), Einführung des kath. Gottes n 4>wa »bergcrbrüke sTvggcnburg). 1482. ^"iwarzenbach. Schloß-, Besezung. Wegnahme. . - - 1508. 1.716. 1617. 1624. 1560. 1565. 1570. 158.. 1^ 1595. 2432. 2439. 2444. 2446. 2447. 2449. ^'307.^017. 1475. 1631. 1637. 2430. 2433. 2401. 2463^). Schwarzenberg Herrschast. Landgericht. 1953. ^chwarzeuburg oder Grasiburg, bern.-freiburglschc r 2a»dvbgte: Berset Daniel, v. Bern. 2100s"). 2107. .....7,2s. Boßhardt HanS Rudolph, v. Freibnrg. 2100«.)- Tgger Johannes, v. Bern. 2166. 2108s")- .,1761-1. Tüllistorf Franz Peter, v. Freibnrg. 2166. 21 Gottrau Franz Peter, v. Freibnrg. 2106. Herport Friedrich, v. Bern. 2166. 2170. Kümmerling Franz NiklauS, v. Freiburg. 21 Knecht Johann Anton, v- Bern. 2166. ..Müller Hans Rudolph, v. Bern. 2106. 2169. Ilbzug. 2167. 2171. ^In'-ind, Einschläge. 2170. Theilung. 2170. 2171s-). Beholzung des Landoogts. 2167 s"). ^enziuse. 2167s"). 2168. Beuggsomu,^. 2168s"). ^'chiiegel obrigkeitl. 2170. 2171. ^'schaz. 2168s"). "'luggebühren. 2167. - «"rstwcsen. 2170. 2171. ^chte. Beistzer. 2109. utrrtäuschr. 21071"). 2108. ^ljanweisungen. 2107. 2171. eemnagazin. 2170. '"ddögtiich^. Haushalt. 2167. ^dögtlicho Sporteln. 2168s"). 2171. U'he». 217^ sSchwarzenbnrg, Forts.) Marchnng. 2170. 2171. Marktkostcn. 2169. Schloßgnter, Scheuer, Baute». 2168. 2170. Streitsachen zwischen Bern und Freiburg. 183. 316. 2163. 2168. 2169. Teil. 2171. Tragerei. 2171. Nrbarbereinignng. 2168. 2169. Vorsitze sVoralpen). 2168. 2169. 2170. Vorrechte bernische. 2163. Wiedertäufer. 2171. Werbungen. 481. 2168. Zehnten. 2166. 2167s"). 2169. 2170. ZinSbnch. 2171s"). Zollsorderung in Freibnrg für Nägel des Landvogts. 2168. Schwarzwasser. 231. Schwarzwasserstelzen, Herrschaft, Feudalrechte. 1924. 1932. 1935. 1938. 1953. 1955. Schweden, Empfehlung der sranz. Flüchtlinge. 206. Kirchenordnnng. 217. Rechtsgleichheit der Neformirten und Lutheraner. 217. Schwpz, Stand, Ort: Abzug von Erbgut gegenüber Luccrn. 1145. Anstände mit evang. Glarns betreffend Uznach und Gaster, s. Gaster. Anstände mit Nri betreffend Prätention punkto Vorort, Ausschreibung von Conferenzen ,c., s. M.-R. Tagsazungen. Bündniß der kathol. Orte mit Wallis, Sollcmnisation und Erneuerung in Schwpz. 1238. 1249. 1259. 1267. 1274. Caftanienverkans, Verbot. 427. Durchpaß von zürcherischem KriegSzeug. 518. Eidg. Schirmwerk. Defenstonal, Stellung v. Schwyz, s. M.-R. Kriegswesen. Geistlichkeit, Uneinigkeit. 1414. Gemeinderschaft, rhcinthalische. Rüktritt. 1853s"). Gerichtsstand bei Entführungen. 337. 345. Gestohlenes Gut, Revindication. 53. 83. 113. 175. Grenzanstand mit Luccrn. 1145. Hafengütcr in RichterSweil. 1704. Kanzlei, Fertigungstaxen für Brunnerabschicde. 47. Kanfhaus in Küßnacht. 480. Kanfmannsgüter, Spedition von Küßnacht nach Uri. 519. Landrechtcrtheilung. 309. Mailand. Capitulat. Sistirnng der Annahme. 1334. Münzrecht, Münzwesen. 4. 285. 346. 407. 518. 524. 527s"). 528. 548. 565. 621. 794. 858. 991. 1077. 1164. 1239. 1324. 1588. Parmesaner Kriegskostenfordernng. 1. 25. 35. 43. 59. 77. 14vs"). 244. 315. 393. 1043. Salztractat. österr., Beitritt. 5. Orts-Register. (Schwyz, Forts.) Schifffahrt »ach Uri. 942. 943. Sonderstellung in Tagsazunge» u. in eidg. Fragen. 252. 269. 275. 280. 282. 284. 283. 354. 445. 459. 466. 881. 956. 1054. 1061. Stellung zu den zugerischen Unruhen. 958. 1028. Straße nach Einsiedeln. 32. Tagsazung u. Conferenzen, Absenzeu, s. M.-R. Tagsazunge». Toggenburgerstreit u. Krieg: S. im Allg. M.-R. diese. Anfrührerische Tendenzen d. abhängigen Landschaften. 2594. Innere Zwistigkeiten, Stadler Wirren. 1423(2). 1495. 2414. Das Uebrigc s. Toggenburgerstreit. Friedenshandlung. Ratification, Abtretung d. Hofe. 1693. 1699. 1700. 2594. 2597. 2604(2). 2605(2). 2606. KriegSschadenrcgulirung mit Zürich. 1704. Viehtrieb nach Italien, Verordnung. 760. 800. 1043. 1085. 1483. 1593. Waldenser, Gefangennahme. 297. 298. 300. 302. Wochenmarkt in Zürich, Beschwerde. 296. 301. 310. Zoll in Uri, Beschwerden. 464. 519. — S. auch M.-N. Zoll. Secheron. 430. Seehvf (Elay.) 1616. Seelisberg. 39. Scguta. 1153. Seißcl. 1285. 1689. 1597. Semsales. 1206. Sense. Schwellen, Zehnten. 194. 316. 432. 675. 676. 682.1635. Sergy. 127. Sevelen. 1886. — S. auch Sargans: Rheinwuhren. Siggenthal, militärische Anordnung. 1485. „ Strohlieferung an Landvogt in Baden. 1926. Simmenberg, Zoll. 1127. Sinserbrüke. 559. 1657. 1658(2). ,7gZ Treffen. 1693 (2). ;gg4 iggg. ggM, 2568. 2576 (2). 2577(2). 2578. 2578. 2579. Sion, Kloster, Verbesserung der Oeconomic. 1987. 1988. Sisikon. 58. 77. Sittard in Jülich. 1629. Sitterdorf, Einführung des kath. Gottesdienstes. 555. „ Pfarrhausbante, Zehnten. 1307(2). 1808(2). Solothurn, Stand u. Stadt: Anstände mit Bern betr. Kirchberg, grenznachbarliche Verhältnisse >c. 9. 432. 436. 486. 877. 1237. 1290. Aufnahme in den eidg. Bund, Vorbehalt. 1202. Beschwerde über den Beisiz des Oberst Heller v. Schwyz bei Sindicaten, Arreste. 445. 466. 1173. Chorherrenstift. 687. Durchpaß von Franzosen. 1025. 1033. Entführung des Hauptmann Renand durch den französischen Gesandte». 1587. 1588. 1593. 1595. (Solvthnrn, Forts.) Festungswerke, Anlage in Solothurn u. Ölten. 599. 615. 635. 803. 855. 1315. 1481. 1495. 1568. 1608. Friedensschluß von 1712, Ratification. 2339. Gebietsverlezungen. 1067. 1069. 1147. Gefangennahme eines Piemontesc» durch den französisch^ Gesandten. 1104. 1119. Grenzbescznng bei Basel, Contingcnt, Kriegsrath. ^3^- 1140(2). — M. s. auch M.-N. Kriegswesen, Neutralität. Kriegsdispositionen, Stellung bei inner» Kriegen zu den kath. Orten. 35. 36. 38. 559. 615. 1291. 1665. Das Weitere s. M.-R. Kriegswesen n. Toggenburgerkrieg- Landvogt v. Gösgen, Beschwerde. 47!. Ncnenburgischer Jnvestiturstreit, Bethcilignng. 510. 511. Das Weitere s. Neuenburg. Pfründen, Beseznng durch Vicare. 1608. Schirmverhältniß zn Genf. 627. — S. auch Genf. Stift Schönenwerd, Verlegung. 613. 803. 1608. Toggenburgerstreit, Stellung v. Solothurn, s. M.-N. TogissN' bnrgcrkrieg. Transgressionen in Frankreich. 394. 442. Zollbeschwerden gegen Frankreich, s. Frankreich n. M.-N- Z^' Zugrecht aus Landeron. 1403. Sommazzo, Kapelle. 2157. Sommcri, kath. Gottesdienst. 555. Sonnenbcrg, Schloß, Herrschaft, Abzug. 1778. ,, militärische Anordnungen. 559. 585. 617. ktt-'- 1471. 1480. 2491. Spanien, Königreich: Einschluß d. Eidgenossenschaft in Friedensschlüsse. 622. ^ ' 729. Pensionen, s. M.-N. Resident der kath. Orte, s M.-N. Gesandte. Snccession in das Königreich Spanien u. Mailand, Thcil»»!^' tractat, Stellung der Eidgenossen. 816. 861. 864. 3l>5( ^ 867. 875. 878(2). Mg ggg. 904. Ilebergang v. Spanien n. Mailand an Karl v. Anjou, Ansprüche des Kaisers, Erbfolgekrieg, Anerkennung der Eidgenossenschaft, Krieg mit Portugal. 892 (2). 89 - 898. 909. 911. 913. 917. 920. 924. 925. 926. 92?' 932. 935. 936. 959. 963. 964. 968. 975. 977. 9^' 984. 992. 996. 997. 1102. 1 105. 1108. 1153. 1178. 1252. 1266. 1626. 2054. Man s. auch Mailand: M.-N. Kaiser N .Reich, K>'"i^ Wesen, Neutralität, Landvogteien gem. cnnrtb. Speyer, llnterstüznng der evang. Orte. 291. 704. 712- ^ 833. 871. 1048. 1178. 1251. 1331. 1394. 1463. 1'^' 1597. 1629. Spiegelberg, militär. Anordnungen. 559. 617. 1445. i486. Spiee bei Sargans. 539. Splügen, Paß. 295. Orts-Register. ^A'eitenbach, Gcrichtsherrschaft. 1949. „ Militär. Dispositionen. 1434. ^iabio. Jg. ^l»ffarda. 362. Franenklostcr. 1400. » Stadt ,c. 120. 894. » Zoll. 316. 894. 1206 (2). ^akenweiler, Zoll. 1096. ^aldenbrüke, Rhcinthal. 1839. 184S. tainniheim, Abtretung an Zürich. 1699. ,, Thurgan. Jurisdiction. 1750. Tians. 428. ^»»sstad, Thurm. 768. ^ig, (Lucicnsteig.) 1070. ^l» a./d. Nedwitz. 948. a/Rhein, Allgem. 608. 648. 1647. ^'>k>d, Nchhag, Marchung. 530. 846. ^ehe» vstcrreichischeS. 1214. Mustcrnngs-, JnriSdictionS- nnd Zollstreit, Vermittlung tc. MannschaftSrecht. 1499. 1540. 1549. 1668. 1669. 1560. 1565. 1671. 1674. 1678. 1686. 1692. 1694. 1596. 1620. 1624. 1736. 1796. 1796. 1797("). P°s'- 1122. Steinkohlenlager. 1836. ^"»'behalte beim Fricdensschlusi von 1712. 1689. 1692. 3°ll. 563. 1499. 1788. Man sehe auch bei Ramsen und Zürich, einach, Ml?. 781. 967. 1163. 2272. ^-»ach ,,„l> Oberberg. Herrschaft. 2540. ''i"en. Krenzgang. 68. 77. Hesborn: ^erichta»^ eines neuen Altars. 1793. 'Whol. Pfarrpfründe. 1827. 1830. sinnng ber Kramladen an Sonn- und Feiertagen. 1766. R'llvergehcn. 1787("). ette», Gerichtsherrschaft. 1930. Pasi. 660. 1467. 1470. 1648. ">beck in Brandenburg. 1074. 1222. 1228. ^aßb„eg: ^tretung an den Herzog von Lothringen. 1684. ^'füßerklostcr. 802. tüldniß mit Zürich nnd Bern. Zurükfordcrnng des hinterlegten Geldes. 190. 201. 211. 215. 781. 830. ^Pncinerkloster. 687. 693. A"nz>Scanerkloster. 693. 718. . tuchberechtigung der Reformirten nnd Lutheraner. 640. ^tcessi»,, wegen drohender Verwüstung. 291. Zoster St. Stephan. 802. eforniirtc Gemeinde. 1367. 1396. ^ Seegang an Frankreich. 16 (2). 2209. 2215. Sulgen. kath. Schule. 1803. Pfarrer, Pfarrkirche. 1149. 1169. 1831. thurgan. Tagsazung. 1729. 1737. 1743(2). Sulz, Grafschaft, Beziehungen zu eidgen. Gebieten (Grafschaft Baden ,c.), Jagd, Zoll ic. 253. 916. 1214. 1932. 1933. 1934. 1935(«). 1950(2). 1964. 1971. Snndgan, Handel und Verkehr nach Basel, Früchtenabfnhr >c. Zollfreiheit. 117. 273. 396. 402. 403. 604. 691. Man sehe auch Basel und Frankreich. Surpierre. 120. 193. 723. 810. 818. 894. 1400. Sursee. Befestigung. 636. 681. 803. 855. 1316. 1569. SuSccbaz. 2195. 2196. 2205. Süße Tannen (Luceru). 2600. Sustenpaß. 1667. T. Tägcrig, Twing. 2003. 2006. 2006(2). Tägerweilen. 1760. Tanuegg, Herrschaft. 1763. 1768. Abzug. 650. 1774(ch. 1773(°). 1779. 1811(2). Tarantaise und Maurienne. 1111. 1136. Tattenried (Delle) Vogtei. 930. Tcllsplatte, Kreuzgang. 53. 77. Ternier, Provinz. 1136. 1179. Tesche». 1597. Teisenberg. 1617. Tessin, Fluß, s. bei Bellenz w. Thal (Rheinthal) - Abzugrccht. 1867. Abhaltung von ev. Communivntagen nach dem alte» Kalender. 1868. Absczung des kath. Pfarrers. 1866(2). Befreiung von Kaufbriefkosten. 1864. Evang. Gottesdienst für Llchenberg. 1121. Höfe (Zolier-Triltter-Risek-Greifeusteiu-Hos). 1859. 1860. 1861(2). Kath. Pfarrpfründe. 1865. 1866(2). Kath. Schulmeister. 1866(*). 1867(2). Kirchcnrechnung. 1869. Schüzengeld. 1864. Sonntägl. Hochzeiten der evang. Appenzeller. 626. Zehnten. 1843. Thann, Vogtei. 930. Theinsclberg. evang. Gemeinde, Nnterstüzung der evang. Orte. 625. 886. 947. 964. 970. 976. 1276. 1394. 1629. Thengen, eidg. Militärhoheit. 1934. 1951(2). Hof- nnd Kirchcnsaz. 1934. Thiele. 701. 1397. Thiengen. 73. ThicrrenS. 724. 16 Orts-Rcgister. lThurga», Forts.) 1740. 1804. 1323. Huldigung der gcrichtsherrlichen Beamten u. Vögte. 1762. Äudicaiur über den Landvogt. 1728. 1731. 1732. 1734. 1736. 1740(2). Kundschaftsanfnahmcn durch den Landvogt. 1737. 1763. Landesansschüssc. 1737(2). Landesbcamtnngen, Ausschluß der Evangelischen. 1737. Landcsfreiheiten und Privilegien. 1744. Landessteucrn. 1726. Landbuch. 1730. Landgerichtliche Patente und Privilegien. 1729. Landrecht thurgauisches. 1751. Mäntel für Amtleute und Diener. 1733. Ober- und Landesherrlichkeit, Verhältnis! zum Bischvf von Cvnstanz. 14. 17. 1390. 1734. Man sehe auch Cvnstanz, Bischvf. Pfandschaft constanzische. 1731. Pfandschast österreichische, Lösung. 852. Pstichtverlezuugen, Schindereien, übler Haushalt der Land- Vögte. 45. 1723 (2). 1724 (2). 1732. 1740 (2). Practicireid der Landvögte. 1733. Priorität der thurgauischcn Geschäfte auf der Jahrrechnuug. 1592. 1725 (2). 1726. Reform d. Verwaltung, Vermiudernug d. Kosten. 1725 (2). 1726 (2). 1728 (22). 1730. 1732. 1733 (2). 1735(4). 1736. 1737. 1743. Rrgierungsform, Aendcrnug. 1476. Reisekosten des Landvogts. 1725. 1726. 1729 (2). 1733. 1733. Steuern der Quartiere. 1726. Steuerpflicht des GrnndeigenthnmS. 1731. Stimmenmehrheit der nicht regier. Orte, Nichtanerkennung. 480. 484. 1803. 1824. Tngsaznng thurganische. 1729. 1737. 1743(2). Mtulatur der regier. Orte. 1737. Tractamcnte, Lezinen der Klöster gegenüber dem Laudvogte. 1733. 1740. Übergewicht von Zürich. 597. 1733. Verarmung allgemeine. 1726. Verehrungen u. Bestechungen des LandvvgtS. 1724. 1728. 1732. 1734. 1737. 1739. Verhaftung des Landvogts. 1651. 1670. Verhältnis) der VII Orte zu den Städten Bern, Freibnrg und Solothnrn, Vergleich, Anrufung des cidg. Rechtes. 372. 432. 433. 632. 1726. 1727(4). 172g. 1729 (2). 1730(4). 1731 (2). 1732(4). 1733(°). 1734 (2). 1735(-). 1736. 1738. 1739 (2). 1744. 1769. 1780. 1801. 1938. Vorrang des Landvogts vor Gesandten der zngew. Orte. 795. 825. (Thurgau, Forts.) III. Beziehungen der Landesverwaltung zu den Gerichts- und Lehen Herren: Abzngfreiheit gegenüber dem Hegäuer-Adel. 1777(2). 1780. Appellationörechte, durch Docnmente zu belegen. 1762. 1763(2). i7gg. Aufnahme der Huldigung. 1763. Ausländische Beamte, Verbot. 1762. Aussteuerung der Töchter. 1726. Berechtigung der Nnterthanen, Gerichtsstand. 1764. 1765(2). Bußengewalt, Theilung der Bnßcn mit dem Landvogt. 1726. 1762(2). I7gg<-). 1764(2). 17^2) 17^2) 17^-). 1768(2). Burgerannahmen. 1781. 1801. 1802 (2). 1808(2). 1834(2). 1835(2). konfessionelle Ansschcidnng, gesonderte Verwaltung. 1737. Erste Instanz, Form». 1765. Fertigungen und Haudändcruugen, Taxen. 1761. 1762 (2). Fideicommissc. 1726. Gcrichtsherrenstand. 1735. 1751. Gewerbeausübung, Bewilligung. 1765. Gültenabkündung. 1761. Halbes Mehr. 1834(2). igg^-). Huldigung der Beamten u. Vögte an den Laudvogt. 1762. Kriegskosten, Veranlagung. 1762. 1794. Leibeigene, Einzüglingc. 1779(4). 1780(2). 1781. Mannschaftsrecht der Orte. 1765. Maß nnd Gewicht, Competenzen. 1764. 1783. Sizgelder bei Appellationen. 1762. Steuern und Anlagen. 1762. Verträge mit den reg. Orten betr. Bußen ic. 1763. 1763. Wahlrecht der ober» Officicrc. 1737 (2). Werbungen. 1765. Beziehungen zu einz. Gerichtsherrschaften u. Gerichtsherrc»: Bischofzell, Stift. Bnßentheilnng. 1766(2). 1767(2). 1809. Bischof v. Cvnstanz, Hochstift. 1763(2). 1764(2). 1765(°). 1766. Einsiedeln, Stift (Gachnang). 1826. Fischingcn, Kloster. 1768(2). St. Gallen, Stift. 1763. 1767. 1799. Güttingen (Hallwyl). 1835. Mammcrn (Reding). 1829. Zihlschlacht-Blydek (Hallwyl). 1834(2). IV. Einkünfte, Gefälle, Lehen, Regalien: Abzug in den alt-stiftischen Gerichten. 1764. von Gemeinde zu Gemeinde. 1766. Verminderung. 1726. 1737. Verordnung, Allg., Einzelufälle. 1770(2). 1771. 1776(2). 1777. 1963. von Prädicanten und Geistlichen, Norm. 489. 1770(2). 1771(2). iggz. Orts-Register. (Thurgan, Forts.) Abzug gegen Constanz. 1771. von Dießenhofen. 1770. von der Herrschaft Sandegg. 1777(4). 1778s"). 1779. von der Herrschaft Tannegg. 1777("). 1778 (4). 1779. gegen Zug. 1776. von Zurzacher-Chorherren. 1772. Abzugfrelheit zwischen dem Gerichtsherrenstand und dem Adel im Hegau. 1777(°). 1780. Abzngstreitigkeiten betreffend Prädicant Rutzenstorf. 1773. I77S. Prädicant Wirz, eidg. Recht. 430. 484. 488. 489. 490. 491. 492(2). 1724. 1733. 1770. 1771—1776. 1798. 1799. Ehehaftcn. 1783. 1836. Einzüglinge, Leibeigene. Fall. 1723. 1724. 1727. 1757. 1779(4). i7gg(«). Erblehen. 1762. 1765. Fälle und Lasse. 1729. 1737. 1770. 1772. 1779(2). 1780. Fallrccht von Frauen der Prädicanten. 1772. Fallrecht von Bürger» der regier. Orten. 1779(2). Fastnachthühner. 1737. Freie Güter. 1762. Lehen. 1769. Leibfall von Selbstmörder». 1780. Regalien. 1732. 1734. 1836. Steinkohlenlager. 1836. Zehnten, weltliche Gerichtsbarkeit. 1761. 1782(4). 1783. V. Recht n. Gericht, Civil- u. Strafsachen: Appellationen, Frist!c. 1751(4). 175g 7795 7^9 Arreste. 1751 (2). 1752. 1771. 1785. 1794. gegen Constanz. 79. 82. 102. 104. 114. 124. 130. 142. 522. 1746. 1751(2). 1752. 1794. in dem Strcithandel gegen Labhardt. 531. 668. 1754(2). 1755(4). Beistände, Aberkennung. 1737. 1757 Blutgericht. 1730. Bußen, Geldstrafe». 1724. 1727(2). 1729. 1733. 1737. 1743. 1750. 1756(5). 1757(2). 1764. 1779. Degenbußen. 1757(2). Eheschimpfbußen. 1766. Ehr- und Gewehrbnßen. 1729. 1737. Unzuchten. 1766. Wachtbuße». 1757. Bußentage. 1757. Civilurtheile, Vollziehung. 1751. 1809. 1810. ConfiScationsgelder. 1749. Confiscirte Güter, Nachwährschast. 1751. Diebstahl. 1757. Ehebrüche, Bußen. 1728. 1729. 1731. 1767. Ehehättdel. 1758(°). 1759. (Thurgau, Forts.) Erbrecht der Ehegatten. 1751. Findelkinder, Unterhaltung. 2. 1723. 1726. 1727ff'). i 1820. Frauengut, Verzeigung. 1751. Gefangene, Beköstigung. 1729. „ Entwcichnng. 1756. Grundbnchcrbereinigung, Taxe». 1752. Güterverkauf in fremde u. todte Hand. 1732. 1734. 17^' 1760. 1769(2). Arbo» betreffend. 1769. 1760. Eppishausen. 1770(2). Hagenwcil. 1769. Hessenrüti. 1769. Hüttlingen. 1769. Nennform. 1769(2). Opfershofen. 1759. Tägerwcilen. 1760. Thurberg (ÖttliShaiiscn). 1768. 1769(2). Wellenberg. 1769(2). Landgericht, Besoldung. 2. 14. 1723. 1726. I727("). 1^' 1737. Leibding, Kindstheil. 1752. Malefizsachcn, hohe Gerichte, Trennung der nieder» Gericht 1726(2), 1727. 1732. Rechtshandlungen, Anwesenheit beider Parteien. 1751- Revision von Nrtheilen. 1736. 1737. 1751(2). 1813. Scharfrichter. 1743(2). Schcltungen. 1726. 1757(2). 7799 Schmähungen und Lästerungen. 1756(2). 1804. Schuldbetreibung, Concnrö. 1736. 1751. Strafsache», allg. 1727. 1733. 1735. 1736. 1784. 1^°' Todtschläger, Vcrmvgenöverfall. 1757(2). Verbannung. 1764. Ztnsbriefe. 1751. 1761(2). VI. Jurisdiction«- und Hohcitsrechte, Gebi^' verleznngen, Marchnngen: ^ Gebictsverlezungen von Constanz und Bodensce ans- 3- ^ 14. 73. 81. 102. 114. 119. 124. 133. 154. 364. 3^' 397. 402. 405. 411(2). 426. 443. 457. 506. 800. 8U' 822. 860. 1046. 1052. 1054. 1055. 1744— 1764(2). 1785. 1794. Hebung versenkter Schisse im Bvdensee. 1746. 1747. Juriödictioiisgrenze im Bodensce, Streithandcl mit Con!^' und Oesterreich, Vertrag. 3. 5. 14. 17(2). 24. 26. 3l> 46. 47. 53. 54. 73. 75. 76. 78. 81. 82. 102- 114. 119. 124. 130. 133. 142. 153. 159. 160. 170. 173. 221. 228. 230. 261. 336. 343. 348. ' 1733. 1744. 1746. 1735. 1938. 2282. Jnrisdictioiisgrcnze bei Dießenhofen im Rhein. 1748s)' Jurisdictionsstreit mit Rheinau. 1749. 1750. OrtS-Registcr, (Thurga», Forts.) Jurisdiction thurg. zu Stammheim. 1750. Jurisdictionsstreit mit der Stadt Stein betr. Musterung, Zoll ic. 1499. IÜ40. 1549. 1558. 1559. 1560. 1565. 1571. 1574. 1578. 1586. l592. 1594. 1595. 1620. 1624. 1736. 1795. 1796. 1797("). Laudmarchen. 1734. 1781. Vll. Handel n. Verkehr; Transit, Schifffahrt, Fischerei rc. Auslieferungen. 43. 1756(2). S. auch M.-R. Ausreißer. Brille in Weiufeldeu. 1728. Durchpaß freier für Früchte. 1784. Ellenmaß, gleiches. 1784. Fischerei im Bvdeusee. 31. 124. Früchte, Ein- u. Ausfuhr, Sperre», Getreidemangcl. 261. 341. 397. 463. 508(2). ng?. ngg. 1745(2). 174g. 1784(-). 1785(i). 1848. Haustrer. 1784. Jagd, Wildbanu. 1731. Kramladen, Öffnung au Sonn- u. Feiertagen. 1765. Kramerei i» der Nähe v. Constanz. 397. 1745 (2). 174g Mahlen, Bewilligung. 1763. 1797. 1799(2). Markt bei Consta»;, Gottlieben. 485. 521. 1745. 1746. 1765. 1784. 1785(2). 1794. Maß u. Gewicht. 1764. 1783. 1784. Münzwcscu, NeichSgcld. 178I('). Niederlassungsverbvt für französische Flüchtlinge. 1798. Reichspost, Leitung durch das Thurgau. 1963. 1786. Salzkanf in Cvnstanz. 1794.. Schifffahrt auf dem Bodensee, Schiffiänden. 79. 124. 17.!.!. 1746. 1785. 1794. Vorkauf. 1784. Weinhandel nach Lindau. 1789. VIII. Kriegs- u. Mi l i tä rw escn: Bcscznng der Grenzen u. von Constanz, Abordnung von KriegSräthen. 5. 50. 234. 243. 246. 247. 253. 1062. 1073. 1085. 1087. 1106. 1118. 1746.1794(°). 1795(2). Durchpaß von Kriegsmaterial, Truppen. 1137. 1144 (2). 1794. 1795(2). Kriegskosten, Verlegung auf die Gerichtsherren, Quartiere. 243. 246. 252. 1762. 1794("). Landtsmusteruiig. 1794. Mahnungen zum Zuzug habe» vom Landvogt, nicht von Zürich auszugehen. 107i). MannschaftSrechtc. 1729. 1765. 1797. Militärische Anordnungen d. kath. Orte für den Kriegsfall. 559. 535. 597. 614. 616. 1441. 1445. 1470. 1479. 1508. 1561. 1795. Officiere, Wahlrecht. 1737. (Thurgau, Forts.) Spionirdienst. 1737. Toggenburgerkricg u. Friedensschluß, f. M.-R. Toggen- burgerkrieg. Vvrratbsmagazine, Anlegung durch d. Gerichtsherren. 410. Werbungen. 1737. 1765. 1797(2). IX. Kirchliches, Geistliche, landfriedl. Streitsachen: Abtretungen v. Forderungen v. Evangelischen an Katholiken. 1803. Capitcl der Geistlichkeit in Frauenfeld. 1770. Convertiten u. Proselyten. 1819('). 1820. 1821. Ewige Lichter. 1793. FrohnleichnamSprocession, Schießen. 1798. Hebammen, unkatholische. 1804(2). Jdafeste. 1805. Landfriedl. Streitsachen. 483. 492. 494. 534. 555. 1735. 1776. 1800—1803. — S. auch unter Aadorf, Affeltrangen, Alterswhlen, Braunau, Bnßnaug, Luflorf, Mammern, Utwyl, Wängi ic. Neukircher Streithandel, Vermittlungsvorschläge, Haltung von Freiburg u. Solothurn, Kriegsdrohungen. 1144. 1148. 1153. 1155. 1159. 1174. 1175. 1176. 1179. 1181(2). iig4 iigg ii87. ngg. ngz,-). ngg^. 1200. 1202. 1215. 1216. 1217. 1219. 1221. 1223. 1224. 1225. 1227. 1231. 1234. 1236. 1239. 1240. 1246. 1252. 1258. 1260. 1267. 1274. 1275. 1276. 1283. 1311. 1331. 1536. 1719. 1796. 1807. 1829(2). 1831(°). 1832(°). 1898. Schmähungen wider die Mutter Gottes. 1756(2). 1798. Schulen, Trennung »ach Confessionen. 1803. S. auch Toggenburg: Friedensverhandlung. Sonn- u. Feiertagsordnung, Feiertagsbrüche, Arbeiten. 1727. 1736. 1763. 1797. 1798. 1799(2). ^94. 1805. Taufen, Haustanfen, Unterlassung. 1756. 1779(2). 1804(2). Taufsteine, Errichtung. 1800. 1801. Theologiestudircnde, evang.; Ablenkung. 117. Waisen, confesstonelle Erziehung. 1699. Wigoltingcr Handel. 1723. Wochen- u. Leicheupredigten der Prädicanten. 1798. 1799. 1800. 1801. 1803. Tirano. 70. 801. Tirol, Seuche. 899. Tobel, Conicnthurei. 1782(2). 1783(2). 1798. 1800(2). 1801(2). 1802. 1803(2). Aufhebung v. Arresten. 1751. Beschwerde». 1819. Comthur. 1801. Grundbuchbcreinigung. 1752. Honigzchnten. 1819. Houoranz des Landvogts. 1819. Orts-Register. (Tobest Comthurei, Forts.) Militär. Anordnungen d. kath Orte. 588. 1445. Unterhalt der Kirche am Duttweilerberg. 1319. Zchntenstreit zu Werdbüel. 1782. 1783. Toggenburg, Grafschaft: Abzug gegen Uznach, Gaster u. March. 2269(2). Bedrängnisse der evang. Toggenbnrger. 12. 117. 645. 626. 806. 813. 847. 947. 1141. 1242. 2355. 2381. Das Weitere s. M.-N. Toggenburgerstreit. Hummelwaldstraße s. dort u. M.-R. unter Toggenburgerstreit. I. Landrechtstreit zwischen Abt u. Schwyz über Erneuerung, von 1685—1688, Vergleich. 132. 137. 138. 145. 146. 180. 186. 187. 188. 999. 1451. 1853. 2270. II. Landrechtsstreit zwischen Schwyz u. Glarus, Toggenburg n. Abt (1700-1712.) 347. 947. 953. 970. 976. 999. 1002. 1004. 1013. 1019. 1044. 1048. 1049. 1051. 1059. 1075. 1083. 1089. 1090. 1094. 1097. 1099. 1104. 1114. 1121. 1132. 1135. 1137. 1138. 1141. 1142. 1145. 1150. 1168. 1184. 1193. 1197. 1199. 1203. 1210. 1211. 1218, 1219. 1220. 1222. 1223(2). 1226. 1228. 1232. 1233(2). i2Z4(-), 1240. 1252. 1269. 1260. 1267. 1276. 1277. 1279. 1283. 1284. 1285. 1238. 1294. 1301. 1306. 1310. 1316. 1319. 1323. 1323. 1329. 1331. 1337. 1339. 1341. 1342. 1344. 1345. 1347. 1343. 1353(2). zzgg iggg. 1364. 1363. 1375. 1376. 1332. 1385. 1391. 1395. 1402. 1409. 1415. 1418. 1421. 1423. 1425. 1429. 1433. 1433. 1439. 1440. 1442. 1444. 1447. 1450. 1453. 1460. 1463. 1467. 1471. 1476. 1477. 1480. 1431. 1482. 1485. 1488. 1495. 1498. 1500. 1501. 1503. 1507(2). 1511. 1516. 1517. 1521. 1541. 1544. 1547. 1559. 1562. 1564. 1567. 1570. 1573. 1576. 1579(2). i5gi igg2. 1535. 1590. 1594. 1598. 1604. 1609. 1616. 1622. 1624. 1630. 1631. 1637. 1641. ic. 2230. 2347—2618. Die inatcrienweise Ausscheidung s. M.-R. Toggenburgerstreit u. Toggenbnrgerkricg. Torny. 193. 316. 619. 674. 724. 810. 818. 1007. 1091. Tour, la. 232. 433. 739. Trarbach, Festung. 1059. TraverS, Val. 701. 1397. Treis«. 730. Tresa, Inseln, Wasserbauten. 2053. 2112. Trey. 193. 316. 619. 674. 724. 810. 818. 1007. 1091. Treycovagnes. 2192. 2193. 2201. 2203. 2204. 2206. Triboltlngen. 1827. Triefen, s. Sargans: Rhcinwnhr u. lezteres im M.-N. Trimbach. 1333. 1495. Trübbach, Fahr. 1889. Tschan». 537. Tscherlitz, Bürgeraufnahmen. 2180. Tschcrlitz, confessionclle Anstände. 2163. „ Frohndienstpfficht. 2188. Schloß. 2174. Zolllehen. 2174. 2178. 2181. Das Weitere s. Orbe u. Tscherlitz. Turin. 85. — Man s. auch Savoyen: Garde; ebenso M.-^' Garde. tt Überlingen, cidg. Schirm, Besezung >c. 466. 467. 1168. 1765- Uffhausen. 434. Uhwicsen. 915. 922. Ulm, Eroberung, Kreistage ic. 683. 90i. 1031. 1208. 1516- Nlmiz. 2214. 2215(2). Unter(boden)see. 119. Unterseen. 1494. Untervatz, Kirchenbau. 751. Unterwaldcn, Kornban. 295. Streit zwischen Ob- n. Nidwalden über Alternirung in Ritte» u. Gesandschaften, doppelte Gesandtschaften ic. 286. 296. 294. 308. 312. 314. 321. 373. 378. 380. 392. 393(')- 399. 406(2). 424. 717. Streitsachen, grenznachbarliche. 767. Unterwalden nid dem Wald: Anstände mit Uri betreffend Uebergcwicht, Vorort, s- Tagsazungen. Ausfuhrverbot gegenüber Mailand. 464. Bannstrafe des eidg. Landvogts in LuggaruS. 2067. 2157' Gültenverkanf außer Landes, Verbot. 437. Klaftcrmaß für Scheitholz. 428. Oeffnung des Rechtes. 131. Sand in Buochs, Absuhrbewilligung. 423. Toggenburgerkrieg, s. diesen M.-N. Verfügungsgewalt über auswärts liegendes Vermöge» Angehörigen. 1602. Vergleich mit Engelberg, Abkurung. 132. Wappen, Doppelschlüssel. 763. Zollanstände mit Lncern. 428. 439. 453. 1346. Unterwalden ob dem Wald: Anstand mit Frankreich, bezw. Gesandten betr. üble Na^' rede. 41. Grenznachbarl. Streitigkeiten mit Nidwalden. 767. Hinterlassenschaft Hingerichteter Personen. 76. Salzbezug, directer, von Hall. 607. Stellung zum eidg. Defcnsional, s. M.-N. Kriegswesen. Stellung z. Toggenbnrgerhandel, s. M.-R. Toggenb »rgerst>'<^' Unterwyl. 1985. Urban St., Kloster. 433. Frnchtvorräthe. 687. Occnpation. 2592. Orts-Rcgister. Stand ». Ort: Anitl. Schlag des wälsche» Weines. 760. Ahndung des groben Briefstils. 163. Arresthandcl mit Bern betreffend Gefälle d. Familien Zweycr ». Schmid. 1275. 1328. 1382. 1390. 1404. 1413. 1417. 1439. 1444. 14S8. 1462. 1476. 1517. 1S38. 1S87. 1594. 1624. Aufnahme von Schwyz n. Nidwalden in die Gemcinderschaft von Bollcnz. 26. Beschwerde über üble Nachrede» in Schwyz. 1669. Grcnzbesezung, Abordnung eines KriegSratheö. 396. Kornban. 295. Nachbarliche Zwistigkcitcn mit Schwyz u. Nidwalden. 519. 682. 1194. Reiste«, Zoll, Transit, Beschwerden von Schwyz. Unterwalden. 424. 498. 916. 917(2). 942. 943. 1043 (2). 1060. 1091. 1196. 1610. — S. auch Gvtthardpaß. ^alzverlrag, österreichischer, Beitritt. 655. 663. Schifffahrt nach Brunne». 942. 943. „ nach Lncern. 952. 1260. Sonderstellung bei eidg. Angelegenheiten. 466. Streit mit der Geistlichfeit. 464. 465. 475. S»st in Flüclcn. 916. 942. 943. 1043. Toggenburgerstreit, Stellung, s. M.-R. Toggenbnrgerstreit. Vorortsprätenstonen, s. M.-R. Tagsazungen. Vorbehalt der Rechte auf Neuenbürg. 774. Waldenscr, Einfall. 296. 300. 302. Zollanstände mit Lncern. 1238. 1260. 1291. 1346. „ nut Schwyz u. Nidwalden. 464. 498. 519. 916. 942. 943. 1043(2). 1091. 1610. U'näsch. 1482. ^>fcrn, Fürleite in Bcllcnz. 1362. » Zollfreiheit in d. cnnetb. Vogteien. 738. 1320. 2058. . " in Magadino u. Bira. 2150 (2). 2151. 2153. Ustngc», Nassau. 844. 871. 1193. brecht, FriedenScongreß. 1581. 1639. » Aufnahme v. Waldensern. 224. "iwyl, St. Adelheidkaycllc. 78. 1798. 1832(°). 1833(°). 1334(°), ^»ach, Landvogtei von Schwyz u. Glarns: ^andvögte: Abegg Johann Franz, v. Schwyz. 2241. Gallali Jakob, v. Glarns. 2241. Jakober Heinrich, v. GlarnS. 2241. ^aglcr Johann Melchior, v. GlarnS. 2241. Mettler Johann Balthasar, v. Schwyz. 2241. Müller Johann Kaspar, v. GlarnS. 2241. 2245. 2247. Schmidig Dominik, v. Schwyz. 2241 (2). Schmidig Karl Ludwig, v. Schwyz. 2241. Schnüriger Johann Joseph, v. Schwyz. 2241. Schorn» Diethelm, v. Schwyz. 2241. Stadler Joseph Anton, v. Schwyz. 2241. (Uznach ic., Forts.) Stägcr Kaspar, v. Glarns. 2241. Tschudi Jakob, v. GlarnS. 2241 (I. Tschudi Johann Ludwig, v. Glarns. 2241. Nntervogt: Wißmann Beat Anselm. 2245. 2246. Abfallbefürchtung wegen der toggenburg. Nachbarschaft. 1609. Abzug gegen Toggenburg. 2269(2). Auflauf wider die Zürcher i. Wartauerhandcl. 563. 566. 569. Aufritt der Gesandten. 2245. Commandanten, schwyzerische. 576. Mahlzeiten u. Rechnungsgeld d. Landvögte. 2245. 2246. Ritt nach Gams. 2246. Spiial St. Anton, Collatnr v. Russikon. 2246. 2247. „ „ „ Oecononiie. 2245. 2248. „ „ „ Reliquie d. hl. Antonius. 2246. ,, „ „ Zehnte». 2246. Toggenburgcrkrieg, Stellung, Eroberung, Capitulation, s. M.-R. Tvggenburgerkrieg. Verfügungsrccht über die Mannschaft. 738. 1671. Wucher. 532. — S. auch Gaster n. unten Uznach u. Gaster. Uznach n. Gaster, gemeinsam. 138. Abzug, toggenburgischcr. 2269. Appellation. 2247. Bußen. 2247. Confcrenzkosten. 2247. Fälle. 2247. Gefälle, Kapitalien. 2247. Heimliche Kundschaften. 2244. 2247(2). Musterungen. 2242. Ohmgcld. 2247. Ritte n. Rechnungen. 2246. 2247. Salzvcrschleiß, Monopol. 2247. Schifffahrt, Waarenspedition. 2247. Stellung des Fehlbaren. 2247. Stichentscheid des Landvogts. 2247. Strafprvceduren, Gefänglich. 2247 (2). N. Vaduz, Grafschaft. 661. Valengin, Bnrgrecht mit Bern. 702. Weiteres s. Neuenbürg. ValleyrcS. 2206. Valeyres-sous-Montagny. 2191. Valcyrcs-souS-NanceS. 2175. Ballone. 845. Valsolda. 2116. Baralla. 2137. Varese, Kirchendicbstahl. 208. 218. 220. 223. 2134(»). Vatz, Waldbvdcnstreit mit Pfäfers. 1905-1912. Orts-Register. Vauxmarcus, Gemeinde, Herrschast. 2130. 2195. Venedig, Herrschast: Ablieferung v. Verbrechern auf die Galeeren. 264. Ablieferung v. Strolchen u. Bettlern nach Morea. 432. 703. 838. Bündniß mit Zürich u. Bern. 27. Erneuerung. 1133. 1253. 1262. 1271. 1276. 1281. 2312. Bündniß mit Granbünden. 1358. 2318. Kornbezug. 235. KriegSzng nach Morea. 321(2). ggg ggg ^ 445 466. 468. 792. 1173. 1757. 1879. Pensionen an Zürich u. Bern. 12. Sanitätstribunal, Seuchen. 5. 58. 909. Werbungen bei den kath. Orte». 212(2). g-zi. „ bei Zürich u. Bern. 463. 396. 914. Venlvo. 1026. Vermes. 1617. Verneat au, Verneaz. 810. 818. 2195. Vernets, les. 812. Verrue, Festung. 189. 346. Verna. 1331. Verzasca. 2143. Vescia. 2110. Best», Zehnten. 2214. Vevey, s. Vivis. Vezio. 2053. Victor St. (S. Vittvre.) 294. 1091. 1097. Victor St. n. Chapitre. 584. 587. 806. 812. Vierwaldstättersee, s. Schifffahrt. Viguel in Kurland. 1422. Villarepos. 43. 123. 144. 316. 494. 619. Villard, le. 739. V!llars-en-Vuillier. 619. Villars-le-grand. 613. Villars-le-terroir. 2172. 2174. 2184. Villars-sous- Champvent. 2204. 2205. Villeneuve bei Surpierre. 193. 316. 619. 674. 723. 724. 810(2). 818. 894. 1007. 1091. Villeseche. 739. Villingen. 247. 1458. Vitlmergen: Ablichtungen. 2002. Geleit. 2027. Markt. 2001. 2003. Pfarrpfründe. 2031. Schlacht. 1694. 1695. 1693. 2587. 2588(2). 2539, 2590 (2). S. auch M.-R. Toggenburgerkrieg. Vilters. 1886. 1896. 1912. Vira, Zoll. 850. 892. 2150. 2151(2). 2152(2). 2153st'). Vivis, Zoll >c. 44. 121. 144. 183. 316. 675. 699. 723. 884. 1007. 1205. 1206. 2211. Vnarmarens. 194. 434. 619. 631. Vuarrens. 2174. 2180(2). 2181. Vuibrvhe. 698. 724. 732. 810. Vuissens. 120. 619. 675. 724. Vnitteboenf. 2206. W. Waadtland, Aufnahme in den eidg. Schirm, engere Verbind»»!! mit den eidg. Orten >c. 166. 174. 339. 348. 352. 36?' 368. 371. 373. 374. 376 (2). 377. 402. 429. 1047. Wädcnsweil, Kriegsschadeu. 1704. Waes, Landschaft. 394. Wagen, Straße. 576. 2263. Waldbodenalp, Grenzstrcit zwischen Pfäfers u. Vaz, f. Sarga»^ Landvogtei, und M.-R. Marchnngen. Waldshut, Allg. 200. 252. 461. 860. Zoll. 53. 60. 82(2). 17g 797 79g ^225. 1971. 1974. 1975. Waldstädte vorderösterreichische, eidg. Beschirmung n. Besez»»6- Rentralistrung, Verhandlungen mit Frankreich nnd Kaist^ -c. 20. 75. 81. 233. 235. 237. 240. 245. 246. 247. 250' 251. 254. 259. 262. 263. 263 (2). 279. Zgg. 281. 2Z3' 287. 289. 333. 354. 357. 361l2). 362. 365. 369. 37Z' 394. 395. 397. 398. 402. 457. 459 (2). 460. 477. 521. 667 (2). ggz ggg gig g20 (2). 921. 926. 930. S36> 951. 954. 960. 963. 1024. 1025. 1030. 1036(2). 103^ 1038. 1040. 1047. 1052. 1056 (2). 1059. 1062. 1063' 1069. 1070. 1073. 1074 (2). 1078. 1086. 1151. 1^?' 1208. 1385. 1414. 1415. 1533. 1551. 1574. Waldenbcrg. 1331. 1394. Walenstadt, Errichtung einer Trülle. 1913(2). Holzliefcrung an die Capnciner in Mels. 1912. Landvögtliche Jurisdiction in Strafsachen. 1913 (2). )g)4. Leibeigene, LvSkauf, Kindertheilung. 1882 (2). Militär-Anordnungen, Bewaffnung. 597. 661. Obrigkcitl. Mißsallen. 1913. Saizzollbefrciung des Stifts Einstedel». 1891. Salztransport. 180. Schultheiß, Beeidigung, Stadtrecht. 1914. Wallache!, Seuche. 7. Wallenried. 1635. Wallis, Republik: Anstände mit Bern betreffend Jurisdiction, Märchen w- 25. 26. 36. 71. 73. 75. 129. 130. 142. 170. 182- 23!' 232. 314. 591. 637. 685. 686. 702. 717. Anstände wegen Anerkennung des Abts von St. Mauriz. ' 802. 817. 842. 852. 876. 884. 1404. Beschwerde betreffend Niederlassung, Zoll in den kath. Ortc»' 637. Orts-Rcgister. (Wallis. Forts.) Bündnis mit den kath. Orten, Erneuerung, Sollemnisation ic. 5. 6. 10. 17. 21. 3S. 439. 446. 481. 503. S9I. 632s'). 637s'). 1238. 1249. 1259. 1267. 1274. 1306. Bündniß mit Genf. 319. Durchpaß fremder Truppen. 400. Hilfegesnche der kath. Orte, Hilfeleistungen, Verabredungen, Verbindung mit den III kath. Städten. 35. 36. 37. 38. 41. 91. 97. 253. 556. 560. 566. 577. 598. 599. 615. 633. 680. 732. 1291. 1304. 1315. 1333. 1439. 1443. 1493. 1509. 1517. 1542. 1568. S. auch M.-R. Toggenbnrgerhandcl. Kriegsdienst fremder. 336. Lrbensmittelabundanz. 1569. 1572. Letschenbergstraße. Anstand mit Bern. 633. 634. 637. 642. 663. 670. 682. 685. 702. 717. Münzfabricatio». 1415. Schirmwcrk eidg., Bethciligung, Theilnahme an Bcrathnngen. 429. 1026. 1047. 1057. Theilnahme an den Legitimationen der franz. Gesandten. 252. 713. 718. an eidg. Schlnßnahmen betreffend französischen Kriegsdienst. 742. 759. an Tagsazungen, Beistz. 252. 253. 335. 336. 338. 723. 1047. 1497. an Berathnngen der kathvl. Orte in konfessionellen Streit- Händeln, geh. Eonfcrenzen. 253. 680. 1304. 1306. 1392. 1404. 1418. — S. auch M.-R. Toggenbnrgcrstreit. Toggcnburgerfrage, Theilnahme an Verhandlungen, Zusagen, KriegSräthe w., Vermittlungsversuche. 1374.1119.1488. 1493. 1494. 1509. 1517. 1542. 1568. 1570. 1572. 1573. 1578. 1580. 1585. 1596. Das Weitere über die active Betheiligung am Krieg, f. M.-N. Toggcnbnrgerkrieg. Vereinbarung mit de» kath. Orte» über Arreste. 633. Waldenser, Einfall, Drohungen. 220. 222. 224. 299. 304. 426. ^"ltcnschwpl, Taverne. 2000. Waltischwpl, Hof sBaar). 203. Wange» (Bern). Zoll. 121. 143. 194. 316. 195. 675. 699. 724. 895. Wängi, consrssionellc Streitsachen. 541. 542. 574. 1733. 1735. 1774. 1799t-). 1800t'). 1861t'). 1802t'). 1803t"). 1822. W»vgs. Pfäserser Lehen. 1900('). 1901s«). 1902. W"'t bei St. Wolfgang. 33. 96. artau, evang. Gemeinde. 734. Änrisdiction v. GlarnS, Anstände mit SärganS wegen Jagdbann, Hnbzinse, Fischenzc». 1886. 1888. 1889. Kindertheilnngcn. 121. 1880. 1881. Man f. auch Sargans und Werdeuberg. Neligivnshandel, f. M.-N. Wartanerstrcit. (Wartau, Forts.) Vorbehalte beim 1712. Friedensschlusi. 1686. Wuhren am Rhein, f. SarganS: Rheinwuhren, und M.-R. Rheinwnhren. Wartburg. 615. 1495. 1569. Wartenstcin. 662. Massen. 1667. Wasserburg. 506. Wattwhl, toggenb. Landsgemcinden, Bnßung. 187. 1004. 1075 2347 ("). Hummelwaldstraße ,e. f. M.-R. Toggenburgerstreit. Weggis. 578. Wehnthal. 1484. Wcinselden! Brüke. 1728. 1786s"). Herrschaft. 1786. Zoll. 1786s'). Weingarte», Kloster. 1777. Zoll. 1095. Weiningen, Herrschaft: FeiertagSbrüchc. 1982. Gefängnis). 1947. 1948. Kirchenbesnch in Lengnan. 1982s'). KriegSkostenantheil. 1979s'). MannschaftSrecht, Musterung. 1947. 1948<'). Verhältnis! zum Oberamt Baden, Stift Einsiedel» und den Mover v. Knvna». 1947. Zürchcrschild am Thurm. 1947. 1948. Weitenan, Straße nach Aaran. 1290. Weißtanncn: Holzhan. 1886. Holzlicferung an die Capuciner. 1912. Pfarrcierrichtnng. 1914s"). 1915. Weibcl. 1915. Zugrecht behufs Erwerb von Alpen. 1914. Weißwasserstelz und Lienhcim, AppellationSrccht der VIII Orte 1932. Wellenberg, Herrschaft. 1769s'). Wendel St. 1055. Wenings. 870. Word, Gerichtsherrschaft. 2016. Werdbüel: Barbarapfründe. 1782. Einsezung eines Prädicanten. 535. Propst. 1782("). 1782s'(. 1799. Zehnten. 1737. 1782s«). 1783s'). Werdeuberg, Herrschaft: Jnrisdictionsstreitigkeiten betreffend Wildbann >c. mit Sargans 1883. 1889. Kindertheilung. 1880. 1881. Militärische Anordnungen der kathol. Orte. 617. 661. 16 Orts-Register, (Werdeliberg, Forts,) Wuhren am Rhein, s. Sargans, und M,-R, Rheiuwuhren. Wesen, Fall, 2246. Kloster. 466. Zoll, Salztransport. 8. 2247. Wetterdingen. 346. Wettingen Abtei und Ort. 1517. Abzug. 1771. Anstand mit Kloster Wurmsbach. 227. 2251 (2). Ehrschaz. 1949(2). Gerichte. 1949. Gerichtsherrliche Rechte, Klagen über Ausdehnung. 1949. zu Dietikon, Aufnahme in das badische Urbar. 1948(2). Gütcrbereinigung und Fertigung. 1949. 1962(^). Gütertausch. 1988. Prätension betreffend Arrcflcrtheilnng, Thürmung. 1949. Schnzwache in Kriegsfällen. 559. 2667. Ursäze. 1949. Vorrath von Früchten zu Händen der kathvl. Orte. 597. 982. Zehnten. 1924. 2661. 2623. Wezrar. 1394. Widnau und Haslach, Abzug. 1857. Benuzung der ennetrhein. Güter. 1849(2). Wien, Belagerung. 798. Wiflisburg, Jnrisdictionsstreitsachen mit den bernisch-freiburgischen Vogtcien. 43. 44. 126(2). 143. 194. 316. 494. 1616. 2216. 2226. Wikou. 615. 636. Wildhaus. 646. confess. Streitigkeiten. 2457. Zoll. 1362. Williamsdorf (Wilhelmsdorf), franzvs. evang. Gemeinde. 525. 652. 625. 631. 672. 845. 914. 937. 1096. Willisau. 1695. Windeken. 1331. Windlsch, Fahr, Schanze. 566. 1655. 1953. 1964. 1965(2). Winkel. 428. Winterberg. 1616. Wislikofen, st. blasische Propstei. 1946. Wohle». 318. Wolfenschicßen. 182. Wolfgaug St. 83. 96. 133. 1658. 2578. Wolsshagen. 786. Wollerau. 1657. Wonnenstein, Frauenklostcr. 1592. 1598. Worms, refvrmlrte Gemeinde, Kirchenbautc. 871. 1696. 1178. 1251. 1331. 1394. 1463. 1545. 1597. 1629. Verheerung, Unterstüzung. 291. 324. Woschliau. 1663. Wuppenau, landfriedl. Streitsachen. 535. 555. Wurmsbach, Kloster, Austand mit Wettingen. 227. 2251 (2). Würcnliugen: Hof. 1926. Holzzins. 1927. Pfarrei. 1936. 1931. Zoll. 1972. Würenlos. 1712. Wetting. Gerichtsherrschaft. 1949(2). Württemberg, Herzogthum: AnleihenSgesuch. 255. 258. 267. Aufnahme und Ausweisung von franz. und picmontesisch^ Flüchtlingen. 169. 199(2). 266. 216. 215(2). 216fl> 246. 241. 274. 291. 379. Beistand betreffend Mümpelgard. 1326. Frnchtspcrrr. 246. Psandschaften. 255. Stellung im Toggenburgerkrieg, s. diesen im M.-N. Verwüstung, Jntercession rc. 255. 291. 296. 493. S. auch M.-N. Neutralität. Würzburg, Cauonicat. 1263. Wyk, Schirmhauptmannschaft der IV Orte: Hanptlcute: Äbli Mathäus, v. Glaruö. 2268. Amrhyu Karl Anton, v. Luceru. 2268. Blarer von Wartensee Hans Ulrich, v. Zürich. 2268. Büeler Josue, v. GlaruS. 2268. Ehrler Joseph Franz, v. Schwyz. 2268. Hauser Fridolin, v. Glarus. 2263. Hlrzel Hans Heinrich, v. Zürich. 1567. 1595. 2268. Jmlig Joseph Anton, v. Schwyz. 2268. Keller Johann Kaspar, v. Luceru. 2263. 2479. 2483. Kyd Franz, v. Schwyz. 2268. Meyer Kaspar Karl, v. Lnccrn. 2268. Orelli Haus Ulrich, v. Zürich. 2268. Stadler Martin Emanuel, v. Schwyz. 2268. 2271. Streif Fridolin, v. Glarus. 2268. Werdmüller Haus Heinrich, v. Zürich. 2268. Aufritt des Hauptmanns. 1567. Hanptmannschaft. 1226. LandrechtSbcschwörung. 2276(^(. 2271. Mißbrauche in der Verwaltung. 2269(2). Wyl, Stadt: Besezung, Capitulativu. 1594. 1669. 2508. Das Weitere s. M.-R. Toggenburgerkrieg. Militärische Anordnungen der kath. Orte, Befestigung, rathSinagazin. 559. 585. 614. 617. 651. 687. 1446. Zoll. 967. 1787. Wylen, Prädicant. 535. Wylerfeld, Schlacht. 1633. Orts-Register, 2207. ?). Nverdon, Landvogt. 267. Schifffahrt auf der Orbc. 2176, Zoll, 2205, 2206, Nvoire. 1277. Bvonand, Herrschaft: Bereinigung der obrigkeitl. Lehen. 2205s- Bodenzinsc. 2204. Gerichtöherrl. Gericht. 2191. 2194, Z. Teglingen. 1245. Zell am Bodensee. 473. eldg. Beschirmung ». Beseznng. 466. 467. 1066. 1072. 116.. Zell im AngSbnrgischen. 672. Zicgclbrncke, Allg. u. Befestigungen. 63. 565. 572. ^ Zihlschlacht. Gerichtsherrschaft. Bürgeranfnahmen. 1334s f. 1835s-). Zinne bei Lucern. 140. 468. Zijers. 337. 661. Zostngen, Markt. 836. Z»g, Stand u. Stadt: Anstand mit Zürich betr. Früchtebezng ans dem Kaufhaus. 302. 310. 451. 486. 789. Bewaffnung. Verbesserung. 1345. Eastauienvcrkauf, Verbot. 427. Fischerei im Zugersee. 293. Früchtemagazin für Kriegszwekc, Anlage. 559. Geistlichkeit, Neuerungen. 464. Gesandte u. Landvögte, Recustrung. 991. Grenzanstand mit Zürich. 302. Landvogte u. Gesandte, Wahlvcrfahrcn. 978. „ Recustrung. 991. „ „ Practicircid. 1710. Markt. 450. ^ Münzfabricatio». 509. 518. 524. 528. 621. 858. 1324. D», . Privileg der zürcherischen Frciämter in «chuld- u. an fachen. 450. , Pcdräscntantschaft bei fürstl. Ritte», innere Zwistig e> eu. >» 566. 579. 590. 610. 624. 989. Salzbezug, direkter, ans Hall. 607. Sihlholzvertrag mit Zürich. 2592. Spital, Privilegien. 440. Stellung zu», eidg. Defensional. s. M.-N. Kriegswesen. Stellung zum Tvggenburgcrstreit u. Krieg, Auf.uh. in . »g. 1690. 2560. Das Weitere s. M.-N. Toggcnbnrgerhandel. Streitigkeiten, innere: betr. JurisdietionSverhältnisse, bezw. Theilung d. Kantons. (Zug, Forts.) 899. 910. 921. 933s-). 942. 951. 958. 968. 972. 973. 975. 977. 973. 981. 989. 1002. 1028. betreffend Toggenburgerhaudel. 1690. 2560. betreffend Zugrccht zwischen Baar u. Stadt. 175. 183. 202. 204. betreffend Zngrecht zwischen Baar u. Wenzingen. 540. Zürich, Stand u. Stadt: Abbruch der Handelsbeziehungen, Arrest zwischen Zürich n. Mailand. 1261s-). Abzugfreihcit gegen evang. Glarus. 640. 807. Ankauf von Mezgvieh im Reich. 531. Anstand mit dem Abt von Petcrshansen. 531. Anstände grenznachbarliche mit Schaffhausen betr. Rheinnfcr, Zehnten, Zölle ,c. 12. 46. 553. 584. 605. 627. 631. 806. 834. 848. 857s-). 915. 922. 941. 943. 1647. NppcllationSforum, zürcherisches. 1710. Auflauf gegen Kaiserstnhl. 1956. Auflauf gegen Zürich in llznach im Wartauerstreit. 563. 566. 569. Aufwiegelung der Unterthanen. 820. Auslieferung. 266. Bcfestignngswerke in Kappel. 527. 1291. 1329. 1650. 1679. Beseznng, militärische, von Linda». 1071. 1074. 1078. 1080. 1090. — Man s. auch M.-R. Neutralität. Bestrafung des General Bürkli. 1533. 1544. 1574. Bnchdrukergesellschast. 696. Bündniß mit Granbünden. 1381. 2325. Bündniß mit Straßbnrg, Zürükfvrderung d. Bundesdepofltnms. 190. 201. 211. 215. 781. 830. Bündniß mit Venedig. 27. 1233. 1253. 1262. 1271. 1276. 1281. 2312. Collatnrrecht schaffhansisches in Jllnan. 1616. Durchpaß für Waffen. 518. Ehcgerichtsbarkeit in den gem. Vogteien. 1962. 1963. Einfluß, überwiegender in d. gem. Herrschaften. 597. 1710. 1733. Erwerb von Herrschaften im Thurgan. 1769 (5). Fabrikation, Industrie. 456. Friedensverhandlung von 1712, s. Toggenbnrgerstreit. Früchtebezug im Reich, Separatabkommen mit d. Kaiser. 472. Geistliches Ministerium. 117. Geleitfreihcit auf d.Limmat. 1970s-). 1971s'). 1972s'). 1973. Gemeinsame Behandlung wichtiger Angelegenheiten mit Bern. 375. Gleichberechtigung der zürch. n. bern. Officiere. 430. Grcnzanstand mit Zug. 302. Grenzbeseznng in Basel, Contingent. 1030. 1032. 1034. in Thurgan, Abordnung v. Kriegsräthen. 1073. 1085. 1086. 1106. Gunstcrweisnngen an die ennetb. Vogteien. 2045. Orts-Register. (Zürich, Forts.) Heiniberufung der in Frankreich dienenden Truppen. 3t>2. 442. Huldigungsgeld in den cunetb. Bogteien. 2642. Industrie, Fabrikation. 456. Jurisdiction zu Dörflingen. 531. „ „ Ramsen. 531. S. unten Lösung d. Pfandschaft Ramsen. „ „ Stammhcim. 1756. Jurisdictiousstreit mit Bremgarten. 1543. 1624. 1627. S. auch Kelleramtsstreit. Jurisdictiousstreit mit Schaffhausen betreffend Ehegerichtc. 546. 552. Kaufmännisches Direktorium. 26. Kelleramtsstreit, s. diesen M.-R. u. Freiämter. Kirchenbesuch v. Unterthanen in Lengnau. 1982(2). Klöster, Verpflichtung zur BeHaltung eines Jahresraubs. 485. Kornhaus, Kornmarkt, Offenhaltnng, Reglement. 296. 361. 316. 439. 486. 826. Kornkauf bei Häusern ». Speichern in Knonau, Anstand mit Zng. 362. 867. 826. Kriegsrüstungen im Glarner Landesstreit. 89. 95. 97. „ im Wartauerhaudel. 565. Kriegsschaden, Regulirung mit Schwhz. 1764. Kriegsschiffe auf dem Zürichsee. 571. 576. Lösung d. Pfandschast Ramsen. 846. 851(2). ggg gg; ggg. 871. 963. 966. 968. 924. 926. 962(2). 1829. Maß n. Gewicht, Eichung d. Wein- u. Trokenmaße. 916. 923. Müuzwesen. 346. 441. Ncukircherstereit, s. diesen M.-R. ». Thurgan. Poststreit mit Bern, Postwesen, s. M.-R. Salzmonopol, Factvrei. 664. 669. 723. Sihlholzvertrag mit Zug. 2592. Spital. 1949. Steinbruch in Bäck). 1764. Studenten fremde, Erhaltung am Studentcntische. 741. 764. Synode. 867. 1685. Tuchscherer. 8. Verhältniß zur Herrschaft Weiningen. 1947. 1948. Verhältnis zur Herrschast Dietikon. 1948(2). Vorörtliche Präponderanz. 597. 1716. 1733. Man s. auch Tagsaznng. Werbung, holländische. 496. „ venetianische. 463. 896. 914. Zugrecht auf fischingischc Güterankänfe. 1811. Znrzach, bischöfl.-constanzische Herrschaft: JnriSdictionSanstände. 1937. 1939. 1946. 1941. 1942. Schreib- ». Siegeltaxe. 1928. Znrzach, Markt: Allgem. 8. 271. 339. 1937. 1939. 1942.(2). zg7i. )g7ö. 2622. Anffallrecht für Kausmannswaaren. 1942. Benüzung der Ellikonerstraße für Waarenfnhr. 916. 1647. Dirnen. 567. Frankfurter Juden. 1976. Judengeleit. 1939. 1941. Ledermesse. 1976. Pferdezoll, bischvst.-cvnstanzischer. 1939. 1946. Tara der Oelfässer. 1976. Ursprnngscheinc. 1976. Verlegung in Folge des neuen Kalenders. 866. 1942. 1976(')- 1977. Zoll. 1947. Znrzach, Ort: Besczung. 1665. Bürgerschaft. 1919. Evang. Kirchenbaute. 1986(2). 1985(2). Fahr z» Rheinheim. 1925. Httldignngsgeld. 1926. 1993. Kirchenerweitcrung. 1983. 1984(2). NeichSgaße. 1993. Schtthmacherzunft. 1993. Znrzach, Stift, Allgem. 1919. 1981(2). Abzug vom Nachlaß der Chorherren. 1772. Amtswein der Oberamtlente. 1989. Anstände mit der Gemeinde Znrzach wegen Bauens, Kraiw laden. 1993(st. 1994. Beiträge zu kath. Kriegszweken. 597. 687. Chorherrenstelle», Collatur, Simonie ic. 1682(2). 1685. 1687- 1689(P. 1696. 1692. 1989t'). 1996. Chorherrenstellen, Honoranz der Landvögte. 1989(2). 1996. Gerichtsherrschaft Kadelburg, Anstände >c. 1956. 1951. 1981- 1988. Inventaraufnahme über den Nachlaß der Chorherren. 1964- 1996. Jurisdiction ennet Rheins. 1996. Kriegsstener. 1988. Nengereutzehnten. 1923. Urbarbercinignng. 1946. Zweibrüke», Kirche. 117. Personen-Ne gifter. Sl. Abächkrli 14., Obwaldcn. 76, ^bbc K.,rl Anton, v. Bellen;. 532. 1254. 2233. ^bondi, Gebrüder, i» LnggarnS. 2147. Johannes, Landvvgt im Gaster, v. Schwyz. 2241. » Joh. Franz, Landvogt in Uznach, Landschrciber, v. Schwyz. 23. 468. 2441. " N-, Nathsprocnratvr, v. Zürich. 2698. Än"> Zweibrüken. 1629. ^ Matthäus, v. GlarnS, Hauptmann zn Wyk. 2263. ^ >»akob, Amman», v. Hcrmatschwyl. 2919. Yberg Johann Kaspar, Hauptmann, v. Schwyz. 321. 423. 425. 2190. 2191. » Konrad Heinrich, Decan, Schwyz. 2558. 2571. " „ „ Propst, Bischofzell. 2625. " (Joh. NochnS) Landammann, v. Schwyz. 1173. 2999. 1933. » Franz, Landvogt in Bollenz. 2222. » Franz Joseph, Landschrciber, Bellenz. 2223. 2234. » Johann Jakob, Landvogt im Thurgan. 1573. 1654. 1655. 1656. 1658(2). 1722. 1738. 1866. 2559. 2565. 2699. » Joh. Kaspar, Landvogt, v. Nidwaldc». 2222. 2223. 2228(2). 2229(2). » Kaspar, Oberstlient., v. Nidwalden. 321(2). gzg 431. 445. 599. 718. y,, " 14., v. Nidwalden. 2595. . ^zhcim (Adelsheim), Gebrüder, Freiherren. 879. 1331. ^ ' iviarchese. 599. 619. P'y n,, Gnbernator in Neuenbnrg. 92. 214. 593. 519. 511. 544 ^»»onby William, engl. Gesandter. 1221. 2627. . ^lll Anton, LaniS. 2991. ^llb" Stiftsamman», in Zurzach. 1954. 1963(2). 14., Cardinal, Rom. 2699(2). 14., Cardinal. 854. Albini Joachim, Abt, Engelberg. 2624. Albrecht Johann, v. Ncmisberg. 1752. AlmenareS, Graf, Castellan v. Mailand. 516. 518. Alt Gallus, Abt, v. St. Gallen. 2624. Alt Johann Jakob Joseph, Oberst, v. Freibnrg. 1398. 1336 1345. 1355. 2595. Amadio Johann Peter, v. Lauis. 2153. Amberg Joseph, Landvogt, v. Schwyz. 1833. Ambühl Georg, Amman», v. Wattwyl. 2347. Amelot Michel, sranzos. Gesandter. 244. 249. 255. 424. 587 798. 713. 714. 715. 775. 1916. 1495. 2625. Amis 14., Egelshofen. 1776. Amman» HanS, Thnrgau. 1756. „ Hans Kaspar, v. Ermatingcn. 1751. Karl, v. Freiburg, Landvogt v. Schwarzenburg. 2153 2172. 2184. Karl Niklaus, Grvßwcibcl, Herr zn St. Barthelemy. 2173(2). 2174 2176. 2199. 2195. 2197. 2199. Am Port (Daniel), Rathsschreiber, Bern. 2463. Amrhyn Joseph, Schultheiß, v. Lucern. 5. 79. 82. 85 174 1883. 1933. 2276. „ Jost, Oberst, v. Lncern. 1657. 2485. 2512. 2513 2514. 2536. 2539. „ Karl Anton, Landvogt, Hauptmann zu Wyl, Oberst v. Lncern. 785. 788. 815. 826. 841. 854. 982' 1982. 1176. 1179. 1182. 1231. 1441. 1573. 1655. 1657. 1679. 1687. 1691. 1698. 1722. 1738. 1739. 2953. 2268. 2331. 2533. 2559. 2613. Amstutz Jakob, v. Nidwalden. 294. Ancillon Karl, preuß. LegativnSrath. 914. 979. Anderhaldcn Joh. Franz, Landvogt, v. Obwalden. 1837. 1841. 1995. Andermatt Christoph, Amman», v. Zug. 175. 292. 579. 718 769. 378. 989. 1691. 1991. 2991. 2561. „ Eva Susanna, v. Lncern. 1346. „ HanS Jakob, v. Zug. 2147. Andriani Jakob Franz, Resident der kathol. Orte in Madrid. I294(-). 1217. 1248. 1249(-). 1274. 1394. 1492. 2628. d'Angouieme 14., Chevalier. 513. 779. 773. Pcrsoncn -Register. Anhalt-Dessau I?,, Fürst. 1422. Anjou, Marquis von. 20. Anjou, Herzog. 892. 897. 904. 912. 91.8. 917. 920. 924. 926. 935. 936. 959. 964. 983. 1017. 1021. 1268. Ansel 17., Castellan, Dverdon. 2194. Anspach Markgraf, Georg Friedrich. 847. 17. 169. 866. 884. Antobello 17., Luggarus. 2146. Appiano Karl, v. Mailand. 2158. Aquaviva Franz, destgnirter Nuntius. 693. Arco, von, General. 1032. Arenthou d'Alex Johann, Bischof v. Genf. 2623. Aresi Johann Franz, spanischer Gesandte. 7. 10. 52. 75. 2626. Arnand 17., waldensischer Prediger, und Sohn. 365. 739. 744. 762. 764. 781. 1200. 1410. Arnoud Samuel, Prediger, Lissa. 1430. Arnold Johann Leonhard, Landvogt in Bollenz, v. Uri. 2222. 2231. 2233. Arzeliers (Arstlliers) Marquis, 17. 467. 537. Assimont 17., Pfarrer, Williamsdorf. 937. d'Asti Marcello, Nuntius. 438. 2625. Asturien, Erbprinz. 1404. Aubonne, Freiherr von. 724. Ausdermaur Joh. Joseph, Landvogt im Gaster, v. Schwyz. 2242. „ Joh. Jost, Landvogt, v. Schwyz. 2228. Augsburg, Bischof von. 1127. 1207. Austallo Joh. Peter genannt Capuciner, v. Castagnola. 2091. d'Avianv ?. Markus, Capuciner. 32. 73. 76. 1719. B. Bächli 17., Spcditor, Brugg. 1225. 1229. Bachmann Johann Georg, Landammann, Glarus. 33. 37. 56. 79. 87. 112. 114. 301. 1845. 1852. 1830. 1893. 1912. 1915. 2277. 17., Chorherr, Bischofzell. 1806. Baden von, Prinz Ludwig. 477. 479. 501. 521. 522. 533. 549. 648. 652. 690. 903. 1027. 1032. 1038. 1063. 1030. 1848(2). 1950. Baden-Durlach, Markgraf (Friedrich Magnus). 242. 473. 474. 522. 571. 705. 845. 847. 859. 871. 884. 908(2). g;g. 931. 967. 1037. 1056. 1079. 1117(2). 1122. 1137. 1210. 1218. 1243. 1353. 1384. 1515. 2622. Vaden-Durlach, Markgraf (Karl III.) 1529. 2523. 2614. 2622. Erbprinz. 908. 931. 1058. Baillif 17., Prädicant, in Oranges. 193. Baireuth, Markgraf von, 17. 163. Balbi Alexander, Lauis. 2032. Baldese Ferrand, Großcastellan, Mailand. 815. Bali (Joh. Melchior), Statthalter, Nidwalde». 402. Balthasar Jakob, Salzdirector, Landvogt von Bade», Lncew- 1446. 1484. 1521. 1523. 1917. 1921. 1^"' 1958. 1992. 2024. „ Joh. Karl, Stadtschreibcr u. Schultheiß, v. L»cc>»' 31. 54. 67. 83. 86. 468. 515. 566. 576. 601 718. 867. 868. 981. 987. 1731. 2011. 2051. 2054. 2280. Jost Dietrich, Landvogt, v. Lucern. 1721. 1738.1s"' 1879. 1880. 1936. „ Karl Andreas, Unterschreiber, Luccrn. 1997. 2581' „ 17., Generalmajor, v. Lnccr». 2603. Banchini Franz, v. Curio. 2089. Barbcrini 17., Cardinalprotector, i» Rom. 1086. 1204. 1^' Barde de la, 17., französischer Gesandte. 945. Barctta Margaritha, in Lanis. 2082. Baron (Johann Joseph Franz), v. Solothurn, Dolmetsch ^ franz. Gesandten. 20. 451. 981. 1035. 1039. 1102. 1^ 1301. 1399. 1428. 2626. Bartholin 17., preußischer Gesandte in Wien. 955. 1518. Bartilly 17., Director, in Stuttgart. 216. Basel, Bischöfe: Johann Konrad I., v. Noggenbach. 10. 54. 2623. Johann Konrad II., v. Rheinach-Hirzbach. 1244. 1248.1^ 2623. Coadjutor. 343. Generalvicar. 272. Weihbischof, Laurenz Anton Haus. 1627. Man s. auch O.-N. Basel Bischof. . Baß Urs Joseph, v. Solothurn, Landvogt in Luggarus. 21 Bastard 17., in Bcllenz. 689. Basti« Or. Mathias, Waldenser. 300. Baumann Hans, Kelleramt. 1392. Baumgartner Franz, Abt v. Wettingen. 2624. Bautillier (Boutillicr?) von, 17., savoyischcr Rath. 806. Bavier Johannes, Stadtschreiber, v. Chur. 2329(^). „ Bayer», Kurfürst (Maximilian II. Emanuel). 133. 361- ^ 413. 471. 1033. 1038. 1040. 1079. 1081. 1108. ^2 ' 1133. 1139. 1207. 1210. 1457. 1621. 1638. 2622. Vahle 17., Prediger in Stendal. 258. Veaustre Nikolas, Grandson. 2193. Frau 17., Bullet. 2192. 2193. Bedoni Karl, Luggarus. 2151. Bellast Franz, Lauis. 2120. „ Lukretia, Lauis. 2122. „ Margaritha, LaniS. 2092(-). 2093. 2180(°). Beliefond von, 17., sranzös. Marschall. 20. Bcllmont Joh. Leonhard, v. Schwyz. 76. ^ Joh. Walther, Landvogt, v. Schwyz. 583. 1044. U-'' ' 1995. 1999. 2007. 2223. 2360. 2376. Betone Peter, Lauis. 2089. Personen-Register. Bender ?. Blast»», v. St. Blasien, abt-st. gall. Agent in Wien. 2437. 2440. 2443. 2425(2). 245«. 2S2S. 2S26. 2S39. 2227. 2282. Enniger Christian, v. Jensi. 2212. -- Hau», v. Jenfi. 2208. ^thcim-Theklcnburg 14.. Graf. 22. kutivoglie 14., NnntinS. in Pari». 2284. Schier de, 14., Bern. 2214. ^'chtold Jvh. Melchior, Landvogt in Luggarn», v. Obwalden. 2140. 2144(°). 2127. ^etti-Landi Verznso Laurenz, spanischer Gesandte. 1101. 1110. U21. Ii«2. 1179. 1638 (2). 2300. 2262. 2291. 2627. ^"'ster Deport 14., Grandson. 2203. Bttnasconi Panl, v. Seseglio. 2136. ^rna» 14., Herr v., Baden. 1919. 1921. ^r»ha»ser 14., Wittwe, Thnrgan. 1769. eruier 14., Markgraf, Savohen. 304. Veroldingen Anton, Murbach. 1337. ,< Joseph Anton, Landschreiber, in Mendri». 2131. » Karl Joseph, Landschreibcr, in Lanis. 22. 2079. ,, Karl Konrad, Oberst, Landschreibcr, in Lanis. 22. 71. 91. 97. 109(2). ng ig«, 141. i«3. 170. 172. 182(2). igz g«?. ggg. 347. 400. 446. 217. 291. 623. 688. 710. 787. 788(2). 843. 849. 867. 873. 921. 1087. 1144. 1204. I249(°). ig4g. 1813. 2041. 2049(2). 2029. 2079 (2). 2080. 2082. 2094(°). 2092(°). 2099. 2101. 2110. 2114(2). 2116. 2121(2). 2123. 2132. 2122. >, Karl Manriz, Landschreiber, in Lanis. 1079. 2081. 2103. Perrcgrin, Landschreibcr, in Mendri». 2131. 14., Capucincr. 209. 14., in Gachnang. 1827. ,, 14., Landshauptmann, in Gündelhardt. 1737. 1742. w 14., Oberstwachtmcister, Thnrgan. 1742. ^'t Beat Ludwig, Bern. 2613. Daniel, v. Bern. 2166(2). gl«?. ^isch Christian, v. Marian. 1883. ^ ^>n?vtt Peter. Tscherlitz. 2172. ''^uval Franz Joseph, Solothnrn. 1146. 1332. 1419. 1443. 1477. 1493. 1223. 2424. " Franz Victor, Solothnrn. 1316. " Joh. Victor, v. Solothnrn. 433. 717. 1324. 1212. 1274. 1278. 1624. 2279. " Peter, Landvogt in Toggenburg, v. Solothnrn. l072. 1226. 1242. 2329. 2377. " Victor, Hauptmann, Solothnrn. 636. z» , " 14., Solothnrn. 2221. ^«s 14., 27. Besombcs 14., sranzös. Flüchtling. 237. Bcßler Adam Melchior, Landvogt und Landschreibcr, Bellenz. 2222. 2223(2). „ Emanuel, Landschreibcr, in Rhcinthal. 203. 1817. 1837. 1842. 1849. 1862. „ Emanuel, Pannerherr, Nri. 873. „ Franz Fidel Anton, Landschreiber im Rheinthal. 1837. 1842(2). iggg, „ Franz Heinrich. Zeugherr, Uri. 982. 1992. 1998. 2008. „ Johann Heinrich Emanuel, Nri. 2279. „ Johann Karl Emanuel, Uri. 140. 208. 649. 622. 782. 788. 812. 826. 841. 849. 824. 868. 2010. 2011. 2022. 2078. 2093. „ Johann Alexander, v. Nri. 1622. 2260. „ Karl AlphonS, Pannerherr, Uri. 901. 1624(2). 1679. 1814. 2079. 2112. 2331. „ Karl Joseph, Nri. 2228. „ v. Wattingen Karl Joseph Ludwig, Propst in Zurzach. 2622. „ N., Landschreiber, Nri. 2128. Bessabaza Bruno, Bellenz. 282. Besten Bartholome, Bellenz. 282. Bctschart l>. Anton, Official, Stift St. Gallen. 2428. 2434. 2469. „ Franz, Landammann, Schwpz. 82. 87. 276. 2276. „ Franz Dominik, Landvogt, Bellenz. 2222. 2223. 2297. „ Ignatius, Abt v. Engelbcrg. 2624. „ Johann Dominik. Landammann, Schwyz. 899. 1436. 1632. 2347(-). W49. 2368. „ Johann Gilg, Untervogt, in Wesen. 2247. „ Johann Leonhard, Rath in Pfäsers. 1904. „ 14., Castellan, in Bellenz. 424. Beuter Christoph, Konstanz. 1733. Bezansonnct Abraham, Grandson. 2200. Bianchi Vendramino, venetianischer Resident. 1233. 1223. 1281. 2312. 2313. 2318. 2324. 2627. Bicchi Vincenz, Nuntius. 1100. 1607. 2622. Bikart Wolfgang, Landvogt, v. Bern. 1632. 2162. 2186. Binder Johann, Rhcinthal. 648. Volley 14., Herr zu. 193. Birago Karl Anton, I)r., Mailand. 2020. 2022. 2074. Bircher, Regiment. 81. Birchhofer Hugo, Prior, Jttingen. 2622. Birthler Marti», v. Einstedeln, Unterschreiben in Lanis. 2080. „ Sigismund, v. Einstedeln, Amtmann in Mnnsterlingen. 1812. Birkenfeld 14., Markgraf, Herzog. 1087. 1324. 1392. Bischvfzell, Propste: Abyberg Konrad Heinrich, v. Schwyz. 2622. Jmhof Johann Melchior, v. Uri. 2622. Blainville de 14., französischer Gencrallientenant. 1070. 1089. Personen-Register. Blarer von Warteliste, Hans Ulrich, Zürich, Hanptniann zn Wyl. 2268. Blasien St.. Abt. 75g. — S. anch O.-R. Blättler Johann Melchior, v. Nidwaldcn, Landvogt im Main- thal. 2159. Blattmann (Beat), Landvogt, v. Aegcri. 978. Blonay 17., Herr zn Chaumont. 676. Blumer Fridolin, Landvogt, Glarus. 499. 1694. 1614. 1644. 1699. 1671. 1917. 1921. 2679. 2686. 2353. 2366. 2362. „ Jakob, Landvogt, Glarns. 1919. „ Othmar, Landvogt, Glarnö. 1721. 1738. 1799. 1819. 1875. ., Peter, v. GlaruS. 1383. „ 17. Cammerer, in Mollis. 2413. von Boccard Hans Peter, v. Freibnrg. 2196(^). „ Simon Peter, v. Freiburg, Landvogt v. Grandson u. Murten. 2263. 2216(2). 2212(2). 2214. 2215. Bodmer Dietrich, v. Baden. 1976. 1972. „ Heinrich, Obmann, General, v. Zürich. 2471. 2476. 2478. 2497. 2583. 2592(2). „ 57. Decan, Zurzach. 1933. Bollinger Johannes, v. Schwarzenbach. 1434. 1451. 1561. 1563. 2416. 2424. 2442. 2446st). 2476. 2476. 2477. 2478. Bvndcly Simeon, preußischer Kammerherr, v. Bern. 166(2). 168. 224. 225. 382. 626. 786. 813. Bonenzi Hieronymus, Luggarns. 2146. Bonesana Franz, Bischos v. Como. 783. 2126. 2129. 2623. Bonnet 17., Commissär, Grandson. 2194. 2197. Bviinenil, Herr von, französischer Höffing. 19. 26(2). von Bonstetten Friedrich Ludwig, v. Bern. 1155. „ Franz Emannel, Oberst v. Bern. 1633. „ von Travers, 17. v. Freibnrg. 511. Borromeo Karl, Graf, Mailand. 535. Borrvmcns Karl. 452. 656. 653. 735. Bosch Hans Melchior, Toggenburg. 1644. 1699. 1145. 1362. 2356. 2357. „ Johann Valentin, Panncrherr, Toggcnbnrg. I.?62. 1563. 1664. 1665. 1666. 1615. 2347 (2). 2348. 2349 (2). 2351 (2) 2352. 2353. 2368. 2371. 2373. 2389. 2468. 2469. 2419. 2457. 2461. 2473. Bösch 17., Hauptmann, Kappel. 2419. „ 17., Lieutenant, Toggenburg. 1279. 2466. Boßhardt Hans Rudolph, Freibnrg, Landvogt in Schwarzcnburg. 2166(2). 2167(2). Bottens, 17. Herr zu. 2181. 2514. Boulaye de la, 17. Secretär d. französischen Gesandten. 468. 686. 2626. Bourbvn Franz Ludwig, Prinz v. Conti, s Conti. Bonrg, Graf 17. du, französischer General. 1532. 1552. 15^' Bourgeois Balthasar, Grandson. 2194. 2197. 2261. 2264. „ Ferdinand, Grandson. 2266. „ Johann Franz, Grandson. 2264. Mare Elic, Giez. 2267. „ 17., Grandson. 2191. „ 17., Hauptmann der franz. Flüchtlinge. 298. Bonrrct 17., Schazmeister, Neuenbürg. 769. Boverat Michael, Rue. 1616. Braga Andreas, v. Breno. 2689. Bräm Johann Rudolph, Landvogt in Lauiö, v. Zürich. 29 Brand Joh. Marti», Landvogt von Bellenz, llri. 2222. 2Ä'' 2552. „ 17., Advocat, Neuenbürg. 769. Brandenberg Beat Jakob, v. Zug. 1995. 2668. 2636. „ Bonaventura, v. Zug. 2688. . „ Johann Jakob, Landvogt i. Bade», V. Zug- ^ 1917. 1926. 1982. ,, Karl Josepb, Landvogt von Sargans, Obersts" Zug. 933. 1655. 1872. 1873. 1877. 1884(«>. 1885. 1966. 17., Major, Zug. 496. „ Brandenburg, Kurfürsten. 165(2). zgg xgg 169(2). 1 179. 186. 189. 199. 266(2). 269. 216. 214. 216. ^ ' 274. 275. 379. 386. 382. 438. 493. 499. 565. 525. 6- ' 636. 638. 647. 648. 762. 779. 786. 867. 844. 8ös. 06 ' 917. Prinzessin Marie Dorothea Sopliie. 853. 914. Man s. auch Preußen und O.-N. Brändli 17., Oberst, Frankreich. 1624. „ 17., Schmid, Toggenbnrg. 1524. Braunschweig-Lünebiirg: Herzog Georg Ludwig. 952. Kurfürst. 1564. Brauiischweig-Wvlstnbnttrl: Herzog Rudolph August. 2622. „ Ulrich Anton. 2622. Brcisachcr 17., Döttingen. 1964. Breitenmostr 17., Weibcl, Toggenbnrg. 1525. Brenner Johannes, Landvogt i. Lanis, v. Basel. 2679. . „ Niklaus, Landvogt, v. Basel. 2679. 2681. 2163. 2" ^ Breno Peter, Lanis. 2681. Brentano Karl, Rapperöwyl. 532. 17., RapperSwyl. 2266. 2535. Bretagne, Herzog von. 1166. 1234. Breton 17., v. Faong. 494. Vritsch Hans Rudolph, v. Ramsen. 668. Britsch (Brntsch) Rudolph, v. Ramsen. 668. 1612. Brocco Alexander, Lanis. 2693. Bronsson de Fremvnt H., stanz. Flüchtling. 127. Brngger 17., Hauptmann, Bünde». 1849. Personen-Register. Brnininx Haniel, Holland. Gesandte i» Wik». 2438. 2441. 2443. 2444. ^run Johannes, Burgdorf. 1756. >. Joh. Konrad, Landvogt i. Mendels, Schaffhausen. 2131. >, Sebastian, Fischingcrthal. 1779. ^rnnner Franz, Cammerer, Vilmergen. 2939. ,, Hans, Bettwhl. 2936. ,, Heinrich, Sarmcnstorf. 2915. ,, 17., Hauptmann, Solothurn. 445. 1173. ,, 17., Untcrvogt, Freiämter. 1998. A'icccllini Graf JulinS Friedrich, kaiserl. Hefkanzler. 673. 726. 871. 992. 926. 2288. Vuccett 17. Dr., Bellenz. 1491. Äichor Johann, Schultheiß, Brcmgartcn. 2919f^). 29.>8. ^ » Johann Jakob, Landvogt in SarganS, Obwalden. 1652. 1666. 1658(^). 1872. 1877. -- Johann Rudolph, Bern. 2477. -> ?. Marianus, Wettingc». 1697. " Niklaus, Stadtschreiber, Bremgarten. 2919. -- H., Bern. 2514. -- 17., Decan, Vilmergen. 2916. » 17., Major, Obwalden. 1656. " 17., Oberst, Bern. 348. Zucker Anna Katherlna, RapperSwyl. 2263. 2264. » Franz Michael, Uutcrschreibcr. Schwyz. 259. 461. 543. 693. 633. 669. 1722. 1741. 1763. 1776. 1917. 1921("). 1922(»). " Fridolin, Landvogt v. Sargans, GlaruS. 187 . 1875. » Hans Adam, Napperswhl. 2258. 2259. " Johann Balthasar, Schwyz. 1921. -- Josue, GlarnS, Hauptmann zu Wyl. 2268. " ?. Laurenz, Muri. 2934. " 17., abt-st. gallischer Salzbestünder. 627. " 17., Hauptmann, Schwyz. 873. 1264. Buffcro 17., Statthalter, Mainthal. 2162. ^uggio Jakob, Bollenz. 294. uglictti 17., Obercommistar, Freibnrg. 194. üninger Zacharias, St. Gallen. 1964. Johann Georg, kaiserl. Referendar und Minister, Wien. 992. 993. 994. 931. 1198. 2288. 2459. 2454. 2465. 2585. " Johann Georg, lliitcrschreiber, Lanis. 2979. " Paul, Oberst, Graubünden. 344. " 17. ans dem Bischöstich-Constanzischen. 1931. ^"rach J„k„^ y Obwalden, Landvogt in Mainthal. 2159. ^ ^nrcn (Johann Karl), Vcnncr, Bern. 2199. 2194. ^ » 17. Bern. 1397. Anton, anö der Baar. 2916. "UMer 17., Landshanptmann, Wallis. 2595. ^urgiss«. H.^,^ 2915. 2916. Bkirgisser Leodegar, Abt v. St. Gallen. 1631. 2285. 2349. 2624. Burgund, Herzog von. 1166. Bnrkhardt Andreas, Dreierherr, Basel. 779. 1927. Bernhard, Basel. 1553. Christoph, Deputat, Basel. 419. 1146. 1533. 1551. 1559. 1563. 1577. 1597. 2331. „ Johann Bernhard, Basel. 946. 947. Johann Balthasar, Basel. 419. 579. 1551. 1564 1669. 2331. 2528(-). 2529. 2559(-). „ Johann Jakob, Basel. 82. 87. 2276. Bürkli Hans Georg, Landvogt v. Baden, Zürich. 1917. 1919 1929(2). 1921. ., 17., General, v. Zürich. 523. 668. 669. 1962. 1969 1392. 1414. 1415. 1533. 1544. 1621. 1951. 1956 1973. Bnrnoth Ignatius, Abt v. Engelbcrg. 2624. Vnselli 17. Graf, Mailand. 2945. Busselot de Lesse u. Chanois, Jos. Ludwig, lothring. Gesandte 729. Bnssi Dionys. alt-Landammann, v. Glarns. 83. 1739(^). 1885 2277. Bütler Heinrich, v. Zug. 899. 919. 921. 928. 933. 951. 958 972. 975. Buxdorf 17., Weinschreiber, Basel. 1156. Byß 17., Oberst, Solothurn. 445. 446. 1173. <5. Caccia Johann Maria, v. Morco. 2119. „ 17. Cardinal, Erzbischvf von Mailand. 624. 688. 739 786. 738. Cadiot de Closure Peter, französ. Resident in Genf. 2626. Cagerel, Freiherr 17., Waldvogt in Waldshut. 1975. Calame Abraham, Grandson. 2295. 2297. „ 17. Cnrial, Grandson. 2198. „ 17. Gcrichtsschreiber, Grandson. 2191. „ 17. Vasall, Grandson. 2294. Calendrier 17. Professor, Genf. 936. 955. Campagna, s. Gottardo. Eamnzzi Franz, Unterschrciber, Lauis. 2979. 2128. 2129. Canello 17. Wcibel, Mainthal. 2161. Canevale Ferdinand, Hauptmann, Lanis. 2962. Ludwig, Fiscal, Lanis. 2979.2988. 2112. 2118. 2152. „ 17. VicariuS foraneuS, Lauis. 2982. 2988. Cantclmi Jakob, Nuntius. 139. 212. 373. 1782. 2625. Canziano 17., Arona. 628. Capelle Johann, venet. Resident. 2626. Capol von, Herkules, Granbünden. 2329. Capra Karl, Lanis. 2193. Carabello Joseph u. Franz, von Obcrmorbio. 2132. 17 Pelsvucn-. Register. Caraccioli Jakob, Nuntius. 1609s"). 1611. 2470. 2531. 2609s"). 2610. 2626. Carbouctti Andreas, Pfarrer, Bissone. 2119. „ Karl, v. Aranno. 2090. „ Peter, v. Aranno. 2090. Carli sCarlino) Alexander, Lauis. 2063. 2069s"). 2120. 2123s"). 2124. „ Anton, Chorherr, Lanis. 2117s"). 2118. Carlio Joseph, Lauis. 2122. „ Niklaus, Lauis. 2115. Carrard Johann Franz, Orbe. 2173. „ Johann Tobias, v. Poliez-Pittet. 2177. 2181. Niklaus, p. Poliez-Pittet. 2184. 2186. „ Ist. Secretär, Orbe. 2183. Casanuova Joseph, v. Ligornctto. 2133. Casati Alphvns, spanischer Gesandte. 10. „ Karl, Graf, Mailand. 3. „ Karl, spanischcr Gesandte. 182s"). 198. 309. 657. 606. 783. 906. 926. 927. 932. 936. 984. 1101. 1110. 1118. 1120. 1252. 1256. 2136. 2626. Cassini Johann Baptist, Resident der kathol. Orte in Madrid. 182. 198. 253. 284. 307. 309. 314. 365. 439. 446. 496. 5t7. 543. 786. 788. 802. 816. 845. 1051. 1087. 1204. 12491"). 1304. 2628. „ Sohn des obigen. 802. 1249. 1304. Castagna Joseph Anton, Gerichtsschreiber, Lanis. 2080. 2094. 2122. 2130. Castella Franz Joseph, Frciburg, Landvogt v. Orbe. 2172. 2174. „ Johann, Sekelmeister, Freiburg. 120. 143, 316. 2279. „ Ist. Hauptmann, Herr zu Dclley. 2191. „ Ist. Oberst, Freiburg. 1024. 1036. Castelli Beuediet, Madrid. 1204. Castorco Johann Baptist, Fiscal, Lanis. 2085. 2091. 2106s"). 2107. 2118. „ Johann Maria, Lauis. 2094. Catinat Ist., französischer General. 346. Cattaneo Margaritha, Lauis. 2096. „ 17., Gencralvisitator des Bischofs v. Como. 2237. Cattinaccia Peter, v. VerzaSca. 2146. Ccberg Anton Jgnaz, Landvogt, Statthalter, Schwyz. 1521. 1995. 2008. 2311. 2410s"). 2412. 2416. 2433. 2547. „ Johann Franz, alt-Landschreiber, v. Baden. 1972. Ceppi Johann, v. Obermorbio. 2132. Cerione Johann Baptist, v. Mailand. 2095. Cerutti Franz, v. Carabbia. 2047. 2133s"). Cezio Anton Maria, v. Bellenz. 2224. — S. auch Zezio. Chamblon de Ist., Commissär. 2197. 2204. Chainbrier Abraham, Neuenbürg. 2203. „ Heinrich, Neuenbürg. 544. 811. Chamillard de, franz. Intendant im Elsaß. 1037. 1040. Chamorand de, Ist. Marquis, franz. General. 1061. Chanson Franz Ludwig, Vverdon. 2193. 2196. Chapcllc de la, Ist. frauzös. Gesandtschaftssccretär. 1204. 12^' 1269. 1326. 1355. 2055. 2626. Chappup de Richemont, Fräulein iu Paris. 1575. Charriere Abraham, v. SenarclenS. 194. Chavanncs de, Frau Ist. 2191. Chernfini Chcrufino O., Internuntius u. Auditor. 36. 89. 1^' 107. 2625. Chevalier Ist., Neuenbürg. 1398. Chcvallep Georg, v. Granges. 198. Cheyre de, Ist. Herr, Dvonand. 2191. 2194. Chichcrio Auguslin, Belleuz. 437. Klara, Bellenz. 1183. „ Ist. Factor. 1467. Cbiesa Franz, v. Sagno. 2137. Chion Jakob, oranischcr Prediger. 1092. ChioSo dcl, Franz, v. Obermorbio. 2132. Choiscnl Herzog von, Ist. 238. Chollet Frau, Peter, Freiburg. 2172. 2178. 2181. 2189. „ Gebrüder, Freidling. 618. „ Johann, Freiburg. 182. 676. „ Ist. Rathsschreiber, Freiburg. 2213. Christen Joh. Christoph, v. Nri, Landschreiber iu Belleuz. 222^ „ Valentin, Landvogt v. Bellcnz, Nidwaldcn. 2113. 2222 2223. 2224. „ Wolfgang, Landammann, Nidwalden. 2015. Chnr, Bischof. 670. 788. 910. 1259. 1906. 1911. 1912. Chnr, Bischöfe: Ulrich VI. 2623. Ulrich VII. 1875. 2623. Cibollo Ist. Meister, Nrbedv. 2239. Ciccri Karl, Cardinal und Bischof v. Como. 330. 2076. 2932 2095. 2118. 2125. 2623. Cippa Franz, Bcllenz. 435. Clapath Anton, v. Schams. 891. Clavcl de, Jakob Stephan, Herr zu Sepet). 414. „ Hnmbert, OnlenS. 2175. Clement de St. Ist., franz. Flüchtling. 105. Clerici Ist., Großkanzler, Mailand. 516. 606. 868. 875. 8s4- Clerig Martin. Chnr. 889. Clermont Graf, Ist., franz. General. 263. 272. Clos David, Professor, Lissa. 1430. Coade Ist., franz. General. 1536. 1553. Coigny Graf Ist., franz. General. 461. Colbert de Croifit), Ist., franz. Minister. 127. 129. 206. 299' 214. 215. 217. 220. 246. 1432. Colla Ist., Mailand. 540. Colombe de St., Ist., franz. Gesandtschaftssccretär. 1203. 12^ ' 1223. 1263. 1301s"). 1311. 1128. 1457s"). 1460. 14^ 1478. 1479. 1486. 2626. ^ Colombicr de la Cvnche, Ist., franz. Fluch». 105. 225. 248. 2SS> Personen -Register, 6°">be Gamaliel, Orbe. 2184. ^ombe Magnvt 14., franz. Flüchtling. 1449. 1463. 1546. 1629. Coniaro Johann, Doge, Venedig. 2623. K "no, Bischöfe: Karl Ciceri. 330. 2076. 2088. 2095. 2118. 2125. 2623. Stephan Joseph Menati. 206S. 2623. Franz Boncsana. 783. 2126. 2129. 2623. Joseph Olgiati. 2129. 2623. Joseph Torriani. 2076. Eonche de la >1., franz. Flüchtling. 105. 225. 248. 255. onsaloniere Friedrich, Graf, Mailand. 2136. ,, Johann Baptist, Bellcnz. 2224. 2232. K»»°d 17., Holser, Grandson. 2204. onsbroek 14., kaiserlicher Referendar, Wie». 902. ^»stanz, Bischof. 82. 473.474. 477. 479. 501. 506. 508. 513. 621. 611. 648. 690. 1064l°). 1066. 1068. 1080. 1111. U34. 1203. 1210. 1217. 1452. 1516. 1529. 1731. Man ft-hc anch O.-R. K°"stanz. Bischöfe: Christoph Metzler von Andclberg. 5. Franz Johann Bogt von Alten-Sommerau. 259. 2623. Herrmann. 1767. Johann Franz Schenk von Stanffenberg. 1172. 1182. 1203. 1248. 2623. Margnard Rudolph von Rodt. 271. 343. 348. 2623. Konstanz, Gcneralvicar. 1228. Weihbischof. 1228. ontarenv Ludwig, Doge, Venedig. 2623. .o»te Johann Anton, v. VerzaSca. 2161. onti Prinz, Franz Ludwig v. Bourbo». 19. 20. 92. 97. 509. 612. 700. 768. 769. 773. 790. 791. 812. 829. 1399. 1405. 1412. 1416. 1421. K°"ti Franz, Lauis. 2097. 2107. 2237. » Michel Angelo, Nuntius. 565. 589. 607. 693. 720. 1608. 2625. » Avh. Peter, LaniS. 2057. 2097. 2105. 2107. 2130("). » Valente, Lauis. 2097(°). 2107. rnvenant Gabriel, holländischer Gesandte. 240. 266. 274. 296. 297, 298. Z05(-). 2627. ^ oppet Joseph, piemontestscher Prediger. 886. Grestes, 14. Herr v. 2204. ^ordova 14., spanischer General, Mailand. 815. o>enggio„e vr. Karl Rudolph, Mainthal. 2160. , » Franz, Mainthal. 2160. .origiello Johann Anton, v. Pedemonte. 2146s^). ^ouiillat 5s., Commissär. 200. ^est Johai,,^ p, Modcna. 117. offogno vr. 14., Bellenz. 1097. 1254. pudere 14., ftanz. Pfarrer. 805. 813. ^o»>tebonne Marguis 14., franz. General. 1146. onrte» Engen, Landöhanptmann, Wallis. 1572. 1667. 1668. Cvurte» Johann Anton, Wallis. 231. „ Johann Franz, Wallis. 129. „ 14., Oberst, v. Wallis. 728. 742. Conx de, 14., savoyischer GcsandtschaftSsecrctär. 142. 340. 670 1052. 1086. 1336. 1345. 1355. 1374. 2627. Coxe Thomas, englischer Gesandte. 317. 318. 322. 359. 43g 712. 2627. Crs du 14.. österreichischer Connnissär. 1095. 1200. Crivelli Acneas, spanischer Gesandte. 75. 109. 141. 2626. „ Familie, v. Pontetresa. 2047. ,, Flaminiv, Mailand. 109. 161. „ Franz, Abbatc, Agent der kath. Orte in Mailand. 175 223. 284. 517. 523. 527. 529. 2628. „ Franz Ferdinand, v. Uri, Landvogt. 2113. 2222. 2224. „ Franz Jgnaz, v. Uri. 1674. 2487. „ Jos. Jgnaz, v. Uri, Landvvgt im Thurgau. 1722. 1738. „ Sebastian Heinrich, v. Uri. 1963. „ 14., Kavalier, v. Uri. 373. Croisy Marquis 14., Frankreich. 19. 20. 190. 744. Croz d» 14., Balrcuth. 168. Crosaz (Cronsazl Albert, v. Hermenches. 2175. 2183. „ 14., Commissär, Grandson. 2201. 2204. 2205. 2207. Crnchaud sCurchand) I. I., v. Bullet. 2192. Cnagnh Gebr., v. Dvonand. 193. 2191. Cnanillon Joh., v. Sugiez. 2218. Curchod 14. Prädicant. 631. 674. 1091. Curti 14., Hauptmann, v. Rappcrswyl. 2255. 2259. Chbo 14. Cardinal, Rom. 107. 130. 275. 284. 1782. 2625 Chsat 14. Chorherr, Bischofzell. 1806. D. Dachsclhofer NiklauS, Venncr, Bern. 214. 43g. „ 14., Montagnh. 2191. 2192. Dahlhans 14., preuß. Resident, Frankfurt a. M. 1154. 1201. Dänemark, König. 1345. Dankelmann H., preußischer Staatsrath. 626. Dardcl Jsak, Valengi». 828. DechanaiS Milain, franz. Schazmciiler, Solothnrn. 439. 4gt). Decoppet Joh. Franz, Suscevaz. 2195. 2196. Dclah 14., Einzügcr, Grandson. 2194. Delliker Herkules, Pfarrer, Linda». 625. 639. 712. 1074. Denezh de, Herr 14. 2202. Desbonniere 14. Castcllan, Orbe. 2174. Desconx 14., savoyischer Gesandtschaftssecrctär, s. Cvny. v. Deschwande» Johann, Obwaldcn. 2179. DcSrobert 14., franz. Hauptmann. 1641. Dettling Joh. Kaspar, Landvvgt von Mendrl«, Schwyz. 2074 2131. Diebold 14. Bauherr, Zürich. 1704. Diego genannt der Spanier, Dominikaner. 1315. Personen -Register. v. Dießbach Franz Augustin, Schultheiß, Freiburg. 802. „ Franz Roman, Freiburg. 1456. 1637. „ Gerharb, Licbistorf. 818. „ Niklaus, Obercommanbant, Bern. 2472. 2477. 2534. 2541. 2590. „ 14. Hauptmann u. Ingenieur, Bern. 2198. 2216. „ II. Frau, Liebistorf. 2209. 2211(2). „ v. Granbcourt 14., Freiburg. 510. 511. 1398. Dietschi 14. Gerichtsammann, Altstätte». 1846(2). 1847. 1856. Dilger Joh. Heinrich, Obervogt v. Mersburg. 521. 1064. 1110. 1735. 1784. 1920. 1942. Ditlier Melchior, v. Nidwalden. 1339. 1423. „ 14. Geistlicher, v. Obwalden. 1658. Dinner Cosmus, Lanbschreiber, v. Glarus. 1098. 1450. 1451. 2356. 2357. 2358. 2359. 2360. 2362. 2371. 2372. 2374. 2379. 2385. 2396. 2433. Dissentis, Abt. 1480. Dich de 14. Castellan, Orbe. 2176. Dobler Konrab, Hofammann, Thal. 1860. Dohna Graf 14., preußischer Gesandte in Frankfurt a. Main. 1631. 2461(2). 2507. Domcisen Joh. Heinrich, Schultheiß, RapperSwhl. 1399. 2253. 2255. 2258. 2259. 2263. 2264 (2). 2265. 14. Dr., Rapperswyl. 2255. 2258. 2260. Donatel 14., Luggarus. 326. Doxat Joseph, Nverdon. 2197. 2199. Dreier 14., Schulmeister, v. Töß. 1191. 1820. Dnb Gebhard, Statthalter. Murten. 2213. 2216. 2219. 2221. Duboiö 14., Commissär, Murten. 121. 2209. „ 14., Commissär, Orbe. 2173(2). Dubris 14., Pfarrer, Mariakirch. 1566. 1597. 1642. 1647. Ducrv 14., österreichischer Commissär. 1095. 1200. Duding Jakob, Bischof v. Lausanne. 2623. „ 14., Comthur, v. Freiburg. 671. Dufour 14., Vivis. 43. 121. 143. 195. 316. 495. Dullikcr Karl Christoph, Lucer», Landvogt d. Freiämter. 849. 1991. 1995. 2008. 2033. „ Johann Ulrich, Landvogt v. Baden, Lueern. 1917. 1920. 1925. Dumas 14., waldenstschcr Prediger. 739. 740. 1122. 1200. Dumont 14., Prädicant, Motierö. 2213. Dumonlin 14., Einnehmer, Orbe. 2177. 2173(2). 2181. Düntz 14., Morges. 833. Düntzer 14., Werkmeister, Murten. 2211. Dupont 14., Einzüger, Provence. 2203 (2). Dupuis 14., Weibel, Genf. 584. Durand 14., Prediger, Genf. 169. Durin Bartholome, Lauts. 2090. Dürler Johann Rudolph, Schultheiß, Lucern. 141. 208. 283. 284. 301. 303. 314. 325. 327. 386. 388. 399. 401. 402. 403. 405. 410. 411. 433. 431. 493. 580. 637. 695. (Dürler Johann Rudolph, Forts.) 697. 717. 1101. 1106. 1121. 1176. 1347. 1372. 149?> 1512. 1630. 1814. 1836. 1838. 1841. 1843. 1852. 19^ 2010. 2011 <2). 2012. 2039. 2396. 2410 (2). 2412. Dürler 14., Obervogt, Klingnau. 1760. Duton Franz Ludwig, Grandson. 2192. 2196. Dnvvistn 14., Grandson. 2206. Duvvisin 14., Wittwe, Bonvillars. 2206. Dyens 14., Weibel, Concise. 2191. E. Eberhard HanS Jakob, v. Zürich. 283. Ebinger 14., Ammann, Ottenhausen. 1751. Edelmann Bernhard, v. Wattwyl. 2347. 2483. 14., Wattwyl. 2349. Effingcr 14., Obervogt v. Schcllcnberg (Schenkenberg). 19?^ Effingcr v. Wildcgg, Bernhard, Bern. 2534. 2591. Eggcr Johannes, Landvogt v. Schwarzcnbnrg n. Orbe, v. Bcr»' 2166. 2168(2). 2172. 2182. 2183. Eglofs Frau, Karl, Nntcrvogt, Baden. 1917. 1922. „ Hans Balthasar, Gottlieben. 1765. „ Hans Leonhard, Gottlieben. 1757. „ 14., Stiftsammann, Baden. 1979. Ehrler Franz, Landammann, Schwyz. 137. 1899. 1907. „ Joseph Franz, Schwyz, Landvogt, Hauptmann zu Landammaun. 284. 1700. 1922. 2242. 2268. 2331 Einssedeln, Äbte: Augustin II. Neding. 187. 2624. Raphael v. Gottrau. 2624. Maurus v. Roll. 2380. 2624. Eisenschlegel Elisabeths, Rapperswyl. 2264(2). Elmer Christoph, Glarus. 116. 125. 137. 909. „ Haus Peter, Glarus. 83. 222. Elsener Sebastian Joseph, Zug. 2592. Engel Anton Joseph, Landweibel, Franenfeld. 1741. „ Karl Ludwig, „ „ 1741. 1779. Engelbcrg, Äbte: Ignatius I. Betschart. 2624. Gregor Fleischliu. 2624. Ignatius II. Burnoth. 2624. Placidus II. Heß. 2624. Joachim Albini. 2624. Engelcr 14., Schultheiß, Frauenfcld. 1756. Enghien, Herzog von. 19. 20. 92. England, Könige u. Königinnen: Anna. 952. 1005. 1051. 1281. 1465. 2621. Eduard VI. 317. Elisabeths. 317. Heinrich VIII. 317. 882. Jakob II. 2621. Pcrsoncn-Rcgistcr. (England, Könige, Forts.) Karl II. 2621. Maria. 88S. 9Ü4. 970. 1218. Wilhelm III. 277. 317. 318. 322. 974. 976. 2621. Man s. auch O.-N. E"tz Äakob, v. Bürgeln. 43. 63. 1766 (2). ^'itZillann Augnstin, v. Napperöwyt. 2263. Erlach Hieronhmus, General, Bern. 1139. 1661. 1644. 2454. 2466. 2466(2). 2611. 2649. ,, Johann Rudolph, Zengherr, Bern. 430. ,, Sigismund, Schultheiß, Bern. 303. 2279. ,, X. Gardclientenant, Berlin. 966. 1135. ruß Johann Georg, Landvogt v. Grandson, Bern. 2190. 2202. 2206(2). E'zbergcr Coömann, Basel. 116. >chi» Hans Heinrich, Zürich. 1333. Escher Gerold, Zürich. 2693. 2694. » Heinrich, jr., Zürich. 2393. » Heinrich, Bnrgermeister, Zürich. 214. 222. 249. 284. 301. 306. 311. 386. 333. 391. 399. 401. 402. 403. 406. 410. 411. 414. 416. 416. 466. 663. 671. 693. 729. 743. 766. 822. 879. 1018. 1232. 1303. 1330. 1497. 1499. 1643. 1708. 1771. 1822. 2010. -- Johann Heinrich, Landvogt, Wädensweil. 1607. » Johann Heinrich, Bnrgermeister, Zürich. 114. 167. 174. 204. 1924. 1933. 1994. » Johann Jakob, Bnrgermeister, Zürich. 1232. 1621. 1630. 1690. 1692. 1697. 1701. 2331. 2521. 2646. 2660. 2606. 2613. " Johann Kaspar, Statthalter n. Pannerhcrr, Zürich. 1899. 1909. » Johann Kaspar, jr., Herr zu Schwandegg. Zürich. 2570. 2576. 2616. -- Johann Konrad, Zürich. 2480. 2496. « Johann Konrad, jr., Zürich. 2511. -- X., Commandant, Zürich. 2488. " 5l., GesandtschastSsccretär, Zürich. 2660. 2662 (2), 2666. 2669. " N.. Jm.ker v. Wellenberg. 1769 (2). " 5s, Oberstlicutenant, Zürich. 1769 (2). " 54-, Salzdirector, Zürich. 684. Kr' Stabtschreibcr, Zürich. 168. ^avapcr-Chevron. v. Freibnrg. 511. H.,us u. Mühlhcini. 1727. 1766. "ster (Engster) Kaspar, v. Aegcri. 2279. Eins Johann Leonhard, Schwhz, Landvogt in Bollenz. 2222. 2223. 2236. F. Faber Johann, Prior, Jttingen. 2626. Fabri Johann Laurenz, Neuenbürg. 630. Fabritius Johann Ludwig, Kirchenrath, Heidelberg. 486. 666 2627. Fach Johann Melchior, Unterschreiber, Schwhz. 32. 68. 86. Falk Franz Karl, Ammann, Peterszell. 1142. 2362. Falkcnstein von, Freiherr Thomas. 1237. Falkner Daniel, Basel. 410. 413. Filsch Johann Jakob, Dr., Stadtschreibcr, Basel. 386. 410. 413. „ Lucas, Basel, Landvogt in Luggarus. 2140. „ X., Hauptmann, Basel. 1641. Fast X., Gardist in Berlin, v. Zürich. 1048. Faßbind Balthasar, Landvogt v. Sargans, Schwhz 1872 1873 1901. 1906. „ Franz, Landvogt im Thurgau, Schwhz. 1722. 1733. „ Franz Dominik, Landvogt, Schwhz. 1873. Fäßler Erhard, Kreuzlingen. 1762. „ Konrad, Landammann, Appenzell. 2279. Fatio, Dr., X., Basel. 386. 416. 416. 420. Fechh X., Bern. 2614. Felix Thomas, v. Untervaz. 337. Felm! Mauriz, Pfarrer, Niederwhl. 2031. Fclwcr X., Oberstwachtmeister, Whl. 1649. 2612. Ferrari Peter Ludwig, Lanis. 2106. Ferraria Katherina, Mendris. 2136. Ferraro Jakob Anton, v. Lanis. 2089. Fcrrero Don Ludwig, Castellan, Mailand. 476. Feuer X., Hauptmann, Gaster. 632. Feuillade de la, X., Herzog. 1167. Fevot X., Prädicant, Provence. 2199. Fevre le X., Pastor, Kopenhagen. 626. Fichtel Georg, Abt in Kreuzlingen. 2624. Fidelis ?., v. Sigmaringen. 114. Fiorenza X., Bankhaus, Mailand. 691. Fischer v. Ncichenbach Beat, Bern. 218. 276. 401. 634. 641 666. 692. 696. 729. 786. 787. 886. 896. 897. 911. 938 955. 979. 1133. 1139. 1172. 1976. 2058. Fischer von Reichenbach Beat Rudolph, Bern. 693. 697. 2691. 2616. Fischer Heinrich, v. Rumikon. 1967. Fischer Niklans, alt-Schultheiß v. Mnrten. 2213. 2214. Fischer Niklans, Amsterdam. 46. Fischingen, Äbte: Joachim Seiler. 2624. Franz I. Troger. 2624. Fischlin ?. Meinrad, Kapuciner, v. Arth. 2461. Fleischlin Gregor, Abt in Engclberg. 2624. v. Fleckenstein Franz Laurenz, Lucer», Landvogt. 1690. 2079. 2122. 2140. 2169. 2331. 2664. Personen-Negister. v. Fleckenstem Jost, Landvogt, Lucern. 119. 344. 789. 1172. Florenz, 14., Herzog von. 2158. v. Flüe Johann Konrad, Obwaldcn, Landvogt v. Baden. 1917. 1921. 2331. „ 17., Hauptmann, Obwalden. 1655. 1656. Flury 17., Läufer, Glarus. 696. Fohrer Angustin, Lichtensteig. 2439. Folley Claude, Villarepos. 699. Fontana Dierico, v. Rancate. 2965. ?. Fnlvins, Jesuit. 1274. 1719. 2266. „ Johann M., v. Cadme. 2999. „ Michael, v. Cobbio. 2132. „ 17. Propst, Lauis. 2115. Fönte Jos. M., v. Mugena. 2991. Forrestier 17., Commissär, v. Bern. 189. 299. Forster Johann Melchior, Dießenhofen. 1824. „ 17., Stadtschreiber, Frauenfeld. 1757. Fort le (Ami), Sindic, Genf. 243. 493. Fossaro D. n. Peter, Sonvico. 2999. Fossato Dom., v. Morco. 2999. Frachcboud Franz Peter, Freiburg. 2169(2). 17., Freiburg. 619. 1557. 1699. 1619. Franxois Johann Rudolph, v. Monteudrey. 2189. Frankreich, Könige n. königliche Familie: Aeltere Könige. 127. 269. 296. 882. 944. 945. 984. Ludwig XIV. 197. 127. 1432. 2532. 2621. Delphin n. Delphinin. 339. 342. 832. Prinz v. Anjou, s. diesen, auch O.-R. Franzone 17., Lnggarus. 2142. Franzoni Johann Franz, Lauis. 2993. 2994. 2118. Frei Christoph, Znrzach. 1984. Freivogel 17., Architect, Grandson. 2293. Frey 17., Pfarrer, Bußnang. 489. 1773, v. Freyburg Bernhard, Abt in Rheinau. 2624. Freuler Georg, Landvogt, im Gaster, Glarus. 2242. „ Kaspar Joseph, Landvogt im Gaster, v. Glarus. 1532. 1671. 2242. 2489. „ 17., Hauptmann, Glarus. 1898. 1999. Fricquot 17., Waldens. Hauptmann. 1394. Fried Johann Jakob, v. Straßburg. 223. 229(2). Frieß Gabriel, Oberstwachtmeister, Chur. 2329. „ Leonhard, Landvogt v. Sargans, Zürich. 1872. 1377. Frischhcrz (Franz Anton), Unterschreiber, Schwyz. 1256. „ Leonhard, Schwyz. 1256. Frisching Gabriel, Bern. 2592. „ Samuel, Schultheiß, Bern. 411. 775. Samuel, jr., Bern. 1697. 2331. 2472. 2477. 2534. 2541. 2589. 2599. „ 17., Hauptmann, Bern. 2514. Fritz Franz, v. Misox. 1991. Fröhlich Johann Jakob, v. Brugg. 767. 833. Früh Johann, Lieutenant, Toggcnburg. 2357. Fuchs Christoph, Spitalmcistcr, RappcrSwyl. 2258. 2259(2)- „ Johann Melchior, Schwyz. 2222. 2224. „ Marx, RappcrSwyl. 2253. „ Rudolph, Napperswyl. 2259. Fncnsalida, Conde de, Don Lopez de Nyala y Cardenas, Guber- nator v. Mailand. 179. 175. 325. 2627. Füllistorf Franz Peter, v. Freiburg, Landllogt v. Schwarzenburg- 2166. 2169. 2179. Fürstenberg Graf 17., General. 879. 999. 956. 1932. Fürstenberger (Josue), Stadtschreiber v. Mülhausen. 278. Füßli Melchior, Prediger, Wczlar. 1394. Füßli 17., Fähndrich, Rapperswyl. 2259. Fuster Melchior, v. Münchenweiler. 1786. w. Gady Franz Joseph, Freiburg, Schultheiß v. Murtcn. 229b- 2218. „ Franz Prosper, Freiburg. 2172. Gaillard Gebhard, Murten. 2217. Moyse, Murtcn. 2298. 2211. 2217. 17., Venner, Murten. 2211. Galande Peter, Uvonand. 2297. „ 17., Uvonand. 2196. Gallati Bernhard, Landvogt im Gaster, Glarus. 2242. „ Franz, Landvogt im Gaster, Glarus. 2242. „ Jakob, Landvogt, Statthalter, Glaruö. 112. 1^' 1994. 1944. 1945. 1973. 1974. 1999. 224l- 2331. 2353. 2369. 2362. 2373. 2499. 2619- „ Jakob, Landschreiber, in Sargaus. 1446. 1543. 19^' 1883. 1896. 1915(2). Gallen St., Äbte: Gallus, Abt. 2624. Cölestin Sfondrati. 188. 1913. 2271. 2624. Lrodegar Bnrgisser. 1631. 2285. 2349. 2624. Pius Rchcr. 1768. 2357. Galley 17., Prädicant, Amrisweil. 2921. Gallicano 17., Fürst, Rom. 171. Galliet Samuel, v. Motier-en-Vnlly. 2221. Galloway 17., Markgraf v. Ruvigny. 467. 499 (2). ggz. Gambois (Grambois) 17., evang. Pfarrer, Williamsdorf. 62->- 672. Garovo Karl Anton, v. Bissone. 2974. Gaßer Johann Martin, Landvogt, v. Laniö, Schwyz. 296 - 2979. 2999. 2118. Ganthicr Peter, Genf. 1976. 17., Genf. 296. Gazinclli 17., Abbate, Como. 2979. 2126(2). Gebhardt, Schwestern, Thnrgau. 1759. Gedra Marcus, v. Castagnola. 2991. Persönen-Register. ^clger Uli. Landrichter, Thnrthal. 2362. - M. s auch Giger. ^'>asstni Peter Franz. Lanis. 2995. ^tmnii (Hemmi) Peter, Bünde». 1898. Ge»»niiigeil von II., Marschall. 1243. Genisch ?. Ich. Baptist, Stift St. Galle». 2394. Genf. Bischöfe: Z°ha»n VIII. dÄrentho» VNlex. 2923. Michel Gabriel de Nossillon. 2923. Gcrig Kaspar zum Rabe», Bade». 1972(2). Ermann Joseph, Landweibel, Toggcnbnrg. 953. 1914. 1944. I94S. 1142. 1277. 1342. 1352. 1391. 1492. 1439. 1439. 1994. 1944. 2377. 2491. 2499. 2498. 2473. ,, Kilian, Amman», Toggenburg. 1995. ,, Leander, Toggcnbnrg. 1999. ^rnler Hans Heinrich, Basel. 1291. 14., Rathsherr. Basel. 385. 389. » 14., Kanzleirepistrator, Basel. 1553. ^oßler Ulrich, v. DiepoldSan. 1894. Geyer Andreas, Ramsen. 998. ^ Frankreich, 1392. ^h'Anghelli Andreas, Bellen,. 583. 941. 1183(2). 2228. >, Karl Angnstin, Kanzler, Bellen,. 435. 56l. 578. 582. 583. 999. 991. 994. 1913(2). ,,94. 1195. 1254. 1497. 2228(2). 2229. 2232(2). 2233(2). >, Karl Fran, Joseph, Bellen,. 1183. hirlanda Peter, v. Soiwico. 2999. 9ibi»o Thomas, LuggarnS. 2119. G'yer Joseph (Jost), Thnrthal. 1944. 2359. 2357. 2392. G"li Hans. Gaster. 73. « 14., Mün,meistcr, Quinten. 1884. 2247. ^'lliard Nrsnla, v. FontaineS. 2193. ^>»n»i Angnstin, Abt in Krcnzlingc». 2924. ^»gmz Po, 14., Oberstlientcnant, Bern. 2514. ^ lovanari (Gianari) Johann, LuggarnS. 2116. lrarp 11^ Pfarrer, Neuenbürg. 811. 823. 834. 1197. . irnrdelli 14., Bellen,. 787. ^>nrnd 14., waldens. Prediger, Württemberg. 1299. 1218. ^»dice Eyprian, Pannerherr, Giornico. 2963 (2). . inlietli Jnlins. Belle»,. 425. . MliiUani Marc Anton, Doge, Venedig. 2923. _ "ns Johann, Schanis. 2591. ""d Johann Jakob Joseph, v. Solothnrn, Landvogt v. LaniS. ^93. 1659, 166g. 1674. 1977. 1997. 2979. 2331. "^bbo oldli» Heinrich Ludwig, Lncern. 2492. " Johann Rcnward, Landvogt v. McndriS, Lueer». 2131 6l'>" ^h"v" Thüring, Landvogt. 119. ^ ^>n v. Tiefenau Johann Ulrich, Obervogt. 597. y. " „ „ NiklauS, Abt v. Rheinau. 2624. ^jonbach 14., 6, St. Gallen, i» Frankreich. 127. Gonzenbach 14., v. Hauptweil. 1258. 1267. 1892. Good Franz, ans Sargans. 1836. ,, Gebrüder, Flums. 1885. 1886. 1915(2). „ 14., Gerichlsammanu, Sargans. 1993. Goßweiler Jvh. Kaspar. RathSsnbstitut, Zürich. 83. 299. 2289. Leonhard, Rathssubstit., Zürich. 1349. 1439. 1582 1995. Gottardo della Campagna Barthol., v. Castionc. 689. 689. Gottran 14., Erben, Freibnrg. 2994. Franz Peter, Landvogt v. Schwarzenburg. 2196. 2171. „ Johann, Hauptmann, Freiburg. 873. „ Raphael, Abt in Einstedeln. 2624. „ Tobias, Schultheiß, Freiburg. 899. 2279. Gonmoöns Joh. Baptist, Laudvogt v. Orbe, Bern. 2172. 2188. Govoue Ottavio, Graf von, savoyischer Gesandte. 179. 181 184. 239. 255. 291. 297. 423. 539. 607. 853. 2927. Graf Kaspar, GeleitSmann, v. Baden. 1973. „ NiklanS, v. Worblingen. 19 II. „ 14., Hauptmann, Toggcnbnrg. 1321. Graffenried Emanuel, Bern. 674. 679. 1985. 2422. Nikiaus, Bern. 2217. 14., Bern. 685. GrambviS, s. Gambois. Grand 14., alt-Meycr, Lenk. 2595. Grandeourt, Baron, Freibnrg. 511. Grange de la, 14., franz. Intendant im Elsaß. 164. 296. 239(2). 254. 278. 310. 452. Grave de la, 14., Saconex. 899. 812. Grave! de, Robert, franz. Gesandte. 3. 7. 19. 18. 51. 81. 91 112. 128. 2625. Gravel de, Julius, interimistischer Gesandte. 2625. Gravisct v. Liebegg, 14., Bern. 1275. Greder M. Magdalena, v. Solothnrn. 1174. „ 14., Oberst, v. Solothnrn. 728. 742. 745. 7a8. Greißp de, Marquis, Benedict de Cize, savoyischer Gesandter. 36. 39. 49. 190. 192. 106. 198. 110. 142. 181. 328. 2627. Grenicr 14., Commissür, Grandson. 2297, Grenier 14., Genf. 219. Grenter (Grütcr) Hans Leonhard, Landvogt v. Mcndris, Zürich. 2131. 2598. 2693. Grieser HanS Jakob, Schaffhansen, Landvogt in Mendris. 2131. Grießhabcr Hans Jakob, ans dem Oesterreichischen. 333. 334(2). 341. 342. 347. 429. 443. 597. 1745. 1757. Grisinel 14., Frau, Grandson. 2296. Grivellerie de la 14., franz. Flüchtling. 762. 796. Grocchi 14., Italien. 2961. Grob Abraham, Nmmann, Wattwyl. 2347. 2499. „ Dionys, Hemberg. 1593. 2357. ,, Georg, Hemberg. 2356. 2357. „ Jakob, Lichtenstcig. 1944. 2357. Personen-Register. Grob Joseph, Dictfurt. 2362. „ Kaspar, Wattwyl. 2347. „ 17., Commissär, Lichtenstcig. 2457. Groß Emanuel, Ingenieur, Bern. 2472. ,, Emanuel, Bern, Schultheiß v. Murtcn. 2208. 2209. Groß Gabriel, Nathscxspectant, Bern. 563. 568. 579. 1282. Grouz David, Giez. 2999. Griebel 17., Pfarrer, Dörstingen. 46. Grüufcldcr Joseph, Wangs. 1991. Grüth von, Freiherr Egidius, kaiserl. Snbdclegirter. 726. 951. 975. 1938. 1956. 1962(2). 1964. 1967(°). 1968. 1969(2). 1971. 1978. 1979. 1989. 1981. 1982 (2). 1198 (2). IUI. 1117. 1129. 1123 (2). 1124. 1133. 1137. 1147. 1246. 1268. 1295. 1298. 1399. 1394. 1327. 1339. 1371. 1579. 1696. 1786. 2386. 2387 (2). 2383. 2389(°). 2399(°). 2392. 2393. 2428. 2439. 2432. 2434. 2469. 2525. 2691. 2626(2). Gnardati Dominik, v. Sorrentino. 12. 87. 95. 99. Gilder 17., Landvogt, v. Bern. 129. Gugelbcrg 17., Granbüuden. 1888. „ von Moos Angelina, v. Chur. 76. Gngger Joh. Ainanz, v. Solothurn, Landv. i. Mainthal. 2159. Guidetti Julinö Karl. 599. Guidi Angustin, Pfarrer, Prato. 2162. Gnma 17., Lientenant, v. Fetigny. 699. 724. Gut Friedrich, v. Basel, Landvogt in MendriS. 2131. Gntknccht Rudolf, Müller, KerzerS. 2213. 2219. H. Haab 17., Landvogt, v. Zürich. 1849. Haag 17., Secretär, Wien. 994. Haas Peter, v. Biel. 2331. „ 17., kaiserl. Zahlcommissär. 271. 286. 372. „ 17., Landrichter, Botigkofen. 1733. 1746. Hafner 17., Nheinthal. 1846(^). Hackbrett 17., Landvogt, Bern. 274. 292. 311. 17., Oberst, Bern. 1575. 2514. 2535. 2599. v. Hallwyl, Familie. 1237. 17., Gcrichtsherr z. Blydck, Domh. 1834(2). iggg(->), Hannover, Kurfürsten: Ernst August. 2622. Georg Ludwig. 954. 964. 1647. 2551. 2622. 17. Generalissimus. 1533. Sophie, Kurfürstin. 1155. 1177. Harconrt de, 17., franz. Marschall. 1552. Härder I)r. Joh. Jakob, Basel, Agent d. Markgrafen v. Baden. 845. 847. 884. 998. 955. 974. 977. 1979. 1137. 1515. Härder Joh. Konrad, Stadtschreiber, Basel. 335. 2279. Harrach 17. Graf, kaiserl. Gesandte in Madrid. 849. 17. Graf, kaiserl. Minister. 992. Härtli Jakob, Pfarrer, Fislisbach. 1964. Hartmaun Jost Bernhard, Nuterschreiber, Lucern. 2311. „ Melchior, Nathsherr, Lucern. 2114. 2155. „ Valentin, Toggenburg. 2377. ,, 17. Ammanu, Thnrthal. 2457. Hässi 17., abt-st. gallischer Landshauptmaun. 1445. 2512. ,, 17., Oberst in Frankreich, v. GlarnS. 728. 742. 745. 75«. 993. 1243. Häßler Samuel, v. Othmarsingcn. 736. Hang Hans, v. Ramsen. 698. Haus Laurenz Anton, Weihbischvf v. Basel. 1627. Häuser Fridolin, Landvogt im Gastcr und Hauptmann z» 26b > v. Glarus. 2242. 2268. Heer 17., Ammann, Lurtigen. 2216. 2221. „ 17., Landsfähndrich, Glarus. 1857(2). Hegglin Franz, Laudschreiber, Zug. 2592(2). „ (Oswald), alt-Aimnann, Zug. 2331. Hegner Joh. Ulrich, Winterthur. 646. 793. 896. 922. Heidelberger 1'. Maurus, Exmönch v. St. Galle». 28. 31(^1- Heidegger Hans Jakob, v. Basel. 275. vr. 17., Zürich. 595. 17., Pfarrer in Herbishofen. 886. 947. 954. 979. S7v> Heiusius 17., Holland. 1589. Heini 17., Sekelmeister, Toggenburg. 2377. Heinrich Joh. Jakob, v. Ägcri, Landvogt im Thnrgau. 167 > 1722. 1738. 2481. „ Sigmund, v. Ägeri. 2548. Heitz Wilhelm Adolf, Pfarrer, Herbishofen. 1259. 1629. Helbling Heinrich, RapperSwhl. 2263. 2264. „ Joh. Michael, Schultheiß, RapperSwhl. 2259. 296 2263. 2264. Heller Joseph, Oberst, Schwyz, Laudvogt im Gastcr. 445. 46 576. 1173. 1879. 2242. 2365. 2376. Heina Johann Baptist, Landshauptmann, Bolleuz. 223. 222 2225. 2235. Heina Stephan Angelo, Niviera. 1692. Heins 17. Baron, kaiserl. Diplomat. 2535. Hengart am, Joh. Stephan, Wallis. 737. 886. Henggeler Hans Christen, Zug. 2548. 2592. Hcusclcr 17., Chorherr, Zurzach. 1778. . Herba Anton Maria, Markgraf, Rom. 239. 391. 396. ^ 314. 329. „ 17., Senator, Mailand. 71. , ^ Hermann Johann Franz, von Baar, Verwalter in Parad"' 1816(2). igjg ,, Christian, v. Aegeri. 2331. Hermcnche v. 17., Herr. 2176. Hcriuenstein v., Graf 17., Wien. 991. . Herport Friedrich, Landvogt von Schwarzcuburg, Bern. 21 2179. 2171. Herrenschwand 17., Bern. 2176. Personen-Register. Hmvarrh de. Philibcrt, des Marals, engl. Agent u. Gesandter. 383. 438. 472. 791. 1221. 2627. Heß David, Statthalter, Zürich. 437. S88. 602. 779. 789. 828. " Joh. Heinrich, Zürich. 666. 866. » Joh. Jakob, Zürich. 2693. 2594. » Placidus, Abt v. Engelbcrg. 2624. Hesscn -Darinstadt, Landgraf. 1218. 1251. 1357. Hessen -Honiburg, Landgraf Friedrich. 127. ,, Prinz v. 138. Hessen-Kassel- Landgraf Karl I. 189. 199. 269. 274. 379. 493. 565. 678. 786. 2525. 2622. Erbprinz Friedrich. 571. 858. Prinz N, 1168. He>1»lann Arnold, Landvogt in Sargans, Obwalden. 71. 1872. 1873. 1874. 1877. 1886(2). z881(-). 1965(4). 1966. 1967. Hehniann Franz Ludwig, Landvogt im Rhcinthal, v. Obwalden. 1837. 1841. 1845. 2546. 2552. H ^schmann Ludwig Michael, Abgeordneter v. Württemberg. 255. Hirtli» Z,„.zach. 1993. ^jel Joh. Heinrich, Stadtschreiber und Hauptmann zu Wyk, Zürich. 166(2). i5g7 2268. 2398. » Joh. Kaspar, Burgermeister, Zürich. 34. 74. 82. 128. 137. 863. 1746. 1992. " Joh. Kaspar jr., Landvogt im Thurgau, Zürich. 1722. 1738. 1739. 2276. 2282. 2284. « Joh. Ludwig, Statthalter, Zürich. 1349. 2387. -- Joh. Ludwig, RathSsubstitut, Zürich. 1124. 1242. 1281. 1295. 1363. 1452. 1473. 2335. 2386. 2389(2). 2396. 2454. 2471. 2481(°). 2551. « Salomen, Landvogt im Thnrgan, Zürich. 1673. 1685. 1687. 1166. 1118. 1721. 1738. 1746. 1769. 1782. " 14. Obcrvogt, Weinfelde». 1276. " 14. Major, Zürich. 1553. ^'chberg von, Gräfin Johanna. 1463. ^chrentincr Christoph Dr., Stadtschreiber, St. Gallen. 1866. 2331. » Laurenz, Buchdruker, St. Gallen. 1696. » 14., abt-st. gall. Salzbeständer. 627. . » 14. St. Gallen. 1753. ^lmann Georg Sigmund, Freiherr, v. Rorschach, eidg. Agent . . 1» Wien. 479. 499. ^l'nann „nd Consorten, Basel. 1353. ^»»er Daniel, St. Gallen. 1759. » Laurenz, St. Gallen. 659. 769. " vr. 14., St. Gallen. 1784. . Herren 14., St. Gallen. 1759. °")e„cn.s Graf v. Fez. Karl. 696. 1849l°). 1856('). 1851(°). o, Bartholome, Heiden. 1848. Statthalter- Wilhelm III, 2622. Holländer Tobias, Bürgermeister, Schaffhausen. 411. 756. 865 825. 844. 887. 963. 968. 913. 914. 937. 941. 2279. Holzapfel v., Maria Barbara. Weißwasserstelz. 1932. „ Helena Christine, Weißwasserstelz. 1932. Holzhalb Beat, Landvogt v. Baden, Zürich. 1917. 1921. David, Statthalter, Zürich. 189. 196. 199. 266. 269. 365. 387. 392. 416. 413. 1519. 1565. 2556. 2666 „ Joh. Jakob, Stadtschreiber, Zürich. 961. 1431. 1433. 1456. 1451. 2336(2). 2413. 2422. 2433. 2466 2471. 2544. „ 14., Stadtunterschreibcr, Zürich. 2463. Honegger Franz Egid, Spitalherr, Bremgarten. 2616. Höpfli Joh. Kaspar, Pfarrer in Merenschwand. 2631. Horbcr Adam, Schulmeister, Gachnang. 1826. Hvry 14., Standesrath, Neuenbürg. 769. Hospital Georg Zeno, Schwyz. 2552. Hottinger David, Secretär, Zürich. 2481. „ I)r. HanS Heinrich, Zürich. 961. 14., Chorherr »nd Professor, Zürich. 1341. Houssahe de la, 14., franz. Intendant, Elsaß. 1646. 1679. Hübscher HanS Martin, Müller, Dottikon. 2626. Hugneni» 14., Neuenbürg. 288. Hummel Jakob, Brugg. 643. Hunger Karl, Rapperswyl. 2259 „ Kaspar, „ 2264. „ Michael, Schultheiß, Napperswyl. 1165. 2251. 2253. 2254. 2255. 2256("). 2258. 2259. 2261(°). 2263. Hu»» Heinrich, Frciämter. 2615. Hnrder Jakob, Gachlingen. 1826. Hüss! Ernst, Amsterdam. 646. HnxelleS de, 14., Marquis, franz. General. 517. I. Jacquin 14., Zollcommissär, Schwaben. 1357. Jahier 14., piemont. Prediger. 1648. Jakob Kaspar, v. Obwalden, Landvogt in MendriS. 2131. Jakober Heinrich, v. Glarus, Landvogt in Nznach. 2241. Janavel Josue, Piemont. 94. Jan» Gebr., Wartau. 1886. Janser Dominik, Schwyz, Landvogt in Lnggarus. 2146. 2142. „ Joh. Leonhard, Schwyz, Landvogt in Bade». 1864 1917 1926. „ Wolf Dietrich, Landschreiber, Schwyz. 1435. 2146 2142 2159. 2461. Jauch Karl Franz, Zcngherr, Uri. 2466. 2552. „ Sebastian, Landschreibcr, Uri. 2331. 2613. „ Sebastian Heinrich, Commissär von Bellenz, Uri 487 2222. 2223. 2228. Jauquier Kinder, Orbe. 2178. Javel Dominik, Waldens. Prediger. 746. 1266. 1416. 18 Persvnen-Registcr. Iah de le, Ist. Oberst, 953. 965, 1109. 1320, 1613. Jbcrger Mathias, v. Stelnhause». 1081. 1117, 1172, 1190, - Iberville de, Franz Karl, franz. Resident in Genf, 430. 584. 587. 688. 2626. Ida, heilige. 1805. Jeanmonod Abraham, Tschcrlitz. 2175. 2181. 17., Wittwe, Bottens. 2177. Jeanneret Jonas, Castellan, Vauxmarcus. 2192. 17. Statthalter, Grandson. 2195. 2196. 2197. 2203. Jenatsch Andreas, Graubünden. 2329(2). „ Salomon, Granbünden. 2329. „ 17. Erbe», Grünenstein, Rheintbal. 1711. 1859. Jcnner Joh. Rudolph, Landvogt v. Mendris, Bern. 2131. „ Rudolph, Bern, Schultheiß v. Murten. 2203. 2209. 2212. „ 17. Hauptmann, Bern. 2514. Jcrminiv Dominik, Cadme. 2090. Jmfeld Joh. Beat, Landv. d. Freiämter, Obwalden. 1995. 2008. „ Melchior, Landvogt v. Baden, Obwalden. 1917. „ Niklaus, Landammann, Obwalden. 1176. 1658. 1698. 1722. 1738. 2331. Jmhof Daniel, Rathsherr. Bern. 368. 430. 587. 602. „ Emanuel Jos., Landvogt, Uri. 1872. 1877. 1995. „ Johann, Bern. 701. „ Joh. Melchior, Propst, Bischofzcll. 2625. Jmlig Jos. Anton, Schwyz, Hauptmann zu Wyk. 2268. Jmthurn Eberhard, Schaffhausen. 533. 652. 657. 665. 673. 674. 679. 695. 703. 705. 716. 719. 726. 733. 719. 751. 758. 760. 766. 843. Jndermaur Jakob, Rheinek. 1847. „ Johann, Rheinek. 1858. Jose Joseph, Sargans. 1898. Jvsetti Joh. Peter, Ingenieur. 2076. Jost Johann, Meyer, Wallis. 577. ,, Valentin, Hauptmann, Wallis. 1656. 1657(2). Jovius Paul, Abbate, Como. 2151. Jsclin Christoph, Basel. 1553. ,, Fridolin, GlaruS. 83. 2277. „ Hans Ludwig, Basel. 418. 419. „ Hanö Ulrich, Basel, Landvogt im Mainthal. 2159. Isenburg-Büdingen, Grafen. 126. 169. 177. 344. 870(2). iZgg 1331. 1394. Graf Joh. Philipp. 1122. Graf Wolfgang Ernst. 765. 1221. 1422. Graf Wolfgang Ernst jr. 1498. 1546(2). Jsenmann Ist., Urscrn. 1575. Jsler 14., Wohlen. 313. 2022. Jsod Ist., Castellan, Ösch. 144. Jten Basilius, v. Aegcri, Abt in Rheinau. 1818. 2624. ,, Josue, Ammann, Zug. 503. 933. 1721 1728. 1738. 1739(2). 1740. Jten Hans Heinrich, Landvogt i» Sargans, Zug. 1372. 13?1' „ Niklaus, Landvogt im Nheinthal, Zug. 1837. 1841. Illingen, Priorei Birchhofer Hugo, v. Markdorf. 2625. Faber Joseph, v. Trutingen. 2625. Schmid Christoph II., v. Constanz. 2625. Jud Johannes, Toggenburg. 2473. Jütz Franz, Schwyz. 2279. Julien Ist., Advocat. 791. ,, Ist., piemont. Prediger. 734. Jumcl Ist., Prediger, Mariakirch. 947. Kaiser deutsche: Ferdinand I. 846. 882. Ferdinand III. 906. Friedrich. 1786. Joseph I. 1233. 1234. 1643. 2393. 2621. Karl V. 882. 2054. Karl VI. 2503. 2508. 2524. 2548. 2621. Leopold I. 1234. 1622. 1643. 2282. 2285. 2621. Maximilian. 1210. Sigismund. 1731. Kaiser Daniel, Commifsär, Nidwaldcn. 140. „ Joh. Leonz, Commisiar in Bellenz, Nidwaiden. 2222. „ Niklaus, Commifsär, Nidwalden. 1043. 2222. 2223. „ „ Landammann, Nidwalden. 792. 2279. „ Sebast. Remigius, Landamm., Nidwalden. 1698. 2231' ,, Ist., Hauptmann, Nidwalden. 1653. Kalberer Hans, v. Wangs. 1901. Kalchgeber (Salzgeber) Verena, Sargans. 1886. Kali» Hans Jost, Pfauenwirth, Einsiedeln. 1434. Kämmerling Franz Niklaus, Landvogt v. Schwarzcnbnrg, 8^' bnrg. 2166. Kappeler Hans Heinrich, Franenfeld. 1826. „ Peter, Franenfeld. 73. ,, Ist., Ammann, Amrisweil. 1798(^). Kanflin Ist., Ingenieur, Einsiedeln. 2262. 2266(^). 2267. Kaunitz Ist., Fürst, kaiserlicher Minister, Wien. 902. Keller Anton Leodegar, Laudschrciber, Lnggarus. 1266. 131 2136. 2140. „ Hans, Landgerichtsknecht, Thurgau. 1742. „ HanS Ulrich, Baden. 1989. „ Joh. Georg, Ashausen. 1736. „ Joh. Kaspar, Luccrn, Hauptmann zu Wyl. 2268. 24?^ 2483. ,, Joh. Rudolph, v. Bütschwyl. 1099. 1145. 1279. 1341' 1360. 1364. 1380. 1435. 1440. 1451. 1501. 1S^' 1505. 1525. 1526. 1565. 1604. 2361. 2369(2). 23?^' 2377. 2387. 2389. 2390. 2396. 2400. 2401. 2408^' Personen-Register. (Keller Jvh. Rudolph, Forts.) 2413)2), 2419. 2421. 2424. 2440. 2442(°). 2466( ). 2468. 2470. 2473. 2476. 2625. 2594. ,, Äakob, v. Obermühlheim. 1785 (2). » Kaspar, Deca», Rohrdorf. 1964. » Leodegar, Landschreiber, LuggaruS. 2140. ,, ^ Salzdircctor, Lncern. 783. 1207. 1264. ,, Melchior, Franenfeld. 1819. ,, Salomo», Gppishausen. 1736. ,, Vr. 17., Bade». 1992. Kempf Joh. Georg, v. Schliengen. 1585. » Dl., v. Schliengen. 1576. 1588. 1621. Kempten, Abt. 909. 947. 954. 976. 1393. 1851. Kenel Jvh. Marti», Landvogt im Gaster, Schwyz. 2242. >, 17., Rathsherr, Arth. 60. Kepher Claudine, Frankreich. 1597. Kern Johann, v. Berlingen. 1836. Keßler Johann, v. Krinau. 2356. » Karl, Sekelmeister, Freibnrg. 372. 396. Kiel (Keel) Hans Konrad, Rebstcin. 1870. Kiencr 17., Wirth, Schwarzcnburg. 2169. Kilchbergcr Hans Heinrich, Zürich, Landvogt im Nhcint >a . 1836. 1838. 1852. Jvh. Anton, alt-Venncr, Bern. 167. 2282. 2^ 4. Joh. Anton jr., Benner, Bern. 2534. Kilchcr Benedict, Liebistorf. 2210. Kistlcr Philipp Jakob, Wien. 904. Klein Hans Heinrich, Straßbnrg. 1956. Klingenberg v., Joh. Heinrich ». Jvh- Kaspar. 846. 8 Klingler Anton, Antistcö, Zürich. 2392. K"echt Joh. Anton, Landvogt v. Schwarzcnburg, Bern. 2166. 2171(2). Knopflj,, Bonaventura, Z»g. 1722. 1741. Kvch Hans, v. Baltenschwpl. 2025. 2031. » Hans Jakob, Prediger, Christianerlang. 1394. 1596. 16/9. K °ch von Lundt 17., preuß. Agent, Regensburg. 2556. Kvchlin Johann, Schaffhanse». 707. Kohlern von, Joh. Franz, Obervogt, Reichenau. 507. 1920. Kvlb Jwseph, Obcrricd. 1879. 1916. Kolin Oswald, Pannerherr, Zng. 2004. Köln. Kurfürst. 1638. ^ KvnigScgg, Graf Franz Maximilian. 1081. 1095(2). mu, n/e, 1229. 1239(2). 1246. K'aft Beat, Sargans. 1877. 1385. >a»>er 17., Hauptmann, Basel. 745. 758. eänier Georg, cidg. Agent, Innsbruck. 801. 175«i. Konzil» Peter, Zug. 2548. 2560. >eis Kaspar, Gvttlieben. 1757. ^"lel Franz, Landvogt v. LaniS, Zug. 2078. » Joh. Rudolph, Landvogt v. Baden, Zug. 1470. 18 1907. 1921. 1953. 2592(2). Kreuel 17., Pfarrer, Baar. 476. Krcy Johann, Landschreiber, Wallis. 129. Krug Joh. Rudolph, Bürgermeister, Basel. 45. Krüttli Urs, Tscherlitz. 2180. 2186. 2189. Kübler 17., Basel. 386(2). Küenlin Tobias, Landvogt v. Grandson, Freibnrg. 2190 2201 2202(2). 2204. 2206, Kuhn Arbogast, Freiämter. 2019. „ 17., Fähndrich, Wohle». 1998. „ 17., Lieutenant, Toggenburg. 2409. Kunkler Laurenz, Junker, St. Gallen. 1769. „ 17., Salzbeständer, St. Gallen. 627. Kunz Jonas, Weibel, Obcrglatt. 2356. 2357. „ Joseph, Mogelsberg. 1099. 2356. 2357. Knrpsalz, Kurfürsten. 138(2). 196. 1457. 1529 1648 2459 2460. Joseph Wilhelm. 1616. 1621. 2614. 2622. Karl. 12. 2622. Karl Ludwig. 500. 2622. Maria Sophia Elisabeth. 196. Maria Anna. 340. 342. Philipp Wilhelm. 2622. Knrsachsen, Kurfürst. 953. Knster Johann, Ammann, Nznach. 2593. Kyd Franz, Schwyz, Hauptmann zn Wyk. 2268. „ 17., GeleitSmann, Bremgarte». 2026. „ 17.. Oberst, Schwyz. 932. 1300. 1355. 1401. L. Labhardt Andreas, Bürgermeister, Stekborn. 531 66? 824 1754. 1755(<). 1756. 1785. „ Heinrich, Stekborn. 1754. 1755('). 1756. „ Leonhard, Eonstanz. 1733. Lador Franz, Marnand. 194. Laffranco 17., Notar, Luggarus. 2146. Lambert Joh. Philipp, Card. 1298. 2509. 2521. 2526. 2608. Lambie» Anton, Wallis. 21. Landolt Joh. Kaspar, Stalihcrr, Zürich. 1547. „ Matkias, Statthalter, Zürich. 2570. 2583. 2592(-). Landsee 17., kaiserl. Gesandter. 10. 14. 17("). 26. 31. 45, 47 53. 76. 79. 221. 233. 245. 246. 248. 257. 285. 1737 1745(2). jggg. iggg. 2626. Landsee, Baron Joh. Franz. 411. 426. Landtwing Joh. Franz, Zug, Landvogt in Sargans. 1873. 1877. Lang vr. Kaspar, Decan, Franenfeld. 198. 1776. 1821. v. Laute» genannt Heid, Franz Philipp, Schultheiß. Freiburg. 434. 570. 693. 717. 1660. 2331. Lasarraz 17., Waadt. 2514. Latour 17., Commandant, Constanz. 1107. 1108. I118. Personen-Register. Laurent 17., Gens Nichter m St. Victor. 812. Lausanne, Bischöfe: v. Strambino Joh. Baptist. 2623. v. Montenach Peter. 2623. Düding Jakob. 2623. Lautier Daniel, Pfarrer, Mühlberg. 871. Lavater Haus Konrad, Laudvogt v. Lauis, Zürich. 2679. „ Joh. Rudolph, Landvogt der Freiämter. 1995. 2667. „ Joh. Rudolph, Rathssubstitut, Zürich. 468. 716. 833. 851. 1862. 2349(-). Lavizzara Alexander, Conio. 2124. Lechuer Joh. Melchior, Abt i» Krenzllngen. 2624. Ledergerw Joh. Georg, Landschreiber in Toggenburg. 187. 976. 1665. 1675. 1142. 1242. 2362. 2377. 2383 (2). „ 17., Amtmann, St. Gallen. 2362. Lefort (Ami), Genf. 243. 493. Leganes Marchese 17., Gubernator v. Mailand. 466. 412. 475. 666. 2663. 2676. 2627. Legler Heinrich, Landvogt v. Mainthal, Glarns. 2169. 2166. „ Joh. Melchior, Landvogt in Uznach, Glarns. 2241. „ 17., Glarns. 1898. Legras 17., Schulmeister, Tscherlitz. 2187. Leiningen-Dachsburg, Gräfin Fridcrike. 1422. Lenzburger Niklans, Freibnrg, Schultheiß von Marten. 2268. 2214. 2217. 2221. Leone Jakob, v. Mainthal. 2161. Leonhard! Johann, Pfarrer, Nufenen. 1649. 1666. Lepelletier 17., französischer Minister. 129. Lesdignieres 17., Herzogin. 771. 796. Leslie Graf 17., kaiscrl. Gesandte. 75. 79. 2626. Letter Gallus, Zug. 862. 2331. 2613. Leu Joh. Jakob, Laudvogt in Luggarns, Zürich. 2146. 2147. 2268. 2477. 2478. Lcuw Beat Jakob, Nldwalden, Landvogt i» Sargans. 1339. 1873. 1877. „ Daniel, Laudvogt, Nidwalden. 2223. „ 17., Hauptmann, Nidwalden. 141. Leuzinger Joh. Jakob, Landvogt i» Lauis, GlaruS. 2679. 2689. 2113. 2121. 17., GlaruS. 318. Liebistorf 17., Gutsherr, Murten. 2269. 2211(2). 221g 2219. 2226. Lieupvre Joh. Jgnaz, bischof-baSl. Rath. 1366. Ligerz (Ligeritz) v., Franz Karl, Obervogt, Nencnstadt. 85. 115. Linder Andreas, Walenstadt. 1878(2). Linscman» Georg, Nottweil. 235. Lippe Graf zur, Ferdinand Christian. 876. 887. Litras Johann, Lugnorre. 2217. Locher Elsbetha, Spreitenbach. 736. „ Leonhard, Sargans. 1883. „ 17., Hauptmann, Zürich. 2488. Locher 17., Kaufmann v. St. Gallen, in Frankreich. 246. „ 17., Pfarrer, Toggenbnrg. 2476. „ zum Stok 17., Frauenfeld. 1742. Lochmann 17., Zürich. 436. Lodrvn Graf Niklans. kaiserl. Gesandte. 332. 363. 437. 1^' 1622. 1669. 1746. 2626. Loes des, 17., Aigles. 2695. Lembach Anton, Landvogt v. Baden, Bern. 231. 1917. 2626. Lombardino Peter, v. Prostno Piano. 2116. Longueville, Herzoge n. Herzogin: Heinrich. 433. 569. 512. 1397. 1463. Joh. Ludwig Karl. 769. Marie. 511. Lothringen, Herzog Leopold. 729. 738. 1684. Herzog, österr. Gubernator. 8. 14. 17. 64. 79. 267. 262. 266. 276. Louvois 17., franz. Minister. 129. 162. 226. Lovigni, Graf 17., Mailand. 516. Löwenstein 17., Fürst, Negensbnrg. 1337. 2617. 2618. Loys (Louis) Joh. R»d, Mitherr zu Marnand. 194. 664. Lozihere de la 17., Sccretär d. franz. Residenten in Genf. 2626' Lozza Joseph, Mailand. 2169. Lübcr Christoph, Vogt, Magdenau. 2362. 2383. 2411. 242t' 2476. Luc du, Graf Franz Karl, franz. Gesandte. 1497(2). t492' 1637. 1662. 2496. 2625. Lnchfinger Dietrich, Glarns. 1767. Lnffi Johann, Thurthal. 1644. 2366. 2357. Lnlly de 17., Ncuenbnrg. 544. Lnmagne 17., franz. Gcsandtschaftssecretär, Solothnrn. 1t>^' 1146. 2626. Lnsser Joh. Jakob, Landvogt v. Bellenz, Uri. 228. 22 22. 2226' „ Jakob Joseph, Laudvogt in Luggarns. 2146. 2142. „ Karl Friedrich, Uri. 1656. Lussi AzariaS Remigius, Nidwalden, Landschrciber in Belleub 2223. „ Joh. Karl. Nidwalden. 873. 1256. 1263. „ Joh. Ludwig, Landammann, Nidwalden. 7. 266. 367. 3t4' 336. 461. 411. 792. 842. 1838. 1839 (2). 1936. „ Joh. Melchior Rcmigi, Landammann, Nidwalden. 223?' „ Karl Joseph, Pannerherr. 77. 2616. 2228. ., Karl Joseph, Oberst. 326. 579. „ Karl Ludwig. 42. 77. „ M. Victoria, Riviera. 1662. M. Machion Alexander, Bellenz. 1682. Madcrni Don Diego, Lauis. 2166. „ Gebrüder, Postmeister, Lauis. 4. 125. 161. 174. t9 ' „ Hieronymus, Postmeister, Lauis. 2168. 2169. 212 ' Personen -Register. Maderni Karl M.. Dr., Lauis. 2117. ,, Sebastian, Hauptmann, Lauis. 2062. Maggini Jakob, Bollenz. 294. 321(2). 359- 369. Maggie Joh. Baptist, Bollcnz. 294. Magglon Johann, SarganS. 1876. » Johannes, Landessckelineister, Toggenburg. 2419. ^ „ Johannes, Landrichter, Toggenburg. 2347. 2348. 2361. 23S6. 2400. 2401. 2416. 2421. 2473. Johannes, Schüzcnmcister, Toggenburg. 1362. 1426. 1461. 1801. 1603. Johann Jakob, Toggenburg. 1044. 1346. Magistretti Dionys, v. Taverne. 2091. Magnot Jean Combe de St. Jean, franz. Flüchtling. 1396. Mahlcr Jvh. Franz, Statthalter, Münstcrthal. 1299. 1306. 1613. Mailand Erzbischöfc. 369. 867. Visconti 17., Erzbischof. 2063. Herzog Franz Sforza. 2064. Maillard 17., Frau, Bern. 316. Maillardoz 17., Castcllan, Freiburg. 631. Mailly, Frau von. 1416. Maine du, Herzog, Frankreich. 756. 1478. 1661. 1^>74. Mainz, Kurfürst. 10. Malacrida ». Comp., Bern. 1156. 1178. 1218. Malagnerra 17., Clcriker, Rivicra. 1399. Malouet Wilhelm, piemont. Prediger. 836. Mandelsloh 17., Freiherr, brandenbnrgischer Gesandte. 179. Mandl! (Mcndle) Joh., Pfarrer, Ramsen. 608. 1010. Mandrot 17., Hauptmann, Burg. 2269. 2211. Manning 17., engt. Ministerresidcnt. 1619. 1622. 1887. Mannlich Niklans, Herr zu Bottens. 2172. ,, 17., Major, Herr z» DaillenS. 2186. Mansfeld 17., Fürst, kaiscrl. Minister. 902. 17., Graf. 667. Mantua, Herzog von. 966. 1139. Manuel 17., Oberst v. Bern, in Frankreich. 723. 742. 7.>». 2614. 2592. Manz Alexander, Pfarrer, Jllzach. 137. 180. 224. 626. Marbach 17., Freiherr, Consta»;. 79. Marcacci Hyacinth, Brissagv. 2147. >, 17., Fiscal, LuggarnS. 2141. Marcazzio 17., Baron, Gambarogno. 2144. Marly, Marquis, franz. Gesandte. 18. 112. 122. 128. 2a7. 2192. — S. auch Gravcl. Mars Silva» Alexander, Agent. 769. 771. 791. Marsin 17., stanz. Marschall. 1108. 1117. 1133. Marti Johann, Major, GlarnS. 466. 467. 476. » Johann Heinrich, Landvogt im Rheinthal, GlainS. 18. 1841. 1869. 2490. » M. Cacilia, GlarnS. 467. 476. 481. Martin, 1>., Kapuziner. 312. Martin de St. 17., Thurgau. 1746. Martiniere de la 17., Secretär des franz. Gesandten. 1609 1638. 1663. 2498. 2499. 2621. 2662. 2682. 2626. Massine (Masin) 17., Graf, Savoyen. 171. 176. Maßner Thomas, Chur. 1847. 1887. Mastroggio Joh. Baptist, Gentilino. 2124. Matignon 17., Graf, Frankreich. 771. 790. Matt Andreas, Brcgenz. 1171. Manry Benedict, Vuibroye. 792. May Bartholome, Bern. 2477. „ Beat Jakob, Landvogt, Bern. 2131. 2149. „ Beat Ludwig, Bern, Schultheiß v. Murten. 2208. 2212 2214. 2216(2). „ Beat, Ludwig, jr., Bern. 2614. ,, Franz, Landvogt, Bern. 2176. „ NiklauS, Generalquartiermeister. 2477. 26l4. 2668(2) „ 17., Junker, v. Löwenberg. 2218. „ 17., Kriegsrath, Bern. 687. Mcgcvent Stephan, Giez. 2207. Melgar Coude de, Do» Juan Tomaso Enriqucz di Cabrcra y Toledo, Gubernator v. Mailand. 4. 199. 2627. Meli LucinS, Sargans. 1883. Mella Johann, LuggarnS. 2147. Mellarede Peter, savoyischcr Gesandte. 1192. 119? 119g 1119(2). 1121. 1126. 1162. 1177. 1326. 2627. Mclzi, Abbate, Postmeister, Mailand. 2108. Monati Bartholome, Nuntius. 266. 276. 2626. „ Stephan Joseph, Bischof v. Como. 2068. 2623. Mentegazza 17., Senator, Mailand. 1144. v. Mentlen 17. 738. Mercy 17., kaiserl. General. 1631. 1561. 1674. 1620. Merenda Bartholome, Lauis. 2999. 2125. Werian Johann Jakob, Rathsherr, Basel. 1967('). „ 17., brandcnburg. Resident, Frankfurt a./M. 224. Merveilleux 17., Agent d. franz. Gesandte». 1617. 1619. 1887. Merz Hans Jakob, Murten. 2211. „ 17., Zng. 1989. Mesch Andreas, Baireuth. 629. 639. MeSchini Bernhard, LuggarnS. 2146. Mcßmer Jakob, Müller, Rhcineck. 1843. I844(''>, 1846. „ Johann, Ammann, Rheineck. 1868. 1887. Mcstrezat David, Landschrciber, Tscherlitz. 2133. 2184. Metral 17., Frankreich. 1392. Metternich Ernst, Graf, preußischer Gesandte. 1393. 1398 1496 1411. 1421. 1422. 1427. 1449. 1616. 1521. 2434. 262?! Mcttler Bartholome, Landvogt v. Vellenz, Schwyz. 1991 2222. 2223. Johann Balthasar, Landvogt im Rheinthal n. Bellenz u. Uznach. 1894. 1837. 1841. 2222. 2223(2). 2241. „ Joseph Franz, Siebner, Schwyz. 1436. 1793. 1917. 1921. 2351. 2562. 2582. Pcrsvncn-Rcgistcr. Mcunier Ist., Oberst, Bern. 2592. Meyenberg Beat Joseph Leonz, v. Baar. 1995. 2991. 2992. 2994. 2998. Joseph, Zug. 2548. 2592 (2). Meyer Andreas, Burgermeister, Zürich. 167. 366. 367. 429. 714. 889. 1829. 2279. 2329. 2349. 2335. „ Franz Leonz, Landvogt im Nheinthal, v. Lucern. 1837. 1841. „ Hans, v. Birmenstorf. 1956. „ Hans, v. Solothurn. 1299. „ Hans, v. Wohlenschwyl. 2919. „ Hans Jak., v. Zürich, Landv. d. Freiämtcr. 1995. 2998. „ Hans Georg, v. Gottlieben. 1757. „ Joggli, v. Wurmlingen. 1926. ., Johann Kaspar, Zürich, Landvogt der Freiämtcr. 2499. 2492. 2591. 2512. 2588. 2693. „ Kaspar Karl, Lucern, Hauptmann zu Wyl. 2263. „ Kaspar, v. Zürich. 1995. 1997. „ Laurenz, Chur. 1833. „ Johann Ludwig, Rathschreiber, Lucern. 213. 2281. „ Maria, v. Birmenstorf. 1956. „ Peter, Murte». 2217. „ Ulrich, Abt v. Wettinge». 2624. Meyer Ist., Erben, v. Lucern. 611. 1162. 1175. 1752. 1754. „ Ist., Gardehanptmann v. Lucern, in Rom. 662. 787. „ Ist., Quartierhauptmann, Gottlieben. 1789. 1791. ., Ist., Nathsherr, Basel. 279. 286. 299. 336. 355. „ Ist., Salzdirector, Zürich. 634. ,, Ist., Schultheiß, Freibnrg. 959. 979. 1999. 1217. „ Ist., Statthalter, Zürich. 2593. Meyer u. Sohne, Lindau. 1171. Meyer von Baldegg Eustachius, Gardehauptmann, Rom. 2699. „ „ „ Hans Bernhard, Lncern, Landvogt v. Sargans. 1872. 1876(2). 1877. 1993. „ „ „ Johann Kaspar, Lucern, Landvogt v. Sargans. 344. 425. 1872. 1877. „ „ „ Ludwig Thade, Landvogt v. Mainthal. 2159. ,, ,, „ Ist., Lucer». 1874. Meyß Ist., Capitänlieutenant in der Garde, Berlin. 927. 955. Mezzabarba Ist., Graf, Mailand. 2232. Mieg vr. Ist., Heidelberg. 1341. Mieville Theodor, Prädicant, Grandson. 2l92. Mignami Benedict, Mainthal. 2169. Milt Ist., Frau, Glarus. 649. „ Ist., Sekelmeister, Glarus. 318. 2697. Miramont (Mirmand) Ist., franz. Flüchtling. 296. 275. 626. Mocenigo Ludwig, Doge, Venedig. 2312. 2318. 2623. Meckel Christoph Jakob, Straßburg. 228. Mohr Jost Franz, Lucern. 2512. 2513. 2613. ,. Rudolph, Schultheiß, Lncern. 18. 21. 79, 79. 119. 137. 899. 1991. 2279. 2284. Mohr Ist., Unterstadtschrciber, Lucern. 2589. Molloudin Johann Stephan Blasius, Sololhurn. 173. 181. 913 219. 229. 283. 393. 372. 411. „ Regiment. 81. Molo Franz Peter, Bellenz. 435. „ Fnlgenz, Bellenz. 1633. ,, Johann gen. Sermeino, Bellenz. 628. ., M. Anton, Bellenz. 1997. 1183(2). 1362. „ Ist., Fiscal, Belle»;. 2232. „ Ist., Oberstwachtmeister, Vellen;. 1339. Monacho Karl, Bellenz. 359. 424. Monclar Ist., franz. General. 339. Mondone Ist., Gras, Savoyen. 656. 663. 669. Monet de Ist.. Sccretär des Holl. Gesandten. 414. Monier Ist. Oberstlientenant. 519. Moni» Ist., Oberst, Neuenbürg. 335. Monney Franz, v. Billard. 674. 698(2). 7gz ^7 ,, Peter Simon, Pcterlingen. 1499. ,, Ist., Conrtion. 819. v. Moni Ulrich, Bischof v. Chur. 2623. v. Montagny Ist., Grandson. 2191. 2192. 2294. 2295l2). v. Montenach Franz Jgnaz, Freiburg, Landvogt in Luggaru^ 2149. 2142. „ Peter, Bischof v. Lausanne. 2623. „ ProthasinS, Freiburg, Landvogt v. Mainthal' 2159. v. Montct Ist., Gcnerallicutcnant, v. Freiburg. 1397. Montfalcon de, Jean. 2183. Montmollin Einer, Neuenbürg. 1427. „ Ist., Neuenbürg. 544. 812. Montrichet lMerichs) Ist. Freiherr, Assens. 2174. 2173. Moratel Ist., Wittwe, Peterlinge». 316. 618. 1499. 1634. Morel de Ist., Comissär. 2197. Morest»! Franz Maria, Lanis. 2197. „ 1)r. Georg, Mailand. 2994. Johann Peter, LauiS. 2994 (2). 2195. 2197. 21ll>' 2111(2). „ Johann Peter, jr., Lanis. 2197. Karl, Lanis. 2986. 2197. „ Karl Dominik, Lanis. 2195. Philipp, LauiS. 2994. 2119. 2111. ,, Stephan, Lanis. 2983. 2989. Morosi»! Franz, Doge, Venedig. 2623. „ Peter, Ingenieur, Mainthal. 2269. 2263. Morikofer Joachim, Franenfeld. 1826. Morlot Marcus, Nathsherr, Bern. 1242. 1295. Mortaigue M., Holl. Gesandte in Regensbnrg. 2697. Mosetti Joh. u. Peter Jakob, Sessa. 2945. Moser v. Moshosen Joh. Baptist, österr. Reg. Rath. 1919. Mottet Niklaus Gerhard, Murten. 2221. Mourgues Ist., franz. Flüchtling. 734. Personen-Register. Monslier 17., franz. Gesandte. 335. 345. Moutoux 17., waldens. Prediger. 743. Mnggio Joh. Bart., Bollenz. 294. Auheim Sebastian, Landanimann, llri. 7. 1933. Mniinen. Oberst, 17.. Bern. 2580. Müller Andreas, Rheinau. 1749. 1753. 1784. Balz, Lncern. 952. ,, Damian, Zug. 1679. 2331. ,, David, Bern, Landvogt v. Mainthal. 2159. „ Georg, Landvogt im Gaster, GlarnS. 2241. ,, Hans, Birmenstorf. 1368. ,, Hans Georg ». Heinrich, Birmenstorf. 1955. ,, Hans Heinrich, Redner n. Statthalter, Thurgan. 1742. 1756. Hans Rudolph, Bern, Landvogt v. Schwarzcnbnrg. 2166. 2169. >, Johannes, Basel. 423. » Joggli, Matzingcn. 1834. Joh. Sebastian, Landvogt v. Lauis. Obwalden. 2373. 2381 (-). » Kaspar, Landvogt n. Landanimann, GlarnS. 83. 1334. 1898. 1902. 2336(2). 2241. 2245. 2247. 2277. 2360. 2372. 2374. 2381. » Klans n. Hans Kaspar, v. Äsch. 2319. » Vincenz, Ammann, Nznach. 2592. >, 17., alt-Venncr, Freibnrg. 2171. » 14., Ammann, Nheinthal. 2412. ,, 14., Ammann, Wartan. 1876(2). ,, 17., Hauptmann, Frcibnrg. 873. " 17., kath. Sckclmeistcr, GlarnS. 446. » 17., kaiserl. Beichtvater, Wien. 2465. » 14-, Schultheiß, Franenfeld. 1823. » 14-, Stadtschreiber, Zug. 1575. Münch n. Münchenstein Joh. Peter, Landhofmeister d. Bischofs v. Basel. 1336. 1463. 1611. 1616. M'w« Ich. Jakob, v. Zug. 1656. 2548. ^uralt Joh. Kaspar, v. Zürich. 164. 173. 176. 177. 18.i. 216. 218. 242. 248. 255. 276. 278. 232. 333. 332. 311. 418. 634. 641. 656. 692. 636. 729. 787. 1286. 2353. ^»ralt Joh. Bernhard, v. Bern. 164. 176. 333. 1123s), 1365. 1964. ^ Mnralt 17., Hauptmann, v. Bern. 461. "rbach Ha„s Jörg, v. Herblingc». 432. M"'i, Hbto: Kröger HieronpmnS. 2624. J»rla»ben Placidus. 2624. "utach Samuel, v. Bern. 588. N. Nabholz Johann Ulrich, Rathsprvcurator, p. Zürich. 1565. 1566. 1615. 1625. 2321. 2453. 2457. 2459. 2460. 2464. 2466(2). 2467(2). 2468. 2469(2). 2471. 2476. 2488. 2493. 2532. 2510. 2518. 2633. Näf 17., Statthalter, Altstätten. 1869. Näff Hr., Johann, kath. Pfarrer, Thal. 1866. Rassan-Sarwerden, Herzog Wallrad. 845. Ratsch 17., Landanimann, Mels. 1915. Neidhardt Hilarius, v. WicSloch. 1312. v. Nemours, Herzogin Marie. 214. 433. 539. 513. 512. 544. 592. 733. 732. 713. 768. 790. 812. 829. 1397. 1405. 2133. Neuhof Baron 17., Commandant, Rheinfelde». 1551. 1574. Neilkoinui Joh. Konrad, Schaffhansen. 2279. Neuland 17., Comthur, Tobel. 1782. Ncumark Hirsch, v. Öttingen. 847. Neurone 17., Hauptmann, LauiS. 49. 2361. 2362. Nenwciler Ursula, v. Egelshofc». 1819. v. Neven Franz NiklanS, kaiserl. Gesandte. 442. 472. 782. 897. 934. 925. 2626. Nideqger HanS, Schwarzenburg. 2167. 2168. v. Nideröst Franz Leodegar, Schwyz. 664. 1376, 1139. 1327. 2251. 2263. ,, Jos. Anton, Schwyz. 2565. „ Joh. Jost, Schwyz, Landvogt in Bollenz. 2222. Nispelin vi. 17., kathol. Pfarrer, Thal. 1866. Noir Paul, v. Saillans. 135. Nüscheler Joh. Ludwig, Pfarrer, Grvncnbach. 1251. Nußbaumer Peter, Zug. 2592. O. Obcrkam 17., Oberst. 367. 431. Odcrmatt Fidel, Landvogt in Bollenz, Nidwaldcn. 2222. „ Franz Maria, Nidwaldcn. 2546. 2552. OdeScalchi Livio, Fürst v. Geri. 283. 331. 336. 339. 314. 323. Odet 17., v. Freiburg. 811. 1333. Öhr 17., Hauptmann, Hitzkirch. 2328. Olgiati Joseph, Bischof v. Como. 2623. Omli» Philipp Jakob, v. Obwalden. 2546. 2552. Onolzbach 17., Markgraf. 948. 1966. — M. s. auch Anspach. Oranien, Prinz von. 189. 199. 209. 272. 298. 346. 400. 1410. 1416. 1422. 1449. Orelli, die Gvlen von. 2152. „ Hans Ulrich, Zürich, Hauptmann zu Wyl. 2268. Johann, Zollpächtcr, LuggarnS. 2151(2). Joh. Ludwig, Mainthal. 2161. (Daniel), Postverwalter, Zürich. 787. ,, 17., Rathsprocnrator, Zürich. 1174. Personen -Register. Origone Franz, Bellenz. 669. „ Joh. Baptist, Bellenz. 1633. 1634. „ Niklaus, Bellenz. 666. Ist., Statthalter. 2223. Orleans von, Abbe. 1463. Herzog. 13. 19. 26. 36. 177. 179. 186. 196. 261. Herzogin. 165. 166. Herzogin Marie. 511. 566. Man s. auch Longueville. Oropesa Graf Ist., Madrid. 141. Orsolini Jos. Peter, Mailand. 2695. Örtlin Joh. Anton, Lauis. 2682. „ Joh. Peter, Unterschreiber in Lauis. 2679. Oswald Joh. Jakob, Schaffhausen. 657. 673. 679. 695. 763. „ Joh. Michael. Kottweil. 234. Oesterreich, Erzherzoge: Ferdinand Karl. 846. Karl. 875. 882. 1165. 1171. Otto vr. Jakob, Ulm. 225. 243. Ottobnoni Ist., Cardinal, Rom. 314. Ottone Johann, Mainihal. 2166. Ötwplcr Andreas, Untervogt, Dottikon. 2626(2). P. Pache Ist., Bern. 2514. Paccaton Joh. Heinrich und Sohn, v. Pverdon. 947. 1965(2). 1966. 2199. — M. s. auch M.-R. Inden. Padlina Johann, v. Brione. 2146. Pagan Ist., Fähndrich, v. Nidau. 1299. 1363. Paganino Joh. Baptist, v. Bellenz. 2228. Pahud Anna Maria, v. Poliez-Pittet. 2177. Panchanx Ist., Coinmissür. 266. „ Ist., Einnehnier, Tscherlitz. 2186. „ Ist., Lieutenant, Tscherlitz. 2186. Pantera Ist., v. Bellenz. 1633. Pape» Ist., waldenstschcr Prediger. 739. 746. 778. 1218. Pappenheim Ist., Graf. 437. Pappus Ist., kaiserl. Regimentsrath, Abgeordneter. 1295. 1636. 1792. Päpste: Jnnocenz XI. 164. 2621. Alexander VIII. 314. 2621. Jnnocenz XII. 426. 2621. Clemens XI. 2414. 2531. 2567. 2621. Paranchini Franz, v. Lauis. 2165. Joh. Maria, Advvcat, Lauis. 2679. 2161. 2162. 2167. Paravicini Dorothea, Gröncnbach, 448. 525. „ Kaspar, Pfarrer, Gröncnbach. 448. Paravici» v. Paravicini, Landvogt in SarganS, GlarnS. I872> 1877. 1962. Ist., Hanptmann, GlarnS. 1882(2). 1883. 1396. Parcival Ist., Generalcommissär der französischen Zölle. 945. Parclla Ist., Marchese, Savope». 569. 623. Ist., Lauis. 2699(2). 2166. Passallo Stephan, v. Orselina. 2157. Pastenr Ist., Postcommis, ViviS. 2595. Paulucci Ist., Cardinal, Rom. 1627. 2518. 2669(2). Pedrioli Johann, v. Bellenz. 441. Peironnet Wilhelm, franz. Flüchtling. 886. Pcllizaro Niklaus Ludwig, Agent der kath. Orte in Mailand. 527. 529. 536. 546. 543. 566. 596. 666. 668. 616. 643. 656. 783. 788. 867. 875. 884. 1322. 1346. 2651. 2628. Pelonini Martin, Mailand. 2166. Pelonino Joseph und Simon, Mainthal. 2166. Pentillon Adam, Praz. 2269(2). Peracher Ist., Exjesnit, Zürich. 2336. Perdoz Ist., Architekt, Grandson. 2263. Perez Vinccnz, v. Araciel p Rada, Grvfikanzler, Mailand. PergiS (Sergis) Abraham, Bernergebiet. 1596. Perin Claude, Bottens. 2178. Pcrnet Adam, v. Poliez-le-Pctit. 2184. Pcrroni Markus und Franz, v. Camignvlo. 2696. Perrot Ist., Dccan, Neuenbürg. 811. Perrvux Elias, v. GoumoenS-le-Jnx. 2183. PeScia Bartholome, v. Bellenz. 2232. Petit Karl, oranischer Prediger. 1692. Petri Dr. Jak. Heinrich, v. Basel. 384. 438. 526. 527. l7S?> Petz Georg, v. Schaffhanse». 1756. Pevi Karl, von Sessa. 2645. Peper David, v. Schaffhansen. 346. 626. „ Hans Jakob, v. Schaffhansen. 529. ,, Hans Lndwlg, Jnnker, v. Schaffhansen. 266. PfäferS, Äbte: Tschopp BvnlfatittS I. 1964. 2624. Znrgilgcn Bonifatius 11. 2624. Pfalz, Knrfürstc». 138(2». xgg 1457 1529. 1648. 2459. 246»' Joseph Wilhelm. 1616. 1621. 2614. 2622. Karl. 12. 2622. Karl Ludwig. 566. 2622. Maria Anna. 346. 342. Maria Sophia Elisabeth. 196. Philipp Wilhelm. 2622. Pfeiffer Hans, zum rothen Ochsen, Döttingen. 1964. v. Pfirt Joh. Konrad, Dompropst, v. Basel. 1366. Pfister Johann, v. Kottweil. 234. v. Pfister» Melchior, Schaffhansen. 1147. 1532. 2331. Pfyffer Franz, Gardehauptmann, v. Lncern. 539. „ Jost, Stadtschreiber, Lucern. 23. 93. Personen-Register. Pfyffer Karl. v. Lucer», Hauptmann zu Wyl. 2268. H., Brigadier, v. Luccr». 2579. 2580. 2581. 25881). 2691. >, 61., Hauptmann, v. Luccr». 1674. Pfyffer v. AltiShofeu Joh. Kenrad, Gardehauptmann in Rem, ». Lucern. 2568. 2609. Pfyffer v. Heidegg. Jeh. Jakob, v. Luccr». 2609. Philipanx Ü., franz. Gesandte, in Savvyen. 1119. Philipp! Leonhard, v. Ilntervaz. 337. Pianca Peter, v. Cadme. 2090. P^iza Julius, Cardinal, Rem. 720. 1719. 2524. 2566. 262 i. P 'llier 6s., Leheiwogt, St. Gallen. 1266. 2362. Pittet Peter, v. Frciburg. 676. Planta 6l., Fräulein, Graubünden. 1385. P °>en, Könige. 100. 212. 953. 965. 1320. 1618. Johann III. Sobiesky. 2622. August II. 2622. Polier Georg, Herr zu Vernaud. 2174. 2175. Pollata Franz, Lanis. 2096. PaNo Alois, Mugena. 2090. Porta Anna Maria, Bcllenz. 636. 2233. » Benedict, d. Mendris. 2133. Portesaiz- 61., Hauptmann, Bverdvn. 1111- H22- 2.» 14. Portocarrero 61., Cardinal. 924. Portugal, König. 1345. Sebastian. 882. Princcssin. 36. Porz« Anna Maria, o. Bedauo. 2118. Poffo 61., Mailand. 2052. Franz, Obermorbio. 21^2. 2133. » Georg, Pfarrer, Obermorbio. 2132. Praromau, Regiment. 81. Praßberg 61., Domherr, Eonstanz. 1808. ^ 61.. Freifrau, Thnrgan. 1776. Pro de, Franz, französ. Nestdent in Genf. 190. 215. 2626. Prestiiw Dominik, Müller, Nonago. 2135. Pretcllius 61., Ralhschreibcr. Bern. 2204. 2205. 2206. 220 . Preußen, König: Friedrich m. 906. 914. 917. 1005. 1120. 1141- 1 - 1384. 1405. 1410. 1411. 1420. 1422(0). ^ 1449. 1463. 1521(0). 1616. 1631. 1640. 1647. 2621. Man f. auch M.-N. Doggenburgerkrieg: Hilfeleistung dip o matischc, und O.-R. Brandenburg. Friedrich Wilhelm, Kronprinz. 1410. 1416. Psoup be 6l., Oberst, Wallis. 1655. 1657. P'Mtiner Christoph, llri. 1. » 16 ChrysostomuS, Einstedeln. 1670. ^ Joh. Jakob, Landschrciber, Uri. 1134. 2255. 22-> . " Joh. Karl, Landammann, Uri. 1852. 2284. " Joh. Ulrich, Laudvogt, Uri. 1722. 17-!3(). 1774. Püntincr Jos. Anton, Landamman» und Statthalter, Uri. 849 867. 863. 901. 1119. 1153. 1176. 1182. II92' 1231. 1354. 1373. 1494. 1470. 1505. 1512. 1517. 1653. 1655(0). 1657 (0). 1667. 1687. 1691. 1792. 1861. 2012. 2039. 2331. 2396. 2440 2442 2559. 2613. Jos. Anton, Kanzler, abt-st. gallischer Rath, v Uri 939. 1281. 1426. 1433. 1464. 1477. 1518. 1560.' 1623. 1625. 1645. 1647. 1654. 1675. iggg 1817. 2410. 2417. 2428. 2434. „ Jos. Anton, Landschreiber, Uri. 468. Karl Anton, Uri. 901. „ H., Landschrciber, Uri. 2231. Purp de, Samuel, Neuenburg. 1421. 1427. Pnstcrla H., Senator, Mailand. 590. Pnysteux Roger Bruslart, Commandant 0. Hüningen u. fran- Gesandte. 256. 461. 708. 713. 1431. 1432. I4gg 154z 1626. 2625. Python Franz, Landvogt in Mendris, v. Freiburg. 2131. „ Franz Peter, Landvogt in Grandsv», v. Frciburg 2190 2206. Franz Prosper, Landvogt 1» LauiS, v. Frciburg 2073 2090. Q. Quadri bl., Laniscrgebict. 2117. R. Räder H., Salzfactoren. 684. 800. RadonaSco H., Senator, Mailand. 1118. Ragatz Peter, Dr., Chur. 889. „ Panl, Kaufmann in Frankreich. 936. Nah» Joh. Heinrich, Stadtschreiber und Sekelmeistcr, Zürich. 213. 659. 669. 1281. 1347. 1426. 1983. 2281. 2349. 2351. 2273. 2390. 2400(0). 2401 2413 24I4(-). 24i5. „ Joh. Heinrich, Zürich. 324. „ H. Major, Zürich. 2419. „ H. Secretär, Zürich. 414. Naina Johann, v. Aguo. 2090. Rappoltstein, Graf Joh. Jakob. 1087. Rasetta Gebr., v. Pedemontc. 2135. Raßler Franz Christoph, Freiherr v. Gammerschwang, kaiserl. Gesandte. 96. 109. III. 114. 116. 119. 122. 124 126 130. 142. 170. 173. 1730. 1788. 2282. 2284. 2626. Rauch Jonas, v. Dießenhofen. 1879. „ Mathias, v. Dießeuhofen. 1824. Reber Joh. Heinrich, Stadtschreiber, Mülhausen. 1546. Rebonlet Daniel, Holland. Gesandte, in Basel. 2428. 2627. 19 Personen-Register. Neding Anton Sebastian, Landschreiber im Thnrgau. 1722. 1741. 1742. 1827. 1828. Dominik, Oberst, Schwyz. 2268. 2266 (2). ,, Franz Anton, bischöfl. Commissär, Schwyz. 2414. 2555. 2585. „ (Franz Karl), Gardehanptmann, Schwyz. 1657. „ Heinrich Fridolin, Pannerherr, Schwyz. 81. „ Heinrich Franz, Landvogt im Thurgan, Schwyz. 1722. 1733. 1755. 1785. „ Heinrich Rudolph, Oberst, Schwyz. 1476. 1479. 1484. 1492. 1649. 1674. 2375. 2392. 2510. 2526. „ Joh. Franz, Oberst und General, in Savoyen. 802. 827. 853. 867. 919. 932. 1104. 1119. 1125. 1165. 1259. „ Jos. Anton, Landvogt, Statthalter w., Schwyz. 424. 532. 662. 569. 827. 842. 899. 1652(2). zggg 1654. 1818. 1872. 1877. 1878. 1885. 2242. 2256. 2267(2). 2336. 2597. » Jos. Franz, Landesschüzenmeister, Schwyz. 1656. „ Jost Rudolph, Landvogt der Freiämter, Schwyz. 1841. 1986. 1995. 1996. 2007. ,, Jtal, Hanptm., Schwyz. 2260. 2262. 2265. 2266(2). „ „ Landainmann, Schwyz. 2399. ,, Ludwig Heinrich, Propst, Znrzach. 1963. 2623. „ Wolf Dietrich, Landschreiber im Thnrgau. 78. 1722. 1742(2). 1786. 1821. 1326. 14.. Schwyz. 785. „ 14. Baron, Thnrgau. 1752. „ 14. Major, v. Schwyz, in Augsburg. 1964. „ (Dietrich) Obervvgt, Schwarzenbach. 1437. 1445. 1475. 2376. 2377. 2432. 2580. Neding von Biberegg Sebastian Anton, Thnrgau. 10. „ „ „ 14., Vogt zu Rosenberg. 64 (2). v. Reding-Bibcregg Angnsti», Abt, Einsiedel«. 2624. Nedinger Jakob, Buchdrnker, St. Gallen. 12. Negis Emanuel, in Bern. 633. 646. 916. 922. Reichlin Ulrich, v. Nubischwyl. 1225. Ncichmnth Franz, Kaflenvogt, Schwyz. 2595. „ Joh. Michael, Landschreiber, Bellenz. 2223. „ Karl Anton, Commissär, Schwyz. 583. 2222. 2223. 2233. ,, Joh. Leonhard, Landvogt in Sargans, Schwyz. 689. 1373. 1877. v. Reiff, Frau 14., Freibnrg. 2220. Reiste Jakob, Napperswyl. 2259. 2262. 2263. 2264. Reignac de, Graf Franz, Commandant in Breisach. 1552. Reimann Bernhard Rudolph, Napperswyl. 2259. v. Reinach Freiherr 14., Comthur, Hitzkirch. 2032. ,, Jakob, Pfarrer, Dörstingen. 936. 947. „ Joh. Jakob, Domdecan, v. Basel. 1611. 1616. Reißeiscn Franz, alt-Ammeister, Straßburg. 228. Nemich Adam, kaiscrl. Secretär. 2284. Rem!) de St., 14., Savoyen. 1137. Nenand Jean Boitenx, v. Travcrs. 1587. 1588. 1593. 1599' 1620. Reutti Mathias, Lehcnvogt, Wyk. 2362. Reynold 14., Oberst i» Frankreich, v. Freibnrg. 728. 742. 749. 758. 1036. 1226. 1243. 1301. 1718(2). 1980. v. Rheinach-Hirzbach Joh. Kvnrad, Bischof v. Basel. 2623. Rheinau, Äbte. 37. 213. 650. 1745. 1757. Jten Basilius. 1818. 2624. v. Freyburg Bernhard. 2624. v. Zurlauben Gerold. 2624. Rianconrt 14., franz. Commissär, Hüningen. 1536. 1551. Riconx 14., franz. Gesandte, Bayern. 1166. v. Riedmattcn P., Kanzler, Wallis. 23. „ Adrian, Bischof, v. Wallis. 21. 2623. „ Adrian, Pannerherr, Goms. 1572. Riedweg 14., Bauherr, Napperswyl. 2259. 2264(2). Rietmann Michael, St. Gallen. 1860. 14., Bischoszell. 1765. Riget Franz, Landvogt im Gaster, v. Schwyz. 1833. 1884(^1' 2241. Rigolet Jakob, Spitalmeister, Nznach. 2245. Nigolier 14., franz. Artilleriecommissär, Elsaß. 1469. 1478.1499' Rikenmann 14., Statthalter, Napperswyl. 2253. 2258. 22 >9. Ringk v. Baldenstein Georg Wilhelm, Landhvfmcister des Äl'l^ von St. Gallen. 597. 615. 635. 733. 1365. 1614. 234?' 2349. 2356. 2370(2). 2372. 2617. Ringk v. Baldenstein 14., Landhofmrister, Prnntrnt. 581. 981' „ ,, „ Wilhelm Jakob, Bischof v. Basel. 2693- „ „ „ 14., Statthalter im Kloster Neu-St. 3^' Toggenburg. 1576. Ringk von Rinkenberg Joh., Landvogt v. Lanis, Schaffhaust"' 2078. 2120. Riseanx Peter, v. Praz. 2209(2). Rist 14., Stadtammann, Bregenz. 939. ^ Ritz Georg, kaiserl. Notar n. Richter, St. Galle». 1547. 239^ Ritzcrt Joh. Balthasar, Schultheiß, Bremgarten. 2037. Nitzi Hans, v. Worblinge». 1012. Ritzistorf (Rntzenstorf) 14., Prädicant, Thnrgau. 489. 1773.1^ Riva Joh. Baptist, Lanis. 850. „ Joh. Baptist, Gerichtsschreiber, Lanis. 2049. 2098. 2099( 1 „ Katherina. Lanis. 2120. „ 14., Statthalter, Lanis. 2131. RivaS de, 14. Markgraf, Mailand. 1051. Roche Suryo» de la, 14. Prinz, Frankreich. 20. Nvchegnde de, 14. Marquis, Frankreich. 750. 762. 766. 142 1430. 1465. 1520. Rodvlfi 14., Kanzler, Mailand. 23. Rodt Emanuel, Stadtschreiber, Bern. 1433. v. Rodt Marquard Rudolph, Bischof v. Konstanz. 2623. Personen-Register. R°gg Franz Konrad, Landweibel, Thurgan. 1742. >, Rudolph, Thnrga». 1830. ^ Regendach Jvh. Konrad. Bischof v. Bascl. 2623. Roguin Franz Ludwig, Nverdon. 2263. Rohrdorfer Johann, Neetor, Möllingen. 2022. Rolasco HI., Lanis. 2044. Roll Franz, Comthnr, Tobel. 460. 1801. Johann, Comthnr zu Hohcnrain. 1829. 1963. >. Joh. Friedrich, Svlvthurn. 511. 1660. 1674. 2331. „ Joh. Ludwig, Solothurn. 433. 511. 681. „ Maurus, Abt v. Einsiedeln. 2624. » Meinrad Franz, v. Uri, in Mellikon. 1982. 2025. » HI., Herr zu Bernau. 1966. >, HI., Oberst, Solothurn. 1174. 1956. Rvllenbntz Johannes, Pfarrer, Nenkirch. 1276. Roinelli Jvh. Baptist, Gentilino. 2124. ^oncr Jakob, Amniann, Rebstei». 1870. Rosales HI., Graf. Mailand. 160. 171. 175. 183. Rosay du, Jmbert Niklanö, Oberst, Brandenburg. 638.^76,. 833. 872. 914. 955. 1020. 1040. 1048. 1075. 115->. b- Rosenroll Rudolph, Graubünden. 2329(^). Rostere de, hs., Grandson. 2190. Rost! Remigius, Secretär, Mailand. 326. 330. Rossillon de Bernex, Michel Gabriel, Bischof v. Genf. 26^3. Rossino Johann, v. Obermorbio. 2134. Rost Dionys. Subdelegirter des kaiscrl. Gesandten. 347. 348. 355s-). 371. 2284. 2626. Rost Jos. Anton, Baron, Landvogteivcrwaltcr »nd kaiserlicher Gesandte bei den III Bünden. 608. 657. 2626. Roth Heinrich, Landschreibcr v. Nellenburg. 530. 608. 343. Rothe!» HI., Markgraf. 790. 1397. Rothenfluh hi., Lieutenant, Napperswyl. 2264. HI., Zenghcrr, Napperswyl. 2259. 2263. Roulet Peter, v. Neuenburg. 2261. Rouliex Johann, v. Sngiez. 2208. 2209. Rovcrca de, hs., Bern. 2514. Roviglio HI., Statthalter, Lanis. 2080. Roy HI., Cafleklan, Romainmoticr. 139. 200. Rnbbini (Rubino) HI., Regent, Madrid. 1204(2). p249. Rubel! (Nubli) HI., Schreiber, Mnrten. 2212. 2217. Ruch Adam, Napperswyl. 2255. ^ -- Meinrad, Schloßvogt, Rappcrswyl. 2255. 22.>. l )- Rudolph Heinrich, Burg bei Znrzach. 1925. inrdi hs., Secretär, v. Zug. 1776. Rüdlinger Niklans, v. Toggenbnrg. 1099. 1145. 1279 12-^. 1347. 1360. 1364. 1380. 1409. 1426. 1434. 1448. 146. 1503. 1565. 1604. 1605. 1606. 1615. 1649. 2358. 236. 2369 2371. 2372. 2374. 2377. 2387. 2390. 2.'- 2399. 2400(2). 2401. 2403(2). 2409. 2413(2). 2414 > 2415. 2416. 2418. 2422(°>. 2424. 2439. 2440. 244, ( ). 2446. 2447. 2461. 2463. 2473. 2525. 2594. Ruelle HI., Stuttgart. 216. Nnkgraf HI., kaiserl. Hauptmann. 232. 334. 341. ,342 Numcr Hans Georg, Ammann, St. Margarethen. 1870. Runkel Ludwig, in Basel, württcmb. u. holländischer Gesandte 1178. 1200. 1218. 2443. 2444. 2511. 2627. Nüpplin Dominik, Schultheiß, Franenfeld. 1741. Jos- Jgnaz, Landammann, Thnrga». 503. 660. 1176. 1258. 1445. 1480. 1741. 1749. 177.5(2) 179z 1796. 1826. 1829. 2490. Nnpprecht HI., Meister, Basel. 387. Rusca Bernhard, Procnrator, Lanis. 2049. 2098. 2099121 2102. 2103. 2105. 2107. 2130. „ Franz, v. Agno. 2090. „ Joh. Baptist, v. LauiS. 2093. ,, Joh. Peter, Lanis. 2091. 2095. Joseph, Landschreibersubstitnt, Mendris. 2131. „ Karl Hieronymus, Lanis. 2107. Nnsconi Franz Dr., Bellcnz. 435. 809. „ Franz Peter. Bellenz. 1633. „ Karl, Pferdehändler, Bellenz. 60. Nüssi Bastl, Großwcibel, v. Napperswyl. 2255. 2259. Rütti (Renti) Bastl, Abt v. Wettingen. 2624. „ Konrad, Thnrga». 1751. Nichcnstorf ü., Prädicant, Thurgan. 489. 1773. 1776. Ruvigny Markgras ü., s. Galloway. S. Sachsen, Kurfürsten. 189. 438. Johann Georg III. 2622. „ I V. 2622. Friedrich August II. 2622. Sager Joh. Jakob, Brcmgartcn. 2016. Sagnol de la Croix, Jsak, franz. Flüchtling. 105. v. Sailen, H., NcichShofkanzlcr, Wien. 2427. 2428. 2437 2454. 2585. Sala Hieronymus, Bergamo. 2093. „ Joh. Angclo, Bergamo. 2093. „ Karl Peter, Lanis. 2093. Saler Franz, Sekelmeister, Landvogt in Luggarns, v. Freiburg 315. 2139. 2199. Sales de, ü., franz. General. 1120. v. Salis Anton, Granbündcn. 2329. ,, Hortensia, Granbünden. 563. 566. „ HI. Kavalier, Granbündcn. 1905. „ HI., Eppishanse». 1770)2). ,, HI., Granbünde». 2251. „ HI., bei den Thürmcn in Zizers. 1888. ,, v. Maienfeld HI., Landshanplmann. 1878 (2). „ -Marschlins HI., Oberst, Graubünden. 1906. -Soglio, Friedrich Anton, Granbündcn. 889. Personen-Register. Salzgeber 17., Oberst aus Bünden, im Nheinthal. 1869. 1361(2). „ (Kalchgeber) Verena, Sargans. 1836. Salzmann 17., Sindicns, Heilbronn. 266. St. Saphorin de Pesme L. P., kaiserl. und bernischer Agent. 961. 1038. 1047. 1123. 1124. 1683. 1684. 2432. 2464. 2466 (2). 2626. Sarcngo 17., Fiscal, v. Bellenz. 2239. Sarona (Serena) Anna Marie, Lauis. 1680. 2108. 2109. 2806. „ „ Katherina, Postmeisteriii, Lanis. 2108. 2109. Sareno (Sercno) Joh. Peter, Lanis. 2109. Sasse Frz. Anton, Hauptm., Mcndris. 610. 2060. 2062. 2074. ,, 17., Bauführer. Lauis. 1297. Saussure de 17., Bern. 2614. Savioni Franz, venet. Ncsident. 2628. Savonier 17., kaiserl. Agent. 1666. Savoyen, Herzoge. 115(-). 142. 164. 163. 177. 181. 200. 210. 248. 268. 291. 323. 346. 400. 424. 433. 493. 606. 590. 610. 886. 976. 982. — M. s. auch O.-N. Graf Thomas. 296. Herzog Karl Emanuel II. 36. 103. 103. ,, Victor Amadeus I. 142. ., Victor Amadeus II. 4. 36. 103. 106. 108. 296. 2622. Savoyen, Prinz Eugen. 1343. 1399. 2066. 2630. 2661. 2686. Princessin Maria Ludovica Gabriele. 964. 969. Sax Joh. Balthasar, Dießenhofen. 1818. Saxer Jakob, v. Sarmenstorf. 2000. 2019. Scalabrini 17., Lauis. 2090. Scarione Joh. Baptist, Agno. 2086. Schachtler Or. Anton, Altstätten. 1869. Schärer Joh. Christian, Pfarrer, Adelsheim. 1331. 1394. „ Joh. Jakob, Dr., Toggenburg. 1360. 2387. 2389. „ NiklanS, Barbier, ,, 1340. „ 17., Cvmmissär, „ 2419. „ 17., Diacon, „ 1606. Man sehe auch unten Scherer. Schatz Joh. Jakob, Heilbronn. 291. 311. Schaub W., Postverivalter v. Basel, in Lauis. 2109. v. Schauenstein 17., Hauptmann, Bünden. 1898. 1907. Schanfelberger Michael, Buchdruker, Zürich. 12. Schell Leonz, Buchdruker, Zug. 2462. 2664. Schellenberg Hans Jakob, Landvogt in MendriS, Zürich. 2131. Schclliitg Johannes, Langenrickenbach. 1736. Schenk v. Stanffenberg, Joh. Franz, Bischof v. Constanz. 2623. Scherer Johann, Toggenburg. 1044. Joseph, „ 1044. 1076. 2366. 2357. 2499. „ 17., Kaufmann v. Sl. Gallen, i» Frankreich. 246. Scheubli Pelagius, Kaiserstuhl. 1961. Schcuchzcr Johannes, Landvogt v. Baden, Zürich. 1917. 1918. Schiegg Joh. Heinrich, Cvmmissär. 206. 216. Schieß Daniel, Hauptmann, Außerrhode». 1483. Man sehe auch Schüß. Schindler Bartholome, Landschreiber zu Baden. 1962. ,, Jakob, Landvogt im Thnrgau, von Glaruö. 1739. „ Johann Jakob, Landvogt der Freiämter, v. Glar»7 1996. 2007. „ Johann Karl, Landschreiber und Landshanptman» Z» Baden. 37. 698. 1226. 1917. 1921. 1922. 1923('i' 1972. 1980. ,, Joh. Rudolph, Landammann, Landshanptm. zu Bade»' 424. 669. 1470. 1479. 1923(2). gggz. 2268. „ Karl Anton, Landschrcibcr zu Baden. 1643. 1636' 1917. 1922. 2668. Schirmer Hermann, St. Gallen. 1844. Schlandersberg Graf 17., Commandant v. Rheinfelde». 1327' Schlegel Martin, Wartau. 1888. Schlnmpf Jakob, Thnrgau. 1820. 17., Weibel, Toggenburg. 1524. Schmalz NiklanS, v. Bern, Schultheiß v. Murtcn. 2208. 2217' 2218. 17., Nidau. 833. Schund Adelheid, Luzernergebiet. 427. 439. ,, Anton, v. Uri, Gardehanptmann zu Turin, Landamman»' 10. 18. 70. 82. 91. 97. 110. 113. 116. 116. 275' 336. 629. 663. 670. 717. 760. 788. 863. 163s' 2039. 2276. „ Christoph, Prior in Jttingen. 2626. „ Daniel, Murten. 2211. 2217. 2219. ,, Franz Florian, Landvogt in Bollenz, v. Uri. 2223(^5 ,, Franz Karl, Sckelmeister, Uri. 1673. ,, Jakob, Ramsen. 603. ^ „ Johann Franz, Uri, Landvogt der Freiämter. 1965' 2007. „ Joseph Anton, Zoller, Bcllenz. 2233. „ Jost Anton, Landvogt, Gardehauptmann in Turin, Uri. 1623. 1660. 1664. 1821. 1827. 1823. 2495' 2596. „ Jost Azarias, Landvogt in Bollenz, Uri. 27 6. 637' 697. 2222. „ Jung-HanS, v. Baar. 202. ,, Marti» Anton, Landvogt U. Bcllenz n. Bollenz, v. 9»» 2222. 2223(2). ,, Nuodi v. Ötweil u./d. Bach. 1983. „ Wvlfgang. Rapperswyl. 2263. 2266(-). 2263. 2259- 2264. „ 17., Chorherr, Zurzach. 1980. ,, 17., Oberst, Uri. 1173. ,, 17., Dr., Thnrgau. 1751. ,, 17., Pfarrer, Zug. 73. 76. „ 17., Salzdirector, Murten. 2216. „ 17.. Sckelmeister v. Stein a./RH. 1011. „ 17., Zollcr, v. Uri, in Bellenz. 1624. Personen-Register. Schmid v. Bötstein Johann Martin, Landammann, Uri. 1328. 1382. 1390. 1404. 1417. 1439. 1444. 14S8. 1462. 1S17. 1S38. 1587. 1593. 1624, 1917. 1994. Schmidig Joh. Dominik, Landvogt in Uznach, Schwyz. 2241s). „ Karl Ludwig, Landvogt in Uznach, Schwyz. 2241. Schmucklin Adam, Thurga». 1756. Schmutziger X., Geleitsherr, Aara». 385. 897. 938. Schneeli Joh. Kaspar, Landvogt in LnggarnS, v. Glarus. 2139. ,, X., GlaruS. 1375. Schnltzingcr Barbara, Thurgau. 1820. Schnorf Beat Anton, Untervogt, Baden. 386. 398. 401. 559. 563. 570. 575. 656. 711. 719. 734. 1485. 1588. 1611. 1614. 1616. 1619. 1648. 1674. 1917. 1922. 1923. 1943. 1952. 2492. 2527. 2568. 2602. 2605. 2610. 2613. 2614. 2617. 2618. ,, Franz Bernhard, llntervogt, v. Bade». 1922. ,, Johann Karl, llntervogt, Baden. 1917. 1922s ). „ Joseph Ludwig, Untervogt, Baden. 1917.1922s"). 1923. „ Kaspar Ludwig, Schultheiß, Baden. 253. 910. 1922s-). 1923. 1944. 1947s-). Schnüriger Gilg Dominik, Landvogt in LnggarnS u. Bolle»;, Schwyz. 393. 2193. 2222. 2225. Johann Joseph, Landvogt in Uznach. 2241. 2401. Schobinger Daniel, St. Gallen. 1858. Tobias, St. Gallen. 2279. Schömberg X., Mylord, England. 493. Schön Adelrich, Landvogt in LnggarnS, v. Zug. 2140. 2141. 2159. ,, Karl Joseph, Bremgarten. 2010. » Dr., X., Pfarrer, Henau. 1502. Schönau X., Maltheserrittcr. 539. v- Schönbvrn Graf 14., kaiserl. NeichSvicekanzler, Wie». 2432. 2454. Schvnenberger Jagli, Toggenburg. 1525. ^ Schorns Diethelm, Landvogt in Uznach ». Landschrcibcr. Schwyz. 696. 2241. ^ ,, Franz Anton, Landvogt, Toggenburg. 1005. 147... 1652. 2376. 2377. 2432. „ Franz Victor, Landvogt im Gastcr n. Landschrciber, Schwyz. 187. 138. 600. 722. 2242. „ Gilg Christoph, Landammann, Schwyz. 1699. 137». 1436. 1470. 1685. 1653s-). 1654. 1655. 16.,6s). 1679. 1698.. 2331. 2376. 2401. 2410s-). 2412. 2421. 2433. 2581. 2588. 2608. ,, Joseph Franz, Chorherr, Bischofzell. 1766. 1767. 1807. 1809. " Ist-, Landvogt, Schwyz. 576. ^chrvtter 17., Baumeister, Freibnrg. 676. Schubigcr, Jahrzeit, Uznach. 2245. ^chuhnmchor X., Kirchmeyer, Freiämter. 2016. Schüler Benedict, KerzerS. 2220. Schultheiß Philipp, Constanz. 79. Schumacher Joseph Anton, Zug. 1658. 2548. Schuß sSchieß) Hans Jakob, Landvogt im Rheinthal Inner- rhoden. 1837. 1841. Schwandcr X., Wittwe, Jeuß. 2220. Schwäri 17., Landweibel, GomS. 2595. Schwarz Otto, Bürgermeister, Chnr. 252P-). Schwarzenberg 17., Fürst. 1951. 1952. Schweden, Könige. 217. 1345. Karl XI. 2622. Karl XII. 1422. 2622. Schweizer Johann Heinrich, Chorherr, Zürich. 2354. Schwendimann Dietrich, Mellingen. 2018. Schwer! Johann, Coblenz. 1975. Schwytzer Johann Martin, Schultheiß, Lucern. 659. 1153. 1191. 1693. 1694. 1935. 1995. 2007 2023 2331 2581. 2584. 2588. 2589. 2591. 2600. ' Scvlar Joh. Franz, Landvogt in Böllen;, Uri. 2222s'"). ,, 17., Hauptmann, Uri. 300. Seidenman» 17., Pfarrer, Toggenburg. 2470. Seilaz Johann Jakob, v. Sugiez. 2219. Seiler Bernhard, Freiämter. 2030. „ Joachim, Abt v. Fischinge». 2624. „ Johann, v. Schaffhansen. 773. 806. 922. „ Joseph, Triboltingen. 1765. Seilholzer Johann, Kelleramt. 1392. Seilly de, Karl, Abgeordneter für die picmontcs. Flüchtlinge 779s-). Sellon n. Bouverat, Genf. 1229. SenarclenS de, Heinrich, Herr zu Grancy. 2178. Senn Michael, Bürgermeister. Schaffhausen. 2331. Sercgno Joh. Baptist, Lauis. 2066. 2092l-). 2093. 2120. 2121 Scrembc 17., kaiserl. Hauptmann. 1055. Sereni Jgnaz, Bellen;. 560. v. Sereni X., Graf, bayerischer Abgeordneter. 362. 365. 370. SereS Jakob, Oron. 698. Serona sSarona) Anna M., Posthalterin, LauiS. 1680 2108 2109. 2506. „ Katherina, Posthalterin, Lauis. 2108. 2109. Serponti X., Secretär, Mailand. 516. 536. 783. 2051. 2109 2110. 2136. Servot X., Prädicant, Meyriez. 2209. Sfondrati Cölestin, Abt v. St. Galle» ». Cardinal. 607. 613 632. 1013, 2624. Sforza X., Herzog, v. Mailand. 1731. Sidler Augustin, Schreiber, Küßnacht. 1417. 1457. 1462. Sigrist HanS Kaspar, Brcmgarten. 2017. Simmler Wilhelm, Buchhändler, Zürich. 324. Simon MoscS, Fürth. 847. Simonis X., Gardcrichter, Verlin. 1020. 1040. Sinner Johann Jakob, Landvogt, Bern. 2595. 2597. Personen-Register. Sinner Johann Rudolph, Born. 44. 433. 491. 862. 868. 879. 790. 792. 1282. „ 17.. Oberst, Bern. 2892. v. Sinzendorf, Graf, kaiserl. Minister, Wien. 1889. Sion 17., waldcnsischer Geistliche. 779(2). Sitte», Bischöfe: v. Niedmatten Adrian V. 21. 2623. Supersax Franz Peter. 2896. 2623. Socin Einanuel, Bürgermeister, Basel. 387. 389. 391. 416. „ 17., Hauptmann, Basel. 749. 783. Sogliere 17., Hauptmann, Maiiand. 849. Solaro di Govone, f. Govone. Solca (Solda) Karl u. Baptist, Cvldre. 2i38. v. Solms 17., Graf. 895. Somazzini Joh. Bapt. Gentilino. 2124. Somazzo Dominik, Lauis. 2198. Franz Anton, Lanis. 2997. 2197. „ Joachim, Lauis. 2991. Joh. Baptist, Procurator, Lauis. 2068. 2982. 2091(2). 2122. 2123. ,, Joh. Maria, Lauis. 2996. ,, Julius, Lauis. 2197. Sommervogel Dr., Johann Philipp, kaiserl. Gesandte. 81(2). 82. 2626. v. Sonnenberg Alphons, Oberst, Lncern. 2898. 2513 (2). 2814. 2581. „ Eustachius, Schultheiß, Lncern. 119. ,, Franz, Johanniter. 52. 1963. „ Franz Konrad, Lncern. 2457. Sonneh Johann, v. Nougeve. 674. Touches de, 17., kaiserl. General. 334. 342. 348. 383. Soyer, Regiment. 443. 461. Spante», Könige. 52. 85. 289. 264. 349. 342. 496. 991. Ferdinand, der Katholische. 882. Heinrich IV. 882. Karl II. 892(2). 994. 905. 926. 989. 1252. 1268. 2621. Karl, Erzherzog v. Oesterreich. 1198. 1198. Philipp II. 879. 881. 2984. Philipp III. 959. Philipp IV. 989. Philipp V. 926.964. 969. 1902. 1998. 1981. 1121. 1178. 1282. 1266. 1263. 2298. 2621. Königin Maria Theresia. 989. Erbprinz v. Asturien. 1494. — Man s. auch O.-N. Spada Fabritins, Cardinal, Rom. 439. 721. 1248. 1273. 1275. 1698. 1769. 1813. 2139. 2699 (2). Speisegger Johann, Stadtschreiber, Schaffhansen. 184. 193. 197. 209. 218. 241. 242(2). 274. 275. 277. 292. 311. 381. 379. 657. Spek Marianus, Landammann, v. Jnnerrhoden. 1866. Spleiß Stephan, v. Schaffhansen. 793. 896. 922. Spohii Johann Christian, Oberanitmann p. Nellenbnrg. 539. 687. 726. Sponheim 17., brandenbnrg. Gesandte i» Paris. 214. Spörri IV, Erben, Brugg. 1284. Sprenger Ludwig, Fisibach. 1951. Sgnadroni HieronpmnS, venetianischer Gesandte. 212. V. Stadel 17., Freiherr, kaiserl. Commandant, Consta»;. 3. 5- 16. 17. 48. 122. 142. 219. 283. 285. 348. 388. 361t°)> 372. 1744. 1748(2). Stadler Joseph Anton, Landvogt, Schwyz. 1945. 1999. 1146- 1211. 1317. 1347. 1369. 1433. 1435. 1451. 1469i'>- 1696. 1632. 1837. 1841. 1844. 1845. 1879. 2241. 2347- 2362. 2363. 2364. 2368. 2369. 2375. 2376. 2385- 2399. 2396. 2399. 2490(°). 2401. 2492. 2498(2). 2499- 2413. 2417. 2419 (2). 2428 (2). 2429. 2439. 2432. Stadler Martin Emannel, Schwyz Hanptinann. 2268. 2271- 2428 (2). v. Stäffis IV, Castcllan, Freibnrg. 1397. Stöger Jakob, Sekclmeister, Toggenburg. 1425. 1448. 235b- 2357. 2377. 2491. 2499. 24)8. 2424. 2473. ,, Joseph, Landvogt im Gaster, Glarus. 2242. „ Kaspar, Landvogt in Nznach, Glarns. 2241. Stähelin Ulrich, v. Niedcreich. 1753 (2). „ 17., Steinibrnnn. 1783. „ IV, Amman», Nmrisweil. 1798(2). Stanian Abraham, engl. Gesandte. 1385. 1421. 1478. 1598- 2433. 2434. 2437. 2438. 2441. 2444. 2502. 2897. 2617- Stapfcr Johann, Hauptmann, Zurzach. 634. 1985. Staub Joh. Baptist, Zug. 939. Staub Joh. Walther, Landvogt d. Freiämtcr, Zng. 1995. 2997- Steck Joh. Friedrich, v. Bern, Obcrcommissiir. 193 (2). giO^)- 619. 2189. 2199. Stegcr Paul, v. Maicnfeld. 1886. Steiger Alexander, Landvogt v. Orbe, Bern. 2172. 2177. 2179- „ Christoph, Sekelmeister, Bern. 1694. 1698. 1791. 2331- 2477. 2613. „ Johann, Hauptmann, Toggenburg. 1944. 2413. 2473- „ Johann Heinrich, Schultheiß v. Bnrgdorf. 2477. „ Sigismund, v. Bern, Schultheiß v. Mnrten. 2298. 2229- „ Sigismund Emaxnel, Bern. 2613. Steinkops Peter, Verwalter, Kloster Paradies. 1816. Steinmann IV, Salzbeständer, St. Gallen. 627. Sterchi IV, Professor, Lansanne. 2179. 2189. 2181. Stettler Abraham, Landvogt v. Grandson, Bern. 2199. 2191' 2196. 2199. 2290(2). „ Samuel, Bern, Landvogt V. Baden. 1917. 1918. Stierli Uli, Muri. 2933. 2034. Stirtzcl IV, Comthnr, Hitzkirch. 2925. 2932. Stokar Johann Kvnrad, Landvogt v. Lanis, Schaffhansen. 2979- „ 17., Junker, Schaffhansen. 229. Stökli Franz Joseph, Lncern. 1346. Personen-Register, Strambino Joh, Baptist, Bischof v, Lausanne. 2623. SträßlcrX., Pfarrer in Schncisingcn. 1964. Sträßli Uli, Dietfurt. 1527. l'- Stratman Heinrich, Graf, Wien. 2284. Stranmeycr Joh. Martin, Landvogt im Rhcinthai, Nri. 1837. 1841. X. Chorherr, Bischofzell. 1810. Streif Fridolin, v. GlarnS, Hauptmann zn Wpl. 2268. Joh. Melchior, Pannerhcrr. Wesen. 2594. Stnder Jakob, Sargans. 1879. ,, Konrad, EgelShofen. 1819. Stnltz Joh. Jakob, Landvogt der Freiämtcr. Nidwalde». 109^. 1996. 2004. 2006. 2007. 2015. ,, Joseph Jgnaz, Landamman». 1822. 2015. 2331. 2v.^. 2613. » X., Kanzler, Nidwalden. 1656. Stnppa X., General, v. Granbündcn, in Frankreich. 252. ^4/. 584. 692. 728. 749. 758. Stussi Thomas, Landvogt im Rhcinthal, GlarnS. 1837. 184 . ^tprni», Regiment, Constanz. 1795. Wülfer Barbara, v. SarganS. 1887. Snlz, Grafen. 69. 670. — S. anch O.-N. Sulzbnrg, Prinz Philipp. 976. Sulzer Johannes. Wintcrthur. 633. 646. 793. 866. 922. Supersax Franz Joseph, Bischof, v. Sitten. 2623. Snpins Thomas, v. Memmingen. 1341. Surbek X., Oberst, v. Solothnrn, in Frankreich. 728. 748. 758. S»ri Franz, Schultheiß, V. Solothnrn. 330. » Urs. Sekeimeister. v. Solothnrn. 97. 119. 133. 43^. 434. 2202. 2279. ^uter Franz, Toggcnburg. o Joh. Melchior, Kaplan. Bade». 1982s"). ,, Paul, Landammann, Jnncrrhode». 1630. 2331. " Ulrich, „ „ 1870. T. ^adei Marc Anton, Laniser Gebiet. 2091. Tailard X.. franz. General. 1140. 1146. 1167. 1168. T»»>bo »»ean Michel Anton, franz. Gesandte. 127. 128. 1- . 201. 2193. 2625. T"">o Gebrüder, VerzaSca. 2146. 2147(2). 2161. Tanncr (Alois), Btaltheserritter, v. Uri. 539. » Laurenz, Landamman», v. Außerrhoden. 2.>.>I. » Sebastian Emannel, Landvogt d. Freiämtei, Uli. 1996. 2015. 4ari» Franz, v. Champagne. 2194. 8«rini Hieronymus, Internuntius. 289. 2625. Taveillan X., Secretär der franz. Flüchtlinge. 805. Achten».,»» Dionys, Nathschreiber, Freiburg. 1336. 1346. 1355. 1374. 1391. Teklenburg Graf X. 27. 34. 46. 217. Teste X., franz. General. 1110. 1120. Thevenaz Gebr., Bullet. 2192. 2193. Thoma Joseph, Luggarns. 2147. Thomma» X., Pfarrer, Zürichgebiet. 46. Thomas Peter, v. EtagniereS. 2177. „ X., Kinder, Assens. 2178. St. Thomas X., Marquis, savoyischcr Minister. 730. 760. 802 932. 968. 975. 982. Thorman» Beat Ludwig, Bern. 430(2). „ Gabriel, Sekelmcister, Bern. 2477. Hieronymus, Landvogt v. Baden, Bern. 1665. 1667. 1670. 1632. 1917. 1994. 2501. 2504. 2545 2613. X., Bern. 685. Thum X., Baron. 1885(2). „ v. Nenburg, Wilhelm Ludwig, Graubünden. 2329. v. Thüngen X., kaiserl. General. 1108. 1118. 1139. v. Thür» Gall Anton, abt-st. galt. Rath. 1542. 1552. 174) 2370(2). 2392. 2444. „ Fidel, Landhofmeister d. Abts v. St. Gallen. 28. 133 163. 187. 200. 221. 222(2). 257. 260. 295. 301 343. 411. 479. 481. 491. 570. 576. 585. 734 795. 998. 1068. 1214. 1233. 1780. 1784. 1867 1808. 1856. 1861. 2269. 2279. 2283. 2427 2428. 2432. 2437. 2440. 2443. 2456. 2465^ 2526. 2528. 2539. 2548. 2557. 2585. Tiesenthaler Hartmann, Brenigarten. 2016(2). 2017(2). 2018(2) 2037. „ Sebastian, Brcmgarten. 2016. 2017(2). 2018(2). Tillier Abraham, Bern. 74. 82. 105. 113. 116. 303. 576 2276. „ Joh. Anton, Bern. 2497. „ n. Comp., Bern. 1229. Tischhanscr Barbara, v. Wartan. 805. 1900. „ Mathe, v. Wartau. 566. 577. 1900. Tobler X., Fähndrich, Anßerrhoden. 1848. „ X., Lutzenberg. 1121. Toloza» X., franz. Prediger. 779. 805(2). Tonnemann X., kaiserl. Beichtvater, Wien. 2465. Torcy de, X., franz. Minister. 927. 946. Tornau! Joseph, Bischof v. Como. 2076. „ Franz, v. MendriS. 2136 (2), ToScana, Großherzog. 173. ToStempS X., savoyisch. Resident n. Secretär, Bern. 1308. 1336 1345. 1374. 2627. Tour de la, X., savoyischer Minister. 853. Tonrnon X., savoyischer Gesandte. 142 v. TrantmannSdorf Graf Franz Ehrenreich, kaiserl. Gesandte 898. 903. 904. 905. 1025. 1056. 1108. 1110. 1200. 1475. i486. 1487. 1621. 1626. 1643. 1683. 2393 Personen-Register. (v. Trautmannsdorf rc., Forts.) 2400. 2443. 244S. 2453. 2460. 2476. 2491. 2503. 2524. 2530. 2534. 2543. 2552. 2554. 2556. 2565. 2590. 2591. 2526. Trantson 14., Fürst, Wien. 2465. Trembley Ist., Genf. 872. 1283. Trevan! Jos. Pelegrin, LuggaruS. 2145 (2). Trtbolet Ist., Pfarrer, Motiers-Travers. 811. Trinkler Joh. Baptist, Landshanptmann, Zug. 1658 (2). 2548. 2560. 2592. Tritoran Ist., Dverdon. 133. Trogcr Franz, Abt v. Fischingen. 2624. „ Hieronymus, Abt v. Muri. 2624. Tröndli Joh. Adam, Salzdirector, Waldshut. 584. 605. 620. 626. 640. 916. 1647. 1764(2). 1755(2). v. Trostberg Ist. 1924. Trutmann Joh. Anton, Landvogt im Rheinthal, v. Uri. 1837. 1841. Tscharner Abraham, Hofmeister v. Königsfelden. 1275. 1328. 1382. 1391. 1404. 1417. 1444. 1458. 1519. 1538. 1594. 1624. 1687. 1690. 1691. 1698. 1701. 2331. 2613. „ Beat Ludwig, Bern. 1114. „ Friedrich, Junker, Bern. 699. ,, Lucius, Landvogt in Grandson, v. Bern. 2190. 2193. 2195. „ (Niklaus), General, Bern. 2514. Ist., Oberst, Bern. 623. 2514. Tschiffeli Samuel, Bern. 2190. Tschopp Banifatius, Abt v. PfäferS. 2624. v. Tschud! Heinrich Ludwig, Schwarzwasserstelz. 1924. 1932. 1933. 1935. 1938. 1953. 1955. ,, Jakob, Landvogt in Uznach, Glarus. 2241. „ Johann, Rapperswyl. 2251. 2255. 2258. ,, Joh. Ludwig, Glarus, Landvogt und Landammann. 174. 222. 284. 909. 1419. 1460. 1491. 1353. 1957. 2241. ,, Joh. Ulrich, Landvogt in Mendris, Glarus. 2131. 2312. 2413. „ Karl Hieronymus, Landvogt in Mendris, Nri. 2131. „ Karl Ludwig, Glarus, Landvogt in Lnggarns. 2140. „ Peter, Landvogt im Gaster. 2242. ,, Ist., Dollmetsch des spanischen Gesandten. 1913. „ Ist., Prädicant, Wartau. 1833. Tschud! von Greplang, Ist. 539. 1879. 1881. 1882. 1883(2). 1892. Tschupphauer Ist., v. Frciburg. 1557. 1600. 1610. Turrctin Stephan, v. Genf. 185. 323. Ist., Professor, v. Genf. 1629. n Übcli» Ist., Schreiber, Galmitz. 2214. Ucella Anton, Chorherr, Bironico. 2090. Nhlmann Salomen, v. Fürth. 886. Ullmann Hans, v. Zürich (Schaffhausen?). 57. v. Ulm Ist., Baron. 886. Ulrich Hans Jakob, Nathsubstitut und Statthalter, v. Zürich' 683. 690. 694. 719. 1687. 1691. 1697. 1698. 1701' 2331. 2523. 2594. 2613. ,, Leonhard, Landvogt im Gaster, Siebner, Schwyz. 2242. ,, Ist., Oberst in Savoyen, v. Schwyz. 78. 106. Utigcr (Uttiger, Utinger), Beat Jakob, von Zug, Landvogt in Mendris. 2131. „ Joh. Jakob, Amtmann, Paradies. 1815. „ Oswald, Zug. 2548. 2561. Utzinger Ist., Pfarrer, Toggenbnrg. 2470. B. v. Vaduz, Gras, Ist. 909. — Man s. auch Hohenems. Balaton Jsak, Grandsv». 2199. Valier! Sylvester, Doge v. Venedig. 2623. Valkenier Peter, Holland. Gesandte. 371. 628. 739. 976. 2627- Vamey Ist., Prädicant, Grandson. 2207. Varrone Christoph, Bellenz. 689. ,, Theodor, Oberstwachtineister, Bellenz. 2238. 2239. Västn Joh. Jakob, abt st. gallischer Kanzler. 1760. Vaudcmont Fürst Karl Heinrich, Gubernator v. Mailand. 710' 718. 722. 783. 1129. 1205. 1264. 1269. 1285. 12S3- 2053. 2298. 2627. Vauxmarcus, Herr von, Ist. 2176. 2191. Man s. auch v. Büren. Vechy de Ist., Herr. 2157. Venanti Gebrüder, v. Pianazzo. 2096(2). Vendome von, Herzog. 1205. „ von, Philipp, Großprior v. Frankreich. 1887. Venedig, Dogen: Mocenigo Alois. 2312. 2318. 2623. Contareno Ludwig. 2623. Comaro Johann. 2623. Giustiniani Marc Anton. 2623. Morostni Franz. 2623. Valieri Sylvester. 2623. Vernay Franz, v. Marnand. 894. Vesinand Jakob, Bcrnergebiet. 698. Bich von Fehrenstein Ist., Hanptmann. 1757. Bigier Friedrich, v. Solothnrn, Dollmetsch des franz. Gesandten- 520. 708. 715. 769. 1128. 1413. 1427. 1533. 2626. Villars von, Marquis Ist. 221. Personen-Register Vill.no von. Marschall, Frankreich. 1032. 1035. 1036. 1037. 1038. 1061. 1062. 1064 (2). 1066. 1067. 1068. 1070. 1072. 1077. 1079. 1080. 1117. 138S. 1413. 1423. Villerop 14., franz. General. 1167. 1190. Villerope von, Herzog, 14. 771. 790. Visconti Graf JnlinS, Herr zu Bruflmpiano. 2116. 14., Erzbischof v. Mailand. 2063. 14., Markgraf, Grvßkanzlcr, Mailand. 2507. Vitry 14., Savohen. 919. Veck Heinrich, v. Anglikon. 2019. Vegelin Franz Karl, Hauptmann, Freiburg. 143. 19^. 316. 494. 619. 724. 810. 819. ,, Franz NiklanS, Freiburg. 1120 „ 14., Quarticrhauptmann. Üßlingcn. Vogelfang Joh. Urs, Landvogt in Mendris. Solothnr». 2131. Jakob, Landvogt in Mendris, Solothnrn. -.131. Vogler Jakob, v. Mels. 1887. 1903. Vogt Wolfgang, Stadtschreibcr, Zng. 202. 933. 934. 9^1. 989. 2592(2). Vogt p. Altenson.meran, Frz. Jos.. Bischof v. Constanz. 2623. Voisi» de, franz. Minister. 1563. 1574. Voler Kaspar, Ermatingen. 1719. Vonderweid Franz NiklanS, Freiburg. 1664. 1674. 16 i7. >. 2331. Franz Peter, Freiburg. 44. NiklanS, Stadtschreiber, Freiburg. 93. „ 14., Hauptmann, Freiburg. 893. ^ 14., Obercommissär, Freiburg. 2216. 259.a. Vuarney 14., Helfer, Grandso». 2193. Vucher Jakob, Herblingen. 402. Vuillemin Jakob, v. Gnrwolf. 2208. Vuilliamioz Abraham, Müller, Grandso». 2197. Vnillienivz Bcroux, ». Frauex. 810. Vht 14.^ Kunstmaler, Schaffhause». 763. W. Wachtcr 14., Salzfactoren. im Reich. 684. 800. Wagner I., Stadtschreibcr, Solothurn. 93. Walder ?. Franz, Kloster Kreuzlingen. 1813. Waldkirch Daniel, Junker, Schaffhauscn. 220. Joh. Christoph, Landvogt in LuggaruS, v. schall Hausen. 2140. Wales Prinz von, England. 956. Walker Johann, v. Nri, Landvogt im Mainthal. 2159. ^ Wallenstein 14., Graf, Wien. 90l. ballier Franz Joseph, Solothurn. 5N. Wallis. Bischöse. 670. 688. 788. 2596. "o» Niedmatte» Adrian IV. 21. 2623. Snpersax Franz Peter. 2596. 2623. Walther vr. Joh. Franz, Pfarrer, Altdorf. 670. Wanncr 14., Capuciner, v. Freiburg. 2261. v. Wartcnbcrg Gras 14., preußischer Minister. 1432. Waser Johann Heinrich, Sckelmeistcr. Zürich. 551. 565 570 1793. 1803. 1879. v. Watlcnwpl David, Landvogt in LuggaruS, von Bern 2139 2140. „ Franz Ludwig, Bern. 2173. „ 14., Bern. 514. „ 14., Major, Bern. 1553. ,, 14., Oberst, Bern. 303. 2514. Weber Franz Xaver, Dr., Schwyz. 2376. 2428. Heinrich, v. Sihlbrüke. 202. , Heinrich, RapperSwhl. 2259. , Jakob, Landamman», Schwhz. 7. 4g, , Jakob, Landvogt der Freiämter, Zug. 1995. 2007. , Johann, Ammann, Zug. 2042. , Jos. Anton, Toggenburg. 1434. , Leonz Anton, Landvogt i» LaniS, v. Zug. 2079. , Peter, v. Menzingcn. 202. „ 14., Landrath, v. Jonschwyl. 2470. Weiß Joh. Peter, Landammann, Glarus. 33. 56. 74. 1882 1995. 1997. 2000(2). 2008. 2277. „ NiklanS, Dreierherr, Basel. 185. Weißenbach Franz Karl, Zug. 131. Johann Baptist, Bremgartcn. 2016(2). 2017(2) 2018(2). 2037. ,, Karl, Kanzler, in Muri. 951. 1954. „ 14., Chorherr, Znrzach. 1989. Welti Jakob, Grafschaft Sargans. 1879. Weltsperg und Laugenstcin, Graf Guidobald. 530. Wenser Joh. Baptist, kaiserl. Resident, Graubünden. 2626. Werdmüller Christoph, Stadtschreiber, Zürich. 206. 215. 216 1098. 2114. 2154. 2329(2). L356. 2357. 2358' 2359. 2360. 2362. 2371. 2372. 2374. 2379. 2385. 2408. ,, HanS Heinrich, Zürich, Hauptmann z» Wyl. 1268. ,, Johann Ludwig, Zürich. 901. 977. 1172. 1201 1365. 2386. 2387. „ Joh. Ulrich, Pfarrer in Gombach. 805. „ Leonhard, Landvogt im Nheinthal, Zürich. 1837 1841. Marx, Zürich. 767. 833. „ 14., Rittmeister, Zürich. 1768. 14., Oberstlieutenant, Zürich. 2613. v. Werbt Friedrich, Bern. 2511. Wcrndli Kaspar, Kupferschmid, Feucrthale». 190. 324. 414. v. Werth !4., österreichischer General. 2565. v. Wessenbcrg Franz Hartman» Ludwig, Grzdiacon von Basel 1306. 1627. „ 14., Freiherr. 115. Personen-Register. Wettingen, Äbte: Baumgartner Franz, Solothnr». 2624. Göldlin v. Tiefenau, Niklaus II. 2624. Meyer Ulrich III., v. Mellingen. 2624. Rüti (Reutti) Basilius, v. Whl. 2624. Wettstein Joh. Ludwig, Basel. 833. „ Ist., Bürgermeister, Basel. 646. ,, Ist., Deputat, Basel. 2688. Ist., Secretär, Basel. 396. Wcybel Joh. Jakob, v. Rottweil. 234. 238. 2S3. Wiederkehr Bernhard, p. Zürich. 1941. „ Joh. Georg, Schultheiß, Mellingen. 2923. 2938. ,, Joh. Rudolph, Landvogt in Mainthal, Zürich. 2169. „ Ist., Lieutenant, Zürich. 1546. Wiegsam Ist., Murten. 2215. Wikart Ist., Hauptmann, Zug. 933. Wilhelm Diethclm, Untervogt, SchäniS. 1884(6). v. Willading Joh. Friedrich, Schultheiß, Bern. 512. 799. 792. 773. 828. 1917. 1323. 1574. 1578. 1584. 1614. 1624. 2387. 2424. 2438. 2454. 2471(6). 2480. 2481. 2599. 2534. 2544. 2552. 2554. v. Willading (Karl), Major, Bern. 2514. Willi Heinrich und Hans, Hügelerhof. 1954. „ Kaspar, v. Mosen. 2949. „ Ist., Schulmeister, Rappcrswyl. 2255. 2259. v. Windischgrätz, Graf Ist., Wien. 2465. Winter Johann, Hegau. 1785. Wipfli Joh., Landvogt in Sargans, Uri. 1872. 1875(6). 1877. „ Laurenz, Uri. 691. Wirth Johann, Pfarrer, Herbishoscn. 12. „ Joh. Heinrich, Zürich. 349. „ Joh. Kaspar, Baumeister nnd Schultheiß, Lichtensteig. 1999. 1145. 1369. 1649. 2356. 2362. 2421. 2468. 2479. 2473. „ Rudolph, Lichtenstcig. 1279. „ Thomas, Stadtschrcibcr, Lichtensteig. 1456. 1696. 2421. 2468. „ Ist., Sekelmeister, Lichtensteig. 2411(6). 2414. 241g. „ Ist., Zeugherr, Lichtensteig. 2491. Wirz Johann, Landvogt, Obwalden. 4. 59. 1721. 2279. ,, Joh. Joseph, Obwalden. 1652. „ Ist., Oberstlicutenant, Obwalden. 262. ,, Ist., Prädicant, Bußnang. 489. 1771(°). 1772(°). 1773(6). 1774(^). 1775(-). 1776 (6). ,, Ist., Procurator, Zürich. 2999. Wirz v. Rndenz, Franz Karl Jakob, Vogt zu Gottlieben. 54(6). 1763(6). Wisard Ist., Pannermeister, Münsterthal. 1289.1299. 1393.1397. Wiser Ist., Nothgerber, Feuerthalen. 627. 631. 941. Wißman» (Wyßmann) Beat Anselm, Untervogt, Uznach. 2245. 2468. 2593. v. Wißmann Frz. Diethclm, Obervogt des Abtes v. St. Gallcd' 1366. 1501. 2349. 2356. 2368. 2364. 2367. Wißmann Mathe, v. Uznach. 2245. Wittenbach Albrccht, Pfarrer, Potsdam. 712. 1222. Wolf Jakob, Kaplan. Sins. 2925. „ Ist., Ammann, Untervaz. 1996. Wratislaw Graf Ist.. Wien. 2565. Wüörner Joh. Sebastian, Landammann, Schwyz. 1585. 1^' Wurstcmberger Anton, Landvogt v. Orbe, Bern. 2172(6). Z174 „ (Joh. Rudolph), Venner, Bern. 2299. „ Karl, Bern. 439. Württemberg, Administrator. 169. 238. Herzoge. 209. 210. 215. 216(6). 255. 311. 473. 475. 4??' 479. 591. 506. 521. 639. 647. 897. 954. 976. 1064 1966. 1967. 1963. 1089. 1297. 1219. 1217. 1218. 13^ 1452. 1516. 2614. Herzöge: Eberhard Ludwig. 1178(6). 2492. 2g23. 2622. Friedrich Karl. 238. Prinz: Heinrich Friedrich. 219. 215. 216. Würzbnrg, Bischof. 2614. Wyß, David, Hauptmann zu Wyk, v. Zürich. 2269. „ Ist., Gerichtsschreiber, Bern. 315. Z. Zanello Jakob, v. Menzonio. 2169. Zäöli» Joh. Heinrich, Basel. 491. 496. 497. 499. 593. S2b- 533. 549. 623. 649. 648. 2279. „ Ist., Oberzunftmeistcr, Basel. 429. Zehender Jsak, Landvogt in Lanis, v. Bern. 2978. „ Ist., Bern, Herr zu Syens. 676. 318. „ Ist., Hofmeister, Bern. 1499. Zehnder Franz, v. Neuheim. 2592. Zeindler Ist., v. Oberutzwyl. 1525. Zeiger Beat Jakob, v. Nidwalden, Landvogt v. Bellenz. 2222' 2223. „ Daniel, Landvogt in Bollenz. 2222. „ Franz Melchior, v. Nidwalden, Landvogt in Bollenz. 2224 „ Franz Remigi, v. Nidwalden, Landvogt in Bellenz. 1602(6). 1634. 2222. 2223. 2240. 2546. 2552. „ Joh. Jost Melchior, Landvogt in Bollcnz. 2223. „ Ist., Großweibel, v. Bellenz. 1634. „ Ist., Landvogt. 2132. Zellwegcr Hans Jakob, v. Rheinthal. 1847(6). „ Konrad, Landammann, v. Anßerrhodcn. 312. 1562' 1836. 1839. 1841. 1852. 2279. „ Lucas, Rheinthal. 1887. Zeltner Urs, v. Solothnr», Landvogt in Mainthal. 2159. Zezlo Franz, v. Bellenz. 583. „ Gebrüder, v. Bellenz. 583. Personen -Register. Regler Bernhard, St, Gallen. 1847. ,, Christoph, Schaffhansc». KM. „ Hans Adrian, Rath-Herr. Rapperswyl. 2255. 2258. 2259. » Hans Heinrich, Anßerrhodcn. 1847. » Heinrich, Jnnkcr, Schaffhansen. 629. » Joh. Konrad, Landdogt in LauiS, Zürich. 2979. » Joh. Kvnrad, Landv. in Mainthal, Schaffhansen. 2159. » Joh. Ulrich, Zürich. 833. ,, Maria, v. Wuppcnau. 1758s"). » Salomvn, Landvogt in SarganS, Zürich. 1872. 1877. 1896s'). » 17., Bnchdrnker, Schaffhansen. 696. » 17., Salzsveditor, Schaffhansen. 1118. Zinimcrniann Jakob, Rapperswyl. 2259. X., alt-Panncrherr, Rapperswyl. 2259. 2269. ,, 17., WeggiS. 69. ,, X., Prädicant, Zürich. 1883. Zlnzendorf 17., kaiserl. Gesandter im Haag. 2525. stellikvfer Alexander, St. Gallen. 936. Bartholome, v. St. Galle», in Lyon. 27. 34. -- Georg Joachim, St. Gallen. 1347. Georg Leonhard, St. Gallen. 1843. " Hans Dietrich, St. Galle». 1844. bellet sChollet) Franz Peter, Landvogt in Orbe, v. Freibnrg. 2172. 2978. 2181. 2189. Marx, Glarns. 1396. stübler Anna, v. Sarmenstorf. 2925. Cumbach »r. Beat Franz, Zng. 2548. -- Jakob, Baar. 293. Archer Ulrich, Pfarrer, Vilmcrgcn. 2927. ^kgilgen Aurelian, Schnltheisi, Lncer». 119. 222. 1822. 17., Dollmctschcr des svanische» Gesandten. 1121. G'rlanbe» Beat Jakob. Amman», Landshauptmann, von Zug. 33. 96. 133. 2994. 2996. 2279. Beat Jakob fr., Amman», Landshauptmann, v. Zug. 479. 449. 1655. 1693. 1722. 1738. 1739. 1995. sZurlaube» Beat Jakob fr., Forts.) 2997. 2998. 2921. 2923. 2924s'). 2331. 2561. 2562. 2592s'). 2613. „ Beat Kaspar, Amman», Landshaiiptmann, von Zug. 174. 614. 669. 932. 933s'). 1199. 1295. 1298. 1787. 1995. 1997. 1998. 1999s-). 299I('j. 2992. 2993. 2994s'). 2995. 2996s'). 2998s'). 2919. 2929. 2927. 2928s'). 2939. 2931. 2932. 2939. „ Bonifatius, Abt v. PfäferS. 2624. „ Fidel, Landvogt im Nhcinthal, v. Zug. 1837. 1939. 1841. 2928s-). 2929. 2471. ,, Gerold, Abt v. Rheinau. 2624. Placidus, Abt v. Muri. 2624. ,, Placid Beat Anton, Landschreiber d. Freiämter. 1995. Znrtanncn NiklauS, Abt v. St. Manriz. 892. 817. 876. 884. Znrzach, Pröpste: Beßler v. Wattingen, Karl Jos. Ludwig, v. Uri. 2625. v. Neding-Biberegg Ludwig Hrch. Franz, v. Schwpz. 2625. Zweibrücken, Herzogin Charlotte Friderikc. 1629. Zweifel Bernhard, Großweibel, Lauis. 2982. „ Fridolin, GlarnS. 491. 411. 446. Zweper (Sebastian Peregrin), v. Uri. 1924. „ v. Hilfikvn, 17. 1275. 1328. 1382. 1399. 1494. 1417. 1439. 1444. 1458. 1462. 1517. 1638. 1537. 1593. 1624. 2939. „ 17., bischöfl.-const. Obervogt in Klingnan n. Kaiserstuhl. 33. 1756. 1935. 1936. 19-tIs'). 1976. 2929. Zwicker 17., Rhcinthal. 1846s'). Zwicki Job. Heinrich, Landammann, Glarns. 659. 696. 1994. 1976. 1231. 1347. 1363. 1383. 1499. 1417. 1419. 1425. 1429. 1433. 1439. 1451. 1469. 1464. 1623. 1659. 1663. 1673. 1677. 1683. 1693. 1696. 1792. 1899. 1899. 1895. 1896. 2247. 2277. 233l. 2347. 2349. 2351. 2354. 2359. 2369. 2373. 2385. 2386. 2396. 2413. 2419. 2422. 2425. 2426. 2427. 2499. 2561. 2697. 2613. Zwicki Melchior, Landvogt in Baden, v. GlarnS. 1917. 1921. Zwinger 17., Schönenberg, Thnrgau. 1766. Verzeichnis; der Gesandten der eidgenössischen und zugewandten Orte zu den in diesen? Bande enthaltenen Tagsaznngen und Conferenzen. Zürich. Blarer von Wartensee, Wilhelm. 334. 405. 472. 474. 1281. Bodmer Heinrich. 1253. 1333. 1396. Denzlcr Heinrich. 375. Escher Hans Leonhard. 1281. Escher Johannes. 375. Escher Johann Heinrich. 44. 50. 69. III. 157. 161. 165. 168. 172. 178. 183. 189. 202. 205. 214. 216. 219. 231. 232. 244. 249. 266. 258. 268. 279. 294. 310. 317. 321. 332. 345. 350. 353. 358. 361. 369. 375. 378. 380. 383. 384. 393. 405. 407. 415. 465. 498. 506. 520. 532. 541. 545. 561. 583. 609. 620. 633. 651. 658. 683. 689. 703. 705. 725. 741. 751. 753. 811. 819. 832. 857. 877. 900. 952. 956. 971. 988. 1014. 1020. 1034. 1107. 1129. 1135. 1146. 1164. 1184. 1186. 1281. 1294. 1297. 1319. 1324. 1342. 1348. 1410. 1433. 1452. 1497. 1498. 1503. 1510. 1522. Escher Johann Jakob. 13. 57. 88. 623. 676. 735. 807. 873. 883. 915. 922. 940. 1031. 1281. 1433. 1471. 1503. 1614. 1618. 1663. 1672. 1701. Escher Johann Kaspar. 4. 50. 69. 101. 105. 131. 147. 152. 157. 207. 219. 317. 321. 437. 441. 453. 476. 488. 495. 548. Escher Johann Kaspar jr. 375. Escher Johann Konrad. 375. 1466. 1503. 1549. 1601. Escher Johann Ulrich. 6. 157. Escher Marx. 375. Escher M), Landvogt. 979. Frieß Johannes. 1503. Füeßli Hans Heinrich. 1503. Heidegger Johann Jakob. 353. 375. Heidegger Johann Konrad. 157. Heß David. 375. 429. 453. 472. 474. 520. 583. 586. 609. 683. 689. 703. 705. 713. 736. 738. 763. 778. 782. 793. 811. 819. 832. 944. 949. 1046. 1053. 1061. 1077. 1092. Heß Johann Heinrich. 605. 620. 684. 938. 1127. Heß Johann Jakob. 979. Hirzel Johann Heinrich. 857. 1579. Hirzel Johann Kaspar. 4. 6. 14. 16. 18. 26. 29. 61. 74. 7^ 80. 94. 95. 101. 118. 121. 126. 128. 131. 147. 152. 157. 196. 209. 225. 232. 285. 317. 321. 338. Hirzel Johann Ludwig. Statthalter. 375. 553. 605. 725. 74l- 751. 753. 778. 952. 956. 971. 977. 988. 1014. 1^ 1276. 1281. 1294. 1297. 1319. 1324. 1339. 1342. 13^ 1360. 1364. 1426. 1433. 1447. 1471. 1482. 1485. 14^ 1498. 1503. 1510. 1662. 1575. Hirzel Salomen. 118. 139. 157. 243. 375. 488. 609. 8sS> 940. 944. 949. 1503. Hofmeister Johann Jakob. 375. Holzhalb Beat. 375. 1010. 1281. Holzhalb David. 1503. 1522. 1562. 1575. 1587. 1640. 16^' Holzhalb Johann Jakob. 979. Landvlt Johann Kaspar, Sekelmeister. 157. 172. 178. 202' 228. 317. 321. 358. 360. 379. Landolt (Johann) Kaspar, Stallherr. 979. 1041. 1085. Landolt Mathias. l433. Lavater Johann Rudolph. 375. 831. 1433. Leu Hans Jakob. 1231. Locher Hans Heinrich. 1095. Meyer Andreas. 16. 26. 29. 44. 74. 78. 80. 94. 95. I2l> 126. 123. 150. 157. 161. 165. 163. 196. 205. 209' 214. 216. 225. 228. 232. 244. 249. 256. 253. 26^ 279. 332. 338. 345. 350. 353. 358. 360. 366. 3^' 368. 369. 375. 380. 383. 393. 429(2). 437 441, 4öS> 532. 601. 609. 646. 657. 664. 665. 678. 684. 7l3> 763. 778. 793. 843. 883. 923. 1046. 1052. 1061. W7s' 1199. 1207. 1220. 1222. 1233. 1239. 1260. 1281. I3s3> Meyer Andreas jr. 1281. 1636. 1640. 1642. 1704. Meyer Johann Jakob. 449. 486. 526. Mnralt von, Johann Kaspar. 178 (2). 183. 184. 189. 201. 22«' 294. 310. 375. 378. 493. 608. 609. 793. 1433. Gesandten-Register. Orelli Daniel. 979. 1041. Nah» Johannes, Ehegerichtsschreibcr. 1157. 1200. Nahn Johann Heinrich. 375. 471. 498. 530. 536. 608. 629. 658. 665. 678. 857. 888. 895. 915. 923. 979. 1220. 1222. 1233. 1239. 1260. 1281. Schenchzer HauS. 1433. Schmie Diethelm. 157. Steiner Johann Rudolph. 476. 483. 495. 498. 506. Ulrich Johann Jakob. 895. 949. 1006. 1092. 1180. 1404. 1426. 1433. 1447. 1452. 1471. 1482. 1503. 1579. 1587. 1663. 1676. 1701. Waser Johann Heinrich. 157. 285. 375. 393. 407. 493. 530. 541. 545. 548. 561. Waser Johann Jakob. Iii. Werdmüller Christoph. 292. 357. 375. 421. 979. 1041. 1433. 1471. 1503. 1614. 1618. Werdmüllcr Johann Ludwig. 601. 609. 620(2). ggg. 638. 646. 651. 657. 664. 793. 843. 857. 877. 900. 922. 940. 1010. 1034. 1107. 1129. 1135. 1146. 1164. 1184. 1186. 1199. 1207. 1281. 1360. 1364. 1383. 1404. 1410. Wcrdmüller Marx. 831. Wyß Hans Rudolph. 1433. Bern. Am Pv,t Daniel. 1604. Bonstetten von, Franz Emanuel. 1281. 1360. 1466. 1549. Bucher Hans Rudolph. 368. 373. 380. 674. 682. 723. 738. 778. 832. 1306. 1319 1424. 1471. 1579. 1614. 1618. Büren vo», Johann Karl. 126. 128. 205. 368. 383. Dachftlhofer NiklanS. 214. 216. 219. 232. 244. 249. 256. 258. 268. 279. 317. 321. 332. 338. 345. 350. 358. 360. 369. 393. 437. 453. Meßbach von, Johann Rudolph. 6. 14. 16. 26. 553. 838. 950. 1205. 1360. E"gel Daniel. 1333. 1396. E"i,el Johann Leonhard. 26. 29. Erlach von, Albert. 1294. 1297. Erlach von, Albrecht. 526. 1360. "lach von, Hieronymus. 1603. E'lach von, Sigismund. 16. 13. 80. 94. 95. III. 121. 172. 183. 232. 382. 383. «'scher Veat. 543. Fisching Gabriel. 1603. «"'schlug Samuel. 6. «'isching Samuel, jr. 225. 317. 321. 332. 338. 345. 350. 357. 368. 384. 407. 415. 773. 888. 1007. 1205. 1232. 1399. 1400. 1497. 1498. 1616. 1640. 1642. 1672. graffenried von, Abraham. 429. Graffenried von, Emanuel. 57. 88. 231. 294. 310. 378. 383 441. 476. 488. 620. 629. 638. 646. 651. 665. 678 (Graffenried von, Emanuel, Forts.) 683. 689. 698. 703. 705. 713. 725. 736. 741. 753. 763. 768. 778. 793. 843. 857. 877. 887. 895. 988. 1014. 1020. 1034. 1046. 1053. 1164. 1184. 1186. 1199. 1205. 1207. 1220. 1324. 1342. 1348. 1447. 1452. 1497. 1498. 1567. Graffenried von, Friedrich. 873. 940. Groß Gabriel. 1281. Güdcr Konrad. 201. Jenner Samuel. 358. 360. 368. Jinhof Johann Georg. 168. 178. 183. 184. Jmhof Daniel. 367. 368. 586. 601. 628. 676. 735. 830. 915. 938. 971. 979. 1127. 1205. Kilchberger Emanuel. 1603. Kilchbcrger Johann Anton. 126. 128. 131. 147. 150. 152. 161. 165. 196. 285. Kilchbcrger Johann Anton, jr. 1360. Lerbcr Franz Ludwig. 1353. 1616. May NiklauS. 1616. Muralt von, Johann Bernhard. 139. 178. 183. 225. 353. 361. 375- 376(°). Z7g. ggz. ggZ. 431. 465. 49g. 54g. 609. 768. 790. 811. 819. 832. 888. 979. 1124. 1135. 1146. 1306. 1360. 1364. 1383. 1433. 1447. 1452. Mülinen von. Albert. 1260. Rodt Emanuel. 1306. 1360. 1701. Sinner Johann Rudolph. 13. 43. 120. 143. 157. 183. 189. 193 205. 216. 228. 231. 279. 285. 294. 310. 315. 353^ 361. 369. 376("). 383. 407. 429. 431. 433. 434. 437. 441. 453. 465. 476. 488. 494. 495. 506. 520. 532. 536. 543. 545. 548. 561. 583. 601. 665. 678. 683° 689. 705. 713. 923. 944. 952. 956. 1061. 1077. 1107. 1129. 1222. 1233. 1239. 1260. 1276. 1281. Steiger Christoph. 375. 792. 831. 1306. 1616. 1663. 1672. 1701. Steiger Emanuel. 498. 604. 618. 809. 818. 1031. 1232. 1360. Steiger Hauö Ludwig. 226. 292. Steiger Johann Friedrich. 1601. 1632. Steiger Johann Heinrich. 1281. 1360. Steck Johann Friedrich. 604. 631. 1090. 1400. Stettler Abraham. 915. 979. Stettler Gabriel. 831. Stettler Johann Jakob. 1095. Stürler Abraham. 807. Stürler Beat Ludwig. 1092. 1557. 1634. Thormann Beat Ludwig. 631. 682. 698. 735. 830. 1092. Thormann Gabriel. 1157. 1200. 1360. 1399. 1400. 1447. 1557. 1600. 1610. Thormann Samuel. 421. 449. Tillier Abraham. 22. 44. 50. 61. 69. 74. 80. 94. 95. 101. 135 III. 121. 131. 143. 147. 150. 152. 157. 161. 168 172 178. 133. 184. 189. 193. 196. 202. 209. Gesandten-Register. (Tillier Abraham, Forts) 214. 219. 228, 282. 244. 249. 256. 258. 268. 815. 380. 393. 494. 543. 604. 618. 674. 698. 809. 818. Tillier Johann Rudolph. 118. 382. Trübelbeiß Johann Jakob. 1006. Tscharner Abraham. 1404. 1410. 1426. 1433. 1471. 1485. 1503. 1510. 1522. 1562. 1575. 1579. 1587. 1663. 1672. 1701. Tscharner Niklanö. 877. Wattenwyl von, Alexander. 363. 436. 495. 631. 682. 698. 703. 723. 877. 887. 900. 923. 1007. 1090. 1124. 1129. 1205. Wattenwyl von, Johann Jakob. 165. Weiß Gabriel. 69. Willading Johann Friedrich. 512. 520. 532. 543. 545. 543. 561. 583. 601. 620. 629. 638. 646. 651. 684. 725. 741. 752. 753. 763. 773. 790. 792. 793. 811. 819. 836. 843. 857. 877. 387. 895. 900. 923. 944. 952. 956. 971. 979. 988. 1014. 1020. 1034. 1046. 1053. 1061. 1077. 1107. 1135. 1146. 1164. 1184. 1186. 1198. 1199. 1205. 1207. 1220. 1222. 1233. 1239. 1260. 1276. 1281. 1294. 1297. 1319. 1324. 1339. 1342. 1348. 1360. 1364. 1383. 1404. 1410. 1426. 1503. 1510. 1522. 1562. 1575. 1614. 1618. 1640. 1642. 1701. Willading Karl. 1180. 1253. Wurstcniberger Emannel. 1600. 1610. 1634. Wurstemberger Johann Rudolph. 43. 50. 74. 101. 120. 143. Lucern. Amrhyn Joseph. 3. 4. 6. 14. 16. 24. 27. 29. 35. 37. 39. 50. 59. 61. 68. 71. 72. 75. 78. 80. 89. 95. 99. 102. 130. 141. 148. 159. 172. 180. 192. 196. 207. 211. Amrhyn Karl Anton. 850. 940. 1181. 1185. 1202. 1315. 1332. 1344. 1440. 1444. 1452. 1467. 1470. 1476. 1481. 1487. 1493. 1495. 1501. 1507. 1510. 1567. 1570. 1571. 1572. 1584. 1587. 1607. 1611. 1636. 1637. 1648. 1654. 1666. 1668. 1672. Anderallmeind Joseph. 319. 403. Balthasar Jakob. 634. 1008. 1125. 1207. 1315. 1440. 1444. 1470. 1479. 1493. 1501. 1507. 1558. 1584. Balthasar Johann Karl. 561. 573.836. 840. 872. 874. 888. 892. 897. 917. 950. 956. 971. 977. 981. 988.1020.1049. Balthasar Jost Dietrich. 6. 24. 80. 89. 99. 102. 393. 407. 425. 474. 476. 484. 488. 496. 500. 534. 538. 662. 665. 635. 689. 720. 793. Dulliker Johann Ulrich. 1651. Dullikcr Karl Christoph. 285. 294. 303. 352. 438. 441. 450. 453. 465. 606, 609. 620. 632. 649. 653. 857. 874. 877. 892. Dnrlcr Johann Rudolph. 192. 196. 207. 209. 230. 249. 256. 258. 268. 275. 279. 285. 294. 303. 308(2). 325- 330. 332. 338. 352. 353. 361. 369. 384. 393. 403. 407. 415. 425. 438. 450. 465. 474. 476. 488. 496. 500. 506. 511. 515. 527. 534. 533. 541. 546. 548. 554. 561. 588. 599. 606. 609. 632. 636. 649. 653. 658. 662. 665. 635. 689. 696. 705. 713. 720. 725. 741. 751. 753. 763. 773. 783. 790. 793. 814. 319- 840. 850. 857. 874. 877. 892. 897. 909. 917. 923. 950. 981. 1049. 1053. 1061. 1077. 1107. 1143. 1159- 1181. 1185. 1202. 1207. 1230. 1234. 1239. 1255- 1262. 1268. 1286. 1308. 1315. 1334. 1336. 1344. 1363. 1376. 1383. 1397. 1402. 1438. 1442. 1467. 1476. 1481. 1487. 1495. 1498. 1501. 1510. 1522. 1558. 1567. 1570. 1572. 1584. 1607. 1611. 1618. Fehr Franz Bernhard. 201. 226. 634. 680. 685. Fleckenstcin von, Franz Laurenz. 897. 900. 917. 923. 959. 956. 971. 1034. 1125. 1234. 1239. 1255. 1262. 1268- 1286. 1297. 1319. 1334. 1336. 1344. 1348. 1368- 1376. 1402. 1410. 1438. 1442. 1476. 1479. 1487- 1495. 1498. 1522. 1558. 1570. 1572. 1584. 1607. 1611. 1618. 1637. 1642. 1648. 1658. 1672. Fleckenstein von, Jost. 170. 172. 256. 258. 268. 275. 279- 303. 312. 319. 324. 325. 330. 345. 384. 778. 782. 783. 814, 840. 981. 1031. 1100. 1143. 1146. 1159- 1164. 1181. 1185. 1186. 1202. 1207. 1230. 1234- 1255. 1262. 1268. Fleckenstcin von, Laurenz. 139. 173. Göldlin von Tiefenau, Heinrich Ludwig. 1665. 1667. Göldliu von Tiefenau, Johann Thiiring. 3. 4. 18. 35. 37. 47. 59. 68. 75. 106. 109. 118. 121. 128. 159. 180. Hartmann Johann Melchior. 292. 357. Keller Heinrich Joseph. 1549. 1601. 1651. 1666. 1668. Keller Levdegar. 436. 526. 641. 643. 684. 696. 783. 849. 938. 1127. 1207. 1284. 1308, Meyer (Franz) Lconz. 421. 449. 1077. 1100. 1107. 1129. 1143. 1159. 1222. 1230. 1376. 1383. 1397. 1402. 1667- Meyer Johann Ludwig. 88. 118. 218. 219. 230. 541. 546. 548. 554. 988. 1020. 1049. 1053. 1061. 1286. 13l)s. 1319. 1324. 1334. 1336. 1368. 1438. 1442. 1467. Meyer von Valdegg, Johann Bernhard. 676. 735. Mohr Jost Joseph. 1333. 1396. Mohr Rudolph. 3. 18. 21. 27. 29. 47. 50. 59. 71. 72. ?S. 73. 89. 91. 95. 99. 102. 106. 109. III. 121. 128. 139- 131. 141. 148. 152. 159. 161. 170. 180. 190. 199- 202. 207. 209. 218. 232. 244. 275. 303. 308(y. 319- 319. 324. 325. 330. 352. 403. 425. 438. 450. 474. 484. 496. 500. 506. 511. 515. 527. 546. 554. 557- 576. 588. 599. 606. 609. 620. 632. 649. 653. 669- 685. 720. 783. 814. 1100. Pfyffcr Christoph. 1198. 1358. Gesandten-Register. Pshffer Franz Ludwig. 1632. Pshffer Johann Jakob Ludwig. 1666. 1692. Pshffer Jost. 21. Pshffer Jost Ludwig. 653. 628. Schumacher Beat. 3. 24. 27. 35. 39. 47. 63. 72. 166. Schumacher Franz Jakob. 1186. 1253. Schwptzer Johann Martin. 16. 21. 39. 136. 131. 141. 14»-. 152. 161. 186. 196. 218. 293.484. 566.511. 515.5.6. 527. 534. 538. 543. 557. 576. 588. 599. 666. 669. 632. 636. 649. 653. 658. 662. 684. 696. 766. 765. 713. 726. 725. 741. 751. 753. 768. 773. 783. 796. 814. 819. 856. 874. 892. 897. 917. 956. 981. 1668. 1649. 1166. 1129. 1143. 1146. 1159. 1164. 1181- 1185. 1186. 1262. 1222. 1236. 1234 (2). iggg. 1262. 1268. 1286. 1297. 1368. 1315. 1321. 1324. 1334. 1336. 1344. 1348. 1368. 1376. 1462. 1416. 1438. 1442. 1452. 1467. 1476. 1479. 1495. 1501. 1->>8. 1576. 1572. 1584. 1587. 1667. 1611. 1637. 164^.. 1658. 1672. ^wuncnberg von, AlphonS. 867. 873. 1332. 1637. ^ Svnnenberg von, Johann Enstach. 24. 27. 35. 47. ' 72. 75. 89. 99. 162. 106. 169. 136. 141. 148. 159. 1e6. Svnnenberg von, Johann Heinrich. 13. 57. Rirgilgen Aurelian. 39. 71. 169. III- 192. 267, 269. 218. 219. 236. 232. 244. 249. 275. 303. 308(2). 312. 319. 325. 336. 332. 333. 345. 352. 353. 361. 369. 40. - 425. 438. 456. 453. 474. 484. 496. 566. 566. nll. 515. 526. 527. 534. 533. 546. 554. 583. 599. Uri. strnvld Johann Peter. 422. Aschwanden Andrea-. 1194. ^ ^ ^ ^eroldingcn von, Karl Konrad. 169. 148. 186. ^ksiler Franz Heinrich. 421. 463. 464. 516. 519. n76. >>e 888. 1186. Keßler Johann Alexander. 1284. 1465. 1616. Peßler Johann Heinrich. 139. ^ßlrr Johann Heinrich Emannel. 23. 46. 58. 59. 76. 71. 77. 78. 86. 89. 93. 95. 99. 162. 166. >0. . Nl. 118, 122. Schier Johann Karl Emannel. 1. 3. 4. 16. 169. ^'Aer Johann Martin. 435. Veßler Karl. 41. 93. 196. 192. 196. 262. 267. 211. 218. 219. 227. 236. 232. 244. 249. 256. 258. 268. 275. 279. 285. 295. 363. 368. 312. 319. 325. 332. 338. 645. 368. 374. 376. 434. 566. 566. 516. 515. 519. 641. 546. 548. 606. 783. 793. 868. 856. 857. 872. 874. 878. 892. 897. 966. 917. 923. 943. 948. 956. 956. ^'sster Karl AiphonS. 1692. 1368. 1616. 1611. 1618. 1632. 4635. 1636. 1637. 1642. 1648. 1653. 1668. 1672. Brand Johann Marti». 981. 988. 1668. Crivelli Franz Ferdinand. 169. 176. 236. Crivclli Franz Jgnaz. 867. 872. 981. 1666. Epp Franz. 487. 946. 1194. 1661. 1636. GiSlcr Sebastian Heinrich. 678. Jauch Franz Karl. 1635. 1636. 1651. Jauch Johann Sebastian. 1194. 1396. 1484. Jauch Sebastian Heinrich. 874. 1253. 1672. Lusser Johann Jakob. 294. Lusser Johann Martin. 449. 453. Lusser Jakob Joseph. 676. 735. Lusser Karl Friedrich. 1654. 1666. Mentlen von, Franz Magnus. 486. Mnheim Sebastian. 1. 3. 4. 6. 21. 24. 27. 29. 35. 39. 41 42. 47. 56. 67. 76. 72. 75. 77. 78. 93. 162. 166. 169 139. l4I. 159. 176. l80. 196. 262. 227. 345. 435. 488^ Mutter Martin. 553. Planzer Johann Kaspar. 118. Püntincr Franz Karl. 23. Püntincr Johann Jakob. 948. Püntincr Johann Kars. 34. 169. 128. 136. 131. 141. 148. 152. 159. 161. 170. 172. 180. 196. 192. 267. 236. Püntincr Johann Ulrich. 178. 227. 516. 519. 660. 783. 793 857. 875. 1096. 1134. 1181. 1376. 1383. 1402. 141lX 1438. 1442. 1452. 1467. 1476. 1483, 1484. 1487 1499. 1501. 1567. Püntincr Joseph Anton. 464. 527. 576. 578. 666. 632. 641 684. 696. 726. 783. 868. 814. 819. 873. 897. 960^ 917. 923. 943. 948. 950. 956. 971. 981. 988. 1668^ 1614. 1020. 1634. 1649. 1053, 1061. 1677. 1696 1100. 1107. 1125. 1127. 1129. 1134. 1143. 1140 1159. 1164. 1181. 1186. 1262. 1267. 1230. 1234 1239. 1255. 1262. 1268. 1286. 1297. 1308. 131g' 1324. 1334. 1336. 1344. 1348. 1368. 1376. 1383. 1462. 1410. 1423. 1438. 1440. 1412. 1444. 145^ 1467. 1476. 1476. 1479. 1483. 1484. 1487. 1495° 1499. 1561. 1567. 1510(2). 1522. 1558(-). 1576. 1573. 1579. 1581. 1587. 1602. 1007. 1635. 1636. 1637^ 1643. 1648. 1651. 1666. 1668. 1672. Püntincr Jost. 139. Mini Franz. 1194. Schilling Sebastian. 1194. Schmid Franz Florian. 1333. 1549. Schund Franz Karl. 58. Schneid Johann (Jost) Anton. 6. 14. 16. 18. 21. 24. 27. 29. 34. 35. 37. 39. 42. 46. 47. 50. 58(-). 59. 61. 68. 71. 72. 75. 80. 89. 95. 99. 102. 106. III. 122. 128. 159. 211. 231. 232. 527. 557. 576. 573. 606. 636. 662. 665. 685. 689. 713. 726. 725. 741. 751. 753. 850. 892. 1603. II8I. 1185. 1194. 1344. Schmid Johann Franz. 136. 131. 148. 152. 161. 172. 196. Gesandten- -Register. (Schmid Johann Franz, Forts.) 226. 279. 3S2. 3S3. 369. 393. -<03. 406. 407. 425. 435. 438. 441. 450. 453. 463. 464. 468. 474. 484. 488. 496. Schmid (von Bötstcin) Johann Marti». 13. 196. 218. 219. 232. 244. 249. 256. 258. 268. 275. 279. 285. 295. 303. 308. 312. 319. 325. 332. 338. 345. 352. 353. 369. 393. 403. 406. 407. 425. 435. 438. 441. 450. 510. 519. 538. 554. 561. 578. 600. 636. 649. 653. 814. 840. 97t. 1014. 1020. 1034. 1049. 1053. 1061. 1077. 1100. 1107. 1125. 1129. 1143. 1146. 1159. 1164. 1181. 1185. 1186. 1202. 1222. 1230. 1239. 1255. 1262. 1268. 1286. 1297. 1308. 1319. >324. 1334. >336. 1348. Schmid Jost Anton. 435. 510. 526. 600. 623. 643. 696. 878. 938. 1107. 1181. 1202. 1207. 1222. 1234. 1465. 1483. 1495. 1510(2). 1522. 1558(2). 157.) ^4 7^7 1602. 1607. 1610. 1611. 1618. 1635. 1658. 1667. 1668. Schmid Jost Azarias. 506. 515. 520. 527. 534. 646. 578. 588. 606. 609. 621. 632. 649. 653. 662. 665. 685. 689. 713. 720. 725. 741. 751. 783. 819. Schmid Karl Franz. 1465. 1466. 1433. 1499. 1501. 1510. 1558. 1570. 1571. 1573. Schmid Martin Anton. 557. Scolar Johann Franz. 88. Stadler Johann Martin. 1194. Stephan Johann Kaspar. 435. 510. 519. 573. Tanner Franz Emanuel. 578. Tanner Sebastian Emanuel. 18. 37. 93. 210. 520. 534. 538. 541. 548. 554. 561. 578. 583. 600. 609. 620. 840. Trutmann Johann Anton. 292. 357. 449. Wipffin Johann vr. 42. 57. 496. 500. 578. 600. 773. 1194. Zgraggen Jakob. 1194. Zumbrunnen Josue. I. Schwyz. Abegg Johannes. 407. Abegg Johann Franz. 294. 406. 463. 510. 529. 578. 582. 583. 605. Abegg Martin Anton. 1671. Abyberg Johann Rochus. 380. 393. 406. 463. 464. 515. 519(2). 520. 524. 526. 531. 534. 538. 541. 546. 548. 554. 561. 578. 582. 583. 588. 606. 636. 653. 653. 677. 685. 689. 988. 1008. Abyberg Sebastian, Landwcibel. 99. 138. Anfdcrmaur Johann Jost. 58. 118. 359. 435. 510. 519(2). 531. 582. Bellmont v. Rikenbach, Johann Walther. 526. 604. 649. 653. 814. 850. 874. 943. 1008. 1042. 1195. 1255. 1631. 1651. 1704. Betschart Franz. 1 (2). 3. 4. 16. 18. 21. 28. 29. 35. 37. 41. 42. 46. 47. 50. 58(2). g? gg 7z 72, 77, 78. 80. 89. 93. 95. 99 (2). zg2. 106. 109. 122. 138. 139. 148. 1S2- 159. 170.. 180 (2). 186. 202. 207. 211. 218. 219. 22?' 230. 232. 245. 256. 258. 268. 285. 293. 295. 303. 308. 312. 319. 321. 332. 359. 375. 380. 424 (2). 42S. 435. 438. 463. 464. 500. 506. 510. 515. 519. 524. 526. 527. 531. Betschart Franz Paul. 449. Betschart Johann Dominik. 576. 636. 660. 667. 684. 814. 840. 850. 857. 875. 892(2). 897, 900. 917. 923. 943. 948. 971. 981. 988. 1008. 1013. 1020. 1044. 1049. 1143. 1440. 1462. 1483. 1499. 1507. 1510(2). 1522. 1570. 1573. 1631. 1648. Blaser Franz. 857. Bneler Johann Peter. 1075. Ceberg Anton Jgnaz. 180. 186. 192. 196. 218. 219. 22?. 321. 325. 332. 338. 369. 424. 449. 463. 465. 52?. 557 . 576. 582. 588. 600. 604. 610. 636. 971. 1006> 1042. 1440. 1476. 1479. 1487. 1495. 1501. I507fl> 1525. 1584. 1648. Dettling Johann Kaspar. 41. 42. 58. 99. 321. 359. Ehrler Franz. 1(2). 23. 24. 37. 41. 42. 46. 47. 58(2). S9> 67. 68. 70. 71. 72. 75. 77. 78. 93. 102. 106. 130. 18?' 139. 141. 170. 172. 178. 180 (2). zgg 192. 196. 202- 207 (2). 211. 218. 227. 312. 319. 321. Ehrler Joseph Franz. 531. 554. 578. 677. 678. 689. 80s- 819. 1134. 1549. 1610. 1611. 1618. 1635. 1636. 168?' 1643. 1648. 1659. 1668. 1672. Faßbind Franz. 1230. 1234. 1239. 1255. 1262. 1268. 1236' 1297. Frischherz Franz. 23. Frischhcrz Franz Anton. 1631. Gasser Johann Franz. 553. 676. Gasser Johann Martin. 807. Giger Franz Karl. >075. 1142. Heller Joseph. 1180. 1401. 1465. Hospenthal von, Johann Balthasar. 621. Janser Johann Dominik. 1164. 1181. 1185. 1186. 13^' 1319. 1324. 1336. Janser Johann Leonhard. 172. 541. 546. 548. 689. Janser Joseph. 725. Janser Wolf Dietrich. 1075. 1410. Jnderbitzin Angustin. 13. 50. 359(2). Z75 Jntz Johann Franz. 34. 80. 95. 99. Jütz Konrad Heinrich. 226. 421. Märchi Beat Jakob. 99. Mcttler Bartholome. 1195. Mettler Joseph Franz. 940. 1127. 1631. 1703. Nidervst Franz Leodegar. 303. 308. 486. 519. 557. 610. 64 ' 643. 649. 653. 660. 662. 696. 778. 783. 793. 814' Gesandten-Register. (Nideröst Franz Lcodcgar, Forts.) 875. 892. 900. 917. 923. 981. 988. 1008. 1013. 10^ . 1042. 1044. 1049. 1075. 1096. 1098. 1099. 1100. 1107. 1125. 1129. 1134 (2). H42. 1145. 1181(2). ng7. 1202. 1207. 12 >9. 1484. 1507. 1553. Nideröst Johann Jost. 938. 1284. Redl,ig Franz Karl. 1703. Neding Heinrich Franz. 58. 139. 735. Neding Heinrich Fridolin. 37. 46. 58. 59. 67. ,0. < . - 91. 128. 232. 359. 463. 465. 582. Neding Joseph Anton. 227. 295. 375. 474. 531. ^6. 84». 873. 943. 1100. 1107. 1125. 1134. 1507(2). 155z. 1607. 1631. 1632. 1651. 1666. 1704. Neding Joseph Franz. 1601. Rcdinj, Jost Rudolph. 46. 58. 75. 109. III- 133. 136. 201. 227. 244. 249. 256. 258. 263. 279. 325. 333. 34o. 352. 353. 359. 369. 375. 380. 393. 407. 424(2). 425. 435. 450. 453. 463. 464. 463. 474. 476. 484. 433. 496. 506. 519. 526. 534. 538. 573. 582. 683. 600- 621. 632. 636(2). 549, 653. 662. 665.677.685.689(1. 696. 713. 741. 751. 753. «08. 1077. 1134. 1145. 114«,. 1164. 1181(2). 1185. 1136. Rcding Jost Rudolph jr. 897. 1129. 1507. 1651. Neding Jtal. 1465. Redin,, Michael. 629. Reichmnth Johann Konrad. 292. Reichmnth Karl Anton. 1333. Rigct Franz. 6. 23. 37. 57. 99. ^ ^ Schindler Johann Rudolph. 423. 437. 653. 639. 713. .2). 725. 741. 751. 753. 783. 793. 803. 819. 943. 943. 1042. 1096. 1134(2). ,,43. ULI. Schmidi,, Jakob. 70. Schinidig Johann Dominik. 279. 285. 406. 424. Schinidig Karl Ludwig. 687. ^chnüriger Gilg Dominik. 441. Schnürst,er Johann Joseph. 1092. 1181. 1195. Schorn» Franz Victor. 88. 89. 138. 186. 510. 519. a73. S83. 600. 720. 814. Schorno Gilg Christoph. 1075. 1099. 1142. 1145. 1181. 1195- N97. 1202. 1207. 1219. 1222. 1220. 1234. 1239. 125^,. 1262. 1268. 1279. 1286. 1297. 1308. 1316. 1319. 1324. 1336. 1337. 1348. 1362. 1368. 1375. 1376. 1382. 1383- 1396. 1402. 1411. 1425. 1438. 1440. 1442. 1444. 1452. 1467. 1470. 1476. 1487. 1495. 1501. 1^- 1522. 1558(2). 1570. 1573. 1579. 1584. 1537. 1602. 1607. 1610. 1611. 1618. 1635. 1636(2). 1637. 1643. 164«. 1651. 1659. 1669. 1672. Schorno Joseph. 1008. ^ch"lcr Johann Jakob. 1466. ^'deli Johann Balthasar. 424. ^adlcr Joseph Anton. 357. 1013. 1044. 1075. 1098. 1099. (Stadler Joseph Anton, Forts.) 1100. 1107. 1142. 1145. 1146. 1219. 1222. 1279. 1316 1337. 1341. 1344. 1347. 1348. 1362. 1368. 1375. 1382 1425. 1440. 1451. Guter Johann Pantaleon. 345. Ulrich Ulrich. 520. 665. Weber Jakob. 1 (2). 3. 4. 6. 14. 16. 18. 21. 24. 27. 29. 34 35. 37. 39. 41. 42. 46. 58(2). g? 7g ^ gg igst.',,,' 118. 122. 128. 130. 131. 139. 141. 144. 145. 148. 152 159. 211. 227. 230. 244. 352. 353. 375. 380. 393 406. 424 (2). 435. 438. 441. 450. 453. 463. 464. 468 474. 476. 484. 488. 496. 500. 506. 510. 519 (2). 524. 526. 527. 561. 578. 582. 583. 600. 604. 632. 636 (2). Wüvrner Johann Sebastian. 1253. 1341. 1344. 1376. 1382. 1383. 1402. 1410. 1438. 1442. 1452. 1467. 1476. 1483 1484. 1487. 1495. 1499. 1507 (2). 1S79. 1584. 1587 1602. ttntcrwalden. Achermann Franz, Nidwalden. 1(2). 2. 15. 23. 37. 66. 68 109. III. 128. 130. 131. 159. 312. 321. 350. 359(2)' 375. 424. 440. 498. 515. 519. 520. 526. 527. 534. 538. 541. 557. 578. 582. 600. 689. 713. 720. 725(2) 736. 733. 754. 763. 767. 916. 917. 943. 949. 1206. Achermann Franz Anton, Nidwalden. 1401. Achermann Joh. Jakob, Nidwalden. 1183. 1648, 1651. 1666. Achcrmann Joh. Kaspar, Nidwalden. 57. 139. 583. 628. 641. 676. 689. 777. 778. 814. 850. 897. 900. 948. 977. 981. 988. 1008. 1020. 1034. 1042. 1043(2). 1049. 1653 1660. 1092. 1125. 1180. Achermann Joh. Kaspar, Landweibel, Nidwalden. 809. Acher,»an» (Joh. Kaspar), Commissär, Nidwalden, 498. Amstntz Jakob, Nidwalden. 294. Anderhalden Joh. Franz (Baptist), Obwaldcn. 178. 285. 312. 576. 981. 988. 1008. 1020. 1230. 1234. 1239. 1255. 1262. 1268. 1286. 1297. 1334. 1336. 1510. 1522. 1558(2). 1570. 1573. 1601. 1651. 1666. 1669. Andcrhalden Joh. Jakob, Obwalde». 793. Anderhaldcn Karl, Obwalde». 13. Atzigen von, Joh. Melchior, Obwalde». I. 3. 4. 14. 24. 39. 46. 47. 50. 59. 72. Bali Joh. Melchior, Nidwalden. 205. 244(2). 294. 295. 308. 312. 315. 321. 350. 359. 361. 369. 375. 422. 423. 431. 434. 435. Berchtold Joh. Melchior, Obwalde». 292. 312. 345. 553. Blättler Franz, Nidwalden. 1239. Blättler Joh. Melchior, Nidwalden. 1632. Bncher Joh. Jakob, Obwalden. 474. 476. 767. 917. 923. 948. 1096. 1134. 1181. 1376. 1402. 1411. 1423. 1438. 1446. 1442. 1444. 1465. 1466. 1483. 1484. 1507. 1510. 1611. 1618. 1636. 1637. 1643. 1648. 1703. 21 Gesandten-Negister. Bulach Jakob, Obwalden. 6. 201. 541. 546. 621. 767. Büren von, Franz, Nidwalde». 1466. Büren von, Joh. Melchior, Nidwalden. 487. Christen Valentin, Nidwalden. 312. 321. 467. Christen Wolfgang, Nidwalden. 77. 192. 196. 205. 207. 211. Deschwanden von, Johann, Obwalden. 42. 89. 93. 95. 99. 102. 106. III. 202. 207. 211. Dillier Johann Melchior, Nidwalden. 767. 873. 1008. 1042. 1060. 1061. 1077. 1091. 1100(2). 1107. 1125. 1129. 1181. 1185. 1255. 1284. 1339. 1362. 1376. 1383. 1399. 1402. 1411. 1442. 1444. 1465. 1483. Entz Peter, (Obwalden). 16. 18. 21. 28. 29. 35. 37. 39. 41. 118. 130. 131. 141. 148. 152. 159. 172. 308. 312. 325. 332. 338. 352. 353. 361. 369. 393. 407. 426. 515. 520. 533. 548. Flüe von, Konrad (Melchior), Obwalden. 767. 807. 988. 1143. 1146. 1181. 1185. 1186. 1202. 1207. 1222. 1442. 1452. 1467. 1470. 1476. 1479. 1487. 1495. 1499. 1648. 1659. 1667. >669. 1672. Furrer Niklaus, Obwalden. 172. 312. 338. Gvtsch Johann Peter, Obwalden. 1452. Herrmann Sebastian, Nidwalden. 1338. Hehmann Franz Ludwig, Obwalden. 940. 1587. Hcpmann Joh. Arnold, Obwalden. 109. III. 121. 122. 145. 161. 170. Jacob Joh. Kaspar, Dr., Obwalden. 735. Jmfeld Benedict, Obwalden. 1284. Jinfeld Joh. Beat, Obwalden. 1383. Jmfeld Melchior, Obwalden. 88. 548. Jmfeld Niklaus, Obwalden. 449. 500. 506. 713. 720. 725. 754. 767. 773. 783. 793. 808. 814. 840. 875. 878. 892. 897. 900. 917. 950. 956. 971. 981. 1006. 1049. 1061. 1100. 1107. 1125. 1129. 1159. 1164. 1180. 1230. 1262. 1268. 1308. 1321. 1324. 1334. 1336. 1344. 1348. 1368. 1376. 1333. 1499. 1579. 1584. 1587. 1607. 1610. 1672. Joller Laurenz, Nidwalden. 1254. Kaiser Joh. Konrad, Nidwalden. 422. 560. Kaiser Niklaus, Nidwalden. 15. 58. 59. 67. 77. 78. 80. 89. 93. 95. 99. 102. 139. 218. 219. 227. Kaiser Niklaus jr., Nidwalden. 321. 520. 583. 677. 678. 767. 777. 783. 792. 793. 808. 819. 840. Kaiser Sebastian Remigius (Niklaus), Nidwalden. 1097. 1399. 1423. 1465. 1510. 1549. 1579. 1584. 1587. 1602. 1607. 1610. 1611. 1618. 1635. 1636. 1637. 1643. 1648. 1666. 1669. 1672. Käslin Meinrad, Nidwalden. 1602. Lcnw Beat Jakob. Nidwalden. 874. 1042. 1308. 1320. 1321. 1324. 1334. 1336. 1339. 1344. 1362. 1368. 1654. 1669. Lussi Azarias Remigius, Nidwalden. 941. 1195. Lussi Heinrich Ludwig, Nidwalden. 422. 423. Lnssi Joh. Ludwig, Nidwalden. 1(2). 2. 3. 4. 16. 18. 23. 34. 35. 39. 41. 42. 46. 47. 58. 59. 67. 68. 70. 71. 89. S3> 95. 102. 106. 109. 119. 122. 130. 131. 139. 141. >43- 152. 159. 161. 170. 181. 192. 202. 205. 207. 21>' 226. 233. 244(2). 249. 256. 258. 268. 275. 279. 30»- 312. 325. 332. 338. 345. 352. 353. 394. 407. 41S- 434. 435. 437. 438. 463. 464. 465. 468. 470. 474. 476. 484. 488. 496. 498. 500. 504. 506. 510. 5U- 526. 541(2). 57g. ggz. 600. 604. 628. 636. 64K 662. 665. 677. 680. 685. 689. 725. 738. 754. 7ö7- 792. 808. 814. 840. 850. 875. 392(2). ^7 923. 942- 950. 956. 971. Lnssi Joh. Melchior Nemigi, Nidwalden. 1096. 1134. 1230. 1234. 1239. 1255(2). zz62. 1268. 1286. 1^- 1297. 1308. 1321. 1324. 1334. 1336. 1510(2). 1522- 1558(2). 757g, 757g, Lnssi Karl Joseph, Nidwalden. 58. 75. 218. 219. 227. 2?S. 285. 303. 312. 315. 319. 321. 325. 332. 338. 394- 421. 423. 424. 425. 431. 435. 449. 463. 487. 50» 504. 510. 511. 526. 541. 548. 554. 576. 573. SsZ- 588. 604. 606. 680 Lnssi Karl Leodegar, Nidwalden. 6. 14. 15. 21. 24. 28. 22- 34. 35. 37. Moos von, Joseph, Obwalden. 1164. 1669. Müller Joh. Balthasar, Obwalden. 312. 357. 403. Müller Joh. Sebastian (Kaspar), Obwalden. 438. 441. 462- 467. 468. 486. 534. 541. 546. 554. 557. 561. 538. 606. 610. 621. 629. 632. 636. 641. 649. 652- 662. 685. 689. 713. 754. 767. 783. 814. 819. 850. 1020. 1034. 1049. 1077. Müller Wvlfgang, Obwalden. 68. 71. 80. 109. 128. 196. 202- 218. 219. 233. 244. 249. 256. 258. 268. 235. 3l^ 438. 441. 450. 453. 476. Odermatt Franz, Nidwalden. 1633. Odcrmatt Johannes, Nidwalden. 1077. Nenggcr Franz, Nidwalden. 1195. Schmid Joh. Franz, Obwalden. 1396. 1611. 1613. Stnltz Joh. Franz, Nidwalden. 46. 47. Stich Joh. Jakob, Nidwalden. 41. 42. 68. 70. 71. 72. 128. 131. 139. 170. 172. 181. Stich Jos. Jgnaz, Nidwalden. 244. 312. 767. 850. 857. 3?° 1042. 1043(2). iggg 1991, logg(-). 1100(2). 1134('1 1143. 1146. 1159. 1164. 1180. 1181. 1186. 1194. 1^ 1206. 1207. 1222. 1262. 1268. 1423. 1440. 1442. 14^ 1467. 1470. 1476. 1479. 1483. 1484. 1437. 1495. 1507. 1510(2). 152Z. 155g. 199z 1919, 193s. 1636 1659. 1667. 1669. 1672. Wirz Johann, Obwalden. 70. 75. 78. 80. 89. 95. 102. 181. 192. 196. 211. 243. 275. 279. 295. 303. 3. 207. 211. 218. 233. 243. 244. 249. 256. 258. 268. 275. 279. 285. 308. 312. 325. 332. 338. 541. 576. 632. 636. 649. 685. 783. 808. 814. 840. 850. 87^. 897. 951. 981. 1008. 1034. 1049. 1100. 1344. 1348. 1669. Brandenberg Karl Joseph. 145. 202. 292. 735. ^lsener Joseph Jgnaz. 1159. Tlsener Sebastian Joseph. 486. 1164. 1187. 1207. 1234. 1268. 1297. 1324. 1344. Muster (Engster) Joh. Kaspar. 6. 16. 18. 28. 42. 75. 78. 80- 65. 211. 256. 421. 464. 465. 474. 476. 541. 546. 548. 654. 561. 588. 610. 629. 637. 1077. 1100. 1107. 138.!. 1402. 1467. 1510. 1522. 1573. 1607. 1669. Hegglin Joh. Heinrich. 1558. ^'gglin Karl. 4. 29. 46. 50. 59. 78. 99. 102. III. 123. ^ 161. 172. 181. 256. 345. 352. Hegglin Oswald. 676. 1107. 1129. 1333. 1376. 1411. 14^ 1476. 1479. 1499. 1507. 1669. 1672. Heinrich Jakob. 361. 407. Heinrich Joh. Heinrich. 201. Herrman» Christian. 1672. Heß Peter. 35. 57. Hotz Heinrich Oswald. 78. 106. Jten Andreas. 4. 71. Jtcn Joh. Heinrich. 819. 850. 892. 977. 981. 1008. 1020. 1042. 1053. 1146. 1230. 1239. 1255. 1262. 1286. 1319. 1368. 1440. 1549. Jten Josuc. 128. 131. 141. 159. 662. 665. 685. 720. 923. Jte» Melchior. 1185. 1334. 1336. Jten Nikianö. 285. 295. 312. 338. 538. 873. 897. Kaiser Kaspar Karl. 202. 295. 303. Knopflitt Kaspar. 4. 73. 170. 293. stvli» Oswald. 78. 202. 256. 293. 541. 1042. 1669. Kreuel Franz. 37. 47. 50. 68. 256. 353. 541. Landtwing Joh. Franz. 1396. Letter Gallus. 403. 793. 1253. 1495. 1499. 1618. 1648. 1672. Letter Niklans. 3. Mütter Joh. Jost. 202. 1601. Müller Kaspar. 42. Müller Paul. 1. 3. 6. 14. 24. 28. 29. 35. 59. 68. 71. 72. 202. 293. Müller Wolfqang Damian. 1180. 1672. Schn'id Marti». 14. 24. 39. 192. 202. 561. Schön Adelrich. 689. 713. Schumacher Joseph Anton. 1703. Stammler Bernhard. 202. Staub Jakob. 1632. Stanb J°h. Baptist. 227. 319. 438. 441. 621. 649. 857. 875. 878. 897- 900. 917. 956. 981. 1020. 1034. 1049. Trinklcr Joh. Baptist. 1703. Trinkler Severin. 39. 118. 303. 484. 496. 541. 578. 606. 1262. Uttingcr Joseph. 1442. 1452. Uttinger Oswald. 202. 338. 345. 526. 783. Bogt Kaspar. 202. Weber ElemcnS Damian. 1587. 1637. 1648. Weber Johann. 4. 21. 109. 130. 148. 218. 219. 233. 258. 268. 275. 332. 369. 453. 506. 520. 527. 554. 576. 725. 751. 803. 840. Widmer Johann. 1466. 1487. Widmer Niklans. 1570. Wikart Wolfgang Karl. 278. Zumbach Jakob. 4. 78. 202. 219. Zumbach Josue. 1584. 4587. P.rlanben Beat Jakob. 4. 16. 18. 21. 37. 39. 41. 46. 47. 75. ' 78. 80. 89. 95. 99. 102. 106. 122. 128. 130. 131. 148. 152. 181. 256. 319. Znrlanben Beat Jakob jr. 553. 938. 1223. 1230. 1234. 1239. ' 1255. 1262. 1268. 1286. 1297. 1308. 1319. 1334. 1336. Gesandten-Register. (Zurlauben Beat Jakob jr., Forts) 1368. 1376. 1333. 1402. 1410. 1438. 1440. 1442. 1444. 1467. 1470. 1476. 1479. 1487. 1495. 1499. 1507(2). 1510. 1522. 1588. 1570. 1573. 1584. 1607. 1611. 1618. 1637. 1643. 1648. 1666. 1669. 1672. Zurtaubcn Beat Kaspar. 352. 353. 361. 369. 394. 403. 407. 425. 438. 449. 450. 453. 464. 465. 468. 474. 476. 484. 488. 496. 500. 506. 515. 527. 534. 533. 541. 546. 548. 554. 557. 561. 578. 588. 606. 610. 641. 660. 665. 684. 689. 713. 720. 751. 754. 778. 793. 819. 892. 900. 917. 923. 950. 960. 1020. 1053. 1061. 1077. 1107. 1127. 1129. 1143. 1146. 1159. 1181. 1135. 1187. 1202. 1207. wlavus. Bachmann Jakob Franz. 1253. Bachniann Joh. Georg. 6. 16. 18. 29. 47. 50. 61. 72. 78. 80. 95. 99. III. 119. 121. 122. 123. 131. 152. 161. 295. 303. Blumer Fridolin. 689. 694. 1091. 1142. 1197. 1219. 1333. 1396. 1671. Blumer Jakob. 61. Bussi Daniel. 3. 4. 61. 180. 181. Dinner Cosinus. 1075. Elmer Joh. Christoph. III. 116. 121. 122. 125. 126. 128. 131. 137. 145. 147. 152. 156. 161. 164. 168. 172. 176. 173. 180. 184. 196. 199. 207. 209. 219. 223. 233. 240. 244. 247. 249. 254. 256. 258. 266. 268. 273. 520. 524. 541. 545. 548. 552. 561. Elmer Joh. Peter. 1. 61. Freister Balthasar. 138. Freister Kaspar Joseph. 357. 621. 653. 660. 665. 684. 689. 696. 705. 713. 725. 754. 778. 793. 808. 819. 850. 857. 878. 900. 1336. 1510. 1522. 1585. 1587. 1671. Gallati Jakob. 1142. 1618. 1643. 1659. 1672. Gallati Joh. Heinrich. 1632. Jacober Joh. Heinrich. 1006. Jselin Fridolin. 57. 61. 98. 133. Lcglcr Johann. 201. Leuzinger Jakob. 227. Leuzinger Joh. Melchior. 1549. Marti Jakob. 292. Müller Balthasar. 61. Müller Georg. 99. Müller Kaspar. 61. 211. 486. 923. 948. 956. 971. 988. 1013. 1014. 1020. 1044. 1053. 1061. 1075. 1077. 1091. 1096. 1098. 1099. 1107. 1129. 1134. 1135. 1142. 1145. 1146. 1164. 1187. 1197. 1207. 1219. 1223. 1239. 1279. 1286. 1297. Paravicini Bartholome. 178. Schindler Jakob. 421. 526. 553. 1601. Schmid Gabriel. 940. Schmid Kaspar. 61. Schwarz Joh. Christoph. 13. Streif Fridolin. 61. Tschndl Johann Ludwig. 172. 196. 207. 211. 219. 233. 244- 256. 258. 268. 279. 285. 325. 332. 338. 345. 353. 369. 394. 407. 433. 441. 453. 464. 465(2). 474, 48s. 506. 520. 534. 543. 561. 588. 629. 1316. 1324. 1337' 1341. 1348. 1362. 1375. 1383. 1402. 1410. 1425. 14^ 1476. 1484. 1499. Tschudi Jos»«. 676. 873. 1092. Tschndi Kaspar Fridolin. 807. Tschndi Peter. 61. 118. Tschndi Walther. 1466. Weist Joh. Heinrich. 139. 449. 735. Weiß Joh. Peter. 4. 6. 11. 14. 16. 18. 26. 29. 33. 44. ^ 56. 61. 72. 73. 80. 86. 94. 95. 98. 99. 101. 216. Zweifel Fridolin (Friedrich). 61. 277. 279. 295. 301. 317- 321. 332. 337. 338. 344. 345. 350(2). zgg ggg. 358. 360. 369. 373. 380. 394. 401. 405. 407. 413. 415- 437. 441. 447. 453. 462. 465. 467. 470. 476. 4sS> 488. 505. 506. 948. Zwicki Joh. Heinrich. 94. 98. 235. 291. 308. 532. 621. 6Ä. 638. 646. 651. 658. 665. 672. 678. 683. 684. 6S6- 703. 705. 711. 713. 718. 725. 733. 741. 751. 754' 761. 763. 778. 793. 804. 808. 811. 819. 823. 857' 870. 878. 885. 900. 913. 923. 936. 952. 956. 976' 971. 976. 988. 1004. 1013. 1014. 1018. 1020. 1035. 1039. 1044. 1046. 1053. 1059. 1061. 1074. 1075' 1077. 1088. 1092. 1096. 1098. 1099. 1207. 1217. 1226' 1223. 1228. 1239. 1279. !294. 1297. 1305. 1316. 1316' 1321. 1330. 1337. 1341. 1347. 1348. 1356. >362. >375' 1382. 1333. 1393. 1404. 1411. 1420. 1425. 1426. 144»' 1451. 1452. 1462. 1434. 1497. 1499. 1510. 1517. 1522' 1545. 1587. 1596. 1618. 1628. 1636. 1640. 1643. 1646' >659. >672. Zwicki Joh. Melchior. 88. Zwicki Melchior. >180. 1342. Basel. Vrandmüllcr Emanncl. 873. Brenner Johannes. 553. 629. Brnnschwyler Franz Robert. 101. 105. 205. Burkhardt Andrea«. 118. 466. 474. 476. 488. 495. 621. 67s- 683. 634. 689. 705. 713. 763. 778. 793. 811- 816' 832. 843. 857. 375. 900. 923. 938. 1014. 1020. 1646' 1053. 1061. 1077. 1107. 1127. 1129. 1135. 1146. 1164' 1184. 1187. 1199. 1207. 1220. 1223. 1640. 1643. Gesandten-Register. Burkhardt Christoph. 076. 1624. 1342. 1348. 1368. 1383. 1404. 1411. 1426. 1447. 1462. 1497. 1499. 1S10. 1622. 1662. 1576. 1679. 1637. 1614. 1618. 1640. 1643. 1659. 1672. Burkhard! Daniel. 173. Burkhard! Joh. Balthusar. 13!. 162. 167. 162. 233. 244. 249. 266. 268. 268. 286. 321. 332. 339. 363. 361. 378. 394. 437. 441. 453. 466. 476. 438. 496. 498. 661. 683. 601. 621. 629. 638. 646. 666. 678. 633. 684. 689. 703. 706. 713. 741. 764. 763. 773. 793. 811. 819. 832. 843. 857. 873. 900. 923. 956. 971. 988. 1014. 1020. 1046. 1063. 1061. 1077. 1092. 1107. 1129. 1136. 1146. 1164. 1184. 1187. 1199. 1207. 1220. 1223. 1239. 1260. 1294. 1297. 1319. 1324. 1342. 1348. 1383. 1404. 1411. 1426. 1447. 1462. 1497. 1499. 1610. 4622. 1662. 1676. 1679. 1687. 1614. 1618. 1669. 1672. Burkhardt Joh. Bernhard. 1130. Burkhardt Joh. Christoph. 16. 18. 26. 29. 44. 50. 74. 101. 122. 12g. 147. 150. 162. 167. 162. 163. 179. 184. 196. 209. 214. 216. 219. 225. 231. 256. 279. 286. 296. 310. 317. 321. 332. 333. 346. 363. 361. 369. 378. 606. 620. 632. 636. 546. 543. 661. 725. 952. Burkhard! Joh. Friedrich. 1649. Burkhardt Johann Jakob. 6. 26. 29. 80. 94. 96. 122. 126. 131. 178. Burkhardt Joh. Rudolph. 1632. Burkhardt Lucas. 147. 150. 293. 310. 369. Falkner Daniel. 13. 407. Füsch Albrecht. 1396. Fäsch Joh. Jakob. 67. Fäsch Rudolph. 201. 606. 626. 536. 646. F°>kart Dietrich. 139. Gerulcr Hans Heinrich. 1167. 1200. Hornbach Christoph. 666. 1036. Härder Joh. Kvnrad. 80. 94. 196. 205. 214. 216. 219. 437. 441. 463. Heusler Hans Jakob. 1096. Äselin Christoph. 88. 394. 407. 944. Ha»s Lucas. 1096. Aug Joh. Ludwig. 18. 44. 60. Meriau Franz Jakob. 367. 421. ^rriau Johann Jakob. 620. 643. 661. 726. 736. 738. 741. 764. 944. 962. 966. 971. 1239. 1260. 1294. 1297. 1319. Daniel. 807. Füller Melchior. 1263. ^rtman» Franz. 227. A'ssavaut Joh. Ulrich. 1006. 1092. ^ "lliard Pcter. 736. ^"'pel Joh. Jakob. 738. ^'ciu Emauucl. 18. 74. III. 172. 226. 233. 244.249.268. 268. 1036. Soci» Joh. Jakob. 449. 486. Stähelin Emauucl. 1601. Weiß Niklans. 6. III. 126. 128. 168. 184. 209. Wettstein Joh. Friedrich. 16. 18. 106. 279. 296. 317. 380. Wettstein Joh. Ludwig. 331. 838. 940. Weitstem Joh. Rudolph. 1333. Wettstein Sebastian. 1466. Zäslin Joh. Heinrich. 80. 94. 96. III. 172. 346. Freiburg. Alt Joh. Jakob Joseph. 1239. 1324. 1332. 1383. 1399. 1462. 1622. 1649. 1667. 1667. 1601. 1666. 1702. Alt ProthastuS. 91. Ammann Karl Niklaus. 629. 676. Baumann Pancraz. 626. 736. 807. 860. 1667. 1671. 1600. 1610. 1632. 1702. Boccard von, Haus Peter (Franz Peter). 303. 600. 606. 604. 631. 649. 653. 674. 682. 698. 723. 736. 762. 768. 809. 830. 850. 873. 887. 915. 923. 960. 979. 1090. 1124. 1126. 1206. 1368. 1400. 1402. 1424. 1447. 1487. 1493. 1600. 1610. 1611. Castclla Johann. 6. 16. 18. 29. 43. 60. 72. 80. 96. 102. 106. III- 120. 122. 128. 152. 233. Castella Johann Pcter. 868. 878. 900. 923. 966. 972. 981. 988. 1007. 1014. 1020. 1053. 1061. 1077. 1100. 1107. 1129. 1135. 1146. 1164. 1187. 1207. 1610. Dicßbach von, Franz Augustin. 654. 678. 688. 699. 637. 649. 663. 680. 686. 768. 793. 887. 923. 966. 972. 1031. 1053. 1061. 1077. 1100. 1107. 1129. 1136. 1146. 1206. 1239. 1286. 1333. Fiva Rudolph. 178. 201. 494. 604. 618. 631. 674. 682. 792. 818. 830. 877. 979. 1007. 1232. 1399. 1400. 1667. Gottran Joseph NiklauS. 1180. 1263. 1333. 1396. 1466. Gvttrau Tobias. 6. 14. 16. 18. 21. 80. 96. 102. 106. 109. III. 122. 131. 162. 172. 181. 196. 219. 233. 244. 249. 266. 258. 268. 279. 285. 325. 330. 332. 339. 407. 476. 488. 678. Keßler Karl. 369. 376. 431. 465. 438. 600. 506. 648. 664. 561. 618. 621. 631. 665. 674. 682. 689. 698. 706. 713. 723. 725. 741. 754. 793. 809. 818. 830. 877. 887. Kücnlin Tobias. 916. 9<9, Lauten von, genannt Heid, Franz Philipp. 162. 279. 346. 352. 363. 361. 369. 376. 394. 431. 434. 436. 441. 453. 610 611. 616. 620. 643. 648. 561. 621. 666. 689. 70v' 706, 713. 726. 741. 764. 773. 790. 858. 873. 900 981-' 988. 1014. 1020. 1164. 1187. 1207. 1297. 1324. 1334. 1336. 1452. 1476. 148l. 1499. 1510. 1587. 1659. 1672. Maillard NiklauS. 67. 88. 610. 843. 838. Maillardoz Franz Joseph. 1124. 1126. Gesandten-Register. Montenach vo», Johann Daniel. 227. 293. Montenach von, Karl. 118. 139. Python Franz Prosper. 13. Rämy Peterniann. 143. 193. Reiff Joseph. 128. Saler Franz. 120. 131. 143. 172. 193. 190. 219. 249. 256. 2S8. 263. 286. 295. 315. 449. 466. 476. 486. Techtermann HanS Franz. 24. Vonderweid Franz Niklaus. 588. 599. 637. 685. 700. 773. 790. 940. 951. 1006. 1092. 1124. 1125. 1205. 1286. 1303. 1315. 1348. 1476. 1481. 1487. 1643. 1659. 1669. 1672. Vonderweid Franz Peter. 24. 29. 43. 47. 50. 72. 91. 169. 181. 211. 631. 682. 792. 1400. Vonderweid Niklans, Stadtschreiber. 43. 120. 143. 193. 315. 494. 604. 618. 674. 818. 1007. 1232, 1399. 1557. 1634. Vonderweid Simon (Pctermann). 211. 325. 330. 332. 339. 357. 394. 421. 453. 511. 515. 814. Vonderweid dl., Obercommissär. 1090. Vogelin Franz Joseph. 21. Vögelin Franz Ludwig. 1587. 1618. Vögelin Franz Niklans. 1124. 1125. 1198. 1297. 1308. 1315. 1334. 1336. 1348. 1368. 1397. 1411. 1499. 1634. Vögelin Franz Peter Emanuel. 162. 244. 303. 303. 345. 352. 353. 361. 407. 441. 494. 520. 1397. 1411. 1522. 1618. 1643. Solothurn. Besenval Franz Joseph. 526. 553. 773. 838. 1286. 1297. 1308. 1315. 1336. 1376. 1411. 1442. 1476. 1481. 1487. 1493. 1499. 1510. 1522. 1558. 1567. 1573. Besenval Johann (Franz) Victor (Friedrich). 6. 18. 24. 29. 50. 72. 80. 91. 95. III. 122. 128. 152. 162. 172. 181. 196. 211. 219. 231. 244. 249. 256. 258. 263. 279. 345. 352. 363. 361. 369. 394. 441. 453. 466. 520. 621. 713. 725. 741. 754. 768. 790. 858. 878. 900. 988. 1014. 1020. 1035. 1053. 1061. 1129. 1164. 1187. 1207. 1223. 1324. 1332. 1348. 1452. 1476. 1481. 1499. 1510. 1522. Besenval Johann Peter. 1452. 1607. Besenval Victor. 634. Buch (nicht Bauch) Urs Victor. 938. 1127. Byß Johann Victor Christoph. 1466. 1549. Byß Peter. 629. 676. Gibeli» Wvlfgang. 13. 57. Mutz Johann Jakob Joseph. 1130. 1180. 1253. 1585. 1587. 1603. 1611. 1659. 1669. 1672. Mutz Philipp. 91. 634. Grimm Johann Balthasar. 1601. 1632. Grimm Johann Karl. 201. 227. Hegi Benedikt. 16. Reinhardt Peter Joseph. 1499. Noll von, Johann Friedrich. 293. 357. 1130. 1234. 1368. 1424. 1573. 1585. 1587. 1607. 1611. 1613. 1637. 1643. 1659. 1672. Noll von, Johann Ludwig. 233. 295. 376. 394. 431. 433. 506. 543. 548. 654. 561. 578'. 588. 599. 610. 634. 665. 680. 684. 685. 689. 705. 713. 773. 793. 819. 850. 900. 917. 923. 950. 951. 956. 972. 988. 1014. 1020. 1035. 1053. 1061. 1077. 1100. 1107. 1129- 1135. 1146. 1159. 1164. 1187. 1198. 1207. 1223. 1234. 1239. 1286. 1297. 1308. 1315. 1324. 1332. 1336. 1348. 1358. 1368. 1376. 1383. 1397. 1411- 1442. 1499. 1558. 1567. 1618. 1637. 1643. 1665. Schwaller Johann Victor. 1703. Schwaller Urs Jakob. 83. 118. Settier Johann Victor. 1333. 1396. Staat von, Johann Victor. 421. Stäffis von, Franz Jakob. 449. 486. 1397. 1402. Stäffis von, Herr zu Mottend!», Johann Stephan Blasius- 219. 324. 369. 384. 407. 415. Stäffis von, zu Montet, Urs Peter. 1603. Sur! Franz. 6. 18. 21. 24. 29. 91. 123. 131. 285. 325- 330. 332. 339. 407. 431. 476. 488. 713. Suri Hieronymus. 873. 940. 1383. 1402. 1487. 1493. Snri Johann Joseph Wilhelm. 1006. 1092. 1703. Snri Urs. 14. 16. 21. 47. 80. 91. 95. III. 119. 122. 131- 152. 162. 172. 181. 196. 211. 218. 219. 233. 244. 249. 256. 258. 268. 279. 285. 295. 325. 330. 332- 339. 346. 352. 353. 361. 369. 376. 394. 407. 431- 441. 453. 466. 476. 488. 506. 520. 543. 548. 554. 561. 578. 538. 599. 610. 621. 621. 637. 665. 685- 689. 700. 705. 713. 720. 725. 741. 752. 754. 768- 790. 793. 819. 850. 858. 878. 923. 956. 972. 1077- 1100. 1107. 1129. 1135. 1146. 1159. 1239. Suri N., Oberst. 324. Wagner Georg. 50. 91. 123. 1665. Wagner Jos. Wilhelm. 18. 91. 303. 303. 324. 637. 917. 1136- Wattier Franz Joseph. 735. 807. Wattier Peter. 139. 178. Zeltner Johann Peter. 1603. Schaffhause,,. Holländer Tobias. 6. 16. 18. 26. 44. 50. 74. 80. 94. 95. Ivl- III. 122. 126. 128. 131. 147. 150. 152. 157. 162- 172. 184. 189. 196. 205. 214. 219. 279. 235. 295- 310. 317. 321. 332. 339. 407. 415. 476. 488. 506- 754. 763. 952. 956. 988. 1014. 1020. 1053. 1061. 11^6- 1164. 1184. 1187. 1199. 1207. 1220. 1223. 1324. Gesandten-Register. Hurtcr Joh. Ludwig. 57. 88. Köchlin Johannes. 545. 548. 561. 584. 601. 621. 638. 646. 651. 657. 664. 665. 683. 689. 703. 705. 713. 725. 736. 738. 741. 754. 763. 778. 793. 811. 819. 832. 843. 858. 878. 900. 915. 922. 923. 940. 944. 972. 988. 1014. 1020. 1035. 1046. 1053. 1061. 1077. 1107. 1130. 1135. 1146. 1164. 1184. 1187. 1199. 1207. 1223. 1239. 1260. 1294. 1297. 1319. 1324. 1342. 1348. 1383. 1404. 1411. 1426. 1510. 1522. 1562. 1575. Mandach von, Johann Konrad. 178. 201. Moßniann Christoph. 225. 233. 244. 249. 256. 258. 268. 310. 346. 407. Neukomm Johann Konrad. 6. 16. 18. 26. 29. 44. 50. 74. 30. 94. 95. 101. 105. 122. 126. 128. 131. 147. 150. 152. 157. 162. 168. 172. 184. 189. 196. 205. 209. 214. 216. 219. 233. 244. 249. 256. 258. 263. 346. 350. 353. 358. 360. 361. 369. 378. 380. 394. 437. 441. 453. 466. 520. 532. 703. Oswald Johann Jakob. 620. 657. 793. 915. 922. 940. Ott Hans Heinrich. 1095. 1587. 1614. 1618. Peher Bernhard. 1333. Pcyer Hans Jakob. 605. 620. 1348. 1383. 1411. 1447. 1452 1497. 1499. 1510. 1522. 1562. Peyer Johann Konrad. 1006. 1092. 1396. 1466. 1549. Pfistern von. Melchior. 1551. 1614. 1640. 1643. 1659. 1672. Ringk von Wildenbcrg, Johann Konrad. 449. 486. ^chalch Johann Heinrich. 227. 293. 651. 657. 703. 741. 7,>0. 778. 857. Schalst) Joh.,»,, Ludwig. 1180. 1253. Schalch Kaspar. 735. 807. Senn Konrad. 118. 139. Senn Michael. 629. 656. 793. 1452. 1497. 1499. 1587. 1618 1640. 1643. 1659. 1672. Sigrist Johann Georg. 703. Spciseggor Johann. 605. 620. 651. 657. 857. 915. 922. Speiscgge,. Johann Jakob. 1601. 1632. Spleiß Stephan. 1095. Waidkirch von. Johann Wilhelm. 873. 940. Wäpfcr Georg Michael. 357. 421. ^'pstr Hans Jakob. 526. 553. 703. ^B'str Johann Konrad. 13. 168. 279. 285. 295. 317. 321. 332. 339. 350. 353. 358. 360. 361. 369. 378. 380. 394. 405. 437. 441. 453. 466. 471. 474. 476. 488. 405. 498. 506. 520. 532. 536. 545. 548. 561. 584 321. 629. 657. 664. 665. 678. 683. 689. 703. 705 713. 725. 793. 811. 819. 843. 858. 878. 900. 923 044. 953. 956. 972. 1035. 1077. 1093. 1107. 1130 4135. 1239. 1297. 3'kßlcr Johann Ulrich. 831. 1157. 1200. Appenzell. Fäßler Konrad, Jnnerrh. 50. 80. 95. 196. 207. 211. 219. 233. 258. Grubcr Johannes, Anßerrh. 923. 953. 956. 1163. 1164. 1184. 1187. 1220. 1239. 1294. 1297. 1447. 1452. 1482. 1497. 1499. Gygcr (Giger) Johann Konrad, Jnnerrh. 109. III. 128. 131. 152. 162. 172. 181. 405. 407. 441. 453. 713. 725. 741. 754. 783. 793. 814. 819. Ghger Johann Martin, Jnnerrh. 1402. 1452. 1476. 1487. 1499. 1510. 1522. Gygcr Johann Maurlz, Jnnerrh. 702. Mcttler Johann Jakob, Anßerrh. 639. 705. Schmid HanS Ulrich, Anßerrh. 6. 16. 18. 29. 50. Speck Anton Marian, Jnnerrh. 244. 249. 256. 268. 279. 285. 295. 303. 325. 332. 339. 361. 369. 394. 474. 476. 488. 500. 503. 506. 515. 520. 1077. 1100. 1107. 1130. 1146. 1163. 1164. 1187. 1207. 1383. Stnrzenegger Bartholome, Anßerrh. 713. 725. 741. 754. 763. 793. 811. 820. 858. 879. 900. 988. 1014. 1020. 1035. 1046. 1053. 1061. 1077. 1107. 1135. 1163. 1207. 1319. 1324. 1383. 1411. 1482. Guter Jakob, Jnnerrh. 503. Snter Johann, Jnnerrh. 6. Suter Paul, Jnnerrh. 931. 988. 1014. 1020. 1035. 1049. 1053. 1587. 1618. 1659. 1672. Guter Ulrich, Jnnerrh. 16. 18. 29. 122. 346. 352. 353. 548. 561. 588. 610. 621. 649. 653. 665. 689. 858. 875. 878. 897. 900. 923. 956. 1130. 1163. 1230. 1239. 1255. 1262. 1268. 1286. 1297. 1308. 1324. 1368. Tanncr Laurenz, Anßerrh. 44. 74. III. 121. 127. 123. 131. 147. 152. 162. 184. 219. 233. 244. 249. 256. 258. 268. 279. 285. 295. 310. 321. 437. 441. 453. 474. 476. 483. 503. 506. 561. 621. 665. 678. 702. 703. 1510. 1522. 1562. 1672. Zellwegcr Bartholome, Anßerrh. 332. Zellwegcr Konrad, Anßerrh. 80. 94. 95. 172. 179. 186. 196. 209. 214. 317. 339. 346. 350. 353. 358. 360. 361. 378. 380. 394. 405. 407. 503. 520. 548. 1587. 1614. 1640. 1659. Abt pon St. (wallen. Besenval von, Peter. 128. Betschart ?. Anton. 1279. 1316. 1337. Bnel Johann Sigmund. 453. Bürgisser Leodegar. 503. 653. 1631. Cölcstin (dl) I>. 1631. Eberle ?. DcstderiuS. 658. Gcmsch ?. I. Baptist. 1098. Gesandten-Register. German» Kilian. 702. Göldlin von Tiefenau, Sebastian. 603. Ledergerw Georg. 1316. 1337. Müller ?. Jodocus. 1337. Puntiner Joseph Anton. 1035. 1053. 1279. 1368. 1376. 1402. 1423. 1425. 1442. 1444. 1452. 1476. 1487. 1499. 1507. 1511. 1522. 1558. 1573. 1585. 1587. 1607. 1613. 1637. 1643. 1659. 1672. Reding von, Franz Ludwig. 181. Ningk vvn Baldenstein, Georg Wilhelm. 503. 506. 515. 520. 543. 561. 588. 610. 621. 658. 665. 702. 713. 725. 741. 794. 858. 878. 900. 989. 1013. 1044. 1077. 1107. 1130. 1135. 1146. 1163. 1164. 1207. 1223. 1234. 1239. 1279. 1316. 1324. 1337. 1348. 1376. 1383. 1402. 1411. 1442. 1452. 1511. 1522. Ritter ?. Dominik. 1163. Schenk von Castell, Laurenz. 658. 702. Schenklin Johann Jakob. 658. Stadelmann ?. Aegidius. 658. Thun, von, Fidel. 6. 16. 13. 29. 50. 80. 89. 95. 109. III. 122. 131. 152. 162. 172. 196. 207. 211. 219. 233. 249. 256. 258. 268. 285. 295. 325. 332. 339. 346. 352. 353. 361. 369. 394. 407. 415. 441. 453. 476. 503. 506. 520. 548. 561. 584. 610. 621. 649. 653. 658. 665. 684. 689. 705. 713. 725. 741. 754. 794. 820. 858. 878. 900. 923. 956. 989. 1014. 1020. 1061. 1077. 1107. 1135. 1163. 1164. 1239. 1324. 1348. 1383. Thum von, Galt (Karl) Anton. 405. 653. 665. 783. 814. 850. 875. 917. 972. 981. 1100. 1127. 1130. 1159. 1164. 1137. 1207. 1223. 1234. 1286. 1297. 1308. 1411. 1558. 1587. Thür» von, Joseph. 244. 279. 295. 303. Wißmann Franz Dietheim (Wilhelm). 503. 610. 649. 658. 702. 1013. 1044. 1098. 1501. Zarlin 1'. Rupert. 503. 658. 1163. Stadt St. Gallen. Fels Hans Peter. 503. Fels Johann Konrad. 373. 380. 394. 441. 498. 506. 520. 532. 621. 689. 1297. 1614. Haltmeyer (Joh.) Joachim. 16. 13. Hitler Heinrich. 147. 168. 184. 189. 256. 295. 310. 317. 321. 332. 339. 369. 437. 441. 453. 495. 545. 561. 653. 665. 678. 633. 703. 725. Hochrentiner Christoph. 831. 832. 395. 1294. 1432. 1659.1672. Högger Jakob Laurenz. 503. Högger Leonhard Laurenz. 453. 638. 646. 658. 665. 678. 683. 703. 705. 713. 725. 738. 741. 763. 778. 794. 811. 820. Kunz Kaspar. 1411. 1426. Kunz Sebastian. 949. 953. 979. 989. 1014. 1041. 1046. 1095. Lcntmann Heinrich. 938. 1127. Locher Anton. 944. 949. 1130. 1135. 1146. 1164. 1184. 1187. 1199. 1207. 1220. 1223. 1239. 1260. 1294. 1447. 1452. 1497. 1499. 1562. 1575. 1640. 1643. Meyer Kaspar. 1035. Schärer Diethelm. 621. 736. 773. Schärer Jakob. 1614. Schlumpf Jakob. 1095. Schlumpf Paul. 1041. Schvbinger Toblas. 6. 26. 29. 44. 50. 74. 80. 94. 95. 101- III. 122. 127. 128. 131. 152. 162. 172. 179. 196- 209. 214. 216. 233. 244. 249. 256. 258. 279. 285. 295. 346. 350. 353. 358. 360. 361. 406. 474. 476. 548. 658. Spengler Johann. 219. Wcgclin Andreas. 895. 949. 979. 1041. Weniger Hans Jakob. 503. Werder Laurenz. 843. 858. 878. 900. 923. 944. 953. 956. 972. 989. 1020. 1035. 1053. 1061. 1077. 1093. 1107- 1130. 1319. 1324. 1342. 1343. 1383. 1404. 1482. 1511- 1522. 1587. 1618. Zollikvfer Georg Joachim. 1157. 1200. Wallis. Ambncl AiphonS. 1702. Andcrmatten Johann Joseph. 1702. Ballet Christian. 637. Blatter Arnold. 637. Bodenmann. 637. Burgener Jost. 637. 713. Communis de, Peter. 21. Conrten von, Eugen. 1476. 1481. 1487. 1493. 1499. 1567. 1665. 1667. 1702. Conrten von, Johann Anton. 303. 325. 350. 680. 685. 713- 725. Georgen, Domherr. 637. Hcngart am, Johann Stephan. 637. Jost Valentin. 1567. Kalbermatten vvn, Joseph. 325. 330. 332. 637. 685. 713- 725. 741. Krey (Johann). 637. Monthey von, Johann. 21. Oetschicr Johann. 637. Prcux M), Domherr. 637. » Preux Franz Peter. 637. Riedmatten von, Adrian. 21. Riedmatten von, Peter. 637. Nitteler Christian. 21. Roten Christian. 637. 1499. Roter Johann Joseph. 1702. Gesandten-Register. Schnidcrig Kaspar Georg. 637. Sepibns de, Jgnaz. 1476. 1431 1437. 1493. Supersax Franz Georg. 637. 686. Supersax (14), Cantor. 637. Wäldi Bartholome. 637. Iii Bünde. Clerig Marti». 143. 267. Moni von, Johann Heinrich. 143. Schmie von Grüneck, Kaspar. 267. Sprecher von Bernegg, Panl. 143. 267. Mülhausen. Engelmann Gottfried. 718. 843. Fnrstenberger Josne. 74. 127. 623. 713. 843.1693.1497. 1646. Reber Heinrich. 1497. 1646. 1646. Smilezius vr. Martin. 127. Biel. Haas Pcter. 353. 394. 665. 765. 713. 754. 794. 989. 1646. 1693. 1167. 1136. 1146. 1164. 1411. 1497. 1499. 1311. 1639. 1672. Herrinann Peter. 1184. Monning Peter. 1387. Rother Benedict. 122. 249. 279. 321. 332. 333. 394. 621. 678. 763. 713. 725. Scholl Abraham. 16. 18. 29. 74. 127. 128. 147. 162. 233. 244. 249. 258. 268. 279. 293. 321. 332. Scholl Abraham jr. 621. 663. 678. 683. 689. 843. 858. 966. 923. 936. 972. 1626. 1635. 1633. 1661. 1136. 1135. 1187. 1189. 1267. 1226. 1223. 1239. 1294. 1297. 1319. 1324. 1342. l383. 1464. 1447. 1452. 1497. 1499. 1575. 1646. 1643. Wildermet Johann Peter. 29. 122. 127. 128. 147. 244. Neuenbürg. Chambrier Heinrich. 343. Genf. Fabri Peter. 367. Franconis Jakob. 69. Gallatin Ezechiel. 367. 586. Ganticr (Gauthier) Pcter. 1276. GrenuS Jakob. 367. Lefort Ami. 383. 586. 1276. Normandie von, Johann. 367. 386. Pictet Jakob. 157. 367. 586. Rive de la, Johann Jakob. 69. 157. 367. 383. 584. 586. Zremblay Michael. 265. 584. 586. 22 Berichtigungen und Zusäze. Seite 68. 125, 180. 136, 198. 229, 412, 4S3, 453, 463, 476. S31, S34, 553, 581, 808, 822, 857, 874, 888, 909. 933, 939, 949, 1043, 1121, 1176, 1177, 1181, 1234, 1330, 1333, 1358, 1360, 1480, 1493, 1534, 1721, 1832, 1843, 2047, 2055, 2351, 2411, 2504, 2571, 2623, 2626, 2628. der Abschied Nr. 40 datirt vom 24. n. 25. September 1682 statt vom 27. September. Zeile 17 von oben: lit. in entspricht Art. 305 (statt 306), lit. ? Art. 711a, (statt 709) Thurgau. 4 von unten lies Oberst Karl Konrad statt Karl Emanuel v. Bcroldinge». 22 von oben: lit. x (Thurgau) entspricht Art. 306 unter Thurgan. 4 von unten: lit. ? (Thurgau) entspricht Art. 307 unter Thurgan. 1 von unten lies Abschied 410 lit. y statt lit. r. 12 von unten lies hhh Art. 295 (Grafschaft Baden). 12 von oben lies Grafschaft Sargans e Art. 278 statt 279. 15 von unten lies Beat Kaspar Zurlauben statt Beat Jakob. 16 von unten lies ebenfalls Beat Kaspar Zurlauben. 18 von oben lies Grafschaft Sargans ä Art. 279 statt 278. 8 von unten lies Düb und Frevel statt Dieb und Frevel. 9 von oben: der Gesandte von Obwalden heißt Sebastian, nicht Kaspar Müller; lezterer Name steht indessen im Schwyzer Exemplar. Jahrrcchnung von Lauis, Gesandter von Freibnrg: Pancraz Banmann. unterste Zeile lies Hochstift statt Hofstist. Zeile 20 von unten lies Johann Ludwig Lussi statt Karl Ludwig Lussi. 19 von oben lies und nicht auch statt nur nicht auch. 8 von oben: hieher gehört auch Art. 119a unter Vogtei LauiS. 13 von oben weist das Datum 20. n. 21. statt 21. u. 22. Juni 1700. 6 von unten lies Conferenz statt Jahrrechnung. 14 von oben lies h Art. 104 statt 165 (Freiämter). 8 von oben lies Tricsener Wnhr statt Trienser Wnhr. 4 nnd Seite 1127, Zeile 17 von nuten lies N. B. Buch statt Bauch. 12 von oben lies 4. November 1697 statt 1698. berichtige die Seitenzahl 954 in 949. Zeile 14 von oben soll es heißen «I statt 1>. 6 von oben lies Berctti Land! statt Berdctti Laedi. 3 von nuten lies savoyischen statt französischen Gesandten. 14 von unten lies Vogtei Freiämter Art. 165 statt 164. 6 von unten lies Konrad von Flüe statt Melchior von Flüc. 18 von oben lies Friedrich statt Fridolin von Roll. 14 von oben: Landgrafschaft Thurgau eo Art. 773 lies Güttingen statt Zihlschlacht. 8 von oben lies 012 statt 162. 4 von oben lies Beilage 7 statt Beilage 6. 12 von oben lies Rodt statt Roth. 16 von oben ist vor: Betreffend ein I) einzusezen. 8 von oben ist lit. e - und lit. o - v. 13 von unten lies vom November 1709 statt vom 35. November. 10 von unten lies Lanqnatt statt Lanquart. 4 von oben streiche k hinter 553. 6 von unten lies verlängern statt verläugnen. 19 von oben ist nach Schluß des Sazes die Zahl 10 einzuschalten. 6 von oben ist die Verweisung von Absch. 285 ^ auf Absch. 284 zu berichtigen. 19 von unten lies Vortrag statt Bertrag. 5 von unten ist nach Schluß des Sazes ein 4 einzusezen. 18 von oben lies 1712, 17. Mai statt 17. April. 9 von unten lies Commissär Or. Reding statt Abyberg. 2 von oben lies Cvntarcno statt Cantareno. 8 von unten: als kaiserl. Subdelegirter fnngirte auch 1690 Freiherr Dionysius von Rost. Zu Vendig: Als außerordentlicher Abgeordneter zu den kathol. Orten erscheint 1687 Hieronymus Squadroni. ...... ^.-.75.- ^ - !