Ri GEI EINIGE WORTE '^. ÜBER. DIE RHEIN-SCHIFFAHRT VON GEORG ARNOLD JACOBI, St, Churfürstlichen Eurchl. zu Pfalz.Baiern Bergischem Landetdirections - Rath, Mit Bewilligung des Verfassers HERAUSGEGEBEN VON DEM HANDLUNGS - VORSTAND Z U d U ?> i m ZtoTU£ K ^ DÜSSELDORF. DUSSELDORF GEDRUCKT IN DER D^NZER'SCHEN BUCHDRUCKEREY. l 3 o S. ^ A, Llle in Rücksicht der Rhein-Schiffahrt zwischen Frankreich und Deutschland zu erörternde Fragen beziehen sich entweder überhaupt auf die freye Benutzung des Stromes, oder insbesondere auf das vorgegebene Stapelrecht der Städte Maynz und Colin. Es ist hier der Ort nicht, sich in umständliche Erörterungen über die Entstehung jenes Maynzischen und Cöllnischen Stapels einzulassen. Oft und bündig genug ist schon in früherer Zeit erwiesen worden, dafs dieses angebliche Vorrecht ursprünglich, weit entfernt den auswärtigen Handelsleuten einen Zwang aufzulegen, vielmehr eine denselben ertheilte Befugkiss war, ihre Waaren auf den dortigen Kayen auszustaff e In, und »Bin Verkauf ausxubieten. *) Audi -die Nichtigkeit der zu Gunsten des CÖllnisdhen "Stapels angezogenen Kayserlichen Privilegien findet: man dort, in ci.s hellste Licht gesetzt, und die immer erneuerten Widersprüche der Rheinischen Cluiifürsten sowohl als insonderheit auch der Jülich - und Bergischen Landesherren gegen diesen Stapel- zwang der Reihe nach angezogen. Eine Wie- & DO derhohltms dieser Erörterungen und der ganzen Geschichte des oft unterbrochenen aber nie verglichenen Zwistes, würde nach der in unsern Tagen vorgegangenen grofsen Umwandlung der Dinge in diesen Gegenden höchst überflüssig seyn. Genug; die Städte Colin undMaynz haben einen solchen Zwang in den jüngsten Zeiten ausgeübt , und so gehandhabt, dafs alle Waaren, welche den Rhein hinauf oder herunter giengen, daselbst umgeladen, und durch dortige Handelshäuser weiter versandt werden mufsten. Die Stadt Colin ideng dabey noch so viel weiter, dafs kein Schiffer auf dem Wege von Holland dahin einige Waaren ausladen *) Man lese unter andern , Joannis Wilhclmi Windscheid Commcntatio de Stapula, qua praeeipue Ducati- bus Juliae et Montium libertas navigandi et commercandi in Rheno contra injustas Agrippinatum molitioncs yindi- catur. Du?seldorpii 1775. — 5 — durfte; sondern die ganze unangebrochene Ladung, ht v nahmhafter Strafe , nach Colin in den Hafen bringen mufste. Dasgrofse Handelsgewicht jener beiden Städte ■war das Mittel, wodurch sie ihren Nachbaren eine so drückende Dienstbarkeit aufzubürden, und sich in dem Besitz derselben zu behaupten vermochten; indem sie jedem Schiffer, der sich nicht in ihre Anordnungen fügte, bedingt oder unbedingt ihren Hafen verschlossen. Die Dinge erhielten sich daher in diesem Zustande, bis durch den Lüneviller Frieden der Thalweg des Rheins die- Gränze zwischen Deutschland und Frankreich wurde; und nun zweifelte niemand mehr auf dem linken wie auf dem rechten Ufer, dafs in dieser Bestimmung die Bedingung der gemeinschaftlichen Benutzung des Stromes und der unbeschränkten Freylieit der Schiffahrt auf demselben mkbegriffen wäre; weil man sich nicht einbilden konnte, dafs die Französische Regierung sich jenseits ihrer Gränze ein Hoheitsrecht anmafsen würde , ohne welches gleichwohl die diesseitigen Ufer - Bewohner an der freyen Benutzung des Flusses nicht gehindert werden konnten. Der für eine Handelsprovinz, wie das Herzogtum Berg ist, in so vielen Bücksichten wich- —- 6 — tige Gegenstand war es um so mehr, und das Bedürfnifs um so dringender, da diesem Lande durch die Abtretung des Herzogtliums Jülich und die Französische unbedingte Fruchtsperre seine natürliche Vorraths-Kammer verschlossen war, und man den Abgang aus den obern deutschen Rheinlanden zu ersetzen bedacht seyn mufste. Auf Anrathen des Churfiirstlichen Gesandten zu Paris machte man in dem Sommer looiden Versuch, ein Fahrzeug unter Pfalz - Bäuerischer Flagge mit einem Pafs der Bergischen Regieruno: und einer Bedeckung; von einigen Landet o - D dragonern den Rhein hinauf zu senden. Kaum hatte indessen der Schiffer zu Deutz , Colin ge- gegenüber, angelegt, als man ihm von jener Seite zurief, an den Stapel zu fahren; und da er, der hier erhaltenen Weisung gemäfs, dieses Befehls nicht achtete, kam französische Mannschaft herüber, -welchedie Dragoner nöthigte, das Schiff zu veflafsen; hierauf dasselbe vordem Ufer ablÖsete , und hinüber nach cö.lln brachte. Dieser Vorfall veranlafste, sowohl in Hinsicht des neuerdings angemaßten Stapelzwanges, als der geschehenen Territorial- Verletzung, erst bey den Französischen Provinzial - Behörden und hierauf mich bey der Regierung selbst che dringendsten Vorstellungen. Jn Colin beriefman sich auf den im Lüneviller Friedensschlufs bestätigten i5 tcn Artikel des Tractats von Campo Formio, vermöge dessen die Handels - Verhältnisse und Verbindungen zwischen den schliefsenden Ssaaten auf denFufs wieder hergestellt werden sollten, wie sie vor dem Kriege waren. — Diesseits meinte man hingegen, dafs, wenn auch eine in dem Lüneviller Frieden zwar bestätigte, aber nur mit und in Hinsicht auf Oes- terreich geschlossene Uebereinkunft bey dieser Gelegenheit sollte angezogen werden können, der erwähnte Artikel doch nur auf die allgemeinen Handels - Verhältnisse zwischen beyden Staaten bezogen werden könne , und machte die Bemerkung, dafs wenn im Gegentheil auch die Local - Handels-Verhältnisse zwischen beyden Rheinufern auf den ehemahligen Fufs wieder hergestellt werden sollten, die Französische Regierung vor allen Dingen ihre Douanen aur die alte Gränze zurückverlegen müsse; indem jene unbedingte Herstellung nur unter dieser Voraussetzung überall möglich wäre. Uebrigens wollten die französischen Provin« zial- Behörden in dieser Angelegenheit nicht entscheiden. Privat-Agenten des hiesigen Handels - Vorstandes erhielten in Paris mehr als _ 8 — einmal, nur nicht schriftlich, die Versicherung, dafs Stapelgerecht?ame überhaupt mit den Französischen S'aats