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Dcs Europäischen Herolds dritte Haupt-Handlung
zween/und oben drüber des hei!. Rom. Reichswapen-schild/ zusammt der Kayseri.Cron/ ausZulassung Rapser Rudolphs! zu setzen/ und zuwapenhaltern zweene löwen zustellen. Anietzoaber ist es insgemein des Cantons Wahl-spruch.
Der Adel/dessen vornehmste geschlechter all-hier sind die Binarer von Warteusee / E-schern/Meißen/Schneeberger/ Edlibache/Aollern/ Grebeln/ Grimmen/von Hottln-gen / Schmieden / Mepex von Rnonauw/von Ulin von Laudenberg / von Wellen-berg/u.a./m. hat seine sonderbare zunfft/beyge--nahmt die Constaffe!/ aus welcher allezeit 18in den grossen Rath erwehlet/und 18 ernennetwerden/ da man aus den übrigen 12 zünfften de-ren nur 12/ die Zwölffer genannt/ darzu nimmet.Und sitzen im gedachten grossen Rathe / wel-cher nur in wichtigen fachen convocireewird/ 2OO Personen. Der kleine Rath be-stehet aus sv Personen/in dem aus derConstaf-fel-oder Edelleute-zunsst 6 erwehltt werden/nemlich 4 Constaffel- Herren / und 2 Raths-Herren» Aus den übrigen 12 zünfften abervon jeder 2 Zunfftmeister undi Raths-Herr.Sodann werden die 2 Bürgermeister/und noch6 Raths - Herren / aus den obgedachten 200Personen ohne ansehen und unterschied der zünff-teerwehlet.
Die nächste autorität nach den Bürgermei-stern haben die vier Stadthalter / und aufdiese folgen die beyde Seckelmeister/ so mitkämmerey-und intraden-sachen zu thun haben/und der Obmann der klöster/ so zur stadt ge-hören. Weil nun der Rath in zwey theile/ziemlich in den alten und neuen Rath / oder Le-»stum d?2t3lsm und Lsnatum abge-
theiletwird/ dergestalt/ daß die regierung allehalbe jähre aus8. sobanms L^tilkX und sc»b3nni8tag abwechselt/so regieren auch dieBürgermeister aitern-mm ein halb jähr um dasandere/die denn allezeit / wie auch die Zunfft-meister/ von neuem erwehlet und bestätiget wer-den. Beyde Ruthe sitzen wöchentlich viermaldurch und bey einander/ da denn die Stands-sachen äeübenret/ oder civil-fachen tractiretwerden. In malesiz-sachen aber sitzet und rich-tet der neue Rath allein.
Nebst dem ordentlichen 8enzt sind noch ver-schiedene andere i^lbunalia, nemlich der gehei-me und Rnegs-Rath/vor welchem zu erst diewichtigsten geheime und kriegs-sachen in be-rachschlagung kommen / und bestehet der ge-heime Rath aus den so genannten 9 Häuptern/nemlich 2 Bürgermeistern/4 Stadthaltern/2Seckelmeistern/ und dem Obmann/ welchenvon den ältesten und erfahrensten Rächen 2 oderzzugegeben werden.
Der Rriegs-Rath bestehet gleichfalls ausobgedachten Häuptern/denen auch einige kriegs-erfahrne von klein-und grossen Rächen zugeord-net werden.
Vor dem Rechen-Rarh werden der Vög-te und Amtleute rechnungen abgehöret/ unddie fachen der gemeinen stadt-einkünffte ver-handelt. Dieser bestehet aus zwölffpersonen/nemlich den beyden Bürgermeistern / einemStadthalter/2 Seckelmeistern/z kleinen und zgrossen Rathen / welche 6 letztere alle zwey jäh-
re verändert werden / und hat dieses iribuns!Über dieses 2 5ecret2lre8.
Die Keformations-Räthesind darzu ver-ordnet/dem kleider-pracht zu steuren/ wie auchwort-und streich-streite/und andere dergleichenHändelabzustraffen. Diesesbestehetaus 12 personen/ nemlich 8 kleinen Rathen/ dar-unter allezeit ein Stadthalter das praMiumführet/und 4 grossen Rathen/worbey auch eineigener Lecretanus bestellet ist.
Das ehe- oder chor-gerichte bestehetnebst dem Präsidenten/so allezeit einer von den4 Stadthaltern ist/aus 7 Nichtern/ nemlich 2Geistlichen/2 kleinen und z grossen Rathen/wel-che alle zwey jähre verändert werden. Dieseentscheiden die streitige ehe-sachen/äiljienlmnwegen der ehe-scheidungen/ straffen/ hurereyund ehebruch/u.d.m. Diesesinbunzl hat auchseinen eigenen Lecretarium und dessen lubttitu-tum.
Hierauf folget das srepe stadt-gerichte/darinnen nebst dem Schultheißen / als Präsi-denten/ Richter sitzen/ nemlich 4 stete/ z mit-tel-und z neue richter / welche theils aus demgrossen Rath/theils aus der bürgerschafft er-wehlet/ und (ausser dem Schultheißen und dm4steten Richtern/als welche beständig bißaufandere promocwn in diesem gerichte bleiben)alle halbe jähre verändert werden. Dieserichten über erb-und eigen/ geld-schulden/unddergleichen: Jedoch kan man von demselbenan kein ander inkunzl .ippo!liren/und hat diesesgerichte gleichfalls seinen eigenen Lecr^num.
Ferner ist nebst andern geringer» inbuna.Ken auch ein sonderbar gerichte vor die aü-mojen-sachcn/bestehend aus 7Personen/ nem-lich einem von den 4 Stadthaltern / 2 Predi-gern / einem kleinen Rath/und z grossen Ra-then.
. Unter denen z6 Vogtspen/welche demCan-ton Zürch zugehören/ sind 18 innere/ deren jedewon 2 Ober-Vögten aus dem kleinen Racheregieret und verwaltet wird. Unter den 18äussern Vogteyen sind die vornehmsten/wo dieLand-Vögte mit voller gewalt ausziehen/undnach jeder Graf-und Herrschafft vorgeschrie-benen land-rechten alle vorfallende Handel be-urtheilen. Diese sind die Grafschafft Rp-burg/herrschafft Groningen/ Aglisau/ Re-gensberg/Attdelsingen/ Greiffensee / Rno-nau/Wadenschweil/und die Frey-HerrschaftHohensax/welche letztere an das obere Rein-thal und die Grasichafft Werdenberg stösset.Die übrige 9 äussere Vogteyen sind Lausten/^agi/^laach/Alttcken/Steincgg / Wpnfe!--den/pfpn/Neunsorett/ und Wellenberg/deren dies letzteren in dem Türgow gele-gen.
So sind auch 7 äussere/ und 9 innere stifft-und klöster - schaffnereyen/ welche alle sehr er-träglich und nutzreich. Diese werden/ ebenwie die äußere Landvogtcyen/ von den Amt-leuten auss 6 jähr lang verwaltet und genos-sen / und von den Rathen und bürgern bese-tzet.
^ Ferner sepnd der stadt Zürch umerchäm'gdie beyden ftadte Winterrhur und Steinam Rhein / welche zwar ihre eigene obn 'g-keit/ eigenen stock und galgen/ auch sonderba-re
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