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Friedrich Leutholfs von Franckenberg Europäischer Herold, Oder Zuverläßige Beschreibung Derer Europäisch-Christlichen Käyserthums, Königreiche, freyer Staaten und Fürstenthümer; Nach ihren Natürlich- und Politischem Zustande, Kriegs- und Friedens- Religions- und weltlichen Verfaßungen : Biß auf dieses 1705 Heil-Jahr
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von dem Königreiche Böheim.

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züler- weglich/ aufs eheste a!S möglich / und also zum und derselben incorporirlen länder/ und son- zübmuchm»

allerlängsten auff 8. KgyMi nechst künfftig/ sei- sten nirgend anders wohin gebraucht werden:

nen Kreyß - Hauptleuten überschicken; die zu welchem krieges-volck dann hiermit erwählet

Kreyß -Hauptleute aber förderst solche bekand- seyn sollen zu Feld- Obristen zwo Personen / als

nuß-brich diesen folgenden Personen: Als nemlich Peter Beekh von Rösenbeck/undChri-

Christophen von Lobkowitz / Adam von stoph von Lobkowitz/ aus welchen zwo perso-

Sternbergk/ Wolffvon Koholowrath/Adanr nen eine nach der Kaystrl. Majest. gefallen und

von Waldtstein / Herttwigk Seydlitzen / Jo- beliebung / bey diesem ci^fsnUon.werck / zum

Hann von Khlainhoff/ Wentzel Pleßen/ Hein- Feld -Obristen gebraucht werden so!!/ welcher

rich Cappaun/aus das Königliche schloß Prag Obriste hernach/ mit bewust der Kayserl. Ma-

sondeteinigen Verzug überlieffern sollen. jest. und rath der Obristen Land - Officirer/

Aum andern / daß ein iederseine untertha- die hierzu gehörigen Lieutenante/ Rittmeister/ Lieutenant,,

^Mmu-nen mitfleiß zehlen/und aus denselben allezeit und Hauptleute/ erwehlenM; wiedannund

A. den zwantzigsten mann zur Musterung / in- was demObristen zm bestallung zu maä)en/und "

massen sich solches auf das suß-vslck gebühret/ zu verordnen/ solches der Kayserl. Majest. und

ausstaffiren sol!. den Land-Officirern vollniächtig anheimgcstel-

M tehen ?um dritten/ daß ein jeder / so viel und offt- let wird / sich hierauff um eine summe geldes

wAthl> derselbige iOOOO rthl. an land- gütern zu bewerben/ und unterdeflen dieselbe zu erbor-

M,i M vermag / allezeit von jeden zehen tauftnd rthl. gen»

elnen geharnischten mann zu roß/ der aber/so Jedoch sollen Zum neundten/ (wann solch Kriegs,ko-ch an baarem gelde aufzinß 50020 rthlr.vermöch- krieges-volck ins seld gefübret worden/) die A"?!m^te/ ingleichen einen geharnischten mann zu roß zwey theil der von den Ständen zuvor gewil-1«, s-euexMII cineiu bereitschafft haben soll. ligten haußsteuer zum recompenz in der gemeld-Mmisch- vierdecn/ soll insonderheit bey diesen: ten Stände gewehrsain verbleiben/ und weilwerck in acht genommen werden/ hierneben nicht alleKreyße in diesemKönigreich/

B mann- , - ^zu rok. ae^Ltinon

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8Ä u»- ^ ein jeder aus den Standen / aufwelchen 6 des ortS/ da sich gefahr zu besorgen/nahend gele-

m dm pserde auszustaffiren kommen thaten / die ver- gen seyn/ als haben wir uns dessen entschlossen/

? N' Fassung thue / damit allezeit unter solchen 6 und verglichen/nemlich uffn fall es ourchGottes

M„vderpersonen zu roß/ eine person Herrn - oder Ritter- verhängnüß dazu käme/ daß solch volck fort-

Mo/""'ßandes seyn möge. ^ ^ geführet/würde/in diesem fall soll dasselbe in sol-

Dieweil auch zum ftmffteu/ dieses König- eher gestalt getheilet werden /. nemlichen diese

reichs/ und derselben lncczrpol-n'ten länder / bey vier Kreyß/ als derBechiner- Prachiner - Pod- Asche

itziger gefährlichen zeit höchste noch erfordern wiesker-undVieltauer- Kreyß/ sollen zusam- Kreyße

thut/daß dasselbe mit fuß-volck gebühstichen ve:- men rücken / der Czaßlauer - Chrudimer - und zu-

AM sorget sey; als haben wir uns dahin verglichen/ Gaurschnier auch insonderheit zusammen rü- ckm svileks.

mÄaus daß allezeit/wie obgemeldt/ der ^oste mann aus cken; folgends soll der Boleslauer- K^nigs-

wuttm- den untenhane/ die da angestossen seyn/aus den gratzer-und Leutnmritzer-Kreyß auch insondcr-

Webtt stadten aber der isde mann in bereitschafft mit heit zusammen rücken / der Slaner - Sazer-

w .5 mm- aller der zugehörigen nothdurfft gefaffseyn so!!. Pilßner-und Rackenecker - Krayß aber auch

Mmischm Würde nun zum sechsten / zur künfftigen insonderheit zusammen.

Musterung / welche ihre Majest. mit rath Aum zehenden begehren die Stande um

der Obristen Land-Offieirer/ durch dererselben terthänigst/ die Kayserl. Majest. wolle inglei- MalMn/

Patent und offene Mandat ernennen wer- chen bey den Standen des Marggraffthums

den / ein ieder aus den Ständen nnt der an- Mähren / Fürstenthümer Schlesien/ desglei-

zahl zu roß und fuß/ welche dem gemachten chen in Ober - und Nieder-Laußnitz / nicht we-

und befundenen anschlag nach/aus ihn kommen niger bey den Egerischen/ Glazischen und Eln- fsrifthe/

thäten/ nicht gefast erscheinen/ derselbe wird bogischen/ auffs eheste als möglichen/ dersel-

von dem kreyß - musterherrn gebührlichen be- ben Kaystrl. allergnadigsten Vertröstung nach/

Straff' der scheid zu erwarten haben/ und hierinnen/ was darob seyn/ damit bey solchen ländern die an-

An/so nämlichen jhme von der Kayserl. Majest. und geregte cisk-nlion » ordnung förderlichst zu

«scheinen den Obristen Land - Officirern hierauff zu- werck verrichtet werden.

»«den. erkant / niemands anders / dann ihme selb- Ferner und zum ejlffteu / bitten die Stän-

sten/die schuld zn geben wissen. de unterthänigst / die Kaystrl. Majest. wolle ^Wtenkatert

.. Zum siebenden/ da auch nach der muste- mit den Churfürsten/Fürsten/ Graffen/Herren

rvßkung solch volck entweder gar oder zum theil und Ständen/ so der Cron Böhmen als Vs-wvvn der zu roß und fuß ins seld geführet würde / uff sollen zu lehen gehen/ durch derostlben Kaystrl.

fall eine iede obrigkeit sein volck zu roß Abgesandten gnädigst ^-Vren und handelnuff ihre eigene kosten im felde zu halten schul- lassen/ hierneben auch diejenigen/ so affter-lehndig seyn; das fuß-volck aber im felde zu halten/ haben/ und dem Böhmischen Hauptmann überhierinnen sollen die umerthanen unter einan- den Deutschen lehen gehörig sind/ durch <2om-WvM der comrtbuN'en/ daß nemlichen allezeit ihrer 20 mMnen an ein gewiß ort/ es sey nach Eger/im unter, einem soldaten auff eine woche einen thlr. oder wohin es ihr Malest, gefällig/gnädigst be-tweit w entrichten sollen. Jedoch daß überdieß die scheiden und beschicken lasten' auff daß mit den-unterthanen um ichtwas tnehrers bey hoher selbigen nicht allein itziger/ sondern auch künffti-

pön Und straffe nicht beschweret werden.

Fum achten/ soll dieß kriegs-volck /uffnfall die stadt Wien von dem erbfemde Helm

ger nothdurfft wegen tractiret und geschlossen Vöwisthewerden möge: denn daß gedachte lehns-träger lelMs,trä-

von solchen ihren zur Cron Böhmen gehöro schU'°K7