Druckschrift 
Friedrich Leutholfs von Franckenberg Europäischer Herold, Oder Zuverläßige Beschreibung Derer Europäisch-Christlichen Käyserthums, Königreiche, freyer Staaten und Fürstenthümer; Nach ihren Natürlich- und Politischem Zustande, Kriegs- und Friedens- Religions- und weltlichen Verfaßungen : Biß auf dieses 1705 Heil-Jahr
Entstehung
Seite
229
Einzelbild herunterladen
 

D .. - ^''^»K,

'lU

von dem Königreiche Schottland.

S2Y

/ ver-Denn

^ ^.7-... "

Mck ^1 MftH, ^ W

^ :->/

hält. Oberhalb d>eftr m--i-,!i- sind auf bceden nigcö willen und gmdüncken fürqelraaen

feiten distelblutnen angcknupffet/mit der über- handelt und beschlossen zu werden,

fchttfft: d-°m° impunc I .c-llir. Die Rit- gleichwie dieses/was dem Könige unangenehm,

ter fuhren lolchcrcutz auch gestickt aufdcr schul- unddessen mreretlc entgegen stehet, keinen m-

ter; undRonlg .facobHafnach Vereinigung ^-kfindcc: Also handelt und bewilliget das

der Reche Mgelland und (Schottland vcrord- Parlament auch nichts in den stücken / welche

net, daß dem so genannten Ordens-kleinode des dem Staat nachtheilig/und den landee - privile«

kniebandev auch die dtstelblumen bcygesttzet / gien / rechten und gerechtigkeiten derer untertha-

und also beedcs zugleich getragen werden foitc, nen zu Wide- seynd.Aus welchem abzunehme,daß

damit man die grosse cnnjunawn beeder Rci- die gewalr und ni.icht desp.n !amentsmche

Ä)e in Groß-Brittannien desto eher bemercken nur in einigen punccen /die etwalubkcken an-

ZW««

^ ^ "N

^ . ss.'s»»

Liiillcmen!.

belangen/sondern auch noch in andere mehrerewege in geist-und weltlichen fachen so beschaf-fen ftp / daß sie die souverainität ziemlich mäftstge.

Oer Parlaments-proceß ist dieser: DieU^ dtftpuncte und materien in geist-und weltlichen sa-

....

^ t. r> >.a

' 5.7

>le.M

Mchs»chs'

Äk»

Iü.7«

M/chim

zg^' 7. «i ^!!'

.MM

,5 st

s»

^.»1. , ^ . V '''

>

möchte.

Denen Rittern folgen die gemeinen Edelleu-te oder 6en'j^menz.welche aus vornehmen Häu-sern entsprossen/ vor sich aber keinen höhern cka-r -lökerem, mulund ehrenstelle haben. Dieser

Aeine Adel gehörete in vorigen zeiten auch völlig .

unter die Stande; weil es ihm aber zu schwer chen werden von dem Konige durch den ReMfiel die kosten zu denen Parlaments-und coo- Cantzler den anwesenden Ständen vorgetra-vemio.is-verjammlungen beyzutragen/ erlang- gen / darauf erkieset die Geistlichkeit aus denten sie von K. Jacoben 1 Nijpenlscivn davon zu weltlichen l^iräz v«li clepurirte/ die weltlichenbleiben / und nur einige wenige äepurirten aus wehlen und Emiren hergegen auch so viel per-jeder Provintz von ihrem mittel abzuordnen; sie sonen aus den geistlichen i-sirä5. Beyderleyrenunctirren endlich auch dieser clcput^tittn. Un- clspurirte treten darauf zusammen/und erwehlenter König Jacoben v: aber merckten sie/daß sie aus den abgeordneten der Graffschafften eben-sich selbst geschadet hatten/kwd lieffen sich durch falls viu, und dann ferner von den städtischeneinen Parlaments-schluß auf den fuß der äepa- auch st viel perstnen/als beede höhere Stande;tstionwieder zurücksetzen. ^ diestXXXlIl)eleAari,stmanl)sminospr0srtlcu>In der dritten ordnung stehen die stadte/dero li5 oder 8eiZneur8 clcz aruclez nennet / setzen sichObrigkeiten und untergebene bürger/kausieute/ mit denen Königl. eommil^rlen zu einer comir-handwercker und dergleichen/und hat jede stadt re- oder bureau nieder/ und ^eltbettren/ biß siedas recht einen / die stadt Edinburg aber zween sich dessen verglichen/was dem gantzen Parla-äsputirlen zu dem Parlanient zu benennen. ^ ment vorgetragen/beschlossen / angeordnet undStündt" Privilegien und freyheiten der Stande bey denen umerthanen zur execurion gestelletWeiten, erscheinen fürnehmlich darinnen / daß der Kö- werden soll; dabey zu mercken/ daß keiner dasmg über sie keine eigenwillige macht und Herr- recht der ^nommsrion zu diesen ^mitten ha--schung hat/sondern sich nach des Reichs herkom- be / wenn er nicht von der Crone gewisse gutermen und 5'naZwerus! - satzungen richten muß. mit einem sichern guanto der einkünffte zu lehnDer unterscheid im - bemeldeter Stande und trage. Wann nun der fürtrag eröffnet Wör-des Parlaments bestehet darinnen / daß des den/ geben darüber die Parlaments-Herren undParlaments convocanon zum wenigsten vier- gemeinden ihr unverbindliches Machten / undzig tage vor der Versammlung ausgeschrieben heißen das piacicum der clepucirten entwederwerden muß/und geschiehet der convenr hernach gantz/ oder zum theil / oder mit einem anhangemit grosser lMenn-tät. Die Stände hergegen gut/ und handeln so lange gegen einander / bißkönnen in wenigerer zeit zusammen kommen / sie naher zusammen treten / und ein gantzes ma-und ergehen nur die nor,6c^tionc5 an die ge- chen können. Oessters werden auch dem vol-meinden/daß sie ihre clepuurten unverzüglich ab- cke die Reichs-tags-^-ren vermittelst gewistordnen sollen. Die Stände können ferner kei- ser articul commumciret/ und ihre i-elMmwQ fer-ne gesetze macben / auch hauptsachlich nichts ner darüber begehret. So nun eine oder an-schließen/ sondern machen nur Vorbereitungen dere materie zu ihrem cnncluko oder schlusse ge-und prvvi^oast-anstalten/ und tractiren sachen/ diehen / wird sie sodann dem Könige zur con6r-die keinen Verzug leiden. Vor der Vereinigung ma rion übergeben/welcher/wann er gegenwar-mit Engelland hatten sie mit den kriegs - kosten tig / durch neigung seines in Händen habendenzu thun/woher die auszubringen waren/ als sie . zepters also zu reden pfleget: ^0 raca kabeo.mit Engeüand zur rupcur kamen. Sonsten sind c,usecunqus in Comiriis kilce faäka iunt: Ichwohl einerlei) perstnen/die im Parlament oder bestätige alles das jenige / was auf dieftmder Stände Versammlungen sitz und stelle Reichs-tage abgehandelt worden. Dennhaben. in diese Acte darffnichts gesetzet werden / wel-»t^Dariq- Diese Parlaments - Versammlungen hat ches der Königl. inrenüon zu wider ist/und wirdwchtund zwar der König nach eigenem höchsten belieben hernach solche Handlung zu einemparlaments-Mit. anzusetzen und auszuschreiben/auch zu prorog»- schluste/ oder Reichs-tags-äecrsce / welcheren und wiederum aufzuheben fug und macht; Reichs - abschiede nach der Hand für Reichs-es kan auch in der Versammlung der Stände grund-gesetze geachtet / im Königreiche einge-nichts anders/ als was dem Könige gefällig ist/ führet und gehandhabet werden.

in propolnion und berathschlagung gezogen Dieweil nun der Konig/itzt-angeregtee mast

werden. Der jenige/so des Königs stelle allda stn/ ohne miteinwilligung der Stande eigenen

vertritt / wird tbc X'NA, tt.ZK Ommillwner in gefallens nicht verfahren darff / lasset sich gar

Schottland genennet; hinwiederum pfleget wohl aus denen zu den Parlamenten gehörigen

doch auch nicht alles blosser dings nach des Kö- sachen schließen / daß er kem absoluter Mo-

Ff z Mtche/

-