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Friedrich Leutholfs von Franckenberg Europäischer Herold, Oder Zuverläßige Beschreibung Derer Europäisch-Christlichen Käyserthums, Königreiche, freyer Staaten und Fürstenthümer; Nach ihren Natürlich- und Politischem Zustande, Kriegs- und Friedens- Religions- und weltlichen Verfaßungen : Biß auf dieses 1705 Heil-Jahr
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773
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chen aßnosciren; da sie aber in anderer Stän-de landschafften gesessen/ müssen sie mit denenübrigen Landständen heben und legen / denndas jus 6io?celanum sich be!) denen Catholl-schen ultra territorium und die grantzen jUN5-cli^ionis politicX, mit hin über anderer Herr-schaften unrerthanen reZuIariter nicht erstre-cket/was nicht besonders hergebracht oderpa-cilciret worden/ sondern enthält sich innerhalbder gräntzen eines ieden gebietes/ ausser dem/daß die erhebung der renken / zinsen/ zehendenund gälten in denen Ländern der Augspurgi-schen Confeßion verwandten Stände / wo esherkommen/ ihnen noch zugelassen ist. Jm-massen im Westphalischen friedens - schlussesrt.; §. i6 hievon deutlich 6ilj?oniret.

Die Protestirende Stände geben aufland-igen denen geistlichen Bischöffen / Aebten/Prälaten/Pröbsten/so wohl denen Deputir-ten derer Universitäten/ die vorderstestelle / gebrauchen aber das ju8 6i«celanumund gantze geistliche juri-zchHion, mit allen ih-ren arten in evnlittoriiz sechsten/ und tracti-ren die hohen und Niedern Prälaten im übri-gen wegen ihrer stiffts und äoral. güter alsAandstände.

Welche Verfassung und classez derLandsassengleichwohl auf die oberen kreise/ als Francken/Schwaben und die Rheinischen nicht zuverstehen/ weil dafelbsten keine geschlossenelande / sondern viel Reichs-Stände und un-mittelbare Reichssasten neben einander ftß-hafft sind/^ und vor sich die jura der Landes-Fürst-Gräsund herrlichen/ wie auch städti-schen su^eriontät zu exercircn haben.

Vorzeiten waren inTeutschland sieben Heer,schilde des hohen/Mittlern und Niedern Ti-de!«/ wovon das Sachsische und Schwäbi-sche land-auch^ongobardische lehn-recht mel-den. Bey jungem zeiten macht der hohe undmedereAde! bloß den unterscheid Zu jenem zie-het man Fürsien/ Grafen und Herren stan-des-personen/ wovon in der Kayserl. Wahl-

capitulation §. 40 K. Leopolds versehen/ daßS. K. Majest. die prvteöiionem (zermanicamgebohrnen Teutschen / die nicht nieder« stan-des und wesens/ sondern nahmhafften hohenPersonen/und mehrentheils von Reichs-Für-sten/ Grafen/ Herren und von Adel oder sonstguten tapffern herkommens/aufftragen WoltemKayser Maximilian i hielte vor seine maxime/man solte nach eines ehrlichen rechtschaffenenmannes herkommen nicht so tiefforschen/ weildie gegenwärtige tugend und geschicklichkeit/nicht aber die raucherichten halbnäsichten bildetder ahnen/fürtrefflich machen ; daher stehetman/ daß ein grosser Herr schlecht gnug bedienetist/ wann er bloß aufden höhern stand und amgebohrnen Adel stehet/ gegen den/welcherden Adel in der geschicklichkeit undguten qvali-täten suchet. Weil aber Ihre Kays. Maj. aufdas heilige Reich und dessen Rittersrand alsglieder zusehen haben/ so ist ihr auch nicht ent-gegen gewesen / zu geloben und zu versprechen/daß im Reichs - Hof - kriegs -und andernRathen auf den Ritter-bäncken zwischen de-nen vom Ritter-stände/ welche zu schild undHelm Ritter - und stisstmäßig gebohren/ unddenen Grafen und Herren / so in Neichs-^olls.ßiis keine stimme haben/oder von solchen Häu-sern entsprossen sind/in derRaths-lellion keinunterschied gehalten werden/ sondern ein jedernach ordnung der angetretenen Raths-diensteohne einigen von standes wegen unter densel-ben suchenden Vorzug verbleiben solle. Sie wol-len auch bey dem Reichs-Hofrath keinen zumPräsidenten oder Vice-Präsidenten bestellen/er sey denn ein Teutscher Reichs - Fürst/ Grasoder Herr/ in demselben ohnmittelbarer odermittelbarer weise gesessen und begütert. Als dieKaysere l)o6lore8 und gelehrte zu Cantzlarttund Vice-Cantzlarn gehabt/ waren die gelehr-ten und der bürger-stand auch in mehrerm an-sehn und würden; da aber deren Nachfolgerauch den Grasen - und Herren-stand angenom-men/wird es nun wohl eine Herren-charge blei-ben.

Des

uropäis

erolds

Meitz vwhindert die

INte dsrmu-°'t in, Rei-cht.

aupt-Mandlung

WerdterMauptMheil.

on der verfaß - und regierung des Weil.

Röm. ReiW TeutsGer nanon in gelstltDnund

weltlichen fachen.

Jr kommen nun zu dem rende gute barmowe und cslme nicht durch den

grossen meer der versus- ehr geitz und begierde zu herrschen und den unge-

sung und form des heil, horsam und mißtrauen / auch Mißvergnügen

Röm. Reichs Teurscher als stürmische winde verunruhiget würde.

Kation / welches an und Die unterschiedlichen pal!wne8 derer ^utorum,

vor sich selbst zwar pscill- und deren unbezähmte absichten / so wohl auch

wäre und seyn könte/wann Unverstand und irrlhümer erregen äussrltch

die aus denen Reichs -srunb -gesetzen herrüh' auchdie wellen und verunruhigen die schiffart^ «»v ^ Eee ee z in vie-