vom heil. Römischen Reich.
769
schädliche inventiones gemacht / und bey demReichs-Hosrathe ziemlichen ingrslsgefunden/da zwar eben nicht zu laugnen/ daß die Kayserüber zusammenhaltung der adelichen Ritter-güter und conlervZtittn derer Ritter - cassenmehr interesse haben / als wenn sie unter dieLandes-Fürssen und zur Reiche-mam'cul ge-bracht würden; denn es ie ein grosser unter-schied/und die ohnmittelbaren edlen knechte demgchmdigten und landsaßigen Adel vorzuziehen.Lillein/ dabei)occ^lion dazwischen demHoch-fürstl. Hause Würtenberg und der Ritter-schafft am Kocher über der colleQztion entstan-denen streits diese fache vors Reich kommen/hat dieses vor Würtenberg und andere/ diegleiche jura haben/ clecretiret.
WeiltW Nach der gelegenheit der guter und woh-lchiben m nungen wird diese gesammte Ritterschafft in^ y dreyclassen oder kreysc/als denFranckischen/Schwäbischen und Rheinischen/ zu welchemletztern die gemeine Ritterschafft im Elsaß zuziehen/ abgetheilet.
Die««- Die Franckische bestehet wiederum auswReichs- örtern / als (1) dem Odenwalds / (2)dem Steigecwalde / (z) dem gebirge/ (4)derAltmühle/ (5) der Buchenau und Dann/(6) der Rhön und N9crra. Und haben sol-che orte ihren ansang zu Franckfurt amMayn/ hinüber auf dem Vogelsberg/ nachdem Rnol! zu dem Schillingswalde an derWerra : Dann disftits solchen Misses an demThüringer undBöhmer wald herum/ hinterdem ZTlordgow her/ biß an das Herdfeld/und berwarts des Rochers/ die Jaxc hinabdem Neckar zu gen Nlnnpfen/ von dannennach Aschaffenburg/und sörder dem Maynhinunter biß gegen Franckfurt.wn vrter Sie conttituiren ein gesamtes corpus undRepublic/ haben ihre besondere regie-rungs - art/ freyhejren/ rechte und gewohn-heiten. Zu Verwaltung dieses bürgerlichencörpers und obacht der gemeinen Wohlfahrtsind der Ritter-Rath/ Ober-und Unter-Hauptleute bestellet/ und ihnen gewisse ge-lehrte bedientezu Räthen/5ynäicen/Advocaten/Secretarien/ :e. zugeordnet/ welche auf Ric-ter-tägen/ die sie mehrerttheils zu Schwein-furr halten/ die gemeine Wohlfahrt berathenund versorgen/ auch die unter denen gliedmas-sen entstehende fachen entscheiden; da aber diefache zu wichtig/ und der eine ort nicht luK-cient, pfleget sich ieder ort mit dem äireNoriodes gantzen kreyses zu vernehmen/ und der fa-chen den ausschlug zu geben; daferne aberauch dißfals aus der fache nicht zu gelangen/wird solch negotium an das General-vire-ökonum aller dreyen kreyse gebracht/ welcheentweder mit zuziehung der übrigen Areyß-vireÄoren/ oder auch wohl gesamter Haupt-teure/ Ritter-Rathe und des ausschusses/sich zusammen betagen/und neben ihrem c^ene-rsl - Rreyssund Orts - 8yn6ico die fürfallendenegotia in äeliberation ziehen und zum schlussebringen / selbigen auch hernach exeguiren.Die <lire6koria wechseln an jedem orte und vier-tel von zweyen zu zweyen jähren/ vergleichenauch bey denen kreysen beschiehet/ zu welchemende fast alle zwey jähre general-ritter-täge gehalten/ die äireÄoria religmxtt/Mrste Haupt- Handlung
und durch übliche wähl aus denen Mitgliedernersetzet werden sollen. Die Hauprmann-schasft-Raths-und ausschuß-stellen blei-ben denen einmal)! erwehlten auf lebenszeit/es wäre denn/daß einer aus ihnen zum äire-Aorio gezogen würde.
Darinnen leidet diese regimenrs-ver-Maße werfassung einen abfall / daß sie in partheyen-fachen keine abschiede und urtheil vollstreckenkönnen/ sondern deren execurion entweder derRayserl. Majest. oder dem Rammer-ge-richte zu Speyer zu thun überlassen müssen/welche dann solches durch commiNlon der be-nachbarten Reichs-Stände verrichtet; der-gleichen proceß auch bey denen übrigen kreysenund örtern gehalten wird.
^ Von der Rom. Kayserl. Majest. haben sienicht nur die conkrmstioo ihrer einigungs-Verfassung und Ritter - rarhs - Ordnungen/sondern auch verschiedene Privileg, insonder-heit wegen der ihnen cheils orten angemuthe-ten landjasserey/ desgleichen wegen derrvildfuhren/ item wegen der Juden und ih-ren wucherlichcn comraäien/ wie auch wegender zoll - befreyung/ nicht weniger wegen Ver-änderung der adelichen güter/ wegen Ver-schattung mit allen persona! - und real - arrelkenvor sich und ihre umerthanen / nicht minderwegen der leibeigenen leute / und fast inandern dingen mehr.
Der Schwabische kreyß wird in fünffDls Mwä-viertheil unterschieden/als (1) an der Donau/ lMeReichs-zwischen der Jler und dem <ech/ welches mei- ^^lchW°stentheils das ckreNorium führet; (2) imHegow/am Bodensee und im Algow/ (z)am Wecker/ Ortenau und Schwarywal-de/ (4) am Rocher/ und (5) amRreich-gow ; welches letztere theil von dem Fran-ckzschen kreyse besserer beqvemligkeit hal-ber zu denen Schwaben übergetreten. Beypfalygraf und Churfürst Friedrichen beyRhein waren sie so beliebt / baß der Herr inseinem testament A. 1602 verordnete/ daß sei-ne erben die Grafen/Herren und Ritterschafftam Rhein/ Odenwald und Kreichgow auf undgegen den Hundsrücken in der polsels ve! guasiihrer sreyheiten und exemtton von erbhuldi-gung/ land-tagen/ contriburionen/^c. unbe-schwert lassen sollen. Sie sind nicht wenigermit vielen ansehnlichen Reichs-Privilegien be-gnadiget/ und haben hiebevor wegen sührungdes S.Georgeu-schildes oder fahnleinmit DieS. Ge-denen Francken gestritten/ und istsolche irrungetwan also beygeleget worden / daß/wo dieRitterschafften beyder lande/Schwaben undFrancken/zu ritterlicher Übung zusammen kä-men / da man S. Georgen fahnlem brau-chen würde/ solteein Schwabe denselbenzug des ersten/ und ein Francke des anderntages selbiges in der Hand haben und füh-ren. Diese Vorführung haben sie vor einesonderbare prs-rogativ und freyheit geachtet/und damit ihnen kein einrrag und beunruhi-gung von denen Böhmen und andern/die sichdergleichen angemasset / hierinnen geschehenmöchte/ haben sie A. 1392 sich mit einanderverbunden/ solche freyheit zu vertheidigen/immassen zu dieser verdündniß 27 Grafen/47 Freyhexxen/ syHerren/ 324 edleknech-Eee ee teund