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Des Europäischen Herolds erste Haupt-Handlung
Religion.
und 5uS>-,gium zu erlangung der neuen Chur- Universitäten hat man die auf der luliu, - Uni-würde nöthig befunden / sich aller pr-tenlion versitat zu Helmstadt hiebevor 6oc»enden ?rv.daran verziehen haben.Welches desto leichter zu Klares ibeologi«, sonderlich o. caUxtum desthun qeweftn/dafern der contract bald anfangs Lyncretkmi beschuldiget/ dabey aber viel pslko«auf einen erbkauff seine richtigkeit erlanget, »e, mit untergelauffen ; darüber auch dasDte Ps-cen6oa auf das Hertzogthum Batten- Hochsurjtllche Hauß dann und wann geklaget/bürg und das Hadeler land gehören zum und/das argerniß abzuschaffen/Vorschläge ge-künsstigen anfall. Der anspruch auf das than; doch die welt liegt im argen / und derFürstenthum Isremo oder gar das Königreich pr»Ätcu5 hat überhand genommen /Neapolis gehöret zu denen curiösen reUewnen darum muffen argerniße kommen. Denen Iu-derer smorum, die von denen pr«renlionen gros- den hat man zu Hannover eine öffentliche Sy-st»? Herren schreiben. nagoge verstattet. Und sind zweiffels-ftey auchWas die religion betrifft / so ist alles der die Römisch-Catholischen religions-verwand-Evangelisch - lutherischen glaubens-lehre ten noch in einigem exerciüo religion» da-beygethan / und in dem so genannten corpore selbst unbehindert gelassen worden.
OoürivX julio das kirchen-recht verfasset. Auf
es vierdten Waupt-Mtücks
Wweyter Mitul:
Von
cncn Wülsten des Ml. NümiMm
Zcichs Neutscher Kation.
ZwtyteClas-ft derReiche-Stände be-siedet ausgeist-undweltlichenKursien.
Je zwexte clajse der hochan-^ sehnlichen Reichs-Stände be-stehet aus dem geist-und welt-lichen Fürsten-stände/ alsdenen Ary-und Bischöffen/Aebten und Prälaten/ wel-che dermaßen hochbegabt und gefürftet sind/daß sie auff Reichs-und Kreyß-tagen sonder-bahre selNone, und personal-stimmen haben/desgleichen auch aus denen lLry-Heryogen/Pfaltzgrafen/Heryogen/land-undMarck-grafen/ auch denen insonderheit also genann-ten Fürsten." Jnmaßen in diesem verständedie Fürsten des Reichs von denen Churfür-sten und übrig nachfolgendem geringerenStänden unterschieden werden. Vom Ur-sprünge des Fürstenstandes in Teutschland/wie auch von dem Kayserl. hohen Regal/gnug-sam qua!i6c:'rte Personen in den Reichs-Für-stenstand zu erheben / ist schon oben behufigeNachricht ertheilet worden. Gleichwie untenambehörigen ort gemeidet werden soll/ wasvor concktiones der Reichs-FürsteN'Rath er-fordere / ehe und bevor die von der Römi-schen Kayserl. Majestät neulich zu diesem ho-
henReichs -öxiomste erhabeneHäuser oder Per-sonen zur würcklichen ftßion und stimme auffReichs-tägen und also zu der Reichs-stand-schafft in diesem grad gelangen können ; alsvon welchen Fürsten allein allhier gehandeltwird / denen der Kayser die ehre thut/ daßsie/ nicht aus einem privilegio wie die Gran-des in Spanien / sondern jure proprio sich vorihme bedecken mögen. Und weil die inäul-xerch oder begnadigung derer Römischengegen die Geistlichkeit devoten Kayser/ oderauch das alte Teutsche herkommen denenErtz- und Bischöffen/ wie auch denen Hoch-und Teutschmeistern des Marianer-und Jo-hanniter- Ordens und verschiedenen andernPrälaten mehr/ die weltliche poceüat und jur»territory nicht minder als denen weltlichenFürstlichen Häufern beygelegt; so gehet dergemeine und gebräuchlichste unterscheid derFürstlichen Reichs-Stände dahin/ daß steingetst-und weltliche Fürsten abgetheilet/undin diesem respect auch allhier/ jedoch sonderprXjucktz der Vorsitzenden zumahl alten Fürstli-chen Hauser/dieHerrenGeistlichen zu erstaufgeführt werden»
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