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Friedrich Leutholfs von Franckenberg Europäischer Herold, Oder Zuverläßige Beschreibung Derer Europäisch-Christlichen Käyserthums, Königreiche, freyer Staaten und Fürstenthümer; Nach ihren Natürlich- und Politischem Zustande, Kriegs- und Friedens- Religions- und weltlichen Verfaßungen : Biß auf dieses 1705 Heil-Jahr
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181
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vom hcil. Röm. Reich.

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der Chur^Fürsten we-gen ihrer

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gerechti'üme.

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PlicataundE.tz-SmterderChwFurstm.

sürstliche Collegium zu behauptung der Vor-gangs-pr-eeminentz sich in anno 1671 vereinbarret/ solches erscheinet aus nachstehendem ver-gleiche.

Emnach bekandt/ was Massen des H.Rom. Reichs höchstlöblichste HerrenChurfürsten/ in krafft von uralters compeei^render pr«cmmentz und Hoheit/wie auch vonetklch iL>c> jähren her conrinuitter obscrvantzweder an Kays noch andern Höfen niemahletteinigen andern/ als allein denen gekrönten hau-ptern/ auch Königlichen wittben und Pupillen/denen die Königliche regierung/ so baldsie ihr gebührliches alter erreichet / zu führenzustehet/ gewichen und nachgegeben/ oder auchdurch ihre Gesandte weichen und nachgebenlassen / sondern jederzeit ihre ehrenstellen gleichnach ietztgemeldten gekrönten Häuptern/so wohlinperson/als durch ihre Botschafften undGesandten genommen/ und hergebracht ha-den/ dabey auch Ihr. Kayserl. Majest. sech-sten sie vermöge ihrer geschwornen Kayserl.Wahl - cspituistion zu schützen verbundenseynd/und es sich zutragt / daß höchstgedachteIhre Churfürstl. Gn. und Durchl. Gesandte/Abgeordnete und Residenten nun offtmahl anbesagten Kayserl. und König!. Höfen/ wie auchandern orten mit fremden Republiquen undFürsten/Gesandten / Abgeordneten und Re-sidenten concuttiren/ dannenhetomehrhöchst-ernant Ihre Churfürstl. Gn. und Durchl. voreine nothdurfft befunden haben/ dahin ange-legentlich bedacht zu seyn/ damit indergleichenotcsltonen ihnen an solcher ihrer prsenllevtznicht ptsjucliciret/ sondern solche gebührend ge-handhabt werde; Als ist von denenselbenveranlaßt und geschlossen worden/ sich dabeyauch auff alle dienliche mittel und wege zumaimeniren / und daß zu solchem ende von je-den seinen Botschafften/ Gesandten und Re-sidenten/ welche an Kayser!. Hof oder! andereorten / inn-oder ausser Reichs geschicket wer-den/gemessen/und ausdrücklich anzubefehlen/insolchen ihren Verrichtungen an besagten höfctt/wie auch sonsten/von ermeldter fremden Repu-bliquen undFürstenGesandten und Residenteneinzunehmen/ daraufffestiglich zu halten, undsich davon nicht verbringen zu lassen; gestaltdann auch offt höchsternannte ihre Churfürstl.Gmund Durchl. sich versehen wollen/ manso wohl an besagten Kayser-und Königlichenhösen / als andern orten/ sie vielmehr bey ihrerpr-reminevtz und Hoheit erhalten zu helffen/alsdenenselben einiges nachtheil dißfalls zuziehenzulassen/ von sechsten geneigt seyn werden;Welchem auch also nachzukommen und darobfestigtichzu halten/von viel höchstberührter Ih-rer Churfürstl. Gn. und Durchlaucht, einmü-tkig beliebt und beschlossen/so dann dieser re-ceß allerseits eigenhändig unterschrieben / undmit dero Churfürstlichem Secret-Jnsiegel be-krafftiget worden/so geschehen den August!1671. ^

(2) Werden sie mit dem priest serenilu-mi und der Durchlauchtigst von denenGrossen der weit geehret/ der König in Franck-reich und andere gekrönte Häupter nennensie krere-z, d.i.Vrüder; dargegen erden an-

dern Reichs-Fürsten nur das wort eoukn,d. i. verter giebt/der Kayser nennet die geist-lichen Chur-Fürsten Neven/ weil oorzettendie Kayser ihre verwandten und Nepoten zudenen Ertz-ämtern und höchsten Sliffcern be-fördert/ und die weltlichen Oheime/ wegender blutverwandtschafft. Was von demjzrseäicsr Lerenillimi gemeldet worden/ hat sei-ne ordentliche statt bey den weltlichen HerrenChurfürsten/wiewohl ich auch in dem von ^König!. Majest. in Engelland A. l68> an Chur-Mayntz abgelassenen schreiben gefunden / daßJhro Churfürstl. Gnaden dieser titul ebenfallsgegeben worden. Die weltlichen Chur-Für-sten bekommen von denen gekrönten Häupterndas prseckcat Eure Churfurstliche Durch-lauePtigkeit/ geben aber hergegen das xrse-äicsr Eurer Majestät an.

(z) Tragen sie die hohe würde deriKry-äm-ter/ als detReichs-Ery-Eanylare/tEry-Schencken/ Ertz-Truchstffen/Ery-Mar-schalts/ Ery - Rämmerers und Ery-Mzügeb^Gchay-meisters/ und führen derohalben die Wm bcygewöhnlichen Reichs-inlignia, und Churfürstl.absonderliche kleidungen. Ihre hohe chargensind auch an die Churfürstenthümer auff un-zertrennliche weise gebunden und verknüpffet.Was der neunte Churfürst vor ein Ertz-amtund mlißne haben soll / ist noch nicht völlig er-örtert.

(4) Bey einer Kayserlichen zierlichen curithaben sie ihre baldachinen/ weiche ehre Kay-ser Ferdinand il dem Cardinal Cleseln nichtverstattet hat ; da doch ein ChurfürstiicheeBotschaffter dergleichen ohnfthlbar in seinemaudientz - gemach gebrauchet.

(t) Bey solcherley solennien sind sie befugt/öffentliche tafel gleich dem Kayser/ jedochjeder vor sich zu halten/ wie oben bey derkrönungs-solennitätangemercket worden/ dadie andern Fürsten über gewissen taffeln bey-sammen zu sitzen pflegen; ist aber der Churfürstnicht in person da / so wird die taffel zwar mitdem creclevtz-tische zugerichtet und drey ver-deckte silber darauffgesetzt/ der Gesandte darffsich aber nicht daran niedersetzen.

(6) Zum zeichen der Majestätischen steyheitlassen sie in solennen ptoceßionen in gegenwartdes Kaysers durch ihre Erb-Marschallen dieblossen schwerdter vortragen.

(7) Erlangen sie bey wahl-odet Reichs-ta-gen die ehre und gnade/ daß die Kaysert.

Majest. ihnen eine revilire giebt/ und beedesich zu bedecken pflegen. Es mögen auch ih-re Botschaffter vor Ihrer Kayserlichen Ma-jestät und um soviel mehr vor allen andern ge-krönten Häuptern das Haupt bedeckett/wel-ches denen Fürsten nur in person/dero Abge-sandten aber nichtleichtlich und in Frünckreichnimmer gestattet zu werden pflegt.

(8) Bey verledigung des Reichs haben die Reichs-Mbeeden Pfaltz-Grafett bey Rhein oder Bay- emat.ern und zu Sachsen / als des heil. RömischenReichs Churfürsten/wie obgemetdet/ die re,gierung des Reichs zu verwesen.

(9) Sind die Herren Churfürsten befugt/

Mit oder ohne die Rapserliche Majestätihre Chur-Fürsten oder d!oNeZ,»!-täge zuhalten/und auff denenselben mbens andern

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