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vom heil. Römischen Reich.
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Werder
Kayserinlichter»
het aus dem hlkemate aller Hoch - Fürstlich-Neuburgischen schilder. Sieschreiben lauterhand-briefe an Königl. Chur-und Fürstlichepcrsonen und ihren nahmen bloß : EleonoreMargaretha Theresta/ohne beyfügung desworts Römische Kayserin ; dahero auch alleübrige curialien auffengelassen sind.
Da die Römische Kaysere noch absoluter re-giereten/ haben sie ihren Gemahlinnen/ auchwohl gar ihren concubincn grosse freyhciten undautorität gegeben/ und sie offt mit sich/ ja überGewalt der sich selbst herrschen lassen. Bei) denen Fran-Kayserinnen ckjschen und Sächsischen Kaysern hatten dieMMN. Gemahlinnen eben auch viel zu sprechen / ver-walteten die geld - einnähme und kammer- fa-chen/wie auch die Versorgung desKayserlichenpatastes/ihnen war bey Reichs - versammlun-genzugelassen/ neben denen Kaysern zu sitzen;waren diese aber abwesend / selbst den erstenplatz zu halten/ und fast grossen theil an derReichs-verwaltung zunehmen. Was vor eingroß pouvoir Kayser Henrichs IV stau mutter/dieKayserinAgnesa/erlanget/ und wie sie dievormundschafftliche pflege und regiment aclmi-mltrirt/ auch was das väterliche testament Kay-ser Henrichs ill in einem Wahl-Reiche vorgrosse würckung gehabt/das ist aus der Historiederselben zeiten/sonderlich i^mberco 8cbs5ua-bürg. und denen lcriptoribu» rerum (Zermanics-rum zu erweisen. Es hat solches mit vielen exem-peln bewährt Herr Schilter in seinen mttir.iur.kubl.l.i. i'.ischa der auch wider bimnXum schrei-bet/daß man ander Römischen Kaysrin daslaster der beleidigten Majestät begehen könte/nur sey noch streitig / vor welchem richter sie zubelangen wäre / wann sie sich versündigte/ obvor dem Pfaltz - Grafen bey Rhein oder ihremHerrn und Gemahl/dem Kayser/oder vor dergantzen Reichs-Versammlung ? Gestalt auchKayser Otto seine des ehebruchs verdächtigeGemahlin vor der Reichs - Versammlung zumfeuer verdammt hätte.
Es fragt sich nicht unbillich / ob der HerrFAett Abezu Fuldn wegen des Ertz-Cancellariatsauch eine Cantzellcy und Verrichtung bey derRömischen Kayserin habe ? Ob Ihre Majest.ein besonder sieget führe? Ob diplomatavon ihr ausgefertiget werden ? Ob sie ein ar-chiv habe? Und worinnen ihre ppTrogariveneigentlich bestehen? Gewiß ist es/daß solch Ertz-Cancellariat älter ist/ als es derJesuit Lrowe-ruziki ^Nticzuit. pule!, macht; inmassen auch vordenen zeiten Kaysers Lotharii il ein Abt dieseprseroZativ gehabt. Der Münsterische De-chant Herr von Mallinkrot c. uit.6e^rcbi-csncell. 8. K.I. p.m. 2IZ ziehet den Ursprungauffdie Sächsis Kaysere zurück : Und sey umdieselbe zeit der Abt nechst Chur-Maintzzumrang gewürdiget gewesen / also daß der Kay-serin Ertz - Cantzlar seine stelle nechst Chur-Maintzgehabt; allein man weiß aus derami-«zuität gleichwohl kein diploma ausszuweisen/welches ein solcher Ertz-Cantzlar samt seinerKayserin/odcr allein in dero namen unterschie-den hätten/ gestaltsam auch nie eine Kayserinder güldenen bullen gebraucht haben soll.Daßzu des Kaysers Zriederichs III zeiten der Ertz-Cantzler seinen Vice-Cantzlarn bey Hofe ge-habt/ welcher der Kayserin briefe gefertiget
und geschrieben / wäre dahero glaublich / weilder unterzeichnende Pantaleon kneif des Kay-sers Vice-Cantzlar nicht gewesen/ und also desAbts von Fulda/ üls Ertz-Cantzlars/ stelle beydem Hofe der Kayserin verwaltet. Es soll zwarauch vor dem6zlgsten Abte Herrn WolfgangTheodor von Ußigheim keiner sich des pradi-cats/ Ertz- Cantzlar/gebraucht haben/ als wel-cher es A. iss9 erst angefangen zuführen. DervonMallinkrot vermeinte auch gar recht/ es sey
weder archiV Nach annale, , noch aüa publica
deshalber vorhanden. Allein es zeigen dochdie briefe der Kayserin Leonoreu/ daß daswerck und amt selbst üblich gewesen. Und odgleich eine Kayserin keine Neichs-und Estats-fliehen vor sich habe/hat sie dennoch ihre cor-relponclcntz in freud und leid-sällen/und werdenöffters durch das frauenzimmer die wichtig-sten fachen mit überlegt. Die rcgbrung ih-rer hof-stadt/dero krönung/leibgedinge /ju5prl-msriarum prscum , Übung dero Privilegienund Vorzügen/ und dergleichen erfordern wohleinenVice-Cantzlar/und dessen vireüorn/ denErtz-Cantzlar/ dergleichen amter doch derRöm. Kayserin Majestät ietzo nicht bestellethaben. Die Prärogativen werden insgemein Vorzugs-angegeben / daß die äuguüa (i) Panis-brieft de?ertheilen / (2) ohne solenm'täten testamentamachen/ (z)diefiscal-gerechtigkeiten üben/ (4)ihrem Herrn und Gemahl in wahrender ehenach belieben bestandige schenckungen thun/ (5)ihren Printzen pleno jure gleichfalls besitzen-cken/ (6) andern über 500 ducaten Werth ohneiniinuation oder obrigkeitliche hohe conbrms-rion verehren/und (7) von andern auch so hochund drüber sonder solennität geschencke anneh-men könne/ s8) daß ihre güter von allen an-lagen frey waren/und was dergleichen pri-vilegia der rechte mehr sind. Es ist aber fastkeine regierende Chur -Fürstin oder große Für-stin nnReiche/die nicht gewisse: maßen alle dieseprivilegia auch habe / und in ihres Herrn undGemahls lande mit mehrerer freyheit üben kön-ne als die Römische Kayserin im Reiche/.dasie weder vomsmen noch andere lande alsKayserin hat; und daher ist zu erkennen/ wiewenig das alte Röm. Reichs-recht auff dengantz veränderten l^rum publicum des heiligenRömischen Reichs Teutscher Nation sich schi-cke. Ihrer Kayserl. Majest. Ery-MarschallDer Kayse-ist der Abt zu Rempten/ welcher titul und nn Ertz,funüion lange zeit verlegen gewesen/und nur 'erst A. 168z von der itzigen Römischen Kay-serlichen Majestät Leopolden relbmiret/ auchdeshalber unter dem i8den Octobr. bejagtenjahres an die Kreyß-aussihreibenden Fürstendes Schwäbischen Kreyßes ein rescripr ausge-fertiget worden ist; gestalt er denn auch beyIhrer Majestät der Kayserin krönung mitauffgewartet hat. Der Abt Zu G- lila- Ery, Capel-ximini in Trier war vor diesem der Römi-sehen Kayserin Ery Eapellau ; seither aberdieses ^tifft dem Hochstifft Trier incorporiretwo:den/wird dieses amt auch mit erloschen seyn.
Ob der Hos-Capellan ein ander gewesen/ oderob er erst schlechter dings der Kayserin Capellangenennet/ undihmehernach das Archi- oderEry-wort beygeleget worden/stehet auf weite-rer erkundigung. Dseses findet sich / daß ^ir-
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