1440.
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Weise, dass er das Thal einlöst, indem er der Witwe Margarethe ihr Lehen lang-jährlich auf st. Martinstag 10 Gulden rhein. Leibgeding, einen Monat nach ihremTode aber deren Söhnen 100 Gulden rhein. als Losung bezahlt oder die letztere Summebis zur Abzahlung mit jährlich 10 Gulden verzinst.
Geben an st. Phillippß vnd an st. Jacobs tag der zweyer zwölfbotten zu MeyenH40.
Die grünen Siegel des Ausstellers (wie oben) und der frommen festen Alber von Gippichen des älteren(im halb r. gelehnten Schilde eine halbmondartige Figur; Helm mit wehender, ausgeschnittener Decke, darauf
Halbmond (?) und Besen (?); S. AVLBER___GIBCHEN.) und Rudolf von Schnellingen (im Schilde ohne
Helm ein schnellender Fisch; f S. RVDOLF. SNELLINGEN.)
Perg. Or. Donaueschingen.
1440, Mai 12.
Villingen.
299. Jörge von Geroltzeck, Herr zu Sultz, Erhart von Falkenstain, Herr zu Ram-
stein, Hainrich und Rudolf von Bluiniberg, Gevettern, sprechen als erwählte Schieds-leute zwischen Grafen Hainrich, Grafen Egen und Grafen Johans, Hainrichs Sohn,von Fürstenberg einerseits und der Stadt Vilingen anderseits, nachdem beide Theileihre Beschwerden und Ansprüche am 18. April 1440 (Montag vor Georgi) auf einemTag zu Pforen den Schiedsmännern vorgelegt und ihre Streitigkeiten zur gänzlichenAbstellung deren Spruch auf dem sub dato angesetzten Tag in Vilingen anheimgegebenund durch Handschlag zu halten gelobt, wie folgt: 1) die Beschwerde der Grafen,dass ihnen die Vilinger in ihr von der Landgrafsehaft herrührendes WildbannrechtEingriff gethan (wogegen jene eine althergebrachte Freiung, insbesondere da sievon Fürstenberg an Ostreich verkauft worden, in ihren Zwingen und Bannen behaup-teten) , wird anerkannt „für die Grafschaft Fürstenberg" und bestimmt, dass (dort)niemand von Vilingen irgendwie beitzen und jagen dürfe, ausser die „redelichen,erberen, müssiggengen burger" und die ihren, welche dazu von den Grafen nach altemBrauch zugelassen sind, und sonst keiner, namentlich auch nicht auf etwaige beson-dere Abrede mit den gräflichen Forstmeistern. Uebertretungen straft die Stadt aufAnzeige. Den Grafen selbst ist es unbenommen, besondere Verdienste mit der Jagd-erlaubniss zu lohnen, doch ihren, des Hauses Ostreich Rechten und der Stadt Frei-heiten ganz unvorgreiflich. 2) Auf die Beschwerde der Grafen, dass die Vilinger ihreEigenleute aufnehmen und in Nichterfüllung ihrer Pflichten schirmen, wird erkannt,dass nach dem kaiserlichen Recht und den Stadtprivilegien in Vilingen diejenigen,welche unerfordert und unbesetzt dort Jahr und Tag wohnen, frei werden, desshalb
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