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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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Mai 1536.

daselbst niederlassen. III. Diesen Abschied theilen die Boten den neun Männern, auch den Vieren und denfremden Gutwilligen, wie sie sie nennen, mit und erhalten folgende Antwort: Als gefangene Leute müssen siealle Verhandlung Gott und der Herrschaft von Bern, deren Gefangene sie seien, anheimsetzen und mit demRecht auszuführen empfehlen; doch bitten sie, die Schiedorte zu unterrichten, daß die Mehrzahl der Schiedbotenzu Wietlisbach sie vertröstet habe, wenn die Landleute heimgekehrt und die Empörung gestillt sei, werde un-verzüglich wegen der Ausgeschlossenen und des göttlichen Wortes gehandelt werden. Hierin hätten sie wenigVertrauen geschenkt, weil sie wußten, daß einige Nathsboten über das göttliche Wort zu handeln keine Voll-macht besaßen. Dann (sei ihnen gesagt worden?), daß sie ihnen (den Schiedboten?) dieses anvertrauen sollen;würden die von Solothurn der acht Ausgeschlossenen und des göttlichen Wortes halb nicht handeln lassen,so würden ihre (der Schiedboten?) Herren und Obern die Sache der Billigkeit nach an die Hand nehmen,„ouch inen zu versprechen zustan." Auf dieses seien die acht Ausgeschlossenen selbst vor die Landleute ge-treten und haben ihnen zugeredet, den Frieden anzunehmen und sich um die Acht nicht zu kümmern, denn siehoffen, daß der Zusage stattgethan werde, ansonst auch die Geldstrafe hinwegfalle, worauf die Landleute ausdem Feld gezogen seien. Ungeachtet mehrfacher Versuche sei jene Zusage bisher nicht vollzogen worden. „Daunevon (sie) sy in rechtliche Übung gegen iren widerteil kommen sölichs offenlich in recht leggen lassen, das sy in ireabscheid verfassen und stellen lassen." Da sie nur das Recht verlangen, glauben sie nicht, daß sie der Eid-genossenschaft oder einem einzelnen Orte Unruhe veranlassen. Da nicht zu hoffen sei, daß man von den Herrenvon Solothurn des Glaubens halb etwas erlange, so wollen sie die Schiedherreu weiter hierin zu Handel»weder anhalten noch sie dessen abweisen „sonders lassend es also bliben." Endlich wird den Schiedherrenihre Mühe, Kosten und Arbeit verdankt. K». „Es sönd ouch mine Herren ein ratschlag tun von wegen derdannesten und hanenfedern." e. Die Boten gedenken, wie der Gesandte von Mühlhausen sich gegen denVorwurf, daß sie sich in der christlichen Confession denen von Straßburg gleichförmig gemacht und sich vonden Eidgenossen („uns") gesondert haben sollen, verantwortet und erklärt hat, daß dieses nichts sei.

e aus dem Basler Exemplar.

Der Name der Zürcher Gesandten aus dortigem Jnstructionsbuch 1533—36, k. 122; der des Baslera torZo des Basler Abschieds; des Freiburgers aus dortigem Rathsbuch Nr. 53 vom S.Mai.

Zu II und III. Der Beschluß von Rathen und Burgern von Solothurn und die Antwort der Flüch-tigen ist im Abschied mit der Bemerkung: »Vosorixkuva ad sxsiuplo — statschriber zu Büren" und „Copyus dem exemplar" — begleitet. Ob Auszug oder Abschrift, die arbeit scheint keine ganz glückliche und istdaher ihre Wiedergabe mit einiger Schwierigkeit verbunden. In der Antwort wird bemerkt, der Beschluß seiFreitag vor Cantate (12. Mai) zu Büren den Flüchtlingen eröffnet worden; die Antwort ist unterzeichnet:„Petrus Wendler, Stadtschriber zu Nydauw."

Der Beschluß der Räthe und Burger von Solothurn findet sich auch im K. A. Solothurn: AbschiedeBd. 21, unter dem Datum: Donstag vor Cantate (11. Mai) und im dortigen Rathsbuch Nr. 26, S. 317;bei letzterm mit redactioneller Verschiedenheit. Als diejenigen von den Ausgeschlossenen, mit denen sich derRath in Unterhandlungen eingelassen hat, («., II. 4) bezeichnet das Rathsbuch einfach Hans Hugi, Winkeli, Starkund Dürr.

Zu Id. Dieser Artikel ist im Basler Exemplar weitläufiger gefaßt, redet auch von großen Paternostern,die an Hälsen, Armen, Baretten, Hosen und Wambslen „allein khybs wys" getragen und dadurch Unruheverursacht werde.