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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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RapperSwyl und dessen Höfe.

Hürden.

Art. 22. (1749.) Die Mannschaft von Hürden (15 Personen) wird in das Handgclübde gene»'"^Auf die Beschwerde derselben, daß sie an ihren Rcchtsamcn immer mehr verkürzt werden, wird der 2»"^von Wädenschwyl beauftragt, die denselben 1712 gewährten Rechte nachzuschlagen und dann das Erfordck^zu verfügen. Ferner wird ihre Beschwerde, daß ein bei ihnen als Einsaß sich aufhaltender Stetnntth'Deutschland von RapperSwyl nicht wolle geduldet werden, weil er kein Eidgenosse sei, ack rekorenö'"" 'nommcn. Absch. 65, 8 22. si 2it. (1755.) Die aus 19 Personen bestehende Mannschaft vonin das Handgclübde genommen. Bei dieser Gelegenheit bitten dieselben „um mehrere Facilitierung des„Zürichsec subsistiercndcn und ihre Nahrung interessierenden Bahnö". Das Ansuchen wird in den Abigenommen. Absch. 147, 8 25. 2A. (1758.) Schwyz beklagt sich, daß ein fremder SteinhauckHürden hauShäblich niedergelassen habe, ohne bei den Hofen sich angemeldet zu haben. Der GcsandtsäM'Schwyz wird von Zürich angezeigt, daß, wenn die Leute zu Hürden eine Beschwerde haben, sie dieselbebeim Landvogt zu Wädenschwyl anzubringen hätten und erst dann an die Stände gelangen könnten, 'ihnen von diesem keine gehörige Auskunft gegeben werde. Absch. 183, 8 22. jj 23. (1759.) Zürichnach, daß bei Annahme von Hintersäßen zu Hürden schon aus dreifache Weise verfahren worden sei; eiin^vom I'. Statthalter zu P/äffikon, ein anderer von den Gemeinden in den Höfen, der letzte von dem La» ^zu Wädenschwyl angenommen worden, während Schwyz behauptet, daß, als Hürden unter Schwyzimmer die Gemeinde Bürger oder Hintersäßen angenommen habe. Man vereinbart sich auf folgendemungcn, welche .ick releronckum genommen werden: 1) Der zum Hintcrsäßcn angenommene Steinhaus ^so lange er lebt, für seine Person zu Hürden geduldet werden, übrigens aber im Hofe Pfäffikonmindern noch zu mehren befugt sein, noch einige Genvssamc haben. 2) Annahme und Duldung vo» Hsäßen zu Hürde» soll von der Mehrheit der Stimmen des Hofes Pfäffikon nach alter Ucbung und alten^abhängen. 3) Die Einwilligung zu einer auf solche Weise vorgenommenen Annahme soll beim La»vv^ ^Wädenschwyl nachgesucht werden, „welches aber die Hofjünger nicht gemeint sein soll". Absch. 192, 8 ^2«. '(1767.) Die Mannschaft von Hürden, aus >2 Mann bestehend, wird auf dem RathhauS zuwyl an den schuldigen Gehorsam erinnert und in das Handgelübde genommen. Absch. 281, 8 '2. 11^ ^(1773.) Die dermalen ans 13 Mann bestehende Mannschaft wird in daS Handgclübde genommen. ^347, 8 26. jj 2«. (1773.) Der Statthalter zu Pfäffikon hatte zu Hürden eine neue Taverne»!)^tigkeit verliehen. Ucbcr die Berechtigung zu Rede gestellt, antwortet er, daß die Statthaltcrei vor ^1712 dieses Recht immer ausgeübt habe und dazu durch den Hofrodel befugt sei; ein neues Wirthöb»^ ^auch ohne Einsprache des Landesherr» zu Pfäffikon erbaut worden, und dieselben Rechte, welche die ^halterei in de» übrigen Dinghöfen habe, habe sie auch zu Hürden. Diese Antwort wird in den Llbsä)'^^nommcn, der Statthalter jedoch ersucht, sich im Urbarinm seines Schlosses noch nach andern Bcwciü" ^Beispielen umzusehen und dieselben dem Landvogte zu Wädenschwyl mitzurheilen. Absch. 347, 8 27. ,(1774.) Der Landvogt von Wädenschwyl hat die vom Statthalter zu Pfäffikon mitgethciltena»S den Urbarien eingeschickt. In Folge dessen wird erklärt, daß diese Sache nun „seine richtige Auerhalten babe". Absch. 361, 8 3l.