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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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120V Uznach. 1757. 1759. 1760. 1762.

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gehörenden Gütern und Waldungen als Hypothek verschrieben sein. Die Mühle ist in unklagbaw»zu erhalten. Wenn über kurz oder lang die Mühle dein Gotteshaus sollte zufallen, so soll dieHcrtimühle keine andern Rechte zu genießen haben, als ihre alten Briefe darthun. Die Syndicatorcn celldicß ihren Stände». § 1. » 33. Es soll zur Beherbergung armer Leute noch ein Zimmer erbaut ^damit die Geschlechter gesondert werden können. 8 2. jj 3Ä. Wegen deö Verkaufs der Kälber z,Nußbaumholzes läßt man alles in »tat» gn», da die schwyzerische Gesandtschaft ohne InstructionArt. 167.

175».

Art. 33. In Folge des Verkaufs der Uzcnbcrgcrmühle sind 1200 Gld. auf sichere Unterpfänder^^legt worden, vorbehalten die Genehmigung der Hoheiten. 8 1. 3ti. Die Gesandten von SchwvZ ^darauf an, daß der Augenschein der obrigkeitlichen Gebäude, der zwei Thürmc der Gefangenschaften, l'rn'n ^Zimmer im St. Antonien Gotteshaus, wo sämmtliche Gesandte logieren könnten, von den zurnächstens abzuordnenden Deputierten eingenommen werden solle. Der Antrag wird all rvloi-ondum gcm'> ^8 2. 37. Der Landvogt übernimmt cS, daS Zimmer des FrühmesscrS in dem St. Antonienhaus »' ^ ^lichst geringen Kosten in Stand zu stellen. 8 3. 3«. Die Taxierung des Geldes wird in statu 1'^ ^lassen, da die Gesandten von Schwyz zu fernerer Publication die Zustimmung nicht geben wollen.wird zur Disposition der Hoheiten ad rokoiondun, genommen. 8 4. >! 3». Zur bessern Besorgung der ^ ^schriftcn und Capitalbriefe werden die Beamten der Grafschaft Uznach beauftragt, dem Syndikate zuHoheiten ein ausführliches Project einzugeben. 8 5. Absch. 188.

17liV.

Art. Ä». Zur Bereinigung der streitigen Märchen zwischen der Grafschaft Uznach und derGrüningcn wird vorerst ein Augenschein von den Gesandten von Zürich, Schwyz und GlarusIn Folge dessen werden alle 21 Marchstcine der Reihe nach besprochen; beim cinundzwanzigstcn, in der ^grübe" stehenden Steine erhebt sich Zwiespalt. Die Gesandtschaften von Schwyz und Glaruö, sich ^Marchcnbrief von 1479 stützend, behaupten, „daß die Marchc von der Wolfsgrube hinab bis in die ^ ^„Töß an den Tößstock und von derselben Töß in die Hintere Töß und von der hintern Töß an den ^„berg gehe", so daß also die Töß die Marchlinie bilde, während Zürich, gestützt auf die Geigerischc Lan ^den grüningischcn Marchcnbrief und auf den Vcrgleichbricf von 1575, behauptet, daß die Marchlinie ^Wolfsgrube hinab an die vordere Töß und von da über den Tößstock und dessen Schneeschmelze ludHintere Töß unren an den Tägclsberg gehe. An diese Divergenz der Meinungen knüpft sich auch du' ^wegen der Jurisdiction am Tößstock, in Beziehung auf welche sich GlaruS aber blos in Verbind^Schwyz in eine gütliche Composition einlassen will. Da aber die zürcherischen Gesandten dafür keine o' ^tion haben und überhaupt die Instructionen in diesen Marchensachcn auseinander gchcn, finden diefür gut, alles ihren gn. Herren zu hinterbringen. Absch. 200.

17<!2.

Art. Ä1. Die Instruction von Schwyz in Betreff eines neu zu errichtenden Urbars und der ^gung der Briefschaften aus dem Pfarrhvf in die GotteöhauSlade ist vollzogen. 8 1. äl2. Dcr