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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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Vier ennetbirgische Vogteien überhaupt. gZA

dir v Zur Einsicht übergeben wird, dieser aber den RccurS nicht verweigern darf. Die Deputierten

!j^ sind damit einverstanden. Absch. 338, 8 6. jj l«8. (1773.) Uri trägt auf die Festsetzung

^ ^ Deutsche zu übersetzenden Memorialien und Acten, welche in die Orte versenket^li>^ ^ ^ ) isdeht A"trag zurück. Zürich wünscht, daß künftig

bil F ^ deutschen Uebersctzung daS italienische Original in die Orte gesandt werde, Schaffhausen, daß nur^>>>r I ^ Hauptpiece bei einem Prozeß deutsch verfaßt werde, die übrigen Dokumente in der Lan-werden. Absch. 362, §5. s> 17«. (1775.) Zürich stellt den Antrag, daß künftig ohneund Bewilligung dcS Landvogts niemand in die Stände gehen dürfe; in außerordentlichen Fällen^^ogt den Rccurrenten ein Schreiben mitgeben; ohne ein solches seien sie zurückzuweisen. Diese"tU'g möchte in den vier Vogteien publiciert werden. Absch. 369, 8 16.

ck. Kompromisse.

dy, . ' ^1 (17-16.) Da sich zeigt, daß die Comprvmissc oder Ucbcrgabcn unordentlich eingerichtet wer-die ^^^ucr für einen Rechtshandel, der inappellabel übergeben worden, dennoch kraft DccrctS erlaubt werde>hie zu hinterlegen, so wird unter RatificationSvorbchalt erkannt, daß die Deputierten, nachdem sie

«sflMj. ^'uen öffentlichen Schreiber auszusetzenden Gcwaltbricfc angezeigt, das Compromissum durch einen^ ^otariuS aufsetzen lassen und das, was compromittiert wird, ausdrücklich mit allen Umständen an-^>ißs ^^rigcnfalls eS als ungültig angesehen wird. Absch. 32, 8 3. ss 172 (1747). Der Com-^ halber bleibt cS bei obigem Abschied. Schwyz verlangt die Appcllabilität laut Decrets! Uri,

^ sei ^urus nehmen den Punkt der Appcllabilität all rekvronckuw. Der Gesandte von Solothurn setzt^ dicht ^ ^"^uction hinzu, daß, wenn eö dazu kommen sollte, „daß ein Compromißurtheil einstehen würde",Zise,^ . ^neS LandvogtS Willkür abhangen solle, der einen Partei vor der andern zu erlauben, einen ihr^lbsch ^ "Dberscheidrichter" zu erwählen, sondern cö solle ein beiden Parteien gefälliger dazu ernannt werden.

z. v. Jurisdiction über die Geistlichen.

^ ' ^"6 (i74g.) Der Gesandte von Basel verlangt, daß der Abschied von 1726, betreffend die Bc-^ d)i ^ schlichen (5 Bd. VII., Nbth. 1, S. 1666, Art. 87) wiederum möchte bestätigt werden. Der An-^ bei, ^ ^^onckum genommen. Absch. 54, 8 15. 174. (1749.) Man läßt eS bei dem Abschied vonGesandte beharrt bei der damals von seinem Stande abgegebenen Erläuterung. Derd°u GlarnS, obgleich mit keiner positiven Instruction versehen, schließt sich an. Absch. 66, 8 12.

f. ApptllationS'Filippi der Landvögte.

^ vo„ ^ (>753.) Die Landvögte bezichen für Appellationen von Bußurthcilen einen Filipp und zwarh»> ^'"lenigen Processen, welche sie in der Appellation verlieren, während noch vor einigen Jahren in°»te ^ ^ ^ullc solcher Filipp dem Syndicat bezahlt wurde. Man ist der Ansicht, baß dieser Mißbrauch^ der und eine Bestimmung gegeben werden, ob künftig der Filipp, wenn daS landvögtliche Urthcil

(z. n ^>ation als übelbcgründet erklärt wird, dem Syndicat oder dem Landvogt gehören soll. Absch. 121,s. ^ (("54.) Zürich, Bern, Lucern, Uri, Schwyz, Untcrwaldcn, Zug, Solothurn und Schaffhausen^ ^ ^ AppcllationS-Filippi nach altem Brauch den jeweiligen Landvögten gebühren, GlaruS

Ossein' wenn der Lanvvogt den Proccß verliere, dcr Filipp dem Syndicat gehören, Frciburg, daß er^'U'geb^ obsiegenden Partei zufallen solle. Absch. 133, 8 4. >1 177. (1773.) Freiburg willdaß das Syndicat die Freiheit, von seinem Urtheile zu appellieren, mit Anlegung eines Arrests