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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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89(1 " Untere freie Aemter.

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Häuser statt der Strohdächer Ziegeldächer gesetzt werden, und daß die Gemeinden Feuerspritzen

Landvogt wird daher der Auftrag gegeben, den Gemeinden zu insinuieren, daß wenigstens zwei bis ^ ^ ^

einander eine Feuerspritze anschaffen sollten, wenn eine allein nicht die Mittel dazu habe. Abfch- 23», ^ ^

113. (1764.) Der Landvogt berichtet, daß jetzt auf die neuen Häuser durchweg Ziegeldächer ^

daß aber die Anschaffung von Feuerspritzen bis dahin nicht erhältlich gewesen sei. Die Gesandten g^^ ^

den Auftrag, eine oder zwei der reichern Gemeinden zur Anschaffung von einer Feuerspritze Z"

der Hoffnung, daß deren Beispiel Nachahmung erwecke. Atsch. 243, 8 22. s litt

richtet, daß schon acht Feuerspritzen mit Schläuchen angeschafft worden seien, eine Zahl, welche für

für hinreichend angesehen wird. Der Landvogt wird beauftragt, dafür zu sorgen, daß die Gemu»

sung zum Gebrauch derselben erhalten, sie jährlich untersuchen und probieren, Mangelndes "

Absch. 255, 8 19. s 117. (1766.) Die Gemeinden Wohlcn und Villmcrgen haben sich ^ , xcr>^'

versehen. Dem Landvogt wird der Auftrag gegeben, die übrigen sechs Gemeinden zur Anschaffung

gen und einen verständigen Mann zu bestellen, welcher ihnen Anleitung zur Besorgung der Feump

Absch. 276, 8 17. )) 118. (1767.) Man läßt es bei obigem dem Landvogt gegebenen Auftrag

Absch. 281, 8 21.

ck. Armenunterstützung. iM

Art. litt. (1763.) Da der Bettel in den untern freien Acmtern gar überhand nimmt, f° ^Landvogt die Nothwcndigkeit vor, durch eine Verordnung diesem Ucbel abzuhelfen und dafür zu ,l»

würdige Arme nicht genothigt seien, durch Betteln im Lande herum ihr Leben zu fristen. In ^^,sch. ^hält er den Austrag, ein Prostet zu einer solchen Ordnung dem künftigen Syndicate vorzulegen-8 25.

v. Müller-, Bäcker-, WirthS- und Mctzgerordnung.

Art. 12tt. (1772.) Der Landvogt erhält den Auftrag, die für die obcrn freien Aemtcr zuMüller- und Bäckerordnung, wenn dieselbe zu Stande gekommen ist, den die untern freien Aemür ^Ständen einzusenden. Absch. 337, 8 31. ß 121. (1773.) Diese Ordnung wird nun auchfreien Aemtern eingeführt. Absch. 347, 8 22. s 122. (1774.) Die Bäcker wünschen, daß ^Müllern eine zu dem landesüblichen Gewicht und FruchtprciS im Vcrhältniß stehende Ordnung AM

In Folge dessen wird der Landvogt beauftragt, die Beschwerden genauer zu untersuchen, AM

zu verhören und den Entwurf einer Ordnung in die Stände zu schicken. Unterdessen sollen sich ' ^den Zürichschlag halten. Absch. 361, 8 28. s 123. (1775.) Die Müller- und Bäckerordii"M)

gültig festgesetzt. Absch. 368, 8 31. s 12Ä. (l775.) Der Entwurf einer Wirthschafts- und

für die untern freien Aemter und das Krummamt wird all entilieanckum in den Abschied gcnom368, § 32. st 123. (1776.) Die 1775 entworfene Bäcker- und Müllerordnung ist in ^ ißzu setzen. Absch. 379, § 36. st 12tt. (1776.) Die 1775 entworfene Wirthö- und MetzM^"den Hoheiten ratificiert worden und in Erecution zu setzen. Absch. 379, 8 31.

12. Judikatur- und Competenzeonflicte mit der Herrschaft Hilfikoi»

a. Wegen Jnappellabilität.

Art. 127. (1747.) Der Landvogt rügt, daß Baron Tschudi, GcrichtSherr zuJnappellabilität in seinen Gerichtsmarchen anspreche und keinen rechtlichen Spruch weder an den