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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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Untere freie Aemter. 885

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ewe Buße sich auf 5V Pfund und darüber belaufe, dem Oberamt unter dem Titel von „Ehr und

^l-ser N Grafschaft Baden, ein Drittel davon gebühren soll. Absch. 337, 8 34. » S7. (1773.)

^glib ^^ält die Genehmigung der Stände. Absch. 347, 8 23. j> S8. (1774.) Hinsichtlich der

^1 « ^»usrechnung und der Prüfung derselben wird verfügt, was für die Grafschaft Baden. Absch.

' 5 25.

ij. Landvogt David Martin.

Ars .

^ (^72.) Es werden gegen Landvogt Martin verschiedene Klagen wegen Geldcrpressungen vor-welchen er sich des Michel Bock von Nicderwyl, genannt Federnmichcl, zum Unterhändler bedient hat.'^>Ne» ^ Untersuchung. Der Landvogt, vor daS Syndicat beschiedcn, kann Krankheitö halber nicht

wird die Untersuchung fortgeführt und das Resultat derselben in ein „Präcisum" zusammcn-^ Abschjedc beigelegt. Die bei den Vergehen des Landvogtö implicierten Personen werden beur-^«lter bis AuStrag der Sache in den RcgicrungSgeschäftcn stillgestellt. GlaruS hat einen Amts-

" ""d denselben zu Zürich beeidigen zu lassen. Unterdessen wird die Verwaltung der Vogtei

""fragen. Der Landvvgt hat sogleich nach seiner Rcconvalescenz gegen die harten wider ihn vorge-ht de» ^ch zu verantlvorten, sei cö vor einer nach Baden oder Brcmgartcn abzuordnenden Commission oder^dsih ^ selbst. GlaruS glaubt, daß die Verantwortung auf künftiges Syndicat verschoben werden könnte.^°ieß ' ^ !! <1773.) Der gegen Landvvgt David Martin auf der Jahrrechnungötagsatzung begonneneRl», ^ ^kprcssungen wird auf einer nach Brcmgartcn außerordentlich zusammcnberufcncn Confcrenz fort-^»gep»,^ ^^digt. Nach Verlesung der betreffenden Artikel des vorjährigen Abschieds von Baden und derRli<. ^ ""d „ach Anhörung der Verthcidigung des LandvoglS Martin, wird über ihn folgendes Urthcil^ ^>rd ^rndvogt Martin hat durch seine Vergchungen das fernere Zutrauen der Obrigkeiten verwirk»^Stx» " si'rncrn Verwaltung der Landvogtci für unfähig erachtet und seines Amtes entsetzt. 2) Die er-Händen noch befindlichen Gelder (die Namen der Benachtheiligtcn lind die Summen des^ Az^ti^werden angegeben) hat Martin zurückzuerstatten. 3) Das zur Bestechung empfangene Geld^ Hauben der Hoheiten herauszugeben. (Die Fälle der Bestechung werden angegeben.) 4) Drei^ ^ "Abmachungen" werden cassiert; Martin hat kein Geld mehr an die Betreffenden zu fordern..^°>>e» ebenso strafbaren als niederträchtigen Habsucht zu einer Buße von 30 neuen

^>e» ^ ^Uällt. Von den Klagen Heinrich Hufschmieds wird er libcriert. Daö Urthcil soll den Unter-ste» Mauden des ganzen Landes kundgethan lverdcn, jedoch wird die Appellation dem Vcrurtheiltcn vor-.^litx» ^ ^^'rige„s läßt man es bei den vom Syndicat zu Baden gemachten Verfügungen bewenden. Dem^'>k„ ^"'^"tthalter wird aufgetragen, wenn noch etwas verdächtiges oder strafbares von noch nicht be-^th ^bericrten Personen zum Vorschein kommen sollte, nach Recht, Ordnung und Billigkeit und

^»den »lit Milde zu verfahren. Absch. 343.

4l. Landschreiber.

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^e» ' (1745.) Dem bisherigen Landschrciber Junker Schwerzcnbach wird gestattet, für dre vier«»-! schade» ^ Amtsdaucr seinen Sohn zu substituieren, jedoch mit dem Vorbehalt, daß der Vater für'^»ich ^'ffte und den Abrichtungen, Malcfiz- und andern ivichtigen Fällen auf des LandvogtS Verlangenweiterer Verbindlichkeit der Amtspflichten verbleibe. Der Sohn wird in das Hand-Alffch, 22, § 12. jj «2. (17K4.) Der evangelische Gesandte von GlaruS stellt den An-