8l)4 Obere freie Aemter.
richten, in welche sie dieselben abzustatten haben. Absch. 306, 8 3t. » 141». (1770.) DaS
dat soll serner in Kraft bleiben. Der Antrag des LandvogtS, eS möchte gestattet werden, an die »
Schulden zwei Theile mit groben Sorten, einen Theil mit Münze zu zahlen, und daß der
auf 34 Batzen möchte herabgesetzt werden, wird in den Abschied genommen. Zu dem voriges Jahr ^
gestellten Antrag kann Bern nicht Hand bieten. Die übrigen Gesandten, ohne Instruction, referiere' ^
316, 8 76. jj tStt. (1771.) Auf den Bericht deö LandvogtS, daß es mit dem Münzwcsc» gc-
schlimm stehe, wird Folgendes verfügt: 1) Künstig sollen keine andern Münzen im Handel und ^
duldet werden, als solche, welche „unter dem Stampf" der regierenden Orte geschlagen worden
Kapitalien sollen nach frühern Verordnungen in groben Gold- und Silbersorten oder in den un ^ ,,
auSbcdungenen zurückbezahlt werden. 3) Die laufenden Schulden sollen, wenn sie 50 Gulden betrag^ ^
in groben Sorten, zu '/z mit oben erwähnten StandeSmünzen bezahlt werden, wenn nicht beim ^
anderes verabredet worden ist. 4) In Betreff deö Preises der groben Sorten soll es bei dem
Mandat sein Verbleiben haben und nach demselben sollen, wenn nichts anderes verabredet wortu» ^ Zinse"
und Zinsen bezahlt werden. Lucern ist der Ansicht, daß die Schuldner bei Bezahlung von
sich nach dem Münzfuß desjenigen OrtcS richten sollten, in welchem der Creditor angesessen ig
§ 71. 4SI (1772.) Man läßt eS bei obiger Verfügung bewenden. Lucern wiederholt
von 1771; mehrere Gesandtschaften stimmen demselben nicht bei. Absch. 334, § 80. ^
geordnete der ober» freien Aemter beschweren sich, daß eigennützige Händler die Urner-, SchwVi^^ ^ di>><'
Schillinge gegen grobe Geldsorten mit Wucher auswechseln und damit die ArbeitSlente bezahle»,
wenn sie nach Zürich, Lucern oder Zug kommen, um etwas einzukaufen oder zu zinsen, mit Ver» zp
ten einwechseln müssen. Der Landvogt erhält den Austrag jene Händler zur Strafe zu ziehe» "» ^
tificationSvorbchalt zu verordnen, daß die Leute in den obern freien Acmtern nicht verpflichtet seien, ^eschl"^
den acht Orten anderes Geld an Bezahlung anzunehmen, als dasjenige, welches in diesen
ist, daselbst CurS hat und in den obern freien Aemtern nicht verboten ist. Umgekehrt dürfen auch
des freien AmtS in den regierenden Ständen kein anderes Geld ausgeben, als waS in denselben
und Curs daselbst hat, und zwar die groben Gold- und Silbersorten in dem Preis, zu dem sie
Aemtern gerufen sind. Ferner soll der Landvogt auf die Seiden- und Baumwollenträger ein ^ .
haben, damit sie keine Kipperci und Wipperei mit dem Wechseln der Münzen treiben und ihre ^ ble'b^
gutem Gelde bezahlen. In Beziehung auf Rückzahlung von Kapitalien und größern Schuld ^'chicd ^
bei der bestehenden Verordnung. Absch. 344, 8 74. sj IlZit. (1774.) . Man läßt eS bei obige»^^^
wenden, Bern mit dem Vorbehalt, daß die aus den obern freien Acmtern in seinen Stand zu
lungen nur mit denjenigen Sorten und in dem Valor jeweilen zu leisten seien, welche die b""" ^siche" ^
nungen und Münzmandate vorschreiben. Es stellt ferner den Antrag, daß die Bestrafung der ^
Wechsler firiert werden möchte. Diese Anträge werden ack rekvronckum genommen. Indessen b ^ ^ P
nach der vorjährigen Verordnung die Schuldigen zu strafen. Absch. 358, 8 32. >!
findet den 1774 von Bern gemachten Vorbehalt billig, ferner daß auch die in ^
Kapitalien in ebenderselben Währung zurückbezahlt werden sollen; diejenigen Kapitalien aber,
Währung gestellt sind, sollen nach der 1774 ratificierten Münzordnung von 1773 verzinst xer
Der Vorschlag, die wucherischen Auswechslet mit Confiscation und überdieß noch um die Pie ^
cationssummc zu strafen, wird ack rekersnäum genommen. Absch. 365, 8 74. ss 1öS- (