Juli 1777. SM
''nein ^ rkft,,-gn(liim. «j 15. q. Die Gesandtschaft von Appenzell-Außerrhoden zeigt an, daß der vori» den zwölf uninteressierten Orten angerathene Zusammentritt mit den Abgeordneten des Fürsten
öur Beilegung des Weggeldstrcitcö erfolglos geblieben sei, und ersucht um die Officicn dertllij^ ^ ^tseitigung dieser Differenzen. Nachdem die Gesandtschaft ihre Beschwerden begründet hat,Ar, ^ ^csandte des FürstabtS, daß derselbe entschlossen sei, nur entweder die vier Schirmorte oder nach^ßcm ^ tischen Friedens selbstgewählte Schiedsrichter anzuerkennen. Dagegen protestiert Appenzell-Xnj^ ^'d behält sich vor, in diesem Falle und künftig zu den sreundcidgenössischen Officien der zwölf^hleii recurricren, niemals aber selbst Schiedsrichter oder Mediatoren auö denselben zu. er-
>»itvx^^ ^'^dieß manche Beispiele vorhanden, daß in Streitigkeiten zwischen diesen beiden Ständen die°dcr von denselben aufgestellte Mediatoren in Minne und Recht Richter gewesen seien;^ ^brt. 83 des Rorschacherprojectö von 1714 nie ratifieiert, ja es sei sogar 1715 an öffentlicher^ei, ^ ^ dagegen protestiert und 1733 von zwei Landögemeinden die Verwerfung desselben ausgesprocheni'lliii^ ^sandte erklärt, ohne sich in die Beschwerden Außerrhodcns einzulassen, da die Er-
^»jß ' ^ ^Mldes auf den Territorial- und landesherrlichen Rechten beruhe, daß der Richter durch daS^ ^ Schirmorten von 1451 und durch den Art. 83 des badischen Friedens deutlich bezeichnet^stollg^ ^pu'iche von 1421, 1459, 14kl, 1485, 1499, 1592 und der Spruch von 1729 wegen des Lang->>cr '»willkürlichen Richtern" gegeben worden seien. Der Bund von 1513, in welchem noch derSchirmorte vorbehalten sei, verbinde den Fürstabt zu nichts, ebensowenig als das vorgeschütztebaher könne derselbe die Sitzung nicht als Richter anerkennen. Nach diesen AuScin-" Allüren die Gesandten'von Freiburg, Solothurn und Schaffhauscn, daß die Sache nicht alsin, sondern als eine allgemeine, das ganze eidgenössische Corpus betreffende, und daß^Ufe, h "l> nicht die Errichtung von Wcggeldcrn in den eidgenössischen Landen den Bünden zuwider-
^ bW», haß die Eidgenossen einander mit Zollen und Auflagen nicht beschweren sollen, Bcstim-auch die zugewandten Orte als Thcilc des helvetischen Körpers zu fügen hätten. Die^ Mollen aber diese allgemeine Frage von dem Spccialfallc trennen und jene wegen Mangel
^ ^»>al ""^weilen unbehandelt lassen. Zur Schlichtung des vorliegenden Streites halten nun unter^»lertca^ ^"^änden die Gesandten für das beste Mittel, den beiden Parteien die Vermittlung der un-^ich^e anzutragen. Die beiden Stände werden ersucht, innerhalb sechs Monaten ihren Entschluß^ bc^ Antrag in Betreff der Befugniß zu Errichtung von Wcggeldcrn über-
^ die ig. derselbe all lakoionäum genommen. Bern läßt sich bei diesem Anlasse dahin vernehmen,
^wn Weggeldern den Bünden zuwiderlaufe, daß Bern dcßwcgm in seinen Jmmediatlandcn- ^ ""d> daher erwarte, daß, wo dergleichen errichtet worden seien, dieselben aufgehobenöuisalls eö sich vorbehalte, auch in seinen Landen dergleichen anzulegen. 8 16.
Man sehe auch im Abschnitte HerrschastSangclcgcnhcitcn:
» Laut»', Deutsche gemeine Vogteie» überhaupt.
^^°Ü«sachen Kirchensachen. Art. IM. Stifte und Klöster.
Landgrasschast Thurgau und Nheinthat.
Art. 2. Salzsachen.