478 Mai 1777.
loltros imuvxez ä cet ndjel im Ultimatum weggelassen scicn. Uri, beide Unterwaldcn, Zug, Freibntll,thuru erkläre« bei diesem Anlasse, das» sie cö bei dem buchstäblichen Inhalt deö Art. 32 deS Bundeswvllcu bewenden lassen, und sämmtliche katholische Stände endlich, daß cö beim Artikel deö bavisch"'cntwurfs sein Verbleiben haben solle, und wollen dem Ambassador nachdrückliche Gegenvorstclluttgcu 'Evangclisch GlaruS, Appcuzcll-Außerrhoden und Biel schließen sich den katholischen Ständen an.Die katholischen Gesandten finden cS unpassend, daß in diesem Artikel deS SalzcS, welches die ^Stände theils laut Tractatcn, theils laut alter Uebung bezichen, nicht Erwähnung gethan werde.daher darauf an, daß der im Ultimatum weggelassene Sah, welcher die Zusicherung deS SalzcS inOualität u. s. w. enthält, wieder hergestellt werde. Evangelisch GlaruS spricht die Hoffnung ans, ^ ^das Salz als eine Bundesfrucht gleich den katholischen Orten werde zugestanden werden. Frciburg u' ^zugeben, daß im Bunde deS von den Geiunalpächtcrn zu erkaufenden SalzcS erwähnt werde, jenes »rm ^ ^ ^zu liefernden aber nicht; entweder müßten beide Arten oder keine von beiden erwähnt werden. u'des DurchpasseS von Getreide, der Abfuhr der Zehnten und Bodcnzinse von den in benachbarten 1liegenden Gütern der Schweizer in dem Ultimatuni bedenkliche Einschränkungen und Zusähe ge»>" ^ ^ Dsind, so ersucht Basel die Gesandten dringend um Beihülfe, daß der Artikel in der Fassung deS bad» ^ ^schicdS beibehalten werde. Svlothurn wünscht, daß ohne Ausnahme zu jeder Zeit der freie Durchs Li«fremden Landen für die Eidgenossenschaft angekauften Getreides und der Lebensmittel zugesichertsämmtlichcn Gesandten finden einstimmig für gut, für Beibehaltung deS Artikels, wie er zuworden ist, bei dem Ambassador sich zu verwenden. Art. 18. Hinsichtlich der Vorrechte, Vortheiü 'hciten der schweizerischen Kaufleute ist Zürich der Ansicht, daß dem Ambassador die nachdrücklichste» ^ ^gemacht tverden sollten, dermalen dieselben nach Billigkeit zu bestimmen und dieses Geschäft dad»r )zu führen. Kann oder will der Ambassador dazu nicht Hand bieten, so möchte der Artikel deS ^j,izwar angenommen werden, jedoch mit dem Vorbehalt, daß, bis ein Vertrag zu Stande konrme, ^rischen Kauflcute bei dem Genuß der Privilegien ungestört gelassen und mit keinen neuen Auflagtwerden, welcher Vorbehalt durch eine Clause! festzustellen sei. Diesem Vorschlag schließen sichUri, Unterwaldcn, Zug und Abt von St. Gallen an. Basel, Solothurn und Schaffhausenwünscht, daß zu Erörterung dieser Sache schon dermalen eine Zeit festgesetzt würde. Appenzell-^und Stadt St. Gallen erklären, daß ihnen an der Erhaltung dieser Privilegien das Meiste, ja a tbsei, und ersuchen daher die übrigen Gesandten, sie zu unterstützen und durch nachdrückliche , F
dem Ambassador cS dahin zu bringen, daß jene Privilegien noch vor dem Bund nach Billigkeit bei ^durch das BundcSinstrument gesichert werden. Art. 19. Zürich ist bereit, in Beziehung auf dasArtikel enthaltene elroit ck'ank-imo mit den übrigen Ständen zu halten, und wünscht, daß man ^darüber Entworfenen verbleibe, daß man aber, im Falle man sich nicht vereinigen könne, die ^Commission überweise. Bern findet den 1772 mit Frankreich deswegen geschlossenen Vertragdiesem Uebelstandc durch den Artikel deS Ultimatums nicht abgeholfen. Basel und Frciburg wvllu> ^ ^ ^badischen Entwürfe bewenden lassen. Sollte dieß Anstand finden, so will sich Freiburg an den ^ tb1715 halten. Wallis hält sich einfach an Art. 24 und 25 des Bundes von 1715.den durch Traetate und alte Uebungen erhaltenen Rechten verbleiben. Luccrn, Uri und dieübrigen Stände hätten sich mit dein Artikel deS Ultimatums zufrieden geben können, »vollen st^zu dem bereitwillig finden lassen, was der gesammtcn Eidgenossenschaft ersprießlich ist. Die meiste