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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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Juli 17KK.

Ansuchen enthielt, er möchte die Einregistrierung der vom König versprochenen Befreiung vom ckrailund der lraitv korsinv betreiben, war den 1 > August 1785 eine befriedigende Antwort eingckommen; doch(Umregistrierung bis dahin noch nicht erfolgt. ES wird beschlossen, nochmals eine Necharge an den Ambasb'^abzuschicken mit dem Ansuchen, .er möchte bei dem Könige dahin wirken, daß derselbe durch lettre» patentes-dieß gegenüber dem Markgrafen von Baden-Baden lind Baden-Durlach den 3l. October und 8. December ^lind den k9. März (766 geschehen sei, die Einregistrierung allen Tribunalien anbefehle. Zürich wird eswenn die einkommende Antwort nicht befriedigend ist, an den Herzog von Ehoiseul selbst sich zu wende»- ^f. Bern ratificiert die in Abschied 252, k., gegebene Definition, was „verfangenes Gut" in dem Abzugs"von (649 sei. 8 2l. Ucber das Ansuchen Mühlbausens um den Beisitz bei den LegitimationSconst^^wird, da kein Abgeordneter dieser Stadt anwesend ist, nicht verhandelt, jedoch sprechen die Gesandten wie^ ^die Bereitwilligkeit ihrer Stände aus, bei sich ergebender Gelegenheit das Ansuchen Mühlhauscnö ^pfehlen. « 22.

Man sehe auch ini Abschnitte Herrschaftsangelegenheiten:

Landgrafschaft Thurgau.

Art. 282. Hinterslißensachen. Art. 1040. LocaleS. Art. 1052. Localcs.

„ 389. Stifte und Klöster.

2«»«».

Konferenz von Zürich, Schwyz und Zug wahrend der qemeineidgenössischen Tagsahl»'^

im Juki 1766.

IStaatOarcliiv IiirlNi. Ankann z»m e«a»nelis«ken AdsNNcd.I ^

Zug bringt wiederum seine Beschwerde vor, daß Schwyz das Vieh, welches im ZugergebietWälschen gekauft werde, in Brunnen zurückhalte, während es das im Schwyzergcbiet gekaufte sofe^spediere, ein Benehmen, das zur Folge habe, daß die Wälschen im Zuger- und Zürchergebiet keinkaufen. Die Gesandtschaft sucht um Abhülfe an und wünscht zu wissen, waö für VerfügungenLandsgemcinde zu Schwyz getroffen worden seien; sollte der Beschwerde nicht abgeholfen werden,sich Zug in ähnlichen Fällen daS Neciprocum vor. Die schwyzerische Gesandtschaft erwidert, daßreine Polizeisache sei, und daß sein Stand zur Beförderung seines vorzüglichen i» der Viehzucht l'csi' ^Erwerbs das Neckt habe, auf seinem eigenen Bode» dergleichen Verfügungen zu treffen, zumal da„Vieh aus dem Zuger- und Zürchergebiet nicht mebr als eidgenössische, sondern als fremde WaarcDie Gesandtschast berichtet ferner, daß zur Beaufsichtigung dieser Spedition eigens beeidigte Beninsstellt seien, und verliest die den 27. April 1769 von der Landsgemeinde ergangene Erkanntniß, „daß„jenige und Einer nach dem Andern, welcher am meisten Vieh in dem gefreiten Lande Schwyz„hat, sowohl in den heimischen als auch fremden Nauen vor allen denjenigen aus, so bei den„oder außer dem Land viel oder wenig gekauft, eingeschifft oder abgeführt werden sollen." Dieschaft ist instruiert, auf dieser Verordnung zu beharren. Die Gesandtschaft von Zürich, olM «>"tion, nimmt, wie die Gesandten der beiden andern Stände, das Angehörte in den Abschied und s!'Gesandtschast von Schwyz freundeidgcnösstsch, darauf bedacht zu sein, wie ihr Stand sich mit Zug 'gleichen könne.