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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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267
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September 1764.

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Man sehe da« Verhandelte im Abschnitte HerrschaftSangelegcnheiten:Bcllcnz, Bollenz und Riviera.

Art. 3ü9 bis 366.

2 47.

Konferenz von Zürich, Schwyz und Glaruö.

Schloß Hrynau, 7. bis 9. September 1764.

lSKiatoarclii» -jiirich.j

Gesandte- Zürich. Hans Heinrich Orell, Scckelmcistcr. Schwyz. Joseph Bictor Laurenz Hedlinger,'bsscckelmeister, Glaruö. Bartholomäus Martin, Landammann.

Die Confercnz nsird in Folge der Ucbcrschwemmnngen der Linth zusammenbcrufen, welche die SchiffmeistcrKobern Wassers wegen dcö an Wahren und Reckwcgen angerichteten Schadens außer Stand setzen, ihr^uffamt fortzusetzen. — Eidgenössische Begrüßung. 8 1. I». Die Schiffmeistcr sehen den Gesandten.^lnandcr, daß cö ihnen unmöglich sei, ihren Dienst fortzusetzen, wenn man ihnen nicht kräftigst beistehe oderLöhne erhöhe, »md weisen nach, daß sie schon im verflossenen guten Jahre ziemlich viel verloren haben.^ Gesandten einen Augenschein der Linth eingenommen, kommen sie zu der Ansicht, daß die Mühle-,

und Langwuhre niemals auf dauerhafte und die Schiffmeistcr sicher stellende Weise wiederhergestellt^ könne», daß die Spcttlinth aber durch den erfolgten Ausbruch zu einem schiffbaren Canal geworden_ Dcßwcgcn wird einmüthig gut befunden, das alte Linthbett zu verlassen und diese Spcttlinth für die'>Ngc Schiffet brauchbar zu machen lind zwar unter folgenden Bedingungen: 1) daß dicß den dem Tcr-^'ständigen JuriSdictionS-und DiöpositionSrcchte nicht präjudieicrlich sein solle; 2) daß, wenn den»ßendcn Gemeinden oder Genossamcn durch diese neue Einrichtung Schaden erwachsen sollte oder Abändc-Nock b' "Abwendig würden, die alte Linthfurt wieder eingeschlagen werden solle; 3) daß weder die Gemeindenalles ^ ^"°lsamcn noch die Particularcn zu Herstellung von Wuhrcn oder Reckwcgen verpflichtet werden können,Tch ^tisieationSvorbchalt. 8 2. e. Die Schiffmeistcr von Schwyz und GlarnS kommen mit dem^u"ch dahin übcrein, daß Letzterer ihnen wöchentlich die Specification der „ob sich" gehenden"c de«, zü.chcrischen Schiffmeistcr die Specification der „nid sich" gehenden Maaren zustellen. DaS ein-q. Geld wird halbjährlich verrechnet. Die Gesandten lassen cS bei dieser Uebcrcinkunft bewenden. 8 3.Ttückm ^^'^"stcr von Schwyz und GlaruS beschweren sich, daß sie dem Wagmcistcr zu Zürich von jedembieselb Zürichschilling bezahlen müssen, ohne daß die Waare doch gewogen werde; sie bitten, daß

sich ^ ^"ltig möchte gewogen werden. Die Gesandten von Schwyz und Glaruö ersuchen den von Zürich,hch ^ " dieses Waggeld genauer zu erkundigen. 8 4. e. Auf die Beschwerde der Kaufleutc von GlaruSckir'd ^ ^°^^"Ü)eilS durch die Nachlässigkeit der Schiffkncchtc ihre Maaren zu spät nach Zürich gelangen,sollx daß zur Abfahrt des Schiffs von Wesen eine bestimmte Stunde angesetzt und publiciert werden

d>aarc/ ^ ^Klagen von glarncrischcn Kaufleuten hin wird den Schiffmeistcrn eingeschärft, die Glarner-'düster ^'^"alien nach Inhalt dcö Schiffamtbnchö pünktlich aufwärts zu spedieren. 8 6. 5. Die Schiff-fsir f^., Wassers beschweren sich, daß die Ballen Eisen, welche in das obere Land gefertigt werden,

"'"'che und nicht für Transitwaaren angesehen werden, und daß sie daher eine geringere Löhnung dafür