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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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Juli 1764

Berns von drei Monaten ans zwei heruntergesetzt. Zürich und Bern wiederholen ihren Antrag, daß die Stän^welche prägen wollen, den übrigen Bericht über Schrot und Korn geben sollen. Uri und Schwpz eröffne"dieselbe Instruction, wie voriges Jahr. H)ie Gesandtschaft von Appenzell Jnnerrhoden erklärt, daß ihre l!"Herren nur diejenigen Münzadmodiationen, „die ohne, nicht aber die, welche mit behörig-hoheitlicher Jnspec^'„beschehen, verboten anerkennen thuen." — In Beziehung auf die fremden Geldsorten stellt eS sich bcra^'daß dieselben aus den innern Ständen verbannt sind. Damit sie sich nicht von den Ständen, in wel^sie sich noch vorfinden, in die übrigen verbreiten, läßt man cS bei den drei 1759 aufgestellten Sätzen beweist^Basel berichtet, daß in Folge der von ihm getroffenen Maßregeln die innern Stände nichts zu befürch^'haben, behält sich aber, so wie auch Schaffbauscn, die Maßregeln vor, welche eS in seiner Lage für die z»>emäßigsten hält. Schaffhausen hat die gar schlechten Münzen gänzlich verrufen, die andern aber nach ^hältniß herabgewürdigt. Die Gesandten der übrigen an das Reich grenzenden Orte erkläreil, daß vor ^fernung der fremden Münzen ein gemeinsames Reglement nicht möglich sei, und so lange ein Mangel an ^genössischem Geld vorhanden sei, so lange könne das fremde Geld nicht entfernt werden. Sie lassen eS be""vorjährigen Abschiede bewenden. Der ReichSconvent zu Ulm hatte an Zürich „ein Gutachten von einer ne'stMünzordnung" zu Händen der Stände übersandt. Zürich wird ersucht, dasselbe in allgemeinen Ausdrücke"^beantworten. § 5. k. Die Gesandtschast LucernS berichtet, daß die Abreise des Nuntius die Bemühungihrer gn. Herren und Obern, eine Restriktion der Kirchenimmunität zu erhalten, unterbrochen habe, daß sse"dieselben bei Ankunft des nachfolgenden Nuntius fortsetzen werden. Auf das Ansuchen der Gesandten er>sich Lucern bereitwillig, den abgehenden Nuntius zu ersuchen, seine Officien beim päpstlichen Stuhle snr ^Restriction eintreten zu lassen, und wünscht, daß die katholischen Orte ermächtigt werden, mit den evangeln^Ständen darüber in Unterhandlung zu treten. UebrigenS behalten sich Zürich, Bern, evangelisch GlaruS die la»friedlichen Rechte und die ungehinderte Administration der Justiz feierlichst vor, und hinwiederum die Gelöst ^der katholischen Orte ihre landsfriedlichen Rechte und die freie, ungekränkte Ausübung der Religion. ^M. Die zürcherische Gesandtschaft berichtet, daß die voriges Jahr beschlossene Rccharge wegen der z» ^niedergelassenen schweizerischen Kaufleute, nachdem die Zustimmung der Stände dazu eingetroffen, abgeß""'sei, daß aber noch keine Antwort, hingegen auch keine weitern Klagen von den Kaufleuten eingekommen stEs wird gut befunden, die Antwort noch weiter abzuwarten. Schwpz dringt bei diesem Anlasse darauf, da" ^Landsmann Martin Wernher Städelin, welcher zu Verfechtung der den schweizerischen Professionifteu inreich durch die Bünde gewahrten Rechte sein Vermögen aufgewendet, mit einem kräftigen Recommenvatstschreiben möchte unterstützt werden, da eS sich hiebei nicht um seine Sache allein, sondern um die aller schwerst^ ^Professionisten in Frankreich handle. Die Gesandten sehen in dieser Sache zu viel Bedcnklichkeiten, alösie eintreten können. § 7. I». Die Gesandtschaft von Basel berichtet, daß der französische Zoll ansnössisches Leder noch immerfort bestehe, und dankt den Ständen für ihre Bereitwilligkeit, im passendendagegen einzuschreiten. 8. 8. l. Mit Befriedigung wird vernommen, daß die frühern Besorgnisse weist" ^abgedankten Kriegsvölker, Dank den dnrchgehendS gemachten Verordnungen, sich nicht verwirklicht habe»»" ^wird aber für zweckmäßig erachtet, für die Erecution dieser Verordnungen serner Sorge zu tragen, na«>e>'den Schiffleuten vom Rhein einzuschärfen, daß sie keine verdächtigen Individuen auf eidgenössischenhinüberführen. Zürich ersucht die benachbarten Orte, wenn sie eine Betleljägi anordnen, ihm bei Zeiten l"'Kenntniß zu geben, damit eS seinerseits Maßregeln gegen dieses vertriebene Gesindel ergreifen könne. § ^