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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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1315
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Rapperschwyl und dessen Höfe. tZjZ

^chirniorte aufbehalten werden. Art. 37, welcher als Anhang dem Hofrodel beigefügt ist, soll wiederumMethan scin. Am Hofrodcl und an dessen gegenwärtiger Erläuterung soll ohne Vorwissen und Erlaubniß der^chirmortc nichts abgeändert werden. Alle hier nicht berührten Artikel bleiben fortan in Kraft und werden^flätigt. In Betreff der übrigen von den Hoflcutcn vorgebrachten Beschwerden wird also entschieden: 1) Aus^ Beschwerde, daß der Magistrat zu Rapperschwyl ihnen nur vier Handwerke gestatte (Schneider, Schuhmacher,"Der und Zimmerleute), ihnen das WcinauSschenken und alle Krämcrci verbiete, wird für billig erachtet,ein jeder Hofmann sein eigen WcingewächS gegen Bezahlung des Umgclds beim Zapfen und zwar beimwie» Mäfi, ausschenken dürfe, hingegen niemand dabei setzen soll, daß Krämcrci mit kurzer Waarc zu treibenDem der Hoflcute verboten sei, ebensowenig allerlei Gattung von Handwerk in dem Hos zu treiben, ausgc-^'»Mcn „dir geschenkten" und diejenigen, zu denen Ehchaften erfordert werden, nebst der Bäckerei. Was solche"^bedungene" Handwerke und Professionen, auch das Studieren anbetrifft, so soll der Magistrat zuDpcrschwyl bei seiner den 7. Februar 1741 zum Trost der Nachkommenschaft der Hoflcute gegebenen Erklä-behaftet werden. Z) Jnö Künftige soll der Preis für ein Klafter Tannenholz, welches zum Verkaufdc>, Hoflcutcn in die Stadt Rapperschwyl geführt wird, in 24 guten Batzen oder einer Krone bestehen;"6 Buchenholz oder anderes hartes Holz soll nicht tariert scin, sondern vom Verkäufer an den Meistbietenden^Dfvlgt, beide Arten aber durch den beeidigten Holzsetzcr gemessen werden. Auch künftig sind die Gemeinden^'stichlet zu der Burg und Brücke die benvthigten Eichen zu liefern, um 1 Gld. das Stück; Eichen, die aufDcygütcrn als Privatcigenthum stehen, dürfen von dem Eigcnthümcr zu seinem Gebrauch unvcrwehrt angc-""'dct werden. Sollte aber die Stadt Rapperschwyl zu Unterhaltung der Burg und Brücke deren bcnöthigtso sollen sie nach Schätzung unparteilicher Männer dem Eigcnthumer bezahlt werden. Hat einer der-°fleute Bauholz zu Unterhaltung seiner Gebäude nöthig, und handelt es sich nur bis auf 12 „Stumpen", so kön-die Bannwarte ihm dasselbe im Walde der betreffenden Gemeinde anweisen; ist mehr Holz erforderlich, oderein ,wwos Gebäude aufgeführt werden, so sind die Holzvvgtc von Rapperschwyl zuzuziehen; jedoch darf^ Holz dem darum ansuchenden Angehörigen auö den Höfen nicht abgeschlagen werden. Die Besoldung^ Bannwartc und Holzvögtc bleibt die bisherige. 3) Holz, das die Hoflcute von auswärtigen Orten anZahlung von Schulden annehmen müssen, dürfen sie verkaufen, wohin sie wollen. 4) In Beziehung auf .den' rigci, Verkauf des Holzes außer Landes bleibt es bei der im Stadtrccht von Rapperschwyl enthaltenen Ver-zug- „Ferner soll niemand, er sei Burger oder Hofmann, kein liegende Güter, Häuser oder Scheuern, auchZimmerholz noch Scheiter auö unsrcr Stadt oder Hof nit verkaufen in keinen Weg; wer aber solches^flähe, der solle gemeiner Stadt kU Pfund Hallcr zu Büß verfallen scin und soll Kauf ungültig scin".

Wird beigefügt, daß, „wann die Bürger darüber zu Zeiten obrigkeitliche Erlaubniß erhalten thäten, die!'H°fleutc gleicher Erlaubnis, ungehindert auch genießen könnten"; ferner daß den Hoflcutcn, wenn sie das vonjährlichen Bauholzc erübrigte in der Stadt vier Wochen feil geboten hätten, ohne daß sie es verkaufen°^cn. „ach vorhergehender Anmeldung beim Schultheißen die Freiheit zukommen soll, dasselbe andcröwohinlfm. Der Holzungen halber, welche außerhalb der Gerichte Rappcrschwyls liegen und den Hoflcutcn. si»d, hat der Magistrat nichts zu verhängen, noch darf er die Eigcnthümcr am Verkaufe hindern,

"^'rn dieselben können wenn sie die Bewilligung von der h. Obrigkeit daselbst ausgewirkt haben, mit solchemHol.

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solchen ganzen Waldungen nach eigenem Gutdünken schalten und walten. Waldungen aber, welche in^erde«. .

' wird die Bewilligung erthcilt, so sind dafür 5 Procente vom Kaufschilling an denselben zu entrichten.

Berichte,, der Stadt Rapperschwyl liegen, dürfen ohne Bewilligung des Magistrats nicht außer Landes verkauft

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