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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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1071
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Vier ennetbirgischc Vogteien überhaupt. 1071

^>"t werde, als der buchstäbliche Inhalt des Arbitramcnts zugicbt. Die Zollbcständer zu LauiS sollen eine

^mtischc Copic davon in Handcn haben. Absch. 67, 8 3. » 128. 172«. Aus die vom urncrischcn Ge-^ vorgebrachten Klagen gegen die Zöllner von Lauis läßt man es bei dem Arbitramcnt der Tagsatzung^ ^kemgarten von 1662 und dem Abschied von 1715 bewenden und zwar so, daß die Livincr von ihrem"Men Pjxh und den im Lande wachsenden Waaren, so sie hindurchführcn, keinen Zoll schuldig sind;. lie es aber zu Lauis contracticren oder verkaufen, dem Zoll unterworfen sein mögen. Die Gesandten vonSchwyz insistieren darauf, daß die Livincr bei ihren alten Gewohnheiten bestens geschützt werden.

28!

bw

^i und

285, 8 ^ 129. 17t!7 Die Zollpächter zu Lauis begehren, daß ihnen gestattet sein möge nach dem^gMischcn Arbitramcnt von 1662 und den Abschieden von 1715 und 1718 den Zoll von denen aus demUrthal zu beziehen. Der Gesandte von Schwyz sucht durch alte Dvcumcnte und viele Abschiede zu be-ll,x ^ die Bollcnzer vom Zoll für jede Art von Waaren, seien sie aus fremden Orten crtauscht oder inU»d^^ ^'wachsen oder fabrieicrt worden, befreit seien. Zürich, Bern, Luccrn, Glaruö, Basel, Frciburg»nd ^"tchausen begehren, daß alle Titel, welche für die Eremtion sprechen, den Orten mitgctheilt werden,dch darüber dailn aus künftiges Jahr instruiert werde. Inzwischen ist der Zoll ohne Präjudiz zu bc-ihrc,"^ ^ 8. >> 130. 17 t« Die Mehrzahl erkennt, daß die Bollcnzer, so lange sie nicht „mit

^schwernisscn und ihren Ercmtionörcchtcn erscheinen", dem brcmgartischcn Arbitramcnt und den Abschieden°°n 17^

Neu,

^ ße für Waaren, so sie in Lauis nach dem Stato Mailand Hill und wieder führeil, deS Zolls

Avi " bezahleil haben. Uri hiilgcgcil besteht darauf, daß die Landschaften

derx^' Bollen; und Rivicra bei ihren alten Eremtionen und Uebungen uilgckränkt verbleiben, kraft

^ ^auis

destäti^

völlig frei sein sollen, welche Eremtion von den Herzogen zu Mailand und den Syndikaten wiederholt

Uni

^ worden sei. Absch. 445, 8 8. ^ 131. 17:ti>. Alle Orte, mit Ausnahme von Uri, Schwyz und

ker bleiben beim Abschiede von 1738. Diesen drei Orten soll es jedoch freistehen, die Begründung

^ ^eiiition derer von Livinen, Bellenz, Bollenz und Rivicra in einem Mcmoriale den inilrcgicrcndcnvon g "^"ch"lcn, welches dann vor der Erörterung durch das Syndicat den Zollbeständern lind den Vicini"llis mitgctheilt werden soll. Die drei Orte wie früher. Absch. 459, 8 8.

IS. Kricgssachen.

sEvangelischc Orte: Art. 184. Acht Orte: Art. 144, 145. Uri, Schwyz und Nidwcüden: Art. 147.1

a. Werbung.

^ Wenn von der Mehrzahl der Orte Werbungen in den vier cnnctbirgischcn Vogteien bc-werb^ ^ben sind lind dieselben vorgenommen werden, so solleil vorher alle Orte um die Erlaubniß ersucht^h>ll ^ ^ ^ Hinsichtlich der Werbungen läßt cS die Mehrzahl der Gesandten bei dem

^te>,d ^ ^vrjährigcn Abschiedes bcweildcn. Zürich und Bern aber sind der Ansicht, daß wenn ein mitre-^üe„ ^ cinemZ'eincr Zlngehörigcn ein Patent crthcilt, nichts anderes erforderlich sei, als daß den übrigenIZl ' es hinsichtlich der deutschen Vogteien Hebung sei, davon Kcnntniß gegeben werde. Absch. 29, 8 5.^>>etb ^ Beschlüsse von 1713 gegenüber, nach welchem die Bewilligung der Werbungen in den vierhjxr ^^chen Vogteien „durch die mchrern Ortöstimmcii soll ausgebracht und erhalten werden", befinden dieiiiib s, " daß dieß der Vernunft und der Hebung in deutschen lind welschen Vogteien entgegen sei,

^wssen den Obrigkeiten, die Gesandten über das Gcbirg zu instruieren, diesen Beschluß zu rcdressicrcn,