1024 Grafschaft Baden.
ist ohne Instruction. GlaruS will dieselben, wie alle andern Gefälle, in die landvögtliche Rechnung gcbr^wissen. Es wird endlich gut befunden, daß die Orte ihren Entschluß nach Zürich berichten sollen und dich-an den Landvogt. Absch. 48?, 8 5. st 382. 17412. Nach Abzug der Unkosten belauft sich der Hochgrütca»^des Stiftes Zurzach von den Jahren 1738, 1739 und 174t) auf 225 Gld. Diese sollen dem evangelischPfarrer zu Baden zur gewissenhaften und unparteiische» Bcrtheilung unter die Armen beider Religionen jh'geben werden. Von 1749 an soll aber dieser Hochgrütcanon dem Landvogt und dem Landschrciber jedemHälfte um den gewöhnlichen Schlag von 1 Pfd. das Stück zugctheilt, mithin solche 20 Pfd. jährlich in ^Rechnung gebracht werden. Die Gesandtschaften von Zürich und Glarns nehmen diese projektierte OrdiM^.1(1 l'kkoronckum, die von Bern ,ick rntille.iucku»,. Der Entschluß der Obrigkeiten soll Zürich beförderlichstgctheilt werden. Absch 499, 8 2. st 383. 1740t. Obige Verwendung des HochgrützehntcnS wird ratificst^'Absch 508, 8 3.
o. Weigerung des Stiftes wegen der Wachtkosten.
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Art. 384. 1733. Da das Stift die Appellation in der Wachtkostenstreitigkcit, deren Verlängerungvoriges Jahr verlangt hatte, nicht proscquicrt und daö Forum des Spndicats ausweichen will, so wird ^vom Landvogtciamte gegen dasselbe ausgefällte Urthcil als in Kraft erwachsen erklärt. Absch. 357, 8 15
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U. Kloster Mariä Krönung der Schwestern FranciScancrordenö zu Baden.
Art. 385. 174t<>. Die Klosterfrauen zu Baden wünschen drei Juchartcn Rcbeit im Wcttinger-Bannc, n>el^ihnen theils in der schnorfischcn Gant zugefallen, thcils von Schnorf erhandelt werden sollen, eigcnthn»'zu besitzen. DaS Ansuchen wird ml roconiiuviickonckum genommen. Absch. 474. 8 9.
21». Inden.
Art. 386. 1712. Per Judcnschaft der Grafschaft wird auf ihr Anhalten der Schirm crtheilt. Absch-8 11. st 387. 1728. Den Juden wird der dieses Jahr zu Ende gehende Schinnbrief ohne Aenderung, ^wie er 17l2 gegeben worden, auf scchszehn Jahre erneuert. Die Prästanda und gewohnten Schirmgcldcr habc»^ohne Schmälcrung jedem Landvogt und Landschrciber zu entrichten. Ihre Bitte, man möchte ihnen gestatten, liesst" ,Güter zu kaufen oder Anleihen auf solche zu machen, wird nicht berücksichtigt. Absch. 284, 8 3. !! ^1732. Voriges Jahr war auf die Klage der Untcrvögtc über die Betrügereien der Juden ein Mandat p''bliciert und durch die Ortsstimmcn von Zürich und GlaruS bestätigt worden. Die Judcnschaft beschwert bnun darüber. Nach aufgenommenen Verhören lassen es Zürich" und GlaruS bei ihren Ortsstimmcn beweisBerns Gesandtschaft nimmt die Sache in den Abschied und legt das Mandat von 1728 und 1731 ncbstSchirmbrief in den Abschied zur Disposition ihrer gn. Herren und Obern. Absch. 343, 8 9. st 339. -Bern äußert einige Bcdcnklichkciten wegen des von Zürich und GlaruS ratisicierten Mandats von 1731-den Bericht aber, daß die Untcrvögtc für kurze Rechnungen 5 Sehl., von Rechnungen über 100 Gld. 19^.beziehen, lassen es sämmtlichc Gesandten bei diesem Mandate bewenden und zwar so, daß der Landvogt b«m^tragt wird, diese „Rechnungsgabe" nicht ans geringfügige Schulden oder Anleihungsposten auszudehnenAngehörigen der Graftchaft über obige Erläuterung hinaus keine Beschwerden aufzuerlegen. Berns Gel''"