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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Grafschaft Baden. 997

^chnungen 78 Gld. '16 Sehl, schuldig. Absch. 178, 8 3. !I 151. 171!«. Wegen der in Ungarn grassierenden^ wegen welcher Italien das Commercium mit Deutschland, der Schweiz und Bünden aufgehoben hat,'"»den im Hinblick aus den bevorstehenden Zurzachcr-Markt folgende Vorsichtsmaßregeln beliebt. Die cinzu-Waarcn müssen mit Attestaten, daß sie nicht aus oder durch angesteckte Gegenden kommen, die Personen" ^aßlcheincn versehen sein. Landstreicher, Deserteure u. a. sind an den Grenzen abzuhalten; zum Transporte^vs Landstraßen benutzt werden. Absch. 112, 8 11- I! 152. 17'tI. Ein Projcct des LandvogtS,/ ^»kosten für die aufgelaufenen SanitätSanstalten aus die Gcrichtsherrcn, Dccimatorcn und Aemtcr zuseilen stie», Hinblick aus die Abschiede von 1711 und 1715 trotz der Einsprache der dadurch in

^ Mich Genommenen angenommen, um zur Vollzichuug durch den Landvogt gebracht zu werden. Absch. 183,/' >! 153. 17/12. Die von der Obcramtscanzlei über die bezogenen Sanitätskosten vorgelegte Rechnungu genehmigt. Von dein in Gld. 267, Sehl. 2, Pf. 3, bestehenden Ueberschusse werden 100 Gld. der Amis-Metals Gratification erthcilt, die übrigen sollen-für ähnliche Fälle oder zur Disposition der regierendenaufbewahrt werden. Absch. 199, 8 3. 151. 1713. Jener Nest wurde bis auf 35 Gld. für Patrouillen^'uwet, welche ausgeschickt worden, um die Grafschaft vom Bcttclgcsindel zu säubern. Diese Maßregel wird"'chmigt; der Rest soll zu ähnlichen vorsorglichen Verfügungen verwendet werden. Absch. 508, 8 5.

c. Ordnung für die Keßler.

den ^5. 1718 Stuf die Beschwerde der Kupferschmiede außerhalb der Stadt Baden, daß vom Landvvgtc5 ' ^plMchmiedm in Baden ein Patent erneuert worden sei, nach welchem die in der Grafschaft Baden Hausse-»> Keßler ihre Waare nur bei den Kupferschmieden in Baden kaufen dürfen, wird den Kesslern nieder>viw^' zu kaufen, von welchem Meister sie wollen. Absch. 125, 8 5. ß 156. 1711». Dieser Beschluß

bestätigt. Absch. 138, 8 15.

«I. Vorschriften über den Feingehalt des Goldes bei Bijoutcriewaaren.

^ 15^ 1718. Die Goldarbeiten und Juweliere von Genf sprechen die Besorgnis; aus, es mochte ihreZurzacher-Markte dadurch Anstoß geben, daß daS Gold der Einfassungen von Edelsteinen nachReglement 18karätig, nicht nach badischcm Mandate 20karätig sei. Die Gesandten antwortendehm^?' üe niemals daö badische Mandat auf die goldenen Einfassungen von Edelsteinen haben ausze-uchst» wollen; alle andere und die massive Arbeit müsse hingegen 20 Karat halten. Absch. 125, 8 11.

v. Mctzgerordnung.

h ^58. 171?» Auf eine Eingabe sämmtlicher Untcrvögtc hin wird beschlossen, folgendes Gutachten denHcrk Genehmigung vorzulegen: Des MetzgenS halber soll cö bei der alten Ordnung und dem

^zicl°t""" " ^"ben; >vaS neuerlich zu Beschwerde der Untcrthanen der Grafschaft eingeführt worden ist (dies15g , ^ 'Ulf eine vom Lanvvogt Willading erlassene Verordnung) sott abgcthan sein. Absch. 138, 8 20. ßObiges Gutachten erhält die Ratification. Absch. 159, 8 1-

5. Stenern an Brandbeschädigtc.zu»,^. ^ Der Landvogt erhält den Auftrag, die in der Grafschaft durch Brand Beschädigten

"'"»stützm

und zwar mit 20 Pfd. auf jede First; wohnen mehrere Haushaltungen unter einer First, so