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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Grafschaft Sargans.

1. Fcbruar die „Schüpf" und „Bück" abgebrochen, 20 Klftr. von dieses WuhrcS Ende von Grund aus cing^zogen und in gerader Linie auf die „Schwirrenmarch und deren Bescheinung" angelegt werden, also daß vondein an dein Zaun der obern Hanfländcr gesetzten Marchsteiu 25 Klftr. (zu 7 Schuh) hinauf in die Geradegegen St. Leonhardsthurm bei Ragaz soll gemessen und daselbst dieses eingezogenen Wuhres Ende äugestwerden und alsohin künstig in alle Gerade aus obbcmcldctc Mittel- oder Schwirrenmarch continuicrt werden-ck) ES sollen die vier sargansischen Gemeinden ihr Landwuhr gegen und über dem Elberliwuhr hinab, so we»ihnen beliebig und zu Sichcrstcllung ihrer Güter erforderlich scheint, fortsetzen können, doch daß sie sich nichtohne Roth aus der Grade lassen sollen, o) Jeder Thcil trägt die gehabten Unkosten. 5) Die alten Briefe »»dInstrumente von 1495, 1539, l5)5, 1690 und 1010 sind klärlich vorbehalten und bestätigt, alle Klagen durchdiesen Spruch abgcthan. Absch. 448, 8 1- !! 247. 17t!9 In Folge dieses Spruches wird die Wuhra»^gelegcnhcit als erledigt erklärt. Absch. 454, 8 55. si 248. 1771«. Auf die von Zürich vorgebrachte Beschwerdedaß seine Angehörigen der Herrschast Sar im Haag wegen schlechter Besorgung des Rheines Schaden leide»lind auf äbnlichc von Glarus vorgebrachte Klagen seiner Angehörigen zu Sevelen im Wcrdcnbcrgischen gcjsi»die von Wartau wird von Zürich, Bern und Glarus gut befunden, daß die von Wartau, Sevelen und d>evon Buchs denen im Haag den Rhein unter genügsamer Verwahrung ohne Anstand „au Hand geben" solle»-Die Landvögtc von Sarganö, Werdenbcrg und Sar sollen an Ort und Stelle das cffcctuiercn und, so ^nöthig scheint, auch den Obcramtmann von Vaduz dahin berufen. Luccrn, Uri, Schwyz, Unterwalden u»dZug nehmen den Anzug nck mkmonckum, werden aber ersucht, ihren Entschluß bald möglichst Zürich »usi^thcilcn. Absch. 47l, 8 50. jj 249. 17711 Der Augenschein wurde im Lauf des Jahres genommen, dK'Naber nichts erzielt, da die von Wartau erklärten, daß sie sich zu keiner weitem Wuhrung verstehen, als dckVergleich von 1701 enthalte, und eher den RechtSstand vor competentcm Richter gewärtigen wollen. Zür»^und Glarus erklären sich bei der großen drohenden Gefahr dafür, „daß der Rhein von allen interessiert^»„Theilen einander fürdcrsamst an Hand gegeben werde", und demnach den ernstlichen Befehl an die von Wart»»ergehen zu lassen, das Ihrige gleichfalls dazu beizutragen. Die übrigen Gesandten hinterbringen das Angeht»ihren gn. Herren und Obern und wollen ohne Zeitverlust deren Gedanken nach Zürich berichten. Absch. ^8 53. jj 250. 17 14 Die von Wartau lassen erkläre», daß es ihnen unmöglich sei, obigem Beschlüsse »»^'zukommen, und daß sie durch den Vertrag von 1701 dazu nicht verbunden seien, da sie durch denselben blos v^pflichtet seien, bis zum ersten Marchsteiu der Heuwiescn zu wuhren; weiterhin gehörten die Güter denen '-'»»Tresen in der Herrschaft Vaduz. Die Mehrzahl der Gesandten erachtet, daß für dießmal die von Sevelen »»besagten zwei Wuhre verbessern sollen, das Material nach Weisung des Landvogts auf dem Wartauiiäsi»nehmen können: alles ohne Präjudiz der Rechte irgend eines Thcileö und unter Vorbehalt eines gütliche»Vergleiches. Absch. 496, 8 48.

24. Zollsachen.

sAcht Orte und Bünden: Art. 2K5.ja. Ueberhaupt.

Art. 251. 1717. Der Landvogt zeigt an, daß die von Mcls, FlumS und andern Orten im untern Tlß^von Sargans für den Anken und andere Dinge den Zoll zu bezahlen sich weigern, während die im ober»Theilc ihn bezahlen. Er erhält den Auftrag, nachzuforschen, ob Erceptionen vorhanden seien und darüber zu ^