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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Rheinthal.

vom Abte angewiesenen Gefälle entziehen und dem Gerichtöammann zuwenden und diesen Amtmannsdienst i»den Ammannsdicnst rcducieren wolle. Der fürstliche Amtmann werde vom Landöfricdcn gar nicht berührt. DerAnzug wird all rvkoionclum in den Abschied genommen. Absch. 191, 8 5. 371. 1722. Zürich und Bcr»ersuchen die Gesandtschaft des Abtes, nachdem gegenseitige Vorschläge und Projccte zur Beendigung diesesStreites keinen Eingang gefunden, den Abt zur Beendigung desselben zu veranlassen, und zwar auf Grund-lage des zu Baden im März 1722 gemachten Entwurfs. Absch. 193, 8 23. 372. 1725t. Man vereinigtsich endlich dahin: Der Abt soll entweder die Einkünfte und Bedienungen des Amtmanns dem jeweiligen Gc-richtsammann überlassen, oder, wenn er eine Separation vorziehe, den Amtmann ohne Alternativn der Religio»/woher er will, wählen, den Gerichtöammann aber aus der Burgerschaft zu Altstättcn mit Alternation nehmen-In diesem Fall soll der Gerichtöammann folgende Einkünfte haben: die Hälfte des bisherigen Amtssoldes inGeld, die Hälfte vom Zehnten, von der Alpnutzung und den Fallzügcn, zwei Saum Wein vom Spital Z»St. Gallen, zwei Drittheile dessen, was von den Bußcnthädigungcn fällt, und allcö, was von seinem Stabund seinem Gcrichtsamt ihm zufließt. Alles Ucbrige, was früher dem, der beide Stellen allein verwaltet hatte/gehörte, soll dem jeweiligen Amtmann allein ohne Eintrag künstig verbleiben. Den Bußcnthädigungcn sollder Gcrichtsammaiin, nicht der Amtmann, beiwohnen und die Parität der Religion darin bestehen, daß der Ge-richrsammann der einen, der Sladtammann der andern Religion angehöre. Ferner wird dein Abte a»-heimgeflcllt, dem Stadtrathc entweder keinen von beiden Beamten beiwohnen zu lassen, oder, wenn der Stadt-ainmann katholisch ist, einen evangelischen Beamten, wenn er evangelisch ist, einen katholischen dahin zu schicke»-Endlich erklärt der Abt, das Amt Eichberg durch den Gerichtsammann zu Altstättcn verwalten lassen zu wolle»/jedoch ohne Consegnenz für die übrigen Vogtcicn im Rheinthal. Der Einzug aller fürstlichen Gefälle bleibtaber dem Amtmann, dem Gerichtöammann jedoch die Abnahme der Waisenrechnung; des Gerichts EichbergOeffnungcn und Rechtsame sind vorbehalten. Absch. 210, 8 31. ss 373. 172Ä. Für diesen Vergleich wirdnoch die Ratification des Abtes erwartet. Absch. 224, 8 23. s> 374. 1728. Abgeordnete von Altstätten be-schweren sich, daß gegen obigen badischcn Vergleich von 1723 einige Functionen, welche dem Gerichtsammai»'gehören, der Amtmann des Abtes sich aneignen wolle. Zürich und Bern erklären, daß die dem Abte daselbstgehörige Jurisdiction durch den GerichtSammann daselbst und sonst von niemand und die der regierenden Ortsdurch deren Beamte administriert werden solle, und ersuchen des Abts Gesandten, die Beschwerden seine»'Herrn vorzutragen. Der Gesandte erklärt hinwiederum, daß er den Vergleich von 1723 nicht verletzen werde-Absch. 284, 8 31.

k. Katholische Pfarrpfründc.

Art. 375. 1717. Ucber die Bestellung der katholischen Pfarrpfründc wird Landvogt Heideggers Berietstvernommen, der dahin geht, daß ein Pfarrer ohne des LandvogtS Wissen zu Altstättcn, wie auch schon mehrereandere Pfründen dcS Abts von St. Gallen, bestellt worden seien. Dccan Schenkst behaupte, diese Pfrun^bcsetzung komme ihm als AbbaS zu. Absch. 101, 8 13.

Holzfrefel in den Wäldern Altstättcns.

Art. 376. 1718. Die von Altstättcn klagen über Holzfrefel, durch welche ihre Wälder von Seite dcrAppe'^zeller AußerrhodcnS geschädigt würden, und daß die Frcflcr sich zu stellen nicht angehalten werden könnte»-