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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Rheinthal.

man den Aaraucrfricdcn nickt „hinter sich verstehen wolle". Zürich entgegnet, daß dergleichen Privilegien nichtp«u major», sondern von allen Ortöstimmcn gegeben und, wenn der Brief von 1580 abgeändert werde, eben-falls von allen Ständen, welche ihn gegeben, abgeändert werden müsse. Ueberdieß dürfe niemand wider denWillen der Mehrzahl der Gemeindsgenossen zum Bürger oder Einsaß angenommen werden. GlaruS undAußcrrhoden referieren. Jnncrrhodcn eröffnet seine Instruction nicht. Absch. 135, § 14. ff 101. 172U BeiBehandlung ebenderselben Angelegenheit bleiben die Gesandten bei den voriges Jahr gegebenen ErklärungeinBern, Glaruö und Jnncrrhoden wünschen, daß Mittel zur Beilegung dieses Streites möchten ausfindig gemachtwerden. Lucern macht einen vermittelnden Vorschlag. Bern erklärt, daß, wen» in Zukunft jemand vergleiche«Gnade», wie die der bcßlerischen Familie crtheilte, nachsuchen wolle, das vor dem Syndicat geschehen müssi'Luccrns Vorschlag lautet folgendermaßen: 1) Diese Befreiung soll aus die männliche Linie restringiert werde»!2) den Gemeinden soll in Ansehung ihres Anthcils an den Bußen nichts benommen sein; 3) verpflichtet sichBcßler im Fall der Roth den Orten auf seine eigenen Kosten mit Pferd und einem Knecht zuzuziehen; 4) dKStaufackcrgut, welches Bcßler besitzt, soll, da es schon vormals vom ewigen Vcrspruch befreit war, befreit bleibe»!5) bei künftig zu erkaufenden Gütern sollen die Eigenthümer in keiner Gemeinde Antheil an „Trieb u»dTrät" haben, ehe sie sich mit der Gemeinde abgefunden haben; ferner könnte das Quantum der Güter sü'icüwerden, welches diese Familie kaufen dürfe; 6) die Bcßlerischen sollen die Stenern von ihren Güter», wie andereRhcinthalcr bezahlen. Dieser Vorschlag wird in den Abschied genommen. Absch. 154, 8 17. si 162. 1720Die katholischen Orte sind der Ansicht, daß wenn man auf dem Fuße obiger Modifikation sich nicht vereinige«könne, die Rheinthaler ihren Gegner in die l. Orte von Ort zu Ort citieren sollen, wo sie einen gerechte«Richter finden würden. Uebrigcns sollen sich Untcrthancn nicht anmaßen zu meinen, als ob die l. Orte isiäsiim Stande seien um sie wohlverdienten Eidgenossen Gnaden zu crthcilcn. Absch. 155, 8 3. 163. 1722Wegen der bcßlerischen Angelegenheit läßt eS Zürich bei seiner frühem Erklärung bewenden. Die übrige«Gesandten stimmen für eine Commission zur endlichen Beilegung, da die Differenzen nicht mehr so erhebtseien. Absch. 190, 8 32.

Art. 104. 1727. Oberstlicutenant David Reidt von Chur, Besitzer des Gutes Herbrugg, welches d»rä>einen Befrciungöbricf von 1617 und 1086 vom ewigen Verspruche frei ist, wünscht dieselbe Freiheit für Z>«^Stücklcin Reben, welche er gegen zwei in jener Freiheit begriffene Stücklcin eingetauscht hat, und für ei» «'seinem Einfang gelegenen neulich erkauften Stücklcin Mattland. Jenes wird trotz der Einsprache der Ä»^schüsse des obern und untern Rheinthalcö gewährt, Letzteres uck rvkoronckum genommen. Absch. 265, 8 12. ü165. 1728. Dem Oberst David Ncidt von Chur wird die verlangte Befreiung vom ewigen Vcrspruch ^das Stücklein Mattland so lange gewährt, als es in seinen oder seiner Erben und Nachkommen Händenmännlichen als weiblichen Geschlechts crbs- oder kaufweise bleibt. Absch. 281, 8 45.

Art. 166. 1727. Riekaus Zollikofer von Bürglcn, Albert Dictcgen von Salis zu Grüsch im Prättig^''Georg Sigmund Schobinger von St. Gallen, Laver Hubcr von Brcgenz, Joh. Jak. Schärer von St. Gall'«„legen einige mit verschiedenen Höfen im Rheinthal getroffene Vcrkommnissc der Güter halber und ewige«„Vcrspruchsbefrciung" vor und bitten, die nach Sage des Kaufes mit den Höfen getroffene Uebcreinkunst wcgc«Befreiung ihrer Güter vom ewigen Vcrspruch zu ratificicrcn. Den vier ersten wird die Ratification crthci^von Lucern, Uri, Schwyz, Zug und GlaruS jedoch unter Ratificationsvorbehalt. Das Begehren SchärerSvon allen Gesandten a«! rekorenckum genommen. Absch. 265, 8 23. si 167. 1727. Das Ansuchen Hci»«^SchärerS von St. Gallen, sein auf Blatten im Hof Thal gelegenes Wohnhaus sammt Gütern für ihn,