Landgrafschaft Thurgau.
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auf die Ehrenbezeugungen bei .Processivnen, daS Mehlführcn, daS HauSbrod- und Muldcnbackcn au Sonn-tagen, daö „Becken- und Weißbrodbackcn", daS Tanzen und Kegeln bei der Filialkirchc zu Erdhaujen und Stein-brunncn, doch so, daß die Predigten zu Erdhaufen von dem jeweiligen Prädicantcn zu 'Arbo» sollen gehaltenwerden. Trotz der Erbauung einer eigenen Kirche im Egnachischen sollen die von Egnach, wie bisher, zurErhaltung der Muttcrkirchc zu Arbo» zu concurriercn verbunden sein. Die von Arbo», Roggwyl, Horn unddie von den zwei egnachischen Rotten sollen die von den Besuchern der neucrbauten egnachischen Kirche abge-tretenen Kirchenstühle in der Kirche zu Arbo» unter einander vcrthcilen. Darüber entstehende Streitigkeitenentscheiden je zwei Borgefetzte der uninteressierten Gemeinden im Beisein deS ObcrvogtS. kl) Die Reformiertendürfen zu Besprechung der Angelegenheiten ihres KirchendienstcS, PfrundhauseS, ihrer Gefalle und Einkünftellllammcntrctc». 12) Die Reformierten zu Arbon sind an die katholischen Fest- und Feiertage nicht gebunden;beim Bvrbeitragen des Benerabilc jedoch und vor Proeessionen sotten sie das Haupt entblößen. 13) Tritt einBeamter von einer Religion zur andern über, so muß er das Amt, wen» eS ein bloS seiner Religion zukom-mendes ist, abgeben. 14) Den Reformierten zu Horn kommen alle diejenigen Arbon betreffenden Pnncte zuStatten, welche das Ehcgericht, die freie Uebung der Religion, die Feiertage, die Haltung der Schulen betreffen;fmier die Anlagen zur Erhaltung des Schulmeisters, ebenso die Legate, zu deren Einzug die obrigkeitliche Hand^forderlich ist. Zum Unterhalt der Kirche zu Arbon haben Bürger und Hintersäßcn beizutragen und auch ihrQuantum zur neuen Kirche im Egnach zu erlegen. — » »'«»UN««. l) Den Reformierten zu Arbon solldie Stadtschrciberei daselbst sammt der Schreiberei zu Horn mit allen ihren Functionen und Emolumentcn über-essen sein. 2) Ein jeder ReligionStheil wühlt die Rüthc von seiner Religion ohne Concurrenz deS ander»,doch im Beiseiit deS StadtammannS. Bei den gewöhnlichen RathSwahlcn (den 29. Dec.) ruft, wie bisher,der Stadtammanu den Spitalmeister, dieser den andern katholischen, der andere den dritten u. s. w. Einer vondieser Religion den Andern; alsdann der Stadtammann ohne Zuthun der Katholischen den reformierten Seckel-mcistcr, dieser den Zweiten, der Zweite den Dritten u. s. w. bis beiderseits die Zahl zwölf, resp. alter RütheUnd Ausschüsse voll ist; jeder Theil wühlt dann abgesondert sechs RathSverwandle seiner Religion; den Ansangdcr Wahl machen Jahr für Jahr alternative die Katholischen und Reformierten. Der Rang der RathSglicdcrwird ohne Unterschied der Religion »ach dem Datum ihrer ersten Erwühlung bestimmt. 3) Bei sich ergebendenAacänzcn im Lause deS JahreS soll die Stelle von den betreffenden Rcligionövcrwandten und dem Stadtammannuns obige Weise durch die betreffenden alten Rüthc und Ausschüsse besetzt werden. 4) Kommen von den resp.alten Rüthen und Ausschüssen bei den netten Wahlen einer oder mehrere in den Ausstand, so wird die Lückeaus den Richtern ausgefüllt, welche voriges Jahr im Gericht gesessen, und, wenn deren nicht genug vorhanden, ausGemeinde bis auf die Zahl 11, welche Zahl für die Wühler dcr neuen RathSverwandten festgesetzt sein soll,ü) Haben Mehrere gleich viel Stimmen, so soll die Wahl wiederholt werden, aber nur zwischen denjenigen,Welche gleich viel Stimmen haben. 6) Der Stadtschreibcr, welcher bei gewöhnlichen und ^rußcrgcwöhnlichenZahlen daS Protokoll zu führen hat, soll mit dem Sladtammann einen Auszug dcö WahlprotoevllS dem Obcr-Uvgt zu Händen des Bischofs zustellen. 7) Dieselbe Wahlordnung soll beim Gericht insofern beobachtet werden,daß jeder ReligionStheil seine sechs Richter erwählt und die Ergänzung des AuöstandcS nöthigcnfalls aus denAusschüssen geschieht. 8) Dcr Bischof will einen auf solche Weise in den Rath Gewühlten, wenn er ein taug-^>cher und ehrlicher Mann ist, bestätigen und nicht suspendieren oder entsetzen, eS sei denn wegen eines Bcr-lwhcnö und nach vorhergegangener Untersuchung durch Bogt, Stadtammanu und Rarh. 9) Wie ein jeder Re-ügionsthcil seine Aemtcr wühlen soll, „also hat eö auch einen gleichen Bersiand dcr Aemier und deS Wahlmodus