508 Februar bis April 4735.
Abgeordneten niitgetheilt. Vorzüglich wird auf „die Realisation per 42V,WO Gld für den Sold der TruppsGewicht gelegt. Durch eine Commission von sechs Mitgliedern wird der französische Ambassador ersucht, bc>»>Könige auszuwirken, daß derselbe, im Fall der aus 28VV Mann bestehende Zuzug in das Bisthum einrückeden Durchzug gestatte und (statt zweier Regimenter) blos ein Bataillon „eidgenössischer Knechte" zur Unterstützungund sicherer Retirade der eidgenössischen Völker an die Grenze kraft des Bundes verlegen möchte. Davonauch der kaiserliche Botschafter in Kenntniß gesetzt. In einem sehr nachdrücklichen Schreiben ersucht der Fü^'man möchte ihm einstweilen nur 200 Mann zur Vermehrung seiner Leibwache senden; würden dann die Widckspenstigen nicht „sich begreifen", so wolle er den mchrern Zuzug begehren. Da die Gesandten dafür keine Mstruction haben, so senden sie ihren Hoheiten einen Entwurf über Zusammensetzung, Besoldung u. s. w. dici^Truppe zur Ratification ein. Bald darauf langt eine Antwort von Pruntrut an, in welcher ein später »»'eintreffendes weitläufigeres Schreiben angekündigt wird. In den Gesandten erweckt der Inhalt desselben ^Glauben, daß Pruntrut zu gütlicher Handlung sich nicht bequemen werde. Es wird dein fürstlichenticrten niitgetheilt. — Inzwischen kommt das Projekt wegen des 'größern Zuzugs, begleitet mit Bemerkung^des Bischofs und dessen Abgeordneter zurück. Es wird nach Erdauerung derselben beschlossen: 4) Vorerstzum Schutze des Fürsten 200 Mann nach Pruntrut geschickt werden. Der patentierte Hauptmann in ^bindung mit den beiden per tuinnm zu sendenden Repräsentanten soll von sämmtlichen Hoheiten gemeinstinstruiert werden, in wie weit und zu was für Erpcditionen diese 200 Mann gebraucht werden sollen. 2) ^zweite Artikel des Entwurfs hatte bestimmt, daß der Commandant und die Majore, nach dem Abschied vom 9- ^4674 Art. 3 von den Orten gezogen, von drei zu drei Monaten abwechseln, die Offictere von dem Kriegs^ ^abhangen, die fchlbarcn Soldaten von den Officieren ihres Ortes bestraft werden sollen. Dem Fürsten blä'aber überlassen, viel oder wenig Kricgsräthc zu begehren. Bei Bcrathung dieses Artikels sprechen dietonos« die Erwartung aus, daß, im Fall der größere Zuzug marschieren müsse, Solothurn als der am nää)!^'gelegene Ort die Feldstücke nebst den Kanonieren stellen werde. Entgegen dem Antrage LuccrnS, daß bei ^Nothwendigkeit des größer» Zuzugs von jedem Orte ein Repräsentant als Kriegsrath mitgehen soll, sti»"^die übrigen Gesandten der in dem Projectc enthaltenen Bestimmung bei, daß die Zahl der RepräsentantenFürsten überlassen bleiben soll, und nehmen den Vorschlag des Fürsten, welcher dahin geht, daß auch der 6^Mandant, die beiden Majore und die Hauptlcutc dem Kricgsräthc beiwohnen sollen, ack rokorenckum. 3) ^gleich der Fürst in Beziehung auf Besoldung der Truppen Gegenvorstellungen gemacht hatte, wird beschloßbei dem Art. 3 des Entwurfs zu verbleiben, nach welchem der Fürst „den Truppen für den Anmarsch ^„halben Monatssold voraus xrati» und dazu vom Tag des Anmarsches das Taggcld, im Abmarsch nur„halben Monat Sold und kein Taggcld mehr bezahlen soll". Ferner soll beim Eintritt der Truppen inBisthum (bei Röschenz und Laufen) von Seite des Fürsten für Quartier, Lebensmittel und Wagen (zweidie Compagnie) gesorgt sein. 4) Ferner soll es bei Art. 4, 5 und 6 sein Verbleiben haben; Art. 4, wcl)von der Besoldung der Ober- und Untcrofficicre redet, enthält die Bestimmung, daß der Fürst für dasaller zum Zuzug nöthigcn Pferde sorgen, die Ordonanzreiter erhalten und für den Regimentsstab monatlich ^gewisse Summe zahlen, oder aber die Fcldprcdiger, Feldapotheke und die Proviantmcister aufstellen und crho ^müsse. Der Art 5 bestimm: den Sold der Soldaten. Dem wird beigefügt, daß dem Soldaten für Brotmehr als 2 kr. pvr Pfund abgezogen werden soll (also pr. Ration von 2 Pfd. 3 Luzcr). Der Soldat ^ ^sich von HauS aus mit zwei Pfund Blei zu Rohrstcinen; der Fürst soll dessen aber ebenfalls einenhaben. Art. 6 bestimmt die Marschroute über bernerischen und französischen Boden. 5) Der Art. 7 stB