Druckschrift 
7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
Entstehung
Seite
265
Einzelbild herunterladen
 

IM und August 1724. 265

lsssctzl nwrden sei, daß denselben bei nicht erfolgender Zurücknahme dieses Privilegiums ihre Bücher in Dcutsch-consisciert und nachgedruckt werden würden. Auf die Erklärung Basels, daß das bei Brandmüller imUnke befindliche Lericon nicht ein Nachdruck des bei Fritschc i» Leipzig gedruckten Budäischen LcriconS, son-^u eine hochstnöthige Verbesserung sei, lassen die Orte, welche daö Privilegium bereits gegeben haben,^ dabei bewenden und nehmen daö Angehörte ack rolm-t-inlum. 8 22. i»>. Dem Landschreibcr Wiser von^rnkcn ist von seinem Schwiegervgtcr Kupp in Schaffhausen ein Erbe zugefallen. Da z»Aschen Zürich und^ Uffhausen die Frage erwachsen, ob dieses Gut gleich nach Absterben des Schwiegervaters verfangen und^ "uch dem Vertrag von 1646 abzugSfrci gewesen, oder ob cS erst nach dem Tode der Schwiegermutter vombefreit worden sei, fragt Zürich an, wie von den Orten der Vertrag von 1646 verstanden werde. Inn,crdc daö Gut gleich nach dem Tode dcö Erblassers oder der Erblasserin für verfangen und also ab-^sdfrei gehalten. Schaffhausen erklärt, daß nach seinen Gewohnheiten und Ehcpacten, »venu der Mann stirbt,>»d ' ^ völlige Disposition über dessen hintcrlassencS Gut bis ans ihren Tod oder ihre Abänderung zustehe,daß, die Frau stirbt, dem Manne bis ans sein Ableben daö Weibcrgut bleibe und die Kinder erst dann-'""uck z>, tl,eilen befugt seien und das Gut verfangen heiße, auch je nach Beschaffenheit der Dinge verabzugt^den müsse oder nicht. Bern und St. Gallen, wie Schaffhausen; in Glarns, Basel und Appenzell, wie in. 8 23. i». Auf die von Glaruö gegebene Nachricht, daß die aus lauter evangelischen Eidgenossen be-.^'dc Colonie zu Jnstcrburg im Brandenbnrgischen von den dortigen Amtleuten mit übermäßigen Frohndicn-andere Weise hart bedrängt werde und um Verwendung der evangelischen Orte beim König, " ^ußcn anhalte, wird beschlossen, sich einstweilen im Namen der Gesandten bei dem in Neuenbürg an«^ kw königlichen PlenipotcntiariuS, Baron von Strunkendc, für sie zu verwenden. 8 24.

Ntan sche auch im Abschnitte HerrschastSaugelcgcNheiteii:

Deutsche gemeine Vogteie» überhaupt.

Art. üä. Acceß vou.xvaugclijch Glarus zu deu Pfarrpsrüudeu.

224.

^ührrechnung Baden und die nnteni freien Aemter regierenden Stande.

Baden, 24. Inli bis 3. August 1724.

IDtaatSarchiv Zürich.Z

hm, ^undte: Zürich. Johann Heinrich Hirzel; Salomon Hirzcl. Bern. Hieronymus von Erlach; Jo-" Rudolph Sinncr. Glarus. Franz Karl Reding von Bibcrcgg; Peter Zwicki.

^krn stellt daö Begehren an Zürich, daß cö ihm kraft dcS Abschieds von 1713 die Stelle eines cvangc-d'iih " ^locollistcn nunuichr überlassen möchte; ferner, es möchte derselbe von den die Landgrafschaft Baden rcgie-^ssciu Huldigung genommen werden. Zürich ersucht Bern, ihm diese Stelle noch ferner zu über«

reni' verlangte Huldigung will cS referieren. Die glarncrischc Gesandtschaft nimmt alles'»ck reko-

"um. z

Zürich und Bern.

^kstelh' Beilegung dcö zwischen Zürich und Bern waltenden Mißverständnisses wegen der Alternation inku>e„ c im Brandenbnrgischen zu besehenden Pfarrdienstc wird beschlossen, beiden Ständen zu überlassen,ulwurf über die Kehrordnung zu machen nnd denselben sich gegenseitig mitzuthcilcn. 8 23. «» Nach-

34