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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Juli 1724.

an den Kaiser zu bestellen und durch den Schultheißen von Bern, von Erlach, dem Prinzen Eugenius eine CO'"davon zu übcrmachen; zugleich möchte der Schultheiß demselben wegen der niemals auf die früheren Schreigegebenen Antwort Vorstellungen machen, 8 4. » . Bei, der immer gefährlicher werdenden Zahl des BettleStrolchen-, Zigeuner- und liederlichen Gesindels wird beschlossen auf den 20,, 21. und, 22, Juli in den KO"tonen und den gemeinen Herrschaften eine durchgehende „Bctteljägi" anzustellen und deßwegcn ei» Mandat 0publieicrcn, in welchem namentlich in Betreff der Zigeuner beiderlei Geschlechts verordnet wird, daß jeder, ^ergriffen werde, mit dem Zeichen 0. L. gebrandmarkt, und wenn ein so gebrandmarkter nach 3 oder 14 Tüsff'in der Eidgenossenschaft angetroffen werde, aufgeknüpft werden soll. Den Landvögtcn wird Strenge in ^Erccution eingeschärft; den einzelnen Orten aber rsird vorbehalten, die ihnen gut scheinenden Maßregelndtreffen, 8 6. L. In Beziehung auf die Malstatt der JahrrcchnungStagsatzung bleibt cS beim vorjährigenschiede und den darin enthaltenen Erklärungen, Zürich erklärt,' daß es, wenn man sich nicht vergleichen kö»^künftig die Jahrrcchnung nicht mehr ausschreiben, sondern in Fraucnfcld erscheinen werde, 8 7. S.Brücken und Straßen nicht so beschädigt werden, wird auf den Anzug Berns beschlossen/ daß ein bcladener ^wagen mit Schiff und Geschirr nicht mehr als 60 Centncr schwer sein dürfe, wie Bern für sein Gebiet bels-verordnet habe, 8 8.

Die VIII das Thurgau regierenden Stände.

I». Glarus wiederholt seine Beschwerden wegen des Jmmi, welches Zürich noch immer von densein Gebiet gehenden glarnerischen Früchten beziehe, und bittet angelegentlichst, ihm nach den Bünden zu si>Rechte zu verhelfen; an Glarus schließt sich auch Schwyz an und eröffnet seine Instruction dahin, ,/daß„wenn Zürich diese Neuerung nicht abthue, die unparteiischen Orte belangen werde, um das liebe ^anzurufen," Zürich hält die freundlichen Verhandlungen noch nicht für abgebrochen, widersetzt sich dagüsi^daß dieses Regale dem eidgenössischen Rechte könne unterworfen werden, zeigt sich aber geneigt, dieVerhandlungen fortzusetzen, und glaubt Mittel zur Begleichung gefunden zu haben. Die übrigen Orte c»Ü'blen gütliche Beilegung. 8 47.

durch

Art. 7. Beerdigung von Beamten.22.

„ 38. AmtSrechnnngen.

. 69.

„ 172. Marchensachcn.„ 2V5. Bürgerrecht.„ 23V. Hintcrstißensachen.

Art. 7. Beeidigung von Beamten.„ 31. Amtsrechnung., 88, Marchensachcn.„ 112. Polizeiliches.

Man sehe auch im Abschnitte Herrschaftöaugelcgcnhciten:

Deutsche gemeine Vogteien überhaupt,Art, 27. Justizsachcn.Laudgrafschast Thurgau und Rheinthal.Art. 2. Reihenfolge in Besetzung der Landvogteien.Landgrafschaft Thurgau.

Art. 38V. Judikatur- u. «Zompetenzsachcn.

16V. Justizsachen.

. M. -

,. -IN., „3 "i ^ ,,-n /n.l„ 4öS. . „

„ 511. Leibeigenschaft und Fall.

Nhcinthal.

Art. 125. Polizeiliches.

„ 15V, Jndicatur- u. Compctenzconflictc„ 219. Obrigkeitliche Lehen.„ 293. Zollsachen.

1.

Art. 531, Leibeigenschast und Fall-„ 515. Lchcnsachen.„ 578. Kriegssachcn.„ 715. Localcs.

„712. .,

„ 715.

Art. 39V. Localeö.4V5-. ..„ 176.'Personelles.„ 477.