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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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September 1719.

Bern lveiSt nach, daß sein Stand für diesen Zedcl sich nichts bezahlen lasse. 8 17. I». In Betreff des Zolls,welcher von Bern zu Palcsieur bezogen wird, hatte Bern schon früher in einem Schreiben sein Recht, denselbenauf dcrmaligem Fuße zu beziehen, dargethan. Da aber die sreiburgische Gesandtschaft die Sache wiederum MSprache bringt, ersucht sie die bcrnerische, darüber an ihren Stand zu schreiben. 8 18. v. Bern hatte dasLehen von Chatel-St.-DeniS dem Louis von Marnand mit Vorbehalt des AfterlehcnS vertauscht, dieser es aberseither an den Stand Frciburg verkauft. Freiburg ersucht nun um Mitthcilung desjenigen Quernets, kraft dessendas Priorat von Lütry dieses Lehen vom Bischof zu Lausanne zum Aftcrlehcn erkennt. Bern null dem Bogel"ren entsprechen. 8 19. «I. Bern ist der Ansicht, daß man denjenigen, welche in dem Bern und der Geistlichkeit von Stäfis gehörenden Vallonzehntcn zchntfreie Stücke zu haben glauben, fünfzig Jahre ansetzen soll, sinwelche sie die Zehntfreiheit zu beweisen haben. Frciburg will die Sache dahingestellt sein lassen, bis man si^in Betreff des MurtenzehntenS »verde verglichen haben. 8 25. v. Auf das Ansuchen FreiburgS, Bern möä?nihm die 1695 erkauften Lehen zu St. A>lbin und den 1679 erhandelten kleinen Zills gegen Erlegung des Ka>äschillings abtreten, zumal da eö das Zugrecht besitze, antwortet Bern, daß das Zugrecht erloschen sei, bsi'tähingegen einen Tausch gegen Lehcnrcchte hinter CorcclleS an. 8 26. t. Bern beklagt sich, daß den Rcnov^torcn der wiflisburgischen Lehen hinter Frciburg von Seite der Gerichte und der „Prudhommes" allerhand Hsi''dcrnissc in den Weg gelegt werden. Die frciburgischen Gesandten versprechen Abhülfe. 8 28. K. Der sä)""längere Zeit zwischen denen von Missy und der Geistlichkeit von Stäfis, mit Bern Anthcilhaber am Vallo»zehnten, bestehende Streit kommt zur Behandlung. Es handelt sich um die Frage, ob die von Missy, weil ss'nicht zu Ballon wohnhaft, sondern bloS daselbst Güter haben, dcßwcgcn nach dem 1591 gemachten Reglet»"^von angesäten Hülsenfrüchten ein „Bichct" von der Juchart entrichten oder den eilftcn Hausen nach derlichkeit Verlangen aufstellen sollen. Frciburg ist der Ansicht, daß diese Sache vor das sreiburgische Tributgehöre. Bern aber sieht die Sache nicht als eine Rechtssache an, sondern glaubt, daß es sich bloS um "ä"Erläuterung jenes Reglements handle, und ersucht Frciburg, daö Sequestrierte von nun an zu relaricrcn. 8 ^

Mau schc auch im Abschnitte HcrrschaftSangclegeuheiten:

Schwarzeuburg, Orbc mit Tschcrliz, Grandsou und Murten überhaupt:

Art. 6.

S ch w arzcub u r g.

Art. 87 bis 91.

Orbc mit Tschcrliz.

Art. 174 bis 131.

Grands on.

Art. 642 bis 657.

Murt cn.

Art. 830 bis 886.

RA«.

Konferenz der drei Schirmorte der Stadt Rapperschwyl bei der daselbst vorgenommenen HnldigU»S'

Rapperschwyl, 18. September 1719.

lDtaatSarchiv Zürich. I

Gesandte: Zürich. Johann Jakob Eschcr, Bürgermeister; Johann Jakob Ulrich, Statthalter.Christoph Steiger, Schultheiß; Johann Anton Tillier, Venncr und deS Raths. GlaruS. JosephTschudi, Landammann; Johann Heinrich Zwicki, Statthalter und Alt-Landammann.