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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
Entstehung
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Mgi 1716. 1Uö

tat? gemacht werde. Wenn beide Stände dem Könige eröffnen wollen, wie weil sie in dieser Modifikation zusiehe» gedenken, so will derselbe beim kaiserlichen Hose davon den besten Gebrauch machen und den Abt von^t. Gallen zur Wiederausnahme der Verhandlungen bewegen. Vor Allem aber wird für nöthig erachtet, daßbeide Stände „mittelst eine? höflichen und beweglichen Schreiben? an den Kaiser dazu die erste Veranlassungthmi." — Zürich will kein solche? Schreiben an de» Kaiser erlassen, so sehr c? die Beilegung de? Streite?üNtnschl; denn c? fürchtet für die Unabhängigkeit vom Reiche, und daß unbeliebige Fragen bei dieser Gelegen-heit zur Sprache gebracht werden könnten, zweifelt unter gegenwärtigen Umständen an dem guten Willen de?^lbtes und dessen Geneigtheit, Frieden zu machen, und vermuthct, daß, wenn der Abt zu neuen VerhandlungenHand biete, da? nur geschehe, um die beiden Stände „wegen de? kaiserlichen Lehen? und der Mediation je'"ehr und mehr zu implicieren." E? spricht die Besorgniß au?, e? möchten durch ein solche? Schreiben die vor-wal? vorgebrachten scharfen Ahndungen und Beschuldigungen und die der Unabhängigkeit nachthciligcn Zumuth-"»ge» der Rcich?eommission aufgefrischt werden und die Antwort „andre widrige Beding der Lehenserkennung"ui sich führen". Es stimmt hingegen zu einem Schreiben an den König von England, „da? so eingerichtet«sit, daß auch der Zweck der Wiederherstellung de? guten Vernehmen? zwischen dem Kaiser und den beiden Ständen»und die Paeification der Abt-sanctgallischcn Zwistigkciten erreicht werden könnte." Bern, geneigt da? Geschäft»»t dem Abt sobald al? möglich zu beendigen, jedoch ohne Mittel zu gebrauchen, welche der Freiheit der Eid-sienossenschusl „widrig" seien, glaubt, die Räthe Großbritannien? mir Inbegriff de? Schreiben? an dcn.Kaiscr»h»e Verletzung des Rcspect? gegen Pen König nicht außer Acht lassen zu sollen; die Umstände hält e? fürsi"»siig, glaubt sichere Berichte zu haben, daß der Kaiser von den sonst verlangten Präliminarfordcrungen der^hensagnition und der Forderung der Aufhebung de? Landsfrieden? in den Abt-sanetgallischcn im Thurgau undEinthal gelegenen Gerichten abstehe und nur „zu Salvierung seine? hierunter versierenden Rcspeet?" vonbeiden Ständen einen ^solchen, „Ehrentritt gegen ihn" verlange. E? zieht vor, unmittelbar an den Kaiser zutreibe», theilsgnn nicht gegen den schuldigen Rkspeet.zu verstoßen, theil? weil im andern Falle die englischen Vermittlerhucht weiter gehen könnte», al? c? beiden Ständen lieb wäre, und fürchtet nicht, daß daraus böse Folgerungen gczo-sie» »Verden möchten, da der Stände Ansichten schon den vom Kaiser ernannten Mediatoren, dem Ehurfürstcn von der^lKz und dem Herzog von Württemberg, und andern evangelischen Mächten mitgcthcilt worden seien. Bei aus-einandergehenden Instructionen wird Zürich? Gesandtschaft ersucht, neue Instruction zu holen. Doch macht c? nochde» Vorschlag, ein einfache? Eomplimentschrciben an den Kaiser abgehen zu lassen, ohne darin in da? Abt-sanct-Wlhche Slrcitgeschäft einzutreten; Bern aber beharrt darauf, daß in dem Schreiben diese? Geschäfte? erwähnt»»d dem Kaiser vorgestellt werde, daß er dasselbe wieder in die Eidgenossenschaft weisen möchte. Endlich vereinigt"'»» sich, »hne neue Instruction eingeholt zu haben, unter Ratificationsvorbehalt zum Entwürfe eine? Schreiben?

England und eine? an den Kaiser; dem Letzter» wird zur Geburt eine? Erzherzog? Glück gewünscht und unterHinwcijung auf die Schritte, welche bis dahin beide Stände für den Frieden mit dem Abte gethan, die Bereitwilligkeit»cuen Unterhandlungen und zu einer Modifikation des Rorschachcr-Tractate? ausgesprochen. Kl. I». Der^Nvr von St. Johann im Toggenburg wiederholt seine Beschwerden gegen die Gemeinde Pctcrzell, welche in^rein Streite mit diesem Kloster ernsthafte Erecurionen vorgenommen hatte. Man beschließt einstweilen die Wir-""si de? wiedcrholcndlich abgegangenen Abmahnungsschreiben? abzuwarten. K 7.

Man sehe auch im Abschnitte Hcrrschastdangelegenheitm:

Grasschaft Baden.

Art. 19l). Jndicatur- und Competenzconflicte.

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