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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Rbeinthal.

wird nebst der Copie einer Zuschrift des Kaisers an den Grafen, in welcher er diesen vor jeder Thätlich-kcit gegen genannte Kreditoren ernstlich warnt, zur Kcnntniß der Obern in den Abschied genommen^Absch. 322. ß. — 175 (1661) Den bündnerischcn Kreditoren wird geschrieben, daß sie nach erfolgten«Befehl des Kaisers an den Grafen, wenn dieser ihnen nicht entspreche, bei der kaiserlichen Majestät die (Mcution nachsuchen mögen. Absch. 324. o. — 17«. (1661). Ueber den Grafen von Ems wird geklag!,daß er Widnau und Haslach für rükständigc Steuer um 25(10 Gulden anfordere, den Ammann JakobWider wegen der Acußcrung, er könne das gegen Siegel und Brief in seinen eigenen Waldungen vorgenommen!Holzfällen des Grafen nicht hingehen lassen, um 50 Gulden und den Ulrich Weiche! (Henscl) wcgc»etwas wenig Worten um 300 Gulden gestraft, er auch die Nuzung der jenseitigen Nieder sich selbst zu'geeignet habe. Daher wird Appenzell ersucht, eine Abordnung an den Grafen zu senden, denselben zurBerglcichung mit den bündnerischcn Gläubigern zu mahnen und zum Schuz der rhcinthalischeu Nittelthanen mit Gcgcnmafircgeln zu bedrohen. Absch. 327. 2. — 177. (1661). Auf Bericht, daß der Gr^von HoheiicmS den Ulrich Henscl von Widnau und den I. Wider von Schmitten, seine Niedern Gerichtsangchörigeu, aus rheinthalischcm Territorium habe festnehmen, wegführen und bestrafen lassen, kam >"Frage, wie solche Berlezung des der hohen Obrigkeit einzig zuständigen Rechts hintertrieben und künftighin verwehrt werden möge. Eine schriftliche Rüge wurde nicht genügend, sondern ein Zusammentritt u»bzugleich die Einvernahme des Landvogtö, der dem Grafen zu viel an die Hand gegangen sei, nöthig gk'fundcn. Nun traf aber der Landvogt nicht ein, mußte man sich also scinethalben darauf beschränken, d>'Punkte zusamiiienzustellcu, die ihm vorzulegen sein möchte». Auch die den Grafen betreffenden Punkt'wurden verzeichnet. Um dem Landvogt weder nachzugeben noch weniger nachzureisen, wurde eine ander'Konferenz auf den 4. Deccmber angcsezt und der Landvogt dabei zu erscheinen aufgefordert. Zugleichsoll Appenzell beider Religionen wegen des Grafen, des Landvogtö und der rheinthalischen Untcrtha»^Erkundigungen einziehen, dem Landammann Rcchstciner ein inncrrhodischeö Mitglied beiordnen und zn^ehrliche Rhcinthaler hersenden, der Graf durch Zürich eingeladen werden, bei der Konferenz einzutrcffc»Dem Landvogt wird befohlen, den Henscl, der noch in Rhcincck gefangen sizen soll, freizulassen und gegc"Ammann Wider nicht weiter zu excquircn. Absch. 342. u. — 178. (1661). Weil das Ausbleiben dc»'Landvogtö Boßhard auf der am 16 und 17. November in Bremgarten zusammengetretenen Conferc»!die Fassung einer bestimmten Entschließung unmöglich machte, wurde auf den iicuangcsezten Tag, den ^Deccmber, sowohl der Landvogt als der Graf von Ems nachdrüklich zu erscheinen eingeladen; doch dc'Leztcre traf nicht selbst ein, sondern nur eine an die katholischen Orte gerichtete Protestatio». Die G''sandten von Appenzell und zwei Abgeordnete von Widnau und Haslach berichten nun über die RcchtsameGrasen zu Haslach und Widnau, wie nämlich diese Ortschaften bis 1502 zum jenseits liegenden H^Lustnau gehörte», diesseits mit demselben gleiche Gränzen hatten und dieselben noch habe», auch diesesÖffnung besizen; wie sie ferner l503 mit denen von Lustnau die Güter gctheilt, 1640 durch Entricht»^von 1200 Gulden ihre jenseits des Rheins liegenden Güter von Steuern, Auflagen, Schnizen freigckc»^haben, wie 1035 ihnen ihr bestimmtes Holzrecht ausgeschieden, wegen der Freiau mit denen von Schmittund Dicpoldsan 1042 ein Vertrag gemacht worden sei; wie endlich Widnau und Haslach in den Jahr^1050 und 1657 dem Grafen 1202 Gld. 6 Bz. 7 Den. Einnahmen und 007 Gld. 12 Bz. 12 Den. A>^gaben, also 204 Gld. 8 Bz. 11 Den. reinen Ertrag gebracht; wie dem Vertrage von 1502, der Off»»^