1118 Januar 1613.
Hispanische halbe Reale 10'/, gute Baze"
Viertels 5 1 M
Die Achtels-Reale und andere geringe Stüke sollen zu Verhütung von Betrug höhernicht als um 6 Zürcher Schilling oder 9 Kreuzer oder 7'/, Lucerner Schillingausgegeben werden.
Guldenthaler 19 gute BaZ^
Mantuanerthaler mit dem Adler und Schild an der Brust und Spinoläthaler . . 16 „ „
Französische Franken, drei Stük um 29 „
Französische Kreuzdikpfenninge 7 „ 1
Französische gemeine Dikpfenninge 7 gute BaZ^
Eidgenössische Dikpfenninge 6 „ «
Alte Lothringer und Metzer Dikpfenninge 6 „ "
Portugaleser Dikpfenninge 12 Zürcher oder 15 Lucerner Schilling
Philippsthaler-Ort 12 „ „ 15 „ „
Hanauische, hagenauische und des Bischofs zu Chur Dikpfenninge . . 6 gute Bazen, weniger 1 ^
III. Gehalt und Werth nng der kleinen Münzen, die zu münzen erlaubt ist.Zürichbazen, an Feinem 6 Loth, in der Aufzahl 86 Stük;
Zürcherschillinge, an Feinem 5 Loth, in der Anfzahl 155 Stük;
Der V Orte Schillinge, an Feinem 4'/, Loth, in der Aufzahl 212 Stük;
Dreikreuzer, am Feinen 7 Loth, in der Aufzahl 116 Stük.
Bei dieser Werthnng soll es fest verbleiben; das zuwider derselben von Fremden oder Einheimischen a»^'gegebene oder eingenommene Geld soll zu der Obrigkeit Händen confiscirt werden, wovon der vierte Thedem Angeber zukommt. Nach der Heimkehr der Gesandten soll diese Verordnung in allen Orten unverzüjchpublicirt werden, mit Gewährung einer Frist von einem Monat für Auswechslung des zu leichten Gc^'Zürich soll binnen eines Monats diese Verordnung druken lassen und jeden? Ort eine gehörige Anzahlschiken. Ferner soll jede Obrigkeit besondere Personen bezeichnen, welche das leichte Geld nach den? Gew>"/einwechseln und in die Münzen zu??? Einschmelzen liefern. Endlich soll man über den Gehalt nnd Werth ^erlaubten kleinen Münzen wachen und dafür sorgen, daß die „Gwardinen vnd vsfzallherren zu allen the^'einander?? in gliche??? treffen", auch darf an dieser Verordnung nichts geändert werden, damit sie inTheilen aufrecht erhalten bleibe; würde das eine oder andere Ort hierin fehlbar befunden, so sollenübrigen es warnen nnd zur Rechtfertigung einladen. — Nachdem die meisten Gesandten schon „vereitle"Ware??, haben die von Lucern, Schwyz und Zug für besser gesunde??, daß die Zechinen zu 36 und die Dur"zu 35'/, guten Bazen nach der lezten Werthnng verbleiben, sofern nämlich das den andern Orten auch bebI». In einer Zuschrift von? 26. Januar meldet der französische Ambassador von Castillc, daß vom 1-Monats an in Frankreich die Goldsonncnkrvnen zu 3 Livres nnd 15 Soß, die spanischen doppelten Kr""zu 7 Livres nnd 6 Soß gcwürdiget seien und es „also werde vonnötten sin, das sich üwer Nation z?»ouch schicken thüge", indem der König und andere benachbarte Fürsten zu dieser Maßregel genöthiget nMseien; daneben klagt er, daß die Eidgenossen sich beschweren, 3 Franken im Werth voi? 4 Kreuzdikcnnehmen, und die halbe?? und Viertelsfranken im Verhältniß, während doch die Zahlungen in Frankreich
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