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Juni 1610.
733.
Conferenz der die Landgrafschaft Thurgau regierenden VII Orte.
Arauenfeld. 1010, 9. Juni.
Staatsarchiv Viicrr». Acten: Abschiede der deutschen Vvgteien, — LandcSarchiv Schwyz.
Gesandte: Zurick). Rudolf Rahn, alt-Burgermeister; Johannes Escher, Sekelmeister und des Raths'als Schreiber war ihnen beigegeben Johann Ulrich Hegner, Landschreiber der Grafschaft Kyburg. Lucer»'Christof Feer, alt-Baumeister und des Raths; ihm war als Schreiber beigegeben Walthard Wannener, desGroßen Raths, Schisfnieister und Vogtschreiber. Uri. Heinrich Troger, Zeugherr und des Raths.
Ulrich Holdener, Statthalter und des Raths. Unterwalden. Sebastian Wirz, erwählter Landvogt i»sThurgau, des Raths, von Ohwalden; Niklaus Leu, Ritter, Landammann, von Nidwalden. Zug.Jakob Frey, Statthalter und des Raths. Glarus. Wilhelm Elmer, Pannerherr, des Raths.
a.. Wegen der über die Vorfälle zu Gachnang eingelangten ungleichen Berichte und zu VerhütungWeitläufigkeiten ist diese Zusammenkunft ausgeschrieben worden. Jnstructionsgemäß wird einstimmig beschlösse''zu Aufnahme des Augenscheins nach Gachnang zu reiten, wo dann ein Verzeichniß der sowohl in der Kapeals im Haus des Herrn von Beroldingen angerichteten Beschädigungen*) in den Abschied genommen wirdNachdem aus Begehren der katholischen Orte zuerst die Kundschaften von den thurgauischen Beamten a»fg"nommen worden sind, dringen die zürcherischen Gesandten darauf, daß auch die Personen, welche sie zu st^"vorhaben, beeidigt und dem Rechten gemäß verhört werden. Das wollen aber die Gesandten der katholisch^Orte nicht zugeben, erklärend, daß diese Leute, weil sie gegen ihre hohe Landesobrigkeit und die dieselbe rcpr»sentirenden Beamten jenen Überlauf unternommen und gegen den Landfrieden Plünderung verübt habe»/ »förmliche Kundschaften im Rechten weder zugelassen noch angehört werden können. Endlich vereinbart >»»''sich, daß sie neben dem Rechten und nur berichtsweise verhört, ihre Aussagen aber in den Abschied genoM»'werden sollen, um den Obrigkeiten anHeim zu stellen, ob sie sich damit begnügen oder ob man diese Kundsch»>beeidigen solle. Zu diesem Zwek werden nun die aufgenommenen Kundschaften in den Abschied genoM»w"— Hierauf werden Junker Hector von Beroldingen und die Seinigen vor die Versammlung berufen, wo w>dem von Zürich an Lucern erlassenen Schreiben gemäß ernstlich vorgehalten wird, daß sie zu diesen UM'»"starken Anlaß gegeben haben sollen. Beroldingen verantwortet sich mündlich und schriftlich. — Und weil»'wahrnimmt, daß dieser Unruhen und anderer Sachen wegen zwischen den thurgauischen Untcrthanen ebenhizigen Reden und Werke vorkommen und daß, wenn die regierenden Orte nicht mit Autoritätwürden, noch mehr Unruhen zu besorgen wären, wird dem Landschreiber befohlen, in der regierendenNamen ein Mandat zu erlassen, dieses soll sich aber, in Folge der von Zürich erhobenen Protestation, »^auf die thurgauischen Unterthanen erstreken, dagegen Zürichs Unterthanen in keiner Weise binden.
Zürich als dem Junker Hector soll gestattet sein, noch weitere Kundschaften einzunehmen, diese sollen ^Ratification und Erläuterung der regierenden Orte vorbehalten sein. Stadtschreiber Locher zu Fra»^.^begehrt, daß jener, der zu Gachnang ihn geschädiget habe und nun gerade in Frauenfcld sei, gemäß der ^genössischen Bünde angelobe, zum Rechten zu erscheinen, oder aber, daß man ihn festnehme, was aber
") Das Verzeichniß der Beschädigungen und der Kundschaften, sowie das Mandat find dem Schwyzer Exemplar beigelegt